Zusammenfassung des Urteils LC240011: Obergericht des Kantons Zürich
Die Chambre des recours pénale hat über die Rekussionsanfrage von C.________ entschieden, die sich gegen den Präsidenten des Jugendgerichts Y.________ richtete. C.________ wurde zu gemeinnütziger Arbeit verurteilt, da er an nicht genehmigten Klimaprotesten teilgenommen und den Verkehr blockiert hatte. Nachdem C.________ Einspruch erhoben hatte, entschied das Jugendgericht, die Entscheidung aufrechtzuerhalten. Schliesslich zog C.________ den Einspruch zurück, wodurch die Rekussionsanfrage hinfällig wurde und die Kosten von 220 CHF ihm auferlegt wurden.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | LC240011 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Zivilkammer |
Datum: | 27.02.2024 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Ehescheidung |
Schlagwörter : | Berufung; Beklagten; Verfahren; Vorinstanz; Parteien; Entscheid; Berufungsverfahren; Errungenschaft; Erwäg; Erwägung; Urteil; Güterrecht; Bundesgericht; Oberrichter; Disp-Ziff; Hinsicht; Lebensversicherung; Vorschlag; Schulden; Prozesskosten; Obergericht; Kantons; Zivilkammer; Gerichtsschreiber; Rieke; Verfahren; Bezirksgericht; ützt |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 114 ZGB ;Art. 198 ZGB ;Art. 2 ZGB ;Art. 310 ZPO ;Art. 311 ZPO ;Art. 312 ZPO ;Art. 90 BGG ;Art. 95 ZPO ; |
Referenz BGE: | 142 III 413; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LC240011-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter
lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke
Beschluss vom 27. Februar 2024
in Sachen
,
Klägerin und Berufungsklägerin
gegen
,
Beklagter und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
betreffend Ehescheidung
Erwägungen:
a) Mit Urteil vom 15. Januar 2024 (Urk. 73 = Urk. 78) schied das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) die Ehe der Parteien gestützt auf Art. 114 ZGB (Dispositiv-Ziffer 1), genehmigte die Teilvereinbarung der Parteien über den nachehelichen Unterhalt und den Vorsorgeausgleich (Disp.-Ziff. 2), erliess die entsprechende Anweisung an die Vorsorgeeinrichtung (Disp.-Ziff. 3) und stellte fest, dass die Parteien in güterrechtlicher Hinsicht auseinandergesetzt seien (Disp.-Ziff. 4).
Hiergegen erhob die Klägerin am 15. Februar 2024 (Postaufgabe) fristgerecht Berufung und stellte den Besrufungsantrag (Urk. 77):
Es sei das oben erwähnte Urteil hinsichtlich der strittig gebliebenen Schei- dungsnebenfolgen (Güterrecht) aufzuheben (Dispositivziffer 4 des Urteils) und in der Weise zu ändern, dass die Kapitallebensversicherung des Berufungsbeklagten B. , Police-Nr. ... bei der C. , gemäss Güterrecht aufgeteilt wird.
Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-76). Da sich die Berufung sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO).
Der Berufungsantrag ist an sich unbeziffert. Aufgrund der vorinstanzlichen Erwägung, dass der Rückkaufswert der Lebensversicherung Fr. 64'181.70 betrage und die Klägerin die Hälfte davon geltend mache (Urk. 78 S. 6 Ziff. 4.3.1.), ist jedoch genügend klar, welchen Betrag die Klägerin mit ihrer Berufung fordert.
a) Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung ist begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Zu dieser Begrün- dungsanforderung Gehört, dass in der Berufungsschrift dargelegt werden muss, weshalb der vorinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll. Das Berufungsverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der überPrüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen; die Berufung
muss sich dementsprechend mit den EntscheidGründen der Vorinstanz im Einzel- nen auseinandersetzen (vgl. zum Ganzen BGE 142 III 413 E. 2.2.4).
Die Vorinstanz erwog zum hier einzig interessierenden Güterrecht im Wesentlichen, es sei unstrittig, dass die Klägerin in ihrer Errungenschaft über keine Aktiven verfüge bzw. bei ihr kein Vorschlag resultiere. Ebenso unstrittig seien die Aktiven des Beklagten von Fr. 66'640.49 (Fr. 64'181.70 + Fr. 2'458.79). Strittig seien die vom Beklagten geltend gemachten Schulden seiner Errungenschaft von total Fr. 250'278.60. Darin enthalten seien u.a. die dem Beklagten auferlegten Prozesskosten aus einem Strafverfahren wegen versuchter vorsätzlicher Tütung der Klägerin von total Fr. 92'513.50. Da der Gesetzgeber in Art. 198 ZGB abschliessend geregelt habe, was Eigengut darstelle, würden diese Prozesskosten die Errungenschaft des Beklagten belasten. Bereits dies führe zu einem Passivenüberschuss. Damit könne offenbleiben, ob und in welchem Umfang die übrigen vom Beklagten geltend gemachten Schulden bestehen würden, da bereits feststehe, dass auch beim Beklagten kein Vorschlag resultiere. Die Anrechnung dieser Prozesskostenschulden möge zwar aus der Sicht der Klägerin unbefriedigend erschei- nen; sie sei jedoch nicht Folge eines offenbaren Rechtsmissbrauchs, sondern der gesetzlichen Konzeption der Errungenschaftsbeteiligung. Die Klägerin hätte denn auch nach der vom Beklagten versuchten Tütung ohne Weiteres die Anordnung der Gütertrennung verlangen können, um dieses Ergebnis der güterrechtlichen Auseinandersetzung abzuwenden. Daher bestehe kein Anlass, dieses in Anwen- dung von Art. 2 Abs. 2 ZGB zu korrigieren. Nach dem Gesagten resultiere bei bei- den Parteien kein zu teilender Vorschlag und es sei festzustellen, dass sie in güterrechtlicher Hinsicht auseinandergesetzt seien (Urk. 78 Erwägung 4).
Die Klägerin hält dem in ihrer Berufung einzig entgegen, der Beklagte habe die Lebensversicherung während der Ehe abgeschlossen und die Zahlungen seien gemeinsam getätigt worden. Der Entscheid der Vorinstanz, diese Kapitallebensversicherung nicht aufzuteilen, sei nicht angemessen, weil die Errungenschaft gemäss Güterrecht aufzuteilen sei (Urk. 77).
Dass der Rückkaufswert der Lebensversicherung des Beklagten Errungenschaft darstellt, hat bereits die Vorinstanz so erwogen. Mit den entscheidrelevanten weiteren Erwägungen, dass diesem Vermögenswert weit Höhere Schulden gegenüberstehen würden, welche ebenfalls der Errungenschaft zuzurechnen seien (oben Erwäg. 3.b), setzt sich die Klägerin in ihrer Berufung jedoch nicht ansatzweise auseinander; sie trägt hierzu keinerlei Beanstandungen vor, welche im Berufungsverfahren gepröft werden könnten.
Nach dem Gesagten kann auf die Berufung der Klägerin nicht eingetreten werden.
a) Für das Berufungsverfahren beträgt der Streitwert Fr. 32'090.85 (oben Erwägung 2). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von
? 6 Abs. 1, 10 Abs. 1 und 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 800.-festzusetzen.
Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Klägerin zufolge ihres Unterliegens, dem Beklagten mangels relevanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird beschlossen:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.-festgesetzt.
Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage des Doppels von Urk. 77, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 32'090.85.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 27. Februar 2024
Obergericht des Kantons Zürich
Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke versandt am:
lm
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