Kanton: | ZH |
Fallnummer: | LC230025 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 18.09.2023 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Ergänzung Scheidungsurteil |
Zusammenfassung : | Frau A______ hat gegen das Urteil des erstinstanzlichen Gerichts vom 3. September 2018 Berufung eingelegt, in dem ihr Ex-Ehemann, Herr B_____, zu Zahlungen verpflichtet wurde. Das Gericht hatte die Scheidung ausgesprochen, das Sorgerecht für die Kinder geregelt und finanzielle Verpflichtungen festgelegt. Frau A______ beantragte eine Prozesskostenvorschusszahlung von 5250 CHF, die vom Gericht gewährt wurde. Herr B_____ wurde dazu verurteilt, diesen Betrag zu zahlen. Die Entscheidung wurde von Richter Laurent Rieben gefällt. |
Schlagwörter : | Berufung; Liegenschaft; Parteien; Recht; Berufungsklägerin; Beklagten; Vorinstanz; Verkauf; Miteigentum; Berufungsbeklagte; Liegenschaften; Versteigerung; Antrag; ProtVi; Grundstück; Scheidung; Stadt; Auseinandersetzung; Entscheid; Gericht; Urteil; Eltern; Unterhalt; Verfahren; Klägers; Tochter; Kinder; Grundstücke |
Rechtsnorm: | Art. 205 ZGB ; Art. 222 ZPO ; Art. 231 OR ; Art. 233 OR ; Art. 234 OR ; Art. 235 OR ; Art. 283 ZPO ; Art. 301 ZGB ; Art. 308 ZPO ; Art. 310 ZPO ; Art. 311 ZPO ; Art. 312 ZPO ; Art. 317 ZPO ; Art. 57 ZPO ; Art. 651 ZGB ; Art. 90 BGG ; |
Referenz BGE: | 133 II 249; 138 III 375; 142 III 102; 142 III 413; 142 III 65; 144 III 298; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LC230025-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic
Urteil vom 18. September 2023
in Sachen
,
Beklagte und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X.
gegen
,
Kläger und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y.
betreffend Ergänzung Scheidungsurteil
Rechtsbegehren Kläger:
(act. 142 S. 1 f. i.V.m. act. 220)
Es sei die elterliche Sorge für das Kind C. (geb. tt.mm.2007) beiden Eltern gemeinsam zu belassen.
Es sei die Obhut für das Kind C. beiden Eltern gemeinsam zu belassen und es sei festzustellen, dass das Kind seinen Wohnsitz bei der Mutter hat.
Es sei die elterliche Betreuung wie folgt festzulegen:
Die Eltern übernehmen die Betreuung des Kindes je zur Hälfte. Das Kind wird in den geraden Kalenderwochen vom Vater betreut
und in den ungeraden Kalenderwochen von der Mutter. Der Wechsel von einem Elternteil zum anderen Elternteil findet jeweils am Sonntagabend 20.00 Uhr statt.
Es seien die Weihnachtsferien paritätisch und jedes Jahr abwechselnd auf die Eltern zu verteilen. An Weihnachten/Neujahr 2020/2021 hat der Vater die erste Woche der Weihnachtsferien und die Mutter die zweite Woche der Weihnachtsferien. Am Ostermontag und am Pfingstmontag wird das Kind bis am Abend vom Elternteil der Vorwoche weiter betreut.
Es seien die Schulferien des Kindes hälftig unter den Eltern aufzuteilen, wobei der Vater das Kind jeweils in der ersten Hälfte der Schulferien betreut.
Es sei die angeordnete Beistandschaft für das Kind C. aufzuheben.
Es seien die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV/IV-Renten den Eltern je hälftig anzurechnen.
Es sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten angemessene monatliche BeitRüge an die Kinderkosten von C. zu bezahlen, wobei diese Verpflichtung auf den Zeitpunkt der Volljährigkeit des Kindes zu begrenzen sei.
Für den Eventualfall, dass der Beklagten die alleinige Obhut über C. zugeteilt wird, sei die Verpflichtung des Klägers, der Beklagten für das Kind monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, auf die Hälfte der ungedeckten Barkosten des Kindes zu begrenzen.
Es sei festzustellen, dass sich die Parteien gegenseitig keinen nachehelichen Unterhalt schulden.
Es sei der Ausgleich der während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge vorzunehmen.
Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen und es sei insbesondere die sich im hälftigen Miteigentum befindliche liegenschaft der Parteien am D. -weg 1 in E. zu ver- äussern und es sei der Nettoerlös nach Abzug der Ansprüche des Klägers (Ersatzforderung für Eigengut von Fr. 38'073 plus Mehrwertanteil, Anteil Eigengut des Klägers am Mehrwert der hälftigen Hypothek) zu halbieren.
Es sei die Fälligkeit einer Allfälligen güterrechtlichen Ausgleichszahlung, die der Kläger möglicherweise der Beklagten schuldet, mit der güterrechtlichen Auseinandersetzung am Miteigentum der Parteien stehenden liegenschaft so zu koordinieren, dass der Kläger eine Allfällige güterrechtliche Zahlungspflicht mit dem ihm zustehenden Erlös aus dem Verkauf der ehelichen liegenschaft einer ihm von der Beklagten zu leistenden Ausgleichszahlung infolge übertragung der ehelichen liegenschaft in das Alleineigentum der Beklagten erFällen kann.
Es seien die Anträge der Beklagten abzuweisen, soweit sie nicht mit den Anträgen des Klägers übereinstimmen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Beklagten.
Rechtsbegehren Beklagte:
(act. 144 S. 1 f. i.V.m. Prot.Vi S. 18 und S. 38)
Es sei die elterliche Sorge für das Kind C. , geb. tt.mm.2007, beiden Eltern gemeinsam zu belassen.
Es sei das Kind C. unter die alleinige Obhut der Beklagten zu stellen.
Es sei auf eine Regelung des Besuchsrecht für das Kind C. zu verzichten.
Es sei die Beistandschaft für das Kind C. aufzuheben.
6. Es seien die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV/IV-Renten der Beklagten allein anzurechnen.
bei Dr. F. den Betrag von CHF 1'585.00 zu bezahlen und sich an den weiteren Kosten zur Hälfte zu beteiligen.
Es seien keine Unterhaltsbeiträge für die Beklagte persönlich festzusetzen.
Der Unterhaltsbeitrag gemäss Ziff. 7 a) sei gerichtsüblich zu indexieren.
Es sei der Ausgleich der während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge vorzunehmen.
a) Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen und es sei im Rahmen dieser Auseinandersetzung das Doppeleinfamilienhaus am D. -weg 1 in E. der Beklagten zu Alleineigentum zuzuweisen.
Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger per saldo aller Ansprüche einen güterrechtlichen Ausgleichsbetrag von CHF 92'387.00 zu bezahlen.
Der Antrag des Klägers auf den Verkauf der liegenschaft sei abzuweisen.
Der Kläger sei im Rahmen vorsorglicher Massnahmen zu verpflichten, seine Zustimmung zum Auslandsaufenthalt von Juli 2023 bis Januar 2024 von C. zu erteilen.
Die Anträge des Klägers Ziff. 2, 3, 4, 5, 7 und 13, seien vollumfänglich abzuweisen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Klägers.
Urteil des Bezirksgerichtes:
Es wird davon Vormerk genommen, dass die Ehe der Parteien mit Urteil vom 22. September 2017 des Bezirksgerichts G. [Bezirk in Russland], rechtsKräftig seit 22. März 2018, geschieden wurde.
Die aus der Ehe der Parteien hervorgegangene Tochter C. , geboren am tt.mm.2007, wird unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen.
Der Beklagten wird die alleinige Obhut über die Tochter C. zugeteilt.
Der Kläger wird berechtigt die Tochter C. wie folgt auf eigene Kosten zu betreuen: Jeweils am ersten Sonntag im Monat von 14.00 Uhr bis
20.00 Uhr. während der übrigen Zeit wird die Tochter durch die Beklagte betreut.
Eine einvernehmliche Regelung zwischen C. und dem Kläger für weitergehende Besuche ist jederzeit möglich. Von der Festlegung von Besuchen während Ferien und Feiertagen wird angesichts des Alters von C. abgesehen.
Die mit Verfügung des Eheschutzgerichts vom 31. Mai 2018 angeordnete Beistandschaft i.S.v. Art. 301 Abs. 1 und 2 ZGB für die Tochter C. , geboren am tt.mm.2007, wird aufgehoben.
Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für die Tochter C. monatlich folgende Unterhaltsbeiträge (zzgl. Kinder-, Familien- und Ausbildungszulagen) zu bezahlen:
- Fr. 2'729 für die Zeit ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis
31. Dezember 2025 (davon Fr. 0 Betreuungsunterhalt);
- Fr. 1'427 für die Zeit ab 1. Januar 2026 bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung.
Die KinderunterhaltsbeitRüge sind im Voraus zahlbar, und zwar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die KinderunterhaltsbeitRüge sind auch über die Volljährigkeit hinaus an die Beklagte zahlbar, solange die Tochter C. im Haushalt der Beklagten lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Kläger stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.
Es wird vorgemerkt, dass unter BeRücksichtigung vorstehender Volljährigen- unterhaltsbeitRügen die Beklagte an den Barbedarf der Tochter C.
monatlich Fr. 952 beizutragen hat, für die Zeit ab 1. Januar 2026 bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung.
Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositivziffer 6 basiert auf folgenden Grundlagen:
Die Vermögensverhältnisse der Parteien wurden für die Unterhaltsberech- nung nicht beRücksichtigt.
Die Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositivziffer 6 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende April 2023 von 106.0 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar jedes Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2025, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel:
Neuer Unterhaltsbeitrag =
urspränglicher Unterhaltsbeitrag x neuer Index
106.0
Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten die Hälfte der bis am 8. Februar 2023 bezahlten Kosten für die kieferorthopädische Behandlung von C. , im Betrag von Fr. 3'405.80 zu erstatten. Zudem wird er verpflichtet der Beklagten nach Vorlage der entsprechenden Belege die Hälfte der könftig anfallenden Kosten für die kieferorthopädische Behandlung von C. zu erstatten.
Der Kläger wird verpflichtet sich an den ausserordentlichen Kosten des Kin- des (von mehr als Fr. 300, wie Zahnarztkosten, Kosten für schulische Für- derungsmassnahmen, Ausbildung, etc.) zur Hälfte zu beteiligen. Voraussetzung für die hälftige Kostentragung ist, dass sich die Eltern vorgängig schriftlich über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt haben. Kommt keine Einigung zustande, so trägt der veranlassende Elternteil die entsprechende Ausgabe einstweilen allein; die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung bleibt vorbehalten.
Die Erziehungsgutschrift für die Berechnung der AHV/IV-Renten werden allein der Beklagten angerechnet. Es ist Sache der Parteien, die betroffenen Ausgleichskassen zu informieren.
Es wird festgestellt, dass kein nachehelicher Unterhalt geschuldet ist.
Die H. Sammelstiftung [...], c/o H. AG, ... [Adresse], wird angewiesen, vom Berufsvorsorgekonto des Klägers (B. , geb. tt. März 1976, AHV-Nr. 2) den Betrag von Fr. 92'962.75 zuzüglich Zins ab 13. März 2017 auf das Freizügigkeitskonto der Beklagten (A. , geb. tt. März 1977, AHV-Nr. 3) bei der Stiftung I. , ... [Adresse] (J. IBAN: 4, SWIFT
/BIC: ...), zu übertragen.
Der Antrag der Beklagten auf Zuweisung des Alleineigentums an der Liegenschaft D. -weg 1, E. , wird abgewiesen.
Die Grundstücke Grundbuch Blatt 5, liegenschaft, Kataster-Nr. 6, EGRID 7, D. , sowie am Grundstück Grundbuch Blatt 8, Miteigentumsanteil,
EGRID 9, 1/54 Miteigentum an Grundbuch Blatt 10, Kataster-Nr. 11, EGRID 12, E. , werden öffentlich versteigert.
Die Beklagte wird verpflichtet, die Grundstücke gemäss Dispositivziffer 16 spätestens 8 Monate ab Rechtskraft des Scheidungsurteils ordnungsgemäss zu verlassen.
Die Beklagte wird verpflichtet, die Hypothekarzinsen sowie die mit der Nutzung der liegenschaft in Zusammenhang stehenden Nebenkosten bis zu ihrem definitiven Auszug alleine zu tragen.
Das Stadtammannamt E. wird angewiesen, die öffentliche Versteigerung gemäss Dispositivziffer 16 durchzuführen, spätestens 4 Monate nach dem Auszug der Beklagten gemäss Dispositivziffer 17. Die Verteilung des Nettoerlöses richtet sich nach Dispositivziffer 20.
Das Stadtammannamt E. ist berechtigt, seine eigenen Auslagen nach entsprechender Rechnungstellung vorweg vom Verwertungserlös abzuziehen und, soweit dies notwendig erscheint, diese durch tunliche Mittel bereits im Voraus sicherzustellen. Es ist insbesondere berechtigt, einen Kostenvorschuss von den Parteien zu verlangen. Allfällige Vorschüsse sind von den Parteien grundsätzlich in gleicher Höhe zu leisten. Leistet eine Partei keinen nur einen ungenügenden Kostenvorschuss, ist der anderen Partei Gelegenheit zu geben, den fehlenden Kostenvorschuss nachzubringen. Der Partei, welche den Höheren Vorschuss als die andere erbringt, ist aus dem der anderen Partei zustehenden Nettoerlös vor dessen Auszahlung die Differenz zu erstatten.
Das Stadtammannamt E. wird beauftragt und für berechtigt erklärt, die für die öffentliche Versteigerung notwendigen Unterlagen und Informationen einzuholen.
Der Versteigerung sind folgende Steigerungsbedingungen ( 7 Abs. 1 der Verordnung des Obergerichts über das Verfahren bei freiwilligen öffentlichen Versteigerungen) zugrunde zu legen:
Die Umschreibung der Steigerungsobjekte ergibt sich aus dem Grundbucheintrag und dem Katasterplan. Es wird insbesondere auf die Anmerkungen im Grundbuch verwiesen.
Der Schältzwert der beiden Steigerungsobjekte beträgt Fr. 1'080'000.
Auf den Steigerungsobjekten lastet folgendes Grundpfandrecht:
- Schuldbrief / Papier-Inhaberschuldbrief über Fr. 600000, an der
Pfandstelle, dat. 11.08.2009, Beleg 13, EREID 14, Maximalzinsfuss 10%, Gesamtpfandrecht (Blätter 5 und 8)
Das Mindestangebot muss die bestehende grundpfandgesicherte For- derung von Fr. 600000 und Zinsen übersteigen sowie die mutmasslichen Verfahrenskosten (einschliesslich Grundstückgewinnsteuern) der öffentlichen Versteigerung decken.
Ein Höheres Mindestangebot ist nur anzugeben, wenn die Parteien übereinstimmend innert 40 Tagen ab Rechtskraft des Scheidungsur-
teils gegenüber dem Stadtammannamt E.
ein solches nennen.
Nennen die Parteien kein übereinstimmendes Mindestangebot, so ist das tiefere der beiden massgebend.
Im ersten Umgang sind die Grundstücke mit einem Mindestangebot gemäss lit. d) vorstehend aufzurufen. Wird im ersten Umgang nicht zum angegebenen Mindestangebot zugeschlagen sind im zweiten Umgang die Grundstücke ohne Mindestangebot aufzurufen.
Der Bietende bleibt bei seinem Angebot solange behaftet, als nicht ei- nem Höherbietenden der Zuschlag erteilt wurde (Art. 231 Abs. 1 OR).
Der Erwerber hat unmittelbar vor dem Zuschlag, auf Anrechnung an den Zuschlagpreis, eine vom Stadtammannamt E. festzulegende Anzahlung zu leisten (Art. 233 Abs. 1 OR). Diese Anzahlung kann in Bar, per überweisung durch Vorlegung eines unwiderruflichen Zahlungsversprechens einer dem Bundesgesetz über die Banken und
Sparkassen (Bankengesetz; BankG; SR 952.0) unterstehenden Bank zugunsten des Betreibungsamtes, welches einzig unter der Bedingung der Erteilung des Zuschlags stehen darf und im übrigen unbedingt sein muss, erfolgen. Die bis zum Zuschlagpreis verbleibende Restsumme hat der Ersteigerer auf besondere Aufforderung des Stadtammannamts E. hin innert 30 Tagen auf dessen Konto zu überweisen. Wird die Frist zur Leistung der Restzahlung vom Ersteigerer nicht eingehalten, so wird, wenn sich die Veräusserer mit einer Fristerstreckung nicht ausDrücklich einverstanden erklären, der Zuschlag aufgehoben und ei- ne neue Steigerung angesetzt. Die Geltendmachung von Schadenersatz gegenüber dem Säumigen bleibt vorbehalten.
Die Kosten der Steigerung und der darauffolgenden grundbuchlichen Eigentumsübertragung an den Ersteigerer sind vom Erwerber und den Veräusserern je zur Hälfte zu bezahlen.
Der Antritt der Steigerungsobjekte in Rechten und Pflichten, Nutzen, Lasten und Gefahr erfolgt mit der Eigentumsübertragung. Der Zeitpunkt der Eigentumsübertragung erfolgt per Datum der Eintragung im Grundbuch (Art. 235 Abs. 1 OR).
Das Stadtammannamt E.
meldet dem Grundbuchamt E.
den Zuschlag der Steigerungsobjekte aufgrund des Steigerungsprotokolls zur Eintragung an, sobald der Zuschlagspreis vollständig bezahlt ist.
Mit Ausnahme der Haftung für absichtliche Täuschung wird jede Gewährleistung wegbedungen (Art. 234 Abs. 3 OR).
Im übrigen sind die Steigerungsbedingungen durch das Stadtammann-
amt E.
unter BeRücksichtigung der Art. 229 ff. OR und der Verordnung des Obergerichts über das Verfahren bei freiwilligen öffentlichen Versteigerungen vom 19. Dezember 1979 zu erlassen.
Das Recht der Grundeigentümer gemäss 12 Abs. 3 der Verordnung des Obergerichts über das Verfahren bei freiwilligen öffentlichen Versteigerungen vom 19. Dezember 1979 in Verbindung mit Art. 229 Abs. 3 OR, die Zustimmung zum Zuschlag zu verweigern, kann nicht ausgeübt werden.
Die Parteien werden verpflichtet, soweit notwendig an der Versteigerung mitzuwirken und dem Stadtammannamt E. die erforderlichen Unterlagen und Informationen zu liefern.
Aus dem Nettoerlös (Verkaufspreis abzüglich sämtlicher mit der Versteigerung verbundenen Auslagen und gebühren sowie Allfälligen Grundstückgewinnsteuern und Ablösung des Grundpfandes) aus der Versteigerung der Grundstücke gemäss Dispositivziffern 16 und 18 sind vorab dem Kläger Fr. 41'374 zuzuweisen (Anteil Eigengut Kläger).
Im Mehrbetrag ist der Nettoerlös den Parteien je zur Hälfte zuzuweisen.
Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten zur Abgeltung ihrer güterrechtlichen Ansprüche den Betrag von Fr. 116'454 zu bezahlen, zahlbar innerhalb von 90 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils.
Im übrigen werden die Parteien als güterrechtlich auseinandergesetzt erklärt und behält jede Partei zu Eigentum, was sie derzeit besitzt auf ihren Namen lautet.
23. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 10'000 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'190 Gutachten.
Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
Die Gerichtskosten werden mit den von den Parteien geleisteten Kostenvorschüssen (Kläger: Fr. 6'000 und Fr. 425; Beklagte: Fr. 425) verrechnet und im Fehlbetrag (Fr. 4'340) von der Beklagten eingefordert.
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger ihren Anteil an dem von ihm geleisteten und verrechneten Kostenvorschuss zu ersetzen (Fr. 830).
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
(Schriftliche Mitteilung).
(Rechtsmittel).
BerufungsAnträge:
der Beklagten und Berufungsklägerin (act. 245 S. 2):
1 . Ziffern 16, 17, 18, 19 und 20 des Dispositivs seien aufzuheben und es seien die Grundstücke Grundbuch Blatt 5, liegenschaft, Kataster. Nr. 6, EGRID 7, D. , sowie am Grundstück Grundbuch Blatt 8, Miteigentumsanteil, EGRID 9, 1/54 Miteigentum an Grundbuch Blatt 10, Kataster-Nr. 11, EGRID 12, E. , spätesten bis Juli 2026, freihündig zu verkaufen.
Eventualiter sei Ziffer 17 Abs. 1 des Dispositivs aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Grundstücke gemäss Dispositivziffer 16 spätestens bis Ende 2024 ordnungsgemäss zu verlassen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt. 7,7%) zu Lasten des Klägers und Berufungsbeklagten.
des Klägers und Berufungsbeklagten:
-------
Erwägungen:
Die Parteien haben am tt. Juni 2006 in K. [Stadt in Russland] geheiratet und haben eine gemeinsame Tochter, C. , geboren am tt.mm.2007. Die Ehe wurde mit Urteil des Bezirksgerichts G. , K. , Russland, vom 22. September 2017 geschieden (bestätigt mit Berufungsbeschluss des ... Stadtgerichts [der Stadt K. ] vom 22. März 2018; act. 24). Das russische Scheidungsurteil wurde am 7. Dezember 2018 in der Schweiz anerkannt (act. 25). Die Parteien sind hälftige Miteigentümer eines (Doppel-)Einfamilienhauses, welches als Familienwohnung diente, und eines Tiefgaragenplatzes am D. -weg 1 in E. (act. 27/15). Sie unterstehen dem ordentlichen Gerichtsstand der Errungenschaftsbeteiligung.
Mit Eingabe vom 5. Dezember 2018 leitete der Kläger und Berufungsbeklagte (nachfolgend Berufungsbeklagter) bei der Vorinstanz ein Scheidungsverfahren ein (act. 1). Im Wesentlichen verlangte er die Regelung der Kinderbelange bezüglich der Tochter C. sowie der übrigen Nebenfolgen der Scheidung (act. 142 und 220; vgl. vorstehende Rechtsbegehren). Nach Begleichung des Kostenvorschusses (act. 11) und erfolglosen Einigungsbestrebungen führte die Vorinstanz ein kontradiktorisches Verfahren durch, in dessen Verlauf die Parteien zunächst schriftlich KlageBegründung und Klageantwort erstatteten (act. 103 und 121), sich danach an der Hauptverhandlung vom 30. November 2020 ein zweites Mal in Replik und Duplik uneingeschränkt zur Sache sowie anschliessend zu Noven äussern konnten (Prot.Vi S. 15 ff.; act. 142 und 144) und persönlich befragt wur- den (Prot.Vi S. 27 ff.). Nachdem eine Rechtsverzögerungsbeschwerde des Berufungsbeklagten mit Urteil vom 1. Juli 2022 von der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich gutgeheissen worden war, fand am 10. März 2023 eine weitere Verhandlung vor Vorinstanz statt, an welcher die Parteien zur Kinderanhürung sowie zu Noven Stellung nahmen und ihre SchlussvortRüge hielten (act. 190; Prot.Vi S. 37 ff.). Mit Urteil vom 31. Mai 2023 nahm die Vorinstanz von der eingetretenen Rechtskraft der Scheidung Vormerk, regelte die Kinderbelange, den Ausgleich der Vorsorgeguthaben und nahm die güterrechtliche Auseinandersetzung vor. Die Vorinstanz wies dabei den Antrag der Beklagten und Berufungsklägerin (nachfolgend Berufungsklägerin) auf Zuweisung des Alleineigentums an den liegenschaften der Parteien ab und ordnete die öffentliche Versteigerung an. Zudem verpflichtete sie die Berufungsklägerin, die liegenschaft spätestens acht Monate nach Rechtskraft des Scheidungsurteils zu verlassen (act. 229 = act. 246/1 f. = act. 247 [Aktenexemplar]). Bezüglich des erstinstanzlichen Verfahrens im Einzelnen wird auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie die Akten der Vorinstanz verwiesen (act. 247 S. 5 ff. und act. 1-243).
Mit Berufung vom 4. Juli 2023 (Datum Poststempel) wehrt sich die Berufungsklägerin gegen die angeordnete öffentliche Versteigerung der liegenschaften und verlangt im Hauptbegehren den freihündigen Verkauf der Grundstücke spätestens bis Juli 2026. Eventualiter beantragt sie eine Verlängerung der Auszugsfrist (act. 245; vgl. im Einzelnen vorstehende BerufungsAnträge). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-243). Da sich die Berufung sogleich als unbegründet erweist, ist auf die Einholung einer Berufungsantwort zu verzichten (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Die Berufungsschrift ist dem Berufungsbeklagten mit diesem Endentscheid zur Kenntnisnahme zuzustellen.
1.
Die Berufung ist gemäss Art. 311 ZPO innert 30 Tagen seit Eröffnung eines Entscheides schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen. Mit ihr können eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes und eine unrichtige Rechtsanwendung der Vorinstanz gerägt werden (Art. 310 ZPO); zu Letzterer zählt auch die unrichtige Anwendung des pflichtgemüssen Ermessens. Die Berufung führende Partei trifft eine Begründungslast. Sie hat die Beanstandungen in der Berufungsschrift einzeln vorzutragen und zu begründen. Sie muss sich sachbezogen und substantiiert mit den Erwägungen des erstinstanzlichen Entscheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet haben bzw. welcher Sachverhalt unrichtig festgestellt worden sein soll (BGE 138 III 375 OG ZH LB110049 vom 5. März 2012 E. 1.1 und E. 1.2, je
mit Verweisen). Wiederholungen des bereits vor der ersten Instanz Vorgetrage- nen allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid genügen den Anforderungen an eine Begründung nicht (vgl. auch BGE 138 III 375). Soweit eine Berufung nicht nicht hinreichend begründet erscheint, ist auf sie nicht einzutreten.
Bei genügender Begründung wendet die Berufungsinstanz das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und pröft sämtliche Mängel frei und uneingeschränkt. Dabei ist sie weder an die Argumente der Parteien noch an die Begrün-
dung im vorinstanzlichen Entscheid gebunden (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.1). Die Berufungsinstanz verfügt in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht somit über volle Kognition. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Berufungsinstanz gehalten wäre, von sich aus wie ein erstinstanzliches Gericht alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr aufwerfen; vielmehr hat sich die Berufungsinstanz grundsätzlich abgesehen von offensichtlichen Mängeln auf die Beurteilung der in der Berufungs- Begründung erhobenen Beanstandungen zu beschränken und darf sich auf die wesentlichen überlegungen konzentrieren, von welchen sie sich hat leiten lassen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4; BGer 4A_418/2017 vom 8. Januar 2018 E. 2.3).
Es stellen sich vorliegend ausschliesslich Fragen im Zusammenhang mit der güterrechtlichen Auseinandersetzung. Es gelten demnach die Verhandlungs- und Dispositionsmaxime im Sinne von Art. 55, 58 und 277 Abs. 1 ZPO (Fam- Komm Scheidung/S TECK/FANKHAUSER, Art. 205 ZGB N 8). Entsprechend werden gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) nur noch beRücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz hätten vorgebracht werden können. An- dernfalls gelten sie als verspätet und können nicht beRücksichtigt werden.
Die Berufung wurde rechtzeitig innert 30-t?giger Rechtsmittelfrist eingereicht (act. 230 und 245) und enthält Anträge sowie eine Begründung derselben (vgl. Art. 311 ZPO). Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit; der Streitwert der Rechtsbegehren übersteigt CHF 10'000 (vgl. Art. 308 Abs. 2 ZPO). Der Vorschuss wurde rechtzeitig geleistet (act. 250) und die Berufungsklägerin ist durch den vorinstanzlichen Entscheid beschwert. Auf die Berufung ist deshalb einzutreten.
Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens sind ausschliesslich die Dispositiv-Ziffern 16 20. Da mit der heutigen Urteilsberatung feststeht, dass kei- ne Berufungsantwort eingeholt wird und damit auch die Möglichkeit einer Anschlussberufung entfällt, erwachsen die übrigen Dispositiv-Ziffern des vorinstanzlichen Entscheids mit dem heutigen Berufungsurteil in Rechtskraft. In Bezug auf
die Rechtskraft dieser Dispositiv-Ziffern wurde eine Minderheitsmeinung zu Protokoll gegeben, die diesem Urteil beiliegt (act. 252).
Die Berufungsklägerin rägt, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, es habe keine Einigung der Parteien über die Art der Aufhebung des Miteigentums an den Grundstücken vorgelegen. Es sei zwar zutreffend, dass sie urspränglich die Zuweisung der liegenschaft in ihr Alleineigentum und der Berufungsbeklagte den Verkauf beantragt hätten. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 30. November 2020 habe sie aber ausgefährt, mit dem Verkauf der liegenschaft einverstanden zu sein (act. 245 S. 3 Rz 5 mit Verweis auf Prot.Vi S. 23). Die Parteien seien sich bloss über den Zeitpunkt des Verkaufs uneinig gewesen. Sie habe erklärt, die liegenschaft sei nach Abschluss des Gymnasiums von
C.
im Sommer 2027 zu verkaufen (act. 245 S. 3 Rz 5 mit Verweis auf
Prot.Vi S. 41). Der Berufungsbeklagte habe die liegenschaft sogleich veräussern wollen. Ihre Erklärung sei implizit als Zustimmung zum freien Verkauf der liegenschaft zu verstehen, weshalb die Vorinstanz den Sachverhalt falsch festgestellt habe und die Anordnung der öffentlichen Versteigerung durch die Vorinstanz rechtswidrig sei. Das Gymnasium ende bereits im Juni 2026, so dass die liegenschaft auf diesen Zeitpunkt verkauft werden könne. Es sei der Wunsch der Tochter, bis zum Schulende hier wohnen zu können. Auch sie (die Berufungsklägerin) wolle bis dann in der liegenschaft bleiben (act. 245 S. 3 f.).
Die Vorinstanz führte aus, die güterrechtliche Auseinandersetzung erfordere bei Vermögenswerten im Miteigentum nicht zwingend eine Auflösung der Miteigentümerschaft. Jede Partei könne jedoch grundsätzlich die Auflösung verlangen. Liege ein Antrag auf Teilung vor, sei es Sache des Gerichts, Art und Modalitäten der Teilung zu bestimmen (act. 247 S. 53 f. E. 12.4.1). Der Kläger habe in der Replik beantragt, die liegenschaft zu verkaufen und den Erlös zu teilen (act. 247
S. 55 Rz 12.4.4.2 mit Verweis auf act. 142 Rz 65). Die Berufungsklägerin habe demgegenüber gewänscht, die liegenschaft zu übernehmen, und duplicando vorgetragen, ein Verkauf der liegenschaft komme nicht in Frage (act. 247 S. 55 Rz 12.4.4.3 mit Verweis auf act. 121 Rz 16 und act. 144 S. 5 sowie Prot.Vi S. 23). Die Berufungsklägerin habe weiter geäussert, mit Blick auf etwaige VergleichsGespräche könne sie sich vorstellen, dass die Parteien das Haus im Miteigentum behalten und es erst dann verkaufen, wenn C. im Studium wäre. Momentan komme aber ein Verkauf nicht in Frage. Die Berufungsklägerin habe keinen Eventualantrag auf Beibehaltung des Miteigentums für den Fall gestellt, dass sie die liegenschaften nicht zu Alleineigentum zugewiesen erhalte, sondern sie habe le- diglich beantragt, das Begehren des Klägers auf Veräusserung der liegenschaft sei abzuweisen (act. 247 S. 55 Rz 12.4.4.3 mit Verweis auf Prot.Vi S. 18, 23 und
S. 40; act. 144 S. 2). Sie habe zudem anerkannt, den Berufungsbeklagten nicht auszahlen zu können (act. 247 S. 56 Rz 12.4.4.4 mit Verweis auf Prot.Vi S. 47). Da eine Zuweisung der liegenschaft in ihr Alleineigentum somit nicht in Frage komme, anderseits ein Antrag auf Veräusserung der ehelichen liegenschaft vorliege, sei das Miteigentum an den Grundstücken gerichtlich aufzuheben (act. 247
S. 56 Rz 12.4.4.5). Zur Art der Teilung erwog die Vorinstanz, bei Fehlen einer einvernehmlichen Aufhebung des Miteigentums sei die gemeinschaftliche Sache gemäss Art. 651 Abs. 2 ZGB nach gerichtlicher Anordnung entweder Körperlich zu teilen oder, wenn dies ohne wesentliche Verminderung des Wertes nicht möglich sei, öffentlich unter den Miteigentümern zu versteigern. hätten sich die Parteien im Grundsatz auf eine Art der Aufhebung geeinigt und wären nur noch die Modalitäten innerhalb dieser Aufhebungsart streitig, so wäre das Gericht insoweit an die Anträge der Parteien gebunden. Es bestehe jedoch keine Einigung der Parteien über den Grundsatz der Art der Aufhebung des Miteigentums, weshalb diese vom Gericht festzulegen sei. Da die liegenschaft nicht teilbar sei und von der Berufungsklägerin nicht übernommen werden könne, komme nur die öffentliche Versteigerung in Frage (act. 247 S. 56 f. Rz 12.4.5).
4.
Die Vorinstanz hat die güterrechtliche Auseinandersetzung nach zutreffen- den rechtlichen überlegungen vorgenommen und diese korrekt auf Art. 650 f. ZGB sowie ergänzend auf Art. 205 Abs. 2 ZGB abgestützt (act. 247 S. 52 ff. Rz 12.3 ff.). Sie hat die formellen Anträge der Parteien zur güterrechtlichen Auseinandersetzung bezüglich der liegenschaften vollständig und übersichtlich dargestellt. Die Berufungsklägerin stellt nicht in Abrede, dass der Berufungsbeklagte
einen Antrag auf Auflösung des Miteigentums und Verkauf der liegenschaften vor Vorinstanz stellte, und anerkennt ausDrücklich den Ausgleichsbetrag von CHF 41'374, der bei der Teilung des Nettoerlöses aus dem Verkauf der liegenschaften vorab dem Berufungsbeklagten zuzuweisen ist (act. 245 S. 4 Rz 5).
Was den Zeitpunkt der Auflösung betrifft, hat das Gericht im Entscheid über die Ehescheidung zugleich über deren Folgen zu befinden und die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen (Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils; BGE 144 III 298 E. 5.1 ff. = FamPra 2018, 819 ff.; BGE 142 III 65 E. 4.5; 137 III
337 E. 2.1.2). Wichtige Gründe, die gesamte güterrechtliche Auseinandersetzung in ein separates Verfahren zu verweisen (vgl. Art. 283 Abs. 1 und 2 ZPO), wurden vor Vorinstanz keine vorgebracht. Nicht zulässig wäre, nur einzelne güterrechtliche Fragen in einem (späteren) separaten Verfahren zu behandeln (FamKomm Scheidung/FANKHAUSER/BLEICHENBACHER, Anh. ZPO, Art. 283 N 10). Da die Berufungsklägerin mit dem Verkauf der liegenschaften im Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung nicht einverstanden war (und ist) und zur Hauptsache die Zuweisung der liegenschaften in ihr Alleineigentum begehrte, fehlt es entsprechend der Feststellung der Vorinstanz an einem gemeinsamen Hauptantrag auf Freihandverkauf der liegenschaften und Teilung des Erlöses.
Die Berufungsklägerin bringt in der Berufung vor, (sinngemäss) einen Eventualantrag auf Freihandverkauf der liegenschaften gestellt zu haben. Sie verweist für diese Behauptung auf zwei Protokollstellen, welche Aussagen ihrer Rechtsvertreterin anlässlich der Verhandlungen vom 30. November 2020 und 10. März 2023 wiedergeben (act. 245 S. 3 Rz 5, mit Verweis auf Prot.Vi S. 23 und 41). Die Vorinstanz hat diese Aktenstellen in ihren Erwägungen umfassend beRücksichtigt und darin entgegen der Berufungsklägerin keinen Eventualantrag auf Zustimmung zum freihündigen Verkauf der Grundstücke erkannt (act. 247 S. 55).
Ein Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben werden kann (BGE 142 III 102 E 5.3.1, 137 III 617 E. 4.3; Art. 221 Abs. 1 lit. b und Art. 222 Abs. 2 ZPO). Das
Begehren ist nach dem Vertrauensprinzip auszulegen (ENGLER, OFK-ZPO, ZPO 221 N 4).
Die Würdigung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. In die Würdigung sind die gesamten relevanten Umstände, insbesondere das Prozessverhalten der Parteien, einzubeziehen. In der Klageantwort hatte die Rechtsvertreterin der Berufungsklägerin ausDrücklich die Zuweisung des Hauses ins alleinige Eigentum der Berufungsklägerin beantragt (act. 121 Antrag Ziff. 12), an diesem Antrag in der Duplik festgehalten und zugleich die Abweisung des gegnerischen Begehrens betreffend Verkauf der liegenschaft verlangt (act. 144 Antrag Ziff. 11a; Prot.Vi S. 19). Einen konkreten Eventualantrag auf freihündigen Verkauf der Liegenschaften für den Fall, dass dem Antrag des Berufungsbeklagten auf Ver- äusserung der liegenschaften und Teilung des Nettoerlöses gefolgt werden sollte, stellte die Rechtsvertreterin weder zu Beginn der Hauptverhandlung vom 30. November 2020 noch in der Duplik vom gleichen Tag, obwohl dies ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen wäre (Prot.Vi S. 17 ff. und act. 144). Am Ende der Duplik führte die Rechtsvertreterin für die Berufungsklägerin einzig aus, ein Verkauf der liegenschaft komme nicht in Frage, andernfalls eine Welt für C. zusammenbreche. Mit Blick auf etwaige VergleichsGespräche könnte sie sich vorstellen, dass die Parteien das Haus im Miteigentum behalten und es erst
dann verkaufen, wenn C.
im Studium sei. Momentan komme ein Verkauf
nicht in Frage (Prot.Vi S. 23). Aus diesen äusserungen erschliesst sich ein hinreichend konkreter Eventualantrag über die Art der Auflösung des Miteigentums im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung bzw. ein Eventualantrag auf Freihandverkauf der liegenschaften nicht. Die Ausführungen sind vielmehr als Begründung des gleichentags erneuerten (formellen) Antrags auf Zuweisung des Alleineigentums an den liegenschaften und als Gegenargumente zum Antrag des Berufungsbeklagten auf sofortigen Verkauf zu verstehen. Die Möglichkeit, die Liegenschaften im Miteigentum zu behalten und später zu verkaufen, sah die Rechtsvertreterin ausDrücklich nur als Option im Rahmen eines Vergleichs, wobei ein Verkauf selbst dann nur in Kombination mit der Fortführung des Miteigentums in Frage zu kommen schien. Ein Vergleich kam bekanntlich nicht zustande. hätte die Berufungsklägerin einen Eventualantrag auf Zustimmung zum Freihandverkauf einbringen wollen, wäre zu erwarten gewesen, dass sie diesen in gleicher Art und Weise wie die übrigen Rechtsbegehren klar und deutlich stellt.
Die zweiten äusserungen, auf die sich die Berufungsklägerin beruft (Prot.Vi
S. 41), erfolgten in einem späteren Stadium des erstinstanzlichen Verfahrens, Nämlich an der Verhandlung vom 10. März 2023 in der Stellungnahme zu Noven. Neue Anträge konnten zu jenem Zeitpunkt nur noch unter den Voraussetzungen der Klageänderung vorgebracht werden (vgl. Art. 230 i.V.m. Art. 227 und 229 ZPO). Die Berufungsklägerin äussert sich nicht zur Rechtzeitigkeit eines Allfällig damals eingebrachten Eventualantrags, weshalb ein solcher als verspätet gelten würde. Ihre damaligen Ausführungen sind unter diesen Umständen nicht näher zu würdigen. Die Rechtsvertreterin hielt im übrigen zu Beginn ihres Vortrags in jener Verhandlung ausDrücklich an den bisherigen Anträgen zum Güterrecht fest, ohne einen Eventualantrag zu erwähnen (Prot.Vi S. 38). Die Einwände der Berufungsklägerin überzeugen damit nicht. Die Vorinstanz hat weder den Sachverhalt unrichtig festgestellt noch das Recht falsch angewendet, indem sie davon ausging, es fehlten übereinstimmende Anträge der Parteien bezüglich der Auflösung des Miteigentums der Art der Teilung.
Unbestritten blieb, dass die urspränglich beantragte übernahme der liegenschaft durch die Berufungsklägerin an der fehlenden Möglichkeit scheiterte, den Berufungsbeklagten vollumfänglich zu entschädigen. Mangels möglicher Teilung der liegenschaften und fehlender Einigung der Parteien ordnete die Vorinstanz zu Recht die öffentliche Versteigerung und die Teilung des daraus resultierenden Nettoerlöses an.
Die Berufungsklägerin begehrt im Eventualantrag, die ihr angesetzte Auszugsfrist von acht Monaten ab Rechtskraft des Scheidungsurteils (act. 247 Dispositiv-Ziff. 17) sei bis Längstens Ende Dezember 2024 zu verlängern, weil C. bis Mitte Dezember 2023 in einem Austauschsemester sei und ausDrücklich wünsche, bei der Auswahl der Wohnung mitzuentscheiden (act. 245 S. 4 Rz 7). Soweit ersichtlich stellt die Berufungsklägerin diesen Antrag erstmals im Berufungsverfahren. Es hätte ihr indes angesichts des gegnerischen Antrags auf Veräusserung der liegenschaften oblegen, vor Vorinstanz EventualAnträge zu stellen, sollte ihrem Hauptstandpunkt (Zuweisung der liegenschaft) kein Erfolg beschieden sein und das Gericht wider Erwarten dem Gegenstandpunkt folgen. Dass es ihr
erst nach Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens möglich gewesen wäre, diesen Antrag zu stellen, macht die Berufungsklägerin nicht geltend. Der Antrag erfolgt deshalb verspätet (vgl. E. II/1.3).
Die Berufung ist aus diesen Gründen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
7.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit; der Streitwert im Berufungsverfahren Beläuft sich auf den Geschützten Wert der liegenschaften, mithin auf CHF 1'080'000 (act. 57 und 248 S. 2). gestützt auf ?? 4 und 12 GebV OG sowie in Anbetracht des mässigen Zeitaufwands und der Schwierigkeit der Sache ist die Gerichtsgebühr auf CHF 10'000 festzusetzen und mit dem von der Berufungsklägerin geleisteten Vorschuss in derselben Höhe zu verrechnen.
Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten, der Berufungsklägerin nicht, weil sie unterliegt, und dem Berufungsbeklagten nicht, weil ihm keine zu entschädigenden Aufwände entstanden sind.
Die Höhe der Entscheidgebühr (Dispositiv-Ziff. 23) sowie die Liquidation der Gerichtskosten (Dispositiv-Ziff. 25) gemäss angefochtenem Entscheid wurden nicht beanstandet. Aufgrund des Ausgangs des Berufungsverfahrens drängt sich keine änderung der vorinstanzlichen Verteilung der Gerichtskosten sowie der Entschädigungsregelung (Dispositiv-Ziff. 24 und 26) auf.
Es wird erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Die Dispositiv-Ziffern 16 (öffentliche Versteigerung), 17 (Frist Auszug liegenschaft),
(Weisung an Stadtammannamt E.
und Steigerungsbedingungen),
(Mitwirken Versteigerung) und 20 (Anteil Eigengut Berufungsbeklagter) des Urteils des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Uster vom 31. Mai 2023 werden bestätigt.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 10'000 festgesetzt, der Berufungsklägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Vorschuss verrechnet.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien zusammen mit einer Kopie des Min- derheitsantrags (act. 252), an den Berufungsbeklagten unter Beilage eines Doppels von act. 245, an das Bezirksgericht Uster und an das Betreibungs- und Stadtammannamt E. , je gegen Empfangsschein.
Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 1'080'000
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
lic. iur. E. Lichti Aschwanden
Der Gerichtsschreiber:
MLaw B. Lakic
versandt am:
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