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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils LE220033: Obergericht des Kantons Zürich

Das Urteil der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 27. November 2008 betrifft den Fall von A., der wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch angeklagt ist. A. wurde zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten und einer Geldstrafe verurteilt. Der Anwalt Z. wurde als amtlicher Anwalt eingesetzt, um einen Verfahrensmangel zu prüfen. Es wurde festgestellt, dass die Verletzung von Art. 40 Abs. 2 lit. a JStG einen absoluten Kassationsgrund darstellt. Das Urteil des Jugendgerichts wurde aufgehoben, da A. nicht angemessen verteidigt wurde.

Urteilsdetails des Kantongerichts LE220033

Kanton:ZH
Fallnummer:LE220033
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid LE220033 vom 10.02.2023 (ZH)
Datum:10.02.2023
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Eheschutz
Schlagwörter : Gesuch; Gesuchs; Gesuchsgegner; Berufung; Parteien; Gesuchsgegners; Arbeit; Recht; Vorinstanz; Unterhalt; Verfahren; Verfahren; Fahrzeug; Einkommen; Gericht; Urteil; Kontakt; Berufungsverfahren; Kinderunterhalt; Entscheid; Prozesskosten; Urteils; Arbeitsunfähigkeit; Antrag; Berufungskläger; Mercedes
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ;Art. 117 ZPO ;Art. 122 ZPO ;Art. 123 ZPO ;Art. 205 ZGB ;Art. 28 ZGB ;Art. 28b ZGB ;Art. 296 ZPO ;Art. 310 ZPO ;Art. 315 ZPO ;Art. 317 ZPO ;Art. 318 ZPO ;Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:120 II 398; 128 III 4; 129 III 417; 135 III 315; 138 III 374; 142 III 413; 144 III 349; 147 III 265; 147 III 301;
Kommentar:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts LE220033

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LE220033-O/U

damit vereinigt Geschäfts-Nr. LE220034-O

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Rüedi

Beschluss und Urteil vom 10. Februar 2023

in Sachen

  1. ,

    Gesuchsgegner, Erstberufungskläger und Zweitberufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X. ,

    gegen

  2. ,

Gesuchstellerin, Erstberufungsbeklagte und Zweitberufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y. ,

betreffend Eheschutz

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 20. Mai 2022 (EE200304-L)

Rechtsbegehren:

(vgl. Urk. 82 S. 2 ff.)

Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 20. Mai 2022: (Urk. 79 S. 63 ff. = Urk. 82 S. 63 ff.)

  1. Die eheliche Wohnung an der C. -strasse …, … Zürich, wird, inkl.

    Hausrat und Mobiliar, für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin und dem Kind zur alleinigen Benützung zugewiesen.

  2. Das Fahrzeug Mercedes Benz C200 Exclusive wird für die Dauer des Getrenntlebens dem Gesuchsgegner zur alleinigen Benützung zugewiesen.

  3. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner die folgenden Gegenstände auf erstes Verlangen herauszugeben:

    • vier Standboxen Klipsch;

    • ein Subwoofer Klipsch;

    • ein Hifi Verstärker von Denon;

    • ein Weber Gasgrill.

  4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das Kind

    D.

    nachstehende Unterhaltsbeiträge (ausschliesslich Barunterhalt),

    zuzüglich allfälliger Kinderzulagen, zu bezahlen:

    • von Februar 2020 bis Oktober 2020 CHF 2'670.–,

    • von November 2020 bis Dezember 2020 CHF 3'145.–,

    • von Januar 2021 bis September 2021 CHF 2'345.–,

    • von Oktober 2022 und für die weitere Dauer des Verfahrens CHF 1'790.–

      zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, rückwirkend ab 1. Februar 2020.

  5. Es wird festgehalten, dass D. zur Deckung des gebührenden Bedarfs folgender Betrag zur Deckung des Barbedarfes fehlt:

    • von Oktober 2021 bis Februar 2022 CHF 152.–;

    • von März 2022 bis Oktober 2022 CHF 242.–.

  6. Es wird festgestellt, dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin keinen Unterhalt schuldet.

  7. Es wird die Gütertrennung mit Wirkung ab 30. November 2020 angeordnet.

  8. Der Antrag auf Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbotes wird abgewiesen.

  9. Der Antrag auf Verpflichtung der Parteien zur Teilnahme an einer Mediation wird abgewiesen.

  10. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:

    Fr. 6'000.00; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 5'166.70 Gutachten

    Fr. 11'166.70 Total

  11. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gestützt auf Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

  12. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

  13. [Schriftliche Mitteilung]

  14. [Rechtsmittel: Berufung, Frist 10 Tage]

Berufungsanträge zur Erstberufung:

des Gesuchsgegners, Erstberufungsklägers und Zweitberufungsbeklagten (Urk. 81 S. 2 f.):

1. Dispositiv-Ziffern 4 und 5 des Urteils des Einzelgerichts Zürich vom 20.05.2022 Geschäfts-Nr. EE200304-L, seien teilweise aufzuheben und es sei im Sinne der nachfolgenden Rechtsbegehren neu zu entscheiden.

  1. Es sei Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils des Einzelgerichts Zürich vom 20.05.2022 Geschäfts-Nr. EE200304-L teilweise aufzuheben und in folgendem Punkt zu ersetzen:

    […]

    Ab Oktober 2022 für die Dauer der 100 %-igen Arbeitsunfähigkeit des Kindsvaters wird festgestellt, dass mangels Leistungsfähigkeit des Kindsvaters kein Kindesunterhalt bezahlt werden kann.

  2. Es sei Dispositiv-Ziffer 5 des Urteils des Einzelgerichts Zürich vom 20.05.2022 Geschäfts-Nr. EE200304-L teilweise aufzuheben und in folgendem Punkt zu ersetzen:

    Es wird festgehalten, dass D. zur Deckung des gebühren- den Bedarfs folgender Betrag zur Deckung des Barbedarfs fehlt:

    […]

    ab Oktober 2022 bis auf weiteres CHF 1'790.00.

  3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zu Lasten der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten.

    Prozessuale Anträge:

  4. Es sei die Berufungsbeklagte zu verpflichten, dem Berufungskläger einen Prozesskostenbeitrag von CHF 7'000.00 für Anwalts- und Gerichtskosten zu bezahlen.

  5. Eventualiter sei dem Berufungskläger die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und den Unterzeichnenden als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen.

der Gesuchstellerin, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägerin (Urk. 88 S. 2):

1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen.

2. Der Berufungsbeklagten sei aufgrund offensichtlicher Uneinbringlichkeit eines Prozesskostenvorschusses von der Gegenseite die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person der Unterzeichneten eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. Mehrwertsteuer zulasten des Berufungsklägers.

Berufungsanträge zur Zweitberufung:

der Gesuchstellerin, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägerin (Urk. 92/81 S. 2 f.):

1. Ziff. 2 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und das Fahrzeug Mercedes Benz C200 Exclusive sei für die Dauer des Getrenntlebens der Berufungsklägerin zur alleinigen Benutzung zuzuweisen.

Eventualiter sei das erwähnte Fahrzeug der Berufungsklägerin an denjenigen Tagen zur Benutzung zuzuweisen, an denen sie den gemeinsamen Sohn D. in die Logopädie bringen muss.

  1. Ziff. 4 des angefochtenen Urteils sei wie folgt zu ergänzen:

    von Oktober 2021 bis September 2022 CHF 1'790.–, jeweils zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.

  2. Ziff. 6 sei aufzuheben und es sei festzuhalten, dass der Gesuchsgegner zur Zahlung von persönlichem Unterhalt an die Berufungsklägerin im Umfang von CHF 2'241.– verpflichtet sei.

  3. Ziff. 8 sei aufzuheben und es sei ein Kontaktverbot in Bezug auf den persönlichen Kontakt zur Berufungsklägerin (ausgenommen Telekommunikation) anzuordnen.

    Eventualiter sei festzuhalten, dass die Übergabe von D. mindestens bis zur Berechtigung des Kindsvaters, D. auch ausserhalb des Besuchstreffs besuchen zu dürfen (Ziff. 2, lit. c, Abs. 5 des Urteils vom 17. März 2022) durch Drittpersonen zu erfolgen habe.

  4. Ziff. 11 sei aufzuheben und die Gutachterkosten seien vollumfänglich dem Berufungskläger aufzuerlegen.

  5. Der Berufungsklägerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person der Unterzeichneten eine unentgeltliche Rechtsbeiständin beizugeben.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. Mehrwertsteuer zulasten des Berufungsbeklagten / Kindsvaters.

des Gesuchsgegners, Erstberufungsklägers und Zweitberufungsbeklagten (Urk. 92/88 S. 2 f.):

1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen. 2.-4. […]

  1. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zu Lasten der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin.

    Prozessuale Anträge:

  2. Es sei die Berufungsklägerin zu verpflichten, dem Berufungsbeklagten einen Prozesskostenbeitrag von CHF 8'000.00 für Anwalts- und Gerichtkosten zu bezahlen.

  3. Eventualiter sei dem Berufungsbeklagten die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und den Unterzeichnenden als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen.

  4. Es seien die Akten der Berufung des Berufungsbeklagten beizuziehen.

  5. Es seien die beiden Berufungsverfahren zu vereinen.

Erwägungen:

I.

  1. Die Parteien sind seit dem tt. November 2011 verheiratet. Sie haben einen gemeinsamen Sohn, D. , geboren am tt.mm.2019.

  2. Mit Eingabe vom 30. November 2020 ersuchte die Gesuchstellerin, Erstberufungsbeklagte und Zweitberufungsklägerin (fortan Gesuchstellerin) die Vorinstanz um Anordnung von Eheschutzmassnahmen (Urk. 1A). Betreffend den weiteren Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 79 S. 5 f. = Urk. 82 S. 5 f.). Mit Erlass des Urteils und der Verfügung vom 20. Mai 2022 fand das vorinstanzliche Verfahren seinen Abschluss (Urk. 82).

  3. Gegen das Eheschutzurteil der Vorinstanz erhoben sowohl der Gesuchsgegner, Erstberufungskläger und Zweitberufungsbeklagte (fortan Gesuchsgegner) als auch die Gesuchstellerin rechtzeitig (vgl. Urk. 80/1-2) Berufung mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen (Urk. 81 und Urk. 92/81). In der Folge erstatteten beide Parteien fristgerecht ihre Berufungsantwort – der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 13. Juli 2022 (Urk. 92/88), die Gesuchstellerin mit solcher vom 22. Juli 2022 (Urk. 88). Der Gesuchsgegner liess sich sodann mit Noveneingabe vom

28. Juli 2022 vernehmen (Urk. 89). Mit Beschluss vom 19. August 2022 wurden die bis anhin unter den Geschäfts-Nr. LE220033-O und LE220034-O geführten Verfahren vereinigt; letzteres Berufungsverfahren wurde als dadurch erledigt abgeschrieben und unter der vorliegenden Geschäftsnummer weitergeführt (Urk. 93 und Urk. 94). Mit Eingabe vom 5. September 2022 replizierte die Gesuchstellerin auf die Berufungsantwort des Gesuchsgegners, nahm zur Noveneingabe Stellung und reichte ihrerseits eine Noveneingabe ein (Urk. 95 und Urk. 98). Die beiden Eingaben wurden dem Gesuchsgegner zur Kenntnisnahme zugestellt (Prot. S. 5). Es folgten zwei weitere Noveneingaben des Gesuchsgegners (Urk. 101 und Urk. 106), welche der Gesuchstellerin jeweils zur Kenntnisnahme zugestellt wurden (Prot. S. 6 f.). Mit Verfügung vom 1. Dezember 2022 wurde den Parteien die

Spruchreife bzw. der Übergang des Berufungsverfahrens in die Phase der Urteilsberatung angezeigt (Urk. 109).

4. Die vorinstanzlichen Akten (Urk. 1-80) wurden beigezogen. Auf die Vorbringen der Parteien ist nur insoweit einzugehen, als für die Rechtsfindung erfor- derlich.

II.

  1. Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Entscheids nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Vorab ist daher festzuhalten, dass das vorinstanzliche Urteil in den nicht angefochtenen Dispositiv-Ziffern 1, 3, 7 und 9 in Rechtskraft erwachsen ist. Das ist vorzumerken.

  2. Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der Berufungsschrift ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen deren blosse Wiederholung genügen nicht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1; BGer 5A_247/2013 vom

15. Oktober 2013, E. 3.2). Was nicht nicht in einer den gesetzlichen Begrün- dungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.4; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016, E. 5.3; BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.3; BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014, E. 3.1 und 5). Die Anforderungen an die Berufung gelten sinngemäss auch für die Berufungsantwort (BGer 4A_496/2016 vom 8. Dezember 2016, E. 2.2.2 mit weiteren Hinweisen). Diese Grundsätze gelten auch im Bereich der unbeschränkten Untersuchungsmaxime (BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021, E. 5.1).

  1. Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten – wie sie vorliegend zu beurteilen sind – statuiert Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO den Untersuchungs- und Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. In Verfahren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, kön- nen die Parteien zudem im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel unbeschränkt vorbringen; Art. 317 Abs. 1 ZPO kommt nicht zum Tragen (BGE 147 III 301 E. 2.2; BGE 144 III 349 E. 4.2.1).

  2. Die Vorinstanz hat die prozessualen Grundsätze des Eheschutzverfahrens zutreffend dargelegt (Urk. 82 S. 6 ff.). Darauf ist zu verweisen.

    III.

    1. Zuteilung Mercedes

      1. Die Vorinstanz wies das Fahrzeug Mercedes Benz C200 Exclusive für die Dauer des Getrenntlebens dem Gesuchsgegner zur alleinigen Benützung zu. Sie kam diesbezüglich zum Schluss, letztlich könne keine der Parteien das Fahrzeug glaubhaft als ein für den Arbeitsweg, die Stellensuche die Alltagsbewältigung unerlässliches Transportmittel reklamieren. Es sei daher dem emotionalen Aspekt auf Seiten des Gesuchsgegners Rechnung zu tragen, welchem das Fahrzeug während der Zeit seiner Obdachlosigkeit zum letzten Rettungsanker geworden sei

        und der ihm daher glaubhaft einen emotionalen Stellenwert beimesse (Urk. 82 S. 10 f. und S. 63).

      2. Die Gesuchstellerin zeigt sich damit nicht einverstanden und beantragt die Zuweisung des Fahrzeugs an sich, eventualiter dessen Zuweisung an denjenigen Tagen, an denen sie D. in die Logopädie bringen muss. So habe sie, die ein Kleinkind betreue und gleichzeitig arbeitstätig sei, das grössere Interesse am Fahrzeug als der Gesuchsgegner, der nicht auf ein Auto angewiesen sei. Sie müsse D. unter der Woche in die Kita und am Wochenende zum Besuchstreff bringen und ihn von dort wieder abholen. Zudem arbeite sie derzeit im Zürcher E. -quartier für zwei verschiedene Arbeitgeber, nämlich an vier Tagen pro Woche für jeweils sechs Stunden für die F. AG und für ca. zwei Stun- den pro Monat für die G. AG. Vorgesehen seien auch Einsätze am Hauptsitz der F. AG in H. , welche kurzfristig, je nach Projekt, erfolgen könnten. Zudem müsse sie D. zweimal wöchentlich zur Logopädie in eine Praxis in I. bringen. Um von der Arbeit zur Kita und von dort zur Logopädie zu fahren, sei sie auf ein Fahrzeug angewiesen (Urk. 92/81 S. 2 ff. und Urk. 95 S. 3).

      3. Der Gesuchsgegner hält dem entgegen, er habe den Mercedes seit jeher alleine benutzt. Der Antrag der Gesuchstellerin auf Zuteilung des Fahrzeugs erscheine als blosse Schikane. Nachdem die Gesuchstellerin den Arbeitsweg bisher kein einziges Mal mit dem Auto zurückgelegt habe, sei ihre Begründung nicht nachvollziehbar. Eine Zeitersparnis gegenüber der Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel sei nicht vorhanden. Es sei zudem davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin ihr Pensum im Homeoffice absolvieren könne. Dass die Logopä- die-Sitzungen an Arbeitstagen der Gesuchstellerin stattfänden und sie an diesen Terminen zugegen sein müsse, werde bestritten. Es handle sich beim Mercedes auch nicht um ein Familienauto, sondern um einen Sportwagen. Demgegenüber sei er sowohl für die Stellensuche als auch für die begleiteten Besuche im Besuchstreff am Wochenende auf ein Fahrzeug angewiesen. Da er aktuell Sozialhilfeempfänger sei, habe er die finanziellen Mittel nicht, um den Weg nach Zürich mit dem öffentlichen Verkehr zurückzulegen. Auch sei der Weg von seinem Wohnort in J. nach Zürich mit den öffentlichen Verkehrsmitteln doppelt so lange wie mit dem Auto (Urk. 92/88 S. 4 ff.).

      4. Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten u.a. die Benützung des Hausrats regeln (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Der Begriff des Hausrats ist in einem weiten Sinne zu verstehen und umfasst auch Motorfahrzeuge, soweit sie von der ganzen Familie genutzt wurden. Primäres Zuteilungskriterium ist die Zweckmässigkeit – das Gericht hat zu prüfen, welcher Ehegatte aufgrund seiner konkreten Bedürfnisse den grösseren Nutzen aus der Zuweisung des Fahrzeugs zieht (FamKomm Scheidung/MAIER/VETTERLI, Art. 176 N 19).

          1. Die pauschale Behauptung des Gesuchsgegners, er habe den Mercedes seit jeher alleine benutzt, erscheint nicht glaubhaft. Immerhin hatten die Parteien während des Zusammenlebens – soweit bekannt – nur dieses eine Fahrzeug zur Verfügung, weshalb ihm im Familienalltag Bedeutung zugekommen sein dürfte. Gegen die Behauptung des Gesuchsgegners spricht sodann, dass die Gesuchstellerin offenbar Halterin des Fahrzeugs ist (Urk. 71 S. 2; vgl. auch Urk. 32/20 und Urk. 66/25).

          2. Die Gesuchstellerin vermag nachvollziehbar darzulegen, weshalb ihr ein Auto im Alltag von erheblichem Nutzen wäre. D. steht unter ihrer alleinigen Obhut (Urk. 63 S. 3), womit sie auch alleine für seine tägliche Betreuung und Pflege verantwortlich ist. Zudem ist die Gesuchstellerin mit einem Pensum von etwas über 60% erwerbstätig, wobei sie für zwei Arbeitgeber arbeitet und mittlerweile bei der F. AG über eine Festanstellung verfügt (Urk. 97/1; vgl. auch Prot. I S. 54 ff.). Sie leistet also grundsätzlich mehr, als ihr gestützt auf das Schulstufenmodell zumutbar wäre. Dass die Gesuchstellerin die Kinderbetreuung und die Erwerbstätigkeit auch weiterhin miteinander vereinbaren bzw. bestmöglich koordinieren kann, erscheint nicht zuletzt unter dem Gesichtspunkt des Kin- deswohls und der finanziellen Stabilität im Leben von D. von grosser Wichtigkeit, zumal der Gesuchsgegner seit geraumer Zeit arbeitslos ist und heute von der Sozialhilfe lebt.

          3. Demgegenüber gelingt es dem Gesuchsgegner nicht, Gründe zu nennen, die für eine Zuteilung des Fahrzeugs an ihn sprechen würden. Den Weg von J. nach Zürich zu den Therapiesitzungen sowie zu den begleiteten Besuchen kann er ohne Weiteres mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegen. Auch für die Arbeitssuche, welche er derzeit aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes ohnehin ausgesetzt hat, ist der Gesuchsgegner nicht auf ein Fahrzeug angewiesen. Wieso die Benutzung des öffentlichen Verkehrs für ihn finanziell nicht tragbar sein soll, die Nutzung eines Fahrzeugs des Typs Mercedes hingegen schon, erschliesst sich nicht.

        6. Bei dieser Sachlage kann ein allfälliger emotionaler Aspekt auf Seiten des Gesuchsgegners entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen nicht ausschlaggebend sein. Die Berufung der Gesuchstellerin ist daher in diesem Punkt gutzuheissen und das Fahrzeug Mercedes Benz C200 Exclusive ist für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin zur alleinigen Benutzung zuzuweisen.

    2. Kinderunterhalt

      1. Ausgangslage

        1. D. steht unter der alleinigen Obhut der Gesuchstellerin (Urk. 63 S. 3). Im Grundsatz hat daher der Gesuchsgegner den gesamten Geldunterhalt zu tragen (BGE 147 III 265 E. 5.5). Die Barunterhaltspflicht des nicht betreuenden Elternteils steht jedoch unter dem Vorbehalt seiner Leistungsfähigkeit.

        2. Der Gesuchsgegner war bis Ende April 2019 bei der K. AG in Zürich angestellt. Seither ist er arbeitslos. Ab Mai 2019 bis Ende September 2021 erhielt er Arbeitslosentaggelder. Seit Anfang Oktober 2021 ist er ausgesteuert und lebt von der Sozialhilfe (Prot. I S. 37 f. und S. 61 ff.; Urk. 35/3-4; Urk. 85/4-6).

              1. Die Vorinstanz sprach D.

                ab Februar 2020 Kinderunterhalt zu. Im

                Rahmen der Unterhaltsberechnung ging sie bis und mit September 2021 von ei- nem monatlichen Einkommen des Gesuchsgegners aus Arbeitslosentaggeld in Höhe von Fr. 6'867.– aus. Von Oktober 2021 bis und mit September 2022 ging sie von keinem Einkommen des Gesuchsgegners aus – die rückwirkende Festsetzung eines hypothetischen Einkommens lehnte sie ab. Ab Oktober 2022 – mithin für die Zukunft und unter Gewährung einer viermonatigen Übergangsfrist – rechnete sie dem Gesuchsgegner ein hypothetisches Einkommen in Höhe von monatlich Fr. 5'300.– an (Urk. 82 S. 22 ff.).

              2. Auf Grundlage der ermittelten Einkommens- und Bedarfsverhältnisse verpflichtete die Vorinstanz den Gesuchsgegner, für D. monatliche Kinderunterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen (Urk. 82 S. 64):

                • von Februar 2020 bis Oktober 2020 Fr. 2'670.–;

                • von November 2020 bis Dezember 2020 Fr. 3'145.–;

                • von Januar 2021 bis September 2021 Fr. 2'345.–;

                • von Oktober 2022 und für die weitere Dauer des Verfahrens Fr. 1'790.–.

            1. Die Unterhaltsberechnung der Vorinstanz blieb bezüglich der ersten drei Phasen, mithin von Februar 2020 bis und mit September 2021, unbeanstandet. Sie gibt zu keinen Bemerkungen Anlass und ist zu bestätigen.

            2. Die Gesuchstellerin zeigt sich jedoch nicht damit einverstanden, dass die Vorinstanz für D. von Oktober 2021 bis und mit September 2022 keine Kin- derunterhaltsbeiträge zugesprochen hat, und verlangt in diesem Zusammenhang, es sei dem Gesuchsgegner bereits ab Oktober 2021 – mithin rückwirkend – ein hypothetisches Einkommen anzurechnen (Urk. 92/81 S. 5 ff.; vgl. dazu nachfolgende Erwägungen unter Ziffer III.B.2).

            3. Der Gesuchsgegner stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, seit mindestens dem 2. Mai 2022 und bis auf Weiteres vollumfänglich arbeitsunfähig zu sein, weshalb er entgegen der Annahme der Vorinstanz auch ab Oktober 2022 nicht in der Lage sei, Kinderunterhaltsbeiträge für D. zu leisten (Urk. 81 S. 5 ff.; vgl. dazu Erwägungen unter Ziffer III.B.3).

      2. Rückwirkende Anrechnung eines hypothetischen Einkommens

        1. Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass die Arbeitslosigkeit des Gesuchsgegners über das Auslaufen der Arbeitslosentaggelder Ende September 2021 hinaus andauerte und er seither weder über Erwerbseinkommen noch Erwerbsersatzeinkommen verfügt, sondern von der Sozialhilfe lebt. Indes verlangte die Gesuchstellerin bereits vor Vorinstanz, es sei dem Gesuchsgegner ab Oktober 2021 – mithin nahtlos per Ende der Arbeitslosentaggeldberechtigung – ein hypothetisches Einkommen anzurechnen (Prot. I S. 17; Urk. 65 S. 3 f.).

        2. Die Vorinstanz lehnte dies ab: Zwar habe der Gesuchsgegner anlässlich der Befragung vom 14. März 2022 angegeben, es habe sich bei seinen Stellenbewerbungen im Jahr 2018 und 2019 um Alibibewerbungen dem RAV gegenüber gehandelt und dass er sich ernsthaft seit 2021 bewerbe. Diese Aussage sei je- doch im für den Gesuchsgegner relativ belastenden Kontext der gerichtlichen Befragung erfolgt und erscheine angesichts der zahlreichen belegten Bewerbungsbemühungen des Gesuchsgegners für den Zeitraum November 2018 bis August 2021 nicht frei von Übertreibungen. In der Eingabe vom 21. April 2022 habe der Gesuchsgegner dann auch wieder ausführen lassen, dass er sich stets ernsthaft und intensiv um eine neue Stelle bemüht habe, auch nach dem Auslaufen der Arbeitslosengelder. Die eingereichten Stellenbewerbungen liessen prima facie denn auch keinen generellen Schluss auf unzureichende Bewerbungsbemühungen zu. Die Anzahl monatlicher Bewerbungen bewege sich in einem für das Stellenprofil des Gesuchsgegners üblichen Rahmen und die ausgeschriebenen Stellen dürften durchaus seinem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechen. Selbst wenn aber die Ausführungen des Gesuchsgegners zum Nennwert zu nehmen wären, würde nun gleichwohl über ein Jahr seriöser Suchbemühungen hinter ihm liegen, ohne dass seine Stellensuche sich bislang als erfolgreich erwiesen hätte. Allfällige frühere Unterlassungen Nachlässigkeiten seien durch die letztjährige seriöse Stellensuche hinfällig. Damit bestünden keine genügenden Hinweise, dass der Gesuchsgegner sein Einkommen bewusst tief gehalten habe, um die Unterhaltsansprüche von D. und der Gesuchstellerin zu vereiteln. Die Anrechnung ei- nes hypothetischen Einkommens ab Oktober 2021 falle daher ausser Betracht (Urk. 82 S. 23 f.).

        3. Die Gesuchstellerin hält dem in ihrer Berufung was folgt entgegen: Das erstinstanzliche Eheschutzverfahren habe über zwei Jahre gedauert. Der Gesuchsgegner habe seit Herbst 2020 kaum mehr Unterhalt bezahlt, obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre und er seine Unterhaltspflicht gegenüber D. gekannt habe. Die erste Eheschutzverhandlung habe am 25. März 2021 stattgefun- den. Im Rahmen dieser Verhandlung seien die finanziellen Verhältnisse der Parteien vollständig offengelegt worden. Der Gesuchsgegner sei durchgehend anwaltlich vertreten gewesen und habe genug Zeit gehabt, um rechtzeitig eine Stelle zu finden. Anlässlich der Verhandlung vom 14. März 2022 habe der Gesuchsgeg- ner angegeben, erst seit Anfang 2021 ernsthaft nach einer Stelle zu suchen. Die Auslegung der Vorinstanz, er habe dies nur unter dem Druck der Verhandlung gesagt, sei nicht nachvollziehbar, habe der Gesuchsgegner dem Vorhalt der Vor- derrichterin doch deutlich widersprochen und ausgesagt, in den Jahren 2018 und 2019 habe er seinen Sohn grossgezogen – die damaligen Bewerbungen seien Alibibewerbungen dem RAV gegenüber gewesen. Später habe der Gesuchsgeg- ner dann angeführt, er habe von Mai bis Oktober 2021 in der Schweiz keine Un-

          terkunft gehabt, sondern in L.

          [Ortschaft in Deutschland] gewohnt. Anspruch auf Arbeitslosengeld habe aber grundsätzlich nur, wer tatsächlich in der Schweiz wohne bzw. hier seinen zivilrechtlichen Wohnsitz habe. Es sei nicht nachvollziehbar, warum der Gesuchsgegner seinen Wohnort ausgerechnet nach

          L.

          hätte verlegen sollen, wenn er ernsthafte Absichten gehabt habe, sein

          Leben in Zürich in geordnete Bahnen zu lenken. Für die Post sei er sodann lange Zeit in der Schweiz nicht mehr auffindbar gewesen, weshalb immer wieder Unterlagen Forderungen von Gläubigern des Gesuchsgegners an sie geschickt worden seien. Der Gesuchsgegner habe zudem ohne Angabe von Gründen versucht, seine Adresse vor ihr geheim zu halten. Die eingereichten Unterlagen zu den Stellenbewerbungen zeigten nicht auf, ob diese Bewerbungen ernsthaft erfolgt seien nicht. Es seien die üblichen Formulare für die Arbeitslosenversicherung. Der Gesuchsgegner habe neuerdings angegeben, an Traumas aus dem Umgang mit der Ehe zu leiden. De facto habe er sich aber einfach aus dem Staub gemacht, die Arbeitslosengelder kassiert, kaum Unterhalt bezahlt und sie alles erledigen lassen. Dass er sich ernsthaft um seine psychische Gesundheit

          gekümmert habe, sei ebenfalls nicht erkennbar. Er halte daran fest, dass alles ihre Schuld sei. Sodann habe der Gesuchsgegner ihr gegenüber wiederholt offen kommuniziert, dass er nur Unterhalt bezahle, wenn er das wolle. Er habe sich auch nicht gescheut, ihr zu drohen. Sich selbst stelle er stets beschönigend dar und beschuldige sie wahrheitswidrig, sich rücksichtslos zu verhalten. Der Gesuchsgegner externalisiere Schuld. Insgesamt sei eine Schädigungsabsicht des Gesuchsgegners ihr gegenüber erkennbar. Aus seiner Sicht behandle sie ihn nämlich schlecht, also gebe es kein Geld. Damit sei dem Gesuchsgegner bereits ab Oktober 2021 ein hypothetisches Einkommen anrechenbar, und er schulde auch in dieser Zeit Kinderunterhaltsbeiträge in Höhe von monatlich Fr. 1'790.– zuzüglich allfälliger Kinderzulagen (Urk. 92/81 S. 5 ff.).

        4. Der Gesuchsgegner hält es demgegenüber nicht für sachgerecht, ihm ab Oktober 2021 ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Er habe faktisch nichts verdient, weshalb ihm rein sachlogisch kein Einkommen angerechnet wer- den könne. Sodann habe er entgegen der Gesuchstellerin zu keinem Zeitpunkt in Schädigungsabsicht gehandelt. Er habe mittlerweile Betreibungen und Strafregistereinträge, gelte als Langzeitarbeitsloser und seine psychische Gesundheit sei

          durch die Gerichtsverfahren und den eingeschränkten Kontakt zu D.

          tangiert. Insgesamt erscheine daher klar, dass er nicht von sich aus auf eine gut bezahlte Stelle verzichtet habe. Vielmehr habe er sich beworben und um eine Arbeit bemüht. Der Markt habe aber schlicht keine Stelle für ihn zur Verfügung gehabt. Er habe auch nie ausreichend Mittel gehabt, sondern sei hoch verschuldet. Sei- nen Wohnplatz in der Schweiz habe er mangels finanzieller Mittel kurzfristig aufgeben müssen. Erst die Sozialhilfe habe ihm eine geordnete Rückkehr in die Schweiz ermöglicht (Urk. 92/88 S. 7 f.).

        5. Nach der Rechtsprechung darf ein hypothetisches Einkommen grundsätzlich nicht rückwirkend, sondern nur für die Zukunft und nach Ablauf einer angemessenen Übergangsfrist angerechnet werden. Der Unterhaltspflichtige muss hinreichend Zeit dafür haben, die rechtlichen Vorgaben in die Wirklichkeit umzusetzen. Die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens hat denn auch keinen pönalen Charakter – es geht vielmehr darum, dass der Unterhaltspflichtige das

          Einkommen zu erzielen hat, das ihm zur Erfüllung seiner Pflichten tatsächlich möglich und zumutbar ist. Von diesem Grundsatz darf nur in Ausnahmefällen bei Vorliegen besonderer Umstände abgewichen werden, so wenn dem Unterhaltspflichtigen ein unredliches Verhalten vorzuwerfen ist die geforderte Umstellung in den Lebensverhältnissen und das Erfordernis eines vermehrten beruflichen Einsatzes für die verpflichtete Person deutlich vorhersehbar gewesen ist. Diese Voraussehbarkeit kann jedoch im Allgemeinen frühestens mit der Zustellung des erstinstanzlichen Entscheids bejaht werden. Die blosse Ankündigung anlässlich einer mündlichen Verhandlung ist grundsätzlich nicht ausreichend (BGE

          144 III 481 E. 4.6; BGE 129 III 417 E. 2.2; BGE 128 III 4 E. 4a; OGer ZH LY170039 vom 16. Mai 2018, E. III.B.3.1.7; OGer ZH LE170065 vom 16. April 2018, E. IV.B.4.2.4; OGer ZH LE150010 vom 9. Juli 2015, E. III.C.3.3).

        6. Die Gesuchstellerin äussert in ihrer Berufungsschrift über weite Strecken Kritik am Gesuchsgegner und insbesondere an dessen Verhalten nach der Tren- nung, wobei sich die rechtliche Relevanz dieser Ausführungen nur teilweise erschliessen lässt. Jedenfalls genügt sie ihrer Begründungspflicht nicht, soweit sie nicht die Erwägungen der Vorinstanz zum Ausgangspunkt ihrer Berufung macht und aufzeigt, inwiefern diese fehlerhaft sein sollen.

        7. Betreffend den Standpunkt der Gesuchstellerin, der Gesuchsgegner habe sich unredlich verhalten, weshalb sich ausnahmsweise die rückwirkende Anrech- nung eines hypothetischen Einkommens rechtfertige, ist was folgt festzuhalten:

          1. Die Parteien beschreiben ihre Beziehung zueinander als seit jeher konfliktbehaftet (vgl. Urk. 31 S. 3 ff.; Urk. 50 S. 16 ff.). Nach der Geburt von D. habe sich ihr Verhältnis stetig verschlechtert (Urk. 1A S. 3). Den Akten lässt sich hierzu was folgt entnehmen: Mitte November 2019 rapportierte die Stadtpolizei Zürich erstmals wegen häuslicher Gewalt zum Nachteil der Gesuchstellerin (Urk. 32/8). Die KESB wurde involviert (Urk. 11 S. 2). Ende Januar 2020 eskalierte die Situation. Es kam zu einem Polizeieinsatz und die Gesuchstellerin erstattete Strafanzeige gegen den Gesuchsgegner, welcher sich aufgrund dieses Vorfalls während mehrerer Wochen in Untersuchungshaft befand. Es wurden zudem Gewaltschutzmassnahmen in Form eines Kontakt- und Rayonverbots gegen den

            Gesuchsgegner ausgesprochen (Urk. 11 S. 2). Seither leben die Parteien getrennt (vgl. Urk. 63 S. 3). Infolge dieser Ereignisse begann die KESB erste Abklärungen zu tätigen, wobei sich insbesondere Fragen zur psychischen Gesundheit des Gesuchsgegners und damit zusammenhängend zu seiner Erziehungsfähigkeit stellten (Urk. 11 S. 3 ff.). Die begleiteten Besuche zwischen dem Gesuchsgegner und D. wurden installiert (Urk. 11 S. 4). Ende November 2020 wur- den erneut Gewaltschutzmassnahmen gegen den Gesuchsgegner angeordnet (Urk. 3/2) und es wurde wiederum ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet (vgl. Urk. 32/4). Anfang 2021 befand sich der Gesuchsgegner während dreier Wochen in stationärer Behandlung in der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (fortan PUK; Urk. 50 S. 24; Prot. I S. 25).

            Die Wohnverhältnisse des Gesuchsgegners blieben nach der Trennung der Parteien lange Zeit unbeständig. Nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft am 13. März 2020 wohnte der Gesuchsgegner zunächst bei einem Freund in M. (Urk. 11 S. 5 f.; Urk. 33/2). Hernach habe er bei einer älteren Dame in N. ein Zimmer gemietet und sei dann obdachlos geworden. Von Mai bis Oktober 2021 habe er in L. eine Unterkunft über Airbnb gemietet. Ab September 2021 habe er bei einem Freund auf der Couch geschlafen, danach habe er für einen Monat ein Zimmer bei einem Restaurant an der O. gemietet (Prot. I

            S. 63 f.). Erst im März 2022 stabilisierten sich die Wohnverhältnisse des Ge-

            suchsgegners. Seither wohnt er in einer eigenen Wohnung in J. und Urk. 74/3).

            (Urk. 69

          2. Angesichts dieser Umstände erstaunt nicht, dass der Gesuchsgegner den Weg zurück in die Arbeitswelt – trotz Bewerbungsbemühungen – nicht gefunden hat. Mit unredlichem Verhalten bzw. einer Absicht, den Unterhaltsanspruch von D. in rechtsmissbräuchlicher Weise zu schmälern, dürfte dies nichts zu tun haben. Vielmehr scheint die Trennung den Gesuchsgegner in tiefgreifender Weise destabilisiert zu haben. Dahingehend äusserte er sich auch im Rahmen der ersten Verhandlung am 25. März 2021, liess er doch ausführen, die aktuelle Situation belaste ihn und erschwere die Arbeitssuche massiv. Er sei rund eineinhalb Monate in Untersuchungshaft gewesen, habe die eheliche Wohnung verlassen

            müssen, wohne seither in WG-Zimmern und bei Freunden und dürfe D. nur noch begleitet sehen. Dazu kämen die Strafverfahren, die Gewaltschutzverfahren und die KESB-Verfahren. Es sei klar, dass dies keine gute Basis sei, um einen guten Job zu finden. Er nehme denn auch psychologische Betreuung in Anspruch (Urk. 34 S. 19).

          3. Zu den einzelnen Vorwürfen der Gesuchstellerin bleibt was folgt anzufügen: Zwar trifft zu, dass der Gesuchsgegner bis Ende September 2021 weit weniger Kinderunterhalt geleistet hat, als die Vorinstanz unter Berücksichtigung seiner Leistungsfähigkeit zugesprochen hat. Diesen Umstand hat die Vorinstanz aber richtigerweise durch die rechtlich verbindliche Festsetzung angemessener Kin- derunterhaltsbeiträge ab Februar 2020 korrigiert, und nicht durch die rückwirken- de Anrechnung eines hypothetischen Einkommens. Weiter zieht die Gesuchstellerin in ihrer Berufungsschrift zwar die Bewerbungsbemühungen des Gesuchsgeg- ners in den Jahren 2018 und 2019 in Zweifel und stützt sich dabei insbesondere auf Aussagen des Gesuchsgegners selbst. Dass sich der Gesuchsgegner aber im Jahr 2020 und insbesondere ab Januar 2021 nicht ernsthaft um eine Arbeitsstelle bemüht hätte, bringt sie nicht vor. So setzt sie denn auch der Feststellung der Vorinstanz, dass sich der Gesuchsgegner offenbar wenigstens seit Januar 2021 ernsthaft um eine Arbeitsstelle bemühe und auch diese Bemühungen zu keinem Erfolg geführt hätten, in ihrer Berufung nichts entgegen. Der zeitweise Aufenthalt in L. dürfte schliesslich darauf zurückzuführen gewesen sein, dass der Gesuchsgegner in der Schweiz über kein Obdach mehr verfügte. Es gibt weder Hinweise darauf, dass er sich nach L. abgesetzt hätte, um sich seinen Verbindlichkeiten zu entziehen, noch darauf, dass er dadurch seinen Anspruch auf Arbeitslosentaggeld in irgendeiner Weise gefährdet hätte.

        8. Was die Voraussehbarkeit betrifft, so kann diese wie dargelegt grundsätzlich frühestens mit der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils bejaht werden. Zwar trifft zu, dass die finanziellen Verhältnisse der Parteien bereits im Rahmen der ersten Verhandlung im März 2021 thematisiert wurden, sich das Verfahren aufgrund der Tatsache, dass ein Erziehungsfähigkeitsgutachten über den Gesuchsgegner erstellt werden musste, in die Länge gezogen hat und sich der Ge-

          suchsgegner seiner grundsätzlichen Unterhaltspflicht gegenüber D.

          bewusst gewesen sein dürfte. Allerdings stellte sich der Gesuchsgegner im vorinstanzlichen Verfahren auf den Standpunkt, er finde trotz intensiver Bewerbungsbemühungen keine Stelle. Dass es die Vorinstanz in rechtlicher Hinsicht – entgegen seinem Dafürhalten – als sowohl tatsächlich möglich wie auch zumutbar erachtet, dass der Gesuchsgegner ein Nettoerwerbseinkommen von monatlich Fr. 5'300.– erzielt, dürfte ihm erst mit Zustellung des angefochtenen Urteils deutlich bewusst geworden sein.

        9. Nach dem Gesagten liegt vorliegend kein Ausnahmetatbestand vor, der die rückwirkende Anrechnung eines hypothetischen Einkommens rechtfertigen wür- de. Der vorinstanzliche Entscheid ist nicht zu beanstanden und die Berufung der Gesuchstellerin in diesem Punkt abzuweisen.

      3. Kinderunterhalt ab Oktober 2022

        1. Der Gesuchsgegner wendet sich mit seiner Berufung gegen das ihm von der Vorinstanz ab Oktober 2022 angerechnete hypothetische Einkommen. Zum einen sei er seit November 2018 ohne Arbeitsstelle und seit dem 24. September 2021 ausgesteuert. Die letzten drei Jahre Bewerbungsbemühungen hätten gezeigt, dass er im bisherigen Bereich die Bodenhaftung verloren habe und nicht mehr werde Fuss fassen können. Ganz grundsätzlich sei seine Position auf dem Arbeitsmarkt aufgrund der Langzeitarbeitslosigkeit, dem vollen Betreibungsregisterauszug und den Vorstrafen sehr schwierig. Zum anderen sei er seit mindestens dem 2. Mai 2022 zu 100% arbeitsunfähig, wobei davon ausgegangen werden müsse, dass diese Arbeitsunfähigkeit bis auf Weiteres andauern werde. Entsprechend sei ab Oktober 2022 für die Dauer seiner vollständigen Arbeitsunfähigkeit festzustellen, dass er mangels Leistungsfähigkeit keinen Kinderunterhalt bezahlen könne (Urk. 81 S. 2 und 5 ff.; Urk. 89; Urk. 101; Urk. 106).

        2. Die Gesuchstellerin bestreitet eine Arbeitsunfähigkeit des Gesuchsgegners und beantragt entsprechend die vollumfängliche Abweisung seiner Berufung. Die Arbeitslosigkeit des Gesuchsgegners sei nicht krankheitsbedingt, sondern auf fehlende Suchbemühungen zurückzuführen. Im Erziehungsfähigkeitsgutachten sei zwar die Verdachtsdiagnose einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ geäussert worden. Diese Störung habe der Gesuchsgegner aber mutmasslich seit vielen Jahren. Trotzdem habe er über weite Strecken gearbeitet. Warum er also deswegen zurzeit nicht arbeiten könne, sei nicht ersichtlich. Weiter sei davon auszugehen, dass es sich bei den – von den behandelnden Ärzten ausgestellten – Arztzeugnissen um Gefälligkeitszeugnisse handle. So habe sich der Gesuchsgegner im vorinstanzlichen Verfahren als Opfer seiner Frau und der Behörden dargestellt und nicht die geringste Selbstreflexion gezeigt. Es sei wahrscheinlich, dass er auch gegenüber den behandelnden Ärzten an dieser Darstellung festhalte (Urk. 88 S. 2 ff.; Urk. 95 S. 4 f.).

        3. Soweit sich der Gesuchsgegner in seiner Berufungsschrift auf den Standpunkt stellt, es sei ihm ausnahmsweise kein hypothetisches Einkommen anzurechnen, da der Arbeitsmarkt schlicht keine Stelle für ihn biete, ist er damit nicht zu hören. Die Vorinstanz hat diese Argumentation verworfen (Urk. 82 S. 25). Mit ihren diesbezüglichen Erwägungen setzt sich der Gesuchsgegner nicht auseinan- der. Damit genügt er seiner Begründungspflicht nicht.

        4. Was die behauptete Arbeitsunfähigkeit des Gesuchsgegners seit dem

2. Mai 2022 betrifft, so ist dazu was folgt auszuführen:

      1. Das Eheschutzverfahren ist summarischer Natur (Art. 271 lit. a ZPO). Die tatsächlichen Verhältnisse sind daher lediglich glaubhaft zu machen. Das Gericht darf weder blosse Behauptungen genügen lassen noch einen stichhaltigen Beweis verlangen (BGE 120 II 398 E. 4.c). Es muss nicht voll überzeugt werden, es reicht aus, wenn für das Vorhandensein der in Frage kommenden Tatsachen eine grössere Wahrscheinlichkeit spricht als für das Gegenteil.

      2. Nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft im März 2020 begann der

        Gesuchsgegner eine Gesprächstherapie bei Dr. P.

        (Prot. I S. 26). Diese

        beendete er nach dem Aufenthalt in der PUK im Februar 2021, da Dr. P. die Gesuchstellerin über seinen Klinikaufenthalt informiert und damit seine ärztliche Schweigepflicht verletzt habe (Prot. I S. 49). Am 26. Oktober 2021 erstattete

        Dr. med. Q. der Vorinstanz das in Auftrag gegebene Erziehungsfähigkeitsgutachten über den Gesuchsgegner (Urk. 50). Darin konnte er zwar nur limitierte Aussagen zur psychischen Gesundheit des Gesuchsgegners machen. Dennoch formulierte er aber den Verdacht einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ. Diese Diagnose sei wahrscheinlich. Sodann liesse sich ein Zustand nach schädlichem Gebrauch von Cannabinoiden und von Kokain als überwiegend wahrscheinlich annehmen (Urk. 50 S. 45 f.). Im Rahmen der am

        1. ärz 2022 zwischen den Parteien geschlossenen Teilvereinbarung über die elterliche Sorge und die weiteren Kinderbelange erklärte sich der Gesuchsgegner dann bereit, seine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung wieder aufzu- nehmen (Urk. 61 Ziffer 2 lit. c). In der Folge begab er sich bei R. , Psychotherapeutin, bzw. Dr. med. S. , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in Behandlung (Urk. 76; Urk. 81 S. 5). Am 2. Mai 2022 attestierte Dr. med. S. dem Gesuchsgegner eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit bis zum 15. Mai 2022 (Urk. 77). Es folgten drei weitere ärztliche Zeugnisse von Dr. med. S. , welche dem Gesuchsgegner im Zeitraum vom 16. Mai 2022 bis zum 31. Oktober 2022 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestieren (Urk. 85/3; Urk. 91/7; Urk. 103/8). Mit Noveneingabe vom 22. November 2022 reichte der Gesuchsgegner sodann ein detailliertes Arztzeugnis zuhanden der Sozialen Dienste J. , ausgestellt von Dr. med. T. , ein (Urk. 108/9). Attestiert wird ihm eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis zum 5. Dezember 2022. Als Diagnose genannt wird eine akute Belastungsreaktion mit depressiver Störung sowie eine Anpassungsstörung (Trennung von Ehefrau und Kind, Untersuchungshaft). Vorgesehen sei eine weitere interdisziplinäre ambulante Behandlung sowie eine stufenweise berufliche Wiedereingliederung.

      3. Vor diesem Hintergrund erscheint glaubhaft, dass der Gesuchsgegner aufgrund seines psychischen Gesundheitszustandes seit dem 2. Mai 2022 vollständig arbeitsunfähig ist. Es ist aktenkundig, dass er sich in der Vergangenheit immer wieder psychisch auffällig zeigte. Dies führte denn u.a. auch zur Anord- nung des begleiteten Besuchsrechts bzw. damit einhergehend zur Einholung des Erziehungsfähigkeitsgutachtens. Der Zeitpunkt der erstmaligen (fach-)ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit ist zudem nicht zufällig, sondern fällt in etwa

mit der – vereinbarungsgemässen – Wiederaufnahme der psychiatrischpsychotherapeutischen Behandlung zusammen. Sodann stammen zumindest vier der Arztzeugnisse von einem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie. Wieso es sich bei den im Recht liegenden Arztzeugnissen um rechtlich unbeachtliche Gefälligkeitszeugnisse handeln soll, erschliesst sich nicht. Jedenfalls ist dies nicht allein schon deshalb anzunehmen, weil sie vom behandelnden Arzt stammen.

    1. Es ist daher festzustellen, dass der Gesuchsgegner seit dem 2. Mai 2022 vollständig arbeitsunfähig ist und er derzeit mangels Leistungsfähigkeit keine Kin- derunterhaltsbeiträge bezahlen kann.

    2. Letztlich unklar ist, wie lange die vollständige Arbeitsunfähigkeit des Gesuchsgegners noch fortbestehen wird. Der Gesuchsgegner lässt diesbezüglich lediglich ausführen, es müsse davon ausgegangen werden, dass diese bis auf weiteres andauern werde (Urk. 81 S. 5). Allerdings äusserte er sich im Berufungsverfahren – trotz entsprechender Ankündigung (vgl. Urk. 81 S. 5) – weder explizit zur Diagnose noch machte er Angaben zum bisherigen bzw. zukünftigen Therapieverlauf. Insofern setzte sich das bereits im erstinstanzlichen Verfahren erkennbare Bestreben des Gesuchsgegners fort, möglichst wenig über seine psychische Verfassung preiszugeben. Dem zuletzt eingereichten Arztzeugnis vom

      1. November 2022 lässt sich immerhin wie bereits dargelegt entnehmen, dass der Gesuchsgegner an einer akuten Belastungsreaktion mit depressiver Störung und einer Anpassungsstörung leide, hervorgerufen durch die Trennung von Ehefrau und Kind sowie die Zeit in Untersuchungshaft, und dass eine stufenweise berufliche Wiedereingliederung erfolgen solle (Urk. 108/9). Ein diesbezüglicher Zeithorizont wird aber nicht genannt.

    3. Der Gesuchsgegner hat nun alles daran zu setzen, um seinen psychischen Gesundheitszustand zu verbessern, damit er sich sobald als möglich wieder in den Arbeitsmarkt integrieren und letztlich seiner Unterhaltspflicht gegenüber D. nachkommen kann. Damit eine allfällige Verbesserung seines Gesundheitszustandes umgehend im bereits am Bezirksgericht Zürich hängigen Schei- dungsverfahren Berücksichtigung finden kann, ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin bis spätestens zum Ende eines jeden Monats ein

Arbeitsunfähigkeitszeugnis für den betreffenden Monat unaufgefordert zuzustellen ihr mitzuteilen, sobald er wieder arbeitsfähig ist.

  1. Bereits erbrachte Unterhaltsleistungen

    1. Bei einer rückwirkenden Verpflichtung zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen sind schon tatsächlich erbrachte Unterhaltsleistungen zu berücksichtigen bzw. anzurechnen (BGE 135 III 315 E. 2.4; ZR 107 Nr. 60 E. II.2.4).

    2. Mit Blick darauf hielt die Vorinstanz in ihrem Urteil fest, dass der Gesuchs-

      gegner seine Unterhaltspflicht gegenüber D.

      im Umfang von Fr. 13'300.–

      (Zahlungen an die Gesuchstellerin) sowie Fr. 2'430.– und Fr. 690.– (Zahlungen an die Krankenkasse von D. ) bereits erfüllt habe (Urk. 82 S. 49 ff.). In ihrem Fazit hielt die Vorinstanz dann aber fälschlicherweise fest, dass der Gesuchsgeg- ner seine Unterhaltspflicht gegenüber D. im Umfang von Fr. 17'420.– erfüllt habe (Urk. 82 S. 56). Es handelt sich dabei offensichtlich um einen Rechnungsfehler.

    3. Der Rüge der Gesuchstellerin folgend (Urk. 92/81 S. 9 f.) sei daher der Klarheit halber an dieser Stelle festgehalten, dass der Gesuchsgegner seine Unterhaltspflicht gegenüber D. im Umfang von Fr. 16'420.– erfüllt hat.

  1. Ehegattenunterhalt

    1. Die Vorinstanz sprach der Gesuchstellerin in Phase 3 ihrer Unterhaltsberechnung, mithin von Januar 2021 bis September 2021, Ehegattenunterhaltsbeiträge in Höhe von monatlich Fr. 249.– zu, was einer Gesamtforderung von Fr. 2'241.– entspricht (Urk. 82 S. 45 f.). Allerdings brachte der Gesuchsgegner anlässlich der Verhandlung vom 25. März 2021 vor, auch nach der Trennung verschiedene Bedarfspositionen von D. und der Gesuchstellerin direkt bezahlt zu haben. Die bezahlten Beträge seien von etwaigen Unterhaltsschulden in Abzug zu bringen bzw. mit diesen zu verrechnen (Urk. 34 S. 24). Die Vorinstanz prüfte daher betreffend den zugesprochenen Ehegattenunterhalt die Verrechnungseinre- de des Gesuchsgegners, beurteilte diese im Lichte von Art. 125 Ziff. 2 OR als grundsätzlich zulässig und gelangte schliesslich zum Ergebnis, dass zumindest im Umfang

      von Fr. 2'241.– eine Verrechnungsforderung des Gesuchsgegners gegen die Gesuchstellerin bestehe. Der Gesuchsgegner habe nämlich – nach der Trennung – letztlich irrtümlich – zum einen Fr. 2'196.– an die Krankenkassenprämien der Gesuchstellerin und zum anderen zumindest Fr. 45.– an ihre Kommunikationskosten bezahlt (Urk. 82 S. 52 ff.). Insoweit opponiert die Gesuchstellerin nicht gegen den angefochtenen Entscheid.

    2. Indes wendet sich die Gesuchstellerin gegen die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass ihre Unterhaltsforderung durch Verrechnung getilgt worden sei: Ihre Zahlungen an das Auto in Höhe von Fr. 4'058.65 seien gleichermassen zu berücksichtigen wie die Zahlungen des Gesuchsgegners an ihre Krankenversicherung. Es sei nicht ersichtlich, warum die Zahlungen unterschiedlich zu behandeln seien. Der Gesuchsgegner zahle etwas an ihren Lebensunterhalt und sie zahle etwas an seinen. Man könne nicht eine Zahlung berücksichtigen und die andere nicht. Damit könne der Gesuchsgegner die persönlichen Unterhaltsschulden nicht durch Verrechnung tilgen und bleibe zur Zahlung von persönlichem Unterhalt in Höhe von Fr. 2'241.– verpflichtet (Urk. 92/81 S. 9).

    3. Die Argumentation der Gesuchstellerin verfängt nicht: Die gegenseitigen Schulden der Ehegatten werden im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung im Scheidungsverfahren zu regeln sein (Art. 205 Abs. 3 ZGB). Hierzu gehört auch die Frage nach der internen Aufteilung der mit dem Fahrzeug verbun- denen Kosten. Wie allfällig von der Gesuchstellerin bezahlte Autokosten im vorliegenden Kontext der Verrechnung der Unterhaltsforderung Berücksichtigung fin- den könnten, legt die Gesuchstellerin nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Je- denfalls kann die Verrechnung der Unterhaltsforderung nicht mit dem Argument verhindert werden, der Gesuchstellerin stünden allenfalls güterrechtliche Ansprüche zu.

    4. Die Berufung der Gesuchstellerin ist daher auch in diesem Punkt abzuweisen.

  2. Anordnung Kontaktverbot

    1. Die Vorinstanz wies den Antrag der Gesuchstellerin um Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbots ab (Urk. 82 S. 58 ff. und S. 64).

    2. Die Gesuchstellerin zeigt sich damit zumindest teilweise nicht einverstan- den und beantragt, es sei gegen den Gesuchsgegner ein Kontaktverbot in Bezug auf ihre Person anzuordnen (ausgenommen Telekommunikation). Eventualiter sei festzuhalten, dass die Übergaben von D. mindestens bis zur Berechtigung des Gesuchsgegners, D. auch ausserhalb des Besuchstreffs treffen zu dürfen, durch Drittpersonen zu erfolgen habe. Zur Begründung führt die Gesuchstellerin im Wesentlichen aus, ein direkter Kontakt zwischen den Parteien habe bis anhin sofort zu Konflikten geführt. Der Gesuchsgegner führe sich ihr gegenüber nach Möglichkeit rücksichts- und respektlos auf. Daran könnten auch die Mitarbeiter im BBT nichts ändern, habe doch der Vorfall im September 2020 mitten im BBT stattgefunden. Das Verhalten und die Einstellung des Gesuchsgegners habe sich ihr gegenüber mitnichten geändert. Es sei naheliegend, dass sie befürchte, dass der Gesuchsgegner sie beim nächsten Aufeinandertreffen wieder erniedrigen werde. D. sei in diesen Momenten anwesend und es sei ganz sicher nicht im Kindeswohl, wenn ein Kind miterlebe, wie die eigene Mutter herabgesetzt und entwürdigt werde (Urk. 92/81 S. 2 und S. 10).

    3. Der Gesuchsgegner hält hierzu fest, die Gesuchstellerin werde sich über kurz lang damit abfinden müssen, dass sie mit ihm einen Sohn habe. Das Annähern zwischen ihnen und eine minimale Kommunikation seien in diesem Zusammenhang elementar. Auch für die angestrebte Normalisierung der Besuche sei ein Kontakt wichtig. Weiter sei es auch für D. , der älter werde, wichtig, dass sich die Eltern annäherten (Urk. 92/88 S. 9 f.).

    1. Dass das Verhältnis der Parteien seit der Trennung konfliktbehaftet ist, wurde bereits dargelegt. Aufgrund wiederholter Vorfälle häuslicher Gewalt ordnete die Stadtpolizei Zürich Ende Januar 2020 ein erstes Mal Gewaltschutzmassnahmen in Form eines Kontakt- und Rayonverbots gegen den Gesuchsgegner an (Urk. 11 S. 2). Ende November 2020 wurden – unter anderem aufgrund des von der Gesuchstellerin in der Berufung erwähnten Vorfalls im BBT – erneut Gewaltschutzmassnahmen gegen den Gesuchsgegner angeordnet (Urk. 3/2). Diese liefen, nachdem sie verlängert worden waren, am 10. März 2021 aus (Urk. 82 S. 59). Seither bestehen keine Schutzmassnahmen mehr.

    2. Der Vorfall im BBT liegt über zwei Jahre zurück und führte überdies bereits zur Anordnung zeitlich befristeter Schutzmassnahmen nach Gewaltschutzgesetz. Es rechtfertigt sich daher nicht, aufgrund dieses Vorfalls zum heutigen Zeitpunkt – erneut und zeitlich unbefristet – ein Kontaktverbot anzuordnen.

    3. Dass der Gesuchsgegner die Gesuchstellerin nach diesem Vorfall im BBT bzw. nach Auslaufen der Gewaltschutzmassnahmen im März 2021 im Sinne von Art. 28 ZGB in ihrer Persönlichkeit verletzt hätte, ist weder ersichtlich noch dargetan. Jedenfalls lässt sich ein tatbestandsmässiges Verhalten des Gesuchsgeg- ners aus der pauschalen Bemerkung der Gesuchstellerin, das Verhalten des Gesuchsgegners habe sich ihr gegenüber seither mitnichten geändert, nicht ableiten.

    4. Ebenfalls nicht rechtfertigen lässt sich die Anordnung eines Kontaktverbots mit der abstrakten Befürchtung, es werde bei direktem Kontakt der Parteien in Zukunft erneut zu Konflikten kommen. Art. 28b ZGB bildet kein Instrument, um dem seit der Trennung bestehenden Dauerkonflikt der Parteien zu begegnen.

  1. Die Berufung der Gesuchstellerin erweist sich daher auch in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen.

  2. Auf den Eventualantrag der Gesuchstellerin betreffend Übergaben von D. durch Drittpersonen ist nicht einzutreten. Das Besuchsrecht und die damit zusammenhängenden Modalitäten sind nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens.

    IV.

    1. Erstinstanzliche Prozesskosten

      1. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO).

      2. Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 6'000.– und die Auslagen für die Erstellung des Erziehungsfähigkeitsgutachtens auf Fr. 5'166.70 fest. Sie auferlegte diese Gerichtskosten in Höhe von total Fr. 11'166.70 den Parteien je zur Hälfte und sprach keine Parteientschädigungen zu (Urk. 82 S. 65). Zur hälftigen Kostenverteilung erwog die Vorinstanz, es läge in der Natur von strittig geführten Eheschutzverfahren, dass in der Regel keine der Parteien vollständig obsiege bzw. unterliege, zumal beide Parteien gleichermassen das Recht hätten, für ihre eigenen Interessen einzutreten. Es rechtfertige sich daher in den meisten Fällen, die Kosten den Parteien in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO je zur Hälfte aufzuerlegen. Der vorliegende Fall stelle keine Ausnahme dieser Regel dar: Hauptsächlich seien Kinderbelange inkl. der Festsetzung des Kindesunterhalts zu beurteilen. Es erscheine daher angemessen, die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (Urk. 82 S. 62).

      3. Während sich der Gesuchsgegner mit der vorinstanzlichen Prozesskostenregelung einverstanden zeigt, beanstandet die Gesuchstellerin die hälftige Kostentragungspflicht hinsichtlich der Gutachterkosten. Das Erziehungsfähigkeitsgutachten sei einzig und allein wegen des Gesuchsgegners angeordnet worden und es sei nur um seine Erziehungsfähigkeit gegangen. Sie selbst sei demgegenüber nicht Gegenstand der Untersuchung gewesen. Damit rechtfertige es sich nicht, die Gutachterkosten hälftig zu teilen. Diese seien vielmehr alleine dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Urk. 92/81 S. 11).

      4. Der Gesuchsgegner wendet dagegen ein, nicht er, sondern die Gesuchstellerin habe ein Erziehungsfähigkeitsgutachten beantragt. Insofern wäre es sachgerecht, dass sie die Kosten übernehme. Diese allein ihm anzulasten, sei sicher nicht sachgerecht (Urk. 92/88 S. 10).

      5. Die Höhe der erstinstanzlichen Entscheidgebühr von Fr. 6'000.– wird von den Parteien nicht beanstandet und erscheint angemessen. Gleiches gilt für die diesbezügliche hälftige Kostenauflage sowie den Verzicht auf Zusprechung von Parteientschädigungen. Das erstinstanzliche Kostendispositiv ist insoweit zu bestätigen.

      6. Wie bereits die Vorinstanz erwogen hat, sind in familienrechtlichen Verfahren praxisgemäss die Kosten des Verfahrens – unabhängig vom Ausgang des Verfahrens – den Parteien je hälftig aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen, wenn die Parteien unter dem Gesichtspunkt der Interessen des Kindes gute Gründe zur Antragsstellung hatten bzw. sie sich den Anträgen mit guten Gründen widersetzten (vgl. etwa OGer ZH PC140046-O vom 12. März 2015, E. 4.1 mit Verweis auf ZR 84 Nr. 41; PC210026-O vom 1. März 2022, E. 3.2.4). Diese Kostenregelung ist auch hinsichtlich der Kosten für das Erziehungsfähigkeitsgutachten anzuwenden, denn letztlich wurde dieses zur Wahrung des Kindswohls eingeholt und kann nicht gesagt werden, der Gesuchsgegner habe dieses schuldhaft und unnötigerweise verursacht.

    2. Zweitinstanzliche Prozesskosten

      1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist gestützt auf § 6 Abs. 1

        i.V.m. § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 lit. b sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass eine Erst- und eine Zweitberufung zu beurteilen waren, auf Fr. 4'500.– festzusetzen.

      2. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien nach Obsiegen und Unterliegen aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Die Gesuchstellerin dringt im Berufungsverfahren mit ihrem Antrag betreffend Zuteilung des Fahrzeugs durch. Demgegenüber unterliegt sie betreffend Kinderunterhalt, Ehegattenunterhalt, Anordnung eines Kontaktverbots und Verteilung der Gutachterkosten. Es rechtfertigt sich daher, die Gerichtskosten zu 3/4 der Gesuchstellerin und zu 1/4 dem Gesuchsgegner aufzuerlegen. Jedoch sind die Kosten zufolge der den Parteien zu gewährenden unentgeltlichen Rechtspflege – vgl. sogleich – einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt die Nachforderung gestützt auf Art. 123 ZPO.

      3. Ausgangsgemäss hat die Gesuchstellerin dem Gesuchsgegner eine auf 1/2 reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen. Die volle Parteientschädigung ist in Anwendung von § 5 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 und 3, § 11 Abs. 1 und 2

        sowie § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV auf Fr. 3'600.– festzusetzen. Entsprechend

        hat die Gesuchstellerin dem Gesuchsgegner für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.– (inkl. 7.7% MWST) zu bezahlen. Da die Parteientschädigung voraussichtlich uneinbringlich ist, ist der unentgeltliche Rechtsvertreter des Gesuchsgegners in diesem Umfang sofort aus der Gerichtskasse zu entschädigen (vgl. Art. 122 Abs. 2 ZPO).

      4. Der Gesuchsgegner beantragt die Verpflichtung der Gesuchstellerin zur Leistung eines Prozesskostenbeitrages, wobei aus der Begründung des Antrags ersichtlich wird, dass er davon ausgeht, dass die Gesuchstellerin aufgrund ihrer finanziellen Lage keinen Prozesskostenbeitrag wird leisten können (Urk. 81 S. 7; Urk. 92/88 S. 12). Die finanziellen Verhältnisse der Gesuchstellerin sind nach wie vor unverändert, weshalb diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (Urk. 82 S. 19 ff.). Da der Gesuchsgegner derzeit nicht in der Lage ist, Kinderunterhaltsbeiträge zu leisten, hat sie nach

        Möglichkeit alleine für den gebührenden Barbedarf von D.

        aufzukommen,

        wobei eine Unterdeckung von monatlich Fr. 1'790.– besteht. Die Gesuchstellerin ist daher mittellos im Sinne von Art. 117 ZPO, weshalb der Antrag des Gesuchsgegners auf Zusprechung eines Prozesskostenbeitrags abzuweisen ist. Die Gesuchstellerin hat keinen Antrag auf Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages gestellt. Aufgrund der offensichtlichen Mittellosigkeit des Gesuchsgegners konnte allerdings von der Stellung eines Antrags auf einen Prozesskostenvorschuss bzw. auf die formale Erörterung der Aussichtslosigkeit eines solchen Gesuchs verzichtet werden.

      5. Weiter stellen beide Parteien ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Urk. 81 S. 3 und S. 6 ff.; Urk. 92/81 S. 3 und 11). Dass die Gesuchstellerin als mittellos im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO zu gelten hat, wurde bereits dargelegt. Gleiches gilt für den Gesuchsgegner, ist er doch derzeit von der Sozialhilfe abhängig. Weiter waren die Anträge der Parteien nicht von vornherein aussichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO. Da die Parteien als rechtsunkundige Personen für die sachgerechte Wahrung ihrer Rechte im vorliegenden Berufungsverfahren auf anwaltlichen Beistand angewiesen waren und jeweils auch die Gegenseite anwaltlich vertreten ist,

sind die Gesuche der Parteien um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes bzw. einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin zu bewilligen.

Es wird beschlossen:

  1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1, 3, 7 und 9 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 20. Mai 2022 in Rechtskraft erwachsen sind.

  2. Der Antrag des Gesuchsgegners auf Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages wird abgewiesen.

  3. Den Parteien wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

  4. Der Gesuchstellerin wird für das Berufungsverfahren in der Person von

    Rechtsanwältin lic. iur. Y. stellt.

    eine unentgeltliche Rechtsbeiständin be-

  5. Dem Gesuchsgegner wird für das Berufungsverfahren in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X. ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

  6. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.

Es wird erkannt:

  1. Die Dispositiv-Ziffern 2, 4 und 5 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 20. Mai 2022 werden aufgehoben und durch die folgende Fassung ersetzt:

    2. Das Fahrzeug Mercedes Benz C200 Exclusive wird für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin zur alleinigen Benutzung zugewiesen.

    1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das Kind D. nachstehende Unterhaltsbeiträge (ausschliesslich Barunterhalt), zuzüglich allfälliger Kinderzulagen, zu bezahlen:

      • von Februar 2020 bis Oktober 2020 Fr. 2'670.–;

      • von November 2020 bis Dezember 2020 Fr. 3'145.–;

      • von Januar 2021 bis September 2021 Fr. 2'345.–;

        zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, rückwirkend ab 1. Februar 2020.

        Es wird festgestellt, dass der Gesuchsgegner seit Oktober 2021 mangels Leistungsfähigkeit keine Kinderunterhaltsbeiträge bezahlen kann.

    2. Es wird festgehalten, dass der gebührende Unterhalt von D. nicht gedeckt ist. Es fehlt monatlich ein Betrag von

      • Fr. 152.– von Oktober 2021 bis Februar 2022;

      • Fr. 242.– von März 2022 bis Oktober 2022;

        - Fr. 1'790.– ab Oktober 2022.

  2. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin bis spätestens zum Ende eines jeden Monats ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis für den betreffenden Monat unaufgefordert zuzustellen ihr mitzuteilen, sobald er wie- der arbeitsfähig ist.

  3. Hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 6, 8 und 10-12 wird die Berufung der Gesuchstellerin abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 20. Mai 2022 wird insoweit bestätigt.

  4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'500.– festgesetzt.

  5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin zu drei Viertel und dem Gesuchsgegner zu einem Viertel auferlegt, jedoch zufolge der beiden Parteien gewährten unentgeltlichen Rechtspflege

    einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

  6. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.– zu bezahlen. Diese Entschädigung wird Rechtsanwalt lic. iur. X. direkt aus der Gerichtskasse entrichtet. Der Anspruch des Gesuchsgegners auf die Parteientschädigung geht mit Zahlung der Entschädigung an den Kanton über.

  7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

    Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

  8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 und 98 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 10. Februar 2023

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Rüedi

versandt am: lm

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