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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:LC230040
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid LC230040 vom 13.11.2023 (ZH)
Datum:13.11.2023
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Ehescheidung
Schlagwörter : Kinder; Partei; Berufung; Parteien; Recht; Vorinstanz; Beklagten; Läge; Betreuung; Urteil; Unterhalt; Besuch; Ttmm; Übergabe; Entscheid; Ferien; Bezirksgericht; Wochen; Einkommen; Unterhalts; Bülach; Scheidung; Klägers; Besuchsrecht; Unentgeltliche; Berufungskläger; Wochenende; Ausbildung; Bezirksgerichts
Rechtsnorm: Art. 106 ZPO ; Art. 114 ZGB ; Art. 122 ZGB ; Art. 123 ZGB ; Art. 123 ZPO ; Art. 125 ZGB ; Art. 277 ZPO ; Art. 286a ZGB ; Art. 310 ZPO ; Art. 312 ZPO ; Art. 57 ZPO ; Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:138 III 374; 142 III 413;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LC230040-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber Dr. M. Tanner

Beschluss und Urteil vom 13. November 2023

in Sachen

  1. ,

    Kläger und Berufungskläger

    vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X.

    gegen

  2. ,

    Beklagte und Berufungsbeklagte

    vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y1.

    sowie

    1. C. ,

    2. D. ,

      Verfahrensbeteiligte

      1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Z.

      betreffend Ehescheidung

      Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Uster vom 2. März 2023; Proz. FE200201

      Rechtsbegehren:

      (Modifiziertes) Rechtsbegehren des Klägers:

      (act. 143)

      1. Es sei die Ehe der Parteien gestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden;

      1. Es seien die Kinder C. , geb. tt.mm.2015, und D. ,

        geb. tt.mm.2016, unter die alleinige elterliche Sorge des Klägers zu stellen;

      2. Es seien die Kinder C. , geb. tt.mm.2015, und D. ,

        geb. tt.mm.2016, unter der alleinigen Obhut des Klägers zu belassen;

      3. Es sei der Beklagten für die Ausübung des persönlichen Verkehrs ein angemessenes Besuchsrecht wie folgt einzuräumen:

        • an den Wochenenden der geraden Kalenderwochen jeweils ab Freitagabend, Hort-/Schulschluss (falls die Kinder den Hort/die Schule an diesem Tag nicht besuchen, ab 13.30 Uhr), bis Sonn- tagabend, 17.30 Uhr,

          • fällt das Betreuungswochenende auf Ostern, beginnt die Be- treuungsverantwortung ab Gründonnerstag, 17.30 Uhr und dauert bis Ostermontag, 17.30 Uhr,

          • fällt das Betreuungswochenende auf Pfingsten, verlängert sich die Betreuungsverantwortung bis Pfingstmontag,

            17.30 Uhr,

        • jeweils am 25. Dezember, 14 Uhr, bis 26. Dezember, 17.30 Uhr, (24. Dezember und 25. Dezember bis 14 Uhr verbringen die Kin- der entsprechend jährlich mit dem Vater, auch wenn diese Tage auf ein Wochenende fallen sollten)

        • in den geraden Jahren über Neujahr (31. Dezember, 17.30 Uhr, bis 2. Januar, 17.30 Uhr),

        • während vier Wochen Ferien (während den Schulferien) pro Jahr,

          • die Parteien sprechen sich über die Aufteilung der Ferien jeweils rechtzeitig ab, wobei die Beklagte dem Kläger das geplante Ferienbesuchsrecht mindestens vier Monate im Voraus ankündigt;

            Die Beklagte sei zu verpflichten, die Kinder zur Ausübung des persönli- chen Verkehrs jeweils beim Kläger (bzw. Hort / Schule) abzuholen und wieder zum Kläger zurückzubringen;

            Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen in gegensei- tiger Absprache bleiben vorbehalten;

      4. Es seien die Erziehungsgutschriften ausschliesslich dem Kläger anzu- rechnen;

      5. a) Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger an den Unter- halt der Kinder C. , geb. tt.mm.2015, und D. ,

        geb. tt.mm.2016, angemessene monatliche, indexierte Unter- haltsbeiträge (zzgl. allfälliger Kinder-/Familienzulagen) mindes- tens wie folgt zu bezahlen;

        • für C. : Fr. 565 (davon Fr. 0 Betreuungsunterhalt), spätes- tens ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Abschluss ei- ner angemessenen Ausbildung auch über die Volljährigkeit hin- aus;

        • für D. : Fr. 565 (davon Fr. 0 Betreungsunterhalt), spätestens ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus;

          Die Kinderunterhaltsbeiträge seien zahlbar an den Kläger, jeweils mo- natlich im Voraus auf den ersten eines jeden Monats, auch über die Volljährigkeit der Kinder hinaus, solange diese bei dem Kläger wohnen und keine eigenen Ansprüche an die Beklagte stellen bzw. eine andere Zahlstelle bezeichnen;

          1. Darüber hinaus sei die Beklagte zu verpflichten, sich an ausseror- dentlichen Kinderkosten der Kinder (z.B. Zahnkorrekturen, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen, etc.) zur Hälfte zu beteiligen, nach Vorlage der entsprechenden Rechnungen und soweit die Kosten nicht durch Dritte, insbesondere Versicherungen, gedeckt werden;

          2. Es sei von den der gerichtlichen Unterhaltsberechnung zugrundelie- genden Einkommen der Parteien Vormerk zu nehmen und der auf- grund der mangelnden Leistungsfähigkeit der Beklagten zur Deckung des gebührenden Unterhalts der Kinder fehlende Betrag festzuhalten;

      6. Die mit Verfügung des Bezirksgerichts Bülach vom 02.09.2019 angeordnete und durch Entscheid der KESB Kreis Bülach Süd vom 26.09.2019 errichtete bzw. mit Urteil des Bezirksgerichts Bü- lach vom 12.12.2019 (Geschäftsnr. EE180096-C, Urteil Ziff. 5) angepasste Beistandschaft sei beizubehalten;

        Der Beiständin sei neu die folgende zusätzliche Aufgabe zu übertra- gen:

        • Errichtung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung für die Beklagte an ihrem Wohnort in E. und Organisation und Si- cherstellung der Finanzierung;

      7. Es sei die Teilvereinbarung I der Parteien vom 10. März 2021 (act. 65) zu genehmigen (Regelung der Scheidungsnebenfolgen: Nachehelicher Unterhalt, Vorsorgeausgleich, Güterrecht);

      8. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Beklagten;

      9. Sämtliche Anträge der Beklagten und des Prozessbeistandes, die mit den vorstehenden Anträgen nicht deckungsgleich sind, seien abzuweisen.

    (Modifiziertes) Rechtsbegehren der Beklagten:

    (act. 29 i.V.m. act. 90 i.V.m. act. 146 und Prot. S. 29, sinngemäss)

    1. Es sei die am tt. Februar 2017 geschlossene Ehe der Parteien gestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden;

    2. Es seien die gemeinsamen Kinder C. , geb. tt.mm.2015, und D. , geb. tt.mm.2016, unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien zu belassen;

    3. Es seien die Kinder C. , geb. tt.mm.2015, und D. , geb. tt.mm.2016, unter die alleinige Obhut der Beklagten zu stel- len;

    4. Eventualiter zu Ziff. 3 vorstehend sei die Beklagte, sofern es nicht per Juli 2023 zu einer Obhutsumteilung an die Beklagte kommt, für berechtigt zu erklären, die Kinder C. , geb. tt.mm.2015 und D. , geb. tt.mm.2016, wie folgt zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen:

      - während zwölf Wochen Ferien pro Jahr;

      Die Mutter sei für berechtigt zu erklären, die Ferien mit den Kin- dern allenfalls auch im Ausland (z.B. Belgien) zu verbringen. Die Identitätskarten und Pässe seien ihr zur Verfügung zu stellen.

    5. Sofern es nicht zu einer sofortigen Obhutsumteilung an die Be- klagte kommt, sei festzulegen, dass die Beklagte die Kinder am Freitagabend beim Kläger abholt und dieser die Kinder am Sonn- tagabend wieder in E. abholt.

    6. Dem Kläger sei für die Ausübung des persönlichen Verkehrs ein angemessenes Besuchsrecht einzuräumen;

    7. Es seien die Erziehungsgutschriften ausschliesslich der Beklag- ten anzurechnen;

    8. Die mit Verfügung des Bezirksgerichts Bülach vom 02.09.2019 angeordnete und durch die KESB Kreis Bülach Süd vom 29.09.2020 errichtete bzw. mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 12.12.2019 (Geschäfts-Nr. EE180096-C, Urteil Ziffer 5) an- gepasste Beistandschaft sei beizubehalten;

    9. Es sei in E. eine Familienbegleitung einzurichten, welche die Beklagte in Erziehungsfragen unterstützt und auch die Über- gaben an den Wochenenden und für die Ferien begleitet. Die Familienbegleitung sei anzuweisen, jährlich einen Bericht zu Handen der Parteien und zu Handen des KESB Bülach zu ver- fassen.

    10. Es sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten an den Unterhalt der Kinder C. , geb. tt.mm.2015, und D. , geb. tt.mm.2016, angemessene monatliche Unterhaltsbeiträge (zzgl. allfälliger Kinder-/Familienzulagen) zu bezahlen;

      Betreffend den Antrag des Klägers sei für den Eventualfall, dass die Obhut wider Erwarten nicht der Beklagten zugeteilt wird, fest- zuhalten, dass sie mangels Leistungsfähigkeit derzeit keine Kin- derunterhaltsbeiträge leisten kann;

    11. Mangels Leistungsfähigkeit sei kein nachehelicher Unterhalt im Sinne von Art. 125 ZGB zuzusprechen;

    12. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien güterrecht- lich auseinandergesetzt sind;

    13. Es seien die während der Ehedauer bis zur Anhängigmachung des vorliegenden Scheidungsverfahrens geäufneten Vorsorge- guthaben beider Parteien nach Art. 122 ZGB hälftig zwischen den Parteien aufzuteilen und auszugleichen;

    14. Im Übrigen seien die Anträge des Klägers abzuweisen, sofern sie mit denen der Beklagten nicht übereinstimmen;

    15. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehr- wertsteuer zulasten des Klägers.

    Rechtsbegehren des Kindsvertreters:

    (act. 148)

    1. Es seien die Kinder C. , geb. tt. mm. 2015, und D. , geb.

    tt. mm. 2016, unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien zu belassen.

    1. Es seien die Kinder der Parteien unter die alleinige Obhut des Vaters zu stellen.

    2. Es sei die Mutter berechtigt zu erklären, die Kinder wie folgt zu sich oder mit sich auf Besuch bzw. in die Ferien zu nehmen (soweit sich die Parteien nicht über ein weitergehendes oder anderes Kontaktrecht ver- ständigen können):

    Jedes zweite Wochenende von Freitagabend (nach Schulschluss) bis Sonntagabend sowie während 6 Wochen in den Schulferien. Fällt das Besuchswochenende auf Ostern verlängert sich der Besuch von Donnerstagabend bis Ostermontagabend. Fällt das Besuchswochenende auf Pfingsten verlängert sich das Besuchswo- chenende bis Pfingstmontagabend.

    Urteil des Einzelgerichtes:

    (act. 180)

    1. Die Ehe der Parteien wird geschieden.

    2. Die aus der Ehe der Parteien hervorgegangenen Kinder, C. , geboren am tt. mm. 2015, und D. , geboren am tt. mm. 2016, werden unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen.

    3. Dem Kläger wird die alleinige Obhut über die Kinder C. und D. zugeteilt.

    4. Die Teilvereinbarung I der Parteien über die Scheidungsfolgen vom 10. März 2021 wird im Übrigen hinsichtlich deren Ziffern 2 bis 4 genehmigt. Sie lautet wie folgt:

      1. Scheidung

      Die Parteien beantragen dem Gericht gemeinsam die Scheidung ihrer Ehe.

      1. Nachehelicher Unterhalt

        Die Parteien beantragen dem Gericht, es sei festzustellen, dass die Parteien mangels Leistungsfähig- keit nicht in der Lage sind, nachehelichen Unterhalt zu leisten.

      2. Vorsorgeausgleich

        Die Parteien sind sich einig, dass der zu teilende Betrag gemäss Art. 123 ZGB in der Höhe von Fr. 4'448.65 beträgt.

        Der Kläger verpflichtet sich, von seinem Pensionskassenguthaben bei der F. Pensionskasse, … [Adresse], den Betrag von Fr. 4'448.65 zuzüglich Zins ab 21. September 2020 auf die Beklagte zu übertragen. Der Kläger ersucht das Bezirksgericht Uster, die F. Pensionskasse anzuweisen, von seinem Berufsvorsorgekonto (A. , geboren am tt. Oktober 1982, AHV-Nr. …) Fr. 4'448.65 zuzüglich Zins ab 21. September 2020 auf das Freizügigkeitskonto der Beklagten bei der Stiftung Auf- fangeinrichtung BVG, … [Adresse] (B. , geboren am tt. September 1981, Freizügigkeitskonto-Nr.

        …, AHV-Nr. …), zu übertragen.

      3. Güterrecht

    In güterrechtlicher Hinsicht erklären sich die Parteien als bereits vollständig auseinandergesetzt. Je- der behält zu Eigentum, was er gegenwärtig besitzt und was auf seinen Namen lautet und trägt allfäl- lig auf seinen Namen lautende Schulden allein.

    1. Die Beklagte ist berechtigt und verpflichtet, die Kinder C. und D. wie folgt auf eigene Kosten zu betreuen:

      • an den Wochenenden der geraden Kalenderwochen jeweils von Frei- tagabend, Hort-/Schulschluss (falls die Kinder den Hort/die Schule an

        diesem Tag nicht besuchen, ab 13.30 Uhr), bis Sonntagabend,

        17.30 Uhr,

        • fällt das Betreuungswochenende auf Ostern, beginnt die Betreu- ungsverantwortung ab Gründonnerstag, 17.30 Uhr, und dauert bis Ostermontag, 17.30 Uhr,

        • fällt das Betreuungswochenende auf Pfingsten, verlängert sich die Betreuungsverantwortung bis Pfingstmontag, 17.30 Uhr,

      • jeweils am 25. Dezember, 14.00 Uhr, bis 26. Dezember, 17.30 Uhr, (24. Dezember und 25. Dezember bis 14.00 Uhr verbringen die Kinder entsprechend jährlich mit dem Kläger, auch wenn diese Tage auf ein Wochenende fallen sollten)

      • in den geraden Jahren über Neujahr (31. Dezember, 17.30 Uhr, bis

        2. Januar, 17.30 Uhr);

        Ausserdem verbringen die Kinder ab Eintritt in die Schulpflicht während der Schulferien sechs Wochen pro Jahr zusammen mit der Beklagten. Die Par- teien sprechen sich über die Aufteilung der Ferien mindestens drei Monate im Voraus ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Kläger in Jah- ren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Beklagten.

        Die Parteien sind verpflichtet, die Kinder zur Ausübung des persönlichen Verkehres der Beklagten, mit Ausnahme der Ferien, jeweils zum andern El- ternteil zu bringen (der Kläger bringt die Kinder nach E. , die Beklagte bringt die Kinder nach Zürich). Der Übergabeort ist jeweils im Hauptbahnhof E. oder im Hauptbahnhof Zürich. Die Reisezeit gehört zur Besuchs- rechtszeit.

        Fällt der Ferienbeginn bei der Beklagten auf kein Besuchsrechtswochenen- de, holt die Beklagte die Kinder beim Kläger ab. Der Übergabeort ist am Hauptbahnhof Zürich.

        Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen auf einvernehmli- cher Basis und unter Rücksichtnahme auf die Interessen und Bedürfnisse al- ler Familienmitglieder bleiben vorbehalten.

    2. Die mit Verfügung des Bezirksgerichts Bülach vom 2. September 2019 an- geordnete und durch Entscheid der KESB Kreis Bülach Süd vom 26. Sep- tember 2019 errichtete bzw. mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom

      12. Dezember 2019 (Geschäfts-Nr. EE180096-C, Urteil Ziff. 5) angepasste Beistandschaft wird beibehalten. Der Beiständin werden zusätzlich die fol- genden Aufgaben übertragen:

    3. Es wird eine sozialpädagogische Familienbegleitung für die Beklagte an ih- rem Wohnort in E. angeordnet, welche die Mutter in Erziehungsfragen unterstützt und auch die Übergaben an den Wochenenden begleitet.

    4. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV/IV-Renten werden allein dem Kläger angerechnet.

    5. Es wird festgestellt, dass die Beklagte mangels finanzieller Leistungsfähig- keit nicht zur Bezahlung von Kinderunterhaltsbeiträgen verpflichtet werden kann.

    6. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 9 vorstehend basiert auf folgenden Grundlagen:

      Einkommensverhältnisse

      Kläger

      (70-75% Pensum, monatlich netto, inkl.

      13. Monatslohn, exkl. Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen)

      Fr.

      3'410.–

      Beklagte

      (hypothetisch, 100% Pensum, monatlich netto, inkl. 13. Monatslohn, exkl. Familien-

      , Kinder- und Ausbildungszulagen)

      Fr.

      3'500.–

      C.

      Kinder- und Ausbildungszulagen

      Fr.

      200.–

      D.

      Kinder- und Ausbildungszulagen

      Fr.

      200.–

      Bedarfszahlen

      C.

      Barbedarf

      Fr.

      1'050.–

      Anspruch aus Betreuungsunterhalt

      Fr.

      0.–

      Manko gemäss Art. 286a Abs. 1 ZGB

      Fr.

      850.–

      D.

      Barbedarf

      Fr.

      1'000.–

      Anspruch aus Betreuungsunterhalt

      Fr.

      0.–

      Manko gemäss Art. 286a Abs. 1 ZGB

      Fr.

      800.–

      Kläger

      familienrechtlicher Notbedarf

      Fr.

      2'800.–

      Beklagte

      familienrechtlicher Notbedarf

      Fr.

      3'800.–

      Die Vermögensverhältnisse sind vorliegend nicht relevant.

    7. Die F. Pensionskasse, … [Adresse], wird angewiesen, gemäss Dispo- sitivziffer 4.3 vom Berufsvorsorgekonto des Klägers (A. , geboren am tt. Oktober 1982, AHV-Nr. …) den Betrag von Fr. 4'448.65 zuzüglich Zins ab

      21. September 2020 auf das Freizügigkeitskonto der Beklagten (B. , geboren am tt. September 1981, Freizügigkeitskonto-Nr. …, AHV-Nr. …) bei der Schweizerische Sozialpartner-Stiftung für die Auffangeinrichtung ge- mäss Artikel 60 BVG (Stiftung Auffangeinrichtung BVG), … [Adresse], zu übertragen.

    8. Die übrigen Anträge der Parteien werden abgewiesen, soweit darauf einge- treten wird.

    9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:

      Fr. 6'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 15'753.– psychologisches Gutachten

      Fr. 1'215.– Dolmetscher

    10. Die Entscheidgebühr sowie die Honorarkosten für den Kinderprozessbei- stand werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.

    11. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

    12. Es wird davon Vormerk genommen, dass Rechtsanwältin MLaw Y2. mit Verfügung vom 24. November 2022 für ihre Bemühungen und Barausla- gen als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Beklagten für den Zeitraum vom

    13. November 2020 bis zum 9. November 2022 in der Höhe von Fr. 11'930.50 aus der Gerichtskasse entschädigt worden ist.

    1. [Mitteilungen.]

    2. [Rechtsmittel.]

      Berufungsanträge:

      (act. 177 S. 3 f.)

      1. Es sei Ziff. 5 Abs. 3 [erster Absatz auf Seite 55 des begründeten Urteils] des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 2. März 2023 (FE200201-I) aufzuheben und wie folgt zu ersetzen:

      «Die Berufungsbeklagte ist verpflichtet, die Kinder zur Ausübung des persönlichen Verkehrs jeweils beim Berufungskläger (bzw. Hort / Schule) abzuholen und wieder zum Berufungskläger zu- rückzubringen.»;

      1. Es sei Ziff. 9 des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 2. März 2023 (FE200201-I) aufzuheben und wie folgt zu ersetzen bzw. die Berufungsbeklagte sei zu mindestens nachfolgenden Unterhaltsbeiträgen zu verpflichten:

        «9. a) Die Berufungsbeklagte wird verpflichtet, dem Berufungs- kläger an den Unterhalt der Kinder C. , geb. tt.mm.2015, und D. , geb. tt.mm..2016, angemessene monatliche, inde- xierte Unterhaltsbeiträge (zzgl. allfälliger Kinder-/Familienzulagen) wie folgt zu bezahlen:

        • für C. : CHF 407 (davon CHF 0 Betreuungsunterhalt), ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus;

        • für D. : CHF 407 (davon CHF 0 Betreuungsunterhalt), ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus;

          Die Kinderunterhaltsbeiträge sind zahlbar an den Berufungsklä- ger, jeweils monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Mo- nats, auch über die Volljährigkeit der Kinder hinaus, solange die- se bei dem Berufungskläger wohnen und keine eigenen Ansprü- che an die Berufungsbeklagte stellen bzw. eine andere Zahlstelle bezeichnen.»;

      2. Es sei Ziff. 10 des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 2. März 2023 (FE200201-I) aufzuheben und wie folgt zu ersetzen:

        «10. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 9 vor- stehend basiert auf den folgenden Grundlagen:

        Einkommen Kläger: CHF 3'200.- (netto p.Mt.);

        Einkommen Beklagte: CHF 4'000.- (netto p.Mt., hypothetisch); Einkommen Kinder: Kinder-/Ausbildungszulagen (aktuell

        CHF 200);

        Vermögen: kein für die Unterhaltsberechnung relevantes Vermö- gen;

        Fehlbetrag Kinder zur Deckung des gebührenden Unterhalts: C. : min. CHF 450.-, bzw. CHF 650.- ab dem 10. Geburtstag,

        1. : min. CHF 400.-, bzw. CHF 600.- ab dem 10. Geburts- tag»

      3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Berufungsbeklagten.

    Erwägungen:

    I.

    1. Die Parteien sind beide im G. geboren, reisten unabhängig voneinan- der in den Jahren 1998 resp. 2002 in die Schweiz ein und lernten sich im Jahre 2014 hier kennen. Am tt. mm. 2015 kam der gemeinsame Sohn C. und am tt. mm. 2016 der gemeinsame Sohn D. zur Welt. Die Parteien heirateten am tt. Februar 2017, und B. (nachfolgend Beklagte) zog im Dezember 2017 mit den Kindern bei A. (nachfolgend Kläger) ein, nachdem die Parteien bis da- hin eine Fernbeziehung geführt hatten. Im Juni 2018 trennten sich die Parteien und die Beklagte reichte am 20. Juni 2018 beim Bezirksgericht Bülach ein Ehe- schutzgesuch ein (act. 10/1). Seither stehen sich die Parteien, beide in umfas- sender unentgeltlicher Prozessführung prozessierend, fast ununterbrochen in aufwändig geführten Verfahren mit verschiedenen Gutachten gegenüber (zur Prozessgeschichte act. 180 E. I.2. S. 9 ff.). Die Vorinstanz erliess am 2. März 2023 ein unbegründetes Scheidungsurteil (act. 149), woraufhin der Kläger recht- zeitig die Begründung des Entscheids verlangte (act. 156). Der begründete Ent- scheid ging der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Klägers am 17. Juli 2023 zu (act. 178/2).

    2. Mit elektronisch signierter Eingabe vom 14. September erhob der Kläger Be- rufung gegen das vorinstanzliche Urteil (act. 177). Er wendet sich einerseits ge- gen die vorinstanzliche Regelung der Begleitung beim Holen/Bringen der Kinder zur Ausübung des persönlichen Verkehrs und andererseits macht er ein höheres hypothetisches Einkommen der Beklagten verbunden mit einem tieferen Bedarf und daraus resultierend eine Verpflichtung zur Leistung von Kinderunterhalt gel- tend (vgl. die oben wiedergegebenen Anträge). In prozessualer Hinsicht liess er auch für das Berufungsverfahren die umfassende unentgeltliche Rechtspflege beantragen (act. 177 S. 4).

    Auf die Einholung einer Berufungsantwort kann verzichtet werden (Art. 312 Abs. 2 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Der Beklagten wird mit dem Entscheid ein Doppel von act. 177 samt Beilagen zuzustellen sein.

    II.

    1. Die nach Eingang der Berufung zu prüfenden Rechtsmittelvoraussetzungen sind erfüllt. Die Berufung wurde form- und fristgerecht (act. 178/2 i.V.m.

      act. 179/2) erhoben und mit Anträgen und Begründung versehen. Dem Eintreten steht nichts entgegen.

    2. Es kann mit Berufung sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (vgl. Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz kann sämtliche Mängel (in Tat- und Rechtsfragen) frei und uneingeschränkt prüfen (sog. volle Kognition in Tat- und Rechtsfragen), vorausgesetzt, dass sich die Berufung erhebende Partei mit den Entscheidgrün- den der ersten Instanz auseinandersetzt und konkret aufzeigt, was am angefoch- tenen Entscheid oder am Verfahren der Vorinstanz falsch sein soll (vgl. ZR 110 [2011] Nr. 80, BGE 138 III 374 ff., E. 4.3.1 = Pra 102 [2013] Nr. 4); blosse Verwei-

    se auf die Vorakten genügen nicht (vgl. ZK ZPO-REETZ/THEILER, 3. Aufl. 2016, Art. 311 N 36 f.). Soweit der Kläger in der Berufungsschrift allgemeine Vorbemer- kungen zur Ausgangslage vorbringt (act. 177 Rz. 6-18), ohne darin auf relevante Fehler des vorinstanzlichen Entscheides einzugehen (als falsche Sachverhalts- darstellung wird einzig gerügt, dass die Beklagte ehedem in I. und nicht in E. gewohnt hätte, ohne dass daraus konkret etwas abgeleitet würde), so sind diese Vorbringen nicht beachtlich.

    Die volle Kognition der Berufungsinstanz in Rechtsfragen bedeutet nicht, dass sie gehalten wäre, von sich aus wie ein erstinstanzliches Gericht alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn der Berufungskläger diese vor der Berufungsinstanz nicht (mehr) vorträgt; vielmehr hat sie sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – auf die Beurteilung der in der schriftlichen Beru- fungsbegründung erhobenen Beanstandungen zu beschränken (vgl. BGE 142 III 413 ff., E. 2.2.4; BGer 4A_629/2017 vom 17. Juli 2018, E. 4.1.4; BGer

    4A_418/2017 vom 8. Januar 2018, E. 2.3). Insofern gibt die Berufungsschrift durch die ausreichend begründet vorgetragenen Beanstandungen das Prüfpro- gramm vor, mit welchem sich die Berufungsinstanz zu befassen hat. Innerhalb dieser Beanstandungen ist sie indes weder an die Begründung des Berufungsklä- gers noch an jene der Vorinstanz gebunden, sondern sie wendet das Recht von

    Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Deshalb kann die Berufung auch mit einer ande- ren Argumentation gutgeheissen oder mit einer von der Argumentation der Vorin- stanz abweichenden Begründung abgewiesen werden (vgl. BGer 4A_629/2017 vom 17. Juli 2018, E. 4.1.4; BGer 4A_397/2016 vom 30. November 2016, E. 3.1). Entsprechend muss ein Berufungskläger zwar darlegen, dass und inwiefern die Vorinstanz das Recht aus seiner Sicht unrichtig angewendet hat, zutreffen muss diese Begründung – um eine freie Überprüfung durch die Berufungsinstanz zu erwirken – aber nicht (vgl. zur ebenfalls vollen Kognition der Beschwerdeinstanz in Rechtsfragen OGer ZH PS180131 vom 3. September 2018, E. III./3). Mit ande- ren Worten muss die Rechtsschrift eine minimale rechtliche Begründung enthal- ten, wenn eine unrichtige Rechtsanwendung geltend gemacht wird (vgl. etwa OGer ZH LB140047 vom 5. Februar 2015, E. III./1a; LB160044 vom 23. Dezem- ber 2016, E. I./4).

    III.

    1. Die Vorinstanz teilte dem Kläger die alleinige Obhut über die beiden unter gemeinsamer Sorge stehenden Kinder zu und räumte der Beklagten ein Besuchs- recht an jedem zweiten Wochenende sowie ein Feiertags- und Ferienbesuchs- recht ein. Die Parteien sind gemäss vorinstanzlichem Urteil verpflichtet, die Kinder zur Ausübung des persönlichen Verkehrs der Beklagten, mit Ausnahme der Feri- en, jeweils zum anderen Elternteil zu bringen (der Kläger bringt die Kinder nach E. , die Beklagte bringt die Kinder nach Zürich). Der Übergabeort ist jeweils im Hauptbahnhof E. oder im Hauptbahnhof Zürich, die Reisezeit gehört zur Besuchsrechtszeit (act. 180 S. 55 Dispositiv-Ziffer 5, dritter Absatz).

      1. Der Kläger kritisiert (nach seinen Vorbemerkungen zur Ausgangslage [dazu oben, E. II.2.]) in diesem Zusammenhang vorab die Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz zur Vorgeschichte der Parteien, welche er als einseitig und teils falsch rügt. So wäre seiner Meinung nach etwa zu ergänzen, dass er und die Kinder im Januar 2022 die Schweizer Staatsangehörigkeit erlangt hätten, ferner macht er Ausführungen zu seiner Familiengeschichte, welche die Vorinstanz seiner Mei- nung nach zu wenig vollständig in ihrem Urteil berichtet habe (act. 177 Rz. 20 ff.).

        Inwieweit sich daraus eine Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Urteils ergeben soll, bleibt unergründlich.

      2. Der Kläger ist der Meinung, nach herrschender Lehre und Rechtsprechung sei es die Pflicht des Besuchsberechtigten, die Kinder zu holen und zu bringen, weshalb der gegenteilige vorinstanzliche Entscheid falsch und ohne rechtliche Grundlage wäre bzw. die Vorinstanz zumindest hätte begründen müssen, wes- halb hier ausnahmsweise von der Pflicht der besuchsberechtigten Beklagten, die Kinder zu holen und zu bringen, abgewichen werden soll (act. 177 Rz. 27-29). Dies trifft so indes nicht zu. Die Kammer hat schon mehrfach entschieden, dass die Kinder bei begleiteten Reisen zur Übergabe von demjenigen Elternteil beglei- tet werden sollten, von welchem sie weggingen. Dies aus dem Grund, dass damit die jeweilige Begleitung signalisiere, dass sie mit dem Ortswechsel einverstanden sei und diesen unterstütze (SJZ 2020 750 [OGer ZH PQ200007 vom 8. Mai 2020,

    1. 3.3 S. 19]; OGer ZH LY190054 vom 28. Februar 2020 E. 4; OGer ZH

NQ120012 vom 25. April 2012 E. II.2. und II.3.). Die Rüge geht demnach fehl. Im Übrigen entspricht es der allgemeinen Regel, dass beide Elternteile je die Kosten der Transporte tragen, für welche sie zuständig sind.

Von ausschlaggebender Bedeutung (entscheidend) ist für den Kläger so- dann, dass es die Beklagte gewesen sei, welche im Sommer 2020 entschieden habe, nach E. zu ziehen, weshalb sie auch den Mehraufwand der Überga- betransporte auf sich nehmen müsse (act. 177 Rz. 36, Rz. 28). Dass er sich ge- gen ihren Umzug nach E. ausgesprochen hätte – geschweige denn, dass er vor Gericht dagegen im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht gewehrt hätte

– macht der Kläger hingegen nicht geltend. Er erwähnt einzig, dass sich dadurch das eigentlich im Eheschutzurteil vorgesehene erweiterte Betreuungsrecht der Beklagten verringert habe, da die festgelegte wöchentliche Betreuung der Kinder am Donnerstag/Freitag aufgrund der geographischen Distanz nicht mehr möglich gewesen sei (act. 177 Rz. 10 f.); dass ihm dies ungelegen gewesen wäre, macht er nicht geltend. Unter diesen Umständen geht es nicht an, die Beklagte nun im Nachhinein die Mehraufwände der Übergabetransporte infolge der Wohnsitznah- me in E. alleine tragen lassen zu wollen.

Nicht zu hören ist der Kläger mit dem Einwand, die angeordnete Regelung sei sinnwidrig, weil die Beklagte dadurch im Vergleich zur bisherigen Lösung fak- tisch einen halben Betreuungstag verlieren würde, was die Vorinstanz schlicht nicht überlegt habe (act. 177 Rz. 34). Der Kläger ist dadurch nicht beschwert. Ei- ne Beschwer läge schon eher darin, dass sich durch das Bringen der Kinder seine Betreuungszeit verlängert resp. sein kinderfreies Wochenende verkürzt, was der Kläger denn auch zumindest sinngemäss geltend macht (act. 177 Rz. 34, Rz. 38). Dem ist zwar so, doch ist dies infolge der zulässigen Wohnsitzverlegung der Be- klagten nach E. hinzunehmen, jedenfalls so lange als die beiden Kinder die Zugstrecke von Zürich nach E. mit zwei direkten Zügen pro Stunde noch nicht ohne Begleitung eines Elternteils zurücklegen können.

Dem Kläger ist hingegen beizupflichten, dass es dem Kindswohl zuträglich ist, wenn die Übergaben immer gleich mit regelmässigen Abläufen und möglichst in Ruhe ablaufen. Dies sei, so der Kläger, durch die bisherige Übergabe direkt in der Schule, wo sich die Eltern nicht begegnet seien, am besten gewährleistet (act. 177 Rz. 35). Sehen sich hochgradig beziehungsbelastete Eltern bei der Übergabe nicht, kann dies in der Tat für die Kinder entlastend und damit dem Kindeswohl zuträglich sein. Der Kläger macht allerdings nicht geltend, die Über- gaben am Sonntagabend (welche sich am Hauptbahnhof Zürich abspielen) seien besonders konfliktbeladen. Die regelmässigen Abläufe können sich sodann bei regelmässigen Übergaben in E. ebenso einspielen. Sollte die Beklagte – wie der Kläger befürchtet – Betreuungswochenenden so kurzfristig ausfallen las- sen, dass er mit den Kindern erst auf dem Weg zur Übergabe oder vor Ort in

E. davon erfahren würde (act. 177 Rz. 37), so wäre darauf selbstverständ- lich nicht zuletzt im Interesse der Kinder zu reagieren, wie dies die Beiständin denn auch im vom Kläger ausführlich geschilderten Vorfall vom Oktober 2022 ge- tan hat (act. 177 Rz. 16-18). Aus befürchteten kurzfristigen Absagen indes schliessen zu wollen, die vorinstanzliche Regelung sei kindswohlgefährdend

(act. 177 Rz. 37 i.f.), geht offensichtlich fehl.

  1. Zusammenfassend ist die vorinstanzliche Regelung betreffend Brin- gen/Holen der Kinder bei der Besuchsrechtsausübung nicht zu beanstanden. Den

    Parteien bleibt es, wie die Vorinstanz schon festgehalten hat, unbenommen, ein- vernehmlich von dieser Regelung abzuweichen.

  2. Die Vorinstanz kommt im angefochtenen Urteil zum Schluss, die Beklagte könne mangels Leistungsfähigkeit nicht zur Bezahlung von Kinderunterhaltsbei- trägen verpflichtet werden (vgl. act. 180 Disp.-Ziffer 9, oben wiedergegeben). Damit ist der Kläger nicht einverstanden.

  3. Der Kläger ist der Ansicht, die Vorinstanz habe die relevanten Positionen falsch beurteilt und möchte in der Berufungsbegründung aufzeigen, dass von der Vorinstanz einerseits das hypothetische Einkommen der Beklagten zu tief (E. 5.1. nachfolgend) und andererseits gewisse Bedarfspositionen der Beklagten zu hoch (E. 5.2.) veranschlagt worden seien.

    1. Die Beklagte könnte nach eigenen Angaben zu 100% arbeiten, ist indes of- fenbar seit Jahren nicht erwerbstätig und scheint sich in den letzten Jahren auch nicht um Arbeit bemüht zu haben. Dies ist, wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat, nicht nachvollziehbar (act. 180 E. IV.3.1.2.3. IV.3.1.2.5). Völlig zu Recht hat daher die Vorinstanz ein hypothetisches Einkommen (mit einer 100%- Erwerbstätigkeit) angerechnet. Sie hat gestützt auf das Salarium unter Eingabe der Parameter 42-jährige Beklagte mit Niederlassungsbewilligung C in E. im Detailhandel als ungelernte Verkaufskraft ohne Kaderfunktion mit einem Ar- beitspensum von 40 Stunden und rund sieben Jahre Verkaufserfahrung einen Bruttolohn von Fr. 4'283.– angenommen (act. 180 E. IV.3.1.2.4.).

      1. Fehl geht der Kläger vorab mit seiner Rüge, die Vorinstanz hätte nicht eine eigene Berechnung anstellen dürfen, sondern hätte seiner (ebenfalls gestützt auf das Salarium vorgenommenen) Berechnung folgen müssen, da diese von der Gegenseite nicht oder jedenfalls nicht substantiiert bestritten worden sei (act. 177 Rz. 48-50). Der Kläger verkennt, dass im Bereich des Kindesunterhalts die Unter- suchungsmaxime gilt (Art. 277 Abs. 3 ZPO). Entgegen dem Kläger ist also nicht einfach auf seine unbestrittenen Berechnungen abzustellen, die Vorinstanz war vielmehr gehalten, hierzu eigene Überlegungen anzustellen. Weiterungen dazu erübrigen sich.

      2. Für den Kläger ist sodann schlicht nicht nachvollziehbar, wie die Vorin- stanz unter Eingabe von praktisch derselben Parameter zu einem derart anderen Resultat kommen könne, betrage doch gemäss seiner Berechnung der massgeb- liche Bruttolohn Fr. 4'550.– (act. 177 Rz. 49 f.). Er habe einzig mit zehn Dienstjah- ren gerechnet im Gegensatz zu den sieben Dienstjahren, welche die Vorinstanz einsetzte.

        Der statistische Lohnrechner Salarium (www.salarium.ch) ist ein hilfreiches Mittel, um anhand frei wählbarer individueller Merkmale gestützt auf eine Modell- rechnung (Schätzung) Aussagen über einen durchschnittlich ausbezahlten Lohn machen zu können. Eine messerscharfe Grösse resultiert daraus nicht, und bei der Eingabe der individuellen Merkmale besteht, wo diese nicht wie etwa das Al- ter, die Region oder die Tätigkeit klar feststehen, ein gewisses Ermessen. Dass die Vorinstanz mit sieben Dienstjahren rechnete, ist demnach nicht zu beanstan- den: Sieben wie zehn Dienstjahre sind Schätzwerte. Entgegen dem Kläger ist da- bei nicht schon darum vom höheren Schätzwert auszugehen, weil die Beklagte in Zukunft der langfristig zu leistenden Unterhaltsbeiträge auf einen Durchschnitts- wert von mindestens zehn Jahren kommen wird, ist doch vom aktuellen Zustand auszugehen. Wie dem anwaltlich vertretenen Kläger eigentlich nicht hätte entge- hen dürfen, kommt man aber selbst mit den von ihm verwendeten Parametern – also insbesondere mit zehn Jahren Diensterfahrung – nur dann auf die von ihm errechnete Zahl, wenn von einer maximalen Betriebsgrösse ausgegangen wird (mehr als 50 Beschäftigte) sowie von einem 13. Monatslohn. Wird auf dem Lohn- rechner Salarium von einem kleinen Betrieb mit weniger als 20 Beschäftigten ausgegangen sowie von 12 Monatslöhnen, so beträgt der durchschnittliche Brut- tomonatslohn noch Fr. 4'034.– (10 Dienstjahre) resp. Fr. 3'997.– (7 Dienstjahre). Diese Bruttolöhne wären genauso eine zulässige Ausgangsgrösse wie die vom Kläger oder der Vorinstanz angenommenen. Damit stösst auch die klägerische Kritik ins Leere, die Vorinstanz sei mit der Höhe des vorgenommenen Sozialab- zugs von 18% in Willkür verfallen, und das Gericht hätte maximal 12-13% abzie- hen dürfen (act. 177 Rz. 51). Zieht man vom obigen Bruttolohn von Fr. 4'034.– (10 Dienstjahre) 13% Sozialabzüge ab, resultiert ein Nettolohn von Fr. 3'509.–, beim Bruttolohn von Fr. 3'997.– (7 Dienstjahre) ein Nettolohn von Fr. 3'477.–.

        Selbst unter Zugrundelegung des vom Kläger für angemessen gehaltenen Ab- zugs liegt damit der von der Vorinstanz angenommene Nettolohn eines hypotheti- schen Einkommens von Fr. 3'500.– absolut im Rahmen und ist nicht zu bean- standen.

    2. Die Vorinstanz hat der Beklagten im Bedarf unter dem Titel KVG-Prämien Fr. 480.– pro Monat angerechnet, was vom Kläger wiederum als falsch und gera- dezu willkürlich gerügt wird. Der Kläger möchte lediglich die von ihm genannten und nicht bestrittenen Fr. 270.– berücksichtigt wissen (act. 177 Rz. 52-56).

      Die Vorinstanz ist in einem ersten Schritt von Fr. 480.– gemäss der in einem früheren Stadium des Scheidungsverfahrens von der Beklagten eingereichten KVG-Police für das Jahr 2021 bei der H. (act. 31/11) ausgegangen. Anders als vom Kläger moniert hat die Vorinstanz nicht sodann in einem zweiten Schritt die Prämie auf Fr. 570.– erhöht, weil in E. die Prämien wesentlich höher lä- gen als in Zürich (so act. 177 Rz. 55), sondern sie hat den hohen Betrag von Fr. 480.– mit der allgemeinnotorischen Tatsache erläutert, dass in E. die Prä- mien wesentlich höher lägen als in Zürich und sodann recherchiert, dass eine Versicherung mit denselben Bedingungen in E. aktuell Fr. 570.– kosten würde (act. 180 E IV.3.2.2.2., 3.). Der Kläger, der dies als schlicht nicht nachvoll- ziehbar rügt, hat offenbar überlesen, woher die Vorinstanz diese Zahl hat (https://www.H. .ch/…, vgl. act. 180 E IV.3.2.2.2., 3.). In einem dritten Schritt hat die Vorinstanz sodann diesen Wert auf Fr. 480.– reduziert, da es der Beklag- ten zuzumuten sei, eine günstigere Variante (z.B. Hausarztmodell) zu wählen. Das ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, wobei sowohl der Vorinstanz wie auch dem Kläger offenbar entgangen ist, dass die Beklagte bereits im Jahr 2021 die noch günstigere Variante TelMed (unter der Bezeichnung …) gewählt hatte (act. 31/11), der Wechsel auf das Hausarztmodell also zu einem Anstieg der Prämie und nicht zu einer Reduktion führen würde. Gleichwohl ist die von der Vorinstanz vorgenommene Reduktion insoweit vertretbar, als offenbar erhebliche Gesund- heitskosten nicht geltend gemacht worden waren, weshalb eine Erhöhung der Franchise als Einsparungspotenzial ausgeschöpft werden könnte. Der Betrag von Fr. 480.– liegt dabei innerhalb des Ermessens und ist nicht zu beanstanden.

    3. Der Kläger rügt sodann, dass die Vorinstanz der Beklagten (unter Zugrunde- legung eines hypothetischen 100%-Einkommens) einen Abzug von Fr. 220.– im Monat für die auswärtige Verpflegung gemacht habe (act. 177 Rz. 58 ff.). Wenn der Kläger dabei vorbringt, die Beklagte habe solcherlei gar nicht geltend gemacht resp. nicht behauptet, dass sie keine Arbeitsstelle in der Nähe des Wohnorts fin- den und/oder das Mittagessen von zu Haus mitnehmen werde, so übersieht er einmal mehr, dass eine solche Behauptung im Anwendungsbereich des Kindes- unterhalts nicht Voraussetzung ist. Fast schon peinlich berührt dabei, wenn der Kläger darüber hinaus vorbringt, die Beklagte hätte die Mehrkosten der auswärti- gen Verpflegung nachzuweisen gehabt (act. 177 Rz. 59), ist dies doch denklo- gisch bei Mehrkosten im Zusammenhang mit einem bloss hypothetischen Ein- kommen gar nicht möglich. Auch bezüglich der Bedarfsposition Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung stösst die klägerische Kritik demnach ins Leere.

    4. Im Sinne eines Zwischenresultats ist damit festzuhalten, dass bei der Be- klagten einem hypothetischen Einkommen von Fr. 3'500.– nicht wie vom Kläger berechnet ein Bedarf von Fr. 3'186.– gegenübersteht, sondern ein solcher von Fr. 3'616.– (Krankenkasse Fr. 480.–, nicht Fr. 270.–, und auswärtige Verpflegung Fr. 220.–). Auf seine Ausführungen zu den Besuchsrechtskosten (act. 177

      Rz. 63 f.) braucht daher nicht näher eingegangen zu werden, da bei der Beklag- ten so oder anders ein Manko besteht. Damit ist der Schluss der Vorinstanz, die Beklagte könne mangels Leistungsfähigkeit nicht zur Ausrichtung von Kinderun- terhalt verpflichtet werden, nicht zu beanstanden.

  4. Die Berufung ist demnach abzuweisen.

IV.

  1. Die Entscheidgebühr ist gestützt auf § 5 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 2'000.– festzulegen. Der Kläger unterliegt vollumfänglich. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind ihm damit grundsätzlich ausgangsgemäss aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO), unter Vorbehalt eines gutgeheissenen Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege.

  2. Der anwaltlich vertretene Kläger beantragt die unentgeltliche Rechtspflege inklusive unentgeltlicher Rechtsverbeiständung (act. 177 Rz. 74 ff.).

    Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. a und b ZPO). Wie die obigen Ausführungen zeigen, erwies sich die Berufung der Klägers als zum vornherein aussichtslos. Das Gesuch ist daher abzuweisen. Die Kosten der vorliegenden Verfahrens sind mithin dem Klä- ger aufzuerlegen.

  3. Das vorinstanzliche Kostendispositiv ist nicht angefochten worden. Es ist damit zu bestätigen.

  4. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, dem Kläger nicht, weil er unterliegt, der Beklagten nicht, da ihr keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären.

Es wird beschlossen:

  1. Das Gesuch des Klägers und Berufungsklägers um Bewilligung der unent- geltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

  2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit dem nachfolgenden Erkenntnis.

Es wird erkannt:

  1. Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Einzelgerichts am Bezirksge- richt Uster vom 3. März 2023 wird vollumfänglich bestätigt.

  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt und dem Kläger und dem Berufungskläger auferlegt.

  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Verfahrensbeteiligten, an die Berufungsbeklagte unter Beilage eines Doppels von act. 177 samt Beilagenverzeichnis und Beilagen (act. 178/1-8), sowie an das Bezirksge- richt Uster, je gegen Empfangsschein.

    Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-

richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:

Dr. M. Tanner

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