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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils LC240008: Obergericht des Kantons Zürich

Das Obergericht des Kantons Zürich hat in einem Fall bezüglich Ehescheidung entschieden. Die Vorinstanz hatte die Ehe geschieden und der Klägerin die alleinige Sorge für die Kinder übertragen. Der Beklagte erhielt nur beschränktes Besuchsrecht. Die Berufung des Beklagten wurde aufgrund einer verspäteten Eingabe nicht angenommen. Es wurden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. Der Entscheid wurde den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Urteilsdetails des Kantongerichts LC240008

Kanton:ZH
Fallnummer:LC240008
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid LC240008 vom 19.02.2024 (ZH)
Datum:19.02.2024
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Ehescheidung
Schlagwörter : Berufung; Entscheid; Beklagten; Rechtsmittel; Vorinstanz; Urteil; Begründung; Parteien; Zustellung; Frist; Entscheides; Gericht; Oberrichterin; Berufungskläger; Berufungsbeklagte; Bülach; Kinder; Bezirksgericht; Dispositiv; Eingabe; Bundesgericht; Obergericht; Kantons; Zivilkammer; Gerichtsschreiberin; Guyer; Beklagter; Kontakt
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ;Art. 239 ZPO ;Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts LC240008

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LC240008-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin

Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin MLaw O. Guyer

Beschluss vom 19. Februar 2024

in Sachen

  1. ,

    Beklagter und Berufungskläger

    gegen

  2. ,

Klägerin und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X.

betreffend Ehescheidung

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 11. Dezember 2023; Proz. FE190019

Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 11. Dezember 2023 erliess die Vorinstanz in unbegründeter Fassung das Scheidungsurteil. Es schied die Ehe der Parteien, übertrug der Klügerin und Berufungsbeklagten (nachfolgend: Klägerin) die alleinige Sorge über die beiden Kinder C. , geboren tt.mm.2013, und D. , geboren am tt.mm.2017, und teilte ihr die alleinige Obhut über die Kinder zu. Die Vorinstanz verzichtete auf die Anordnung eines Kontaktrechts zwischen dem Beklagten und Berufungskläger (nachfolgend: Beklagter) und der Tochter C. , während ein Kontakt des Beklagten mit dem Sohn D. einmal monatlich in einem Besuchstreff stattfinden können soll. Weiter umschrieb die Vorinstanz die Aufgaben des Besuchsbeistandes und setzte den Kinderunterhalt fest. Nachehelicher Unterhalt wurde nicht festgesetzt. Die Vorinstanz wies in ihrem Urteil in der Rechtsmittelbelehrung mit Blick auf Art. 239 ZPO darauf hin, dass der Entscheid in Rechtskraft erwachse, wenn nicht innert 10 Tagen von der Zustellung an schriftlich beim Bezirksgericht Bülach eine Begründung verlangt werde. Werde eine Begründung verlangt, so laufe den Parteien die Frist zur Erklärung einer Berufung ab Zustellung des begründeten Entscheides (act. 251 S. 11 Dispositivziffer 23).

    1. Das Gericht kann seinen Entscheid durch Zustellung des Dispositivs ohne schriftliche Begründung eröffnen (Art. 239 Abs. 1 lit. b ZPO). Eine schriftliche Begründung ist nachzuliefern, wenn eine Partei dies innert zehn Tagen seit der Er- öffnung des Entscheides verlangt (Art. 239 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Wird innert Frist keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Erst gegen den begründeten Entscheid ist das Rechtsmittel zulässig (Art. 311 Abs. 1 und 321 Abs. 1 ZPO). Auf das Rechtsmittel gegen einen unbegründeten Entscheid ist nicht einzutreten.

    2. Das vorinstanzliche Urteil vom 11. Dezember 2023 erging, wie erwähnt, in unbegründeter Form (act. 251). Es wurde dem Beklagten, das heisst seinem Rechtsvertreter, dessen Handlungen sich der Beklagte anrechnen lassen muss, am 27. Dezember 2023 zugestellt (act. 252). Die Vorinstanz gab, wie erwähnt, in der Rechtsmittelbelehrung korrekt an, die Frist, um eine Begründung des Urteils zu verlangen, betrage 10 Tage ab Zustellung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2

ZPO; act. 251 S. 11 Dispositiv Ziffer 23; E. 1.). Unter BeRücksichtigung von Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO lief diese Frist am Freitag, 12. Januar 2024 ab. Die als Berufung entgegen genommene Eingabe des Beklagten an die Kammer datiert vom

7. Februar 2024 und wurde gleichentags der Post überbracht (act. 249). Sie ist damit verspätet erfolgt: Erwägungen darüber, ob die Eingabe des Beklagten vom

7. Februar 2024 unter Hinweis auf Art. 239 Abs. 2 ZPO von der Vorinstanz als Begehren um UrteilsBegründung entgegenzunehmen gewesen wäre, können unterbleiben, nachdem die Frist am 12. Januar 2024 abgelaufen ist. Und als Rechtsmittel kann die Eingabe des Beklagten vom 7. Februar 2024 nicht entgegen genommen werden, weil es an einem tauglichen Anfechtungsobjekt (einem begründeten Entscheid) fehlt (E. 2.1.)

3. Ausgangsgemäss wird der Beklagte für das Rechtsmittelverfahren grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Umständehalber ist indes auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, dem Beklagten nicht, weil er unterliegt, der Klägerin nicht, weil ihr keine Umtriebe entstanden sind.

Es wird beschlossen:

  1. Auf die Berufung des Beklagten und Berufungsklägers wird nicht eingetreten.

  2. Für das Rechtsmittelverfahren werden keine Kosten erhoben.

  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin und Berufungsbeklagte unter Beilage einer Kopie von act. 249 samt Hinweis auf die Beilagen, sowie an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein.

    Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-

richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer Gerichtsschreiberin:

MLaw O. Guyer versandt am:

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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