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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils LD230003: Obergericht des Kantons Zürich

Der Appellant hat gegen ein Urteil Berufung eingelegt, das die Unterhaltsbeiträge für sein Kind festlegt. Das Gericht hat entschieden, dass der Appellant ein hypothetisches Einkommen von 5100 CHF haben sollte und Unterhaltsbeiträge leisten muss. Es gab auch Streit um das Besuchsrecht des Kindes, das noch nicht abschliessend geklärt wurde. Der Richter hat entschieden, dass die Gerichtskosten geteilt werden sollen.

Urteilsdetails des Kantongerichts LD230003

Kanton:ZH
Fallnummer:LD230003
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid LD230003 vom 15.11.2023 (ZH)
Datum:15.11.2023
Rechtskraft:Weiterzug ans Bundesgericht, 5A_904/2023
Leitsatz/Stichwort:Anweisung an den Schuldner
Schlagwörter : Gesuch; Gesuchs; Gesuchsteller; Gesuchsgegnerin; Recht; Entscheid; Scheidung; Berufung; Verfahren; Belgrad; Gesuchstellers; Vorinstanz; Unterhalt; Urteil; Verhalten; Kinder; Gericht; Grundgericht; Schuldner; Parteien; Rechtsmittel; Erwägung; Meilen; Schuldneranweisung; Bezirksgericht; Ziffer; Scheidungsurteil; Kinderbelange
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ;Art. 177 ZGB ;Art. 2 ZGB ;Art. 29 BV ;Art. 310 ZPO ;Art. 311 ZPO ;Art. 312 ZPO ;Art. 314 ZPO ;Art. 317 ZPO ;Art. 53 ZPO ;Art. 98 BGG ;
Referenz BGE:106 II 320; 110 II 9; 138 III 374; 141 III 569; 142 III 413; 143 III 666;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts LD230003

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LD230003-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr

Urteil vom 15. November 2023

in Sachen

  1. ,

    Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin

    vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X.

    gegen

  2. ,

Gesuchsteller und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y.

betreffend Anweisung an den Schuldner

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 2. Oktober 2023 (EF230003-G)

Rechtsbegehren:

des Gesuchstellers (Urk. 1 S. 1):

1. Die Arbeitgeberin der Gesuchsgegnerin (zurzeit die C. AG,

... [Adresse 1]), sei bis zum Erlass eines anderslautenden Entscheids anzuweisen, ab sofort und bis auf weiteres vom jeweiligen Nettolohn der Gesuchsgegnerin monatlich CHF 8'520.00 zuhanden des Gesuchstellers auf dessen Bankkonto bei der C1. AG, ... [Adresse 2], IBAN CH1, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zu überweisen, unter Androhung doppelter Zahlungspflicht im Unterlassungsfalle;

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zulasten der Gesuchsgegnerin.

Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 2. Oktober 2023:

(Urk. 47 S. 20 ff. = Urk. 50 S. 20 ff.)

  1. (Verfügung)

  2. Die C1. AG, ... [Adresse 1], wird unter Androhung der Doppelzahlungspflicht im Unterlassungsfall mit sofortiger Wirkung und bis zum Erlass eines anderslautenden gerichtlichen Entscheids angewiesen, vom Lohn der Gesuchsgegnerin die monatlichen EhegattenunterhaltsbeitRüge von CHF 8'520 direkt auf das Konto des Gesuchstellers bei der C1. AG, mit IBAN CH1, zu überweisen. Die UnterhaltsbeitRüge sind zahlbar jeweils monatlich im Voraus auf den Ersten jeden Monats.

    Mit Bezug auf Rechtsbegehren Ziffer 1 wird das Gesuch im Mehrumfang abgewiesen.

  3. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 4'200.

  4. Die Gerichtskosten werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.

  5. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Rechtsvertreter des Gesuchstellers eine Parteientschädigung von CHF 5'700 (7,7 % MwSt darin enthalten) zu bezahlen.

  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage des Doppels von act. 46, und im Dispositivauszug Ziffer 2 an die C1. AG, ... [Adresse 1], je gegen Empfangsschein.
  7. (Rechtsmittel)

    BerufungsAnträge:

    der Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin (Urk. 49 S. 2):

    1. Es seien die Ziffern 2, 3, 4 und 5 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 2. Oktober 2023 (Geschäfts-Nr. EF230003-G) aufzuheben und wie folgt neu zu entscheiden:

      1. Das Gesuch des Gesuchstellers um Schuldneranweisung vom 13. Juni 2023 wird abgewiesen, sofern darauf einzutreten ist.

      2. Die Entscheidgebühr des erstinstanzlichen Verfahrens wird dem Gesuchsteller auferlegt und der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung (zzgl. Gesetzliche MwSt) von CHF 5'700.für das erstinstanzliche Verfahren zu bezahlen.

    1. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Gesetzlicher MwSt) zu Lasten des Beschwerdegegners bzw. Gesuchstellers.

      Erwägungen:

      1. Sachverhalt und Prozessgeschichte
        1. Mit Eheschutzurteil vom 28. Februar 2022 verpflichtete das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen die Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin (fortan Gesuchsgegnerin) unter anderem zur Leistung von persönlichen UnterhaltsbeitRügen an den Gesuchsteller und Berufungsbeklagten (fortan Gesuchsteller) ab dem 1. Juli 2022 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens in der Höhe von Fr. 8'520 pro Monat (Urk. 3/11 S. 86 Dispositiv- Ziffer 19). Die von der Gesuchsgegnerin dagegen erhobene Berufung wurde von der hiesigen Kammer mit Urteil vom 25. Juli 2022 abgewiesen (Urk. 3/12 S. 22 Dispositiv-Ziffer 1). Das Urteil ist rechtsKräftig (siehe Bescheinigung auf Urk. 3/12 S. 23).

        2. Mit Eingabe vom 13. Juni 2023 ersuchte der Gesuchsteller das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen (fortan Vorinstanz) um Schuldneranweisung für den Ehegattenunterhaltsbeitrag (Urk. 1 S. 2; siehe eingangs aufgefährtes Rechtsbegehren). Der weitere Prozessverlauf vor Vorinstanz kann den Erwägungen des angefochtenen Entscheids entnommen werden (Urk. 50 E. 1). Am 2. Oktober 2023 erliess die Vorinstanz den oben wiedergegebenen Entscheid (Urk. 50).

        3. Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin am 16. Oktober 2023 fristgerecht (vgl. Art. 314 Abs. 1 ZPO sowie Urk. 48/1) Berufung mit den oben aufgefährten Antrügen (Urk. 49 S. 2).

        4. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2023 wurde das Gesuch der Gesuchsgeg- nerin um Aufschiebung der Vollstreckbarkeit der Dispositiv-Ziffern 3 und 4 des vor-instanzlichen Urteils abgewiesen. Hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 2 und 5 wurde einstweilen die aufschiebende Wirkung erteilt und dem Gesuchsteller Frist angesetzt, um eine Stellungnahme einzureichen (Urk. 53 S. 2 f.). Dieser liess sich mit Eingabe vom 30. Oktober 2023 vernehmen (Urk. 55).

        5. Mit Verfügung vom 3. November 2023 wurde das Gesuch der Gesuchsgeg- nerin um Aufschiebung der Vollstreckbarkeit auch hinsichtlich der Dispositiv- Ziffern 2 und 5 des angefochtenen Urteils abgewiesen (Urk. 57).

        6. Die vorinstanzlichen Akten (Urk. 148) wurden beigezogen. Da sich die Berufung wie nachfolgend aufgezeigt wird sogleich als unbegründet erweist, kann auf das Einholen einer Berufungsantwort verzichtet werden (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO).

      2. Prozessuale Vorbemerkungen
        1. Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (AngemessenheitsPrüfung; siehe BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1), welcher

          insbesondere bei Entscheiden betreffend den Kinderunterhalt erhebliche Bedeutung zukommt (vgl. statt vieler BGer 5A_20/2017 vom 29. November 2017, E. 4.2). In der Berufungsschrift (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf Frühere Vorbringen deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014

          vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Was nicht nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überpröft zu werden; diese hat sich abgesehen von offensichtlichen Mängeln grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstan- dungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.H.; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016, E. 5.3).

        2. Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) können im Berufungsverfahren grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO beRücksichtigt werden, das heisst, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b).

      3. Beurteilung der Berufung
  1. Schuldneranweisung

    1. Die Vorinstanz erwog, die Gesuchsgegnerin sei mit Entscheid vom

      28. Februar 2022 zu monatlichen Zahlungen von UnterhaltsbeitRügen an den Gesuchsteller in der Höhe von Fr. 8'520 ab 1. Juli 2022 und für die weitere Dauer

      des Getrenntlebens verpflichtet worden. Das besagte Urteil sei mit Beschluss und Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. Juli 2022 (Geschäfts- Nr. LE220020-O) rechtsKräftig bestätigt worden. Beide Parteien würden unbestrittenermassen davon ausgehen, dass zum gegenwürtigen Zeitpunkt kein rechts- Kräftiges Scheidungsurteil vorliege. Somit bestehe die Unterhaltspflicht der Gesuchsgegnerin gegenüber dem Gesuchsteller gemäss Eheschutzurteil vom

      28. Februar 2022 nach wie vor. Solange dieses Urteil nicht durch einen anderslautenden, rechtsKräftigen Entscheid abgeändert werde, gelte es und sei es grundsätzlich zu vollstrecken. Damit beruhe der zu vollstreckende Unterhaltsanspruch auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid. Unbestritten sei so- dann, dass die Gesuchsgegnerin ihrer Unterhaltspflicht für die Monate April 2022 (teilweise) sowie ab November 2022 nicht wie mit Entscheid vom 28. Februar 2022 vorgesehen nachgekommen sei. Die Gesuchsgegnerin lasse weiter keine Zweifel daran, dass ein solches Verhalten von ihr auch in Zukunft zu erwarten sei, bestehe doch ab Dezember 2022 laut ihr kein Anspruch des Gesuchstellers mehr auf Unterhalt. Zudem schulde ihr der Gesuchsteller so die Gesuchsgegnerin eine hohe Summe an Geld aus unberechtigten VerKäufen verschiedener ihr zustehender Vermögenswerte und aufgrund des desolaten Zustands der ehemaligen Familienwohnung. Dementsprechend habe sie gemäss dem Gesuchsteller trotz diverser in der Zwischenzeit zu ihren Ungunsten ergangener Urteile keine UnterhaltsbeitRüge mehr bezahlt. Entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin, wonach die Schuldneranweisung der VerhältnismässigkeitsPrüfung aufgrund der fehlenden Schwere nicht standhalte und eine Anweisung an die Arbeitgeberin ei- ne einschneidende Massnahme darstelle, sei diese vorliegend auch verhältnismässig, weil der Unterhaltsbeitrag wiederholt, mindestens über acht Monate, nicht bezahlt worden sei (Urk. 50 E. 5.15.3).

    2. Die Gesuchsgegnerin kritisiert, dass sich die Vorinstanz in Erwägung 5.3 auf den Standpunkt stelle, die Anweisung sei verhältnismässig, da der Unterhaltsbeitrag mindestens über acht Monate nicht bezahlt worden sei. Die Vorinstanz verkenne in grober Weise die Schwere einer Allfälligen Anweisung im vorliegenden Fall. Einerseits seien nicht acht, sondern zwei ausgebliebene Unterhaltszahlungen für die Monate April und November 2022 zu verzeichnen, und andererseits

      Müsste sie eine Rückforderung gegenüber dem Gesuchsteller geltend machen. Da der Gesuchsteller sich allerdings andauernd auf seine bedürftigkeit berufe, zahlreiche unwahre Angaben über seine Wohnadresse mache und selbst mittels Strafbefehl wegen Veruntreuung zu ihren Lasten verurteilt worden sei, bestehe die konkrete Gefahr, dass das Geld für sie nicht mehr einbringlich sein werde, ei- ne Rückforderung demnach nicht möglich sein werde (Urk. 49 Rz. 8). Ebenso sei erstaunlich, dass die Vorinstanz in Erwägung 5.2 allerlei aufzähle, dem sie nicht nachkommen solle, sich zum Gesuchsteller, insbesondere zu seinen unwahren Angaben über seinen Wohnsitz, zum Strafbefehl etc. allerdings nicht äussere und diese demnach für die VerhältnismässigkeitsPrüfung unbeachtlich lasse, was nicht rechtens sei, zumal zwei Interessen abzuwägen seien, jene des Gesuchstellers, aber auch ihre (Urk. 49 Rz. 9). In Erwägung 5.8 meine die Vorinstanz lediglich, es käme vorliegend nicht darauf an, dass das Geld für sie nicht mehr einbringlich wäre, was unzutreffend sei. Sie könne den Gesuchsteller nicht auf Rückzahlung betreiben einklagen, wenn er nicht einmal seinen korrekten Wohnsitz angebe, geschweige denn seine finanziellen Verhältnisse. Sie müsse alles über sich ergehen lassen; die Schuldneranweisung, die Betreibungen, Rechtsöff- nungen, Pfändungen, aber im umgekehrten Fall, sollte endlich das serbische Scheidungsurteil eintreffen und sie dann anhand diesem, alle ihre getätigten Zahlungen auf dem Rechtsweg zurückfordern können und wollen, würde man ihr entgegnen, leider könne man den Wohnsitz des Gesuchstellers nicht eruieren und/oder dieser habe nicht die Mittel, die UnterhaltsbeitRüge zurückzuzahlen. In diesem sollte die Schuldneranweisung bestätigt werden und die Scheidung so- dann gesprochen werden sehr wahrscheinlichen Szenario wäre das verheeren- der, mithin unverhältnismässiger für sie, als es für den Gesuchsteller in der aktuellen Situation sei (Urk. 49 Rz. 10).

      Weiter habe sie im aktenkundigen Verfahren EB230206-G bzw. RT230088 vor dem Bundesgericht erfolgreich geltend machen können, dass aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers die Gefahr offenkundig sei, dass dieser allenfalls nicht in der Lage sein werde, die in Betreibung gesetzte Summe (Ehegattenunterhalt aus Eheschutzurteil) zurückzuzahlen. Entsprechend sei ihr Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gutgeheissen worden (Urk. 49

      Rz. 11). Ferner sei ihr sämtliches Vermögen und ihr gesamtes Einkommen bis auf einen Betrag von etwas mehr als Fr. 4'000 Existenzminimum für sie und die beiden Kinder zuzüglich Fr. 1'500 für die monatlichen Hypothekarkosten entwe- der verarrestiert gepfändet, wobei bezüglich der Pfändung eine Beschwerde beim Bezirksgericht Meilen gegen das Betreibungsamt anhängig gemacht worden sei. Auch dieser Entscheid bestätige die Unverhältnismässigkeit einer Schuld- neranweisung (Urk. 49 Rz. 11). Zudem sei ihr alles gepfändet worden, weshalb auch nichts für eine Schuldneranweisung übrigbleibe (Urk. 49 Rz. 12).

      In ihrem Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung hatte die Gesuchsgegnerin ausgefährt, dass nach Angaben ihres serbischen Anwalts das Schei- dungsurteil im September 2023 vom damit befassten Gericht gefällt, aber noch nicht begründet und an die Parteien versendet worden sei, mit der Folge, dass die Scheidung Rückwirkend ab dem 1. Dezember 2022 ihre Wirkung entfalten werde, was nichts anderes bedeute, als dass sie dem Gesuchsteller ab dem 1. Dezember 2022 keinen Unterhalt mehr schulde (Urk. 49 Rz. 30 mit Verweis auf Urk. 52/4).

    3. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen der Schuldneranweisung nach Art. 177 ZGB zutreffend angefährt, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen wird (Urk. 50 E. 4).

    4. Wie bereits in der Verfügung vom 3. November 2023 betreffend das Gesuch der Gesuchsgegnerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung festgehalten (Urk. 57 E. 2.4), stätzt sich die gesamte Argumentation der Gesuchsgegnerin auf ihre Behauptung, in Serbien sei ein Scheidungsurteil erlassen worden, weshalb ihre Unterhaltspflicht gegenüber dem Gesuchsteller per 1. Dezember 2022 erloschen sei. Bis zum heutigen Zeitpunkt liegt jedoch kein solches rechtsKräftiges Scheidungsurteil vor und es ist auch nicht absehbar, wann ein solches vorliegen wird. So handelt es sich beim in Serbisch verfassten Schreiben ihres serbischen Anwaltes (Urk. 52/4) eine übersetzung wurde entgegen ihrer Ankündigung (Urk. 49 Rz. 30) bis heute nicht nachgereicht nicht mehr als eine Parteibehauptung. Folglich hielt die Vorinstanz zu Recht fest, dass der Unterhaltsanspruch des Gesuchstellers nach wie vor auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid

      beruhe (Urk. 50 E. 5.1). Entsprechend erweist sich auch die vorinstanzliche Feststellung als korrekt, wonach während mindestens acht Monaten der Unterhaltsbeitrag von der Gesuchsgegnerin nicht bezahlt worden sei und damit die notwenige Schwere der Pflichtverletzung erreicht sei (Urk. 50 E. 5.3).

      Entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin bildet vorliegend eine Allfällige RückforderungsMöglichkeit der UnterhaltsbeitRüge keine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Schuldneranweisung. Solange das Eheschutzurteil vom 28. Februar 2022 nicht durch einen anderslautenden, vollstreckbaren Entscheid abgeändert wird, ist es zu vollstrecken. Die Gefahr, dass der Gesuchsteller allenfalls in Zukunft aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse nicht in der Lage sein wird, der Gesuchsgegnerin zu viel bezogene UnterhaltsbeitRüge zurückzuerstatten, ist hinzunehmen, zumal ihm kein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorgeworfen wer- den kann (dazu unten E. III. 2.6). Entsprechend gehen auch die Ausführungen der Gesuchsgegnerin zur Gutheissung ihres Gesuchs um Erteilung der aufschieben- den Wirkung im Verfahren vor Bundesgericht betreffend Rechtsöffnung, wo die RückforderungsMöglichkeit anders als hier eine Rolle spielt, an der Sache vorbei.

      Soweit die Gesuchsgegnerin weiter pauschal beMängelt, dass sich die Vorinstanz nicht zum Gesuchsteller und seinen unwahren Angaben über seinen Wohnsitz, zum Strafbefehl etc. äussere und diese demnach für die Verhältnismässigkeits- Prüfung unbeachtlich lasse, kommt sie ihrer Rüge- und Begründungspflicht nicht ausreichend nach (vgl. oben E. II. 1). Weitere Ausführungen dazu können dem- nach unterbleiben.

      Sodann behauptet die Gesuchsgegnerin, dass ihr gesamtes Einkommen bis auf einen Betrag von etwas mehr als Fr. 4'000 Existenzminimum für sie und die beiden Kinder zuzüglich Fr. 1'500 für die Hypothekarkosten gepfändet worden sei (Urk. 49 Rz. 11). Eine entsprechende Pfändungsurkunde legt die Gesuchsgegnerin allerdings nicht ins Recht. Damit ist die Lohnpfändung nicht glaubhaft gemacht. Im übrigen geniesst die Anweisung ohnehin Vorrang vor einer bestehenden zuKünftigen Lohnpfändung (BGE 110 II 9 E. 4.b)

  2. Rechtsmissbrauch

    1. Zum Vorwurf der Gesuchsgegnerin, der Gesuchsteller verhalte sich rechtsmissbräuchlich, indem er jeden erdenklichen Rechtsweg mit aussichtslosen und widersprächlichen Rechtsmitteln ausschöpfe, um an Geld zu kommen, welches ihm nicht mehr zustehe, erwog die Vorinstanz, dass gemäss Art. 2 Abs. 1 ZGB jedermann in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln habe. Bei der Beurteilung, ob ein Verhalten gegen Treu und Glauben verstosse, Müssten alle konkreten Umstände beRücksichtigt werden. Weiter sehe Art. 2 Abs. 2 ZGB vor, dass der offenbare Missbrauch eines Rechtes keinen Rechtsschutz finde. Nur bei offenbarem Rechtsmissbrauch sei der Rechtsschutz zu verweigern. Beständen Zweifel an der Rechtsmissbräuchlichkeit eines Vorgehens, so sei der Rechtsschutz nicht zu versagen. Offenbarer Rechtsmissbrauch sei demnach nur mit zurückhaltung anzu- nehmen und im Zweifel sei das formelle Recht zu Schätzen und Rechtsmissbrauch zu verneinen (Urk. 50 E. 5.4). Ein offensichtlich rechtsmissbräuchliches Verhalten des Gesuchstellers im serbischen Scheidungsverfahren sei von der Gesuchsgegnerin vorliegend nicht dargetan worden und sei auch nicht ersichtlich. Allein aus dem Umstand, dass der Gesuchsteller den Rechtsmittelweg beschreite, könne die Gesuchsgegnerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Insbesondere sei darin noch kein Verstoss gegen Treu und Glauben bzw. ein rechtsmissbräuchliches Verhalten auszumachen. Irrelevant sei dabei grundsätzlich auch die Motivation des Gesuchstellers. Hinzu komme, dass der Gesuchsteller zumindest mit seinem Rechtsmittel ans Appellationsgericht in Belgrad in dem Sinne erfolgreich gewesen sei, als dass dieses mit Beschluss vom 6. April 2023 die Akten ans erste Grundgericht in Belgrad zwecks Ergänzung des Verfahrens zurückgesandt habe. Auch in Bezug auf sein Rechtsmittel ans Obergericht in Belgrad sei der Gesuchsteller erfolgreich gewesen, habe doch das Obergericht in Belgrad den Beschluss des ersten Grundgerichts in Belgrad vom 10. Februar 2023, womit dieses die Berufung des Gesuchstellers als unzulässig abgewiesen habe, aufgehoben und die

      Sache dem Gericht der ersten Instanz zum erneuten Verfahren zurückgesandt (Urk. 50 E. 5.6).

      Sodann sei auch das Argument der Gesuchsgegnerin, wonach die Anfechtung des Entscheids des ersten Grundgerichts in Belgrad vom 1. Dezember 2022 durch den Gesuchsteller sinn- und zwecklos sei, da ein Entscheid über Kinderbelange klar dem Haager Kindesschutzübereinkommen widerspreche und in der Schweiz offensichtlich nicht anerkannt und vollstreckt werden würde, nicht stichhaltig. Es sei nicht Aufgabe des hiesigen Gerichts, diese Frage zu beantworten. Ein solcher Entscheid sei noch nicht ergangen und liege im Ungewissen. Tatsache sei, dass aktuell kein rechtsKräftiger Entscheid irgendeines Gerichts vorliege, der die Unterhaltspflicht der Gesuchsgegnerin gegenüber dem Gesuchsteller aufgehoben hätte. Nebenbei sei bemerkt, dass es die Gesuchsgegnerin selbst gewesen sei, welche vor dem ersten Grundgericht in Belgrad nebst dem Schei- dungspunkt beantragt habe, dass die Kinder unter ihre Obhut zu stellen und ein Besuchsrecht einzurichten

      sowie der Gesuchsteller zur Bezahlung von KinderunterhaltsbeitRügen zu verpflichten sei. Ebenso sei es auch die Gesuchsgegnerin gewesen, welche die Scheidung samt Regelung der Kinderbelange in Serbien anhängig gemacht habe, dies wie von der Gesuchsgegnerin selbst ausgefährt obwohl die Kinder keinen Bezug zu Serbien hätten (Urk. 50 E. 5.7).

    2. Die Gesuchsgegnerin moniert, die Vorinstanz gehe in keiner Weise auf ihre Ausführungen ein, was eine Verletzung des rechtlichen Gehör rs und eine willkürliche Rechtsanwendung bedeute. Fakt sei, dass das Verhalten des Gesuchstellers sowohl im serbischen Scheidungsverfahren als auch im vorliegenden Verfahren offensichtlich rechtsmissbräuchlich sei. In Erwägung 5.6 sei die Vorinstanz der Ansicht, dass allein die Beschreitung des Rechtsmittelweges durch den Gesuchsteller nicht rechtsmissbräuchlich sei. Zudem sei seine Motivation irrelevant. Selbstverständlich sei die Motivation ausschlaggebend für das rechtsmissbräuchliche Verhalten. Es gehe doch nicht an, dass der Gesuchsteller am 26. Januar 2021 eine Einsprache gegen die von ihr erhobene Scheidungsklage in Belgrad einreiche, um wissentlich fälschlicherweise zu behaupten, in der Schweiz sei bereits eine Scheidung hängig, was in Tat und Wahrheit nicht gestimmt habe, da zum damaligen Zeitpunkt das Eheschutzverfahren am Bezirksgericht Meilen hängig gewesen sei und er dies als im Verfahren involvierte Partei sehr wohl gewusst habe. Aufgrund dieser Falschinformation an das Belgrader Gericht habe sich dieses naTürlich veranlasst gesehen, auf dem Rechtshilfewege beim Eheschutzgericht in Meilen eine Auskunft zum fraglichen Verfahren einzuholen. Konsequenterweise habe sich das Verfahren in Belgrad verzügert, was der Gesuchsteller auch gewollt habe (Urk. 49 Rz. 1315).

      Am 6. April 2022 habe der Gesuchsteller Widerklage beim ersten Grundgericht in Belgrad erhoben und die Scheidung verlangt. Dies wohlgemerkt, obwohl er sich mit seiner Einsprache vom 26. April 2021 auf den Standpunkt gestellt habe, dass die serbischen Gerichte nicht für die Scheidung zuständig seien. Obwohl er mit seiner Widerklage die Scheidung verlangt habe, habe er weiterhin den Standpunkt vertreten , dass das Bezirksgericht Meilen bereits mit der Scheidung beschöftigt sei. Mit Urteil vom 1. Dezember 2022 habe das erste Grundgericht in Serbien entsprechend den Anträgen beider Parteien entschieden, dass die am

      21. Juni 2008 in Paris geschlossene Ehe geschieden sei. Die ebenfalls von bei- den Seiten gestellten Anträge bezüglich Kinderbelange seien mit Verweis auf die Anwendbarkeit des wegen dem Lebensmittelpunkt der Kinder in der Schweiz abgewiesen worden bzw. sei korrekterweise darauf nicht eingetreten worden. Es sei offensichtlich, dass das serbische Gericht in Bezug auf die zu klärenden Fragen einen absolut korrekten und nicht zu beanstandenden Entscheid gefällt habe. Um aber das Verfahren in Serbien zu verzügern und in der Hoffnung, in der Schweiz möglichst lange vom Unterhalt gemäss Eheschutzurteil vom 28. Februar 2022 zu profitieren, habe der Gesuchsteller gegen das serbische Schei- dungsurteil am 19. Januar 2023 eine (Völlig aussichtslose) Berufung eingelegt, in- dem er unter anderem die zuvor selbst verlangte Scheidung angefochten habe. Ein solches Verhalten sei nicht nur Völlig widersprächlich, sondern auch rechtsmissbräuchlich. Mit Entscheid vom 10. Februar 2023 habe das erste Grundgericht in Belgrad deshalb beschlossen, dass der Gesuchsteller kein rechtliches Interesse an der Erhebung der Berufung gegen die Scheidung habe, zumal er mit seiner Widerklage vom 6. April 2022 selbst die Scheidung der Ehe gefordert habe. Dennoch habe der Gesuchsteller gegen das Urteil vom 10. Februar 2023 eine weitere Berufung eingelegt (Urk. 49 Rz. 1719).

      Weiter führe die Vorinstanz in Erwägung 5.6 aus, dass der Gesuchsteller nicht rechtsmissbräuchlich gehandelt habe, da er doch vor dem Appellationsgericht in Belgrad erfolgreich gewesen sei, als dieses das Verfahren mit Beschluss vom

      6. April 2023 an das Obergericht in Belgrad weitergeleitet habe und dieses wiederum den Beschluss des ersten Grundgerichts in Belgrad vom 10. Februar 2023 aufgehoben und die Sache wieder an das erste Grundgericht zum erneuten Verfahren zurückgewiesen habe. Bedauerlicherweise habe es sich hier um einen krassen Fehlentscheid des Obergerichts in Belgrad gehandelt, und zwar hätte dieses mangels Rechtschutzinteresse des Gesuchstellers nicht auf das Rechtsmittel eintreten dürfen, und nicht mit der Begründung, sie sähen die Scheidung und die Kinderbelange als Einheit, aufheben dürfen, zumal doch das erste Grundgericht in Belgrad korrekt entschieden gehabt habe, indem es die Schei- dung ausgesprochen habe und auf die Anträge betreffend Kinderbelange in Anwendung des nicht eingetreten sei. Der Gesuchsteller habe die Scheidung gewollt. Nur schon deshalb sei sein Verhalten im Sinne des venire contra factum proprium rechtsmissbräuchlich, ungeachtet dessen, dass er vom Obergericht in Belgrad aus unerfindlichen Gründen gestützt worden sei (Urk. 49 Rz. 2224).

      Dass nun die Vorinstanz in Erwägung 5.7 versuche, ihr die von ihr geltend gemachten Kinderbelange vor dem ersten Grundgericht in Belgrad zum Nachteil anzurechnen, sei nicht korrekt. Fakt sei, dass beide Parteien die Kinderbelange und die Scheidung vor dem ersten Grundgericht in Belgrad geltend gemacht hätten. Schliesslich habe sie das fragliche Scheidungsurteil des ersten Grundgerichts in Belgrad vom 1. Dezember 2022 nicht angefochten, zumal sie damals eingesehen habe, dass ein in Serbien erwirkter Entscheid über Kinderbelange klar dem widersprechen und in der Schweiz ganz offensichtlich nicht anerkannt und vollstreckt würde. Logischerweise hätte der Gesuchsteller ebenfalls das Urteil akzeptieren sollen und das Verfahren betreffend Kinderbelange wäre in der Schweiz fortgefährt worden (Urk. 49 Rz. 25).

    3. Art. 53 ZPO Gewährleistet den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör, wie ihn Art. 29 Abs. 2 BV umschreibt. Danach verlangt das rechtliche Gehör unter anderem, dass das Gericht die Vorbringen der vom Entscheid in ihren Rechten betroffenen Person auch tatsächlich hürt, pröft und in der Entscheidfindung be- Rücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu be- Gründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sich das Gericht mit allen Parteistandpunkten einschließlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen aus- Drücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die Höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stätzt (BGer 5A_801/2018 vom 30. April 2019, E. 3.3, m.w.H.).

    4. Entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin hat sich die Vorinstanz durchaus mit ihren Argumenten zum rechtsmissbräuchlichen Verhalten des Gesuchstellers auseinandergesetzt. Aus ihren ausführlichen Erwägungen geht hervor, von welchen überlegungen sie sich leiten liess und auf welche Argumente sie ihren Entscheid, es liege kein missbräuchliches Verhalten des Gesuchstellers vor, stätzte (Urk. 50 E. 5.6 f.). Damit wurde dem aus dem Gehörsanspruch fliessenden Anspruch auf Begründung des Entscheids Genüge getan. Die Gesuchsgegnerin war denn auch ohne Weiteres in der Lage, den Entscheid diesbezüglich sachgerecht anzufechten. Der Vorwurf der Gehörsverletzung ist somit unbegründet. Davon zu unterscheiden sind die Motive der Begründung, welche nicht das rechtliche Gehör, sondern die richtige Rechtsanwendung beschlagen (dazu nachfolgende Erwägungen).

    5. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, findet gemäss Art. 2 Abs. 2 ZGB nur der offenbare Missbrauch eines Rechts keinen Rechtsschutz und ein Rechtsmissbrauch im Sinne dieser Bestimmung ist nur mit grosser zurückhaltung anzunehmen (BSK ZGB I-Lehmann/Honsell, Art. 2 N 27 m.w.H.). Widersprächliches Verhalten ist nicht per se rechtsmissbräuchlich. Einen Grundsatz der Gebundenheit an das eigene Handeln gibt es nicht. grundsätzlich ist es jedermann gestattet, sein Verhalten und seine Meinung aufgrund besserer Einsicht im Laufe der Zeit zu ändern. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist in einem Widerspruch zu Früherem Verhalten erst dann ein Verstoss gegen das Rechtsmissbrauchsverbot zu erblicken, wenn das Frühere Verhalten ein schutzwürdiges Vertrauen begründet hat, welches durch die neue Handlung enttäuscht worden ist. Der Vertrauende muss Dispositionen getroffen haben, die sich angesichts der neuen Situation nunmehr als nachteilig erweisen (BGE 143 III 666 E. 4.2; BGE 106 II 320 E. 3a; BSK ZGB I-Lehmann/Honsell, Art. 2 N 43a; je m.w.H.).

    6. Vorliegend vermag es zwar widersprächlich erscheinen, sich zuerst gegen ein Scheidungsverfahren mangels internationaler zuständigkeit zu wehren, um später selbst die Scheidung an diesem Ort zu verlangen. Es ist jedoch nicht ersichtlich, welchen Nachteil die Gesuchsgegnerin durch das spätere Verhalten (Erhebung der Widerklage) erlitt. Dass der Gesuchsteller die Einsprache der Unzuständigkeit einzig aus der Motivation erhob, den Ehegattenunterhalt möglichst lange aufrechtzuerhalten, ist eine blosse Behauptung der Gesuchsgegnerin. Ein offensichtlicher Rechtsmissbrauch ist damit nicht dargetan, zumal durchaus ein Interesse daran bestehen kann, sich gegen ein im Ausland eingeleitetes Gerichtsverfahren zur Wehr zu setzen. Betreffend die vom Gesuchsteller erhobenen Rechtsmittel gegen das serbische Scheidungsurteil vom 1. Dezember 2022 hielt die Vor-instanz zu Recht fest, dass es nicht am hiesigen Gericht ist, darüber zu befinden, ob ein ausländisches Gericht einen Entscheid zu Recht Unrecht fällte. Es bleibt daher dabei, dass entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin die Rechtsmittel des Gesuchstellers gegen das Scheidungsurteil nicht Völlig aussichtslos und damit auch nicht rechtsmissbräuchlich waren. Zusammenfassend kann dem Gesuchsteller somit kein offenbarer Rechtsmissbrauch bezüglich des in Serbien gefährten Scheidungsprozesses vorgeworfen werden, der es rechtfertigen würde, seinen Anspruch auf Ehegattenunterhalt nicht mehr zu vollstrecken. Inwiefern sich der Gesuchsteller auch im vorliegenden Verfahren offensichtlich missbräuchlich verhalte, begründet die Gesuchsgegnerin in ihrer Berufungsschrift nicht näher, was den Anforderungen an die Berufung nicht genügt (oben E. II. 1). Das Eheschutzurteil vom 28. Februar 2022 ist daher nach wie vor zu vollstrecken.

  3. Ergebnis

Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung der Gesuchsgegnerin als unbe- Gründet, weshalb sie abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen ist.

IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  1. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren ist in Anwendung von 12 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. 4 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 sowie 8 Abs. 1 GebV OG und ausgehend von einem Streitwert von Fr. 2'044'800 (Fr. 8'520 x 12 Monate x 20; Art. 91 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO) auf Fr. 2'500 festzusetzen.

  2. Ausgangsgemäss sind die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

  3. überdies ist die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, dem Gesuchsteller für das zweitinstanzliche Verfahren (Stellungnahme vom 30. Oktober 2023; Urk. 55) eine Parteientschädigung zu bezahlen. In Anwendung von 13 Abs. 1 und Abs. 2

i.V.m. 4, 9 und 11 AnwGebV ist diese auf Fr. 800 festzusetzen. Ein Mehrwertsteuerzuschlag ist aufgrund des ausländischen Wohnsitzes des Gesuchstellers nicht geschuldet.

Es wird erkannt:

  1. Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 2. Oktober 2023 bestätigt.

  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'500 festgesetzt.

  3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.

  4. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 800 zu bezahlen.

  5. Schriftliche Mitteilung an

    • die Parteien,

    • die C1.

      AG, ... [Adresse 1] (im Auszug hinsichtlich DispositivZiffern 1 und 5 dieses Entscheids),

    • die Vorinstanz,

      je gegen Empfangsschein.

      Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 15. November 2023

Obergericht des Kantons Zürich

  1. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw N. Paszehr versandt am:

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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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