E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:LC230056
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid LC230056 vom 06.02.2024 (ZH)
Datum:06.02.2024
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Ehescheidung
Schlagwörter : Berufung; Partei; Parteien; Scheidung; Urteil; Gericht; Vorsorge; Berufungsverfahren; Vorinstanz; Verzichte; Entscheid; Vorinstanzlichen; Berufliche; Gesuch; Gesuchsteller; Begründet; Bezirksgericht; Seitig; Ausgleich; Hinsicht; Rechtspflege; Verzicht; Unentgeltliche; Verfahren; Bülach; Unterhalt; Verzichten; Gerichtskosten; Parteientschädigung; Pensionskasse
Rechtsnorm: Art. 106 ZPO ; Art. 111 ZGB ; Art. 123 ZGB ; Art. 310 ZPO ; Art. 311 ZPO ; Art. 312 ZPO ; Art. 317 ZPO ; Art. 90 BGG ; Art. 95 ZPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LC230056-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender,

Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Urteil vom 6. Februar 2024

in Sachen

  1. ,

    Gesuchstellerin und Berufungsklägerin

    gegen

  2. ,

Gesuchsteller und Berufungsbeklagter

betreffend Ehescheidung

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 1. November 2023 (FE230225-C)

Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom 1. November 2023:

(Urk. 36 S. 7 ff.):

  1. Die Ehe der Parteien wird geschieden.

  2. Die Vereinbarung der Parteien vom 2. Oktober 2023 über die Scheidungs- folgen wird genehmigt. Sie lautet wie folgt:

    1. Scheidungsbegehren

      Die Parteien beantragen dem Gericht gemeinsam die Scheidung ihrer Ehe im Sinne von Art. 111 ZGB.

    2. Nachehelicher Unterhalt

      Die Parteien stellen fest, dass mangels Leistungsfähigkeit beider Parteien kein nacheheli- cher Unterhalt zugesprochen werden kann. Gestützt darauf verzichten die Parteien auf nachehelichen Unterhalt.

    3. Berufliche Vorsorge

      Die Parteien verzichten gegenseitig auf Ausgleichszahlungen im Sinne von Art. 123 ZGB (Ausgleich der während der Ehe geäufneten Austrittsleistungen).

    4. Güterrecht

      Die Parteien sind in güterrechtlicher Hinsicht bereits vollständig auseinandergesetzt und sie behalten vom ehelichen Vermögen, was sie davon zurzeit besitzen, respektive was auf ih- ren Namen lautet.

    5. Saldoklausel

      Mit Vollzug dieser Vereinbarung sind die Parteien in ehe-, scheidungs- und güterrechtlicher Hinsicht vollständig auseinandergesetzt.

    6. Kosten- und Entschädigungsfolgen

      Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung.

      Verlangt eine Partei die Begründung des Scheidungsurteils, trägt sie die dadurch entste- henden Mehrkosten allein.

  3. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:

    Fr. 2'400.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 210.– Dolmetschergebühren

    Fr. 2'610.–

    Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

  4. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zu- folge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Ge- richtskasse genommen. [Nachzahlungspflicht etc.]

  5. Vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf Parteientschädigung wird Vormerk genommen.

  6. [Schriftliche Mitteilung]

  7. [Rechtsmittelbelehrung]

    Erwägungen:

    1. a) Am 21. Juli 2023 reichten die Gesuchsteller beim Bezirksgericht Bülach (Vorinstanz) ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein (Urk. 1). Anläss- lich der Anhörung vom 2. Oktober 2023 schlossen die Parteien unter Mitwirkung der Vorinstanz eine umfassende Scheidungskonvention (Urk. 22). Mit Urteil vom

  1. November 2023 schied die Vorinstanz die (am 24. Mai 2000 geschlossene; Urk.16) Ehe der Parteien und genehmigte die Scheidungsvereinbarung; die Kos- ten wurden den Parteien je hälftig auferlegt, jedoch zufolge der mit Verfügung vom gleichen Tag gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen (nachträglich begründet; Urk. 30 = Urk. 36).

    1. Gegen dieses (ihr am 14. Dezember 2023 zugestellte; Urk. 31) Urteil erhob die Gesuchstellerin am 18. Dezember 2023 fristgerecht Berufung. Die Be- rufungsschrift enthält zwar keine Berufungsanträge, der Begründung lässt sich aber der sinngemässe Berufungsantrag entnehmen (Urk. 35):

      AHV und Pensionskasse seien zu teilen und der anderslautende Entscheid des Bezirksgerichts sei in diesen Punkten zu korrigieren.

    2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-34). Da sich die Berufung sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Pro- zesshandlungen verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO).

  2. a) Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und un- richtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung ist begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Das heisst, dass in der Berufungsschrift dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Berufungsverfahren ist nicht eine Fortsetzung oder gar Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens; es dient nicht dessen Vervollständigung, sondern der Überprüfung des angefochtenen Urteils anhand von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Die Berufung muss sich daher mit den entsprechenden Entscheidgründen der Vorinstanz konkret und im Einzelnen auseinandersetzen; eine blosse Darstellung der Sach- und/oder Rechtslage aus eigener Sicht genügt nicht. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht vom Obergericht nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Berufungsverfahren neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel nur noch eingeschränkt möglich (vgl. Art. 317 ZPO).

    1. Hinsichtlich der im Berufungsverfahren umstrittenen Teilung der An- sprüche der beruflichen Vorsorge erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, die Par- teien hätten den gegenseitigen Verzicht vereinbart. Vorliegend bestünden be- scheidene finanzielle Verhältnisse, auch betreffend die Altersvorsorge der Partei- en. Die pensionierte (77-jährige) Gesuchstellerin habe sich ihre Pensionskasse

      bei ihrer Auswanderung nach C.

      [Staat in Afrika] auszahlen lassen und

      seither keine berufliche Vorsorge mehr angespart. Sie beziehe eine monatliche AHV-Rente von Fr. 1'660.--. Der Gesuchsteller verfüge über ein Vorsorgegutha- ben von ca. Fr. 13'620.--, sei ebenfalls bereits 46-jährig und es sei damit davon auszugehen, dass er nicht in der Lage sein werde, bis zu seiner Pensionierung eine ausreichende berufliche Vorsorge anzusparen. In Berücksichtigung dieser Zahlen habe die Gesuchstellerin ausdrücklich auf einen Ausgleich der beruflichen Vorsorge verzichtet. Eine beidseits angemessene, wenn auch niedrige Alters- und Invalidenvorsorge erscheine gewährleistet, sodass die Vereinbarung über den gegenseitigen Verzicht genehmigt werden könne (Urk. 36 Erwägung 4.3).

    2. Die Gesuchstellerin macht in ihrer Berufung zusammengefasst geltend, sie habe immer betont, dass sie niemals auf das, was ihr aus AHV und Pensions- kasse zustehe, verzichten werde. Sie habe es so verstanden, dass sie keinen Un- terhalt vom Gesuchsteller wolle, aber AHV und Pensionskasse geteilt werde. Sie habe dies ja auch pünktlich eingegeben (Urk. 35).

    d1) Dass die Gesuchstellerin immer betont habe, sie verzichte niemals auf das, was ihr aus der AHV und der beruflicher Vorsorge zustehe, findet im vor- instanzlichen Protokoll keine Stütze. Anlässlich der Verhandlung vom 2. Oktober 2023 legte die Gesuchstellerin (u.a.) dar, dass sie nicht mehr erwerbstätig sei und eine AHV-Rente von Fr. 1'660.-- erhalte. Eine zweite Säule habe sie nicht, da sie

    das Kapital vor ihrer Auswanderung nach C.

    bezogen habe, was vor der

    Eheschliessung gewesen sei; seither habe sie nichts mehr angespart. Nach der

    Scheidung werde sie die AHV-Rente und Zusatzleistungen erhalten, wodurch sie ihren Lebensunterhalt finanzieren könne (Vi-Prot. S. 5-6). Die Gesuchstellerin be- stätigte anschliessend in der getrennten Anhörung, dass sie die Konvention in al- len Punkten verstanden habe und damit einverstanden sei (Vi-Prot. S. 8). Irgend eine Äusserung, dass bei der ersten oder zweiten Säule etwas zu teilen wäre o- der sie diesbezüglich Ansprüche geltend mache, findet sich im vorinstanzlichen Protokoll nicht, ebenso wenig in den bis zum angefochtenen Urteil vorhandenen Akten (Urk. 1-22). Die ersten Äusserungen in diese Richtung erfolgten erst nach Erhalt des unbegründeten Urteils (vgl. Urk. 28 und 29).

    d2) Die Erwägungen der Vorinstanz zum Verzicht auf den Ausgleich der beruflichen Vorsorge werden sodann in der Berufung in keiner Weise beanstandet (vgl. Urk. 35). Damit bleibt es bei diesen und der damit begründeten Genehmi- gung des Verzichts auf Ausgleichszahlungen der beruflichen Vorsorge.

    d3) Für die Berechnung der AHV-Renten werden die Einkommen beider Ehegatten für die Kalenderjahre der Ehe von Gesetzes wegen geteilt (Splitting; Art. 29quinquies, beso. Abs. 3 AHVG); dafür bestand kein Regelungsbedarf im vor- instanzlichen Scheidungsurteil. Nachdem sodann die Parteien keine gemeinsa- men Kinder haben (Urk. 16), bestand auch hinsichtlich Erziehungsgutschriften (vgl. Art. 29sexies AHVG) kein Anlass für eine Regelung in der Konvention bzw. im vorinstanzlichen Scheidungsurteil. Die Gesuchstellerin hat schliesslich in der ge- nehmigten Scheidungskonvention hinsichtlich der AHV auch auf nichts verzichtet. Die Berufung geht damit in dieser Hinsicht ins Leere.

    e) Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung als offensichtlich unbe- gründet. Sie ist demgemäss abzuweisen und das angefochtene Urteil ist zu be- stätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO).

  3. a) Für das Berufungsverfahren ist von einer nicht vermögensrechtli- chen Streitigkeit auszugehen. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in An- wendung von § 5 Abs. 1 und § 12 GebV OG auf Fr. 600.-- festzusetzen.

  1. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

  2. Der Gesuchstellerin wurde im vorinstanzlichen Verfahren die unentgelt- liche Rechtspflege gewährt, sie hat aber für das Berufungsverfahren kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 35). Ein solches wäre allerdings oh- nehin abzuweisen gewesen, denn der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aus- sichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO); die Berufung ist jedoch als aussichtslos anzusehen (vgl. vorstehende Erwägungen).

  3. Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird erkannt:

  1. Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Einzelgerichts im ordentli- chen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 1. November 2023 wird be- stätigt.

  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.-- festgesetzt.

  3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt.

  4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 35 und 37/1-2, an die Vorinstanz sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das für Kloten zuständige Zivilstandsamt, je gegen Emp- fangsschein.

    Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

    30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

    Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

    Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

    Zürich, 6. Februar 2024

    Obergericht des Kantons Zürich

    1. Zivilkammer

Der Vorsitzende:

lic. iur. A. Huizinga

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: jo

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
www.swissactiv.ch
Menschen zusammenbringen, die gemeinsame Interessen teilen
Die Freude an Bewegung, Natur und gutem Essen fördern
Neue Leute treffen und Unternehmungen machen

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.

SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz