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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:LC240011
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid LC240011 vom 27.02.2024 (ZH)
Datum:27.02.2024
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Ehescheidung
Schlagwörter : Berufung; Beklagten; Verfahren; Vorinstanz; Parteien; Entscheid; Berufungsverfahren; Errungenschaft; Erwägung; Urteil; Güterrecht; Vorinstanzliche; Beschwerde; Bundesgericht; Oberrichter; Disp-Ziff; Hinsicht; Strittig; Vorinstanzlichen; Lebensversicherung; Unrichtig; Vorschlag; Schulden; Prozesskosten; Resultiere; Obergericht; Kantons; Zivilkammer; Gerichtsschreiber; Rieke
Rechtsnorm: Art. 106 ZPO ; Art. 114 ZGB ; Art. 198 ZGB ; Art. 2 ZGB ; Art. 310 ZPO ; Art. 311 ZPO ; Art. 312 ZPO ; Art. 90 BGG ; Art. 95 ZPO ;
Referenz BGE:142 III 413;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LC240011-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter

lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Beschluss vom 27. Februar 2024

in Sachen

  1. ,

    Klägerin und Berufungsklägerin

    gegen

  2. ,

    Beklagter und Berufungsbeklagter

    vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.

    betreffend Ehescheidung

    Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, vom 15. Januar 2024 (FE210156-L)

    Erwägungen:

    1. a) Mit Urteil vom 15. Januar 2024 (Urk. 73 = Urk. 78) schied das Be- zirksgericht Zürich (Vorinstanz) die Ehe der Parteien gestützt auf Art. 114 ZGB (Dis- positiv-Ziffer 1), genehmigte die Teilvereinbarung der Parteien über den nachehe- lichen Unterhalt und den Vorsorgeausgleich (Disp.-Ziff. 2), erliess die entspre- chende Anweisung an die Vorsorgeeinrichtung (Disp.-Ziff. 3) und stellte fest, dass die Parteien in güterrechtlicher Hinsicht auseinandergesetzt seien (Disp.-Ziff. 4).

      1. Hiergegen erhob die Klägerin am 15. Februar 2024 (Postaufgabe) frist- gerecht Berufung und stellte den Besrufungsantrag (Urk. 77):

        Es sei das oben erwähnte Urteil hinsichtlich der strittig gebliebenen Schei- dungsnebenfolgen (Güterrecht) aufzuheben (Dispositivziffer 4 des Urteils) und in der Weise zu ändern, dass die Kapitallebensversicherung des Berufungsbe- klagten B. , Police-Nr. … bei der C. , gemäss Güterrecht aufgeteilt wird.

      2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-76). Da sich die Berufung sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO).

    2. Der Berufungsantrag ist an sich unbeziffert. Aufgrund der vorinstanzli- chen Erwägung, dass der Rückkaufswert der Lebensversicherung Fr. 64'181.70 betrage und die Klägerin die Hälfte davon geltend mache (Urk. 78 S. 6 Ziff. 4.3.1.), ist jedoch genügend klar, welchen Betrag die Klägerin mit ihrer Berufung fordert.

    3. a) Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrich- tige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung ist begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Zu dieser Begrün- dungsanforderung gehört, dass in der Berufungsschrift dargelegt werden muss, weshalb der vorinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll. Das Berufungsverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzli- chen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen; die Berufung

      muss sich dementsprechend mit den Entscheidgründen der Vorinstanz im Einzel- nen auseinandersetzen (vgl. zum Ganzen BGE 142 III 413 E. 2.2.4).

      1. Die Vorinstanz erwog – zum hier einzig interessierenden Güterrecht – im Wesentlichen, es sei unstrittig, dass die Klägerin in ihrer Errungenschaft über keine Aktiven verfüge bzw. bei ihr kein Vorschlag resultiere. Ebenso unstrittig seien die Aktiven des Beklagten von Fr. 66'640.49 (Fr. 64'181.70 + Fr. 2'458.79). Strittig seien die vom Beklagten geltend gemachten Schulden seiner Errungenschaft von total Fr. 250'278.60. Darin enthalten seien u.a. die dem Beklagten auferlegten Pro- zesskosten aus einem Strafverfahren wegen versuchter vorsätzlicher Tötung der Klägerin von total Fr. 92'513.50. Da der Gesetzgeber in Art. 198 ZGB abschlies- send geregelt habe, was Eigengut darstelle, würden diese Prozesskosten die Er- rungenschaft des Beklagten belasten. Bereits dies führe zu einem Passivenüber- schuss. Damit könne offenbleiben, ob und in welchem Umfang die übrigen vom Beklagten geltend gemachten Schulden bestehen würden, da bereits feststehe, dass auch beim Beklagten kein Vorschlag resultiere. Die Anrechnung dieser Pro- zesskostenschulden möge zwar aus der Sicht der Klägerin unbefriedigend erschei- nen; sie sei jedoch nicht Folge eines offenbaren Rechtsmissbrauchs, sondern der gesetzlichen Konzeption der Errungenschaftsbeteiligung. Die Klägerin hätte denn auch nach der vom Beklagten versuchten Tötung ohne Weiteres die Anordnung der Gütertrennung verlangen können, um dieses Ergebnis der güterrechtlichen Auseinandersetzung abzuwenden. Daher bestehe kein Anlass, dieses in Anwen- dung von Art. 2 Abs. 2 ZGB zu korrigieren. Nach dem Gesagten resultiere bei bei- den Parteien kein zu teilender Vorschlag und es sei festzustellen, dass sie in gü- terrechtlicher Hinsicht auseinandergesetzt seien (Urk. 78 Erwägung 4).

      2. Die Klägerin hält dem in ihrer Berufung einzig entgegen, der Beklagte habe die Lebensversicherung während der Ehe abgeschlossen und die Zahlungen seien gemeinsam getätigt worden. Der Entscheid der Vorinstanz, diese Kapitalle- bensversicherung nicht aufzuteilen, sei nicht angemessen, weil die Errungenschaft gemäss Güterrecht aufzuteilen sei (Urk. 77).

      3. Dass der Rückkaufswert der Lebensversicherung des Beklagten Errun- genschaft darstellt, hat bereits die Vorinstanz so erwogen. Mit den entscheidrelevanten weiteren Erwägungen, dass diesem Vermögenswert weit höhere Schulden gegenüberstehen würden, welche ebenfalls der Errungenschaft zuzurechnen seien (oben Erwäg. 3.b), setzt sich die Klägerin in ihrer Berufung jedoch nicht ansatz- weise auseinander; sie trägt hierzu keinerlei Beanstandungen vor, welche im Be- rufungsverfahren geprüft werden könnten.

      4. Nach dem Gesagten kann auf die Berufung der Klägerin nicht eingetre- ten werden.

    4. a) Für das Berufungsverfahren beträgt der Streitwert Fr. 32'090.85 (oben Erwägung 2). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von

§ 6 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 800.-- festzusetzen.

  1. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

  2. Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Klägerin zufolge ihres Unterliegens, dem Beklagten mangels rele- vanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

  1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.-- festgesetzt.

  3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

  4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugespro- chen.

  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage des Doppels von Urk. 77, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

    Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittel- frist an die Vorinstanz zurück.

  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

    30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

    Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 32'090.85.

    Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

    Zürich, 27. Februar 2024

    Obergericht des Kantons Zürich

    1. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke versandt am:

lm

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