Zusammenfassung des Urteils LE150036: Obergericht des Kantons Zürich
Die Klägerin hat Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 18. Mai 2015 eingelegt. Es ging um Eheschutz und die Klägerin forderte Auskünfte über das Einkommen, Vermögen und Schulden des Beklagten. Das Einzelgericht wies die Klage ab, verpflichtete die Klägerin jedoch, dem Beklagten eine reduzierte Parteientschädigung zu zahlen. Die Klägerin legte Berufung ein, die jedoch abgewiesen wurde, da sie nicht den Anforderungen an eine Berufungsbegründung genügte. Die Gerichtskosten wurden der Klägerin auferlegt, und es wurde keine Parteientschädigung zugesprochen. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte die Entscheidung des Einzelgerichts.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | LE150036 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Zivilkammer |
Datum: | 03.09.2015 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Eheschutz |
Schlagwörter : | Berufung; Recht; Entscheid; Gericht; Verfahren; Vorinstanz; Partei; Massnahmen; Gesuch; Parteien; Auskunft; Beklagten; Klage; Unterlagen; Schweiz; Verfügung; Höhe; Parteientschädigung; Prozesskosten; Scheidung; Bundesgericht; Gesuchsgegner; Auskunftsbegehren; Frist; Berufungsverfahren; Rechtsschutzi; ügen |
Rechtsnorm: | Art. 10 IPRG ;Art. 106 ZPO ;Art. 137 ZPO ;Art. 143 ZPO ;Art. 170 ZGB ;Art. 221 ZPO ;Art. 238 ZPO ;Art. 271 ZPO ;Art. 276 ZPO ;Art. 312 ZPO ;Art. 314 ZPO ;Art. 46 IPRG ;Art. 49 BGG ;Art. 5 BV ;Art. 90 BGG ;Art. 95 ZPO ; |
Referenz BGE: | 129 II 125; 134 I 199; 134 III 326; 135 III 374; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE150036-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt
in Sachen
,
Klägerin und Berufungsklägerin
gegen
,
Beklagter und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X.
betreffend Eheschutz
Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 18. Mai 2015 (EE150015-C)
(Urk. 1 S. 2)
1. Es sei der Gesuchsgegner in Anwendung von Art. 170 Abs. 1 ZGB zu verpflichten, Auskunft zu geben über sein Einkommen, sein Vermögen und seine Schulden.
Es sei die aktuelle Arbeitgeberin des Gesuchsgegners ( ) in Anwendung von Art. 170 Abs. 2 ZGB zu verpflichten, Auskunft zu geben über sämtliche an den Gesuchsgegner erfolgte Zahlungen, unter Vorlage der Lohnausweise für die Jahre 2011 bis 2014 sowie der monatlichen Lohnabrechnungen seit Januar 2015.
Es sei das kantonale Steueramt des Kantons Zürich in Anwendung von Art. 170 Abs. 2 ZGB zu verpflichten, Auskunft zu geben über die Steuerdaten des Gesuchstellers [recte: Gesuchsgegners] unter Vorlage der vollständigen Steuererklärungen seit 2011 und der definitiven Steuerveranlagungen seit 2011.
(Urk. 1 S. 2)
4. Es sei von der Gesuchstellerin kein Kostenvorschuss und keine vorgängige Sicherheitsleistung zu verlangen.
5. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen Prozesskostenvorschuss von einstweilen CHF 4'500.00, zuzüglich MwSt. von 8 % zu bezahlen, evtl. sei der Gesuchstellerin gestützt auf Art. 117 und 118 ZPO die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es sei ihr in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Prozessbeiständin zu bestellen.
(Urk. 20 S. 9 f.):
Auf die Klage wird nicht eingetreten.
Das Gesuch der Klägerin um Verpflichtung des Beklagten zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses in Höhe von Fr. 4'500.bzw. eventualiter um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
Das Gesuch des Beklagten um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird, soweit es sich auf die unentgeltliche Prozessführung bezieht, infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. Soweit sich das Gesuch auf die unentgeltliche Rechtsvertretung bezieht, wird es abgewiesen.
Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 300.werden der Klägerin auferlegt.
Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'760.zu bezahlen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
der Berufungsklägerin (sinngemäss Urk. 22 S. 2 f.; Urk. 29 S. 2 f.):
Es sei folgenden Anträgen stattzugeben:
dass B. verpflichtet wird, alle von mir verlangten Dokumente vorzulegen, zusammen mit der Berechnung meines Teiles der zweiten Säule und alle Kontoauszüge von 2011 bis heute.
dass B. verurteilt wird, mir mindestens CHF 4500 Prozesskosten zu erstatten.
dass die Entschädigung in der Höhe von CHF 1760 an B. annulliert wird.
dass die Kosten von CHF 300 B. angelastet werden, als einzigem Verantwortlichen für dieses Verfahren.
Am 23. Januar 2015 machte die anwaltlich vertretene Klägerin und Berufungsklägerin (fortan Klägerin) das genannte Auskunftsbegehren vor Vorinstanz anhängig (Urk. 1-3/1-10). Mit Verfügung vom 29. Januar 2015 wurden die Parteien auf den 1. April 2015 zur Hauptverhandlung vorgeladen (Urk. 4-5). Mit Schreiben vom 18. Februar 2015 reichte der Beklagte und Berufungsbeklagte (fortan Beklagter) diverse Unterlagen zu seinem Einkommen und seiner finanziellen Situation ein (Urk. 7-10). Mit Schreiben vom 5. März 2015 stellte er sodann seinerseits ein Auskunftsbegehren und reichte weitere Unterlagen ein (Urk. 11-12/1-3). Hierauf reichte die Klägerin ihrerseits Unterlagen zur finanziellen Situation ein (Urk. 13-14/1-19). Nach Durchführung der Hauptverhandlung am 1. April 2015 (Prot. I S. 4 ff.) erging am 18. Mai 2015 vorerwähnter Nichteintretensentscheid (Urk. 20 S. 9 f. = Urk. 23 S. 9 f.).
Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 16. Juni 2015 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 18. Juni 2015) in italienischer Sprache Berufung mit eingangs aufgeführten Anträgen (Urk. 22; Urk. 24/1-3).
Auf entsprechende telefonische Nachfrage hin teilte die Rechtsvertreterin der Klägerin mit, dass diese ihr das Mandat entzogen habe und sie die Klägerin seit Erlass der vorinstanzlichen Verfügung nicht mehr vertrete (Urk. 25).
Mit Verfügung vom 1. Juli 2015 wurde der Klägerin eine Nachfrist von
20 Tagen angesetzt, um eine deutsche Übersetzung der eingereichten fremdsprachigen Berufungsschrift sowie von Beilage Urk. 24/1 einzureichen (Urk. 26). Dieser Aufforderung kam die Klägerin fristgerecht mit Eingabe vom 14. Juli 2015 (Datum Poststempel 21. Juli 2015) teilweise nach (Urk. 27-30). Urk. 24/1 wurde nur in teilweise übersetzter Form eingereicht, weshalb der nicht in die deutsche Sprache übersetzte Teil androhungsgemäss als nicht vorgelegt gilt.
2.1 Die Vorinstanz wies auf die Berufung mit einer Frist von 30 Tagen hin. Dies ist nicht korrekt, handelt es sich doch vorliegend um ein summarisches Verfahren, beim welchem die Frist zum Erheben der Berufung lediglich 10 Tage beträgt (Art. 314 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 271 lit. d ZPO). Nachdem die Klägerin den angefochtenen Entscheid über ihre damalige Rechtsvertreterin am 26. Mai 2015 entgegengenommen hat (Art. 137 ZPO; Urk. 21), lief die 10-tägige Frist am 5. Juni 2015 ab. Damit ist die am 16. Juni 2015 der Schweizerischen Post übergebene Berufung gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 18. Mai 2015 verspätet (Art. 143 Abs. 1 ZPO).
Fraglich ist, ob die Partei die Folgen aus der hier erfolgten fehlenden bzw. falschen Rechtsmittelbelehrung zu tragen hat. Die Rechtsprechung zu Art. 49 BGG und Art. 5 Abs. 3 BV lautet dahingehend, dass der Vertrauensschutz, wonach einer Partei aus einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen darf, nur derjenige beanspruchen darf, der sich nach Treu und Glauben auf die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung verlassen durfte. Wer die Unrichtigkeit erkannte bei gebührender Aufmerksamkeit hätte erkennen können, kann sich nicht auf den Vertrauensschutz berufen. Insbesondere gilt kein Vertrauensschutz, wenn der Mangel der Rechtmittelbelehrung für den Rechtssuchenden bzw. seinen Rechtsvertreter schon durch Konsultieren der massgebenden Verfahrensbestimmungen ersichtlich gewesen wäre. Sodann ist eine anwaltlich vertretene Partei einer rechtsunkundigen auch nicht rechtskundig vertretenen Partei nicht gleichzustellen (BGE 135 III 374 E. 1.2.2.1 mit Verweis auf BGE 134 I 199
E. 1.3.1, BGE 129 II 125 E. 3.3, mit je weiteren Hinweisen; D. Staehelin in: SutterSomm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 238 ZPO N 27; BK ZPO-Hurni, Bern 2013, Art. 52 N 25; Göksu in: DIKE-Komm.-ZPO, Zürich/St. Gallen 2011, Art. 52 N 14 ff.).
Vorliegend geht aus den massgeblichen Bestimmungen im Gesetz (Art. 314 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 271 ZPO) zwar hervor, dass ein Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen bzw. Abänderung solcher summarischer Natur ist, welcher mit Berufung innert 10 Tagen anfechtbar ist. Indes handelt es sich bei der Klägerin um eine im Berufungsverfahren nicht mehr anwaltlich vertretene, rechtsunkundige Partei, deren Vertrauen in eine falsche Rechtsmittelbelehrung zu schützen ist. Es kann ihr nicht zum Nachteil gereichen, wenn sie die Berufung innerhalb von 30 Tagen wie belehrt statt innerhalb von 10 Tagen erhoben hat. Entsprechend ist auf die Berufung einzutreten.
In der Berufungsschrift sind die Behauptungen in analoger Anwendung von Art. 221 ZPO bestimmt und vollständig aufzustellen. Zudem muss sie im Gegensatz zur Klageschrift - nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Begründung enthalten. Zwar prüft die Berufungsinstanz nicht nur die geltend gemachten Rügen (Rügeprinzip). Der Berufungskläger hat sich aber mit den Entscheidgründen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen; das Gericht muss den angefochtenen Entscheid nicht von sich aus auf Mängel untersuchen, es sei denn, der Sachverhalt sei geradezu willkürlich festgestellt das Recht sei geradezu willkürlich angewandt worden (BGE 138 III 213, E. 2.3; BGE 4A_659/2011 vom 7. Dezember 2011, E. 3; Reetz/Teiler in: SutterSomm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 311 N 36; Ivo W. Hungerbühler, DIKE-Komm-ZPO, Zürich/St. Gallen
2011, Art. 311 N 10 ff.). Werden keine nur ungenügende Berufungsanträge gestellt werden diese nicht begründet, ist auf die Berufung nicht einzutreten. Eine in der Substanz mangelhafte Begründung kann zur Abweisung der Berufung führen (vgl. zum Ganzen Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 311 N. 12, N. 33-38).
Im Berufungsverfahren sind neue Vorbringen (Noven) zulässig, welche kumulativ ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Demnach ist der von der Klägerin erstmals gestellte Antrag um Edition der Berechnung ihres Anspruch aus der Pensionskasse und sämtlicher Kontoauszüge seit 2011 bis heute neu. Die Klägerin legt nicht dar, inwiefern dieser Antrag nicht bereits vor Vorinstanz hätte gestellt werden können. Entsprechend ist dieser Antrag im Berufungsverfahren nicht mehr zulässig und damit unbeachtlich. Dasselbe hat hinsichtlich der erstmals im Berufungsverfahren eingereichten Beilage Urk. 24/1 zu gelten.
Die Vorinstanz begründete ihren Nichteintretensentscheid damit, dass
auch in internationalen Verhältnissen wie dem vorliegenden keine Eheschutzmassnahmen für die Zeit nach Eintritt der Rechtshängigkeit mehr getroffen werden könnten, sobald die Klage eines Ehegatten auf Scheidung beim zuständigen Gericht rechtshängig gemacht worden sei. Möglich sei nur noch die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens (Urk. 23 S. 4 mit Verweis auf BGE 134 III 326 E. 3.2). Vorliegend sei unbestritten, dass im Zeitpunkt der Anhängigmachung der vorliegenden Klage zwischen den Parteien vor dem Landgericht Varese in Italien bereits eine Scheidungsklage rechtshängig gewesen sei. Der von der Klägerin in ihrer Klageschrift angerufene Art. 46 IPRG sei somit nicht mehr einschlägig. Eine Zuständigkeit des Bezirksgerichts Bülach zum Erlass vorsorglicher Massnahmen als in der Hauptsache zuständiges Gericht sei vorliegend sowohl im Anwendungsbereich des LugÜ als auch im Anwendungsbereich des IPRG aufgrund der Rechtshängigkeitssperre ausgeschlossen, da die Hauptsache bereits im Ausland rechtshängig sei (Urk. 23
S. 5 mit Verweis auf BGer 5A_588/20104 vom 12. November 2014 E. 4.2). Art. 31 LugÜ verweise sodann im Wesentlichen auf das nationale Recht eines Vertragsstaates und ermächtige diesen, die nach seinem nationalen Recht vorgesehenen vorsorglichen Massnahmen zu erlassen. Man gelange somit auch im Anwendungsbereich des LugÜ schliesslich zu Art. 10 lit b IRPG. Gemäss dieser Bestimmung seien die schweizerischen Gerichte und Behörden am Ort, an dem die Massnahmen vollstreckt werden sollen, für den Erlass von vorsorglichen Massnahmen zuständig. Das Bundesgericht habe zum Zwecke einer Verfahrenskoordination fünf Fallgruppen entwickelt, in welchen während eines hängigen Scheidungsprozesses im Ausland ein Rechtsschutzinteresse für den Erlass vorsorglicher Massnahmen gestützt auf Art. 10 lit. b IRPG bestehe. Dies sei demnach der Fall, wenn (1) das vom ausländischen Gericht anzuwendende Recht keine mit Art. 276 ZPO vergleichbare Regelung kenne, (2) Massnahmenentscheide des ausländischen Scheidungsgerichts am schweizerischen Wohnsitz der Partei(en) nicht vollstreckt werden könnten, (3) Massnahmen zur Sicherung künftiger Vollstreckung in Vermögensobjekte in der Schweiz angeordnet werden sollten, (4) Gefahr in Verzug sei, (5) man nicht damit rechnen könne, dass das auslän- dische Scheidungsgericht innert angemessener Frist entscheide (Urk. 23 S. 5 f. mit Verweis auf BGer 5A_288/2014 vom 12. November 2014, E. 4.4 und BGE 134 III 326 E. 3.5.1). Die Klägerin berufe sich nicht auf eine dieser fünf Fallgruppen, obwohl es ihr obliegen würde, ein Rechtsschutzinteresse am eingereichten Auskunftsbegehren nachzuweisen. Insbesondere mache die Klägerin weder geltend, dass das italienische Gericht keine entsprechenden Massnahmen anordnen kön- ne, noch dass nicht auf einen rechtshilfeweisen Vollzug ausländischer Massnahmen gewartet werden könne. Sie mache einzig geltend, dass der Beklagte im vorliegenden Verfahren selber ein Auskunftsbegehren gestellt und freiwillig verschiedene Unterlagen ediert habe. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass das Bundesgericht seine Fallgruppen zwar im Zusammenhang mit Art. 10 IPRG entwickelt habe, diese aber nicht die örtliche Zuständigkeit, sondern das Rechtsschutzinteresse betreffen würden. Weder eine Einlassung auf das Verfahren noch ein allfälliges gegen Treu und Glauben verstossendes Verhalten vermöchten ein fehlendes Rechtsschutzinteresse zu ersetzen. Entsprechend sei auf die Klage mangels Rechtsschutzi nteresses nicht einzutreten (Urk. 23 S. 6).
Schliesslich wies die Vorinstanz das Gesuch um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses in der geforderten Höhe von Fr. 4'500.zufolge prozessualer Aussichtslosigkeit ab, da es der Klage an einer nicht heilbaren Prozessvoraussetzung fehle (Urk. 23 S. 7). Die Kosten des Verfahrens auferlegte sie aufgrund des vollständigen Unterliegens der Klägerin dieser und verpflichtete sie, dem Beklagten eine um 20% reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'760.zu bezahlen, wobei sie die Reduktion mit dem vom Beklagten gestellten Auskunftsbegehren, welches ursächlich für die Eingabe der Klägerin vom 9. März 2015 gewesen sei, begründete (Urk. 23 S. 7).
Die Berufungsbegründung der Klägerin vermag den vorgenannten Anforderungen an eine Berufungsbegründung nicht zu genügen. So setzt sich die Klägerin nicht mit den entscheidrelevanten Erwägungen der Vorinstanz auseinander, sondern wiederholt lediglich und massgeblich das bereits vor Vorinstanz Ausgeführte (vgl. Urk. 1 S. 3 ff und Prot. I S. 4 ff.). So bringt sie vor, dass der Beklagte in Italien andere Einkommenszahlen nenne als sie nun in diesem Verfahren erfahren habe. Sodann könne der Beklagte dem italienischen Richter allerlei erzählen, da dieser sich hinsichtlich des schweizerischen Pensionskassensystems nicht auskenne. Des Weiteren habe der Beklagte in Italien gefälschte Unterlagen eingereicht. Er tue alles, um so wenig wie möglich für seinen Sohn zu bezahlen. Er habe die Unwahrheit gesagt: In Italien wolle er dem Richter weismachen, dass er arm sei und ihm lediglich Fr. 200.pro Monat fürs Essen verbleiben würden; in der Schweiz bringe er vor, zwar ein gutes Gehalt, aber viele Schulden zu haben. Die richtigen und wesentlichen Unterlagen habe er nicht eingereicht, so habe er keine Bankunterlagen eingereicht, welche seine Einund Ausgänge belegten, sondern lediglich Bestätigungen seiner Mutter und Tante über seine Schulden. Diese aber seien wertlos. Daher habe sie Anspruch auf Auskunftserteilung (Urk. 29 S. 1 f.). Damit erklärt die Klägerin zwar, warum sie die Unterlagen des Beklagten ediert haben will, setzt sich aber nicht mit den vorangehend dargelegten und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz betreffend ihre fehlende Zuständigkeit auseinander. Entsprechend vermag die Berufungsschrift der Klägerin den vorangehend genannten Anforderungen an eine solche nicht zu genügen, weshalb die Berufung in diesem Punkt abzuweisen ist.
Des Weiteren stellt sich die Klägerin gegen die Abweisung des Prozesskostenbeitrages in der Höhe von Fr. 4'500.-, welchen sie vom Beklagten gefordert hatte und bringt vor, dass er jahrelang vor den italienischen Gerichte gelogen und sie gezwungen habe, einen Schweizer Anwalt zu bezahlen im Versuch, ihre Rechte und die ihres Sohnes durchzusetzen. Hätte der Beklagte nicht gelogen und hätte er nicht falsche Dokumente vorgelegt, wäre sie nicht zur vorliegenden Klage gezwungen gewesen (Urk. 29 S. 2). Diese Ausführungen vermögen ebenso wenig den Anforderungen an eine Berufungsbegründung zu genügen, da sich die Klägerin nicht mit den diesbezüglich massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt, wonach ihr Begehren prozessual aussichtslos sei. Entsprechend hat es damit sein Bewenden und die Berufung ist auch in diesem Punkt abzuweisen.
Dasselbe hat schliesslich in Bezug auf die von der Vorinstanz auferlegte Parteientschädigung zu gelten. So bringt die Klägerin berufungsweise dieselben Argumente gegen die ihr auferlegte Parteientschädigung vor wie hinsichtlich des abgewiesenen Prozesskostenbeitrages (vgl. Urk. 29 S. 2). Da die Berufung indes abzuweisen ist, die Klägerin demnach nach wie vor als unterliegende Partei zu gelten hat, und sie auch nichts gegen den Umfang der Reduktion von 20% vorbringt, bleibt es beim vorinstanzlichen Entscheid.
Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt zu erwähnen, dass der vorliegend abschlägige Entscheid entgegen der Ansicht der Klägerin (Urk. 29 S. 3)
nichts mit der Staatsangehörigkeit der Klägerin, sondern mit dem geltenden und anwendbaren Recht zu tun hat. Der Klägerin bleibt es unbenommen, die Edition der von ihr gewünschten Unterlagen beim italienischen Gericht zu beantragen, welches ein entsprechendes Rechtshilfeersuchen an die Schweiz stellen kann.
Damit erweist sich die Berufung als offensichtlich unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Berufungsantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Die Berufung ist abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid ist zu bestätigen.
Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 GebV OG und § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'200.festzusetzen (vgl. BGer 5A_695/2013 vom 15. Juli 2014, E. 7.2. mit weiteren Hinweisen). Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Dem Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Die Berufung der Klägerin wird abgewiesen, und die Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 18. Mai 2015 wird bestätigt.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.festgesetzt.
Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage des Doppels von Urk. 22 und Urk. 24/1-3 sowie je einer Kopie der Urk. 27-30, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.-.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 3. September 2015
Obergericht des Kantons Zürich
Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
versandt am: mc
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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