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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils LE210056: Obergericht des Kantons Zürich

Der Privatkläger A.________ hat Strafantrag gegen den Einzelrichter C.________ gestellt, da dieser ihm den Kontakt zu seinen Kindern verwehrt hat. Die kantonale Staatsanwaltschaft entschied jedoch, keine Strafuntersuchung gegen den Einzelrichter durchzuführen. A.________ erhob daraufhin Beschwerde beim Kantonsgericht und forderte die Neubeurteilung des Falls. Die Staatsanwaltschaft und der Beschuldigte lehnten die Beschwerde ab. Letztendlich wurde die Beschwerde des Privatklägers als aussichtslos betrachtet und abgewiesen. Die Gerichtskosten von CHF 1'200 wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Urteilsdetails des Kantongerichts LE210056

Kanton:ZH
Fallnummer:LE210056
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid LE210056 vom 22.07.2022 (ZH)
Datum:22.07.2022
Rechtskraft:Weiterzug ans Bundesgericht, 5A_637/2022
Leitsatz/Stichwort:Eheschutz
Schlagwörter : Gesuch; Gesuchsgegner; Kinder; Unterhalt; Unterhalts; Parteien; Eltern; Einkommen; Recht; Woche; Gesuchsgegners; Über; Unterhaltsbeiträge; Elternteil; Vorinstanz; Kindes; Beruf; Tochter; Obhut; Schweiz; Berufung; Kontakt; Ferien; Deutschland; Wochen; Besuch; Überschuss; Arbeit; ähig
Rechtsnorm:Art. 1 IPRG ;Art. 111 ZPO ;Art. 13 DBG ;Art. 158 ZPO ;Art. 159 ZGB ;Art. 163 ZGB ;Art. 170 ZGB ;Art. 176 ZGB ;Art. 204 ZGB ;Art. 207 ZGB ;Art. 219 ZPO ;Art. 222 ZPO ;Art. 273 ZGB ;Art. 278 ZGB ;Art. 285 ZGB ;Art. 29 BV ;Art. 296 ZGB ;Art. 296 ZPO ;Art. 301a ZGB ;Art. 307 ZGB ;Art. 308 ZGB ;Art. 310 ZPO ;Art. 315 ZPO ;Art. 315a ZGB ;Art. 317 ZPO ;Art. 318 ZPO ;Art. 33 DBG ;Art. 36 DBG ;Art. 4 ZGB ;Art. 48 IPRG ;Art. 49 IPRG ;Art. 53 ZPO ;Art. 56 ZPO ;Art. 75 OR ;Art. 82 IPRG ;Art. 83 IPRG ;Art. 84 ZPO ;Art. 85 ZPO ;Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:131 III 553; 133 III 553; 134 I 83; 135 III 670; 136 I 184; 138 III 708; 142 III 413; 142 III 481; 142 III 498; 142 III 502; 142 III 617; 143 III 233; 144 III 117; 144 III 349; 144 III 43; 146 III 237; 147 III 265; 147 III 301; 147 III 457;
Kommentar:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts LE210056

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LE210056-O/U

damit vereinigt Geschäfts-Nr. LE210057-O

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber Dr. Chr. Arnold

Beschluss und Urteil vom 22. Juli 2022

in Sachen

  1. ,

    Gesuchsgegner, Erstberufungskläger und Zweitberufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X.

    gegen

  2. ,

    Gesuchstellerin, Erstberufungsbeklagte und Zweitberufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y.

    betreffend Eheschutz

    Berufungen gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, vom 18. Juni 2021 (EE200207-L)

    Rechtsbegehren:

    der Gesuchstellerin (Urk. 17 S. 2 ff.):

    1. Es sei festzustellen, dass die Parteien zur Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes berechtigt sind.

    1. Es sei die eheliche Wohnung an der C. -Strasse …,

      … Zürich für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin zu alleinigem Nutzen und Gebrauch zuzuweisen.

    2. Es sei die gemeinsame Tochter der Parteien D. , geb. tt.mm.2017 während der Dauer des Getrenntlebens unter die alleinige Obhut der Gesuchstellerin zu stellen.

    3. Es sei das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die gemeinsame Tochter D. auf die Gesuchstellerin zu übertragen. Ansonsten üben die Parteien das Sorgerecht über D. geb. tt.mm.2017 gemeinsam aus.

    4. Es sei eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB zu errichten und dem Beistand der Auftrag zu erteilen, die Kindseltern bei der Umsetzung der Besuchsrechtsregelung zu unterstützen und diese zu überwachen, wenn nötig zwischen den Beteiligten zu vermitteln und bei Bedarf die Modalitäten des Besuchsrechts anzupassen.

    5. Es sei dem Gesuchgegner gegen Strafandrohung im Wiederholungsfall zu verbieten, Fotos der gemeinsamen Tochter D. geb. tt.mm.2017 in sozialen Medien wie Instagram, Facebook etc. ohne vorherige Zustimmung der Gesuchstellerin zu veröffentlichen.

    6. Es sei folgende Betreuungsregelung durch das Gericht festzulegen:

      Der Gesuchgegner betreut die gemeinsame Tochter D. , geb. am tt.mm.2017 wie folgt:

      1. an jedem ersten und dritten Samstag von 09.00 Uhr bis um

        17.00 Uhr;

      2. jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr; in Jahren mit gerader Jahreszahl von Karfreitag bis Ostermontag und in Jahren mit ungerader Jahreszahl von Pfingstsamstag bis Pfingstmontag;

      3. Weiter steht dem Gesuchgegner und seiner Tochter das Recht auf persönlichen Verkehr während zwei Wochen Ferien im Jahr zu, aufgeteilt auf mehrere Ferienanlässe, maximal bis zu 1 Woche auf einmal.

      4. Falls eine Einigung über die Ferien nicht zustande kommt, steht dem Gesuchgegner in Jahren mit ungerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der

        Ferien zu; in Jahren mit gerader Jahreszahl der Gesuchstellerin.

      5. Ist der Gesuchgegner aus welchen Gründen auch immer nicht in der Lage, die Betreuung gemäss dem hier vereinbarten Betreuungsplan selber zu übernehmen, ist er verpflichtet, für eine angemessene Betreuung der Tochter durch Drittpersonen auf eigene Kosten besorgt zu sein.

        Eine Anfrage an die Gesuchstellerin ist möglich; diese ist jedoch nicht verpflichtet, die Betreuung zu übernehmen.

        In der übrigen Zeit wird D. von der Gesuchstellerin betreut.

    7. Der Gesuchgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens bis zur Wirkung des Scheidungsurteils monatliche, nach dem Beweisverfahren näher zu beziffernde, auf den Ersten des jeweiligen Monats vorauszahlbare angemessene Bar- und Betreuungsunterhaltsbeiträge im Umfang von mindestens CHF 3'000.00 zzgl. Kinderzulage rückwirkend ab dem

      01. Juni 2020 für die gemeinsame Tochter D. geb. tt.mm.2017 zu bezahlen.

    8. Der Gesuchgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens bis zur Wirkung des Scheidungsurteils monatliche, nach dem Beweisverfahren näher zu beziffernde, auf den Ersten des jeweiligen Monats vorauszahlbare angemessene Unterhaltsbeiträge rückwirkend ab dem 01. Juni 2020 zu bezahlen. Diese sind nach Auskunft des Gesuchgegners über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse spätestens nach dem Beweisverfahren zu beziffern.

    9. Der Kindesunterhalt und der persönliche Unterhalt sowie das Verbot Kinderbilder von D. auf Instagramm zu zeigen gemäss Ziffer 6, 8. und 9. seien als vorsorgliche Massnahme während der Dauer des Verfahrens zu verfügen.

    10. Es sei die Gütertrennung per Datum der Einreichung des Eheschutzgesuchs anzuordnen.

    11. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MwSt. zu Lasten des Gesuchgegners.

des Gesuchsgegners (Urk. 12, Urk. 96, Urk. 115 S. 2, Urk. 122 S. 2, Urk. 144 S. 2):

  1. Den Parteien sei das Getrenntleben zu bewilligen und es sei festzustellen, dass die Parteien den gemeinsamen Haushalt per 21.05.2020 aufgehoben haben.

  2. Die eheliche Wohnung an der C. -Strasse … in … Zürich sei während des Getrenntlebens der Gesuchstellerin zur Benützung zuzusprechen.

  3. Es sei festzustellen, dass sich die Parteien über die Aufteilung der Möbel und Fahrnisgegenstände bereits geeinigt haben.

  4. Die gemeinsame Tochter D. , geb. tt.mm.2017, sei unter die geteilte Obhut der Parteien zu stellen, wobei der gesetzliche Wohnsitz von D. bei der Gesuchstellerin festzulegen sei.

  5. Die Parteien seien zu berechtigen und zu verpflichten, D. wie folgt zu betreuen:

    1. vom Gesuchsgegner: jeweils von Mittwoch, 17 Uhr, bis (in gera- den Kalenderwochen) Freitag, 17 Uhr, bzw. (in ungeraden Kalen- derwochen) bis Sonntag 17 Uhr;

    2. von der Gesuchstellerin: in ungeraden Kalenderwochen jeweils von Sonntag, 17 Uhr, bzw. in geraden Kalenderwochen von Freitag, 17 Uhr, bis zum darauffolgenden Mittwoch, 17 Uhr.

    3. in Jahren mit ungerader Jahreszahl

      1. von der Gesuchstellerin am 24.12. und am 31.12., je ab

        17.00 Uhr bis anderntags um 10.00 Uhr, von Gründonnerstag, Schulschluss 17.00 Uhr bis Ostermontag,

        18.00 Uhr

      2. vom Gesuchsgegner am 25.12. und am 01.01. ab 17.00 Uhr bis anderntags um 10.00 Uhr, von Freitag vor Pfingsten, Schulschluss 17.00 Uhr bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr.

    4. in Jahre[n] mit gerader Jahreszahl

      1. vom Gesuchsgegner am 24.12. und am 31.12., je ab

        17.00 Uhr bis anderntags um 10.00 Uhr, von Gründonnerstag, Schulschluss 17.00 Uhr bis Ostermontag,

        18.00 Uhr

      2. von der Gesuchstellerin am 25.12. und am 01.01. ab

      17.00 Uhr bis anderntags um 10.00 Uhr, von Freitag vor Pfingsten, Schulschluss 17.00 Uhr bis Pfingstmontag,

      18.00 Uhr.

    5. während der Hälfte der Schulferien, wobei sich die Parteien über die Aufteilung der Schulferien jeweils bis spätestens 31. Oktober des Vorjahres per E-Mail für das Folgejahr im Sinne einer Jahresplanung abzusprechen haben. Sollten sich die Parteien nicht fristgerecht einigen können, so kommt dem Gesuchsgegner in Jahren mit gerader Jahreszahl das Recht zu, die Ferien festzulegen; in den Jahren mit ungerader Jahreszahl steht dieses Recht im Streitfall der Gesuchstellerin zu.

    6. Eine Änderung der Betreuungs- und Ferienzeiten unter Berücksichtigung der Interessen und Bedürfnisse von D. auf einvernehmlicher, vorgängiger und schriftlicher Basis (E-Mail) zwischen den Eltern bleibt vorbehalten.

    7. Die Parteien seien zu verpflichten, diejenigen Kosten für D. zu tragen, die während der Zeit anfallen, die sie beim betreuen- den Elternteil verbringt.

  6. Eventualiter (in Bezug auf Ziff. 5) sei dem Gesuchsgegner ein ausgedehntes Besuchs- und Kontaktrecht wie folgt einzuräumen:

    • zwei vom Gericht festzulegende Arbeitstage pro Woche, ab

      08.00 Uhr Schulbeginn bis um 12.00 Uhr Schulbeginn des folgenden Tages;

    • jedes zweite Wochenende von Freitag, Schulschluss oder

      17.00 Uhr, bis Montagmorgen, Schulbeginn 08.00 Uhr;

    • Feiertage, Ferien, Änderungsmodalitäten und Kostentragung gem. Ziff. 5.3. - Ziff. 5.7. hiervor.

  7. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, an den Unterhalt von D. nach durchgeführtem Beweisverfahren ziffernmässig noch zu bestimmende, monatliche Unterhaltsbeiträge zzgl. die Hälfte allfällig bezogener Kinder-/Ausbildungszulagen zu bezahlen, maximal jedoch

    • CHF 2'773 für Juli und August 2020;

    • CHF 2'323 für September und Oktober 2020;

    • CHF 1'656 ab November 2020;

    • CHF 1'411 ab August 2021

    • CHF 1'303 ab August 2022.

    Die monatlichen Unterhaltsbeiträge und die Hälfte der Kinder- und/bzw. Ausbildungszulagen seien auf ein Kinderkonto zahlbar. Diese Zahlungsmodalitäten haben bis zum Abschluss einer or- dentlichen Erstausbildung Geltung, solange D. im Haushalt einer der Parteien bzw. von den Parteien gemeinsam betreut wird und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Gesuchsgegner stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.

  8. Es sei festzustellen, dass kein Betreuungsunterhalt geschuldet ist.

  9. Es sei festzustellen, dass kein Ehegattenunterhalt geschuldet ist.

    Eventualiter sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen monatlichen Ehegattenunterhalt in Höhe von maximal CHF 240 zu bezahlen.

  10. Der Gesuchsgegner behält sich vor, insbesondere die Bezifferungen der Unterhaltsbeiträge nach Abschluss des Beweisverfahrens zu präzisieren bzw. zu ändern.

  11. Die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, die Kontoauszüge folgen- der Konti offen zu legen, je für den Zeitraum 21.05.2020 – 31.10.2020:

    • CH…;

    • sämtliche weiteren auf den Namen der Gesuchstellerin lautenden Konti in der Schweiz im Ausland

    Der Gesuchsgegner behält sich vor, weitere Konti anlässlich der Verhandlung zu benennen.

  12. Es sei die Gütertrennung per Datum Rechtshängigkeit des Eheschutzverfahrens anzuordnen.

  13. Es seien die Parteien zur Durchführung einer Mediation aufzufor- dern.

14 Es sei die Mutter zu verpflichten, dem Bezirksgericht Zürich sämtliche Ausweisdokumente der Tochter D. , geb. tt.mm.2017, zu übergeben, insbesondere den schweizerischen und den amerikanischen Reisepass.

  1. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die gemeinsame Tochter D. , geb. tt.mm.2017, sei dem Vater zuzuteilen.

  2. Es sei der Gesuchstellerin die Bewilligung zum Wegzug für D. , geb. tt.mm.2017, zu verweigern

  3. Es sei die Gesuchstellerin für den Fall der Zuteilung der Obhut über D. an den Gesuchsgegner zu verpflichten, dem Gesuchsgegner für D. monatlich vorschüssig vom Gericht festzulegende Unterhaltsbeiträge, mind. CHF 2'000 pro Monat zzgl. allfällig bezogene Kinder-, Familien- und/oder Ausbildungszulagen zu bezahlen.

  4. Soweit die Gesuchstellerin mehr anderes verlangt, seien ihre Anträge abzuweisen.

  5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchstellerin (zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer).

Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, vom 18. Juni 2021: (Urk. 167 S. 36 ff. = Urk. 174 S. 36 ff. = Urk. 190/174 S. 36 ff.)

  1. Die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes wird bewilligt und es wird festgehalten, dass die Parteien seit 21. Mai 2020 getrennt leben.

  2. Die Obhut über das Kind D. , geboren am tt.mm.2017, wird für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin zugeteilt.

  3. Der Antrag des Gesuchsgegners, das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die gemeinsame Tochter D. ihm alleine zu übertragen, wird abgewiesen.

    Der Antrag der Gesuchstellerin, das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die gemeinsame Tochter D. ihr alleine zu übertragen, wird abgewiesen.

    Der Antrag der Gesuchstellerin auf Bewilligung des Wegzugs mit der gemeinsamen Tochter D. nach Deutschland wird abgewiesen.

  4. Der Gesuchsgegner wird für berechtigt erklärt, D.

    • in den geraden Kalenderwochen (d.h. jedes zweite Wochenende) von Freitag nach Kindergartenschluss respektive Freitag, 12:00 Uhr bis Montag, Kindergartenbeginn respektive 08:30 Uhr,

    • in den ungeraden Kalenderwochen von Mittwoch Kindergartenschluss respektive 12:00 Uhr, bis Donnerstag Kindergartenbeginn respektive 08:30 Uhr,

    • in geraden Jahren jeweils über die Osterfeiertage von Karfreitag bis und mit Ostermontag sowie am 24. Dezember und in ungeraden Jahren von Pfingstsamstag bis und mit Pfingstmontag sowie am 25. Dezember,

    • in geraden Jahren über die Neujahrsfeiertage vom 31. Dezember bis am

      1. Januar und in ungeraden Jahren am zweiten Neujahrsfeiertag, d.h. am

      2. Januar

      auf eigene Kosten zu sich mit sich auf Besuch zu nehmen.

      Die Feiertagsbesuche beginnen jeweils um 09:00 Uhr und dauern bis um 20:00 [Uhr].

      Zudem wird der Gesuchsgegner für berechtigt erklärt, D. für die Dauer von 6 Wochen (wobei höchstens zwei Mal 2 Wochen am Stück bezogen werden dürfen) pro Jahr auf eigene Kosten zu sich mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Ausübung des Ferienbesuchsrechts hat der Gesuchsgegner mindestens drei Monate im Voraus mit der Gesuchstellerin abzusprechen.

      Können sich die Parteien nicht einigen, so gehen in den geraden Jahren die Ferienwünsche des Gesuchsgegners vor, in ungeraden diejenigen der Gesuchstellerin.

      Ist der Gesuchsgegner nicht in der Lage, während der vereinbarten Besuchen respektive Ferien die gemeinsame Tochter D. zu betreuen, so ist er verpflichtet, auf eigene Kosten für eine angemessene Drittbetreuung besorgt zu sein.

  5. Für D. , geboren am tt.mm.2017, wird eine Besuchsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB errichtet. Dem Beistand/Der Beiständin werden insbesondere die folgenden Aufgaben übertragen:

    • Unterstützung der Parteien bei den Modalitäten des Besuchsrechts;

    • bei allfälligen Konflikten der Eltern wegen der Betreuung und Erziehung vermittelnd zu wirken.

  6. Die Kindesschutzbehörde wird angewiesen, einen Beistand/eine Beiständin gemäss Dispositiv Ziff. 5 zu ernennen.

  7. Die eheliche Wohnung an der C. -Strasse …, … Zürich wird, inkl.

    Hausrat und Mobiliar, für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin und den Kindern zur alleinigen Benützung zugewiesen.

  8. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für D. einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 3'350.– (Barunterhalt), zuzüglich allfälliger Familienzulagen, zu bezahlen; zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, rückwirkend ab dem 1. Juni 2020 bis und mit Juli 2021.

    Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für D. einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 2'650.– (Barunterhalt), zuzüglich allfälliger Familienzulagen, zu bezahlen; zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, ab dem 1. August 2021 für die weitere Dauer des Getrenntlebens.

  9. Es wird festgehalten, dass die Parteien sich gegenseitig keine persönlichen Unterhaltsbeiträge schulden.

  10. Der Antrag, wonach dem Gesuchsgegner unter Strafandrohung im Wiederholungsfall zu verbieten sei, Fotos der gemeinsamen Tochter D. in sozialen Medien wie Instagram, Facebook etc. ohne vorherige Zustimmung durch die Gesuchstellerin zu veröffentlichen, wird abgewiesen.

  11. Es wird die Gütertrennung mit Wirkung ab 11. August 2020 angeordnet.

  12. Die am 19. Mai 2021 eingereichten amtlichen Pass- und Identitätsdokumente (Schweizer Pass lautend auf D. Nr. …, Identitätskarte lautend auf

    D.

    Nr. … und Amerikanischer Pass lautend auf D.

    Nr. …) lagernd bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich (Kautionsartcode K7, Depotartcode 26), werden der Gesuchstellerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben.

  13. Der Antrag des Gesuchsgegners die Parteien zu einer Mediation aufzufor- dern wird abgewiesen.

  14. Auf die übrigen Anträge wird – soweit sie nicht gegenstandslos geworden sind – nicht eingetreten.

  15. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.

  16. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.

  17. [Mitteilung]

  18. [Rechtsmittel]

Berufungsanträge der Erstberufung:

des Gesuchsgegners und Erstberufungsklägers (Urk. 173 S. 2 f.):

1. Dispositiv-Ziffern 2, 3, 4, 8, 12 und 14 des Urteils EE200207-L/UB vom 18.06.2021 seien aufzuheben und wie folgt neu zu entscheiden und es sei Dispositiv-Ziffer 5 wie folgt zu ergänzen:

'2. Die Obhut über das Kind D. , geboren am tt.mm.2017, wird für die Dauer des Getrenntlebens dem Gesuchsgegner zugeteilt.

  1. Der Gesuchsgegner wird berechtigt erklärt, mit dem Kind in einem Radius von 30km Distanz um Zürich Wohnsitz zu nehmen.

  2. Die Gesuchstellerin wird berechtigt erklärt, D. auf eigene Kosten wie folgt zu sich mit sich auf Besuch zu nehmen:

    • in geraden Kalenderwochen (d.h. jedes zweite Wochenen- de) von Freitag nach Schulschluss bis Sonntag, 17.00 Uhr,

    • in geraden Jahren jeweils über die Osterfeiertage von Karfreitag bis und mit Ostermontag sowie am 24. Dezember und in ungeraden Jahren von Pfingstsamstag bis und mit Pfingstmontag sowie am 25. Dezember

    • in geraden Jahren über die Neujahrsfeiertage vom

      31. Dezember bis am 1. Januar und in ungeraden Jahren am 2. Januar.

      Die Feiertagsbesuche beginnen jeweils um 09.00 Uhr und dauern bis um 20.00 Uhr.

      Die Gesuchstellerin wird ermächtigt, mit D. zwei Mal pro Woche Videoanrufe zu führen.

      Die Gesuchstellerin wird berechtigt erklärt, D. für die Dauer von 6 Wochen (wobei höchstens zwei Mal zwei Wochen am Stück bezogen werden dürfen) pro Jahr auf eigene Kosten zu sich mit sich in die Ferien nehmen zu dürfen. Die Ausübung des Ferienbesuchs hat in den Schulferien zu liegen und ist min- destens 3 Monate im Voraus mit dem Gesuchsgegner abzusprechen. Können sich die Parteien nicht einigen, so gehen in den geraden Jahren die Ferienwünsche der Gesuchstellerin vor, in ungeraden Jahren die des Gesuchsgegners.

      Ein weitergehendes anderes Besuchs- und Kontaktrecht wird der Absprache der Parteien überlassen.

  3. […] Dem Beistand/der Beiständin werden insbesondere folgende Aufgaben übertragen:

    - […]

    - […]

    • nötigenfalls Veranlassung einer kinderpsychologischen Begutachtung von D. bzw. auf Empfehlung eines Gutachters/einer Gutachterin Veranlassung einer Therapie; der Beistand/die Beiständin erhält uneingeschränkt Einsicht in die Prozessakten.

8. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für

D. rückwirkend für die Zeit vom 01.06.2020 bis 25.06.2021 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in Höhe von CHF 1'763 (Barunterhalt), zuzüglich allfällig bezogener Familienzulagen, zu bezahlen.

Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner für D. einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von

CHF 2'570 (Barunterhalt), zuzüglich allfällig bezogener Familienzulagen, zu bezahlen; zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, rückwirkend seit dem 01.07.2021 für die weitere Dauer des Getrenntlebens.

12. Die am 19.05.2021 eingereichten amtlichen Pass- und Identitäts- dokumente (Schweizer Pass, lautend auf D. Nr. …, Identitätskarte, lautend auf D. Nr. …, und amerikanischer Pass, lautend auf D. Nr. …, lagernd bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich (Kautionskarte K7, Depotartcode 26)) werden dem Gesuchsgegner nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben.

  1. Die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, die Kontoauszüge folgen- der Konti offen zu legen, je für den Zeitraum 21.05.2020 – 31.10.2020:

    • CH…;

    • sämtliche weiteren auf den Namen der Gesuchstellerin lautenden Konti in der Schweiz im Ausland.'

  1. Eventualiter seien Dispositiv-Ziffern 2, 3, 4, 5, 8, 12 und 14 des Urteils EE200207-L/UB vom 18.06.2021 aufzuheben und zur neuen Entschei- dung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

  2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchstellerin (zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer).

der Gesuchstellerin und Erstberufungsbeklagten (Urk. 186 S. 2 ff.):

1. Die Berufung sei bezüglich des Antrags auf Aufhebung und Neuentscheidung der Dispositivziffern 2, 3, 4, 8, 12 und 14 abzuweisen.

  1. Eventualiter sei Dispositivziffer 4, 8 und 9 aufzuheben und wie folgt neu zu entscheiden:

    '4. Die Gesuchstellerin wird berechtigt, D. auf eigene Kosten wie folgt zu betreuen

    • in den ungeraden Kalenderwochen (d.h. jedes zweite Wochenende) von Freitag nach Kindergartenschluss respektive Freitag, 12:00 Uhr, bis Sonntagabend, 21:00 Uhr

    • in geraden Jahren über die ganzen Osterfeiertage, von Gründonnerstagabend 16:00 Uhr, bis Ostermontag, 21:00 Uhr, und in ungeraden Jahren über die ganzen

      Pfingstfeiertage, von Freitagabend vor dem Pfingstwochenende, Kindergartenschluss respektive Freitag, 12:00 Uhr, bis Pfingstmontag, 21:00 Uhr;

    • in ungeraden Jahren während der zweiten Weihnachtsschulferienwoche und in geraden Jahren während der ersten Weihnachtsschulferienwoche.

      Die Gesuchstellerin ist berechtig[t], D. für weitere 6 Schulferienwochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich mit sich in die Ferien zu nehmen.

      Eine Ferienwoche dauert von Freitag nach Kindergartenschluss respektive Freitag, 12:00 Uhr, bis Sonntag, 21:00 Uhr.

      Weitergehende abweichende Wochenend-, Feiertagsoder Ferienkontakte nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten.

      Die Gesuchstellerin wird berechtig[t], mit D. jeden zweiten Abend zwischen 17:00 Uhr und 19:00 Uhr ein Gespräch per Vi- deotelefonie abzuhalten.

      1. Es wird festgehalten, dass die Gesuchstellerin aufgrund mangelnder Leistungsfähigkeit keinen Unterhalt für D. schuldet.

      2. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von CHF 458.00 zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten ei- nes jeden Monats.'

  2. Die Berufung sei bezüglich des Antrags auf Ergänzung von Dispositivziffer 5 abzuweisen. Es sei den Eltern die Weisung zu erteilen, für

    D. per sofort und bis auf Weiteres eine wöchentliche kinderpsychologische Therapie zu etablieren. Sollte dies nicht innert zwei Wochen ab Erteilung der Weisung erfolgt sein, sei dem Beistand von

    D. den Auftrag zu erteilen, umgehend und bis auf Weiteres eine wöchentliche kinderpsychologische Therapie zu organisieren.

  3. Eventualiter sie [recte: sei] die Berufung bezüglich des Antrags auf Ergänzung von Dispositivziffer 5 gutzuheissen.

  4. Die Berufung sei bezüglich Ziff. 2 und 3 abzuweisen.

  5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Berufungsklägers.

Berufungsanträge der Zweitberufung:

der Gesuchstellerin und Zweitberufungsklägerin (Urk. 190/173 S. 2 f.):

1. Ziff. 3 Abs. 2 und Abs. 3 des vorinstanzlichen Urteils seien aufzuheben und durch folgende Formulierung zu ersetzen: Der Berufungsklägerin wird der Wegzug mit der gemeinsamen Tochter D. nach Deutschland bewilligt.

  1. Ziff. 4 des vorinstanzlichen Urteils sei aufzuheben und der Berufungsbeklagte sei für berechtigt zu erklären, D. jedes zweite Wochenende im Monat in Deutschland zu besuchen.

  2. Ziff. 8 des vorinstanzlichen Urteils sei aufzuheben und der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin für D. einen monatlichen Unterhaltsbeitrag zuzüglich allfälliger Familienzulage auf den Ersten eines jeden Monats, zahlbar an [die] Berufungsklägerin, wie folgt zu bezahlen:

    • CHF 4'394.– rückwirkend ab dem 1. Juni 2020 bis und mit Wegzug nach Deutschland;

    • EUR 975.– ab Aufenthalt in Deutschland und für die weitere Dauer des Getrenntlebens.

  3. Ziff. 9 des vorinstanzlichen Urteils sei aufzuheben und der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin einen monatlichen Unterhaltsbeitrag auf den Ersten eines jeden Monats wie folgt zu bezahlen:

    • CHF 255.–, rückwirkend ab dem 1. Juni 2020 bis und mit Ende Juni 2021;

    • EUR 1'969.–, ab 1. Juli 2021 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens.

  4. Ziff. 12 des vorinstanzlichen Urteils sei aufzuheben und die am 19. Mai 2021 eingereichten amtlichen Pass- und Identitätsdokumente (Schweizer Pass lautend auf D. Fr. …, Identitätskarte lautend auf

    D. Nr. … und amerikanischer Pass lautend auf D. Nr. …) lagernd bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich (Kautionsartcode K7, Depotartcode 26), seien der Berufungsbeklagten [recte: Berufungsklägerin] auf erstes Verlangen herauszugeben.

  5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Berufungsbeklagten.

des Gesuchsgegners und Zweitberufungsbeklagten (Urk. 190/181 S. 2):

1. Die Berufung der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin sei vollumfänglich abzuweisen, soweit auf diese eingetreten werden kann.

  1. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer).

    Erwägungen:

    1. Sachverhalt und Prozessgeschichte

      1. Die Parteien haben am tt. Februar 2017 in Zürich geheiratet. Der Ehe entsprang eine Tochter, D. , geboren am tt.mm.2017 (Urk. 3). Die Gesuchstellerin, Erstberufungsbeklagte und Zweitberufungsklägerin (nachfolgend: Gesuchstellerin) ist zudem Mutter zweier Kinder aus erster Ehe, nämlich E. , geboren am tt.mm.2009, sowie F. , geboren am tt.mm.2010 (Urk. 17 Rz. 5; Prot. I, S. 11).

      2. Mit Eingabe vom 7. August 2020 machte die Gesuchstellerin das vorliegende Eheschutzverfahren bei der Vorinstanz anhängig (Urk. 1). Hinsichtlich der Prozessgeschichte kann auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden (Urk. 174 S. 7 ff.). Dieses erging am 18. Juni 2021 zunächst in unbegründeter (Urk. 152) und anschliessend – auf Begehren beider Parteien (Urk. 157; Urk. 160)

        • in begründeter Form (Urk. 167 = Urk. 174 = Urk. 190/174).

      3. Die Vorinstanz teilte die Obhut über D.

        der Gesuchstellerin zu,

        bewilligte ihr aber nicht, zusammen mit D. nach Deutschland wegzuziehen (Urk. 152 S. 7). Das unbegründete Urteil wurde der Gesuchstellerin am 22. Juni 2021 zugestellt (Urk. 154). Drei Tage später, am 25. Juni 2021, verliess diese die Schweiz mit den beiden Kindern aus früherer Ehe indes ohne D. . Letztere lebt seit diesem Zeitpunkt beim Gesuchsgegner, Erstberufungskläger und Zweitberufungsbeklagten (nachfolgend: Gesuchsgegner) und wird von ihm betreut (Urk. 173 Rz. 17 f.; Urk. 186 Rz. 17 f.).

      4. Gegen das vorinstanzliche Eheschutzurteil erhoben beide Parteien fristgerecht (siehe Urk. 169 f.) Berufung und stellten die eingangs wiedergegebenen Anträge (Urk. 173; Urk. 190/173); der Gesuchsgegner ersuchte zudem um die Erteilung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Obhut und der Kin- derunterhaltsbeiträge (Urk. 173 S. 3; Urk. 174 S. 36 und 38). Mit Verfügungen vom 14. September 2021 wurden beide Parteien aufgefordert, einen Kostenvorschuss von je Fr. 5'500.– zu leisten; zudem wurde der Gesuchstellerin Frist angesetzt, um sich zum Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung zu äussern (Urk. 178; Urk. 190/178). Die Vorschüsse gingen rechtzeitig hierorts ein (Urk. 178 f.; Urk. 190/178 f.). Mit Eingabe vom 4. Oktober 2021 liess sich die Gesuchstellerin zudem zur aufschiebenden Wirkung vernehmen (Urk. 181). Mit Verfügung vom 5. Oktober 2021 wurde der Berufung des Gesuchsgegners hinsichtlich der Obhut und der Kinderunterhaltsbeiträge ab 1. Juli 2021 die aufschiebende Wirkung erteilt (Urk. 184). Am 21. Oktober 2021 setzte die Kammerpräsidentin den Parteien Frist an, um die gegnerische Berufung zu beantworten (Urk. 185; Urk. 190/180). Die Erstberufungsantwort datiert vom 4. Oktober [recte: November] 2021 (Urk. 186), die Zweitberufungsantwort ebenfalls (Urk. 190/181); die Gesuch-

        stellerin beantragte dabei eine Vertretung für D.

        (Urk. 186 S. 4). Mit Be-

        schluss vom 23. November 2021 wurden die beiden Berufungsverfahren verei- nigt; gleichzeitig wies die Kammer den Antrag der Gesuchstellerin um Anordnung

        einer Vertretung für D.

        ab, stellte die Berufungsantworten der jeweiligen

        Gegenpartei zu und setzte ihnen Frist an, um sich zu den neu eingereichten Unterlagen und den neu aufgestellten Behauptungen zu äussern (Urk. 192). Beide Stellungnahmen datieren vom 9. Dezember 2021 (Urk. 193; Urk. 196). Sie wur- den mit Beschluss vom 24. Januar 2022 der jeweiligen Gegenpartei zugestellt. Gleichzeitig wurde beiden Parteien Frist angesetzt, um Fragen zu beantworten (Urk. 200). Die entsprechenden Stellungnahmen datieren vom 17. Februar 2022 (Urk. 205; Urk. 208) und wurden mit Verfügung vom 10. März 2022 der jeweiligen Gegenseite zur Kenntnis gebracht (Urk. 212). Am 17. März 2022 liess sich die Gesuchstellerin, am 23. März 2022 der Gesuchsgegner erneut vernehmen (Urk. 213; Urk. 216). Nachdem die Stellungnahmen der jeweiligen Gegenpartei zur Kenntnis zugestellt worden waren (Urk. 219 f.), äusserten sich beide Parteien am 6. April 2022 erneut (Urk. 221; Urk. 224). Die Stellungnahmen wurden mit Verfügung vom 12. April 2022 der jeweiligen Gegenpartei zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 227). Es folgten weitere Eingaben der Parteien (Urk. 228; Urk. 232; Urk. 234).

      5. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–172). Das Verfahren erweist sich als spruchreif, was den Parteien mit Verfügung vom 17. Mai 2022 mitgeteilt worden ist (Urk. 237).

      6. Infolge der Pensionierung von Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider wirkt am vorliegenden Entscheid Oberrichter Dr. M. Kriech mit, zufolge der Neukonstituierung der Kammer per 1. Juli 2022 Oberrichter lic. iur. A. Huizinga als Vorsitzender.

    2. Prozessuale Vorbemerkungen

      1. Die Berufung hemmt die Rechtskraft nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Nicht angefochten sind die Dispositiv-Ziffern 1 (Getrenntleben), 6 (Ernennung eines Beistands / einer Beiständin für D. ), 7 (Zuweisung der ehelichen Wohnung), 10 (Veröffentlichung von Fotos von D. ), 11 (Gütertrennung) und 13 (Mediation) des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 173 S. 2 f.; Urk. 174 S. 36 ff.; Urk. 190/173 S. 2 f.). Diese Ziffern sind somit in Rechtskraft erwachsen, was vorzumerken ist.

      2. Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensaus- übung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1).

      3. In der Berufungsschrift ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärun-

      gen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen deren blosse Wiederholung genügen nicht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1;

      BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2). Was nicht nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.4; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016, E. 5.3;

      BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.3; BGer 4A_290/2014 vom

      1. September 2014, E. 3.1 und 5). Die Anforderungen an die Berufung gelten sinngemäss auch für die Berufungsantwort (BGer 4A_496/2016 vom 8. Dezember 2016, E. 2.2.2 mit weiteren Hinweisen). Diese Grundsätze gelten auch im Bereich der unbeschränkten Untersuchungsmaxime (BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021, E. 5.1).

      4. Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten – wie sie vorliegend zu beurteilen sind – statuiert Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO den Untersuchungs- und Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. In Verfahren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, können die Parteien zudem im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel unbeschränkt vorbringen; Art. 317 Abs. 1 ZPO kommt nicht zum Tragen (BGE 147 III 301 E. 2.2; BGE 144 III 349 E. 4.2.1).

    3. Wegzug der Gesuchstellerin, Obhut und Besuchsrecht

  1. Anwendbares Recht

    1. Der Gesuchsgegner ist deutscher und amerikanischer Staatsangehöriger (Urk. 3). Da Art. 82 Abs. 2 IPRG an die ausländische Staatsangehörigkeit Rechtswirkungen anknüpft, bestand hinsichtlich der Beziehungen zwischen Eltern

      und Kind schon vor dem Wegzug der Gesuchstellerin ein internationales Verhält- nis im Sinne von Art. 1 Abs. 1 IPRG (zum Begriff des internationalen Verhältnisses bzw. Sachverhalts ZK IPRG-Müller-Chen, Art. 1 N 7 ff.).

    2. Fraglich ist, ob das Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Massnahmen zum Schutz von Kin- dern vom 19. Oktober 1996 (Haager Kindesschutzübereinkommen, HKsÜ; SR 0.211.231.011) anwendbar ist. Die Konvention, die von der Schweiz und Deutschland ratifiziert wurde, ist zeitlich auf Massnahmen anzuwenden, die in ei- nem Staat getroffen werden, nachdem das Übereinkommen für diesen Staat in Kraft getreten ist (Art. 53 Abs. 1 HKsÜ). Der sachliche Anwendungsbereich erstreckt sich unter anderem auf Massnahmen zum Schutz der Person des Kindes (Art. 1 Abs. 1 lit. a HKsÜ). Dazu gehören insbesondere die Regelung der elterlichen Obhut und des persönlichen Verkehrs (Art. 3 lit. a und b HKsÜ; BGer 5A_744/2016 vom 28. März 2017, E. 5.1). Das Haager Kindesschutzübereinkommen ersetzt im Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten das Übereinkommen über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen vom 5. Oktober 1961 (MSA; SR 0.211.231.01; Art. 51 HKsÜ).

    3. In der Schweiz trat das Übereinkommen am 1. Juli 2009 in Kraft. Da D. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Zürich hat, sind die dortigen Gerichte örtlich zuständig (Art. 5 Abs. 1 HKsÜ; diese Vorschrift ist auch im Eheschutzverfahren anwendbar: BGer 5A_262/2019 vom 30. September 2019, E. 3.3). Die Behörden der Vertragsstaaten wenden bei der Ausübung ihrer Zuständigkeit nach den Art. 5 ff. HKsÜ ihr eigenes Recht an (Art. 15 Abs. 1 HKsÜ). Massgebend für die Frage des Wegzugs der Gesuchstellerin, der Obhut und des Besuchsrechts ist somit schweizerisches Recht. Davon gehen auch die Parteien aus (Urk. 190/173 Rz. 5 ff.; Urk. 190/181 Rz. 5 ff.).

  2. Wegzug der Gesuchstellerin

    1. Die Vorinstanz erwog, es seien keinerlei Umstände ersichtlich, welche einen Umzug der Gesuchstellerin zusammen mit D. nach Deutschland als notwendig erscheinen liessen. Die Gesuchstellerin verfüge über eine geregelte Arbeits- und Wohnsituation und D. habe einen ungefährdeten Krippenplatz. Die Nähe des Wohnortes des Gesuchsgegners sei optimal, um den Kontakt mit dem nicht obhutsberechtigten Vater zu pflegen (Urk. 174 S. 23). Alle diese stabilen Faktoren wären gefährdet, würde man der Gesuchstellerin das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht zuweisen. Deshalb sei der entsprechende Antrag der Gesuchstellerin abzuweisen (Urk. 174 S. 23 f.).

    2. Die Gesuchstellerin macht geltend, dem wegzugswilligen Elternteil, welcher die Kinder bislang überwiegend betreut habe und dies auch in Zukunft tun werde, sei die Verlegung des Aufenthaltsorts der Kinder (auch ins Ausland) in der Regel zu bewilligen (Urk. 190/173 Rz. 6). Die Verlegung des Aufenthaltsorts sei dann unzulässig, wenn sie eine eigentliche Kindeswohlgefährdung darstelle. Anfängliche Integrations- und / sprachliche Schwierigkeiten, die bei jedem Umzug in ein anderes Sprachgebiet üblich seien, würden in aller Regel keine ernsthafte Gefährdung des Kindeswohls begründen (Urk. 190/173 Rz. 7). Die Verlegung des Aufenthaltsorts sei entsprechend entgegen der Vorinstanz nicht positiv zu begründen, sondern nur zu verweigern, wenn negative Gründe gegen eine Verlegung des Aufenthaltsorts sprächen (Urk. 190/173 Rz. 9).

    3. Der Gesuchsgegner erwidert, entscheidend sei, ob das Kindeswohl besser gewahrt sei, wenn das Kind mit dem auswanderungswilligen Elternteil wegziehe wenn es sich beim zurückbleibenden Elternteil aufhalte (Urk. 190/181 Rz. 7). Ausgangspunkt bilde das bisher gelebte Betreuungsmodell (Urk. 190/181 Rz. 9).

    4. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage, ob ein Aufenthaltsortswechsel der Kinder nach Art. 301a Abs. 2 ZGB zu bewilligen ist, bildet die vom Gesetzgeber bewusst getroffene Entscheidung, die Niederlassungs- und Bewegungsfreiheit der Eltern zu respektieren. Das Gericht hat sich entsprechend nicht

      mit der Frage auseinanderzusetzen, ob es für das Kind vorteilhafter wäre, wenn beide Elternteile am angestammten Ort verbleiben würden; die entscheidende Fragestellung ist vielmehr, ob sein Wohl besser gewahrt ist, wenn es mit dem wegzugswilligen Elternteil wegzieht wenn es sich beim zurückbleibenden Elternteil aufhält, was allenfalls eine Umteilung der Obhut impliziert (BGE 142 III 502 E. 2.5). Die Frage, bei wem das Kind besser aufgehoben ist, ist unter Berücksichtigung der gestützt auf Art. 301a Abs. 5 ZGB gegebenenfalls vorzunehmenden Anpassungen der Kinderbelange (Betreuung, persönlicher Verkehr und Unterhalt) zu beantworten. Insofern besteht zwischen der unter dem Aspekt des Kindeswohls zu beantwortenden Frage, ob die Verlegung des Aufenthaltsortes zu bewilligen ist, und der allenfalls darauffolgenden Anpassung der Kinderbelange eine enge Interdependenz (BGE 142 III 481 E. 2.6). Die Kriterien, die das Bun- desgericht im Zusammenhang mit der Obhutszuteilung im Trennungsoder Scheidungsfall entwickelt hat, können auf die Anwendung von Art. 301a ZGB übertragen werden (BGE 142 III 498 E. 4.4; BGE 142 III 481 E. 2.7;).

    5. Die Begründung der Vorinstanz hält der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht stand. So wies die Vorinstanz die Obhut der Gesuchstellerin zu, weil sie dies als mit dem Kindeswohl eher vereinbar erachtete (Urk. 174 S. 22 f.); gleichzeitig verweigerte sie ihr den Aufenthaltsortswechsel D. s, weil keine Umstände ersichtlich seien, die einen Umzug der Gesuchstellerin zusammen mit

      D.

      als notwendig erscheinen liessen (Urk. 174 S. 23). Damit verkennt die

      Vorinstanz die Bedeutung der Niederlassungs- und Bewegungsfreiheit der Gesuchstellerin im vorliegenden Kontext. Da im Rahmen von Art. 301a ZGB auf die Kriterien abzustellen ist, die für die Obhutszuteilung im Trennungsfall entwickelt worden sind, und die Obhutszuteilung ebenfalls angefochten worden ist (Urk. 173

      S. 2), ist nachfolgend weiter darauf einzugehen.

  3. Obhut

    1. Die Vorinstanz erwog, dass zwischen den Eltern ein schwerer und tiefgreifender Paarkonflikt bestehe. Die Kommunikation der Parteien sei praktisch zum Erliegen gekommen, da die Gesuchstellerin den Gesuchsgegner nach eige- nen Angaben praktisch auf allen Kommunikationskanälen gesperrt habe und nicht

      mehr bereit sei, mit ihm Absprachen zu treffen. Die Gesuchstellerin scheine einstweilen nicht in der Lage zu sein, einen Weg zu einer konkreten und sachlichen Ebene für die gemeinsame Tochter D. zu finden, weshalb eine alter- nierende Obhut als nicht mit dem Kindeswohl vereinbar erscheine (Urk. 174

      S. 21). Bereits an dieser Stelle sei jedoch darauf hinzuweisen, dass die Erziehungsfähigkeit der Gesuchstellerin zu einem späteren Zeitpunkt vertieft geprüft werden müsse, sollte sie ihr Verhalten mit Blick auf die zusätzlich zu ergreifenden Massnahmen (Beistandschaft) nicht ändern (Urk. 174 S. 21). Die Gesuchstellerin habe die Frage eines möglichen sexuellen Missbrauchs von D. durch den Gesuchsgegner aufgeworfen. Ein solcher habe sich in der Abklärung durch das Sozialzentrum jedoch nicht erhärten lassen. Die von der Gesuchstellerin gegen- über dem Gesuchsgegner erhobenen Vorwürfe, wonach dieser ein ausschweifendes Partyleben führe und vor D. Alkohol trinke, hätten sich in der persönlichen Befragung der Gesuchstellerin als reine Vermutungen herausgestellt. Demgegenüber habe sich der Gesuchsgegner bei der Ausübung des begleiteten Besuchsrechts als liebevoller Vater gezeigt (Urk. 174 S. 22). Zusammenfassend seien grundsätzlich beide Parteien in der Lage, die Obhut über D. auszu- üben und die Betreuung sicherzustellen. Da D. aber nicht ohne Not aus der gewohnten Wohnsituation herauszureissen und von den beiden Halbgeschwistern zu trennen sei, sei die Obhut für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin zu übertragen (Urk. 174 S. 23).

    2. Der Gesuchsgegner lässt rügen, die Vorinstanz hätte das Kindeswohl nicht nur am Kriterium des gewohnten Umfelds und des täglichen Kontakts zu den Halbgeschwistern messen dürfen, sondern wäre gehalten gewesen, sämtliche Aspekte der emotionalen, geistigen und physischen Entwicklung des Kindes zu beleuchten. Sie habe nicht berücksichtigt, dass die Gesuchstellerin mit ihrer selbst gewählten Kommunikations- und Kooperationsblockade gegenüber dem Gesuchsgegner diesen vollständig aus dem Leben des Kindes auszuschliessen versucht habe. So habe sie den Anteil des Gesuchsgegners an der Kinderbetreu- ung nach der Trennung eigenmächtig, sukzessive und planmässig weiter eingeschränkt, indem sie beispielsweise Übernachtungen bei ihm gestrichen habe. Zu- dem habe sie durch geeignete Anschuldigungen erreicht, dass ein Besuchsrecht

      nur noch begleitet habe stattfinden können. Sie biete keine Gewähr, dass der nicht obhutsberechtigte Elternteil im Leben des Kindes gleichwohl präsent sei. Sie habe im vorinstanzlichen Verfahren mit diversen Mitteln und systematisch versucht, den Charakter und die erzieherischen Fähigkeiten des Gesuchsgegners zu diskreditieren, indem sie ihm zeitlich abgestuft wahrheitswidrig vorgeworfen habe, er veröffentliche Bilder des Kindes in sozialen Medien, führe einen unmoralischen Lebenswandel und konsumiere vor dem Kind regelmässig viel Alkohol. Schliesslich habe sie ihm vorgeworfen, er vergehe sich sexuell am Kind. Sie habe Videos

      von D.

      angefertigt, auf denen die Genitalien des Kindes gezeigt würden,

      und diese Videos über WhatsApp an Dritte versandt. Weiter habe sie D. mit suggestiven Fragestellungen konfrontiert. Insgesamt habe die Gesuchstellerin ihr Verhalten darauf ausgerichtet, dem Gesuchsgegner maximalen Schaden zuzufügen; dazu habe sie das Kind instrumentalisiert. Die Vorinstanz hätte daher nicht nur Zweifel an der Erziehungsfähigkeit der Gesuchstellerin hegen, sondern diese verneinen wenigstens vertieft abklären müssen (Urk. 173 Rz. 15). D. lebe seit dem 25. Juni 2021 permanent beim Gesuchsgegner und werde von ihm betreut (Urk. 173 Rz. 18). Die Kreisschulhörde G. habe D. auf Beginn des Schuljahrs 2021 / 2022 regulär eingeschult. D. sei einer Kindergarten-

      klasse des Kindergartens H.

      zugeteilt worden, den sie täglich besuche

      (Urk. 173 Rz. 20). Zur ergänzenden Freizeitbeschäftigung bringe der Gesuchs-

      gegner D.

      regelmässig zu einer Tanzgruppe und in einen Schwimmkurs

      (Urk. 173 Rz. 22). Das Grundgerüst sehe wie folgt aus: D.

      wache meist

      um 6.45 Uhr auf und frühstücke mit dem Gesuchsgegner, der die Tochter um

      8.15 Uhr zum Kindergarten begleite. Von 8.30 Uhr bis 11.55 Uhr sei sie im Kin- dergarten. Über Mittag, das heisst, von 11.55 Uhr bis 14.00 Uhr, besuche

      D.

      den Mittagstisch in der I. -Strasse / Schule J. , wo sie von

      Montag bis Donnerstag von 14.00 Uhr bis 16.30 Uhr die Nachmittagsbetreuung besuche. Der Gesuchsgegner hole sie dort ab, sodass sie spätestens um

      16.45 Uhr zu Hause sei. Um 18.00 Uhr nähmen die beiden das Abendessen ein, ab 19.00 Uhr mache der Gesuchsgegner mit D. das gewohnte Abendritual und gegen 20.00 Uhr schlafe das Kind (Urk. 173 Rz. 23 f.). Um für alle Eventualitäten gerüstet zu sein, sei D. montags bis freitags für die Frühbetreuung ab

      7.00 Uhr eingeschrieben (Urk. 173 Rz. 25). Kontakte zwischen D. und der Gesuchstellerin fänden jeweils mittwochs ab 18.45 Uhr und samstags ab

      17.00 Uhr mittels Videoanrufen statt (Urk. 173 Rz. 27). Der Gesuchsgegner sei pandemiebedingt weiterhin und auf unbeschränkte Zeit in der Lage, einen Teil seines Pensums, mindestens zwei Tage pro Woche, im Homeoffice zu erledigen. Dies werde über längere Zeit so bleiben. Auf diese Weise könne der Gesuchs-

      gegner, wenn D.

      schlafe, abends von 21.00 Uhr bis 23.00 Uhr rund zwei

      Stunden arbeiten und damit pro Woche acht bis zehn Arbeitsstunden kompensie-

      ren (Urk. 173 Rz. 28). Dass D.

      ihre Halbgeschwister nicht täglich sehe,

      scheine sich nicht negativ auf ihr Wohlbefinden auszuwirken (Urk. 173 Rz. 34).

    3. Die Gesuchstellerin lässt erwidern, dass die Auflistung des Gesuchsgegners lediglich aus Vorwürfen gegen sie bestehe (Urk. 186 Rz. 6). Die Kommu- nikationsblockade werde bestritten. Dass die Gesuchstellerin ihren persönlichen Kontakt zum Gesuchsgegner aufgrund der Trennung eingeschränkt habe, habe nichts mit D. zu tun. Tatsächlich sei es der Gesuchsgegner, der eine Kooperations- und Kommunikationsblockade kultiviere. Als Beispiel könne vorgebracht werden, dass er sich beharrlich weigere, der Gesuchstellerin mehr als zweimal in der Woche einen Videoanruf von 30 Minuten zu gewähren. Auch lasse er D. nicht allein mit der Gesuchstellerin telefonieren. Hinsichtlich medizinischer Belange komme von ihm nur auf mehrfache Nachfrage Information (Urk. 186 Rz. 7). Die gegnerischen Ausführungen, wonach die Gesuchstellerin den Anteil an der Kinderbetreuung planmässig reduziert habe, würden zurückgewiesen. Die Aussagen von D. nicht ernst zu nehmen, wäre ein fahrlässiges Verhalten gewesen. Es sei im Gegenteil der Gesuchsgegner, welcher begonnen habe, die Gesuchstellerin sukzessive aus dem Leben von D. auszuschliessen. So bestehe er nach dem Grundsatz Auge um Auge, Zahn um Zahn darauf, Heiligabend mit D. zu verbringen, da die Gesuchstellerin den letzten Heiligabend mit ihr verbracht habe; dies bedeute, dass D. den Heiligabend von ihren Halbgeschwistern getrennt verbringen müsse, was nicht dem Kindeswohl entspreche (Urk. 186 Rz. 8). Es sei fraglich, ob der angebliche Alltagsplan des Gesuchsgegners eingehalten werden könne. So gehe aus dem Schreiben der Arbeitgeberin nicht hervor, dass es möglich sei, an den Tagen, an denen er im Büro

      sein werde, später zu erscheinen bzw. sich früher zu entfernen und den Zeitunterschied durch abendliche Arbeit zu kompensieren. Es sei auch nicht klar, ob er seine Arbeitsleistung zwischen 21.00 Uhr und 23.00 Uhr, also ausserhalb der Bürozeiten, überhaupt erbringen könne. Zudem habe er einen langen Arbeitsweg.

      Müsse er zuerst D.

      wecken, ihr das Frühstück vorbereiten und sie um

      8.15 Uhr zum Kindergarten begleiten, liege es nahe, dass er seine Arbeitsleistung nicht während den vertraglichen bzw. üblichen Bürozeiten werde erbringen kön-

      nen (Urk. 186 Rz. 20). Zudem müsste D.

      um 5.30 Uhr geweckt werden,

      wenn sie bereits ab 7.00 Uhr in die Frühbetreuung müsse; dies entspreche nicht dem Kindeswohl (Urk. 186 Rz. 21). Es werde bestritten, dass D. ihre Halbgeschwister nicht vermisse bzw. dass es sich nicht negativ auf ihr Wohlbefinden auswirken würde. Das Vorbringen des Gesuchsgegners zeige lediglich, dass er sich nicht in die emotionale Lage von D. hineinversetzen könne (Urk. 186 Rz. 23). Die Gesuchstellerin könne das Kind hingegen gut betreuen. In K.

      [Stadt in Deutschland] werde D.

      nicht nur Kontakt zu ihrer Mutter haben,

      sondern auch zu den beiden Halbgeschwistern sowie zu ihren Cousinen und Cousins. Sie würde eine ausgezeichnete zweisprachige Schule besuchen, die ihr eine optimale Ausbildung sichern könne (Urk. 186 Rz. 24). Die Gesuchstellerin

      besitze ungefähr eine Stunde Zugfahrt von K.

      entfernt ein grosszügiges

      Landhaus. Sie sei ungefähr zweimal jährlich mit den drei Kindern in K. gewesen, wobei die Kinder ihre Verwandten und die Freunde der Gesuchstellerin kennengelernt hätten. K. und Umgebung seien D. entsprechend bekannt. D. sei aufgrund ihres Alters noch in einer personenbezogenen Phase. Entsprechend sei es zentral. dass sie mit ihren Hauptbezugspersonen, der Gesuchstellerin und den Halbgeschwistern, zusammenleben könne. Die Gesuchstellerin habe bereits eine Wohnung in K. und auch eine neue Anstellung gefunden (Urk. 190/173 Rz. 10). Es werde weiterhin bestritten, dass der Gesuchsgegner erziehungsfähig sei und einen Lebensstil pflege, welcher mit der Erziehung eines Kleinkindes im Einklang stehe. Der Umstand, dass die Gesuchstel-

      lerin D.

      vorübergehend dem Gesuchsgegner in Betreuung habe geben

      müssen, sei keine Anerkennung seiner Erziehungsfähigkeit, sondern eine aus medizinischer Sicht notwendige Massnahme. Die Gesuchstellerin habe sich aus

      gesundheitlichen Gründen vom Gesuchsgegner räumlich distanzieren müssen (Urk. 186 Rz. 25).

    4. Auch wenn die gemeinsame elterliche Sorge die Regel ist (Art. 296 Abs. 2 ZGB) und das Recht einschliesst, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen (Art. 301a Abs. 1 ZGB), impliziert sie nicht notwendigerweise die Anord- nung einer alternierenden Obhut. Das Gericht muss prüfen, ob eine solche möglich und mit dem Kindeswohl vereinbar ist. Letzteres bildet den Ausgangspunkt; die Interessen der Eltern haben in den Hintergrund zu treten. Das Gericht muss aufgrund der aktuellen tatsächlichen Situation sowie jener vor der Trennung der Eltern prüfen, ob die Anordnung einer alternierenden Obhut geeignet ist, das Kin- deswohl zu wahren. Zu diesem Zweck hat es in erster Linie zu prüfen, ob jeder Elternteil über die erzieherischen Fähigkeiten verfügt und ob der Wille vorhanden ist, zu kommunizieren und kooperieren angesichts der Organisation und des Informationsaustauschs, den diese Art der Obhut erfordert. Die Unfähigkeit zur Kooperation ist nicht allein deshalb zu bejahen, weil ein Elternteil die alternierende Obhut ablehnt. Umgekehrt lassen sich aus einem ausgeprägten und dauerhaften Konflikt unter den Eltern hinsichtlich der Kinderbelange künftige Schwierigkeiten in der Zusammenarbeit vorhersehen; diese können ein Kind einer Konfliktsituation aussetzen, was nicht in seinem Interesse ist. Verfügen beide Elternteile über die erzieherischen Fähigkeiten, so muss das Gericht in zweiter Linie weitere Kriterien heranziehen. Dazu gehören die geografische Situation und die Distanz zwischen den Wohnungen der Elternteile, die Fähigkeit und der Wille eines jeden Elternteils, Kontakte zwischen dem anderen Elternteil und dem Kind zu fördern, die Stabilität der Verhältnisse, die Möglichkeit eines jeden Elternteils, das Kind selber zu betreuen, das Alter des Kindes, das Vorhandensein von Geschwistern ei- nes sozialen Umfelds sowie der Wunsch des Kindes, auch wenn es nicht urteilsfähig ist. Die Kriterien hängen voneinander ab und deren Gewichtung ist einzelfallabhängig (BGer 5A_11/2020 vom 13. Mai 2020, E. 3.3.3.1 mit weiteren Hinweisen; BGer 5A_462/2019 vom 29. Januar 2020, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). So spielt die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, hauptsächlich dann eine Rolle, wenn spezifische Bedürfnisse des Kindes eine persönliche Betreuung notwendig erscheinen lassen wenn ein Elternteil selbst in den

      Randzeiten (morgens, abends und an den Wochenenden) nicht bzw. kaum zur Verfügung stünde; ansonsten ist von der Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung auszugehen (BGer 5A_222/2021 vom 15. Dezember 2021, E. 3.1.1). Kommt das Gericht zum Schluss, dass die alternierende Obhut nicht im Kindswohl liegt, kommt (neben den genannten Kriterien) der Fähigkeit des Elternteils, den Kontakt zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil zu fördern, eine besondere Bedeutung zu (Art. 298 Abs. 2bis ZGB; BGE 142 III 617 E. 3.2.4).

    5. Bisherige Betreuung von D.

      1. Die Gesuchstellerin war vor der Geburt von D.

        erwerbstätig

        (Urk. 5/8; Urk. 190/181 Rz. 13). Nach dem Mutterschaftsurlaub stieg sie Anfang Oktober 2017 wieder mit einem 60 %-Pensum ins Berufsleben ein (Prot. I, S. 64; Urk. 44/36; Urk. 190/181 Rz. 13). Gemäss der Gesuchstellerin arbeitete der Gesuchsgegner während der gesamten Ehe in einem Pensum von 100 % (Prot. I,

        S. 64). Der Gesuchsgegner sagte aus, er arbeite 100 % und verdiene monatlich Fr. 11'172.– (inklusive 13. Monatslohn, exklusive Bonus; Prot. I, S. 52 f.). Seine Einkommen in den Jahren 2018 und 2019 bewegen sich im gleichen Rahmen (Urk. 5/9). Folglich ist davon auszugehen, dass er nach der Geburt von D. Vollzeit arbeitete.

      2. Wenn die Gesuchstellerin vorbringt, D. von der Geburt bis zum Oktober 2017 alleine betreut zu haben (Prot. I, S. 64), erscheint dies mit Blick auf den Mutterschaftsurlaub und das Arbeitspensum des Gesuchsgegners bezogen auf die Arbeitstage glaubhaft. Unbestritten ist, dass der Gesuchsgegner vom Oktober 2017 bis zum Dezember 2017 an zwei Tagen pro Woche für D. gesorgt hat (Prot. I, S. 65; Urk. 76/5). Er bringt darüber hinaus vor, die Gesuchstellerin habe an zwei Tagen nach D. gesehen und an einem Tag sei diese in der Krippe gewesen (Urk. 76/5). Da die Gesuchstellerin damals 60 % gearbeitet hat (E. III.3.5.1.), ist dies glaubhaft.

      3. Unbestritten ist, dass der Gesuchsgegner D.

        von Januar 2018

        bis Juni 2019 an einem Arbeitstag pro Woche betreute (Prot. I, S. 37; Urk. 190/181 Rz. 13); die Gesuchstellerin anerkennt, dass er am Dienstag im

        Homeoffice mit den drei Kindern zu Hause war (Prot. I, S. 37). Unbestritten ist so- dann, dass sie für D. in dieser Zeit an zwei Arbeitstagen pro Woche da war (Prot. I, S. 37; Urk. 190/181 Rz. 13). Unklar ist, ob D. an den beiden übrigen Tagen die Krippe besuchte (Prot. I, S. 37) dies nur an einem Tag tat und am anderen ebenfalls vom Gesuchsgegner betreut wurde (Urk. 190/181 Rz. 13); da belegt ist, dass D. ab dem 1. November 2018 zweimal wöchentlich in der Krippe war (Urk. 44/37; Urk. 56/52), ist zumindest ab diesem Zeitpunkt ersteres anzunehmen.

      4. Von Juni 2019 bis und mit Februar 2020 wurde D. an zwei Arbeitstagen in der Krippe, an zwei weiteren von der Gesuchstellerin und an einem vom Gesuchsgegner betreut (Prot. I, S. 39 und 65; Urk. 56/52; Urk. 190/181 Rz. 13).

      5. Ab dem Lockdown im März 2020 bis zur Trennung im Mai 2020 arbeiteten beide Parteien zu Hause im Homeoffice (Prot. I, S. 12 und 66; Urk. 76/5). D. war an drei Tagen pro Woche in der Kita (Urk. 44/40; Urk. 56/52). Wer sich in der übrigen Zeit wie viel um sie gekümmert hat, ist umstritten (Prot. I, S. 12 und 66).

      6. Am 21. Mai 2020 trennten sich die Parteien (Urk. 174 S. 36; E. II.1.).

        Im ersten Monat danach besuchte D.

        den Gesuchsgegner jedes zweite

        Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend (Urk. 17 Rz. 20; Prot. I, S. 14 und 40). Danach reduzierte die Gesuchstellerin die Kontakte gegen den Willen des Gesuchsgegners auf einen Samstag alle zwei Wochen (Urk. 17 Rz. 21–23; Prot. I, S. 12 f. und 15; Urk. 142 Rz. 6; Urk. 144 Rz. 42). Nach ihrer Auffassung sei es D. in dieser Zeit nicht gut gegangen, sie habe sie nicht anfassen dürfen. Sie habe gesagt, Mama you are mean und Ich will zu Papa wohnen gehen (Prot. I, S. 41). Die Gesuchstellerin warf dem Gesuchsgegner im September 2020 vor, D. zu manipulieren, und kündigte an, nur noch zu bestimmten Zeiten mit ihm zu kommunizieren (Urk. 19/20; Urk. 64 Rz. 27; Urk. 76/4 [9. und

        10. September 2020]). D. besuchte in dieser Zeit an drei Tagen pro Woche die Krippe (Urk. 56/52). Per 1. Oktober 2020 trat die Gesuchstellerin eine neue Stelle bei der L. mit einem Pensum von 80 % an (Prot. I, S. 22 und 35 f.;

        Urk. 5/16). Sie arbeitete jeden Wochentag, hatte aber am Dienstag- und Mittwochnachmittag frei (Prot. I, S. 35). Während der Arbeitszeiten der Gesuchstellerin war D. in der Krippe (Urk. 19/24; Urk. 56/52).

      7. Anlässlich der Verhandlung vom 29. Oktober 2020 warf die Gesuchstellerin dem Gesuchsgegner vor, ständig und viel Alkohol zu trinken (auch vor D. ); er habe nach der Trennung sogleich wieder sein früheres ausschweifendes Partyleben aufgenommen, weshalb sie Angst gehabt habe und weiterhin habe, dass er seine zahlreichen Partyleute und Frauenbekanntschaften trotz An-

        wesenheit von D.

        mit zu sich in die neue Wohnung einladen würde und

        D. Sachen zu Gesicht bekäme, die nicht kindgerecht seien (Urk. 17 Rz. 20). Den Vorschlag des Gerichts, den Kontakt des Gesuchsgegners zu D. auszudehnen (Prot. I, S. 32; Urk. 26), lehnte die Gesuchstellerin ab (Urk. 27). Entsprechend teilte der Gesuchsgegner dem Gericht am 14. November 2020 mit,

        dass er D.

        weiterhin nur jeden zweiten Samstag sehen könne (Urk. 31

        S. 3). In der Parteibefragung vom 17. Dezember 2020 gestand die Gesuchstellerin dann ein, dass die Vorwürfe des Alkoholkonsums und des Partylebens auf rei- nen Vermutungen basierten (Prot. I, S. 42–44). Gleichentags brachte sie über ihre Anwältin die Frage des sexuellen Missbrauchs ins Verfahren ein (Prot. I, S. 61 f.). Mit Schreiben vom 15. November [recte wohl Dezember; Urk. 49; Urk. 53/1; Urk. 186 Rz. 10] 2020 hatte die Gesuchstellerin eine entsprechende Meldung bei der KESB Stadt Zürich eingereicht und namentlich geltend gemacht, D. sei am 5. Dezember 2020 nach Hause gekommen, wobei sie untenrum gerötet gewesen sei (Urk. 45). Nach der Verhandlung vom 17. Dezember 2020 erschien die Gesuchstellerin erneut bei der Vorinstanz und reichte zwei USB-Sticks ein, auf welchen ein Video gespeichert sei, das sie von D. am 5. Dezember 2020 nach der Rückkehr vom Vater aufgenommen habe (Urk. 47 f.). Der Vorderrichter erachtete dieses als wenig aussagekräftig (Urk. 53/5). Die KESB Stadt Zürich erteilte am 21. Dezember 2020 einen Abklärungsauftrag beim Sozialzentrum

        M.

        (Urk. 52; Urk. 53/6). Nachdem sich die Gesuchstellerin am

        19. Dezember 2020 geweigert hatte, D. dem Gesuchsgegner zu übergeben (Urk. 57 Rz. 18; Urk. 62/3), beantragte dieser am 23. Dezember 2020 ein ausge- dehntes Besuchsrecht (Urk. 57 S. 2).

      8. Zwischen dem 5. Dezember 2020 und dem 22. April 2021 sah der Gesuchsgegner seine Tochter einige Male im Rahmen begleiteter Besuche, nämlich am 31. Januar 2021, am 7. Februar 2021, am 21. Februar 2021 und am

        7. März 2021 (Urk. 103 S. 1; Urk. 106 S. 5); ab dem 1. April 2021 waren wöchentlich begleitete Besuche möglich (Urk. 106 S. 5). Der Gesuchsgegner verbrachte Weihnachten 2020 offenbar (entgegen seinem Willen) ohne Kontakt zu D. ; auch seine Geschenke erreichten die Tochter nicht (Urk. 76/4 [24. Dezember 2020]; Urk. 122 Rz. 17; Urk. 142 Rz. 7). Zudem verweigerte die Gesuchstellerin dem Gesuchsgegner den Kontakt mit D. an deren viertem Geburtstag vom

        tt.mm.2021 (Urk. 106 S. 8). Das Sozialzentrum M.

        kam in seinem Abklärungsbericht vom 28. April 2021 (siehe Urk. 105) zum Schluss, dass sich im Intimbereich von D. keine visuelle Rötung anderweitige Auffälligkeit erkennen lasse (Urk. 106 S. 7). Wie die Gesuchstellerin D. s Verhalten interpretiere, sei gewagt (Urk. 106 S. 9). Der Kontakt von D. zu ihrem Vater sollte zur Normalität werden und ihre gesunde und emotionale Entwicklung fördern (Urk. 106 S. 10).

      9. Wie oft der Gesuchsgegner D. ab Ende April 2021 bis zum Erlass des vorinstanzlichen Entscheids am 18. Juni 2021 sah, lässt sich nicht abschliessend eruieren. Es ist letztlich aber nicht rechtserheblich. Die Gesuchstellerin behauptete in ihrer Eingabe vom 26. Mai 2021, der Gesuchsgegner habe D. seit dem 1. April 2021 bis heute einmal wöchentlich gesehen (Urk. 142 Rz. 5); der Gesuchsgegner erwähnt ein Treffen, welches am 29. Mai 2021 stattgefunden habe (Urk. 144 Rz. 27).

      10. Am 25. Juni 2021 verliess die Gesuchstellerin die Schweiz und liess D. beim Gesuchsgegner zurück. Seither lebt sie bei ihm (E. I.3.). Seit dem

        23. August 2021 besucht sie den Kindergarten (Urk. 177/8) und wird bei Bedarf morgens, mittags und nachmittags ergänzend fremdbetreut (Urk. 177/9; Urk. 198/4). D. hat zweimal wöchentlich über Videotelefonie Kontakt mit ihrer Mutter (Urk. 186 Rz. 7; Urk. 190/181 Rz. 39 und 42; Urk. 205 Rz. 14; Urk. 208 Rz. 16). Zusätzlich kommt die Gesuchstellerin jedes zweite Wochenende auf Besuch; eines davon ist ein verlängertes Wochenende, da die Gesuchstellerin bereits am Donnerstagabend nach Zürich fliegt, um D. am Freitagmittag von der Kita abholen zu können (Urk. 186 Rz. 40; Urk. 190/181 Rz. 42). Entsprechend ist unter den Parteien unbestritten, dass die Gesuchstellerin D. an folgen- den Daten betreut hat: 23. bis 25. Juli 2021; 21. bis 23. August 2021;

        4. September 2021; 17. bis 19. September 2021; 2. Oktober 2021; 16. bis

        23. Oktober 2021 (Ferien); 6. November 2021; 19. bis 21. November 2021;

        4. Dezember 2021; 26. bis 30. Dezember 2021 (Ferien); 14. bis 16. Januar 2022;

        5. bis 6. Februar 2022 (Urk. 205 Rz. 12 [S. 5]; Urk. 208 Rz. 11–13).

      11. Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass D.

während

des Zusammenlebens etwas mehr von der Gesuchstellerin betreut wurde.

Gleichwohl lebten die Parteien kein traditionelles Rollenmodell. D.

wurde

schon früh fremdbetreut. An den Tagen, an denen das nicht der Fall war, waren beide Elternteile in D. s Leben sehr präsent; beide waren nämlich auch an Tagen unter der Woche zu Hause (E. III.3.5.1.–III.3.5.5.). Illustrativ ist zudem die Tatsache, dass der Gesuchsgegner das Kind in der Regel zur Krippe brachte und die Gesuchstellerin es normalerweise abholte (Urk. 56/52). Mit der Trennung im Frühsommer 2020 reduzierten sich die Kontakte zwischen dem Gesuchsgegner und D. zunächst auf jedes zweite Wochenende und einen Monat später auf jeden zweiten Samstag (E. III.3.5.6.). Im Dezember 2020 brach der Kontakt zwischen Vater und Tochter gänzlich ab. Er wurde erst Ende Januar 2021 im Rahmen begleiteter Besuche wieder reaktiviert (E. III.3.5.7. f.). Während rund eines Jahres (nämlich von Mai 2020 bis Juni 2021) war somit die Gesuchstellerin die Hauptbezugsperson für D. ; seit Juni 2021 ist es der Gesuchsgegner. Gleichwohl hat D. auch seit Juni 2021 regelmässigen Kontakt zur Gesuchstellerin: Sie telefoniert mit der Mutter zweimal pro Woche und wird alle zwei Wochen von ihr betreut (E. III.3.5.10.).

    1. Erziehungsfähigkeit

      1. Die Erziehungsfähigkeit ist die grundlegende Kompetenz eines Elternteils, die emotionalen und körperlichen Bedürfnisse seines Kindes zu erkennen, das Kind zu versorgen und zu betreuen sowie erzieherisch angemessen auf die kindlichen Bedürfnisse einzugehen. Dazu gehören (1) die Fähigkeit und Bereit-

        schaft, als Bindungsperson für das Kind zu fungieren, (2) die Fähigkeit, die Be- dürfnisse und Signale des Kindes zu erkennen und angemessen auf sie zu reagieren, (3) die Fähigkeit, Werte und Regeln zu vermitteln, (4) die Fähigkeit, dem Kind Wertschätzung entgegenzubringen sowie (5) die Fähigkeit, Kontinuität in Erziehung, Beziehung und Umfeld herzustellen. Die elterlichen Kompetenzen sind differenziert zu beurteilen. Sind bestimmte Erziehungsaspekte auch nur ein einzelner davon als dysfunktional einzustufen, kann die Erziehungsfähigkeit ganz partiell in Frage gestellt sein (Revital Ludewig/Sonja Baumer/Josef Salzgeber/Christoph Häfeli/Kurt Albermann, Richterliche und behördliche Entschei- dungsfindung zwischen Kindeswohl und Elternwohl: Erziehungsfähigkeit bei Familien mit einem psychisch kranken Elternteil, FamPra.ch 2015, S. 562 ff., S. 574 f.).

      2. Dem Bericht des Sozialzentrums M.

        ist zu entnehmen, dass

        D.

        über eine enge und sichere Bindung zu ihrer Mutter verfügt. Die Gesuchstellerin pflege einen ruhigen und einfühlsamen Umgang mit ihrer Tochter. Sie zeige ihr Grenzen auf und kommuniziere mit einem klaren Ja Nein. Dabei verwende sie auch die Zeichensprache, um D. s Regulationsfähigkeit besser zu unterstützen sie gar auf andere Weise zu fördern (Urk. 106 S. 4). Auch der Gesuchsgegner anerkennt, dass die Gesuchstellerin in der Lage ist, für das physische und geistige Wohl und die Entwicklung von D. zu sorgen. Sie

        gebe D.

        die zur emotionalen Entwicklung notwendige Geborgenheit

        (Urk. 190/181 Rz. 18). Der Abklärungsbericht zeigt ein ausgeprägtes Bedürfnis von D. , (auch) ihren Vater zu sehen (Urk. 106 S. 5). Die Gesuchstellerin sagte denn auch aus, D. sei ein Mama-Kind und ein Papa-Kind; sie sei wie jedes Kind (Prot. I, S. 42) und liebe ihren Vater (Prot. I, S. 36). Es erstaunt vor diesem Hintergrund, dass die Gesuchstellerin den Kontakt zwischen D. und dem Gesuchsgegner zunächst auf jedes zweite Wochenende und anschliessend auf einen Tag alle zwei Wochen einschränkte (E. III.3.5.6.). Sie rechtfertigte dies damit, dass es D. aufgrund der Trennungssituation nicht gut gegangen sei (Prot. I, S. 40 f.). Dem Bericht des Sozialzentrums ist indessen zu entnehmen, dass es in Anbetracht der Trennungssituation nicht verwunderlich sei, dass

        1. mit heftigen Emotionen und Unverständnis reagiere; gleichwohl seien

          Kontakte zu den engen Bezugspersonen, welche in D. s Fall beide Eltern seien, wichtig (Urk. 106 S. 10). Ab Dezember 2020 unterband die Gesuchstellerin jeglichen Kontakt zwischen D. und dem Gesuchsgegner und dies offenbar selbst an Weihnachten 2020. Auch an D. s viertem Geburtstag verwehrte die Gesuchstellerin dem Gesuchsgegner jeglichen Kontakt mit der Tochter (E. III.3.5.8.). Wenn die Gesuchstellerin sinngemäss betont, bei der Frage des sexuellen Missbrauchs habe es sich nicht um einen konkreten Vorwurf gehandelt (Prot. I, S. 51 f.; Urk. 64 Rz. 5 und 8), ist dies kein Grund, selbst Kontakte über Videotelefonie zu unterbinden. Grundsätzlich ist die Gesuchstellerin in der Lage, auf die Bedürfnisse von D. einzugehen. Soweit es darum geht, D. s Bedürfnis, mit dem Vater Kontakt zu haben, zu achten, ist die Erziehungsfähigkeit in Frage gestellt; insgesamt ist sie jedoch – wenn auch mit Vorbehalten – zu bejahen.

      3. Gemäss dem Bericht des Sozialzentrums M.

        ist die Tochter-

        Vater-Beziehung vertraut. Der Gesuchsgegner habe D.

        durch seine Präsenz Sicherheit vermittelt. D. sei ihrem Vater nicht von der Seite gewichen (Urk. 106 S. 5). Die beiden pflegten einen innigen und herzlichen Umgang (Urk. 106 S. 6). Die Behauptung der Gesuchstellerin, dass der Gesuchsgegner die Bedürfnisse von D. nicht adäquat erkennen und sein Handeln danach ausrichten könne (Urk. 186 Rz. 25), ist nicht nur unsubstantiiert, sondern steht auch den Beobachtungen unabhängiger Dritter entgegen. Der Gesuchsgegner hat D. sodann bereits betreut, als die Parteien noch nicht getrennt waren (E. III.3.5.2. ff.). Es ist unbestritten, dass (auch) er D. ins Bett brachte und mit ihr Rituale hatte (Prot. I, S. 12 und 40; Urk. 74 Rz. 24). Die Gesuchstellerin machte vor Vorinstanz geltend, er habe zugegeben, mit der Betreuung überfordert zu sein (Prot. I, S. 66). Jeder Elternteil kennt Momente der Überforderung. So war auch die Gesuchstellerin am 27. Mai 2020 derart überfordert, dass sie D. beim Gesuchsgegner lassen wollte (Prot. I, S. 15 f. und 42; Urk. 76/4). Die Gesuchstellerin trägt erneut (Urk. 17 Rz. 20) vor, der Gesuchsgegner pflege einen Lebensstil, welcher mit der Erziehung eines Kleinkindes nicht im Einklang stehe (Urk. 186 Rz. 25). Die Vorinstanz hat diesbezüglich bereits festgestellt, dass es sich dabei lediglich um Vermutungen handle (Urk. 174 S. 22). Die Gesuchstellerin

        setzt sich mit dieser Argumentation nicht auseinander, so dass sie den Begrün- dungsanforderungen nicht genügt (E. II.3.). Auf die Vorwürfe ist daher nicht nochmals einzugehen. Die Gesuchstellerin behauptet weiter, dass sich der Gesuchsgegner beharrlich weigere, ihr mehr als zweimal in der Woche einen Videoanruf von 30 Minuten zu gewähren (Urk. 186 Rz. 7). Auch dies vermag seine Erziehungsfähigkeit nicht in Frage zu stellen. So sind die Videoanrufe nicht der einzige Kontakt, da die Gesuchstellerin ihre Tochter jedes zweite Wochenende (davon eines bereits ab Freitagmittag) sieht und auch Ferien mit ihr verbringt (E. III.3.5.10.). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Gesuchstellerin für den Fall, dass ihr die Obhut zugeteilt wird, in ihren Anträgen überhaupt keine Vi-

        deoanrufe zwischen dem Gesuchsgegner und D.

        oder gar ein Ferienbesuchsrecht vorsieht (Urk. 190/173 S. 2). Sie wirft ihm vor, dass er nur über eine kleine 2.5-Zimmer-Wohnung verfüge, in welcher D. darüber hinaus kein eigenes Schlafzimmer und somit keine Rückzugsmöglichkeit habe. Dies zeige, dass er die Bedürfnisse von D. nicht erkennen könne und darauf nicht eingehe (Urk. 213 Rz. 1; Urk. 232 Rz. 1). Nach Angaben des Gesuchsgegners verfügt D. dagegen über ein schön eingerichtetes Kinderzimmer und fühlt sich dort geborgen (Urk. 205 Rz. 8; Urk. 234 Rz. 2 und 4). Die Wohnung bestehe aus zwei separaten Zimmern, die in der Mitte von einer Wohnküche verbunden wür-

        den. D.

        verfüge über eines dieser Zimmer, während der Gesuchsgegner

        das andere Zimmer benutze (Urk. 224 Rz. 3). Ob D.

        ein eigenes Zimmer

        hat nicht, ist nicht rechtserheblich. Aufgrund der Bilder im Bericht des Sozial-

        zentrums M.

        (Urk. 106 S. 4 f.) sowie des vor Vorinstanz eingereichten Videos (Urk. 62/2) ist nämlich glaubhaft, dass die Wohnung kindsgerecht eingerichtet ist. D. hat ein Bett mit einer kleinen Rutschbahn, einen eigenen Tisch mit zwei Stühlen sowie viel Platz zum Spielen. Die Wände sind unter anderem mit Pflanzenmotiven bemalt. Es ist nicht ersichtlich, dass D. s Zimmer auch für andere Zwecke (beispielsweise als Büro Schlafzimmer des Gesuchsgeg- ners) benutzt würde. Selbst wenn dem so wäre, wäre dies kein Grund, dem Gesuchsgegner die Erziehungsfähigkeit abzusprechen. Im Übrigen erscheint es glaubhaft, wenn er geltend macht, dass er die Wohnsituation bei D. s Übertritt in die Primarschule überprüfen und insbesondere ein grösseres Raumangebot

        ins Auge fassen werde (Urk. 224 Rz. 4). Schliesslich wirft die Gesuchstellerin dem Gesuchsgegner vor, die Bedürfnisse von D. offensichtlich nicht adäquat erfassen zu können, wenn er ausführen lasse, dass die Interaktion zwischen ihr und den Halbgeschwistern anlässlich der Besuchswochenenden angemessen gepflegt werden könnten. Dies sei selbstverständlich nicht der Fall, da die Zeit, welche den Kindern zur Verfügung stehe, sehr kurz bemessen sei. Die Vorbringen des Gesuchsgegners zeigten jedoch exemplarisch auf, dass er nicht erziehungsfähig sei (Urk. 221 Rz. 2). Mit diesen Ausführungen verkennt die Gesuchstellerin, dass die eingeschränkten Kontakte unter den Halbgeschwistern nicht auf das Verhalten des Gesuchsgegners zurückzuführen sind. Der Grund dafür liegt viel-

        mehr in den neuen Verhältnissen, die sie mit ihrem Wegzug nach K.

        ge-

        schaffen hat. Zusammenfassend sind keine Gründe ersichtlich, welche zu Zweifeln an der Erziehungsfähigkeit des Gesuchsgegners Anlass geben.

    2. Kommunikation

      1. Das Sozialzentrum M.

        hielt fest, dass die Gesuchstellerin hinsichtlich der Elternsituation durchgehend in einem Ausnahmezustand zu sein scheine. Sie sei überfordert und wisse sich nicht anders zu helfen, als selber jeglichen Kontakt zum Vater zu vermeiden (Urk. 106 S. 9). Wenn die Gesuchstellerin insbesondere mit Blick auf die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens entgegnet, dass sehr viel kommuniziert worden sei (Urk. 186 Rz. 7), genügt sie den Begrün- dungsanforderungen nicht. Zum einen ist die Behauptung nicht substantiiert, zum anderen fehlen Verweise auf konkrete Aktenstücke (E. II.3.). Im September 2020 kündigte die Gesuchstellerin an, den Gesuchsgegner zu blockieren und ihn nur donnerstags von 17.30 Uhr bis 18.30 Uhr zu entsperren (Urk. 76/4 [9. und

        1. September 2020]). In der Zeit vom 15. September 2020 bis zum 10. Oktober 2020 finden sich keine Anhaltspunkte für eine Kommunikation seitens der Gesuchstellerin (Urk. 76/4). Dasselbe gilt für die Zeit vom 19. Dezember 2020 bis zum 5. Januar 2021 (Urk. 76/4). Es ist demnach glaubhaft, wenn die Sozialbehör- de im April 2021 schrieb, dass die Gesuchstellerin jeglichen Kontakt zum Gesuchsgegner meide. Unbestrittenermassen war dies gar vom 19. Dezember 2020 bis zum Sommer 2021 der Fall (Urk. 196 Rz. 4 f.; Urk. 208 Rz. 19). Seit Erlass

          des vorinstanzlichen Entscheids vom 18. Juni 2021 kommunizieren die Parteien nämlich wieder (Urk. 173 Rz. 15 [S. 7]; Urk. 186 Rz. 9). Es mutet indessen befremdlich an, dass die Gesuchstellerin zunächst ohne Begründung ihre aktuelle

          Wohnadresse in K.

          nicht offenlegte (Urk. 186 S. 1; Urk. 190/173 S. 1 und

          Rz. 11; Urk. 190/177/5) und auf das entsprechende Editionsbegehren des Gesuchsgegners nicht einging (Urk. 173 Rz. 17; Urk. 186 Rz. 17). Erst auf Aufforderung der Kammer (Urk. 200 S. 4 und 6) nannte die Gesuchstellerin ihre aktuelle Adresse (Urk. 208 Rz. 1). Zusammenfassend bestehen hinsichtlich der Kommunikationsfähigkeit bzw. des Kommunikationswillens der Gesuchstellerin erhebliche Zweifel, sollte ihr die Obhut über D. zugesprochen werden. Der Gesuchsgegner hat in seiner Berufung vom 8. September 2021 die Edition einer Wohnsitzbescheinigung verlangt (Urk. 173 Rz. 17). Gestützt auf den eingereichten Auszug aus dem Mietvertrag (Urk. 210/20) ist die Adresse der Gesuchstellerin ausreichend glaubhaft, weshalb das Editionsbegehren abzuweisen ist.

      2. Gemäss dem Abklärungsbericht war es im Gespräch mit dem Gesuchsgegner jeweils möglich, ihn auf eine sachliche und konstruktive Ebene zu bringen (Urk. 106 S. 9). Die Gesuchstellerin bringt vor, dass er eine Kooperations- und Kommunikationsblockade kultiviere. Neben der Tatsache, dass er D. nur zweimal wöchentlich einen Videoanruf von 30 Minuten gewähre (dazu

  1. III.3.6.3., III.3.9.2. und III.4.6.3.), informiere er die Gesuchstellerin beispielsweise nicht bezüglich medizinischer Belange. So habe er ihr nicht mitgeteilt, dass D. sich auf Corona habe testen lassen müssen, wegen Dellwarzen behan- delt worden sei, geimpft worden sei und weitere Konsultationen beim Arzt und der Apotheke stattgefunden hätten (Urk. 186 Rz. 7; Urk. 193 Rz. 12; Urk. 213 Rz. 7; Urk. 221 Rz. 7). Offenbar ging es um eine Zeckenimpfung (Urk. 189/1). Der Gesuchsgegner bestreitet, die Gesuchstellerin nicht über medizinische Belange, namentlich eine Behandlung von Dellwarzen und eine FSME-Impfung informiert zu haben (Urk. 196 Rz. 10). Wie es sich im Einzelnen verhält, kann offenbleiben. Der Gesuchsgegner weist nämlich zutreffend darauf hin, dass es sich nicht um erhebliche medizinische Eingriffe handelte (Urk. 196 Rz. 13). Im Übrigen ist festzuhalten, dass D. bereits am 29. Dezember 2020 wegen Dellwarzen behandelt worden ist (Urk. 106 S. 4); (auch) die Gesuchstellerin hielt es damals nicht für

notwendig, den Gesuchsgegner darüber zu informieren (E. III.3.7.1.). Zusammenfassend sind keine Anhaltspunkte für eine Kommunikationsblockade seitens des Gesuchsgegners ersichtlich; vielmehr ist unbestritten, dass die Parteien seit Erlass des vorinstanzlichen Urteils kommunizieren (E. III.3.7.1.). Dafür spricht so- dann allein die Tatsache, dass die Gesuchstellerin ihre Tochter trotz grosser räumlicher Distanz oft sieht.

    1. Geografische Situation

      Der Gesuchsgegner lebt an der N. -Strasse … in … Zürich (Urk. 22/17

      = Urk. 215/41), die Gesuchstellerin an der O. -Strasse … in K. (Urk. 208 Rz. 1; Urk. 210/20). Damit ist eine alternierende Obhut in kindsgerechter Weise nicht möglich (BGer 5A_397/2018 vom 16. August 2018, E. 4.2).

    2. Förderung der Kontakte zum anderen Elternteil

      1. Die Gesuchstellerin war von Mai 2020 bis Juni 2021 Hauptbezugsperson von D. (E. III.3.5.11.). In dieser Zeit reduzierte sie die Kontakte des Gesuchsgegners zur Tochter gegen seinen Willen (E. III.3.5.6.). Von den Weihnachten 2020 und von D. s viertem Geburtstag am tt.mm.2021 schloss sie ihn gänzlich aus (E. III.3.5.8.). Sie konnte sich sodann mit begleiteten Besuchen in den ersten Monaten des Jahres 2021 einverstanden erklären (Urk. 106 S. 5). Die Gesuchstellerin will aus der Tatsache, dass sie D. nach dem Wegzug nach Deutschland dem Gesuchsgegner überliess, ableiten, dass sie den Gesuchsgeg-

        ner nicht aus dem Leben von D.

        ausschliessen würde (Urk. 193 Rz. 7;

        Urk. 221 Rz. 7). Sie hatte die Reisedokumente von D. der Vorinstanz eingereicht (Urk. 137), wo sie sich seither befinden (Urk. 211). Damit war es faktisch kaum möglich, D. ausser Landes zu bringen. Insgesamt ist die Bereitschaft, Kontakte zum Gesuchsgegner zu fördern, mit Blick auf die Vorgeschichte als eher gering einzustufen.

      2. Seit dem Juni 2021 ist der Gesuchsgegner die Hauptbezugsperson von D. (E. III.3.5.11.). Die Gesuchstellerin hat zweimal pro Woche Kontakt

zu D. über Videotelefonie (E. III.3.5.10.). Sie wünscht, jeden zweiten Abend zwischen 17 Uhr und 19 Uhr ein Gespräch über Videotelefonie abhalten zu kön- nen (Urk. 186 S. 3), was der Gesuchsgegner verweigert (Urk. 173 Rz. 35). Weiter besucht die Gesuchstellerin D. jedes zweite Wochenende (E. III.3.5.10.). Es ist im Grundsatz unbestritten, dass der Gesuchsgegner geplanten Besuchen der Gesuchstellerin nicht im Weg steht (Urk. 173 Rz. 35; Urk. 186 Rz. 24; Urk. 213 Rz. 3). Dies ergibt sich im Übrigen auch aus der Tatsache, dass die Gesuchstellerin ihre Tochter mit Blick auf die weit entfernten Wohnorte sehr oft sieht. Insge-

samt zeigt der Gesuchsgegner Bereitschaft, den Kontakt von D.

zur Gesuchstellerin zu fördern. Die fehlende Einigung hinsichtlich der Videotelefonie ist zu relativieren: So ermöglicht der Gesuchsgegner diese trotz fehlender autoritativer Anordnung; die bisherige Dauer von 30 Minuten bewegt sich mit Blick auf das Alter von D. im Rahmen dessen, was angemessen ist; und schliesslich gelten Videotelefonate (zumindest aktuell) nicht als gerichtsüblich (siehe Andrea Büchler/Sandro Clausen, Das gerichtsübliche Besuchsrecht, FamPra.ch 2020,

S. 535 ff., S. 541). Unbestritten ist, dass D. ihren fünften Geburtstag nicht in Anwesenheit beider Eltern und der Halbgeschwister feierte (Urk. 224 Rz. 7; Urk. 232 Rz. 2). Die Gesuchstellerin leitet daraus ab, dass der Gesuchsgegner versuche, sie und die Halbgeschwister aus D. s Leben auszuschliessen (Urk. 232 Rz. 2). Der Gesuchsgegner weist darauf hin, dass er die Gesuchstellerin mehrfach und erfolglos aufgefordert habe, ihm ihre Besuchsplanung für die kommenden Monate bekanntzugeben. In letzter Minute habe sie verlangt, unter

anderem mit ihrer Freundin P.

am Geburtstagsfest teilzunehmen. Diese

Freundin habe vor Vorinstanz Aussagen eingereicht, welche die Vorwürfe des sexuellen Missbrauchs hätten glaubhafter erscheinen lassen sollen. Der Gesuchsgegner habe es deshalb für keine gute Idee gehalten, wenn die Gesuchstellerin mit P. am Geburtstagsfest für D. teilnehme (Urk. 224 Rz. 7). Aus dem eingereichten Nachrichtenverlauf geht hervor, dass die Parteien offenbar nicht einmal in der Lage sind, sich bei der Übergabe von D. zu sehen. So nahm das Kind am 5. Februar 2022 allein die Rolltreppe am Flughafen, um zu seiner Mutter im oberen Stock zu gelangen (Urk. 226/2). Auch die vielen Eingaben mit diversen Vorwürfen zeugen von einem erheblichen Konflikt unter den Parteien.

Eine gemeinsame Feier hätte vor diesem Hintergrund ein erhebliches Streitpotential mit sich gebracht. Mit Blick auf die zahlreichen Kontakte zwischen Mutter und Tochter erscheint es nicht glaubhaft, dass der Gesuchsgegner versucht bzw. – sollte ihm die Obhut zugesprochen werden – versuchen wird, die Gesuchstellerin und die Halbgeschwister aus D. s Leben auszuschliessen. Die Gesuchstellerin bringt denn auch nicht vor, dass er an D. s Geburtstag den Kontakt zu ihnen unterbunden hätte (Urk. 232 Rz. 2). Es wirkt im Übrigen widersprüchlich, wenn sie einerseits geltend macht, sie habe wegen der gesundheitsgefährden-

den Situation, die der Gesuchsgegner verursacht habe, nach K.

ziehen

müssen (Urk. 190/173 Rz. 11), und ihm nun andererseits vorwirft, er habe verhin- dert, dass sich D. mit der ganzen Familie treffe (Urk. 232 Rz. 2).

    1. Stabilität der Verhältnisse, Geschwister und soziales Umfeld

      1. Die Gesuchstellerin macht geltend, D. werde in K. nicht nur Kontakt mit ihr selber, sondern auch zu den beiden Halbgeschwistern sowie ihren Cousinen und Cousins haben (Urk. 186 Rz. 24). In und bei K. lebten nämlich drei Brüder der Gesuchstellerin mit ihren jeweiligen Familien und ihren Kindern im Alter zwischen vier und dreizehn Jahren sowie mehrere gute Freun- dinnen der Gesuchstellerin. Sie sei ungefähr zweimal jährlich mit ihren drei Kin- dern in K. gewesen, wobei die Kinder ihre Verwandten und die Freunde der Gesuchstellerin kennengelernt hätten (Urk. 190/173 Rz. 10). Der Umzug nach

        Deutschland bedeute für D.

        familiäre Stabilität, da sie mit ihrer Hauptbe-

        zugsperson und ihren Halbgeschwistern leben könne (Urk. 190/173 Rz. 11).

        D.

        gehe es unter der Obhut des Gesuchsgegners, getrennt von der Ge-

        suchstellerin und den Halbgeschwistern, nicht gut (Urk. 186 Rz. 23; Urk. 213 Rz. 1). Im Kindergartenalter schliesse man schnell neue Freundschaften, weshalb

        ein Umzug nach K. Rz. 24).

        für D.

        problemlos durchführbar sei (Urk. 186

      2. Der Gesuchsgegner wendet ein, K.

        und Umgebung seien

        D.

        nicht vertraut. Die (Halb-)Brüder der Gesuchstellerin, die in und um

        K. lebten, seien kein familiärer Halt für D. . Sie kenne diese Onkel und deren Familien kaum; es seien keine Bezugspersonen. Diese Familien führten ihre Leben und warteten nicht darauf, sich um die Gesuchstellerin und ihre Kinder kümmern zu können. D. könne sich an die wenigen Besuche nicht erinnern; bestenfalls seien einige Bruchstücke von Erinnerungen vorhanden. Korrekt sei, dass ein Zusammenleben mit den Halbgeschwistern tendenziell von Vorteil wäre, doch sei aufgrund der grossen Altersunterschiede in diesen Verbindungen keine

        übermässige Bindung auszumachen (Urk. 190/181 Rz. 52). D.

        lebe seit

        dem 25. Juni 2021 permanent bei ihm und werde von ihm betreut (Urk. 173 Rz. 18). Es gehe ihr den Umständen entsprechend gut (Urk. 173 Rz. 34). Die Kreisschulbehörde habe sie auf Beginn des Schuljahrs 2021/2022 regulär einge-

        schult (Urk. 173 Rz. 20). D.

        habe im Kindergarten und im Hort schnell

        Freundschaften geknüpft. Sie spiele regelmässig mit gleichaltrigen Kindern im Quartier, die sie nun schon seit längerem kenne (Urk. 173 Rz. 34).

      3. D. hat nie in K. gelebt. Sie kennt die dortige Umgebung höchstens von Besuchen. Da sie damals noch nicht einmal vier Jahre alt war, ist nicht davon auszugehen, dass sie sich daran erinnert. Vor der Trennung waren beide Elternteile sehr präsent (E. III.3.5.11.), weshalb beide als Hauptbezugspersonen angesehen werden können (so auch der Abklärungsbericht des Sozialzentrums M. ; Urk. 106 S. 10). Unabhängig davon, wie der Entscheid über die Obhut ausfällt, ist davon auszugehen, dass D. den Elternteil, der sie nicht hauptsächlich betreut, vermissen wird. Das Kind besucht seit dem 23. August 2021 den Kindergarten in Zürich (Urk. 177/8). Das familiäre Umfeld sowie der Freundeskreis der Gesuchstellerin in K. und Umgebung sind vorliegend oh- ne Belang: So spielten die betreffenden Personen allein aufgrund der Tatsache, dass D. ihr ganzes Leben in der Schweiz verbrachte, keine nennenswerte Rolle. Auch aktuell scheint die Beziehung der Gesuchstellerin zu anderen Familienmitgliedern und Freundinnen nicht besonders eng zu sein: Sie macht zwar geltend, dass ihr grosser Bruder mit seiner Frau lediglich sieben Autominuten von ihr entfernt wohne. Die Schwägerin befinde sich für die nächsten zwei Jahre in Elternzeit, da sie nach dem ersten Sohn (geboren am tt.mm.2017) vor vier Monaten ihr zweites Kind bekommen habe. Beide könnten bei Bedarf jederzeit bei der Betreuung und Pflege der Kinder helfen (Urk. 208 Rz. 10). Gleichzeitig behauptet die Gesuchstellerin jedoch, sie lasse D. s Halbgeschwister von einem Babysitter

        in K. betreuen, wenn sie ihre Tochter in der Schweiz besuche (Urk. 186 Rz. 40). Es ist demzufolge nicht glaubhaft, dass die Gesuchstellerin umfassend auf entsprechende Ressourcen zurückgreifen kann. Zutreffend ist, dass D. zurzeit von den Halbgeschwistern getrennt lebt.

    2. Möglichkeit zur persönlichen Betreuung

      1. Die Gesuchstellerin behauptet, sie habe in Deutschland eine neue Stelle gefunden (Urk. 190/173 Rz. 10). Wenn sie vorbringt, in einem Pensum von 100 % zu arbeiten (Urk. 208 Rz. 4), erscheint dies glaubhaft: So verdient sie EUR 90'000.– brutto pro Jahr (Urk. 189/5) EUR 7'500.– brutto pro Monat (Urk. 189/4), was mehr als das Doppelte des durchschnittlichen monatlichen Bruttoeinkommens in Deutschland von derzeit EUR 3'467.– ist (https://www.laenderdaten.info/lebenshaltungskosten.php, besucht am 1. Juni 2022). Die Gesuchstellerin macht weiter geltend, sie könne ihr Arbeitspensum auf 80 % reduzieren, wenn ihr die Obhut zugesprochen werde. Dies sei mit ihrem Vorgesetzten so vorbesprochen. Weiter bestehe in Deutschland unter gewissen Voraussetzungen, die vorliegend erfüllt seien (6 Monate in einem Betrieb mit 15 Arbeitnehmern), Anspruch auf Teilzeitarbeit (Urk. 208 Rz. 4). Dies erscheint glaubhaft (Urk. 223/47). Dasselbe gilt hinsichtlich der Behauptung, im Homeoffice arbeiten zu können (Urk. 208 Rz. 6; Urk. 210/25). Bezüglich des Betreuungskonzepts macht die Gesuchstellerin geltend, dass sich ganz in der Nähe der Kindergarten Q. befinde, der als Ganztageskindergarten von 8 bis 17 Uhr geöffnet sei (Urk. 208 Rz. 8). Sie würde D. jeweils morgens hinbringen und nachmittags abholen. D. würde den Kindergarten an fünf Vormittagen und an drei Nachmittagen besuchen; an den beiden anderen Nachmittagen würde die Ge-

        suchstellerin D.

        betreuen (Urk. 208 Rz. 9). Zusammenfassend würde

        1. nach dem Konzept der Gesuchstellerin dreimal pro Woche ganztags

          (auch über Mittag) im Kindergarten fremdbetreut. An zwei Nachmittagen würde die Gesuchstellerin selber für sie sorgen.

      2. Der Gesuchsgegner arbeitet in einem Pensum von 100 % für R. International (Prot. I, S. 52). Seit der Pandemie ist er zumindest teilweise im Homeoffice (Prot. I, S. 53; Urk. 25/26–27; Urk. 177/12). Am 3. September 2021

informierte ihn seine Arbeitgeberin, dass sie wünsche, dass die Arbeitnehmenden schrittweise an mindestens einem bis zwei Tagen pro Woche wieder ins Büro zurückkämen. Gleichzeitig stellte sie jedoch eine neue Politik des flexiblen Arbeitens in Aussicht (Urk. 177/12). Damit ist glaubhaft, dass der Gesuchsgegner zumindest teilweise im Homeoffice arbeiten kann. Dies stellt zwar noch kein Betreu- ungskonzept dar (BGer 5A_627/2016 vom 28. August 2017, E. 4.2). Es erscheint

indessen glaubhaft, dass der Gesuchsgegner abends, wenn D.

schläft,

rund zwei Stunden arbeiten und D. dafür spätestens um 16.30 Uhr aus der Nachmittagsbetreuung abholen bzw. sie an Freitagnachmittagen selber betreuen kann (Urk. 173 Rz. 28 und 30). Der Rechnung des Schulamts der Stadt Zürich vom 30. November 2021 ist zu entnehmen, dass D. im November 2021 je- den Wochentag den Mittagstisch besuchte und von montags bis donnerstags auch am Nachmittag / Abend betreut wurde; zudem besuchte sie an insgesamt 14 Tagen den Morgentisch (Urk. 198/4). Zumindest in jenem Monat konnte der Gesuchsgegner seine Tochter somit nur eingeschränkt selber betreuen. Indessen zeigt ein Vergleich mit den Fremdbetreuungskosten der vorherigen Monate (Urk. 198/5), dass diese vor dem November 2021 auch teilweise erheblich niedriger ausfielen. Zusammenfassend erscheint es glaubhaft, dass der Gesuchsgeg- ner seine Tochter unter der Woche zumindest teilweise persönlich betreuen kann. Gleichwohl ist er in erheblichem Ausmass darauf angewiesen, dass D. auch neben dem Kindergarten fremdbetreut wird.

    1. Alter und Wünsche von D.

        1. ist nun fünf Jahre alt (E. I.1.). Da eine Kinderanhörung grundsätzlich erst ab dem vollendeten sechsten Altersjahr angezeigt ist (BGE 131 III 553 E. 1.2.3; BGE 133 III 553 E. 3; BGer 5A_809/2018 vom 18. Dezember 2019,

        2. 3.3; BGer 5A_354/2015 vom 3. August 2015, E. 3.1), ist vorliegend darauf zu verzichten. Aus dem Abklärungsbericht geht hervor, dass sich D. bei beiden Elternteilen wohlfühlt und mit beiden Elternteilen gerne Zeit verbringt (Urk. 106 S. 4 f.).

    2. Würdigung

      1. Die Erziehungsfähigkeit ist – wenn auch mit Vorbehalten bei der Gesuchstellerin – bei beiden Elternteilen zu bejahen (E. III.3.6.). Bezüglich der Kommunikationsfähigkeit weist die Gesuchstellerin erheblich grössere Defizite auf als der Gesuchsgegner (E. III.3.7.). Allein die geografische Situation erlaubt es vorliegend nicht, eine alternierende Obhut anzuordnen (E. III.3.8.). Der Gesuchsgegner bietet eher Gewähr dafür, dass D. Kontakt zur Gesuchstellerin hat

        als umgekehrt (E. III.3.9.). D.

        hat ihr ganzes Leben in der Schweiz verbracht. Sie besucht hier den Kindergarten und hat hier daher auch ein soziales Umfeld. Sie wird sodann seit Juni 2021 hauptsächlich vom Gesuchsgegner betreut. Bei einem Umzug nach K. käme D. in ein neues Umfeld; vertraut wären ihr einzig die Gesuchstellerin und die beiden Halbgeschwister (E. III.3.10.3.). Die Gesuchstellerin könnte ihr Pensum auf 80 % reduzieren. Gleichwohl sehen die Betreuungskonzepte beider Parteien vor, dass D. in grossem Umfang fremdbetreut wird (E. III.3.11.). Da die Tochter bereits ab dem Alter von 6 Monaten die Krippe besuchte (E. III.3.5.2. ff.) und keine spezifischen Bedürfnisse ersichtlich sind, die eine persönliche Betreuung notwendig erschei- nen liessen, ist dieser Punkt vorliegend nicht von entscheidender Bedeutung. Das Alter und die Wünsche von D. sind neutral zu gewichten (E. III.3.12.).

      2. Zusammenfassend überwiegen die Gründe, D.

beim Ge-

suchsgegner zu belassen. Folglich ist dem Gesuchsgegner die alleinige Obhut zuzuteilen.

    1. Besuchs- und Kontaktrecht

      1. Nach Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge o- der Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Bei dessen Ausgestaltung steht das Kin- deswohl im Vordergrund. Der persönliche Verkehr zwischen Eltern und Kindern beurteilt sich im Einzelfall nach gerichtlichem Ermessen (Art. 4 ZGB; BGer 5A_570/2016 vom 1. März 2017, E. 2 mit weiteren Hinweisen). Bei grosser Distanz zwischen den Wohnorten der Elternteile finden Wochenendbesuche tendenziell weniger oft statt als üblich. Dies rechtfertigt es, längere einzelne Wochenen-

        deinheiten und / längere Ferienaufenthalte vorzusehen (BGE 142 III 481 E. 2.8; BGer 5A_570/2016 vom 1. März 2017, E. 3.3.2).

      2. Wochenendbesuchsrecht

        1. Für den Fall, dass die Obhut dem Gesuchsgegner zugeteilt wird, beantragen die Parteien übereinstimmend, dass die Gesuchstellerin für berechtigt

          zu erklären sei, D.

          jedes zweite Wochenende von Freitag nach Schul-

          schluss bis Sonntag zu sich zu nehmen. Nach Ansicht des Gesuchsgegners soll

          die Gesuchstellerin D.

          am Sonntag jeweils bis 17 Uhr betreuen, während

          letztere dies bis 21 Uhr tun möchte (Urk. 173 S. 2; Urk. 186 S. 2). Eine Begrün- dung für die jeweilige Ansicht ist den Rechtsschriften nicht zu entnehmen (Urk. 173 Rz. 39; Urk. 186 Rz. 27).

        2. Mit Blick auf D. s Alter erscheint eine Übergabe erst um 21 Uhr als zu spät. Dieser Zeitpunkt entspricht sodann auch nicht der bisher gelebten Realität (Urk. 205 Rz. 12; Urk. 208 Rz. 12). Angebracht erscheint eine Übergabe um 18 Uhr. So kann der Gesuchsgegner mit der Tochter gemeinsam das Abendessen einnehmen und mit ihr anschliessend das Zu-Bett-gehen-Ritual durchführen. Bei späteren Übergaben besteht die Gefahr, dass letzteres erschwert ist, da

          D.

          aufgewühlt sein könnte. Die Gesuchstellerin hat D.

          am 5. und

          6. Februar 2022 (einer ungeraden Kalenderwoche) betreut (E. III.3.5.10.). Damit

          ist sie berechtigt zu erklären, D.

          in den ungeraden Kalenderwochen von

          Freitag, Kindergartenbzw. Schulschluss – falls D. an jenem Tag we- der den Kindergarten noch die Schule besucht – 12 Uhr, bis Sonntag, 18 Uhr, zu sich mit sich auf Besuch zu nehmen.

      3. Ostern und Pfingsten

        1. Die Parteien beantragen übereinstimmend, dass die Gesuchstellerin berechtigt zu erklären sei, D. in geraden Jahren über die Osterfeiertage und in ungeraden Jahren über die Pfingstfeiertage zu betreuen. Differenzen bestehen beim Beginn an Ostern (Karfreitag vs. Gründonnerstag) und jenem an Pfingsten

          (Pfingstsamstag vs. Freitagabend vor dem Pfingstwochenende; Urk. 173 S. 2; Urk. 186 S. 2).

        2. Da die Gesuchstellerin in K. lebt und nicht bzw. nur beschränkt an D. s Alltag teilnehmen kann, rechtfertigt sich die ausgedehnte Variante.

          Demzufolge ist die Gesuchstellerin berechtigt zu erklären, D.

          in geraden

          Jahren über die Osterfeiertage von Gründonnerstag, 16 Uhr, bis Ostermontag, 18 Uhr, und in ungeraden Jahren von Freitag vor dem Pfingstwochenende, Kin- dergartenbzw. Schulschluss bzw. 12 Uhr, bis Pfingstmontag, 18 Uhr, zu sich o- der mit sich auf Besuch zu nehmen (Urk. 186 S. 2; E. III.4.2.2.). In den übrigen Jahren betreut der Gesuchsgegner D. über Ostern bzw. Pfingsten. Dies gilt auch dann, wenn die entsprechenden Feiertage auf das allgemeine Wochenendbesuchsrecht der Gesuchstellerin fallen.

            1. Weihnachtsfeiertage

              1. Hinsichtlich der Weihnachtsfeiertage gehen die Anträge der Parteien auseinander. Der Gesuchsgegner gesteht der Gesuchstellerin in geraden Jahren den 24. Dezember sowie die Zeit vom 31. Dezember bis zum 1. Januar und in ungeraden Jahren den 25. Dezember und den 2. Januar zu (Urk. 173 S. 2). Die Gesuchstellerin möchte ihre Tochter in ungeraden Jahren während der zweiten Weihnachtsschulferienwoche und in geraden Jahren während der ersten Weih- nachtsschulferienwoche sehen (Urk. 186 S. 2).

              2. Letzterem ist der Vorzug zu geben, um es der Gesuchstellerin zu ermöglichen, D. während der Feiertage zu sich nach K. zu nehmen. In der verbleibenden Weihnachtsschulferienwoche betreut der Gesuchsgegner die Tochter. Ein allfälliges ordentliches Wochenendbesuchsrecht der Gesuchstellerin entfällt.

            1. Ferienbesuchsrecht

              1. Die Parteien beantragen übereinstimmend, dass die Gesuchstellerin berechtigt zu erklären sei, D. für die Dauer von sechs Schulferienwochen pro Jahr zu sich mit sich in die Ferien zu nehmen (Urk. 173 S. 2; Urk. 186

                S. 3). Der Gesuchsgegner will der Gesuchstellerin von diesen sechs Wochen höchstens zweimal zwei Wochen am Stück zugestehen. Zudem soll die Aus- übung mindestens drei Monate im Voraus mit dem Gesuchsgegner abgesprochen werden; sollten sich die Parteien nicht einigen können, so sollen in den geraden Jahren die Ferienwünsche der Gesuchstellerin und in den ungeraden jene des Gesuchsgegners vorgehen (Urk. 173 S. 2). Die Gesuchstellerin äussert sich nicht dazu (Urk. 186 S. 3 und Rz. 27).

              2. D. soll aufgrund ihres noch jungen Alters nicht zu lange von ei- nem Elternteil getrennt sein. Aus diesem Grund soll das Ferienbesuchsrecht nicht länger als zwei Wochen am Stück dauern. Die vom Gesuchsgegner beantragte Regelung bezüglich der Absprache ist gerichtsüblich und trägt zur Lösung allfälliger Konflikte bei; vor diesem Hintergrund liegt sie auch im Kindeswohl von D. .

              3. Zusammenfassend ist die Gesuchstellerin (zusätzlich zur Weihnachtsferienwoche) berechtigt zu erklären, D. für die Dauer von sechs Schulferienwochen pro Jahr (wobei höchstens zweimal zwei Wochen am Stück bezogen werden dürfen) auf eigene Kosten zu sich mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Ausübung des Ferienbesuchsrechts ist mindestens drei Monate im Voraus mit dem Gesuchsgegner abzusprechen. Können sich die Parteien nicht einigen, so gehen in den geraden Jahren die Ferienwünsche der Gesuchstellerin vor, in ungeraden Jahren jene des Gesuchsgegners.

            1. Videotelefonate

              1. Der Gesuchsgegner beantragt, dass die Gesuchstellerin zu ermächtigen sei, mit D. zweimal pro Woche Videoanrufe zu führen (Urk. 173 S. 2). Eine höhere Kontaktfrequenz rechtfertige sich wegen der Beunruhigung von

                D.

                nicht (Urk. 173 Rz. 35). Die Zeiten seien nicht gerichtlich festzulegen.

                Die Parteien seien nämlich in einer psychologischen Beratung bei S. , welche eine Vereinbarung betreffend Videotelefonie-Zeiten vorschlagen werde (Urk. 173 Rz. 40). Die Gesuchstellerin beantragt ein Videotelefonat jeden zweiten Abend zwischen 17 und 19 Uhr (Urk. 186 S. 3). Sie begründet dies mit dem sehr

                jungen Alter der Tochter, der grossen Entfernung und der starken Beziehung (Urk. 186 Rz. 27).

              2. Bei Kleinkindern steht der physische Kontakt im Vordergrund. Dieser lässt sich nicht hinreichend mit anderen Kommunikationskanälen wie Skype substituieren (BGE 142 III 481 E. 2.8). Die Kammer hat in einem Fall, in welchem die Kinder in Brasilien lebten, erkannt, dass der Vater zu berechtigen sei, dreimal wöchentlich mit ihnen über Videotelefonie zu kommunizieren. Aufgrund der Distanz war keine Wochenendbetreuung möglich. Dem Vater wurde ein Ferienbesuchsrecht von vier Wochen pro Jahr eingeräumt ( OGer ZH LE200059 vom 08.06.2021, E. III.A.11.3 f. [S. 35]). In einem anderen Fall, in welchem der Vater ausländischen Wohnsitz hatte, erachtete die Kammer ein Videotelefonat pro Woche als angemessen (OGer ZH LZ200019 vom 06.10.2020, E. III.8. [S. 24]).

              3. Aus den neueren Eingaben vom 17. Februar 2022 geht nicht hervor, dass sich die Parteien hinsichtlich der Videotelefonie geeinigt hätten (Urk. 205 Rz. 14 f.; Urk. 208 Rz. 16). Es erscheint nicht glaubhaft, dass sich ein Kind in D. s Alter während zweier Stunden darauf konzentrieren kann, mit der Mutter zu sprechen. Mit Blick auf D. s Alter, die Anzahl der Besuchsrechtswochenenden und das ausgedehnte Ferienbesuchsrecht erscheinen zwei Videotelefonate pro Woche von je einer Stunde als angemessen. Die Differenzen der Parteien beziehen sich namentlich auf die Häufigkeit und Dauer der Anrufe, nicht je- doch auf den Zeitpunkt (Urk. 205 Rz. 14; Urk. 208 Rz. 16). Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht notwendig, einen solchen festzulegen.

            1. Vorbehalt einer anderen Absprache der Parteien

              1. Beide Parteien beantragen, dass ein weitergehendes abweichendes Besuchsrecht nach Absprache möglich sein soll, wobei sich dies gemäss dem Antrag des Gesuchsgegners auch auf das Kontaktrecht allgemein beziehen soll (Urk. 173 S. 2; Urk. 186 S. 3).

              2. Gerichtliche Regelungen tragen nicht jeder Besonderheit Rechnung. Es ist mit Blick auf das Kindeswohl grundsätzlich zu begrüssen, wenn sich die

          Parteien in solchen Fällen abweichend einigen können. Dies betrifft sowohl die Besuchsrechte (Wochenenden, Ostern und Pfingsten, Weihnachtsfeiertage, Ferien) als auch das Kontaktrecht (insbesondere Videotelefonate) allgemein.

    2. Verlegung des Wohnsitzes des Gesuchsgegners mit D.

      1. Der Gesuchsgegner beantragt, dass er berechtigt zu erklären sei, mit

        D.

        in einem Radius von 30 km Distanz um Zürich Wohnsitz zu nehmen

        (Urk. 173 S. 2). In seiner Berufungsschrift vom 8. September 2021 bringt er vor, dass er aktuell keinen konkreten Wunsch habe, Zürich zu verlassen. Sollte es sich aber weisen, dass die Vereinbarkeit von Beruf und Betreuung durch Verkürzung des Arbeitswegs ein relevantes Thema werde, so sei ihm zu gestatten, den Wohnsitz zu verlegen. Innerhalb des beantragten Radius befinde sich namentlich der Firmensitz (T. ) seiner langjährigen Arbeitgeberin (Urk. 173 Rz. 63). In seiner Eingabe vom 17. Februar 2022 bestätigt der Gesuchsgegner auf Nachfrage der Kammer, dass er zurzeit nicht beabsichtige, seine Wohnung in Zürich zu verlassen (Urk. 205 Rz. 3).

      2. Die Gesuchstellerin ist mit diesem Antrag einverstanden, sofern die Obhut dem Gesuchsgegner zugeteilt wird (Urk. 186 Rz. 47).

      3. Die Obhut über D.

        ist dem Gesuchsgegner zuzuteilen

        (E. III.3.13.2.). Letzterer will aktuell aber gar nicht wegziehen. Art. 301a Abs. 2 ZGB sieht nicht vor, dass ein Umzug auf Vorrat bewilligt wird. Der entsprechen- de Antrag des Gesuchsgegners ist deshalb abzuweisen. Stattdessen ist davon Vormerk zu nehmen, dass die Gesuchstellerin damit einverstanden ist, dass der

        Gesuchsgegner mit D. Wohnsitz nimmt.

    3. Ergebnis

in einem Radius von 30 km Distanz um Zürich

Die Dispositiv-Ziffern 2 bis 4 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, vom 18. Juni 2021 sind aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen:

2. Die Obhut über das Kind D. , geboren am tt.mm.2017, wird für die Dauer des Getrenntlebens dem Gesuchsgegner zugeteilt.

  1. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Gesuchstellerin damit einverstanden ist, dass der Gesuchsgegner mit D. in einem Ra- dius von 30 km Distanz um Zürich Wohnsitz nimmt.

    Der Antrag der Gesuchstellerin auf Bewilligung des Wegzugs mit D. nach Deutschland wird infolge Gegenstandslosigkeit als erle- digt abgeschrieben.

  2. Die Gesuchstellerin wird für berechtigt erklärt, D. auf eigene Kosten wie folgt zu sich mit sich auf Besuch zu nehmen:

    • In den ungeraden Kalenderwochen von Freitag, Kindergartenbzw.

      Schulschluss – falls D. an jenem Tag weder den Kindergarten noch die Schule besucht – 12 Uhr, bis Sonntag, 18 Uhr;

    • in geraden Jahren über die ganzen Osterfeiertage von Gründon- nerstag, 16 Uhr, bis Ostermontag, 18 Uhr, und in ungeraden Jahren von Freitag vor dem Pfingstwochenende, Kindergartenbzw. Schulschluss bzw. 12 Uhr, bis Pfingstmontag, 18 Uhr;

    • in ungeraden Jahren während der zweiten Weihnachtsschulferienwoche und in geraden Jahren während der ersten Weihnachtsschulferienwoche.

Die Gesuchstellerin wird sodann für berechtigt erklärt, D. für die Dauer von sechs Schulferienwochen pro Jahr (wobei höchstens zweimal zwei Wochen am Stück bezogen werden dürfen) auf eigene Kosten zu sich mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Ausübung des Ferienbesuchsrechts ist mindestens drei Monate im Voraus mit dem Gesuchsgegner abzusprechen. Können sich die Parteien nicht einigen, so gehen in den geraden Jahren die Ferienwünsche der Gesuchstellerin vor, in ungeraden Jahren jene des Gesuchsgegners.

Schliesslich wird die Gesuchstellerin für berechtigt erklärt, mit D. zwei Videotelefonate pro Woche von je einer Stunde zu führen.

Weitergehende abweichende Besuchs- und Kontaktrechte nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten.

IV. Kindesschutzmassnahmen

  1. Anwendbares Recht

    1. Der sachliche Anwendungsbereich des Haager Kindesschutzübereinkommens (E. III.1.2.) erstreckt sich auf Massnahmen zum Schutz der Person des Kindes (Art. 1 Abs. 1 lit. a und b HKsÜ). Dazu gehören auch Beistandschaften (Art. 3 lit. c und d HKsÜ).

    2. D. hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Zürich, weshalb schweizerisches Recht anwendbar ist (Art. 5 Abs. 1 HKsÜ und Art. 15 Abs. 1 und 2 HKsÜ; E. III.1.3.).

  2. Kinderpsychologische Begutachtung / Therapie

    1. Die Vorinstanz erwog, die Anordnung einer Beistandsperson werde im Abklärungsbericht als zwingend notwendig erachtet. Es werde darauf hingewie-

      sen, dass D.

      in ihrer gesunden Entwicklung gefährdet sei. Sie sei darauf

      angewiesen, dass sich die Eltern absprechen würden, was momentan ohne Hilfe von aussen offensichtlich nicht möglich sei (Urk. 174 S. 27). Entsprechend sei ei- ne Beistandschaft anzuordnen. Dem Beistand bzw. der Beiständin sei insbeson- dere die Aufgabe zu übertragen, die Parteien bei den Modalitäten des Besuchsrechts zu unterstützen und bei allfälligen Konflikten wegen der Betreuung und Erziehung vermittelnd zu wirken (Urk. 174 S. 28).

    2. Der Gesuchsgegner bringt vor, dass gegenwärtig keine Anzeichen für eine Traumatisierung des Kindes bestünden. Es sei aber zu erwarten, dass D. aufgrund des Erlebten noch zu Erlebenden Zeichen der Beeinträchtigungen zeigen könnte. Sollte dies eintreffen, wäre schnelles Handeln angezeigt.

      Daher sei der Beistand bzw. die Beiständin zu ermächtigen, selbständig eine kin-

      derpsychologische Begutachtung von D.

      und eine allenfalls notwendige

      Therapie zu veranlassen. Damit könne zudem sichergestellt werden, dass ein Beistand auf den emotionalen Zustand von D. ein entsprechendes Augenmerk lege. Damit er seine Beobachtung in den Kontext der bisherigen Ereignisse stellen könne, solle er uneingeschränkt Einsicht in die Prozessakten erhalten (Urk. 173 Rz. 42).

    3. Die Gesuchstellerin erklärt, mit dem gegnerischen Antrag grundsätzlich einverstanden zu sein. Sie erachtet eine kinderpsychologische Therapie jedoch unter Berücksichtigung der gesamten Umstände als geboten, da der gesamte Trennungsprozess der Parteien für D. eine grosse Herausforderung darstelle. Nach den Erfahrungen der Gesuchstellerin gehe es D. nicht gut, da der Gesuchsgegner sie entfremdet habe. Selbst wenn es ihr aber gut gehe, sei es angezeigt, dass D. eine neutrale Drittperson zur Seite gestellt werde, an die sie sich wenden könne, um den Trennungsprozess der Parteien zu verarbeiten. Deshalb sei den Eltern die Weisung zu erteilen, für D. per sofort und bis auf Weiteres eine wöchentliche kinderpsychologische Therapie zu etablieren. Des Weiteren sei dem Beistand von D. der Auftrag zu erteilen, umgehend und bis auf Weiteres eine wöchentliche kinderpsychologische Therapie zu organisieren, sollten die Eltern die Weisung nicht innert zwei Wochen umgesetzt haben (Urk. 186 Rz. 28).

    4. Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde (bzw. das Gericht; Art. 315a ZGB) die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Das Gericht kann unter anderem den Eltern Weisungen erteilen (Art. 307 Abs. 3 ZGB) einen Beistand einsetzen und ihm besondere Befugnisse übertragen (Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB).

    5. Aus Sicht des Gesuchsgegners geht es D. gut (Urk. 173 Rz. 34 und 42; Urk. 205 Rz. 8). Die Gesuchstellerin bringt vor, dass dies nicht zutreffe, da der Gesuchsgegner sie entfremdet habe (Urk. 186 Rz. 28). Eine solche Entfremdung erscheint vor dem Hintergrund der zahlreichen Kontakte zwischen Mutter und Tochter während des Berufungsverfahrens (E. III.3.5.10.) nicht glaubhaft. Es fehlt mithin aktuell an einer Traumatisierung. Daher erscheint es nicht angezeigt, eine Therapie anzuordnen den Aufgabenbereich des Beistandes zu erweitern. Sollte sich D. s Zustand in Zukunft verschlimmern, können die Parteien – gegebenenfalls unter Vermittlung des Beistandes – immer noch eine Therapie aufgleisen um entsprechende Kindesschutzmassnahmen ersuchen.

    6. Zusammenfassend sind die Anträge der Parteien betreffend kinderpsychologische Therapie und Erweiterung des Aufgabenbereichs des Beistandes abzuweisen. Dispositiv-Ziffer 5 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, vom 18. Juni 2021 ist zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO).

  3. Herausgabe der Identitätskarte und des Passes der Tochter

    1. Die Vorinstanz erwog, dass die von der Gesuchstellerin beim Gericht eingereichten Ausweisdokumente von D. mit Verfügung vom 18. Mai 2021 der Bezirksgerichtskasse zur Aufbewahrung übergeben worden seien. Nach Abschluss des Verfahrens bestehe kein Grund mehr, diese Ausweisschriften bei der Bezirksgerichtskasse zu lagern. Sie seien daher nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen der Gesuchstellerin wieder herauszugeben (Urk. 174 S. 35).

    2. Der Gesuchsgegner macht geltend, dass die Reisedokumente ihm auszuhändigen seien, wenn ihm die Obhut zugeteilt werde (Urk. 173 Rz. 64). Die Gesuchstellerin erklärt sich mit dem Antrag für den Fall einverstanden, dass dem Gesuchsgegner die Obhut zugeteilt wird (Urk. 186 Rz. 48).

    3. Die Ausweisschriften befinden sich weiterhin bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich (Urk. 211). Sie sind dem Gesuchsgegner auszuhändigen, weil er die Obhut über D. erhält (E. III.3.13.2.).

    4. Folglich ist Dispositiv-Ziffer 12 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, vom 18. Juni 2021 aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen:

12. Die am 19. Mai 2021 eingereichten amtlichen Pass- und Identitätsdokumente (Schweizer Pass lautend auf D.

Nr. …, Identitätskarte

lautend auf D.

Nr. … und amerikanischer Pass lautend auf

D.

Nr. …), lagernd bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich

(Kautionsartcode K7, Depotartcode 26), werden dem Gesuchsgegner auf erstes Verlangen herausgegeben.

V. Unterhalt

  1. Anwendbares Recht

    1. Art. 49 IPRG und Art. 83 Abs. 1 IPRG verweisen auf das Haager Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom

  2. Oktober 1973 (HUntÜ; SR 0.211.213.01). Die Schweiz wendet diesen Staatsvertrag in Unterhaltssachen somit erga omnes (das heisst gegenüber jedem beliebigen ausländischen Staat) an. Art. 5 HUntÜ knüpft an die ausländische Staatsangehörigkeit Rechtswirkungen an. Aufgrund der deutschen Staatsangehörigkeit des Gesuchsgegners bestand auch (E. III.1.1.) hinsichtlich des Unterhalts von Anfang an (und nicht erst seit dem Wegzug der Gesuchstellerin nach K. ) ein internationaler Sachverhalt. Das Haager Übereinkommen von 1973 ersetzt in den Beziehungen zwischen den Staaten, die Vertragsparteien sind, das (Haager) Übereinkommen über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kin- dern anzuwendende Recht vom 24. Oktober 1956 (SR 0.211.221.431; Art. 18 Abs. 1 HUntÜ). Dies gilt jedoch nicht bezüglich Staaten, die einen Vorbehalt nach Art. 13 HUntÜ angebracht haben (Art. 18 Abs. 2 HUntÜ). Die Schweiz und Deutschland sind Vertragsparteien beider Staatsverträge. Beide haben einen Vorbehalt nach Art. 15 HUntÜ, nicht aber einen solchen nach Art. 13 HUntÜ erklärt (für die Schweiz: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1977/1620_1620_1620/de, besucht am 1. Juni 2022; für Deutschland: https://www.hcch.net/fr/instruments/conventions/status table/?cid=86 mit Verweis auf https://www.hcch.net/fr/instruments/conventions/status-table/notifications/? csi

d=541&disp=resdn, besucht am 1. Juni 2022). Demzufolge ist das anwendbare Recht nach dem Übereinkommen von 1973 zu bestimmen.

    1. Massgebend ist das am gewöhnlichen Aufenthalt der unterhaltsberechtigten Person geltende innerstaatliche Recht (Art. 4 Abs. 1 HUntÜ). Da D. in der Schweiz wohnt, ist hinsichtlich der Kinderalimente schweizerisches Recht anwendbar.

    2. Die Gesuchstellerin verlangt für sich einen Ehegattenunterhalt (Urk. 174 S. 38; Urk. 190/173 S. 2). Wie erwähnt, hat die Schweiz den Vorbehalt nach Art. 15 HUntÜ erklärt. Demzufolge ist schweizerisches Recht anzuwenden, wenn sowohl der Berechtigte als auch der Verpflichtete schweizerische Staatsangehörige sind und der Verpflichtete dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der Gesuchsgegner ist deutscher und amerikanischer Staatsangehöriger (Urk. 3), weshalb es sich verbietet, gestützt auf Art. 15 HUntÜ schweizerisches Recht anzuwenden. Gemäss Art. 8 Abs. 1 HUntÜ ist – abweichend von den Art. 4–6 HUntÜ – in einem Vertragsstaat, in dem eine Ehescheidung ausgesprochen anerkannt worden ist, für die Unterhaltspflichten zwischen den geschiedenen Ehegatten und die Änderung von Entscheidungen über diese Pflichten das auf die Ehescheidung angewandte Recht massgebend. Dies gilt auch bei einer Trennung ohne Auflösung des Ehebandes (Art. 8 Abs. 2 HUntÜ). Umstritten ist, ob das Eheschutzverfahren darunter zu subsumieren ist (bejahend: OGer ZH LE120028 vom 23.10.2012, E. II.4.2; verneinend: Janine Sprenger, Ehegattenunterhalt und nachehelicher Unterhalt im internationalen Kontext, AJP 2017, S. 1062 ff.,

      1. 1067; ZK IPRG-Widmer Lüchinger, Art. 49 N 17). Aus Art. 31 Abs. 1 des Wie- ner Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 (VRK; SR 0.111) leitet man ab, dass ein Staatsvertrag grammatikalisch, systematisch und teleologisch zu interpretieren ist (BGE 138 III 708 E. 3.1). Resultiert kein klares Ergebnis, ist gemäss Art. 32 VRK auch die Entstehungsgeschichte heranzuziehen. In grammatikalischer Hinsicht ist wie erwähnt von einer Trennung ohne Auflösung des Ehebandes die Rede. Das Eheschutzverfahren bezweckt (jedenfalls vorliegend) die Regelung des Getrenntlebens (Art. 176 ZGB). In systematischer Hinsicht führt Art. 8 HUntÜ die Trennung neben der Scheidung sowie der

        nichtig ungültig erklärten Ehe auf. Daraus lässt sich nichts ableiten, ebenso wenig in teleologischer Hinsicht. Soweit geltend gemacht wird, nur Statusentscheide seien erfasst (ZK IPRG-Widmer Lüchinger, Art. 49 N 17), ist festzuhalten, dass die Schweiz den Zivilstand getrennt zwar nicht kennt (Art. 8 lit. f Ziff. 1 ZStV), daran aber gleichwohl Rechtsfolgen anknüpft (beispielweise Art. 13 Abs. 2 DBG und Art. 36 DBG). Angesichts des klaren Wortlauts rechtfertigt es sich nicht, Eheschutzverfahren, welche die Regelung des Getrenntlebens bezwecken, von Art. 8 HUntÜ auszunehmen. Eine solche Ausnahme ergibt sich auch nicht aus der Entstehungsgeschichte (BBl 1975 II 1395, S. 1400 f.). Gemäss der deutschen Fassung von Art. 8 Abs. 1 HUntÜ muss die Ehescheidung bereits ausgesprochen worden sein. Damit stellt sich die Frage, ob die Vorschrift auch in Fällen gilt, in denen zugleich über den Scheidungspunkt und den Unterhalt befunden wird. Gemäss dem Unterschriftenblock des Übereinkommens sollen die englische und die französische Version des Vertragstexts in gleicher Weise massgebend sein. Beide Fassungen verwenden (anders als die deutsche Übersetzung) die Passivform des Präsens ([…], la loi appliquée au divorce régit, dans l'Etat contractant où celui-ci est prononcé […], les obligations alimentaires […]. […] the law applied to a divorce shall, in a Contracting State in which the divorce is granted […], govern the maintenance obligations […]. [die englische Fassung ist abrufbar unter https://www.hcch.net/en/instruments/conventions/full-text/?cid=86, besucht am

        1. Juni 2022]). Demzufolge muss die Scheidung (bzw. die Trennung) nicht bereits vorher ausgesprochen worden sein. Die Vorinstanz hat in Anwendung schweizerischen Rechts (zu dessen Anwendbarkeit E. VI.2.) die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts bewilligt und festgestellt, dass die Parteien seit dem 21. Mai 2020 getrennt leben (Urk. 174 S. 11 f. und 36). Demzufolge ist hinsichtlich der Ehegattenunterhaltsbeiträge trotz des Wegzugs der Gesuchstellerin während des laufenden Verfahrens schweizerisches Recht anwendbar.

    3. Zusammenfassend sind sämtliche Fragen betreffend Kinder- und Ehegattenunterhalt nach schweizerischem Recht zu klären. Davon scheinen zumin- dest für den Fall, dass die Obhut über D. dem Gesuchsgegner übertragen wird, auch die Parteien auszugehen (Urk. 186 Rz. 31–46; Urk. 196 Rz. 40–52).

    1. Bezifferung der Anträge betreffend Ehegattenunterhalt

      1. Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin verlange für die Monate Ju- ni, Juli und August 2020 einen Trennungsunterhalt von Fr. 678.– und ab Oktober 2020 einen solchen von Fr. 1'202.–. Beide Parteien hätten beantragt, die Unterhaltsbeiträge nach Abschluss des Beweisverfahrens zu präzisieren. Das vorliegende Verfahren sei ein summarisches Verfahren. Ein Beweisverfahren werde in der Regel nicht durchgeführt, weshalb die Unterhaltsbeiträge aufgrund der eingereichten Unterlagen festzusetzen seien; den Parteien sei keine Gelegenheit mehr einzuräumen, die Anträge zu präzisieren (Urk. 174 S. 28 f.). In der Folge hielt die Vorinstanz ohne weitere Begründung fest, dass sich die Parteien keine persönlichen Unterhaltsbeiträge schuldeten (Urk. 174 S. 38).

      2. Die Gesuchstellerin rügt, dass aus den Erwägungen der Vorinstanz selbst hervorgehe, dass sie einen Ehegattenunterhalt von Fr. 678.– pro Monat für die Monate Juni bis August 2020 und Fr. 1'202.– pro Monat ab Oktober 2020 beantragt habe. Zudem habe sie in ihrer Stellungnahme Ausführungen zum Bedarf und insbesondere zur Überschussverteilung gemacht (Urk. 190/173 Rz. 14). Aus dem Protokoll des vorinstanzlichen Verfahrens gehe klar hervor, dass das Gericht die Auffassung vertreten habe, dass zunächst und somit vor Urteilsberatung über weitere Belange zu entscheiden sei. Es sei ihr somit zu keinem Zeitpunkt die Möglichkeit gegeben worden, ihre Anträge zu konkretisieren. Die Vorinstanz habe sich nicht mit ihren materiellen Ausführungen auseinandergesetzt, sondern lediglich überspitzt formalistisch auf die Anträge abgestellt. Damit habe sie insbeson- dere Art. 56 ZPO verletzt (Urk. 190/173 Rz. 15).

      3. Der Gesuchsgegner entgegnet, die Vorinstanz habe den Parteien zu Recht keine Gelegenheit mehr eingeräumt, die Anträge zu präzisieren (Urk. 190/181 Rz. 55). Sie habe sodann korrekterweise auf die Anträge der Parteien abgestellt. Während die Gesuchstellerin die Zusprache angemessener persönlicher Unterhaltsbeiträge beantragt habe, habe er die Feststellung verlangt, dass keine Unterhaltsbeiträge geschuldet seien. Die Vorinstanz sei nicht gehalten gewesen, in den Ausführungen der Gesuchstellerin nach einer möglichen Bezifferung ihres unbeziffert gebliebenen Antrags zu suchen (Urk. 190/181 Rz. 56). Die

        Gesuchstellerin übersehe, dass für persönliche Unterhaltsbeiträge die Dispositions- und Verhandlungsmaxime gelte. Es sei nicht überspitzt formalistisch, die geltenden Prozessmaximen konsequent anzuwenden (Urk. 190/181 Rz. 57).

      4. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 53 Abs. 1 ZPO) verlangt, dass die zuständige Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung angemessen berücksichtigt (BGE 136 I 184 E. 2.2.1; BGE 135 III 670 E. 3.3.1; BGer

        2C_347/2019 vom 16. September 2019, E. 3.1; BGer 9C_190/2015 vom 27. Juli 2015, E. 2). Dies gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen (BGE 136 I 184 E. 2.2.1; BGer 9C_190/2015 vom 27. Juli 2015, E. 2).

        Wird die Bezahlung eines Geldbetrags verlangt, so ist dieser zu beziffern (Art. 84 Abs. 2 ZPO). Dies hat im Rechtsbegehren zu geschehen, soweit sich nicht ohne Weiteres aus der Begründung ergibt, auf welchen Betrag der Rechtssuchende ei- ne Geldleistung festgesetzt wissen will (BGer 5A_983/2020 vom 25. November 2020, E. 2 mit weiteren Hinweisen). Ist es der klagenden Partei unmöglich unzumutbar, ihre Forderung bereits zu Beginn des Prozesses zu beziffern, so kann sie eine unbezifferte Forderungsklage erheben (Art. 85 Abs. 1 ZPO). Die Forderung ist zu beziffern, sobald die klagende Partei nach Abschluss des Beweisverfahrens nach Auskunftserteilung durch die beklagte Partei dazu in der Lage ist (Art. 85 Abs. 2 ZPO). Dies gilt mit Blick darauf, dass sich die Vorschrift im 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen befindet, ohne Weiteres auch für das summarische Verfahren (im Ergebnis gleich: OGer ZH LY160048 vom 15.06.2017, E. II.3.2). Die Tatsache, dass kein eigentliches Beweisverfahren stattfindet, ändert daran nichts: So ist eine Bezifferung ohne Weiteres möglich, nach- dem die Gegenpartei die entsprechenden Unterlagen eingereicht hat. Im summarischen Verfahren können sich die Parteien grundsätzlich nur einmal äussern (BGE 146 III 237 E. 3.1; BGE 144 III 117 E. 2.2). Verfügbare Urkunden, die als Beweismittel dienen sollen, sind mit der Gesuchsantwort einzureichen (Art. 221 Abs. 2 lit. c ZPO in Verbindung mit Art. 222 Abs. 2 ZPO und Art. 219 ZPO). Damit ist die gesuchstellende Partei grundsätzlich gehalten, ihre Anträge nach der Gesuchsantwort zu beziffern. Dies geschieht im Rahmen einer Novenstellungnahme einer Replik, falls das Gericht zwei Parteivorträge entgegennehmen will.

      5. Die Gesuchstellerin hat monatliche, nach dem Beweisverfahren näher zu beziffernde, angemessene persönliche Unterhaltsbeiträge beantragt (Urk. 17

        S. 3) und diese in der Begründung (unter Vorbehalt der Neubezifferung nach Auskunftserteilung) auf Fr. 1'202.– pro Monat (ab Oktober 2020) bzw. Fr. 678.– pro Monat (für die Monate Juni bis August 2020) beziffert (Urk. 17 Rz. 71 f.). In- dem die Vorinstanz dies unberücksichtigt liess, verletzte sie den Anspruch der Gesuchstellerin auf rechtliches Gehör. Im Ergebnis nicht zu beanstanden ist demgegenüber, dass die Vorinstanz die Gesuchstellerin nicht zur Bezifferung ihrer Anträge anhielt: So äusserte sich ihre damalige Rechtsvertreterin zur Gesuchsantwort, ohne ihre Anträge neu zu beziffern (Prot. I, S. 61 ff., insbesondere

        S. 74 f.). Dass eine solche Bezifferung (immer noch) nicht möglich gewesen wäre, hat die Gesuchstellerin weder aufgezeigt (Urk. 190/173 Rz. 13–15) noch ist es ersichtlich: Der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners erstattete anlässlich der Verhandlung vom 29. Oktober 2020 die Gesuchsantwort (Prot. I, S. 8 ff.). Bereits vorher, nämlich mit Eingabe vom 19. Oktober 2020, hatte er Unterlagen zu dessen Einkommen und dessen Bedarf eingereicht (Urk. 12; Urk. 14/1–16). Erst anlässlich der Verhandlung vom 17. Dezember 2020 äusserte sich die damalige Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin zur Gesuchsantwort (Prot. I, S. 61 ff.). Damit stand der Gesuchstellerin genügend Zeit zur Verfügung, um ihre Anträge abschliessend zu beziffern und zu begründen.

      6. Die Gesuchstellerin verlangt neu persönliche Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 255.– vom 1. Juni 2020 bis zum 30. Juni 2020 sowie EUR 1'969.– ab dem 1. Juli 2021 für die weitere Dauer des Getrenntlebens (Urk. 190/173 S. 2). Hinsichtlich des ehelichen Unterhalts gilt die Dispositionsmaxime (BGE 147 III 301 E. 2.2). Bezüglich der ersten Phase beschränkte sie (mit Ausnahme des Mo- nats September 2020) ihr Gesuch, was ohne Weiteres zulässig ist. Für die Zeit danach stützt sie sich mit dem Wegzug auf eine neue Tatsache, sodass die Gesuchsänderung ebenfalls möglich ist (Art. 317 Abs. 2 ZPO, Art. 227 Abs. 1 lit. a ZPO und Art. 219 ZPO). Für den Monat September 2020 kann sie indessen nicht

        nachträglich eheliche Unterhaltsbeiträge verlangen, weil es diesbezüglich an neuen Tatsachen fehlt (Art. 317 Abs. 2 lit. b ZPO).

      7. Zusammenfassend wird – mit Ausnahme des Monats September 2020

        • im Rahmen der Berufungsanträge zu bestimmen sein, ob der Gesuchstellerin ein ehelicher Unterhalt zusteht.

    2. Methode zur Berechnung der Unterhaltsbeiträge

      1. Die Vorinstanz hat den Bedarf von D. ermittelt (Urk. 174 S. 31 f.). Sodann erwog sie, dass der Gesuchsgegner einen Bedarf von Fr. 6'550.– geltend mache und nach eigenen Angaben ein Durchschnittseinkommen von rund Fr. 11'300.– erziele. Damit sei er problemlos in der Lage, die festgelegten Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, ohne dass geprüft werden müsse, ob die von ihm geltend gemachten Positionen gerechtfertigt seien nicht (Urk. 174 S. 33).

      2. Die Gesuchstellerin rügt, dass die Vorinstanz die Leistungsfähigkeit und den Bedarf der Eltern quasi gänzlich unbeachtet gelassen und damit keine Überschussverteilung vorgenommen habe. Dabei dürften das gemeinsame Kind, aber auch die Ehefrau zur Ermöglichung des gebührenden Lebensstandards nach herrschender Lehre und Rechtsprechung klar am Familienüberschuss partizipieren (Urk. 190/173 Rz. 12).

      3. Der Gesuchsgegner erwidert, die Vorinstanz habe eine Partizipation der Gesuchstellerin und des Kindes zu Recht verneint (Urk. 190/181 Rz. 54).

      4. Das Bundesgericht hat in seinem Leitentscheid vom 11. November 2020 die zweistufige Methode mit Überschussverteilung für verbindlich erklärt (BGE 147 III 265 E. 6.6). Dazu sind einerseits die zur Verfügung stehenden Mittel festzustellen; andererseits ist der Bedarf der von der Unterhaltsberechnung betroffenen Personen zu ermitteln. Schliesslich werden die vorhandenen Ressourcen auf die beteiligten Familienmitglieder dahingehend verteilt, dass in einer bestimmten Reihenfolge das betreibungsrechtliche bzw. bei genügenden Mitteln das sog. familienrechtliche Existenzminimum der Beteiligten gedeckt und alsdann ein verbleibender Überschuss nach der konkreten Situation ermessensweise ver-

        teilt wird; beim daraus resultierenden Unterhaltsbeitrag sind insbesondere auch die Betreuungsverhältnisse zu berücksichtigen (BGE 147 III 265 E. 7).

      5. Die Vorgehensweise der Vorinstanz genügt diesen Anforderungen nicht. Sie hat den Sachverhalt hinsichtlich der Einkommen und der Bedarfspositionen der Eltern nicht festgestellt, sondern lediglich die Parteibehauptungen wie- dergegeben (Urk. 174 S. 30 und 33). Weiter hat sie – wie die Gesuchstellerin zu Recht rügt – die Leistungsfähigkeit der Eltern nicht abschliessend bestimmt und keine Überschussverteilung vorgenommen. Schliesslich hat sie keine Kinderzulagen als Einkommen von D. berücksichtigt. Dies alles wird nachzuholen sein (E. V.7. ff.).

    3. Einkommen der Gesuchstellerin

      1. Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin rechne sich ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit von geschätzten Fr. 7'900.– inklusive Familienzulage an (Urk. 174 S. 30).

      2. Die Gesuchstellerin rügt, die Vorinstanz habe völlig ausser Acht gelassen, dass sie nach Deutschland habe umziehen wollen (Urk. 190/173 Rz. 17). Für die erste Phase vom 1. Juni 2020 bis zum Wegzug nach Deutschland am 26. Juni 2021 sei von einem Einkommen von Fr. 7'900.– netto pro Monat auszugehen, danach von einem solchen von EUR 4'300.– bzw. Fr. 4'685.– (bei einem Wechselkurs von 1.089; Urk. 190/173 Rz. 18–20). Es werde bestritten, dass sie eine Steuerrückzahlung an sich genommen habe; eine solche sei ohnehin nicht als Einkommen anzurechnen (Urk. 193 Rz. 16).

      3. Der Gesuchsgegner erwidert, die Gesuchstellerin habe ihre unbefristete Arbeitsstelle in der Schweiz freiwillig und ohne Not aufgegeben und damit ihr Einkommen aus freien Stücken reduziert. Ein solches Verhalten sei nicht zu schützen. Der Gesuchstellerin sei ein hypothetisches Einkommen im Rahmen des in der Schweiz erzielbaren Einkommens anzurechnen (Urk. 190/181 Rz. 62). Für die Zeit bis September 2020 könne auf ihr Einkommen bei U. Co., für die Zeit ab Oktober 2020 auf das bei der L. generierte Einkommen abgestellt

        werden; dabei seien die Kinderzulagen, welche sie bezogen habe und beziehe, wegzulassen (Urk. 190/181 Rz. 63). Weil die Gesuchstellerin den Arbeitgeber gewechselt und von ihrem alten Arbeitgeber eine Abgangsentschädigung erhalten habe, sei für das Jahr 2020 ein durchschnittliches monatliches Einkommen zu ermitteln. Dieses betrage unter Berücksichtigung einer Steuerrückerstattung von Fr. 4'869.85 monatlich Fr. 10'317.– (Urk. 190/181 Rz. 64–66). Ab 2021 habe die Gesuchstellerin monatlich netto Fr. 9'129.– verdient (Urk. 190/181 Rz. 67).

      4. Bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrages ist grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen des Unterhaltspflichtigen auszugehen. Soweit dieses Einkommen allerdings nicht ausreicht, um den ausgewiesenen Bedarf zu decken, kann ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist (BGE 143 III 233 E. 3.2; BGer 5A_730/2019 vom 27. Oktober 2020, E. 4.2; BGer 5A_78/2019 vom 25. Juli 2019, E. 2.2). Dabei handelt es sich um zwei Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen. Damit ein Einkommen überhaupt ein höheres Einkommen angerechnet wer- den kann, als das tatsächlich erzielte, genügt es nicht, dass der betroffenen Partei weitere Anstrengungen zugemutet werden können. Vielmehr muss es auch möglich sein, aufgrund dieser Anstrengungen ein höheres Einkommen zu erzielen (BGE 143 III 233 E. 3.2; BGer 5A_1049/2019 vom 25. August 2021, E. 4.3; BGer

        5A_76/2012 vom 4. Juni 2012, E. 2.1). Die postulierte Gleichwertigkeit von Natural- und Geldleistung kann gegebenenfalls an der fehlenden Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners scheitern. Zu berücksichtigen ist aber, dass diesen eine besondere Anstrengungspflicht trifft (BGE 147 III 265 E. 7.4 mit weiteren Hinweisen). Insbesondere kann der (an sich zulässige) Wegzug ins Ausland unbeachtlich bleiben, wenn eine weitere Arbeitstätigkeit in der Schweiz als zumutbar zu erachten ist. Dem unterhaltspflichtigen Elternteil steht es insofern nicht frei, nach Belieben ganz teilweise auf ein bei zumutbarer Anstrengung erzielbares Einkommen zu verzichten, um sich andere persönliche o- der berufliche Wünsche zu erfüllen (BGer 5A_899/2019 vom 17. Juni 2020,

        E. 2.2.2; BGer 5A_90/2017 vom 24. August 2017, E. 5.3.1). Abgangsentschädigungen, welche einen Stellenverlust abfedern sollen, sind Einkommen (OGer ZH LP090044 vom 01.07.2011, E. II.B.3.4.2.b [S. 14]). Sie sind auf das Einkommen

        des Jahres anzurechnen, in welchem sie ausgerichtet werden (BGer 5A_90/2017 vom 24. August 2017, E. 7.2.3). Dies wird erreicht, indem sie durch zwölf dividiert und das Ergebnis als monatliches Einkommen im entsprechenden Jahr berücksichtigt wird (OGer ZH LP090044 vom 01.07.2011, E. II.B.3.4.2.b [S. 14]).

      5. Vorab ist festzuhalten, dass Steuerrückerstattungen entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners (Urk. 190/181 Rz. 66) kein Einkommen sind. Sie sind allenfalls in der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu berücksichtigen.

      6. Die Gesuchstellerin war bis Ende August 2020 bei U. Co. angestellt (Urk. 5/7). Der Bruttolohn betrug monatlich Fr. 6'510.–; ausbezahlt wurden netto Fr. 5'793.50 inklusive Lunchentschädigung von Fr. 135.– und Pauschalspesen von Fr. 270.–, exklusive Kinder-, Ausbildungs- und Familienzulagen von Fr. 750.– (Urk. 5/15). Im August 2020 erhielt die Gesuchstellerin pro rata den

        13. Monatslohn sowie eine Abfindung von drei Bruttomonatslöhnen (Fr. 19'530.–) abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge (Urk. 5/7), welche sich auf Fr. 1'121.50 pro Monat beliefen (Urk. 5/15). Die Initiative für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ging von der damaligen Arbeitgeberin aus. Die Abfindung war Teil der Aufhebungsvereinbarung (Urk. 5/15). Es ist deshalb davon auszugehen, dass sie den Stellenverlust abfedern sollte. Der Anteil des 13. Monatslohns, der auf die erste Unterhaltsphase (E. V.7.; Juni, Juli und August 2020) entfällt, belief sich auf (Fr. 6'510.– - Fr. 1'121.50) / 12 x 3 = Fr. 1'347.–. Die Abfindung betrug 3 x (Fr. 6'510.– - Fr. 1'121.50) = Fr. 16'166.–. Letztere ist auf das ganze Jahr 2020 aufzuteilen, wobei nur sieben Monate auf die erste Unterhaltsphase fallen (E. V.7.). Daher sind Fr. 16'166.– / 12 x 7 = Fr. 9'430.– zu berücksichtigen. Per

        1. Oktober 2020 trat die Gesuchstellerin die neue Stelle bei der L. SE an; das Jahresgrundgehalt betrug brutto Fr. 118'400.–, ausbezahlt wurde es in zwölf Monatslöhnen (Urk. 5/16). Diese betrugen netto Fr. 8'596.– exklusive Kinderzulagen (Urk. 56/51). Zusammenfassend hatte die Gesuchstellerin vom 1. Juni 2020 bis zum 30. Juni 2021 ein Einkommen von (3 x Fr. 5'794.– [Löhne Juni 2020 bis

        August 2020] + Fr. 1'347.– [Anteil 13. Monatslohn] + Fr. 9'430.– [Anteil Abfindung]

        + 9 x Fr. 8'596.– (Löhne Oktober 2020 bis Juni 2021) / 13 = Fr. 8'117.– pro Monat. Die fünf Tage, welche die Gesuchstellerin im Juni 2021 nicht arbeitete, sind vernachlässigbar (siehe auch Urk. 190/173 Rz. 18 f., wonach die Gesuchstellerin ihr Einkommen von Fr. 7'900.– bis zum Wegzug nach Deutschland erreichen konnte).

      7. Die Gesuchstellerin arbeitet seit dem 15. Juli 2021 bei einem neuen Arbeitgeber. Sie verdient dort EUR 90'000.– brutto pro Jahr, welche in zwölf gleichen Raten monatlich ausbezahlt werden (Urk. 190/177/7). Einen Bonus erhält sie nicht (Urk. 208 Rz. 7; Urk. 210/25). Das monatliche Einkommen beträgt – nach Abzug von Steuern und Krankenkasse – netto EUR 4'296.– (Urk. 190/177/6). Der Umrechnungskurs von 1.089 blieb unbestritten (Urk. 190/173 Rz. 20; Urk. 190/181 Rz. 62 ff.). Das aktuelle Einkommen der Gesuchstellerin beläuft sich somit auf (gerundet) Fr. 4'680.– netto pro Monat. Die Gesuchstellerin ist damit einverstanden, dass ihr dieses Einkommen bereits ab dem 1. Juli 2021 angerechnet wird (Urk. 190/173 Rz. 20).

      8. Das Nettoeinkommen der Gesuchstellerin in Deutschland ist – selbst wenn man berücksichtigt, dass die Steuern von EUR 1'990.30 und Krankenkassenprämien von EUR 382.17 bereits abgezogen worden sind (Urk. 190/177/6) – erheblich tiefer als jenes in der Schweiz. Mit Blick auf die überdurchschnittlichen Einkommensverhältnisse des Gesuchsgegners (E. V.5.4.) rechtfertigt es sich, davon abzusehen, der Gesuchstellerin ein schweizerisches hypothetisches Einkommen anzurechnen. Sie wird indessen ihre hohen Wohnkosten reduzieren müssen (E. V.8.2.). Zudem wird die tiefere Leistungsfähigkeit im Rahmen der Überschussverteilung zu berücksichtigen sein (E. V.8.3.6. und V.9.3.).

    4. Einkommen des Gesuchsgegners

      1. Die Vorinstanz erwog, dass der Gesuchsgegner gemäss eigenen Angaben ein Durchschnittseinkommen von Fr. 11'300.– erziele (Urk. 174 S. 33).

      2. Die Gesuchstellerin rügt, gemäss den jeweiligen Steuererklärungen habe das Einkommen des Gesuchsgegners 2018 monatlich netto Fr. 12'100.– und 2019 Fr. 11'873.– betragen. Das Einkommen für das Jahr 2020 sei etwa

        gleich hoch und betrage unter Beachtung eines kalkulatorischen Bonus rund Fr. 12'100.– netto pro Monat (Urk. 190/173 Rz. 21).

      3. Der Gesuchsgegner erwidert, dass bei ihm für 2020 von einem Grundeinkommen von netto Fr. 11'159.– pro Monat auszugehen sei. Abweichungen habe es im Januar 2020 zufolge eines Bonus (Lohn plus Bonus netto Fr. 13'151.–) und im Juni 2020 zufolge Kurzarbeit (netto Fr. 10'405.–) gegeben. Es resultiere ein durchschnittlicher Monatslohn von netto Fr. 11'292.– (Urk. 190/181 Rz. 68). Es spreche alles dafür und nichts dagegen, auch für die Zukunft von diesen Fr. 11'292.– auszugehen (Urk. 190/181 Rz. 69).

      4. Der Gesuchsgegner versteuerte 2018 ein Einkommen von Fr. 145'278.– (Urk. 5/3), 2019 ein solches von Fr. 142'477.– (Urk. 5/3) und 2020 ein solches von Fr. 155'076.– (Urk. 207/6 S. 2). Der Grundlohn belief sich 2019 auf brutto Fr. 152'100.– (bei einem Bonus von Fr. 8'838.–; Urk. 14/7) und 2020 auf Fr. 150'504.– (bei einem Bonus von Fr. 23'625.–; Urk. 207/7). Ein Bonus ist gemäss dem Gesuchsgegner nicht unüblich (Prot. I, S. 53). Aufgrund des schwankenden Einkommens rechtfertigt es sich, auf den Durchschnitt der Jahre 2018 bis 2020 abzustellen. Auszugehen ist demzufolge von einem monatlichen Nettoeinkommen (inklusive Bonus) von (Fr. 145'278.– + Fr. 142'477.– + Fr. 155'076.–) / 36 = Fr. 12'300.–.

      5. Die Gesuchstellerin beantragt in ihrer Stellungnahme vom 9. Dezember 2021 die Edition des Lohnausweises 2020, der deutschen Steuererklärung 2020, der schweizerischen Steuererklärung 2020 und der Lohnabrechnungen von Ja- nuar 2021 bis November 2021 (Urk. 193 Rz. 22). In ihrer Eingabe vom 17. März

        2022 verlangt sie zudem die Edition des Lohnausweises 2021 (Urk. 213 Rz. 5).

        1. Der Gesuchsgegner hat den Lohnausweis 2020 (Urk. 207/7) und die schweizerische Steuererklärung 2020 (Urk. 207/6) eingereicht; diesbezüglich ist das Editionsbegehren gegenstandslos.

        2. Die Gesuchstellerin verlangt die Edition der deutschen Steuererklärung 2020, um zu beweisen, dass die Liegenschaft des Gesuchsgegners in

          Deutschland Mieterträge im Umfang von EUR 300.– bis EUR 400.– abwirft (Urk. 193 Rz. 22). Bezüglich 2020 ist unbestritten, dass dies nicht der Fall ist (E. V.7.2.). Wie noch zu zeigen sein wird, laufen sämtliche Ein- und Ausnahmen über das Konto DE… (E. V.8.2.). Diesbezüglich hat der Gesuchsgegner sowohl vor Vorinstanz als auch im Berufungsverfahren einen Kontoauszug für die Zeit vom 1. Januar 2020 bis zum 25. September 2020 eingereicht (Urk. 14/15 = Urk. 207/4). Dasselbe hat er für das gesamte Jahr 2021 getan (Urk. 207/5). Gestützt darauf lässt sich die Behauptung der Gesuchstellerin überprüfen (im Einzelnen E. V.8.2.). Ihr Editionsbegehren ist daher bezüglich der deutschen Steuererklärung 2020 abzuweisen.

        3. Mit den Lohnabrechnungen von Januar 2021 bis November 2021 und dem Lohnausweis 2021 möchte die Gesuchstellerin eine Gehaltserhöhung und eine Bonuszahlung beweisen (Urk. 193 Rz. 22; Urk. 213 Rz. 5). Das zivilprozessuale Editionsbegehren zu Beweiszwecken setzt gehörige Behauptungen dar- über voraus, welche Tatsachen die zu edierenden Dokumente beweisen sollen (BGE 144 III 43 E. 4.1). Wenn die Gesuchstellerin pauschal eine Gehaltserhöhung und einen Bonus behauptet, genügt sie ihren Substantiierungsobliegenheiten nicht. Sie müsste beides konkret beziffern. Im Übrigen ergibt sich aus der Lohnabrechnung für den Dezember 2021 (Urk. 207/3), dass der Grundlohn von monatlich Fr. 12'675.– brutto gegenüber 2020 (Urk. 14/6) unverändert geblieben ist. Bei einem unregelmässigen Bonus ist schliesslich auf den Durchschnitt mehrerer Jahre abzustellen ( OGer ZH LC150030 vom 17.11.2016, E. II.4.6.5 [S. 25]; OGer ZH LE210005 vom 24.09.2021, E. III.12.6. [S. 32]). Vorliegend wurde auf diese Weise ein Bonus berücksichtigt (E. V.5.4.). Die Lohnabrechnungen von Ja- nuar 2021 bis November 2021 sowie der Lohnausweis 2021 sind demzufolge nicht erforderlich. Das diesbezügliche Editionsbegehren ist abzuweisen.

        4. Zusammenfassend sind die Editionsbegehren der Gesuchstellerin vom 9. Dezember 2021 und vom 17. März 2022 abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos sind.

    5. Fremdbetreuungskosten vom 1. Juni 2020 bis zum 25. Juni 2021

      1. Die Vorinstanz erwog, dass Fremdbetreuungskosten von Fr. 2'112.– ausgewiesen seien (Urk. 174 S. 31 f.).

      2. Der Gesuchsgegner rügt, er habe mit Eingabe vom 28. Oktober 2021 [recte: 19. Oktober 2020; Urk. 12] konkrete Betreuungsvarianten präsentiert, de- nen allen gemeinsam sei, dass er das Kind an mindestens zwei vollen Tagen betreue. Hätte die Gesuchstellerin ihn nicht systematisch von der Kinderbetreuung ausgeschlossen, wäre es nicht notwendig gewesen, D. montags, donnerstags und freitags ganztägig sowie dienstags und mittwochs morgens durch die Kita betreuen zu lassen. Es hätte genügt, das Kind in einem Umfang (wie) vor der Trennung betreuen zu lassen. Dafür wären Kosten von Fr. 1'440.– entstanden (Urk. 173 Rz. 47). Die Gesuchstellerin habe seine Betreuungszeiten zunächst eigenmächtig reduziert und ihn dann mit der Vermutung sexueller Übergriffe für mehrere Monate ins Betreuungsabseits gestellt (Urk. 173 Rz. 48 f.). Damit habe sie die Fremdbetreuungskosten mindestens zur Hälfte unnötigerweise selber ver- ursacht. Soweit diese den Betrag von Fr. 1'440.– überstiegen (nämlich im Umfang von Fr. 672.– pro Monat), müsse sie sie aus ihrem Überschuss tragen (Urk. 173 Rz. 50).

      3. Die Gesuchstellerin entgegnet, dass die Fremdbetreuungskosten im Umfang von Fr. 2'112.– angefallen und ausgewiesen seien. Sie seien nicht ohne Not und durch egoistisch motiviertes Verhalten im Prozess verursacht worden, da die Mitteilungen von D. hätten ernst genommen werden müssen (Urk. 186 Rz. 29).

      4. Die blosse Behauptung der Flexibilität und der Möglichkeit von Homeoffice stellt kein Betreuungskonzept dar (BGer 5A_627/2016 vom 28. August 2017, E. 4.2). Homeoffice ist sodann in der Regel nicht mit Kinderbetreuung gleichzusetzen. Zwar ist eine Aufsichtsperson zugegen; diese kann sich aber nicht frei mit dem Kind befassen ( OGer ZH LE190048 vom 15.04.2020, E. III.2.3.3. [S. 12]).

      5. D. war im fraglichen Zeitraum (vom 1. Juni 2020 bis zum 25. Juni 2021) drei bzw. vier Jahre alt (E. I.1.). Sie befand sich noch nicht im Kindergarten (Urk. 177/8). Aus den Betreuungskonzepten (Urk. 14/5) geht hervor, dass der Gesuchsgegner D. tageweise, von Morgen bis Nachmittag nachmittags / abends hätte betreuen wollen. Er liess dazu vor Vorinstanz lediglich ausführen, er habe sich die Arbeit so einrichten können, dass er viel persönliche Betreuung übernehmen und dem Kind einiges an Krippe ersparen könne (Prot. I, S. 20). Er könne sich sein Arbeitspensum zeitlich flexibel gestalten und von zu Hause aus arbeiten. Homeoffice sei zwar nicht Kinderbetreuung, spare aber Wegzeit (Prot. I,

        S. 21). Wie sich die persönliche Betreuung von D.

        an zwei vollen Tagen

        konkret mit dem Arbeitspensum von 100 % (E. III.3.5.1.) hätte vereinbaren lassen, wurde (und wird) nicht dargetan; es ist auch nicht ersichtlich. Dies gilt umso mehr, als er jetzt, da D. bei ihm wohnt und in den Kindergarten geht, in erheblichem Umfang auf zusätzliche Fremdbetreuung angewiesen ist (E. III.3.11.2.).

      6. Zusammenfassend vermag der Gesuchsgegner nicht aufzuzeigen, dass die Gesuchstellerin die Fremdbetreuungskosten im Umfang von Fr. 672.– pro Monat unnötigerweise verursacht hat. Indessen sind die Kosten für Fremdbetreuung in Höhe von Fr. 2'112.– erst ab dem 1. Oktober 2020 belegt (Urk. 19/24). Vom 1. März 2020 bis zum 30. September 2020 war D. nur drei ganze Tage pro Woche in der Krippe (Urk. 56/52), was Fr. 1'440.– pro Monat kostete

        (Urk. 44/40). Der Gesuchsgegner betreut D.

        seit dem 25. Juni 2021

        (E. I.3.). Um die Berechnung nicht zu verkomplizieren, rechtfertigt es sich, hinsichtlich des Unterhalts auf den 30. Juni 2021 als Stichtag abzustellen. Damit ist für die Zeit vom 1. Juni 2020 bis zum 30. Juni 2021 von durchschnittlichen Fremdbetreuungskosten von (4 x Fr. 1'440.– + 9 x Fr. 2'112.–) / 13 = Fr. 1'905.– pro Monat auszugehen.

        2021

    6. Unterhaltsberechnung für die Zeit vom 1. Juni 2020 bis zum 31. Juni

      1. Das Einkommen der Gesuchstellerin beläuft sich vom 1. Juni 2020 bis zum 30. Juni 2021 auf Fr. 8'117.– pro Monat (E. V.4.6.). Die Kinderzulagen für

        D.

        betragen bis zum 30. Juni 2021 Fr. 200.– pro Monat (Urk. 190/173

        Rz. 22; Urk. 190/181 Rz. 70). Sie wurden von der Gesuchstellerin bezogen (Urk. 5/15; Urk. 208 Rz. 17). Im September 2020 floss offenbar gar keine Kinderzulage (Urk. 205 Rz. 17; Urk. 208 Rz. 17), was aufgrund der Dauer der Phase vernachlässigbar ist. Das Einkommen des Gesuchsgegners beläuft sich auf Fr. 12'300.– pro Monat (E. V.5.4.).

      2. Die monatlichen Bedarfspositionen der Parteien und von D. gestalten sich vom 1. Juni 2020 bis zum 30. Juni 2021 wie folgt:

        1. Die Grundbeträge für die erste Phase vom 1. Juni 2020 bis zum 30. Juni 2021 betragen gemäss den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums Fr. 1'350.– für die Gesuchstellerin, Fr. 400.– für die bei ihr lebende D. und Fr. 1'200.– für den Gesuchsgegner (BlSchK 2009, S. 193). Dies ist im

          Übrigen unter den Parteien unbestritten (Prot. I, S. 27; Urk. 190/173 Rz. 26, 35 und 46; Urk. 190/181 Rz. 72 und 74).

        2. Es ist unbestritten, dass die Gesuchstellerin bis zum 30. Juni 2020 Wohnkosten von Fr. 3'840.– hatte, wovon ihr 40 % (oder Fr. 1'536.–) anzurechnen sind (Urk. 190/173 Rz. 27; Urk. 190/181 Rz. 72). Unbestritten sind sodann der Wohn-

          kostenanteil von 20 % (oder Fr. 768.–) für D._

          (Prot. I, S. 27; Urk. 190/173

          Rz. 47; Urk. 190/181 Rz. 83) und die Wohnkosten von Fr. 1'990.– für den Gesuchsgegner (Urk. 190/173 Rz. 36; Urk. 190/181 Rz. 74).

        3. Die Krankenkassenkosten der Gesuchstellerin belaufen sich unbestrittenermassen

          auf Fr. 463.– (Urk. 190/173 Rz. 28; Urk. 190/181 Rz. 72), jene von D.

          auf

          Fr. 67.– (Prot. I, S. 27; Urk. 190/173 Rz. 48; Urk. 190/181 Rz. 83) und jene des Gesuchsgegners auf Fr. 389.– (Urk. 190/173 Rz. 37; Urk. 190/181 Rz. 74).

        4. Die Gesuchstellerin macht Versicherungskosten von Fr. 43.40 geltend (Urk. 190/173 Rz. 29). Der Gesuchsgegner äussert sich nicht dazu (Urk. 190/181 Rz. 72 f.). Die Kosten sind ausgewiesen (Urk. 5/13). Unbestritten (und belegt; Urk. 14/10) sind die Versicherungskosten von Fr. 5.– des Gesuchsgegners (Urk. 190/173 Rz. 38; Urk. 190/181 Rz. 74).

        5. Die Gesuchstellerin macht unter dem Titel Kommunikationskosten Fr. 28.– für Serafe sowie eine praxisgemässe Pauschale von Fr. 120.– geltend (Urk. 190/173 Rz. 30). Der Gesuchsgegner anerkennt ohne Begründung lediglich Fr. 100.– (Urk. 190/181 Rz. 73). Gerichtsüblich sind Kommunikationskosten von Fr. 120.– ( OGer ZH LZ200021 vom 09.06.2021, E. II.5.3; OGer ZH LY200003 vom 09.09.2020, E. 3.5.e [S. 16]; OGer ZH NC200001 vom 02.03.2020, E. D.3.5 [S. 22]) Fr. 150.– (OGer ZH LE200027 vom 12.02.2021, E. III.7.1. [S. 28]; OGer ZH LZ200015 vom 15.10.2020, E. III.1.4.; OGer ZH LY190009 vom 15.10.2019,

          E. IV.5.1). Vor diesem Hintergrund erscheint es angemessen, der Gesuchstellerin die geltend gemachten Kommunikationskosten von insgesamt Fr. 148.– anzurech- nen. Dieselben Kosten sind hinsichtlich des Gesuchsgegners unbestritten (Urk. 190/173 Rz. 39; Urk. 190/181 Rz. 74).

        6. Die Gesuchstellerin bringt vor, sie habe in V._

          gearbeitet und in Zürich ge-

          wohnt. Sie habe somit einen Dreizonen-Pass gebraucht, der monatlich Fr. 125.– gekostet habe (Urk. 190/173 Rz. 31). Der Gesuchsgegner wendet ein, der Arbeits-

          weg sei mit Fr. 74.– für ein Zonenabonnement der ZVV zu berücksichtigen, ab Arbeitsaufnahme bei der L. seien Fr. 108.– für ein ZVV-Abonnement einzusetzen (Urk. 190/181 Rz. 73). Die Gesuchstellerin arbeitete bis zum 31. August 2020 bei U. Co. in Zürich (Urk. 5/7). Bereits vorher, nämlich am 10. Juli 2020, unterschrieb sie den Arbeitsvertrag mit der L. SE, der ab dem 1. Oktober 2020

          V.

          als Arbeitsort vorsah (Urk. 5/16). Im September 2020 fielen demzufolge

          keine Auslagen für Stellensuche an. Für die Zeit vom 1. Juni 2020 bis zum

          31. August 2020 (drei Monate) benötigte sie ein Abonnement für die Zone 110 (Urk. 14/8), welches Fr. 85.– pro Monat kostete (https://www.zvv.ch/zvv /de/abos- und-tickets/abos/netzpass.html, besucht am 1. Juni 2022). Ab dem 1. Oktober 2021 kam zusätzlich die Zone 121 hinzu. Da die Zone 110 doppelt gezählt wird, resultieren drei Zonen (Urk. 14/8). Das entsprechende Abonnement kostete Fr. 125.– pro Monat. Die Mobilitätskosten der Gesuchstellerin beliefen sich somit für die Zeit vom

          1. Juni 2020 bis zum 30. Juni 2021 (13 Monate) auf durchschnittlich (3 x Fr. 85.– +

          9 x Fr. 125.–) / 13 = Fr. 106.– pro Monat.

          Die Arbeitswegkosten des Gesuchsgegners von Fr. 247.– sind unbestritten (Urk. 190/173 Rz. 40; Urk. 190/181 Rz. 74).

        7. Die Gesuchstellerin macht für auswärtige Verpflegung Fr. 200.– geltend. Sie habe sich an vier Tagen pro Woche über Mittag verpflegen müssen und der Gesuchsgegner habe den Betrag vor Vorinstanz anerkannt (Urk. 190/173 Rz. 32). Letzterer erwidert, dass der Gesuchstellerin zufolge Freistellung bis und mit September 2020 kein Betrag einzusetzen sei. Hernach seien Fr. 200.– pro Monat zu berücksichtigen, soweit die Gesuchstellerin nicht im Homeoffice gearbeitet habe und den Nachweis auswärtiger Verpflegung erbringe (Urk. 190/181 Rz. 73). Vor Vorinstanz anerkannte der Gesuchsgegner auch ohne Nachweis Fr. 200.– ab Oktober 2020, soweit die Gesuchstellerin nicht im Homeoffice arbeite (Prot. I, S. 25). Darauf ist er zu behaften. Er zeigt im Übrigen nicht auf, woraus er ableitet, dass die Gesuchstellerin freigestellt worden sei. Dies ergibt sich weder aus ihrem Gesuch (Urk. 17 Rz. 33) noch aus der Aufhebungsvereinbarung (Urk. 5/7). Die Gesuchstellerin arbeitete bis Ende August 2020 in einem Pensum von 60 % (E. III.3.5.1.–III.3.5.6.; Urk. 5/7). Dass sie in dieser Zeit eine Lunchentschädigung erhielt (Urk. 5/15), ist vorliegend irrelevant, weil die entsprechenden Beträge als Einkommen berücksichtigt wurden (E. V.4.6.). Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Gesuchstellerin seit dem 1. Juni 2020 im Homeoffice gearbeitet hätte (siehe Prot. I,

          1. 35 f.). Mit Blick auf das Arbeitspensum sind bei der Gesuchstellerin für die Zeit vom 1. Juni 2020 bis zum 31. August 2020 (drei Monate) Fr. 150.– und vom

            1. Oktober 2020 bis zum 30. Juni 2021 (neun Monate) Fr. 200.– pro Monat für auswärtige Verpflegung zu berücksichtigen. Dies ergibt für die Zeit vom 1. Juni 2020 bis zum 30. Juni 2021 (13 Monate) durchschnittliche Kosten von (3 x Fr. 150.– + 9 x

          Fr. 200.–) / 13 = Fr. 173.– pro Monat.

          Es ist unbestritten, dass dem Gesuchsgegner für auswärtige Verpflegung Fr. 200.– pro Monat anzurechnen sind (Urk. 190/173 Rz. 41; Urk. 190/181 Rz. 74).

        8. Es ist unbestritten, dass dem Gesuchsgegner im Zusammenhang mit Liegenschaften der Parteien in Deutschland Fr. 380.– für Schuldentilgung anzurechnen sind (Prot. I, S. 26 f.; Urk. 190/173 Rz. 42; Urk. 190/181 Rz. 74).

        9. Der Gesuchsgegner bringt vor, es seien ihm Fr. 568.– pro Monat für Vorsorge anzurechnen. Er habe 2020 den Maximalbetrag von Fr. 6'826.– einbezahlt und im laufenden Jahr [2021] bislang Fr. 2'294.– (Urk. 190/181 Rz. 75). Die Gesuchstellerin entgegnet, dass auf die Verhältnisse während des Zusammenlebens abzustellen sei. In dieser Zeit sei nichts in die gebundene Vorsorge einbezahlt worden, weshalb die Zahlungen während des Getrenntlebens unbeachtlich seien. Ohnehin könnten sie nicht berücksichtigt werden, weil sie der Vermögensbildung dienten (Urk. 193 Rz. 17 f.).

          Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) sind im Rahmen des familienrechtlichen Existenzminimums nur zu berücksichtigen, wenn sie an die Stelle der obligatorischen beruflichen Vorsorge (2. Säule) treten, wie das regelmässig bei Selbständigerwerbenden der Fall ist ( OGer ZH LE190014 vom 24.04.2019, E. D.2.2 [S. 17]; ähnlich BGE 147 III 265 E. 7.2). Damit werden letztere den übrigen Arbeit- nehmenden gleichgestellt, bei denen die Einzahlungen in die 2. Säule schon im Nettolohn berücksichtigt sind. Soll die Säule 3a die berufliche Vorsorge demgegen- über nicht ersetzen, so sind die entsprechenden Einzahlungen – sofern behauptet und belegt – zur Sparquote zu zählen (OGer ZH LE210005 vom 24.09.2021,

          E. III.14.4. [S. 36]). Als Referenzperiode für die Berechnung der Sparquote dienen grundsätzlich die letzten zwölf Monate vor der Trennung (OGer ZH LE210005 vom 24.09.2021, E. III.1.6. [S. 18] mit weiteren Hinweisen).

          Der Gesuchsgegner ist angestellt. Entsprechend werden ihm Pensionskassenbeiträge vom Lohn abgezogen (Urk. 14/6–7). Vor diesem Hintergrund können Einzahlungen in die Säule 3a nicht berücksichtigt werden. Eine Sparquote hat er nicht behauptet (Urk. 190/181 Rz. 75 f.). Weder aus den neu eingereichten Belegen (Urk. 190/183/10) noch aus den Abzügen der Steuererklärung 2019 (Urk. 5/3) geht sodann hervor, dass er im Zeitraum vom Mai 2019 bis Mai 2020 (E. III.3.5.6.) Einzahlungen in die Säule 3a getätigt hätte.

        10. Die Gesuchstellerin macht Fremdbetreuungskosten von Fr. 2'112.– geltend (Urk. 190/173 Rz. 49). Der Gesuchsgegner bestreitet die Höhe, weil die Gesuchstellerin sie unnötig verursacht habe (Urk. 190/181 Rz. 83). Unter Hinweis auf die vorstehenden Ausführungen (E. V.6.6.) sind Fr. 1'905.– einzusetzen.

        11. Die Gesuchstellerin unterliegt dem Verheiratetentarif (§ 35 Abs. 2 StG; Art. 36 Abs. 2 bis DBG). Sie ist konfessionslos (Urk. 5/3). Ihr Einkommen beläuft sich auf Fr. 97'404.– (E. V.4.6.). Hinzu kommen Kinderzulagen von 12 x Fr. 600.– =

        Fr. 7'200.–, Unterhaltsbeiträge für E.

        und F.

        in der Grössenordnung

        von Fr. 9'000.– (Urk. 5/3) sowie solche für D. von geschätzt Fr. 45'600.–. Abzuziehen sind Berufsauslagen von Fr. 5'200.–, Versicherungsprämien von Fr. 6'500.– (Staatssteuer) bzw. Fr. 3'800.– (Bundessteuer), Fremdbetreuungskosten von rund Fr. 17'000.– (Urk. 5/3) sowie Sozialabzüge von Fr. 27'000.– (§ 34 Abs. 1 lit. a StG) bzw. Fr. 19'500.– (Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG) für drei Kinder im Haushalt. Das steuerbare Einkommen für die Staats- und Gemeindesteuer beträgt Fr. 103'504.–, jenes für die direkte Bundessteuer Fr. 113'704.–. Das steuerbare Vermögen ist vernachlässigbar, ebenso das Verrechnungssteuerguthaben (Urk. 5/3 und § 47 Abs. 2 StG). Gibt man die Daten für das Jahr 2020 im Steuerrechner des Kantons Zürich ein (Zivilstand: getrennt; Tarif: Verheirateten- und Einelterntarif; Konfession: andere; Gemeinde: Zürich) resultiert eine Staats- und Gemeindesteuer von Fr. 11'335.35 und eine direkte Bundessteuer von Fr. 2'003.–. Die monatliche Steuerlast beträgt somit Fr. 1'112.–.

        Ein Anteil dieser Steuern von Fr. 1'112.– ist dem Barbedarf von D. zuzuweisen (BGE 147 III 265 E. 7.2). Dazu sind die dem Kind zuzurechnenden, aber vom Empfängerelternteil zu versteuernden Einkünfte (namentlich Barunterhaltsbeitrag, Familienzulagen, Sozialversicherungsrenten und ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, Erträge aus Kindesvermögen; nicht aber das Er-

        werbseinkommen des Kindes [siehe Art. 3 Abs. 3 StHG] der formell dem Kind zustehende [Art. 285 Abs. 2 ZGB], materiell aber für den betreuenden Elternteil bestimmte Betreuungsunterhaltsbeitrag) in das Verhältnis zu den vom Empfängerelternteil insgesamt zu versteuernden Einkünften zu setzen; der daraus ermittelte Anteil an der gesamten Steuerschuld des Empfängerelternteils ist im erweiterten Be- darf des Kindes zu berücksichtigen (BGE 147 III 457 E. 4.2.3.5). Das Verhältnis von D. s Einkünften zum gesamten steuerbaren Einkommen der Gesuchstellerin beträgt (Fr. 45'600.– + Fr. 2'400.–) / Fr. 103'504.– = 0.46. 46 % von Fr. 1'112.– ent-

        sprechen Fr. 512.–. Der Gesuchstellerin sind somit Fr. 1'112.– - Fr. 512.– = Fr. 600.– und D. Fr. 512.– anzurechnen.

        Der Gesuchsgegner unterliegt dem Grundtarif (§ 35 Abs. 1 StG; Art. 36 Abs. 1 DBG). Er ist konfessionslos (Urk. 207/6 S. 1). Sein Einkommen beträgt Fr. 147'600.– (E. V.5.4.). Abzuziehen sind die Berufsauslagen von rund Fr. 6'800.– (Urk. 207/6 S. 12), Versicherungsprämien von Fr. 2'600.– (Staatssteuer) bzw. Fr. 1'700.– (Bundessteuer) sowie Unterhaltsbeiträge von geschätzt Fr. 45'600.–. Aus der Steuererklärung 2020 geht hervor, dass der Gesuchsgegner im betreffen- den Jahr den Maximalbetrag von Fr. 6'826.– in die Säule 3a einbezahlt hat (Urk. 207/6 S. 3). Unklar bleibt, in welchem Umfang dies auch 2021 der Fall war (Urk. 190/183/10). Weder 2018 noch 2019 erfolgten sodann Einzahlungen in die Säule 3a des Gesuchsgegners (Urk. 5/3). Mit Blick darauf, dass das steuerbare Einkommen aufgrund des Bonus ohnehin nur annäherungsweise bestimmt werden kann (E. V.5.4.), rechtfertigt es sich, keinen zusätzlichen Abzug zu berücksichtigen. Somit beträgt das steuerbare Einkommen für die Staats- und Gemeindesteuer Fr. 92'600.–, jenes für die direkte Bundessteuer Fr. 93'500.–. Das steuerbare Vermögen und das Verrechnungssteuerguthaben sind vernachlässigbar (Urk. 207/6

        S. 4 und § 47 Abs. 1 StG). Gibt man die Daten für das Jahr 2020 im Steuerrechner des Kantons Zürich ein (Zivilstand: getrennt; Tarif: Grundtarif; Konfession: andere; Gemeinde: Zürich), resultiert eine Staats- und Gemeindesteuer von Fr. 12'351.50 und eine direkte Bundessteuer von Fr. 2'445.–. Die monatliche Steuerlast beträgt somit Fr. 1'233.–.

      3. Dem Gesamteinkommen von Fr. 20'617.– (E. V.7.1.) steht ein Gesamtbedarf von Fr. 13'863.– (E. V.7.2.) gegenüber. Es resultiert ein Überschuss von Fr. 6'754.–. Umstritten ist, wie vorliegend damit zu verfahren ist:

        1. Die Gesuchstellerin bringt vor, dass der Überschuss grundsätzlich nach grossen und kleinen Köpfen aufzuteilen sei. Vorliegend müsse jedoch davon abgewichen werden. Sie habe nämlich noch zwei voreheliche Kinder, welche an ihrem Überschuss partizipieren dürften. Rechnerisch seien ihr daher 50 % (oder Fr. 3'439.30) des errechneten Gesamtüberschusses zu belassen. Davon könne sie Fr. 3'184.45 selbst decken, weshalb ihr in der ersten Phase ein Unterhaltsanspruch von Fr. 255.– zustehe (Urk. 190/173 Rz. 52).

        2. Der Gesuchsgegner bestreitet den Überschuss der Gesuchstellerin von Fr. 3'184.45 (Urk. 190/181 Rz. 85). Verbleibe den Eltern wie vorliegend je ein Überschuss, so könne von einer Verteilung abgesehen werden, weil das Kind an der Lebensstellung hinreichend partizipieren könne. Betreffend Ehegattenunterhalt sei festzustellen, dass die Gesuchstellerin keinen ehebedingten Nachteil erlitten habe (Urk. 190/181 Rz. 87).

        3. Der Überschuss ist in der Regel auf grosse und kleine Köpfe zu verteilen (BGE 147 III 265 E. 7.3). Bei einem gemeinsamen Kind beträgt dessen Anteil üblicherweise 20 % 30 %, jener der Eltern je 40 % 35 % ( OGer ZH LY180044 vom 12.11.2019, E. III.12. [S. 27]; OGer ZH LC170015 vom

          23.02.2018, E. II.3.4.g [S. 39]; Daniel Bähler, Unterhaltsberechnungen – von der Methode zu den Franken, FamPra.ch 2015, S. 271 ff., S. 277). Wenn die Gesuchstellerin unter Hinweis auf die beiden vorehelichen Kinder einen grösseren Anteil am Überschuss für sich beansprucht (Urk. 190/173 Rz. 52), spricht sie damit die eheliche Beistandspflicht gemäss Art. 278 Abs. 2 ZGB an. Dabei sind zwei Konstellationen zu unterscheiden (Heinz Hausheer/Annette Spycher/Rolf Brun- ner/Urs Gloor/Daniel Bähler/Ueli Kieser, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl. 2010, Rz. 06.60 [S. 396]): Lebt das voreheliche Kind nicht im Haushalt des Stiefelternteils, so ist dessen Beistandspflicht in dreifacher Hinsicht beschränkt (dazu BGer 5A_129/2019 vom 10. Mai 2019, lit. A und E. 4.3.1; BGer 5A_352/2010 vom

          29. Oktober 2010, lit. A und E. 6.2.2). Lebt das voreheliche Kind dagegen zusammen mit einem leiblichen Elternteil und dessen Ehegatten, so besteht der Beistand des Stiefelternteils darin, dass er einen allfälligen Unterschied zwischen einem ungenügenden Unterhaltsbeitrag des leiblichen Elternteils und dem Bedarf

          des Kindes auszugleichen hat; er trägt zudem das Risiko für die Einbringlichkeit der Unterhaltsbeiträge (BGE 120 II 285 E. 2b; BGer 5A_440/2014 vom 20. November 2014, E. 4.3.2.2; BGer 5P.242/2006 vom 2. August 2006, E. 5). In

          diesem Fall gehören seine Unterhaltskosten zum Unterhalt der Familie im Sinne von Art. 163 ZGB. Ist der Stiefelternteil nämlich während des Zusammenlebens für den ganzen Barbedarf des vorehelichen Kindes aufgekommen und wusste er, dass sein Ehegatte auf Unterhalt des leiblichen Elternteils verzichtet hat, so ist davon auszugehen, dass zwischen den Ehegatten eine Vereinbarung hinsichtlich der finanziellen Unterstützung des Stiefelternteils bestand. Von dieser Vereinbarung über die Erfüllung der ehelichen Unterhaltspflicht ist grundsätzlich auch im Eheschutzverfahren auszugehen (BGer 5A_440/2014 vom 20. November 2014,

          E. 4.3.2.2; BGer 5P.242/2006 vom 2. August 2006, E. 5). Rechnerisch ist wie folgt vorzugehen, wenn das Stiefkind vor der Trennung im Haushalt des Stiefelternteils lebte: Zuerst sind Einkommen und Bedarf aller Familienmitglieder (inklusive des Stiefkindes) zu bestimmen. Dann sind die Unterhaltsbeiträge für die leiblichen Kinder und den Ehegatten zu berechnen, als ob das Stiefkind nicht existierte. In der Folge ist zu prüfen, ob die Kinderalimente, die der leibliche Elternteil für das Stiefkind erhält, kostendeckend sind. Ist dies nicht der Fall, muss der leibliche Elternteil zur Deckung des Mankos des Stiefkindes seinen Überschussanteil verwenden. Reicht dieser nicht aus, so kommt die Beistandspflicht des Ehegatten gemäss Art. 278 Abs. 2 ZGB zum Tragen (Bähler, a.a.O., S. 297; ähnlich OGer ZH LE170013 vom 27.06.2017, E. II.6.1.b).

        4. Die Gesuchstellerin hat – im Gegensatz zur Phase ab dem 1. Juli 2021 (Urk. 186 Rz. 41) – keinen Bedarf und kein Einkommen ihrer beiden vorehelichen Kinder behauptet bzw. nicht aufgezeigt, wo sie dies vor Vorinstanz getan hätte (Urk. 190/173 Rz. 52). Damit genügt sie den Begründungsanforderungen nicht. Auch die Tatsache, dass hinsichtlich des ehelichen Unterhalts die beschränkte Untersuchungsmaxime gilt (BGE 147 III 301 E. 2.2), ändert daran nichts (E. II.3.). Aus den Steuererklärungen geht sodann hervor, dass der leibliche Vater 2018 Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 10'800.– und 2019 solche von Fr. 8'400.– bezahlt hat (Urk. 5/3). Ihr Vorbringen, wonach keine Alimente erhältlich zu machen seien (Urk. 186 Rz. 41), ist demzufolge nicht glaubhaft. Darüber

          hinaus hat die Gesuchstellerin auch ein eigenes Einkommen erwirtschaftet (E. III.3.5.1. ff.). Es ist daher fraglich, ob und falls ja in welcher Höhe der Gesuchsgegner während des Zusammenlebens für die beiden vorehelichen Kinder aufgekommen ist bzw. ob überhaupt eine Vereinbarung im vorbeschriebenen Sinne bestanden hat (letzteres ist umstritten; Urk. 186 Rz. 41; Urk. 196 Rz. 51). Die Frage kann aber offenbleiben: Wie sogleich zu zeigen sein wird, verbleibt der Gesuchstellerin ein eigener Überschussanteil von Fr. 2'702.– (E. V.7.3.5.). Es ist davon auszugehen, dass sie mit diesem und den erhaltenen Unterhaltsbeiträgen den Bedarf ihrer beiden vorehelichen Kindern decken kann.

        5. Mit Blick auf das tiefe Alter von D.

          rechtfertigt es sich, den

          Überschuss von Fr. 6'754.– zu je 40 % (oder Fr. 2'702.–) auf die Parteien und zu 20 % (oder Fr. 1'350.–) auf die Tochter zu verteilen. Der Barunterhalt beträgt somit Fr. 12'300.– (Einkommen des Gesuchsgegners) - Fr. 5'792.– (Bedarf des Gesuchsgegners) - Fr. 2'702.– (Überschussanteil des Gesuchsgegners) = (gerundet) Fr. 3'800.–. Dieser Barunterhalt deckt D. s Überschussanteil nicht vollstän- dig. Indessen ist zu beachten, dass die Gesuchstellerin einen eigenen Überschuss von Fr. 8'117.– (Einkommen der Gesuchstellerin) - Fr. 4'419.– (Bedarf der Gesuchstellerin) = Fr. 3'698.– erwirtschaftet. Dieser ist höher als der Anteil von Fr. 2'702.–, der ihr zusteht. Er ist darauf zurückzuführen, dass sie D. fremdbetreuen liess. Es erscheint nicht angemessen, die Investitionskosten gänzlich dem Gesuchsgegner aufzubürden und den Ertrag der Gesuchstellerin zu belassen. Aus diesem Grund ist es ihr zumutbar, für einen Teil der Kosten von D. (bei denen es sich im Übrigen ausschliesslich um den Überschussanteil des Kindes handelt) selber aufzukommen. Da ihr selbst nach Deckung dieser Kosten und ihres eigenen Bedarfs ein selbst erwirtschafteter Überschuss verbleibt, sind weder ein Betreuungsunterhalt noch persönliche Unterhaltsbeiträge geschuldet.

          7.4. Zusammenfassend ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin für D. in der Zeit vom 1. Juni 2020 bis zum 30. Juni 2021 mo- natliche Unterhaltsbeiträge (Barunterhalt) von Fr. 3'800.– (ohne Kinderzulagen) zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge werden sofort fällig (Art. 75 OR). Der Antrag

          der Gesuchstellerin auf Zusprechung persönlicher Unterhaltsbeiträge für die Zeit vom 1. Juni 2020 bis zum 30. Juni 2021 (Urk. 190/173 S. 2) ist abzuweisen.

          2022

    7. Unterhaltsberechnung für die Zeit vom 1. Juli 2021 bis 31. Dezember

      1. Das Einkommen der Gesuchstellerin beträgt seit dem 1. Juli 2021 Fr. 4'680.– (E. V.4.7.). Hinzu kommen – wie noch zu zeigen sein wird (E. V.8.2.) – Fr. 300.– Mietzinseinnahmen. Der Lohn des Gesuchsgegners beläuft sich weiterhin auf Fr. 12'300.– (E. V.5.4.). Seit dem 1. Juli 2021 erhält er die Kinderzulage für D. von Fr. 200.– (Urk. 205 Rz. 17; Urk. 207/3; Urk. 208 Rz. 17).

      2. Die monatlichen Bedarfspositionen der Parteien und von D. gestalten sich vom 1. Juli 2021 bis zum 31. Dezember 2022 wie folgt:

        1. Seit dem 25. Juni 2021 lebt D. beim Gesuchsgegner (E. III.3.5.10.). Um die Unterhaltsberechnung nicht zu verkomplizieren, ist ihm ab dem 1. Juli 2021 ein Grundbetrag von Fr. 1'350.– anzurechnen (BlSchK 2009, S. 193). Dasselbe gilt grundsätzlich weiterhin für die Gesuchstellerin, da sie mit den beiden minderjährigen vorehelichen Kindern zusammenlebt (E. I.3.); die Gesuchstellerin anerkennt gestützt auf den UBS-Index 2015 eine Reduktion des Grundbetrages von 40 % wegen tieferer Lebenshaltungskosten (Urk. 186 Rz. 36). Der Gesuchsgegner wendet ein, die Gesuchstellerin lebe in W. (ausserhalb von K. ). Dort seien die Lebenshaltungskosten tiefer, weshalb nicht mehr als die Hälfte des Schweizer Grundbetrages, nämlich Fr. 600.– eingerechnet werden könnten (Urk. 196 Rz. 47).

          Es erscheint nicht glaubhaft, dass die Gesuchstellerin in W.

          lebt

          (Urk. 210/20). Im Übrigen bestehen auch an verschiedenen Orten in der Schweiz unterschiedliche Lebenshaltungskosten, ohne dass dies im Grundbetrag berücksichtigt würde (BlSchK 2009, S. 193). Das Preisniveau für das Jahr 2015 vergleicht drei deutsche Städte mit Zürich (100 %), nämlich Frankfurt (59.4 %), München

          (60.6 %) und K. (55.4 %; Urk. 189/11). Vorliegend ist auf die gröberen (aber aktuelleren) Preisniveauindizes des Bundesamtes für Statistik abzustellen (BGer 5A_736/2007 vom 20. März 2008, E. 3.2). Danach liegt der Index (tatsächlicher In- dividualverbrauch) im Jahr 2020 bei 180.3 für die Schweiz und bei 107.5 für Deutschland

          (https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/preise/inte rnationalepreisvergleiche/preisniveauindizes.html, besucht am 1. Juni 2022). Somit entsprechen die Lebenshaltungskosten in Deutschland 107.5 / 180.3 = 60 % von jenen in der Schweiz (ähnlich die Länderdaten mit einem Kostenindex im Jahr 2021 von

          157.1 für die Schweiz gegenüber einem solchen von 100 für Deutschland; https://www.laenderdaten.info/lebenshaltungskosten.php, besucht am 1. Juni 2022). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Lebenshaltungskosten in Deutschland um 40 % tiefer liegen als in der Schweiz. Demzufolge ist der Gesuchstellerin ein Grundbetrag von Fr. 1'350.– / 100 x 60 = Fr. 810.– einzusetzen. D. s Grundbetrag bleibt unverändert bei Fr. 400.–.

        2. Die Gesuchstellerin macht Miet- und Nebenkosten von Fr. 1'315.– (50 % von Fr. 2'630.–) geltend. Der Miet- und Nebenkostenanteil von Fr. 438.35 (16.66 % von Fr. 2'630.–) bezüglich des Zimmers von D. sei ebenfalls ihrem Bedarf anzurechnen, da sie für die Tochter ein Zimmer zur Verfügung stellen müsse (Urk. 186 Rz. 37). Der Gesuchsgegner wendet ein, dass Wohnkosten (inklusive Nebenkosten) von EUR 2'470.– knapp 60 % des behaupteten Einkommens der Gesuchstellerin konsumieren würden. Würde man bei ihr von einem Einkommen von EUR 4'300.– ausgehen, so könnten ihr Wohnkosten von maximal EUR 716.– (entsprechend einem Drittel ihres Einkommens, reduziert um 50 % zufolge Ausschei- dung der Anteile der Kinder F. und E. ) eingerechnet werden. Kosten für ein Zimmer für D._ seien nicht zu berücksichtigen (Urk. 196 Rz. 48). Die Drittelsregel lässt sich nicht ohne Weiteres auf deutsche Verhältnisse übertragen, weil in Deutschland das Nettoeinkommen nach Abzug von Steuern und Krankenkasse ausbezahlt wird (E. V.4.7.). Bereinigt man dies, beträgt das monatliche Einkommen EUR 4'296.17 + EUR 382.17 + EUR 1'990.30 = EUR 6'668.64

          (Urk. 190/177/6). Die glaubhaft gemachten Miet- und Nebenkosten von EUR 2'470.– (Urk. 190/177/5) liegen nur geringfügig über einem Drittel davon. Was die Kosten für das Zimmer für D. angeht, ist festzuhalten, dass solche Kosten grundsätzlich nicht berücksichtigt werden können, wenn der betreffende Elternteil das Kind nicht nicht wesentlich betreut (in diese Richtung auch BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019, E. 4.3.2.1). Die Gesuchstellerin legt keine Umstände dar, die es rechtfertigen würden, einen Wohnkostenanteil für D. zu berücksichtigen (Urk. 186 Rz. 37), und solche sind auch nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund ist davon abzusehen. Der Unterhalt für die beiden vorehelichen Kinder bemisst sich nach deutschem Recht (E. V.1.2.). Der Wohnbedarf der Kinder zählt dabei zum gesamten Lebensbedarf im Sinne von § 1610 Abs. 2 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches (nachfolgend: BGB). In den Tabellenbeträgen der Düsseldorfer Tabelle (Stand: 1. Januar 2021; abrufbar unter https://www.olg- duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/Tabelle-2021/Duesseldorfer- Tabelle-2021.pdf, besucht am 1. Juni 2022; nachfolgend: Tabelle) ist er pauschal mit 20 % berücksichtigt (OLG Koblenz 13 UF 375/20 vom 1. Dezember 2020, Rz. 21 [abrufbar unter https://www.landesrecht.rlp.de/bsrp/docum ent/ KORE211392021, besucht am 1. Juni 2022]). Der Tabellenbetrag für E. beträgt EUR 634.–, jener für F. EUR 542.– (E. V.8.3.4.). 20 % davon entsprechen EUR 126.80 bzw. EUR 108.40. Damit sind EUR 235.20 als Wohnkostenanteil

          der Kinder von den EUR 2'470.– zu subtrahieren. EUR 2'235.– entsprechen bei ei- nem Umrechnungskurs von 1.089 (E. V.4.7.) Fr. 2'434.–.

          Gemäss den Richtlinien ist der effektive Mietzins zu berücksichtigen. Ist dieser den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen nicht angemessen, so ist er nach Ablauf des nächsten Kündigungstermins auf ein ortsübliches Normalmass herabzusetzen (BlSchK 2009, S. 193). Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Beibehaltung des ehelichen Standards (BGer 5A_493/2017 vom 7. Februar 2018, E. 3.1). Bei knappen finanziellen Verhältnissen müssen sich die Wohnkosten indessen am betreibungsrechtlichen Existenzminimum orientieren (BGE 147 III 265 E. 7.2). Die Gesuchstellerin lebte zwar bereits in der Schweiz in einer teuren 5.5- Zimmerwohnung (E. V.7.2.; Urk. 5/2). Dabei hatte es sich jedoch um die eheliche

          Wohnung gehandelt (Urk. 5/2). In K.

          wohnt sie aktuell in einer 4.5-

          Zimmerwohnung mit 134 m2 Wohnfläche (Urk. 210/20). Mit dem Umzug nach Deutschland nahm sie einen tieferen Lohn und höhere Steuern in Kauf, womit sich tiefere Wohnkosten rechtfertigen. Dies gilt vorliegend umso mehr, als Unterhaltspflichtigen in Deutschland EUR 430.– pro Monat (inklusive Nebenkosten) für das Wohnen zugestanden werden (Tabelle, Anmerkung 5). Mit Blick auf den über- durchschnittlichen Lohn der Gesuchstellerin erscheint vorliegend ein Wohnkostenanteil von Fr. 1'000.– pro Monat angemessen. Unter Berücksichtigung der dreimo- natigen Kündigungsfrist auf Ende eines jeden Monats (Urk. 208 Rz. 3; Urk. 210/23) bzw. der Kündigungsmöglichkeit spätestens am dritten Werktag eines Kalendermo- nats auf Ende des übernächsten Monats (§ 573c Abs. 1 BGB) ist ab dem 1. Januar 2023 mit dem tieferen Mietzins zu rechnen.

          Der Gesuchsgegner macht Wohnkosten von monatlich Fr. 1'990.– geltend, wovon ein Drittel bzw. Fr. 663.– D. anzurechnen seien (Urk. 173 Rz. 55). Die Gesuchstellerin bestreitet dies pauschal, ohne eigene Zahlen zu nennen (Urk. 186 Rz. 31 f.). Die Wohnkosten von Fr. 1'990.– sind belegt (Urk. 22/17). Es rechtfertigt

          sich, D.

          einen Drittel (oder Fr. 663.–) davon anzurechnen. Dem Gesuchs-

          gegner verbleiben mithin Fr. 1'327.–.

        3. Die Krankenkassenprämien der Gesuchstellerin sind bereits in ihrem Nettolohn berücksichtigt (E. V.4.7.). Entsprechend macht sie keinen Betrag unter diesem Titel geltend (Urk. 186 Rz. 36–42).

          Die Krankenkassenprämien für den Gesuchsgegner und D.

          sind dieselben

          wie in der ersten Phase (Urk. 173 Rz. 55; Urk. 186 Rz. 31 f.), nämlich Fr. 67.– für das Kind und Fr. 389.– für den Gesuchsgegner (E. V.7.2.).

        4. Die Gesuchstellerin macht für Versicherungen Fr. 78.– geltend (Urk. 186 Rz. 42).

          Der Gesuchsgegner bestreitet die Kosten für die Rechtsschutzversicherung (Urk. 196 Rz. 51). Belegt sind monatliche Kosten für Hausratversicherung von EUR 28.63, Privathaftpflichtversicherung von EUR 9.72 sowie Rechtsschutzversicherung von EUR 34.88 (Urk. 189/12). Letztere kann nur berücksichtigt werden, wenn sie zum ehelichen Standard gehörte (OGer ZH LE170061 vom 13.03.2018, E. III.4.2.2 [S. 22]; ähnlich OGer ZH LY180038 vom 08.03.2019, E. C.4.4.2.d

          [S. 20]). Es wird von der Gesuchstellerin nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich (Urk. 5/13), dass die Parteien während des Zusammenlebens über eine Rechtsschutzversicherung verfügt hätten. Vor diesem Hintergrund ist lediglich der Betrag von monatlich EUR 28.63 + EUR 9.72 = EUR 38.35 zu berücksichtigen, der beim Umrechnungskurs von 1.089 (E. V.4.7.) Fr. 42.– entspricht.

          Beim Gesuchsgegner sind wie in der vorhergehenden Phase (E. V.7.2.) monatlich Fr. 5.– einzusetzen.

        5. Die Gesuchstellerin macht für Kommunikation (inklusive Internet) insgesamt Fr. 174.– geltend (Urk. 186 Rz. 42). Sie benötige ein deutsches und ein Schweizer Abonnement, um mit D. zu kommunizieren, da das deutsche Abonnement keine Roaming-Flatrate vorsehe. Insgesamt ergebe dies Fr. 126.–. Zusätzlich fielen Kosten für das Internet-Abonnement von Fr. 47.90 an (Urk. 186 Rz. 38 f.). Der Gesuchsgegner wendet ein, dass die Gesuchstellerin kein Schweizer Mobiltelefonabonnement benötige, weshalb die entsprechenden Kosten nicht einzurechnen seien (Urk. 196 Rz. 49). Letztere reichte als Beleg für ihre Kommunikationskosten in der Schweiz eine Rechnung von Fr. 103.50 über die Periode vom 10. Mai 2021 bis zum 9. Juni 2021 ein (Urk. 189/7). In jenem Zeitraum lebte sie noch in der Schweiz (E. I.3.). Es erscheint nicht glaubhaft, dass seit ihrem Wegzug nach Deutschland Kosten in dieser Höhe anfallen. Glaubhaft erscheinen Mobiltelefonkosten in Deutschland für die Gesuchstellerin und ihre beiden vorehelichen Kinder von EUR 14.99 (Urk. 189/8) sowie Internetkosten von EUR 44.95 (Urk. 189/9). Unter zusätzlicher Berücksichtigung der Kommunikationskosten in der Schweiz erscheint es angemessen, Fr. 80.– einzusetzen.

          Die Kommunikationskosten des Gesuchsgegners bleiben unverändert bei Fr. 148.– (E. V.7.2.).

        6. Die Gesuchstellerin macht für Kosten des öffentlichen Verkehrs Fr. 91.50 geltend (Urk. 186 Rz. 38). Der Gesuchsgegner bestreitet diese mangels Beleg, soweit sie höher als Fr. 60.– sind (Urk. 196 Rz. 51). Die geltend gemachten Kosten sind we- der substantiiert noch belegt. Daher sind die anerkannten Fr. 60.– zu berücksichtigen.

          Die Mobilitätskosten des Gesuchsgegners bleiben unverändert bei Fr. 247.– (E. V.7.2.).

        7. Die Gesuchstellerin macht für auswärtige Verpflegung Fr. 220.– geltend (Urk. 186 Rz. 42). Der Gesuchsgegner bestreitet diese (Urk. 196 Rz. 51). Der Betrag ist we- der substantiiert noch belegt. Im Übrigen brachte die Gesuchstellerin in ihrer Eingabe vom 6. April 2022 vor, dass die Halbgeschwister jeweils zwischen 13.30 Uhr und 14.30 Uhr von der Schule nach Hause kämen und von ihr den ganzen Nachmittag betreut würden, da sie zu 100 % im Homeoffice arbeiten könne (Urk. 221 Rz. 3). Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht glaubhaft, dass die Gesuchstellerin Mehrkosten für auswärtige Verpflegung hat. Die üblichen Kosten für Nahrung sind im Grundbetrag enthalten (BlSchK 2009, S. 193).

          Beim Gesuchsgegner wurden in der ersten Phase Fr. 200.– für auswärtige Verpflegung berücksichtigt (E. V.7.2.). Diese gründen unbestrittenermassen auf der An- nahme, dass der Gesuchsgegner einen Tag pro Woche im Homeoffice ist (Prot. I,

          S. 26; Urk. 190/173 Rz. 41). Seit Juli 2021 verpflegt er sich nach eigenen Angaben durchschnittlich an 1.75 Tagen pro Woche auswärts (Urk. 205 Rz. 11). Dies erscheint mit Blick auf das Schreiben seiner Arbeitgeberin vom 3. September 2021, wonach die Mitarbeitenden schrittweise an mindestens einem bis zwei Tagen pro Woche wieder ins Büro zurückkommen sollen (Urk. 177/12), glaubhaft. Demzufolge erscheint es angemessen, ihm Fr. 200.– / 4 x 1.75 = (gerundet) Fr. 100.– für auswärtige Verpflegung anzurechnen.

        8. Die Parteien haben zwei Liegenschaften in Deutschland. Die eine Wohnung an der AA. Strasse … in K. gehört dem Gesuchsgegner; die andere Wohnung an der AB. -Strasse … in K. hat er der Gesuchstellerin geschenkt, welche nun Eigentümerin ist. Beide Liegenschaften sind hypothekarisch belastet. Der

          Gesuchsgegner ist alleiniger Schuldner der Grundpfandschulden und Zinsen beider Liegenschaften. Beide sind vermietet. Es ist unter den Parteien unbestritten, dass der Aufwand für die Liegenschaft der Gesuchstellerin höher ist als deren Ertrag (Urk. 190/181 Rz. 77; Urk. 193 Rz. 19–22). Der Gesuchsgegner macht geltend, dass er für die Wohnung in Deutschland, die im Eigentum der Gesuchstellerin stehe, seit Juli 2021 einen Mehrbetrag von monatlich EUR 820.96 zur Schuldentilgung leisten müsse. Bis und mit Juni 2021 seien die Mietzinseinnahmen auf ein Konto bei der DKB (IBAN DE…) geflossen, welches auf den Gesuchsgegner laute. Von diesem Konto werde sämtlicher Liegenschaftsaufwand bezahlt. Da dies ein defizitäres Unterfangen sei, zahle er jeden Monat Fr. 380.– ein, um den Kontostand auszugleichen. Seit die Gesuchstellerin nach Deutschland gezogen sei, würden die Mietzinseinnahmen aus ihrer Liegenschaft an der AB. trasse … (Zahlungseingänge von AC. über EUR 821.71) nicht mehr auf das genannte Konto bezahlt, weshalb er als Hypothekarschuldner gezwungen sei, zusätzlich zu den Fr. 380.– weitere Fr. 865.– in der Höhe der ausbleibenden Mietzinseinnahmen zur Deckung des Liegenschaftsaufwands aufzubringen. Er bezahle somit seit Juli 2021 monatlich Fr. 865.– an den Erhalt eines Vermögenswerts der Gesuchstellerin. Weil die Liegenschaftsunterhaltskosten variieren könnten, seien ihm unter dem Titel Schuldentilgung ab dem 1. Januar (recte: Juli) 2021 monatlich mindestens Fr. 945.– im Bedarf anzurechnen (Urk. 190/181 Rz. 77). Die Gesuchstellerin bestreitet, dass es sich bei diesem Betrag um eine familienrechtliche Bedarfsposition handle (Urk. 193 Rz. 20). Zudem seien die Eigentümer der jeweiligen Wohnungen verpflichtet, ein sogenanntes Hausgeld zu bezahlen. Damit werde ein Konto gespiesen, welches unter anderem für den Unterhalt der Liegenschaft herangezogen werde. Im Februar und März 2020 sei ein Ausstand von zwei Hausgeldzahlungen im Umfang von EUR 939.60 entstanden. Zusätzlich zum Hausgeld habe die Eigentümerversammlung am 31. Mai 2021 beschlossen, dass eine Sanierung vorzunehmen sei. Diesbezüglich habe man zusätzlich eine Sonderumlage von EUR 1'445.50 und EUR 413.00 an die Hausverwaltung zahlen müssen. Per Juli 2021 habe der ausstehende Betrag EUR 2'798.10 betragen, was die Hausverwaltung bei der Gesuchstellerin beanstandet habe. Die Mietzinszahlungen seien in Absprache mit der Hausverwaltung herangezogen worden, um den ausstehenden Betrag zu begleichen (Urk. 193 Rz. 21). Im Übrigen werfe die Liegenschaft an der AA. Strasse ... Mieterträge von EUR 300.– bis EUR 400.– pro Monat ab, welche dem Einkommen des Gesuchsgegners anzurechnen seien (Urk. 193 Rz. 22).

          Die Gesuchstellerin widerspricht sich, wenn sie einerseits Aufwände für Schuldentilgung im Zusammenhang mit den Liegenschaften der Parteien in Deutschland für die erste Phase anerkennt (Urk. 190/173 Rz. 42) und andererseits geltend macht, der Gesuchsgegner erwirtschafte ein Einkommen. Widersprüchlich argumentiert sie auch, wenn sie erst für die zweite Phase einwendet, beim geltend gemachten Betrag handle es sich nicht um eine familienrechtliche Bedarfsposition (Urk. 193 Rz. 20). Damit verkennt sie zudem, dass eine angemessene Schuldentilgung im familienrechtlichen Existenzminimum berücksichtigt werden kann (BGE 147 III 265

          E. 7.2). Wenn der Gesuchsgegner vorbringt, sämtliche Mietzinseinnahmen und Auslagen würden über dasselbe Konto bei der DKB abgewickelt (Urk. 190/181 Rz. 77), erscheint dies glaubhaft. Auf dem Auszug des Kontos DE… sind nämlich nicht nur Eingänge der AC. GmbH (dazu sogleich), sondern auch solche der AD. Verwaltungsgesellschaft mbH vermerkt (Urk. 207/5). Auf diesem Kontoauszug für das ganze Jahr 2021 finden sich monatliche Einzahlungen des Gesuchsgegners (dazu sogleich), jedoch – mit Ausnahme einer Überweisung des Überschusses von EUR 1'050.– am 1. Juni 2021 – keine Überweisungen auf sein Konto (Urk. 207/5). Der tiefe Kontostand von EUR 2'581.44 per 31. Dezember 2021 (Urk. 207/5) zeigt ausserdem, dass die Mietzinseinnahmen auch nicht auf dem Konto bei der DKB verblieben. Die Überweisung von EUR 1'050.– betrifft nicht den vorliegend interessierenden Zeitraum, weshalb sie unberücksichtigt bleiben kann. Zusammenfassend erscheint es nicht glaubhaft, wenn die Gesuchstellerin vorbringt, dass die Liegenschaft an der AA. Strasse Mieterträge von EUR 300.– bis EUR 400.– abwerfe, welche dem Einkommen des Gesuchsgegners anzurech- nen seien (Urk. 193 Rz. 22).

          Hinsichtlich der Liegenschaft an der AB. -Strasse ist unbestritten, dass die Mietzinserträge nur bis im Sommer 2021 (Juni Juli) auf ein Konto bei der DKB flossen (Urk. 190/181 Rz. 77; Urk. 208 Rz. 18). Die Gesuchstellerin bringt vor, dass sie seit Dezember 2021 monatlich EUR 380.– bis EUR 390.– an Mietzinseinnahmen auf ihr eigenes Konto überwiesen erhalte. Zu den Schuldzinsen könne sie kei- ne Angaben machen (Urk. 208 Rz. 18). Der Gesuchsgegner macht demgegenüber geltend, seit Juli 2021 flössen die Mietzinsen und die Verwaltungskostenrückerstattung auf ein ihm unbekanntes Konto (Urk. 205 Rz. 28), während er als Hypothekarschuldner gezwungen gewesen sei, zusätzlich zu den monatlichen Fr. 380.– weitere Fr. 865.– pro Monat einzuschiessen (Urk. 190/181 Rz. 77). Es ist demzufolge unbestritten, dass die Gesuchstellerin seit Dezember 2021 die Einnahmen aus ihrer

          Liegenschaft an der AB. -Strasse abschöpft, während der Gesuchsgegner für die Ausgaben aufkommt.

          Die Liegenschaft der Gesuchstellerin an der AB. -Strasse wird von der AC. GmbH verwaltet (Urk. 205 Rz. 28; Urk. 210/33). Das Vorbringen des Gesuchsgegners, wonach die Verwaltung monatlich rund EUR 820.– überwies (Urk. 190/181 Rz. 77), erscheint für das Jahr 2020 und die erste Hälfte 2021 glaubhaft (Urk. 207/4–5). Bezüglich 2021 stimmen die Zahlen und Daten (letztere teilweise mit Abweichungen um einen Tag) auf der Sondereigentümerabrechnung vom

          14. Februar 2022 (Urk. 210/32 S. 2) mit jenen auf dem Auszug des Kontos DE… (Urk. 207/5) überein. Aus der Sondereigentümerabrechnung geht indessen ebenfalls hervor, dass die Verwaltung von Juli 2021 bis und mit November 2021 überhaupt keine Gelder auszahlte (Urk. 210/32 S. 2). 2021 zahlte der Gesuchsgegner folgende Beträge auf das Konto DE… ein (Urk. 207/5):

          30. Dezember 2021 EUR 1'828.32

          Es erscheint glaubhaft, dass der Gesuchsgegner, nachdem die Zahlungen von mo- natlich rund EUR 820.– durch die Verwaltung ab Juli 2021 versiegten, zusätzlich zu den monatlich EUR 275.– insgesamt EUR 650.– + EUR 650.– + EUR 650.– + EUR 1'828.32 - 4 x EUR 275.– = EUR 2'678.32 einzahlte. Dies entspricht von Juli 2021 bis Dezember 2021 (sechs Monate) EUR 446.39 pro Monat. Der Gesuchsgegner zahlte somit ab Juli 2021 durchschnittlich EUR 446.39 + EUR 275.– = EUR 721.39 für die Liegenschaft an der Gesuchstellerin ein. Dies entspricht beim Wechselkurs von 1.089 (E. V.4.7.) Fr. 785.–.

          Die Gesuchstellerin bringt vor, dass es einen Ausstand von zwei Hausgeldzahlungen in Höhe von insgesamt EUR 939.60 gegeben habe. Zusätzlich sei beschlossen worden, eine Sanierung vorzunehmen, weshalb es eine Sonderumlage in Höhe von EUR 1'445.50 und eine solche von EUR 413.– gegeben habe. Die Mietzinszahlungen seien in Absprache mit der Hausverwaltung herangezogen worden, um den ausstehenden Betrag zu bezahlen (Urk. 193 Rz. 21). Dies erscheint glaubhaft: So sind die Sonderumlagen belegt (Urk. 195/18–19) und die Verwaltung zahlte von Juli 2021 bis und mit November 2021 keine Beträge aus (Urk. 210/32 S. 2). Am

          15. Dezember 2021 überwies sie demgegenüber EUR 390.20 (Urk. 210/32 S. 2), am 17. Januar 2022 folgten weitere EUR 382.68 (Urk. 210/33). Diese Beträge flossen auf ein Konto der Gesuchstellerin (Urk. 190/181 Rz. 77; Urk. 208 Rz. 18) und sind ihr daher als Einkommen anzurechnen. Die Mietzinseinnahmen von Juli 2021 bis Dezember 2022 (18 Monate) belaufen sich auf 13 x EUR 385.– / 18 = EUR 278.05. Dies entspricht bei einem Wechselkurs von 1.089 (E. V.4.7.) gerundet Fr. 300.–. Ab dem 1. Januar 2023 sind EUR 385.– bzw. Fr. 420.– anzurechnen.

          Der Gesuchsgegner behauptet, dass die Liegenschaft an der AB. -Strasse seit dem Wegfall des sog. Mietendeckels in K. kein Verlustgeschäft mehr sei. Das Bundesverfassungsgericht habe im Jahr 2021 die Nichtigkeit eines Gesetzes über einen Mieten-Plafond festgestellt. Demzufolge könnten mit dem Objekt heute Einnahmen generiert werden, welche den Finanzierungsaufwand überstiegen (Urk. 205 Rz. 46). Auf die Ausführungen des Gesuchsgegners braucht mangels Substantiierung nicht näher eingegangen zu werden. So äussert er sich weder zur Höhe des angeblich erzielbaren Nettoertrags noch zum Zeitpunkt, auf welchen eine angebliche Mietzinserhöhung durchgesetzt werden kann.

        9. Für Vorsorge kann vorliegend nichts angerechnet werden (E. V.7.2.).

        10. Der Gesuchsgegner macht Fremdbetreuungskosten (inklusive Ferienbetreuung) von Fr. 1'440.– geltend (Urk. 173 Rz. 55). Die Gesuchstellerin anerkennt lediglich Fr. 780.– (Urk. 186 Rz. 32). Glaubhaft bzw. belegt sind Fremdbetreuungskosten von Fr. 411.– für August 2021, Fr. 1'431.– für September 2021, Fr. 1'063.– für Oktober 2021 (Urk. 198/5) sowie Fr. 1'407.– für November 2021 (Urk. 198/4). Dies entspricht durchschnittlich Fr. 1'078.–. Es erscheint angemessen, Fr. 1'100.– zu berücksichtigen. Die Ferienbetreuung ist vernachlässigbar. Zum einen entfallen die Fremdbetreuungskosten ganz, wenn der Gesuchsgegner mit D. Ferien verbringt; zum anderen ist die Tochter während eines grossen Teils der Ferien bei der Gesuchstellerin (E. III.4.5.3.).

        11. Die Gesuchstellerin bringt vor, dass sie zweimal pro Monat in die Schweiz reise, um D. zu besuchen. Einmal pro Monat fliege sie am Samstag nach Zürich und lasse die Halbgeschwister in K. ; für den Hin- und Rückflug bezahle sie insgesamt rund Fr. 149.20. Die Uber-Fahrt bis zum Hotel und zurück koste im Durchschnitt Fr. 95.90 und die Übernachtung rund Fr. 126.80. Es gelte zu beachten, dass die Uber-Fahrt bei den Samstagflügen erforderlich sei, weil sie zu Nachtzeiten in Zürich lande und keine andere Verschiebungsmöglichkeit zur Verfügung stehe. Ein zweites Mal pro Monat fliege die Gesuchstellerin mit den beiden Kindern aus erster Ehe bereits am Donnerstagabend nach Zürich, um D. am Freitagmittag von der Kita abholen zu können. Die Hin- und Rückflugkosten betrügen hierfür insgesamt Fr. 696.85 und die Kosten für das Hotel rund Fr. 426.30. Hinzu komme die Zugfahrt hin und zurück zum Hotel im Umfang von Fr. 40.80. Zusammengerechnet ergebe dies Gesamtkosten in Höhe von Fr. 1'535.85 (Urk. 186 Rz. 40). Der Gesuchsgegner bestreitet diese Kosten. Es gebe keinen Grund, weshalb die Gesuchstellerin mit dem Flugzeug mitsamt allen Kindern reisen und in der Schweiz Hotelzimmer und Taxifahrten beanspruchen müsste. Reisekosten könnten der Gesuchstellerin daher maximal im Umfang von Fr. 150.– pro Monat (entsprechend vier Bahnfahrten à rund EUR 30.–) angerechnet werden (Urk. 196 Rz. 50).

          Im Rahmen des familienrechtlichen Existenzminimums können Kosten zur Aus- übung des Besuchsrechts berücksichtigt werden (BGE 147 III 265 E. 7.2; BGer 5A_593/2021 vom 29. Oktober 2021, E. 3.2). Miteinbezogen werden kann nur der Bedarf der von der Unterhaltsberechnung betroffenen Person (BGE 147 III 265 E. 7

          [S. 279 f.]); der Bedarf der vorehelichen Kinder spielt höchstens im Rahmen der Überschussverteilung eine Rolle (E. V.7.3.3.). Damit sind deren Reisekosten ausser Acht zu lassen.

          Die Behauptung des Gesuchsgegners, wonach eine Bahnfahrt von K. nach Zürich EUR 30.– koste (Urk. 196 Rz. 50), blieb unbelegt. Es ist sodann nicht glaubhaft, dass die Gesuchstellerin samstags so spät landen würde, dass sie auf ein Uber-Taxi angewiesen wäre; die Flugzeiten auf dem Beleg sind nämlich ohne ersichtlichen Grund unkenntlich gemacht worden (Urk. 189/10). Für den Flughafen Zürich gilt eine Nachtflugsperre von 23 bis 6 Uhr (https://www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/themen/laerm/fachinformationen/m assna hmen-gegen-laerm/massnahmen-gegen-fluglaerm.html, besucht am 1. Juni 2022). Ferner ist notorisch bekannt, dass man auch nach 23 Uhr mit den öffentlichen Verkehrsmitteln vom Flughafen Zürich in die Stadt gelangt. Es erscheint glaubhaft, dass das Flugbillett von K. nach Zürich und zurück für eine Person Fr. 150.– kostet. Dieser Betrag ist zu verdoppeln, da die Gesuchstellerin zweimal pro Monat in die Schweiz kommt. Weiter sind monatlich vier Hotelübernachtungen (einmal von Donnerstag bis Sonntag, einmal von Samstag bis Sonntag bzw. zweimal von Freitag bis Sonntag [E. III.4.2.2.]) à Fr. 120.– (Urk. 189/10), somit Fr. 480.–, zu berücksichtigen. Für die Fahrt mit dem öffentlichen Verkehr vom Flughafen zum Hotel (ZVV Einzelbillett, drei Zonen, ohne Halbtax) sind 4 x Fr. 6.80 = Fr. 27.20 zu veranschlagen (Urk. 14/8; https://www.zvv.ch/zvv/de

          /abos-und-tickets/tickets/einzelbillette-und-mehrfartenkarten.html, besucht am

          1. Juni 2022). Zusammenfassend sind der Gesuchstellerin Kosten für die Ausübung des Besuchsrechts von Fr. 300.– + Fr. 480.– + Fr. 27.20 = (gerundet) Fr. 810.– pro Monat anzurechnen.

        12. Die Gesuchstellerin macht geltend, der Vater der Kinder aus erster Ehe sei mit Urteil vom 15. März 2016 verpflichtet worden, Fr. 600.– pro Kind zu bezahlen. Er habe jedoch weder Einkommen noch Vermögen und komme seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht nach. Selbst wenn der Gesuchstellerin die Fr. 1'200.– anzurechnen wären, würden diese den Bedarf der Kinder aus erster Ehe nicht decken. Gemäss Düsseldorfer Tabelle betrage dieser total EUR 1'567.00 bzw. Fr. 1'670.40. Der Gesuchsgegner habe gemäss Art. 159 ZGB die Pflicht, die Gesuchstellerin zu unterstützen. Es rechtfertige sich daher, der Gesuchstellerin den nicht gedeckten Bedarf der vorehelichen Kinder im Umfang von Fr. 470.– im eigenen Bedarf anzurechnen

          (Urk. 186 Rz. 41). Der Gesuchsgegner bestreitet die Bedarfsposition Unterdeckung Kinder aus erster Ehe (Urk. 196 Rz. 51).

          Auslagen für voreheliche Kinder hat grundsätzlich der leibliche Elternteil aus sei- nem Überschuss zu finanzieren, bevor die Beistandspflicht nach Art. 278 Abs. 2 ZGB greift (E. V.7.3.3.). Sie sind daher nicht Teil des Bedarfs des leiblichen Elternteils. Wie noch zu zeigen sein wird, resultiert aus der Düsseldorfer Tabelle im Übrigen kein Betrag von insgesamt EUR 1'567.00 (E. V.8.3.4.).

        13. Die Steuern der Gesuchstellerin wurden bereits von deren Einkommen abgezogen (E. V.4.7.).

        Der Gesuchsgegner unterliegt dem Verheiratetentarif (§ 35 Abs. 2 StG; Art. 36 Abs. 2 bis DBG). Er ist konfessionslos (Urk. 207/6 S. 1). Sein Einkommen beträgt Fr. 147'600.– (E. V.5.4.). Hinzu kommen die Kinderzulagen von Fr. 2'400.– sowie Unterhaltsbeiträge von geschätzt Fr. 8'400.–. Abzuziehen sind die Berufsauslagen von rund Fr. 6'800.– (Urk. 207/6 S. 12), Versicherungsprämien von Fr. 3'900.– (Staatssteuer) bzw. Fr. 2'400.– (Bundessteuer), Fremdbetreuungskosten von Fr. 10'100.– (§ 31 Abs. 1 lit. j StG; Art. 33 Abs. 3 DBG) sowie Sozialabzüge von Fr. 9'000.– (§ 34 Abs. 1 lit. a StG) bzw. Fr. 6'500.– (Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG) für ein Kind im Haushalt. Das steuerbare Einkommen für die Staats- und Gemeindesteuer beträgt Fr. 128'600.–, jenes für die direkte Bundessteuer Fr. 132'600.–. Das steuerbare Vermögen und das Verrechnungssteuerguthaben sind vernachlässigbar (Urk. 207/6 S. 4 und § 47 Abs. 2 StG). Gibt man die Daten für das Jahr 2021 im Steuerrechner des Kantons Zürich ein (Zivilstand: getrennt; Tarif: Verheirateten- und Einelterntarif; Konfession: andere; Gemeinde: Zürich), resultiert eine Staats- und Gemeindesteuer von Fr. 15'855.50 und eine direkte Bundessteuer von Fr. 3'911.–. Die monatliche Steuerlast beträgt somit (gerundet) Fr. 1'650.–.

        Grundsätzlich ist ein Anteil dieser Steuern dem Barbedarf von D. zuzuweisen (E. V.7.2.). Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, wird die Gesuchstellerin aber nur

        für einen kleinen Teil des Barbedarfs von D.

        aufkommen können

        (E. V.8.3.6.). Den übrigen Teil kann der Gesuchsgegner decken, sodass kein Manko entsteht. Da der Gesuchsgegner den Steueranteil sowieso selber wird tragen müssen, erübrigt es sich, diesen vorliegend zu berechnen.

      3. Dem Gesamteinkommen von Fr. 17'480.– (E. V.8.1.) steht ein Gesamtbedarf von Fr. 12'467.– (E. V.8.2.) gegenüber. Es resultiert ein Überschuss von Fr. 5'013.–.

        1. Zu untersuchen ist, ob und gegebenenfalls wie sich die beiden vorehelichen Kinder auf die Überschussverteilung auswirken. Alle unterhaltsberechtigten Kinder eines Elternteils sind im Verhältnis zu ihren objektiven Bedürfnissen finanziell gleich zu behandeln. Die minderjährigen Kinder stehen grundsätzlich auf derselben Anspruchsstufe und müssen sich einen allfälligen Überschuss beim Unterhaltspflichtigen nach Massgabe ihrer objektiven Bedürfnisse teilen (BGer 5A_78/2019 vom 25. Juli 2019, E. 5.3).

        2. Damit ist vorab zu prüfen, ob die vorehelichen Kinder gegenüber der Gesuchstellerin überhaupt einen Anspruch auf Barunterhalt haben: Das Bezirksgericht Zürich hat in seinem Scheidungsurteil vom 15. März 2016 ihren Bedarf zusammen mit jenem der Gesuchstellerin festgestellt und den Kindsvater verpflichtet, monatliche Alimente von Fr. 600.– zu bezahlen (Urk. 189/13). Zu einer allfälligen Unterhaltspflicht der Kindsmutter hat es sich soweit ersichtlich nicht geäussert. Die vorehelichen Kinder haben ihren Wohnsitz in Deutschland, weshalb deutsches Recht zur Anwendung gelangt (E. V.1.2.). Das Mass des Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (§ 1610 Abs. 1 BGB). Es ist unter den Parteien unbestritten (Urk. 190/173 Rz. 57; Urk. 190/181 Rz. 93) und zutreffend

          (OGer ZH LE130041 vom 19.12.2013, E. III.4.3.2.), dass die Düsseldorfer Tabelle

          anwendbar ist. Da die Kinder Wohnsitz in K.

          haben, sind die Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate des Kammergerichts (Stand: 1. Januar 2021; abrufbar unter https://www.K. .de/gerichte/was-moechten-sieerledigen/familiensachen/artikel.418017.php, besucht am 1. Juni 2022; nachfolgend: Leitlinien) ergänzend heranzuziehen. Unterhaltsverpflichtet sind Verwandte in gerader Linie (§ 1601 BGB). Ein minderjähriges Kind hat dabei grundsätzlich Anspruch auf Unterhalt gegenüber seinen Eltern (§ 1602 Abs. 2 BGB). Der Elternteil, der ein minderjähriges Kind betreut, erfüllt seine Unterhaltsverpflichtung in der Regel durch die Pflege und Erziehung des Kindes (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB).

          Auch im deutschen Recht gilt somit die Gleichwertigkeit zwischen Geld- und Naturalunterhalt als Grundsatz: Wer die Kinder betreut, muss prinzipiell nicht für deren Barunterhalt aufkommen. Eine Ausnahme setzt voraus, dass ohne die Beteiligung des betreuenden Elternteils am Barunterhalt ein erhebliches finanzielles Ungleichgewicht zwischen den Eltern entstehen würde. Die Frage, wann ein solcher Ausnahmefall vorliegt, kann nicht in jedem Einzelfall schematisch durch die Gegenüberstellung der beiderseitigen, aufseiten des barunterhaltspflichtigen Elternteils gegebenenfalls auch fiktiven Nettoeinkünfte beurteilt werden. Vielmehr ist die unterhaltsrechtliche Belastung der Elternteile im Rahmen einer umfassenden Billigkeitsabwägung angemessen zu würdigen. Beim betreuenden Elternteil kann dabei bedeutsam sein, dass er auch andere – selbst nachrangige – Unterhaltspflichten hat (BGH XII ZB 297/12 vom 10. Juli 2013, Rz. 26 und 28 [abrufbar unter http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=64918

          &pos=0&anz=1, besucht am 1. Juni 2022]). Das monatliche Nettoeinkommen der Gesuchstellerin beträgt nach Abzug von Steuern und Krankenkasse EUR 4'296.– (E. V.4.7.). Das Bezirksgericht Zürich ging von einem monatlichen Nettoeinkommen des Vaters der beiden vorehelichen Kinder von Fr. 4'700.– aus (Urk. 189/13). Unter Berücksichtigung von Steuern und Krankenkasse ist das Einkommen ermessensweise auf Fr. 4'000.– festzulegen, was beim Wechselkurs von 1.089 (E. V.4.7.) EUR 3'673.– entspricht. Die Lohnunterschiede der Eltern der vorehelichen Kinder sind nicht so hoch, dass es sich rechtfertigen würde, die Gesuchstellerin zu verpflichten, für einen Teil des Barunterhalts von E. und F. aufzukommen. Dies gilt vorliegend umso mehr, als sie gegenüber D. unterhaltspflichtig ist.

        3. Hinzu kommt, dass die vorehelichen Kinder der Gesuchstellerin nur einseitig Anspruch auf den Barunterhalt haben (Leitlinien, S. 5, Ziff. 12.1: Der Elternteil, der in seinem Haushalt ein minderjähriges Kind versorgt, braucht für dieses neben dem anderen Elternteil in der Regel keinen Barunterhalt zu leisten, weil der Betreuungsunterhalt im Sinne von § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB wertmäßig dem vollen Barunterhalt entspricht. Etwas anderes kann sich ergeben, wenn sein Einkommen bedeutend höher als das des anderen Elternteils ist. In diesem Fall kann

          der Barunterhalt des anderen Elternteils angemessen gekürzt werden. [Im vorliegenden Eheschutzentscheid ist eine vorfrageweise Kürzung aufgrund der materiellen Rechtskraft des Scheidungsurteils vom 15. März 2016 {Urk. 189/13} nicht möglich.]). Zusammenfassend haben die beiden vorehelichen Kinder keinen Anspruch auf Barunterhalt gegenüber ihrer Mutter. Entsprechend hat diese ihren Überschuss grundsätzlich allein zur Deckung von D. s Barunterhalt zu verwenden.

        4. Der Unterhaltsbetrag bestimmt sich nach dem Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen und dem Alter des unterhaltsberechtigten Kindes; vom Betrag in der Tabelle ist sodann das halbe Kindergeld in Abzug zu bringen (https://www.unterhalt.net/unterhaltsrecht/unterhaltsberechnung.html#berechnung

          -des-unterhaltsanspruchs-fr-kinder-2021, besucht am 1. Juni 2022; ähnlich

          § 1612b Abs. 1 Nr. 1 BGB). Ausgangspunkt für das unterhaltsrechtlich massgebliche Einkommen ist das Bruttoeinkommen (Leitlinien, S. 1, Ziff. 1.1). Von diesem sind die tatsächlichen Steuern und die Vorsorgeaufwendungen (inklusive Krankenversicherung) abzuziehen; weiter werden berufsbedingte Aufwendungen mit einer Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens berücksichtigt (Tabelle, Anmerkung 3; Leitlinien, S. 4). Das massgebliche Einkommen des Vaters der vorehelichen Kinder beläuft sich nach Abzug von Steuern und Vorsorgeaufwendungen auf EUR 3'673.– (E. V.8.3.2.). Subtrahiert man davon die Pauschale von 5 % (o- der EUR 184.–), resultiert ein unterhaltsrechtlich massgebliches Einkommen von EUR 3'489.–. Die Düsseldorfer Tabelle weist gemäss Anmerkung 1 den monatlichen Unterhaltsbedarf für zwei Unterhaltsberechtigte aus, weshalb sich vorliegend keine Einstufung in eine niedrigere höhere Gruppe rechtfertigt.

          1. fällt in die Altersgruppe 12–17, F.

            in die Altersgruppe 6–11

            (E. I.1.). Der Tabellenbetrag für E.

            beträgt somit EUR 634.–, jener für

          EUR 542.–. Der Bedarfskontrollbetrag (Tabelle, Anmerkung 6) von

          EUR 1'700.– ist damit gewahrt (EUR 3'489.– - EUR 634.– - EUR 542.– =

          EUR 2'313.–). Die Gesuchstellerin erhält für beide Kinder ein monatliches Kindergeld von EUR 219.– (Urk. 190/173 Rz. 22). Da das volle Kindergeld sich 2021 für das erste und zweite Kind auf EUR 219.– pro Kind belief (Leitlinien, S. 11), han- delt es sich um die hälftigen Kindergelder. Diese sind von den Tabellenbeträgen

          abzuziehen. Demzufolge hätte E.

          nach deutschem Recht Anspruch auf

          EUR 524.50 und F. auf EUR 432.50; dies entspricht beim Wechselkurs von 1.089 (E. V.4.7.) Fr. 571.– bzw. Fr. 471.–.

        5. Die Gesuchstellerin macht geltend, dass der Vater der Kinder aus erster Ehe seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht nachkomme, weil die Verpflichtung im Scheidungsurteil vom 15. März 2016 auf einem hypothetischen Einkommen basiert habe. Deshalb sei der Gesuchsgegner nach Art. 159 ZGB verpflichtet, die Gesuchstellerin zu unterstützen (Urk. 186 Rz. 41). Der Beleg, mit welchem die Gesuchstellerin glaubhaft machen will, dass sie keine Alimente erhält (Urk. 189/14), ist nicht aussagekräftig. So ist darauf nicht ersichtlich, ob es sich überhaupt um ein Konto handelt und wenn ja, um welches. Auch der Zeitraum lässt sich in Ermangelung eines Datums nicht eruieren. Die Tatsache, dass die

          Alimente für E.

          und F.

          gestützt auf ein hypothetisches Einkommen

          des leiblichen Vaters errechnet wurden (Urk. 189/13), stand in der Vergangenheit der Zahlung von Alimenten offenkundig nicht entgegen: So sind in der Steuererklärung 2018 Unterhaltsbeiträge für die vorehelichen Kinder von je Fr. 5'400.– aufgeführt und in jener von 2019 je Fr. 4'200.– (Urk. 5/3). Dies entspricht durchschnittlich Fr. 400.– pro Kind und Monat. Es erscheint somit lediglich glaubhaft, dass die Gesuchstellerin für die Differenz von Fr. 571.– + Fr. 471.– - Fr. 400.– - Fr. 400.– = Fr. 242.– aufkommen muss. Auch wenn die beiden vorehelichen Kin- der gegenüber ihrer Mutter keinen rechtlichen Anspruch auf Geldunterhalt haben, erscheint es vorliegend angemessen, den faktischen Gegebenheiten im Rahmen der Überschussverteilung Rechnung zu tragen.

        6. Grundsätzlich ist der Überschuss nach grossen und kleinen Köpfen zu verteilen (E. V.7.3.3.). Zu berücksichtigen ist nun aber, dass die Gesuchstellerin seit ihrem Umzug nach Deutschland nur noch einen eigenen Überschuss von Fr. 4'980.– (E. V.8.1.) - Fr. 4'236.– (E. V.8.2.) = Fr. 744.– (anstelle der vormals Fr. 3'698.–; E. V.7.3.5.) erwirtschaftet. Davon entfallen Fr. 300.– auf die Mietzinserträge, die so nur möglich sind, weil der Gesuchsgegner die höheren Ausgaben finanziert. Im Ergebnis handelt es sich bei diesem Betrag um einen versteckten Ehegattenunterhaltsbeitrag. Es gilt der Grundsatz, dass der Natural- und der

          Geldunterhalt (Bar- und Betreuungsunterhalt) gleichwertig sind (BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019, E. 4.3.1); derjenige, der das Kind hauptsächlich betreut, soll nicht auch für dessen Kosten aufkommen müssen. Dieses Prinzip findet jedoch seine Grenze an der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners (BGE 147 III 265 E. 7.4). Kann der nicht hauptbetreuende Elternteil finanziell nicht für den gesamten Barunterhalt des Kindes aufkommen, so kann das Gericht den anderen Elternteil verpflichten, neben dem Naturalunterhalt einen Teil des Barbe- darfs des Kindes zu decken (OGer ZH LZ200040 vom 15.06.2021, E. III.10.3. [S. 32]; BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019, E. 4.3.2.2). Einerseits betreut der Gesuchsgegner die Tochter, andererseits hat die Gesuchstellerin mit ihrem Umzug nach K. eine Reduktion ihrer Leistungsfähigkeit (und damit ihres eigenen sowie des Standards der vorehelichen Kinder) in Kauf genommen. Die Gesuchstellerin begründet ihren Umzug zwar damit, dass er aus medizinischer Sicht zwingend notwendig gewesen sei (Urk. 190/173 Rz. 11). Sie reicht dazu eine E- Mail von lic. phil. AE. , Fachpsychologin für Psychotherapie, zu den Akten (Urk. 190/177/4). Daraus geht aber nicht hervor, dass der Wegzug medizinisch notwendig gewesen wäre. Befremdend erscheint vielmehr, dass die Fachpsychologin dem Gesuchsgegner pauschal unterstellt, persönlichkeitsauffällig zu sein und D. zu instrumentalisieren und zu manipulieren, ohne die beiden jemals gesehen zu haben (Urk. 190/177/4). Es ist demzufolge nicht glaubhaft, dass die Gesuchstellerin aus medizinischen Gründen veranlasst war, die Schweiz zu verlassen. Wer seine eigene Leistungsfähigkeit ohne plausiblen Grund schmälert, kann sich anschliessend nicht auf die eheliche Beistandspflicht berufen, um sich und den eigenen vorehelichen Kindern einen höheren Standard zu finanzieren. Es rechtfertigt sich vor diesem Hintergrund nicht, dass die Gesuchstellerin am gesamten Überschuss partizipiert. Vielmehr ist ihr Überschussanteil auf den Betrag festzusetzen, den sie monatlich für ihre beiden vorehelichen Kinder benötigt, nämlich Fr. 242.–. Damit ist die Gesuchstellerin zu verpflichten, den Betrag von Fr. 500.– ihrer Tochter als Barunterhalt zu bezahlen. Es sind keine Ehegattenunterhaltsbeiträge zuzusprechen.

          8.4. Zusammenfassend ist die Gesuchstellerin zu verpflichten, dem Gesuchsgegner für D. in der Zeit vom 1. Juli 2021 bis zum 31. Dezember 2022

          monatliche Unterhaltsbeiträge (Barunterhalt) von Fr. 500.– (ohne Kinderzulagen) zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge werden sofort fällig, soweit sie vergangene Monate betreffen (Art. 75 OR). Für die Zukunft sind sie zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Der Antrag der Gesuchstellerin auf Zusprechung persönlicher Unterhaltsbeiträge für die Zeit vom 1. Juli 2021 bis zum 31. Dezember 2022 (Urk. 190/173 S. 2) ist abzuweisen.

    8. Unterhaltsberechnung ab dem 1. Januar 2023

      1. Der Gesuchstellerin sind neu Mietzinseinnahmen von Fr. 420.– anzurechnen (E. V.8.2.). Im Übrigen bleibt die Einkommenssituation gegenüber der vorherigen Phase unverändert (Lohn der Gesuchstellerin von Fr. 4'680.–; Lohn

        des Gesuchsgegners von Fr. 12'300.–; Kinderzulage für D. E. V.8.1.).

        von Fr. 200.–;

      2. Die monatlichen Bedarfspositionen der Parteien und von D. gestalten sich ab dem 1. Januar 2023 wie folgt:

        1. Die Grundbeträge, Krankenkasse, Versicherungen, Kommunikation, Mobilität, auswärtige Verpflegung, Schuldentilgung, Vorsorge, Fremdbetreuungskosten, Besuchskosten und Unterdeckung der Kinder bleiben unverändert, sodass auf die vorherigen Erwägungen (E. V.8.2.) verwiesen werden kann.

        2. Der Wohnkostenanteil der Gesuchstellerin reduziert sich auf Fr. 1'000.– (E. V.8.2.); im Übrigen bleiben die Wohnkosten unverändert.

        3. Die Steuern der Gesuchstellerin wurden bereits von ihrem Einkommen abgezogen (E. V.4.7.).

        Der Gesuchsgegner unterliegt dem Verheiratetentarif (§ 35 Abs. 2 StG; Art. 36 Abs. 2 bis DBG). Er ist konfessionslos (Urk. 207/6 S. 1). Sein Einkommen beträgt Fr. 147'600.– (E. V.5.4.). Hinzu kommen die Kinderzulagen von Fr. 2'400.– sowie Unterhaltsbeiträge von geschätzt Fr. 19'200.–. Abzuziehen sind die Berufsauslagen von rund Fr. 6'800.– (Urk. 207/6 S. 12), Versicherungsprämien von Fr. 3'900.– (Staatssteuer) bzw. Fr. 2'400.– (Bundessteuer), Fremdbetreuungskosten von Fr. 10'100.– (§ 31 Abs. 1 lit. j StG; Art. 33 Abs. 3 DBG) sowie Sozialabzüge von Fr. 9'000.– (§ 34 Abs. 1 lit. a StG) bzw. Fr. 6'500.– (Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG) für ein Kind im Haushalt. Das steuerbare Einkommen für die Staats- und Gemeindesteuer beträgt Fr. 139'400.–, jenes für die direkte Bundessteuer Fr. 143'400.–. Das steuerbare Vermögen und das Verrechnungssteuerguthaben sind vernachlässigbar (Urk. 207/6 S. 4 und § 47 Abs. 2 StG). Gibt man die Daten für das Jahr 2022 im Steuerrechner des Kantons Zürich ein (Zivilstand: getrennt; Tarif: Verheirateten- und Einelterntarif; Konfession: andere; Gemeinde: Zürich) resultiert eine Staats- und Gemeindesteuer von Fr. 17'904.40 und eine direkte Bundessteuer von Fr. 4'969.–. Die monatliche Steuerlast beträgt somit Fr. 1'906.–.

        Ein Anteil dieser Steuern von Fr. 1'906.– ist dem Bedarf von D. zuzuweisen (zur Berechnungsweise E. V.7.2.). Dieser beträgt (Fr. 19'200.– + Fr. 2'400.–) / Fr. 139'400.– = 0.15. 15 % von Fr. 1'906.– entsprechen Fr. 286.–. Dem Gesuchsgegner sind somit Fr. 1'620.– und D. Fr. 286.– anzurechnen.

      3. Dem Gesamteinkommen von Fr. 17'600.– (E. V.9.1.) steht ein Gesamtbedarf von Fr. 11'289.– gegenüber (E. V.9.2.). Es resultiert ein Überschuss von Fr. 6'311.–. Zu berücksichtigen ist, dass ein grosser Teil von D. s Bedarf von Fr. 2'516.– auf die Fremdbetreuungskosten von Fr. 1'100.– zurückzuführen ist. Diese ermöglichen es dem Gesuchsgegner, einen eigenen Überschuss von Fr. 12'300.– (E. V.9.1.) - Fr. 5'971.– (E. V.9.2.) = Fr. 6'329.– zu erwirtschaften.

        Wie in der ersten Phase soll der nicht hauptbetreuende Elternteil nicht die gesamten Investitionskosten tragen, während der gesamte Ertrag beim anderen verbleibt (E. V.7.3.5.). Aus diesem Grund rechtfertigt es sich, die Gesuchstellerin zu verpflichten, von ihrem eigenen Überschuss von Fr. 5'100.– (E. V.9.1.) - Fr. 2'802.– (E. V.9.2.) = Fr. 2'298.– einen Barunterhalt von Fr. 1'600.– zu bezahlen. Ehegattenunterhaltsbeiträge sind der Gesuchstellerin nicht zuzusprechen: Ei- nerseits verbleibt ihr ein Überschussanteil von Fr. 698.–, worin Fr. 420.– versteckte Ehegattenunterhaltsbeiträge in Form von Mietzinseinnahmen enthalten sind (E. V.8.3.6.); andererseits ist ihr tieferer Lebensstandard massgeblich darauf zurückzuführen, dass sie durch den Umzug nach Deutschland ihre Leistungsfähigkeit vermindert hat. Mit ihrem Überschussanteil kann die Gesuchstellerin sodann ohne Weiteres den ungedeckten Teil der Unterhaltsbeiträge in Höhe von insgesamt Fr. 242.– (E. V.8.3.5.) für die beiden vorehelichen Kinder decken.

      4. Zusammenfassend ist die Gesuchstellerin zu verpflichten, dem Gesuchsgegner für D. ab dem 1. Januar 2023 für die weitere Dauer des Getrenntlebens monatliche Unterhaltsbeiträge (Barunterhalt) von Fr. 1'600.– (ohne Kinderzulagen) zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Der Antrag der Gesuchstellerin auf Zusprechung persönlicher Unterhaltsbeiträge für die Zeit vom 1. Januar 2023 für die weitere Dauer des Getrenntlebens (Urk. 190/173 S. 2) ist abzuweisen.

    9. Finanzielle Grundlagen

      1. Werden in einem Entscheid Unterhaltsbeiträge festgelegt, so ist darin anzugeben, von welchem Einkommen und Vermögen jedes Elternteils und jedes Kindes ausgegangen wird (Art. 301a lit. a ZPO) sowie ob und in welchem Ausmass die Unterhaltsbeiträge den Veränderungen der Lebenskosten angepasst werden (Art. 301a lit. d ZPO). Die Vorinstanz hat das Einkommen und den Bedarf der Parteien nicht abschliessend bestimmt (Urk. 174 S. 30 ff.) und entsprechend auch die finanziellen Grundlagen nicht festgehalten. Auch wenn dies nicht gerügt wird, ist es im Sinne eines offensichtlichen Mangels (E. II.3.) zu korrigieren.

      2. Die Unterhaltsbeiträge sind im Rahmen des Eheschutzes praxisgemäss nicht zu indexieren ( OGer ZH LE210005 vom 24.09.2021, E. III.22.2. [S. 54 ff.];

        OGer ZH LE200061 vom 09.04.2021, E. III.11.1. [S. 48]), da die Massnahmen grundsätzlich nicht auf Dauer ausgelegt sind.

      3. Ab dem 1. Januar 2023 liegen den Unterhaltsbeiträgen die folgenden finanziellen Verhältnisse zugrunde:

        • Gesuchstellerin:

        • Gesuchsgegner:

        Einkommen (netto, inkl. 13. Monatslohn, inkl. Bonus und Mietzinseinnahmen, exkl. Familienzulage; E. V.9.1.):

        Bedarf (E. V.9.2.):

        • Gesuchstellerin:

        • Gesuchsgegner:

        Vermögen:

        • Gesuchstellerin: unbekannt (Liegenschaft in K. )

        • Gesuchsgegner: unbekannt (Liegenschaft in K. )

        • D. : unbekannt

    10. Ergebnis

      1. Dispositiv-Ziffer 8 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, vom 18. Juni 2021 ist aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen:

8.1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für D. vom 1. Juni 2020 bis zum 30. Juni 2021 monatliche Unterhaltsbeiträge (Barunterhalt) von Fr. 3'800.– (ohne Kinderzulagen) zu bezahlen.

Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner für D. vom 1. Juli 2021 bis zum 31. Dezember 2022 monatliche Unterhaltsbeiträge (Barunterhalt) von Fr. 500.– (ohne Kinderzulagen) zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.

Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner für D. ab dem 1. Januar 2023 für die weitere Dauer des Getrenntlebens mo- natliche Unterhaltsbeiträge (Barunterhalt) von Fr. 1'600.– (ohne Kin- derzulagen) zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.

    1. Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge wurde ab 1. Januar 2023 von folgenden finanziellen Verhältnissen ausgegangen:

      • Gesuchstellerin:

      • Gesuchsgegner:

      Einkommen (netto, inkl. 13. Monatslohn, inkl. Bonus und Mietzinsein- nahmen, exkl. Familienzulage):

      Bedarf:

      • Gesuchstellerin:

      • Gesuchsgegner:

      Vermögen:

      • Gesuchstellerin: unbekannt (Liegenschaft in K. )

      • Gesuchsgegner: unbekannt (Liegenschaft in K. )

      • D. : unbekannt

11.2. Der Antrag der Gesuchstellerin auf Zusprechung persönlicher Unterhaltsbeiträge ist abzuweisen und Dispositiv-Ziffer 9 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, vom 18. Juni 2021 zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO).

VI. Auskunft

  1. Rechtliches Gehör

    1. Die Vorinstanz führte das Rechtsbegehren 11 des Gesuchsgegners (Offenlegung sämtlicher auf den Namen der Gesuchstellerin lautenden Konti) auf (Urk. 174 S. 6), äusserte sich in den Erwägungen jedoch nicht dazu. Im Dispositiv befand sie alsdann, auf die übrigen Anträge werde – soweit sie nicht gegenstandslos geworden seien – nicht eingetreten (Urk. 174 S. 39).

    2. Der Gesuchsgegner rügt, die Vorinstanz habe seinen Antrag ohne Begründung abgewiesen (Urk. 173 Rz. 70).

    3. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 53 Abs. 1 ZPO) folgt, dass der gerichtliche Entscheid zu begründen ist (ZK ZPO- Sutter-Somm/Chevalier, Art. 53 N 13). Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Wird eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz festgestellt, so leidet der Entscheid an einem schweren Mangel und wird aufgrund der sogenannten formellen Natur des Gehörsanspruch, unabhängig davon, ob der Entscheid ohne die Verletzung anders ausgefallen wäre, aufgehoben. Ausnahmsweise kann die Verletzung von der Rechtsmittelinstanz geheilt werden. Die Heilung ist nur zulässig, wenn die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht gravierend ist und die

      Rechtsmittelinstanz die gleiche Kognition in Tat- und Rechtsfragen hat wie die Vorinstanz (OGer ZH LE120078 vom 20.12.2012, E. 4.1).

    4. Vorliegend äusserte sich die Vorinstanz nicht zum Antrag des Gesuchsgegners, womit sie dessen rechtliches Gehör verletzte. Die Kognition der Kammer ist dieselbe wie diejenige der Vorinstanz. Das Auskunftsbegehren ist im Verhältnis zu den übrigen Anträgen von untergeordneter Bedeutung (Urk. 174

      S. 4 ff.). Zudem beantragte der Gesuchsgegner in seiner Berufungsschrift einen Sachentscheid und nur als Eventualbegehren einen Rückweisungsentscheid (Urk. 173 S. 2 f.). Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, die Verletzung im vorliegenden Berufungsverfahren zu heilen.

  2. Anwendbares Recht

    1. Die ehelichen Rechte und Pflichten unterstehen dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten ihren Wohnsitz haben (Art. 48 Abs. 1 IPRG). Haben sie ihren Wohnsitz nicht im gleichen Staat, so unterstehen die ehelichen Rechte und Pflichten dem Recht des Wohnsitzstaates, mit dem der Sachverhalt in engerem Zusammenhang steht (Art. 48 Abs. 2 IPRG). Umstritten ist, ob auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit (so ZK IPRG-Widmer Lüchinger, Art. 48 N 22) jenen des Massnahmenentscheids (so CR LDIP/CL-Bucher, Art. 48 LDIP N 4; BSK IPRG-Bodenschatz, Art. 48 N 24) abzustellen ist. Die Frage kann vorliegend offenbleiben:

    2. Als das Eheschutzbegehren rechtshängig gemacht wurde, hatten beide Parteien ihren Wohnsitz in der Schweiz (E. I.3.), sodass gemäss Art. 48 Abs. 1 IPRG schweizerisches Recht anwendbar ist. Zum selben Ergebnis gelangt man in Anwendung von Art. 48 Abs. 2 IPRG, wenn man der anderen Ansicht folgt: So haben die Parteien 2017 in Zürich geheiratet (Urk. 3) und seither auch dort gelebt (Urk. 5/2). Die Bezüge nach Deutschland (deutsche Staatsbürgerschaft des Gesuchsgegners [Urk. 3]; Studium der Gesuchstellerin in Deutschland von 2000 bis 2007 und 2012 bis 2015 [Urk. 5/8]; Liegenschaften der Parteien in K.

      [E. V.8.2.]; Wohnsitznahme der Gesuchstellerin in K. stehen mit dem Sachverhalt in geringerem Zusammenhang.

      nach der Trennung)

    3. Vor diesem Hintergrund und in Ermangelung eines Staatsvertrages ist das Auskunftsbegehren des Gesuchsgegners nach schweizerischem Recht zu beurteilen.

  3. Beurteilung des Auskunftsbegehrens (Art. 170 ZGB)

    1. Der Gesuchsgegner beantragt, dass die Gesuchstellerin zu verpflichten sei, die Auszüge des Kontos CH… und sämtlicher weiterer auf ihren Namen lautenden Konti in der Schweiz und im Ausland für den Zeitraum vom 21. Mai 2020 bis zum 31. Oktober 2020 offenzulegen (Urk. 12 S. 4; Urk. 173 S. 3). Die Gesuchstellerin habe am 24. Mai 2020, kurz nach der Trennung, vom gemeinsamen Konto bei der UBS Fr. 8'000.– auf ein Konto mit der IBAN CH… transferiert. Dieses Konto sei dem Gesuchsgegner nicht bekannt. Vom gemeinsamen Konto bei der UBS mit der Bezeichnung Mountain View habe die Gesuchstellerin Fr. 2'500.– auf das genannte Konto und ab dem gemeinsamen Sparkonto bei der UBS weitere Fr. 2'000.– auf das genannte Konto überwiesen (Prot. I, S. 30; Urk. 173 Rz. 73). Weiter verfüge die Gesuchstellerin über ein Konto mit der IBAN CH… und ein Depot mit der Nr. … bei der Migros Bank. Diese Vermögenswerte stellten Errungenschaft dar und zwar explizit auch Errungenschaft des Gesuchsgegners. Es handle sich um mehrere zehntausend Franken. Seit Jahren erfolgten Steuerrückzahlungen auf das Konto bei der Migros Bank. Die Gesuchstellerin habe den Gesuchsgegner am 26. Mai 2020 vom Zugriff auf dieses Konto ausgeschlossen. Nach dem Entzug der Zugriffsberechtigung müssten auf diesem Konto noch die Rückerstattung von Steuern aus dem Jahr 2018 und die Corona-Rückerstattung der Krippe eingetroffen sein. Der Gesuchsgegner brauche mit Blick auf die Schei- dung Beweismittel, um die güterrechtliche Auseinandersetzung durchführen zu können. Er habe somit ein Interesse daran, zu erfahren, wie sich die Saldi der Konten nach der Trennung der Parteien entwickelt hätten, aber jedenfalls zu wissen, wie hoch die Saldi per Stichtag der Anordnung der Gütertrennung gewesen seien (Prot. I, S. 30; Urk. 173 Rz. 74).

    2. Die Gesuchstellerin entgegnet, sie habe bereits Auszüge der gemeinsamen Konti eingereicht (Prot. I, S. 63). Die Überweisungen ergäben sich bereits aus dem gemeinsamen Konti, zu denen der Gesuchsgegner Zugang habe

      (Urk. 186 Rz. 51). Der Gesuchsgegner sei betreffend die erwartete Steuerrückzahlung informiert, er habe die Schlussrechnung für die Staats- und Gemeindesteuern 2018. Der zu viel bezahlte Betrag belaufe sich auf Fr. 4'869.85. Es erschliesse sich nicht, weshalb er noch weitere Beweise benötige. Zur behaupteten Corona-Rückerstattung habe er keine Belege eingereicht, es handle sich um eine blosse Behauptung. Die Vorinstanz habe die Gütertrennung sodann per

      11. August 2020 angeordnet. Es erschliesse sich nicht, aus welchem Grund der Gesuchsgegner die Herausgabe für die Periode zwischen dem 21. Mai 2020 und dem 31. Oktober 2020 verlange. Relevant für die güterrechtliche Auseinandersetzung sei nicht die Entwicklung, sondern der Saldo an einem bestimmten Stichtag. Der Gesuchsgegner versuche, Informationen über eine pre-trial discovery erhältlich zu machen, weshalb sein Begehren abzuweisen sei (Urk. 186 Rz. 53).

    3. Nach Art. 170 ZGB kann jeder Ehegatte vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen. Auf sein Begehren kann das Gericht den andern Ehegatten Dritte verpflichten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen. Der Umfang der Auskunftspflicht differiert entsprechend dem Kontext und den in Frage stehenden Ansprüchen, insbesondere den Interessen an einer korrekten Festsetzung der Unterhaltsansprüche bzw. der güterrechtlichen Auseinandersetzung. Es besteht eine Pflicht, sich gegenseitig über die massgebenden wirtschaftlichen Gegebenheiten Auskunft zu erteilen. Bei der Bestimmung des Umfangs der Auskunftspflicht kommt es darauf an, für welchen Zweck und zur Begründung welcher möglichen Rechtsansprüche Auskunft verlangt wird ( OGer ZH LC200030 vom 24.09.2021, E. 4.2). Das Bundesgericht erwog, dass folgende Punkte zum Inhalt des Auskunftsbegehrens gehören: Die gewünschten Auskünfte Dokumente, die zu klärenden Tatsachen und die Personen, welche die entsprechenden Informationen beizubringen haben; die Informationen müssen sodann geeignet sein, den behaupteten Anspruch zu beweisen (BGer 5C.308/2001 vom 22. Januar 2002, E. 4a). Ausgeschlossen ist ein Auskunftsbegehren aus blosser Neugier o- der Schikane, insbesondere um weitere, für die zu prüfenden geltend gemachten Ansprüche nicht unbedingt erforderlichen Informationen zu erhalten (BSK ZGB I-Schwander, Art. 170 N 15). Anders als bei der vorsorglichen Beweisführung gemäss Art. 158 ZPO darf das Auskunftsbegehren hinsichtlich der verlangten Auskünfte eine gewisse Unschärfe aufweisen. Die Anforderungen an die Bestimmtheit dürfen nicht zu hoch angesetzt werden. Die Beschränkung des Auskunftsrechts auf erforderliche Auskünfte und notwendige Urkunden bedeutet, dass die betreffende Partei nur zur Erteilung von Auskünften verpflichtet werden kann, wenn diese zur Begründung eines materiellrechtlichen Anspruchs benötigt werden, für den ein Rechtsschutzinteresse besteht. Ob sich der Anspruch mit der verlangten Auskunft tatsächlich begründen lässt, hat das Gericht nicht zu prüfen. Bei Leistungsklagen (wie im Güteroder Unterhaltsrecht) ergibt sich das Rechtsschutzinteresse aus dem geltend gemachten Anspruch; es muss daher nicht besonders nachgewiesen werden. Es ist wie erwähnt zu verneinen, wenn das Auskunftsbegehren aus blosser Neugier zum Zweck der Ausforschung gestellt wird. Bei einem güterrechtlichen Anspruch gibt es keine Vermögenswerte, die keine Rolle spielen. Vom Auskunftsrecht erfasst sind alle Vermögenswerte und Schulden. Es kann jedoch nur Auskunft über Tatsachen und Umstände verlangt werden, die für den betreffenden eherechtlichen Anspruch entscheidrelevant bzw. potentiell entscheidrelevant sind (OGer ZH LC200030 vom 24.09.2021, E. 4.3 mit weiteren Hinweisen).

    4. Ein Auszug des Kontos der Gesuchstellerin bei der UBS mit der IBAN CH… liegt für die Zeit vom 1. Januar 2020 bis zum 27. November 2020 bereits bei den Akten (Urk. 44/35). Soweit sich das Auskunftsbegehren auf dieses Konto bezieht, von dem der Gesuchsgegner geltend macht, dass er es nicht kenne (Prot. I,

      S. 30), ist es infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben.

    5. Die Vorinstanz hat die Gütertrennung mit Wirkung ab 11. August 2020 angeordnet (Urk. 174 S. 38), was unangefochten geblieben ist (E. II.1.). Für die güterrechtliche Auseinandersetzung ist grundsätzlich dieser Zeitpunkt massgebend (Art. 204 Abs. 2 ZGB und Art. 207 Abs. 1 ZGB). Dies impliziert, dass die Saldi sämtlicher Konten zu diesem Zeitpunkt bekannt sein müssen. Sodann sind Vermögensentäusserungen zur Errungenschaft hinzuzurechnen, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes vorgenommen hat, um den Beteiligungsanspruch des anderen zu schmälern (Art. 208 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Unbestrittener-

      massen transferierte die Gesuchstellerin vor der Gütertrennung Beträge auf ihr eigenes Konto (Urk. 173 Rz. 73; Urk. 186 Rz. 51). Weshalb sie dies tat und ob dies tatsächlich güterrechtlich relevant ist, kann vorliegend offenbleiben. Mit Blick auf Art. 208 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB können Transaktionen vor der Gütertrennung je- doch potentiell relevant sein. Auch der Zeitraum nach der Gütertrennung kann entscheiderheblich sein: Dies ist der Fall, wenn Forderungen, die im Zeitpunkt der Gütertrennung bestanden haben, erst nachträglich beglichen werden. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die Gesuchstellerin die Corona- Rückerstattung der Krippe an sich nicht bestritten hat (Urk. 186 Rz. 53). Entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin (Urk. 186 Rz. 53) muss der Gesuchsgegner nicht belegen, dass die Rückzahlung tatsächlich erfolgt ist; das Auskunftsbegehren dient nämlich gerade dazu, dies im Scheidungsverfahren beweisen zu können. Damit hat er ohne Weiteres ein Rechtsschutzinteresse. Von einer pre-trial discovery kann schliesslich keine Rede sein, hat er sein Auskunftsbegehren doch auf den Zeitraum vom 21. Mai 2020 bis zum 31. Oktober 2020 beschränkt

      (Urk. 173 S. 3).

    6. Zusammenfassend ist Dispositiv-Ziffer 14 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, vom

  1. uni 2021 aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen:

    14.1. Das Auskunftsbegehren des Gesuchsgegners wird hinsichtlich des Sparkontos der Gesuchstellerin bei der UBS Switzerland AG mit der IBAN CH… infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

    Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, die Auszüge folgender Konti offenzulegen, je für den Zeitraum vom 21. Mai 2020 bis zum 31. Oktober 2020:

    • CH…;

    • sämtliche weitere auf den Namen der Gesuchstellerin lautenden Konti in der Schweiz im Ausland (mit Ausnahme ihres Sparkontos bei der UBS Switzerland AG mit der IBAN CH,,,).

14.2. Auf die übrigen Anträge wird – soweit sie nicht gegenstandslos gewor- den sind – nicht eingetreten.

VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

  1. Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens

    1. Trifft die Berufungsinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO).

    2. Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 3'000.– fest und auferlegte sie den Parteien je zur Hälfte. Parteientschädigungen sprach sie keine zu (Urk. 174 S. 39). Dies blieb unangefochten (Urk. 173 S. 2 f.; Urk. 190/173 S. 2 f.) und ist nicht zu beanstanden. Die Dispositiv-Ziffern 15 und 16 des angefochtenen Urteils sind daher zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO).

  2. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens

    1. Hinsichtlich der zweitinstanzlichen Entscheidgebühr ist festzustellen, dass das tatsächliche Streitinteresse (Obhut über das Kind und Unterhaltsbeiträge), der Zeitaufwand des Gerichts (über hundertseitiger Entscheid) und die Schwierigkeit des Falles (internationale Bezüge und Anwendung deutschen Rechts) hoch sind. Daher ist die Gebühr auf Fr. 10'000.– festzusetzen (§ 12 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 lit. b GebV OG).

    2. Mit Blick darauf, dass es sich vorliegend um ein familienrechtliches Verfahren handelt, erscheint eine hälftige Kostentragung angemessen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Folglich sind die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und mit ihren Kostenvorschüssen von je Fr. 5'500.– (Urk. 179; Urk. 190/179) zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

  1. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, vom 18. Juni 2021 betreffend die Dispositiv-Ziffern 1, 6, 7, 10, 11 und 13 in Rechtskraft erwachsen ist.

  2. Das Editionsbegehren des Gesuchsgegners vom 8. September 2021 (Wohnsitzbescheinigung) wird abgewiesen.

  3. Die Editionsbegehren der Gesuchstellerin vom 9. Dezember 2021 und vom

    17. März 2022 werden abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos sind.

  4. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Urteil.

Es wird erkannt:

  1. In teilweiser Gutheissung der Erst- und Zweitberufung werden die Dispositiv- Ziffern 2, 3, 4, 8, 12 und 14 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, vom 18. Juni 2021 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:

    2. Die Obhut über das Kind D. , geboren am tt.mm.2017, wird für die Dauer des Getrenntlebens dem Gesuchsgegner zugeteilt.

    1. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Gesuchstellerin damit einverstanden ist, dass der Gesuchsgegner mit D. in ei- nem Radius von 30 km Distanz um Zürich Wohnsitz nimmt.

      Der Antrag der Gesuchstellerin auf Bewilligung des Wegzugs mit D. nach Deutschland wird infolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.

    2. Die Gesuchstellerin wird für berechtigt erklärt, D. auf eigene Kosten wie folgt zu sich mit sich auf Besuch zu nehmen:

  • In den ungeraden Kalenderwochen von Freitag, Kindergartenbzw. Schulschluss – falls D.

    an jenem Tag weder

    den Kindergarten noch die Schule besucht – 12 Uhr, bis Sonntag, 18 Uhr;

  • in geraden Jahren über die ganzen Osterfeiertage von Grün- donnerstag, 16 Uhr, bis Ostermontag, 18 Uhr, und in ungera- den Jahren von Freitag vor dem Pfingstwochenende, Kindergartenbzw. Schulschluss bzw. 12 Uhr, bis Pfingstmontag, 18 Uhr;

  • in ungeraden Jahren während der zweiten Weihnachtsschulferienwoche und in geraden Jahren während der ersten Weih- nachtsschulferienwoche.

    Die Gesuchstellerin wird sodann für berechtigt erklärt, D. für die Dauer von sechs Schulferienwochen pro Jahr (wobei höchstens zweimal zwei Wochen am Stück bezogen werden dürfen) auf eigene Kosten zu sich mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Ausübung des Ferienbesuchsrechts ist mindestens drei Monate im Voraus mit dem Gesuchsgegner abzusprechen. Können sich die Parteien nicht einigen, so gehen in den geraden Jahren die Ferienwünsche der Gesuchstellerin vor, in ungeraden Jahren jene des Gesuchsgegners.

    Schliesslich wird die Gesuchstellerin für berechtigt erklärt, mit

    D. führen.

    zwei Videotelefonate pro Woche von je einer Stunde zu

    Weitergehende abweichende Besuchs- und Kontaktrechte nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten.

    […]

      1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für D. vom 1. Juni 2020 bis zum 30. Juni 2021 monatliche Unterhaltsbeiträge (Barunterhalt) von Fr. 3'800.– (ohne Kinderzulagen) zu bezahlen.

        Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner für

        1. vom 1. Juli 2021 bis zum 31. Dezember 2022 monatliche

          Unterhaltsbeiträge (Barunterhalt) von Fr. 500.– (ohne Kinderzulagen) zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.

          Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner für D. ab dem 1. Januar 2023 für die weitere Dauer des Getrenntlebens monatliche Unterhaltsbeiträge (Barunterhalt) von Fr. 1'600.– (ohne Kinderzulagen) zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Mo- nats.

      2. Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge wurde ab

      1. Januar 2023 von folgenden finanziellen Verhältnissen ausgegangen:

        • Gesuchstellerin:

        • Gesuchsgegner:

        Einkommen (netto, inkl. 13. Monatslohn, inkl. Bonus und Mietzinseinnahmen, exkl. Familienzulage):

        Bedarf:

        • Gesuchstellerin:

        • Gesuchsgegner:

        Vermögen:

  • Gesuchstellerin: unbekannt (Liegenschaft in K. )

  • Gesuchsgegner: unbekannt (Liegenschaft in K. )

  • D. : unbekannt

[…]

12. Die am 19. Mai 2021 eingereichten amtlichen Pass- und

Identitätsdokumente (Schweizer Pass lautend auf D.

Nr. …,

Identitätskarte lautend auf D. Nr. … und amerikanischer Pass lautend auf D. Nr. …), lagernd bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich (Kautionsartcode K7, Depotartcode 26), werden dem Gesuchsgegner auf erstes Verlangen herausgegeben.

[…]

    1. Das Auskunftsbegehren des Gesuchsgegners wird hinsichtlich des Sparkontos der Gesuchstellerin bei der UBS Switzerland AG mit der IBAN CH… infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

      Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, die Auszüge folgender Konti offenzulegen, je für den Zeitraum vom 21. Mai 2020 bis zum

      31. Oktober 2020:

      • CH…;

      • sämtliche weitere auf den Namen der Gesuchstellerin lauten- den Konti in der Schweiz im Ausland (mit Ausnahme ihres Sparkontos bei der UBS Switzerland AG mit der IBAN CH…).

    2. Auf die übrigen Anträge wird – soweit sie nicht gegenstandslos geworden sind – nicht eingetreten.

    1. Im Übrigen werden die Berufungen abgewiesen und das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, vom 18. Juni 2021 wird einschliesslich der Dispositiv-Ziffern 5, 9, 15 und 16 bestätigt.

    2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 10'000.– festgesetzt.

    3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit ihren Kostenvorschüssen verrechnet.

    4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

    5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Migrationsamt des Kantons Zürich, an die Kindesschutzbehörde der Stadt Zürich sowie an die Vorinstanz (im Doppel für sich und zuhanden der Bezirksgerichtskasse), je gegen Empfangsschein.

      Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

    6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 22. Juli 2022

Obergericht des Kantons Zürich

  1. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:

Dr. Chr. Arnold

versandt am: jo

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