Zusammenfassung des Urteils LE220020: Obergericht des Kantons Zürich
Der Beschuldigte A.________ wurde wegen fahrlässiger ordnungswidriger Führung der Geschäftsbücher bestraft, nachdem er nicht zur Hauptverhandlung erschienen war. Er legte Beschwerde ein, da er aufgrund einer schweren Erkrankung verhindert war, zum Gerichtstermin zu erscheinen. Das Gericht wies die Beschwerde ab und verpflichtete den Beschuldigten, die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Kosten wurden aufgrund des beschränkten Aufwands jedoch reduziert. Der Richter ist Dr. Reto Heizmann, die Gerichtsschreiberin ist Julia Lüönd.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | LE220020 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Zivilkammer |
Datum: | 25.07.2022 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Eheschutz |
Schlagwörter : | Gesuch; Gesuchsteller; Gesuchsgegnerin; Scheidung; Recht; Eheschutz; Unterhalt; Berufung; Parteien; Massnahme; Kinder; Massnahmen; Zuständigkeit; Unterhalts; Entscheid; Gesuchstellers; Scheidungsverfahren; Vorinstanz; Eheschutzgericht; Verfahren; Eltern; Ehegatten; Urteil; Unterhaltsbeiträge; Auszug; Liegenschaft; Besuch |
Rechtsnorm: | Art. 1 IPRG ;Art. 10 IPRG ;Art. 106 ZPO ;Art. 137 ZGB ;Art. 176 ZGB ;Art. 179 ZGB ;Art. 276 ZPO ;Art. 292 StGB ;Art. 308 ZGB ;Art. 310 ZPO ;Art. 311 ZPO ;Art. 312 ZPO ;Art. 314 ZPO ;Art. 315 ZPO ;Art. 46 IPRG ;Art. 6 IPRG ;Art. 65 IPRG ;Art. 90 BGG ;Art. 98 BGG ; |
Referenz BGE: | 129 III 60; 134 III 326; 138 III 646; 142 I 93; 142 III 413; 148 III 95; |
Kommentar: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE220020-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Faoro
Beschluss und Urteil vom 25. Juli 2022
in Sachen
,
Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X. ,
gegen
,
Gesuchsteller und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y. ,
sowie
Verfahrensbeteiligte
1, 2 vertreten durch lic. iur. Z. ,
betreffend Eheschutz
Rechtsbegehren:
(vgl. Urk. 339 S. 3 ff.)
Urteil und Verfügung des Bezirksgerichtes Meilen vom 28. Februar 2022:
(Urk. 333 S. 80 ff. = Urk. 339 S. 80 ff.)
Den Parteien wird das Getrenntleben bewilligt. Es wird davon Vormerk ge- nommen, dass sie seit dem 1. März 2021 getrennt leben.
Die gemeinsamen Kinder der Parteien, C. , geboren tt.mm.2005, und D. , geboren tt.mm.2012, werden unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen.
Der gemeinsame Sohn der Parteien, C. , geboren tt.mm.2005, wird unter die geteilte Obhut der Parteien gestellt.
Den Parteien wird die Betreuungsverantwortung für C.
je zur Hälfte
auferlegt. C. wird in den geraden Kalenderwochen von der Gesuchsgegnerin betreut und in den ungeraden Kalenderwochen vom Gesuchsteller. Der Wechsel von einem Elternteil zum anderen findet jeweils am Sonntag um 18.00 Uhr statt.
Die gemeinsame Tochter der Parteien, D. , geboren tt.mm.2012, wird unter die alleinige Obhut der Gesuchsgegnerin gestellt.
Der Gesuchsteller wird für berechtigt und verpflichtet erklärt, die gemeinsame Tochter der Parteien, D. , geboren tt.mm.2012, wie folgt zu sich und mit sich auf Besuch zu nehmen:
bis 31. Juli 2022 jeweils während zwei Stunden pro Woche im Rahmen der angeordneten Familienbegleitung, soweit nicht anderweitig an der Vater-Tochter-Beziehung gearbeitet wird und D. nicht Zeit alleine mit C. verbringt;
ab 1. August 2022 an einem schulfreien Nachmittag pro Woche von
13.00 Uhr bis 17.00 Uhr, soweit nicht anderweitig an der Vater-TochterBeziehung gearbeitet wird und D. nicht Zeit alleine mit C. verbringt.
Weitere und darüber hinausgehende Besuche in Absprache mit der Gesuchsgegnerin bleiben vorbehalten.
Die für D. , geboren tt.mm.2012, mit Entscheid vom 28. Juli 2021 angeordnete Beistandschaft wird bestätigt. Der Beiständin, E. , Sozialarbeiterin, F. , werden folgende Aufgaben übertragen:
Die Eltern mit Rat und Tat die Kinderbelange betreffend zu unterstützen;
die kind-orientierte Kommunikations- und Absprachefähigkeit der Eltern zu unterstützen, sodass sie später alle Kinderbelange selbständig und im Interesse von D. regeln können;
unter Berücksichtigung der Kindesinteressen und Einbezug aller Beteiligten die Umsetzung der geltenden Besuchsregelung zu begleiten und im Streitfall die Modalitäten festzulegen;
bei einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse respektive bei ei- ner drohenden Kindeswohlgefährdung entsprechende Massnahmen bei der zuständigen Behörde zu beantragen;
die Einhaltung der Weisungen zu überwachen und bei deren Verletzung die notwendigen Massnahmen zu ergreifen;
die bestehende Familienbegleitung weiter zu unterstützen und bei der Organisation und Instruktion mitzuwirken sowie bei Bedarf übereinstimmendem Antrag der Parteien diese aufzuheben zu verlängern bzw. die Aufhebung Verlängerung bei der zuständigen Behörde zu beantragen;
für die Organisation einer Therapie von D. besorgt zu sein, sollten die Eltern dies nicht selbst regeln;
den elternfreien Kontakt zwischen den Geschwistern zu organisieren und die Familienbegleitung diesbezüglich zu instruieren;
bei den Eltern den Nachweis für den Besuch eines Elternkurses einzufordern.
Für C. , geboren tt.mm.2005, wird eine Beistandschaft i.S.v. Art. 308 Abs. 2 ZGB angeordnet. Als Beiständin wird E. , Sozialarbeiterin, F. , ernannt. Der Beiständin werden folgende Aufgaben übertragen:
Die Eltern mit Rat und Tat die Kinderbelange betreffend zu unterstützen;
die kind-orientierte Kommunikations- und Absprachefähigkeit der Eltern zu unterstützen, sodass sie später alle Kinderbelange selbständig und im Interesse von C. regeln können;
unter Berücksichtigung der Kindesinteressen und Einbezug aller Beteiligten die Umsetzung der geltenden Betreuungsregelung zu begleiten und im Streitfall die Modalitäten festzulegen;
bei einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse respektive bei ei- ner drohenden Kindeswohlgefährdung entsprechende Massnahmen bei der zuständigen Behörde zu beantragen;
die Einhaltung der Weisungen zu überwachen und bei deren Verletzung die notwendigen Massnahmen zu ergreifen;
die bestehende Familienbegleitung weiter zu unterstützen und bei der Organisation und Instruktion mitzuwirken sowie bei Bedarf übereinstimmendem Antrag der Parteien diese aufzuheben zu verlängern bzw. die Aufhebung Verlängerung bei der zuständigen Behörde zu beantragen;
den elternfreien Kontakt zwischen den Geschwistern zu organisieren und die Familienbegleitung diesbezüglich zu instruieren;
bei den Eltern den Nachweis für den Besuch eines Elternkurses einzufordern.
Die mit Entscheid vom 9. Dezember 2021 angeordnete Familienbegleitung bleibt bis spätestens zum 31. Dezember 2022 bestehen. Die Aufträge der Familienbegleitung werden wie folgt angepasst:
D. , welche während den gerichtlich angeordneten Besuchszeiten
von der Mutter ins F.
gebracht wird, zu empfangen, und nach
Konsultation von D. zu entscheiden, in welcher Form der Vaterkontakt durchgeführt wird (D. geht in Begleitung der Familienbegleiterin zum Vater, sie nimmt in anderer Weise [z.B. per Facetime, Skype, Brief etc.] mit dem Vater Kontakt auf es wird am Vaterkontakt gearbeitet);
während der Besuchszeit beim Vater anwesend zu sein;
mit D. am Ziel zu arbeiten, dass diese zwei Stunden bzw. nach Ausdehnung des Besuchsrechts den ganzen Mittwochnachmittag mit ihrem Vater verbringen kann;
D.
nach einem erfolgten Besuch beim Vater wieder zur Mutter
zurück zu bringen;
den unbeschwerten Geschwisterkontakt zwischen C. , welcher während seiner Betreuungszeit bei der Mutter (jede zweite Woche) von der Mutter eine Stunde ins F. gebracht wird, zu begleiten und zu unterstützen;
im Einzel- und im gemeinsamen Gespräch mit den Eltern und den Kin- dern eine möglichst optimale Ausgangslage für die Kinder erarbeiten.
Die Parteien werden im Sinne einer Kindesschutzmassnahme unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB im Säumnisfall angewiesen, die für die Durchführung der Familienbegleitung und (begleiteten) Besuche nötigen Handlungen (Begleitung von D. und/oder C. ; Unterstützung des Kontakts im Rahmen der jeweils stattfindenden Form etc.) vorzunehmen.
Art. 292 StGB lautet:
Wer der von einer zuständigen Behörde einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
Die Parteien werden definitiv im Sinne einer Kindesschutzmassnahme unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB im Säumnisfall angewiesen, für eine geeignete psychotherapeutische Begleitung für D. in ihrer Situation als Trennungskind zu sorgen.
Art. 292 StGB lautet:
Wer der von einer zuständigen Behörde einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
Die Parteien werden definitiv im Sinne einer Kindesschutzmassnahme unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall angewiesen, alles zu unterlassen, was die Beziehung der Kinder zum anderen Elternteil erschwert behindert ihren Loyalitätskonflikt verstärken könnte, insbesondere jegliche Streitgespräche in Gegenwart der Kinder zu unterlassen sowie davon abzusehen, mit den Kindern über den Inhalt der elterlichen Konflikte zu reden und sie so in die Konfliktthemen der Kindseltern mit einzubeziehen.
Art. 292 StGB lautet:
Wer der von einer zuständigen Behörde einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
Die Gesuchsgegnerin wird definitiv im Sinne einer Kindesschutzmassnahme unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall
angewiesen, während ihrer Betreuungszeiten von C. partner, G. , nicht zu Besuch zu haben.
ihren Lebens Art. 292 StGB lautet:
Wer der von einer zuständigen Behörde einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
Die Parteien werden im Sinne einer Kindesschutzmassnahme unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall angewiesen, den nächstmöglichen Elternkurs bei H. , Beratungsstelle für Eltern und Kinder (www.[. ...].ch), zu besuchen und die Bestätigung für die erfolgte Teil- nahme der Beiständin zuzustellen.
Art. 292 StGB lautet:
Wer der von einer zuständigen Behörde einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
Sämtliche vom hiesigen Gericht von den vorstehend angeordneten Mass- nahmen (Dispositivziff. 6 bis Dispositivziff. 13) abweichenden Kindesschutzmassnahmen werden aufgehoben.
Der Antrag der Gesuchsgegnerin auf Einholung eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens über den Gesuchsteller wird abgewiesen.
Die eheliche Wohnung der Parteien an der I. -strasse 1 in J. inkl. darin befindlichem Hausrat wird ab dem 1. Juli 2022 der Gesuchsgegnerin
zur alleinigen Benützung mit D.
und C.
zugewiesen. Der Gesuchsteller wird für berechtigt erklärt, seine persönlichen Effekten und Gegenstände aus der Wohnung mitzunehmen.
Der Gesuchsteller wird angewiesen, die eheliche Wohnung spätestens per
30. Juni 2022 zu verlassen.
Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller an den Unterhalt des gemeinsamen Sohnes C. , geboren tt.mm.2005, folgende monatliche, im Voraus je auf den Ersten eines jeden Monats zahlbaren Unterhaltsbeiträge (jeweils ohne Kinder-, Familien- und/oder Ausbildungszulagen), zu bezahlen:
CHF 2'050.– rückwirkend ab dem 1. März 2021 bis zum
31. Oktober 2021;
CHF 2'150.– ab dem 1. November 2021 bis zum 30. Juni 2022;
CHF 2'475.– für die Zeit ab dem 1. Juli 2022 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens.
Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, die laufenden Kinderkosten von
C.
(insbesondere Krankenkassenprämien, ÖV-Ticket, Handyabo) zu
bezahlen.
Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller für sich persönlich, folgende monatliche, im Voraus je auf den Ersten eines jeden Monats zahlbaren Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
CHF 6'420.– ab dem 1. März 2021 bis zum 31. Oktober 2021;
CHF 7'020.– ab dem 1. November 2021 bis zum 30. Juni 2022;
CHF 8'520.– für die Zeit ab dem 1. Juli 2022 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens.
Der Gesuchsteller wird verpflichtet, die von ihm bezogenen AHV- Kinderrenten für die gemeinsamen Kinder der Parteien an die Gesuchsgeg- nerin weiterzuleiten.
Auf den Antrag des Gesuchstellers auf Zusprechung eines Betrages zur freien Verfügung für die Zeit des Zusammenlebens vom 12. November 2020 bis 28. Februar 2021 wird nicht eingetreten.
Diesem Entscheid liegen folgende finanzielle Verhältnisse zu Grunde:
anrechenbares Einkommen (inkl. 13. Monatslohn, Bonus; exkl. Sparquote von CHF 10'000.– monatlich bei der Gesuchsgegnerin):
des Gesuchstellers: CHF 1'500.–
der Gesuchsgegnerin: CHF 31'150.–
- C. : CHF 385.–
- D. : CHF 335.–
Vermögen
Das Vermögen ist für die Unterhaltsberechnung nicht relevant.
Unter Verrechnung der gegenseitigen Unterhaltspflichten wird festgestellt, dass die Gesuchsgegnerin für die Zeit vom 1. März 2021 bis zum 31. März 2022 von den vorstehend festgesetzten Unterhaltsbeiträgen CHF 47'260.05 bezahlt hat. Entsprechend wird die Gesuchsgegnerin verpflichtet, dem Gesuchsteller für die ausstehenden Unterhaltsbeiträge für die Zeit vom 1. März 2021 bis zum 31. März 2022 CHF 66'349.95 zu bezahlen.
Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, die Kosten der Kindesschutzmass- nahmen (inkl. Kosten der Familienbegleitung) gemäss Dispositivziff. 6 bis Dispositivziff. 13 zu tragen.
Alle von den vorstehenden Anordnungen abweichenden Anträge der Parteien werden abgewiesen, soweit überhaupt darauf eingetreten wird.
Die Kinderprozessvertreterin, lic. iur. Z. , K.
GmbH, L. strasse 2, … Zürich, wird für ihre Bemühungen und Auslagen als Vertreterin der Kinder im vorliegenden Verfahren für die Zeit vom 10. Mai 2021 bis
15. Februar 2022 aus der Gerichtskasse mit CHF 16'975.30 (inkl. MWST) entschädigt.
Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:
CHF 12'000.00 ; die weiteren Kosten betragen:
CHF 16'975.30 Honorar der Kinderprozessvertreterin; CHF 2'272.50 Dolmetscherkosten;
Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Der Antrag des Gesuchstellers auf Leistung eines Prozesskostenbeitrags, eventualiter auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
[Schriftliche Mitteilung.]
[Rechtsmittelbelehrung.]
Berufungsanträge:
der Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin (Urk. 338 S. 2 f.):
1. Ziff. 17 des Dispositivs des Urteils vom 28.02.2022 des Bezirksgerichts Meilen sei insoweit zu ergänzen, als die Gesuchsgegnerin auch für die Zeit bis zum 30.06.2022, bzw. bis zum Auszug des Gesuchstellers aus der ehelichen Liegenschaft an der
I. -strasse 1, J.
berechtigt ist, die Wohnkosten von
C.
beim Gesuchsteller (gemäss Urteil in der Höhe von
CHF 850.–) durch Direktzahlungen zu leisten und von den geschuldeten Kinderunterhaltsbeiträgen in Abzug zu bringen.
Ziff. 19 des Dispositivs des Urteils sei aufzuheben und es sei davon abzusehen, die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, dem Gesuchsteller für sich persönlich Unterhaltsbeiträge zu bezahlen.
Eventualiter, für den Fall, dass die Gesuchsgegnerin verpflichtet wird, dem Gesuchsteller persönlich monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, sei sie für berechtigt zu erklären, ab 01.04.2022 bis zum 30.06.2022, bzw. bis zum Auszug des Gesuchstellers aus der ehelichen Liegenschaft an der I. -strasse 1, … J. , die Wohnkosten in der Höhe von CHF 1'700.– direkt zu bezahlen und vom Ehegattenunterhalt in Abzug zu bringen.
Ziff. 23 des Dispositivs des Urteils sei insoweit abzuändern, als davon abzusehen ist, die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, dem Gesuchsteller für sich persönlich rückwirkend geschuldete Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Die rückwirkend zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge seien auf die Zahlungen für C. schränken. Sie betragen total noch CHF 4'736.05.
zu be-
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Gesuchstellers.
Erwägungen:
Sachverhalt/Prozessgeschichte
Die Parteien sind seit dem tt. Juni 2008 verheiratet und Eltern der gemeinsamen Kinder C. , geboren am tt.mm.2005, und D. , geboren am tt.mm.2012. Die Parteien stammen ursprünglich aus M. [Staat in Europa], lebten jedoch lange Zeit in N. [Staat in Europa]. Im Mai 2008 zogen sie in die Schweiz und wohnen derzeit im Bezirk Meilen (siehe Urk. 1 Rz. 4; Urk. 26 S. 5; Urk. 3/2).
Mit Eingabe vom 12. November 2020 ersuchte der Gesuchsteller und Berufungsbeklagte (fortan Gesuchsteller) bei der Vorinstanz um Regelung des Getrenntlebens (Urk. 1). Am 21. Januar 2021 orientierte die Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin (fortan Gesuchsgegnerin) die Vorinstanz über das von ihr am
25. November 2020 in O. (M. ) eingeleitete Scheidungsverfahren und erhob teilweise die Einrede der (sachlichen) Unzuständigkeit (Urk. 51 S. 2). Im Übrigen kann betreffend den Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Urk. 339 S. 7 ff.) verwiesen werden. Am 28. Februar 2022 erliess die Vorinstanz den eingangs wiedergegebenen Entscheid (Urk. 333 = Urk. 339).
Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin am 4. April 2022 rechtzeitig (vgl. Urk. 335/1; Art. 314 Abs. 1 ZPO) Berufung mit den eingangs aufgeführten Anträgen (Urk. 338 S. 2 ff.). Das von der Gesuchsgegnerin gestellte Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wurde mit Verfügung vom 7. April 2022 abgewiesen und ihr zugleich Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (Urk. 342). Dieser ging rechtzeitig ein (Urk. 344). Am 19. Mai 2022 ging dem Ge-
richt eine Noveneingabe der Gesuchsgegnerin zu (Urk. 345-347). Da sich die Berufung sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Die Berufungsschrift samt Beilagen sowie die Noveneingabe sind dem Gesuchsteller sowie den Verfahrensbeteiligten mit dem heutigen Entscheid zuzustellen.
Die vorinstanzlichen Akten (Urk. 1-337) wurden beigezogen. Auf die Vorbringen der Gesuchsgegnerin ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als dies zur Entscheidfindung notwendig erscheint.
Prozessuales
Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine umfassende Überprüfungsbefugnis der Streitsache, d.h. über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; 138 III 374
E. 4.3.1). Was nicht nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, ist – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht zu überprüfen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Werden keine nur ungenügende Berufungsanträge gestellt werden diese nicht begründet, ist auf die Berufung nicht einzutreten. Eine in der Substanz mangelhafte Begründung kann zur Abweisung der Berufung führen (ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 311 N 12, N 33 und N 36-38).
Strittig sind im vorliegenden Rechtsmittelverfahren die von der Gesuchsgeg- nerin geschuldeten persönlichen Ehegattenunterhaltsbeiträge (Disp. Ziff. 19 und Disp. Ziff. 23 des angefochtenen Entscheids), wobei sie diesbezüglich (einzig) die Zuständigkeit der Vorinstanz moniert sowie eventualiter darum ersucht, die dem Gesuchsteller anfallenden Wohnkosten direkt begleichen zu dürfen und den (vom
1. April bis 30. Juni 2022 bzw. bis zum Auszug des Gesuchstellers aus der ehelichen Liegenschaft) geschuldeten Unterhaltsbeitrag um diesen Betrag zu kürzen. Letzteres verlangt sie in Ergänzung von Dispositivziffer 17 (Kinderunterhalt) auch
hinsichtlich des für C.
geschuldeten Unterhaltsbeitrags (Urk. 338). Nicht
angefochten sind demgegenüber die Dispositiv-Ziffern 1-16, 18, 20-22, 24 sowie 25 des vorinstanzlichen Entscheids. Da die Berufung die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids nur im Umfang der Anträge hemmt (Art. 315 Abs. 1 ZPO), sind die letztgenannten Dispositiv-Ziffern somit in Rechtskraft erwachsen. Dies ist vorzumerken.
Ehegattenunterhalt
Zuständigkeit der Vorinstanz
Die Gesuchsgegnerin bestritt vor Vorinstanz die (sachliche) Zuständigkeit des Eheschutzgerichts betreffend den vom Gesuchsteller geforderten Unterhalt ab dessen Auszug aus der ehelichen Wohnung. Als Begründung führte sie im Wesentlichen aus, sie habe am 25. November 2020, mithin einige Tage nach Rechtshängigkeit des Eheschutzverfahrens, in O. ein Scheidungsverfahren eingeleitet. Das … Scheidungsurteil [des Staates M. ] sei gemäss Art. 65 Abs. 1 IPRG in der Schweiz anerkennungsfähig, da beide Parteien … Staatsangehörige [des Staates M. ] seien. Entsprechend sei das Eheschutzgericht nur für Massnahmen bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit der Scheidung zustän- dig, vorliegend somit für den Zeitraum vom 12. November bis 25. November 2020. Für Anordnungen, die einzig in die Zukunft wirkten, fehle es hingegen an der sachlichen Zuständigkeit des Eheschutzgerichts, weshalb auf die Rechtsbegehren des Gesuchstellers betreffend Unterhalt ab Auszug aus der ehelichen Wohnung nicht einzutreten sei (siehe Urk. 339 E. III./1.1. S. 14 mit Verweis auf Urk. 51). Am 3. Februar 2022 reichte die Gesuchsgegnerin ein Urteil des Obergerichts O. ein, mit welchem die Zuständigkeit des dortigen erstinstanzlichen Gerichts bejaht wurde (siehe Urk. 339 E. III./1.1. S. 14 mit Verweis auf Urk. 314/1).
Die Vorinstanz bejahte in der Folge ihre Zuständigkeit (auch) bezüglich des vom Gesuchsteller verlangten Ehegattenunterhalts. Hierzu erwog sie im Wesent-
lichen, der Gesuchsteller habe das Gesuch betreffend Eheschutz zu einem Zeit-
punkt gestellt, als die Scheidungsklage in M.
noch nicht hängig gewesen
sei. Entsprechend seien die schweizerischen Gerichte zur Anordnung von Eheschutzmassnahmen grundsätzlich bis zur Rechtshängigkeit der Scheidungsklage zuständig (Urk. 339 E. III./2.1. S. 15 f.). Darüber hinaus sei die Zuständigkeit des schweizerischen Eheschutzgerichts vorbehalten, wenn von vornherein – d.h. bereits bei Einleitung des Eheschutzverfahrens – offensichtlich sei, dass ein im Ausland ergangenes Scheidungsurteil in der Schweiz nicht anerkannt werden könne (mit Verweis auf BGE 134 III 326 E. 3.2. und E. 3.3.; Urk. 339 E. III./2.2. S. 16).
Das Rechtsbegehren des Gesuchstellers auf Zusprechung von persönlichem Unterhalt ab Auszug aus der Familienwohnung sei Nebenfolge der Scheidung und vermögensrechtlicher Natur, welche nicht durch einen völkerrechtlichen Vertrag geregelt werde. Die Frage nach der Anerkennungsfähigkeit eines … Urteils [des Staates M. ] in diesem Punkt bestimme sich daher nach dem IPRG. Eine in- direkte Zuständigkeit der … Gerichte [des Staates M. ] betreffend die Schei- dungsklage und die Regelung der Nebenfolgen ergebe sich gestützt auf Art. 65 Abs. 1 IPRG, da M. einer der Heimatstaaten der Ehegatten sei. Es sei daher davon auszugehen, dass ein … Entscheid [des Staates M. ] in der Schweiz anerkannt würde. Da das diesbezügliche Rechtsbegehren des Gesuchstellers die Zeit nach Rechtshängigkeit der … Scheidungsklage [des Staates M. ] betreffe, sei das Eheschutzgericht – wie die Gesuchsgegnerin zu Recht ausführe – für dessen Regelung nicht mehr zuständig. Denkbar wäre aber eine internationale bzw. örtliche Zuständigkeit des Einzelgerichts zum Erlass von vorsorglichen Massnahmen im ausländischen Scheidungsverfahren, wie dies beispielsweise Art. 10 lit. b IPRG vorsehe. Vorliegend müsse jedoch nicht auf diese Bestimmung zurückgegriffen werden, da sich eine Zuständigkeit zum Erlass vorsorglicher Massnahmen im ausländischen Scheidungsverfahren bereits gestützt auf Art. 6 IPRG ergebe. So habe sich die Gesuchsgegnerin vorbehaltslos auf das Verfahren vor dem Einzelgericht eingelassen, zumal sie die Einrede der Unzuständigkeit erst mit Eingabe vom 21. Januar 2021 und nicht mit der Gesuchsantwort vom 18. Dezember 2020 erhoben habe (Urk. 339 E. III./2.4.1. S. 18 ff.). Der guten Ordnung halber sei festzuhalten, dass dem Gesuchsteller auch nicht zugemutet werden könne, seine Unterhaltsansprüche im ausländischen Scheidungsverfahren geltend zu machen. Er bestreite dort – wie hier – die Zuständigkeit des
… Gerichts [des Staates M. ]. Da bis dato nur gerade obergerichtlich (und damit nicht letztinstanzlich) über die Zuständigkeit des Scheidungsgerichts entschieden worden sei, könne nicht innert nützlicher Frist mit einem Entscheid über den Unterhalt gerechnet werden. Der Gesuchsteller sei für die Bestreitung seines Existenzminimums dringend auf ehelichen Unterhalt angewiesen. Insofern wären vorsorgliche Massnahmen auch dann anzuordnen, wenn die Einlassung der Gesuchsgegnerin nicht zu berücksichtigen wäre (Urk. 339 E. III./2.4.2. S. 20). Einer Konversion des Rechtsbegehrens in ein Begehren um vorsorgliche Massnahmen im ausländischen Scheidungsprozess stehe sodann nichts entgegen. Die beantragten persönlichen Unterhaltsbeiträge könnten auch als vorsorgliche Massnahmen im ausländischen Scheidungsverfahren beantragt werden, wie dies der Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 28. Januar 2021 eventualiter geltend mache. Die Zuständigkeit des Einzelgerichts im summarischen Verfahren sei bei Eheschutzmassnahmen und bei vorsorglichen Massnahmen im Scheidungsverfahren gegeben. Auf die Möglichkeit, vorsorgliche Massnahmen im ausländischen Scheidungsprozess anordnen zu können, seien die Parteien bereits mit Verfügung vom 18. März 2021 hingewiesen worden (Urk. 339 E. III./2.4.3. S. 20). Entsprechend könne das Rechtsbegehren des Gesuchstellers betreffend Ehegatten- unterhalt als vorsorgliche Massnahme im ausländischen Scheidungsverfahren behandelt werden und es sei auf seinen Antrag einzutreten (vgl. Urk. 339 E. III./3. S. 20).
In der Folge sprach die Vorinstanz dem Gesuchsteller persönlichen Unterhalt zu (Urk. 339 E. IX./6. S. 72 ff. und Disp. Ziff. 19).
Die Gesuchsgegnerin rügt in ihrer Berufungsschrift zusammengefasst, das Eheschutzgericht sei vorliegend nur für Massnahmen bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit der Scheidung zuständig, mithin für den Zeitraum vom 12. bis
25. November 2020. Für Anordnungen, die einzig in die Zukunft wirkten, fehle es an der sachlichen Zuständigkeit des Eheschutzgerichtes. Eine Zuständigkeit in der Schweiz zum Erlass von vorsorglichen Massnahmen könne vorliegend weder
durch Anerkennung Einlassung (Urk. 338 Rz. 4) noch gestützt auf Art. 10 IPRG (Urk. 338 Rz. 5-13) begründet werden. Die sachliche, örtliche und internationale Zuständigkeit des Einzelgerichts im summarischen Verfahren in Meilen sei somit nicht gegeben, womit die Vorinstanz auf das entsprechende Begehren des Gesuchstellers betreffend Zusprechung von Ehegattenunterhalt nicht hätte eintreten dürfen. Die entsprechende Dispositivziffer sei somit aufzuheben und es sei davon abzusehen, dem Gesuchsteller persönliche Unterhaltsbeiträge zuzusprechen. Folglich sei auch die Dispositivziffer 23 des angefochtenen Entscheids abzuändern. Die rückwirkend zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge seien auf die Zah-
lungen für C.
zu beschränken und betrügen insgesamt Fr. 4'736.05
(Urk. 338 Rz. 14). Mit Noveneingabe vom 18. Mai 2022 machte die Gesuchsgeg- nerin schliesslich geltend, der Gesuchsteller habe sich in M. auf das Schei- dungsverfahren eingelassen und sogar eine Widerklage erhoben. Auf die Geltendmachung von Ehegattenunterhalt habe er verzichtet (Urk. 345).
Sobald die Klage eines Ehegatten auf Scheidung beim zuständigen Gericht rechtshängig gemacht worden ist, konnten nach bisheriger bundesgerichtlicher Praxis Eheschutzmassnahmen für die Zeit nach Eintritt der Rechtshängigkeit nicht mehr getroffen, sondern nur noch vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungsverfahrens angeordnet werden (BGE 129 III 60 E. 2 mit Hinweisen; vgl. die Präzisierung dieser Rechtsprechung, wenn während des Eheschutzverfahrens die Scheidung rechtshängig gemacht wird, in BGE 138 III 646 E. 3.3.2; auch BGer 5A_316/2018 vom 5. März 2019, E. 3.2). Das Bundesgericht hat entschieden, dass diese für Binnensachverhalte geltende Regel auch in internationalen Verhältnissen grundsätzlich massgebend ist (BGE 134 III 326 E. 3.2.; BGer 5C.243/1990 vom 5. März 1991, E. 2c, SJ 1991 S. 463). Demnach ist das Eheschutzgericht bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit der Scheidung für die Regelung des Getrenntlebens zuständig (Art. 176 ZGB), während für die Zeit danach das Scheidungsgericht die notwendigen vorsorglichen Massnahmen trifft (Art. 276 Abs. 1 ZPO). Massnahmen, die das Eheschutzgericht erlässt, bleiben in Kraft, solange das Scheidungsgericht sie nicht abändert (Art. 276 Abs. 2 ZPO i. V. m. Art. 179 Abs. 1 ZGB). Die Einleitung des Scheidungsverfahrens führt weder zur Gegenstandslosigkeit des (pendenten) Eheschutzverfahrens noch zum Verlust
der Zuständigkeit des Eheschutzgerichts. Vielmehr bleibt das zuständigkeitshalber (d.h. vor Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens) angerufene Eheschutzgericht für die Regelung des Getrenntlebens zuständig, selbst wenn ei- ne der Parteien während des noch laufenden Eheschutzverfahrens das Schei- dungsgericht anruft. Es spielt mithin keine Rolle, ob das Eheschutzgericht vor o- der erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens entscheidet (BGE 148 III 95 E. 4.2. mit Verweis u.a. auf BGE 138 III 646 E. 3.3.2, 137 III 614
E. 3.2.2 und 129 III 60 E. 2 und 3 [zu aArt. 137 ZGB]).
Anders würde es sich dagegen verhalten, wenn das Gesuch um Eheschutzmassnahmen zu einem Zeitpunkt gestellt wurde, in welchem im Ausland bereits eine Scheidungsklage anhängig war. Diesfalls sind die schweizerischen Gerichte zur Anordnung von Eheschutzmassnahmen grundsätzlich nicht mehr zuständig. Deren Zuständigkeit ist allerdings vorbehalten, wenn von vornherein,
d.h. bereits bei Einleitung des Eheschutzverfahrens offensichtlich ist, dass ein im Ausland ergangenes Scheidungsurteil in der Schweiz nicht anerkannt werden kann sich eine Zuständigkeit aus Art. 10 IPRG ergibt (vgl. BGE 134 III 326
E. 3.2. und 3.3.). Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass das Bundesgericht in seiner neuesten Praxis betreffend Abgrenzung von Eheschutzmassnahmen zum Verfahren auf vorsorgliche Massnahmen in einer Scheidung erwogen hat, dass das Eheschutzgericht für die Beurteilung des bei ihm hängigen Begehrens bis zu einem allfälligen späteren Entscheid des Scheidungsgerichts über das dortige Massnahmegesuch zuständig bleibt, ungeachtet der Tatsache, ob beim Schei- dungsgericht bereits ein Massnahmegesuch gestellt worden ist (BGer 5A_120/2021 vom 11. Februar 2022, E. 4.2. f.).
Vorliegend hat die Gesuchsgegnerin das Scheidungsverfahren erst am
25. November 2020 eingeleitet (vgl. Urk. 52/61), mithin zu einem Zeitpunkt, in welchem das Eheschutzverfahren vor Vorinstanz bereits rechtshängig war. Dass beim angerufenen Scheidungsgericht bereits vorsorgliche Massnahmen beantragt gar erlassen worden seien, wird nicht geltend gemacht. Im Gegenteil bringt die Gesuchsgegnerin vor, der Gesuchsteller habe bis heute keine vorsorglichen Massnahmen im Rahmen des Scheidungsverfahrens beantragt (vgl. Urk. 338
Rz. 9 f.; Urk. 345 S. 2). Entsprechend war nach dem zuvor Ausgeführten das vom Gesuchsteller angerufene Eheschutzgericht für die Regelung des Getrenntlebens
– und damit auch für die Festlegung des Unterhalts für den Ehegatten – (sachlich) zuständig. Diese Zuständigkeit bestand denn auch im Urteilszeitpunkt und besteht weiterhin: Das Eheschutzverfahren ist nach wie vor (nunmehr bei der Rechtsmittelinstanz) pendent und ist im Lichte der vorstehend dargelegten bun- desgerichtlichen Rechtsprechung zu Ende zu führen. Die Anordnungen haben auch über die Einleitung des Scheidungsverfahren hinaus Geltung, solange im Scheidungsverfahren keine Begehren um Erlass Abänderung vorsorglicher Massnahmen gestellt werden und das Scheidungsgericht keine entsprechenden Anordnungen trifft. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Gesuchsteller vorliegend (auch) für die Zeit nach seinem Auszug aus der ehelichen Liegenschaft (d.h. ab 1. Juli 2022, vgl. Urk. 339 E. VIII./3. und E. VIII./4. S. 53) die Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen verlangt. Der (künftige) Auszug des Gesuchstellers stellt vielmehr eine Tatsache dar, die das Eheschutzgericht bei der Beurteilung des Unterhaltsanspruchs mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bun- desgerichts zu berücksichtigen hat, auch wenn sich diese Tatsache erst nach Einleitung des Scheidungsverfahrens verwirklichte (vgl. BGE 148 III 95 E. 4.5. ff.). Entsprechend war die als Eheschutzgericht angerufene Vorinstanz bezüglich des verlangten Ehegattenunterhalts sachlich zuständig. Die internationale und örtliche Zuständigkeit der Vorinstanz ergibt sich aus Art. 1 Abs. 2 IPRG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 LugÜ und Art. 46 IPRG.
Demgemäss hat die Vorinstanz ihre Zuständigkeit im Ergebnis zu Recht bejaht.
Direktzahlung der Wohnkosten
Die Gesuchsgegnerin macht eventualiter geltend, sollte sie zur Zahlung von Ehegattenunterhaltsbeiträgen verpflichtet werden, so sei sie für berechtigt zu erklären, (auch) ab 1. April 2022 bis zum 30. Juni 2022 bzw. bis zum Auszug des Gesuchstellers aus der ehelichen Liegenschaft die [dem Gesuchsteller] anfallen- den Wohnkosten von Fr. 1'700.– direkt zu bezahlen und vom Ehegattenunterhalt in Abzug zu bringen (Urk. 338 Rz. 14).
Mit ihren Ausführungen beanstandet die Gesuchsgegnerin die Höhe der von der Vorinstanz zugesprochenen Ehegattenunterhaltsbeiträge (vgl. Urk. 339
E. IX./6.2. S. 73 f.) grundsätzlich nicht, sondern verlangt einzig, dass sie die dem Gesuchsteller (vom 1. April bis 30. Juni 2022 bzw. bis zum Auszug des Gesuchstellers aus der ehelichen Liegenschaft) anfallenden und von ihm zu tragenden Wohnkosten in der ehelichen Liegenschaft in Höhe von Fr. 1'700.– (Urk. 339
E. IX./4.3.1.2. S. 67 f. und E. IX./4.2.2. S. 68) direkt bezahlen und damit vom geschuldeten Unterhaltsbeitrag in Abzug bringen dürfe. Nachdem sie ihren diesbezüglichen Berufungsantrag allerdings nicht weiter begründet (vgl. Urk. 338 Rz. 14), kommt sie der ihr obliegenden Begründungspflicht nicht rechtsgenügend nach (siehe vorstehend Ziff. 2.1.). Abgesehen davon ist der Auszugstermin des Gesuchstellers (1. Juli 2022; vgl. Urk. 339 Disp. Ziff. 16) im heutigen Zeitpunkt ohnehin bereits verstrichen und die Gesuchsgegnerin macht nicht geltend, der Gesuchsteller wohne – trotz Auszugstermins – weiterhin in der ehelichen Liegenschaft (siehe auch nachfolgend Ziffer 4.2.). Ebenso wenig bringt sie vor, sie habe die Wohnkosten des Gesuchstellers in der Zeit vom 1. April bis 30. Juni 2022 in tatsächlicher Hinsicht direkt an die Gläubiger geleistet, sodass auch eine allfällige (rückwirkende) Anrechnung ausser Betracht fällt.
Fazit
Die Berufung gegen die Dispositiv-Ziffern 19 und 23 des angefochtenen Entscheids erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.
Kinderunterhalt
In Bezug auf den für C.
geschuldeten (Kinder-)Unterhaltsbeitrag
macht die Gesuchsgegnerin in ihrer Berufungsschrift einzig geltend, sie sei für berechtigt zu erklären, die für C. anfallenden Wohnkosten direkt an die Gläubiger begleichen zu können, solange dieser mit dem Gesuchsteller in der ehelichen Liegenschaft wohne. Sie (die Gesuchsgegnerin) sei Eigentümerin dieser Liegenschaft. Hypothekarzinsen und Nebenkosten würden grundsätzlich nicht monatlich, sondern periodisch fällig werden. Sie habe diese auch in der Vergangenheit (seit Einleitung des Eheschutzverfahrens) direkt an die entsprechenden Gläubiger geleistet und solle berechtigt sein, dies auch zukünftig zu tun, bis der Gesuchsteller eine eigene Wohnung beziehe. Dispositivziffer 17 des angefochte- nen Entscheids sei entsprechend zu ergänzen (Urk. 338 Rz. 16).
Der Auszugstermin des Gesuchstellers aus der ehelichen Liegenschaft ist im heutigen Zeitpunkt bereits verstrichen (vgl. Urk. 339 Disp. Ziff. 16) und die Gesuchsgegnerin macht nicht geltend, der Gesuchsteller wohne weiterhin mit C. in der ehelichen Liegenschaft. Es ist daher davon auszugehen, dass nun die Gesuchsgegnerin mit C. in der ehelichen Liegenschaft wohnt und somit für die diesbezüglichen Wohnkosten direkt aufzukommen hat (vgl. Urk. 339
E. VIII./4. S. 53 f. und E. IX./4.1.3. S. 64). Vor diesem Hintergrund besteht keine Veranlassung, die Gesuchsgegnerin zu berechtigen, die für C. (zukünftig) anfallenden Wohnkosten direkt zu bezahlen und den entsprechenden Betrag von den von ihr geschuldeten Unterhaltsbeiträgen abzuziehen. Dass sie in der Zeit vom 1. April bis 30. Juni 2022 die Wohnkosten von C. in tatsächlicher Hinsicht (direkt) beglichen hat, macht die Gesuchsgegnerin sodann nicht geltend (Urk. 338 S. 18), weshalb auch eine (rückwirkende) Anrechnung für die Monate April bis und mit Juni 2022 ausser Betracht fällt. Entsprechend erweist sich die Berufung auch in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen.
Fazit
Nach dem Gesagten erweisen sich die Vorbringen in der Berufung als unbegrün- det. Entsprechend ist sie abzuweisen und die Dispositiv-Ziffern 17, 19 und 23 des
Urteils und der Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 28. Februar 2022 sind zu bestätigen.
Zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen
Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 lit. b GebV OG auf Fr. 2'000.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen; der Gesuchsgegnerin infolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Gesuchsteller mangels Aufwendungen.
Es wird beschlossen:
Es wird vorgemerkt, dass das Urteil und die Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 28. Februar 2022 hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 1-16, 18, 20-22, 24 sowie 25 in Rechtskraft erwachsen ist.
Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.
Es wird erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und die Dispositiv-Ziffern 17, 19 und 23 des Urteils und der Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 28. Februar 2022 werden bestätigt.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt.
Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Verfahrensbeteiligten, an den Gesuchsteller und die Verfahrensbeteiligten unter Beilage der Doppel von Urk. 338, 340 und 341/2-4 sowie Urk. 345-347, das Migrationsamt des
Kantons Zürich (im Dispositivauszug), die KESB Bezirk Meilen (im Dispositivauszug) sowie die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG sowie ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 25. Juli 2022
Obergericht des Kantons Zürich
Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. C. Faoro versandt am:
ip
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