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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils LE170027: Obergericht des Kantons Zürich

Das Gericht hat die Wohnung vorläufig dem Gesuchsteller zugewiesen, da er Alleineigentümer ist und Affektionsinteressen überwogen haben. Die Gesuchsgegnerin argumentiert, dass der Umzug für sie mit einem Kleinkind viel schwieriger wäre und dass das Kindeswohl vorrangig berücksichtigt werden sollte. Der Gesuchsteller hält dagegen, dass die Gesuchsgegnerin Unterstützung vom RAV erhält und gute Chancen hat, eine Wohnung zu finden. Das Gericht muss nun die Interessen des Kindes und der Eltern abwägen, um eine gerechte Entscheidung zu treffen. Letztendlich wird die Wohnungszuweisung und die Auszugsfrist vom Gericht im Sinne des Kindeswohls und der familiären Umstände entschieden.

Urteilsdetails des Kantongerichts LE170027

Kanton:ZH
Fallnummer:LE170027
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid LE170027 vom 17.01.2018 (ZH)
Datum:17.01.2018
Rechtskraft:Weiterzug ans Bundesgericht, 5A_188/2018
Leitsatz/Stichwort:Eheschutz
Schlagwörter : Gesuch; Gesuchsgegner; Gesuchsgegnerin; Gesuchsteller; Wohnung; Beruf; Berufung; Kinder; Parteien; Vorinstanz; Gesuchstellers; Höhe; Dispositiv; Recht; Einkommen; Urteil; Getrenntleben; Geburtstag; Berufungsverfahren; Hausrat; Unterhalt; Ehegatte; Prozesskosten; Liegenschaft; Unterhalts; Dispositivziffer; Getrenntlebens; Betreuung
Rechtsnorm:Art. 1 BV ;Art. 111 ZPO ;Art. 119 ZPO ;Art. 176 ZGB ;Art. 179 ZGB ;Art. 285 ZGB ;Art. 286a ZGB ;Art. 301a ZPO ;Art. 310 ZPO ;Art. 315 ZPO ;Art. 317 ZPO ;Art. 318 ZPO ;Art. 4 BV ;Art. 58 ZPO ;Art. 7 BV ;Art. 8 UVG ;Art. 90 BGG ;Art. 98 BGG ;
Referenz BGE:129 III 242; 138 III 625; 141 III 569; 142 III 413;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts LE170027

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LE170027-O/U

damit vereinigt Geschäfts-Nr.: LE170028

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, die Oberrichter Dr. H.A. Müller und Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur.

M. Reuss Valentini

Beschluss und Urteil vom 17. Januar 2018

in Sachen

  1. ,

    Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X.

    gegen

  2. ,

Gesuchsteller und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y.

betreffend Eheschutz

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 21. März 2017 (EE160099-F)

Rechtsbegehren des Gesuchstellers im Eheschutzgesuch:

(Urk. 1 S. 2 sinngemäss)

1. Es sei den Parteien das Getrenntleben zu bewilligen.

  1. Der gemeinsame Sohn C. , geboren am tt.mm.2015, sei unter die Obhut der Gesuchsgegnerin zu stellen.

  2. Der gemeinsame Sohn C. sei, sofern und sobald die Gesuchsgegnerin den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Sohnes nach Tschechien zu verlegen beabsichtigt, unter die Obhut des Gesuchstellers zu stellen.

  3. Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, die eheliche Wohnung an der D. -Strasse in E. bis spätestens 31. Januar 2017 zu verlassen.

  4. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, für den gemeinsamen Sohn C. monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 500.zu bezahlen.

  5. Es sei dem Gesuchsteller ein gerichtsübliches Besuchsrecht einzuräumen.

  6. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin.

Rechtsbegehren der Gesuchsgegnerin in der Gesuchsantwort:

(Urk. 6 S. 1 f.)

1. Es sei den Parteien das Getrenntleben auf unbestimmte Zeit zu bewilligen.

  1. Es sei die Obhut über den gemeinsamen noch minderjährigen Sohn C. , geboren am tt.mm.2015, der Gesuchsgegnerin zuzuteilen.

  2. Es sei dem Gesuchsteller ein angemessenes Besuchsrecht einzuräumen, welches sich aufgrund des Alters des Sohnes auf Besuche am Nachmittag zu beschränken hat.

    Der Gesuchsteller sei zudem zu verpflichten, den Sohn jeweils abzuholen und zurückzubringen.

  3. Es sei die eheliche Liegenschaft an der D. -Strasse ... in E. samt Hausrat und Mobiliar für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchsgegnerin und dem Sohn C. zur alleinigen Benutzung zuzuweisen.

    Es sei dem Gesuchsteller eine angemessene, jedoch kurze Auszugsfrist anzusetzen.

  4. Es sei der Gesuchsteller zu verpflichten, die bestehenden Steuerforderungen zu begleichen.

  5. Es sei der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin angemessene, noch zu beziffernde monatliche Unterhaltsbeiträge für sich und den Sohn C. zu bezahlen, zahlbar im Voraus, jeweils auf den ersten eines jeden Monats.

Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchstellers.

Prozessualer Antrag der Gesuchsgegnerin in der Gesuchsantwort:

(Urk. 6 S. 2)

Es sei der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin einen Prozesskostenvorschuss von einstweilen Fr. 3'500.zu leisten.

Eventualiter sei der Gesuchsgegnerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihr in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

Anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 17. Januar 2017 ergänzte und präzisierte Rechtsbegehren des Gesuchstellers:

(Urk. 19 S. 1 f.)

1. Den Parteien sei das Getrenntleben zu bewilligen.

  1. Das Kind C. , geb. tt.mm.2015, sei für die Dauer des Getrenntlebens unter die elterliche Obhut der Gesuchsgegnerin zu stellen.

  2. Der Gesuchsteller sei berechtigt zu erklären, den Sohn C. jeden Mittwochnachmittag von 12.00 Uhr bis 20.00 Uhr und jeden Samstag von

    10.00 Uhr bis 20.00 Uhr zu betreuen.

    Zudem sei der Gesuchsteller berechtigt zu erklären, den Sohn C. am

    25. Dezember von 10.00 Uhr bis 20.00 Uhr sowie am 1. Januar von

    10.00 Uhr bis 20.00 Uhr und am Ostersonntag von 10 Uhr bis 20 Uhr und in ungeraden Jahren am Geburtstag von C. (tt.mm) von 12.00 Uhr bis

    20.00 Uhr zu betreuen.

    Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, C. jeweils zum Gesuchsteller zu bringen und der Gesuchsteller sei zu verpflichten, C. wieder zur Gesuchsgegnerin zurück zu bringen.

  3. Auf die Zusprechung von Kinderunterhaltsbeiträgen sei zu verzichten.

  4. Sollte die eheliche Wohnung der Gesuchsgegnerin zur alleinigen Benutzung zugewiesen werden, sei die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, dem Gesuchsteller monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'700.für ihn persönlich sowie einen monatlichen Mietzins eventualiter Unterhaltsbeitrag von Fr. 465.zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus auf den ersten eines jeden Monats.

  5. Sollte der Gesuchsteller zur Bezahlung von Kinderunterhaltsbeiträgen verpflichtet werden, so ist die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, dem Gesuchsteller einen monatlichen Unterhaltsbeitrag für ihn persönlich in der Höhe des Kinderunterhalts zu bezahlen.

  6. Die eheliche Wohnung an der D. -Strasse in E. sei dem Gesuchsteller samt Hausrat für die Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Benutzung zuzuweisen.

    Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, die eheliche Wohnung bis spätestens 1. März 2017 zu verlassen.

  7. Der Antrag der Gesuchsgegnerin auf Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses sei abzuweisen.

  8. Auf den Antrag der Gesuchsgegnerin betreffend Begleichung der offenen Steuerforderungen durch den Gesuchsteller sei nicht einzutreten, eventualiter sei der Antrag abzuweisen.

  9. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8 % MwSt.) zulasten der Gesuchsgegnerin.

Anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 17. Januar 2017 ergänzte und präzisierte Rechtsbegehren der Gesuchsgegnerin:

(Urk. 21 S. 1)

1. Es sei den Parteien das Getrenntleben auf unbestimmte Zeit zu bewilligen.

  1. Es sei die Obhut über den gemeinsamen noch minderjährigen Sohn C. , geboren am tt.mm.2015, der Gesuchsgegnerin zuzuteilen.

  2. Es sei dem Gesuchsteller ein angemessenes Besuchsrecht einzuräumen, welches sich aufgrund des Alters des Sohnes auf Besuche am Nachmittag zu beschränken hat.

    Der Gesuchsteller sei zudem zu verpflichten, den Sohn jeweils abzuholen und zurückzubringen.

  3. Es sei die eheliche Liegenschaft an der D. -Strasse in E. samt Hausrat und Mobiliar für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchsgegnerin und dem Sohn C. zur alleinigen Benutzung zuzuweisen, und zwar so, wie die Liegenschaft bis anhin genutzt wurde (inkl. Keller, Garage und Trockenraum).

  4. Es sei der Gesuchsteller zu verpflichten, ab Wegfall des Erwerbsersatzeinkommens einer Reduktion auf weniger als 80 % des derzeitigen Erwerbsersatzeinkommens der Gesuchsgegnerin einen Unterhalt von

Fr. 1'200.an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung des gemeinsamen Sohnes zu leisten.

Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchstellers.

Anlässlich der mündlichen Verhandlung wiederholter prozessualer Antrag der Gesuchsgegnerin:

(Urk. 6 S. 2)

Es sei der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin einen Prozesskostenbeitrag von einstweilen Fr. 3'500.zu leisten.

Eventualiter sei der Gesuchsgegnerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihr in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

Urteil und Verfügung des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Horgen vom 21. März 2017:

(Urk. 46 S. 72 ff.)

Es wird verfügt:

1. Auf das mit Gesuchsantwort gestellte Rechtsbegehren Nr. 5 der Gesuchsgegnerin, der Gesuchsteller sei zu verpflichten, die bestehenden Steuerforderungen zu begleichen, wird nicht eingetreten.

  1. (Schriftliche Mitteilung)

  2. (Beschwerde)

Es wird erkannt:

1. Den Parteien wird das Getrenntleben bewilligt.

  1. Der Sohn C. , geboren am tt.mm.2015, wird für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Gesuchsgegnerin gestellt.

  2. Der Gesuchsteller wird berechtigt und verpflichtet, den Sohn C. auf eigene Kosten wie folgt zu betreuen:

    • an jedem Donnerstag von 8.00 Uhr bis 19.00 Uhr;

    • an jedem Samstag von 10.00 Uhr bis 19.00 Uhr;

    • jedes Jahr am 25. Dezember, am 1. Januar sowie am Pfingstsonntag, jeweils von 10.00 Uhr bis 19.00 Uhr.

      treut.

      In der übrigen Zeit wird der Sohn C. durch die Gesuchsgegnerin beZur Ausübung des Besuchsrecht wird die Gesuchsgegnerin verpflichtet, den Sohn jeweils am Samstag zu den genannten Uhrzeiten zum Gesuchsteller zu bringen und ihn dort wieder abzuholen.

      Zur Ausübung des Besuchsrechts wird der Gesuchsteller verpflichtet, den Sohn C. jeweils am Donnerstag sowie an den obstehenden Feiertagen zu den genannten Uhrzeiten bei der Gesuchsgegnerin abzuholen und ihn wieder zu dieser zurückzubringen.

  3. Die eheliche Wohnung an der D. -Strasse in E. wird für die Dauer des Getrenntlebens samt Hausrat und Mobiliar ausgenommen der in Ziff. 6 aufgeführten Möbel und Gegenstände - dem Gesuchsteller zur alleinigen Benutzung zugewiesen.

  4. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, die eheliche Wohnung an der

    D. -Strasse in E. bis spätestens 30. Juni 2017 zu verlassen.

  5. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin auf erstes Verlangen, spätestens aber innerhalb eines Monats seit Datum ihres Auszugs aus der ehelichen Wohnung, ihre persönlichen Effekten (insbesondere Unterlagen und Kleider), die persönlichen Effekten von C. (insbesondere Unterlagen, Kleider und Spielzeug) sowie den von der Gesuchsgegnerin in den gemeinsamen Haushalt mitgebrachten Hausrat und denjenigen Hausrat, welchen die Parteien für C. angeschafft haben, herauszugeben, insbesondere die folgenden Gegenstände:

    • die von der Gesuchsgegnerin beigebrachte Couch;

    • der von der Gesuchsgegnerin beigebrachte Schrank;

    • die beiden von der Gesuchsgegnerin beigebrachten Kommoden;

    • C. s Kinderbett;

    • C. s Kinderwagen.

      Verlangt die Gesuchsgegnerin die Gegenstände innert dieser Frist nicht heraus, so ist der Gesuchsteller berechtigt, die genannten Gegenstände der Gesuchsgegnerin liefern zu lassen und ihr dies in Rechnung zu stellen.

  6. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für die Dauer des Getrenntlebens für den Sohn C. monatliche Unterhaltsbeträge in der Höhe von Fr. 1‘078.zu bezahlen, zuzüglich allfälliger gesetzlicher und/oder vertraglicher Kinderund Familienzulagen.

    Diese Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals auf den 1. Juli 2017.

  7. Mit dem festgesetzten Unterhaltsbeitrag ist der gebührende Unterhalt des Sohnes C. nicht gedeckt. Es fehlt monatlich ein Betrag von Fr. 282.-, wovon Fr. 134.auf den Betreuungsunterhalt entfallen.

  8. Verlässt die Gesuchsgegnerin die eheliche Wohnung an der D. - Strasse in E. bereits vor dem 30. Juni 2017, fehlt zur Deckung des gebührenden Unterhalts des Sohnes C. ab dem Zeitpunkt des Getrenntlebens bis zum Beginn der Unterhaltsbeitragszahlungspflicht des Gesuchstellers gemäss obstehender Ziff. 7 monatlich ein Betrag von

    Fr. 2'020.-, wovon Fr. 794.auf den Betreuungsunterhalt entfallen.

  9. Der festgesetzte Unterhaltsbeitrag gemäss Ziff. 7 bzw. die festgestellten Mankos gemäss Ziff. 8 und 9 basieren auf den folgenden finanziellen Grundlagen der Parteien:

    1. Monatliches Nettoeinkommen des Sohnes C. : Fr. 200.-

    2. Monatliches Nettoeinkommen des Gesuchstellers:

      bis 30. Juni 2017 Fr. 782.-

      ab 1. Juli 2017 (hypothetisches Einkommen) Fr. 3'782.-

    3. Vermögen des Gesuchstellers: Fr. 82'000.-

    4. Monatliches Nettoeinkommen der Gesuchsgegnerin: bis 30. Juni 2017

    (mutmassliches Erwerbsersatzeinkommen) Fr. 2'655.-

    Betreuungsunterhalt des Sohnes C. :

    ab Aufnahme des Getrenntlebens bis 30. Juni 2017 Fr. 794.ab 1. Juli 2017 Fr. 134.-

    1. Bedarf des Gesuchstellers: Fr. 2'704.-

    2. Bedarf der Gesuchsgegnerin: Fr. 3'349.-.

  10. Mangels Leistungsfähigkeit werden keine Ehegattenunterhaltsbeiträge zugesprochen.

  11. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin einen Prozesskostenbeitrag von Fr. 3'500.zu bezahlen.

  12. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'200.festgesetzt.

  13. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

    Der geleistete Vorschuss wird mit den gesamten Gerichtskosten verrechnet, unabhängig davon, von wem er geleistet wurde. Es wird fest(e)gestellt, dass der Gesuchsteller einen Vorschuss in Höhe von Fr. 2'100.geleistet hat. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller die Differenz zwischen dem von ihm geleisteten Vorschuss und den ihm auferlegten Kosten zu bezahlen. Ein allfälliger Fehlbetrag wird von den Parteien gemäss ihrer tatsächlichen Zahlungspflicht nachgefordert.

  14. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  15. (Schriftliche Mitteilung)

  16. (Berufung)

Berufungsanträge:

Erstberufung:

der Erstberufungsklägerin und Gesuchsgegnerin (Urk. 45 S. 2 f.):

1. In Aufhebung von Dispositiv Ziff. 4 des Urteils sei die eheliche Wohnung an der D. -Strasse in E. für die Dauer des Getrenntlebens samt Hausrat und Mobiliar der Berufungsklägerin zur alleinigen Be-nutzung zuzuweisen.

  1. In Aufhebung von Dispositiv Ziff. 5 des Urteils sei dem Berufungsbeklagten eine kurze Frist von maximal einem Monat anzusetzen, um die eheliche Wohnung zu verlassen.

  2. Die Dispositiv Ziff. 14 und 15 seien aufzuheben und es seien die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens dem Berufungsbeklagten aufzuerlegen und er sei zu verpflichten, die Berufungsklägerin angemessen zu entschädigen (zzgl. 8 % MwSt.).

  3. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Berufungsbeklagen aufzuerlegen und er sei zu verpflichten, die Berufungsklägerin zu entschädigen (zzgl. 8 % MwSt.).

prozessuale Anträge:

  1. Die Vollstreckung von Dispositiv Ziff. 4, 5 und 14 sei im Sinne von Art. 315 Abs. 5 ZPO aufzuschieben.

  2. Es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin einen Prozesskostenbeitrag von CHF 8'000 zu bezahlen.

  3. Eventualiter sei der Berufungsklägerin für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihr in der Person der Unterzeichneten eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.

des Erstberufungsbeklagten und Gesuchstellers (Urk. 55 S. 2 f.):

1. Die Berufung der Berufungsklägerin (Gesuchsgegnerin) sei vollumfänglich abzuweisen.

  1. Der prozessuale Antrag auf Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages sei abzuweisen.

  2. In Gutheissung der Berufung des Berufungsbeklagten (Gesuchstellers) vom

    15. Mai 2017 (LE170028-O) sei das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom

    21. März 2017 wie folgt abzuändern:

    1. Dispositiv Ziffer 3 des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom 21. März 2017 sei insofern zu ergänzen, als der Gesuchsteller zusätzlich zu berechtigen und verpflichten sei, C. in ungeraden Jahren an seinem Geburtstag von 12.00 Uhr bis 19.00 Uhr zu betreuen.

    2. Dispositiv Ziffer 7 des Urteils des Bezirksgerichtes Horgen vom 21. März 2017 sei abzuändern, und es seien keine Kinderunterhaltsbeiträge festzusetzen.

    3. Dispositiv Ziffer 8 bis 10 des Urteils des Bezirksgerichtes Horgen vom 21.

      März 2017 seien abzuändern und die finanziellen Grundlagen seien entsprechend der nachfolgenden Ausführungen neu festzusetzen.

    4. Dispositiv Ziffer 12 des Urteils des Bezirksgerichtes Horgen vom 21. März 2017 sei abzuändern und der Antrag der Gesuchsgegnerin (Berufungsbeklagten) auf Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages sei abzuweisen.

    5. Dispositiv Ziffer 14 und 15 des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom 21.

    März 2017 seien aufzuheben und die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien vollumfänglich der Gesuchsgegnerin (Berufungsbeklagten) aufzuerlegen und die Gesuchsgegnerin (Berufungsbeklagte) sei zu verpflichten, dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.zu bezahlen.

  3. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Berufungsklägerin (Gesuchsgegnerin).

Zweitberufung:

des Zweitberufungsklägers und Gesuchstellers (Urk. 66/45 S. 2):

1. Dispositiv Ziffer 3 des Urteils des Bezirksgerichtes Horgen vom 21. März 2017 sei insofern zu ergänzen, als der Gesuchsteller zusätzlich zu berechtigen und verpflichten sei, C. in ungeraden Jahren an seinem Geburtstag von 12.00 Uhr bis 19.00 Uhr zu betreuen.

  1. Dispositiv Ziffer 7 des Urteils des Bezirksgerichtes Horgen vom 21. März 2017 sei abzuändern, und es seien keine Kinderunterhaltsbeiträge festzusetzen.

  2. Dispositiv Ziffer 8 bis 10 des Urteils des Bezirksgerichtes Horgen vom 21.

    März 2017 seien abzuändern und die finanziellen Grundlagen seien entsprechend der nachfolgenden Ausführungen neu festzusetzen.

  3. Dispositiv Ziffer 12 des Urteils des Bezirksgerichtes Horgen vom 21. März 2017 sei abzuändern und der Antrag der Gesuchsgegnerin (Berufungsbeklagten) auf Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages sei abzuweisen.

  4. Dispositiv Ziffer 14 und 15 des Urteils des Bezirksgerichtes Horgen vom 21.

    März 2017 seien aufzuheben und die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens seien vollumfänglich der Gesuchsgegnerin (Berufungsbeklagten) aufzuerlegen und die Gesuchsgegnerin (Berufungsbeklagte) sei zu verpflichten, dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.zu bezahlen.

  5. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Berufungsbeklagten.

der Zweitberufungsbeklagten und Gesuchsgegnerin (Urk. 66/52 S. 2):

1. Die Berufung sei abzuweisen und es sei das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 21. März 2017 (EE160099) in den vom Berufungskläger angefochtenen Punkten zu bestätigen.

  1. Der Berufungskläger sei zu verpflichten, der Berufungsbeklagten für das vorliegende Berufungsverfahren einen Prozesskostenbeitrag von CHF 6'000 für die Gerichtsund Anwaltskosten zu bezahlen.

  2. Eventualiter sei der Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihr sei in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.

  3. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Berufungsklägers.

    Erwägungen:
    1. Sachverhalt / Prozessgeschichte

      1. Die Parteien heirateten am tt. September 2015. Aus der Ehe ging ein Kind hervor, C. , geboren am tt.mm.2015 (Urk. 19 S. 3). Die Parteien leben nach wie vor gemeinsam in der ehelichen Wohnung an der D. -Strasse , E. , nachdem der Berufung der Gesuchsgegnerin, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagten (fortan Gesuchsgegnerin) gegen die vorinstanzliche Zuweisung der ehelichen Wohnung an den Gesuchsteller, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungskläger (fortan Gesuchsteller) die aufschiebende Wirkung erteilt worden ist (vgl. Urk. 46 S. 73, Dispositivziffern 4 und 5; Urk. 53).

          1. Mit Gesuch vom 18. Oktober 2016 machte der Gesuchsteller persönlich beim Einzelgericht am Bezirksgericht Horgen das vorliegende Eheschutzverfahren anhängig (Urk. 1). Zuvor hatte er bereits mit Eingabe vom 26. August 2016 um Eheschutzmassnahmen ersucht (Urk. 2/1), wobei dieses Verfahren mit Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 15. September 2016 als zufolge Rückzugs erledigt abgeschrieben wurde (Urk. 2/3). Am 17. Januar 2017 fand die vorinstanzliche Hauptverhandlung statt (vgl. Prot. I S. 4 ff.). Der detaillierte und weitere erstinstanzliche Prozessverlauf kann dem angefochtenen Urteil entnommen werden (Urk. 46 S. 5-7). Mit zunächst unbegründetem Urteil vom 21. März 2017 fällte die Vorinstanz den eingangs wiedergegebenen Entscheid. Mit Zuschriften vom 31. März 2017 bzw. 4. April 2017 liessen beide Parteien je fristwahrend (vgl. Urk. 37/1, 2) um Begründung der Entscheidung ersuchen (Urk. 39 und Urk. 40). Das begründete Urteil (Urk. 41) wurde den Parteien je am 4. Mai 2017 zugestellt (Urk. 42/1, 2).

          2. Gegen diesen Entscheid liess die Gesuchsgegnerin rechtzeitig mit Eingabe vom 15. Mai 2017 Berufung erheben und die eingangs zitierten Anträge stellen (Urk. 45). Mittels Präsidialverfügung vom 17. Mai 2017 wurde dem Gesuchsteller Frist angesetzt, um zum Gesuch der Gesuchsgegnerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung kurz Stellung zu nehmen (Urk. 49). Mit Zuschrift vom 1. Juni 2017 liess der Gesuchsteller rechtzeitig auf Abweisung dieses Ersuchens Antrag stellen (Urk. 50 S. 2). Mittels Präsidialverfügung vom 9. Juni 2017 wurde der Erstberufung hinsichtlich der Dispositiv Ziffern 4 und 5 des angefochtenen Urteils (Wohnungszuteilung an den Gesuchsteller, Auszugstermin der Gesuchsgegnerin per 30. Juni 2017) die aufschiebende Wirkung erteilt und das Gesuch im Übrigen abgewiesen (Urk. 53). Mittels Präsidialverfügung vom 22. Juni 2017 wurde dem Gesuchsteller Frist zur Erstattung der Berufungsantwort sowie zur Stellungnahme zum gegnerischen Antrag um Leistung eines Prozesskostenvorschusses anberaumt (Urk. 54). Innert Frist liess der Gesuchsteller mittels Eingabe vom 10. Juli 2017 seine Berufungsantwort mit den eingangs erwähnten Anträgen erstatten (Urk. 55). Mittels Präsidialverfügung vom 11. August 2017 wurde der Gesuchsgegnerin Frist anberaumt, um sich zu den neuen Vorbringen und Unterlagen in der Berufungsantwort zu äussern (Urk. 58). Innert letztmals erstreckter Frist

        (Urk. 59; Prot. II S. 5) bezog die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 1. September 2017 fristwahrend Stellung (Urk. 60). Diese Eingabe samt Beilagen (Urk. 62/1-2) wurde dem Gesuchsteller am 14. September 2017 zur Kenntnisnahme zugesandt (Urk. 60 S. 1; Prot. II S. 6). Mit Eingabe vom 19. September 2017 äusserte sich der Gesuchsteller von sich aus (Urk. 64). Diese Eingabe wurde wiederum der Gesuchsgegnerin am 21. September 2017 zur Kenntnisnahme zugesandt (Urk. 64 S. 1; Prot. II S. 7; Urk. 65).

        Auch der Gesuchsteller liess mit Zuschrift vom 15. Mai 2017 fristwahrend Berufung gegen das Urteil vom 21. März 2017 erheben und die eingangs erwähnten Anträge stellen (Urk. 66/45). Mittels Präsidialverfügung vom 30. Mai 2017 wurde ihm Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 3'000.angesetzt (Urk. 66/49), welchen der Gesuchsteller rechtzeitig bezahlte (Urk. 66/50). Mit Präsidialverfügung vom 22. Juni 2017 wurde der Gesuchsgegnerin alsdann Frist zur Erstattung der Berufungsantwort anberaumt (Urk. 66/51). Mit Eingabe vom 7. Juli 2017 liess die Gesuchsgegnerin die Berufung fristgerecht beantworten und die eingangs erwähnten Anträge stellen (Urk. 66/52). Mittels Präsidialverfügung vom 11. August 2017 wurde dem Gesuchsteller Frist angesetzt, um sich zu den neuen Vorbringen und Unterlagen in der gegnerischen Berufungsantwort zu äussern (Urk. 66/55). Innert erstreckter Frist (vgl. Urk. 66/56) liess sich der Gesuchsteller in der Folge mittels Zuschrift vom 7. September 2017 rechtzeitig vernehmen (Urk. 66/57). Mittels Präsidialverfügung vom 14. September 2017 wurde der Gesuchsgegnerin Frist anberaumt, um sich zu den neuen Vorbringen und Unterlagen (Urk. 66/59/1-7) im Rahmen der Eingabe des Gesuchstellers zu äussern (Urk. 66/60). Nach gewährter Fristerstreckung (vgl. Urk. 66/61) äusserte sich die Gesuchsgegnerin fristgerecht mit Eingabe vom 9. Oktober 2017 (Urk. 66/62), wobei sie weitere neue Belege beibrachte (Urk. 66/64/1-4). Mittels Präsidialverfügung vom 23. Oktober 2017 wurde dem Gesuchsteller Frist angesetzt, um zu den neuen Vorbringen und Unterlagen der Gesuchsgegnerin Stellung zu beziehen (Urk. 66/65). Innert Frist liess sich alsdann der Gesuchsteller mittels Eingabe vom

        13. November 2017 vernehmen (Urk. 66/66). Mittels Präsidialverfügung vom 21. November 2017 wurde diese Stellungnahme der Gesuchsgegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt und im Übrigen den Parteien angezeigt, dass das Berufungsverfahren spruchreif und somit in die Phase der Urteilsberatung übergegangen sei (Urk. 66/67).

    2. Prozessuales / Vorbemerkungen

      1. Die beiden Berufungen richten sich je gegen das nämliche Urteil der Vorinstanz vom 21. März 2017. Das Berufungsverfahren mit der Prozess-Nr. LE170028 ist daher mit dem vorliegenden Berufungsverfahren zu vereinigen und als dadurch erledigt abzuschreiben. Die Akten des Berufungsverfahrens ProzessNr. LE170028 sind als Urk. 66/1-67 zu den vorliegenden Akten zu nehmen.

      2. Mit den vorliegenden Berufungen nicht angefochten werden die Dispositivziffern 1, 2 und 11 des vorinstanzlichen Urteils vom 21. März 2017 (Urk. 45 S. 2; Urk. 66/45 S. 2). Die Rechtskraft der nicht angefochtenen Dispositivziffern ist vorzumerken.

      3. Zu den geltenden Verfahrensmaximen beschränkte Untersuchungsmaxime betreffend die angefochtene Wohnungszuweisung bzw. uneingeschränkte Untersuchungsmaxime bezüglich der angefochtenen Kinderbelange (Besuchsrecht, Kinderunterhaltsbeiträge) hat sich bereits die Vorinstanz zutreffend geäussert (vgl. Urk. 46 S. 8). Es kann darauf verwiesen werden. Zu ergänzen bleibt, dass trotz Untersuchungsund Offizialmaxime die Parteien das Tatsächliche vorzutragen und bei der Sammlung des massgebenden Prozessstoffs mitzuwirken haben. Insbesondere obliegt es ihnen, dem Gericht das Tatsachenmaterial mit vollständigen und bestimmten Behauptungen zu unterbreiten und die Beweismittel zu bezeichnen (Mitwirkungspflicht; BGer 5A_357/2015 vom 19. August 2015, E. 4.2). Dies gilt verstärkt bei anwaltlicher Vertretung beider Parteien (OGer ZH LY120054 vom 27.05.2013, E. 1.5; vgl. auch BGE 141 III 569 E. 2.3.1 und 2.3.2). Das Gericht ist aber an die Anträge und tatsächlichen Vorbringen der Parteien nicht gebunden.

      4. Das vorliegende Eheschutzverfahren ist summarischer Natur, weshalb die behaupteten Tatsachen lediglich glaubhaft zu machen sind. Es reicht aus, wenn für das Vorhandensein der in Frage kommenden Tatsachen eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht. Somit ist es zulässig, auf die Zusicherungen eines Ehegatten abzustellen, wenn dieser glaubwürdig erscheint und seine Darstellung plausibel ist (Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. A., Bern 2014, S. 1 mit weiteren Hinweisen).

      5. Das Berufungsverfahren ist ein eigenständiges Verfahren (BGE 142 III 413

        E. 2.2.1). Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tatund Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1).

      6. Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) können im Berufungsverfahren nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt werden, das heisst, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Solches gilt auch betreffend die der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime unterstellten Kinderbelange (vgl. BGE 138 III 625 E. 2.2; OGer ZH LE150053 vom 16.06.2016, E. II./A.4). Neue rechtliche Ausführungen stellen keine Noven dar.

  1. Besuchsrecht

    1. Die erste Instanz räumte dem Gesuchsteller für den Sohn C. , geboren am tt.mm.2015, ein Besuchsrecht an jedem Donnerstag von 8.00 Uhr bis 19.00 Uhr, an jedem Samstag von 10.00 Uhr bis 19.00 Uhr sowie jährlich am 25. Dezember, 1. Januar und am Pfingstsonntag, jeweils von 10.00 Uhr bis 19.00 Uhr ein. Dabei wurde die Gesuchsgegnerin verpflichtet, den Sohn am samstäglichen Besuchsrecht zum Gesuchsteller zu bringen und wieder zurückzuholen, während der Gesuchsteller verpflichtet wurde, C. an den Besuchstagen am Donnerstag sowie an den Feiertagen bei der Gesuchsgegnerin abzuholen und wieder zurückzubringen (Urk. 46 S. 10 ff., S. 72, Dispositivziffer 3).

      Bereits im erstinstanzlichen Verfahren liess der Gesuchsteller ein Besuchsrecht an C. s Geburtstag, dem tt.mm. von 12.00 Uhr bis 20.00 Uhr, in ungeraden Jahren beantragen (Urk. 19 S. 1, Ziffer 3, S. 4; Prot. I S. 26). Die Gesuchsgegnerin erklärte sich damit nicht einverstanden. Sie wolle C. an seinen Geburtstagen bei sich haben (Prot. I S. 25).

      Die Erstrichterin erwog, es entspreche nicht der gerichtlichen Praxis in einem Eheschutzverfahren, den persönlichen Verkehr und die Betreuung gemeinsamer Kinder an deren Geburtstagen zu regeln. Der Verzicht auf eine solche Regelung rechtfertige sich einerseits deshalb, weil die Regelung des Getrenntlebens nur als eine vorübergehende Regelung zu betrachten sei, welche durch Wiederaufnahme des Zusammenlebens der Scheidung der Ehe dahinfalle. Andererseits rechtfertige sich dieser Verzicht, da ein Geburtstag auf jeden beliebigen Wochentag fallen könne, so auch auf einen, an welchem der besuchsberechtigte Elternteil zur Betreuung des Kindes berechtigt sei. So falle der tt.mm. im Jahr 2017 beispielsweise auf einen Mittwoch, im Jahr 2018 auf einen Donnerstag. Im Unterschied zu Feiertagen, welche ebenfalls auf einen beliebigen Wochentag fallen könnten und für welche dennoch eine Regelung getroffen werde, hätten die betreuungsberechtigten Personen sowie das Kind am Geburtstag des Kindes nicht ohnehin arbeitsund schulfrei. Vorliegend seien keine im Kindeswohl liegende Gründe ersichtlich, welche es nahelegen würden, von der gerichtlichen Praxis abzuweichen, weshalb von einer Regelung betreffend die Betreuung von C. an dessen Geburtstagen abzusehen sei (Urk. 46 S. 14 f.).

    2. Dagegen wehrt sich der Gesuchsteller mit seiner Berufung und hält dafür, der Geburtstag eines Kindes sei für ein Kind grundsätzlich der wichtigste Tag im Jahr und komme aus Sicht des Kindes vor allen anderen Feiertagen. Es liege somit im Interesse des Kindes, dass es den für ihn sehr besonderen Tag abwechslungsweise mit den Eltern verbringen könne. Auch für die Eltern sei der Geburtstag des Kindes ein äusserst wichtiger Tag und beide Eltern sollten in gleicher Weise die Möglichkeiten haben, diesen Tag mit dem Kind zu verbringen. Zudem könnte er problemlos am Geburtstag von C. einen Ferientag eingeben, zumal dies weit voraus planbar sei. Auch angesichts des Umstands, dass keine Ferienregelung getroffen worden sei, erscheine es umso wichtiger, dass zumin-

      dest der Geburtstag von C.

      zwischen den Parteien alternierend aufgeteilt

      werde. Die beantragte Regelung biete auch Gewähr dafür, dass C. zumindest jedes zweite Jahr den Geburtstag mit seinem Vater verbringen könne, was auch im Interesse von C. liege. Es sei überdies im Voraus nie klar, wie lange dann eine Eheschutzregelung tatsächlich Geltung habe. Auch werde die Gesuchsgegnerin C. an seinem Geburtstag ohnehin sehen, da C. ja den Morgen bei ihr verbringe, zumal das Geburtstagsbetreuungsrecht ausdrücklich erst ab 12.00 Uhr beantragt worden sei. Er sei damit berechtigt zu erklären,

      C.

      jeweils in ungeraden Jahren an seinem Geburtstag von 12.00 Uhr bis

      19.00 Uhr zu betreuen (Urk. 66/45 S. 3 f.).

      Die Gesuchsgegnerin lässt bestreiten, dass der Geburtstag von C. für den Gesuchsteller ein wichtiger Tag sei. Es sei in der Familie des Gesuchstellers nicht üblich, Geburtstage zu feiern. Er wolle lediglich der Gesuchsgegnerin schaden, weil ihr Geburtstage wichtig seien. Das Eheschutzverfahren gelte für eine beschränkte Dauer, nachdem der Gesuchsteller selbst mehrfach ausgeführt habe, dass er die Scheidung einreichen werde. Die Regelung eines Geburtstagsbesuchsrechts sei alles andere als üblich (Urk. 66/52 S. ).

    3. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend darlegte, ist im Rahmen des vorliegenden Eheschutzverfahrens nur eine vorübergehende Regelung zu treffen. Der Geburtstag von C. fällt jeweils auf einen beliebigen Wochentag. So war sein zweiter Geburtstag vom tt.mm.2017 an einem Mittwoch und sein dritter Geburtstag am tt.mm.2018 wird auf einen Donnerstag fallen. Donnerstags betreut der

Gesuchsteller C.

unangefochtenermassen jeweils von 8.00 Uhr bis 19.00

Uhr (vgl. Urk. 46 S. 72, Dispositivziffer 3). Er wird somit mit C. diesen Geburtstag feiern können. Vor diesem Hintergrund sowie auch entsprechend der ständigen Gerichtspraxis besteht kein Bedürfnis nach einer Regelung des Besuchsrechts am Geburtstag des Kindes. Dementsprechend ist die Berufung des Gesuchstellers diesbezüglich abzuweisen, und es bleibt bei der vorinstanzlichen nicht angefochtenen Besuchsrechtsregelung gemäss Dispositivziffer 3.

  1. Wohnungszuweisung / Auszugsfrist

    1. Die Vorinstanz wies die eheliche Eigentumswohnung an der D. - Strasse , E. , für die Dauer des Getrenntlebens samt Hausrat und Mobiliar

      ausgenommen der in Dispositivziffer 6 aufgeführten Möbel und Gegenstände - dem Gesuchsteller zur alleinigen Benutzung zu und verpflichtete die Gesuchsgegnerin, die Wohnung bis spätestens 30. Juni 2017 zu verlassen. Sie erwog dabei im Wesentlichen, C. sei erst eineinhalb Jahre alt. Er besuche weder den Kindergarten noch die Schule. Zwar werde er teilweise in der Kindertagesstätte F. in G. fremdbetreut, allerdings sei dies erst seit November 2016 der Fall, wobei er erst seit Januar 2017 drei Tage wöchentlich in der Krippe verbringe, zuvor seien es bloss zwei Halbtage gewesen. Zudem erfolge ohnehin ein Grup-

      penwechsel. Von einer starken Verwurzelung von C.

      in diesem Umfeld

      könne daher noch nicht gesprochen werden. Hinzu trete, dass ein Wechsel des Wohnorts nicht zwingend mit einem Wechsel der Kindertagesstätte einhergehen müsse, zumal C. s derzeitiger Wohnort und der Ort, an dem sich die Kinderkrippe F. befinde, ohnehin nicht identisch seien. Der Gesuchsteller verfüge zurzeit lediglich über ein Einkommen aus der Teilinvalidenrente in der Höhe von Fr. 781.65 pro Monat, während die Gesuchsgegnerin Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in der Höhe von zirka Fr. 4'622.monatlich bis mindestens Ende des Jahres 2017 beziehen könne. Mit Blick auf die schlechteren finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers sei nicht davon auszugehen, dass er rascher eine Wohnung finde als die Gesuchsgegnerin mit C. . Im Übrigen scheine es beiden Parteien gleichermassen möglich zu sein, die freistehende Wohnung der Eltern des Gesuchstellers in der nämlichen Liegenschaft gegen die Entrichtung eines (leicht) reduzierten Mietzinses bewohnen zu können. Weil somit die gemäss Bundesgericht grundsätzlich vorrangig zu berücksichtigenden Umstände, nämlich die Verankerung des Kindes in seiner bisherigen Umgebung und die Erfahrungstatsache, dass der alleinstehende Ehegatte als Einzelperson rascher eine Wohnung finde als der andere Ehegatte mit den Kindern, vorliegend keine Berücksichtigung finden könnten, sei in zweiter Linie zu berücksichtigen, dass die Affektionsinteressen des Gesuchstellers klar überwiegen würden (er habe die eheliche Wohnung von seinen Eltern 2012 als Erbvorbezug hypothekenfrei erhalten, seine

      Eltern seien in derselben Liegenschaft wohnhaft, der Gesuchsteller unterstütze die Eltern im Haushalt und beteilige sich an deren Pflege), nachdem die Gesuchsgegnerin erst am 14. August 2015 zum Gesuchsteller nach E. gezogen sei. In dritter Linie spreche zudem ohnehin das Alleineigentum des Gesuchstellers an der ehelichen Wohnung für eine Zuteilung derselben an diesen (Urk. 46 S. 17-24, S. 73 Dispositivziffern 4 und 5).

    2. a) Die Gesuchsgegnerin kritisiert hauptsächlich, die Interessen des Kindes seien falsch eruiert und nicht berücksichtigt worden. Das Interesse von C. , in seiner gewohnten Umgebung zu bleiben, beschränke sich nicht auf die Kinderkrippe, sondern auch auf die ihm vertraute Wohnung an und für sich. Ein Kleinkind orientiere sich sehr stark an seinem Zuhause. Ein Umzug wäre für

      C.

      eine grosse Stresssituation. Indem die Vorinstanz seine Verwurzelung

      verneint habe, da er noch nicht die Schule besuche, habe sie die (angeblichen) Affektionsinteressen des Gesuchstellers höher gewichtet als das Kindeswohl. Dies sei eine unhaltbare Interessenabwägung, die korrigiert werden müsse. Die Interessen des Kindes seien das höchste Gut und müssten vorrangig berücksichtigt werden. Zudem sei die Erfahrungstatsache, dass der alleinstehende Ehegatte als Einzelperson rascher eine Wohnung finde als der andere Ehegatte mit Kindern, vorliegend nicht angewandt worden. Für eine alleinerziehende Mutter mit einem Kleinkind sei es enorm schwierig, eine geeignete und bezahlbare Wohnung zu finden. Hinzu komme, dass die Gesuchsgegnerin arbeitslos und Ausländerin sei. Aus ihrem Notgroschen, welcher durch einen allfälligen Umzug aufgebraucht würde, könnte sie nicht einmal das übliche Mietzinsdepot leisten. Es sei für sie unmöglich, innert ein paar Monaten eine Wohnung für sich und C. zu finden. Dies zeigten auch die diversen Absagen. Auch habe sie in der Schweiz weder Familie noch Freunde. Sie müsste den Umzug folglich selbst vornehmen, weil sie sich eine Umzugsfirma nicht leisten könnte. Demgegenüber verfüge der Gesuchsteller, welcher Schweizer Bürger sei und welchem die Vorinstanz ein hypothetisches Einkommen angerechnet habe, über eine unbelastete Liegenschaft. Ein Umzug sei ihm zuzumuten und er könne vorübergehend Unterschlupf bei seiner Familie Freunden finden. Ausserdem besitze der Gesuchsteller viel Erspartes und sei somit in der Lage, die erforderliche Sicherheit zu leisten. Mit seiner Familie und Freunden könnte er einen Umzug bewerkstelligen sich aufgrund seines Vermögens ein Zügelunternehmen leisten. Insgesamt sei es für die Gesuchsgegnerin mit C. viel schwieriger, eine Wohnung zu finden, als für den Gesuchsteller. Die Vorinstanz habe denn auch fälschlicherweise Affektionsinteressen berücksichtigt und über die Kindesinteressen gestellt. Auch verkenne sie, dass der Gesuchsteller nicht in der fraglichen Wohnung aufgewachsen sei, weshalb er gar kein Affektionsinteresse an der ehelichen Wohnung habe (Urk. 45

      S. 5 ff.).

      b) Der Gesuchsteller erwidert im Wesentlichen, es mache wenig Sinn, die eheliche Wohnung, welche in seinem Alleineigentum stehe, vorübergehend der Gesuchsgegnerin zuzuweisen, weil solches ohnehin längstens bis zur Scheidung möglich wäre. Mit seinem Einkommen aus der IV-Rente von Fr. 781.hätte er erhebliche Schwierigkeiten, eine eigene Wohnung zu finden. Aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden und eines weiteren am 18. März 2017 erlittenen Unfalls (mit abermaligem Bizepssehnenriss) wäre ein Umzug für ihn körperlich nicht möglich. Demgegenüber verfüge die Gesuchsgegnerin weiterhin über Taggelder der Arbeitslosenkasse. Offenbar werde die Gesuchsgegnerin auch vom RAV bei der Wohnungssuche unterstützt und habe als alleinerziehende Mutter gute Aussichten, eine subventionierte Wohnung zu finden. Dass der Umstand, dass die Gesuchsgegnerin scheinbar eine Wohnung für sich, C. und ihre pensionierte Mutter aus Tschechien suche, allenfalls zu Schwierigkeiten bei der Wohnungssuche führe, dürfe nicht dem Gesuchsteller angelastet werden. C. sei erst 18 Monate alt und habe im Gegensatz zu schulpflichtigen Kindern - noch keine namhaften Beziehungen zu seinem Umfeld aufgebaut. Überdies reise die Gesuchsgegnerin mit C. jeweils mehrere Wochen jährlich (durchschnittlich 20) nach Tschechien. Dies zeige, dass die Gesuchsgegnerin selbst nicht davon ausgehe, dass es für das Wohl von C. wichtig sei, dass er sich im Umfeld von

      E.

      bzw. in der ehelichen Wohnung aufhalte, und von keiner starken Verwurzelung von C. in E. auszugehen sei. Mit Blick auf die Unterstützung der Eltern des Gesuchstellers, welche ihm die eheliche Wohnung gerade deshalb hypothekenfrei übertragen hätten, sei es wichtig, dass er in dieser Wohnung wohnhaft bleibe. Insbesondere seine betagte und gesundheitlich stark angeschlagene Mutter sei auf seine Anwesenheit und Betreuung angewiesen. Auch sei er in E. aufgewachsen und wohne seit März 2009 wieder in der elterlichen Liegenschaft in E. . Im Jahr 2012 hätten ihm die Eltern dann die eheliche Wohnung als Erbvorbezug unbelastet zukommen lassen. Vor diesem Hintergrund habe er einen besonderen Bezug zur ehelichen Wohnung und dementsprechend ein hohes Affektionsinteresse (Urk. 55 S. 4-7).

    3. Nach Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB regelt das Eheschutzgericht auf Begehren eines Ehegatten die Benützung der Wohnung und des Hausrats, wenn die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts begründet ist. Es entscheidet über die vor- übergehende Zuteilung der ehelichen Liegenschaft und des Hausrats an eine der Parteien mit freiem Ermessen nach Zweckmässigkeit und unabhängig davon, wer Eigentümer Mieter ist. In erster Linie hat das Gericht dabei zu bestimmen, wem die bisherige Wohnstatt den grösseren Nutzen bringt. Im Vordergrund der Beurteilung stehen dabei das Interesse der Kinder, in der gewohnten und vertrauten Umgebung bleiben zu dürfen, und die Erfahrungstatsache, dass der alleinstehende Ehegatte als Einzelperson rascher eine Wohnung findet als der andere Ehegatte mit den Kindern, sowie Gründe beruflicher und gesundheitlicher Art, wenn ein Ehegatte in der ehelichen Liegenschaft seinen Beruf ausübt ein Geschäft betreibt wenn die Wohnverhältnisse auf besondere Bedürfnisse eines gebrechlichen invaliden Familienmitglieds zugeschnitten sind. Die Wohnung dient in vielen Fällen demjenigen Ehegatten besser, unter dessen Obhut die Kinder gestellt werden. Die Erfahrung lehrt, dass es für eine einzelne Person einfacher ist, innert kurzer Frist einen neuen Wohnraum (Wohnung Zimmer) zu finden als für eine Familie mit Kindern, sind doch grössere Wohnungen gefragter und demzufolge seltener frei. Zudem sollten die Kinder im Interesse ihrer Entwicklung wenn möglich in ihrer gewohnten Umgebung (Schule/Spielgefährten/ Wohnungseinrichtung) belassen werden, was im Falle eines Auszuges nicht ohne weiteres gewährleistet wäre. In zweiter Linie werden Affektionsinteressen berücksichtigt wie z.B. die Beziehungsnähe zur ehelichen Liegenschaft, deren höherer zeitlicher Nutzungswert die Möglichkeit für einen Ehegatten, den Unterhalt persönlich zu besorgen. Führt die Interessenabwägung zu keinem eindeutigen Ergebnis, ist schliesslich im Zweifel den Eigentumsoder anderen rechtlich geordneten Nutzungsverhältnissen Rechnung zu tragen, denen auch bei voraussehbarer längerer Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes ein zusätzliches Gewicht beigemessen wird. Nur ausnahmsweise (z.B. bei unausweichlich notwendigem Verkauf, in offensichtlichen Mangelfällen u.ä.) können finanzielle Grün- de für die Zuweisung des ehelichen Wohnhauses entscheidend sein (zum Ganzen BGer 5A_319/3013 vom 17. Oktober 2013, E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).

      C. wurde am tt.mm.2017 zweijährig. Ein soziales Netz zur Umgebung besteht zwar (noch) nicht, zumal er noch nicht schulpflichtig ist und keine (engeren) Beziehungen zu gleichaltrigen Kindern in der Nachbarschaft geltend gemacht wurden. Zudem befindet sich die Krippe F. , welche C. an drei bzw. neu offenbar vier Tagen pro Woche besucht (vgl. Urk. 66/64/1), in G. und damit nicht am Standort der ehelichen Wohnung in E. . Die Gesuchsgegnerin fährt ihn mit dem Auto hin (Prot. I S. 18). Gleichwohl hat C. sich an die eheliche Wohnung als solche, deren Einrichtung und die Umgebung gewöhnt. Sie ist sein vertrautes Zuhause. Dass er mehrmals jährlich mit der Gesuchsgegnerin in die Tschechei in die Ferien fährt (vgl. Prot. I S. 19, 25; Urk. 27 S. 2; Urk. 32 S.

      2) und auch unter der Woche mehrere Tage in der Kinderkrippe verbringt, ändert nichts. Im Gegenteil, ist C. dadurch doch noch viel mehr auf die ihm vertraute Wohnung angewiesen, zumal ihm ansonsten für sein Alter schon Einiges an örtlicher (und persönlicher) Flexibilität abverlangt wird. Die Interessen von C. sprechen daher - unabhängig von seinem noch jungen Alter für einen Verbleib der obhutsinhabenden Gesuchsgegnerin mit ihm in der ehelichen Wohnung in E. .

      Zu prüfen ist sodann, ob die Erfahrungstatsache, wonach der alleinstehende Ehegatte als Einzelperson rascher eine Wohnung findet als der andere Ehegatte mit dem Kind, hier greift. Im vorliegenden Fall dürfte es mit Blick auf deren finanziellen Verhältnisse für beide Parteien schwierig sein, eine adäquate bezahlbare Wohnung zu finden. Die Gesuchsgegnerin ist alleinerziehend, arbeitslos und hat ein Kleinkind, was für die Wohnungssuche sicherlich nachteilig sein dürfte. Allerdings erhält sie mit diesen Prämissen wohl auch staatliche Unterstützung bei der Wohnungssuche und hat gewisse Chancen auf eine subventionierte städtische

      Wohnung. Zwar ist die Gesuchsgegnerin Ausländerin, indessen ist sie der deutschen Sprache mächtig und bewirbt sich denn auch mit dem Namen B. A. bei der Wohnungssuche (vgl. Urk. 48/2; Urk. 66/54/7, 8; und nicht mit A. A1. [vgl. Urk. 28/2; 48/4]). Diesbezüglich dürfte sie bei der Wohnungssuche aufgrund ihrer tschechischen Staatsangehörigkeit mithin kaum in grösserem Ausmass benachteiligt sein. Jedenfalls bis Ende Jahr 2017 verfügte die Gesuchsgegnerin über regelmässige Einnahmen in Form von Arbeitslosentaggeldern in der Höhe von durchschnittlich rund Fr. 4'620.- netto (einschliesslich Kinderzulagen) pro Monat (Urk. 7/1; Urk. 22/1; Urk. 48/4; Urk. 52/1 und Urk. 57/1 i.V.m. Art. 317 Ab. 1 ZPO, vgl. dazu nachstehend Lit. F, 2.2 d,

      S. 35 f.). Demgegenüber verfügt der Gesuchsteller nach seiner Aussteuerung seit Juli 2016 grundsätzlich nur über eine Teil-IV-Rente in der Höhe von Fr. 781.65 pro Monat (Urk. 46 S. 32 mit Hinweisen; Urk. 20/2). Zwar fand er einen Praktikumsplatz im Rahmen des IV-Integrationsprogramms, wo er zu 50 % arbeitstätig war und ein monatliches Taggeld der Invalidenversicherung erhielt, welches im Juni 2017 Fr. 4'771.25 netto betrug. Allerdings war dieses Praktikum auf sechs Monate befristet, nämlich für die Dauer von 29. Mai 2017 bis 30. November 2017 (vgl. Urk. 66/54/1; Urk. 66/57 S. 4-6; Urk. 66/59/1, 2). Ab Dezember 2017 lebt der Gesuchsteller wieder einzig von der geringfügigen Teilrente. Er verfügt noch über Vermögen von nunmehr rund Fr. 53'000.- (Urk. 55 S. 11; Urk. 57/6-8) und ist zu 50 % arbeitsfähig, wobei er sich in diesem Umfang um eine Anstellung zu bemühen haben wird (vgl. nachstehend). In finanzieller Hinsicht dürfte die Anmietung einer Wohnung mithin für beide Parteien schwierig sein. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass der Gesuchsteller zur Not vorübergehend bei seinen im selben Haus wohnhaften Eltern Unterschlupf finden könnte. Sei dies nun in deren Wohnung aber einstweilen in der freistehenden Zweieinhalbzimmerwohnung im selben Haus, welche ebenfalls den Eltern des Gesuchstellers gehört (vgl. Urk. 28/1; Urk. 46 S. 22 mit Hinweisen). Dass sich die Eltern des Gesuchstellers offenbar auch bereit erklärten, diese Wohnung zu einem reduzierten Mietzins an die Gesuchsgegnerin zu vermieten (vgl. Urk. 27 S. 1), ändert nichts, zumal die Gesuchsgegnerin mit C. eher Anspruch auf die grössere eheliche Wohnung hat. Nach dem Gesagten spielt die Erfahrungstatsache, dass der alleinstehende Ehegatte als Einzelperson rascher eine Wohnung findet, hier mithin dennoch.

      Aus beruflichen gesundheitlichen Gründen ist im Übrigen keine der Parteien auf die eheliche Wohnung angewiesen. Zwar ist der Gesuchsteller gesundheitlich angeschlagen er leidet an Schuppenflechten und erlitt diverse Bizepssehnenrisse rechts und links, zuletzt anlässlich eines Treppensturzes am 18. März 2017, und ist lediglich zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 7/5; Urk. 9/19; Urk. 20/6, 7; Urk. 66/48/2, 3) -, allerdings wurde nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich, dass die eheliche Wohnung auf besondere gesundheitliche Bedürfnisse des Gesuchstellers zugeschnitten ist. So macht der Gesuchsteller bloss geltend, das Zügeln sei ihm gesundheitlich nicht zuzumuten. Die Frage der Zumutbarkeit des Auszugs ist aber lediglich dann zu prüfen, wenn kein oberoder untergeordnetes Zuteilungskriterium greift (OGer ZH LP040129 vom 14.12.2014, S. 8 f,., E. 3).

      Weil vorliegend mit Blick auf die Obhut über C. und dessen Interessen an einem Verbleib in der gewohnten Wohnung und Umgebung ein übergeordnetes relevantes Zuteilungskriterium vorliegt, kommt es auf die untergeordneten affektiven Interessen des Gesuchstellers (vgl. Urk. 46 S. 23 mit Hinweisen) nicht entscheidend an.

    4. Zusammengefasst ist in Gutheissung der Berufung der Gesuchsgegnerin die eheliche Wohnung an der D. -Strasse ..., E. , für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchsgegnerin zur alleinigen Benutzung zu überlassen. Sie ist jedoch bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sie längerfristig im Hinblick auf die Scheidung eine neue Bleibe wird suchen müssen.

    5. In der Regel ist eine Auszugsfrist bis höchstens drei Monate angemessen (Bachmann, Die Regelung des Getrenntlebens nach Art. 176 und Art. 179 ZGB sowie nach zürcherischem Verfahrensrecht, Diss., St. Gallen 1995, S. 86 oben). Regelmässig dürften aber wenige Wochen ausreichend sein (BKHausheer/Reusser/Geiser, N 37 zu Art. 176 ZGB). Obschon das Eheschutzbegehren am 18. Oktober 2016 bei der Vorinstanz rechtshängig gemacht wurde, leben die Parteien nach wie vor gemeinsam in der ehelichen Wohnung. Beide Parteien mussten mit einem baldigen Auszug rechnen. Der Gesuchsteller ist alleine und kann sich vorübergehend allenfalls auch eine bereits möblierte Wohnung bzw. ein Studio anmieten oder, wie erwähnt, bei seinen Eltern Unterschlupf fin-

den. Mit Blick auf sein Vermögen von aktuell noch rund Fr. 53'000.- (Urk. 57/6-8; vgl. auch Urk. 46 S. 71) könnte er sich, wenn nötig, vorübergehend auch ein Hotelzimmer leisten. Es rechtfertigt sich somit, den Gesuchsteller zu verpflichten, die eheliche Wohnung bis spätestens Ende März 2018 zu verlassen.

  1. Mobiliar und Hausrat

    1. In Dispositivziffer 6 des angefochtenen Entscheides wurde der Gesuchsteller verpflichtet, der Gesuchsgegnerin auf erstes Verlangen, spätestens aber innerhalb eines Monats seit Datum ihres Auszuges aus der ehelichen Wohnung, ihre persönlichen Effekten (insbesondere Unterlagen und Kleider), die persönlichen

      Effekten von C.

      (insbesondere Unterlagen, Kleider und Spielzeug) sowie

      den von der Gesuchsgegnerin in den gemeinsamen Haushalt mitgebrachten Hausrat und denjenigen Hausrat, welchen die Parteien für C. angeschafft haben, herauszugeben, wobei einzelne Gegenstände aufgeführt wurden (vgl. Urk. 46 S. 73 f.).

    2. Zwar blieb die Dispositivziffer 6 explizit unangefochten (vgl. Urk. 45 S. 2, 5), allerdings darf die Gesuchsgegnerin entgegen dem angefochtenen Entscheid - nunmehr in der ehelichen Wohnung verbleiben. Die Herausgabe von persönlichen Effekten und Hausratsgegenständen an sie erübrigt sich daher.

    3. Der Gesuchsteller stellt sich, wie bereits vor Vorinstanz (Urk. 19 S. 8; Urk. 72 S. 2), auf den Standpunkt, der gesamte Hausrat (ausgenommen die von der Gesuchsgegnerin eingebrachten Gegenstände: eine Couch, ein Schrank, zwei Kommoden und eine Kleiderstange) sei sein Eigengut und müsse spätestens nach der Scheidung wieder in seinen Besitz kommen. Es mache für ihn daher keinen Sinn, bei einem allfälligen Auszug die Möbel vorübergehend anschaffen zu müssen, da er dann diese Möbel und Gegenstände doppelt besitzen würde. Vielmehr müsste er bei einem allfälligen Auszug berechtigt sein, den gesamten Hausrat, welcher sein Eigengut sei, mitzunehmen. Die Gesuchsgegnerin habe in der letzten Zeit auch viele Racheaktionen gegen ihn unternommen und sein Eigentum beschädigt. Es sei daher auch zu befürchten, dass bei einer Zuweisung des Hausrats an die Gesuchsgegnerin diese nicht sorgfältig damit umgehen und ihm

      Schaden zufügen würde. Sollte die Wohnung wider Erwarten für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchsgegnerin zugeteilt werden, so habe diese Zuteilung ohne Hausrat zu erfolgen (Urk. 55 S. 7 f). Die Gesuchsgegnerin lässt bestreiten, das Eigentum des Gesuchstellers aus Rache beschädigt zu haben (Urk. 60 S. 5).

        1. Betreffend den Hausrat wird, ausgenommen die persönlichen Gegenstände, worauf jeder Ehegatte einen Anspruch hat, nach Zweckmässigkeitsüberlegungen entschieden. Ausschlaggebend ist, welchem Ehegatten die Sache besser dient, und nicht das Eigentum, wobei sich die Aufteilung auf das Notwendige beschränken soll. Eine vollständige Aufteilung des ehelichen Hausrats widerspricht dem provisorischen Charakter der Massnahme. Es handelt sich nicht um eine vorweggenommene güterrechtliche Auseinandersetzung. Der eheschutzrichterliche Entscheid vermag diese auch nicht zu präjudizieren. Die Zuteilung der Wohnung versteht sich vernünftigerweise in möbliertem Zustand, was nicht ausschliesst, dass das Gericht dem ausziehenden Ehegatten einen Teil des Mobiliars zuspricht, das der verbleibende nicht unbedingt benötigt, der andere jedoch ansonsten anschaffen müsste (Bett, Stuhl, Schrank, etc.). Die Aufteilung sollte so vorgenommen werden, dass die Ehegatten möglichst ohne Neuanschaffungen auskommen (Gloor, Die Zuteilung der ehelichen Wohnung nach schweizerischem Recht, Diss. Zürich 1987, S. 34).

        2. Seine persönlichen Effekten sind dem Gesuchsteller durch die Gesuchsgegnerin auf erstes Verlangen herauszugeben. Ansonsten hat der Gesuchsteller keine Anträge gestellt, welche Möbel und Gebrauchsgegenstände etc. er genau beansprucht. Den ganzen Hausrat, selbst wenn dieser, ausgenommen ein paar wenige konkret bezeichnete Gegenstände (vgl. oben), in seinem Eigentum steht, kann der Gesuchsteller, wie dargetan, nicht herausverlangen. Seine Behauptung, wonach die Gesuchsgegnerin den ihm gehörenden Hausrat nicht sorgfältig behandle bzw. gar beschädige, ist neu und verspätet (vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO). Zudem wurde solches in keiner Weise näher substantiiert, geschweige denn belegt. Weitere Gegenstände können dem Gesuchsteller somit nicht herausgegeben werden.

  2. Kinderunterhaltsbeiträge

    1. Ausgangslage

      Die Vorinstanz verpflichtete den Gesuchsteller, der Gesuchsgegnerin für die Dauer des Getrenntlebens ab 1. Juli 2017 für den Sohn C. monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 1'078.zu bezahlen, zuzüglich allfälliger gesetzlicher und/oder vertraglicher Kinderund Familienzulagen. Mangels Leistungsfähigkeit wurden keine Ehegattenunterhaltsbeiträge zugesprochen. Der Gesuchsteller beantragt, es seien keine Kinderunterhaltsbeiträge festzusetzen (Urk. 46 S. 26; Urk. 66/45 S. 2). Die Gesuchsgegnerin hält am vorinstanzlichen Entscheid fest (Urk. 66/52 S. 2). Betreffend die allgemeinen rechtlichen Ausführungen zu den Grundlagen der Unterhaltspflicht sowie der Berechnung von Unterhaltsbeiträgen kann vorweg - um unnötigen Wiederholungen vorzubeugen auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 46 S. 27-29).

    2. Einkommen der Parteien

      1. Einkommen des Gesuchstellers

        1. Seit Ende Juni 2016 ist der Gesuchsteller ausgesteuert. Nebst einer IV-TeilRente von Fr. 781.65 erzielt er kein weiteres Einkommen (Urk. 46 S. 32 mit Hinweisen; Urk. 20/2). Die Vorinstanz ging denn auch von diesem tatsächlichen Einkommen aus (Urk. 46 S. 32). Im Berufungsverfahren hat sich nunmehr ergeben, dass der Gesuchsteller während sechs Monaten vom 29. Mai 2017 bis 30. November 2017 im Rahmen eines IV-Integrationsprogramms ein Praktikum absolvieren konnte und dabei monatliche IV-Taggelder in der Höhe von Fr. 4'771.25 netto ausbezahlt erhielt (vgl. Urk. 66/54/1; Urk. 66/57 S. 4-6; Urk. 66/59/1, 2). Ab Dezember 2017 erzielt er jedoch wieder einzig die erwähnte Teilrente. Diese tatsächlichen Einkünfte sind belegt und blieben denn auch unbestritten.

        2. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Gesuchsteller habe glaubhaft gemacht, dass bei ihm auf dem massgeblichen allgemeinen Arbeitsmarkt eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestehe. Es lägen keine Anzeichen dafür vor, dass dem Gesuchsteller die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht möglich wäre. Auch er selbst gehe davon aus, dass er eine Stelle finden werde. Bei einer länger anhaltenden Erwerbsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen hätte er sich ansonsten um die ihm diesfalls zumindest möglicherweise zustehenden weiteren Leistungen der Sozialversicherungen zu bemühen (Urk. 46 S. 33 f.). Mit Blick auf sein Gehalt bei seiner letzten Arbeitstätigkeit vor seiner Arbeitslosigkeit als Typograph bei der H. AG, angepasst auf ein Arbeitspensum von 50 %, sowie den Lohnrechner des Bundesamtes für Statistik (allgemeine Bürotätigkeit, Empfangstätigkeit im Spital) rechnete die Vorinstanz dem Gesuchsteller ein geschätztes monatliches Nettoeinkommen von rund Fr. 3'000.an. Damit resultierte insgesamt ein monatliches Erwerbseinkommen von Fr. 3'782.-. Die Übergangsfrist wurde mit rund drei Monaten eher kurz bemessen und dem Gesuchsteller das hypothetische Einkommen bereits ab 1. Juli 2017 in Anrechnung gebracht, weil er es spätestens seit Juli 2016 zumindest teilweise unterlassen habe, sich nach seinen Kräften und Möglichkeiten um eine neue Stelle zu bemühen, zumal die Anforderungen an die Ausnützung der eigenen Arbeitskraft hoch anzusetzen seien, wenn es, wie vorliegend, um Kinderunterhaltsbeiträge gehe (Urk. 46 S. 34 ff.).

        3. Der Gesuchsteller rügt, es sei nicht realistisch, dass er mit Blick auf seine über dreijährige Arbeitslosigkeit (seit Mai 2014) sowie seinen allgemeinen Gesundheitszustand und sein 49. Altersjahr per Juli 2017 eine 50 %-Stelle finden könne. Zurzeit werde er von der IV betreffend eine Arbeitsvermittlung zwecks Eingliederung in den Arbeitsmarkt unterstützt. Erschwerend sei hinzugekommen, dass er am 18. März 2017 die Wendeltreppe in der Wohnung hinabgestürzt sei und sich an der Schulter und am Arm verletzt habe, wobei die linke Bizepssehne gerissen sei. Bis zum 25. Mai 2017 sei er zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Neu brachte er weiter vor, per 29. Mai 2017 nunmehr eine sechsmonatige Praktikumsstelle bei der I. AG bekommen zu haben. Dort sei er zu 50 % arbeitstätig. Seine weitere berufliche Zukunft nach Abschluss des Integrationsprogramms sei weiterhin unklar. Insbesondere nachdem er zufolge seines Unfalls vollumfänglich arbeitsunfähig gewesen sei, könne frühestens ab 1. Juni 2018 mit einer Anstellung gerechnet werden (Urk. 66/45 S. 5-7; Urk. 66/54/1; Urk. 66/57 S. 4 ff.; Urk. 66/59/1-2). Zudem kritisiert der Gesuchsteller die Höhe des ihm angerechneten hypothetischen Einkommens von Fr. 3'000.- netto. Ein solches Einkommen hochgerechnet auf 100 % habe er selbst vor seiner Arbeitslosigkeit nie erzielt. Zudem sei es gerichtsnotorisch, dass Teilzeitstellen im Verhältnis schlechter entlöhnt würden. Mit Blick auf seinen beruflichen Hintergrund, die langjährige Arbeitslosigkeit und seine gesundheitliche Situation sei er im Lohnniveau sicherlich beim untersten Viertel anzusetzen. Realistischerweise könne maximal mit einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 2'100.gerechnet werden, wozu die IV-Rente von Fr. 782.zu zählen sei (Urk. 66/45 S. 7 f.; Urk. 66/57 S. 7 f.).

        4. Die Gesuchsgegnerin lässt erwidern, der Gesuchsteller sei in der Lage, in einem 60 %-Pensum erwerbstätig zu sein, wie dies beim Kursprogramm der IV der Fall sei. Es seien ihm ab dem 1. Juli 2017 zunächst die Taggelder von Fr. 4'771.25 pro Monat und hernach ein hypothetisches Einkommen in dieser Höhe anzurechnen bzw. ein hypothetisches Nettoeinkommen von mindestens Fr. 4'004.zuzüglich die IV-Rente von Fr. 782.-. Er verfüge über viele Jahre Berufserfahrung und die Krankheit schränke ihn im Beruf nicht ein, sofern er eine geeignete Tätigkeit gefunden habe (Urk. 66/52 S. 4 ff.; Urk. 66/62 S. 2).

        5. Dass dem Gesuchsteller die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zuzumuten ist, steht ausser Frage. Davon geht er denn auch selber aus (Prot. I S. 9 f.). Mit Blick

        auf die Anstellungsbestätigung der I.

        AG vom 28. August 2017 (Urk.

        66/59/2) sowie die Zusammenfassung der Krankengeschichte von Dr. med. J. vom 11. April 2016 (Urk. 9/19) und das Arbeitsunfähigkeitszeugnis von Dr. med. K. vom 13. Juni 2017 ist nach wie vor (vgl. Urk. 46 S. 34) davon auszugehen, dass der Gesuchsteller (auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt) lediglich zu 50 % arbeitsfähig ist.

        Genauer zu durchleuchten sind indessen seine tatsächlichen Möglichkeiten auf dem primären Arbeitsmarkt und die Dauer der Umstellungsfrist. Der Gesuchsteller ist gelernter Typograf und verfügt über eine längere Berufserfahrung auf diesem Gebiet. Fest steht jedoch, dass er bereits 49-jährig ist und über mehr als drei Jahre nicht mehr erwerbstätig war. Zudem ist er gesundheitlich angeschlagen und kann nur ein Teilzeitpensum verrichten. Zwar dokumentierte der Gesuchsteller keine aktuellen intensiven vergeblichen Stellensuchbemühungen (vgl. Urk. 66/57

        S. 4), allerdings erlitt er im März 2017 einen Unfall und war zu 100 % arbeitsunfähig. Daran anschliessend konnte er bis Ende November 2017 das durch die IV vermittelte befristete Praktikum bei der I. AG absolvieren, um seine Chancen auf dem ersten Arbeitsmarkt auf eine Festanstellung zu erhöhen. Es ist offensichtlich, dass es mit diesen Voraussetzungen für den Gesuchsteller keineswegs einfach ist, eine passende Anstellung auf dem primären Arbeitsmarkt zu finden. Solches erscheint zwar möglich, zumal er von einem Coach der IV unterstützt wird (Prot. I S. 9), jedoch muss dem Gesuchsteller nach dem Gesagten hinreichend Zeit für die Stellensuche eingeräumt werden. Es rechtfertigt sich somit, ihm erst ab Mai 2018 ein hypothetisches Einkommen anzurechnen.

        Das Einkommen, welches der Gesuchsteller vor seiner Arbeitslosigkeit bis zur Kündigung per Ende Mai 2014 bei der H. AG erzielte (Fr. 5'950.brutto zuzüglich 13. Monatslohn [Urk. 9/11] = Fr. 6'446.minus Sozialabzüge von zirka 15 % [Fr. 967.-] = Fr. 5'479.- netto bzw. 50 % = Fr. 2'740.- netto) bildet einen ersten Anhaltspunkt im Hinblick auf die Bemessung des hypothetischen Einkommens. Der Gesuchsteller sucht Anstellungen in vielen Bereichen, nicht nur als Typograf, beispielsweise auch als Telefonist im Spital am Empfang (Prot. I S. 9). Die Vorinstanz hat zu Recht die Lohnstrukturerhebungen (LSE) des Bundesamts für Statistik, Region Zürich (www.lohnrechner.bfs.admin.ch [Salarium]) herangezogen (Urk. 46 S. 35). Beim Salarium (www.lohnechner.bfs.admin.ch) müssen im Internet fünf Pflichtangaben ausgefüllt werden. Die übrigen sieben Angaben sind optional. Wenn keine Kategorie ausgewählt wird, verwendet Salarium den häufigsten Wert, der in der Erhebung für diese Branche beobachtet wurde.

        Konkret ist von folgenden Kriterien auszugehen: Region: Zürich (ZH)

        Branche: 58 Verlagswesen

        Berufsgruppe: 41 Allgemeine Büround Sekretariatskräfte Stufe 5: Ohne Kaderfunktion

        Wochenstunden: 20

        Ausbildung: Abgeschlossene Berufsausbildung

        Alter: 50 (bei geforderten Stellenantritt)

        Dienstjahre: 0

        Unternehmensgrösse: 50 und mehr Beschäftigte (häufigster Wert Salarium) Aufenthaltsstatus: Schweiz

        Auszahlung: 13 Monatslöhne (häufigster Wert Salarium)

        Sonderzahlungen: Nein (häufigster Wert Salarium) Stunden / Monatslohn: Monatslohn

        Bei Anwendung dieser Kriterien, resultiert ein Medianbruttolohn von Fr. 3'635.-, was rund Fr. 3'090.- netto (15 % Sozialabzüge) entspricht. Mit Blick auf die erschwerenden Umstände (angeschlagene Gesundheit, Langzeitarbeitslosigkeit) drängt es sich jedoch auf, den Gesuchsteller im unteren Viertel anzusiedeln. Dort ergibt sich ein Bruttolohn von Fr. 3'236.pro Monat bzw. rund Fr. 2'750.- netto. Insgesamt erscheint es angemessen und praktikabel, dem Gesuchsteller ein hypothetisches monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von rund Fr. 2'700.- anzurechnen, dies namentlich auch im Hinblick auf die von der Vorinstanz ermittelten Werte betreffend eine Stelle am Empfang eines Spitals (Gesundheitswesen; Urk. 46 S. 35 m.w.H.). Was die vom Gesuchsteller neu beigebrachten Salariumberechnungen (vgl. Urk. 66/48/5-6) anbelangt, ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass kein Grund besteht, lediglich von 12 Monatslöhnen auszugehen, zumal der Gesuchsteller im Rahmen seiner letzten Anstellung einen 13. Monatslohn erhielt und solches im Verlagswesen üblich ist (vgl. Art. 222 Gesamtarbeitsvertrag für die grafische Industrie 2016-2018). Zudem ist nicht ersichtlich, weshalb bei der Unternehmensgrösse vom häufigsten Wert des Salariums abzuweichen und lediglich von einer Unternehmensgrösse mit weniger als 20 Beschäftigten auszugehen wäre. Auch in den grossen Spitälern ist der 13. Monatslohn sodann berufsüblich. In seiner angestammten Tätigkeit als Typograf wäre der Gesuchsteller im Übrigen zu 75 % arbeitsfähig (Urk. 9/19 S. 2). Der neu eingereichte Beleg betreffend die Durchschnittslöhne eines Polygrafen (Urk. 48/7) vermag am Gesagten daher nichts zu ändern. Auch werden hier die regionalen Unterschiede nicht berücksichtigt.

        Weil die Parteien immer noch zusammenleben und der Gesuchsteller die eheliche Wohnung spätestens per Ende März 2018 zu verlassen haben wird, sind die für die Dauer des Getrenntlebens geschuldeten Unterhaltsbeiträge erst ab 1. April 2018 festzulegen (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Somit ist beim Gesuchsteller zunächst von Einkünften von Fr. 782.- monatlich und ab 1. Mai 2018 von solchen von Fr. 3'482.- (Fr. 782.- + Fr. 2'700.-) auszugehen.

      2. Einkommen der Gesuchsgegnerin

        1. Die Gesuchsgegnerin ist seit Ende Mai 2016 arbeitslos. Der Taggeldanspruch besteht bis maximal Ende Dezember 2017. Die durchschnittlichen monatlichen Taggelder belaufen sich unbestrittenermassen auf Fr. 4'420.- netto zuzüglich Fr. 202.- Kinderzulagen (Urk. 21 S. 4 f.; Urk. 22/1; Urk. 46 S. 37 f.). Die Vorinstanz rechnete ihr jedoch vorerst lediglich ein gekürztes Erwerbsersatzeinkommen in der Höhe von Fr. 2'655.pro Monat an, weil sie zufolge der Betreuung von C. nicht mehr voll vermittelbar sei und ihr die Arbeitslosentaggelder daher entsprechend gekürzt werden könnten (Urk. 46 S. 38 f.). Ab 1. Juli 2017 wurde der Gesuchsgegnerin durch die Vorinstanz ein hypothetisches Nettoeinkommen für ein 60 % Pensum als Buchhalterin in der Höhe von Fr. 3'315.angerechnet (Urk. 46 S. 39 f.).

        2. Der Gesuchsteller moniert, obschon ausgewiesen sei, dass die Gesuchsgegnerin zurzeit Arbeitslosentaggelder von durchschnittlich Fr. 4'420.- netto zuzüglich durchschnittlich Fr. 200.- Kinderzulagen erhalte, habe die Vorinstanz ihr lediglich reduzierte Taggelder angerechnet. Weil jedoch keine Kürzung erfolgt sei, sei zumindest bis 30. Juni 2018 von diesen ungekürzten Taggeldern auszugehen. Aktenwidrig sei sodann, dass die Gesuchsgegnerin lediglich eine Arbeitstätigkeit im Rahmen von 60 % suche. Die Gesuchsgegnerin habe in der persönlichen Befragung vielmehr selbst ausgeführt, sie werde 80 % arbeiten, sofern der Gesuchsteller die Kinderbetreuung von C. an einem Wochentag übernehme. Weil die Arbeitslosentaggelder des RAV 80 % des versicherten Verdienstes der Gesuchsgegnerin an ihrem früheren Arbeitsort betragen würden, sei dementsprechend ab Juli 2018 von einem hypothetischen Nettoeinkommen der Gesuchsgegnerin in der Höhe von Fr. 4'420.auszugehen. Somit sei der Gesuchsgegnerin durchwegs ein Nettoeinkommen von Fr. 4'420.monatlich anzurechnen (Urk. 66/45 S. 9),

        3. Die Gesuchsgegnerin hält entgegen, aufgrund der Kinderbetreuung von

          C.

          sei sie lediglich zu 60 % vermittelbar, wovon die Vorinstanz richtiger-

          weise ausgegangen sei. Überdies werde sie nur noch bis zum Januar 2018 Arbeitslosentaggelder erhalten. Sollte sie keine Anstellung finden, sei sie anschliessend ausgesteuert. Aufgrund des Alters von C. sei es ihr nicht zuzumuten, ein Arbeitspensum von 80 % anzutreten (Urk. 66/52 S. 8).

        4. Entgegen der Vorinstanz (vgl. Urk. 46 S. 39 mit Verweis auf Urk. 26 [allgemeine Auskunft des RAV]) wurden der Gesuchsgegnerin die Arbeitslosentaggelder in der Höhe von 80 % des versicherten Verdienstes nicht gekürzt, zumal sich ihre Vermittelbarkeit zufolge Kinderbetreuung nicht reduzierte (vgl. Krippe [Urk. 22/3; Urk. 66/54/2; Urk. 66/64/1] und Betreuung durch den Gesuchsteller an einem Tag unter der Woche [Urk. 46 S. 72, Dispositivziffer 3]) und sie sich denn auch auf Vollzeitstellen bewirbt (Pot. I S. 18). Es ist mithin davon auszugehen, dass sie bis Ende 2017 ungekürzte Arbeitslosentaggelder in der Höhe von durchschnittlich rund Fr. 4'420.- (zuzüglich rund Fr. 200.- Kinderzulagen) pro Monat ausbezahlt erhielt (vgl. Urk. 66/48/8; Urk. 66/54/10; Urk. 66/64/3; Urk. 52/1; Urk. 57/1 i.V.m. Art. 317 Abs. 1 ZPO). Solches hat die anwaltlich vertretene Gesuchsgegnerin denn auch nicht in Abrede gestellt (Urk. 66/52 S. 8 f.; Urk. 66/57 S. 8) und auch keine weiteren neueren gegenteiligen Abrechnungen der Arbeitslosenkasse beigebracht.

        Vor Vorinstanz deponierte die Gesuchsgegnerin persönlich mehrfach, sie wäre bereit, 80 % zu arbeiten, sofern der Gesuchsteller C. an einem Tag unter der Woche fix betreuen würde (Prot. I S. 16, 18). Wenn der Gesuchsteller nicht die Trennung beantragt hätte, hätte die Gesuchsgegnerin im Übrigen sogar eine Vollzeitstelle gesucht und der Gesuchsteller hätte C. betreut (Prot. I S. 15). Wenn die Gesuchsgegnerin nunmehr ausführen lässt, ein höheres Pensum als 60 % sei ihr mit Blick auf das Alter von C. nicht zuzumuten (Urk. 66/52 S. 8), widerspricht sie sich selbst und ist damit nicht mehr zu hören. Vielmehr ist die Gesuchsgegnerin darauf zu behaften, dass sie bereit ist, 80 % zu arbeiten, zumal die Betreuung von C. sichergestellt ist. Es gibt mittlerweile zahlreiche Mütter, welche trotz Kleinkind ein 80 %-Pensum versehen. Von einer generellen, geschweige denn konkreten Unzumutbarkeit kann daher nicht die Rede sein. Solches widerspräche denn auch der gelebten/geplanten Rollenverteilung. Am Donnerstag wird C. von 8.00 Uhr bis 19.00 Uhr unangefochtenermassen durch den Gesuchsteller betreut (Urk. 46 S. 72, Dispositivziffer 3). Gleichzeitig wird

        C. offenbar seit November 2017 an vier vollen Tagen in der Kinderkrippe F. betreut (Urk. 66/62 S. 3, Urk. 66/64/1 i.V.m. Art. 317 Abs. 1 ZPO). Vor diesem Hintergrund ist es der Gesuchsgegnerin auch tatsächlich möglich, ein Arbeitspensum von 80 % zu verrichten. Ob sie einmal beabsichtigte, ihre Mutter zwecks Betreuung von C. aus Tschechien in die Schweiz zu holen, worauf die Belege im Zusammenhang mit der Wohnungssuche jedenfalls hindeuten, ist nach dem Gesagten heute nicht mehr relevant. Ebenso wenig ist heute bedeutsam, dass die Gesuchsgegnerin die Kinderkrippe Ende April 2017 zunächst kün- digte, dann aber C. dennoch auf Zusehen hin dort weiterhin betreuen lassen konnte (vgl. Urk. 66/45 S. 9; Urk. 66/54/5; vgl. Urk. 66/59/5, 6; Urk. 57/3).

        Was die Höhe des der Gesuchsgegnerin anzurechnenden hypothetischen Einkommens anbelangt, rechtfertigt es sich, von 80 % ihres letzten (versicherten) Verdienstes auszugehen und damit von Fr. 4'420.- netto (vgl. Urk. 46 S. 40). Das ihr von der ersten Instanz in Anrechnung gebrachte hypothetische Einkommen von Fr. 3'315.- netto (60 % des letzten Verdienstes) wurde von der Gesuchsgegnerin im Übrigen nicht kritisiert (vgl. Urk. 66/52 S. 8).

        Die Gesuchsgegnerin musste sich spätestens seit Erhalt des angefochtenen Entscheids vom 21. März 2017 bewusst sein, dass ihr ein hypothetisches Einkommen angerechnet wird. Ende Jahr 2017 wird sie zudem ausgesteuert sein. Die Gesuchsgegnerin ist rund sechs Jahre jünger als der Gesuchsteller und gesund. Ausserdem gilt sie jedenfalls zurzeit - noch nicht als Langzeitarbeitslose wie der Gesuchsteller. Anstellungen im Bereich Buchhaltung, wo die Gesuchsgegnerin zuletzt tätig war (vgl. Urk. 19 S. 9), sind zudem stets gefragt. Vergebliche intensive Stellensuchbemühungen brachte die Gesuchsgegnerin nicht bei. Es genügt insbesondere nicht, dass sie die Auflagen des RAV bzw. der Arbeitslosenkasse (in der Regel zehn Bewerbungen pro Monat) stets erfüllt hat. Insgesamt rechtfertigt es sich, der Gesuchsgegnerin eine eher kürzere Übergangsfrist anzusetzen. Die Erfahrungstatsache, dass sie als Mutter eines Kleinkindes auf dem Stellenmarkt grundsätzlich eher benachteiligt ist, ändert mit Blick auf die längere Zeitspanne für die Stellensuche - daran nichts. Das hypothetische Einkommen in der Höhe von Fr. 4'420.monatlich ist ihr somit ab 1. April 2018 anzurechnen.

      3. Einkommen C.

        Das Einkommen von C. besteht in den Kinderzulagen von durchschnittlich rund Fr. 200.pro Monat (vgl. Urk. 66/48/8; Urk. 46 S. 41).

    3. Bedarfe der Parteien

      1. Bedarf des Gesuchstellers

        1. Laut der ersten Instanz belief sich der Bedarf des Gesuchstellers auf Fr. 2'704.- (Urk. 64 S. 42). Nicht umstritten und zutreffend sind folgende Positionen: Fr. 1'200.- Grundbetrag, Fr. 365.- Krankenkassen (Grundversicherung), Fr. 27.- Hausratund Haftpflichtversicherung, Fr. 150.- Telekommunikation inkl. Billag und Fr. 242.- Mobilitätskosten (Urk. 46 S. 42 ff.; Urk. 66/45 S. 10 f.; Urk. 66/52 S. 9 ff.; Urk. 66/57 S. 9).

        2. Weil der Gesuchsteller die eheliche Wohnung spätestens per Ende März 2018 verlassen muss, sind ihm ab 1. April 2018 hypothetische Wohnkosten in der Höhe von gerichtsüblichen Fr. 1'200.für eine Einzelperson zuzugestehen.

        3. Zwar wird die eheliche Wohnung nunmehr für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchsgegnerin und C. zur alleinigen Benutzung zugeteilt. Allerdings steht die Wohnung im Eigentum des Gesuchstellers. Es rechtfertigt sich daher, die weiterhin dem Gesuchsteller als Eigentümer in Rechnung gestellten, auf den Monat umgerechneten belegten und anerkannten Nebenkosten von rund Fr. 34.in seinem Bedarf miteinzubeziehen (vgl. Fr. 20.- Gebäudeversicherung, Fr. 10.- Abfallgebühren und Fr. 4.- SEVO Gebühr [Urk. 19 S. 10; Urk. 9/36, /37]; vgl. auch Urk. 46 S. 43 f. m.H.). Bei der Gesuchsgegnerin werden demgegenüber nur jene Nebenkosten zu veranschlagen sein, die sie auch wirklich bezahlen muss (vgl. nachstehend).

        4. Der Gesuchsteller beanstandet die Nichtberücksichtigung der geltend gemachten und ausgewiesenen Gebäudeversicherungskosten in der Höhe von Fr. 523.20 jährlich bzw. rund Fr. 44.pro Monat (Urk. 9/24) durch die Vorinstanz. Die in den Nebenkosten enthaltene kantonale Gebäudeversicherung von Fr. 230.pro Jahr (Urk. 9/37) decke nur Schäden in beschränktem Rahmen. Die

          meisten Liegenschaftseigentümer würden daher neben der obligatorischen Gebäudeversicherung des Kantons zur vollen Deckung von Schäden auch eine private Gebäudeversicherung besitzen. Zudem könne er diese Versicherung auch nicht von einem Tag auf den anderen kündigen (Urk. 66/45 S. 10). Die Gesuchsgegnerin hält am vorinstanzlichen Vorgehen fest (Urk. 66/52 S. 9).

          Es ist gerichtsnotorisch, dass die kantonale Gebäudeversicherung durch eine private zu ergänzen ist, weil erstere nicht alle Schäden (wie z.B. Wasserschäden) deckt. Dementsprechend sind im Bedarf des Gesuchstellers die geltend gemachten Fr. 44.für die private Gebäudeversicherung in Anrechnung zu bringen.

        5. Der Gesuchsteller moniert, dass die Vorinstanz seine Prämien für die VVG Versicherung in der Höhe von Fr. 36.10 monatlich (Urk. 20/5) nicht angerechnet habe. Angesichts seiner ausgewiesenen gesundheitlichen Beschwerden (akute Psoriasis, krankhafte Veränderungen und Schmerzen im Bewegungsapparat, geschwächte Sehnen, welche leicht reissen etc.) sei es vorliegend jedoch dringend notwendig, dass er diese VVG Versicherung weiterführen könne, bei welcher es sich nicht um eine Luxusversicherung (Halbprivat Privat) handle, sondern welche die für ihn dringend notwendigen Zusatzleistungen wie z.B. Haushaltshilfe, Kuren, Spezialmedizin abdecke (Urk. 66/45 S. 11). Die Gesuchsgegnerin lässt bestreiten, dass der Gesuchsteller diese Versicherung benötige, nachdem sämtliche medizinischen Leistungen vollumfänglich durch die Grundversicherung gedeckt würden. Zudem stellt sie in Abrede, dass der Gesuchsteller immer eine Haushaltshilfe, Kuren Spezialmedizin benötige, was er denn auch nicht substantiiert vorgebracht habe (Urk. 66/52 S. 10).

          Anzurechnen sind nur die obligatorischen Krankenkassenprämien gemäss KVG. Prämien für die freiwilligen Zusatzversicherungen gemäss VVG sind bei der Berechnung des familienrechtlichen Existenzminimums grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (Six, a.a.O., N 2.107 ff. mit Hinweisen). Was die Pflege zu Hause (Spitex) anbelangt, bezahlt die Krankenkasse die Pflegeleistungen der Spitex, sofern der Arzt diese verordnet. Kosten für die Haushaltshilfe (Kochen, Putzen, Einkaufen) werden demgegenüber nicht übernommen (vgl. Broschüre BAG Die obligatorische Krankenversicherung kurz erklärt Sie fragen wir antworten S. 11:

          www.bag.admin.ch/bag/de/home/service/publikationen/broschuere n/ publikationen-va/publikation-sie-fragen-wir-antworten-oblig-kv.html). Der vom Gesuchsteller neu eingereichte ärztliche Spitex-Auftrag/Anordnung vom 6. April 2017 umfasst einzig Massnahmen der Abklärung und Beratung gemäss KVG und ist auf drei Monate befristet. Die Rubrik Abklärung und Durchführung von hauswirtschaftlichen und anderen Spitex-Leistungen (keine Pflichtleistung der obligatorischen Grundversicherung / evt. UVG Zusatzversicherungen) wurde demgegenüber vom Hausarzt nicht angekreuzt (Urk. 66/48/9 i.V.m. Art. 317 Abs. 1 ZPO). Solche nicht von der Grundversicherung übernommene Leistungen, wie Haushaltshilfe, Kuren, Spezialmedizin vermochte der Gesuchsteller im Übrigen weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht näher zu konkretisieren. Es besteht mithin kein Grund, von der erwähnten Gerichtspraxis abzuweichen, dies nicht zuletzt mit Blick auf die knappen finanziellen Mittel der Parteien. Der Gesuchsteller ist mit den fraglichen, im Übrigen noch als gering zu bezeichnenden Kosten auf seinen Grundbetrag zu verweisen. Seinem angeschlagenen Gesundheitszustand ist bei den zusätzlichen Gesundheitskosten Rechnung zu tragen.

        6. Der Gesuchsteller kritisiert, dass ihm die Erstinstanz lediglich Fr. 150.- und nicht, wie geltend gemacht, Fr. 175.pro Monat für zusätzliche (ungedeckte) Ge- sundheitskosten veranschlagt habe. Seine Gesundheitsbeschwerden seien ausgewiesen und es sei auch ausgewiesen, dass er eine teure -Behandlung [Name des Medikamentes] begonnen habe. Wegen der möglichen Nebenwirkungen müsse er in regelmässiger ärztlicher Kontrolle stehen. Es sei somit ausgewiesen, dass er seine Jahresfranchise von Fr. 1'500.sowie den Selbstbehalt von 10 % jedes Jahr ausschöpfe. Dies ergebe bereits einen monatlichen Betrag von Fr. 175.ohne die für die Behandlung der Psoriasis notwendigen Cremen etc. In seinem Bedarf seien daher Fr. 175.pro Monat ungedeckte Arztund Gesundheitskosten einzusetzen (Urk. 66/45 S. 11). Die Gesuchsgegnerin lässt bestreiten, dass der Gesuchsgegner jährlich den gesamten Selbstbehalt ausschöpfe. Daran änderten auch die beigebrachten Kopien der -Spritzen nichts, zumal der Gesuchsteller diese Therapie nicht regelmässig und konsequent mache. Hinzu komme, dass diese Therapie nicht notwendig sei (Urk. 66/52 S. 10).

          Fallen belegtermassen regelmässig Franchise und Selbstbehalt an, sind diese im familienrechtlichen Existenzminimum zusätzlich zur KVG-Prämie zu berücksichtigen (Six, a.a.O., N 2.109 mit Hinweisen insbes. auf BGE 129 III 242). Wie bereits die Vorinstanz zu Recht festhielt, vermochte der Gesuchsteller durch die eingereichten Belege (vgl. Urk. 46 S. 45 mit Hinweisen) jedenfalls glaubhaft zu machen, dass ihm regelmässig zusätzliche Gesundheitskosten anfallen. Hingegen lässt sich die genaue Höhe dieser Kosten aus den aktenkundigen Unterlagen in der Tat nicht ermitteln. Es ist namentlich nicht hinreichend dargetan, dass der Gesuchsteller jährlich seine Franchise von Fr. 1'500.- und den maximalen Selbstbehalt für Erwachsene von insgesamt Fr. 700.tatsächlich ausschöpft. Daran än- dern auch die im Berufungsverfahren neu eingereichten Unterlagen (Urk. 66/45 S.

          i.V.m. Urk. 66/48/10; Urk. 66/57 S. 9 i.V.m. Urk. 66/59/7) betreffend eine erneute

          -Behandlung nichts, zumal es sich dabei mehrheitlich um verspätete Vorbringen handelt, welche nicht mehr zu hören sind (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Hinzu tritt, dass die Kosten einer solchen Behandlung (vor Vorinstanz war pauschal von Fr. 30'000.für sechs Monate die Rede; Urk. 19 S. 11 i.V.m. Urk. 20/6, 7) nicht näher dargetan, geschweige denn belegt wurden. Beim (nicht unverzüglich innert zehn Tagen) mit Eingabe vom 7. September 2017 eingereichten Schreiben von Dr. L. vom 13. Juli 2017 handelt es sich im Übrigen lediglich um eine Empfehlung betreffend einen Neustart mit [Name des Medikamentes] mit längerer Behandlungsdauer (Urk. 66/59/7). Eine Kostengutsprache der Krankenkasse liegt nicht vor. Und schliesslich hat die Vorinstanz mit Fug darauf verwiesen, dass auch der monatliche Grundbetrag zu einem gewissen Teil für die Deckung der Kosten für die Körperund Gesundheitspflege bestimmt ist (Urk. 46 S. 45 mit Hinweis auf Ziff. II des einschlägigen Kreisschreibens). Insgesamt erscheinen die von der Gesuchsgegnerin anerkannten zusätzlichen Gesundheitskosten von monatlich Fr. 150.jedenfalls angemessen.

        7. Der Gesuchsteller moniert, dass ihm die Vorinstanz die belegten Unfallversi- cherungsprämien von Fr. 16.50 monatlich nicht angerechnet habe. Auch während einer vorübergehenden Praktikumstätigkeit werde er diese Unfallversicherung bezahlen müssen. Aufgrund seiner langjährigen Arbeitslosigkeit und der gesundheitlichen Beschwerden sei es angezeigt, dass er die Unfallversicherung auch nach

          Antritt einer Arbeitsstelle weiterführen werde (Urk. 66/45 S. 11). Die Gesuchsgegnerin hält am vorinstanzlichen Vorgehen fest, weil nicht ersichtlich sei, weshalb der Gesuchsteller auch nach Antritt einer Arbeitsstelle weiterhin eine private Unfallversicherung haben müsse, nachdem die Unfallversicherung von Gesetzes wegen durch den Arbeitgeber abgeschlossen werde (Urk. 66/52 S. 11).

          Ab 1. Mai 2018 wird dem Gesuchsteller, wie dargetan, ein hypothetisches Einkommen von rund Fr. 2'700.für ein 50 %-iges Arbeitspensum angerechnet. Dementsprechend gilt der Gesuchsteller ab diesem Zeitpunkt sowohl bezüglich Berufsals auch Nichtberufsunfällen als obligatorisch versichert (vgl. Art. 7 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 2 UVG i.V.m. Art. 13 Abs. 1 UVV). Für den Monat April 2018 besteht jedoch kein entsprechender Unfallversicherungsschutz, weshalb dem Gesuchsteller die privaten Versicherungsprämien in der Höhe von rund Fr. 17.pro Monat für diesen Monat zu belassen sind (vgl. Urk. 9/22).

        8. Die Vorinstanz rechnete dem Gesuchsteller mit Blick auf dessen Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit ab 1. Juli 2017 unter dem Titel auswärtige Verpfle- gung Fr. 105.pro Monat an (Urk. 46 S. 48 f.). Dies wurde nicht kritisiert (Urk. 66/45 S. 10-12; Urk. 66/52 S. 9-11). Weil dem Gesuchsteller jedoch erst per 1. Mai 2018 ein hypothetisches Einkommen angerechnet wird, sind ihm auch diese Berufsauslagen erst per diesem Datum im Bedarf zu veranschlagen.

        9. Der Gesuchsteller möchte in seinem Bedarf für die laufenden Steuern mindestens Fr. 250.pro Monat veranschlagt haben (Urk. 66/45 S. 12). Weil im April 2018 ein namhaftes Manko resultiert, bleibt für die Einberechnung von laufenden Steuern praxisgemäss kein Raum. Hingegen rechtfertigt es sich, bei beiden Parteien ab Mai 2018 Fr. 250.pro Monat für Steuern in Anrechnung zu bringen (vgl. auch Urk. 66/52 S. 11).

        10. Zusammengefasst beläuft sich der Bedarf des Gesuchstellers somit auf Fr. 3'429.- und ab 1. Mai 2018 auf Fr. 3'767.-.

      2. Bedarf der Gesuchsgegnerin

        1. Die Vorinstanz bezifferte den Bedarf der Gesuchsgegnerin mit Fr. 3'349.- und die Lebenshaltungskosten (Bedarf zuzüglich Steuerpauschale von Fr. 100.-) mit Fr. 3'449.- (Urk. 46 S. 50). Unangefochten blieben der Grundbetrag für Alleinerziehende von Fr. 1'350.-, die Krankenkassenprämien der Grundversicherung in der Höhe von Fr. 317.im Monat, Fr. 30.für die Hausratund Haftpflichtversi- cherung sowie Fr. 150.für Telekommunikation inkl. Billag (Urk. 66/45 S. 12 f.; Urk. 66/52 S. 11 f.). Unter dem Titel auswärtige Verpflegung veranschlagte die Vorinstanz Fr. 126.-, ausgehend von Fr. 10.- Mehrkosten bei einem 60 %-igen Arbeitspensum (Urk. 46 S. 50, 54). Weil der Gesuchsgegnerin, wie dargetan, ein 80 %-iges Arbeitspensum zuzumuten ist, sind ihr entsprechend unter diesem Titel Fr. 168.zuzugestehen. Betreffend Mobilitätskosten ging die Vorinstanz bei beiden Parteien von monatlichen Kosten von Fr. 242.für den öffentlichen Nahverkehr in allen Zonen des ZVV aus, weil noch unklar sei, wo sie inskünftig arbeitstätig sein würden (Urk. 46 S. 42, 48, 50, 54). Diese Kosten werden beidseitig anerkannt (Urk. 66/45 S. 13; Urk. 66/52 S. 12). Weil es sich vorliegend jedenfalls betreffend den Monat April 2018 um einen Mankofall handelt, wurden die Steuern bei beiden Parteien zurecht nicht im Bedarf berücksichtigt (Urk. 46 S. 42, 50). Ab

          1. Mai 2018 ergibt sich jedoch ein Freibetrag, weshalb, wie bereits erwähnt, bei beiden Parteien Fr. 250.für die Steuern eingesetzt werden können. Im Übrigen verkennt der Gesuchsteller, dass es sich bei dem im Bedarf der Gesuchsgegnerin für Steuern eingesetzten Betrag von Fr. 100.- um die Steuerpauschale handelt, welche hinsichtlich der Lebenshaltungskosten des obhutsinhabenden Elternteils im Zusammenhang mit der Ermittlung eines allfälligen Betreuungsunterhalts (Art. 285 Abs. 2 ZGB) stets zu berücksichtigen ist (Urk. 66/45 S. 13; Urk. 66/52 S. 11 f.; vgl. Leitfaden neues Unterhaltsrecht des Obergerichts des Kantons Zürich, S. 7 f., 10).

        2. Zu den Wohninkl. Nebenkosten: Die eheliche Wohnung ist nunmehr der Gesuchsgegnerin zuzuteilen. Diesbezüglich fallen lediglich die vom Gesuchsteller bezifferten und von der Gegenseite anerkannten Nebenkosten in der Höhe von Fr. 465.pro Monat an, weil die Wohnung hypothekenfrei ist (vgl. Urk. 19 S. 10;

          Urk. 46 S. 43 f. m.H.). Der Gesuchsteller deponierte, seine Eltern würden die (nicht näher bezifferten) Wassergebühren und Heizungskosten derzeit schenkungsweise übernehmen, weshalb diese Kosten in seiner Nebenkostenaufstellung nicht berücksichtigt würden (Urk. 19 S. 11). Es ist davon auszugehen, dass dies weiterhin der Fall ist, weshalb der Gesuchsgegnerin keine solchen Kosten im Bedarf in Anrechnung zu bringen sind. Allerdings sind bei ihr die Kosten für notorisch anfallende Reparaturen (sog. kleiner Unterhalt), welche sie als Bewohnerin der ehelichen Wohnung zu bezahlen haben wird, im geltend gemachten und belegten Umfang von rund Fr. 430.- (Urk. 19 S. 10; Urk. 9/49-53) miteinzuberechnen. Davon sind im Bedarf der Gesuchsgegnerin mit Blick auf den auf C. entfallenden Wohnanteil von Fr. 140.- (vgl. nachstehend) - Fr. 290.- (rund zwei Drittel) in Anrechnung zu bringen.

        3. Der Bedarf der Gesuchsgegnerin beläuft sich daher neu auf Fr. 2'547.- bzw. ab 1. Mai 2018 auf Fr. 2'797.- und die Lebenshaltungskosten belaufen sich auf Fr. 2'647.-.

      3. Bedarf von C.

  1. Die erste Instanz ermittelte einen Bedarf von C. von Fr. 1'426.- (Urk. 46 S. 55-59). Nicht strittig sind der Grundbetrag in der Höhe von Fr. 400.- und die Krankenkassenprämien der Grundversicherung im Betrag von monatlich Fr. 90.- (Urk. 66/45 S. 13 f.; Urk. 66/52 S. 13 f.). Bezüglich Wohninkl. Nebenkosten sind C. , der mit seiner Mutter in der ehelichen Wohnung verbleibt, praxisgemäss ein Drittel der Kosten und damit rund Fr. 140.zu veranschlagen.

  2. Umstritten sind die Fremdbetreuungskosten. Die Vorinstanz kam zum Schluss, weil der Gesuchsteller C. künftig jeweils donnerstags von 8.00 Uhr bis 19.00 Uhr betreue, müsse mit Blick auf das von der Gesuchsgegnerin angestrebte 60 % Arbeitspensum eine Betreuung lediglich noch an zwei vollen Tagen in der Kinderkrippe sichergestellt werden, was Fr. 1'000.monatlich kosten wür- de. Entsprechend könne die Gesuchsgegnerin den Umfang der Fremdbetreuung von C. per Ende Mai 2017 reduzieren bzw. den genannten Vertrag kündigen. Es sei angemessen und der Gesuchsgegnerin zuzumuten, sich im Anschluss daran um einen subventionierten Betreuungsplatz zu kümmern und einen entsprechenden Betreuungsvertrag im Umfang von zwei Tagen pro Woche abzuschliessen. Gestützt auf die Einkommenszahlen der Gesuchsgegnerin werde ihr gemäss Art. 7 des Beitragsreglements der Gemeinde G. voraussichtlich ein Rabatt von 63 % auf die Betreuungskosten von Fr. 1'000.pro Monat gewährt werden. Entsprechend seien Fremdbetreuungskosten in der Höhe von Fr. 370.im Bedarf von C. zu berücksichtigen (Urk. 46 S. 57 f.). Der Gesuchsteller schliesst sich den vorinstanzlichen Ausführungen betreffend einen subventionierten Krippenplatz an (Urk. 66/45 S. 13). Die Gesuchsgegnerin hält dafür, weil sie zurzeit immer noch zusammen mit dem Gesuchsteller in der ehelichen Wohnung lebe, erhalte sie aufgrund des Vermögens des Gesuchstellers (Eigentumswohnung, Bankguthaben) keine Subventionen (Urk. 66/52 S. 13).

    Seit 1. November 2017 wird C. nunmehr offenbar an vier vollen Tagen pro Woche, nämlich am Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag, in der Kinderkrippe F. in G. fremdbetreut. Die Monatspauschale in der altersgemischten Gruppe beträgt Fr. 1'650.- (Urk. 66/62 S. 3; Urk. 66/64/1, 3 i.V.m. Art. 317 Abs. 1 ZPO). Da bei der Gesuchsgegnerin, wie dargetan, von einer künftigen 80

    %-igen Erwerbstätigkeit auszugehen ist, ist sie darauf angewiesen, dass die Be-

    treuung von C.

    entsprechend an vier Arbeitstagen wöchentlich sicherge-

    stellt ist. Weil der Gesuchsteller C.

    unangefochtenermassen donnerstags

    ganztägig betreut, sind jedoch nur drei volle Krippentage vonnöten, zumal die Gesuchsgegnerin nicht etwa geltend machte, der Gesuchsteller nehme sein Besuchsrecht nicht nur unregelmässig war, sondern die (vorübergehende) Ausdehnung der Krippenbetreuung auf vier Tage pro Woche lediglich mit ihrer Arbeitssuche begründete (Urk. 66/62 S. 4). Weil sie jedoch vermittelbar sein muss, um arbeitslosentaggeldberechtigt zu sein (vgl. Art. 15 Abs. 1 AVIG), kann selbstverständlich entgegen der Auffassung des Gesuchstellers (Urk. 66/66 S.

    1) - nicht gesagt werden, sie könne die Kinderbetreuung während ihrer Arbeitslosigkeit selbst wahrnehmen.

    Die Erwägungen der Vorinstanz betreffend den subventionierten Krippenplatz als

    solche wurden von den Parteien nicht beanstandet. E.

    (Wohnort der Gesuchsgegnerin mit C. ) ist ein Quartier der Gemeinde G._

    (Krippen-

    standort), weshalb die Beitragsverordnung der Gemeinde G.

    zur familienund schulergänzenden Kinderbetreuung (BVO) vom 18. Mai 2014 Anwendung findet (vgl. Art. 1 Abs. 2 BVO). Sobald die Gesuchsgegnerin vom Gesuchsteller getrennt lebt, was spätestens Ende März 2018 der Fall sein wird, wird ihr ein subventionierter Krippenplatz nicht mit der Begründung verweigert werden können, dass sie den Vermögensfreibetrag (zurzeit Fr. 300'000.-) überschreite, weil die eheliche Eigentumswohnung im Alleineigentum des Gesuchstellers steht (Prot. I

    S. 22; Urk. 9/3; Art. 4 Abs. 2 BVO). Wie bereits die Vorinstanz ausführte, ist es der Gesuchsgegnerin zuzumuten, sich um einen subventionierten Krippenplatz zu kümmern, namentlich ihren Betreuungsvertrag mit der privaten Kinderkrippe F. vom 6. Oktober 2017 (Urk. 66/64/1) durch die Gemeinde G. anerkennen und so die Krippenkosten subventionieren zu lassen (Urk. 46 S. 58 mit Hinweis auf Urk. 29 [Auskunft Gemeinde G. ]; Art. 1 Abs. 2 lit. c BVO). Die Höhe des gewährten Rabatts richtet sich dabei nach Art. 7 des Beitragsreglements der Gemeinde G. zur BVO vom 10. Februar 2014. Mass-gebend sind die Haushaltgrösse und das tatsächliche (nicht das steuerbare) Einkommen (Art. 5 und Art. 7 BVO). Dieses liegt bei der Gesuchsgegnerin geschätzt zwischen Fr. 55'001.- und Fr. 56'000.-. Somit wird ihr gemäss Art. 7 des erwähnten Beitragsreglements der Gemeinde G. voraussichtlich ein Rabatt von 60 % auf die Betreuungskosten von Fr. 1'400.pro Monat (für drei volle Betreuungstage pro Woche in der altersgemischten Gruppe, vgl. Urk. 66/64/1 S. 3) gewährt. Entsprechend sind Fremdbetreuungskosten in der Höhe von Fr. 560.im Bedarf von

    1. zu berücksichtigen. Diese Kosten sind der Gesuchsgegnerin, welche

      sich umgehend um die Subventionierung zu bemühen hat, ab Getrenntleben per

      1. April 2018 in Anrechnung zu bringen.

  3. Die Vorinstanz berücksichtigte die seitens der Gesuchsgegnerin geltend gemachten Kosten für den Babyschwimmkurs in der Höhe von Fr. 40.pro Monat im Bedarf von C. nicht, weil Kosten, die im Zusammenhang mit einem Hobby einer Freizeitbeschäftigung anfallen, im familienrechtlichen Existenzminimum nicht berücksichtigt werden können. Entsprechend liess sie offen, ob C. den Babyschwimmkurs überhaupt noch besuche (Urk. 46 S. 59 m.w.H.).

    Die Gesuchsgegnerin kritisiert solches und reicht eine neue Kursbestätigung vom

    5. Juli 2017 zu den Akten (Urk. 66/54/9). Der Gesuchsteller moniert, ein solcher Kurs sei weder nötig noch sei dies je mit ihm abgesprochen worden (Urk. 66/57 S. 10).

    Zwar ist nunmehr ausgewiesen, dass C.

    den Schwimmkurs (wieder) besucht (Urk. 66/54/9 i.V.m. Art. 317 Abs. 1 ZPO). Nicht zuletzt mit Blick auf die vorliegenden knappen finanziellen Verhältnisse ist der vorinstanzlichen Auffassung jedoch zuzustimmen. Somit bleibt es dabei, dass keine solchen Kosten im Bedarf von C. zu veranschlagen sind. Er ist damit auf seinen Grundbetrag zu verweisen.

  4. Zusammengefasst beträgt der Bedarf von C. Fr. 1'190.-.

ab April 2018 somit

4. Unterhaltsberechnung

Im April 2018 ist der Gesuchsteller nicht leistungsfähig und kann dementsprechend nicht zur Bezahlung von Kindesunterhaltsbeiträgen an die obhutsinhabende Gesuchsgegnerin verpflichtet werden, zumal ihm das betreibungsrechtliche Existenzminimum zu belassen ist (vgl. auch Urk. 46 S. 62). Hingegen vermag die Gesuchsgegnerin mit ihren Einkünften und den Kinderzulagen sowohl ihren Bedarf als auch den Barbedarf von C. ohne weiteres zu decken. Ein Betreuungsunterhalt (Art. 285 Abs. 2 ZGB) ist nicht geschuldet, weil die Gesuchsgegnerin mit ihrem Einkommen (Fr. 4'420.-) auch ihre Lebenshaltungskosten von Fr. 2'647.- decken kann. Dementsprechend liegt bei C. kein durch das Gericht festzustellendes Manko vor (vgl. Art. 286a Abs. 1 ZGB). Mangels Leistungsfähigkeit sprach die Vorinstanz keine Ehegattenunterhaltsbeiträge zu (Urk. 46 S. 61, 75 Dispositivziffer 11). Diese Dispositivziffer 11 blieb unangefochten (vgl. Urk. 66/45 S. 2). Namentlich stellte der anwaltlich vertretene Gesuchsteller im Berufungsverfahren (vgl. demgegenüber vor Vorinstanz: Urk. 19 S. 2 Antragziffer 5) keinen Eventualantrag auf Zusprechung von persönlichen Unterhaltsbeiträgen mehr für den Fall, dass die eheliche Wohnung entgegen der Vorinstanz und in Gutheissung der Berufung der Gesuchsgegnerin - dieser und C. zugeteilt würde (Urk. 66/45 S. 2; Urk. 55 S. 2 f.), wobei er mit der Erhebung einer solchen Berufung durch die Gesuchsgegnerin durchaus rechnen musste (Urk. 66/45 S. 2, 14). Mit Blick auf die Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO) und das Verschlechterungsverbot (vgl. Sarbach, OFK-ZPO, ZPO 58 N 3 m.w.H.) kann die Gesuchsgegnerin (und Rechtsmittelklägerin) trotz Leistungsfähigkeit nicht zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen an den Gesuchsteller persönlich verpflichtet werden.

In der zweiten Phase ab 1. Mai 2018 resultiert ein monatlicher Freibetrag von Fr. 348.-. Dieser ist zu je 40 % (bzw. Fr. 139.-) dem Gesuchsteller und der Ge-

suchsgegnerin und zu 20 % (bzw. Fr. 70.-) C.

zuzuteilen. Der Gesuchsgegnerin stehen keine Kinderunterhaltsbeiträge zu, zumal sie mit ihren Einkünften und den Kinderzulagen (total Fr. 4'620.-) ihren Bedarf von Fr. 2'797.-, jenen von C. von Fr. 1'190.sowie die Überschussanteile von total Fr. 209.- decken kann, wobei ihr noch Fr. 424.verbleiben, welche demgegenüber beim Gesuchsteller fehlen (vgl. Fr. 3'482.- Einkommen Gesuchsteller - Fr. 3'767.- Bedarf Gesuchsteller - Fr. 139.- Anteil Freibetrag Gesuchsteller). Gestützt auf die Dispositionsmaxime und das Verschlechterungsverbot können aber auch in dieser zweiten Phase keine persönlichen Unterhaltsbeiträge an den Gesuchsteller zugesprochen werden.

Zusammengefasst können der Gesuchsgegnerin für die Dauer des Getrenntlebens mangels Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers keine Kinderunterhaltsbeiträge zugesprochen werden. Dispositivziffer 7 des angefochtenen Entscheids ist entsprechend abzuändern. Weil bei C. jedoch keine Unterdeckung besteht, zumal die Gesuchsgegnerin seinen Barbedarf decken kann und ein Betreuungsunterhalt (Art. 285 Abs. 2 ZGB) mangels eines Eigenversorgungsmankos der Gesuchsgegnerin nicht geschuldet ist, muss diesbezüglich nichts festgehalten werden (Art. 286a Abs. 1 ZGB). Mangels Festlegung von Kinderunterhaltsbeiträgen

und mangels Unterdeckung von C.

erübrigt es sich auch, die finanziellen

Eckdaten der Parteien im Urteilsdispositiv festzuhalten (Art. 301a ZPO). Dispositivziffern 8, 9 und 10 des angefochtenen Entscheids sind demnach ersatzlos aufzuheben.

  1. Kostenund Entschädigungsfolgen

    1. Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 4'200.fest und auferlegte den Parteien die Gerichtskosten je zur Hälfte. Ausserdem verzichtete sie auf die Zusprechung von Parteientschädigungen (Urk. 46 S. 64 ff., Dispositivziffern 13, 14 und 15).

      Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Beide Parteien haben die vorinstanzliche Regelung der Kostenund Entschädigungsfolgen (Urk. 46 S. Dispositivziffern 14 und 15) mitangefochten und lassen eine ausgangsgemässe Neuverlegung beantragen, wobei der Gesuchsteller die Zusprechung einer Parteientschädigung von Fr. 3'500.beantragt (Urk. 66/45 S. 2 Antragziffer 5), während die Gesuchsgegnerin eine angemessene Parteientschädigung zuzüglich Mehrwertsteuer fordert (Urk. 45 S. 2). .

      Betreffend die Kinderbelange im engeren Sinne (hier das Geburtstagsbesuchsrecht) sind die Kosten den Parteien praxisgemäss je hälftig aufzuerlegen, zumal beiden gute Gründe für ihre jeweiligen Standpunkte zuzugestehen sind. Bezüglich der Wohnungszuteilung obsiegt nunmehr die Gesuchsgegnerin, betreffend die Kinderunterhaltsbeiträge demgegenüber der Gesuchsteller. Im Übrigen stellten die Parteien vor Vorinstanz übereinstimmende Anträge (vgl. Urk. 46 S. 65 mit Hinweisen). Vor diesem Hintergrund erweist sich bezüglich des erstinstanzlichen Verfahrens eine hälftige Kostenauflage nach wie vor als angemessen. Entsprechend ist auf die Zusprechung von Parteientschädigungen zu verzichten.

    2. Ausgangsgemäss rechtfertigt es sich auch im Berufungsverfahren, den Parteien die Kosten je hälftig aufzuerlegen. Auch hier gilt die Praxis, wonach die Kosten bezüglich Kinderbelange im engeren Sinn den Parteien je hälftig aufzuerlegen sind, zumal beiden gute Gründe für ihre Standpunkte zugestanden werden kön- nen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind daher den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen.

      Die Gerichtsgebühr für die beiden vereinigten Berufungsverfahren ist dabei auf Fr. 6'000.anzusetzen (vgl. § 2, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). Der Kostenanteil des Gesuchstellers ist mit dem von diesem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.zu verrechnen (vgl. Urk. 66/50; Art. 111 Abs. 1 ZPO).

  2. Prozesskostenbeitrag / unentgeltliche Rechtspflege

    1. a) Der Gesuchsteller wehrt sich gegen die vorinstanzliche Anordnung, wonach er der Gesuchsgegnerin einen Prozesskostenbeitrag von Fr. 3'500.zu bezahlen hat (Urk. 46 S. 75, Dispositivziffer 12).

      1. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, die Gesuchsgegnerin habe zunächst ein Erwerbsersatzeinkommen in der Höhe von Fr. 4'420.bezogen, seit dem Monat März 2017 mutmasslich lediglich ein solches in der Höhe von Fr. 2'655.-. Der Gesuchsteller habe während der gesamten Prozessdauer bloss ein monatliches Nettoeinkommen in Form der SUVA Rente in der Höhe von Fr. 782.erzielt. Die geringen gemeinsamen Einkünfte von rund Fr. 5'200.während der Zeit des Zusammenlebens hätten nicht bestenfalls nur knapp ausgereicht, um den familiären Notbedarf während der Prozessdauer zu decken. Jedenfalls habe der Gesuchsgegnerin während dieser Zeit kein substantieller Freibetrag zur Verfügung gestanden, weshalb sie die Kosten des vorliegenden Verfahrens nicht aus ihrem Einkommen habe decken können. Für die alleinstehende Gesuchsgegnerin mit einem Kind, welche derzeit eine neue Wohnung suchen, für diese eine Kaution leisten und teilweise eine neue Einrichtung besorgen müsse, rechtfertige es sich, von einem Notgroschen von Fr. 20'000.auszugehen. Daher sei die Gesuchsgegnerin mit einem ausgewiesenen Vermögen von Fr. 15'000.per Ende Oktober 2017 auch vermögensmässig mittellos (Fr. 10'000.auf dem privaten Postkonto [Urk. 7/6] und Fr. 5'000.auf dem Kreditkartenkonto [28/3]). Mit Blick auf den summarischen Charakter des vorliegenden Eheschutzverfahrens und den Umstand, dass im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung bei der Scheidung auf eine Rückzahlung des Vorschusses durch die Gesuchsgegnerin entschieden werden könne, sei von Weiterungen betreffend allfälliges von der Gesuchsgegnerin verheimlichtes Vermögen abzusehen. Zwar sei der Gesuchsteller einkommensmässig nicht leistungsfähig, jedoch verfüge er über ein effektiv vorhandenes und liquides Vermögen im Umfang von mehr als Fr. 82'000.-. Selbst wenn er während der Prozessdauer noch einen Teil davon zur Bestreitung seines Unterhalts verwendet haben sollte, dürfte der noch vorhandene Betrag einen angemessenen Notgroschen deutlich übersteigen (Urk. 46 S. 69 ff.).

      2. Zwar beläuft sich das Vermögen des Gesuchstellers derzeit noch auf rund Fr. 53'000.- (Urk. 66/55 S. 11; Urk. 66/57/6-8). Seine Leistungsfähigkeit ist jedoch nach wie vor gegeben und blieb an dieser Stelle denn auch unbestritten (vgl. Urk. 66/45 S. 14 f.).

        Wie bereits vor Vorinstanz bestreitet der Gesuchsteller indessen die Bedürftigkeit der Gesuchsgegnerin (vgl. Urk. 46 S. 68 mit Hinweisen). Die Gesuchsgegnerin verfügte bis Ende Jahr 2017 über Arbeitslosentaggelder in der Höhe von Fr. 4'420.- netto pro Monat zuzüglich Kinderzulagen von rund Fr. 200.monatlich. Weil die Parteien immer noch gemeinsam in der hypothekenfreien Eigentumswohnung des Gesuchstellers leben, fallen der Gesuchsgegnerin keine Wohnkosten an. Zudem werden die Nebenkosten (zurzeit) dem Gesuchsteller in Rechnung gestellt (vgl. Urk. 19 S. 10; Urk. 9/36, /37; /49-53). Ansonsten rechtfertigt es sich, während des Zusammenlebens der Parteien von einer je hälftigen Kostenbeteiligung auszugehen, zumal umstritten ist, dass der Gesuchsteller, wie er geltend macht, einen Grossteil der Lebensmittel, Putzmittel, Kleider für C. etc. übernimmt (Urk. 66/45 S. 15; Urk. 66/52 S. 16). Damit ist auf Seiten der Gesuchsgegnerin von einem reduzierten Bedarf von rund Fr. 1'500.auszugehen (Fr. 850.hälftiger Ehegattengrundbetrag [vgl. Ziffer II.3 Kreisschreiben],

        Fr. 317.- KVG, Fr. 15.- [1/2] Hausratund Haftpflichtversicherung, Fr. 75.- [1/2] Telekommunikationskosten, Fr. 242.- Mobilitätskosten, Fr. 0.auswärtige Verpflegung, da die Gesuchsgegnerin arbeitslos ist). Selbst wenn bei der Gesuchs-

        gegnerin sämtliche Kosten von C.

        in der Höhe von Fr. 1'740.- (vgl.

        Fr. 1'190.- Bedarf C. - Fr. 140.- [Wohnkostenanteil] - Fr. 560.- [subventionierter Krippenplatz] + Fr. 1'250.- [nicht subventionierte Krippenbetreuung für drei volle Tage; vgl. Urk. 21 S. 6; Urk. 22/3]) berücksichtigt würden, verfügte sie seit Einreichung des Eheschutzbegehrens am 18. Oktober 2016 mithin immer noch über einen monatlichen Freibetrag von Fr. 1'380.- (Fr. 4'620.- - Fr. 3'240.-). Damit wäre sie aber in der Lage (gewesen), ihre Gerichtsund Anwaltskosten innert nützlicher Frist von einem Jahr zu bezahlen bzw. entsprechende Rücklagen zu bilden. In diesem Licht ist die einkommensmässige Bedürftigkeit der Gesuchsgegnerin betreffend die erstinstanzlichen Prozesskosten jedenfalls zu verneinen.

        Gemäss den aktenkundigen Kontoauszügen betreffend ihr Privatkonto bei der Postfinance (allerdings lautend auf A1. und nicht A. ) von August bis Oktober 2016 verfügte die Gesuchsgegnerin per Ende August 2016 über ein Vermögen von Fr. 15'740.80 und per Ende Oktober 2016 über ein solches von Fr. 10'139.30 (Urk. 7/6). Obschon sie stets die monatlichen Arbeitslosentaggelder in der Höhe von durchschnittlich Fr. 4'420.zuzüglich Fr. 200.- Kinderzulagen vergütet erhielt (vgl. Urk. 7/6) und keine Wohnkosten zu bezahlen hatte, verbrauchte sie in zwei Monaten zusätzlich rund Fr. 5'000.-. Wie der Gesuchsteller zu Recht erwähnt (Urk. 19 S. 14; Urk. 27 S. 2 f.; Urk. 66/45 S. 14), fällt denn auch auf, dass die Gesuchsgegnerin nebst diversen Postschaltergeschäften über einige tausend Franken (vgl. Fr. 2'520.40 am 17. Oktober 2016, Fr. 1'757.10 am 21.

        Oktober 2016, Fr. 1'355.05 und Fr. 1'127.50 je am 22. September 2016,

        Fr. 2'183.30 am 30. September 2016 und Fr. 2'295.90 am 23. August 2016 [Urk. 7/6]) mehrmals verhältnismässig höhere Bargeldbezüge (Fr. 1'000.am 1. Oktober 2016, Fr. 500.am 5. Oktober 2016, Fr. 2'000.am 27. Oktober 2016,

        Fr. 1'000.am 31. Oktober 2016, Fr. 500.am 8. September 2016, Fr. 1'000.-

        am 17. September 2016 und Fr. 500.am 8. August 2016 [Urk. 7/6]) tätigte, und dies um die Zeit, als der Gesuchsteller sein Eheschutzbegehren lancierte (das erste, am 30. August 2016 zurückgezogene Begehren ging am 26. August 2016,

        das vorliegende am 18. Oktober 2016 bei der Vorinstanz ein [Urk. 1; Urk. 2/1, 3]). Der Zweck dieser Postschaltergeschäfte und wohin die Bargeldbezüge flossen, vermochte die Gesuchsgegnerin nicht hinreichend darzulegen, geschweige denn zu belegen. So deponierte sie lediglich, dass sie immer wieder ihre Familie in Tschechien besucht habe. Dort habe sie insbesondere auch für zwei Wochen ein Auto für Fr. 1'000.mieten müssen (Später stellte sich im Übrigen heraus, dass das Auto, ein Hyundai, auf die Mutter der Gesuchsgegnerin zugelassen ist, wobei die Gesuchsgegnerin geltend machte, sie habe diesen Betrag der Mutter bezahlen müssen [Urk. 27 S. 3; Urk. 28/4; Urk. 32 S. 3; Urk. 66/45 S. 15]). Mit diesen Reisen seien aber auch weitere Kosten verbunden gewesen (Prot. I S. 19). Was die im Oktober 2016 getätigten Postschaltergeschäfte anbelangt, gab sie zu Protokoll, sie hätten Fr. 500.als Depot für die Kinderkrippe und zusätzlich Fr. 612.für die Krippenbetreuung dieses Monats bezahlen müssen. Ansonsten seien das die üblichen Kosten für Telefon, Versicherungen über Fr. 511.- und weitere reguläre Kosten gewesen. Weiter habe sie davon noch Geschenke für Geburtstage und Weihnachten gekauft sowie verschiedenes Spielzeug für C. (Prot. I S. 21). Diese dürftigen Angaben vermögen die fraglichen, doch namhaften Postschaltergeschäfte im August, September und Oktober 2016 über rund Fr. 11'239.25 nicht hinreichend zu erklären, wobei im Übrigen auf den Kontoauszügen auch noch zwei Einzahlungen über je Fr. 498.60 ersichtlich sind (Urk. 7/6). Die Fixkosten der Gesuchsgegnerin während der Fortdauer des Zusammenlebens sind, wie oben dargetan, nicht hoch. Ihre Angaben kann die Gesuchsgegnerin durch keinerlei Belege untermauern. Zudem verfügt die Gesuchsgegnerin über ein Kreditkartenkonto mit einem Guthaben von Fr. 5'000.-, worüber sie zunächst keine Angaben machte (Urk. 21 S. 8 f.; Urk. 27 S. 3; Urk. 28/2, 3; Urk. 32 S. 3). Dass sie per Ende April 2017 lediglich noch rund Fr. 2'000.auf ihrem Postkonto (vgl. Urk. 66/54/10 = Urk. 48/4 i.V.m. Art. 317 Abs. 1 ZPO) und angeblich, wobei hier kein Beleg beigebracht wurde, Fr. 3'300.auf ihrer Kreditkarte hat (vgl. Urk. 66/52 S. 16; vgl. dann aber Urk. 62/1 [Kreditkartenkontoauszug per 7. August 2017 mit einem positiven Saldo von Fr. 3'712.90]), ändert selbstredend nichts. Beträge in dieser Höhe wären ihr zwar ohne weiteres als Notgroschen zu belassen, nicht jedoch, wenn zuvor Bargeldbezüge und Postschaltergeschäfte in der Höhe von mehreren tausend Franken getätigt wurden, ohne dass dafür eine plausible Erklärung geliefert wurde, und zudem betreffend den Zeitraum von November 2016 bis und mit März 2017 keinerlei Kontoauszüge beigebracht wurden. Vor diesem Hintergrund ist selbstredend auch der Kontoauszug für den Monat August 2017 mit einem positiven Schlusssaldo von lediglich Fr. 6.68 (Urk. 66/46/3 i.V.m. Art. 317 Abs. 1 ZPO) nicht aussagekräftig.

        Die anwaltlich vertretene Gesuchsgegnerin unterliess es offensichtlich, im vorinstanzlichen Verfahren ihr Miteigentum an der elterlichen Liegenschaft in Tschechien offenzulegen (Urk. 66/45 S. 15; Urk. 66/52 S. 15). Ob das Vermögen der ansprechenden Person bar vorhanden in einer Liegenschaft angelegt ist, spielt grundsätzlich keine Rolle. Personen, die ihr Vermögen in Immobilien investiert haben, dürfen in Bezug auf die Beurteilung der Bedürftigkeit nicht besser gestellt werden als solche, die ihr Vermögen auf einem Sparbuch in Wertschriften angelegt haben. Es sind alle Möglichkeiten der Mittelbeschaffung durch Ver- äusserung von selbst genutztem Wohneigentum, durch Vermietung durch Aufnahme eines zusätzlichen Hypothekardarlehens in Betracht zu ziehen. Nur wenn der Nachweis erbracht wird, dass eine weitere Belehnung der Liegenschaft nicht möglich und eine Veräusserung nicht zumutbar ist, gilt die Mittellosigkeit als erstellt. Das fehlende Einverständnis eines Miteigentümers mit einer weiteren hypothekarischen Belastung der Liegenschaft ändert nichts am Vorhandensein und an der Verfügbarkeit des Vermögenswertes (Philipp Maier, Die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung in familienrechtlichen Prozessen im Spannungsfeld mit der Vorschusspflicht von Ehegatten und Eltern, dargestellt anhand der Praxis der Zürcher Gerichte seit Inkraftsetzung der eidgenössischen ZPO, Fam.Pra.ch 2014, S. 651).

        Die Gesuchsgegnerin räumte in Bezug auf die elterliche Liegenschaft in Tschechien nunmehr ein, dass sie Miteigentümerin zu 1/3 sei. Ihre Schwester, welche ebenfalls 1/3 der Liegenschaft besitze, sei indes Konkurs gegangen, weshalb das gesamte Haus mit einer Pfändung behaftet sei. Sie könne folglich nicht über ihren Miteigentumsanteil verfügen. Aus diesem Grund sei es ihr weder möglich noch zumutbar, die Liegenschaft mit einer Hypothek zu belasten, noch ihren Anteil zu verkaufen. Dieser Vermögenswert könne daher nicht herangezogen werden (Urk.

        66/52 S. 15). Diese Behauptungen der Gesuchsgegnerin sind bestritten (vgl. Urk. 66/57 S. 15) und blieben völlig unbelegt. Zudem unterliess es die Gesuchsgegnerin, sich zum Wert, der Lage und der Beschaffenheit der Liegenschaft zu äussern.

        Nach dem Gesagten kommt die anwaltlich vertretene Gesuchsgegnerin ihrer Mitwirkungspflicht betreffend eine umfassende Offenlegung ihrer Vermögensverhältnisse (Art. 119 Abs. 2 ZPO) nicht hinreichend nach. Dass sie von der Vorinstanz nicht zur weiteren Substantiierung bzw. Einreichung von weiteren Belegen etc. aufgefordert worden sei, macht sie zu Recht nicht geltend (Urk. 66/52 S. 14 f.). Im Übrigen wurde die Gesuchsgegnerin persönlich zu ihren Konten, den Bargeldbezügen und den Postschaltergeschäften befragt (Prot. I S. 19, 21) und es wurde ihr die Noveneingabe des Gesuchstellers vom 9. Februar 2017 (u.a. betreffend ihre Vermögensverhältnisse; vgl. Urk. 27 S. 2 f.) samt Beilagen (Urk. 28/1-5) zugesandt (Urk. 30). Mit Zuschrift vom 27. Februar 2017 machte die Gesuchsgegnerin in der Folge denn auch von ihrem Replikrecht Gebrauch (Urk. 32).

      3. Zusammengefasst vermochte die Gesuchsgegnerin ihre Mittellosigkeit mithin nicht genügend glaubhaft zu machen, zumal sie einkommensmässig nicht als mittellos gilt und ihre Vermögenslage über weite Strecken im Dunkeln bleibt. Die vorinstanzliche Verpflichtung des Gesuchstellers, wonach er der Gesuchsgegnerin einen Prozesskostenbeitrag von Fr. 3'500.zu bezahlen hat, ist daher aufzuheben und der diesbezügliche Antrag der Gesuchsgegnerin abzuweisen.

      Mangels glaubhaft gemachter Mittellosigkeit ist auch der Eventualantrag der Gesuchsgegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren (Urk. 6 S. 2) abzuweisen.

    2. a) Auch in den beiden vereinigten Berufungsverfahren liess die Gesuchsgegnerin um Verpflichtung des Gesuchstellers zur Leistung von Prozesskostenbeiträgen in der Höhe von Fr. 8'000.bzw. Fr. 6'000.- nachsuchen, eventualiter sei ihr das Armenrecht zu gewähren (Urk. 45 S. 3; Urk. 66/52 S. 2).

b) Die verfügbaren Mittel sind ins Verhältnis zu den anfallenden Prozesskosten zu setzen. Die ansprechende Person muss konkret in der Lage sein, die anfallenden Gerichtsund Anwaltskosten in absehbarer Zeit, beim vorliegenden weniger aufwändigen Prozess mithin innert Jahresfrist, zu leisten.

Ab dem Getrenntleben per 1. April 2018 verbleibt der Gesuchsgegnerin, welche wie dargetan keine Kinderunterhaltsbeiträge zugesprochen erhält, ein monatlicher Freibetrag von Fr. 756.-. Davon sind die Steuern von geschätzt Fr. 250.in Abzug zu bringen. Somit beläuft sich der Freibetrag auf rund Fr. 500.pro Monat. Dies ist im Übrigen auch ab Mai 2018 der Fall. Damit ist sie zumindest in der Lage, die sie treffenden Gerichtskosten der vereinigten Berufungsverfahren innert eines Jahres zu bezahlen. Diesbezüglich ist ihre Mittellosigkeit somit zu verneinen und dementsprechend sind ihre Anträge auf Leistung eines Prozesskostenbeitrages zwecks Bezahlung ihres Gerichtskostenanteils bzw. eventualiter um Gewährung des Armenrechts abzuweisen.

Der monatliche Überschuss reicht hingegen nicht aus, um auch die Anwaltskosten der Gesuchsgegnerin für das Berufungsverfahren zu bezahlen. Diesbezüglich könnte sie daher einkommensmässig als mittelos gelten. Selbst wenn man ihr bezüglich der erwähnten Postschaltergeschäfte und der Barbezüge über insgesamt rund Fr. 16'740.- noch Mittellosigkeit attestieren könnte, nachdem sie bereits die Prozesskosten des vorinstanzlichen Verfahrens zu bezahlen hat und ihr ein Notgroschen in der Grössenordnung von praxisgemäss Fr. 20'000.- nicht zu verwehren ist, kann ihre Mittellosigkeit in vermögensmässiger Hinsicht dennoch nicht bejaht werden. Die Gesuchsgegnerin kam nicht nur ihrer Mitwirkungsobliegenheit betreffend ihren Miteigentumsanteil an der elterlichen Liegenschaft in Tschechien nicht hinreichend nach, sondern verschwieg dieses Miteigentum zunächst gänzlich, wobei sie dem Gesuchsteller gar noch vorwirft, er hätte diesen Umstand bereits vor Vorinstanz vorbringen können und müssen (Urk. 66/52 S. 15). Die Gesuchsgegnerin hätte korrekterweise im Rahmen ihres Armenrechtsgesuchs diese Liegenschaft im Ausland erwähnen und dokumentieren müssen. Auch im Berufungsverfahren vermochte sie indes keinerlei Belege für ihre Vorbringen beizubringen, wonach sie zufolge Verpfändung des Miteigentumsanteils ihrer Schwester an der Liegenschaft zurzeit nicht über diese verfügen könne. Damit verletzt die anwaltlich vertretene Gesuchsgegnerin jedoch ihre Mitwirkungspflicht. Solches

führt zur Abweisung sowohl ihres Antrags um Verpflichtung des Gesuchstellers zur Leistung eines Prozesskostenbeitrages akonto Güterrecht für ihre Anwaltskosten im vereinigten Berufungsverfahren als auch ihres diesbezüglichen Armenrechtsgesuchs.

Es wird beschlossen:
  1. Das Berufungsverfahren Geschäfts-Nr. LE170028 wird mit dem vorliegenden Berufungsverfahren Geschäfts-Nr. LE170027 vereinigt und unter dieser Nummer weitergeführt.

  2. Das Berufungsverfahren Geschäfts-Nr. LE170028 wird als dadurch erledigt abgeschrieben.

  3. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Horgen vom 21. März 2017 betreffend die Dispositivziffern 1, 2 und 11 in Rechtskraft erwachsen ist.

  4. Der Antrag der Gesuchsgegnerin betreffend Leistung eines Prozesskostenbeitrages durch den Gesuchsteller für ihre Prozesskosten des Berufungsverfahrens wird abgewiesen.

  5. Der Eventualantrag der Gesuchsgegnerin betreffend Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Berufungsverfahren wird abgewiesen.

  6. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.

Es wird erkannt:
  1. Der Gesuchsteller wird berechtigt und verpflichtet, den Sohn C. auf eigene Kosten wie folgt zu betreuen:

    • an jedem Donnerstag von 8.00 Uhr bis 19.00 Uhr;

    • an jedem Samstag von 10.00 Uhr bis 19.00 Uhr;

    • jedes Jahr am 25. Dezember, am 1. Januar sowie am Pfingstsonntag, jeweils von 10.00 Uhr bis 19.00 Uhr.

      In der übrigen Zeit wird der Sohn C. durch die Gesuchsgegnerin betreut.

      Zur Ausübung des Besuchsrechts wird die Gesuchsgegnerin verpflichtet, den Sohn jeweils am Samstag zu den genannten Uhrzeiten zum Gesuchsteller zu bringen und ihn dort wieder abzuholen.

      Zur Ausübung des Besuchsrechts wird der Gesuchsteller verpflichtet, den Sohn C. jeweils am Donnerstag sowie an den obstehenden Feiertagen zu den genannten Uhrzeiten bei der Gesuchsgegnerin abzuholen und ihn wieder zu dieser zurückzubringen.

  2. Die eheliche Wohnung an der D. -Strasse in E. wird für die Dauer des Getrenntlebens samt Hausrat und Mobiliar der Gesuchsgegnerin zur alleinigen Benutzung zugewiesen.

  3. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, die eheliche Wohnung an der D. - Strasse in E. bis spätestens 31. März 2018 zu verlassen.

  4. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller auf erstes Verlangen aus der ehelichen Wohnung seine persönlichen Effekten herauszugeben.

  5. Es werden keine Kinderunterhaltsbeiträge für die Dauer des Getrenntlebens zugesprochen.

  6. Die Dispositivziffern 8, 9 und 10 des angefochtenen Urteils werden ersatzlos aufgehoben.

  7. Der Antrag der Gesuchsgegnerin auf Leistung eines Prozesskostenbeitrages bzw. der Eventualantrag um Gewährung des Armenrechts für das erstinstanzliche Verfahren werden abgewiesen.

  8. Die vorinstanzlichen Kostenund Entschädigungsfolgen (Dispositivziffern 13, 14 und 15) werden bestätigt.

  9. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'000.festgesetzt.

  10. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je hälftig auferlegt. Der Kostenanteil des Gesuchstellers wird mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.verrechnet.

  11. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  12. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Vorinstanz sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Migrationsamt des Kantons Zürich, je gegen Empfangsschein.

    Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

  13. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 17. Januar 2018

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. M. Reuss Valentini

versandt am: mc

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