Kanton: | ZH |
Fallnummer: | LC230033 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 31.10.2023 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Ehescheidung |
Zusammenfassung : | Der Gerichtsfall handelt von einem Ehepaar aus Genf, das sich trennte und vor Gericht über die finanzielle Unterstützung ihres Kindes stritt. Der Ehemann, A______, appellierte gegen das Urteil des Bezirksgerichts, das die finanziellen Regelungen festgelegt hatte. Das Gericht entschied, dass A______ monatlich 3295 CHF bis zum 31. März 2020 und ab dem 1. April 2020 995 CHF für das Kind zahlen muss. Zudem muss er monatlich 276 CHF bis zum 31. März 2020 und ab dem 1. April 2020 920 CHF für die Unterstützung seiner Ex-Frau, B______, zahlen. Die Gerichtskosten von 2000 CHF wurden je zur Hälfte den Parteien auferlegt. B______ erhielt vorläufige finanzielle Unterstützung vom Staat, während A______ seine eigenen Anwaltskosten tragen muss. Das Gerichtsurteil kann innerhalb von 30 Tagen beim Bundesgericht angefochten werden. |
Schlagwörter : | Vorinstanz; Berufung; Beklagten; Unterhalt; Recht; Liegenschaft; Urteil; Unterhalts; Parteien; Konto; Einkommen; Urteils; Dispositiv; Entscheid; Rechtskraft; Gericht; Verfahren; Umbau; Betrag; Scheidung; Arbeit; Errungenschaft; Beleg; Ziffer |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ; Art. 107 ZPO ; Art. 110 ZPO ; Art. 121 ZGB ; Art. 123 ZGB ; Art. 125 ZGB ; Art. 125 ZPO ; Art. 200 ZGB ; Art. 205 ZGB ; Art. 229 ZPO ; Art. 277 ZGB ; Art. 277 ZPO ; Art. 310 ZPO ; Art. 311 ZPO ; Art. 312 ZPO ; Art. 313 ZPO ; Art. 315 ZPO ; Art. 317 ZPO ; Art. 4 ZGB ; Art. 62 ZPO ; Art. 90 BGG ; |
Referenz BGE: | 138 III 374; 139 III 358; 142 III 413; 147 III 308; 149 III 218; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LC230033-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur.
R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler
Beschluss und Urteil vom 31. Oktober 2023
in Sachen
,
Beklagter und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
gegen
,
Klägerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y.
betreffend Ehescheidung
Rechtsbegehren:
(act. 523 S. 2 f. und act. 524 S. 1 f.)
SchlussAnträge der Klägerin (act. 523 S. 2 f.):
1. Es sei die Ehe der Parteien gestützt auf Art. 112 ZGB zu scheiden.
Es sei der Klägerin im Sinne von Art. 121 Abs. 3 ZGB bis zum
31. Dezember 2023 ein befristetes Wohnrecht am Miteigentumsanteil des Beklagten an der ehelichen liegenschaft an der C. -strasse 1 in D. (GB Blatt 2, liegenschaft, Kat. Nr. 3) einzuräumen.
Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin an den Unterhalt für E. ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Beginn des 2. Lehrjahres (voraussichtlich 2. August 2023) ei- nen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'838.95 zzgl. allfällige gesetzliche und/oder vertragliche Ausbildungszulagen zu bezahlen. Zahlbar im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats an die Klägerin, solange E. nicht selbst?n- dig Anspruche aus Art. 277 Abs.2 ZGB gegen den Beklagten stellt eine andere Zahlstelle bezeichnet.
Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin ab Rechtskraft des Scheidungsurteils einen persönlichen nachehelichen mo- natlichen Unterhalt wie folgt zu bezahlen:
mind. CHF 7'087.15 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Eintritt des Beklagten ins ordentliche AHV-Alter
mind. CHF 5'274.20 ab Eintritt des Beklagten ins ordentliche AHV-Alter
zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.
Die Unterhaltsbeiträge gemäss vorstehenden Ziffern 3 und 4 seien gerichtsüblich zu indexieren.
Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen und der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von mind. CHF 1'240'035.10 zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Schei- dungsurteils.
Es seien die während der Ehe geäufneten Altersguthaben der Parteien zu ermitteln und gestützt auf Art. 123 ZGB hälftig zu teilen.
Allfällig diesen Anträgen entgegenstehenden Anträge des Beklagten seien vollumfänglich abzuweisen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) zulasten des Beklagten.
SchlussAnträge des Beklagten (act. 524 S. 1 f.):
Die mit Datum vom tt. Juni 2000 zwischen den Parteien geschlossene Ehe sei zu scheiden.
Es sei der Beklagte zu verpflichten, an die Klägerin als Vorsorgeunterhalt bis zu ihrer ordentlichen Pensionierung im April 2029 monatlich ein Betrag von CHF 1'000 zu bezahlen. Dieser Unterhalt sei als einmalige Kapitalleistung festzulegen und die Auszahlung an die Klägerin soll mit dem Verkauf der liegenschaft an der C. -strasse 1 in D. erfolgen. darüber hinaus sind die Unterhaltsforderungen der Klägerin abzuweisen.
Die Klägerin sei zu verpflichten die liegenschaft C. strasse 1 in D. innert drei Monaten nach Rechtskraft des Scheidungsurteils an den Beklagten zurückzuübergeben und dies in jenem Zustand, in welchem die Klägerin diese liegenschaft zur Nutzung übernommen hatte.
Die berufliche Vorsorge der Parteien sei nach den gesetzlichen Vorgaben aufzuteilen. Dabei sei die Aufteilung per Stichtag
Januar 2017 festzulegen. Die Pensionskasse des Beklagten sei anzuweisen, den Betrag von CHF 82'235.05 zuzüglich Zins seit dem 1. Januar 2017 an die Pensionskasse eine Freizügigkeitseinrichtung der Klägerin zu überweisen.
Der Beklagte sei zu verpflichten, an die Klägerin als Ausgleich aller güterrechtlichen Ansprüche per Saldo den Betrag von CHF 100'114 zu überweisen. Die Auszahlung dieses Betrages an die Klägerin soll mit dem Verkauf der liegenschaft an der
C. -strasse 1 in D.
erfolgen. darüber hinaus sind
die Forderungen der Klägerin aus Güterrecht abzuweisen.
Die Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) seien entsprechend dem Verfahrensausgang auf die Parteien zu verteilen.
Urteil des Bezirksgerichtes:
(act. 540)
Die Ehe der Parteien wird geschieden.
Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin persönlich monatliche folgen- de UnterhaltsbetRüge im Sinne von Art. 125 ZGB zu bezahlen:
- Fr. 3'793 für die Zeit ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis
31. Dezember 2023;
Die Unterhaltsbeiträge sind im Voraus zahlbar, und zwar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.
Der Beklagte wird darüber hinaus verpflichtet, der Klägerin zusätzlich zu den vorgenannten Unterhaltsbeiträgen ab dem ersten Monat nach Auszug der Klägerin aus der ehelichen liegenschaft an der C. -strasse 1 in D. bis zum Ende seiner Unterhaltspflicht monatlich im Voraus, zahlbar auf den ersten jeden Monats den Betrag von Fr. 990 zu bezahlen.
Der Antrag des Beklagten, es sei für die Leistung der Unterhaltspflicht ei- ne einmalige Kapitalleistung festzulegen, wird abgewiesen.
Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin zu Handen des gemeinsamen Sohnes E. , geb. tt. September 2003, VolljährigenunterhaltsbeitRüge in der Höhe von monatlich Fr. 1'429 (zzgl. Allfälliger Ausbildungszulagen) ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum 31. August 2023 zu bezahlen.
Die VolljährigenunterhaltsbeitRüge sind an die Klägerin zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten, solange der gemeinsame Sohn keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.
Es wird vorgemerkt, dass die Klägerin für die weitere Dauer des Zusam-
menlebens mit dem gemeinsamen Sohn E.
in der ehelichen liegenschaft an der C. -strasse 1 in D. für die Wohnkosten des gemeinsamen Sohnes E. aufzukommen hat.
Die Unterhaltsbeiträge gemäss Urteilsdispositivziffer 2 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik,
Stand Ende April 2023 von 106.0 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2024, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel:
Neuer Unterhaltsbeitrag =
urspränglicher Unterhaltsbeitrag x neuer Index 106.0
Die F. Pensionskasse, ... [Adresse] wird angewiesen, vom Vorsorgekonto des Beklagten Fr. 102'338.50 zuzüglich Zins ab 1. Januar 2017 auf ein Freizügigkeitskonto zugunsten der Klägerin bei der G. [Pensionskasse], ... [Adresse] (Postfinance IBAN: CH4, SWIFT /BIC: 5), zu übertragen.
Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin zur Abgeltung ihrer güterrechtlichen Ansprüche (ohne BeRücksichtigung der ehelichen liegenschaft) Fr. 149'911.50 zu bezahlen, zahlbar innerhalb von 30 Tagen ab dem Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils.
Es wird der Klägerin bis zum 31. Dezember 2023 ein befristetes Wohnrecht am Miteigentumsanteil des Beklagten an der ehelichen liegenschaft an der C. -strasse 1 in D. (GB Blatt 2, liegenschaft Kat. Nr. 3) eingeräumt.
Die Klägerin wird verpflichtet, die Hypothekarzinsen sowie die mit der Nutzung der liegenschaft in Zusammenhang stehenden Nebenkosten bis zu ihrem definitiven Auszug alleine zu tragen. AusDrücklich davon ausge- nommen sind wertvermehrende werterhaltende Investitionen sowie Grössere Instandsetzungs- und Renovationsarbeiten wie z.B. hinsichtlich einer Allfälligen Dachoder Heizungssanierung.
Das Grundbuchamt H.
wird angewiesen, den hälftigen Miteigentumsanteil der Klägerin am Grundstück C. -strasse 1 in D. , Grundbuch Blatt 2, liegenschaft, Kat.-Nr. 3, D. , Plan Nr. 6, samt Grundbuch Blatt 7 (Miteigentumsanteil, 1/12 Miteigentum an GBBl 8) und
Grundbuch Blatt 9 (Miteigentumsanteil, 1/12 Miteigentum an GBBl 8) ins Eigentum des Beklagten zu übertragen, welcher somit Alleineigentümer des Grundstücks wird. Die übertragung erfolgt hinsichtlich der güterrechtlichen AusgleichsAnsprüchen unter Anrechnung eines Verkehrswerts der liegenschaft von Fr. 1'350'000. Der Besitzesantritt in Rechten und Pflichten, mit übergang von Nutzen und Gefahr, findet per 1. Januar 2024 bei späterer Rechtskraft per Eintritt der Rechtskraft des Schei- dungsurteils statt. Die gebühr des Grundbuchamts für die Eigentums- übertragung ist durch den Beklagten zu tragen.
Die Klägerin wird verpflichtet, sämtliche erforderlichen Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen, um dem Beklagten das Alleineigentum an diesem Grundstück zu verschaffen.
Der Beklagte wird verpflichtet, im internen und externen Verhältnis auf den Zeitpunkt der übertragung der liegenschaft in sein Alleineigentum sämtliche auf der liegenschaft (Doppelhaushälfte) C. -strasse 1, D. , Grundbuch Blatt 2, liegenschaft, Kat.-Nr. 3, lastenden Schulden (insbesondere Grundpfandschulden) zur alleinigen Verzinsung und Bezahlung zu den ihm bekannten Bestimmungen mit Zinsen gegenüber den Gläubigern soweit ausstehend , unter gänzlicher Entlastung der Klägerin von jeder Schuldpflicht zu übernehmen (namentlich die durch die Credit Suisse gemäss Bestätigung vom 26. Juli 2006 [Konto Nr. 10] gewährte Hypothek in der Höhe von Fr. 540'000).
Er wird zudem verpflichtet, sämtliche erforderlichen Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen, welche für die Entlassung der Klägerin aus der Schuldpflicht notwendig sind.
Das Grundbuchamt H.
wird weiter angewiesen, die Anmerkung
Zum Miteigentums-Anteil von A. : Veräusserungsbeschränkung nach BVG durch Streichung von Zum Miteigentums-Anteil von A. : per übertragung der liegenschaft ins Alleineigentum des Beklagten gemäss Urteilsdispositivziffer 9 auf das Gesamtgrundstück Kat.Nr. 3 zu verlegen, wobei die Vorsorgeeinrichtung des Beklagten als (einzige) Begünstigte des WEF-Vorbezuges verbleibt.
Soweit der Beklagte in Zusammenhang mit der Eigentumsübertragung der liegenschaft ins Alleineigentum des Beklagten Einzahlungen in die Pensionskasse der Klägerin hinsichtlich der Rückzahlung deren WEF- Vorbezugs leistet, ist er zur Verrechnung mit dem Betrag gemäss nachstehender Urteilsdispositivziffer berechtigt.
Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin zur Abgeltung ihrer güterrechtlichen Ansprüche betreffend die eheliche liegenschaft Fr. 232'122 zu bezahlen, zahlbar per Zeitpunkt der übertragung der liegenschaft ins Alleineigentum des Beklagten.
Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 26'000 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 373.75 Gutachten Universität Zürich;
Fr. 18'290.70 Kosten für Prozessverbeiständung Kinder.
Die Gerichtskosten (bestehend aus der Entscheidgebühr sowie den weiteren Auslagen) werden den Parteien je hälftig auferlegt.
Die Gerichtskosten werden aus den von den Parteien geleisteten Barvorschüßen bezogen und im Mehrbetrag eingefordert.
Es werden keine Parteientschädigungen der Parteien gegenseitig zugesprochen.
Rechtsanwalt lic. iur. X.
wird verpflichtet, der Klägerin eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 945 zu bezahlen.
Schriftliche Mitteilung an
die Parteien, unter Beilage von Kopien von act. 528 und 529,
Rechtsanwalt lic. iur. X. teilsdispositivziffer 17,
sowie nach Eintritt der Rechtskraft
hinsichtlich Erwägung 10.8 und Ur-
den Sohn E. hinsichtlich Urteilsdispositivziffer 4,
mit Formular an das Zivilstandsamt H. ,
hinsichtlich Urteilsdispositivziffer 6 an die F.
... [Adresse],
Pensionskasse,
hinsichtlich Urteilsdispositivziffern 9, 10 und 11 an das Grundbuchamt H. ,
je gegen Empfangsschein.
Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt wer- den. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begrün- den. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
Werden nur Kosten- und Entschädigungsfolgen angefochten, so ist das Rechtsmittel der Beschwerde zu erheben (Art. 110 ZPO).
BerufungsAnträge:
des Beklagten und Berufungsklägers (act. 539 S. 2 ff.):
Es sei die Ziffer 2 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 2. Juni (Geschäfts Nr.: FE130001) aufzuheben und wie folgt abzu- ändern:
§2. a.) Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin persönlich monatliche folgende UnterhaltsbetRüge im Sinne von Art. 125 ZGB zu bezahlen:
Fr. 1'312 für die Zeit ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis
31. Dezember 2023.
Fr. 2'674 für die Zeit ab 1. Januar 2024 bis zum 31. März 2029.
Fr. 228 für die Zeit ab dem 1. April 2029 bis zum 31. Oktober 2034
b.) Ab dem 1. Januar 2024 reduzieren sich die unter vorstehendem Buchstaben a.) genannten UnterhaltsbetRüge um jeweils CHF 1'110 (1/2 der im gebührenden Bedarf beRücksichtigten Mietkosten) solange der gemeinsame Sohn E. mit der Klägerin einen gemeinsamen Haushalt führt die Klägerin mit einer anderen erwachsenen Person in einer Haushaltsgemeinschaft lebt.
Die Erhöhung der Unterhaltsbeiträge beginnt ab dem ersten Tag des auf die Begründung des eigenen Haushaltes durch den gemeinsamen Sohn E.
folgenden Monates. Die Reduktion der Unterhaltsbeiträge beginnt ab dem ersten Tag des auf die Begründung ei- ner Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen erwachsenen Person folgenden Monates.
Wohnt die Klägerin im Zeitpunkt der Begründung des eigenen Haushaltes durch den gemeinsamen Sohn E. mit einer anderen erwachsenen Person in einer Haushaltsgemeinschaft, hat der Beklagte unverändert den jeweils reduzierten Unterhaltsbetrag zu leisten.
c.) Die unter vorstehendem Buchstaben a.) genannten UnterhaltsbeitRüge werden sistiert, sofern die Klägerin mehr als sechs Monate in einem Konkubinat mit einer anderen erwachsenen Person lebt und sie werden aufgehoben, wenn die Klägerin eine neue Eheschliessung eingeht.
d.) Die unter vorstehendem Buchstaben a.) genannten UnterhaltsbeitRüge sind zahlbar im Voraus, und zwar jeweils auf den Ersten ei- nes jeden Monats
Eventualiter: Es sei die Ziffer 2 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 2. Juni (Geschäfts Nr.: FE130001) aufzuheben und wie folgt abzuändern:
§2. a.) Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin persönlich monatliche folgende UnterhaltsbetRüge im Sinne von Art. 125 ZGB zu bezahlen:
Fr. 2'312 für die Zeit ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis
31. Dezember 2023
Fr. 3'674 für die Zeit ab 1. Januar 2024 bis zum 31. März 2029.
Fr. 1338 für die Zeit ab dem 1. April 2029 bis zum 31. Oktober 2034
b.) Ab dem 1. Januar 2024 bis zum 31. Oktober 2034 reduzieren sich die unter vorstehendem Buchstaben a.) genannten UnterhaltsbetRüge um jeweils CHF 1'110 (1/2 der im gebührenden Bedarf be- Rücksichtigten Mietkosten) für den Zeitraum in welchem der gemeinsame Sohn E. mit der Klägerin einen gemeinsamen Haushalt führt die Klägerin mit einer anderen erwachsenen Person in ei- ner Haushaltsgemeinschaft lebt.
Die Erhöhung der Unterhaltsbeiträge beginnt ab dem ersten Tag des auf die Begründung des eigenen Haushaltes durch den gemeinsamen Sohn E.
folgenden Monates. Die Reduktion der Unterhaltsbeiträge beginnt ab dem ersten Tag des auf die Begründung ei- ner Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen erwachsenen Person folgenden Monates.
Wohnt die Klägerin im Zeitpunkt der Begründung des eigenen Haushaltes durch den gemeinsamen Sohn E. mit einer anderen erwachsenen Person in einer Haushaltsgemeinschaft, hat der Beklagte unverändert den jeweils reduzierten Unterhaltsbetrag zu leisten.
c.) Die unter vorstehendem Buchstaben a.) genannten UnterhaltsbeitRüge werden sistiert, sofern die Klägerin mehr als sechs Monate in einem Konkubinat mit einer anderen erwachsenen Person lebt und sie werden aufgehoben, wenn die Klägerin eine neue Eheschliessung eingeht.
d.) Die unter vorstehendem Buchstaben a.) festgelegten UnterhaltsbetRüge für den Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. März 2029 reduzieren sich um CHF 370, sofern die Klägerin weiterhin ei- ner selbststündigen Erwerbstätigkeit nachgeht bzw. in einer Anstellung bei einer juristischen Person ist, an welcher sie mindestens 50% des Geschäftskapitals beteiligt ist.
e.) Die unter vorstehendem Buchstaben a.) genannten UnterhaltsbeitRüge sind zahlbar im Voraus, und zwar jeweils auf den Ersten ei- nes jeden Monats
Es sei die Ziffer 7 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 2. Juni (Geschäfts Nr.: FE130001) aufzuheben und wie folgt abzu- ändern:
Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin zur Abgeltung ihrer güterrechtlichen Ansprüche (ohne BeRücksichtigung der ehelichen Liegenschaft) CHF 49'909 zu bezahlen. Zahlbar innerhalb von 30 Tagen ab dem Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils. Der Beklagte wird dazu berechtigt, allenfalls zuviel bezahlte Unterhaltsbeiträge mit dieser güterrechtlichen Ausgleichszahlung zur Verrechnung zu bringen
Es sei die Ziffer 13 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 2.Juni (Geschäfts Nr.: FE130001) aufzuheben und wie folgt abzu?n- dern:
Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin zur Abgeltung ihrer güterrechtlichen Ansprüche betreffend die eheliche liegenschaft CHF 92'096 zu bezahlen, zahlbar per Zeitpunkt der übertragung der liegenschaft ins Alleineigentum des Beklagten bzw. mit Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils
Es sei die Ziffer 15 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 2. Juni (Geschäfts Nr.: FE130001) aufzuheben und wie folgt abzu- ändern:
Die Gerichtskosten (bestehend aus der Entscheidgebühr sowie den weiteren Auslagen) werden zu 11/12 der Klägerin und zu 1/12 dem Beklagten auferlegt.
Die Gerichtskosten werden aus den von den Parteien geleisteten Barvorschüßen bezogen und im Mehrbetrag eingefordert
Es sei die Ziffer 16 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 2. Juni (Geschäfts Nr.: FE130001) aufzuheben und wie folgt abzu- ändern:
Die Parteientschädigung wird auf CHF 32'000 festgesetzt. Die Klägerin hat den Beklagten mit 11/12 davon, also CHF 29'333 zu entschädigen. Der Beklagte wird berechtigt, diese Parteientschädigung mit den güterrechtlichen AusgleichsAnsprüchen gemäss Dispositiv Ziffer 7 und Dispositiv Ziffer 13 zur Verrechnung zu bringen
Es sei die Ziffer 17 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 2. Juni (Geschäfts Nr.: FE130001) aufzuheben.
Eventualiter (Subeventualiter) seien die Dispositiv Ziffern 2., 7., 13., 15.,
16. und 17. des Urteils des Bezirksgericht Uster vom 2. Juni 2023 an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zu Lasten der Berufungsbeklagte.
Erwägungen:
1.
Die Parteien heirateten am tt. Juni 2000 und sind die Eltern von I. , geboren tt. Februar 2001, und E. , geboren tt. September 2003 (act. 540
S. 3). Das Paar trennte sich im Juni 2010, wobei die Modalitäten der Trennung mit Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Uster, summarisches Verfahren, vom 27. September 2010 geregelt wurden (act. 4/25 S. 3 ff.; Eheschutzverfahren Geschäfts-Nr. EE100088). Die Parteien erwarben während der Ehe ein Einfamilienhaus an der C. -strasse 1 in D. je zu hälftigem Eigentum, welches als Familienwohnung diente (act. 236/45). Sie unterstehen dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung.
Am 4. Januar 2013 reichte der Beklagte/Berufungskläger (nachfolgend Beklagter) beim Einzelgericht im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Uster ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein (act. 1). Nach Durchführung der Anhürung der Parteien und einer Instruktionsverhandlung (Prot.Vi. S. 5) wurde mit Verfügung vom 27. Mai 2013 der Klägerin/Berufungsbeklagten die Rolle der Klägerin (fortan so genannt) zugeteilt (act. 29). In den folgenden zehn Jahren führte die Vorinstanz ein umfangreiches Scheidungsverfahren durch, in dessen Verlauf die beiden Kinder volljährig wurden, sich die Parteien unter anderem zweimal vollumfänglich zur Sache sowie zu Noven äussern konnten, diverse Urkunden einreichten (u.a. act. 35, 52, 234, 236/1-46, 254, 255/1-18, 274- 275/1-17) und die Vorinstanz mehrmals über Begehren um vorsorgliche Mass- nahmen zu entscheiden hatte. Wiederholte Vergleichsbemühungen des Gerichts blieben erfolglos (u.a. Prot. Vi S. 5, 71 ff., 141 und 150 ff., act. 417 und 420). An der Mändlichen Verhandlung vom 6. März 2023 wurden die Parteien persönlich befragt, sie konnten sich abermals zu Noven äussern und ihre Rechtsvertreter erstatteten die SchlussvortRüge (Prot.Vi S. 158 ff.).
Mit Urteil vom 2. Juni 2023 (act. 531 = act. 540 [Aktenexemplar]) schied die Vorinstanz die Ehe der Parteien, verpflichtete den Beklagten zu nacheheli-
chem Unterhalt (Dispositiv-Ziff. 2), regelte den Vorsorgeausgleich, Gewährte der Klägerin ein befristetes Wohnrecht im Einfamilienhaus der Parteien und nahm die güterrechtliche Auseinandersetzung vor, wobei sie den Beklagten zur Abgeltung der güterrechtlichen Ansprüche der Klägerin (ohne eheliche liegenschaft) zu einer Zahlung von CHF 149'911.50 verpflichtete (Dispositiv-Ziff. 7). Im Weitern wies die Vorinstanz das Eigentum an der ehelichen liegenschaft dem Beklagten zu und verpflichtete ihn zur Abgeltung der güterrechtlichen Anspräche der Klägerin aus der ehelichen liegenschaft zu einer Zahlung von CHF 232'122 (Dispositiv-Ziff. 13). Ferner verpflichtete die Vorinstanz den Rechtsvertreter des Beklagten, Rechtsanwalt lic. iur. X. , der Klägerin ei- ne Entschädigung von CHF 945 zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 17; vgl. auch das eingangs aufgefährte Urteil der Vorinstanz). Für Einzelheiten des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf die ausführliche Darstellung im angefochtenen Urteil sowie die Vorakten verwiesen (act. 540 S. 3 ff.; act. 1-537).
2. Am 28. August 2023 (Datum Poststempel, act. 539) erhob der Beklagte gegen das Urteil der Vorinstanz Berufung. Er verlangt im Wesentlichen die Re- duktion des nachehelichen Unterhalts (diverse Begehren unter Berufungsantrag a), die Reduktion der güterrechtlichen Abgeltung ohne Einbezug der ehelichen liegenschaft (Berufungsantrag b), die Reduktion der güterrechtlichen Abgeltung bezüglich der ehelichen liegenschaft (Berufungsantrag c), die Abänderung der Verteilung der Gerichtskosten (Berufungsantrag d) und der Entsch?- digung (Berufungsantrag e), die Aufhebung der Zahlungsverpflichtung seines Rechtsvertreters (Berufungsantrag f) sowie eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung in den angefochtenen Punkten (Berufungsantrag g; vgl. im Einzelnen vorstehend aufgefährte Berufungsantr?ge). Die Akten der Vorinstanz wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1- 537). Mit Verfügung vom 5. September 2023 delegierte die Kammervorsitzende die Prozessleitung an die Referentin und setzte dem Beklagten Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses an (act. 541), welcher am 18. September 2023 geleistet wurde (act. 543).
Nach Prüfung der Akten erweist sich die Sache als spruchreif, weshalb von der Einholung einer Berufungsantwort abzusehen ist (Art. 312 ZPO). Der Klägerin ist die Berufungsschrift zusammen mit diesem Entscheid zur Kennt- nisnahme zuzustellen.
1.
Die Berufung ist gemäss Art. 311 ZPO innert 30 Tagen seit Eröffnung ei- nes Entscheides schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen. Mit ihr können sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO); zu Letzterer zählt ebenso die unrichtige Anwendung des pflichtgemössen Ermessens. Die Berufung erhebende Partei trifft eine Begründungslast. Sie hat substantiiert vorzutragen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid unrichtig ist und wie er geändert werden muss (BGer 4A_418/2017 vom 8. Januar 2018 E. 2.3 und 5A_111/2016 vom 6. September 2016 E. 5.3) .
Die Berufungsinstanz kann die vorgebrachten Mängel in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht frei und uneingeschränkt prüfen (freie bzw. volle Kognition; BGE 138 III 374 ff. E. 4.3.1 = Pra 102 [2013] Nr. 4). Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Berufungsinstanz gehalten wäre, von sich aus wie ein erstinstanzliches Gericht alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr aufwerfen; vielmehr hat sich die Berufungsinstanz grundsätzlich abgesehen von offensichtlichen Mängeln auf die Beurteilung der in der BerufungsBegründung erhobenen Beanstandungen zu beschränken und darf sich auf die wesentlichen überlegungen konzentrieren, von welchen sie sich hat leiten lassen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4; BGer 4A_418/2017 vom 8. Januar 2018 E. 2.3).
Der Beklagte erhob die Berufung unter BeRücksichtigung der Gerichtsferien rechtzeitig innert 30-t?giger Rechtsmittelfrist (act. 532 und 539). Die Berufungsschrift enthält Anträge sowie eine Begründung derselben (vgl. Art. 311 ZPO). Der Beklagte ist durch den vorinstanzlichen Entscheid beschwert, weil
die Vor-instanz mit ihrem Entscheid seinen Rechtsbegehren nicht vollumfänglich entsprochen hat. Der Vorschuss wurde rechtzeitig geleistet. Auf die Berufung ist daher einzutreten.
2.
Der Beklagte stellt formell den Antrag, es sei gegenüber den Parteien die Teilrechtskraft der nicht von der Berufung angefochtenen Teile des Urteils der Vorinstanz zu bestätigen (act. 539 S. 6 und S. 11 f.).
Die Berufung hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Wenn die Berufung nicht offensichtlich unzulässig offensichtlich unbegründet ist, stellt die Rechtsmittelinstanz die Berufung der Gegenpartei zur schriftlichen Stellungnahme zu (Art. 312 ZPO). Die im ordentlichen Verfahren zulässige Anschlussberufung ist nicht auf die BerufungsAnträge des Berufungsklägers beschränkt. Sie kann sich auf beliebige, mit den BerufungsAnträgen nicht notwendig im Zusammenhang stehende Teile des vorinstanzlichen Entscheides beziehen. Die Anschlussberufung hemmt die Rechtskraft der Anträge und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids auch im Umfang dieser AnschlussberufungsAnträge. Damit erwachsen mit Ablauf der 30 tägigen Frist für die Anschlussberufung nur diejenigen Dispositiv-Ziffern des vorinstanzlichen Urteils in Rechtskraft, die weder von der Berufung noch der Anschlussberufung angefochten wurden (Art. 312 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 313 Abs. 1 ZPO; KUKO ZPO-STEININGER, 2.A., Art. 315 N 3; REETZ/HILBER, in: Sutter-Somm/ Hasenbühler/Leuenberger ZPO Kommentar, 3.A. Art. 315 N 15). Wenn die Gegenpartei trotz Fristansetzung keine Berufungsantwort einreicht keine Anschlussberufung erhebt, so erwachsen mit Ablauf der 30 tägigen Frist für die Berufungsantwort sämtliche von der Berufung nicht angefochtenen Teile des vorinstanzlichen Urteils in Rechtskraft.
Wenn die Rechtsmittelinstanz auf die Berufung eintritt, so kann sie der Gegenpartei jederzeit Frist zur Berufungsantwort ansetzen, womit für diese die Möglichkeit einer Anschlussberufung besteht. Solange diese Möglichkeit besteht, kann keine der Parteien davon ausgehen, dass der vorinstanzliche Entscheid in den mit der Berufung nicht angefochtenen Punkten bereits in Rechtskraft erwachsen ist. Die Möglichkeit zur Anschlussberufung und damit zum Aufschub der Rechtskraft weiterer Punkte des vorinstanzlichen Urteils entfällt erst zum Zeitpunkt des materiell-rechtlichen Entscheids der Rechtsmittelinstanz, wonach die Berufung gestützt auf Art. 312 Abs. 1 und Art. 313 Abs. 2 ZPO als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, weswegen sich das Einholen einer Berufungsantwort erübrigt. Erst ab diesem Zeitpunkt treten die nicht angefochtenen Punkte der Vorinstanz in Rechtskraft. ähnlich verhält es sich, wenn eine Berufung vor Beginn der Urteilsberatung zurückgezogen wird (Art. 313 Abs. 2 lit. c ZPO). In diesem Fall treten die mit Berufung und Anschlussberufung angefochtenen Punkte auch erst mit Rückzug der Berufung in Rechtskraft.
Vorliegend wurde keine Berufungsantwort eingeholt, weil mit dem heutigen Entscheid die Berufung als offensichtlich unbegründet abgewiesen wurde. Damit erwachsen die mit der Berufung nicht angefochtenen Dispositiv-Ziffern des vor-instanzlichen Urteils mit dem heutigen Berufungsurteil in Rechtskraft, was entsprechend dem Antrag des Beklagten vorab festzustellen ist.
Der Beklagte ersucht darum, das vorliegende Berufungsverfahren mit dem Berufungsverfahren gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 2. Juni 2023 betreffend vorsorgliche Massnahmen (Geschäfts-Nr.: LY230022) zu vereinen (act. 539 S. 6 und 10 f.).
Eine Vereinfachung des Prozesses (vgl. Art. 125 ZPO) zufolge Vereinigung ist nicht erkennbar, zumal das vorliegende Berufungsverfahren im or- dentlichen, dasjenige betreffend die vorsorgliche Regelung im summarischen Verfahren zu führen ist und teilweise unterschiedliche Verfahrensgrundsätze zur Anwendung gelangen. Die vorliegend angefochtenen Punkte (nachehelicher Unterhalt und Güterrecht) tangieren den im vorsorglichen Verfahren zu prüfenden ehelichen Unterhalt nicht unmittelbar und sind nach anderen materiellen Rechtsgrundsätzen zu beurteilen. Auch die Vorinstanz trug der unterschiedlichen Verfahrensart und Verfahrensthematik Rechnung, indem sie die vorsorgliche Massnahmenreglung separat begründete (act. 540 S. 69 ff.). Die Kammer hat daher zu Recht auf eine Vereinigung verzichtet und den separaten
Entscheid im Berufungsverfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen am 1. September 2023 gefällt, wobei sie auf die Berufung nicht eintrat (act. 544). Der Antrag ist somit als gegenstandslos abzuschreiben.
Der Beklagte beantragt unter Berufungsantrag a) neben dem Begehren um Reduktion des in Dispositiv-Ziff. 2 des angefochtenen Urteils festgelegten nachehelichen Unterhalts eine weitere Reduktion des Unterhalts, solange der Sohn E. mit der Klägerin einen gemeinsamen Haushalt führt sie mit einer anderen erwachsenen Person in einer Hausgemeinschaft lebt (BerufungsAnträge a/2.b, act. 539 S. 2 f.). Zudem verlangt er die Ergänzung der vorinstanzlichen Unterhaltsregelung mit einer Konkubinatsklausel (Sistierung der Unterhaltsbeiträge nach sechsmonatigem Konkubinat der Klägerin: Berufungs- Anträge a/2.c). Im Rahmen seiner EventualAnträge Möchte der Beklagte die BeRücksichtigung derselben HerabsetzungsGründe (Hausgemeinschaft mit Sohn E.
oder einer erwachsenen Drittperson) sowie die Ergänzung mit einer Konkubi- natsklausel (Sistierung des Unterhalts nach sechs monatigem Konkubinat der Klägerin: Berufungsantrag i/2.b und c) und die Ergänzung mit einer Klausel, gemäss welcher sich der nacheheliche Unterhalt bei selbstündiger Erwerbstätigkeit bei einer mindestens 50%-Beteiligung der Klägerin an der anstellenden juristischen Person jeweils um CHF 370 reduziere (BerufungsAnträge i/2.c e).
Der Beklagte übersieht bei diesen Anträgen, dass das Berufungsverfahren nicht der Fortsetzung des Hauptverfahrens dient (BGE 138 III 374 ff., E. 4.3.1). Beim nachehelichen Unterhalt und bei der güterrechtlichen Auseinan- dersetzung gelten die Verhandlungs- und Dispositionsmaxime im Sinne von Art. 55, 58 und 277 Abs. 1 ZPO (u.a. Fam-Komm Schei- dung/S TECK/FANKHAUSER, Art. 205 ZGB N 8). Die Parteien hatten deshalb vor Vorinstanz mit ihren Hauptbegehren ihre EventualAnträge für den Fall zu stellen, dass die Vorinstanz ihrem Hauptstandpunkt nicht folgen sollte (Eventualmaxime). Neue (Eventual-)Anträge, Tatsachen und Beweismittel dürfen im Berufungsverfahren nur noch beRücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug
vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO). Diejenige Partei, welche vor der Berufungsinstanz das Novenrecht beanspruchen will, hat die NovenQualität jedes ihrer Vorbringen und Anträge darzutun und zu beweisen (vgl. BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013 E. 3.5.1; OGer ZH LB170050 vom 22. September 2017 E. II./3; LB170028 vom 30. November 2017 E. II./1.2).
Der Beklagte stellt seine über die Reduktion der von der Vorinstanz festgelegten Unterhaltsbeiträge hinausgehenden (Eventual-)Begehren soweit ersichtlich trotz jahrelangem vorinstanzlichen Scheidungsverfahren erstmals im Berufungsverfahren. Weder seiner Klageantwort noch seiner Duplik dem Schlussvortrag sind entsprechende formelle Anträge sogleich zu entnehmen (act. 52, 254 und 524). Der Beklagte äussert sich in der Berufung nicht zur Rechtzeitigkeit der Begehren a/2.b-c und i/2.a-d und bringt keine Gründe vor, weshalb er die Anträge vor Vorinstanz nicht hätte stellen können. Ebenso we- nig macht er geltend, die Vorinstanz habe von ihm eingebrachte konkrete Begehren und substantiierte Vorbringen dazu übergangen. Die Anträge erweisen sich unter diesen Umständen als verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
Es wäre auch kein prozessuales Versäumnis der Vorinstanz (Verletzung der richterlichen Fragepflicht) erkennbar. Anders als es in Vergleichsgesprächen möglich wäre, war die Vorinstanz aufgrund der Dispositions- und Verhandlungsmaxime nicht berechtigt, ohne entsprechende Eventual-Anträge und Vorbringen weitere ReduktionsGründe beim nachehelichen Unterhalt zu thematisieren vorzusehen. Die Klägerin teilte mit Eingabe vom 2. Juni 2020 mit, dass sie seit dem 4. Mai 2020 nicht mehr in einem Konkubinat lebe (act. 435), so dass sich eine Konkubinatsklausel eine Reduktion bei Wohngemeinschaft mit einer erwachsenen Person nicht aufdrängte.
Die Vorinstanz regelte in Dispositiv-Ziff. 2 Abs. 2 des angefochtenen Urteils die Zahlungsmodalitäten des nachehelichen Unterhalts gerichtsüblich und sah vor, dass die Unterhaltsbeiträge im Voraus, jeweils auf den Ersten eines
jeden Monats zahlbar seien (act. 540 S. 126). Mit Berufungsantrag a/2.d sowie Eventualantrag i/2.e begehrt der Beklagte die Ergänzung dieser Regelung. Neben der verspäteten Einbringung (vgl. vorstehende E. II/.2.3) fehlt ihm damit offensichtlich das schutzwürdige Interesse an der Behandlung dieser Anträge (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Auch hierauf ist nicht einzutreten.
Der Beklagte wirft der Vorinstanz vor, in Erwägung 7.4.7.4 des angefochtenen Urteils die Eingabe vom 29. Januar 2018 als verspätet erachtet zu haben. Er sei von der Vorinstanz nach der Duplik aufgefordert worden, weitere Urkunden einzureichen, welcher Aufforderung er mit seiner Eingabe vom 29. Januar 2018 nachgekommen sei (act. 539 S. 9).
Die Vorinstanz bezog sich in E. 7.4.7.4 auf die Vorsorgesituation des Beklagten und führte aus, mit der Eingabe vom 29. Januar 2018 mache er Ausführungen dazu; diese seien verspätet und unbeachtlich, weil der Beklagte aufgefordert worden sei, im Zusammenhang mit der güterrechtlichen Auseinan- dersetzung Belege nachzureichen. Nach der Duplik sei er mit Vorbringen zur Vorsorge unter Vorbehalt von Art. 229 ZPO ausgeschlossen (act. 540 S. 90 f.
E. 7.4.7.4). Der Beklagte äussert sich in der Berufung nirgends zur 2. und 3. Säule und ficht den in Dispositiv-Ziff. 6 des vorinstanzlichen Urteils geregelten Ausgleich der Vorsorgekapitalien nicht an. Er zeigt mit seinen pauschalen Rügen auch nicht auf, inwieweit die BeRücksichtigung von act. 260 - 265/20.1 ff. zu einer anderen Beurteilung beim nachehelichen Unterhalt und Güterrecht führen würde. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz ist daher nicht erkennbar.
3.
3.1.
Der Beklagte verlangt die Herabsetzung des zugesprochenen nachehelichen Unterhalts. Er begrüßt, dass die Vorinstanz der Klägerin ein hypothetisches Einkommen angerechnet habe (act. 539 S. 15 Rz 3), beMängelt aber, die Vorinstanz habe dieses zu spät und in zu geringem Umfang festgelegt. Sie ignoriere, dass die Klägerin schon seit 2018 ein Selbständiges Erwerbseinkommen erziele und einer 100%-tätigkeit nachgehe. Es sei falsch, wenn die
Vorinstanz der Klägerin nur ein hypothetisches Einkommen zum Pensum von 80% anrechne und ihn, der seiner Unterhaltspflicht stets umfassend nachgekommen sei, dadurch zu Höherem Unterhalt verpflichte. Es könne nicht erst im Jahr 2023 eine übergangsfrist zur Erzielung des hypothetischen Einkommens angesetzt werden, sondern es sei sogleich ab der Scheidung ein solches im Umfang von CHF 4'200 netto von der Klägerin zu fordern (act. 539 S. 15). Zur näheren Begründung seines Antrags verweist der Beklagte auf seine Ausführungen in der Berufung betreffend vorsorgliche Massnahmen. Er gehe davon aus, dass im Berufungsverfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen ein hypothetisches Einkommen entsprechend seinem Antrag bejaht werde und er auf eine Wiederholung seiner dortigen Ausführungen verzichten könne, soweit die Berufungsverfahren zusammengefährt würden. Nach einer vorsorglichen Anrechnung eines hypothetischen Einkommens beim ehelichen Unterhalt sei eine solche Anrechnung auch beim nachehelichen Unterhalt vorzunehmen, ohne dass er dies näher zu begründen habe (act. 539 S. 10 Rz 2).
Die Vorinstanz hat im Rahmen des nachehelichen Unterhalts ausführlich dargelegt, weshalb die Klägerin trotz ihres Alters von mittlerweile bald 60 Jahren und einer grundsätzlich nach klassischem Rollenmodell gelebten und lebenspRügenden Ehe zur Ausschäpfung ihrer Eigenversorgungskapazität verpflichtet sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (act. 540 S. 25-32). Dies wird im Ergebnis vom Beklagten nicht beanstandet und auch die Klägerin scheint dies zu akzeptieren.
Im Weitern hielt die Vorinstanz im Rahmen des tatsächlich erzielten Einkommens der Klägerin fest, es könne frühestens mit der Eröffnung des eigenen LadenGeschäfts J. im Jahr 2019 von Einkünften ausgegangen werden. Nach der Eheschliessung sei die Klägerin unbestritten nicht mehr erwerbstätig gewesen. Die Vorinstanz gelangte mit anschaulichen überlegungen zum Ergebnis, die Klägerin habe von Januar bis Juli 2020 mit ihrer Einzelunternehmung einen Verlust von monatlich CHF 245 verzeichnet und erst seit August 2020 einen Gewinn von zunächst monatlich CHF 370 erwirtschaftet, welchen sie in den Folgejahren sukzessive habe steigern können. Aktuell betrage der monatliche Gewinn netto CHF 2'000. Auf die Prüfung eines Allfällig Höheren
tatsächlichen Einkommens der Klägerin sei zu verzichten, weil der Beklagte keine konkreten Höheren Zahlen zum effektiven Einkommen der Klägerin ge- nannt habe und gestützt auf die vorhandenen Belege ein wesentlich Höheres Einkommen nicht plausibel sei. Die Zahlen der Einzelunternehmung seien sauber gefährt, weitgehend vollständig und zeichneten ein schlüssiges Bild über eine zwar langsame, aber stetige Entwicklung der Einkünfte (act. 540 S. 36 ff.).
Danach beurteilte die Vorinstanz, ob der Klägerin rechtlich zumutbar und tatsächlich möglich wäre, ein Höheres hypothetisches Einkommen zu erzielen. Dabei beRücksichtigte sie die lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt von über zwanzig Jahren, die persönlichen Umstände der Klägerin (deutscher Muttersprache/Alter), deren Ausbildung, die Frühere Arbeitserfahrung, insbesondere als medizinische Praxisassistentin, und ihre Selbständige Erwerbstätigkeit im LadenGeschäft. Anderseits gewichtete die Vorinstanz die fehlende Erfahrung mit der neueren technologischen Entwicklung am Arbeitsplatz sowie das Alter der Klägerin, was die Suche nach einer Arbeit erschwere. Angesichts des arbeitnehmerfreundlichen Arbeitsmarktes hielt es die Vorinstanz jedoch für die Klägerin als zumutbar, eine Arbeitsstelle im Verkauf, im kaufMännischen Bereich, in einem Hort des textilen Gestaltens zu finden. Da Berufswiedereinsteigerinnen zumeist kein Vollzeitpensum ausübten, auch der Beklagte in einem reduzierten Pensum tätig sei sowie in Anbetracht des Alters der Klägerin von bald 60 Jahren sei das ihr zumutbare Pensum auf 80% festzusetzen (act. 540 S. 38 ff.).
Zum tatsächlich erzielbaren Einkommen zog die Vorinstanz in Betracht, es sei bei einer 80% tätigkeit der Klägerin im Verkauf, im Büro bei einer Unterstützenden tätigkeit im schulnahen Bereich ein Einkommen von monatlich netto CHF 4'000 erzielbar. Das vom Beklagten genannte hypothetische Einkommen von CHF 5'500 erscheine für eine Unterstützende tätigkeit als zu hoch. Es könne insbesondere nicht auf die Einkommenszahlen der Klägerin vor der Ehe abgestellt werden. Das Einkommen von CHF 4'500 für eine 50%tätigkeit habe sie damals im Betrieb ihres Vaters wohl geFälligkeitshalber erzielt. Realistisch erscheine ein Nettoeinkommen von CHF 4'000 im Vollpensum bzw. CHF 3'200 bei einer 80%-igen Erwerbstätigkeit (act. 540 S. 41 f.).
Zum Beginn der Anrechnung des hypothetischen Einkommens argumentierte die Vorinstanz, es sei eine angemessene übergangsfrist einzuräumen. In der Regel betrage die übergangsfrist drei bis sechs Monate und beginne frühestens mit der erstmaligen richterlichen Eröffnung zu laufen. Als konkrete Umstände beRücksichtigte die Vorinstanz wiederum das Alter der Klägerin und die 20 Jahre ohne Angestelltenverhältnis. Zudem würdigte sie, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Trennung bereits über 45 Jahre alt gewesen sei und nach der damals noch geltenden Gerichtspraxis nach der Scheidung keine Arbeitstätigkeit mehr hätte aufnehmen müssen. Diese Umstände sprächen für eine lange übergangsfrist. Da die Klägerin allenfalls ihr Geschäft liquidieren und eine Stelle finden müsse, rechtfertige sich eine übergangsfrist von gut 6 Monaten. Ein Rückwirkendes hypothetisches Einkommen, wie es der Beklagte wänschte, schloss die Vorinstanz aus (act. 540 S. 42 ff.)
Was der Beklagte dagegen in seiner Berufung vorbringt, vermag die Sorgfältigen und schlüssigen Erwägungen der Vorinstanz nicht zu erschättern. Seine Vorbringen stellen im Wesentlichen eine Wiederholung seiner vor Vorinstanz vertretenen abweichenden Auffassung dar, ohne dass der Beklagte auf die überlegungen im angefochtenen Urteil eingeht und aufzeigt, was daran falsch sein soll.
Der Vorinstanz steht beim Entscheid über die Zumutbarkeit und Ausgestaltung des hypothetischen Einkommens ein erhebliches Rechtsermessen zu (Art. 4 ZGB), in welches die Berufungsinstanz nicht ohne Not eingreift. Aufzuheben sind jedenfalls ungerechte unbillige Entscheide.
Die Vorinstanz hat die massgebliche Bundesgerichtspraxis zur rechtlich zumutbaren und tatsächlich möglichen Erwerbstätigkeit einer Partei, welche bisher keiner einer sehr reduzierten Arbeit nachging, zutreffend dargestellt (act. 540 S. 27 ff. E. 4.3.3.2 ff., mit Verweis auf BGE 147 III 308 E. 5.4). Sie hat sowohl bei der Festsetzung des Arbeitspensums von 80% als auch bezüglich der übergangsfrist die relevanten konkreten Umstände gemäss Art. 125 Abs. 2 ZGB, namentlich das Alter, die Ausbildung und Berufserfahrungen der Klägerin sowie die regionale Arbeitslage, beachtet und Sorgfältig gewürdigt. Sie kam
überzeugend zum Schluss, dass die Klägerin bei einer 80% Erwerbstätigkeit ein monatliches Netto-Einkommen von CHF 3'200 tatsächlich wird erzielen können und ihr dies auch rechtlich zumutbar sei. Der Beklagte bringt keinen vor Vorinstanz eingebrachten Grund vor, welchen die Vorinstanz bei ihrer Beurteilung pflichtwidrig übergangen hätte und das Arbeitspensum von 80% als unangemessen tief erscheinen liesse. Insbesondere macht er nicht geltend, er habe vor Vorinstanz substantiiert behauptet und nachgewiesen, dass die Klägerin ein deutlich Höheres Erwerbseinkommen tatsächlich erzielen könnte und ihr ein 100% Pensum zuzumuten wäre. Seine Verweisung auf die Ausführungen in der Berufung betreffend vorsorgliche Massnahmen im separat gefährten Verfahren bei der Kammer sind unbeachtlich. Es wäre am Beklagten gewesen, genau zu bezeichnen, auf welche konkreten Vorbringen in jener Berufung er verweisen Möchte. Die Kammer trat zudem auf jene Berufung nicht ein, weil sich der Beklagte darin mit den Erwägungen der Vorinstanz zum ehelichen Unterhalt ebenfalls nicht hinreichend auseinandergesetzt habe (act. 544 S. 11 ff.; vgl. auch Geschäfts-Nr. LY230022).
Die Klägerin wird in einem halben Jahr 60 Jahre alt; sie steht seit 20 Jahren in keinem Anstellungsverhältnis mit Anschluss zur obligatorischen beruflichen Vorsorge. persönliche Beziehungen, welche ihr die Arbeitssuche und den Einstieg ins Erwerbsleben erleichtern könnten, sind nicht erkennbar und wur- den soweit ersichtlich vor Vorinstanz weder behauptet noch belegt. Es liegt trotz aktuell guter Arbeitsmarktlage auf der Hand, dass es für die Klägerin unter diesen persönlichen Umständen sowie angesichts des veränderten Arbeitsumfeldes schwierig sein wird, eine hochprozentige Anstellung zu finden, um das von der Vorinstanz vorgegebene hypothetische Netto-Einkommen zu erzielen. In BeRücksichtigung dieser nicht einfachen Umstände erscheint das hypothetische Einkommen von CHF 3'200 bei einem Anstellungsverhältnis von 80% nicht unangemessen tief ungerecht, so dass kein Anlass besteht, das von der Vorinstanz ausgeübte Ermessen zu korrigieren und das festgelegte hypothetische Einkommen zu Erhöhen.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aktualisiert sich der Grundsatz der Eigenversorgung ab dem Zeitpunkt der Scheidung in besonde-
rer Weise, wenn gleich eine Pflicht zur Eigenversorgung bereits ab dem Tren- nungszeitpunkt anzunehmen ist, sofern keine vernünftige Aussicht auf Wiederaufnahme des Ehelebens mehr besteht (BGE 147 III 308 E. 5.2). Es gilt dann eine angemessene übergangsfrist anzusetzen, wenn dies für die Herstellung der Eigenversorgungskapazität nötig ist (BGE 147 III 308 E. 5.4). Die Vorinstanz hat diese Grundsätze bei ihrem Entscheid beachtet. Sie begründete die übergangsfrist damit, die Parteien hätten im Eheschutzverfahren eine Einigung erzielt, welche von der Klägerin keine Aufnahme einer Arbeitstätigkeit verlangt habe. Auch im darauffolgenden langen Scheidungsverfahren sei ein konkreter Antrag auf Anpassung der Eheschutzvereinbarung erstmals im August 2020 gestellt worden, als die Klägerin bereits als Selbständig Erwerbende tätig gewesen sei und ihr die sofortige Aufgabe dieser tätigkeit nicht zuzumuten gewesen sei (act. 540 S. 42). Zudem wies sie auf die änderung der Gerichtspraxis zum nachehelichen Unterhalt zu Lasten der Klägerin hin. Die Vorinstanz sah deshalb keine Verpflichtung der Klägerin, bereits vor der Schei- dung einer Erwerbstätigkeit mit Höherem Einkommen nachzugehen. Der Beklagte geht auf die schlüssige Begründung der Vorinstanz nicht näher ein. Er scheint zu übersehen, dass die Klägerin, um das hypothetische Einkommen tatsächlich erzielen zu können, entweder eine Arbeitsstelle finden und ihr La- denGeschäft liquidieren muss dann den Gewinn des J. erheblich zu steigern hätte. In BeRücksichtigung der Besonderheiten erweist sich die gewährte übergangsfrist von gut sechs Monaten als begründet und angemessen.
Zusammenfassend sind die Einwände des Beklagten gegen ein hypothetisches Einkommens der Klägerin von CHF 3'200 ab 1. Januar 2024 unbegründet.
Der Beklagte beMängelt verschiedene Positionen im Bedarf der Klägerin. Er wendet im Wesentlichen ein, die Vorinstanz habe zu hohe Mobilitätskosten und teilweise zu tiefe Kosten für die auswürtige Verpflegung beRücksichtigt und bei den Mietkosten nach dem Auszug aus der ehelichen liegenschaft per 1. Januar 2024 ausser Acht gelassen, dass sich der gemeinsame Sohn E. an diesen Mietkosten zu beteiligen habe, solange er mit der Klägerin in einem
gemeinsamen Haushalt lebe die Klägerin mit einer anderen erwachsenen Person eine Haushaltsgemeinschaft bilde (act. 539 S. 18 f. Rz 3). Der monatlich zu berücksichtigende Bedarf der Klägerin betrage infolgedessen in der ersten Phase CHF 5'512 und nicht wie von der Vorinstanz errechnet CHF 5'793 (act. 539 S. 21 f. Rz 8). In der zweiten Phase betrage der Bedarf
der Klägerin CHF 5'512, sofern E.
bei der Klägerin wohne, bzw.
CHF 6'874 wenn die Klägerin einer Selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehe und alleine lebe (act. 539 S. 22 ff. Rz 9 f). In der dritten Phase (Rentenalter) seien in ihrem Bedarf die Kosten der auswürtigen Verpflegung und des Vorsorgeunterhalts nicht mehr, dafür seien Mobilitätskosten von CHF 150 zu berücksichtigen, so dass sich der monatliche Bedarf der Klägerin dann auf CHF 4'888 belaufe (act. 539 S. 23 Rz 11 ff.).
Bezüglich der Wohnkosten wendet der Beklagte konkret ein, E. erziele seit dem 1. August 2023 ein Einkommen von CHF 3'428.55, zuzüglich CHF 250 Ausbildungszulagen, demnach total CHF 3'678.55. Sein monatlicher Bedarf belaufe sich gemäss vorinstanzlichen Berechnungen auf CHF 2'060. Da E. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zusammen mit der Klägerin eine Wohnung beziehen werde, sei es ihm zuzumuten, sich hälftig an den der Klägerin ab 1. Januar 2024 zugestandenen Mietkosten von CHF 2'200 zu beteiligen (act. 539 S. 18 f. Rz 3).
Der Beklagte wendet zunächst nicht ein, er habe vor erster Instanz behauptet und Beweise dafür offeriert, E. werde nach dem Auszug aus der ehelichen liegenschaft mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit der Klägerin zusammenwohnen. Der Beklagte verweist weder auf konkrete Behauptungen in seinen Rechtsschriften noch auf eine bestimmte Aktenstelle. Ebenso wenig macht er geltend, die Vorinstanz habe substantiierte Behauptungen dazu übergangen. Damit ist nicht ersichtlich, dass er diese Thematik vor Vorinstanz aufwarf und diese bei der Berechnung des nachehelichen Unterhalts relevante Vorbringen überging. Da es nicht Sache der Rechtsmittelinstanz ist, in den Akten nach Behauptungen einer Partei vor Vorinstanz zu suchen, ist auf die soweit ersichtlich neuen Vorbringen nicht weiter einzugehen (vgl. auch vorstehend E. II./2.3). Der vollständigkeit halber bleibt zu bemerken,
dass die Vorinstanz die monatlichen Wohnkosten von CHF 2'220 (inkl. Parkplatz) nach dem Auszug aus der ehelichen liegenschaft nachvollziehbar damit begründete, der Klägerin sei der gleiche Betrag wie dem Beklagten zuzugeste-
hen (act. 540 S. 53 f. E. 4.7.3). Dies erscheint angemessen. Ob E.
mit
der Klägerin zusammen eine Wohnung beziehen wird, ist aufgrund des Vorgebrachten ungewiss, zumal selbst der Beklagte erklärte, das aktuelle Einkom-
men von E.
erlaube ihm, eine eigene Wohnung zu beziehen (act. 539
S. 19 Rz 3). Weshalb E. dies im Alter von 20 Jahren nicht tun sollte und worauf der Beklagte seine Gewissheit stätzt, lässt er offen. Die Wohnkosten im Bedarf der Klägerin in der zweiten und dritten Phase von CHF 2'200 sind damit zu bestätigen.
3.3.
Zu den der Klägerin angerechneten Mobilitätskosten von CHF 250 bringt der Beklagte vor, es sei der Klägerin nicht gelungen zu belegen, dass sie diese privat trage und nicht als Geschäftlichen Aufwand vom Umsatz ihrer Einzelunternehmung J. abziehe. Solange die Klägerin keiner unselbst?n- digen Erwerbstätigkeit nachgehe, seien ihr im Bedarf keine Mobilitätskosten anzurechnen, um eine DoppelbeRücksichtigung zu verhindern. Die Vorinstanz verletze Bundesrecht, wenn sie die Klägerin verpflichte, eine unSelbständige tätigkeit anzunehmen, ohne hinreichend gepröft zu haben, ob die Klägerin mit ihrer bisherigen Selbständigen Erwerbstätigkeit ein genügendes Einkommen erzielen könne. Bei unselbstündiger Arbeit seien bloss die Kosten des Abon- nements für die öffentlichen Verkehrsbetriebe im Betrag von CHF 150 anzurechnen (act. 539 S. 19 f. Rz 4).
Auch diesbezüglich bleibt unklar, ob der Beklagte entsprechende Behauptungen erstmals im Berufungsverfahren erhebt diese bereits vor Vorinstanz einbrachte. Der Beklagte wirft jedenfalls auch hier der Vorinstanz nicht vor, von ihm erhobene substantiierte und belegte Vorbringen pflichtwidrig ausser Acht gelassen zu haben. Entgegen seiner Auffassung hat die Vorinstanz aufgrund der geltenden Dispositions- und Verhandlungsmaxime nicht nach Argumenten für den Standpunkt einer Partei zu suchen und die tatsächlichen
Grundlagen für einen angemessenen nachehelichen Unterhalt von sich aus zu erforschen, sondern sie hat auf der Basis der vorgetragenen und bewiesenen Behauptungen zu entscheiden. Der Beklagte übersieht zudem, dass die Vorinstanz die Klägerin nicht verpflichtete, eine unSelbständige Arbeit anzunehmen, sondern es ihr überliess, wie sie das hypothetische Einkommen generieren Möchte (act. 540 S. 43 E 4.3.8.9). Die Vorinstanz erwog, die von der Klägerin verlangten und vom Beklagten bestrittenen CHF 400 für Mobilität seien angesichts der eingereichten Belege übErhöht; es seien nur Auslagen von mo- natlich CHF 219 nachgewiesen. Unter Einbezug der Teuerung und der günstigen finanziellen Verhältnisse der Parteien seien Kosten für das Auto von mo- natlich CHF 250 angemessen. Beim Auto der Klägerin handle es sich zwar nicht um ein Kompetenzst?ck, ein solches habe aber zum ehelichen Standard Gehört (act. 540 S. 56 E. 4.7.9). Der Beklagte befasst sich nicht mit dieser stimmigen Begründung. Da im übrigen ab 1. Januar 2024 von einem hypothetischen und nicht vom tatsächlichen Einkommen der Klägerin ausgegangen wird, verfinge spätestens ab diesem Zeitpunkt der Einwand der möglichen DoppelbeRücksichtigung der Mobilitätskosten nicht. Die Einwände sind somit unergiebig.
3.4.
Der Beklagte wendet ein, der Klägerin seien in der zweiten Phase ab
Januar 2024 bis 31. März 2029 nur bei Aufnahme einer unSelbständigen Erwerbstätigkeit Kosten für auswürtige Verpflegung anzurechnen. In diesem Fall seien nicht CHF 176, sondern CHF 220 zu berücksichtigen, weil die Klägerin vollzeitig arbeiten müsse. Solange die Klägerin Selbständig erwerbend sei, seien ihr keine Auslagen für auswürtige Verpflegung zuzugestehen (act. 539
S. 21 Rz 6 und S. 22 Rz 9).
Auch hier gilt, dass der Beklagte nicht aufzeigt, ob er diese Behauptungen vor Vorinstanz einbrachte ob es sich dabei um ein erstmals erhobe- nes Anliegen handelt. Der Beklagte verweist wiederum nicht auf konkrete Vorbringen in seinen Rechtsschriften, welche die Vorinstanz zu Unrecht unbeRücksichtigt gelassen haben soll. Die Vorinstanz hat der Klägerin ein hypothetisches
Einkommen bei einem Pensum von 80% angerechnet. Sie hat daher konsequent die Kosten der auswürtigen Verpflegung im gleichen Umfang, d.h. an vier Tagen, im Bedarf einbezogen, sobald das hypothetische Einkommen beRücksichtigt wird (act. 540 S. 56 E. 4.7.10). Mit dem angefochtenen Entscheid soll eine klare und praktische Unterhaltsregelung auf unabsehbare Zeit geschaffen werden. Es liegt in der Natur der Sache, dass die Unterhaltsberechnung auf ei- nem theoretischen Modell, angepasst an die konkreten Verhältnisse, beruht, wobei nicht alle möglichen, in der Zukunft liegenden Eventualitäten, welche den Unterhalt beeinflussen, beRücksichtigt werden können. Den Nachweis, dass die Klägerin das hypothetische Einkommen mit ihrem Geschäftsladen tatsächlich wird erzielen können, bleibt der Beklagte schuldig und dies erweist sich auch als wenig wahrscheinlich, liegt doch das hypothetisch veranschlagte Einkommen weit über den aktuellen tatsächlichen Einkünften aus dem J. und Müsste die Klägerin ihre Einkünfte innert eines halben Jahres um mehr als 50% steigern. Damit sind die vorgesehenen Kosten für auswürtige Verpflegung nicht zu beanstanden.
3.5. Die Einwände des Beklagten zum Bedarf der Klägerin verfangen nicht, weshalb es bei der Bedarfsberechnung gemäss vorinstanzlichem Entscheid sein Bewenden hat. Berufungsantrag a/2.a) ist folglich abzuweisen und Dispositiv-Ziff. 2 des angefochtenen Urteils ist zu bestätigen.
4.
Der Beklagte beanstandet die vorinstanzliche güterrechtliche Auseinan- dersetzung insoweit, als der Betrag von CHF 200'005 auf seinem Credit Suisse (CS) Privatkonto Nr. 11 und der in den Umbau der ehelichen liegenschaft investierte Betrag von CHF 280'053 fälschlicherweise seiner Errungenschaft statt seinem Eigengut zugerechnet worden seien. Er räumt ein, die Vorinstanz habe diese BetRüge grundsätzlich korrekt errechnet (vgl. act. 539 S. 17 Rz 3).
Zum Betrag von CHF 200'005 auf dem CS Konto 11 wendet der Beklagte ein, er habe vor Vorinstanz ausgefährt, diese Mittel könnten nur dann Errungenschaft sein, wenn eine Sparquote bestanden hätte. Er habe dazu in der
Klageantwort sowie in der der Duplik Seite 4 Behauptungen aufgestellt und dazu diverse Belege eingereicht. Eine Sparquote sei weder vor noch nach der Trennung möglich gewesen, weshalb die vorhandenen Mittel auf dem CS Konto Eigengut aus seiner Erbschaft sein Müssten. Die Vorinstanz habe weder act. 28/1 (SteuerErklärung 2012, entsprechend act. 275/12), noch act. 274 und
275 beRücksichtigt und zu Unrecht kein Beweisverfahren durchgefährt. In act. 274 habe der Beklagte unter Verweis auf act. 28/1 dargelegt, mit der SteuerErklärung 2012 und den Beilagen seien die Erbteilung und die Darlehensgewährung an seine Schwester gegenüber den SteuerBehörden deklariert wor- den. Die Vorinstanz habe zudem die Dokumente Detail-Postenauszug 14.11.2012 bis 13.12.2012, Detail-Postenauszug 14.12.2012 bis 13.01.2013 und Detail-Postenauszug vom 14.12.2012 bis 13.01.2013 (act. 275/13) nicht beachtet. Darin würden der Zu- und Abgang von CHF 3'200'000 innert zweier Arbeitstage auf seinem CS Privatkonto 12 belegt. Ebenso gehe daraus hervor, dass keine Vermischung mit anderen Geldern stattgefunden habe. Es sei daraus ersichtlich, dass der Betrag von CHF 3'200'000 seiner Schwester K. überwiesen worden sei. Die Vorinstanz habe zudem unterlassen, die von ihm rechtsgenügend offerierte Zeugin K. einzuvernehmen. Sie hätte bestätigen können, woher die Mittel an den Beklagten stammten. Spätestens nach der Verfügung vom 30. November 2022 habe er annehmen dürfen, dass die Vorinstanz den Inhalt der zu den Akten gereichten Bankunterlagen kenne. Die Vorinstanz habe selber angenommen, im Zusammenhang mit der vererbten liegenschaft in L. seien keine thesaurierten Errungenschaftsanteile zu berücksichtigen. Der verbleibende Betrag von CHF 205'000 könne sich demnach selbst nach Argumentation der Vorinstanz nicht aus ErtRügen der geerbten liegenschaft zusammensetzen (act. 539 S. 17 Rz 4 und S. 25 ff.
Rz 2 ff.).
Die Vorinstanz hat die Vorgehensweise bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung, den im Güterrecht anwendbaren Verhandlungsgrundsatz gemäss Art. 277 Abs. 1 ZPO und dessen rechtlichen Auswirkungen korrekt dargestellt (act. 540 S. 79 ff. E. 7.1.2 f) und anschliessend die güterrechtliche Auseinandersetzung methodisch richtig vorgenommen (act. 540 S. 82 ff.
E. 7.3 ff.). Zu erinnern ist, dass gemäss Art. 197 Abs. 2 Ziff. 1, 4 und 5 ZGB neben dem Arbeitserwerb auch die ErtRüge des Eigengutes sowie die Ersatzanschaffungen für Errungenschaft zur Errungenschaft Zählen. Vermögenswerte, welche ein Ehegatte während der Ehe durch Erbgang zufallen, stellen sein Eigengut dar (Art. 198 Ziff. 2 ZGB). Alles Vermögen eines Ehegatten gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft (Art. 200 Abs. 3 ZGB). Ein Beweis gilt als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Absolute Gewissheit kann dabei nicht verlangt werden. Es genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (BGE 149 III 218 E. 2.2.3).
In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass der Beklagte und seine Schwester K. je hälftig den Nachlass des am tt.mm.2007 verstorbenen M. , GrossVater der Geschwister, mit einem Nettovermögen von mehreren Millionen erbten und zum Nachlass unter anderem der liegenschaftskom-
plex N. -strasse 13/O. -weg 14 + 15 in L.
zählte (act. 37/7,
37/17 und 275/9). Die Erbengemeinschaft wurde mit dem Abschluss eines Erb-
teilungsvertrags, gemäss welchem K.
die liegenschaften in L.
übernahm, Ende 2012 aufgeläst (act. 274 und 275/10). Der von den Parteien festgelegte Stichtag für die güterrechtliche Auseinandersetzung (31. Dezember 2012) fällt in diesen Zeitraum (act. 35 Rz 49 und act. 52 S. 35).
Die Vorinstanz begründete die Zuweisung des Guthabens von CHF 200'005 auf dem CS Konto 11 zur Errungenschaft im Wesentlichen damit, die Klägerin habe die EigengutsQualität des Guthabens bestritten und sich auf die Errungenschaftsvermutung berufen. Sie habe geltend gemacht, es sei dem Beklagten nicht gelungen, den lückenlosen und vollständigen Beweis dafür zu erbringen, dass es sich beim fraglichen Guthaben des Beklagten um sein Eigengut handle (act. 540 S. 91 E. 7.4.8.1 mit Verweis auf act. 234 Rz. 108 f.). Der Beklagte habe zur Herkunft des Guthabens behauptet, er habe im Rahmen der Erbteilung einen Betrag von CHF 3'200'000 erhalten. Daraus habe er seiner Schwester ein Darlehen über CHF 3'000'000 Gewährt, weil sie im Rahmen der Erbteilung die liegenschaft zum Wert von CHF 6'400'000 zu Ei-
gentum übernommen habe, ihn (den Beklagten) aber nicht sogleich habe auszahlen können. CHF 200'000 seien vorerst noch beim Beklagten verblieben. Der Saldo von CHF 200'005 per 31. Dezember 2012 stelle deshalb geerbtes Eigengut und keine Errungenschaft dar. Dies hätte nur dann Eigengut sein können, wenn er aus seinem Einkommen in diesem Umfang eine Rücklage hätte bilden können (act. 540 S. 91 f. E. 7.4.8.2 mit Verweis auf act. 254 S. 18). Die Vorinstanz erwog, der strittige Betrag von CHF 200'005 auf dem CS Konto Nr. 11 sei nicht nur dann Errungenschaft, wenn der Beklagte in diesem Umfang aus seinem Einkommen eine entsprechende Rücklage hätte bilden kön- nen, sondern auch dann, wenn aus regelmässigen Einkünften der Erbschaft Rücklagen gebildet worden seien. Der vom Beklagten genannte einzige Kontobeleg per 13. Dezember 2012 (act. 255/16) vermöge nur den Stand des fraglichen Kontos per Stichtag, jedoch nicht die Entwicklung seit Anfallen der Erbschaft die genaue Herkunft dieser Gelder zu beweisen. Daraus gehe letztlich nicht einmal klar hervor, weshalb der Beklagte CHF 3'200'000 erhalten habe, welche er sogleich wieder überwiesen habe (act. 540 S. 93 E. 7.4.8.7).
Die überlegungen der Vorinstanz sind zutreffend. Die Erbschaft fiel dem Beklagten bereits am tt.mm.2007 an; sie umfasste unter anderem eine grosse liegenschaft in L. mit hohen Mietzinseinnahmen. Es hätte dem Beklagten oblegen, substantiiert zu behaupten und den Beweis dafür zu erbringen, dass das Guthaben auf seinem CS Konto 11 direkt aus der Erbschaft geäufnet wurde (Banküberweisungen) und seither unverändert bis zum Stichtag auf dem Konto verbucht blieb. Gemäss Vermögensübersicht des Nachlasses bestand das Erbe sowohl aus liegenschaften als auch aus Bankguthaben in Millionenhöhe und betrug der liegenschaftsnettoertrag während knapp eines halben Jahres rund CHF 155'000 (act. 275/9). Die Annahme der Vorinstanz, das Guthaben auf dem CS Konto Nr. 11 von CHF 200'005 per Ende 2012 sei Errungenschaft, erscheint daher nicht nur aufgrund der gesetzlichen Vermutung gemäss Art. 200 Abs. 3 ZGB, sondern auch angesichts der erheblichen ErtRüge aus dem geerbten Gebäudekomplexes berechtigt.
Der Beklagte vermag die Vermutung der Errungenschaft mit den von ihm angebotenen Beweise nicht zu widerlegen. Die Vorinstanz erwog richtig, er
habe als Beweismittel nur den Kontoauszug der CS vom Dezember 2012 (act. 255/16), die Parteibefragung sowie die Befragung von K. als Zeugin offeriert (vgl. Duplik act. 254 S. 18). Der Antrag auf Zeugenbefragung von
K.
wies die Vorinstanz bereits mit Verfügung vom 30. November 2022
mit der Begründung ab, es sei nicht das Darlehen an die Schwester, sondern die güterrechtliche Zuordnung des Guthabens zu beweisen. Von der Zeugin seien keine weitergehenden Informationen zu den Zahlungsflüssen zu erwarten, welche nicht bereits durch Urkundenbeweis (Bankunterlagen) erbracht worden seien, zumal keine Bargeldübergaben auf das Konto behauptet worden seien (act. 540 S. 92 E. 7.4.8.4 mit Verweis auf act. 505 S. 9, act. 254 S. 18
und act. 505).
Der Beklagte rägt die antizipierte BeweisWürdigung durch die Vorinstanz nur allgemein, ohne zu erklären, welche seiner vorinstanzlichen Behauptungen die Zeugin hätte bestätigen sollen und können. Unter diesen Umständen kann die antizipierte Würdigung der Zeugeneinvernahme der Schwester des Beklagten nicht beanstandet werden. Es wäre nicht Sache der Zeugin, Licht hinter die Transaktionen zu bringen. Vielmehr hätte es am Beklagten gelegen, rechtzeitig lückenlos zu behaupten und Beweise zu offerieren, woher das Guthaben auf dem fraglichen CS Konto stammt. Auch der von ihm offerierte Beleg, der Auszug des C S Konto Nr. 12 (act. 255/16), vermag nur zu beweisen, dass auf je- nem Konto am 13. Dezember 2012 eine überweisung (Belastung) an die Schwester über CHF 200'000 (Vergütungsauftrag) sowie eine Gutschrift aus Hypothek über CHF 3'200'000 von ihr und am Folgetag, dem 14. Dezember 2012, eine überweisung (Belastung) von CHF 3'200'000 an sie und P. verbucht wurden. Daraus ergibt sich, dass im Dezember 2012 innert zweier Tage der gleiche Betrag, Nämlich CHF 3'200'000, dem CS Konto Nr. 12 des Beklagten gutgeschrieben und belastet wurde, so dass ein Restsaldo von CHF 34.66 verblieb. Wie sich aus diesen Transaktionen das zu beweisende Guthaben von rund CHF 200'000 auf dem CS Konto 11 herleiten lässt, bleibt damit offen. Ebenso erweisen sich die überweisungen von CHF 3'200'000 an
K.
gemäss Kontoauszug mit den Behauptungen des Beklagten unver-
einbar, wonach er seiner Schwester ein Darlehen von (lediglich)
CHF 3'000'000 Gewährt habe (vgl. auch act. 178/5). Da der Kontoauszug bezüglich historischer Zusammensetzung und Herkunft des Saldos in keiner Weise selbsterklärend ist, wären aufschlussreiche substantiierte Behauptungen des Beklagten in den Rechtsschriften notwendig gewesen, um die Eigengutseigenschaft des Guthabens stimmig aufzuzeigen. Daran mangelt es offensichtlich.
Angesichts der mangelnden Behauptungslage ist der Vorwurf, die Vorinstanz habe von ihm nachträglich eingereichte Belege nicht beRücksichtigt, unbehelflich. Es ist zwar zutreffend, dass die Vorinstanz ihm mit Verfügung vom
März 2018 Frist ansetzte, um seiner Editionspflicht nachzukommen (act. 266 Dispositiv-Ziff. 2). Sie forderte den Beklagten jedoch zu thematisch klar umrissenen Punkten auf, Belege einzureichen. Insbesondere hatte er Belege zu sei- nen Investitionen in Thailand, zu seinen Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit dem geerbten Gebäudekomplex MFH N. -strasse 13 und
-weg 14/15 in L.
sowie Belege über Investitionen in diese Gebäude zu edieren. Die Editionspflicht betraf damit weder spezifisch die Transaktionen auf dem CS Konto Nr. 11 noch die von ihm genannten Transaktionen vom 13. und 14. Dezember 2012 auf dem CS Konto Nr. 12. Der Beklagte kann sich daher nicht auf die EditionsVerfügung berufen, um bezüglich des CS Kontos Nr. 11 nach der Duplik offerierte Belege rechtmässig in den Prozess einzubringen. Selbst wenn seine Ausführungen in der Eingabe vom 23. März 2018 (act. 274) sowie die damals edierten Buchungsdetails (act. 275/13) beRücksichtigt würden, misslänge dem Beklagten der erforderliche Nachweis über die Herkunft des in Frage stehenden Guthabens. Denn mit den Buchungsdetails werden lediglich die bereits bekannten Transaktionen auf dem CS Konto Nr. 12 bestätigt (act. 275/13 S. 1-3), ohne aber die Herkunft des Guthabens auf dem CS Konto Nr. 11 aus dem Nachlass zu beweisen. Auch Seite 4 des vom Beklagten angefährten act. 275/13 tRüge nicht zur Aufklürung bei, sondern würde weitere Fragen aufwerfen. Beim fraglichen Beleg handelt es sich um den Zins- und Kapitalausweis 2012 für Steuerzwecke des CS Kontos 11 lautend auf die Schwester des Beklagten. Darin wird ihr ein Saldo von rund CHF 200'005 per
Januar 2013 bescheinigt. Dies steht im offensichtlichen Widerspruch zur un-
bestrittenen und durch die SteuerErklärung 2012 des Beklagten (act. 28/1) erhürteten Behauptung, ein CS Konto mit dieser Nummer Gehöre ihm. Ob der Betrag von CHF 200'000.-vom CS Konto Nr. 12 am 13. Dezember 2012 auf sein CS Konto 11 transferiert wurde, ergibt sich schliesslich aus keinem Beleg. Die Herkunft des Guthabens auf dem CS Konto Nr. 11 des Beklagten bleibt damit undurchsichtig.
Insgesamt ist die Zuordnung des Guthabens von CHF 200'005 zur Errungenschaft des Beklagten zu bestätigen.
Es bleibt zu prüfen, ob die Kosten von CHF 280'053 für den Umbau der ehelichen liegenschaft im Jahr 2009 aus Mitteln der Errungenschaft oder, was der Beklagte postuliert, aus Mitteln seines Eigenguts finanziert wurde.
Der Beklagte macht in der Berufung geltend, es habe aus seinen Einkönften keine Sparquote gebildet werden können. Die Vorinstanz habe zu Unrecht zur Herkunft der Mittel kein Beweisverfahren durchgefährt und die von ihm eingereichten Belege nicht beachtet. Die Vorinstanz habe in E. 7.7.6 selber festgehalten, es könne keine Errungenschaft aus ErtRügen der Erbschaft be- Rücksichtigt werden. Er habe vor Vorinstanz ausgefährt und belegt, dass er nach den Zugängen aus der Erbschaft von CHF 160'000 im Dezember 2007 und CHF 380'000 im August 2008 CHF 200'000 in Festgeld angelegt habe. Der Umbau der ehelichen liegenschaft habe CHF 280'053 gekostet, was nicht aus ZinsertRügen des Festgeldes hätte generiert werden können. Die Festgeldanlage habe er nach einem Jahr aufgeläst, um den Umbau zu finanzieren. Der ihm von der Vorinstanz auferlegte Beweis dafür, der Umbau sei nicht aus der Eigenmitteln finanziert worden, verletze überdies als Negativbeweis Grundsätze des Beweisrechts (act. 539 S. 33 ff. Rz 3 ff.). Der Beklagte hält dafür, er habe die EigengutsQualität der Gelder für den Umbau in der Klageantwort (act. 539 S. 35 f. Rz 8 mit Verweis auf act. 52 S. 37 f.), mit act. 19/26 sowie in der Duplik (act. 539 S. 36 Rz 8 mit Verweis auf act. 254 S. 17) und mit act. 53/12-14 [recte act. 255/12-14] hinreichend substantiiert. Er habe darauf hingewiesen, dass er nicht im Besitze der beiden Ordner mit Belegen des Umbaus sei und diese nicht einreichen könne. Mit act. 255/15 habe er dennoch ei-
ne detaillierte Aufstellung aller Arbeiten des Umbaus der Vorinstanz zugesandt. Auch in act. 274 habe er Ausführungen zu den Umbaukosten vorgetragen und mit act. 275/15-17 nochmals eine Zusammenstellung der Investitionen in die eheliche liegenschaft eingereicht. Die Vorinstanz werfe ihm zu Unrecht vor, keine Darstellung der einzelnen Umbaukosten gemacht zu haben (act. 539
S. 36 f. Rz 8 ff.).
Die Vorinstanz führte zusammengefasst aus, es liege am Beklagten, die EigengutszuGehörigkeit der getätigten Investitionen zu beweisen. Gemäss act. 255/12-13 seien seinem CS Privatkonto Nr. 12 am 19. Dezember 2007 CHF 160'000 und am 5. August 2008 CHF 380'000 gutgeschrieben wor- den. Damit sei der Saldo auf CHF 392'000 gestiegen, jedoch in der darauffolgenden Woche um über CHF 300'000 auf noch knapp CHF 92'000 gesunken (act. 255/12-13). Aus den eingereichten Belegen sei gerade nicht nachvollziehbar, dass dem Beklagten für den späteren Umbau ausreichend Eigengutsmittel zur Verfügung gestanden hätten. Er habe keine Zahlungsbelege zu den einzelnen Auslagen als Beweismittel offeriert und in seinen Rechtsschriften nicht dargelegt, welche Umbaukosten er von welchem Konto bezahlt habe. Allenfalls hätte er auch aus den ErtRügen seiner Festgeldanlage substantielle Rückstellungen bilden und in die liegenschaft investieren können. Insgesamt habe der Beklagte nicht beweisen können, dass die nachträglichen Investitionen über das CS Konto Nr. 12 abgewickelt und aus Eigengutmitteln bezahlt worden seien (act. 540 S. 101 ff. Rz 7.6.6.1 ff.).
Die Höhe der Investition von CHF 280'053 sowie die Grundsätze für die Berechnung der Quoten der in der ehelichen liegenschaft gebundenen güterrechtlichen Massen blieben unbestritten. Was den Einwand betrifft, die Vorinstanz habe in E. 7.7.6 selber ErtRüge aus der geerbten liegenschaft ausgeschlossen, lässt sich daraus nichts zu Gunsten des Beklagten herleiten (vgl. act. 539 S. 30 unten). Die Vorinstanz pröfte in E. 7.7.3 ff. die Vorbringen der Klägerin. Diese hatte behauptet, der geerbte Gebäudekomplex mit einer Vielzahl an Wohnungen und Geschäften, einem Restaurant sowie Garagen/Parkplötzen werfe jährliche MietertRüge von CHF 625'000 (Errungenschaft) ab, so dass eruiert werden müsse, welcher Teil der Mietzinseinnahmen
in den Gebäudekomplex investiert worden sei und zu einer Wertsteigerung geführt habe, an welcher sie anteilsmässig partizipiere. Die Vorinstanz wies den daraus hergeleiteten güterrechtlichen Anspruch der Klägerin ab, weil es ihr nicht gelungen sei, den investierten Betrag aus thesaurierten Gewinnen aus dem Gebäudekomplex zu beziffern, die nicht zur Werterhaltung, sondern zu ei- ner Wertsteigerung gefährt hätten. Die Vorinstanz hielt deshalb fest, die Klägerin habe einen Anspruch an einem Allfälligen Mehrwert des geerbten Gebäudekomplexes zufolge (Re-)Investitionen nicht substantiieren können. Die Vorinstanz kam entgegen der Annahme des Beklagten damit nicht zum Schluss, Einnahmen aus den geerbten liegenschaften seien grundsätzlich nicht vorhanden und bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung nicht zu beachten. Aus den eingereichten Belegen, namentlich act. 275/9, ist denn auch erstellt, dass aus dem Gebäudekomplex jährlich ein erheblicher Ertrag der Errungenschaft des Beklagten zufloss.
Im Weitern kann der Beklagte der Argumentation der Vorinstanz nichts Substantielles entgegensetzen, es fehle am Beweis dafür, dass der Umbau der ehelichen liegenschaft aus Eigengut auf dem CS Kontos Nr. 12 finanziert wor- den sei. Zwar sind Gutschriften aus dem Nachlass von M. von insgesamt CHF 540'000, Nämlich CHF 160.000 im Dezember 2007 und 380'000 im August 2008, mit den Kontoauszügen belegt. Dass die Mittel anschliessend für den Umbau verwendet wurden, hat der Beklagte, soweit ersichtlich, weder in seinen Rechtsschriften vor Vorinstanz substantiiert noch lässt sich dies den bezeichneten Belegen (act. 255/12-14) entnehmen. Gemäss Kontoauszügen erfolgte am 8. August 2008 eine Belastung des CS Kontos Nr. 12 mit der Bemerkung Festgeldanlage Neuanlage im Betrag von CHF 200'000 und am
11. August 2008 eine Belastung mit der Bemerkung Schenkung an Papi im Umfang von CHF 100'000 (act. 255/13). Weitere Kontoauszüge, die Aufschluss über Transaktionen über dieses Konto geben könnten, werden in der Berufung nicht genannt. Wann die Festgeldanalage aufgeläst wurde und wohin die Mittel flossen, bleibt ebenfalls unsubstantiiert und unbelegt. Der Beklagte verweist in der Berufung zwar auf Seiten in seinen Rechtsschriften sowie auf bestimmte Belege. Was er daraus konkret für seinen Standpunkt ableiten
Möchte, bleibt jedoch unklar. Die Vorbringen in der Klageantwort (act. 52
S. 35 f.) und der Duplik (act. 254 S. 17) führen jedenfalls nicht weiter. In der Klageantwort brachte der Beklagte an der bezeichneten Stelle vor, die Klägerin fordere ihn auf, Herkunft und Umfang der Investitionen im Einzelnen darzutun und zu belegen. Ihm sei unklar, was sich die Klägerin darunter genau vorstelle. Sie verfüge selber über alle relevanten Belege. Er verweist bezüglich der Herkunft der Mittel pauschal auf act. 19/26, ohne näher darauf einzugehen. Der Beklagte verkennt, dass er damit seiner Substantiierungspflicht über die Herkunft der investierten Gelder nicht genügend nachkommt und die von ihm erstellte grobe Aufstellung über die Finanzierung des Umbaus (act. 19/26) die Herkunft der verwendeten Mittel nicht beweisen kann, sondern dafür die Kontoauszüge mit den Gutschriften aus dem Nachlass und den überweisungen an die mit dem Umbau beauftragten Unternehmen einzureichen gewesen wären. In der Duplik wiederholt der Beklagte pauschal, er habe für die Bezahlung der Umbauarbeiten Mittel seiner Erbvorbezüge von CHF 160'0000 und CHF 380'000 verwendet, und verweist wiederum allgemein auf seine Ausführungen in der Klageantwort sowie die Beilagen (act. 255/12-14). Weder die mangelnde Substantiierung noch der fehlende Beweis über die Herkunft der für den Umbau verwendeten Mitteln können mit der Einreichung der Bauabrech- nung wettgemacht werden (act. 255/15). Diese gibt zwar Einblick in die Arbeiten, die damit beauftragten Unternehmungen sowie die Zusammensetzung der Kosten von CHF 280'053. Den Beweis für den entscheidenden Punkt, aus welchen Mitteln die Rechnungen bezahlt wurden, erbringt aber auch diese Abrechnung nicht.
Angesichts des erheblichen Ertrags aus der bereits 2007 angefallenen Erbschaft erscheint durchaus möglich, dass der Umbau der ehelichen liegenschaft zumindest teilweise aus Mitteln der Errungenschaft finanziert wurde. Die Ausführungen des Beklagten erweisen sich zudem teilweise als widersprächlich. während er den Umbau einerseits mit Mitteln seines Erbvorbezugs fi- nanziert haben Möchte, gibt er in seinem Finanzierungsplan an, die investierten Mittel stammten aus dem Verkauf der geerbten liegenschaft in Q.
(act. 19/26). Zum Verkauf dieser liegenschaft und dem Verbleib des Verkaufserlsses fehlen jedoch, soweit ersichtlich, wiederum jegliche Ausführungen.
Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beklagten, insbesondere die ErtRüge aus der Erbschaft und deren Verwendung, bleiben verschwommen. Der Beklagte liess offen und unbelegt, auf welche Konten sowie in welchen Tranchen der Nachlass (Bankguthaben und Festgeldanlagen, Erlös aus Verkauf der liegenschaft in Q. ) und der Ertrag aus dem geerbten
Gebäudekomplex in L.
an ihn ausbezahlt wurden. Die Vorinstanz kam
unter diesen Umständen zutreffend zum Ergebnis, der Beklagte habe nicht beweisen können, dass die Kosten des Umbaus von CHF 280'053 mit Mitteln des Eigenguts finanziert wurden. Damit sind die BerufungsAnträge b) und c) abzuweisen und die Dispositiv-Ziffern 7 und 13 des angefochtenen Urteils zu bestätigen.
5.
Die Vorinstanz auferlegte die Gerichtskosten beiden Parteien je zur Hälfte (act. 540 Dispositiv-Ziff. 15). Der Beklagte sieht darin eine Ermessensüberschreitung und verlangt, die Kosten der Klägerin zu 11/12 und ihm zu 1/12 aufzuerlegen (act. 539 Berufungsantrag d). Er bringt im Wesentlichen vor, die Vorinstanz übersehe, dass erhebliche vermögenrechtliche Interessen zu beurteilen waren und der Streitwert zu beachten sei. Sie habe richtig angenommen, die Massnahmenverfahren hätten sich gegenseitig ausgeglichen und die Verteilung der Kosten könne nicht ganz genau vorgenommen werden. Bei den vermögenswerten Interessen ergebe sich jedoch klar ein Unterliegen der Klägerin. Er habe in seinem Schlussvortrag einen nachehelichen Unterhalt von CHF 1'000 bis zur Pensionierung der Klägerin beantragt, was kapitalisiert ei- nem Streitwert von CHF 51'000 entspreche. Hinzu komme die von ihm zugestandene güterrechtliche Ausgleichszahlung von CHF 100'114. Die Klägerin habe demgegenüber in ihrem Schlussvortrag einen nachehelichen Unterhalt von monatlich CHF 7'087.15 bis zu ihrer ordentlichen Pensionierung und da- nach einen solchen von CHF 5'274.20 auf unbegrenzte Zeit verlangt. Sie habe demnach einen Unterhalt von gesamthaft CHF 651'525.65 sowie zusätzlich ei-
ne güterrechtliche Ausgleichszahlung von CHF 1'240'035.10 gefordert, erhalte entsprechend seinen BerufungsAnträgen indessen bloss einen Gesamtunterhaltsanspruch von CHF 148'914 sowie eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von CHF 92'096. Bleibe es beim Entscheid der Vorinstanz betrage der gesamte ihr zustehende Betrag (Unterhalt und Güterrecht) CHF 462'718.50. Die Klägerin unterliege somit zu 11/12 (act. 539 S. 40 ff.).
Die Vorinstanz begründete die Kostenverteilung im Wesentlichen damit, es handle sich um ein über zehn Jahre sehr aufwendig gefährtes Verfahren, in dessen Verlauf ein Dutzend Verhandlungen sowie eine Kinderanhürung stattgefunden hätten, mehr als zwanzig Zwischenentscheide zu Fällen gewesen und über sechzig Schreiben durch das Gericht versandt worden seien. Betreffend die Obhut und die Betreuung der Kinder seien die Kosten unabhängig vom Ausgang des Verfahrens gemäss stündiger Praxis der Gerichte unter den Parteien hälftig aufzuteilen. Es hätten insbesondere zu diesen Fragen zahlreiche Zwischenentscheide gefällt werden müssen, weshalb sich diesbezüglich eine hälftige Kostenauflage rechtfertige. In einer ersten Phase des Prozesses seien die Kinderbelange hochstrittig gewesen, während in einer zweiten Phase güterrechtliche Aspekte im Zentrum gestanden seien. Beim Unterhalt und Güterrecht würden beide Parteien in gewichtigem Umfang obsiegen und unterliegen. Da das Gericht in familienrechtlichen Verfahren von den Verteilungsgrundsätzen der Zivilprozessordnung abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen könne (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO), rechtfertige sich eine hälftige Aufteilung (act. 540 S. 122 f. E. 10.1 ff.).
Die Vorinstanz hat die Kosten damit ausDrücklich nicht nach dem Verteilungsgrundsatz gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO nach Obsiegen und Unterliegen, sondern gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO nach gerichtlichem Ermessen verteilt. Wenn der Beklagte die Kostenverteilung ausschliesslich nach den beim nachehelichen Unterhalt und beim Güterrecht im Streite liegenden Vermögensinteressen nach Art. 106 ZPO verteilt haben Möchte, geht seine Argumentation an den Erwägungen der Vorinstanz vorbei und greift zu kurz. Bei Art. 107 ZPO handelt es sich um eine Billigkeitsnorm, welche die im Einzelfall als starr und ungerecht erscheinende Regelung von Art. 106 ZPO relativiert und dem Ge-
richt erlaubt, eine Verteilung der Prozesskosten nach Ermessen vorzunehmen (Botschaft ZPO 2006, 7297). Das Gericht verfügt im Anwendungsbereich dieser Norm sowohl bei der Frage, wie es die Kosten verteilen will, als auch bei der Frage, ob es überhaupt von den allgemeinen Verteilungsgrundsätzen nach Art. 106 ZPO abweichen Möchte, über ein erhebliches Ermessen (BGE 139 III 358 E. 3 S. 360; OGer ZH PQ220048 vom 27. Juli 2022 E. 4.1).
Die Vorinstanz hat die Besonderheiten des Verfahrens, wie die ausserordentlich lange Verfahrensdauer, der hohe Aufwand infolge der hochstrittigen Kinderbelange mit zahlreichen Massnahmenentscheiden und der umstrittenen vermögensrechtlichen Punkte, herausgestrichen. Der Beklagte bestreitet nicht, dass enormer Aufwand aufgrund hochstrittiger Kinderbelange entstand und zahlreiche Anträge auf Erlass vorsorglicher Massnahmen von der Vorinstanz zu Fällen waren. Angesichts des aufwündigen, komplexen und schwierigen familiüren Rechtsstreits erscheint das Abweichen von der allgemeinen Regel gemäss Art. 106 ZPO und die Kostenverteilung für das gesamte Verfahren einheitlich gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO angemessen.
Was die hälftige Verteilung betrifft, setzt sich der Beklagte nicht mit den Ausführungen der Vorinstanz näher auseinander, sondern beschränkt sich, wie gesehen, auf die Darstellung der vermögensrechtlichen Aspekte beim nachehelichen Unterhalt und Güterrecht. Er lässt Unberücksichtigt, dass sich das Verfahren beim Kinderunterhalt und den übrigen Kinderbelangen über Jahre als ausserordentlich aufwündig erwies und keine der Parteien mit ihren Anträgen durchdrang. Selbst bei der Kostenverteilung gemäss Art. 106 ZPO käme es nicht auf die zuletzt gestellten Anträge der Parteien an. Vielmehr wären auf Seiten der Klägerin die Klagebegehren bei Eintritt der Rechtsanhängigkeit (Klage) (vgl. Art. 62 und 91 ZPO; vgl. KUKO ZPO-K ?-LZ, Art. 91 N 1) und beim Beklagten folglich die Begehren gemäss Klageantwort für die Verteilung der Gerichtskosten massgeblich.
Damit ist eine Ermessensüberschreitung der Vorinstanz weder beim Abweichen von Art. 106 ZPO noch bei der Verteilung der Gerichtskosten erkenn-
bar. Demnach ist der Berufungsantrag d) abzuweisen und Dispositiv-Ziff. 15 des angefochtenen Urteils zu bestätigen.
Die Vorinstanz hat aufgrund der hälftigen Kostenverteilung keine Parteientschädigung zugesprochen (act. 540 S. 123 E. 10.7). Da die vorinstanzliche Kostenverteilung zu bestätigen ist, zielt die Begründung des Beklagten (act. 539 S. 42 f.) ins Leere und bleibt kein Raum für eine Parteientschädigung an ihn. Auch der Berufungsantrag e) ist abzuweisen und Dispositiv-Ziffer 16 zu bestätigen.
Im Weitern beantragt der Beklagte, es sei Dispositiv-Ziff. 17 des angefochtenen Urteils aufzuheben, mit welcher der Rechtsvertreter des Beklagten verpflichtet wurde, der Klägerin eine Entschädigung von CHF 945 zu bezahlen (Berufungsantrag f). Die Verpflichtung zur Bezahlung einer Entschädigung betrifft nicht den Beklagten persönlich. Es fehlt ihm deshalb das nötige Rechtsschutzinteresse im Sinne von Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO an der Behandlung des Antrags. Es wäre Sache seines Rechtsvertreters gewesen, welcher durch die Zahlungsverpflichtung persönlich beschwert ist, sich in eigenem Namen zu beschweren. Dies hat der Rechtsvertreter nicht getan, sondern er erhob die Berufung als Vertreter des Beklagten und deshalb in dessen Namen. Auf den Antrag ist nicht einzutreten.
Schliesslich ist auch Berufungsantrag g) auf Rückweisung kein Erfolg beschieden, zumal die Berufung aus den vorgenannten Gründen abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.
Es handelt sich im Berufungsverfahren um eine rein vermögensrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert von rund CHF 275'000 (act. 541). gestützt auf ?? 4 und 12 GebV OG sowie in Anbetracht des Zeitaufwands und der Schwierigkeit der Sache ist die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr auf CHF 10'000 festzusetzen. Der Beklagte unterliegt vollumfänglich, während die Klägerin den angefochtenen Entscheid akzeptierte, obwohl auch sie vor Vorinstanz teilweise unterlag. Ein Abweichen vom allgemeinen Verteilungsgrundsatz gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO drängt sich unter diesen Umständen nicht auf, weshalb die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens ausgangsgemäss
dem Beklagten aufzuerlegen sind. Diese sind mit dem von ihm geleisteten Vorschuss in derselben Höhe zu verrechnen.
Eine Parteientschädigung ist im Berufungsverfahren nicht zuzusprechen; der Klägerin nicht, weil ihr keine zu entschädigenden Aufwände entstanden sind, und dem Beklagten nicht, weil er unterliegt.
Es wird beschlossen:
Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Uster vom 2. Juni 2023 in folgenden Punkten mit dem heutigen Urteil in Rechtskraft erwachsen ist: Dispositiv-Ziffern 1 (Scheidung), 3 (Kapitalleistung nachehelicher Unterhalt), 4 (Volljährigenunterhalt), 5 (Indexierung), 6 (Vorsorgeausgleich), 8 (Wohnrecht), 9 (Anweisung Grundbuchamt), 10 (übernahme Schuldpflicht eheliche liegenschaft), 11 (Anweisung Grundbuchamt), 12 (Verrechnung) sowie 14 (Festsetzung Gerichtskosten).
Der Antrag des Berufungsklägers auf Vereinigung des Verfahrens mit dem Verfahren Geschäfts-Nr. LY230022 wird als gegenstandslos abgeschrieben.
Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis.
Es wird erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und die Dispositiv-Ziffern 2, 7, 13, 15, 16 und 17 des Urteils des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Uster vom 2. Juni 2023 werden bestätigt.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 10'000 festgesetzt, dem Berufungskläger auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Es werden im Berufungsverfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beilage des Doppels von act. 539, sowie an das Bezirksgericht Uster, je gegen Empfangsschein.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbin- dung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 275'000.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Vorsitzende::
lic. iur. E. Lichti Aschwanden
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw M. Schnarwiler
versandt am:
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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