Zusammenfassung des Urteils LE140058: Obergericht des Kantons Zürich
In dem vorliegenden Fall handelt es sich um ein Eheschutzverfahren, bei dem die Parteien seit August 2013 getrennt leben. Die Gesuchstellerin fordert Unterhaltsbeiträge, während der Gesuchsgegner argumentiert, dass keine Unterhaltspflicht bestehe. Das Gericht entscheidet, dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin rückwirkend ab September 2013 bis Mai 2014 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'000.- und ab Juni 2014 einen solchen von Fr. 5'000.- zahlen muss. Die Gerichtskosten werden zu 3/8 der Gesuchstellerin und zu 5/8 dem Gesuchsgegner auferlegt. Der Gesuchsgegner muss der Gesuchstellerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'188.- zahlen. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.- festgesetzt. Eine Beschwerde an das Bundesgericht ist möglich.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | LE140058 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Zivilkammer |
Datum: | 31.03.2015 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Eheschutz |
Schlagwörter : | Gesuch; Gesuchsgegner; Parteien; Unterhalt; Beruf; Berufung; Unterhalts; Vorinstanz; Schweiz; Verfahren; Recht; Entscheid; Italien; Gesuchsgegners; Gericht; Urteil; Wohnung; Unterhaltsbeiträge; Bundesgericht; -Strasse; Mietvertrag; Trennung; Parteientschädigung; Einkommen; Getrenntleben; Unterhaltsbeitrag |
Rechtsnorm: | Art. 104 BGG ;Art. 105 ZPO ;Art. 106 ZPO ;Art. 114 ZGB ;Art. 163 ZGB ;Art. 229 ZPO ;Art. 315 ZPO ;Art. 317 ZPO ;Art. 318 ZPO ;Art. 98 BGG ; |
Referenz BGE: | 129 III 417; 130 III 537; 137 III 385; 138 III 625; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE140058-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichterin
Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Notz
in Sachen
,
Gesuchsgegner und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
gegen
,
Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y.
betreffend Eheschutz
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 9. September 2014 (EE140017-F)
(Urk. 1)
1. Es sei beiden Parteien das Getrenntleben zu bewilligen.
Es sei die eheliche Wohnung an der C. -Strasse , in D. , samt Mobiliar und Inventar, der Klägerin zur alleinigen Benutzung zuzuweisen.
Es sei der Beklagte zu verpflichten, unter Ansetzung einer angemessenen Auszugsfrist, die eheliche Wohnung zu verlassen.
Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin angemessene monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, zahlbar jeweils am Ersten eines jeden Monats im Voraus.
Es sei die Gütertrennung per Stellung dieses Begehrens auszusprechen.
Alles unter gesetzlicher Kostenund Entschädigungsfolge.
(Urk. 33 S. 2 f.)
1. Es sei beiden Parteien das Getrenntleben zu bewilligen und davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien de facto seit dem 29. August 2013 voneinander getrennt leben.
Es sei die eheliche Wohnung an der C. -Strasse , in D. , samt Mobiliar und Inventar dem Beklagten und Gesuchsgegner zur alleinigen Benutzung zuzuweisen.
Es sei der Beklagte und Gesuchsgegner zu verpflichten, den Mietvertrag der ehelichen Wohnung, abgeschlossen am 31. Mai 2012 mit der E. AG, auf seinen eigenen Namen übertragen zu lassen unter gleichzeitiger Entlassung der Klägerin und Gesuchstellerin aus den Vertragsverpflichtungen.
Es sei der Beklagte und Gesuchsgegner zu verpflichten, der Klägerin und Gesuchstellerin ihre gesamte persönliche Fahrhabe, wie Kleider, Schuhe, Toilettenartikel, persönliche Unterlagen und Papiere, ein Piano und ihre übrigen, vor der Ehe erworbenen und eingebrachten persönlichen Dinge herauszugeben.
Es sei der Beklagte und Gesuchsgegner zu verpflichten, der Klägerin und Gesuchstellerin mit Wirkung ab 1. September 2013, angemessene monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, zahlbar jeweils am ersten eines jeden Monats im Voraus und mindestens Fr. 5'000.pro Monat.
Es sei die Gütertrennung auf den 28. Februar 2014 auszusprechen.
Es sei der Beklagte und Gesuchsgegner zu verpflichten, der Klägerin und Gesuchstellerin einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 10'000.zu bezahlen.
Es seien alle anderslautenden Anträge des Beklagten und Gesuchsgegners abzuweisen.
Alles unter gesetzlicher Kostenund Entschädigungsfolge.
(Urk. 35 S. 1)
1. Es sei von der faktischen Trennung der Parteien seit 29. August 2013 Vormerk zu nehmen. Damit wir hier eine Übereinstimmung haben.
Es sei festzustellen, dass gegenseitig keine Unterhaltspflichten bestehen.
Die eheliche Wohnung an der C. -Strasse in D. sei inkl.
Hausrat Herrn A. zur alleinigen Benützung zuzuweisen.
Es sei die Gütertrennung per 28. Februar 2014 anzuordnen.
Im Übrigen seien die gegnerischen Anträge, soweit sie von den eigenen abweichen, abzuweisen.
Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin.
Den Parteien wird das Getrenntleben bewilligt. Es wird vorgemerkt, dass die Parteien seit dem 29. August 2013 getrennt leben.
Die Teilvereinbarung der Parteien vom 5. Juni 2014 wird vorgemerkt.
Sie lautet wie folgt:
1. Die Parteien erklären, auf unbestimmte Zeit getrennt zu leben.
Es sei vorzumerken, dass die Parteien seit dem 29. August 2013 getrennt leben.
Die Gesuchstellerin überlässt dem Gesuchsgegner die eheliche Wohnung an der C. -Strasse in D. samt Mobiliar und Hausrat zur alleinigen Benützung.
Auf erstes Verlangen gibt der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin alle persön-
lichen Gegenstände sowie das Piano heraus.
Die Parteien verpflichten sich gegenseitig, bei der Übertragung des Mietvertrages der ehelichen Wohnung an der C. -Strasse in D. auf den Gesuchsgegner mitzuwirken, sodass die Gesuchstellerin aus dem Mietvertrag entlassen werden kann.
Die Parteien beantragen dem Gericht gemeinsam, es sei per 28. Februar 2014 der Güterstand der Gütertrennung anzuordnen.
Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin rückwirkend für den Zeitraum von 1. September 2013 bis 28. Februar 2014 persönlich einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von
Fr. 2'000.zu bezahlen.
Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin rückwirkend ab dem 1. März 2014 persönlich einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 5'000.für die Dauer des Getrenntlebens zu bezahlen, zahlbar im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.
Es wird die Gütertrennung mit Wirkung per 28. Februar 2014 angeordnet.
Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:
CHF 4'000.-; die weiteren Auslagen betragen: CHF 375.- Dolmetscherkosten
CHF 4'375.- Total
Die Kosten des begründeten Entscheids werden zu 25% der Gesuchstellerin und zu 75% dem Gesuchsgegner auferlegt. Der auf die Gesuchstellerin entfallende Kostenanteil wird mit dem durch sie geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Ein Überschuss wird der Gesuchstellerin zurückerstattet. Es wird festgestellt, dass die Gesuchstellerin einen Vorschuss in Höhe von Fr. 2'100.geleistet hat. Ein allfälliger Fehlbetrag wird von den Parteien gemäss ihrer tatsächlichen Zahlungspflicht nachgefordert.
Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine hälftige Parteientschädigung in der Höhe von CHF 2'200.- (zuzüglich 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
(Schriftliche Mitteilung.)
(Rechtsmittelbelehrung.)
des Gesuchsgegners und Berufungsbeklagten (Urk. 57 S. 2 f.):
1. Es sei Dispositiv Ziffer 3 aufzuheben und dem Gesuchsgegner und Berufungskläger keine Unterhaltsverpflichtung für den Zeitraum
September 2013 bis 28. Februar 2014 aufzuerlegen.
In Aufhebung der vorinstanzlichen Dispositiv Ziffer 4 sei dem Gesuchsgegner und Berufungskläger keine Unterhaltsverpflichtung für den Zeitraum ab 1. März 2014 aufzuerlegen.
In Abänderung der vorinstanzlichen Dispositiv Ziffern 7 und 8 seien die Kosten des vorinstanzlichen Entscheids der Gesuchstellerin aufzuerlegen und sie sei überdies zu verpflichten, dem Gesuchsgegner eine volle Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren zu bezahlen.
Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen und dem Berufungskläger eine angemessene Parteientschädigung für das Berufungsverfahren zu bezahlen.
der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (Urk. 70 S. 2f.):
1. Es sei die Berufung des Gesuchsgegners und Berufungsklägers vom 29.
September 2014 vollumfänglich abzuweisen.
Es sei demzufolge das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Einzelgericht im
summarischen Verfahren vom 9. September 2014 in allen Punkten zu bestätigen.
Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren zulas-
ten des Gesuchsgegners und Berufungsklägers.
I.
Die Parteien heirateten im September 2009. Die Ehe blieb kinderlos. Im August 2013 fand die Trennung statt. Am 28. Februar 2014 leitete die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte (fortan Gesuchstellerin) das Eheschutzbegehren ein. Der weitere Prozessverlauf vor Vorinstanz kann deren Urteil entnommen werden (Urk. 58 S. 2 ff.). Am 9. September 2014 erliess die Vorinstanz den eingangs wiedergegebenen Entscheid. Dagegen erhob der Gesuchsgegner und Berufungskläger (fortan Gesuchsgegner) am 29. September 2014 Berufung mit den genannten Rechtsmittelbegehren. Gleichzeitig stellte er ein Gesuch um aufschiebende Wirkung (Urk. 58). Der Kostenvorschuss ging innert Frist ein. Mit Präsidialverfügung vom 27. November 2014 wies die urteilende Kammer das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab (Urk. 68); den Entscheid zog der Gesuchsgegner ans Bundesgericht weiter (Urk. 73). Die Gesuchstellerin erstattete die Berufungsantwort am 11. Dezember 2014 (Urk. 70). Am 23. Dezember 2014 verfügte das Bundesgericht im Sinne einer vorsorglichen Massnahme nach Art. 104 BGG,
dass der kantonalen Berufung die aufschiebende Wirkung hinsichtlich der bis und mit Ende November 2014 geschuldeten Unterhaltsbeiträge zuerkannt werde (Urk. 76). Am 6. Januar 2015 stellte der Gesuchsgegner bei der Kammer erneut den Antrag, es sei der Berufung die aufschiebende Wirkung (superprovisorisch) hinsichtlich der von der Gegenseite verlangten Unterhaltsbeiträge ab Dezember 2014 ff. zu gewähren (Urk. 77). Mit Präsidialverfügung vom 8. Januar 2015 wurde das Begehren wiederum abgewiesen (Urk. 81). Am 13. Januar 2015 reichte der Gesuchsgegner eine Stellungnahme zur Berufungsantwort ein (Urk. 83). Die Gesuchstellerin ihrerseits reichte am 13. Januar 2015 eine Noveneingabe ein (Urk. 84 und 86/1-7). Mit Verfügung vom 18. Februar 2015 wurden diese Rechtsschriften je der Gegenpartei zur Kenntnisnahme zugestellt und dem Gesuchsteller Gelegenheit gegeben, sich zur Noveneingabe zu äussern (Urk. 88). Das Bundesgericht seinerseits trat mit Urteil vom 12. Februar 2015 auf die Beschwerde nicht ein (Urk. 89). Am 27. Februar 2015 reichte die Gesuchstellerin neue Urkunden ein (Urk. 90). Die Stellungnahme des Gesuchsgegners ging am 6. März 2015 ein (Urk. 93). Darin stellte er erneut den Antrag, es seien hinsichtlich rückwirkender Unterhaltsleistungen keine vollstreckungsrechtlichen Schritte einzuleiten
(Urk. 93). Mit Präsidialverfügung vom 9. März 2015 wurde der Gesuchstellerin
das rechtliche Gehör gewährt und gleichzeitig deren Eingabe vom 27. Februar 2015 der Gegenseite zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 96). Die am 12. März 2014 eingegangene Stellungnahme der Gesuchstellerin wurde umgehend dem Gesuchsgegner zugestellt (Urk. 97, 98). Bis zum heutigen Tag sind hierorts keine weiteren Eingaben der Parteien eingegangen.
Mit dem heutigen Entscheid wird das Gesuch vom 6. März 2015 um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und ist demzufolge abzuschreiben.
Die Einlegung der Berufung hemmt den Eintritt der Rechtskraft nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO. Nicht angefochten wurden die DispositivZiffern 1 (Bewilligung Getrenntleben), 2 (Teilvereinbarung), 5 (Gütertrennung) und 6 (Entscheidgebühr). Diese Ziffern sind somit rechtskräftig, was vorzumerken ist.
II.
Im Berufungsverfahren sind neue Vorbringen lediglich beschränkt zulässig. Zulässig sind neue Tatsachenvorbringen und Beweismittel nur dann, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (und ohne Verzug vorgebracht werden; Art. 317 Abs. 1 ZPO). Dies gilt auch für Verfahren, welche wie das vorliegende eherechtliche Verfahren - der Untersuchungsmaxime unterstehen, denn eine analoge Anwendung von Art. 229
Abs. 3 ZPO im Berufungsverfahren ist abzulehnen, da die im Gesetz eigens vor-
gesehene spezielle Regelung von Art. 317 ZPO vorgeht (BGE 138 III 625 E. 2.2).
Wohnsitz der Gesuchstellerin
Die Vorinstanz unterschied für den Unterhaltsanspruch der Gesuchstellerin zwei Phasen: von September 2013 bis Februar 2014, als sich die Gesuchstellerin unbestritten bei ihren Eltern in Süditalien aufhielt, und ab März 2014 mit Wohnsitz in der Schweiz (Urk. 58 S. 15 ff.).
Der Gesuchsgegner vertritt die Auffassung, dass sich die Gesuchstellerin lediglich zum Zwecke des Erlangens von Unterhaltsbeiträgen nach schweizerischen Lebenshaltungskosten in der Schweiz angemeldet habe, während sie effektiv den Lebensmittelpunkt durchgehend seit August 2013 in Italien bei ihren Eltern habe (Prot. I. S. 13, S. 29 f.). Die Vorinstanz verwarf dieses Argument. Sie führte dazu aus, die Gesuchstellerin habe glaubhaft dargelegt und mit einem aktuellen Mietvertrag belegt, dass sie in der Schweiz wohnhaft sei. Auch habe sie glaubhaft erklärt, dass sie den [seit Juni 2014 laufenden] Mietvertrag trotz dessen Befristung in Absprache mit dem Vermieter verlängern könne und dies auch beabsichtige (Urk. 58 S. 9).
Der Gesuchsgegner hält in der Berufung daran fest, dass die Gesuchstellerin keinen Wohnsitz mehr habe in der Schweiz. Der Mietvertrag sei bis 31. August 2014 befristet, so dass aktuell davon ausgegangen werden müsse, sie wohne nicht mehr in der Schweiz (Urk. 57 S. 5). Der Gesuchsgegner setzt sich indes nicht substantiiert mit der vorinstanzlichen Erwägung auseinander, wonach die
Gesuchstellerin glaubhaft dargelegt habe, dass sie den befristeten Mietvertrag verlängern könne. Die Gesuchstellerin hat denn im Berufungsverfahren die aktuellen Einzahlungen für die Miete sowie Belege für Prämien bei der Krankenkasse
, wie vom Gesuchsgegner verlangt (Urk. 57 S. 6), nachgereicht (Urk. 72/4, 72/5,
86/7, 91/2). Es würde kaum Sinn machen, sich weiterhin in der Schweiz versichern zu lassen, wenn sich die Gesuchstellerin definitiv nach Italien abgemeldet hätte.
Der Gesuchsgegner macht geltend, vor Vorinstanz habe die Gesuchstellerin ausgeführt, dass sie in Italien in Behandlung sei und der in der Schweiz praktizierende Arzt Dr. F. mit der Therapie von Dr. G. einverstanden sei. Die angeblich so dringende Behandlung werde bei einem italienischen Arzt durchgeführt, was klar für den Lebensmittelpunkt Italien spreche (Urk. 57 S. 7). Wie der Gesuchsgegner selbst ausführt, war die Behandlung bei Dr. G. in Italien Thema der Befragung der Gesuchstellerin (Prot. I S. 16 f.). Die nun vom Gesuchsgegner beantragte Auskunft bei Dr. F. sowie die Befragung der Gesuchstellerin sind daher novenrechtlich verspätet (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Die Gesuchstellerin hat an der erwähnten Befragung am 5. Juni 2014 auf Frage des gegnerischen Rechtsvertreters, wie häufig sie seit dem 24. Februar 2014 zwischen Italien und der Schweiz hinund hergegangen sei, geantwortet, zwischen 8 und 10 Mal (Prot. I S. 22). Selbst wenn sie auch im zweiten Halbjahr 2014 ihren Arzt in Italien konsultiert hat, spricht das nicht gegen einen Wohnsitz in der Schweiz. Die Gesuchstellerin machte in diesem Zusammenhang auch Transportkosten von monatlich Fr. 1'000.geltend (Urk. 58 S. 17).
In der Stellungnahme zur Berufungsantwort vom 13. Januar 2015 beantragt der Gesuchsgegner einen Augenschein an der H. -Strasse . Das entsprechende Mietobjekt präsentiere sich als industrielles Silo, völlig anonymisiert. Eine eigentliche Wohnsitznahme auf eine längere Frist erscheine völlig unrealistisch (Urk. 58 S. 8f.). Der beantragte Augenschein ist novenrechtlich verspätet (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Die Gesuchstellerin bezog die Wohnung an der H. -Strasse per 1. Juni 2014, der Mietvertrag wurde dem Gesuchsgegner von der Vorinstanz am 23. Mai 2014 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 30). Daher sind diese Noven
nicht zu hören. Das Gleiche trifft für den Beweisantrag zur Edition von Kontiauszügen, Kreditkartenbezügen etc. zu (Urk. 83 S. 9). Sie alle beschlagen den bestrittenen Wohnsitz in der Schweiz bzw. an der H. -Strasse. Es wird nicht geltend gemacht, die Vorinstanz habe entsprechende Beweisanträge nicht berücksichtigt.
Der Gesuchsgegner stellt weiter drei Beweisanträge, es sei bei lic. phil.
I. , bei Dr. F. und bei Dr. G. je eine schriftliche Auskunft einzuholen über die Zeitpunkte der Therapiesitzungen und hinsichtlich einer aktuellen Beurteilung der gesundheitlichen Situation und Arbeitsfähigkeit (Urk. 83 S. 4, 5, 6). Anlass dazu gaben die von der Gesuchstellerin mit der Berufungsantwort eingereichten Schreiben der Psychologin I. vom 29. Oktober 2014, von Dr.
F. vom 1. Oktober 2014 und von Dr. G. vom 24. September 2014 (Urk. 72/1-3). Der Gesuchsgegner moniert, dass die Berichte bezüglich des Aufenthalts der Gesuchstellerin in Italien widersprüchlich seien. Aus den Daten der Therapiesitzungen will der Gesuchsgegner wohl auf einen Aufenthalt in der Schweiz bzw. in Italien schliessen können. Ob diese Berichte unter novenrechtlichem Aspekt zuzulassen sind, erscheint fraglich. Inhaltlich äussern sie sich nämlich zur Art und Weise der Behandlungen, welche ab April 2011 (I. ), ab 2012 (Dr. F. ) und ab November 2013 (Dr. G. ) stattgefunden haben. Insbesondere ist über den Zeitraum seit dem erstinstanzlichen Urteil am 9. September 2014 nichts Konkretes zu entnehmen. Zwei Berichte sprechen lediglich von der Zeit seit der Rückkehr nach Zürich (Urk. 72/1, 72/2), welche gerade umstritten ist und gemäss Gesuchstellerin bereits Ende Februar 2014 stattgefunden hat, was gegen ein echtes Novum spricht. Allerdings hat der Gesuchsgegner in der Stellungnahme zur Befragung der Gesuchsgegnerin selbst dargelegt, die Gesuchstellerin habe ausgeführt, dass sie in den vergangenen drei Monaten, abgesehen von ihrem längeren Auslandaufenthalt bis im Februar [2014], vorwiegend in Italien war. (Prot. I. S. 29). Konkret hatte die Gesuchstellerin geantwortet: Im
Mai [2014] war ich mehr als 20 Tage hier. Im April war Ostern, also war ich 15 Tage dort, und im März auch 10-15 Tage (Prot. I S. 22). Der Gesuchsgegner hat es dabei unterlassen, zu jenem Zeitpunkt neue Beweisanträge zu stellen. Im erstinstanzlichen Verfahren sind in Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung zulässig. Daher sind die neu geltend gemachten Beweisanträge verspätet (Art. 317 Abs. 1 ZPO).
Der Gesuchsgegner macht weiter geltend, die Gesuchstellerin habe die Fahrhabe nicht in die neue Wohnung, sondern nach Italien verbracht und beruft sich auf die Edition des Transportauftrags der von der Gesuchstellerin beauftragten Transportfirma (Urk. 83 S. 7). Die Zügelaktion fand am 27. Juni 2014 statt, weshalb das unter Ziffer 2.6 Gesagte gilt und das Vorbringen nicht zu hören ist.
Das vorliegende Verfahren ist summarischer Natur. Wie dargelegt, hat die Gesuchstellerin an der Hauptverhandlung vom 5. Juni 2014 ausgeführt, sie sei [in den drei vergangenen Monaten] viel unterwegs gewesen sei, weil sie viel in Therapie gewesen sei (Prot. I S. 20). Die Gesuchstellerin hat einen Mietvertrag für ein möbliertes Zimmer in Zürich ab April 2014 eingereicht (Urk. 34/9a), weshalb ihre Aussage, sie sei seit 24. Februar 2014 wieder zurück in der Schweiz und zu Gast bei Frau J. , die Miete sei billig (Prot. I S. 19), nicht in allen Teilen belegt ist. Nicht auszuschliessen ist deshalb, dass sie sich gleichwohl noch mehrheitlich in Italien bei ihren Eltern aufhielt, die für die Lebenshaltungskosten aufkamen. Dies würde auch mit dem Bericht des Bruders der Gesuchstellerin übereinstimmen, welcher am 1. Juni 2014 bestätigte, dass die Gesuchstellerin ab dem 29. August 2013 Gast bei der Familie in [Ort] gewesen sei und dass ebenfalls ab 29. August 2013 die Eltern seine Schwester unterstützt hätten für die alltäglichen und aussergewöhnlichen Auslagen (Urk. 34/8b). Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ist deshalb als glaubhaft anzusehen, dass die Gesuchstellerin zumindest seit Juni 2014, als sie die Wohnung an der H. -Strasse in Zürich bezog, wieder in der Schweiz wohnhaft ist und die entsprechenden Lebenshaltungskosten
zu tragen hat. Davon ist im Folgenden auszugehen.
Anspruch auf Unterhalt
Zum Anspruch auf Unterhaltsleistungen hielt die Vorinstanz zusammenfassend das Folgende fest: Die Gesuchstellerin gehe keiner Erwerbstätigkeit nach. Während der ganzen Ehe sei sie nicht erwerbstätig gewesen und habe den Haushalt geführt. Sie sei im Jahr 2010 direkt nach Studiumsabschluss ohne Arbeitserfahrung in die Schweiz gekommen und habe Deutschkurse besucht. In der Folge sei die Arbeitssuche wegen der Sprachschwierigkeiten sowie aufgrund des Gesundheitszustands erfolglos verlaufen. Die Gesuchstellerin habe glaubhaft dargelegt, dass sie unter dem Krankheitsbild Cyclic Vomiting Syndrom in Kombination mit einer Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion leide. Das werde vom Gesuchsgegner grundsätzlich anerkannt, er sei indessen der Auffassung, dass der Krankheitswert keine Einschränkung der Erwerbstätigkeit darstelle. Beide Parteien hätten anlässlich der Hauptverhandlung bestätigt, dass die Gesuchstellerin mangels genügender Sprachkenntnisse sowie mangels Arbeitserfahrung Schwierigkeiten habe, eine Arbeitsstelle zu finden. Anlässlich der Hauptverhandlung habe das Gericht auch feststellen können, dass weiterhin sprachliche Schwierigkeiten bestehen würden. Im Eheschutz sei von den bisher gelebten Verhältnissen der Parteien auszugehen. Die Gesuchstellerin habe sich zwar um eine Arbeitsstelle zu bemühen, es könne ihr jedoch kein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, weil sie seit Abschluss ihrer Ausbildung und während der ganzen Ehe nie eine Arbeitsstelle in der Schweiz innegehabt habe (Urk. 58
S. 11 ff.).
Der Gesuchsgegner kritisiert, dass die Gesuchstellerin nicht die geringsten Bemühungen für eine Stellensuche unternommen noch sich um ein Ersatzeinkommen beispielsweise mit einem IV-Gesuch bemüht habe (Urk. 57 S. 6). Der Gesuchsgegner beantragt die Edition von Stellenbewerbungen bzw. ein Gesuch bei der IV. Letzteres ist nicht konsequent. Wenn der Gesuchstellerin vorgeworfen wird, sie habe kein IV-Gesuch gestellt, ist es nicht folgerichtig, die entsprechenden Unterlagen herauszuverlangen. Zudem ist das ein neues und unzulässiges Editionsbegehren. Für die Zulässigkeit der Beweisanträge gilt das unter Erw.
Ziff. 1. Ausgeführte. Die fehlende Stellensuche und die Angelegenheit mit der IV
waren bereits vor Vorinstanz Prozessthema (Prot. I S. 13); der Gesuchsgegner rügt nicht, die Vorinstanz habe entsprechende Beweisanträge unberücksichtigt gelassen bzw. die falschen Beweismittel gewürdigt.
Der Gesuchsgegner moniert weiter, vor Vorinstanz habe die Gesuchstellerin ausgeführt, dass sie aus psychologischer Sicht nicht in der Lage sei, eine Ar-
beit zu suchen. Daraus ergebe sich, dass keineswegs das geltend gemachte cyclical vomiting syndrome, sondern die psychische Situation die Gesuchstellerin angeblich hindern solle, auf Arbeitssuche zu gehen. Die in Ökonomie promovierte Gesuchstellerin wolle einfach nicht arbeiten (Urk. 57 S. 7). Die Vorinstanz habe zutreffend ausgeführt, dass von einer definitiven Trennung im Hinblick auf eine Scheidung auszugehen sei. Damit seien aber auch die Grundsätze des clean break und das Abstellen auf die Eigenversorgungskapazität bei einer derart kurzen kinderlosen Ehe anzuwenden. Die Vorinstanz wende diese Regeln falsch an. Es sei zwar richtig, dass die Gesuchstellerin während der kurzen Ehedauer insbesondere auch wegen ihrer Deutschkurse nicht erwerbstätig gewesen sei. Diese Kurse seien längst abgeschlossen. Die Parteien seien nun seit über einem Jahr getrennt. Es würden zwar gewisse gesundheitliche Beschwerden der Gesuchstellerin vorliegen. Die Gesuchstellerin spreche Italienisch als Muttersprache, beinahe perfekt Englisch, sehr gut Französisch und recht gut Deutsch. Unter diesen Umständen sei es unhaltbar, wenn die Vorinstanz erwäge, es sei ihr zuzumuten, sich um eine Arbeitsstelle zu bemühen, ihr aber kein hypothetisches Einkommen angerechnet werde (Urk. 57 S. 10 f.).
Die Gesuchstellerin hält daran fest, dass an die ehelichen Verhältnisse angeknüpft werde (Urk. 70 S. 20).
Bei der Festsetzung von Geldbeiträgen des einen Ehegatten an den andern gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB geht das Gericht grundsätzlich von der bisherigen, ausdrücklichen stillschweigenden Vereinbarung der Ehegatten über die Aufgabenteilung und Geldleistungen aus, die der ehelichen Gemeinschaft eine bestimmte Struktur gegeben haben (Art. 163 Abs. 2 ZGB). Ist aber eine Wiederherstellung des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr zu erwarten, gewinnt das Ziel der wirtschaftlichen Selbstständigkeit zunehmend an Bedeutung (vgl. BGE 137 III 385 E. 3.1 = Pra 101 [2012] Nr. 4).
Das Bundesgericht hat entschieden, dass im Eheschutzverfahren eine Pflicht zur Aufnahme Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit nur zu bejahen ist, wenn keine Möglichkeit besteht, auf eine während des gemeinsamen Haushalts gegebene Sparquote vorübergehend auf Vermögen zurückzugreifen, wenn die vorhandenen finanziellen Mittel allenfalls unter Rückgriff auf Vermögen trotz zumutbarer Einschränkungen für zwei getrennte Haushalte nicht ausreichen und wenn die Aufnahme Ausdehnung der Erwerbstätigkeit unter den Gesichtspunkten der persönlichen Verhältnisse des betroffenen Ehegatten (Alter, Gesundheit, Ausbildung u.ä.) und des Arbeitsmarktes zumutbar ist. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 130 III 537 E. 3.2).
Gemäss dem angefochtenen Entscheid reicht das Einkommen des Gesuchsgegners, um die beiden Haushalte zu finanzieren, und es verbleibt ein erheblicher Freibetrag von rund Fr. 3'800.- (Urk. 58 S. 26). Wenn der Gesuchsgegner die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit der Klägerin im Eheschutz fordert, verkennt er, dass dies zur Deckung der trennungsbedingten Mehrkosten nicht nötig ist. Der Gesuchsgegner führte in der persönlichen Befragung aus, dass die Parteien eine Familie gründen wollten. Und weiter: Zusätzlich war aber auch die Abmachung, dass die Gesuchstellerin, die ja eine gute Ausbildung hat, auch arbeiten können solle. Aber genau kann ich das nicht beantworten, weil ich diese Fragen, ob und wann wir Kinder haben und ob sie arbeiten geht, sehr stark der Gesuchstellerin überlassen habe. (Prot. I S. 24). Obwohl sich die Gesuchstellerin verschiedentlich um eine Arbeitsstelle bemüht hat, gemäss Angaben des Gesuchsgegners hat die Gesuchstellerin 30 Bewerbungen geschrieben, alle erfolglos (Prot. I S. 25), behauptet der Gesuchsgegner jedenfalls nicht, dass er die Gesuchstellerin stets darauf hingewiesen habe, sie müsse sich wenn sie schon keine Stelle finde - um ein Erwerbsersatzeinkommen kümmern, wie in der Berufung nun gefordert wird (Urk. 57 S. 6, 11). Vielmehr scheint es so, dass die Parteien eher eine klassische Rollenteilung gelebt haben, mit dem Wunsch eine Familie zu gründen, der Gesuchsgegner voll erwerbstätig war, während die Gesuchstellerin den Haushalt betreute und daneben Deutschkurse besuchte. Deshalb ist zu schliessen, dass die Parteien die Lebenshaltungskosten einzig mit dem Einkommen des Gesuchsgegners bestritten haben. Das spiegelt sich ebenso in der Steuererklärung fürs Jahr 2013, unterzeichnet im April 2014, wo die Gesuchstellerin mit dem Beruf Hausfrau geführt wird - und nicht als Betriebswirtschafterin wie im vorliegenden Verfahren - und nur das Einkommen des Gesuchsgegners deklariert ist (Urk. 36/6). All dies spricht gegen die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens.
Im Hinblick auf die vom Bundesgericht geforderte wirtschaftliche Selbstän- digkeit ist festzuhalten, dass die Gesuchstellerin 35-jährig ist, ein Studium in Wirtschaft in Mailand absolviert, keine Kinder zu betreuen und die Ehe bis zur Trennung nur vier Jahre gedauert hat. Die Belastung der nicht erwerbstätigen Gesuchstellerin ist deshalb als gering zu bezeichnen im Vergleich zu derjenigen des Gesuchsgegners, was für die Aufnahme der Erwerbstätigkeit sprechen kann (vgl. Hausheer/Spycher [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Auflage, Bern 2010, Rz 04.59). Allerdings ist den persönlichen Verhältnissen der Gesuchstellerin Rechnung zu tragen. Die Vorinstanz erwog, dass beide Parteien geäussert hätten, dass die Gesuchstellerin insbesondere mangels genügender Sprachkenntnisse und mangels Arbeitserfahrung Schwierigkeiten habe, eine Arbeitsstelle zu finden (Urk. 58 S. 12, Prot. I S. 18 f., S. 24 f.). Der Gesuchsgegner macht geltend, die Gesuchstellerin spreche Italienisch als Muttersprache, beinahe perfekt Englisch, sehr gut Französisch und recht gut Deutsch (Urk. 35 S. 4; Urk. 57
S. 10). An der Hauptverhandlung liess er durch seinen Rechtsvertreter vortragen, die Deutschkenntnisse seien bescheiden. Sie [die Gesuchstellerin] hat im ganzen EU-Raum wohl deutlich bessere Möglichkeiten als in der Schweiz. (Prot. I
S. 13). Damit räumt der Gesuchsgegner ein, dass es für die Gesuchstellerin schwierig ist, eine Stelle zu finden, was sich auch aus den erwähnten 30 erfolglosen Bewerbungen ergibt. Dazu kommen die gesundheitlichen Probleme. Die Gesuchstellerin leidet seit etwa 1998 an einem sog. Cyclic Vomiting Syndrom, das
u.a. mit einer Anpassungsstörung mit Angst und Depression kombiniert ist (Prot. I
S. 18). Bei dieser Erkrankung kommt es periodisch zu heftigsten Attacken von Erbrechen, die notfallmässig eine Rehydrierung mittels Infusionen erforderlich machen (Urk. 3/3). Die Krankheit der Gesuchstellerin hat somit bereits bestanden, als der Gesuchsgegner die noch studierende Gesuchstellerin im September 2009 geheiratet hat. Laut Gesuchsgegner war er es, der nach Übersiedlung der Gesuchstellerin in die Schweiz Ende 2010 / Anfang 2011 sich dafür eingesetzt hat, die Brechreizattacken medizinisch genauer abzuklären (Urk. 35 S. 3). Das Jahr 2011 scheint geprägt gewesen zu sein von der Krankheit, welche zudem die Einnahme von Antidepressiva erforderlich machte (Prot. I S. 18, Urk. 34/2 S. 2). Ein weiterer Rückfall fand im Jahr 2013 statt, als die Gesuchstellerin eigenen Angaben zufolge zwischen Juli und Dezember neun Attacken hatte (Prot. I S. 17), was eine Erhöhung der Medikation erforderlich machte (Urk. 34/2 S. 2). Der Gesuchsgegner findet indes, wie angeführt, dass die Krankheit keine Einschränkung der Erwerbstätigkeit darstelle (Prot. I S. 10, S. 29). Die Frage kann offen gelassen werden (vgl. nachstehend Ziff. 3.9). Zu erwähnen ist immerhin, dass die Gesuchstellerin seit 7. November 2014 ein offenbar nicht entschädigtes Praktikum bei der K. , ein sog. Training on the Job-Programm, absolviert (Urk. 72/9). Der ursprünglich auf drei Monate befristete Vertrag konnte bis zum 30. April 2015 erstreckt werden (Urk. 84 S. 2). Welches Pensum die Gesuchstellerin erfüllt, ob
50 %, wie behauptet, 100 % gemäss dem Praktikumsvertrag (Urk. 72/9), kann ebenfalls offengelassen werden (vgl. nachstehend Ziff. 3.9). Jedenfalls ist die Gesuchstellerin gegenwärtig aus gesundheitlichen Gründen fähig, zumindest teilweise einer ausserhäuslichen Tätigkeit nachzugehen.
Die Trennungszeit beträgt zwei Jahre (Art. 114 ZGB). Die Parteien leben seit August 2013 getrennt. In rund fünf Monaten steht dem Gesuchsgegner der Scheidungsanspruch zu. In einem Schreiben des Rechtsvertreters des Gesuchsgegners vom 18. September 2014 an den Gegenanwalt wurde die Gesuchstellerin für ein gemeinsames Scheidungsbegehren angefragt (Urk. 60/2). Mit anderen Worten ist nicht mit einer mehrjährigen, sondern mit einer wohl nur noch kurzen Trennungszeit zu rechnen. Bejaht das Gericht die Pflicht zur Aufnahme Ausweitung der Erwerbstätigkeit und wird von der betreffenden Partei durch die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens eine Umstellung der Lebensverhältnisse verlangt, ist der verpflichteten Partei hinreichend Zeit zu lassen, die rechtlichen Vorgaben in die Tat umzusetzen, und ihr eine angemessene Übergangsfrist einzuräumen. Die Dauer der Übergangsfrist bestimmt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles (BGE 129 III 417 E. 2.2). Von Bedeutung ist etwa, ob die geforderte Umstellung für die betroffene Person voraussehbar war (BGer 5A_636/2013 vom 21. Februar 2014 E. 5.1). Dies ist aufgrund des angefochtenen Urteils zu verneinen.
In Abwägung der konkreten Umstände - die Parteien sind nach wie vor verheiratet und die Unterhaltspflicht für die wohl nur noch kurze Trennungszeit grün- det auf Art. 163 ZGB der gelebten Rollenteilung, der persönlichen Situation der Gesuchstellerin und insbesondere der Tatsache, dass sehr gute finanzielle Verhältnisse vorliegen, die erlauben zwei Haushalte zu finanzieren und einen erheblichen Freibetrag zu generieren ist in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen von einer Anrechnung eines hypothetischen Einkommens der Gesuchstellerin im Eheschutzverfahren abzusehen.
Der Entscheid des Scheidungsgerichts ist nicht vorwegzunehmen. Gleichwohl ist die Gesuchstellerin darauf hinzuweisen, dass sie in ihrem eigenen Interesse ihre Eigenversorgungskapazität ins Auge fassen muss, zumal im Hinblick auf die Bundesgerichtsrechtsprechung zum nachehelichen Unterhalt fraglich erscheint, ob und in welcher Höhe die Gesuchstellerin einen Unterhaltsbeitrag wird beanspruchen können.
Höhe des Unterhalts
4.1. Für die Zeit von September 2013 bis Februar 2014, als die Gesuchstellerin unbestritten in Italien bei ihren Eltern gelebt hatte, errechnete die Vorinstanz einen Bedarf von Fr. 1'999.- (Urk. 58 S 21), für die Zeit ab März 2014 einen solchen von Fr. 3'939.-, und setze für die zweite Phase den Unterhalt unter Berücksichtigung eines Freibetrags von Fr. 1'061.auf Fr. 5'000.fest (Urk. 58 S. 19, 126 f.).
Der Gesuchsgegner rügt, von einem Bedarf von Fr. 5'000.-, wie vom Anwalt der Gesuchstellerin geltend gemacht, könne keine Rede sein. Ausgehend von dem von der Gesuchstellerin verbrauchten Vermögen resultiere ein monatlicher Verbrauch von Fr. 1'500.-. Gemäss angefochtenem Urteil werde der Gesuchstellerin ein Freibetragsanteil von Fr. 1'061.zugewiesen, obwohl nicht ansatzweise dargelegt sei, inwiefern die Gesuchstellerin zur Bestreitung des gewohnten Lebensunterhaltes auf diesen zusätzlichen Betrag angewiesen sei, weshalb von vornherein maximal ein Unterhaltsbeitrag ab März 2014 von Fr. 3'939.in Frage käme. Es sei indessen davon auszugehen, dass die Klägerin sich überwiegend
bei den Eltern aufhalte, weshalb ohnehin nur die italienischen Lebenshaltungskosten von Fr. 2'000.zu berücksichtigen seien (Urk. 57 S. 8).
Wie in Erw. Ziff. 2.8 ausgeführt, ist davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin zumindest ab Juni 2014 in der Schweiz wohnhaft ist und die schweizerischen Lebenshaltungskosten zu tragen hat. Im Einzelnen rügt der Gesuchsgegner die einzelnen Bedarfspositionen nicht substantiiert, weshalb es bei einem Bedarf ab Juni 2014 von Fr. 3'939.sein Bewenden hat (Urk. 58 S. 19).
Die Vorinstanz wies der Gesuchstellerin etwas mehr als einen Viertel des Freibetrags zu mit der Begründung, dass ein enger Bedarf erstellt worden sei, die Parteien aber in guten finanziellen Verhältnissen leben würden (Urk. 58 S. 27). Die Zuweisung des Freibetragsanteils steht im Ermessen des Gerichts; dabei ist zu berücksichtigen, dass dieser nicht zu einer Vermögensverschiebung führen darf, welche die güterrechtliche Auseinandersetzung vorwegnimmt. Der Gesuchsgegner generiert laut vorinstanzlichem Entscheid ein Monatseinkommen von rund Fr. 14'600.-; gemäss Steuererklärung verdiente er im Jahr 2013 sogar Fr. 193'085.p.a. = Fr. 16'090.p.m. (Urk. 36/6). Sein persönlicher Bedarf beläuft sich auf Fr. 6'852.-, wobei die Miete für die eheliche Wohnung Fr. 3'616.beträgt (Urk. 58 S. 24). Der umstrittene Freibetragsanteil in Höhe von Fr. 1'061.erscheint für die Weiterführung der angemessenen Lebenshaltung bei den vorliegend günstigen Einkommensverhältnissen als vertretbar.
Demzufolge ist der Unterhaltsbeitrag von Fr. 5'000.ab Juni 2014 zu bestätigen.
Zusammenfassung
Nach dem Gesagten ist in teilweiser Gutheissung der Berufung der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin von 1. September 2013 bis 31. Mai 2014 einen persönlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'000.zu bezahlen, und ab 1. Juni 2014 für die weitere Dauer des Getrenntlebens einen solchen von Fr. 5'000.-.
III.
Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Gerichtskosten für den erstinstanzlichen Entscheid wurden auf
Fr. 4'000.zuzüglich Fr. 375.- Dolmetscherkosten festgesetzt (Urk. 58 S. 30, Dispo-Ziff. 6). Diese Regelung blieb unangefochten und ist zu bestätigen.
Die Gesuchstellerin verlangte Unterhaltsbeiträge von Fr. 5'000.- (Urk. 33
S. 3), während der Gesuchsgegner die Feststellung verlangte, dass keine Unterhaltspflicht bestehe (Urk. 35 S. 1). Ausgehend von einer Gültigkeitsdauer der vorliegenden Eheschutzmassnahmen von zwei Jahren ab Aufnahme des Getrenntlebens verlangte die Gesuchstellerin somit Unterhaltsbeiträge von Fr. 120'000.-. Zugesprochen werden nunmehr ab September 2013 bis Mai 2014 Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'000.- und ab Juni 2014 solche von Fr. 5'000.-, was über eine mutmassliche Trennungsdauer von zwei Jahren insgesamt Fr. 93'000.-
(Fr. 18'000.- + Fr. 75'000.-) ergibt. Im Ergebnis obsiegt die Gesuchstellerin zu rund drei Vierteln.
Zu Recht hielt die Vorinstanz fest, dass die weiteren Streitpunkte durch Teilvergleich erledigt werden konnten, sodass diesbezüglich eine hälftige Kostenverteilung vorzunehmen war. Auch die hälftige Gewichtung von Unterhaltsstreit und Teilvereinbarung ist vertretbar, weshalb die Gesuchstellerin zu insgesamt 3/8 unterliegt. Die Gerichtskosten sind daher der Gesuchstellerin zu 3/8 und dem Gesuchsgegner zu 5/8 aufzuerlegen.
Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin für das erstinstanzliche Verfahren eine auf einen Viertel reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen. Gestützt auf § 6 Abs. 1 bis 3 i.V.m. § 5 Abs. 1 AnwGebV erscheint die von der Vorinstanz festgesetzte Höhe für eine volle Entschädigung von Fr. 4'400.als angemessen. Sie wurde von den Parteien auch nicht angefochten. Entsprechend hat der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin eine reduzierte Parteientschädigung von
Fr. 1'100.-, zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer, mithin Fr. 1'188.zu bezahlen.
Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist gestützt auf die § 6
Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 lit. b sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV sowie unter Einbezug der Tatsache, dass zweimal über ein Gesuch um aufschiebende Wirkung zu entscheiden war, auf Fr. 4'000.festzusetzen.
Geht man davon aus, dass die vorliegend getroffene Regelung der Unterhaltsbeiträge für rund zwei Jahre Geltung beanspruchen wird, sprach die Vorinstanz der Gesuchstellerin Unterhaltsleistungen von Fr. 102'000.- (Fr. 12'000.- + Fr. 90'000.-) zu. Der Gesuchsgegner will keinerlei Unterhaltsbeiträge bezahlen. Im Ergebnis werden Unterhaltsbeiträge für eine mutmassliche Trennungsdauer von zwei Jahren auf insgesamt Fr. 93'000.festgesetzt. Damit unterliegt der Gesuchsgegner zu rund 91 %. Folglich sind ihm ermessensweise 9/10 der Gerichtskosten aufzuerlegen und diese vorab mit dem geleisteten Vorschuss von
Fr. 3'000.- (Prot. I S. 2) zu verrechnen, und er ist zu verpflichten, der Gesuchstellerin eine auf 4/5 reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 105 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 106 Abs. 2 ZPO).
Die Grundgebühr ist auf Fr. 3'000.festzusetzen. Dazu rechtfertigt sich, für die zwei Stellungnahmen der Gesuchstellerin zum Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Urk. 63 und Urk. 97) sowie die zwei Noveneingaben (Urk. 84 und Urk. 90) einen Zuschlag von insgesamt 30 % zu gewähren, was zu einer Parteientschädigung inklusive Barauslagen von Fr. 4'000.führt (§ 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 9, § 11 und § 13 AnwGebV). Ausgangsgemäss hat der Gesuchsgegner die Gesuchstellerin mit Fr. 3'200.-, zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer, mithin
Fr. 3'456.zu entschädigen.
Das Gesuch des Gesuchsgegners vom 6. März 2015 um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrieben.
Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1, 2, 5 und 6 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom
9. September 2014 in Rechtskraft erwachsen sind.
Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.
Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin rückwirkend für die Zeit von 1. September 2013 bis 31. Mai 2014 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'000.zu bezahlen.
Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin (rückwirkend) ab
Juni 2014 für die Dauer des Getrenntlebens einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 5'000.zu bezahlen, zahlbar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.
Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren (Fr. 4'375.-) werden zu 3/8 der Gesuchstellerin und zu 5/8 dem Gesuchsgegner auferlegt. Der auf die Gesuchstellerin entfallende Anteil wird mit dem durch sie geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Ein Überschuss wird der Gesuchstellerin zurückerstattet. Es wird festgestellt, dass die Gesuchstellerin einen Vorschuss in Höhe von Fr. 2'100.geleistet hat. Ein allfälliger Fehlbetrag wird vom Gesuchsgegner gemäss seiner tatsächlichen Zahlungspflicht nachgefordert.
Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'188.zu bezahlen.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.festgesetzt.
Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden zu 1/10 der Gesuchstellerin und zu 9/10 dem Gesuchsgegner auferlegt und mit dem geleisteten Vorschuss verrechnet. Im Mehrbetrag stellt die Obergerichtskasse den Parteien gemäss ihrer Zahlungspflicht Rechnung.
Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das zweitinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3'456.zu bezahlen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein.
Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.-.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 31. März 2015
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Notz versandt am: js
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