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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:LC230030
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid LC230030 vom 28.12.2023 (ZH)
Datum:28.12.2023
Rechtskraft:Weiterzug ans Bundesgericht, 5A_52/2024
Leitsatz/Stichwort:Abänderung Scheidungsurteil
Schlagwörter : Kinder; Antrag; Recht; […]; Vorinstanz; Kindsmutter; Recht; Klägers; Gericht; Berufung; Verfahren; Partei; Beklagten; Sorge; Scheidung; Parteien; Entscheid; Kindern; Protokoll; Unterhalt; Bezirksrichter; Bezirksgericht; Anträge; Alleinige; Einkommen; Rungen; Gungen; Elterliche; Kontakt
Rechtsnorm: Art. 106 ZPO ; Art. 117 ZPO ; Art. 123 ZPO ; Art. 132 ZPO ; Art. 133 ZGB ; Art. 235 ZPO ; Art. 275a ZGB ; Art. 277 ZGB ; Art. 296 ZPO ; Art. 301 ZGB ; Art. 310 ZPO ; Art. 311 ZPO ; Art. 312 ZPO ; Art. 317 ZPO ; Art. 47 ZPO ; Art. 50 ZPO ; Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:138 III 374; 142 III 413; 142 III 518; 144 III 349; 144 III 481;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LC230030-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber Dr. M. Nietlispach

Urteil vom 28. Dezember 2023

in Sachen

  1. ,

    Kläger und Berufungskläger

    gegen

  2. ,

    Beklagte und Berufungsbeklagte

    vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X.

    betreffend Abänderung Scheidungsurteil

    Berufung gegen ein Urteil und eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 27. Juli 2023 (FP210029-K)

    Rechtsbegehren:

    (Urk. 27 und 64; Prot. I S. 13 ff., sinngemäss)

    4. Dem Kläger seien die bereits bezahlten Unterhaltsbeiträge für den Monat Dezember 2011 in der Höhe von Fr. 1'000.– und die darauffolgenden Gerichtskosten des Zivilkreisgerichts Baselland umgehend zurückzuerstatten und ihm 2 Tage Arbeitseinsatz (zum Stundenlohn der Beklagten) zu vergüten.

    6a. In Abänderung von Ziffer 5 des Urteils des Einzelgerichts am Be- zirksgericht Winterthur vom 10. April 2012 sei die Unterhaltspflicht des Klägers für die Kinder rückwirkend ab 1. Januar 2021 voll- ständig aufzuheben.

    6b. Dem Kläger seien seine bisher geleisteten Unterhaltsbeiträge umgehend in doppelter Höhe zurückzuzahlen.

    6c. Das Amt für Jugend sei zu verpflichten, den Verlustschein Nr. 1 des Betreibungsamtes Thurgau vom 20. Dezember 2021 über Fr. 19'651.95 sofort zu löschen.

    6d. Die Betreibung Nr. 2 beim Bezirksgericht Dornach über Fr. 400.– der KESB sei sofort zu löschen.

    1. In Abänderung von Ziffer 2 des Urteils des Einzelgerichts am Be- zirksgericht Winterthur vom 10. April 2012 sei die elterliche Sorge über die Kinder C. , geb. tt. Januar 2006, D. , geb. tt.mm.2007, und E. , geb. tt.mm.2010, dem Kläger alleine zuzuteilen.

    2. Es sei die KESB der Bezirke Winterthur und Andelfingen, eventu- aliter der Kanton Zürich, zu verpflichten, den Kindern C. , geb. tt. Januar 2006, D. , geb. tt.mm.2007, und E. , geb. tt.mm.2010, je Fr. 25'000.– zu bezahlen.

    3. Es sei die Verschuldung des Klägers in der Höhe von

    Fr. 11'802.60 bei der Zentralen Inkassostelle Obergericht Zürich sowie in der Höhe von Fr. 2'000.– bei der Inkassostelle des Bun- desgerichts zu streichen.

    Entscheid des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 27. Juli 2023:

    (Urk. 113 S. 22 ff.)

    Es wird verfügt:

    1. Beiden Parteien wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

    2. Der Beklagten wird Rechtsanwältin lic. iur. X. als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.

    3. In Protokoll Seite 10 wird die Bezeichnung Staatsanwaltschaft Zug durch die Bezeichnung Staatsanwaltschaft Zürich ersetzt und das Protokoll in diesem Sinne berichtigt.

    Im Übrigen wird das Gesuch des Klägers um Berichtigung des Protokolls abgewiesen.

    (4./5. Mitteilungen, Rechtsmittelbelehrung)

    Es wird erkannt:

    1. Auf die Klage wird hinsichtlich Rechtsbegehren Ziffern 4, 6b, 6c, 6d, 12 und 13 nicht eingetreten.

    2. Die Klage wird im Übrigen (Ziffer 6a und Ziffer 11) abgewiesen.

    3. Die prozessualen Anträge des Klägers werden abgewiesen.

    4. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 4'000.– festgesetzt.

    5. Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt, jedoch zufolge Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Der Kläger wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.

    6. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 11'270.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

    (7./8. Mitteilungen, Rechtsmittelbelehrung)

    Berufungsanträge:

    des Klägers und Berufungsklägers (Urk. 112):

    Antrag 1: lch fordere von lhnen, sämtliche Unterlagen zu meiner Abänderung des Scheidungsurteils von Bezirksrichter EQ. im Doppel einzufordern, als auch durchzulesen & mir dies in lhrem Urteil zu bestätigen. […]

    Antrag 2: lch fordere, dass aus Befangenheit folgende Personen lhres Zivilgerich- tes nicht teilnehmen dürfen: F. -G. -H. ; Gerichtsschreiber

    1. […]

      Antrag 3: lch fordere von denjenigen Amtspersonen, welche diesen Fall entschei- den, mir schriftlich zu bestätigen, nicht befangen zu sein & keinem der folgenden Personen nahe zu stehen:

      lll. Strafkammer: J. -K. -L. -M. -N. ; Gerichts- schreiber O. -P. -Q.

      l. Zivilkammer: F. -G. -H. ; Gerichtsschreiber I. ll. Zivilkammer: R. -S. -T. -U. -V. -W. ; Ge- richtsschreiber AA. -AB. -AC. -AD. -AE. ; Büro AF.

      Zentrale lnkassostelle der Gerichte/Finanzen & Controlling, Obergericht Zü- rich: AG. -AH.

      Obergericht Rekurskommission: AI. -AJ. -AK. -AL. - AM. ; Gerichtsschreiber AN.

      Obergericht Verwaltungskommission: AO. -AP. -S. ; Ge- richtsschreiber AQ.

      Staatsanwaltschaft ll: AR. -AS.

      Staatsanwaltschaft Winterthur: AT. -AU. -AV. -AW. - BA. -BB.

      Staatsanwaltschaft Zürich: BC. Oberstaatsanwaltschaft Zürich: BD. -BE. Bundesgericht: BF. -BG. -BH.

      Kantonsrat Zürich Geschäftsprüfungskommission: BI. -BJ. Kesb: BK. -BL. -BM. -BN. -BO. -BP. BQ. -BR. -BL. -BS. -BT. -BU. -BV. BW. -CA. , CB. , CC. (Nachname wie mein befange- ner Anwalt, der mich 2011 im Eheschutzverfahren vertreten sollte, aber mit der Bezirksrichterin CD. zusammengespannt hat & mich, als auch meine Kinder, verraten, gedemütigt, missbraucht hat.)

      Beistand, Bildungsdirektion KJZ Winterthur: CE. & zusätzliche Bei- ständin CF. (CF. exiplizit nur für die überforderte Kindsmutter, obwohl CE. bereits 100 % pro Kindsmutter, contra Kinder/Vater agier- te)

      Bildungsdirektion Amt für Jugend & Berufsberatung, Alimentenhilf: CG. (amtsmissbräuchlich korrupte Betreibung an mir)

      Amt für Jugend & Beratung, Bildungsdirektion: CH. - CI. Aufsichtsbehörde Kesb, Direktion Justiz & lnneres, Zürich: CJ. Direktin Justiz & Inneres, Generalssekretariat: CK. -CL. - CM. -CN. -CO.

      Regierungsrat Zürich Staatsschreiberin: CP. , CQ. Stadtpolizei EC. : CR. -CS. -CT. -CU. - CV. -CW. -DA. -DB.

      Polizei DC. : DD. -DE. -DF. Polizei Kt. DG. : DH. -DI. -DJ.

      Obergericht Solothurn: DK. -DL. -DM. -DN. - DO.

      Kantonsgericht Baselland: Namen fehlen, da Akten seit langer Zeit beim Be- zirksgericht Winti liegen

      Stadtradt: DP. -DQ. Statthalteramt: DR.

      Gemeindeamt, Direktion Justiz & Inneres: DS. -DT. Bildungsdirektion … [Funktion]: DU. Volksschulamt: DV.

      Staatskanzlei Kt. Zürich : DW. -EA. -EB.

      Bezirksrat EC. : ED. -EE. -EF. -EG. -EH. - EI. - Ratschreiber EJ. -EK. -EL. -EM. Rechtsanwälte EC. welche als Unrechtsanwälte walten: EN. - EO. - EP.

      Bezirksgericht Winterthur: EQ. -ER. -ES. -ET. ; Ge- richtsschreiber EU. & EV. (vorgängier Gerichtsschreiber

      EW. war sauber & hat sich g Recht verhalten..... wird es daher käum- lich je zum Bezirksrichter bringen) […]

      Antrag 4: Erwägung I Prozessgeschichte muss Absatz 1. ergänzt werden:

      .Die Scheidungsvereinbarung 2012 -als auch ein Jahr zuvor die Eheschutzmass- nahme- habe ich nicht aus freiem Willen unterschrieben, sondern wurde dazu von den Bezirksrichtern ER. & ES. genötigt durch Bedrohung. Unter an- derem wurde mir angedroht, meine geliebt Arbeit/Berufung aufzugeben & eine andere Arbeit auferlegt zu bekommen. […]

      .Das bis dato gemeinsame Sorgerecht gab ich freiwillig ab, da die Kindsmutter dieses mir bis dahin immer wieder unterschlug, damals schon meine & der Kinder Rechte nahm & mich lediglich auf Alimentenzahlungen reduzierte. Auch ohne Sorgerecht stehen mir genügend Rechte zu, welche allesamt von B. über all die Jahre gebrochen wurden.

      .Der Kläger wurde von Bezirksrichter ER. in mehreren Treppenhausgesprä- chen –ohne Anwesenheit des Gerichtsschreibers- genötigt, für die drei Kinder bis zu deren Abschluss eine um 90 % überhöhte (fiktive) Alimente zu bezahlen, als seine beweisbaren Unterlagen hergaben & erhielt dafür 50 % weniger als der schweizweit üblichen Betreuungszeit mit seinen Kindern.... ohne einer Begrün- dung oder etwas negantives gegen ihn vorgelegen hätte. Mit dem jüngsten Sohn E. gegen des Klägers Willen -lediglich auf Wunsch der Kindsmutter & Bezirksrichterlnnen- von seiner Geburt weg bis zum Alter von 4 Jahren eine Stunde Betreuung pro Monat in EC. .

      .Der Kläger wurde damals nicht nur zu Unterhaltszahlungen genötigt, er hatte auch Rechte erhalten wie seine Kinder monatlich zu sehen, mit ihnen Urlaube zu verbringen, in telefonischem als auch brieflichem Kontakt zu stehen, von der Kindsmutter über besondere Ereignisse betreffend der Kinder informiert zu wer- den.... & all diese Rechte wurden ihm über die Jahre von der Kindsmutter mit Un- terstützung aller Ämter genommen, obwohl er seiner Pflicht der Alimentenzahlung bis Dez. 2020 stets nachkam & nie das kleinste Unrecht gegen Kinder, Kindsmut- ter oder Ämter verübt hätte; diametral zum missbräuchlichen Verhalten der Kindsmutter & Amtstellen. […]

      Antrag 5: verlange ich von lhnen festzustellen, ob es nebst dem erwiesenen, lang- jährigen seelischen Übergriff an C. , D. & E. (mit körperlichen Folgen) auch um einen sexuellen Übergriff geht?

      Zum beschriebenen Personenkreis unter Antrag 3 kommen noch folgende -mit für alle geltenden Unschuldsvermutung- dazu:

      Schulleiter FA. Schule: FB.

      Lehrpersonen: FC. -FD. -FE. -FF. -FG. - FH.

      Vorstand: FI. Geschäftsführer: FJ. Vertrauensorgan: FK. -FL.

      Chrabelgruppe Kita FM. FN. [Ort]: FO. -FP. als Ranghöchste brachen das Kindswohl. […]

      FQ. Psychologie (pro forma fake Elternkurs B. ): FR. von der Kindsmutter zugezogene priv. Psychologen für Gefälligkeitsgutach- ten an den Kindern: FS. -FT.

      Psychologin Bildungsdirektion Kt. Zürich KJZ Winterthur: FU. Kindsmutter, Grosseltern & Bruder: B. , FV. , FW. , GA.

      […]

      Antrag 6: Als Ergänzung zu l. Prozessgeschichte 2.:

      Mit Eingabe vom 11. Oktober 2021 reichte der Kläger die vorliegende Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils ein. Da vom Bezirksgericht keine Reaktion er- folgte, forderte A. 6 Wochen später am 19.11.21 brieflich, endlich in Gänge zu kommen & legte diesem Brief eindrückliche Beweisbeilagen dazu, dass die Kindsmutter am Übergriff auf die eigenen drei Kinder von KESB, Bezirksrat als auch den Verantwortlichen der FA. Schule (wo die Kinder die Schule besu- chen) aktiv unterstützt wird, wie bereits bei der 1. Eingabe vom 11.10.21 ersicht- lich…. welche nichts auszulösen schien. […]

      Antrag 7: Folgende, unterschlagene –Missbrauch verdeutlichende- Briefpost mei- nerseits sind unter 'Erwägungen l. Prozessgeschichte (eher Märchen als Ge- schichte) in EQ. s 2.' nachträglich aufzulisten, damit ein faires Bild entsteht

      & nicht -wie immer gehandhabt- ein Spickel aus dem ganzen gerissen, um ein verzerrtes, falsches Lügenbild zu gestalten.

      […]

      . 20.1.22 Nachreiche mit interessanten Unterlagen an das BG

      . 19.2.22 Nachreiche mit interessanten Unterlagen an das BG

      . 1.3.22 Verfahrenseröffnung/Neuregelung pers. Verkehr C. ,

      1. , E. an die Kesb, da ich vor dem Obergericht gegen Kesb/Bezirksrat gewann & die Kesb die Neuregelung anhand nehmen musste..... welche diese sogleich Tags darauf an den Bezirksrat abtrat....

        . 30.9.22 Nachreiche Bezirksgericht direkt an der Einigungsverhandlung vor Ort BG.

        Antrag 8: lch verlange von lhnen, auf meine sämtlichen Anträge einzugehen, wel- che ich hier in diesem Schreiben als auch in meiner damaligen Nachreiche vom

        31.3.22 an die Eignungsverhandlung mitnahm, jedoch von Bezirksrichter

        EQ. rechtswidrig verschmäht wurden. Ein jeder meiner Anträge ist, sofern Sie ihm nicht zustimmen, mit Begründungen zu widerlegen, welche ein einfacher Handwerker ohne juristische Bildung nachvollziehen kann. Denn auch dieses Recht gibt es & Sie müssen sich dieser Situation anpassen. […]

    2. Vorbemerkung

      zu 1. stelle ich den Antrag 9: Die abermaligen Lügenaussagen von Hr. EQ. sind zu löschen, dass seiner Aussage nach meine diversen Eingaben & Beilagen unwichtig seien & zu ersetzten durch 'Die zahlreichen Unterlagen, welche der Kläger dem Gericht zukommen liess, zeigen in einer Deutlichkeit den langjährigen Missbrauch seitens der Kindsmutter, mit massiver Missbrauchsunterstützung durBch Kesb-Bezirksrat-Bezirksgericht-FA. Schule.' […]

      Zu Punkt 2. Antrag 10: lch stelle den Antrag, dass Sie feststellen, ob Hr.

      EQ. befangen -willkürlich-korrupt sämtlich wichtige Gesichtspunkte rechts- widrig ausblendete, welche mehrfach beweisen, dass nebst der Kindsmutter auch die Kesb … [Funktion] BK. wie auch Bezirksrichter ES. /ER. amtswidrig - Rechte & Menschen brechend - gehandelt hat. […]

      zu Punkt 3 Antrag 11: BR EQ. verkennt sein Prozessthema, denn zusätz- lich zur Abänderung des Scheidungsurteiles hat er von seiner Kollegin

      BK. /Kesb hat er die Neuregelung des pers. Verkehrs von C. , D.

      & E. übernommen. Darauf müssen Sie lhren Kollegen deutlichst hinweisen, resp. da er es unterlassen hat, sich nun selber um diese Neuregelung kümmern. […]

      zu Punkt 4 Antrag 12: lch verlange informiert zu werden, was prozessuale Anträ- ge sind & warum diese am Bezirksgericht nicht behandelt werden. Es muss ein anderes Gericht geben, welches diese behandelt & dies muss mir umgehend ge- nannt werden oder Sie leiten meine Unterlagen umgehend dorthin weiter. […]

    3. Prozessuales

      zu 1. stelle ich Antrag 13: Das alle in meinen Unterlagen genannten Personen be- klagt & bestraft werden; wie beispielsweise die Kindsmutter B. , Kesb … [Funktion] Frau BK. , Bezirksrichter EQ. -ES. -ER. & Ge- richtsschreiber EU. etc. […]

      zu 2.1 Mit Antrag 14 verlange ich, dass Bezirksrichterin ES. für deren da- maligen Amtsmissbrauch bei der Eheschutzmassnahme verurteilt & bestraft wird; auch die drei Kinder sind darüber zu informieren. […]

      zu 2.2 stelle ich den Antrag 15, der Kindsmutter umgehend die elterliche Sorge zu nehmen & diese mir zu übertragen. […]

      zu 2.3 stelle ich den Antrag 16, dass die Kinder wie von mir gefordert, von den sich missbräuchlich veraltenden involvierten Erwachsenen wie der Kindsmutter, Frau ES. , Frau BK. etc. direkt informiert werden müssen. Seit dem

      20.6.21 liegt vom Bezirksrat eine Gefährdungsmeldung zu meinen Kindern bei der Kesb, zu welchem sich diese bisher nicht gemeldet hat....abermaliger grober Amtsmissbrauch. […]

      zu 2.4 stelle ich den Antrag 17, dass ich an sämtlichen Punkten festhalte. Da BG EQ. aussagt, nicht dafür zuständig zu sein, ist diese Zuständigkeit vom Zi- vilgericht abzuklären & falls dem so sein sollte, mir das zuständige Gericht zu nennen. Meine Hinweise auf strafbares Verhalten der von mir bezeichneten Betei- ligten an den damaligen -& mit BG EQ. im aktuellen- Verfahren ist augen- scheinlich & mehrfach bewiesen. Zu beiden Regelungen wurde ich seitens der damaligen Bezirksrichter genötigt, bedroht.... & EQ. schlägt offensichtliche wieder in dieselbe Bresche. […]

      zu 3. stelle ich Antrag 18 halte ich an der Korrektur der Protokolle von der Haupt- versammlung fest, da es sich um wesentliche Tatsachen handelt. Dazu sei die Sprachaufnahme von einer neutralen, dem Gericht nicht nahestehenden Person, abzuhören & niederzuschreiben. Zudem sei die Schreiberin, welche damals vor Ort war, zu meinen Ergänzungen zu befragen, da EQ. /EU. in diesem Verfahren sich schon mehrmals der Lügen bedienten & wer einmal lügt, dem glaubt man nicht mehr. […]

    4. Materielles

    zu Punkt 1 stelle ich Antrag 19, dass ich die alleinige Obhut für meine drei Kinder erhalte, weil es für meine drei Kinder nicht weiter zumutbar ist bei einer Mutter aufzuwachsen, welche sich über lange Jahre derart kriminell gegen die eigenen drei Kinder als auch den Kindsvater verhalten hat & allen vier grossen Schaden zugefügt hat & ein Ende nicht in Sicht ist. […]

    zu Punkt 1.4 stelle ich den Antrag 20, die verleumderische Aussage von Hr.

    EQ. zu löschen 'Der Kontakt zwischen dem Kläger und den Kindern erfolgte sowohl in der Vergangenheit wie auch aktuell sehr spärlich, teilweise sahen sich der Kläger & die Kinder jahrelang nicht' & zu ersetzen durch 'Die Kindsmutter ver- unmöglichte seit 2009 telefonische Kontakte zwischen Vater-Kinder. Das gemeinsame Sorgerecht hat die Kindsmutter sehr zu Lasten der Kinder immer wieder gebrochen. 2011 liess die Kindsmutter -gegen den Willen des Kindsvater & der Kinder- gesetzlich in einer Eheschutzmassnahme festnageln, dass der Kindsvater (mit damals gemeinsamer Sorge) die Töchter nur noch einmal pro Monat zu sich nehmen dürfe; den damals 10 Monate alten Sohn nur 1 Stunde pro Monat be- treuen dürfe bis er 4 jährig sei. Den Töchter war dies zu wenig, sie reklamierten bei der Kindsmutter, welche kühl auf die Kesb verwies, wo ich ein Antrag stellte zum vorigen Rhythmus zu wechseln. Die Kesb zögerte den Entscheid 1/2 Jahr hinaus & entschied zu Gunsten der Kindsmutter, contra Kinder. Dieser Entscheid wurde von der Kesb Dez. 2015 bestätigt & auch telefonisch erfuhr ich von der Kesb Ende Januar 2016, dass mir die Töchter zur Betreuung am ersten Februar- wochenende zustehen. Boshaft kriminell vereitelte die Kindsmutter mir & meinen Töchtern dieses Recht, als ich die Töchter anfangs Februar abholte & wurde für diesen Rechtsbruch von der Kesb mit einem superschnellen neuen Entscheid be- lohnt, dass ich die Kinder nur noch stündlich einmal pro Monat in EC. be- treuen dürfe. Die Kinder wurden weder informiert, noch befragt. Darauf ging ich nicht ein, denn ich hatte mich nie Unrecht gegen Kinder oder Kindsmutter mich verhalten & bekam keine Gründe genannt für dieses abermals boshaft-kriminelle Urteil. Darum sah ich die Kinder längere Jahre nicht, doch telefonierte ich, was die Kindsmutter verbot. lch schrieb wöchentlich Briefpost/Pakete, welche die Kinds- mutter unterschlug....... & unisono spricht die Achse des Bösen Kindsmutter-

    Kesb-EQ. ich wolle meine Kinder nicht sehen. Wohlweisslich das mir dies verboten wurde, den Kindern falsch indoktriniert & ich als Opfer zum Täter ge- macht; stets läuft diese lntrige nach gleichem Vor- Vergehen, gedeckt von diver- sen Ämtern mittels Korruption.' Der Krug geht zum Brunnen bis er bricht. […]

    zu Punkt 2 stelle ich den Antrag 21, auf meine ausstehende Alimente rückwirkend Januar 2021 zu verzichten & vollständig als auch zukünftig aufzuheben. Die bis- herige einbezahlte Alimente sei mir zurückzuzahlen. […]

    zu Punkt 2.2 stelle ich den Antrag 22, dass mir sowohl an der Eheschutzmass- nahme 2011 sowie Scheidung 2012 massiv zu hohe (fiktive) Alimenten auferlegt worden sind & dies auch so erwähnt werden muss. […]

    zu Punkt 2.3 stelle ich den Antrag 23 an die l. Zivilkammer, meine vielen bewie- senen Tatsachen in Betracht zu ziehen für die Abänderung der Alimenten, welche Hr. EQ. einmalmehr ausgeblendet hat, jedoch aus meinen zahlreichen Un- terlagen deutlich ersichtlich sind. […]

    zu 2.4 stelle ich den Antrag 24 diese Alimente rückwirkend zu streichen & wie längst gefordert, mir die bisherig bezahlten Alimente zurückzuerstatten. […]

    zu 2.5 stelle ich Antrag 25, dass wie EQ. richtig erwähnt, 'die Kinder nebst Betreuung auch finanzielle Unterstützung benötigen' welche mir & meinen Kinder gestohlen, gebrochen wurde. Diese von diversen Amtsstellen wie Bezirksge- richt/Kesb langjährig verunmöglichte Betreuung Vater-Kind (welche verlogen seit Jahren so ausgelegt wird, dass der Vater kein lnteresse an den Kindern hat) muss vom der l. Zivilkammer bestätigt werden, die Verbrecher bestraft, Kindsvater &

    Kinder für diese langjährige Betreuungsverunmöglichung finanziell entschädigt werden. EQ. s Lügenaussage '...wie belastet sich der persönliche Kontakt zwischen den Klägern & den Kindern gestaltet' muss ersetzt werden durch 'der persönliche Kontakt zwischen Kläger & Kindern funktionier auch nach jahrelangen Lügen/Rufmorden/Elternkindentfremdung seitens Kindsmut- ter/Kesb/Bezirksgericht gegen den Kindsvater tadellos; das Problem stellt die Kindsmutter mit ihrer Entourage dar & darf in ihrem Unrecht/Kindsübergriff nicht noch mit Alimentengeldern unterstützt werden. […]

    zu 2.6 stelle ich den Antrag 26, dass Sie als l.Zivilkammer Kraft lhrer emotionalen lntelligenz & lhres Rechtsstudium bestätigen, dass mir in der Vergangenheit, ak- tuell, als auch zukünftig nicht möglich ist ein Einkommen zu erzielen. […]

    zu 2.7 stelle ich den Antrag 27 schriftlich ergänzt zu bekommen, dass ich am En- de der langen Scheidungsverhandlung 2022 (13.30 h bis 18.30h) vom damaligen Bezirksgerichtspräsident zur Unterschrift genötigt, erpresst wurde, nachdem die- ser während einer guten Stunde die Scheidungsverhandlung ins Treppen- haus/Vorplatz verlegte, wo kein Gerichtsschreiber, keine Kontrolle möglich war. Dort drohte er mir, mich ein Jahr später wieder für eine Verhandlung einzuladen & er sich sicher ist, dass ich meine Verdienstzahlen nicht steigern konnte; dennoch wird er dann mir fiktiv ein nochmals höheres Einkommen anlasten & dadurch eine noch höhere Alimente. Es ist ein Lüge, dass sich die Parteien geeinigt hätten; denn bereits damals haben sich Bezirksrichter ER. & Kindsmut-

    ter/EP. als Täterschaft vereinigt, um mir nebst dem grossen Opfer der ge- stohlenen Kinderbetreuungszeit zusätzlich ein finanzielles Opfer aufzuerlegten, welches mir aus zeitlichen, energietechnischen Gründen ein juristisches Bekämp- fen dieses Unrechts verunmöglichen sollte. Dem zu viel auferlegten bin ich nun erlegen. […]

    zu 2.8 stelle ich den Antrag 28, dass vom Obergericht zu bestätigen sei, dass mein juristischer Einsatz zum Kindswohl weit wichtiger sei als meine Unterhalts- zahlungen. […]

    zu 2.9 stelle ich den Antrag 29, dass die bisher genannten Beweise genügen als Beweis, dass ich aufgrund meiner Gesundheit keine Erwerbstätigkeit ausführen kann. […]

    zu 2.10 stelle ich Antrag 30, dass der Gesundheitszustand des Klägers von Am- tes wegen bei einem Arzt in seiner Nähe auf Gerichtkosten abzuklären sei & ihm für den Zeitaufwand Spesen zu bezahlen sind, da er kein Einkommen hat. Ein je- der normale Mensch sieht anhand meiner bewiesenen Odyssee ein, dass mit ei- nem solchen Martyrium kein Arbeitserwerb mehr stattfinden kann. Es sei denn, die l.Zivilkammer besitzt den nötigen Weitblick & Menschenkenntnis, um meinen nicht stattfinden könnende Arbeitserwerb anhand dieser überdeutlichen Unterla- gen zu bestätigen, sodann sich der aufwendig, kostenverursachende Arztbesuch erübrigen würde. lm Weiteren fordere ich von einem unabhängigen Arzt ein

    1. Arztzeugnis, wie viel Arbeitsprozente der Kindsmutter in ihrem bisher recht ge- ruhsamen, feudalen Leben zukünftig zugemutet werden können. Als letztes fordere ich ärztlich -auf eigenen Kosten- abzuklären, ob Bezirksrichter EQ. , Be- zirksrichterin ES. & Gerichtsschreiber EU. geistig gesund genug sind, diese Ämter nach Vorgabe zu erfüllen. […]

      zu 2.11 stelle ich Antrag 31 zur Berichtigung, dass mich die Berechnungen der Gegenseite zu deren finanziellen Verhältnissen nicht interessierten & ich diese anhand deren bis dahin erfolgtem lügenhaft, verleumdend, diffamierenden Auftritt mit Sicherheit als nichtzutreffend bezeichne. lch verlange zudem vom l.Zivilgericht

      -die Unterlassung EQ. s nachzuholen- beim Sozialamt abzuklären, warum B. 2012 eine drei Zimmer Wohnung von Fr. 1'295.– vom Sozialamt bezahlt bekam & 2017 die gleich grosse Wohnung oberhalb zum Schnäppchenpreis von Fr. 1'800.– inkl. Nebenkosten (welche seither nie anstiegen) & Aussenparkplatz mit vollgetanktem Auto. Es ist die lügenhafte Aussage EQ. s 'Aktuell lebt der Kläger mit seiner Lebenspartnerin in ein einer eignen Liegenschaft, die eine tiefe Hypothekarbelastung von Fr. 4'250.-- Jahr aufweist' zu löschen & durch wahre Begebenheiten zu ersetzen: 'Aktuell lebt der Kläger mit seiner gestressten Leben- spartnerin in ein einer alten, baufälligen Liegenschaft, die zwar eine tiefe Hypo- thekarbelastung von Fr. 4'250.--/Jahr aufweist, aber ein Mehrfaches davon an Nebenkosten & Unterhalt benötigt. So tief die Hypothek, so tief auch der Wohn- komfort.... für einen Juristen unvorstellbar, dem es das Geld für Recht oder Un- recht jeweils nur so auf's Konto spült. Der Stress seiner Lebenspartnerin kommt daher, dass der Kindsvater seit Jahren finanziell unterhalten werden muss & mit ansehen, wie dessen Gesundheitszustand den Bach runter gegangen ist. Der enorme, unmenschliche Arbeitsaufwand absorbiert stark & schränkt die Bezie- hungspflege stark ein. Demnach ist nicht nur das Haus, sondern auch die Bezie- hung fragil, brüchig.... & beides bräuchte Zeit, Geld. […]

      zu 2.12 stelle ich Antrag 32, dass Sie meine 'Rückmeldung zur Verhandlung vom 6.3.23,10.3.23/Klage B Gründung vom 24.7.22,3.5.22' sich nochmals zu Gemüte führen oder das Protokoll der Sitzung nachlesen. Die Kindsmutter log an der ers- ten Sitzung, meine ganzes 6 stelliges Vermögen welches ich ihr kurz vor dem Auszug auf ihr Konto als 'Familienkonto' überwiesen hatte & ein Erbe nie erhalten zu haben. Als ich zufällig für die 2. Sitzung/Hauptverhandlung Fr. 70'000.– an Überweisungsquittungen meines vorehelichen Vermögens an die Kindsmutter beweisen konnte, hat sich diese plötzlich wieder daran erinnert. Sie nahm auch deren jährlichen Erbvorbezug von jeweils Fr. 10'000.– aus dem Vermögen. Be- trügt seit Jahren den Kindsvater, C. , D. , E. , das Steueramt, den Kanton Zürich, die Stadt EC. , den Bund, das Sozialamt.... die finanziellen aufgelisteten Verhältnisse der B. sind ein grosser Fake; die richtigen Gelder liegen mit grosser Wahrscheinlichkeit auf externen Konten oder bei Nahestehen- den, wie das bei Schmarotzern & Wohlstandverwahrlosten üblich ist. Nicht zuletzt von 'hohen Amtspersonen' dieser Amter möglicherweise angeleitet, denn das kri- minelle Netzwerk werckt. […]

      zu 2.13 stelle ich den Antrag 33 bei 2.12 niedergeschrieben werden muss, dass es mein grosses Pflichtbewusstsein & Zivilcourage aufzeigt, mich mit meinem übermenschlichen Engagement zum Kindswohl meiner drei Kinder einzusetzen & gegen eine wahnsinnige, korrupte Übermacht von Ämtern, Behörden, Gerichten,

      um daran meine Gesundheit, Arbeit, Vermögen zu verlieren & in die Armut getrie- ben zu werden von den übergriffig, angegriffenen Ämtern, Behörden, Gerichten, Kindsmutter. […]

      zu V. Unentgeltliche Rechtspflege stelle ich Antrag 34, dass bereits anhand mei- ner Eingabe Abänderung Scheidungsurteil vom 9.10.21 mit detaillieren Unterlage sowie meinem Antrag & Rechtsbegehren vom 19.11.21 deutlich wurde, dass mir ein 100 % iger Erfolg zustehen wird. Wenn die l. Zivilkammer dieser Aussage nicht zustimmt, verlange ich Begründungen & Beweise dagegen. […]

      zu Vl. Prozesskosten stelle ich den Antrag 35, dass mir keine Prozesskosten ver- rechnet werden, da mir abermals meine Rechte genommen wurden & Amtsmiss- brauch/Korruption darf nicht zusätzlich noch verrechnet werden. […]

      zu 2. lch stelle Antrag 36, dass mir die Kosten/Entschädigung der Beklagten & ih- rer uRA X. nicht auferlegt werden dürfen. Schlimm genug, dass diese abermals dem Sozialamt entzogen werden. […]

      zu 3. stelle ich den Antrag 37, dass ich keine Entscheidegebühr zu bezahlen ha- be, sondern mir Fr. 4'000.– vom Bezirksgericht ausbezahlt werden. […]

      zu 4. stelle ich den Antrag 38, dass ich die obliegende Partei bin & mir daher kei- ne Kosten auferlegt werden. […]

      zu 5. stelle ich den Antrag 39, dass der Beklagten unrechts Vertretung meiner- seits kein Geld zu steht, wie zuvor beschrieben. Aber aus lnteresse will ich eine detaillierte Rechnung von uRA X. erhalten. […]

      Mit Antrag 40 stelle ich den Antrag, dass dem l. Obergericht 30 Tage nach Erhalt dieser Berufung ebenfalls lediglich 30 Tage für deren Urteil zustehen. […]

      Mit Antrag 41 fordere ich, dass mir das korrigierte, aktualisierte Protokoll der Hauptversammlung gemäss meinen deutlichen Hinweisen seitens Bezirksgericht innert 10 Tagen zugesandt wird. […]

      Mit Antrag 42 fordere ich von lhnen eine kurze Pause zu machen & an die frische Luft zu gehen, um sich dem nächsten Antrag zu stellen.

      Als Antrag 43 fordere ich von lhnen, die Neuregelung des pers. Verkehrs meiner drei Kinder umgehend anhand zunehmen & die Kinder über nachfolgend wichtige Fakten zu deren Lebenslauf zu informieren, welche ihnen bis anhin absichtlich, rechtswidrig, böswillig seitens Kindsmutter/Ämtern unterschlagen wurden & die Kinder krank machen noch lange, lange Jahre. Auf Lügenfundament gedeiht kei- ne gesunde Basis. Zu jedem einzelnen Punkt verlange ich von lhnen eine deutli- che Umsetzung oder begründete Ablehnung. […]

      mit Antrag 44 verlange ich, dass Sie von Hr. EQ. in Erfahrung bringen müs- sen, ob er am 16.3.23 bei der Kinderbefragung beim Bezirksgericht meine Fragen

      an die Kinder in meinem Brief vom 10.3.23 (enthalten in Beilage C) 'Rückmeldung zur Verhandlung Abänderung Scheidungsurteil vom 6.3.23' gestellt hat oder un- terlassen wurden.

      Erwägungen:

      I.

      1. Die Parteien sind die Eltern von C. , geboren am tt. Januar 2006, D. , geboren am tt.mm.2007, und E. , geboren am tt.mm.2010. Die Ehe der Parteien wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 10. April 2012 geschieden. Dabei wurden die drei Kinder entsprechend der Vereinbarung

        der Parteien unter die alleinige elterliche Sorge der Beklagten und unter deren al- leinige Obhut gestellt. Der Kläger wurde berechtigt erklärt, die beiden Töchter ein Wochenende pro Monat zu sich auf Besuch zu nehmen. Zudem wurde ihm ein Ferien- und ein Feiertagsbesuchsrecht eingeräumt. Hinsichtlich des Sohnes

        1. erhielt der Kläger zunächst ein stundenweises Besuchsrecht und ab Ja- nuar 2014 das gleiche Besuchsrecht wie bei den Töchtern, ausgenommen das Ferienbesuchsrecht, welches erst ab 2015 gelten sollte. Weiter wurde der Kläger verpflichtet, für die drei Kinder ab 1. April 2012 je Fr. 333.–, ab Januar 2013 je Fr. 500.– und jeweils ab dem 9. Altersjahr jedes Kindes bis zum Abschluss einer an- gemessenen Ausbildung je Fr. 650.– Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Der Verein- barung wurde ein hypothetisches Einkommen des Klägers von Fr. 4'500.– und kein Einkommen der Beklagten sowie ein Bedarf des Klägers von Fr. 2'800.– und ein solcher der Beklagten von Fr. 4'300.– zugrunde gelegt (Urk. 4/37).

    1. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2021 machte der Kläger bei der Vorinstanz eine Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils anhängig und stellte in der Sa- che die eingangs zitierten Anträge (Urk. 1). Der Verfahrensverlauf vor Vorinstanz kann dem angefochtenen Entscheid entnommen werden (Urk. 113 S. 3 f.). Mit Verfügung vom 27. Juli 2023 nahm die Vorinstanz eine Berichtigung des Proto- kolls vor und wies im Übrigen das Protokollberichtigungsbegehren des Klägers ab. Mit Urteil gleichen Datums trat die Vorinstanz bezüglich einzelner Rechtsbe- gehren auf die Abänderungsklage nicht ein und wies diese im Übrigen wie auch

      die prozessualen Anträge des Klägers ab (Urk. 113 S. 22 f.). Dieser erhob mit Eingabe vom 12. August 2023 fristgerecht Berufung gegen die Verfügung und das Urteil und stellte die eingangs zitierten Anträge (Urk. 112). Die Vorinstanz belehrte die Beschwerde als Rechtsmittel gegen den Protokollberichtigungsentscheid, was richtig ist, wenn dieser während laufendem Verfahren gesondert angefochten wird, doch kann er im Rahmen des Hauptrechtsmittels zusammen mit dem End- entscheid mitangefochten werden (BSK ZPO-Willisegger, Art. 235 N 48 f.). Mit Beschluss vom 29. August 2023 wurde auf die Ausstandsgesuche des Klägers gegen die Oberrichter lic. iur. F. und Dr. G. sowie Ersatzoberrichterin lic. iur. H. in Antrag 2 seiner Rechtsschrift nicht eingetreten und dem Kläger Frist angesetzt, um einen Vorschuss von Fr. 3'000.– zu bezahlen (Urk. 116 S. 3). Mit Eingabe vom 6. September 2023 stellte der Kläger ein Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 117). Hierauf wurde die Frist zur Leis- tung des Gerichtskostenvorschusses mit Verfügung vom 7. September 2023 ab- genommen (Urk. 119).

    2. Da die Berufung offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet ist, konnte auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Zwar ist der Inhalt der Berufungsschrift über weite Strecken ungebührlich im Sinne von Art. 132 Abs. 2 ZPO (vgl. z.B. Urk. 112 S. 4: Für

EQ. /EU. ist das vorsätzliche Lü- gen/Täterschutz/Amtsmissbrauch/Korruption so normal wie für mich das Luft ein- ausatmen.; Urk. 112 S. 6: EQ. wollte dazu bei der Angeklagten nicht nachfragen, weil er deren Camouflage nicht auffliegen lassen wollte; abermals reinste Korruption & selbst dem letzten Deppen ersichtlich.; Lügenaussagen von Hr. EQ. ; Urk. 112 S. 7: Die Kindsmutter ist nur ein kleiner Teil dieser Räu- berbande; Urk. 112 S. 15: Sollten Sie wider Erwarten Art. 1 – 100 aus der Kor- ruptionsbibel anwenden 'Sauhäfeli-Saudeckeli' der die Bundesverfassung aushe- belt, werden nebst ihnen auch KollegInnen in Lausanne zu einem ärztlichen Gut- achten antreten müssen.; Ihm [Bezirksrichter EQ. ] muss man zugutehal- ten, dass er mit Frau ES. & dem versagenden Hr. ER. wirklich deso- lat schlechte Vorbilder hatte.; Es erübrigt sich, meinen aktuellen Bedarf zu be- rechnen (meint EQ. abwertend) … dieser ist wesentlich kleiner als die Hirnleistung EQ. s, nur das er damit leicht zu schmutzigem Geld kommt.), doch ist unter diesen Umständen darauf zu verzichten, vom Kläger eine Verbesserung zu verlangen (Art. 132 Abs. 1 ZPO).

II.

1. a) Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden

(Art. 310 ZPO). Die Berufung muss eine schriftliche Begründung gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO enthalten. In dieser Begründung ist aufzuzeigen, inwiefern der ange- fochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dieser Anforderung genügt der Berufungskläger nicht, wenn er lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufrie- dengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungs- instanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Beru- fungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er an- ficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGE 142 III 413 E. 2.2.4; BGer 5A_438/2012 vom 27. August 2012,

  1. 2.2; BGer 5A_141/2014 vom 28. April 2014, E. 2.4). Nicht Sache der Beru- fungsinstanz ist es, die Parteien des Berufungsverfahrens zur Verbesserung feh- lerhafter Rechtsmittelschriften aufzufordern. Namentlich ist Art. 132 Abs. 2 ZPO nicht dazu bestimmt, eine inhaltlich ungenügende Begründung ergänzen oder nachbessern zu lassen (BGer 5A_438/2012 vom 27. August 2012, E. 2.4). Die Berufungsschrift hat sodann einen Antrag in der Sache zu enthalten, und zwar in den Rechtsbegehren der Berufungsschrift und nicht einfach sinngemäss in der Begründung. Geht es um eine Geldleistung, so ist eine Bezifferung des zweitin- stanzlich geltend gemachten Anspruches erforderlich (ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 311 N 34). Daneben sind auch Anträge zu den Kosten- und Entschädigungs- folgen, zum Verfahren oder im Beweispunkt denkbar (Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich et al. 2013, N 886 f.; Reetz/Theiler, a.a.O., N 35). Anfechtbar ist

    grundsätzlich nur das Dispositiv des erstinstanzlichen Entscheids, nicht jedoch die

    diesem zugrundeliegende Begründung (ZK ZPO-Reetz, Vorbemerkungen zu den Art. 308-318, N 33 m.w.H.).

    1. Diesen Anforderungen genügt die Berufungsschrift des Klägers über wei- te Strecken nicht. An dieser Stelle sind vorab diejenigen Anträge des Klägers auf- zulisten, welche offensichtlich unzulässig bzw. für den Berufungsentscheid irrele- vant sind:

      Antrag 1: Die Berufungsinstanz hat die vorinstanzlichen Akten beigezogen. Sie bilden zusammen mit der Berufungsschrift und allfälligen Beilagen die Ent- scheidgrundlage (Seiler, a.a.O., N 1192).

      Antrag 3: Die richterliche Unabhängigkeit wird durch die Ausstandsregeln gewährleistet (Art. 47 ff. ZPO; vgl. Diggelmann, DIKE-Komm-ZPO, Art. 47 N 1 ff.). Darüber hinaus gibt es keinen Anspruch einer Partei, dass die urteilenden Ge- richtspersonen ihre Unabhängigkeit und Unbefangenheit ausdrücklich bestätigen.

      Anträge 4, 20, 22, 24 und 27: In der Prozessgeschichte wird kurz der Pro- zessgegenstand und der erstinstanzliche Verfahrensgang dargestellt. Der Kläger macht wiederholt geltend, er sei genötigt worden, die Parteivereinbarungen im Eheschutz- bzw. Scheidungsverfahren zu unterzeichnen. Diese Verfahren sind mit rechtskräftigen Entscheiden abgeschlossen worden, welche nicht Anfech- tungsobjekte im vorliegenden Verfahren bilden, weshalb der Kläger mit seinen Einwänden nicht zu hören ist (vgl. auch nachfolgende Bemerkungen zu Antrag 9 sowie E. III/1).

      Anträge 6 und 7: Der Kläger verlangt Ergänzungen in der Prozessgeschich- te. Der Verfahrensgang ist indessen aktenkundig und die Eingaben des Klägers bilden Bestandteil der Akten. Über den Detaillierungsgrad der Prozessgeschichte entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen.

      Antrag 8: Ein blosser Verweis auf bei der Vorinstanz eingereichte Aktenstü- cke genügt den Begründungsanforderungen nicht.

      Anträge 9 und 12: Die Vorinstanz erwog unter Vorbemerkung zutreffend (vgl. BGer 5A_801/2018 vom 30. April 2019, E. 3.3 m.w.H.), aus dem Gehörsan- spruch und der Begründungspflicht folge nicht, dass sich das Gericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen müsse. Es könne sich auf diejenigen Gesichtspunkte konzentrieren, die für den Entscheid wesentlich seien und es der vom Entscheid betroffenen Person ermöglichten, die Entscheidfindung nachzuvollziehen und den Entscheid in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterzuziehen. Das Gericht müsse daher wenigstens kurz die Überlegungen nennen, auf die sich sein Entscheid stütze. Prozessthema sei die Abänderung der im Scheidungsurteil vom

      10. April 2012 getroffenen Scheidungsfolgen und nicht die Aufarbeitung der rechtskräftig abgeschlossenen Eheschutz- und Scheidungsverfahren. Gemäss Vorinstanz ist daher ein Grossteil der Ausführungen des Klägers nicht entscheid- relevant (Urk. 113 S. 5). Welche Ausführungen die Vorinstanz als entscheidrele- vant erachtete, ergibt sich aus ihren Erwägungen unter E. III Prozessuales und IV Materielles, und es ist Sache des Klägers, im Berufungsverfahren substanti- iert darzulegen, welche seiner Behauptungen und Anträge die Vorinstanz nach seiner Auffassung zu Unrecht übergangen hat. Seine pauschalen Anträge 9 und 12 erfüllen diese Voraussetzung nicht.

      Anträge 13, 14, 17 und 25: Die Zivilgerichte sind keine Strafverfolgungsbe- hörden und haben keine Auskünfte zu deren Zuständigkeiten zu erteilen. Die Kin- der wurden anlässlich ihrer Anhörung informiert, worum es geht (Prot. I S. 35 f.).

      Antrag 23: Der allgemeine Verweis des Klägers auf seine zahlreichen Unter- lagen erfolgt unsubstantiiert.

      Antrag 34 beschlägt die Begründung der Vorinstanz zur Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege. Der Kläger ist nicht beschwert (vgl. ZK ZPO-Reetz, Vorbemerkungen zu den Art. 308-318, N 33).

      Antrag 40: Die Berufungsfrist ist gesetzlich geregelt (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Dagegen ist die Eröffnung des Entscheids nicht fristgebunden.

      Antrag 42.

    2. Der Kläger macht geltend, er habe zusätzlich zur Abänderung des Schei- dungsurteils die Neuregelung des persönlichen Verkehrs der Kinder verlangt bzw. beantragt eine solche (Anträge 11 und 43; Urk. 112 S. 7 und 17). Allerdings unter- lässt es der Kläger, einen konkreten Antrag zu stellen, wie sein persönlicher Ver- kehr zu den Kindern in Zukunft geregelt sein soll, und auch aus seinen weiteren Vorbringen lässt sich nicht im Ansatz erkennen, was diesbezüglich seine Vorstel- lungen sind. Auf die Anträge 11 und 43 ist daher nicht einzutreten. Die Vorinstanz ist im Übrigen sehr wohl auf die Frage der Kontaktregelung eingegangen. Vor Vorinstanz hatte der Kläger auf Vorhalt seinen Antrag betreffend Kontaktregel wie folgt bestätigt: Die Eltern setzen sich im Beisein einer Amtsperson der KESB bei der KESB an einen Tisch, die Kinder und allenfalls auch Frau Bezirksrichterin

      ES. nehmen ebenfalls am Gespräch teil, und den Kindern wird ehrlich er- klärt, wie die Parteien sich in den letzten Jahren verhalten haben und falls Fehler passiert wären, sich für diese zu entschuldigen. (Prot. I S. 15 f.). Die Vorinstanz wies diesen Antrag ab mit der Begründung, die Kinder hätten mit ihrer Anhörung die Möglichkeit erhalten, ihre Wünsche und Bedürfnisse zu äussern. Darüber hin- aus sei es nicht Aufgabe des Gerichts, mit den Kindern die Zeit seit der Trennung respektive Scheidung ihrer Eltern zu besprechen und aufzuarbeiten (Urk. 113 S. 8). Dem ist beizupflichten. In diesem Zusammenhang ist Antrag 16 (Urk. 112 S. 8, vgl. auch Urk. 112 S. 18) des Klägers abzuweisen.

    3. Die Vorinstanz ist auf die Klage hinsichtlich der Rechtsbegehren Ziff. 4, 6b, 6c, 6d, 12 und 13 nicht eingetreten (Urk. 113 S. 6 und 23, Urteilsdispositiv- Ziffer 1). Dies ficht der Kläger nicht an (vgl. Urk. 112 S. 7 f.), ausser dass er die Rückzahlung der bisher geleisteten Unterhaltsbeiträge von der Beklagten verlangt (nachfolgend E. IV/2e a.E.). Soweit nicht angefochten, bleibt es beim vorinstanzli- chen Entscheid.

2. Bei Verfahren betreffend Kinderbelange ist der Sachverhalt nach Art. 296 Abs. 1 ZPO von Amtes wegen zu erforschen. Infolgedessen können die Parteien im Berufungsverfahren auch dann neue Tatsachen und Beweismittel vorbringen,

wenn die Voraussetzungen nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1).

Aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes ist das Gericht verpflichtet, von sich aus alle Elemente in Betracht zu ziehen, die entscheidwesentlich sind, und unabhängig von den Anträgen der Parteien Beweise zu erheben. Das Gericht hat alle rechtserheblichen Umstände zu berücksichtigen, die sich im Laufe des Ver- fahrens ergeben, auch wenn die Parteien nicht ausdrücklich darauf Bezug neh- men. Die Pflicht der Behörde, den Sachverhalt zu erforschen, entbindet die Betei- ligten indessen nicht davon, durch Hinweise zum Sachverhalt oder Bezeichnung von Beweisen am Verfahren mitzuwirken. Sie müssen das Gericht über den Sachverhalt orientieren und ihm die verfügbaren Beweismittel nennen bzw. im Rahmen des Zumutbaren beibringen, zumal sie den Sachverhalt in der Regel am besten kennen (KUKO ZPO-Stalder/van de Graaf, Art. 296 N 2; BGer 5A_446/2019 vom 5. März 2020, E. 4.3.2 m.w.H.).

III.

  1. a) Der Kläger beantragt, es sei festzustellen, ob der Vorderrichter, Be- zirksrichter lic. iur. D. EQ. , befangen sei (Antrag 10). Zur Begründung führt der Kläger aus, Bezirksrichter EQ. schütze seine Kollegen ES. und ER. durch Amtsmissbrauch. Er behandle seine Frau ES. 'etwas rechter als mich' (Urk. 112 S. 6 f.).Es handle sich um ein eigentliches Lügen Perpetuum Mobile. Bezirksrichterin ES. schütze die Kindsmutter mit gro- bem Amtsmissbrauch. Bezirksrichter ER. schütze Bezirksrichterin

    ES. durch abermaligen Amtsmissbrauch und Bezirksrichter EQ. schütze die Kollegen ES. und ER. ebenfalls durch noch grösseren Amtsmissbrauch (Urk. 112 S. 7).

    b) Nach § 127 lit. c GOG entscheidet das Bezirksgericht über streitige Aus- standsbegehren im Sinne von Art. 50 ZPO, wenn ein Mitglied des Bezirksgerichts betroffen ist. Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Urteil fest, der Kläger habe keinen Ausstandsgrund gegen den verfahrensleitenden Bezirksrichter (lic. iur.

    EQ. ) im Sinne von Art. 47 ZPO geltend gemacht (Urk. 113 S. 7), was der Kläger nicht beanstandet (Urk. 112 S. 8 zu E. 2.1). Das Obergericht ist nicht zu- ständig, über ein erstmals gestelltes Ausstandsbegehren gegen einen Bezirks- richter zu befinden. Auf Antrag 10 ist daher nicht einzutreten.

    Der Vorwurf des Amtsmissbrauchs an die Adresse des Vorderrichters ent- behrt im Übrigen jeglicher Grundlage. Gerichtspräsident Dr. B. ER. schied die Parteien mit Urteil vom 10. April 2012 (Urk. 4/37). Bezirksrichterin lic. iur.

    ES. hatte mit Verfügung vom 29. März 2011 Eheschutzmassnahmen ange- ordnet (Urk. 4/4/3). Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid zu Recht aus, sie sei für eine allfällige Aufarbeitung des rechtskräftig abgeschlossenen Eheschutz- respektive Scheidungsverfahrens nicht zuständig. Weiter hielt die Vo- rinstanz fest, es bestünden keine Hinweise auf ein strafbares Verhalten der vom Kläger bezeichneten Beteiligten der damaligen Verfahren (involvierten Richter, Beamte oder die Kindsmutter). In beiden Verfahren seien zwischen den Parteien Einigungen erzielt worden, welchen der Kläger ausdrücklich zugestimmt habe und die von den Gerichten genehmigt worden seien (Urk. 113 S. 8 f.). Der Kläger vermag auch im Berufungsverfahren kein strafbares Verhalten seitens des Ge- richts oder weiterer Personen aufzuzeigen.

  2. a) Die Vorinstanz nahm die vom Kläger als Schlussvortrag bezeichnete Eingabe vom 8. April 2023 als Protokollberichtigungsbegehren entgegen, weil er zum Protokoll der Hauptverhandlung nebst Bemerkungen und Ergänzungen Feh- ler in der Protokollierung erwähnt habe. Der Kläger weise zutreffend darauf hin, dass er nicht ausgeführt habe, in Verfahren der Staatsanwaltschaft des Kantons GB. , sondern des Kantons Zürich involviert zu sein (Prot. I S. 10). Dieser Fehler sei als offensichtliches Versehen zu korrigieren. Die übrigen beanstande- ten Passagen (Scheissdreck, Wenn E. das weiss, dann kommt E. zu mir sowie die Ausführungen des Bezirksrichters zur Kinderanhörung seien korrekt protokolliert worden. Vom Kläger sei nicht ausgeführt worden und es sei auch nicht ersichtlich, inwiefern es sich dabei um (für das vorliegende Verfahren) wesentliche Tatsachen handeln sollte. Im Übrigen mache der Kläger keine fehler- hafte Protokollierung geltend, sondern möchte Ergänzungen und Anmerkungen

    dazu anbringen. Nachdem das Protokoll gemäss Art. 235 Abs. 2 ZPO die Ausfüh- rungen tatsächlicher Natur (vorliegend der Hauptverhandlung) wiederzugeben habe, bestehe kein Raum dafür, die in der Hauptverhandlung gemachten Ausfüh- rungen zu ergänzen oder Anmerkungen zu den Ausführungen im Nachhinein ins Protokoll aufzunehmen. Soweit der Beklagte [recte: Kläger] über die Korrektur auf Seite 10 des Protokolls hinaus Berichtigungen des Protokolls der Hauptverhand- lung verlange, sei sein Begehren daher abzuweisen (Urk. 113 S. 9 f.).

    1. Mit seinen Anträgen 18 und 41 hält der Kläger an seinem Protokollberich- tigungsbegehren fest und verlangt sinngemäss ein Wortprotokoll anhand der Tonaufnahme. Seine Ergänzungen und Anmerkungen seien wichtig, um ein ehrli- ches Gesamtbild der Hauptverhandlung zu erhalten, welches die Vorinstanz ein- mal mehr zu vernebeln versuche. Darauf deute bereits hin, wie üblich viel Zeit hinausgezögert worden sei, bis er das Protokoll erhalten habe. Das Hinauszö- gern seit Oktober 2021 ziehe sich von Beginn weg hin. Das Bezirksgericht habe Monate benötigt, um das Protokoll auszufertigen, und er habe lediglich zehn Tage erhalten, um an seinen Korrekturen/Ergänzungen festzuhalten (Urk. 112 S. 9 f.).

    2. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, sind gemäss Art. 235 Abs. 2 ZPO Ausführungen tatsächlicher Natur dem wesentlichen Inhalt nach zu protokol- lieren, soweit sie nicht in den Schriftsätzen der Parteien enthalten sind. Mit einem Gesuch um Protokollberichtigung kann jeder, der ein schutzwürdiges Interesse daran hat, geltend machen, es sei ihm durch eine falsche oder lückenhafte Proto- kollierung einer wesentlichen Tatsache ein Nachteil entstanden, und eine Berich- tigung des Protokolls verlangen (Urk. 113 S. 9 unter Hinweis auf BSK ZPO-Willis- egger, Art. 235 N 38 ff.; vgl. auch Pahud, DIKE-Komm-ZPO, Art. 235 N 22). Zu ergänzen ist, dass eine wortgetreue Wiedergabe nicht verlangt werden kann, weil das Gesetz darauf keinen Anspruch gibt. Das gilt unabhängig davon, ob techni- sche Hilfsmittel eingesetzt wurden (Willisegger, a.a.O., Art. 235 N 43; Pahud, a.a.O., Art. 235 N 20). Der entsprechende Antrag des Klägers ist daher abzuwei- sen. Im Übrigen legt er nicht dar, welche von ihm verlangten Ergänzungen und Anmerkungen im Protokoll inwiefern für die Entscheidfindung des Gerichts rele- vant sein sollen, und genügt damit seiner Begründungsobliegenheit nicht. Die

    Hauptverhandlung fand am 6. März 2023 statt (Prot. I S. 7 ff.). Das Protokoll der Hauptverhandlung wurde dem Kläger mit Schreiben vom 21. März 2023 zugestellt (Urk. 75; vgl. Urk. 77). Von einem monatelangen Zuwarten kann daher keine Re- de sein. Der klägerische Antrag 18 ist abzuweisen, soweit auf ihn eingetreten werden kann.

  3. Der Kläger verlangt, es sei abzuklären, ob die Vorinstanz die von ihm be- antragten Fragen an die Kinder gestellt habe oder nicht (Antrag 44; Urk. 112

S. 19). Die Vorinstanz hat die drei Kinder der Parteien am 16. März 2023 ange- hört. Alle drei Kinder erklärten, dass sie keine Protokollierung des Gesprächs wünschten (Prot. I S. 35 f.). Zu Beginn der Anhörung hatte der Vorderrichter den Kindern erklärt, der Inhalt des Gesprächs werde in einer Zusammenfassung auf- geschrieben. Die Kinder hätten das Recht zu sagen, wenn etwas nicht aufge- schrieben oder den Parteien nicht mitgeteilt werden sollte. Folgerichtig verzichtete die Vorinstanz auf eine Protokollierung und fanden die Aussagen keinen Eingang in die Entscheidfindung (vgl. Pfänder Baumann, DIKE-Komm-ZPO, Art. 298 N 12; FamKomm Scheidung/Schweighauser, Anh ZPO, Art. 298 N 33). Welche Fragen an die Kinder gestellt wurden, ist daher nicht aktenkundig. Zudem haben die Par- teien keine Möglichkeit, Ergänzungsfragen zu stellen (BGer 5A_88/2015 vom

  1. Juni 2015, E. 3.3.1; BSK ZPO-Michel/Steck, Art. 298 N 49). Antrag 44 ist ab- zuweisen.

    IV.

    1. a) Die Vorinstanz wies den Antrag des Klägers, die elterliche Sorge über die drei Kinder sei ihm alleine zuzuteilen, ab. Sie führte dazu aus, seit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom 10. April 2012 habe die Beklagte die alleinige Sorge über die Kinder und auch die alleinige Obhut inne. Der Kontakt zwischen dem Kläger und den Kindern sei sowohl in der Vergangenheit wie auch aktuell sehr spärlich erfolgt; teilweise hätten sich der Kläger und die Kinder jahrelang nicht ge- sehen. Die älteste Tochter C. habe der Kläger gemäss seinen eigenen Aussagen im Jahr 2019 zuletzt gesehen, davor vor fünf Jahren im Jahr 2014. Die jüngeren beiden Kinder D. und E. habe er in letzter Zeit im September 2019 gesehen, danach etwa im März oder April 2021 und zuletzt Ende Febru- ar 2023. Die Regelung der elterlichen Sorge, deren Änderung der Kläger verlan- ge, bestehe damit bereits seit rund 11 Jahren sowohl rechtlich wie auch tatsäch- lich. Die beiden älteren Kinder hätten den grössten Teil ihrer Kindheit, der heute 13-jährige E. faktisch sein gesamtes bisheriges Leben unter dieser Rege- lung verbracht.

      Die vom Kläger bei der Beklagten verorteten und ausführlich beschriebenen Unzulänglichkeiten bestünden aus seiner Sicht bereits seit der Trennung respek- tive der Scheidung. Er bringe nicht vor, dass aktuelle Veränderungen gerade jetzt eine Änderung der elterlichen Sorge erforderlich machen würden, sondern be- gründe seinen Antrag mit dem Verhalten der Beklagten während der gesamten Zeit nach der Scheidung. Er sehe denn auch das Kindeswohl nach wie vor nicht dadurch gefährdet, dass die Kinder weiterhin alleine von der Beklagten betreut werden, sondern wolle daran im Gegenteil ausdrücklich festhalten. Der Kläger bringe damit keine persönlichen, tatsächlichen Veränderungen auf Seiten des ei- nen oder anderen Elternteils oder der Kinder vor, die eine Änderung der elterli- chen Sorge zur Wahrung des Kindeswohls notwendig machen würden.

      Solche Veränderungen ergäben sich auch nicht aus den übrigen Akten. Die- se zeigten zwar deutlich, dass seit der Trennung ein anhaltender Konflikt zwi- schen den Parteien bestehe, der sich negativ auf die Kinder auswirke, insbeson- dere auf die beiden Töchter C. und D. . Der Konflikt habe denn auch zu verschiedenen Kindesschutzmassnahmen (Besuchs- und Erziehungsbeistand- schaft sowie sozialpädagogische Familienbegleitung) und zu längeren Kontaktab- brüchen respektive zu den aktuellen sehr spärlichen Kontakten zwischen den Kindern und dem Kläger geführt. Es lägen jedoch keine Hinweise darauf vor, dass das Wohl der drei Kinder durch die alleinige elterliche Sorge der Beklagten ge- fährdet wäre (Urk. 113 S. 12 f.).

      1. Im Berufungsverfahren hält der Kläger daran fest, dass ihm die alleinige elterliche Sorge zu übertragen sei (Antrag 15; Urk. 112 S. 8), und stellt neu den Antrag, die Kinder seien unter seine alleinige Obhut zu stellen (Antrag 19;

        Urk. 112 S. 10). Zu letzterem macht der Kläger geltend, die Kinder seien unter

        Obhut der Mutter in ihrer Entwicklung, Sicherheit und Stabilität gefährdet. Es sei der Kindsmutter schon immer nur darum gegangen, schmarotzermässig auf Kos- ten von ihm oder der Allgemeinheit ein tolles Leben zu führen, ohne arbeiten zu müssen. Ebenso wichtig sei es ihr, ihm zu schaden; selbst wenn als Kollateral- schaden die Kinder wesentlich mehr darunter litten. So werde den Kindern indok- triniert, keine Ausbildung zu absolvieren, da sonst die mehr als Fr. 2'000.–

        /monatlich von ihm nicht mehr fliessen würden. Als Folge hätten die beiden ältes- ten keine Lust, eine Ausbildung zu machen, und plätscherten gemäss Vorbild der Kindsmutter auf Kosten der Allgemeinheit so vor sich hin (Urk. 112 S. 10 zu An- trag 19). Weiter macht der Kläger Ausführungen zum im Eheschutzurteil festge- legten Kontaktrecht. Den Töchtern sei dies zu wenig gewesen, worauf er an die KESB gelangt sei. Ende Januar 2016 habe er von dieser erfahren, dass ihm die Betreuung der Töchter am ersten Februarwochenende zustünde. Die Beklagte habe dies vereitelt und danach habe er die Kinder jahrelang nicht mehr gesehen (vgl. Antrag 20; Urk. 112 S. 10). Den Antrag auf Umteilung der elterlichen Sorge begründet der Kläger so: Anhand der bisherigen, als auch den nachfolgenden Ausführungen & der zahlreichen, deutlichsten Unterlagen welche Sie sich zu Ge- müte geführt haben, ist ersichtlich, dass eine derart sich verhaltende Kindsmutter für die eigenen Kinder eine riesige Gefahr darstellt. Während lhnen deutlich ge- worden sein muss, dass mein Verhalten gegenüber den Kindern & Kindsmutter ehrbar, achtungsvoll & mit grosser Fairantwortung erfolgte, was für eine Aufwach- sen der Kinder das wichtigste ist. (Urk. 112 S. 8, Begründung zu Antrag 15).

      2. Für die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge und Obhut an einen El- ternteil hat das Wohl des Kindes Vorrang vor allen übrigen Überlegungen, insbe- sondere vor den Wünschen der Eltern. Vorab ist deren Erziehungsfähigkeit zu klären. Ist sie bei beiden Elternteilen gegeben, kann die Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnisse ausschlaggebend sein. Schliesslich ist – je nach Alter des Kindes – seinem eindeutigen Wunsch Rechnung zu tragen. Diesen Kriterien lassen sich die weiteren Gesichtspunkte zuordnen, so die Bereitschaft eines El- ternteils, mit dem andern in Kinderbelangen zusammenzuarbeiten, oder die For- derung, dass eine Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge und Obhut von einer persönlichen Bindung und echter Zuneigung getragen sein sollte (BGer

      5A_729/2020 vom 4. Februar 2021, E. 3.3.5.1 m.w.H.). Wird die elterliche Sorge einem Elternteil allein zugeteilt, kommt diesem notwendigerweise auch die Obhut über das Kind zu. Obhut meint die faktische Betreuung des Kindes in Hausge- meinschaft (BSK ZGB I-Fountoulakis, Art. 133 N 10 m.w.H.; FamKomm Schei- dung/Büchler/Clausen, Art. 133 ZGB N 5; BGer 5A_685/2019 vom 9. September 2019, E. 5 a.E.).

      Der Kläger setzt sich mit den Erwägungen der Vorinstanz, wonach er keine aktuellen Veränderungen in den persönlichen Verhältnissen der Parteien vortra- ge, nicht auseinander, ebenso wenig mit dem zutreffenden Hinweis der Vorin- stanz, wonach er an der alleinigen Betreuung durch die Beklagte ausdrücklich festgehalten habe. So führte er anlässlich der Hauptverhandlung vom 6. März 2023 aus, die Kindsmutter scheine die alleinige Sorge ausgenutzt zu haben, um ihn in ihrem Umfeld und an der Schule der Kinder in Verruf zu bringen. Das ge- meinsame Sorgerecht habe die Beklagte – wie in den Unterlagen ersichtlich – be- reits zu Beginn gebrochen. Mit solchen Brüchen sei dann fertig. Mit seiner alleini- gen Sorge werde das meiste so bleiben, wie es sei, aber er habe dann die Kon- trolle und stehe nicht mehr aussen vor. Die Kinder würden an der Schule bleiben und bei der Beklagten wohnen. Diese würde sich um das Finanzielle kümmern – von ihm komme nichts mehr dazu. Er werde aber informiert, müsse angehört werden, entscheide, halte den Kontakt zur Beklagten als Mutter der gemeinsamen Kinder und trage seine Entscheide auch. Eine Art Beistand+. Unmögliche Vor- kommnisse würden unmögliche Lösungen suchen und finden (Urk. 64 S. 23

      Ziff. 11). Auf den Hinweis des Vorderrichters, es sei im Gesetz nicht vorgesehen, dass ein Elternteil, dem die elterliche Sorge entzogen worden sei, die Obhut über die Kinder wahrnehme, antwortete der Kläger, wenn die Obhut bei der Mutter und die alleinige elterliche Sorge bei ihm nicht gehe, dann müsse man das gar nicht diskutieren. Er gehe zu 90 % davon aus, dass die Kinder in EC. bleiben wollten, auch wenn er das alleinige Sorgerecht hätte. Dann würde er ihnen zu Leide werken, und das wolle er ja nicht. Er beachte im Gegensatz zur Kindsmutter nämlich das Kindeswohl. Er möchte, dass sie als Familie je nach Situation ent- scheiden würden (Prot. I S. 14 f.).

      Offensichtlich geht der Kläger selber nicht davon aus, dass er die faktische Betreuung der Kinder übernehmen könnte. Zu Recht anerkennt er die Wichtigkeit der Stabilität in den örtlichen und familiären Verhältnissen. Dass sich die Kinder bei der Beklagten nicht wohlfühlten, macht er nicht geltend. Die Vorinstanz hat auf den anhaltenden Konflikt zwischen den Parteien hingewiesen, der sich negativ auf die Kinder auswirke und zu längeren Kontaktabbrüchen bzw. aktuell sehr spärlichen Kontakten zwischen dem Kläger und den Kindern geführt habe

      (Urk. 113 S. 13). Auch dies indiziert keine Obhutsumteilung. Welches die Gründe für die spärlichen Kontakte sind, braucht in diesem Verfahren nicht geklärt zu werden (vgl. Urk. 112 S. 10, Antrag 20; Prot. I S. 18 ff.). Der Kläger wirft die Frage auf, ob die Kinder Opfer eines sexuellen Übergriffs geworden seien, ohne irgend- welche konkreten Anhaltspunkte dafür aufzuzeigen (Urk. 112 S. 4, Antrag 5). Da- rauf ist nicht weiter einzugehen. Sollen die Kinder weiterhin von der Beklagten be- treut werden, so besteht auch kein Anlass, an deren Erziehungsfähigkeit zu zwei- feln. Der Vorwurf, die Beklagte wolle die Kinder von einer Ausbildung abhalten, um weiterhin Geld vom Kläger zu erhalten, ist nicht nachvollziehbar, verlängert sich doch die Unterhaltspflicht der Eltern bis zum Abschluss einer ordentlichen Ausbildung, wenn das volljährige Kind noch keine angemessene Ausbildung hat (Art. 277 ZGB). Der Antrag des Klägers, die Kinder seien unter seine alleinige Obhut zu stellen, ist abzuweisen.

      Da die Kinder unter der alleinigen Obhut der Beklagten verbleiben, kommt die Zuteilung des alleinigen Sorgerechts an den Kläger nach dem zuvor Gesagten von vornherein nicht in Frage. Auch die von ihm vorgetragene Begründung für seinen Antrag überzeugt nicht. Wie bereits erwähnt, war der Beklagten im Schei- dungsurteil vom 10. April 2012 vereinbarungsgemäss die alleinige elterliche Sor- ge und Obhut über die Kinder übertragen worden (Urk. 4/37). Inwiefern die Be- klagte das gemeinsame Sorgerecht zuvor gebrochen haben soll, ist nicht er- sichtlich und spielt im Übrigen für das Abänderungsverfahren auch keine Rolle. Der Kläger beantragt offenbar das alleinige Sorgerecht, um über Kinderbelange informiert zu werden und (mit-)entscheiden zu können. Gemäss Art. 275a ZGB haben Eltern ohne elterliche Sorge aber ohnehin ein Informations- und Auskunfts- recht. Der Inhaber der elterlichen Sorge trifft unter Vorbehalt der eigenen Handlungsfähigkeit des Kindes die nötigen Entscheidungen (Art. 301 Abs. 1 ZGB). An- gesichts der Zerstrittenheit der Parteien würde es nicht dem Kindeswohl dienen, wenn der Kläger über Kinderbelange (mit-)entscheiden würde. Auch der Antrag auf Zuteilung des alleinigen Sorgerechts ist abzuweisen.

    2. a) Die Vorinstanz wies auch den Antrag des Klägers, seine Unterhalts- pflicht gegenüber den Kindern sei rückwirkend ab 1. Januar 2021 aufzuheben, ab. Der Kläger erachte eine Aufhebung seiner Unterhaltspflicht gegenüber seinen drei Kindern vorab deswegen als gerechtfertigt, weil er seit der Trennung vor 12 Jah- ren von der Beklagten seiner Rechte betreffend die Kinder beraubt worden sei, wobei verschiedene Behörden das Verhalten der Beklagten unterstützt oder zu- mindest nicht verhindert hätten. Er verkenne dabei, dass nicht der persönliche Kontakt zu seinen Kindern der Grund für seine Unterhaltsverpflichtung bilde, son- dern die einfache Tatsache, dass seine Kinder nebst Betreuung auch finanzielle Unterstützung benötigten, um ihre existenziellen Bedürfnisse nach Kleidung, Es- sen, Wohnen etc. decken zu können. Diese Bedürfnisse der Kinder bestünden unabhängig davon, wie reibungslos oder wie belastet sich der persönliche Kontakt zwischen dem Kläger und den Kindern gestalte. Nachdem der Kläger die Obhut über die Kinder nicht innehabe, erfülle er seine Unterhaltspflicht in erster Linie durch Geldleistungen. Probleme beim Kontakt zwischen dem Kläger und seinen Kindern stellten kein Grund dar, um die Unterhaltspflicht des Klägers gegenüber seinen Kindern herabzusetzen oder gar aufzuheben (Urk. 113 S. 16).

Eine Aufhebung seiner Unterhaltspflicht sehe der Kläger auch darin begrün- det, dass sich sein Einkommen seit dem Scheidungsurteil reduziert habe und seit mehr als zwei Jahren gänzlich weggefallen sei. Es sei unstrittig und durch Urkun- den, namentlich Steuerveranlagungen, belegt, dass sich das Einkommen des Klägers in den Jahren 2017 bis 2020 verringert habe. Wenn auch nur mittels Ver- lustschein vom 16. November 2021 dürftig belegt, aber ebenfalls grundsätzlich unbestritten sei sodann, dass der Kläger aktuell kein Einkommen mehr erziele. Strittig sei nicht die Frage, ob er heute weniger als Fr. 4'500.– monatlich netto verdiene, die ihm im Scheidungsurteil als hypothetisches Einkommen angerech- net worden seien, sondern ob es ihm tatsächlich nicht möglich sei, dieses Einkommen mit zumutbaren Anstrengungen heute zu erzielen. Die Parteien hätten sich damals vergleichsweise darauf geeinigt, dass es dem Kläger – unabhängig vom damals tatsächlich erzielten Einkommen – mit zumutbaren Anstrengungen möglich sein müsse, in Zukunft ein Einkommen von Fr. 4'500.– netto pro Monat zu erzielen. Als Folge davon könne der Umstand, dass der Kläger heute ein tiefe- res respektive gar kein Einkommen mehr erziele, für sich alleine noch keinen Grund darstellen, um seine Unterhaltspflicht abzuändern. Dazu müssten vielmehr neue Tatsachen hinzukommen, die den Parteien zum Zeitpunkt des Scheidungs- urteils noch nicht bekannt gewesen seien und die den Kläger daran hinderten, mit zumutbarer Anstrengung das angenommene Einkommen von Fr. 4'500.– netto pro Monat zu erreichen (mit Hinweis auf BGE 142 III 518 E. 2.6.1 f.; Urk. 113

S. 16 f.).

Der Kläger bringe zur Begründung für den behaupteten Wegfall seiner Er- werbsfähigkeit im Wesentlichen vor, er könne heute kein Einkommen erzielen, da er jahrelanges Unrecht erlitten habe und durch das unermüdliche Führen von di- versen Verfahren vor Ämtern, Behörden und Gerichten zeitlich vollständig absor- biert und gesundheitlich angeschlagen sei. Der Umstand, dass der Kläger diverse Verfahren führe, sei unbestritten und durch die zahlreich eingereichte Korrespon- denz belegt. Im Verhältnis zu minderjährigen Kindern seien jedoch besonders ho- he Anforderungen an die Ausnützung der Erwerbskraft zu stellen, insbesondere wenn wie hier wirtschaftlich enge Verhältnisse vorlägen. Der Kläger müsse sich daher in beruflicher Hinsicht so ausrichten, dass er seine Arbeitskapazität maxi- mal ausschöpfen könne. Selbst wenn die zahlreichen von ihm geführten Verfah- ren für die Kinder einen Nutzen bringen würden, stehe es dem Kläger nicht frei, seine Erwerbstätigkeit zugunsten dieser Verfahren einzuschränken und damit seine Unterhaltspflicht zu vernachlässigen (Urk. 113 S. 17 f.)

Für die Behauptung des Klägers, er sei aufgrund seiner Gesundheit nicht in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auszuüben, lägen keine Beweise vor. Namentlich liege kein Arztzeugnis vor, dass eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers belegen wür- de. Der Kläger habe dazu erklärt, er schenke dem Arztzeugnis der Beklagten kei- nen Glauben, weil ein solches Zeugnis nicht kontrolliert werden könnte und eine

Nähe zur Ärztin bestehen könnte. Auch er hätte durchaus einen Arzt, der ihm um- gehend ein Zeugnis für seine kranke Gesundheit ausstellen würde. Auf Nachfrage anlässlich der Hauptverhandlung habe der Kläger bestätigt, er befinde sich aktuell nicht in ärztlicher Behandlung und wolle dem Gericht kein Arztzeugnis einreichen. Dem Kläger sei somit bekannt, dass er eine Einschränkung seiner Erwerbsfähig- keit aufgrund seines gesundheitlichen Zustands zu belegen hätte, und er habe bewusst darauf verzichtet. Der Kläger begründe seinen behaupteten schlechten Gesundheitszustand damit, dass er ohne Unterbruch und ohne Erholungsphasen von Montag bis Sonntag an den verschiedenen Verfahren arbeite. Diese Ent- scheidung, seinen Kampf gegen die Behörden höher zu gewichten als seine Ver- pflichtung, für den Unterhalt seiner Kinder zu sorgen, und sich dafür bis an die ei- genen gesundheitlichen Grenzen zu engagieren, sei rechtlich nicht zu schützen. Der Kläger könne und müsse seine Prioritäten anders ordnen. Statt sich in unzäh- ligen Verfahren zu engagieren, habe er seine Leistungsfähigkeit einzusetzen, um eine Erwerbstätigkeit auszuüben und damit die existenziellen Bedürfnisse seiner Kinder zu decken (Urk. 113 S. 18 f.).

  1. Der Kläger beantragt nach wie vor, dass seine Unterhaltsverpflichtung per Ende des Jahres 2020 aufzuheben sei (Anträge 21 und 24). Er macht geltend, dass er sein Geschäft habe aufgeben müssen, sei eine Folge der zu hohen Ali- mente. Um diese bezahlen zu können, habe er in Absteigen wohnen, über lange Jahre sechs Tage pro Woche schuften und auf Ferien sowie viele Annehmlichkei- ten verzichten müssen. Nun sei er totgeritten, ausgepresst & alt geworden

    (Urk. 112 S. 11, Antrag 22). Im weiteren hält er daran fest, wenn der eine Eltern- teil den andern ausschalte, d.h. von den eigenen Kindern isoliere, bestehe kein Recht auf Alimente (Urk. 112 S. 12 oben zu Antrag 25; vgl. auch S. 13 zu Antrag 27). Seine Lebensumstände und Vergangenheit hätten den Tribut seiner Ge- sundheit gefordert (Urk. 112 S. 12 unten zu Antrag 26). Sein juristischer Einsatz für das Kindswohl sei wichtiger als seine Unterhaltszahlungen (Urk. 112 S. 13, Antrag 28). Er setze sich mit übermenschlichem Engagement für das Kindswohl seiner drei Kinder ein (Urk. 112 S. 16, Antrag 33). Seine bisher genannten Bewei- se genügten als Beweis, dass er aufgrund seiner Gesundheit keine Erwerbstätig- keit ausführen könne. Seine Einschränkung sei nicht durch ein Arztzeugnis zu belegen, weil jeder normale Mensch anhand seiner Beweise zur Ansicht gelange, dass bei ihm keine Einschränkung, sondern ein Totalausfall vorliege. Das Geld nütze dem Kindswohl viel weniger als die Präsenz von deren Vater. Er lasse sich nicht diktieren, wie er seine Prioritäten setze (Urk. 112 S. 14 zu Antrag 29). Jeder normale Mensch sehe anhand seiner bewiesenen Odyssee ein, dass mit einem solchen Martyrium kein Arbeitserwerb mehr stattfinden könne. Sein Gesundheits- zustand sei von Amtes wegen ärztlich abzuklären (Urk. 112 S. 14, Antrag 30).

  2. Mit diesen Ausführungen hält der Kläger im Wesentlichen an seinem vor Vorinstanz eingenommenen Standpunkt fest, ohne sich mit den diesbezüglichen – allesamt zutreffenden – Erwägungen der Vorinstanz sachlich auseinanderzuset- zen. Damit genügt er seiner Rügeobliegenheit nicht (vorn E. II/1a). Welche Be- weise für seine Erwerbsunfähigkeit er als genügend erachtet, ist nicht ersichtlich.

    Die Vorinstanz hat eine Abklärung des Gesundheitszustands des Klägers von Amtes wegen, etwa durch ein ärztliches Gutachten, mit der Begründung ver- worfen, eine solche Abklärung wäre nur dann angezeigt, wenn konkrete Anhalts- punkte darauf hindeuten würden, dass der Kläger aufgrund einer (psychischen) Erkrankung nicht in der Lage wäre, seine Leistungsfähigkeit statt in das Führen von Verfahren in eine Erwerbstätigkeit zu investieren; wenn es sich also nicht nur um eine Frage des Wollens, sondern eine Frage des Könnens handeln würde. Dafür lägen aber nicht genügend Hinweise vor (Urk. 113 S. 10). Auch zu diesen Erwägungen äussert sich der Kläger in seiner Berufungsschrift nicht. Er stellt nicht in Abrede, dass ihm die von ihm geführten Verfahren wichtiger sind als das Erzie- len eines Arbeitsverdienstes. Die selbständige Arbeit als Ofenbauer hat er per Ende 2020 aufgegeben (vgl. Urk. 3/1/6), offenbar ohne sich in ärztliche Behand- lung zu begeben. Arbeitslosengeld oder Sozialgeld bezog er nicht (Urk. 2 S. 5; Prot. I S. 9). Vor Vorinstanz hat er es abgelehnt, ein Arztzeugnis zu seinem Ge- sundheitszustand einzureichen (Prot. I S. 10). Ohne objektive Hinweise auf eine krankheitsbedingte Erwerbsunfähigkeit besteht aber kein Anlass, den Gesund- heitszustand des Klägers gutachterlich abklären zu lassen. Damit bleibt mit der Vorinstanz unbewiesen, dass der Kläger aus gesundheitlichen Gründen nicht in

    der Lage wäre, das den Unterhaltsbeiträgen zugrunde gelegte Einkommen von Fr. 4'500.– netto pro Monat zu erzielen (Urk. 113 S. 20).

  3. Die Vorinstanz prüfte weiter, ob die aktuellen finanziellen Verhältnisse der Parteien einen Grund für eine Abänderung der Unterhaltsverpflichtung des Klä- gers darstellen können. Sie erwog dazu, der Bedarf des Klägers sei in der mit dem Scheidungsurteil genehmigten Vereinbarung der Parteien mit Fr. 2'800.– pro Monat beziffert worden. Der Kläger habe seinen eigenen aktuellen Bedarf selbst nicht behauptet, jedoch einige Belege zu seinen aktuellen finanziellen Verhältnis- sen eingereicht und im Übrigen die Berechnungen der Gegenseite auf Befragen hin weitgehend als zutreffend bezeichnet. Aktuell lebe der Kläger mit seiner Le- benspartnerin in einer eigenen Liegenschaft, die eine tiefe Hypothekarbelastung von Fr. 4'250.– pro Jahr respektive Fr. 354.– pro Monat aufweise. Er habe erklärt, er müsse derzeit aufgrund seines fehlenden Einkommens keine Krankenkassen- prämie bezahlen. Damit betrage sein aktuelles betreibungsrechtliches Existenz- minimum in jedem Fall weniger als die Fr. 2'800.–, die ihm im Scheidungsurteil angerechnet worden seien. Sogar unter Annahme weiterer Kosten wie etwa (Zu- satz-)Versicherungen, Kommunikationskosten und Steuern im Rahmen seines familienrechtlichen Existenzminimums übersteige sein monatlicher Bedarf die

    Fr. 2'800.– nicht. Der Bedarf des Klägers stelle damit jedenfalls keinen Grund dar, die Unterhaltspflicht des Klägers herabzusetzen oder gar vollständig aufzuheben. Damit erübrige es sich, den aktuellen Bedarf des Klägers detailliert zu berechnen. Dasselbe gelte für die finanziellen Verhältnisse der Beklagten. Sie erziele aktuell zwar ein Einkommen von rund Fr. 1'300.– netto pro Monat respektive gemäss Leistungsentscheid der Sozialen Dienste EC. durchschnittlich Fr. 2'000.– pro Monat, während ihr in der Scheidungsvereinbarung noch kein Erwerbsein- kommen angerechnet worden sei. Nach wie vor sei sie jedoch weit davon ent- fernt, ihren Lebensbedarf mit ihrem Erwerbseinkommen selbst decken zu können, und werde (zusammen mit den Kindern) weiterhin von der Gemeinde mit wirt- schaftlicher Sozialhilfe unterstützt. Damit stehe fest, dass die Beklagte nicht ver- pflichtet werden könne, sich nebst der Betreuung der drei Kinder auch an deren Barbedarf zu beteiligen. Die finanziellen Verhältnisse von ihr stellten somit ebenfalls keinen Grund für eine Abänderung der Unterhaltsverpflichtung des Klägers dar (Urk. 113 S. 19 f.).

  4. Gemäss Kläger ist die Hypothekarbelastung von Fr. 4'250.– für das von ihm und seiner Lebenspartnerin bewohnte Haus zutreffend, doch benötige dieses das Mehrfache für Nebenkosten und Unterhalt. Allerdings beziffert und belegt der Kläger diese Kosten nicht. Im Übrigen unterlässt er es, sich sachlich mit den Er- wägungen der Vorinstanz zu seinem Bedarf auseinanderzusetzen (Urk. 112

S. 15, Antrag 31). Es bleibt daher dabei, dass dieser nicht höher als die in der Scheidungsvereinbarung veranschlagten Fr. 2'800.– ist, und zwar selbst dann, wenn Krankenkassenprämien im Bedarf berücksichtigt würden, weil ihm ein Er- werbseinkommen von (mindestens) Fr. 4'500.– netto angerechnet wird.

Auch mit den Erwägungen der Vorinstanz zu Einkommen und Bedarf der Beklagten setzt sich der Kläger nicht substantiiert auseinander. Die Beklagte hat vor Vorinstanz Arztzeugnisse vom 15. November 2021, 20. Juni 2022 und

12. September 2022 eingereicht, die ihr jeweils eine Arbeitsfähigkeit von 40 % bescheinigen (Urk. 20/6; Urk. 42/9). Der Kläger verlangt, der Umfang der Arbeits- fähigkeit der Beklagten sei durch einen unabhängigen Arzt zu prüfen (Urk. 112

S. 15, Antrag 30) und es sei beim Sozialamt abzuklären, warum die Beklagte im Jahre 2012 eine 3-Zimmerwohnung für Fr. 1'295.–, bezahlt vom Sozialamt, und im Jahre 2017 die gleich grosse Wohnung zum Schnäppchenpreis von Fr. 1'800.– inkl. Nebenkosten und Aussenparkplatz mit vollgetanktem Auto erhalten habe (Urk. 112 S. 15, Antrag 31). Die Beklagte machte vor Vorinstanz einen Bedarf von Fr. 2'590.– (ohne Steuern) für sich und von Fr. 3'275.– für die drei Kinder geltend (Urk. 41 S. 14). Diese Bedarfszahlen wurden vom Kläger nicht bestritten und sind nachvollziehbar. In der Berufungsschrift führt er lediglich aus, die Berechnungen der Beklagten zu deren finanziellen Verhältnissen interessierten ihn nicht; er be- zeichne sie mit Sicherheit als nicht zutreffend (Urk. 112 S. 15, Antrag 31). Mit die- ser unsubstantiierten Bestreitung ist der Kläger nicht zu hören. Damit bleibt es beim von der Beklagten geltend gemachten Bedarf. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist dem betreuenden Elternteil eine Erwerbsarbeit von 80 % ab Übertritt des jüngsten Kindes in die Sekundarstufe I und von 100 % ab dem vollendeten 16. Altersjahr zuzumuten (BGE 144 III 481 E. 4.7.6). E. ist am tt.mm.2023 13 Jahre alt geworden, weshalb der Beklagten bei voller Erwerbsfä- higkeit eine Erwerbsarbeit von 80 % zugemutet werden könnte. Selbst wenn die Beklagte ihr durchschnittliches Erwerbseinkommen auf Fr. 2'600.– verdoppeln könnte, wäre sie nicht in der Lage, den Barbedarf der drei Kinder nach Abzug der Kinderzulagen von Fr. 650.– zu decken. Dazu wäre sie auch nicht verpflichtet, da sie die Betreuungsarbeit leistet. Unter Antrag 32 stellt der Kläger Mutmassungen zu angeblich bei der Beklagten vorhandenem Vermögen auf (… die finanziellen aufgelisteten Verhältnisse der B. sind ein grosser Fake; die richtigen Gelder liegen mit grosser Wahrscheinlichkeit auf externen Konten oder bei Nahestehen- den, wie das bei Schmarotzern & Wohlstandverwahrlosten üblich ist.; Urk. 112 S. 15). Darauf ist nicht weiter einzugehen.

Die Vorinstanz hat das Rechtsbegehren auf Aufhebung der Kinderunter- haltsverpflichtung des Klägers somit zu Recht abgewiesen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, wäre eine Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge erst mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Klageerhebung möglich gewesen (Urk. 113

S. 15 f.). Soweit der Kläger die Rückerstattung der bereits bezahlten Unterhalts- beiträge verlangt (Urk. 112 S. 10 f., Anträge 21 und 24), beschlägt dies vor Kla- geeinleitung, nämlich bis Ende des Jahres 2020 geleistete Alimente. Dieser An- trag ist abzuweisen, da der Kläger die Alimente gestützt auf rechtskräftige Urteile schuldete.

3. Die Berufung des Klägers ist somit abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.

V.

  1. Der Kläger hat mit Eingabe vom 6. September 2023 ein Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren gestellt (Urk. 117). Dieses ist abzuweisen, da die Bewilligung der unentgeltlichen Rechts- pflege neben der finanziellen Bedürftigkeit voraussetzt, dass das Rechtsbegehren

    nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Gemäss den voranstehenden Erwä- gungen ist indessen die Berufung des Klägers aussichtslos.

  2. Die Vorinstanz hat die Kosten des Verfahrens dem Kläger auferlegt und ihn verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung zu bezahlen (Dispositiv- Ziffern 5 und 6). Dies entspricht der Kostenregelung in Art. 106 Abs. 1 ZPO, wo- nach die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt werden, und ist zu bestätigen, da der Kläger mit seiner Klage vollumfänglich unterliegt. Die damit zu- sammenhängenden Anträge 35-37 sind abzuweisen. Die detaillierte Rechnung von Rechtsanwältin lic. iur. X. liegt bei den Akten (Urk. 109). Diesbezüglich ist Antrag 39 des Klägers gegenstandslos (Urk. 112 S. 17).

  3. Ausgangsgemäss sind dem Kläger auch die Kosten des zweitinstanzli- chen Verfahrens aufzuerlegen. Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 3'000.– festzuset- zen (§ 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). Für das zweitin- stanzliche Verfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Klä- ger nicht, da er unterliegt, der Beklagten nicht, weil ihr kein zu entschädigender Aufwand entstanden ist.

Es wird erkannt:

  1. Das Gesuch des Klägers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das zweitinstanzliche Verfahren wird abgewiesen.

  2. Die Berufung wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird, und Disposi- tiv-Ziffer 3 der Verfügung sowie das Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 27. Juli 2023 werden bestätigt.

  3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.

  4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger aufer- legt.

  5. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel von Urk. 112 und 114/A-D, 1-2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

    Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

  7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

    Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

    Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

    Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

    Zürich, 28. Dezember 2023

    Obergericht des Kantons Zürich

    1. Zivilkammer

Der Vorsitzende:

lic. iur. A. Huizinga

Der Gerichtsschreiber:

Dr. M. Nietlispach

versandt am: jo

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