E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:LE150043
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid LE150043 vom 16.12.2015 (ZH)
Datum:16.12.2015
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Eheschutz
Schlagwörter : Gesuch; Gesuchs; Tertrennung; Gütertrennung; Scheidung; Gesuchsteller; Anordnung; Wirtschaftlich; Eheschutz; Partei; Parteien; Bundesgericht; Recht; Wirtschaftliche; Umstände; Gegnerin; Gesuchsgegnerin; Berufung; Vorinstanz; Urteil; Entscheid; Eheschutzverfahren; Ehegatte; Gefährdung; Trennung; Wiedervereinigung; Praxis; Ehegatten; Wirtschaftlicher; Interessen
Rechtsnorm: Art. 106 ZPO ; Art. 114 ZGB ; Art. 115 ZGB ; Art. 175 ZGB ; Art. 176 ZGB ; Art. 179 ZGB ; Art. 185 ZGB ; Art. 204 ZGB ; Art. 236 ZGB ; Art. 4 ZGB ; Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:116 II 21; 129 III 60;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LE150043-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Notz

Urteil vom 16. Dezember 2015

in Sachen

  1. , Dr.,

    Gesuchsteller und Berufungskläger

    vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X.

    gegen

  2. , lic. iur.,

Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y.

betreffend Eheschutz

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 13. Juli 2015 (EE150053-L)

Rechtsbegehren:

1. Es sei zwischen den Parteien gerichtlich die Gütertrennung anzuordnen per

20. Februar 2015.

2. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten der Gesuchsgegnerin

(zzgl. MwSt.).

Urteil des Einz elgerichts im summarischen Verfahren am Bez irksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 13. Juli 2015:
  1. Der Antrag des Gesuchstellers auf Anordnung der Gütertrennung wird abgewiesen.

  2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.- festgesetzt.

  3. Die Gerichtskosten werden dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem geleisteten Vorschuss verrechnet.

  4. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (zzgl. 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

  5. [Mitteilungssatz].

  6. [Rechtsmittelbelehrung].

Berufungsanträge:

des Gesuchstellers und Berufungsklägers (Urk. 22):

  1. Dispositivziffer 1 des Urteils vom 13. Juli 2015 (EE150055 [recte EE150053]) sei aufzuheben und es sei zwischen den Parteien gerichtlich die Gütertrennung anzuordnen per Datum Einreichung des Gesuchs bei der Vorinstanz.

  2. Dispositivziffern 3 und 4 des Urteils vom 13. Juli 2015 seien aufzuheben und es sei über die Kostenund Entschädigungsfolge der Parteien gemäss Ausgang dieses Verfahrens zu entscheiden.

  3. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten der Berufungsbeklagten (zzgl. MwSt).

der Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Urk. 30):

  1. Die Berufung gegen das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 13. Juli 2015 (EE150053-L) sei vollumfänglich abzuweisen.

  2. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolge (zzgl. Mehrwertsteuer) zulasten des Gesuchstellers und Berufungsklägers.

Erwägungen:

I.

  1. Das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster erliess am 5. Juli 2013 Eheschutzmassnahmen. Dabei erklärte es die Parteien zum Getrenntleben berechtigt und regelte die Nebenfolgen (Urk. 2). Am 20. Februar 2015 reichte der Gesuchsteller beim Bezirksgericht Zürich ein Gesuch um Anordnung der Gütertrennung ein (Urk. 1). Für das Verfahren vor Vorinstanz ist auf den angefochtenen Entscheid zu verweisen (Urk. 23 S. 2 f.). Mit Urteil vom 13. Juli 2015 wies die Vorinstanz das Begehren ab (Urk. 23 S. 12).

  2. Der Gesuchsteller und Berufungskläger (fortan Gesuchsteller) erhob am

23. Juli 2015 Berufung mit den zitierten Anträgen (Urk. 22). Der mit Verfügung vom 29. Juli 2015 verlangte Kostenvorschuss ging fristgerecht ein (Urk. 27 und 28). Die Berufungsantwort der Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagten (fortan Gesuchsgegnerin) datiert vom 27. August 2015 und wurde mit Verfügung vom 3. September 2015 der Gegenseite zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 30 und 31).

II.

1. Die Vorinstanz prüfte zunächst, ob es sich beim Begehren um Anordnung der Gütertrennung um ein Abänderungsverfahren handelt, was vom Gesuchsteller verneint und von der Gesuchsgegnerin bejaht wird. Die Vorinstanz liess die Frage letztlich offen, da die Anordnung der Gütertrennung so oder anders nicht gerechtfertigt sei (Urk. 23 S. 7).

    1. Zur Abweisung des Begehrens erwog die Vorinstanz das Folgende: Die Regelung von Art. 185 Abs. 2 ZGB, wonach ein Ehegatte bei wichtigen Gründen jederzeit beim Gericht die Anordnung der Gütertrennung verlangen könne, werde im Eheschutzverfahren analog herangezogen. Nach der strengen Praxis des Bundesgerichts (BGE 116 II 21) würde die endgültige Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes nicht genügen, es seien vielmehr alle Umstände zu prüfen, in welchen die Ehegatten lebten. Auch blosse Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten würden dazu nicht ausreichen. Vielmehr werde die Gefährdung finanzieller Interessen eines Ehegatten verlangt. Das Obergericht des Kantons Zürich hingegen habe das Anstreben der späteren Scheidung eines Ehegatten genügen lassen (ZR 100 Nr. 24). Diese im Widerspruch zu BGE 116 II 21 stehende Rechtsprechung werde in der Lehre kritisiert. So müsse die strengere Rechtsprechung des Bundesgerichts - wonach jeder Einzelfall im Lichte von Art. 175 ZGB betrachtet werden solle - weiterhin gelten (Urk. 23 S. 7 ff.).

      Demnach - so die Vorinstanz - müsse das Vorliegen einer wirtschaftlichen Gefährdung des die Anordnung der Gütertrennung beantragenden Ehegatten glaubhaft gemacht werden. Das Bundesgericht habe die Frage, ob neben dem Scheidungswillen noch weitere Gründe, welche die Anordnung der Gütertrennung rechtfertigten, im Entscheid BGer 5A_2013 vom 13. September 2013 offen gelassen. Mit Urteil vom 26. Mai 2015 (BGer 5A_945/2014) habe das Bundesgericht indessen die Frage der Anordnung der Gütertrennung in Eheschutzverfahren höchstrichterlich entschieden. Dabei habe es erwogen: ist die Tatsache, dass eine Wiedervereinigung unwahrscheinlich erscheint, für sich alleine kein Umstand, der die Anordnung der Gütertrennung rechtfertigt. Erforderlich sind vielmehr weitere, am Katalog von Art. 175 ZGB orientierte Umstände, wobei das Kriterium der Gefährdung wirtschaftlicher Interessen im Vordergrund steht. Die kantonale Praxis mag teilweise in eine andere Richtung weisen ( ) und eine lockerere Praxis verfolgen. Für eine solche Lockerung bestehen jedoch keine Gründe. Die Anordnung der Gütertrennung stellt einen schweren Eingriff in den Güterstand dar. Er darf nicht zu leichtfertig vorgenommen werden, denn mit der Gütertrennung verlieren die Ehegatten güterrechtliche Anwartschaften. Der gesetzlich vorgesehene Zeitpunkt für die Auflösung des Güterstandes (Art. 204 Abs. 2 ZGB, Art. 236 Abs. 2 ZGB) würde im Scheidungsverfahren nach Art. 114 ZGB wohl faktisch bedeutungslos; in güterrechtlicher Hinsicht würde die Auflösung der Ehe ins Eheschutzverfahren vorverlagert. Zudem wiegt der Eingriff auch insofern schwer,

      als die Massnahme bei einer Wiedervereinigung der Ehegatten nicht automatisch dahinfällt (Art. 179 Abs. 2 ZGB). (Urk. 23 S. 8f.).

    2. Der Gesuchsteller habe sein Begehren damit begründet, dass die Gesuchsgegnerin im Zeitpunkt der Trennung am 22. Juni 2013 ihre Einwilligung zur Scheidung nicht gegeben habe. Er habe geltend gemacht, eine Wiedervereinigung sei ausgeschlossen und er werde die Scheidungsklage nach Ablauf der zweijährigen Trennungsfrist im Juni 2015 einreichen. Wenn das Eheschutzverfahren einzig der Scheidungsvorbereitung diene, liege kein hinreichender Grund mehr vor, die enge wirtschaftliche Bindung des Güterstandes der Errungenschaftsbeteiligung aufrecht zu erhalten. Demgegenüber habe die Gesuchsgegnerin ausführen lassen, dass die vorläufige Trennung zu einer vorübergehenden Entspannung vorangegangener regelmässiger Streitereien hätte führen sollen. Es sei keineswegs klar gewesen, dass eine Wiedervereinigung ausgeschlossen würde. Der Zeitpunkt der Einreichung des jetzigen Gesuchs falle exakt in die Zeit, in der beim Arbeitgeber des Gesuchstellers gewohnheitsmässig Boni und Gewinnbeteiligungen ausbezahlt würden. Ohne Anordnung der Gütertrennung hätte die Gesuchsgegnerin einen Anspruch auf Beteiligung an diesen Zusatzleistungen. Das sei der Grund für die Einreichung des Gesuchs. Indessen sei eine wirtschaftliche Gefährdung, wie vom Bundesgericht gefordert, nicht glaubhaft gemacht (Urk. 23 S. 9 f.).

    3. Die Vorinstanz schloss in Nachachtung des jüngsten bundesgerichtlichen Entscheids, dass die endgültige Auflösung des gemeinsamen Haushaltes und der Scheidungswille für die Anordnung der Gütertrennung nicht genügen würden. Es sei vielmehr nach dem finanziellen Risiko einer Fortsetzung der Errungenschaftsbeteiligung oder dem wirtschaftlichen Nutzen eines Übergangs zur Gütertrennung zu fragen (unter Verweis auf Vetterli, FamKomm Scheidung, Art. 176 N 41). Von einer Gefährdung sei indes nicht die Rede. Der Gesuchsteller habe insbesondere vortragen lassen, dass die Parteien ihre eigenen Kassen führten - so hätten sie das seit eh und je getan - und lediglich durch das Miteigentum an der ehelichen Liegenschaft wirtschaftlich miteinander verflochten seien. Eine Gefährdung wirtschaftlicher Interessen, ernsthaft drohende oder eine tatsächliche Errungen-

schaftsverminderung durch ungerechtfertigten Verbrauch oder schlechte Verwaltung sei allerdings nicht ersichtlich (mit Verweis auf Hausheer/Aebi-Müller, BSK ZGB-I, N 26 zu Art. 185). Es würde demnach kein wichtiger Grund im Sinne von Art. 185 Abs. 2 ZGB behauptet bzw. es würden vorliegend die Umstände die Anordnung der Gütertrennung nicht rechtfertigen (Urk. 23 S. 10 f.).

    1. Der Gesuchsteller kritisiert in der Berufung, die Voraussetzungen für die Anordnung der Gütertrennung in einem Eheschutzverfahren seien durch das Zür- cher Obergericht in konstanter Praxis klar aufgestellt worden (vgl. ZR 100 Nr. 24, ZR 103 Nr. 2 und ZR 104 Nr. 50). Diese Rechtsprechung sei in den erstinstanzlichen Gerichten durchwegs angewendet worden. Gemäss obergerichtlicher Rechtsprechung würden als rechtfertigende Umstände im Sinne von Art. 176 ZGB die Auflösung der Schicksalsgemeinschaft gelten, d.h. wenn das Eheschutzverfahren einzig der Scheidungsvorbereitung diene. Eine ähnliche Gerichtspraxis würde in den Kantonen St. Gallen, Aargau, Glarus, Graubünden und Luzern gelten. Die Vorinstanz begehe eine Rechtsverletzung, indem sie voraussetze, dass die Anordnung der Gütertrennung stets eine wirtschaftliche Gefährdung voraussetze. Nicht richtig sei sodann die Auffassung, wonach die Umstände im Sinne von Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB den wichtigen Gründen gemäss Art. 185 ZGB gleichzusetzen seien. Beim fraglichen Bundesgerichtsurteil handle es sich um einen unveröffentlichen Entscheid, der nicht zur Publikation vorgesehen sei. Selbst das Bundesgericht verfolge aber nicht eine einheitliche Praxis. In einem wenig früheren Entscheid habe das Bundesgericht noch ausgeführt, dass die kantonalen Instanzen eine Ermessensfreiheit geniessen würden (BGer 5A_371/2013). Entgegen der Vorinstanz verlange das Bundesgericht nicht eine Gefährdung wirtschaftlicher Interessen. Vielmehr sollten zusätzliche Umstände als eine blosse Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes vorliegen. Diese seien im vorliegenden Fall zu bejahen: die Parteien seien nicht mehr miteinander wirtschaftlich verknüpft, es gäbe keine gemeinsamen Bankkonti. Weiter sei im Februar 2015 die zweijährige Trennungsdauer fast abgelaufen und im Zeitpunkt der Urteilsfällung das Scheidungsverfahren schon pendent gewesen. Damit sei klar, dass von Anfang an keine Aussicht auf Wiedervereinigung bestanden habe. Faktisch bestehe

      seit zwei Jahren zwischen den Parteien effektiv keine Schicksalsgemeinschaft und innere Verbundenheit mehr. Wenn eine Wiedervereinigung der Parteien ausser Betracht stehe und die Scheidung unmittelbar bevorstehe, wiege der Eingriff in die Gütermassen der Parteien durch die Gütertrennung nicht mehr schwer (Urk. 22 S. 7 f.).

    2. Die Gesuchsgegnerin macht in formeller Hinsicht geltend, das Scheidungsverfahren sei vor Erlass des Urteils der Vorinstanz vom 13. Juli 2015 anhängig gemacht worden. Deshalb sei die sachliche Zuständigkeit des Eheschutzgerichts aufgrund der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens entfallen, und es sei auf die Berufung nicht einzutreten. Mit der Rechtshängigkeit der Scheidungsklage mittels Eingabe vom 18. Juni 2015 sei inzwischen der Stichtag Güterrecht gemäss Art. 204 Abs. 2 ZGB im ordentlichen Verfahren bereits gesetzt. Damit werde die Anordnung in einem vorausgehenden Eheschutzverfahren gegenstandslos und das Berufungsverfahren sei zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben (Urk. 30 S. 3).

In materieller Hinsicht führt die Gesuchsgegnerin aus, die Vorinstanz habe keine Rechtsverletzung begangen, sondern sich an der bundesgerichtlichen Rechtsprechung orientiert und einen den konkreten Umständen entsprechenden Entscheid gefällt. Es treffe aber nicht zu, dass die Parteien schon lange keine Schicksalsgemeinschaft mehr bilden würden. Vielmehr sei von beiden Parteien mit dem Eheschutzverfahren eine bloss vorläufige Trennung und damit eine Entspannung der Situation angestrebt. Richtig sei, dass die gesamten, konkret vorliegenden Umstände des Einzelfalls zu würdigen seien. Das Urteil des Bundesgerichts (5A_945/2014) bestätige insofern die bisherige bundesgerichtliche Praxis. Verlangt würden weitere, am Katalog von Art. 175 ZGB orientierte Umstände, wobei das Kriterium der Gefährdung wirtschaftlicher Interessen im Vordergrund steht. Der Gesuchsteller führe solche Gründe an und nenne insbesondere die fehlende wirtschaftliche Verknüpfung. Die Parteien hätten jedoch schon vor der Trennung eigene Bankkonti gehabt und sie seien weiterhin Miteigentümer der Liegenschaft. Auch handle es sich nicht um am Katalog von Art. 175 ZGB orientierte

Umstände. Entgegen den Ausführungen des Gesuchstellers stelle die Anordnung der Gütertrennung sehr wohl einen schweren Eingriff in den Güterstand dar. Es gehe darum, den Stichtag um wenige Monate vorzuziehen, um ihn auf ein Datum vor dem alljährlich wiederkehrenden Termin grösserer Lohnauszahlungen (Boni, Gewinnbeteiligungen) zu platzieren und damit den gesetzlichen Beteiligungsanspruch aus Errungenschaftsbeteiligung erheblich zu schmälern (Urk. 30

S. 4 ff.).

Im Weiteren hält die Gesuchsgegnerin daran fest, dass es sich um ein Abänderungsverfahren handle. Die Parteien hätten seinerzeit konkludent eine Vereinbarung über den Verzicht auf die Gütertrennung geschlossen, was sich aus den Akten des Eheschutzverfahrens ergäbe. Die Voraussetzungen für eine Abänderung seien jedoch weder behauptet worden noch aufgrund der Akten ersichtlich (Urk. 30 S. 5 ff.).

  1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts wird ein Eheschutzverfahren durch Anhängigmachung des Scheidungsprozesses nicht einfach gegenstandslos. Das Eheschutzgericht bleibt zuständig für Massnahmen bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit der Scheidung, selbst wenn es darüber erst nach diesem Zeitpunkt entscheiden kann (BGE 129 III 60). Das Gesetz sieht die Anordnung der Gütertrennung als Eheschutzmassnahme vor (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3). Bleibt das Eheschutzgericht für Eheschutzmassnahmen bis zur Rechtshängigkeit der Scheidungsklage zuständig, ist vom Eheschutzgericht auch über die anbegehrte Gütertrennung zu entscheiden, unabhängig davon, dass mit dem Einreichen der Scheidungsklage von Gesetzes wegen Gütertrennung eintritt. Die Vorinstanz ist daher zu Recht auf das Begehren eingetreten; desgleichen ist auch auf die Berufung einzutreten.

  2. Beide Parteien beantragten vor Erstinstanz den Beizug der Eheschutzakten EE130018 des Bezirksgerichts Uster, was die Vorinstanz abwies (Prot. I S. 9, 11, 12). Dies blieb unangefochten. Die Behauptung der Gesuchsgegnerin, die Parteien hätten konkludent einen Verzicht auf die Gütertrennung vereinbart, lässt sich nicht nachvollziehen; sie erscheint auch nicht folgerichtig, zumal es die Gesuchs-

gegnerin war, die seinerzeit - was unbestritten ist (Prot. I S. 8) - ein Begehren gestellt und wieder zurückgezogen hatte. Aufgrund des im Recht liegenden, massgeblichen Urteils war die Anordnung der Gütertrennung weder beantragt, noch wurde sie im Entscheid anderweitig thematisiert, noch bildete sie Gegenstand des Dispositivs (Urk. 2). Wurde im Urteil nicht über die Gütertrennung entschieden, liegt kein Abänderungsbegehren vor.

    1. Der Gesetzgeber hat vorgesehen, dass innerhalb des Eheschutzverfahrens eine Gütertrennung angeordnet werden kann, wenn es um die Regelung des Getrenntlebens geht (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB). Die Voraussetzungen für die Aufhebung des bisherigen Güterstandes sind gegenüber Art. 185 ZGB erleichtert. Gemäss Art. 185 ZGB kann während des Zusammenlebens eine Gütertrennung nur aus wichtigen Gründen verlangt werden und ein solcher liegt namentlich vor, wenn die güterrechtlichen Ansprüche eines Ehegatten gefährdet sind, weil der andere sich anschickt, die Errungenschaft zu vermindern, indem er Vermögen schlecht verwaltet oder verschwendet (Vetterli, a.a.O., Art. 176 N 41). Beim Getrenntleben kann sie gefordert werden, wenn die Umstände es rechtfertigen. Die rechtfertigenden Umstände können zwar, müssen aber nicht notwendig einen wichtigen Grund im Sinn des Art. 185 Abs. 1 ZGB darstellen (Spycher, Erleichterte Anordnung der Gütertrennung unter neuem Scheidungsrecht, Festschrift Hausheer, Bern 2002, S. 361, 365 m.H.).

    2. Nach der Rechtsprechung des Obergerichts des Kantons Zürich ist im Eheschutzverfahren die Gütertrennung anzuordnen, wenn eine nur sehr geringe Aussicht auf Wiedervereinigung besteht und darob die ehelichen Bande nur mehr auf dem Papier bestehen, während zwischen den Parteien effektiv keine Schicksalsgemeinschaft bzw. innere Verbundenheit mehr existiert. Immer aber sind die konkreten Umstände des Einzelfalles zu beachten (ZR 104 Nr. 50; ZR 103 Nr. 2; ZR 100 Nr. 24).

    3. Die eheliche Gemeinschaft ist unter dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung auch eine wirtschaftliche Gemeinschaft. Da nach Inkrafttreten des revidierten Scheidungsrechts das Eheschutzverfahren vorwiegend der Scheidungsvorbereitung dient, spricht sich die Praxis der Kammer dafür aus, dass unter den in Ziff. 6.2 genannten Voraussetzungen an die nicht mehr bestehende Lebensgemeinschaft anzuknüpfen sei. Dient das Eheschutzverfahren einzig der Scheidungsvorbereitung, liegt kein hinreichender Grund vor, die engen wirtschaftlichen Bindungen, die durch die Errungenschaftsbeteiligung oder die Gütergemeinschaft bestehen, gegen den Willen eines Ehegatten aufrecht zu erhalten (ZR 100 Nr. 24). In ZR 104 Nr. 50 wurde ferner erwogen: Des Weiteren kann auch nach dem

      1. Juni 2004 der mit einer zerrütteten Ehe konfrontierte scheidungswillige Ehegatte bei Fehlen der Voraussetzungen von Art. 111/112 bzw. Art. 114 ZGB nur den Weg über eine Klageanhebung nach Art. 115 ZGB beschreiten, um die Fixierung des Zeitpunktes für die Auflösung des Güterstandes erreichen zu können (vgl. Art. 204 Abs. 2 ZGB). Ist zwar die Ehe zerrüttet, jedoch nicht im Sinne von Art. 115 ZGB unzumutbar, ist ein Ehegatte im Gegensatz zum alten Scheidungsrecht gezwungen, bis zum Eintritt der zweijährigen Trennungsfrist und der damit möglichen Klageanhebung gestützt auf Art. 114 ZGB in wirtschaftlicher Hinsicht mit seinem Ehepartner verbunden zu bleiben. Dies widerspricht dem Gedanken der Schicksalsgemeinschaft. Diese Erwägung korrespondiert mit der in der Literatur aufgeworfenen Frage, worin die Berechtigung einer güterrechtlichen Partizipation nach erfolgter Trennung liege, da insofern keinerlei Bezug mehr zwischen Errungenschaft und Lebensgemeinschaft bestehe (vgl. Schwenzer/Frei-vogel, FamPra.ch 2007, S. 336, 343).

      Die Praxis der Kammer betonte allerdings stets, selbst wenn zwischen den Parteien keine Schicksalsgemeinschaft mehr bestehe und der Eheschutz einzig der Scheidungsvorbereitung diene, seien immer aber die konkreten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen (ZR 104 Nr. 50). In Bezug auf diese konkreten Umstände wurde etwa ausgeführt, die Beibehaltung der Errungenschaftsbeteiligung könne aus Gründen der Altersvorsorge geboten sein; die Gütertrennung sei beispielsweise verweigert worden, da eine Partei durch vorzeitige Auflösung ihres Vorsorgevertrages der zweiten Säule die Partizipation des anderen Ehegatten an der beruflichen Vorsorge bis zum Zeitpunkt der Scheidung vereitelt habe (nicht publiz. Beschluss I. ZK vom 16. Oktober 2003, LP030135). Verneint worden ist

      die Anordnung der Gütertrennung ferner in einem Fall, da die Parteien trotz an sich bestehender wirtschaftlicher Selbständigkeit weiterhin wirtschaftlich miteinander verflochten waren (nicht publiz. Beschluss I. ZK vom 20. März 2003; LP020107).

    4. Der Gesuchsteller sieht das Mitte 2013 eingeleitete Eheschutzverfahren als reine Scheidungsvorbereitung. Nach Auffassung der Gesuchsgegnerin hat es sich nur um eine vorläufige Trennung gehandelt, welche zu einer vorübergehenden Entspannung hätte führen sollen. Tatsache ist, dass die Parteien im Februar 2015 bereits rund 20 Monate getrennt lebten. Zudem haben sie eigenen Angaben zufolge im September 2014 einvernehmlich die Unterhaltsbeiträge abgeändert (Urk. 14 S. 4). Es kam also ein Jahr nach der Trennung nicht zu einer Wiederannäherung, vielmehr wurden die Trennungsfolgen neuen Umständen angepasst. Dies ist Grund genug zur Annahme, dass die Parteien keine Wiedervereinigung anstrebten, dass die innere Verbundenheit und der geistig sittliche Gehalt ihrer ehelichen Gemeinschaft entfallen ist und die Ehe nur noch ihrem rechtlichen Bande nach besteht.

      Unstrittig ist, dass der Gesuchsteller beim ersten Eheschutzbegehren keinen Antrag auf Anordnung der Gütertrennung gestellt hatte. Er war somit (konkludent) einverstanden, auch nach Auflösung der Lebensgemeinschaft bis zum Ablauf der zweijährigen Trennungsfrist in wirtschaftlicher Hinsicht mit der Gesuchsgegnerin verbunden zu bleiben. Er wehrte sich jedenfalls nicht gegen die weiterhin geltende güterrechtliche Partizipation der Gesuchsgegnerin. Im Begehren um Anordnung der Gütertrennung betonte der Gesuchsteller, dass eine Wiedervereinigung ausgeschlossen sei, weshalb in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung er um Gutheissung seines Gesuchs ersuche (Urk. 1). Er machte indessen keinerlei Angaben, weshalb er genau im Februar 2015, also vier Monate vor Ablauf der zweijährigen Trennungsfrist, dieses Begehren stellte, vielmehr ging er aufgrund der faktischen Verhältnisse wohl von einem Anspruch auf Gütertrennung aus (vgl. Urk. 1).

    5. Im Berufungsverfahren wendet der Gesuchsteller ein, dass es sich beim von der Vorinstanz zitierten Bundesgerichtsentscheid um einen sog. unveröffentlichen handle, der nicht zur Publikation vorgesehen sei, weshalb fraglich sei, ob das Bundesgericht damit in die Ermessensfreiheit kantonaler Gerichte habe einschreiten wollen (Urk. 22 S. 7). Das Bundesgericht hat sich im besagten Urteil mit der Praxis des Kantons Aargau auseinandergesetzt, welche besagt, dass die Gütertrennung anzuordnen sei, wenn feststehe, dass keine oder nur eine geringe Aussicht auf eine Wiedervereinigung der Ehegatten bestehe und mit grosser Wahrscheinlichkeit eine Scheidungsklage gestützt auf Art. 114 ZGB eingereicht werde. Sodann hat es erkannt, dass die Tatsache, dass eine Wiedervereinigung unwahrscheinlich erscheine, für sich alleine kein Umstand sei, der die Anordnung der Gü- tertrennung rechtfertigt. Für eine Lockerung der bereits mit BGE 116 II 21 publizierten Praxis würden keine Gründe bestehen (BGer 5A_945/2014 E. 7.2). Das Bundesgericht hat sich somit mit der kantonalen Praxis zur Anordnung der Gütertrennung auseinandersetzt. Es hat die vom Gesetzgeber geforderten Umstände konkretisiert und der Entscheid trägt damit zur Klärung der Frage bei, wie Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB auszulegen ist. Im Übrigen hat sich immer ein Teil der Lehre für eine zurückhaltende Interpretation der Gesetzesbestimmung ausgesprochen und verlangt, es müsse eine konkrete Gefährdung der wirtschaftlichen Interessen im weitesten Sinne glaubhaft gemacht werden (vgl. Weber, AJP 2001, S. 463.; Steck, FamPra.ch 2005, S. 308; Spycher, a.a.O., S. 361, 370 f.; Vetterli, a.a.O., Art. 176 N 41; Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, Das Familienrecht des Schweizerischen ZGB, 5. Aufl., Bern 2014, N 11.65).

    6. Weiter macht der Gesuchsteller geltend, das Bundesgericht verlange im fraglichen Entscheid nicht eine Gefährdung wirtschaftlicher Interessen. Vielmehr sollten zusätzliche Umstände als eine blosse Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes vorliegen. Solche Gründe würden im vorliegenden Fall bestehen (s. Ziff. 3.1 vorn). Dem Gesuchsteller ist insoweit zuzustimmen, als das Bundesgericht nicht ausschliesslich eine Gefährdung wirtschaftlicher Interessen verlangt. Nach Auffassung des Bundesgerichts sind die Umstände gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB unter dem Blickwinkel von Art. 175 ZGB zu sehen, wobei das Kriterium der Gefährdung wirtschaftlicher Interessen im Vordergrund steht (BGer 5A_945/2014 E. 7.2). Das trifft auf die vom Gesuchsteller genannten Umstände nicht zu. Zum einen sind die Parteien durch das Miteigentum an der ehelichen Liegenschaft wirtschaftlich miteinander verflochten. Diese wirtschaftliche Verbindung zeitigt während des Getrenntlebens insofern Auswirkungen, als offenbar Rechnungen für die von der Gesuchsgegnerin bewohnte Liegenschaft an den Gesuchsteller gehen (Urk. 20/2). Zum anderen spricht die Tatsache, dass das Scheidungsverfahren im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils bereits rechtshängig war, nicht für den Standpunkt des Gesuchstellers. Die Anordnung der Gü- tertrennung stellt einen schweren Eingriff in den Güterstand dar. Wenn die kantonale Rechtsprechung von der Prämisse ausgeht, dass es dem Scheidungswilligen nicht zumutbar sei, die zweijährige Trennungszeit abzuwarten, bedeutet das umgekehrt, dass das Weiterbestehen enger wirtschaftlicher Bindungen eher hinzunehmen ist, je kürzer die Frist bis zur Scheidung ist. Die fehlende Aussicht auf Wiedervereinigung schliesslich genügt nach Auffassung des Bundesgerichts, wie eben ausgeführt, nicht.

    7. Das Gericht ist bei der Anordnung der Gütertrennung auf sein pflichtgemäs- ses Ermessen verwiesen (Art. 4 ZGB). Indem die Vorinstanz sich bei ihrem Entscheid auf das Bundesgerichtsurteil berufen und vor allem die Frage nach der Gefährdung der wirtschaftlichen Interessen des Gesuchstellers gestellt (und diese zu Recht verneint) hat, hat sie nach dem Gesagten Umstände im Sinne von Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB geprüft und daher ihr Ermessen pflichtgemäss ausgeübt. Eine Rechtsverletzung liegt nicht vor.

7. Aus den dargelegten Gründen erweist sich die Berufung als unbegründet, und der angefochtene Entscheid ist (einschliesslich Kostenund Entschädigungsregelung) zu bestätigen.

III.

  1. Ausgangsgemäss ist der Gesuchsteller für kostenund entschädigungspflichtig zu erklären (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

  2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 2 lit. a, c und d, § 6 Abs. 2 lit. b i.V.m. § 5 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 1'500.- festzusetzen. Die Parteientschädigung ist gestützt auf § 13 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit §§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 3, 9 und 11 AnwGebV ebenso auf Fr. 1'500.- zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer zu veranschlagen.

Es wird erkannt:
  1. Das Gesuch um Anordnung der Gütertrennung wird abgewiesen.

  2. Das erstinstanzliche Kostenund Entschädigungsdispositiv (Ziff. 2-4) wird bestätigt.

  3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.- festgesetzt.

  4. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.

  5. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'620.- zu bezahlen.

  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

    Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

  7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

    Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

    Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.-.

    Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

    Zürich, 16. Dezember 2015

    Obergericht des Kantons Zürich

    1. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Notz

versandt am: se

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
www.swissactiv.ch
Menschen zusammenbringen, die gemeinsame Interessen teilen
Die Freude an Bewegung, Natur und gutem Essen fördern
Neue Leute treffen und Unternehmungen machen

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.

SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz