Zusammenfassung des Urteils LC230042: Obergericht des Kantons Zürich
Die Chambre des recours civile des Kantonsgerichts hat am 16. Oktober 2020 über einen Rekurs von Z.________ gegen eine Entscheidung der Präsidentin des Arbeitsgerichts Lausanne vom 1. September 2020 entschieden. Der Rekurs wurde angenommen, die Suspendierung des Verfahrens abgelehnt und die Sache zur Fortsetzung an das Arbeitsgericht Lausanne zurückverwiesen. Die Gerichtskosten belaufen sich auf CHF 1'500.-.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | LC230042 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Zivilkammer |
Datum: | 12.02.2024 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Abänderung Scheidungsurteil |
Schlagwörter : | Berufung; Recht; Verfahren; Beklagten; Klägers; Vorinstanz; Entscheid; Parteien; Streit; Urteil; Kinder; Berufungsverfahren; Streitwert; Gericht; Unterhalt; Ziffer; Antrag; Unterhalts; Hauptverhandlung; Eingabe; Anträge; Obergericht; Rechtsbegehren; Berufungsantrag; Klage; Rechtspflege; Rechtsbeistand; Verfügung |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 117 ZPO ;Art. 119 ZPO ;Art. 123 ZPO ;Art. 132 ZPO ;Art. 144 ZPO ;Art. 296 ZPO ;Art. 301a ZGB ;Art. 310 ZPO ;Art. 311 ZPO ;Art. 312 ZPO ;Art. 317 ZPO ;Art. 55 ZPO ;Art. 57 ZPO ;Art. 58 ZPO ;Art. 90 BGG ;Art. 91 ZPO ;Art. 95 ZPO ; |
Referenz BGE: | 124 I 97; 125 II 265; 128 I 225; 128 III 411; 133 III 489; 134 III 235; 135 I 221; 137 III 617; 138 III 217; 138 III 374; 139 III 466; 141 III 369; 142 III 413; 143 III 111; 144 III 349; 144 III 394; 147 III 301; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LC230042-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin
Dr. D. Scherrer und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. M. Reuss Valentini
in Sachen
A. , Dr.,
Kläger und Berufungskläger
gegen
B. ,
C. ,
Beklagte und Berufungsbeklagte
2 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X.
betreffend Abänderung Scheidungsurteil
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 14. Juli 2023 (FP170004-A)
Es sei das vom Obergericht des Kantons Zürich am 6. Februar 2013 unter der Prozess Nummer LC120003-O erlassene Urteil dahin abzuändern, dass die Unterhaltsbeiträge für die beiden Kinder C. und B. Rückwirkend per 1. Oktober 2015 vollständig wegfallen.
Eventualiter:
Es sei das vom Obergericht des Kantons Zürich am 6. Februar 2013 unter der Prozess Nummer LC120003-O erlassene Urteil dahin abzuändern, dass die UnterhaltsbeitRüge für die beiden Kinder C. und B. Rückwirkend per
1. Juni 2017 vollständig wegfallen.
Subeventualiter:
Es sei das vom Obergericht des Kantons Zürich am 6. Februar 2013 unter der Prozess Nummer LC120003-O erlassene Urteil dahin abzuändern, dass die UnterhaltsbeitRüge für die beiden Kinder C. und B. Rückwirkend per
Juli 2017 vollständig wegfallen.
Es seien die in Dispositiv Ziffer 1., 3., des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. Februar 2013, Geschäfts-Nr.: LC120003-O/U, in Abänderung des Scheidungsurteils des Amtsgerichts Starnberg vom 1. Oktober 2007 festgesetzten Kindesunterhaltsverpflichtungen des Klägers für C. Oppelt und
B. Oppelt mit Wirkung ab 1. Juli 2017 aufzuheben.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zu Lasten der Beklagten.
1. Das alleinige Sorgerecht sowie das Aufenthaltsbestimmungsrecht für den gemeinsamen Sohn B. , geb. tt.mm 2003 wird auf den Kläger übertragen, die gemeinsame Sorge mithin aufgehoben.
Die Beklagte D. wird verpflichtet an den Kläger einen monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von CHF 15'000 zu zahlen bis der Sohn die erste Ausbildung beendet hat.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten D. .
Es sei festzustellen, dass ab 1. Juli 2022 keine Unterhaltspflicht gegenüber der Beklagten 2 besteht.
(Urk. 244 S. 81 ff. = Urk. 253 S. 81 ff.)
1. Die Klage gegen den Beklagten 1 wird teilweise gutgeheissen und die in Dispositivziffer 1.3. des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom
6. Februar 2013 (Geschäfts-Nr. LC120003-O) festgesetzten KinderunterhaltsbeitRüge des Klägers für den Beklagten 1 für die Dauer vom
August 2021 bis 31. März 2022 aufgehoben.
Im übrigen wird die Klage gegen den Beklagten 1 abgewiesen.
Die Klage gegen die Beklagte 2 wird teilweise gutgeheissen und die in Dispositivziffer 1.3. des Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom
6. Februar 2013 (Geschäfts-Nr. LC120003-O) festgesetzten KinderunterhaltsbeitRüge des Klägers für die Beklagte 2 per 1. Juli 2022 aufgehoben.
Im übrigen wird die Klage gegen die Beklagte 2 abgewiesen.
Auf die Klageänderung/Feststellungsklage des Klägers vom 11. Mai 2023 wird nicht eingetreten.
Der Antrag des Klägers auf Leistung einer Sicherheitskaution wird abgewiesen.
Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 12'158 festgesetzt.
Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Der Kläger wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.
Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten 2 eine Parteientschädigung von Fr. 21'413 (inkl. MwSt.) zu bezahlen.
[Schriftliche Mitteilung]
[Rechtsmittelbelehrung: Berufung; Frist: 30 Tage]
[Rechtsmittelbelehrung betreffend Anfechtung einzig der Gerichtskosten und der Parteientschädigung: Beschwerde; Frist: 10 Tage]
des Klägers und Berufungsklägers (Urk. 252 S. 1 f.):
1. Dem Kläger ist auch für das Berufungsfahren unentgeltliche Rechtspflege zu Gewähren
Dem Kläger ist ein neuer unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren, nachdem er seit über einem Jahr nicht mehr rechtlich vertreten ist
Bis zur Benennung eines neuen unentgeltlichen Rechtsbeistands ist das vorliegende Berufungsverfahren zu sistieren und dem neuen unentgeltlichen Rechtsbeistand anschliessend eine angemessene Frist zur Vervollständigung des nachfolgenden Berufungsschriftsatzes einzuräumen. Sollte dieser Antrag abgelehnt werden, so ist ersatzweise dem Kläger eine zusätzliche Frist von 30 Tagen einzuräumen, um sich fundierter mit den Gerichtsakten sowie den zitierten Rechtsnormen auseinanderzusetzen.
Die folgenden Anträge sowie der folgende Schriftsatz sind insofern nur subsidiür im Fall einer Ablehnung der Anträge 2 und 3
Da in der Frage der Entschädigung des ehemaligen Anwaltes des Klägers (Verfügung vom 14.07.2023) ebenfalls Rechtsmittel eingelegt wurden und sich dort eine analoge Streitwertberechnung findet, gegen die Beschwerde eingelegt wurde, wird beantragt das hier vorliegende Berufungsverfahren mit dem Beschwerdeverfahren zu verbinden.
Die Verfügung und Urteil des BG Affoltern bzgl. des Unterhalts sind bereits aufgrund von FormMängeln (u.a. Rechtsverweigerung bzw. Verweigerung des rechtlichen Gehörs) aufzuheben. Es ist eine ordentliche Hauptverhandlung durchzuführen mit Parteibefragung sowie etwaig mit Zeugenvernehmungen. Das Verfahren ist dabei dem Bezirksgericht Affoltern und insb. dem Richter E. zu entziehen, da sowohl Gericht als auch Richter offenbar befangen sind von den Zuwendungen des StiefVaters der Kinder, Herrn F. in die Haushaltskasse der Gemeinde.
Ersatzweise zu 5 ist der Unterhalt durch das Obergericht für die beiden Beklagten auf Null zu reduzieren gemäss den Anträgen im Hauptverfahren bzw. ersatzweise angemessen zu reduzieren.
Zusätzlich sind die Parteien zum Streitwert zu befragen und auch hierüber ein ordentliches Verfahren durchzuführen.
Ersatzweise zu 7 ist der Streitwert durch das Obergericht zu korrigieren auf maximal CHF 1'400 gemäss ?6 AnwGebV.
Ersatzweise zu 8 ist der Streitwert durch das Obergereicht zu re- duzieren, und zwar
wegen falscher Annahmen bzw. Berechnung der Bezugsdauer des Unterhalts
wegen unvollständigem Verfahren und fehlender Parteibefragung um 50%
wegen fehlender Schwierigkeit um 1/3 (d.h. 2/3 gg?. Verfügung) ?4 Abs 2 AnwGebV
wegen wiederkehrender Leistungen um mind. 50% gemäss ?4 Abs 3 AnwGebV
in Summe somit auf CHF 25'099.
Ferner sind die Zuschläge für die Beklagtenvertreterin in Höhe von CHF 4'500 zu streichen
Alles zu Kosten und Lasten der Beklagten respektive der Staatskasse
Sachverhalt und Prozessgeschichte
1. Mit Urteil des Amtsgerichts Starnberg, Deutschland, vom 1. Oktober 2007 wurden der Kläger und Berufungskläger (nachfolgend: Kläger) und D. , aus deren Ehe die gemeinsamen Kinder C. , geboren am tt.mm 1999 (Beklagte 2 und Berufungsbeklagte 2, nachfolgend Beklagte 2), und B. , geboren am tt.mm 2003 (Beklagter 1 und Berufungsbeklagter 1, nachfolgend Beklagter 1), hervorgegangen waren, geschieden. Das Scheidungsurteil vom 1. Oktober 2007 wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. Februar 2013 (Geschöfts-Nr. LC120003) hinsichtlich der Kinderbelange abgeändert. Unter anderem wurde der Kläger darin verpflichtet, für die Beklagte 2 ab 1. August 2011 UnterhaltsbeitRüge in Höhe von Fr. 1'400 monatlich und für den Beklagten 1 ab
Februar 2015 Unterhaltsbeiträge in Höhe von Fr. 1'250 monatlich, je zuzüglich Allfällige Kinderzulagen, bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung zu bezahlen (Urk. 244 S. 9 = Urk. 253 S. 9 mit Verweis auf Urk. 40/1
S. 53, Dispositivziffer 1.3).
Mit Eingabe vom 30. Juni 2017 machte der Kläger beim Bezirksgericht Affoltern (Vorinstanz) ein Verfahren betreffend Abänderung des Obergerichtlichen Urteils anhängig (Urk. 1). Für den Prozessverlauf im erstinstanzlichen Verfahren kann auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 253 S. 9 ff.). Mit Erkenntnis vom 14. Juli 2023 hiess die Vorinstanz die Klage sowohl gegenüber dem Beklagten 1 als auch gegenüber der Beklagten 2 teilweise gut und wies sie im übrigen ab. Ferner trat sie auf die Klageänderung/Feststellungsklage des Klägers vom 11. Mai 2023 nicht ein (Urk. 253
S. 81 f., Dispositivziffern 1-3).
Gegen das vorinstanzliche Erkenntnis erhob der Kläger mit Eingabe vom
19. September 2023, der Post übergeben am 20. September 2023, fristgerecht Berufung (Urk. 247; Urk. 252). Zugleich stellte er ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (Urk. 252 S. 1). Mit Verfügung vom 29. September 2023 wurde dem Kläger Frist angesetzt, um diverse Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen einzureichen. Ferner wurde das Gesuch des Klägers um Erstreckung der Berufungsfrist zwecks Vervollständigung der Berufungsschrift abgewiesen (Urk. 256). Mit Eingabe vom 15. Oktober 2023, der Post übergeben am 16. Oktober 2023, reichte der Kläger verschiedene Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen ein. Ferner verlangte er den Ausschluss der Beklagten vom Verfahren betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 257-259/1-3). Mit Schreiben vom
18. Oktober 2023 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass einstweilen auf die weiteren mit Verfügung vom 29. September 2023 eingeforderten Unterlagen verzichtet und seine Eingabe vom 15. Oktober 2023 mitsamt Beilagen der Gegenseite derzeit nicht zugestellt werde (Urk. 260). Es erfolgten keine weiteren Verfahrensschritte.
4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-251). Da sich die Berufung sogleich als unzulässig resp. unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO).
Prozessuales
Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine umfassende überPrüfungsbefugnis über die Streitsache, d.h. über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (AngemessenheitsPrüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_164/2019 vom 20. Mai 2020, E. 5.2.3; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015,
E. 2.1). Dies setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich mit diesen argumentativ auseinan- dersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf Frühere Vorbringen deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2). Das vorinstanzliche Verfahren wird nicht einfach fortgefährt gar wiederholt, sondern der Entscheid des Erstgerichts aufgrund von erhobenen Beanstandungen überpröft. Was nicht nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht die Rechtsmittelinstanz zumindest, solange ein Mangel nicht geradezu offensichtlich ist nicht zu überprüfen (BGE 144 III 394 E. 4.1.4). Insofern erführt der Grundsatz iura novit curia (Art. 57 ZPO) im Berufungsverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22). Dessen ungeachtet ist die Berufungsinstanz bei der Rechtsanwendung weder an die Argumente der Parteien noch an die Erwägungen der Vorinstanz
gebunden (sog. Motivsubstitution; BGE 144 III 394 E. 4.1.4 m.H.; ZK ZPO- Reetz/Hilber, Art. 318 N 21; Seiler, Die Berufung nach ZPO, 2013, N 1507).
Im Berufungsverfahren sind neue Tatsachen und Beweismittel resp. über den insoweit zu engen Wortlaut hinaus neue Tatsachenbehauptungen, neue Bestreitungen von Tatsachenbehauptungen, neue Einreden (rechtlicher Art) und neue Beweismittel (ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 317 N 31) nach Art. 317
Abs. 1 ZPO nur noch zulässig resp. zu berücksichtigen, wenn sie kumulativ ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317
Abs. 1 lit. b ZPO). Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber für das Berufungsverfahren ein Novenrecht statuiert, das nur unter restriktiven Voraussetzungen aus- nahmsweise Noven zulässt. Der ZPO liegt die Idee zugrunde, dass alle Tatsachen und Beweismittel in erster Instanz vorzubringen sind und der Prozess vor dem erstinstanzlichen Gericht grundsätzlich abschliessend zu führen ist. Das Berufungsverfahren dient nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der überPrüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen (BGE 142 III 413 E. 2.2.2 m.H.). Jede Partei, welche neue Tatsachen geltend macht neue Beweismittel benennt, hat zunächst zu behaupten und zu beweisen, dass dies ohne Verzug geschieht. Will eine Partei unechte Noven geltend machen, trägt sie zudem die Beweislast für die zulässigkeit der Noven. Sie muss zusätzlich Behauptungen aufstellen und Beweise benennen, aus denen sich ergibt, dass sie umsichtig und Sorgfältig gehandelt hat, die neu vorgebrachten Tatsachen und Behauptungen Beweismittel aber dennoch nicht bereits früher vorbringen konnte. Der anderen Partei steht der Gegenbeweis offen (vgl. zum Ganzen auch BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013, E. 3.5.1 m.H.). Eine Ausnahme von den dargelegten Grundsätzen besteht insoweit, als erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass dazu gibt, Noven vorzubringen (BGE 139 III 466 E. 3.4). Werden Tatsachenbehauptungen BeweisAnträge im Berufungsverfahren bloss erneuert, ist unter Hinweis auf konkrete Aktenstellen aufzuzeigen, dass und wo sie bereits vor Vorinstanz eingebracht wurden; andernfalls gelten sie als neu.
Betreffend Kinderbelange gelten die Offizial- und Untersuchungsmaxime (Art. 55 Abs. 2 ZPO; Art. 58 Abs. 2 ZPO; Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Das Gericht ist demgemäss nicht an die Anträge und tatsächlichen Vorbringen der Parteien gebunden (BGE 137 III 617 E. 4.5.2; BGE 128 III 411 E. 3.2.1) und auch das Verbot der reformatio in peius greift nicht (BSK ZPO-Mazan/Steck, Art. 296 N 30b).
Diese Maximen wirken umfassend, d. h. zugunsten sämtlicher Parteien
(BGer 5A_745/2014 vom 16. März 2015, E. 2.3 m.w.H.). Trotz Untersuchungs- und Offizialmaxime haben die Parteien das tatsächliche vorzutragen und bei der Sammlung des massgebenden Prozessstoffs mitzuwirken. Insbesondere obliegt es ihnen, dem Gericht das Tatsachenmaterial mit vollständigen und bestimmten Behauptungen zu unterbreiten und die Beweismittel zu bezeichnen (Mitwirkungspflicht; BGer 5A_357/2015 vom 19. August 2015, E. 4.2). Betreffend Kinderbelange können die Parteien im Berufungsverfahren auch dann neue Tatsachen und Beweismittel vorbringen, wenn die Voraussetzungen nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 147 III 301 E. 2.2; BGE 144 III 349 E. 4.2.1).
2. Der Kläger nahm den angefochtenen Entscheid am 21. August 2023 entgegen (Urk. 247). Bei der den Parteien darin angesetzten 30-t?gigen Berufungsfrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die nicht erstreckbar ist (Art. 311 Abs. 1 ZPO; Art. 144 Abs. 1 ZPO). Sie lief für den Kläger am 20. September 2023, dem Tag, an welchem er die Berufung der Post übergab, ab. Ein Allfälliger neuer Rechtsbeistand des Klägers könnte die Berufung daher entgegen der sich aus dem Berufungsantrag Ziffer 3 ergebenden klägerischen Annahme nicht mehr vervollständigen, weshalb diesem dafür keine neue Frist angesetzt werden könnte. Dasselbe gilt für den Kläger selbst, weshalb sein Gesuch um Erstreckung der Berufungsfrist zwecks Vervollständigung der Berufungsschrift mit Verfügung vom
29. September 2023 abgewiesen wurde (Urk. 256). Vielmehr ist für die Behandlung der Berufung auf die in der Berufungsschrift vom 19. September 2023 enthaltenen EventualAnträge und Rügen des Klägers abzustellen. Vor diesem Hintergrund ist der Antrag des Klägers auf Sistierung des Verfahrens (Berufungsantrag Ziffer 3) abzuweisen.
Der Kläger erhob gegen eine ebenfalls am 14. Juli 2023 ergangene Verfügung der Vorinstanz Beschwerde. Dafür wurde ein separates Verfahren angelegt, das unter der Geschäfts-Nr. PC230036 gefährt wird. Der Kläger stellt das Begehren um Vereinigung der beiden Verfahren (Berufungsantrag Ziffer 4, Urk. 252
S. 6).
Gemäss Art. 125 lit. c ZPO kann das Gericht selbststündig eingereichte Klagen zur Vereinfachung des Prozesses vereinigen. Da das vorliegende Verfahren spruchreif ist, würde eine Vereinigung im vorliegenden Fall keine Vereinfachung bewirken. Der Antrag des Klägers auf Vereinigung des vorliegenden Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens ist daher abzuweisen.
Der Kläger stellt in der Berufungsschrift verschiedentlich die Unparteilichkeit des vorinstanzlichen Richters in Frage (vgl. insb. Urk. 252 S. 2-5). Er verlangte jedoch weder während des vorinstanzlichen Verfahrens noch verlangt er im vorliegenden Rechtsmittelverfahren dessen Ausstand im eigentlichen Sinne, sondern beschränkt sich darauf zu beantragen, dass bei einer Rückweisung des Verfahrens zur Durchführung einer ordentlichen Hauptverhandlung mit Parteibefragung und etwaigen Zeugeneinvernahmen das Verfahren dem Bezirksgericht Affoltern und insbesondere dem vorinstanzlichen Richter zu entziehen sei (Berufungsantrag Ziffer 5 und Urk. 252 S. 7). Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, ist das Verfahren nicht an die Vorinstanz zurückzuweisen. Damit ist auf die entsprechenden Behauptungen des Klägers, die teilweise auf Spekulationen und vagen Vermutungen Gründen (vgl. insb. Urk. 252 S. 4) und im übrigen auch nicht substantiiert vorgetragen wurden, von vornherein nicht weiter einzugehen. Da der Kläger auch in den Raum stellt, dass das Bezirksgericht Affoltern sowie der das Verfahren leitende erstinstanzliche Richter aufgrund der 'Zuwendungen' des StiefVaters der Kinder [...] in die Haushaltskasse der Gemeinde befangen gewesen sein könnten, ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass Richter, Richterinnen und Mitarbeitende des Bezirksgerichts Affoltern beim Kanton Zürich, nicht bei der Stadt Affoltern, angestellt sind, weshalb die diesbezügliche Mutmassung von vornherein ins Leere geht.
Sodann macht der Kläger in der Berufungsschrift verschiedentlich geltend, dass die Vorinstanz das Verfahren nicht befürderlich gefährt habe (Urk. 252 S. 2 f., S. 7 f., S. 14 und S. 16). Dagegen steht die Rechtsverzögerungsbeschwerde im Sinne von Art. 319 lit. c ZPO zur Verfügung, die vom Kläger jedoch nicht erhoben wurde. Auf seine entsprechenden Ausführungen ist daher ebenfalls nicht weiter einzugehen.
Auch die klägerische Rüge betreffend Unvollständigkeit des Protokolls (Urk. 252 S. 3, S. 4 und S. 8) geht ins Leere. Dem ordnungsgemäss erstellten
Protokoll als öffentlicher Urkunde kommt positive und negative Beweiskraft in dem Sinne zu, dass die darin beurkundeten äusserungen und Vorgänge als in der wiedergegebenen Weise geschehen, die nicht beurkundeten dagegen als unterlassen gelten (Eric Pahud, DIKE-Komm-ZPO, Art. 235 N 4). Den Parteien steht das Recht zu, Fehler im Protokoll mit einem Protokollberichtigungsbegehren zu Rügen. Das Gesetz sieht keine Frist vor, innert welcher das Protokollberichtigungsbegehren zu stellen ist. Nach Treu und Glauben muss das Begehren aber unverzüglich nach Kenntnisnahme des angeblichen Fehlers gestellt werden (Pahud, DIKE-Komm-ZPO, Art. 235 N 24, KUKO ZPO-Richers/Naegeli, Art. 235 N 14; BSK ZPO-Willisegger, Art. 235 N 45). zuständig ist diejenige Instanz, unter deren Aufsicht resp. über deren Verhandlung das Protokoll gefährt wurde (Pahud, DIKE-Komm-ZPO, Art. 235 N 22 und N 25; BK ZPO I-Killias, Art. 235 N 19; BSK
ZPO-Willisegger, Art. 235 N 41; KUKO ZPO-Richers/Naegeli, Art. 235 N 16).
Eine unrichtige resp. unvollständige Protokollierung wäre demnach unverzüglich nach Kenntnisnahme des behaupteten Fehlers mit einem Protokollberichtigungsgesuch vor Vorinstanz geltend zu machen gewesen (vgl. BGer 4A_160/2013 vom 21. August 2013, E. 3.4). Im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens gegen den Sachentscheid kann eine behauptete fehlerhafte Protokollierung dagegen nicht überpröft werden. Da der Kläger keine Protokollberichtigung bewirkt hat, gilt das Protokoll so, wie es bei den Akten liegt, weshalb darauf abzustellen ist.
Sodann macht der Kläger geltend, dass die im vorinstanzlichen Entscheid aufgefährte Adresse des Beklagten 1 nicht (mehr) stimme und die Beklagte 2 entgegen den Angaben im Rubrum nicht mehr anwaltlich vertreten sei (Urk. 252 S. 6).
Der Kläger leitet aus diesen Behauptungen indessen nichts ab, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Ohnehin hatte der Beklagte 1 im vorinstanzlichen Verfahren erklärt, dass er nur zeitweise in Deutschland lebe und sich sein Wohnsitz nach wie vor an der im Rubrum angegebenen Adresse befinde, wohin ihm die Post zuzustellen sei (Urk. 170). Was die in Frage gestellte anwaltliche Vertretung der Beklagten 2 angeht, ist zudem darauf hinzuweisen, dass der Kläger mit einer E-Mail seines ehemaligen Rechtsvertreters an ihn vom 11. Februar 2022 über den Inhalt eines Gesprächs mit Rechtsanwältin lic. iur. X. nachweisen Möchte, dass diese nicht mehr bestehe (Urk. 255/3). Entscheidend für die Frage, ob Rechtsanwältin lic. iur. X. die Beklagte 2 weiterhin vertrat und vertritt, ist indes nicht, ob sie entsprechende äusserungen gegenüber dem Gegenanwalt tätigte, sondern ob dem Gericht gegenüber eine Erklärung über die Beendigung der Vertretung erfolgte. Dass dies geschehen wäre, behauptet der Kläger nicht und ist auch nicht ersichtlich. Demzufolge ist auf diesen Themenkomplex nicht weiter einzugehen.
Der Kläger beMängelt, dass die Prozessgeschichte im vorinstanzlichen Entscheid nicht chronologisch dargestellt worden (Urk. 252 S. 6) und auch sonst fehlerhaft sei (Urk. 252 S. 8). Ferner rägt er, dass die Vorinstanz im Entscheid nicht zwischen Eingaben, die er persönlich eingereicht habe und solchen, die von sei- nem ehemaligen Rechtsvertreter eingereicht wurden, unterschieden habe, obwohl diese Unterscheidung im Aktenverzeichnis vorgenommen worden sei (Urk. 252
S. 6 f.).
Aus der gerägten fehlenden Chronologie und Fehlerhaftigkeit der Prozessgeschichte im vorinstanzlichen Urteil leitet der Kläger nichts ab, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Soweit der Kläger aus der von ihm geltend gemachten fehlenden Unterscheidung zwischen Eingaben von ihm persönlich und solchen von seinem ehemaligen Rechtsvertreter im Hinblick auf die mit Beschwerde angefochtene Höhe der Entschädigung seines ehemaligen Rechtsvertreters etwas ableiten Möchte, hat dies nicht im Berufungs-, sondern im Beschwerdever-
fahren zu geschehen. Soweit er daraus etwas im Hinblick auf die von ihm angesprochene Argumentation im vorinstanzlichen Entscheid, er sei anwaltlich vertreten, ableiten will, fehlt es an der Substantiierung, weshalb darauf ebenfalls nicht weiter einzugehen ist.
9. Sodann verhält es sich entgegen der Ansicht des Klägers nicht so, dass die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegangen wäre, er sei anwaltlich vertreten (vgl. Urk. 252 S. 7 f.). Sein unentgeltlicher Rechtsbeistand wurde mit Verfügung vom
13. November 2017 bestellt (Urk. 17). Mit Verfügung vom 9. Januar 2023 wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung und Bestellung des unentgeltlichen Rechtsvertreters des Klägers mit sofortiger Wirkung aufgehoben und der unentgeltliche Rechtsbeistand entlassen (Urk. 224). Dazwischen war der Kläger anwaltlich vertreten. Dass der Kläger mit der tätigkeit seines von ihm selbst gewöhlten (Urk. 13-17) Rechtsvertreters nicht zufrieden war (vgl. insb. Urk. 252 S. 8), ändert daran nichts. Im übrigen ist es auch nicht so, dass die Vorinstanz eine allenfalls unterbliebene anwaltliche Unterstätzung des Klägers in Sachen Aufenthaltsbestimmungs- und Sorgerecht im Endentscheid hätte erw?h- nen müssen (so der Kläger in Urk. 252 S. 8): Auf die entsprechenden Anträge des Klägers trat sie mit Verfügung vom 7. Dezember 2020 nicht ein (Urk. 124), und dieser Entscheid blieb offensichtlich unangefochten, weshalb dieser Themenkomplex erledigt war und darauf im vorinstanzlichen Endentscheid nicht mehr eingegangen werden musste.
Der Kläger macht geltend, seine Eingabe vom 11. Mai 2023 (Urk. 241) sei nicht an die Beklagten weitergereicht worden (Urk. 252 S. 8).
Die Beklagten erhielten die Eingabe vom 11. Mai 2023 samt Beilage (Urk. 241 und 242) mit dem Endentscheid zugestellt (Urk. 253 S. 82; Urk. 248;
Urk. 250). Damit könnte höchstens geltend gemacht werden, die Zustellung sei verspätet erfolgt. Dadurch beschwert wären aber in erster Linie die Beklagten, die dies nicht gerägt haben; dass auch der Kläger dadurch beschwert wäre, ist weder geltend gemacht noch ersichtlich. Auch zu diesem Thema sind daher Weiterungen entbehrlich.
Die Berufung ist, wie sich aus E. II.1.1. ergibt, ein vollkommenes und reformatorisches Rechtsmittel. Der Berufungskläger muss daher ein (reformatorisches) Begehren in der Sache stellen. Das Begehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung unverändert zum Urteil erhoben werden kann. Da die kantonale Berufungsinstanz volle Kognition in Tat- und Rechtsfragen hat, genügt es in der Regel nicht, lediglich die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu verlangen, sondern muss ein Antrag in der Sache gestellt werden, und zwar grundsätzlich im Rechtsbegehren selber und nicht bloss in der Begründung (BGE 137 III 617 E. 4.3.; BGE 133 III 489 E. 3.1; ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 311
N 34 m.w.H.; Benedikt Seiler, Die Berufung nach ZPO, 2013, N 877). Ein mit ei- nem Rückweisungsantrag verbundener blosser Aufhebungsantrag ohne Antrag zur Sache kommt lediglich in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz wegen fehlen- der Spruchreife nur kassatorisch entscheiden kann (Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO; vgl. Hungerb?hler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO, Art. 311 N 20 m.w.H.).
Auf formell ungenügende Begehren ist nicht einzutreten. Diese Rechtsfolge steht indes unter dem Vorbehalt des überspitzten Formalismus. Daraus folgt, dass auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ausnahmsweise einzutreten ist, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was der Berufungskläger in der Sache verlangt im Falle zu beziffernder Rechtsbegehren welcher Geldbetrag zuzusprechen ist. Anträge betreffend Geldforderungen müssen beziffert werden. Rechtsbegehren sind zusammen mit der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.2 m.w.H.); es genügt, wenn sich aus der BerufungsBegründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ohne Weiteres klar ergibt, welcher Geldbetrag zuzusprechen ist (BGE 143 III 111 E. 1.2; BGE 134 III 235 E. 2 m.w.H.). Am Erfordernis genügender Begehren ändert die Geltung der Offizialmaxime im Bereich des Kinderunterhalts nichts; im Berufungsverfahren sind auch für den Kinderunterhalt Anträge erforderlich, welche den obigen Anforderungen genügen. Die Untersuchungsmaxime betrifft nur die Art der Sammlung des Prozessstoffs, nicht aber die Frage der Einleitung und Beendigung des Verfahrens. Sie beschlägt auch nicht die Frage, wie das Rechtsbegehren formuliert sein muss, damit der Rechtsstreit überhaupt an die Hand genommen werden kann.
Aus der Untersuchungsmaxime ergibt sich ferner keine Pflicht des Gerichts, die Parteien in prozessualen Fragen zu beraten (vgl. BGer 5A_3/2019 vom 18. Februar 2019, E. 3 m.w.H.). Es besteht sodann keine Pflicht des Berufungsgerichts, die Berufung bei ungenügenden Rechtsbegehren zur Verbesserung zurückzuweisen. Dabei handelt es sich nicht um einen verbesserlichen Mangel im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO (BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.1 m.w.H.).
Es ist nicht Sache des Gerichts, prozessuale Nachlüssigkeiten der Parteien auszugleichen (BGer 5A_855/2012 vom 13. Februar 2013, E. 5.4 m.w.H.).
Der Kläger beantragt primür die Aufhebung des angefochtenen Entscheids (Berufungsantrag Ziffer 5), stellt aber eventualiter den Antrag, die UnterhaltsbeitRüge für die beiden Beklagten seien aufzuheben (auf Null zu reduzieren) resp. ersatzweise angemessen zu reduzieren (Berufungsantrag Ziffer 6). darüber, ab welchem Zeitpunkt diese Aufhebung resp. angemessene Reduktion zu erfolgen habe, schweigt der Kläger sich indes sowohl in den BerufungsAnträgen als auch in der BerufungsBegründung aus. Vielmehr verweist er für die Aufhebung auf die Anträge im Hauptverfahren (Berufungsantrag Ziffer 6). Mit Hauptverfahren meint der Kläger offensichtlich das erstinstanzliche Verfahren. In diesem waren indes, wie der Kläger mit seinem Verweis auf die Anträge auch deutlich macht, unterschiedliche Anträge gestellt worden: Verlangte der Kläger zunächst die Aufhebung der Unterhaltsbeiträge für beide Beklagte per 1. Oktober 2015, eventualiter per 1. Juni 2017 und subeventualiter per 1. Juli 2017 (Urk. 1), wurde in der Klage- Begründung die Aufhebung der Unterhaltsbeiträge per 1. Juli 2017 verlangt
(Urk. 38 S. 2). Hinsichtlich der Beklagten 2 verlangte der Kläger schliesslich auch die Feststellung, dass ab 1. Juli 2022 keine Unterhaltspflicht ihr gegenüber bestehe (Urk. 241 S. 2).
Damit stellt der Kläger im Berufungsverfahren in der Sache keine schlüssigen Anträge, und zwar auch nicht unter Einbezug seiner Anträge im erstinstanzlichen Verfahren, und solche lassen sich durch Auslegung ebenfalls nicht rechtsgenügend bestimmen. Dies gilt umso mehr, als er im Berufungsverfahren auch geltend macht, bei beiden Beklagten hätte die Vorinstanz für den Zeitraum ab dem Umzug der Beklagten ins Ausland von Amtes wegen überprüfen müssen, ob
eine Unterhaltskorrektur zu erfolgen habe resp. eine Neuberechnung der UnterhaltsbeitRüge erfolgen müssen, Angaben zum Zeitpunkt, ab wann dies bei den Beklagten der Fall gewesen sein soll, aber ebenfalls fehlen (Urk. 252 S. 9). Eine Ausnahme in dem Sinne, dass die Berufungsinstanz wegen fehlender Spruchreife nur kassatorisch entscheiden könnte, ist vorliegend nicht gegeben. Auf die BerufungsAnträge Ziffern 5 und 6 ist daher, soweit sie sich gegen die letzten SSätze der Dispositivziffern 1 und 2 des vorinstanzlichen Erkenntnisses richten, womit die Klage gegen die Beklagten 1 und 2 je im übrigen abgewiesen wurde, nicht einzutreten.
Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den vom Kläger behaupteten Versäumnissen resp. Fehlern der Vorinstanz im Zusammenhang mit der Erstellung des diesbezüglichen Sachverhalts (Urk. 252 S. 8-14).
Der Kläger beantragt, dass der vorinstanzliche Entscheid aufgrund von VerfahrensMängeln (u.a. Rechtsverweigerung bzw. Verweigerung des rechtlichen Gehörs) aufzuheben sei (Berufungsantrag Ziffer 5). Es sei eine ordentliche Hauptverhandlung durchzuführen mit Parteibefragung und Zeugenvernehmungen (Urk. 252 S. 4 und S. 8).
Die Vorinstanz hielt in ihrem Entscheid fest, der Kläger habe in seiner Eingabe vom 19. Dezember 2022 erklärt, dass sich ihm der Sinn einer (weiteren) Hauptverhandlung entziehe, er nicht bereit für einen Vergleich sei und somit nur die Klageanerkennung durch die Beklagten das Fällen eines Urteils durch das Gericht übrig bleibe (Urk. 253 S. 17 mit Verweis auf Urk. 220-222). Ferner legte sie dar, dass sie in ihrer Verfügung vom 9. Januar 2023 festgehalten habe, dass die Eingabe des Klägers vom 19. Dezember 2023 vernünftigerweise als Verzicht auf die ParteivortRüge der Hauptverhandlung entgegenzunehmen sei (Urk. 253 S. 18 mit Verweis auf Urk. 224). Sodann lässt sich den weiteren Erwägungen entnehmen, dass die Vorinstanz davon ausging, dass der Kläger auf die Durchführung der Hauptverhandlung verzichtet habe (vgl. Urk. 253 S. 18 und
S. 79). Der Kläger behauptet in seiner Berufungsschrift nicht, dass dies nicht der Fall gewesen sei. Demgegenüber bestätigte er im vorinstanzlichen Verfahren
ausDrücklich, auf die Durchführung der Hauptverhandlung verzichtet zu haben (Urk. 241 S. 3).
Wenn der Kläger im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens auf die Durchführung der Hauptverhandlung verzichtete, was grundsätzlich zulässig ist (BGer 4A_28/2021 vom 18. Mai 2021, E. 3.1. f.), verhält er sich widersprächlich, wenn er nun der Vorinstanz vorwirft, sie habe keine Hauptverhandlung durchgeführt und dies sei nachzuholen (Berufungsantrag Ziffer 5; Urk. 252 S. 7 f.). Ein solches Verhalten verdient keinen Schutz. Auf den Berufungsantrag des Klägers auf Aufhebung resp. Reduktion der Unterhaltsbeiträge für die beiden Beklagten ist aber ohnehin nicht einzutreten, weshalb die Durchführung einer Hauptverhandlung insoweit auch nicht zielführend wäre.
Aus den dargelegten Gründen kann auch eine Auseinandersetzung mit der Rüge des Klägers, die Vorinstanz habe die Beklagte 2 zu Unrecht von der Teil- nahme an der Hauptverhandlung entbunden (Urk. 252 S. 4 und S. 7), unterbleiben. Dasselbe gilt für die von ihm gerägten Unterlassungen durch die Vorinstanz im Rahmen der Hauptverhandlung (Urk. 252 S. 7 f.).
Zudem ist mit den vorstehenden Erwägungen die Behauptung des Klägers, die Vorinstanz habe dem gesamten Schriftsatz unterstellt, es hätte am 9. April 2021 eine ordentliche Hauptverhandlung stattgefunden (vgl. Urk. 252 S. 7), widerlegt. Vielmehr wurde im erstinstanzlichen Entscheid sogar ausDrücklich festgehalten, dass anlässlich der Hauptverhandlung lediglich Stellungnahmen zum Parteiwechsel aufgrund der Volljährigkeit des Sohnes der (damaligen) Parteien sowie der Erscheinungspflicht der Beklagten 2, abgesehen davon aber keine Ausführungen in der Sache selbst erfolgt seien (Urk. 253 S. 15 mit Verweis auf Prot. I S. 37 ff.).
Der Kläger moniert in diesem Zusammenhang schliesslich, dass anlässlich der angeblichen Hauptverhandlung eine ErstEinschätzung des Richters zum Sachverhalt auf Basis der bis dato eingereichten Schriftsätze unterblieben sei. Nachdem der Richter in seiner UrteilsBegründung später gerägt habe, dass quasi alle eingereichten Unterlagen des klägerischen Vertreters untauglich seien,
hätte spätestens am 9. April 2021 ein richterlicher Hinweis erfolgen müssen (Urk. 252 S. 8).
Woraus sich ableiten lässt, dass die Vorinstanz anlässlich der Verhandlung vom 9. April 2021 eine ErstEinschätzung zum Sachverhalt inkl. Würdigung der bis anhin eingereichten Unterlagen hätte abgeben müssen, ist weder dargetan noch ersichtlich. Eine weitere Auseinandersetzung mit dieser Rüge erübrigt sich daher.
Streitwert, Kosten- und Enschädigungsfolgen im erstinstanzlichen Verfahren
1. Der Kläger beantragt, dass die Parteien zum Streitwert zu befragen seien bzw. dass (auch) hierüber ein ordentliches Verfahren durchzuführen sei (Berufungsantrag Ziffer 7; Urk. 252 S. 14). Eventualiter sei der Streitwert durch die Berufungsinstanz zu korrigieren auf maximal Fr. 1'400 gemäss 6 der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV), subeventualiter sei nach Vornahme diverser Abzüge von einem Streitwert von Fr. 25'099 auszugehen (BerufungsAnträge Ziffern 8 und 9). Ferner seien die Zuschläge für die Beklagtenvertreterin (recte: für die Bestimmung der Parteientschädigung der Beklagten 2) in Höhe von
Fr. 4'500 zu streichen (Berufungsantrag Ziffer 10).
Die genannten Anträge stehen primür im Zusammenhang mit der der Beklagten 2 in Dispositivziffer 7 des vorinstanzlichen Erkenntnisses zugesprochenen Parteientschädigung von Fr. 21'413 (Urk. 253 S. 82). Für die Bestimmung der Höhe derselben ging die Vorinstanz von einer vermögensrechtlichen Streitigkeit mit einem Streitwert von Fr. 185'212 aus (Urk. 253 S. 77).
Das vorliegende Verfahren hat grundsätzlich die Abänderung des Urteils des Obergerichts Zürich vom 6. Februar 2013 betreffend KinderunterhaltsbeitRüge zum Gegenstand. Der Kläger stellte aber, wie er im Berufungsverfahren zutreffend ausführt (Urk. 252 S. 14), im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens auch Anträge zum Sorgeresp. zum Aufenthaltsbestimmungsrecht (Urk. 253 S. 2;
Urk. 89; Urk. 100), die zu behandeln waren (vgl. z.B. Urk. 94; Urk. 111 [unbegründete Verfügung vom 23. September 2020] resp. Urk. 120 [begründete Verfügung vom 23. September 2020] und Urk. 124), wobei der Entscheid über die diesbezüglichen Kostenresp. Entschädigungsfolgen jeweils dem Endentscheid vorbehalten wurde. Daran ändert nichts, dass die Vorinstanz auf die Klageänderung gemäss Urk. 89 am Ende nicht eintrat (Urk. 124 S. 4). Da somit nicht nur KinderunterhaltsbeitRüge im Streit lagen, sondern auch das Sorgerecht resp. das einen Teilaspekt des Sorgerechts darstellende Aufenthaltsbestimmungsrecht (Art. 301a Abs. 1 ZGB), und überdies die Regelung der Kostenresp. Entschädigungsfolgen in den diesbezüglichen Entscheiden dem Endentscheid vorbehalten wurde, ist die Vorinstanz zu Unrecht von einer vermögensrechtlichen Streitigkeit ausgegangen. Eine solche ist in Kinderbelangen praxisgemäss nur zu bejahen, wenn ausschliesslich finanzielle Aspekte Prozessthema sind; andernfalls handelt es sich um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit. Dies führt dazu, dass sich
eine Auseinandersetzung mit der Streitwertberechnung durch die Vorinstanz (Urk. 253 S. 73 ff.,) resp. mit den vom Kläger dazu erhobenen Rügen (Urk. 252 S. 14 ff.) ebenso erübrigt wie die vom Kläger beantragte Befragung der Parteien zu diesem Thema resp. die Durchführung eines ordentlichen Verfahrens hierzu. Im Sin- ne einer Klarstellung ist aber darauf hinzuweisen, dass die Bestimmung des Streitwerts nach Art. 91 ZPO und somit in vermögensrechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich gestützt auf das klägerische Rechtsbegehren (d.h. das, was der Kläger im Verfahren verlangt; der Kläger scheint diesen Begriff in Urk. 252 S. 14 ad 7, erster Absatz, mit einer Eingabe seines ehemaligen Rechtsvertreters zu verwechseln) erfolgt und die Parteien im übrigen zum Streitwert im Rahmen ihrer zweimaligen unbeschränkten äusserungsMöglichkeit Stellung nehmen können.
Da die Beklagte 2 im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertreten war, würde sich die Höhe ihrer Parteientschädigung nach 6 Abs. 1 i.V.m. 5 Abs. 1 und 11 Abs. 1-3 AnwGebV bestimmen. Der Kläger stellt indessen keinen bezifferten Antrag zur Höhe der der Beklagten 2 (für den Fall seines Unterliegens) stattdessen zuzusprechenden Parteientschädigung. Aus seinem Berufungsantrag Ziffer 10 und dessen Begründung (Urk. 252 S. 17) ergibt sich zwar, dass er die von der Vorinstanz Gewährten Zuschläge für die Duplik in Höhe von Fr. 3'000, von Fr. 750 für eine Eingabe im Zusammenhang mit dem klägerischen Gesuch
um Erlass superprovisorischer vorsorglicher Massnahmen sowie von weiteren Fr. 750 für drei Eingaben vom 10. März 2021, vom 29. März 2021 und vom
30. Januar 2023 gestrichen haben will (vgl. Urk. 253 S. 77 f.). Da er jedoch verlangt, die Anwaltskosten seien gestützt auf den von ihm subeventualiter behaupteten Streitwert von Fr. 25'099 zu berechnen (Urk. 252 S. 17), ein entsprechen- der Antrag zum eventualiter behaupteten Streitwert von Fr. 1'400 fehlt, und er keine Bezifferung resp. keine sich auf die massgeblichen Bestimmungen der Anwaltsgebührenverordnung stätzende Berechnung vornimmt, bleibt dieser Antrag unbeziffert. Nach dem unter E. II.11.1. f. Dargelegten genügt dies nicht, weshalb auf die Berufung insoweit nicht einzutreten ist. Damit hat es bei der der Beklagten 2 zugesprochenen Parteientschädigung von Fr. 21'413 zu bleiben.
Die Erwägungen zur fehlenden Bezifferung gelten mutatis mutandis für die gemäss Urk. 252 S. 17 offenbar ebenfalls beanstandete Gerichtsgebühr. Auch bei dieser beantragt der Kläger, sie sei gestützt auf den von ihm subeventualiter behaupteten Streitwert von Fr. 25'099 zu berechnen, fehlt ein entsprechender Antrag zum eventualiter behaupteten Streitwert von Fr. 1'400 und nimmt er keine Bezifferung gestützt auf die massgeblichen Bestimmungen der gebührenverord- nung des Obergerichts (GebV OG) ? 6 Abs. 1 i.V.m. 5 Abs. 1 GebV OG vor. Auch dieser Antrag bleibt damit unbeziffert, was nach dem unter E. II.11.1. f. Dargelegten nicht genügt, weshalb auf die Berufung insoweit ebenfalls nicht einzutreten ist. Demzufolge hat es auch mit der von der Vorinstanz festgelegten Entscheidgebühr von Fr. 12'158 sein Bewenden.
Fazit
Somit ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Unentgeltliche Rechtspflege
Der Kläger beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Berufungsverfahren (Urk. 252 S. 1).
Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Sofern es zur Wahrung der Rechte notwendig ist, umfasst die unentgeltliche Rechtspflege auch die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Als bedürftig gilt eine Person, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Die prozessuale bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation der gesuchstellen- den Partei im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs (BGE 141 III 369 E. 4.1; BGE 135 I 221 E. 5.1; BGE 128 I 225 E. 2.5.1). Dazu gehören nicht nur die Einkommens-, sondern auch die Vermögensverhältnisse (BGE 124 I 97 E. 3b m.w.H.; vgl. auch Art. 119 Abs. 2 ZPO). Aussichtslosigkeit eines Begehrens liegt vor, wenn dessen Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren und dieses deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden kann. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 125 II 265, E. 4.b). Massgebend ist, ob eine nicht bedürftige Partei sich bei vernünftiger überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund der Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs (BGE 138 III 217 E. 2.2.4 m.w.H.).
Wie die vorstehenden Erwägungen aufzeigen, waren die BerufungsAnträge des Klägers von Anfang an aussichtslos im Sinne von Art. 117 ZPO. Demzufolge ist sein Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands abzuweisen. Die Prüfung der gemäss Art. 117 ZPO ebenfalls erforderlichen Mittellosigkeit kann unter den gegebenen Umständen unterbleiben.
Vor diesem Hintergrund ist eine weitere Auseinandersetzung mit der Eingabe des Klägers vom 15. Oktober 2023 zu diesem Thema und der dazuGehörigen Beilagen (Urk. 257-259/1-3) nicht notwendig. Da sie einzig im Hinblick auf die be-
antragte unentgeltliche Rechtspflege eingereicht wurden, ist ein Interesse der Beklagten an deren Inhalt nicht ersichtlich. Die Eingabe des Klägers vom 15. Oktober 2023 (Urk. 257) sowie das dazuGehörige Aktenverzeichnis (Urk. 258), die kei- ne Einlegerakten darstellen, sind daher in einem verschlossenen Couvert bei den Akten zu behalten, die Beilagen Urk. 259/1-3 sind bis zum Eintritt der Rechtskraft in einem verschlossenen Couvert bei den Akten zu behalten und anschliessend dem Kläger zu retournieren.
Kosten- und Entschädigungsfolgen
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von 6 Abs. 1, 5 Abs. 1 und 12 GebV OG auf Fr. 2'500.-festzusetzen. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Für das Berufungsverfahren sind infolge des Unterliegens des Klägers ei- nerseits und mangels erheblicher Aufwendungen der Beklagten andererseits kei- ne Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Der Sistierungsantrag des Klägers wird abgewiesen.
Der Antrag des Klägers auf Vereinigung des vorliegenden Berufungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens Geschäfts-Nr. PC230036 wird abgewiesen.
Der Antrag des Klägers auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen.
Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und das Urteil des Bezirksgerichts Affoltern, Einzelgericht, vom 14. Juli 2023 wird bestätigt.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'500 festgesetzt.
Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt.
Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagten 1 und 2 je unter Beilage der Doppel resp. einer Kopie von Urk. 252 sowie Urk. 254 und
Urk. 255/1-3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 12. Februar 2024
Obergericht des Kantons Zürich
Zivilkammer
Der Vorsitzende:
lic. iur. A. Huizinga
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. M. Reuss Valentini
versandt am: lm
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