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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:LE220064
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid LE220064 vom 13.09.2023 (ZH)
Datum:13.09.2023
Rechtskraft:Weiterzug ans Bundesgericht, 5A_744/2023
Leitsatz/Stichwort:Eheschutz
Schlagwörter : Gesuch; Gesuchsteller; Gegnerin; Suchsgegnerin; Gesuchsgegnerin; Betreuung; Partei; Teien; Parteien; Eltern; Woche; Kinder; Tochter; Arbeit; Berufung; Norwegen; Vorinstanz; Elternteil; Betreuungs; Schweiz; Geraden; Betreue; Ferien; Betreuen; Wochen; Gesuchstellers; Wegzug; Recht; Kindes; über
Rechtsnorm: Art. 1 IPRG ; Art. 103 BGG ; Art. 111 ZPO ; Art. 163 ZPO ; Art. 164 ZPO ; Art. 170 ZGB ; Art. 179 ZGB ; Art. 229 ZPO ; Art. 242 ZPO ; Art. 272 ZPO ; Art. 273 ZGB ; Art. 286 ZGB ; Art. 29 BV ; Art. 296 ZPO ; Art. 298d ZGB ; Art. 301a ZGB ; Art. 310 ZPO ; Art. 315 ZPO ; Art. 317 ZPO ; Art. 318 ZPO ; Art. 4 ZGB ; Art. 75 OR ; Art. 82 IPRG ; Art. 90 BGG ; Art. 93 BGG ; Art. 98 BGG ;
Referenz BGE:138 III 374; 138 III 565; 140 III 264; 142 III 413; 142 III 481; 142 III 498; 142 III 502; 142 III 612; 143 III 624; 144 III 349; 144 III 469; 147 III 265; 147 III 301;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LE220064-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber Dr. Chr. Arnold

Beschluss und Urteil vom 13. September 2023

in Sachen

  1. ,

    Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin vertreten durch Advokatin Dr. X.

    gegen

  2. ,

    Gesuchsteller und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y.

    betreffend Eheschutz

    Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 16. September 2022 (EE220009-F)

    Rechtsbegehren:

    des Gesuchstellers (Urk. 15 S. 3 f.):

    1. Es sei dem Gesuchsteller ab Rechtshängigkeit des Eheschutzge- suches auf unbestimmte Zeit das Getrenntleben zu bewilligen.

    1. Die gemeinsame Tochter, C. , geb. tt.mm.2020, sei unter die alleinige Obhut des Gesuchstellers zu stellen.

    2. Der Gesuchsgegnerin sei ein der geografischen Distanz der Wohnorte der Parteien und dem Kindswohl entsprechendes, grosszügiges Besuchsrecht zuzusprechen.

    3. Die eheliche (sich im Alleineigentum des Gesuchstellers befindli- che) Liegenschaft D. …, E. , sei für die Dauer des Ge- trenntlebens samt Hausrat und Mobiliar dem Gesuchsteller zur al- leinigen Benutzung zuzuweisen.

    4. Die Gesuchsgegnerin sei anzuweisen, die eheliche Wohnung D. …, E. , innert 30 Tagen ab Vollstreckbarkeit des Eheschutzurteils zu verlassen und dem Gesuchsteller innert der gleichen Frist sämtliche Zugangsschlüssel für die betreffende Liegenschaft zu übergeben.

    5. Bezüglich dem Kinderunterhalt für die gemeinsame Tochter

      C. , geb. tt.mm.2020, sei festzuhalten, dass jeder Elternteil für die in seinem Haushalt entstehenden Kosten für die Tochter (Wohnkosten, Kleider, Verpflegung usw.) selber aufkommt und die ordentlichen, regelmässigen Fixkosten des Kindes (Kranken- kasse, Selbstbehaltskosten usw.) vom Gesuchsteller getragen werden, wobei der Gesuchsteller die gesetzlichen Kinderzulagen bzw. Familienzulagen bezieht.

    6. Die ausserordentlichen Kinderkosten im Sinne von Art. 286 Abs. 3 ZGB seien von den Eltern je hälftig zu tragen.

    7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7% Mehr- wertsteuer) zu Lasten des Gesuchsgegners.

der Gesuchsgegnerin (Urk. 30 S. 2 f.):

1. Es sei den Parteien das Getrenntleben zu bewilligen.

  1. Es sei die gemeinsame Tochter, C. , geb. tt.mm.2020, unter die alleinige Obhut der Gesuchsgegnerin zu stellen.

  2. Es sei der Gesuchsgegnerin das Recht zu erteilen, den Wohnsitz der gemeinsamen Tochter, C. , geb. tt.mm.2022 [recte: 2020], per 1. August 2022 nach F. (Norwegen) zu verlegen und C. in E. abzumelden und in F. (Norwegen) anzumelden.

  3. Eventualiter für den Fall der Verweigerung des Umzugs sei die eheliche Liegenschaft D. …, E. , für die Dauer des Getrenntlebens samt Hausrat und Mobiliar der Gesuchsgegnerin und C. zur alleinigen Benutzung zuzuweisen.

  4. Es sei der Gesuchsteller für berechtigt zu erklären, die Tochter, C. , jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr bis Sonntag, 18.00 Uhr, in F. (Norwegen) zu betreuen.

    Es sei der Gesuchsteller für berechtigt zu erklären, die Tochter, C. , in den Jahren 2023 bis 2025 jeweils pro Jahr während zwei Wochen mit sich oder zu sich in die Ferien (nicht am Stück) zu nehmen.

  5. Eventualiter für den Fall, dass die Gesuchsgegnerin und C. , ihren Wohnsitz in der Schweiz haben, sei das gemäss Ziff. 5 be- antragte Besuchsrecht in der Schweiz auszuüben.

  6. Es sei der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin an den Unterhalt von C. mit Wirkung ab 1. August 2022 und dem Wegzug nach F. und für die weitere Dauer des Ge- trenntlebens einen Betrag von mindestens CHF 6'977 (zzgl. allfäl- liger Familienzulagen) zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten des Monats und ab Verzug zu 5% verzinslich.

  7. Eventualiter, für den Fall, dass die Gesuchsgegnerin und C. ihren Wohnsitz in der Schweiz haben, sei der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin an den Unterhalt von C. mit Wirkung ab 1. August 2022 und für die weitere Dauer des Ge- trenntlebens einen Betrag von mindestens CHF 8'298 (zzgl. allfäl- liger Familienzulagen) zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten des Monats und ab Verzug zu 5% verzinslich.

  8. Es sei festzustellen, dass aufgrund eigener Leistungsfähigkeit kein Betreuungsunterhalt geschuldet ist.

  9. Es sei der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin mit Wirkung ab 1. August 2022 (Wegzug nach F. ) einen Ehegattenunterhalt von monatlich CHF 3'987 zu bezahlen.

  10. Eventualiter, für den Fall der Verweigerung des Umzugs sei der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin mit Wirkung ab 1. August 2022 einen Ehegattenunterhalt von monatlich

    CHF 4'386 bezahlen.

  11. Die Eltern seien zu verpflichten, ausserordentliche Kinderkosten (wie Zahnkorrekturen, Sehhilfen, schulische oder therapeutische Förderungsmassnahmen, ausserordentliche Gesundheitskosten, etc.) nach vorgängiger Absprache je zur Hälfte zu übernehmen, soweit die Kosten nicht von einer Versicherung oder einem Drit- ten übernommen werden.

  12. Alle anderslautenden Anträge des Gesuchstellers seien abzuwei- sen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann;

14. (…);

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten des Ge- suchstellers.

Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 16. September 2022: (Urk. 51 S. 49 ff. = Urk. 55 S. 49 ff.)

  1. Den Parteien wird das Getrenntleben bewilligt. Es wird vorgemerkt, dass die Parteien seit dem 1. März 2022 getrennt leben.

  2. Die Tochter, C. , geboren am tt.mm.2020, wird für die Dauer des Ge- trenntlebens unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belas- sen.

  3. Der Antrag der Gesuchsgegnerin, den Aufenthaltsort der gemeinsamen Tochter C. , geboren am tt.mm.2020, nach Norwegen zu verlegen, wird abgelehnt.

  4. Die Tochter, C. , geboren am tt.mm.2020, wird für die Dauer des Ge- trenntlebens unter die alternierende Obhut der Parteien gestellt. Der Haupt- wohnsitz der Tochter befindet sich beim Gesuchsteller.

  5. Der Gesuchsteller wird berechtigt und verpflichtet, die gemeinsame Tochter C. im 14-Tagesrythmus und während der Feiertage, wie folgt auf ei- gene Kosten zu betreuen oder während dieser Zeit eine geeignete Betreu- ung sicherzustellen:

    Woche 1

  6. Für den Fall, dass die Gesuchsgegnerin nach Norwegen wegzieht, wäre es angezeigt, die Gesuchsgegnerin zu berechtigen und zu verpflichten,

    1. alle 14 Tage von Donnerstag, 18.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr in der Schweiz zu besuchen.

  7. Es wird festgestellt, dass gegenseitig kein Kinderunterhalt geschuldet ist.

  8. Allfällige vertragliche und gesetzliche Kinder- und Familienzulagen verblei- ben beim Gesuchsteller.

  9. Die Parteien werden verpflichtet, diejenigen Kosten von C. , die wäh- rend der Zeit anfallen, die sie beim betreuenden Elternteil verbringt (insbe- sondere Verpflegung, Alltagsbekleidung, Aktivitäten, Ferien etc.), jeweils selber zu tragen.

  10. Die ordentlichen regelmässigen Fixkosten (insbesondere Krankenkasse, Selbstbehaltskosten usw.) für C. werden vom Gesuchsteller getragen.

  11. An ausserordentlichen Kinderkosten, über welche sich die Parteien verstän- digt haben, beteiligen sie sich die Parteien je zur Hälfte.

  12. Der Antrag der Gesuchsgegnerin auf Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen für sich persönlich wird abgewiesen.

  13. Die eheliche Liegenschaft, D. …, E. , samt Hausrat und Mobiliar, wird für die Dauer des Getrenntlebens dem Gesuchsteller zur alleinigen Be- nützung zugewiesen.

  14. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, die eheliche Liegenschaft,

    1. …, E. , unter Mitnahme ihrer persönlichen Effekten bis spä- testens 31. Dezember 2022 zu verlassen.

  15. Die Entscheidgebühr (Pauschalgebühr) wird festgesetzt auf: Fr. 6'600.00; die weiteren Auslagen betragen:

    Fr. 637.50 Dolmetscherkosten

    Fr. 7'237.50 Total

  16. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem geleisteten Vorschuss verrechnet, unabhängig davon, von wem dieser ge- leistet wurde. Es wird festgestellt, dass der Gesuchsteller einen solchen in Höhe von Fr. 1'800.– geleistet hat, wofür ihm gegenüber der Gesuchsgegne- rin ein Rückgriffsrecht in der Höhe von Fr. 900.– eingeräumt wird.

  17. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  18. [Mitteilung]

  19. [Rechtsmittel]

Berufungsanträge:

der Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin (Urk. 54 S. 2 ff.):

1. Es seien die Dispositivziffern 4 und 5 (Obhut und Betreuung) des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom 16. September 2022 auf- zuheben und es sei die gemeinsame Tochter, C. , geb. tt.mm.2020, norwegische Staatsangehörige, unter die alleinige Obhut der Berufungsklägerin und Kindsmutter zu stellen.

  1. Es seien die Dispositivziffern 3 und 6 (Umzug Norwegen) des Ur- teils des Bezirksgerichts Horgen vom 16. September 2022 aufzu- heben und es sei der Berufungsklägerin zu bewilligen, den Wohnsitz der gemeinsamen Tochter, C. , geb. tt.mm.2020, norwegische Staatsangehörige, nach F. (Norwegen) zu ver- legen, C. in E. abzumelden und in F. (Norwe- gen) anzumelden.

  2. Es sei der Berufungsbeklagte für berechtigt zu erklären, die Tochter C.

    jedes zweite Wochenende von Freitagmorgen,

    9.00 Uhr bis Montag, 9.00 Uhr, in F. (Norwegen) auf eigene

    Kosten zu betreuen und C.

    jeweils drei Wochen pro Jahr

    mit sich in die Ferien zu nehmen, jedoch maximal eine Woche am Stück.

    Die Berufungsklägerin sei zu verpflichten, die gemeinsame Toch- ter in der übrigen Zeit zu betreuen.

    Die Feiertage seien ab 2023 wie folgt aufzuteilen:

    In ungeraden Jahren betreut die Berufungsklägerin vom

    21. Dezember bis zum 25. Dezember sowie vom 29. Dezember bis zum 2. Januar und der Kindesvater vom 25. Dezember bis zum 29. Dezember;

    In den geraden Jahren betreut der Berufungsbeklagte vom

    21. Dezember bis zum 25. Dezember sowie vom 29. Dezember bis zum 2. Januar und der Kindsmutter vom 25. Dezember bis

    29. Dezember.

    Die Übergabe erfolgt jeweils morgens.

    In den ungeraden Jahren über die ganzen Ostertage von Karfrei- tag morgens bis Ostermontag abends sowie in den ungeraden [gemeint wohl: geraden] Jahren über die ganzen Pfingsttage, von Pfingstsamstag morgens bis Pfingstmontag abends liegt die Be- treuung bei der Berufungsklägerin.

    In den geraden Jahren über die ganzen Ostertage von Karfreitag morgens bis Ostermontag abends sowie in den ungeraden Jah- ren über die ganzen Pfingsttage, von Pfingstsamstag morgens bis Pfingstmontag abends liegt die Betreuung beim Berufungsbeklag- ten.

  3. Eventualiter, für den Fall der Verweigerung des Umzugs der Tochter C. nach F. Norwegen, sei Dispositivziffer 14 (Frist Auszug aus ehelicher Wohnung) des Urteils des Bezirksge- richts Horgen vom 16. September 2022 aufzuheben und es sei der Berufungsklägerin eine Frist von 6 Monaten ab Eröffnung des Urteils des Obergerichts anzusetzen, um die eheliche Wohnung zu verlassen.

  4. Eventualiter, für den Fall der Verweigerung des Umzugs, seien Dispositivziffer 4 Satz 2 (Wohnsitz C. ) und Dispositivziffer 5

    (Betreuungsregelung) aufzuheben und es sei der zivilrechtliche Wohnsitz von C. an den (zukünftigen) Wohnsitz der Berufungsklägerin zu verlegen sowie C.

    registeramtlich beim

    Wohnsitz der Berufungsklägerin anzumelden und es sei der Beru- fungsbeklagte zu berechtigen und zu verpflichten, die gemeinsa- me Tochter C. im 14-Tagesrhythmus und während der Fei- ertage wie folgt auf eigene Kosten zu betreuen:

    Woche 1:

    • Mittwoch, 9.00 Uhr bis Donnerstag, 9.00 Uhr

    • Freitag, 9.00 Uhr bis Sonntag 17.00 Uhr Woche 2:

    • Mittwoch, 9.00 Uhr bis Freitag, 9.00 Uhr

      Die Berufungsklägerin sei zu verpflichten, die gemeinsame Toch- ter in der übrigen Zeit zu betreuen.

      Ferien:

      Es sei dem Berufungsbeklagten ein Ferienrecht von drei Wochen pro Jahr einzuräumen, jedoch maximal eine Woche am Stück.

      Feiertage:

      Die Feiertage sind ab 2023 wie folgt aufzuteilen:

      In ungeraden Jahren betreut die Kindsmutter vom 21. Dezember bis zum 25. Dezember sowie vom 29. Dezember bis zum

      2. Januar und der Kindsvater vom 25. Dezember bis zum

      29. Dezember;

      In den geraden Jahren betreut der Kindsvater [vom]

      21. Dezember bis zum 25. Dezember sowie vom 29. Dezember bis zum 2. Januar und der Kindsmutter vom 25. Dezember bis

      29. Dezember.

      In den ungeraden Jahren über die ganzen Ostertage von Karfrei- tag morgens bis Ostermontag abends sowie in den geraden Jah- ren über die ganzen Pfingsttage, von Pfingstsamstag morgens bis Pfingstmontag abends liegt die Betreuung bei der Kindsmutter.

      In den geraden Jahren über die ganzen Ostertage von Karfreitag morgens bis Ostermontag abends sowie in den ungeraden Jah- ren über die ganzen Pfingsttage, von Pfingstsamstag morgens bis Pfingstmontag abends liegt die Betreuung beim Kindsvater.

  5. Es seien die Dispositivziffern 7 und 8 (Kindesunterhalt) des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom 16. September 2022 aufzuheben und es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungs- klägerin an den Unterhalt von C. einen monatlichen, monat- lich vorauszuzahlenden und bei Verzug mit 5 % zu verzinsenden Unterhaltsbeitrag von CHF 7'077.00 zzgl. allfällige Familienzulagen ab Wegzug nach F. zu bezahlen (Klageänderung vor- behalten nach Auskunft des Ehemannes über seine Einkom- mens- und Vermögensverhältnisse).

  6. Eventualiter, das heisst für den Fall, dass die Berufungsklägerin und C. ihren Wohnsitz in der Schweiz haben, sei der Beru- fungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin ab Auszug aus der ehelichen Liegenschaft an den Unterhalt von C. ei- nen monatlichen, monatlich vorauszuzahlenden und bei Verzug mit 5 % zu verzinsenden Unterhaltsbeitrag von CHF 6'314.20 zzgl. allfällige Familienzulagen für die Dauer von 12 Monate zu leisten, danach von monatlichen, monatlich vorauszuzahlenden CHF 8'114.00 (Klageänderung vorbehalten nach Auskunft des Ehemannes über seine Einkommens- und Vermögensverhältnis- se).

  7. Es sei Dispositivziffer 12 (Ehegattenunterhalt) des Urteils des Be- zirksgerichts Horgen vom 16. September 2022 aufzuheben und es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungskläge- rin einen monatlichen, monatlich vorauszuzahlenden und bei Ver- zug mit 5 % zu verzinsenden Unterhaltsbeitrag von CHF 4'191.00 ab Wegzug nach F. zu bezahlen (Klageänderung vorbehal- ten nach Auskunft des Ehemannes über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse).

  8. Eventualiter, das heisst für den Fall, dass die Berufungsklägerin und C. ihren Wohnsitz in der Schweiz haben, sei der Beru- fungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin ab Auszug aus der ehelichen Liegenschaft einen monatlichen, monatlich vo- rauszuzahlenden und bei Verzug mit 5 % zu verzinsenden Unter- haltsbeitrag von CHF 10'378.00 für die Dauer von 12 Monaten zu leisten und danach einen monatlichen, monatlich vorauszuzah- lenden und bei Verzug mit 5 % zu verzinsenden Unterhaltsbeitrag von CHF 4'978.00 (Klageänderung vorbehalten nach Auskunft des Ehemannes über seine Einkommens- und Vermögensver- hältnisse).

  9. Eventualiter zu Ziff. 1 bis 9 hiervor seien die Dispositivziffern 3 bis 8 sowie 12 und 14 des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom

    16. September 2022 aufzuheben und es sei die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

  10. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MwSt. zu Lasten des Berufungsbeklagten.

des Gesuchstellers und Berufungsbeklagten (Urk. 67 S. 2):

1. Die Berufung der Berufungsklägerin vom 28. November 2022 sei vollumfänglich abzuweisen, sofern darauf einzutreten ist.

  1. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7% Mehr- wertsteuer) zu Lasten der Berufungsklägerin.

    Erwägungen:

    1. Sachverhalt und Prozessgeschichte

      1. Nach den unangefochtenen Feststellungen der Vorinstanz heirateten

        die Parteien am tt. April 2020 in G.

        [Ort in Asien]. Der Gesuchsteller und

        Berufungsbeklagte (nachfolgend: Gesuchsteller) ist Belgier und wohnt seit 2008 in der Schweiz; die Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin (nachfolgend: Ge- suchsgegnerin) ist Norwegerin (Urk. 55 S. 4; siehe Urk. 54 Rz. 2 f.). Der Ehe ent- sprang die Tochter C. , geboren am tt.mm.2020 (Urk. 55 S. 4; siehe Urk. 54 Rz. 4); das Kind hat die norwegische Staatsbürgerschaft (Urk. 31/52). Die eheli- che Liegenschaft befand sich am D. … in E. (Urk. 55 S. 5).

      2. Mit Eingabe vom 28. Februar 2022, zur Post gegeben am 1. März 2022, machte der Gesuchsteller das vorliegende Eheschutzverfahren bei der Vo- rinstanz anhängig (Urk. 1). Hinsichtlich der Prozessgeschichte kann auf das vo- rinstanzliche Urteil verwiesen werden (Urk. 55 S. 5 ff.). Dieses datiert vom

      16. September 2022 (Urk. 51 = Urk. 55), wurde jedoch erst am 11. November 2022 versandt (Urk. 52/1–2).

      3. Gegen das Urteil erhob die Gesuchsgegnerin innert Frist (siehe Urk. 52/2) Berufung und stellte die eingangs wiedergegebenen Anträge (Urk. 54). Zusätzlich ersuchte sie hinsichtlich des Auszugs aus der ehelichen Wohnung um die Erteilung der aufschiebenden Wirkung und stellte ein Auskunftsbegehren (Urk. 54 S. 5 f.). Mit Verfügung vom 2. Dezember 2022 wurde das Gesuch um Er- teilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. Gleichzeitig wurde der Ge- suchsgegnerin Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss von Fr. 7'000.– zu leis- ten (Urk. 58). Dieser ging rechtzeitig ein (siehe Urk. 60). Mit Eingabe vom 21. De- zember 2022 äusserte sich der Gesuchsteller unaufgefordert zu den Vorfällen der letzten Tage (Urk. 61). Mit Beschluss vom 13. Januar 2023 wurde auf das Auskunftsbegehren der Gesuchsgegnerin nicht eingetreten, soweit es sich auf Art. 170 ZGB stützte; zugleich wurde dem Gesuchsteller Frist angesetzt, um die

      Berufung zu beantworten (Urk. 66). Die Berufungsantwort datiert vom 30. Januar 2023 (Urk. 67). Sie wurde mit Verfügung vom 3. Februar 2023 der Gegenseite zugestellt; gleichzeitig wurde ihr Frist angesetzt, um sich zu den Noven zu äus- sern (Urk. 70). Die Replik datiert vom 16. Februar 2023 (Urk. 71) und wurde mit Verfügung vom 8. März 2023 der Gegenpartei zur Kenntnis gebracht (Urk. 75). Nachdem letztere darum ersucht hatte (Urk. 76), wurde ihr mit Verfügung vom

      21. März 2023 Frist angesetzt, um das Replikrecht wahrzunehmen (Urk. 77). Die Duplik datiert vom 11. April 2023 (Urk. 83), die Triplik vom 21. April 2023 (Urk. 87) und die Quadruplik vom 22. Mai 2023 (Urk. 93). Weitere Eingaben erfolgten nicht.

      4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–53). Das Ver- fahren ist spruchreif, was den Parteien mit Verfügung vom 14. Juni 2023 bereits angezeigt wurde (Urk. 95). Auf ihre Vorbringen ist nur soweit einzugehen, als die- se entscheidrelevant sind.

    2. Prozessuale Vorbemerkungen

      1. Die Berufung hemmt die Rechtskraft nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Nicht angefochten sind die Dispositiv-Ziffern 1 (Getrenntle- ben), 2 (gemeinsame elterliche Sorge) und 13 (Zuweisung der ehelichen Liegen- schaft) des vorinstanzlichen Urteils (siehe Urk. 54 S. 2 ff.; Urk. 55 S. 49 ff.). Diese Ziffern sind somit in Rechtskraft erwachsen, was vorzumerken ist. Formell nicht angefochten wurden sodann die Dispositiv-Ziffern 9 (Tragung der Kosten von C. ), 10 (Tragung der regelmässigen Fixkosten von C. ) und 11 (aus- serordentliche Kosten). Sie hängen jedoch mit der Frage der alternierenden Ob- hut derart stark zusammen, dass sich eine Neubeurteilung rechtfertigt.

      2. Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition be- züglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensaus- übung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1).

      3. In der Berufungsschrift ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu be- trachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Beru- fungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich ar- gumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verwei- sungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärun- gen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verwei- sung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1;

      BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise bean- standet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beur- teilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.4; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016, E. 5.3;

      BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.3; BGer 4A_290/2014 vom

      1. September 2014, E. 3.1 und 5). Die Anforderungen an die Berufung gelten sinngemäss auch für die Berufungsantwort (BGer 4A_496/2016 vom 8. Dezember 2016, E. 2.2.2 mit weiteren Hinweisen). Diese Grundsätze gelten auch im Bereich der unbeschränkten Untersuchungsmaxime (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021, E. 5.1).

      4. Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten – wie sie vorliegend zu beurteilen sind – statuiert Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO den Untersu- chungs- und Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sach- verhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge ent- scheidet. In Verfahren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unter- stehen, können die Parteien zudem im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel unbeschränkt vorbringen; Art. 317 Abs. 1 ZPO kommt nicht zum Tragen (BGE 147 III 301 E. 2.2; BGE 144 III 349 E. 4.2.1).

    3. Wegzug der Gesuchsgegnerin, Obhut und Besuchsrecht

  1. Anwendbares Recht

    1. Beide Parteien sind ausländische Staatsangehörige (E. I.1.). Da Art. 82 Abs. 2 IPRG an die ausländische Staatsangehörigkeit Rechtswirkungen anknüpft, besteht hinsichtlich der Beziehungen zwischen Eltern und Kind ein internationales Verhältnis im Sinne von Art. 1 Abs. 1 IPRG (zum Begriff des internationalen Ver- hältnisses bzw. Sachverhalts ZK IPRG-Müller-Chen, Art. 1 N 7 ff.).

    2. Fraglich ist, ob das Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzu- wendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Massnahmen zum Schutz von Kin- dern vom 19. Oktober 1996 (Haager Kindesschutzübereinkommen, HKsÜ; SR 0.211.231.011) anwendbar ist. Die Konvention, die unter anderem von Belgi- en, Norwegen und der Schweiz ratifiziert wurde, ist zeitlich auf Massnahmen an- zuwenden, die in einem Staat getroffen werden, nachdem das Übereinkommen für diesen Staat in Kraft getreten ist (Art. 53 Abs. 1 HKsÜ). Der sachliche Anwen- dungsbereich erstreckt sich unter anderem auf Massnahmen zum Schutz der Person des Kindes (Art. 1 Abs. 1 lit. a HKsÜ). Dazu gehören insbesondere die Regelung der elterlichen Obhut und des persönlichen Verkehrs (Art. 3 lit. a und b HKsÜ; BGer 5A_744/2016 vom 28. März 2017, E. 5.1). Das Haager Kindes- schutzübereinkommen ersetzt im Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten das Übereinkommen über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen vom 5. Oktober 1961 (MSA; SR 0.211.231.01; Art. 51 HKsÜ). Letzteres haben weder Belgien noch Norwegen ratifiziert.

    3. In der Schweiz trat das Haager Kindesschutzübereinkommen am

1. Juli 2009 in Kraft. Da C. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, sind die hiesigen Gerichte international zuständig (Art. 5 Abs. 1 HKsÜ; diese Vorschrift ist auch im Eheschutzverfahren anwendbar: BGer 5A_262/2019 vom

  1. September 2019, E. 3.3). Die Behörden der Vertragsstaaten wenden bei der Ausübung ihrer Zuständigkeit nach den Art. 5 ff. HKsÜ ihr eigenes Recht an

    (Art. 15 Abs. 1 HKsÜ). Massgebend für die Frage des Wegzugs der Gesuchsgeg- nerin, der Obhut und des Besuchsrechts ist somit grundsätzlich schweizerisches Recht. Davon gehen auch die Parteien aus (siehe Urk. 54 Rz. 43 und 81; Urk. 67 Rz. 146). Sollte ein Wegzug nach Norwegen bewilligt werden, so stellt sich die Frage, ob das Besuchsrecht ab dem Zeitpunkt des Wegzugs nach norwegischem Recht zu beurteilen ist. Art. 17 HKsÜ sieht nämlich vor, dass sich die Ausübung der elterlichen Sorge nach dem Recht des Staates des neuen gewöhnlichen Auf- enthalts richtet, wenn der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes wechselt. Wie zu zeigen sein wird (E. III.11.4.), kann die Frage offenbleiben.

    1. Zustimmung des Gesuchstellers zum Umzug nach Norwegen

      1. Die Vorinstanz erwog, dass bei gemeinsamer elterlicher Sorge der eine Elternteil zustimmen müsse, wenn der andere den Aufenthaltsort des Kindes ins Ausland verlegen wolle. Alternativ sei ein Entscheid des Gerichts oder der Kin- desschutzbehörde erforderlich (Urk. 55 S. 11). In der Folge wies die Vorinstanz den Antrag der Gesuchsgegnerin, den Aufenthaltsort der gemeinsamen Tochter nach Norwegen zu verlegen, ab (Urk. 55 S. 23). Soweit ersichtlich äusserte sie sich dabei nicht zu einer allfälligen Zustimmung des Gesuchstellers.

      2. Die Gesuchsgegnerin rügt, die Parteien hätten nie geplant, sich ge- meinsam in der Schweiz niederzulassen; der Lebensmittelpunkt der Familie liege daher nicht in der Schweiz (siehe Urk. 54 Rz. 34 f.). Vielmehr hätten sich die Par-

        teien bereits vor der Geburt von C.

        darauf geeinigt, nach dem Aufenthalt

        und der ursprünglich geplanten Geburt in G. gemeinsam nach Norwegen zu ziehen. Deshalb hätten sie im Februar 2020 in F. in der Nähe der Arbeitge- berin der Gesuchsgegnerin eine Wohnung mit 120 m2 erworben (Urk. 54 Rz. 37). Sie hätten denn auch handschriftlich im Kaufvertrag der Wohnung bestätigt, dass der Zweck des Erwerbs darin bestehe, in dieser Wohnung zu leben (Urk. 54 Rz. 39). Aufgrund dieser Pläne hätten die Parteien C. im Februar 2021 ge- meinsam für den Kindergarten in F. angemeldet. In Norwegen sei es näm- lich üblich, dass die Kinder nach dem ersten Geburtstag den Kindergarten besuchten (Urk. 54 Rz. 40). Der Gesuchsteller habe denn in der Eheschutzverhand- lung auch bestätigt, dass die Ehegatten Anfang 2021 gemeinsam einen Antrag

        auf einen Kindergartenplatz in F.

        gestellt hätten (Urk. 54 Rz. 42). Die Zustimmung eines Ehegatten zum Umzug nach Art. 301a ZGB könne schriftlich, mündlich oder stillschweigend erteilt werden. Als Gestaltungserklärung sei sie unwiderruflich (Urk. 54 Rz. 43). Mit der gemeinsamen Kindergartenanmeldung

        habe der Gesuchsteller dem Umzug der Tochter nach F.

        stillschweigend

        zugestimmt (Urk. 54 Rz. 44). Die Vorinstanz habe diese konkludente Zustimmung in keiner Weise gewürdigt. Dadurch habe sie den Sachverhalt falsch ermittelt und darüber hinaus neben Art. 296 Abs. 1 [ZPO] und Art. 29 Abs. 2 BV insbesondere Art. 301a ZGB verletzt (Urk. 54 Rz. 45). Bei der E-Mail vom 2. November 2020 handle es sich um ein unechtes Novum, das ohnehin nicht zu berücksichtigen sei. Abgesehen davon habe der Gesuchsteller selbst diese E-Mail an die Kita entwor- fen und die Gesuchsgegnerin um Weiterleitung gebeten. Die Parteien hätten C. nie in dieser Kita angemeldet, weil der Aufenthalt nicht von Dauer hätte sein sollen (Urk. 71 Rz. 33).

      3. Der Gesuchsteller entgegnet, die Wohnsitznahme in G. und spä- ter in F. sei lediglich ein von den Parteien diskutiertes Szenario gewesen. Sie hätten sich in der Folge entschieden, sich in der Schweiz niederzulassen (Urk. 67 Rz. 23). So habe die Gesuchsgegnerin in der E-Mail vom 2. November 2020 an die Kita E. Folgendes geschrieben (Urk. 67 Rz. 24): This last point is very important to us as well: as you will read below C. 's parents are non- Swiss. It is important that C. builds her roots into E. , the Swiss culture and society from the beginning. For C. as an individual and for us as a fa- mily, we want to grow our roots in E. , Zurich and Switzerland. Die Parteien hätten die Wohnung in F. denn auch bereits ab März 2020 (das heisst di- rekt nach deren Kauf) an Dritte vermietet. Hätte die Familie effektiv nach Norwe- gen umziehen wollen, so wäre es absolut nicht nachvollziehbar, weshalb die Ei-

        gentumswohnung in F. heute sei (Urk. 67 Rz. 30 f.).

        von Anfang an vermietet gewesen sei und es bis

      4. Gemäss Art. 229 Abs. 3 ZPO berücksichtigt das Gericht neue Tatsa- chen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung, wenn es den Sachverhalt von Am- tes wegen abzuklären hat. Diese Vorschrift gilt auch im Eheschutzverfahren (CR

        CPC-Tappy, Art. 229 N 29). Aus der Systematik von Art. 229 ZPO folgt, dass mit den neuen Tatsachen und Beweismitteln in Art. 229 Abs. 3 ZPO echte und unech- te Noven gemeint sind. Der Gesuchsteller reichte die E-Mail vom 2. November 2020 mit Eingabe vom 22. Juli 2022 bei der Vorinstanz ein (Urk. 34; Urk. 35/1). Erst mit Verfügung vom 16. September 2022 (und nachdem sich die Gesuchs- gegnerin dazu hatte vernehmen lassen [Urk. 42]) zeigte letztere die Spruchreife an (Urk. 45). Damit ist die E-Mail vom 2. November 2020 entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin (Urk. 71 Rz. 33) zu berücksichtigen.

      5. Üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus und will ein Eltern- teil den Aufenthaltsort des Kindes wechseln, so bedarf dies der Zustimmung des andern Elternteils oder der Entscheidung des Gerichts oder der Kindesschutzbe- hörde, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt (Art. 301a Abs. 2 lit. a ZGB). Mit dem Aufenthaltsort ist der Ort gemeint, an welchem sich das Kind faktisch aufhält (BSK ZGB-Schwenzer/Cottier, Art. 301a N 7). Die Zustimmung kann mündlich oder stillschweigend erfolgen; sie muss sich auf ein bereits genügend bestimmtes Umzugsprojekt beziehen (BSK ZGB-Schwenzer/Cottier, Art. 301a N 11 f.).

      6. Vorab ist festzustellen, dass C. immer in der Schweiz gelebt hat. Ihr Lebensmittelpunkt und damit ihr Aufenthaltsort befanden und befinden sich damit in der Schweiz. Entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin (Urk. 54 Rz. 32 ff.) vermag die blosse Absicht, ins Ausland zu ziehen, dort keinen Le- bensmittelpunkt zu begründen. Die Parteien erwarben im Februar 2020 eine Ei- gentumswohnung in F. (Urk. 54 Rz. 37; siehe Urk. 67 Rz. 60). Es ist unbe- stritten, dass sie diese von Anfang an an Dritte vermietet haben (Urk. 67 Rz. 60; siehe Urk. 71 Rz. 55). Ob die Parteien ursprünglich beabsichtigten, dort zu woh- nen (so die Gesuchsgegnerin: Urk. 54 Rz. 39), spielt keine Rolle; sollte diese Ab- sicht tatsächlich bestanden haben, so ist aufgrund der Vermietung nämlich davon auszugehen, dass die Parteien davon wieder Abstand nahmen. Jedenfalls haben sie bis zur Trennung Ende Februar 2022 (siehe E. I.2. und Urk. 55 S. 49) nie in dieser Wohnung gelebt. So schrieb die Gesuchsgegnerin denn am 2. November

        2020 auch an die Kita E. , dass die Familie beabsichtige, in E. zu

        bleiben (Urk. 35/1). Unbehelflich ist es, wenn sie in diesem Zusammenhang vor- bringt, sie habe diese E-Mail nicht geschrieben, sondern bloss weitergeleitet (Urk. 71 Rz. 33). Zunächst erscheint dies mit Blick auf den Inhalt nicht glaubhaft (Urk. 35/1): I, C. 's mother, A. , am Norwegian […]. C. 's father (and my husband […]), B. is Belgian […]. Selbst wenn sie die E-Mail aber nicht selber geschrieben hätte, so hätte sie selbst einer Dritten gegenüber konkret zum Ausdruck gebracht, dass die Familie die Schweiz nicht verlassen wolle. Da- mit ist glaubhaft, dass die Parteien im November 2020 von den Umzugsplänen

        nach F.

        Abstand genommen hatten. Es ist unbestritten, dass sie ihr Kind

        Anfang 2021 gemeinsam für den Kindergarten in F.

        anmeldeten (Prot. I,

        S. 40; Urk. 54 Rz. 40; siehe Urk. 67 Rz. 62). Ebenso ist unbestritten, dass es in Norwegen üblich ist, dass Kinder nach dem ersten Geburtstag den Kindergarten besuchen (Urk. 54 Rz. 40; siehe Urk. 67 Rz. 62). Gleichwohl war die Gesuchs- gegnerin nach eigener Aussage im Jahr 2021 nur ein einziges Mal in F. , nämlich im November; der Aufenthalt dauerte nur zwei oder drei Tage und war beruflicher Natur. 2022 war sie nie in F. (Prot. I, S. 49). Es ist vor diesem

        Hintergrund – sowie der Tatsache, dass die Eigentumswohnung in F.

        die

        ganze Zeit über vermietet war – anzunehmen, dass die Parteien ihre Pläne ein- mal mehr geändert hatten. Damit in Einklang stehen auch folgende Worte, welche die Gesuchsgegnerin an den Gesuchsteller schrieb, nachdem dieser ihr seine Trennungsabsicht mitgeteilt hatte (Urk. 32/3 S. 1): I had gotten […] a wonderful home and house in Switzerland with you which I finally started liking and enjoying […].

      7. Zusammenfassend muss sich der Gesuchsteller nicht auf sein früheres Einverständnis behaften lassen. Darüber hinaus bezog es sich auf den Umzug als Familie; daraus lässt sich nicht ableiten, dass er damit einverstanden gewesen wäre, dass die Gesuchsgegnerin mit C. allein in F. lebt.

    2. Gesuchsgegnerin als Hauptbetreuungsperson

      1. Die Vorinstanz erwog, man könne das bisherige Betreuungsmodell in mehrere Abschnitte einteilen. Es sei notorisch, dass die Gesuchsgegnerin die gemeinsame Tochter während des sechsmonatigen Mutterschaftsurlaubs über-

        wiegend betreut habe. Der Gesuchsteller habe nach dem einmonatigen Vater- schaftsurlaub zu 100 % gearbeitet. Er lege aber glaubhaft dar, dass er infolge der Corona-Pandemie ebenfalls ständig vor Ort gewesen sei und die Gesuchsgegne- rin in der Betreuung des Neugeborenen unterstützt habe. Dies räume auch die Gesuchsgegnerin in ihren Briefen an den Gesuchsteller ein; darin schreibe sie, dass der Gesuchsteller seine Arbeitszeit im Vergleich zu früher reduziert habe, um für sie und C. da zu sein. Ob die Betreuung – wie vom Gesuchsteller vorgebracht – genau hälftig aufgeteilt gewesen sei, könne anhand der eingereich- ten Belege und den gemachten Parteiaussagen nicht bestimmt werden. Beide Parteien hätten jedoch glaubhaft gemacht, dass sie sich in den ersten Lebensmo- naten von C. an der Betreuung beteiligt hätten. Die Zusammenstellungen

        der Arbeitsstunden der Nanny belegten, dass H.

        die Parteien ab Januar

        2021 in der Betreuung von C. unterstützt, sie jedoch keine Hauptbetreuung übernommen habe. Der Gesuchsteller habe glaubhaft gemacht, dass er sich seit

        dem Sommer 2021 vermehrt um C.

        gekümmert habe. Ab dem

        1. September 2021 habe er sein Arbeitspensum auf 50 % reduziert, was aus dem eingereichten Arbeitsvertrag hervorgehe. Das nach Einleitung des Eheschutzver- fahrens vereinbarte Betreuungsmodell – der Gesuchsteller betreue C. von

        09.00 Uhr bis 13.30 Uhr und die Gesuchsgegnerin von 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr – habe offensichtlich seit acht Monaten funktioniert. Beide Parteien hätten sich in dieser Zeit nach Kräften darum bemüht, sich hälftig um C. zu kümmern und ihr ein stabiles Umfeld zu bieten. Die Darstellung des Gesuchstellers und der Ge- suchsgegnerin, dass sie in den vergangenen zwei Jahren nur wenige Male be- rufsbedingt oder aus familiären Gründen bedingt ins Ausland gereist seien, er- scheine nachvollziehbar und glaubhaft. Dennoch sei festzuhalten, dass sich die Gesuchsgegnerin mehrfach und bis zu zwei Wochen am Stück im Ausland aufge- halten habe. Anhand der vorgenannten Ausführungen stehe fest, dass die effekti- ve Betreuung von C. durch die Gesuchsgegnerin gesamthaft nicht umfas- sender als diejenige durch den Gesuchsteller gewesen sei (Urk. 55 S. 17 f.). Jede Partei behaupte von sich, die Hauptbetreuungsperson von C. zu sein. Je- doch könne vorliegend nicht von einer klaren Hauptbetreuungsperson ausgegan- gen werden. Keine Partei könne glaubhaft machen, dass sie die ausschliessliche

        Hauptbetreuungsperson von C. sei und sie damit mehr als der andere El- ternteil betreue oder betreut habe. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Par- teien C. seit ihrer Geburt weitgehend zu gleichen Teilen betreut hätten. Ins- besondere seit Anfang März 2022 werde ein Betreuungsverhältnis von 50 % zu 50 % gehandhabt. Dies entspreche einer alternierenden Obhut, welche nun schon acht Monate gelebt werde, was für ein Kind im Alter von C. eine sehr lange und prägende Zeit sei. Die Parteien seien damit gleichermassen die Hauptbetreu- ungs- und -bezugspersonen von C. (Urk. 55 S. 18).

      2. Die Gesuchsgegnerin rügt, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass sie C. seit der Geburt stille und dies heute noch tue (Urk. 54 Rz. 47). Korrekt sei, dass sie während ihres sechsmonatigen Mutterschaftsurlaubs (Som- mer bis Winter 2020) die primäre Bezugsperson gewesen sei. Richtig sei eben- falls, dass der Gesuchsteller die Gesuchsgegnerin unterstützt habe, wenn sie da- rum gebeten habe; dies sei aber auch umgekehrt der Fall gewesen (Urk. 54 Rz. 50). Von Januar bis Juni 2021 habe die Gesuchsgegnerin zu etwa 50 % ge- arbeitet. Sie habe an der Eheschutzverhandlung glaubhaft dargelegt, dass sie noch über viele Überstunden verfügt und diese auf diesem Weg habe einziehen können. Die Gesuchsgegnerin habe in dieser Zeit im Homeoffice gearbeitet, wenn C. geschlafen habe oder wenige Stunden am Tag (jeweils am Morgen zwei bis drei Stunden) von der Nanny betreut worden sei. Dies sei aufgrund der Zeit- verschiebung zu ihrem Arbeitsort in G. von sieben Stunden ohne Weiteres machbar gewesen. Nachmittags habe sich die Gesuchsgegnerin vollumfänglich um C. gekümmert. Sie habe mit ihr kindsgerechte Aktivitäten unternommen, das heisst, sie sei mit ihr auf den Spielplatz gegangen oder ins Schwimmbad. Diese Aktivitäten hätten sich zur Routine zwischen C. und der Kindsmutter entwickelt. Den Abend, nach der Arbeit des Gesuchstellers, hätten sie in der Re- gel als Familienzeit verbracht. Nur durch den Umstand, dass der Gesuchsteller teilweise am Abend Zeit mit der Gesuchsgegnerin und mit C. verbracht ha- be, werde er auch in dieser Phase nicht zur Hauptbezugsperson (Urk. 54 Rz. 51). Hinsichtlich des Zeitraums von September 2021 bis Februar 2022 werde bestrit- ten, dass der Gesuchsteller sein Pensum auf 50 % reduziert habe (Urk. 54 Rz. 52). Der Freund und Geschäftspartner des Gesuchstellers habe den entsprechenden Arbeitsvertrag rein aus Gefälligkeit ausgestellt. Dieser Freund und Ge- schäftspartner sei zu gleichen Teilen wie der Gesuchsteller Unternehmensinhaber

        der I.

        Holding. Als Beneficial Owner sei zwar nicht der Gesuchsteller ge-

        nannt, sondern seine GmbH in der Schweiz, die J.

        GmbH. Die vom Gesuchsteller vorgebrachte Behauptung, er arbeite seit September 2021 zu 50 %, sei auch deshalb nicht glaubhaft, weil auf den Lohnabrechnungen Januar bis März 2022 ein Pensum von 75 % vermerkt sei. Es sei davon auszugehen, dass weder das Pensum von 75 % noch jenes von 50 % stimme. Der Gesuchsteller gebe lediglich vor, sein Pensum reduziert zu haben, damit er behaupten könne,

        dies für die Betreuung von C.

        gemacht zu haben. Dies ergebe sich auch

        daraus, dass er das ganze Jahr 2021 den Lohn für ein Pensum von 100 % bezo- gen habe (Urk. 54 Rz. 53). Hinzu komme, dass die Gesuchsgegnerin in diesem Zusammenhang ausgesagt habe, dass ihr nicht bewusst gewesen sei, dass der Gesuchsteller sein Pensum reduziert hätte (Urk. 54 Rz. 56). Im Übrigen habe die Gesuchsgegnerin trotz angeblicher Pensumsreduktion sämtliche Kinderaktivitäten mit C. unternommen. Sie sei jeden Nachmittag mit C. an die frische Luft und auf den Spielplatz gegangen, wo man andere Kinder getroffen habe. Der Gesuchsteller habe nichts dergleichen unternommen. So sei auch die Gesuchs-

        gegnerin mit C.

        zum Baby-Massage-Kurs gegangen (Urk. 54 Rz. 57) und

        habe auch sämtliche Arzttermine wahrgenommen (Urk. 54 Rz. 58). Aufgrund all dieser Tätigkeiten werde klar, dass die Gesuchsgegnerin auch ab Septem- ber 2021 die Hauptbezugsperson der Tochter geblieben sei (Urk. 54 Rz. 59). Sie sei 2021 für zwei Tage in Norwegen und dreimal für ein Wochenende in War- schau gewesen, um ihre im Sterben liegende Grossmutter zu sehen und ihr bei- zustehen. 2022 sei sie zudem einmal für elf Tage in G. gewesen. Die Vo- rinstanz werfe ihr nun im Zusammenhang mit der persönlichen Betreuung von C. vor, sie habe sich mehrfach und bis zu zwei Wochen am Stück im Aus- land aufgehalten. Damit verkenne sie, dass wenige Wochenendbesuche bei der im Sterben liegenden Grossmutter und bei der Familie sowie ein elftägiger Auf- enthalt in G. , für welchen die Eltern des Gesuchstellers zur Betreuungshilfe aus Belgien angereist seien, nicht dazu führten, dass die Kindsmutter nicht mehr die Hauptbetreuungsperson wäre (Urk. 54 Rz. 61 f.). Wie oft der Gesuchsteller

        demgegenüber in den Jahren 2021 und 2022 im Ausland gewesen sei, habe die Vorinstanz nicht festgestellt. Damit habe sie den Sachverhalt unvollständig abge- klärt (Urk. 54 Rz. 63). Seit Einleitung des Eheschutzverfahrens (ab März 2022) habe der Gesuchsteller der Gesuchsgegnerin Zugeständnisse in Bezug auf C. s Betreuung abgenötigt. Auch wenn er sich ein paar Stunden um C. gekümmert habe, habe die Tochter ganz genau gewusst, dass die Mut- ter ebenfalls im Haus zugegen gewesen sei. Sie habe sie, wann immer sie gewollt habe, aufgesucht. Sie sei dem Gesuchsteller ein Dorn im Auge gewesen, sodass er ihr oft verboten habe, sich im Wohnzimmer oder sonst wo zu zeigen, wenn er C. betreut habe. Er habe genau gewusst, dass C. sofort zur Mutter springen würde (Urk. 54 Rz. 76). Der Gesuchsteller versuche zwar aus prozess-

        taktischen Gründen, die Gesuchsgegnerin von C.

        fernzuhalten und selbst

        mehr mit der Tochter zu machen. Unter anderem aufgrund der bei ihm völlig feh- lenden Bindungstoleranz führe dies allerdings nicht dazu, dass er plötzlich zur Hauptbezugsperson von C. werde (Urk. 54 Rz. 80).

      3. Der Gesuchsteller entgegnet, dass das Stillen bei einem Kind im Alter

        von C.

        (immerhin über 2.5 Jahre alt) sicher nicht das ausschlaggebende

        Kriterium für die Wegzugsbewilligung sein könne. C. sei nicht mehr auf die Muttermilch angewiesen (Urk. 67 Rz. 68). Die Gesuchsgegnerin habe bis zum Schluss nicht im Ansatz erklären können, wie sie sich als CEO und Head Risk Counter Risk mit einem Pensum von 100 % ohne ständige und alltägliche Hilfe des Gesuchstellers um ein Kleinkind wie C. habe kümmern wollen (Urk. 67 Rz. 70). Die Parteien hätten sich seit C. s Geburt gemeinsam um die Be- treuung der Tochter im Alltag gekümmert. Da beide seit der Geburt zu Hause ge- arbeitet hätten, seien fliessende Übergänge in der alltäglichen Betreuung möglich gewesen. Dennoch habe das Betreuungssetting nur deshalb funktioniert, weil der Gesuchsteller jederzeit spontan zur Verfügung gestanden sei, wenn die Ge- suchsgegnerin zu einem Call oder Meeting gerufen worden sei. Diese ständige Verfügbarkeit habe dann auch bereits seit März / April 2021 zu einer markanten Reduktion der Arbeitsleistung des Gesuchstellers auf 50 % geführt. Selbst die Geschäftspartner des Gesuchstellers hätten im Verlaufe des Jahres 2021 ver- langt, dass er im Herbst 2021 sein Arbeitspensum entsprechend seiner erbrachten Leistungen auf 50 % reduziere (Urk. 67 Rz. 72). Während der Gesuchsteller seine Arbeitstätigkeit ab Anfang 2021 sukzessive reduziert habe, habe die Ge- suchsgegnerin das Gegenteil getan. Sie sei im Januar 2021 zusätzlich zu ihrer bestehenden Position zum CEO mit Führungsverantwortung über ein Team mit 40 Personen und entsprechender Budgetverantwortung befördert worden. Es sei realitäts- und lebensfremd und werde bestritten, dass dies keine zusätzliche Ar- beitszeit und Arbeitsbelastung mit sich gebracht habe. Weil die Gesuchsgegnerin immer mehr Aufgaben für ihre Arbeitgeberin übernommen habe, habe sich der Gesuchsteller immer mehr in der Betreuung engagiert und dadurch seine eigenen Arbeitsverpflichtungen nicht mehr erfüllen können (Urk. 67 Rz. 73). Es werde be- stritten, dass die Gesuchsgegnerin von Januar bis Juni 2021 in einem Pensum von 50 % gearbeitet habe. Dies erscheine angesichts der gleichzeitig erfolgten Beförderung zum CEO auch völlig unglaubwürdig (Urk. 67 Rz. 74). Ebenfalls ab- surd sei die gegnerische Darstellung nur schon deshalb, da sie den während der ganzen Zeit im gleichen Haus sich aufhaltenden Gesuchsteller komplett ausblen- de. Sie wolle ernsthaft suggerieren, dass der Vater nur am Abend zur Familienzeit dabei gewesen sei (Urk. 67 Rz. 75). Es sei falsch, dass die Gesuchsgegnerin ihre Arbeitsstunden C. s Zeitplan und Bedürfnissen habe anpassen können. Sie müsse sich den Arbeitszeiten ihrer über 40 Mitarbeiter im Ausland anpassen und überhaupt nicht C. s Bedürfnissen. Auch in dieser Phase hätten sich die Parteien die Betreuung von C. sicher hälftig geteilt (Urk. 67 Rz. 77). Bei der Arbeitgeberin des Gesuchstellers handle es sich nicht um einen kleinen Ein- mannbetrieb, in dem er tun und lassen könne, was er wolle. Er verfüge über einen Geschäftspartner, einen Verwaltungsrat sowie eine Managing- und Controlling- Struktur. Die Gesuchsgegnerin suggeriere mit ihrer Behauptung nichts anderes, als dass offenbar Drittpersonen Urkunden für den vorliegenden Prozess fälschen würden. Dies erscheine doch als gewagte Behauptung und werde vom Gesuch- steller mit aller Entschiedenheit bestritten (Urk. 67 Rz. 78). Ebenfalls unkommen- tiert lasse die Gesuchsgegnerin, dass sie selber geschrieben habe, wie der Ge- suchsteller seine Arbeitszeit im Vergleich zu früher reduziert habe, um für die Ge-

        suchsgegnerin und C.

        da zu sein (Urk. 67 Rz. 79). Damit habe sie auch

        gleich bestätigt, dass ihr eine Reduktion des Arbeitspensums aufgefallen sei

        (Urk. 67 Rz. 82). Der Gesuchsteller habe in seinen Betreuungszeiten selbstver- ständlich auch Kinderaktivitäten mit C. unternommen. Angesichts des Alters der Tochter seien es in erster Linie Spaziergänge und Besuche von Spielplätzen gewesen (Urk. 67 Rz. 83). Bereits im vorinstanzlichen Verfahren habe er zudem auf einen Brief der Gesuchsgegnerin hingewiesen. Daraus gehe hervor, dass er mit ihr zusammen am Babymassagekurs teilgenommen habe (Urk. 67 Rz. 84). Auch die E-Mail der Kinderärztin sei im vorinstanzlichen Verfahren bereits thema- tisiert worden. Aus dieser E-Mail (Urk. 31/48) gehe nicht hervor, dass die Ge- suchsgegnerin alleine bei den Terminen von C. anwesend gewesen wäre (Urk. 67 Rz. 85). Der Gesuchsteller sei sogar mehr anwesend gewesen als die Gesuchsgegnerin. So habe er auf entsprechende Frage des Gerichts zu Protokoll gegeben, dass er seit C. s Geburt zweimal 48 Stunden im Ausland gewesen sei. Die Gesuchsgegnerin habe dies nicht bestritten (Urk. 67 Rz. 87). Der Ge- suchsteller bestreite, dass es während seiner Betreuung für C. wichtig ge- wesen sei zu wissen, dass ihre Mutter im Haus anwesend gewesen sei (Urk. 67 Rz. 89).

      4. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage, ob ein Aufenthaltsorts- wechsel der Kinder nach Art. 301a Abs. 2 ZGB zu bewilligen ist, bildet die vom Gesetzgeber bewusst getroffene Entscheidung, die Niederlassungs- und Bewe- gungsfreiheit der Eltern zu respektieren. Das Gericht hat sich entsprechend nicht mit der Frage auseinanderzusetzen, ob es für das Kind vorteilhafter wäre, wenn beide Elternteile am angestammten Ort verbleiben würden; die entscheidende Fragestellung ist vielmehr, ob sein Wohl besser gewahrt ist, wenn es mit dem wegzugswilligen Elternteil geht oder wenn es sich beim zurückbleibenden Eltern- teil aufhält, was allenfalls eine Umteilung der Obhut impliziert (BGE 142 III 502 E. 2.5; siehe auch BGer 5A_224/2022 vom 13. Dezember 2022, E. 3.5.2). Die Fra- ge, bei wem das Kind besser aufgehoben ist, ist unter Berücksichtigung der ge- stützt auf Art. 301a Abs. 5 ZGB gegebenenfalls vorzunehmenden Anpassungen der Kinderbelange (Betreuung, persönlicher Verkehr und Unterhalt) zu beantwor- ten. Insofern besteht zwischen der unter dem Aspekt des Kindeswohls zu beant- wortenden Frage, ob die Verlegung des Aufenthaltsortes zu bewilligen ist, und der allenfalls darauffolgenden Anpassung der Kinderbelange eine enge Interdepen-

        denz (BGE 142 III 481 E. 2.6). Die Kriterien, die das Bundesgericht im Zusam- menhang mit der Obhutszuteilung im Trennungs- oder Scheidungsfall entwickelt hat, können auf die Anwendung von Art. 301a ZGB übertragen werden. Dabei sind die persönlichen Beziehungen zwischen Eltern und Kindern ein Aspekt, der zu berücksichtigen ist (BGE 142 III 498 E. 4.4; BGE 142 III 481 E. 2.7).

      5. Die vorinstanzliche Feststellung, wonach die Gesuchsgegnerin nach C. s Geburt einen sechsmonatigen Mutterschaftsurlaub hatte und die Toch- ter daher überwiegend betreute (Urk. 55 S. 17), blieb unangefochten (siehe Urk. 54 Rz. 50). Dasselbe gilt für die Feststellung, dass der Gesuchsteller nach einem einmonatigen Vaterschaftsurlaub zwar in einem Pensum von 100 % arbei- tete, pandemiebedingt aber ebenfalls immer zu Hause war und die Gesuchsgeg- nerin in der Betreuung des Neugeborenen unterstützte (Urk. 55 S. 17; siehe Urk. 54 Rz. 50).

      6. Für die Zeit ab Anfang 2021 gehen die Darstellungen der Parteien auseinander:

        1. Der Gesuchsteller will sein Arbeitspensum sukzessive reduziert ha- ben, um C. mehr zu betreuen (Urk. 67 Rz. 73). Er ist Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der I. Switzerland GmbH (Urk. 16/4). Gemäss seinem Ar- beitsvertrag beträgt sein Pensum seit 1. September 2021 50 % oder 20 Stunden pro Woche. Der Arbeitsvertrag soll vom 17. September 2021 datieren; bei den Unterschriften ist jedoch handschriftlich der 17. Dezember 2021 eingefügt (Urk. 16/3). Vor Vorinstanz gab der Gesuchsteller zu Protokoll, dass sich sein Lohn trotz der Pensumsreduktion [um 50 %] nicht halbiert habe; er sei lediglich um 25 % gesunken (Prot. I, S. 37). In der Steuererklärung 2020 führte er ein Ein- kommen von Fr. 193'917.– auf, wobei darin auch Fr. 24'000.– enthalten sind, wel- che die I. Switzerland GmbH als Miete bezahlt (Urk. 16/2 S. 4 und 10). Dies entspricht monatlich Fr. 16'159.75. In den ursprünglich eingereichten Lohnab- rechnungen von Januar 2022 bis und mit März 2022 ist durchgehend ein Netto- lohn von Fr. 14'482.95 (inklusive Fr. 2'000.– Entschädigung Büromiete) für ein Pensum von 75 % aufgeführt (Urk. 16/5–7). Im späteren Verlauf des Verfahrens reichte der Gesuchsteller die Lohnabrechnungen von Januar 2022 bis Juli 2022

          (teilweise erneut) ein, aus denen ein Pensum von 50 % ersichtlich ist (Urk. 35/3– 9). Die Fr. 14'482.95 Nettolohn entsprechen rund 90 % von Fr. 16'159.75. Der Gesuchsteller sagte vor Vorinstanz weiter aus, sein Geschäftspartner sei manch- mal frustriert gewesen, wenn er an einem Telefonat nicht teilgenommen habe; gleichwohl sei die Lohnreduktion um ungefähr 25 % (anstelle von 50 %) ein Dan- keschön seiner Kollegen für seine 14-jährige Arbeitstätigkeit (Prot. I, S. 37). Dies

          wurde so von K.

          bestätigt (Urk. 35/2). Die geltend gemachte (und von

          K. bestätigte) Lohnreduktion von 25 % weicht erheblich von den eingereich- ten Belegen ab, welche eine Lohnreduktion von lediglich 10 % aufzeigen. Der

          Gesuchsteller ist sodann der einzige Geschäftsführer der I.

          Switzerland

          GmbH und der einzige Einzelzeichnungsberechtigte. Dies ist nicht geeignet, die Zweifel am Beweiswert der vorgenannten Dokumente auszuräumen. Der einge- reichte Arbeitsvertrag weist weiter verschiedene Daten auf, er wurde rückwirkend geschlossen (Urk. 16/3). Und schliesslich leuchtet es nicht ein, weshalb der Ge- schäftspartner faktisch einer Lohnerhöhung zustimmen sollte, nachdem der Ge- suchsteller vorher die vereinbarte Arbeitszeit nicht eingehalten hatte. Wer in einer leitenden Position arbeitet, kann sein Arbeitspensum nicht ohne Weiteres halbie- ren, weil die Arbeit weiter anfällt und niemand sonst da ist, welcher sie bewältigen könnte. Dies gilt namentlich vorliegend, da der Gesuchsteller der einzige Ge- schäftsführer und zudem die einzige Person mit Einzelunterschrift ist (Urk. 16/4). Zusammenfassend erscheint es nicht glaubhaft, dass der Gesuchsteller sein Ar- beitspensum um 50 % reduzierte. Glaubhaft erscheint indessen, dass er es ein wenig herabgesetzt hat. Letzteres bescheinigte ihm auch die Gesuchsgegnerin (Urk. 32/3 S. 4: You cut down on work compared to the hours you use to do, to be there for us both, you even joined the baby massage class – the only dad in the course!). Sie bezeichnete ihn weiter als family man (Urk. 32/2), woraus zu schliessen ist, dass auch er sich in der Betreuung der Tochter engagierte.

        2. Die Gesuchsgegnerin will von Januar bis Juni 2021 nur zu etwa 50 % gearbeitet haben, weil sie über viele Überstunden verfügt habe, die sie so habe einziehen können (Urk. 54 Rz. 51). Sie liess vor Vorinstanz vorbringen, dass sie noch viele nicht gebrauchte Ferientage der vergangenen Jahre gehabt habe, weshalb sie mit der Arbeitgeberin übereingekommen sei, dass sie während der

          ersten sechs Monate, als von Januar bis Juni 2021 reduziert (das heisst ungefähr 50 %) arbeite (Urk. 30 Rz. 33). Vor Gericht gab sie indessen zu Protokoll, sie ha- be ab Januar 2021 reduziert gearbeitet, um Überstunden abzubauen (Prot. I,

          S. 46), bzw. es werde nicht überprüft, wie lange man arbeite, solange die Arbeit

          tatsächlich erledigt sei (Prot. I, S. 47). Sie habe gearbeitet, wenn H. am

          Morgen für einige Stunden vorbeigekommen sei (Prot. I, S. 48). Zunächst wider- spricht sich die Gesuchsgegnerin, wenn sie einmal ausführt, sie habe Ferien be- zogen und dann geltend macht, sie habe Überstunden abgebaut bzw. wichtig sei, dass die Arbeit erledigt sei. Die vorinstanzliche Feststellung, wonach H. na- hezu täglich für etwa eine bis zwei Stunden vorbeikam (Urk. 55 S. 16), blieb un- angefochten (siehe auch Urk. 31/42). Eine bis zwei Stunden entspricht noch kei- nem Pensum von 50 %. Selbst wenn der Darstellung der Gesuchsgegnerin zu folgen wäre, wonach sie ab Januar 2021 etwa 50 % gearbeitet habe, hätte C. somit auch von einer anderen Person betreut werden müssen. Der erste Arbeitsvertrag der Gesuchsgegnerin vom 28. Juni 2013 enthält soweit ersichtlich keine Klausel über die Entschädigung von Überstunden (siehe Urk. 21/4). Bis En- de 2020 war sie Head of the Counterpart Risk team der L. LTD in G. ; per 1. Januar 2021 wurde sie zusätzlich zum Chief Executive Officer ernannt (Urk. 31/40). Gemäss Ziff. 5.1. des Arbeitsvertrags vom 30. Dezember 2020 (Urk. 21/3) sind auch allfällige Überstunden mit dem Lohn abgegolten; das Ar- beitspensum beträgt 100 % oder mehr (Ziff. 3.1. und Anhang A des Arbeitsver- trags). Der Arbeitsvertrag vom 30. Dezember 2020 gilt gemäss dessen Anhang B per 1. Januar 2021. Zu einem offenen Ferien- oder Überstundensaldo findet sich nichts. Insgesamt geht aus den eingereichten Unterlagen nicht hervor, dass die Gesuchsgegnerin ab 1. Januar 2021 nur 50 % gearbeitet hätte. Es erscheint auch nicht glaubhaft, dass sie in der höheren Position Überstunden oder Ferien abbau- en konnte, welche sie in der tieferen Position nicht mit Freizeit kompensieren konnte. Ebenso wenig erscheint indessen glaubhaft, dass sie in einem Pensum von 100 % gearbeitet hat; so gab der Gesuchsteller selbst vor Vorinstanz zu Pro- tokoll, dass die Gesuchsgegnerin morgens gearbeitet habe. Am frühen Nachmit-

          tag habe sie sich bis zum zweiten Schläfchen von C.

          um sie gekümmert

          (Prot. I, S. 35 f.). Und die Gesuchsgegnerin führte aus, die Parteien hätten norma- lerweise abends, wenn C. geschlafen habe, weitergearbeitet (Prot. I, S. 47).

        3. Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass beide Parteien ab Ja- nuar 2021 mehr als 50 %, aber weniger als 100 % im Homeoffice gearbeitet ha- ben. Wer C. im Einzelnen wie oft betreut hat, lässt sich nicht eruieren. Eine klassische Rollenverteilung wurde jedenfalls nicht gelebt. Vielmehr entsteht der Eindruck, dass beide Parteien versuchten, die Betreuung und die Arbeit im Homeoffice irgendwie unter einen Hut zu bringen. Dabei wurden sie in ersterer zumindest teilweise auch von Dritten (insbesondere H. und die Eltern des Gesuchstellers [Prot. I, S. 35; Urk. 54 Rz. 94]) unterstützt.

      7. Die Vorinstanz stellte fest, dass Parteien nach Einleitung des Ehe- schutzverfahrens [März 2022] vereinbart hätten, dass der Gesuchsteller C. von 9 Uhr bis 13.30 Uhr und die Gesuchsgegnerin sie von 13.30 Uhr bis 18 Uhr betreue, was funktioniert habe (Urk. 55 S. 17). Dies blieb unangefochten (siehe Urk. 54 Rz. 76). Ob C. ihre Mutter während der Betreuungszeit des Vaters, wann immer sie wollte, aufsuchte (Urk. 54 Rz. 76), ist irrelevant. Die Bedürfnisse eines Kleinkindes richten sich nämlich nicht nach starren Regeln. Im Übrigen wird damit nicht geltend gemacht, dass sich C. nicht auch bei ihrem Vater wohl- fühlen würde. Es erscheint glaubhaft, dass die Gesuchsgegnerin seit Septem- ber 2022 mit C. ins Babyschwimmen geht (siehe Urk. 57/9). Dies ist aber für die Beurteilung, wer Hauptbetreuungs- bzw. -bezugsperson ist, nur ein Indiz. Massgebend ist die Zeit, welche ein Elternteil dem Kind effektiv zuwendet. Dies können Aktivitäten oder Rituale sein; es kann aber beispielsweise auch darin be- stehen, dass man das Kind tröstet. Das Kriterium der bisherigen Betreuung ist nämlich in der Bindung zwischen Kind und hauptbetreuendem Elternteil begrün- det (siehe auch BGer 5A_589/2021 vom 23. Juni 2022, E. 3.1.2). Es ist unbestrit- ten, dass die Gesuchsgegnerin im Jahr 2021 während dreier Wochenenden in Warschau war, weil ihre Grossmutter im Sterben lag; zudem war sie 2022 einmal elf Tage lang in G. (Urk. 54 Rz. 61; siehe Urk. 67 Rz. 87). Unbestritten ist sodann, dass der Gesuchsteller seit C. s Geburt zweimal während 48 Stunden im Ausland war (Urk. 67 Rz. 87; siehe Urk. 71 Rz. 70). Wenn die Gesuchsgegnerin vorbringt, die Gegenseite habe nicht alle Geschäftsreisen offenge- legt (Urk. 71 Rz. 70), erfolgt ihr Vorbringen unsubstantiiert. Sie hätte aufzeigen müssen, welche Geschäftsreisen konkret er nicht offengelegt habe. Unbestritten ist sodann, dass der Gesuchsteller nach der Eheschutzverhandlung eine 48- stündige Geschäftsreise nach Mailand unternahm (Urk. 54 Rz. 79; Urk. 67 Rz. 92; Urk. 71 Rz. 74). Vereinzelte mehrtägige Abwesenheiten eines Elternteils spielen für die Frage, ob dieser als Hauptbetreuungs- oder -bezugsperson anzusehen ist, keine Rolle. Kann der andere Elternteil aber für das Kind sorgen, so ist dies zu- mindest als Indiz dafür zu werten, dass (auch) dieser Elternteil eine Hauptbe- zugsperson ist.

      8. Es ist unbestritten, dass die Gesuchsgegnerin die eheliche Liegen- schaft am 31. Dezember 2022 verliess (siehe Urk. 67 Rz. 9; Urk. 71 Rz. 19). Un- bestritten ist sodann, dass C. seither gemäss dem Plan des erstinstanzli- chen Urteils (das heisst hälftig; siehe Urk. 55 S. 49 f.) betreut wird (Urk. 67 Rz. 11; Urk. 71 Rz. 21).

      9. Zusammenfassend waren und sind beide Elternteile in C. s Le- ben sehr präsent. Es ist damit davon auszugehen, dass das Kind zu beiden eine enge Bindung hat. Folglich überzeugt, wenn die Vorinstanz zum Schluss kam, beide Parteien seien gleichermassen die Hauptbetreuungs- und -bezugspersonen von C. (Urk. 55 S. 18).

    3. Wunschheimat der Gesuchsgegnerin

      1. Der Gesuchsteller bringt vor, er gehe davon aus, dass die Gesuchs- gegnerin längerfristig in G. leben wolle (Urk. 67 Rz. 96). Letztere behauptet demgegenüber, sie wolle mit C. in Norwegen leben (Urk. 54 Rz. 7; Urk. 71 Rz. 75). Nachdem die Gesuchsgegnerin in M. eine Wohnung bezogen hat, bestreitet der Gesuchsteller, dass es sich dabei um eine Übergangslösung han- delt (Urk. 83 Rz. 20).

      2. Die Motive des wegziehenden Elternteils spielen keine Rolle. Es ist von der Hypothese auszugehen, dass der eine Elternteil wegzieht (BGE 142 III 502

        E. 2.5; BGE 142 III 481 E. 2.5 [S. 490]). Insofern kann vom wegzugswilligen El- ternteil nicht verlangt werden, dass er seinen entsprechenden Willen beweist. Ein solcher Beweis wäre ohnehin unmöglich, weil sich zukünftige Ereignisse logisch nicht beweisen lassen. Treten die getroffenen Annahmen nicht ein, weil bei- spielsweise der wegzugswillige Elternteil in der Schweiz verbleibt, so kann man ein Abänderungsgesuch (Art. 179 Abs. 1 ZGB; Art. 298d Abs. 1 und 2 ZGB) ein- reichen.

      3. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob die Gesuchsgegnerin mit C. in Norwegen oder längerfristig in G. leben will. Es sind aktuell

        keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sie nach G.

        ziehen will. Auf-

        grund des seitens der L1.

        AS unterschriebenen Arbeitsvertrags (mit Ar-

        beitsort in F. ; Urk. 57/11) ist vielmehr glaubhaft, dass sie ihren Wohnsitz nach F. verlegen will. Daran ändert auch ihre aktuelle Wohnsituation nichts:

        Die Vorinstanz wies die eheliche Liegenschaft D. … in E.

        für die

        Dauer des Getrenntlebens dem Gesuchsteller zu und verpflichtete die Gesuchs- gegnerin, diese bis spätestens 31. Dezember 2022 zu verlassen (Urk. 55 S. 52). Letztere beantragte diesbezüglich die Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Urk. 54 S. 5), was mit Verfügung vom 2. Dezember 2022 abgewiesen wurde (Urk. 58 S. 7 und 12). Es ist unbestritten, dass der Gesuchsteller in der Folge den Auszug bis spätestens 31. Dezember 2022 verlangte und seine Forderung mit ei- nem Hausverbot untermauerte. Unbestritten ist weiter, dass die Gesuchsgegnerin bei Freunden in N. unterkam. Nach drei Monaten mietete sie eine eigene Wohnung (Urk. 78 S. 1; siehe Urk. 83 Rz. 20). Ob dieser Mietvertrag unbefristet ist oder nicht (siehe Urk. 83 Rz. 20), kann offenbleiben. Verfahren wie das vorlie- gende, bei welchen über einen Wegzug zu befinden ist, haben einen offenen Ausgang. Es kann nicht verlangt werden, dass man sich so verhält, als ob der Wegzug bewilligt würde. Zudem ist es nicht zumutbar, bei Freunden zu wohnen, wenn die Dauer des Verfahrens ungewiss ist. Behauptet eine Partei, sie wolle ins Ausland ziehen, so ist grundsätzlich von diesem Wunsch auszugehen.

    4. Stabilität der Verhältnisse

      1. Die Vorinstanz erwog, ein Wegzug nach Norwegen habe für C. erhebliche Veränderungen zur Folge. Der Gesuchsteller sei nämlich ebenfalls be- reit, sie weiterhin zu betreuen. Er könne und wolle eine solche Eigenbetreuung anbieten. Die Praxis gehe davon aus, dass der Verbleib eines Kindes bei demje- nigen Elternteil dem Kindeswohl am dienlichsten sei, der nach dem bisher geleb- ten Betreuungsmodell ganz oder überwiegend die Bezugsperson gewesen sei. Die Parteien hätten sich in der Vergangenheit, während dem ehelichen Zusam- menleben und definitiv nach Einleitung des Eheschutzverfahrens hälftig um

        C.

        gekümmert. Sie seien beide ihre Hauptbetreuungs- und -

        bezugspersonen. Die bisherige Betreuungsregelung in ähnlich gelebter Form würde für C. Stabilität mit sich bringen (Urk. 55 S. 21 f.).

      2. Die Gesuchsgegnerin rügt, die Vorinstanz verkenne die Rechtspre- chung zu Art. 301a ZGB. Danach sei zu prüfen, ob das Kindeswohl besser beim umzugswilligen oder beim zurückbleibenden Elternteil gewahrt sei. Es spiele kei- ne Rolle, ob es besser wäre, wenn der umzugswillige Elternteil nicht umziehen würde (Urk. 54 Rz. 86). Sollte das Gericht davon ausgehen, dass beide Elternteile

        C.

        weitgehend gleichmässig betreut hätten, wäre das bisher gelebte Be-

        treuungsmodell neutral zu werten (Urk. 54 Rz. 88).

      3. Der Gesuchsteller äussert sich nicht dazu (siehe Urk. 67 Rz. 98 ff.).

      4. Das bisherige Betreuungsmodell bildet, unter Vorbehalt veränderter Verhältnisse, den Ausgangspunkt der Überlegungen hinsichtlich der Wegzugsbe- willigung. Ist das Kind von beiden Elternteilen in ähnlichem Umfang betreut wor- den und sind auch weiterhin beide Teile dazu bereit, ist die Ausgangslage gewis- sermassen neutral und ist anhand weiterer Kriterien zu eruieren, welche Lösung im besten Interesse des Kindes liegt. War hingegen der umzugswillige Elternteil nach dem bisher tatsächlich gelebten Betreuungskonzept ganz oder überwiegend die Bezugsperson, wird es tendenziell zum besseren Wohl des Kindes sein, wenn dieses mit dem betreffenden Elternteil umzieht (BGE 142 III 502 E. 2.5; ähnlich BGE 144 III 469 E. 4.1).

      5. Vorliegend sind beide Parteien als Hauptbetreuungs- und -

        bezugspersonen von C.

        anzusehen (E. III.3.9.). Entsprechend ist dieser

        Umstand als neutral zu gewichten.

    5. Künftiges Betreuungskonzept der Parteien

      1. Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsteller lege betreffend das künftige Betreuungskonzept dar, dass er die Möglichkeit habe, C. weitgehend allei- ne zu betreuen. Da er seinen bisherigen Job in Form von Homeoffice ausübe und

        er sehr flexible Arbeitszeiten habe, könne er C.

        weiterhin persönlich betreuen. Einen Grossteil seiner Arbeit werde er dann verrichten, wenn C. schlafe. Er würde wenig externe Fremdbetreuung in Anspruch nehmen müssen und den Besuch einer Kita nur in Betracht ziehen, damit C. vor dem Eintritt in den Kindergarten einen besseren Zugang zur deutschen Sprache habe (Urk. 55 S. 19 f.). Die Gesuchsgegnerin lege dar, dass sie in Norwegen eine Ar- beitsstelle und einen Kitaplatz für C. in Aussicht habe. Sie würde während den in Norwegen üblichen Arbeitszeiten von 9.00 Uhr bis 16.00 Uhr arbeiten, während C. den Tag in der Kita verbringe. Arbeite sie in Norwegen, wäre sie zudem auf keine Geschäftsreisen angewiesen. Ihr wäre es möglich, C. täglich vor und nach der Arbeit, in der Nacht und am Wochenende persönlich zu betreuen. In Norwegen könne sie ausserdem auf ein ausgedehntes und breit ab- gestütztes soziales Netzwerk zurückgreifen und auf ihre Freunde und Familie, von denen einige Kinder in und um C. s Alter hätten, zählen. Ausserdem könnte sie vorübergehend bei ihrer Schwester unterkommen, bis die Eigentumswohnung zur Verfügung stehe. Betreffend die Betreuungsregelung durch den Gesuchsteller führe die Gesuchsgegnerin aus, dass gewährleistet sei, dass der Gesuchsteller seine Tochter regelmässig sehen und mit ihr Zeit verbringen könne (Urk. 55

        S. 20 f.). Die vorstehenden Ausführungen zeigten, dass die Parteien eine Vorstel- lung darüber hätten, wie das künftige Betreuungs- und Besuchskonzept während des Getrenntlebens aussehen würde. Das vom Gesuchsteller vorgebrachte Be- treuungskonzept erscheine gesamthaft angesichts des jungen Alters von C. und der überwiegend persönlichen Betreuung mit dem Kindeswohl eher vereinbar (Urk. 55 S. 21).

      2. Die Gesuchsgegnerin rügt, die Vorinstanz habe das künftige Betreu- ungsmodell des Gesuchstellers gar nicht ermittelt. Dies sei auch nicht möglich, da er gar keines präsentiere (Urk. 54 Rz. 90). Es sei ohnehin nicht glaubhaft, wenn der Gesuchsteller als vielreisender Geschäftsmann vorbringe, er würde C. zu 100 % selbst betreuen. C. sei ein rund zweijähriges Mädchen, welches tagsüber nicht mehr viele Stunden schlafe; vielmehr sei sie ein Kind, welches mit den Eltern kommunizieren, spielen und etwas unternehmen wolle. Wie dies mit einer ranghohen Stellung in einer internationalen Unternehmung ohne Beizug ei- ner Fremdbetreuung vereinbar sein solle, sei nicht ersichtlich und werde auch nicht dargelegt (Urk. 54 Rz. 92). Im Übrigen habe er während der gerade einmal elftägigen Abwesenheit der Gesuchsgegnerin in G. im Februar 2022 auf die Unterstützung der Nanny und seiner Eltern zurückgegriffen. Zudem habe er vor

        Vorinstanz selbst geltend gemacht, dass er in Betracht ziehe, C.

        in der

        Schweiz in einer Kita anzumelden (Urk. 54 Rz. 94). Er habe in der Schweiz weder nähere noch weitere Verwandte noch ein Netzwerk, das ihn bei der Betreuung

        von C.

        unterstützen könnte. Seine ganze Familie lebe nämlich in Belgien

        (Urk. 54 Rz. 97). Sämtliche engeren Familienmitglieder der Gesuchsgegnerin wohnten demgegenüber in Norwegen. Neben ihrem Vater seien dies insbesonde- re die 39-jährige Schwester mit ihrem Ehemann und den beiden Kindern, welche in F. wohnten und zu welchen die Gesuchsgegnerin ein enges Verhältnis pflege. Entsprechend hätten die Parteien und C. die Familie der Schwester bereits in F. besucht. Sie hätten einen zweijährigen Sohn und eine vierjäh- rige Tochter (Urk. 54 Rz. 98). Die Vorinstanz habe sodann in keiner Weise ge- würdigt, dass C. noch immer gestillt werde (Urk. 54 Rz. 99). C. wolle auch heute noch von der Mutter gestillt werden und zwar mehrere Male am Tag (Urk. 71 Rz. 45). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung spiele die Möglich- keit, das Kind persönlich zu betreuen, hauptsächlich dann eine Rolle, wenn ein El- ternteil selbst in den Randzeiten nicht bzw. kaum zur Verfügung stünde; ansons- ten sei von der Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung auszugehen (Urk. 54 Rz. 100). Die Gesuchsgegnerin habe glaubhaft und detailliert dargelegt, dass sie zu den in Norwegen üblichen Arbeitszeiten von 9:00/10:00 Uhr bis 15:00/16:00 Uhr arbeiten würde. Dies seien ganz andere Arbeitszeiten als in der

        Schweiz. Vollkommen unbeachtet sei sodann geblieben, dass die Gesuchsgegne- rin zwei Tage pro Woche im Homeoffice arbeiten könne. Sie würde ihre Tochter daher nicht zu 100 % fremdbetreuen lassen. Dies entspreche der internen Policy von L. F. , von welcher die Gesuchsgegnerin ein Arbeitsangebot habe und für welche sie nach dem Umzug arbeiten werde (Urk. 54 Rz. 101). In Norwe- gen sei es im Vergleich zur Schweiz weit verbreitet, dass die Kinder bereits im Al- ter von ein bis zwei Jahren den Kindergarten besuchten, zumal ihnen ab dem ers- ten Altersjahr von Gesetzes wegen ein Kindergartenplatz zustehe. Wenn C. nun zwischen drei und fünf Tagen in der Woche von 10:00 Uhr bis maximal 16:00 Uhr den Kindergarten besuche, so spreche dies keineswegs gegen das Kindeswohl. Da C. ein Einzelkind sei, sei der Austausch mit anderen Kin- dern vielmehr für die Entwicklung ihrer Sozialkompetenz wichtig. Ausserdem blei- be noch sehr viel Zeit, um diese persönlich mit der Gesuchsgegnerin zu verbrin- gen (Urk. 54 Rz. 103).

      3. Der Gesuchsteller entgegnet, der Vorderrichter habe ihn gefragt, wie er C. in Zukunft betreuen wolle. Er habe geantwortet, dass er sich zu 100 % um die Betreuung der Tochter kümmern wolle und könne. Die Vorinstanz habe somit sein Betreuungsmodell ermittelt (Urk. 67 Rz. 102). Die Gesuchsgegnerin lasse sodann einmal mehr unerwähnt, dass er seine Arbeitszeiten zu Gunsten der Familie reduziert habe. Seit C. s Geburt habe er seine Reisetätigkeit auf in- zwischen dreimal 48 Stunden (in drei Jahren) eingestellt und sei bereits seit Früh- ling 2021 nur noch zu 50 % erwerbstätig (Urk. 67 Rz. 106). Die Nanny sei unbe- strittenermassen lediglich rund eine bis zwei Stunden pro Tag anwesend gewe- sen. Sie habe nie die Hauptbetreuung übernommen (Urk. 67 Rz. 107). Die Eltern

        des Gesuchstellers hätten C.

        nicht massgeblich betreuen können, da sie

        beide gegen 80 Jahre alt und nicht mehr gut zu Fuss seien (Urk. 67 Rz. 108). Die Gesuchsgegnerin blende schlicht und einfach aus, dass sie als angestellte Ar- beitnehmerin mit einem Pensum von 100 % deutlich mehr zeitliche berufliche Verpflichtungen habe als der Gesuchsteller. Letzterer arbeite nicht nur quantitativ erheblich weniger, sondern könne die verbliebene Arbeitsleistung auch flexibel ausgestalten (Urk. 67 Rz. 109). Es sei falsch, dass er über kein soziales Netzwerk verfüge. Er kenne sämtliche Nachbarn und sei in der Schweiz beruflich und sozial

        bestens verankert. Auch die Nanny sei eine Nachbarin von ihm. Er habe sie be- reits vorher gekannt und deshalb gefragt, ob sie Lust hätte, die Ehegatten stun- denweise zu unterstützen. Die Gesuchsgegnerin verfüge in Norwegen, das sie bereits 2011 verlassen habe, ausser der Schwester und dem weit entfernt leben- den Vater kaum mehr über ein soziales Netzwerk, sondern nur noch über lose Beziehungen. Der Vater lebe sodann gar nicht in F. , sondern in O. sowie in Polen, wo er über eine weitere Liegenschaft verfüge (Urk. 67 Rz. 111). Was das Stillen angehe, habe selbst die Mütterberatung bereits vor vielen Mona- ten empfohlen, C. nicht länger zu stillen. Dies habe der Gesuchsgegnerin nicht gefallen, weshalb sie einfach nicht mehr zur Mütterberatung gegangen sei (Urk. 67 Rz. 47 und 112). Das Bundesgericht habe in Leitentscheiden wiederholt festgehalten, dass die persönliche Betreuung namentlich bei Vorschulkindern ein gewichtiges Kriterium sei (Urk. 67 Rz. 113). Das Betreuungskonzept der Ge- suchsgegnerin entspreche einer vollständigen Fremdbetreuung, auch wenn sie es nicht so sehe (Urk. 67 Rz. 114).

      4. Die Möglichkeit eines jeden Elternteils, das Kind selber zu betreuen, ist ein Kriterium bei der Obhutszuteilung. Dessen Gewichtung ist – wie jene der übri- gen Kriterien – einzelfallabhängig (BGer 5A_11/2020 vom 13. Mai 2020,

        E. 3.3.3.1 mit weiteren Hinweisen; BGer 5A_462/2019 vom 29. Januar 2020,

        E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). So spielt die Möglichkeit der Eltern, das Kind per- sönlich zu betreuen, hauptsächlich dann eine Rolle, wenn spezifische Bedürfnisse des Kindes eine persönliche Betreuung notwendig erscheinen lassen oder wenn ein Elternteil selbst in den Randzeiten (morgens, abends und an den Wochenen- den) nicht bzw. kaum zur Verfügung stünde; ansonsten ist von der Gleichwertig- keit von Eigen- und Fremdbetreuung auszugehen (BGer 5A_589/2021 vom 23. Juni 2022, E. 3.1.2; BGer 5A_222/2021 vom 15. Dezember 2021, E. 3.1.1).

        Gleichzeitig ist das Kriterium bei Säuglingen und Kleinkindern stärker zu gewich- ten als bei Jugendlichen (BGE 142 III 612 E. 4.3). Die blosse Behauptung der Flexibilität und der Möglichkeit von Homeoffice stellt kein Betreuungskonzept dar (BGer 5A_627/2016 vom 28. August 2017, E. 4.2). Homeoffice ist sodann in der Regel nicht mit Kinderbetreuung gleichzusetzen. Zwar ist eine Aufsichtsperson zugegen; diese kann sich aber nicht frei mit dem Kind befassen (OGer ZH

        LE210056 vom 22.07.2022, E. V.6.4. [S. 65]; OGer ZH LE190048 vom 15.04.2020, E. III.2.3.3. [S. 12]).

      5. Der anwaltlich vertretene Gesuchsteller verweist hinsichtlich seines Betreuungskonzepts darauf, dass er die Betreuung selber übernehmen wolle und dies auch könne (Urk. 67 Rz. 98 und 102). Er habe seine Arbeit massiv auf 50 % eingeschränkt und sei flexibel (Urk. 67 Rz. 106 und 109). Die Gesuchsgeg- nerin wies bereits vorher zutreffend darauf hin, dass dies kein Betreuungskonzept sei (Urk. 54 Rz. 90). Es erscheint schon allein aufgrund der Einkünfte, welche sich nicht um 50 % reduziert haben, nicht glaubhaft, dass der Gesuchsteller nur in ei- nem Pensum von 50 % arbeitet (E. III.3.6.1.). Noch unglaubhafter erscheint, dass

        er als einziger Geschäftsführer für die I.

        Switzerland GmbH tätig sein

        (Urk. 16/4) und gleichzeitig die Tochter betreuen kann, ohne auf die Hilfe Dritter angewiesen zu sein: Der Gesuchsteller behauptet, sein Pensum bereits während des Zusammenlebens auf 50 % reduziert zu haben (Urk. 67 Rz. 72). Obwohl die Gesuchsgegnerin anerkanntermassen (Urk. 67 Rz. 77) einen gewichtigen Teil der Betreuung übernahm, waren die Parteien bereits damals – wenn auch in gerin- gem Umfang – auf Unterstützung angewiesen (E. III.3.6.3.). Es leuchtet nicht ein, weshalb es jetzt, da der Betreuungsanteil der Gesuchsgegnerin entfiele und C. älter und damit aktiver wird, anders sein sollte.

      6. Das Betreuungskonzept der Gesuchsgegnerin sieht im Wesentlichen vor, dass sie von 9:00/10:00 Uhr bis 15:00/16:00 Uhr arbeitet und C. in die- ser Zeit den Kindergarten besucht (Urk. 54 Rz. 101 und 103). Der Gesuchsteller hat nicht bestritten, dass dies so umsetzbar ist (siehe Urk. 67 Rz. 114 f.). Es sind auch keine Gründe ersichtlich, welche an der Darstellung der Gesuchsgegnerin zu Zweifeln Anlass gäben. Ob C. noch heute mehrere Male pro Tag gestillt werden will, wie die Gesuchsgegnerin geltend macht, kann offenbleiben. Bei ei- nem bereits drei Jahre alten Kind kann das Stillen für eine so wichtige Frage, wie sie der Wegzug ins Ausland darstellt, jedenfalls keine ausschlaggebende Rolle spielen.

      7. Zusammenfassend spricht das Betreuungskonzept schon allein des- halb für die Gesuchsgegnerin, weil der Gesuchsteller kein solches darzulegen

        vermochte. Die Fremdbetreuung ist insofern zu relativieren, als C. neben ih- ren Eltern bereits früh mit diversen Bezugspersonen in Kontakt kam. Zudem ist davon auszugehen, dass auch der Gesuchsteller auf Fremdbetreuung angewie- sen wäre.

    6. Familiäres Umfeld

      1. Die Vorinstanz erwog, für den Wegzug aus der Schweiz spreche, dass die Gesuchsgegnerin in ihr Heimatland und zu ihrem Familienkreis ziehen und somit ein sozial abgesichertes Umfeld vorfinden würde. Im Übrigen sei die Le- bensqualität in Norwegen mit jener in der Schweiz vergleichbar (Urk. 55 S. 22).

      2. Die Gesuchsgegnerin ergänzt, dass sie mit C.

        vorübergehend

        bei ihrer Schwester (und deren Familie mit zwei Kindern in C. s Alter) woh- nen könnte, bis ihre Wohnung zur Verfügung stehe (Urk. 54 Rz. 117). Die Vo- rinstanz unterlasse es demgegenüber festzustellen, dass ein Verbleib von C. in der Schweiz in Bezug auf das Kriterium der familiären Einbettung ne- gativ sei. Der Kindsvater verfüge nämlich über keinerlei familiäre Beziehungen in der Schweiz, zumindest habe er solches nie behauptet (Urk. 54 Rz. 119). Sämtli- che näheren Verwandten des Gesuchstellers wohnten in Belgien. Dies seien sei- ne Schwester und ihre zwei 13- bzw. 16-jährigen Kinder sowie die beiden 77- jährigen Eltern (Urk. 54 Rz. 120).

      3. Der Gesuchsteller entgegnet, dass die Gesuchsgegnerin ihr Heimat- land vor zwölf Jahren verlassen habe, da es ihr nicht mehr gefallen habe. Er halte es für äusserst realistisch, dass sie F. lediglich als Zwischendestination er- achte und danach in ihre Wunschheimat G. zurückkehre (Urk. 67 Rz. 122).

      4. Das familiäre Umfeld spielt bei der Zuteilung eine Rolle (BGE 142 III 481 E. 2.7). Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich bei den Familienmitglie- dern um Bezugspersonen des Kindes handelt (siehe OGer ZH LE210056 vom 22.07.2022, E. III.3.10.3. [S. 39 f.]).

      5. Das Argument des Gesuchstellers zielt an der Sache vorbei. Zu prüfen

        ist, ob es der Gesuchsgegnerin zu erlauben ist, mit C.

        nach F. zu

        ziehen (siehe E. III.4.). Es ist unbestritten, dass die Gesuchsgegnerin dort über ein familiäres Umfeld verfügt, während dies beim Gesuchsteller in der Schweiz nicht der Fall ist. Aufgrund der bisherigen räumlichen Distanz ist indessen nicht davon auszugehen, dass es sich bei den Familienmitgliedern in F. um (en-

        ge) Bezugspersonen von C.

        handelt. Vor diesem Hintergrund spricht das

        familiäre Umfeld zwar für die Zuteilung der Obhut an die Gesuchsgegnerin; das Kriterium ist indessen nur schwach zu gewichten.

    7. C.

      s Alter, Sprache, Beschulung und übriges soziales Umfeld

      1. Die Vorinstanz erwog, das Alter von C. spreche klarerweise für einen Verbleib in der Schweiz. Kleine Kinder seien mehr personen- denn umge- bungsbezogen. Deshalb dürfe man sie nicht leichthin an einen Elternteil umteilen. Dies gelte im Besonderen für nicht schulpflichtige Kinder. Für C. wäre folg- lich die Änderung einer der Hauptbetreuungs- und -bezugspersonen einschnei- dender als eine Veränderung im geographischen, sozialen und schulischen Um- feld, da noch kein solches bestehe (Urk. 55 S. 21).

      2. Die Gesuchsgegnerin rügt, sie sei als Mutter die wichtigste Person im Leben eines Kleinkindes, welches zudem noch gestillt werde (Urk. 54 Rz. 109). In jungem Alter sei ein Landeswechsel mit der Kindsmutter viel weniger einschnei- dend, da noch keine wesentlichen umgebungsbezogenen Beziehungen bestün- den. Ein Landeswechsel werde für ein Kind etwa dann einschneidend, wenn es bereits schulpflichtig sei und dadurch erstmalig auch ausserhalb des Elternhauses habe enge Beziehungen knüpfen können (Urk. 54 Rz. 110). Die Vorinstanz habe zudem geprüft, ob es für das Kind vorteilhafter wäre, wenn beide Elternteile im In- land blieben (und damit keine Änderung der Hauptbetreuungsperson resultieren würde). Damit wende sie die Rechtsprechung zu Art. 301a ZGB falsch an. Ge- mäss dieser sei nämlich zu prüfen, ob das Kindeswohl besser beim umzugswilli- gen oder beim zurückbleibenden Elternteil gewahrt sei (Urk. 54 Rz. 112). Auch die Sprache und die Beschulung seien zu berücksichtigen (Urk. 54 Rz. 113). C. spreche norwegisch, flämisch und etwas englisch. Würde sie in Norwe- gen eingeschult, bestünde keine sprachliche Barriere (Urk. 54 Rz. 114). In der Schweiz würde sie demgegenüber in einer ihr fremden Sprache beschult, da sie

        weder deutsch noch schweizerdeutsch spreche (Urk. 54 Rz. 115). Zudem wäre sie überfordert, wenn sie neben den zu Hause gesprochenen drei Sprachen auch noch mit Deutsch konfrontiert würde (Urk. 54 Rz. 139). Angesichts dessen müss- ten die Kriterien der Sprache und der Beschulung positiv für einen Umzug nach Norwegen bewertet werden (Urk. 54 Rz. 116). Ein weiteres Kriterium sei die Ein- bettung von C. in das weitere soziale Umfeld. Sofern man beim Alter des

        Kindes von einem solchen Umfeld sprechen könne, verfüge C.

        jedenfalls

        über keines in der Schweiz (Urk. 54 Rz. 137 f.). In Norwegen werde sie sich prob- lemlos mit den Kindern auf dem Spielplatz austauschen können, da sie norwe- gisch spreche. Eine Sprachbarriere, wie sie in der Schweiz bestehe, gebe es dort nicht (Urk. 54 Rz. 141).

      3. Der Gesuchsteller entgegnet, es gehe nicht um die Umteilung an einen anderen Elternteil, da es keinen einzigen hauptbetreuenden Elternteil gegeben habe und gebe (Urk. 67 Rz. 116). Weil bei der vorliegenden Ausgangslage zu- sammen mit der Vorinstanz davon auszugehen sei, dass C. über zwei pri- märe Hauptbezugspersonen verfüge, sei die Verweigerung der Wegzugsbewilli- gung das Einzige, was mit dem Kindswohl vereinbar sei. Sonst würde C. den seit ihrer Geburt vorhandenen alltäglichen Kontakt und ihre sehr enge Bin- dung zum Vater aufgrund der geografischen Verhältnisse zwangsläufig verlieren (Urk. 67 Rz. 117). Das Argument der Sprache und der Beschulung sei bei einem Kind im Alter von C. sicher nicht das ausschlaggebende Kriterium (Urk. 67 Rz. 120). C. spreche nach wie vor am besten flämisch, aber auch norwe- gisch und englisch. Ein sprachgewohntes Kind wie sie werde die deutsche Spra- che spielend erlernen. Deutsch und Flämisch ähnelten sich sehr. Darüber hinaus würden auch der Grossvater väterlicherseits und die Schwester des Gesuchstel- lers sowie deren Kinder deutsch sprechen. Und schliesslich spiele C. schon heute regelmässig mit den Nachbarskindern, mit welchen sie zukünftig in den Kindergarten bzw. die Schule eintreten werde (Urk. 67 Rz. 121). Die Tochter ver- füge weder in der Schweiz noch in Norwegen über ein relevantes soziales Um- feld, welches sich auf den vorliegenden Entscheid auswirke (Urk. 67 Rz. 133).

      4. Im Rahmen von Art. 301a ZGB ist von der Prämisse auszugehen, dass der eine Elternteil in Ausübung seiner Freiheitsrechte wegziehen will. Es ist mithin nicht ein Vorzustand zu perpetuieren, sondern eine neue Situation zu regeln (BGE 142 III 481 E. 2.6). Dabei spielt das Alter eine Rolle (BGE 142 III 502

        E. 2.5): Ist das Kind noch klein und dementsprechend mehr personen- als umge- bungsbezogen, ist eine Umteilung an den zurückbleibenden Elternteil angesichts des Grundsatzes der Betreuungs- und Erziehungskontinuität nicht leichthin vor- zunehmen. Hingegen werden bei älteren Kindern zunehmend die Wohn- und Schulumgebung sowie der sich ausbildende Freundeskreis wichtig und vielleicht haben sie schon eine Lehrstelle in Aussicht; hier könnte der Verbleib in der Schweiz, soweit eine Umplatzierung zum anderen Elternteil möglich ist, dem Kin- deswohl unter Umständen besser dienen (BGE 142 III 481 E. 2.7). Weitere Krite- rien sind die Sprache und die Beschulung (BGE 142 III 481 E. 2.7). Auch das so- ziale Umfeld ist relevant (OGer ZH LE210056 vom 22.07.2022, E. III.3.4. [S. 25]).

      5. Vorliegend verfügt C.

        über zwei Hauptbezugspersonen

        (E. III.3.9.). Es steht damit nicht die Um-, sondern die Zuteilung in Frage. C. hat offenbar Kontakt mit anderen Kindern in der Schweiz (so den Kindern von P. [Urk. 31/14] und jenen von Q. [Urk. 73/34]). Ihr soziales Umfeld befindet sich somit in der Schweiz. Da das Kind noch sehr jung ist, wird es sich in Norwegen gleichermassen wie in der Schweiz einleben. Dies gilt auch hinsichtlich der erforderlichen Sprachkenntnisse; diesem Kriterium kommt vorliegend eine sehr untergeordnete Bedeutung zu, weil C. noch nicht beschult wird. Sollte sie in der Schweiz verbleiben, ist davon auszugehen, dass sie die erforderlichen Sprachkenntnisse spätestens im Kindergarten (und damit vor dem Eintritt in die Primarschule) erwerben wird. Wenn sie bereits jetzt drei Sprachen spricht, ist kaum anzunehmen, dass sie durch eine weitere Sprache überfordert sein wird. Dieser Ansicht war auch die Gesuchsgegnerin, als sie am 2. November 2020 der Kita E. schrieb (Urk. 35/1): This last point is very important to us as well: as you will read below C. 's parents are non-Swiss. It is important that C. builds her roots into E. , the Swiss culture and society from the beginning. Zudem spricht der Gesuchsteller genügend deutsch, um während der Parteibefragung auf keine Dolmetscherin angewiesen zu sein (Prot. I, S. 33 ff.). Dass C. noch gestillt wird, spielt vorliegend keine Rolle (E. III.6.6.).

      6. Zusammenfassend müsste sich C. in Norwegen zuerst einleben, dafür spricht sie die dortige Sprache; demgegenüber ist sie mit den Verhältnissen in der Schweiz bereits vertraut, der deutschen Sprache aber nicht mächtig. Klein- kindern fällt es in der Regel einfach, sich einzuleben und neue Sprachen zu erler- nen. Die Kriterien sind daher im vorliegenden Fall nur von untergeordneter Natur. Insgesamt sind C. s Alter, die Sprache und die Beschulung sowie das sozia- le Umfeld neutral zu gewichten.

    8. Förderung der Kontakte zum anderen Elternteil

      1. Die Vorinstanz erwog, die Gesuchsgegnerin lege glaubhaft dar, dem Gesuchsteller die gemeinsame Tochter nicht vorenthalten zu wollen. Vielmehr wolle sie ihm ermöglichen, trotz der durch einen Umzug resultierenden Distanz ein ordentliches Besuchsrecht aufrechtzuerhalten (Urk. 55 S. 22).

      2. Die Gesuchsgegnerin bringt vor, die Bindungstoleranz sei ein Kriteri- um, wenn man den Wegzug eines Kindes mit einem Elternteil beurteilen müsse (Urk. 54 Rz. 127). Es sei äusserst zweifelhaft, ob der Gesuchsteller überhaupt ei- ne Bindungstoleranz habe (Urk. 54 Rz. 128). So sei die Gesuchsgegnerin im Feb- ruar 2022 für elf Tage nach G. geflogen (Urk. 54 Rz. 65). Als sie dort am Flughafen auf ihren Rückflug gewartet habe, habe er zuerst telefonisch, dann per E-Mail und WhatsApp seine Trennungsabsicht mitgeteilt. Gleichzeitig habe er ihr nach dem Rückflug nach Zürich verboten, die eheliche Liegenschaft zu betreten (Urk. 54 Rz. 67). Nach der Landung in Zürich habe eine Freundin die Gesuchs- gegnerin zur ehelichen Liegenschaft begleitet. Letztere habe feststellen müssen, dass der Gesuchsteller seine Drohung wahrgemacht und den Schlüsselcode ge- ändert habe. Sie sei nicht mehr ins Haus gekommen. Als sie geläutet habe, sei die Türe nicht geöffnet worden. Sie habe umgehend den Gesuchsteller angerufen und gefragt, wo C. sei. Er habe keine Auskunft gegeben, sondern nur mit-

        geteilt, dass C.

        nicht zu Hause und an einem sicheren Ort sei. Die Ge-

        suchsgegnerin habe unendliche Sorge gehabt, dass er C.

        entführt habe

        (Urk. 54 Rz. 68). In der Folge habe sie die Nanny angerufen und C. durch das Telefon weinen und Mama, Mama schreien hören. Sie habe festgestellt, dass die Tochter mit der Nanny in der ehelichen Liegenschaft habe sein müssen. Die Nanny habe aber die Tür trotz entsprechender Aufforderung nicht geöffnet, sondern das Telefonat abgebrochen. Damit sei sie der entsprechenden Weisung des Gesuchstellers gefolgt. Zutiefst verstört und fassungslos habe sich die Ge- suchsgegnerin an die Polizei gewandt (Urk. 54 Rz. 69). Diese und die Gesuchs- gegnerin hätten den Gesuchsteller dann gemeinsam aufgefordert, die Gesuchs- gegnerin ins Haus zu ihrer Tochter zu lassen, was er dann auch getan habe (Urk. 54 Rz. 70). Anders als die Gesuchsgegnerin versuche der Gesuchsteller mit einem solchen Verhalten eindeutig, das Kind von seiner Mutter fernzuhalten. Er habe damit exemplarisch gezeigt, dass er nicht bereit sei, in Kinderbelangen mit der Gesuchsgegnerin zusammenzuarbeiten, geschweige denn irgendeine Bezie- hung der Mutter zu C. zuzulassen (Urk. 54 Rz. 73). Der Gesuchsgegnerin sei es demgegenüber wichtig, dass C. auch eine gute Beziehung zum Vater pflegen könne. Dies habe auch die Vorinstanz so festgehalten (Urk. 54 Rz. 132). Die Bindungstoleranz der Kindsmutter werde durch den Umstand unterstrichen, dass sie eineinhalb Monate vor C. s Geburt nur deshalb von G. in die Schweiz gereist sei, damit der Gesuchsteller bei der Geburt habe dabei sein kön- nen (Urk. 54 Rz. 133). Auch jetzt wolle sie dem Gesuchsteller einen grosszügigen Kontakt mit C. ermöglichen (Urk. 71 Rz. 27).

      3. Der Gesuchsteller entgegnet, beide Parteien hätten Argumente vorge- bracht, welche ihre zerrüttete Beziehung zueinander beschreiben würden. Dies habe mit der Bindungstoleranz wenig gemein (Urk. 67 Rz. 125). Bemerkenswert sei jedoch, dass es den Parteien trotz des immensen Konflikts gelungen sei, fast ein Jahr lang unter demselben Dach die Tochter hälftig im Alltag zu betreuen. Dies spreche klar gegen die Behauptung der fehlenden Bindungstoleranz. Der letzte Monat und die Umsetzung des erstinstanzlichen Betreuungskonzepts hät- ten klar gezeigt, dass sich die klaren Strukturen sehr positiv auf C. s Wohl- befinden auswirkten (Urk. 67 Rz. 126). Die Gesuchsgegnerin habe selbst für die Dauer des Verfahrens eine abwechselnd tageweise Betreuung abgelehnt und – auch wenn beide Eltern in der Schweiz lebten – auf einem minimalen Wochenendbesuchsrecht für den Gesuchsteller beharrt (Urk. 67 Rz. 127). Die Gesuchs- gegnerin habe während des ganzen Verfahrens wiederholt bewiesen, dass ihr die enge Beziehung von C. zu ihrem Vater entweder nicht bewusst sei oder sie nur unzureichend in der Lage sei, diese zuzulassen. Dies spreche klar gegen ihre Bindungstoleranz (Urk. 67 Rz. 128). Die gesamte Geschichte mit der G. - Reise der Gesuchsgegnerin habe sich vor dem erstinstanzlichen Verfahren abge- spielt. Was sie konkret für das vorliegende Rechtsmittelverfahren ableiten oder behaupten wolle, sei nicht ersichtlich (Urk. 67 Rz. 88). Ihre Anträge hätten mit ei- ner von ihr behaupteten grosszügigen Kontaktregelung rein gar nichts zu tun. Sie entsprächen lediglich einem absolut minimalsten Kontaktrecht. Die Gesuchsgeg- nerin hätte selber keinerlei Reisen für die Übergabe der Tochter zu bewältigen, was für sie zweifellos ein sehr bequemes Konzept darstellen würde (Urk. 83 Rz. 17). Es erstaune doch sehr, dass sie dem Gesuchsteller die Bindungstoleranz abspreche, aber selber offensichtlich nicht gewillt sei, irgendeinen Beitrag zum Kontakt von C. zum Vater zu leisten (Urk. 83 Rz. 18).

      4. Die Bereitschaft eines Elternteils, mit dem anderen in Kinderbelangen zusammenzuarbeiten und insbesondere die Beziehung zum andern Elternteil zu- zulassen und aktiv zu fördern (sog. Bindungstoleranz), ist ein Kriterium bei der Zuteilung der Obhut (BGer 5A_968/2016 vom 14. Juni 2017, E. 3.1). Es spielt damit auch für die Frage, ob ein Wegzug zu bewilligen ist, eine Rolle (BGE 142 III 481 E. 2.7 [S. 495]).

      5. Der Gesuchsteller bringt vor, die Gesuchsgegnerin habe während des ganzen Verfahrens wiederholt bewiesen, dass ihr die enge Beziehung von C. zu ihrem Vater entweder nicht bewusst sei oder sie diese nicht zulassen könne. Dies spreche klar gegen ihre Bindungstoleranz (Urk. 67 Rz. 128). Das Vorbringen des Gesuchstellers ist unsubstantiiert. Er nennt weder einen Vorfall noch konkrete Handlungsweisen, welche seine Sicht stützen würden. Ebenso feh- len Beweisofferten (beispielsweise Hinweise auf vorinstanzliche Akten). Zutref- fend ist indessen sein Hinweis, wonach die Gesuchsgegnerin – selbst für den Fall, dass beide Eltern in der Schweiz leben – auf einem minimalen Besuchsrecht beharre (Urk. 67 Rz. 127): Zumindest vor Vorinstanz erachtete sie ein Besuchsrecht von gerade einmal jedem zweiten Wochenende und zwei Wochen Ferien pro Jahr als angemessen (Urk. 30 S. 2). Ihre Anträge im Berufungsverfahren kommen einem ausgedehnteren Besuchsrecht indessen etwas näher (Urk. 54

        S. 3). Und schliesslich muss auch der Gesuchsteller eingestehen, dass das vo- rinstanzliche Betreuungskonzept umgesetzt wird und die Parteien ihre Tochter hälftig betreuen (Urk. 67 Rz. 126), womit sich die Gesuchsgegnerin an Entscheide beziehungsweise Vereinbarungen zu halten scheint.

      6. Es ist unbestritten, dass der Gesuchsteller die Gesuchsgegnerin [An- fang März 2022; Urk. 57/6] nach ihrer Rückkehr aus G. aus der ehelichen Liegenschaft ausschloss (bzw. ausschliessen liess) und ihr die Tochter vorent- hielt. Die Gesuchsgegnerin musste die Polizei aufbieten, um Zugang ins Haus und zum Kind zu erhalten (Urk. 54 Rz. 65–70; siehe Urk. 67 Rz. 88). Dies ist durch den Polizeirapport auch belegt (Urk. 57/6). Der Vorfall mag seine Ursache im ehelichen Konflikt der Parteien gehabt haben. Wenn ein Elternteil dem ande- ren aber das Kind vorenthält, ist dies für die Bindungstoleranz durchaus relevant. Der Gesuchsteller enthielt die damals gerade einmal rund 1.5-jährige Tochter der Gesuchsgegnerin vor, nachdem letztere elf Tage (Urk. 54 Rz. 65; siehe Urk. 67 Rz. 88) landesabwesend gewesen war. Gleichwohl ist zu beachten, dass der Zeit- raum viel zu kurz war, als dass es deswegen hätte zu einer Entfremdung kommen können. Zudem darf die seitherige Entwicklung nicht ausgeblendet werden. Die Gesuchsgegnerin zählt zwar weitere Gründe (Schlechtmachen der Gesuchsgeg- nerin im Eheschutzverfahren; Verweigerung einer Mediation [Urk. 54 Rz. 129 und 131]) auf; diese erscheinen aber nicht als genügend gravierend, um eine fehlende Bindungstoleranz zu belegen, ansonsten bei jedem strittig geführten Trennungs- verfahren auf eine solche geschlossen werden müsste.

      7. In der Replik bringt die Gesuchsgegnerin als Novum vor, der Gesuch- steller habe keine Hand geboten, damit sie mit C. vor den Weihnachtsta- gen 2022 hätte nach F. reisen können (Urk. 71 Rz. 92). Vorab ist festzuhal- ten, dass der Berufung keine aufschiebende Wirkung erteilt wurde (E. I.3.), womit der vorinstanzliche Entscheid auch während des laufenden Berufungsverfahrens galt und gilt (siehe Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO; BGE 138 III 565 lit. A und E. 4.3.1).

        Die Gesuchsgegnerin ist unter anderem berechtigt, C. in den geraden Jah- ren jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr zu be- treuen. Zudem sorgt sie in der Woche 1 von Dienstag, 18 Uhr, bis Donnerstag, 18 Uhr, und am Sonntag, ab 18 Uhr, sowie in der Woche 2 von Montag bis Diens- tag, 18 Uhr, und von Donnerstag, 18 Uhr, bis Sonntag, 18 Uhr, für die Tochter (Urk. 55 S. 50). Weiter darf sie mit C. fünf Wochen Ferien (davon maximal zwei Wochen aneinander) pro Jahr verbringen, wobei diese mindestens drei Mo- nate vor dem geplanten Ferienbeginn abzusprechen sind (Urk. 55 S. 50 f.) Un- strittig ist, dass sie berechtigt war, C. am Montag, 19. Dezember 2022, und dem darauffolgenden Dienstag zu betreuen (Urk. 63/1 S. 1; siehe Urk. 61 S. 2). Demzufolge wäre das Kind von Dienstag, 20. Dezember 2022, 18 Uhr, bis Don- nerstag, 22. Dezember 2022, 18 Uhr, sowie am 25. Dezember 2022 beim Ge- suchsteller gewesen. Die Gesuchsgegnerin wollte jedoch mit C. vom 21. bis zum 25. Dezember 2022 (eventualiter am 21. und 22. Dezember 2022) nach Norwegen reisen (Urk. 63/1). Sie konnte die dreimonatige Frist nicht einhalten, da ihr der vorinstanzliche Entscheid erst am 16. November 2022 zugestellt worden war (Urk. 52/2). Der Gesuchsteller stimmte in der Folge der Reise nicht zu (Urk. 61 S. 2). Es wäre wohl wünschenswert gewesen, wenn sich die Parteien ohne Beizug ihrer Anwältinnen hinsichtlich dieser wenigen Tage hätten einigen können. Wenn der verweigernde Elternteil jedoch in Einklang mit den Vorgaben des Gerichts handelt, muss er sich nicht vorwerfen lassen, über keine oder nur eine verminderte Bindungstoleranz zu verfügen.

      8. Zusammenfassend ist die Bindungstoleranz bei beiden Parteien grund- sätzlich zu bejahen, wenn auch in etwas eingeschränktem Ausmass.

    9. Wegzug der Gesuchsgegnerin und Obhut: Würdigung

      1. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass beide Parteien erziehungsfähig seien (Urk. 55 S. 19 f.), was (abgesehen vom Aspekt der Bindungsfähigkeit) nicht (mehr) in Frage gestellt wurde. Mutter und Vater sind gleichermassen die Haupt- bezugs- und -betreuungspersonen von C. (E. III.3.9.). Aufgrund der Distanz zwischen E. und F. kommt eine alternierende Obhut vorliegend aller- dings nicht in Frage. Der Gesuchsteller vermochte im Gegensatz zur Gesuchsgegnerin kein Betreuungskonzept aufzuzeigen (E. III.6.7.). C.

        würde in

        F. im Gegensatz zu E. neben dem hauptbetreuenden Elternteil noch über ein weiteres familiäres Umfeld verfügen (E. III.7.5.). Ihr Alter, die Sprache, die Beschulung und das soziale Umfeld sind neutral zu gewichten (E. III.8.6.). Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, spielen allfällige Wünsche des Kindes auf- grund des jungen Alters vorliegend keine Rolle (Urk. 55 S. 23). Schliesslich ist davon auszugehen, dass beide Parteien grundsätzlich über eine zureichende Bindungstoleranz verfügen (E. III.9.8.).

      2. Entscheidend ist vorliegend, dass der Gesuchsteller über kein Betreu- ungskonzept verfügt und C. in F. auch ein familiäres Umfeld erwartet. Folglich überwiegen die Gründe, die Obhut über C. der Gesuchsgegnerin zuzuweisen. Damit ist ihr auch zu bewilligen, ihren Wohnsitz zusammen mit der Tochter nach F. zu verlegen.

      3. Die Beschwerde ans Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 Abs. 1 BGG). Die Gesuchsgegnerin könnte daher mit Erhalt des vorlie- genden Entscheids zusammen mit C. ausreisen. Art. 5 Abs. 1 HKsÜ erklärt grundsätzlich die Gerichte am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes für zu- ständig. Sobald dieses in einem anderen Land gewöhnlichen Aufenthalt begrün- det hat, wird gemäss Art. 5 Abs. 2 HKsÜ grundsätzlich das Gericht am neuen Aufenthaltsort entscheidzuständig. Es besteht somit anders als nach Art. 64 Abs. 1 lit. b ZPO nicht der Grundsatz der perpetuatio fori. Zieht das Kind mit dem hauptbetreuenden Elternteil weg, welcher am Zuzugsort einen neuen Wohnsitz begründet hat, ist von einem sofortigen Wechsel des gewöhnlichen Aufenthaltsor- tes des Kindes auszugehen, welcher die alte Zuständigkeit selbst bei hängigem Verfahren entfallen lässt (BGer 5A_591/2021 vom 12. Dezember 2022 [zur Publi- kation vorgesehen], E. 2.4 mit weiteren Hinweisen). Würde die Gesuchsgegnerin

        mit C.

        sofort ausreisen, entfiele die Zuständigkeit des Bundesgerichts bei

        einem allfälligen Rechtsmittelverfahren. Um die Überprüfbarkeit des vorliegenden Urteils sicherzustellen, ist die Gesuchsgegnerin frühestens nach Ablauf von 30 Tagen ab Zustellung dieses Entscheids (an sie) für berechtigt zu erklären, zu- sammen mit C. nach F. zu ziehen.

    10. Besuchs- und Kontaktrecht nach dem Wegzug

      1. Die Vorinstanz erwog, dass die alternierende Obhut nicht aufrecht er- halten werden könne, wenn die Gesuchsgegnerin nach Norwegen ziehe und der Gesuchsteller in der Schweiz verbleibe. In diesem Fall wäre es angezeigt, die Gesuchsgegnerin zu berechtigen und zu verpflichten, C. alle 14 Tage von Donnerstag, 18 Uhr, bis Sonntag, 18 Uhr, in der Schweiz zu besuchen (Urk. 55 S. 29 f.).

      2. Die Gesuchsgegnerin beantragt, der Gesuchsteller sei für berechtigt zu

        erklären, die Tochter C.

        jedes zweite Wochenende von Freitagmorgen,

        9.00 Uhr bis Montag, 9.00 Uhr, in F. (Norwegen) auf eigene Kosten zu be- treuen und C. jeweils drei Wochen pro Jahr mit sich in die Ferien zu neh- men, jedoch maximal eine Woche am Stück. Die Gesuchsgegnerin sei zu ver- pflichten, die gemeinsame Tochter in der übrigen Zeit zu betreuen. Die Feiertage seien ab 2023 wie folgt aufzuteilen: In ungeraden Jahren betreue die Gesuchs- gegnerin vom 21. Dezember bis zum 25. Dezember sowie vom 29. Dezember bis zum 2. Januar und der Gesuchsteller vom 25. Dezember bis zum 29. Dezember; in den geraden Jahren betreue der Gesuchsteller vom 21. Dezember bis zum

        25. Dezember sowie vom 29. Dezember bis zum 2. Januar und die Gesuchsgeg- nerin vom 25. Dezember bis 29. Dezember. Die Übergabe erfolge jeweils mor- gens. In den ungeraden Jahren über die ganzen Ostertage von Karfreitag mor- gens bis Ostermontag abends sowie in den ungeraden [gemeint wohl: geraden] Jahren über die ganzen Pfingsttage, von Pfingstsamstag morgens bis Pfingst- montag abends liege die Betreuung bei der Gesuchsgegnerin. In den geraden Jahren über die ganzen Ostertage von Karfreitag morgens bis Ostermontag abends sowie in den ungeraden Jahren über die ganzen Pfingsttage, von Pfingst- samstag morgens bis Pfingstmontag abends liege die Betreuung beim Gesuch- steller (Urk. 54 S. 2). Die Gesuchsgegnerin bringt sodann vor, sie erachte auf-

        grund des Rhythmus von C.

        eine Übergabe am Morgen als eher dem

        Kindswohl entsprechend als am Abend. Dann sei C. nämlich hungrig und müde. Angesichts von C. s Alter sollten die Ferien nicht mehr als drei Wochen pro Jahr betragen, wobei die Wochen einzeln und nicht am Stück zu bezie- hen seien (Urk. 54 Rz. 149).

      3. Der Gesuchsteller stellt keine Anträge für den Fall, dass der Gesuchs-

        gegnerin der Wegzug mit C.

        nach F.

        bewilligt wird (siehe Urk. 67

        S. 2). Er trägt immerhin vor, dass sein Kontakt zum Kind in diesem Fall auf ein Minimum von jedem zweiten Wochenende beschränkt wäre (Urk. 67 Rz. 149). Zum Übergabezeitpunkt macht er geltend, dass sich bei der gerichtsüblichen Übergabe am Abend gemäss dem vorinstanzlichen Urteil keine Probleme zeigten (Urk. 67 Rz. 160).

      4. Nach Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge o- der Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Bei dessen Ausgestaltung steht das Kin- deswohl im Vordergrund. Der persönliche Verkehr zwischen Eltern und Kindern beurteilt sich im Einzelfall nach gerichtlichem Ermessen (Art. 4 ZGB; BGer 5A_570/2016 vom 1. März 2017, E. 2 mit weiteren Hinweisen). Bei grosser Dis- tanz zwischen den Wohnorten der Elternteile finden Wochenendbesuche tenden- ziell weniger oft statt als üblich. Dies rechtfertigt es, längere einzelne Wochenen- deinheiten und / oder längere Ferienaufenthalte vorzusehen (BGE 142 III 481

        E. 2.8; BGer 5A_570/2016 vom 1. März 2017, E. 3.3.2). Bei Kleinkindern steht der physische Kontakt im Vordergrund. Dieser lässt sich nicht hinreichend mit ande- ren Kommunikationskanälen wie Skype substituieren (BGE 142 III 481 E. 2.8). Sind die Wohnsitze der Eltern sehr weit voneinander entfernt, so sind dem physi- schen Kontakt jedoch Grenzen gesetzt. In solchen Fällen erscheint es sachge- recht, dem nicht obhutsberechtigten Elternteil neben dem Besuchsrecht auch Vi- deotelefonate zuzugestehen (siehe OGer ZH LE210056 vom 22.07.2022, E. III.4.6.2. [S. 46]; OGer ZH LE200059 vom 08.06.2021, E. III.A.11.3 f. [S. 35]; OGer ZH LZ200019 vom 06.10.2020,

        E. III.8. [S. 24]). Die Rechtslage nach norwegischem Recht (siehe E. III.1.3.) ist soweit ersichtlich dieselbe: Massgebend ist das Lov 8. april 1981 nr. 7 om barn og foreldre (barnelova; nachfolgend KinderG; abrufbar in englischer Sprache unter https://www.regjeringen.no/en/dokumenter/the-children-act/id448389/, besucht am

        22. Juni 2023; deutsche Übersetzung bei Reinhard Giesen, Norwegen, in: Ale- xander Bergmann/Murad Ferid/Dieter Henrich, Internationales Ehe- und Kind- schaftsrecht, Stand: 15. Januar 2020, S. 73 ff.). Allgemein haben sich Entscheide über nicht vermögensrechtliche Kinderbelange danach zu richten, was das Beste für das Kind ist (§ 48 Abs. 1 KinderG). Nach § 43 Abs. 2 KinderG ist ein Entscheid zu fällen, welcher den Elternkontakt des Kindes bestmöglich wahrt. Dabei sind das Alter des Kindes, seine Gebundenheit an die nähere Umgebung und die Rei- sestrecke zwischen den Wohnorten der Eltern zu berücksichtigen. Ein übliches Besuchsrecht berechtigt dazu, mit dem Kind einen Nachmittag in der Woche ein- schliesslich Übernachtung, jedes zweite Wochenende, zusammenhängend drei Wochen der Sommerferien sowie jede zweiten Herbst-, Weihnachts-, Winter- und Osterferien zu verbringen.

      5. Die Gesuchsgegnerin gesteht dem Gesuchsteller mit ihren Anträgen im Falle der Bewilligung des Wegzuges die Betreuung von C. an jedem zwei- ten Wochenende an drei vollen Tagen zu (Urk. 54 S. 2 ff.). Zeitlich beantragt sie eine Betreuung von Freitag, 9 Uhr, bis Montag, 9 Uhr. Da aus den Akten nichts ersichtlich ist, was dafür sprechen würde, dass diese Tage und Zeiten mit dem Wohl von C. nicht vereinbar wären, und da sich der Gesuchsteller betref- fend die Betreuungszeiten nur zum Eventualbegehren für den Fall des Verbleibs C. s in der Schweiz, nicht aber für den Fall des Wegzugs nach F. äussert (Urk. 67 S. 32 ff.), ist somit vom Antrag der Gesuchstellerin auszugehen. Vor dem Hintergrund, dass der Gesuchsteller derzeit weniger als 100 % erwerbs- tätig ist und sodann die Möglichkeit hat, im Homeoffice zu arbeiten, erscheint

        glaubhaft, dass er C.

        jedes zweite Wochenende von Freitag, 9 Uhr, bis

        Montag, 9 Uhr, in F. betreuen kann.

      6. Da sich der Kontakt zwischen Vater und Tochter durch den Wegzug zwangsläufig verringern wird, erscheinen die beantragten drei Wochen Ferien als zu wenig. Dem Gesuchsteller ist vielmehr ein Ferienbesuchsrecht von fünf Wo- chen pro Jahr zuzugestehen. Ab dem vierten Altersjahr soll der Gesuchsteller be- rechtigt und verpflichtet sein, C. während der Hälfte der Schulferien zu be- treuen. Dies auf maximal eine zusammenhängende Woche zu beschränken, erscheint mit Blick auf die Tatsache, dass der Gesuchsteller nicht mehr an C. s Alltag teilnehmen können wird, nicht angebracht.

      7. Die Gesuchsgegnerin möchte die Zeit vom 21. Dezember bis zum

        2. Januar in drei Betreuungsblöcke unterteilen (Urk. 54 S. 2). Dies erscheint an- gesichts der Distanz nicht sachgerecht. Vielmehr ist der Gesuchsteller für berech- tigt zu erklären, C. in geraden Jahren vom 21. Dezember, 18 Uhr, bis zum

        26. Dezember, 12 Uhr, und in ungeraden Jahren vom 26. Dezember, 12 Uhr, bis zum 2. Januar, 18 Uhr, zu betreuen. Das Feiertagsbesuchsrecht darf der Ge- suchsteller auch ausserhalb Norwegens ausüben, sofern die pünktliche Übergabe garantiert ist.

      8. Bereits die Ferien der Gesuchsgegnerin hinsichtlich der Weihnach- ten 2022 gaben Anlass zu Konflikten (E. III.9.7.). Vor diesem Hintergrund er- scheint es sachgerecht, die vorinstanzliche Regelung hinsichtlich der Absprache der Ferienbetreuung (Urk. 55 S. 51) beizubehalten. Ferner sind für den Konfliktfall für sämtliche Übergaben (Wochenenden, Ferien und Feiertage) klare Zeiten zu definieren. Zudem erscheinen mit Blick auf C. s Alter, der Anzahl Besuchs- rechtswochenenden und dem Ferienbesuchsrecht zwei Videotelefonate pro Wo- che als angemessen. Die Organisation der Kommunikation ist den Parteien zu überlassen.

      9. Aufgrund des Wegzugs von C.

        nach Norwegen werden in Zukunft für die Ausübung des Besuchsrechts zwischen Tochter und Vater deutlich erhöhte Kosten anfallen. Diese Kosten gehen grundsätzlich zu Lasten des Ge- suchstellers. Bei der vorliegenden Konstellation erscheint es indessen aufgrund der Umstände als angezeigt, die sich aus dem Umzug von C. ergebenden zusätzlichen Kosten im Rahmen der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge ange- messen zu berücksichtigen und deren Auswirkungen unter Berücksichtigung der jeweiligen finanziellen Leistungsfähigkeit auf beide Eltern zu verteilen. Dies gilt nicht für die Kosten des Ferienbesuchsrechts, da diese Kosten vom jeweils verur- sachenden Elternteil zu begleichen sind.

    11. Betreuung bis zum Wegzug

      1. Die Vorinstanz ordnete an, dass C. jeweils im 14-Tagesrhythmus von Sonntag, 18 Uhr, bis Dienstag, 18 Uhr, von Donnerstag, 18 Uhr, bis Sonntag, 18 Uhr, sowie von Dienstag, 18 Uhr, bis Donnerstag, 18 Uhr, vom Gesuchsteller und in der übrigen Zeit von der Gesuchsgegnerin betreut wird (Urk. 55 S. 49 f.). Sie erwog dazu, dass die Gesuchsgegnerin ein klassisches Wochenendbesuchs- rechtsmodell beantragt habe. Dieses entspreche jedoch nicht dem bisher geleb- ten Betreuungsmodell. Beide Parteien seien flexibel und könnten zu gewöhnli- chen Arbeitszeiten problemlos C. s Betreuung übernehmen. Damit seien op- timale Voraussetzungen für eine rund hälftige Aufteilung der Betreuung gegeben (Urk. 55 S. 27).

      2. Die Gesuchsgegnerin rügt, die Kinderpsychologie gehe klar davon aus, dass bei Kleinkindern mehr Wechsel und kürzere Betreuungsblöcke sinnvoll seien als bei älteren Kindern. Entsprechend würden bei Kleinkindern von zwei bis drei

        Jahren wie bei C.

        aufgrund des Zeitempfindens mehrere mehrstündige /

        halbtägige / ganztägige Kontakte als günstiger qualifiziert als längere Betreu- ungsblöcke (Urk. 54 Rz. 147). Die Vorinstanz habe bei der Festlegung des Be- treuungskonzepts das Alter von C. völlig ausser Acht gelassen und mit bis zu dreitägigen Betreuungsblöcken ein Betreuungskonzept angeordnet, das nicht im Kindeswohl stehe (Urk. 54 Rz. 148). Dementsprechend sei dem Gesuchsteller das folgende Betreuungsrecht im 14-Tagesrhythmus einzuräumen: In der ersten Woche von Mittwoch, 9 Uhr, bis Donnerstag, 9 Uhr, sowie Freitag, 9 Uhr, bis Sonntag, 17 Uhr, und in der zweiten Woche von Mittwoch, 9 Uhr, bis Freitag, 9 Uhr (Urk. 54 Rz. 149). In der Replik vom 16. Februar 2023 bringt die Gesuchs- gegnerin sodann vor, dass C. durch die lange Trennung von ihr gestresst sei. Dies zeige sich mit häufigem Weinen und Problemen beim Stuhlgang (Urk. 71 Rz. 99).

      3. Der Gesuchsteller entgegnet, die erstinstanzliche Betreuungsregelung habe zu einer grossen Entspannung geführt. C. gehe es dabei sehr gut. Die neu geschaffenen klaren Verhältnisse durch die getrennte Wohnsituation und die Deeskalation des schwelenden Konflikts der Ehegatten, welche seit fast einem

        Jahr getrennt unter einem Dach gelebt hätten, hätten sich sehr positiv ausgewirkt. Der Rhythmus der Betreuung sei für C. von Anfang an kein Problem gewe- sen (Urk. 67 Rz. 154 f.). Die grösseren Betreuungsblöcke verhinderten sodann, dass die Eltern ständig aufeinanderträfen (Urk. 67 Rz. 157). In der Duplik vom

        11. April 2023 legt er dar, die von der Gegenseite beschriebenen Symptome liessen überhaupt nicht darauf schliessen, dass C. mit der Umsetzung der Betreuungsregelung effektiv Schwierigkeiten habe (Urk. 83 Rz. 24). Sie zeige mit dem Wechsel zum Gesuchsteller keinerlei Auffälligkeiten wie Weinen, Klammern oder Ähnliches. Es sei vielmehr zu vermuten, dass C. die Unsicherheit und Frustration ihrer Mutter spüre und intuitiv auf die Gefühle der Mutter reagiere. Dass Kinder ihre Eltern mit einem solchen Verhalten intuitiv trösteten oder beruhi- gen wollten, erstaune nicht (Urk. 83 Rz. 25).

      4. Im ersten und zweiten Lebensjahr eines Kindes sind regelmässige Kontakte zum Aufbau, zur Pflege und zur Vertiefung einer Beziehung wichtig. Bis sie ungefähr zweijährig sind, wehren sich Kinder manchmal gegen den Wechsel zwischen Bindungspersonen. Im dritten und vierten Lebensjahr kann das Kind überschaubare Trennungen von wichtigen Menschen aufgrund der kognitiven, emotionalen und sprachlichen Entwicklung tolerieren. Es besteht jedoch erst ein rudimentäres Zeitverständnis, was den Umgang mit vollständigen Trennungen über Wochen oder Monate noch nicht möglich macht. Es gilt, Trennungsphasen zu minimieren und die Gelegenheit für Kontakte mit alltäglichem Anteil und für ri- tualisierte Kontakte zu maximieren (Urs Gloor/Heidi Simoni, Wohnortswechsel mit Kindern nach Trennung und Scheidung, in: Ingeborg Schwenzer/Andrea Büch- ler/Roland Fankhauser [Hrsg.], Siebte Schweizer Familienrecht§tage, 2014, S. 243 ff. S. 251 f.).

      5. Mit Blick auf die ärztliche Anordnung vom 17. Februar 2023 (Urk.

        89/41) erscheint glaubhaft, dass C.

        den Stuhlgang unterdrückt. Die Ge-

        suchsgegnerin bringt selber vor, dass sich dies verstärkt habe, als die gerichtliche Betreuungsregelung durchgesetzt worden sei (Urk. 87 S. 1 f.). Dies bedeutet,

        dass C.

        bereits vor dem Auszug der Gesuchsgegnerin aus der ehelichen

        Wohnung körperlich auf die Trennungssituation der Eltern reagierte, was denn

        auch unbestritten ist (Urk. 93 Rz. 7). Es erscheint damit nicht glaubhaft, dass die Ursache in der vorinstanzlichen Regelung liegt; vielmehr ist davon auszugehen, dass das Problem im Umgang der Eltern zueinander begründet ist. Nach der vo-

        rinstanzlichen Regelung verbringt C.

        maximal drei Nächte auf einmal bei

        einem Elternteil, es kommt alle 14 Tage zu insgesamt sechs Übergaben (siehe

        Urk. 55 S. 49 f.). Nach dem Wunsch der Gesuchsgegnerin wäre C.

        alle

        14 Tage eine Nacht beim Vater, eine Nacht bei der Mutter, dann zwei Nächte beim Vater, drei Nächte bei der Mutter, zwei Nächte beim Vater und in der Folge fünf Nächte bei der Mutter. Auch hier käme es zu insgesamt sechs Übergaben (siehe Urk. 54 S. 3). Beide Elternteile sind C. s Hauptbezugspersonen (E. III.3.9.). Es ist nicht einzusehen, weshalb die Tochter fünf Nächte vom Ge- suchsteller getrennt sein sollte, zumal selbst nach Ansicht der Gesuchsgegnerin längere Betreuungsblöcke zu vermeiden sind (Urk. 54 Rz. 147). Vor diesem Hin-

        tergrund bleibt es bis zum Wegzug der Gesuchsgegnerin und von C. der vorinstanzlichen Regelung.

    12. Ergebnis

bei

Die Dispositiv-Ziffern 3, 4, 5 und 6 des Urteils des Einzelgerichts im summa- rischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 16. September 2022 werden aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:

3. Es wird der Gesuchsgegnerin bewilligt, den Wohnsitz der gemeinsa- men Tochter C. frühestens nach Ablauf von 30 Tagen ab Zustel- lung dieses Entscheids nach F. (Norwegen) zu verlegen. Demzu- folge ist die Gesuchsgegnerin berechtigt, C. ab dem genannten Zeitpunkt in E. ab- und in F. (Norwegen) anzumelden.

  1. C. wird mit Wirkung ab dem Wegzug nach F. (Norwegen) unter die alleinige Obhut der Gesuchsgegnerin gestellt.

  2. Ab dem Wegzug nach F. wird der Gesuchsteller berechtigt und

    verpflichtet, mit C.

    zweimal wöchentlich per Videotelefonie zu

    kommunizieren. Die Organisation der Kommunikation wird den Partei- en überlassen.

    Darüber hinaus gilt folgende Besuchsrechtsregelung:

    Der Gesuchsteller wird für berechtigt erklärt, C.

    jedes zweite

    Wochenende von Freitag, 9 Uhr, bis Montag, 9 Uhr, in F. (Nor- wegen) zu betreuen.

    Der Gesuchsteller ist berechtigt und verpflichtet, C. jeweils fünf Wochen pro Jahr mit sich in die Ferien zu nehmen, jedoch maximal ei- ne Woche am Stück. Ab dem vierten Altersjahr ist der Gesuchsteller berechtigt und verpflichtet, C. während der Hälfte der Kindergar- ten- bzw. Schulferien (und zwar auch länger als eine zusammenhän- gende Woche) zu betreuen. Die Parteien werden verpflichtet, die Feri- enbetreuung mindestens drei Monate vor dem geplanten Ferienbeginn mit der jeweils anderen Partei abzusprechen. Können sie sich nicht ei- nigen, so kommt der Gesuchsgegnerin das Entscheidungsrecht bezüg- lich der Aufteilung der Ferien in Jahren mit gerader Jahreszahl zu, in Jahren mit ungerader Jahreszahl dem Gesuchsteller.

    In der übrigen Zeit wird C.

    von der Gesuchsgegnerin betreut

    bzw. die Gesuchsgegnerin hat für eine geeignete Fremdbetreuung be- sorgt zu sein.

    Die Feiertage werden ab 2023 wie folgt aufgeteilt:

    In ungeraden Jahren betreut die Gesuchsgegnerin C.

    vom

    21. Dezember, 18 Uhr, bis zum 26. Dezember, 12 Uhr, und der Gesuchsteller vom 26. Dezember, 12 Uhr, bis zum 2. Januar, 18 Uhr;

    in den geraden Jahren betreut der Gesuchsteller C.

    vom

    21. Dezember, 18 Uhr, bis zum 26. Dezember, 12 Uhr, und die Gesuchsgegnerin vom 26. Dezember, 12 Uhr, bis zum 2. Januar, 18 Uhr.

    In den ungeraden Jahren betreut die Gesuchsgegnerin C. über die ganzen Osterfeiertage von Karfreitag, 9 Uhr, bis Ostermontag, 18 Uhr, sowie in den geraden Jahren über die ganzen Pfingstfeiertage, von Pfingstsamstag, 9 Uhr, bis Pfingstmontag, 18 Uhr.

    In den geraden Jahren betreut der Gesuchsteller C.

    über die

    ganzen Osterfeiertage von Karfreitag, 9 Uhr, bis Ostermontag, 18 Uhr, sowie in den ungeraden Jahren über die ganzen Pfingstfeiertage, von Pfingstsamstag, 9 Uhr, bis Pfingstmontag, 18 Uhr.

    Der Gesuchsteller ist berechtigt, das Ferien- und Feiertagsbesuchs- recht ausserhalb Norwegens auszuüben.

    Die Parteien können weitergehende oder abweichende Betreuungszei- ten bzw. -modalitäten oder Ferienkontakte jederzeit in gegenseitiger Absprache vereinbaren.

  3. Bis zum Wegzug der Gesuchsgegnerin mit C. gilt folgende Be- treuungsregelung:

    Der Gesuchsteller wird berechtigt und verpflichtet, die gemeinsame Tochter C. im 14-Tagesrythmus und während der Feiertage wie folgt auf eigene Kosten zu betreuen oder während dieser Zeit eine ge- eignete Betreuung sicherzustellen:

In der übrigen Zeit ist die Gesuchsgegnerin berechtigt und verpflichtet, die gemeinsame Tochter C. auf eigene Kosten zu betreuen oder während dieser Zeit eine geeignete Betreuung sicherzustellen.

Ausserdem sind die Parteien berechtigt und verpflichtet, die gemein- same Tochter C. für die Dauer von fünf Wochen pro Jahr auf ei- gene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen, wobei ma- ximal zwei Wochen auf einmal bezogen werden dürfen. Ab Eintritt in die Schulpflicht (ab Kindergarteneintritt) soll jeder Elternteil berechtigt

und verpflichtet sein, C. betreuen.

während der Hälfte der Schulferien zu

Die Parteien werden verpflichtet, die Ferienbetreuung mindestens drei Monate vor dem geplanten Ferienbeginn mit der jeweils anderen Partei abzusprechen. Können sich die Parteien nicht einigen, so kommt der Gesuchsgegnerin das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien in Jahren mit gerader Jahreszahl zu, in Jahren mit ungerader Jahreszahl dem Gesuchsteller.

Die Parteien können weitergehende oder abweichende Betreuungszei- ten bzw. -modalitäten, oder Ferienkontakte jederzeit in gegenseitiger Absprache vereinbaren.

IV. Unterhalt

  1. Einkommen des Gesuchstellers

    1. Die Vorinstanz erwog zum Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit, der Gesuchsteller mache geltend, dass er bei der I. Switzerland GmbH mit einem 50 %-Arbeitspensum ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 14'482.95,

      inklusive der Entschädigung für die Büromiete von Fr. 2'000.–, erziele. Die einge- reichten Lohnabrechnungen der Monate Januar bis Juli 2022 bestätigten diesen Betrag. Einen 13. Monatslohn erhalte der Gesuchsteller nicht, dafür nehme er am Bonusplan der I. Switzerland GmbH teil (Urk. 55 S. 34). Dem Gesuchsteller stehe grundsätzlich ein Bonus zu. Es sei aber unklar, ob er einen solchen regel- mässig respektive jährlich sowie in welcher Höhe ausbezahlt erhalte. Gemäss dem in englischer Sprache eingereichten Arbeitsvertrag sei er berechtigt, an ei- nem Bonusprogramm teilzunehmen. Der Bonus werde jährlich anhand eines Bo-

      nusplans vom Vorstand der I.

      Switzerland GmbH beschlossen. Aufgrund

      des summarischen Charakters des Eheschutzverfahrens könne die Berechnung des Bonus auf Annahmen und Schätzungen sowie auf pflichtgemässem Ermes- sen basieren. Weder der Gesuchsteller noch die Gesuchsgegnerin hätten den Bonus betragsmässig beziffert. Auch anhand der Steuererklärung 2020 könne er nicht berechnet werden, zumal das erzielte Jahreseinkommen den Bonus nicht separat ausweise. Entsprechend bleibe er ungewiss. Dem Gesuchsteller könne nicht ohne Weiteres ein Bonus eingerechnet werden. Es bleibe beim massgeben- den Nettoeinkommen in Höhe von Fr. 14'482.95 pro Monat (Urk. 55 S. 35). Zum Einkommen des Gesuchstellers aus selbständiger Erwerbstätigkeit erwog die Vo-

      rinstanz, der Gesuchsteller sei alleiniger Gesellschafter der J.

      GmbH mit

      Sitz in E. . Sämtliche Anteile der GmbH stünden in seinem Eigentum (Urk. 55 S. 35 f.). Die Bestimmung des Unternehmensgewinnes der J. GmbH gestalte sich schwierig, da der Gesuchsteller die dafür benötigten Unterla- gen, insbesondere eine Erfolgsrechnung, nicht eingereicht habe. Damit seien we- der Verlust noch Gewinn ausgewiesen. Das Nichteinreichen der Geschäftsab- schlüsse und der Erfolgsrechnung begründe der Gesuchsteller nicht. Die Ermitt-

      lung eines möglichen Einkommens des Gesuchstellers aus der J.

      GmbH

      habe sich entsprechend auf die Parteiaussagen und die eingereichte Steuererklä- rung zu stützen. Aufgrund des summarischen Charakters des Eheschutzverfah- rens könne die Einkommensberechnung aus selbständiger Erwerbstätigkeit auf Annahmen und Schätzungen sowie auf pflichtgemässem Ermessen basieren. Der Gesuchsteller habe anlässlich der Hauptverhandlung erklärt, lediglich für die I. Switzerland GmbH arbeitstätig zu sein. Für die J. GmbH und deren

      Unternehmungen führe er keine Arbeitstätigkeit aus, weswegen ihm kein Lohn ausbezahlt werde und er kein zusätzliches Einkommen generiere. Es seien Hol- dinggesellschaften, an denen er Anteile halte. Ein in der Steuererklärung ausge- wiesenes Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit oder ein Gewinn wäre heranzuziehen. Gemäss der Steuererklärung 2020 habe der Gesuchsteller im Jahr 2020 ein Nettoeinkommen von Fr. 193'917.– aus unselbständiger Erwerbstä- tigkeit erzielt. Darüber hinaus habe der Gesuchsteller kein Einkommen aus selb- ständiger Erwerbstätigkeit gehabt. Die Gesellschaft habe keine Gewinne gene- riert, die sich der Gesuchsteller in Form von Dividenden oder Bonuszahlungen habe ausschütten lassen. Es seien keine gewichtigen Anhaltspunkte dafür vor- handen, dass die Angaben und Zahlen aus der Steuererklärung 2020 nicht der Realität entsprächen. So könne dem Gesuchsteller auch kein widersprüchliches Verhalten vorgeworfen werden, wonach er durch die Zweigstellen im Ausland die Geldflüsse und Zahlungsmodalitäten nach Belieben steuern könne, so dass letzt- lich für die J. GmbH kein Gewinn resultiere. Zusammenfassend sei von ei- nem monatlichen Nettoeinkommen des Gesuchstellers in Höhe von Fr. 14'482.95 auszugehen (Urk. 55 S. 36 f.).

    2. Die Gesuchsgegnerin rügt, die Vorinstanz habe mit Verfügung vom

      9. März 2022 Frist angesetzt, um Belege zum Bedarf und den finanziellen Ver- hältnissen einzureichen. Die Gegenseite habe diese Frist jedoch unbeachtet ver- streichen lassen (Urk. 54 Rz. 151). Zudem habe die Gesuchsgegnerin in ihrer Gesuchsantwort Editionsbegehren gestellt. Dennoch habe sich die Vorinstanz mit dem Hinweis begnügt, dass der Gesuchsteller das Nichteinreichen nicht begrün- det habe (Urk. 54 Rz. 152). Damit habe sie die Untersuchungsmaxime verletzt und den Sachverhalt unvollständig festgestellt (Urk. 54 Rz. 154 und 156). Arbeit- geberin des Gesuchstellers sei die I. Switzerland GmbH mit Sitz am Woh-

      nort des Gesuchstellers. Eigentümerin der I.

      Switzerland GmbH sei die

      I. Holding ApS mit Sitz in R. [Stadt in Dänemark]. An der Holding sei der Gesuchsteller zusammen mit seinem Freund K. zur Hälfte beteiligt res-

      pektive wirtschaftlich berechtigt, der Gesuchsteller über seine J.

      GmbH

      (Urk. 54 Rz. 158). Die Gesuchsgegnerin habe bereits im erstinstanzlichen Verfah- ren bestritten, dass das Einkommen des Gesuchstellers lediglich Fr. 14'482.95

      betragen habe. Sie sei von einem solchen von mindestens Fr. 25'000.– ausge- gangen. Ebenfalls sei sie davon ausgegangen, dass er einen Bonus erhalte, was durch den Arbeitsvertrag bestätigt werde. Da er aber die verlangten Unterlagen nicht ediert habe und die Vorinstanz ihrer Erforschungspflicht nicht nachgekom- men sei, habe die Gesuchsgegnerin das Einkommen des Gesuchstellers nicht feststellen können. Daraus dürfe ihr kein Nachteil erwachsen (Urk. 54 Rz. 159). Das Gericht könne es nicht mit dem Hinweis bewenden lassen, der Bonus bleibe ungewiss, weshalb ein solcher nicht eingerechnet werden könne (Urk. 54 Rz. 160). Als alleiniger Inhaber und Gesellschafter der J. GmbH könne der Gesuchsteller frei entscheiden, ob die erzielten Gewinne in der Gesellschaft ver- blieben oder ausbezahlt würden. Gewinne einer Einmann-GmbH gälten als Ein- kommen, wenn sie nicht ausgeschüttet würden. Der Gesuchsteller habe weder die Bilanz noch die Erfolgsrechnungen noch die entsprechenden Steuererklärun- gen eingereicht (Urk. 54 Rz. 163). Ohne den Abschluss (Bilanz und Erfolgsrech- nung) der I. Switzerland GmbH wie auch der I. Holding ApS zu ken- nen, könne das Einkommen des Gesuchstellers nicht auf Fr. 14'482.95 be-

      schränkt werden. Der in der I.

      Switzerland GmbH erzielte Gewinn werde

      entweder in die Holding transferiert, an welcher der Gesuchsteller zu 50 % betei- ligt sei, oder die J. GmbH, welche gänzlich im Eigentum des Gesuchstellers stehe, stelle der I. Switzerland GmbH für erbrachte Dienstleistungen Rech- nung. Es gebe noch viele weitere Möglichkeiten, die Gewinne hin und her zu transferieren und nur dann eine Ausschüttung zu verlangen, wenn man sie effek- tiv benötige oder auch zeigen wolle (Urk. 54 Rz. 164). Vollkommen irrelevant sei, dass aus der einzigen privaten Steuererklärung 2020 des Gesuchstellers keine Dividendenauszahlungen ersichtlich seien. So sei gerichtsnotorisch, dass bei the- saurierten Gewinnen gerade keine Dividendenauszahlungen erfolgen würden. Die Gesuchsgegnerin sei der Ansicht, dass erhebliche Gewinne thesauriert würden (Urk. 54 Rz. 166). Bei den Unterhaltsberechnungen sei von einem Gesamtein- kommen von mindestens Fr. 25'000.– pro Monat auszugehen (Urk. 54 Rz. 167).

    3. Der Gesuchsteller entgegnet, die Gesuchsgegnerin habe in den Rz. 150 bis 161 nichts zum Beweis offeriert, womit das Obergericht auch über streitige und entscheidrelevante Tatsachen keine Beweise abzunehmen habe

      (Urk. 67 Rz. 163). Der Gesuchsteller verdiene nach wie vor mit seinem 50 %- Pensum monatlich Fr. 14'482.95 (inklusive Fr. 2'000.– Büromiete). Über weitere Erwerbseinkommen (Dividenden, Gewinnausschüttungen oder ähnliches) verfüge er seit dem Eheschluss mit der Gesuchsgegnerin nicht. Wenn letztere behaupte, er habe ein Einkommen von mindestens Fr. 25'000.–, sei dies komplett frei erfun- den, völlig unsubstantiiert und ohne jegliche Beweisofferte (Urk. 67 Rz. 165 f.).

    4. Es ist zu unterscheiden zwischen Editionsbegehren gestützt auf einen materiellrechtlichen Auskunftsanspruch und zivilprozessualen Editionsbegehren zu Beweiszwecken. Während der Anspruch auf Information oder Rechnungsle- gung selbständig eingefordert werden und namentlich als selbständiger Hilfsan- spruch in einer Stufenklage mit dem Hauptanspruch gehäuft werden kann, setzt der zivilprozessuale Beweisantrag auf Edition gehörige Behauptungen darüber voraus, welche Tatsachen die zu edierenden Dokumente beweisen sollen (BGE

      144 III 43 E. 4.1). Für den Kinderunterhalt gilt die uneingeschränkte Untersu- chungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO), während der Ehegattenunterhalt der be- schränkten Untersuchungsmaxime unterliegt (Art. 272 ZPO). Zwischen Kinder- und Ehegattenunterhalt besteht eine Interdependenz. Deshalb dürfen die kraft der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime für den Kinderunterhalt gewonnenen Erkenntnisse auch für den im selben Entscheid zu beurteilenden ehelichen Unter- halt verwendet werden (zum Ganzen BGE 147 III 301 E. 2.2 mit weiteren Hinwei- sen). Auch im Rahmen der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime ist es in erster Linie Sache der Parteien, den Prozessstoff zu sammeln. Gleichzeitig ist das Gericht jedoch verpflichtet, bei gegebenen Anhaltspunkten die nötigen Abklärun- gen zu treffen (siehe ZK ZPO-Schweighauser, Art. 296 N 10 f.). Ungenügende Sachvorträge entbinden das Gericht nicht von seiner Verantwortung für die Sach- verhaltsfeststellung. Insofern ist die Substantiierungslast der Parteien erheblich gemildert (Annette Dolge, Anforderungen an die Substanzierung, in: Annette Dol- ge [Hrsg.], Substantiieren und Beweisen, Praktische Probleme, 2013, S. 17 ff.,

      S. 29). Die Parteien sind zur Mitwirkung bei der Beweiserhebung verpflichtet, wenn sie kein Verweigerungsrecht haben; sie haben insbesondere Urkunden her- auszugeben (Art. 160 Abs. 1 lit. b ZPO; Art. 163 ZPO). Dies gilt auch im Anwen- dungsbereich der unbeschränkten Untersuchungsmaxime (siehe BGE 143 III 624

      E. 5.2). Verweigert eine Partei die Mitwirkung unberechtigterweise, so berücksich- tigt dies das Gericht bei der Beweiswürdigung (Art. 164 ZPO). Die unberechtigte Mitwirkungsverweigerung hat als Umstand in die Beweiswürdigung einzugehen, welcher die verweigernde Partei benachteiligt (siehe BGE 140 III 264 E. 2.3).

    5. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Behauptung des Gesuchstel- lers, die Gegenseite habe in der Berufungsschrift keine Beweise offeriert (Urk. 67 Rz. 163), unbehelflich ist. Die Gesuchsgegnerin rügt in erster Linie eine Verlet- zung der Untersuchungsmaxime. Sie macht mithin eine unrichtige Rechtsanwen- dung (Art. 310 lit. a ZPO) geltend. Es geht aus der Berufungsschrift im Übrigen ausreichend deutlich hervor, dass die Gesuchsgegnerin der Ansicht ist, dass sich ein Einkommen von mindestens Fr. 25'000.– beweisen liesse, wenn der Gesuch- steller die vor Vorinstanz beantragten Urkunden edieren würde (Urk. 54 Rz. 150 ff., insbesondere Rz. 152, 154, 159 und 167). Inwiefern die Fr. 25'000.– nicht substantiiert sein sollten, erhellt nicht. Zumindest im schweizerischen Recht lassen sich Alimente errechnen, wenn man der Berechnung ein solches Einkom- men des Gesuchstellers zugrunde legt. Es ist festzustellen, dass letzterer kein Verweigerungsrecht geltend gemacht hat (siehe Urk. 67 Rz. 162 ff.). Ein solches ist auch nicht ersichtlich. Die Gesuchsgegnerin stützt sich hinsichtlich ihres Aus- kunftsbegehrens (Urk. 54 S. 5 f.) sowohl auf materielles als auch auf Prozess- recht (Urk. 54 Rz. 152 und 154 f.). Während ersteres nicht zulässig ist (siehe Urk. 66 S. 5), sind im Rechtsmittelverfahren neue Beweisofferten wie jene hin- sichtlich der Steuererklärung 2019 und 2021 (siehe Urk. 30 Rz. 77; Urk. 54 S. 5 f.) aufgrund der unbeschränkten Untersuchungsmaxime ohne Weiteres möglich (E. II.4.).

    6. Vorliegend wirft allein das Vorbringen des Gesuchstellers, er habe sein Pensum um 50 % reduziert, ohne dass er eine Lohneinbusse im selben Umfang habe hinnehmen müssen (E. III.3.6.1.), Fragen auf. Dies kann nur bedeuten, dass er bis anhin einen zu tiefen Lohn erhielt. Darauf deutet auch sein Vorbringen hin, er verfüge seit dem Eheschluss nicht über weitere Erwerbseinkommen (Dividen- den, Gewinnausschüttungen oder ähnliches; Urk. 67 Rz. 166). Dies kann man nämlich im Umkehrschluss auch so verstehen, dass er vor der Ehe weitere Er-

      werbseinkommen wie beispielsweise Dividenden hatte und diese seither in seinen Gesellschaften belässt; eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation hat er jedenfalls weder behauptet noch belegt. Es leuchtet sodann nicht ein, weshalb der Gesuchsteller gemäss eigener Darstellung (Urk. 15 Rz. 33 f.; Urk. 67 Rz. 165) keinen Bonus erhalten sollte, obwohl er gemäss Arbeitsvertrag an einem Bonus-

      programm teilnimmt; der Bonus wird von der Geschäftsleitung der I.

      Hol-

      ding ApS festgesetzt (Urk. 16/3 Ziff. 4.2). Es ist unbestritten, dass der Gesuchstel-

      ler zur Hälfte an der I.

      Holding ApS beteiligt ist (Urk. 54 Rz. 158; siehe

      Urk. 67 Rz. 163). Und schliesslich weigert sich der Gesuchsteller ohne Angabe von Gründen, Unterlagen herauszugeben, welche grundsätzlich geeignet sind, die Behauptung der Gegenseite (monatliches Einkommen von insgesamt mindestens Fr. 25'000.–; Thesaurierung von Gewinnen) zu belegen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Gesuchsgegnerin zu Recht vorbringt, dass allfällige the- saurierte Gewinne der J. GmbH in der privaten Steuererklärung 2020 des Gesuchstellers nicht ersichtlich sind (Urk. 54 Rz. 166). Insgesamt bestehen be- deutende Indizien dafür, dass der Gesuchsteller sein Einkommen in erheblichem Mass selber beeinflussen kann. Die Vorinstanz hätte sich daher nicht mit den ein- gereichten Belegen zufrieden geben dürfen, sondern die erforderlichen Unterla- gen einholen, der Gesuchsgegnerin zustellen und deren allfällige Vorbringen hin- sichtlich des Firmengeflechts eingehend prüfen müssen.

    7. Insgesamt ist der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständi- gen, weshalb die Dispositiv-Ziffern 7, 8 und 12 des angefochtenen Urteils aufzu- heben sind und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 2 ZPO). Diese wird den Gesuchsteller zunächst auffordern müssen, die beantragten Urkunden (Urk. 54 S. 5 f.) zu edieren. Sollte der Gesuchsteller dieser Aufforderung nicht nachkommen, so käme eine Edition bei Dritten (insbesondere dem Steueramt) in Frage. In jedem Fall wäre das Verhalten des Gesuchstellers unter Wahrung des rechtlichen Gehörs beider Parteien zu seinen Ungunsten zu würdigen. Dies würde bedeuten, dass ihm ein Einkommen anzurechnen wäre, welches mehr als monatlich Fr. 14'482.95 netto beträgt, wobei die diesbezügli- chen Vorbringen der Gesuchsgegnerin zu berücksichtigen wären. Die ausländi- schen Staatsangehörigkeiten (E. I.1.) begründen einen qualifizierten Auslandbe-

      zug (siehe Art. 5 des Übereinkommens über das auf Unterhaltspflichten anzu- wendende Recht vom 2. Oktober 1973 [SR 0.211.213.01]), womit ein internatio- naler Sachverhalt vorliegt. In einem weiteren Schritt wird die Vorinstanz deshalb das anwendbare Unterhaltsrecht bestimmen und über die Alimente befinden müssen. Es ist dabei festzuhalten, dass das Einkommen sowohl nach schweizeri- schem als auch nach norwegischem Recht eine Rolle spielt (zum schweizeri- schen Recht: BGE 147 III 265 E. 7; zum norwegischen Recht: Giesen, a.a.O.,

      S. 40 f.). Sollte schweizerisches Recht ganz oder teilweise anwendbar sein, wird die Vorinstanz darüber hinaus auch die einzelnen Bedarfspositionen aufführen müssen (BGE 147 III 265 E. 7.2).

  2. Einkommen der Gesuchsgegnerin

    1. Die Vorinstanz erwog, es sei von den tatsächlichen Gegebenheiten und bestehenden finanziellen Verhältnissen auszugehen. Die Gesuchsgegnerin wohne und arbeite seit über zwei Jahren von E. aus. Sie habe nach wie vor ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis. Ihr Einkommen bei der L. mit Nieder-

      lassung in G.

      betrage Fr. 17'082.– pro Monat (S$ 24'000.– bzw.

      Fr. 16'700.– Grundsalär und jährlich S$ 6'726.63 bzw. monatlich Fr. 382.– Bonus; Urk. 55 S. 37 ff.).

    2. Die Gesuchsgegnerin wendet ein, sie erziele zurzeit ein monatliches Einkommen von S$ 24'000.–, was ungefähr Fr. 16'750.– entspreche. Mit dem Umzug nach F. reduziere sich ihr Einkommen auf NOK 106'000.– pro Mo- nat, was nach aktuellem Wechselkurs Fr. 10'080.– entspreche (Urk. 54 Rz. 168).

    3. Der Gesuchsteller entgegnet, es sei bereits im erstinstanzlichen Ver- fahren komplett unbelegt und bestritten geblieben, dass die Gesuchsgegnerin ihre CEO-Position verlieren werde (Urk. 67 Rz. 167). Selbst wenn dies der Fall wäre, könnte sie in der Schweiz als Risk Management Director Fr. 205'000.– verdienen (Urk. 67 Rz. 169).

    4. Die Arbeitgeberin bestätigte in einem undatierten Schreiben, dass die Anwesenheit der Gesuchsgegnerin in G. erforderlich sei. Die Erlaubnis, von

      der Schweiz aus zu arbeiten, sei ausnahmsweise infolge der Trennung verlängert worden; sie gelte nicht unbeschränkt (Urk. 31/40). Gestützt darauf ist glaubhaft,

      dass die Gesuchsgegnerin nicht mehr für die L.

      LTD tätig sein könnte,

      wenn sie nach dem Eheschutzverfahren weiterhin in der Schweiz verbliebe. Dies ist jedoch ohnehin nicht der Fall, beabsichtigt die Gesuchsgegnerin doch, mit

      C.

      nach F.

      zu ziehen (E. III.4.3.), was ihr zu bewilligen ist

      (E. III.10.2.). Entsprechend zielen die Ausführungen des Gesuchstellers zum zu- künftigen Lohn in der Schweiz (Urk. 67 Rz. 169–172) an der Sache vorbei. Ge- stützt auf den seitens der L1. AS unterschriebenen Arbeitsvertrag ist einst-

      weilen glaubhaft, dass die Gesuchsgegnerin in F.

      NOK 1'280'000.– pro

      Jahr oder (bei einem Kurs von CHF 1.– = NOK 10.582) Fr. 10'080.– pro Monat verdienen wird (Urk. 54 Rz. 168; Urk. 57/11 Ziff. 4.1). Vorbehalten bleiben Noven. Wie hoch ihr Einkommen bis zum Wegzug ist, kann vorliegend offenbleiben, weil sie (neu) erst ab dem Wegzug nach F. Unterhalt für sich und C. ver- langt (Urk. 54 S. 4).

  3. Einkommen von C.

    1. Die Vorinstanz erwog, dass der Gesuchsteller für C. Kinderzula- gen in Höhe von Fr. 200.– beziehen könne. Da man die Kinderzulagen bis zu fünf Jahre rückwirkend beantragen könne und C. am tt.mm.2020 geboren sei, seien ihr Kinderzulagen in Höhe von Fr. 200.– als monatliches Einkommen anzu- rechnen (Urk. 55 S. 39 f.).

    2. Die Gesuchsgegnerin bringt vor, dass die Kinderzulagen gerichtsnoto- risch Fr. 200.– pro Monat betrügen. Der Gesuchsteller müsse sie beziehen. Sie seien Einkommen der Tochter (Urk. 54 Rz. 172). Es erhellt nicht, was die Ge- suchsgegnerin damit rügen will.

  4. Ergebnis

Die Dispositiv-Ziffern 7, 8 und 12 sowie die damit zusammenhängenden Dispositiv-Ziffern 9, 10 und 11 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 16. September 2022 sind aufzuheben

und die Sache ist zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vo- rinstanz zurückzuweisen.

  1. Frist zum Auszug aus der ehelichen Wohnung und Wohnsitz von C.

    1. Die Gesuchsgegnerin beantragt für den Fall, dass ihr der Umzug mit C. nach F. nicht erlaubt wird, dass man ihr eine Frist von sechs Mo- naten ab Eröffnung des obergerichtlichen Entscheids ansetzt, um die eheliche Wohnung zu verlassen; weiter beantragt sie für den Fall, dass ihr der Umzug mit

      C.

      nach F.

      nicht erlaubt wird, dass der zivilrechtliche Wohnsitz von

      C. an den zukünftigen Wohnsitz der Gesuchsgegnerin verlegt wird (Urk. 54 S. 2 f.).

    2. Vorliegend ist ihr der Wegzug zu bewilligen (E. III.10.2.). Zudem ist sie zwischenzeitlich in eine eigene Wohnung gezogen (E. III.4.3.). Damit ist ihre Be- rufung, soweit sie sich gegen die Frist zum Auszug aus der ehelichen Wohnung richtet, infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben (Art. 242 ZPO). Der Eventu- alantrag betreffend Wohnsitz von C. muss infolge Bewilligung des Wegzugs nicht mehr behandelt werden.

  2. Kosten- und Entschädigungsfolgen

  1. Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens

    Trifft die Berufungsinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Vorliegend wird nur teilweise reformatorisch und im Übrigen kassatorisch ent- schieden. Es rechtfertigt sich daher, die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädi- gungsfolgen aufzuheben und die Neuregelung nach dem Ausgang des Verfah- rens dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorzubehalten. Entsprechend sind die Dispositiv-Ziffern 15 bis 17 des angefochtenen Urteils aufzuheben.

  2. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens

    1. Hinsichtlich der zweitinstanzlichen Entscheidgebühr ist festzustellen, dass das tatsächliche Streitinteresse (insbesondere Wegzug eines Kindes ins Ausland) gross ist. Der Zeitaufwand des Gerichts (71-seitiger Entscheid) und die Schwierigkeit des Falles (internationalprivatrechtliche Aspekte) sind als verhält- nismässig hoch zu qualifizieren. Daher ist die Gebühr auf Fr. 7'000.– festzusetzen (§ 12 Abs. 1 und 2 sowie § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 lit. b GebV OG).

    2. Mit Blick darauf, dass es sich vorliegend um ein familienrechtliches Verfahren handelt, erscheint eine hälftige Kostentragung angemessen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Gesuchsgegnerin bringt vor, es sei zu berücksichtigen, dass der Gesuchsteller keiner Mediation habe zustimmen wollen, um eine einver- nehmliche Lösung zu finden. Zu berücksichtigen sei sodann, dass er hinterrücks, ohne sie je in irgendeiner Weise auf seinen Trennungswunsch angesprochen zu haben, ein Eheschutzverfahren eingeleitet habe (Urk. 54 Rz. 201). Der Gesuch- steller war rechtlich nicht verpflichtet, einer Mediation zuzustimmen oder den Trennungswunsch vorab mitzuteilen. Hinsichtlich der Mediation ist zudem zu be- merken, dass die Erfolgsaussichten in Fällen wie dem vorliegenden, in dem ein Ehegatte mit einem Kind das Land verlassen will, gering sein dürften. Damit bleibt es bei der hälftigen Kostentragung. Die Gerichtskosten sind mit dem von der Ge- suchsgegnerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 7'000.– (Urk. 60) zu verrech- nen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Gesuchsteller ist zu verpflichten der Gesuchsgeg- nerin Fr. 3'500.– zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). Der Anspruch wird sofort fäl- lig (Art. 75 OR). Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

  1. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 16. September 2022 betreffend die Dispositiv-Ziffern 1, 2 und 13 in Rechtskraft erwachsen ist.

  2. Die Dispositiv-Ziffern 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15, 16 und 17 des Urteils des Ein- zelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom

    16. September 2022 werden aufgehoben und die Sache wird zu neuer Ent- scheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

  3. Die Berufung wird, soweit sie sich gegen die Frist zum Auszug aus der ehe- lichen Wohnung richtet, infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

  4. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

  5. Eine Beschwerde gegen diesen Beschluss an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dispositiv-Ziffer 2 dieses Beschlusses ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Im Übrigen handelt es sich um einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und einen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Es wird erkannt:

  1. Die Dispositiv-Ziffern 3, 4, 5 und 6 des Urteils des Einzelgerichts im summa- rischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 16. September 2022 wer- den aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:

    3. Es wird der Gesuchsgegnerin bewilligt, den Wohnsitz der gemeinsa- men Tochter C. frühestens nach Ablauf von 30 Tagen ab Zustel- lung dieses Entscheids nach F. (Norwegen) zu verlegen. Demzu- folge ist die Gesuchsgegnerin berechtigt, C. ab dem genannten Zeitpunkt in E. ab- und in F. (Norwegen) anzumelden.

    1. C. wird mit Wirkung ab dem Wegzug nach F. (Norwegen) unter die alleinige Obhut der Gesuchsgegnerin gestellt.

    2. Ab dem Wegzug nach F. wird der Gesuchsteller berechtigt und

      verpflichtet, mit C.

      zweimal wöchentlich per Videotelefonie zu

      kommunizieren. Die Organisation der Kommunikation wird den Partei- en überlassen.

      Darüber hinaus gilt folgende Besuchsrechtsregelung:

      Der Gesuchsteller wird für berechtigt erklärt, C.

      jedes zweite

      Wochenende von Freitag, 9 Uhr, bis Montag, 9 Uhr, in F. (Nor- wegen) zu betreuen.

      Der Gesuchsteller ist berechtigt und verpflichtet, C. jeweils fünf Wochen pro Jahr mit sich in die Ferien zu nehmen, jedoch maximal ei- ne Woche am Stück. Ab dem vierten Altersjahr ist der Gesuchsteller berechtigt und verpflichtet, C. während der Hälfte der Kindergar- ten- bzw. Schulferien (und zwar auch länger als eine zusammenhän- gende Woche) zu betreuen. Die Parteien werden verpflichtet, die Feri- enbetreuung mindestens drei Monate vor dem geplanten Ferienbeginn mit der jeweils anderen Partei abzusprechen. Können sie sich nicht ei- nigen, so kommt der Gesuchsgegnerin das Entscheidungsrecht bezüg- lich der Aufteilung der Ferien in Jahren mit gerader Jahreszahl zu, in Jahren mit ungerader Jahreszahl dem Gesuchsteller.

      In der übrigen Zeit wird C.

      von der Gesuchsgegnerin betreut

      bzw. die Gesuchsgegnerin hat für eine geeignete Fremdbetreuung be- sorgt zu sein.

      Die Feiertage werden ab 2023 wie folgt aufgeteilt:

      In ungeraden Jahren betreut die Gesuchsgegnerin C.

      vom

      21. Dezember, 18 Uhr, bis zum 26. Dezember, 12 Uhr, und der Gesuchsteller vom 26. Dezember, 12 Uhr, bis zum 2. Januar, 18 Uhr;

      in den geraden Jahren betreut der Gesuchsteller C.

      vom

      21. Dezember, 18 Uhr, bis zum 26. Dezember, 12 Uhr, und die Gesuchsgegnerin vom 26. Dezember, 12 Uhr, bis zum 2. Januar, 18 Uhr.

      In den ungeraden Jahren betreut die Gesuchsgegnerin C. über die ganzen Osterfeiertage von Karfreitag, 9 Uhr, bis Ostermontag, 18 Uhr, sowie in den geraden Jahren über die ganzen Pfingstfeiertage, von Pfingstsamstag, 9 Uhr, bis Pfingstmontag, 18 Uhr.

      In den geraden Jahren betreut der Gesuchsteller C.

      über die

      ganzen Osterfeiertage von Karfreitag, 9 Uhr, bis Ostermontag, 18 Uhr, sowie in den ungeraden Jahren über die ganzen Pfingstfeiertage, von Pfingstsamstag, 9 Uhr, bis Pfingstmontag, 18 Uhr.

      Der Gesuchsteller ist berechtigt, das Ferien- und Feiertagsbesuchs- recht ausserhalb Norwegens auszuüben.

      Die Parteien können weitergehende oder abweichende Betreuungszei- ten bzw. -modalitäten oder Ferienkontakte jederzeit in gegenseitiger Absprache vereinbaren.

    3. Bis zum Wegzug der Gesuchsgegnerin mit C. gilt folgende Be- treuungsregelung:

      Der Gesuchsteller wird berechtigt und verpflichtet, die gemeinsame Tochter C. im 14-Tagesrythmus und während der Feiertage wie folgt auf eigene Kosten zu betreuen oder während dieser Zeit eine ge- eignete Betreuung sicherzustellen:

  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 7'000.– festgesetzt.

  3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin Fr. 3'500.– zu ersetzen.

  4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Migrationsamt des Kantons Zürich mit Formular sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

    Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erst- und zweitin- stanzlichen Akten an die Vorinstanz.

  6. Eine Beschwerde gegen dieses Urteil an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgli- che Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 13. September 2023

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:

Dr. Chr. Arnold

versandt am: jo

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