Kanton: | ZH |
Fallnummer: | LC230019 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Zivilkammer |
Datum: | 02.11.2023 |
Rechtskraft: | Weiterzug ans Bundesgericht, 5A_936/2023 |
Leitsatz/Stichwort: | Ehescheidung |
Zusammenfassung : | In dem vorliegenden Fall handelt es sich um ein Gerichtsverfahren vor dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, betreffend eine Ehescheidung. Die Klägerin fordert die Scheidung der Ehe gemäss Artikel 112 ZGB und beantragt die gemeinsame elterliche Sorge für den Sohn sowie Unterhaltszahlungen und weitere finanzielle Ansprüche. Der Beklagte stellt ebenfalls Scheidungsanträge und fordert eine andere Regelung bezüglich der Kinderbelange. Es geht auch um die g?terrechtliche Auseinandersetzung und finanzielle Ausgleichszahlungen. Das Gericht hat in einem Teilurteil bereits einige Entscheidungen getroffen, die von den Parteien angefochten werden. Es wird über verschiedene finanzielle Ansprüche, Eigentumsverhältnisse und Unterhaltszahlungen verhandelt. |
Schlagwörter : | Liegenschaft; Vorinstanz; Liegenschaften; Beklagte; Beklagten; -strasse; Beweis; Berufung; Errungenschaft; Grundbuch; Recht; Behauptung; Mutter; Verfügung; Berufungs; Verweis; Stellung; Bestreitung; Eltern; Verfahren; Police; Vater; Urteil |
Rechtsnorm: | Art. 1 BV ; Art. 106 ZPO ; Art. 112 ZGB ; Art. 122 ZGB ; Art. 126 ZGB ; Art. 170 ZGB ; Art. 178 ZGB ; Art. 181 ZGB ; Art. 200 ZGB ; Art. 277 ZPO ; Art. 292 StGB ; Art. 296 ZPO ; Art. 308 ZGB ; Art. 310 ZPO ; Art. 311 ZPO ; Art. 312 ZPO ; Art. 317 ZPO ; Art. 405 ZPO ; Art. 57 ZPO ; Art. 58 ZPO ; Art. 8 ZGB ; Art. 84 ZPO ; Art. 85 ZPO ; Art. 90 BGG ; Art. 958f OR ; |
Referenz BGE: | 127 III 365; 137 III 617; 138 III 374; 140 III 409; 141 III 433; 141 III 569; 142 III 413; 143 III 42; 144 III 394; 144 III 43; 144 III 519; |
Kommentar: | Gut, Seiler, Frank, Sträuli, Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 2014 |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LC1119-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Frangi
Beschluss und Urteil vom 2. November 2023
in Sachen
,
Beklagter und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X. ,
gegen
,
Klägerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y. , betreffend Ehescheidung
Rechtsbegehren der Klägerin:
(Urk. 13; Urk. 138; act. Urk.; Urk. 789)
Es sei die Ehe gestützt auf Art. 112 ZGB zu scheiden.
Es sei der Sohn C. , geb. tt. November 1996, unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien zu belassen und unter die Obhut der Klägerin zu stellen und es sei auf eine Regelung eines Besuchs- und Ferienbesuchsrechtes zu verzichten.
Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin für den Sohn
C. monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 3000 zu bezahlen, jeweils abzüglich des Nettoeinkommens von C. aus seiner Lehrlingstätigkeit.
überdies sei er zu verpflichten, die Kosten der Privatschule D. zu übernehmen.
Der Beklagte sei zu verpflichten, diesen Unterhaltsbeitrag auch über die Mündigkeit hinaus an die Klägerin zu bezahlen, solange sich C. in Erstausbildung befindet, bei der Klägerin wohnt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten geltend macht.
Die Unterhaltsbeiträge für den Sohn seien der Teuerung anzupassen.
Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin in Abgeltung ihrer nachehelichen UnterhaltsAnsprüche eine Kapitalzahlung in der Höhe von Fr. 4'791'445 zu bezahlen.
Eventualiter, für den Fall dass der Unterhalt nicht als Kapitalzahlung ausgesprochen werden sollte, sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin an ihren persönlichen Unterhalt ab Rechtskraft der Scheidung und zeitlich unbefristet einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 24'670 bis Mai 2027, respektive Fr. 22'220 ab Juni 2027 zu bezahlen, jeweils zahlbar auf den ersten des Monats, ab Verfall zu 5 % verzinslich.
Subeventualiter, für den Fall dass die persönlichen UnterhaltsbeitRüge an die Klägerin nicht zeitlich unbefristet ausgesprochen werden und der Klägerin ein güterrechtlicher Anspruch von weniger als Fr. 2'882'207 zugesprochen wird, sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin zur Sicherung ihrer Altersvorsorge eine Kapitalleistung im Sinn von Art. 126 Abs. 2 ZGB in der Höhe von Fr. 2'882'207 zu bezahlen.
Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung durchzuführen und es sei der Beklagte unter Vorbehalt der Neubezifferung nach Durchführung des Beweisverfahrens zu verpflichten, der Klägerin einen Betrag von Fr. 19'510'627 aus Güterrecht zu bezahlen.
Es sei der Ausgleich der Austrittsleistungen der 2. Säule in Anwendung von Art. 122 ZGB vorzunehmen;
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8 % MWST) zulasten des Beklagten.
Rechtsbegehren des Beklagten:
(Urk. 17; Urk. 142; Urk. 590; Urk. 785)
1. Es sei die Ehe der Parteien gestützt auf Art. 112 ZGB zu schei- den.
Es sei aufgrund der unmittelbar bevorstehenden Mündigkeit des am tt. November 1996 geborenen und bereits ausgesprochen eigenstündigen Sohnes in Aufhebung der eheschutzrichterlichen Verfügung vom 13. Januar 2010 auf die Regelung der Elternrechte zu verzichten und es sei C. freizustellen, wann er bei wem bis am tt. November 2014 leben will.
Es sei die mit Verfügung vom 13. Januar 2010 im Sinne von Art. 308 ZGB angeordnete Besuchsbeistandschaft aufzuheben.
Es sei der Beklagte zu verpflichten, C. direkt bis zum Abschluss der ersten ordentlichen Ausbildung monatlich vorschüßig zu leistende indexierte Unterhaltsbeiträge von Fr. 2000 zuzüglich prämien seiner Krankenversicherungs-Police Nr. 1 zu bezahlen.
Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass sich die Parteien je kei- nen nachehelichen Unterhalt auszurichten haben.
5.1. Die Anträge der Klägerin betreffend güterrechtlicher Ansprüche seien vollumfänglich abzuweisen.
Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen und es sei die Klägerin zu verpflichten, dem Beklagten innerhalb von 30 Tagen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils die Hälfte des Wertes ihrer Errungenschaft zu überweisen, insbesondere bestehend aus der liegenschaft E. -strasse 9, Zürich-F. (Mehrfamilienhaus) sowie in Form von Guthaben auf Konten bei der Migros-Bank per Stichtag der Gütertrennung (d.h. Klageeinreichung per 27. Mai 2010), lautend auf C. (mutmasslich JSpK 2) und auf die Klägerin (mutmasslich SK 3 und PK 4), welche von der Klägerin mit Gewinnen und Vermögen aus ihren Unternehmungen G. GmbH und H. GmbH geäufnet wurden.
Die Klägerin sei darüber hinaus zu verpflichten, die Uhr IWC Portugieser, Rotgold, innert 10 Tagen ab Rechtskraft des Schei- dungsurteil dem Beklagten auszuhündigen.
Es seien die Pensionskassenguthaben der Parteien aus ihrer Ehe je zur Hälfte auf die beiden Parteien aufzuteilen und ein Allfälliger Saldo zufolge gerichtlicher Anweisung auf das Freizügigkeits- Konto derjenigen Partei zu überweisen, auf das er sich errechnet.
Im übrigen seien die Anträge der Klägerin mit Ausnahme von Antrag Ziff. 7 [recte: 9] allesamt abzuweisen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zz. MWST.
Teilurteil des Bezirksgerichtes Uster, Einzelgericht im ordentlichen Verfahren, vom 13. April 2023:
(Urk. 805 = Urk. 808)
Es wird davon Vormerk genommen, dass die Ehe der Parteien mit rechts- Kräftigem Teil-Urteil des Bundesgerichts vom 15. November 2018 geschie- den wurde.
Der Antrag der Klägerin auf Zusprechung von nachehelichem Unterhalt wird abgewiesen.
Die I. Sammelstiftung, ... [Strasse], wird angewiesen, mit Rechtskraft dieses Urteils vom Vorsorgekonto des Beklagten (AHV-Nr. 5) Fr. 61'764.27 zuzüglich Zins ab 25. Juni 2010 auf ein von der Klägerin (AHV-Nr. 6) noch zu bezeichnendes und auf sie lautendes Konto bei einer Einrichtung nach Art. 1 Abs. 1 BVV3 bei einer Vorsorgeeinrichtung zu überweisen.
Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine güterrechtliche Ausgleichszahlung in der Höhe von Fr. 6'524'113 zu bezahlen; zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils.
Die mit Verfügung vom 22. Dezember 2016 getroffene und mit Verfügung vom 24. Februar 2017 aufrechterhaltene Anordnung, wonach es der J. AG, K. -strasse 7, L. unter Androhung einer Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB verboten wurde, ihre nach Art. 958f OR aufzubewahren- den Geschäftsunterlagen nach Beendigung der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist zu vernichten, und sie angewiesen wurde, diese Geschäftsunterlagen bis zu einer anderslautenden Anweisung des Gerichts aufzubewahren, wird mit Rechtskraft dieses Urteils aufgehoben.
Die mit Verfügung vom 22. Dezember 2016 getroffene und mit Verfügung vom 24. Februar 2017 aufrechterhaltene Anordnung, wonach es der M. AG, K. -strasse 7, L. unter Androhung einer Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB verboten wurde, ihre nach Art. 958f OR aufzubewahrenden Geschäftsunterlagen nach Beendigung der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist zu vernichten, und sie angewiesen wurde, diese Geschöftsunterlagen bis zu einer anderslautenden Anweisung des Gerichts aufzubewahren, wird mit Rechtskraft dieses Urteils aufgehoben.
Die mit Verfügung vom 19. Oktober 2017 angeordnete und mit Verfügung vom 22. Juni 2018 aufrechterhaltene Verfügungsbeschränkung, wonach es dem Beklagten untersagt wurde, über die in seinem Alleineigentum stehen- den liegenschaften
im Grundbuch N.
im Grundbuch L.
Kataster 15;
taster 33;
Grundbuch Blatt 35, Kataster 36;
im Grundbuch AB.
ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Klägerin zu verfügen, insbeson- dere Eigentum zu übertragen, beschränkte dingliche Rechte einzuräumen sowie darüber entsprechend VerpflichtungsGeschäfte abzuschliessen, wird mit Rechtskraft dieses Urteils aufgehoben.
Das Grundbuchamt N.
wird angewiesen, die mit Verfügung vom
19. Oktober 2017 angeordnete und mit Verfügung vom 22. Juni 2018 bestätigte Verfügungsbeschränkung im Sinne von Art. 178 ZGB betreffend die liegenschaft O. -strasse 8, N. , P. , Grundbuch Blatt 10, Kataster 11, mit Rechtsraft dieses Urteils aufzuheben.
Das Grundbuchamt L.
wird angewiesen, die mit Verfügung vom
19. Oktober 2017 angeordnete und mit Verfügung vom 22. Juni 2018 bestätigte Verfügungsbeschränkung im Sinne von Art. 178 ZGB betreffend die liegenschaften
buch Blatt 35, Kataster 36;
Das Grundbuchamt AB. wird angewiesen, die mit Verfügung vom
19. Oktober 2017 angeordnete und mit Verfügung vom 22. Juni 2018 bestä-
Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 49'000 die weiteren Gerichtskosten betragen Fr. 180 Dolmetscher
Fr. 14'123.80 Auslagen für Editionen Fr. 50 Zeugenentschädigung Fr. 673 Auslagen Grundbuchamt
Weitere Kosten, insbesondere weitere Auslagen der Grundbuchämter, bleiben vorbehalten.
Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und je mit den von ihnen je geleisteten Kostenvorschüssen von Fr. 1'475 [Klägerin] bzw. Fr. 1'375 [Beklagter] verrechnet.
Die Prozessentschädigungen werden wettgeschlagen.
Schriftliche Mitteilung an
die Klägerin,
den Beklagten,
sowie nach Eintritt der Rechtskraft
im Dispositivauszug Ziffer 3 an die I. Sammelstiftung, ... [Adresse]
im Dispositivauszug Ziffer 5 an die J. AG, K. -strasse 7, L. ,
im Dispositivauszug Ziffer 6 an die M. AG, K. -strasse 7, L.
im Dispositivauszug Ziffer 7 (hinsichtlich die liegenschaft im Grundbuch N. ) und 8 an das Grundbuchamt N. , AC. -gass 42, N. ,
im Dispositivauszug Ziffer 7 (hinsichtlich die liegenschaften im Grundbuch L. ) und 9 an das Grundbuchamt L. , AD. -str. 43, L. ,
im Dispositivauszug Ziffer 7 (hinsichtlich die liegenschaft im Grundbuch AB. ) und 10 an das Grundbuchamt AB. , AE. str. 44, AB. ,
je gegen Empfangsschein.
Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt wer- den. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
BerufungsAnträge:
des Beklagten und Berufungsklägers (Urk. 807 S. 2):
1. Die Berufung sei gutzuheissen.
Der Entscheid des Bezirksgerichts Uster (Einzelgericht) vom 13. April 2023 (FE100157) sei bezüglich der Entscheidziffern 4, 11, 12 und 13 aufzuheben und wie folgt neu zu entscheiden: Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen und es sei die Klägerin zu verpflichten, dem Beklagten innerhalb von 30 Tagen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils die Hälfte des Wertes ihrer Errungenschaft zu überweisen, insbesondere bestehend aus der liegenschaft E. -strasse 9, Zürich-F. (Mehrfamilienhaus) sowie in Form von Guthaben auf Konten bei der Migros-Bank per Stichtag der Gütertrennung (d.h. Klageeinreichung per 27. Mai 2010), lautend auf
C. (mutmasslich JSpK 2) und auf die Klägerin (mutmasslich SK 3 und PK 4), welche von der Klägerin mit Gewinnen und Vermögen aus ihren Unternehmungen G. GmbH und H. GmbH geäufnet wurden.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zulasten der Klägerin/Berufungsbeklagten.
Erwägungen:
I.
Die Parteien heirateten am tt. August 1996. Aus ihrer Ehe ging der Sohn C. , geboren am tt. November 1996, hervor (Urk. 12). Mit Eingabe vom 25. Mai 2010 gelangte die Klägerin und Berufungsbeklagte (fortan Klägerin) an die Vorinstanz und ersuchte unter Hinweis auf die beim Friedensrichteramt der Stadt
eingereichte Scheidungsklage um die Anordnung vorsorglicher Massnahmen (Urk. 1). Die Weisung datiert vom 21. Juni 2010 und ging am 25. Juni 2010 bei der Vorinstanz ein (Urk. 10, Urk. 11). Der weitere Verfahrensgang ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil (Urk. 808 S. 5 bis S. 16). Mit Urteil des Bun- desgerichts vom 15. November 2018 wurde die Ehe der Parteien geschieden (Urk. 480). Mit Verfügung vom 13. April 2023 schrieb die Vorinstanz die Anträge betreffend Kinderbelange als durch Rückzug erledigt bzw. als gegenstandslos geworden ab. Gleichentags fällte es bezüglich der übrigen Nebenfolgen (Nachehelicher Unterhalt, Vorsorgeausgleich und Güterrecht) das eingangs im Dispositiv aufgefährte Urteil (Urk. 805 = Urk. 808).
Gegen das ihm am 17. April 2023 zugestellte Urteil erhob der Beklagte und Berufungskläger (fortan Beklagter) mit Eingabe vom 17. Mai 2023, gleichentags zur Post gegeben und hierorts eingegangen am 19. Mai 2023, Berufung mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen (Urk. 806, Urk. 807). Der mit Verfügung vom 24. Mai 2023 erhobene Kostenvorschuss von CHF 50'000 wurde mit Valuta vom 31. Mai 2023 geleistet (Urk. 809. Urk. 810). Auf die Einholung einer Berufungsantwort wurde verzichtet.
II.
Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) vom 19. Dezember 2008 trat am 1. Januar 2011 in Kraft. Auf das vorinstanzliche Verfahren fand daher noch die zürcherische Zivilprozessordnung (ZPO/ZH) Anwendung; demgegen- über richtet sich das Berufungsverfahren nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Art. 404 Abs. 1 und Art. 405 Abs. 1 ZPO).
Die Berufung wurde form- und fristgerecht erhoben. Sie richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid. Der Beklagte hat den ihm auferlegten Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet. Die Streitwertgrenze wird erreicht. Damit ist auf die Berufung unter Vorbehalt hinreichender Antragstellung und Begründung einzutreten (Art. 308 und Art. 311 ZPO).
Die Berufungsschrift muss konkrete BerufungsAnträge (Rechtsbegehren) und eine Begründung enthalten (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Das Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es bei Gutheissung unverändert zum Urteil erhoben werden kann. Daraus folgt, dass die auf Geldzahlung gerichteten BerufungsantRüge zu beziffern sind (vgl. auch Art. 84 Abs. 2 ZPO). Auf die Berufung mit einem formell mangelhaften Rechtsbegehren ist ausnahmsweise einzutreten, wenn sich aus der Begründung ergibt, welcher Geldbetrag zuzusprechen ist. Entsprechend sind Rechtsbegehren im Lichte der Begründung auszulegen. Das Bezifferungsgebot gilt auch bei Unterhaltsbegehren und selbst im Bereich des Kinderunterhalts. Die Offizial- und Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO) ändern daran nichts, da diese Prozessmaximen nicht die gültige Einleitung des Verfahrens betreffen (BGE 137 III 617; BGer 5A_983/2020 vom 25. November 2020, E. 2; OGer ZH LE220014-O vom 16.09.2022, E. II/2). Umso mehr gilt das Bezifferungsgebot für die güterrechtliche Auseinandersetzung, für welche der Verhandlungsgrundsatz und die Dispositionsmaxime zur Anwendung gelangen (Art. 277 Abs. 1 ZPO, Art. 58 Abs. 1 ZPO).
Die BerufungsAnträge sind nicht beziffert. Allerdings geht aus der BerufungsBegründung mit hinreichender Deutlichkeit hervor, dass der Beklagte von der Klägerin eine Ausgleichszahlung von wenigstens CHF 1'113'117.52 verlangt (Urk. 807 S. 27 Ziff. 58.4). In der Berufungsschrift hält der Beklagte dafür, dass sich seine Errungenschaft nicht auf CHF 13'034'461.60 belaufe, sondern ein Rückschlag von CHF 330'528.40 resultiere. Die Errungenschaft der Klägerin belaufe sich so der Beklagte weiter auf mindestens CHF 2'226'235.03 und bestehe aus den Guthaben gemäss angefochtenem Entscheid zuzüglich des Verkaufserlsses des Mehrfamilienhauses E. -strasse von netto CHF 2 Mio. Hinzu kämen noch weitere Guthaben aus Früherer Geschäftstätigkeit der Klägerin,
die erst nach Einholung weiterer Beweismittel exakt bestimmt werden könnten. Schon heute sei festzustellen, dass ihm die Klägerin aus Errungenschaft mindestens CHF 1'113'117.52 zu bezahlen habe (Urk. 807 S. 27 Ziff. 58). Im CHF 1'113'117.52 hinausgehenden Umfang erweist sich die Berufung aus den nachfolgenden Gründen als offensichtlich unzulässig (Art. 312 ZPO).
In erster Instanz hat die klagende Partei die Möglichkeit, eine unbezifferte Forderungsklage zu erheben, wenn ihr die Bezifferung der Forderung zu Beginn des Prozesses unmöglich unzumutbar ist (Art. 85 Abs. 1 ZPO). Die Erhebung einer unbezifferten Forderungsklage ist insbesondere in Fällen denkbar, in denen erst das Beweisverfahren die Grundlage der Bezifferung der Forderung abgibt. Hier ist der klagenden Partei zu gestatten, die präzisierung nach Abschluss des Beweisverfahrens nach Auskunftserteilung durch die beklagte Partei vorzunehmen (Art. 85 Abs. 2 ZPO; BGE 140 III 409 E. 4.3.1). In der Lehre wird die Ansicht vertreten, dass auch ein unbeziffertes Berufungsbegehren zulüssig sein muss, wenn eine unbezifferte Forderungsklage von der Vorinstanz bereits mangels Leistungspflicht ohne Beweiserhebung abgewiesen wird wenn hinsichtlich der Höhe der Forderung im Berufungsverfahren wesentliche Noven vorgebracht werden, für deren Abklärung ein weiteres Beweisverfahren nötig ist (Frank/Str?uli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., 1997, 264 N 2a; Gut, Die unbezifferte Forderungsklage nach der schweizerischen Zivilprozessordnung, 2014, Rz 522; Seiler, Die Berufung nach ZPO, 2013, Rz 884). unabhängig davon ist in der BerufungsBegründung genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem Mangel im Sinne von Art. 310 ZPO leidet. Das setzt voraus, dass der Berufungskläger die beanstandeten, für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids relevanten Erwägungen genau bezeichnet, sich inhaltlich gezielt mit diesen auseinandersetzt und mittels präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen konkreten Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375; BGE 141 III 569 E. 2.3.3 S. 576 f.; BGer 5A_751/2014 vom
28. Mai 2015, E. 2.1; BGer 5A_635/2015 vom 21. Juni 2016, E. 5.2; CHK-SutterSomm/Seiler, ZPO 311 N 8 ff.; Hungerb?hler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO, Art. 311 N 36 ff.; ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 311 N 36). überdies sind die Parteien grundsätzlich gehalten, erstinstanzlich gestellte BeweisAnträge, denen nicht entsprochen wurde, vor der zweiten Instanz zu wiederholen (BGE 144 III 394 E. 4.2).
Der Beklagte äussert sich zur zulässigkeit des unbezifferten Berufungsbegehrens mit keinem Wort. Er legt auch nicht dar, wo er vor Vorinstanz Ausführungen zu (weiteren) Guthaben aus Früherer Geschäftstätigkeit der Klägerin machte, welche (fehlerhaften) überlegungen die Vorinstanz diesbezüglich im Einzelnen anstellte und welche von ihm prozesskonform offerierten Beweismittel in diesem Zusammenhang übergangen wurden. Auf (wesentliche) Noven zu dieser Thematik beruft sich der Beklagte ebenfalls nicht. Schliesslich präzisiert er nicht, welche weiteren Beweismittel noch abzunehmen wären, die ihm eine exakte Bezifferung der Errungenschaft der Klägerin und seiner güterrechtlichen Forderung erlauben würden. Es genügt in dieser Hinsicht nicht, ohne Verweise auf den vorinstanzlichen Prozessstoff lediglich auszuführen, die Vorinstanz habe ihm den papiermässigen Beweis (bezüglich auf dem Jugendsparkonto des Sohnes gelegener Eigenmittel der Klägerin) verwehrt, er habe bislang das gesagt, was in dieser Ziffer mitsamt Unterziffern [stehe], er offeriere Beweis, was die Vorinstanz übergangen habe (Urk. 807 S. 24 f. Rz 52.6), es seien jeweils grosse BetRüge bzw. Mittel aus beruflicher tätigkeit der Klägerin auf das Konto von C. einbezahlt worden und die Vorinstanz habe die diesbezüglichen Editionsbegehren nicht gutgeheissen, was (nach Rückweisung der Sache an die Vorinstanz) zu korrigieren sei (Urk. 807 S. 25 Rz 52.8). Wo der Beklagte vor Aktenschluss welche (zu edierenden) Urkunden zu welchen konkreten Behauptungen anrief, geht daraus nicht hervor. Im CHF 1'113'117.52 übersteigenden Umfang fehlt es somit an einem bezifferten Berufungsantrag resp. an einer hinreichenden Begründung für die ausnahmsweise zulässigkeit des gestellten unbezifferten Berufungsantrags, womit sich ein solcher als unzulässig erweist. Damit ist auf die Berufung insoweit nicht einzutreten, als die Klägerin verpflichtet werden soll, eine den Betrag von CHF 1'113'117.52 übersteigende güterrechtliche Ausgleichszahlung zu leisten.
Im übrigen muss sich die überPrüfung auf die Beanstandungen beschränken, die in der schriftlichen BerufungsBegründung (prozesskonform) gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 S. 417 m.w.Hinw.; BGE 144 III 394 E. 4.1.4 S. 397 f.; BGer 5A_111/2016 vom 6.
September 2016, E. 5.3; BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.3). Abgesehen von dieser Relativierung gilt der Grundsatz iura novit curia (Rechtsanwendung von Amtes wegen; Art. 57 ZPO) aber auch im Berufungsverfahren. Die Berufungsinstanz ist deshalb weder an die in den Parteieingaben vorgetrage- nen Argumente noch an die Erwägungen der Erstinstanz gebunden. Sie kann die Berufung auch aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen mit einer von der Argumentation der Erstinstanz abweichenden Begründung abweisen (sog. Motivsubstitution; vgl. CHK-Sutter-Somm/Seiler, ZPO 57 N 6; BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21, N 39 ff.; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22; s.a.
Seiler, a.a.O., Rz 1507 und Rz 137).
Zu beachten ist schliesslich, dass neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) im Berufungsverfahren nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO beRücksichtigt werden können, d.h. wenn sie kumulativ ohne Verzug vorgebracht wurden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Wer sich auf (unechte) Noven beruft solche vorträgt, hat deren zulässigkeit darzutun und ihre Voraussetzungen notwendigenfalls zu beweisen (BGE 143 III 42 E. 4.1 S. 43; BGer 5A_86/2016 vom 5. September 2016, E. 2.1 [je m.w.Hinw.]). Werden Tatsachenbehauptungen BeweisAnträge im Berufungsverfahren bloss erneuert, ist unter Hinweis auf konkrete Aktenstellen aufzuzeigen, dass und wo sie bereits vor Vorinstanz eingebracht wurden; andernfalls gelten sie als neu.
III.
Die Vorinstanz hielt fest, die Parteien würden dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung (Art. 181 ZGB) unterstehen und als Stichtag für die güterrechtliche Auseinandersetzung sei der 25. Juni 2010 zu betrachten (Urk. 808 S. 39 f.). Sie kam zum Ergebnis, der Beklagte habe der Klägerin eine
güterrechtliche Ausgleichszahlung von gerundet CHF 6'524'113 zu bezahlen. Dabei ging sie von einer Errungenschaft des Beklagten von CHF 13'034'461.60 und einer Errungenschaft der Klägerin von CHF 226'235.03 aus, womit der Klägerin aus der Errungenschaft des Beklagten ein Betrag von CHF 6'517'230.80 und dem Beklagten aus der Errungenschaft der Klägerin ein Betrag von CHF 113'117.52 zustehe, woraus eine Ausgleichszahlung des Beklagten an die Klägerin von CHF 6'404'113.28 resultiere. Zudem stehe dem Eigengut der Klägerin eine Ersatzforderung gegen die Errungenschaft des Beklagten von CHF 120'000 zu (Urk. 808 S. 155 f.).
Aufseiten des Beklagten rechnete die Vorinstanz die Beteiligung an der J. AG resp. allenfalls den Verkaufserlös und die Beteiligung an der M. AG (M. ) resp. allenfalls den Verkaufserlös dem Eigengut zu. Seiner Errungenschaft ordnete sie folgende Aktiven zu (Urk. 808 S. 144 f.):
Bankguthaben CHF 15'000
Lebensversicherung AF. AG ... CHF 30'135
Weitere Policen AF. AG CHF 645'855
Kontokorrentguthaben M.
CHF 14'000
AF. AG Säule 3a CHF 149'471.60
Warrants AG. AG CHF 0
Motorboot CHF 200'000
Beteiligung AH. GmbH CHF 100'000 liegenschaften CHF 12'000'000
Total CHF 13'154'461.60
Da nach dem Dafürhalten der Vorinstanz keine Schulden (Passiven) zu berücksichtigen waren, gelangte sie nach Abzug der Ersatzforderung der Klägerin von CHF 120'000 zu einer Errungenschaft des Beklagten von CHF 13'034'461.60 (Urk. 808 S. 154).
Aufseiten der Klägerin ordnete die Vorinstanz die liegenschaft E. strasse 9, Zürich-F. , und die Ersatzforderung gegen die Errungenschaft des
Beklagten (Erbvorbezug für den Erwerb des Bootes) von CHF 120'000 dem Eigengut zu. Weiter stellte sie fest, dass die Errungenschaft der Klägerin aus Aktiven von CHF 226'235.03 besteht und keine Schulden zu berücksichtigen sind (Urk. 808 S. 92).
Der Beklagte macht berufungsweise geltend, bei seiner Errungenschaft resultiere ein Rückschlag. Dieser berechne sich wie folgt:
Bankguthaben CHF 15'000.00
Kontokorrent M.
CHF 14'000.00
Ggfs. AH.
CHF 100'000.00
Säule 3a Guthaben CHF 149'471.60 Zwischentotal CHF 278'471.60
Alle liegenschaften und alle Policen der AF.
AG würden Eigengut
darstellen. Die Errungenschaft der Klägerin belaufe sich auf mindestens CHF 2'226'235.03. Zum vorinstanzlich festgestellten Betrag von CHF 226'235.03 kämen der Verkaufserlös des Mehrfamilienhauses E. -strasse von netto CHF 2 Mio. und weitere Guthaben aus Früherer Geschäftstätigkeit der Klägerin hinzu, weshalb die Klägerin ihm mindestens CHF 1'113'117.52 zu bezahlen habe (Urk. 807 S. 27 Ziff. 58).
Der Beklagte rägt zunächst, die Vorinstanz habe in seiner Errungenschaft zu Unrecht liegenschaften im Wert von CHF 12 Mio. (an denen er heute das nackte Eigentum halte) beRücksichtigt (Urk. 807 S. 3 Ziff. 6 bis S. 17 Ziff. 43). In ihren Erwägungen (Urk. 808 S. 133 ff.) verwies die Vorinstanz zunächst auf den Standpunkt der Klägerin: Diese mache geltend, dass der Beklagte als wirtschaftlich Berechtigter unter dem Namen seines Vaters ein Mehrfamilienhaus mit elf Wohnungen und Tiefgarage an der W. -strasse in N. und den Ausbau der liegenschaft Q. -strasse12 und 13 in L. von einem einfachen,
kleinen Mehrfamilienhaus zu einem topmodernen grossen Flachdachgebäude realisiert habe. Der Beklagte sei an folgenden Renditeliegenschaften entweder wirtschaftlich allein berechtigt beteiligt:
Mehrfamilienhaus K. -strasse 39 in AB.
Mehrfamilienhaus Q. -strasse 12/13 in L.
Mehrfamilienhaus W. -strasse in N.
überbauung AI. -strasse in AJ. (eingetragen auf den Namen der M. )
Mehrfamilienhaus S. -strasse 22 in L.
Mehrfamilienhäuser T. -strasse 25 und 28 in L.
Mehrfamilienhäuser R. -strasse 19 und 16 in L.
Grundstück in AK. SZ
Die Klägerin gehe zudem davon aus, dass der Beklagte in AL. im
Kanton Schwyz über Land verfüge, für das er bereits CHF 200'000 anbezahlt habe und das er vermutlich bereits bebaue (mit Verweis auf Urk. 13 S. 22 f.). In der Duplik (recte: Replik) habe sie Ergänzt, der Beklagte habe im Laufe der Ehe immer wieder liegenschaften gekauft, gebaut ausgebaut; er habe aber konsequent alle liegenschaften im Namen seiner Eltern, d.h. des Vaters der Mutter, eintragen lassen. Diese diversen liegenschaften seien vor Ablauf des Jahres 2011 im Hinblick auf die im Raume stehende Erbschaftssteuerinitiative auf den Beklagten übertragen worden, wobei er der Mutter an allen liegenschaften die Nutzniessung habe einräumen lassen, so dass die liegenschaften auch in den jetzigen SteuerErklärungen des Beklagten nicht erscheinen dürften. Bekannt seien 11 Mehrfamilienhäuser in L. und Umgebung. Die Eltern des Beklagten seien nicht in der Lage (gewesen), ein solches Immobilienportefeuille zu kaufen zu finanzieren. Es sei immer der Beklagte gewesen, der die liegenschaften aus eigenen Mitteln erworben, gebaut ausgebaut habe (mit Verweis auf Urk. 138 S. 25 f., Urk. 139/1-9 und Urk. 139/25/1-4). In ihrer übersicht der Aktiven und Passiven des Beklagten habe die Klägerin die liegenschaften mit einem Wert von insgesamt CHF 12 Mio. aufgefährt (mit Verweis auf Urk. 138 S. 29).
Die Vorinstanz zog in Betracht, der Beklagte habe die Ausführungen der Klägerin weder substantiiert bestritten noch dazu Stellung genommen (mit Verweis auf Urk. 142 und Prot. I S. 34 f.), obwohl ihm mit Verfügung vom 7. April 2014 nach Mändlicher Erstattung der Duplik nochmals die Möglichkeit eingeräumt worden sei, zur Replik der Klägerin (nochmals schriftlich) Stellung zu nehmen (mit Verweis auf Urk. 144). In seiner anlässlich der Hauptverhandlung [vom
21. März 2014] erstatteten Duplik habe der Beklagte lediglich ausgefährt, dass er über keine Aktiven verfügen würde, insbesondere verfüge er auch nicht über eigene Fahrzeuge (mit Verweis auf Urk. 142 S. 30). Damit sei der Beklagte jedoch seiner Behauptungs- und Bestreitungslast nicht genügend nachgekommen, da es einerseits um Vorkommnisse in seinem Sphörenbereich gehe und die Klägerin detaillierte Behauptungen in diesem Zusammenhang aufgestellt habe und andererseits massgebend sei, über welche finanziellen Mittel der Beklagte (direkt indirekt) am Stichtag (25. Juni 2010) verfügt habe. Nachdem keine weitere Stellungnahme eingegangen sei, wäre grundsätzlich androhungsgemäss Verzicht auf weitere Ausführungen anzunehmen gewesen. Da jedoch die Klägerin nicht in der Lage gewesen sei, ihre güterrechtlichen Ansprüche ohne die entsprechenden Auskönfte des Beklagten substantiiert zu beziffern und sie deshalb Anspruch auf Auskunfterteilung durch den Beklagten gehabt habe, sei der Beklagte mit Verfügung vom 27. Oktober 2016 zur Auskunft verpflichtet und aufgefordert worden,
sich substantiiert zu den liegenschaften überbauung AM.
in AJ. ,
W. -strasse in N. , Q. -strasse 12 und 13 in L. , K. strasse 39 in AB. , S. -strasse 22 in L. , T. -strasse 25 und 28 in L. , R. -strasse 16 und 19 in L. , Grundstück in AK. SZ, Grundstück in AL. SZ, AN. -weg in AO. , O. -strasse in N. , W. -hofstrasse 31 und 8 in V. , AA. -strasse 31 in V. , U. -strasse 31 und 8 in V. sowie Allfälligen weiteren liegenschaften, an denen er tatsächlich beteiligt wirtschaftlich berechtigt sei, zu äussern und die folgenden Auskönfte zu erteilen: Ist er, seit wann, war er, von wann bis wann, in irgendeiner Art tatsächlicher wirtschaftlicher Eigentümer dieser liegenschaften, sei es direkt indirekt über weitere Beteiligungen wie z.B. Firmenanteile etc., sonst wie Berechtigter an diesen liegenschaften, sei es direkt indirekt über weitere Beteiligungen wie z.B. Firmenanteile etc., und wenn ja, wie kam es dazu, wie wurden diese liegenschaften (inkl. Allfälliger
ausgefährter Arbeiten) finanziert und in welchem Umfang besteht eine Allfällige Beteiligung / Berechtigung (mit Verweis auf Urk. 267).
In seinen Eingaben vom 27. Februar 2017 (Urk. 298 S. 13 ff.) und 19. März 2017 (Urk. 301 S. 9) habe der Beklagte so die Vorinstanz weiter erneut lediglich allgemeine Ausführungen zu den vorerwähnten liegenschaften gemacht und dabei Folgendes angefährt: Die Familie A'. sei eine alteingesessene Unter- nehmerfamilie mit bäuerlicher Herkunft und einem erheblichen Landbesitz in L. , was der Klägerin bekannt sei (mit Verweis auf Urk. 298 S. 13). Das Immo-Portefeuille der Familie (umfassend die liegenschaften Q. -strasse 12 und 13 in L. , R. -strasse 16 und 19 in L. , T. -strasse 25 und 28 in L. , S. -strasse 45 und 22 in L. , U. -strasse 31/8/46 in V. , W. -strasse 31/8 in V. und AA. -strasse 31 in V. ) sei ihm im Zusammenhang mit der Initiative zur Einführung der Erbschaftssteuer am 20. Dezember 2011 als gemischte Schenkung überschrieben worden, wobei die uneingeschränkte Nutzniessung bei der Mutter verblieben und dieser zugleich auch ein Rückfallsrecht im Todesfall des Sohnes garantiert wor- den sei. Diese gemischten Schenkungen bzw. Erbvorbezüge Gehörten denn auch offensichtlich in sein Eigengut und die Ehefrau habe unter güterrechtlichen Titeln nicht den geringsten Anspruch darauf (mit Verweis auf Urk. 298 S. 14). Dass die Immobilien durch irgendwelche finanziellen Schachzüge aus seinen ehemaligen Firmen in den Privatbesitz der Familie A'. gelangt sein sollen, sei willkürlich, ja geradezu Humbug. Dafür bestehe nicht ein plausibler Hinweis. Wie er im eige- nen Namen liegenschaften gekauft, erstellt und darauf allenfalls Nutzniessungen zu Gunsten seiner Mutter eingetragen haben soll, sei nicht nachvollziehbar und nur haltlose Spekulation. Dafür gübe es nicht den geringsten Hinweis (mit Verweis auf Urk. 298 S. 15). Hinsichtlich der liegenschaften/Grundstücke in AK. und AL. führe der Beklagte an, dass ihm diese nicht bekannt seien; er be-
streite, Grundstücke in AK.
und AL.
zu besitzen (Urk. 808 S. 135 f.
mit Verweis auf Urk. 298 S. 14 und Urk. 301 S. 9).
Die Vorinstanz konstatierte, die Klägerin habe in ihrer Stellungnahme vom
Juni 2017 an ihrer Darstellung festgehalten, wonach der Beklagte ab dem Erwerbszeitpunkt der vorgenannten liegenschaften der wirtschaftliche Eigentümer gewesen sei (mit Verweis auf Urk. 312 S. 13 f.). Sie erwog, die Klägerin halte zu Recht dafür, dass sich der Beklagte trotz entsprechender Aufforderung (Urk. 267 Dispositiv-Ziffer 6) insbesondere auch nicht substantiiert dazu geäussert habe, wie diese liegenschaften finanziert worden seien. Wie bereits ausgefährt, sei die Darstellung der Klägerin, wonach die Eltern des Beklagten nicht in der Lage gewesen seien, ein solches Immobilienportefeuille zu kaufen zu finanzieren, unbestritten geblieben (mit Verweis auf Urk. 142, Prot. I S. 34 f.) bzw. werde mit der pauschalen Bestreitung des Beklagten, die Familie A'. sei eine alteingesessene Unternehmerfamilie mit bäuerlicher Herkunft und erheblichem Landbesitz in L. (mit Verweis auf Urk. 298 S. 13), nicht substantiiert bestritten. Dem vom Beklagten miteingereichten Vertrag auf Eigentumsübertragung (Urk. 299/31) könne lediglich entnommen werden, dass die liegenschaften Q. -strasse 12 und 13, R. -strasse 19, T. -strasse 25 und 28 sowie S. -strasse 22, alle in L. , und U. -strasse 31 und 8, W. -strasse 31 und 8 sowie AA. -strasse 31, alle in V. , am
Dezember 2011 von AP.
an den Beklagten abgetreten worden seien.
Damit werde aber die Behauptung der Klägerin, dass der Kauf und/oder Bau dieser liegenschaften durch den Beklagten finanziert worden sei, weder bestritten noch widerlegt. Sodann würden substantiierte Ausführungen des Beklagten zu den liegenschaften R. -strasse 16 in L. , W. -strasse in N. , K. -strasse 39 in AB. und O. -strasse 31 in N. fehlen (mit Verweis auf Urk. 298 S. 13 ff.; Urk. 301 S. 9), obwohl der Beklagte bezüglich sämtlicher von der Klägerin angefährten liegenschaften seine Eigentümerschaft anerkenne (mit Verweis auf Urk. 298 S. 14). Schliesslich lege der Beklagte auch nicht dar, weshalb er nicht in der Lage sei, die geforderten Auskönfte über die Fi- nanzierung der liegenschaften zu erteilen. Er beschränke sich (einmal mehr pauschal) darauf, den Schutz der Privatsphüre und der Geschäftsgeheimnisse anzurufen und auszuführen, dass es die Klägerin grundsätzlich nichts angehe, was seine Mutter mit ihrem Vermögen und Einkommen mache (mit Verweis auf Urk. 298 S. 15). Es sei somit androhungsgemäss auf das (pauschale) Vorbringen der Klägerin, wonach der Beklagte am Stichtag wirtschaftlicher Berechtigter der vorgenannten liegenschaften gewesen sei, diese liegenschaften mit Errungenschaft finanziert worden seien und diesen liegenschaften ein Wert von CHF 12 Mio. zukomme, abzustellen. Mit der Nutzniessung seien die liegenschaften erst im Jahr 2011 belastet worden, weshalb dies von vornherein Unberücksichtigt zu bleiben habe.
Schliesslich befasste sich die Vorinstanz mit der abschliessenden Bezeich- nung und Bezifferung der güterrechtlichen Ansprüche der Klägerin vom 19. August 2020. Darin präsentierte sie mit Bezug auf die liegenschaften zwei verschie- dene Varianten, wobei sie in Variante 2 davon ausging, die liegenschaften seien noch zu Schätzen und ihr Wert betrage mindestens CHF 21'667'949 netto (mit Verweis auf Urk. 581 S. 1). Die Vorinstanz wies darauf hin, dass die Klägerin nicht anführe, weshalb sie mit diesem verspäteten Vorbringen noch zu hören sei, weshalb es beim urspränglich behaupteten Wert von CHF 12 Mio. bleibe (Variante 1).
Der Beklagte beanstandet diese Erwägungen in verschiedener Hinsicht: Die Vorinstanz habe auf eine unsubstantiierte Behauptung der Klägerin abgestellt (Urk. 807 S. 5 ff. Ziff. 14; nachfolgend E. 2.3). Entgegen der Vorinstanz habe er die Behauptung, wonach er wirtschaftlich Berechtigter an diversen liegenschaften sei, verschiedentlich Gehörig bestritten (nachfolgend E. 2.4). Schliesslich hätte der Beweis, dass die liegenschaften nicht seinen Eltern Gehört hätten, der Klägerin auferlegt werden müssen, wobei SteuerErklärungen und Grundbuchauszüge sei- nen Standpunkt bestätigen würden (nachfolgend 2.5).
Der Beklagte macht geltend, die Klägerin habe lediglich pauschale und nicht ansatzweise ins Detail gehende Behauptungen aufgestellt, indem sie vorgebracht habe, dass er
an mehreren liegenschaften entweder wirtschaftlich allein berechtigt beteiligt sei (wobei offen bleibe, welche der beiden Varianten zutreffen solle);
mehrere liegenschaften unter dem Namen des Vaters realisiert haben solle;
während der Ehe immer wieder liegenschaften gekauft, gebaut ausgebaut habe;
diese diversen liegenschaften konsequent im Namen seiner Eltern,
d.h. des Vaters der Mutter, habe eintragen lassen.
Dabei würde es einen grossen Unterschied machen, ob er allein mit anderen Personen an liegenschaften beteiligt sei. Ob jemand einen Anteil von
z.B. 5% von 100% halte, wirke sich betragsmässig stark aus, wenn eine Handvoll liegenschaften tel quel mit einem Wert von CHF 12 Mio. bedacht werde. Zudem habe sich die Vorinstanz auch nicht dafür interessiert, ob die Immobilien mit Hypotheken belastet seien; sie seien es, und zwar nicht zu knapp (Urk. 807 S. 5 Ziff. 14, S. 7 Ziff. 18, S. 12 Ziff. 34, S. 26 Ziff. 57.1).
Das Güterrecht der Ehegatten wird von der Verhandlungsmaxime beherrscht (Frank/Str?uli/Messmer, a.a.O., 202 N 38b; Art. 277 Abs. 1 ZPO). Bereits unter Geltung der zürcherischen Zivilprozessordnung (ZPO/ZH) bestimmte das (materielle) Bundesrecht, wie weit die anspruchsbegründenden Tatsachen inhaltlich zu substantiieren sind, damit sie unter die massgeblichen materiellrechtlichen Bestimmungen subsumiert werden können. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bestimmen sich die jeweiligen Anforderungen einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm und andererseits aus dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei. Tatsachenbehauptungen müssen dabei so konkret formuliert sein, dass ein substantiiertes Bestreiten möglich ist der Gegenbeweis angetreten werden kann. Dabei braucht eine Tatsachenbehauptung nicht alle Einzelheiten zu enthalten; es genügt, wenn die Tatsache in einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in ihren wesentlichen zügen Umrissen behauptet worden ist. Bestreitet der Prozessgegner das an sich schlüssige Vorbringen der behauptungsbelasteten Partei, kann diese gezwungen sein, die rechtserheblichen Tatsachen nicht nur in den Grundzügen, sondern so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen werden kann. Bestreitet also der Prozessgegner das schlüssige bzw. erhebliche Vorbringen der behauptungsbelasteten Partei, greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Substantiierungslast. Wird etwa das Vorliegen eines vorerst nur pauschal behaupteten Schadens vom Prozessgegner bestritten, hat der Ansprecher deshalb die einzelnen konkreten Tatsachen vorzutragen, welche Grundlage für die Qualifizierung einer Vermögenseinbusse als rechtlich relevanter
Schaden bilden (BGE 127 III 365 E. 2b S. 368 mit weiteren Hinweisen, 136 III 322
E. 3.4.2 S. 328; Burkhalter Kaimakliotis, Die Substanzierungslast insbesondere gemäss der Zürcher Zivilprozessordnung und der Praxis des Bundesgerichts, in: AJP 2007 1265 f.; ferner BGE 144 III 519 E. 5.2.1.1 S. 523; BGer 4A_478/2019
vom 29. Januar 2020, E. 3.3.1; 4A_661/2017 vom 28. Mai 2018, E. 5.3;
4A_625/2015 vom 29. Juni 2016, E. 4.1).
Die Klägerin hat in der KlageBegründung und in der Replik vorgebracht, der bei Heirat mittellose Beklagte sei an diversen Renditeliegenschaften wirtschaftlich berechtigt, sei es allein in Form einer Beteiligung, da er während der Ehe immer wieder liegenschaften gekauft, gebaut ausgebaut habe, die liegenschaften aber konsequent auf den Namen seiner Eltern (Vater Mutter), die nicht in der Lage gewesen seien, ein solches Immobilienportefeuille zu erwerben, habe eintragen lassen (Urk. 13 S. 22 f., Urk. 138 S. 25 f.). Dabei hat die Klägerin diverse liegenschaften erwähnt, diese nach Art und Lage bezeichnet
und überdies auf eine Liste mit elf liegenschaften in L.
und Umgebung
samt dazuGehörigen Grundbuchauszügen (Urk. 139/24/1-9, Urk. 139/25/1-4) verwiesen. Als Konsequenz hat die Klägerin in der Errungenschaft des Beklagten ein Immobilienportefeuille von mindestens 12 Renditeliegenschaften mit einem geschätzten Nettowert von insgesamt CHF 12 Mio. aufgefährt (Urk. 138 S. 29). Dieser Sachvortrag war zwar nicht bis in alle Einzelheiten gehalten, aber konkret ge- nug, um dazu Stellung beziehen zu können und bestritten zu werden. Ob die im Februar 2017 eingereichten SteuerErklärungen des Beklagten zeigen, dass er bis zur übertragung im Dezember 2011 kein Grundeigentum hielt (vgl. Urk. 807 S. 4 Ziff. 10), vermag daran nichts zu ändern. Der klägerische Sachvortrag war auch insoweit schlüssig, als er unter der Annahme, er treffe zu, dazu führt, dass die dem Beklagten zuzurechnenden Vermögenswerte (liegenschaften) seiner Errungenschaft zugeordnet werden Müssten (vgl. auch Art. 200 Abs. 3 ZGB). Jedenfalls wandte der Beklagte nicht ein, die Vorinstanz hätte die liegenschaften unter dieser Annahme nicht als Errungenschaft betrachten dürfen. Er macht auch nicht geltend, er sei nicht in der Lage gewesen, die klägerische Darstellung zu bestreiten. Vielmehr bringt er vor, eine solche Bestreitung sei tatsächlich erfolgt. Indem die Klägerin von einem Geschützten Nettowert von insgesamt CHF 12 Mio.
sprach (Urk. 138 S. 29), brachte sie auch deutlich zum Ausdruck, dass die auf den liegenschaften lastenden Schulden in diesem Betrag bereits beRücksichtigt waren. Zutreffend ist, dass die Klägerin zunächst von einer Alleinberechtigung einer Beteiligung sprach (Urk. 13 S. 22). Indem sie aber in der Replik ausführte, alle erwähnten liegenschaften würden wirtschaftlich dem Beklagten gehören, und die liegenschaften mit dem gesamten (Geschützten) Nettowert als Aktivum des Beklagten beRücksichtigte (Urk. 138 S. 28), war klar erkennbar, dass die Klägerin auf eine vollumfängliche Vermögenszurechnung abzielte. Der Beklagte legt im übrigen auch nicht dar, inwiefern ihm in diesem Punkt eine Bestreitung verunmöglicht wurde. Hinzu kommt, dass der Wert von CHF 12 Mio. ebenso letztlich unbestritten blieb (vgl. unten E. III./2.4.2.11 f.). Zu guter Letzt zeigt der Beklagte auch nicht auf, inwiefern ihm im hier interessierenden Zusammenhang aufgrund eines zu allgemein gehaltenen Sachvortrags der Klägerin die Nennung von Gegenbeweismitteln verunmöglicht war (Urk. 807 S. 7 Ziff. 17). Die Rüge, die Vorinstanz habe auf einen nicht hinreichend substantiierten Sachvortrag abgestellt, ist demnach unbegründet.
Der Beklagte bringt weiter vor, er habe die gemäss Vorinstanz bloss pauschalen Vorbringen der Klägerin bzw. deren pauschalen Erguss zu den liegenschaften schon in der Duplik vollumfänglich bestritten, soweit Tatsachen und Behauptungen im Folgenden nicht ausDrücklich anerkannt würden. Dies habe Völlig ausgereicht, weil die Klägerin wie es die Vorinstanz im Entscheid schreibe nur pauschal und somit nicht ansatzweise im Detail Behauptungen aufgestellt habe. Gemäss der alten Zürcher ZPO sei dies die Standardformulierung der Bestreitung gewesen, womit es der Klägerin oblegen habe, den Beweis für das Eigentum (oder doch eine nicht aus dem Grundbuch ersichtliche wirtschaftliche Berechtigung) des Beklagten an den liegenschaften anzutreten. Die Vorinstanz könne nicht stattdessen von ihm verlangen, auf diese quer in der Landschaft liegenden weil pauschalen Behauptungen einzugehen. Die Liegenschaften hätten strikte den Eltern Gehört und diese seien nicht Prozesspartei (Urk. 807 S. 5 Ziff. 14.2 und Ziff. 14.3).
Auf welche Stelle der Duplik der Beklagte anspielt, lässt sich der Berufungsschrift nicht entnehmen. Allerdings dürfte sich der Beklagte auf die prozessuale Einleitung der am 21. März 2014 Mändlich erstatteten Duplik beziehen. An dieser Stelle führte er nach einem Verweis auf die Klageantwort aus, [d]ie Ausführungen der Gegenpartei in der KlageBegründung und heute in der Replik werden ausDrücklich insgesamt und im Einzelnen bestritten, soweit sie nicht bereits im Rekursverfahren zu den vorsorglichen Massnahmen vor Obergericht als bestritten und widerlegt zu gelten haben und im Folgenden nicht aus- Drücklich anerkannt werden (Urk. 142 S. 3).
Floskelhafte Bestreitungen, wonach alles bestritten sei, was nicht ausDrücklich zugestanden werde, genügen der Bestreitungslast nicht (BK ZPO- Killias, Art. 222 N 18, m.w.H.; BK ZPO-Br?nnimann, Art. 150 N 14; BK ZPO-Hurni, Art. 55 N 41; Glasl, Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, Bd. I, Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], 2. Aufl. 2016, Art. 55 N 19). Diejenigen Behauptungen der Gegenpartei, denen für die Beurteilung eines Prozesses eine gewisse Bedeutung zukommt, müssen demnach einzeln bestritten werden. Bestreitungen sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung so konkret zu halten, dass sich bestimmen lässt, welche einzelnen Behauptungen des Klägers damit bestritten werden; die Bestreitung muss ihrem Zweck entsprechend so konkret sein, dass die Gegenpartei weiss, welche Tatsachenbehauptung sie beweisen muss. Der Grad der Substantiierung einer Behauptung beeinflusst insofern den erforderlichen Grad der Substantiierung einer Bestreitung; je detaillierter einzelne Tatsachen eines gesamten Sachverhalts behauptet werden, desto konkreter muss die Gegenpartei erklären, welche dieser einzelnen Tatsachen sie bestreitet. Je detaillierter mithin ein Parteivortrag ist, desto höher sind die Anforderungen an eine substantiierte Bestreitung. Diese sind zwar tiefer als die Anforderungen an die Substantiierung einer Behauptung; pauschale Bestreitungen reichen indessen nicht aus. Erforderlich ist eine klare äusserung, dass der Wahrheitsgehalt einer bestimmten und konkreten gegnerischen Behauptung infrage gestellt wird. Diese Rechtsprechung galt bereits unter Geltung der ZPO/ZH (BGE 141 III 433 E. 2.6.
S. 437 f. mit Hinweis auf Frühere Entscheide; Frank/Str?uli/Messmer, a.a.O., 113 N 4; Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 1979, S. 168),
dessen 113 festhält, dass sich die Parteien im Einzelnen über das Vorbringen des Gegners auszusprechen haben, worauf bereits die Vorinstanz hingewiesen hat (Urk. 808 S. 17). Unwirksame pauschale Bestreitungen erlauben es dem Gericht, von einer unbestrittenen Tatsache auszugehen (BK-Walter, Art. 8 ZGB N 191).
Die vom Beklagten zu Beginn der Duplik erklärte Bestreitung genügt den vorgenannten Anforderungen nicht. Vor dem Hintergrund, dass die Klägerin der Errungenschaft des Beklagten ein Immobilienportefeuille mit der Begründung zuwies, der Beklagte sei als wirtschaftlicher Eigentümer von mehreren konkret bezeichneten liegenschaften zu betrachten, die von ihm erworben bzw. erstellt, aber auf den Namen der Eltern eingetragen worden seien, hätte sich der Beklagte im Einzelnen erkennbar zu diesem Vorhalt äussern müssen und sich nicht auf ei- ne Globalbestreitung beschränken dürfen, auch wenn diese dahingehend lautete, die klägerischen Ausführungen würden im Einzelnen bestritten, soweit sie im Folgenden nicht ausDrücklich anerkannt würden. Auch die noch so ausgeKlägelt formulierte Bestreitung allgemeiner Art ist ungültig, soweit sie nicht einer bestimmten Tatsachenbehauptung zugeordnet werden kann (BK-Walter, Art. 8 ZGB N 191 und N 204, mit Verweis auf BGer 5A_710/2009 vom 22. Februar 2010, E. 2.3.1). Eine solche Zuordnung ist bei der vom Beklagten gewöhlten Standardformulierung (Urk. 807 S. 5 Ziff. 14.3) offensichtlich nicht möglich.
Der Beklagte trägt zusammengefasst vor, er sei von der Vorinstanz am 27. Oktober 2016 unter Hinweis auf Art. 170 ZGB zur Stellungnahme inkl. gehüriger Substantiierung aufgefordert worden. Er habe sich mit seinen Eingaben vom 28. Februar 2017 (Urk. 298) und vom 19. März 2017 (Urk. 301) geäussert und dabei ausgefährt, dass er erstens vor Dezember 2011 nicht an liegenschaften wirtschaftlich allein berechtigt beteiligt gewesen sei, und zweitens nicht mehrere liegenschaften unter dem Namen des Vaters der Mutter realisiert habe, sondern die Eltern immer liegenschaften (darunter die in Frage stehenden) im Eigentum gehabt hätten. Dies müsse entgegen der Vorinstanz als substantiierte Bestreitung qualifiziert werden, zumal er seine Feststellungen mit Beweismittelofferten wie öffentliche Urkunden bedacht habe. Die gegenteiligen Feststellungen der Vorinstanz seien nicht haltbar und stellten eine Rechtsverletzung dar. Auch habe er den von der Klägerin pauschal dargelegten Punkten eine eigene abweichende Darstellung gegenübergestellt, mit welcher die Darstellung der Klügerin widerlegt worden sei. Folglich hätte die Vorinstanz Beweis erheben müssen. Die Vorinstanz Räume selber ein, dass die Klägerin Noven eingebracht habe. Allein der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gebiete es, dass er sich diesbezüglich frei und umfassend habe äussern können. Auch halte die Vorinstanz fest, dass sie Anordnungen gemäss Art. 170 ZGB getroffen habe. Folglich sei das Behauptungsstadium bzw. das Hauptverfahren noch nicht beendet gewesen. Das Beweisverfahren sei in jenem Zeitpunkt noch nicht gestartet worden, was bedeute, dass Teile, die für die Erforschung der materiellen Wahrheit zu beachten seien, ohne Weiteres hätten eingebracht werden können. Gerade die Auskunft gemäss Art. 170 ZGB verlange danach, dass sie vor dem Start des Beweisverfahrens gelegt sein müsse. Im Jahre 2016/2017 habe die Ehe noch bestanden, weshalb Auskunft habe verlangt und erteilt werden können. Seine Aussagen seien somit rechtzeitig erfolgt. Der BeweisauflageVerfügung sei erst am 4. Juni 2021 ergangen. Bis zum 4. Juni 2021 seien Behauptungen zur Sache nicht verspätet gewesen. Die Vorinstanz habe seine Auskunft zu Unrecht nicht beachtet und damit die gesetzlichen Vorgaben verletzt. Es bleibe der Vorwurf, seine Entgegnung sei nicht substantiiert gewesen. Da die Behauptung der Klägerin pauschal gewesen sei, habe eine pauschale Entgegnung genügt. Schliesslich habe die Vorinstanz die Klägerin am 5. Mai 2020 aufgefordert, ihre güterrechtlichen Ansprüche abschliessend zu bezeichnen und beziffern. In seiner Stellungnahme vom 9. November 2020 (Urk. 590) habe er die Darstellung der Klägerin, dass die seinen Eltern gehörenden liegenschaften mit einem Wert von zwischen CHF 12 und CHF 34 Mio. Teil seiner Errungenschaft bilden würden, zurückgewiesen und bestritten, an nicht genau bestimmten liegenschaften wirtschaftlich berechtigt gewesen zu sein (Urk. 807 S. 7 bis S. 17, Ziff. 19 bis Ziff. 43).
Die hier noch anwendbare ZPO/ZH sieht folgende Regelungen vor: Im Hauptverfahren haben die Parteien das Streitverhältnis darzustellen und das Begehren zu begründen ( 113 ZPO/ZH). Das Scheidungsverfahren ist grundsätzlich Mändlich ausgestaltet ( 119 Ziff. 4 ZPO/ZH). In der Hauptverhandlung
hat der Kläger den ersten und dritten Vortrag (Begründung und Replik) und der Beklagte den zweiten und vierten Vortrag (Antwort und Duplik). Weitere VortRüge werden nur aus zureichenden Gründen gestattet. Das Gericht kann sie auf das in der Duplik in späteren VortRügen neu Vorgebrachte beschränken ( 121 Abs. 1 und 2 ZPO/ZH). Die Parteien sind mit Anträgen zur Sache, Tatsachenbehauptungen, Einreden und Bestreitungen ausgeschlossen, die sie mit ihrem letzten Vortrag mit ihrer letzten Rechtsschrift nicht vorgebracht haben ( 114 ZPO/ZH). Der Aktenschluss tritt damit grundsätzlich mit Erstattung der Duplik ein, sofern kein Anlass für weitere VortRüge besteht. Es bestehen allerdings die in 115 ZPO/ZH genannten Ausnahmen. Darunter fallen unter anderem Tatsachen, von denen die Partei glaubhaft macht, dass sie trotz angemessener tätigkeit nicht rechtzeitig angerufen werden konnten, Tatsachen, deren Richtigkeit sich aus den Prozessakten ergibt bzw. die durch neu eingereichte Urkunden sofort bewiesen werden können, Behauptungen und Bestreitungen nach gerichtlichen Anordnungen gemäss 55 ( 115 Ziff. 2, Ziff. 3 und Ziff. 5 ZPO/ZH).
An der Hauptverhandlung vom 8. September 2010 hielten die Parteien ihre ersten ParteivortRüge (Prot. I S. 6 f., S. 9 f.). Der Aktenschluss trat vorliegend erst mit der vom Beklagten an der Hauptverhandlung (Fortsetzung) vom 21. März 2014 gehaltenen Duplik ein (Prot. I S. 34 f., Urk. 142). Zu dieser Verhandlung waren die Parteien denn auch mit dem Hinweis Abschluss sämtlicher ParteivortRüge und unter der Androhung vorgeladen worden, dass eine Partei bei Säumnis mit weiteren VortRügen im Hauptverfahren ausgeschlossen ist (Urk. 123; vgl. auch Prot. I S. 32 oben: Abschluss sämtlicher ParteivortRüge). Weitere VortRüge im Sinne von 121 Abs. 2 ZPO/ZH wurden nicht angeordnet (Prot. I S. 35,
S. 39 f.). Trotzdem setzte die Vorinstanz dem Beklagten mit Verfügung vom 7. April 2014 ohne Begründung eine einmalige Frist von 60 Tagen an, um sich er- neut (schriftlich) zur Replik der Klägerin (Urk. 138) zu äussern, ansonsten Verzicht auf Stellungnahme angenommen werde (Urk. 144 Dispositiv-Ziffer 3). Es kann offen bleiben, ob die Ansetzung einer Frist zur schriftlichen Stellungnahme prozessual zulässig war, da der Beklagte wie die Vorinstanz unangefochten festhielt die Frist ungenutzt verstreichen liess und diesbezüglich gar keine Stellungnahme einreichte (Urk. 808 S. 134).
Mit Verfügung vom 27. Oktober 2016 forderte die Vorinstanz den Beklagten auf, diverse Auskönfte zu erteilen und Urkunden einzureichen (Urk. 267 Dispositiv-Ziffern 3 und 5). Zudem setzte sie ihm in Dispositiv-Ziffer 6 Frist an, um sich schriftlich zu diversen liegenschaften bzw. Grundstücken (überbauung AM. in AJ. , W. -strasse in N. , Q. -strasse 12 und 13 in L. , K. -strasse 39 in AB. , S. -strasse 22 in L. , T. -strasse 25 und 28 in L. , R. -strasse 19 und 16 in L. ,
Grundst?ck in AK.
SZ, Grundstück in AL.
SZ, AN. -weg in
AO. , O. -strasse 8 in N. , W. -hofstrasse 31 + 8 in V. , AA. -strasse 31 in V. , U. -strasse 31 + 8 in V. sowie allfällige weitere liegenschaften, an denen er tatsächlich beteiligt wirtschaftlich berechtigt ist) substantiiert zu äussern und folgende Auskönfte zu erteilen (Urk. 267 S. 16 bis 19): Ist er, seit wann, war er, von wann bis wann, in irgendei- ner Art tatsächlicher wirtschaftlicher Eigentümer dieser liegenschaften, sei es direkt indirekt über weitere Beteiligungen wie z.B. Firmenanteile etc., sonst wie Berechtigter an diesen liegenschaften, sei es direkt indirekt über weitere Beteiligungen wie z.B. Firmenanteile etc., und wenn ja, wie kam es dazu, wie wurden diese liegenschaften (inkl. Allfälliger ausgefährter Arbeiten) finanziert und in welchem Umfang besteht eine Allfällige Beteiligung / Berechtigung. Diese Aufforderung erging mit dem Hinweis, dass bei Säumnis auf die pauschalen Behauptungen der Klägerin abgestellt würde.
In der genannten Verfügung legte die Vorinstanz zunächst den von der Klügerin in der KlageBegründung und in der Replik zu den liegenschaften einge- nommenen Standpunkt dar (Urk. 267 S. 10 f.). Sie erwog sodann, dass seitens des Beklagten grundsätzlich androhungsgemäss Verzicht auf weitere Ausführungen anzunehmen wäre, nachdem er zu den Ausführungen der Klägerin nicht Stellung genommen, diese nicht ausDrücklich bestritten und auch die Möglichkeit, zur Replik schriftlich Stellung zu nehmen, nicht wahrgenommen habe. Jedoch sei so die Vorinstanz weiter die Klägerin ohne die entsprechenden Auskönfte des Beklagten nicht in der Lage, abschliessend zu ihren güterrechtlichen Ansprüchen Stellung zu nehmen und ihre Ansprüche zu beziffern. Da die Klägerin glaubhaft mache insbesondere sei unbestritten geblieben, dass diverse liegenschaften
auf die Eltern des Beklagten eingetragen (gewesen) seien und dass die Eltern nicht über die finanziellen Mittel für den Erwerb all dieser liegenschaften verfügt hätten , dass ihrerseits im Zusammenhang mit diesen liegenschaften güterrechtliche Ansprüche bestehen könnten, habe sie Anspruch auf Auskunfterteilung durch den Beklagten. Dieser sei demzufolge in Anwendung von 55 ZPO/ZH aufzufordern, sich zu den obgenannten liegenschaften substantiiert zu äussern (Urk. 267 S. 11 f.). Zum Anspruch auf Auskunfterteilung verwies sie auf Ziffer 2 ihrer Erwägungen. Darin legte sie dar, dass ein Auskunftsbegehren gemäss Art. 170 ZGB auch als Teilantrag innerhalb eines (anderen) eherechtlichen Verfahrens gestellt werden kann, mit Art. 170 ZGB jeder Ehegatte in die Lage versetzt wer- den soll, die Erteilung von Auskönften über die finanziellen Verhältnisse des an- deren Ehegatten gerichtlich durchzusetzen, und bei der güterrechtlichen Ausei- nandersetzung umfassend Auskunft verlangt werden kann (Urk. 267 S. 4 f.).
Die richterliche Fragepflicht gemäss 55 ZPO/ZH ist eine im Interesse der Wahrheitsfindung notwendige Ergänzung der Verhandlungsmaxime (Frank/ Str?uli/Messmer, a.a.O., 55 N 2, mit weiteren Hinweisen). Bleibt das Vorbringen einer Partei unklar, unvollständig unbestimmt, so ist ihr Gelegenheit zur Behebung des Mangels zu geben, insbesondere durch richterliche Befragung. Allerdings entsteht die richterliche Fragepflicht nur, wenn rechtzeitig erfolgte Vorbringen unklar, unvollständig unbestimmt bleiben, mit der Folge, dass Ergänzungen der Partei nach 115 Ziff. 5 ZPO/ZH im Prozess noch zu beRücksichtigen sind (Frank/Str?uli/Messmer, a.a.O., 55 N 3; BK ZPO-Hurni, Art. 56 N 11; Sarbach, Die richterliche Aufklürungs- und Fragepflicht im schweizerischen Zivilprozessrecht, 2003, S. 149 f.). Das Bundesgericht vertritt in konstanter Rechtsprechung die Meinung, dass bei anwaltlich vertretenen Parteien der richterlichen Fragepflicht nur eine sehr eingeschränkte Tragweite zukommt (BGer 4A_336/2014 vom 18. Dezember 2014, E. 7.6; 4A_57/2014 vom 8. Mai 2014, E.
1.3.2; 4D_57/2013 vom 2. Dezember 2013, E. 3.2; 4C.395/2005 vom 1. März
2006, E. 4.3).
Vorausgesetzt wird zumindest eine im Ansatz auf den Prozess gerichtete Erklärung (Frank/Str?uli/Messmer, a.a.O., 55 N 2). Die richterliche Fragepflicht
entsteht erst, wenn eine gegnerische Behauptung von einer Partei mindestens andeutungsweise bestritten wird, die Bestreitung aber den Mangel der Unklarheit, Unvollständigkeit Unbestimmtheit aufweist. Sie darf nicht ausgeübt werden, wenn eine Partei die nötige Bestreitung gänzlich unterlässt, ansonsten die Voraussetzung des Vorliegens des mangelhaften Vorbringens untergraben würde (Mordasini-Rohner, Gerichtliche Fragepflicht und Untersuchungsmaxime nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2013, N 188, N 193 und N 231, mit weiteren Hinweisen). Die Fragepflicht nimmt den Parteien die Verantwortung für die zeitgerechte Prozessführung nicht ab und ist insbesondere nicht dazu bestimmt, Sachbehauptungen in das Verfahren einzuführen, die weder vorgebracht noch belegt sind (BGer 5A_340/2022 und 5A_373/2022 vom 31. August 2022, E.3.4; 5A_618/2015 vom 2. März 2016, E. 6.6 mit Hinweisen; Sutter-Somm/Schrank, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Sutter-Somm und andere [Hrsg.], 3. Aufl. 2016, Art. 55 N 52).
Es wurde bereits dargelegt, dass der Globalbestreitung des Beklagten zu Beginn der Duplik keinerlei Wirkungen zukommen kann (E. III./2.4.1.4). Davon abgesehen bringt der Beklagte in seiner Berufung nicht vor, er habe die Behauptung der Klägerin, seiner Errungenschaft seien da er als wirtschaftlicher Eigentümer eines Immobilienportefeuilles zu betrachten sei CHF 12 Mio. anzurechnen, bis zum Aktenschluss (d.h. bis zum Abschluss der Hauptverhandlung vom 21. März 2014; vgl. E. III./2.4.2.3) bestritten dazu anderweitig Stellung genommen. Auf die Fristansetzung zur schriftlichen Stellungnahme zur Replik hat er nicht reagiert. Die diesbezüglichen Vorbringen der Klägerin blieben demnach bis zum Aktenschluss gänzlich unbestritten. Es lag somit keine unklare, unvollstündige unbestimmte Behauptungslage auf Seiten des Beklagten vor, die ein gerichtliches Eingreifen erfordert hätte, umso weniger, als der Beklagte auch die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme ungenutzt verstreichen liess. Insoweit bestand für die Vorinstanz kein Anlass, die richterliche Fragepflicht auszu- üben, um dem Beklagten doch noch eine Bestreitung der klägerischen Sachdarstellung zu ermöglichen.
Richtig besehen hat die Vorinstanz denn auch gar keinen Anwendungsfall von 55 ZPO/ZH ausgemacht, obwohl sie den Beklagten in Anwendung von 55 ZPO ZH aufforderte, sich zu den genannten liegenschaften substantiiert zu äussern (Urk. 267 S. 12). Dies kommt bereits darin zum Ausdruck, dass sie den Beklagten zur Erteilung spezifischer Auskönfte anhielt (Urk. 267 S. 13). Im angefochtenen Urteil spricht die Vorinstanz denn auch davon, der Beklagte sei mit Verfügung vom 27. Oktober 2016 zur Auskunft verpflichtet und aufgefordert worden, sich substantiiert zu den genannten liegenschaften zu äussern (Urk. 808 S. 134). Nichts anderes ergibt sich aus den Erwägungen der Verfügung vom 27. Oktober 2016. Die Vorinstanz erwog, die Klägerin sei ohne die entsprechenden Auskönfte des Beklagten nicht in der Lage, abschliessend zu ihren güterrechtlichen Ansprächen Stellung zu nehmen und ihre Ansprüche zu beziffern. Da die Klägerin glaubhaft mache, dass ihrerseits im Zusammenhang mit diesen liegenschaften güterrechtliche Ansprüche bestehen könnten, habe sie einen Anspruch auf Auskunftserteilung durch den Beklagten. Die Vorinstanz verwies dabei auf ihre Erwägungen zum Auskunftsbegehren bzw. zum anlässlich der Verhandlung über die vorsorglichen Mass-nahmen vom 8. September 2010 gestellten Editionsbegehren, das die Klägerin auf Art. 170 ZGB sowie ?? 134 und 185 ZPO/ZH gestützt habe und in der MassnahmeVerfügung vom 21. Dezember 2010 einer separaten Verfügung vorbehalten worden sei (Urk. 267 S. 2 ff. mit Verweis auf Urk. 15, Prot. I S. 8 und Urk. 21).
Wird die richterliche Fragepflicht zu Unrecht zu weitgehend ausgeübt, ist danach zu fragen, ob die Vorbringen einer Partei noch rechtzeitig aber in einem zeitlich unzulässigen Zeitpunkt erfolgt sind. Erfolgt das Vorbringen nach Aktenschluss und damit zu einem Zeitpunkt, in dem Noven nicht mehr unbeschränkt geltend gemacht werden können, gilt das Vorbringen als nicht erfolgt (Six, Richterliche Fragepflicht, in: Festschrift 75 Jahre Aargauischer Juristenverein 1936 bis 2011, S. 105; Lienhard, Die materielle Prozessleitung der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2013, Rz 853 f. und Rz 859). Das Gericht darf nicht über die richterliche Fragepflicht einer unSorgfältig prozessierenden Partei zur Hilfe eilen (Sutter-Somm/Schrank, a.a.O., Art. 55 N 54 [zur Beweiserhebung von Amtes wegen]).
Waren die Voraussetzungen von 55 ZPO/ZH nicht erfüllt und war die Novenschranke im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Verfügung vom 27. Oktober 2016 bereits gefallen, erweisen sich Allfällige in den Eingaben vom 28. Februar und
19. März 2017 enthaltene Bestreitungen hinsichtlich der wirtschaftlichen Berechtigung an verschiedenen liegenschaften unter diesem Aspekt als verspätet und unbeachtlich. Entgegen der Auffassung des Beklagten spielt es keine Rolle, dass die BeweisauflageVerfügung erst am 4. Juni 2021 erging. Der Umstand, dass die Vor-instanz dem Beklagten in der gleichen Verfügung vom 27. Oktober 2016 eine weitere Frist ansetzte, um zur Noveneingabe der Klägerin vom 25. Februar 2016 (Urk. 230) Stellung zu nehmen (Urk. 267 S. 14 f., S. 21 Dispositiv-Ziffer 9), bedeutet nicht, dass in jenem Zeitpunkt das Behauptungsstadium noch nicht abgeschlossen gewesen bzw. der Aktenschluss noch nicht eingetreten wäre und er sich in jenem Zeitpunkt noch einmal unbeschränkt und damit auch zur wirtschaftlichen Berechtigung an den liegenschaften hätte äussern können, zumal er mit Blick auf das Güterrecht keinerlei Verbindung zwischen den Noven der Gegenpartei und der wirtschaftlichen Berechtigung an den liegenschaften herstellt (Urk. 807 S. 8 Ziff. 19.4, S. 9 Ziff. 22.1).
Unmittelbar nach Erstattung der KlageBegründung stellte die Klägerin im Rahmen vorsorglicher Massnahmen gestützt auf Art. 170 ZGB sowie ?? 134 und 185 ZPO diverse Editionsbegehren, um gestützt auf die zu edierenden Unterlagen die Unterhaltsbeiträge sowie die güterrechtlichen Ansprüche, insbesondere Tatbestände der Hinzurechnung, beziffern zu können. Es gehe so die Klägerin um den aktuellen Lohn und um Vermögensverschiebungen des Beklagten sowie um den Nachweis des ehelichen Lebensstandards; hierfür sei ein Editionsbegehren auch im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen möglich (Prot. I S. 8). Als zu edierende Unterlagen bezeichnete die Klägerin unter anderem eine [d]etaillierte Zusammenstellung aller Vermögenswerte per Mai 2010, an denen der [Beklagte] wirtschaftlich berechtigt ist, mit Geschützten Wertangaben und vollständigkeitsErklärung sowie liegenschaftsabrechnungen 2007 bis 2009 aller liegenschaften, an denen der [Beklagte] wirtschaftlich berechtigt ist (Urk. 15
S. 2). In der KlageBegründung und in der Replik hatte die Klägerin als Beweismittel zum Nachweis der wirtschaftlichen Berechtigung des Beklagten an den von ihr
bezeichneten liegenschaften abgesehen von der Edition der SteuerErklärungen der Eltern des Beklagten (Jahre 1996 bis 2013) weder Urkundeneditionen nach 183 ZPO/ZH beantragt noch Auskunftsbegehren im Sinne von Art. 170 ZGB gestellt (Urk. 13 S. 22 f., Urk. 138 S. 25 f., S. 30). In der Replik beschränkte sich die Klägerin im Rechtsbegehren darauf, einen nach Durchführung des Beweisverfahrens noch zu präzisierenden, CHF 6.0 Mio. jedenfalls erreichenden Betrag aus Güterrecht zu fordern (Urk. 138 S. 3).
Infolgedessen steht die Annahme eines materiell-rechtlichen Auskunftsgesuchs, das sich vom prozessualen Editionsantrag grundsätzlich unterscheidet (vgl. etwa BGer 5A_169/2020 vom 11. November 2020, E. 1.2; ferner BGE 144 III 43 E. 4.1 S. 52 f.), mit dem von der Vorinstanz angenommenen weitgefassten Inhalt auf zweifelhaftem Grund. Ein Gesuch um Auskunft im Sinne von Art. 170 ZGB mit dem in der Verfügung vom 27. Oktober 2016, Dispositiv-Ziffer 6, erwähnten Inhalt hat die Klägerin nie gestellt. Insbesondere wollte sie vom Beklagten nicht wissen, ob er in irgendeiner Art tatsächlicher wirtschaftlicher Eigentümer dieser liegenschaften ist war (Urk. 267 S. 19). Vielmehr hatte sie die bis zum Aktenschluss unbestritten gebliebene Behauptung aufgestellt, dass er als der wirtschaftliche Eigentümer der von ihr bezeichneten liegenschaften zu betrachten sei (Urk. 13 S. 22 f., Urk. 138 S. 25 f.). Es kommt hinzu, dass die Vorinstanz in der Nämlichen Verfügung vom 27. Oktober 2016 das Auskunftsbegehren der Klügerin betreffend eine detaillierte Zusammenstellung aller Vermögenswerte per Mai 2010 als durch Gegenstandslosigkeit erledigt abschrieb (Urk. 267 S. 15). Es stellt sich auch in dieser Hinsicht die Frage, ob die gerichtliche Anordnung (Dispositiv- Ziffer 6 der Verfügung vom 27. Oktober 2016), die unter Hinweis auf 55 ZPO/ZH erging, aber eigentlich auf Art. 170 ZGB gestützt wurde, von den Anträgen und Vorbringen der Klägerin gedeckt war. Die Frage kann offen gelassen werden. Denn jedenfalls war die entsprechende Aufforderung der Vorinstanz nicht darauf angelegt, dem Beklagten die grundsätzliche Bestreitung einer schlüssigen und im Hauptverfahren unbestrittenen gebliebenen Behauptung (Nämlich diejenige, dass er als der wirtschaftliche Eigentümer von namentlich aufgefährten liegenschaften zu betrachten sei und seine Errungenschaft dadurch um geschätzte CHF 12 Mio. verGrössert werde) zu ermöglichen. Vielmehr bezweckte sie, die Klägerin in die
Lage zu versetzen, die substantiierte (und nicht bloss geschätzte) Bezifferung ihrer güterrechtlichen Ansprüche vorzunehmen. Dies brachte die Vorinstanz sowohl in der Verfügung vom 27. Oktober 2016 als auch im angefochtenen Urteil klar zum Ausdruck (Urk. 267 S. 11, Urk. 808 S. 134). Aus Art. 170 ZGB vermag der Beklagte daher nichts zu seinem Gunsten abzuleiten. Soweit es um seine wirtschaftliche Berechtigung an den von der Klägerin bezeichneten liegenschaften per Stichtag der güterrechtlichen Auseinandersetzung an sich geht, erweisen sich die in den Eingaben vom 28. Februar und 19. März 2017 gemachten Ausführungen auch unter diesem Gesichtspunkt als verspätet.
Mit seiner Eingabe vom 28. Februar 2017 reichte der Beklagte der
Vorinstanz eine Art Familienchronik der Familie A'.
(Urk. 299/30: Dokumentation AQ. /Familie A'. ) und Teile eines Vertrags auf Eigentums- übertragung vom 20. Dezember 2011, mit dem ihm mittels gemischter Schenkung seitens seiner Mutter elf Grundstücke abgetreten wurden (Urk. 299/31), ein (Urk. 298 S. 13 f.). Zudem berief er sich auf Grundbuchauszüge, welche seitens der Klägerin mit der Replik eingereicht worden waren und diejenigen elf Mehrfamilienhäuser betreffen, die der Beklagte gekauft, gebaut ausgebaut und auf den Namen seiner Eltern eingetragen haben soll, bevor sie ihm vor Ablauf des Jahres 2011 im Hinblick auf die hängige Erbschaftssteuerinitiative zu Alleineigentum übertragen wurden (Urk. 139/24/1-9, Urk. 139/25/1-4; Urk. 138 S. 35). Die Richtigkeit der Bestreitung, dass der Beklagte am massgebenden Stichtag (25. Juni 2010) wirtschaftlicher Eigentümer dieser liegenschaften war, kann mit diesen Urkunden nicht sofort nachgewiesen werden ( 115 Ziff. 2 ZPO/ZH). Der Beklagte macht auch nicht geltend, die von der Klägerin behauptete wirtschaftliche Berechtigung an den liegenschaften würde einen Umstand betreffen, den er trotz angemessener tätigkeit seinerseits nicht rechtzeitig hätte bestreiten können ( 115 Ziff. 3 ZPO). Damit lässt sich auch aus diesen Ausnahmebestimmungen für die Rüge des Beklagten, er habe in den Eingaben vom 28. Februar und 19. März 2017 die klägerische Sachdarstellung bestritten, nichts gewinnen.
Nachdem die J. AG und die M. ihren Editionspflichten nachgekommen waren, wurde der Klägerin mit Verfügung vom 15. Mai 2020 Frist
angesetzt, um ihre güterrechtlichen Ansprüche abschliessend zu bezeichnen und soweit möglich zu beziffern (Urk. 570). In ihrer Eingabe vom 19. August 2020 (Urk. 581) führte die Klägerin in einer separaten übersicht bezüglich Güterrecht (Urk. 582) unter den Aktiven des Beklagten (Immobilien) die Gesamtheit der Liegenschaften einerseits zum Pauschalwert von CHF 12 Mio. (Variante 1) und an- dererseits zu einem individuell errechneten Mindestwert von CHF 33'738'435 auf (Variante 2). Zur Variante 1 führte die Klägerin aus, diese gehe davon aus, dass am Stichtag der Gütertrennung unbestrittenermassen liegenschaften im Wert von 12 Mio. vorhanden gewesen seien, die auf den Namen von AP.
und/oder AR.
gelautet hätten, wirtschaftlich aber dem Beklagten gehören
und Errungenschaft darstellen würden. Bei Variante 2 ging sie davon aus, dass am Stichtag die aufgelisteten, auf den Namen von AP. lautenden liegenschaften unbestrittenermassen bzw. im Beweisverfahren nachweisbar wirtschaftlich dem Beklagten gehören und Errungenschaft darstellen würden; der genaue Wert der liegenschaften müsse aber noch geschätzt werden, er betrage mindestens netto CHF 21'667'949 (Urk. 581 S. 1, Urk. 582 S. 1 f.). Die Vorinstanz akzeptierte die in ihren Augen verspätet vorgebrachte Variante 2 nicht und stellte auf den urspränglich behaupteten Wert von CHF 12 Mio. ab (Urk. 808 S. 137).
Der Beklagte verweist mit seiner Berufung auf seine Stellungnahme vom
9. November 2020, mit der er auf die Eingabe der Klägerin vom 19. August 2020 reagiert und ihren Ausführungen zu den beiden Varianten 1 und 2 widersprochen habe (Urk. 807 S. 16 Ziff. 40 f.). Bis zur BeweisauflageVerfügung vom 4. Juni 2021 seien Behauptungen zur Sache nicht verspätet gewesen, zumal die Vorinstanz in der genannten Verfügung auf ?? 133 ff. ZPO/ZH hingewiesen habe (Urk. 807 S. 16 Ziff. 42.1).
Es trifft zu, dass der Beklagte in seiner Stellungnahme vom 9. November 2020 hinsichtlich beider Varianten seine wirtschaftliche Berechtigung an den Liegenschaften bestritt (Urk. 590 S. 4 f. Ziff. 8 f., Ziff. 12). Die Vorinstanz ist nicht näher darauf eingegangen (Urk. 808 S. 137). Der Beklagte geht allerdings fehl, wenn er meint, er habe bis zur BeweisauflageVerfügung vom 4. Juni 2021 neue Behauptungen und Bestreitungen in den Prozess einführen können (vgl. E.
III./2.4.2.2, 2.4.2.3 und 2.4.2.7). Mit der Variante 1 übernahm die Vorinstanz die Sachdarstellung der Klägerin, die bis zum Aktenschluss unbestritten geblieben war, und legte sie ihrem Urteil zugrunde. Die in der Stellungnahme vom 9. November 2020 erfolgte Bestreitung der wirtschaftlichen Berechtigung an den von der Klägerin im Hauptverfahren bezeichneten und auf CHF 12 Mio. netto veranschlagten liegenschaften war verspätet. Daran ändern auch die mit der Stellung-
nahme eingereichten SteuerErklärungen von AP.
(Auszüge) der Jahre
2009, 2010, 2012 und 2017 nichts (Urk. 591/a-d). Der Beklagte macht zwar geltend, die im (von der Klägerin gegen ihn initiierten) Strafverfahren eingezogenen Steuerunterlagen seiner Mutter würden in Form eines echten Novums belegen, dass die liegenschaften immer als Eigentum der Eltern deklariert worden seien, was im übrigen auch das Grundbuch belege (Urk. 807 S. 6 Ziff. 14.5). Dies hilft dem Beklagten jedoch nicht. Es ist unstrittig und seitens der Klägerin zugestan- den, dass die fraglichen liegenschaften im rechtlichen Eigentum der Eltern des Beklagten standen, bevor sie Ende 2011 auf ihn übertragen wurden. Gerade deswegen machte die Klägerin geltend, der Beklagte fungiere als deren wirtschaftlich Berechtigter, indem er die im Laufe der Ehe gekauften gebauten liegenschaften konsequent im Namen seiner Eltern, d.h. des Vaters der Mutter, habe eintragen lassen. Abgesehen davon, dass er sich auf die erst am 4. Juni 2021 ergangene BeweisauflageVerfügung und auf unwesentliche echte Noven beruft, legt der Beklagte nicht dar, weshalb er mit seiner Stellungnahme vom
November 2020 nach Eintritt des Aktenschlusses noch Gehört werden muss.
Ob der Beklagte mit der Berufung geltend machen will, er habe mit der Stellungnahme vom 9. November 2020 auch das Quantitativ, d.h. den von der Vorinstanz übernommenen Wert von CHF 12 Mio., bestritten, wird nicht restlos klar. Einerseits verweist er auf seine Bestreitung der klägerischen Variante 1, wo- nach am Stichtag liegenschaften von 12 Mio vorhanden gewesen seien, die wirtschaftlich ihm Gehört hätten (Urk. 807 S. 16 Ziff. 40 mit Zitat aus Urk. 590 S. 4 Ziff. 8). Andererseits zitiert er seine Ausführungen, mit denen er der Klägerin mangelnde Substantiierung und die fehlende Bezeichnung konkreter liegenschaften vorwarf und daraus schloss, [f]olglich [sei] das Benennen eines Wertes von '12 Mio.' (welcher Währung?) unbehelflich (Urk. 807 S. 16 Ziff. 40 mit Zitat aus
Urk. 590 S. 4 Ziff. 9). Es ist aber nicht Sache der Berufungsinstanz, darüber zu spekulieren, was der Beklagte mit seiner Berufung genau beanstanden will. So anders stellte die Vorinstanz auf das bis zum Aktenschluss unbestritten gebliebene Vorbringen in der Replik, dass diesen liegenschaften ein Wert von Fr. 12 Mio. zukommt, ab (Urk. 808 S. 137). Damit setzt sich der Beklagte nicht hinreichend auseinander. Eine in der Stellungnahme vom 9. November 2020 enthaltene Bestreitung des bereits in der Replik auf CHF 12 Mio. veranschlagten Nettowertes wäre ebenso verspätet gewesen. Dass mit den in der klägerischen Eingabe vom 19. August 2020 genannten 12 Mio. Schweizer Franken gemeint sind, musste dem Beklagten aufgrund der Replik und der am 19. August 2020 miteingereichten übersicht bezüglich Güterrecht (Urk. 582 S. 1) ohne weiteres klar sein.
Bereits aus diesen Gründen hat die Vorinstanz zu Recht gestützt auf die unbestritten gebliebenen Behauptungen der Klägerin in der Errungenschaft des Beklagten liegenschaften im Wert von CHF 12 Mio. aufgefährt. Wie nachfolgend zu zeigen ist, hilft es dem Beklagten aber auch nicht, wenn die in den Stellungnahmen vom 28. Februar und 19. März 2017 enthaltenen Vorbringen mit der Vorinstanz als zulässige Ergänzungen seines Sachvortrags taxiert würden.
Der Beklagte ist der Auffassung, er habe sich mit seinen Eingaben vom 28. Februar und 19. März 2017 (Urk. 298 und Urk. 301) detailliert zu den in der Verfügung vom 27. Oktober 2016 aufgefährten liegenschaften geäussert und ausgefährt, dass er vor Dezember 2011 nicht an liegenschaften wirtschaftlich allein berechtigt beteiligt gewesen sei und auch nicht mehrere liegenschaften unter dem Namen seines Vaters seiner Mutter realisiert habe, sondern die Eltern immer liegenschaften (und somit auch die fraglichen) im Eigentum gehabt hätten (Urk. 807 S. 8 Ziff. 19.5 und S. 9 Ziff. 23 mit Verweis auf das in Urk. 298
S. 13 ff. [zu Rz 38] Ausgefährte).
In seiner Stellungnahme vom 19. März 2017 verwies der Beklagte soweit es die hier interessierenden liegenschaften betrifft auf seine Eingabe vom 28. Februar 2017 (Urk. 301 S. 9 Ziff. 1), in der er sich zu einem Einkommen aus liegenschaften äusserte, das die Klägerin in ihrer Noveneingabe vom 25.
Februar 2016 (Urk. 230) thematisiert hatte (Urk. 298 S. 13 ff.). In der Berufung wiederholt der Beklagte seine diesbezüglichen Ausführungen (Urk. 807 S. 9 f. Ziff. 23 f.) und beanstandet die Feststellung der Vorinstanz, er habe damit die Behauptung der Klägerin, dass der Kauf und/oder Bau dieser liegenschaften durch den Beklagten finanziert worden sei, weder bestritten noch widerlegt (Urk. 807 S. 9 Ziff. 21 f.). Er habe die von der Klägerin pauschal dargelegten Punkte, er sei wirtschaftlich an diversen liegenschaften beteiligt und habe immer wieder liegenschaften auf den Namen der Eltern gekauft bzw. gebaut, bestritten bzw. eine davon abweichende Darstellung präsentiert (Urk. 807 S. 11 Ziff. 31, Ziff. 33).
Die Vorinstanz hat die in den Eingaben vom 27. Februar und 19. März 2017 gemachten Ausführungen des Beklagten in ihrem Urteil ausführlich wiedergegeben (Urk. 808 S. 135 f.; vgl. vorne E. III./2.1) und damit keineswegs übersehen. Sie erwog aber, dass sich der Beklagte wie die Klägerin zu Recht festhalte nicht substantiiert dazu geäussert habe, wie die liegenschaften finanziert worden seien. Mit der pauschalen Behauptung, die Familie A'. sei eine alteingesessene Unternehmerfamilie mit bäuerlicher Herkunft und erheblichem Landbesitz in L. , werde die (bislang unbestritten gebliebene) Darstellung der Klägerin, dass die Eltern des Beklagten nicht in der Lage gewesen seien, ein solches Immobilienportefeuille zu kaufen zu finanzieren, nicht substantiiert bestritten. Dem vom Beklagten miteingereichten Vertrag auf Eigentumsübertragung könne lediglich entnommen werden, dass die liegenschaften Q. strasse 12 und 13, R. -strasse 19, T. -strasse 25 und 28 sowie S. -strasse 22, alle in L. , und U. -strasse 31 und 8, W. strasse 31 und 8 sowie AA. -strasse 31, alle in V. , am 20. Dezember 2011 von AP. an den Beklagten abgetreten worden seien. Damit werde die Behauptung der Klägerin, dass der Kauf und/oder Bau dieser liegenschaften durch den Beklagten finanziert worden sei, weder bestritten noch widerlegt (Urk. 808 S. 136). Zudem vermisste die Vorinstanz substantiierte Ausführungen des Beklagten zu den liegenschaften R. -strasse 16 in L. , W. -
strasse in N. , K. -strasse 39 in AB.
und O. -strasse 8 in
N. , obwohl er bezüglich sämtlicher von der Klägerin angefährten liegenschaften seine Eigentümerschaft anerkenne. Schliesslich lege er auch nicht dar,
warum er nicht in der Lage sei, die geforderten Auskönfte zu erteilen. Er beschränke sich (einmal mehr pauschal) darauf, den Schutz der Privatsphüre und der Geschäftsgeheimnisse anzurufen und auszuführen, dass es die Klägerin grundsätzlich nichts angehe, was seine Mutter mit ihrem Vermögen und Einkommen mache (Urk. 808 S. 136 f.).
Mit dieser Argumentation der Vorinstanz, die den Schwerpunkt auf die Finanzierungsfrage legte, setzt sich der Beklagte in der Berufung nicht hinreichend auseinander. Er beschränkt sich im Wesentlichen darauf, seine Ausführungen in der Stellungnahme vom 28. Februar 2017 zu wiederholen (Urk. 807 S. 9 f. Ziff. 23) und geltend zu machen, er habe immer vorgetragen, während der Ehe nie für eigene Rechnung liegenschaften gekauft gebaut zu haben; und weil das so sei, könne er auch nicht im Detail sagen, wer, wann, mit welchen Mitteln Käufe Investitionen Verbesserungen an den Objekten, die ihm seine Eltern im Jahre 2011 übertragen hätten, getätigt habe (Urk. 807 S. 11 Ziff. 32, S. 13 Ziff. 35.2). Damit trägt er eine neue Erklärung dafür vor, weshalb er sich nicht zur Finanzierungsfrage äussern konnte. Diese unterscheidet sich erheblich von dem in der Stellungnahme vom 28. Februar 2017 eingenommenen Standpunkt, wo er ausführte, es gehe die Klägerin gar nichts an, was seine Mutter mit ihrem Vermögen und Einkommen mache (Urk. 298 S. 15). Mit der Wiederholung seiner bisherigen Ausführungen und dieser neuen Erklärung genügt der Beklagte den Begründungsanforderungen nicht (vorne E. II./3.3) und er vermag damit auch keine unrichtige Sachverhaltsfeststellung Rechtsanwendung aufzuzeigen. Davon abgesehen trug der Beklagte vor Vorinstanz keineswegs immer vor, während der Ehe nie für eigene Rechnung liegenschaften gekauft gebaut zu haben.
überdies überzeugt nicht, dass sich der Beklagte, der die Firmen J. AG
(BauGeschäft) und M. (Vermögens- und Verwaltungsfirma) in die Ehe einbrachte (Urk. 17 S. 18 f.), nicht zur Finanzierung der früher auf den Namen seiner Eltern bzw. seiner Mutter eingetragenen liegenschaften äussern kann. Da unbestritten ist, dass die liegenschaften im Grundbuch auf den Namen seiner Eltern bzw. seiner Mutter eingetragen waren, bis sie im Jahre 2011 auf den Beklagten übertragen wurden, kann auch die vom Beklagten beantragte Edition der entsprechenden Grundbuchauszüge unterbleiben (Urk. 807 S. 13 f. Ziff. 35.3d). Und da
die formalen, rechtlichen Eigentumsverhältnisse nicht in Zweifel gezogen wurden, kann auch dem weiteren Argument, das Grundbuch sei öffentlich und allgemein bekannt (Urk. 807 S. 13 Ziff. 35.3d), keine Bedeutung zukommen, selbst wenn es zutröfe, dass allgemein notorische Tatsachen (wie öffentlich zugängliche Register) nicht behauptet werden müssen. Denn die Klägerin macht gerade geltend, es könne nicht auf die registerrechtlichen Eintragungen abgestellt werden, sondern die liegenschaften seien wirtschaftlich dem Beklagten zuzurechnen, da er diese liegenschaften gekauft, gebaut umgebaut habe.
Am Kern der Sache vorbei geht sodann das, was der Beklagte in der Berufung als zentral bezeichnet, Nämlich, dass er in der Stellungnahme vom 28. Februar 2017 Folgendes ausgefährt habe (Urk. 807 S. 10 Ziff. 24 mit Verweis auf Urk. 298 S. 15): Wie der Beklagte und heutige Berufungskläger Liegenschaften gekauft, erstellt und darauf allenfalls Nutzniessungen zu Gunsten seiner Mutter eingetragen haben soll, ist allein schon aufgrund der bekannten Verhältnisse nicht nachvollziehbar, ist bestritten und nur haltlose Spekulation. Es gibt auch dafür nicht den geringsten Hinweis. Die rechtsKräftigen SteuerErklärungen des Beklagten aus der Zeit von 2005 bis 2010 sprechen eine zwingend klare Sprache. tatsächlich hatte der Beklagte in der Stellungnahme vom 28. Februar 2017 aber ausgefährt: Wie im übrigen der Beklagte im eigenen Namen liegenschaften gekauft, erstellt und darauf allenfalls Nutzniessungen zu Gunsten seiner Mutter eingetragen haben soll, ist schon allein aufgrund der bekannten Verhältnisse nicht nachvollziehbar, ist bestritten und nur haltlose Spekulation (Urk. 298 S. 15; Hervorhebung durch das Gericht). Vor dem Hintergrund, dass die Klägerin behauptete, der Beklagte habe die liegenschaften konsequent im Namen seiner Eltern eintragen lassen (Urk. 138 S. 25), was entsprechend in die Verfügung vom 27. Oktober 2016 aufgenommen wurde (Urk. 267 S. 11), ging es nicht darum, ob der Beklagte im eigenen Namen liegenschaften erwarb bzw. hielt, sondern darum, ob er dieselben resp. ihren Bau bzw. Umbau finanzierte und als deren wirtschaftlicher Berechtigter betrachtet werden muss.
Schliesslich stellt es auch keine hinreichende Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Begründung dar, wenn der Beklagte darauf hinweist, er
habe seine Feststellungen mit Beweismittelofferten bedacht und der Vorinstanz mit seiner Stellungnahme vom 28. Februar 2017 den öffentlich beurkundeten Vertrag auf Eigentumsübertragung vom 20. Dezember 2011 (Urk. 299/31) unterbreitet (Urk. 807 Ziff. 20), zumal der darin beurkundete Vorgang resp. die daraus hervorgehenden (formalen) Eigentumsverhältnisse gar nicht strittig sind.
Damit wäre der Berufung auch dann kein Erfolg beschieden, wenn die in den Eingaben vom 28. Februar und 19. März 2017 enthaltenen Ausführungen als zulässige Ergänzungen des Sachvortrags des Beklagten beachtet wür- den. Seine Rüge, es sei eine (rechtzeitige) Bestreitung der wirtschaftlichen Berechtigung an den in Frage stehenden liegenschaften erfolgt, erweist sich somit auf jeden Fall als unbegründet.
Der Beklagte wirft der Vorinstanz schliesslich vor, sie hätte seinen Beweisanspruch verletzt und die Beweislast falsch verteilt (Urk. 807 S. 10 Ziff. 26,
S. 12 Ziff. 33 f., S. 14 Ziff. 36.3). Er geht davon aus, dass sich mit seinen Steuer- Erklärungen der Jahre 2005 bis 2010, den SteuerErklärungen seiner Mutter der Jahre 2009, 2010, 2012 und 2017, mit dem Vertrag auf Eigentumsübertragung vom 20. Dezember 2011 und mit aktenkundigen und noch einzuholenden Grundbuchauszügen hinreichend belegen lasse, wem welche liegenschaften zu welchem Zeitpunkt Gehört hätten bzw. dass seine Eltern Eigentümer diverser liegenschaften gewesen seien (Urk. 807 S. 6 Ziff. 14.5, S. 8 Ziff. 19.3 und Ziff. 20, S. 10
Ziff. 24, S. 13 f. Ziff. 35.3).
Gemäss 133 ZPO/ZH wird Beweis erhoben über erhebliche streitige Tatsachen. Wird eine Tatsachenbehauptung im Hauptverfahren nicht bestritten, gilt sie im Anwendungsbereich der Verhandlungsmaxime als zugestanden resp. anerkannt (Frank/Str?uli/Messmer, a.a.O., 133 N 6). Das Gericht muss die betreffende Tatsachenbehauptung seinem Urteil zugrunde legen und eine Beweisführung entfällt (Guldener, a.a.O., S. 160, S. 320; BK ZPO-Br?nnimann, Art. 150 N 17). Da die Vorinstanz mangels Bestreitung zu Recht davon ausging, der Beklagte sei am Stichtag wirtschaftlich Berechtigter von liegenschaften im Wert von CHF 12 Mio. gewesen, musste sie darüber keinen Beweis erheben. Damit geht
der Vorwurf der Verletzung des Rechts auf Beweis und der falschen Verteilung der Beweislast ins Leere.
Der Beklagte beanstandet weiter, auch die (weiteren) Positionen, die zum Total der Ausgleichszahlung von CHF 6'524'113 gefährt hätten, seien nicht haltbar (Urk. 807 Ziff. 44):
Die Vorinstanz hat der Errungenschaft des Beklagten den Wert einer Lebensversicherung AF. AG ... von CHF 30'135 (Police Nr. 47) und drei weitere Policen der AF. AG (Policen Nr. 48, Nr. 49 und Nr. 50 im Wert von insgesamt CHF 645'855 zugerechnet (Urk. 808 S. 96 bis S. 111, S. 144). Der Beklagte führt zusammengefasst aus, die Policen könnten ihm wirtschaftlich nicht zugeschrieben werden, da sie einzig von seiner Mutter (vormals von seinem Vater) alimentiert worden seien, was entgegen der Vorinstanz allein entscheidend sei. Das Guthaben aus Vorsorge könne nicht aus seinem Lohn alimentiert worden sein; folglich stelle es keine Errungenschaft, sondern Eigengut dar und der Umstand, dass die Mutter die Policen versteuere, sei der Gehörige Nachweis. Betrachte man die Daten, welche die AF. AG der Vorinstanz überlassen habe (Urk. 667, Urk. 668/1-6), zeige sich sofort, dass das, was er ausführe, auch sofort belegt sei (Urk. 807 S. 18 ff. Ziff. 45 bis Ziff. 47).
Die Vorinstanz hat sich ausführlich mit der Lebensversicherung AF. AG ... (Police Nr. 47) auseinandergesetzt (Urk. 808 S. 96 bis S. 102). Sie hat die Standpunkte der Parteien wiedergegeben (S. 96 E. 4.4.1), die rechtlichen Rahmenbedingungen erläutert (S. 97 f. E. 4.4.2), sich zur Beweislast und den Beweismitteln geäussert (S. 98 f. E. 4.4.3) und eine BeweisWürdigung vorge- nommen (S. 99 ff. E. 4.4.4). Sie stellte zusammenfassend fest, dass der Beklagte die Versicherung für sich als Versicherungsnehmer abgeschlossen habe und ihm die Versicherungsleistung am 5. Januar 2015 ausbezahlt worden sei. Der Sohn C. sei weder Versicherungsnehmer noch Begünstigter gewesen und dieser habe die Versicherungsleistung auch nicht (direkt) erhalten. Der Beweis des Beklagten sei gescheitert und die Versicherung AF. AG ... in seinem Vermögen mit einem Wert von CHF 30'135 per Stichtag zu berücksichtigen, wobei sie vermutungsweise Errungenschaft darstelle, zumal der Beklagte kein Eigengut behauptet habe und es seine Aufgabe gewesen wäre, im Hauptverfahren seine Vermögenswerte vollständig darzustellen und diese in Errungenschaft und Eigengut zu trennen, was er unterlassen habe (Urk. 808 S. 101 f.).
In seinen Ausführungen zu allen vier Policen (Urk. 807 S. 18 f. Ziff. 45; S. 20 Ziff. 47) geht der Beklagte nicht darauf ein, was die Vorinstanz zur Lebensversicherung AF. AG ... erwogen hat. Er bezeichnet die von ihm beanstandeten vorinstanzlichen Erwägungen nicht genau. Auf seine vorinstanzlichen Sachverhaltsvorbringen zu dieser Thematik nimmt er nicht ansatzweise Bezug. Eine argumentative Auseinandersetzung mit den ausführlichen überlegungen der Vorinstanz fehlt. Es genügt nicht, pauschal zu behaupten, die Policen seien wirtschaftlich den die Policen alimentierenden Eltern (Mutter bzw. Vater) zuzuschreiben (Urk. 807 S. 18 Ziff. 45.3; S. 20 Ziff. 47). Mit der blossen Wiedergabe gewisser Angaben aus den von der AF. AG zur Police Nr. 47 gelieferten Unterlagen (Urk. 807 S. 19 Ziff. 46.1; Urk. 668/1) zeigt der Beklagte nicht auf, weshalb der vorinstanzliche Entscheid (aus seiner Sicht) als fehlerhaft zu betrachten wäre. Die Vorinstanz hat diese Unterlagen (Urk. 668/1) in extenso in ihre Beweiswürdigung einbezogen (Urk. 808 S. 99 ff.) und es ändert nichts, dass der Beklagte ohne darzulegen, dass und wo er dies bereits vor Vorinstanz eingebracht hätte erklärend beifügt, die Police habe per 2010 auf ihn gelautet, weil C. damals 14 Jahre alt gewesen sei und noch keine eigene SteuerErklärung ausgefällt habe.
Hinsichtlich der Police AF.
AG ... vermag die Berufung den Begrün-
dungsanforderungen nicht zu genügen.
Die Vorinstanz hat sich auch mit den drei übrigen Policen ausführlich befasst. Sie hat sich zu den Parteistandpunkten (S. 102 f. E. 4.5.1), zur Beweislast und zu den Beweismitteln geäussert (S. 103 f. E. 4.5.2) sowie die Beweise gewürdigt (S. 104 ff. E. 4.5.3). Sie kam zusammenfassend zum Ergebnis, dass aus den gewürdigten Beweismitteln zweifellos hervorgehe, dass der Beklagte am Stichtag Versicherungsnehmer der fraglichen Policen gewesen sei. Dementsprechend seien die Versicherungen güterrechtlich in dessen Vermögen mit einem Anrechnungswert von CHF 645'855 zu berücksichtigen, wobei sie vermutungsweise Errungenschaft darstellten, zumal der Beklagte kein Eigengut substantiiert
behauptet habe, obwohl es seine Aufgabe gewesen wäre, im Hauptverfahren sei- ne Vermögenswerte vollständig darzustellen und diese in Errungenschaft und Eigengut zu trennen, was er unterlassen habe (Urk. 808 S. 110 f.).
In seinen Ausführungen zu allen vier Policen (Urk. 807 S. 18 f. Ziff. 45; S. 20 Ziff. 47) verweist der Beklagte nur insoweit präzise auf die Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 808 S. 110), als er dafürhält, es sei entgegen der von ihr geäusserten Auffassung sehr wohl erheblich, wer die Police alimentiert habe, weil pures Eigengut vorhanden sei, wenn die Eltern die Police geäufnet hätten und kein Versicherungsfall eingetreten sei (Urk. 808 S. 18 Ziff. 45.4). Er sei nicht in der fi- nanziellen Lage gewesen, auch noch CHF 600'000 an Vorsorgegeldern resp. Jahresprämien von CHF 67'000, CHF 21'500 und CHF 17'350 aufzubringen (Urk. 807 S. 18 Ziff. 45.4; S. 19 Ziff. 46.2 bis Ziff. 46.5 und Ziff. 47). Dabei stellt der Beklagte nicht in Frage, dass er per Stichtag als Versicherungsnehmer der Policen fungierte, auch wenn er ohne zu differenzieren meint, bei einer Police (wohl Nr. 50) sei dies fälschlicherweise erfolgt (Urk. 807 S. 20 Ziff. 47). Nebst der
blossen Wiedergabe gewisser Angaben aus den von der AF.
AG zu den
Policen Nr. 50, 49 und 48 gelieferten Unterlagen (Urk. 807 S. 19 Ziff. 46.2 bis 46.4; Urk. 668/2-4) trägt der Beklagte schliesslich vor, seine Mutter habe korrekterweise die BetRüge versteuert, weil sie die wirtschaftlich Berechtigte sei (Urk. 807 S. 20 Ziff. 47).
Mit seinen Einwänden geht der Beklagte nicht rechtsgenügend auf die Begründung und BeweisWürdigung der Vorinstanz ein. Diese erwog, entgegen der in der Stellungnahme zum Beweisergebnis geäusserten Ansicht des Beklagten (Urk. 743 S. 7 lit. o) sei in der vorliegenden Konstellation nicht relevant, wer die prämien der Versicherung bezahlt habe, zumal grundsätzlich der Versicherungs- nehmer alleiniger wirtschaftlich Berechtigter der Versicherung sei und nicht der prämienzahler, die Versicherungsleistung mithin dem Versicherungsnehmer zukomme und nicht dem prämienzahler. Weiche der prämienzahler wie vorliegend behauptet von der versicherten Person ab, so stelle sich die Frage nach dem Rechtsverhältnis (gemeint wohl: Rechtsgrund) für diese Zahlungen. So könne es sich um (partiarische) Darlehen, Schenkungen, Erbvorbezüge andere vertragliche Vereinbarungen zwischen dem prämienzahler und dem Versicherungs- nehmer handeln. Insbesondere sei auch von Relevanz, woher die vom prämienzahler eingezahlten finanziellen Mittel stammen würden. Ob der Vater des Beklagten als prämienzahler an den erwähnten Versicherungen wirtschaftlich berechtigt gewesen sei, hänge somit davon ab, woher die Mittel gestammt hätten und welche Vereinbarung er diesbezüglich mit dem Beklagten getroffen habe. Hierzu äussere sich der Beklagte nicht, er stelle in diesem Zusammenhang auch keine Behauptungen auf. Dass der Beklagte zur prämienzahlung nicht in der Lage gewesen sein solle, scheine überdies fraglich, zumal er wirtschaftlich Berechtigter von mehreren, auf seine Eltern lautenden liegenschaften sei, womit auch Allfällige prämienzahlungen des Vaters des Beklagten durchaus auch aus wirtschaftlich dem Beklagten gehörenden Mitteln stammen könnten (Urk. 808 S. 110 E. 4.5.3.8).
Mit diesen entscheidrelevanten Erwägungen setzt sich der Beklagte nicht auseinander. Hinzu kommt, dass er mit keinem Wort darlegt, wann und wo er die nunmehr mit der Berufung vorgetragenen Sachverhaltsschilderungen vor Vorinstanz in das Verfahren einbrachte. Auf seine vorinstanzlichen Vorbringen nimmt er nicht ansatzweise Bezug. Insbesondere zeigt er nicht auf, wo er im vorinstanzlichen Verfahren entgegen der Darstellung der Vorinstanz substantiiert behauptete, die drei Policen stellten Eigengut dar. Es ist aber nicht Sache der Berufungsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten danach zu forschen, welche Partei was an welcher Stelle behauptet bestritten hat, um beurteilen zu können, ob eine von ihr im Berufungsverfahren vorgetragene Tatsache ein Novum darstellt nicht. Weiter macht der Beklagte nicht geltend, er habe sich entgegen der vorinstanzlichen Annahme zur Herkunft der Mittel und zum Rechtsverhältnis für diese Zahlungen geäussert; ebenso wenig bringt er vor, es sei entgegen der Vorinstanz nicht relevant, woher die vom prämienzahler einbezahlten Mittel stammten und wie sich die Beziehung zwischen prämienzahler und Versicherungsnehmer gestaltete, weshalb er dazu gar nichts habe sagen müssen. Im Wesentlichen geht der Beklagte nicht darauf ein, was die Vorinstanz erwog und wie sie die Beweise würdigte, sondern er stellt ihr einfach seine Auffassung und Interpretation von Geschehnissen gegenüber. Damit vermag die Berufung auch hinsichtlich der
drei weiteren Policen der AF. zu genügen.
AG den Begründungsanforderungen nicht
Im Ergebnis bleibt es dabei, dass der Wert der vier Policen mit CHF 675'990 (CHF 30'135 zuzüglich CHF 645'855) in die Errungenschaft des Beklagten aufzunehmen ist.
Die Vorinstanz hat einem Motorboot zehn Seiten ihrer Erwägungen gewidmet (Urk. 808 S. 63 bis S. 73 und S. 116). Dessen Wert von CHF 200'000 ordnete sie der Errungenschaft des Beklagten zu (Urk. 808 S. 116, S. 145). Zu- dem kam sie zum Ergebnis, dass die Klägerin den Hauptbeweis, dass in das Boot Performance CHF 120'000 aus einem Erbvorbezug ihres Vaters investiert worden seien, erbracht habe, weshalb dem Eigengut der Klägerin wie beantragt eine Ersatzforderung in dieser Höhe zustehe (Urk. 808 S. 73).
Die Vorinstanz erwog, der Beklagte habe jegliche Erbvorbezüge bestritten und vorgebracht, das Boot sei mit Erspartem der Eheleute gekauft und an seinen Vater verkauft worden, um offene Forderungen seiner Familie zu begleichen (Urk. 808 S. 64 mit Verweis auf Urk. 142 S. 27 f.). Habe während der Ehe aus den Einkommen Vermögen angespart werden können und sei mit angespartem Vermögen das Boot gekauft worden, sei dieses der Errungenschaft des Beklagten zuzurechnen, da keine Partei Miteigentum behauptet habe. Nachdem der Beklagte die mit dem Boot getilgten offenen Forderungen bei seinem Vater auch auf gerichtliche Aufforderung hin nicht substantiiert habe, könne der Bestand dieser bestrittenen Forderungen nicht geklürt und nicht beurteilt werden, ob es sich bei diesen um Schulden der Errungenschaft gehandelt habe. Auf die in der Eingabe vom 19. März 2017 neu aufgestellten Behauptungen (die Parteien hätten die Schiffe der Familie A'. benutzt, die Schiffe hätten immer seinem Vater gehürt, seien aber allenfalls durch einen Erbvorbezug auf Darlehensbasis vom Beklagten bezahlt worden), sei nicht weiter einzugehen (Urk. 808 S. 64 f. mit Verweis auf Urk. 301 S. 17). Mit den im Recht liegenden Beweisen (Urkunden) werde einerseits bestätigt, dass die Klägerin von ihrem Vater am 7. Dezember 2004 ei- nen Erbvorbezug von CHF 120'000 zwecks Erwerb eines Bootes erhalten habe, und andererseits belegt, dass das fragliche Motorboot wenige Monate später erworben worden sei. Ein Erwerb des Bootes mit anderen Mitteln erscheine lebensfremd (Urk. 808 S. 68). Die Beweisaussage des Beklagten vermöge den Gegenbeweis letztlich nicht zu erbringen (Urk. 808 S. 73).
Der Beklagte bringt vor, er habe zuletzt an der Mändlichen Befragung (Beweisaussage) ausgefährt, dass das Boot in seinem Eigentum gestanden habe. Anderslautende griffige Belege gebe es nicht. Also könne der Wert von CHF 200'000 bei der Aufstellung seiner Errungenschaftsposition keinen Eingang finden. Es handle sich um Eigengut (Urk. 807 S. 20 Ziff. 48.1).
Auch die Vorinstanz ist davon ausgegangen, das Boot sei Eigentum des Beklagten (Urk. 808 S. 64). Der Beklagte legt mit keinem Wort näher dar, weshalb das Boot aus diesem Grund (also) als sein Eigengut betrachtet werden muss, zumal er vor Vorinstanz ausführte, das Boot sei mit Erspartem der Eheleute gekauft worden. Eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen fehlt vollständig.
Der Beklagte trägt weiter vor, die Vorinstanz habe deshalb zur Beweisaussage gegriffen, weil die Beweislage dürftig sei und es keine anderen griffigen Beweise gebe. Seine Mändliche Darstellung sei denn auch als Verständlich zu bewerten gewesen. Er habe geäussert, wie das Boot gekauft worden sei (Urk. 807 S. 20 Ziff. 48.2).
Worauf der Beklagte mit diesen Ausführungen hinaus will, bleibt unklar. Es fehlt wiederum jegliche Auseinandersetzung mit den Erwägungen und der BeweisWürdigung der Vorinstanz (Urk. 808 S. 71 ff.). Weshalb aus der Beweisaussage des Beklagten auf Eigengut geschlossen werden muss, wird nicht gesagt. Die Vorinstanz hat über den Erbvorbezug der Klägerin und dessen Verwendung Beweis erhoben (Urk. 808 S. 65; Urk. 640 S. 3, S. 6). Auch darauf ist nicht weiter einzugehen.
Der Beklagte nimmt sodann auf die vorinstanzliche Erwägung Bezug, wonach er in seiner Eingabe vom 19. März 2017 nicht eine Völlig neue Sachdarstellung habe präsentieren dürfen (Urk. 807 S. 20 Ziff. 48.3; Urk. 808 S. 65). Er ist
der Auffassung, dass er dies habe tun dürfen, nachdem er von der Vorinstanz mit Verfügung vom 27. Oktober 2016 dazu aufgefordert worden sei, wie er dies bereits oben mit Hinweis auf Art. 170 ZGB gezeigt habe. Dies [sei] zu hören, auch wenn die Vorinstanz dies heute nicht mehr so sehe. Entgegen der Vorinstanz könne ihm keine Säumnis unterstellt werden.
Was der Beklagte mit neuer Sachdarstellung genau meint und was er daraus genau ableitet, geht aus der Berufungsschrift nicht hervor. Im übrigen legt der Beklagte nicht dar, wann er von der Vorinstanz im hier interessierenden Zusammenhang zu einer neuen Sachdarstellung resp. zur Nachsubstantiierung sei- nes Sachvortrags aufgefordert worden sein soll. Es trifft zwar zu, dass die Vorinstanz an der vom Beklagten angegebenen Stelle erwog, der Beklagte sei mit Verfügung vom 27. Oktober 2016 aufgefordert worden, seine Behauptung, das Schiff sei an seinen Vater AR. verkauft worden, um damit offene Forderungen für die finanziellen Hilfestellungen an die Familie seines Sohnes (des Beklagten) zu verrechnen, zu substantiieren (Urk. 808 S. 65). Dabei handelt es sich aber um ein Versehen. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2016 war die Klägerin aufgefordert worden, zu dieser in der Duplik neu aufgestellten Behauptung des Beklagten Stellung zu nehmen (Urk. 267 S. 20 Dispositiv-Ziffer 8.d). Soweit sich der Beklagte in seiner Eingabe vom 19. März 2017 auch dazu äusserte und ausführte, die Schiffe hätten immer seinem Vater Gehört und diese seien von ihm allenfalls durch einen Erbvorbezug auf Darlehensbasis bezahlt worden (Urk. 301 S. 17), kann er sich daher weder auf Art. 170 ZGB noch auf 55 ZPO/ZH berufen. Aber selbst wenn dem Beklagten ein entsprechender Substantiierungshinweis erteilt er zur Auskunftserteilung verpflichtet worden wäre, ist mit der Vorinstanz nicht ersichtlich, weshalb er befugt gewesen wäre, einen gänzlich neuen Sachverhalt vorzutragen, der von der Darstellung in der Duplik, der Motorsegler sei mit Erspartem der Eheleute gekauft worden, abweicht (Urk. 142 S. 27).
Der Beklagte ist sodann der Ansicht, er habe dem Anspruch der Vorinstanz Genüge getan, wonach er konzis und überzeugend darzutun habe, wie das Boot seiner Ansicht nach finanziert worden sei, wenn er den Gegenbeweis dafür, dass das Boot nicht aus dem Erbvorbezug (der Klägerin) finanziert worden
sei, erbringen wolle (Urk. 807 S. 21 Ziff. 48.4). Er verweist dafür auf seine Beweisaussage (Urk. 727, Urk. 808 S. 69 E. 3.8.4.4.1). Wenn die Vorinstanz zum Schluss komme, es mangle dem Gesagten an überzeugungskraft, sei dies pauschal und nicht haltbar.
Die Vorinstanz hat im Einzelnen dargelegt, weshalb die Beweisaussage des Beklagten (Urk. 727) den Gegenbeweis nicht zu erbringen bzw. den Hauptbeweis nicht zu erschättern vermag (Urk. 808 S. 71 ff.). Sie verwies zunächst auf die Duplik, worin der Beklagte ausführte, das Boot sei mit ersparten Mitteln der Eheleute gekauft worden. Sodann wies sie darauf hin, dass der Beklagte neue Versionen in den Prozess eingefährt habe, ohne dazulegen, weshalb es sich dabei um zulässige Noven handeln solle. So habe der Beklagte neu vorgebracht, das Boot sei mit Mitteln der Firma (via Einsatz von WIR-Guthaben) über den Kontokorrent gekauft worden und habe von Anfang an seinem Vater Gehört. Weiter habe er behauptet, er habe damals mangels Vermögens gar kein Boot erwerben können. Auch würden die Aussagen des Beklagten nicht überzeugen und Widerspräche aufweisen. Es bleibe letztlich unklar, woher die Mittel gemäss den Angaben des Beklagten hergekommen sein sollen (persönliche Mittel, Erspartes der Eheleute, Kontokorrent und/oder WIR-Geld). Wenn der Beklagte selbst nicht darlegen kön- ne, wie das Boot bezahlt worden sei, erscheine seine Behauptung, mit Sicherheit zu wissen, dass das Geld nicht aus dem Erbvorbezug stamme, unglaubhaft (Urk. 808 S. 71 ff.). Darauf geht der Beklagte nicht näher ein. Es sind nicht die Erwägungen der Vorinstanz, die pauschal ausgefallen sind, sondern die Rügen des Beklagten. Mit ihnen vermag der Beklagte die BeweisWürdigung der Vorinstanz nicht aus den Angeln zu heben.
Eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung Rechtsanwendung zeigt der Beklagte auch bezüglich des Motorbootes (CHF 200'000) und der Ersatzforderung der Klägerin (Erbvorbezug in der Höhe von CHF 120'000) nicht auf. Die Berufung erweist auch insoweit als unbegründet.
Die Vorinstanz hat eine Beteiligung an der AH. GmbH im unbestritten gebliebenen Wert von CHF 100'000 zur Errungenschaft des Beklagten gerechnet (Urk. 808 S. 131 bis S. 133). Indem sich der Beklagte in der Duplik darauf beschränkt habe, pauschal und unsubstantiiert zu behaupten, dass seine Errungenschaft über keine Aktiven verfüge, komme er seiner Substantiierungspflicht nicht nach. Die klägerischen Ausführungen zur Errungenschaft des Beklagten seien in der Duplik unkommentiert geblieben. Somit sei davon auszugehen, dass
der Beklagte am Stichtag alleiniger Eigentümer der AH.
GmbH gewesen
sei. Vorgänge, die zu einer Zuordnung zum Eigengut führen könnten, behaupte der Beklagte nicht.
Der Beklagte macht einerseits geltend, ihm hätten keine Beteiligungswerte zugestanden, wie ihm die Gegenpartei bzw. das Gericht unterstellen wolle, weil er die ihm zuzurechnenden Werte entsprechend deklariert habe und in den SteuerErklärungen 2008 bis 2010 solche Anteile nicht vermerkt seien. Andererseits wirft er der Vorinstanz vor, sie sei auch bezüglich der AH. -Anteile in eine unzulässige Beweislastumkehr verfallen. Die Klägerin habe pauschal behauptet. Er habe das ebenso pauschal bestritten, weil das so genügen müsse (Urk. 807 S. 21 Ziff. 49.1 und 49.2).
Der Beklagte nimmt keinerlei Bezug auf konkrete Ausführungen vor Vor-instanz. Er legt nicht dar, wo die von ihm erwähnten pauschalen Behauptungen und Bestreitungen zu finden sind bzw. dass und wo er mit (fehlenden) Eintrügen in seinen SteuerErklärungen 2008 bis 2010 argumentierte. Davon abgesehen kann keine Rede davon sein, dass die Klägerin bloss pauschale Behauptungen bezüglich der AH. GmbH aufgestellt hat. Sie hat detailliert ausgefährt, wann und wo diese Gesellschaft vom Beklagten geGründet wurde, welchen Zweck sie verfolgt, über welches Stammkapital sie verfügt, welche Wertsteigerung dieses Stammkapital bis zum Stichtag erfuhr und welche Funktionen der Beklagte (Anteilseigner und Geschäftsführer) versah (Urk. 138 S. 23 f.). Dass sich der Beklagte dazu rechtzeitig geäussert hätte, ist von ihm nicht dargetan worden. Mangels (substantiierter) Bestreitungen durfte die Vorinstanz von der obgenannten Beteiligung ausgehen. Soweit der Beklagte mit seinen Beanstandungen den Begrün- dungsanforderungen zu genügen vermag, erweisen sie sich als unbegründet.
Die Vorinstanz hat von den Aktiven der Errungenschaft des Beklagten keinerlei Schulden abgezogen (Urk. 808 S. 154 E. 4.21). Der Beklagte äussert
sich auch zur Behandlung seiner Schulden durch die Vorinstanz (Urk. 807 S. 21 ff. Ziff. 51 mit Verweis auf Urk. 808 S. 145 ff.). Aus sich heraus sind seine Ausführungen nicht Verständlich. Eine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz, die sich auf rund zehn Seiten zu den Schulden des Beklagten äusserte, fehlt. Der Beklagte erwähnt zwar Darlehen und Schulden bei den Eltern, die er zurückbezahlt habe, und den Umstand, dass ihm seine Mutter darlehensweise Geld überlassen habe (Urk. 807 S. 21 Ziff. 51.1 und Ziff. 51.2). Er sagt aber nicht, um welche konkreten Schulden es vor Vorinstanz überhaupt ging, wie hoch diese Schulden sind bzw. waren, was er und die Gegenpartei dazu ge- nau ausführten, was die Vorinstanz im Einzelnen dazu erwog, worüber Beweis erhoben wurde, welche Beweise (falsch) gewürdigt wurden und welche Schulden er in welcher Höhe im Berufungsverfahren beRücksichtigt haben will.
So schildert der Beklagte seinen Standpunkt zusammenhangslos bzw. oh- ne konkrete Bezugnahme auf bestimmte, in der Berufung zu bezeichnende Erwägungen im angefochtenen Urteil wie folgt: Er habe bezeichnet, welche Schulden es gebe. Er habe darüber Belege aufgelegt; es gebe sogar Belege, die bekannt seien und im Verfahren liegen würden. Er habe die Erlöse aus den FirmenanteilsverKäufen verwendet, um seine Schulden bei den Eltern zu begleichen, was die SteuerErklärungen einwandfrei zeigten. So sei in der SteuerErklärung 2012 keine Schuld mehr aufgefährt, wie sie noch in der SteuerErklärung 2009 zu finden sei. Dem ständen die Daten der Mutter (Urk. 591/a-d) gegenüber (Urk. 807 Rz 51.1). Es sei unhaltbar, wenn die Vorinstanz schliesse, es fehle am Beweis, dass die Darlehen je ausbezahlt worden seien und eine Rückzahlungspflicht bestehe, und zugleich feststelle, dass er über mehr Geldeinnahmen verfüge, als sein Arbeitslohn hergebe. Die Mutter habe dem Sohn darlehensweise Geld überlassen (Urk. 807 Rz 51.2). Die liegenschaft Q. -strasse, in der er wohne, sei 2011 in sein nacktes Eigentum übergegangen. Zuvor habe die liegenschaft seinen Eltern Gehört und der Mieter habe eine Miete zu zahlen. Die Nutzniessung liege nach wie vor bei seiner Mutter, die Früchte und insb. Mietzinse einziehe; sie wirtschafte damit und habe auf den ErtRügen Steuern zu bezahlen (Urk. 807 Rz 51.3). Aufgrund der nachgewiesenen Vollmacht unterstelle die Vorinstanz, was die Klügerin zu insinuieren versucht habe: Er habe Zugriff auf das Konto seiner Mutter.
Zu Unrecht leite die Klägerin daraus ab, er habe sich bedient, wie es ihm beliebt habe. Bei einem Geldeingang sei es auch egal, ob er auf das Konto Zugriff gehabt habe nicht; es sei Geld rein gekommen und keines weggegangen. Das Geld Gehöre seiner Mutter; sie mache damit, was sie wolle, und er sei mit ihr nicht identisch (Urk. 807 Rz 51.4). Er habe schon früher ausgefährt, er verfüge über eine Vollmacht für das Konto seiner Mutter; vorsichtige Menschen würden ihren nächsten gerne eine Vollmacht erteilen, damit bei Spitalaufenthalt ähnlichen Fällen finanzielle Geschäfte des Alltags abgewickelt werden könnten (Urk. 807 Rz 51.5). Die ihm von der Vorinstanz unterstellten bösen Absichten seien weder erhürtet noch belegt. Die Vorinstanz verdrehe gar den Gehalt von Nachweisen und schlachte es zu seinen Lasten aus. Wenn eine Einzahlung zugunsten der Mutter erfolge, interessiere es keinen Menschen, wer zu ihrem Konto eine Vollmacht habe. Dies sei keine Gehörige Ermessensausübung, sondern eine krass aktenwidrige Bemerkung der Vor-instanz, die keinen Rechtsschutz verdiene (Urk. 807 Rz 51.6). Noch weiter gehe die Vorinstanz, wenn sie der Klägerin glaube, dass er persönlich CHF 620'000 an die M. überwiesen habe, was er bestreite. Er könne es auch nicht wissen, weil das Konto seiner Mutter Gehöre. Diese habe immer wieder Geld an die M. überwiesen, weil sie mit ihr in geschöftlichem Kontakt gestanden sei. Die Mutter habe in den Jahren 2012 und 2014 nachweislich liegenschaften gekauft. Wann sie die Objekte erworben und renoviert habe, die sie ihm per Dezember 2011 übertragen habe, sei aus den Detailauszügen des Grundbuchs, welche die Berufungsinstanz anfordern möge, ersichtlich. Sie habe wie vormals ihr Ehemann über ein Kontokorrent-Konto bei der M. verfügt. Also sei seine Darstellung sofort schlüssig und die Darstellung der Vorinstanz, es sei bloss pauschal und nicht zu hören, tatsachenwidrig und falsch (Urk. 807 Rz 51.7). Er habe für die M. gearbeitet, nicht die Mutter. Niemand habe gesagt, sie sei selber auf der Baustelle gestanden. Sie habe Bau-
auftRüge gegeben und investiert; die M.
habe es verbaut. So habe er es
immer dargestellt und die gesamten Buchhaltungsunterlagen der J.
und
der M. würden es zeigen (mit Verweis auf Urk. 458, Urk. 456, Urk. 468). Die Vorinstanz wisse über die Situation mit den im Jahr 2008 ausbezahlten Boni Bescheid (mit Verweis auf Urk. 808 S. 143 f.) und vermerke, dass auch eine Zahlung an AR. gegangen sei. Dies deshalb, weil er viel Geld an die M. bezahlt habe, damit diese seine Häuser auf Vordermann habe bringen neu
habe bauen können. Das Geld sei dem Kontokorrent von AR.
bei der
M.
gutschrieben worden. Aus den AuftRügen von AR.
habe es tolle
ErtRüge bei der M. gegeben, was der Grund für die Erstattung bei AR. gewesen sei. Auch AR. sei nicht auf der Baustelle gewesen, sondern habe nur sein Geld gewinnbringend angelegt (Urk. 807 S. 23 Ziff. 51.8).
Mit allen diesen Ausführungen, die ohne Verweis auf seinen vorinstanzlichen Sachvortrag erfolgen, geht der Beklagte nicht rechtsgenügend auf die entscheidrelevanten Erwägungen ein. Die Vorinstanz konstatierte, der Beklagte mache Darlehen geltend und sei dafür beweispflichtig, dass er am Stichtag Schulden von CHF 517'000 bei seinem Vater und von CHF 95'000 bei seiner Mutter gehabt habe (Urk. 808 S. 146). Sie kam nach einer ausführlichen Beweis- Würdigung zum Ergebnis, dass sich anhand der eingereichten, zwischen dem Beklagten und seinem Vater bzw. seiner Mutter abgeschlossenen DarlehensvertRüge der Beweis dafür, dass die Darlehen tatsächlich ausbezahlt worden seien und die Vertragsparteien einen entsprechenden Vertragswillen gehabt hätten, nicht erbringen lasse. Der Hauptbeweis des Beklagten scheitere, zumal sich weder aus den DarlehensvertRügen noch aus den Steuerunterlagen den Aussagen des Beklagten Anhaltspunkte dafür ergüben, dass das Geld tatsächlich geflossen sei und eine Rückzahlungsverpflichtung bestanden habe. Ein Darlehen scheine auch nicht plausibel, weil der Beklagte als wirtschaftlich Berechtigter der liegenschaften keine finanzielle Unterstätzung benötigt habe und schon gar nicht Mietzinse für die ihm gehörenden liegenschaften habe zahlen müssen. Auch eine effektive Rückzahlung, die als Indiz für eine Rückzahlungspflicht gedient hätte, lasse sich nicht zweifellos belegen: Der Beklagte habe Zugriff auf das Konto seiner Mutter (auf das er am 22. Dezember 2010 CHF 612'000 unter Hinweis auf neun DarlehensvertRüge aus der Zeit 2005 bis 2010 gemäss SteuerErklärung überwiesen habe) gehabt und von diesem Konto seien nur wenige Tage später CHF 620'000 an die M. transferiert worden, wobei der Beklagte in keiner Weise spezifiziere, in welcher Form und weshalb seine Mutter mit der M. , für die der Beklagte persönlich tätig gewesen sei, zusammengearbeitet habe und wes-
halb eine Zahlung seiner Mutter an die M. 808 S. 151 ff.).
erforderlich gewesen sei (Urk.
Dass DarlehensvertRüge bestehen und Darlehensschulden in den Steuererklürungen des Beklagten der Jahre 2007 bis 2009 aufgefährt sind, entging auch der Vorinstanz nicht (Urk. 808 S. 148 bis S. 151). Aber anstatt auf die Beweiswür- digung der Vorinstanz einzugehen, trägt der Beklagte in der Berufung nur schwer Verständlich seine eigene Sachdarstellung vor. Im Wesentlichen beschränkt er sich darauf, geltend zu machen, er habe eine überweisung (gemeint wohl: Rückzahlung) an seine Mutter getätigt, die Mittel auf dem fraglichen Konto Gehörten auch wenn er darauf Zugriff habe seiner Mutter, er müsse von seiner Mutter unterschieden werden und diese habe ihre eigenen Geschäfte mit der M. (die der Beklagte in die Ehe einbrachte; Urk. 17 S. 18) gemacht. Unterlassene Beweisabnahmen rägt der Beklagte nicht. Im Ergebnis vermag die Berufung auch hinsichtlich der nicht beRücksichtigten Schulden der Errungenschaft den Begrün- dungsanforderungen nicht zu genügen.
Schliesslich stellt sich der Beklagte auf den Standpunkt, er partizipiere am Nettoerlös von CHF 2 Mio. aus dem Verkauf des Mehrfamilienhauses E. -strasse, das der Klägerin allein Gehört habe und mit Errungenschaftsmitteln finanziert worden sei (Urk. 807 S. 23 Ziff. 52). Zusammenfassend rägt er, die Vor-instanz sei der Klägerin auf den Leim gegangen und habe Beweisrecht verletzt. Die Klägerin behaupte, sie bzw. sie und ihre Geschwister hätten CHF 185'000 als Erbvorbezug in bar erhalten. Das Ganze sei mittels eines fingierten Vertrags (Urk. 139/1) dem Versuch der Glättung der Gegebenheiten zugefährt worden. Urk. 139/1 sei produziert worden, um das Gericht in die Irre zu führen. Die Vorinstanz habe auf von der Gegenpartei vorgelegte Papiere abgestellt, die lediglich besagen würden, dass Bargeld übergeben sein solle. Solche Papiere seien geduldig. Hingegen sei es der Klägerin nicht gelungen, mittels eines Bankbelegs eine überweisung zu beweisen. Wenn es keinen Bankbeleg gebe, der das unterstreiche, was die Gegenpartei sage, sei der paper trail durchtrennt. Dass Geld geflossen sei, sei demzufolge nicht belegt, und das Geld, das die Klägerin auf ihr eigenes Konto eingelegt habe, könne aus Völlig anderer Quelle stammen.
Es sei nicht nachgewiesen, von wem das Geld stamme. Damit sei aber seine Aussage, dass die Klägerin Barmittel aus ihrer Geschäftstätigkeit und somit Errungenschaftsmittel eingelegt und diese als Startfinanzierung für den Erwerb der liegenschaft eingesetzt habe, tauglich. Die Klägerin habe grosse BarbetRüge aus ihrer beruflichen tätigkeit auf das Konto des Sohnes C. einbezahlt. Die Eigenmittel habe die Klägerin nicht schnell genug vom Jugendsparkonto des Soh- nes beziehen können. Den papiermässigen Beweis habe ihm die Vorinstanz, die ihm vorwerfe, nicht Gehörig substantiiert zu haben, verwehrt, obwohl er bestritten habe, dass das Guthaben vom GrossVater aufgebracht und der Klägerin in bar übergeben worden sei. Er habe bislang das gesagt, was in dieser Ziffer mitsamt Unterziffern [stehe] und er offeriere Beweis. Die Vorinstanz habe fälschlicherweise die diesbezüglichen EditionsAnträge nicht gutgeheissen, was (nach Rückweisung der Sache an die Vorinstanz) zu korrigieren sei. Die Errungenschaft der Klägerin betrage mindestens CHF 2'226'235.03, d.h. CHF 226'235.03 gemäss vorinstanzlichem Urteil zuzüglich CHF 2 Mio. (Urk. 807 S. 23 ff. Ziff. 52.1 bis 52.8, S.
27 Ziff. 58.3).
Die Vorinstanz hat mit Bezug auf die liegenschaft E. -strasse 9 in Zürich-F. die Parteistandpunkte wiedergegeben, sich zur Beweislast und zu den angerufenen Beweismitteln geäussert und danach die Beweise gewürdigt (Urk. 808 S. 41 bis S. 52). Sie hielt dafür, es sei lückenlos dokumentiert, dass die Klägerin die fragliche liegenschaft als Alleineigentümerin erworben habe und diese mit Eigenmitteln in Höhe von CHF 185'000 (die ihr die J. AG für wenige Tage vorgeschossen habe) sowie mittels einer Hypothek in Höhe von CHF 745'000 finanziert worden sei (Urk. 808 S. 45 f.). Der Beklagte mache lediglich pauschal geltend, der papiermässige Nachweis der Transaktion werde sich nicht erbringen lassen, weil es schlicht keine tauglichen Papiere gübe, welche nachvollziehbare überweisungen belegen würden. Mit den konkret vorliegenden Belegen setze er sich nicht auseinander und bringe nichts Konkretes dagegen vor. Somit ergebe sich anhand der Bestätigung des Wechselbüros, dass der Vater der Klägerin im Zeitpunkt des Erwerbs der liegenschaft exakt einen Betrag in Höhe der für den Erwerb der liegenschaft erforderlichen Eigengutsmittel von CHF 185'000 von Teheran nach London überwiesen habe (Urk. 808 S. 46). Auch
wenn die Rolle der Geschwister der Klägerin unklar bleibe, vermöge die Klägerin im Ergebnis den Beweis dafür zu erbringen, dass die liegenschaft E. strasse 9 nebst der Hypothek vollumfänglich aus dem Erbvorbezug ihres Vaters finanziert worden sei und somit in ihr Eigengut falle (Urk. 808 S. 50 f., S. 52).
Der Beklagte bringt Tatsachen vor, erhebt SachverhaltsRügen und be- Mängelt unterbliebene Beweisabnahmen. Er unterlässt es aber, unter konkreten Verweisen auf die vorinstanzlichen Akten darzulegen, wo die entsprechenden Behauptungen und Bestreitungen vorgetragen wurden. Seine Kritik ist aus sich selbst heraus nicht leicht Verständlich. Es genügt in dieser Hinsicht nicht, in der Berufung lediglich auszuführen, er habe bislang das gesagt, was in dieser Ziffer mitsamt Unterziffern stehe, und Beweis zu offerieren (Urk. 807 S. 25 Ziff. 52.6). Auf welche vorinstanzliche Erwägung er jeweils Bezug nimmt, ist mit zwei Aus- nahmen (Urk. 807 S. 25 Ziff. 52.5, S. 26 Ziff. 52.7) nicht ersichtlich, wobei eine der
beiden Bezugnahmen (Urk. 807 S. 26 Ziff. 52.7 mit Verweis auf Urk. 808 S. 74) nicht Verständlich ist. Soweit der Beklagte behauptet, er habe sich sehr wohl mit den von der Gegenpartei vorgelegten Belegen auseinandergesetzt (Urk. 807 S. 24 Ziff. 52.3) und vor Vorinstanz Gehörig substantiiert (Urk. 807 S. 25 Ziff. 52.6), zeigt er nicht auf, wo dies geschehen sein soll. Aus dem einzigen von ihm konkret bezeichneten Aktenstück (Urk. 807 Ziff. 52.1 mit Verweis auf Urk. 139/1) hat die Vor-instanz ausDrücklich nichts zugunsten der Klägerin abgeleitet (Urk. 808 S. 48 f.). Soweit der Beklagte beMängelt, es liege (für die Transaktion von CHF 185'000 im Sinne eines Erbvorbezugs) kein Bankbeleg, sondern lediglich ein Papier vor, dass Bargeld übergeben worden sein soll, fehlt eine Auseinandersetzung mit den massgeblichen Erwägungen (Urk. 808 S. 46, S. 50, wo sich die Vorinstanz auch zu Einwänden des Beklagten äussert). Insbesondere stellt es keine rechtsgenügende Auseinandersetzung dar, wenn er dafürhält, es sei falsch bzw. nicht erstellt, wenn die Vorinstanz als Fazit festgehalten habe, der Nachweis, dass der Vater der Klägerin ausbezahlt habe, sei erbracht (Urk. 807 S. 24 Ziff. 52.5). Es greift daher zu kurz, wenn der Beklagte aus einem fehlenden Bankbeleg direkt darauf schliesst, dass seine Aussage, die Klägerin habe für den Erwerb der liegenschaft Barmittel aus Geschäftstätigkeit und damit Errungenschaftsmittel verwendet (Urk. 807 S. 25 Ziff. 52.3), tauglich erscheine und die Feststellung
der Vorinstanz, wonach lückenlos dokumentiert sei, dass die Klägerin die liegenschaft mit Eigenmitteln von CHF 185'000 erworben habe, widerlegt sei (Urk. 807 S. 25 Ziff. 52.4); zumal die Vorinstanz festhielt, mangels substantiierter Behauptungen des Beklagten scheide eine Zuordnung der (im Alleineigentum der Klägerin stehenden) liegenschaft in seine Errungenschaft von vornherein aus (Urk. 808 S. 42). Letzteres wurde nicht konkret beanstandet, auch wenn der Beklagte in anderem Zusammenhang pauschal vorbringt, die Vorinstanz habe sich hinter der Bemerkung, er habe nicht Gehörig substantiiert, versteckt (Urk. 807 Ziff. 52.6). Im übrigen ging die Vorinstanz lediglich insoweit von einer lückenlosen Dokumentation aus, als die liegenschaft von der Klägerin mit Eigenkapital (Eigenmitteln) von Fr. 185'000 und Fremdkapital (Hypothek) von CHF 745'000 zu Alleineigentum erworben wurde (Urk. 808 S. 45). Sie hat damit nicht gesagt, woher die Eigenmittel stammten, was aber auch für den Beklagten den allein springenden Punkt darstellt (Urk. 807 S. 25 Ziff. 52.4).
Auch hinsichtlich der Zuweisung der liegenschaft E. -strasse 9 ins Eigengut der Klägerin vermag der Beklagte den Begründungsanforderungen nicht zu genügen. Im Ergebnis bleibt es dabei, dass sich die Errungenschaft der Klägerin auf CHF 226'235.03 Beläuft.
3.6 Der Beklagte kritisiert einzelne Erwägungen der Vorinstanz zum nachehelichen Unterhalt (Urk. 807 S. 25 Ziff. 53 ff.). Die Vorinstanz hat keiner Partei nachehelichen Unterhalt zugesprochen. Wie der Beklagte selber einräumt, ficht er diesen Punkt nicht an. Auf seine diesbezügliche Kritik ist daher nicht weiter einzugehen.
Die Berufung erweist sich als unzulässig bzw. unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist, und die Dispositiv-Ziffer 4 des Teilurteils der Vorinstanz ist zu bestätigen.
IV.
Bei diesem Verfahrensausgang ist die vorinstanzliche Kosten- und Entsch?- digungsregelung (Dispositiv-Ziffern 11 bis 13) zu bestätigen. Für das Berufungsverfahren wird der Beklagte ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert beträgt CHF 7'637'230.50 (CHF 6'524'113 zuzüglich CHF 1'113'117.52). Die Entscheidgebühr bemisst sich nach 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit 5 Abs. 1 und 2 sowie 4 Abs. 1 GebV OG. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen, da der Beklagte unterliegt und der Klägerin keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen entstanden sind.
Es wird beschlossen:
Auf die Berufung wird insoweit nicht eingetreten, als die Klägerin verpflichtet werden soll, eine den Betrag von CHF 1'113'117.52 übersteigende güterrechtliche Ausgleichszahlung zu leisten.
Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Urteil.
Es wird erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird, und die Dispositiv-Ziffer 4 des Teilurteils des Bezirksgerichts Uster, Einzelgericht im or- dentlichen Verfahren, vom 13. April 2023 wird bestätigt.
Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositiv-Ziffern 11 bis 13) wird bestätigt.
Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 40'000.
Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.
Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 807, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 7'637'230.50.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 2. November 2023
Obergericht des Kantons Zürich
Zivilkammer
Der Vorsitzende:
lic. iur. A. Huizinga
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw D. Frangi
versandt am: ip
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