Kanton: | ZH |
Fallnummer: | LE210044 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Zivilkammer |
Datum: | 26.08.2022 |
Rechtskraft: | Weiterzug ans Bundesgericht, 5A_748/2022 |
Leitsatz/Stichwort: | Eheschutz |
Zusammenfassung : | Die A.________ AG hat beim Bezirksgericht Schwyz um Auskunft über gesetzliche Erben in einer Erbangelegenheit ersucht. Das Bezirksgericht lehnte dies ab, woraufhin die A.________ AG Beschwerde beim Kantonsgericht einreichte. Nachdem die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde zurückgezogen hat, wurde das Verfahren abgeschrieben und es wurden keine Kosten erhoben. Die Verfügung ist rechtskräftig und es besteht die Möglichkeit eines Rechtsmittels beim Bundesgericht in Lausanne. Die Gerichtskosten betragen Fr. 728.10. |
Schlagwörter : | Gesuch; Gesuchsgegner; Parteien; Besuch; Vorinstanz; Eltern; Beruf; Berufung; Besuchs; Gesuchsgegners; Obhut; Recht; Kindes; Tochter; Kinder; Besuchsrecht; Höhe; Elternteil; Mutter; Urteil; Verfahren; Gericht; Schweiz; Kontakt; Wohnkosten; Sorge |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ; Art. 114 ZGB ; Art. 117 ZPO ; Art. 122 ZPO ; Art. 123 ZPO ; Art. 175 ZGB ; Art. 273 ZGB ; Art. 274 ZGB ; Art. 292 StGB ; Art. 296 ZPO ; Art. 301a ZPO ; Art. 307 ZGB ; Art. 308 ZGB ; Art. 310 ZPO ; Art. 315 ZPO ; Art. 317 ZPO ; Art. 90 BGG ; Art. 93 KG ; |
Referenz BGE: | 130 III 585; 131 III 209; 138 III 374; 141 III 472; 142 III 1; 142 III 413; 142 III 612; 144 III 349; 144 III 377; 144 III 481; 147 III 301; |
Kommentar: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE210044-O/U
damit vereinigt Geschäfts-Nr.: LE210045-O
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Rüedi
Beschluss und Urteil vom 26. August 2022
in Sachen
,
Gesuchsgegner, Erstberufungskläger und Zweitberufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X. ,
gegen
,
Gesuchstellerin, Erstberufungsbeklagte und Zweitberufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y. _,
betreffend Eheschutz
Rechtsbegehren:
(vgl. Urk. 92 S. 2 ff.)
Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Horgen vom 17. Juni 2021:
(Urk. 92 S. 77 ff.)
Der Antrag der Gesuchstellerin auf Verpflichtung des Gesuchsgegners zur Leistung eines Prozesskostenbeitrages wird abgewiesen.
Der Antrag des Gesuchsgegners auf Verpflichtung der Gesuchstellerin zur Leistung eines Prozesskostenbeitrages wird abgewiesen.
Den Parteien wird das Getrenntleben bewilligt. Es wird vorgemerkt, dass die Parteien seit dem 31. Juli 2020 getrennt leben.
Die Tochter, C. , geboren am tt.mm.2019, wird unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen.
Die Tochter, C. , geboren am tt.mm.2019, wird unter die Obhut des Gesuchsgegners gestellt.
Die Gesuchstellerin wird berechtigt und verpflichtet, die Tochter C. , geboren am tt.mm.2019, wie folgt zu besuchen resp. zu sich mit sich auf Besuch zu nehmen:
Phase: Ab Erlass dieser Verfügung begleitet an einem Tag pro Woche nach Massgabe der Beistandsperson, jedoch jeweils mindestens für drei Stunden. Die begleiteten Besuche finden entweder via den D. , E. [Strasse] …,
F. das G. (G'. ), H. [Strasse]
…, F. , statt. Die Parteien werden verpflichtet, die Kosten für die begleiteten Besuche je zur Hälfte zu tragen.
Phase: Sobald das Kindeswohl keine Begleitung mehr erfordert unbegleitet an drei von vier aufeinander folgenden Wochenenden jeweils von Freitag, 13.00 Uhr bis Sonntag,
15.00 Uhr. Die Gesuchstellerin holt C. jeweils am
Freitag vor dem Besuchswochenende in F. beim Gesuchsgegner ab und der Gesuchsgegner holt C. jeweils am Sonntag des Besuchswochenendes in L. bei der Gesuchstellerin ab. Jede Partei übernimmt die Kosten für das Abholen der Tochter (inkl. Fahrtkosten für die Tochter) selbst.
Die durch das hiesige Gericht mit Verfügung vom 15. Dezember 2020 für die Tochter errichtete Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird weitergeführt. Die Aufgaben der Beistandsperson werden wie folgt angepasst:
Überwachung und Begleitung des Besuchsrechts gemäss Dispositivziffer 6 (begleitetes und unbegleitetes Besuchsrecht) sowie Festlegung der jeweiligen Modalitäten, insbesondere raschmöglichste Organisation der begleiteten Besuchskontakte sowie Bestimmung des Zeitpunkts des Übergangs von der ersten Phase der begleiteten Besuchskontakte zur zweiten Phase der unbegleiteten Betreuung durch die Gesuchstellerin, sobald die Begleitung durch eine Fachperson mit Blick auf das Kindeswohl nicht mehr erforderlich erscheint;
bei Bedarf Anpassung der Übergabemodalitäten in der zweiten Phase;
Unterstützung der Eltern mit Rat und Tat die Kinderbelange betreffend;
Vermittlung zwischen den Eltern bei Konflikten die Kinderbelange betreffend;
Förderung der Kommunikationsfähigkeit der Eltern in Bezug auf die Kinderbelange, z.B. durch Moderation von gemeinsamen Gesprächen mit den Eltern;
Aufbewahrung der Ausweisschriften der Tochter.
Das Tribunal de protection de l'adulte et de l'enfant, F. , wird mit dem Vollzug der Anpassung der Aufgaben der Beistandsperson gemäss Ziffer 7 beauftragt.
Beiden Parteien wird es verboten, mit der Tochter C. , geboren am tt.mm.2019, aus der Schweiz auszureisen, die Tochter anderweitig ins Ausland zu verbringen verbringen zu lassen.
Im Falle der Widerhandlung gegen das vorstehende Verbot wird die Bestrafung mit Busse bis zu CHF 10'000.– wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen nach Art. 292 StGB angedroht.
Die Kantonspolizei Zürich wird im Sinne von Art. 15 Abs. 1 lit. i des Bundesgesetzes über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes in Verbin- dung mit Art. 4 Abs. 1 lit. f der Verordnung über das automatisierte Polizeifahndungssystem angewiesen, dem Bundesamt für Polizei (fedpol) Ausschreibungen im Sinne vorstehender Dispositivziffer 9 für die Eingabe in das automatisierte Polizeifahndungssystem (RIPOL) und in das Schengener Informationssystem (SIS) zu melden.
Auf den Antrag des Gesuchsgegners auf Genehmigung eines Aufenthalts- und Wohnsitzwechsels von C. wird nicht eingetreten.
Es werden keine Unterhaltsbeiträge für C. zugesprochen.
Es wird festgestellt, dass der gebührende Bedarf von C. nicht gedeckt ist. Derzeit fehlt monatlich ein Betrag von Fr. 1'257.55 (Fr. 826.55 Bar- und Fr. 431.– Betreuungsunterhalt), ab November 2021 monatlich ein Betrag von Fr. 599.– (Barunterhalt).
Es werden keine Unterhaltsbeiträge für die Gesuchstellerin persönlich zugesprochen.
Im Übrigen werden die Anträge der Parteien abgewiesen.
Die Entscheidgebühr (Pauschalgebühr) wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.–; die weiteren Auslagen betragen:
Fr. 1'680.– Dolmetscherkosten
Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
Die Parteientschädigungen werden wettgeschlagen.
[Schriftliche Mitteilung]
[Rechtmittel]
Berufungsanträge zur Erstberufung:
des Gesuchsgegners, Erstberufungsklägers und Zweitberufungsbeklagten (Urk. 91 S. 2 ff.):
1. Es sei die Urteilsdispositiv-Ziffer 4 des Urteils und der Verfügung vom 17. Juni 2021 des Bezirksgerichts Horgen im Verfahren mit der Geschäfts-Nr. EE200068 aufzuheben und, wie folgt, zu ersetzen:
4. Die Tochter C. , geboren am tt.mm.2019, wird unter die alleinige Sorge des Gesuchsgegners gestellt.
Es sei die Urteilsdispositiv-Ziffer 6 des Urteils und der Verfügung vom 17. Juni 2021 des Bezirksgerichts Horgen im Verfahren mit der Geschäfts-Nr. EE200068 aufzuheben und, wie folgt, zu ersetzen:
6. Die Gesuchstellerin wird berechtigt und verpflichtet, die Tochter C. , geboren am tt.mm.2019, wie folgt zu besuchen resp. zu sich mit sich auf Besuch zu nehmen:
Phase: Ab Erlass dieser Verfügung nach Massgaben der Beistandsperson begleitet an einem Tag mindestens alle zwei Wochen und jeweils mindestens für eine Stun- de. Die begleiteten Besuche finden entweder via den
D. , E. …, F. das G. (G'. ), H. …, F. , statt. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, die Kosten für die begleiteten Besuche vollständig zu tragen.
Phase: Sobald das Kindeswohl keine Begleitung mehr erfordert jedoch frühestens ab Januar 2022 unbegleitet
an einem Tag pro Woche, jeweils am Samstag von 11:00 Uhr bis 18:00 Uhr, davon ausgenommen sind sechs Wochen pro Jahr, währenddem der Berufungskläger mit C. Ferien verbringt. Die Gesuchstellerin holt C. in F. beim Gesuchsgegner ab und bringt sie am Abend wieder dorthin zurück. Die Kosten für die Ausübung des Besuchsrechts inkl. für das Abholen und Bringen der Tochter übernimmt die Gesuchstellerin.
Phase: Sobald das Kindeswohl eine Übernachtung zulässt, jedoch frühestens ab dem C. sechs Jahre alt ist, an jedem zweiten Wochenende jeweils von Freitag, 16:00 Uhr bis Sonntag, 18:00 Uhr. Die Gesuchstellerin holt C. jeweils am Freitag in F. beim Gesuchsgegner ab und bringt sie am Sonntag zurück zum Gesuchsgegner nach F. . Die Kosten für die Ausübung des Besuchsrechts inkl. für das Abholen und Bringen der Tochter (inkl. Fahrtkosten für die Tochter) übernimmt die Gesuchstellerin.
Es sei die Urteilsdispositiv-Ziffer 9 des Urteils und der Verfügung vom 17. Juni 2021 des Bezirksgerichts Horgen im Verfahren mit der Geschäfts-Nr. EE200068 aufzuheben und, wie folgt, zu ersetzen:
9.1 Der Gesuchstellerin wird es verboten, mit der Tochter C. , geboren am tt.mm.2019, aus der Schweiz auszureisen, die Tochter anderweitig ins Ausland zu verbringen verbringen zu lassen.
Im Falle der Widerhandlung gegen das vorstehende Verbot wird die Bestrafung mit Busse bis zu
CHF 10'000.– wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen nach Art. 292 StGB angedroht.
Art. 292 StGB lautet, wie folgt: Wer der von einer zuständigen Behörde einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn erlassene Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
9.2 Es wird mit sofortiger Wirkung das gegenüber dem Gesuchsgegner mit Verfügung vom 15. Dezember 2020 ausgesprochene Verbot (Dispositiv-Ziffer 4), mit der Tochter C. , geboren am tt.mm.2019, aus der Schweiz auszureisen, die Tochter anderweitig ins Ausland zu verbringen verbringen zu lassen, aufgehoben.
Eventualiter:
9.2 Es wird mit sofortiger Wirkung das gegenüber dem Gesuchsgegner mit Verfügung vom 15. Dezember 2020 ausgesprochene Verbot (Dispositiv-Ziffer 4), mit der Tochter C. , geboren am tt.mm.2019, aus der Schweiz auszureisen, die Tochter anderweitig ins Ausland zu verbringen verbringen zu lassen, in Bezug auf Frankreich aufgehoben und nur für andere Länder aufrechterhalten.
Es sei die Urteilsdispositiv-Ziffer 10 des Urteils und der Verfügung vom 17. Juni 2021 des Bezirksgerichts Horgen im Verfahren mit der Geschäfts-Nr. EE200068 aufzuheben und, wie folgt, zu ersetzen:
10.1 Die Kantonspolizei Zürich wird im Sinne von Art. 15 Abs. 1 lit. i des Bundesgesetzes über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes in Verbindung mit
Art. 4 Abs. 1 lit. f der Verordnung über das automatisierte Polizeifahndungssystem angewiesen, dem Bundesamt für Polizei (fedpol) die Ausschreibung im Sinne vorstehender Dispositivziffer 9.1 für die Eingabe in das automatisierte Polizeifahndungssystem (RIPOL) und in das Schengener Informationssystem (SIS) zu melden.
10.2 Die Kantonspolizei Zürich wird im Sinne von Art. 15 Abs. 1 lit. i des Bundesgesetzes über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes in Verbindung mit
Art. 4 Abs. 1 lit. f der Verordnung über das automatisierte Polizeifahndungssystem angewiesen, dem Bundesamt für Polizei (fedpol) die Ausschreibung im Sinne vorstehender Dispositivziffer 9.2 für die Eingabe in das automatisierte Polizeifahndungssystem (RIPOL) und in das Schengener Informationssystem (SIS) zu löschen.
Eventualiter für den Fall, dass das Gericht die Rechtsbegehren Ziffer 3 und 4 nicht antragsgemäss gutheisst sei das Urteil und die Verfügung des Bezirksgerichts Horgen vom 17. Juni 2021 im Verfahren mit der Geschäfts-Nr. EE200068 um eine weitere Urteilsdispositiv-Ziffer, wie folgt, zu ergänzen:
xx. Die bei der KESB F. hinterlegten Ausweisschriften von der Tochter C. , geboren am tt.mm.2019, sind dem Gesuchsgegner zurückzugeben.
Bei Gutheissung vorstehender Rechtsbegehren 3 und 4 5 sei der letzte Aufzählungspunkt des Aufgabenbereichs der Beistandsperson (Aufbewahrung der Ausweisschriften der Tochter.) gemäss Urteilsdispositiv-Ziffer 7 des Urteils und der Verfügung vom 17. Juni 2021 des Bezirksgerichts Horgen im Verfahren mit der Geschäfts-Nr. EE200068 ersatzlos zu streichen und die Beiständin bzw. die KESB F. anzuweisen, die Ausweisschriften von der Tochter C. , geboren am tt.mm.2019, dem Berufungskläger zurückzugeben.
Es sei die Urteilsdispositiv-Ziffer 12 des Urteils und der Verfügung vom 17. Juni 2021 des Bezirksgerichts Horgen im Verfahren mit der Geschäfts-Nr. EE200068 aufzuheben und, wie folgt, zu ersetzen:
12. Bis November 2021 werden keine Unterhaltsbeiträge für C. zugesprochen.
Es sei die Gesuchstellerin zu verpflichten, ab November 2021 dem Gesuchsgegner monatlich mind. CHF 500.– (im Voraus zahlbar) zzgl. Kinderzulage an den Unterhalt von C. , geboren am tt.mm.2019, zu bezahlen.
Es wird festgestellt, dass der gebührende Bedarf von
C. nicht gedeckt ist. Derzeit fehlt monatlich ein Betrag von CHF 1'885.75, (CHF 1'015.- Bar- und CHF
870.75 Betreuungsunterhalt), ab November 2021 monatlich ein Betrag von CHF 1'385.75 (CHF 515.– Bar- und CHF 870.75 Betreuungsunterhalt).
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten.
Prozessuale Anträge (Urk. 91 S. 6 f.):
1. Es seien die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens beim Bezirksgericht Horgen (Geschäfts-Nr. EE200068) beizuziehen;
Es sei der Vollzug der Urteilsdispositiv-Ziffer 6 des Bezirksgerichts Horgen vom 17. Juni 2021 aufzuschieben und das gemäss vorstehender Ziffer 2 beantragte und abzuändernde Besuchsrecht im Sinne einer vorsorglichen Massnahme bereits für die Dauer des vorliegenden Verfahrens anzuordnen;
Es sei die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte zu verpflichten, dem Gesuchsgegner und Berufungskläger einen Prozesskostenbeitrag für das vorliegende Verfahren in der Höhe von CHF 5'000.– zu bezahlen;
Eventualiter sei dem Gesuchsgegner und Berufungskläger im Falle der Abweisung vorstehender Ziffer 3 für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihm in der Person von Rechtsanwältin X. , I. AG, eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.
Ergänzender prozessualer Antrag vom 28. Oktober 2021 (Urk. 123 S. 3): Es seien die Akten der Kindesschutzbehörde in F. (Services de
protection des mineurs) über die Tochter C. , geboren am tt.mm.2019, beizuziehen.
der Gesuchstellerin, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägerin (Urk. 122 S. 2, sinngemäss):
Die Berufung des Gesuchsgegners, Erstberufungsklägers und Zweitberufungsbeklagten sei vollumfänglich abzuweisen.
Berufungsanträge der Zweitberufung:
der Gesuchstellerin, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägerin (Urk. 113/91B S. 3 f.; vgl. auch Urk. 113/91A S. 2):
1. Das Urteil und die Verfügung des Bezirksgerichts Horgen vom
17. Juni 2021 im Verfahren EE200068-F/UB/EB sei(en) betreffend die Ziffern 3, 5, 6 und 12 teilweise aufzuheben;
Den Parteien sei das Getrenntleben zu bewilligen und der gemeinsame Haushalt per 10. August 2020 aufzuheben;
Für die Dauer der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts sei C. , geb. tt.mm.2019, nach einer kurzen Übergangsphase
unter die alleinige Obhut der Berufungsführerin zu stellen und der Wohnsitz bei ihr festzusetzen;
Eventualiter: C. , geb. tt.mm.2019, sei für die Dauer der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts unter die gemeinsame Obhut (alternierende Obhut) der Parteien zu stellen und der Wohnsitz bei der Berufungsführerin festzusetzen;
[Der] Berufungsbeklagte sei zu berechtigen und zu verpflichten, seine Tochter C. , geb. tt.mm.2019, nach einer kurzen Übergangsphase jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr, zu sich auf Besuch zu nehmen;
Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsführerin zugunsten von C. , geb. tt.mm.2021 [recte: 2019], für die Dauer der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts einen monatlich im Voraus zu bezahlenden Unterhaltsbeitrag von CHF 4'300.00 zu bezahlen;
Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten der Berufungsführerin einen monatlich und im Voraus geschuldeten ehelichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von mindestens CHF 1'000.00 zu bezahlen;
Eventualiter: Im Falle einer gemeinsamen Obhut sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsführerin einen mo- natlich im Voraus zu bezahlenden ehelichen Unterhaltsbeitrag von mindestens CHF 1'000.00 zu bezahlen
Es sei ein Erziehungsfähigkeitsgutachten zum Berufungsgegner zu erstellen, mit speziellem Fokus auf dessen Bindungstoleranz;
Der Berufungsführerin sei im vorliegenden Berufungsverfahren das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen und der unterzeichnende Rechtsanwalt sei der Berufungsführerin als amtlicher Anwalt beizuordnen;
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Ergänzender Antrag vom 15. Juli 2022 (Urk. 174):
Es sei eine Mediation zwischen den Parteien anzuordnen.
des Gesuchsgegners, Erstberufungsklägers und Zweitberufungsbeklagten (Urk. 123 S. 2):
1. Es sei die Berufung der Gesuchstellerin, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägerin vom 26. Juli 2021 vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist;
Es sei die Berufung des Gesuchsgegners, Erstberufungsklägers und Zweitberufungsbeklagten vom 26. Juli 2021 antragsgemäss gutzuheissen und das Urteil und die Verfügung vom 17. Juni 2021 des Bezirksgerichts Horgen mit der Geschäfts-Nr. EE200068 in diesem Sinne aufzuheben und die Dispositiv-Ziffern antragsgemäss zu ersetzen;
Es sei eine Vor-Ort-Abklärung über die Wohnsituation der Gesuchstellerin, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägerin durchzuführen, um zu überprüfen, ob eine kindsgerechte Wohnsituation besteht;
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Gesuchstellerin, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägerin.
Erwägungen:
Die Gesuchstellerin, Erstberufungsbeklagte und Zweitberufungsklägerin (fortan Gesuchstellerin) und der Gesuchsgegner, Erstberufungskläger und Zweitberufungsbeklagte (fortan Gesuchsgegner) haben am tt.mm.2019 in J. geheiratet. Sie sind die Eltern der gemeinsamen Tochter C. , geboren am tt.mm.2019. Die Gesuchstellerin hat zudem eine Tochter aus früherer Ehe, K. , geboren am tt.mm.2011, welche unter ihrer Obhut steht.
Die Gesuchstellerin gelangte am 2. Oktober 2020 an die Vorinstanz und ersuchte um Anordnung von Eheschutzmassnahmen (Urk. 1). Der weitere Prozessverlauf vor Vorinstanz kann dem angefochtenen Entscheid vom 17. Juni 2021 entnommen werden (Urk. 87 S. 5 ff. = Urk. 92 S. 5 ff.).
Gegen diesen Entscheid erhoben sowohl der Gesuchsgegner (Urk. 91) als auch die Gesuchstellerin (Urk. 113/91A i.V.m. Urk. 113/91B) Berufung mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen. Mit Beschluss vom 5. August 2021 wurde das Gesuch des Gesuchsgegners um Erteilung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 6 des vorinstanzlichen Urteils sowie sein Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen hinsichtlich der Betreuungsregelung abgewiesen (Urk. 97 S. 14). Mit Beschluss vom 5. Oktober 2021 wurden die zunächst unter den Geschäfts-Nr. LE210044-O und LE210045-O geführten Verfahren verei- nigt; letzteres Berufungsverfahren wurde als dadurch erledigt abgeschrieben und unter der vorliegenden Geschäftsnummer weitergeführt (Urk. 111 f.). Im Rahmen der am 7. Oktober 2021 durchgeführten Vergleichsverhandlung (Prot. S. 7 ff.) schlossen die Parteien eine Vereinbarung über vorsorgliche Massnahmen betreffend das Besuchsrecht der Gesuchstellerin für die Dauer des Berufungsverfahrens (Urk. 118). Zudem verpflichtete sich die Gesuchstellerin zur Löschung von Videos von C. auf den sozialen Netzwerken (Urk. 119). Ansonsten blieben die Vergleichsgespräche ergebnislos. Mit Beschluss der Kammer vom 12. Oktober 2021 wurde erstere Vereinbarung genehmigt; gleichzeitig wurde den Parteien Frist angesetzt, um die Berufung der jeweiligen Gegenpartei zu beantworten
(Urk. 120). Die fristgerecht eingegangene Berufungsantwort der Gesuchstellerin datiert vom 25. Oktober 2021 (Urk. 122), diejenige des Gesuchsgegners vom 28. Oktober 2021 (Urk. 123). Den Parteien wurde die Berufungsantwortschrift der jeweiligen Gegenpartei zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 135).
Mit Eingabe vom 12. Dezember 2021 stellte der Gesuchsgegner ein Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen und beantragte die sofortige Abän- derung der für die Dauer des Berufungsverfahrens installierten Besuchsrechtsregelung (Urk. 136). Das Begehren wurde mit Präsidialverfügung vom
15. Dezember 2021 abgewiesen; gleichzeitig wurde der Gesuchstellerin Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 139). Diese liess sich mit Eingabe vom 10. Januar 2022 vernehmen (Urk. 143). Darauf replizierte der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 31. Januar 2022 und ergänzte sein Begehren um Anordnung vorsorglicher Massnahmen zudem um eine neue Ziffer 4 betreffend Anmeldung von C. beim Personenmeldeamt in F. (Urk. 145). Hierzu wurde der Gesuchstellerin wiederum Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 148), woraufhin sich die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 24. Februar 2022 vernehmen liess (Urk. 149). Darauf replizierte der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 28. März 2022 (Urk. 155).
Am 23. Mai 2022 wurde das Gericht durch den Rechtsvertreter der Gesuchstellerin darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Kindesschutzbehörde des Kantons F. demnächst einen Bericht über den bisherigen Verlauf der Beistandschaft sowie der Besuche der Gesuchstellerin bei C. in F. verfassen würde (Prot. S. 20). Am 23. Juni 2022 gingen sowohl ein Bericht der Kindesschutzbehörde des Kantons F. , datierend vom 21. Juni 2022, wie auch ein solcher
des G.
(fortan G'. ), datierend vom 30. April 2022, beim Gericht ein
(Urk. 163 und Urk. 164). Die hierzu ergangenen Stellungnahmen der Parteien datieren vom 15. Juli 2022 (Urk. 171 und 174).
Mit ihrer Stellungnahme vom 15. Juli 2022 ersuchte die Gesuchstellerin um Erlass superprovisorischer Massnahmen und verlangte, es sei umgehend die alternierende Obhut, die Überprüfung ihrer Wohnsituation sowie eine Mediation anzuordnen (Urk. 174 S. 3). Mit Verfügung vom 26. Juli 2022 wurde das Begehren um Erlass superprovisorischer Massnahmen abgewiesen sowie die Stellungnah-
men zu den Berichten zur Kenntnisnahme zugestellt. Zudem wurde den Parteien die Spruchreife bzw. der Übergang des Berufungsverfahrens in die Phase der Urteilsberatung angezeigt (Urk. 176).
4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-90). Auf die Vorbringen der Parteien ist nur insoweit einzugehen, als für die Rechtsfindung erforderlich.
1. Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Entscheids nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Vorab ist daher festzuhalten, dass das vorinstanzliche Urteil in den nicht angefochtenen Dispositiv-Ziffern 1, 2, 8, 11 und 14 in Rechtskraft erwachsen ist. Dies ist vorzumerken.
Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der Berufungsschrift ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an ei- nem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen deren blosse Wiederholung genügen nicht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1; BGer 5A_247/2013 vom
15. Oktober 2013, E. 3.2). Was nicht nicht in einer den gesetzlichen Begrün- dungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der
Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.4; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016, E. 5.3; BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.3; BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014, E. 3.1 und 5). Die Anforderungen an die Berufung gelten sinngemäss auch für die Berufungsantwort (BGer 4A_496/2016 vom 8. Dezember 2016, E. 2.2.2 mit weiteren Hinweisen). Diese Grundsätze gelten auch im Bereich der unbeschränkten Untersuchungsmaxime (BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021, E. 5.1).
Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten – wie sie vorliegend zu beurteilen sind – statuiert Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO den Untersuchungs- und Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. In Verfahren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, kön- nen die Parteien zudem im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel unbeschränkt vorbringen; Art. 317 Abs. 1 ZPO kommt nicht zum Tragen (BGE 147 III 301 E. 2.2; BGE 144 III 349 E. 4.2.1).
Die Vorinstanz hat die prozessualen Grundsätze des Eheschutzverfahrens zutreffend dargelegt (Urk. 92 S. 10 ff.). Darauf ist zu verweisen.
Sowohl der Gesuchsgegner (vgl. Urk. 136 und Urk. 145) als auch die Gesuchstellerin (Urk. 174) ersuchten im Verlaufe des Berufungsverfahrens um die Anordnung vorsorglicher Massnahmen. Mit Erlass des vorliegenden Endentscheids erübrigt sich die Beurteilung dieser Begehren, weshalb die Gesuche – soweit noch aufrechterhalten – infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben sind.
Infolge der Neukonstituierung der erkennenden Kammer sowie der Pensio- nierung von Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider wirkt am vorliegenden Entscheid Oberrichter lic. iur. A. Huizinga als Vorsitzender mit.
Vor Vorinstanz beantragten die Parteien übereinstimmend, es sei ihnen das Getrenntleben zu bewilligen. Betreffend den Trennungszeitpunkt zeigten sie sich demgegenüber uneinig: Während die Gesuchstellerin diesbezüglich vom 10. August 2020 ausging, beantragte der Gesuchsgegner die Festsetzung des Tren- nungszeitpunkts auf den 31. Juli 2020 (Urk. 15 S. 2 und Urk. 43 S. 2; Urk. 45
S. 1). Mit dem angefochtenen Entscheid bewilligte die Vorinstanz den Parteien das Getrenntleben und merkte als Trennungsdatum den 31. Juli 2020 vor (Urk. 92
S. 77). Dagegen wendet sich die Gesuchstellerin berufungsweise und beantragt wie bereits vor Vorinstanz, es sei den Parteien das Getrenntleben zu bewilligen und der gemeinsame Haushalt per 10. August 2020 aufzuheben (Urk. 113/91B S. 3).
Die Eheleute können sich einvernehmlich darauf einigen, den gemeinsamen Haushalt aufzuheben und getrennte Haushalte zu führen. Dazu bedarf es keiner gerichtlichen Bewilligung (BSK ZGB-SCHWANDER, Art. 175 N 1; FamKomm Schei- dung/VETTERLI, Art. 175 ZGB N 1). Des Weiteren besteht gemäss der Praxis der Kammer im Rahmen eines Eheschutzverfahrens dann kein rechtliches Interesse an der gerichtlichen Feststellung des Trennungszeitpunktes, wenn dieser Zeitpunkt keinen konkreten Einfluss auf die anzuordnenden Nebenfolgen im Eheschutzverfahren hat. Das Scheidungsgericht wäre denn auch im Hinblick darauf, ob die zweijährige Trennungszeit nach Art. 114 ZGB eingehalten worden ist, nicht an den im summarischen Verfahren ergangenen Eheschutzentscheid gebunden (OGer ZH LE200009 vom 12.02.2021, E. III.B.4 m.w.H. insbesondere auf ZR 102/2003 Nr. 13).
Demzufolge ist den Parteien weder gerichtlich das Getrenntleben zu bewilligen noch haben die Parteien ein schutzwürdiges Interesse an der gerichtlichen Feststellung des Trennungszeitpunktes. Auf das betreffende Begehren ist mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. Es ist indessen vorzumerken, dass die Parteien zum Getrenntleben auf unbestimmte Dauer berechtigt sind.
Die Vorinstanz beliess C.
unter der gemeinsamen elterlichen Sorge
der Parteien (Urk. 92 S. 78). Der Gesuchsgegner verlangt berufungsweise wie bereits vor Vorinstanz, es sei ihm die alleinige elterliche Sorge über C. zuzuteilen (Urk. 91 S. 2).
Diesbezüglich erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, an der Erziehungsfähigkeit der Gesuchstellerin bestünden keine grundsätzlichen Zweifel. Indes sei evident, dass zwischen den Parteien ein Konflikt bestehe, welcher sich zulasten
von C.
auswirke. Dennoch sei – aus nachfolgenden Gründen – von der
Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf einen Elternteil abzusehen. Da C. derzeit erst zwei Jahre alt sei, sei in Bezug auf sie in absehbarer Zukunft nicht mit grösseren Entscheidungen zu rechnen. Hiervon ausgenommen sei die Frage der Obhut, welche aber durch das Gericht beurteilt werde. Des Weiteren sei im Rahmen des Verfahrens eine Beistandschaft für C. errichtet worden, welche nun bestätigt werde. Es sei ausdrücklicher Auftrag der Beiständin, die Eltern betreffend die Kinderbelange zu unterstützen, zwischen ihnen zu vermitteln und ihre diesbezügliche Kommunikationsfähigkeit zu fördern. Ferner handle es sich vorliegend um ein Summarverfahren, welches ein rasches richterliches Eingreifen ermögliche, jedoch keine endgültige Regelung gewährleiste. Vor diesem Hintergrund wäre die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf einen Elternteil ein Eingriff, welcher derzeit weder erforderlich noch angemessen sei (Urk. 92 S. 16 f.).
Die Vorinstanz hat die rechtlichen Prämissen korrekt wiedergegeben (vgl. Urk. 92 S. 14 ff.). Darauf ist zu verweisen. Hervorzuheben ist, dass die gemeinsame elterliche Sorge nach der gesetzlichen Konzeption den Regelfall bildet, von dem nur in eng begrenzten Ausnahmefällen abgewichen werden darf. Die Alleinsorge darf daher nicht schon dort ausgesprochen werden, wo sie dem Kin- deswohl am besten gerecht würde, sondern kommt nur in Frage, wenn sie zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist. Mit anderen Worten muss das Kindeswohl durch die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge konkret gefährdet werden und die Alleinzuteilung eine Verbesserung der Lage versprechen. Nach
der Rechtsprechung kann Grund für die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge insbesondere ein schwerwiegender elterlicher Dauerkonflikt eine anhaltende Kommunikationsunfähigkeit der Eltern sein. Die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge kommt aber in einem solchen Fall nur in Frage, wenn sich die zwischen den Eltern bestehenden Probleme auf die Kinderbelange als Ganzes beziehen. Punktuelle Auseinandersetzungen Meinungsverschiedenheiten, welche bei Trennungen Scheidungen häufig zu beobachten sind, können demgegen- über nicht Anlass für eine Alleinzuteilung der elterlichen Sorge sein. So genügen denn auch Dauerkonflikte, welche überwiegend das Besuchsrecht tangieren, nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht für die Zuteilung der Alleinsorge (BGE 141 III 472 E. 4.6 f.; BGer 5A_106/2019 vom 16. März 2020, E. 5.4; BGer
5A_81/2016 vom 2. Mai 2016, E. 5).
Der Gesuchsgegner begründet seinen Antrag auf Alleinzuteilung der elterlichen Sorge in erster Linie damit, dass zwischen ihm und der Gesuchstellerin ein schwerwiegender Dauerkonflikt herrsche, welcher sich negativ auf das Kindeswohl auswirke (Urk. 91 S. 14 ff.).
Dass sich die Parteien in einem schweren Dauerkonflikt befinden, dokumentieren die Akten in eindrücklicher Weise. Dieser entbrannte im Juni 2020, als die
Gesuchstellerin zusammen mit C.
und K.
von Russland in die
Schweiz gekommen war, um hier mit dem Gesuchsgegner zusammenzuleben. Offenbar kam es von Anfang an zu Auseinandersetzungen. Im August 2020, während eines gemeinsamen Aufenthalts in der Türkei, spitzte sich der Konflikt weiter zu, bis es schliesslich zur endgültigen Trennung der Parteien und damit einhergehend am 2. September 2020 am Flughafen in Istanbul zur Trennung der Gesuchstellerin von C. kam. Seither befindet sich C. (faktisch) in der alleinigen Obhut des Gesuchsgegners, wobei es nach dem 2. September 2020 für über zehn Monate – mithin bis zum 17. Juli 2021 – nicht gelang, ein Wiedersehen zwischen Mutter und Tochter zu realisieren.
Seit sich C. in der (faktischen) Obhut des Gesuchsgegners befindet, dreht sich der Konflikt der Parteien in allererster Linie um die Frage, bei wem C. leben soll. Die Gesuchstellerin vertritt die Ansicht, C. solle bei ihrer
Mutter und Halbschwester aufwachsen, der Gesuchsgegner will C.
unter
seiner alleinigen Obhut wissen. Damit zusammenhängend bildet das Besuchs-
recht der Gesuchstellerin bzw. zeitweise überhaupt ihr Kontakt zu C.
ein
grosser Konfliktherd. Bis dato haben sich die konfliktbelasteten Verhältnisse – trotz errichteter Beistandschaft – nicht verbessert: Bezüglich der Obhutsfrage sind die Fronten nach wie vor verhärtet, und es scheint dem Gesuchsgegner auch heute noch erhebliche Schwierigkeiten zu bereiten, einen angemessenen Kontakt
zwischen C.
und ihrer Mutter zuzulassen. Zudem gelingt es den Parteien
bis heute nicht, vernünftig und respektvoll miteinander umzugehen.
Der elterliche Konflikt vermag allerdings die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge, zumindest zum heutigen Zeitpunkt, nicht zu rechtfertigen: Erstens bilden die Obhut und das Besuchsrecht Streitpunkte, welche von der elterlichen Sorge weitgehend unabhängig sind und überdies Gegenstand der gerichtlichen Beurteilung bilden. Diesbezügliche Diskussionen dürften sich nach Beendigung des vorliegenden Berufungsverfahrens weitgehend erübrigen. Zweitens ist weder ersichtlich noch dargetan, dass sich der elterliche Konflikt über besagte Streitpunkte hin-
aus bereits auf verschiedene Lebensbereiche von C.
erstreckt hätte, sodass nötige Entscheidungen in Bezug auf sie nicht getroffen verschleppt worden wären. Eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls durch Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge ist daher zu verneinen. Drittens ist mit dem vorliegenden Entscheid, wie noch zu zeigen sein wird, eine Pflichtmediation zwischen den Parteien anzuordnen, mit welcher bezweckt wird, dass sich die Elternzusammenarbeit und die Kommunikation betreffend Kinderbelange massgeblich verbessert (vgl. unten, Ziffer III.F.).
Sodann erhebt der Gesuchsgegner im Berufungsverfahren – wie bereits vor Vorinstanz – diverse pauschale Vorwürfe gegen die Gesuchstellerin und beschreibt Verhaltensweisen derselben, welche eine Kindeswohlgefährdung implizieren sollen. Diese Vorbringen des Gesuchsgegners scheinen vorab den Zweck zu haben, Zweifel an der Erziehungsfähigkeit der Gesuchstellerin zu wecken, mithin einen Grund für die Zuteilung der Alleinsorge zu konstruieren. Zur Illustration sei das Folgende genannt: Der Gesuchsgegner äusserte wiederholt die Ansicht,
die Gesuchstellerin interessiere sich gar nicht für C. , sondern wolle nur den Gerichtsprozess gewinnen bzw. komplizierter machen, um ihm zu schaden (Urk. 91 S. 18; Urk. 101 S. 2). Dem widerspricht die Aktenlage: Die Gesuchstellerin reist seit über einem Jahr regelmässig nach F. , um C. zu sehen; seit dem 20. November 2021 nimmt sie die Reise von L. nach F. und zurück wöchentlich auf sich. Von mangelndem Interesse an ihrer Tochter kann daher keine Rede sein. Weiter brachte der Gesuchsgegner verschiedentlich vor, die Gesuchstellerin würde gegen ihre Kinder Gewalt anwenden. Zuletzt setzte er das Gericht mit Eingabe vom 28. März 2022 darüber in Kenntnis, dass die Gesuch-
stellerin C.
im Rahmen ihres Besuchs vom 5. März 2022 auf die rechte
Wange geschlagen habe (Urk. 155 S. 8 ff.). Auch bezüglich dieses Vorwurfs ergeben sich aber keinerlei bestätigende Hinweise aus den Akten: Gemäss ihrem aktuellen Bericht nahm die Beiständin von C. nach Kenntnisnahme dieser Anschuldigung mit der verantwortlichen Fachperson des G'. , M. ,
Rücksprache. Dieser habe sie dahingehend informiert, dass C.
den Besuchstreff weder mit Striemen im Gesicht betreten noch verlassen habe. Er habe die Gesuchstellerin und C. regelmässig im Blick gehabt und weder Schreien noch Weinen gehört. Nach seiner Einschätzung sei das Treffen gut verlaufen, und die Striemen könnten auch vom Spielen herrühren (Urk. 163 S. 2 f. [Nous avons échangé à ce sujet avec Monsieur M. qui nous informés que, lors de la visite du 5 mars 2022, C. n'est ni arrivée, ni repartie du centre avec des marques au visage. Monsieur M. a régulièrement vu mère et fille; il n'a entendu ni cris, ni pleurs. Toujours selon le thérapeute, la visite s'est bien passée. II ajoute que, parfois, C. joue au trampoline et avec d'autres jeux, et que, un enfant de cet âge, peut aussi se faire des marques quand il joue.]). Derartige Vorbringen des Gesuchsgegners sind somit nicht nur unzutreffend, sondern über- dies unglaubhaft, weshalb sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen.
Entgegen den Vorbringen des Gesuchsgegners ist es vielmehr so, dass sich den Akten keinerlei Hinweise entnehmen lassen, welche auf eine mangelhafte Erziehungsfähigkeit der Gesuchstellerin hindeuten würden. So ist bereits dem Bericht der Kindesschutzbehörde des Kantons F. vom 29. September 2021 zu entnehmen, dass hinsichtlich der elterlichen Fähigkeiten der Gesuchstellerin keinerlei Bedenken bestünden (Urk. 115 S. 1 [II ressort des observations des professionnels que les visites se déroulent favorablement et qu'aucune inquiétude n'a été observée quant aux capacités parentales de Madame A. dans sa relation avec sa fille]). Diese Einschätzung wird im aktuellen Bericht vom 21. Juni 2022 wiederholt (Urk. 163 S. 1 [II ressort des observations des professionnels que les visites se déroulent favorablement. Aucune inquiétude n'a été soulevée
quant aux capacités parentales de Madame B.
dans sa relation avec sa
fille. Madame identifie de manière adéquate les besoins et les demandes de sa fille et est capable d'y répondre, sans l'intervention d'un tiers.]).
Der Gesuchsgegner bringt schliesslich vor, es sei zu bedenken, dass die gemeinsame elterliche Sorge aufgrund der Sprachbarriere nur zu zusätzlichen Schwierigkeiten, Komplikationen und Konflikten führen werde. Da die Gesuchstellerin kein Französisch spreche, habe sie gar nicht die Möglichkeit, im Interesse von C. zu entscheiden, da sie sich nicht bei den zuständigen Stellen informieren könne (Urk. 91 S. 22). Auch diese Argumentation überzeugt nicht. Zwar mag die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge aufgrund der örtlichen und sprachlichen Gegebenheiten mit Mehraufwand verbunden sein. Die geographische Distanz stellt aber angesichts der zur Verfügung stehenden modernen Kommunikationskanäle kein grundsätzliches Hindernis zur effektiven Ausübung des Sorgerechts dar, und die Kommunikation kann, wie bisher auch, auf Englisch stattfinden.
Nach dem Gesagten erscheint es zum gegenwärtigen Zeitpunkt zur Wahrung des Kindeswohls nicht notwendig, die elterliche Sorge über C. einem Elternteil alleine zuzuteilen. Der Entscheid der Vorinstanz ist zu bestätigen, wo- nach C. unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien zu belassen ist, und die Berufung des Gesuchsgegners in diesem Punkt abzuweisen.
Die Parteien sind daran zu erinnern, dass es sich beim elterlichen Sorgerecht um ein Pflichtrecht handelt. Die mit der elterlichen Sorge verbundenen Rechte und Pflichten sind zum Wohle des Kindes auszuüben. Die Eltern haben mithin im Rahmen ihrer Möglichkeiten alles zu unternehmen, was zur gedeihlichen Entwicklung des Kindes erforderlich ist. Daraus folgt, dass sie sich zu bemühen haben, zwischen der konfliktbehafteten Elternebene einerseits sowie dem Eltern-Kind-Verhältnis andererseits zu unterscheiden und das Kind aus dem elterlichen Konflikt herauszuhalten. Beide Elternteile haben ein kooperatives Verhalten an den Tag zu legen und sämtliche zumutbaren Anstrengungen bei der gegenseitigen Kommunikation zu unternehmen, ohne die ein gemeinsames Sorgerecht nicht in effektiver Weise und zum Vorteil des Kindes ausgeübt werden kann. Sollte es den Parteien in Zukunft – trotz aller behördlicher Bemühungen – nicht gelingen, in einer dem Kindeswohl entsprechenden Weise zusammenzuwirken, wird
die elterliche Sorge über C. bilden müssen.
erneut Gegenstand gerichtlicher Beurteilung
Die Vorinstanz stellte C. unter die Obhut des Gesuchsgegners (Urk. 92 S. 78). Die Gesuchstellerin beantragt berufungsweise, C. sei unter ihre alleinige Obhut zu stellen; eventualiter sei eine alternierende Obhut einzurichten (Urk. 113/91A S. 2).
Zur Obhutsfrage erwog die Vorinstanz zusammengefasst was folgt: Grundsätzlich seien beide Parteien erziehungsfähig, und es hätten auch beide Parteien gleichermassen die Möglichkeit und die Bereitschaft, C. persönlich zu betreuen (Urk. 92 S. 35 ff.). Da somit weder die Erziehungsfähigkeit der Parteien noch ihre Möglichkeit und ihr Wille, C. persönlich zu betreuen, für die Obhutszuteilung an einen der beiden Elternteile spreche, sei im Folgenden zu prüfen, mit welcher Obhutszuteilung die Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnisse eher gewahrt sei. C. befinde sich seit September 2020 in der faktischen Obhut des Gesuchsgegners, werde also seit nunmehr neun Monaten ausschliesslich von ihm betreut. Demgegenüber hätten sich die Gesuchstellerin und C. seither nicht mehr gesehen. Die Stabilität im Leben eines Kleinkin- des hänge vorderhand von der Anwesenheit derjenigen Person ab, die das Kind
täglich betreue. Da C.
die letzten neun Monate ausschliesslich beim Ge-
suchsgegner verbracht habe, bedeute eine Obhutszuteilung an den Gesuchsgeg- ner für C. daher grössere Stabilität bezüglich ihrer Betreuungsperson und
damit ihrer Lebensumstände (Urk. 92 S. 39 ff.). Schliesslich zu berücksichtigen sei die Kooperationsbereitschaft der Eltern bezüglich erzieherischer Belange sowie ihre Bereitschaft, Kontakte des Kindes zum anderen Elternteil zu bejahen und zuzulassen. Die Gesuchstellerin habe seit der Trennung nicht die Gelegenheit gehabt, ihre diesbezügliche Bereitschaft unter Beweis zu stellen. Der Gesuchsgegner lasse bisher seine Bereitschaft, einen Kontakt zwischen der Gesuchstellerin und C. zuzulassen gar zu fördern, weitgehend vermissen. C. befinde sich seit dem 2. September 2020 faktisch in seiner Obhut, weshalb es seither in seiner Hand gelegen hätte, einen Kontakt zwischen C. und ihrer Mutter zu ermöglichen. Sodann habe der Gesuchsgegner ausgeführt, er wolle die Gesuchstellerin nie wiedersehen, da diese sein Vertrauen komplett zerstört habe. Er habe offensichtlich Schwierigkeiten, die Spannungen zwischen den Parteien im Interesse seines Kindes zu überwinden bzw. einen Umgang damit zu finden, so- dass sich diese nicht nachteilig auf das Kindeswohl auswirkten. So erscheine insgesamt die Bereitschaft des Gesuchsgegners, eine Beziehung zwischen der Ge-
suchstellerin und C.
zuzulassen und mit der Gesuchstellerin in erzieheri-
schen Belangen zu kooperieren, fraglich (Urk. 92 S. 42 f.).
In Würdigung dieser Umstände erscheine es derzeit für das Wohlergehen von C. besonders wichtig, dass sie in ihren Lebensumständen grösstmögliche Stabilität erfahre. Diesem Faktor komme gegenüber den weiteren zu berücksichtigenden Umständen, welche mit Ausnahme der Kooperationsbereitschaft wie dargelegt bei beiden Parteien eine Eignung zur Wahrnehmung der Obhut ergeben würden, besonderes Gewicht zu. Ein abrupter Wechsel der Hauptbetreuungsperson sei zu vermeiden, insbesondere nachdem es trotz aller Bemühungen bislang offenbar nicht gelungen sei, eine Wiederannäherung, geschweige denn einen regelmässigen Kontakt zwischen der Gesuchstellerin und C. herzustellen. Bei dieser Ausgangslage erscheine heute eine Zuteilung der Obhut an die Gesuchstellerin bzw. die Veränderung der aktuellen faktischen Obhutssituation als nicht mit dem Kindswohl vereinbar. Es sei daher die Obhut über C. bis auf weiteres dem Gesuchsgegner zuzuteilen (Urk. 92 S. 44).
Die Gesuchstellerin hält dem berufungsweise im Wesentlichen was folgt entgegen: Sei die Erziehungsfähigkeit bei beiden Elternteilen grundsätzlich gegeben – was spezifisch in Bezug auf die Kooperationsfähigkeit und Bindungstoleranz des Gesuchsgegners bestritten werde – sollten wenn möglich beide Eltern gleichermassen in den Genuss der elterlichen Hauptverantwortung kommen. Sei dies nicht möglich, sei auf weitere Kriterien abzustützen, wobei der Vorrang demjenigen Elternteil zukomme, welcher auf Dauer die grössere Bereitschaft aufweise, das Kind in eigener Obhut zu haben, unmittelbar zu betreuen und zu pflegen. Gerade Kleinkinder seien demjenigen zuzuteilen, der die Möglichkeit habe und
bereit dazu sei, sie persönlich zu betreuen. Sie habe sowohl C.
als auch
K. seit jeher persönlich und liebevoll betreut, was vom Gesuchsgegner bis zu diesem Verfahren nie bestritten worden sei. Die Rollenverteilung sei klar gewesen; sie komme in die Schweiz und betreue die Kinder, während der Gesuchsgegner das Geld für die Familie verdiene. Sie spreche keine Landessprache und habe nun auch keinen sicheren Aufenthaltstitel mehr. Folglich werde es ihr in der nächsten Zeit nur schwer möglich sein, eine Arbeitsstelle zu finden. Da sie zudem sowieso bereits ein Kind betreue, wolle und könne sie die persönliche Betreuung von C. vollumfänglich wahrnehmen. So müssten auch nicht die Eltern, die Schwester und die Nachbarn des Gesuchsgegners einbezogen werden, auch wenn der Gesuchsgegner wieder arbeite. Diesem Umstand trage die Vorinstanz viel zu wenig Rechnung. Die Aussage, wonach beide Elternteile neben der Erziehungsfähigkeit auch die Voraussetzung der persönlichen Betreuung in etwa gleicher Weise erfüllen würden, werde folglich klar zurückgewiesen (Urk. 113/91A S. 6 f.). Sodann habe die Vorinstanz dem Kriterium der Stabilität viel zu grosses Gewicht zugemessen, während sie die Kooperationsfähigkeit bzw. Bindungstoleranz nur als nebensächlich betrachtet habe. So sei mittlerweile unbestritten, wie wichtig der Kontakt zu beiden Elternteilen für die psychische und physische Entwicklung von Kleinkindern sei. Sie habe sich, als sie noch in Russland gewesen sei, stets um einen ausgiebigen Kontakt zwischen dem Gesuchsgegner und C. gekümmert. Auch seither habe sie vor Gericht und anderswo stets be-
kräftigt, dass C.
ein Recht auf ihren Vater und umgekehrt habe. Demge-
genüber habe der Gesuchsgegner erwiesenermassen dafür gesorgt, dass sie ihre
damals noch zu stillende Tochter seit nunmehr über neun Monate nicht habe sehen können. Auch könne den Aussagen und Eingaben des Gesuchsgegners zweifelsfrei entnommen werden, dass er absolut keine Bindungstoleranz aufweise
und keinen Kontakt zwischen ihr und C.
zulassen könne. Durch die vom
Gesuchsgegner gestellten Rechtsbegehren werde klar seine Absicht ersichtlich, die derzeitige Situation weiterzuführen. Somit lägen entgegen den Ausführungen der Vorinstanz objektive Belege vor, welche klar gegen die Erziehungsfähigkeit bzw. Kooperationsfähigkeit und Bindungstoleranz des Gesuchsgegners sprächen
(Urk. 113/91A S. 7 f.). Die Zusprechung der Obhut über C.
an den Gesuchsgegner würde schliesslich zum stossenden Ergebnis führen, dass der Gesuchsgegner dafür, dass er C. ihrer Mutter entzogen und seither alles daran gesetzt habe, dass sich Mutter und Tochter nicht mehr sehen könnten, belohnt würde (Urk. 113/91A S. 9).
Für die Zuteilung der Obhut an einen Elternteil im Eheschutzverfahren gelten grundsätzlich die gleichen Kriterien wie im Scheidungsfall. Nach der Rechtsprechung hat das Wohl des Kindes Vorrang vor allen anderen Überlegungen, insbesondere vor den Wünschen der Eltern. Vorab muss die Erziehungsfähigkeit der Eltern geklärt werden. Ist diese bei beiden Elternteilen gegeben, sind vor allem Kleinkinder und grundschulpflichtige Kinder demjenigen Elternteil zuzuteilen, der die Möglichkeit hat und dazu bereit ist, sie persönlich zu betreuen. Erfüllen beide Elternteile diese Voraussetzung ungefähr in gleicher Weise, kann die Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnisse ausschlaggebend sein. Schliesslich ist – je nach Alter der Kinder – ihrem eindeutigen Wunsch Rechnung zu tragen. Diesen Kriterien lassen sich die weiteren Gesichtspunkte zuordnen, namentlich die Bereitschaft eines Elternteils, mit dem anderen in Kinderbelangen zusammenzuarbeiten (BGer 5A_972/2013 vom 23. Juni 2014, E. 3, m.w.H.).
Vorab ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Parteien die Ereignisse rund um ihre Trennung im Sommer 2020 sehr unterschiedlich darstellen. Es lässt sich daher tatsächlich nicht zweifelsfrei nachvollziehen, was sich insbesondere in der Türkei und am 2. September 2020 am Flughafen in Istanbul abgespielt hat,
sodass der Gesuchsgegner C.
schliesslich (faktisch) in seiner alleinigen
Obhut hatte. Tatsache ist, dass C. nun seit zwei Jahren in der Obhut des Gesuchsgegners lebt und die Frage, wie sie in diese gelangte, soweit das Kin- deswohl gewahrt ist, nicht mehr ausschlaggebend sein kann.
Beide Parteien stellen die Erziehungsfähigkeit des jeweils anderen Elternteils in Frage. Den Akten lassen sich aber keine Hinweise entnehmen, welche gegen die grundsätzliche Erziehungsfähigkeit beider Parteien sprächen. Bezüglich der Erziehungsfähigkeit der Gesuchstellerin kann auf obige Ausführungen verwiesen werden (vgl. oben, Ziffer III.B.5.). Was den Gesuchsgegner anbelangt, so stellt er seine erzieherischen Fähigkeiten bereits seit geraumer Zeit unter Beweis. Er ist seiner Aufgabe offensichtlich gewachsen. Die Tatsache, dass er bei der Erfüllung seiner Erziehungsaufgabe die Hilfe seiner Mutter Schwester in Anspruch nimmt, ist nicht zu beanstanden und lässt auch nicht den Schluss auf eine eingeschränkte Erziehungsfähigkeit zu.
Die Gesuchstellerin stellt die Erziehungsfähigkeit des Gesuchsgegners insbesondere in Bezug auf seine Kooperationsfähigkeit und Bindungstoleranz in Frage. Bereits die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der Gesuchsgegner die Bereitschaft, einen Kontakt zwischen der Gesuchstellerin und C. zuzulassen gar zu fördern, weitgehend vermissen lasse. Die mangelhafte Kooperationsfähigkeit und Bindungstoleranz des Gesuchsgegners ist ihr somit nicht entgangen. Dieselbe Tendenz zeigt sich auch im Berufungsverfahren: Das Verhältnis der Parteien ist nach wie vor von gegenseitigem Misstrauen geprägt, und es gelingt dem Gesuchsgegner nicht, zwischen dem Konflikt auf der Paarebene einerseits und dem Elternsein andererseits zu unterscheiden. Entsprechend fällt es dem Gesuchsgegner schwer, einen angemessenen Kontakt zwischen der Gesuchstellerin und C. zuzulassen. Dies geht zweifellos zu Lasten von C. , wird ihr doch dadurch der Zugang zu ihrer Mutter erschwert bzw. wurde ihr dieser während Monaten gar verunmöglicht. Allerdings vermag dieser Umstand derzeit keine Umteilung der Obhut an die Gesuchstellerin zu rechtfertigen. Dem Kriterium der Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnisse ist, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, der Vorzug zu geben. Dies, zumal es momentan keine Anzeichen gibt, welche darauf hindeuten, dass sich der Gesuchsgegner den gerichtlichen Anordnungen zum Besuchsrecht widersetzen würde. Der Kontakt zwischen der Gesuchstellerin und C. erscheint daher trotz der derzeit mangelhaften Kooperationsfähigkeit und Bindungstoleranz des Gesuchsgegners gewährleistet.
Folglich ist der Antrag der Gesuchstellerin auf Einholung eines Erziehungsfähigkeitsgutachten über den Gesuchsgegner abzuweisen. Die mangelhafte Kooperationsfähigkeit und Bindungstoleranz des Gesuchsgegners ist dem Gericht wie dargelegt bekannt, was aber nichts daran zu ändern vermag, dass dem Kriterium der Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnisse vorliegend Vorrang zukommen muss. Daran vermag ein Erziehungsfähigkeitsgutachten nichts zu än- dern.
Des Weiteren ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass beide Elternteile gleichermassen die Möglichkeit und die Bereitschaft aufweisen, C. persönlich zu betreuen. Dies hat sich in der Vergangenheit gezeigt. Dass es aus finanzieller Sicht sinnvoller wäre, wenn der Gesuchsgegner seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit voll ausschöpfen würde und die Gesuchstellerin neben ihrer Tochter K. auch noch C. betreuen würde, trifft zwar zu, ändert aber nichts daran, dass auch der Gesuchsgegner grundsätzlich die Möglichkeit hat und die Bereitschaft zeigt, C. – auch in Zukunft – persönlich zu betreuen.
Aus dem Gesagten folgt, dass beide Elternteile nicht nur gewillt und fähig, sondern auch in gleicher Weise in der Lage sind, C. persönlich zu betreuen. Bei dieser Ausgangslage kommt es nach der Rechtsprechung entscheidend auf die Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnisse an (BGer 5A_972/2013 vom
23. Juni 2014, E. 3). Dieses Kriterium ist gerade im vorliegenden Fall – mit Blick auf die Unbeständigkeit in der Vergangenheit – von herausragender Bedeutung. So verbrachte C. ihr erstes Lebensjahr in Russland, kam dann zusammen mit ihrer Mutter und K. in die Schweiz, wurde hernach in der Türkei abrupt von ihrer Mutter und ihrer Halbschwester getrennt und lebt seither zusammen mit dem Gesuchsgegner und dessen Mutter in F. . Dies seit nunmehr fast zwei Jahren. Die Beziehung zu ihrem Vater und wohl auch zu ihrer Grossmutter ist stabil, und es gibt keine Anzeichen, dass es C. beim Gesuchsgegner nicht gut gehen würde. Wie dargelegt hat das Kindeswohl oberste Priorität, mithin Vorrang vor allen anderen Überlegungen und insbesondere auch den Wünschen der Eltern. Eine abermalige Umteilung der Obhut und damit verbunden nicht nur der Wechsel der Hauptbezugsperson, sondern auch des Wohnorts und der gesamten
gewohnten Umgebung wäre für C. dem Kindeswohl nicht vereinbar.
äusserst belastend und erscheint mit
Festzustellen ist indessen erneut, dass beide Elternteile alles zu unterlassen haben, was die Beziehung des jeweils anderen Elternteils zu C. beeinträchtigt. Der Aufbau einer tragfähigen Beziehung zu ihrer Mutter und Schwester erscheint in Zukunft als absolut zentral für das Kindeswohl. Dabei ist der Gesuchsgegner gehalten, aktiv an diesem Aufbau mitzuwirken und diesen zu fördern. Sollte seine mangelhafte Kooperationsfähigkeit und Bindungstoleranz dagegen anhalten, wird sich die Frage stellen, ob diesem Umstand zur Wahrung des Kindeswohls mit einer Umteilung der Obhut begegnet werden müsste. Im heutigen Zeitpunkt erscheint dies nicht als angezeigt.
Die Gesuchstellerin beantragt eventualiter, C.
sei unter die alternierende Obhut der Parteien zu stellen (Urk. 91A S. 2 und 10 f.). Dies empfiehlt auch die Kindesschutzbehörde des Kantons F. , welche im aktuellen Bericht die Anordnung der alternierenden Obhut bis zum Eintritt von C. in den Kindergarten empfiehlt (Urk. 163 S. 2 f.).
Die alternierende Obhut stellt hohe Anforderungen an Eltern und Kinder. Sie ist nur praktisch umsetzbar, wenn die Eltern fähig und bereit sind, in Kinderbelangen laufend miteinander zu kommunizieren und im Hinblick auf die notwendigen organisatorischen Vorkehrungen zu kooperieren. Unter diesem Aspekt ist von ei- ner alternierenden Obhut abzusehen, wenn das Verhältnis unter den Eltern hinsichtlich anderer Kinderbelange von einer Feindseligkeit gezeichnet ist, die an- nehmen lässt, eine alternierende Obhut würde das Kind dem gravierenden Elternkonflikt in einer Weise aussetzen, die seinen Interessen offensichtlich zuwi- derläuft. Weiter kommt es auf die geographische Situation an, namentlich die Distanz zwischen den Wohnungen der beiden Eltern (BGE 142 III 612 E. 4.3; BGer 5A_72/2016 vom 2. November 2016, E. 3.3.2).
Diese von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen liegen vorliegend nicht vor, so dass die Anordnung einer alternierenden Obhut ausser Betracht fällt. Mithin ist dieses Betreuungsmodell insbesondere aus zwei Gründen weder möglich noch mit dem Wohl von C. vereinbar: Erstens befinden sich die Parteien in einem erheblichen Dauerkonflikt, sodass gar die Zuteilung der Alleinsorge einer näheren Prüfung unterzogen werden musste. Die Parteien sind daher den hohen Anforderungen, welche eine alternierende Obhut mit sich bringt, derzeit bei Weitem nicht gewachsen. Diesbezüglich besteht die Hoffnung, dass die angeordnete Mediation die erwünschte Beruhigung des Verhältnisses zwischen den Eltern sowie eine verbesserte Kommunikation bringen wird. Selbst wenn dies der Fall wäre, liegt jedoch zwischen den Wohnorten der Parteien eine Distanz von mehreren hundert Kilometern, was einer alternierenden Obhut entgegensteht. Die weite Entfernung zwischen den Wohnorten der Eltern verhindert rein praktisch eine rasche Erreichbarkeit und eine beidseitige gleichwertige Anteilnahme im Alltag. Mit Eintritt in den Kindergarten wird sich diese Problematik noch deutlich verstärken, zumal in diesem Zeitpunkt auch davon
auszugehen ist, dass C.
für sie wichtige soziale Kontakte ausserhalb der
Familie knüpfen wird. Die weite Entfernung der Haushalte der Eltern und die damit verbundene lange Reisezeit schliesst häufiges Wechseln und damit eine alternierende Obhut klar aus, da dies auf Dauer nicht mit den Interessen von C. vereinbar ist.
Nach dem Gesagten wird dem Kindeswohl mit der Zuteilung der Obhut allein an den Gesuchsgegner nach wie vor am besten Rechnung getragen. Die Berufung der Gesuchstellerin ist in diesem Punkt abzuweisen.
Ausgangslage
Nachdem es am 2. September 2020 am Flughafen in Istanbul zur Trennung der Gesuchstellerin und C. gekommen war, gelang es während der gesamten erstinstanzlichen Verfahrensdauer – trotz Anordnung diesbezüglicher vorsorglicher Massnahmen (Urk. 47) – nicht, ein Wiedersehen von Mutter und Tochter zu
realisieren. Erst nach einem Kontaktunterbruch von über zehn Monaten kam es im Rahmen des ersten begleiteten Besuches der Gesuchstellerin in F. am
17. Juli 2021 zum Wiedersehen der beiden (Urk. 115 f.). Seither stehen Mutter und Tochter wieder in regelmässigem Kontakt zueinander.
Die Vorinstanz sah im angefochtenen Entscheid die eingangs wiedergegebene Besuchsrechtsregelung vor (Urk. 92 S. 78). Dazu erwog sie im Wesentlichen, nach einer ersten Phase der Wiederannäherung zwischen Mutter und Tochter hätten in einer zweiten Phase relativ rasch unbegleitete Kontakte stattzufin- den. Eine Aufteilung der Besuche auf verschiedene Wochentage sei aufgrund der geographischen Distanz nicht praktikabel. Weiter rechtfertige sich aufgrund des Alters von C. ein ausgedehntes Besuchsrecht, welches der Gesuchstellerin und C. regelmässige und intensive Kontakte ermögliche (Urk. 92 S. 46 f.). Mit der Überwachung und Begleitung des Besuchsrechts sowie mit der Festlegung der jeweiligen Modalitäten betraute die Vorinstanz die mit Entscheid des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts des Kantons F. vom 23. Dezem-
ber 2020 eingesetzte Beiständin von C. , N. vgl. Urk. 55).
(Urk. 92 S. 78 f.;
Gegen diese Regelung erhob der Gesuchsgegner Berufung mit dem eingangs erwähnten Rechtsbegehren (Urk. 91 S. 2 f.). Gleichzeitig verlangte er betreffend das Besuchsrecht die Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie die Anordnung vorsorglicher Massnahmen, was mit Beschluss vom 5. August 2021 abgewiesen wurde (Urk. 97).
Im Verlaufe des Berufungsverfahrens reichte O.
in Vertretung der
Beiständin von C. – im Hinblick auf die anberaumte Vergleichsverhandlung einen Bericht vom 29. September 2021 über den bisherigen Verlauf der begleiteten Besuche der Gesuchstellerin ein (Urk. 115). Darin äusserte sie Bedenken betreffend die von der Vorinstanz vorgesehene Besuchsrechtsregelung. Erstens seien die Fahrten an drei von vier Wochenenden von F. nach Zürich und zurück für C. , welche das Reisen nicht gewohnt sei, zu anstrengend und ermüdend. Zweitens müsse zuerst die Wohnsituation der Gesuchstellerin überprüft werden, bevor sie C. mit sich auf Besuch nehmen könne. Drittens sei
zwischen den begleiteten Besuchen und den unbegleiteten Besuchen mit Über- nachtungen bei der Gesuchstellerin eine weitere Phase vorzusehen, in deren Rahmen Mutter und Tochter außerhalb der Räumlichkeiten des G'. und oh- ne Anwesenheit einer dritten Person miteinander Zeit verbringen könnten. Nach dieser Zwischenphase könnten Besuche bei der Gesuchstellerin an jedem zweiten Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend – mithin mit Übernachtungen – ins Auge gefasst werden (Urk. 115 S. 2 f.).
Gestützt auf diese Empfehlung vereinbarten die Parteien im Rahmen der Vergleichsverhandlung vom 7. Oktober 2021 eine Besuchsrechtsregelung für die Dauer des Berufungsverfahrens (Urk. 118). Diese wurde mit Beschluss der Kammer vom 12. Oktober 2021 genehmigt und lautet wie folgt (Urk. 120 S. 5):
1. Die Gesuchstellerin wird für die Dauer des Berufungsverfahrens für berechtigt und verpflichtet erklärt, die Betreuungsverantwortung über die Tochter C. , geboren am tt.mm.2019, wie folgt zu übernehmen:
Phase 1) Bis zum 14. November 2021 alle zwei Wochen für eineinhalb Stunden in Begleitung einer Fachperson im Centre de Consultations Enfants Adolescents Famille (G'. ), H. …, F. .
Phase 2) Ab dem 15. November 2021 ohne Begleitung an jedem Samstag, erstmals am 20. November 2021, für vier Stunden. Die Übergaben finden im Centre de Consultations Enfants Adolescents Famille (G'. ),
H. …, F. , statt und sind von einer Fachperson zu überwachen.
Seit dem 15. November 2021 und bis heute übt die Gesuchstellerin ihr nunmehr unbegleitetes Besuchsrecht an jedem Samstag für viereinhalb Stunden aus,
wobei die Übergaben von C. (vgl. Urk. 131 und 163 f.).
Standpunkte der Parteien
jeweils im G'.
in F.
stattfinden
Der Gesuchsgegner kritisiert die vorinstanzliche Besuchsrechtsregelung – im Wesentlichen und soweit noch relevant – wie folgt: Die Vorinstanz sei in krasser Weise von dem gemäss Lehre und Rechtsprechung festgelegten üblichen Besuchsrecht abgewichen, obwohl dazu kein Grund bestehe. Entgegen der Vorinstanz sei mit Blick auf das Alter von C. gerade kein ausgedehntes Besuchsrecht zuzusprechen (Urk. 91 S. 25). Hinzu komme, dass vorliegend nicht von ei- ner guten und nahen Beziehung zwischen C. und der Gesuchstellerin gesprochen werden könne, weshalb sich auch aus diesem Grund ein ausgedehntes Besuchsrecht mit Übernachtungen nicht rechtfertigte (Urk. 91 S. 25 f.). Eine
Übernachtung bei der Gesuchstellerin würde C.
überfordern und sich
schliesslich negativ auf ihr Schlafverhalten und damit auf ihre Entwicklung auswirken. Aufgrund dieser Umstände seien Übernachtungen erst vorzusehen, nach- dem C. sechs Jahre alt geworden sei. So habe C. genügend Zeit, um Vertrauen und eine Beziehung zu ihrer Mutter aufzubauen (Urk. 91 S. 26 f.). Auch könnten frühestens Besuche mit Übernachtungen stattfinden, wenn die Gesuchstellerin über eine angemessene Wohnung verfüge, wo C. ein eigenes Bett und die Möglichkeit habe, sich zurückzuziehen (Urk. 91 S. 29).
Hinzu komme, dass sich C. , würde das von der Vorinstanz vorgesehene Besuchsrecht umgesetzt, in drei von vier aufeinanderfolgenden Wochen jeweils zwei Mal pro Woche mit einer Trennungssituation auseinandersetzen müsste. Dadurch würde sie ein emotionales Gefühlschaos erleben, welches sie auf-
grund ihres jungen Alters nicht bewältigen könnte. Zudem müsste C.
pro
Monat sechs Mal zwischen F. und Zürich hin und her reisen, wobei diese Reisen aufgrund der von der Vorinstanz festgesetzten Abholzeiten während ihrer Schlaf- und Essenszeiten stattfinden würden. Dies könne C. nicht zugemutet werden (Urk. 91 S. 27 f.). Überdies sei das von der Vorinstanz eingeräumte Besuchsrecht aufgrund der sehr knappen finanziellen Verhältnisse beider Parteien höchst stossend, da es mit enormen Kosten verbunden sei, welche die Parteien nicht tragen könnten (Urk. 91 S. 28 f.).
Weiter obliege es gemäss Lehre und Rechtsprechung der Gesuchstellerin, C. abzuholen und zurückzubringen. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso die
Vorinstanz von diesem Grundsatz abgewichen sei (Urk. 91 S. 29 f.). Sodann seien die Besuchskosten praxisgemäss vom Besuchsberechtigten zu tragen, weshalb die Gesuchstellerin für die Besuchskosten alleine aufzukommen habe (Urk. 91 S. 32).
Die Gesuchstellerin verlangt für den Fall, dass die Obhut über C. dem Gesuchsgegner zugeteilt wird, die Bestätigung der vorinstanzlichen Besuchsrechtsregelung (Urk. 122 S. 5 ff.).
Ausgestaltung des Besuchsrechts
Nach Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, das in erster Linie den Interessen des Kindes dient. Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des Besuchsrechts ist das Kindeswohl. Entsprechend hat sich das Gericht in erster Linie an den Bedürfnissen des Kindes zu orientieren; die Interessen der Eltern haben hinter dem vorrangig massgebenden Kindeswohl zurückzustehen. In diesem Sinne hat denn der persönliche Verkehr auch zum Zweck, die positive Entwicklung des Kindes zu gewährleisten und zu fördern. In der Entwicklung des Kindes sind seine Beziehungen zu beiden Elternteilen wichtig, weil sie bei seiner Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen können (BGer 5A_530/2018 vom 20. Februar 2019, E. 4.1 m.w.H.).
Bei der Ausgestaltung des Besuchsrechts kommt dem Alter des Kindes eine entscheidende Bedeutung zu. Ein Kleinkind hat diesbezüglich andere Bedürfnisse als ein Jugendlicher. Insbesondere ist das Zeitgefühl bei einem Kleinkind anders. Längere Zeitabstände zwischen den Besuchen können bei Kleinkindern zur Ungewissheit führen, ob sie den entsprechenden Elternteil je wieder sehen. Deshalb geht es grundsätzlich nicht um einen Kontakt von einigen Stunden alle zwei Wochen, sondern um Kontakte von einigen Stunden innerhalb zweier Wochen. Zu- dem ist die Bindung an einen Elternteil und die Intensität der Beziehung zum Besuchsberechtigten bei Kleinkindern zentral. Wichtig ist auch die vor der Trennung der Eltern gelebte Betreuung. Die Ausgestaltung hängt zudem von der Lebensgestaltung der Eltern und des Kindes, den räumlichen Gegebenheiten und zeitlichen Verfügbarkeiten der Eltern ab (vgl. BGer 5A_290/2020 vom 8. Dezember 2020, E. 2.3).
Was die konkrete Regelung des Besuchsrechts anbelangt, so ist vorauszuschicken, dass aufgrund der geographischen Distanz zwischen den Wohnorten der Eltern, dem jungen Alter von C. sowie dem konfliktbelasteten Verhältnis der Parteien kein Idealzustand zu erreichen sein wird. Die zu installierende Besuchsrechtsregelung ist zwangsläufig ein Kompromiss, oberste Prämisse bildet wie dargelegt das Kindeswohl. Für C. erscheint es einerseits äusserst wichtig, dass sie die Beziehung zu ihrer Mutter und Halbschwester weiter vertiefen kann. Dazu muss das Besuchsrecht der Gesuchstellerin weiter ausgebaut wer- den. Andererseits liegt zwischen F. und Zürich gerade für ein Kind im Alter von C. eine nicht zu unterschätzende Distanz.
Der Gesuchsgegner kritisiert zunächst, die Vorinstanz sei in krasser Weise von dem gemäss Lehre und Rechtsprechung festgelegten üblichen Besuchsrecht abgewichen und habe der Gesuchstellerin – obwohl dies aufgrund des Alters von C. gerade nicht geboten sei – ein ausgedehntes Besuchsrecht eingeräumt. Dabei verkennt er, dass sich der angemessene persönliche Verkehr zwischen Eltern und Kind nicht objektiv und abstrakt umschreiben lässt und nicht durch Verweis auf standardisierte Praktiken zu bestimmen ist. Die Besuchsrechtsregelung ist vielmehr an den Besonderheiten des Einzelfalls auszurichten. Dem vorliegend zu beurteilenden Fall liegen aussergewöhnliche Umstände zugrunde, weshalb die gemäss Lehre und Rechtsprechung festgelegten Grundsätze nicht unbesehen dieser Besonderheiten zur Anwendung gebracht werden können. Zum einen sind vorliegend häufige und kurze Besuchsintervalle – wie sie in der Praxis bei Kleinkindern häufig vorgesehen werden – aufgrund der räumlichen Verhältnisse weder praktikabel noch umsetzbar. Zum anderen erscheint es nach dem langen Kontaktunterbruch zwischen Mutter und Tochter – welcher dem Kindeswohl diametral widersprach – umso wichtiger, dass C. die Möglichkeit hat, in nächster Zukunft eine nahe und intensive Beziehung zu ihrer Mutter sowie zu ihrer Halbschwester K. (wieder-)aufzubauen. Dazu ist die Zusprechung eines ausgedehnten Besuchsrechts – einschliesslich Übernachtungen bei der Gesuchstellerin
unerlässlich. So sieht es denn auch das Bundesgericht für die Entwicklung einer nahen Eltern-Kind-Beziehung als massgeblich an, dass auch bei Kleinkindern möglichst schnell Übernachtungen eingeschlossen werden (vgl. BGer 5A_290/2020 vom 8. Dezember 2020, E. 3.4.1).
Der Gesuchsgegner stellt sodann die Intensität der Beziehung der Gesuchstellerin und C. in Frage und äussert die Ansicht, Übernachtungen bei der Gesuchstellerin würden C. emotional überfordern. Die Gesuchstellerin und C. stehen seit Mitte Juli 2021 wieder in regelmässigem Kontakt zueinander. Seit Mitte November 2021 besucht die Gesuchstellerin C. in der Regel je- den Samstag für jeweils viereinhalb Stunden im Rahmen unbegleiteter Treffen in F. . Die Übergaben finden weiterhin im G'. statt. Lässt es das Wetter zu, verlassen die Gesuchstellerin und C. den Besuchstreff und gehen in ei- nen Park, ansonsten verbleiben sie im Besuchstreff (vgl. Urk. 164). Bereits im September 2021, mithin kurz nach Beginn der begleiteten Besuche, berichteten
die involvierten Fachpersonen vom G'.
von einer starken, liebevollen und
vertrauten Mutter-Kind-Beziehung (Urk. 116 S. 1 [Je peux observer que mère et fille partagent un lien fort et réciproque]). Im aktuellen Bericht des G'. vom
30. April 2022 wird die Beziehung zwischen C. , ihrer Mutter und ihrer Halb-
schwester K.
wiederum als stark und auf Gegenseitigkeit beruhend be-
schriebe (Urk. 164 [Nous constatons que le lien entre C. , sa mère et sa
demi-soeur est fort et réciproque]. Dem aktuellen Bericht des G'.
ist des
Weiteren zu entnehmen, dass C.
den Wechsel von Vater zu Mutter im
Rahmen der Besuche in einer sehr sanften Weise vollziehe und keine Anzeichen von Trennungsschwierigkeiten zeige (Urk. 164 [Nous observons que C. fait la transition entre sa famille paternelle et maternelle de manière très douce et ne montre aucun signe de difficulté de séparation]). Vor diesem Hintergrund dürfte mittlerweile – nach über einem Jahr der (Wieder-)Annäherung – eine Beziehungs-
intensität zwischen der Gesuchstellerin und C.
erreicht sein, welche den
umgehenden Übergang zu einem Besuchsrecht mit Übernachtungen bei der Gesuchstellerin zulässt. Diese Einschätzung teilt auch die Beiständin von C. , gemäss welcher es in Bezug auf die persönliche Beziehung zwischen der Gesuchstellerin und C. aktuell nichts gebe, was gegen eine Ausweitung des Besuchsrechts spreche (Urk. 163 S. 1 [S'agissant des relations personnelles entre la mineure et sa mère, il ne résulte actuellement pas d'inquiétudes, selon le retour des professionnels, pouvant contre-indiquer un élargissement des visites.]).
Der Gesuchsgegner kritisiert sodann, das von der Vorinstanz vorgesehene Besuchsrecht verursache hohe Kosten, welche die Parteien nicht tragen könnten.
Dabei verkennt er, dass der gegenseitige Anspruch von C.
und der Gesuchstellerin auf angemessenen persönlichen Verkehr nicht aufgrund fehlender finanzieller Mittel eingeschränkt werden kann. Auch dieses Argument vermag daher nicht zu überzeugen.
Betreffend die Bedenken des Gesuchsgegners, was die Wohnsituation der Gesuchstellerin anbelangt, ist was folgt festzuhalten: Die Gesuchstellerin teilte dem Gericht mit Eingabe vom 24. Februar 2022 mit, dass sie per 1. Juli 2022 eine neue Wohnung an der P. -gasse … in L. beziehen werde (Urk. 149). Zudem reichte sie den Mietvertrag (Urk. 151/6) sowie einen Grundriss und diverse Fotografien des Mietobjekts ein (Urk. 151/7). Daraus geht hervor, dass es sich bei der neuen Wohnung der Gesuchstellerin um eine Altbauwohnung handelt, welche sich über zwei Stockwerke erstreckt. Toilette und Schlafzimmer sind im Erdgeschoss, im Obergeschoss befindet sich das Wohnzimmer, die abgeschlossene Küche sowie ein Bereich hinter der Treppe mit Fenster, welcher als – offenes – Kinderzimmer dienen kann. Die Wohnung bietet offensichtlich ausreichend Platz
für die Gesuchstellerin und K. , und wird auch C.
genügend Rückzugsmöglichkeiten bieten, wenn sie das Wochenende bei der Gesuchstellerin und ihrer Halbschwester verbringt. Dass sie dabei kein eigenes Zimmer haben wird, ändert nichts an dieser Einschätzung. Was das Mietreglement angeht, so ist diesem tatsächlich in Ziffer 2 eine Bestimmung zu entnehmen, wonach über Nacht nicht mehr als zwei Personen in der Wohnung erlaubt sind (Urk. 151/6). Diese Regelung erscheint aber nicht auf ein Kleinkind zugeschnitten, welches pro Monat einige wenige Nächte bei seiner Mutter übernachtet.
Der Gesuchsgegner stellt den Antrag, es sei betreffend die Wohnsituation der Gesuchstellerin eine Vor-Ort-Abklärung durchzuführen, um zu überprüfen, ob
diese kindesgerecht sei (Urk. 123 S. 2). Dieser Ansicht ist auch die Kindesschutzbehörde des Kantons F. , welche ebenfalls eine solche Überprüfung emp-
fiehlt, bevor C.
bei der Gesuchstellerin übernachtet (Urk. 163 S. 3). Allerdings erscheint eine solche Abklärung aus mehreren Gründen entbehrlich: Erstens handelt es sich bei der neuen Wohnung der Gesuchstellerin um eine herkömmliche Altbauwohnung in der Gemeinde L. . Sie bietet wie beschrieben ausreichend Platz für eine erwachsene Person und zwei Kinder, und birgt keine aussergewöhnlichen Gefahren, welche eine behördliche Abklärung nötig machen würden. Dies ergibt sich bereits aus dem Grundriss und den eingereichten Fotografien der Räume. Zweitens bewohnt die Gesuchstellerin diese Wohnung bereits mit einem Kind, nämlich der mittlerweile elfjährigen K. . Die sozialen Dienste L. – welche nach wie vor für die Wohnkosten der Gesuchstellerin aufkommen dürften – hätten dem Umzug an die P. .gasse … kaum zugestimmt, wäre die Wohnung nicht kindertauglich. Drittens bezeichnet auch die Beiständin von C. die neue Wohnung der Gesuchstellerin als très adéquat (Urk. 163
S. 2 f.), weshalb nicht nachvollziehbar ist, weshalb sie dennoch eine Vor-Ort- Überprüfung als notwendig erachtet. In diesem Zusammenhang sei zudem angemerkt, dass, würde man der Argumentation des Gesuchsgegners folgen, konsequenterweise auch seine Wohnsituation einer Überprüfung zu unterziehen wäre. Nach dem Gesagten ist dieser Antrag des Gesuchsgegners abzuweisen.
Was die Intervalle zwischen den einzelnen Besuchen betrifft, so ist dem Gesuchsgegner bzw. der Kindesschutzbehörde des Kantons F. zuzustimmen: Die Reisen von F. nach Zürich und zurück dürften für die erst dreijährige C. anstrengend und belastend sein, ist doch – ob mit dem Zug dem Auto – mit einer Reisezeit von etwa vier Stunden pro Weg zu rechnen (vgl. Urk. 95/8 f.). In Abweichung der erstinstanzlichen Regelung ist daher ein Wochenendbesuchsrecht der Gesuchstellerin alle zwei Wochen vorzusehen. Damit hat C. den Weg von F. nach Zürich und zurück immerhin nur noch zweimal monatlich zurückzulegen. Selbstredend geht auch damit eine gewisse Belastung für C. einher. Diese scheint aber vertretbar und muss zugunsten einer nahen und intensiven Mutter-Kind-Beziehung sowie einer intakten Geschwister- Beziehung hingenommen werden.
Betreffend Beginn der Besuche am Freitag, 13:00 Uhr und Ende der Besuche am Sonntag, 15:00 Uhr, ist die vorinstanzliche Regelung nicht zu beanstan- den. Die zwei Übernachtungen steigern zum einen die Qualität der Besuche und bewirken zum anderen, dass die für C. anstrengenden Reisen nicht an zwei aufeinanderfolgenden Tagen stattfinden. Es verbleibt sowohl am Freitag wie auch am Sonntag genügend Zeit für den Transfer zwischen den Wohnorten der Eltern, sodass die Gesuchstellerin am Freitag bzw. der Gesuchsgegner am Sonntag das
Abendessen mit C. Ritual durchführen kann.
einnehmen und anschliessend das Zu-Bett-gehenDie vorinstanzliche Regelung sieht weiter vor, dass die Gesuchstellerin
C.
jeweils am Freitag des Besuchswochenendes in F.
beim Ge-
suchsgegner abholt und der Gesuchsgegner C.
jeweils am Sonntag des
Besuchswochenendes in L. bei der Gesuchstellerin abholt, wobei jede Partei die Kosten für das Abholen von C. (inkl. Fahrkosten) selber übernimmt. Auch diese Regelung ist entgegen der Auffassung des Gesuchsgegners zu bestätigen, trägt sie doch den vorliegenden besonderen Verhältnissen Rechnung. Damit verteilt sich der mehrstündige Reiseaufwand in zeitlicher und finanzieller Hinsicht auf beide Parteien, was mit Blick auf die Ereignisse, die zur heutigen, komplexen Situation geführt haben, durchaus angemessen erscheint. Der mit dieser Regelung einhergehende Eingriff in die persönliche Freiheit des Gesuchsgegners ist ohne Weiteres gerechtfertigt.
Zusammenfassend ist die Gesuchstellerin ab Erlass dieses Urteils für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Betreuungsverantwortung für C. an jedem zweiten Wochenende jeweils von Freitag, 13:00 Uhr bis Sonntag, 15:00 Uhr zu übernehmen. Die Gesuchstellerin hat C. jeweils am Freitag vor dem
Besuchswochenende in F.
beim Gesuchsgegner abzuholen und der Ge-
suchsgegner hat C.
jeweils am Sonntag des Besuchswochenendes in
L.
C.
bei der Gesuchstellerin abzuholen. Die Kosten für das Abholen von (inkl. die Fahrkosten von C. ) hat jede Partei selber zu überneh-
men. Die Beiständin von C. bleibt mit der Überwachung des Besuchsrechts betraut.
Ein weitergehendes Besuchsrecht und insbesondere häufigere, auch kürzere Betreuungszeiten von C. bei der Mutter wären zwar wünschenswert, sind aber aufgrund der langen Reisezeit nicht praktikabel. Sollte die Gesuchstellerin dagegen ihren Wohnsitz nach F. in die nahe Umgebung von F. verlegen, müsste dies aufgrund der Verhältnisse im dannzumaligen Zeitpunkt neu beurteilt werden.
Die Parteien – und vorab der Gesuchsgegner – sind daran zu erinnern, dass aufgrund des schicksalhaften Eltern-Kind-Verhältnisses die Beziehung von C. zu beiden Elternteilen wichtig ist und bei ihrer Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen kann (BGE 130 III 585 E. 2.2.2; BGE 131 III 209 E. 4). Deshalb haben beide Elternteile mit Blick auf das Wohl von C. die Pflicht, eine gute Beziehung zum jeweils anderen Elternteil zu fördern (vgl. auch Art. 274 Abs. 1 ZGB). Namentlich hat der hauptbetreuende Elternteil bzw. der Gesuchsgegner C. positiv auf Kontakte mit der Gesuchstellerin vorzubereiten (BGE 142 III 1 E. 3.4; BGer 5A_505/2013 vom 20. August 2013, E. 6.3). Sollte das Verhalten des Gesuchsgegners den Besuchen von Mutter und Tochter aber entgegenstehen, müsste dies als Zeichen einer fehlenden Bindungstoleranz gewertet werden, was sich auf die Beurteilung seiner Erziehungsfähigkeit auswirken würde.
Telefonische Kontakte
Das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht des Kantons F. bewilligte mit Entscheid vom 9. August 2021 zweimal wöchentlich stattfindende Telefonkontakte zwischen der Gesuchstellerin und C. (Urk. 103/1). Der Gesuchsgeg- ner steht dieser Anordnung offenbar ablehnend gegenüber und bringt vor, die Gesuchstellerin habe an diesen Kontakten gar kein echtes Interesse und rufe nur unregelmässig an, obwohl er sich jeweils bereithalte (Urk. 101 S 1 f.; Urk. 155 S. 9). Die Gesuchstellerin dementiert diesen Vorwurf und betont, dass diese Anrufe für sie sehr wichtig seien; es sei vielmehr der Gesuchsgegner, welcher die Telefonkontakte teilweise verweigere (Urk. 180).
Weder die Gesuchstellerin noch der Gesuchsgegner beantragen im Berufungsverfahren formell die Aufhebung bzw. Bestätigung dieser Anordnung. Anlass, den Entscheid des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts des Kantons
F.
umzustossen, besteht denn auch nicht, ergänzen doch regelmässige
Kontakte per Telefon bzw. Videotelefon das mit dem vorliegenden Entscheid angeordnete Wochenendbesuchsrecht. Damit kann insbesondere den längeren Zeitabständen zwischen den Besuchen bei der Gesuchstellerin wirksam begegnet werden. Allenfalls gibt der vorliegenden Entscheid bzw. die damit erlassene Besuchsrechtsregelung Anlass zur Anpassung der Modalitäten der telefonischen Kontakte. Solches in die Wege zu leiten ist Sache der Beiständin von C. . Dass die Telefonate bisher nicht immer reibungslos verlaufen sind teilweise gar nicht stattfinden konnten, verwundert angesichts der stark konfliktbehafteten Elternbeziehung nicht.
Kostentragung begleitete Besuche
Aufgrund des langen Kontaktunterbruchs zwischen C. und ihrer Mutter ordnete die Vorinstanz – in einer ersten Phase – begleitete Besuche der Gesuchstellerin an. Sie verpflichtete die Parteien, die Kosten für die begleiteten Besuche je zur Hälfte zu tragen (Urk. 92 S. 78). Dagegen wendet sich der Gesuchsgegner berufungsweise und stellt sich auf den Standpunkt, die begleiteten Besuche seien allein aufgrund des Verhaltens der Gesuchstellerin notwendig geworden, weshalb diese die betreffenden Kosten allein zu tragen habe (Urk. 91 S. 30 f.).
Es ist unbestritten, dass sich C. seit dem 2. September 2020 in der faktischen Obhut des Gesuchsgegners befindet. Demzufolge wäre es, wie dies bereits die Vorinstanz ausführte, am Gesuchsgegner gewesen, einen Kontakt
zwischen der Gesuchstellerin und C.
zuzulassen bzw. einen solchen zu
fördern. Stattdessen beharrte der Gesuchsgegner entgegen dem Kindeswohl auf seiner Verweigerungshaltung und trug damit in massgeblicher Weise dazu bei,
dass sich die Gesuchstellerin und C.
für über zehn Monate nicht sehen
konnten, womit eine (Wieder-)Annäherung von Mutter und Tochter im Rahmen begleiteter Besuche überhaupt erst notwendig wurde. Die vorinstanzliche Regelung der hälftigen Kostentragung ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstan- den.
Die Vorinstanz hat beiden Parteien verboten, mit C. aus der Schweiz auszureisen sie anderweitig ins Ausland zu verbringen bzw. verbringen zu lassen, und ordnet zur Durchsetzung der Ausreisesperre die Ausschreibung von C. im RIPOL sowie im SIS an (Urk. 92 S. 79 f.). Damit bestätigte sie ihre bereits am 15. Dezember 2020 vorsorglich verfügte Anordnung (Urk. 47). Die Vorinstanz erwog diesbezüglich im Wesentlichen, es würden zwar von keiner Partei
Anhaltspunkte auf eine bevorstehende Verbringung von C.
ins Ausland
vorgebracht. Jedoch sei zu bedenken, dass das Familienleben der Parteien gemäss übereinstimmenden Aussagen während der gesamten Beziehungsdauer und auch noch danach in verschiedenen Ländern stattgefunden habe. Demgegenüber sei die gemeinsame Familienzeit in der Schweiz von sehr kurzer Dauer gewesen. Es bestünden vorliegend Bezüge beider Parteien zum Ausland und beide Parteien hätten Familienangehörige sowie Wohnmöglichkeiten im Ausland. Im Weiteren sei das Eheschutzverfahren hochstrittig geführt worden, wobei der Hauptstreitpunkt die Frage der Obhutszuteilung über die gemeinsame Tochter C. gebildet habe. Damit bestehe zumindest eine abstrakte Gefahr, dass ei- ne der Parteien mit C. ins Ausland reisen und die Tochter so dem anderen Elternteil entziehen könnte. Zudem habe das Ausreiseverbot ein wesentliches Beruhigungsmoment hinsichtlich der angespannten Betreuungs- und Besuchsrechtssituation. Es begegne den seitens beider Parteien geäusserten Befürchtungen einer Verbringung C. s ins Ausland gegen den Willen des jeweils anderen Elternteils angemessen. Es sei geeignet, zumindest diesen Konfliktherd zwischen den Eltern zu entschärfen und damit ein Einpendeln der Betreuungsregelung zu fördern. Die Interessen der Parteien, mit C. ins Ausland zu reisen, seien letzterem Ziel klar untergeordnet. Es erscheine daher insgesamt als verhältnismässig, das Ausreiseverbot vorerst aufrechtzuerhalten (Urk. 92 S. 53 ff.).
Der Gesuchsgegner wendet sich berufungsweise gegen diese Anordnung und beantragt, es sei die Ausreisesperre in Bezug auf seine Person vollumfänglich, eventualiter betreffend Frankreich, aufzuheben, in Bezug auf die Gesuchstellerin jedoch beizubehalten (Urk. 91 S. 3 ff.). Zur Begründung führt er aus, es bestehe in Bezug auf seine Person keine Gefahr der Entführung. Er sei Schweizer, sei in der Schweiz geboren und aufgewachsen, habe sein gesamtes Umfeld in der Schweiz und habe nie längere Zeit im Ausland gelebt. Es gebe daher keine Anhaltspunkte, dass er beabsichtige, C. ins Ausland zu verschaffen. Er habe kein Interesse, seinen Wohnsitz in die Türkei zu verlegen. In der Türkei habe seine Familie eine Ferienwohnung, welche lediglich zu Ferienzwecken genutzt werden könne. Zudem verfüge C. nicht über die türkische Staatsangehörigkeit, weshalb es gar nicht möglich wäre, dass er mit C. in der Türkei Wohnsitz nehmen könnte. Die Gesuchstellerin demgegenüber habe keinen Bezug zur Schweiz und habe sich dahingehend geäussert, dass sie zurück nach Russland gehen wolle. Sie habe zudem auch klar vorgebracht, dass sie nicht getrennt von C. lebe wolle. Es sei daher davon auszugehen, dass sie beabsichtige, nach Russland zurückzukehren, und zwar zusammen mit C. . Die Gesuchstellerin sei in Russland geboren, dort aufgewachsen und habe ihr ganzes Umfeld dort,
und auch C.
sei in Russland geboren und verfüge über einen russischen
Pass. Für die Gesuchstellerin wäre es daher ein Leichtes, C. nach Russland zu schaffen. Da die Parteien verschiedene Ausgangslagen vorweisen wür- den, sei es gerechtfertigt, sie verschieden zu behandeln. Hinzu komme, dass F. und die Region Rhone Alpe in Frankreich wie eine einzige Stadt seien und deshalb der tägliche Grenzübergang normal sei. Aufgrund dieses Umstands greife die Ausreisesperre enorm in das Privatleben des Gesuchsgegners ein und sei keineswegs verhältnismässig. Sollte an der Ausreisesperre festgehalten wer- den, so solle diese gegenüber dem Gesuchsgegner zumindest dahingehend gelockert werden, dass es ihm erlaubt sei, mit C. nach Frankreich zu gehen. Stimme das Gericht diesem Antrag nicht zu, so seien ihm zumindest die bei der KESB F. hinterlegten Ausweisschriften, zumindest der Schweizer Pass, zurückzugeben. Er sei darauf angewiesen, dass er vorzeigen könne, dass es sich bei C. um seine Tochter handle (Urk. 91 S. 32 ff.).
Die Gesuchstellerin beantragt demgegenüber die Bestätigung der vorinstanzlichen Regelung (Urk. 122 S. 9 f.).
Der Gesuchsgegner ist Schweizer, ist in der Schweiz geboren und aufgewachsen und fühlt sich hier bzw. in F. zweifellos zu Hause. Daneben besitzt er aber auch die türkische Staatsbürgerschaft. Seine Wurzeln liegen in der Türkei, er spricht türkisch und seine Familie verfügt über ein (Ferien-)Domizil in der Türkei. Er hat damit, wie auch die Gesuchstellerin, einen engen Bezug zu einem an- deren Land. Im Kern liegen damit gerade nicht unterschiedliche Ausgangslagen vor, welche eine Ungleichbehandlung der Parteien im Sinne einer einseitigen Aufhebung der Ausreisesperre zugunsten des Gesuchsgegners rechtfertigen würden. Auch eine beidseitige Aufhebung der Ausreisesperre fällt ausser Betracht, da sie von keiner der Parteien beantragt wird. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Damit fällt auch eine teilweise Lockerung mit Blick auf Frankreich ausser Betracht.
Die Berufung des Gesuchsgegners ist somit auch in diesem Punkt abzuwei-
sen. Infolgedessen sind auch die bei der KESB F.
hinterlegten Ausweis-
schriften dem Gesuchsgegner nicht herauszugeben, bzw. diese sind gemäss Dispositiv-Ziffer 7 weiterhin bei der Beiständin aufzubewahren.
Die Kindesschutzbehörde des Kantons F.
empfiehlt die gerichtliche
Anordnung einer Mediation zwischen den Parteien. Dies, da der Konflikt zwischen den Parteien nach wie vor vorherrschend sei, die Parteien aktuell aber offensichtlich nicht in der Lage seien, ihren Disput zugunsten einer respektvollen Elternbeziehung und im Interesse von C. zu überwinden (Urk. 163 S. 3).
Die Gesuchstellerin spricht sich für die Durchführung einer Mediation aus (vgl. Urk. 174 S. 3). Der Gesuchsgegner lehnt dies demgegenüber ab, stellt aber nicht in Abrede, dass eine Mediation – in Zukunft – sinnvoll und hilfreich sein könnte (Urk. 171 S. 14 f.).
Nach der Rechtsprechung kann das Gericht im Sinne einer auf Art. 307 Abs. 3 ZGB gestützten Kindesschutzmassnahme eine Mediation anordnen; dies grundsätzlich auch gegen den Willen eines Elternteils (BGer 5A_457/2009 E. 4.3;
BGer 5A_852/2011 vom 20. Februar 2012, E. 6; vgl. sodann OGer ZH PQ140093,
E. III.2.). Diese orientiert sich an den Interessen und Rechten des Kindes. Dabei werden hochstrittige Eltern, die sich erfahrungsgemäss zumeist von ihren Ängsten, Verletzungen und hauptsächlich von ihren Erwachseneninteressen leiten lassen, mit den Interessen und Bedürfnissen ihrer Kinder konfrontiert. Eltern erfahren, wie sich ihr Konflikt auf die Befindlichkeit ihrer Kinder auswirkt und was sie für ihre Kinder tun können (BK-AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL, Art. 307 N 51).
Die Empfehlung der Kindesschutzbehörde des Kantons F. überzeugt: Der schwerwiegende Konflikt zwischen den Parteien ist in einer Weise vorherrschend, so dass das gemeinsame Elternsein stark in den Hintergrund gedrängt wird. Das Verhältnis der Parteien ist von Misstrauen, gegenseitigen Anschuldigungen und destruktivem Verhalten dem anderen Elternteil gegenüber geprägt. Entsprechend ist die Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit zwischen den Parteien erheblich gestört; ein vernünftiger, sachlicher und respektvoller Austausch erscheint derzeit unmöglich. Dagegen vermochte auch die von der Vorinstanz errichtete Beistandschaft offenkundig nichts auszurichten. Dieser Zustand stellt, wird er auch in Zukunft aufrechterhalten, zweifellos eine Bedrohung für die Entwicklung von C. dar. Der Gesuchsgegner räumt ein, dass eine Mediation – in Zukunft – sinnvoll und hilfreich sein könnte. Er spricht sich also nicht in grundsätzlicher Weise gegen die Durchführung einer Mediation aus, sondern hält lediglich den Zeitpunkt für verfrüht. Damit dürfte auch der Gesuchsgegner eine gewisse Bereitschaft zur Konfliktbewältigung mitbringen. Sodann gebietet es das Kindeswohl, dass die Parteien die Konfliktbewältigung schnellstmöglich – und mit professioneller Hilfe – in Angriff nehmen.
Vor diesem Hintergrund erscheint es angezeigt, auf der Elternebene zu intervenieren. Die Parteien sollen im Interesse von C. lernen, einander mit ihren gegensätzlichen Ansichten und Bedürfnissen anzuerkennen und ihre Konflikte auf einer sachlichen Ebene auszutragen. Es ist daher gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB eine Mediation anzuordnen, mit dem Ziel, die Elternzusammenarbeit und die Kommunikation betreffend Kinderbelange zu verbessern.
Die Kindesschutzbehörde des Kantons F.
bzw. die Beiständin von
C. ist zu ersuchen, für die Parteien eine Mediation im genannten Sinne zu organisieren.
Ausgangslage
Zur Berechnung des Kinderunterhalts wandte die Vorinstanz die zweistufige Berechnungsmethode an (Existenzminimumberechnung mit allfälliger Überschussverteilung; Urk. 92 S. 57). Dabei ging sie von drei – sich am Einkommen der Parteien orientierenden – Phasen aus (Urk. 92 S. 62):
Phase I: Oktober und November 2020;
Phase II: Dezember 2020 bis Oktober 2021;
Phase III: ab November 2021.
Nach Ermittlung von Einkommen und Bedarf und deren Gegenüberstellung gelangte die Vorinstanz zur Auffassung, die Gesuchstellerin könne mangels Leistungsfähigkeit in keiner der Phasen verpflichtet werden, Kinderunterhalt für C. zu bezahlen (Urk. 92 S. 73). Entsprechend sprach sie keine Unterhaltsbeiträge zu, stellte fest, dass der gebührende Bedarf von C. nicht gedeckt sei und hielt das resultierende Manko betragsmässig fest (Urk. 92 S. 80).
Die Unterhaltsberechnung der Vorinstanz wird vom Gesuchsgegner in Bezug auf Phase III, mithin ab November 2021, teilweise bestritten (Urk. 91 S. 35 ff.). Die Gesuchstellerin beantragt demgegenüber – für den Fall, dass ihr die Obhut über C. nicht zugeteilt wird – die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 113/91A S. 12; Urk. 122 S. 10 f.).
Die Unterhaltsberechnung der Vorinstanz blieb betreffend die Phasen I und II unbeanstandet. Sie gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die nachfolgenden Erwägungen beziehen sich somit allein auf die Phase III, mithin den Zeitraum ab November 2021.
Einkommen der Gesuchstellerin
Die Vorinstanz rechnete der Gesuchstellerin ab November 2021 ein hypothetisches Einkommen in Höhe von monatlich Fr. 1'750.– an. Sie ging davon aus, dass die Ausbildung der Gesuchstellerin in der Schweiz nicht als gleichwertig anerkannt werden würde und sie deshalb eine Stelle in einem ausbildungsfremden Bereich im Niedriglohnsektor werde antreten müssen. Bei einem zumutbaren Arbeitspensum von 50% werde sie daher maximal Fr. 2'000.– erwirtschaften kön- nen, weshalb ihr ein hypothetisches Einkommen von Fr. 1'750.– anzurechnen sei (Urk. 92 S. 59 f.).
Der Gesuchsgegner moniert, die Vorinstanz habe das hypothetische Einkommen der Gesuchstellerin zu tief festgesetzt und beantragt berufungsweise, es sei die Gesuchstellerin ab November 2021 zu verpflichten, monatliche Kinderun-
terhaltsbeiträge für C.
von mindestens Fr. 500.– zzgl. Kinderzulagen zu
leisten (Urk. 91 S. 6). Die Gesuchstellerin sei Ärztin und auf den Bereich Zytopathologie spezialisiert. Sie habe bereits über drei Jahre Berufserfahrung in Russland. Zwar könne es für die Gesuchstellerin schwierig sein, in der Schweiz eine Stelle als Zytopathologin zu finden, da die Ausübung dieses Berufs vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) erst bewilligt werden müsse. Die Vorinstanz nehme aber fälschlicherweise an, dass die Gesuchstellerin aus diesem Grund sehr wahrscheinlich nur Chancen auf eine Stelle aus einem ausbildungsfremden Bereich im Niedriglohnsektor habe. So gebe es im Ausbildungsstamm der Gesuchstellerin noch andere Zweige, so beispielsweise eine Stelle als biomedizinische Analytikerin Zytotechnikerin. Beide Berufe würden nicht der Bewilligungspflicht des BAG unterstehen und es sei auch nicht zwingend das Beherrschen einer Landessprache vorausgesetzt. Sodann sei davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin aufgrund ihres universitären Abschlusses mit dem Erlernen einer Fremdsprache vor keine grossen Probleme gestellt werde. Der durchschnittliche Jahreslohn ei- ner Zytotechnikerin bewege sich zwischen Fr. 72'000.– und Fr. 75'000.–, wobei der Lohn je nach Alter, Berufserfahrung etc. auch deutlich höher ausfallen könne. Bei einem 50% Pensum wäre der Gesuchstellerin folglich ein hypothetisches Einkommen von über Fr. 3'000.– anzurechnen. Es sei somit entgegen der Vorinstanz
ab November 2021 von einem hypothetischen Einkommen der Gesuchstellerin von mindestens Fr. 3'000.– auszugehen.
Die Gesuchstellerin bezeichnet diese Darlegungen des Gesuchsgegners als schlicht utopisch. Ihre Ausbildung werde in der Schweiz nicht anerkannt, und sie sei meilenweit entfernt von der Beherrschung der notwendigen Fachausdrücke und der Möglichkeit, sich konstruktiv und speditiv mit Mitarbeitenden und Klienten auszutauschen. Es sei gerichtsnotorisch, dass Personen mit einem Migrationshintergrund, welche über keine ausreichenden Sprachkenntnisse verfügen würden, nahezu ausschliesslich im Niedriglohnsektor Anstellung fänden (Urk. 122 S. 10 f.).
Mit Blick auf die Betreuung der elfjährigen K. ist der Gesuchstellerin eine Erwerbstätigkeit im Umfang von 50% zumutbar (BGE 144 III 481 E. 4.7.6). Dies wird vom Gesuchsgegner nicht in Frage gestellt. Die Gesuchstellerin ist in Russland studierte Ärztin im Fachbereich Zytologie (Prot. I S. 31; Urk. 44/15). Allerdings dürfte ihre Ausbildung in der Schweiz nicht anerkannt werden. So ist denn auch der Webseite des Bundesamts für Gesundheit (BAG) zu entnehmen, dass ein Diplom der Humanmedizin von ausserhalb der EU/EFTA in der Schweiz grundsätzlich nicht anerkannt werde (https://www.bag.admin.ch). Es muss daher davon ausgegangen werden, dass die Gesuchstellerin in der Schweiz weder als Ärztin im Fachbereich Zytologie noch in einem verwandten Tätigkeitsbereich – beispielsweise, wie dies der Gesuchsgegner vorschlägt, als biomedizinische Analytikerin Zytotechnikerin – wird arbeiten können. Das Problem der fehlenden Anerkennung der Ausbildung stellt sich nämlich ebenso bei verwandten Arbeitsgebieten im Gesundheitssektor. Erschwerend kommt hinzu, dass die Gesuchstellerin seit Mai 2019 nicht mehr auf ihrem erlernten Beruf gearbeitet hat und über keinerlei Berufserfahrung ausserhalb von Russland verfügt. Zudem spricht sie keine der schweizerischen Amtssprachen bzw. verfügt nicht über die erforderlichen Sprachkenntnisse, um in der Schweiz einen Medizinalberuf – sei es auch nur im Labor – auszuüben.
Angesichts dieser Gegebenheiten überzeugt die Einschätzung der Vorinstanz: Die Gesuchstellerin wird eine Erwerbstätigkeit in einem ausbildungsfrem- den Bereich im Niedriglohnsektor antreten müssen. Dass sie das hypothetische
Einkommen der Gesuchstellerin daher auf – brutto – nicht über Fr. 2'000.– bzw. netto Fr. 1'750.– festsetzte, ist nicht zu beanstanden. Der Gesuchsgegner bringt denn auch nicht vor, die Gesuchstellerin könnte im Rahmen einer Arbeitstätigkeit im Niedriglohnsektor ein höheres Einkommen generieren.
Ein hypothetisches Einkommen darf grundsätzlich nicht rückwirkend, son- dern erst nach Ablauf einer angemessenen Übergangsfrist angerechnet werden. Entscheidend ist dabei, inwieweit die geforderte Umstellung für die betroffene Person voraussehbar war, womit es massgebend auf den Zeitpunkt der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils ankommt (OGer ZH LE170065 vom 16. April 2018, E. IV.B.4.2.4; OGer ZH LE180003 vom 2. Juli 2018, E. III.B.4.5; OGer ZH LE190054 vom 27. Januar 2020, E. III.2.2.1; OGer ZH LE150010 vom 9. Juli 2015, E. III.C.3.3; BGer 5A_224/2016 vom 13. Juni 2016, E. 3.3).
Das Urteil der Vorinstanz wurde der Gesuchstellerin am 14. Juli 2021 zugestellt (Urk. 89/1). Ab diesem Zeitpunkt war es für sie voraussehbar, dass sie sich eine Arbeitsstelle wird suchen müssen. Die von der Vorinstanz gesetzte Frist bis Ende Oktober 2021 erscheint zwar eher kurz bemessen, ist aber aufgrund der knappen finanziellen Verhältnisse und der vergleichsweise langen erstinstanzlichen Verfahrensdauer gerechtfertigt, und wurde überdies auch nicht beanstandet.
Nach dem Gesagten ist mit der Vorinstanz ab November 2021 von einem hypothetischen Nettoeinkommen der Gesuchstellerin von monatlich Fr. 1'750.– auszugehen.
Einkommen des Gesuchsgegners
Die Vorinstanz rechnete dem Gesuchsgegner ab November 2021 ein hypothetisches Einkommen in Höhe von Fr. 3'120.– an. Dies, da der Gesuchsgegner nach eigenen Angaben beabsichtige, sich eine 50% Stelle suchen zu wollen, um C. eine gewisse finanzielle Sicherheit bieten zu können (Urk. 92 S. 60). Dagegen bringt der Gesuchsgegner vor, aufgrund seiner Betreuungsverantwortung für C. könne er zurzeit nicht verpflichtet werden, einer Arbeit nachzugehen (Urk. 91 S. 35 f.).
Die Rüge des Gesuchsgegners ist begründet: C. , welche unter der alleinigen Obhut des Gesuchsgegners steht, ist derzeit erst drei Jahre alt und noch nicht obligatorisch eingeschult. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bzw. dem zur Anwendung gelangenden Schulstufenmodell ist es dem Gesuchsgegner daher bis zur obligatorischen Einschulung von C. nicht zumutbar, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (vgl. BGE 144 III 481 E. 4.7.6). Folglich kann ihm bis dahin auch kein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sondern es ist auch in Phase III unverändert von den Leistungen der Arbeitslosenkasse in Höhe von – unangefochten – Fr. 2'450.– auszugehen.
Nach dem Gesagten ist ab November 2021 mit einem monatlichen Nettoeinkommen des Gesuchsgegners in Höhe von Fr. 2'450.– zu rechnen.
Einkommen von C.
Die Vorinstanz rechnete ab November 2021 mit monatlichen Kinderzulagen in Höhe von Fr. 300.–. Dazu erwog sie, der Gesuchsgegner beabsichtige nach eigenen Angaben, mit C. in F. wohnen zu bleiben. Es sei daher davon auszugehen, dass er sich eine neue Stelle im Kanton F. suchen werde, wo die monatliche Kinderzulage Fr. 300.– betrage (Urk. 92 S. 61). Dagegen bringt
der Gesuchsgegner vor, solange er C.
in L.
nicht abmelden könne
bzw. in F. keinen Job gefunden habe, seien bei C. lediglich Kinderzulagen in der Höhe von Fr. 200.– zu berücksichtigen (Urk. 91 S. 38).
Der Gesuchsgegner erhält die Kinderzulage, da er zurzeit Arbeitslosentaggelder bezieht, über die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (vgl. Urk. 95/28). Gemäss Art. 22 Abs. 1 Satz 2 AVIG erhält der Versicherte einen Zuschlag, der den auf den Tag umgerechneten gesetzlichen Kinder- und Ausbildungszulagen entspricht, auf die er Anspruch hätte, wenn er in einem Arbeitsverhältnis stünde. Der Zuschlag für die Kinder- und Ausbildungszulagen richtet sich gemäss Art. 34 Abs. 1 AVIV nach dem Familienzulagengesetz des Kantons, in dem die versicherte Person wohnt. Die Höhe der Kinderzulage für C. richtet sich mit anderen Worten nach dem Familienzulagengesetz des Wohnsitzkantons der Arbeitslosentaggelder beziehenden Person, mithin nach dem Wohnsitz des Gesuchsgegners (vgl. BGer 8C_910/2012 vom 3. Juni 2012, E. 6.2).
Gemäss Einwohnerregister des Gemeindesamts des Kantons Zürich ist der Gesuchsgegner am 30. September 2021 aus L. weggezogen mit Zieladres-
se Q.
[Strasse] … in F.
(vgl. dazu auch Urk. 147/5). Es ist daher
nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz ab November 2021 die Kinderzulage
nach dem Familienzulagengesetz des Kantons F.
in Höhe von monatlich
Fr. 300.– angerechnet hat (vgl. Art. 8 Abs. 2 lit. a LAF [Loi sur les allocations familiales des Kantons F. ; J 5 10]).
Es ist somit mit der Vorinstanz ab November 2021 mit einem monatlichen Nettoeinkommen von C. in Höhe von Fr. 300.– zu rechnen.
Grundlagen der Bedarfsberechnung
Ausgangspunkt der Bedarfsermittlung bilden die Richtlinien für die Berech- nung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom
1. Juli 2009 (fortan Richtlinien). Gemäss Richtlinien gehören zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum der Grundbetrag, Wohnkosten, Sozialbeiträge (soweit nicht vom Lohn bereits abgezogen), unumgängliche Berufsauslagen (soweit der Arbeitgeber nicht dafür aufkommt), rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge, Schul- und Fremdbetreuungskosten der Kinder, Kosten für die Abzahlung Miete/Leasing von Kompetenzstücken sowie ausserordentliche, in billiger Weise zu berücksichtigende Einmalauslagen. Ein Mankofall liegt vor, wenn dieses Existenzminimum für den Bar- und / Betreuungsunterhalt nicht vollständig ge- deckt werden kann. Nur soweit es die finanziellen Mittel zulassen, ist der gebührende Unterhalt auf das familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern. Hierzu gehören bei den Eltern typischerweise die Steuern, eine Kommunikations- und Versicherungspauschale, unumgängliche Weiterbildungskosten, den finanziellen Verhältnissen entsprechende statt am betreibungsrechtlichen Existenzminimum orientierte Wohnkosten, Kosten zur Ausübung des Besuchsrechts und allenfalls angemessene Schuldentilgung; bei gehobeneren Verhältnissen können namentlich auch über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende Krankenkassenprämien berücksichtigt werden. Letztere gehören bei Kindern generell zum familienrechtlichen Existenzminimum (BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 7.2).
Die vorliegend sehr knappen finanziellen Verhältnisse lassen lediglich die Berücksichtigung der Bedarfspositionen gemäss Richtlinien zu.
Bedarf der Gesuchstellerin
Die Vorinstanz ging bei der Gesuchstellerin ab November 2021 von folgen- den Bedarfszahlen aus (Urk. 92 S. 63 ff.):
Grundbetrag Fr. 1'350.–
Wohnkosten Fr. 1'000.–
Krankenkasse KVG Fr. 470.55
Transportkosten Fr. 85.–
Auswärtige Verpflegung Fr. 110.–
Kosten für K.
Fr. 382.75
Die Vorinstanz setzte bei der Gesuchstellerin einen Grundbetrag in Höhe von Fr. 1'350.– ein (Urk. 92 S. 64). Dies blieb unbeanstandet und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass.
Die Vorinstanz stellte nicht auf die bei der Gesuchstellerin effektiv anfallen- den Wohnkosten ab, sondern rechnete in ihrem Bedarf – hypothetische – Kosten für eine angemessene Wohnung ein. Hierzu erwog sie, für eine Wohnung in der Agglomeration von Zürich von der Grösse, in der sie die Gesuchstellerin benötige, würden Wohnkosten in Höhe von Fr. 1'500.– angemessen erscheinen. Davon entfielen praxisgemäss zwei Drittel auf die Gesuchstellerin, mithin ein Betrag von Fr. 1'000.– (Urk. 92 S. 64 f.).
Die Parteien wohnten in der Schweiz gerade einmal zwei Monate zusammen und hielten sich in dieser Zeit überwiegend in der Wohnung der Mutter des
Gesuchsgegners in F. auf. Als die Gesuchstellerin nach der Trennung von C. in der Türkei mit K. wieder in die Schweiz einreiste, wurde ihr ge-
mäss Leistungsentscheid der Sozialen Dienste der Gemeinde L.
(fortan
Soziale Dienste) vom 4. November 2020 notfallmässig ein Zimmer in einer Asyl- unterkunft zugewiesen. Gleichzeitig wurde sie darüber informiert, dass sie mittelfristig eine andere Wohnung suchen müsse (Urk. 44/17 S. 2). Die Sozialen Dienste bezifferten die Wohnkosten der Gesuchstellerin im Budget mit Fr. 595.– (Urk. 44/17 S. 5). Ab dem 1. August 2021 wohnte die Gesuchstellerin zusammen
mit K.
in einem möblierten Studio an der R. -strasse … in L. ,
wobei der Mietzins inkl. Nebenkosten monatlich Fr. 1'500.– betrug; das Mietverhältnis war auf ein Jahr befristet (Urk. 113/95/4). Seit dem 1. Juli 2022 ist die Gesuchstellerin Mieterin der Wohnung an der P. -gasse … in L. , wobei der monatliche Mietzins inkl. Nebenkosten Fr. 1'800.– beträgt (Urk. 151/6).
Der von der Vorinstanz für die Phase III eingesetzte – hypothetische – Mietzins deckt sich mit den effektiven Wohnkosten der Gesuchstellerin. Damit ist ab November 2021 bis und mit Juni 2022 von – nunmehr ausgewiesenen – Wohnkosten in Höhe von Fr. 1'500.– auszugehen. Seit Anfang Juli 2022 bewohnt die
Gesuchstellerin zusammen mit K.
eine grössere Wohnung, welche es ihr
wie dargelegt erlaubt, C.
zu sich – mit Übernachtungen – auf Besuch zu
nehmen. Damit ist ab Juli 2022 von Wohnkosten in Höhe von Fr. 1'800.– auszugehen. Mit Blick auf die Wohnungsknappheit und die teuren und immer teurer werdenden Mietzinse im Raum Zürich erscheinen die Wohnkosten der Gesuchstellerin entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners nicht unangemessen, auch wenn bei den vorliegend sehr knappen finanziellen Verhältnissen ein tieferer mo- natlicher Mietzins wünschenswert wäre. Des Weiteren macht auch der Gesuchsgegner in seinem Bedarf – hypothetische – Wohnkosten in Höhe von Fr. 1'800.– geltend. Die Situation der Parteien ist in dieser Hinsicht vergleichbar, haben doch beide ein Kind in ihrer alleinigen Obhut und wohnen in bzw. nahe einer Schweizer Grossstadt. Wieso dem Gesuchsgegner und C. ein höherer Wohnstandard zugestanden werden soll als der Gesuchstellerin und K. , wie dies der Gesuchsgegner letztlich verlangt, erschliesst sich nicht.
Zusammenfassend ist ab November 2021 bis und mit Juni 2022 mit Wohnkosten in Höhe von Fr. 1'500.– zu rechnen, ab dem 1. Juli 2022 mit solchen in Höhe von Fr. 1'800.–. Davon sind jeweils 2/3, mithin Fr. 1'000.– bzw. Fr. 1'200.–, im Bedarf der Gesuchstellerin anzurechnen.
Betreffend die Krankenkassenprämie der Gesuchstellerin orientierte sich die Vorinstanz am Budget der Sozialen Dienste, welches die Krankenkassenprämie (KVG) der Gesuchstellerin auf monatlich Fr. 470.55 beziffert (Urk. 44/17 S. 5). Hierzu erwog sie, es sei nicht bekannt, ob die Gesuchstellerin eine individuelle Prämienverbilligung beziehe beantragt habe. Aufgrund der unklaren Höhe eines allfälligen Anspruchs und des summarischen Charakters des Eheschutzverfahrens seien vorliegend die gesamten Krankenkassenkosten zu berücksichtigen (Urk. 92 S. 65).
Aufgrund der niedrigen Einkommensverhältnisse ist zwar davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin und K. – wie auch der Gesuchsgegner und C. – ab dem 1. Januar 2021 Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung haben. Ob die Gesuchstellerin die individuelle Prämienverbilligung für sich und
K.
beantragt hat, ihr diese gewährt wurde und gegebenenfalls wie hoch
diese ausfällt, ist dem Gericht nicht bekannt. Mutmassungen darüber erscheinen nicht zielführend, zumal das – hypothetische – Einkommen der Gesuchstellerin bei Weitem nicht ausreicht, um ihren eigenen Bedarf zu decken. Es ist daher entgegen dem Gesuchsgegner nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von einer Krankenkassenprämie (KVG) in Höhe von monatlich Fr. 470.55 ausgegangen ist.
Die Vorinstanz erwog, da der Gesuchstellerin ab November 2021 ein hypothetisches Einkommen angerechnet werde, sei in ihrem Bedarf ab diesem Zeitpunkt praxisgemäss ein Betrag von Fr. 110.– für auswärtige Verpflegung zu berücksichtigen (Urk. 92 S. 65).
Die vorinstanzliche Einschätzung gibt zu keinen Bemerkungen Anlass und wird vom Gesuchsgegner auch nicht beanstandet (vgl. Urk. 91 S. 40 ff.). Im Be- darf der Gesuchstellerin sind somit Kosten für auswärtige Verpflegung in Höhe von monatlich Fr. 110.– zu berücksichtigen.
Die Vorinstanz berücksichtigte im Bedarf der Gesuchstellerin Mobilitätskosten in Höhe von monatlich Fr. 85.– (ZVV-Monatsabonnement für 1-2 Zo- nen; Urk. 92 S. 65). Der Gesuchsgegner moniert, die Gesuchstellerin habe gar keine Arbeitswegkosten geltend gemacht. Es sei daher unverständlich, dass die Vorinstanz dennoch solche in ihrem Bedarf berücksichtigt habe (Urk. 91 S. 41).
Die Rüge des Gesuchsgegners geht fehl. Erstens statuiert Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten wie dargelegt den Offizialgrundsatz, weshalb die Vorinstanz nicht an die Parteianträge gebunden war. Zweitens sind bei Festsetzung eines hypothetischen Einkommens nach der Rechtsprechung auch die zu erwartenden Mobilitätskosten in den Bedarf aufzunehmen (siehe OGer ZH LY140053 vom 8. Mai 2015, E. III.2.4.d). Demzufolge hat die Gesuchstellerin Anspruch auf Berücksichtigung ihrer berufsbedingten Mobilitätskosten. Der von der Vorinstanz eingesetzte Betrag von monatlich Fr. 85.– erscheint angemessen.
Die Vorinstanz erwog, im Bedarf der Gesuchstellerin seien sodann die Kos-
ten für K.
zu berücksichtigen, und ging dabei von einem Bedarf von
K.
in Höhe von monatlich insgesamt Fr. 1'012.75 aus (Grundbedarf: Fr.
400.–; Anteil Wohnkosten Fr. 500.–; Krankenkassenprämie: Fr. 112.75). Davon abzuziehen seien die Unterhaltsbeiträge des Kindsvaters von durchschnittlich Fr. 430.– pro Monat und ab November 2021 Familienzulagen von monatlich Fr. 200.– (Urk. 92 S. 65 f.).
Die Ausführungen der Vorinstanz zum Bedarf von K.
sind nachvollziehbar und werden vom Gesuchsgegner auch nicht substantiiert bestritten. Angesichts des bescheidenen Einkommens der Gesuchstellerin resultiert auch keine Ungleichbehandlung der Halbgeschwister bei dieser Vorgehensweise. Betreffend die Berücksichtigung eines anfälligen Anspruchs auf individuelle Prämienverbilligung sei auf obige Ausführungen unter c) verwiesen. Ab Juli 2022 sind im Bedarf von K. die leicht erhöhten Wohnkosten in Höhe von Fr. 600.– zu berücksichtigen.
Nach dem Gesagten stellt sich der Bedarf der Gesuchstellerin ab November 2021 wie folgt dar:
01.11.2021 - 30.06.2022 ab 01.07.2022
Bedarf des Gesuchsgegners
Die Vorinstanz ging ab November 2021 von folgenden Bedarfszahlen des Gesuchsgegners aus (Urk. 92 S. 67 ff.):
Grundbetrag Fr. 1'350.–
Wohnkosten Fr. 1'067.–
Krankenkasse KVG Fr. 358.80
zusätzliche Gesundheitskosten Fr. 36.30
Transportkosten Fr. 70.–
Auswärtige Verpflegung Fr. 110.–
Die Vorinstanz rechnete dem Gesuchsgegner einen monatlichen Grundbetrag in Höhe von Fr. 1'350.– an (Urk. 92 S. 68). Dies blieb unbeanstandet und ist zu übernehmen. Die vom Gesuchsgegner zusätzlich geltend gemachten Stromkosten (Urk. 91 S. 39) sind – wie bereits die Vorinstanz ausführte – im Grundbetrag enthalten (Richtlinien, Ziffer 2).
Betreffend Wohnkosten erwog die Vorinstanz, der Gesuchsgegner lebe bei
seiner Mutter in F. . Die Wohnung in L.
habe er seit Einleitung des
Eheschutzverfahrens nicht mehr als Wohnung genutzt und beabsichtige auch nicht, dies in Zukunft zu tun, weshalb diese Kosten nicht als Wohnkosten zu berücksichtigen seien. Vielmehr seien auch beim Gesuchsgegner angemessene Wohnkosten zu berücksichtigen. Für eine Wohnung in F. von der Grösse, welche sie der Gesuchsgegner benötige, würden Wohnkosten von Fr. 1'600.– als angemessen erscheinen. Davon würden praxisgemäss zwei Drittel bzw. Fr. 1'067.– auf den Gesuchsgegner entfallen. Der Gesuchsgegner beanstandet die von der Vorinstanz eingesetzten hypothetischen Wohnkosten als zu tief. Angemessen bzw. zu berücksichtigen seien vielmehr Wohnkosten in Höhe von Fr.
1'800.–, da es schlicht unmöglich sei, in F. zimmerwohnung zu finden (Urk. 91 S. 40).
eine günstigere DreieinhalbAuch in F. ist der Wohnungsmarkt angespannt und die Mietzinse sind entsprechend hoch. Sodann fallen auch bei der Gesuchstellerin Wohnkosten in dieser Höhe an. Es ist deshalb auch dem Gesuchsgegner ein – hypothetischer – Mietzins in Höhe von Fr. 1'800.– zuzugestehen. Davon entfallen praxisgemäss 2/3 bzw. Fr. 1'200.– in seinen Bedarf.
Die Vorinstanz ging in Phase III von Krankenkassenprämien in Höhe von monatlich Fr. 358.80 aus, wobei sie auch beim Gesuchsgegner einen allfälligen Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung unberücksichtigt liess (Urk. 92 S. 68).
Allerdings zeigen die im Verlaufe des Berufungsverfahrens vom Gesuchsgegner eingereichten Belege, dass sich seine Krankenkassenprämie mit dem Umzug nach F. massgeblich erhöht hat (Urk. 125/6 S. 1). Es ist daher für die Monate November und Dezember 2021 von einer Krankenkassenprämie (KVG) in Höhe von Fr. 448.60 auszugehen; ab dem 1. Januar 2022 ist mit einer solchen von Fr. 503.90 zu rechnen. Anzumerken bleibt, dass auch der Gesuchsgegner ab Januar 2021 Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung haben dürfte. Von der SVA Zürich wurde denn auch nur die Vorschussleistung der Prämienverbilligung für das Jahr 2021 abschlägig beurteilt, wobei der Bruttolohn des Gesuchsgegners aus dem Jahr 2019 als provisorische Berechnungsgrundlage diente (vgl. Urk. 95/26). Auch hier ist aber die Höhe der individuellen Prämienverbilligung unbekannt und es kann im Rahmen des summarischen Verfahrens von Mutmassungen abgesehen werden.
Die Vorinstanz rechnete im Bedarf des Gesuchsgegners zusätzliche Gesundheitskosten von monatlich Fr. 36.30 an (Urk. 92 S. 68). Dabei stützte sie sich auf eine vom Gesuchsgegner eingereichte Kostenübersicht seiner Krankenkasse, welche im Jahr 2019 nicht übernommene Gesundheitskosten in Höhe von insgesamt Fr. 412.20 ausweist (Urk. 38/8). Im Berufungsverfahren macht der Gesuchsgegner neu höhere Gesundheitskosten geltend. Hierzu reicht er die Kosten- übersicht seiner Krankenkasse für das Jahr 2020 ein, welche nicht übernommene Gesundheitskosten in Höhe von Fr. 552.80 aufführt (Urk. 95/22).
Die vom Gesuchsgegner eingereichten Auszüge seiner Krankenkasse belegen im Jahre 2019 und 2020 angefallene Gesundheitskosten. Weder im Verfahren vor Vorinstanz noch im Berufungsverfahren äusserte sich der Gesuchsgegner zu seiner Gesundheit. So bleibt denn auch unklar, weshalb diese Gesundheitskosten entstanden sind und ob es sich dabei um regelmässige und nicht bloss einmalig angefallene Gesundheitskosten handelt. Die geltend gemachten Gesundheitskosten können daher nicht als wiederkehrend bezeichnet werden, und es handelt sich deshalb nicht um ausserordentliche Auslagen, welche gemäss Richtlinien bei der Berechnung des Existenzminimums zu berücksichtigen sind. Dem Gesuchsgegner sind daher ab November 2021 keine zusätzlichen Gesundheitskosten im Bedarf zu berücksichtigen.
e/f) Gemäss Richtlinien sind im Bedarf unumgängliche Berufungsauslagen zu berücksichtigen. Da der Gesuchsgegner allerdings wie oben dargelegt nicht verpflichtet werden kann, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und ihm daher auch kein hypothetisches Einkommen anzurechnen ist, können in seinem Bedarf weder Mobilitätskosten noch Auslagen für auswärtige Verpflegung Berücksichtigung fin- den. Die beiden Bedarfspositionen sind daher zu streichen.
Der Gesuchsgegner macht zudem Auslagen für Handy und Internet, Serafe und Steuern geltend (Urk. 91 S. 39). Diese Kosten bilden gemäss Richtlinien nicht Teil des betreibungsrechtlichen Existenzminimums und können, da ein Mankofall vorliegt, nicht berücksichtigt werden (vgl. BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 7.2).
Demnach ist betreffend den Gesuchsgegner ab November 2021 von folgen- den Bedarfszahlen auszugehen:
01.11.2021 - 31.12.2021 Ab 01.01.2022
Bedarf von C.
Bei der Bedarfsberechnung von C. ging die Vorinstanz – in allen Phasen – von folgenden Beträgen aus (Urk. 92 S. 70 f.):
Die Vorinstanz setzte bei C. einen Grundbetrag von Fr. 400.– ein, was unangefochten blieb und zu keinen Bemerkungen Anlass gibt.
Wie dargelegt ist auf Seiten des Gesuchsgegners mit – hypothetischen – Wohnkosten in Höhe von monatlich Fr. 1'800.– zu rechnen. Davon entfällt 1/3 in den Bedarf von C. , mithin Fr. 600.–.
Die Vorinstanz ging von Krankenkassenkosten für C.
in Höhe von
Fr. 83.55 aus (Urk. 92 S. 70). Mit dem Umzug nach F. erhöhte sich aber auch die Krankenkassenprämie von C. , was durch die vom Gesuchsgegner eingereichte Krankenkassenpolice ausgewiesen ist (Urk. 125/6 S. 2). Es ist daher für November und Dezember 2021 von einer Krankenkassenprämie von C. in Höhe von Fr. 106.70 auszugehen, ab dem 1. Januar 2022 von einer solchen von Fr. 119.20. Wie bereits bei der Berechnung der übrigen Bedarfe ist auch hier von der Berücksichtigung der individuellen Prämienverbilligung abzusehen.
Die Vorinstanz berücksichtigte im Bedarf von C. zusätzliche Gesundheitskosten in Höhe von Fr. 10.– (Urk. 92 S. 70 f.). Im Berufungsverfahren macht der Gesuchsgegner neu zusätzliche Gesundheitskosten von C. in Höhe von Fr. 11.90 geltend (Urk. 91 S. 42). Dabei stützt er sich auf eine Kostenaufstellung der Krankenkasse für das Jahr 2020, welche nicht gedeckte Gesundheitskosten in Höhe von gesamthaft Fr. 134.30 ausweist (Urk. 95/27).
Auch hier fehlen Ausführungen zur Gesundheit von C. , sodass insbesondere unklar bleibt, ob es sich dabei um einmalige wiederkehrende Gesundheitskosten handelt. Allerdings ist es gerichtsnotorisch, dass bei Kleinkindern mehr weniger regelmässig Gesundheitskosten anfallen, welche von der Krankenkasse nicht übernommen werden. Diesbezüglich scheinen die von der Vorinstanz eingesetzten monatlichen Fr. 10.– angemessen.
Der Gesuchsgegner macht im Berufungsverfahren neu geltend, es seien im Bedarf von C. Fremdbetreuungskosten in Höhe von monatlich Fr. 180.– zu
berücksichtigen. C.
werde ab Ende August 2021 an drei Nachmittagen
fremdbetreut werden, was der sozialen Integration dienen und C.
zudem
auf den Moment vorbereiten solle, in dem der Gesuchsgegner wieder einer Arbeit nachgehen könne (Urk. 91 S. 47; vgl. hierzu auch Betreuungsvertrag vom 8. Juni 2021 [Urk. 95/11]).
Wie dargelegt kann der Gesuchsgegner gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aufgrund der Betreuung von C. nicht verpflichtet werden, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dies heisst mit Blick auf die vorliegend sehr knappen finanziellen Verhältnisse aber auch, dass im Rahmen des Barunterhalts von
C.
keine kostenpflichtige Betreuung durch Dritte berücksichtigt werden
kann. Um die soziale Integration von C. zu fördern gibt es andere Wege, wie beispielsweise den Besuch eines Parks Spielplatzes.
Zusammenfassend stellt sich der Bedarf von C. wie folgt dar:
ab November 2021
01.11.2021 - 31.12.2021 Ab 01.01.2022
Unterhaltsberechnung
Beide Parteien sind nicht in der Lage, mit ihrem eigenen Einkommen ihren Bedarf zu decken und vermögen daher nicht für den Unterhalt von C. aufzukommen. Entsprechend kann die Gesuchstellerin auch nicht zur Leistung von Kinderunterhalt verpflichtet werden. Damit ist der gebührende Unterhalt von C. nicht gedeckt. Das Manko ist im Dispositiv betragsmässig festzuhalten (Art. 301a ZPO).
Ab November 2021 ist mit Kinderzulagen für C. in Höhe von Fr. 300.– zu rechnen. Ihr Bedarf ist demgegenüber – für die Monate November und Dezember 2021 – auf rund Fr. 1'117.– festzusetzen, ab Januar 2022 auf rund Fr. 1'129.–. Das Manko beim Barunterhalt beträgt damit im November und Dezember 2021 monatlich Fr. 817.–, ab Januar 2022 monatlich Fr. 829.–.
Da der Gesuchsgegner seine eigenen Lebenshaltungskosten nicht zu decken vermag, was auf die Kindsbetreuung zurückzuführen ist, wäre zudem ein Betreuungsunterhalt geschuldet (vgl. BGE 144 III 377 E. 7.1.2.2). Beim Gesuchsgegner ist wie dargelegt ab November 2021 von einem monatlichen Nettoeinkommen in Höhe von Fr. 2'450.– auszugehen. Demgegenüber beträgt sein Be- darf im November und Dezember 2021 rund Fr. 3'000.–, ab Januar 2022 rund Fr. 3'050.–. Damit ist der Betreuungsunterhalt im November und Dezember 2021 im Umgang von monatlich Fr. 550.–, ab Januar 2022 im Umfang von monatlich Fr. 600.– nicht gedeckt.
Die Gesuchstellerin beantragt berufungsweise die Verpflichtung des Gesuchsgegners, ihr einen ehelichen Unterhaltsbeitrag in Höhe von mindestens Fr. 1'000.– zu bezahlen (Urk. 91A S. 2). Zur Begründung führt sie u.a. was folgt aus: Unberührt davon, ob ihr die alleinige Obhut die alternierende Obhut über C. zugesprochen werde, sei vom Gesuchsgegner Unterhalt geschul- det. Auf diesen sei im angefochtenen Entscheid aufgrund der nicht vorhandenen Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners verzichtet worden. Der Gesuchsgegner sei aber bei einer anderen als der von der Vorinstanz vorgesehenen Obhutsregelung durchaus in der Lage, ehelichen Unterhalt zu leisten (Urk. 91A S. 12 f.).
Daraus folgt, dass der Antrag der Gesuchstellerin auf Zusprechung eines persönlichen Unterhaltsbeitrages nur eventualiter erfolgt, nämlich für den Fall, dass ihr die alleinige zumindest die alternierende Obhut über C. zugesprochen wird. Dies ist, wie vorstehend ausgeführt, nicht der Fall, weshalb sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen.
1. Die Vorinstanz hat die Entscheidgebühr auf Fr. 5'000.– festgesetzt. Die weiteren Auslagen betragen Fr. 1'680.– (Dolmetscherkosten). Die Kosten wurden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge der beiden Parteien für das erstinstanzliche Verfahren gewährten unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen (Urk. 92 S. 80). Diese Regelung ist mit Verweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (vgl. Urk. 92 S. 75 f.) zu bestätigen. Bei der hälftigen Kostenauflage sind keine Parteientschädigungen geschul- det (so auch die Vorinstanz, vgl. Urk. 92 S. 76 und 80).
Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist gestützt auf § 6 Abs. 1
i.V.m. § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 lit. b sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass eine Erst- und eine Zweitberufung zu beurteilen waren, auf Fr. 8'000.– festzusetzen. Die weiteren Auslagen betragen Fr. 1'792.50 (Dolmetscherkosten).
Die Gerichtskosten werden den Parteien in der Regel nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). In Bezug auf die Regelung der Kinderbelange (elterliche Sorge, Obhut und Besuchsrecht) sind die Kosten den Parteien praxisgemäss zur Hälfte aufzuerlegen. Da der Gesuchsgegner mit sei- nem Antrag auf Verpflichtung der Gesuchstellerin zur Leistung von Kinderunterhaltsbeiträgen unterliegt, erscheint es angemessen, ihm zwei Drittel und der Gesuchstellerin einen Drittel der Gerichtskosten aufzuerlegen, wobei die Kosten zufolge der den Parteien zu gewährenden unentgeltlichen Rechtspflege – vgl. sogleich – einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Vorbehalten bleibt die Nachforderung gestützt auf Art. 123 ZPO.
Ausgangsgemäss hat der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin eine auf ei- nen Drittel reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen. Die volle Parteientschä- digung ist in Anwendung von § 5 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 und 3, § 11 Abs. 1
und 2 sowie § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV auf Fr. 10'000.– festzusetzen. Entsprechend hat der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin für das Berufungsverfahren ei- ne Parteientschädigung von Fr. 3'590.– (inkl. 7.7% MWST) zu bezahlen. Da die Parteientschädigung voraussichtlich uneinbringlich ist, ist der unentgeltliche Rechtsvertreter der Gesuchstellerin in diesem Umfang sofort aus der Gerichtskasse zu entschädigen (vgl. Art. 122 Abs. 2 ZPO).
Der Gesuchsgegner beantragt die Verpflichtung der Gesuchstellerin zur Leistung eines Prozesskostenbeitrages in Höhe von Fr. 5'000.–, wobei aus der Begründung des Antrages ersichtlich wird, dass er davon ausgeht, dass die Gesuchstellerin aufgrund ihrer finanziellen Lage keinen Prozesskostenbeitrag wird leisten können (Urk. 91 S. 7 und 43 ff.). Wie dargelegt wird die Gesuchstellerin von den Sozialen Diensten unterstützt und geht, soweit dem Gericht bekannt, kei- ner Erwerbstätigkeit nach. Die Gesuchstellerin ist daher mittellos im Sinne von Art. 117 ZPO, weshalb der Antrag des Gesuchsgegners abzuweisen ist. Die Gesuchstellerin hat keinen Antrag auf Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages gestellt. Aufgrund der offensichtlichen Mittellosigkeit des Gesuchsgegners konnte allerdings von der Stellung eines Antrages auf einen Prozesskostenvorschuss
bzw. auf die formale Erörterung der Aussichtslosigkeit eines solchen Gesuches verzichtet werden.
Weiter stellen beide Parteien ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (vgl. Urk. 91 S. 7 und 43 ff.; Urk. 113/91A S. 14 f. i.V.m. Urk. 113/91B). Mit Blick auf ihre finanziellen Verhältnisse haben beide Parteien als mittellos im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO zu gelten. Weiter waren die Anträge der Parteien nicht von vornherein aussichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO. Da die Parteien als rechtsunkundige Personen für die sachgerechte Wahrung ihrer Rechte im vorliegenden Berufungsverfahren auf anwaltlichen Beistand angewiesen waren und jeweils auch die Gegenseite anwaltlich vertreten ist, sind die Gesuche der Parteien um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes bzw. einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin zu bewilligen.
Es wird beschlossen:
Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1, 2, 8, 11 und 14 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 17. Juni 2021 in Rechtskraft erwachsen sind.
Das Gesuch des Gesuchsgegners um Anordnung vorsorglicher Massnahmen vom 12. Dezember 2021 bzw. 31. Januar 2022 wird als gegenstandslos abgeschrieben.
Das Gesuch der Gesuchstellerin um Anordnung vorsorglicher Massnahmen vom 15. Juli 2022 wird als gegenstandslos abgeschrieben.
Der Antrag des Gesuchsgegners auf Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages wird abgewiesen.
Den Parteien wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt.
Der Gesuchstellerin wird für das Berufungsverfahren in der Person von Rechtsanwalt MLaw Y. ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
Dem Gesuchsgegner wird für das Berufungsverfahren in der Person von
Rechtsanwältin MLaw X. stellt.
eine unentgeltliche Rechtsbeiständin be-
Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit dem nachfolgenden Erkenntnis.
Es wird erkannt:
Die Dispositiv-Ziffern 3, 6 und 12 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 17. Juni 2021 werden aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:
3. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien zum Getrenntleben auf unbestimmte Dauer berechtigt sind.
6. Die Gesuchstellerin wird berechtigt und verpflichtet, die Tochter C. , geboren am tt.mm.2019, jedes zweite Wochenende von Freitag, 13:00 Uhr bis Sonntag, 15:00 Uhr zu sich mit sich auf Besuch zu nehmen. Die Gesuchstellerin holt C. jeweils am Freitag vor dem Besuchswochenende in F. beim Gesuchsgegner ab und der
Gesuchsgegner holt C.
jeweils am Sonntag des Besuchswochenendes in
L. bei der Gesuchstellerin ab. Jede Partei übernimmt die Kosten für das Abholen der Tochter (inkl. Fahrkosten für die Tochter) selbst.
Es werden keine Kinderunterhaltsbeiträge für C. zugesprochen. Es wird festgestellt, dass der gebührende Unterhalt von C. nicht gedeckt ist. Es fehlt monatlich ein Betrag von
Fr. 1'257.55 (Fr. 826.55 Bar- und Fr. 431.– Betreuungsunterhalt) ab 01.12.2020 bis 31.10.2021;
Fr. 1'367.– (Fr. 817.– Bar- und Fr. 550.– Betreuungsunterhalt) ab 01.11.2021 bis 31.12.2021;
Fr. 1'429.– (Fr. 829.– Bar- und Fr. 600.– Betreuungsunterhalt)
ab 01.01.2022.
Es wird die Durchführung einer Mediation angeordnet.
Die Beiständin von C. bzw. der Service de protection des mineurs, … [Adresse], wird ersucht, für die Parteien eine Mediation gemäss Dispositiv- Ziffer 2 zu organisieren.
Im Übrigen werden die Berufungen abgewiesen und das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 17. Juni 2021 wird bestätigt.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 8'000.– ; die weiteren Auslagen betragen:
Fr. 1'792.50 Dolmetscherkosten.
Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner zu zwei Drittel und der Gesuchstellerin zu einem Drittel auferlegt, jedoch zufolge der beiden Parteien gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'590.– zu bezahlen. Diese Entschädigung wird Rechtsanwalt MLaw Y. direkt aus der Gerichtskasse entrichtet. Der Anspruch der Gesuchstellerin auf die Parteientschädigung geht mit Zahlung der Entschädigung an den Kanton über.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Migrationsamt des Kantons Zürich, an den Service de protection des mineurs, … [Adresse] sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse.
Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
Dies ist ein Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 und 98 BGG.
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 26. August 2022
Obergericht des Kantons Zürich
Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
versandt am: st
MLaw C. Rüedi
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.