Zusammenfassung des Urteils LE180044: Obergericht des Kantons Zürich
Die Staatsanwaltschaft kann eine Strafuntersuchung gemäss Art. 314 Abs. 1 lit. a StPO vorübergehend aussetzen, wenn die Täterschaft unbekannt ist oder andere Hindernisse bestehen. Im vorliegenden Fall wurde die Untersuchung gegen den Beschwerdeführer ausgesetzt, da er aus der Schweiz ausgewiesen und mit einem Einreiseverbot belegt wurde. Die Vorinstanz plant, den Beschwerdeführer erneut zu befragen, um seinem Recht auf Anhörung nachzukommen. Da der Beschwerdeführer längere Zeit im Ausland ist, könnte die Untersuchung unbefristet ausgesetzt werden. Die Staatsanwaltschaft muss die Untersuchung wieder aufnehmen, wenn der Grund für die Aussetzung entfällt. In diesem Fall sollten keine Verfahrenshindernisse mehr bestehen, die eine Aussetzung rechtfertigen würden.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | LE180044 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Zivilkammer |
Datum: | 28.06.2019 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Eheschutz |
Schlagwörter : | Gesuch; Gesuchsgegner; Kinder; Unterhalt; Betrag; Vorinstanz; Einkommen; Unterhalts; Parteien; Beruf; Ferien; Höhe; Richt; Berufung; Arbeit; Unterhaltsbeiträge; Gesuchsgegners; Recht; Entscheid; Verfügung; Bonus; Betreuung; Ehegatte; Steuern; Familie |
Rechtsnorm: | Art. 114 ZGB ;Art. 163 ZGB ;Art. 164 ZGB ;Art. 18 ATSG ;Art. 276 ZPO ;Art. 285 ZGB ;Art. 310 ZPO ;Art. 317 ZPO ; |
Referenz BGE: | 135 III 315; 141 III 569; 142 III 413; 144 III 349; 144 III 377; 144 III 481; |
Kommentar: | Ivo Schwander, Heinrich, Schweizer, Basler Kommentar Schweizerisches Zivilgesetzbuch II, Art. 576 ZGB, 2015 |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE180044-O/U,
damit vereinigt Geschäfts-Nr.: LE180046-O
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. M. Reuss Valentini
Beschluss und Urteil vom 28. Juni 2019
in Sachen
,
Gesuchstellerin, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X.
gegen
,
Gesuchsgegner, Erstberufungsbeklagter und Zweitberufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y.
betreffend Eheschutz
Rechtsbegehren:
Der Gesuchstellerin (Urk. 28 i.V.m. Urk. 54, sinngemäss)
Es sei der Gesuchstellerin das Getrenntleben zu bewilligen und es sei festzuhalten, dass die Parteien seit 15. Juni 2017 getrennt leben.
Es sei die eheliche Liegenschaft C. -Str. in D. samt dem darin befindlichen Hausrat und Mobiliar sowie dem Motorfahrzeug Mercedes Benz ZH der Gesuchstellerin zur alleinigen Benützung zuzuweisen.
Die Kinder
- E. , geb. tt.mm.2002;
- F. , geb. tt.mm.2003;
- G. , geb. tt.mm.2005;
- H. , geb. tt.mm.2005;
- I. , geb. tt.mm.2007;
- J. , geb. tt.mm.2010;
seien unter die Obhut der Gesuchstellerin zu stellen.
Der Gesuchsgegner sei für berechtigt zu erklären, die Kinder
jedes zweite Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend zu sich mit sich auf Besuch zu nehmen;
jede Woche an einem Abend zu sich mit sich auf Besuch zu nehmen, wobei er der Gesuchstellerin am Sonntagabend mitteilt, an welchem Abend der Folgewoche er dieses Besuchsrecht wahrnehmen will;
alternierend Ostern Pfingsten bzw. Weihnachtsabend und Neujahr den zweiten Weihnachtstag und Sylvester auf eigene Kosten zu sich mit sich auf Besuch zu nehmen;
sowie jährlich nach vorgängiger Absprache mit der Gesuchstellerin während 4 Wochen zu sich mit sich in die Ferien zu nehmen.
Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, die Bedürfnisse der Kinder angemessen und altersgerecht zu berücksichtigen und ihnen ein Mitspracherecht einzuräumen.
Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, für die Kinder folgende Barun- terhaltsbeiträge zu leisten, zahlbar jeweils monatlich im Voraus auf den Ersten, rückwirkend ab 15. Juni 2017 wie folgt:
- E. , CHF 2'136.75;
- F. , CHF 2'098.65;
- G. , CHF 1'962.95;
- H. , CHF 2'025.70;
- I. , CHF 2'022.30;
- J. , CHF 1'739.85.
Eventualiter sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, pro Kind einen Barunterhaltsbeitrag von CHF 2'000.bzw. subeventualiter einen solchen von CHF 1'200.zuzüglich eines Bonusanteils/Mehrverdienstanteils von CHF 800.zu bezahlen.
Jeweils zuzüglich gesetzliche und/oder vertragliche Kinder-, Ausbildungsund Familienzulagen.
Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin für
J. einen Betreuungsunterhalt von CHF 4'000.-, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Monatsersten, rückwirkend ab 15. Juni 2017 zu bezahlen.
Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin rückwirkend ab 6. März 2016 bis 15. Juni 2017 einen Betrag zur freien Verfügung von CHF 4'088.20 monatlich, d.h. CHF 61'323.zu bezahlen, zahlbar innert 10 Tagen nach Rechtskraft des Urteils. Eventualiter sei ein Betrag von CHF 33'306.zuzusprechen.
Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen per- sönlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 5'038.-, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Monatsersten, ab 15. Juni 2017 zu bezahlen. Eventualiter sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen persönlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 3'038.zuzüglich eines Bonusanteils/Mehrverdienstanteils von CHF 2'000.zu bezahlen.
Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 5, 6 und 8 seien gerichtsüblich zu indexieren.
Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, sich an ausserordentlichen Kosten für die Kinder hälftig zu beteiligen bzw. eventualiter diese vollumfänglich zu bezahlen.
Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, ausserordentliche Kosten für den Unterhalt der Liegenschaft C. -Str. in D. zu bezahlen, insbesondere Reparatur des Parketts (4 stark beschädigte Treppentritte). Ausserdem sei er zu verpflichten, die Staubsaugeranlage der Liegenschaft zu ersetzen.
Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, die Gerichtskosten zu bezahlen und der Gesuchstellerin einen Prozesskostenbeitrag von
CHF 20'000.00 zu bezahlen.
Des Gesuchsgegners (Urk. 35 i.V.m. Prot. S. 7 ff., sinngemäss)
Den Parteien sei das Getrenntleben zu bewilligen und es sei davon Vormerk zu nehmen, dass sie ihren gemeinsamen Haushalt bereits am
15. Juni 2017 aufgelöst haben.
Die eheliche Liegenschaft C. -Strasse in D. sei samt Hausrat und Mobiliar der Gesuchstellerin und den Kindern zur alleinigen Benützung zuzuweisen.
Das Motorfahrzeug (Van) Mercedes Benz ZH ... sei der Gesuchstellerin zur alleinigen Benutzung zuzuweisen.
Dem Gesuchsgegner sei ein Betrag von CHF 85'000.von dem im Februar 2018 zur Auszahlung gelangten Einmal-Bonus von
CHF 150'000.brutto für den Kauf eines neuen Fahrzeuges zu belassen.
Die gemeinsamen Kinder
E. , geboren tt.mm.2002;
F. , geboren tt.mm.2003;
G. , geboren tt.mm.2005;
H. , geboren tt.mm.2005;
I. , geboren tt.mm.2007;
J. , geboren tt.mm.2010;
seien unter die Obhut der Gesuchstellerin zu stellen.
Die Anträge der Gesuchstellerin bezüglich des Besuchsrechts des Gesuchsgegners seien gutzuheissen.
Die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, allen Kindern jederzeit die Möglichkeit einzuräumen, unbeaufsichtigt mit dem Gesuchsgegner kommunizieren zu können und hierfür in allen Kinderzimmern die notwendigen technischen Massnahmen (z.B. WLAN) zu schaffen.
Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, für alle Kinder je einen Barunterhaltsbeitrag von CHF 1'000.- (zuzüglich Familienzulagen) zu bezahlen, zahlbar ab 15. Juni 2017 jeweils auf den Ersten eines jeden Monats im Voraus.
Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Kinderbarunterhaltsbeiträge bis und mit 31. Januar 2018 bereits vollständig bezahlt wurden.
Es sei festzusetzen, dass sich der Kinderbarunterhaltsbeitrag ab dem
16. Altersjahr eines jeden Kindes um einen Drittel und ab der Volljährigkeit um die Hälfte eines allfälligen Nettoeinkommens des Kindes reduziert.
Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin für
J. einen Betreuungsunterhalt von CHF 3'150.zu bezahlen, zahlbar ab 15. Juni 2017 bis 31. Juli 2019.
Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Betreuungsunterhaltsbeiträge bis und mit 31. Januar 2018 bereits vollständig bezahlt wurden.
Antrag 7 der Gesuchstellerin, wonach der Gesuchsgegner zu verpflichten sei, ihr für die Zeit ab 6. März 2016 bis 15. Juni 2017 monatlich CHF 4'088.20 zu bezahlen, sei abzuweisen.
Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, für die Gesuchstellerin persönlich einen monatlichen, im Voraus auf den Ersten eines jeden Monates zahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 2'000.zu bezahlen, zahlbar ab
15. Juni 2017.
Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die persönlichen Unterhaltsbeiträge für die Gesuchstellerin bis und mit 31. Januar 2018 bereits vollständig bezahlt wurden.
Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Gesuchsgegner an die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffern 7 - 11 bereits CHF 212'005.50 (davon CHF 67'500.in bar [13.5 Monate à CHF 5'000.-] sowie
CHF 144'505.50 durch Direktzahlungen an Dritte [CHF 72'766.68 bis
31. Dezember 2017 und CHF 71'738.82 seit 1. Januar 2018]) sowie Steuern von insgesamt CHF 163'254.70 (CHF 128'011.45 bis
31. Dezember 2017 und CHF 35'243.25 seit 1. Januar 2018) bezahlt hat.
Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, sich an den ausserordentlichen Kinderkosten je hälftig zu beteiligen, sofern sie vorgängig mit ihm abgesprochen wurden und keine Dritten dafür aufkommen.
Der Antrag der Gesuchstellerin, wonach der Gesuchsgegner zu verpflichten sei, ausserordentliche Kosten für den Unterhalt der Liegenschaft zu bezahlen, sei abzuweisen.
Der Antrag, wonach der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin einen Prozesskostenbeitrag von CHF 10'000.bezahlen soll, wird anerkannt. Im Mehrumfang sei der Antrag abzuweisen.
Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen (zuzügl. MwSt) gemäss Verfahrensausgang.
Verfügung und Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 16. Juli 2018:
(Urk. 64 S. 43 ff.)
1. Den Parteien wird das Getrenntleben auf unbestimmte Dauer bewilligt und es wird davon Vormerk genommen, dass sie seit 15. Juni 2017 getrennt leben.
Die gemeinsamen Kinder der Parteien, E. , geb. tt.mm.2002, F. , geb. tt.mm.2003, G. , geb. tt.mm.2005, H. , geb. tt.mm.2005,
, geb. tt.mm.2007, und J. , geb. tt.mm.2010, werden für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Gesuchstellerin gestellt.
Der Gesuchsgegner wird für berechtigt und verpflichtet erklärt, die gemeinsamen Kinder G. , geb. tt.mm.2005, H. , geb. tt.mm.2005,
, geb. tt.mm.2007, und J. , geb. tt.mm.2010, wie folgt auf eigene Kosten mit sich und zu sich auf Besuch zu nehmen:
jedes zweite Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend;
jede Woche an einem Abend, wobei er der Gesuchstellerin am Sonntagabend mitteilt, an welchem Abend der Folgewoche er dieses Besuchsrecht wahrnehmen will;
alternierend an Ostern Pfingsten bzw. am Weihnachtsabend und Neujahr am zweiten Weihnachtstag und Sylvester;
sowie jährlich nach vorgängiger Absprache mit der Gesuchstellerin während 4 Wochen Ferien.
E. , geb. tt.mm.2002, und F. , geb. tt.mm.2003 werden für berechtigt erklärt, zu den oben beschriebenen Besuchszeiten den Gesuchsgegner auf dessen Kosten nach freiem Wunsch ebenfalls zu besuchen.
Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens für die gemeinsamen Kinder E. , geb. tt.mm.2002, F. , geb. tt.mm.2003, G. , geb. tt.mm.2005,
H. , geb. tt.mm.2005, I. , geb. tt.mm.2007, und J. , geb. tt.mm.2010, nachfolgend aufgeführte Kinderunterhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger gesetzlicher vertraglicher Kinderund Ausbildungszulagen zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus, je auf den Monatsersten, rückwirkend ab 15. Juni 2017:
CHF 1'675.pro Monat für E. ;
CHF 1'675.pro Monat für F. ;
CHF 1'650.pro Monat für G. ;
CHF 1'650.pro Monat für H. ;
CHF 1'625.pro Monat für I. ;
CHF 6'355.pro Monat für J. (davon CHF 5'030.als Betreuungsunterhalt).
Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens für sie persönlich einen Ehegattenunterhaltsbeitrag von CHF 2'955.zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus, je auf den Monatsersten, rückwirkend ab 15. Juni 2017.
Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Zeit vom 6. März 2017 bis zum 15. Juni 2017 einen Betrag zur freien Verfügung von insgesamt CHF 10'500.zu bezahlen.
Der Antrag der Gesuchstellerin um Zusprechung eines Betrags zur freien Verfügung für die Zeit vom 6. März 2016 bis 5. März 2017 wird abgewiesen.
Auf den Antrag des Gesuchsgegners um Zusprechung einer Summe von CHF 85'000.aus dem Bonus Februar 2018 für die Anschaffung eines neuen Fahrzeuges wird nicht eingetreten.
Es wird davon Vormerk genommen, dass der Gesuchsgegner die vorstehend in Ziff. 4 bis 6 dieses Entscheides festgehaltenen Unterhaltspflichten für die Zeit seit dem 6. März 2017 bis Juli 2018 im Umfang von CHF 185'252.90 bereits getilgt hat.
Die frühere eheliche Liegenschaft C. -Str. in D. wird samt dem darin befindlichen Hausrat und Mobiliar sowie dem Motorfahrzeug Mercedes Benz ZH ... der Gesuchstellerin zur alleinigen Benützung zugewiesen.
Alle von den vorstehenden Anordnungen abweichenden darüber hinausgehenden Anträge der Parteien werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 10'000.-.
Die Gerichtskosten werden zu 60 % dem Gesuchsgegner und zu 40 % der Gesuchstellerin auferlegt.
Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 3'000.- (8 % [bis 31. Dezember 2017] resp. 7.7 % [ab 1. Januar 2018] MWST darin enthalten) zu bezahlen.
Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin einen Prozesskostenbeitrag von CHF 16'000.zu bezahlen.
[Schriftliche Mitteilung]
[Berufung]
Berufungsanträge:
Erstberufung:
der Gesuchstellerin, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagten (Urk. 63 S. 2):
1. Dispositiv-Ziff. 9 von Verfügung und Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom
16. Juli 2018 sei aufzuheben und es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Gesuchsgegner die in Ziff. 4 bis 6 dieses Entscheides festgehaltenen Unterhaltspflichten für die Zeit seit dem 6. März 2017 bis Juli 2018 im Umfang von CHF 170'252.90 (eventualiter für den Fall einer Reduktion der Unterhaltsbeiträge bei entsprechender Berufung durch den Gesuchsgegner CHF 140'753.90) bereits getilgt hat.
2. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zuzügl. 7,7 % MwSt. zulasten des Berufungsbeklagten.
des Gesuchsgegners, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägers (Urk. 75 S. 2):
1. Prozessualer Antrag:
Das Verfahren LE180044 sei mit dem Verfahren LE180046 zu vereinigen. Es seien die Akten des Verfahrens des Geschäftes LE180046 beizuziehen.
Die Berufung der Berufungsklägerin / Gesuchstellerin in Bezug auf Disp.
Ziff. 9 des Urteils des Einzelgerichtes am Bezirksgericht Meilen vom 16. Juli 2018 sei abzuweisen und es sei, wie in der Berufungsschrift des Berufungsbeklagten / Gesuchsgegners vom 9. August 2018 beantragt, in Abänderung von Disp. Ziff. 9 davon Vormerk zu nehmen, dass der Berufungsbeklagte[r] / Gesuchsgegner seine Unterhaltspflichten für die Zeit seit 15. Juni 2017 bis August 2018 im Umfang von CHF 209'798.65 bereits getilgt hat.
Unter Kostenund Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt) zu Lasten der Berufungsklägerin / Gesuchstellerin.
Zweitberufung:
des Gesuchsgegners, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägers (Urk. 80/63 S. 2-4):
1. Der Entscheid des Einzelgerichtes am Bezirksgericht Meilen vom 16. Juli 2018 (Geschäfts-Nr. EE170016-G) sei bezüglich dessen Disp. Ziff. 4 aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen:
Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens für die gemeinsamen Kinder E. , geb. tt.mm.2002,
F. , geb. tt.mm.2003, G. , geb. tt.mm.2005, H. , geb. tt.mm.2005, I. , geb. tt.mm.2007, und J. , geb. tt.mm.2010, nachfolgend aufgeführte Kinderunterhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger gesetzlicher vertraglicher Kinderund Ausbildungszulagen zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus, je auf den Monatsersten, rückwirkend ab 15. Juni 2017:
CHF 1'025.00 pro Monat für E.
CHF 1'025.00 pro Monat für F.
CHF 1'000.00 pro Monat für G.
CHF 1'000.00 pro Monat für H.
CHF 1'050.00 pro Monat für I.
CHF 4'080.00 pro Monat für J. (davon CHF 3'230.00 als Betreuungsunterhalt)
Der Gesuchsgegner sei für berechtigt zu erklären, die obgenannten Kinderbarunterhaltsbeiträge ab dem 16. Altersjahr eines jeden Kindes um einen Drittel und ab der Volljährigkeit um die Hälfte eines allfälligen Nettoeinkommens des jeweiligen Kindes zu reduzieren.
Der Entscheid des Einzelgerichtes am Bezirksgericht Meilen vom 16. Juli 2018 sei bezüglich dessen Disp. Ziff. 5 aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen:
Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens für sie persönlich einen Ehegattenunterhaltsbeitrag von CHF 1'982.00, zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus, je auf den Monatsersten, rückwirkend ab 15. Juni 2017.
Eventualantrag: Sollte der Betreuungsunterhalt höher als CHF 3'230.00 angesetzt werden, so sei der Ehegattenunterhalt um den entsprechenden Mehrbetrag zu reduzieren.
Sollte der Gesuchsgegner einen variablen Lohnbestandteil von höher als CHF 48'000.00 netto im Jahr ausbezahlt erhalten, so sei er zu verpflichten, den Mehrbetrag bis zu einem Maximalbetrag von CHF 36'000.00 im Jahr der Gesuchstellerin und den Kindern zu überweisen.
Der Entscheid des Einzelgerichtes am Bezirksgericht Meilen vom 16. Juli 2018 sei bezüglich dessen Disp. Ziff. 6 ersatzlos aufzuheben.
Der Entscheid des Einzelgerichtes am Bezirksgericht Meilen vom 16. Juli 2018 sei bezüglich dessen Disp. Ziff. 9 aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen:
Es wird davon Vormerk genommen, dass der Gesuchsgegner die vorstehend in Ziff. 4 und 5 dieses Entscheides festgehaltenen Unterhaltpflichten für die Zeit seit 15. Juni 2017 bis August 2018 im Umfang von
CHF 209'798.65 bereits getilgt hat.
Der Entscheid des Einzelgerichtes am Bezirksgericht Meilen vom 16. Juli 2018 sei bezüglich dessen Disp. Ziff. 12, 13, 14 und 15 aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen:
Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 5'000.-.
Die Gerichtskosten werden den Parteien je hälftig auferlegt.
Die Parteientschädigungen werden wettgeschlagen.
Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin einen Prozesskostenbeitrag von CHF 10'000.00 zu bezahlen.
Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen (zuzügl. MwSt) zulasten der Gesuchstellerin.
der Gesuchstellerin, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagten (Urk. 80/73 S. 2):
1. Die Berufungsanträge des Berufungsklägers mit Eingabe vom 9. August 2018 seien vollumfänglich abzuweisen und Verfügung und Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 16. Juli 2018 (EE170016-G) vollumfänglich zu bestätigen;
Es sei vorzumerken, dass der Berufungsbeklagte im August 2018 eine weitere anrechenbare Zahlung von CHF 5'000.geleistet hat.
der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass an der eigenen Berufung und den damit gestellten Anträgen festgehalten wird und um deren Gutheissung weiterhin ersucht wird (Geschäfts-Nr. LE180044-G);
Bei Vereinigung der beiden Berufungsverfahren LE180046 und LE180044 sei das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 16. Juli 2018 (EE170016-G) zu korrigieren und es sei festzuhalten, dass der Gesuchsgegner die in Ziff. 4 bis 6 dieses Entscheides festgehaltenen Unterhaltspflichten für die Zeit seit dem 6. März 2017 bis
26. Juli 2018 im Umfang von CHF 175'252.90 getilgt hat.
alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen (zuzügl. MwSt.) zulasten des Berufungsklägers.
Erwägungen:
Mit Eingabe vom 6. März 2017 machte die Gesuchstellerin, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagte (fortan Gesuchstellerin) beim Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen ein Eheschutzverfahren anhängig, wobei sie um Zusprechung eines Haushaltsgeldes ersuchte (Urk. 1). Im Einverständnis der Parteien wurde das Verfahren mit Verfügung vom 23. Mai 2017 im Hinblick auf eine aussergerichtliche Mediation sistiert (Urk. 21 und Urk. 22). Mittels Verfügung vom 26. Oktober 2017 wurde das Verfahren wieder aufgenommen, die Gesuchstellerin kautioniert und ihr Frist anberaumt, um das Eheschutzbegehren schriftlich zu begründen (Urk. 25). Das begründete Eheschutzgesuch datiert vom 19. November 2017 (Urk. 28), die (nach mehrmaliger Fristerstreckung [Urk. 33 und Urk. 34] erstattete) Gesuchsantwort vom 1. Februar 2018 (Urk. 35). Am 21. März 2018 wurden die sechs gemeinsamen Kinder der Parteien durch die Vorinstanz angehört (Urk. 50). Am 9. Juli 2018 fand die vorinstanzliche Hauptverhandlung statt (Urk. 56). Der detaillierte Prozessverlauf lässt sich im Übrigen dem angefochtenen Entscheid entnehmen (Urk. 64 S. 6 f.). Am
16. Juli 2018 fällte die Vorinstanz den eingangs zitierten Entscheid (Urk. 64).
4. Oktober 2018 erstreckt (Urk. 71). Mit Präsidialverfügung vom 10. Oktober 2018 wurde der Gesuchstellerin mangels Leistung des ihr auferlegten Kostenvorschusses von Fr. 3'000.eine einmalige fünftägige Nachfrist zur Bezahlung desselben anberaumt (Urk. 71). In der Folge bezahlte die Gesuchstellerin den einverlangten Kostenvorschuss rechtzeitig (Urk. 73). Mit Präsidialverfügung vom 13. November 2018 wurde dem Gesuchsgegner, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungskläger (fortan Gesuchsgegner) Frist angesetzt, um die Erstberufung zu beantworten (Urk. 74). Mit Eingabe vom 23. November 2018 erstattete der Gesuchsgegner fristwahrend seine Erstberufungsantwort und stellte die eingangs zitierten Anträge (Urk. 75). Mit Präsidialverfügung vom 4. Dezember 2018 wurde die Berufungsantwort der Gesuchstellerin zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 77). Mittels Zuschrift vom 27. Dezember 2018 reichte der Gesuchsgegner eine Noveneingabe samt Beilage ins Recht (Urk. 78 und Urk. 79). Mittels Beschluss vom 16. Januar 2019 wurde das Berufungsverfahren Geschäfts-Nr. LE180046 (vgl. Ziffer 3 unten) mit dem vorliegenden Berufungsverfahren Geschäfts-Nr. LE180044 vereinigt und unter dieser Nummer weitergeführt. Das Berufungsverfahren Geschäfts-Nr. LE180046 wurde als dadurch erledigt abgeschrieben. Ferner wurde der Gesuchstellerin Frist angesetzt, um zur Noveneingabe des Gesuchsgegners Stellung zu nehmen (Urk. 81 und Urk. 82). Mit Zuschrift vom 29. Januar 2019 liess der Gesuchsgegner eine neuerliche Noveneingabe samt Beilagen einreichen (Urk. 83 und Urk. 84/1-2). Mit Eingabe vom 31. Januar 2019 (Urk. 85) bezog die Gesuchstellerin rechtzeitig Stellung zur Noveneingabe des Gesuchsgegners vom 27. Dezember 2018 samt Beilage (Urk. 78 und Urk. 79). Mittels Präsidialverfügung vom
7. Februar 2019 wurde der Gesuchstellerin Frist angesetzt, um zur neuerlichen Noveneingabe des Gesuchsgegners vom 29. Januar 2019 samt Beilagen (Urk. 83 und Urk. 84/1-2) Stellung zu nehmen. Sodann wurde die Eingabe der Gesuchstellerin (Urk. 85) dem Gesuchsgegner zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 86). Mittels Zuschrift vom 21. Februar 2019 erstattete der Gesuchsgegner erneut eine Noveneingabe samt Beilage (Urk. 87 und Urk. 88). Mit Eingabe vom 22. Februar 2019 bezog die Gesuchstellerin fristgerecht Stellung zu Urk. 83 und Urk. 84/1-2 (Urk. 89). Mittels Präsidialverfügung vom 28. Februar 2019 wurde der Gesuchstellerin Frist angesetzt, um sich zur neuerlichen Noveneingabe des Gesuchsgegners
vom 21. Februar 2019 samt Beilage (Urk. 87 und Urk. 88) zu äussern, und es wurde die Stellungnahme der Gesuchstellerin (Urk. 85) dem Gesuchsgegner zur Kenntnisnahme zugesandt (Urk. 90). Mit Brief vom 14. März 2019 liess die Rechtsvertreterin des Gesuchsgegners ihre Ferienabwesenheit vom 21. März 2019 bis 2. April.2019 mitteilen und bat um Absehen von der Zustellung von fristauslösenden Entscheiden in dieser Zeit (Urk. 91). Mit Zuschrift vom 18. März 2019 bezog die Gesuchstellerin rechtzeitig Stellung (Urk. 92). Mit Brief vom
13. Mai 2019 teilte die Rechtsvertreterin des Gesuchsgegners ihre Ferienabwesenheit vom 3. bis 14. Juni 2019 mit und ersuchte darum, ihr den Endentscheid nicht mehr vor Pfingsten 2019 zuzustellen (Urk. 93). Mittels Stempelverfügung vom 15. Mai 2019 wurde die Stellungnahme der Gesuchstellerin vom 18. März 2019 dem Gesuchsgegner zur Kenntnisnahme zugesandt (Prot. II S. 12; Urk. 92
S. 1). Mit Zuschrift vom 15. Mai 2019 erstattete der Gesuchsgegner aufs Neue eine Noveneingabe samt Beilagen (Urk. 95 und Urk. 96/1-3). Mit Präsidialverfügung vom 16. Mai 2019 wurde der Gesuchstellerin Frist zur Stellungnahme hierzu anberaumt (Urk. 97). Die Gesuchstellerin äusserte sich rechtzeitig mittels Eingabe vom 31. Mai 2019 (Urk. 98). Diese Eingabe wurde dem Gesuchsgegner mit Präsidialverfügung vom 3. Juni 2019 zugesandt. Gleichzeit wurde den Parteien der Eintritt der Urteilsberatungsphase angezeigt (Urk. 99). Mit Schreiben vom 18. Juni 2019 liess der Gesuchsgegner mitteilen, dass er mit Eingabe vom gleichen Datum bei der Vorinstanz die Scheidungsklage samt Gesuch um vorsorgliche Massnahmen rechtshängig gemacht habe (Urk. 100 und Urk. 101).
Eingabe vom 26. November 2018 erstattete die Gesuchstellerin rechtzeitig ihre Zweitberufungsantwort (Urk. 80/73). Mit Präsidialverfügung vom 4. Dezember 2018 wurde die Zweitberufungsantwort dem Gesuchsgegner zur Kenntnisnahme zugesandt (Urk. 80/75). Mittels Zuschrift vom 27. Dezember 2018 reichte der Gesuchsgegner eine Noveneingabe samt Beilage ins Recht (Urk. 80/76 und Urk. 80/77). Mittels Beschluss vom 16. Januar 2019 wurden die beiden Berufungsverfahren mit den Geschäfts-Nrn. LE180044 und LE180046 vereinigt und unter der Geschäfts-Nr. LE180044 weitergeführt. Das Berufungsverfahren Geschäfts-Nr. LE180046 wurde als dadurch erledigt abgeschrieben (Urk. 80/78).
Mit den vorliegenden Berufungen nicht angefochten werden die Dispositivziffern 1 bis 3, 7, 8, 10 und 11 des vorinstanzlichen Entscheides vom 16. Juli 2018 (Urk. 63 S. 2; Urk. 80/63 S. 2-4). Die Rechtskraft der nicht angefochtenen Dispositivziffern ist vorzumerken.
Betreffend die summarische Natur des vorliegenden Eheschutz(berufungs)verfahrens und die Mitwirkungsobliegenheit der Parteien kann vorweg auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Urk. 64 S. 7). Weil die betreffenden Tatsachen mithin lediglich glaubhaft zu machen sind, ist es zulässig, auf die Zusicherungen eines Ehegatten abzustellen, wenn dieser glaubwürdig erscheint und seine Darstellung plausibel ist (Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. A., Bern 2014, S. 1 mit weiteren Hinweisen). Die Mitwirkungsobliegenheit gilt im Übrigen verstärkt bei anwaltlicher Vertretung beider Parteien (OGer ZH LY120054 vom 27.05.2013, E. 1.5; vgl. auch BGE 141 III 569 E. 2.3.1 und 2.3.2).
Das Berufungsverfahren ist ein eigenständiges Verfahren (BGE 142 III 413
E. 2.2.1). Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tatund Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1).
Im Berufungsverfahren sind neue Vorbringen lediglich beschränkt zulässig. Zulässig sind neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel nur dann, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (und ohne Verzug vorgebracht werden; Art. 317 Abs. 1 ZPO). Dies gilt nicht für Verfahren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen. Hier können die Parteien Noven vorbringen, selbst wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E.4.2.1).
Sind, wie vorliegend, sowohl Kinderals auch Ehegattenunterhaltsbeiträge festzulegen, ist eine gemeinsame Berechnung durchzuführen (Six, a.a.O., S. 104, N 2.61), zumal die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners nur einheitlich ermittelt werden kann. Daran ändert nichts, dass im Ergebnis unter neuem Unterhaltsrecht der Unterhaltsanspruch des Ehegatten nach Art. 163 ZGB klar vom Unterhaltsanspruch der Kinder nach Art. 276 i.V.m. Art. 285 ZGB zu unterscheiden ist (vgl. Urk. 64 S. 13). Somit schlägt die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime auch hinsichtlich der Ermittlung der (möglichen) Ehegattenunterhaltsbeiträge durch (vgl. OGer ZH LE170035 vom 8.12.2017, S. 11). Damit gilt die gelockerte Novenschranke vorliegend umfassend. Somit sind im Berufungsverfahren sämtliche Noven zu hören, auch wenn sie bereits vor Vorinstanz hätten vorgebracht werden können.
Einkommen der Gesuchstellerin
Die Vorinstanz erwog, es könne keine Rede davon sein, dass die vorhandenen finanziellen Mittel für die Befriedigung der Bedürfnisse der Familie nicht ausreichten. Demnach könne der Gesuchstellerin kein hypothetisches Einkommen angerechnet werden. Selbst wenn die finanziellen Mittel nicht ausreichten, könne der Gesuchstellerin als Hauptbetreuungsperson von sechs Kindern nicht zugemutet werden, einer Nebenbeschäftigung nachzugehen. Dies zumindest solange nicht, als dass das jüngste Kind noch nicht 12-jährig sei. Zu diesem Zeitpunkt werde die Gesuchstellerin sich hingegen in einem Alter befinden, da ihr die Aufnahme einer Arbeit mit Blick auf die Lage auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr möglich sein werde. Ebenfalls nicht anzurechnen seien der Gesuchstellerin die Einkünfte von der Kinderkleiderbörse in K. , welche sie nach glaubhafter Darstellung nur deshalb erwirtschaftet habe, weil die vom Gesuchsgegner bezahlten Unterhaltsbeiträge zu knapp gewesen seien. Für den vorliegenden Entscheid sei der Gesuchstellerin entsprechend kein monatliches Erwerbseinkommen anzurechnen (Urk. 64 S. 15).
Der Gesuchsgegner akzeptiert nunmehr, dass der Gesuchstellerin jedenfalls für das Eheschutzverfahren kein hypothetisches Einkommen angerechnet werden soll. Er beanstandet hingegen, dass die Vorinstanz ihr das bereits erwirtschaftete Einkommen nicht angerechnet habe. Laut eigenen Angaben verfüge die Gesuchstellerin über ein monatliches Einkommen von Fr. 200.im Rahmen von Aushilfeeinsätzen in der Kinderkleiderbörse in K. . Gemäss ihrer Steuererklärung habe sie für das Jahr 2017 ein Jahresnettoeinkommen von Fr. 4'000.-, mithin Fr. 333.pro Monat ausgewiesen. Da sie selber angebe, auch weiterhin in der Kinderkleiderbörse tätig zu sein, und es ausgewiesen sei, dass sie bereits im Jahr 2017 Fr. 333.pro Monat erwirtschaftet habe, sei ihr dieser Lohn auch weiterhin anzurechnen (Urk. 80/63 S. 4 f.).
Die Gesuchstellerin hält demgegenüber daran fest, dass ihr das minimale Einkommen von Fr. 200.monatlich nicht angerechnet werde, weil es ihr als Hauptbetreuungsperson von sechs Kindern nicht zugemutet werden könne, einer Nebenbeschäftigung nachzugehen (Urk. 80/73 S. 3).
Laut Steuererklärung 2017 erzielte die Gesuchstellerin in diesem Jahr Fr. 4'040.- (Urk. 55/15 S. 2) bzw. gerundet Fr. 337.pro Monat. Aus der Bestäti-
gung der Kinderkleiderbörse K.
vom 31. Oktober 2017 geht hervor, dass
der Gesuchstellerin für ihre Aushilfe in der Börse seit Ende August 2018 (recte: 2017 [vgl. Urk. 28 S. 13]) Fr. 2'380.ausbezahlt worden seien (Urk. 30/24). Vor Vorinstanz bezog die Gesuchstellerin dieses Einkommen jedenfalls in der Höhe von Fr. 200.in ihre Unterhaltsberechnung mit ein (Urk. 28 S. 13 f.). Zudem stellte sie nicht in Abrede, diese Einkünfte weiterhin zu generieren (Urk. 80/73 S. 3). Das Jüngste der sechs Kinder der Parteien, J. , geboren am tt.mm.2010, ist mittlerweile achtjährig. Gemäss der Schulstufenregel des Bundesgerichts wäre
der Gesuchstellerin ab der obligatorischen Einschulung, d.h. im Kanton Zürich ab Kindergarteneintritt, ein 50 %-iges Arbeitspensum zuzumuten (BGE 144 III 481,
E. 4.7). Allerdings haben die Parteien sechs Kinder im Alter zwischen acht und bald 17 Jahren, weshalb vorliegend ein halbes Pensum übersetzt wäre. Es rechtfertigt sich jedoch, der Gesuchstellerin wenigstens das von ihr anerkannte Einkommen von Fr. 200.pro Monat anzurechnen, zumal sie dieses weiterhin erzielt. Dies nicht zuletzt auch angesichts der Einkommensreduktion seitens des Gesuchsgegners per Juni 2019 (vgl. nachstehend). Es erscheint im Übrigen glaubhaft, dass die Gesuchstellerin das höhere Einkommen im Jahr 2017 deshalb generierte, weil die vom Gesuchsgegner bezahlten Unterhaltsbeiträge zu knapp gewesen seien (Urk. 28 S. 13 Rz. 42).
Einkommen des Gesuchsgegners
Die Vorinstanz zog in Betracht, das Einkommen des Gesuchsgegners sei in den vergangenen Jahren schwankend gewesen. Im Jahr 2014 habe er monatlich rund Fr. 34'900.-, im Jahr 2015 rund Fr. 33'000.- und im Jahr 2016 gerundet Fr. 32'250.verdient. Im Jahr 2017 habe er die Stelle gewechselt. Bis und mit August 2017 habe er rund Fr. 29'000.pro Monat (einschliesslich Cash Bonus)
eingenommen. Seit September 2017 arbeite er bei der L.
AG (fortan
L. ), wo er ein Einkommen von rund Fr. 21'000.monatlich generiere. Daneben erziele er noch ein Einkommen von zirka Fr. 1'500.pro Monat bei der M. SA. Das ergebe gerundet ein durchschnittliches Monatseinkommen von Fr. 27'800.im Jahr 2017. Bezüglich des Jahres 2018 lägen noch keine definitiven Zahlen vor. Laut Arbeitsvertrag und Zusatzvereinbarung erhalte der Gesuchsgegner ein Einkommen von jährlich Fr. 300'000.brutto, zuzüglich eines Cash Bonus von Fr. 150'000.- und einer Entschädigung für entgangene Mitarbeiteraktien im Wert von Fr. 50'000.-. Gestützt auf die eingereichten Lohnabrechnungen werde dem Gesuchsgegner hochgerechnet ein monatliches Nettoeinkommen von gerundet Fr. 36'000.ausbezahlt. Weil der Gesuchsgegner, auch auf entsprechende Nachfrage des Einzelrichters, nicht habe darlegen können, in welchem Umfang den an ihn ausbezahlten Pauschalspesen effektive Kosten gegenüberstünden, seien diese Spesen entsprechend als Einkommen zu berücksichtigen. Da davon auszugehen sei, dass der Gesuchsgegner seine gut bezahlte Stelle bei der N. AG nicht gekündigt hätte, wenn er nicht mit einer Steigerung seines Einkommens gerechnet hätte, sei davon auszugehen, dass sich sein Einkommen in Zukunft, d.h. für die Jahre 2019 und folgende, in der Nähe des im Jahr 2018 zu erwirtschaftenden Einkommens bewegen werde. Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, was der Gesuchsgegner nicht habe glaubhaft machen kön- nen, werde er alleine im Jahr 2019 bereits mit Sicherheit sein Jahreseinkommen von Fr. 300'000.brutto sowie abermals eine Entschädigung für entgangene Mitarbeiteraktien erhalten, womit er alleine dadurch rund Fr. 26'250.monatlich erwirtschafte. Damit sei er aber in der Lage, den Bedarf der Gesuchstellerin und der Kinder ohne weiteres zu decken. Sollte sein Einkommen nachweislich unter Fr. 25'000.pro Monat fallen, stehe es ihm frei, eine Abänderung des vorliegenden Entscheides zu beantragen. Bis zu dieser Schwelle sollte es ihm jedoch möglich sein, den erweiterten Bedarf aller Familienmitglieder zu decken. Es sei nicht glaubhaft, dass der Gesuchsgegner, wie er geltend gemacht habe, gezwungen gewesen sei, eine neue Stelle zu finden, zumal nicht ersichtlich sei, weshalb die L. für die Übernahme eines Mitarbeiters, der ohnehin gekündigt hätte, eine Ablösungssumme bezahlen sollte. Was die vorgebrachte schlechte wirtschaftliche Lage der L. betreffe, gehe aus den eingereichten Unterlagen hervor, dass die Firma im ersten Halbjahr 2018 keinerlei operativen Umsätze erwirtschaftet habe. Sobald das Geschäft jedoch operative Umsätze erwirtschafte, was jederzeit sein könne, werde der Umsatz voraussichtlich massiv steigen. Nicht stichhaltig seien auch die Ausführungen des Gesuchsgegners, wonach der Bonus 2018 nicht als Einkommen berücksichtigt werden könne, weil er für den Kauf eines Fahrzeuges und die Bezahlung von Steuern verwendet worden sei. Das Geld sei dem Gesuchsgegner als Einkommen zugeflossen. Wenn dieser seine liquiden Mittel zur Anschaffung von illiquiden Vermögenswerten (vorliegend ein Fahrzeug) verwenden wolle, stehe ihm das frei, könne aber nicht zu einer Reduktion des anrechenbaren Einkommens führen. Nach dem Gesagten sei dem Gesuchsgegner für das Jahr 2017 ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 27'800.pro Monat und für die Zeit ab dem 1. Januar 2018 ein Einkommen von Fr. 36'000.pro Monat anzurechnen (Urk. 64 S. 15 ff.).
Der Gesuchsgegner beanstandet im Wesentlichen, auf seine Einkommensverhältnisse bei der N. dürfe entgegen der Vorinstanz - nicht mehr abgestellt werden. Er könne nicht mehr zur N. zurückkehren und den gleichen Lohn verdienen wie in den Jahren 2014, 2015 und 2016. Massgebend für das vorliegende Verfahren sei einzig und allein das bei der L. seit September 2017 erwirtschaftete Einkommen. Er habe eine neue Stelle suchen müssen, weil er ansonsten bei der N. entlassen worden wäre. Es sei notorisch, dass Grossbanken zahlreiche Stellen im mittleren und oberen Kader strichen, um dadurch Einsparungen zu bewirken. Richtig sei, dass er von seiner aktuellen Arbeitgeberin, der L. , einen Einmalbonus von Fr. 150'000.brutto zugesichert erhalten habe. Die Argumentation der Vorinstanz leuchte jedoch nicht ein, wonach nicht
ersichtlich sei, weshalb die L.
für die Übernahme eines Mitarbeiters, der
ohnehin gekündigt hätte, eine Ablösesumme hätte bezahlen sollen. Selbstver-
ständlich habe er der L.
nicht erzählt, dass seine Anstellung bei der
N.
auf der Kippe gestanden habe. Die Aktien zum Marktwert von
Fr. 50'000.seien ihm lediglich dreimal je per 30. Juni 2018, 2019 und 2020 zugesichert worden, wobei er bis heute die erste Tranche nicht erhalten habe. Es könne, entgegen der vorinstanzlichen Auffassung, daher nicht für sämtliche Folgejahre von der Zuteilung dieser Aktien ausgegangen werde. Die monatlichen Pauschalspesen im Umfang von Fr. 1'750.könnten ihm nicht als Einkommen angerechnet werden, da dieser Betrag für Spesen unter Fr. 50.effektiv verbraucht werde und er gerade nicht verpflichtet sei, dafür Quittungen zu sammeln. Solches sei notorisch. Entgegen der Vorinstanz seien vom Bruttoeinkommen insgesamt Abzüge von 19.5 % vorzunehmen. Damit belaufe sich sein monatliches Nettoeinkommen auf Fr. 18'716.25. Im Februar 2018 habe er einen Nettobonus von Fr. 120'539.05 ausbezahlt erhalten, womit er ein grösseres Fahrzeug für Fr. 61'624.gekauft habe. Er habe glaubhaft gemacht, dass er nach der Trennung der Familie auf dieses Fahrzeug angewiesen sei, um mit den sechs Kindern nicht nur in die Ferien nach Silvaplana zu verreisen, sondern auch sonst umherzufahren. Insgesamt sei somit seinerseits von einer verbleibenden Leistungsfähigkeit von Fr. 23'716.25 pro Monat und nicht Fr. 36'000.auszugehen. Sollte er die vertraglich zugesicherten Aktien im Marktwert von Fr. 50'000.- noch erhalten,
wäre ihm ein Nettobetrag von Fr. 3'886.45 pro Monat für die Jahre 2018, 2019 und 2020 als Einkommen anzurechnen. Entgegen der Vorinstanz seien ihm die Nebeneinkünfte aus seiner Tätigkeit für die Liquidation der Gesellschaft M. SA im Umfang von zirka Fr. 1'500.pro Monat nicht zusätzlich als Einkommen anzurechnen. Für das Jahr 2017 könne nicht auf einen Durchschnittswert seiner Einkünfte bei seiner alten Arbeitgeberin, der N. , und jener der L. ab September 2017 abgestellt werden, zumal das Eheschutzbegehren den Zeitraum ab 15. Juni 2017 beschlage. Der im Februar 2017 ausbezahlte Cash Bonus von Fr. 100'800.habe hinsichtlich seiner Leistungsfähigkeit im vorliegenden Eheschutzverfahren ab 15. Juni 2017 keine Bedeutung. Ab Auflösung des gemeinsamen Haushalts bis 31. Dezember 2017 habe sein Einkommen Fr. 17'882.00 monatlich betragen. Für das Jahr 2018 sei von einem Einkommen von Fr. 27'602.pro Monat, für die Jahre 2019 und 2020 von einem solchen von Fr. 22'602.- und ab Januar 2021 von Fr. 18'716.auszugehen. Bonuszahlungen für die Jahre 2019 ff. seien nicht zugesichert und vollkommen unsicher. Er habe glaubhaft dargetan, dass die Zahlen der L. aktuell defizitär seien und daher eine Bonuszahlung äusserst unwahrscheinlich sei. Dem Umstand, dass ein Bonus inskünftig gleichwohl bezahlt werden könnte, sei mit einer Bonusklausel Rechnung zu tragen, wonach die Gesuchstellerin und die Kinder daran zu einem bestimmten Anteil partizipieren sollten, namentlich bis zur Erreichung der Obergrenze ihres gebührenden Bedarfes (Urk. 80/63 S. 5-11). Im Verlauf des Berufungsverfahrens führte der Gesuchsgegner mit Schreiben vom 27. Dezember
2018 neu aus, es sei ihm seitens der L.
im Rahmen einer Sitzung am
29. November 2018 die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses in der ersten Hälfte des Jahres 2019 in Aussicht gestellt worden, was in der Folge mit Schreiben vom 4. Dezember 2018 schriftlich bestätigt worden sei. Angesichts seines Alters von 57 Jahren sowie mit Blick auf die Bankenkrise werde er keine neue Anstellung finden und das Maximum an Arbeitslosenentschädigung (Fr. 8'794.- netto pro Monat) erhalten (Urk. 78; Urk. 79). Ferner brachte der Gesuchsgegner vor, dass ihm im Januar 2019 Fr. 46'875.- netto von der L. ausbezahlt worden seien. Weitere Beiträge die Überweisung von Aktien im Umfang von
Fr. 50'000.würden von der L.
hingegen nicht anerkannt, so dass diese
Beträge nicht als Einkommen berücksichtigt werden dürften (Urk. 83; Urk. 84/1-2). Mit Schreiben vom 21. Februar 2019 teilte der Gesuchsgegner alsdann mit, dass ihm nunmehr tatsächlich mit Kündigungsschreiben vom 21. Februar 2019 auf den
31. Mai 2019 von der L. gekündigt worden sei. Er sei per sofort freigestellt worden und werde bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses seinen Fixlohn bei der L. einschliesslich anteilsmässigem Anteil am 13. Monatslohn beziehen. Weitere Vergütungen erfolgten nicht mehr. Per 1. Juni 2019 werde er arbeitslos sein. Die Kündigung stelle für ihn, wobei ihm vor rund zwei Jahren bereits
bei der N.
die Kündigung nahegelegt worden sei, einen bedeutsamen finanziellen und auch emotionalen Einschnitt dar. Mit Blick auf das Kontaktverbot der L. zu potentiellen Geschäftspartnern und Kunden derselben sowie die schlechte Marktlage im Bankensektor und sein Alter sehe er im aktuellen Zeitpunkt kaum Chancen für sich auf dem Arbeitsmarkt (Urk. 87; Urk. 88). Mit Zuschrift vom 15. Mai 2019 gab der Gesuchsgegner schliesslich seine Anmeldung zur Arbeitsvermittlung vom 7. Mai 2019 bekannt (Urk. 95; Urk. 96/1-3).
Die Gesuchstellerin hält entgegen, die Umstände des Stellenwechsels des Gesuchsgegners von der N. zur L. seien nicht relevant, weil er nach wie vor leistungsfähig sei und insbesondere in den ersten Monaten des Jahres 2018 in der Lage gewesen sei, Fr. 16'956.- Unterhaltsbeiträge pro Monat zu bezahlen. Die aktuelle Arbeitgeberin habe einen Bonus von Fr. 150'000.brutto zugesichert und in der Folge im Betrag von Fr. 138'000.brutto bereits ausbezahlt. Der Gesuchsgegner habe nicht glaubhaft machen können, dass er ab 2021 keine Aktienzuteilungen im Wert von jährlich Fr. 50'000.mehr erhalten werde. Der Arbeitnehmer müsse denn auch nicht davon ausgehen, dass sich seine Entlohnung im Laufe der Anstellung insgesamt verringere. Auch aus der Berufungseingabe sei nicht ersichtlich, weshalb Pauschalspesen im Umfang von Fr. 1'750.pro Monat nicht als Einkommensbestandteil angerechnet werden sollten, zumal nicht genau dargelegt worden sei, für welche effektiven Kosten diese verwendet würden. Der im Jahr 2018 ausbezahlte Bonus von Fr. 150'000.sei vollumfänglich als Einkommen anzurechnen. Investitionen in ein neues Auto seien nicht aus dem Einkommen zu finanzieren. Für das Jahr 2018 sei daher am vorinstanzlich ermittelten monatlichen Einkommen von Fr. 36'000.festzuhalten. Die Vorinstanz ha-
be einzig für das Jahr 2017 festgehalten, dass das Einkommen der M. SA im Jahr 2017 Fr. 1'500.pro Monat betragen habe. Für das Jahr 2018 sei keine Anrechnung mehr erfolgt. Es sei nicht ersichtlich, weshalb für das Jahr 2017 nicht insgesamt auf das Jahreseinkommen abgestellt werden sollte. Es habe nicht glaubhaft gemacht werden können, weshalb die vertraglich zugesicherten Boni bereits für das Jahr 2019 ff. unsicher sein sollten. Insbesondere könne aus dem dazu einzig ins Recht gelegten Dokument zum aktuellen Geschäftsgang der Arbeitgeberin keine Prognose für die Zukunft abgeleitet werden (Urk. 80/73 S. 4 ff.). Es sei nicht davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner, sollte ihm tatsächlich gekündigt werden, bald arbeitslos werden würde. Mit der Anstellung bei der L. habe er nämlich den Nachweis erbracht, dass ein Stellenwechsel in der Bankenbranche auch im Jahr 2018 (recte: 2017) noch möglich gewesen sei. Aufgrund der im Raum stehenden Kündigung habe der Gesuchsgegner ab sofort den Nachweis zu erbringen, dass er sich für den Fall der tatsächlichen Kündigung - um eine adäquate Anschlusslösung, d.h. eine Anstellung mit denselben Anstellungsbedingungen bemühe (Urk. 85). Wohl sei nunmehr die Kündigung durch die L. per 31. Mai 2019 tatsächlich erfolgt, das heisse aber noch lange nicht, dass der Gesuchsgegner ab Juni 2019 tatsächlich arbeitslos sei. Vielmehr sei er freigestellt und dementsprechend aufgefordert, sich ab sofort um eine Arbeit zu bemühen, um weiterhin dasselbe Einkommen zu erzielen (Urk. 92). Hätte der Gesuchsgegner sich hinreichend um eine Arbeitsstelle bemüht, hätte er zweifelsohne eine solche gefunden. Arbeitsbemühungen, die dem RAV genügten, damit Arbeitslosengeld ausgerichtet würde, genügten jedoch nicht, um der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens, das für eine achtköpfige Familie benötigt werde, auszuweichen. Zudem sei das Begehren des Gesuchsgegners unsubstantiiert geblieben. Insbesondere habe er in keiner Weise dargetan, wie seiner Meinung nach die Kündigung betragsmässig zu berücksichtigen wäre (Urk. 98).
Zwar sind die Unterhaltsbeiträge ab dem Getrenntleben der Parteien per 15. Juni 2017 festzulegen. Zur Berechnung der massgeblichen Einkünfte des Gesuchsgegners ist indes, wie dies die Vorinstanz richtigerweise getan hat (Urk. 64 S. 15), gleichwohl auf das durchschnittliche Einkommen abzustellen, welches der Gesuchsgegner von Januar 2017 bis und mit August 2017 bei der
N. (einschliesslich eines Cash Bonus; Urk. 36/11) und hernach ab September 2017 bei der L. erzielte. Zum Nettoeinkommen gehören nicht nur der feste Lohnbestandteil, sondern auch effektiv bezahlte Boni. Ein 13. Monatslohn ist anteilsmässig zum monatlichen Nettoeinkommen hinzuzurechnen, unabhängig davon, wann er ausbezahlt wird. Das gilt auch für Bonuszahlungen (Six, a.a.O., S. 132 f., Rz. 2.128 m.w.H.).
Die Vorinstanz rechnete dem Gesuchsgegner die an ihn durch die L. ausbezahlten Pauschalspesen in der Höhe von Fr. 1'750.monatlich als Einkommen an, weil er trotz entsprechender Nachfrage - nicht dargetan habe, in welchem Umfang diesen Spesen effektive Kosten gegenüberstünden (Urk. 64
S. 16). Spesen gehören dann nicht zum Einkommen, wenn damit reale Auslagen ersetzt werden, die dem Arbeitnehmer-Ehegatten entstehen. Ist das nicht der Fall, so muss der Spesenersatz unabhängig von der arbeitsvertraglichen Regelung wie ein Lohnbestandteil behandelt werden (ZK-ZGB-Bräm/Hasenböhler, N 72 zu Art. 163). Pauschalspesen können bei leitenden Angestellten zur Deckung von mit der Arbeit, insbesondere Repräsentationspflichten und Kundenakquisition, verbundenen Kleinauslagen dienen, deren detaillierte Belegung einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern würde. In diesem Fall stellen Pauschalspesen als blosser Auslagenersatz grundsätzlich keinen Einkommensbestandteil dar. Bei Pauschalspesenvergütungen kann es sich aber immer auch um verdeckte Lohnzahlungen (frei von Abzügen und Steuern) handeln. Auf jeden Fall muss substantiiert und hinreichend glaubhaft gemacht werden, was für Auslagen tatsächlich anfallen. Dazu genügt die Einreichung eines generellen Spesenreglements allein nicht. Der Gesuchsgegner führte vor Vorinstanz lediglich in pauschaler Art und Weise aus, alles unter Fr. 50.müsse er selber berappen, und da er viel reise, sei das relativ viel. Jedes Taxi, jedes Uber-Fahrzeug und jeden Kaffee. Auch Essen unter Fr. 50.müsse er selbst bezahlen (Prot. I = Urk. 56 S. 16; vgl. auch Urk. 35
S. 32). Im Berufungsverfahren liess er ergänzend darlegen, er sei für die L. mehrmals im Monat in den USA und in verschiedenen Ländern Europas. Er verbringe viel Zeit an den Flughäfen, wo er esse und trinke und aus den Spesenpauschalen diese Ausgaben begleiche. Des Weiteren fahre er mit unterschiedlichen Transportmitteln in den USA umher, welche Kosten ebenfalls von diesen Pauschalspesen berappt werden müssten. Dasselbe gelte für Taxifahrten. Zudem gehe er mit Kunden, anderen Kundenberatern und Mitarbeitenden der L. sowohl in Amerika wie auch in der Schweiz Mittagessen. Auch diese Kosten, welche unter Fr. 50.pro Ereignis fielen, seien von diesen Pauschalspesen zu bezahlen. Dies gehe aus dem Zusatzreglement in Bezug auf die Pauschalspesen hervor und sei im Übrigen bei auslandreisenden Bankangestellten notorisch (Urk. 80/63 S. 7).
Spätestens nach dem abschlägigen Entscheid der Vorinstanz vom 16. Juli 2018 hätte der Gesuchsgegner seine angeblichen tatsächlichen Auslagen näher konkretisieren sowie (wenigstens beispielhaft) einige aktuellen Quittungen betreffend diese im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses nicht zu belegenden - Kleinstspesen unter Fr. 50.beibringen können. Die dem Gesuchsgegner von der L. monatlich ausbezahlte Spesenpauschale in der Höhe von Fr. 1'750.erscheint sodann reichlich hoch. Es ist allerdings auch notorisch, dass dem Gesuchsgegner mit Blick auf seine häufigen Geschäftsauslandreisen gewisse von der L. nicht vergütete Kleinspesen anfallen dürften. So steht denn auch im Zusatzspesenreglement geschrieben, dass den leitenden Angestellten im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit vermehrt Auslagen für Repräsentation und Pflege von Kundenbeziehungen erwachsen würden (Urk. 36/16 S. 1). Mangels Belegen rechtfertigt es sich ermessensund erfahrungsgemäss, dem Gesuchsgegner hierfür jedenfalls einen pauschalen Betrag von Fr. 500.pro Monat zuzugestehen. Die restlichen Fr. 1'250.- der vergüteten Pauschalspesen sind ihm demgegenüber als Einkommen anzurechnen.
Betreffend das Jahr 2017 rechnete die Vorinstanz dem Gesuchsgegner
das von diesem erzielte Nebeneinkommen bei der M.
SA von zirka
Fr. 1'500.pro Monat als zusätzliches Einkommen an (Urk. 64 S. 15). Der Gesuchsgegner war neun Jahre im Verwaltungsrat dieser Firma tätig (Prot. I = Urk. 56 S. 16). Weil er diese Nebeneinkünfte jahrelang tatsächlich erzielte (Urk. 36/18; Urk. 6/4, /19), sind sie ihm jedenfalls betreffend das Jahr 2017 auch als Einkommen anzurechnen (Effektivitätsprinzip). Zwar war er im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 9. Juli 2018 immer noch für die M.
tätig, jedoch sollte er lediglich noch deren Liquidation abschliessen (Prot. I = Urk. 56 S. 16). Es rechtfertigt sich daher, ihm dieses Nebeneinkommen mit der Vorinstanz lediglich aber immerhin für das Jahr 2017, nicht aber das Jahr 2018 in Anrechnung zu bringen, was die Gesuchstellerin denn auch nicht beanstandete (Urk. 80/73 S. 8).
Bei der N. erzielte der Gesuchsgegner durchschnittliche Einkünfte (ohne Kinderzulagen) in der Höhe von gerundet Fr. 29'000.pro Monat (Urk. 64 S. 15; Urk. 36/11). Darin enthalten sind Fr. 1'200.- Pauschalspesen, zumal der anwaltlich vertretene Gesuchsgegner mit keinem Wort dargetan hat, inwiefern diesen Spesen effektive Auslagen im Rahmen seiner Tätigkeit bei der
N.
gegenüberstanden, und auch kein Spesenreglement beibrachte
(Urk. 80/63 S. 10; Urk. 35 S. 31). Bei der L. verdiente der Gesuchsgegner von September bis Ende Dezember 2017 gemäss Lohnausweis insgesamt Fr. 78'163.- netto (Urk. 36/14). Dazu sind die Pauschalspesen von insgesamt Fr. 5'000.- (4 mal Fr. 1'250.-) hinzuzuzählen. Dementsprechend ist von einem monatlichen Einkommen des Gesuchsgegners in der Höhe von Fr. 20'790.pro Monat auszugehen (Fr. 83'163.- : 4). Ausserdem ist das bei der M. erzielte Zusatzeinkommen in der Höhe von Fr. 1'500.pro Monat hinzuzuzählen. Insgesamt bleibt es somit bei dem von der Vorinstanz ermittelten durchschnittlichen gerundeten Monatseinkommen von Fr. 27'800.im Jahr 2017 (Fr. 244'000.- [8 x
{Fr. 29'000.- + Fr. 1'500.-}] + Fr. 89'160.- [4 x {Fr. 20'790.- + Fr. 1'500.-}] =
Fr. 333'160.- : 12 = Fr. 27'763.-).
Betreffend das Jahr 2018 ist von folgenden Einkünften auszugehen: Gemäss Arbeitsvertrag und Zusatzvereinbarung mit der L. erhielt der Gesuchsgegner ein jährliches Einkommen von Fr. 300'000.brutto zuzüglich eines einmaligen Cash Bonus von Fr. 150'000.- (Urk. 36/12; Urk. 36/17). Vom Bruttoeinkommen sind Fr. 6'000.- (12 x Fr. 500.-) für effektive Auslagen in Abzug zu bringen. Eine Entschädigung für entgangene Mitarbeiteraktien im Wert von Fr. 50'000.brutto erhielt der Gesuchsgegner demgegenüber erst mit dem Januarlohn 2019 ausbezahlt (vgl. Urk. 36/17, Ziffer 2.b; Urk. 83 und Urk. 84/1, /2). Für das Jahr 2018 ist diese Entschädigung entgegen der Vorinstanz (Urk. 64 S. 16) somit nicht miteinzubeziehen. Dem Gesuchsgegner ist sodann dahingehend beizupflichten, dass die Vorinstanz die Sozialabzüge mit zirka 10 % zu gering bemessen hat (Urk. 64 S. 16). Diese belaufen sich vielmehr auf 19,5 % (Urk. 80/63
S. 8; Urk. 53/26). Es ergibt sich somit für das Jahr 2018 ein massgebliches Nettoeinkommen von rund Fr. 29'785.pro Monat (Fr. 444'000.- Bruttojahreseinkommen - Fr. 86'580.- [19.5 % Sozialabgaben] : 12).
Wenn der Gesuchsgegner bezüglich des ihm im Februar 2018 ausbezahlten Bonus(anteils) von Fr. 138'750.brutto (Urk. 53/26), wie bereits vor Vorinstanz, geltend machen will, er habe daraus für Fr. 61'624.ein familientaugliches Fahrzeug der Marke Hyundai gekauft, mit welchem er mit seinen sechs Kindern nicht nur in die Ferien nach Silvaplana verreisen, sondern auch sonst umherfahren könne, womit er sicher nicht über die Stränge geschlagen habe, weshalb ihm dieser Betrag vom Einkommen abzuziehen sei (Urk. 80/63 S. 8; Prot. I = Urk. 56 S. 10 und 17; Urk. 53/24), ist er damit nicht zu hören. Vielmehr ist mit der Vorinstanz (Urk. 64 S. 17 unten) davon auszugehen, dass der Bonus dem Gesuchsgegner als Einkommen zugeflossen ist, zumal es sich beim angeschafften Auto nicht um ein Kompetenzstück handelt. Das neue grossfamilientaugliche Fahrzeug hätte der Gesuchsgegner aus seinem Vermögen finanzieren können und müssen. Ob er für sich und die sechs Kinder nach dem Getrenntleben tatsächlich ein grösseres Fahrzeug anschaffen musste (vgl. Urk. 80/63 S. 8; Urk. 80/73 S. 7 f.), kann somit dahingestellt bleiben. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist denn auch vom vertraglich vereinbarten Cash Bonus von Fr. 150'000.brutto (Urk. 36/17) auszugehen und nicht von dem im Februar 2018 vergüteten Anteil von Fr. 138'750.brutto (Urk. 80/63 S. 8; Urk. 80/73 S. 5). Die Vorinstanz rechnete daher (im Rahmen des anhand der aktenkundigen Lohnabrechnungen Februar, März, April und Juni 2018 [Urk. 53/26] hochgerechneten Jahreseinkommens) zu Recht den Bonusausstand von Fr. 11'250.mit ein (Urk. 64 S. 16). Dies drängt sich nicht zuletzt deshalb auf, weil der Gesuchsgegner die Lohnabrechnungen für das Jahr 2018 nicht vollständig edierte, obschon ihm dies im Berufungsverfahren und bezüglich der Lohnabrechnungen Januar und Mai 2018 auch bereits vor Vorinstanz möglich gewesen wäre (vgl. auch Prot. I = Urk. 56 S. 18).
Mit Schreiben der L.
vom 21. Februar 2019 wurde dem Gesuchsgegner, wie bereits anfangs Dezember 2018 in Aussicht gestellt (vgl. Urk. 79; Urk. 84/1), nunmehr per 31. Mai 2019 gekündigt (Urk. 88). Mit dem Januarlohn 2019 erhielt er unpräjudiziell die ihm gemäss side letter vom 31. Mai 2017 (Urk. 36/17, Ziffer 2.b) zugesicherte, per 30. Juni 2018 fällig gewordene Entschä- digung für entgangene Mitarbeiteraktien im Wert von Fr. 50'000.brutto bzw. Fr. 46'875.- netto ausbezahlt (Urk. 83 und Urk. 84/1, 2). Wie es sich mit den Bonuszahlungen und weiteren Entschädigungen für entgangene Mitarbeiteraktien verhält, braucht nach der Kündigung nun nicht mehr geprüft zu werden, zumal solche Vergütungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr geschuldet sind (vgl. Urk. 36/17, Ziffer 2.a und 3; Urk. 78 S. 2). Den 13. Monatslohn bekommt der Gesuchsgegner bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der L. per 31. Mai 2019 hingegen anteilsmässig vergütet (Urk. 88 Ziffer 3).
Im Januar 2019 erhielt der Gesuchsgegner Fr. 67'174.05 ausbezahlt (Urk. 84/2). Davon sind, wie erwähnt, ermessensgemäss Fr. 500.glaubhafte tatsächliche Auslagen in Abzug zu bringen, womit von Fr. 66'674.auszugehen ist. Weitere Lohnabrechnungen für das Jahr 2019 sind nicht aktenkundig. Der Jahreslohn beträgt gerundet Fr. 279'000.brutto (13 x Fr. 21'461.55 [Urk. 84/2] ohne Spesenpauschale von Fr. 21'000.-) bzw. Fr. 224'595.- netto (19,5 % Abgaben = Fr. 54'405.-). Das sind Fr. 18'716.- netto pro Monat (vgl. auch Urk. 80/63 S. 10). Im Februar 2019 sind Fr. 1'250.- Pauschalspesen als verdeckter Lohn hinzuzurechnen, womit von Fr. 19'966.auszugehen ist. Für die Dauer der Freistellung, praktikabilitätshalber von März bis und mit Mai 2019, sind hingegen Fr. 1'750.- Pauschalspesen zum Lohn hinzuzurechnen, womit je Fr. 20'466.monatliche Einkünfte resultieren. Einerseits fallen dem freigestellten Gesuchsgegner keine Arbeitsauslagen mehr an. Andererseits ist davon auszugehen, dass er die Spesenpauschale gleichwohl weiterhin ausbezahlt erhält, zumal sich dem Schreiben der L. vom 21. Februar 2019 nichts Anderes entnehmen lässt (vgl. Urk. 88 Ziffer 3) und der Gesuchsgegner auch nichts Gegenteiliges konkret behaupten liess, führte er doch lediglich aus, er werde bis zum 31. Mai 2019 seinen Fix-Lohn bei der L. inkl. pro rata 13. Monatslohn beziehen. Weitere Vergütungen erfolgten nicht (Urk. 87 S. 1). Unter gross salary sind denn auch die Fr. 300'000.-
brutto pro Jahr (einschliesslich der Spesenpauschale) zu verstehen (Urk. 36/12 S. 3 Article 5). Es ergibt sich somit von Januar bis und mit Mai 2019 ein massgebliches durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von rund Fr. 29'608.- (Fr. 66'674.- + Fr. 19'966.- + Fr. 61'398.- [3 x Fr. 20'466.-] = Fr. 148'038.- Gesamteinkommen : 5).
Der Gesuchsgegner macht geltend, per 1. Juni 2019 arbeitslos zu sein und das Maximum der Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von Fr. 9'880.brutto bzw. nach Abzug der Sozialleistungen von rund 11 % Fr. 8'794.- netto zu erhalten. Mit Blick auf sein 57. Altersjahr und den Umstand, dass auf dem Schweizer Arbeitsmarkt für die US-Bankenbranche, auf welche er spezialisiert sei, seit einigen Jahren der Bankenkrise kaum Neuanstellungen erfolgten, werde er keine neue Anstellung finden (Urk. 78; Urk. 87 S. 1). Weil er trotz 35 Suchbemühungen im März und April 2019 keine Arbeitsstelle gefunden habe, habe er sich am 7. Mai 2019 nunmehr arbeitslos gemeldet (Urk. 95). Die Gesuchstellerin lässt entgegnen, mit der Anstellung bei der L. habe der Gesuchsgegner den Nachweis erbracht, dass ein Stellenwechsel in der Bankenbranche auch im Jahr 2018 (recte: 2017) noch möglich gewesen sei. Der (freigestellte) Gesuchsgegner habe ab sofort den Nachweis zu erbringen, dass er sich um eine adäquate Anschlusslösung bemühe, um weiterhin dasselbe Einkommen zu erzielen (Urk. 85
S. 2; Urk. 92). Mangels hinreichender Stellensuchbemühungen sei ihm ein hypothetisches Einkommen in der bisherigen Höhe anzurechnen (Urk. 98).
Der Gesuchsgegner weiss seit Dezember 2018 (Urk. 78 S. 1), dass er seine An-
stellung bei der L.
voraussichtlich im ersten Halbjahr 2019 verlieren wird.
Aktenkundig ist eine Auswahl vergeblicher Stellensuchbemühungen betreffend die Monate März und April 2019 (Urk. 95 S. 2; Urk. 96/3). Der Gesuchsgegner hat sich hier vergeblich als COO, CEO und Business Manager beworben und suchte auch einen Headhunter auf. Ausserdem gibt er an, nebst den schriftlichen Bewerbungen auch zahlreiche persönliche Kontakte in der Bankenbranche anzugehen. Bislang jedoch erfolglos (Urk. 95 S. 2; Urk. 96/3). Der Gesuchsgegner verfügt offenbar über gute berufliche Qualifikationen sowie langjährige Berufserfahrung im internationalen Bankenbereich, insbesondere auch in Frontund Führungspositi onen (Urk. 96/3). Allerdings wird der Gesuchsgegner am tt. Juni 2019 57-jährig. Es ist notorisch, dass es in diesem fortgeschrittenen Alter und insbesondere in der Bankenbranche äusserst schwierig ist, überhaupt eine Anstellung, geschweige denn eine solche mit einer vergleichbaren Entlöhnung wie bisher zu finden. Es kann dabei auf die vom Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich im September 2016 publizierte Studie 50plus Chancen und Risiken auf dem Zürcher Arbeitsmarkt hingewiesen werden (abrufbar unter: www.awa.zh.ch/inte r- net/volkswirtschaftsdirektion/awa/de/ueber_uns/organisation/fachstelle_volkswirts chaft/_jcr_content/contentPar/downloadlist_1383846923943/downloaditems/_50pl us_chancen_und_.spooler.download.1477299698622.pdf/50plus_chancen+und+r isiken+auf+dem+zuercher+arbeitsmarkt.pdf). Diese in der Presse einlässlich besprochene Studie kann als bekannt vorausgesetzt werden. Gemäss dieser Studie sind über 50-jährige Angestellte in der Finanzbranche deutlich untervertreten (S. 4, 9 und 34). Das Risiko, arbeitslos zu werden, ist im Bereich der Finanzdienstleistungen hoch (S. 11). Im Gegensatz zu den meisten Wirtschaftszweigen ist die Arbeitslosenquote bei den über 50-Jährigen im Finanzbereich höher als bei den unter 50-Jährigen (S. 12). Bei den Kaderarbeitskräften stammt die grösste Anzahl Arbeitsloser aus der Berufsgruppe Unternehmer, Direktoren und leitende Beamte, was hauptsächlich mit dem Wandel auf dem Bankenplatz verbunden ist (S. 14). Die Zahl der Ausgesteuerten der über 50-Jährigen ist höher als jene der unter 50-Jährigen (S. 19). Die Einstellungsrate von Personen im höheren Erwerbsalter ist im Finanzbereich auffallend tief (S. 23 f.). Diese Ausführungen lassen die Aussichten des Gesuchsgegners, im Finanzbereich erneut eine Anstellung zu finden, als nicht gerade rosig erscheinen. Indessen gelang es dem Gesuchsgegner im fortgeschrittenen Alter von 55 Jahren, nachdem ihm die N. AG, wo er rund 17 Jahre angestellt war, die Kündigung nahelegt hatte (Prot. I = Urk. 56 S. 8, 11 f.; Urk. 35 S. 18), per September 2017 die sehr gut entlöhnte Anstellung bei der L. zu bekommen. Solches rückt seine Anstellungschancen wiederum in ein positiveres Licht. Trotz seines Alters und den schwierigen Bedingungen im Bankenbereich erscheinen die beruflichen Möglichkeiten des Gesuchsgegners jedenfalls nicht aussichtslos. Für die Stellensuche bzw. allfällige berufliche Neuorientierung ist dem Gesuchsgegner jedoch hinreichend Zeit einzuräumen. Die Parteien werden per Mitte Juni 2019 zwei Jahre getrennt sein (vgl. Urk. 64 S. 43, Dispositivziffer 1) und dementsprechend einen Scheidungsanspruch haben (vgl. Art. 114 ZGB). Laut Gesuchsgegner werde spätestens am
15. Juni 2019 eine der Parteien die Scheidung klageweise einleiten, sofern nicht zuvor bereits ein gemeinsames Begehren eingereicht werde (Urk. 80/63 S. 27). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der vorliegende Eheschutzberufungsentscheid nur für eine beschränkte Dauer Gültigkeit hat, zumal eine Wiedervereinigung der Parteien nicht in Frage kommt (Urk. 35 S. 17). Ab Rechtshängigkeit der Scheidungsklage kann der Eheschutzentscheid im Rahmen vorsorglicher Massnahmen abgeändert bzw. an neue Verhältnisse angepasst werden (vgl. Art. 276 Abs. 2 ZPO). Vor diesem Hintergrund ist die Frage der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens auf Seiten des Gesuchsgegners dem Scheidungsrichter zu überlassen. Der Gesuchsgegner ist jedoch vor allem mit Blick auf seine Unterhaltspflichten gegenüber den sechs unmündigen Kindern eindringlich anzuhalten, sich (weiterhin) intensiv und engmaschig um eine adäquate Anstellung zu bemühen. Allenfalls hätte er auch eine selbstständige Erwerbstätigkeit in Betracht zu ziehen. Zur Not käme sodann auch eine Tätigkeit als Contrac-
tor für bestimmte, zeitlich limitierte Projekte bei der O. (Urk. 96/3; [E-Mailverkehr vom 11. März 2019]).
AG in Frage
Für die Zeit ab Juni 2019 ist beim Gesuchsgegner daher einstweilen von den mutmasslichen Arbeitslosentaggeldern auszugehen. Der maximale versicherte Bruttoverdienst beträgt Fr. 148'200.jährlich bzw. Fr. 12'350.monatlich. Davon erhält der unterhaltspflichtige Gesuchsgegner 80 % bzw. Fr. 9'880.brutto pro Monat (Art. 22 Abs. 1 AVIG; Art. 23 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 18 ATSG; Art. 27 Abs. 2 lit. c AVIG; Urk. 78; Urk. 87 S. 1). In Abzug zu bringen sind Sozialabzüge von geschätzt zirka rund 9 % (AHV/IV/EO: 5.125 %; NBU zwischen 1 und 3 %; BVG-Risikoprämie), womit eine mutmassliche Nettoarbeitslosenentschädigung in der Höhe von gerundet Fr. 9'000.resultiert.
Damit vermag der Gesuchsgegner zwar seinen eigenen gebührenden monatlichen Bedarf in der Höhe des von der Gesuchstellerin anerkannten Betrages von rund Fr. 8'731.- (ohne Ferienwohnung in Silvaplana à Fr. 2'750.pro Monat und
mit einem reduzierten Betrag für die laufenden Steuern von Fr. 1'000.monatlich; vgl. Urk. 54 S. 15; Urk. 80/63 S. 19 Rz. 47; Urk. 35 S. 35 Rz. 125; Urk. 80/73
S. 13) zu bezahlen, nicht aber die Kinderund Ehegattenunterhaltsbeiträge. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob zur Deckung des Familienunterhalts vorübergehend auf das Vermögen des Gesuchsgegners zu greifen ist. Die für die Unterhaltsberechnung massgeblichen wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten beurteilen sich zwar in erster Linie nach deren Erwerbseinkommen und Vermögenserträgen. Wenn das eheliche Einkommen für die Bestreitung des gebührenden Familienunterhaltes nicht ausreicht, haben die Ehegatten unter Umständen keinen Anspruch mehr darauf, ihr Vermögen zu schonen. Dann können sie für eine kurze Zeit aufgrund der Beistandspflicht gehalten sein, für die Bestreitung des Unterhaltes der Familie ihr Vermögen anzugreifen. Es muss einem Ehegatten unter Umständen auch zugemutet werden, nicht liquides Vermögen zur Ausschöpfung von Kreditmöglichkeiten einzusetzen, z.B. ein Hypothekardarlehen aufzunehmen aufzustocken (Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts,
2. Auflage 2010, Rz. 03.142; ZK ZGB-Bräm/Hasenböhler, Art. 163 N 104; BK ZGB-Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 163 N 22). Ob und in welchem Umfang es als zumutbar erscheint, Vermögen für den laufenden Unterhalt einzusetzen, ist anhand sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls zu beurteilen. Von Bedeutung hierfür sind insbesondere der bisherige Lebensstandard, der allenfalls zusätzlich eingeschränkt werden kann und muss, die Grösse des Vermögens und die Dauer, für die ein Rückgriff auf das Vermögen nötig sein wird (BGer 5P.472/2006 vom 15. Januar 2007, E. 3.2).
Der Gesuchsgegner liess betreffend die Jahre 2011 bis und mit 2016 hohe Sparquoten behaupten (vgl. Urk. 35 S. 17, 21 ff.; Urk. 80/63 S. 12) und die Gesuchstellerin führte in ihrem Schreiben vom 22. Juni 2017 selbst aus, wie bescheiden und sparsam sie gelebt habe (Urk. 53/23 [Keine Putzfrau, kein Gärtner, Secondhandkleider und -spielsachen, nie auswärts Essen etc.]). Per Ende 2016 versteuerten die Parteien Wertschriften und Guthaben in der Höhe von Fr. 493'678.- (Urk. 6/1), per Ende 2017 waren es Fr. 409'403.- (Urk. 55/15). Der Gesuchsgegner führte indes glaubhaft aus, bei einem Teil davon handle es sich um unantastbares Kindsvermögen, nämlich Aktiendepots im Wert von Fr. 50'000.bis
Fr. 60'000.pro Kind, welche von seinen Eltern für die Ausbildung der sechs Kinder angelegt worden seien (Urk. 35 S. 5; vgl. auch Urk. 36/7-10; Urk. 6/1, /9). Er hält weiter dafür, per 31. Dezember 2017 hätten sich die Saldi seiner Konti auf
Fr. 17'036.77 belaufen und der Wert seines Aktiendepots der P.
Holding
AG (300 Namenaktien) habe noch Fr. 48'180.betragen (per 31. Dezember 2016 waren es noch Fr. 129'500.- [Urk. 35 S. 5; Urk. 6/1]). Sein Auszug am 15. Juni 2017 aus der ehelichen Liegenschaft habe Geld gekostet. Er habe sich neues Mobiliar anschaffen müssen. Die liquiden Mittel seien geschrumpft und er habe auch auf das Depot greifen müssen (Urk. 35 S. 5 f.; Urk. 36/1, /2). Dies wurde von der Gesuchstellerin nicht bestritten (Urk. 54 S. 4 f.). Wie gesehen, erzielte der Gesuchsgegner bei der L. jedoch im Jahr 2018 ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 29'785.pro Monat und von Januar bis und mit Mai 2019 ein solches von Fr. 29'608.-. Nach Bezahlung der monatlichen Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 14'685.verblieb ihm, selbst nach Abzug des von ihm geltend gemachten gebührenden Bedarfs (einschliesslich der Ferienwohnung in Silvaplana von Fr. 2'750.monatlich und eines Betrages von Fr. 2'000.für die laufenden Steuern) in der Höhe von gerundet Fr. 12'274.- (Urk. 35 S. 35), immer noch eine Sparquote von Fr. 2'826.bzw. Fr. 2'649.pro Monat, insgesamt mithin von Januar 2018 bis und mit Mai 2019 eine solche von Fr. 47'157.-. Zudem brauchte er das angesparte Vermögen in dieser Zeit nicht weiter anzuzehren. Es ist mithin davon auszugehen, dass genügend Vermögen vorhanden und es dem Gesuchsgegner zuzumuten ist, vorübergehend jedenfalls für eine kurze Zeit zur Bestreitung des Unterhalts der Familie auf das Vermögen zurückzugreifen. Jedoch haben die Parteien mit Blick auf den Umfang des Vermögens ihren bisherigen Lebensstandard ab Juni 2019 einzuschränken (vgl. nachstehend).
Sollte der Gesuchsgegner trotz intensivsten belegten Stellensuchbemühungen und Unterstützung des RAVs länger als drei bis vier Monate arbeitslos und sein Vermögen damit (bis auf einen Notgroschen) aufgebraucht sein, wäre er auf die Möglichkeit eines Abänderungsverfahrens zu verweisen. Auch hätte er dann seine eigenen Mietkosten in der Höhe von Fr. 4'900.pro Monat (Urk. 80/63 S. 19) erheblich zu senken.
Einkommen der Kinder
E. , geborgen am tt.mm.2002, und F. , geboren am tt.mm.2003, erhalten monatliche Kinderzulagen in der Höhe von Fr. 250.-. G. und H. , beide geboren am tt.mm.2005, erhielten zunächst Kinderzulagen von Fr. 200.- und mit Vollendung des 12. Altersjahres bzw. ab September 2017 erhalten auch sie je Fr. 250.pro Monat. Mit Blick auf die sehr guten finanziellen Verhältnisse bis Ende Mai 2019 rechtfertigt es sich indes praktikabilitätshalber, für G.
und H.
bereits ab 15. Juni 2017 die erhöhten Kinderzulagen in Abzug zu
bringen, wie dies denn auch die Vorinstanz getan hat (vgl. Urk. 64 S. 18, 24) und von den Parteien nicht beanstandet wurde (Urk. 80/63 S. 13, 21 f.; Urk. 80/73
S. 14). I. , geboren am tt.mm.2007, erhielt zunächst Kinderzulagen von Fr. 200.pro Monat. Ab Mai 2019 bekommt sie ebenfalls Fr. 250.-, wobei dieser höhere Betrag aus praktischen Gründen erst per Juni 2019 (neue Bedarfsberechnung) zu berücksichtigen ist. J. , geboren am tt.mm.2010, bekommt Kinderzulagen in der Höhe von Fr. 200.monatlich (Urk. 64 S. 43; Urk. 36/11; Urk. 36/15). Die Kinderzulagen sind vom Bedarf der Kinder in Abzug zu bringen.
E.
hat im August 2018 eine dreijährige Lehre als Detailhandelsfachmann
EFZ begonnen und verdient damit einen Lehrlingsbruttolohn von Fr. 750.pro Monat im ersten Lehrjahr, Fr. 1'000.im 2. Lehrjahr und Fr. 1'250.im 3. Lehrjahr (Urk. 55/7; Urk. 50 S. 1). Die Vorinstanz rechnete diesen Lehrlingslohn nicht, wie vom Gesuchsgegner beantragt (Urk. 35 S. 3 Ziff. 10 und Prot. I = Urk. 56 S. 13), anteilsmässig an den Bedarf von E. an, weil solches mit Blick auf die sehr guten finanziellen Verhältnisse und die Tatsache, dass der Gesuchsgegner
E.
im Gegensatz zu den anderen Kindern keinerlei Gelegenheitsgeschenke mache, als überspitzt erscheine. Der Lehrlingslohn sei vielmehr E. vollumfänglich für die Befriedigung der eigenen Bedürfnisse zu belassen, zumal ohnehin der Grossteil des Lohnes für die entsprechenden Gestehungskosten (SBB-Ticket, auswärtige Verpflegung, Arbeitskleidung etc.) aufgewendet werden müsse (Urk. 64 S. 18). Der Gesuchsgegner hält an der Anrechnung des Lehrlingslohnes fest. Er will namentlich für berechtigt erklärt werden, die Kinderbarunterhaltsbeiträge ab dem 16. Altersjahr eines jeden Kindes um einen Drittel und ab
der Volljährigkeit um die Hälfte eines allfälligen Nettoeinkommens des jeweiligen
Kindes zu reduzieren. Dass er E.
keine Gelegenheitsgeschenke mache,
während er die anderen Kinder beschenke, sei bestritten (Urk. 80/63 S. 2 unten, S. 21 f.; Prot. I = Urk. 56 S. 14).
In Anbetracht der vorliegenden sehr guten finanziellen Lebensverhältnisse rechtfertigt es sich, jedenfalls bis Ende Mai 2019, keine anteilsmässige Anrechnung
des Lehrlingslohns von E.
vorzunehmen. Danach ist E.
jedoch ein
Anteil seines Lehrlingslohns anzurechnen. In der Regel beläuft sich der Betrag des noch nicht mündigen Kindes an seinen Unterhalt auf einen Drittel seines um die Ausbildungskosten (Schulmaterial, Arbeitsund Schulweg, auswärtige Verpflegung) verringerten Nettoeinkommens. Bei der Festsetzung des Beitrages an die Haushaltskosten sind auch die ausgewiesenen Gestehungskosten zu berücksichtigen (Auslagen des Kindes für auswärtige Verpflegung, Arbeitsweg und Ausbildungskosten; vgl. Six, a.a.O., S. 95, N 2.46). Vorliegend wurden die Gestehungskosten nicht beziffert (Urk. 80/73 S. 14; Prot. I = Urk. 56 S. 21). Sie sind pflichtgemäss zu schätzen. Es rechtfertigt sich dementsprechend, E. einen Viertel seines Lehrlingslohns bzw. im ersten Lehrjahr rund Fr. 185.-, im zweiten Lehrjahr, d.h. ab September 2019, Fr. 250.- und im dritten Lehrjahr, d.h. ab September 2020, gerundet Fr. 315.von seinem Bedarf in Abzug zu bringen. Die übrigen Kinder befinden sich noch in schulischer Ausbildung (vgl. Urk. 50). Zudem braucht im vorliegenden, nur für eine beschränkte Zeit wirksamen Eheschutzentscheid, nachdem die Parteien mit Blick auf das zweijährige Getrenntleben einen Scheidungsanspruch haben, noch keine Regelung im Hinblick auf die Anrechnung allfälliger Einkünfte bei Volljährigkeit der Kinder getroffen zu werden.
Unterhaltsberechnungsmethode
Ab dem 1. Januar 2018 rechnete die Vorinstanz dem Gesuchsgegner ein Einkommen von monatlich Fr. 36'000.an. Weil damit selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Parteien sechs gemeinsame Kinder hätten, ein sehr hohes Einkommen vorliege, stellte die erste Instanz auf die einstufige Unterhaltsberechnungsmethode ab und ermittelte den Bedarf der Gesuchstellerin und
der Kinder gestützt auf den während der Ehe gelebten Lebensstandard (Urk. 64 S. 19).
Der Gesuchsgegner beanstandet dies. Er macht geltend, mit Blick auf die erhebliche Sparquote und die inskünftig nicht gesicherten Bonuszahlungen könne nicht unbesehen die einstufig konkrete Berechnungsmethode zur Anwendung gelangen. Vielmehr sei sein fixes Einkommen zweistufig unter den Parteien und den Kindern zu verteilen. Alsdann sei gemäss der einstufigen Berechnungsmethode die Obergrenze des Bedarfes der Kinder und der Gesuchstellerin gemäss gemeinsam gelebtem Lebensstandard zu ermitteln und der Differenzbetrag von einem allfälligen variablen Lohnbestandteil zu bezahlen (Urk. 80/63 S. 12).
Bei sehr guten finanziellen Verhältnissen wird der Unterhaltsbeitrag praxisgemäss einstufig ermittelt, indem die einzelnen Bedarfspositionen der unterhaltsberechtigten Partei, die auch nach Auflösung des gemeinsamen Haushaltes den bisherigen Lebensstandard sicherzustellen vermögen, addiert werden. Anstelle der einzelnen Posten des familienrechtlichen Existenzminimums treten die effektiven (höheren) Ausgaben (Wohnen, Krankenkasse, Versicherungen, Vorsorge, Fahrzeug, Kleider, Essen, Steuern, Hobby und Freizeit usw.). Ist das nicht ohne weiteres nur teilweise möglich, kann hilfsweise von einem erweiterten Grundbetrag ausgegangen werden (Six, a.a.O., S. 107, N 2.68). Dies im Gegensatz zur sogenannt zweistufigen Methode, bei der zuerst bei beiden Parteien basierend auf dem betreibungsrechtlichen Bedarf allenfalls um weitere Positionen des familienrechtlichen Bedarfs erweitert ein Grundbedarf ermittelt und anschliessend das überschüssige Einkommen (Freibetrag) auf beide Parteien aufgeteilt wird. Der Bedarf der Kinder ist dabei separat zu ermitteln. Der Entscheid über die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge erfolgt jedenfalls nach Recht und Billigkeit und stellt nicht das Ergebnis exakter Berechnungen auf genauen Grundlagen dar. Gerade bei der Ermittlung des Bedarfs der Parteien sind gewisse Pauschalisierungen zulässig und erforderlich, was auch bei der einstufigen Methode gilt (vgl. auch Urk. 64 S. 19).
Das Gesetz schreibt keine bestimmte Methode zur Unterhaltsbemessung vor. Nach bundesgerichtlicher Praxis ist die einstufige Methode ab einem Haushaltseinkommen von Fr. 10'000.pro Monat und mehr zulässig. In der Zürcher Praxis wird sie bei Haushaltseinkommen von über Fr. 15'000.angewandt (vgl. Maier, Die konkrete Berechnung von Unterhaltsansprüchen im Familienrecht, dargestellt anhand der Praxis der Zürcher Gerichte seit Inkraftsetzung der neuen ZPO, in: FamPra.ch 2014 S. 302, 314 m.w.H.). Weil die Parteien sechs Kinder haben, rechtfertigt sich die Anwendung der einstufigen Methode allerdings erst ab einem Einkommen von mindestens Fr. 20'000.-. Vorliegend ist, wie dargetan, für das Jahr 2017 von durchschnittlichen monatlichen Einkünften der Parteien in der Höhe von Fr. 28'000.-, für das Jahr 2018 von solchen von Fr. 29'985.- und für die fünf Monate von Januar bis Ende Mai 2019 von Fr. 29'808.auszugehen. Damit ist grundsätzlich in Übereinstimmung mit der ersten Instanz die einstufige Methode anzuwenden. Ob die einoder zweistufige Berechnungsmethode Anwendung findet, ist eine von Amtes wegen zu entscheidende Rechtsfrage. Es spielt daher keine Rolle, welche Methode die Parteien jeweils favorisier(t)en (vgl. Urk. 80/63 S. 11 f.; Urk. 80/73 S. 3, 10; Urk. 35 S. 30; Urk. 54 S. 11). Ab Juni 2019 liegt
demgegenüber angesichts der markanten Einkommenseinbusse beim Gesuchsgegner ein Mankofall vor und die Parteien werden zur Bestreitung ihres Unterhalts vorübergehend ihr Vermögen anzehren und entsprechend ihren bisherigen Lebensstandard einschränken müssen.
Unterhaltsbeiträge vom 15. Juni 2017 bis Ende Mai 2019
Barbedarf der sechs Kinder
Die Vorinstanz berechnete auf die Grundbeträge (Fr. 400.bzw. Fr. 600.ab dem 10. Altersjahr, vgl. Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009, Ziffer II.4) je einen Zuschlag von 50 % (Urk. 64 S. 21), womit sich diese auf je Fr. 900.für E. , F. , G. , H. und I. und auf Fr. 600.für J. beliefen (Urk. 64 S. 20, 23 f.).
Der Gesuchsgegner moniert, es sei nicht zwingend, dass der Grundbetrag bei der einstufigen Methode mindestens um 50 % zu erhöhen sei, wie die Vorinstanz dies
aus OGer ZH LE170016 vom 13. Juli 2017 ableiten wolle (Urk. 64 S. 21, E. 4.2.1). Es sei hier auf jeden Fall zu berücksichtigen, dass die Parteien nicht die durchschnittliche Anzahl von einem zwei Kindern hätten, sondern sechs gemeinsame Kinder. Eine lineare Erhöhung aller Grundbeträge für sieben Köpfe (Kinder und Gesuchstellerin) um 50 % führe bei einer Grossfamilie zu einem unangemessenen Resultat (vgl. Rabatte Grosspackungen etc.). Hinzu komme, dass die Familie mit Ausnahme des luxuriösen Einfamilienhauses bescheiden gelebt habe, was die Gesuchstellerin in ihrem Schreiben vom 22. Juni 2017 explizit bestätigt habe. Die Vorinstanz habe zudem Extrabeträge für Ferien, Freizeit und Hobbys in der Höhe von insgesamt Fr. 3'265.pro Monat veranschlagt, obschon die sehr teuren Auslandferien in den beiden Jahren 2015 und 2016 Ausnahmecharakter gehabt hätten. Als Obergrenze des Bedarfs seien die Grundbeträge für die sechs Kinder und die Gesuchstellerin somit lediglich um 25 % zu erhöhen (Urk. 80/63 S. 15 f.).
Die Gesuchstellerin lässt entgegnen, die Vorinstanz habe in Anlehnung an die Praxis der I. Zivilkammer auf die Grundbeträge einen minimalen Zuschlag von 50 % gewährt. Sie hätte auch einen höheren Zuschlag vornehmen können. Der speziellen Situation einer Grossfamilie habe sie somit bereits Rechnung getragen. Auch wenn sie selbst ihren eigenen Lebensstandard als sparsam empfinde, sei dies gemessen an objektiven Kriterien bei den Ausgaben, die sie für sich und die Kinder getätigt habe, sicher nicht der Fall. Im Übrigen habe der Gesuchsgegner während der Trennungszeit nebst dem Barbetrag von Fr. 5'000.weitere Zahlungen über Fr. 10'000.pro Monat für die Gesuchstellerin und die Kinder getätigt (Urk. 80/73 S. 10 f.).
Bei der Anwendung der einstufigen Methode treten, wie bereits erwähnt, anstelle der einzelnen Posten des familienrechtlichen Existenzminimums die effektiven (höheren) Ausgaben (Wohnen, Krankenkasse, Versicherungen, Vorsorge, Fahrzeug, Kleider, Essen, Steuern, Hobby und Freizeit usw.). Ist das nicht ohne weiteres nur teilweise möglich, kann hilfsweise von einem um 50 % bis 100 % erweiterten Grundbetrag ausgegangen werden (Six, a.a.O., S. 108, Rz. 2.68). Eine Vervielfachung des Grundbetrages erfolgt mithin nur, wenn die konkreten bisherigen Ausgaben nicht restlos dargetan und dokumentiert werden können und daher auch bei der einstufigen Berechnungsmethode eine gewisse Pauschalisierung vonnöten ist. Aus dem Hinweis in OGer ZH LE170016 vom 13. Juli 2017, S. 23, ist nicht zu schliessen, dass die Grundbeträge bei der einstufigen Methode zwingend um mindestens 50 % zu erhöhen sind. Massgeblich sind immer auch die konkreten Verhältnisse des Einzelfalls. Vorliegend werden den Kindern unter dem Titel Hobbys/Freizeit/Ferien bereits monatliche Beträge von Fr. 450.bzw. Fr. 375.zugestanden (Urk. 64 S. 20, 24 f. sowie nachstehend). Der Gesuchstellerin werden pro Monat für Hobbys/Freizeit Fr. 115.- und für Ferien Fr. 600.einberechnet (Urk. 64 S. 24 f. sowie nachstehend). Damit wurden konkrete Positionen, welche im Grundbetrag enthalten wären, separat berücksichtigt. In ihrem Schreiben an den Gesuchsgegner vom 22. Juni 2017 (worin es um die nachträgliche Geltendmachung eines Betrages zur freien Verfügung ging) führte die Gesuchstellerin zudem explizit aus, sie habe sehr sparsam gelebt. Sie habe insbesondere keine Putzfrau und keinen Gärtner gehabt. Die Kleider und Schuhe für sich und die Kinder habe sie fast nur aus Secondhandläden und auf Flohmärkten erworben, ebenso die Spielsachen etc. (Urk. 53/23). Weiter haben die Parteien sechs gemeinsame Kinder. Dies ist angemessen zu berücksichtigen, indem eine gewisse Reduktion des Vervielfachungsfaktors pro Kind vorzunehmen ist. Mit Blick auf diese Begebenheiten rechtfertigt es sich im konkreten Fall ermessensgemäss, die Grundbeträge der Gesuchstellerin und der sechs Kinder lediglich um je 25 % zu erhöhen. Damit resultieren Grundbeträge von Fr. 750.für E. , F. , G. , H. und I. , welche im Zeitpunkt der Trennung per
15. Juni 2017 alle bereits das 10. Altersjahr überschritten hatten, und Fr. 500.für J. (vgl. auch Urk. 80/63 S. 13 f.).
Unangefochten blieb, dass den Kindern keine Kommunikationskosten im Bedarf eingesetzt wurden. Einerseits seien diese im (erweiterten) Grundbetrag enthalten, andererseits habe die Gesuchstellerin keine solchen Kosten glaubhaft zu machen vermocht. Ebenso wenig wurde im Berufungsverfahren die fehlende Anrechnung von Gesundheitskosten kritisiert (Urk. 64 S. 22; Urk. 80/73 S. 9 ff.).
Die anteilsmässigen Wohnkosten, bestehend aus Fr. 130.- (Hypothek) und Fr. 325.- (Nebenkosten) pro Kind (je 1/8 der Kosten) sind unbestritten (Urk. 64
S. 21; Urk. 80/63 S. 13 f.; Urk. 80/73 S. 9 ff.). Nicht angefochten sind auch die
monatlichen Krankenkassenprämien von je Fr. 120.für E.
und F.
und je Fr. 95.für G. , H. , I. und J. (Urk. 64 S. 20, 22, 24; Urk. 80/63 S. 13 f.; Urk. 80/73 S. 9 ff.).
Unter dem Titel Hobbys/Freizeit/Ferien veranschlagte die Vorinstanz für
E. , F. , G.
und H.
je Fr. 450.- und für I.
und
J. je Fr. 375.-. Sie erwog dabei, es erscheine angemessen, auf einen Pauschalbetrag pro Kind abzustellen, weil Kosten für Hobbys von Kindern naturgemäss gewissen Schwankungen unterlägen. Die Kinder würden zudem mit beiden Elternteilen Ferien machen. In der näheren Vergangenheit seien gemäss gesuchsgegnerischen Ausführungen denn auch beträchtliche Ausgaben für Ferien getätigt worden, nämlich gesamthaft Fr. 138'000.in den Jahren 2015 und 2016. Es rechtfertige sich im vorliegenden summarischen Verfahren die Vergleichswerte der sog. Zürcher Kinderkosten-Tabelle vom 1. Januar 2017 der Bildungsdirektion Kanton Zürich heranzuziehen. Auf diesen Wert sei, aufgrund der guten finanziellen Verhältnisse, ein Aufschlag von 25 % vorzunehmen (Urk. 64 S. 20, 22 ff., 29).
Der Gesuchsgegner will E. , F. , G. und H. für diese Posi-
tion lediglich Fr. 200.- und I.
und J.
Fr. 150.zugestehen. Er habe
vor Vorinstanz substantiiert dargelegt, dass die sehr teuren Auslandferien in den beiden Jahren 2015 und 2016 Ausnahmecharakter gehabt hätten. Einerseits habe er damit seine Ehe retten wollen. Andererseits seien diese Reisen nur deshalb möglich gewesen, weil er von seiner damaligen Arbeitgeberin, der N. , einen einmaligen Sabbatical von acht Wochen erhalten habe. Ansonsten habe die achtköpfige Familie praktisch nie Auslandferien gemacht, sondern nahezu immer in der gemieteten Ferienwohnung in Silvaplana Ferien verbracht (Urk. 80/63 S. 13 ff.). Die Gesuchstellerin lässt erwidern, es sei nicht glaubhaft dargetan, weshalb nun gerade in den zwei Jahren vor der Trennung jegliche Ferienreisen Ausnahmecharakter gehabt haben sollten. Die Familie habe immer Ferien gemacht, unter anderem auch in Silvaplana in einer Ferienwohnung. Sie habe sehr wohl dargelegt, dass Ferien im Ausland zum gelebten Lebensstandard gehört hätten (Urk. 80/73 S. 11).
Ab Frühjahr 2011 verbrachte die Familie die Ferien hauptsächlich in der ganzjährig für Fr. 33'000.gemieteten Ferienwohnung in Silvaplana (Urk. 35 S. 17; Urk. 28 S. 14; Urk. 36/4). Bis ins Jahr 2014 war man dreimal im Ausland, nämlich eine Woche Mallorca im Jahr 2002, eine Woche Ibiza im Jahr 2004 und 1 Woche Italien im Jahr 2007 (Urk. 35 S. 17). In den Jahren 2015 und 2016 waren die Parteien, wie der Gesuchsgegner selbst ausführte, für gesamthaft Fr. 138'000.in den Ferien im Ausland (Urk. 35 S. 26-28; Urk. 64 S. 29). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz sind diese kostspieligen Auslandreisen als gelebter Standard zu berücksichtigen (Urk. 64 S. 19). Aus welchen Motiven diese Reisen unternommen wurden, spielt keine Rolle. Tatsache ist, dass sie zwei Jahre vor dem Trennungsjahr getätigt wurden. Dies reicht für die Bejahung der Zugehörigkeit zum bisherigen gelebten Lebensstandard, zumal es sich dabei jedenfalls nicht um eine einzige, einmalige, ausserordentliche Reise handelte. Dass 2017 keine Ferien mehr geplant waren, versteht sich in Anbetracht der sich abzeichnenden Trennung. Nicht bestritten ist, dass die Kinder weiterhin teure und viele Hobbys betreiben (Urk. 80/73 S. 10). Gesamthaft erscheint die von der Vorinstanz vorgenommene Erhöhung der Werte der Zürcher Tabellen somit angemessen, weshalb es bei den vorinstanzlichen Beträgen bleibt.
Zusammengefasst präsentiert sich der Bedarf der Kinder somit folgendermassen:
Der Gesuchsgegner ist somit zu verpflichten, der Gesuchstellerin ab 15. Juni 2017 bis 31. Mai 2019 monatliche Kinderunterhaltsbeiträge in der Höhe des zu deckenden Barbedarfs zu bezahlen.
Betreuungsunterhalt (J. )
Der Betreuungsunterhalt bemisst sich nach der Lebenshaltungskostenmethode. Danach ist als Kriterium die Differenz zwischen dem Nettoverdienst aus der Erwerbstätigkeit und den Lebenshaltungskosten des betreuenden Elternteils massgebend, wobei hierfür im Grundsatz auf das (allenfalls erweiterte) familienrechtliche Existenzminimum abzustellen ist (BGE 144 III 377 E. 7). Es besteht eine Tendenz in der Praxis, den gesamten geschuldeten Betreuungsunterhalt jeweils dem jüngsten gemeinsamen Kind anzurechnen (vgl. z.B. Arndt, Berechnung des Betreuungsunterhalts ein Lösungsansatz aus der Praxis, in: FamPra.ch 2017
S. 236, 242). Dies hat die Vorinstanz vorliegend denn auch getan (Urk. 64 S. 2527) und wurde von den Parteien nicht beanstandet (Urk. 80/63 S. 17; Urk. 80/73 S. 12).
Die Vorinstanz bezifferte den Betreuungsunterhalt mit Fr. 5'030.-, wobei sie für die Steuern Fr. 2'000.einberechnete. Sie zog dabei in Betracht, für die Steuern sei auf den Barund Betreuungsunterhalt abzustellen. Das sich so ergebende Jahreseinkommen belaufe sich auf Fr. 168'360.-, was zu Steuern von Fr. 2'000.führe (Urk. 64 S. 26 f.). Dies kritisiert der Gesuchsgegner zu Recht (Urk. 80/63
S. 17). Bei den Lebenshaltungskosten ist praxisgemäss von einer Steuerpauschale in der Höhe von Fr. 100.bis Fr. 150.auszugehen, basierend auf einem (fiktiven) Einkommen in der Höhe der Lebenshaltungskosten (vgl. Arndt, a.a.O.,
S. 238 und FN 14; Obergericht des Kantons Zürich, Leitfaden neues Unterhaltsrecht [Version 2017], S. 10 FN 1). Gestützt auf die Offizialund Untersuchungsmaxime und ungeachtet des Umstands, dass der Gesuchsgegner eine Steuerpauschale von maximal Fr. 200.anerkennen will (Urk. 80/63 S. 17), ist der Gesuchstellerin eine Steuerpauschale in der Höhe von Fr. 150.anzurechnen, womit sich ihre Lebenshaltungskosten auf Fr. 3'180.belaufen (Fr. 3'030.- nicht angefochtener Lebensbedarf [Urk. 80/63 S. 18; Urk. 80/73 S. 12; Urk. 64 S. 25 f.] + Fr. 150.- Steuerpauschale). Davon ist das der Gesuchstellerin anzurechnende
Bedarf der Gesuchstellerin
Nicht strittig sind die Hypothekar- und Nebenkosten (Fr. 260.- [2/8] + Fr. 650.- [2/8]), die Krankenkasse KVG und VVG (Fr. 300.- + Fr. 85.-), die Billag (Fr. 40.-), die Kommunikationskosten (Fr. 160.-), die Mobilitätskosten (Fr. 600.-) und die Kosten für die Haustiere (Fr. 150.-) (vgl. Urk. 64 S. 27 f.; Urk. 80/63 S. 18; Urk. 80/73 S. 12).
Wie vorstehend dargetan, ist auch der Grundbetrag der Gesuchstellerin vorliegend lediglich um 25 % und nicht um 50 % und damit auf Fr. 1'688.zu erhöhen [Fr. 1'350.-+ Fr. 338.-]).
Hinsichtlich der Positionen Hobbys/Freizeit und Ferien bleibt es bei den von der Vorinstanz veranschlagten Fr. 115.- und Fr. 600.- (Urk. 64 S. 28 f.), nachdem insbesondere die von den Parteien in den Jahren 2015 und 2016 verbrachten Ferien, wie dargetan, als gelebter Standard zu berücksichtigen sind.
Der Gesuchsgegner rügt den von der Vorinstanz für die (laufenden) Steuern veranschlagten Betrag von Fr. 3'000.pro Monat als zu hoch und anerkennt lediglich einen Betrag von Fr. 1'700.bzw. Fr. 2'000.als Obergrenze (Urk. 80/63 S. 18 f.).
Im summarischen Eheschutzverfahren kann nicht verlangt werden, dass das Gericht eine exakte Berechnung der zu bezahlenden Steuern vornimmt; bei Einbezug der Steuern in den Notbedarf könnte ohnehin nur vom mutmasslichen Resultat der Unterhaltsbeitragsberechnung ausgegangen werden, was eine genaue Berechnung von vornherein ausschliesst (ZK-ZGB-Bräm/Hasenböhler N 118 A II Ziffer 12 zu Art. 163 ZGB). Die erste Instanz ging von einem steuerbaren Einkommen von zirka Fr. 200'000.pro Jahr aus (Urk. 64 S. 29). Selbst bei der Annahme eines solchen steuerbaren Einkommens wären Fr. 3'000.pro Monat bzw. Fr. 36'000.pro Jahr beim anwendbaren Einelterntarif und dem Steuerfuss in D. von 78 % jedoch zu hoch. Mit Blick auf die Einkünfte der Gesuchstellerin (eigenes Einkommen, Kinderzulagen und mutmassliche Unterhaltsbeiträge) und die möglichen Steuerabzüge für die sechs Kinder in der Höhe von insgesamt Fr. 54'000.erscheinen die vom Gesuchsgegner anerkannten Fr. 1'700.pro Monat für die Steuern jedenfalls angemessen.
Somit präsentiert sich der gebührende Bedarf der Gesuchstellerin folgendermassen:
Als Gegenstand des nachehelichen Unterhaltes verbleiben die Nachteile, welche durch die Kinderbetreuung entstehen und quantitativ nicht durch den wirtschaftlich dem betreuenden Elternteil zugedachten Betreuungsunterhalt abgedeckt sind. Dazu gehört namentlich die Differenz zwischen dem für den Betreuungsunterhalt relevanten familienrechtlichen Existenzminimum (Lebenshaltungskosten) und
dem gebührenden Unterhalt. Es geht bei diesem um die Fortführung des bisherigen Lebensstandards (vgl. BGE 144 III 481 E. 4.8.3). Vom obigen gebührenden Bedarf ist somit der Betreuungsunterhalt in der Höhe von Fr. 2'980.abzuziehen (vgl. Urk. 64 S. 28). Insgesamt, d.h. persönliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 3'368.pro Monat und Betreuungsunterhalt von Fr. 2'980.-, erhält die Gesuchstellerin somit weniger als vor Vorinstanz (vgl. Fr. 2'955.persönliche Unterhaltsbeiträge und Fr. 5'030.- Betreuungsunterhalt). Das Verschlechterungsverbot ist daher nicht verletzt.
Unterhaltsbeiträge ab 1. Juni 2019
Barbedarf der sechs Kinder
Angesichts der markanten Einkommenseinbusse und des Umstands, dass vor- übergehend zur Bestreitung der Unterhaltsbeiträge auf das Vermögen zurückgegriffen werden muss, sind die üblichen Grundbeträge gemäss Kreisschreiben einzusetzen. Die Anteile an der Hypothek und den Nebenkosten sowie die Krankenkassenbeiträge bleiben gleich. Bezüglich Hobbys/Freizeit/Ferien bleibt es bei den Beträgen gemäss der Zürcher Kinderkosten-Tabellen und damit bei je Fr. 360.-
für E. , F. , G.
und H.
sowie Fr. 300.für I.
und
J. . Zusammengefasst präsentiert sich der Bedarf der Kinder ab Juni 2019 somit folgendermassen:
Betreuungsunterhalt J.
Weil die Lebenshaltungskosten des betreuenden Elternteils nicht mit seinem gelebten Standard gleichzusetzen sind, bleibt es hier beim Betreuungsunterhalt für J. in der Höhe von Fr. 2'980.- pro Monat (Fr. 3'180.- Lebenshaltungskosten der Gesuchstellerin [einschliesslich Fr. 150.- Steuerpauschale] - Fr. 200.eigenes Einkommen der Gesuchstellerin).
Bedarf der Gesuchstellerin
Mit Blick auf die finanziellen Verhältnisse ist auch der Gesuchstellerin lediglich der übliche Grundbetrag für Alleinerziehende gemäss Kreisschreiben in der Höhe von Fr. 1'350.anzurechnen. Unverändert bleiben die anerkannten Wohnkostenanteile (Fr. 260.- Hypothek und Fr. 650.- Nebenkosten), die Krankenkassenbeiträge (Fr. 300.- KVG und Fr. 85.- VVG), die Kosten der Billag (Fr. 40.-), die Kommunikationskosten (Fr. 160.-) und die Mobilitätskosten (Fr. 600.-; vgl. Urk. 80/63
S. 18). Für Hobbys/Freizeit/Ferien rechtfertigt sich hier, wie vom Gesuchsgegner anerkannt (Urk. 80/63 S. 18), noch ein Betrag von Fr. 400.pro Monat. Die Steuern sind mit Blick auf die tieferen Unterhaltsbeiträge auf rund Fr. 750.pro Monat zu schätzen. Somit präsentiert sich der gebührende Bedarf der Gesuchstellerin ab Juni 2019 wie folgt:
Weil der anwaltlich vertretene Gesuchsgegner indes persönliche monatliche Ehegattenunterhaltsbeiträge von Fr. 1'982.- ab 15. Juni 2017 anerkennt (Urk. 80/63 S. 3) und insbesondere im Hinblick auf die Kündigung seiner Anstellung bei der L. per Ende Mai 2019 keine tieferen persönlichen Unterhaltsbeiträge beziffert hat (vgl. Urk. 78 S. 2; Urk. 87 und Urk. 95), bleibt es mit Blick auf die hinsichtlich der Höhe dieser Unterhaltsbeiträge geltende Dispositionsmaxime bei diesem Betrag.
Zusammengefasst schuldet der Gesuchsgegner ab Juni 2019 somit Unterhaltsbeiträge in der Höhe von insgesamt Fr. 12'117.monatlich. Dazu kommt sein eigener Bedarf in der Höhe der von der Gesuchstellerin anerkannten rund Fr. 8'731.- (Urk. 80/63 S. 19; Urk. 54 S. 15). Im Umfang von Fr. 11'848.pro Monat ist der Unterhalt der getrennten Familie, wie vorstehend erwähnt, somit durch Vermögensverzehr zu decken (Fr. 20'848.- [Unterhaltsbeiträge und Bedarf Gesuchsgegner] abzüglich Fr. 9'000.mutmassliche Arbeitslosentaggelder).
Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsgegner habe der Gesuchstellerin unbestrittenermassen im Februar 2017 den Zugriff auf sein Salärkonto bei der N. gesperrt und ihr zur Befriedigung der laufenden Ausgaben der gesamten Familie einen monatlichen Betrag von Fr. 3'500.- überwiesen. Mit den Fr. 3'500.habe die Gesuchstellerin abgesehen von den durch den Gesuchsgegner bezahlten Rechnungen sämtliche familiären Bedürfnisse decken müssen. Dass neben diesen Ausgaben noch ein Betrag für die erweiterten Bedürfnisse der Gesuchstellerin verblieben sei, sei nicht glaubhaft. Die Gesuchstellerin habe daher für die Zeit vom 6. März 2017 bis zur Trennung am 15. Juni 2017 Anspruch auf einen Betrag zur freien Verfügung i.S.v. Art. 164 ZGB. Zum Betrag, welcher dem Gesuchsgegner zur Befriedigung der laufenden Ausgaben zur Verfügung stehe, lägen keinerlei Angaben vor. Zu berücksichtigen sei immerhin, dass die Parteien in der Vergangenheit anscheinend einen Betrag von Fr. 3'000.als für die Deckung der erweiterten Bedürfnisse der Gesuchstellerin angemessen erachtet hätten. Ab Februar 2017 habe dieser Betrag der Gesuchstellerin nicht mehr zur Befriedigung der eigenen Bedürfnisse zur Verfügung gestanden, sondern habe für die Familie verwendet werden müssen. Es erscheine demnach angemessen, gestützt auf die bisherige Praxis zwischen den Parteien den Betrag zur freien Verfügung auf monatlich Fr. 3'000.festzusetzen. In diesem Umfang sei er der Gesuchstellerin für die Zeit vom 6. März 2017 bis zur Trennung (15. Juni 2017) zuzusprechen, was eine Gesamtsumme von Fr. 10'500.ausmache (Urk. 64 S. 37-39, 44, Dispositivziffer 6).
Der Gesuchsgegner hält dafür, die Gesuchstellerin habe in der hier interessierenden Zeit von rund dreieinhalb Monaten genau gleich gelebt, wie dies während der Dauer des Zusammenlebens zuvor der Fall gewesen sei. Es habe den gelebten Verhältnissen und damit der gemeinsamen Entscheidung der Parteien während des Zusammenlebens entsprochen, dass die Gesuchstellerin monatlich Fr. 3'000.zur Verfügung erhalten habe. Diese Ausführungen des Gesuchsgegners seien unbestritten geblieben. Für die fragliche Zeitspanne habe er ihr sogar Fr. 3'500.- überwiesen. Damit seien ihre allfälligen Ansprüche aus Art. 164 ZGB gedeckt gewesen. Der Vorinstanz könne nicht gefolgt werden, wenn sie feststelle, dass der Gesuchstellerin für die fraglichen rund dreieinhalb Monate zusätzlich rückwirkend monatlich Fr. 3'000.zuzusprechen seien. Die Höhe eines solchen Betrages sei erstens willkürlich festgelegt und zweitens diene Art. 164 ZGB nicht dazu, seit vielen Jahren gelebte Verhältnisse im Eheschutzverfahren, d.h. nach erfolgter Auflösung des gemeinsamen Haushaltes, nachträglich zu ändern. Inwiefern der von ihm seit Jahren zur Verfügung gestellte Betrag nicht angemessen gewesen sein soll, habe die Gesuchstellerin zudem nicht ausgeführt und glaubhaft gemacht (Urk. 80/63 S. 26).
Die Gesuchstellerin lässt erwidern, insbesondere unter Berücksichtigung der Gütertrennung und des Zwecks von Art. 164 ZGB habe die Vorinstanz zu Recht befunden, dass ein angemessener Betrag mit Blick auf die eheliche Lebenshaltung und die wirtschaftlichen Verhältnisse festzusetzen sei. Der Gesuchsgegner habe der Gesuchstellerin im Februar 2017 den Zugang auf das Salärkonto und die Kreditkarte gesperrt, nachdem sie diese vorher uneingeschränkt habe benutzen können und unter anderem teure Geschenke und Sportartikel darüber bezahlt worden seien. So habe die Vorinstanz richtigerweise den Schluss gezogen, dass
der Gesuchstellerin ein Betrag zur freien Verfügung gefehlt habe und diesen Betrag mit Fr. 3'000.monatlich festgesetzt. Dementsprechend sei die vorinstanzliche Anordnung zu bestätigen (Urk. 80/73 S. 18 f.).
Gemäss Art. 164 ZGB hat der Ehegatte, welcher den Haushalt besorgt, die Kinder betreut dem anderen im Beruf Gewerbe hilft, grundsätzlich einen Anspruch auf einen angemessenen Betrag zur freien Verfügung. Der Anspruch auf einen angemessenen Freibetrag hat zum Zweck, dem anspruchsberechtigten Ehegatten die Befriedigung von Individualbedürfnissen zu ermöglichen, die über einen elementaren Grundbedarf hinausgehen. In diesem Sinne ist der Freibetrag vom blossen Taschengeld abzugrenzen, das zum üblichen Unterhalt nach Art. 163 Abs. 1 ZGB zählt. Art. 164 ZGB bezweckt einerseits, den Hausgatten von dem durch die fehlende ausserhäusliche Erwerbstätigkeit entstehenden finanziellen Nachteil zu befreien, andererseits soll auch eine gewisse materielle Gleichstellung der Ehegatten erreicht werden. Es soll dem nicht erwerbstätigen Ehegatten ermöglicht werden, die erweiterten persönlichen Bedürfnisse im gleichen Rahmen zu befriedigen wie der erwerbstätige Ehegatte (Urk. 64 S. 38 m.H.; OFK ZGB-Schmid, Art. 164 N 1, 5). Wurden vor der Trennung Ersparnisse gebildet bzw. wurden nicht die ganzen Einkünfte zur Befriedigung der Bedürfnisse aufgewendet, sind diese nicht danach via Betrag zur freien Verfügung unter die Ehegatten aufzuteilen. Auch für den Freibetrag gemäss Art. 164 ZGB bildet die Wahrung der von den Gatten tatsächlich gelebten Lebenshaltung die obere Grenze (Hausheer/Spycher, a.a.O., Rz. 04.38 ff.). Nach Sinn und Zweck des Betrages zur freien Verfügung ist dieser somit nach dem zu bemessen, was der erwerbstätige Ehegatte seinerseits für die Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse aufwendet. Lebt er hingegen aussergewöhnlich sparsam und hat der andere diese Lebenshaltung nicht auch als die seine akzeptiert, so ist auf denjenigen Betrag abzustellen, der den konkreten wirtschaftlichen Verhältnissen angemessen erscheint (BK ZGB-Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 164 N 21). Die Höhe des Anspruchs auf einen Betrag zur freien Verfügung ist güterstandsunabhängig. Insbesondere kann es nicht angehen, den Betrag zur freien Verfügung höher zu bemessen, wenn die Ehegatten unter Gütertrennung leben (BK ZGBHausheer/Reusser/Geiser, Art. 164 N 21).
Die Gesuchstellerin führte in ihrem persönlichen Schreiben an den Gesuchsgegner vom 22. Juni 2017 selbst aus, dass sie stets sehr bescheiden gelebt habe (Urk. 53/23). Beide Parteien gehen denn auch von einer hohen Sparquote während des ehelichen Zusammenlebens aus (Urk. 35 S. 17, 21 ff.; Urk. 53/23 S. 2: Dank meiner sehr sparsamen Art hast du viel Geld auf die Seite getan). Ein hoher Lebensstandard widerspiegelte sich in den kostspieligen Hobbys der Kinder (Skifahren, Reiten, Tennis, Fussball etc., vgl. Urk. 35 S. 13; Urk. 28 S. 9; Urk. 30/9) und den Ferien (insbesondere den teuren Auslandreisen in den Jahren 2015 und 2016) sowie im teuren Einfamilienhaus mit dem im Jahr 2014 eingebauten Chromstahlswimmingpool (vgl. Urk. 35 S. 25). Ansonsten lebte die achtköpfige Familie offenbar eher bescheiden. Beispielsweise trugen die Kinder und die Gesuchstellerin fast nur Secondhandkleider und man ging nie auswärts Essen (vgl. Urk. 53/23). Die Ferien verbrachte man zusammen und in der ehelichen Liegenschaft wohnte man gemeinsam. Die Gesuchstellerin vermag nicht hinreichend darzutun, was der erwerbstätige Gesuchsgegner für seine eigenen persönlichen Bedürfnisse aufgewendet hat. So moniert sie im erwähnten Schreiben lediglich, dass sie kein Motorrad habe, während der Gesuchsgegner sich vor ein paar Monaten ein neues gekauft habe. Ebenso wenig besitze sie ein neues Velo, wie der Gesuchsgegner es für sich und die Kinder gekauft habe (Urk. 53/23). Weitere hohe Ausgaben des Gesuchsgegners werden nicht substantiiert, geschweige denn belegt (Urk. 53/23; Urk. 1; Urk. 28 S. 13 f.; Urk. 54 S. 5 f.; Prot. I = Urk. 56 S. 21). Zwar hatte die Gesuchstellerin während des ehelichen Zusammenlebens Zugriff auf die Kreditkarte des Salärkontos des Gesuchsgegners, was ab dem 6. März 2017, als der Gesuchsgegner die Kreditkarte sperrte, nicht mehr der Fall war (Urk. 54 S. 5 Rz. 10). Was für konkrete Bezüge in welcher Höhe sie mit dieser Kreditkarte während der gelebten Ehe jeweils genau tätigte, vermag die Gesuchstellerin jedoch nicht darzutun, geschweige denn reicht sie (beispielhafte) Kreditkartenauszüge ins Recht. Lediglich in pauschaler Weise und im Berufungsverfahren nunmehr verspätet (Art. 317 Abs. 1 ZPO) macht sie geltend, über dieses Konto seien unter anderem teure Geschenke und Sportartikel bezahlt worden (Urk. 80/73 S. 18; vgl. demgegenüber: Urk. 28 S. 13 Rz. 45 und Urk. 54 S. 5 f. Rz. 10 ff.; vgl. auch Urk. 64 S. 39). Auch solches lässt auf einen eher bescheideneren Lebensstandard schliessen, insbesondere im Vergleich zu Parteien mit vergleichbaren Einkommensverhältnissen, welche ordnerweise Kreditkartenauszüge ins Recht zu reichen pflegen.
Der Gesuchsgegner stellte der Gesuchstellerin während des ehelichen Zusammenlebens jeweils Fr. 3'000.pro Monat an Haushaltsgeld zur Verfügung und bezahlte alle Rechnungen für die Familie. Ab März 2017 bis zu seinem Auszug Mitte Juni 2017 überwies er ihr monatlich Fr. 3'500.für den Achtpersonenhaushalt (Urk. 35 S. 7; Urk. 28 S. 5). Die Vorinstanz stellte nach dem Gesagten mithin den Sachverhalt nicht korrekt fest, wenn sie davon ausging, dieser Betrag sei für die individuellen Bedürfnisse der Gesuchstellerin selbst bestimmt gewesen. Vielmehr war das Geld für den Lebensunterhalt der gesamten Familie. Mit der Überweisung des Mehrbetrages von Fr. 500.pro Monat in der fraglichen Zeitspanne vom 6. März 2017 bis zum Getrenntleben erscheint ein allfälliger Anspruch der Gesuchstellerin auf einen angemessenen Beitrag zur freien Verfügung nach dem Gesagten und insbesondere im Hinblick auf die bisherige Lebenshaltung der Familie jedenfalls gedeckt. Die Gesuchstellerin kann daher nachträglich nunmehr keinen weiteren Betrag gestützt auf Art. 164 ZGB für ihre individuellen Bedürfnisse verlangen. Im Übrigen hätte die Gesuchstellerin unter diesem Titel nur ein Recht auf einen freien Betrag, den sie hätte ausgeben können, nicht auf einen solchen, den sie hätte sparen können (Urk. 28 S. 13 Rz. 45). Solches wäre mit dem Zweck von Art. 164 ZGB gerade nicht zu vereinbaren, wonach es nicht darum geht, dem berechtigten Ehegatten die Äufnung von Ersparnissen, sondern die Befriedigung der persönlichen Bedürfnisse im gleichen Rahmen wie seinem erwerbstätigen Partner zu ermöglichen (Hausheer/Spycher, a.a.O., Rz. 04.49). Die Gesuchstellerin hat mit Blick auf die hohe Sparquote denn auch keinen Anspruch auf einen Überschussanteil in der Höhe von Fr. 1'638.20, wie sie dies für das Getrenntleben berechnete (Urk. 28 S. 13 Rz. 45). Unerfindlich ist auch, weshalb sie einen Anspruch auf den hälftigen Betrag des nach dem Auszug des Gesuchsgegners von diesem für seine Wohnung ausgegebenen Betrages von Fr. 4'900.-, d.h. Fr. 2'450.- (Urk. 28 S. 13 RZ. 45), haben sollte.
In diesbezüglicher Gutheissung der Berufung des Gesuchsgegners ist der Antrag der Gesuchstellerin um Zusprechung eines Betrages zur freien Verfügung für die Zeit vom 6. März 2017 bis zum 15. Juni 2017 somit abzuweisen.
Die Vorinstanz erwog, da die Bar-Überweisungen durch den Gesuchsgegner nicht hätten belegt werden können, könnten sie nur im anerkannten Umfang (d.h. Fr. 62'130.- [Fr. 32'500.- {2017} + Fr. 29'630.- {2018}]) angerechnet werden. Betreffend die geltend gemachten Direktzahlungen an Dritte prüfte die Vorinstanz die einzelnen Positionen (Urk. 64 S. 31 ff.) und rechnete für das Jahr 2017 Fr. 65'160.40 (davon Fr. 33'914.80 anerkannt) und für das Jahr 2018 Fr. 57'962.50 (anerkannt) an die offenen Unterhaltsschulden an. Insgesamt erachtete sie die Unterhaltsschulden im Umfang von Fr. 185'252.90 bereits getilgt und merkte dies im Entscheiddispositiv entsprechend vor (Urk. 64 S. 35, 37, 45,
Dispositivziffer 9).
Die Gesuchstellerin bezweckt mit ihrer Berufung die Anrechnung von Zahlungen im geringeren Umfang von Fr. 170'252.90 (eventualiter für den Fall einer Reduktion der Unterhaltsbeiträge bei entsprechender Berufung durch den Gesuchsgegner Fr. 140'753.90; Urk. 63 S. 2). Der Gesuchsgegner strebt demgegenüber die Anrechnung bereits geleisteter Zahlungen im höheren Umfang von Fr. 209'798.65 an (Urk. 80/63 S. 3; Urk. 75 S. 2).
Steht fest, dass bestimmte Zahlungen an den Unterhalt geleistet wurden, kann das im Dispositiv so festgestellt werden (vgl. BGer 5A_780/2015 vom 10. Mai 2016, E. 3.5 und 3.6; OGer ZH LE130061 vom 15. April 2014, S. 39 ff.,
S. 53, Dispositivziffer 3), wenngleich die Unterhaltsbeiträge eigentlich im Umfang solcher Zahlungen durch Tilgung untergegangen und entsprechend reduziert festzusetzen wären (ZR 107 [2008] Nr. 60, S. 224; BGE 135 III 315, 138 III 583).
Weil es vorliegend auch um die Festlegung von Kinderunterhalt geht, gilt, wie eingangs dargetan, die strenge Untersuchungsmaxime, und dies insbesondere auch bezüglich der Frage der Anrechnung bereits geleisteter Zahlungen. Im Übrigen
betreffen die Direktzahlungen an Dritte vorwiegend (auch) Kinderkosten. Die Bargeldüberweisungen, welche nicht den Kinderunterhaltsbeiträgen dem Ehegattenunterhalt zugeordnet wurden, sind ohnehin an die Gesamtunterhaltsbeiträge anzurechnen. Noven können hier somit bis zur Urteilsberatung unbeschränkt vorgebracht werden (vgl. demgegenüber: Urk. 80/73 S. 16 ff.).
Zunächst kritisiert die Gesuchstellerin, die Vorinstanz habe zwar zu Recht ausgeführt, die Kosten für die Ferienwohnung im Betrag von Fr. 11'000.könnten nicht von den geschuldeten Unterhaltsbeiträgen abgezogen werden, weil die Wohnung dem Gesuchsgegner als Ferienwohnung diene. Solches gelte aber auch für den Betrag von Fr. 15'000.- (Urk. 53/21 Position 68), was die Vorinstanz übersehen und fälschlicherweise als geleistete Unterhaltszahlungen berücksichtigt habe (Urk. 63 S. 3). Der Gesuchsgegner entgegnet, richtig sei, dass die Gesuchstellerin die Bezahlung der Mietzinse für die Ferienwohnung in Silvaplana nicht als geleistete Unterhaltszahlung anerkannt habe. Sie unterlasse es jedoch, substantiiert darzulegen, weshalb sie der Ansicht sei, dass die Vorinstanz den von ihr bestrittenen Betrag von Fr. 15'000.für den Zeitraum 1.1. - 30.6.2018 als bereits geleisteten Unterhaltsbeitrag dennoch berücksichtigt habe. Entgegen ihrer Annahme sei im vorinstanzlichen Entscheid nicht ersichtlich, dass die Mietzinse angerechnet worden wären (Urk. 75 S. 2 f.). Im Rahmen seiner eigenen Berufung macht der Gesuchsgegner zudem neu geltend, die Gesuchstellerin habe die Ferienwohnung in Silvaplana bis zirka Ende Oktober 2017 ebenfalls benutzt. Er habe denn auch den Mietvertrag für die Ferienwohnung für die Mietdauer vom 1. Mai 2017 bis 30. April 2018 am 24. April 2017 im Einverständnis mit der Gesuchstellerin unterzeichnet, wie dies jedes Jahr der Fall gewesen sei. Es sei ihr deshalb der hälftige Anteil der Kosten der Mietwohnung für viereinhalb Monate bzw. Fr. 6'187.50 als bereits bezahlter Unterhaltsbeitrag anzurechnen (Urk. 80/63 S. 22 f.). Die Gesuchstellerin lässt erwidern, sie sei schon seit Jahren gegen das Anmieten der Ferienwohnung gewesen. Das letzte Mal habe sie die Wohnung mit den Kindern in den Sportferien Februar 2017 und dann noch eine Woche Anfang März 2017 benutzt. Mit der erneuten Miete der Wohnung am 24. April 2017 sei sie nicht einverstanden gewesen. Ihre, im Übrigen vom Gesuchsgegner zu spät eingereichte, E-Mail vom 21. Oktober 2017 bestätige ganz klar, dass sie sich vollumfänglich aus dieser Wohnung zurückgezogen habe. Daraus könne der Gesuchsgegner jedenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten (Urk. 80/73 S. 15 f.).
Es erscheint glaubhaft, dass die Gesuchstellerin mit den Kindern die Ferienwohnung in Silvaplana jedenfalls seit der Trennung Mitte Juni 2017 nicht mehr benutzte. Die Wohnung dient vielmehr dem Gesuchsgegner (mit den Kindern) als Ferienwohnung. Entsprechend sind die Kosten dieser Wohnung denn auch in seinem und nicht im Bedarf der Gesuchstellerin aufgeführt und können, wie die Vorinstanz richtig ausführte (Urk. 64 S. 36), auch nicht an die geschuldeten Unterhaltsbeiträge angerechnet werden. Auch aus der vom Gesuchsgegner neu beigebrachten E-Mail vom 21. Oktober 2017 (Urk. 80/66/2) lässt sich nichts anderes ableiten, zumal die Gesuchstellerin darin dem Gesuchsgegner lediglich mitteilt, dass sie und E. ihre Sachen abgeholt hätten und sie den Schlüssel und Garagentoröffner dem Gesuchsgegner in den nächsten Tagen in den Briefkasten legen werde. Daraus allein kann namentlich nicht geschlossen werden, die Gesuchstellerin habe nach der Trennung der Parteien bis im Oktober 2017 noch Ferien in der Wohnung in Silvaplana verbracht.
Die Vorinstanz erwog zwar sowohl betreffend die Zahlungen hinsichtlich des Jahres 2017 als auch des Jahres 2018, dass die vom Gesuchsgegner bezahlten Kosten für die Ferienwohnung in Silvaplana nicht von den Unterhaltsbeiträgen abgezogen werden könnten (Urk. 64 S. 34 Ziffer 7.2.19 und S. 36 Ziffer 7.3.6). Von dem vom Gesuchsgegner für das Jahr 2018 geltend gemachten Gesamtbetrag bezahlter Rechnungen im Umfang von Fr. 71'738.82 (Prot. I = Urk. 56 S. 9; Urk. 53/21) zog die Vorinstanz die von der Gesuchstellerin bestrittenen Positionen denn auch ab (vgl. Urk. 64 S. 31; Prot. I = Urk. 56 S. 19 f.) und kam so betreffend das Jahr 2018 auf weitere (anerkannte) Fr. 57'962.50, welche an die offenen Unterhaltsschulden angerechnet wurden (Urk. 64 S. 31, 35, 37). Bezüglich der Ferienwohnung wurden jedoch einzig die Fr. 11'000.- (Position 53) in Abzug gebracht. Die ebenfalls in der Liste des Gesuchsgegners für diese Wohnung aufgeführten und im Gesamtbetrag von Fr. 71'738.82 enthaltenen Fr. 15'000.- (Position 68), welche von der Gesuchstellerin gleichermassen in Abrede gestellt wurden (Prot. I = Urk. 56 S. 20), brachte die Vorinstanz wohl in der Tat versehentlich nicht
in Abzug (Urk. 64 S. 31). Es rechtfertigt sich daher, diese Fr. 15'000.- vom Betrag von Fr. 57'962.50 abzuziehen.
Weil die von der Vorinstanz veranschlagten Nebenkosten der ehelichen Liegenschaft von total Fr. 2'600.im Bedarf der Gesuchstellerin (Fr. 650.-) und in den Barbedarfen der sechs Kinder (je Fr. 325.-; vgl. Urk. 64 S. 20 f., 24, 27) unangefochten blieben (Urk. 80/63 S. 14, 18; Urk. 75 S. 3) und auch im Berufungsverfahren so übernommen wurden (vgl. vorstehend S. 43-45), entfällt der diesbezügliche Eventualantrag der Gesuchstellerin (Urk. 63 S. 3) und es erübrigen sich Weiterungen betreffend den von der Vorinstanz an die Unterhaltszahlungen angerechneten Betrag von Fr. 9'999.für einen neuen Heizkessel (Urk. 64 S. 33).
Betreffend die Steuern 2014 bis 2017 führte die Vorinstanz zu Recht aus, von den geschuldeten Unterhaltsbeiträgen könnten lediglich die laufenden Steuern abgezogen werden, soweit sie überhaupt im Bedarf berücksichtigt worden seien. Dementsprechend könne höchstens ein Betrag von Fr. 19'500.- (Fr. 3'000.x 6.5 Monate) angerechnet werden (Urk. 64 S. 35). Die Gesuchstellerin macht geltend, ein solcher Betrag dürfe nur dann angerechnet werden, wenn der monatliche Betrag für die laufenden Steuern auch entsprechend in der Bedarfsberechnung mit Fr. 3'000.berücksichtigt werde (Urk. 63 S. 4).
Wie vorstehend dargetan, werden in der ersten Zeitphase vom 15. Juni 2017 bis
31. Mai 2019 im Bedarf der Gesuchstellerin lediglich Fr. 1'700.für laufende Steuern veranschlagt (vgl. vorstehend C.5.3.d). Demnach sind auch nur Steuerzahlungen in der Höhe von Fr. 11'050.- (Fr. 1'700.x 6.5 Monate) anrechenbar. Dies wird auch vom Gesuchsgegner so anerkannt (Urk. 75 S. 3). Somit sind Fr. 8'450.- (Fr. 19'500.- - Fr. 11'050.-) von der Vorinstanz für die Steuern zu viel berücksichtigt worden und entsprechend von den anrechenbaren Direktzahlungen an Dritte betreffend das Jahr 2017 in Abzug zu bringen.
Der Gesuchsgegner hält dafür, entgegen der vorinstanzlichen Auffassung,
sei die Rechnung des Tennisclubs D.
vom 31. Mai 2017 betreffend das
Sommertraining 2017 für G.
und J.
im Betrag von gesamthaft
Fr. 700.an die Unterhaltsbeiträge anzurechnen. Es könne nicht allein auf das
Rechnungsdatum abgestellt werden. Entscheidend sei, dass es um Tennistrainings der Kinder gehe, welche nach Auflösung des gemeinsamen Haushaltes ausgeübt worden seien. Die Rechnungsstellung erfolge immer im Voraus (Urk. 80/63 S. 22).
Es trifft zu, dass die Rechnungsstellung jeweils im Voraus erfolgt. Laut Mahnung vom 24. Juli 2017 handelt es sich bei den mit Rechnung vom 31. Mai 2017 gefor-
derten Beträgen von je Fr. 350.für G.
und J.
um solche für das
Sommerjuniorentraining 2017 (vgl. Urk. 36/20/35). Massgebend ist der Zeitraum, für welchen die Hobbys bezahlt werden, und nicht das Datum der Rechnungsstellung. Dementsprechend sind die belegten Fr. 700.-, entgegen der Vorinstanz (Urk. 64 S. 33), an die ab 15. Juni 2017 geschuldeten Kinderunterhaltsbeiträge (für das Jahr 2017) in Anrechnung zu bringen.
Weiter moniert der Gesuchsgegner, die Gesuchstellerin anerkenne für das Jahr 2018 Barüberweisungen von Fr. 29'630.für die Monate Januar bis Juni 2018. Anstelle der Fr. 5'000.habe sie im Februar 2018 Fr. 4'820.sowie im März und im April 2018 je Fr. 4'905.erhalten. Dies sei korrekt. Indessen handle es sich bei den Fehlbeträgen um Beträge, welche als Unterhaltsbeiträge anzurechnen seien.
Im Februar 2018 habe er der Krankenkasse irrtümlich zweimal Fr. 180.- überwiesen. Die Krankenkasse habe dann der Gesuchstellerin Fr. 180.rückerstattet, welche die Gesuchstellerin einfach behalten habe. Er habe den ihm zustehenden Betrag daher von den Unterhaltsbeiträgen in Abzug gebracht (Urk. 80/63 S. 23). Diese Behauptungen blieben völlig unbelegt und der Betrag wird von der Gesuchstellerin nicht anerkannt (Urk. 80/73 S. 16). Dementsprechend bleibt es bei der Anrechnung von Fr. 4'820.- Barüberweisung betreffend den Februar 2018.
Betreffend den Betrag für die Hallenfussballschuhe von F.
erwog die Vorinstanz, der Gesuchsgegner vermöge durch seine eingereichten Belege nicht glaubhaft zu machen, dass er den Betrag von Fr. 94.90 der Gesuchstellerin tatsächlich überwiesen habe. Er könne daher nicht an die Unterhaltsbeiträge angerechnet werden (Urk. 64 S. 36). Der Gesuchsgegner macht geltend, er habe für
die Monate März und April 2018 für Fussballschuhe von F. je einen Betrag von Fr. 95.von den jeweiligen Fr. 5'000.abgezogen. Diesen Betrag hätte er nur einmal abziehen sollen, weshalb er am 23. März 2018 Fr. 95.- der Gesuchstellerin überwiesen habe (Urk. 80/63). Die Gesuchstellerin lässt erwidern, die Vorinstanz sei zu Recht davon ausgegangen, dass der damals geltend gemachte Betrag von Fr. 94.90 nicht anerkannt worden sei. Im Recht habe einzig die Aufforderung der Gesuchstellerin an den Gesuchsgegner gelegen, diesen Betrag zu bezahlen. Die neu belegte Zahlung von Fr. 95.sei verspätet und der Zusammenhang mit Urk. 53/27 (recte: Urk. 53/37) nicht ersichtlich (Urk. 80/73 S. 16).
Zwar ist nach wie vor nicht belegt, dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin, nachdem diese ihn am 20. Januar 2018 (Datum Quittung und Nachricht heute) dazu aufgefordert hatte (Urk. 53/21/37), am 5. Februar 2018 Fr. 94.90 bzw. rund Fr. 95.für die Hallenfussballschuhe für F. überwiesen hat (Urk. 53/21 Position 37). Belegt ist nunmehr hingegen, dass er ihr am 23. März 2018 Fr. 95.- überwies (Urk. 80/66/3). Zudem überwies er am 23. Februar und am 23. März 2018 lediglich je Fr. 4'905.- Akontounterhaltsbeiträge (Fr. 5'000.abzüglich Fr. 95.-; Urk. 80/66/3). Die Erklärung des Gesuchsgegners erscheint glaubhaft, wonach er versehentlich zweimal Fr. 95.für die Fussballschuhe von den Akontounterhaltsbeiträgen abgezogen habe, obschon er der Gesuchstellerin den Betrag von Fr. 95.- nur einmal, nämlich am 5. Februar 2018 erstattet habe, weshalb er ihr dann im März 2018 erneut Fr. 95.- überwiesen habe. Damit hat sich die Gesuchstellerin betreffend die Monate Februar 2018 und März 2018 die vollen Akontobeiträge von je Fr. 5'000.statt Fr. 4'905.anrechnen zu lassen und damit insgesamt Fr. 190.- mehr.
Neu sind auch Akontozahlungen von je Fr. 5'000.- betreffend die beiden Monate Juli und August 2018 ausgewiesen (vgl. Urk. 80/63 S. 24; Urk. 80/66/3).
Gesamthaft sind somit Barüberweisungen von Januar 2018 bis und mit August 2018 in der Höhe von Fr. 39'820.- (Fr. 29'630.- + Fr. 190.- + Fr. 10'000.-) von
den Unterhaltsbeiträgen abzuziehen.
Neu vermag der Gesuchsgegner auch die bereits anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 9. Juli 2018 geltend gemachten, von der Gesuchstellerin bestrittenen beiden Zahlungen vom 9. bzw. 10. Juli 2018 von Fr. 1'340.- für den Tennisclub 2018 und EUR 3'026.- (bzw. Fr. 3'587.60) für den -Pool zu belegen (Urk. 80/66/4-5; Prot. I = Urk. 56 S. 9, 19 f.; Urk. 80/73 S. 17). Diese Zahlungen sind als Direktzahlungen an Dritte an die Unterhaltsbeiträge anzurechnen.
Betreffend die Position Gemeinde D.
Energie/Wasser hielt die Vorinstanz fest, der Gesuchsgegner bringe vor, Fr. 2'657.bezahlt zu haben. Die Rechnungen würden jedoch lediglich Fr. 2'472.50 für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017 belegen. Davon seien 6.5 Monate zu bezahlen, womit lediglich ein Betrag von Fr. 1'339.30 angerechnet werden könne. Die Gesuchstellerin anerkenne immerhin Fr. 1'479.85, weshalb dieser höhere Betrag einzusetzen sei (Urk. 64 S. 35; Urk. 53/21 Position 4).
Wie der Gesuchsgegner richtig und novenrechtlich zulässig geltend macht, erhellt aus der Abrechnung 2017 vom 12. Februar 2018 (Urk. 53/21/4a), dass für das Jahr 2017 ein Gesamtbetrag von Fr. 4'452.50 geschuldet war. Daran wurden Fr. 2'400.- Akontozahlungen geleistet, welche jedoch gleichermassen an die Unterhaltbeiträge anzurechnen sind. Den Restbetrag von Fr. 2'052.50 hat der Gesuchsgegner beglichen (Urk. 53/21/4a). Umgerechnet auf die vorliegend zur Diskussion stehenden 6.5 Monate vom 15. Juni 2017 bis 31. Dezember 2017 ergibt sich ein geschuldeter und bereits beglichener Betrag von Fr. 2'411.75 (Urk. 80/63
S. 24), welcher als vom Gesuchsgegner für die Gesuchstellerin und die Kinder, die seit dem 15. Juni 2017 die Liegenschaft alleine bewohnen, bezahlter Unterhalt in Anrechnung zu bringen ist. Die Gesuchstellerin anerkannte einen anrechenbaren Betrag von Fr. 1'479.85, welchen die Vorinstanz berücksichtigte (Urk. 64
S. 31, 35; Urk. 80/73 S. 17; Prot. I = Urk. 56 S. 19). Damit wurden jedoch mit dem Gesuchsgegner (Urk. 80/63 S. 24 f.) Fr. 931.90 zu wenig berücksichtigt. Dieser Betrag ist daher zusätzlich als bezahlter Unterhalt in Gestalt von Direktzahlungen an Dritte betreffend das Jahr 2017 anzurechnen.
Die Vorinstanz erwog bezüglich der Position Tennisclub, Jahresbeitrag 2018 (Urk. 53/21 Position 36), dieser Betrag von Fr. 1'350.könne, wie die Gesuchstellerin zutreffend ausführe, nur einmal angerechnet werden. Er sei entsprechend nicht noch einmal anzurechnen (Urk. 63 S. 36).
Der Gesuchsgegner beanstandet, entgegen der Ansicht der Vorinstanz handle es sich hier nicht um denselben Betrag von Fr. 1'340.-, welcher am 9. Juli 2018 bezahlt worden sei. Wie aus dem Bankauszug ersichtlich, habe er am 31. Januar 2018 Fr. 1'320.für das Tennis seiner Kinder bezahlt. Diesen Betrag habe er in Urk. 53/21 in den Positionen 35 und 36 aufgesplittet. Die Gesuchstellerin habe den Betrag von Fr. 1'150.- (Position 36) zwar nicht anerkannt, die Vorinstanz habe ihn jedoch, obwohl ausgewiesen, nicht zugesprochen (Urk. 80/63 S. 25). Die Gesuchstellerin lässt erwidern, der Tennisclubbeitrag 2018 sei dem Gesuchsgegner als Zahlung anzurechnen, aber nur ein Mal. Nachdem der Gesuchsgegner an der Verhandlung eine Mahnung zu dieser Rechnung vorgelegt habe und unklar geblieben sei, ob er diese dann auch bezahlt habe, sei sie mangels Beleg, dass diese Rechnung überhaupt bezahlt worden sei, nicht anzurechnen. Aus dem nunmehr verspätet eingereichten Bankbeleg sei nicht ersichtlich, welche Rechnung damit genau bezahlt worden sei. Denn Urk. 53/21 zeige klar einen Rechnungsbetrag von Fr. 1'150.-, der offensichtlich nicht bezahlt worden sei. Aus Urk. 53/21 sei denn auch keine Aufsplittung in Fr. 1'150.in die Positionen 35 und
36 ersichtlich. Position 35 sei im Übrigen anerkannt und angerechnet worden (Urk. 80/73 S. 17 f.).
Gemäss neu eingereichtem Bankbeleg vom 5. August 2018 bezahlte der Gesuchsgegner unter anderem am 31. Januar 2018 Fr. 1'320.- und am 9. Juli 2018 Fr. 1'340.an den Tennisclub D. (Urk. 80/66/5). Gemäss seiner Aufstellung (Urk. 35/21) führte er in der Position 35 unterm 31. Januar 2018 einen Betrag von Fr. 210.- Tennis . Training Winter J. auf, welchen die Gesuchstellerin anerkannte und der von der Vorinstanz entsprechend angerechnet wurde (Urk. 64
S. 31; vgl. auch Urk. 53/21/35). In der Position 36 listete er unterm 30. Januar 2018 den strittigen Betrag von Fr. 1'150.- Tennis Jahresbeitrag 2018 auf. Am
19. April 2018 wurde dem Gesuchsgegner der Jahresbeitrag für die Gesuchstellerin und vier der Kinder zuzüglich Clubbonund Juniorenlizenzbeiträge im Gesamtbetrag von Fr. 1'340.in Rechnung gestellt (Urk. 53/21/36). Der am 9. Juli
2018 an den Tennisclub D. überwiesene Betrag in eben dieser Höhe von Fr. 1'340.- (Urk. 80/66/5) ist, wie oben unter Ziffer 3.6 dargetan, in Anrechnung zu bringen. Wie sich der zuvor am 31. Januar 2018 ebenfalls an den Tennisclub
D.
überwiesene Betrag von Fr. 1'320.für das Tennis seiner Kinder zusammensetzt, bleibt hingegen unklar (Urk. 80/63 S. 25). Insbesondere ergibt sich dieser Betrag nicht aus einer Addition der Positionen 35 (Fr. 210.-) und 36 (Fr. 1'150.-). Zudem kann der Jahresbeitrag in der Tat nur einmal berücksichtigt werden (Prot. I = Urk. 56 S. 19 f.). Die Fr. 1'150.-, für deren Zahlung kein Beleg vorliegt, können daher mit der Vorinstanz keine Berücksichtigung finden.
Der Gesuchsgegner verlangt schliesslich die Anrechnung der JuliKrankenkassenprämie 2018 der Gesuchstellerin im Umfang von Fr. 278.75. Diesen Betrag habe die Vorinstanz vergessen, obschon sie ausgeführt habe, er habe glaubhaft gemacht, dass er diese Summe bezahlt habe (Urk. 80/63 S. 25).
Die Juliprämie 2018 in der Höhe von Fr. 278.75 der Krankenkasse Assura ist in der Aufstellung des Gesuchsgegners (Urk. 53/21) unter Position 59 aufgeführt und wurde von der Vorinstanz zu Recht für anrechenbar erklärt (Urk. 64 S. 36 unten). Es ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz diesen (im Gesamtbetrag inbegriffenen) Betrag vom Gesamtbetrag der vom Gesuchsgegner geltend gemachten Zahlungen in der Höhe von Fr. 71'738.82 (exklusive Steuern, vgl. Urk. 53/21; wovon die Vorinstanz ausging), abgezogen hat (vgl. Urk. 64 S. 31). Damit wurde er jedoch bereits berücksichtigt.
Zusammengefasst bleibt es betreffend das Jahr 2017 bei den vorinstanzlich angerechneten Barzahlungen von Fr. 32'500.-. Bezüglich des Jahres 2018 sind statt Fr. 29'630.- nunmehr Fr. 39'820.anzurechnen (vgl. Urk. 64 S. 31). Somit sind insgesamt Barzahlungen in der Höhe von Fr. 72'320.- in Anrechnung zu bringen.
Hinsichtlich der Direktzahlungen an Dritte sind bezüglich des Jahres 2017 von den Fr. 65'160.40 gemäss Vorinstanz (Urk. 64 S. 35) einerseits Fr. 8'450.von der Vorinstanz zu viel angerechnete Steuern abzuziehen, andererseits Fr. 700.- Beiträge für den Tennisclub der Kinder und Fr. 931.90 zu wenig berücksichtigte
Beträge für Energie/Wasser hinzuzuzählen. Damit resultieren anrechenbare Drittzahlungen in der Höhe von Fr. 58'342.30 für das Jahr 2017. Von den anerkannten Direktzahlungen an Dritte hinsichtlich des Jahres 2018 im Betrag von Fr. 57'962.50 (Urk. 64 S. 35) sind Fr. 15'000.zu Unrecht berücksichtigte Zahlungen für das Ferienhaus in Silvaplana abzuziehen und Fr. 1'340.für den Tennisclub und Fr. 3'587.60 für den -Pool dazuzurechnen. Es ergeben sich somit anrechenbare Drittzahlungen in der Höhe von Fr. 47'890.10 für das Jahr 2018. Insgesamt sind somit Direktzahlungen an Dritte im Umfang von Fr. 106'232.40 in Anrechnung zu bringen.
Gesamthaft ergibt sich somit ein an die Unterhaltsbeiträge anzurechnender Betrag von Fr. 178'552.40.
Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 10'000.fest (Urk. 64
S. 45, Dispositivziffer 12). Sie zog in Erwägung, vorliegend seien letztendlich lediglich die vermögensrechtlichen Aspekte der Trennung der Parteien strittig gewesen. Hinsichtlich dieser Punkte seien sich die Parteien sehr uneinig, die Rechtsschriften und Plädoyers umfangreich und der Zeitaufwand des Gerichts entsprechend ausgedehn
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