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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils LE170070: Obergericht des Kantons Zürich

Der Text handelt von einem Gerichtsverfahren bezüglich Eheschutz und der Regelung der Obhut für die gemeinsame Tochter eines Paares. Der Gesuchsteller fordert unter anderem einen Prozesskostenvorschuss und die gemeinsame Obhut für das Kind. Die Gesuchsgegnerin fordert hingegen die alleinige Obhut und Unterhaltsbeiträge vom Gesuchsteller. Das Gericht entscheidet letztendlich, dass die alleinige Obhut der Tochter der Gesuchsgegnerin zugesprochen wird und legt Besuchszeiten für den Gesuchsteller fest. Es wird auch über die Kommunikationsfähigkeit der Parteien und deren Erziehungsfähigkeit diskutiert. Das Gericht berücksichtigt das Kindeswohl und trifft Entscheidungen bezüglich des persönlichen Verkehrs und der Betreuung des Kindes.

Urteilsdetails des Kantongerichts LE170070

Kanton:ZH
Fallnummer:LE170070
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid LE170070 vom 12.07.2018 (ZH)
Datum:12.07.2018
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Eheschutz
Schlagwörter : Gesuch; Gesuchsteller; Gesuchsgegner; Gesuchsgegnerin; Vorinstanz; Berufung; Recht; Parteien; Gesuchstellers; Besuch; Tochter; Besuchsrecht; Betreuung; Unterhalt; Obhut; Unterhalts; Einkommen; Arbeit; Verfahren; Entscheid; Monats; Wohnung; Urteil; Verfahren; Woche
Rechtsnorm:Art. 122 ZPO ;Art. 123 ZPO ;Art. 159 ZGB ;Art. 273 ZGB ;Art. 29 BV ;Art. 292 StGB ;Art. 301a ZPO ;Art. 308 ZGB ;Art. 310 ZPO ;Art. 311 ZPO ;Art. 315 ZPO ;Art. 315a ZGB ;Art. 317 ZPO ;Art. 318 ZPO ;Art. 320 ZGB ;Art. 98 BGG ;
Referenz BGE:131 III 209; 134 III 577; 135 III 102; 137 III 118; 137 III 617; 138 I 484; 138 III 374; 139 III 486; 142 I 93; 142 III 413; 142 III 481; 142 III 612; 142 III 617;
Kommentar:
Stefan Heimgartner, Basler Kommentar Strafrecht II, Art. 312, 2019

Entscheid des Kantongerichts LE170070

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LE170070-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende,

Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli

Beschluss und Urteil vom 12. Juli 2018

in Sachen

  1. ,

    Gesuchsteller und Berufungskläger

    unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X. ,

    gegen

  2. ,

Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte

unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y. , betreffend Eheschutz

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 27. Oktober 2017 (EE170088-K)

Rechtsbegehren:
  1. Des Gesuchstellers und Berufungsklägers (Urk. 26 S. 1 ff.):

    1. Es sei die Gesuchsgegnerin zu verpflichten einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 6'000.zu bezahlen.

    1. Eventualiter, sofern der Prozesskostenvorschuss nicht bezahlt werden kann wird, sei dem Gesuchsteller die ordentliche Prozessführungsbefugnis und unentgeltliche Rechtsverbeistän- dung durch RA X. zu gewähren (mit Einberechnung von 8 % MWST bei der Bemessung der Entschädigung).

    2. Es sei ein Eheschutzverfahren durchzuführen, das Getrenntleben sei den Parteien per 20. Mai 2016, eventualiter per 9. Juli 2017 zu bestätigen und die Folgen nach gerichtlichem Ermessen zu regeln.

    3. Es sei die gemeinsame Tochter C. , geboren am tt.mm.2015 unter die alternierende Obhut der Eltern zu stellen.

    4. Es sei der Gesuchsteller zu berechtigen, die gemeinsame Tochter C. auf eigene Kosten, wie folgt, zu betreuen:

      1. Wöchentlich von Donnerstagnachmittag 12.00 Uhr bis Sonntagabend 18.00 Uhr.

      2. In Jahren mit ungeraden Zahlen jeweils am zweiten der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr sowie von Ostersamstag bis und mit Ostermontag und in den Jahren mit geraden Zahlen, jeweils am ersten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr sowie von Pfingstsamstag bis und mit Pfingstmontag.

      3. Während 6 Wochenferien pro Jahr, wobei die Ausübung des Ferienrechts nach Eintritt in die Schulpflicht jeweils während der Schulferien zu folgen hat und drei Monate in Voraus mit dem anderen Ehegatten abzusprechen ist. Im Falle einer Nichteinigung entscheidet in Jahren mit gerader Jahreszahl der Gesuchsteller, in den Jahren mit ungerader Jahreszahl die Gesuchsgegnerin über die genaue Zeit der Ausübung des Ferienrechts.

    5. Es sei die Regelung der Wohnsitzregistrierung der gemeinsamen Tochter C. und die damit zusammenhängenden Faktoren wie der Krippenund Einschulungsort zu einem späteren Zeitpunkt zu bestimmen; eventualiter sei der Wohnsitz beim Gesuchsteller festzulegen und zu registrieren.

    6. Es sei die Gesuchsgegnerin zu berechtigen, die gemeinsame Tochter C. auf eigene Kosten wie folgt zu betreuen:

      1. Wöchentlich von Sonntagabend 18.00 Uhr bis Donnerstagmittag 12.00 Uhr.

      2. In Jahren mit geraden Zahlen jeweils am zweiten der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr sowie von Ostersamstag bis und mit Ostermontag und in den Jahren mit ungeraden Zahlen, jeweils am ersten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr sowie von Pfingstsamstag bis und mit Pfingstmontag.

      3. Während 6 Wochenferien pro Jahr, wobei die Ausübung des Ferienrechts nach Eintritt in die Schulpflicht jeweils während der Schulferien zu folgen hat und drei Monate im Voraus mit dem anderen Ehegatten abzusprechen ist. Im Falle einer Nichteinigung entscheidet in Jahren mit gerader Jahreszahl der Gesuchsteller, in den Jahren mit ungerader Jahreszahl die Gesuchsgegnerin über die genaue Zeit der Ausübung des Ferienrechts.

    7. Die Unterhaltskosten für die gemeinsame Tochter C. seien nach gerichtlichem Ermessen zu regeln.

    8. Es sei die Gütertrennung anzuordnen.

    9. Es sei der Gesuchsteller von der Leistung eines Kostenvorschusses zu befreien.

    10. Die Anträge der Gesuchsgegnerin seien alle, soweit sie nicht mit den vorliegenden Anträgen übereinstimmen, abzuweisen.

    11. Es sei die Gesuchsgegnerin zu verpflichten umgehend die Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen von ihr und der Familie einzureichen, einschliesslich detaillierter Auszüge aller ihrer bestehenden saldierten Konten in der Schweiz, in Spanien und in anderen Drittländern seit 1. Januar 2015 bis zum Editionszeitpunkt, eventuell bis 20. September 2017.

    12. Es sei das Mobiliar nach gerichtlichem Ermessen den Parteien zur Benutzung zuzuweisen. Eine genauere Substantiierung bleibt vorbehalten.

    13. Es sei das Fahrzeug Mazda dem Gesuchsteller zu belassen.

      Alles unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchsgegnerin.

  2. Der Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagten (Urk. 28 S. 1 ff.):

    1. Es sei festzustellen, dass die Parteien den gemeinsamen Haushalt am

    9. Juli 2017 aufgehoben haben und zum Getrenntleben auf unbestimmte Zeit berechtigt sind;

    1. Das gemeinsame Kind, C. , geboren am tt.mm.2015, sei für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Gesuchsgegnerin zu stellen;

    2. Es sei vorzumerken, dass sich der Wohnsitz des Kindes, insbesondere hinsichtlich schulischer und sozialversicherungsrechtlicher Belange, derzeit bei der Gesuchsgegnerin befindet;

    3. Der Gesuchsteller sei für berechtigt zu erklären, das Kind C. jedes zweite Wochenende am Samstag, von 10.00 Uhr bis 16.00 Uhr, erstmals am 30. September 2017, auf eigene Kosten zu sich mit sich auf Besuch zu nehmen;

      die Übergaben seien während der Dauer des Kontaktverbots durch die Mutter des Gesuchstellers vorzunehmen;

    4. Die vormals eheliche Wohnung an der D. -strasse in E. sei mitsamt Hausrat und Mobiliar für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchsgegnerin zur Benützung zuzuweisen; es sei Vormerk zu nehmen, dass der Gesuchsteller seine persönlichen Gegenstände bereits abgeholt hat;

      Der Gesuchsteller sei unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin ihren grünen Ordner mit persönlichen Unterlagen sowie sämtliche Wohnungsund Briefkastenschlüssel auf erstes Verlangen zu übergeben;

    5. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin für das gemeinsame Kind einen monatlichen Unterhalt von CHF 4'223.30 (Barund Betreuungsunterhalt) zuzüglich allfälliger Familienzulagen zu bezahlen, zusammengesetzt aus:

      CHF 1'760 Barunterhalt, zuzüglich allfällige Familienzulagen und CHF 2'463.30 Betreuungsunterhalt,

      zahlbar an die Gesuchsgegnerin jeweils im Voraus auf den ersten Tag eines jeden Monats, erstmals per 9. Juli 2017;

      Es sei festzustellen, dass der Betreuungsunterhalt in Höhe von CHF 3'071.75 mangels Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers nicht vollstän- dig gedeckt sei und es sei der Fehlbetrag von CHF 608.45 ausdrücklich festzuhalten;

    6. Es sei festzustellen, dass der gebührende Unterhalt der Gesuchsgegnerin nicht gedeckt sei und ihr mangels Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers keine Ehegattenunterhaltsbeiträge zugesprochen werden;

    7. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, bei ausserordentlichen Kinderkosten, die den Betrag von CHF 100 pro Ausgabe übersteigen (grössere Zahnbehandlungen, Nachhilfeunterricht, Therapiekosten etc.) nach vorgängiger schriftlicher Absprache und nach Vorlage der Rechnung die Hälfte der Kosten der Gesuchsgegnerin zu erstatten, sofern diese Kosten nicht durch Dritte (Versicherungen etc.) gedeckt sind;

    8. Die Gesuchsgegnerin sei für die Dauer des Getrenntlebens für berechtigt zu erklären, das Fahrzeug der Marke Mazda zu benützen;

    9. Der Antrag des Gesuchstellers auf Anordnung der Gütertrennung sei abzuweisen;

    10. Ebenso seien seine weiteren nicht übereinstimmenden Anträge abzuweisen.

alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zzgl. 8.0 % MwSt. zulasten des Gesuchstellers.

Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Winterthur vom 27. Oktober 2017:

(Urk. 84 S. 43 ff.)

  1. Es wird festgestellt, dass die Parteien zum Getrenntleben berechtigt sind, und es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien seit dem 9. Juli 2017 getrennt leben.

  2. Die Tochter C. , geboren am tt.mm.2015, wird unter die alleinige Obhut der Gesuchsgegnerin gestellt.

    Der Wohnsitz der Tochter C. befindet sich bei der Gesuchsgegnerin.

  3. a) Es wird davon Vormerk genommen, dass sich der Gesuchsteller verpflichtet hat, seit dem 1. Oktober 2017 bis zur Rechtskraft des vorlie- genden Urteils die Tochter C. jeweils am zweiten und vierten Samstag des Monats sowie am ersten und dritten Sonntag des Monats von 10.00 Uhr bis 16.00 Uhr zu betreuen.

    1. Ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils bis zum 31. Januar 2018 wird der Gesuchsteller für berechtigt und verpflichtet erklärt, die Tochter C. jeweils am zweiten und vierten Samstag des Monats sowie am ersten und dritten Sonntag des Monats von 10.00 Uhr bis

      16.00 Uhr sowie zusätzlich am 31. Dezember 2017 von 10.00 Uhr bis

      16.00 Uhr auf eigene Kosten zu sich mit sich auf Besuch zu nehmen.

    2. Ab 1. Februar 2018 bis 30. April 2018 wird der Gesuchsteller für berechtigt und verpflichtet erklärt, die Tochter C. jeweils am zweiten und vierten Samstag des Monats sowie am ersten und dritten Sonntag des Monats von 09.00 Uhr bis 19.00 Uhr auf eigene Kosten zu sich mit sich auf Besuch zu nehmen.

    3. Ab 1. Mai 2018 für die weitere Dauer des Getrenntlebens wird der Gesuchsteller für berechtigt und verpflichtet erklärt, die Tochter C. an jedem zweiten Wochenende, jeweils von Samstag, 09.00 Uhr, bis Sonntagabend, 19.00 Uhr, auf eigene Kosten zu sich mit sich auf Besuch zu nehmen.

    4. Ab 1. Juni 2018 für die weitere Dauer des Getrenntlebens wird der Gesuchsteller zusätzlich für berechtigt und verpflichtet erklärt, die Tochter C. in den Jahren mit gerader Jahreszahl von Ostersamstag,

      09.00 Uhr, bis Ostermontag, 19.00 Uhr, sowie am 25. Dezember und

      am 1. Januar und in den Jahren mit ungerader Jahreszahl von Pfingstsamstag, 09.00 Uhr, bis Pfingstmontag, 19.00 Uhr, sowie am 26. Dezember und am 2. Januar auf eigene Kosten zu sich mit sich auf Besuch zu nehmen.

    5. Ab 1. Januar 2019 für die weitere Dauer des Getrenntlebens wird der Gesuchsteller zusätzlich für berechtigt und verpflichtet erklärt, die Tochter C. während 14 Tagen im Jahr auf eigene Kosten zu sich mit sich in die Ferien zu nehmen.

  4. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der Tochter C. folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

    • Fr. 982.- (davon Fr. 589.- Barunterhalt) seit 9. Juli 2017 bis zur Rechtskraft des vorliegenden Urteils;

    • Fr. 883.- (davon Fr. 554.- Barunterhalt) ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils bis 31. März 2018;

    • Fr. 3'177.- (davon Fr. 604.- Barunterhalt) ab 1. April 2018 für die weitere Dauer des Getrenntlebens;

      zuzüglich allfälliger Familienzulagen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.

      Das Manko im Betreuungsunterhalt seit 9. Juli 2017 bis zur Rechtskraft des vorliegenden Urteils beträgt Fr. 1'890.-. Danach beträgt das Manko im Betreuungsunterhalt bis zum 31. März 2018 Fr. 1'955.10.

      Diese Unterhaltsbeiträge basieren auf folgenden Grundlagen:

      Einkommen

      (netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, Familienzulagen separat):

    • Tochter: Familienzulage von Fr. 200.-

      • Gesuchsteller:

      • Gesuchsgegnerin:

      familienrechtlicher Bedarf :

    • Gesuchsteller: Fr. 3'193.- (bis zur Rechtskraft des vorlie-

      genden Urteils)

      Fr. 3'044.55 (ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils)

      Fr. 3'404.55 (ab 1. April 2018)

    • Gesuchsgegnerin: Fr. 2'283.- (bis zur Rechtskraft des vorlie-

      genden Urteils)

      Fr. 2'284.55 (ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils)

      Fr. 2'454.55 (ab 1. April 2018)

    • Tochter:

  5. Das Begehren der Gesuchsgegnerin, der Gesuchsteller sei zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin die Hälfte der ausserordentlichen Kinderkosten zu erstatten, wird abgewiesen.

  6. Es wird festgestellt, dass der Gesuchsteller mangels Leistungsfähigkeit nicht in der Lage ist, der Gesuchsgegnerin persönliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen.

  7. Die eheliche Wohnung an der D. -str. in E. wird samt Hausrat und Mobiliar für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchsgegnerin zur Benützung zugewiesen.

  8. Das Fahrzeug Mazda wird für die Dauer des Getrenntlebens dem Gesuchsteller zur Benützung zugewiesen.

  9. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin sämtliche Wohnungsund Briefkastenschlüssel bis zum 15. Oktober 2017 zu übergeben, soweit die Schlüssel nicht bereits bei der Polizei abgegeben wurden.

  10. Das Begehren des Gesuchstellers auf Anordnung der Gütertrennung wird abgewiesen.

  11. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:

    Fr. 1'800.00; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 712.50 Dolmetscherkosten

    Fr. 2'512.50 Total

    Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

  12. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung nach Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

  13. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  14. (Schriftliche Mitteilung)

  15. (Berufung)

Berufungsanträge:
  1. Des Gesuchstellers und Berufungsklägers (Urk. 47 S. 2 ff.):

    1. Das Urteil vom 27. Oktober 2017 des Bezirksgerichts Winterthur mit der Geschäftsnummer EE170088 sei wie folgt zu ändern:

      1. Ziff. 2 des Dispositivs sei aufzuheben und die Tochter C. , geboren am tt.mm.2015 sei unter die gemeinsame Obhut der Parteien zu stellen; die Wohnsitzfrage sei nach Ermessen des Gerichts zu regeln.

      2. Ziff. 3 a-d des Dispositivs sei aufzuheben. Es seien den Parteien je hälftige Betreuungsanteile hinsichtlich der Tochter C. zuzuteilen und den Parteien nach der Bestimmung der Betreuungsanteile Gelegenheit zu geben, deren konkrete Ausgestaltung im 2-Wochenplan einzureichen. Eventualiter seien die Einzelheiten nach Ermessen des Obergerichts zu bestimmen.

      3. Eventualiter, falls der Berufungskläger keinen Obhutsanteil erhält, sei ein Besuchsrecht von mindestens 2 Wochentagen 4 Wochenhalbtagen mit Übernachtungen, sowie jedes zweite Wochenende das ganze Wochenende dem Berufungskläger zuzuteilen; es sei nach der Entscheidung über die Obhut dem Berufungskläger Gelegenheit zu geben das Rechtsbegehren und die Begründung betreffend der Betreuungsanteile genauer zu fassen.

      4. Subeventualiter, falls das obige Rechtsbegehren nicht gewährt wird, sei der Gesuchsteller für berechtigt zu erklären die Tochter C. an jedem zweiten Wochenende jeweils von Samstag 09.00 Uhr bis Sonntag 19.00 Uhr auf eigene Kosten zu sich mit sich auf Besuch zu nehmen.

      5. Ziff. 4 des Dispositivs sei vollumfänglich aufzuheben.

      6. Es sei der Grad der Erwerbsfähigkeit des Berufungsklägers aus medizinischer Sicht mittels eines neutralen Fachgutachtens abzuklären und es sei nach Vorliegen des Gutachtens sowie der Entscheidung über die Betreuungsanteile dem Berufungskläger Gelegenheit zu geben sein Rechtsbegehren hinsichtlich der Unterhaltsbeiträge neu zu beziffern und zu begründen; eventualiter sei der Berufungskläger zu verpflichten CHF 883.00 (davon CHF 554.00 Barunterhalt) an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der Tochter C. pro Monat zu bezahlen, sofern die Berufungsbeklagte die alleinige Obhut über C. erhält.

      7. Beim Einkommen des Berufungsklägers sei von CHF 3'928.00 (einschliesslich 13. Monatslohn) auszugehen, vorbehältlich Änderungen der Einkommenssituation während des laufenden Verfahrens absehbar danach. Bei der Berufungsgegnerin sei von einem hypothetischen Netto-Einkommen ab 01.04.2018 von CHF 2'700.00 für 50% Erwerbsfähigkeit auszugehen.

      8. Auf Feststellungen über das Vermögen sei zu verzichten es sei die Berufungsbeklagte aufzufordern über ihre sämtlichen Vermögenswerte einschliesslich ihrer ausländischen Konti seit dem Eheschluss bis heute mit Belegen vollständig Auskunft zu erteilen.

      9. Sofern Angaben über das Vermögen im Dispositiv gemacht werden, seien die Schulden ebenfalls aufzuführen und es sei den Parteien gesondert Frist anzusetzen zur Bestimmung der Schulden.

      10. Beim familienrechtlichen Bedarf sei beim Berufungskläger von einem Notbedarf von mindestens CHF 4'000.00 pro Monat (inkl. Steuern) auszugehen und bei der Berufungsgegnerin von höchstens

    CHF 2'208.00 sowie bei der Tochter nach gerichtlichem Ermessen (abhängig auch von der Zuteilung der Obhut und Betreuungsanteile).

    1. Als vorsorgliche Massnahmen werden beantragt:

      1. Der Berufungskläger sei per sofort für berechtigt zu erklären die Tochter C. an jedem zweiten Wochenende jeweils von Samstag

        09.00 Uhr bis Sonntag 19.00 Uhr auf eigene Kosten zu sich mit sich auf Besuch zu nehmen.

      2. Der Berufungskläger sei zu verpflichten per 01.12.2017 CHF 883.00 (davon CHF 554.00 Barunterhalt) für die Dauer des laufenden Verfahrens der Berufungsgegnerin an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der Tochter C. zuzüglich allfälliger Familienzulagen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den ersten eines jeden Monats zu bezahlen.

      1. Es sei die unentgeltliche Prozessführungsbefugnis und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für den Berufungskläger durch RA lic. iur. X. einschliesslich 8% MwSt. bei der Berechnung der Entschädigung weiterhin zu gewähren. Auf die Notwendigkeit eines erneuten Antrag[s] auf Prozesskostenbevorschussung durch die Berufungsbeklagte sei zu verzichten.

      2. Der Entscheid über die Gewährung der UP/URV gemäss obiger Ziffer

    4.1 [recte: 3.1] sei vorweg zu fällen, bevor weitere Handlungen des Rechtsvertreters des Berufungsklägers notwendig werden.

    Alles unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsgegnerin.

  2. Der Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagten (Urk. 53 S. 2):

    1. Die Berufung des Berufungsklägers mitsamt der Anträge Nr. 1.1 bis

    1.10 seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist;

    1. Die Gerichtskosten seien dem Berufungskläger aufzuerlegen;

    2. Die Berufungsbeklagte sei angemessen zu entschädigen.

    Prozessuale Anträge:

    1. Der Berufungskläger sei zu verpflichten, der Berufungsbeklagten nach Art. 159 ZGB an die Kosten des Gerichtsverfahrens sowie der anwaltlichen Vertretung einen Beitrag von CHF 5'000 zu bezahlen;

    2. Der Berufungsbeklagten sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und ihr in der Person des unterzeichnenden Rechtsanwalts ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

    Erwägungen:

    I.

    1. Die Parteien sind seit dem tt. Juli 2015 verheiratet. Sie haben eine gemeinsame Tochter, C. , geboren am tt.mm.2015 (Urk. 2/3). Am 23. Juni 2017 machte der Gesuchsteller und Berufungskläger (nachfolgend Gesuchsteller) bei der Vorinstanz ein Eheschutzbegehren anhängig (Urk. 1 und Urk. 11). Der weitere Prozessverlauf kann dem erstinstanzlichen Urteil entnommen werden (Urk. 48

      S. 3 ff.). Am 27. Oktober 2017 erliess die Vorinstanz den eingangs wiedergegebenen Entscheid (Urk. 40 = Urk. 48 S. 46 ff.).

    2. Dagegen erhob der Gesuchsteller am 20. November 2017 rechtzeitig (vgl. Urk. 42 und 43) Berufung mit den oben erwähnten Anträgen (Urk. 47 S. 2 ff.). Mit

Beschluss vom 8. Dezember 2017 wurden das Begehren des Gesuchstellers um Erlass vorsorglicher Massnahmen sowie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, soweit es sich auf das Massnahmebegehren bezog, abgewiesen (Urk. 52). Die Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte (nachfolgend Gesuchsgegnerin) erstattete die Berufungsantwort innert angesetzter Frist am

22. Dezember 2017 (Urk. 52 und 53). Mit Verfügung vom 8. Januar 2018 wurde der Gesuchsteller aufgefordert, sich zu seiner Einkommenssituation ab dem

12. Januar 2018 zu äussern und Belege betreffend seine Einkommensund Vermögensverhältnisse einzureichen (Urk. 57). Mit Noveneingabe vom 22. Januar 2018 teilte die Gesuchsgegnerin mit, der Gesuchsteller übe das Besuchsrecht seit dem 22. Dezember 2017 nicht mehr aus (Urk. 59). Mit Eingaben vom 12. und vom

20. Februar 2018 äusserte sich der Gesuchsteller aufforderungsgemäss zu seiner Einkommenssituation und reichte Belege zu seinen finanziellen Verhältnissen nach (Urk. 60, 61, 62/26-36, 63 und 64/37). Mit Beschluss vom 1. März 2018 wurden der Antrag der Gesuchsgegnerin um Verpflichtung des Gesuchstellers zur Leistung eines Prozesskostenbeitrags abgewiesen und beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Zudem wurde der Gesuchsteller zur Stellungnahme zur Noveneingabe vom 22. Januar 2018 aufgefordert (Urk. 66). Diese Stellungnahme erstattete der Gesuchsteller am 15. März 2018 (Urk. 67), welche der Gesuchsgegnerin zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 68). Mit Verfügung vom

19. April 2018 wurden die Parteien aufgefordert, zu einer allfälligen Anordnung einer Besuchsrechtsbeistandschaft Stellung zu nehmen (Urk. 69). Der Gesuchsteller liess sich nicht vernehmen. Die Stellungnahme der Gesuchsgegnerin erfolgte am 3. Mai 2018 (Urk. 70). Mit Verfügung vom 7. Mai 2018 wurde dem Gesuchsteller die Eingabe der Gesuchsgegnerin zugestellt und den Parteien mitgeteilt, dass das Verfahren im Übrigen spruchreif und in die Phase der Urteilsberatung übergegangen sei (Urk. 73). Mit Verfügung vom 16. Mai 2018 wurde dem Gesuchsteller antragsgemäss Frist angesetzt zur freigestellten Stellungnahme zur Eingabe der Gesuchsgegnerin vom 3. Mai 2018 (Urk. 74 und 75). Mit Eingabe vom 6. Juni 2018 teilte der Gesuchsteller mit, gegen die Errichtung einer Beistandschaft habe er keine Einwände (Urk. 76). Zudem reichte er eine Aufstellung über den Aufwand seines unentgeltlichen Rechtsvertreters ein (Urk. 77/1-2). Die Gesuchsgegnerin

liess sich zur Eingabe vom 6. Juni 2018 nicht mehr vernehmen, reichte aber ebenfalls eine Aufwandszusammenstellung ihres unentgeltlichen Rechtsvertreters ein (Urk. 80 und 81).

II.

  1. Im Streit liegt vorliegend die Regelung der Obhut und des Unterhalts für die Tochter C. . Nicht angefochten wurden die Dispositiv-Ziffern 1 sowie 5 bis 10 des vorinstanzlichen Urteils. In diesem Umfang ist der vorinstanzliche Entscheid in Rechtskraft erwachsen, was vorzumerken ist.

  2. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine umfassende Überprüfungsbefugnis der Streitsache, d.h. über unbeschränkte Kognition bezüglich Tatund Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Diesen Anforderungen hat auch die Berufungsantwort zu genügen (BGer 5A_438/2012 vom 27. August 2012, E. 2.4). Was nicht nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, ist abgesehen von offensichtlichen Mängeln von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht zu überprüfen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4).

    1. Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO können im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) nur noch berücksichtigt werden, wenn sie kumulativ ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Dabei hat, wer sich auf Noven beruft, deren Zulässigkeit darzutun (vgl. BGer 5A_330/2013 vom

      24. September 2013, E. 3.5.1; BGer 5A_266/2015 vom 24. Juni 2015, E. 3.2.2).

      Dies gilt auch in Verfahren betreffend Kinderbelange, bei denen nach Art. 296

      ZPO der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen ist. Unechte Noven, die bei zumutbarer Sorgfalt bereits vor erster Instanz hätten geltend gemacht werden können, können daher grundsätzlich nicht mehr vorgebracht werden, es sei denn, eine Partei rüge, die Vorinstanz habe eine bestimmte Tatsache in Verletzung der Untersuchungsmaxime nicht beachtet (vgl. statt vieler OGer ZH LE150006 vom 4. März 2015, E. 4.1).

    2. Aus diesem Grund haben die Ausführungen der Gesuchsgegnerin in deren Eingabe vom 3. Mai 2018 (Urk. 70) unberücksichtigt zu bleiben, soweit sie nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit einer allfälligen Besuchsrechtsbeistandschaft stehen, denn die Gesuchsgegnerin unterliess es gänzlich, sich zur novenrechtlichen Zulässigkeit dieser Vorbringen zu äussern. Dies betrifft namentlich die Ausführungen in den Rz. 3, 4-9, 11-17, 25-26, 33, 35-41 und 43.

4. Die Berufungsantwort vom 22. Dezember 2017 (Urk. 59) wurde dem Gesuchsteller mit Beschluss vom 1. März 2018 (Urk. 66) zugestellt. Mit Eingabe vom

15. März 2018 teilte der Gesuchsteller mit, er gehe davon aus, dass das Gericht es nicht für nötig halte, dass er zur Berufungsantwort Stellung nehme. Sofern das Gericht die Ausführungen in der Berufungsantwort als relevant erachte, ersuche er um entsprechende Fristansetzung (Urk. 67 S. 2). Gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör und ein faires Gerichtsverfahren, was auch das Recht umfasst, von allen beim Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können (sog. Replikrecht). Das Gericht hat in jedem Einzelfall ein effektives Replikrecht zu gewährleisten, kann eine Eingabe jedoch auch lediglich zur Kenntnisnahme zustellen, wenn von der Partei erwartet werden kann, dass sie umgehend unaufgefordert Stellung nimmt, was insbesondere bei anwaltlich vertretenen Parteien der Fall ist (BGE 138 I 484 E. 2.4). Demzufolge war es vorliegend Sache des anwaltlich vertretenen Gesuchstellers und nicht des Gerichts zu beurteilen, ob eine Stellungnahme zur Berufungsantwort erforderlich war. Es bestand daher von vornherein kein Anlass, ihm Frist für eine entsprechende Stellungnahme anzusetzen.

III.

  1. Obhut

    1. Die Vorinstanz gab die massgeblichen Kriterien für die Zuteilung der Obhut zutreffend wieder, weshalb an dieser Stelle vorab auf die entsprechenden Erwägungen (Urk. 48 S. 10 ff. E. III/B/1, 4.1 und 4.2) zu verweisen ist. Sie erwog zusammengefasst, beide Parteien seien grundsätzlich als erziehungsfähig zu betrachten. Zwar würden sich die Parteien gegenseitig vorwerfen, gerne an Partys zu gehen bzw. über den Durst zu trinken und nicht immer einen angemessenen Umgang mit C. zu pflegen. Die Vorwürfe seien jedoch relativ pauschal geblieben und es gebe keine Hinweise, aus denen zu schliessen wäre, eine Partei sei nicht erziehungsfähig. Weiter sei davon auszugehen, dass mit der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes das Paar-Konfliktpotential erheblich entschärft worden sei, so dass nicht mehr mit einer Eskalation zu rechnen sei. Eine alternierende Obhut sei somit mit Blick auf die Erziehungsfähigkeit beider Parteien grundsätzlich möglich. Indes sei das Verhältnis zwischen den Parteien stark belastet, was sich in einem Strafund Gewaltschutzverfahren niedergeschlagen habe. Das im Rahmen des Gewaltschutzverfahrens erlassene Rayonund Kontaktverbot sei mittlerweile ausgelaufen. Aber selbst der Gesuchsteller gehe davon aus, dass es schwierig werde, die Übergaben der Tochter C. durchzuführen, und dass dies zu Konflikten führen werde, weshalb er beantragt habe, die Übergaben seien möglichst ohne direkten Kontakt zwischen den Parteien durchzuführen. Es sei nicht auszuschliessen, dass die Parteien die nötige Kommunikationsfähigkeit entwickeln könnten bzw. den Schwierigkeiten durch einen detaillierten Plan und Regelung von Kontaktwegen begegnet werden könnte. Zu berücksichtigen sei allerdings auch, dass der Gesuchsteller auch auf Nachfrage hin nicht schlüssig habe darlegen können, dass und in welchem Umfang er C. während des Zusammenlebens allein betreut habe wie eine alternierende Obhut konkret zu organisieren wäre. Der Gesuchsteller arbeite 60% und müsse von Montag bis Freitag jeweils von 8 bis 14 Uhr an seiner Arbeitsstelle präsent sein. Die von ihm vorgeschlagene Betreuungsregelung wäre daher nur unter Beizug von Dritten für die Betreuung möglich, zumal er nicht schlüssig dargelegt habe,

      dass und inwiefern er seine Präsenzzeiten anders organisieren könne. Dessen ungeachtet sei zu berücksichtigen, dass eine Mankosituation vorliege. Eine Betreuungslösung, welche die finanziellen Aspekte missachte, sei nicht mit dem Kindeswohl vereinbar. Der Gesuchsteller sei in der Lage, wesentlich mehr als die Gesuchsgegnerin zu verdienen. Er sei daher gehalten, weiterhin für das Familieneinkommen zu sorgen, was mit einem Pensum verbunden sei, bei dem es ihm nicht möglich sei, C. persönlich in einem für eine alternierende Obhut ausreichenden Umfang zu betreuen. Daher sei die Obhut über C. der Gesuchsgegnerin allein zuzuweisen (Urk. 48 S. 14 ff.).

    2. Der Gesuchsteller rügt, das Kriterium, dass er einen höheren Stundenlohn als die Gesuchsgegnerin erzielen könne, sei aus Sicht des Kindeswohls sachfremd und daher willkürlich. Das Kind werde nicht mehr Mittel zur Verfügung haben, wenn er mehr Kinderunterhalt bezahle, da es ohnehin an der Armutsgrenze leben werde. Weiterhin hätten die Eltern grundsätzlich gleiches Anrecht auf die Betreuung des Kindes. Selbst wenn nicht bewiesen werden könne, zu welchen Anteilen sich wer zuvor während des Zusammenlebens um das Kind gekümmert habe, müsse es ihm deshalb ermöglicht werden, sich ausgedehnt um seine Tochter zu kümmern, sofern er das möchte und dazu bereit sei. Dies sei sogar dann der Fall, wenn er sich bisher nicht im selben Umfang wie für die Zukunft beantragt um das Kind gekümmert hätte. Schliesslich habe er entgegen der Ansicht der Vorinstanz konkret dargelegt, dass sich seine 60%-Stelle mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit an die Bedürfnisse der Kinderbetreuung anpassen lasse und zudem seine Mutter bereit sei, bei Überschneidungen mit Arbeitsterminen die Betreuung der Tochter zu übernehmen. Ebenso konkret habe er beantragt, dass er C. jeweils von Donnerstagnachmittag 12 Uhr bis Sonntagabend 18 Uhr bei sich haben könne. So habe die Gesuchsgegnerin beispielsweise Zeit, um Deutsch zu lernen und als Barkeeperin zu arbeiten (Urk. 47 S. 6 ff.).

      3.1. Mit dieser Argumentation scheint der Gesuchsteller grundsätzlich zu verkennen, dass seine Wünsche hinter dem Kindeswohl zurückzustehen haben (BGE 142 III 612 E. 4.2; BGE 131 III 209 E. 5). Mit der gemeinsamen elterlichen Sorge geht nicht notwendigerweise die Errichtung einer alternierenden Obhut einher. Vielmehr ist zu prüfen, ob dieses Betreuungsmodell möglich und mit dem Kindeswohl vereinbar ist. Zu den wesentlichen Kriterien für diese Prüfung gehören in erster Linie die erzieherischen Fähigkeiten der Eltern sowie deren Kompetenz und Bereitschaft zur Kommunikation und Kooperation im Bereich der Kinderbelange. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kommt bei Kleinkindern im Weiteren den Kriterien der Stabilität und der Möglichkeit zur persönlichen Betreuung besonderes Gewicht zu (BGE 142 III 617 E. 3.2.3 = Pra 2018 Nr. 26; BGE 142 III 612 E. 4.3). Sofern die alternierende Obhut nicht dem bisherigen Betreuungskonzept entspricht, hat ein Elternteil, der sich bisher nicht nur wenig aktiv an der Betreuung beteiligt hat und der nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts einen substanziellen Anteil an der Betreuung übernehmen will, darzulegen, wie er diese Betreuung inskünftig wahrnehmen will und wie das Kindeswohl gewahrt ist. Damit soll vermieden werden, dass der unterhaltspflichtige Elternteil Elternverantwortung nicht mit Blick auf das Kindeswohl, sondern nur deshalb übernehmen ausbauen will, um den Betreuungsunterhalt möglichst tief zu halten (Jungo/Aebi-Müller/Schweighauser, Der Betreuungsunterhalt: Das Konzept - die Betreuungskosten - die Unterhaltsberechnung, in: Fampra 2017, 163 ff., 170).

          1. Der Gesuchsteller stellt weder in der Berufungsschrift noch in seiner Eingabe vom 15. März 2018 die Erziehungsfähigkeit der Gesuchsgegnerin in Frage, auch wenn er in der letzteren Eingabe vorbringt, beidseitige psychiatrische Gutachten und Erziehungsfähigkeitsgutachten wären ideal (Urk. 67 S. 4). Allerdings legt er mit keinem Wort dar, aufgrund welcher konkreten Umstände Anlass zur Sorge bestehe, dass die Gesuchsgegnerin nicht in der Lage sein könnte, die emotionalen und körperlichen Bedürfnisse von C. zu erkennen, diese zu versorgen und zu betreuen sowie erzieherisch angemessen auf deren Bedürfnisse einzugehen. Insofern genügt er seiner Begründungspflicht nicht (vgl. dazu oben Ziff. II/2), weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.

          2. Die Gesuchsgegnerin bringt in der Berufungsantwort vor, der Gesuchsteller sei zwar in psychiatrischer Behandlung, äussere sich aber weder zur Ursache noch zur Schwere der Erkrankung, so dass offenbleibe, ob und inwiefern sich diese auf seine Erziehungsfähigkeit auswirke. Es sei unklar, ob es bei der Ausübung

            des Besuchsrechts einer allfälligen alternierenden Obhut zu einer Kindeswohlgefährdung kommen könnte. Grundsätzlich seien Anhaltspunkte vorhanden, die gegen die Erziehungsfähigkeit des Gesuchstellers sprächen. Da er das Kind bisher noch nie allein betreut habe, lasse sich nicht schlüssig beurteilen, ob er ohne die Mutter die Bedürfnisse von C. erkennen, als Bindungsperson fungieren und Kontinuität gewährleisten könne (Urk. 53 S. 9). Mit diesen Vorbringen zeigt die Gesuchsgegnerin nicht auf, aufgrund welcher konkreten Anhaltspunkte sich die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz bezüglich Erziehungsfähigkeit des Gesuchstellers ihrer Ansicht nach als unrichtig erweist. Damit genügt sie ihrer Begründungspflicht (vgl. dazu oben Ziff. II/2) nicht. Bloss hypothetische Befürchtungen und Spekulationen ohne jegliche Indizien genügen jedenfalls nicht, um die Erziehungsfähigkeit des Gesuchstellers in Frage zu stellen (so zu Recht bereits die Vorinstanz, Urk. 48 S. 14), weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.

          3. Im Ergebnis ist mit der Vorinstanz von der Erziehungsfähigkeit beider Parteien auszugehen.

      3.3. Bereits die Vorinstanz äusserte erhebliche Zweifel an der Kommunikationsund Kooperationsfähigkeit der Parteien, liess aber letztlich offen, ob diese für eine alternierende Obhut ausreicht (Urk. 48 S. 14 f.). Diesbezüglich ist Folgendes festzuhalten: Die Stadtpolizei Winterthur führt seit Juli 2017 ein Ermittlungsverfahren wegen insgesamt fünf Vorfällen von häuslicher Gewalt (vgl. Urk. 19 und 24). Der Gesuchsteller rechnet offenbar damit, dass dieses Verfahren zu einem Strafregistereintrag führen wird (Urk. 47 S. 12). Vor Vorinstanz führte er in diesem Zusammenhang aus, es werde wohl schwierig, die Übergaben der Tochter C. durchzuführen, und es sei darauf zu achten, diese so zu gestalten, dass die Parteien sich nicht direkt begegnen müssten (Urk. 26 S. 8 und Urk. 31 S. 2). Obwohl in der Folge die Übergaben der Tochter C. über die Mutter des Gesuchstellers erfolgten, gestalteten sich diese zunehmend schwieriger. Nach Darstellung des Gesuchstellers verhielt sich die Gesuchsgegnerin bei den Übergaben gegen- über seiner Mutter immer ausfallender und aggressiver, so dass diese gar befürchtete, es könnte in tätliche Übergriffe ausarten. Seit Dezember 2017 übt der Gesuchsteller deswegen das Besuchsrecht nicht mehr aus (Urk. 59 und 67). Vorliegend kann offen bleiben, wer für diese Eskalation verantwortlich ist. Fest steht jedenfalls, dass sich der Konflikt der Parteien trotz vollzogener Trennung nicht entschärft hat und dass die Parteien derzeit offensichtlich nicht in der Lage sind, das für eine alternierende Obhut notwendige Mass an Kommunikation und Kooperation aufzubringen, so dass das Wohl von C. gewährleistet wäre. Bei dieser Sachlage erweist sich die Rüge, die Vorinstanz habe zu Unrecht keine alternierende Obhut angeordnet, als unbegründet. Für den Fall, dass nur eine alleinige Obhut in Betracht kommt, wurde deren Zuweisung an die Gesuchsgegnerin nicht beanstandet, weshalb es dabei sein Bewenden hat.

  2. Besuchsrecht

    1. Die Vorinstanz gab die massgeblichen Kriterien für die Regelung des persönlichen Verkehrs zutreffend wieder, weshalb an dieser Stelle auf die entsprechende Erwägung (Urk. 48 S. 17 E. III/C/1) zu verweisen ist. Sie erwog, der Antrag des Gesuchstellers hinsichtlich Betreuungszeiten (wöchentlich von Donnerstagmittag, 12 Uhr, bis Sonntagabend, 18 Uhr) beziehe sich auf eine alternierende Obhut. Zu den Besuchszeiten für den Fall, dass die alleinige Obhut der Gesuchsgegnerin zugeteilt werde, habe er sich nicht geäussert. Bei der Festlegung einer angemessenen Besuchsrechtsregelung seien namentlich das Alter von C. , der Umstand, dass der Gesuchsteller sie aufgrund des Kontaktverbots seit dem

      9. Juli 2017 nicht mehr gesehen habe, sowie die absehbare Erhöhung des Arbeitspensums des Gesuchstellers von 60% auf 100% zu berücksichtigen. Es sei davon auszugehen, dass ein sofortiges umfassendes Besuchsrecht mit Übernachtungen die erst 2.5-jährige C. aller Voraussicht nach überforderte. Es erscheine ihrem Wohl angemessen, ihr - und im Übrigen auch den Parteien eine gewisse Zeit zur Umgewöhnung und Anpassung zuzugestehen. Dementsprechend sei das Besuchsrecht kurzfristig zu limitieren und stufenweise bis zum üblichen Umfang auszudehnen. Hingegen bestehe kein Anlass, den persönlichen Verkehr weitergehend einzuschränken. In den ersten drei Monaten sei dem Gesuchsteller ein Besuchsrecht am ersten und dritten Sonntag sowie am zweiten und vierten Samstag des Monats, jeweils von 10 Uhr bis 16 Uhr, einzuräumen. In einer nächsten Phase seien die Besuchszeiten zunächst jeweils auf 9 Uhr bis

      19 Uhr auszuweiten, bevor das Besuchsrecht in einer dritten Phase für jedes zweite Wochenende, jeweils von Samstagmorgen, 9 Uhr, bis Sonntagabend, 19 Uhr, festzulegen sei (Urk. 48 S. 18 ff.).

        1. Der Gesuchsteller rügt, auch bei einer alleinigen Obhut der Gesuchsgegnerin könne sein Betreuungsanteil flexibel gestaltet werden. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe er auch für den Fall einer alleinigen Obhut der Gesuchsgegnerin beantragt, dass er C. jeweils von Donnerstagnachmittag, 12 Uhr, bis Sonntagabend, 18 Uhr, bei sich haben könne. Weiter habe er wiederum entgegen der Ansicht der Vorinstanz konkret dargelegt, dass sein 60%-Pensum mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit an die Bedürfnisse der Kinderbetreuung angepasst werden könne. Im Übrigen könne nötigenfalls seine Mutter bei der Betreuung aushelfen. Schliesslich sei willkürlich, wenn die Vorinstanz davon ausgehe, ein sofort greifendes Besuchsrecht mit Übernachtungen würde C. überfordern. In der Zwischenzeit habe er C. bereits einige Male gesehen und die Freude sei auch bei der Tochter gross gewesen. Von einer Überforderung könne daher nicht gesprochen werden und es spreche nichts dagegen, bereits jetzt Übernachtungen zuzulassen. Zudem sei ihm zu ermöglichen, die Tochter nebst an jedem zweiten Wochenende auch an einigen Wochentagen ganzoder zumindest halbtags zu sehen. Angesichts seiner Teilarbeitsunfähigkeit kämen dafür bis auf Weiteres alle Nachmittage in Frage (Urk. 47 S. 7 ff.).

        2. Die Gesuchsgegnerin brachte dagegen vor, die Eventualanträge des Gesuchstellers entsprächen nicht dem Kindeswohl und seien abzuweisen. Es sei an der vorinstanzlichen Regelung festzuhalten (Urk. 53 S. 13). Soweit sich die Gesuchsgegnerin in ihrer Stellungnahme vom 3. Mai 2018 zur Frage einer allfälligen Besuchsrechtsbeistandschaft (Urk. 70) ergänzend zur Ausgestaltung des Besuchsrechts äusserte, handelt es sich dabei um neue Vorbringen, deren novenrechtliche Zulässigkeit weder dargetan noch ersichtlich ist und welche aus diesem Grund nicht zu berücksichtigen sind (vgl. oben Ziff. II/3).

      3. Bei der Ausgestaltung des Besuchsrechts haben die Interessen der Eltern hinter denjenigen des Kindes zurückzustehen. Es geht nicht darum, einen gerechten Interessenausgleich zwischen den Eltern zu finden, sondern den elterlichen

      Kontakt mit dem Kind in dessen Interesse zu organisieren. Die Bedürfnisse eines Kleinkindes entsprechen nicht denjenigen eines Jugendlichen. Das Besuchsrecht unterliegt vielmehr der gleichen Dynamik wie die Beziehung, deren Ausdruck es ist, und bedarf daher auch differenzierter Regelungen. Bei Kleinkindern sind grundsätzlich häufige und kurze Besuchsintervalle ohne Übernachtungen ideal. Aufgrund des kindlichen Zeitempfindens sollten in diesem Lebensalter einerseits die Trennungszeiten von der Hauptbezugsperson nicht allzu lang sein und anderseits die Besuche nicht länger als vierzehn Tage auseinander liegen (BGE 142 III 481 E. 2.8; FamKomm Scheidung-Büchler, Art. 273 ZGB N 28; BSK ZGBSchwenzer/Cottier, Art. 273 N 14). Nachdem das Gewaltschutzverfahren zu einem mehrmonatigen Kontaktabbruch und damit zu einer gewissen Entfremdung zwischen dem Gesuchsteller und C. geführt hatte - der Umstand, dass

  3. sich nach Darstellung des Gesuchstellers über das Wiedersehen freute, ändert an dieser Einschätzung nichts -, sah die Vorinstanz zu Recht ein abgestuftes Besuchsrecht, vorerst ohne Übernachtungen, vor. Die vom Gesuchsteller beantragten Besuchszeiten entsprechen umfangmässig einer alternierenden Obhut, welche vorliegend (auch auf dem Umweg über ein sehr ausgedehntes Besuchsrecht) nicht in Betracht kommt (vgl. oben E. III/A). Darüber hinaus wären sie mit einem angesichts des Alters von C. zu langen Trennung von der aktuell hauptbetreuenden Gesuchsgegnerin verbunden und widersprächen daher dem Bedürfnis von C. nach Stabilität und Beziehungskontinuität. Hinzu kommt, dass der Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 15. März 2018 ausführte, er sei wegen des mit dem Besuchsrecht verbundenen Kontakts mit der Gesuchsgegnerin aktuell nicht in der Lage, das Besuchsrecht auszuüben, und es sei ungewiss, wie lange dieser Zustand andauern werde (Urk. 67 S. 4). Dies führt allerdings nicht dazu, dass kein Besuchsrecht anzuordnen wäre, denn dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht (vgl. Art. 273 Abs. 1 ZGB). Angesichts der Bedeutung einer guten Beziehung zu beiden Elternteilen für die Entwicklung und Identitätsfindung des Kindes gilt es, den Kontakt zwischen Vater und Tochter aufrecht zu erhalten bzw. wieder aufzubauen. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass aktuell überhaupt kein Besuchsrecht ausgeübt wird, sowie des nach wie vor bestehenden, erheblichen Konfliktpotentials (beide Parteien machen den jeweils

anderen Elternteil für die ausbleibenden Kontakte zwischen Vater und Tochter verantwortlich [vgl. Urk. 59, 60 S. 2 f., 70 S. 5 Rz. 10 und S. 9 Rz. 21 f.]) und des fehlenden gegenseitigen Vertrauens der Parteien (vgl. Urk. 67 S. 3 und 70 S. 11 Rz. 29 und S. 14 Rz. 42) ist ein schrittweiser Ausbau des Besuchsrechts angezeigt, wobei gestützt auf die erwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung einstweilen auf Übernachtungen (und in der Folge auch auf ein Ferienbesuchsrecht) zu verzichten ist.

    1. In Anbetracht des Umstands, dass das Besuchsrecht seit Ende Dezember 2017 nicht mehr ausgeübt wird (Urk. 59 S. 1, 67 S. 2), wurden die Parteien zur Stellungnahme zur Frage nach einer Besuchsrechtsbeistandschaft aufgefordert (Urk. 69). Der Gesuchsteller erklärte sich mit der Errichtung einer solchen einverstanden (Urk. 76). Die Gesuchsgegnerin brachte in ihrer Stellungnahme vom

      3. Mai 2018 zusammengefasst vor, vorliegend sei weder nötig noch verhältnismässig, eine Besuchsrechtsbeistandschaft anzuordnen. Der Kontaktabbruch sei nicht auf ihr Verhalten anlässlich der Übergaben zurückzuführen, sondern vielmehr auf das völlige Desinteresse des Gesuchsgegners an C. . Die Parteien hätten seit über sechs Monaten keinen Kontakt mehr gehabt, weshalb es zu keinen Auseinandersetzungen zwischen ihnen gekommen sei. Es lasse sich daher nicht vorwegnehmen, wie künftige Besuchsrechtsausübungen verlaufen würden. Gestützt auf falsche Behauptungen des Gesuchstellers betreffend die bisherigen Übergaben, auf nicht näher spezifizierte und bestrittene psychische Probleme und Ängste sowie auf eine hypothetische Befürchtung, dass es anlässlich einer Übergabe einmal zu Spannungen kommen könnte, könne jedenfalls keine Besuchsrechtsbeistandschaft auf Vorrat angeordnet werden (Urk. 70 S. 3 ff.).

    2. Der Gesuchsgegnerin kann nicht gefolgt werden. Bereits der Umstand, dass der Kontakt zwischen dem Gesuchsteller und C. seit mehren Monaten abgebrochen ist, offenbart dringenden Handlungsbedarf, denn ganz offensichtlich sind die Parteien nicht in der Lage, die Besuchsrechtsausübung ohne Unterstützung zu gewährleisten. So machen beide Parteien den jeweils anderen Elternteil für die ausbleibenden Kontakte zwischen Vater und Tochter verantwortlich (vgl. Urk. 59, 60 S. 2 f., 70 S. 5 Rz. 10 und S. 9 Rz. 21 f.). Zudem fehlt es nahezu

gänzlich an gegenseitigem Vertrauen (vgl. Urk. 67 S. 3 und 70 S. 11 Rz. 29 und

S. 14 Rz. 42). Es erscheint deshalb nahezu ausgeschlossen, dass die Parteien dennoch in der Lage sein werden, ohne Unterstützung für einen Wiederaufbau der Kontakte zwischen dem Gesuchsteller und C. besorgt zu sein und allfällige dabei entstehende Konflikte zu bereinigen. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Errichtung einer Besuchsrechtsbeistandschaft gemäss Art. 315a Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 308 Abs. 2 ZGB für C. als angezeigt. Der mit der Beistandschaft betrauten Person ist die Aufgabe zu übertragen, die Modalitäten des Besuchsrechts festzulegen, für dessen regelmässige Ausübung besorgt zu sein sowie die Parteien zu beraten und bei auftretenden Meinungsverschiedenheiten zu vermitteln.

  1. Unterhaltsbeiträge

    1. Grundlagen

      Die Vorinstanz legte die Kriterien für die Festlegung von persönlichen Unterhaltsund Kinderunterhaltsbeiträgen zutreffend dar (Urk. 48 S. 21 ff.) und wandte zu Recht die zweistufige Methode (Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums mit Überschussbeteiligung) an (Urk. 48 S. 39 f.). Vorab ist auf diese Erwägungen zu verweisen.

    2. Vereinbarung der Parteien

      Anlässlich der zweiten Hauptverhandlung am 27. September 2017 schlossen die Parteien eine Vereinbarung, gemäss welcher der Gesuchsteller sich zur Bezahlung von Kinderunterhaltsbeiträgen in der Höhe von Fr. 982.pro Monat für die Zeit ab dem 9. Juli 2017 verpflichtete (Urk. 36 S. 1). Die Vorinstanz erachtete diese Regelung als angemessen und verpflichtete den Gesuchsteller auf dieser Grundlage zu entsprechenden Unterhaltsleistungen ab dem 9. Juli 2017 bis zum Eintritt der Rechtskraft ihres Entscheids (Urk. 48 S. 25 und S. 48 Dispositiv-

      Ziff. 4). Der Gesuchsteller verlangt die vollumfängliche Aufhebung der DispositivZiff. 4 des vorinstanzlichen Entscheids und damit auch der darin enthaltenen Genehmigung der Vorinstanz der vorerwähnten Vereinbarung der Parteien (vgl. Urk. 47 S. 3 Ziff. 1.5). Allerdings begründet der Gesuchsteller mit keinem Wort,

      weshalb die Vorinstanz die Vereinbarung nicht hätte genehmigen dürfen, weshalb es dabei sein Bewenden hat und insofern auf die Berufung nicht einzutreten ist.

    3. Einkommen des Gesuchstellers

      1. Bezüglich des Einkommens des Gesuchstellers erwog die Vorinstanz, dieser arbeite zur Zeit mit einem 60%-Pensum als Sachbearbeiter bei der Post und verdiene Fr. 3'928.- netto pro Monat. Der Gesuchsteller mache geltend, er könne aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr als 60% arbeiten, denn er könne sich aufgrund seiner psychischen Verfassung bei der Arbeit nicht mehr genügend konzentrieren. Gründe dafür seien die familiäre Situation, persönliche Vorfälle, welche er nicht genauer habe spezifizieren wollen, sowie die gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe. Er gehe daher zweimal pro Woche zu einer Psychologin. Als Beleg habe er ein Zeugnis seines Hausarztes vom 26. September 2017 eingereicht, wonach er seit Anfang September 2017 als Reaktion auf die familiäre Situation Symptome einer depressiven Störung entwickelt habe und deshalb nur zu 60% arbeitsfähig sei (Urk. 32/13). Da diese familiäre Situation mit dem Eheschutzentscheid zumindest in rechtlicher Hinsicht geklärt werde und damit einhergehend eine Beruhigung des Paarkonflikts erwartet werden könne, sei davon auszugehen, dass sich der allfällig dadurch verschlechterte Gesundheitszustand des Gesuchstellers wieder normalisieren werde, zumal er in psychologischer Behandlung sei. Andere Gründe, welche ihm das Ausschöpfen seiner Erwerbskraft erschwerten, seien weder dargetan noch ersichtlich. Im Ergebnis habe der Gesuchsteller nicht glaubhaft gemacht, dass er dauernd bzw. für eine längere Zeit in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei. Da der Gesuchsteller seine Leistungskraft nicht ausschöpfe, sei ihm ein hypothetisches Einkommen für eine Vollzeiterwerbstätigkeit anzurechnen. Er sei 27 Jahre alt, verfüge über eine Ausbildung als Lastwagenmechaniker und habe im Juli 2017 an der ZHAW die Ausbildung zum Bachelor of Science ZFH in Wirtschaftsingenieurwesen mit Vertiefung in Serviceengineering und Marketing erfolgreich abgeschlossen. Zur Ermittlung des vom Gesuchsteller konkret erzielbaren Einkommens stellte die Vorinstanz auf den Lohnrechner des Bundesamtes für Statistik (Salarium) ab. Für die Berechnung wählte sie folgende Kriterien:

Region: Zürich (ZH)

Stellung im Betrieb: Stufe 5: Ohne Kaderfunktion

Wochenstunden: 41

Ausbildung: Fachhochschule (FH)

Alter: 27

Dienstjahre: 0

Unternehmensgrösse: 50 und mehr Beschäftigte 12 / 13 Monatslohn: 13 Monatslohn

Sonderzahlungen: Nein Monats- / Stundenlohn: Monatslohn

Auf dieser Basis ermittelte sie folgende Werte:

In der Folge kam die Vorinstanz zum Ergebnis, unter Berücksichtigung der anfallenden Sozialabzüge in Höhe von 10% belaufe sich das durchschnittliche Nettoeinkommen, welches aufgrund statistischer Erhebungen und basierend auf den Qualifikationen des Gesuchstellers als realistisch erscheine, auf (mindestens) Fr. 6'700.pro Monat. Diese Annahme werde gestützt durch den Umstand, dass der Gesuchsteller bereits aktuell einer Arbeit nachgehe, mit welcher er bei einem 100%-Pensum ein Einkommen von Fr. 92'050.brutto pro Jahr (inkl.

13. Monatslohn) bzw. - unter Berücksichtigung der aktuellen, für das Alter des Gesuchstellers vergleichsweise sehr hohen Sozialabzüge von 14.65% -

Fr. 6'550.- netto pro Monat erzielen würde. Dem Gesuchsteller sei eine Übergangsund Anpassungsfrist bis am 1. April 2018 zu gewähren, um dieses hypothetische Einkommen zu erzielen (Urk. 48 S. 25 ff.).

      1. Der Gesuchsteller bringt dagegen vor, seine Gesundheit sei schon längere Zeit beeinträchtigt, weshalb er nicht einmal das aktuelle 60%-Arbeitspensum leisten könne. Er sei auch hinsichtlich dieser 60% schon seit rund drei Monaten und bis auf Weiteres arbeitsunfähig. Vor Vorinstanz habe er vergeblich beantragt, seine Erwerbsfähigkeit medizinisch abklären zu lassen. Die bestehenden Hinweise seiner Psychologin und seines Arztes seien Grund genug dafür. Weiter habe die Vorinstanz die bundesgerichtliche Rechtsprechung missachtet, nach welcher ein hypothetisches Einkommen unter Berücksichtigung insbesondere von Alter, Ausbildung und Gesundheitszustand zumutbar sein müsse. Darüber hinaus sei genau darzulegen, welche Arbeiten die betroffene Person ausführen könne, und es dürfe nicht einfach davon ausgegangen werden, dass das aktuelle Pensum aufgestockt werden könne, wenn aufgrund von eingereichten Unterlagen unklar sei, ob dies tatsächlich möglich sei. Schliesslich sei es unzumutbar, wenn von einer aus medizinischen Gründen teilerwerbsfähigen Person verlangt werde, dass sie ihre medizinischen Gründe dem Gericht und der Gegenseite in aller Öffentlichkeit detailliert preisgebe. Dazu gebe es Ärzte und ein Arztgeheimnis und Fachgutachter. Mit den eingereichten Belegen seien genügend Gründe vorhanden, um eine genauere Abklärung durch ein neutrales Gutachten notwendig zu machen (Urk. 47

        S. 10 f.).

      2. Dem Gesuchsteller ist nicht zu folgen. Vor Vorinstanz hatte er lediglich ausgeführt, er sei nicht bei guter Gesundheit, die ganzen Vorgänge nähmen ihn sehr stark mit, das könne gerne von einem Gutachter bestätigt werden (Urk. 31

S. 3). Dazu reichte er ein Schreiben seines Hausarztes vom 26. September 2017 ein, wonach er seit ca. vier Wochen Symptome einer depressiven Störung als Reaktion auf die familiären Umstände entwickelt habe, weshalb er aus gesundheitlichen Gründen höchstens zu 60% arbeitsfähig sei. Aus Pflichtgefühl gegen- über seiner Arbeitgeberin sei der Gesuchsteller nicht bereit, sich 100% krank schreiben zu lassen (Urk. 32/13). Inwiefern sich die Bescheinigung einer 100%- Arbeitsunfähigkeit gerechtfertigt hätte, obwohl der Gesuchsgegner zugleich als zu

60% arbeitsfähig beurteilt wurde, geht aus dem Schreiben nicht hervor. Soweit der Gesuchsteller nun rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht kein Gutachten betreffend seine Erwerbsfähigkeit eingeholt (Urk. 47 S. 10), ist ihm entgegenzuhalten, dass im summarischen Eheschutzverfahren grundsätzlich von aufwändigen Beweismassnahmen abzusehen ist (BGer 5A_901/2017 vom 27. März 2018,

E. 2.3; BGer 5A_236/2016 vom 15. Januar 2018, E. 4.5.1.2; BGer 5A_112/2014

vom 11. Juli 2014, E. 1.3). Vor Vorinstanz hatte der Gesuchsteller weder hinreichend konkret ein Gutachten über seine Arbeitsfähigkeit beantragt noch dargelegt, weshalb eine Ausnahme vom obgenannten Grundsatz vorliegend notwendig gewesen wäre. Des Weiteren unterliess es der Gesuchsteller gänzlich, substantiierte Behauptungen zur geltend gemachten langandauernden Arbeitsunfähigkeit vorzubringen. So legte er nicht einmal dar, welche Diagnose gestellt und welche Behandlung mit welchem zeitlichen Horizont verfolgt wurde. Soweit der Gesuchsteller der Ansicht zu sein scheint, die Offenlegung dieser Angaben gegenüber der Gegenpartei sei ihm nicht zumutbar gewesen (Urk. 47 S. 11), ist zu bemerken, dass sich dies auch über ein Gutachten nicht hätte vermeiden lassen. Ein Gutachten wäre daher wenn überhaupt - nur dann einzuholen gewesen, wenn substantiierte Behauptungen vorgebracht worden wären. Hingegen dient es nicht dazu, solche zu ersetzen. Nach dem Gesagten erweist sich die Rüge, die Vorinstanz habe zu Unrecht kein Gutachten eingeholt, als unbegründet.

Im Rahmen des vorliegenden Berufungsverfahrens reichte der Gesuchsteller drei Arztzeugnisse seiner Psychiaterin ein. Das erste datiert vom 29. September 2017 (Urk. 50/14 S. 2) und wurde somit rund einen Monat vor Erlass des vorinstanzlichen Entscheids ausgestellt. Es handelt sich daher um ein neues Beweismittel, das bereits vor Vorinstanz hätte vorgebracht werden können und deshalb vorliegend nicht zu berücksichtigen ist (vgl. oben Ziff. II/3.1). Das zweite Zeugnis wurde erst nach Erlass des vorinstanzlichen Entscheids erstellt und mit der Berufungsschrift eingereicht. Darin wird dem Gesuchsteller attestiert, er könne in der Zeit vom 11. November 2017 bis am 8. Dezember 2017 sein 60%-Pensum nur zur Hälfte wahrnehmen (Urk. 50/14 S. 1). Das dritte Zeugnis wurde am

30. November 2017 erstellt (Urk. 62/27), weshalb es sich ebenfalls um ein echtes Novum handelt. Solche Noven müssen dem Gericht allerdings sofort nach ihrer

Entdeckung (ohne Verzug) beigebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO). Als Regel kann erwartet werden, dass eine Partei das Gericht innert maximal zehn Tagen seit Entstehung bzw. zumutbarer Entdeckung des Novums über die Geltendmachung der neuen Tatsache in Kenntnis setzt (Moret, Aktenschluss und Novenrecht nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2014, § 2 Rz. 727; ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 317 N 48). Das Arztzeugnis vom 30. November 2017 wurde jedoch erst am 12. Februar 2018 eingereicht, was klarerweise nicht mehr als unverzüglich im Sinne von Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO bezeichnet werden kann. Es hat daher vorliegend unberücksichtigt zu bleiben.

Einzig mit dem Arztzeugnis vom 6. November 2017, welches bloss eine Teilarbeitsunfähigkeit bis am 8. Dezember 2017 attestiert (Urk. 50/14 S. 1), vermag der Gesuchsteller keine andauernde Arbeitsunfähigkeit glaubhaft zu machen, zumal er im Berufungsverfahren keine weiteren Arztzeugnisse für die Zeit nach dem 8. Dezember 2017 einreichte. Infolgedessen ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass mit dem Abschluss des Eheschutzverfahrens eine gewisse Beruhigung des Paarkonflikts und in der Folge die Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit des Gesuchstellers zu erwarten ist.

      1. Der Gesuchsteller rügt weiter, die Vorinstanz habe bei der Ermittlung des ihm anrechenbaren hypothetischen Einkommens bloss allgemeine Statistiken beigezogen und weder seine spezifische Ausbildung noch den Arbeitsmarkt ausreichend berücksichtigt. Gemäss Bestätigung des Schulleiters (recte: Studiengangleiters) des Fachhochschulkurses, den er absolviert habe, fänden nur 80% der Abgänger innerhalb eines Jahres eine Anstellung (Urk. 50/15 S. 1). Angesichts der schwerwiegenden Vorwürfe im Strafverfahren sei sodann davon auszugehen, dass ein Eintrag im Strafregister erfolgen werde. Korrekterweise müsse er bei der Jobsuche auf das laufende Strafverfahren hinweisen. Nicht nur bei der Post, sondern bei nahezu allen potentiellen Arbeitgebern werde dies ein relevantes Kriterium sein, denn bei den meisten Arbeitsstellen würde er Einblick in sensible Daten erhalten und müsse auch in zwischenmenschlicher Hinsicht gut und vertrauenswürdig im Team arbeiten können. Aufgrund seiner psychischen Probleme und des Verfahrens bzw. Strafregistereintrags mit Gewaltproblematik könne

        er nicht innert weniger Monate in einem ohnehin übersättigten Markt eine Anstellung finden. Gehe man von den Zahlen in der Bestätigung seines Studiengangleiters aus, könnte er rund Fr. 6'000.- netto pro Monat verdienen. Allerdings habe ein Studienkollege von ihm mit einer Anstellung vorlieb nehmen müssen, welche mit Fr. 81'775.brutto pro Jahr bzw. Fr. 5'778.- netto pro Monat entlohnt werde (Urk. 50/15 S. 2). Er könne daher froh sein, wenn er eine 100%-Anstellung mit einem Lohn von Fr. 5'000.- netto pro Monat finden könne (Urk. 47 S. 11 f.).

      2. Entgegen der Ansicht des Gesuchstellers kann bei der Ermittlung eines hypothetischen Einkommens auf statistische Erhebungen abgestellt werden, wenn diese in so differenzierter Form vorliegen, dass die individuellen Umstände wie Alter, Ausbildung, bisherige Berufserfahrung, Wohnort etc. des Unterhaltsverpflichteten berücksichtigt werden können (BGE 137 III 118 E. 3.2). Diesen Anforderungen genügt der Individuelle Lohnrechner des Bundesamtes für Statistik (Salarium, https://www.gate.bfs.admin.ch/salarium/public/index.html), welcher auf die Daten der Lohnstrukturerhebung 2014 zurückgreift und bei welchem anhand von 14 Merkmalen der Medianwert der Bruttolöhne für eine spezifische Arbeitsstelle ermittelt werden kann. Der Gesuchsteller zeigt in seiner Berufung nicht auf, dass und welche Merkmale von der Vorinstanz bei der Berechnung falsch berücksichtigt wurden. Ebenso wenig setzt er sich mit der Erwägung der Vorinstanz auseinander, er habe bereits jetzt eine Arbeitsstelle, welche bei einem 100%-Pensum mit Fr. 92'050.brutto pro Jahr bzw. Fr. 6'550.- netto pro Monat entlohnt würde (Urk. 47 S. 30). Damit genügt er seiner Begründungspflicht nicht (vgl. oben

Ziff. II/2). Der Verweis auf die Bestätigung eines Studienkollegen ist unbehelflich, denn dieser ist weder zu entnehmen, mit welchem Pensum das jährliche Bruttogehalt von Fr. 81'575.erzielt wird (der in der Bestätigung erwähnte Arbeitsvertrag wurde nicht eingereicht), noch mit welchen Noten dieser Kollege den Bachelor abgeschlossen hatte. Die in der Bestätigung des Studiengangleiters erwähnte FH-Lohnstudie ist nicht frei zugänglich. Es bleibt daher offen, auf welchen Grundlagen der erwähnte Medianwert der Einstiegslöhne beruht, was jedoch von entscheidender Bedeutung wäre. So sind beispielsweise die Löhne in der Region Zürich erfahrungsgemäss einiges höher als im schweizweiten Durchschnitt. Daher vermag der Gesuchsteller auch mit dem Verweis auf die Bestätigung des Studiengangleiters keine unrichtigen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz im Hinblick auf den ihm angerechneten hypothetischen Bruttolohn darzutun. Soweit der Gesuchsteller geltend macht, der drohende Strafregistereintrag erschwere die Stellensuche erheblich (Urk. 47 S. 12), ist festzuhalten, dass keine Aufklärungspflicht über Vorstrafen besteht, sofern diese in keinem Zusammenhang mit der künftigen Tätigkeit stehen (BK-Rehbinder/Stöckli, Art. 320 ZGB N 36), was bei einer allfälligen Verurteilung im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt und einer Tätigkeit als Wirtschaftsingenieur der Fall ist. Demzufolge ist davon auszugehen, dass weder das laufende Strafverfahren noch ein allfälliger Strafregistereintrag dem Gesuchsteller die Suche nach einer neuen Arbeitsstelle erschweren. Soweit der Gesuchsteller schliesslich vorbringt, gemäss seinem aktuellen Arbeitsvertrag sei mit Abzügen für Sozialabgaben etc. in der Höhe von rund 15% zu rechnen (Urk. 47 S. 12), setzt er sich nicht mit der Erwägung der Vorinstanz auseinander, angesichts seines Alters seien die aktuellen Abzüge von 14.65% sehr hoch, üblich seien vielmehr Abzüge von 10% (Urk. 48 S. 30). Damit genügt er seiner Begründungspflicht wiederum nicht, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. Nach dem Gesagten erweist sich die Rüge, die Vorinstanz habe bei der Ermittlung des dem Gesuchsteller anrechenbaren hypothetischen Einkommens den Sachverhalt unrichtig festgestellt, als unbegründet.

    1. Die Gesuchsgegnerin macht in der Berufungsantwort geltend, der Gesuchsteller habe ihr immer gesagt, dass er nach dem Abschluss seines Studiums im Minimum ein Bruttoeinkommen von Fr. 8'000.pro Monat erzielen werde. Bereits mit seiner aktuellen Anstellung, welche er selbst bloss als Übergangslösung bezeichne, verdiente er mit einem 100%-Pensum Fr. 92'050.-. Er sei 27-jährig, körperlich und wohl auch psychisch gesund, ehrgeizig und beruflich ambitioniert. Es sei davon auszugehen, dass er eine Lohnerhöhung von mindestens Fr. 500.anstreben werde. Gehe man entgegen der Ansicht der Vorinstanz - davon aus, dass eine Person mit einem Bachelorabschluss bereits eine Anstellung im unteren Kader erhalte, so erhöhten sich die Löhne gemäss Salarium um ca. Fr. 500.bis Fr. 700.-. Dementsprechend sei ihm ein hypothetisches Einkommen von

      Fr. 8'000.brutto bzw. Fr. 7'200.- netto pro Monat anzurechnen (Urk. 53 S. 21). Die Gesuchsgegnerin legt allerdings nicht konkret dar, weshalb der Gesuchsteller

      trotz fehlender mehrjähriger Berufserfahrung als Wirtschaftsingenieur und gänzlich fehlender Führungserfahrung, somit einzig wegen seines Bachelorabschlusses bereits eine Kaderanstellung finden können sollte. Ihre Ausführungen genügen daher nicht, um die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz bezüglich des vom Gesuchsteller erzielbaren hypothetischen Einkommens in Frage zu stellen.

    2. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz beim Gesuchsteller vorerst von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 3'927.ausging und ihm ab 1. April 2018 ein hypothetisches Einkommen in der Höhe von Fr. 6'700.- netto pro Monat anrechnete.

  1. Einkommen der Gesuchsgegnerin

    1. Die Vorinstanz erwog, es sei unstrittig, dass die Gesuchsgegnerin aktuell kein Einkommen erziele. Aufgrund der von ihr wahrzunehmenden umfassenden Betreuung von C. fehle nach ständiger Praxis eine Grundlage, ihr ein hypothetisches Einkommen anzurechnen (Urk. 48 S. 31).

    2. Der Gesuchsteller rügt, bei einer alternierenden Obhut einem ausgedehnten Besuchsrecht bleibe der Gesuchsgegnerin genügend Zeit zum Arbeiten, insbesondere auch am Abend und an den Wochenenden. Da er bereit sei, seine Verantwortung hinsichtlich des Kindes wahrzunehmen, dabei von seiner Mutter unterstützt werde und überdies die Möglichkeit bestehe, C. in einer subventionierten Krippe betreuen zu lassen, sei nicht einzusehen, weshalb die Gesuchsgegnerin auf ihr Hausfrauendasein zu reduzieren sei. Sie habe bereits früher als Barkeeperin gearbeitet und könne daher ab April 2018 mit einem 50%-Pensum ohne Einbezug von Trinkgeldern rund Fr. 2'850.- netto pro Monat verdienen

      (Urk. 47 S. 13).

    3. Die Gesuchsgegnerin hat in der Schweiz noch nie gearbeitet (Prot. I S. 22). Die Tochter C. ist drei Jahre alt und wird im Rahmen einer alleinigen Obhut im Wesentlichen von der Gesuchsgegnerin betreut; dem Gesuchsteller ist ein (Wochenend-) Besuchsrecht einzuräumen (vgl. oben E. III/A und B). Weder nach der bundesgerichtlichen 10/16-Regel (vgl. BGE 135 III 102 E. 4.2.2.2; BGE 115 II

      6 E. 3c) noch nach der in der Lehre propagierten Schulstufenregel (vgl. Jungo/Aebi-Müller/Schweighauser, a.a.O., S. 167) besteht daher Anlass, die Gesuchsgegnerin aktuell zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu verpflichten. Die Vorinstanz hat deshalb bei der Gesuchsgegnerin bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge zu Recht kein Einkommen berücksichtigt.

  2. Bedarf des Gesuchstellers

    1. Die Vorinstanz berechnete den Bedarf des Gesuchstellers bis Ende März 2018 mit Fr. 3'044.55 (Notbedarf) und ab April 2018 mit Fr. 3'404.55 (erweiterter Bedarf, Urk. 48 S. 32 ff.). Mit Ausnahme des Grundbetrags sind sämtliche Bedarfspositionen strittig.

    2. Wohnkosten

      1. Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsteller habe per 1. Oktober 2017 eine neue 4-Zimmerwohnung bezogen, welche inklusive Nebenkosten Fr. 1'350.pro Monat koste (Urk. 27/4). Eine 4-Zimmerwohnung erscheine für den Gesuchsteller allein als zu gross. Er scheine diese aber im Hinblick auf eine alternierende Obhut gemietet zu haben und könne sie frühestens per Ende März 2018 kündigen. Zu berücksichtigen sei weiter, dass ihm die Wohnkosten erst seit dem 1. Oktober 2017 anfielen, aber in der Vereinbarung betreffend Unterhaltsbeiträge während der Verfahrensdauer bereits seit dem 9. Juli 2017 angerechnet worden seien. Es rechtfertige sich daher, ihm bis Ende März 2018 vom effektiven Mietzins bloss

        Fr. 1'300.anzurechnen. Ab 1. April 2018 sei dem Gesuchsteller ein höheres Einkommen anzurechnen und in der Folge reiche sein Einkommen aus, den Familienbedarf einschliesslich Betreuungsunterhalt zu decken. Es rechtfertige sich daher, ab diesem Zeitpunkt den effektiven Mietzins anzurechnen, zumal C. in Zukunft beim Gesuchsteller übernachten werde (Urk. 48 S. 33).

      2. Der Gesuchsteller rügt, die Vorinstanz habe in willkürlicher Weise Fr. 50.vom Mietzins abgezogen. Sie sei der Meinung, die Wohnung sei für ihn allein zu gross. Er habe die Wohnung aber bereits vor dem Entscheid der Vorinstanz über die Obhut mieten müssen. Unabhängig davon brauche er genügend Platz für die Tochter. Die Miete von Fr. 1'350.sei nicht zu hoch (Urk. 47 S. 14). Mit diesem

        Vorbringen setzt sich der Gesuchsteller nicht mit der Begründung der Vorinstanz auseinander, angesichts der äusserst knappen Verhältnisse bis zur Erhöhung des Arbeitspensums seien die von Juli bis September 2017 zu viel angerechneten Wohnkosten zumindest teilweise zu verrechnen. Damit genügt er seiner Begrün- dungspflicht (vgl. oben Ziff. II/2) nicht, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.

      3. Die Gesuchsgegnerin macht geltend, die 4-Zimmerwohnung des Gesuchstellers sei für eine einzelne Person zweifelsohne zu gross und angesichts der angespannten finanziellen Verhältnisse auch zu teuer. Zudem handle es sich beim Vermieter um einen sehr engen Freund des Gesuchstellers. Da der Gesuchsteller seine Kontobelege nicht offen lege, werde bestritten, dass er effektiv monatlich einen Mietzins von Fr. 1'350.an seinen Freund überweise. Schliesslich sei die Wohnung gemäss Mietvertrag für zwei Personen angemietet worden. Sie werde vermutlich von zwei Personen bewohnt, zumal auch die neu erworbene Schlafzimmereinrichtung für zwei Personen ausgelegt sei. Deshalb sei dem Gesuchsteller nur die Hälfte des Mietzinses anzurechnen. Eventualiter, wenn nicht von einer Wohnbzw. Lebensgemeinschaft auszugehen sei, erscheine ein Mietzins von maximal Fr. 1'100.angemessen. Dem Gesuchsteller sei möglich und zumutbar, eine günstigere Wohnung zu finden, da sein Freund und dessen Familie über zahlreiche Immobilien verfügten (Urk. 53 S. 23 ff.). Im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege reichte der Gesuchsteller Kontoauszüge nach, aus welchen hervorgeht, dass er regelmässig mindestens Fr. 1'350.an seinen Vermieter bezahlt (Urk. 62/28/1-4). Die Spekulation der Gesuchsgegnerin, der Gesuchsteller habe einen fingierten Mietvertrag eingereicht, erweist sich daher als unhaltbar. Weiter trifft zwar zu, dass im Mietvertrag festgehalten wurde, die Wohnung diene zu Wohnzwecken für zwei Personen (Urk. 27/4) und die Schlafzimmereinrichtung für zwei Personen ausgelegt ist (vgl. Urk. 50/16). Dies allein lässt aber noch nicht darauf schliessen, dass der Gesuchsteller in einer Wohnoder Lebensgemeinschaft wohnt. Soweit die Gesuchsgegnerin im Eventualstandpunkt geltend macht, für die Wohnung des Gesuchstellers erscheine ein Mietzins von maximal Fr. 1'100.als angemessen, setzt sie sich nicht mit der zutreffenden Erwägung der Vorinstanz auseinander, wonach ab 1. April 2018 nicht mehr von derart knappen Verhältnissen auszugehen sei, dass Anlass bestünde,

beim Gesuchsteller von übersetzten Wohnkosten auszugehen. Insofern genügt sie ihrer Begründungspflicht nicht, weshalb nicht weiter auf ihr Vorbringen einzugehen ist.

    1. Strom und Gas

      Der Gesuchsteller macht geltend, es seien monatlich Fr. 50.für Mietnebenkosten wie Strom und Gas im Bedarf zu berücksichtigen. So habe er einen Gasherd. Eine Rechnung liege ihm aber noch nicht vor, da die Abrechnung nur quartalsweise erfolge (Urk. 47 S. 18). Dabei handelt es sich um ein neues Vorbringen, dessen novenrechtliche Zulässigkeit weder dargetan noch ersichtlich ist, zumal der Gesuchsteller den Mietvertrag über die neue Wohnung bereits vor der ersten Hauptverhandlung vor Vorinstanz abgeschlossen hatte (Urk. 27/4). Aber selbst wenn das Vorbringen zu berücksichtigen wäre, erwiese es sich als unbehelflich, da die Energiekosten gemäss Ziff. II des Kreisschreibens der Verwaltungskommission des Obergerichts vom 16. September 2009 betreffend die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums bereits im Grundbetrag enthalten und daher nicht separat im Bedarf zu berücksichtigen sind.

    2. Abzahlung Wohnungseinrichtung

      1. Die Vorinstanz erwog, es bestehe keine Grundlage, um die geltend gemachten Abzahlungsraten von Fr. 500.für die Wohnungseinrichtung (Urk. 26

        S. 11) zu berücksichtigen (Urk. 48 S. 33).

      2. Der Gesuchsteller rügt, er habe trotz Anfrage keinen einzigen Hausratsgegenstand von der Gesuchsgegnerin erhalten. Deshalb habe er sich komplett neu einrichten müssen. Das bedeute einen Betrag von Fr. 290.pro Monat, den er abbezahlen müsse (Urk. 47 S. 14 f. mit Verweis auf Urk. 50/16).

      3. Kosten für die Wohnungseinrichtung gehören grundsätzlich nicht zum Unterhaltsbedarf. Einzig unumgängliche Anschaffungen können zum Bedarf gerechnet werden, wenn es bei der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes nicht möglich war, die Möbel zweckmässig aufzuteilen (ZK-Bräm/Hasenböhler, Art. 163

ZGB N 118A Ziff. 8.1.c mit weiteren Hinweisen). Vorliegend verzichtete der Gesuchsteller anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlungen darauf, Gegenstände aus der ehelichen Wohnung für sich herauszuverlangen, obwohl er bereits im Zeitpunkt der ersten Hauptverhandlung einen neuen Mietvertrag per 1. Oktober 2017 abgeschlossen hatte (Urk. 50/20). Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich nicht, einen monatlichen Betrag für Möbel in den Notbedarf des Gesuchstellers aufzunehmen (vgl. OGer ZH LE120036 vom 18. Juni 2013, E. III/3.3), zumal er nicht darlegte, dass eine zweckmässige Aufteilung des ehelichen Mobiliars auf die Parteien nicht möglich gewesen wäre und die Anschaffung der von ihm erworbenen Einrichtungsgegenstände unumgänglich und darüber hinaus trotz der knappen finanziellen Verhältnisse in diesem Umfang (rund Fr. 7'000.im Wesentlichen für die Ausstattung eines Schlafzimmers, vgl. Urk. 50/16) gerechtfertigt war. Im Ergebnis berücksichtigte die Vorinstanz im Bedarf des Gesuchstellers zu Recht keine Kosten für die Wohnungseinrichtung.

    1. Krankenkasse

      1. Die Vorinstanz berücksichtigte beim Gesuchsteller für die Prämien für die Grundversicherung nach KVG abzüglich der individuellen Prämienverbilligung Fr. 66.75 (Urk. 48 S. 34 f.).

      2. Der Gesuchsteller rügt in der Berufungsschrift, für die Krankenkasse einschliesslich Zusatzversicherungen nach VVG bezahle er aktuell Fr. 75.-. Wenn er gezwungen werde, die Zusatzversicherungen zu künden, erleide er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil, da er infolge seiner gesundheitlichen Probleme später nicht mehr eine Zusatzversicherung ohne Vorbehalt abschliessen könne. Ihm seien daher Fr. 75.für die Krankenkasse im Bedarf anzurechnen (Urk. 47

        S. 19 mit Verweis auf Urk. 50/25).

      3. Vor Vorinstanz hatte der Gesuchsteller bloss die Prämien für die Grundversicherung in der Höhe von Fr. 66.75 geltend gemacht und belegt (Urk. 26 S. 11 und Urk. 27/5). Die Behauptung des Gesuchstellers, er verfüge über eine Zusatzversicherung nach VVG, ist daher neu. Deren novenrechtliche Zulässigkeit ist jedoch weder dargetan noch ersichtlich, weshalb sie nicht zu beachten ist. Die Vor-

        instanz berücksichtigte daher zu Recht keine Prämien für VVG-Zusatzversicherungen im Bedarf des Gesuchstellers.

      4. Mit Eingabe vom 12. Februar 2018 (Urk. 60 S. 3) reichte der Gesuchsteller eine Prämienrechnung seiner neuen Krankenversicherung vom 11. Dezember 2017 (Urk. 62/31a) ein, welche eine monatliche Prämie von Fr. 336.ausweist. Dabei handelt es sich um eine neue Tatsachenbehauptung und ein neues Beweismittel, welche allerdings nicht unverzüglich vorgebracht wurden und daher nicht berücksichtigt werden können (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO).

      5. Nach dem Gesagten bleibt es bei den Fr. 66.75, welche die Vorinstanz für die Krankenkasse im Bedarf des Gesuchstellers berücksichtigte.

    2. Gesundheitskosten

      1. Diesbezüglich erwog die Vorinstanz, der Gesuchsteller mache entsprechende Auslagen in der Höhe von Fr. 200.pro Monat geltend. Allerdings habe er selbst festgehalten, die Krankenkassenkosten könnten nicht berücksichtigt werden, da noch unklar sei, wo diese anfallen würden (Urk. 26 S. 12). Zudem habe er nicht glaubhaft gemacht, dass es sich dabei um regelmässig anfallende Kosten handle, weshalb sie nicht anzurechnen seien, zumal sie von der Gesuchsgegnerin bestritten worden seien (Prot. I S. 10) und eine hohe Franchise allein noch keinen Grund darstelle, im Notbedarf zusätzliche Gesundheitskosten zu berücksichtigen (Urk. 48 S. 36).

      2. Der Gesuchsteller rügt, er sei seit ca. vier Monaten ununterbrochen und bis auf Weiteres teilarbeitsunfähig und besuche regelmässig eine Therapie. Diese sei zumindest mittelfristig, wenn nicht gar langfristig angelegt und dauere daher über die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit hinaus an. Das Obergericht werde gebeten, nach eigenem Ermessen einen Betrag für die Gesundheitskosten einzusetzen. Eventualiter werde an den geltend gemachten Fr. 200.festgehalten

        (Urk. 47 S. 15 mit Verweis auf Urk. 50/18).

      3. Die Gesuchsgegnerin wendet dagegen ein, bei Urk. 50/18 handle es sich nicht um einen Beleg für die infolge der Therapie anfallenden Kosten, sondern um

        eine Prämienrechnung für eine Privatkundenversicherung (Hausratund Haftpflichtversicherung etc.) bei der Helvetia. Der Gesuchsteller habe nur einzelne Therapiebesuche im Oktober 2017 belegt (Urk. 50/21). Weitere Therapiesitzungen ab November 2017 seien hingegen nicht ausgewiesen und würden bestritten (Urk. 53 S. 27).

      4. Mit Eingabe vom 12. Februar 2018 machte der Gesuchsteller geltend, er habe 2017 die Franchise in der Höhe von Fr. 2'500.ausgeschöpft und es wür- den auch weiterhin Selbstbehalte anfallen (Urk. 60 S. 3). Dazu reichte er diverse Abrechnungen betreffend Arztbesuche nach (Urk. 62/31b/1-15). Sechs von insgesamt acht Abrechnungen datieren von 2017 (Urk. 62/31b/1-11) und wurden somit nicht unverzüglich vorgebracht, weshalb sie von vornherein nicht zu berücksichtigen sind (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO). Die verbleibenden Abrechnungen datieren vom 30. Januar 2018 (Urk. 62/31b/12-13) und vom 1. Februar 2018

        (Urk. 62/31b/14-15). Allerdings belegen diese keine neu geltend gemachte Tatsache, sondern sie stellen neue Beweismittel für einen bereits vor Vorinstanz behaupteten (vgl. Urk. 26 S. 12 f.), dort jedoch nicht mit Belegen untermauerten Sachverhalt dar, nämlich die im Rahmen regelmässiger Arzt-/Therapiebesuche anfallenden Kosten (Selbstbehalt und Franchise). Dafür hätte der Gesuchsteller bei zumutbarer Sorgfalt aber ohne Weiteres schon im vorinstanzlichen Verfahren taugliche Beweisresp. Glaubhaftmachungsmittel beibringen können, so beispielsweise die im Berufungsverfahren eingereichten Abrechnungen aus der Zeit bis zum Erlass des vorinstanzlichen Entscheids (Urk. 62/31b/1-2 und 62/31b/5-6). Ungeachtet dessen, dass die beiden Abrechnungen vom 30. Januar 2018 und vom 1. Februar 2018 erst nach Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens entstanden und im Rahmen von Art. 317 Abs. 1 ZPO grundsätzlich auch neue Beweismittel für bereits früher vorgetragene Tatsachen zulässig sind (ZK ZPOReetz/Hilber, Art. 317 N 31; Seiler, a.a.O., Rz. 1246), müssen sie unter diesen Umständen ebenfalls unberücksichtigt bleiben. Andernfalls liesse sich die gesetzliche Novenbeschränkung im Ergebnis weitgehend aushebeln, indem Behauptungen, die im erstinstanzlichen Verfahren trotz verfügbarer Beweismittel ohne Beleg blieben, (erst) im Berufungsverfahren mit neu erstellten bzw. erwirkten Beweismitteln untermauert werden. Das widerspräche offensichtlich dem Sinn von Art. 317

        Abs. 1 ZPO, der von den Parteien bereits vor Erstinstanz eine sorgfältige Prozessführung und in deren Rahmen insbesondere auch die Beibringung verfügbarer Beweismittel verlangt und nicht dazu dient, im Berufungsverfahren die Folgen prozessualer Nachlässigkeit im erstinstanzlichen Verfahren zu beheben (OGer ZH LY160033 vom 15. November 2016, E. 3.3.2).

      5. Nach dem Gesagten sind die vom Gesuchsteller im Berufungsverfahren eingereichten Arztabrechnungen nicht zu berücksichtigen. Da zudem von den eingereichten Arztzeugnissen einzig dasjenige vom 6. November 2017 beachtlich ist, welches dem Gesuchsteller eine Teilarbeitsfähigkeit bis am 8. Dezember 2017 attestiert (vgl. oben Ziff. 3.2), vermag der Gesuchsteller nicht glaubhaft zu machen, dass ihm regelmässig monatliche Auslagen von Fr. 200.für Gesundheitskosten anfallen.

    3. Versicherungen

      1. Die Vorinstanz erwog, die Kosten für die Hausratund Haftpflichtversicherung des Gesuchstellers von monatlich Fr. 41.80, welche er auf die neue Wohnung übertragen werde, seien ausgewiesen (Urk. 27/6). Da die Gesuchsgegnerin in der eheliche Wohnung verbleibe, sei bei ihr von der bisherigen Versicherungssumme auszugehen und deshalb in ihrem Bedarf ebenfalls ein Betrag von

        Fr. 41.80 zu berücksichtigen (Urk. 48 S. 35).

      2. Die Gesuchsgegnerin bringt vor, der Gesuchsteller habe zwar eine aktuelle Prämienrechnung über Fr. 447.90 (Urk. 50/18) eingereicht, nicht aber die Police, so dass nicht nachvollzogen werden könne, ob in der Prämie neben der Hausratund Haftpflichtversicherung wie bisher auch eine Rechtsschutzversicherung enthalten sei. Da der Gesuchsteller diese Versicherungen auf seine neue Wohnung übertragen habe und immer noch die gleiche Policennummer ausgewiesen werden, sei davon auszugehen, dass er weiterhin auch eine Rechtsschutzversicherung (Fr. 105.90, Urk. 27/6 S. 2) habe, die indes in seinem Bedarf nicht zu berücksichtigen sei. Vielmehr seien in seinem Bedarf bloss die Kosten für die Hausratund Haftpflichtversicherung in der Höhe von Fr. 28.55 (= [Fr. 447.90 ./.

        Fr. 105.60] / 12) zu berücksichtigen.

      3. Der Gesuchsgegnerin ist beizupflichten, dass die Prämien für eine Rechtsschutzversicherung bei der Berechnung des Existenzminimums nicht zu berücksichtigen sind, sondern aus einem allfälligen Überschuss zu bezahlen sind. Im Bedarf des Gesuchstellers sind daher für die Hausratund Haftpflichtversicherung rund Fr. 29.zu berücksichtigen.

    1. Kommunikation

      1. Die Vorinstanz erwog, beim Gesuchsteller, der in einem Einzelhaushalt lebe, seien angesichts der sehr knappen Verhältnisse für Kommunikation einstweilen Fr. 80.zu berücksichtigen. Ein darüber hinausgehender Betrag sei nicht ausgewiesen. Ab dem Zeitpunkt, in dem die Familie durch das dem Gesuchsteller anzurechnende Einkommen finanziell besser gestellt sei, rechtfertige sich eine Erhöhung auf Fr. 100.-. Zusätzlich seien Fr. 40.für die Beiträge an die Billag zu berücksichtigen (Urk. 48 S. 35).

      2. Der Gesuchsteller rügt, die Kommunikationskosten seien bereits in der ersten Phase auf Fr. 100.zu veranschlagen, da er nur schon Mobiltelefonkosten von monatlich Fr. 62.60 zu bezahlen habe (Urk. 47 S. 18, Urk. 50/24).

      3. Der Gesuchsteller scheint zu übersehen, dass bei der Bedarfsberechnung nicht die effektiven Auslagen für Kommunikation und Mediennutzung berücksichtigt werden, sondern ein Pauschalbetrag, welcher sich bei einem Einpersonenhaushalt auf monatlich Fr. 120.- (einschliesslich Billag-Beiträge) beläuft und der von der Vorinstanz bereits in der ersten Phase in dieser Höhe berücksichtigt wurde. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Rüge des Gesuchstellers als unbegründet.

      4. Aufgrund des ansonsten resultierenden Mankos sind auch ab April 2018 nur die gerichtsüblichen Auslagen für Kommunikation und Mediennutzung zu berücksichtigen.

    1. Mobilität

      1. Die Vorinstanz berücksichtigte bei den notwendigen Auslagen für den Arbeitsweg Fr. 186.pro Monat. Damit könne der Gesuchsteller ein ZVV-

        Abonnement der 2. Klasse für alle Zonen bzw. Fahrten im gesamten Gebiet des Kantons Zürich finanzieren, was ausreiche, da davon auszugehe sei, dass sich auch die neue Arbeitsstelle des Gesuchstellers im Kanton Zürich befinden werde und dieser weiterhin mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit gehen werde (Urk. 48 S. 35 f.).

      2. Der Gesuchsteller rügt, entgegen der Ansicht der Vorinstanz koste ein ZVVMonatspass für alle Zonen Fr. 242.- (Urk. 47 S. 15, Urk. 50/17).

      3. Die Gesuchsgegnerin bringt dagegen vor, die monatlichen Kosten für ein Jahresabonnement für das Gebiet des Kantons Zürich beliefen sich wie von der Vorinstanz berechnet auf Fr. 186.pro Monat. Da der Gesuchsteller allerdings in E. wohne und in Zürich arbeite, benötige er bloss ein Abonnement für fünf Tarifzonen, weshalb in seinem Bedarf nur Fr. 155.- (= Fr. 1'858.- / 12) für Mobilität zu berücksichtigen seien (Urk. 53 S. 26).

      4. Entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin umfasst die Strecke E. - Zürich sechs Tarifzonen. Der von der Vorinstanz berücksichtigte Betrag würde die anteilmässigen Kosten pro Monat beim Kauf eines Jahresabonnements abdecken. Allerdings ist der Gesuchsteller mangels Vermögens nicht in der Lage, ein Jahresabonnement (vor-) zu finanzieren. Im seinem Bedarf sind daher Fr. 242.für Mobilität zu berücksichtigen.

    2. Verpflegung

      1. Die Vorinstanz erwog, für auswärtige Verpflegung seien im Bedarf des Gesuchstellers Fr. 10.pro Arbeitstag zu berücksichtigen, was bei einem Pensum von 60% Fr. 130.50 ergebe. In der Phase 2 sei von einem 100%-Pensum auszugehen, womit sich die Kosten für auswärtige Verpflegung auf Fr. 220.pro Monat erhöhten (Urk. 48 S. 36).

      2. Der Gesuchsteller bringt dagegen vor, bei der Verpflegung würden die Kosten von der Betreuungsregelung und seinem Gesundheitszustand abhängen. Wenn er mittelfristig nicht als teilarbeitsunfähig erachtet werde, sei der von der Vorinstanz für die Phase 2 eingesetzte Betrag von Fr. 220.ab sofort einzusetzen

(Urk. 47 S. 19). Mangels Begründung ist nicht nachvollziehbar, weshalb dem Gesuchsteller mehr als die von der Vorinstanz berücksichtigten Fr. 10.pro Arbeitstag für die Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung anzurechnen wären, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist (vgl. oben Ziff. II/2).

    1. Wehrpflichtersatzabgabe

      1. Diesbezüglich erwog die Vorinstanz, die dafür geltend gemachten Auslagen von Fr. 33.pro Monat (Urk. 26 S. 12; Urk. 27/8) seien nicht ausgewiesen und daher nicht zu berücksichtigen (Urk. 47 S. 37).

      2. Der Gesuchsteller rügt, er habe die entsprechenden Belege eingereicht. Die Erwägung der Vorinstanz sei daher nicht nachvollziehbar (Urk. 47 S. 15, Urk. 27/8).

      3. Der vor Vorinstanz eingereichte Beleg datiert vom 1. Mai 2014 und ist folglich nicht mehr aktuell (Urk. 27/8/1). Einen aktuellen Beleg legte der Gesuchsteller nicht vor. Zudem ist weder dargetan noch ersichtlich, weshalb es ihm nicht möglich zumutbar sein soll, Militäroder Zivildienst zu leisten (bei Diensterfüllung ist keine Wehrpflichtersatzabgabe geschuldet, Art. 1 WPEG). Daher berücksichtigte die Vorinstanz die geltend gemachten Auslagen für die Wehrpflichtersatzabgabe zu Recht nicht im Bedarf des Gesuchstellers.

    1. Schuldentilgung

      1. Die Vorinstanz erachtete die geltend gemachten Schulden in der Höhe von Fr. 40'000.- (Urk. 26 S. 13) als nicht ausgewiesen. Ebenfalls nicht im familienrechtlichen Notbedarf zu berücksichtigen seien die gestundeten Gerichtskosten (Urk. 48 S. 37).

      2. Der Gesuchsteller rügt, die Ansicht der Vorinstanz sei unbegründet, denn betreffend die Schulden von Fr. 40'000.habe er den Darlehensvertrag vom

20. Juli 2016 als Beleg eingereicht (Urk. 47 S. 15). Allerdings hat es der Gesuchsteller sowohl vor Vorinstanz als auch im vorliegenden Berufungsverfahren unterlassen, die regelmässige Tilgung dieser Schulden zu behaupten und zu belegen. Bereits aus diesem Grund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die geltend gemachten Schulden von Fr. 40'000.- nicht bei der Bedarfsberechnung berücksichtigte (vgl. OGer ZH LZ160009 vom 28. November 2016, E. 3.2.6 m.w.H.).

    1. Steuern

      1. Die Vorinstanz erwog, unter Berücksichtigung der ihrem Entscheid zugrundeliegenden Umstände beliefen sich die beim Gesuchsteller in dessen erweiterten Bedarf anzurechnenden Steuern in der Phase 1 auf Fr. 170.pro Monat und in der Phase 2 aufgrund des höheren Einkommens auf Fr. 200.- (Urk. 48

        S. 37 f.).

      2. Der Gesuchsteller rügt, den Ausführungen der Vorinstanz zu den Steuern könne nicht zugestimmt werden, dies hänge von der Arbeitsfähigkeit, Erwerbsfähigkeit und den Unterhaltsleistungen ab. Deswegen könne zum jetzigen Zeitpunkt noch nichts dazu gesagt werden. Er bitte das Obergericht um Behandlung nach eigenem Ermessen (Urk. 47 S. 16). Mit diesen Ausführungen zeigt der Gesuchsteller nicht auf, dass und weshalb die Erwägungen der Vorinstanz betreffend Steuern unzutreffend sind. Er genügt somit seiner Begründungspflicht (vgl. dazu oben Ziff. II/2) nicht, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.

5.14. Fazit

Zusammenfassend ist beim Gesuchsteller von folgenden Bedarfszahlen auszugehen:

Steuern: - 200.- Total erweiterter Bedarf: - 3'428.-

  1. Bedarf der Gesuchsgegnerin

    1. Die Vorinstanz berechnete den Bedarf der Gesuchsgegnerin bis Ende März 2018 mit Fr. 2'284.55 (Notbedarf) und ab April 2018 mit Fr. 2'454.55 (erweiterter Bedarf, Urk. 48 S. 32 ff.). Strittig sind die Positionen Wohnkosten, Krankenkasse, Gesundheitskosten, Hausratund Haftpflichtversicherung, Kommunikation, Deutschkurs und Steuern.

    2. Wohnkosten

      1. Die Vorinstanz erwog, die von der Gesuchsgegnerin geltend gemachten Wohnkosten von Fr. 1'060.seien ausgewiesen. Davon sei ein Anteil von einem Drittel für C. auszuscheiden, so dass bei der Gesuchsgegnerin Wohnkosten von Fr. 706.pro Monat zu berücksichtigen seien (Urk. 48 S. 34).

      2. Der Gesuchsteller rügt, im Mietzins von Fr. 1'060.sei eine TV-Pauschale von Fr. 35.eingerechnet. Entweder sei diese in Abzug zu bringen es sei bei der Gesuchsgegnerin ein entsprechend tieferer Betrag für Kommunikationskosten zu berücksichtigen (Urk. 47 S. 17). Dabei handelt es sich indes um eine neue Behauptung (vor Vorinstanz hatte der Gesuchsteller die Wohnkosten im Umfang von Fr. 1'060.anerkannt [Urk. 31 S. 4]), deren novenrechtliche Zulässigkeit weder dargetan noch ersichtlich ist, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.

    3. Krankenkasse

      1. Die Vorinstanz berücksichtigte bei der Gesuchsgegnerin für die Prämien der Grundversicherung nach KVG abzüglich der individuellen Prämienverbilligung Fr. 66.75 (Urk. 48 S. 35).

      2. In der Berufungsantwort macht die Gesuchsgegnerin geltend, aufgrund der bei ihrer Psychiaterin anfallenden Therapiekosten habe sie ihre Franchise reduziert, weshalb sich die Krankenkassenprämie ab Anfang 2018 auf Fr. 391.70 erhöht habe (Urk. 53 S. 31, 56/6 S. 2).

      3. Die höheren Krankenkassenprämien der Gesuchsgegnerin sind ausgewiesen (Urk. 56/6 S. 2). Zudem reichte die Gesuchsgegnerin eine Bestätigung ihrer behandelnden Ärztin vom 18. Dezember 2017 ein, wonach auch mittelfristig eine wöchentliche Therapie erforderlich sei (Urk. 56/8), weshalb die vorgenommene Reduktion der Franchise vertretbar ist. Dementsprechend ist die höhere Prämie im Bedarf zu berücksichtigen, wobei die individuelle Prämienverbilligung in der Höhe von Fr. 1'968.pro Jahr (vgl. https://www.svazurich.ch/pdf/IPV201 8_ Hoehe.pdf) in Abzug zu bringen ist, so dass vorliegend ab Januar 2018 Fr. 228.für die Krankenkasse im Bedarf der Gesuchsgegnerin zu berücksichtigen sind.

    4. Gesundheitskosten

      1. Die Gesuchstellerin bringt in der Berufungsantwort vor, sie habe am 6. November 2017 die erste Therapiesitzung bei ihrer Psychiaterin besucht (vgl. dazu Urk. 56/9). Die Therapie sei zumindest mittelfristig angelegt, so dass in absehbarer Zeit bei einer Sitzung pro Woche Kosten von Fr. 1'000.bis Fr. 1'100.pro Monat anfielen. Nach Abzahlung der Franchise von Fr. 25.pro Monat verbleibe ihr ein Selbstbehalt von ca. Fr. 100.bis Fr. 110.pro Monat. Hinzu kämen die Kosten für eine allfällige begleitende medikamentöse Behandlung sowie weitere Gesundheitskosten, so dass es angemessen erscheine, einen Betrag von

        Fr. 150.zu berücksichtigen (Urk. 53 S. 31).

      2. Da die Gesuchsgegnerin erst nach Erlass des vorinstanzlichen Entscheids erstmals eine Therapiesitzung besuchte, handelt es sich um ein zulässiges neues Vorbringen (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Die behandelnde Ärztin empfiehlt eine wöchentliche Therapiesitzung und bestätigt, aufgrund des Schweregrads der zugrundeliegenden Erkrankung sei ein Therapieende aktuell und auch mittelfristig nicht absehbar (Urk. 56/8). Es erscheint daher glaubhaft, dass die Gesuchsgegnerin den Selbstbehalt und die Franchise ausschöpfen wird. Unter Berücksichtigung der gewählten Franchise von Fr. 300.- (Urk. 56/6 S. 2) und des maximalen Selbstbehalts von Fr. 700.pro Jahr (Art. 103 Abs. 2 KVV) belaufen sich die zu berücksichtigenden Gesundheitskosten demnach auf Fr. 1'000.pro Jahr respektive rund Fr. 83.pro Monat, zumal ohne Weiteres davon auszugehen ist, dass

        bereits die Grundversicherung sämtliche notwendigen ärztlichen Behandlungen abdeckt.

          1. Versicherungen

            1. Die Vorinstanz erwog, die Kosten für die Hausratund Haftpflichtversicherung des Gesuchstellers von monatlich Fr. 41.80, welche er auf die neue Wohnung übertragen werde, seien ausgewiesen (Urk. 27/6). Da die Gesuchsgegnerin in der eheliche Wohnung verbleibe, sei bei ihr von der bisherigen Versicherungssumme auszugehen und deshalb in ihrem Bedarf ebenfalls ein Betrag von

              Fr. 41.80 zu berücksichtigen (Urk. 48 S. 35).

            2. Der Gesuchsteller rügt, es sei nicht korrekt, einfach davon auszugehen, dass die Gesuchsgegnerin eine (nicht obligatorische) Hausratund Haftpflichtversicherung abgeschlossen habe, ohne dass sie dies belege nur schon behaupte. Daher sei die entsprechende Position in ihrem Bedarf zu streichen

              (Urk. 47 S. 17).

            3. Die Gesuchsgegnerin macht in der Berufungsantwort geltend, sie habe per Ende 2017 eine Privatkundenversicherung bei der Helvetia abgeschlossen, welche monatlich Fr. 29.60 koste (Urk. 53 S. 33, Urk. 56/15).

            4. Auch wenn die Gesuchsgegnerin erst einen Antrag für den Abschluss einer Hausratund Haftpflichtversicherung (vgl. Urk. 56/15) einreichte, kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass sie mittlerweile über eine entsprechende Versicherung verfügt. Allerdings ist die Prämie tiefer als von der Vorinstanz angenommen, weshalb im Bedarf der Gesuchsgegnerin die ausgewiesenen Fr. 30.pro Monat zu berücksichtigen sind.

          1. Kommunikation

            Soweit der Gesuchsteller mit Verweis auf die in der Miete enthaltene TVPauschale eine Reduktion der bei der Gesuchsgegnerin berücksichtigten Auslagen für Kommunikation verlangt (Urk. 47 S. 17), ist an dieser Stelle auf die obigen Ausführungen unter Ziff. 6.2 zu verweisen. Aufgrund des ansonsten resultierenden Mankos sind sodann auch bei der Gesuchsgegnerin ab April 2018 weiterhin

            nur die gerichtsüblichen Auslagen für Kommunikation und Mediennutzung zu berücksichtigen.

          2. Deutschkurs

            1. Die Vorinstanz erwog, die Gesuchsgegnerin mache Fr. 400.für DeutschIntensivkurse geltend. Aufgrund der knappen finanziellen Verhältnisse könnten ihr diese Kosten indes im Rahmen des familiären Notbedarfs nicht angerechnet werden. Da der Gesuchsteller aber Fr. 100.für einen Deutschkurs anerkannt habe, sei dieser Betrag ab dem Zeitpunkt anzurechnen, ab welchem die Familie in besseren finanziellen Verhältnissen lebe (Urk. 48 S. 37 mit Verweis auf Urk. 31 S. 4).

            2. Der Gesuchsteller rügt, die Kosten für den Deutschkurs würden gemäss der geltend gemachten Präzisierung für den Streitfall nun nicht anerkannt (Urk. 47

              S. 18). Der Gesuchsteller zeigt allerdings nicht auf, wo er vor Vorinstanz einen entsprechenden Vorbehalt angebracht hätte. Damit genügt er seiner Begrün- dungspflicht (vgl. oben Ziff. II/2) nicht. Sofern er im Berufungsverfahren die vormals anerkannten Kosten erstmals bestreiten wollte, handelte es sich dabei um ein nicht mehr zu berücksichtigendes neues Vorbringen (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO), weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.

            3. Die Gesuchsgegnerin macht geltend, das Sozialamt habe sich geweigert, ihr einen Deutschkurs zu finanzieren, solange nicht gerichtlich festgestellt gewesen sei, dass sie nicht ausreichend hohe Unterhaltsbeiträge erhalte, um den Kurs selbst bezahlen zu können. Mit der Trennungsvereinbarung und schliesslich dem Urteil der Vorinstanz habe sie nun einen Kurs buchen können. Es sei ihr daher nicht möglich gewesen, diese Kosten bereits im vorinstanzlichen Verfahren zu belegen. Sie absolviere nun vom 23. Oktober 2017 bis zum 20. Januar 2018 bei der

        ... E. den ersten von voraussichtlich vier Deutsch-Intensivkursen, was Kosten von total Fr. 2'690.bzw. Fr. 896.pro Monat verursache. Zumindest ein Anteil an die Kosten von monatlich Fr. 300.sei in ihrem Bedarf zu berücksichtigen (Urk. 53 S. 32 mit Verweis auf Urk. 56/10). Mit diesem Vorbringen setzt sich die Gesuchsgegnerin mit keinem Wort mit der Begründung der Vorinstanz auseinander, angesichts der knappen finanziellen Verhältnisse könnten die Kosten für den

        Deutschkurs grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Damit genügt sie ihrer Begründungspflicht (vgl. oben Ziff. II/2) nicht, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.

          1. Steuern

            1. Die Vorinstanz erwog, bei der Gesuchsgegnerin würden in der Phase 1 bloss Kopfsteuern in der Höhe von Fr. 24.pro Jahr anfallen. Diese seien aufgrund ihrer Geringfügigkeit nicht im Bedarf zu berücksichtigen. In der Phase 2 seien hingegen infolge der erhöhten Unterhaltsbeiträge Fr. 50.für Steuern im Bedarf zu berücksichtigen (Urk. 48 S. 37 f.).

            2. Die Gesuchsgegnerin rügt in der Berufungsantwort, es sei nicht einzusehen, weshalb die Kopfsteuer nicht berücksichtigt worden sei. In der Phase 2 seien angesichts der vom Gesuchsteller zu leistenden Unterhaltsbeiträge Fr. 100.zu berücksichtigen (Urk. 53 S. 34).

            3. Die Gesuchsgegnerin scheint zu übersehen, dass die einzelnen Bedarfspositionen nicht auf den Rappen genau berechnet werden können, sondern dass vereinfachend mit Schätzungen und Pauschalen gearbeitet werden muss. Es ist auch ohne Weiteres zulässig, einzelne Positionen (oder das Total) zu runden. Die Vorinstanz verletzte daher den ihr zustehenden weiten Ermessensspielraum bei der Unterhaltsberechnung (vgl. dazu BGE 134 III 577 E. 4) nicht, indem sie den monatlich für die Kopfsteuern anfallenden Betrag von Fr. 2.auf Fr. 0.abrundete bzw. nicht berücksichtigte.

            4. Soweit die Gesuchsgegnerin sodann für die Phase 2 eine Erhöhung des Betrags für Steuern verlangt, zeigt sie nicht schlüssig auf, dass (und insbesondere weshalb) der von der Vorinstanz berücksichtigte Betrag zu gering ist. Sie genügt ihrer Begründungspflicht (vgl. dazu oben Ziff. II/2) nicht, denn es ist nicht Sache der Berufungsinstanz, anstelle der Gesuchsgegnerin eine entsprechende Kontrollrechnung vorzunehmen, um zu überprüfen, ob der von der Vorinstanz angerechnete Betrag zu gering ist.

        6.9. Fazit

        Zusammenfassend ist bei der Gesuchsgegnerin von folgenden Bedarfszahlen auszugehen:

        bis Dezember

        Januar bis

        Total erweiterter Bedarf (gerundet): - - 2'667.-

  2. Bedarf C.

    1. Die Vorinstanz berechnete den Bedarf von C. bis Ende März 2018 mit Fr. 754.- (Notbedarf) und ab April 2018 mit Fr. 804.- (erweiterter Bedarf, Urk. 48

      S. 32 ff.). Strittig sind die Positionen Krankenkasse und Fremdbetreuungskosten.

    2. Krankenkasse

      1. Die Vorinstanz berücksichtigte bei C. aufgrund der kostendeckenden individuellen Prämienverbilligung keine Auslagen für die Krankenkasse (Urk. 48 S. 35).

      2. In der Berufungsantwort macht die Gesuchsgegnerin geltend, die Krankenkassenprämie von C. hätten sich per Januar 2018 auf Fr. 91.20 erhöht (Urk. 53 S. 31, 56/6 S. 1).

      3. Die Erhöhung der Krankenkassenprämien für C. per 1. Januar 2018 auf Fr. 91.20 ist ausgewiesen (Urk. 56/6 S. 1). Dementsprechend ist die höhere Prämie im Bedarf grundsätzlich zu berücksichtigen, wobei allerdings die individuelle Prämienverbilligung in der Höhe von Fr. 1'128.pro Jahr (vgl.

https://www.svazurich.ch/pdf/IPV2018_Hoehe.pdf) in Abzug zu bringen ist, so dass sich vorliegend keine Änderung ergibt, da die für C. ausgerichtete Prämienverbilligung trotz der erhöhten Prämie weiterhin kostendeckend ist.

    1. Fremdbetreuungskosten

      1. Die Vorinstanz erwog, die von der Gesuchsgegnerin geltend gemachten Kosten für den Besuch eines Deutsch-Intensivkurses seien nicht zu berücksichtigen. Infolgedessen müsse C. nicht fremdbetreut werden, weshalb die dafür geltend gemachten Kosten in der Höhe von Fr. 1'000.pro Monat grundsätzlich nicht zu berücksichtigen seien. Allerdings seien die vom Gesuchsteller beim Bedarf von C. anerkannten Fr. 50.für die infolge des ebenfalls anerkannten Deutschkurses notwendige Betreuung in den Bedarf aufzunehmen (Urk. 48 S. 37 mit Verweis auf Urk. 31 S. 4).

      2. Der Gesuchsteller rügt, die Fremdbetreuungskosten würden gemäss der geltend gemachten Präzisierung für den Streitfall nun nicht anerkannt (Urk. 47

        S. 18). Er zeigt allerdings nicht auf, wo er vor Vorinstanz einen entsprechenden Vorbehalt angebracht hätte. Damit genügt er seiner Begründungspflicht (vgl. oben Ziff. II/2) nicht. Sofern er erstmals im Berufungsverfahren die vormals anerkannten Kosten bestreiten wollte, handelte es sich dabei um ein nicht mehr zu berücksichtigendes neues Vorbringen (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO), weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.

      3. Die Gesuchsgegnerin bringt in der Berufungsantwort vor, sie habe vom

        23. Oktober 2017 bis zum 20. Januar 2018 bei der ... E. den ersten von voraussichtlich vier Deutsch-Intensivkursen absolviert. Währenddessen sowie während ihrer Therapiebesuche werde C. in der Kita fremdbetreut, was Kosten von Fr. 398.pro Monat verursache (Urk. 53 S. 32 f.). Die Gesuchsgegnerin begründet allerdings (trotz des entsprechenden berechtigten Einwands des Gesuchstellers vor Vorinstanz [Urk. 31 S. 4]) nicht, weshalb sie nicht einen Deutschkurs besucht, welcher mit wesentlich weniger Fremdbetreuung verbunden wäre. Soweit sie vorbringt, die Zeit in der Kita sei nach Ansicht von Frau F. von

        G. für die Sozialisierung von C. sehr wertvoll und deshalb weiterzuführen (Urk. 53 S. 33), handelt es sich um eine unbelegte Behauptung. Zudem ist nicht dargetan, weshalb zur Integration eine tägliche Fremdbetreuung von

        C. notwendig sein sollte. Die Gesuchsgegnerin vermag daher nicht aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig feststellte das Recht unrichtig anwandte, indem sie die geltend gemachten Fremdbetreuungskosten nur im anerkannten Umfang berücksichtigte.

    2. Fazit

Nach dem Gesagten bleibt es bei den von der Vorinstanz berechneten Bedarfszahlen für C. .

  1. Unterhaltsberechnung

    1. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist grundsätzlich von folgenden Einkommensund Bedarfszahlen auszugehen (wobei in Anwendung von

      Art. 301a ZPO festzuhalten ist, dass allfälliges Vermögen bei der Unterhaltsbemessung nicht berücksichtigt wird):

      Januar

      bis Dezember 2017 bis März 2018 ab April 2018

      Bedarf C. : -754.- -754.- -804.-

      Überschuss/Manko: -1'987.- -2'231.- 1.-

    2. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass die Parteien für die Dauer des Eheschutzverfahrens eine Vereinbarung betreffend die vom Gesuchsteller zu leistenden Kinderunterhaltsbeiträge (monatlich Fr. 982.-) trafen (Urk. 36 S. 1). Die Vorinstanz erachtete diese Regelung als angemessen und verpflichtete den Gesuchsteller auf dieser Grundlage zu entsprechenden Unterhaltsleistungen ab dem

  2. Juli 2017 bis zum Eintritt der Rechtskraft ihres Entscheids (Urk. 48 S. 25 und

S. 48 Dispositiv-Ziff. 4), was nicht gerügt wurde und deshalb Bestand hat (vgl. oben Ziff. 2). Der Eintritt der Rechtskraft des vorinstanzlichen Entscheids wurde durch die Berufung des Gesuchstellers gehemmt (Art. 315 Abs. 1 ZPO; vgl. auch

BGE 139 III 486 E. 3). In der Folge kommt bis zum Zeitpunkt des Erlasses des vorliegenden Entscheids weiterhin die Vereinbarung der Parteien vom

27. September 2017 zum Tragen, weshalb vorliegend nur noch über die künftigen Unterhaltsbeiträge zu befinden ist. Gestützt auf die oberwähnten Einkommensund Bedarfszahlen wäre der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin für die Tochter C. ab Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids monatliche Unterhaltsbeiträge von rund Fr. 3'270.- (davon Fr. 2'667.als Betreuungsunterhalt) zu bezahlen. Es gilt aber zu beachten, dass der Grundsatz, wonach es in der Disposition der Parteien steht, ob ein Rechtsmittel ergriffen werden soll und in welchem Umfang, auch im Geltungsbereich der Offizialmaxime zur Anwendung gelangt (BGE 137 III 617 E. 4.5.3), weshalb der Gesuchsgegnerin vorliegend keine höheren Unterhaltsbeiträge als die von der Vorinstanz festgelegten zugesprochen werden können (vgl. BGer 5A_90/2017 vom 24. August 2017,

E. 11.2). Dementsprechend ist der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin für die Tochter C. ab Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids für die weitere Dauer des Getrenntlebens monatliche, im Voraus auf den Ersten des Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge von Fr. 3'177.- (davon

Fr. 2'573.als Betreuungsunterhalt), zuzüglich allfälliger gesetzlicher und/oder vertraglicher Familienzulagen, zu bezahlen.

  1. Editionsbegehren

    1. Zum Editionsbegehren des Gesuchstellers betreffend Unterlagen über die finanziellen Verhältnisse der Gesuchsgegnerin erwog die Vorinstanz, die Parteien hätten im Rahmen der beiden Verhandlungen die entsprechenden Unterlagen ausgetauscht. Ihr Entscheid basiere sodann in massgeblicher Weise auf diesen Unterlagen. Damit sei das Editionsbegehren des Gesuchstellers als gegenstandslos geworden abzuschreiben (Urk. 48 S. 43).

    2. Der Gesuchsteller rügt, die Vorinstanz habe es abgelehnt, von der Gesuchsgegnerin Angaben zu deren Vermögensverhältnissen zu verlangen. Dabei habe diese nicht einmal bestritten, über ein Konto in Spanien zu verfügen, welches in der Steuererklärung nicht angegeben worden sei. Auf diese offensichtlich unvollständige Steuererklärung beziehe sich die Vorinstanz und bezeichne diese

      als genügend. Dies sei willkürlich und die Gesuchsgegnerin sei aufzufordern, dem bereits vor Vorinstanz gestellten Editionsbegehren nachzukommen (Urk. 47

      S. 16).

    3. Vor Vorinstanz hatte der Gesuchsteller ausgeführt, das Editionsbegehren werde gestellt, damit die gesamte finanzielle Situation beleuchtet werden könne und nicht nur die seinige. Dies sei für verschiedene weitere Folgeberechnungen wichtig (Urk. 26 S. 14). Zugleich reichte er einen Kontoauszug der SA [Bank] ein, welcher per 29. Februar 2016 einen Saldo von € 7'177.13 ausweist

(Urk. 32/14). Entgegen der Ansicht des Gesuchstellers bezog sich die Vorinstanz in ihrer Begründung gerade nicht nur auf die Steuererklärung, sondern auch auf diesen Kontoauszug. Da sich der Gesuchsteller indes nicht weiter dazu äusserte und insbesondere keine präzisierten Anträge stellte, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz davon ausging, sein Editionsbegehren sei gegenstandslos geworden. Damit erweist sich die Berufung in diesem Punkt als unbegründet und ist dementsprechend abzuweisen.

  1. Kostenfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens

    1. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr für das erstinstanzliche Verfahren auf Fr. 1'800.fest und auferlegte die Kosten des Verfahrens den Parteien je zur Hälfte. Parteientschädigungen sprach sie keine zu (Urk. 48 S. 50 DispositivZiffern 11-13). Dies blieb unangefochten (vgl. Urk. 47 S. 2 ff.).

    2. Auch unter Berücksichtigung des Ausgangs des Berufungsverfahrens erweist sich der vorinstanzliche Kostenentscheid als angemessen. Das vorinstanzliche Kostenund Entschädigungsdispositiv (Urk. 48 S. 50 Dispositiv-Ziffern 11-13) ist daher zu bestätigen.

IV.

  1. Für das zweitinstanzliche Verfahren rechtfertigt es sich, in Anwendung von

    § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 lit. b der Gebührenverordnung des Obergerichtes vom 8. September 2010 eine Entscheidgebühr von Fr. 7'000.festzusetzen. Strittig waren im vorliegenden Berufungsverfahren im Wesentlichen die Obhut über C. sowie die vom Gesuchsteller zu leistenden Kinderunterhaltsbeiträge, wobei der Aufwand für die Beurteilung dieser Fragen mit je 1/2 bei den Kosten zu gewichten ist.

  2. Hinsichtlich der nicht-finanziellen Kinderbelange sind die Parteien praxisgemäss je zur Hälfte als obsiegende Partei zu betrachten (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO; ZR 84 Nr. 41).

  3. Mit Bezug auf die Unterhaltsbeiträge beantragte der Gesuchsteller, die Verpflichtung zur Bezahlung von Kinderunterhaltsbeiträgen für C. an die Gesuchsgegnerin sei aufzuheben (vgl. Urk. 47 S. 2 f. Rechtsmittelanträge Ziff. 1.6,

    1.7 und 1.10). Die Gesuchsgegnerin beantragte die Abweisung der Berufung (Urk. 53 S. 2), mit welchem Antrag die Gesuchsgegnerin angesichts der zuzusprechenden Unterhaltsbeiträge vollumfänglich obsiegt.

  4. Gesamthaft betrachtet ist von einem Obsiegen der Gesuchsgegnerin im Berufungsverfahren im Umfang von 3/4 auszugehen, weshalb die Kosten des Berufungsverfahrens dem Gesuchsteller im Umfang von 3/4 und der Gesuchsgegnerin im Umfang von 1/4 aufzuerlegen sind. Überdies ist der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin eine auf die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen. Die Grundgebühr für die Parteientschädigung ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 11 Abs. 1 sowie § 13 der AnwGebV auf Fr. 5'500.festzusetzen. Hinzu kommen Zuschläge für die Noveneingabe vom 22. Januar 2018 (Urk. 59) und die Stellungnahme betreffend Besuchsrechtsbeistandschaft

    (Urk. 70), welche auf insgesamt 40% der Grundgebühr festzusetzen sind. Die volle Parteientschädigung beläuft sich demnach auf rund Fr. 7'700.- (einschliesslich Barauslagen), so dass der Gesuchsteller zu verpflichten ist, der Gesuchsgegnerin

    eine Parteientschädigung von Fr. 3'850.zu bezahlen, mangels Antrags ohne Mehrwertsteuerzuschlag.

  5. Angesichts der finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers wird die Parteientschädigung voraussichtlich nicht einbringlich sein. Folglich ist der unentgeltlicher Rechtsbeistand der Gesuchsgegnerin, Rechtsanwalt lic. iur. Y. , vom Kanton angemessen zu entschädigen (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Die Entschädigung ist auf rund Fr. 8'000.- (einschliesslich Barauslagen sowie 8% Mehrwertsteuer auf Fr. 2'500.- und 7.7% Mehrwertsteuer auf Fr. 1'350.-) festzulegen. Der Anspruch auf die Parteientschädigung geht mit Zahlung der Entschädigung auf den Kanton über.

  6. Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Gesuchstellers, Rechtsanwalt lic. iur. X. , ist eine angemessene Entschädigung von Fr. 8'000.- (einschliesslich Barauslagen sowie 8% Mehrwertsteuer auf Fr. 4'820.- und 7.7% Mehrwertsteuer auf Fr. 2'630.-) aus der Gerichtskasse zu entrichten.

Es wird beschlossen:
  1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1 sowie 5 bis 10 des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Winterthur vom 27. Oktober 2017 in Rechtskraft erwachsen sind.

  2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis.

Es wird erkannt:
  1. Die Tochter C. , geboren am tt.mm.2015, wird unter die alleinige Obhut der Gesuchsgegnerin gestellt.

  2. Der Gesuchsteller ist berechtigt und verpflichtet, die Tochter C. auf eigene Kosten wie folgt zu sich mit sich auf Besuch zu nehmen:

    1. in der Zeit ab dem 1. August 2018 bis zum 31. Oktober 2018: jeweils am zweiten und vierten Samstag des Monats von 14 Uhr bis 17 Uhr;

    2. in der Zeit ab dem 1. November 2018 bis zum 31. Januar 2019: jeweils am zweiten und vierten Samstag des Monats sowie zusätzlich am 31. Dezember 2018 von 10 Uhr bis 16 Uhr;

    3. in der Zeit ab dem 1. Februar 2019 bis zum 30. April 2019:

      jeweils am zweiten und vierten Samstag des Monats von 9 Uhr bis 19 Uhr;

    4. in der Zeit ab dem 1. Mai 2019:

      jeweils am zweiten und vierten Samstag des Monats sowie am ersten und dritten Sonntag des Monats sowie in Jahren mit gerader Jahreszahl am Ostersamstag, am 25. Dezember und am 1. Januar und in Jahren mit ungerader Jahreszahl am Pfingstsonntag, am 26. Dezember und am 2. Januar, jeweils von 9 Uhr bis 19 Uhr.

  3. Für die Tochter C. , geboren am tt.mm.2015, wird eine Besuchsrechtsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB angeordnet.

    Dem Beistand wird die Aufgabe übertragen, die Modalitäten des Besuchsrechts festzulegen, für dessen regelmässige Ausübung besorgt zu sein sowie die Parteien zu beraten und bei auftretenden Meinungsverschiedenheiten zu vermitteln.

    Die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Winterthur wird mit dem Vollzug dieser Besuchsrechtsbeistandschaft beauftragt.

  4. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für die Tochter

    C. folgende monatliche, im Voraus auf den Ersten des Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge, zuzüglich allfälliger gesetzlicher und/oder vertraglicher Familienzulagen, zu bezahlen:

    • Fr. 982.rückwirkend vom 9. Juli 2017 bis zum Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils (davon Fr. 393.als Betreuungsunterhalt);

    • Fr. 3'177.ab Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils für die weitere Dauer des Getrenntlebens (davon Fr. 2'573.als Betreuungsunterhalt).

  5. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

  6. Das vorinstanzliche Kostenund Entschädigungsdispositiv (Ziffern 11 bis 13) wird bestätigt.

  7. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 7'000.festgesetzt.

  8. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsteller zu 3/4 und der Gesuchsgegnerin zu 1/4 auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Staatskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

  9. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3'850.zu bezahlen. Mangels Einbringlichkeit wird der unentgeltliche Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin für das zweitinstanzliche Verfahren mit Fr. 8'000.aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Anspruch der Gesuchsgegnerin auf Parteientschädigung von Fr. 3'850.geht mit Zahlung der Entschädigung an den Kanton über. Im Umfang von Fr. 4'150.bleibt die Nachzahlungspflicht der Gesuchsgegnerin vorbehalten.

  10. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Gesuchstellers wird aus der Gerichtskasse mit Fr. 8'000.entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Gesuchstellers bleibt vorbehalten.

  11. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Obergerichtskasse, an die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Winterthur, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

    Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

  12. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 und Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 12. Juli 2018

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. M. Hochuli versandt am:

bz

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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