Zusammenfassung des Urteils LE150005: Obergericht des Kantons Zürich
Die Gesuchstellerin beantragt im Eheschutzverfahren die Bewilligung des Getrenntlebens, die Zuteilung der ehelichen Wohnung an den Gesuchsgegner, monatliche Unterhaltsbeiträge rückwirkend ab August 2014 sowie Gütrennung und ein Kontaktverbot für den Gesuchsgegner. Das Gericht entscheidet zugunsten der Gesuchstellerin und verpflichtet den Gesuchsgegner zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen. Der Gesuchsgegner legt Berufung ein und argumentiert, dass die Ehe nie gewollt war und keine Unterhaltsverpflichtung besteht. Das Gericht prüft die Unterhaltsansprüche und das Einkommen des Gesuchsgegners. Die Vorinstanz stützt sich auf die Lohnabrechnungen und entscheidet zugunsten der Gesuchstellerin. Der Gesuchsgegner bestreitet die Lohneinbussen und fordert eine Reduzierung der Unterhaltszahlungen. Das Gericht prüft die Glaubhaftigkeit der Lohneinbussen und entscheidet über die Unterhaltsbeiträge.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | LE150005 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Zivilkammer |
Datum: | 12.08.2015 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Eheschutz |
Schlagwörter : | Gesuch; Gesuchs; Gesuchsgegner; Unterhalt; Partei; Parteien; Recht; Unterhalts; Berufung; Gesuchsgegners; Einkommen; Lebens; Unterhaltsbeiträge; Gericht; Vorinstanz; Ehegatte; Schweiz; Verfahren; Arbeitgeber; Rechtspflege; Berufungsverfahren; Ehegatten; Parteientschädigung; Entscheid; Pensum; Arbeitgeberin; Eheschutz; ähren |
Rechtsnorm: | Art. 105 ZPO ;Art. 106 ZPO ;Art. 109 ZGB ;Art. 122 ZPO ;Art. 123 ZPO ;Art. 125 ZGB ;Art. 159 ZGB ;Art. 163 ZGB ;Art. 175 ZGB ;Art. 2 ZGB ;Art. 29 BV ;Art. 292 StGB ;Art. 310 ZPO ;Art. 315 ZPO ;Art. 317 ZPO ;Art. 318 ZPO ;Art. 96 ZPO ;Art. 98 BGG ; |
Referenz BGE: | 114 II 13; 117 II 16; 119 II 314; 123 III 1; 127 III 65; 128 III 4; 129 III 417; 133 III 57; 134 II 1; 137 III 118; 138 III 625; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE150005-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. N. Gerber
in Sachen
,
Gesuchsgegner und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
gegen
,
Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y.
betreffend Eheschutz
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 23. Dezember 2014 (EE140079-D)
Der Gesuchstellerin (act. 10):
1. Es sei der Gesuchstellerin gestützt auf Art. 175 ZGB das Getrenntleben zu bewilligen.
Es sei festzustellen, dass die Parteien seit dem tt. August 2014 getrennt leben.
Die eheliche Wohnung an der C. -strasse ..., ... ZH, sei samt Hausrat und Mobiliar dem Gesuchsgegner zuzuteilen.
Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin angemessene, monatlich im Voraus zahlbare, monatliche Unterhaltsbeiträge rückwirkend seit dem 01.08.2014 zu bezahlen.
Es sei die Gütertrennung anzuordnen.
Dem Gesuchsgegner sei unter Anordnung der Bestrafung nach Art. 292 StGB (Busse bis CHF 10'000.00) zu verbieten, sich der Gesuchstellerin im Umkreis von 50 Meter anzunähern sowie mit der Gesuchstellerin Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem elektronischem Wege sie in einer anderen Weise zu belästigen.
Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen angemessenen Prozesskostenbeitrag zu bezahlen.
Unter Kostenund Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) zu Lasten des Gesuchsgegners.
Des Gesuchsgegners (act. 12):
1. Es sei festzustellen, dass die Parteien seit tt. August 2014 getrennt leben und zum Getrenntleben berechtigt sind;
Es sei die eheliche Wohnung an der C. -strasse ..., ... ZH samt Inventar und Mobiliar dem Gesuchsgegner zur alleinigen Benutzung zuzuweisen;
Es sei festzustellen, dass sich die Parteien gegenseitig keine Unterhaltsbeiträge schulden;
Es sei die Gütertrennung anzuordnen;
Unter Kostenund Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) gemäss dem Ausgang des Verfahrens.
(Urk. 16 = 21)
Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien das Getrenntleben auf unbestimmte Zeit vereinbart haben und seit dem tt. August 2014 getrennt leben.
Zwischen den Parteien wird mit Wirkung ab tt. August 2014 die Gütertrennung angeordnet.
Dem Gesuchsgegner wird unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall verboten, sich der Gesuchstellerin im Umkreis von 50 Meter anzunähern sowie mit der Gesuchstellerin telefonisch, schriftlich elektronisch Kontakt aufzunehmen.
Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens monatlich ab 1. Dezember 2014 im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge von Fr. 825.zu bezahlen.
Im Übrigen wird das Verfahren als durch Vergleich erledigt abgeschrieben.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 2'500.- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 375.- Auslagen Dolmetscher
Fr. 2'875.00.- Total
Die Kosten des Verfahrens werden der Gesuchstellerin im Umfang von 3/5 (Fr. 1'725.-) und dem Gesuchsgegner im Umfang von 2/5 (Fr. 1'150.-) auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen je auf die Gerichtskasse genommen.
Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner für das Eheschutzverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 540.zu bezahlen. Diese Entschädigung wird dem Rechtsvertreter des Gesuchsgegners, Rechtsanwalt lic. iur. X. , direkt aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Anspruch auf die unerhältliche Parteientschädigung geht im Umfang von Fr. 540.auf die Gerichtskasse über.
(Mitteilungssatz)
(Rechtsmittelbelehrung)
des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (Urk. 20):
Anträge:
1. Es seien die Ziffern 4, 7 und 8 des Entscheids des Bezirksgerichts Zürich [recte: Bezirksgericht Dielsdorf] vom 23. Dezember 2014 aufzuheben und es sei unter neuer, ausgangsgemässer Festlegung der erstinstanzlichen Kostenund Entschädigungsfolgen zu erkennen, dass der Berufungskläger an den persönlichen Unterhalt der Berufungsbeklagten keine Unterhaltsbeiträge zu leisten hat;
Eventualiter seien die Ziffern 4, 7 und 8 des Entscheids des Bezirksgerichts Zürich vom 23. Dezember 2014 [recte: Bezirksgericht Dielsdorf] aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur neuen Beurteilung sowie neuer, ausgangsgemässer Festlegung der erstinstanzlichen Kostenund Entschädigungsfolgen an die Vorinstanz zurückzuweisen;
Unter Kostenund Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) gemäss dem Ausgang des Berufungsverfahrens.
Prozessualer Antrag:
4. Es sei dem Berufungskläger im Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und der Unterzeichnete als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben.
der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (Urk. 26):
1. Die Anträge des Berufungsklägers seien abzuweisen.
2. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zu Lasten des Berufungsklägers.
Prozessualer Antrag:
Es sei der Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und ihr in der Person der Unterzeichneten eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren.
I.
Die Parteien sind seit dem 5. April 2014 verheiratet und haben keine gemeinsamen Kinder. Mit Eingabe vom 2. September 2014 gelangte die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte (fortan: Gesuchstellerin) an das Bezirksgericht Dielsdorf (Urk. 1) und stellte in der Folge die eingangs wiedergegebenen Rechtsbegehren. Betreffend den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 16 = 21 S. 3 f.). Die Vorinstanz fällte am 23. Dezember 2014 das einleitend wiedergegebene Urteil (Urk. 16 = 21).
Gegen dieses Urteil erhob der Gesuchsgegner und Berufungskläger (fortan: Gesuchsgegner) am 15. Januar 2015 innert Frist Berufung, wobei er die oben angeführten Anträge stellte (Urk. 20 S. 2). Die Berufungsantwort datiert vom 9. Februar 2015; die Gesuchstellerin schliesst darin auf Abweisung der Berufung (Urk. 26 S. 2). Gleichzeitig ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Berufungsantwort wurde dem Gesuchsgegner mit Verfügung vom
17. Februar 2015 (Urk. 29) zugestellt. Nachdem dieser mit Eingabe vom 5. März 2015 (Urk. 30) um Fristansetzung ersucht hatte, wurde ihm mit Verfügung vom
11. März 2015 (Urk. 31) eine Frist zur Stellungnahme zur Berufungsantwortschrift
angesetzt. Nach einmaliger Fristerstreckung (Urk. 32) erfolgte die Stellungnahme mit Eingabe vom 7. April 2015 (Urk. 33). Diese wurde der Gesuchstellerin am
24. April 2015 zur Kenntnisnahme zugesandt (Urk. 33).
II.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind die Unterhaltsbeiträge an die Gesuchstellerin persönlich und die erstinstanzlichen Kostenund Entschädigungsfolgen. Die Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 sowie 5 und 6 des vorinstanzlichen Eheschutzentscheides blieben unangefochten, weshalb diese in Rechtskraft erwachsen sind (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Dies ist vorzumerken.
Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Berufungsverfahren nur noch zu berücksichtigen, wenn sie kumulativ ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Der im vorliegenden Verfahren geltende Untersuchungsgrundsatz (Art. 272 und 296 Abs. 1 ZPO) ändert daran nichts (BGE 138 III 625, insbesondere E. 2.2. [für vereinfachtes Verfahren]).
Der Gesuchsgegner verlangt im Eventualantrag, die Ziffern 4, 7 und 8 des vorinstanzlichen Entscheids seien aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Antrag 2, Urk. 20 S. 2). Wird der erstinstanzliche Entscheid nicht tel quel bestätigt (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO), so wirkt die Berufung entweder reformatorisch (Art. 318 Abs. 1 lit. b ZPO) kassatorisch (Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Rückweisung an die erste Instanz hat dabei aus prozessökonomischen Gründen und in Berücksichti-
gung des verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgebotes (Art. 29 Abs. 1 BV) die Ausnahme zu bleiben (Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 318 N 29). Sie kommt gemäss Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO nur in Betracht, wenn ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die vom Gesuchsgegner im Rahmen der Berufung geltend gemachten Mängel des vorinstanzlichen Entscheides (Anrechnung eines hypothetischen Einkommens beim Gesuchsgegner, unterlassene Anrechnung eines hypothetischen Einkommens bei der Gesuchstellerin) liegen in der umfassenden Prüfungsbefugnis der Berufungsinstanz im Sinne von Art. 310 ZPO und sind sofern nötig von ihr selbst zu korrigieren. Von einer Rückweisung ist abzusehen.
III.
Ausgangslage
1. Die Vorinstanz hat den Gesuchsgegner verpflichtet, der Gesuchstellerin ab
Dezember 2014 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 825.zu bezahlen (Urk. 21 Dispositivziffer 4). Der Unterhaltsberechnung legte sie einen Gesamtbedarf der Parteien von Fr. 7'375.respektive ab 1. April 2015 von Fr. 6'920.zugrunde. Diesen stellte sie einem monatlichen Nettoeinkommen des Gesuchsgegners von Fr. 4'504.60 gegenüber. Auf Seiten der Gesuchstellerin ging die Vorinstanz davon aus, dass diese zurzeit kein Erwerbseinkommen erziele. Die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens bei der Gesuchstellerin schloss die Vorinstanz sodann für die Dauer des Getrenntlebens aus (Urk. 21 S. 9 ff.).
Neben der Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners sowie dem Einkommen der Gesuchstellerin ist im Berufungsverfahren insbesondere umstritten, ob den Gesuchsgegner überhaupt eine Unterhaltspflicht trifft.
Unterhaltspflicht des Gesuchsgegners im Allgemeinen
Rechtsmissbrauch
Die Vorinstanz gelangte zum Ergebnis, die Geltendmachung eines Unterhaltsanspruches durch die Gesuchstellerin sei nicht rechtsmissbräuchlich. Sie erwog, es könne nicht von einer Scheinehe ausgegangen werden, da die Gesuchstellerin die Ehe mit dem Gesuchsgegner nicht nur eingegangen sei, um eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten. Im Rahmen des Eheschutzverfahrens könne nicht abschliessend geklärt werden, ob die Ehe der Parteien arrangiert wurde
oder ob es sich um eine Zwangsheirat handle. Bis die (allenfalls) unter Druck geschlossene Ehe in einem rechtskräftigen Urteil durch ein Gericht ungültig erklärt werde, sei sie jedoch gültig. Es könne sodann auch nicht gesagt werden, dass die Parteien mit der Eheschliessung keine Schicksalsund Lebensgemeinschaft angestrebt hätten. Die Gesuchstellerin habe den Gesuchsgegner nach langer Verlobungszeit geheiratet und infolgedessen ihre Heimat und ihr soziales Umfeld verlassen, um mit ihm zusammenzuleben. Die Parteien hätten insofern ihr Leben auf einander eingestellt und die Gemeinschaft sei wenn auch nur für kurze Zeit tatsächlich gelebt worden (Urk. 21 S. 7 f.).
Der Gesuchsgegner stellt sich, wie bereits vor Vorinstanz, auf den Standpunkt, die Geltendmachung von Unterhaltsbeiträgen sei rechtsmissbräuchlich, wenn die Ehe, wie vorliegend, von Anfang an nicht gewollt gewesen sei. Die Gesuchstellerin habe in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 1. Oktober 2014 selbst ausgeführt, dass sie von ihrer Familie zur Heirat gezwungen worden sei. Der Gesuchsgegner hingegen habe die Ehe mit der Gesuchstellerin gewollt. Der wahre Grund für die Zwangsausübung durch die Familie der Gesuchstellerin sei ihr Liebhaber gewesen. Eine Schicksalsund Lebensgemeinschaft mit dem Gesuchsgegner sei von der Gesuchstellerin im Übrigen nie angestrebt und auch nicht begründet worden, zumal die Gesuchstellerin auch bereits nach nur eineinhalb Monaten des Zusammenlebens für einen knappen Monat in die Heimat gereist sei (Urk. 20 S. 4 f.; Urk. 33 S. 3 ff.).
Die Gesuchstellerin entgegnet, die von den Parteien gelebte Ehe stelle nicht weniger eine Ehe dar, weil sie arrangiert worden sei, was der Gesuchsgegner im Übrigen auch sehr wohl gewusst habe. Die Ehe der Parteien sei gewollt gewesen, daran ändere auch das vom Gesuchsgegner neu und daher im Berufungsverfahren nicht zu beachtende Einvernahmeprotokoll vom 1. Oktober 2014 nichts. Es treffe nicht zu, dass die Gesuchstellerin einen Liebhaber habe und dieser den Grund für die Probleme zwischen den Parteien darstelle. Vielmehr sei die Gesuchstellerin dem Gesuchsgegner in die Schweiz gefolgt, um hier fortan als seine Ehefrau zu leben. Sie habe sich um den Haushalt gekümmert, während er
gearbeitet habe. Die Parteien hätten somit eine Schicksalsund Lebensgemeinschaft gegründet (Urk. 26 S. 3 ff.).
Während bestehender Ehe hat jeder Ehegatte gemäss Art. 163 ZGB nach seinen Kräften für den gebührenden Unterhalt der Familie zu sorgen. Gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB setzt das Gericht im Falle des Getrenntlebens auf Begehren eines Ehegatten die Geldbeträge fest, die der eine Ehegatte dem anderen schuldet.
Der Anspruch auf persönliche Unterhaltsbeiträge als Ausfluss der gegenseitigen Beistandsund Unterhaltspflicht besteht während der Ehe unabhängig vom Verschulden des entsprechenden Gatten an den Umständen, die zum Eheschutzverfahren führten (Vetterli, in: Schwenzer, Scheidung, 2. Aufl. 2011, Art. 176 N 26). Betreffend die Unterhaltsbeiträge zwischen Ehegatten findet sich im Gesetz keine Bestimmung, welche Unterhaltsbeiträge ausnahmsweise als unbillig ausschliesst, wie es gemäss Art. 125 Abs. 3 ZGB für nacheheliche Unterhaltsbeiträge gilt.
Art. 125 Abs. 3 ZGB steht vor dem Hintergrund des Rechtsmissbrauchsverbots, mit der Folge, dass die Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs in ungeschmälerter Höhe als stossend (venire contra factum proprium) offensichtlich unbillig erscheinen muss (BGer 5C.232/2004 vom 10. Februar 2005 E. 2.3.; Hausheer/ Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl. 2010, S. 298). Auch während der Ehe kann die Geltendmachung des Unterhaltsanspruches aber als rechtsmissbräuchlich erscheinen und damit ausgeschlossen sein. Wie jeder andere Anspruch steht nämlich auch dieser unter dem Vorbehalt des offenbaren Rechtsmissbrauchs gemäss Art. 2 Abs. 2 ZGB (ZK-Bräm, Art. 163 N 8 f.; BGer 5P.522/2006 vom 5. April 2007 E. 3). Ein Ehegatte kann, soweit eine gültige Ehe besteht, unter den gesetzlichen Voraussetzungen grundsätzlich Unterhaltsleistungen beanspruchen, zumal es auf die Motive, aus denen er die Ehe geschlossen hat, nicht ankommt. Selbst eine Scheinehe, welche nur aus aufenthaltsrechtlichen Gründen eingegangen wurde, ist so lange gültig, bis sie in einem rechtskräftigen Urteil durch ein Gericht für ungültig erklärt geschieden durch Tod eines Ehegatten aufgelöst wird. Indes darf die Berufung auf diese Wirkungen, mithin auch die Geltendmachung von Unterhaltsbeiträgen, nicht rechtsmissbräuchlich erscheinen, etwa indem sich eine Partei auf Vorteile aus der Ehe beruft, obwohl sie diese als echte Lebensund Schicksalsgemeinschaft gar nie gewollt hat und auch nicht will geradezu ablehnt (BGer 5P.142/2003 vom 9. Juli 2003 E. 2.2).
Aus welchen Beweggründen die Gesuchstellerin die Ehe mit dem Gesuchsgegner einging, ist aufgrund der Akten schwierig abzuschätzen, handelt es sich doch dabei um innere psychische Vorgänge. Dass die Gesuchstellerin ihn nur geheiratet habe, um in der Schweiz einen Aufenthaltstitel zu erhalten, dass wirtschaftliche Überlegungen für den Eheschluss entscheidend gewesen sein sollen, wurde vom Gesuchsgegner nicht geltend gemacht. Aus den Ausführungen beider Parteien im Rahmen der polizeilichen Einvernahmen vom 10. August 2014 (Urk. 11/2 S. 1, Urk. 11/9 S. 1 f.) geht hingegen hervor, dass die Ehe der Parteien - den Usanzen des gemeinsamen Heimatlandes entsprechend - unter Mitwirkung der beteiligten Familien eingefädelt wurde und diese auch einen erheblichen Druck auf die Parteien, insbesondere auf die Gesuchstellerin, ausge- übt haben. Nicht selten wird es äussere Umstände geben, welche die Brautleute zur Heirat drängen. Es kann sich um wirtschaftliche Notwendigkeiten, administrative Zwänge auch Druck durch die eine andere Familie handeln. Dieser Druck kann unterschiedlich stark sein und es gilt in diesem Zusammenhang auch die kulturellen Eigenheiten zu berücksichtigen. Die Grenze zwischen sanftem Druck, gesellschaftlichen Zwängen und gesteuerter Partnerwahl zu eigentlichen Zwangsehen ist aber fliessend und daher schwierig zu ziehen (Büchler, Zwangsehen in zivilrechtlicher und internationalprivat-rechtlicher Sicht, FamPra 2007,
S. 726; BGE 134 II 1 E. 4.3). Das Bundesgericht hat denn auch als fraglich erach-
tet, ob das Bestehen des Ehewillens in einem Massnahmeverfahren, in dem nur die rasch greifbaren Beweismittel abgenommen werden, überhaupt geklärt werden könne (BGer vom 9. Juli 2003, 5P.142/2003 E. 2.3.2.). Von einer Zwangsehe ist in jedem Fall dann zu sprechen, wenn der Druck, der ausgeübt wird, eine strafrechtliche Nötigung darstellt, beziehungsweise mit strafbaren Handlungen für den Fall gedroht wird, dass die Ehe nicht eingegangen wird. Wie die Scheinehe ist auch die Zwangsehe grundsätzlich gültig. Zwar ist der freie Willen der Parteien für die Heirat zwingende Voraussetzung. Der Formalakt der Trauung durch den Zivilstandsbeamten lässt aber eine grundsätzlich gültige Ehe entstehen, auch wenn
es am Willen fehlt. Der fehlende Wille setzt indessen einen Grund, um die Zwangsehe nachträglich mit einer Ungültigkeitsklage gestützt auf Art. 105 Ziff. 5 ZGB für ungültig erklären zu lassen. Bis zur gerichtlichen Entscheidung über die Ungültigkeit entfaltet die unter Druck geschlossene Ehe gemäss Art. 109 Abs. 1 ZGB jedoch alle Wirkungen einer gültigen Ehe und zieht damit ebenfalls die zwischen den Ehegatten bestehende gegenseitige Unterhaltspflicht nach sich (Geiser, Scheinehe, Zwangsehe und Zwangsscheidung aus zivilrechtlicher Sicht, ZBJV 2008, S. 839 f.; Geiser, Zwischen Schutz und Selbstbestimmung, Festschrift für Professor Christoph Häfeli, 2013, S. 265 ff.)
Selbst wenn die umstrittene Behauptung des Gesuchsgegners, die Gesuchstellerin habe die Ehe gar nicht wirklich gewollt, sondern sei diese nur auf Drängen ihrer Familie eingegangen, zutreffen würde, würde dies demnach nichts daran ändern, dass die Ehe der Parteien Bestand hat, bis sie durch ein rechtskräftiges Urteil für ungültig erklärt wird. Die Gesuchstellerin kann somit (unter dem Vorbehalt der Rechtsmissbräuchlichkeit) grundsätzlich auch die Rechte aus der Ehe beanspruchen. Wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat, ist die Frage, ob die Gesuchstellerin die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat, im Rahmen eines Eheungültigkeitsverfahrens zu klären. Insofern kann auch offen bleiben, ob das vom Gesuchsgegner im Berufungsverfahren eingereichte Einvernahmeprotokoll vom 1. Oktober 2014 (Urk. 24/2) und die daraus abgeleitete Behauptung
(Urk. 20 S. 4), die Gesuchstellerin habe die Ehe mit dem Gesuchsgegner nie gewollt, zu berücksichtigen sind, ob diese Vorbringen wie von der Gesuchstellerin ausgeführt (vgl. Urk. 26 S. 4) als verspätet zu gelten haben.
Die Last der Glaubhaftmachung trägt diejenige Partei, welche für sich etwas aus ihren Behauptungen ableitet. Grundsätzlich besteht vorliegend eine gültige Ehe, weshalb es dem Gesuchsgegner, der eine rechtsmissbräuchliche Berufung auf die Wirkungen der Ehe durch die Gesuchstellerin behauptet, obliegt, diesen Umstand glaubhaft zu machen. Aus dem im Recht liegenden polizeilichen Einvernahmeprotokoll geht zwar hervor, dass die Gesuchstellerin ausführte, unter Druck und gegen ihren Willen verheiratet worden zu sein (Urk. 11/9 S. 1 f.). Allein aus dem Umstand, dass die beteiligten Familien vorliegend einen - nach den hiesigen gesellschaftlichen Werten allenfalls übertriebenen - Einfluss auf die Eheschliessung der Parteien genommen haben, kann nicht abgeleitet werden, dass seitens der sich nun auf die Ehe berufenden Gesuchstellerin keine Bereitschaft zur Führung einer wirklichen Lebensgemeinschaft mit dem Gesuchsgegner vorhanden war. Die Gesuchstellerin hat ihre gesamten Lebensumstände verändert, um das eheliche Zusammenleben mit dem Gesuchsgegner aufzunehmen. Sie ist nach der Heirat aus dem Irak zum Gesuchsgegner in die Schweiz gezogen. Die Parteien haben denn auch nach der Ankunft der Gesuchstellerin in der Schweiz eine Wohngemeinschaft aufgenommen und wenn auch nicht für lange Zeit einen gemeinsamen Haushalt geführt. Mangels Ausbildung und Sprachkenntnissen fehlten der Gesuchstellerin in der Schweiz von Anfang an (insbesondere auch berufliche) Perspektiven. Insofern hat sie sich gerade auch in finanzieller Hinsicht komplett in die Abhängigkeit des Gesuchsgegners begeben, welcher den Unterhalt der Parteien mit seinem Erwerbseinkommen alleine bestritten hat. Die finanzielle Abhängigkeit vom Gesuchsgegner sowie die fehlenden Sprachkenntnisse und die mangelnde Integration der Gesuchstellerin in der Schweiz sprechen eindeutig dafür, dass die Gesuchstellerin sich damit arrangiert hatte, eine Lebensund Schicksalsgemeinschaft mit dem Gesuchsgegner einzugehen und fortzuführen. Dementsprechend ist auch die Verpflichtung des Gesuchsgegners zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen als Wirkung dieser Ehe nicht unangemessen. Nichts ist für den Gesuchsgegner des Weiteren zu gewinnen mit seiner (bestrittenen) Behauptung, die Gesuchstellerin pflege eine aussereheliche Beziehung. Zunächst ist diese Behauptung unsubstantiiert. Ehewidriges Verhalten, wie etwa sexuelle Untreue, rechtfertigt aber im Übrigen ohnehin keine Kürzung Streichung von ehelichen Unterhaltsbeiträgen (Vetterli, in: Schwenzer, a.a.O., Art. 176 N 26; sowie im Zusammenhang mit Art. 125 ZGB: BGE 127 III 65 E. 2b).
Insgesamt sind die Voraussetzungen für eine rechtsmissbräuchliche Geltendmachung von Unterhaltsbeiträgen durch die Gesuchstellerin nicht genügend glaubhaft dargetan. Ein Unterhaltsanspruch der Gesuchstellerin ist somit nicht im Grundsatz zu verneinen.
Kurze Ehedauer
Die Vorinstanz stellte fest, der Gesuchstellerin sei, gerade da sie infolge der Heirat ihre Heimat und ihr soziales Umfeld verlassen habe, auch nach wenigen Monaten des Zusammenlebens ein schutzwürdiges Vertrauen zu attestieren. Dieses berechtige sie zur Geltendmachung von Unterhaltsbeiträgen (Urk. 21 S. 8).
Der Gesuchsgegner führt dagegen ins Feld, die Ehe der Parteien habe nur gerade drei Monate bestanden, wovon die Gesuchstellerin über einen Monat im Irak verbracht habe. Eine eheliche Gemeinschaft beziehungsweise ein gemeinsamer Standard habe aufgrund der sehr kurzen Dauer des Zusammenlebens nicht erreicht werden können und die Gesuchstellerin habe kein Vertrauen in die ehelichen Banden aufbauen dürfen. Bei Kurzehen seien für die Beurteilung des Unterhalts im Eheschutzverfahren die für den nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien (Art. 125 ZGB) mit einzubeziehen. Der kurze Aufenthalt in der Schweiz habe für die Gesuchstellerin keine nennenswerte gar lebensprägende Ver- änderung mit sich gebracht und es seien keinerlei ehebedingte Nachteile entstanden. Somit müsse an die vorehelichen Lebensverhältnisse angeknüpft werden, wo die Gesuchstellerin selbst für ihren Unterhalt aufgekommen sei. Eine Rückkehr in die Heimat könne der Gesuchstellerin ohne Weiteres zugemutet werden, zumal sie ja bereits während der Ehe in den Irak zurückgekehrt sei. Auch die langjährige Verlobungszeit vermöge nichts daran zu ändern, dass die Gesuchstellerin keinen Anspruch auf Unterhalt habe. Schliesslich hätten die Parteien in dieser Zeit weder zusammengelebt, noch sich in einer Eheleuten ähnlichen Art und Weise unterstützt (Urk. 20 S. 5 f.; Urk. 33 S. 3 ff.).
Die Gesuchstellerin erwidert, sie habe auch aufgrund der langen Verlobungszeit - darauf vertrauen dürfen, mit dem Gesuchsgegner in der Schweiz ein gemeinsames Leben aufzubauen. Daran ändere auch ihr Ferienaufenthalt in der Heimat nichts. Die Heirat und die Übersiedlung in die Schweiz habe für sie durchaus nennenswerte und lebensprägende Veränderungen mit sich gebracht. Die kurze Ehedauer habe des Weiteren nicht in ihrer Macht gelegen, sondern sei vielmehr auf die massive häusliche Gewalt des Gesuchsgegners ihr gegenüber zurückzuführen. Die Dauer der Ehe spiele somit vorliegend für die Zusprechung
der Unterhaltsbeiträge keine Rolle. Überdies könne ihr nicht zugemutet werden, in die Heimat zurückzukehren. Der Ehefrau sei es nämlich aus kulturellen Gründen nicht gestattet, ihren Ehemann zu verlassen. Dafür würde sie geächtet. Auch eine ernsthafte Gefährdung ihres Lebens könne bei der Rückkehr in die Heimat nicht ausgeschlossen werden (Urk. 26 S. 3 ff.).
Der Unterhaltsanspruch eines Ehegatten während der ganzen Dauer der Ehe hat seine Grundlage ausschliesslich in Art. 163-165 ZGB. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass das Ende der Ehe zufolge tiefer Zerrüttung absehbar ist. Die geltenden Kriterien gemäss Art. 125 ZGB sind bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen im Eheschutzverfahren miteinzubeziehen, wenn eine Wiedervereinigung der Eheleute unwahrscheinlich ist. Die gesetzliche Grundlage zur Unterhaltsberechnung bildet aber weiterhin Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB und nicht Art. 125 ZGB (vgl. Urk. 21 S. 5 m.H.). Zwar kann sich mit der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts ungeachtet der noch formellen Weiterdauer der Ehe schon eine Pflicht zur Wiederaufnahme Aufstockung der Erwerbstätigkeit des an sich unterhaltsberechtigten Ehegatten ergeben, was zur entsprechenden Aufrechnung eines hypothetischen Einkommens bei diesem Ehegatten führen kann. Daraus darf aber nicht der Schluss gezogen werden, die bisherige Lebenshaltung könne nach Aufhebung des gemeinsamen Haushalts zum Vornherein dort nicht mehr bis zur rechtskräftigen Scheidung beibehalten werden, wo eine vorgezogene Pflicht zur verbesserten Ausschöpfung der Eigenversorgungskapazität in Frage stehen kann (Hausheer, ZBJV 2007, S. 597). Die Parteien sind nach wie vor miteinander verheiratet und schulden einander gemäss Art. 159 Abs. 1 ZGB Treue und Beistand und haben gemeinsam für den gebührenden Unterhalt der Familie zu sorgen. Dies hat zur Folge, dass im Gegensatz zum nachehelichen Unterhalt - der Grundsatz des Anspruchs auf Teilhabe an der Lebenshaltung massgebend ist, auf die sich die Ehegatten verständigt haben und die sie tatsächlich gelebt haben. Eine Anknüpfung an die vorehelichen Verhältnisse, wie sie beim nachehelichen Unterhalt bei nicht lebensprägenden Ehen erfolgt, ist während bestehender Ehe nicht angezeigt, sondern steht frühestens nach der Teilrechtskraft des Scheidungspunktes in Frage. Während mit Bezug auf den nachehelichen Unterhalt die Ehedauer von Bedeutung ist, ist dieses Kriterium für
den Unterhalt während der Ehe unbeachtlich, da die Ehe während des Eheschutzverfahrens eben gerade noch besteht. Es geht in diesem Sinne nicht um eine nacheheliche Solidarität, sondern um den während der Ehe von Gesetzes wegen bestehenden Unterhaltsanspruch. Dieser beginnt aber in vollem Umfang mit der Heirat und entsteht nicht erst allmählich im Laufe der Ehe (Hausheer/ Spycher, a.a.O., S. 174 f.; BGE 119 II 314 E. 4b/aa).
Die Ehe der Parteien dauert - ungeachtet des vorliegenden Eheschutzverfahrens - nach wie vor an. Eine Anknüpfung an die vorehelichen Lebensverhältnisse fällt ausser Betracht und die Gesuchstellerin hat grundsätzlich Anspruch auf Teilhabe an der gemeinsamen Lebenshaltung.
Von diesem Grundsatz ist lediglich dann abzuweichen, wenn eine gemeinsame Lebenshaltung gar nicht begründet wurde. Dies ist namentlich der Fall, wenn die Ehegatten nie einen gemeinsamen Haushalt und stets getrennte Kassen geführt haben der gemeinsame Haushalt nur sehr kurz geführt wurde. Wenn die Ehegatten nämlich nur vorübergehend, während einigen Wochen Monaten zusammengelebt haben, können ihre vorehelichen Biographien meistens ungehindert fortgesetzt werden. Ihre Lebensverhältnisse wurden durch die Ehe noch in keinster Weise geprägt und ein gemeinsamer Lebensstandard wurde nie erreicht. Damit fehlt es an der Bemessungsgrundlage für einen gebührenden Unterhalt (Hausheer/Spycher, a.a.O., S. 176 mit Hinweis auf ZBJV 2002, S. 70).
Eine solche Ausnahme liegt hier aus nachfolgenden Erwägungen nicht vor. Der Gesuchsgegner ging seit der Heirat der Parteien einer Erwerbstätigkeit nach, während die Gesuchstellerin unbestrittenermassen kein Einkommen erzielte und ausschliesslich im innerhäuslichen Bereich tätig war. Die Parteien führten demnach keineswegs getrennte Kassen, sondern der Gesuchsgegner sorgte mit seinen Einkünften alleine für den ehelichen Unterhalt. Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall grundlegend von dem vom Gesuchsgegner angeführten Entscheid des Obergerichts Luzern vom 23. Oktober 2006 (SJZ 2007, S. 477), worin von der Zusprechung eines Unterhaltsbeitrages nach rund halbjährigem Zusammenleben der Parteien mit der Begründung abgesehen wurde, dass die Ehefrau in der Lage sei, mit ihrem Erwerbseinkommen ihren Lebensbedarf vollständig zu
decken. Die Ausgangslage präsentiert sich vorliegend auch anders als in dem ebenfalls vom Gesuchsgegner angeführten Entscheid des Kantonsgericht St. Gallen vom 8. März 2001 (ZBJV 2002, S. 67 ff.). Diesem lag eine nach kurzer Bekanntschaft geschlossene Ehe zu Grunde, welche nie über eine lose Beziehung hinausging und nach sechs Wochen des Zusammenlebens wieder aufgehoben wurde. Die Parteien haben vorliegend wenn auch nur für kurze Dauer einen gemeinsamen Haushalt geführt. Selbst wenn die von der Gesuchstellerin bestrittene - Darstellung des Gesuchsgegners zutreffen sollte, dass die Parteien in getrennten Zimmern geschlafen haben, kann der Gesuchsgegner daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Ehegatten steht nämlich frei, welches Ehemodell sie wählen möchten und die eheliche Unterhaltspflicht setzt gerade keine häusliche Gemeinschaft voraus (Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar, Art. 163 N 59; ZK-Bräm, Art. 163 N 2 und 6). Die Parteien haben nach der Heirat und der Übersiedlung der Gesuchstellerin in die Schweiz einen gemeinsamen Haushalt begründet und in klassischer Rollenverteilung zusammengelebt. Es kann daher nicht gesagt werden, dass sie erst gar keinen gemeinsamen Lebensstandard begründet hätten.
Zwischen den Parteien besteht Einigkeit darüber, dass ihr Zusammenleben nur einige wenige Monate, nämlich von der Einreise der Gesuchstellerin im April 2014 bis zur Inhaftierung des Gesuchsgegners am 10. August 2014, dauerte und die Gesuchstellerin im Juli 2014 einige Wochen im Irak weilte.
Weshalb aus dem Umstand, dass die Gesuchstellerin kurze Zeit nach der Ankunft in der Schweiz einige Wochen im Irak verbracht hat, der Schluss gezogen werden muss, die Ehe der Parteien sei nie gelebt worden, wie dies vom Gesuchsgegner geltend gemacht wird, leuchtet nicht ein. Es kann sich hierbei auch um einen Ferienaufenthalt in der Heimat gehandelt haben, zumal die Gesuchstellerin das Zusammenleben mit dem Gesuchsgegner anschliessend unverändert wieder aufnahm. So wurde vom Gesuchsgegner auch nicht geltend gemacht, die Gesuchstellerin habe die Beziehung zu ihm damals beendet. Aufgrund der gesamten Umstände ist vielmehr davon auszugehen, dass die Wohnund Wirtschaftsgemeinschaft der Parteien grundsätzlich auf Dauer angelegt war, dann aber durch die Vorfälle in der Nacht vom 9./10. August 2014 ein abruptes Ende fand. In Anbetracht dessen, dass der Gesuchsgegner eingeräumt hat, dass es zu häuslicher Gewalt gegenüber der Gesuchstellerin gekommen ist (vgl. Urk. 11/2 S. 3), erscheint es als besonders stossend, wenn er sich gleichzeitig auf die kurze Dauer des ehelichen Haushaltes beruft, um der Gesuchstellerin einen Unterhaltsanspruch abzusprechen.
Je mehr die Ehe sein Dasein prägte, umso eher darf ein Ehegatte auf eine Fortführung der bisherigen Lebensweise vertrauen (Vetterli, in Schwenzer, a.a.O., Art. 176 N 24). Von einer Lebensprägung ist inbesondere dann auszugehen, wenn ein unterhaltsbedürftiger Ehegatte aus seinem bisherigen Kulturkreis entwurzelt worden ist (vgl. im Zusammenhang mit dem nachehelichen Unterhalt: Hausheer/Spycher, a.a.O., S. 239; BGer 5C.149/2004 vom 6. Oktober 2004
E. 4.3).
Die Gesuchstellerin hat ihren Kulturkreis verlassen, um mit dem Gesuchsgegner in der Schweiz zusammenzuleben und ein neues Leben anzufangen. Sie verfügt weder über eine Ausbildung noch über Arbeitserfahrung, besitzt in der Schweiz kein funktionierendes soziales Netzwerk und ist der deutschen Sprache nicht mächtig. Es ist demnach eindeutig, dass sie sich durch den Umzug in die Schweiz in eine komplette Abhängigkeit zum Gesuchsgegner begab. Gründe, weshalb die Gesuchstellerin nach Aufnahme des Zusammenlebens mit dem Gesuchsgegner in der Schweiz nicht hätte auf den Bestand der Ehe und die gelebte (finanzielle) Aufgabenteilung vertrauen dürfen, sind nicht ersichtlich.
Die Darstellung der Gesuchstellerin (Urk. 10 S. 3), dass sie im Falle der Rückkehr Ächtungen ausgesetzt wäre und eine Rückkehr zu den vorehelichen Verhältnissen nicht realistisch sei, erscheint im Übrigen aufgrund der nach Darstellung beider Parteien bereits in der Vergangenheit erfolgten Druckausübungen der beteiligten Familien durchaus plausibel. Das Argument des Gesuchsgegners (Prot. I.
S. 3, Urk. 33 S. 6), dass die Gesuchstellerin durch die Flucht in ihr Heimatland und ihr dortiges Verweilen unter Beweis gestellt habe, dass ihr ein Leben in ihrer Heimat zumutbar sei und die Ehe mit ihm in keiner Weise Einwirkungen genommen habe, verfängt nicht. Zum damaligen Zeitpunkt lebte die Gesuchstellerin noch in ungetrenntem Verhältnis zum Gesuchsgegner. Es lag somit eine völlig andere Ausgangslage vor. Ausserdem berief sich der Gesuchsgegner in der polizeilichen Einvernahme vom 10. August 2014 (Urk. 11/2) selbst mehrfach auf die erheblichen Druckausübungen und Drohungen seitens der Familie der Gesuchstellerin, welche ihn sogar zu erheblichen Gewalthandlungen gegenüber der Gesuchstellerin (vgl. Urk. 11/2 S. 1 ff.) bewegt haben sollen. Dies steht im diametralen Widerspruch zu seiner Behauptung, die Gesuchstellerin könne ohne Weiteres in ihrem Herkunftsland ihr voreheliches Leben weiterführen, und lässt diese nicht glaubhaft erscheinen.
Eine Entwurzelung der Gesuchstellerin kann demnach vorliegend nicht in Abrede gestellt werden. Trotz der kurzen Dauer des Zusammenlebens ist somit davon auszugehen, dass die Heirat mit dem Gesuchsgegner und die anschliessende Übersiedlung in die Schweiz zu einer nachhaltigen Prägung der Lebensverhältnisse der Gesuchstellerin geführt haben. Insofern erübrigen sich Ausführungen dazu, ob die langjährige Verlobungszeit der Parteien mitzuberücksichtigen ist. Die Parteien haben einen gemeinsamen Lebensstandard begründet. Ein Anspruch der Gesuchstellerin auf Fortführung der ehelichen Lebenshaltung ist daher zu bejahen.
Unterhaltsberechnung
Einkommen des Gesuchsgegners
Die Vorinstanz bezifferte das monatliche Nettoeinkommen des Gesuchsgegners ab 1. Dezember 2014 auf Fr. 4'504.60. Sie argumentierte, sämtliche im Recht liegenden Lohnabrechnungen der Monate März bis Juli 2014 würden einen Nettolohn von Fr. 4'504.60 ausweisen. Zufolge seiner Inhaftierung habe der Gesuchsgegner vom 1. August 2014 bis 31. Oktober 2014 kein Einkommen erzielt. Seine Darstellung, wonach er seit seiner Haftentlassung eine Pensumsreduktion und damit eine Lohneinbusse im Vergleich zu seinem Einkommen von März bis Juli 2014 von fast 20% habe hinnehmen müssen, sei nicht glaubhaft. So komme dem zum Beleg eingereichten Aushängeschild keinerlei Beweiswert in Bezug auf die geltend gemachten veränderten Öffnungszeiten zu. Es sei nämlich nicht ersichtlich, wo und wann der Zettel von wem in welchem Zusammenhang benützt worden sei. Ausserdem weise das Schild auf die verkürzten Arbeitszeiten ab
10. Juni 2014 hin, wohingegen der Gesuchsgegner ausgewiesenermassen im Juni und Juli 2014 noch den ungekürzten Lohn von Fr. 4'500.- netto erhalten habe. Das Novembergehalt von Fr. 3'623.75 habe nicht ausgereicht, um den Bedarf des Gesuchsgegners zu decken. Ab dem 1. Dezember 2014 sei aber auf das letztbekannte, regelmässig ausbezahlte Einkommen des Gesuchsgegners von
Fr. 4'504.60 abzustellen (Urk. 21 S. 10 f.).
Der Gesuchsgegner macht geltend, die Vorinstanz habe verkannt, dass sein Pensum vom Arbeitgeber einseitig gekürzt worden sei. Seit seiner Haftentlassung könne er nur noch Fr. 3'600.- netto verdienen, was sich im Übrigen aus der Lohnabrechnung des Monats November 2014 ergebe. Auch die Lohnabrechnung für den Monat Dezember 2014 weise einen Nettolohn von Fr. 3'591.75 aus. Die mit der Berufungsschrift eingereichte Bestätigung für die Pensumsreduktion habe bis anhin trotz mehrmaliger Nachfrage beim Arbeitgeber - nicht erhältlich gemacht werden können. Ungeachtet der Tatsache, dass nunmehr für die Pensumsreduktion kein betrieblicher Grund, sondern der Gesuchsgegner beziehungsweise dessen Inhaftierung geltend gemacht werde, sei der Gesuchsgegner mangels Leistungsfähigkeit nicht in der Lage, Unterhaltsbeiträge an die Gesuchstellerin zu bezahlen. Im Übrigen sei selbst im Falle einer Anmeldung beim RAV nicht von einem hypothetischen Einkommen des Gesuchsgegners von
Fr. 4'504.60 auszugehen, da Arbeitslosengeld nicht in voller Höhe erstattet werde. Ein hypothetisches Einkommen könne dem Gesuchsgegner sodann, wenn überhaupt, erst nach einer gewissen Übergangsfrist angerechnet werden (Urk. 20
S. 7 f.; Urk. 33 S. 7 f.).
Die Gesuchstellerin hält dem entgegen, die Pensumsreduktion aufgrund der neuen Öffnungszeiten sei nicht glaubhaft gemacht worden. Somit sei von einem Nettoeinkommen des Gesuchsgegners von Fr. 4'504.60 auszugehen. Gesetzt den Fall, dass die Pensumsreduktion als glaubhaft erachtet werde, sei eine verschuldete Arbeitspensumsreduktion anzunehmen. Das Einreichen der Lohnabrechnung des Monats Dezember 2014 ändere nichts daran, dass der Gesuchsgegner sich weder um Arbeitslosentaggeld noch um eine zusätzliche Teilzeitstelle bemüht habe. Der Gesuchsgegner sei ein gesunder junger Mann, welchem zuzumuten sei, ab 1. Dezember 2014 zu 100 % zu arbeiten. Die vom Gesuchsgeg-
ner mit der Berufungsschrift eingereichte Bestätigung des Arbeitgebers betreffend die Pensumsreduktion sei im Übrigen aufgrund von Art. 317 Abs. 1 ZPO aus dem Recht zu weisen. Für die Unterhaltsberechnung sei somit auf ein hypothetisches Einkommen des Gesuchsgegners von Fr. 4504.60 abzustellen (Urk. 26 S. 8 f.).
Zur Untermauerung seiner Darstellung, wonach es aufgrund veränderter Geschäftszeiten seiner Arbeitgeberin zu einer Lohneinbusse gekommen sei, hat der Gesuchsgegner eine Anzeige eingereicht, welche auf neue Öffnungszeiten ab
10. Juni 2014 hinweist (Urk. 13/6). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass dieser Anzeige kein Beweiswert zukommt, führt sie doch noch nicht einmal eine Geschäftsbezeichnung auf, sodass keinerlei Verbindung zur
D. GmbH, bei der der Gesuchsgegner angestellt ist, hergestellt werden
kann. Wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat, bestehen auch Unstimmigkeiten in Bezug auf die in diesem Zusammenhang relevanten Zeiträume. So weist die eingereichte Anzeige auf die verkürzten Arbeitszeiten ab 10. Juni 2014 (Urk. 13/6) hin. Die im Recht liegenden Lohnabrechnungen der Monate Juni und Juli 2014 weisen jedoch einen ungekürzten Lohn des Gesuchsgegners von netto Fr. 4'504.60 aus (Urk. 13/5 S. 4-5).
Im Berufungsverfahren hat der Gesuchsgegner neu eine Arbeitsbescheinigung
vom 15. Januar 2015 (Urk. 24/3) eingereicht. Beweismittel, welche bereits bei Ende der Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens entstanden waren (sog. unechte Noven) sind im Berufungsverfahren nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig. Der Gesuchsgegner war im Hinblick auf die Ausstellung der Bescheinigung vollkommen vom Verhalten einer Drittperson, nämlich seiner Arbeitgeberin, abhängig. Der Umstand, dass dem Gesuchsgegner trotz Pensumsreduktion von der Arbeitgeberin auch unbestrittenermassen kein neuer Arbeitsvertrag (vgl. Prot. I S. 14 und 18 f.) unterbreitet wurde, lässt darauf schliessen, dass Formelles bei der Arbeitgeberin des Gesuchsgegners nicht oberste Priorität hat. Gerade da deren Einreichung in seinem eigenen Interesse lag, erscheint die Darstellung des Gesuchsgegners, wonach er die Bescheinigung aufgrund des Verhaltens seiner Arbeitgeberin und somit schuldlos nicht bereits vor erster Instanz in den Prozess einbringen konnte, glaubhaft. Die Arbeitsbescheinigung ist demzufolge im Berufungsverfahren zu beachten. Darin wird seitens der Arbeitgeberin bestätigt, man habe infolge des längeren Arbeitsausfalls des Gesuchsgegners Ersatzpersonal eingestellt. Daher könne man den Gesuchsgegner nur noch mit einem 60-70%-Pensum beschäftigen, was eine Lohnreduktion zur Folge habe. Es mutet selbstredend etwas seltsam an, dass seitens der Arbeitgeberin des Gesuchsgegners für die Pensumsreduktion nicht die geän- derten Öffnungszeiten geltend gemacht werden, sondern eine andere Begrün- dung vorgebracht wird. Dass die längere Abwesenheit des Gesuchsgegners betriebliche Massnahmen erforderte, welche im Ermessen der Arbeitgeberin standen und vom Arbeitnehmer im Anschluss zu akzeptieren waren, erscheint hingegen plausibel.
Es fällt auf, dass die Lohnreduktion - unter Berücksichtigung des Umstandes,
dass der Gesuchsgegner infolge seiner Inhaftierung vom 1. August 2014 bis
31. Oktober 2014 gar kein Einkommen erzielte zeitlich unmittelbar mit dem Trennungsdatum der Parteien (tt. August 2014) zusammenfällt. Aus dem zeitlichen Zusammenfallen zweier Ereignisse allein kann aber nicht geschlossen werden, dass diese einander ursächlich bedingen und die Lohnreduktion als unglaubhaft erachtet werden muss. Es ist denn auch weder behauptet noch ersichtlich, dass der Gesuchsgegner neben seinem Lohn verdeckte Zuwendungen von seiner Arbeitgeberin als Ausgleich für die Lohneinbusse erhielt anderweitig indirekt von der Einkommenssenkung profitiert hat. Schliesslich ist er auch nicht Gesellschafter seiner Arbeitgeberin (vgl. Online Handelsregisterauszug der
D. GmbH, www.zefix.ch, besucht am 14. Juli 2015). Vielmehr konnte der Gesuchsgegner mit dem ihm im November 2014 ausbezahlten Nettolohn nicht einmal mehr sein betreibungsrechtliches Existenzminimum (exklusive Steuern) decken. In Anbetracht dieser Tatsache erscheint eine vom Gesuchsgegner angeregte Lohnkürzung nahezu ausgeschlossen, sondern ist vielmehr davon auszugehen, dass diese - unabhängig von der dafür angegebenen Begründung -von der Arbeitgeberin initiiert und vollzogen wurde.
Die Arbeitsbescheinigung (Urk. 24/3) beziffert das Einkommen des Gesuchsgegners nicht, sondern erwähnt bloss eine Pensumsreduktion auf 60-70%. Im November 2014 hat der Gesuchsgegner gemäss der entsprechenden Lohnabrechnung einen Nettolohn von Fr. 3'623.75 erzielt (Urk. 13/5 S. 6). Bei der vom Gesuchsgegner mit der Berufungsschrift neu eingereichten Lohnabrechnung des Monats Dezember 2014 (Urk. 24/4) handelt es sich um ein Beweismittel, welches erst nach Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung entstanden ist (sog. echtes Novum) und somit im Rechtsmittelverfahren zu berücksichtigen ist. Für den Monat Dezember 2014 wird darin ein Nettolohn von Fr. 3'591.75 ausgewiesen. Die Pensumsreduktion und die dadurch vom Gesuchsgegner erlittene Lohneinbusse erscheinen als glaubhaft, zumal keine Anhaltspunkte bestehen, um an der Glaubwürdigkeit dieser Urkunden zu zweifeln. Bei der Arbeitgeberin des Gesuchsgegners handelt es sich um eine vom Gesuchsgegner unabhängige, im Handelsregister eingetragene juristische Person, welcher ansonsten im Zusammenhang mit der Ausstellung dieser Dokumente zumindest implizit auch strafrechtlich relevantes Verhalten unterstellt würde. Es ist davon auszugehen, dass das Nettoeinkommen des Gesuchsgegners ab 1. November 2014 auf (gerundet) Fr. 3'600.reduziert wurde.
Bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen darf vom tatsächlichen Leistungsvermögen des Pflichtigen, das Voraussetzung und Bemessungsgrundlage der Beitragspflicht bildet, abgewichen und stattdessen von einem hypothetischen Einkommen ausgegangen werden, falls und soweit der Pflichtige bei gutem Willen bzw. bei ihm zuzumutender Anstrengung mehr zu verdienen vermöchte, als er effektiv verdient. Wo die reale Möglichkeit einer Einkommenssteigerung fehlt, muss eine solche ausser Betracht bleiben. Diesen Grundsatz hat das Bundesgericht für sämtliche Matrimonialsachen festgehalten (so in BGE 117 II 16 E. 1b für den Eheschutz). In diesem Zusammenhang ist Rechtsfrage, welche Tätigkeit aufzunehmen zumutbar ist; Tatfrage bildet hingegen, ob die als zumutbar erkannte Tätigkeit möglich und das angenommene Einkommen effektiv erzielbar ist (BGE 137 III 118 E. 2.3; BGE 128 III 4 E. 4c bb). Der von den Parteien nicht zum Thema der Berufung gemachte - Gesamtbedarf der Parteien von Fr. 7'375.respektive ab 1. April 2015 von Fr. 6'920.kann mit dem Einkommen des Gesuchsgegners offensichtlich nicht gedeckt werden. Es ist daher auf Seiten des Gesuchsgegners (wie auch bei der Gesuchstellerin, vgl. unten E. III. C. 2) die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens zu prüfen.
Der Gesuchsgegner arbeitet seit 1. März 2013 als Verkäufer/Lagermitarbeiter bei
der D. GmbH (vgl. Urk. 13/2). Er weist somit in diesem Bereich mehrjährige Berufserfahrung auf. Derzeit bestreitet er ein Pensum von 60-70% (vgl. Urk. 24/3). Aufgrund seiner familienrechtlichen Leistungspflicht gegenüber der Gesuchstellerin ist er aber verpflichtet, seine volle Leistungsfähigkeit auszuschöpfen und 100% zu arbeiten, was ihm gerade aufgrund der Tatsache, dass er bereits in der Vergangenheit ein solches Pensum bestritten hat, auch zumutbar ist. Der Gesuchsgegner ist zweiunddreissig Jahre alt, bei bester Gesundheit und hat keine Betreuungspflichten wahrzunehmen. Andere Umstände, welche die Chancen des Gesuchsgegners auf dem Arbeitsmarkt als nicht intakt erscheinen lassen würden,
sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht vorgebracht. Wie aus dem Arbeitsvertrag (Urk. 13/2) und dem Lohnausweis (Urk. 13/1) hervorgeht, hat der Gesuchsgegner im Jahr 2013 ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 3'800.erzielt. Die Lohnabrechnungen der Monate März bis Juli 2014 (Urk. 13/5 S. 1-5) weisen allesamt einen Lohn von Fr. 4'504.60 netto aus. In Anbetracht dieses zuletzt mit einem 100%-Pensum erzielten und für die entsprechende Tätigkeit üblichen Einkommens sollte es für den Gesuchsgegner somit möglich sein, sei es, indem er sich darum bemüht, sein Arbeitspensum bei der aktuellen Arbeitgeberin wieder auszudehnen, sei es, dass er eine andere Stelle als Lagerist antritt, monatliche Einkünfte in derselben Grössenordnung zu erwirtschaften.
Bei der Frage nach dem Zeitpunkt, ab wann dem Gesuchsgegner ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden kann, gilt es zu berücksichtigen, dass dem Verpflichteten eine angemessene Übergangsfrist einzuräumen ist, um die rechtlichen Vorgaben in die Wirklichkeit umzusetzen. Die Übergangsfrist muss nach ihrem Zweck und den Umständen angemessen sein (BGE 129 III 417 E. 2.2; BGE 114 II 13 E. 5). Ein von dem gezeigten Grundsatz abweichender Entscheid, mit dem ein hypothetisches Einkommen ohne Umstellungsfrist sofort gar rückwirkend angerechnet wird, rechtfertigt sich bloss bei Vorliegen von besonderen Umständen des Einzelfalles, so wenn der betroffenen Partei ein unredliches Verhalten vorgeworfen werden muss wenn die geforderte Umstellung in ihren Lebensverhältnissen und das Erfordernis eines vermehrten beruflichen Einsatzes für sie vorhersehbar gewesen sind (BGer 5P.388/2003 vom 7. Januar 2004 Erw. 1.2; BGer 5P.79/2004 vom 10. Juni 2004 E. 4.3).
Wie bereits ausgeführt (vgl. vorstehend unter E. III. C. 1.3.1.) ist unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht davon auszugehen, der Gesuchsgegner habe seinen Lohn per 1. November 2014 böswillig senken lassen. Die Inhaftierung des Gesuchsgegners und damit die Trennung der Parteien kam unvermittelt und fiel zeitlich mit der Lohnreduktion zusammen. Es kann somit auch nicht gesagt werden, das Erfordernis eines vermehrten beruflichen Einsatzes sei für den Gesuchsgegner im Zeitpunkt der Einreichung des Eheschutzbegehrens durch die Gesuchstellerin vorhersehbar gewesen. Dem Gesuchsgegner ist eine Übergangsfrist zu gewähren.
Die aktuelle Arbeitgeberin des Gesuchsgegners scheint in Anbetracht der Ausführungen des Gesuchsgegners im Rahmen der persönlichen Befragung bezüglich seines Arbeitspensums über eine gewisse Flexibilität zu verfügen (Prot. I
S. 15 und 18 f.). Aufgrund des ihm im Januar 2015 zugestellten erstinstanzlichen Urteils musste der Gesuchsgegner überdies damit rechnen, dass ihm gestützt auf die aktuelle Rechtsprechung ein hypothetisches Einkommen angerechnet wird. Daher erscheint die Ansetzung einer eher kurzen Übergangsfrist von drei Monaten, somit bis Ende November 2015, als angemessen. Dem Gesuchsgegner ist ab dem 1. Dezember 2015 ein Einkommen von Fr. 4'500.- netto pro Monat anzurechnen.
Einkommen der Gesuchstellerin
Die Vorinstanz nahm an, die Gesuchstellerin erziele seit ihrer Einreise in die Schweiz im April 2014 kein Einkommen, und verzichtete zugleich darauf, ihr für die Dauer des Getrenntlebens ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, die Gesuchstellerin verfüge weder über eine Ausbildung noch über Arbeitserfahrung, beherrsche die deutsche Sprache nicht und besitze in der Schweiz kein funktionierendes soziales Netzwerk. In Anbetracht dieser Umstände sei es ihr nicht zumutbar, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen (Urk. 21 S. 9 f.).
Der Gesuchsgegner beharrt im Berufungsverfahren auf seinem Standpunkt, der Gesuchstellerin sei nach einer gewissen Übergangszeit die Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit zuzumuten. Gerechtfertigt erscheine jedenfalls ein Einkommen von mindestens Fr. 3'000.- (Urk. 33 S. 8).
Wo die reale Möglichkeit einer Einkommenssteigerung fehlt, muss eine solche wie bereits oben ausgeführt (vgl. E. III. C. 1.3.2) ausser Betracht bleiben (BGE 117 II 16 E. 1b; BGE 128 III 4 E. 4a). Die Gesuchstellerin ist noch jung und hat keine Betreuungspflichten gegenüber unmündigen Kindern wahrzunehmen. Abgesehen von der (aktuellen) psychischen Belastung wurden auch keine gesundheitliche Beschwerden geltend gemacht, welche sie in ihrem beruflichen Fortkommen behindern würden (vgl. Prot. I S. 8). Wie von der Vorinstanz bereits festgehalten, kann sie aber weder eine Ausbildung vorweisen, noch verfügt sie über Arbeitserfahrung. Der Gesuchsgegner liess ausführen, er habe die Gesuchstellerin in die Schule schicken wollen (Prot. I S. 10), hat aber nicht dargelegt, dass die Gesuchstellerin tatsächlich eine Ausbildung absolviert hat. Nach eigenen Angaben hat die Gesuchstellerin zwar einen Deutschkurs aufgenommen, ist aber der deutschen Sprache (noch) nicht mächtig (Urk. 10 S. 5). Es kann als gerichtsnotorisch erachtet werden, dass ohne minimale Deutschkenntnisse eine Integration in den Arbeitsmarkt der Schweiz mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist, insbesondere wenn jemand auch kein soziales Netzwerk besitzt. Zu berücksichtigen bleibt auch, dass die Gesuchstellerin aus einem Kulturkreis stammt, indem die Ausübung einer Berufstätigkeit durch die Ehefrau keine Selbstverständlichkeit darstellt. Seit der Einreise der Gesuchstellerin in die Schweiz haben die Parteien denn auch eine klassische Rollenverteilung gelebt und die Gesuchstellerin war Hausfrau. In Anbetracht des Gesagten ist in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen auszuschliessen, dass es der Gesuchstellerin im für den Eheschutz relevanten Zeithorizont möglich sein wird, ein eigenes Einkommen zu erzielen, welches über dem von ihr zu tragenden Manko (dazu unten E. III. C. 3.) liegt. Von der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens der Gesuchstellerin ist im Eheschutzverfahren abzusehen.
Zusammenfassung
Die Gesuchstellerin erzielt kein eigenes Einkommen. Der Gesuchgegner hat aufgrund seiner Inhaftierung ab Aufnahme des Getrenntlebens bis November 2014
ebenfalls kein Einkommen generiert. Ab 1. Dezember 2014 bis 30. November 2015 ist von einem Nettoeinkommen des Gesuchsgegners von rund Fr. 3'600.auszugehen. Dieses Einkommen ist dem Gesamtbedarf der Ehegatten von
Fr. 7'375.respektive ab 1. April 2015 von Fr. 6'920.gegenüberzustellen. Ist der
Gesamtbedarf der Ehegatten wie vorliegend grösser als das gemeinsame Einkommen, liegt ein Mankofall vor. Der geschuldete Ehegattenunterhalt ergibt sich dann aus der Differenz zwischen dem Einkommen des unterhaltspflichtigen Ehegatten und seinem familienrechtlichen Existenzminimum. Der unterhaltsberechtigte Ehegatte hat dementsprechend ein allfälliges Manko alleine zu tragen (BGE 123 III 1; BGE 133 III 57). In Anbetracht seines Bedarfs von Fr. 3'677.ist der Gesuchsgegner somit in einer ersten Phase als nicht leistungsfähig zu erachten. Ab 1. Dezember 2015 ist dem Gesuchsgegner, wie dargetan, ein hypothetisches Einkommen von Fr. 4'500.anzurechnen. Hiervon ist der Bedarf des Gesuchsgegners von Fr. 3'677.in Abzug zu bringen. Das Manko von rund Fr. 2'400.ist von der Gesuchstellerin zu tragen. Der Gesuchsgegner ist zu verpflichten, der Gesuchstellerin für sie persönlich ab 1. Dezember 2015 einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 820.pro Monat zu bezahlen. Dieser ist zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.
Kostenund Entschädigungsfolgen
Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Vorinstanz hat die Gerichtsgebühr auf Fr. 2'500.zuzüglich Fr. 375.- Dolmetscherkosten festgelegt (Urk. 21 Dispositivziffer 6). Diese Regelung blieb unangefochten und ist in Rechtskraft erwachsen.
In Bezug auf die im erstinstanzlichen Verfahren nicht mehr strittigen Punkte (Getrenntleben, Zuteilung der ehelichen Wohnung, Gütertrennung und Kontaktverbot) haben die Parteien sich im Rahmen der (Teil-)Vereinbarung vom 16. Dezember 2014 (Urk. 15) auf eine hälftige Kostenverteilung geeinigt. Die umstrittene Unterhaltsfrage ist bei den Kosten mit 2/3 zu berücksichtigen. Die Gesuchstellerin verlangte vor Vorinstanz monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'200.ab 1. August 2014 (Prot. I. S. 5), während der Gesuchsgegner den Antrag stellte, es sei
von Unterhaltsbeiträgen an die Gesuchstellerin abzusehen (Urk. 12 S. 2). Im Ergebnis unterliegt die Gesuchstellerin, welcher berufungsweise ab 1. Dezember 2015 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 820.zugesprochen werden, somit mit Bezug auf die Unterhaltsfrage zu rund 85%. Insgesamt betrachtet rechtfertigt es sich somit, die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu 3/4 der Gesuchstellerin und zu 1/4 dem Gesuchsgegner aufzuerlegen, wobei die Kosten zufolge der ihnen gewährten unentgeltlichen Rechtspflege und vorbehältlich des Nachforderungsrechtes des Staates (Art. 123 ZPO) einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Überdies ist die Gesuchstellerin zu verpflichten, dem Gesuchsgegner eine auf 1/2 reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'250.zuzüglich 8% MwSt zu bezahlen. Da die Parteientschädigung bei der Gesuchstellerin voraussichtlich nicht einbringlich sein wird, ist diese Rechtsanwalt lic. iur. X. in Anwendung von Art. 122 Abs. 2 ZPO direkt aus der Gerichtskasse auszurichten, wobei der Anspruch mit der Ausrichtung auf den Kanton übergeht.
IV.
Unentgeltliche Rechtspflege
Sowohl der Gesuchsgegner (Urk. 20 S. 2) als auch die Gesuchstellerin (Urk. 26 S. 2) haben für das Berufungsverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt.
Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie mittellos und ihr Prozessstandpunkt nicht aussichtslos ist (Art. 117 lit. a und b ZPO) und sie zur Wahrung ihrer Interessen auf eine rechtskundige Vertretung angewiesen ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Mittellosigkeit bzw. Bedürftigkeit ist dann zu bejahen, wenn die gesuchstellende Partei trotz Ausschöpfung sämtlicher eigener Hilfsmittel nicht in der Lage ist, neben dem Lebensunterhalt für sich und ihre Familie auch den Prozess zu finanzieren. Sie beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs (Emmel, in Sutter-Somm, Hasenböhler, Leuenberger, a.a.O., Art. 117 N 4).
Aus den vorangehenden Erwägungen (siehe E. III. C. 1.) geht hervor, dass der Gesuchsgegner im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege vom 15. Januar 2015 (Urk. 20 S. 2) mit seinen Einkünften von rund Fr. 3'600.- netto noch nicht einmal sein betreibungsrechtliches Existenzminimum (exklusive Steuern) von Fr. 3'677.- decken kann. Alsdann verfügt der Gesuchsgegner nicht über nennenswerte Vermögenswerte, welche zur Prozessfinanzierung herangezogen werden könnten, vielmehr hat er nicht unerhebliche Schulden bei seiner Arbeitgeberin (Urk. 13/14). Damit ist die Mittellosigkeit des Gesuchsgegners zu bejahen. Die Gewinnaussichten des Gesuchsgegners waren sodann nicht beträchtlich geringer als dessen Verlustgefahren, was sich daran zeigt, dass der Gesuchsgegner mit seinem Begehren für die Zeit vom 1. Dezember 2014 bis zum 30. November 2015 obsiegt. Als rechtsunkundige Partei war er sodann zur gehörigen Führung des Prozesses auf eine Rechtsverbeiständung angewiesen. Da damit die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege im Fall des Gesuchsgegners erfüllt sind, ist ihm für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und die von ihm beantragte Rechtsvertretung beizugeben.
Mit Bezug auf ihr Armenrechtsgesuch vom 9. Februar 2015 macht die Gesuchstellerin geltend, dass sie vollumfänglich auf Unterstützungsleistungen der Fürsorgebehörde angewiesen sei (Urk. 26 S. 10). Ein entsprechendes Bestätigungsschreiben der Gemeinde E. liegt im Recht (Urk. 28/1). Die Mittellosigkeit der Gesuchstellerin ist somit glaubhaft. Nachdem nicht von vornherein gesagt werden konnte, dass die Gewinnaussichten der Gesuchstellerin beträchtlich geringer waren als die Verlustgefahren, und die Gesuchstellerin ausserdem auf eine Rechtsbeiständin zur Wahrung ihrer Interessen angewiesen war, ist der Gesuchstellerin auch im Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und ihr in der Person ihrer Rechtsvertreterin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.
Kostenund Entschädigungsfolgen
Für das zweitinstanzliche Verfahren rechtfertigt sich in Anwendung von § 2 lit. a, c und d sowie § 12 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und § 5 Abs. 1, § 6
Abs. 2 lit. b und § 8 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichtes (GebV OG) eine pauschale Entscheidgebühr von Fr. 3'000.-.
Die Prozesskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO).
Der Gesuchsgegner beantragt mit der Berufung, von einer Verpflichtung zur Leistung von Ehegattenunterhaltsbeiträgen sei abzusehen (Urk. 20 S. 2). Die Gesuchstellerin hingegen verlangt die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids (Urk. 26 S. 9). Ausgehend von einer Gültigkeitsdauer der vorliegenden Eheschutzmassnahmen von zwei Jahren ab Aufnahme des Getrenntlebens verlangt die Gesuchstellerin somit Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 16'912.50. Im Ergebnis wird die Unterhaltspflicht des Gesuchsgegners ab 1. Dezember 2015 für die Dauer des Getrenntlebens auf Fr. 820.festgesetzt, was über eine mutmassliche Trennungsdauer von zwei Jahren insgesamt Fr. 6'970.ergibt. Der Gesuchsgegner obsiegt somit zu rund 3/5. Dementsprechend sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens zu 2/5 und der Gesuchstellerin zu 3/5 aufzuerlegen. Infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind die Gerichtskosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt des Nachforderungsrechts des Staates (Art. 123 ZPO).
Die Parteientschädigung wird gemäss Art. 105 Abs. 2 ZPO vom Gericht nach den Tarifen gemäss Art. 96 ZPO zugesprochen und den Parteien in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 ZPO auferlegt. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege befreit die entschädigungspflichtige Partei nicht von der Bezahlung der Parteientschädigung an die Gegenpartei (Art. 122 Abs. 1 lit. d ZPO), weshalb die Gesuchstellerin entsprechend der Kostenverteilung zu verpflichten ist, dem Gesuchsgegner eine auf 1/5 reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen.
Die für die Festsetzung der Parteientschädigung massgeblichen Bestimmungen finden sich in der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV). Die volle Parteientschädigung ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 9, § 11 und § 13 der AnwGebV auf Fr. 2'000.festzusetzen.
Für die Eingabe vom 7. April 2015 (Urk. 33) ist kein Zuschlag geschuldet (§ 11 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Ausgangsgemäss ist die Gesuchstellerin zu verpflichten, dem Gesuchsgegner eine (auf 1/5) reduzierte Parteientschädigung von Fr. 400.zu bezahlen. Antragsgemäss ist ein Mehrwertsteuerzuschlag von 8 % zuzusprechen. Da die zuzusprechende Parteientschädigung von Fr. 432.bei der Gesuchstellerin voraussichtlich nicht einbringlich sein wird, ist diese Rechtsanwalt lic. iur. X. direkt aus der Gerichtskasse auszurichten, wobei der Anspruch mit der Ausrichtung auf den Kanton übergeht (Art. 122 Abs. 2 ZPO).
Es wird vorgemerkt, dass Dispositivziffern 1 bis 3 sowie 5 und 6 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 23. Dezember 2014 in Rechtskraft erwachsen sind.
Beiden Parteien wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.
Der Gesuchstellerin wird in der Person von Rechtsanwältin MLaw Y. und dem Gesuchsgegner in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X. eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt.
Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.
Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin ab 1. Dezember 2015 für die Dauer des Getrenntlebens monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 820.zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von total Fr. 2'875.werden zu 3/4 der Gesuchstellerin und zu 1/4 dem Gesuchsgegner auferlegt, jedoch
zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen je auf die Gerichtskasse genommen.
Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'350.zu bezahlen. Diese Entschädigung wird dem Rechtsvertreter des Gesuchsgegners, Rechtsanwalt lic. iur. X. , direkt aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Anspruch auf die unerhältliche Parteientschädigung geht im Umfang von Fr. 1'350.auf die Gerichtskasse über.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.festgesetzt.
Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin zu 3/5 und dem Gesuchsgegner zu 2/5 auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen je auf die Gerichtskasse genommen.
Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner für das zweitinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 432.zu bezahlen. Diese Entschädigung wird dem Rechtsvertreter des Gesuchsgegners, Rechtsanwalt lic. iur. X. , direkt aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Anspruch auf die unerhältliche Parteientschädigung geht im Umfang von Fr. 432.auf die Gerichtskasse über.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Migrationsamt des Kantons Zürich, an die Obergerichtskasse sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.-.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 12. August 2015
Obergericht des Kantons Zürich
Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. N. Gerber versandt am:
mc
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