Kanton: | ZH |
Fallnummer: | LC230028 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 12.12.2023 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Abänderung des Scheidungsurteils |
Zusammenfassung : | Der Fall betrifft eine Familienstreitigkeit bezüglich der elterlichen Verantwortung und der Unterhaltszahlungen für das Kind C______. Der Vater, A______, hat gegen die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts Berufung eingelegt und die Einführung eines Wechsels der Kindesbetreuung beantragt. Die Mutter, B______, hat sich gegen die Einführung der Wechselbetreuung ausgesprochen und argumentiert, dass die Kommunikation zwischen den Eltern fehlt und der elterliche Konflikt hoch ist. Das Berufungsgericht entscheidet, dass die Wechselbetreuung im Interesse des 17-jährigen Kindes liegt und alle zwei Wochen stattfinden soll. Der Gerichtskostenbetrag beträgt 800 CHF und wird je zur Hälfte von den Parteien getragen. Die Kosten werden teilweise mit einer bereits geleisteten Anzahlung verrechnet. A______ wird zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen für das Kind und die Ehefrau verurteilt. Die Mutter übernimmt die direkten Kosten für das Kind, während der Vater monatliche Unterhaltsbeiträge leisten muss. Das Gericht bestätigt auch die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts bezüglich der Gerichtskosten. |
Schlagwörter : | Beklagten; Vater; Besuchs; Recht; Mutter; Berufung; Kindes; Besuchsrecht; Vorinstanz; Urteil; Wochen; Kontakt; Parteien; Dispositiv; Ferien; Besuche; Verfahren; Ziffer; Gericht; Parteientschädigung; Kindesvertreterin; Über; Obhut; Eltern; Kontakte; Entscheid; Familien; üglich |
Rechtsnorm: | Art. 105 ZPO ; Art. 106 ZPO ; Art. 119 ZPO ; Art. 122 ZPO ; Art. 123 ZPO ; Art. 134 ZGB ; Art. 273 ZGB ; Art. 308 ZGB ; Art. 310 ZPO ; Art. 311 ZPO ; Art. 90 BGG ; Art. 95 ZPO ; Art. 96 ZPO ; |
Referenz BGE: | 127 III 295; 130 III 585; 138 III 374; 141 III 569; 143 IV 453; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LC230028-O/U
damit vereinigt Geschäfts-Nr. LC230036-O
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin Nagel
Beschluss und Urteil vom 12. Dezember 2023
in Sachen
,
Beklagte 1, Erstberufungsbeklagte 1 und Zweitberufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
gegen
,
Beklagter 2, Erstberufungsbeklagter 2 und Zweitberufungsbeklagter
sowie
,
Verfahrensbeteiligter und Erstberufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y.
betreffend Abänderung des Scheidungsurteils
Rechtsbegehren:
Antrag der KESB Winterthur-Andelfingen (act. 1 S. 5):
Beim Bezirksgericht Zürich wird die Neuregelung der elterlichen Sorge von A. und B. über C. beantragt (Art. 134 Abs. 1 ZGB).
Rechtsbegehren der Beklagten 1, Erstberufungsbeklagten 1 und Zweitberufungsklägerin (act. 26 S. 2; act. 78 S. 1 f.):
Es sei der Sohn C. , geb. tt. mm. 2010, unter die alleinige Obhut der Beklagten 1 zu stellen.
Es sei der Beklagten 1 die alleinige elterliche Sorge für den Sohn C. zuzuweisen.
Der Beklagte 2 sei zu verpflichten, für den Sohn C. monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 1'150.00 zu bezahlen (zzgl. Familienzulagen), zahlbar monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats, ab Zuteilung der alleinigen Obhut an die Beklagte 1.
Es sei der jeweilige Arbeitgeber des Beklagten und / die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich, anzuweisen, vom monatlichen Einkommen und/oder der monatlichen Invalidenrente des Beklagten 2 jeweils monatlich CHF 1'150.00 für Unterhalt für C. direkt an die Beklagte 1 zu überweisen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. MwSt., zulasten der Beklagten.
Ursprängliches Rechtsbegehren des Beklagten 2, Erstberufungsbeklagten 2 und Zweitberufungsbeklagten gemäss Stellungnahme vom 28. Mai 2022 (act. 9 S. 8 sinngemäss):
Es sei dem Vater die alleinige Obhut, das alleinige Sorgerecht und das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht über C. zuzuteilen.
Angepasstes Rechtsbegehren des Beklagten 2, Erstberufungsbeklagten 2 und Zweitberufungsbeklagten gemäss Klageantwort (act. 24
S. 2):
Es sei festzustellen, dass bei C. keine strukturelle Verwahrlosung vorliege.
Dem Vater sei die alleinige Obhut zuzuteilen.
Dem Vater sei das alleinige Aufenthalts[bestimmungs]recht zuzuteilen.
Dem Vater sei das alleinige Sorgerecht zuzuteilen.
Die Verbeiständung von C. sei aufzuheben.
Alle Kosten- und Entschädigungsfolgen dieses Verfahrens zu Lasten der KESB und der Kindesmutter.
Die Kindesmutter sei zu einem pauschalen monatlichen Unkostenbeitrag (Alimente für C. ) von CHF 500 nach Ermessen des Gerichtes zu verpflichten.
Der KindesVater sei für den entstandenen Aufwand angemessen zu entschädigen.
Angepasstes Rechtsbegehren des Beklagten 2, Erstberufungsbeklagten 2 und Zweitberufungsbeklagten gemäss Duplik (act. 80 S. 2 f.):
[1.-2. ...]
C. sei nicht gegen seinen Willen zu zwingen, Vollzeit bei seiner Mutter zu leben.
Es sei das Kind C. , geb. tt. mm. 2010, bis auf Weiteres, je- doch mindestens bis Ende Schuljahr / Sommerferien 2023 unter die Obhut und Betreuung von D. zu stellen.
Eventualiter sei das Kind C. , geb. tt. mm. 2010, für die Dauer der Abklärungen, jedoch mindestens bis Ende Schuljahr / Sommerferien 2023 unter Mitspracherecht von C. unter die Obhut einer Pflegefamilie gemäss Vorschlag von Beistündin
E. zu stellen. C. sind 2-3 Familien zur Auswahl vorzustellen.
Die Betreuung sei wie folgt zu regeln:
C. wird bis auf weiteres durch D. betreut und soll weiterhin in G. zur Schule gehen können. Der Vater wird bei der Oma in der Nähe wohnen und steht wie auch die Oma für Besuche von C. jederzeit zur Verfügung.
Eventualiter: C. wird bis auf weiteres durch eine Pflegefamilie gemäss Vorschlag von Beistündin E. betreut. Wenn immer möglich in G. , so dass er nicht schon wie- der seinen Freundeskreis verliert.
Wochenendregelung:
Die Wochenenden verbringt C. wie in den letzten zwei Jahren gelebt, abwechselnd bei seinem Vater und seiner Mutter. C. soll das Recht Gewährt werden, Termine gemäss
seinen bedürfnissen & Hobbies in Absprache mit den Eltern zu schieben.
Die Schulferien verbringt C. gemäss seinen eigenen Wünschen und in Absprache mit den Eltern, jedoch mindestens je 2 Wochen bei seinen Eltern. In ungeraden Kalenderjahren hat die Mutter erste Wahl ihrer zwei Wochen, in geraden der Vater.
Meldet die Mutter kein Interesse an weiteren gemeinsamen Ferien mit C. an, verbringt er diese wie bisher beim Vater, unter Umständen auch bei der Pflegemutter.
Die Mutter sei zu verpflichten, an die Betreuung und die Erziehung von C. einen vom Gericht zu bestimmenden pauschalen monatlichen Unterhaltsbeitrag von mindestens CHF 500.00 zu entrichten, zahlbar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Sollte sie dies nicht leisten können, so hat sie beim Sozialamt ei- ne Kostenübernahmegarantie zu beantragen. Der Vater einigt sich mit D. bilateral über die übernahme weiterer Kosten. Krankenkasse und alle Gesundheitskosten werden im Gegenzug vom Vater übernommen.
Die Parteien seien im übrigen zu verpflichten, alle im Zusammenhang mit der Betreuung und Erziehung des Kindes entstehenden Kosten während ihrer Betreuungszeit selber zu tragen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8% MwSt.) zulasten der Mutter.
Urteil des Einzelgerichtes:
Dispositiv Ziffern 2, 3 und 4/1-3 des Scheidungsteilurteils des Bezirksgerichts Zürich vom 16. Dezember 2020 werden aufgehoben und durch folgende Fassungen ersetzt:
2. Die elterliche Sorge für den Sohn C. , geboren am tt. mm. 2010, wird der Mutter/Beklagten 1 allein übertragen.
3. Die Obhut für den Sohn C. , geboren am tt. mm. 2010, wird der Mutter/Beklagten 1 übertragen.
4./1. C. hat seinen zivilrechtlichen Wohnsitz bei der Mutter/Beklagten 1.
4./2. Der Vater/Beklagte 2 ist berechtigt und verpflichtet, den Sohn C. wie folgt auf eigene Kosten zu betreuen:
an jedem zweiten Wochenende jeweils ab Samstagmorgen, 9.00 Uhr bis Sonntagabend, 18.00 Uhr,
jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr
in Jahren mit gerader Jahreszahl von Karfreitag bis Ostermontag und in Jahren mit ungerader Jahreszahl von Pfingstsamstag bis Pfingstmontag; das auf diese Feiertagsbetreuung durch den Vater folgende Wochenende verbringt der Sohn bei der Mutter, womit die abwechselnde Wochenendbetreuung weitergefährt wird,
während sechs Wochen Ferien pro Jahr, wovon maximal zwei Wochen am Stück durchgefährt werden können.
Der Besuchsplan und die Ferienzeiten sind zu Beginn des Jahres mit der Beistandschaft festzulegen. Diese Pläne sind verbindlich und kön- nen nur im gegenseitigen Einverständnis abgeändert werden.
Weitergehende abweichende Betreuungsregelungen nach Absprache mit der Beistandschaft bleiben vorbehalten.
4./3. Der Vater/Beklagte 2 wird verpflichtet, der Mutter/Beklagten 1 an den Unterhalt und die Erziehung des Sohnes folgende KinderunterhaltsbeitRüge, zuzüglich Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen, zu bezahlen:
CHF 1'319.ab 1. April 2023 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung des Sohnes (auch über die Volljährigkeit hinaus).
Die Unterhaltsbeiträge sind an die Mutter/Beklagte 1 zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten über die Volljährigkeit hinaus, solange das Kind im Haushalt der Mutter/Beklagten 1 lebt und keine eigenen Anspräche gegenüber dem Vater/Beklagten 2 stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.
Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge basiert auf folgenden Grundlagen:
Erwerbseinkommen Mutter/Beklagte 1 (inkl. 13. Monatslohn, zuzüglich Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen, bei einer Erwerbstätigkeit von 80%): CHF 4'700.- netto;
Erwerbseinkommen Vater/Beklagter 2 (exkl. 13. Monatslohn, zuzüglich Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen, bei einer Erwerbstätigkeit von 100%, hypothetisch): CHF 4'500.- netto;
Vermögen Beklagte 1: CHF 0.-;
Vermögen Beklagter 2: CHF 0.-;
Bedarf Beklagte 1: CHF 2'754.-;
Bedarf Sohn C. : CHF 1'461. -
Bedarf Beklagter 2: CHF 2'962.-.
Die Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Mai 2023 von
106.3 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2024, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel:
Neuer Unterhaltsbeitrag =
alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index 106.3
Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfange der Teuerung Erhöht, so werden die Unterhaltsbeiträge nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst.
fällt der Index unter den Stand von Ende Mai 2023, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.
Dispositiv Ziffer 5 des Scheidungsteilurteils des Bezirksgerichts Zürich vom
Dezember 2020 wird Ergänzt, indem dem Beistand/der Beistündin folgende zusätzliche Aufgaben übertragen werden:
Unterstätzung der Eltern bei der Umsetzung des Besuchsrechts sowie deren überwachung, z.B. durch Moderation von gemeinsamen Gesprächen mit den Eltern über den Verlauf der Besuche;
Festlegung des Besuchsplans und der Ferienzeiten zu Beginn jeden Jahres;
Beratung der Mutter bei allenfalls notwendigen schulischen Fürdermassnahmen und Hilfe bei der Organisation einer psychotherapeutischen Unterstätzung für C. ;
Prüfung der Abläufe im Besuchsrecht und rasches Eingreifen bei allfälligen STürungen;
Begleitung Allfälliger telefonischer Kontakte zwischen dem Beklagten 2 und C. bei diesbezüglichen Streitigkeiten.
3. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:
CHF 9'000.00 die weiteren Gerichtskosten betragen CHF 12'968.50 Erziehungsfähigkeitsgutachten
CHF 1'766.30 Krisenintervention Schweiz
Die Gerichtskosten werden dem Beklagten 2 auferlegt.
Der Beklagte 2 wird verpflichtet, der Beklagten 1 eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 10'000.- (zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
(Mitteilung)
(Rechtsmittel)
BerufungsAnträge:
des Verfahrensbeteiligten und Erstberufungsklägers (act. 114 S. 2 ff.):
1. In Abänderung von Dispositivziffer 1. 4/2 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom 29. Juni 2023 (FP220033-L) sei der Vater/Berufungsbeklagte für berechtigt zu erklären, den Sohn
C. /Berufungskläger bis Ende 2023 einmal im Monat im Rahmen eines begleiteten Besuchstreffs bzw. einer sozialpädagogischen Familienbegleitung für die Dauer von maximal vier Stunden zu treffen. Ab dem 1. Januar 2024 sei der Vater/Berufungsbeklagte unter der Bedingung, dass sein Wohnort den Behörden bekannt ist wie folgt für berechtigt und verpflichtet zu erklären, den Sohn C. /Berufungskläger auf eigene Kosten zu betreuen:
an einem Wochenende im Monat von Samstagmorgen, 09 Uhr bis Sonntagabend, 18 Uhr, sofern dies im Interesse von C. und er damit einverstanden ist.
während zwei einzelnen Wochen Ferien pro Jahr, sofern dies im Interesse von C. und er damit einverstanden ist.
Der Vater/Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Beistandschaft spätestens per Ende 2023 seinen Wohnort bekanntzugeben. Alsdann seien der Besuchsplan und die Ferienzeiten zu Beginn des Jahres mit der Beistandschaft festzulegen. Diese Pläne sind für die Eltern/Berufungsbeklagten grundsätzlich verbindlich
und können von ihnen nur im gegenseitigen Einverständnis abgeändert werden.
Weitergehende abweichende Betreuungsregelungen nach Absprache mit der Beistandschaft und C. /dem Berufungskläger bleiben vorbehalten.
Der Vater/Berufungsbeklagte sei zudem dahingehend anzuweisen, jegliche Kontaktaufnahme mit C. /dem Berufungskläger per Mobiltelefon/WhatsApp/via andere soziale Netzwerke und/oder Messengerdienste von seiner Seite her zu unterlassen.
In Ergänzung von Dispositivziffer 2. des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom 29. Juni 2023 (FP220033-L) seien der Beistündin zu den genannten zusätzlichen Aufgaben zudem folgende Aufgaben zu übertragen:
Organisation und Festlegung der Modalitäten der begleiteten Besuche
überwachung der begleiteten Besuche insofern, als sie in regelmässigen Abständen die Einhaltung und die Durchführung der Besuche bei den Mitarbeitenden des Besuchstreffs bzw. der sozialpädagogischen Familienbegleitung in Erfahrung bringt
rasches Eingreifen, sollte der Vater/Berufungsbeklagte unerwünschte Kontakte zu C. /dem Berufungskläger herstellen via Mobiltelefon/ WhatsApp/via andere soziale Netzwerke und/oder Messengerdienste.
(unentgeltliche Rechtspflege)
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten der Berufungsbeklagten
der Beklagten 1, Erstberufungsbeklagten 1 und Zweitberufungsklägerin (act. 124/114 S. 2; s.a. act. 121 S. 2):
1. Es sei Dispositiv Ziff. 1./4./2. des angefochtenen Urteils aufzuheben und wie folgt neu zu fassen:
Der Vater/Beklagte 2 ist berechtigt, den Sohn C. einmal im Monat im Rahmen eines begleiteten Besuchstreffs bzw. einer sozialpädagogischen Familienbegleitung für die Dauer von maximal vier Stunden zu treffen.
Es sei Dispositiv Ziff. 2 des angefochtenen Urteils aufzuheben
und wie folgt neu zu fassen:
Dispositiv Ziffer 5 des Scheidungsteilurteils des Bezirksgerichts Z?rich vom 16. Dezember 2020 wird geändert bzw. Ergänzt, in- dem dem Beistand/der Beistündin insgesamt folgende Aufgaben übertragen werden:
Unterstätzung der Eltern bei der Umsetzung der Sorgerechts- und Obhutsregelung sowie deren überwachung;
Vermittlung zwischen den Eltern bei Streitigkeiten den Sohn betreffend;
Organisation und Festlegung der Modalitäten der begleiteten Besuche;
überwachung der begleiteten Besuche insofern, als sie in regelmässigen Abständen die Einhaltung und die Durchführung der Besuche bei den Mitarbeitenden des Besuchstreffs bzw. der sozialpädagogischen Familienbegleitung in Erfahrung bringt.
Es sei Dispositiv Ziff. 5 des angefochtenen Urteils wie folgt neu zu fassen:
Der Beklagte 2 wird verpflichtet, der Beklagten 1 eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 13'509.40 (zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. MwSt., zulasten des Beklagten 2.
Erwägungen:
A. (Beklagte 1, Erstberufungsbeklagte 1 und Zweitberufungsklägerin; fortan: Beklagte 1) und B. (Beklagter 2, Erstberufungsbeklagter 2 und Zweitberufungsbeklagter; fortan: Beklagter 2) waren verheiratet und haben einen gemeinsamen Sohn, C. , geb. tt. mm. 2010 (Verfahrensbeteiligter und Erstberufungskläger; fortan: C. Verfahrensbeteiligter).
Die Ehe der Beklagten 1 und 2 wurde mit Teilurteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 16. Dezember 2020 geschieden. C. wurde unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Beklagten 1 und 2 belassen und die Obhut für C. wurde ihnen mit wechselnder Betreuung übertragen. Im übrigen wurde die Teilvereinbarung vom 28. Mai 2019 über die Scheidungsfolgen genehmigt. Demgemäss hatte C. seinen zivilrechtlichen Wohnsitz beim Vater, wo er auch eingeschult war. Die Mutter betreute C. jedes Wochenende von Freitag nach Schulschluss bis Sonntag 20.00 Uhr, der Vater betreute C. in der übrigen Zeit. Beide Parteien waren berechtigt, mit C. pro Kalenderjahr je fänf Wochen Ferien während den Schulferien zu verbringen. Zudem wurde für C. eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet (act. 28/108). Mit Urteil vom 7. Juli 2022 wurde alsdann die Schei- dungsteilvereinbarung betreffend Güterrecht vom 6. Juli 2022 genehmigt (act. 28/180).
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirke Winterthur und Andelfingen (KESB) beantragte im Rahmen eines Entscheids vom 26. April 2022 beim Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht (Vorinstanz) gestützt auf
Art. 134 Abs. 1 ZGB die Neuregelung der elterlichen Sorge sowie die Anordnung einer Kindesvertretung (act. 1). Die Vorinstanz eröffnete in der Folge ein Verfahren betreffend Abänderung des Scheidungsurteils, wies der KESB die Klägerin- nenstellung zu, bestellte für C. eine Kindesvertretung und führte am 5. September 2022 eine Einigungsverhandlung durch (act. 1 ff.; Prot. S. 5 f.). Da eine Einigung nicht erzielt werden konnte, holte die Vorinstanz bei den Beklagten je ei- ne Klageantwort und bei der Kindesvertreterin eine Stellungnahme ein (vgl. act. 23; act. 24; act. 26). Mit Verfügung vom 7. November 2022 bewilligte die Vorinstanz der Beklagten 1 teilweise die unentgeltliche Rechtspflege (act. 29). Am
17. November 2022 verfügte die Vorinstanz die Einholung eines Erziehungsfühigkeitsgutachtens (act. 33). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs ernannte die Vorinstanz mit Verfügung vom 7. Dezember 2022 Dr. phil. F. zum Gutachter (act. 40). Gleichentags erfolgte der Gutachtensauftrag (act. 41). Das Erziehungsfühigkeitsgutachten wurde am 21. Februar 2023 erstattet (act. 65). Nach- dem den Parteien die Möglichkeit eingeräumt worden war, eine Ergänzung Erläuterung des Gutachtens zu beantragen (vgl. act. 67 ff.), wurden am 20. März 2023 die Hauptverhandlung sowie die Verhandlung betreffend Anordnung vorsorglicher Massnahmen durchgefährt (Prot. S. 18 ff.; act. 77 ff.). Mit Verfügung vom 27. März 2023 wurden die elterliche Sorge und die Obhut für C. als vorsorgliche Massnahme per sofort und für die weitere Dauer des Abänderungsverfahrens der Mutter zugeteilt, wobei die KESB mit dem sofortigen Vollzug der Obhutszuteilung an die Mutter betraut wurde. Weiter wurde der Vater für berechtigt erklärt, C. für die Dauer des Abänderungsverfahrens einmal im Monat
im Rahmen eines begleiteten Besuchstreffs bzw. einer sozialpädagogischen Familienbegleitung für die Dauer von maximal vier Stunden zu treffen. Zudem wur- den der Beistündin zusätzliche Aufgaben übertragen (act. 87). Die Obhutsumteilung wurde per 28. März 2023 vollzogen (act. 89/1-9). Nach weiteren Verfügungen, Eingaben und Stellungnahmen (vgl. act. 95 ff.) erging das eingangs wiedergegebene Urteil der Vorinstanz vom 29. Juni 2023 (act. 106 = act. 116 [Aktenexemplar] = act. 124/115A).
4.
Mit Eingabe vom 12. Juli 2023 erhob die Kindesvertreterin im Namen des verfahrensbeteiligten Kindes C. Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz vom 29. Juni 2023 mit den vorne wiedergegebenen Anträgen (act. 114). Zudem ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung (act. 114 S. 4). Das Verfahren wurde unter der Nr. LC230028-O angelegt. Mit Verfügung vom 8. September 2023 wurde der Beklagten 1 und dem Beklagten 2 Frist zur Beantwortung der Berufung angesetzt (act. 119). Die Beklagte 1 erstattete ihre Berufungsantwort am 13. Oktober 2023 (act. 121; zur erklürten Anschlussberufung s. unten E. 3). Der Beklagte 2 liess sich nicht vernehmen.
Mit Eingabe vom 4. September 2023 erhob auch die Beklagte 1 Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz vom 29. Juni 2023 (act. 124/114) und ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung (act. 124/114 S. 3). Das Verfahren wurde unter der Nr. LC230036-O angelegt. Mit Verfügung vom
12. September 2023 wurde dem Beklagten 2 Frist zur Beantwortung der Berufung sowie dem verfahrensbeteiligten Kind Frist zur Stellungnahme angesetzt
(act. 124/118). Die Stellungnahme des verfahrensbeteiligten Kindes erfolgte am
5. Oktober 2023 (act. 124/120). Der Beklagte 2 liess sich nicht vernehmen.
Mit Verfügung vom 24. Oktober 2023 wurden die beiden Verfahren vereinigt.
Das Verfahren Nr. LC230036-O wurde als dadurch erledigt abgeschrieben
(act. 123; act. 124/122) und das Rubrum wurde angepasst (vgl. act. 123 E. 2.2).
Da der von der Beklagten 1 im Rahmen der Beantwortung der Erstberufung erhobenen Anschlussberufung (act. 121 S. 2) neben der von ihr erhobenen Hauptberufung (Zweitberufung) angesichts der identischen Anträge keine eigenstündige Bedeutung zukommt, war keine Anschlussberufungsantwort einzuholen (dazu act. 125 E. 3.2). Den Parteien wurden die Berufungsantwort der Beklagten und die Stellungnahme der Kindesvertreterin zugestellt mit dem Hinweis, dass ei- ne Stellungnahme in Ausübung des allgemeinen Replikrechts innert zehn Tagen seit Zustellung zu erfolgen hätte (act. 125). Die Beklagte 1 verzichtete ausdRücklich auf eine Stellungnahme und äusserte sich einzig zu ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (act. 128; act. 129/1-6). Der Beklagte 2 und die Kindesvertreterin liessen sich nicht (mehr) vernehmen.
Der Beklagte 2 hat die eingeschriebenen Sendungen des Gerichts mehrheitlich nicht entgegengenommen bzw. abgeholt (vgl. act. 120/3; act. 127;
act. 133/1+2; act. 124/119/1; act. 124/123A). Da Parteien auch im unmittelbar an das erstinstanzliche Verfahren anschliessende Rechtsmittelverfahren mit einer Zustellung rechnen müssen, gelten die betreffenden Zustellungen gemäss
Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO als erfolgt.
Weiterungen sind nicht erforderlich. Die Sache ist spruchreif.
Beim Urteil der Vorinstanz handelt es sich um einen berufungsfühigen Entscheid (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Berufungen wurden form- und fristgerecht erhoben (Art. 311 ZPO; vgl. act. 108 und 110) und sowohl die Beklagte 1 als auch der Verfahrensbeteiligte sind beschwert. Dem Eintreten auf die Berufungen steht insoweit nichts entgegen.
Mit Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht allerdings grundsätzlich auf
die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Die Parteien haben mittels klarer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo sie die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben haben. Sie haben die von ihnen kritisierten Erwägungen des angefochtenen Entscheids und die Aktenstücke, auf die sie ihre Kritik stätzen, genau zu bezeichnen, sich mit den EntscheidGründen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen sowie darzutun, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (zum Ganzen: BGE 141 III 569 E. 2.3.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_580/2015 vom 11.04.2016 E. 2.2).
Sowohl die Erstberufung des Verfahrensbeteiligten als auch die Zweitberufung der Beklagten 1 richten sich gegen Dispositiv-Ziffer 1/4/2 (Betreuungsregelung) sowie Dispositiv-Ziffer 2 (Aufgaben der Beistandsperson) des vorinstanzlichen Urteils. Die Zweitberufung richtet sich zudem gegen Dispositiv-Ziffer 5 (Parteientschädigung). Nicht angefochten sind die übrigen Punkte.
1.
Die Vorinstanz gibt in den UrteilsErwägungen zunächst die Ausführungen der Beklagten 1 (act. 116 S. 16 ff.), des Beklagten 2 (act. 116 S. 28 ff.) und der Kindesvertreterin (act. 116 S. 41 ff.) sowie alsdann die Rechtsgrundlagen
(act. 116 S. 44 ff.) und die Einschätzung des Gutachters (act. 116 S. 53 ff.) wie- der. Hierauf kann verwiesen werden.
Für die Regelung der elterlichen Sorge, der Obhut, des Besuchsrechts und der Aufgaben der Beistandsperson stätzt sich die Vorinstanz im Wesentlichen auf die gutachterlichen Feststellungen und Empfehlungen von Dr. phil. F. vom
21. Februar 2023 (act. 65). Sie erwägt zusammengefasst, das Kindeswohl von C. sei gemäss Gutachten aufgrund des langjährigen Loyalitätskonflikts stark gefährdet. Die Erziehungsfühigkeit des Beklagten 2 sei deutlich eingeschränkt; er vernachlüssige C. , sei zur Kooperation nicht fühig und uneinsichtig. Die elterliche Sorge und die Obhut seien der Beklagten 1 zuzuteilen. Was das Besuchsrecht des Beklagten 2 betreffe, sei vor dem Hintergrund, dass vorerst nicht von einem definitiven Wegzug des Beklagten 2 ins Ausland auszugehen sei, die vom Gutachter aufgeworfenen gefährdungsaspekte mit der vorsorglich angeordneten raschen Umplatzierung zur Mutter hätten beRücksichtigt und aufgefangen werden können sowie angesichts des Alters von C. von 13 Jahren gestützt auf die Empfehlungen des Gutachters ein gerichtsübliches Besuchsrecht mit Wochenendbesuchen alle zwei Wochen und ein Ferienbesuchsrecht von sechs Wochen festzulegen. Zu erweitern seien immerhin die Aufgaben der Beistündin (act. 116 S. 61 ff.).
Die Kindsvertreterin führt in der Berufungsschrift aus, nachdem C. mit vorsorglichem Entscheid vom 27. März 2023 per sofort unter die elterliche Sorge und Obhut der Mutter gestellt und der Vater für berechtigt erklärt worden sei,
C. einmal pro Monat für maximal vier Stunden begleitet zu sehen, habe der Vater die begleiteten Besuche zwei Mal wahrgenommen und danach abgebrochen. Stattdessen habe er am 23. April 2023 ein Handy in den Besuchstreff geschmuggelt, dieses C. übergeben und ihn angewiesen, dies streng geheim zu halten und der Mutter nichts davon zu erZählen. In der Folge habe der Vater C. beinahe töglich und auch in der Nacht getextet und per WhatsApp mit ihm telefoniert. Die Nachrichten seien nicht harmloser Natur, sondern ziemlich zweifelhaften Inhalts gewesen (Verschwürungstheorien u.). Zudem habe der Vater via Handy fortwährend gegen die Mutter gehetzt, wie er dies schon seit der Trennung gemacht habe. Erst nach zwei Monaten habe die Mutter das Handy gefunden (act. 114 S. 5). Damit sei eingetreten, was mit den begleiteten Kontakten eben gerade hätte verhindert werden sollen, Nämlich die massive Beeinflussung und Manipulation C. s. C. habe sich in den letzten Jahren in einem massiven Loyalitätskonflikt befunden, weil der Vater kein gutes Haar an der Mutter gelassen und ihr persönlichkeitssTürungen und anderes mehr unterstellt habe. Auch habe er C. mit seinen abstrusen Verschwürungs-, Weltuntergangs- und Kriegstheorien indoktriniert, was bei C. grosse ängste ausgeläst habe. Mit dem vorinstanzlichen Urteil vom 29. Juni 2023 solle nun plötzlich ein gerichts- übliches unbegleitetes Besuchsrecht und ein ausgedehntes Ferienrecht gelten,
obwohl die gefährdung von C. nach wie vor gegeben sei. Der Beklagte 2 sei Völlig uneinsichtig und setze C. weiterhin einem massiven Loyalitätskonflikt aus und hetze in unverminderter Weise gegen die Mutter, gegen Behörden und die Gesellschaft allgemein (act. 114 S. 5 f.).
Sie, die Kindesvertreterin, habe das Urteil ausführlich mit C. besprochen. Er habe ihr zusammengefasst gesagt, die Besuchsrechtsregelung sei für ihn zu ausgedehnt. Er wolle nicht jedes zweite Wochenende zu seinem Vater, sondern höchstens einmal im Monat. An Weihnachten wolle er gar nicht zu ihm, in den Ferien maximal zwei Wochen, sechs Wochen seien viel zu viel. C. habe auch gesagt, er habe Angst vor seinem Vater. Er könne keine eigene Meinung haben. Wenn der Vater etwas sage und er sei anderer Meinung, dann werde der Vater sehr aggressiv und böse. Zudem ziehe sein Vater immer über die Mutter her. Er, C. , halte das nicht mehr aus. Er wolle das nicht mehr. Er wolle auch nicht, dass sein Vater ihn anrufe via WhatsApp etc. schreibe. Da hetze er auch immer gegen die Mutter. Die ganzen komischen Seiten und Links, die sein Vater ihm schicke, seien weniger schlimm, die schaue er meist gar nicht an. Aber vor dem anderen wolle er einfach seine Ruhe haben. Auch habe C. erwähnt, er würde gerne seine Oma (Grossmutter väterlicherseits) und seine Freunde in
G. sehen. Er befürchte jedoch, dass der Vater davon erfahre und dann auch einfach auftauche. Das wolle er nicht (act. 114 S. 6 f.). C. , so die Kin- desvertreterin weiter, sei sehr klar in seinen Anliegen und Wünschen, was die Ausgestaltung des Besuchsrechts anbelange. Als er noch zur Hauptsache beim Vater gelebt habe, sei es ihm deutlich schwerer gefallen, seine eigenen Wünsche und bedürfnisse anzubringen und ängste zu äussern. Er habe sich nie gegen seinen Vater stellen können, habe Angst gehabt, ihn zu enttäuschen und vor dessen Reaktion. Die Veränderung, die C. diesbezüglich nur schon in den letzten drei Monaten durchgemacht habe, sei offensichtlich. Da C. sich nun zutraue, seine Wünsche, Anliegen und ängste offen zu äussern, sollte diesen nach Möglichkeit auch entsprochen werden. C. müsse ernst genommen werden. Zudem sei C. bereits 13 Jahre alt. In diesem Alter werde oft auf die explizite Ausgestaltung eines Besuchsrechts gänzlich verzichtet. Vorliegend sei es angezeigt, dieses zu regeln, damit vor allem dem Vater Grenzen aufgezeigt würden.
C. sei jedoch nur schon aufgrund seines Alters ein Mitentscheidungsrecht zuzugestehen (act. 114 7 f.). Auch müsse C. die Möglichkeit haben, ein einmal festgelegtes Kontaktoder Ferienrecht nicht wahrzunehmen, wenn dies nicht in seinem Interesse sei. C. habe in den letzten Jahren sehr viel durchgemacht an der Seite des Vaters. Er sollte auf keinen Fall zu Ferien Kontakten gezwungen werden, wenn er sich dazu nicht in der Lage fühle. Seine Bedenken und ängste Müssten ernst genommen werden. Die Möglichkeit, Kontakte zu verweigern bzw. abzulehnen, hätte er naTürlich sowieso, indem er einfach nicht zum bzw. mit dem Vater mitgehe. Der Vater werde sich jedoch, wenn dies nicht irgendwo schriftlich festgehalten sei, nicht um C. s Meinung Kümmern, son- dern einfach sein Recht durchsetzen wollen, C. überreden, ihm ein schlechtes Gewissen machen ihm drohen. So sei es bis anhin auch schon gewesen. Es sei deswegen wichtig für C. , dass festgehalten werde, dass die Kontakte nur stattfänden, wenn diese in seinem Interesse seien und er damit einverstanden sei (act. 114 S. 8 f.).
Der Gefahr, dass der Vater C. anlässlich unbegleiteter Besuchswochenen- den erneut in massive Loyalitätskonflikte sTürze, ihn beeinflusse und manipuliere, sei zu begegnen, indem in einer ersten Phase nur begleitete Besuche stattfänden. In dieser Zeit könne C. sich weiter festigen, in Ruhe in die Oberstufe übertreten, sTürkere Wurzeln am neuen Wohnort fassen und lernen, sich vom Vater abzugrenzen. So werde es C. danach leichter fallen, sich auch bei unbegleiteten Kontakten sTürker gegen den Vater abgrenzen zu können; er werde we- niger anfällig sein für Beeinflussungen und Manipulationen. Momentan wären solche unbegleiteten Kontakte viel zu früh. C. habe erst seit drei Monaten etwas Abstand zum Vater gewinnen können. Es sei zu befürchten, dass C. durch zu frühe unbegleitete Kontakte massive Rückschritte in seiner momentan sehr positiven Entwicklung erfahre und erneut unter dem Einfluss des Vaters stehen werde. Bevor unbegleitete Kontakte stattfinden könnten, sei es zudem unab- dingbar, dass der Vater offenlege, wo er Wohnsitz habe respektive lebe. Seine Zustelladresse sei bei seiner Mutter in G. . Anscheinend wohne er aber in Deutschland. Dies sei vorgängig zu unbegleiteten Kontakten zu klüren. C. habe anlässlich des Gesprächs zudem klar gesagt, dass er nicht Möchte, dass
der Vater ihn einfach kontaktiere (Telefonate, Nachrichten etc.). Er fühle sich dadurch bedrängt, das dauernde Gehetze des Vaters gegen die Mutter verunsichere ihn, mache ihn traurig. Er fühle sich dem nicht gewachsen. Der Vater sTürze C. so fortwährend in einen Loyalitätskonflikt, der dem Kindswohl abträglich sei. Er sei deswegen anzuweisen, jegliche Kontaktaufnahme von seiner Seite via Telefon/WhatsApp etc. zu unterlassen (act. 114 S. 9 f.).
Was die Dauer der begleiteten Kontakte betrifft, beantragte die Kindesvertreterin solche zunächst bis mindestens Ende 2023 (act. 114 S. 9 f.). Im Rahmen der Stellungnahme zur Zweitberufung der Beklagten 1 führte die Kindesvertreterin aus, es wäre sinnvoll, wenn die Ruhephase C. s noch länger daure und begleitete Besuche z.B. bis Ende 2024 beibehalten würden (act. 124/120 S. 3 f.).
Die Beklagte 1 weist in ihrer Berufungsschrift darauf hin, dass die einschränkende Besuchsrechtsregelung gemäss der Verfügung vom 27. März 2023 betreffend vorsorgliche Massnahmen auf sachlicher Basis gestützt auf das psychologische Gutachten zustande gekommen sei. Die Umplatzierung C. s habe in der Folge stattgefunden, die gefährdende Situation bestehe aber weiter. Der Beklagte 2, der sich (gemäss Gutachten) in einem fragilen Zustand befinde, empfinde die Umteilung töglich als Niederlage in seinem erbitterten Kampf gegen sie, die Beklagte 1. Es sei erschätternd, dass die Vorinstanz nur drei Monate nach der Verfügung vom 27. März 2023 im angefochtenen Urteil kurzerhand ein gerichtsübliches Besuchsrecht festsetzen wolle. Sie berufe sich hierfür zu Unrecht auf das Gutachten. Erstens habe der Gutachter keineswegs gefolgert, ein gerichtsübliches Besuchsrecht sei vorliegend der richtige Entscheid, sondern jegliches Besuchsrecht auf die überlegung gestützt, dass grundsätzlich die Aufrechterhaltung der Beziehung zum Vater wünschenswert wäre. Zweitens habe der Gutachter diesen Wunsch an die Bedingung gekn?pft, dass sich der Beklagte 2 für einen Verbleib in der Schweiz entscheide. Allerdings wohne der Beklagte 2 in Deutschland; bei seiner Mutter in Schaffhausen habe er nur eine Zustelladresse, seine Möbel habe er irgendwo in einem Speicher und in einer Garage deponiert. Dieser Wegzug ins Ausland, die persönlichen preküren Umstände ohne feste Bleibe, ohne Arbeitstätigkeit, ohne regelmässiges Einkommen, ohne geordnete finanzielle Verhältnisse und ohne konkreten Lebensplan für sich, geschweige denn mit C. , seien alles je für sich Faktoren, welche ein übliches Besuchsrecht ausschlüssen. Drittens habe der Gutachter darauf abgestellt, dass ein solches Besuchsrecht bei gutem Einvernehmen mit der Kindsmutter festgelegt werden könne. Auch davon könne keine Rede sein. Seit der Trennung vor acht Jahren führe der Beklagte 2 einen erbitterten Kampf gegen sie (die Beklagte 1), stelle sie überall als psychisch gesTürt dar und missachte ihre persönlichkeit bei jeder Art Kontakt. Viertens schliesslich habe der Gutachter selbst festgehalten, dass bei STürungen und Manipulationen des Beklagten 2 anlässlich von Kontakten insbesondere, wenn diese gegen die Kindsmutter gerichtet seien die Besuche eingeschränkt im schlimmsten Fall eingestellt werden Müssten. Genau das sei passiert, indem der Beklagte 2 C. im Besuchstreff am 23. April 2023 ein Mobiltelefon zugesteckt habe, verbunden mit der Auflage, dies geheim zu halten. Der Beklagte 2 habe daraufhin fast töglich dem Kind Text-Nachrichten geschrieben und mit ihm telefoniert, was komplett dem Sinn und Zweck der vom Gericht kurz vorher getroffenen Regelung widersprochen habe. Der Beklagte habe
C. vom Schlafen abgehalten, zu heimlichem wie ungesundem Medienkonsum angehalten und ihn mit zahllosen Fotos, Links und Videos mit äusserst zweifelhaftem Inhalt eingedeckt (act. 124/114 S. 3 ff.). Die Annahme der Vorinstanz, ein übliches Besuchsrecht lasse eine Beruhigung der Situation erwarten, habe keinerlei echte Basis. Dem angefochtenen Urteil sei nirgends zu entnehmen, weshalb die massive gefährdungslage verschwunden sein soll, zumal der Beklagte 2 nichts von dem, was ihn seit Jahren belaste (Verlust der Arbeitsstelle, Trennung der Ehefrau), verarbeitet habe, weitere Misserfolge eingetreten seien (Haus verloren, Obhut verloren) und er seine schädigende Haltung beibehalten habe (act. 124/114 S. 5 f.).
Zwar halte sie, die Beklagte 1, nach wie vor dafür, ein umfassendes Kontaktverbot schätze das Kind besser vor dem Beklagten 2 und verspreche damit am meisten Erfolg. Um aber doch dem Beklagten 2 wie auch dem Sohn eine Möglichkeit zu geben, einen gewissen Kontakt zu führen, bei welchem indes das Kind weiterhin besonderen Schutzes bedürfe, solle der Beklagte 2 berechtigt sein, C. einmal im Monat im Rahmen eines begleiteten Besuchstreffs bzw. einer sozialpädagogischen Familienbegleitung für die Dauer von maximal vier Stunden zu treffen. Dies entspreche der Regelung in der vorinstanzlichen Verfügung vom 27. März 2023 (act. 124/114 S. 6). Entsprechend dieser beantragten Ausgestaltung des Besuchsrechts seien die Aufgaben der Beistündin festzulegen (act. 124/114 Rz. 13).
Der Beklagte 2 äusserte sich im Berufungsverfahren nicht.
1. Nach Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, das in erster Linie den Interessen des Kindes dient (BGer 5A_984/2019 vom 16.April 2019 E. 3.2; BGE 127 III 295 E. 4a; 122 III 404 E. 3a).
Das Gericht hat sich bei der Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs an den bedürfnissen des Kindes zu orientieren; die Interessen der Eltern haben hinter dem vorrangig massgebenden Kindeswohl zurückzustehen (BGE 130 III 585 E. 2.1). Der persönliche Verkehr hat zum Zweck, die positive Entwicklung des Kin- des zu Gewährleisten und zu fürdern. Abzustellen ist auf die Umstände des Einzelfalls, namentlich das Alter des Kindes, die bedürfnisse des Kindes, die Beziehung des Kindes und des Besuchsberechtigten, die Beziehung der Eltern unterei- nander, die zeitliche Beanspruchung bzw. Verfügbarkeit aller Beteiligten, den Gesundheitszustand der Beteiligten, die Geschwister, die Entfernung bzw. Erreichbarkeit der Wohnorte
oder die Wohnverhältnisse beim besuchsberechtigten Elternteil (vgl. BSK ZGB I- SCHWENZER/COTTIER, Art. 273 N 10). Auf den Willen des Kindes ist Rücksicht zu nehmen (dazu ausführlich FamKomm Scheidung-Büchler, Art. 273 N 33 ff.). Eine Möglichkeit, das Besuchsrecht besonders auszugestalten, besteht darin, die Besuche in Anwesenheit einer Drittperson durchzuführen. Dieses begleitete Besuchsrecht bezweckt, der gefährdung des Kindes wirksam zu begegnen, Krisensituationen zu entschärfen und ängste abzubauen sowie Hilfestellungen für eine Verbesserung der Beziehungen zum Kind und unter den Eltern zu vermitteln. Auch diese Massnahme setzt konkrete Anhaltspunkte für eine gefährdung des
Kindeswohls voraus (BGer 5A_984/2019 vom 16. April 2019 E. 3.2; BGer 5A_728/2015 vom 25. August 2016 E. 2.2) und stellt grundsätzlich lediglich eine übergangslösung dar (BSK ZGB I-SCHWENZER/COTTIER, Art. 273 N 27).
2.
über die für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs massgeblichen Umstände geben vorliegend vor allem die vorne wiedergegebenen Schilderungen der Kindesvertreterin zu den Meinungen und Wünschen C. s (E. III.2) sowie das psychologisches Gutachten von Dr. phil. F. Aufschluss.
Der Gutachter hält mit Bezug auf C. fest, sein psychischer Zustand sei von einem langjährigen Loyalitätskonflikt Geprägt. Aus diesem folge eine tiefe Verunsicherung, die sich in einem depressiven Verarbeitungsmuster mit stark schwankenden Gefühlszuständen manifestiere. Sein Leben zwischen zwei höchst unterschiedlichen Betreuungs- und Erziehungswelten sei extrem anstrengend und fordere Kröfte, die er für die eigene Entwicklung benötigen würde. C. bewundere den anscheinend allwissenden Vater, der jede abweichende Meinung kritisiere und herabwürdige. Die Drohung des Vaters, die Beziehung zu ihm abzubrechen, sollte er sich für die Mutter entscheiden, schöchtere C. ein und hindere ihn, über eigene zukunftsfühige Lösungen nachzudenken. Seine Autonomieentwicklung werde durch das väterliche Verhalten deutlich eingeschränkt. Die diagnostizierte psychische STürung ADHS sei mit hoher Wahrscheinlichkeit auf die inneren Spannungen infolge des Loyalitätskonfliktes zurückzuführen. Die Befunde der psychologischen Untersuchung wiesen auf eine depressive Entwicklung mit Erhöhter Ängstlichkeit, psychosomatischen Beschwerden sowie eine ausgeprägte Verunsicherung und emotionale bedürftigkeit hin. Sein Verhalten anlässlich der psychologischen Untersuchung, zu der er vom Vater begleitet worden sei, unterscheide sich deutlich vom Verhalten anlässlich der lnteraktionsbeobachtung bei der Mutter. In Anwesenheit der Mutter zeige er sich aktiv, ideenreich und unbeschwert geläst; sei er vom Vater in die Praxis begleitet worden, wirke er ge- dRückt, wortkarg, möde und belastet. C. sei ein intelligenter Junge, der mit etwas Unterstätzung, wie von der Mutter und ihrem Partner an den Besuchswochenenden angeboten, gute schulische Leistungen erbringe. Er akzeptiere diese
Unterstätzung und erlebe das gemeinsame Lernen als Zuwendung (act. 65 S. 61 f.). C. s Verhältnis zum Vater sei dadurch bestimmt, dass er diesen bewun- dere und ihm nachstrebe. Er übernehme Ansichten des Vaters, auch wenn er diese nicht verstehen könne, und vertrete diese in der Schule, wo er auf Widerspruch stosse. Die Vorgabe des Vaters, die wichtigen Fragen des Lebens studieren zu müssen, sTüre den Aufbau fundierten Schulwissens und bringe C. in Be- dr?ngnis. C. nehme die verwahrlosten Zustände im Haus des Vaters hin, ohne sich dagegen wehren zu können. Die mangelnde Struktur im Alltag lasse ihn emotional verKümmern, ermögliche ihm jedoch auch einige Freiheiten. C. bestimme sich oft selbst und werde vom Vater wenig beaufsichtigt. Im Rahmen der aufkommenden Pubertät erkenne C. gewisse Schwächen und Unzulänglichkeiten des Vaters. Er wünsche sich, dass der Vater nicht so heftig grob gegenüber der Mutter auftrete. Die Beziehung zum Vater sei durch idealisierende Bewunderung und die Befürchtung, den Kontakt zum Vater zu verlieren, wenn er sich für die Mutter entscheiden würde, Geprägt (act. 65 S. 61 f.). Was die Erziehungsfühigkeit des Beklagten 2 betreffe, sei diese aus psychologischer Sicht als deutlich eingeschränkt zu beurteilen. Er habe sich den schulischen Anforderungen, denen sich C. stellen müsse, oft entgegengestellt und rede den obligatorischen Schulstoff schlecht. Dies erschwere C. einen angemessenen Umgang mit dem Schulstoff, was zu Misserfolgen führe, die der Vater der unfähigkeit der Lehrer anlaste. Der Beklagte 2 fühle sich sowohl in Fragen der Bildung als auch der Gesundheit kompetenter als die Fachwelt. Aus dem Internet beziehe er Meinungen und Ansichten, die häufig den wissenschaftlichen Erkenntnissen widersprächen. Er belehre Schule, ürzte, Psychologen und Behörden, wie sie zu arbeiten hätten, und kritisiere, was aus seiner Sicht nicht richtig laufe. Dieses Vorgehen wirke sich auf C. verunsichernd aus. Einerseits erlebe er den Vater als übermenschen, der alles erklüre und besser wisse, andererseits realisiere er zunehmend die erfolglose und desolate Situation des Vaters, was dieser mit kruden Verschwürungstheorien zu erklären versucht habe. Sodann führe der Beklagte 2 seit der Trennung einen erbitterten Kampf gegen die Beklagte 1, der auf eine tiefe Kränkung hinweise. Er versteife sich auf die Behauptung, die Beklagte 1 leide unter einer malignen narzisstischen STürung und belege dies mit Auszügen
aus Publikationen. Seine fixen Meinungen über die persönlichkeit der Beklagten 1 würden auch an C. herangetragen. Sie kämen zum Ausdruck in der Missachtung ihrer persönlichkeit beim Schriftverkehr und bei Telefonanrufen. Dieses Vorgehen bringe C. in Schwierigkeiten, trotzdem den Kontakt mit der Mutter aufrecht zu erhalten. Der Beklagte 2 dulde die Beziehung von C. zur Mutter nur unter der Bedingung, dass sich Letztere unterordne. C. dürfe entweder von seinen Erlebnissen bei der Mutter nichts berichten er müsse sich beim Vater über sie beklagen. Der Beklagte 2 dulde diesbezüglich keinen Widerspruch und drohe C. , für immer ins Ausland zu ziehen und den Kontakt zu ihm abzubrechen, sollte dieser sich für die Mutter entscheiden. Er sei gemäss seiner psychischen Konstellation gezwungen, sein gegenüber in der Kommunikation unterzuordnen, um sich sicher zu fühlen. Diese Kompensation eines Minderwertigkeitsgefühls stelle für ihn die Voraussetzung dar, um seine Grundbefindlichkeit der gefühlten Grandiosität zu generieren, zu spüren und aufrechtzuerhalten. Dieser Kommunikationsstil wirke sich besonders fatal in der Beziehung zur Beklagten 1, jedoch auch im Umgang mit Fachpersonen und Behörden aus und lasse keine Veränderung zu. Insgesamt sei festzuhalten, dass der Beklagte 2 kaum Verantwortung für eine gesunde Entwicklung von C. übernehme. Sein Handeln sei von eigenwilligen Ideen Geprägt und habe das Wohlergehen des Kindes nicht im Blick (act. 65 S. 63 ff.). Der Beklagte 2 unterstätze C. auch in Alltagsbelangen ungenügend. Er betrachte C. als jungen Erwachsenen und überlasse ihm viele Entscheidungen, was das Kind überfordere. Seine Angebote begeisterten C. kurzfristig, führten ihn jedoch ins Abseits und erschwerten eine gesunde Entwicklung im Rahmen der Normalität. Seine Vorstellung, mit C. um die Welt zu reisen, damit er die wichtigen Erkenntnisse aus der Natur und den dortigen Begegnungen hole, sei abwegig. Das Verhalten des Vaters verhindere, dass C. sich auf eine altersadäquate Entwicklung konzentrieren könne. Gegenüber Einwänden Hinweisen von Fachpersonen (Lehrer, SchulBehörde, Psychotherapeutin, Beistündin, Kinderanwältin) zeige sich der Beklagte 2 unbelehrbar (act. 65 S. 66).
Zur Frage der Besuchsrechtsregelung führt der Gutachter aus, der Beklagte 2 habe im Rahmen der Begutachtung keine klaren Angaben zu seinem Künftigen
Wohnort machen können. In den Akten fänden sich Aussagen von ihm, die auf einen Wegzug ins Ausland hinwiesen. Dies würde ein Besuchsrecht wesentlich erschweren, allenfalls verunmöglichen. Bei gutem Einvernehmen mit der Kindsmutter und der Niederlassung in einem sicheren Land könnten Ferienaufenthalte bis zu zwei Wochen, maximal sechs Wochen pro Jahr, festgelegt werden. Sofern sich der Beklagte 2 für einen Verbleib in der Schweiz entscheide, sei ein regelmässiges Besuchsrecht jedes zweite Wochenende von Samstagmorgen 9.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr zu empfehlen. grundsätzlich wäre die Aufrechterhaltung der Beziehung zum Vater wünschenswert, damit sich C. im Laufe seiner Entwicklung ein realistisches Bild von seinem Vater machen könne, was der Bil- dung der eigenen persönlichkeitsentwicklung zugutekäme und ein Verharren in ldealisierungen verhindern würde. Sollte die Beistandschaft anlässlich der Aufenthalte beim KindsVater STürungen und Manipulationen insbesondere, wenn diese gegen die Kindsmutter gerichtet seien feststellen, Müssten die Besuche eingeschränkt im schlimmsten Fall eingestellt werden. Dies gelte auch für das Recht, mit C. sechs Wochen Ferien zu verbringen, wovon maximal zwei Wochen am Stück durchgefährt werden könnten. Der Besuchsplan und die Ferienzeiten seien zu Beginn des Jahres mit der Beistandschaft festzulegen. Diese Pläne seien verbindlich und könnten nur im gegenseitigen Einverständnis abge- ändert werden. Gemeinsame Gespräche beider Eltern in Moderation der Beistandschaft über den Verlauf der Besuche wären möglicherweise hilfreich, sofern sie von beiden Eltern im Sinne einer Beratung genutzt würden (act. 65 S. 69 f.). Zu beachten sei schliesslich, dass sich der Beklagte 2 in einem fragilen psychischen Zustand befinde. Er habe die Trennung von der Beklagten 1 und sein Ausscheiden als Pilot bei der H. nicht verarbeitet und stehe vor weiteren Misserfolgen. Das gemeinsame Haus, welches er mit grossem Engagement renoviert habe, solle er nun verlassen, damit es verkauft werden könne. Bei einer Umteilung der Obhut von C. an die Mutter sei daher mit schwer abschätzbaren Reaktionen zu rechnen. Die psychische Verfassung des Beklagten 2 werde derzeit durch diffuse Hoffnungen und Verleugnungen gestützt; sie könne jederzeit einbrechen, was mit einer Selbstgefährdung und/oder mit einer gefährdung des Sohnes einhergehen könnte. Der Beklagte 2 nehme kaum Unterstätzung durch
einen Psychiater an; C. sollte daher nach einem Gerichtsentscheid möglichst rasch umplatziert werden (act. 65 S. 70 f.).
Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz mit Verfügung vom 27. März 2023 mittels vorsorglicher Massnahmen die sofortige Umplatzierung von C. zur Beklagten 1 und ein Besuchsrecht des Beklagten 2 im Rahmen eines begleiteten Besuchstreffs bzw. einer sozialpädagogischen Familienbegleitung einmal pro Monat für die Dauer von maximal vier Stunden angeordnet (act. 87). Damit wurde einer gemäss Gutachten möglichen akuten gefährdung C. s Rech- nung getragen. Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz allerdings insoweit, als sie im Urteil vom 29. Juni 2023 die vom Gutachter aufgeworfenen gefährdungsaspekte insgesamt als beRücksichtigt und aufgefangen (vgl. act. 116 S. 64) und die Anordnung eines gerichtsüblichen Besuchsrechts und eines Ferienrechts von sechs Wochen für angemessen erachtete. So zeigte sich, dass der Beklagte 2 die begleiteten Besuche nur zweimal wahrnahm und dann abbrach (vgl. act. 105/3). über das C. anlässlich eines Besuchskontakts zugesteckte Mobiltelefon kommunizierte der Beklagte 2 bis zu dessen Entdeckung verdeckt mit C. , sandte ihm eine Vielzahl von Links und youtube-Filmen zu alternativen Theorien und Narrativen, die kaum den Interessen eines dreizehn Jahre alten Jungen entsprechen (vgl. act. 105/2/2-18), und drängte ihn zu klürenden Stellungnahmen zum Verhältnis zur Mutter (vgl. z.B. act. 105/2/6: C. kasch du mir möglichst bald mal telefoniere Ich muess wässe, wenich söll wieter mache, was du möchtisch, wes dir gaht. Für mich selber isches so viel eifacher und chan mich um mini Gsundheit & langfristige Strategie kümmere, wo dir denn langfristig helfe wird. dFrag isch: chasches du die nächschte Jahr bim Mami ushalte bis dSchuel fertig isch Us jetziger Sicht. Wenn sich das später änderet und dSituation nüme zum ushalte isch, bin ich immer für dich da. Ich Möchte ämel vo dir ghüre, was du würklich denksch und nid was du denksch, was ich hüre Möchte. dInitiative muess vo dir cho ...). Letzteres unterstreicht die vom Gutachter festgestellte Problematik eines ausGeprägten Loyalitätskonflikts, wie er seitens des Beklagten 2 mit seinen negativen äusserungen zur Mutter immer wieder von neuem geschürt wird. Fassbar wird damit auch der von der Kindesvertreterin geschilderte, vom Beklagten 2 ausgehende Druck, den C. verspürt, ebenso C. s äusserung, wonach er Ruhe wolle und die Situation nicht mehr aushalte. Wie die Kindesvertreterin nachvollziehbar darlegt, braucht C. auf der einen Seite Zeit, um sich zu festigen und um
sich vor Manipulation und negativer, gegen seine Mutter gerichteter Einflussnahme seitens des Beklagten 2 abzugrenzen. Auf der anderen Seite ist unklar, wie sich die Verhältnisse beim Beklagten 2 gestalten und in absehbarer Zeit gestalten werden. Der Gutachter hat auf die äusserst schwierige Situation des Beklagten 2 und dessen fragilen psychischen Zustand hingewiesen und es ist ungewiss, wann es dem Beklagten 2 gelingt, wieder Tritt zu fassen. Mit den geheimen Kontakten zu C. über das diesem zugesteckte Mobiltelefon und der weiterhin manipulativen, die Mutter subtilabwertenden Kommunikation (dFrag isch: chasches du die nächschte Jahr bim Mami ushalte bis dSchuel fertig isch) hat der Beklagte 2 zum Aus- druck gebracht, dass er gegenwürtig nicht willens in der Lage ist, von seinem bisherigen Verhaltensmuster abzurücken. Weder bei C. noch beim Beklagten 2 sind entsprechend zur Zeit die Voraussetzungen gegeben, die mit Blick auf eine gesunde Entwicklung C. s ein gerichtsübliches Besuchs- und Ferienrecht erlauben würden.
Angebracht ist, Besuchskontakte, so sie vom Beklagten 2 denn wahrge- nommen werden, für eine gewisse Zeit nur im begleiteten Rahmen (Besuchstreff sozialpädagogische Familienbegleitung) vorzusehen. Allerdings handelt es sich bei einem begleiteten Besuchsrecht lediglich um eine übergangslösung. Ein begleitetes Besuchsrecht auf unbefristete Zeit hinaus, wie es von der Beklagten 1 verlangt wird, ist nicht gerechtfertigt. Die Kindesvertreterin hat zunächst einen Zeithorizont bis Ende 2023 und alsdann einen solchen bis Ende 2024 angefährt (vorne E. III.2). Angemessen erscheint eine Begleitung bis Mitte 2024. C. hat in jenem Zeitpunkt während eines Jahres die Möglichkeit gehabt, Abstand vom Beklagten 2 zu gewinnen und sich an seinem heutigen Wohnort bei seiner Mutter zu etablieren. Er wird dann 14 Jahre alt und voraussichtlich in seiner Persönlichkeit weiter gefestigt sein. Er soll wieder die Gelegenheit bekommen, das Bild seines Vaters anhand der Realität zu überprüfen (vgl. dazu etwa FamKomm Scheidung-BCHLER, Art. 273 N 19 m.H.), wie es bei einer Weiterführung bloss überwachter Besuchskontakte nur erschwert möglich wäre. Auf Seiten des Beklagten ist zu hoffen, dass er die Bereitschaft entwickelt, seinen Sohn wieder zu sehen, zunächst im begleiteten und alsdann im unbegleiteten Rahmen. Vorauszusetzen für eine überführung des begleiteten in ein unbegleitetes Besuchsrecht
ist angesichts der zur Zeit Ungeklärten Wohn- und Aufenthaltssituation des Beklagten 2 sodann, dass der Beklagte 2 über einen den Behörden bekannten Wohnsitz verfügt.
Bei den unbegleiteten Besuchskontakten ist den von C. geäusserten Vorstellungen und Wünschen Rechnung zu tragen. Sowohl beim Wochenendwie beim Ferienbesuchsrecht erscheint die von C. gewünschte restriktive Regelung angesichts des Drucks, welchen C. in der Vergangenheit beim Vater verspürte, angemessen. Vorzusehen ist ein Besuchskontakt an einem Wochenende pro Monat vom Samstagmorgen, 9.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr, und ein Ferienbesuchsrecht von zwei einzelnen Wochen pro Jahr. Abzusehen ist aufgrund des ausDrücklichen Wunsches von C. in übereinstimmung mit den Anträgen der Kindesvertreterin auch davon, ein Besuchsrecht des Vaters an Feiertagen, insbesondere an Weihnachten vorzusehen.
Soweit die Kindesvertreterin die Besuchskontakte davon abhängig machen will, dass diese im Interesse von C. sind und er damit einverstanden ist, kann festgehalten werden, dass bei C. im Alter von 14 Jahren ein autonomer Wille zu bejahen wäre und eine zwangsweise Durchsetzung kaum in Frage käme. Ein Zwang C. s zum Kontakt mit seinem Vater wäre weder mit dem Zweck des persönlichen Verkehrs noch mit den persönlichkeitsrechten C. s vereinbar (vgl. FamKomm Scheidung-Büchler, Art. 274 N 11 m.H.). Festzuhalten ist gleichzeitig, dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür zu sehen sind, dass der Beklagte 2 eine solche Erzwingung von Besuchskontakten gegen den Willen
C. s ins Auge fassen würde, so dass es nicht angebracht erscheint, präventiv eine diesbezügliche Klausel ins Dispositiv aufzunehmen.
Besuchsplan und Ferienzeiten sind jeweils zu Beginn des Jahres sowie (mit Blick auf die überführung des begleiteten in ein unbegleitetes Besuchsrecht) Mitte 2024 mit der Beistandsperson festzulegen. Diese Pläne sind verbindlich und kön- nen nur im gegenseitigen Einverständnis abgeändert werden. Weitergehende o- der abweichende Betreuungsregelung nach Absprache mit der Beistandsperson bleiben vorbehalten (vgl. die entsprechende Regelung durch die Vorinstanz in act. 116 Dispositiv-Ziffer 1/4/2 Absätze 2 und 3).
Die Kindesvertreterin beantragt, es sei der Beklagte 2 dahingehend anzuweisen, jegliche Kontaktaufnahme mit C. per Mobiltelefon/WhatsApp/via andere soziale Netzwerke und/oder Messengerdienste von seiner Seite her zu unterlassen. Richtig ist in diesem Zusammenhang, dass der Beklagte in der Vergangenheit mit einem C. geheim zugesteckten Mobiltelefon in einer unangemessenen Weise Einfluss auf C. zu nehmen suchte und ihn bedrängte. Allerdings verfügt C. nicht mehr über dieses Mobiltelefon und kann zudem eine Telefonnummer ein Kontakt in den sozialen Medien relativ einfach blockiert werden. Durchaus möglich ist auch, dass C. einer solchen Kontaktaufnahme nicht auf unabsehbare Zeit hinaus negativ gegenüber stehen wird. Eine gerichtliche Anweisung erscheint nicht angebracht. Immerhin ist mit der Vorinstanz der Beistandsperson aufzugeben, Allfällige Kontakte zwischen dem Beklagten 2 und C. per Telefon (und zudem per Chatnachrichten u.) bei diesbezüglichen Streitigkeiten zu begleiten (s. sogleich E. 2.7).
Der Beistandsperson übertrug die Vorinstanz in Ergänzung von Dispositiv- Ziffer 5 des Scheidungsurteils des Bezirksgerichts Zürich vom 16. Dezember 2020 verschiedene zusätzlichen Aufgaben (act. 116 Dispositiv-Ziffer 2). Diese sind mit Blick auf die begleiteten Besuche und die entsprechenden (in Anlehnung an die Regelung im Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 27. März 2023 erfolgten) Anträge der Kindesvertreterin und der Beklagten 1 wie folgt anzupassen bzw. zu ergänzen:
Organisation und Festlegung der Modalitäten der begleiteten Besuche;
überwachung der begleiteten Besuche insofern, als sie in regelmässigen Abständen die Einhaltung und die Durchführung der Besuche bei den Mitarbeitenden des Besuchstreffs bzw. der sozialpädagogischen Familienbegleitung in Erfahrung bringt;
Festlegung des Besuchsplans und der Ferienzeiten (zu Beginn jedes Jahres und Mitte 2024);
Unterstätzung der Eltern bei der Umsetzung des Besuchsrechts sowie deren überwachung;
Prüfung der Abläufe im Besuchsrecht und rasches Eingreifen bei Allfälligen STürungen;
Begleitung Allfälliger Kontakte zwischen dem Beklagten 2 und C. per Telefon, Chatnachrichten etc. bei diesbezüglichen Streitigkeiten;
Beratung der Mutter bei allenfalls notwendigen schulischen Fürdermassnahmen und Hilfe bei der Organisation einer psychotherapeutischen Unterstätzung für C. .
Nach dem Ausgefährten sind die vom Verfahrensbeteiligten und von der Beklagten 1 erhobenen Berufungen teilweise gutzuheissen und sind Dispositiv-Ziffer 1/4/2 (Betreuungsregelung) sowie Dispositiv-Ziffer 2 (Aufgaben der Beistandsperson) des vorinstanzlichen Urteils neu zu fassen.
1.
1.1 Die Beklagte 1 rägt im Weiteren die Höhe der erstinstanzlich festgesetzten Parteientschädigung auf Fr. 10'000 (zuzüglich Mehrwertsteuer). Die Vorinstanz reklamiere, es liege keine Kostennote bzw. eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Auslagen vor, während sie mit dem gleichzeitigen Hinweis auf Art. 105 Abs. 2 Satz 2 ZPO noch signalisiere, keine Pflicht zur Einreichung einer Honorar- note zu fordern. Im Ergebnis gehe die Vorinstanz allerdings davon aus, wegen der missachteten Obliegenheit zur Einreichung einer Honorarnote könne und müsse sie den Zeitaufwand eben frei Schätzen. Das sei unzutreffend
(act. 124/114 Rz. 14). Sie, die Beklagte 1, habe schon anlässlich der Verhandlung vom 20. März 2023 den zeitlichen Aufwand mit CHF 13'500.00 beziffert, die Auslagen mit CHF 475.00 (act. 124/114 Rz. 15). Wenn trotzdem für das Honorar ei- ne um mehr als 25% tiefere gebühr angesetzt werde und entgegen 22 Anw- GebV gar keine Auslagen entschädigt würden, sei dies schon für sich unrichtig. Die Vorinstanz habe auch unbeachtet gelassen, dass weitere Verfahrensakten beizuziehen gewesen seien, dass sie Zuschläge für drei weitere Eingaben und die Verhandlung über vorsorgliche Massnahmen zu berechnen gehabt hätte und mit den KinderunterhaltsbeitRügen zusätzlich vermögensrechtliche Rechtsbegehren mit einem Streitwert von mehr als Fr. 110'000 eine frei zu Schätzende gebühr Erhöht hätten (act. 124/114 Rz. 15 f.). Auch die Bearbeitung und Besprechung des Urteils sei dazu gekommen. Die detaillierte Aufstellung über den Zeitaufwand und die Auslagen zeige selbst beim Ansatz für unentgeltliche Rechtsvertretungen
von Fr. 220 pro Stunde gesamte Anwaltskosten von Fr. 14'549.60. Die in diesem Betrag zu beziffernde Parteientschädigung sei angemessen und der unterliegende Beklagte 2 habe sie zu bezahlen (act. 124/114 Rz. 16). Für die Kürzung durch Schätzung bestehe umso weniger Anlass, als nach 23 Abs. 2 AnwGebV für den unentgeltlichen Rechtsbeistand die gebühr erst festgesetzt werde, nach- dem der Anwalt dem Gericht eine Aufstellung über den Zeitaufwand vorgelegt habe (act. 124/114 Rz. 17).
Die Prozesskosten, zu denen die Gerichtkosten und die Parteientschädigung gehören (Art. 95 Abs. 1 ZPO), werden von Amtes wegen festgesetzt
(Art. 105 Abs. 1 ZPO). Die Parteientschädigung spricht das Gericht nach den Tarifen (Art. 96 ZPO) zu, wobei die Parteien eine Kostennote einreichen können (Art. 105 Abs. 2 ZPO). Im Kanton Zürich berechnet sich die Vergütung für die Parteivertretung durch Anwältinnen und Anwälte nach der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV). Diese Verordnung gilt für die Festsetzung von Parteientschädigungen in Gerichtsverfahren durch die Gerichte schlechthin (vgl. 1 AnwGebV) und differenziert nicht danach, ob eine Vertretung im Prozess unentgeltlich erfolgte nicht. Die Vergütung setzt sich aus der gebühr (Grundgebühr sowie Allfällige Zuschläge) und den notwendigen Auslagen zusammen ( 1 Abs. 2 AnwGebV). Grundlagen für die Festsetzung der gebühr bilden in Scheidungsverfahren die Verantwortung und der notwendige Zeitaufwand der Vertretung sowie die Schwierigkeit des Falles ( 6 Abs. 1 i.V.m. 5 Abs. 1 AnwGebV). Die Grundgebühr beträgt in der Regel
Fr. 1'400 bis Fr. 16'000 und ist unter einzelfallbezogener Gewichtung der drei vorerwähnten Kriterien festzusetzen. Ist im Rahmen einer nicht vermögensrechtlichen Streitigkeit auch über vermögensrechtliche Rechtsbegehren zu entscheiden, die das Verfahren aufwündig gestalten, kann die Grundgebühr bis zum Betrag erhöht werden, der für den Entscheid über die vermögensrechtlichen Rechtsbegehren alleine zu erheben wäre ( 5 Abs. 2 AnwGebV). Der Anspruch auf die Grundgebühr entsteht mit der Erarbeitung der Begründung Beantwortung der Klage des Rechtsmittels und deckt auch den Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung ab. Für die Teilnahme an zusätzlichen Verhandlungen und für weitere notwendige Rechtsschriften wird ein Einzelzuschlag von je höchstens der
Hälfte der Grundgebühr ein Pauschalzuschlag berechnet ( 11 Abs. 1 und 2 AnwGebV).
Die Vorinstanz hat diese Rechtsgrundlagen wiedergegeben (act. 116 S. 78 f.) und geschlossen, in BeRücksichtigung der Verantwortung, des Geschützten Zeitaufwands und der Schwierigkeit des Falls erscheine vorliegend eine Prozessentschädigung von Fr. 10'000 zuzüglich 7.7% MwSt. als angemessen. Dass die Vorinstanz damit ihr Ermessen unrichtig ausgeübt haben soll, vermag die Beklagte 1 nicht darzutun. Zunächst moniert die Beklagte 1, die Vorinstanz habe festgehalten, es liege keine Kostennote bzw. eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Auslagen vor. Diese Feststellung der Vorinstanz ist richtig, ergibt sich aus den Akten und wird von der Beklagten 1 an sich auch nicht bestritten; eine Honorarnote hat die Beklagte 1 erst im Berufungsverfahren eingereicht (vgl. act. 124/116/3). Die Beklagte 1 führt aber aus, sie habe anlässlich der Verhandlung vom 20. März 2023 den zeitlichen Aufwand mit CHF 13'500.00 beziffert, die Auslagen mit CHF 475.00 (act. 124/114 Rz. 15), und hält dafür, die Vorinstanz hätte hierauf abstellen müssen. Sie liegt damit in doppelter Hinsicht falsch: Zum einen hat die Beklagte 1 zwar in der vorinstanzlichen Verhandlung die ihrer Ansicht nach bis zur Hauptverhandlung zustehende Entschädigung mit Fr. 13'500 zuzüglich Auslagen im Betrag von Fr. 475 beziffert (vgl. act. 78 S. 10), aber konkret weder Zeitaufwand noch Auslagen dargetan belegt. Zum andern ist eine Entschädigung nach Zeitaufwand (vgl. 3 AnwGebV) nicht geschuldet. Eine solche ist grundsätzlich bestimmten Entschädigungen in Strafverfahren (vgl. 16 Abs. 1 AnwGebV) sowie Geschäften der Justizverwaltung (vgl. 21 AnwGebV) vorbehalten. Der effektive Zeitaufwand ist auch wenn er bekannt ist nur bedingt massgebend, mithin bloss ein Indiz für den angemessenen Aufwand, und er wird lediglich im Rahmen des Tarifansatzes (neben der Verantwortung und der Schwierigkeit des Falls) beRücksichtigt. Entgegen der Beklagten 1 bildet der von ihr genannte Betrag von Fr. 13'500 denn auch nicht die Basis, an der man sich für Allfällige Zuschläge gemäss 11 AnwGebV zu orientieren hätte. Nicht dargetan wird von der Beklagten 1 sodann, dass sich das Verfahren wegen der vermögensrechtlichen Rechtsbegehren aufwündig gestaltet haben soll, so dass ein Anwendungsfall von 5 Abs. 2 AnwGebV vorgelegen hätte. Schliesslich beruft sich
die Beklagte zu Unrecht auf einen Ansatz für unentgeltliche Rechtsvertretungen von Fr. 220 pro Stunde. Weder ist wie erwähnt eine Zeitaufwandentschädigung festzusetzen, noch gilt der Ansatz von Fr. 220 pro Stunde gemäss 3 AnwGebV. Die Bemessung der Parteientschädigung erfolgt sowohl bei entgeltlicher wie unentgeltlicher Rechtsvertretung pauschalisiert nach dem massgeblichen Tarifrahmen und in Anwendung der vorstehend genannten Bemessungskriterien.
Im übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auch bei der Festsetzung des Honorars für den unentgeltlichen Rechtsbeistand keine systematische Kontrollrechnung mit einem bestimmten Stundenansatz erfolgt. Wollte man dies ausnahmsweise gleichwohl tun, dann wäre im Sinne einer groben Faustregel von einem Stundenansatz von Fr. 180 auszugehen (vgl. in diesem Zusammenhang BGE 143 IV 453 E. 2.5.1 f.). Bei einem (im Berufungsverfahren) behaupteten Zeitaufwand von
58.55 Stunden (act. 124/116/3) erschiene diesfalls die von der Vorinstanz festgesetzte Entschädigung von Fr. 10'000 durchaus noch angemessen.
1.2.3 Nach dem Ausgefährten besteht aufgrund der Rügen der Beklagten 1 kein Anlass, in den Ermessensentscheid der Vorinstanz über die Höhe der Parteientschädigung einzugreifen. Die Berufung der Beklagten 1 ist abzuweisen, soweit sie sich gegen Dispositiv-Ziffer 5 des vorinstanzlichen Urteils richtet.
2.
Zu regeln sind die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rechtsmittelverfahrens. Wie vorne dargelegt, bestehen die Prozesskosten aus Gerichtskosten und Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO).
Zu den Gerichtskosten gehören neben der Entscheidgebühr insbesondere die Kosten für die Vertretung des Kindes (Art. 95 Abs. 2 lit. b und e ZPO). Die Entscheidgebühr für das vorliegende Berufungsverfahren wird auf Fr. 1'000 festgesetzt ( 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. 5 Abs. 1 GebV OG). Die Kindsvertreterin wird der Kammer noch eine Aufstellung über ihre Auslagen und Bemöhungen einzureichen haben; die entsprechenden Kosten sind im vorliegenden Entscheid vorzubehalten und in einem separaten Beschluss festzusetzen.
Bei der Bemessung der Parteientschädigung für das vorliegende Berufungsverfahren (vgl. 13 i.V.m. 5 und 11 Abs. 1 AnwGebV) ist zu berücksichtigen, dass seitens der Beklagten 1 neben der Berufungsschrift (act. 124/114) eine Berufungsantwort zur Erstberufung des Verfahrensbeteiligten zu erstatten war
(act. 121), jene sich aber zu einem erheblichen Teil auf die Wiederholung des in der Berufungsschrift Ausgefährten beschränken konnte. Gegenstand der Berufung waren (neben der vorinstanzlichen Parteientschädigung) einzig die Ausgestaltung des Besuchsrechts und der daraus folgenden Aufgaben der Beistandsperson. Verantwortung, Schwierigkeit und notwendiger Zeitaufwand sind im unteren Bereich anzusiedeln. Angemessen erscheint eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 4'200 zuzüglich Mehrwertsteuer.
Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO).
Mit Bezug auf die im Vordergrund stehende Frage der Ausgestaltung des Besuchsrechts (Dispositiv-Ziffern 1/4/2 und 2 des vorinstanzlichen Urteils) obsiegen das verfahrensbeteiligte Kind (als Erstberufungskläger) und die Beklagte 2 (als Zweitberufungsklägerin) weitgehend. Die Beklagte 1 unterliegt hinsichtlich ihrer Berufung gegen Dispositiv-Ziffer 5 des vorinstanzlichen Urteils (Parteientschädigung). Es rechtfertigt sich, die Kosten des Berufungsverfahrens zu rund 5/6 dem Beklagten 2 und zu rund 1/6 der Beklagten 1 aufzuerlegen. Keine Kosten sind dem im Wesentlichen obsiegenden verfahrensbeteiligten Kind C. aufzuerlegen (vgl. zur grundsätzlichen Frage der Kostenauferlegung an das Kind DIKE- Komm. ZPO-PfänDER BAUMANN, Art. 299 N 13). Die vom Beklagten 2 der Beklagten 1 zu bezahlende Prozessentschädigung ist aufgrund des teilweisen Unterliegens der Beklagten 1 auf Fr. 2'800 zu reduzieren (4/6; zur Verrechnung der Quoten KUKO ZPO-SCHMID/JENT SORENSEN, Art. 106 N 4).
3.
Die Klägerin stellt für das Obergerichtliche Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, inklusive unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um den Prozess zu finanzieren, und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. a und b ZPO). Im Rechtsmittelverfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen und zu bewilligen (Art. 119 Abs. 5 ZPO).
Die Beklagte 1 hat ihre gegenwürtige Mittellosigkeit aufgezeigt und belegt (act. 121 Rz. 25 ff.; act. 122/4-23; act. 124/114 Rz. 19 ff.; act. 124/116/4-23; act. 128; act. 129/1-6 ). Zu ihren Gunsten ist mangels anderweitiger Anhaltspunkte auch davon auszugehen, dass die liegenschaft in G. bis heute nicht verkauft werden konnte (s. dazu act. 124/114 Rz. 21 f.). Sobald der Verkauf vollzogen sein wird und die Beklagte 1 (voraussichtlich) wieder über finanzielle Mittel verfügt, wird sie zur Nachzahlung gemäss Art. 123 ZPO verpflichtet sein (s. sogleich E. 3.3 a.E.).
Soweit die Beklagte 1 eine Anpassung der vorinstanzlichen Besuchsrechtsregelung verlangte (Anfechtung der Dispositiv-Ziffern 1/4/2 und 2 des vorinstanzlichen Urteils), waren ihre Begehren wie gesehen aussichtsreich. Ihr Begehren betreffend Erhöhung der vorinstanzlich festgesetzten Parteientschädigung (Anfechtung von Dispositiv-Ziffer 5 des vorinstanzlichen Urteils) ist gerade noch knapp als nicht von vornherein aussichtslos zu betrachten. Entsprechend ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung gutzuheissen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
Sollte sich ergeben, dass die Parteientschädigung beim Beklagten 2 nicht einbringlich ist, wird der unentgeltliche Rechtsbeistand der Beklagten 1 vom Kanton entschädigt (vgl. Art. 122 Abs. 2 ZPO). Die Entschädigung durch den Kanton erfolgt zudem im von der reduzierten Parteientschädigung nicht gedeckten Umfang (vgl. Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO).
Soweit die Kindesvertreterin ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung stellt, ist dieses als gegenstandslos abzuschreiben. Dem verfahrensbeteiligten Kind werden keine Kosten auferlegt und die Kindesvertreterin wird nach Eingang der Kostennote aus der Gerichtskasse entschädigt. Letzt-
lich sind diese Kosten als Teil der Gerichtskosten von den Beklagten 1 und 2 zu tragen (vorne E. 2.1).
Es wird beschlossen:
Das Gesuch der Beklagten 1 um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.
Der Beklagten 1 wird Rechtsanwalt lic. iur. X. als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
Das Gesuch des Verfahrensbeteiligten um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird als gegenstandslos abgeschrieben.
Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Erkenntnis.
Es wird erkannt:
In teilweiser Gutheissung der Berufungen des Verfahrensbeteiligten und der Beklagten 1 werden Dispositiv-Ziffer 1/4/2 und Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 29. Juni 2023 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:
1. Dispositiv Ziffern 2, 3 und 4/1-3 des Scheidungsteilurteils des Bezirksgerichts Zürich vom 16. Dezember 2020 werden aufgehoben und durch folgende Fassungen ersetzt:
[...]
4./2. Der Vater/Beklagte 2 ist berechtigt und verpflichtet, den Sohn C. einmal im Monat im Rahmen eines begleiteten Besuchstreffs einer sozialpädagogischen Familienbegleitung für die Dauer von maximal vier Stunden zu treffen. Ab dem 31. Juli 2024 ist der Vater/Beklagte 2 unter der Bedingung, dass sein Wohnort den Behörden bekannt ist, berechtigt und verpflichtet, C. wie folgt auf eigene Kosten zu betreuen:
an einem Wochenende im Monat von Samstagmorgen, 9.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr,
[...]
während zwei einzelnen Wochen Ferien pro Jahr.
Der Besuchsplan und die Ferienzeiten sind zu Beginn jedes Jahres sowie zusätzlich Mitte 2024 mit der Beistandsperson festzulegen, wobei der Vater/Beklagte 2 vorgängig seinen Wohnort bekannt zu geben hat. Diese Pläne sind verbindlich und können nur im gegenseitigen Einverständnis abgeändert werden.
Weitergehende abweichende Betreuungsregelungen nach Absprache mit der Beistandsperson bleiben vorbehalten.
2. Dispositiv Ziffer 5 des Scheidungsteilurteils des Bezirksgerichts Zürich vom 16. Dezember 2020 wird Ergänzt, indem der Beistandsperson folgende zusätzliche Aufgaben übertragen werden:
Organisation und Festlegung der Modalitäten der begleiteten Besuche;
überwachung der begleiteten Besuche insofern, als sie in regelmässigen Abständen die Einhaltung und die Durchführung der Besuche bei den Mitarbeitenden des Besuchstreffs bzw. der sozialpädagogischen Familienbegleitung in Erfahrung bringt;
Festlegung des Besuchsplans und der Ferienzeiten (zu Beginn jedes Jahres und Mitte 2024);
Unterstätzung der Eltern bei der Umsetzung des Besuchsrechts sowie deren überwachung;
Prüfung der Abläufe im Besuchsrecht und rasches Eingreifen bei allfälligen STürungen;
Begleitung Allfälliger Kontakte zwischen dem Beklagten 2 und C. per Telefon, Chatnachrichten etc. bei diesbezüglichen Streitigkeiten;
Beratung der Mutter bei allenfalls notwendigen schulischen Fürdermassnahmen und Hilfe bei der Organisation einer psychotherapeutischen Unterstätzung für C. .
Im übrigen werden die Berufungen abgewiesen und wird das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 29. Juni 2023 bestätigt.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000 festgesetzt.
über die Kosten für die Vertretung des verfahrensbeteiligten Kindes wird mit separatem Beschluss entschieden. Die Kindsvertreterin wird eingeladen, ihre Kostennote einzureichen.
Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren, bestehend aus Entscheidgebühr und Kosten der Vertretung des verfahrensbeteiligten Kindes, werden der Beklagten 1 zu 1/6 und dem Beklagten 2 zu 5/6 auferlegt. Der Anteil der Beklagten 1 wird zufolge bewilligter unentgeltlicher Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
Der Beklagte 2 wird verpflichtet, der Beklagten 1 eine Parteientschädigung von Fr. 2'800 zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer zu zahlen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beistündin E. sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein.
Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-
richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw J. Camelin-Nagel
versandt am:
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