Zusammenfassung des Urteils LE220032: Obergericht des Kantons Zürich
Das Obergericht des Kantons Zürich hat in einem Beschluss und Urteil vom 4. Oktober 2023 über einen Eheschutzfall entschieden. Die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte beantragte das Getrenntleben und Unterhaltsbeiträge für sich und die Kinder. Der Gesuchsgegner und Berufungskläger widersprach und stellte alternative Unterhaltsforderungen. Das Gericht entschied, dass die Kinder bei der Mutter bleiben und bestimmte Unterhaltsbeiträge zu zahlen sind. Es wurde auch über die Aufteilung des überschusses entschieden. Die Gerichtskosten betrugen CHF 6'000. Die verlierende Partei war männlich.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | LE220032 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Zivilkammer |
Datum: | 04.10.2023 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Eheschutz |
Schlagwörter : | Gesuchsgegner; Kinder; Unterhalt; Berufung; Parteien; Unterhalts; Überschuss; Recht; Vorinstanz; Sparquote; Gesuchsgegners; Familie; Urteil; Liegenschaft; Beilage; Getrenntleben; Gesuchgegner; Höhe; Eingabe; Hypothek; Überschussanteil; Betreuung; Einkommen; Unterhaltsbeiträge; Wohnung; Wohnkosten; Berechnung; Getrenntlebens; Beilagen |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 111 ZPO ;Art. 114 ZGB ;Art. 170 ZGB ;Art. 229 ZPO ;Art. 285 ZGB ;Art. 29 BV ;Art. 296 ZPO ;Art. 310 ZPO ;Art. 315 ZPO ;Art. 317 ZPO ;Art. 318 ZPO ;Art. 33 DBG ;Art. 36 DBG ;Art. 53 ZPO ;Art. 9 BV ;Art. 98 BGG ; |
Referenz BGE: | 137 I 195; 137 III 617; 138 III 374; 140 III 485; 144 III 349; 144 III 519; 147 III 265; 147 III 293; 147 III 301; 147 III 457; 149 III 172; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE220032-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos sowie Gerichtsschreiber MLaw R. Meli
Beschluss und Urteil vom 4. Oktober 2023
in Sachen
,
Gesuchsgegner und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X. ,
gegen
,
Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin Y. , betreffend Eheschutz
Rechtsbegehren:
der Gesuchstellerin (Urk. 15 S. 2, Urk. 19, Prot. S. 34; sinngemäss):
1. Es sei den Parteien das Getrenntleben zu bewilligen und die Teiltrennungsvereinbarung vom 13. Dezember 2021 zu genehmigen.
Es sei der Gesuchgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin persönlich und den gemeinsamen Kindern Unterhaltsbeiträge zzgl. Allfällig bezogener Kinder- und/oder Ausbildungszulagen wie Folgt im Voraus auf den ersten Tag eines jeden Monats ab sei- nem Auszug aus der ehelichen Wohnung zu bezahlen:
CHF 1'483.35 als Barunterhalt für C.
CHF 1'589.65 als Barunterhalt für D.
CHF 964.30 als Betreuungsunterhalt
CHF 3'684.20 als nachehelicher Unterhalt
CHF 3'684.20 als überschussanteil der Kinder
Der Kinderunterhaltsbeitrag sei auch über die Mündigkeit der Kin- der hinaus an die Gesuchstellerin zahlbar, solange die gemeinsamen Kinder sich in einer angemessenen Erstausbildung befin- den, in deren Haushalt leben und keine eigenen Ansprüche stellen bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnen.
Die Unterhaltsbeiträge seien gerichtsüblich zu indexieren, wobei eine negative Teuerung nicht zu deren Reduktion berechtige.
Es sei der Gesuchgegner zu verpflichten, bei ausserordentlichen Kinderkosten, die den Betrag von CHF 200.00 pro Ausgabe übersteigen (Grössere Zahnbehandlungen, Nachhilfeunterricht, etc.) nach Vorlage der Rechnung zwei Drittel der Kosten der Gesuchstellerin zu erstatten, sofern diese Kosten nicht durch Dritte (Versicherung etc.) gedeckt sind.
Es sei der Gesuchgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin ei- nen Prozesskostenbeitrag in der Höhe von CHF 6'000.00 zzgl.
7.7 % Mehrwertsteuer zu bezahlen.
Eventualiter sei der Gesuchstellerin die unentgeltliche Prozessführung zu Gewähren und ihr in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeistündin beizugeben.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Gesuchgegners.
des Gesuchsgegners (Urk. 17 S. 1 ff., Urk. 19, Prot. S. 34; sinngemäss):
1. Es sei den Parteien das Getrenntleben zu bewilligen und die Teiltrennungsvereinbarung vom 13. Dezember 2021 zu genehmigen.
Es sei der Gesuchgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin an die Pflege und Erziehung der gemeinsamen Kinder für die Dauer des Getrenntlebens Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:
Bei einem Betreuungsanteil von 50 %: (Hauptantrag)
Für D. Für C.
CHF 1'331.00
CHF 1'391.00
Bei einem Betreuungsanteil von 40 %: (Eventualantrag)
Für D. Für C.
CHF 1'461.00
CHF 1'501.00
Bei einem Betreuungsanteil von 30 % (Subeventualantrag)
Für D. Für C.
CHF 1'591.00
CHF 1'611.00
darüber hinaus verpflichtet sich der Gesuchgegner, Allfällige Kin- derzulagen von derzeit insgesamt CHF 440.00 pro Monat, an die Gesuchstellerin weiterzuleiten;
Es sei darüber hinaus der Antrag der Gesuchstellerin, den Gesuchgegner zu Unterhaltsbeiträgen über die Mündigkeit der Kin- der hinaus zu verpflichten, solange sie keine Erstausbildung abgeschlossen haben, abzuweisen;
Ebenso ist der Antrag auf Indexierung der Kinderunterhaltsbeiträge abzuweisen;
Es sei der Gesuchgegner zu verpflichten, sich an ausserordentlichen Kinderkosten, denen er vorab ausDrücklich schriftlich zugestimmt hat (Email genügt) und die den Betrag von CHF 200.00 pro Ausgabeposition übersteigen, insbesondere Brillen, Nachhilfeunterricht, Prüfungsgebühren, ausserordentliche Anschaffungen, wie Laptop, Handy, Musikinstrumente etc., nach Vorlage der Rechnungen zur Hälfte zu bezahlen, sofern diese Kosten nicht durch Dritte, insbesondere Versicherungen, übernommen worden sind;
Es sei der Gesuchgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin ei- nen persönlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von CHF 889.00 zu bezahlen;
Es sei der Gesuchgegner berechtigt zu erklären, sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der liegenschaft E. [Strasse] 1
in ... Zürich (insbesondere Hypothekarkosten, Betriebskosten, Reparatur- und Unterhaltsarbeiten) im angerechneten Betrag von CHF 1'399.00 direkt zu bezahlen;
Es sei der Gesuchgegner berechtigt zu erklären, die Kosten für den Besuch des Hortes der Kinder an 4 Tagen pro Woche (Mittagstisch und Randzeitenbetreuung bis 18.00 Uhr, Betreuung in der Schulferienzeit) im angerechneten Betrag von insgesamt CHF 964.00 direkt zu bezahlen;
Es sei der Gesuchgegner zu verpflichten, unter BeRücksichtigung der vorgenannten Direktzahlungen für die angerechneten Wohnkosten von CHF 1'399.00 sowie den angerechneten Hortkosten von CHF 964.00 monatlich folgende BetRüge an die Gesuchstellerin ab dem 1. Januar 2022 zu bezahlen;
Bei einem Betreuungsanteil von 50 % CHF 1'688.00 (inkl. Ki-Zu) (von insgesamt CHF 4'051.00 ./. CHF 1'399.00 ./. CHF 964.00)
Bei einem Betreuungsanteil von 40 % CHF 1'946.00 (inkl. Ki-Zu) (von insgesamt CHF 4'291.00 ./. CHF 1'399.00 ./. CHF 964.00)
Bei einem Betreuungsanteil von 30 % CHF 2'168.00 (inkl. Ki-Zu) (von insgesamt CHF 4'531.00 ./. CHF 1'399.00 ./. 964.00)
Es sei dem Gesuchgegner das Fahrzeug mit dem Kennzeichen ZH 759 056 während der Trennungszeit zur alleinigen Nutzung zuzuweisen;
Es sei der Antrag der Gesuchstellerin, den Gesuchgegner zur Bezahlung eines Prozesskostenbeitrages in der Höhe von CHF 6'000.00 (zzgl. 7.7% Mehrwertsteuern) zu verpflichten, abzuweisen;
Eventualiter sei der Gesuchgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen Prozesskostenbeitrag von max. CHF 5'000.00 (inkl. 7,7 % Mehrwertsteuern) zu bezahlen;
Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass mit der Einreichung der Unterlagen über die finanziellen Verhältnisse des Gesuchgegners mit Schreiben vom 6. Dezember 2021 zu Handen des Gerichts sowie den heute eingereichten Unterlagen das Editionsbegehren im Sinne von Art. 170 ZGB hinfällig geworden ist;
Es seien alle Anträge der Gesuchstellerin abzuweisen, soweit sie sich nicht mit denjenigen des Gesuchsgegners übereinstimmen;
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Gesuchstellerin.
Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, vom 6. Mai 2022: (Urk. 42 S. 24 ff. = Urk. 47 S. 24 ff.)
1. Es wird festgehalten, dass die Parteien seit dem 3. Januar 2022 getrennt leben.
Die Obhut über die Kinder D. , geboren am tt.mm.2011, und C. , geboren am tt.mm.2013, wird der Mutter zugeteilt.
Die Teiltrennungsvereinbarung der Parteien vom 13. Dezember 2021 wird in Bezug auf die weiteren Kinderbelange genehmigt und im übrigen wird von der Vereinbarung Vormerk genommen. Sie lautet wie folgt:
1. Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes
Die Parteien vereinbaren, ab 3. Januar 2022 auf unbestimmte Zeit getrennt zu leben.
Elterliche Sorge
Die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes ändert nichts an der gemeinsamen elterlichen Sorge für die Kinder
D. , geboren am tt.mm.2011
C. , geboren am tt.mm.2013.
Entsprechend sind die Parteien verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung miteinander abzusprechen. Den Parteien ist bekannt, dass ein Aufenthaltswechsel der Kinder der Zustimmung beider Eltern be- darf, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt, der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und die persönlichen Kontakte zwischen einem Elternteil und den Kindern hat.
Obhut
Die Parteien beantragen, es sei die Obhut für die Kinder der Mutter zuzuteilen.
Betreuungsregelung
Der Vater ist berechtigt und verpflichtet, die Betreuungsverantwortung für die Kinder auf eigene Kosten wie folgt zu übernehmen:
an zwei Wochenenden pro Monat von Freitagabend ab 18.00 Uhr bis Sonntagabend um 19.30 Uhr;
sowie wöchentlich, ausser der Gesuchsgegner weile auf Geschäftsreise, jeweils Montag- und Dienstagabend ab Hortende (18.00 Uhr) bis um 20.30 Uhr;
in Jahren mit ungerader Jahreszahl an Weihnachten jeweils vom
24. Dezember um 12.00 Uhr bis 25. Dezember um 12.00 Uhr und in den Jah-
ren mit gerader Jahreszahl vom 25. Dezember um 12.00 Uhr bis 26. Dezember 20.00 Uhr und vom 31. Dezember um 12 Uhr bis 1. Januar um 20.00 Uhr;
in Jahren mit gerader Jahreszahl den Geburtstag von C. und in Jahren mit ungerader Jahreszahl den Geburtstag von D. .
Auf eine separate Betreuungsregelung für Karfreitag, Ostern und Pfingsten wird verzichtet. Falls Ostern Pfingsten auf ein Besuchswochenende fallen, verlängert sich der Besuch jeweils bis am Ostermontag bzw. Pfingstmontag um 19.30 Uhr.
Die Besuchswochenenden und die Besuche am Montag und Dienstag sind unter BeRücksichtigung der Geschäftlichen Auslandsabwesenheiten des Gesuchgegners jeweils bis spätestens dem 25. des Vormonats festzulegen. Wenn der Vater nicht auf Geschäftsreise weilt, finden die Besuchswochenenden in den geraden Kalen- derwochen statt.
Der Vater bringt die Kinder jeweils zur Mutter zurück.
Ausserdem ist der Vater berechtigt und verpflichtet, die Kinder während der Schulferien für die Dauer von 5 Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich mit sich in die Ferien zu nehmen. Dies betrifft eine Woche in den Sportferien, eine Woche in den Frühlingsferien, zwei Wochen in den Sommerferien und eine Woche in den Herbstferien.
Die Parteien verpflichten sich, jeweils im November gemeinsam einen Betreuungsplan zu erstellen, um die Ferienwochen im Folgejahr verbindlich festzulegen. Sollte keine Einigung zwischen den Parteien zustande kommen, so kommt dem Vater in den Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht zu, umgekehrt der Mutter in den Jahren mit ungerader Jahreszahl. Die Ausübung des Ferienbesuchsrechts wird dem jeweils nicht wahlberechtigten Elternteil nach Möglichkeit bis spätestens zum 15. Dezember mitgeteilt werden (E-Mail genügt).
Es wird davon Vormerk genommen, dass der Vater die zweite Ferienwoche der Sportferien im Februar 2022 mit den Kindern verbringt und die Parteien bis spätestens Ende Januar 2022 gemeinsam einen Ferienplan für die übrigen Schulferien im Kalenderjahr 2022 festlegen. darüber hinaus wird davon Vormerk genommen, dass die Mutter die erste Woche der Herbstferien 2022 mit den Kindern verbringen wird. Sollten sich die Parteien nicht einig werden, so steht dem Vater das Wahlrecht zu. Er wird der Mutter bis zum 15. Februar 2022 per E-Mail mitteilen, welche Ferienwochen er im Jahr 2022 mit den Kindern verbringen Möchte.
Weitergehende abweichende Wochenend-, Feiertagsoder Ferienkontakte nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten.
Die schweizerischen Reisepässe der Kinder erhält der Vater, die schweizerischen Identitätskarten sowie die brasilianischen Reisepässe verbleiben bei der Mutter. Die Parteien verpflichten sich, im Hinblick auf Allfällige Reisen Besuchswochenen- den dem anderen Elternteil auf erstes Verlangen die sich nicht in ihrem Besitz befindlichen Dokumente auszuhündigen und diese nach beendeter Reise nach beendetem Besuchswochenende unaufgefordert zu retournieren.
Die Parteien verpflichten sich gegenseitig, Anträge auf Einzelbegleitung für Reisen mit den Kindern ins Ausland zu unterzeichnen. Die Parteien verpflichten sich an der Erneuerung der Identitätskarten und der Reisepässe der Kinder mitzuwirken und die Kosten je hälftig zu tragen.
Der Ehemann überlässt der Ehefrau sowie den Kindern die eheliche Wohnung E. 1, ... Zürich, zur Benützung.
Der Ehemann verlässt die Wohnung spätestens per 3. Januar 2022 unter Herausgabe sämtlicher Schlüssel.
Mobiliar und Hausrat bleiben in der ehelichen Wohnung. Der Ehemann ist jedoch berechtigt, seine persönlichen Gegenstände mitzunehmen.
Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für D. einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 1'877 und für C. einen solchen in der Höhe von Fr. 1'797, zuzüglich der Familienzulagen, zu bezahlen; zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines je- den Monats, Rückwirkend ab 1. Januar 2022.
Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für sich persönlich Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 1'866 zu bezahlen; zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, Rückwirkend ab
1. Januar 2022.
Das Fahrzeug mit dem Kennzeichen ZH 759 056 wird dem Gesuchsgegner für die Dauer der Trennungszeit zur alleinigen Nutzung zugeteilt.
Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 5'000. Die Dolmetscherkosten betragen Fr. 795. Weitere Kosten bleiben vorbehalten.
Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
[Mitteilungssatz]
[Rechtsmittel]
BerufungsAnträge:
des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (Urk. 46 S. 2 f.):
1. Es sei Dispositiv Ziff. 4 des Urteils und der Verfügung des Bezirksgerichtes Zürich vom 6. Mai 2022 aufzuheben und es sei der Gesuchgegner und Berufungskläger zu verpflichten, der Gesuchstellerin für D.
einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der
Höhe von CHF 1'505.00 (inkl. FB CHF 422.00, zuzüglich Wohnkostenanteil CHF 360.00, inkl. überschussanteil CHF 650.00) und
für C.
einen solchen in der Höhe von CHF 1'550.00 (inkl.
FB CHF 542.00, zuzüglich Wohnkostenanteil CHF 360.00, inkl. überschussanteil CHF 650.00), zuzüglich Allfälliger Familienzulagen, zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, Rückwirkend ab dem 1. Januar 2022;
Eventualiter sei Dispositiv Ziff. 4 des Urteils und der Verfügung des Bezirksgerichtes Zürich vom 6. Mai 2022 aufzuheben und es sei der Gesuchgegner und Berufungskläger zu verpflichten, der Gesuchstellerin für D. einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von CHF 1'215.00 (inkl. FB CHF 422.00, zuzüglich Wohnkostenanteil CHF 360.00, inkl. überschussanteil CHF
360.00) und für C.
einen solchen in der Höhe von CHF
1'260.00 (inkl. FB CHF 542.00, zuzüglich Wohnkostenanteil CHF 360.00, inkl. überschussanteil CHF 360.00), zuzüglich Allfälliger Familienzulagen, zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, Rückwirkend ab dem 1. Januar 2022;
Es sei Dispositiv Ziff. 5 des Urteils und der Verfügung des Bezirksgerichtes Zürich vom 6. Mai 2022 aufzuheben und es sei der Gesuchgegner und Berufungskläger zu verpflichten, der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten für sich persönlich einen Unterhaltsbeitrag in der Höhe ihres Wohnkostenanteils im Betrag von CHF 720.00 zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, Rückwirkend ab dem 1. Januar 2022;
Eventualiter sei Dispositiv Ziff. 5 des Urteils und der Verfügung des Bezirksgerichtes Zürich vom 6. Mai 2022 aufzuheben und es sei der Gesuchgegner und Berufungskläger zu verpflichten, der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten für sich persönlich einen Unterhaltsbeitrag in der Höhe ihres Wohnkostenanteils im Betrag von CHF 720.00 sowie einen Unterhaltsbeitrag von CHF 580.00 zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, Rückwirkend ab dem 1. Januar 2022;
darüber hinaus sei auf die Zusprechung eines persönlichen Unterhaltsbeitrages an die Berufungsbeklagte zu verzichten;
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuern) zu Lasten der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten.
der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (Urk. 59 S. 2):
1. Es sei das Urteil vom 6. Mai 2022 betreffend den angefochtenen Urteilsdispositivziffern 4 und 5 zu bestätigen.
Eventualiter sei das Urteil vom 6. Mai 2022 betreffend die angefochtenen Urteilsdispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Sub-Eventualiter sei das Urteil vom 6. Mai 2022 betreffend die angefochtenen Urteilsdispositivziffern 4 und 5 aufzuheben wie folgt im Rahmen der Offizialmaxime zu ersetzen:
4.
Der Gesuchgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für D. einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 2'748.50 und für C. einen solchen von CHF 2'640.50 jeweils zzgl. Allfällig bezogenen Kin- der- und/oder Ausbildungszulagen monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats, Rückwirkend seit dem 1. Januar 2022 zu überweisen.
5.
Der Gesuchgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für sich persönliche Unterhaltsbeiträge von CHF 2'762.00 monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats, Rückwirkend seit dem 1. Januar 2022 zu überweisen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten des Berufungsklägers.
Erwägungen:
Die Parteien haben im mm.2008 geheiratet. Der Ehe entsprangen zwei Kin- der: D. , geboren am tt.mm.2011, und C. , geboren am tt.mm.2013 (Urk. 14). Mit Eingabe vom 22. September 2021 ersuchte die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte (fortan Gesuchstellerin) um Eheschutzmassnahmen (Urk. 1). Hinsichtlich der Prozessgeschichte kann auf den vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 47 S. 5 f.). Am 6. Mai 2022 erliess die Vorinstanz das eingangs wiedergegebene Urteil (Urk. 42 = Urk. 47).
Gegen dieses Urteil erhob der Gesuchsgegner und Berufungskläger (fortan Gesuchsgegner) innert Frist (siehe Urk. 43) mit Eingabe vom 27. Mai 2022 Berufung mit den eingangs aufgefährten Anträgen (Urk. 46). Im Nachgang zur Berufung reichte der Gesuchsgegner mit Schreiben vom 31. Mai 2022 weitere Beilagen ein (Urk. 52 und Urk. 54/4). Bei den nachträglich eingereichten Beilagen han- delt es sich um Kopien von Urkunden, die sich bereits in den Akten befinden (Urk. 54/4 = Urk. 41/38 und Urk. 41/40 - 44) und in der Berufung thematisiert wur- den (Urk. 46 S. 13), weshalb sie der Gesuchstellerin mit dem heutigen Entscheid zugestellt werden können. Mit Verfügung vom 3. Juni 2022 wurde dem Gesuchsgegner Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 4'000 angesetzt (Urk. 55), welcher fristgerecht einging (Urk. 56). Mit Verfügung vom 26. Oktober 2022 wurde der Gesuchstellerin Frist zur Beantwortung der Berufung angesetzt (Urk. 58). Die Berufungsantwort, in welcher die Gesuchstellerin in der Hauptsache auf Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchsgegners schliesst, datiert vom 7. November 2022 (Urk. 59). Sie wur- de dem Gesuchsgegner mit Verfügung vom 5. Dezember 2022 zur Kenntnisnahme gebracht (Urk. 60). Mit Eingabe vom 22. Dezember 2022 reichte der Gesuchsgegner eine Stellungnahme ein (Urk. 61), welche der Gesuchstellerin zur Kenntnis zugestellt wurde (Prot. II S. 6; Urk. 62). Es erfolgten keine weiteren Eingaben. Das Verfahren erweist sich als spruchreif, was den Parteien mit Verfügung vom 6. Juni 2023 angezeigt wurde (Urk. 64). Die vorinstanzlichen Akten wurden
beigezogen (Urk. 1 - 45). Auf die Vorbringen der Parteien ist insoweit einzugehen, als diese entscheidrelevant sind.
Die Berufung hemmt die Rechtskraft nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Nicht angefochten sind die Dispositiv-Ziffern 1 (Getrenntleben), 2 (Obhut), 3 (Genehmigung Teiltrennungsvereinbarung) und 6 (Nutzung Fahrzeug) des vorinstanzlichen Urteils. Diese Ziffern sind somit in Rechtskraft erwachsen, was vorzumerken ist.
Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (AngemessenheitsPrüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1).
In der Berufungsschrift ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklürungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf Frühere Vorbringen deren blosse Wiederholung genügen nicht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1;
BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2). Was nicht nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überpröft zu werden; diese hat sich abgesehen von offensichtlichen Mängeln grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (BGE 142 III
413 E. 2.2.4; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016, E. 5.3;
BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.3; BGer 4A_290/2014 vom
1. September 2014, E. 3.1 und 5). Die Anforderungen an die Berufung gelten sinngemäss auch für die Berufungsantwort (BGer 4A_496/2016 vom 8. Dezember 2016, E. 2.2.2 mit weiteren Hinweisen). Diese Grundsätze gelten auch im Bereich der unbeschränkten Untersuchungsmaxime (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021, E. 5.1).
4. Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten wie sie vorliegend zu beurteilen sind statuiert Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO den Untersuchungs- und Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die ParteiAnträge entscheidet. In Verfahren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, kön- nen die Parteien zudem im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel unbeschränkt vorbringen; Art. 317 Abs. 1 ZPO kommt nicht zum Tragen (BGE 147 III 301 E. 2.2; BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Wie der Gesuchsgegner zu Recht vorbringt (vgl. Urk. 46 S. 4), sind demnach sein Schreiben vom 11. Mai 2022 (Urk. 40) sowie die damit eingereichten Unterlagen (Urk. 41/1-81) im Berufungsverfahren zu berücksichtigen.
5.
Die Vorinstanz erwog, dass im Eheschutzverfahren das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststelle, weshalb neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung zu berücksichtigen seien (Urk. 47 S. 8, E. II.A.4.1). Die Eingabe des Gesuchsgegners vom 4. März 2022 enthalte ausschliesslich Wie- derholungen von Parteivorbringen zu strittigen Themen, namentlich betreffend den ehelichen Lebensstandard und die Einnahmen aus den liegenschaften. Diese Tatsachen wie auch die dazuGehörigen Belege seien im vorliegend fortgeschrittenen Verfahrensstadium nicht mehr zuzulassen (Urk. 47 S. 8, E. II.A.4.2)
Der Gesuchsgegner bringt vor, dass in Bezug auf die Kinderbelange bis zur Urteilsberatung sämtliche Unterlagen und Eingaben zu berücksichtigen seien und die strengen Voraussetzungen bezüglich des Novenrechts nicht gelten würden.
Die Ausführungen im Schreiben vom 4. März 2022 und die dazu gehörenden Beilagen seien deshalb zu berücksichtigen (Urk. 46 S. 5). Die Gesuchstellerin macht demgegenüber geltend, der Gesuchsgegner habe aufgrund der Abweisung des Vergleichsvorschlags zumindest damit rechnen müssen, dass das Gericht nach fast zwei Monaten ohne Stellungnahme direkt zur Urteilsberatung übergehen werde (Urk. 59 Rz. 8).
Das Gericht erforscht bei Kinderbelangen in familienrechtlichen Angelegenheiten den Sachverhalt von Amtes wegen (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Hat das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklüren, so beRücksichtigt es neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung (Art. 229 Abs. 3 ZPO). Die Vorinstanz hat den Parteien weder eine Urteilsberatung angezeigt noch gemäss Protokoll eine solche durchgefährt (vgl. Prot. I S. 9 ff.). Damit erweist sich die Rüge als begründet. Die Vorinstanz hätte die Eingabe des Gesuchsgegners vom 4. März 2022 (Urk. 34) samt Beilagen (Urk. 36/124 und 125) berücksichtigen müssen.
Die Vorinstanz hat die Eingabe des Gesuchsgegners vom 4. März 2022 (Urk. 34) samt Beilagen (Urk. 36/124 und 125) der Gegenpartei erst mit dem angefochtenen Urteil zugestellt (Urk 47, Dispositiv-Ziffer 10). Damit hat sie, wie die Gesuchstellerin zu Recht vorbringt (vgl. Urk. 59 Rz. 6, 9 und 26), den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Nachdem die Vorinstanz die Eingabe in ihrem Entscheid jedoch nicht beRücksichtigte, wiegt die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht besonders schwer. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 137 I 195 E. 2.3.1). Da die kantonale Berufungsinstanz wie aufgezeigt (vgl. E. II/2) volle Kognition in Tat- und Rechtsfragen besitzt (Art. 310 ZPO) und vorliegend aufgrund der umfassenden Untersuchungsmaxime neue Tatsachen und Beweismittel unbeschränkt vorgebracht werden können (vgl. E. II/4), kann die Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden. So konnte sich die Gesuchstellerin im Rahmen der Berufungsantwort zur Eingabe samt Beilagen des Gesuchsgegners äussern (Urk. 59 Rz. 27 f.). Eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Fortsetzung des
Verfahrens und Füllung eines neuen Entscheids käme damit einem formalistischen Leerlauf gleich und würde zu unnötigen Verzögerungen führen.
Ausgangslage
Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Unterhaltsberechnung zutreffend dargelegt (Urk. 47 S. 9 ff., E. II.C.1). Darauf ist zu verweisen. Zur Berechnung des Kinderunterhalts wandte die Vorinstanz die zweistufige Berechnungsmethode an (Existenzminimumberechnung mit Allfälliger überschussverteilung; Urk. 47 S. 17,
E. II.C.5) und setzte die Kinder- und EhegattenunterhaltsbeitRüge in einer einzigen Phase Rückwirkend ab 1. Januar 2022 fest (Urk. 47 S. 19, E. II.D.5.3.1). Dies wird von keiner Partei beanstandet (vgl. Urk. 46 S. 5; Urk. 59).
liegenschaftsertRüge des Gesuchsgegners
Die Vorinstanz erwog, dass der Gesuchsgegner neben seinem Erwerbseinkommen auch VermögensertRüge aus seinen liegenschaften erziele. Die liegenschaftsertRüge im Jahr 2020 hätten gemäss der SteuerErklärung 2020 insgesamt Fr. 90'222 betragen. Davon seien die ErtRüge aus den von den Parteien selbst bewohnten Wohnungen E. 1 und E. 2 abzuziehen. Diese würden
jährlich Fr. 7'371 (E.
1) bzw. Fr. 19'162 (E.
2) betragen. Weiter
seien die laufenden Hypothekarzinsen in Höhe von jährlich Fr. 23'194 abzuziehen. Gesamthaft resultiere ein monatlicher liegenschaftsertrag in Höhe von rund Fr. 3'375, welcher dem Einkommen des Gesuchsgegners anzurechnen sei (Urk. 47 S. 14, E. II.C.3.2.2.3).
Der Gesuchsgegner rägt, dass die Vorinstanz in Bezug auf die Wohnung E. 1 lediglich einen Jährlichen Ertrag in der Höhe von Fr. 7'371 abziehe, obschon der Eigenmietwert der Wohnung Fr. 13'200 betrage. Hinsichtlich der
Wohnung E.
2 fielen die Bruttoeinnahmen in der Höhe von insgesamt
Fr. 27'768 weg, während die Vorinstanz fälschlicherweise vom Wegfall eines liegenschaftsertrags von Fr. 19'162 ausgehe (Urk. 46 S. 6 f.). Weiter schätze er die aktuellen Hypothekarzinsen auf Fr. 25'000 (gerundet) anstatt Fr. 23'194
pro Jahr, da er im Jahr 2021 die Hypotheken um Fr. 180'000 aufgestockt habe. Es sei nicht gerechtfertigt, dass ihm ein liegenschaftsertrag von Fr. 3'375 angerechnet werde. Die liegenschaftsertRüge würden mutmasslich höchstens Fr. 2'000 (gerundet) pro Monat betragen (Urk. 46 S. 7). Das angerechnete mo- natliche Familieneinkommen ab dem 1. Januar 2022 in der Höhe von Fr. 20'643 sei im Umfang von monatlich Fr. 1'375 auf Fr. 19'268 zu reduzieren (Urk. 46 S. 8).
Die Gesuchstellerin erwidert, es sei irrelevant, wie gross der Eigenmietwert der liegenschaft E. 1 effektiv sei, weil der Eigenmietwert ohnehin in der Berechnung nicht zu berücksichtigen sei. Dasselbe gelte auch im Hinblick auf die liegenschaft E. 2, weshalb auch hier irrelevant sei, welche ErtRüge sich daraus ergüben, da sie nicht zu berücksichtigen seien. Die Berechnung des Gesuchsgegners sei nicht nachvollziehbar, da er offenkundig nicht von Fr. 90'222 Mieteinnahmen, sondern von Fr. 104'557 ausgehen Müsste, was das Resultat nicht ändere. Hinsichtlich der Hypotheken habe der Gesuchsgegner selbst in sei- ner Eingabe vom 4. März 2022 (auf Seite 8) Schuldzinsen von Fr. 23'194 be- Rücksichtigt. Ebenso habe er in seiner Eingabe vom 11. Mai 2022 nichts dergleichen erwähnt, weshalb die Höheren Schuldzinsen als nicht belegt zu gelten hätten (Urk. 59 Rz. 14). Es sei zu berücksichtigen, dass sämtliche Hypothekarzinsen (auch für die beiden bewohnten Wohnungen) bereits bei den liegenschaftserträgen abgezogen worden seien, weshalb die Hypothekarzinsen beim Bedarf nicht mehr beRücksichtigt werden dürften, da sie sonst doppelt gezählt würden (Urk. 59 Rz. 15).
Von keiner Partei wurde beanstandet, dass die Vorinstanz bei der Berech- nung des liegenschaftsertrags auf die SteuerErklärung 2020 abstellte. Für seine Behauptung der Aufstockung der Hypothek und folglich Höheren Hypothekarzinsen offeriert der Gesuchsgegner ein Schreiben vom 11. Mai 2022 (Urk. 40) und eine Tabelle zur Berechnung der Sparquote (Urk. 41/1) als Beweismittel (Urk. 46
S. 7, zweiter Absatz). Aus den genannten Beweismitteln ist weder der Zinssatz noch die Art der Hypothek (Festhypothek SARON) ersichtlich. Ebenfalls liegen keine Kontoauszüge vor. Die geltend gemachten Höheren Hypothekarzinsen
sind lediglich eine Schätzung des Gesuchsgegners. Die Berechnungen, welche seiner Schätzung zugrunde liegen, werden nicht dargelegt und können daher nicht nachvollzogen werden. Indem er seine eigene Schätzung an die Stelle der erstinstanzlichen Feststellung setzt, vermag er weder eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung noch eine unrichtige Rechtsanwendung aufzuzeigen. Somit ist weiterhin von jährlich Fr. 23'194 Hypothekarzinsen auszugehen.
Der Eigenmietwert ist ein fiktives Mieteinkommen, welcher die Eigennutzung eines Grundstücks durch den Eigentümer besteuert (vgl. Art. 21 Abs. 1 lit. d StG/ZH). Der Eigenmietwert generiert kein reales Einkommen, sondern es han- delt sich um eine reine SteuerGrösse. Mit der Gesuchstellerin ist deshalb festzuhalten, dass selbst bewohnte liegenschaften bei der Berechnung des liegenschaftsertrages nicht zu berücksichtigen sind. Relevant für den liegenschaftsertrag sind demnach einzig die vermieteten Eigentumswohnungen F. -strasse
3 in G.
sowie H. -strasse 4, I. -strasse 5 und
J. [Strasse] 6 in Zürich. Gemäss der SteuerErklärung 2020 erzielten diese vier vermieteten liegenschaften nach Abzug der Unterhalts- und Verwaltungskosten einen Nettomietertrag von Fr. 63'689 (Urk. 13/6 S. 13). Abzüglich der Hypothekarzinsen von Fr. 23'194 (Urk. 13/6 S. 25) resultiert ein liegenschaftsertrag von Fr. 40'495, was einem monatlichen liegenschaftsertrag von Fr. 3'374.58 entspricht. Im Ergebnis ist damit die vorinstanzliche Berechnung des liegenschaftsertrags nicht zu beanstanden und die Rüge des Gesuchsgegners erweist sich als unbegründet.
Unbestritten und von beiden Parteien anerkannt ist das Erwerbseinkommen der Gesuchstellerin von Fr. 3'293 netto pro Monat, inkl. 13. Monatslohn (Urk. 47
S. 12, E. II.C.3.1; Urk. 46 S. 8; Urk. 59 Rz. 10), das Erwerbseinkommen des Gesuchsgegners von Fr. 13'535 netto pro Monat, inkl. 13. Monatslohn (Urk. 47
S. 13, E. II.C.3.2.1; Urk 46 S. 8; Urk. 59 Rz. 11), sowie die Kinderzulagen von
Fr. 440 pro Monat (Urk. 47 S. 14, E. II.C.3.3; Urk 46 S. 8; Urk. 59 Rz. 33). Zusammengefasst stellen sich die monatlichen Nettoeinkommen wie folgt dar:
liegenschaftsertRüge Gesuchsgegner Fr. 3'375
Familienzulagen für Kinder Fr. 440
Total Fr. 20'643
Sparquote
Die Vorinstanz erwog mit Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, dass der zuletzt gemeinsam gelebte Standard die Obergrenze des gebührenden Unterhalts bilde (Urk. 47 S. 18., E. II.C.5.2.1). Es sei glaubhaft, dass der Lebensstandard der Parteien trotz der guten finanziellen Verhältnisse eher gemässigt gewesen sei. Zudem sei unbestritten, dass die Familie Ausgaben gehabt habe, die über den familienrechtlichen Bedarf hinausgegangen seien, etwa für Familienferien, Hobbys Nachhilfeunterricht. Derartige Ausgaben seien ebenfalls Bestandteil des ehelichen Lebensstandards gewesen, auf dessen Fortführung die Gesuchstellerin und die Kinder Anspruch hätten. Solche Kosten seien zukönftig aus dem zuzuweisenden überschussanteil zu decken (Urk. 47 S. 18 f.,
E. II.C.5.2.3). Angesicht der konkreten Umstände und unter BeRücksichtigung des gemässigten ehelichen Lebensstandards erscheine es daher angemessen, dem Gesuchsgegner einen überschussanteil von 50 % zuzuweisen und die übrigen 50 % unter der Gesuchstellerin und den Kindern nach grossen und kleinen Köpfen aufzuteilen. Den Kindern werde je 12,5 % und der Gesuchstellerin 25 % des überschusses zugeteilt (Urk. 47 S. 19, E. II.C.5.2.4).
Der Gesuchsgegner beanstandet, die Vorinstanz habe nicht beRücksichtigt, dass der zuletzt gemeinsam gelebte eheliche Standard die Obergrenze des nachehelichen Unterhaltsbeitrages bilde. Hierfür seien nicht nur die trennungsbe- dingten Mehrkosten, sondern auch ein Allfälliges Mehreinkommen der Gesuchstellerin zu berücksichtigen. Die Gesuchstellerin habe maximal Anspruch auf den ihr während des ehelichen Zusammenlebens zustehenden überschussanteil (Urk. 46 S. 5 f.). Die Vorinstanz habe den Bedarf der Parteien vor der Aufnahme des Getrenntlebens nicht festgestellt. Zur Bestimmung des gemeinsamen Lebensstandards sei in der Regel die Sparquote zu ermitteln, welche als Differenz zwischen Einkommen und dem zuletzt gemeinsam gelebten ehelichen Standard qualifiziert werden könne (Urk. 46 S. 10). Er habe im Jahr 2020 Fr. 10'000 in die
2. Säule und eine weitere Zahlung von Fr. 6'628 in die 3. Säule eingezahlt. Zu- dem seien Hypotheken in der Höhe von insgesamt Fr. 127'000 amortisiert wor- den. Die Sparquote habe im Jahr 2020 demnach Fr. 143'826 [recte: Fr. 143'628] betragen, was einem durchschnittlichen monatlichen Betrag von Fr. 12'000 (gerundet) entspreche. Im Jahr 2021 hätten Renovationsarbeiten in
den Wohnungen E.
2 und in Brasilien im Umfang von insgesamt
Fr. 124'548 stattgefunden. Zudem habe er Fr. 6'826 in die 3. Säule eingezahlt, was einem Gesamtbetrag von Fr. 131'374, mithin Fr. 11'000 (gerundet), entspreche (Urk. 46 S. 11). Weiter hätten die Parteien von Beginn an unter dem Güterstand der Gütertrennung gelebt und die Gesuchstellerin habe somit von den Ersparnissen, abgesehen von den EinKäufen in die 2. Säule, nicht partizipiert. Die Gesuchstellerin habe über einen monatlichen überschuss von Fr. 1'300 verfügt. Es gehe deshalb nicht an, ihr nach der Aufnahme des Getrenntlebens einen höheren überschuss im Betrag von Fr. 1'866 zuzusprechen. Ausgehend von einer monatlichen Sparquote von Fr. 12'000 im Jahr 2020 von Fr. 11'000 pro Monat im Jahr 2021 sowie von einem Gesamteinkommen der Parteien von Fr. 20'643 (einschliesslich VermögensertRüge), habe den Parteien ein durchschnittliches Familieneinkommen von Fr. 10'000 pro Monat zur Verfügung gestanden (Urk. 46 S. 12). Der Gesuchstellerin sei somit kein überschussanteil vom Erwerbseinkommen zuzugestehen, nachdem sie nach der Aufnahme des Getrenntlebens vom eigenen Erwerbseinkommen einen überschussanteil bilden könne (Urk. 46 S. 13).
Die Gesuchstellerin führt aus, dass die Vorinstanz die ungleiche überschussverteilung bereits mit dem angeblich gelebten Lebensstandard beRücksichtigt habe. Ausserdem würden trennungsbedingte Mehrkosten zulasten einer allfälligen Sparquote gehen (Urk. 59 Rz. 24). Die ungleiche überschussverteilung stelle unter BeRücksichtigung der scheidungsbedingten Mehrkosten indirekt eine Sparquote von monatlich Fr. 1'981 zugunsten des Gesuchsgegners dar (Urk. 59 Rz. 25). Inwiefern es tatsächlich möglich gewesen sei, dass die Parteien im Jahr 2020 angeblich Fr. 148'826 auf die Seite gelegt hätten, könne aufgrund der aktuellen Aktenlage nicht überpröft werden. Es wäre möglich, dass der Gesuchsgegner eine Erbschaft (oder einen Erbvorbezug) erhalten habe, womit z.B. die
Amortisation der Hypothek vorgenommen worden sei. Entsprechend hätte der Gesuchsgegner zumindest die gesamten Kontoauszüge gemäss der Steuererklärung 2020 vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020 offenlegen müssen (Urk. 59 Rz. 27). Dass eine angebliche Sparquote von knapp Fr. 150'000 für das Jahr 2020 Völlig absurd sei, ergebe sich auch aus der eigenen Berechnung des Gesuchsgegners. Er rechne beispielsweise mit einem Familienbudget von ca. Fr. 1'835 für eine vierköpfige Familie (für Essen, Kleidung, Haushaltsartikel, Toilettenartikel, Wohnungseinrichtungen, Ausgang, Ferien etc.), was nicht ansatzweise stimme. Im Weiteren handle es sich um unbelegte Parteibehauptungen. Es sei davon auszugehen, dass diese Ausgaben um ein Vielfaches höher gewesen seien (Urk. 59 Rz. 29). Selbst die Begründung der Vorinstanz sei nicht nachvollziehbar. Die Vorinstanz habe erwogen, dass sie (die Gesuchstellerin) indirekt eine Sparquote bestätigt hätte, was nicht stimme. Anlässlich der Verhandlung habe sie ausgefährt, dass sie monatlich über Fr. 2'000 für Essen ausgegeben hätte, was der Gesuchsgegner in der Berufung bestätigt habe, womit seine eigene Berech- nung zum Familienbudget einen Rechnungsfehler erleide (Urk. 59 Rz. 31).
3.4.
Bei genügenden finanziellen Mitteln haben beide Ehegatten Anspruch auf Fortführung des zuletzt gemeinsam gelebten Standards. Dieser bildet die Obergrenze des gebührenden Unterhalts. Verunmöglichen trennungsbedingte Mehrkosten es, den Früheren Lebensstandard aufrechtzuerhalten, so hat der UnterhaltsGläubiger Anrecht auf die gleiche Lebenshaltung wie der Unterhaltsschuldner (BGE 147 III 293 E. 4.4 m.w.H.). Basierend auf dem Grundsatz, dass die Eheleute soweit finanzierbar Anspruch auf Beibehaltung des zuletzt in der Ehe gelebten Standards haben, sind die trennungsbedingten Mehrkosten aus einer Allfälligen Sparquote zu finanzieren (vgl. für das Scheidungsrecht: Arndt/Langner, Neuere Entwicklungen im Recht des nachehelichen Unterhalts in guten finanziellen Verhältnissen, in: Büchler/Schwenzer [Hrsg.], Achte Schweizer Familienrechtätage, 2016, S. 177 ff., S. 192).
Der zuletzt gelebte gemeinsame Standard entspricht dem familienrechtlichen Existenzminimum bei Getrenntleben zuzüglich des betragsmässig unvern-
derten Anteils am Früheren gemeinsamen überschuss. Um die Obergrenze des ehelichen Unterhaltsbeitrags zu bestimmen, ist daher zunächst der überschuss während des Zusammenlebens zu ermitteln, der rechnerisch nach den üblichen Teilungsgrundsätzen zu verteilen ist (vgl. BGE 147 III 293 E. 4.4). Hierzu sind vom Gesamteinkommen der Familie während des Zusammenlebens die damalige Sparquote sowie die damaligen familienrechtlichen Existenzminima abzuziehen (vgl. Schwizer/Oeri, Neues Unterhaltsrecht, in: AJP 2022 S. 3 ff., S. 7).
3.5. Mit dem Gesuchsgegner ist zu erwägen, dass es die Vorinstanz unterliess, die Lebensführung der Parteien vor der Trennung unter BeRücksichtigung des damaligen Einkommens und des damaligen familienrechtlichen Existenzminimums beziehungsweise des damaligen überschusses festzuhalten. Entsprechend konnte auch keine Obergrenze des gebührenden Unterhalts festgestellt und bei der überschussverteilung beRücksichtigt werden. Sodann hat sich die Vorinstanz weder zu einer Allfälligen Sparquote noch zu den trennungsbedingten Mehrkosten geäussert. Damit missachtet sie die bundesgerichtliche Rechtsprechung. Aus diesem Grund ist auf die Rüge des Gesuchsgegners, wonach eine Sparquote bestehe, näher einzugehen: Eine solche ist Nämlich vom überschuss abzuziehen (BGE 147 III 265, E. 7.3; BGer 5A_507/2020 vom 2. März 2021,
E. 7.4.5) und verbleibt bei derjenigen Partei, die sie erwirtschaftet (Arndt, Die Sparquote, Basis für die nacheheliche Unterhaltsberechnung, in: Fankhauser/Reusser/Schwander [Hrsg.], Brennpunkt Familienrecht, Festschrift für Thomas Geiser zum 65. Geburtstag, 2017, S. 43 ff., S. 44; siehe BGer 5A_90/2016 vom
16. August 2016, E. 4.5). Die Beweislast für die Begrenzung der Unterhaltspflicht liegt bei der zweistufigen Methode beim Unterhaltsschuldner (BGE 147 III 293
E. 4.4). Dabei entbindet der Umstand, dass das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen hat (Art. 296 ZPO), den Schuldner nicht von seiner Mitwirkungspflicht (vgl. BGE 140 III 485 E. 3.3).
3.6.
Zum Nachweis der Sparquote verweist der Gesuchsgegner in seiner Berufungsschrift wiederholt auf seine Eingabe vom 4. März 2022 (Urk. 34) und die dazuGehörigen Beilagen (Urk. 36/124 und 125). Insbesondere bringt er vor, dass
seine Ausführungen durch Unterlagen in einem schwarzen Ordner sowie einer Aufstellung über die Entwicklung seiner finanziellen Verhältnisse von 2016 bis 2020 untermauert und somit rechtsgenöglich glaubhaft gemacht worden seien. Diese Eingaben seien von der Vorinstanz wegen angeblich verspäteter Einreichung nicht mehr beRücksichtigt worden (Urk. 46 S. 11).
Die Gesuchstellerin bestreitet eine Sparquote (Urk. 59 Rz. 29) und kritisiert vorab, dass der Gesuchsgegner zum Beweis einer Sparquote zahlreiche Ordner voller Unterlagen eingereicht habe, ohne darauf konkret Bezug zu nehmen. Damit sei er seiner Substantiierungspflicht nicht nachgekommen (Urk. 59 Rz. 28).
Als Referenzperiode für die Berechnung der Sparquote dienen grundsätzlich die letzten zwölf Monate vor der Trennung (Arndt/Langner, a.a.O., S. 184 f.; Arndt, a.a.O., S. 51; siehe demgegenüber BGer 5A_1037/2019 vom 22. April 2020, E. 3 und 3.3, wonach es nicht willkürlich ist, den zuletzt gemeinsam gelebten Standard aufgrund eines Stellenwechsels an dem in den letzten sechs Monaten vor der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts erwirtschafteten Einkommen zu messen). Die Parteien leben seit dem 3. Januar 2022 getrennt (Urk. 47, Dispositiv-Ziffer 1);
massgebend ist daher der Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2021 und dem
31. Dezember 2021. Bereits aus diesem Grund sind die Ausführungen und die Aufstellung zur Sparquote in den Jahren 2016 bis 2020 (vgl. Urk. 34 S. 3 ff. und Urk. 36/125) nicht zielführend, was der Gesuchsgegner in seiner Eingabe vom
11. Mai 2022 selbst erkennt (vgl. Urk. 40 S. 1). Da jedoch nicht nur die Eingabe vom 4. März 2022 (Urk. 34), sondern auch die Eingabe vom 11. Mai 2022 (Urk. 40) im vorliegenden Berufungsverfahren zu beachten ist (vgl. E.II/4 und 5), drängen sich dennoch rechtliche Ausführungen zur Substantiierungslast auf:
3.7.
grundsätzlich sind Tatsachen (und die dazuGehörigen Beweismittel) in den Rechtsschriften selbst zu nennen. Damit wird einerseits der Gehörsanspruch der Gegenpartei (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 53 Abs. 1 ZPO) sichergestellt, indem ihr zur Kenntnis gebracht wird, gegen welche konkreten Behauptungen sie sich verteidi-
gen muss. Andererseits soll das Gericht aus den Rechtsschriften der Parteien erkennen können, auf welche Tatsachen sich die klagende Partei stätzt und womit sie diese beweisen will. Entsprechend ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Behauptungs- und Substantiierungslast im Prinzip in den Rechtsschriften nachzukommen. Der blosse pauschale Verweis auf Beilagen genügt in aller Regel nicht (BGer 4A_443/2017 vom 30. April 2018, E. 2.2.1; 4A_281/2017 vom 22. Januar 2018, E. 5; 4A_264/2015 vom 10. Augst 2015, E. 4.2.2). Es geht darum, dass nicht das Gericht und die Gegenpartei aus den Beilagen die Sach- darstellung zusammensuchen müssen, ist es doch nicht an ihnen, Beilagen da- nach zu durchforsten, ob sich daraus etwas zu Gunsten der behauptungsbelasteten Partei ableiten lässt (BGer 4A_443/2017 vom 30. April 2018, E. 2.2.1; 4A_281/2017 vom 22. Januar 2018, E. 5).
Dennoch kann es ausnahmsweise zulässig sein, den Substantiierungsobliegenheiten durch Verweis auf eine Beilage nachzukommen. Werden Tatsachen in ihren wesentlichen zügen Umrissen in einer Rechtsschrift behauptet und wird für Einzelheiten auf eine Beilage verwiesen, ist vielmehr zu prüfen, ob die Gegenpartei und das Gericht damit die notwendigen Informationen in einer Art erhalten, die eine übernahme in die Rechtsschrift als blossen Leerlauf erscheinen lässt, ob der Verweis ungenügend ist, weil die nötigen Informationen in den Beilagen nicht eindeutig und vollständig enthalten sind aber daraus zusammengesucht werden Müssten. Es genügt nicht, dass in den Beilagen die verlangten Informationen in irgendeiner Form vorhanden sind. Es muss auch ein problemloser Zugriff darauf Gewährleistet sein, und es darf kein Interpretationsspielraum entstehen. Der entsprechende Verweis in der Rechtsschrift muss spezifisch ein bestimmtes Aktenstück nennen und aus dem Verweis muss selbst klar wer- den, welche Teile des Aktenstücks als Parteibehauptung gelten sollen. Ein problemloser Zugriff ist Gewährleistet, wenn eine Beilage selbsterklärend ist und ge- nau die verlangten (bzw. in der Rechtsschrift bezeichneten) Informationen enthält. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, kann ein Verweis nur genügen, wenn die Beilage in der Rechtsschrift derart konkretisiert und erläutert wird, dass die Informationen ohne weiteres zugänglich werden und nicht interpretiert und zusammengesucht werden müssen (BGer 4A_443/2017 vom 30. April 2018, E. 2.2.2;
BGE 144 III 519 E. 5.2.1.2; siehe auch Brugger, Der Verweis auf Beilagen in Rechtsschriften, in: SJZ 115/2019, S. 533 ff. mit weiteren Hinweisen und Verweisen).
Diese Grundsätze zur Behauptungs- und Substantiierungsobliegenheit kommen unter der Untersuchungsmaxime nicht voll zum Tragen. In solchen Verfahren sind Behauptungs- und Bestreitungslast Nämlich insofern reduziert, als dass das Gericht von Amtes wegen abzuklüren hat, ob die klagebegründenden Tatsachen vorliegen, und mithin auch Tatsachen zu berücksichtigen hat, die von keiner Partei behauptet worden sind (ZK ZPO-Leu, Art. 150 N 64; siehe auch oben E. II.2). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte (vgl. Urk. 47 S. 7,
E. II.A.2), sind die Parteien aber auch bei Geltung des Untersuchungsgrundsatzes nicht davon befreit, bei der Feststellung des entscheidrelevanten Sachverhalts im Sinne einer prozessualen Obliegenheit aktiv mitzuwirken und die allenfalls zu erhebenden Beweise zu bezeichnen (BGE 137 III 617 E. 5.2; 130 I 180 E. 3.2; 128
III 411 E. 3.2.1).
3.8.
Vorliegend hat der Gesuchsgegner seine Sparquoten für die Jahre 2016 bis 2020 in seiner Eingabe vom 4. März 2022 tabellarisch dargestellt. Dabei werden die Ersparnisse und ErtRüge, die Verwendung der Ersparnisse/ErtRüge und die Veränderung der Bankguthaben der Jahre 2016 bis 2020 aufgefährt und beziffert. Am Ende einer Aufstellung hat der Gesuchsgegner jeweils folgenden Beweis offeriert (vgl. zum Ganzen Urk. 34 S. 5 - 7):
BO: Diverse Unterlagen in schwarzem Ordner (Beilage 124)
Aufstellung des Klienten betreffend
Finanzielle Verhältnisse 2016 bis 2020 (Beilage 125).
Der Gesuchsgegner unterlässt es in der genannten Eingabe jedoch, Ausführungen zu den einzelnen Positionen, insbesondere wie sich diese zusammensetzen aus welchem Beleg sich diese genau ergeben, zu machen. Er verkennt, dass auch im summarischen Verfahren die Behauptungen bestimmt und
vollständig in den Rechtsschriften ParteivortRügen aufzustellen sind. Er verweist auf zahlreiche Belege in dem Bundesordner (Urk. 36/124) nicht einzeln, sondern macht dies pauschal im Anschluss an die Auflistung der Sparquoten (Urk. 46 S. 11, 13 f.; Urk. 34 S. 5 - 7). Ein pauschaler Verweis ohne Begründung, wie er hier vorliegt, reicht zur rechtsgenügenden Substantiierung nicht aus. Der entsprechende Verweis auf die Belege nennt vorliegend weder spezifisch ein bestimmtes Aktenstück für eine bestimmte Behauptung, noch wird aus dem Verweis selbst klar, welche Teile des Aktenstückes als Parteibehauptung gelten sollen. Es ist nicht nachvollziehbar, welche Behauptungen der Gesuchsgegner mit welchen Belegen glaubhaft machen will. Schliesslich werden die Belege bzw. die einzel- nen Positionen in der Rechtsschrift weder konkretisiert noch erläutert. Es reicht dabei auch nicht aus, dass der Bundesordner ein Inhaltsverzeichnis aufweist und mit Registern unterteilt wurde. Vorliegend Müsste das Gericht die Sparquote aus den Belegen zusammensuchen. Es ist jedoch nicht Sache des Gerichts, Beilagen zu durchforsten und festzustellen, ob sich aus den Beilagen etwas zu Gunsten der behauptungsbelasteten Partei ableiten lässt. Der Gesuchsgegner genügt sei- ner Mitwirkungspflicht mit seiner Aufstellung und dem pauschalen Verweis auf die Beilage ohne weitere Ausführungen zu den Belegen nicht. Mit der Eingabe vom
4. März 2020 (Urk. 34) samt Beilagen (Urk. 36/124 und 125) kann keine Sparquote glaubhaft gemacht werden.
Dasselbe muss umso mehr für seine Eingabe vom 11. Mai 2022 (Urk. 40) und die Unterlagen betreffend die Berechnungen der Sparquoten von 2016-21 sowie die entsprechenden Belege für das Jahr 2021 (Urk. 41/1-81) gelten. In dieser Eingabe wurden die Ersparnisse auf Fr. 72'760 (Urk. 40 S. 1) bzw. auf Fr. 15'709 (Urk. 40 S. 2) veranschlagt (vgl. auch Urk. 41/1), wobei die Renovationskosten der liegenschaft von Fr. 124'548 zu berücksichtigen seien, weshalb an der bisherigen Sparquote 2020 festgehalten werde (Urk. 40 S. 2). Der Gesuchsgegner verweist bloss pauschal auf eine Sammelbeilage, Nämlich auf die Unterlagen betreffend die Berechnungen der Sparquoten von 2016-21 sowie die entsprechenden Belege für das Jahr 2021, ohne auch nur einen einzigen Beleg als Beweis anzubieten. Damit ist auch die Eingabe vom 11. Mai 2022 samt Beilagen für den Nachweis einer Sparquote ungeeignet.
darüber hinaus kann der Gesuchsgegner eine Sparquote auch deshalb nicht glaubhaft machen, weil seine Begründung widersprächlich ist. So behauptet er eine Sparquote für das Jahr 2021 von Fr. 131'374 respektive Fr. 11'000 pro Monat (Urk. 46 S. 11 und 12) und begründet dies mit einem Familieneinkommen vor Aufnahme des Getrenntlebens von maximal Fr. 19'166 pro Monat (Urk. 46
S. 8; E. III.4.4). Gleichzeitig beziffert er den erweiterten Gesamtbedarf der Familie vor Aufnahme des Getrenntlebens auf Fr. 11'311 (Urk. 46 S. 9) und rundet den Bedarf für Ferien, Freizeit, Hobbys auf insgesamt Fr. 13'000 auf (Urk. 46 S. 10). Wird jedoch vom Gesamteinkommen der Familie der geltend gemachte Bedarf abgezogen, resultiert ein überschuss vor Aufnahme des Getrenntlebens von maximal Fr. 6'166 (Fr. 19'166 - Fr. 13'000; vgl. E. III.4.4). Eine Sparquote von Fr. 11'000 pro Monat ist daher bereits aufgrund der Begründung des Gesuchsgegners ausgeschlossen. Dabei hilft dem Gesuchsgegner auch seine Behauptung, wonach die Familie mit einem Haushaltungsbudget von Fr. 22'000 pro Jahr (für Lebensmittel, Kleider, Coiffeur, etc.) nicht einmal die im Kreisschreiben zugestandenen GrundbetRüge ausgeschöpft habe (Urk. 46 S. 12), nicht weiter. Bei der Ermittlung des gebührenden Unterhalts bilden die Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums den Ausgangspunkt (BGE 147 III 265
E. 7.2). Die GrundbetRüge gemäss dieser Richtlinie sind bei der Berechnung immer zu berücksichtigen, egal ob sie tatsächlich ausgeschöpft werden. Zudem erscheint schlicht unglaubhaft, dass die Parteien bei einem Familieneinkommen von Fr. 19'927 pro Monat unter dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum gelebt haben.
Der Gesuchsgegner kann auch keine Sparquote geltend machen, wenn er behauptet, er habe im Jahr 2021 insgesamt Fr. 124'548 für Renovationsarbeiten aufgewendet und zudem Fr. 34'000 in eine Wohnung in Brasilien investiert (Urk. 46 S. 13). So führt er gleichzeitig aus, dass er im selben Jahr die Hypotheken um Fr. 180'000 aufgestockt habe (Urk. 46 S. 7 und 13 f.). Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass die Renovationsarbeiten mit der Aufstockung der Hypothek finanziert wurden. In jedem Fall hätte sich der Gesuchsgegner über die Verwendung der Fr. 180'000 äussern müssen, wenn
er im selben Jahr eine Sparquote von Fr. 131'374 (vgl. Urk. 46 S. 11) geltend macht. Durch die Aufstockung einer Hypothek kann im selben Umfang keine Sparquote begründet werden.
Unbehilflich ist schliesslich der Einwand des Gesuchsgegners, dass er voraussichtlich per Ende März 2029 pensioniert werde und er die Hypotheken im Umfang von mindestens Fr. 60'000 pro Jahr amortisieren müsse (Urk. 46 S. 14 f.). Es ist nicht ersichtlich, wie eine zukönftige Pensionierung und die Pflicht zur Amortisation der Hypotheken eine Sparquote für das Jahr 2021 belegen sollen. Im Ergebnis kann der Gesuchsgegner keine Sparquote nachweisen. Seine Rüge ist deshalb unbegründet.
gebührender Unterhalt
Wie bereits erwähnt (vgl. E. III.3.5), rägt der Gesuchsgegner zu Recht, dass die Vorinstanz den ehelichen Standard während des Zusammenlebens nicht ermittelte. Er beziffert den (aufgerundeten) Familienbedarf auf insgesamt Fr. 13'000 (Urk. 46 S. 9 f.). Die Gesuchstellerin bestreitet diesen Betrag nicht, sondern macht lediglich geltend, dass der Bedarf der Parteien vor Aufnahme des Getrenntlebens im Rahmen des Eheschutzverfahrens nicht relevant sei (Urk. 59 Rz. 20 und 21).
Wie dargelegt, entspricht der zuletzt gelebte gemeinsame Standard dem familienrechtlichen Existenzminimum bei Getrenntleben zuzüglich des betragsmässig unveränderten Anteils am Früheren gemeinsamen überschuss (vgl. BGE 147 III 293 E. 4.4). Der Bedarf und das Einkommen der Parteien vor Aufnahme des Getrenntlebens sind deshalb sehr wohl relevant.
Zum Einkommen der Parteien vor Aufnahme des Getrenntlebens führt der Gesuchsgegner aus, dass das Nettoeinkommen der Parteien im Jahr 2020 maximal Fr. 19'927 pro Monat betragen habe. Im Jahr 2021 sei ab Juli 2021 der
Mietzins für die Wohnung E.
2 entfallen und es sei von einem Vermö-
gensertrag von maximal Fr. 3'000 auszugehen (Urk. 46 S. 8). Die Gesuchstellerin bestreitet in ihrer Berufungsantwort bloss die Relevanz des Einkommens der Parteien im Jahr 2020 bzw. 2021 (Urk. 59 Rz. 18 und 19).
Das Erwerbseinkommen des Gesuchsgegners betrug im Jahr 2021 Fr. 13'535 pro Monat (Urk. 13/6 S. 6; Urk. 47 S. 13, E. II.C.3.2.1). Dazu kommt ein geltend gemachter und unbestrittener liegenschaftsertrag von monatlich Fr. 3'000 (vgl. Urk. 46 S. 8). Das monatliche Nettoeinkommen der Gesuchstellerin betrug gemäss SteuerErklärung 2020 Fr. 2'191 (Urk. 13/6 S. 6). Weiter ist den Kindern je eine Familienzulage von Fr. 220 als Einkommen anzurechnen (vgl. Urk. 47 S. 14, E. II.C.3.3). Das Gesamteinkommen der Familie im Jahr 2021 belief sich somit auf Fr. 19'166 pro Monat.
Vom Familieneinkommen von Fr. 19'166 pro Monat ist der Familienbedarf von Fr. 13'000 (E. III.4.1) abzuziehen. Eine Sparquote besteht nicht (E. III.3). Damit verblieb ein monatlicher überschuss während des Zusammenlebens von insgesamt Fr. 6'166. Dieser ist nach grossen und kleinen Köpfen zu verteilen (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.3). Gründe für einen anderen Verteilungsschlüssel sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, weshalb ein überschuss gemäss dem Entscheid der Vorinstanz im Umfang von 25 % der Gesuchstellerin, im Umfang von 50 % dem Gesuchsgegner und im Umfang von je 12.5 % den Kindern zuzuweisen wäre (vgl. Urk. 46 S. 10; Urk. 47 S. 19, E. II.C.5.2.4). Dies wird weder von der Vorinstanz noch vom Gesuchsgegner rechtsgenügend be- Gründet (vgl. auch E. III.6.1). Bei einer Verteilung nach grossen und kleinen Köpfen entfällt ein Drittel und damit Fr. 2'055.35 pro Monat auf die Gesuchstellerin. Auf die Kinder entfallen je ein Sechstel bzw. Fr. 1'027.65. Der so ermittelte überschussanteil der Gesuchstellerin wird für die Zeit des Getrenntlebens betragsmässig limitiert bleiben. Selbiges gilt vorbehältlich einer Leistungsfühigkeitssteigerung des Gesuchsgegners auch für die Kinder. Der gebührende Unterhalt der Gesuchstellerin besteht somit aus ihrem familienrechtlichen Existenzminimum bei Getrenntleben (unten E. III.5.5) zuzüglich eines maximalen überschussanteils von Fr. 2'055.35. Der gebührende Unterhalt für die Kinder besteht aus deren familienrechtlichen Existenzminimum bei Getrenntleben (unten E. III.5.5) zuzüglich eines maximalen überschussanteils von je Fr. 1'027.65, soweit keine Steigerung der
Leistungsfühigkeit eingetreten ist. Darauf wird bei der Ermittlung der UnterhaltsbeitRüge zurückzukommen sein.
Bedarf der Parteien
Steueranteil Kinder
Die Vorinstanz erwog, dass die konkreten Steuerbelastungen noch nicht festständen und deshalb nur annäherungsweise anhand eines mutmasslichen Resultates der Unterhaltsberechnung berechnet würden. Bei der Gesuchstellerin sei von einer mutmasslichen Steuerbelastung von monatlich Fr. 1'000 und beim Gesuchsgegner von monatlich Fr. 2'000 auszugehen (Urk. 47 S. 17, E. II.C.4.h).
Der Gesuchsgegner bringt mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung vor, dass im Barbedarf des Kindes ein Steueranteil zu berücksichtigen sei. Die Vorinstanz scheide keinen Steueranteil für die Kinder aus. Sie unterlasse es zudem, sich mit der Höhe der Steuerbetreffnisse auseinanderzusetzen (Urk. 46 S. 17). Die Gesuchstellerin stimmt dem Gesuchsgegner zu, wonach im Barunterhalt ein Steueranteil für die Kinder auszuscheiden sei (Urk. 59 Rz. 34)
Die Vorinstanz genügt den Begründungsanforderungen nicht, wenn sie sich nicht zu den Steuerfaktoren äussert. Sie übersieht sodann, dass im Bedarf der Kinder ein Steueranteil zu berücksichtigen ist: Stehen genügend Mittel zur Verfügung, um bei der Unterhaltsberechnung über das betreibungsrechtliche Existenzminimum hinauszugehen, ist im Rahmen des familienrechtlichen Existenzmi- nimums des Kindes wie bei den Eltern ein Steueranteil einzusetzen (BGE 147 III 457 E. 4.2.3). Die Steuern werden nachfolgend zu berechnen sein.
Die Gesuchstellerin wohnt in der Stadt Zürich und unterliegt dem Verheiratetentarif ( 35 Abs. 2 StG; Art. 36 Abs. 2 bis DBG). Sie ist konfessionslos (Urk. 13/6 S. 5). Da die SteuerErklärung der Gesuchstellerin für das Jahr 2022 nicht vorliegt, ist für dieses Jahr mit Ausnahme des Einkommens der Gesuchstellerin, welches sich auf Fr. 39'516 belief (12 Monate Fr. 3'293, oben
E. III.2.6), sowie den Unterhaltsbeiträgen von geschätzt Fr. 64'000 ( 23 lit. f StG; Art. 23 lit. f DBG) auf die im Recht liegende SteuerErklärung 2020 (Urk. 13/6) abzustellen. Vom Einkommen und den Unterhaltsbeiträgen sind Berufsauslagen von Fr. 6'350 (inklusive Pauschale für Weiterbildungskosten; siehe Urk. 13/6 S. 24), Versicherungsprämien von Fr. 5'200 (Staatsteuer, 31 Abs. 1
lit. g StG) bzw. Fr. 3'100 (Bundessteuer, Art. 33 Abs. 1 lit. g und Abs. 1bis lit. b DBG), Fremdbetreuungskosten von Fr. 7'530 (Urk. 13/6 S. 9 f.; 31 Abs. 1 lit. j StG; Art. 33 Abs. 3 DBG) sowie Sozialabzüge von Fr. 18'000 (Staatsteuer, 34 Abs. 1 lit. a StG) bzw. Fr. 13'200 (Bundessteuer, Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG) für zwei Kinder im Haushalt abzuziehen. Das steuerbare Einkommen für die Staats- und Gemeindesteuer beträgt Fr. 66'436, jenes für die Bundessteuer Fr. 73'336
. Nachdem sich die liegenschaften im Eigentum des Gesuchsgegners befinden, ist das steuerbare Vermögen der Gesuchstellerin vernachlüssigbar. Mit dem Steuerrechner des Kantons Zürichs für das Steuerjahr 2022 resultieren für die Staats- und Gemeindesteuern Fr. 5'373.70 und für die direkte Bundessteuer Fr. 321. Das entspricht einer monatlichen Steuerbelastung von Fr. 474.
Ein Anteil dieser Steuern ist dem Barbedarf der Kinder zuzuweisen. Dazu sind die den Kindern zuzurechnenden, aber vom Empfängerelternteil zu versteuernden Einkünfte (namentlich Barunterhaltsbeitrag, Familienzulagen, Sozialversicherungsrenten und ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, ErtRüge aus Kindesvermögen; nicht aber das Erwerbseinkommen des Kindes [siehe Art. 3 Abs. 3 StHG] der formell dem Kind zustehende [Art. 285 Abs. 2 ZGB], materiell aber für den betreuenden Elternteil bestimmte Betreuungsunterhaltsbeitrag) in das Verhältnis zu den vom Empfängerelternteil insgesamt zu versteuernden Einkünften zu setzen; der daraus ermittelte Anteil an der gesamten Steuerschuld des Empfängerelternteils ist im erweiterten Bedarf der Kinder zu berücksichtigen (BGE 147 III 457 E. 4.2.3.5).
Die Einkünfte der Kinder betragen ungefähr Fr. 2'220 (Fr. 2'000 Barunterhalt [inkl. überschussanteil] (geschätzt) und Fr. 220 Kinderzulagen), jene der Gesuchstellerin Fr. 4'353 (Fr. 3'293 Erwerbseinkommen, Fr. 1'060 ehelicher Unterhalt (geschätzt) und Fr. 0 Betreuungsunterhalt, siehe dazu unten E. III.6.2). Die gesamten Einkünfte der Gesuchstellerin und der Kinder belaufen sich auf Fr. 8'793 (Unterhalt, Einkünfte und Familienzulage). Es resultiert ein prozentualer Anteil von 24 % (Fr. 2'220 / Fr. 8'793) pro Kind. Den Kindern ist folglich ein Steueranteil von gerundet Fr. 119 (25 % von Fr. 474) zuzuweisen. Die Differenz von Fr. 236 verbleibt bei der Gesuchstellerin.
Der Gesuchsgegner wohnt in Zürich und unterliegt dem Grundtarif ( 35 Abs. 1 StG; Art. 36 Abs. 1 DBG). Er ist konfessionslos (Urk. 13/6 S. 5). Da die SteuerErklärung für das Jahr 2022 nicht vorliegt, ist für dieses Jahr auf die im Recht liegende SteuerErklärung 2020 (Urk. 13/6) abzustellen. Sein Einkommen beträgt Fr. 162'420 (12 Monate Fr. 13'535, oben E. III.2.6). Weiter sind die liegenschafsertRüge hinzuzurechnen, wobei auch die Eigenmietwerte zu versteuern sind. Nachdem die Wohnung E. 2 mittlerweile durch den Gesuchsgegner bewohnt wird, ist von steuerbaren liegenschaftsertRügen von geschätzt Fr. 73'000 (statt Fr. 27'768 Mietertrag wird neu ein Eigenmietwert von Fr. 10'000 beRücksichtigt, vgl. Urk. 13/6 S. 13) auszugehen. Schliesslich sind die Kinderzulagen von jährlich Fr. 5'280 zu versteuern. Ausgangspunkt bildet daher ein Einkommen von Fr. 240'700. Abzuziehen sind die Berufsauslagen von rund Fr. 12'000 (Staatsteuer, Urk. 13/6 S. 23) bzw. Fr. 10'700 (Bundessteuer, Urk. 13/6 S. 23), Versicherungsprämien von Fr. 2'600 (Staatsteuer, 31 Abs. 1 lit. g StG) bzw. Fr. 1'700 (Bundessteuer, Art. 33 Abs. 1 lit. g DBG), Fr. 6'883 BeitRüge an die Säule 3a (vgl. Urk. 13/6 S. 7 und Urk. 41/35) sowie die UnterhaltsbeitRüge von geschätzt Fr. 64'000 ( 31 Abs. 1 lit. c StG; Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG). Das steuerbare Einkommen für die Staats- und Gemeindesteuer beträgt somit Fr. 155'217, jenes für die direkte Bundessteuer Fr. 157'417. Das steuerbare Vermögen beträgt aufgrund der liegenschaften rund Fr. 400'000 (siehe Urk. 13/6 S. 8). Mit dem Steuerrechner des Kantons Zürichs für das Steuerjahr 2022 resultieren für die Staats- und Gemeindesteuern Fr. 26'491.40 und für die direkte Bundessteuer Fr. 8'347.60. Das entspricht einer monatlichen Steuerbelastung von gerundet Fr. 2'903.
Wohnkosten
Die Vorinstanz erwog, dass sämtliche Wohnkosten direkt beim Gesuchsgegner anfallen würden und daher sinnvollerweise von diesem zu bezahlen seien. Der Gesuchsgegner habe monatliche Wohnkosten in Höhe von Fr. 1'443 für die Wohnung der Gesuchstellerin und in Höhe von Fr. 1'306 für seine Wohnung geltend gemacht (vgl. Urk. 17 S. 23 f., S. 35). Die Wohnkosten seien von der Gesuchstellerin nicht bestritten worden (Urk. 47 S. 15, E. II.C.4.a).
Die Gesuchstellerin bringt im Rahmen der Berufungsantwort vor, dass die Hypothekarzinsen bereits beim Einkommen beRücksichtigt worden seien (Urk. 59 Rz. 15 und 34). Gemäss den Auflistungen des Gesuchsgegners (Urk. 13/18) wür- den demnach noch die Betriebskosten und der Strom von insgesamt ca. Fr. 1'168 pro Monat anfallen. Allfällige Reparaturen seien nicht belegt und seien vom überschuss des Gesuchsgegners zu tragen, da es sich um sein Eigengut handle (Urk. 59 Rz. 34). Der Gesuchsgegner äusserte sich im Rahmen seiner Stellungnahme zur Berufungsantwort nicht zu diesen Vorbringen (vgl. Urk. 61).
Nicht beanstandet wird, dass die Wohnkosten direkt beim Gesuchsgegner angerechnet werden. Richtig ist, dass vorliegend d ie Hypothekarzinsen der Liegenschaften des Gesuchsgegners bereits beim Einkommen beRücksichtigt wur- den (vgl. E. III.2.5). Gemäss Aufstellung des Gesuchsgegners beträgt der Hypothekarzins Fr. 6'455 pro Jahr für die Wohnung E. 1 und Fr. 7'115 pro Jahr für die Wohnung E. 2 (Urk. 13/18). Insgesamt sind deshalb gerundet Fr. 1'131 pro Monat (Fr. 13'570 / 12) von den Wohnkosten des Gesuchsgegners abzuziehen. Vor Vorinstanz hatte der Gesuchsgegner für Reparatur und Unterhalt 20 % des Eigenmietwerts geltend gemacht, was von den SteuerBehörden akzeptiert werde (Urk. 17 S. 23). Soweit die Gesuchstellerin jegliche Reparaturkosten pauschal bestreitet, genügt dies den formellen Begründungsanforderungen nicht. Vielmehr erscheint glaubhaft, dass für Eigentumswohnungen Reparaturkosten anfallen. Nicht ersichtlich ist, weshalb die Reparaturkosten aus dem überschuss zu decken sind, bloss weil es sich um sein Eigengut handelt. Ohnehin hätten noch tiefere Wohnkosten des Gesuchsgegners keinen Einfluss auf die zuzusprechen- den Unterhaltsbeiträge. würden die von der Gesuchstellerin geltend gemachten Wohnkosten beRücksichtigt werden, würde sich der Bedarf des Gesuchsgegners reduzieren und sich der überschuss Erhöhen. Da jedoch ohnehin der maximale überschussanteil zugesprochen wird (vgl. E. III.4.5 und 6.1), ändert ein tieferer Bedarf des Gesuchsgegners nichts daran. Der Höhere überschuss wäre nicht auf eine Steigerung der Leistungsfühigkeit des Gesuchsgegners zurückzuführen. Im Ergebnis sind dem Gesuchsgegner Fr. 1'618 (Fr. 2'749 - Fr. 1'131) als Wohnkosten für beide Wohnungen im Bedarf anzurechnen.
Grundbetrag
Die Gesuchstellerin bringt weiter vor, dass sich der Grundbetrag von C. demnächst auf Fr. 600 Erhöhen werde, weshalb auch im Hinblick auf den hohen Lebensstandard direkt Fr. 600 einzusetzen seien (Urk. 59 Rz. 34). Gemäss Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums ist für jedes Kind im Alter bis zu 10 Jahren ein Grundbetrag von Fr. 400 und für Kinder über 10 Jahre ein Grundbetrag von Fr. 600 vorgesehen. Die Erhöhung des Grundbetrages vor Vollendung des 10. Lebensjahres aufgrund eines hohen Lebensstandards stellt ein unzulässiger Mix mit der einstufig-konkreten Berech- nungsmethode dar (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2). Die Gesuchstellerin ist mit ihrem Einwand daher nicht zu hören. C. wurde am tt.mm.2023 10 Jahre alt. Folglich sind ihr ab 1. September 2023 Fr. 600 als Grundbetrag anzurechnen.
Fitnesskosten
Die Vorinstanz rechnete dem Gesuchsgegner im Bedarf Fr. 28 pro Monat für ein Fitness Abo an (Urk. 47 S. 15). Die Gesuchstellerin kritisiert, dass diese Hobbykosten gemäss der aktuellen Rechtsprechung mit dem überschuss zu decken seien (Urk. 59 Rz. 34). Weder die Vorinstanz noch der Gesuchsgegner äussern sich dazu. Richtig ist, dass Zusatzpositionen wie Reisen, Hobbys und ähnliches aus dem überschussanteil zu finanzieren sind (BGE 147 III 265 E. 7.2). Entsprechend sind die Fr. 28 pro Monat im Bedarf des Gesuchsgegners zu streichen.
Die übrigen Bedarfspositionen der Parteien wurden im Berufungsverfahren von keiner Partei beanstandet und erweisen sich überdies als angemessen. Zusammengefasst präsentiert sich das familienrechtliche Existenzminimum somit wie folgt (jeweils gerundet, in Schweizer Franken):
Ermittlung der Unterhaltsbeiträge
Im Jahr 2022 Beläuft sich das monatliche Gesamteinkommen der Familie auf Fr. 20'643 (E. III.2.6) und steht den familienrechtlichen Existenzminima aller Beteiligten von Fr. 11'919 (vgl. E. III.5.5) gegenüber. Somit resultiert ein überschuss von Fr. 8'724. Dieser ist nach grossen und kleinen Köpfen zu verteilen (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.3). Gründe für ein Abweichen von dieser Regel sind nicht ersichtlich. Insbesondere kann der vorinstanzlichen Erwägung, wonach unter BeRücksichtigung des gemässigten ehelichen Lebensstandards von der Verteilungsregel abgewichen wurde (Urk. 47 S. 19 E. II.C.5.2.4), nicht gefolgt werden, da die Vorinstanz den ehelichen Lebensstandard nicht einmal feststellte. Der überschuss ist demnach zu je einem Drittel auf die Gesuchstellerin und den Gesuchsgegner sowie zu je einem Sechstel auf die beiden Kinder zu verteilen. Dies entspricht einem Betrag von Fr. 2'908 für die Eltern und Fr. 1'454 für die Kin- der. Der überschuss nach Aufnahme des Getrenntlebens ist im Vergleich zum Zusammenleben Grösser. Dies ist aber nicht auf eine Steigerung der Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners zurückzuführen. Entsprechend beträgt, wie aufgezeigt (vgl. E. III.4.5), der maximale überschussanteil der Gesuchstellerin Fr. 2'055.35 und jener der Kinder Fr. 1'027.65.
Es ergibt sich ein Barunterhalt für D.
von Fr. 1'283 (Bedarf) Fr. 220 (Kinderzulage) + Fr. 1'027.65 (überschussanteil) = (gerundet)
Fr. 2'091 und ein solcher für C. von Fr. 1'185 (Bedarf) - Fr. 220 (Kin- derzulage) + Fr. 1'027.65 (überschussanteil) = (gerundet) Fr. 1'993. Die Gesuchstellerin kann ihre Lebenshaltungskosten von Fr. 2'298 mit ihrem Einkommen von Fr. 3'292 decken, weshalb kein Betreuungsunterhalt geschuldet ist. Dies wäre selbst unter Einschluss eines Wohnkostenanteils von Fr. 452.50 (1/2 von [Fr. 1'443 - Fr. 538]) der Fall. Der eheliche Unterhalt beträgt Fr. 2'298 (familienrechtliches Existenzminimum) + Fr. 2'055.35 (überschussanteil) - Fr. 3'292 (Einkommen) = (gerundet) Fr. 1'061.
Ab 1. September 2023 Erhöht sich der Grundbetrag von C.
auf
Fr. 600 und ihr Bedarf beträgt Fr. 1'385 (vgl. E. III.5.3). Alle übrigen Positionen bleiben gleich. Neu belaufen sich die familienrechtlichen Existenzminima aller Beteiligten auf Fr. 12'119. Damit verringert sich der überschuss auf Fr. 8'524. Dies hat jedoch keinen Einfluss auf den maximalen überschussanteil. Entsprechend bleiben die Unterhaltsbeiträge für die Gesuchstellerin und D. unver-
ändert. Für C.
resultiert ab 1. September 2023 ein Barunterhalt von
Fr. 1'385 (Bedarf) - Fr. 220 (Kinderzulage) + Fr. 1'027.65 (überschussanteil) = (gerundet) Fr. 2'193.
Zusammenfassend ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin monatliche KinderunterhaltsbeitRüge, zuzüglich Allfälliger vertraglicher gesetzlicher Familienzulagen, zahlbar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats im Voraus, wie folgt zu bezahlen:
für D. :
Fr. 2'091 (davon Fr. 0 als Betreuungsunterhalt) Rückwirkend vom
1. Januar 2022 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens.
für C. :
Fr. 1'993 (davon Fr. 0 als Betreuungsunterhalt) Rückwirkend vom
1. Januar 2022 und bis zum 31. August 2023.
Fr. 2'193 (davon Fr. 0 als Betreuungsunterhalt) ab 1. September 2023 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens.
Zudem ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin für sich persönlich EhegattenunterhaltsbeitRüge in der Höhe von Fr. 1'061 zu bezahlen, zahlbar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats im Voraus, Rückwirkend vom 1. Januar 2022 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens.
Im Ergebnis werden die KinderunterhaltsbeitRüge Erhöht. grundsätzlich verbietet der Dispositionsgrundsatz der Rechtsmittelinstanz, über die RechtsmittelantRüge des Rechtsmittelklägers hinauszugehen und das erstinstanzliche Urteil zu dessen Ungunsten abzuändern, es sei denn, die Gegenpartei habe selber ein (Anschluss-)Rechtsmittel ergriffen (Verschlechterungsverbot bzw. Verbot der reformatio in peius). Das Verschlechterungsverbot ist ein klarer und unumstrittener Rechtsgrundsatz, dessen Missachtung das Willkürverbot (Art. 9 BV) verletzt (BGE 149 III 172 E. 3.4.1 S. 174 f.). Aufgrund der Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 3 ZPO) sind die KinderunterhaltsbeitRüge entgegen dem Verschlechterungsverbot gleichwohl zu Erhöhen. Insgesamt unter BeRücksichtigung des Ehegattenunterhalts resultiert im übrigen für den Gesuchsgegner eine tiefere Unterhaltsverpflichtung.
Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens
Trifft die Berufungsinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 5'000 zuzüglich Fr. 795 Dolmetscherkosten fest. Sie auferlegte den Parteien die Kosten des Urteils gestätzt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO je zur Hälfte; ferner sprach sie keine Parteientschädigungen zu (Urk. 47 S. 23, E. III.B.3). Der vorinstanzliche Kostenentscheid wurde von den Parteien im Berufungsverfahren nicht angefochten und erscheint weiterhin als angemessen sowie den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend (Art. 106 ff. ZPO). Das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungs- dispositiv (Urk. 47 S. 26, Dispositiv-Ziffern 7, 8 und 9) ist daher zu bestätigen.
Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von 12 Abs. 1 und Abs. 2 sowie 5 Abs. 1 und 6 Abs. 2 lit. b GebV OG auf Fr. 4'000 festzusetzen. Im Rechtsmittelverfahren gelten dieselben Verteilungsgrundsätze wie vor erster Instanz (Art. 106 ff. ZPO). Berufungsgegenstand bilden vorliegend die Kin- derunterhaltsbeitRüge und damit ausschliesslich vermögensrechtliche Kinderbelange sowie die Unterhaltsbeiträge für die Gesuchstellerin persönlich. Die Prozesskosten sind daher in Anwendung von Art. 106 ZPO zu verteilen.
Die Vorinstanz setzte monatliche Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 5'540 Rückwirkend ab 1. Januar 2022 fest (Urk. 47 S. 26, Dispositiv-Ziffern 4 und 5). Bei Annahme, dass die Unterhaltsbeiträge mindestens bis Januar 2024 (frühester möglicher Zeitpunkt einer Scheidungsklage [Art. 114 ZGB]) geschuldet sind, resultiert ein Gesamtbetrag von 24 x Fr. 5'540 = Fr. 132'960. Der Gesuchsgegner beantragt mit seiner Berufung im Hauptantrag eine Reduktion der Unterhaltsbeiträge auf insgesamt Fr. 3'775 pro Monat (Urk. 46 S. 2). Er verlangt somit eine Reduktion der Unterhaltsbeiträge um Fr. 42'360 auf Fr. 90'600. Die Gesuchstellerin ersuchte in ihrem Hauptantrag um Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 59 S. 2). Im vorliegenden Entscheid wird der Gesuchsgegner verpflichtet, in der Phase 1 monatliche Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 5'146 und in der Phase 2 solche von insgesamt Fr. 5'346 zu bezahlen (E. III.6.4). Der Gesamtbetrag Beläuft sich somit auf Fr. 124'280 (20 x Fr. 5'145 + 4 x Fr. 5'345). Die Unterhaltsbeiträge werden um Fr. 8'680 reduziert. Damit obsiegt der Gesuchsgegner zu gerundet 10 % (Fr. 8'680 / Fr. 90'600 = 0.095).
Die Gerichtskosten sind daher zu 90 % (oder Fr. 3'600) dem Gesuchsgeg- ner und zu 10 % der Gesuchstellerin aufzuerlegen. Sie sind mit dem vom Gesuchsgegner geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000 (Urk. 56) zu verrech- nen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Gesuchstellerin ist zu verpflichten, dem Gesuchsgegner Fr. 400 zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO).
Zuletzt ist der Gesuchsgegner dem Antrag der Gesuchstellerin entsprechend (Urk. 59 S. 2) zu verpflichten, dieser für das zweitinstanzliche Verfahren ei- ne Parteientschädigung zu bezahlen. Die volle Entschädigung ist in Anwendung von 5 Abs. 1, 6 Abs. 3, 11 Abs. 1 und 13 Abs. 1 und Abs. 2 AnwGebV auf Fr. 3'000 zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7 % (oder Fr. 231) festzusetzen. Die auf 80 % reduzierte Parteientschädigung beträgt demnach Fr. 2'584.80.
Es wird beschlossen:
Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, vom 6. Mai 2022 betreffend die Dispositiv-Ziffern 1, 2, 3 und 6 in Rechtskraft erwachsen ist.
Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
Es wird erkannt:
Die Berufung wird teilweise gutgeheissen. Die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, vom 6. Mai 2022 werden aufgehoben und wie folgt ersetzt:
4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin monatliche Kin- derunterhaltsbeitRüge, zuzüglich Allfälliger vertraglicher gesetzlicher Familienzulagen, zahlbar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats im Voraus, wie folgt zu bezahlen:
für D. :
- Fr. 2'091 (davon Fr. 0 als Betreuungsunterhalt) Rückwirkend vom
Januar 2022 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens. für C. :
Fr. 1'993 (davon Fr. 0 als Betreuungsunterhalt) Rückwirkend vom
1. Januar 2022 und bis zum 31. August 2023.
Fr. 2'193 (davon Fr. 0 als Betreuungsunterhalt) ab 1. September
2023 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens.
5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für sich persönlich monatliche EhegattenunterhaltsbeitRüge von Fr. 1'061 zu bezahlen; zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, Rückwirkend ab 1. Januar 2022.
Im übrigen wird die Berufung abgewiesen.
Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositiv- Ziffern 7, 8 und 9) wird bestätigt.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000 festgesetzt.
Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner im Umfang von Fr. 3'600 und der Gesuchstellerin im Umfang von Fr. 400 auferlegt und mit dem vom Gesuchsgegner geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4'000 verrechnet. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner den geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 400 zu ersetzen.
Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'584.80 zu bezahlen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 52, 53 und 54/4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 4. Oktober 2023
Obergericht des Kantons Zürich
Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:
versandt am: ya
MLaw R. Meli
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