Zusammenfassung des Urteils LC230040: Obergericht des Kantons Zürich
Das Obergericht des Kantons Zürich hat am 13. November 2023 in einem Verfahren bezüglich Ehescheidung entschieden. Der Kläger forderte die Scheidung der Ehe, die alleinige elterliche Sorge für die Kinder und bestimmte Besuchsregelungen. Die Beklagte stellte alternative Forderungen bezüglich der elterlichen Sorge und des Besuchsrechts. Das Gericht entschied, dass die Ehe geschieden wird, die Kinder unter gemeinsamer elterlicher Sorge bleiben und die alleinige Obhut dem Kläger zugesprochen wird. Es wurden auch Regelungen bezüglich Besuchsrechten, Unterhaltszahlungen und weiteren Angelegenheiten getroffen. Die Gerichtskosten belaufen sich auf CHF 6'000.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | LC230040 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 13.11.2023 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Ehescheidung |
Schlagwörter : | Kinder; Berufung; Parteien; Recht; Beklagte; Vorinstanz; Beklagten; Betreuung; Urteil; Unterhalt; Besuch; Übergabe; Entscheid; Ferien; Bezirksgericht; Wochen; Einkommen; Kläger; Unterhalts; Bülach; Scheidung; Klägers; Besuchsrecht; Berufungskläger; Wochenende; Ausbildung; Bezirksgerichts; Gericht |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 114 ZGB ;Art. 122 ZGB ;Art. 123 ZGB ;Art. 123 ZPO ;Art. 125 ZGB ;Art. 277 ZPO ;Art. 286a ZGB ;Art. 310 ZPO ;Art. 312 ZPO ;Art. 57 ZPO ;Art. 90 BGG ; |
Referenz BGE: | 138 III 374; 142 III 413; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LC230040-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber Dr. M. Tanner
in Sachen
,
Kläger und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X.
gegen
,
Beklagte und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y1.
sowie
C. ,
D. ,
Verfahrensbeteiligte
1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Z.
betreffend Ehescheidung
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Uster vom 2. März 2023; Proz. FE200201
(act. 143)
1. Es sei die Ehe der Parteien gestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden;
Es seien die Kinder C. , geb. tt.mm.2015, und D. ,
geb. tt.mm.2016, unter die alleinige elterliche Sorge des Klägers zu stellen;
Es seien die Kinder C. , geb. tt.mm.2015, und D. ,
geb. tt.mm.2016, unter der alleinigen Obhut des Klägers zu belassen;
Es sei der Beklagten für die Ausübung des persönlichen Verkehrs ein angemessenes Besuchsrecht wie folgt einzuräumen:
an den Wochenenden der geraden Kalenderwochen jeweils ab Freitagabend, Hort-/Schulschluss (falls die Kinder den Hort/die Schule an diesem Tag nicht besuchen, ab 13.30 Uhr), bis Sonntagabend, 17.30 Uhr,
fällt das Betreuungswochenende auf Ostern, beginnt die Betreuungsverantwortung ab Gründonnerstag, 17.30 Uhr und dauert bis Ostermontag, 17.30 Uhr,
fällt das Betreuungswochenende auf Pfingsten, verlängert sich die Betreuungsverantwortung bis Pfingstmontag,
17.30 Uhr,
jeweils am 25. Dezember, 14 Uhr, bis 26. Dezember, 17.30 Uhr, (24. Dezember und 25. Dezember bis 14 Uhr verbringen die Kin- der entsprechend jährlich mit dem Vater, auch wenn diese Tage auf ein Wochenende fallen sollten)
in den geraden Jahren über Neujahr (31. Dezember, 17.30 Uhr, bis 2. Januar, 17.30 Uhr),
während vier Wochen Ferien (während den Schulferien) pro Jahr,
die Parteien sprechen sich über die Aufteilung der Ferien jeweils rechtzeitig ab, wobei die Beklagte dem Kläger das geplante Ferienbesuchsrecht mindestens vier Monate im Voraus ankündigt;
Die Beklagte sei zu verpflichten, die Kinder zur Ausübung des persönlichen Verkehrs jeweils beim Kläger (bzw. Hort / Schule) abzuholen und wieder zum Kläger zurückzubringen;
Weitergehende abweichende Betreuungsregelungen in gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten;
Es seien die Erziehungsgutschriften ausschliesslich dem Kläger anzurechnen;
a) Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger an den Unterhalt der Kinder C. , geb. tt.mm.2015, und D. ,
geb. tt.mm.2016, angemessene monatliche, indexierte UnterhaltsbeitRüge (zzgl. Allfälliger Kinder-/Familienzulagen) mindestens wie folgt zu bezahlen;
für C. : Fr. 565 (davon Fr. 0 Betreuungsunterhalt), spätestens ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Abschluss ei- ner angemessenen Ausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus;
für D. : Fr. 565 (davon Fr. 0 Betreungsunterhalt), spätestens ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus;
Die KinderunterhaltsbeitRüge seien zahlbar an den Kläger, jeweils mo- natlich im Voraus auf den ersten eines jeden Monats, auch über die Volljährigkeit der Kinder hinaus, solange diese bei dem Kläger wohnen und keine eigenen Ansprüche an die Beklagte stellen bzw. eine andere Zahlstelle bezeichnen;
darüber hinaus sei die Beklagte zu verpflichten, sich an ausseror- dentlichen Kinderkosten der Kinder (z.B. Zahnkorrekturen, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen, etc.) zur Hälfte zu beteiligen, nach Vorlage der entsprechenden Rechnungen und soweit die Kosten nicht durch Dritte, insbesondere Versicherungen, gedeckt werden;
Es sei von den der gerichtlichen Unterhaltsberechnung zugrundeliegenden Einkommen der Parteien Vormerk zu nehmen und der aufgrund der mangelnden Leistungsfühigkeit der Beklagten zur Deckung des gebührenden Unterhalts der Kinder fehlende Betrag festzuhalten;
Die mit Verfügung des Bezirksgerichts Bülach vom 02.09.2019 angeordnete und durch Entscheid der KESB Kreis Bülach Süd vom 26.09.2019 errichtete bzw. mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 12.12.2019 (Geschäftsnr. EE180096-C, Urteil Ziff. 5) angepasste Beistandschaft sei beizubehalten;
Der Beistündin sei neu die folgende zusätzliche Aufgabe zu übertragen:
Errichtung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung für die Beklagte an ihrem Wohnort in E. und Organisation und Sicherstellung der Finanzierung;
Es sei die Teilvereinbarung I der Parteien vom 10. März 2021 (act. 65) zu genehmigen (Regelung der Scheidungsnebenfolgen: Nachehelicher Unterhalt, Vorsorgeausgleich, Güterrecht);
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Beklagten;
sämtliche Anträge der Beklagten und des Prozessbeistandes, die mit den vorstehenden Anträgen nicht deckungsgleich sind, seien abzuweisen.
(act. 29 i.V.m. act. 90 i.V.m. act. 146 und Prot. S. 29, sinngemäss)
Es sei die am tt. Februar 2017 geschlossene Ehe der Parteien gestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden;
Es seien die gemeinsamen Kinder C. , geb. tt.mm.2015, und D. , geb. tt.mm.2016, unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien zu belassen;
Es seien die Kinder C. , geb. tt.mm.2015, und D. , geb. tt.mm.2016, unter die alleinige Obhut der Beklagten zu stellen;
Eventualiter zu Ziff. 3 vorstehend sei die Beklagte, sofern es nicht per Juli 2023 zu einer Obhutsumteilung an die Beklagte kommt, für berechtigt zu erklären, die Kinder C. , geb. tt.mm.2015 und D. , geb. tt.mm.2016, wie folgt zu sich mit sich auf Besuch zu nehmen:
während zwölf Wochen Ferien pro Jahr;
Die Mutter sei für berechtigt zu erklären, die Ferien mit den Kin- dern allenfalls auch im Ausland (z.B. Belgien) zu verbringen. Die Identitätskarten und Pässe seien ihr zur Verfügung zu stellen.
Sofern es nicht zu einer sofortigen Obhutsumteilung an die Beklagte kommt, sei festzulegen, dass die Beklagte die Kinder am Freitagabend beim Kläger abholt und dieser die Kinder am Sonntagabend wieder in E. abholt.
Dem Kläger sei für die Ausübung des persönlichen Verkehrs ein angemessenes Besuchsrecht einzuräumen;
Es seien die Erziehungsgutschriften ausschliesslich der Beklagten anzurechnen;
Die mit Verfügung des Bezirksgerichts Bülach vom 02.09.2019 angeordnete und durch die KESB Kreis Bülach Süd vom 29.09.2020 errichtete bzw. mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 12.12.2019 (Geschäfts-Nr. EE180096-C, Urteil Ziffer 5) angepasste Beistandschaft sei beizubehalten;
Es sei in E. eine Familienbegleitung einzurichten, welche die Beklagte in Erziehungsfragen unterstätzt und auch die übergaben an den Wochenenden und für die Ferien begleitet. Die Familienbegleitung sei anzuweisen, jährlich einen Bericht zu Handen der Parteien und zu Handen des KESB Bülach zu verfassen.
Es sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten an den Unterhalt der Kinder C. , geb. tt.mm.2015, und D. , geb. tt.mm.2016, angemessene monatliche Unterhaltsbeiträge (zzgl. Allfälliger Kinder-/Familienzulagen) zu bezahlen;
Betreffend den Antrag des Klägers sei für den Eventualfall, dass die Obhut wider Erwarten nicht der Beklagten zugeteilt wird, festzuhalten, dass sie mangels Leistungsfühigkeit derzeit keine Kin- derunterhaltsbeitRüge leisten kann;
Mangels Leistungsfühigkeit sei kein nachehelicher Unterhalt im Sinne von Art. 125 ZGB zuzusprechen;
Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien güterrechtlich auseinandergesetzt sind;
Es seien die während der Ehedauer bis zur Anhängigmachung des vorliegenden Scheidungsverfahrens geäufneten Vorsorgeguthaben beider Parteien nach Art. 122 ZGB hälftig zwischen den Parteien aufzuteilen und auszugleichen;
Im übrigen seien die Anträge des Klägers abzuweisen, sofern sie mit denen der Beklagten nicht übereinstimmen;
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten des Klägers.
(act. 148)
1. Es seien die Kinder C. , geb. tt. mm. 2015, und D. , geb.
tt. mm. 2016, unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien zu belassen.
Es seien die Kinder der Parteien unter die alleinige Obhut des Vaters zu stellen.
Es sei die Mutter berechtigt zu erklären, die Kinder wie folgt zu sich mit sich auf Besuch bzw. in die Ferien zu nehmen (soweit sich die Parteien nicht über ein weitergehendes anderes Kontaktrecht verstündigen können):
Jedes zweite Wochenende von Freitagabend (nach Schulschluss) bis Sonntagabend sowie während 6 Wochen in den Schulferien. fällt das Besuchswochenende auf Ostern verlängert sich der Besuch von Donnerstagabend bis Ostermontagabend. fällt das Besuchswochenende auf Pfingsten verlängert sich das Besuchswochenende bis Pfingstmontagabend.
(act. 180)
Die Ehe der Parteien wird geschieden.
Die aus der Ehe der Parteien hervorgegangenen Kinder, C. , geboren am tt. mm. 2015, und D. , geboren am tt. mm. 2016, werden unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen.
Dem Kläger wird die alleinige Obhut über die Kinder C. und D. zugeteilt.
Die Teilvereinbarung I der Parteien über die Scheidungsfolgen vom 10. März 2021 wird im übrigen hinsichtlich deren Ziffern 2 bis 4 genehmigt. Sie lautet wie folgt:
1. Scheidung
Die Parteien beantragen dem Gericht gemeinsam die Scheidung ihrer Ehe.
Die Parteien beantragen dem Gericht, es sei festzustellen, dass die Parteien mangels Leistungsfühigkeit nicht in der Lage sind, nachehelichen Unterhalt zu leisten.
Die Parteien sind sich einig, dass der zu teilende Betrag gemäss Art. 123 ZGB in der Höhe von Fr. 4'448.65 beträgt.
Der Kläger verpflichtet sich, von seinem Pensionskassenguthaben bei der F. Pensionskasse, ... [Adresse], den Betrag von Fr. 4'448.65 zuzüglich Zins ab 21. September 2020 auf die Beklagte zu übertragen. Der Kläger ersucht das Bezirksgericht Uster, die F. Pensionskasse anzuweisen, von seinem Berufsvorsorgekonto (A. , geboren am tt. Oktober 1982, AHV-Nr. ...) Fr. 4'448.65 zuzüglich Zins ab 21. September 2020 auf das Freizügigkeitskonto der Beklagten bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG, ... [Adresse] (B. , geboren am tt. September 1981, Freizügigkeitskonto-Nr.
..., AHV-Nr. ...), zu übertragen.
In güterrechtlicher Hinsicht erklären sich die Parteien als bereits vollständig auseinandergesetzt. Je- der behält zu Eigentum, was er gegenwürtig besitzt und was auf seinen Namen lautet und trägt allfällig auf seinen Namen lautende Schulden allein.
Die Beklagte ist berechtigt und verpflichtet, die Kinder C. und D. wie folgt auf eigene Kosten zu betreuen:
an den Wochenenden der geraden Kalenderwochen jeweils von Freitagabend, Hort-/Schulschluss (falls die Kinder den Hort/die Schule an
diesem Tag nicht besuchen, ab 13.30 Uhr), bis Sonntagabend,
17.30 Uhr,
fällt das Betreuungswochenende auf Ostern, beginnt die Betreu- ungsverantwortung ab Gründonnerstag, 17.30 Uhr, und dauert bis Ostermontag, 17.30 Uhr,
fällt das Betreuungswochenende auf Pfingsten, verlängert sich die Betreuungsverantwortung bis Pfingstmontag, 17.30 Uhr,
jeweils am 25. Dezember, 14.00 Uhr, bis 26. Dezember, 17.30 Uhr, (24. Dezember und 25. Dezember bis 14.00 Uhr verbringen die Kinder entsprechend jährlich mit dem Kläger, auch wenn diese Tage auf ein Wochenende fallen sollten)
in den geraden Jahren über Neujahr (31. Dezember, 17.30 Uhr, bis
2. Januar, 17.30 Uhr);
Ausserdem verbringen die Kinder ab Eintritt in die Schulpflicht während der Schulferien sechs Wochen pro Jahr zusammen mit der Beklagten. Die Parteien sprechen sich über die Aufteilung der Ferien mindestens drei Monate im Voraus ab. können sie sich nicht einigen, so kommt dem Kläger in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Beklagten.
Die Parteien sind verpflichtet, die Kinder zur Ausübung des persönlichen Verkehres der Beklagten, mit Ausnahme der Ferien, jeweils zum andern Elternteil zu bringen (der Kläger bringt die Kinder nach E. , die Beklagte bringt die Kinder nach Zürich). Der übergabeort ist jeweils im Hauptbahnhof E. im Hauptbahnhof Zürich. Die Reisezeit Gehört zur Besuchsrechtszeit.
fällt der Ferienbeginn bei der Beklagten auf kein Besuchsrechtswochenen- de, holt die Beklagte die Kinder beim Kläger ab. Der übergabeort ist am Hauptbahnhof Zürich.
Weitergehende abweichende Betreuungsregelungen auf einvernehmlicher Basis und unter Rücksichtnahme auf die Interessen und bedürfnisse aller Familienmitglieder bleiben vorbehalten.
Die mit Verfügung des Bezirksgerichts Bülach vom 2. September 2019 angeordnete und durch Entscheid der KESB Kreis Bülach Süd vom 26. September 2019 errichtete bzw. mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom
12. Dezember 2019 (Geschäfts-Nr. EE180096-C, Urteil Ziff. 5) angepasste Beistandschaft wird beibehalten. Der Beistündin werden zusätzlich die folgenden Aufgaben übertragen:
Errichtung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung für die Beklagte an ihrem Wohnort in E. und Organisation und Sicherstellung der Finanzierung;
Sicherstellung, dass jährlich ein Bericht zuhanden der Parteien und der KESB Bülach verfasst wird;
Festlegung der Modalitäten der übergabe der Kinder bei Ausübung des Ferien- und Besuchsrechts (übergabeort, -zeit, etc.).
Es wird eine sozialpädagogische Familienbegleitung für die Beklagte an ihrem Wohnort in E. angeordnet, welche die Mutter in Erziehungsfragen unterstätzt und auch die übergaben an den Wochenenden begleitet.
Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV/IV-Renten werden allein dem Kläger angerechnet.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte mangels finanzieller Leistungsfühigkeit nicht zur Bezahlung von KinderunterhaltsbeitRügen verpflichtet werden kann.
Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 9 vorstehend basiert auf folgenden Grundlagen:
Die Vermögensverhältnisse sind vorliegend nicht relevant.
Die F. Pensionskasse, ... [Adresse], wird angewiesen, gemäss Dispositivziffer 4.3 vom Berufsvorsorgekonto des Klägers (A. , geboren am tt. Oktober 1982, AHV-Nr. ...) den Betrag von Fr. 4'448.65 zuzüglich Zins ab
21. September 2020 auf das Freizügigkeitskonto der Beklagten (B. , geboren am tt. September 1981, Freizügigkeitskonto-Nr. ..., AHV-Nr. ...) bei der Schweizerische Sozialpartner-Stiftung für die Auffangeinrichtung gemäss Artikel 60 BVG (Stiftung Auffangeinrichtung BVG), ... [Adresse], zu übertragen.
Die übrigen Anträge der Parteien werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 6'000 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 15'753 psychologisches Gutachten
Fr. 1'215 Dolmetscher
Die Entscheidgebühr sowie die Honorarkosten für den Kinderprozessbeistand werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Es wird davon Vormerk genommen, dass Rechtsanwältin MLaw Y2. mit Verfügung vom 24. November 2022 für ihre Bemöhungen und Barauslagen als unentgeltliche Rechtsbeistündin der Beklagten für den Zeitraum vom
November 2020 bis zum 9. November 2022 in der Höhe von Fr. 11'930.50 aus der Gerichtskasse entschädigt worden ist.
[Mitteilungen.]
[Rechtsmittel.]
(act. 177 S. 3 f.)
1. Es sei Ziff. 5 Abs. 3 [erster Absatz auf Seite 55 des begründeten Urteils] des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 2. März 2023 (FE200201-I) aufzuheben und wie folgt zu ersetzen:
Die Berufungsbeklagte ist verpflichtet, die Kinder zur Ausübung des persönlichen Verkehrs jeweils beim Berufungskläger (bzw. Hort / Schule) abzuholen und wieder zum Berufungskläger zu- Rückzubringen;
Es sei Ziff. 9 des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 2. März 2023 (FE200201-I) aufzuheben und wie folgt zu ersetzen bzw. die Berufungsbeklagte sei zu mindestens nachfolgenden Unterhaltsbeiträgen zu verpflichten:
?9. a) Die Berufungsbeklagte wird verpflichtet, dem Berufungskläger an den Unterhalt der Kinder C. , geb. tt.mm.2015, und D. , geb. tt.mm..2016, angemessene monatliche, indexierte Unterhaltsbeiträge (zzgl. Allfälliger Kinder-/Familienzulagen) wie folgt zu bezahlen:
für C. : CHF 407 (davon CHF 0 Betreuungsunterhalt), ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus;
für D. : CHF 407 (davon CHF 0 Betreuungsunterhalt), ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus;
Die KinderunterhaltsbeitRüge sind zahlbar an den Berufungskläger, jeweils monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Mo- nats, auch über die Volljährigkeit der Kinder hinaus, solange diese bei dem Berufungskläger wohnen und keine eigenen Anspräche an die Berufungsbeklagte stellen bzw. eine andere Zahlstelle bezeichnen;
Es sei Ziff. 10 des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 2. März 2023 (FE200201-I) aufzuheben und wie folgt zu ersetzen:
10. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 9 vorstehend basiert auf den folgenden Grundlagen:
Einkommen Kläger: CHF 3'200.- (netto p.Mt.);
Einkommen Beklagte: CHF 4'000.- (netto p.Mt., hypothetisch); Einkommen Kinder: Kinder-/Ausbildungszulagen (aktuell
CHF 200);
Vermögen: kein für die Unterhaltsberechnung relevantes Vermögen;
Fehlbetrag Kinder zur Deckung des gebührenden Unterhalts: C. : min. CHF 450.-, bzw. CHF 650.ab dem 10. Geburtstag,
: min. CHF 400.-, bzw. CHF 600.ab dem 10. Geburtstag?
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Berufungsbeklagten.
I.
Die Parteien sind beide im G. geboren, reisten unabhängig voneinan- der in den Jahren 1998 resp. 2002 in die Schweiz ein und lernten sich im Jahre 2014 hier kennen. Am tt. mm. 2015 kam der gemeinsame Sohn C. und am tt. mm. 2016 der gemeinsame Sohn D. zur Welt. Die Parteien heirateten am tt. Februar 2017, und B. (nachfolgend Beklagte) zog im Dezember 2017 mit den Kindern bei A. (nachfolgend Kläger) ein, nachdem die Parteien bis dahin eine Fernbeziehung gefährt hatten. Im Juni 2018 trennten sich die Parteien und die Beklagte reichte am 20. Juni 2018 beim Bezirksgericht Bülach ein Eheschutzgesuch ein (act. 10/1). Seither stehen sich die Parteien, beide in umfassender unentgeltlicher Prozessführung prozessierend, fast ununterbrochen in aufwündig gefährten Verfahren mit verschiedenen Gutachten gegenüber (zur Prozessgeschichte act. 180 E. I.2. S. 9 ff.). Die Vorinstanz erliess am 2. März 2023 ein unbegründetes Scheidungsurteil (act. 149), woraufhin der Kläger rechtzeitig die Begründung des Entscheids verlangte (act. 156). Der begründete Entscheid ging der unentgeltlichen Rechtsbeistündin des Klägers am 17. Juli 2023 zu (act. 178/2).
Mit elektronisch signierter Eingabe vom 14. September erhob der Kläger Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil (act. 177). Er wendet sich einerseits gegen die vorinstanzliche Regelung der Begleitung beim Holen/Bringen der Kinder zur Ausübung des persönlichen Verkehrs und andererseits macht er ein Höheres hypothetisches Einkommen der Beklagten verbunden mit einem tieferen Bedarf und daraus resultierend eine Verpflichtung zur Leistung von Kinderunterhalt geltend (vgl. die oben wiedergegebenen Anträge). In prozessualer Hinsicht liess er auch für das Berufungsverfahren die umfassende unentgeltliche Rechtspflege beantragen (act. 177 S. 4).
Auf die Einholung einer Berufungsantwort kann verzichtet werden (Art. 312 Abs. 2 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Der Beklagten wird mit dem Entscheid ein Doppel von act. 177 samt Beilagen zuzustellen sein.
II.
Die nach Eingang der Berufung zu prüfenden Rechtsmittelvoraussetzungen sind erfüllt. Die Berufung wurde form- und fristgerecht (act. 178/2 i.V.m.
act. 179/2) erhoben und mit Anträgen und Begründung versehen. Dem Eintreten steht nichts entgegen.
Es kann mit Berufung sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (vgl. Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz kann sämtliche Mängel (in Tat- und Rechtsfragen) frei und uneingeschränkt prüfen (sog. volle Kognition in Tat- und Rechtsfragen), vorausgesetzt, dass sich die Berufung erhebende Partei mit den Entscheidgrün- den der ersten Instanz auseinandersetzt und konkret aufzeigt, was am angefochtenen Entscheid am Verfahren der Vorinstanz falsch sein soll (vgl. ZR 110 [2011] Nr. 80, BGE 138 III 374 ff., E. 4.3.1 = Pra 102 [2013] Nr. 4); blosse Verwei-
se auf die Vorakten genügen nicht (vgl. ZK ZPO-REETZ/THEILER, 3. Aufl. 2016, Art. 311 N 36 f.). Soweit der Kläger in der Berufungsschrift allgemeine Vorbemerkungen zur Ausgangslage vorbringt (act. 177 Rz. 6-18), ohne darin auf relevante Fehler des vorinstanzlichen Entscheides einzugehen (als falsche Sachverhalts- darstellung wird einzig gerägt, dass die Beklagte ehedem in I. und nicht in E. gewohnt hätte, ohne dass daraus konkret etwas abgeleitet würde), so sind diese Vorbringen nicht beachtlich.
Die volle Kognition der Berufungsinstanz in Rechtsfragen bedeutet nicht, dass sie gehalten wäre, von sich aus wie ein erstinstanzliches Gericht alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn der Berufungskläger diese vor der Berufungsinstanz nicht (mehr) vorträgt; vielmehr hat sie sich abgesehen von offensichtlichen Mängeln auf die Beurteilung der in der schriftlichen BerufungsBegründung erhobenen Beanstandungen zu beschränken (vgl. BGE 142 III 413 ff., E. 2.2.4; BGer 4A_629/2017 vom 17. Juli 2018, E. 4.1.4; BGer
4A_418/2017 vom 8. Januar 2018, E. 2.3). Insofern gibt die Berufungsschrift durch die ausreichend begründet vorgetragenen Beanstandungen das Pröfprogramm vor, mit welchem sich die Berufungsinstanz zu befassen hat. Innerhalb dieser Beanstandungen ist sie indes weder an die Begründung des Berufungsklägers noch an jene der Vorinstanz gebunden, sondern sie wendet das Recht von
Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Deshalb kann die Berufung auch mit einer anderen Argumentation gutgeheissen mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abgewiesen werden (vgl. BGer 4A_629/2017 vom 17. Juli 2018, E. 4.1.4; BGer 4A_397/2016 vom 30. November 2016, E. 3.1). Entsprechend muss ein Berufungskläger zwar darlegen, dass und inwiefern die Vorinstanz das Recht aus seiner Sicht unrichtig angewendet hat, zutreffen muss diese Begründung um eine freie überPrüfung durch die Berufungsinstanz zu erwirken aber nicht (vgl. zur ebenfalls vollen Kognition der Beschwerdeinstanz in Rechtsfragen OGer ZH PS180131 vom 3. September 2018, E. III./3). Mit anderen Worten muss die Rechtsschrift eine minimale rechtliche Begründung enthalten, wenn eine unrichtige Rechtsanwendung geltend gemacht wird (vgl. etwa OGer ZH LB140047 vom 5. Februar 2015, E. III./1a; LB160044 vom 23. Dezember 2016, E. I./4).
III.
1. Die Vorinstanz teilte dem Kläger die alleinige Obhut über die beiden unter gemeinsamer Sorge stehenden Kinder zu und räumte der Beklagten ein Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende sowie ein Feiertags- und Ferienbesuchsrecht ein. Die Parteien sind gemäss vorinstanzlichem Urteil verpflichtet, die Kinder zur Ausübung des persönlichen Verkehrs der Beklagten, mit Ausnahme der Ferien, jeweils zum anderen Elternteil zu bringen (der Kläger bringt die Kinder nach E. , die Beklagte bringt die Kinder nach Zürich). Der übergabeort ist jeweils im Hauptbahnhof E. im Hauptbahnhof Zürich, die Reisezeit Gehört zur Besuchsrechtszeit (act. 180 S. 55 Dispositiv-Ziffer 5, dritter Absatz).
Der Kläger kritisiert (nach seinen Vorbemerkungen zur Ausgangslage [dazu oben, E. II.2.]) in diesem Zusammenhang vorab die Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz zur Vorgeschichte der Parteien, welche er als einseitig und teils falsch rägt. So wäre seiner Meinung nach etwa zu ergänzen, dass er und die Kinder im Januar 2022 die Schweizer StaatsanGehörigkeit erlangt hätten, ferner macht er Ausführungen zu seiner Familiengeschichte, welche die Vorinstanz seiner Mei- nung nach zu wenig vollständig in ihrem Urteil berichtet habe (act. 177 Rz. 20 ff.).
Inwieweit sich daraus eine Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Urteils ergeben soll, bleibt unerGründlich.
Der Kläger ist der Meinung, nach herrschender Lehre und Rechtsprechung sei es die Pflicht des Besuchsberechtigten, die Kinder zu holen und zu bringen, weshalb der gegenteilige vorinstanzliche Entscheid falsch und ohne rechtliche Grundlage wäre bzw. die Vorinstanz zumindest hätte begründen müssen, weshalb hier ausnahmsweise von der Pflicht der besuchsberechtigten Beklagten, die Kinder zu holen und zu bringen, abgewichen werden soll (act. 177 Rz. 27-29). Dies trifft so indes nicht zu. Die Kammer hat schon mehrfach entschieden, dass die Kinder bei begleiteten Reisen zur übergabe von demjenigen Elternteil begleitet werden sollten, von welchem sie weggingen. Dies aus dem Grund, dass damit die jeweilige Begleitung signalisiere, dass sie mit dem Ortswechsel einverstanden sei und diesen unterstätze (SJZ 2020 750 [OGer ZH PQ200007 vom 8. Mai 2020,
3.3 S. 19]; OGer ZH LY190054 vom 28. Februar 2020 E. 4; OGer ZH
NQ120012 vom 25. April 2012 E. II.2. und II.3.). Die Rüge geht demnach fehl. Im übrigen entspricht es der allgemeinen Regel, dass beide Elternteile je die Kosten der Transporte tragen, für welche sie zuständig sind.
Von ausschlaggebender Bedeutung (entscheidend) ist für den Kläger so- dann, dass es die Beklagte gewesen sei, welche im Sommer 2020 entschieden habe, nach E. zu ziehen, weshalb sie auch den Mehraufwand der übergabetransporte auf sich nehmen müsse (act. 177 Rz. 36, Rz. 28). Dass er sich gegen ihren Umzug nach E. ausgesprochen hätte geschweige denn, dass er vor Gericht dagegen im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht gewehrt hätte
? macht der Kläger hingegen nicht geltend. Er erwähnt einzig, dass sich dadurch das eigentlich im Eheschutzurteil vorgesehene erweiterte Betreuungsrecht der Beklagten verringert habe, da die festgelegte wöchentliche Betreuung der Kinder am Donnerstag/Freitag aufgrund der geographischen Distanz nicht mehr möglich gewesen sei (act. 177 Rz. 10 f.); dass ihm dies ungelegen gewesen wäre, macht er nicht geltend. Unter diesen Umständen geht es nicht an, die Beklagte nun im Nachhinein die Mehraufwände der übergabetransporte infolge der Wohnsitznahme in E. alleine tragen lassen zu wollen.
Nicht zu hören ist der Kläger mit dem Einwand, die angeordnete Regelung sei sinnwidrig, weil die Beklagte dadurch im Vergleich zur bisherigen Lösung faktisch einen halben Betreuungstag verlieren würde, was die Vorinstanz schlicht nicht überlegt habe (act. 177 Rz. 34). Der Kläger ist dadurch nicht beschwert. Ei- ne Beschwer lüge schon eher darin, dass sich durch das Bringen der Kinder seine Betreuungszeit verlängert resp. sein kinderfreies Wochenende verkürzt, was der Kläger denn auch zumindest sinngemäss geltend macht (act. 177 Rz. 34, Rz. 38). Dem ist zwar so, doch ist dies infolge der zulässigen Wohnsitzverlegung der Beklagten nach E. hinzunehmen, jedenfalls so lange als die beiden Kinder die Zugstrecke von Zürich nach E. mit zwei direkten zügen pro Stunde noch nicht ohne Begleitung eines Elternteils zurücklegen können.
Dem Kläger ist hingegen beizupflichten, dass es dem Kindswohl zuträglich ist, wenn die übergaben immer gleich mit regelmässigen Abläufen und möglichst in Ruhe ablaufen. Dies sei, so der Kläger, durch die bisherige übergabe direkt in der Schule, wo sich die Eltern nicht begegnet seien, am besten Gewährleistet (act. 177 Rz. 35). Sehen sich hochgradig beziehungsbelastete Eltern bei der übergabe nicht, kann dies in der Tat für die Kinder entlastend und damit dem Kindeswohl zuträglich sein. Der Kläger macht allerdings nicht geltend, die übergaben am Sonntagabend (welche sich am Hauptbahnhof Zürich abspielen) seien besonders konfliktbeladen. Die regelmässigen Abläufe können sich sodann bei regelmässigen übergaben in E. ebenso einspielen. Sollte die Beklagte wie der Kläger befürchtet Betreuungswochenenden so kurzfristig ausfallen lassen, dass er mit den Kindern erst auf dem Weg zur übergabe vor Ort in
E. davon erfahren würde (act. 177 Rz. 37), so wäre darauf selbstVerständlich nicht zuletzt im Interesse der Kinder zu reagieren, wie dies die Beistündin denn auch im vom Kläger ausführlich geschilderten Vorfall vom Oktober 2022 getan hat (act. 177 Rz. 16-18). Aus befürchteten kurzfristigen Absagen indes schliessen zu wollen, die vorinstanzliche Regelung sei kindswohlgefährdend
(act. 177 Rz. 37 i.f.), geht offensichtlich fehl.
Zusammenfassend ist die vorinstanzliche Regelung betreffend Bringen/Holen der Kinder bei der Besuchsrechtsausübung nicht zu beanstanden. Den
Parteien bleibt es, wie die Vorinstanz schon festgehalten hat, unbenommen, einvernehmlich von dieser Regelung abzuweichen.
Die Vorinstanz kommt im angefochtenen Urteil zum Schluss, die Beklagte könne mangels Leistungsfühigkeit nicht zur Bezahlung von KinderunterhaltsbeitRügen verpflichtet werden (vgl. act. 180 Disp.-Ziffer 9, oben wiedergegeben). Damit ist der Kläger nicht einverstanden.
Der Kläger ist der Ansicht, die Vorinstanz habe die relevanten Positionen falsch beurteilt und Möchte in der BerufungsBegründung aufzeigen, dass von der Vorinstanz einerseits das hypothetische Einkommen der Beklagten zu tief (E. 5.1. nachfolgend) und andererseits gewisse Bedarfspositionen der Beklagten zu hoch (E. 5.2.) veranschlagt worden seien.
Die Beklagte könnte nach eigenen Angaben zu 100% arbeiten, ist indes offenbar seit Jahren nicht erwerbstätig und scheint sich in den letzten Jahren auch nicht um Arbeit bemüht zu haben. Dies ist, wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat, nicht nachvollziehbar (act. 180 E. IV.3.1.2.3. IV.3.1.2.5). Völlig zu Recht hat daher die Vorinstanz ein hypothetisches Einkommen (mit einer 100%- Erwerbstätigkeit) angerechnet. Sie hat gestützt auf das Salarium unter Eingabe der Parameter 42-jährige Beklagte mit Niederlassungsbewilligung C in E. im Detailhandel als ungelernte Verkaufskraft ohne Kaderfunktion mit einem Arbeitspensum von 40 Stunden und rund sieben Jahre Verkaufserfahrung einen Bruttolohn von Fr. 4'283 angenommen (act. 180 E. IV.3.1.2.4.).
Fehl geht der Kläger vorab mit seiner Rüge, die Vorinstanz hätte nicht eine eigene Berechnung anstellen dürfen, sondern hätte seiner (ebenfalls gestützt auf das Salarium vorgenommenen) Berechnung folgen müssen, da diese von der Gegenseite nicht jedenfalls nicht substantiiert bestritten worden sei (act. 177 Rz. 48-50). Der Kläger verkennt, dass im Bereich des Kindesunterhalts die Untersuchungsmaxime gilt (Art. 277 Abs. 3 ZPO). Entgegen dem Kläger ist also nicht einfach auf seine unbestrittenen Berechnungen abzustellen, die Vorinstanz war vielmehr gehalten, hierzu eigene überlegungen anzustellen. Weiterungen dazu erübrigen sich.
Für den Kläger ist sodann schlicht nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz unter Eingabe von praktisch derselben Parameter zu einem derart anderen Resultat kommen könne, betrage doch gemäss seiner Berechnung der massgebliche Bruttolohn Fr. 4'550 (act. 177 Rz. 49 f.). Er habe einzig mit zehn Dienstjahren gerechnet im Gegensatz zu den sieben Dienstjahren, welche die Vorinstanz einsetzte.
Der statistische Lohnrechner Salarium (www.salarium.ch) ist ein hilfreiches Mittel, um anhand frei wählbarer individueller Merkmale gestützt auf eine Modellrechnung (Schätzung) Aussagen über einen durchschnittlich ausbezahlten Lohn machen zu können. Eine messerscharfe Grösse resultiert daraus nicht, und bei der Eingabe der individuellen Merkmale besteht, wo diese nicht wie etwa das Alter, die Region die tätigkeit klar feststehen, ein gewisses Ermessen. Dass die Vorinstanz mit sieben Dienstjahren rechnete, ist demnach nicht zu beanstan- den: Sieben wie zehn Dienstjahre sind Schältzwerte. Entgegen dem Kläger ist dabei nicht schon darum vom Höheren Schältzwert auszugehen, weil die Beklagte in Zukunft der langfristig zu leistenden Unterhaltsbeiträge auf einen Durchschnittswert von mindestens zehn Jahren kommen wird, ist doch vom aktuellen Zustand auszugehen. Wie dem anwaltlich vertretenen Kläger eigentlich nicht hätte entgehen dürfen, kommt man aber selbst mit den von ihm verwendeten Parametern also insbesondere mit zehn Jahren Diensterfahrung nur dann auf die von ihm errechnete Zahl, wenn von einer maximalen BetriebsGrösse ausgegangen wird (mehr als 50 Beschöftigte) sowie von einem 13. Monatslohn. Wird auf dem Lohnrechner Salarium von einem kleinen Betrieb mit weniger als 20 Beschöftigten ausgegangen sowie von 12 MonatsLöhnen, so beträgt der durchschnittliche Bruttomonatslohn noch Fr. 4'034 (10 Dienstjahre) resp. Fr. 3'997 (7 Dienstjahre). Diese BruttoLöhne wären genauso eine zulässige AusgangsGrösse wie die vom Kläger der Vorinstanz angenommenen. Damit stößt auch die klägerische Kritik ins Leere, die Vorinstanz sei mit der Höhe des vorgenommenen Sozialabzugs von 18% in Willkür verfallen, und das Gericht hätte maximal 12-13% abziehen dürfen (act. 177 Rz. 51). Zieht man vom obigen Bruttolohn von Fr. 4'034 (10 Dienstjahre) 13% Sozialabzüge ab, resultiert ein Nettolohn von Fr. 3'509, beim Bruttolohn von Fr. 3'997 (7 Dienstjahre) ein Nettolohn von Fr. 3'477.
Selbst unter Zugrundelegung des vom Kläger für angemessen gehaltenen Abzugs liegt damit der von der Vorinstanz angenommene Nettolohn eines hypothetischen Einkommens von Fr. 3'500 absolut im Rahmen und ist nicht zu beanstanden.
Die Vorinstanz hat der Beklagten im Bedarf unter dem Titel KVG-prämien Fr. 480 pro Monat angerechnet, was vom Kläger wiederum als falsch und gera- dezu willkürlich gerägt wird. Der Kläger Möchte lediglich die von ihm genannten und nicht bestrittenen Fr. 270 beRücksichtigt wissen (act. 177 Rz. 52-56).
Die Vorinstanz ist in einem ersten Schritt von Fr. 480 gemäss der in einem Früheren Stadium des Scheidungsverfahrens von der Beklagten eingereichten KVG-Police für das Jahr 2021 bei der H. (act. 31/11) ausgegangen. Anders als vom Kläger moniert hat die Vorinstanz nicht sodann in einem zweiten Schritt die prämie auf Fr. 570 Erhöht, weil in E. die prämien wesentlich höher lügen als in Zürich (so act. 177 Rz. 55), sondern sie hat den hohen Betrag von Fr. 480 mit der allgemeinnotorischen Tatsache erläutert, dass in E. die prämien wesentlich höher lägen als in Zürich und sodann recherchiert, dass eine Versicherung mit denselben Bedingungen in E. aktuell Fr. 570 kosten würde (act. 180 E IV.3.2.2.2., 3.). Der Kläger, der dies als schlicht nicht nachvollziehbar rägt, hat offenbar überlesen, woher die Vorinstanz diese Zahl hat (https://www.H. .ch/..., vgl. act. 180 E IV.3.2.2.2., 3.). In einem dritten Schritt hat die Vorinstanz sodann diesen Wert auf Fr. 480 reduziert, da es der Beklagten zuzumuten sei, eine günstigere Variante (z.B. Hausarztmodell) zu wählen. Das ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, wobei sowohl der Vorinstanz wie auch dem Kläger offenbar entgangen ist, dass die Beklagte bereits im Jahr 2021 die noch günstigere Variante TelMed (unter der Bezeichnung ...) gewöhlt hatte (act. 31/11), der Wechsel auf das Hausarztmodell also zu einem Anstieg der prämie und nicht zu einer Reduktion führen würde. Gleichwohl ist die von der Vorinstanz vorgenommene Reduktion insoweit vertretbar, als offenbar erhebliche Gesundheitskosten nicht geltend gemacht worden waren, weshalb eine Erhöhung der Franchise als Einsparungspotenzial ausgeschöpft werden könnte. Der Betrag von Fr. 480 liegt dabei innerhalb des Ermessens und ist nicht zu beanstanden.
Der Kläger rägt sodann, dass die Vorinstanz der Beklagten (unter Zugrundelegung eines hypothetischen 100%-Einkommens) einen Abzug von Fr. 220 im Monat für die auswürtige Verpflegung gemacht habe (act. 177 Rz. 58 ff.). Wenn der Kläger dabei vorbringt, die Beklagte habe solcherlei gar nicht geltend gemacht resp. nicht behauptet, dass sie keine Arbeitsstelle in der Nähe des Wohnorts fin- den und/oder das Mittagessen von zu Haus mitnehmen werde, so übersieht er einmal mehr, dass eine solche Behauptung im Anwendungsbereich des Kindes- unterhalts nicht Voraussetzung ist. Fast schon peinlich berührt dabei, wenn der Kläger darüber hinaus vorbringt, die Beklagte hätte die Mehrkosten der auswürtigen Verpflegung nachzuweisen gehabt (act. 177 Rz. 59), ist dies doch denklogisch bei Mehrkosten im Zusammenhang mit einem bloss hypothetischen Einkommen gar nicht möglich. Auch bezüglich der Bedarfsposition Mehrkosten der auswürtigen Verpflegung stößt die klägerische Kritik demnach ins Leere.
Im Sinne eines Zwischenresultats ist damit festzuhalten, dass bei der Beklagten einem hypothetischen Einkommen von Fr. 3'500 nicht wie vom Kläger berechnet ein Bedarf von Fr. 3'186 gegenübersteht, sondern ein solcher von Fr. 3'616 (Krankenkasse Fr. 480, nicht Fr. 270, und auswürtige Verpflegung Fr. 220). Auf seine Ausführungen zu den Besuchsrechtskosten (act. 177
Rz. 63 f.) braucht daher nicht näher eingegangen zu werden, da bei der Beklagten so anders ein Manko besteht. Damit ist der Schluss der Vorinstanz, die Beklagte könne mangels Leistungsfühigkeit nicht zur Ausrichtung von Kinderunterhalt verpflichtet werden, nicht zu beanstanden.
Die Berufung ist demnach abzuweisen.
IV.
Die Entscheidgebühr ist gestützt auf 5 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 2'000 festzulegen. Der Kläger unterliegt vollumfänglich. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind ihm damit grundsätzlich ausgangsgemäss aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO), unter Vorbehalt eines gutgeheissenen Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege.
Der anwaltlich vertretene Kläger beantragt die unentgeltliche Rechtspflege inklusive unentgeltlicher Rechtsverbeiständung (act. 177 Rz. 74 ff.).
Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. a und b ZPO). Wie die obigen Ausführungen zeigen, erwies sich die Berufung der Klägers als zum vornherein aussichtslos. Das Gesuch ist daher abzuweisen. Die Kosten der vorliegenden Verfahrens sind mithin dem Klüger aufzuerlegen.
Das vorinstanzliche Kostendispositiv ist nicht angefochten worden. Es ist damit zu bestätigen.
Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, dem Kläger nicht, weil er unterliegt, der Beklagten nicht, da ihr keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären.
Das Gesuch des Klägers und Berufungsklägers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit dem nachfolgenden Erkenntnis.
Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Uster vom 3. März 2023 wird vollumfänglich bestätigt.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000 festgesetzt und dem Kläger und dem Berufungskläger auferlegt.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Verfahrensbeteiligten, an die Berufungsbeklagte unter Beilage eines Doppels von act. 177 samt Beilagenverzeichnis und Beilagen (act. 178/1-8), sowie an das Bezirksgericht Uster, je gegen Empfangsschein.
Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-
richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:
Dr. M. Tanner
versandt am:
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