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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils LE210046: Obergericht des Kantons Zürich

Die Beschwerde der A.________ AG gegen die Konkurseröffnungsverhandlung vom 27. April 2017 wurde als gegenstandslos abgeschrieben, da die Gläubigerin das Konkursbegehren zurückgezogen hatte. Die Gesuchsgegnerin konnte nicht darlegen, dass ein drohender Nachteil vorliegt, um die Anzeige der Konkurseröffnungsverhandlung anzufechten. Die inhaltlichen Anforderungen an die Beschwerdebegründung wurden nicht erfüllt, weshalb keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen wurde. Der Richter in diesem Fall war Dr. Reto Heizmann.

Urteilsdetails des Kantongerichts LE210046

Kanton:ZH
Fallnummer:LE210046
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid LE210046 vom 27.07.2022 (ZH)
Datum:27.07.2022
Rechtskraft:Weiterzug ans Bundesgericht, 5A_604/2022
Leitsatz/Stichwort:Eheschutz
Schlagwörter : Gesuch; Gesuchsgegner; Kinder; Unterhalt; Parteien; Unterhalts; Betreuung; Einkommen; Berufung; Woche; Vorinstanz; Unterhaltsbeiträge; Obhut; Schweiz; Wochen; Wegzug; Staat; Recht; Europa; Betreuungsunterhalt; Über; Recht; Dispositiv; Besuch; Sonntag; Gesuchsgegners; Entscheid; Arbeit
Rechtsnorm:Art. 111 ZPO ;Art. 114 ZGB ;Art. 173 ZGB ;Art. 229 ZPO ;Art. 276a ZGB ;Art. 285 ZGB ;Art. 286a ZGB ;Art. 296 ZPO ;Art. 301a ZGB ;Art. 301a ZPO ;Art. 310 ZPO ;Art. 311 ZPO ;Art. 315 ZPO ;Art. 318 ZPO ;Art. 49 IPRG ;Art. 58 ZPO ;Art. 79 IPRG ;Art. 83 IPRG ;Art. 90 BGG ;Art. 93 KG ;Art. 98 BGG ;
Referenz BGE:135 III 315; 137 III 59; 137 III 617; 138 III 374; 138 III 537; 138 III 583; 140 III 337; 142 III 413; 142 III 481; 142 III 498; 142 III 502; 142 III 612; 144 III 349; 144 III 394; 144 III 481; 147 III 265; 147 III 457;
Kommentar:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts LE210046

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LE210046-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender,

Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. M. Reuss Valentini

Beschluss und Urteil vom 27. Juli 2022

in Sachen

  1. ,

    Gesuchstellerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X. ,

    gegen

  2. ,

Gesuchsgegner und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y. , betreffend Eheschutz

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 21. Mai 2021 (EE210003-C)

Rechtsbegehren:

(vgl. Urk. 68 S. 2-4)

Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom 21. Mai 2021:

(Urk. 68 S. 25 ff.)

  1. Es wird festgestellt, dass die Parteien seit dem 7. Januar 2021 getrennt leben.

  2. Die elterliche Sorge für das Kind C. , geboren tt.mm.2019, wird beiden Parteien belassen.

  3. Das Kind wird unter die gemeinsame Obhut der Parteien mit wechselnder Betreuung gestellt.

    Der Wohnsitz des Kindes verbleibt an der D. -strasse …, E. (Wohnort Gesuchstellerin bzw. Ehefrau).

    Der Antrag auf Wechsel des Wohnsitzes des Kindes in das Ausland wird abgewiesen.

    Ein Wohnsitzwechsel wird im Umkreis von höchstens 15 km zugelassen.

  4. Die Parteien werden berechtigt und verpflichtet, das Kind wie folgt zu betreuen:

    Gesuchstellerin (Ehefrau):

    • Sonntag 1800 bis Mittwoch 1200

    • Mittwoch 1800 bis Donnerstag 1200

      Gesuchgegner (Ehemann):

    • Mittwoch 1200 bis 1800

    • Donnerstag 1200 Uhr bis Samstag 1000

      Beide:

    • jede zweite Woche alternierend Samstag 1000 bis Sonntag 1800

  5. Der Gesuchgegner (Ehemann) wird verpflichtet, der Gesuchstellerin (Ehefrau) während der Dauer des Getrenntlebens für das Kind Fr. 3'235.– Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger, von ihm bezogener vertraglicher gesetzlicher Kinder-, Familienoder Ausbildungszulagen zu bezahlen. Der Barunterhalt beträgt hier Fr. 800.–, der Betreuungsunterhalt Fr. 2'435.– und das Manko Fr. 325.–.

    Diese Unterhaltsbeiträge sind jeweils auf den Ersten eines Monats im Voraus an die Gesuchstellerin (Ehefrau) zu entrichten, beginnend ab 1. Februar 2021.

    Ab Januar 2022 reduzieren sich die Unterhaltsbeiträge auf Fr. 1'435.–

    (Fr. 800.– Barunterhalt / Fr. 635.– Betreuungsunterhalt)

    Bereits geleistete Unterhaltsbeiträge können verrechnet werden.

  6. Der Gesuchgegner (Ehemann) wird verpflichtet, der Gesuchstellerin (Ehefrau) während der Dauer des Getrenntlebens monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 910.– für sie persönlich zu bezahlen, zahlbar jeweils am Ersten je- des Monats im Voraus, beginnend ab 1. Januar 2022.

  7. Grundlagen der Unterhaltsberechnung: Einkommen Gesuchstellerin (Ehefrau):

    Fr. 0.– (hypothetisch ab Januar 2022 Fr. 2'250.–, 30 % Pensum) Einkommen Gesuchgegner (Ehemann):

    Fr. 6'480.– (78 % Pensum)

    jeweils Nettoeinkommen pro Monat (ohne Ausbildungs- und Familienzulagen)

    Einkommen Kind:

    Fr. 200.–

    Bedarf:

  8. Es wird festgestellt, dass der Gesuchgegner die eheliche Wohnung bereits verlassen hat.

  9. Die übrigen Anträge der Parteien werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

  10. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'400.– festgesetzt.

    Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich diese Entscheidgebühr auf zwei Drittel.

  11. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

  12. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  13. [Schriftliche Mitteilung]

  14. [Berufung]

Berufungsanträge:

der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (Urk. 67 S. 2 ff.):

1. Ziff. 1., 3., 4., 5., 6., 7., 11. und 12. des Urteils des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Bülach vom 21.05.2021 seien aufzuheben und durch folgende Ziffern zu ersetzen:

1.

Es sei festzustellen, dass die Parteien seit Ende Dezember 2020 getrennt leben.

3.

Das Kind C. , geb. tt.mm.2019, sei unter die alleinige Obhut der Gesuchstellerin zu stellen.

Die Gesuchstellerin sei für berechtigt zu erklären, den Wohnsitz des Kindes nach F. [Staat in Europa] (G. ) zu verlegen.

4.

Der Gesuchsgegner sei für berechtigt zu erklären, das Kind wie folgt zu betreuen:

Jedes zweite Wochenende in F. [Staat in Europa] (G. ) und alle zwei Monate anstelle eines Wochenendes in F. [Staat in Europa]

(G. ) am Wohnort des Ehemannes in der Schweiz.

Die Kontakte sind vorerst ohne Übernachtung auszugestalten und, sofern sie sich bewähren, sukzessive zu erweitern.

5.

Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin vom 01.01.2021 bis 30.09.2021 für das Kind C. Unterhaltsbeiträge von mindestens CHF 3'470.– zzgl. allfälliger, von ihm bezogener vertraglicher und/oder gesetzlicher Kinder-, Familien- und/oder Ausbildungszulagen zu bezahlen (Barunterhalt von CHF 885.–, Betreuungsunterhalt von CHF 2'585.– und Manko von CHF 175.–).

Ab dem 01.10.2021 sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin während der weiteren Dauer des Getrenntlebens für das Kind C. Unterhaltsbeiträge von mindestens CHF 3'895.– zzgl. allfälliger, von ihm bezogener vertraglicher und/oder gesetzlicher Kinder-, Familien- und/oder Ausbildungszulagen zu bezahlen (Barunterhalt von CHF 885.– und Betreu- ungsunterhalt von CHF 3'010.–).

Ab Übersiedelung der Gesuchstellerin und des Kindes C. nach

F. [Staat in Europa] (G. ) sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin für das Kind C. Unterhaltsbeiträge von mindestens CHF 3'200.– zzgl. allfälliger, von ihm bezogener vertraglicher und/oder gesetzlicher Kinder-, Familien- und/oder Ausbildungszulagen zu bezahlen (Barunterhalt von CHF 800.– und Betreuungsunterhalt von CHF 2'400.–).

Ein Jahr ab Übersiedelung der Gesuchstellerin und des Kindes C. nach F. [Staat in Europa] (G. ) sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin für die weitere Dauer des Getrenntlebens für das Kind C. Unterhaltsbeiträge von mindestens CHF 1'000.– zzgl. allfälliger, von ihm bezogener vertraglicher und/oder gesetzlicher Kinder-, Familien- und/oder Ausbildungszulagen zu bezahlen.

Die Unterhaltsbeiträge sind jeweils auf den Ersten eines Monats im Voraus an die Gesuchstellerin zu entrichten.

6.

7.

Die Grundlagen der Unterhaltsberechnung seien wie folgt festzulegen:

Einkommen Gesuchstellerin (Ehefrau):

Während der Dauer der Trennung, bei einem weiteren Verbleib in der Schweiz bis ein Jahr nach Übersiedelung nach F. [Staat in Europa] (G. ):

CHF 0.–, danach CHF 2'500.– netto pro Monat

Einkommen Gesuchsgegner (Ehemann):

Während der Dauer der Trennung: CHF 6'480.– (78% Pensum) netto pro Monat

Ab Oktober 2021: CHF 7'200.– (78% Pensum + Stellvertretungen) netto pro Monat

Einkommen Kind: CHF 200.–

Bedarf:

11.

Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien dem Gesuchsgegner aufzuerlegen.

12.

Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 8'000.– (zzgl. MwSt.) zu bezahlen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. (für das Berufungsverfahren) zu Lasten des Gesuchsgegners.

des Gesuchsgegners und Berufungsbeklagten (Urk. 78 S. 2 ff.):

1. Die Rechtsbegehren der Berufungsklägerin seien allesamt vollumfänglich abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen, mit Ausnahme, dass die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 5 Abs. 1 für die Phase von 1.2.2021 bis 31.1[2].2021 und die Ehegattenunterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 6 für die 2. Phase ab 1.1.2022 des Urteils der Vorinstanz infolge eines offensichtlichen Rechnungsfehlers (doppelte Berücksichtigung der Kinderzulage) je um CHF 200.– zu reduzieren seien.

  1. Eventualiter seien die Ziff. 3, 4, 5, 6 und 7 des Urteils des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Bülach vom 21.5.2021 aufzuheben und durch folgende Ziffern zu ersetzen:

    Ziff. 3: Die gemeinsame Tochter C. sei unter die alleinige Obhut des Kindsvaters zu stellen und der Wohnsitz bei ihm festzulegen.

    Ziff. 4: Es sei die Kindsmutter für berechtigt zu erklären, die Tochter C. wie folgt zu betreuen:

    Jedes zweite Wochenende von Freitag bis Sonntagabend, die Hälfte der Ferien sowie die Hälfte der Feiertage, gerichtsüblich in Jahren mit gera- den/ungeraden Jahreszahlen alternierend Ostern Pfingsten sowie Weihnachten Neujahr sowie jeweils in den Jahren mit ungerader Jahreszahl an Auffahrt von Mittwochabend vor Auffahrt bis Sonntagabend da- nach.

    Weitere Kontakte seien nach gegenseitiger Absprache zu vereinbaren.

    Ziff. 5: Es sei die Kindsmutter zu verpflichten, dem Kindsvater für die Tochter C. Unterhaltsbeiträge von CHF 3'500.– pro Monat, zuzüglich Kinderzulagen (CHF 800.– Barunterhalt und CHF 2'705.– Betreuungsunterhalt), gem. Urteil Vorinstanz, S. 20 abzgl. Berufsauslagen) bis zum Eintritt von

    C. in den Kindergarten und hernach CHF 1'000.– Barunterhalt zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den ersten eines jeden Mo- nats.

    Ziff. 6: Es seien gegenseitig keine Unterhaltsbeiträge für sich persönlich zuzusprechen.

    Ziff. 7: Grundlagen der Unterhaltsberechnung: Einkommen Gesuchstellerin: mindestens CHF 6'400.–

    Einkommen Gesuchsgegner: bis Eintritt C. in den Kindergarten kein Einkommen, hernach CHF 4'000.– (50% Pensum)

    Einkommen C. : Kinderzulagen CHF 200.–

  2. Subeventualiter für den Fall, dass der Antrag auf Wegzug von C. nach G. bewilligt würde, seien die Ziff. 3,. 4, 5, 6, und 7 des Urteils des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Bülach vom 21.5.2021 aufzuheben und durch folgende Ziffern zu ersetzen:

    Ziff. 3: Die Tochter C. sei diesfalls unter die Obhut der Kindsmutter zu stellen.

    Ziff. 4: Es sei der Kindsvater für berechtigt zu erklären, die Tochter C. wie folgt zu betreuen:

    Alternierend in Wochen mit gerader Wochenzahl von Mittwochabend bis Sonntagabend und in Wochen mit ungerader Wochenzahl von Freitagmittag bis Sonntagabend, die Hälfte der Ferien sowie die Hälfte der Feiertage, gerichtsüblich in Jahren mit geraden/ungeraden Jahreszahlen alternierend Ostern und Pfingsten sowie Weihnachten Neujahr sowie jeweils in den Jahren mit ungerader Jahreszahl an Auffahrt von Mittwochabend vor Auffahrt bis Sonntagabend danach sowie einen halben Tag am Geburtstag von C. .

    Ziff. 5: Es sei der Kindsvater zu verpflichten, der Kindsmutter für die Tochter C. Unterhaltsbeiträge von CHF 500.– pro Monat, zuzüglich Kinderzulagen (Barunterhalt) zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den ersten eines jeden Monats.

    Ziff. 6: Es seien gegenseitig keine Unterhaltsbeiträge für sich persönlich zu bezahlen.

    Ziff. 7: Grundlagen der Unterhaltsberechnung: Einkommen Gesuchstellerin: CHF 4'000.– Einkommen Gesuchsgegner: CHF 5'200.– Einkommen C. : Kinderzulagen CHF 200.–

  3. Die Ziffern 11 und 12 des Urteils der Vorinstanz seien in jedem Fall zu bestätigen.

    Die Anträge der Gesuchstellerin seien, soweit und sofern sie nicht mit denjenigen des Gesuchsgegners übereinstimmen, abzuweisen.

    Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (mindestens CHF 8'000.– zuzüglich MWST) zu Lasten der Berufungsklägerin.

    Vom Gesuchsgegner abgeänderter Subeventualantrag gemäss Rechtsbegehren Ziffern 3.3 und 3.4 (Urk. 84 S. 3 f. sinngemäss):

    Ziffer 3: Die Tochter C. sei diesfalls unter der alternierenden Obhut der Parteien zu belassen.

    Ziffer 4: Es sei der Kindsvater für berechtigt zu erklären, die Tochter C. wie folgt zu betreuen:

    Alternierend in Wochen mit gerader Wochenzahl vom Mittwochabend bis Sonntagabend und in Wochen mit ungerader Wochenzahl von Mittwochabend bis Samstagmorgen, die Hälfte der Ferien sowie die Hälfte der Feiertage, gerichtsüblich in Jahren mit gerader/ungerader Jahreszahlen alternierend Ostern Pfingsten sowie Weihnachten Neujahr sowie jeweils in den Jahren mit ungerader Jahrszahl an Auffahrt von Mittwochabend vor Auffahrt bis Sonntagabend danach sowie einen halben Tag am Geburtstag von C. .

    Erwägungen:

    1. Sachverhalt / Prozessgeschichte

      1. Die Parteien heirateten am tt. Juli 2019. Aus der Ehe ging eine gemeinsame Tochter, C. , geboren am tt.mm.2019 hervor (Urk. 2/2).

      2. Mit Begehren vom 5. Januar 2021 machte die Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (fortan Gesuchstellerin) das Eheschutzbegehren bei der Vorinstanz rechtshängig (Urk. 1). Am 8. April 2021 fand die Hauptverhandlung statt (Prot. I S. 7 ff.). Der weitere Prozessverlauf kann dem angefochtenen Entscheid entnommen werden (Urk. 68 S. 4). Unterm 21. Mai 2021 fällte die Vorinstanz das eingangs zitierte Urteil zunächst in unbegründeter Form (Urk. 55). Auf Ersuchen der Gesuchstellerin wurde den Parteien das begründete Urteil (Urk. 65 = Urk. 68) am 19. Juli 2021 zugestellt (Urk. 66).

      3. Gegen das Urteil der Vorinstanz vom 21. Mai 2021 erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 29. Juli 2021 (Datum Poststempel, eingegangen am 30. Juli 2021) rechtzeitig (vgl. Urk. 66) Berufung mit den eingangs zitierten Anträgen (Urk. 67 S. 2 ff.). Weiter ersuchte sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die Dispositivziffern 3 (alternierende Obhut, Wohnsitz Tochter), 4 (Betreu- ungszeiten), 5 Abs. 3 (Kinderunterhaltsbeiträge ab Januar 2022) und 4 (Verrechnung Unterhaltsbeiträge), 6 (persönliche Unterhaltsbeiträge ab Januar 2022) und 7 (Eckdaten Unterhaltsberechnung) des angefochtenen Entscheids (Urk. 67 S. 6). Mit Präsidialverfügung vom 3. August 2021 wurde u.a. auf das Gesuch hinsichtlich der Dispositivziffern 5 Abs. 4, Ziff. 6 und Ziff. 7 des vorinstanzlichen Urteils nicht eingetreten sowie dem Gesuchsgegner und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsgegner) Frist anberaumt, um im Übrigen zum Gesuch Stellung zu beziehen (Urk. 71 S. 5 ff.). Den ihr mit Präsidialverfügung vom 3. August 2021 auferlegten Vorschuss für die Kosten des Berufungsverfahrens im Betrag von Fr. 5'500.– leistete die Gesuchstellerin rechtzeitig (Urk. 71 S. 6, Dispositivziffer 5 und Urk. 72). Die Stellungnahme des Gesuchsgegners zum Gesuch um aufschiebende Wirkung datiert vom 16. August 2021 (Urk. 73). Mit Präsidialverfügung vom

        24. August 2021 wurde der Berufung gegen Dispositiv Ziff. 3 Abs. 1, Dispositiv Ziff. 5 Abs. 3 und Dispositiv Ziff. 6 des erstinstanzlichen Urteils die aufschiebende Wirkung erteilt. Ferner wurde der Gesuchsgegner (teilweise Gewährung der aufschiebenden Wirkung bezüglich Dispositivziffer 4) für die Dauer des Berufungsverfahrens berechtigt und verpflichtet, die Tochter C. jede Woche am Freitag und am Sonntag jeweils von 11:00 Uhr bis 17:30 Uhr (ohne Übernachtung von C. beim Gesuchsgegner) zu betreuen. Hinsichtlich Dispositiv Ziff. 3 Abs. 2 bis 4 des vorinstanzlichen Urteils wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen (Urk. 76 S. 10 ff.). Die rechtzeitig (vgl. Urk. 77) erstattete Berufungsantwort mit den eingangs erwähnten Anträgen datiert vom

        1. Oktober 2021 (Urk. 78). Weitere Eingaben erfolgten unterm 1. November 2021

        (Urk. 82), 22. November 2021 (Urk. 84), 13. Dezember 2021 (Urk. 88), 20. Januar

        2022 (Urk. 92), 4. Februar 2022 (Urk. 96) und 8. Februar 2022 (Urk. 98). Seit dem

        25. Februar 2022 (Fristablauf Replikrecht zu Urk. 98) ist das Verfahren spruchreif (Urk. 100).

    2. Vorbemerkungen / Prozessuales

      1. Die Berufung hemmt den Eintritt der Rechtskraft im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Nicht angefochten sind vorliegend die Dispositivziffern 2 (gemeinsame elterliche Sorge betreffend C. ), 8 (Feststellung Verlassen eheliche Wohnung durch den Gesuchsgegner) und 9 (Abweisung übrige Anträge). Der Eintritt der Rechtskraft dieser Dispositivziffern des Entscheides der Vorinstanz vom 21. Mai 2021 ist vorzumerken. Hinsichtlich der teilweise angefochtenen Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Dispositivziffern 10 bis 12 (vgl. Urk. 68 S. 27; Urk. 67 S. 2) erfolgt demgegenüber keine Vormerknahme der (Teil)Rechtskraft (vgl. Art. 318 Abs. 3 ZPO).

      2. Betreffend die summarische Natur des vorliegenden Eheschutz(berufungs)verfahrens der Parteien kann vorweg auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Urk. 68 S. 5). Weil die relevanten Tatsachen mithin lediglich glaubhaft zu machen sind, ist es zulässig, auf die Zusicherungen eines Ehegatten abzustellen, wenn dieser glaubwürdig erscheint und seine Darstellung plausibel ist (Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. A., Bern 2014, S. 1, mit Verweis auf BGer 5P.210/2001 vom 30. Juli 2001, E. 3a).

      3. Das Berufungsverfahren ist ein eigenständiges Verfahren (BGE 142 III 413

        E. 2.2.1). Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). Die Berufung ist zu begründen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Es ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht. Es genügt nicht, lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen zu verweisen, auf frühere Prozesshandlungen hinzuweisen den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise zu kritisieren (BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Auf Rügen, die eine sachbezogene Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils vermissen lassen, ist nicht einzutreten. Die Parteien sind grundsätzlich gehalten, erstinstanzlich gestellte Beweisanträge, denen nicht entsprochen wurde, vor der zweiten Instanz zu wiederholen (BGE 144 III 394 E. 4.2). Diese Begründungsanforderungen gelten sinngemäss auch für den Inhalt der Berufungsantwort (BGer 5A_660/2014 vom

        17. Juni 2015, E. 4.2 m.w.H.; BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015,

        E. 2.4.2). Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Die Rügen der Parteien geben mithin das Prüfungsprogramm der Berufungsinstanz vor; der angefochtene Entscheid ist grundsätzlich nur auf die gerügten Punkte hin zu überprüfen. In rechtlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht, in Anwendung des Grundsatzes iura novit curia, bei dieser Prüfung jedoch weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die mit den Rügen vorgetragenen Argumente der Parteien gebunden. In tatsächlicher Hinsicht ist es nicht an die Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts gebunden, auch wenn mangels entsprechender Sachverhaltsrügen der Parteien im Berufungsverfahren der erstinstanzliche Entscheid nach dem Gesagten in der Regel als Grundlage des Rechtsmittelverfahrens dient (BGE 144 III 394 E. 4.1.4 mit Hinweis auf BGE 142 III 413 E. 2.2.4 und weitere Entscheide). Das Berufungsgericht kann die Rügen der Parteien folglich auch mit abweichenden Erwägungen gutheissen abweisen (sog. Motivsubstitution; BGer 2C_124/2013 vom 25. November 2013, E. 2.2.2; Reetz/Hilber, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 318 N 21; Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 1507; für das Verfahren vor Bundesgericht: BGE 138 III 537 E. 2.2; 137 III 385 E. 3; BSK BGG-Meyer/Dormann, Art. 106 N 11 f.).

      4. Betreffend die im Streit liegenden Kinderbelange (Obhut, Betreuungsanteile/Besuchsrecht, Bewilligung Wechsel Aufenthaltsort ins Ausland, Kinderunterhaltsbeiträge) gelten die Offizial- und Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Noven sind im Berufungsverfahren uneingeschränkt zulässig (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Die Parteien tragen aber auch bei Geltung der Untersuchungsmaxime die Last, die relevanten Tatsachenbehauptungen aufzustellen, zu bestreiten und wenn nötig zu substantiieren (z.B. OGer ZH LE150023 vom 30.09.2015, E. II.4.3).

      5. Zwar haben die Parteien die Beanstandungen im angefochtenen Entscheid innert der Berufungsbzw. Berufungsantwortfrist vollständig vorzutragen; ein allfälliger zweiter Schriftenwechsel gar die Ausübung des sog. Replikrechts

dienen nicht dazu, die bisherige Kritik zu vervollständigen gar neue vorzutragen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4 mit Hinweisen). Allerdings hat das Gericht, weil es vorliegend um Kinderbelange geht, den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen (vgl. Art. 296 Abs. 1 ZPO), weshalb die Eingabe des Gesuchsgegners vom

22. November 2021 (Urk. 84), welche nicht nur echte Noven, sondern auch Nachbesserungen der bisherigen Rechtsschriften enthält entgegen der Auffassung der Gesuchstellerin (Urk. 88 S. 2 f.) - nicht aus dem Recht zu weisen ist.

6. Die Vorinstanz sprach der Gesuchstellerin ab 1. Februar 2021 Kinderunterhaltsbeiträge und ab 1. Januar 2022 auch Ehegattenunterhaltsbeiträge zu (Urk. 68 S. 26, Dispositivziffern 5 und 6). Die Gesuchstellerin lässt beide Dispositivziffern anfechten, wobei sie (mangels genügender finanzieller Mittel) keine persönlichen Unterhaltsbeiträge (mehr) verlangt (Urk. 67 S. 2 ff., 56 f.). Damit liegen vorliegend einzig Kinderunterhaltsbeiträge (Bar- und Betreuungsunterhalt) im Streit. Es gilt daher die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO), weshalb Noven, wie erwähnt, unbeschränkt zulässig sind, auch wenn sie bereits vor Vor-instanz hätten vorgebracht werden können.

  1. Zeitpunkt Getrenntleben

    1. Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin stelle hinsichtlich des Getrenntlebens darauf ab, dass sie Ende November 2020 zu Freunden und Ende Dezember 2020 in das Haus in H. gezogen sei. Der Gesuchsgegner hingegen berufe sich auf das Datum der Rechtshängigkeit des vorliegenden Eheschutzverfahrens (7. Januar 2021), zuvor habe die Gesuchstellerin ihren Trennungswillen gegen- über ihm nie geäussert. Demzufolge sei auf das Datum der Rechtshängigkeit des vorliegenden Eheschutzverfahrens abzustellen (Urk. 68 S. 6).

    2. Die Gesuchstellerin kritisiert den von der Vorinstanz per Rechtshängigkeit des Eheschutzbegehrens am 7. Januar 2021 festgelegten Trennungszeitpunkt als willkürlich. Für das Trennungsdatum sei Ende Dezember 2020 festzulegen, wie dies aus diversen Akten hervorgehe (Urk. 67 S. 8 f. m.H.).

    3. Der Gesuchsgegner hält daran fest, dass er erst vom Gericht von den Tren- nungsabsichten der Gesuchstellerin erfahren habe und daher frühestens auf den Zeitpunkt der Klageeingabe per 7. Januar 2021 abzustellen sei. Am 31. Dezember 2020 habe noch keine umfassende, körperliche, geistig-seelische und wirtschaftliche Trennung vorgelegen. Es sei ihm zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt gewesen, dass er und die Gesuchstellerin getrennt sein sollten, es sei nur um ei- ne temporäre räumliche Trennung gegangen. Daran ändere auch nichts, dass retrospektiv in der Vereinbarung (fälschlicherweise) festgehalten worden sei, dass man sich am 31. Dezember 2020 getrennt habe (Urk. 78 S. 7).

    4. Gemäss der Praxis der Kammer haben die Parteien im Rahmen eines Eheschutzverfahrens dann kein rechtliches Interesse an der gerichtlichen Feststellung des Zeitpunktes, ab welchem sie getrennt leben, wenn dieser Zeitpunkt keinen konkreten Einfluss auf die anzuordnenden Nebenfolgen im Eheschutzverfahren hat. Das Scheidungsgericht ist denn auch im Hinblick darauf, ob die zweijährige Trennungszeit nach Art. 114 ZGB eingehalten worden ist, nicht an den im summarischen Verfahren ergangenen Eheschutzentscheid gebunden (OGer ZH LE200009 vom 12.02.2021, E. III.B.4 m.w.H. insbes. auf ZR 102/2003 Nr. 13).

      Vorliegend merkte die Vorinstanz einen Trennungszeitpunkt vor (7. Januar 2021), setzte die Unterhaltsbeiträge aber unabhängig davon per 1. Februar 2021 bzw.

      1. Januar 2022 fest (Urk. 68 S. 25 f., Dispositivziffern 1, 5 und 6). Laut der aussergerichtlichen Trennungsvereinbarung der Parteien vom 29. Januar 2021 haben die Parteien sich Ende Dezember 2020 getrennt (Urk. 16). Auch der Gesuchsgegner unterzeichnete diese Vereinbarung, weshalb er darauf zu behaften ist. Zudem wandte sich die Gesuchstellerin, welche bereits Ende November 2020 aus- und zu Freunden gezogen war (Prot. I S. 20), am 30. Dezember 2020 an die Stadtpolizei Winterthur und ersuchte um Erlass von Schutzmassnahmen (Urk. 2/1

      = Urk. 14/2). Dadurch manifestierte sie ihren unverrückbaren Trennungswillen (vgl. ZR 100 [2001] Nr. 45) in auch für den Gesuchsgegner erkennbarer Weise. Es liegt daher nahe, dass sich die Parteien per Ende Dezember 2020 getrennt haben. Weil die Unterhaltsbeiträge antragsgemäss aber erst per 1. April 2021 festzulegen sein werden (vgl. nachstehend lit. E.1), hat der Trennungszeitpunkt keinen konkreten Einfluss darauf und auch auf keine sonstigen Nebenfolgen des

      Getrenntlebens. Es ist daher nach dem Gesagten lediglich davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien zum Getrenntleben auf unbestimmte Dauer berechtigt sind und bereits getrennt leben.

  2. Kinderbelange

    1. Bewilligung Aufenthaltsortswechsel von C. /Zuteilung Obhut

      1. Die Gesuchstellerin beantragte vor Vorinstanz, es sei ihr die alleinige Obhut über C. zuzuweisen und es sei ihr die Erlaubnis zu erteilen, ihren Wohnsitz zusammen mit C. nach G. zu verlegen (Urk. 21 S. 1, Anträge Ziffern 3 und 6). Die Vorinstanz beliess C. unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien und stellte sie unter deren gemeinsame Obhut mit wechselnder Betreuung. Der Wohnsitz des Kindes verblieb am Wohnsitz der Gesuchstellerin an der D. -strasse … in E. . Der Antrag auf Wechsel des Wohnsitzes des Kindes in das Ausland wurde abgewiesen. Zudem ordnete die Vorinstanz an, dass ein Wohnsitzwechsel im Umkreis von höchstens 15 km zugelassen werde (Urk. 68 S. 25, Dispositivziffern 2 und 3).

      2. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid wie folgt: Die Parteien hätten vor

        Einleitung des Eheschutzverfahrens C.

        gemeinsam betreut. Somit sei im

        Sinne des Kindeswohls dieses Betreuungsmodell grundsätzlich weiterzuführen. Die Parteien hätten beschlossen, gemeinsam in der Schweiz zu leben, weshalb die Gesuchstellerin im August 2018 zum Gesuchsgegner in die Schweiz gezogen sei. Am 31. Juli 2019 hätten die Parteien in der Schweiz geheiratet und am

        tt.mm.2019 sei die gemeinsame Tochter C.

        in der Schweiz zur Welt ge-

        kommen. Mit der Trennungsvereinbarung vom 29. Januar 2021 hätten die Partei-

        en die gemeinsame Obhut von C.

        sowie die Besprechung der Erhöhung

        des Betreuungsanteils des Gesuchsgegners per Ende Februar 2021 vereinbart. Die Trennungsvereinbarung sei gemäss übereinstimmenden Aussagen der Parteien gelebt worden und das Betreuungsmodell am 20. bzw. 21. April 2021 ausgedehnt worden, indem der Gesuchsgegner C. neben Freitag und Sonntag auch am Mittwochnachmittag betreuen sollte. Weil der Gesuchsgegner beruflich in einem 78 %-Pensum tätig sei und jeweils donnerstagnachmittags sowie freitags

        frei habe, könne er C. jeweils von Donnerstagnachmittag bis Freitagabend betreuen. Die gegenseitig geltend gemachten psychischen Defizite lägen wenn überhaupt lange zurück und seien derzeit nicht erkennbar. Die gemeinsame Obhut sei daher weiter klar indiziert und es gebe keine Gründe, von diesem schon seit längerer Zeit gelebten und von den Parteien auch im gegenseitigen Konsens stetig fortentwickelten Modell abzuweichen. Die geographischen Gegebenheiten seien ein massgebendes Beurteilungskriterium für die gemeinsame Obhut. Eine grosse Distanz zwischen den Wohnungen der Parteien verunmögliche die gemeinsame Obhut. Der Gesuchsgegner wohne indes in unmittelbarer Nähe der

        ehemaligen Familienwohnung, damit er C.

        weiterhin gemeinsam mit der

        Gesuchstellerin betreuen könne. Ein Wohnsitzwechsel von C. sei deshalb nur im Umkreis von höchstens 15 Kilometer zugelassen. Selbst bei einer anderweitigen Obhuts- und Betreuungsregelung wäre der beantragte Wegzug nach G. angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 142 III 481) auch sonst nicht bewilligungsfähig gewesen. Die Gesuchstellerin habe anlässlich der Hauptverhandlung vom 8. April 2021 keinerlei ernsthaften Planungen vorlegen, geschweige denn mittels Urkunden dokumentieren können. Konkrete Grün- de und Absichtserklärungen für den Wegzug nach G. seien erst nach der Hauptverhandlung konstruiert und nachgeschoben worden (Urk. 68 S. 8-10).

      3. Die Gesuchstellerin macht mit ihrer Berufung im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe die Vorgaben des von ihr erwähnten Leitentscheids BGE 142 III

        481 ignoriert. Sie habe im vorinstanzlichen Verfahren klar zum Ausdruck gebracht, dass sie die Schweiz schnellstmöglich verlassen möchte, um wieder nach

        G.

        zurückzukehren. Es könne ihr mit Blick auf die Niederlassungsfreiheit

        nicht verboten werden, die Schweiz zu verlassen. Wenn ein Ehegatte dauerhaft ins Ausland wegziehen möchte, sei das als Vorgabe vom Gericht zu akzeptieren. In einem zweiten Schritt sei dann zu prüfen, unter wessen Obhut unter diesen Umständen das Kind gestellt werden solle. Daraus ergebe sich, dass eine alter- nierende Obhut beim Wegzug eines Ehegatten ins Ausland nicht mehr gelebt werden könne. Sie dürfe dem wegzugswilligen Ehegatten nicht aufoktroyiert wer- den, um ihm dann zu befehlen, in der Schweiz zu bleiben. Die Vorinstanz hätte die alternierende Obhut nicht anordnen dürfen. Entgegen der falschen Annahme

        der Vorinstanz, werde C. , welche als Kleinkind noch sehr personenbezogen sei, hauptsächlich von der Gesuchstellerin betreut, weshalb die Verlegung des Aufenthaltsorts nur in Ausnahmefällen zu verweigern sei. C. sei daher unter ihre alleinige Obhut zu stellen und ihr, der Gesuchstellerin, mit C. der Wegzug nach F. [Staat in Europa] zu bewilligen. F. [Staat in Europa] sei ein zivilisiertes Land und ihre Heimat. Sie verfüge dort noch immer über eine Anwaltspraxis, die sie nur wieder aktivieren müsse. Sie könne auch wieder als Dozentin und Prüferin tätig sein. Von einer Bekannten sei ihr vor-übergehend auch eine Wohnung angeboten worden. Sie habe in G. einige Verwandte und ei- nen grossen Freundeskreis. Das Wohl von C. , welche seit der Geburt hauptsächlich von der Gesuchstellerin betreut werde und noch nie alleine beim Vater übernachtet sogar mehrere Tage am Stück bei ihm verbracht habe, sei besser gewahrt, wenn sie mit der Gesuchstellerin nach G. ziehe. Konkrete Planungen etc. seien für die Bewilligung des Wegzugs gemäss der höchstrichterlichen Praxis gerade nicht verlangt. Die Vorinstanz sei auch zu Unrecht davon

        ausgegangen, C.

        sei während des ehelichen Zusammenlebens von den

        Parteien alternierend betreut worden. Während der Gesuchsgegner stets zu fast 80 % als Lehrer gearbeitet habe, habe sie sich ausschliesslich um C. gekümmert. Auch während des Getrenntlebens habe sie C. überwiegend betreut. Zu einer Erweiterung der Besuchskontakte zwischen dem Gesuchsgegner und C. sei es nicht gekommen, weil es bei den Übergaben zu Spannungen gekommen sei. Vielmehr sei es bei den zwei Tagen pro Woche von 11.00 bis

        17.30 Uhr geblieben. Eine Obhutszuteilung an den Gesuchsgegner komme nicht in Frage. Derartiges widerspräche der Stabilität. Zudem gebreche es dem Gesuchsgegner an der notwendigen Betreuungseignung, weil er an psychischen Auffälligkeiten leide, welche zu grossen Bedenken Anlass gäben (Urk. 67 S. 9 ff.).

      4. Der Gesuchsgegner hält mit seiner Berufungsantwort hauptsächlich entgegen, die alternierende Obhut geniesse mit Blick auf das Kindeswohl den absoluten Vorrang. Die Gesuchstellerin sei ohne Weiteres befugt, die Schweiz zu verlassen, allerdings aber nicht, die gemeinsame Tochter mitzunehmen. BGE 142 III 481 sei nur ein Entscheid von vielen und vorliegend wenig von Belang, da eine ganz andere Ausgangssituation vorliege, weil die Gesuchstellerin und er gleichermassen an der Betreuung von C. beteiligt (gewesen) seien, während in diesem Entscheid nur eine Partei massgeblich betreut habe. Die Ausgangslage sei daher vorliegend gewissermassen neutral und es sei anhand weiterer Kriterien zu eruieren, welche Lösung am besten im Interesse des Kindes liege. Es stimmte nicht, dass die Gesuchstellerin die Hauptbetreuungsperson sei. Er habe C. immer betreut, wenn er nicht gearbeitet habe. Die Parteien seien etwa zu gleichen Teilen an der Betreuung beteiligt gewesen, abgestimmt auf seine Arbeitszeiten. Mit Blick auf die Erziehungskontinuität sei der Wegzug der Gesuchstellerin mit der gemeinsamen Tochter abzulehnen. Die Tochter wäre bei ihm in der Schweiz klar besser aufgehoben und ihm sei die alleinige Obhut zuzuteilen, sollte die Gesuch-

        stellerin nach F.

        [Staat in Europa] ziehen. Er verfüge über ein gutes und

        kindgerechtes Umfeld sowie ein soziales Netz. Er wäre sogar dazu bereit, sich vorerst vollumfänglich persönlich um die Erziehung der Tochter zu kümmern und erst mit dem Kindergarteneintritt der Tochter die Arbeit als Lehrer wieder aufzu- nehmen. Dabei würde er von seiner Mutter und Patentante in der Betreuung von C. , sowie von seiner Mutter auch finanziell, unterstützt. Er leide an keinen seine Erziehungsfähigkeit beeinträchtigenden Problemen, wie die beiden vor Vorinstanz beigebrachten Arztberichte belegten. Als Lehrer finde er jederzeit wieder eine Stelle. Die Vorinstanz sei zu Recht davon ausgegangen, dass C. während der gelebten Ehe von beiden Parteien hälftig und nicht bloss von der Gesuchstellerin betreut worden sei. Als Primarschullehrer mit lediglich 21 präsenzpflichtigen Unterrichtslektionen à 45 Minuten pro Woche sei ihm solches ohne weiteres möglich gewesen. Nicht relevant sei, dass er seit der Trennung die Kin- derbetreuung nur noch an zwei Tagen pro Woche wahrnehmen dürfe, da dies einzig auf der Kontaktverweigerung durch die Gesuchstellerin gründe. Die Gesuchstellerin habe bereits einmal ein Burnout erlitten und sei psychisch angeschlagen. Sie wäre mit ihrer selbstständigen Anwalts- und Dozententätigkeit und der Betreuung von C. in G. überfordert. In G. herrsche sodann ein drastischer Mangel an Krippenplätzen sowie Wohnungsnot. Die Konturen des Wegzugs stünden in keiner Weise fest. Es bestehe die grosse Gefahr, dass auf Distanz der Kontakt zum Gesuchsgegner gänzlich unterbunden werde (Urk. 78 S. 5 f., 8 ff.).

        Im Rahmen seiner Stellungnahme vom 22. November 2021 lässt der Gesuchsgegner sodann neu beantragen, dass im Falle der Bewilligung des Wegzugs von

        C.

        nach G. , diese unter der alternierenden Obhut der Parteien zu

        belassen wäre. Er würde C. alternierend in den Wochen mit gerader Wochenzahl vom Mittwochabend bis Sonntagabend und in den Wochen mit ungera- der Wochenzahl von Mittwochabend bis Samstagmorgen betreuen. Er würde

        pendeln, jede Woche nach G.

        fliegen und sich eine Zweitwohnung (für

        mind. Fr. 700.– pro Monat) in G.

        anmieten, sodass ihm diese Kosten zusätzlich zu seinen Lebenshaltungskosten in der Schweiz zuzugestehen wären. Seine Anstellung bei der Schule I. habe er ausserterminlich gekündigt und per 24. Oktober bzw. 29. November 2021 zwei neue Teilzeitstellen von insgesamt 75 % in J. angetreten. Die Arbeitstage habe er im Vergleich zur alten Stelle identisch gestalten können. Er habe geregelte Arbeitszeiten und könne sein Arbeitspensum wie auch seine Arbeitszeiten den jeweiligen Entwicklungsschritten und Bedürfnissen von C. anpassen. Dies sei der Gesuchstellerin als Strafverteidigerin offensichtlich nicht möglich (Urk. 84 S. 4 f.).

      5. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage, ob ein Aufenthaltsortswechsel des Kindes nach Art. 301a Abs. 2 lit. a ZGB zu bewilligen ist, bildet die vom Gesetzgeber bewusst getroffene Entscheidung, die Niederlassungs- und Bewegungsfreiheit der Eltern zu respektieren und selbst dem Kindeswohl voranzustellen. Das Gericht hat sich entsprechend nicht mit der Frage auseinanderzusetzen, ob es für das Kind vorteilhafter wäre, wenn beide Elternteile am angestammten Ort verbleiben würden; die entscheidende Fragestellung ist vielmehr, ob sein Wohl besser gewahrt ist, wenn es mit dem wegzugswilligen Elternteil geht wenn es sich beim zurückbleibenden Elternteil aufhält, was allenfalls eine Umteilung der Obhut impliziert. Vorliegend ist also davon auszugehen, dass die Ge-

        suchstellerin sofort umziehen und in G. /F.

        [Staat in Europa] leben

        und arbeiten wird (BGE 142 III 502 E. 2.5; BGE 142 III 481 E. 2.6). Die Frage, bei wem das Kind besser aufgehoben ist, ist unter Berücksichtigung der gestützt auf Art. 301a Abs. 5 ZGB gegebenenfalls vorzunehmenden Anpassungen der Kin- derbelange (Betreuung, persönlicher Verkehr und Unterhalt) zu beantworten. Insofern besteht zwischen der unter dem Aspekt des Kindeswohls zu beantwortenden Frage, ob die Verlegung des Aufenthalts-ortes zu bewilligen ist, und der allenfalls darauffolgenden Anpassung der Kinderbelange eine enge Interdependenz (BGE 142 III 481 E. 2.6).

      6. Die Frage, ob es – unter Geltung des dafür jeweils vorgesehenen Betreu- ungsbzw. Besuchskonzepts – für das Wohl des Kindes besser ist, mit dem wegzugswilligen Elternteil mitzugehen beim anderen Elternteil zurückzubleiben, ist im Wesentlichen anhand derjenigen Kriterien zu beurteilen, die das Bundesgericht im Zusammenhang mit der Obhutszuteilung im Trennungsbzw. Schei- dungsfall entwickelt hat. Für die Neuregelung der Eltern-Kind-Verhältnisse haben die Interessen der Eltern in den Hintergrund zu treten. Abzustellen ist auf die persönlichen Beziehungen zwischen Eltern und Kindern, auf ihre erzieherischen Fähigkeiten und Bindungstoleranz, auf ihre Bereitschaft, die Kinder in eigener Obhut zu haben und sie weitgehend persönlich zu betreuen, sowie auf das Bedürfnis der Kinder nach der für eine harmonische Entfaltung in körperlicher, seelischer und geistiger Hinsicht notwendigen Stabilität der Verhältnisse (BGE 142 III 481 E. 2.7; BGE 142 III 498 E. 4.4; OGer ZH LY180022 vom 22. August 2018, E. 5.1.2).

      7. Sind diese Grundvoraussetzungen bei beiden Elternteilen erfüllt und ist ihre Erziehungs- und Betreuungsfähigkeit in vergleichbarer Weise gewährleistet, so kommt dem Kriterium der Stabilität der Verhältnisse besonderes Gewicht zu, gilt es doch unnötige Veränderungen im örtlichen und sozialen Umfeld der Kinder soweit möglich zu vermeiden. In einem solchen Fall ist grundsätzlich jener Lösung den Vorzug zu geben, die unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles am besten geeignet ist, den Kindern – gemessen an den bisher tatsächlich gelebten Verhältnissen – die notwendige Stabilität zu bieten und die mit einem Wegzug eines Elternteils zwangsläufig einhergehenden Veränderungen möglichst gering zu halten (BGer 5A_274/2016 vom 26. August 2016, E. 6; BGer 5A_444/2017 vom 30. August 2017, E. 5.3.2). Hierbei bildet das bisher gelebte Betreuungsmo- dell faktisch den Ausgangspunkt der Überlegungen (BGE 142 III 481 E. 2.7; BGE 142 III 502 E. 2.5). Ist das Kind bislang von beiden Elternteilen weitgehend zu gleichen Teilen betreut worden (geteilte bzw. alternierende Obhut) und sind beide Teile weiterhin willens und in der Lage, persönlich im Rahmen eines im Kindeswohl liegenden Betreuungskonzeptes für das Wohl des Kindes zu sorgen, so ist die Ausgangslage gewissermassen neutral. Diesfalls ist anhand weiterer Kriterien (wie familiäres und wirtschaftliches Umfeld, Stabilität der Verhältnisse, Sprache und Beschulung, gesundheitliche Bedürfnisse, Meinungsäusserung älterer Kinder) zu eruieren, welche Lösung im besten Interesse des Kindes liegt. War hingegen der wegzugswillige Elternteil nach dem bisher tatsächlich gelebten Betreuungskonzept ganz überwiegend die Bezugsperson (namentlich beim klassischen Besuchsrechtsmodell), wird es tendenziell zum besseren Wohl des Kindes sein, wenn es bei diesem verbleibt und folglich mit ihm wegzieht. Was die konkrete Regelung der Kinderbetreuung und Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs anbelangt, ist vorauszuschicken, dass oft kein Idealzustand zu erreichen sein wird, und zwar unabhängig davon, ob das Kind wegzieht ob es in der Schweiz verbleibt. Gerade bei grösseren Distanzen sind Modelle mit geteilter Betreuung unmöglich und wird auch die Frequenz und Intensität von Besuchen zwangsläufig nicht in gleichem Umfang aufrechterhalten werden können (BGE 142 III 481 E. 2.7, 2.8).

      8. Die Vorinstanz hat den bundesgerichtlichen Leitentscheid BGE 142 III 481 verkannt, zumal sie die ihrer Ansicht nach bislang gelebte gemeinsame Obhut weiterhin anordnete und so die Gesuchstellerin faktisch zwang, in der Schweiz zu bleiben, anstatt deren Wegzug als gegeben zu betrachten und davon ausgehend zu prüfen, bei welchem Elternteil das Kindeswohl besser gewahrt ist. Angesichts der in Kinderbelangen herrschenden uneingeschränkten Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO) hätte die Vorinstanz dabei die von der Gesuchstellerin nach der Hauptverhandlung vorgebrachten Gründe und Absichtserklärungen für den Wegzug nach G. (vgl. Urk. 29 und Urk. 47) mangels Spruchreife des Verfahrens (vgl. Urk. 54) prüfen müssen (Art. 229 Abs. 3 ZPO). Solches ist nunmehr im spruchreifen Berufungsverfahren nachzuholen (vgl. Art. 318 Abs. 1 lit. b ZPO).

        1. Persönliche Beziehung zum Kind/Erziehungsfähigkeit der Parteien

          Beide Parteien pflegen unbestrittenermassen eine vertrauensvolle und enge Beziehung zu C. .

          Zwar litt die Gesuchstellerin in der Vergangenheit an psychischen Problemen,

          wobei sie über mehrere Monate krankgeschrieben war. In G.

          war sie so-

          dann zwei Jahre in psychotherapeutischer Behandlung (vgl. Burnout im Jahr 2014/2015, Prot. I S. 14, 23; Urk. 23 S. 12 f.; Urk. 24/7-13; Urk. 29 S. 7). Laut Be-

          scheinigung des Psychotherapeuten K.

          vom 18. März 2021 war die Gesuchstellerin von Mai 2016 bis Juli 2018 bei ihm in Behandlung. Sie litt an einer depressiven Verstimmung. Am Ende der Therapie hätten keine krankheitswertigen Symptome mehr bestanden, so dass die Prognose günstig sei (Urk. 22/13). Dass sie diesen Psychotherapeuten auch im Jahr 2019 (vor der Geburt von C. ) noch zweimal telefonisch kontaktierte (vgl. Urk. 23 S. 13; Urk. 24/13; Prot. I S. 26), ändert daran nichts. So ist es durchaus nicht unüblich, dass geheilte Patienten ihren Therapeuten auch später noch punktuell konsultieren (vgl. auch Urk. 29 S. 8). Es bestehen jedenfalls keine aktuellen Anhaltspunkte, wonach die Gesuchstellerin erneut erkrankt sein sollte, wie der Gesuchsgegner befürchtet, wobei er lediglich pauschal darauf verweist, dass solche Depressionen und Anpassungsstörungen immer wieder auftreten könnten (vgl. Urk. 23 S. 13 und Urk. 39 S. 6). Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass es sich um eine einmalige Episode im Leben der Gesuchstellerin handelte, die sie unter Inanspruchnahme therapeutischer Hilfe überwunden hat (Urk. 29 S. 7). Der Gesuchsgegner verneinte vor Vorinstanz sodann selbst, dass die Gesuchstellerin grundsätzliche Defizite hinsichtlich der Betreuung von C. habe (Prot. I S. 30). Zu- dem ist nicht davon auszugehen, dass er der Gesuchstellerin C. während deren ersten beiden Lebensjahren zur hauptsächlichen Betreuung überlassen hätte, wenn sie nicht erziehungsfähig wäre. Dass sich Kleinkinder, insbesondere bei ihren ersten Gehversuchen etc., häufig kleinere Verletzungen zuziehen (vgl. Urk. 78 S. 68; Urk. 82 S. 7; Urk. 22/9 S. 7; Urk. 23 S. 15; Prot. I S. 14 f.;

          Urk. 24/14), ist im Übrigen notorisch und vermag die Erziehungsfähigkeit der Gesuchstellerin nicht zu trüben. Mit Kleinkindern kommt es immer wieder zu gefährlichen Situationen, die nicht allesamt zu verhindern sind. Dass die Gesuchstellerin im Bad Rasierklingen offen herumliegen gelassen haben soll, ist sodann bestritten und durch nichts belegt (Urk. 23 S. 15; Urk. 29 S. 8). Es besteht jedenfalls keine Veranlassung, an der Erziehungsfähigkeit der Gesuchstellerin zu zweifeln. Zwar

          ist davon auszugehen, dass die Doppelbelastung der Gesuchstellerin als alleinerziehende und selbstständig erwerbstätige Mutter in G. anspruchsvoll wer- den wird (vgl. Urk. 23 S. 14 f.; Prot. I S. 14), allerdings ist anzunehmen, dass sie sich diesen Schritt gut überlegt hat (vgl. Prot. I S. 25; Urk. 29 S. 9, 15) und der Aufgabe gewachsen sein wird. Zu bemerken bleibt sodann, dass anfänglich wohl beide Parteien mit dem Baby C. , ihrem ersten (und einzigen) Kind, Zeiten hoher Beanspruchung erlebten, nicht zuletzt auch betreffend die Paarbeziehung (vgl. z.B. Prot. I S. 10; Urk. 22/9; Urk. 23 S. 13; Urk. 35 S. 5 etc.), und jede Partei auch einen anderen Erziehungsstil pflegt (z.B. Urk. 23 S. 7, 15; Urk. 22/9). Solches entspricht der Norm und keine Partei kann daraus für sich einen Vorteil herleiten, zumal eine Kindswohlgefährdung nicht ersichtlich ist. Die Einholung eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens, wie der Gesuchsgegner dies nach wie vor beantragen lässt (vgl. Urk. 23 S. 14; Urk. 78 S. 77), drängt sich entsprechend in keiner Weise auf.

          Auch der Gesuchsgegner erscheint erziehungsfähig. Aktuelle psychische Probleme sind nicht ersichtlich, geschweige denn ärztlich dokumentiert. Vielmehr soll er laut dem psychotherapeutischen Bericht vom 24. März 2021 seine psychische Stabilität wieder erlangt haben (Urk. 24/18; vgl. auch Urk. 78 S. 65 ff. und Urk. 23

          S. 17 i.V.m. Urk. 24/17). Zudem arbeitete er seit 2007 immer als Primarschullehrer (Prot. I S. 9, 29, 32; Urk. 80/15; Urk. 24/16). Vom 8. Januar 2018 bis zum 24. Oktober 2021 war er anfänglich 75 %, später 78 % als Klassenlehrperson Mittelstufe an der Schule I. tätig, wo ihm ein sehr gutes Arbeitszeugnis ausgestellt wurde (Urk. 86/14; vgl. auch Urk. 24/15 [Auszug aus dem Protokoll der Schulpflege Gemeinde I. , wonach der Gesuchsgegner mit Stufe II gut, entspricht den Anforderungen vollumfänglich beurteilt wurde]). Seit dem tt.mm.2021 ist er als Fachlehrperson in der Schule P. in J. im 39 %-Pensum angestellt (Urk. 86/15/1) und seit dem 29. November 2021 zusätzlich zu 36 % in der nämlichen Schule als DaZ-Lehrperson (=Lehrperson für Deutsch als Zweitsprache; Urk. 86/15/2). Solches wäre nicht möglich (gewesen), wenn er psychisch ernsthaft krank wäre. Warum er seine Arbeitsstelle wechselte, will der Gesuchsgegner zwar nicht offenbaren, weil er nicht mehr alle privaten und beruflichen Belange mit der Gesuchstellerin teilen will (vgl. Urk. 92 S. 4). Tatsache ist allerdings, dass ihm von der Schule I. ein sehr gutes Arbeitszeugnis ausgestellt wurde, er die Schule aus eigenem Wunsch verliess (vgl. Urk. 86/14) und nahtlos eine neue Stelle antrat (Urk. 86/15/1). Die Mutmassungen der Gesuchstellerin, er

          sei als Klassenlehrperson an der Schule I.

          aufgrund seiner psychischen

          Verfassung überfordert gewesen (Urk. 88 S. 8 f.), finden in den Akten jedenfalls keine Stütze. Die genauen Umstände des Stellenwechsels können denn auch dahingestellt bleiben und dem Antrag der Gesuchstellerin betreffend Einsicht in die Personalakten des Gesuchsgegners (vgl. Urk. 67 S. 39; Urk. 88 S. 9) ist nicht stattzugeben. Hätte die Gesuchstellerin ernsthafte Zweifel an der Erziehungsfähigkeit des Gesuchsgegners, würde sie ihm C. kaum zweimal wöchentlich zu je sechs Stunden überlassen und ihm im Falle ihres bewilligten Wegzugs nach G. ein Besuchsrecht alle zwei Wochenenden zugestehen (vgl. Urk. 67 S. 2 f.). Zudem arbeitet der Gesuchsgegner seit Oktober bzw. November 2021 insgesamt in einem 75 %-Pensum, ohne dass sich irgendwelche Komplikationen ergeben hätten. Auch im Kanton Zürich ist der Lehrermangel sodann notorisch, weshalb der Gesuchsgegner auf dem Arbeitsmarkt gefragt ist und sich so auch Stellenwechsel nach seinen persönlichen zeitlichen Wünschen herausnehmen kann, weshalb auf die Darlegungen der Gesuchstellerin betreffend die Kündigungsbestimmungen für Lehrer (vgl. Urk. 88 S. 8 f.) nicht näher einzugehen ist. Die persönlichen Aufzeichnungen des Gesuchsgegners betreffend seine Krankheit/Schübe datieren aus den Jahren 2012, 2014 und 2015 (vgl. Urk. 22/10), als die Krankheit unbestrittenermassen akut war; darauf ist heute, entgegen der Gesuchstellerin (vgl. Urk. 82 S. 10 f.), nicht mehr abzustellen. Und schliesslich wäre aus einer allfälligen beruflichen Überforderung nicht automatisch auf eine Überforderung mit der Betreuung von C. zu schliessen.

        2. Bisherige Betreuung

          Hinsichtlich der Betreuung C. s während des Zusammenlebens widersprechen sich die Parteien diametral. Der Gesuchsgegner hält im Wesentlichen dafür, C. sei von den Parteien bis zur Trennung je hälftig betreut worden. Er habe sich immer um C. gekümmert, wenn er nicht gearbeitet habe. Als Lehrperson habe er viel verfügbare Freizeit (Urk. 23 S. 11 f.; Prot. I S. 27 f.; Urk. 78 S. 34,

          57). Demgegenüber stellt sich die Gesuchstellerin auf den Standpunkt, sie sei

          stets die fast ausschliessliche Hauptbetreuungsperson von C.

          gewesen,

          zumal sie nicht arbeitstätig gewesen sei. Eine hälftige (alleinige) Betreuung von C. durch den Gesuchsgegner sei allein schon aufgrund seiner Erwerbstätigkeit (78 % Arbeitspensum) faktisch unmöglich gewesen. Vielmehr habe er C. nur stundenweise alleine betreut, wenn sie Termine, wie Arztoder Friseurbesuche wahrgenommen habe ins Yoga gegangen sei (Urk. 29 S. 2 f.; Prot. I S. 20 f., 34; Urk. 67 S. 27, 31 f., 33 f., 37 ff.).

          Allein schon aufgrund der zeitlichen Verfügbarkeit des Gesuchsgegners, welcher immerhin in einem Pensum von 78 % als Primarschullehrer arbeitete (Prot. I S. 29; Urk. 23 S. 4), gegenüber jener der Gesuchstellerin, welche in der Schweiz bislang nicht erwerbstätig war und sich vollumfänglich der Betreuung von C. widmete, zumal die Parteien vereinbart hatten, dass sie die ersten zwei Jahre nach der Geburt nicht arbeiten sollte (Prot. I S. 21 f., 28), liegt auf der Hand, dass es sich bei der Gesuchstellerin um die Hauptbezugsperson von C. handelt. Dabei spielt keine entscheidende Rolle, dass der Gesuchsgegner nur 21 Präsenzlektionen à 45 Minuten pro Woche hatte (Prot. I S. 31; Urk. 78 S. 12), musste er doch daneben die Lektionen vorbereiten, Prüfungen korrigieren, Zeugnisse verfassen, (ordentliche und gegebenenfalls ausserordentliche) Elterngespräche führen, Ausflüge organisieren, Klassenlager durchführen und sporadisch, wie er selber einräumt, an Sitzungen teilnehmen etc. (vgl. Prot. I S. 28 f., 31, 33; Urk. 78 S. 73; Urk. 29 S. 4). Zudem ist notorisch, dass Lehrpersonen während der Schulferien nicht einfach frei haben. Vielmehr haben sie die unterrichtsfreie Zeit für Fortbil- dung und Unterrichtsvorbereitung etc. zu nutzen (Urk. 29 S. 13). Der Gesuchsgegner war während seiner Freizeit nur punktuell mit C. alleine, etwa wenn die nicht erwerbstätige Gesuchstellerin ins Yoga, zum Arzt Friseur ging den Wocheneinkauf erledigte etc., wie sie glaubhaft ausführte (vgl. Prot. I S. 21, 25; Urk. 29 S. 2; vgl. auch Urk. 39 S. 3). Auch übernachtete der Gesuchsgegner nie alleine mit C. und war noch nie alleine mit ihr in den Ferien (Urk. 76 S. 4; Urk. 29 S. 3). Dass er C. in seiner freien Zeit mitbetreute, ändert nichts daran, dass die Gesuchstellerin die Hauptbetreuung wahrgenommen hat. Seit der

          Trennung Ende Dezember 2020 betreut der Gesuchsgegner C.

          stundenweise, nämlich wöchentlich am Freitag und am Sonntag jeweils von 11.00 Uhr bis 17.30 Uhr (vgl. Prot. I S. 21, 28; Urk. 67 S. 31, 36 f.; Urk. 78 S. 13; Urk. 76 S. 4 f.).

        3. Möglichkeit/Bereitschaft der persönlichen Betreuung

          Die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, spielt hauptsächlich dann eine Rolle, wenn spezifische Bedürfnisse des Kindes eine persönliche Betreuung notwendig erscheinen lassen wenn ein Elternteil selbst in den Randzeiten (morgens, abends und an den Wochenenden) nicht bzw. kaum zur Verfügung stünde; ansonsten ist von der Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung auszugehen (vgl. BGE 144 III 481 E. 4.6.3 u. 4.7.1.; Urk. 67 S. 41; Urk. 82 S. 11 f.). Die Gesuchstellerin wird in G._ in einem realistischen Teilzeitpensum von maximal 60 % als selbstständige Rechtsanwältin sowie Dozentin und Prüferin erwerbstätig sein. In dieser Zeit soll C. in einer Kita fremdbereut werden (Urk. 29 S. 12; Urk. 67 S. 40 f., 52). Ansonsten würde sie C. persönlich betreuen und wäre auch in den Randzeiten für sie verfügbar (vgl. Urk. 82 S. 12). Der Gesuchsgegner wäre demgegenüber bereit, im Falle der Zuteilung der Alleinobhut über C. an ihn, sich vollumfänglich persönlich um die Tochter zu kümmern und seine Arbeit als Lehrer zunächst gänzlich aufzugeben. Sukzessiv würde er diese alsdann mit dem Kindergarteneintritt von C. entsprechend deren schulischen Abwesenheiten wieder aufnehmen (Urk. 39 S. 9; Urk. 78 S. 17, 22; Urk. 84 S. 3). Daraus kann er jedoch mit Blick auf die erwähnte Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung nichts zu seinen Gunsten ableiten.

          Wann genau die Gesuchstellerin in G.

          einen freien Kitaplatz für C.

          erhältlich machen könnte (vgl. Urk. 78 S. 17 f. i.V.m. Urk. 80/9-14, wo der Gesuchsgegner auf den drastischen Mangel an Kitaplätzen in G. hinweist und Urk. 82 S. 7 f., wo die Gesuchstellerin auf freie Kitaplätze verweist: www.kita...G. .F. .; vgl. auch Urk. 84 S. 8; Urk. 86/3-5), braucht vorliegend nicht geklärt zu werden, führte die Gesuchstellerin doch nachvollziehbar aus, dass die Betreuung von C. während ihrer berufsbedingten Abwesenheiten zunächst vorübergehend auch durch eine Tagesmutter bzw. die Patentante erfolgen könnte (vgl. Urk. 82 S. 7-9). Im Übrigen war gemäss dem Gedächtnisprotokoll von

          L. betreffend ein Telefonat zwischen ihr und dem Gesuchsgegner offenbar zumindest im Februar 2022 ein Krippenplatz für C. verfügbar (Urk. 88 S. 7; Urk. 90/3).

        4. Stabilität der Verhältnisse

          C.

          ist mit dem örtlichen und sozialen Umfeld beim Gesuchsgegner in

          E. vertraut. Sie kennt die Grossmutter väterlicherseits und den Freundeskreis des Gesuchsgegners (vgl. Urk. 78 S. 58 f.; anschaulich: Urk. 80/16; Urk. 50

          S. 1 f., 4 f). Das Umfeld in G.

          wäre für sie demgegenüber völlig neu. In

          Nachachtung von BGE 142 III 481 E. 2.8 ist dabei festzuhalten, dass von der auswanderungswilligen Gesuchstellerin nicht Details wie genaue Wohn- und Kitaadresse etc. verlangt werden können, weil diese für die Umsetzung ihrer Plä- ne auf den bewilligenden Gerichtsentscheid angewiesen ist (vgl. Art. 301a Abs. 2 ZGB). Indes müssen die Konturen des Wegzugs feststehen, weil die gerichtliche Bewilligung des Wegzugs auf konkreten Grundlagen fussen muss. Diese Konturen (Wiederaufnahme der selbstständigen Anwaltstätigkeit, vorübergehende Wohngelegenheit in der Gästewohnung von Freunden in G. , Fremdbetreu- ung in der Kita vorübergehend durch eine Tagesmutter, unterstützender Freundeskreis) hat die Gesuchstellerin hinreichend dargelegt (vgl. insbes. Urk. 29

          S. 9 f., 12; Urk. 30/24, /25; Urk. 47 S. 4; Urk. 48/29-40 [Bestätigungsschreiben diverser Verwandten, Freunde und Bekannten in F. [Staat in Europa] betr. Freundschaft und Unterstützung]; Prot. I S. 25). Kinder insbesondere im Alter von C. (über zweieinhalbjährig) sind noch sehr flexibel. C. verfügt zudem noch über kein schulisches Umfeld und hat noch keine engeren Freundschaften. Die Bindung und Beziehung zu den Eltern und deren soziales Umfeld stehen noch im Vordergrund. Wichtig ist für C. in erster Linie, dass sie mit der Gesuchstellerin und Hauptbezugsperson zusammenbleibt. Die örtlichen Verhältnisse treten daher in den Hintergrund.

        5. Bindungstoleranz

        Die Gesuchstellerin hat durchaus legitime Gründe vorgebracht, weshalb sie nach der Trennung vom Gesuchsgegner nach G. zurück möchte. Sie hat dort in Form ihrer lediglich stillgelegten eigenen Anwaltskanzlei konkrete beruflichen Perspektiven, während sie in der Schweiz bislang nie gearbeitet hat. Weiter verfügt sie in G. bzw. F. [Staat in Europa], wie dargetan, auch über Verwandte und einen Freundeskreis. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass sie

        lediglich nach G.

        zurück will, um dem Gesuchsgegner C.

        vorzuenthalten. Zudem funktioniert seit der Trennung das Besuchsrecht zwischen dem Gesuchsgegner und C. an zwei Tagen pro Woche von 11.00 Uhr bis 17.30 Uhr (Prot. I S. 22, 28), auch wenn sich die Gesuchstellerin nicht (mehr) bereit erklärte, die Besuche auszudehnen (vgl. Urk. 16; Urk. 67 S. 27; Urk. 78 S. 35, 50; Urk. 82 S. 5 f.). Es bestehen sodann keine Anhaltspunkte, wonach die Gesuch-

        stellerin den Kontakt zwischen dem Gesuchsgegner und C.

        nach ihrem

        Wegzug nach G. nicht mehr gewährleisten würde. Vielmehr lässt sie ein gerichtsübliches Besuchsrecht beantragen (vgl. Urk. 67 S. 2 f.) und zeigte sich vor

        Vorinstanz bereit, dem Gesuchsgegner für seine Kontakte mit C. in

        G. ihre Wohnung zur Verfügung zu stellen sowie C. regelmässig zum Gesuchsgegner in die Schweiz zu bringen (Urk. 29 S. 11). Erfahrungsgemäss kann sodann auch davon ausgegangen werden, dass die Kommunikation (vgl. dazu: Prot. I S. 22) und Kooperation zwischen den Parteien mit Abschluss des vorliegenden Verfahrens wieder besser funktionieren dürfte. Es erübrigt sich daher, auf den Kinderarztbesuch vom 24. November 2021 und die Diskussionen über das Schlafverhalten und insbesondere den Mittagsschlaf von C. näher einzugehen (vgl. Urk. 88 S. 5 f.; Urk 90/1-2; Urk. 92 S. 4 ff.). Es kann angenommen werden, dass beide Parteien bereit sind, der anderen Partei den Kontakt zur Tochter weiterhin zu ermöglichen und zu unterstützen und sie auch in der Lage sind, miteinander zu kommunizieren.

      9. Würdigung

        Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist, wie erwähnt, von der Prämisse auszugehen, dass die Gesuchstellerin in Ausübung ihrer Freiheitsrechte nach G. wegziehen will. Die Parteien haben eine internationale Ehe gelebt.

        Es liegt auf der Hand, dass ein Ehepartner in binationalen Ehen nach dem Scheitern der Ehe, zumal wenn sich die aus dem Ausland stammende Person, wie dies hier der Fall zu sein scheint, in der Schweiz nicht richtig integriert fühlt, wenig soziale Kontakte hat und nicht arbeitstätig ist, in ihr Heimatland zurückkehren möchte. Beide Parteien sind erziehungsfähig und haben eine enge und vertrauensvolle Beziehung mit C. . Weil die Gesuchstellerin jedoch die Hauptbezugsperson

        von C.

        war und ist, liegt es in deren Wohl, zumal sie altersgemäss noch

        sehr personenbezogen ist, wenn sie mit der Gesuchstellerin nach G. wegzieht. Die Gesuchstellerin wandert nicht in ein ihr fremdes Drittland aus, sondern kehrt in ihr Heimatland zurück, wo sie Verwandte und Freunde, welche sie unterstützen, sowie eine berufliche Perspektive als Strafverteidigerin hat. F. [Staat in Europa] ist ein Nachbarland der Schweiz. Es herrschen vergleichbare Verhältnisse und es wird deutsch gesprochen. Selbst wenn C. die Krippe besuchen wird und das Umfeld ändert, kann die Gesuchstellerin ihr aufgrund der Personenbezogenheit die nötige Stabilität weiterhin gewähren. Dass der Gesuchsgegner C. gänzlich persönlich betreuen könnte, während die Gesuchstellerin in G. teilzeiterwerbstätig sein wird und C. teilweise fremdbetreuen lassen muss, vermag eine Zuteilung der Alleinsorge an den Gesuchsgeg- ner demgegenüber nicht zu begründen, nachdem das Bundesgericht das Kriteri- um der Möglichkeit und Bereitschaft zur persönlichen Betreuung durch die Praxis zum Betreuungsunterhalt, wie erwähnt, relativiert hat (BGE 144 III 481 E. 4.6.3 und 7.4.4). Die Gesuchstellerin arbeitet zudem nur Teilzeit und ist in den Randzeiten für die Tochter verfügbar. Es ist ihr daher zu erlauben, den Aufenthaltsort/Wohnsitz von C. per sofort nach G. /F. [Staat in Europa] zu verlegen.

    2. Alternierende/alleinige Obhut

      1. Mit dem Wegzug der Gesuchstellerin mit C. nach G. wird künftig ein international relevanter Sachverhalt vorliegen. Allerdings ist die Gesuchstellerin noch nicht weggezogen, weshalb die schweizerischen Gerichte nach wie vor zur Regelung der Kinderbelange (Zuteilung Obhut und Regelung des persönlichen Verkehrs) im vorliegenden Eheschutzverfahren zuständig bleiben (Art. 5 Abs. 1 HKsÜ). Anwendbar ist schweizerisches Recht (Art. 15 Abs. 1 HKsÜ).

      2. Der Gesuchsgegner verlangt für den Fall der Bewilligung des Wegzugs von

        C.

        neu gleichwohl die Anordnung der alternierenden Obhut, zumal er

        C. in G. (offenbar seit dem Stellenwechsel Ende Oktober 2021, vgl. noch: Urk. 78 S. 3 f. und später: Urk. 84 S. 3 f.) wöchentlich von Mittwochabend bis Samstagmorgen und jedes zweite Wochenende betreuen könnte. Am neuen Arbeitsort in J. habe er ein Teilzeitpensum exakt an den Tagen wie zuvor gefunden bzw. die Arbeitstage habe er im Vergleich zur alten Stelle identisch gestalten können. Er wäre bereit zu pendeln, mithin jede Woche nach G. und zurück zu fliegen und sich dort eine Zweitwohnung (für mindestens Fr. 700.– mo- natlich) anzumieten (Urk. 84 S. 3 f., 15 f.; demgegenüber Urk. 78 S. 4, wo er noch ein ausgedehntes Besuchsrecht verlangte).

      3. Wie dargetan, praktizierten die Parteien während des Zusammenlebens kei- ne alternierende Obhut, weshalb sich eine solches aus Gründen der Kontinuität nicht aufdrängt. Im Zeitpunkt der Trennung der Parteien Ende Dezember 2020 war C. 14 Monate alt. Seither hat sie nie beim Gesuchsgegner übernachtet und sieht ihn jeweils am Freitag und am Sonntag von 11.00 bis 17.30 Uhr. Eine alternierende Obhut entspräche nicht dem seit der Trennung - und damit seit rund 1,5 Jahren - Gelebten und stünde damit dem Stabilitätsbedürfnis der noch kleinen

        C.

        entgegen. Eine alternierende Obhut erscheint aber auch aus geografi-

        schen Gründen (Zürich/G. ) kaum praktikabel. Es ist fraglich, ob der Gesuchsgegner in G. eine bezahlbare Zweitwohnung in der Nähe der künfti-

        gen Wohnung der Gesuchstellerin und C.

        finden würde. Bis zum Stellenwechsel des Gesuchsgegners von der Schule I. an die Schule P. in J. Ende Oktober 2021 (vgl. Urk. 86/14, /15/1-2) hatte der Gesuchsgegner am Mittwoch- und Donnerstagnachmittag sowie den ganzen Freitag frei (Urk. 78

        S. 12; vgl. auch Urk. 68 S. 25 f., Dispositivziffer 4). Im Rahmen seiner neuen bei- den Anstellungen hat er offenbar die gleichen Arbeitstage (Urk. 84 S. 15 f.). Gleichwohl will er C. in G. bereits am Mittwochabend betreuen (Urk. 84 S. 3 f.). Es bleibt unklar, wie er, wie bisher, weiterhin am Donnerstagvormittag

        an der Schule in J.

        unterrichten und gleichzeitig C.

        in G.

        betreuen soll. So liess er in seiner Stellungnahme vor Vorinstanz vom 23. April 2021 ausführen, ab dem neuen Schuljahr 2021/2022 habe er am Donnerstagnachmittag keine Sitzungen mehr, weshalb es ihm ohne Probleme möglich sei, C. regelmässig donnerstags ab 12.15 Uhr zu betreuen (Urk. 35 S. 11). Zu seinen präzisen Arbeitszeiten als Lehrperson ohne eigene Klasse und als DaZ-Lehrer (vgl. Urk. 86/15/1-2) äusserte sich der Gesuchsgegner allerdings nicht weiter. Ebenso wenig liess er sich zu weiteren von ihm als Lehrperson, auch wenn er nicht mehr Klassenlehrperson ist, nebst dem Präsenzunterricht wahrzunehmen- den Aufgaben und Terminen verlauten. Ein klares und fixes Betreuungskonzept von wöchentlich Mittwochabend bis Samstagmorgen in G. , auf welches sich die Gesuchstellerin verlassen könnte, erscheint jedenfalls nicht glaubhaft. Es handelt sich um eine grosse geografische Distanz. Trotz guten Flugverbindungen und einer kurzen Flugzeit von rund 1,5 Stunden, wobei der Gesuchsgegner vor Vorinstanz selbst ausführte, dass jeweils dennoch mindestens 6 bis 7 Stunden pro Weg anfielen, erscheint eine alternierende Obhut nicht praktikabel. Es ist illusorisch, dass der Gesuchsgegner monatelang wöchentlich nach G. hin und zurückfliegt. Hinzu kommt, dass die Kooperationsfähigkeit der Eltern besondere Beachtung verdient, wenn die geografische Entfernung der Wohnorte der Eltern ein Mehr an Organisation erfordert (BGE 142 III 612 E. 4.3). Diesbezüglich sind vorliegend Zweifel angezeigt.

        C.

        ist somit unter die alleinige Obhut der Gesuchstellerin zu stellen. Die

        Vor-instanz legte den Wohnsitz des Kindes an der D. -strasse …, E. (bisheriger Wohnort der Gesuchstellerin) fest und liess einen Wohnsitzwechsel höchstens im Umkreis von 15 km zu (Urk. 68 S. 25, Dispositivziffer 3 Abs. 2 und 4). Weil C. nunmehr unter die alleinige Obhut der Gesuchstellerin zu stellen ist, erübrigt sich eine Festlegung des Wohnsitzes von C. , weil dieser ohnehin bei der obhutsinhabenden Gesuchstellerin liegt. Die erstinstanzliche Anord- nung, wonach ein Wohnsitzwechsel (der Parteien) nur im Umkreis von höchstens 15 km zugelassen wird, ist ersatzlos aufzuheben.

    3. Persönlicher Verkehr

      1. Mit Blick auf den baldigen Wegzug der Gesuchstellerin nach F. [Staat in Europa] erscheint es als angezeigt, wenn die Betreuung durch den Gesuchsgegner nicht mehr weiter ausgedehnt wird. Diesbezügliche Weiterungen erübrigen sich damit. Der Gesuchsgegner ist (weiterhin) berechtigt zu erklären,

        C.

        bis zum Wegzug der Gesuchstellerin mit der Tochter nach F.

        [Staat in Europa], jede Woche am Freitag und am Sonntag jeweils von 11.00 Uhr bis 17.30 Uhr zu betreuen (vgl. Urk. 76 S. 10, Dispositivziffer 2).

      2. Die Gesuchstellerin lässt ein Besuchsrecht des Gesuchsgegners an jedem zweiten Wochenende (also alle 14 Tage) in F. [Staat in Europa] sowie alle zwei Monate anstelle eines Wochenendes in F. [Staat in Europa] am Woh- nort des Gesuchsgegners in der Schweiz beantragen. Die Kontakte seien vorerst ohne Übernachtung auszugestalten, sofern sie sich bewährten, sukzessive zu erweitern (Urk. 67 S. 2 f.).

Der Gesuchsgegner möchte C.

in Wochen mit gerader Wochenzahl von

Mittwochabend bis Sonntagabend und in Wochen mit ungerader Wochenzahl von Freitagmittag bis Sonntagabend, die Hälfte der Ferien sowie die Hälfte der Feiertage sowie einen halben Tag am Geburtstag von C. betreuen (Urk. 78 S. 4).

Es gilt der Grundsatz, dass für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs das Kindeswohl im Vordergrund steht und allfällige Interessen der Eltern zurückzutreten haben. Die Ausübung des Besuchsrechts seit der Trennung Ende 2020 funktioniert gut und C. hat sich gut daran gewöhnt (Prot. I S. 22). Angesichts des Alters von C. wären häufige und kurze Besuche ideal, was sich aber nach dem Wegzug nach G. angesichts der Distanz so nicht mehr umsetzen lässt. Wie die Gesuchstellerin korrekt ausführt (Urk. 82 S. 2 f.), erscheint es denn auch nicht praktikabel, wenn der Gesuchsgegner C. alle zwei Wochen don- nerstags und freitags betreut, in den Wochen dazwischen jedoch nicht, zumal un-

klar bleibt, wie die Gesuchstellerin in G.

Arbeit und Betreuung bei einem

solchen wöchentlichen Wechsel organisieren soll. Ausserdem wäre C. dann jedes Wochenende beim Gesuchsgegner. Solches liegt nicht im Wohl von C. , weil sie auch Wochenenden mit der Gesuchstellerin soll verbringen können. C. wird sich in G. und insbesondere in der Kinderkrippe einzuleben haben. Ein wöchentlicher, längerer Besuch des Gesuchsgegners in

G.

brächte zu viel Unruhe. Vielmehr erscheint es angebracht, den Ge-

suchsgegner zu berechtigen, C.

jedes zweite Wochenende von Freitag-

nachmittag 16.00 Uhr bis Sonntagabend 18.00 Uhr in G. zu besuchen. Die

Gesuchstellerin ist überdies zu verpflichten, C.

alle zwei Monate anstelle

eines Wochenendes in F.

[Staat in Europa] am Freitagabend zum Ge-

suchsgegner in die Schweiz zu bringen, so dass er bis Sonntagabend 18.00 Uhr

die Zeit mit C.

verbringen kann. Weil C.

unbestrittenermassen ein

enges Verhältnis zum Gesuchsgegner pflegt, besteht kein Grund, das Besuchsrecht vorerst ohne Übernachtung festzulegen. Ferner ist der Gesuchsgegner berechtigt zu erklären, C. während vier Wochen pro Jahr zu sich mit sich in die Ferien zu nehmen, wobei maximal eine Ferienwoche am Stück zu beziehen ist. Weiter ist er berechtigt zu erklären, C. in den ungeraden Jahren an Ostern (jeweils von Donnerstagabend, 18.00 Uhr, bis Montagabend, 18.00 Uhr) und Weihnachten (jeweils vom 24. Dezember, 14.00 Uhr, bis zum 26. Dezember,

18.00 Uhr) sowie in den geraden Jahren am Auffahrtswochenende (jeweils von Mittwochabend, 18.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr) und an Neujahr (jeweils vom 31. Dezember, 14.00 Uhr, bis zum 2. Januar, 18.00 Uhr) zu besuchen bzw. bei sich auf Besuch zu nehmen. Den Geburtstag von C. hälftig aufzuteilen, erscheint demgegenüber mit Blick auf die grosse Distanz nicht praktikabel (vgl. Urk. 82 S. 3). Dieser kann auch nachgefeiert werden.

  1. Unterhaltsbeiträge

    1. Beginn Unterhaltsbeitragspflicht

      Unterhaltsbeiträge können für die Zukunft und für das Jahr vor Einreichung des Eheschutzbegehrens gefordert werden (Art. 173 Abs. 3 ZGB analog; Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; BSK ZGB-Schwander, Art. 176 N 6). Fehlt ein anderslautender Antrag, ist ohne Verletzung der Dispositionsmaxime davon auszugehen, dass Unterhaltsbeiträge ab Einreichung des Eheschutzbegehrens verlangt werden (vgl. Six, a.a.O., Rz. 2.58, S. 101). Eine Rückwirkung der Unterhaltsbeiträge ist ausgeschlossen, wenn sich die Ehegatten nach Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes über die während des Getrenntlebens zu leistenden Unterhaltsbeiträge einig waren (Six, a.a.O., Rz. 2.59 f., S. 102).

      Die Gesuchstellerin stellte bei der Vorinstanz am 7. Januar 2021 ihr Eheschutzbegehren (Urk. 1). Im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 8. April 2021 liess sie explizit die Zusprechung angemessener Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge ab 1. April 2021 beantragen. Für die Zeit davor hätten die Parteien vereinbart, dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin Fr. 650.– pro Monat überweise und alle Rechnungen bezahle. Ausstehend seien hier noch die Kosten des WLan ab Februar 2021 von Fr. 39.– pro Monat (Urk. 21 S. 1, 7).

      Am 29. Januar 2021 haben die Parteien eine aussergerichtliche Vereinbarung geschlossen und darin unter anderem eine vorläufige Unterhaltsregelung getroffen (vgl. Urk. 16). Entgegen der Vorinstanz ist der Beginn der Unterhaltsbeitragspflicht antragsgemäss auf den 1. April 2021 und nicht 1. Februar 2021 (vgl. Urk. 68 S. 26, Dispositivziffer 5) festzulegen. Das Verschlechterungsverbot kommt bei Geltung der Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 3 ZPO) nicht zum Tragen (BGE 137 III 617, E. 4.5.3). Es besteht mit Blick auf die aussergerichtliche Vereinbarung im Übrigen auch keinerlei Veranlassung, den Beginn der Unterhaltspflicht auf den 1. Januar 2021 festzusetzen, wie die Gesuchstellerin im Berufungsverfahren plötzlich neu beantragen liess (Urk. 67 S. 3, 52). Mit dem Antrag vor Vorinstanz verzichtete sie konkludent auf höhere als die (zunächst vorläufig) vereinbarten Unterhaltsbeiträge für den Zeitraum vor April 2021. Das war ihr unbenommen. Eine

      Verletzung der Interessen von C. gemacht und nicht ersichtlich.

      durch diesen Verzicht ist nicht geltend

    2. Unterhaltsbeiträge bis zum Wegzug der Gesuchstellerin mit C. nach F. [Staat in Europa]

      1. Einkommen Gesuchstellerin

        Die erste Instanz rechnete der Gesuchstellerin ab 1. Januar 2022 basierend auf einer zumutbaren 30 %-igen Erwerbstätigkeit (in der Schweiz) ein hypothetisches Einkommen in der Höhe von Fr. 2'250.– an (Urk. 68 S. 16). Die Gesuchstellerin

        macht geltend, bis zu ihrer Ausreise nach F. [Staat in Europa], welche hoffentlich bald erfolgen könne, sei ihr kein Erwerbseinkommen anzurechnen (Urk. 67 S. 53). Der Gesuchsgegner lässt sich diesbezüglich nicht vernehmen (Urk. 78 S. 78 ff.).

        Die Gesuchstellerin ist nach wie vor nicht erwerbstätig. Ein hypothetisches Einkommen kann grundsätzlich nicht rückwirkend angerechnet werden (vgl. OGer ZH LE180018 vom 16.10.2018, E. III.2.2.), sondern erst nach Ablauf einer angemessenen Übergangsfrist, welche frühestens mit der erstmaligen gerichtlichen Eröff- nung der Umstellungsfrist zu laufen beginnt (OGer ZH LE150008 vom 26.10.2015, E. III.4.2 [S. 30]; vgl. auch Urk. 76 S. 7, wonach der Gesuchstellerin für die Dauer des Berufungsverfahrens kein hypothetisches Einkommen angerechnet wurde). Weil der Gesuchstellerin mit dem vorliegenden Entscheid der Wegzug mit der Tochter zu bewilligen ist, ist für die Zeit in der Schweiz rückwirkend kein hypothetisches Einkommen in Anrechnung zu bringen.

      2. Einkommen Gesuchsgegner

        Die Vorinstanz legte ihrem Entscheid ein monatliches Einkommen des in einem 78 %-Pensum erwerbstätigen Gesuchsgegners in der Höhe von rund Fr. 6'480.– inklusive Anteil 13. Monatslohn und Nebenverdienst von Fr. 80.–, zuzüglich Kin- derzulagen, zugrunde (Urk. 68 S. 15; vgl. Fr. 6'110.– netto pro Monat - Fr. 200.– Kinderzulagen x 13 : 12 [Urk. 2/5 und Urk. 18/9]).

        Dieses tatsächliche Nettoeinkommen wurde im Berufungsverfahren im Rahmen der Berufungsbegründung und der Berufungsantwort zunächst von keiner Partei kritisiert (Urk. 67 S. 52 f.; Urk. 78 S. 78, 81). Wenn der Gesuchsgegner erst im Zusammenhang mit seiner Stellungnahme vom 20. Januar 2022 (zum Replikrecht der Gesuchstellerin gemäss Urk. 88) pauschal und unbelegt dafür hält, die Vorinstanz sei fälschlicherweise von einem regelmässigen monatlichen Nebenver- dienst von Fr. 80.– ausgegangen (vgl. Urk. 21 S. 6; Urk. 18/7), was bei sporadischen Einsätzen für erkrankte Lehrpersonen nicht der Fall sei (Urk. 92 S. 11), ist er mit dieser nachträglichen unspezifischen Kritik nicht mehr zu hören.

        Die Gesuchstellerin möchte dem Gesuchsgegner jedoch vorübergehend angesichts der finanziellen Mankolage, jedenfalls bis sie in G. über eigene Einkünfte verfügt, spätestens ab 1. Oktober 2021 ein monatliches Nettoeinkommen von mindestens Fr. 7'200.– mittels zusätzlichen gelegentlichen Stellvertretungen anrechnen (Urk. 67 S. 4, 53). Der Gesuchsgegner gedenkt demgegenüber, sein Arbeitspensum auf 64 % zu reduzieren, womit er noch Fr. 5'200.– inkl. Anteil

        13. Monatslohn pro Monat netto verdienen würde; dies sowohl für den Fall, dass es bei der alternierenden hälftigen Obhut in der Schweiz bleibt als auch, falls der Gesuchstellerin der Wegzug mit C. nach G. erlaubt würde, damit er ein ausgedehntes Kontaktrecht zu C. pflegen könnte (Urk. 78 S. 78, 81).

        Per tt.mm.bzw. 29. November 2021 versieht der Gesuchsgegner insgesamt ein

        75 %-Pensum in J.

        (Urk. 84 S. 15; Urk. 86/15/1-2). Dort verdient er rund

        Fr. 6'300.– netto, wobei sich der BVG-Sparbeitrag erhöhte (vgl. Urk. 96 S. 2; Urk. 97/1-2: Fr. 5'820.– [Fr. 2'790.85 + Fr. 3'228.65 - Fr. 200.– Kinderzulagen] x

        13 : 12), zuzüglich Fr. 80.– monatlicher Nebenerwerb. Aus Gründen der Praktikabilität und weil der Gesuchsgegner sein Einkommen während laufendem Verfahren nicht eigenmächtig markant verringern darf (vgl. blosses 39 %-Pensum vom tt.mm.2021 bis zum 28. November 2021 [Urk. 86/15/1]), rechtfertigt es sich, bis und mit November 2021 noch vom alten Einkommen von Fr. 6'480.– netto pro Monat und ab Dezember 2021 vom neuen Einkommen von Fr. 6'380.– netto pro Monat auszugehen. Auch dem Gesuchsgegner ist rückwirkend kein höheres hypothetisches Einkommen anzurechnen, zumal er auch während der Zeit des Zusammenlebens im Einverständnis mit der Gesuchstellerin (vgl. Urk. 67 S 52 f.) nie Vollzeit gearbeitet hat, sondern stets in einem Pensum um 78 % (Prot. I S. 29). Zudem betreut er C. gegenwärtig insbesondere am Freitag (und Sonntag) von 11.00 bis 17.30 Uhr.

      3. Einkommen C.

        Das Einkommen von C. Fr. 200.– (vgl. Urk. 18/9).

      4. Bedarf Gesuchstellerin

        besteht in den Kinderzulagen von monatlich

        Die Vorinstanz berechnete einen monatlichen Bedarf der Gesuchstellerin in der Höhe von Fr. 3'010.– bzw. Fr. 3'155.– (mit Berufsauslagen) ab 1. Januar 2022 (Urk. 68 S. 20 f.). Die Bedarfszahlen wurden im Berufungsverfahren nicht (substantiiert) kritisiert (vgl. Urk. 67 S. 5, 56 f.; Urk. 78 S. 84). Insbesondere kann der Gesuchsgegner nicht einfach auf seine vor Vorinstanz gemachten Ausführungen und Belege verweisen (vgl. Urk. 78 S. 84 unten mit Hinweis auf Urk. 23 S. 21 ff.). Damit kommt er seiner Rügeobliegenheit im Berufungsverfahren nicht genügend nach. Allerdings handelt es sich grundsätzlich (vgl. E. 2.7) um einen Mankofall, weshalb die von der Vorinstanz veranschlagten laufenden Steuern, und die Kommunikations- und Versicherungspauschalen (Fr. 100.–; Fr. 120.–; Fr. 30.–; vgl. Urk. 68 S. 20) im Bedarf nicht zu berücksichtigen sind (BGE 140 III 337 E. 4.2-4.4; vgl. auch BGE 147 III 265 E. 7.2). Weil der Gesuchstellerin im Berufungsverfahren kein hypothetisches Einkommen in der Schweiz anzurechnen ist, sind sodann keine Berufsauslagen (Arbeitsweg, auswärtige Verpflegung, vgl. Urk. 68

        S. 20) zu veranschlagen. Die Gesuchstellerin kehrte mit C. zunächst in die eheliche 4,5-Zimmerwohnung an der D. -strasse … in E. zurück. Dort belief sich der Mietzins auf Fr. 1'792.– (Urk. 18/10). Entsprechend rechnete die Vorinstanz ihr zwei Drittel der Wohnkosten und damit rund Fr. 1'190.– Wohnkosten an (Urk. 68 S. 17, 20). Per 1. Februar 2022 bezog die Gesuchstellerin mit

        C.

        offenbar eine neue Wohnung in M._

        (Urk. 84 S. 18; Urk. 86/17;

        Urk. 88 S. 11). Den neuen Mietvertrag brachte sie nicht bei (vgl. Urk. 98), obschon die Gegenpartei die Edition des neuen Mietvertrages durch die Gesuchstellerin beantragen liess (Urk. 92 S. 14). Laut E-Mail der Gesuchstellerin an die Liegenschaftsverwaltung vom 6. Oktober 2021 erklärte sie, dass eine Übernahme des Mietvertrages für die Familienwohnung für sie nicht in Betracht komme, da die Wohnung für sie zu teuer sei. Der Unterhalt, den ihre Tochter und sie bekämen, betrage nicht einmal das Doppelte der Miete (Urk. 90/6; Urk. 92 S. 14). Sowohl der monatliche Mietzins von Fr. 1'792.– als auch die Grösse der Wohnung von 4,5-Zimmern sind den vorliegenden Verhältnissen nicht angemessen. Angebracht erscheint höchstens eine 3,5-Zimmerwohnung, wie sie die Gesuchstellerin denn offenbar auch bezogen hat. Eine solche ist indes für einen ortsüblichen Mietzins im Grossraum M. in der Höhe von Fr. 1'500.– zu haben (vgl. z.B.

        www.immoscout.ch; www.homegate.ch). Ab 1. Februar 2022 sind der Gesuchstellerin daher Fr. 1'000.– (zwei Drittel) hypothetische Wohnkosten in Anrechnung zu bringen. Die Edition des neuen Mietvertrags erübrigt sich, weil die Gesuchstellerin ohnehin Anspruch auf einen solchen Mietzins hat (vgl. ZR 87 Nr. 114 ) und allfällige höhere tatsächliche Kosten nicht angerechnet würden.

        Damit beläuft sich der Bedarf der Gesuchstellerin bis Ende Januar 2022 auf Fr. 2'760.– und ab Februar 2022 bis zum Wegzug nach G. auf Fr. 2'570.– (Fr. 1'350.– Grundbetrag Alleinerziehende, Fr. 1'190.– bzw. Fr. 1'000.– Mietkosten, Fr. 220.– Krankenkassenbeiträge).

      5. Bedarf Gesuchsgegner

        Im Bedarf des Gesuchsgegners ist mit Blick auf die alleinige Obhut der Gesuchstellerin über C. neu der Grundbetrag für Alleinstehende in der Höhe von Fr. 1'200.– pro Monat einzusetzen (vgl. eidgenössische Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG vom 01.07.2009, Ziffer I). Sodann sind ihm neu die ganzen Wohnkosten in der Höhe von Fr. 1'350.– anzurechnen (Urk. 18/11), ohne Parkplatzkosten (Fr. 50.–; Urk. 18/12), weil das Auto keinen Kompetenzcharakter aufweist (Urk. 68

        S. 18), was der Gesuchsgegner nicht substantiiert kritisierte bzw. sich namentlich nicht mit den diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzte (Urk. 78 S. 84). Nicht substantiiert gerügt wurden sodann die monatlichen Kosten für die Krankenkasse (Fr. 205.–), den Arbeitsweg (Fr. 85.–) und die auswärtige Verpflegung (Fr. 170.–; vgl. Urk. 67 S. 5, 57 und Urk. 78 S. 84). Weil ein Fehlbetrag resultiert, sind auch beim Gesuchsgegner keine laufenden Steuern und keine Kommunikations- und Versicherungspauschalen zu berücksichtigen. Damit beläuft sich der monatliche Bedarf des Gesuchsgegners neu auf Fr. 3'010.–.

      6. Bedarf C.

        Der Grundbetrag von C. (bei der Gesuchstellerin) beträgt Fr. 400.– pro Mo- nat (eidgenössische Richtlinien, Ziffer I). Weiter sind ihr ein Drittel der Wohnkosten der Gesuchstellerin (Fr. 600.– und Fr. 500.– ab 1. Februar 2022) sowie die Krankenkassenprämien (Fr. 85.–) anzurechnen. Damit ist von einem Gesamtbe- darf von Fr. 1'085.– bzw. Fr. 985.– ab 1. Februar 2022 auszugehen.

      7. Unterhaltsberechnung

Vom Barbedarf von C. sind vorweg die Kinderzulagen von Fr. 200.– abzuziehen (BGE 137 III 59 E. 4.2.3), worauf ein durch die Unterhaltsbeiträge zu deckender Barbedarf von Fr. 885.– bzw. ab Februar 2022 Fr. 785.– verbleibt. Bis Ende November 2021 beläuft sich die Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners mit Blick auf die Existenzminimumsgarantie auf Fr. 3'470.– pro Monat, ab Dezember 2021 auf Fr. 3'370.–. Damit kann der Barbedarf von C. bezahlt werden. Der Betreuungsunterhalt (vgl. Art. 285 Abs. 2 ZGB = Lebenshaltungskosten der Gesuchstellerin ohne Steuern, Kommunikations- und Versicherungspauschalen, vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2) kann durch den Gesuchsgegner im Umfang von Fr. 2'585.– bzw. von Dezember 2021 bis und mit Januar 2022 im Umfang von Fr. 2'485.– und ab Februar 2022 bis zum Wegzug nach G. in vollem Umfang gedeckt werden, wobei ein winziger Mehrbetrag von Fr. 15.– verbleibt, der

der Gesuchstellerin, dem Gesuchsgegner und C.

ohne Weiterungen im

Rahmen des familienrechtlichen Existenzminimums je zu einem Drittel anzurech- nen ist, womit für diese Phase ein Unterhaltsbeitrag von Fr. 3'365.– (Fr. 2'575.– + Fr. 790.–) resultiert. Im Betrag von Fr. 175.– (April bis November 2021) bzw. im Dezember 2021 und Januar 2022 im Betrag von Fr. 275.– bleibt der Betreuungs- unterhalt ungedeckt, was im Dispositiv festzuhalten ist (Art. 301a ZPO). Die Kin- derzulagen sind zuzüglich zu den Kinderunterhaltsbeiträgen zuzusprechen. Für

die Zusprechung von ehelichen Unterhaltsbeiträgen verbleibt kein Raum (Art. 276a Abs. 1 ZGB), wobei solche im Berufungsverfahren auch nicht (mehr) verlangt wurden (vgl. Urk. 67 S. 2 ff., 56 f.).

Die Vorinstanz hat ohne Begründung im Dispositiv die Verrechnung bereits geleisteter Unterhaltsbeiträge vorbehalten (Urk. 68 S. 26). Solche Klauseln sind – wenn die bereits geleisteten Unterhaltsbeiträge nicht exakt festgehalten werden – aus vollstreckungsrechtlichen Gründen problematisch (BGer 5A_780/2015 vom

10. Mai 2016, E. 3.6; BGE 135 III 315, 138 III 583) und daher zu vermeiden. Die Gesuchstellerin lässt sie in ihren Berufungsanträgen denn auch weg. Über bereits bezahlte Beträge hat der Sachrichter zu befinden; sie sind von den rückständigen Unterhaltsbeiträgen abzuziehen (BGE 138 III 583 E. 6). Vor Vorinstanz hielt die Gesuchstellerin wie erwähnt fest, dass sich die Parteien für den Zeitraum vor dem

1. April 2021 geeinigt hatten, dass der Gesuchsgegner alle Rechnungen bezahle und ihr Fr. 650.– monatlich überweise. Ausstehend seien nur noch die Kosten des WLAN für Februar und März 2021 von je Fr. 39.–. Darauf ist sie wie erwogen zu behaften und namentlich ein Verzicht auf weitergehende Unterhaltsbeiträge anzunehmen (E. E.1). Der Gesuchsgegner hielt dafür, alle Unterhaltsbeiträge bis und mit April 2021 seien bezahlt. Er habe alle Rechnungen der Parteien beglichen (Urk. 23 S. 25). Strittig ist damit für den Zeitraum vor April 2021 noch die Bezahlung von Fr. 78.–. In der Stellungnahme vom 1. November 2021 führte die Gesuchstellerin zu den von der Vorinstanz festgelegten Unterhaltsbeiträgen aus, vom rückwirkend zu bezahlenden Unterhalt (Februar bis September 2021) sei ihr der Gesuchsgegner den Betrag von Fr. 1'543.25 schuldig geblieben (Urk. 82 S. 13). Der Gesuchsgegner hielt in der Stellungnahme vom 22. November 2021 (er- neut) entgegen, alle Unterhaltsbeiträge seien bezahlt, allerdings ohne Tilgungs- nachweise zu erbringen (Urk. 84 S. 17). Die Unterhaltsverpflichtung gemäss Vorinstanz beläuft sich für die Dauer vom 1. Februar bis 30. September 2021 auf Fr. 25'880.– (8 x Fr. 3'235.–). Davon hat der Gesuchsgegner anerkanntermassen Fr. 24'336.75 (Fr. 25'880.– - Fr. 1'543.25) bezahlt. Gemäss den vorstehenden Erwägungen werden ab 1. April bis 30. September 2021 Fr. 20'820.– geschuldet (6 x Fr. 3'470.–). Damit ist der Gesuchsgegner seiner Unterhaltspflicht bis 30. September 2021 bereits vollständig nachgekommen. Dies selbst unter Berücksichtigung allfälliger offener Beiträge für das WLAN für die Monate Februar und März 2021. Ab 1. Oktober 2021 sind (seitens der Gesuchstellerin) keine Tilgungen anerkannt bzw. (seitens des Gesuchsgegners) dargetan worden. Der Gesuchsgeg- ner ist damit zu verpflichten, ab 1. Oktober 2021 Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 3'470.– (davon Fr. 2'585.– Betreuungsunterhalt), ab 1. Dezember 2021 solche

von Fr. 3'370.– (davon Fr. 2'485.– Betreuungsunterhalt) und ab 1. Februar 2022 solche von Fr. 3'365.– (davon Fr. 2'575.– Betreuungsunterhalt) bis zum Wegzug der Gesuchstellerin mit C. nach G. zu bezahlen.

  1. Unterhaltsbeiträge ab Wegzug der Gesuchstellerin mit C. nach G.

    1. Internationale Zuständigkeit und anwendbares Recht

      Ab Wegzug der Gesuchstellerin mit C. nach F. [Staat in Europa] liegt ein international relevanter Sachverhalt vor. Die internationale Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte ergibt sich für den Ehegatten- und Kinderunterhalt aus Art. 5 Ziffer 2 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen) in Verbindung mit Art. 46 und Art. 79 IPRG, zumal die Gesuchstellerin und C. sich zurzeit nach wie vor in der Schweiz aufhalten.

      Das anwendbare Recht mit Bezug auf den Anspruch auf Ehegatten- und Kinder- unterhalt bestimmt sich gemäss Art. 49 und Art. 83 IPRG nach dem Haager Übereinkommen vom 2. Oktober 1973 über das auf Unterhaltspflichten anzuwen- dende Recht (HUÜ). Nach Art. 4 HUÜ ist für die in Art. 1 HUÜ genannten Unterhaltspflichten (Ehegatten- und Kinderunterhalt) das am gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten geltende innerstaatliche Recht massgebend. Wechselt der Unterhaltsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist vom Zeitpunkt des Aufenthaltswechsels an das innerstaatliche Recht am neuen gewöhnlichen Aufenthalt anzuwenden. Zu den Auswirkungen eines Aufenthaltswechsels während des Verfahrens äussert sich das HUÜ nicht (vgl. aber ZK-Widmer Lüchinger, Art. 49 IPRG N 20, wonach auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit abzustellen ist und die spätere Verlegung des Aufenthaltsorts nicht zum Statutenwechsel führt). Weil die Gesuchstellerin und C. erst nach dem vorliegenden Entscheid, der ihnen die Aufenthaltsverlegung nach F. [Staat in Europa] erlaubt, ihren Aufenthalt verlegen werden, bleibt es somit, entgegen der Auffassung des Gesuchsgegners (Urk. 84 S. 18), bei der Anwendung schweizerischen Rechts auch hinsichtlich der Unterhaltsbeiträge für die Zeit nach dem Umzug nach F. [Staat in Europa].

    2. Einkommen Gesuchsgegner

      Weil die Lebenshaltungskosten der Gesuchstellerin und C.

      in G.

      markant tiefer sind als in der Schweiz (vgl. Urk. 80/19/1 und UBS-Broschüre, Preise und Löhne 2015 [letzte Ausgabe], S. 8, wonach das Preisniveau in G. 55,4 % von jenem in Zürich beträgt) resultiert beim gegenwärtigen Mo- natseinkommen des Gesuchsgegners in der Höhe von Fr. 6'380.– nach der Übersiedelung der Gesuchstellerin mit C. nach G. kein Manko mehr. Zu- dem wird die Gesuchstellerin in G. bald ein eigenes Erwerbseinkommen erzielen. Sodann wird der Gesuchsgegner alle zwei Wochen von Freitagnachmittag

      16.00 Uhr bis Sonntagabend 18.00 Uhr in G. bei C. weilen (bzw. diese alle zwei Monate bei ihm in der Schweiz). Die Flugreisen absorbieren Zeit. Dem Gesuchsgegner ist daher im Rahmen des vorliegenden Eheschutzverfahrens kein höheres hypothetisches Einkommen bzw. kein höheres Arbeitspensum als die aktuell 75 % anzurechnen, zumal er auch während des Zusammenlebens einvernehmlich lediglich 78 % gearbeitet hat und keine Mangellage besteht. Es bleibt daher bei einem monatlichen Einkommen des Gesuchsgegners in der Höhe von Fr. 6'380.–.

    3. Einkommen Gesuchstellerin

      1. Die Gesuchstellerin geht davon aus, dass sie in G.

        nach einer Vorlaufzeit von etwa einem Jahr (zwecks Wiederaufbaus ihres Klientenstammes) im Rahmen ihrer Tätigkeit als selbstständige Rechtsanwältin mit Fachanwaltstitel Strafrecht zunächst Euro 1'000.– pro Monat und nach ein paar Monaten Euro 2'000.– monatlich verdienen könne (Urk. 21 S. 6, 8). Dabei werde sie ein Teilzeitpensum von 40 bis 60 % verrichten (Urk. 29 S. 12). Im Berufungsverfahren lässt

        sie sich ein Jahr ab Übersiedelung nach G. Fr. 2'500.– anrechnen (Urk. 67 S. 4).

        ein Monatseinkommen von

      2. Der Gesuchsgegner hält entgegen, die Gesuchstellerin habe schon 2017 und 2018 ohne irgendeine massgebliche Übergangsphase frisch ab Kanzleieröff- nung über Euro 70'000.– pro Jahr verdient, obschon sie nicht zu 100 % gearbeitet habe. Nun mache sie ja geltend, dass sie ihre Kanzlei nie aufgegeben habe und über viele Kontakte verfüge, die es ihr wiederum ermöglichten, zu dozieren und ihre Kanzlei weiter zu betreiben. Zudem erhalte sie ihre Strafmandate vom Gericht zugeteilt, was ab sofort erfolgen könne, weshalb ab Umzug mindestens vom bisherigen Einkommen auszugehen sei (Urk. 78 S. 79; vgl. Urk. 39 S. 10; Prot. I

        S. 12). Meist habe die Gesuchstellerin am Freitag nicht gearbeitet, da sich die Parteien getroffen hätten. Zudem habe sie im Jahr 2018 nur bis anfangs August 2018 gearbeitet, da sie dann in die Schweiz gezogen sei. Sie habe also im Jahr 2018 in 7 Monaten mit einem 80 %-Pensum Euro 74'266.– (vor Abzug Altersvorsorge und Krankenkasse) verdient (Urk. 84 S. 17).

      3. Im Lauf des Jahres 2016 nahm die Gesuchstellerin in G. ihre selbstständige Erwerbstätigkeit als Anwältin auf. Am 7. August 2018 zog sie zum Gesuchsgegner in die Schweiz (vgl. Urk. 21 S. 8; Urk. 23 S. 10; Urk. 29 S. 14; Urk. 39 S. 10). Im Jahr 2017 verdiente sie netto (abzüglich Altersvorsorgeaufwen- dungen, Krankenversicherungsbeiträge, Sonderausgaben, Einkommenssteuer, Solidaritätszuschlag und evangelische Kirchensteuer) Euro 41'348.– (Euro 60'764

      - Euro 16'957 - Euro 933 - Euro 1'526; vgl. Urk. 30/27; Urk. 29 S. 14; Urk. 82 S. 12). Hinweise, wonach sie im Jahr 2017 nicht Vollzeit als selbstständige Anwältin gearbeitet haben soll, bestehen keine, zumal sie in diesem Jahr einzig diese Einkünfte aus selbstständiger Arbeit und freiberuflicher Tätigkeit versteuerte (Urk. 30/27, vgl. demgegenüber 2018, wo Einkünfte aus mehreren freiberuflichen Tätigkeiten ersichtlich sind). Damit ist im Jahr 2017 von monatlichen Nettoeinkünften von Euro 3'446.– auszugehen. Bis und mit Juli 2018 verdiente sie insgesamt netto Euro 39'140.– bzw. Euro 5'591.– pro Monat (Euro 56'074.– - Euro 14'790.– - Euro 813.– - Euro 1'331.–; Urk. 30/27). Auch hier ist insgesamt (selbstständige Anwaltsstätigkeit, Dozentin und Prüferin; Urk. 47 S. 10; Urk. 67 S. 56; Urk. 30/27)

      von einem Vollzeitpensum auszugehen. Das monatliche Durchschnittseinkommen beläuft sich somit auf rund Euro 4'500.– ([Euro 3'446 + Euro 5'591] : 2). Ausgehend von einem realistischen Arbeitspensum als selbstständige Rechtsanwältin von jedenfalls 60 %, nebst der Betreuung von C. , ist der Gesuchstellerin somit ein monatlich erzielbares Einkommen in der Höhe von rund Euro 2'700.– bzw. gerundet Fr. 2'700.– (Wechselkurs 1 Euro = 0.99 CHF) anzurechnen.

      Dieses Einkommen ist der Gesuchstellerin ab 1. Februar 2023 anzurechnen, zumal sie die Absicht bekundete, sofort nach G. umzusiedeln, womit ihr eine Übergangsfrist von rund 6 Monaten zur Verfügung steht. Es ist insbesondere nicht davon auszugehen, dass sie ein ganzes Jahr benötigt, um ihren Kundenstamm wiederaufzubauen und ein solches Einkommen zu erzielen. So führte sie vor Vorinstanz selbst aus, aufgrund ihrer Ausbildung sowie ihrer praktischen Tätigkeiten in der Region G. /N. habe sie dort umfangreiche Kontakte sowohl in die Justiz als auch in die Anwaltschaft. Zufolge dieser Kontakte sei es ihr 2016

      gelungen, sich innerhalb relativ kurzer Zeit in G.

      als Strafverteidigerin zu

      etablieren und sich so einen eigenen Mandantenstamm aufbauen zu können. Bei Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit in G. stünden ihr diese Kontakte sowie der durch die bestellte Vertretung teilweise aufrecht erhaltene Mandantenstamm weiterhin zur Verfügung (Urk. 47 S. 9; vgl. auch Urk. 30/27, wonach sie bei Aufnahme ihrer selbstständigen Anwaltstätigkeit im Laufe des Jahres 2016 noch im selben Jahr ein Einkommen von immerhin Euro 16'717.– generierte; Urk. 29 S. 14; Urk. 30/27). Zudem geht selbst die Gesuchstellerin davon aus, dass nach 6 Mo- naten die ersten Rechnungszahlungen aus ihrer selbstständigen Erwerbstätigkeit eingehen würden (Urk. 29 S. 13 f.). Ausserdem ist es üblich, für anwaltliche Tätigkeit Vorschüsse zu verlangen. Sodann besteht bei länger dauernden amtlichen Strafmandaten die Möglichkeit, Akontozahlungen zu beantragen.

    4. Einkommen C.

      C. wird in F. [Staat in Europa] und damit einem EU-Staat wohnhaft sein. Der Gesuchsgegner erhält für sie daher weiterhin Fr. 200.– Kinderzulagen, weil mit der EU eine entsprechende staatliche Vereinbarung besteht (vgl. SVA Zürich: Merkblatt: Familienzulagen für Kinder mit Wohnsitz im Ausland [Stand 1. Januar 2022]). Sobald die Gesuchstellerin in F. [Staat in Europa] ein eigenes Einkommen erzielt, wird sie dort die Kinderzulagen beantragen können.

    5. Bedarf Gesuchsgegner

      Zusätzlich zu seinem Bedarf in der Schweiz (vgl. Fr. 3'160.–, ohne Steuern) beantragt der Gesuchsgegner die Anrechnung der Kosten für die Ausübung des Be-

      suchsrechts in G. . Ein Flug von Zürich nach G.

      koste mindestens

      Fr. 200.– pro Weg, also Fr. 400.– hin und zurück. Diese Kosten für einen Flug G. /Zürich pro Woche seien ihm anzurechnen. Zudem müsse er sich in G. eine kleine Wohnung nehmen, was billiger sei, als jede Woche zwei bis vier Nächte im Hotel zu verbringen. Dafür benötige er mindestens Fr. 500.– bzw. Fr. 700.– monatlich. Somit ergäben sich Kosten im Zusammenhang mit der Kontaktrechtsausübung von Fr. 2'100.– pro Monat (Urk. 78 S. 84; Urk. 84 S. 4, 18). Die Gesuchstellerin hat diese Ausführungen nicht (mehr) bestritten (Urk. 82 und Urk. 88). Vor Vorinstanz hielt sie aber dafür, es seien höchstens Kosten von Fr. 500.– pro Monat angezeigt, nachdem Flüge für maximal Fr. 150.– möglich seien und sie dem Gesuchsgegner zur Durchführung der Besuchskontakte ihre Wohnung zur Verfügung stellen würde (Urk. 29 S. 18).

      Nach Rechtsprechung und Doktrin sind die Kosten der Besuchsrechtsausübung grundsätzlich vom Besuchsberechtigten zu tragen, es sei denn, die Häufigkeit und Dauer der Besuche würde das Übliche weit überschreiten die Betreuung der Kinder erfordere ausserordentliche Anstrengungen. Nach Ansicht des Bundesgerichtes ist die Berücksichtigung von Auslagen bei der Besuchsrechtsausübung im Bedarf des besuchsberechtigten Elternteils aber – auch in knappen Verhältnissen

      – dennoch möglich. Das Zugeständnis eines gewissen Betrages für die Ausübung des Besuchsrechts liegt im dem Gericht in Unterhaltsbelangen zukommenden weiten Ermessen (BGer 5A_106/2016 vom 7. Juni 2016, E. 5.2; BGer 5A_390/2012 vom 21. Januar 2013, E. 6.4 m.H.; FamPra 2013 S. 463 ff., 468

      m.w.H.; vgl. OGer ZH LE150051 vom 01.07.2016, E. 3.2.2.5). Der Gesuchsgeg- ner verkennt allerdings, dass er keinen bedingungslosen Anspruch darauf hat, dass sämtliche Besuchsrechtskosten in seinen Bedarf aufgenommen werden. Was die Flugkosten anbelangt, braucht er sodann nicht mit der Swiss Lufthansa (vgl. Urk. 80/21) zu fliegen, sondern kann sich auch mit einer Billigairline wie z.B. Easyjet mit entsprechender Kostenersparnis begnügen (vgl. Urk. 21 S. 9 und Urk. 29 S. 18, wo die Gesuchstellerin zu Recht auf maximale Flugkosten von jeweils Fr. 150.– verweist). Es rechtfertigt sich daher, ihm mit Blick auf sein jedes zweite Wochenende stattfindende Besuchsrecht maximal rund Fr. 400.– pro Mo- nat für Flugkosten anzurechnen. Was die Kosten einer Zweitwohnung in G. anbelangt, vermag der Gesuchsgegner keine Belege beizubringen. Auch begrün- det er nicht, weshalb er dafür zunächst Fr. 500.– und später plötzlich Fr. 700.– monatlich beansprucht. Zumindest vor Vorinstanz hat die Gesuchstellerin zudem angeboten, dem Gesuchsgegner für seine Kontakte mit C. in G. ihre

      Wohnung zur Verfügung zu stellen sowie C.

      regemässig zu ihm in die

      Schweiz zu bringen (Urk. 29 S. 11). Es rechtfertigt sich somit, dem Gesuchsgeg- ner pauschal den tieferen Betrag von Fr. 500.– für monatliche Unterkunftskosten in G. anzurechnen. Damit sind ihm insgesamt Fr. 900.– pro Monat für die Ausübung des Besuchsrechts im Bedarf zu veranschlagen.

      Ab Wegzug der Gesuchstellerin mit C. nach G. erlauben die finanziellen Verhältnisse die Berücksichtigung der laufenden Steuern und der Kommunikations- und Versicherungspauschalen im familienrechtlichen Existenzminimum. Steuerbetreffnisse können allerdings bereits aufgrund der Wechselwirkung zwischen diesen und der Höhe der Unterhaltsbeiträge nur aufwändig und damit im Widerspruch zur summarischen Natur des vorliegenden Eheschutzverfahrens präzis bestimmt werden. Die mutmassliche Steuerlast ist daher approximativ festzusetzen bzw. pflichtgemäss zu schätzen.

      Angesichts der mutmasslichen (auf ein Jahr hochgerechneten) Kinderunterhaltsbeiträge (Bar- und Betreuungsunterhalt) und Kinderzulagen, welche der (konfes-

      sionslose) Gesuchsgegner für C.

      in G.

      zu bezahlen haben wird,

      rechtsfertigt es sich unter Berücksichtigung der Abzüge für die allgemeinen Berufsauslagen von Fr. 13'603.– bzw. Fr. 11'603.– (direkte Bundessteuer; vgl. Urk. 2/3, einzige aktenkundige [gemeinsame] Steuererklärung 2019 der Parteien), für die Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge von Fr. 6'826.– sowie für die Versicherungsprämien in der Höhe von Fr. 2'600.– bzw. Fr. 1'700.– (direkte Bundessteuer; vgl. § 31 Abs. 1 lit. g StG/ZH; Art. 33 Abs. 1 lit. g Ziff. 2 DBG) sowie in Anwendung des Grundtarifs bzw. Tarifs für Alleinstehende (§ 35 Abs. 1 StG/ZH; Art.

      36 Abs. 1 DBG) und des Steuerfusses in E.

      einen Betrag von rund

      Fr. 150.– für die laufenden Steuern im Bedarf des Gesuchsgegners festzulegen (vgl. Steuerrechner des Kantons Zürich). Mit Blick auf die ab Februar 2023 vom Gesuchsgegner einzig noch zu bezahlenden Kinderbarunterhaltsbeiträge (ein Betreuungsunterhalt ist nicht mehr geschuldet), womit sich seine Abzüge massgeblich verringern, erscheint in Anwendung der Untersuchungsmaxime, welche auch zugunsten des Unterhaltspflichtigen gilt (Art. 296 Abs. 1 ZPO; vgl. BGer 5A_169/2012 vom 18. Juli 2012, E. 3.3 mit weiteren Hinweisen), die Berücksichtigung eines Betrages von Fr. 300.– für die laufenden Steuern angemessen.

      Der monatliche Bedarf des Gesuchsgegners beläuft sich somit auf Fr. 4'210.– (Fr. 3'010.– + Fr. 900.– Kostenausübung Besuchsrecht + Fr. 150.– laufende Steuern + Fr. 120.– Kommunikation + Fr. 30.– Haftpflichtversicherung) bzw. ab Februar 2023 auf Fr. 4'360.– (Fr. 300.– laufende Steuern).

    6. Bedarf Gesuchstellerin

      Die Gesuchstellerin geht davon aus, dass sich ihr Bedarf ab dem Zeitpunkt, ab

      welchem sie und C.

      in G.

      leben, auf etwa 80 % reduziere (Urk. 67

      S. 56; vgl. auch Urk. 21 S. 8). Der Gesuchsgegner hält entgegen, dass sich der

      Bedarf der Gesuchstellerin in G.

      mehr als halbiere. Auch werde die Gesuchstellerin keine Gesundheitskosten mehr haben, da diese vom Einkommen abgezogen würden (Urk. 78 S. 82; Urk. 84 S. 18). Demgegenüber macht die Gesuchstellerin geltend, sie müsse die Krankenkassenbeiträge als Selbstständige selbst bezahlen. Diese würden weder von einem Arbeitgeber bezahlt noch über das Sozialsystem finanziert (Urk. 82 S. 12 f.).

      Gemäss der UBS-Broschüre Preise und Löhne 2015 (letzte Ausgabe) beträgt das

      Preisniveau in G.

      (mit Miete) 55,4 % von jenem in Zürich (vgl. S. 8). Es

      rechtfertigt sich daher, vom Bedarf der Gesuchstellerin in der Schweiz in der Höhe von Fr. 2'720.– nur gerundet Fr. 1'507.– zu berücksichtigen (vgl. auch Urk. 23

      S. 23 und Prot. I S. 16, wo der Gesuchsgegner von einem Bedarf der Gesuchstellerin in G. von Fr. 1'530.– ausgeht). Allerdings wird die Gesuchstellerin in F. [Staat in Europa] die Kinderunterhaltsbeiträge (Bar- und Betreuungsunterhalt) und die Kinderzulagen zu versteuern haben. In F. [Staat in Europa] ist die Steuerlast notorisch höher als in der Schweiz. Es rechtfertigt sich daher, auch bei der Gesuchstellerin den beim Gesuchsgegner angerechneten Betrag von Fr. 150.– für laufende Steuern im Bedarf zu berücksichtigen. Davon ist jedoch ein Steueranteil für C. auszuscheiden (30 %, vgl. Verhältnis Barunterhaltsbeiträge und Kinderzulagen zu den insgesamt von der Gesuchstellerin zu versteuernden Leistungen, inklusive dem wirtschaftlich ihr zuzurechnenden Betreu- ungsunterhalt, vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2 und BGE 147 III 457 E. 4.2), womit noch Fr. 105.– für laufende Steuern im Bedarf der Gesuchstellerin anzurechnen

      sind. Anzumerken bleibt, dass die Krankenkassenbeiträge in F.

      [Staat in

      Europa] einkommensabhängig sind und bei der Gesuchstellerin entsprechend daher nicht (mehr) Euro 809.78 monatlich betragen, wie noch im Jahr 2018 (vgl. Urk. 29 S. 14). Ab dem Zeitpunkt der Anrechnung eines Einkommens seitens der Gesuchstellerin in G. , d.h. ab Februar 2023 werden die Krankenkassenbeiträge und Steuern bereits beim Einkommen in Abzug gebracht (vgl. Urk. 30/27 sowie vorstehend E. E.3.3.c), weshalb sie nicht erneut im Bedarf zu veranschlagen sind. Nach dem Gesagten beläuft sich der Bedarf der Gesuchstellerin unter ebenfalls zusätzlicher Berücksichtigung der Kommunikations- und Versicherungspauschalen neu auf Fr. 1'612.– (Fr. 1'507.– [55,4 % von Fr. 2'720.–] + Fr. 105.– laufende Steuern) und ab Februar 2023 auf Fr. 1'385.– (Fr. 2'720.– - Fr. 220.-- Krankenkassenbeiträge = Fr. 2'500.–, davon 55,4 %).

    7. Bedarf C.

      Vom Gesamtbedarf von C. in der Schweiz in der Höhe von Fr. 985.– (ab Februar 2022) sind zunächst die Krankenkassenprämien von Fr. 85.– (Urk. 68

      S. 27) abzuziehen, weil C. in F. [Staat in Europa] bei der Gesuchstellerin mitversichert ist, so dass keine separaten Krankenkassenprämien für

      C.

      anfallen (Urk. 29 S. 14). Vom verbleibenden Barbedarf von Fr. 900.–

      sind in G. lediglich 55,4 % und damit rund Fr. 500.– anzurechnen. Die Kin- derbetreuung ist in G. kostenfrei (Urk. 21 S. 9; Urk. 29 S. 12). Weil wie erwähnt, schweizerisches und nicht … Recht [des Staates F. _] für die Festlegung der Unterhaltsbeiträge massgeblich ist, ist die O. er Tabelle entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners (Urk. 78 S. 83 f.; Urk. 80/20; Urk. 84 S. 18) nicht anzuwenden. Allerdings geht im Ergebnis auch der Gesuchsgegner von einem

      Barunterhalt von C.

      in G.

      in der Höhe von Fr. 500.– pro Monat aus

      (Urk. 78 S. 83). Dazu sind allerdings noch Fr. 45.– Steueranteil C. hinzuzuzählen (vgl. vorstehend). Ab Februar 2023 entfällt ein solcher Anteil indes, weil die Einkommenssteuern der Gesuchstellerin, wie erwähnt, bereits von den Einkünften abgezogen werden, sie keinen Betreuungsunterhalt mehr erhält und der Steuerbetrag für die Kinderbarunterhaltsbeiträge und Kinderzulagen allein ver- nachlässigbar erscheint. Somit beläuft sich der Barbedarf von C. bis Ende Januar 2023 auf Fr. 545.–, danach auf Fr. 500.–.

    8. Unterhaltsberechnung

Der Freibetrag ist nach grossen und kleinen Köpfen aufzuteilen und damit zu je zwei Fünfteln (Fr. 85.– bzw. Fr. 1'214.--) auf die Parteien und zu einem Fünftel (Fr. 43.– bzw. Fr. 607.–) auf C. . Die Kinderzulagen sind vom Barbedarf von

C.

vorweg abzuziehen, womit ein noch zu deckender Barbedarf von

Fr. 345.– bzw. Fr. 300.– ab Februar 2023 verbleibt.

Bis Ende Januar 2023 hat der Gesuchsgegner somit der Gesuchstellerin für

C.

monatliche Barunterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 388.– (Fr. 345.–

Barbedarf zuzüglich Fr. 43.– Überschussanteil), zuzüglich der Kinderzulagen, sowie monatliche Betreuungsunterhaltsbeiträge von Fr. 1'612.– zu bezahlen. Unterhaltsbeiträge für die Gesuchstellerin persönlich (welche sich auf Fr. 85.– pro Mo- nat belaufen würden, vgl. Fr. 1'612.– Bedarf Gesuchstellerin + Fr. 85.– Überschussanteil - Fr. 1'612.– Betreuungsunterhalt) sind keine zuzusprechen, nach- dem die Gesuchstellerin solche nicht (mehr) verlangt hat (Urk. 67 S. 4, Berufungsanträge Ziffern 5 und 6, S. 56 f.; Art. 58 Abs. 1 ZPO).

Ab 1. Februar 2023 ist kein Betreuungsunterhalt mehr geschuldet, weil die Gesuchstellerin ihre monatlichen Lebenshaltungskosten (Fr. 1'385.–) mit dem ihr angerechneten hypothetischen Einkommen von Fr. 2'700.– pro Monat selbst zu de-

cken vermag. Die Barunterhaltsbeiträge für C.

(abzüglich der Kinderzulagen) belaufen sich ab diesem Zeitpunkt auf Fr. 907.– (Fr. 300.– Bedarf und Fr. 607.– Überschussanteil) pro Monat. Davon hat der Gesuchsgegner Fr. 806.– zu bezahlen (Fr. 6'380.– Einkommen Gesuchsgegner - Fr. 4'360.– Bedarf Gesuchsgegner - Fr. 1'214.– Überschussanteil Gesuchsgegner). Die restlichen Fr. 101.– pro Monat des Kinderbarunterhalts hat die Gesuchstellerin selber zu tragen (vgl. Fr. 2'700.– hypothetisches Einkommen Gesuchstellerin - Fr. 1'385.– Bedarf Gesuchstellerin - Fr. 1'214.– Überschussanteil Gesuchstellerin). Für die Gesuchstellerin resultieren im Übrigen keine persönlichen Unterhaltsbeiträge. Solche hat sie auch nicht verlangt (vgl. Urk. 67 S. 4, Ziffer 6; S. 56 f.; Art. 58 Abs. 1 ZPO). Dass die Gesuchstellerin die Ansicht vertritt, wonach ihr erst ein Jahr nach Übersiedelung nach F. [Staat in Europa] ein eigenes Einkommen anzurechnen sei und der Gesuchsgegner bis dahin gegenüber C. und ihr unterhaltspflichtig sei (Urk. 67 S. 56), ändert nichts, nachdem sie keinen bezifferten Antrag auf Leistung persönlicher Unterhaltsbeiträge gestellt hat (Urk. 67 S. 4, Ziffer 6, S. 56 f.).

Der Deklarationspflicht bei der Festlegung von Kinderunterhaltsbeiträgen (Art. 301a ZPO; Art. 286a ZGB) ist Genüge getan, sofern Einkommen und Vermögen jedes Elternteils und jedes Kindes aus den Erwägungen hervorgehen. Solches braucht nicht (erneut) im Dispositiv vermerkt zu werden. Ins Urteilsdispositiv müssen einzig die Kinderunterhaltsbeiträge sowie gegebenenfalls der zur

Deckung des gebührenden Unterhalts jedes Kindes fehlende Betrag und die Anpassung an die Veränderung der Lebenshaltungskosten aufgenommen werden (Botschaft Kindesunterhalt, BBl 2014 529, S. 581). Entsprechend erübrigt sich vorliegend eine Anpassung von Dispositivziffer 7 des angefochtenen Urteils. Vielmehr kann diese Ziffer ersatzlos aufgehoben werden, nachdem die Einkünfte (und Bedarfe) vorstehend dargetan wurden. Festzuhalten ist an dieser Stelle so- dann, dass die Gesuchstellerin über Vermögen in der Höhe von rund Fr. 60'000.– und der Gesuchsgegner über Vermögen im Umfang von Fr. 70'000.– verfügt (vgl. Prot. I S. 25, 32; vgl. auch Urk. 2/3).

F. Kosten- und Entschädigungsfolgen

    1. Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 5'400.– fest, auferlegte die Kosten den Parteien je hälftig und sprach keine Parteientschädigungen zu (Urk. 68 S. 27, Dispositivziffern 10 bis 12).

    2. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die noch unter der kantonalzürcherischen ZPO begründete Praxis der hälftigen Kostenauflage bei strittigen Kinderbelangen im engeren Sinn (ohne Kin- derunterhaltsbeiträge; vgl. ZR 84 Nr. 41) wurde unter der eidgenössischen ZPO beibehalten (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Sie wurde ausgedehnt durch die auf bewährte Lehre gestützte Praxis vieler erstinstanzlicher Gerichte, in Eheschutzverfahren (auch ohne Kinderbelange) die Kosten den Ehegatten hälftig aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen. Die Kammer übt beim Eingriff in solche vor-instanzlichen Ermessensentscheide regelmässig Zurückhaltung (vgl. z.B.

OGer ZH LE190027 vom 18.12.2019, Erw. D.1, S. 21; OGer ZH LE190037 vom 7.05.2020, Erw. D.1, S. 59; OGer ZH LE190062 vom 17.03.2021, Erw. E. 4,S.

46). Auch vorliegend besteht keine Veranlassung, in die hälftige Kostenauflage durch die Vorinstanz einzugreifen. Dementsprechend sind die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Dispositivziffern 10 bis 12 des angefochtenen Urteils zu bestätigen. Ergänzend ist festzuhalten, dass die der Gesuchstellerin auferlegten Kosten (Fr. 2'700.–) mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'400.– (Urk. 3 und Urk. 6) zu verrechnen sind. Im Mehrbetrag wird die Gerichtskasse Rechnung stellen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist auf Fr. 5'500.– festzulegen (vgl.

§ 5, § 6 Abs. 2 lit. b, § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). Betreffend die Kinderbelange (Bewilligung Aufenthaltswechsel, Obhut, persönlicher Verkehr) rechtfertigt es sich auch im Berufungsverfahren, den Parteien die Kosten je zur Hälfte aufzuerlegen. Hinsichtlich der Unterhaltsbeiträge, wobei von einer Geltung der vorliegenden Regelung des Getrenntlebens von praxisgemäss rund vier Jahren auszugehen ist, unterliegt die Gesuchstellerin lediglich leicht mehr als der Gesuchsgegner. Insgesamt erscheint es daher angemessen, den Parteien die Kosten des Berufungsverfahrens je hälftig aufzuerlegen. Entsprechend sind keine Parteientschä- digungen zuzusprechen. Die Kosten sind mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'500.– (Urk. 71 und Urk. 72) zu verrechnen. Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin den geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 2'750.– zu ersetzen (Art. 111 Abs. 1 und 2 ZPO).

Es wird beschlossen:

  1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 2, 8 und 9 des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom 21. Mai 2021 in Rechtskraft erwachsen sind.

  2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis.

Es wird erkannt:

  1. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien zum Getrenntleben auf unbestimmte Dauer berechtigt sind und bereits getrennt leben.

  2. Das Kind C. , geboren am tt.mm.2019, wird unter die alleinige Obhut der Gesuchstellerin gestellt.

    Der Gesuchstellerin wird bewilligt, den Aufenthaltsort/Wohnsitz von C. per sofort nach G. /F. [Staat in Europa] zu verlegen.

  3. Der Gesuchsgegner ist (weiterhin) berechtigt, C. bis zum Wegzug nach G. jede Woche am Freitag und am Sonntag jeweils von 11.00 Uhr bis 17.30 Uhr zu betreuen.

    Ab dem Wegzug von C. nach G. ist der Gesuchsgegner berechtigt, C. jedes zweite Wochenende von Freitagnachmittag 16.00 Uhr bis Sonntagabend 18.00 Uhr in G. zu besuchen. Die Gesuchstellerin wird überdies verpflichtet, C. alle zwei Monate anstelle eines Wochenendes in F. [Staat in Europa] am Freitagabend zum Gesuchsgegner in die Schweiz zu bringen, so dass er bis Sonntagabend 18.00 Uhr die Zeit mit C. verbringen kann.

    Ferner ist der Gesuchsgegner berechtigt, C. während vier Wochen pro Jahr zu sich mit sich in die Ferien zu nehmen, wobei maximal eine Ferienwoche am Stück zu beziehen ist. Weiter ist er berechtigt, C. in den ungeraden Jahren an Ostern (jeweils von Donnerstagabend, 18.00 Uhr, bis Montagabend, 18.00 Uhr) und Weihnachten (jeweils vom 24. Dezember,

    14.00 Uhr, bis zum 26. Dezember, 18.00 Uhr) sowie in den geraden Jahren am Auffahrtswochenende (jeweils von Mittwochabend, 18.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr) und an Neujahr (jeweils vom 31. Dezember, 14.00 Uhr, bis zum 2. Januar, 18.00 Uhr) zu besuchen bzw. bei sich auf Besuch zu nehmen.

  4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin während der Dauer des Getrenntlebens für C. folgende monatliche, jeweils auf den Ersten eines Monats im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger, von ihm bezogener vertraglicher gesetzlicher Kinder-, Familienoder Ausbildungszulagen zu bezahlen:

    • Fr. 3'470.– (davon Fr. 2'585.– Betreuungsunterhalt) vom 1. Oktober 2021 bis und mit 30. November 2021; im Umfang von Fr. 175.– bleibt der Betreuungsunterhalt ungedeckt;

    • Fr. 3'370.– (davon Fr. 2'485.– Betreuungsunterhalt) vom 1. Dezember 2021 bis und mit 31. Januar 2022; im Umfang von Fr. 275.– bleibt der Betreuungsunterhalt ungedeckt;

    • Fr. 3'365.-– (davon Fr. 2'575.– Betreuungsunterhalt) vom 1. Februar 2022 bis zum Wegzug der Gesuchstellerin mit C. nach G. ;

    • Fr. 2'000.– ab Wegzug nach G. bis Ende Januar 2023 (davon Fr. 1'612.– Betreuungsunterhalt);

    • Fr. 806.– ab 1. Februar 2023 (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt).

  5. Es werden keine Unterhaltsbeiträge für die Gesuchstellerin persönlich zugesprochen.

  6. Die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Dispositivziffern 10 bis 12 des angefochtenen Entscheids werden bestätigt. Der Kostenanteil der Gesuchstellerin (Fr. 2'700.–) wird mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'400.– verrechnet. Im Mehrbetrag stellt die Gerichtskasse Rechnung.

  7. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'500.– festgesetzt.

  8. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Sie werden mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'500.– verrechnet. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin den geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 2'750.– zu ersetzen.

  9. Es werden für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  10. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Migrationsamt des Kantons Zürich, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

    Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

  11. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 27. Juli 2022

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

versandt am: jo

lic. iur. M. Reuss Valentini

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