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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:LC230033
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid LC230033 vom 31.10.2023 (ZH)
Datum:31.10.2023
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Ehescheidung
Schlagwörter : Vorinstanz; Berufung; Beklagten; Richt; Unterhalt; Recht; Liegenschaft; Eheliche; Partei; Urteil; Unterhalts; Ehelichen; Rechtlich; Parteien; Konto; Einkommen; Rungen; Urteils; Dispositiv; Güterrechtliche; Entscheid; Rechtskraft; Angefochten; Gericht; Angefochtene; Verfahren; Monatlich; Angefochtenen; Verpflichtet
Rechtsnorm: Art. 106 ZPO ; Art. 107 ZPO ; Art. 110 ZPO ; Art. 121 ZGB ; Art. 123 ZGB ; Art. 125 ZGB ; Art. 125 ZPO ; Art. 200 ZGB ; Art. 205 ZGB ; Art. 229 ZPO ; Art. 277 ZGB ; Art. 277 ZPO ; Art. 310 ZPO ; Art. 311 ZPO ; Art. 312 ZPO ; Art. 313 ZPO ; Art. 315 ZPO ; Art. 317 ZPO ; Art. 4 ZGB ; Art. 62 ZPO ; Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:138 III 374; 139 III 358; 142 III 413; 147 III 308; 149 III 218;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LC230033-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur.

R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler

Beschluss und Urteil vom 31. Oktober 2023

in Sachen

  1. ,

    Beklagter und Berufungskläger

    vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.

    gegen

  2. ,

    Klägerin und Berufungsbeklagte

    vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y.

    betreffend Ehescheidung

    Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Uster vom 2. Juni 2023; Proz. FE130001

    Rechtsbegehren:

    (act. 523 S. 2 f. und act. 524 S. 1 f.)

    Schlussanträge der Klägerin (act. 523 S. 2 f.):

    1. Es sei die Ehe der Parteien gestützt auf Art. 112 ZGB zu scheiden.

    1. Es sei der Klägerin im Sinne von Art. 121 Abs. 3 ZGB bis zum

      31. Dezember 2023 ein befristetes Wohnrecht am Miteigen- tumsanteil des Beklagten an der ehelichen Liegenschaft an der C. -strasse 1 in D. (GB Blatt 2, Liegenschaft, Kat. Nr. 3) einzuräumen.

    2. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin an den Unter- halt für E. ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Beginn des 2. Lehrjahres (voraussichtlich 2. August 2023) ei- nen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'838.95 zzgl. all- fällige gesetzliche und/oder vertragliche Ausbildungszulagen zu bezahlen. Zahlbar im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats an die Klägerin, solange E. nicht selbstän- dig Anspruche aus Art. 277 Abs.2 ZGB gegen den Beklagten stellt oder eine andere Zahlstelle bezeichnet.

    3. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin ab Rechtskraft des Scheidungsurteils einen persönlichen nachehelichen mo- natlichen Unterhalt wie folgt zu bezahlen:

      • mind. CHF 7'087.15 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Eintritt des Beklagten ins ordentliche AHV-Alter

      • mind. CHF 5'274.20 ab Eintritt des Beklagten ins ordentliche AHV-Alter

        zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.

    4. Die Unterhaltsbeiträge gemäss vorstehenden Ziffern 3 und 4 seien gerichtsüblich zu indexieren.

    5. Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen und der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin eine güter- rechtliche Ausgleichszahlung von mind. CHF 1'240'035.10 zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Schei- dungsurteils.

    6. Es seien die während der Ehe geäufneten Altersguthaben der Parteien zu ermitteln und gestützt auf Art. 123 ZGB hälftig zu teilen.

    7. Allfällig diesen Anträgen entgegenstehenden Anträge des Be- klagten seien vollumfänglich abzuweisen.

    8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) zulas- ten des Beklagten.

Schlussanträge des Beklagten (act. 524 S. 1 f.):

  1. Die mit Datum vom tt. Juni 2000 zwischen den Parteien ge- schlossene Ehe sei zu scheiden.

  2. Es sei der Beklagte zu verpflichten, an die Klägerin als Vorsor- geunterhalt bis zu ihrer ordentlichen Pensionierung im April 2029 monatlich ein Betrag von CHF 1'000 zu bezahlen. Dieser Unterhalt sei als einmalige Kapitalleistung festzulegen und die Auszahlung an die Klägerin soll mit dem Verkauf der Liegen- schaft an der C. -strasse 1 in D. erfolgen. Darüber hinaus sind die Unterhaltsforderungen der Klägerin abzuwei- sen.

  3. Die Klägerin sei zu verpflichten die Liegenschaft C. - strasse 1 in D. innert drei Monaten nach Rechtskraft des Scheidungsurteils an den Beklagten zurückzuübergeben und dies in jenem Zustand, in welchem die Klägerin diese Liegen- schaft zur Nutzung übernommen hatte.

  4. Die berufliche Vorsorge der Parteien sei nach den gesetzlichen Vorgaben aufzuteilen. Dabei sei die Aufteilung per Stichtag

    1. Januar 2017 festzulegen. Die Pensionskasse des Beklagten sei anzuweisen, den Betrag von CHF 82'235.05 zuzüglich Zins seit dem 1. Januar 2017 an die Pensionskasse oder eine Frei- zügigkeitseinrichtung der Klägerin zu überweisen.

  5. Der Beklagte sei zu verpflichten, an die Klägerin als Ausgleich aller güterrechtlichen Ansprüche per Saldo den Betrag von CHF 100'114 zu überweisen. Die Auszahlung dieses Betrages an die Klägerin soll mit dem Verkauf der Liegenschaft an der

    C. -strasse 1 in D.

    erfolgen. Darüber hinaus sind

    die Forderungen der Klägerin aus Güterrecht abzuweisen.

  6. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzli- chen Mehrwertsteuer) seien entsprechend dem Verfahrens- ausgang auf die Parteien zu verteilen.

Urteil des Bezirksgerichtes:

(act. 540)

  1. Die Ehe der Parteien wird geschieden.

  2. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin persönlich monatliche folgen- de Unterhaltsbeträge im Sinne von Art. 125 ZGB zu bezahlen:

    - Fr. 3'793.– für die Zeit ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis

    31. Dezember 2023;

    - Fr.

    2'769.–

    für die Zeit ab 1. Januar 2024 bis 31. März 2029;

    - Fr.

    477.–

    für die Zeit ab 1. April 2029 bis 31. Oktober 2034.

    Die Unterhaltsbeiträge sind im Voraus zahlbar, und zwar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.

    Der Beklagte wird darüber hinaus verpflichtet, der Klägerin zusätzlich zu den vorgenannten Unterhaltsbeiträgen ab dem ersten Monat nach Aus- zug der Klägerin aus der ehelichen Liegenschaft an der C. -strasse 1 in D. bis zum Ende seiner Unterhaltspflicht monatlich im Voraus, zahlbar auf den ersten jeden Monats den Betrag von Fr. 990.– zu bezah- len.

  3. Der Antrag des Beklagten, es sei für die Leistung der Unterhaltspflicht ei- ne einmalige Kapitalleistung festzulegen, wird abgewiesen.

  4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin zu Handen des gemeinsamen Sohnes E. , geb. tt. September 2003, Volljährigenunterhaltsbeiträge in der Höhe von monatlich Fr. 1'429.– (zzgl. allfälliger Ausbildungszula- gen) ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum 31. August 2023 zu bezahlen.

    Die Volljährigenunterhaltsbeiträge sind an die Klägerin zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zah- lungsmodalitäten gelten, solange der gemeinsame Sohn keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zah- lungsempfänger bezeichnet.

    Es wird vorgemerkt, dass die Klägerin für die weitere Dauer des Zusam-

    menlebens mit dem gemeinsamen Sohn E.

    in der ehelichen Liegenschaft an der C. -strasse 1 in D. für die Wohnkosten des gemeinsamen Sohnes E. aufzukommen hat.

  5. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Urteilsdispositivziffer 2 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik,

    Stand Ende April 2023 von 106.0 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2024, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel:

    Neuer Unterhaltsbeitrag =

    ursprünglicher Unterhaltsbeitrag x neuer Index 106.0

  6. Die F. Pensionskasse, … [Adresse] wird angewiesen, vom Vorsor- gekonto des Beklagten Fr. 102'338.50 zuzüglich Zins ab 1. Januar 2017 auf ein Freizügigkeitskonto zugunsten der Klägerin bei der G. [Pen- sionskasse], … [Adresse] (Postfinance IBAN: CH4, SWIFT /BIC: 5), zu übertragen.

  7. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin zur Abgeltung ihrer güterrecht- lichen Ansprüche (ohne Berücksichtigung der ehelichen Liegenschaft) Fr. 149'911.50 zu bezahlen, zahlbar innerhalb von 30 Tagen ab dem Ein- tritt der Rechtskraft dieses Urteils.

  8. Es wird der Klägerin bis zum 31. Dezember 2023 ein befristetes Wohn- recht am Miteigentumsanteil des Beklagten an der ehelichen Liegenschaft an der C. -strasse 1 in D. (GB Blatt 2, Liegenschaft Kat. Nr. 3) eingeräumt.

    Die Klägerin wird verpflichtet, die Hypothekarzinsen sowie die mit der Nutzung der Liegenschaft in Zusammenhang stehenden Nebenkosten bis zu ihrem definitiven Auszug alleine zu tragen. Ausdrücklich davon ausge- nommen sind wertvermehrende oder werterhaltende Investitionen sowie grössere Instandsetzungs- und Renovationsarbeiten wie z.B. hinsichtlich einer allfälligen Dach- oder Heizungssanierung.

  9. Das Grundbuchamt H.

    wird angewiesen, den hälftigen Miteigentumsanteil der Klägerin am Grundstück C. -strasse 1 in D. , Grundbuch Blatt 2, Liegenschaft, Kat.-Nr. 3, D. , Plan Nr. 6, samt Grundbuch Blatt 7 (Miteigentumsanteil, 1/12 Miteigentum an GBBl 8) und

    Grundbuch Blatt 9 (Miteigentumsanteil, 1/12 Miteigentum an GBBl 8) ins Eigentum des Beklagten zu übertragen, welcher somit Alleineigentümer des Grundstücks wird. Die Übertragung erfolgt hinsichtlich der güterrecht- lichen Ausgleichsansprüchen unter Anrechnung eines Verkehrswerts der Liegenschaft von Fr. 1'350'000.–. Der Besitzesantritt in Rechten und Pflichten, mit Übergang von Nutzen und Gefahr, findet per 1. Januar 2024 oder – bei späterer Rechtskraft – per Eintritt der Rechtskraft des Schei- dungsurteils statt. Die Gebühr des Grundbuchamts für die Eigentums- übertragung ist durch den Beklagten zu tragen.

    Die Klägerin wird verpflichtet, sämtliche erforderlichen Erklärungen abzu- geben und Handlungen vorzunehmen, um dem Beklagten das Alleinei- gentum an diesem Grundstück zu verschaffen.

  10. Der Beklagte wird verpflichtet, im internen und externen Verhältnis auf den Zeitpunkt der Übertragung der Liegenschaft in sein Alleineigentum sämtliche auf der Liegenschaft (Doppelhaushälfte) C. -strasse 1, D. , Grundbuch Blatt 2, Liegenschaft, Kat.-Nr. 3, lastenden Schulden (insbesondere Grundpfandschulden) zur alleinigen Verzinsung und Be- zahlung zu den ihm bekannten Bestimmungen – mit Zinsen gegenüber den Gläubigern soweit ausstehend –, unter gänzlicher Entlastung der Klägerin von jeder Schuldpflicht zu übernehmen (namentlich die durch die Credit Suisse gemäss Bestätigung vom 26. Juli 2006 [Konto Nr. 10] ge- währte Hypothek in der Höhe von Fr. 540'000.–).

    Er wird zudem verpflichtet, sämtliche erforderlichen Erklärungen abzuge- ben und Handlungen vorzunehmen, welche für die Entlassung der Kläge- rin aus der Schuldpflicht notwendig sind.

  11. Das Grundbuchamt H.

    wird weiter angewiesen, die Anmerkung

    Zum Miteigentums-Anteil von A. : Veräusserungsbeschränkung nach BVG durch Streichung von Zum Miteigentums-Anteil von A. : per Übertragung der Liegenschaft ins Alleineigentum des Be- klagten gemäss Urteilsdispositivziffer 9 auf das Gesamtgrundstück Kat.Nr. 3 zu verlegen, wobei die Vorsorgeeinrichtung des Beklagten als (einzige) Begünstigte des WEF-Vorbezuges verbleibt.

  12. Soweit der Beklagte in Zusammenhang mit der Eigentumsübertragung der Liegenschaft ins Alleineigentum des Beklagten Einzahlungen in die Pensionskasse der Klägerin hinsichtlich der Rückzahlung deren WEF- Vorbezugs leistet, ist er zur Verrechnung mit dem Betrag gemäss nach- stehender Urteilsdispositivziffer berechtigt.

  13. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin zur Abgeltung ihrer güterrecht- lichen Ansprüche betreffend die eheliche Liegenschaft Fr. 232'122.– zu bezahlen, zahlbar per Zeitpunkt der Übertragung der Liegenschaft ins Al- leineigentum des Beklagten.

  14. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:

    Fr. 26'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 373.75 Gutachten Universität Zürich;

    Fr. 18'290.70 Kosten für Prozessverbeiständung Kinder.

  15. Die Gerichtskosten (bestehend aus der Entscheidgebühr sowie den wei- teren Auslagen) werden den Parteien je hälftig auferlegt.

    Die Gerichtskosten werden aus den von den Parteien geleisteten Barvor- schüssen bezogen und im Mehrbetrag eingefordert.

  16. Es werden keine Parteientschädigungen der Parteien gegenseitig zuge- sprochen.

  17. Rechtsanwalt lic. iur. X.

    wird verpflichtet, der Klägerin eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 945.– zu bezahlen.

  18. Schriftliche Mitteilung an

  19. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zu- stellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt wer- den. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begrün- den. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

Werden nur Kosten- und Entschädigungsfolgen angefochten, so ist das Rechtsmittel der Beschwerde zu erheben (Art. 110 ZPO).

Berufungsanträge:

des Beklagten und Berufungsklägers (act. 539 S. 2 ff.):

  1. Es sei die Ziffer 2 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 2. Juni (Geschäfts Nr.: FE130001) aufzuheben und wie folgt abzu- ändern:

    «2. a.) Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin persönlich monatli- che folgende Unterhaltsbeträge im Sinne von Art. 125 ZGB zu be- zahlen:

    • Fr. 1'312 für die Zeit ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis

      31. Dezember 2023.

    • Fr. 2'674 für die Zeit ab 1. Januar 2024 bis zum 31. März 2029.

    • Fr. 228 für die Zeit ab dem 1. April 2029 bis zum 31. Oktober 2034

      b.) Ab dem 1. Januar 2024 reduzieren sich die unter vorstehendem Buchstaben a.) genannten Unterhaltsbeträge um jeweils CHF 1'110 (1/2 der im gebührenden Bedarf berücksichtigten Mietkosten) solan- ge der gemeinsame Sohn E. mit der Klägerin einen gemeinsamen Haushalt führt oder die Klägerin mit einer anderen erwach- senen Person in einer Haushaltsgemeinschaft lebt.

      Die Erhöhung der Unterhaltsbeiträge beginnt ab dem ersten Tag des auf die Begründung des eigenen Haushaltes durch den gemeinsamen Sohn E.

      folgenden Monates. Die Reduktion der Unterhaltsbeiträge beginnt ab dem ersten Tag des auf die Begründung ei- ner Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen erwachsenen Person folgenden Monates.

      Wohnt die Klägerin im Zeitpunkt der Begründung des eigenen Haushaltes durch den gemeinsamen Sohn E. mit einer ande- ren erwachsenen Person in einer Haushaltsgemeinschaft, hat der Beklagte unverändert den jeweils reduzierten Unterhaltsbetrag zu leisten.

      c.) Die unter vorstehendem Buchstaben a.) genannten Unterhalts- beiträge werden sistiert, sofern die Klägerin mehr als sechs Monate in einem Konkubinat mit einer anderen erwachsenen Person lebt und sie werden aufgehoben, wenn die Klägerin eine neue Ehe- schliessung eingeht.

      d.) Die unter vorstehendem Buchstaben a.) genannten Unterhalts- beiträge sind zahlbar im Voraus, und zwar jeweils auf den Ersten ei- nes jeden Monats.»

      1. Eventualiter: Es sei die Ziffer 2 des Dispositivs des Urteils des Bezirksge- richts Uster vom 2. Juni (Geschäfts Nr.: FE130001) aufzuheben und wie folgt abzuändern:

        «2. a.) Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin persönlich monatliche folgende Unterhaltsbeträge im Sinne von Art. 125 ZGB zu bezahlen:

        • Fr. 2'312 für die Zeit ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis

          31. Dezember 2023

        • Fr. 3'674 für die Zeit ab 1. Januar 2024 bis zum 31. März 2029.

        • Fr. 1338 für die Zeit ab dem 1. April 2029 bis zum 31. Oktober 2034

      b.) Ab dem 1. Januar 2024 bis zum 31. Oktober 2034 reduzieren sich die unter vorstehendem Buchstaben a.) genannten Unterhalts- beträge um jeweils CHF 1'110 (1/2 der im gebührenden Bedarf be- rücksichtigten Mietkosten) für den Zeitraum in welchem der gemein- same Sohn E. mit der Klägerin einen gemeinsamen Haushalt führt oder die Klägerin mit einer anderen erwachsenen Person in ei- ner Haushaltsgemeinschaft lebt.

      Die Erhöhung der Unterhaltsbeiträge beginnt ab dem ersten Tag des auf die Begründung des eigenen Haushaltes durch den gemeinsamen Sohn E.

      folgenden Monates. Die Reduktion der Unterhaltsbeiträge beginnt ab dem ersten Tag des auf die Begründung ei- ner Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen erwachsenen Person folgenden Monates.

      Wohnt die Klägerin im Zeitpunkt der Begründung des eigenen Haushaltes durch den gemeinsamen Sohn E. mit einer ande- ren erwachsenen Person in einer Haushaltsgemeinschaft, hat der Beklagte unverändert den jeweils reduzierten Unterhaltsbetrag zu leisten.

      c.) Die unter vorstehendem Buchstaben a.) genannten Unterhalts- beiträge werden sistiert, sofern die Klägerin mehr als sechs Monate in einem Konkubinat mit einer anderen erwachsenen Person lebt und sie werden aufgehoben, wenn die Klägerin eine neue Ehe- schliessung eingeht.

      d.) Die unter vorstehendem Buchstaben a.) festgelegten Unterhalts- beträge für den Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. März 2029 reduzieren sich um CHF 370, sofern die Klägerin weiterhin ei- ner selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgeht bzw. in einer Anstel- lung bei einer juristischen Person ist, an welcher sie mindestens 50% des Geschäftskapitals beteiligt ist.

      e.) Die unter vorstehendem Buchstaben a.) genannten Unterhalts- beiträge sind zahlbar im Voraus, und zwar jeweils auf den Ersten ei- nes jeden Monats.»

  2. Es sei die Ziffer 7 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 2. Juni (Geschäfts Nr.: FE130001) aufzuheben und wie folgt abzu- ändern:

    «Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin zur Abgeltung ihrer gü- terrechtlichen Ansprüche (ohne Berücksichtigung der ehelichen Lie- genschaft) CHF 49'909 zu bezahlen. Zahlbar innerhalb von 30 Ta- gen ab dem Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils. Der Beklagte wird dazu berechtigt, allenfalls zuviel bezahlte Unterhaltsbeiträge mit die- ser güterrechtlichen Ausgleichszahlung zur Verrechnung zu brin- gen.»

  3. Es sei die Ziffer 13 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 2.Juni (Geschäfts Nr.: FE130001) aufzuheben und wie folgt abzuän- dern:

    «Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin zur Abgeltung ihrer gü- terrechtlichen Ansprüche betreffend die eheliche Liegenschaft CHF 92'096 zu bezahlen, zahlbar per Zeitpunkt der Übertragung der Liegenschaft ins Alleineigentum des Beklagten bzw. mit Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils.»

  4. Es sei die Ziffer 15 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 2. Juni (Geschäfts Nr.: FE130001) aufzuheben und wie folgt abzu- ändern:

    «Die Gerichtskosten (bestehend aus der Entscheidgebühr sowie den weiteren Auslagen) werden zu 11/12 der Klägerin und zu 1/12 dem Beklagten auferlegt.

    Die Gerichtskosten werden aus den von den Parteien geleisteten Barvorschüssen bezogen und im Mehrbetrag eingefordert.»

  5. Es sei die Ziffer 16 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 2. Juni (Geschäfts Nr.: FE130001) aufzuheben und wie folgt abzu- ändern:

    «Die Parteientschädigung wird auf CHF 32'000 festgesetzt. Die Klägerin hat den Beklagten mit 11/12 davon, also CHF 29'333 zu entschädigen. Der Beklagte wird berechtigt, diese Parteientschädigung mit den güter- rechtlichen Ausgleichsansprüchen gemäss Dispositiv Ziffer 7 und Disposi- tiv Ziffer 13 zur Verrechnung zu bringen.»

  6. Es sei die Ziffer 17 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 2. Juni (Geschäfts Nr.: FE130001) aufzuheben.

  7. Eventualiter (Subeventualiter) seien die Dispositiv Ziffern 2., 7., 13., 15.,

    16. und 17. des Urteils des Bezirksgericht Uster vom 2. Juni 2023 an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.

  8. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzli- chen Mehrwertsteuer) zu Lasten der Berufungsbeklagte.

Erwägungen:

I.

1.

    1. Die Parteien heirateten am tt. Juni 2000 und sind die Eltern von I. , geboren tt. Februar 2001, und E. , geboren tt. September 2003 (act. 540

      S. 3). Das Paar trennte sich im Juni 2010, wobei die Modalitäten der Trennung mit Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Uster, summarisches Ver- fahren, vom 27. September 2010 geregelt wurden (act. 4/25 S. 3 ff.; Ehe- schutzverfahren Geschäfts-Nr. EE100088). Die Parteien erwarben während der Ehe ein Einfamilienhaus an der C. -strasse 1 in D. je zu hälftigem Eigentum, welches als Familienwohnung diente (act. 236/45). Sie unterstehen dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung.

    2. Am 4. Januar 2013 reichte der Beklagte/Berufungskläger (nachfolgend Beklagter) beim Einzelgericht im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Us- ter ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein (act. 1). Nach Durchführung der Anhörung der Parteien und einer Instruktionsverhandlung (Prot.Vi. S. 5) wurde mit Verfügung vom 27. Mai 2013 der Klägerin/Berufungsbeklagten die Rolle der Klägerin (fortan so genannt) zugeteilt (act. 29). In den folgenden zehn Jahren führte die Vorinstanz ein umfangreiches Scheidungsverfahren durch, in dessen Verlauf die beiden Kinder volljährig wurden, sich die Parteien unter anderem zweimal vollumfänglich zur Sache sowie zu Noven äussern konnten, diverse Urkunden einreichten (u.a. act. 35, 52, 234, 236/1-46, 254, 255/1-18, 274- 275/1-17) und die Vorinstanz mehrmals über Begehren um vorsorgliche Mass- nahmen zu entscheiden hatte. Wiederholte Vergleichsbemühungen des Ge- richts blieben erfolglos (u.a. Prot. Vi S. 5, 71 ff., 141 und 150 ff., act. 417 und 420). An der mündlichen Verhandlung vom 6. März 2023 wurden die Parteien persönlich befragt, sie konnten sich abermals zu Noven äussern und ihre Rechtsvertreter erstatteten die Schlussvorträge (Prot.Vi S. 158 ff.).

    3. Mit Urteil vom 2. Juni 2023 (act. 531 = act. 540 [Aktenexemplar]) schied die Vorinstanz die Ehe der Parteien, verpflichtete den Beklagten zu nacheheli-

chem Unterhalt (Dispositiv-Ziff. 2), regelte den Vorsorgeausgleich, gewährte der Klägerin ein befristetes Wohnrecht im Einfamilienhaus der Parteien und nahm die güterrechtliche Auseinandersetzung vor, wobei sie den Beklagten zur Abgeltung der güterrechtlichen Ansprüche der Klägerin (ohne eheliche Liegen- schaft) zu einer Zahlung von CHF 149'911.50 verpflichtete (Dispositiv-Ziff. 7). Im Weitern wies die Vorinstanz das Eigentum an der ehelichen Liegenschaft dem Beklagten zu und verpflichtete ihn zur Abgeltung der güterrechtlichen An- sprüche der Klägerin aus der ehelichen Liegenschaft zu einer Zahlung von CHF 232'122.– (Dispositiv-Ziff. 13). Ferner verpflichtete die Vorinstanz den Rechtsvertreter des Beklagten, Rechtsanwalt lic. iur. X. , der Klägerin ei- ne Entschädigung von CHF 945.– zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 17; vgl. auch das eingangs aufgeführte Urteil der Vorinstanz). Für Einzelheiten des erstin- stanzlichen Verfahrens wird auf die ausführliche Darstellung im angefochtenen Urteil sowie die Vorakten verwiesen (act. 540 S. 3 ff.; act. 1-537).

2. Am 28. August 2023 (Datum Poststempel, act. 539) erhob der Beklagte gegen das Urteil der Vorinstanz Berufung. Er verlangt im Wesentlichen die Re- duktion des nachehelichen Unterhalts (diverse Begehren unter Berufungsan- trag a), die Reduktion der güterrechtlichen Abgeltung ohne Einbezug der eheli- chen Liegenschaft (Berufungsantrag b), die Reduktion der güterrechtlichen Ab- geltung bezüglich der ehelichen Liegenschaft (Berufungsantrag c), die Abände- rung der Verteilung der Gerichtskosten (Berufungsantrag d) und der Entschä- digung (Berufungsantrag e), die Aufhebung der Zahlungsverpflichtung seines Rechtsvertreters (Berufungsantrag f) sowie eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung in den angefochtenen Punkten (Berufungsantrag g; vgl. im Einzelnen vorstehend aufgeführte Berufungsanträ- ge). Die Akten der Vorinstanz wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1- 537). Mit Verfügung vom 5. September 2023 delegierte die Kammervorsitzende die Prozessleitung an die Referentin und setzte dem Beklagten Frist zur Be- zahlung des Kostenvorschusses an (act. 541), welcher am 18. September 2023 geleistet wurde (act. 543).

Nach Prüfung der Akten erweist sich die Sache als spruchreif, weshalb von der Einholung einer Berufungsantwort abzusehen ist (Art. 312 ZPO). Der Klägerin ist die Berufungsschrift zusammen mit diesem Entscheid zur Kennt- nisnahme zuzustellen.

II.

1.

    1. Die Berufung ist gemäss Art. 311 ZPO innert 30 Tagen seit Eröffnung ei- nes Entscheides schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzu- reichen. Mit ihr können sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO); zu Letzterer zählt ebenso die unrichtige Anwendung des pflichtgemäs- sen Ermessens. Die Berufung erhebende Partei trifft eine Begründungslast. Sie hat substantiiert vorzutragen, aus welchen Gründen der angefochtene Ent- scheid unrichtig ist und wie er geändert werden muss (BGer 4A_418/2017 vom 8. Januar 2018 E. 2.3 und 5A_111/2016 vom 6. September 2016 E. 5.3).

    2. Die Berufungsinstanz kann die vorgebrachten Mängel in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht frei und uneingeschränkt prüfen (freie bzw. volle Kognition; BGE 138 III 374 ff. E. 4.3.1 = Pra 102 [2013] Nr. 4). Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Berufungsinstanz gehalten wäre, von sich aus wie ein erstinstanzli- ches Gericht alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu un- tersuchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr aufwerfen; vielmehr hat sich die Berufungsinstanz grundsätzlich – abgesehen von offen- sichtlichen Mängeln – auf die Beurteilung der in der Berufungsbegründung er- hobenen Beanstandungen zu beschränken und darf sich auf die wesentlichen Überlegungen konzentrieren, von welchen sie sich hat leiten lassen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4; BGer 4A_418/2017 vom 8. Januar 2018 E. 2.3).

    3. Der Beklagte erhob die Berufung unter Berücksichtigung der Gerichtsferi- en rechtzeitig innert 30-tägiger Rechtsmittelfrist (act. 532 und 539). Die Beru- fungsschrift enthält Anträge sowie eine Begründung derselben (vgl. Art. 311 ZPO). Der Beklagte ist durch den vorinstanzlichen Entscheid beschwert, weil

die Vor-instanz mit ihrem Entscheid seinen Rechtsbegehren nicht vollumfäng- lich entsprochen hat. Der Vorschuss wurde rechtzeitig geleistet. Auf die Beru- fung ist daher einzutreten.

2.

    1. Der Beklagte stellt formell den Antrag, es sei gegenüber den Parteien die Teilrechtskraft der nicht von der Berufung angefochtenen Teile des Urteils der Vorinstanz zu bestätigen (act. 539 S. 6 und S. 11 f.).

      Die Berufung hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des ange- fochtenen Entscheids nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Wenn die Berufung nicht offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, stellt die Rechtsmittelinstanz die Berufung der Gegenpartei zur schriftlichen Stellungnahme zu (Art. 312 ZPO). Die im ordentlichen Verfahren zulässige An- schlussberufung ist nicht auf die Berufungsanträge des Berufungsklägers be- schränkt. Sie kann sich auf beliebige, mit den Berufungsanträgen nicht not- wendig im Zusammenhang stehende Teile des vorinstanzlichen Entscheides beziehen. Die Anschlussberufung hemmt die Rechtskraft der Anträge und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids auch im Umfang dieser An- schlussberufungsanträge. Damit erwachsen mit Ablauf der 30tägigen Frist für die Anschlussberufung nur diejenigen Dispositiv-Ziffern des vorinstanzlichen Urteils in Rechtskraft, die weder von der Berufung noch der Anschlussberufung angefochten wurden (Art. 312 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 313 Abs. 1 ZPO; KUKO ZPO-STEININGER, 2.A., Art. 315 N 3; REETZ/HILBER, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger ZPO Kommentar, 3.A. Art. 315 N 15). Wenn die Gegenpar- tei trotz Fristansetzung keine Berufungsantwort einreicht oder keine An- schlussberufung erhebt, so erwachsen mit Ablauf der 30tägigen Frist für die Berufungsantwort sämtliche von der Berufung nicht angefochtenen Teile des vorinstanzlichen Urteils in Rechtskraft.

      Wenn die Rechtsmittelinstanz auf die Berufung eintritt, so kann sie der Gegenpartei jederzeit Frist zur Berufungsantwort ansetzen, womit für diese die Möglichkeit einer Anschlussberufung besteht. Solange diese Möglichkeit be- steht, kann keine der Parteien davon ausgehen, dass der vorinstanzliche Entscheid in den mit der Berufung nicht angefochtenen Punkten bereits in Rechts- kraft erwachsen ist. Die Möglichkeit zur Anschlussberufung und damit zum Aufschub der Rechtskraft weiterer Punkte des vorinstanzlichen Urteils entfällt erst zum Zeitpunkt des materiell-rechtlichen Entscheids der Rechtsmitte- linstanz, wonach die Berufung gestützt auf Art. 312 Abs. 1 und Art. 313 Abs. 2 ZPO als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, weswegen sich das Einho- len einer Berufungsantwort erübrigt. Erst ab diesem Zeitpunkt treten die nicht angefochtenen Punkte der Vorinstanz in Rechtskraft. Ähnlich verhält es sich, wenn eine Berufung vor Beginn der Urteilsberatung zurückgezogen wird (Art. 313 Abs. 2 lit. c ZPO). In diesem Fall treten die mit Berufung und Anschlussbe- rufung angefochtenen Punkte auch erst mit Rückzug der Berufung in Rechts- kraft.

      Vorliegend wurde keine Berufungsantwort eingeholt, weil mit dem heuti- gen Entscheid die Berufung als offensichtlich unbegründet abgewiesen wurde. Damit erwachsen die mit der Berufung nicht angefochtenen Dispositiv-Ziffern des vor-instanzlichen Urteils mit dem heutigen Berufungsurteil in Rechtskraft, was entsprechend dem Antrag des Beklagten vorab festzustellen ist.

    2. Der Beklagte ersucht darum, das vorliegende Berufungsverfahren mit dem Berufungsverfahren gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 2. Juni 2023 betreffend vorsorgliche Massnahmen (Geschäfts-Nr.: LY230022) zu vereinen (act. 539 S. 6 und 10 f.).

      Eine Vereinfachung des Prozesses (vgl. Art. 125 ZPO) zufolge Vereini- gung ist nicht erkennbar, zumal das vorliegende Berufungsverfahren im or- dentlichen, dasjenige betreffend die vorsorgliche Regelung im summarischen Verfahren zu führen ist und teilweise unterschiedliche Verfahrensgrundsätze zur Anwendung gelangen. Die vorliegend angefochtenen Punkte (nacheheli- cher Unterhalt und Güterrecht) tangieren den im vorsorglichen Verfahren zu prüfenden ehelichen Unterhalt nicht unmittelbar und sind nach anderen materi- ellen Rechtsgrundsätzen zu beurteilen. Auch die Vorinstanz trug der unter- schiedlichen Verfahrensart und Verfahrensthematik Rechnung, indem sie die vorsorgliche Massnahmenreglung separat begründete (act. 540 S. 69 ff.). Die Kammer hat daher zu Recht auf eine Vereinigung verzichtet und den separaten

      Entscheid im Berufungsverfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen am 1. September 2023 gefällt, wobei sie auf die Berufung nicht eintrat (act. 544). Der Antrag ist somit als gegenstandslos abzuschreiben.

    3. Der Beklagte beantragt unter Berufungsantrag a) neben dem Begehren um Reduktion des in Dispositiv-Ziff. 2 des angefochtenen Urteils festgelegten nachehelichen Unterhalts eine weitere Reduktion des Unterhalts, solange der Sohn E. mit der Klägerin einen gemeinsamen Haushalt führt oder sie mit einer anderen erwachsenen Person in einer Hausgemeinschaft lebt (Beru- fungsanträge a/2.b, act. 539 S. 2 f.). Zudem verlangt er die Ergänzung der vo- rinstanzlichen Unterhaltsregelung mit einer Konkubinatsklausel (Sistierung der Unterhaltsbeiträge nach sechsmonatigem Konkubinat der Klägerin: Berufungs- anträge a/2.c). Im Rahmen seiner Eventualanträge möchte der Beklagte die Berücksichtigung derselben Herabsetzungsgründe (Hausgemeinschaft mit Sohn E.

      oder einer erwachsenen Drittperson) sowie die Ergänzung mit einer Konkubi- natsklausel (Sistierung des Unterhalts nach sechs monatigem Konkubinat der Klägerin: Berufungsantrag i/2.b und c) und die Ergänzung mit einer Klausel, gemäss welcher sich der nacheheliche Unterhalt bei selbständiger Erwerbstä- tigkeit oder bei einer mindestens 50%-Beteiligung der Klägerin an der anstel- lenden juristischen Person jeweils um CHF 370.– reduziere (Berufungsanträge i/2.c - e).

      Der Beklagte übersieht bei diesen Anträgen, dass das Berufungsverfah- ren nicht der Fortsetzung des Hauptverfahrens dient (BGE 138 III 374 ff., E. 4.3.1). Beim nachehelichen Unterhalt und bei der güterrechtlichen Auseinan- dersetzung gelten die Verhandlungs- und Dispositionsmaxime im Sinne von Art. 55, 58 und 277 Abs. 1 ZPO (u.a. Fam-Komm Schei- dung/STECK/FANKHAUSER, Art. 205 ZGB N 8). Die Parteien hatten deshalb vor Vorinstanz mit ihren Hauptbegehren ihre Eventualanträge für den Fall zu stel- len, dass die Vorinstanz ihrem Hauptstandpunkt nicht folgen sollte (Eventu- almaxime). Neue (Eventual-)Anträge, Tatsachen und Beweismittel dürfen im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug

      vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster In- stanz vorgebracht werden konnten (vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO). Diejenige Partei, welche vor der Berufungsinstanz das Novenrecht beanspruchen will, hat die Novenqualität jedes ihrer Vorbringen und Anträge darzutun und zu beweisen (vgl. BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013 E. 3.5.1; OGer ZH LB170050 vom 22. September 2017 E. II./3; LB170028 vom 30. November 2017 E. II./1.2).

      Der Beklagte stellt seine über die Reduktion der von der Vorinstanz fest- gelegten Unterhaltsbeiträge hinausgehenden (Eventual-)Begehren soweit er- sichtlich trotz jahrelangem vorinstanzlichen Scheidungsverfahren erstmals im Berufungsverfahren. Weder seiner Klageantwort noch seiner Duplik oder dem Schlussvortrag sind entsprechende formelle Anträge sogleich zu entnehmen (act. 52, 254 und 524). Der Beklagte äussert sich in der Berufung nicht zur Rechtzeitigkeit der Begehren a/2.b-c und i/2.a-d und bringt keine Gründe vor, weshalb er die Anträge vor Vorinstanz nicht hätte stellen können. Ebenso we- nig macht er geltend, die Vorinstanz habe von ihm eingebrachte konkrete Be- gehren und substantiierte Vorbringen dazu übergangen. Die Anträge erweisen sich unter diesen Umständen als verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

      Es wäre auch kein prozessuales Versäumnis der Vorinstanz (Verletzung der richterlichen Fragepflicht) erkennbar. Anders als es in Vergleichsgesprä- chen möglich wäre, war die Vorinstanz aufgrund der Dispositions- und Ver- handlungsmaxime nicht berechtigt, ohne entsprechende Eventual-Anträge und Vorbringen weitere Reduktionsgründe beim nachehelichen Unterhalt zu thema- tisieren oder vorzusehen. Die Klägerin teilte mit Eingabe vom 2. Juni 2020 mit, dass sie seit dem 4. Mai 2020 nicht mehr in einem Konkubinat lebe (act. 435), so dass sich eine Konkubinatsklausel oder eine Reduktion bei Wohngemein- schaft mit einer erwachsenen Person nicht aufdrängte.

    4. Die Vorinstanz regelte in Dispositiv-Ziff. 2 Abs. 2 des angefochtenen Ur- teils die Zahlungsmodalitäten des nachehelichen Unterhalts gerichtsüblich und sah vor, dass die Unterhaltsbeiträge im Voraus, jeweils auf den Ersten eines

      jeden Monats zahlbar seien (act. 540 S. 126). Mit Berufungsantrag a/2.d sowie Eventualantrag i/2.e begehrt der Beklagte die Ergänzung dieser Regelung. Ne- ben der verspäteten Einbringung (vgl. vorstehende E. II/.2.3) fehlt ihm damit of- fensichtlich das schutzwürdige Interesse an der Behandlung dieser Anträge (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Auch hierauf ist nicht einzutreten.

    5. Der Beklagte wirft der Vorinstanz vor, in Erwägung 7.4.7.4 des angefoch- tenen Urteils die Eingabe vom 29. Januar 2018 als verspätet erachtet zu ha- ben. Er sei von der Vorinstanz nach der Duplik aufgefordert worden, weitere Urkunden einzureichen, welcher Aufforderung er mit seiner Eingabe vom 29. Januar 2018 nachgekommen sei (act. 539 S. 9).

Die Vorinstanz bezog sich in E. 7.4.7.4 auf die Vorsorgesituation des Be- klagten und führte aus, mit der Eingabe vom 29. Januar 2018 mache er Aus- führungen dazu; diese seien verspätet und unbeachtlich, weil der Beklagte auf- gefordert worden sei, im Zusammenhang mit der güterrechtlichen Auseinan- dersetzung Belege nachzureichen. Nach der Duplik sei er mit Vorbringen zur Vorsorge unter Vorbehalt von Art. 229 ZPO ausgeschlossen (act. 540 S. 90 f.

E. 7.4.7.4). Der Beklagte äussert sich in der Berufung nirgends zur 2. und 3. Säule und ficht den in Dispositiv-Ziff. 6 des vorinstanzlichen Urteils geregelten Ausgleich der Vorsorgekapitalien nicht an. Er zeigt mit seinen pauschalen Rü- gen auch nicht auf, inwieweit die Berücksichtigung von act. 260 - 265/20.1 ff. zu einer anderen Beurteilung beim nachehelichen Unterhalt und Güterrecht führen würde. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz ist daher nicht erkennbar.

3.

3.1.

      1. Der Beklagte verlangt die Herabsetzung des zugesprochenen nacheheli- chen Unterhalts. Er begrüsst, dass die Vorinstanz der Klägerin ein hypotheti- sches Einkommen angerechnet habe (act. 539 S. 15 Rz 3), bemängelt aber, die Vorinstanz habe dieses zu spät und in zu geringem Umfang festgelegt. Sie ignoriere, dass die Klägerin schon seit 2018 ein selbständiges Erwerbsein- kommen erziele und einer 100%-Tätigkeit nachgehe. Es sei falsch, wenn die

        Vorinstanz der Klägerin nur ein hypothetisches Einkommen zum Pensum von 80% anrechne und ihn, der seiner Unterhaltspflicht stets umfassend nachge- kommen sei, dadurch zu höherem Unterhalt verpflichte. Es könne nicht erst im Jahr 2023 eine Übergangsfrist zur Erzielung des hypothetischen Einkommens angesetzt werden, sondern es sei sogleich ab der Scheidung ein solches im Umfang von CHF 4'200.– netto von der Klägerin zu fordern (act. 539 S. 15). Zur näheren Begründung seines Antrags verweist der Beklagte auf seine Aus- führungen in der Berufung betreffend vorsorgliche Massnahmen. Er gehe da- von aus, dass im Berufungsverfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen ein hypothetisches Einkommen entsprechend seinem Antrag bejaht werde und er auf eine Wiederholung seiner dortigen Ausführungen verzichten könne, soweit die Berufungsverfahren zusammengeführt würden. Nach einer vorsorglichen Anrechnung eines hypothetischen Einkommens beim ehelichen Unterhalt sei eine solche Anrechnung auch beim nachehelichen Unterhalt vorzunehmen, ohne dass er dies näher zu begründen habe (act. 539 S. 10 Rz 2).

      2. Die Vorinstanz hat im Rahmen des nachehelichen Unterhalts ausführlich dargelegt, weshalb die Klägerin trotz ihres Alters von mittlerweile bald 60 Jah- ren und einer grundsätzlich nach klassischem Rollenmodell gelebten und le- bensprägenden Ehe zur Ausschöpfung ihrer Eigenversorgungskapazität ver- pflichtet sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (act. 540 S. 25-32). Dies wird im Ergebnis vom Beklagten nicht beanstandet und auch die Klägerin scheint dies zu akzeptieren.

        Im Weitern hielt die Vorinstanz im Rahmen des tatsächlich erzielten Ein- kommens der Klägerin fest, es könne frühestens mit der Eröffnung des eigenen Ladengeschäfts J. im Jahr 2019 von Einkünften ausgegangen werden. Nach der Eheschliessung sei die Klägerin unbestritten nicht mehr erwerbstätig gewesen. Die Vorinstanz gelangte mit anschaulichen Überlegungen zum Er- gebnis, die Klägerin habe von Januar bis Juli 2020 mit ihrer Einzelunterneh- mung einen Verlust von monatlich CHF 245.– verzeichnet und erst seit August 2020 einen Gewinn von zunächst monatlich CHF 370.– erwirtschaftet, welchen sie in den Folgejahren sukzessive habe steigern können. Aktuell betrage der monatliche Gewinn netto CHF 2'000.–. Auf die Prüfung eines allfällig höheren

        tatsächlichen Einkommens der Klägerin sei zu verzichten, weil der Beklagte keine konkreten höheren Zahlen zum effektiven Einkommen der Klägerin ge- nannt habe und gestützt auf die vorhandenen Belege ein wesentlich höheres Einkommen nicht plausibel sei. Die Zahlen der Einzelunternehmung seien sau- ber geführt, weitgehend vollständig und zeichneten ein schlüssiges Bild über eine zwar langsame, aber stetige Entwicklung der Einkünfte (act. 540 S. 36 ff.).

        Danach beurteilte die Vorinstanz, ob der Klägerin rechtlich zumutbar und tatsächlich möglich wäre, ein höheres hypothetisches Einkommen zu erzielen. Dabei berücksichtigte sie die lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt von über zwanzig Jahren, die persönlichen Umstände der Klägerin (deutscher Mutter- sprache/Alter), deren Ausbildung, die frühere Arbeitserfahrung, insbesondere als medizinische Praxisassistentin, und ihre selbständige Erwerbstätigkeit im Ladengeschäft. Anderseits gewichtete die Vorinstanz die fehlende Erfahrung mit der neueren technologischen Entwicklung am Arbeitsplatz sowie das Alter der Klägerin, was die Suche nach einer Arbeit erschwere. Angesichts des ar- beitnehmerfreundlichen Arbeitsmarktes hielt es die Vorinstanz jedoch für die Klägerin als zumutbar, eine Arbeitsstelle im Verkauf, im kaufmännischen Be- reich, in einem Hort oder des textilen Gestaltens zu finden. Da Berufswieder- einsteigerinnen zumeist kein Vollzeitpensum ausübten, auch der Beklagte in einem reduzierten Pensum tätig sei sowie in Anbetracht des Alters der Klägerin von bald 60 Jahren sei das ihr zumutbare Pensum auf 80% festzusetzen (act. 540 S. 38 ff.).

        Zum tatsächlich erzielbaren Einkommen zog die Vorinstanz in Betracht, es sei bei einer 80% Tätigkeit der Klägerin im Verkauf, im Büro oder bei einer unterstützenden Tätigkeit im schulnahen Bereich ein Einkommen von monat- lich netto CHF 4'000.– erzielbar. Das vom Beklagten genannte hypothetische Einkommen von CHF 5'500.– erscheine für eine unterstützende Tätigkeit als zu hoch. Es könne insbesondere nicht auf die Einkommenszahlen der Klägerin vor der Ehe abgestellt werden. Das Einkommen von CHF 4'500.– für eine 50%- Tätigkeit habe sie damals im Betrieb ihres Vaters wohl gefälligkeitshalber er- zielt. Realistisch erscheine ein Nettoeinkommen von CHF 4'000.– im Vollpen- sum bzw. CHF 3'200.– bei einer 80%-igen Erwerbstätigkeit (act. 540 S. 41 f.).

        Zum Beginn der Anrechnung des hypothetischen Einkommens argumen- tierte die Vorinstanz, es sei eine angemessene Übergangsfrist einzuräumen. In der Regel betrage die Übergangsfrist drei bis sechs Monate und beginne frü- hestens mit der erstmaligen richterlichen Eröffnung zu laufen. Als konkrete Umstände berücksichtigte die Vorinstanz wiederum das Alter der Klägerin und die 20 Jahre ohne Angestelltenverhältnis. Zudem würdigte sie, dass die Kläge- rin im Zeitpunkt der Trennung bereits über 45 Jahre alt gewesen sei und nach der damals noch geltenden Gerichtspraxis nach der Scheidung keine Arbeitstä- tigkeit mehr hätte aufnehmen müssen. Diese Umstände sprächen für eine lan- ge Übergangsfrist. Da die Klägerin allenfalls ihr Geschäft liquidieren und eine Stelle finden müsse, rechtfertige sich eine Übergangsfrist von gut 6 Monaten. Ein rückwirkendes hypothetisches Einkommen, wie es der Beklagte wünschte, schloss die Vorinstanz aus (act. 540 S. 42 ff.)

      3. Was der Beklagte dagegen in seiner Berufung vorbringt, vermag die sorgfältigen und schlüssigen Erwägungen der Vorinstanz nicht zu erschüttern. Seine Vorbringen stellen im Wesentlichen eine Wiederholung seiner vor Vo- rinstanz vertretenen abweichenden Auffassung dar, ohne dass der Beklagte auf die Überlegungen im angefochtenen Urteil eingeht und aufzeigt, was daran falsch sein soll.

        Der Vorinstanz steht beim Entscheid über die Zumutbarkeit und Ausge- staltung des hypothetischen Einkommens ein erhebliches Rechtsermessen zu (Art. 4 ZGB), in welches die Berufungsinstanz nicht ohne Not eingreift. Aufzu- heben sind jedenfalls ungerechte oder unbillige Entscheide.

        Die Vorinstanz hat die massgebliche Bundesgerichtspraxis zur rechtlich zumutbaren und tatsächlich möglichen Erwerbstätigkeit einer Partei, welche bisher keiner oder einer sehr reduzierten Arbeit nachging, zutreffend dargestellt (act. 540 S. 27 ff. E. 4.3.3.2 ff., mit Verweis auf BGE 147 III 308 E. 5.4). Sie hat sowohl bei der Festsetzung des Arbeitspensums von 80% als auch bezüglich der Übergangsfrist die relevanten konkreten Umstände gemäss Art. 125 Abs. 2 ZGB, namentlich das Alter, die Ausbildung und Berufserfahrungen der Klägerin sowie die regionale Arbeitslage, beachtet und sorgfältig gewürdigt. Sie kam

        überzeugend zum Schluss, dass die Klägerin bei einer 80% Erwerbstätigkeit ein monatliches Netto-Einkommen von CHF 3'200.– tatsächlich wird erzielen können und ihr dies auch rechtlich zumutbar sei. Der Beklagte bringt keinen vor Vorinstanz eingebrachten Grund vor, welchen die Vorinstanz bei ihrer Beurtei- lung pflichtwidrig übergangen hätte und das Arbeitspensum von 80% als unan- gemessen tief erscheinen liesse. Insbesondere macht er nicht geltend, er habe vor Vorinstanz substantiiert behauptet und nachgewiesen, dass die Klägerin ein deutlich höheres Erwerbseinkommen tatsächlich erzielen könnte und ihr ein 100% Pensum zuzumuten wäre. Seine Verweisung auf die Ausführungen in der Berufung betreffend vorsorgliche Massnahmen im separat geführten Ver- fahren bei der Kammer sind unbeachtlich. Es wäre am Beklagten gewesen, genau zu bezeichnen, auf welche konkreten Vorbringen in jener Berufung er verweisen möchte. Die Kammer trat zudem auf jene Berufung nicht ein, weil sich der Beklagte darin mit den Erwägungen der Vorinstanz zum ehelichen Un- terhalt ebenfalls nicht hinreichend auseinandergesetzt habe (act. 544 S. 11 ff.; vgl. auch Geschäfts-Nr. LY230022).

        Die Klägerin wird in einem halben Jahr 60 Jahre alt; sie steht seit 20 Jah- ren in keinem Anstellungsverhältnis mit Anschluss zur obligatorischen berufli- chen Vorsorge. Persönliche Beziehungen, welche ihr die Arbeitssuche und den Einstieg ins Erwerbsleben erleichtern könnten, sind nicht erkennbar und wur- den soweit ersichtlich vor Vorinstanz weder behauptet noch belegt. Es liegt trotz aktuell guter Arbeitsmarktlage auf der Hand, dass es für die Klägerin unter diesen persönlichen Umständen sowie angesichts des veränderten Arbeitsum- feldes schwierig sein wird, eine hochprozentige Anstellung zu finden, um das von der Vorinstanz vorgegebene hypothetische Netto-Einkommen zu erzielen. In Berücksichtigung dieser nicht einfachen Umstände erscheint das hypotheti- sche Einkommen von CHF 3'200.– bei einem Anstellungsverhältnis von 80% nicht unangemessen tief oder ungerecht, so dass kein Anlass besteht, das von der Vorinstanz ausgeübte Ermessen zu korrigieren und das festgelegte hypo- thetische Einkommen zu erhöhen.

      4. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aktualisiert sich der Grundsatz der Eigenversorgung ab dem Zeitpunkt der Scheidung in besonde-

        rer Weise, wenn gleich eine Pflicht zur Eigenversorgung bereits ab dem Tren- nungszeitpunkt anzunehmen ist, sofern keine vernünftige Aussicht auf Wieder- aufnahme des Ehelebens mehr besteht (BGE 147 III 308 E. 5.2). Es gilt dann eine angemessene Übergangsfrist anzusetzen, wenn dies für die Herstellung der Eigenversorgungskapazität nötig ist (BGE 147 III 308 E. 5.4). Die Vo- rinstanz hat diese Grundsätze bei ihrem Entscheid beachtet. Sie begründete die Übergangsfrist damit, die Parteien hätten im Eheschutzverfahren eine Eini- gung erzielt, welche von der Klägerin keine Aufnahme einer Arbeitstätigkeit verlangt habe. Auch im darauffolgenden langen Scheidungsverfahren sei ein konkreter Antrag auf Anpassung der Eheschutzvereinbarung erstmals im Au- gust 2020 gestellt worden, als die Klägerin bereits als selbständig Erwerbende tätig gewesen sei und ihr die sofortige Aufgabe dieser Tätigkeit nicht zuzumu- ten gewesen sei (act. 540 S. 42). Zudem wies sie auf die Änderung der Ge- richtspraxis zum nachehelichen Unterhalt zu Lasten der Klägerin hin. Die Vo- rinstanz sah deshalb keine Verpflichtung der Klägerin, bereits vor der Schei- dung einer Erwerbstätigkeit mit höherem Einkommen nachzugehen. Der Be- klagte geht auf die schlüssige Begründung der Vorinstanz nicht näher ein. Er scheint zu übersehen, dass die Klägerin, um das hypothetische Einkommen tatsächlich erzielen zu können, entweder eine Arbeitsstelle finden und ihr La- dengeschäft liquidieren muss oder dann den Gewinn des J. erheblich zu steigern hätte. In Berücksichtigung der Besonderheiten erweist sich die ge- währte Übergangsfrist von gut sechs Monaten als begründet und angemessen.

      5. Zusammenfassend sind die Einwände des Beklagten gegen ein hypo- thetisches Einkommens der Klägerin von CHF 3'200.– ab 1. Januar 2024 un- begründet.

    1. Der Beklagte bemängelt verschiedene Positionen im Bedarf der Klägerin. Er wendet im Wesentlichen ein, die Vorinstanz habe zu hohe Mobilitätskosten und teilweise zu tiefe Kosten für die auswärtige Verpflegung berücksichtigt und bei den Mietkosten nach dem Auszug aus der ehelichen Liegenschaft per 1. Januar 2024 ausser Acht gelassen, dass sich der gemeinsame Sohn E. an diesen Mietkosten zu beteiligen habe, solange er mit der Klägerin in einem

      gemeinsamen Haushalt lebe oder die Klägerin mit einer anderen erwachsenen Person eine Haushaltsgemeinschaft bilde (act. 539 S. 18 f. Rz 3). Der monat- lich zu berücksichtigende Bedarf der Klägerin betrage infolgedessen in der ers- ten Phase CHF 5'512.– und nicht wie von der Vorinstanz errechnet CHF 5'793.– (act. 539 S. 21 f. Rz 8). In der zweiten Phase betrage der Bedarf

      der Klägerin CHF 5'512.–, sofern E.

      bei der Klägerin wohne, bzw.

      CHF 6'874.– wenn die Klägerin einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehe und alleine lebe (act. 539 S. 22 ff. Rz 9 f). In der dritten Phase (Rentenalter) seien in ihrem Bedarf die Kosten der auswärtigen Verpflegung und des Vorsor- geunterhalts nicht mehr, dafür seien Mobilitätskosten von CHF 150.– zu be- rücksichtigen, so dass sich der monatliche Bedarf der Klägerin dann auf CHF 4'888.– belaufe (act. 539 S. 23 Rz 11 ff.).

      1. Bezüglich der Wohnkosten wendet der Beklagte konkret ein, E. erziele seit dem 1. August 2023 ein Einkommen von CHF 3'428.55, zuzüglich CHF 250.– Ausbildungszulagen, demnach total CHF 3'678.55. Sein monatli- cher Bedarf belaufe sich gemäss vorinstanzlichen Berechnungen auf CHF 2'060.–. Da E. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu- sammen mit der Klägerin eine Wohnung beziehen werde, sei es ihm zuzumu- ten, sich hälftig an den der Klägerin ab 1. Januar 2024 zugestandenen Mietkos- ten von CHF 2'200.– zu beteiligen (act. 539 S. 18 f. Rz 3).

      2. Der Beklagte wendet zunächst nicht ein, er habe vor erster Instanz be- hauptet und Beweise dafür offeriert, E. werde nach dem Auszug aus der ehelichen Liegenschaft mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit der Klägerin zusammenwohnen. Der Beklagte verweist weder auf konkrete Be- hauptungen in seinen Rechtsschriften noch auf eine bestimmte Aktenstelle. Ebenso wenig macht er geltend, die Vorinstanz habe substantiierte Behaup- tungen dazu übergangen. Damit ist nicht ersichtlich, dass er diese Thematik vor Vorinstanz aufwarf und diese bei der Berechnung des nachehelichen Un- terhalts relevante Vorbringen überging. Da es nicht Sache der Rechtsmitte- linstanz ist, in den Akten nach Behauptungen einer Partei vor Vorinstanz zu suchen, ist auf die soweit ersichtlich neuen Vorbringen nicht weiter einzugehen (vgl. auch vorstehend E. II./2.3). Der Vollständigkeit halber bleibt zu bemerken,

dass die Vorinstanz die monatlichen Wohnkosten von CHF 2'220.– (inkl. Park- platz) nach dem Auszug aus der ehelichen Liegenschaft nachvollziehbar damit begründete, der Klägerin sei der gleiche Betrag wie dem Beklagten zuzugeste-

hen (act. 540 S. 53 f. E. 4.7.3). Dies erscheint angemessen. Ob E.

mit

der Klägerin zusammen eine Wohnung beziehen wird, ist aufgrund des Vorge- brachten ungewiss, zumal selbst der Beklagte erklärte, das aktuelle Einkom-

men von E.

erlaube ihm, eine eigene Wohnung zu beziehen (act. 539

S. 19 Rz 3). Weshalb E. dies im Alter von 20 Jahren nicht tun sollte und worauf der Beklagte seine Gewissheit stützt, lässt er offen. Die Wohnkosten im Bedarf der Klägerin in der zweiten und dritten Phase von CHF 2'200.– sind damit zu bestätigen.

3.3.

      1. Zu den der Klägerin angerechneten Mobilitätskosten von CHF 250.– bringt der Beklagte vor, es sei der Klägerin nicht gelungen zu belegen, dass sie diese privat trage und nicht als geschäftlichen Aufwand vom Umsatz ihrer Ein- zelunternehmung J. abziehe. Solange die Klägerin keiner unselbstän- digen Erwerbstätigkeit nachgehe, seien ihr im Bedarf keine Mobilitätskosten anzurechnen, um eine Doppelberücksichtigung zu verhindern. Die Vorinstanz verletze Bundesrecht, wenn sie die Klägerin verpflichte, eine unselbständige Tätigkeit anzunehmen, ohne hinreichend geprüft zu haben, ob die Klägerin mit ihrer bisherigen selbständigen Erwerbstätigkeit ein genügendes Einkommen erzielen könne. Bei unselbständiger Arbeit seien bloss die Kosten des Abon- nements für die öffentlichen Verkehrsbetriebe im Betrag von CHF 150.– anzu- rechnen (act. 539 S. 19 f. Rz 4).

      2. Auch diesbezüglich bleibt unklar, ob der Beklagte entsprechende Be- hauptungen erstmals im Berufungsverfahren erhebt oder diese bereits vor Vor- instanz einbrachte. Der Beklagte wirft jedenfalls auch hier der Vorinstanz nicht vor, von ihm erhobene substantiierte und belegte Vorbringen pflichtwidrig aus- ser Acht gelassen zu haben. Entgegen seiner Auffassung hat die Vorinstanz aufgrund der geltenden Dispositions- und Verhandlungsmaxime nicht nach Ar- gumenten für den Standpunkt einer Partei zu suchen und die tatsächlichen

Grundlagen für einen angemessenen nachehelichen Unterhalt von sich aus zu erforschen, sondern sie hat auf der Basis der vorgetragenen und bewiesenen Behauptungen zu entscheiden. Der Beklagte übersieht zudem, dass die Vo- rinstanz die Klägerin nicht verpflichtete, eine unselbständige Arbeit anzuneh- men, sondern es ihr überliess, wie sie das hypothetische Einkommen generie- ren möchte (act. 540 S. 43 E 4.3.8.9). Die Vorinstanz erwog, die von der Kläge- rin verlangten und vom Beklagten bestrittenen CHF 400.– für Mobilität seien angesichts der eingereichten Belege überhöht; es seien nur Auslagen von mo- natlich CHF 219.– nachgewiesen. Unter Einbezug der Teuerung und der güns- tigen finanziellen Verhältnisse der Parteien seien Kosten für das Auto von mo- natlich CHF 250.– angemessen. Beim Auto der Klägerin handle es sich zwar nicht um ein Kompetenzstück, ein solches habe aber zum ehelichen Standard gehört (act. 540 S. 56 E. 4.7.9). Der Beklagte befasst sich nicht mit dieser stimmigen Begründung. Da im Übrigen ab 1. Januar 2024 von einem hypothe- tischen und nicht vom tatsächlichen Einkommen der Klägerin ausgegangen wird, verfinge spätestens ab diesem Zeitpunkt der Einwand der möglichen Doppelberücksichtigung der Mobilitätskosten nicht. Die Einwände sind somit unergiebig.

3.4.

      1. Der Beklagte wendet ein, der Klägerin seien in der zweiten Phase ab

        1. Januar 2024 bis 31. März 2029 nur bei Aufnahme einer unselbständigen Er- werbstätigkeit Kosten für auswärtige Verpflegung anzurechnen. In diesem Fall seien nicht CHF 176.–, sondern CHF 220.– zu berücksichtigen, weil die Kläge- rin vollzeitig arbeiten müsse. Solange die Klägerin selbständig erwerbend sei, seien ihr keine Auslagen für auswärtige Verpflegung zuzugestehen (act. 539

          S. 21 Rz 6 und S. 22 Rz 9).

      2. Auch hier gilt, dass der Beklagte nicht aufzeigt, ob er diese Behauptun- gen vor Vorinstanz einbrachte oder ob es sich dabei um ein erstmals erhobe- nes Anliegen handelt. Der Beklagte verweist wiederum nicht auf konkrete Vor- bringen in seinen Rechtsschriften, welche die Vorinstanz zu Unrecht unberück- sichtigt gelassen haben soll. Die Vorinstanz hat der Klägerin ein hypothetisches

Einkommen bei einem Pensum von 80% angerechnet. Sie hat daher konse- quent die Kosten der auswärtigen Verpflegung im gleichen Umfang, d.h. an vier Tagen, im Bedarf einbezogen, sobald das hypothetische Einkommen berück- sichtigt wird (act. 540 S. 56 E. 4.7.10). Mit dem angefochtenen Entscheid soll eine klare und praktische Unterhaltsregelung auf unabsehbare Zeit geschaffen werden. Es liegt in der Natur der Sache, dass die Unterhaltsberechnung auf ei- nem theoretischen Modell, angepasst an die konkreten Verhältnisse, beruht, wobei nicht alle möglichen, in der Zukunft liegenden Eventualitäten, welche den Unterhalt beeinflussen, berücksichtigt werden können. Den Nachweis, dass die Klägerin das hypothetische Einkommen mit ihrem Geschäftsladen tatsächlich wird erzielen können, bleibt der Beklagte schuldig und dies erweist sich auch als wenig wahrscheinlich, liegt doch das hypothetisch veranschlagte Einkom- men weit über den aktuellen tatsächlichen Einkünften aus dem J. und müsste die Klägerin ihre Einkünfte innert eines halben Jahres um mehr als 50% steigern. Damit sind die vorgesehenen Kosten für auswärtige Verpflegung nicht zu beanstanden.

3.5. Die Einwände des Beklagten zum Bedarf der Klägerin verfangen nicht, weshalb es bei der Bedarfsberechnung gemäss vorinstanzlichem Entscheid sein Bewenden hat. Berufungsantrag a/2.a) ist folglich abzuweisen und Dispo- sitiv-Ziff. 2 des angefochtenen Urteils ist zu bestätigen.

4.

    1. Der Beklagte beanstandet die vorinstanzliche güterrechtliche Auseinan- dersetzung insoweit, als der Betrag von CHF 200'005.– auf seinem Credit Suisse (CS) Privatkonto Nr. 11 und der in den Umbau der ehelichen Liegen- schaft investierte Betrag von CHF 280'053.– fälschlicherweise seiner Errun- genschaft statt seinem Eigengut zugerechnet worden seien. Er räumt ein, die Vorinstanz habe diese Beträge grundsätzlich korrekt errechnet (vgl. act. 539 S. 17 Rz 3).

      1. Zum Betrag von CHF 200'005.– auf dem CS Konto 11 wendet der Be- klagte ein, er habe vor Vorinstanz ausgeführt, diese Mittel könnten nur dann Er- rungenschaft sein, wenn eine Sparquote bestanden hätte. Er habe dazu in der

        Klageantwort sowie in der der Duplik Seite 4 Behauptungen aufgestellt und da- zu diverse Belege eingereicht. Eine Sparquote sei weder vor noch nach der Trennung möglich gewesen, weshalb die vorhandenen Mittel auf dem CS Kon- to Eigengut aus seiner Erbschaft sein müssten. Die Vorinstanz habe weder act. 28/1 (Steuererklärung 2012, entsprechend act. 275/12), noch act. 274 und

        275 berücksichtigt und zu Unrecht kein Beweisverfahren durchgeführt. In act. 274 habe der Beklagte unter Verweis auf act. 28/1 dargelegt, mit der Steu- ererklärung 2012 und den Beilagen seien die Erbteilung und die Darlehensge- währung an seine Schwester gegenüber den Steuerbehörden deklariert wor- den. Die Vorinstanz habe zudem die Dokumente Detail-Postenauszug 14.11.2012 bis 13.12.2012, Detail-Postenauszug 14.12.2012 bis 13.01.2013 und Detail-Postenauszug vom 14.12.2012 bis 13.01.2013 (act. 275/13) nicht beachtet. Darin würden der Zu- und Abgang von CHF 3'200'000.– innert zweier Arbeitstage auf seinem CS Privatkonto 12 belegt. Ebenso gehe daraus hervor, dass keine Vermischung mit anderen Geldern stattgefunden habe. Es sei dar- aus ersichtlich, dass der Betrag von CHF 3'200'000.– seiner Schwester K. überwiesen worden sei. Die Vorinstanz habe zudem unterlassen, die von ihm rechtsgenügend offerierte Zeugin K. einzuvernehmen. Sie hätte bestätigen können, woher die Mittel an den Beklagten stammten. Spätestens nach der Verfügung vom 30. November 2022 habe er annehmen dürfen, dass die Vorinstanz den Inhalt der zu den Akten gereichten Bankunterlagen kenne. Die Vorinstanz habe selber angenommen, im Zusammenhang mit der vererb- ten Liegenschaft in L. seien keine thesaurierten Errungenschaftsanteile zu berücksichtigen. Der verbleibende Betrag von CHF 205'000.– könne sich demnach selbst nach Argumentation der Vorinstanz nicht aus Erträgen der ge- erbten Liegenschaft zusammensetzen (act. 539 S. 17 Rz 4 und S. 25 ff.

        Rz 2 ff.).

      2. Die Vorinstanz hat die Vorgehensweise bei der güterrechtlichen Ausein- andersetzung, den im Güterrecht anwendbaren Verhandlungsgrundsatz ge- mäss Art. 277 Abs. 1 ZPO und dessen rechtlichen Auswirkungen korrekt dar- gestellt (act. 540 S. 79 ff. E. 7.1.2 f) und anschliessend die güterrechtliche Auseinandersetzung methodisch richtig vorgenommen (act. 540 S. 82 ff.

        E. 7.3 ff.). Zu erinnern ist, dass gemäss Art. 197 Abs. 2 Ziff. 1, 4 und 5 ZGB neben dem Arbeitserwerb auch die Erträge des Eigengutes sowie die Ersatz- anschaffungen für Errungenschaft zur Errungenschaft zählen. Vermögenswer- te, welche ein Ehegatte während der Ehe durch Erbgang zufallen, stellen sein Eigengut dar (Art. 198 Ziff. 2 ZGB). Alles Vermögen eines Ehegatten gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft (Art. 200 Abs. 3 ZGB). Ein Be- weis gilt als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Absolute Gewissheit kann dabei nicht verlangt werden. Es genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls ver- bleibende Zweifel als leicht erscheinen (BGE 149 III 218 E. 2.2.3).

      3. In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass der Beklagte und seine Schwester K. je hälftig den Nachlass des am tt.mm.2007 verstorbenen M. , Grossvater der Geschwister, mit einem Nettovermögen von mehre- ren Millionen erbten und zum Nachlass unter anderem der Liegenschaftskom-

        plex N. -strasse 13/O. -weg 14 + 15 in L.

        zählte (act. 37/7,

        37/17 und 275/9). Die Erbengemeinschaft wurde mit dem Abschluss eines Erb-

        teilungsvertrags, gemäss welchem K.

        die Liegenschaften in L.

        übernahm, Ende 2012 aufgelöst (act. 274 und 275/10). Der von den Parteien festgelegte Stichtag für die güterrechtliche Auseinandersetzung (31. Dezember 2012) fällt in diesen Zeitraum (act. 35 Rz 49 und act. 52 S. 35).

      4. Die Vorinstanz begründete die Zuweisung des Guthabens von CHF 200'005.– auf dem CS Konto 11 zur Errungenschaft im Wesentlichen da- mit, die Klägerin habe die Eigengutsqualität des Guthabens bestritten und sich auf die Errungenschaftsvermutung berufen. Sie habe geltend gemacht, es sei dem Beklagten nicht gelungen, den lückenlosen und vollständigen Beweis da- für zu erbringen, dass es sich beim fraglichen Guthaben des Beklagten um sein Eigengut handle (act. 540 S. 91 E. 7.4.8.1 mit Verweis auf act. 234 Rz. 108 f.). Der Beklagte habe zur Herkunft des Guthabens behauptet, er habe im Rahmen der Erbteilung einen Betrag von CHF 3'200'000.– erhalten. Daraus habe er seiner Schwester ein Darlehen über CHF 3'000'000.– gewährt, weil sie im Rahmen der Erbteilung die Liegenschaft zum Wert von CHF 6'400'000.– zu Ei-

        gentum übernommen habe, ihn (den Beklagten) aber nicht sogleich habe aus- zahlen können. CHF 200'000.– seien vorerst noch beim Beklagten verblieben. Der Saldo von CHF 200'005.– per 31. Dezember 2012 stelle deshalb geerbtes Eigengut und keine Errungenschaft dar. Dies hätte nur dann Eigengut sein können, wenn er aus seinem Einkommen in diesem Umfang eine Rücklage hätte bilden können (act. 540 S. 91 f. E. 7.4.8.2 mit Verweis auf act. 254 S. 18). Die Vorinstanz erwog, der strittige Betrag von CHF 200'005.– auf dem CS Kon- to Nr. 11 sei nicht nur dann Errungenschaft, wenn der Beklagte in diesem Um- fang aus seinem Einkommen eine entsprechende Rücklage hätte bilden kön- nen, sondern auch dann, wenn aus regelmässigen Einkünften der Erbschaft Rücklagen gebildet worden seien. Der vom Beklagten genannte einzige Konto- beleg per 13. Dezember 2012 (act. 255/16) vermöge nur den Stand des fragli- chen Kontos per Stichtag, jedoch nicht die Entwicklung seit Anfallen der Erb- schaft oder die genaue Herkunft dieser Gelder zu beweisen. Daraus gehe letzt- lich nicht einmal klar hervor, weshalb der Beklagte CHF 3'200'000.– erhalten habe, welche er sogleich wieder überwiesen habe (act. 540 S. 93 E. 7.4.8.7).

        Die Überlegungen der Vorinstanz sind zutreffend. Die Erbschaft fiel dem Beklagten bereits am tt.mm.2007 an; sie umfasste unter anderem eine grosse Liegenschaft in L. mit hohen Mietzinseinnahmen. Es hätte dem Beklag- ten oblegen, substantiiert zu behaupten und den Beweis dafür zu erbringen, dass das Guthaben auf seinem CS Konto 11 direkt aus der Erbschaft geäufnet wurde (Banküberweisungen) und seither unverändert bis zum Stichtag auf dem Konto verbucht blieb. Gemäss Vermögensübersicht des Nachlasses bestand das Erbe sowohl aus Liegenschaften als auch aus Bankguthaben in Millionen- höhe und betrug der Liegenschaftsnettoertrag während knapp eines halben Jahres rund CHF 155'000.– (act. 275/9). Die Annahme der Vorinstanz, das Guthaben auf dem CS Konto Nr. 11 von CHF 200'005.– per Ende 2012 sei Er- rungenschaft, erscheint daher nicht nur aufgrund der gesetzlichen Vermutung gemäss Art. 200 Abs. 3 ZGB, sondern auch angesichts der erheblichen Erträge aus dem geerbten Gebäudekomplexes berechtigt.

      5. Der Beklagte vermag die Vermutung der Errungenschaft mit den von ihm angebotenen Beweise nicht zu widerlegen. Die Vorinstanz erwog richtig, er

        habe als Beweismittel nur den Kontoauszug der CS vom Dezember 2012 (act. 255/16), die Parteibefragung sowie die Befragung von K. als Zeugin offeriert (vgl. Duplik act. 254 S. 18). Der Antrag auf Zeugenbefragung von

        K.

        wies die Vorinstanz bereits mit Verfügung vom 30. November 2022

        mit der Begründung ab, es sei nicht das Darlehen an die Schwester, sondern die güterrechtliche Zuordnung des Guthabens zu beweisen. Von der Zeugin seien keine weitergehenden Informationen zu den Zahlungsflüssen zu erwar- ten, welche nicht bereits durch Urkundenbeweis (Bankunterlagen) erbracht worden seien, zumal keine Bargeldübergaben auf das Konto behauptet worden seien (act. 540 S. 92 E. 7.4.8.4 mit Verweis auf act. 505 S. 9, act. 254 S. 18

        und act. 505).

        Der Beklagte rügt die antizipierte Beweiswürdigung durch die Vorinstanz nur allgemein, ohne zu erklären, welche seiner vorinstanzlichen Behauptungen die Zeugin hätte bestätigen sollen und können. Unter diesen Umständen kann die antizipierte Würdigung der Zeugeneinvernahme der Schwester des Beklag- ten nicht beanstandet werden. Es wäre nicht Sache der Zeugin, Licht hinter die Transaktionen zu bringen. Vielmehr hätte es am Beklagten gelegen, rechtzeitig lückenlos zu behaupten und Beweise zu offerieren, woher das Guthaben auf dem fraglichen CS Konto stammt. Auch der von ihm offerierte Beleg, der Aus- zug des CS Konto Nr. 12 (act. 255/16), vermag nur zu beweisen, dass auf je- nem Konto am 13. Dezember 2012 eine Überweisung (Belastung) an die Schwester über CHF 200'000.– (Vergütungsauftrag) sowie eine Gutschrift aus Hypothek über CHF 3'200'000.– von ihr und am Folgetag, dem 14. Dezember 2012, eine Überweisung (Belastung) von CHF 3'200'000.– an sie und P. verbucht wurden. Daraus ergibt sich, dass im Dezember 2012 innert zweier Tage der gleiche Betrag, nämlich CHF 3'200'000.–, dem CS Konto Nr. 12 des Beklagten gutgeschrieben und belastet wurde, so dass ein Restsaldo von CHF 34.66 verblieb. Wie sich aus diesen Transaktionen das zu beweisende Guthaben von rund CHF 200'000.– auf dem CS Konto 11 herleiten lässt, bleibt damit offen. Ebenso erweisen sich die Überweisungen von CHF 3'200'000.– an

        K.

        gemäss Kontoauszug mit den Behauptungen des Beklagten unver-

        einbar, wonach er seiner Schwester ein Darlehen von (lediglich)

        CHF 3'000'000.– gewährt habe (vgl. auch act. 178/5). Da der Kontoauszug be- züglich historischer Zusammensetzung und Herkunft des Saldos in keiner Wei- se selbsterklärend ist, wären aufschlussreiche substantiierte Behauptungen des Beklagten in den Rechtsschriften notwendig gewesen, um die Eigenguts- eigenschaft des Guthabens stimmig aufzuzeigen. Daran mangelt es offensicht- lich.

        Angesichts der mangelnden Behauptungslage ist der Vorwurf, die Vorin- stanz habe von ihm nachträglich eingereichte Belege nicht berücksichtigt, un- behelflich. Es ist zwar zutreffend, dass die Vorinstanz ihm mit Verfügung vom

        1. März 2018 Frist ansetzte, um seiner Editionspflicht nachzukommen (act. 266 Dispositiv-Ziff. 2). Sie forderte den Beklagten jedoch zu thematisch klar umris- senen Punkten auf, Belege einzureichen. Insbesondere hatte er Belege zu sei- nen Investitionen in Thailand, zu seinen Einnahmen und Ausgaben im Zusam- menhang mit dem geerbten Gebäudekomplex MFH N. -strasse 13 und

        1. -weg 14/15 in L.

          sowie Belege über Investitionen in diese Gebäude zu edieren. Die Editionspflicht betraf damit weder spezifisch die Trans- aktionen auf dem CS Konto Nr. 11 noch die von ihm genannten Transaktionen vom 13. und 14. Dezember 2012 auf dem CS Konto Nr. 12. Der Beklagte kann sich daher nicht auf die Editionsverfügung berufen, um bezüglich des CS Kon- tos Nr. 11 nach der Duplik offerierte Belege rechtmässig in den Prozess einzu- bringen. Selbst wenn seine Ausführungen in der Eingabe vom 23. März 2018 (act. 274) sowie die damals edierten Buchungsdetails (act. 275/13) berücksich- tigt würden, misslänge dem Beklagten der erforderliche Nachweis über die Herkunft des in Frage stehenden Guthabens. Denn mit den Buchungsdetails werden lediglich die bereits bekannten Transaktionen auf dem CS Konto Nr. 12 bestätigt (act. 275/13 S. 1-3), ohne aber die Herkunft des Guthabens auf dem CS Konto Nr. 11 aus dem Nachlass zu beweisen. Auch Seite 4 des vom Be- klagten angeführten act. 275/13 trüge nicht zur Aufklärung bei, sondern würde weitere Fragen aufwerfen. Beim fraglichen Beleg handelt es sich um den Zins- und Kapitalausweis 2012 für Steuerzwecke des CS Kontos 11 lautend auf die Schwester des Beklagten. Darin wird ihr ein Saldo von rund CHF 200'005.– per

          1. Januar 2013 bescheinigt. Dies steht im offensichtlichen Widerspruch zur un-

        bestrittenen und durch die Steuererklärung 2012 des Beklagten (act. 28/1) er- härteten Behauptung, ein CS Konto mit dieser Nummer gehöre ihm. Ob der Betrag von CHF 200'000.-- vom CS Konto Nr. 12 am 13. Dezember 2012 auf sein CS Konto 11 transferiert wurde, ergibt sich schliesslich aus keinem Beleg. Die Herkunft des Guthabens auf dem CS Konto Nr. 11 des Beklagten bleibt damit undurchsichtig.

      6. Insgesamt ist die Zuordnung des Guthabens von CHF 200'005.– zur Er- rungenschaft des Beklagten zu bestätigen.

    2. Es bleibt zu prüfen, ob die Kosten von CHF 280'053.– für den Umbau der ehelichen Liegenschaft im Jahr 2009 aus Mitteln der Errungenschaft oder, was der Beklagte postuliert, aus Mitteln seines Eigenguts finanziert wurde.

      1. Der Beklagte macht in der Berufung geltend, es habe aus seinen Ein- künften keine Sparquote gebildet werden können. Die Vorinstanz habe zu Un- recht zur Herkunft der Mittel kein Beweisverfahren durchgeführt und die von ihm eingereichten Belege nicht beachtet. Die Vorinstanz habe in E. 7.7.6 selber festgehalten, es könne keine Errungenschaft aus Erträgen der Erbschaft be- rücksichtigt werden. Er habe vor Vorinstanz ausgeführt und belegt, dass er nach den Zugängen aus der Erbschaft von CHF 160'000.– im Dezember 2007 und CHF 380'000.– im August 2008 CHF 200'000.– in Festgeld angelegt habe. Der Umbau der ehelichen Liegenschaft habe CHF 280'053.– gekostet, was nicht aus Zinserträgen des Festgeldes hätte generiert werden können. Die Festgeldanlage habe er nach einem Jahr aufgelöst, um den Umbau zu finan- zieren. Der ihm von der Vorinstanz auferlegte Beweis dafür, der Umbau sei nicht aus der Eigenmitteln finanziert worden, verletze überdies als Negativbe- weis Grundsätze des Beweisrechts (act. 539 S. 33 ff. Rz 3 ff.). Der Beklagte hält dafür, er habe die Eigengutsqualität der Gelder für den Umbau in der Kla- geantwort (act. 539 S. 35 f. Rz 8 mit Verweis auf act. 52 S. 37 f.), mit act. 19/26 sowie in der Duplik (act. 539 S. 36 Rz 8 mit Verweis auf act. 254 S. 17) und mit act. 53/12-14 [recte act. 255/12-14] hinreichend substantiiert. Er habe darauf hingewiesen, dass er nicht im Besitze der beiden Ordner mit Belegen des Um- baus sei und diese nicht einreichen könne. Mit act. 255/15 habe er dennoch ei-

        ne detaillierte Aufstellung aller Arbeiten des Umbaus der Vorinstanz zugesandt. Auch in act. 274 habe er Ausführungen zu den Umbaukosten vorgetragen und mit act. 275/15-17 nochmals eine Zusammenstellung der Investitionen in die eheliche Liegenschaft eingereicht. Die Vorinstanz werfe ihm zu Unrecht vor, keine Darstellung der einzelnen Umbaukosten gemacht zu haben (act. 539

        S. 36 f. Rz 8 ff.).

      2. Die Vorinstanz führte zusammengefasst aus, es liege am Beklagten, die Eigengutszugehörigkeit der getätigten Investitionen zu beweisen. Gemäss act. 255/12-13 seien seinem CS Privatkonto Nr. 12 am 19. Dezember 2007 CHF 160'000.– und am 5. August 2008 CHF 380'000.– gutgeschrieben wor- den. Damit sei der Saldo auf CHF 392'000.– gestiegen, jedoch in der darauf- folgenden Woche um über CHF 300'000.– auf noch knapp CHF 92'000.– ge- sunken (act. 255/12-13). Aus den eingereichten Belegen sei gerade nicht nachvollziehbar, dass dem Beklagten für den späteren Umbau ausreichend Ei- gengutsmittel zur Verfügung gestanden hätten. Er habe keine Zahlungsbelege zu den einzelnen Auslagen als Beweismittel offeriert und in seinen Rechts- schriften nicht dargelegt, welche Umbaukosten er von welchem Konto bezahlt habe. Allenfalls hätte er auch aus den Erträgen seiner Festgeldanlage substan- tielle Rückstellungen bilden und in die Liegenschaft investieren können. Insge- samt habe der Beklagte nicht beweisen können, dass die nachträglichen Inves- titionen über das CS Konto Nr. 12 abgewickelt und aus Eigengutmitteln bezahlt worden seien (act. 540 S. 101 ff. Rz 7.6.6.1 ff.).

      3. Die Höhe der Investition von CHF 280'053.– sowie die Grundsätze für die Berechnung der Quoten der in der ehelichen Liegenschaft gebundenen gü- terrechtlichen Massen blieben unbestritten. Was den Einwand betrifft, die Vor- instanz habe in E. 7.7.6 selber Erträge aus der geerbten Liegenschaft ausge- schlossen, lässt sich daraus nichts zu Gunsten des Beklagten herleiten (vgl. act. 539 S. 30 unten). Die Vorinstanz prüfte in E. 7.7.3 ff. die Vorbringen der Klägerin. Diese hatte behauptet, der geerbte Gebäudekomplex mit einer Viel- zahl an Wohnungen und Geschäften, einem Restaurant sowie Gara- gen/Parkplätzen werfe jährliche Mieterträge von CHF 625'000.– (Errungen- schaft) ab, so dass eruiert werden müsse, welcher Teil der Mietzinseinnahmen

        in den Gebäudekomplex investiert worden sei und zu einer Wertsteigerung ge- führt habe, an welcher sie anteilsmässig partizipiere. Die Vorinstanz wies den daraus hergeleiteten güterrechtlichen Anspruch der Klägerin ab, weil es ihr nicht gelungen sei, den investierten Betrag aus thesaurierten Gewinnen aus dem Gebäudekomplex zu beziffern, die nicht zur Werterhaltung, sondern zu ei- ner Wertsteigerung geführt hätten. Die Vorinstanz hielt deshalb fest, die Kläge- rin habe einen Anspruch an einem allfälligen Mehrwert des geerbten Gebäude- komplexes zufolge (Re-)Investitionen nicht substantiieren können. Die Vo- rinstanz kam entgegen der Annahme des Beklagten damit nicht zum Schluss, Einnahmen aus den geerbten Liegenschaften seien grundsätzlich nicht vor- handen und bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung nicht zu beachten. Aus den eingereichten Belegen, namentlich act. 275/9, ist denn auch erstellt, dass aus dem Gebäudekomplex jährlich ein erheblicher Ertrag der Errungen- schaft des Beklagten zufloss.

        Im Weitern kann der Beklagte der Argumentation der Vorinstanz nichts Substantielles entgegensetzen, es fehle am Beweis dafür, dass der Umbau der ehelichen Liegenschaft aus Eigengut auf dem CS Kontos Nr. 12 finanziert wor- den sei. Zwar sind Gutschriften aus dem Nachlass von M. von insgesamt CHF 540'000.–, nämlich CHF 160.000.– im Dezember 2007 und 380'000.– im August 2008, mit den Kontoauszügen belegt. Dass die Mittel anschliessend für den Umbau verwendet wurden, hat der Beklagte, soweit ersichtlich, weder in seinen Rechtsschriften vor Vorinstanz substantiiert noch lässt sich dies den bezeichneten Belegen (act. 255/12-14) entnehmen. Gemäss Kontoauszügen erfolgte am 8. August 2008 eine Belastung des CS Kontos Nr. 12 mit der Be- merkung Festgeldanlage Neuanlage im Betrag von CHF 200'000.– und am

        11. August 2008 eine Belastung mit der Bemerkung Schenkung an Papi im Umfang von CHF 100'000.– (act. 255/13). Weitere Kontoauszüge, die Auf- schluss über Transaktionen über dieses Konto geben könnten, werden in der Berufung nicht genannt. Wann die Festgeldanalage aufgelöst wurde und wohin die Mittel flossen, bleibt ebenfalls unsubstantiiert und unbelegt. Der Beklagte verweist in der Berufung zwar auf Seiten in seinen Rechtsschriften sowie auf bestimmte Belege. Was er daraus konkret für seinen Standpunkt ableiten

        möchte, bleibt jedoch unklar. Die Vorbringen in der Klageantwort (act. 52

        S. 35 f.) und der Duplik (act. 254 S. 17) führen jedenfalls nicht weiter. In der Klageantwort brachte der Beklagte an der bezeichneten Stelle vor, die Klägerin fordere ihn auf, Herkunft und Umfang der Investitionen im Einzelnen darzutun und zu belegen. Ihm sei unklar, was sich die Klägerin darunter genau vorstelle. Sie verfüge selber über alle relevanten Belege. Er verweist bezüglich der Her- kunft der Mittel pauschal auf act. 19/26, ohne näher darauf einzugehen. Der Beklagte verkennt, dass er damit seiner Substantiierungspflicht über die Her- kunft der investierten Gelder nicht genügend nachkommt und die von ihm er- stellte grobe Aufstellung über die Finanzierung des Umbaus (act. 19/26) die Herkunft der verwendeten Mittel nicht beweisen kann, sondern dafür die Kon- toauszüge mit den Gutschriften aus dem Nachlass und den Überweisungen an die mit dem Umbau beauftragten Unternehmen einzureichen gewesen wären. In der Duplik wiederholt der Beklagte pauschal, er habe für die Bezahlung der Umbauarbeiten Mittel seiner Erbvorbezüge von CHF 160'0000.– und CHF 380'000.– verwendet, und verweist wiederum allgemein auf seine Ausfüh- rungen in der Klageantwort sowie die Beilagen (act. 255/12-14). Weder die mangelnde Substantiierung noch der fehlende Beweis über die Herkunft der für den Umbau verwendeten Mitteln können mit der Einreichung der Bauabrech- nung wettgemacht werden (act. 255/15). Diese gibt zwar Einblick in die Arbei- ten, die damit beauftragten Unternehmungen sowie die Zusammensetzung der Kosten von CHF 280'053.–. Den Beweis für den entscheidenden Punkt, aus welchen Mitteln die Rechnungen bezahlt wurden, erbringt aber auch diese Ab- rechnung nicht.

        Angesichts des erheblichen Ertrags aus der bereits 2007 angefallenen Erbschaft erscheint durchaus möglich, dass der Umbau der ehelichen Liegen- schaft zumindest teilweise aus Mitteln der Errungenschaft finanziert wurde. Die Ausführungen des Beklagten erweisen sich zudem teilweise als widersprüch- lich. Während er den Umbau einerseits mit Mitteln seines Erbvorbezugs fi- nanziert haben möchte, gibt er in seinem Finanzierungsplan an, die investierten Mittel stammten aus dem Verkauf der geerbten Liegenschaft in Q.

        (act. 19/26). Zum Verkauf dieser Liegenschaft und dem Verbleib des Verkaufs- erlöses fehlen jedoch, soweit ersichtlich, wiederum jegliche Ausführungen.

      4. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beklagten, insbe- sondere die Erträge aus der Erbschaft und deren Verwendung, bleiben ver- schwommen. Der Beklagte liess offen und unbelegt, auf welche Konten sowie in welchen Tranchen der Nachlass (Bankguthaben und Festgeldanlagen, Erlös aus Verkauf der Liegenschaft in Q. ) und der Ertrag aus dem geerbten

Gebäudekomplex in L.

an ihn ausbezahlt wurden. Die Vorinstanz kam

unter diesen Umständen zutreffend zum Ergebnis, der Beklagte habe nicht be- weisen können, dass die Kosten des Umbaus von CHF 280'053.– mit Mitteln des Eigenguts finanziert wurden. Damit sind die Berufungsanträge b) und c) abzuweisen und die Dispositiv-Ziffern 7 und 13 des angefochtenen Urteils zu bestätigen.

5.

    1. Die Vorinstanz auferlegte die Gerichtskosten beiden Parteien je zur Hälfte (act. 540 Dispositiv-Ziff. 15). Der Beklagte sieht darin eine Ermessensüber- schreitung und verlangt, die Kosten der Klägerin zu 11/12 und ihm zu 1/12 auf- zuerlegen (act. 539 Berufungsantrag d). Er bringt im Wesentlichen vor, die Vor- instanz übersehe, dass erhebliche vermögenrechtliche Interessen zu beurteilen waren und der Streitwert zu beachten sei. Sie habe richtig angenommen, die Massnahmenverfahren hätten sich gegenseitig ausgeglichen und die Vertei- lung der Kosten könne nicht ganz genau vorgenommen werden. Bei den ver- mögenswerten Interessen ergebe sich jedoch klar ein Unterliegen der Klägerin. Er habe in seinem Schlussvortrag einen nachehelichen Unterhalt von CHF 1'000.– bis zur Pensionierung der Klägerin beantragt, was kapitalisiert ei- nem Streitwert von CHF 51'000.– entspreche. Hinzu komme die von ihm zuge- standene güterrechtliche Ausgleichszahlung von CHF 100'114.–. Die Klägerin habe demgegenüber in ihrem Schlussvortrag einen nachehelichen Unterhalt von monatlich CHF 7'087.15 bis zu ihrer ordentlichen Pensionierung und da- nach einen solchen von CHF 5'274.20 auf unbegrenzte Zeit verlangt. Sie habe demnach einen Unterhalt von gesamthaft CHF 651'525.65 sowie zusätzlich ei-

      ne güterrechtliche Ausgleichszahlung von CHF 1'240'035.10 gefordert, erhalte entsprechend seinen Berufungsanträgen indessen bloss einen Gesamtunter- haltsanspruch von CHF 148'914.– sowie eine güterrechtliche Ausgleichszah- lung von CHF 92'096.–. Bleibe es beim Entscheid der Vorinstanz betrage der gesamte ihr zustehende Betrag (Unterhalt und Güterrecht) CHF 462'718.50. Die Klägerin unterliege somit zu 11/12 (act. 539 S. 40 ff.).

    2. Die Vorinstanz begründete die Kostenverteilung im Wesentlichen damit, es handle sich um ein über zehn Jahre sehr aufwendig geführtes Verfahren, in dessen Verlauf ein Dutzend Verhandlungen sowie eine Kinderanhörung statt- gefunden hätten, mehr als zwanzig Zwischenentscheide zu fällen gewesen und über sechzig Schreiben durch das Gericht versandt worden seien. Betreffend die Obhut und die Betreuung der Kinder seien die Kosten unabhängig vom Ausgang des Verfahrens gemäss ständiger Praxis der Gerichte unter den Par- teien hälftig aufzuteilen. Es hätten insbesondere zu diesen Fragen zahlreiche Zwischenentscheide gefällt werden müssen, weshalb sich diesbezüglich eine hälftige Kostenauflage rechtfertige. In einer ersten Phase des Prozesses seien die Kinderbelange hochstrittig gewesen, während in einer zweiten Phase güter- rechtliche Aspekte im Zentrum gestanden seien. Beim Unterhalt und Güter- recht würden beide Parteien in gewichtigem Umfang obsiegen und unterliegen. Da das Gericht in familienrechtlichen Verfahren von den Verteilungsgrundsät- zen der Zivilprozessordnung abweichen und die Prozesskosten nach Ermes- sen verteilen könne (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO), rechtfertige sich eine hälftige Aufteilung (act. 540 S. 122 f. E. 10.1 ff.).

    3. Die Vorinstanz hat die Kosten damit ausdrücklich nicht nach dem Vertei- lungsgrundsatz gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO nach Obsiegen und Unterliegen, sondern gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO nach gerichtlichem Ermessen verteilt. Wenn der Beklagte die Kostenverteilung ausschliesslich nach den beim nachehelichen Unterhalt und beim Güterrecht im Streite liegenden Vermögens- interessen nach Art. 106 ZPO verteilt haben möchte, geht seine Argumentation an den Erwägungen der Vorinstanz vorbei und greift zu kurz. Bei Art. 107 ZPO handelt es sich um eine Billigkeitsnorm, welche die im Einzelfall als starr und ungerecht erscheinende Regelung von Art. 106 ZPO relativiert und dem Ge-

      richt erlaubt, eine Verteilung der Prozesskosten nach Ermessen vorzunehmen (Botschaft ZPO 2006, 7297). Das Gericht verfügt im Anwendungsbereich die- ser Norm sowohl bei der Frage, wie es die Kosten verteilen will, als auch bei der Frage, ob es überhaupt von den allgemeinen Verteilungsgrundsätzen nach Art. 106 ZPO abweichen möchte, über ein erhebliches Ermessen (BGE 139 III 358 E. 3 S. 360; OGer ZH PQ220048 vom 27. Juli 2022 E. 4.1).

    4. Die Vorinstanz hat die Besonderheiten des Verfahrens, wie die ausser- ordentlich lange Verfahrensdauer, der hohe Aufwand infolge der hochstrittigen Kinderbelange mit zahlreichen Massnahmenentscheiden und der umstrittenen vermögensrechtlichen Punkte, herausgestrichen. Der Beklagte bestreitet nicht, dass enormer Aufwand aufgrund hochstrittiger Kinderbelange entstand und zahlreiche Anträge auf Erlass vorsorglicher Massnahmen von der Vorinstanz zu fällen waren. Angesichts des aufwändigen, komplexen und schwierigen fa- miliären Rechtsstreits erscheint das Abweichen von der allgemeinen Regel gemäss Art. 106 ZPO und die Kostenverteilung für das gesamte Verfahren ein- heitlich gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO angemessen.

    5. Was die hälftige Verteilung betrifft, setzt sich der Beklagte nicht mit den Ausführungen der Vorinstanz näher auseinander, sondern beschränkt sich, wie gesehen, auf die Darstellung der vermögensrechtlichen Aspekte beim nach- ehelichen Unterhalt und Güterrecht. Er lässt unberücksichtigt, dass sich das Verfahren beim Kinderunterhalt und den übrigen Kinderbelangen über Jahre als ausserordentlich aufwändig erwies und keine der Parteien mit ihren Anträ- gen durchdrang. Selbst bei der Kostenverteilung gemäss Art. 106 ZPO käme es nicht auf die zuletzt gestellten Anträge der Parteien an. Vielmehr wären auf Seiten der Klägerin die Klagebegehren bei Eintritt der Rechtsängigkeit (Klage) (vgl. Art. 62 und 91 ZPO; vgl. KUKO ZPO-KÖLZ, Art. 91 N 1) und beim Beklag- ten folglich die Begehren gemäss Klageantwort für die Verteilung der Gerichts- kosten massgeblich.

Damit ist eine Ermessensüberschreitung der Vorinstanz weder beim Ab- weichen von Art. 106 ZPO noch bei der Verteilung der Gerichtskosten erkenn-

bar. Demnach ist der Berufungsantrag d) abzuweisen und Dispositiv-Ziff. 15 des angefochtenen Urteils zu bestätigen.

  1. Die Vorinstanz hat aufgrund der hälftigen Kostenverteilung keine Partei- entschädigung zugesprochen (act. 540 S. 123 E. 10.7). Da die vorinstanzliche Kostenverteilung zu bestätigen ist, zielt die Begründung des Beklagten (act. 539 S. 42 f.) ins Leere und bleibt kein Raum für eine Parteientschädigung an ihn. Auch der Berufungsantrag e) ist abzuweisen und Dispositiv-Ziffer 16 zu bestätigen.

  2. Im Weitern beantragt der Beklagte, es sei Dispositiv-Ziff. 17 des ange- fochtenen Urteils aufzuheben, mit welcher der Rechtsvertreter des Beklagten verpflichtet wurde, der Klägerin eine Entschädigung von CHF 945.– zu bezah- len (Berufungsantrag f). Die Verpflichtung zur Bezahlung einer Entschädigung betrifft nicht den Beklagten persönlich. Es fehlt ihm deshalb das nötige Rechts- schutzinteresse im Sinne von Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO an der Behandlung des Antrags. Es wäre Sache seines Rechtsvertreters gewesen, welcher durch die Zahlungsverpflichtung persönlich beschwert ist, sich in eigenem Namen zu be- schweren. Dies hat der Rechtsvertreter nicht getan, sondern er erhob die Beru- fung als Vertreter des Beklagten und deshalb in dessen Namen. Auf den An- trag ist nicht einzutreten.

  3. Schliesslich ist auch Berufungsantrag g) auf Rückweisung kein Erfolg be- schieden, zumal die Berufung aus den vorgenannten Gründen abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.

  4. Es handelt sich im Berufungsverfahren um eine rein vermögensrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert von rund CHF 275'000.– (act. 541). Gestützt auf §§ 4 und 12 GebV OG sowie in Anbetracht des Zeitaufwands und der Schwierigkeit der Sache ist die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr auf CHF 10'000.– festzusetzen. Der Beklagte unterliegt vollumfänglich, während die Klägerin den angefochtenen Entscheid akzeptierte, obwohl auch sie vor Vo- rinstanz teilweise unterlag. Ein Abweichen vom allgemeinen Verteilungsgrund- satz gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO drängt sich unter diesen Umständen nicht auf, weshalb die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens ausgangsgemäss

dem Beklagten aufzuerlegen sind. Diese sind mit dem von ihm geleisteten Vor- schuss in derselben Höhe zu verrechnen.

Eine Parteientschädigung ist im Berufungsverfahren nicht zuzusprechen; der Klägerin nicht, weil ihr keine zu entschädigenden Aufwände entstanden sind, und dem Beklagten nicht, weil er unterliegt.

Es wird beschlossen:

  1. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Einzelgerichts des Bezirksge- richts Uster vom 2. Juni 2023 in folgenden Punkten mit dem heutigen Ur- teil in Rechtskraft erwachsen ist: Dispositiv-Ziffern 1 (Scheidung), 3 (Kapi- talleistung nachehelicher Unterhalt), 4 (Volljährigenunterhalt), 5 (Indexie- rung), 6 (Vorsorgeausgleich), 8 (Wohnrecht), 9 (Anweisung Grundbuch- amt), 10 (Übernahme Schuldpflicht eheliche Liegenschaft), 11 (Anwei- sung Grundbuchamt), 12 (Verrechnung) sowie 14 (Festsetzung Gerichts- kosten).

  2. Der Antrag des Berufungsklägers auf Vereinigung des Verfahrens mit dem Verfahren Geschäfts-Nr. LY230022 wird als gegenstandslos abge- schrieben.

  3. Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis.

Es wird erkannt:

  1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und die Dispositiv-Ziffern 2, 7, 13, 15, 16 und 17 des Urteils des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Uster vom 2. Juni 2023 werden bestätigt.

  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 10'000.– festgesetzt, dem Berufungskläger auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kosten- vorschuss verrechnet.

  3. Es werden im Berufungsverfahren keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beilage des Doppels von act. 539, sowie an das Bezirksgericht Uster, je gegen Empfangsschein.

  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer sol- chen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsa- chen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbin- dung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechts- mittelfrist an die Vorinstanz zurück.

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 275'000.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Vorsitzende::

lic. iur. E. Lichti Aschwanden

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw M. Schnarwiler

versandt am:

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