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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:LE160040
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid LE160040 vom 05.09.2016 (ZH)
Datum:05.09.2016
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Eheschutz
Schlagwörter : Parteien; Recht; Gesuch; Beklagten; Unterhalt; Berufung; Monatlich; Vereinbarung; Eheliche; Urteil; Verfahren; Höhe; Gesuchsgegnerin; Pfäffikon; Wohnung; Gesuchsteller; Auszug; Ehelichen; Zahlbar; Verpflichtet; Bezirksgericht; Gütertrennung; Monats; Unterhaltsbeiträge; Rechtsmittel; Bezahlen; Obergericht; Kantons; Eheschutz; Verpflichten
Rechtsnorm: Art. 176 ZGB ; Art. 185 ZGB ; Art. 296 ZPO ; Art. 98 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LE160040-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. N. Gerber

Beschluss und Urteil vom 5. September 2016

in Sachen

  1. ,

    Kläger und Berufungskläger

    vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.

    gegen

  2. ,

Beklagte und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y.

betreffend Eheschutz

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 19. April 2016 (EE150027-H)

Rechtsbegehren:

des Klägers (Urk. 1 S. 2, Urk. 16 S. 1, Urk. 45 S. 1):

  1. Es sei der Kläger zum Getrenntleben berechtigt zu erklären.

  2. Es sei die eheliche Wohnung samt Hausrat und Mobiliar in C. , D. , dem Kläger zur alleinigen Benutzung zuzuweisen.

  3. Es sei die Beklagte zu verpflichten, die eheliche Liegenschaft bis zum

    30. Juni 2016 zu verlassen.

  4. Es sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten ab Auszug aus der ehelichen Liegenschaft einen persönlichen Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 3'500.- zu bezahlen.

  5. Es sei die Tochter E. , geb. tt.mm.2016, unter die Obhut der Beklagten zu stellen.

  6. Es sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten ab Auszug aus der ehelichen Wohnung für die Pflege und Erziehung der Tochter E. , geb. tt.mm.2016, einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 800.- zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen zu bezahlen.

  7. Auf die Regelung eines Besuchsrechts sei in Anbetracht des Alters des Kindes einstweilen zu verzichten.

  8. Es sei die Gütertrennung anzuordnen.

Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Beklagten.

der Beklagten (Urk. 18 i.V.m. Urk. 14, Urk. 42, Prot. I S. 35):

Hauptanträge:

  1. Der Antrag des Klägers um Berechtigung zum Getrenntleben sowie die vom Kläger beantragten Eheschutzmassnahmen seien abzuweisen.

  2. Die Parteien seien an eine Eheberatungsstelle zu weisen.

  3. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Klägers.

Eventualanträge:

  1. Es sei die Tochter E. , geb. tt.mm.2016, unter die Obhut der Beklagten zu stellen.

  2. Es sei dem Kläger ein gerichtsübliches Besuchsrecht für die Tochter E. , geb. tt.mm.2016, zuzusprechen, welches insbesondere dem Umstand Rechnung trägt, dass das Kind noch ein Säugling ist.

  3. Es sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten monatlich jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, bei Verzug mit 5 % zu verzinsende Kinderunterhaltsbeiträge im Betrag von Fr. 1'283.- zu bezahlen.

  4. Es sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten monatliche, jeweils auf den Ersten eines Monats bezahlbare, und bei Verzug mit 5 % zu verzinsende Unterhaltsbeiträge im Betrag von Fr. 8'000.- zu bezahlen.

  5. Es sei die eheliche Wohnung samt Hausrat und Mobiliar in C. , D. , für die Dauer des Getrenntlebens dem Kläger zuzuweisen.

  6. Es sei das klägerische Begehren auf Anordnung der Gütertrennung abzuweisen.

  7. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Klägers.

Prozessuale Anträge (Urk. 9, Urk. 14):

  1. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten einen angemessenen Prozesskostenvorschuss zu bezahlen.

  2. Eventualiter sei der Beklagten die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei ihr in der Person von Rechtsanwalt lic. iur.

Y. ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

Verfügung des Bez irksgerichtes Pfäffikon vom 19. April 2016:

(Urk. 49 = Urk. 54 S. 20 f.)

  1. Auf den Antrag der Beklagten um Zusprechung eines Prozesskostenbeitrags wird nicht eingetreten.

  2. Das Gesuch der Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

  3. [Schriftliche Mitteilung.]

  4. [Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, Frist 10 Tage.]

Urteil des Bez irksgerichts Pfäffikon vom 19. April 2016:

(Urk. 49 = Urk. 54 S. 21 ff.)

  1. Es wird dem Kläger das Getrenntleben auf unbestimmte Zeit bewilligt.

  2. Der beklagtische Antrag auf Verweisung der Parteien an eine Eheund Familienberatungsstelle wird abgewiesen.

  3. Die Obhut über E. , geboren am tt.mm.2016, wird der Beklagten zugeteilt.

  4. Der Kläger wird für berechtigt erklärt, E. einmal pro Woche für zwei Stunden auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen.

    Zudem wird der Kläger für berechtigt erklärt, E. nach Vollendung des ersten Lebensjahres einmal pro Woche für einen halben Tag, entweder von

    9.00 bis 13.00 Uhr oder von 13.00 bis 17.00 Uhr, zu sich oder mit sich auf

    Besuch zu nehmen.

    Den Zeitpunkt für die Ausübung des Besuchsrechts haben die Parteien jeweils mindestens eine Woche im Voraus abzusprechen.

  5. Die eheliche Wohnung, D. , C. , wird für die Dauer des Getrenntlebens samt Hausrat und Mobiliar dem Kläger zur alleinigen Benüt- zung zugewiesen.

    Die Beklagte wird verpflichtet, die eheliche Liegenschaft innert längstens

    3 Monaten ab Rechtskraft dieses Entscheids zu verlassen. Sie hat bei ihrem

    Auszug sämtliche zur ehelichen Liegenschaft gehörende Schlüssel dem Kläger zu übergeben.

  6. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten an den Unterhalt und die Erziehung von E. einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'800.-, zuzüglich vertraglicher und/oder gesetzlicher Kinderzulagen, zu bezahlen.

    Diese Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals ab Auszug der Beklagten aus der ehelichen Wohnung bzw. spätestens nach 3 Monaten ab Rechtskraft des Eheschutzurteils.

  7. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für sich persönlich Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 6'068.- zu bezahlen.

    Diese Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals ab Auszug der Beklagten aus der ehelichen Wohnung bzw. spätestens nach 3 Monaten ab Rechtskraft des Eheschutzurteils.

  8. Der Antrag auf Anordnung der Gütertrennung wird abgewiesen.

  9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:

    Fr. 6'900.- ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 618.75 Dolmetscherkosten.

  10. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

  11. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  12. [Schriftliche Mitteilung.]

  13. [Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 10 Tage.]

Berufungsanträge:

des Klägers und Berufungsklägers (Urk. 53 S. 2):

  1. Es sei Ziff. 6 des Urteils des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 19. April 2016 aufzuheben und es sei der Kläger zu verpflichten, an den Unterhalt und die Erziehung der Tochter E. einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 1'000.- zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen zu bezahlen, zahlbar erstmals ab Auszug der Berufungsbeklagten aus der ehelichen Wohnung jeweils monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.

  2. Es sei Ziff. 7 des Urteils des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 19. April 2016 aufzuheben und es sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten persönliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 4'220.- zu bezahlen, zahlbar erstmals ab Auszug der Beklagten aus der ehelichen Wohnung, jeweils monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.

  3. Es sei zwischen den Parteien die Gütertrennung per 27. Mai 2015 anzuordnen.

Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zu Lasten der Beklagten.

Erwägungen:

I.

  1. Die Parteien sind Eheleute. Sie lernten sich Anfang 2014 in Kamerun kennen und heirateten am tt. Juli 2014 in Pfäffikon. Seither lebten sie gemeinsam in der Schweiz. Rund ein Jahr später, Ende Mai 2015, leitete der Kläger das Eheschutzverfahren ein. Zu dem Zeitpunkt wusste er noch nicht, dass die Beklagte schwanger war (Urk. 1, Urk. 8 und Urk. 18 S. 5; Prot. I S. 13). Während des laufenden Eheschutzverfahrens kam am tt.mm.2016 die gemeinsame Tochter E. zur Welt (Urk. 42).

  2. Am 27. Mai 2015 reichte der Kläger und Berufungskläger (fortan: Kläger) beim Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon (fortan: Vorinstanz) ein Eheschutzgesuch ein. Hinsichtlich des Verfahrensgangs vor Vorinstanz ist vorab auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil vom 19. April

    2016 zu verweisen (Urk. 54 S. 3 f.). Das vorinstanzliche Urteil nahm der Kläger am 4. Juli 2016 in Empfang (Urk. 50/1).

  3. Am 13. Juli 2016 erhob der Kläger mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen rechtzeitig Berufung (Urk. 53 ff.). Mit Verfügung vom 15. Juli 2015 wurde er zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 4'500.- aufgefordert, welchen er fristgerecht bezahlte (Urk. 58 f.). Am 3. August 2016 wurde die Berufungsschrift der Beklagten zugestellt und ihr Frist zur Erstattung der Berufungsantwort angesetzt (Urk. 60). Noch innert laufender Frist, am 25. August 2016, verzichtete die Beklagte auf Erstattung der Berufungsantwort, da die Parteien zwischenzeitlich eine Vereinbarung getroffen hätten (Urk. 63). Gleichentags reichte der Kläger die Vereinbarung der Parteien hinsichtlich aller im Berufungsverfahren angefochtener Punkte ins Recht und ersuchte um Genehmigung bzw. Vormerknahme (Urk. 61 f.). Die Vereinbarung lautet wie folgt:

I. Feststellungen:

  1. Mit Urteil vom 9. April 2016 regelte das Bezirksgericht Pfäffikon (Geschäfts-Nr.: EE150027) das Getrenntleben zwischen den Parteien.

  2. Beide Parteien haben gegen das Urteil am Obergericht des Kantons Zürich ein Rechtsmittel ergriffen. Die Verfahren (Geschäfts-Nr.: LE160040 bzw. RE160009) sind derzeit noch pendent.

  3. Die Parteien regeln die mit den Rechtsmitteln gerügten Punkte nachfolgend abschliessend. Die übrigen, nicht angefochtenen Punkte, bleibe davon unberührt und es gilt der Entscheid des Bezirksgerichts Pfäffikon unverändert weiter.

    II. Vereinbarungen

  4. Der Gesuchsteller verpflichtet sich, der Gesuchsgegnerin an den Unterhalt und der

    Erziehung von E.

    einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in Höhe von

    CHF 1'000.00 zzgl. allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen zu bezahlen, zahlbar erstmals ab Auszug der Gesuchsgegnerin aus der ehelichen Wohnung jeweils monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.

  5. Der Gesuchsteller verpflichtet sich, der Gesuchsgegnerin persönliche Unterhaltsbeiträge in Höhe von Fr. 4'420.00 zu bezahlen, zahlbar erstmals ab Auszug der Gesuchsgegnerin aus der ehelichen Wohnung, jeweils monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.

  6. Die Parteien beantragen dem Gericht, zwischen den Parteien die Gütertrennung per 27. Mai 2015 anzuordnen.

  7. Der Gesuchsteller verpflichtet sich, in Anrechnung an die güterrechtliche Auseinandersetzung die Honorarnoten des Rechtsvertreters der Gesuchsgegnerin vom 19.8.2016 in Höhe von CHF 2'779.90 sowie die Rechnung mit gleichem Datum in Höhe von CHF 2'886.10 sowie einen Prozesskostenbeitrag im Betrag von CHF 17'418.10 sowie weitere bislang nicht in Rechnung gestellter Aufwand für die Erledigung des Verfahrens in einem Maximalbetrag von CHF 3'000.00 zu bezahlen, zahlbar innert 10 Tagen nach rechtskräftiger Erledigung der Rechtsmittelverfahren. Der Gesuchsteller verpflichtet sich, den Betrag direkt an den Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin zu bezahlen.

  8. Die Gesuchsgegnerin zieht ihre Beschwerde am Obergericht des Kantons Zürich zurück und verzichtet auf Prozessentschädigung. Der Gesuchsteller übernimmt die gerichtlichen Abschreibungskosten.

  9. Die Parteien ersuchen das Obergerichts des Kantons Zürich im Verfahren Geschäfts-Nr.:LE160040 um Genehmigung der Vereinbarung. Sie verzichten gegenseitig auf Prozessentschädigung. Der Gesuchsteller übernimmt die Gerichtskosten.

5. Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Urteils nur im Umfang der Anträge. Vorweg ist daher festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in den nicht angefochtenen Dispositivziffern 1-5 und 9-11 in Rechtskraft erwachsen ist.

II.

  1. Soweit es Kinderbelange (Kinderunterhaltsbeiträge) zu regeln gilt, findet die Offizialund Untersuchungsmaxime Anwendung (Art. 296 ZPO). Daher unterliegt

    die von den Parteien getroffene Vereinbarung im Sinne eines übereinstimmenden Parteiantrages der gerichtlichen Prüfung und Genehmigung (ZK-Bräm, N 18 und N 117 zu Art. 176 ZGB). Für die Genehmigung mit Blick auf die Kinderbelange wird vorausgesetzt, dass mit der Vereinbarung das Kindeswohl gewahrt wird. Soweit nicht Kinderbelange betroffen sind (persönliche Unterhaltsbeiträge, Übernahme Prozesskosten in Anrechnung an die güterrechtliche Auseinandersetzung), mithin die Dispositionsmaxime zum Tragen kommt, ist die Vereinbarung nicht zu prüfen, sondern von dieser bloss Vormerk zu nehmen.

  2. Die vereinbarten Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 1'000.- zuzüglich Fr. 200.- Kinderzulagen pro Monat erweisen sich als ausreichend und insoweit angemessen, als es sich bei der gemeinsamen Tochter der Parteien um einen halbjährigen Säugling handelt. Die Beklagte wird mit den vom Kläger zusätzlich zu leistenden persönlichen Unterhaltsbeiträgen in der Höhe von monatlich Fr. 4'420.-, mithin mit Beiträgen von total rund Fr. 5'600.-, in der Lage sein, ihre

    Lebenshaltungskosten sowie diejenigen von E.

    ohne Unterstützung der Sozialhilfe zu decken. Zwar war die Vorinstanz von einem Bedarf der Beklagten von Fr. 6'068.- ausgegangen (Urk. 54 S. 12) bzw. für die Tochter E. von einem solchen von Fr. 1'283.- (Urk. 54 S. 15). Nicht von der Hand zu weisen ist jedoch der Einwand des Klägers in der Berufung, die Vorinstanz habe durch die Zweiteilung der Unterhaltsberechnung unter Zuhilfenahme der Empfehlungen zum durchschnittlichen Unterhaltsbedarf (sog. Zürcher Tabellen) gewisse Kinderkosten wie beispielsweise die Wohnkosten doppelt berücksichtigt (Urk. 53 S. 3). Hinzu kommt, dass die Vorinstanz der Beklagten Fr. 300.- für Freizeit und Kultur sowie Fr. 1'000.- zur freien Verfügung zugestand (Urk. 54 S. 13 f.), obwohl diese selber für Kultur und Ferien einen Betrag von lediglich insgesamt Fr. 800.- geltend gemacht hatte (Urk. 18 S. 11). Vor dem Hintergrund, dass die vorinstanzliche Bedarfsberechnung entsprechend nach unten zu korrigieren wäre, sowie mit Blick auf den Umstand, dass die Parteien seit April 2016 getrennt leben und die von den Parteien für die Trennungsdauer vorsorglich getroffene Regelung voraussichtlich längstens für zwei Jahre Bestand haben wird, bevor die Kinderunterhaltsbeiträge im Rahmen der Scheidung neu festzusetzen sein werden, ist die

    von den Parteien getroffene Vereinbarung bezüglich der Kinderunterhaltsbeiträge zu genehmigen.

  3. Mit Bezug auf die vereinbarten persönlichen Unterhaltsbeiträge sowie die getroffene Prozesskostenregelung ist von der Vereinbarung Vormerk zu nehmen. Die Vereinbarung erledigt das Verfahren diesbezüglich sofort.

  4. Gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziffer 3 ZGB ordnet das Eheschutzgericht auf Begehren eines Ehegatten die Gütertrennung an, wenn die Umstände es rechtfertigen. Die Vorinstanz hatte dem Kläger die Anordnung der Gütertrennung mit der Begründung verwehrt, dass er eine Gefährdung seiner wirtschaftlichen Sicherheit nicht glaubhaft gemacht habe und mit Blick auf die aktuellste Bundesgerichtsrechtsprechung die Eheleute an der Errungenschaft des anderen partizipieren sollen, solange keine am Katalog von Art. 185 ZGB orientierten Umstände vorlägen (Urk. 54 S. 17 f.). Mit Vereinbarung vom 25. August 2016 beantragt nun auch die Beklagte die Anordnung der Gütertrennung, weshalb der Anordnung derselben nichts mehr entgegensteht (CHK - Rumo-Jungo ZGB 185 N 7).

III.
  1. Die Kostenund Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens blieben unangefochten und sind damit in Rechtskraft erwachsen.

  2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b sowie § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 2'500.- festzusetzen.

  3. Vereinbarungsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Kläger aufzuerlegen und es ist davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien gegenseitig auf eine Parteientschädigung verzichten.

Es wird beschlossen:
  1. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 19 April 2016 mit Bezug auf die Dispositivziffern 1-5 und 9-11 in Rechtskraft erwachsen ist.

  2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.

Es wird erkannt:
  1. Das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 19. April 2016 wird mit Bezug auf die Dispositivziffern 6-8 aufgehoben.

  2. Die Vereinbarung der Parteien vom 25. August 2016 wird hinsichtlich der Kinderunterhaltsbeiträge genehmigt und im Übrigen wird davon Vormerk genommen. Die Vereinbarung lautet wie folgt:

    I. Feststellungen:

    1. Mit Urteil vom 9. April 2016 regelte das Bezirksgericht Pfäffikon (GeschäftsNr.: EE150027) das Getrenntleben zwischen den Parteien.

    2. Beide Parteien haben gegen das Urteil am Obergericht des Kantons Zürich ein Rechtsmittel ergriffen. Die Verfahren (Geschäfts-Nr.: LE160040 bzw. RE160009) sind derzeit noch pendent.

    3. Die Parteien regeln die mit den Rechtsmitteln gerügten Punkte nachfolgend abschliessend. Die übrigen, nicht angefochtenen Punkte, bleibe davon unberührt und es gilt der Entscheid des Bezirksgerichts Pfäffikon unverändert weiter.

      II. Vereinbarungen

    4. Der Gesuchsteller verpflichtet sich, der Gesuchsgegnerin an den Unterhalt und der Erziehung von E. einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in Höhe

      von CHF 1'000.00 zzgl. allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen zu bezahlen, zahlbar erstmals ab Auszug der Gesuchsgegnerin aus der ehelichen Wohnung jeweils monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.

    5. Der Gesuchsteller verpflichtet sich, der Gesuchsgegnerin persönliche Unterhaltsbeiträge in Höhe von Fr. 4'420.00 zu bezahlen, zahlbar erstmals ab Auszug der Gesuchsgegnerin aus der ehelichen Wohnung, jeweils monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.

    6. Die Parteien beantragen dem Gericht, zwischen den Parteien die Gütertrennung per 27. Mai 2015 anzuordnen.

    7. Der Gesuchsteller verpflichtet sich, in Anrechnung an die güterrechtliche Auseinandersetzung die Honorarnoten des Rechtsvertreters der Gesuchsgegnerin vom 19.8.2016 in Höhe von CHF 2'779.90 sowie die Rechnung mit gleichem Datum in Höhe von CHF 2'886.10 sowie einen Prozesskostenbeitrag im Betrag von CHF 17'418.10 sowie weitere bislang nicht in Rechnung gestellter Aufwand für die Erledigung des Verfahrens in einem Maximalbetrag von CHF 3'000.00 zu bezahlen, zahlbar innert 10 Tagen nach rechtskräftiger Erledigung der Rechtsmittelverfahren. Der Gesuchsteller verpflichtet sich, den Betrag direkt an den Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin zu bezahlen.

    8. Die Gesuchsgegnerin zieht ihre Beschwerde am Obergericht des Kantons Zü- rich zurück und verzichtet auf Prozessentschädigung. Der Gesuchsteller übernimmt die gerichtlichen Abschreibungskosten.

    9. Die Parteien ersuchen das Obergerichts des Kantons Zürich im Verfahren Geschäfts-Nr.:LE160040 um Genehmigung der Vereinbarung. Sie verzichten gegenseitig auf Prozessentschädigung. Der Gesuchsteller übernimmt die Gerichtskosten.

  3. Es wird zwischen den Parteien mit Wirkung ab 27. Mai 2015 die Gütertrennung angeordnet.

  4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'500.- festgesetzt.

  5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Berufungskläger auferlegt.

  6. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien gegenseitig auf eine Parteientschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren verzichtet haben.

  7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

    Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

  8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.-.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 5. September 2016

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiberin:

lic. iur. N. Gerber versandt am:

se

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