Kanton: | ZH |
Fallnummer: | LC230047 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 15.12.2023 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Abänderung Scheidungsurteil |
Zusammenfassung : | In dem vorliegenden Fall ging es um eine fahrlässige Körperverletzung, die durch einen Verkehrsunfall verursacht wurde. Die Beschuldigte, A.________, kollidierte mit einer Velofahrerin, D.________, als sie mit ihrem Auto nach rechts abbog. Die Velofahrerin erlitt Verletzungen, darunter Gedächtnisverlust und eine Hirnprellung. Die Staatsanwaltschaft erhob Anklage gegen A.________ wegen fahrlässiger Körperverletzung. Nach einem Strafbefehl und einem Urteil des Einzelrichters wurde A.________ schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe und Busse verurteilt. Sowohl die Beschuldigte als auch die Privatklägerin erhoben Berufung. In der Berufungsverhandlung wurde die Beschuldigte aufgrund formaler Gründe von Schuld und Strafe freigesprochen. Die Privatklägerin forderte Entschädigung für ihre Anwaltskosten, die jedoch abgewiesen wurde. Die Kosten des Verfahrens wurden aufgeteilt und die Beschuldigte erhielt eine Entschädigung für ihre Anwaltskosten. Die Entscheidung kann beim Bundesgericht angefochten werden. |
Schlagwörter : | Unterhalt; Einkommen; Berufung; Unterhalts; Parteien; Beklagten; Vorinstanz; Scheidung; Einkommens; Konvention; Vereinbarung; Urteil; Kläger; Klägers; Phase; Wortlaut; Abänderung; Ziffer; Recht; Scheidungsurteil; Herabsetzung; Auslegung; Gericht; Meilen; Klage |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ; Art. 129 ZGB ; Art. 18 OR ; Art. 308 ZPO ; Art. 310 ZPO ; Art. 311 ZPO ; Art. 317 ZPO ; Art. 57 ZPO ; Art. 90 BGG ; |
Referenz BGE: | 133 II 249; 138 III 374; 142 III 413; 142 III 518; 144 III 327; 148 III 57; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LC230047-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Jauch
Urteil vom 15. Dezember 2023
in Sachen
,
Kläger und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X.
gegen
,
Beklagte und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y.
betreffend Abänderung Scheidungsurteil
Rechtsbegehren:
Des Klägers (act. 34):
1. In Abänderung des Scheidungsurteils vom 24. November 2015 Dispositiv-Ziff. 3.6 (persönlicher Unterhalt) sei diese Dispositivziffer vollumfänglich ab Antragstellung aufzuheben; und es sei statt- dessen in Abänderung des Scheidungsurteils zu erkennen, dass der Kläger ab Antragsstellung maximal folgende monatliche nacheheliche Unterhaltsbeiträge der Beklagten schuldet:
für Mai 2021: CHF 3'575
ab 1. Juni 2021: CHF 3'075
ab 1. Mai 2022 bis Ende Mai 2023: CHF 1'980.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zulasten der Beklagten.
Der Beklagten (act. 31 und act. 38):
1. Die Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils des Bezirksgerichts Meilen vom 24. November 2015 (FE140226-G) sei vollumfänglich abzuweisen.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich. 7.7% MwSt.) zu Lasten des Klägers.
Urteil des Bezirksgerichtes Meilen:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Entscheidgebühr wird auf CHF 4'000 festgesetzt.
Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt.
Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 9'900 (MwSt darin enthalten) zu bezahlen, zahlbar an Rechtsanwalt lic. iur. Y. .
Schriftliche Mitteilung.
Berufung.
BerufungsAnträge:
des Klägers und Berufungsklägers (act. 54 S. 1 f.):
Dispositiv-Ziff. 1 des vorinstanzlichen Urteils (Klageabweisung) sei vollumfänglich aufzuheben; stattdessen sei das Scheidungsurteil vom 24. November 2015 Dispositiv Ziff. 3.6 (persönlicher Unterhalt) durch das Berufungsgericht wie folgt abzuändern:
es sei zu erkennen, dass der Berufungskläger ab Antragsstellung (1. Mai 2021) folgende monatliche nacheheliche Unterhaltsbeiträge der Berufungsbeklagten schuldet:
Mai 2021: CHF 3'575 (CHF 3315 plus CHF 260)
ab 1. Juni 2021: CHF 3'075 (CHF 2815 plus CHF 260)
ab1. Mai 2021: CHF 1'980 (befristet bis Ende Mai 2023)
und das Scheidungsurteil sei auf diese UnterhaltsbetRüge zu reduzieren.
Dispositiv Ziff. 3 (Verteilung Gerichtskosten) sei aufzuheben. Statt- dessen seien die erstinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich der Berufungsbeklagten aufzuerlegen.
Dispositiv Ziff. 4 (Parteientschädigung) sei aufzuheben. Stattdessen sei die Berufungsbeklagte zu verpflichten, dem Berufungskläger fürs erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 9'900 (MWST darin enthalten) zu bezahlen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen dieses Berufungsverfahrens zulasten der Berufungsbeklagten, zzgl. Mehrwertsteuer.
Erwägungen:
Das Bezirksgericht Meilen schied mit Urteil vom 24. November 2015 die Ehe der Parteien und genehmigte die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen, gemäss deren Ziffer 6 sich der Kläger und Berufungskläger (nachfolgend Kläger) verpflichtete, der Beklagten und Berufungsbeklagten (nachfolgend Beklagte) befristet bis Ende Mai 2023 einen in drei Phasen abgestuften nachehelichen Unterhalt sowie der Kosten einer Allfälligen Ausoder Weiterbildung der Beklagten zu bezahlen (act. 4/62).
Mit Abänderungsklage vom 3. Mai 2021 verlangte der Kläger die Aufhebung, eventualiter Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts (act. 1). Das Bezirksgericht Meilen wies die Klage am 18. Mai 2021 ab (act. 5). Die dagegen erhobene Berufung hiess die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich gut, hob das angefochtene Urteil auf und wies den Prozess zur Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens an die Vorinstanz zurück (act. 12). Ein daraufhin vom Klüger gestelltes Ausstandsbegehren gegen die mit der Sache betraute erstinstanzliche Richterin blieb erfolglos (act. 18 und 56 S. 3 E. I/1.2). Nach vergeblicher Einigungsverhandlung (Prot.Vi S. 7) und nachdem sich die Parteien zweimal uneingeschränkt zur Sache hatten äussern können (act. 1, 31, 34, 38) und auf die Durchführung der Hauptverhandlung verzichtet hatten (act. 45 und 47), wies die Vorinstanz die Klage mit Urteil vom 21. September 2023 erneut ab, auferlegte dem Kläger die Gerichtskosten und verpflichtete ihn, der Beklagten eine Parteientschädigung zu bezahlen (act. 50 = act. 55/A = act. 56 [Aktenexemplar]).
Gegen das Urteil gelangt der Kläger mit Berufung ans Obergericht und beantragt die Reduktion des nachehelichen Unterhalts, unter Kosten- und Entsch?- digungsfolgen zu Lasten der Beklagten (act. 54; vgl. im Einzelnen vorstehende Anträge). Die Akten der Vorinstanz (act. 1-52) wurden von Amtes wegen beigezogen. Weiterungen, namentlich die Einholung einer Berufungsantwort, sind nicht
erforderlich, weil sich die Berufung als unbegründet und die Sache als spruchreif erweisen.
1. Gegen das Urteil der Vorinstanz ist die Berufung zulässig (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert von gerundet CHF 80'000 (act. 57). Das Streitwerterfordernis für die Berufung ist damit erfüllt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Der Kläger ist durch die Abweisung seiner Klage beschwert und zur Berufung legitimiert. Die Berufungsschrift enthält Anträge sowie eine Begründung derselben und wurde innert 30-t?giger Rechtsmittelfrist erhoben (act. 51/1, Art. 311 Abs. 1 ZPO). Der Kostenvorschuss ging bei der Kasse des Obergerichts rechtzeitig ein (act. 59). Dem Eintreten auf die Berufung steht insoweit nichts entgegen.
2.
Mit der Berufung können sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO); zu Letzterer zählt auch die unrichtige Anwendung des pflichtgemüssen Ermessens. Die Berufung erhebende Partei trifft eine Begründungslast. Sie hat substantiiert vorzutragen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid unrichtig ist und wie er geändert werden muss (BGer 4A_418/2017 vom 8. Januar 2018
E. 2.3 und 5A_111/2016 vom 6. September 2016 E. 5.3). Blosse Verweise auf die Vorakten Wiederholungen des bereits vor der ersten Instanz Vorgetragenen genügen den gesetzlichen Anforderungen an eine hinreichende Begründung ebenso wenig wie allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid bzw. an den erstinstanzlichen Erwägungen (BSK ZPO-SP?HLER, 3. Auflage, Art. 312 N 15; ZK ZPO-REETZ/THEILER, 3. Auflage, Art. 311 N 36 f.; BGE 138 III 374 ff. E. 4 = Pra
102 [2013] Nr. 4).
Die Berufungsinstanz pröft sämtliche hinreichend substantiierten Mängel in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht frei und uneingeschränkt (BGE 138 III 374 ff.
E. 4.3.1 = Pra 102 [2013] Nr. 4). Sie ist dabei weder an die Argumente der Parteien noch an die Begründung des vorinstanzlichen Entscheids gebunden, sondern
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO; vgl. BGE 133 II 249
E. 1.4.1). Die volle Kognition der Berufungsinstanz bedeutet allerdings nicht, dass diese alle sich stellenden Fragen zu untersuchen hat, wenn die Berufung erhebende Partei diese vor der Berufungsinstanz nicht (mehr) vorträgt. Vielmehr hat sich die Berufungsinstanz abgesehen von offensichtlichen Mängeln auf die Beurteilung der in der schriftlichen BerufungsBegründung erhobenen Beanstan- dungen zu beschränken (vgl. BGE 142 III 413 ff. E. 2.2.4; BGer 4A_629/2017 vom 17. Juli 2018 E. 4.1.4; 4A_418/2017 vom 8. Januar 2018 E. 2.3). Neue Tatsachen und Beweismittel werden im Berufungsverfahren nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 2 ZPO beRücksichtigt.
Die gerichtlich genehmigte Vereinbarung über die Scheidungsfolgen enthält nachstehende Klauseln zum nachehelichen Unterhalt und zu den Grundlagen der Unterhaltszahlungen (act. 4/62):
6. Der Gesuchsteller verpflichtet sich, der Gesuchstellerin einen persönlichen monatlichen Unterhalt in Höhe von CHF 6'500 bis Ende März 2016; ab 1. April 2016 CHF 6'200 bis zum Erreichen des 16. Altersjahres von C. und ab 1. Juni 2021 einen monatlichen Unterhalt von CHF 5'700 bis zum Erreichen des 18. Altersjahres von C. , d.h. bis Ende Mai 2023, zu bezahlen.
Sollte die Gesuchstellerin einen Ausbildungsresp. Weiterbildungskurs besuchen, wird der Gesuchsteller davon 3/4 der Kosten übernehmen.
(7. Indexierung.)
8. Grundlagen der Unterhaltszahlungen sind:
Einkommen Ehemann (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulagen): CHF 14'400 Netto
Vermögen Ehemann: CHF 500'000 (mit Grundst?ck)
Einkommen Ehefrau (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulagen) aktuell: CHF 1'200.00 Netto (ab 1. April 2016: CHF 2'500 Netto)
Vermögen Ehefrau: CHF 0.
Der Kläger machte erstinstanzlich geltend, die Parteien seien beim Abschluss der Konvention für die Zeit von 1. April 2016 bis zum Ende der Unterhaltspflicht von einem hypothetischen Einkommen der Beklagten von CHF 2'500 ausgegangen. Er erblickte einen Abänderungsgrund im Umstand, dass die Beklagte schon während der Dauer des nachehelichen Unterhalts zu 100% gearbeitet und seit Klageeinreichung ein monatliches Nettoeinkommen von mindestens CHF 5'000 verdient habe (u.a. act. 1 S. 3 ff. Rz. 8 ff.). Die Beklagte anerkannte, mehr als das vorgesehene hypothetische Einkommen ab Juli 2021 erzielt zu haben, vertrat jedoch die Auffassung, dies stelle keinen Abänderungsgrund dar. Die Parteien hätten in der dritten Unterhaltsphase ab 1. Juni 2021 auf die Festlegung eines hypothetischen Einkommens sowie einer Einkommensobergrenze verzichtet. Sie seien davon ausgegangen, die Beklagte habe nach einem relativ kurz befristeten nachehelichen Unterhalt und nach der Volljährigkeit des Sohnes für ihren gebührenden Unterhalt selber aufzukommen (act. 31).
Die Vorinstanz hielt im Wesentlichen fest, das durchschnittliche Netto- Erwerbseinkommen der Beklagten habe von Mai 2021 bis Mai 2023 CHF 5'728 betragen, was gegenüber dem hypothetischen Einkommen von CHF 2'500 eine erhebliche und dauerhafte Einkommenssteigerung bedeute. Diese sei auf die seit der Scheidung absolvierte Ausbildung zur eidgenössisch diplomierten Interior Designerin und die anschliessende Aufnahme einer vollen Erwerbstätigkeit zurückzuführen. Die Parteien hätten einen in drei Phasen abgestuften und bis Ende Mai 2023 befristeten nachehelichen Unterhalt vereinbart und explizit festgehalten, dass der Kläger der Kosten einer Allfälligen Weiterbildung der Beklagten über- nehme. An der Anhürung habe die Beklagte darauf hingewiesen, dass sie eine konkrete Ausbildung in Aussicht habe und diese möglichst bald absolvieren wolle, um entsprechend davon zu profitieren. Die Parteien hätten beabsichtigt, dass die Beklagte ihre Eigenversorgungskapazität bis Ende Mai 2023 kontinuierlich und bestmöglich ausbauen könne. Die Einkommenssteigerung sei in Anbetracht der absolvierten Ausbildung im Rahmen des Vorhersehbaren geblieben, zumal der Kläger einRäume, das Einkommen einer Interior Designerin betrage monatlich zwischen CHF 5'000 und CHF 9'000. Die Scheidungskonvention müsse so verstanden werden, dass während der dritten und letzten Phase des Unterhalts
bewusst kein hypothetisches Einkommen der Beklagten bzw. keine Einkommensobergrenze festgelegt worden sei. Angesichts des befristeten nachehelichen Unterhaltsanspruchs sowie des Monatsgehalts des Klägers von CHF 14'400 sei der Unterhalt als Anschubfinanzierung sowie als Solidaritätsbeitrag für die Beklagte zu betrachten. Auch hätten die Parteien keine Mehrverdienstklausel in die Konvention aufgenommen, was gegen eine Einkommenslimite bei CHF 2'500 spreche. Die verbesserte wirtschaftliche Situation der Klägerin stelle unter diesen Umständen keinen Abänderungsgrund dar (act. 56 S. 10 ff. E. III/2.1. ff).
Der Kläger rägt in der Berufung eine falsche Tatsachenfeststellung durch die Vorinstanz. Das hypothetische Einkommen der Beklagten sei in Ziffer 8 der Konvention auch für die dritte Unterhaltsphase ausDrücklich auf CHF 2'500 festgesetzt worden. Mit der Formulierung ab 1 April 2016 sei offenkundig die Zeit vom
1. April 2016 bis Ende Mai 2023 gemeint. Die Vorinstanz setze sich über diesen klaren Wortlaut hinweg. Die Parteien hätten Art. 129 Abs. 1 ZGB nicht ausgeschlossen, sondern gewollt, das der Unterhalt reduziert werden könne, sollte die Beklagte vor Ende des nachehelichen Unterhalts dauerhaft mehr als CHF 2'500 verdienen (act. 54 S. 3 ff. Rz 22 ff.). Die in der Konvention eingeräumte möglichkeit einer Ausbildung lasse ein Höheres Einkommen als CHF 2'500 während der Unterhaltsphase nicht als vorhersehbar erscheinen (act. 54 S. 6 ff. Rz 28 ff.). An der Abänderbarkeit des nachehelichen Unterhalts ändere nichts, dass die Parteien damals keine Mehrverdienstklausel vereinbart hätten. Es wäre an der Beklagten gewesen, eine Klausel zu fordern, welche die Herabsetzung bei dauerhaftem Mehrverdienst ausschliesse. Dem Kläger verbleibe gemäss Urteil der Vorinstanz ein durchschnittliches Einkommen von CHF 6'600, während die Beklagte über mehr als CHF 11'000 monatlich verfüge (act. 54 S. 10 ff. Rz 40 ff.). Im Weiteren geht der Kläger auf die Höhe der beantragten Reduktionen ein (act. 54 S. 12 ff. 47 ff.).
7.
Aufgrund der Parteivorbringen vor Vorinstanz sowie der Rügen in der Berufung ist zu beurteilen, ob der nacheheliche Unterhalt ab Mai 2021 bzw. in der dritten Phase abgeändert werden kann, wenn die Klägerin dauerhaft einen das hypo-
thetische Einkommen von CHF 2'500 deutlich übersteigenden Lohn erzielt. Die Parteien sind sich somit über den Inhalt der Konvention bezüglich des nachehelichen Unterhalts und der Berechnungsgrundlagen (Ziffern 6 und 8 der Konvention) uneins. Die Vorinstanz pröfte die Voraussetzungen der Abänderbarkeit des Scheidungsurteils gemäss Art. 129 Abs. 1 ZGB, insbesondere ob die effektive Entwicklung des Einkommens der Beklagten vorhersehbar war (act. 56 S. 6 ff.
E. II und III). Ist indes im Rahmen eines Abänderungsverfahrens der Inhalt der vom Scheidungsgericht genehmigten Vereinbarung umstritten, ist die Vereinbarung auszulegen. Die (zutreffenden) rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz sind im Sinne der nachfolgenden Ausführungen zu ergänzen.
Die Auslegung einer Scheidungskonvention erfolgt nach den allgemeinen Kriterien der Vertragsauslegung. Demnach ist vorab der subjektive Parteiwille zu ermitteln (Art. 18 Abs. 1 OR) und, falls ein solcher nicht festgestellt werden kann, eine objektivierte Auslegung anhand des Vertrauensprinzips vorzunehmen (BGer 5A_351/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 3.3.1 mit diversen Hinweisen). Der Kläger hat, soweit ersichtlich, keine vom Vertragstext abweichenden Willensäusserungen der Parteien behauptet, so dass der Vertragstext nach Treu und Glauben auszulegen ist. Dabei ist vom Wortlaut der Erklärungen auszugehen, welche jedoch nicht isoliert, sondern aus ihrem konkreten Sinngefüge heraus zu beurteilen sind. Auch wenn der Wortlaut auf den ersten Blick klar erscheint, darf es nicht bei einer reinen Wortauslegung sein Bewenden haben. Vielmehr sind die Erklärungen der Parteien so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (BGE 148 III 57 E. 2.2.1 m.w.H.). Insbesondere kann sich aus dem von den Parteien verfolgten Zweck und aus weiteren Umständen ergeben, dass der Wortlaut der strittigen Bestimmung nicht genau den Sinn der Vereinbarung wie- dergibt. Ausserdem hat das Gericht zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht anzunehmen ist, die Parteien hätten eine unangemessene Lösung gewollt (BGE 144 III 327 E. 5.2.2.1; BGer 5A_373/2021 vom 28. Januar 2022 E. 5.5.2).
Die objektivierte Auslegung von WillensErklärungen ist eine Rechtsfrage.
Im Rahmen der Auslegung fällt weiter in Betracht, dass die Teile einer Scheidungsvereinbarung unabänderlich bleiben, soweit damit eine vollständige Beurteilung der Tatsachen und ihrer rechtlichen Tragweite vermieden werden sollte. Eine Anpassung an wesentlich und dauernd veränderte Verhältnisse kann bezüglich solcher Tatsachen nicht verlangt werden, die gerade vergleichsweise definiert worden sind, um eine ungewisse Sachlage zu bewältigen (caput controversum), zumal hier eine ReferenzGrösse fehlt, an welcher die Erheblichkeit einer allfälligen Veränderung gemessen werden könnte. Vorbehalten bleiben neue Tatsachen, die klarerweise ausserhalb des Spektrums der Künftigen Entwicklungen liegen, welche aus Sicht der Parteien möglich (wenn auch ungewiss) sind (BGE 142 III 518 E. 2.5 und 2.6.1).
Der Kläger stätzt seine Auslegung Hauptsächlich auf den seiner Auffassung nach klaren Wortlaut von Ziff. 8 und leitet aus der Formulierung ab 1. April 2021 her, das hypothetische Einkommen von CHF 2'500 gelte ab diesem Zeitpunkt bis zum Ende der Unterhaltspflicht als Referenzwert. Er folgert daraus, der nacheheliche Unterhalt könne bei einem dauerhaft wesentlich Höheren Einkommen der Beklagten reduziert werden. Diese Auslegung allein anhand des Wortlauts greift unter Verweis auf die vorstehenden Erwägungen zu kurz und beRücksichtigt insbesondere den Regelungszweck, wie ihn die Vorinstanz schlüssig aufzeigte (act. 56 S. 14 ff.), ungenügend. Entgegen der Annahme des Klägers ist der zitierte Wortlaut auch nicht zweifelsfrei klar. Die Parteien haben den nachehelichen Unterhalt in der Vereinbarung in drei Phasen unterteilt (Ziffer 6 der Konvention), während sie bei den Grundlagen der Unterhaltszahlungen beim Einkommen der Beklagten nur zwei Phasen unterschieden (Ziffer 8 der Konvention), wobei der Beginn der zweiten Phase mit dem Beginn der zweiten Phase beim Unterhalt zusammenfällt. Da die Parteien in der Vereinbarung somit für die dritte Unterhaltsphase das hypothetische Einkommen der Beklagten nicht explizit erwähnten, lässt der Wortlaut bezüglich der Geltung des hypothetischen Einkommens gewissen Auslegungsspielraum offen, was sich am Streit der Parteien über den genauen Inhalt der Formulierung ab 1. Juni 2023 manifestiert. Abzustellen ist daher in erster Linie auf den mit der Unterhaltsregelung verfolgten Zweck.
Gemäss Vorinstanz hätten die Parteien beabsichtigt, dass die Beklagte, die sich seit der Geburt des Sohnes vorwiegend der Kinderbetreuung gewidmet habe, ins Erwerbsleben zurückkehre und ihre Eigenversorgungskapazität bis Ende Mai 2023 kontinuierlich und bestmöglich ausbauen können soll. Dies widerspreche ei- nem vereinbarten fixen hypothetischen Einkommen von CHF 2'500 bis zum Ablauf des nachehelichen Unterhaltsanspruchs. Diese überlegungen leuchten ein. Die der Vereinbarung zugrundliegende Intention der Parteien stellt der Kläger nicht in Abrede und stimmt mit der Vorinstanz darin überein, die Parteien seien bei Abschluss der Vereinbarung davon ausgegangen, die Beklagte müsse ab Juni 2023 für ihren Lebensunterhalt selber aufkommen. War demnach die Erlangung der Eigenversorgungskapazität der Beklagten beabsichtigt, ist nach Treu und Glauben anzunehmen, die Parteien wollten mit der Konvention die dafür notwen- digen Voraussetzungen schaffen. Aufgrund der Befristung des nachehelichen Unterhalts bis Ende Mai 2023 war der Beklagten, welche bei Ablauf des Unterhaltsanspruchs 51-jährig sein würde, folglich zu ermöglichen, ihre Erwerbstätigkeit noch während laufendem Unterhalt sukzessive auszubauen und ihr Einkommen so zu Erhöhen, dass sie ihre Lebenshaltungskosten anschliessend aus eigener Kraft decken kann. Zur Erreichung dieses ambitionierten Ziels wurde in der Konvention in Betracht gezogen, dass sich die Beklagte weiterbilden könne. Damit wurde offensichtlich bezweckt, ihre reellen Chancen auf dem Arbeitsmarkt nach einer längeren Abwesenheit zu Erhöhen und ihr Einkommenspotential zu steigern. Unbestritten blieb, dass sich der Kläger verpflichtete, der Kosten eines Ausoder Weiterbildungskurses zu übernehmen (Ziffer 6 Abs. 2 der Konvention). All diese Umstände zeigen, dass das in Ziffer 8 der Konvention als Grundlage für die Unterhaltszahlungen ab 1. April 2016 festgelegte hypothetische Einkommen von CHF 2'500 nicht als verbindliche ReferenzGrösse bis Ende Mai 2023 und insbesondere nicht für die letzte Unterhaltsphase gelten konnte, ansonsten der verfolgte Zweck - die Erlangung der Eigenfinanzierungskapazität der Beklagten kaum rechtzeitig hätte erreicht werden können. Das abweichende, vorwiegend am Wortlaut orientierte Auslegungsergebnis des Klägers vermag nicht zu überzeugen.
Bei Abschluss der Scheidungsvereinbarung im Oktober 2015 war die tatsächliche Entwicklung des Einkommens der Beklagten ab Juni 2021 naturgemäss
nicht vorhersehbar. Dem Einwand des Klägers, es sei damals unklar gewesen, ob und welche Ausbildung die Beklagte absolvieren würde, ist entgegenzuhalten, dass aus damaliger Sicht die blosse Möglichkeit der beruflichen Weiterbildung die Spannweite des (theoretisch) erzielbaren Einkommens der Beklagten erheblich erweiterte und die bestehenden Unsicherheiten bezüglich des von ihr dereinst realisierbaren Einkommens verGrösserte. In der Abstufung und der Befristung des nachehelichen Unterhalts manifestiert sich der Wille der Parteien, eine endgültige Lösung zu treffen und sich vollständig auseinanderzusetzen. Es fällt weiter auf, dass die Parteien die Grundlagen des Unterhalts damals nur lückenhaft festgelegt haben und in Ziffer 8 der Vereinbarung jegliche Angaben zum Bedarf der Parteien unterliessen. Die fehlenden Referenzangaben, die grosse Ungewissheit über die Einkommensentwicklung bei der Beklagten sowie der mit der Konvention angestrebte Zweck, ihr zu möglichst hoher Eigenversorgungskapazität zu verhelfen, lassen nach Treu und Glauben keinen anderen Schluss zu, als dass die erheblichen Unsicherheiten mit dem in drei Stufen unterteilten, sukzessive abnehmen- den nachehelichen Unterhalt bewältigt werden und der Unterhalt in der letzten Phase selbst bei steigendem Einkommen der Beklagten grundsätzlich unabn- derbar bleiben sollte. Dies wird, wie bereits die Vorinstanz festhielt, dadurch unterstrichen, dass die im Scheidungsverfahren anwaltlich vertretenen Parteien von der Vereinbarung einer gebräuchlichen Mehrverdienstklausel absahen. Die Unabänderbarkeit gilt mit Blick auf die bezweckte Erlangung der Eigenversorgungskapazität der Beklagten allerdings nur soweit, als das effektive Einkommen die erwarteten Lebenshaltungskosten nicht übermässig übersteigt.
Der Kläger bezifferte den gebührenden Unterhalt der Beklagten während der letzten Phase mit CHF 8'200 (u.a. act. 54 S. 7 Rz 30d und S. 15 Rz 49 und 53). Die Vorinstanz berechnete das effektiv erzielte durchschnittliche Netto- Erwerbseinkommen der Beklagten zwischen Mai 2021 und Mai 2023 mit CHF 5'728 (act. 56 S. 10 f. E. III/2.1.4), welchen Betrag der Kläger (als Durchschnitt) zu akzeptieren scheint (act. 54 S. 9 Rz 32). Mit dem seit 1. Mai 2021 ge- nerierten Einkommen vermag die Beklagte somit die approximativen Kosten des Lebensunterhalts nach Ablauf des nachehelichen Unterhalts nicht vollständig zu decken. Das Einkommen liegt folglich innerhalb des bei Abschluss der Konvention
ins Auge gefassten Spektrums und bietet keine Handhabe, den nachehelichen Unterhalt von CHF 5'700 zu reduzieren. Der Kläger behauptet, die Parteien hätten bereits bei Abschluss der Vereinbarung angenommen, es werde der Beklagten nicht gelingen, nach Erreichen der Volljährigkeit des Sohnes die gemäss Scheidungsurteil massgebenden Lebenshaltungskosten von CHF 8'200 zu decken (act. 54 S. 7 Rz 30d). Diese Mutmassungen haben sich nunmehr bestätigt, führen jedoch zu keinem anderen Ergebnis. Der Unterhaltsbetrag von monatlich CHF 5'700 mag für den Kläger abstrakt betrachtet hoch sein und der Beklagten für eine begrenzte Zeit erhebliche Einkünfte bescheren. Dieser Umstand wird in- des relativiert, da die Beklagte im Zeitpunkt der Scheidung über keinerlei Vermögenswerte verfügte (Ziffer 8 der Konvention) und ihr aufgrund des Güterstands der Gütertrennung trotz mehrjähriger Ehe ohne wesentliche eigene Erwerbstätigkeit keine güterrechtlichen Ansprüche gegenüber dem Kläger zustanden. Die Unterhaltsregelung erweist sich daher in einer Gesamtbetrachtung der Konvention als fair und angemessen.
Zusammenfassend trifft die Auffassung des Klägers nicht zu, die Parteien hätten in der dritten Unterhaltsphase ein fixes hypothetisches Einkommen der Beklagten von CHF 2'500 vereinbart und das tatsächliche Einkommen der Beklagten ab Mai 2021 führe zur Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts. Das tatsächlich generierte Einkommen der Beklagten war, wie sich der vorstehenden Begründung entnehmen lässt und die Vorinstanz korrekt darlegte, für die Parteien bei Abschluss der Vereinbarung auch vorhersehbar.
8.
Die Unabänderbarkeit des Unterhalts aufgrund des Einkommens der Beklagten bedeutet nicht, dass die Parteien die Anwendung von Art. 129 Abs. 1 ZGB vollumfänglich ausgeschlossen haben, weshalb die Herabsetzung des Unterhalts aus anderen Gründen grundsätzlich möglich bleibt. Die Vorinstanz erblickte indes keine anderen HerabsetzungsGründe. Sie erklärte, der Kläger mache weder eine Verringerung seines Einkommens substantiiert geltend noch sei eine solche belegt (act. 56 S. 17 f. E. III/3.1 f.). Auch die Geburt der heute sechsjährigen Tochter D. des Klägers rechtfertige keine Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts. Bei der Zusprechung elterlicher Unterhaltsbeiträge sei das Prinzip der Gleichbehandlung unterhaltsberechtigter Kinder zu beachten. Die Kosten des Privatkindergartens E. für D. von CHF 2'500 pro Monat könnten, da keine Notwendigkeit für den Besuch bestehe, im Kinderunterhalt nicht beRücksichtigt werden. Der Kläger sei in der Lage, neben seinen Unterhaltsverpflichtungen gegenüber der Beklagten und dem Sohn für die (angemessenen) Unterhaltskosten von D. aufzukommen (act. 56 S. 18 ff. E. III/4.1 ff.).
Der Kläger hielt in der Berufung an der Herabsetzung des Unterhalts aufgrund der drohenden Verringerung seines Einkommen nicht mehr fest. Bezüglich der Kosten für D. brachte er im Wesentlichen vor, die Auslagen für die Privatschule von CHF 2'500 seien belegt. Angesichts des Einkommens der Parteien von insgesamt rund CHF 17'000 sei die Privatschule finanzierbar. Die Vorinstanz verkenne, dass Kinderunterhalt dem nachehelichen Unterhalt vorgehe (act. 54 S. 16 f. Rz 57 ff.).
Mit diesen Behauptungen geht der Kläger auf die schlüssigen und zutreffen- den Erwägungen der Vorinstanz, namentlich auf den Grundsatz der Gleichbehandlung der Kinder, nur unzureichend ein. überdies legt er weder seine aktuelle Einkommens- und Vermögenssituation, einschliesslich derjenigen der Mutter von D. , offen noch reicht er aussageKräftige Belege dazu ein. Mangels übersicht über seine finanziellen Verhältnisse liesse sich auch nicht Sorgfältig überpräfen, ob die Voraussetzungen für eine Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts bei BeRücksichtigung des angemessenen Unterhalts für D. erfüllt wären. Auf die Vorbringen des Klägers ist somit nicht näher einzugehen.
9.
Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens ist die Kosten- und Entsch?- digungsregelung im angefochtenen Entscheid (act. 56 Dispositiv-Ziff. 3 und 4) entgegen den BerufungsAnträgen 2 und 3 zu bestätigen. Die Berufung ist dem- nach vollumfänglich abzuweisen.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert im Berufungsverfahren von rund CHF 80'000. gestützt auf ?? 4 und
12 GebV OG sowie in Anbetracht des durchschnittlichen Zeitaufwands und Schwierigkeit der Sache ist die Gerichtsgebühr auf CHF 4'000 festzusetzen und ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtsgebühr ist mit dem von ihm geleisteten Vorschuss in gleicher Höhe zu verrech- nen.
Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, weil der Kläger unterliegt und der Beklagten keine zu entschädigenden Aufwände entstanden sind.
Es wird erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom
21. September 2023 wird vollumfänglich bestätigt.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 4'000 festgesetzt.
Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von act. 54, sowie an das Bezirksgericht Meilen und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund CHF 80'000.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
lic. iur. E. Lichti Aschwanden
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw L. Jauch
versandt am:
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