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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils LC230007: Obergericht des Kantons Zürich

Die Firma A______ SA hat die Firma B______ SA wegen Verletzung von Marken- und Designrechten verklagt. A______ behauptete, dass B______ mit ihren Produkten Verwechslungsgefahr schaffe. Die Gerichtskosten wurden auf 8000 CHF festgesetzt, die A______ zu tragen hat. Das Gericht wies die Anträge von A______ auf vorläufige Massnahmen ab, da keine ausreichenden Beweise für eine Verletzung der Rechte vorlagen. Der Richter in diesem Fall war Cédric-Laurent Michel.

Urteilsdetails des Kantongerichts LC230007

Kanton:ZH
Fallnummer:LC230007
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid LC230007 vom 22.08.2023 (ZH)
Datum:22.08.2023
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Ehescheidung
Schlagwörter : Beklagten; Vorinstanz; Berufung; Unterhalt; Woche; Betreuung; Parteien; Recht; Unterhalts; Über; Wochen; Kinder; Überschuss; Klägers; Eltern; Regel; Scheidung; Regelung; Donnerstag; Besuch; Urteil; Überschussanteil; Wochenende; Betrag; Ferien; Rechtskraft; Kindes; Vorsorge
Rechtsnorm:Art. 114 ZGB ;Art. 124e ZGB ;Art. 125 ZGB ;Art. 159 ZGB ;Art. 229 ZPO ;Art. 273 ZGB ;Art. 277 ZGB ;Art. 278 ZGB ;Art. 285 ZGB ;Art. 296 ZPO ;Art. 310 ZPO ;Art. 311 ZPO ;Art. 317 ZPO ;Art. 55 ZPO ;Art. 57 ZPO ;Art. 85 ZPO ;Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:121 II 151; 128 III 411; 130 II 585; 133 II 249; 138 III 374; 138 III 97; 144 III 349; 144 III 502; 147 III 265; 147 III 293;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts LC230007

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LC230007-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende,

Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin

lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiber MLaw S. Widmer

Beschluss und Urteil vom 22. August 2023

in Sachen

  1. ,

    Beklagte und Berufungsklägerin

    vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X.

    gegen

  2. ,

    Kläger und Berufungsbeklagter

    vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y.

    betreffend Ehescheidung

    Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes (7. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 19. Dezember 2022; Proz. FE190567

    Rechtsbegehren des Klägers:

    (act. 34 S. 2 ff.)

    • 1. Scheidung

      Die Ehe der Parteien sei gestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden.

      1. Elterliche Sorge

        Die elterliche Sorge für das Kind C. , geboren tt.mm.2014, sei den Parteien gemeinsam zu belassen.

      2. Obhut

        Die Obhut über das Kind C. sei der Beklagten zu belassen.

      3. Betreuungsregelung

        Der Kläger sei für berechtigt zu erklären, das Kind C. wie folgt auf eigene Kosten zu betreuen:

        an jedem zweiten Wochenende (am Ende der geraden Kalenderwochen), jeweils von Freitag, nach Schulschluss, bis Sonntag,

        19.00 Uhr, wobei sich der Kläger verpflichtet, das Kind am Freitag von der Schule abzuholen und am Sonntagabend der Beklagten zurückzubringen;

        an jedem zweiten Wochenende (am Ende der ungeraden Kalen- derwochen) jeweils von Freitag, nach Schulschluss, bis Samstag, zwischen 11.00 und 12.00 Uhr, wobei sich der Kläger verpflichtet, das Kind am Freitag von der Schule abzuholen und am Samstag der Beklagten zurückzubringen;

        fällt das Betreuungswochenende des Klägers auf Ostern, Auffahrt Pfingsten, erstreckt sich die Betreuung auf das ganze Feiertagswochenende (Ostern: Gründonnerstag, 18.00 Uhr bis Ostermontag, 19.00 Uhr; Auffahrt: Auffahrtsmittwoch, 18.00 Uhr bis Auffahrtssonntag, 19.00 Uhr; Pfingsten: Pfingstfreitag, 18.00 Uhr bis Pfingstmontag, 19.00 Uhr);

        in den geraden Kalenderjahren vom 24. Dezember, 14.00 Uhr bis

        27. Dezember, 19.00 Uhr, in den ungeraden Jahren vom 30. Dezember, 14.00 Uhr bis 2. Januar, 19.00 Uhr, wobei derjenige Elternteil, der das Kind über die Weihnachtstage nicht betreut, das Kind am 23. Dezember (ganzer Tag) bis am 24. Dezember, 14.00 Uhr betreuen kann. Die Betreuungsregelung für die Weihnachts- und Neujahrstage geht allen übrigen Betreuungsregelungen (inklusive Ferien) vor.

        Ausserdem sei der Kläger für berechtigt zu erklären, das Kind in den Aargauer Schulferien während fänf Wochen zu betreuen, wobei sich die Parteien zwischen 1. November und 15. Dezember über die Ferientermine des Folgejahres abzusprechen haben.

        können sie sich nicht einigen, kommt das Entscheidungsrecht für die Jahre mit gerader Jahreszahl der Beklagten, für die Jahre mit ungerader Jahreszahl dem Kläger zu.

      4. Erziehungsgutschriften

        Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV- Renten seien der Beklagten anzurechnen.

      5. Kinderunterhalt

        Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung von C. ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung des Kindes (auch über die Volljährigkeit hinaus) einen monatlichen Unterhaltsbeitrag (Barunterhalt) von CHF 2'800 (zuzüglich Familienzulagen) zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.

        Der Kinderunterhaltsbeitrag sei auch über die Volljährigkeit des Kindes hinaus an die Beklagte zahlbar, sofern und solange das Kind in ihrem Haushalt lebt, sich in der Ausbildung befindet und keine eigenen Ansprüche stellt beziehungsweise keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.

      6. Nachehelicher Unterhalt

        Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis und mit August 2026 einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag von CHF 3'100 zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.

      7. Teuerungsausgleich

        Die UnterhaltsbeitRüge gemäss Ziffer 6 und 7 hiervor seien gerichtsüblich zu indexieren.

      8. Vorsorgeausgleich

        Es seien die während der Dauer der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge im Sinne von Art. 122 f. ZGB zu teilen und auszugleichen.

      9. Güterrecht

        Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen.

      10. Kosten- und Entschädigungsfolgen

        Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer zulasten der Beklagten.

        geänderte Rechtsbegehren des Klägers :

        (act. 54 S. 2)

    • 4. Betreuungsregelung

      Der Kläger sei für berechtigt zu erklären, das Kind C. wie folgt auf eigene Kosten zu betreuen:

      an jedem Donnerstag nach Schulschluss, wobei sich der Kläger verpflichtet, das Kind um 16.00 Uhr von der Schule abzuholen und um 20 Uhr (verpflegt) der Beklagten nach Hause zu bringen;

      6. Kinderunterhalt

      Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung von C. ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung des Kinder (auch über die Volljährigkeit hinaus) einen monatlichen Unterhaltsbeitrag (Barunterhalt) von CHF 3'100 (zuzüglich Familienzulagen) zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.

      Rechtsbegehren der Beklagten : (act. 43 S. 2 ff.)

    • 1. Es sei die Ehe der Parteien gestützt auf Art. 114 ZGB zu schei- den;

  1. Es sei die elterliche Sorge für das Kind C. , geboren tt.mm.2014, den Parteien gemeinsam zu belassen;

  2. Es sei die Obhut über das Kind C. der Beklagten zu belassen, wo sie auch ihren Wohnsitz haben soll;

  3. Es sei der Kläger für berechtigt zu erklären, das Kind C. wie folgt auf eigene Kosten zu betreuen:

    • am ersten und dritten Wochenende eines jeden Monats von Freitagabend, 18:00 Uhr bis Sonntagabend, 19:00 Uhr (verpflegt), wobei der Kläger verpflichtet ist, die Tochter am Freitagabend bei der Beklagten abzuholen und sie am Sonntagabend in die Wohnung der Beklagten nach Hause zu bringen;

    • jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertag Weihnachten und Neujahr sowie in den Jahren mit gerader Jahreszahl von Karfreitag, 9:00 Uhr bis Ostermontag, 19:00 Uhr (verpflegt) und in den Jahren mit ungerader Jahreszahl von Pfingstsamstag, 10:00 Uhr bis Pfingstmontag, 19:00 Uhr (verpflegt);

    • ausserdem sei der Kläger für berechtigt zu erklären, das Kind C. ab Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils in den Aargauer Schulferien während fänf Wochen auf eigene Kosten zu betreuen, wobei sich die Parteien zwischen dem 1. November und dem 15. Dezember über die Ferientermine des Folgejahres abzusprechen haben. K?n- nen sich die Parteien nicht einigen, so kommt das Entschei- dungsrecht für die Jahre mit ungerader Jahreszahl der Beklagten und für die Jahre mit gerader Jahreszahl dem Kläger zu. Der jeweils berechtigte Elternteil hat dem anderen Elternteil bis spätestens am 15. Januar die Ausübung des jeweiligen Ferienbesuchsrechts schriftlich (Email genügt) mitzuteilen;

    • es sei auf ein Besuchsrecht von einem Abend pro Woche zu verzichten;

    • eventualiter sei unter BeRücksichtigung der Interessen und bedürfnisse von C. ein Besuchsabend zwischen den Eltern nach jedem Schulsemester abzusprechen (entweder am Dienstag am Donnerstag), wobei sich der Kläger verpflichtet, C. jeweils nach Schulschluss respektive Hortende um 16:00 Uhr abzuholen und sie spätestens um 19:00 Uhr (verpflegt) wieder zur Beklagten nach Hause zu bringen;

    • es sei der Antrag des Klägers, C. jeweils am Freitag nach Schulschluss bis Samstag zwischen 11:00 und 12:00 Uhr zu betreuen abzuweisen;

  4. Es seien die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Renten der Beklagten anzurechnen;

  5. Es sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten an die Kosten des Unterhalts und an die Erziehung von C. ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung von C. im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB, über die Volljährigkeit hinaus, einen Barunterhalt von

    CHF 4'000.00, zzgl. Allfälliger Familienzulagen, zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus auf den ersten eines jeden Monats, sofern und solange das Kind bei der Beklagten im Haushalt lebt, sich in Ausbildung befindet und keine eigenen Ansprüche stellt bzw. keine Dritte als Zahlungsempfänger bezeichnet;

  6. Es sei der Kläger zu verpflichten, sich im Umfang von 2/3 an und die Beklagte im Umfang von 1/3 an ausserordentlichen Kinderkosten zu beteiligen;

  7. Es sei der Kläger zu verpflichten, nachfolgende Unterhaltsbeiträge gestützt auf Art. 125 ZGB, monatlich im Voraus zu bezahlen;

    ab Rechtskraft des Scheidungsurteils CHF 5'200.00

    ab dem 1. September 2026 bis 31. August 2030 CHF 1'300.00

  8. Es seien die UnterhaltsbeitRüge gemäss Ziff. 6 und 8 hiervor gerichtüblich zu indexieren;

  9. Es seien die während der Dauer der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge im Sinne von Art. 122 f. ZGB zu teilen und auszugleichen;

  10. Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen und es sei der Kläger zu verpflichten, ihr aus Güterrecht mindestens CHF 10'000.00 zu bezahlen;

  11. Es sei der Beklagten das Fahrzeug der Marke BMW zu Alleineigentum zu überlassen;

  12. Es sei die Beklagte für berechtigt zu erklären, gestützt auf Art. 85 ZPO, die Forderung aus Güterrecht nach durchgefährten Beweisverfahren zu beziffern;

alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Klägers.

geänderte Rechtsbegehren der Beklagten:

(act. 62 S. 2 ff.)

1.-3. [...]

  1. Es sei der Kläger für berechtigt zu erklären, das Kind C. wie folgt auf eigene Kosten zu betreuen:

    • am ersten und dritten Wochenende eines jeden Monats von Freitagabend, 18:00 Uhr bis Sonntagabend, 19:00 Uhr (verpflegt), wobei der Kläger verpflichtet ist, die Tochter am Freitagabend bei der Beklagten abzuholen und sie am Sonntagabend in die Wohnung der Beklagten nach Hause zu bringen;

    • jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertag Weihnachten und Neujahr sowie in den Jahren mit gerader Jahreszahl von Karfreitag, 9:00 Uhr bis Ostermontag, 19:00 Uhr (verpflegt) und in den Jahren mit ungerader Jahreszahl von Pfingstsamstag, 10:00 Uhr bis Pfingstmontag, 19:00 Uhr (verpflegt);

    • ausserdem sei der Kläger für berechtigt zu erklären, das Kind C. ab Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils in den Aargauer Schulferien während fänf Wochen auf eigene Kosten zu betreuen, wobei sich die Parteien zwischen dem 1. November und dem 15. Dezember über die Ferientermine des Folgejahres abzusprechen haben. K?n- nen sich die Parteien nicht einigen, so kommt das Entscheidungsrecht für die Jahre mit ungerader Jahreszahl der Beklagten und für die Jahre mit gerader Jahreszahl dem Kläger zu. Der jeweils berechtigte Elternteil hat dem anderen Elternteil bis spätestens am 15. Januar die Ausübung des jeweiligen Ferienbesuchsrechts schriftlich (Email genügt) mitzuteilen;

    • es sei auf ein Besuchsrecht am Donnerstagabend nach Schulschluss bis 20.00 Uhr zu verzichten;

    • eventualiter sei unter BeRücksichtigung der Interessen und bedürfnisse von C. ein Besuchsabend zwischen den Eltern nach jedem Schulsemester abzusprechen (entweder am Dienstag am Donnerstag), wobei sich der Kläger verpflichtet, C. jeweils nach Schulschluss respektive Hortende um 16:00 Uhr abzuholen und sie spätestens um 19:00 Uhr (verpflegt) wieder zur Beklagten nach Hause zu bringen;

5.-10. [...]

  1. Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen und es sei der Kläger zu verpflichten, ihr aus Güterrecht mindestens CHF 14'090.00 zu bezahlen;

  2. [...]

  3. Es seien die Parteien zu verpflichten, das Mieterkautionskonto für die eheliche Wohnung an der D. -strasse in Zürich aufzulösen und den Vermieter anzuweisen, bei der Auflösung des Mieterkautionskontos mitzuwirken und ihnen je die Hälfte des Mieterkautionskontos auf ein noch zu bezeichnendes Konto zu überweisen;

  4. Es sei die Beklagte für berechtigt zu erklären, gestützt auf Art. 85 ZPO, die Forderung aus Güterrecht nach durchgefährten Beweisverfahren zu beziffern;

  5. Es seien die klägerischen Anträge abzuweisen, soweit sie den Anträgen den beklagtischen Anträgen nicht entsprechen.

  6. Es seien die Parteien zu verpflichten, nach Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils die Teilung ihrer ehelichen Vorsorgeguthaben beim Versorgungswerk in E. [Stadt in Deutschland] beim Amtsgericht Schneberg Berlin zu beantragen.

alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Klägers.

geänderte Rechtsbegehren der Beklagten:

(act. 106 S. 1 ff.; Prot. S. 31)

1.-3. [...]

  1. Es sei der Kläger für berechtigt zu erklären, das Kind C. wie folgt auf eigene Kosten zu betreuen:

    - [...]

    • es sei auf ein Besuchsrecht am Donnerstagabend nach Schulschluss bis 20.00 Uhr zu verzichten;

    • eventualiter sei unter BeRücksichtigung der Interessen und bedürfnisse von C. ein Besuchsabend in den Wochen, in denen kein [recte: Besuchs-] Wochenende stattfin- det, zwischen den Eltern nach jedem Schulsemester abzusprechen (entweder am Dienstag am Donnerstag), wobei sich der Kläger verpflichtet, C. jeweils nach Schulschluss respektive Hortende um 16:00 Uhr abzuholen und sie spätestens um 19:00 Uhr (verpflegt) wieder zur Beklagten nach Hause zu bringen;

5. [...]

6. Es sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten an die Kosten des Unterhalts und an die Erziehung von C. ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung von C. im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB, über die Volljährigkeit hinaus, einen Barunterhalt von

CHF 5'563.00, ab dem 1. Juli 2024 von CHF 5'763.00 sowie ab dem 1. Juli 2032 von CHF 4'000.00 zzgl. Allfälliger Familienzulagen, zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus auf den ersten ei- nes jeden Monats, sofern und solange das Kind bei der Beklagten im Haushalt lebt, sich in Ausbildung befindet und keine eigenen Ansprüche stellt bzw. keine Dritte als Zahlungsempfänger bezeichnet;

7 Es sei der Kläger zu verpflichten, sich im Umfang von 3/4 an und die Beklagte im Umfang von 1/4 an ausserordentlichen Kinderkosten zu beteiligen;

8. Es sei der Kläger zu verpflichten, nachfolgende Unterhaltsbeiträge gestützt auf Art. 125 ZGB, monatlich im Voraus zu bezahlen;

ab Rechtskraft des Scheidungsurteils CHF 7'733.00 ab dem 1. September 2026 bis 31. August 2030 CHF 3'833.00

ab dem 1. September 2030 bis 30. Juni 2032 CHF 1'245.00

9.-10. [...]

  1. Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen und es sei der Kläger zu verpflichten, ihr aus Güterrecht CHF 5'776.00 zu bezahlen;

  2. [...]

  3. Es seien die Parteien zu verpflichten, das Mieterkautionskonto für die eheliche Wohnung an der D. -strasse in Zürich aufzulösen und den Vermieter anzuweisen, bei der Auflösung des Mieterkautionskontos mitzuwirken und ihnen je die Hälfte des Mieterkautionskontos, mithin je ca. CHF 5'370.00, auf ein noch zu bezeichnendes Konto zu überweisen;

  4. Es seien die klägerischen Anträge abzuweisen, soweit sie den Anträgen den beklagtischen Anträgen nicht entsprechen.

  5. Es seien die Parteien zu verpflichten, nach Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils die Teilung ihrer ehelichen Vorsorgeguthaben beim Versorgungswerk in E. beim Amtsgericht Sch?- neberg Berlin zu beantragen.

alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Klägers.

Urteil des Einzelgerichtes:

  1. Die Ehe der Parteien wird gestützt auf Art. 114 ZGB geschieden.

  2. Die Tochter C. , geboren am tt.mm.2014, wird unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen.

  3. Die Obhut für die Tochter C. wird der Beklagten zugeteilt.

  4. Der Kläger ist berechtigt und verpflichtet, die Tochter wie folgt auf eigene Kosten zu betreuen:

    • an jedem zweiten Wochenende (am Ende der geraden Kalenderwochen) jeweils ab Freitagabend, 18:00 Uhr bis Sonntagabend, 19:00 Uhr (verpflegt), wobei der Kläger verpflichtet ist, die Tochter am Freitagabend in der Wohnung der Beklagten abzuholen und sie am Sonntagabend wieder in die Wohnung der Beklagten nachhause zu bringen;

    • an jedem Donnerstagabend ab Schulschluss, wobei der Kläger verpflichtet ist, die Tochter zwischen 16:00 Uhr und 17:00 Uhr in der Schule bzw. im Hort abzuholen und um 20:00 Uhr (verpflegt) in die Woh- nung der Beklagten nachhause zu bringen;

    • in den geraden Kalenderjahren vom 24. Dezember, 14:00 Uhr, bis

      27. Dezember, 19:00 Uhr (verpflegt), und in ungeraden Kalenderjahren am 23. Dezember, 09:00 Uhr, bis 24. Dezember, 14:00 Uhr (verpflegt),

      sowie vom 30. Dezember, 14:00, bis 2. Januar, 19:00 Uhr (verpflegt), wobei der Kläger verpflichtet ist, die Tochter in der Wohnung der Beklagten abzuholen und sie wieder in die Wohnung der Beklagten nachhause zu bringen;

    • während 5 Wochen Ferien pro Kalenderjahr, während den Aargauer Schulferien.

      Die Parteien sprechen die Aufteilung der Ferien des Folgejahres jeweils zwischen dem 1. November und dem 15. Dezember ab. können sie sich nicht einigen, so kommt dem Kläger in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Beklagten. Der jeweils berechtigte Elternteil teilt dem anderen Elternteil bis spätestens am 15. Januar die Ausübung des jeweiligen Ferienbesuchsrechts schriftlich (E-Mail genügt) mit.

      fällt das Betreuungswochenende des Klägers auf Ostern, beginnt seine Betreuungsverantwortung bereits am Gründonnerstag, 18:00 Uhr, und dauert bis Ostermontag, 19:00 Uhr (verpflegt).

      fällt das Betreuungswochenende des Klägers auf Pfingsten, verlängert sich seine Betreuungsverantwortung bis Pfingstmontag, 19:00 Uhr (verpflegt). fällt das Betreuungswochenende des Klägers auf das Wochenende nach Auffahrt, beginnt seine Betreuungsverantwortung bereits am Mittwoch vor Auffahrt, 18:00 Uhr.

      In der übrigen Zeit ist die Beklagte für die Betreuung der Tochter C. zuständig. Sie ist insbesondere berechtigt, die Tochter C. in den gera- den Kalenderjahren am 23. Dezember, 09:00 Uhr, bis 24. Dezember, 14:00

      Uhr (verpflegt), sowie vom 30. Dezember, 14:00, bis 2. Januar, 19:00 Uhr (verpflegt), und den ungeraden Kalenderjahren vom 24. Dezember, 14:00 Uhr, bis 27. Dezember, 19:00 Uhr (verpflegt), zu betreuen.

      Die Regelung betreffend Weihnachten und Neujahr geht sowohl der Wochenendbetreuung als auch Ferien beider Parteien vor.

      Weitergehende abweichende Betreuungsregelungen nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten.

  5. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV/IV-Renten werden allein der Beklagten angerechnet. Es ist Sache der Beklagten, die betroffe- nen Ausgleichskassen zu informieren.

  6. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für die Tochter C. die folgenden KinderunterhaltsbeitRüge, zuzüglich Allfälliger Familienzulagen, zu bezahlen:

    • Fr. 4'600 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 30. Juni 2032

    • Fr. 2'270 ab 1. Juli 2032 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung.

      Die UnterhaltsbeitRüge und die Familienzulagen sind an die Beklagte zahlbar und zwar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.

      Die Zahlungsmodalitäten gelten bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus, solange das Kind im Haushalt der Beklagten lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Kläger stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.

      Ausserordentliche Kinderkosten (mehr als Fr. 300 pro Ausgabeposition,

      z.B. Zahnarztkosten, ungedeckte Gesundheitskosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen, etc.) haben der Kläger zu drei Vierteln und die Beklagte zu einem Viertel zu übernehmen. Voraussetzung dafür ist, dass sich die Parteien vorgängig über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt haben. Kommt keine Einigung zustande, so trägt der veranlassende Elternteil die entsprechende Ausgabe einstweilen allein; die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung bleibt vorbehalten.

  7. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten wie folgt nachehelichen Unterhalt zu bezahlen:

    • Fr. 4'040 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. August 2026;

    • Fr. 70 ab 1. September 2026 bis 30. Juni 2030.

      Die UnterhaltsbeitRüge sind an die Beklagte zahlbar, und zwar monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.

  8. Die Festsetzung der UnterhaltsbeitRüge gemäss Ziffer 6 und 7 vorstehend basiert auf folgenden Grundlagen:

    Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, Familienzulagen separat:

    Pensum)

    Fr. 13'232 ab 01.07.2030 (100 %-Pensum)

    • C. : die Familienzulage von derzeit Fr. 200

      Aktueller familienrechtlicher Bedarf :

    • Kläger: Fr. 9'136.40 (ohne F. + G. , ohne überschussanteile)

  9. Die UnterhaltsbeitRüge gemäss Ziffer 6 und 7 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende November 2022 von 104.6 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie wer- den jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2024, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres angepasst. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel:

    Neuer Unterhaltsbeitrag =

    alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index 104.6

    Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfange der Teuerung Erhöht, so werden die UnterhaltsbeitRüge gemäss 6 und 7 nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst.

    fällt der Index unter den Stand von Ende November 2022, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der UnterhaltsbeitRüge.

  10. Die Pensionskasse H. wird angewiesen, mit Rechtskraft des Schei- dungsurteils vom Vorsorgekonto des Klägers (Vers.-Nr. 1, AHV-Nr. 2)

    Fr. 47'446.70, zuzüglich Zins ab 9. August 2019, auf das Vorsorgekonto der Beklagten (Vers.-Nr. 3, AHV-Nr. 4) bei der Pensionskasse H. , zu überweisen. Diese überweisung erfolgt in Anrechnung an die angemessene Entschädigung nach Art. 124e Abs. 1 ZGB.

  11. a) Der BMW 535i xDrive Touring, Kombi, wird ins Alleineigentum der Beklagten übertragen.

    Der Kläger wird verpflichtet, an der Umschreibung des Fahrzeugausweises auf die Beklagte mitzuwirken und Allfällig von ihm dazu erforderliche Erklärungen abzugeben bzw. Unterschriften auf erstes Verlangen zu leisten.

    1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine güterrechtliche Ausgleichszahlung in der Höhe von Fr. 10'087.48 zu bezahlen; zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils.

    2. Die Parteien werden verpflichtet, das Mietkautionskonto für die Frühere eheliche Wohnung an der D. -strasse in Zürich aufzulösen und den Vermieter anzuweisen, bei der Auflösung des Mieterkautionskontos mitzuwirken und ihnen je die Hälfte des Guthabens des Mietkautionskontos auf ein von ihnen noch zu bezeichnendes Konto zu überweisen.

    3. Im übrigen behält jede Partei zu Eigentum, was sie derzeit besitzt auf ihren Namen lautet.

  12. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 8'000 festgesetzt.

  13. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

  14. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  15. [Mitteilungen]

  16. [Rechtsmittel]

BerufungsAnträge:

der Berufungsklägerin (act. 117 S. 2):

  1. Es sei Dispositiv Ziff. 4 Abs. 1 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom

    1. Dezember 2022 aufzuheben, wonach der Kläger und Berufungsbeklagte C. an jedem zweiten Wochenende der geraden Kalenderwochen zu sich auf Besuch nehmen soll und es sei der Kläger und Berufungsbeklagte stattdessen berechtigt zu erklären und zu verpflichten, C. am 1. und 3. Wochenende jeden Monats ab Freitagabend 18.00 Uhr bis Sonntagabend

      19.00 Uhr (verpflegt) zu betreuen, wobei der Kläger und Berufungsbeklagte verpflichtet werden soll, die Tochter C. am Freitagabend in der Woh- nung der Beklagten und Berufungsklägerin abzuholen und sie am Sonntagabend wieder in die Wohnung der Beklagten und Berufungsklägerin nach Hause zu bringen;

  2. Es sei Dispositiv Ziff. 4 Abs. 1 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom

    1. Dezember 2022 insoweit aufzuheben, als dass der Kläger und Berufungsbeklagte berechtigt und verpflichtet sein soll, die Tochter C. an jedem Donnerstagabend ab Schlussschluss zwischen 16 Uhr und 17 Uhr in der Schule beziehungsweise im Hort abzuholen und um 20 Uhr (verpflegt) in die Wohnung der Beklagten nach Hause zu bringen;

  3. eventualiter sei die Dispositiv Ziff. 4 Abs. 1 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom 19. Dezember 2022 aufzuheben und der Kläger und Berufungsbeklagte berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Tochter C. jeden zweiten Donnerstagabend in den Wochen ungerader Wochenzahl ab Schulschluss zwischen 16 Uhr und 17 Uhr in der Schule bzw. im Hort abzuholen und um spätestens 19.30 Uhr (verpflegt) in die Wohnung der Beklagten nach Hause zu bringen;

  4. Es sei Ziff. 4 Abs. 5 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom 19. Dezember 2022 aufzuheben, wonach die Regelung betreffend Weihnachten/Neujahr sowohl der Wochenendbetreuung als auch den Ferien beider Parteien vorangehen soll und es sei festzustellen, dass die Ferien Allfälligen Feiertagen sowie der Wochenendbetreuung beider Parteien vorangehen soll;

  5. Es sei Dispositiv Ziff. 4 Abs. 6 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom

    1. Dezember 2022 aufzuheben und es sei der Kläger und Berufungsbeklagte für berechtigt zu erklären, die Tochter C. in den Jahren mit gerader Jahreszahl jeweils am 24. Dezember um 14.00 Uhr und am 26. Dezember um 19.00 Uhr (verpflegt) und in den Jahren mit ungerader Jahreszahl vom 23. Dezember 9.00 Uhr bis 24. Dezember 14.00 Uhr sowie jedes Jahr am 2. Januar von 9.00 Uhr bis 4. Januar 19.00 Uhr (verpflegt), eventuell bis zum 3. Januar 19.00 Uhr (verpflegt), falls die Schule am 4. Januar beginnt, zu betreuen;

  6. Es sei Dispositiv Ziff. 4 Abs. 5 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom

    1. Dezember 2022 aufzuheben, wonach das Betreuungswochenende über Ostern am Gründonnerstag um 18.00 Uhr und am Mittwoch vor Auffahrt um

      18.00 Uhr beginnt und es sei festzustellen, dass sich das Betreuungswochenende, das auf Ostern fällt, am Karfreitag, um 9.00 Uhr beginnt und am Ostermontag um 19.00 Uhr (verpflegt) endet und es sei auf eine Verlängerung des Besuchswochenendes über Auffahrt zu verzichten;

  7. Es sei Dispositiv Ziff. 4 Abs. 5 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom

    1. Dezember 2022 aufzuheben und es sei der Kläger und Berufungsbeklagte berechtigt zu erklären und zu verpflichten, C. in den Jahren mit gerader Jahreszahl über die Osterfeiertage und in den Jahren mit ungerader Jahreszahl über die Pfingstfeiertage zu betreuen;

  8. Es sei Dispositiv Ziff. 6 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom 19. Dezember 2022 aufzuheben und es sei der Kläger und Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Beklagten und Berufungsklägerin für die Tochter C. die folgenden KinderunterhaltsbeitRüge, zuzüglich Allfälliger Familienzulagen, zu bezahlen:

    CHF 5'400.00 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum 30. Juni 2032 CHF 3'170.00 ab dem 1. Juli 2032 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung;

  9. Es sei Dispositiv Ziff. 7 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom 19. Dezember 2022 aufzuheben und es sei der Kläger und Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Beklagten und Berufungsklägerin für sich persönlich einen nachehelichen Unterhalt wie folgt zu bezahlen:

    CHF 4'820.00 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum 31. August 2026

    CHF 270 ab dem 1. September 2026 bis zum 30. Juni 2030;

  10. Es sei Dispositiv Ziff. 8 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom 19. Dezember 2022 aufzuheben und der aktuelle familienrechtliche Bedarf wie folgt festzustellen:

    Kläger unverändert

    Beklagte CHF 7'580.00 + CHF 3'855.00 (überschussanteil)

    C.

    CHF 3'492.15 + CHF 2'135.00 (überschussanteil)

  11. Es sei Dispositiv Ziff. 11 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom 19.

Dezember 2022 aufzuheben und es sei die Beklagte und Berufungsklägerin zu verpflichten, dem Kläger und eine güterrechtliche Ausgleichszahlung in der Höhe von CHF 7'808.48 zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils;

alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer) zu Lasten des Klägers und Berufungsbeklagten.

des Klägers und Berufungsbeklagten (act. 127 S. 2):

Abweisung der Berufung

Erwägungen:

  1. Ausgangslage und Verfahrensverlauf

    1. A. (Beklagte und Berufungsklägerin, nachfolgend Beklagte) und B. (Kläger und Berufungsbeklagter, nachfolgend Kläger) heirateten am tt.

      April 2013. Ihre gemeinsame Tochter C. kam am tt.mm.2014 zur Welt. Im Jahr 2017 trennten sie sich. Ihr Getrenntleben wurde im Rahmen eines Eheschutzverfahrens letztlich durch das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 22. Februar 2019 geregelt. Der Kläger hat aus einer neuen Beziehung zwei Töchter, F. , geb. tt.mm.2017, und G. , geb. tt.mm.2019.

    2. Am 8. August 2019 reichte der Kläger beim Bezirksgericht Zürich eine Scheidungsklage gestützt auf Art. 114 ZGB ein. Das Verfahren wurde der 7. Abteilung, Einzelgericht, (nachfolgend Vorinstanz) zugeteilt. Die Beklagte anerkannte die zweijöhrige Trennungszeit als Scheidungsgrund. über die Scheidungsfolgen konnten sich die Parteien jedoch nicht einigen. Nach durchgefährtem doppelten Schriftenwechsel und Stellungnahme des Klägers zur Duplik, nach Anhürung der Tochter C. (act. 85) sowie nach Durchführung der Hauptverhandlung (inkl. Parteibefragung und SchlussvortRüge) fällte die Vorinstanz das eingangs wiedergegebene Urteil (act. 120).

    3. Gegen das Urteil erhob die Beklagte mit Eingabe vom 10. Februar 2023 Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich und stellte die vorstehend ge- nannten Anträge (act. 117). Die Akten des erstinstanzlichen Verfahrens wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1-115). Mit Verfügung vom 20. Februar 2023 wurde der Beklagten Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss für das Rechts-

      mittelverfahren zu leisten. Zudem wurde die Prozessleitung delegiert (act. 121). Der Kostenvorschuss wurde rechtzeitig bezahlt (act. 123). Darauf wurde dem Kläger Frist für die Berufungsantwort angesetzt (act. 124). Die Berufungsantwort ging am 25. April 2023 bei der Kammer ein (act. 127). Die Berufungsantwort wur- de der Beklagten zur Wahrung des Replikrechts zugestellt (act. 128 f.). Die Beklagte hat davon keinen Gebrauch gemacht. Weiterungen erübrigen sich.

  2. Prozessuales

    1. Rechtsmittelvoraussetzungen

      Nach Eingang der Berufung pröft die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen, ob die Rechtsmittelvoraussetzungen erfüllt sind. Die vorliegende Berufung richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO) und wurde rechtzeitig, mit einer Begründung und mit Anträgen versehen beim Obergericht eingereicht (Art. 311 ZPO). Die Beklagte ist sodann ohne weiteres zur Stellung der wiedergegebenen BerufungsAnträge legitimiert.

    2. Gegenstand des Berufungsverfahrens

      1. Nicht angefochten wurde das erstinstanzliche Urteil mit Bezug auf den Scheidungspunkt (Dispositiv-Ziff. 1), die gemeinsame elterliche Sorge (Dispositiv- Ziff. 2), die Zuteilung der Obhut (Dispositiv-Ziff. 3), die Anrechnung der Erziehungsgutschriften (Dispositiv-Ziff. 5), die Indexierung der UnterhaltsbeitRüge (Dispositiv-Ziff. 9), die Regelung betreffend Ausgleich der beruflichen Vorsorge (Dispositiv-Ziff. 10) und gewisse Regelungen betreffend die güterrechtliche Auseinan- dersetzung (Dispositiv-Ziff. 11 lit. a, c und d). Davon ist Vormerk zu nehmen. Die Vorinstanz wird die damit zusammenhängenden Mitteilungen vorzunehmen haben.

      2. Die Beklagte ficht das erstinstanzliche Urteil mit Bezug auf die Betreuungsregelung der Tochter (dazu nachfolgend E. 3), den Kinder- und den nachehelichen Unterhalt, inkl. die Grundlagen für die Festsetzung der UnterhaltsbeitRüge, an (dazu nachfolgende E. 4 und 5).

    3. überPrüfung durch die Berufungsinstanz

      1. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Dabei hat sich die Berufung führende Partei mit der Begründung des erstinstanzlichen Entscheides auseinanderzusetzen und aufzuzeigen, inwiefern sie den angefochtenen Entscheid als fehlerhaft erachtet. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, was voraussetzt, dass die vorinstanzlichen Erwägungen, die angefochten werden, im Einzelnen bezeichnet werden und die Aktenstücke genannt werden, auf denen die Kritik beruht. Blosse Hinweise auf die Vorakten und pauschale Kritik am ergangenen Entscheid sowie Wiederholungen des bereits Vorgebrachten genügen nicht. Soweit Rügen konkret vorgebracht worden sind, wendet die Berufungsinstanz das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Insbesondere wird nicht verlangt, dass die Berufung führende Partei explizit verletzte Gesetzesartikel nennt.

      2. Die Berufungsinstanz überpröft den angefochtenen Entscheid sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht frei. Sie verfügt über volle Kognition (Art. 310 ZPO) und ist weder an die Argumente der Parteien noch an die Begrün- dung des vorinstanzlichen Entscheides gebunden (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.1. und 130 III 136 E. 1.4.). Sie kann sich aber darauf beschränken, die Beanstan- dungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen gegen das erstinstanzliche Urteil erheben (BGer 5A_635/2015 vom 21. Juni 2016

        E. 5 unter Hinweis auf BGer 4A_619/2015 vom 25. Mai 2016 E. 2.2.4 mit weiteren Hinweisen; REETZ/THEILER, in: Sutter-Somm/Hasenb?hler/Leuenberger [Hrsg.], ZPO Kommentar, 3. Aufl. 2016, Art. 310 N 5 und 6; BGE 138 III 374 E. 4.3.1.;

        OGer ZH NQ110031 vom 9. August 2011 E. 2.2.1. = ZR 110/2011 Nr. 80, S. 246).

      3. Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) im Berufungsverfahren nur noch beRücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Art. 317 Abs. 1 ZPO regelt die Voraussetzungen, unter denen Noven ausnahmsweise vorgebracht werden können, abschliessend, ohne danach zu differenzieren, ob ein Verfahren in den Anwendungsbereich der

Verhandlungsoder Untersuchungsmaxime fällt. Zu beachten bleibt jedoch trotz des Ausschlusses von Art. 229 Abs. 3 ZPO für das Berufungsverfahren, dass das Gericht und damit auch die Rechtsmittelinstanz den Sachverhalt bei Kinderbelangen in familienrechtlichen Angelegenheiten von Amtes wegen zu erforschen hat (Art. 296 Abs. 1 ZPO) und daher auch im Rechtsmittelverfahren von sich aus noch Untersuchungen anstellen kann bzw. muss (vgl. BGer 5A_528/2015 vom

21. Januar 2016 E. 2). Dies führt dazu, dass in Kinderbelangen Noven in Abweichung von Art. 317 Abs. 1 ZPO grundsätzlich auch noch im Berufungsverfahren unbeschränkt bis zum Beginn der Urteilsberatung zuzulassen sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1; OGer ZH LC130019 vom 8. Mai 2013 E. 3.1; LY150026 vom 4. März

2016 E. II.4; LY160035 vom 14. Dezember 2016 E. 2.3; LY160050 vom 18. April

2017 E. II.3.2).

  1. Betreuung der Tochter C.

    1. Wochenendbetreuung

      1. Die Vorinstanz wies im Zusammenhang mit der Regelung der Betreuung von C. darauf hin, dass dies bereits im Eheschutzverfahren ein wesentlicher Streitpunkt zwischen den Parteien gewesen sei. C. sei heute 8 Jahre alt. Sie habe sich an die Umstände infolge der Trennung ihrer Eltern gew?hnen und zum Kläger durch die regelmässige Betreuungszeit einen guten, verlässlichen Kontakt aufbauen können. Die bedürfnisse und Ansprüche von C. an ihr familiüres Umfeld hätten sich seit dem Eheschutzverfahren geändert, weshalb die damalige Betreuungsregelung nicht unbesehen übernommen werden könne. Es sei zu prüfen, welche Betreuungsregelung aktuell dem Kindeswohl und den bedürfnissen von C. am besten entspreche. Es Beständen keine Anhaltspunkte, dass der Kläger C. nicht angemessen und kindesgerecht betreue. Ausserdem habe er mit seinem Verhalten im Prozess wie auch mit seinem Verhalten gegenüber C. und der Beklagten gezeigt, dass er die bedürfnisse und Wünsche von C. (wie auch der Beklagten) wahrnehme und bereit sei, seine Anträge anzupassen. Mit der Betreuungsregelung am ersten und dritten Wochenende betreue der Kläger C. nicht während der Hälfte der Wochenenden. Die Beklagte habe keinen nachvollziehbaren Grund angeben können,

        weshalb es nicht im Interesse von C. sei bzw. nicht ihren bedürfnissen entspreche, die Hälfte der Wochenenden bei ihrem Vater zu verbringen. Auch in der Kinderanhürung habe C. nicht gesagt, dass sie gerne mehr (freie) Wochenenden bei ihrer Mutter und ihren Freundinnen in I. verbringen wolle. Aus ihrer Aussage, dass es so wie jetzt, also an jedem zweiten Wochenende gut sei, könne nichts Gegenteiliges abgeleitet werden. Entsprechend sei der Kläger berechtigt zu erklären, C. an jedem zweiten Wochenende, in den geraden Kalenderwochen, zu betreuen. Zum Beginn der Betreuungszeit hielt die Vorinstanz fest, C. verbringe seit drei Jahren praktisch jedes zweite Wochenende bei ihrem Vater, sie habe sich an den Wechsel zwischen dem Haushalt der Mutter und demjenigen des Vaters gewöhnt. Zudem sei sie älter und selbstündiger geworden. Zur Zeit besuche C. am Freitagabend von 16-17 Uhr einen Hip- Hop-Kurs. Auch wenn die Betreuungszeit beim Vater den Freizeitaktivitäten von C. grundsätzlich vorgehe, wäre es nicht in C. s Interesse und ihrer Beziehung zum Kläger nicht fürderlich, wenn sie zugunsten des Besuchsrechts auf das Hip-Hop verzichten Müsste. gestützt auf diese überlegungen setzte die Vorinstanz die Betreuungszeit jedes zweite Wochenende von Freitag ab 18.00 Uhr (bei der Beklagten zu Hause) bis Sonntag 19.00 Uhr fest (act. 120 S. 20-24).

      2. Die Beklagte kritisiert, die Vorinstanz habe nicht respektiert, dass C. den Wunsch geäussert habe, an der bisherigen Betreuungsregelung festhalten zu wollen. C. habe im Rahmen der Kinderanhürung klar und unmissVerständlich ausgefährt, es sei ihr wichtig, auch Zeit mit ihren Freundinnen verbringen zu können. C. erscheine mit Bezug auf die Besuche beim Kläger als urteilsfähig. Die Vorinstanz habe stattdessen die Anträge des Klägers ins Zentrum gestellt und diese als mit dem Kindeswohl vereinbar erklärt. Auch mit einer Betreuung am

        1. und 3. Wochenende eines jeden Monats habe C. angemessenen Kontakt zum Kläger und Gelegenheit, ihre Rolle als ältere Schwester auszuüben und Verantwortung und Rücksichtnahme zu üben. C. könne nach bisheriger Regelung ausreichend Kontakt zu ihrem Vater pflegen, weshalb sie ihr bedürfnis, an diversen ausserschulischen Aktivitäten teilzunehmen und ihre Freundinnen zu treffen, nicht gegen ihren Willen zugunsten der Kontakte mit ihrem Vater reduzieren müsse (act. 117 S. 5 f., 8).

      3. Der Kläger weist darauf hin, dass die bisherige Wochenendregelung wie- derholt Meinungsverschiedenheiten an Wochenenden verursacht habe, bei denen der Sonntag auf den ersten des Monats gefallen sei. Die klare Regelung im Scheidungsurteil beseitige diesen Streitpunkt ein für alle Mal (act. 127 S. 5).

      4. Die Vorinstanz gab die Grundsätze, die bei der Regelung der Betreuung bzw. des Besuchsrechts zu beachten sind, zutreffend wieder (act. 120 S. 13 f.). Darauf kann verwiesen werden. Oberste Leitlinie für den Entscheid ist das Kin- deswohl, das nicht mit dem Kindeswillen identisch ist. Der Kindeswillen stellt grundsätzlich nur eines von mehreren Kriterien beim Entscheid über den persönlichen Verkehr dar (BGE 130 II 585 E. 2.1, BGer 5A_56/2020 vom 17. August 2020

        E. 4.1). Selbst wenn vorliegend auf den Willen der im Zeitpunkt der Kinderanh?rung am 23. Februar 2022 knapp achtjührigen C. abzustellen wäre, wären die überlegungen und der Entscheid der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Die Aussage von C. anlässlich der Kinderanhürung, wonach es so bleiben soll, wie es sei, kann entgegen der Beklagten nicht so verstanden werden, dass sich C. gegen eine alternierende Wochenendbetreuung durch die Eltern bzw. gegen eine Betreuung durch den Kläger jedes zweite Wochenende aussprach. C. erwähnte den Umstand, dass gewisse Monate fänf Wochenenden haben, nicht und sie erzählte insbesondere auch nicht, dass sie solche Wochenen- den dafür nutze, Freundinnen zu treffen ihren Freizeitbeschöftigungen nachzugehen. Auch die Beklagte räumt ein, dass C. erst acht Jahre alt sei und es sich für sie so anfühle, dass sie jedes zweite Wochenende bei ihrem Vater

        verbringe (act. 117 S. 9). Vor diesem Hintergrund stimmt C. s Wunsch, dass es so bleiben soll, wie es ist, durchaus mit der von der Vorinstanz getroffenen Regelung überein. Es ist davon auszugehen, dass die aktuell bestehende Regelung von C. so wahrgenommen wird, dass sie die Hälfte der Wochenenden mit dem Kläger bzw. mit der Beklagten verbringt. Da sie nicht den Wunsch äusserte, mehr Wochenenden mit einem Elternteil verbringen zu können, spricht

        C. s Wunsch nicht gegen die erstinstanzliche Regelung der Betreuungswochenenden. Der Berufungsantrag 1 ist abzuweisen.

    2. Betreuung am Donnerstagabend

      1. Die Vorinstanz hielt die von der Beklagten geäusserten Bedenken, dass Besuche an einem Abend unter der Woche für C. zu ermdend seien, für rein subjektiv. Dass C. am Donnerstag nach dem Betreuungsabend beim Kläger mder sei als üblich, sei indessen plausibel und nachvollziehbar. Nach Darstellung des Klägers nutze C. die Fahrt von Zürich nach I. , um sich zu erholen und zur Ruhe zu kommen. C. sei offenbar vielseitig interessiert und gehe verschiedenen Hobbys nach Fl?tenunterricht, zwei Tanzkurse sowie die ... Schule , was zeige, dass sie über genügend Energie verfüge. Auch wenn der zwischen zwei Betreuungswochenenden liegende Kontaktunterbruch aufgrund von C. _s Alter im Unterschied zum Eheschutzverfahren von ihr nicht mehr als ewig lange wahrgenommen werde und mit Telefonaten und Videotelefonie überbRückt werden könnte, benätige sie weniger Schlaf und Erholung als früher. Nicht nachvollziehbar sei, dass C. erst um 21.30 21.45 Uhr ins Bett komme, wenn sie um 19.15 Uhr zu Hause ankomme. Trotz des entgegenstehenden Willens von C. hielt die Vorinstanz einen Betreuungsabend unter der Woche für sie nach wie vor für wertvoll und als dem Kindeswohl dienlich. Der Donnerstag scheine weiterhin der geeignete Wochentag zu sein, wobei es den Parteien Selbstverständlich frei stehe, die Betreuung im gegenseitigen Einverständnis auf einen anderen Wochentag zu verlegen, wenn dies C. s bedürfnissen und Wünschen, insbesondere aufgrund ihrer Hobbys, entspreche. Mit Bezug auf die Dauer der Betreuung setzte sich die Vorinstanz mit den von den Parteien vertretenen unterschiedlichen Standpunkten auseinander und erwog, mit dem Kläger sei davon auszugehen, dass bei einer Ankunftszeit um 19.00 Uhr mit einer Reisezeit (Zürich-I. ) von bis zu 60 Minuten zu rechnen sei, während die Reise bei einer Ankunftszeit um 20.00 Uhr nur maximal 40 Minuten dauere. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern es C. s Wohl schade, wenn sie einmal pro Woche nicht wie üblich zwischen 20.00 und 20.30 Uhr ins Bett gehe, sondern später. Zudem werde ihr Schlafbedürfnis mit zunehmendem Alter abnehmen und sie brauche weniger Zeit, um zu Hause in I. anzukommen und einschlafen zu können. Schliesslich würden die Betreuungsabende weniger hektisch verlaufen, wenn sie mehr Zeit in der Wohnung des Klägers und zum Abendessen habe. Entsprechend verpflichtete die Vorinstanz den Kläger, C. am Donnerstagabend spätestens um 20.00 Uhr nach Hause zur Beklagten zu bringen (act. 120 S. 27 f.).

      2. Die Beklagte macht geltend, die Vorinstanz habe den von C. geäusserten Kindeswillen nicht respektiert. Auch wenn fortan am Donnerstag keine Besuchsabende stattfänden bzw. nur noch jeden zweiten Donnerstag, wäre ein angemessener Kontakt im Sinne von Art. 273 ZGB Gewährleistet. C. pflege zahlreiche Hobbys, was der Kläger zu Unterstützen scheine. Es sei für sie nicht nachvollziehbar, weshalb er nicht auf den Donnerstagabend verzichte, zumal er eingeräumt habe, dass C. im Sommer 2022 zwei Mal geäussert habe, dass sie am Donnerstagabend nicht zu ihm kommen Möchte. Mit der Begründung,

        C. verbringe auf der Fahrt von I. nach Zürich sogenannte quality time mit dem Kläger, übersehe die Vorinstanz, dass C. diese quality time, Nämlich die ungeteilte Aufmerksamkeit, auch jeden zweiten Freitag habe.

        C. habe anlässlich der Kinderanhürung ausgesagt, dass sie den Kläger nicht vermisse, wenn sie ihn bloss alle vierzehn Tage sehe, solange sie wisse, dass es ihm gut gehe. Ein bedürfnis nach Besuchsabenden unter der Woche habe sie nicht. Die Planung der Wochenenden könnte auch im Rahmen eines Facetime-Kontaktes am Donnerstagabend erfolgen, falls es etwas zu diskutieren zu planen gebe. An den Besuchswochenenden und in den Ferien könne C. das Familienleben beim Kläger mit allem Drum und Dran genügend miterleben und ihre Rolle als ältere Schwester Ausüben, weshalb die von der Vorinstanz angefährten Gründe es nicht rechtfertigten, vom klar geäusserten Kindeswillen abzuweichen. Auch der Kläger habe seine Anträge unter BeRücksichtigung der Be- dürfnisse von C. angepasst und sich damit einverstanden erklärt, dass die Kontakte nur noch an den Donnerstagabenden ungerader Kalenderwochen stattfänden. Die Vorinstanz masse sich an, C. s bedürfnisse besser zu kennen als die Eltern, was nicht angehe. Die äusserungen von C. , wonach sie diese Besuchsabende stressig finde, seien ernst zu nehmen. C. habe nicht den Mut, den Kläger zu bitten, auf die Besuchsabende zu verzichten, da sie ihn nicht enttäuschen verletzen Möchte. Es sei aber jeweils eine Erleichterung, wenn die Besuchsabende ausfielen. C. sei über die Regelung im Schei- dungsurteil sehr besTürzt gewesen, da sie erhofft habe, dass die Richterin ihre

        Wünsche ernst nehme. Als sie erfahren habe, dass sie weiterhin jeden Donnerstagabend zu ihrem Vater nach Zürich reise und der Kontakt zu ihm insgesamt ausgedehnt werde, habe sie heftig zu weinen begonnen. Auch in der Folgewoche habe sie in der Tagesschule weinen müssen und sich einer Hortnerin anvertraut. Sie (die Beklagte) habe darauf die Klassenlehrer informiert, dass C. wegen des Urteils eine schwere Zeit durchmache. In der Zwischenzeit habe sie sich beruhigt, auch wenn sie nach wie vor nicht damit einverstanden sei und nicht nachvollziehen könne, weshalb ihr klar geäusserter Wunsch nicht beRücksichtigt wor- den sei (act. 117 S. 9 ff.). Mit Bezug auf die zeitliche Ausdehnung der Donnerstagbesuche macht die Beklagte geltend, entgegen der Vorinstanz werde der Betreuungsabend nicht weniger hektisch, wenn die Betreuungszeit um 30 Minuten verlängert werde. Die Hektik entstehe dadurch, dass C. zwei Mal eine halbe Stunde mit dem Kläger von I. nach Zürich und zurück fahre, was sie derzeit als nervig und unnütz empfinde. Wie sie in der Parteibefragung ausgefährt habe, wolle der Kläger C. um 19.15 Uhr nach Hause bringen, je nach Stau werde es später, weshalb zumindest an der bisherigen Regelung festzuhalten sei. Wenn der Kläger C. erst um 20.00 Uhr nach Hause bringen dürfe und sich verspäte, sei es definitiv zu spät (a.a.O. S. 13).

      3. Der Kläger sieht in der erstinstanzlich geregelten Betreuungsregelung eine massvolle Erweiterung der bisherigen Betreuung unter Beachtung aller relevanten Umstände. Die Beklagte bringe durchgehend Argumente vor, die sie schon im Eheschutzverfahren vorgebracht habe und seither unabl?ssig wiederhole. Neu sei einzig die Rüge, die Vorinstanz habe sich über den von C. in der Kinderanhürung geäusserten Wunsch hinweggesetzt. Der vom Kind geäusserte Wille sei beim Entscheid über den persönlichen Verkehr aber nur ein Kriterium unter mehreren. Die Vorinstanz habe über ausserordentlich Gründliche Kenntnisse des Sachverhalts sowie über persönliche EindRücke der Parteien und des Kindes verfügt. Sie habe ihrem Entscheid nirgends aktenwidrige Tatsachen zugrunde gelegt und die Standpunkte der Parteien Sorgfältig gegeneinander abgewogen. gestützt darauf habe sie in übereinstimmung mit Lehre und Rechtspraxis eine Betreu- ungsregelung getroffen, die dem Kindeswohl und den bedürfnissen von C. optimal entspreche (act. 127 S. 5).

      4. Wie erwähnt ist der Kindeswille nur ein Kriterium für den Entscheid über den persönlichen Verkehr. C. sagte anlässlich der Kinderanhürung, sie wolle am Donnerstag nicht mehr zum Vater gehen, das finde sie nicht so cool. Sie würden auf der Fahrt von I. nach Zürich ihre beiden Halbschwestern in der Krippe abholen, danach kurz zu Abend essen und dann schon wieder nach

        I. fahren. Dies sei nervig und nSätze gar nichts. Auch könne sie die Autofahrt nicht wirklich zum Reden nutzen, da sie dann müde von der Schule sei. Sie wisse nicht genau, wann sie wieder zu Hause in I. sei, sie gehe jedoch später ins Bett als sonst und sei am nächsten Tag nicht so fit (act. 85 S. 3). Aus diesen äusserungen geht zwar klar hervor, dass C. die Besuche beim Vater am Donnerstagabend anstrengend findet. Sie findet sie nervig und unnütz. Sie sagte aber nicht, dass sie wegen der Besuche am Donnerstag etwa ihre Hausaufgaben nicht machen ein ihr wichtiges Hobby nicht Ausüben könne. Die Vorinstanz hielt denn auch zutreffend fest, die Besuche am Donnerstagabend seien für C. eine wichtige Gelegenheit, zusammen mit dem Vater im Alltag wertvolle Zeit zu verbringen (act. 120 S. 25 f.). Entgegen der Klägerin ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz trotz des entgegenstehenden Willens von

        C. einen Betreuungsabend unter der Woche als dem Kindeswohl dienlich erachtete. Ein solcher kann nicht durch einen Facetime-Kontakt ersetzt werden. Auch wenn der von der Klägerin ins Feld gefährte Wunsch C. s, Zeit mit ihren Freundinnen zu verbringen, nachvollziehbar ist, ist nicht einzusehen, weshalb diese Kontakte ausgerechnet am Donnerstag nach Schulschluss stattfinden sollen und nicht an einem anderen Wochentag. Bekanntlich nimmt bei Kindern zwischen 10 und 12 Jahren die Bedeutung der sog. Peergroup zu, während sie sich nach und nach von den Eltern lösen. Diese Entwicklung ist bei der Besuchsregelung unter der Woche sicherlich im Auge zu behalten. C. wird in diesen Tagen neun Jahre alt. Die Bedeutung des Kontaktes zu gleichaltrigen Kindern ist in diesem Alter zwar wichtig, spricht aber nicht gegen wöchentliche Besuche am Donnerstagabend beim Vater. Die von der Vorinstanz getroffene Regelung erscheint durchaus angemessen. Bereits heute ist indessen zu berücksichtigen, dass häufige Betreuungswechsel (bei alternierender Betreuung Besuchskontakten unter der Woche) für Kinder um das 12. Altersjahr als belastend empfunden werden und dannzumal ein gerichtsübliches Besuchsrecht (jedes zweite Wochenende) im Hinblick auf die Entwicklung der Eltern-Kind-Beziehung und die Entwicklung des Kindes regelmässig die geeignetste Kontaktregelung darstellt, zumal gemäss der aktuellen Studienlage das Betreuungsmodell bzw. die Häufigkeit der Kontakte für die Entwicklung eines Kindes weniger bedeutend ist, als die Qualität der Beziehung und Bindung zu den Eltern. In diesem Sinne sind die Kontakte zwischen C. und dem Vater am Donnerstag bis zum 12. Altersjahr von C. , mithin bis Juni 2026, zu befristen. Im übrigen ist der Berufungsantrag 2 abzuweisen.

      5. Die Beklagte beantragt im Eventualpunkt, die Besuchskontakte unter der Woche seien auf jeden zweiten Donnerstagabend bis spätestens 19.30 Uhr zu reduzieren. Sie macht geltend, der Kläger habe seine Anträge anlässlich der Verhandlung vom 13. September 2022 in Nachachtung von C. s Wünschen angepasst und sich damit einverstanden erklärt, dass die Donnerstagabende nur noch alle vierzehn Tage in ungeraden Kalenderwochen stattfinden sollten. Die Beklagte ist in diesem Zusammenhang der Ansicht, es gehe nicht an, dass sich die Vorinstanz anmasse, die bedürfnisse von C. besser zu kennen als ihre Eltern (act. 117 S. 11).

      6. Wie bereits erwähnt regelte die Vorinstanz den Kontakt zwischen C. und dem Kläger unter der Woche in Würdigung sämtlicher Lebensumstände unter Einbezug des Kindeswohls. Der anwaltlich vertretenen Beklagten dürfte bekannt sein, dass das Gericht in Kinderbelangen nicht an die ParteiAnträge gebunden ist (Art. 296 Abs. 3 ZPO). Entgegen der Darstellung der Beklagten (act. 117 S. 11) setzte sich die Vorinstanz einschließlich mit C. s Willen auseinander und brachte damit zum Ausdruck, dass sie deren äusserungen ernst nimmt. Dass der Entscheid anders ausfiel, als von C. gewänscht, hat damit zu tun, dass Kinder in C. s Alter die Tragweite ihrer Entscheidungen noch nicht abSchätzen k?n- nen und insbesondere nicht wissen, dass Erfahrungen in Alltagssituation mit bei- den Eltern eine wichtige Vertrauensgrundlage für das spätere Leben bilden. Mit Bezug auf die von der Beklagten angesprochene Haltung des Klägers anlässlich der Verhandlung vom 13. September 2022, als dieser mit einer Besuchsregelung

        jeden zweiten Donnerstag einverstanden gewesen sei, ist Folgendes festzuhalten: Die von der Vorinstanz getroffene Kontaktregelung gilt im Streitfall bzw. wenn sich die Eltern unter Einbezug des Kindes nicht anderweitig Verständigen können. Die Vorinstanz hielt denn auch ausDrücklich fest, dass die Parteien nach gegenseitiger Absprache und unter Rücksichtnahme auf die Interessen von

        C. von den getroffenen Regelungen abweichen könnten; es brauche aber das ausDrückliche Einverständnis der Parteien (act. 120 S. 33).

      7. Weiter Möchte die Beklagte, dass C. vom Kläger am Donnerstagabend spätestens um 19.30 Uhr (verpflegt) nach Hause gebracht wird, nach Möglichkeit bereits um 19.15 Uhr. Auch in diesem Punkt unterzog die Vorinstanz die von der Beklagten angefährten Argumente einer eingehenden Prüfung. Zu Recht beRücksichtigte sie das Verkehrsaufkommen auf der Strecke Zürich I. , die um einen Drittel verkürzte Fahrzeit sowie die bessere Planbarkeit bei einer Rückfahrt um ca. 19.20 Uhr (act. 120 S. 27). Auch C. s Ruhe- und Schlafbedürf- nis bezog die Vorinstanz mit ein. Es ist nicht zu beanstanden, dass sie es für vertretbar hielt, wenn die übliche Bettzeit um 20.00 bis 20.30 Uhr am Donnerstag nicht eingehalten werden könne und C. etwas später einschlafe (act. 120 S. 28). Auf die überlegungen der Vorinstanz geht die Beklagte nicht näher ein und vermag daher auch im Berufungsverfahren mit ihrem Standpunkt nicht durchzu- dringen. Entsprechend ist auch der Berufungsantrag 3 abzuweisen.

    3. Betreuung an Weihnachten und Neujahr

      1. Zur Regelung der Betreuung an den Feiertagen hielt die Vorinstanz einleitend fest, Sinn der bisherigen, üblichen Regelung sei es, dass C. jedes Jahr mit beiden Elternteilen und deren Familien Weihnachten und Neujahr feiern k?n- ne. Dies habe jedoch zur Folge, dass die Eltern über die Weihnachtstage nicht mit C. verreisen ihre entfernt lebenden Familien besuchen könnten. Die aktuelle Regelung verunmögliche insbesondere, dass C. Weihnachten bei ihren Grosseltern die alle im Norden Deutschlands wohnten feiern könne. Dem Argument der Beklagten, sie wolle weiterhin während der Weihnachtsferien mit C. ihre Eltern in E. besuchen, hielt die Vorinstanz entgegen, dass sie auch unter der geltenden Regelung nicht länger als 6 Tage verreisen könne,

        da der Kläger und C. das Recht hätten, sich am 26. Dezember und am 2. Januar zu sehen. Aufgrund der familiüren Verhältnisse wie auch aufgrund der Be- dingungen am Arbeitsplatz erscheine deshalb der Vorschlag des Klägers sinnvoll, weshalb dieser berechtigt zu erklären sei, C. in den geraden Kalenderjahren vom 24. Dezember, 14.00 Uhr, bis 27. Dezember, 19.00 Uhr, und in ungera- den Kalenderjahren am 23. Dezember, 9.00 Uhr bis 24. Dezember, 14.00 Uhr, und vom 30. Dezember, 14.00 Uhr, bis 2. Januar, 19.00 Uhr, zu betreuen (act. 120 S. 29 f.). Da es wichtig sei, dass C. Weihnachten mit beiden Eltern verbringen könne, habe die Regelung für Weihnachten und Neujahr Allfälligen Ferienwünschen der Eltern über die Weihnachtstage wie auch der normalen Wochenendregelung vorzugehen (act. 120 S. 31).

      2. Die Beklagte macht geltend, die von der Vorinstanz getroffene Regelung sei aufgrund der konkreten Umstände der Parteien mit Blick auf die familiüren Verhältnisse und die Arbeitsverhältnisse nicht vorteilhaft. Es sei für C. ausreichend, wenn sie die Weihnachtstage vom 24. Dezember um 14.00 Uhr bis am 26. Dezember um 19.00 Uhr vom 23. Dezember um 9.00 Uhr bis 24. Dezember um 14.00 Uhr beim Kläger verbringen könne. Für C. stehe im Vor- dergrund, dass sie weiterhin ihre Weihnachtsferien möglichst ausgedehnt bei ihren Grosseltern in E. verbringen könne. Ein Ferienbesuchsrecht über Neujahr liege nicht im Interesse von C. und sei für sie nicht wichtig. Sie (die Beklagte) sei aber dennoch damit einverstanden, dem Kläger jährlich ein Besuchsrecht vom 2. Januar 9.00 Uhr bis zum 4. Januar 19.00 Uhr bzw. bei Schulbeginn am 4. Januar bis 3. Januar 19.00 Uhr einzuräumen (act. 117 S. 6, 13 f.).

      3. Der Kläger geht nicht explizit auf die von der Beklagten kritisierte Regelung der Weihnachtstage ein. Die von ihm unter E. 3.2.3 wiedergegebenen Argumente beziehen sich auf sämtliche Beanstandungen der Beklagten hinsichtlich der erstinstanzlichen Kontaktregelung.

      4. Wenn die Beklagte geltend macht, die bisherige Feiertagsregelung an Weihnachten sei für C. ausreichend bzw. für C. ständen weiterhin möglichst ausgedehnte Weihnachtsferien bei ihren Grosseltern in E. im Vordergrund, so gibt sie damit ihre persönliche Pröferenz wieder. Jedenfalls geht

        sie mit ihrer Argumentation nicht auf die EntscheidGründe der Vorinstanz ein und vermag diese damit nicht zu entkröften. Die Vorinstanz traf unter BeRücksichtigung der beruflichen und familiüren Verhältnisse eine angemessene Regelung, die es C. ermöglichen soll, auch mit ihren Grosseltern väterlicherseits Weihnachten zu feiern. Die Beklagte bringt dagegen keine stichhaltigen Gründe vor, weshalb auch der Berufungsantrag 5 abzuweisen ist.

    4. Kaskadenregelung; Vorrang der Feiertagregelung

      1. Die Vorinstanz erwog, wie die Beklagte selber ausführe, sei es wichtig, dass C. Weihnachten mit beiden Eltern verbringen könne. Nur wenn die Regelung für Weihnachten und Neujahr Allfälligen Ferienwünschen der Eltern und der normalen Wochenendregelung vorgehe, sei sichergestellt, dass C. mit beiden Eltern Weihnachten verbringen könne (act. 120 S. 31).

      2. Bezüglich der Kaskadenordnung bringt die Beklagte vor, üblicherweise gingen die Ferien Allfälligen Feiertagen und Wochenendregelungen vor. C. könnte auch dann in Zukunft mit beiden Eltern Weihnachten feiern und jedes zweite Jahr eine Ferienwoche über Weihnachten/Neujahr mit dem Kläger verbringen. Dies beRücksichtige auch den Umstand, dass der Kläger über Weihnachten über Neujahr jeweils eine Woche Dienst leisten müsse. Entgegen der Vorinstanz sei es nicht üblich, dass in den Spitälern über Weihnachten/Neujahr eine ganze Woche Dienst geleistet werden müsse. Vielmehr sei es wie im Kantonsspital I. üblich, dass tageweise Dienst geleistet werden müsse. Deshalb sei es für sie nie ein Problem gewesen, die Weihnachtstage mit C. zu verbringen. Dasselbe gelte offensichtlich auch für den Kläger, der seit der Tren- nung jedes Jahr habe Weihnachten mit C. feiern können (act. 117 S. 14 f).

      3. Es ist nicht klar, worauf die Beklagte mit ihrer Argumentation hinaus will. Jedenfalls ist nicht nachvollziehbar, weshalb die von der Vorinstanz unter BeRücksichtigung der familiüren und beruflichen Situation beider Eltern getroffene Feiertagsregelung durch den Bezug von Ferien torpediert werden und den Interessen von C. entgegenstehen soll. Die Beklagte legt auch nicht dar, weshalb die getroffene Kaskadenregelung unter den gegebenen Umständen nicht angemessen sein soll. Vielmehr scheint es ihr um ihre eigenen bedürfnisse und Befindlichkeiten zu gehen. Darum geht es bei der Regelung des Feiertagsbesuchsrechts aber nicht. Die von der Vorinstanz getroffene Regelung erweist sich als angemessen und es drängt sich keine Korrektur auf. Auch der Berufungsantrag 4 ist deshalb abzuweisen.

    5. Betreuung an Ostern, Pfingsten und Auffahrt

      1. Analog zur Regelung der Betreuungswochenende hielt es die Vorinstanz im Interesse von C. für sachgerecht, dass die Betreuungszeit des Klägers über die Oster- und Pfingstfeiertage bereits um 18.00 Uhr des Vortages am Gr?n- donnerstag bzw. am Pfingstfreitag beginne. Die Beklagte habe nichts vorgebracht, das gegen eine zusätzliche übernachtung beim Kläger spreche. Auch wi- derspreche es dem Kindeswohl nicht, wenn C. bereits am Mittwochabend vor Auffahrt ab 18.00 Uhr vom Kläger betreut werde, wenn sein Betreuungswochenende auf das auf Auffahrt folgende Wochenende falle (act. 120 S. 31 f.).

      2. Die Beklagte hält eine Ausdehnung der Betreuung durch den Kläger an Ostern, Pfingsten und Auffahrt nicht für adäquat. C. besuche am Mittwoch- nachmittag jeweils von 16.10 Uhr bis 18.10 Uhr die ... Schule. Der Beginn des Besuchsrechts am Mittwochabend vor Auffahrt um 18.00 Uhr sei deshalb nicht sinnvoll und nicht umsetzbar und bedeute für C. zusätzlichen Stress. Zu- dem sei nicht erstellt, dass der Kläger über Auffahrt einen BRückentag beziehen und C. persönlich betreuen könne. Zum Beginn des Besuchsrecht am Gründonnerstag um 18.00 Uhr macht die Beklagte geltend, auch wenn zwei zusätzliche übernachtungen nicht gegen das Kindeswohl sprächen, müsse nicht zwingend eine Ausdehnung des Kontaktes im Sinne der getroffenen Anordnung stattfinden, stelle doch die bisherigen Feiertagsregelung einen angemessenen Kontakt von C. mit dem Kläger sicher. Weiter ist die Beklagte der Auffassung, die bisherige Feiertagsregelung an Ostern und Pfingsten solle beibehalten werden, so dass der Kläger C. in den Jahren mit gerader Jahreszahl über die Osterfeiertage und in den Jahren mit ungerader Jahreszahl über die Pfingstfeiertage betreue. Die bisher gehandhabte Regelung der Oster- und Pfingstfeiertage entspreche den familiüren und beruflichen Verhältnissen der Parteien besser, insbesondere sei die Planbarkeit der Oster- und Pfingstfeiertage klar geregelt und Gewährleistet, dass beide Eltern paritätisch Ostern Pfingsten mit

        C. verbringen könnten. Die von der Vorinstanz getroffene Regelung sei willkürlich. Sie habe die Osterfeiertage im Jahr 2023 mit C. bereits geplant. Gemäss Regelung im Scheidungsurteil würde C. Ostern zweimal hinterei- nander beim Kläger verbringen, was nicht in ihrem Sinn sei (act. 117 S. 6, 15 f.).

      3. Es mag sein, dass die zusätzliche übernachtung vor den Feiertagen Auffahrt, Ostern und Pfingsten zum Ausfall bestimmter Hobbys der ... Schule führen. Es ist aber nicht einzusehen, weshalb es nicht mit dem Kindeswohl vereinbar sein soll, wenn C. an diesen Tagen nicht das sonst übliche Programm absolviert. Die genannten Feiertage werden häufig mit Kurzferien verbun- den, weshalb die Ausdehnung der Betreuung sinnvoll und praktikabel ist. Inwiefern dadurch zusätzlicher Stress für C. entstehen soll, vermag die Beklagte nicht nachvollziehbar zu erklären. Die Beklagte vermag auch nicht zu erklären, inwiefern die bisherige Regelung mit den familiüren und beruflichen Verhältnissen der Parteien besser zu vereinbaren bzw. besser planbar sei. Was die Planbarkeit angeht, so stehen die Daten der Feiertage über ein Jahrzehnt im Voraus fest und mit einem Blick in den Kalender ist sofort klar, ob sie auf eine gerade ungerade Kalenderwoche fallen. Ein Vorteil der von der Vorinstanz getroffenen Regelung ist sodann, dass der alternierende Betreuungsrhythmus dadurch nicht unterbrochen wird, was die Planbarkeit gerade Erhöht und nicht reduziert. Dass

        C. mit der Umstellung auf den neuen Modus Ostern und/oder Pfingsten in zwei aufeinanderfolgenden Jahren mit dem gleichen Elternteil verbringt, ist dabei hinzunehmen und tangiert das Kindeswohl nicht im Geringsten. Die angefochtene Regelung ist auf Dauer angelegt, weshalb gewisse mit der Umstellung einhergehende Unregelmässigkeiten nicht ins Gewicht fallen. In der Zwischenzeit sind die Osterfeiertage 2023 bereits verstrichen; auf die diesbezügliche Argumentation der Beklagten ist daher nicht mehr einzugehen. Aufgrund des Gesagten sind die BerufungsAnträge 6 und 7 abzuweisen.

  2. Kinderunterhalt

    1. Die Vorinstanz wies einleitend auf die aktuelle bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Methodik und den Grundsätzen der Unterhaltsberechnung hin. Sie ging von einem Einkommen des Klägers von monatlich Fr. 30'820 und von einem solchen der Beklagten von monatlich Fr. 6'616 (je inkl. Anteil 13. Monatslohn und Bonus bzw. Leistungsprämie, Pikett etc.) bei einem 50 % Pensum aus und stellte angesichts der überdurchschnittlichen Verhältnisse auf den gebühren- den Bedarf ab. Im Eheschutzverfahren sei der gebührende Bedarf der Beklagten, welcher die Obergrenze Allfälliger nachehelicher UnterhaltsbeitRüge bilde, festgelegt worden. Der gebührende Bedarf der Beklagten und von C. betrage gemäss dem Eheschutzentscheid Fr. 14'635. Zu entscheiden sei, wie der Freibetragsanteil der Beklagten und C. , welcher im Eheschutzverfahren verbindlich auf 45 % bzw. auf Fr. 2'855 festgelegt worden sei, zwischen ihr und

      C. aufzuteilen sei. Eine Aufteilung nach grossen und kleinen Köpfen, mithin Fr. 1'903 für die Beklagte und Fr. 952 für C. , erscheine angemessen. Der überschussdeckel der Beklagten betrage rund Fr. 1'900 und nicht Fr. 3'860 wie von der Beklagten behauptet. Verschiedene Positionen, die im Eheschutzurteil im Bedarf beRücksichtigt worden seien, könnten gemäss aktueller bundesgerichtlicher Rechtsprechung allerdings nicht mehr im Bedarf beRücksichtigt werden, sondern seien aus dem überschussanteil zu finanzieren. Dies betreffe die Positionen 3. Säule im Betrag von Fr. 564, Ferien im Betrag von Fr. 1'000 und diverse Versicherungen im Betrag von Fr. 390.75, so dass sich der überschussanteil der Beklagten auf Fr. 3'855 erhöhe. grundsätzlich wären die Kosten für ein Auto ebenfalls aus dem überschuss zu finanzieren, es erscheine unter den vorliegenden Umständen aber angemessen, diese im Bedarf zu berücksichtigen. Somit ergebe sich der gebührende Bedarf der Beklagten aus den Positionen des familienrechtlichen Existenzminimums (inkl. Autokosten) zuzüglich überschussanteil von Fr. 3'855, wobei VerÄnderungen bei einzelnen Positionen

      (z.B. Erhähung der Krankenkassenprämien) zu berücksichtigen seien. In der Folge berechnete die Vorinstanz die familienrechtlichen Existenzminima der Beklagten und von C. auf rund Fr. 6'800 bzw. Fr. 3'492, diejenigen des Klägers und seiner Töchter F. und G. auf rund Fr. 9'136 bzw. je Fr. 3'875.

      Den überschussanteil von C. legte die Vorinstanz ausgehend von einem überschuss des Klägers von Fr. 7'000 auf Fr. 1'300 fest, was unter Anrech- nung der Kinderzulagen einen Kinderunterhaltsbeitrag von Fr. 4'600 ergab. Bei der Festlegung des Unterhaltsbeitrages nach der Volljährigkeit von C. ging die Vorinstanz von einem Bedarf von rund Fr. 3'026 aus. Sie hielt es für gerechtfertigt, den Kläger ab der Volljährigkeit von C. zu drei Vierteln am Unterhalt zu beteiligen, was zu einem Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'270 führte (act. 120 S. 46-52).

    2. KinderunterhaltsbeitRüge bis 30. Juni 2032

      1. Die Beklagte rägt zunächst, die Vorinstanz sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass der Kläger vollständig für den Barunterhalt seiner Töchter

        F. und G. aufkommen müsse, obwohl sie ausgefährt habe, dass sei- ne Partnerin am J. in leitender Position vermutlich zu einem hohen Beschöftigungsgrad von 80 % tätig sei. F. und G. würden an fänf Tagen pro Woche zu mindestens fänf Stunden fremdbetreut, so dass davon auszugehen sei, dass sich ihre Mutter zumindest zur Hälfte an ihrem Barunterhalt beteilige, was auch der Kläger in der Klageschrift so ausgefährt habe. Unter diesen Umständen resultiere ein wesentlich Höherer überschussanteil des Klägers, an dem C. mindestens zu einem fänftel partizipieren könne (act. 117 S. 6 f., S. 18 f.).

      2. Der Kläger macht geltend, C. solle am insgesamt Höheren Standard der Familie teilhaben und es solle ihr im Vergleich zu ihren Halbschwestern

        F. und G. an nichts fehlen. Bei den finanziell überdurchschnittlich guten Verhältnissen sei der rechnerische überschussanteil von C. indessen zu begrenzen. Auch für F. und G. werde nicht mehr Geld ausgegeben, als sie sinnvollerweise benötigten. Hinsichtlich der in Zukunft liegenden Be- darfspositionen habe er im bisherigen Verfahren auf die Scheingenauigkeit hingewiesen, für ihn komme es auf den Gesamtbetrag an, welcher der Beklagten und C. zur Verfügung stehen müsse, damit sie den gemeinsamen Lebensstandard fortsetzen könnten. Es sei Aufgabe des Gerichts, diesen Betrag grosszügig, aber realistisch zu bestimmen. Bei einem Jahresbudget von Fr. 185'000

        seien der Unterhalt der Beklagten und die bedürfnisse von C. gebührend und grosszügig gedeckt. Er beMängle einzelne Annahmen und Berechnungen der Vorinstanz, doch änderten die von der Beklagten verlangten Anpassungen nichts daran, dass sie ihre gewohnte Lebensführung problemlos fortsetzen könne. Ausserdem habe er davon abgesehen, von ihr eine sTürkere Ausschäpfung ihrer Erwerbstätigkeit zu verlangen, obwohl C. an fänf Wochentagen eine Tagesschule mit Betreuungsangebot von 7 bis 19 Uhr besuche (act. 127 S. 6 ff.).

      3. Die Bemessung des elterlichen Unterhaltsbeitrages richtet sich nach

        Art. 285 ZGB. Gemäss der Rechtsprechung ergibt sich aus dieser Bestimmung, dass alle minderjührigen Kinder eines Unterhaltspflichtigen im Verhältnis zu ihren objektiven bedürfnissen finanziell gleich zu behandeln sind. Das Bundesgericht hat an seinem Grundsatz, wonach dem Unterhaltsschuldner (nur, aber immerhin) sein eigenes Existenzminimum zu belassen ist, auch unter neuem Recht festgehalten und erneut betont, dass bei der Ermittlung des Existenzminimums des Unterhaltsschuldners weder kinderbezogene Positionen der im gleichen Haushalt wohnenden Kinder Allfällige UnterhaltsbeitRüge noch diejenigen Positionen einbezogen werden dürfen, welche den Ehegatten betreffen und für die der Unterhaltsschuldner allenfalls nach den in Art. 163 ff. ZGB enthaltenen Vorschriften aufzukommen habe (BGE 144 III 502 E. 6.5). Demnach ist einem in einer (neuen) Partnerschaft lebenden Unterhaltsschuldner die Hälfte des Grundbetrages für einen verheirateten Schuldner und der ihn betreffende Wohnkostenanteil anzurechnen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind insbesondere die Bedarfspositionen der neuen Lebenspartnerin bei der Berechnung der KinderunterhaltsbeitRüge nicht zu berücksichtigen. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die im gleichen Haushalt lebende Lebenspartnerin arbeitet bzw. ob sie objektiv einer Erwerbstätigkeit nachgehen könnte und in welchem Umfang sie sich an den Kosten des Haushaltes tatsächlich beteiligt (BGE 144 III 502 E. 6.6; BGE 138 III 97 E. 2.3.2 und 2.3.3). Eine Ausnahme davon gilt in folgender Konstellation: Ist der Unterhaltsschuldner eine neue Ehe eingegangen und reicht sein Einkommen nicht aus, um das betreibungsrechtliche Existenzminimum aller minderjührigen unterhaltsberechtigten Kinder zu decken, kann die zweite Ehefrau gestützt auf Art. 278 Abs. 2 ZGB und Art. 159 Abs. 3 ZGB angehalten sein, einen überproportionalen Beitrag zu leisten bzw. ihre Erwerbstätigkeit auszudehnen (BGer 5A_352/2010 vom 29. Oktober 2010 E. 6.2.2).

      4. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist vorliegend festzuhalten, dass der Kläger über genügend Mittel verfügt, um den Unterhalt der drei minderjührigen Kinder zu decken. Das Einkommen der Lebenspartnerin des Klägers ist für die Unterhaltspflicht des Klägers gegenüber C. nicht anzurechnen.

      5. gegenüber den im gleichen Haushalt lebenden, gemeinsamen Töchter,

        F. , geb.tt.mm.2017, und G. , geb. tt.mm.2019 ist die Lebenspartnerin des Klägers indessen nach Massgabe ihrer Leistungsfähigkeit unterhaltspflichtig. Die Vorinstanz hat sich weder mit den Einkommensverhältnissen noch mit den Bedarfszahlen der Lebenspartnerin des Klägers auseinandergesetzt, was aufgrund der Untersuchungsmaxime angezeigt gewesen wäre. grundsätzlich hätte sich die Lebenspartnerin des Klägers nach Abzug ihrer eigenen Lebenshaltungskosten mit einem angemessenen Betrag an den Barbedarfen ihrer Töchter zu beteiligen. Die Beklagte weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass der Kläger in der KlageBegründung in seinem Bedarf nur die Hälfte der Barbedarfe der beiden Töchter anrechnete (act. 117 S. 19 mit Hinweis auf act. 34 S. 14). Obwohl die Parteien im weiteren Verlauf des Verfahrens keine davon abweichen- den Darstellungen zur Beteiligung der Lebenspartnerin an den Barbedarfen von F. und G. vorbrachten (act. 43 S. 19, act. 54 S. 12, act. 62 S. 14) und sich der Kläger auch im Berufungsverfahren nicht dazu äussert, kann im Anwen- dungsbereich der Untersuchungsmaxime nicht unbesehen auf die Behauptungen der Parteien abgestellt werden, zumal die Untersuchungsmaxime auch zugunsten des Unterhaltsschuldners wirkt (BGE 128 III 411 E. 3.2.1). Gemäss den vom Kläger eingereichten Lohnabrechnungen seiner Lebenspartnerin (act. 18/7) ist davon auszugehen, dass diese seit November 2019 bei einem Pensum von 50 % rund Fr. 5'300 netto pro Monat verdient. Im Rahmen der Lebenshaltungskosten sind neben dem Grundbetrag, Wohnkosten (inkl. Nebenkosten), Krankenkassenprämien, BerufsausÜbungskosten, Kommunikationskosten, Radio- und TVgebühren, prämien für Hausrat/Haftpflichtversicherung sowie ein Steueranteil anzurechnen. Soweit im Bedarf des Klägers aufgrund der Lebensgemeinschaft mit

        der Lebenspartnerin ein halber Kostenanteil beRücksichtigt wurde, ist ihr ebenfalls ein entsprechender Anteil anzurechnen. Bei den BerufsausÜbungskosten rechtfertigen sich aufgrund des 50%-Pensums entsprechend reduzierte Kosten. Damit ist von Lebenshaltungskosten von rund Fr. 3'900 auszugehen (Grundbetrag Fr. 850, Wohnkosten Fr. 1'566.70, Nebenkosten Fr. 70, Parkplatz Fr. 90 Krankenkassenprämien [geschältzt] Fr. 600, auswürtige Verpflegung Fr. 160, Mobilität Fr. 350, Kommunikation Fr. 70, Radio-/TV-gebühren Fr. 14, Hausrat-/Haftpflichtversicherung Fr. 20 und Steueranteil Fr. 100). Angesichts der fi- nanziellen Verhältnisse der Parteien, insbesondere auch des Einkommens des Klägers von Fr. 30'820, schiene es unbillig, von der Lebenspartnerin des Klägers eine Beteiligung an den Kosten des Barbedarfs der beiden Töchtern zu verlangen. Vor diesem Hintergrund scheint es weder angezeigt noch verhältnism?ssig, das vorliegende Verfahren zwecks Ermittlung der exakten Einkommens- und Bedarfszahlen der Lebenspartnerin des Klägers an die Vorinstanz zurückzuweisen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz das Einkommen der Lebenspartnerin des Klägers für die Festsetzung der KinderunterhaltsbeitRüge im Ergebnis zu Recht nicht beRücksichtigt hat (vgl. act. 117

        Rz. 7-11).

      6. Die Beklagte bringt weiter vor, der Kläger werde zeitnah einen deutlich höheren überschuss generieren, da sich die Fremdbetreuungskosten für die Kinder deutlich reduzieren würden. Es sei davon auszugehen, dass sich die Fremdbetreuungskosten von F. , die sich im ersten Kindergartenjahr befinde, bereits deutlich reduziert hätten und sich auch diejenigen von G. demnächst deutlich reduzieren würden. Der Kläger habe dazu weder in der Replik noch in der Parteibefragung Ausführungen gemacht und sei von der Vorderrichterin auch nicht befragt worden. Es sei jedoch offensichtlich, dass F. und G. nicht auf die Dauer Fremdbetreuungskosten von je Fr. 2'520 haben würden (act. 117 S. 19).

      7. Die Vorinstanz ging in der ersten Phase von einem überschuss des Klägers von Fr. 7'000 bzw. ab Juli 2024 von Fr. 6'800 aus (act. 120 S. 47 f.). Sie hielt es mit Blick auf die konkreten Verhältnisse für beide Phasen für angemes-

        sen, C. einen überschussanteil von gut Fr. 1'300 zuzuteilen, was etwas weniger als einen fänftel ausmache. Mit Bezug auf die Fremdbetreuungskosten ist tatsächlich davon auszugehen, dass sich diese mit zunehmendem Alter von F. und G. reduzieren werden. Allerdings geht auch die Beklagte davon aus, dass F. und G. an fänf Tagen zu mindestens fänf Stunden

        fremdbetreut werden (act. 117 S. 6), so dass sich die Fremdbetreuungskosten mit dem Eintritt in den Kindergarten von F. vermutlich noch nicht signifikant re- duzieren werden. Bis im Sommer 2026 sind die Fremdbetreuungskosten von

        F. und G. deshalb unverändert zu berücksichtigen. Da die Beklagte die Einkommenszahlen wie auch die familienrechtlichen Existenzminima im übrigen nicht bestreitet und sich in Anwendung der Untersuchungsmaxime keine Korrekturen Aufdrängen, ist grundsätzlich bis Sommer 2026 von folgenden Zahlen auszugehen:

        Entsprechend resultiert ein Gesamteinkommen von Fr. 38'036. Da der Beklagten wie sich nachstehend zeigen wird (vgl. E. 5.4 und 5. 7) in Erhähung des von der Vorinstanz berechneten familienrechtlichen Existenzminimums ein zusätzlicher Betrag von Fr. 100 für Mobilität sowie ein Vorsorgeunterhalt Fr. 680 anzurechnen sind, beträgt der Gesamtbedarf Fr. 27'958 (Fr. 9'136.40 +

        Fr. 3'874.80 + Fr. 3'874.80 + Fr. 6'800.25 + Fr. 3'492.15 + Fr. 100 + Fr. 680).

        Nach Abzug des der Beklagten zustehenden überschussanteils von Fr. 3'855 ist somit von einem massgebenden überschuss des Klägers von rund Fr. 6'223 auszugehen. Die Beklagte wendet nichts Stichhaltiges gegen den von der Vorinstanz angewendeten überschussanteil von knapp einem fänftel ein (act. 117 Rz. 11). Ein entsprechender überschussanteil erscheint denn auch als angemessen, was zu einem überschussanteil von C. von rund Fr. 1'200 führt. Somit resultiert nach Abzug der Kinderzulagen ein Unterhaltsbeitrag von gerundet

        Fr. 4'500 und damit ein Höherer Kinderunterhaltsbeitrag als von der Vorinstanz berechnet.

      8. Die Beklagte hält es für angemessen, den überschussanteil von C. ab dem 1. Juli 2026 um Fr. 600 zu Erhöhen, da sie (die Beklagte) ab 1. Juli 2026 weitestgehend für ihren eigenen Bedarf aufkommen müsse und sich der Barbedarf aller drei Kinder reduzieren werde, insbesondere die Fremdbetreu- ungskosten für F. und G. . Entsprechend sei der Unterhaltsbeitrag für C. ab dem 1. Juli 2026 auf Fr. 5'412 zu Erhöhen (act. 117 S. 21).

      9. Ab dem 12. Altersjahr von C. bzw. ab Juli 2026 rechnete die Vorinstanz deren Fremdbetreuungskosten nicht mehr an, wodurch sich C. s Bedarf reduzierte. Unter BeRücksichtigung von dannzumal anfallenden Auslagen für Kommunikation und Ausbildung resultierte ein Bedarf von Fr. 2'927.65. Aufgrund des deutlich Höheren überschusses des Klägers wies die Vorinstanz

        C. einen überschussanteil von gut Fr. 1'900 monatlich zu (act. 120 S. 48).

      10. Der Beklagten ist zuzustimmen, dass im Sommer 2026 nicht nur die Fremdbetreuungskosten von C. gänzlich wegfallen werden, sondern dass sich auch die Fremdbetreuungskosten für F. und G. reduziert haben dürften. Auch die Beklagte geht bei F. und G. von einem Höheren Fremdbetreuungsanteil als bei C. aus (act. 117 S. 6), weshalb Fremdbetreuungskosten von rund Fr. 1'500 monatlich pro Kind realistisch erscheinen. Dies entspricht einer Reduktion der vom Kläger für F. und G. zu tragenden Fremdbetreuungskosten von monatlich insgesamt rund Fr. 2'000. Weiter reduziert sich der vom Kläger zu leistende nacheheliche Unterhalt, aber nicht wie von der Beklagten ausgefährt per 1. Juli 2026, sondern per 1. September 2026 um Fr. 4'650 (Zeitpunkt des übertritts von C. in die Oberstufe; vgl. nachstehende E. 5. 9). Damit resultieren folgende Einkommens- und Bedarfszahlen:

Unter BeRücksichtigung dieser Zahlen und des überschussanteils der Beklagten von Fr. 3'855 wird sich der überschuss des Klägers auf insgesamt rund

Fr. 12'860 belaufen. Dieser überschuss ist auf den Kläger und die drei Töchtern nach grossen und kleinen Köpfen zu verteilen, so dass für C. ein überschussanteil von gerundet Fr. 2'570 resultiert. Ausgehend vom Barbedarf von Fr. 2'927.65 Erhöht sich der Unterhaltsbeitrag für C. folglich nach Abzug der Kinderzulagen ab 1. September 2026 auf gerundet Fr. 5'250. Dieser Unterhaltsbeitrag ist angesichts der sehr guten finanziellen Verhältnisse des Klägers angemessen, ohne dass sich aus erzieherischen Gründen eine Reduktion Aufdrängen würde (vgl. BGE 147 III 265 E. 6.6).

    1. Unterhaltsbeitrag ab 1. Juli 2032

      1. Bezüglich der UnterhaltsbeitRüge für C. nach Eintritt der Volljährigkeit kritisiert die Beklagte, dass die Vorinstanz von einem Bedarf von C. von le- diglich Fr. 3'026 ausgegangen sei, obschon ausserordentlich gute finanzielle Verhältnisse vorlägen. Die Vorinstanz habe zwar korrekt festgehalten, dass ab Eintritt in die Volljährigkeit der überschussanteil von C. entfalle. Aufgrund der überaus guten finanziellen Verhältnisse erscheine dies vorliegend als stossend. Mit den angerechneten Ausbildungskosten im Betrag von Fr. 400 seien lediglich Kosten für den öffentlichen Verkehr sowie die auswürtige Verpflegung abgedeckt. Allfällige Kosten für Studiengebühren, Bücher, Ausgang, Zeitschriften sowie Hobbys, Ferien etc. seien nicht beRücksichtigt. In Anbetracht der äusserst guten finanziellen Verhältnisse hätte die Vorinstanz den Grundbetrag von

        C. verdoppeln müssen (act. 117 S. 17 f.).

      2. Die Vorinstanz wies auf die vom Bundesgericht gefällten Grundsatzentscheide zum neuen Unterhaltsrecht hin, unter anderem auch auf BGE 147 III 265. Darin äusserte sich das Bundesgericht auch zum Volljührigenunterhalt und hielt fest: [...] dieser ist ebenfalls maximal auf das familienrechtliche Existenzminimum (einschliesslich Ausbildungskosten) begrenzt, weil sein Zweck die Ermöglichung einer angemessenen Ausbildung ist und eine fortgesetzte Teilhabe am allenfalls

        deutlich Höheren Lebensstandard der Eltern bis weit ins Erwachsenenalter hinein Kinder mit langer Ausbildungszeit gegenüber solchen mit kurzer Ausbildung in einer von der Sache her nicht zu rechtfertigenden Weise bevorteilen würde. Angesichts dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung ist die Kritik der Beklagten an der Festsetzung des Volljührigenunterhalts durch die Vorinstanz unbegründet. Der Volljührigenunterhalt soll wie gesehen eine angemessene Ausbildung ermöglichen, ein darüber hinausgehender Anspruch bzw. ein Anspruch, den bisherigen Lebensstandard beizubehalten bzw. am Lebensstandard der Eltern teilzuhaben, besteht indessen nicht. Eine Verdoppelung des Grundbetrages ist folglich nicht angezeigt. Kosten für Ausgang, Hobbys, Ferien, Zeitschriften und Bücher etc. gehören nicht zum familienrechtlichen Existenzminimum und sind deshalb bei der Festlegung des Volljührigenunterhalts nicht zu berücksichtigen. Die Vorinstanz schützte die Ausbildungsauslagen, die durch Kosten des öffentlichen Verkehrs, Studiengebühren, Bücher etc. anfallen, auf Fr. 400. Dagegen erhebt die Beklagte den pauschalen Einwand, mit diesem Betrag liessen sich nur die Kosten des öffentlichen Verkehrs und diejenigen der auswürtigen Verpflegung bestreiten. Die entsprechenden Kosten im Jahr 2032 lassen sich heute nicht zuverlässig ab- Schätzen, zumal die Studienrichtung bzw. die weiterführende Ausbildung und die entsprechende Ausbildungsstätte nicht bekannt sind. Angenommen C. würde in einer Wohngemeinschaft einem Studentenzimmer in der Stadt Zürich wohnen, was bei angerechneten Wohnkosten von Fr. 1'100 realistisch erscheint, und an der Universität Zürich studieren, so würden für den öffentlichen Verkehr Kosten rund Fr. 60 pro Monat anfallen (Jugendtarif bis zum

        25. Altersjahr). Aktuell betragen die Semestergebühren an der Universität Zürich Fr. 720. Hinzu kommen obligatorische BeitRüge von Fr. 60 pro Semester (vgl. www.uzh.ch/de/

        studies/application/fees.html; besucht am 4. April 2023). Insgesamt ergebe dies einen Betrag von insgesamt Fr. 1'560 pro Jahr bzw. Fr. 130 pro Monat. Die Kosten der auswürtigen Verpflegung wären teilweise in dem von der Vorinstanz angerechneten, monatlichen Grundbetrag von Fr. 1'200 abgedeckt. Bei ange- nommenen Mehrausgaben für die auswürtige Verpflegung von Fr. 10 pro Tag würden sich die monatlichen Kosten auf Fr. 210 belaufen. Folglich deckt der geschützte Betrag von Fr. 400 pro Monat neben Studiengebühren (Fr. 130) auch Kosten für die auswürtige Verpflegung (Fr. 210) und für den öffentlichen Verkehr (Fr. 60) ab. Dieses Rechenbeispiel verdeutlicht, dass der von der Vorinstanz eingesetzte Betrag von Fr. 400 realistisch ist, was indessen nichts daran ändert, dass diese weit in der Zukunft liegenden Zahlen bzw. die getroffenen An- nahmen mit grosser Unsicherheit behaftet sind, worauf die Vorinstanz zu Recht hinwies (act. 120 S. 49).

      3. Aufgrund des Gesagten ist der von der Vorinstanz festgelegte Kinderunterhaltsbeitrag für C. für die Zeit nach Eintritt der Volljährigkeit nicht zu beanstanden.

      4. Zusammenfassend ist der Kläger in teilweiser Gutheissung des Berufungsantrages 8 zu verpflichten, der Beklagten an den Unterhalt der Tochter C. ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. August 2026 einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 4'500 und ab 1. September 2026 bis zum 30. Juni 2032 einen solchen von Fr. 5'250 zu bezahlen. darüber hinaus ist der Berufungsantrag 8 abzuweisen.

  1. Nachehelicher Unterhalt

    1. Die Beklagte beanstandet, dass die Vorinstanz ihren gebührenden Bedarf auf Fr. 10'655.25 beziffert habe. Im Eheschutzverfahren habe ihr gebührender Bedarf Fr. 11'735 betragen, es sei nicht ersichtlich und nachvollziehbar, weshalb sich ihr gebührender Bedarf reduziert haben soll. Vielmehr habe sich ihr familienrechtlicher Bedarf Erhöht. Aufgrund der gestiegenen Benzinkosten sei ihr für Mobilität wie von ihr geltend gemacht ein Betrag von Fr. 607 anstelle von

      Fr. 507 anzurechnen, zumal auch der Kläger in der KlageBegründung einen Betrag von Fr. 607 für Mobilität angerechnet und damit den von ihr geltend gemachten Betrag anerkannt habe (act. 117 S. 22 f.). Der Kläger geht in der Berufungsantwort auf diese Ausführungen der Beklagten nicht näher ein (act. 127).

    2. Die Vorinstanz führte im Zusammenhang mit den Mobilitätskosten aus, bei- de Parteien würden das Auto nicht für die BerufsausÜbung benätigen, so dass

      dem Auto keine KompetenzQualität zukomme. Streng genommen wäre das Auto deshalb nicht im Bedarf zu berücksichtigen, sondern die Parteien wären auf den überschuss zu verweisen. Nachdem jedoch die Kosten für ein Auto bei beiden zum gebührenden Bedarf Gehörten und der Kläger für die Ausübung des Besuchsrechts auf ein Auto angewiesen sei, erscheine es angemessen, die Kosten im Bedarf zu berücksichtigen (act. 120 S. 38). In der Folge rechnete die Vorinstanz der Beklagten einen Betrag von Fr. 507 für die Mobilitätskosten an, mit der Begründung, die Beklagte habe nicht begründet, weshalb ihr mehr als im Eheschutzverfahren anzurechnen sei (a.a.O. S. 39, 41 f.).

    3. In BGE 147 III 265 dem Leitentscheid zum neuen Unterhaltsrecht, in dem die zweistufige Methode mit überschussverteilung für massgeblich erklärt wur-

      de hielt das Bundesgericht fest, soweit es die finanziellen Mittel zuliessen, sei der gebührende Unterhalt zwingend auf das sog. familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern, auf welches diesfalls Anspruch bestehe. Bei den Eltern Gehörten hierzu typischerweise die Steuern, ferner eine Kommunikations- und Versicherungspauschale, unumgängliche Weiterbildungskosten, den finanziellen Verhältnissen entsprechende statt am betreibungsrechtlichen Existenzminimum orientierte Wohnkosten, Kosten zur Ausübung des Besuchsrechts und allenfalls angemessene Schuldentilgung; bei gehobeneren Verhältnissen könnten namentlich auch über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende Krankenkassenprämien und allenfalls private Vorsorgeaufwendungen von Selbstündigerwerben- den im Bedarf beRücksichtigt werden (a.a.O. E. 7.2).

    4. In übereinstimmung mit der wiedergegebenen Praxis hielt die Vorinstanz fest, die Mobilitätskosten seien nach der zweistufigen Methode im Existenzminimum nur zu berücksichtigen, wenn dem Auto sog. KompetenzQualität zukomme. Dass es die Vorinstanz mit Blick auf die konkreten Verhältnisse dennoch für angemessen hielt, die Mobilitätskosten bei beiden Parteien im erweiterten familienrechtlichen Existenzminimum anzurechnen, weil der Kläger für die Ausübung des Besuchsrechts darauf angewiesen sei, wurde im Berufungsverfahren nicht kritisiert. Es besteht deshalb kein Grund, in das Ermessen der Vorinstanz einzugreifen. Mit Bezug auf die Höhe der Mobilitätskosten ist erneut festzuhalten, dass der

      nacheheliche Unterhalt der Verhandlungsmaxime untersteht, weshalb es Sache der Parteien ist, dem Gericht die Tatsachen, auf die sie sich stätzen, darzulegen (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Die Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass der Kläger ihr im Rahmen der KlageBegründung einen Betrag von Fr. 607 für Mobilität zugestand (act. 34 S. 12), wobei er seinen Ausführungen allerdings die einstufige, konkrete Berechnung des Bedarfs zugrunde legte, welche nach der geänderten bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch bei den vorliegenden, günstigen finanziellen Verhältnissen überholt ist (vgl. zur zweistufigen Methode spezifisch für den nachehelichen Unterhalt: BGE 147 III 293). Der anwaltlich vertretene Kläger kam in der Replik vom 21. Januar 2021 die er in Kenntnis des erwähnten Leitentscheids des Bundesgericht hielt nicht auf die von ihm in der KlageBegründung anerkannten Bedarfszahlen zurück, sondern er hielt daran fest, dass der Beklagten weiterhin ein Bedarf von insgesamt Fr. 10'000 monatlich zustehe (act. 54

      S. 11). Damit anerkannte der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren Mobilitätsausgaben der Beklagten in der Höhe von Fr. 607 monatlich. Entsprechend sind die Mobilitätkosten von Fr. 607 anzurechnen, was zu einem familienrechtlichen Existenzminimum der Beklagten von Fr. 6'900.25 führt.

    5. Die Beklagte beanstandet weiter, dass die Vorinstanz ihr keinen Betrag für Vorsorgeunterhalt angerechnet habe. Wie die Vorinstanz festgestellt habe, habe sie (die Beklagte) den Vorsorgeunterhalt im erstinstanzlichen Verfahren auf

      Fr. 680 beziffert, ohne diesen näher zu begründen. Ihr sei ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 6'616 (inkl. 13. Monatslohn) bzw. Fr. 6'107 (exkl.

      13. Monatslohn) angerechnet worden. Der geltend gemachte Betrag entspreche ca. 11 % des Nettoeinkommens, was in Anbetracht ihres Alters angemessen sei (act. 117 S. 23). Auch hierzu äusserte sich der Kläger in der Berufungsantwort nicht explizit (act. 127).

    6. Die Vorinstanz erwog betreffend Vorsorgeunterhalt, die Beklagte habe den Betrag von Fr. 680 nicht näher begründet. Soweit sie in der Klageantwort ausführe, sie sei mit einem Vorsorgeunterhalt von Fr. 680 einverstanden, verkenne sie, dass dies nicht auf einem Vorschlag des Klägers beruhe, sondern von ihr in der Eingabe vom 3. Dezember 2019 (act. 19) aufgefährt gewesen sei. Da die Be-

      klagte diese Position nicht näher substantiiert und begründet habe, könne sie gestätzt auf die Verhandlungsmaxime nicht in ihren Bedarf aufgenommen werden. Eine Anerkennung des Klägers liege nicht vor. Der Kläger habe in der Klagebegründung nicht die konkreten Bedarfspositionen der Beklagten anerkannt, son- dern gestützt auf die präsentierten Lebenshaltungskosten einen Bedarf der Beklagten von Fr. 10'000, doch nicht im Sinne des familienrechtlichen Existenzbe- darfs mit anknüpfender überschussverteilung, sondern als einstufige, konkrete Berechnung ihres Lebensstandards, der dem während der Ehe gelebten Standard äquivalent sei. In der Replik habe er festgehalten, die Beklagte könne mit monatlich netto Fr. 10'000 für sich alleine den zuletzt gelebten ehelichen Lebensstan- dard wahren (act. 120 S. 45 f.).

    7. In BGE 147 III 293 setzte sich das Bundesgericht mit der Anwendung der zweistufigen Methode auf den nachehelichen Unterhalt auseinander. Dabei hielt es fest, die Unterschiede zwischen dem ehelichen und dem nachehelichen Unterhalt bestehe im Wesentlichen darin, dass Letzterer nicht nur den Verbrauchs-, sondern gegebenenfalls auch Vorsorgeunterhalt umfasse. Der nacheheliche (Verbrauchs-)Unterhalt sei auf den zuletzt gemeinsam gelebten Standard begrenzt (BGE 147 III 293 E. 4.4). Aus diesen Erwägungen folgt implizit, dass beim nachehelichen Unterhalt neben dem betragsmässig limitierten überschussanteil, welcher dem ehelichen Standard entspricht, gegebenenfalls ein Vorsorgeunterhalt hinzukommt. Die Vorinstanz erwähnte zwar zutreffend, dass sich der Kläger in der von ihm in der KlageBegründung aufgefährten Bedarfsberechnung an den Angaben der Beklagten orientiert habe. Dies ändert indessen nichts daran, dass er ihr einen Betrag von Fr. 680 für die Position Vorsorgeunterhalt zugestand, wobei ein Gesamtbedarf von Fr. 9'844 resultierte (act. 34 S. 12). In der Replik anerkannte er sodann einen Gesamtbedarf der Beklagten von Fr. 10'000 (act. 54

      S. 11), nachdem sich die Beklagte in der Klageantwort mit dem vom Kläger aufgeführten Betrag von Fr. 680 einverstanden erklärt hatte (act. 43 S. 19). Bei dieser Ausgangslage liegen in tatsächlicher Hinsicht übereinstimmende Angaben der Parteien zur Höhe der Position Vorsorgeunterhalt vor, weshalb die Beklagte nicht gehalten war, ihre Behauptung eingehender zu substantiieren. In Anwendung der Verhandlungsmaxime hätte die Vorinstanz die Position Vorsorgeunterhalt zumal

      der Kläger im Rahmen der Replik vom 21. Januar 2021 darauf verzichtete, seine Tatsachenbehauptungen der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung anzupassen bei der Berechnung des nachehelichen Unterhalts berücksichtigen und den unbestritten gebliebenen Betrag von Fr. 680 vorab vom überschuss in Abzug bringen müssen.

    8. Für Kosten der auswürtigen Verpflegung beRücksichtigte die Vorinstanz im familienrechtlichen Existenzminimum der Beklagten einen Betrag von Fr. 160, wobei sie zur Begründung darauf hinwies, dass die von der Beklagten geltend gemachten Mehrkosten für auswürtige Verpflegung von Fr. 160 bei einem Pensum von 50 % bereits im Eheschutzverfahren beRücksichtigt worden seien und kein Anlass bestehe, dies vorliegend nicht zu tun (act. 120 S. 41). Soweit die Beklagte in der Berufung eine Erhähung der Kosten für auswürtige Verpflichtung ab

      1. September 2026 um Fr. 100 verlangt (act. 117 S. 25), kommt sie den im Berufungsverfahren geltenden Begründungsanforderungen nicht genügend nach (vgl. vorstehende E. 2.3. 1). Sie macht insbesondere nicht geltend, dass bzw. an welcher Stelle sie im erstinstanzlichen Verfahren eine Erhähung des Betrages für auswürtige Verpflegung geltend gemacht bzw. weshalb die Vorinstanz diese Behauptung zu Unrecht nicht beRücksichtigt hat. Sollte sie den Höheren Betrag für auswürtige Verpflegung erstmals im Berufungsverfahren verlangt haben, würde es sich dabei um ein unbeachtliches Novum handeln (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Entsprechend bleibt es ab 1. September 2026 unverändert bei Kosten für auswürtige Verpflegung von Fr. 160 bzw. bei einem familienrechtlichen Existenzminimum von Fr. 6'900.25.

    9. Aufgrund der vorstehenden überlegungen ergeben sich folgende nachehelichen UnterhaltsbeitRüge:

      Phase 1

      ab Rechtskraft bis August 2026

      Phase 2

      ab 1. September 2026 bis

      30. Juni 2030

      familienrechtliches Existenzminimum 6'900 6'900

      Vorsorgeunterhalt 680 0

      überschussanteil 3'855 3'855

      Einkommen - 6'616 - 10'585

      Unterhaltsbeitrag (gerundet) Fr. 4'820 Fr. 170

    10. gestützt auf die vorstehenden Ausführungen und Berechnungen sind die in Dispositiv-Ziffer 8 des angefochtenen Urteils festgehaltenen Grundlagen der Unterhaltsberechnung wie folgt anzupassen:

      Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, Familienzulagen separat:

      - Kläger : Fr. 30'820 (100 %-Pensum)

      - Beklagte: Fr. 6'616 bis 31.08.2026

      Familienrechtlicher Bedarf :

      • Kläger:

      • Beklagte:

  2. Güterrechtliche Auseinandersetzung

    1. Im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung hielt die Vorinstanz fest, die Parteien seien sich unter anderem einig, dass der BMW Kombi der Beklagten zu Alleineigentum zuzuweisen sei. Der BMW Kombi sei im Vermögen des Klägers bei der Berechnung des Vorschlags beRücksichtigt worden. Die Beklagte setze den BMW Kombi zwar mit Fr. 15'000 (geschältzt) bei der Berechnung des klägerischen Vorschlags ein, in der Duplik vom 26. April 2021 habe sie aber behauptet, die Eurotaxbewertung stamme vom Januar 2020 und der Wert des BMW werde sich bis zur Scheidung auf maximal Fr. 10'000 reduzieren. Anlässlich der Verhandlung vom 13. September 2022 habe sich die Beklagte nicht mehr zum aktuellen Wert des BMW geäussert. Da sie keinen konkreten Wert des BMW behauptet habe, sei der von ihr grundsätzlich anerkannte Wert von Fr. 15'000 einzusetzen. Ansonsten wäre auch bei der Berechnung des Vorschlags des Klägers ein anderer Wert einzusetzen, was von keiner Partei geltend gemacht wor- den sei. Obwohl es gerichtsnotorisch sei, dass ein Auto an Wert verliere, sei der tatsächliche Wertverlust nicht notorisch, da dieser vom Zustand des Autos und

      vom Kilometerstand abhänge. Dies gelte umso mehr, als die Eurotaxbewertung im Januar 2020 einen Wert von Fr. 23'054 ergeben habe und die Parteien einen tieferen Wert von Fr. 15'000 beRücksichtigt hätten. Somit sei der BMW Kombi gegen eine Entschädigung von Fr. 15'000 ins Alleineigentum der Beklagten zuzuweisen (act. 120 S. 57 f.).

    2. Die Beklagte macht im Berufungsverfahren unter Beilage einer Eurotaxbewertung vom 7. Februar 2023 (act. 119/4) neu geltend, der Verkehrswert des BMW Kombi liege bei Fr. 12'721. Auch bei ihren Behauptungen, beide Parteien seien nicht davon ausgegangen, dass der Verkehrswert der Eurotaxbewertung von Fr. 23'054 entspreche, sie hätten den Zustand des Fahrzeuges sowie die mutmasslich gefahrene Anzahl Kilometer gekannt, da sie (die Beklagte) mehrmals pro Jahr nach E. auch sonst in die Ferien fahre (act. 117 S. 25 f.), handelt es sich um neue Vorbringen, zumal die Beklagte nicht darlegt, an welcher Stelle sie diese bereits ins Verfahren eingebracht hat. Damit handelt es sich um unzulässige Noven (vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO und E. 2.3. 3), welche vorliegend nicht zu berücksichtigen sind.

    3. Weiter führt die Beklagte aus, sie habe den Verkehrswert des BMW Kombi in der Duplik auf maximal Fr. 10'000 geschältzt. Der Kläger habe diesen Wert im Rahmen der Stellungnahme zu den Noven nicht bestritten, weshalb sie ihrer Behauptungs- und Substantiierungspflicht genügend nachgekommen sei. Die Vorinstanz sei davon ausgegangen, dass das Fahrzeug an Wert verloren habe; sie habe aber die Wertverminderung nicht beRücksichtigt, obwohl offensichtlich sei, dass das Fahrzeug in den letzten drei Jahren gefahren worden sei und einen erheblich Höheren Kilometerstand aufweise. Selbst ein Fahrzeug in gutem Zustand verliere an Wert, allein durch die Zeit, die seit der Erstzulassung verstrichen sei. Sie sei gestützt auf die Eurotaxbewertung vom 7. Februar 2023 bereit, sich einen Verkehrswert des BMW Kombis von Fr. 12'721 anrechnen zu lassen (act. 117 S. 25 f.).

    4. Die Vorinstanz wies zutreffend darauf hin, dass es im Anwendungsbereich der Verhandlungsmaxime Sache der Parteien ist, dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stätzen, darzulegen. Dies bedeutet, dass im Rahmen der

      güterrechtlichen Auseinandersetzung der anrechenbare Verkehrswert konkret behauptet bzw. beziffert werden muss. Auch wenn es gerichtsnotorisch ist, dass GebrauchsgegenStände an Wert verlieren, ändert dies nichts daran, dass auch eine Wertverminderung konkret behauptet beziffert werden muss. In der Duplik vom 26. April 2021 setzte die Beklagte bei der Berechnung des Vorschlags unter dem Titel Vermögen des Klägers am Stichtag der güterrechtlichen Ausei- nandersetzung den Wert des BMW Kombis mit Fr. 15'000 (geschältzt) ein (act. 62 S. 16), wobei sie auf der darauffolgenden Seite angab, der Wert des BMW werde bis zur Scheidung auf max. Fr. 10'000 sinken (act. 62 S. 17). Erfolgt die güterrechtliche Auseinandersetzung im Rahmen eines Scheidungsverfahren, so ist der Tag der Urteilsfällung als Stichtag massgebend (BGE 121 II 151 E. 3.a). Die Beklagte bezifferte den Wert des BMW Kombis per Stichtag einerseits mit

      Fr. 15'000, andererseits mit max. Fr. 10'000. Angesichts ihrer widersprächlichen Angaben ist im Anwendungsbereich der Verhandlungsmaxime nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz vom Betrag von Fr. 15'000 ausging, auch wenn sich der Kläger in der Folge nicht mehr dazu äusserte. Da die neuen Tatsachenbehauptungen der Beklagten im Rahmen des Berufungsverfahrens wie erwähnt nicht zu berücksichtigen sind, bleibt es beim Entscheid der Vorinstanz. Der Berufungsantrag 11 ist entsprechend abzuweisen.

  3. Kosten- und Entschädigungsfolgen

    1. Wie erwähnt richtet sich die Berufung der Beklagten nicht gegen die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen durch die Vorinstanz. Die entsprechenden Dispositiv-Ziffern sind in Rechtskraft erwachsen. Es ist vorliegend lediglich über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens zu befinden.

    2. Im vorliegenden Berufungsverfahren waren die Betreuungsregelung sowie verschiedene vermögensrechtliche Punkte, wie die KinderunterhaltsbeitRüge, die persönlichen UnterhaltsbeitRüge der Beklagten und die Ausgleichszahlung für den BMW Kombi, strittig. Ausgehend von einer über die Mündigkeit von C. hinausgehenden Ausbildungszeit von rund 4 Jahren lagen insgesamt KinderunterhaltsbeitRüge im Betrag von Fr. 133'600 im Streit, wobei die Beklagte zu rund

      zwei Dritteln unterliegt. Hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts lag im Berufungsverfahren ein Gesamtbetrag von Fr. 42'740 im Streit, wobei die Beklagte mit den aufgrund des Vorsorgeunterhalts und der anrechenbaren Mobilitätskosten Erhöhten UnterhaltsbeitRügen im Betrag von Fr. 4'820 bzw. Fr. 170 mo- natlich weitgehend obsiegt. Demgegenüber unterliegt die Beklagte mit ihrem Berufungsantrag zum Güterrecht vollumfänglich. Insgesamt obsiegt die Beklagte mit ihren Anträgen im Berufungsverfahren in vermögensrechtlicher Hinsicht zur Hälfte. Betreffend die Betreuung von C. unterliegt die Beklagte mit ihren Antrügen weitgehend. Nach der Praxis der Kammer werden den Eltern bei Kinderbelangen im engeren Sinn die Kosten indessen in der Regel unabhängig vom Ausgang des Verfahrens gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO je zur Hälfte auferlegt, wenn die Parteien unter dem Gesichtspunkt des Kindesinteresses gute Gründe für ihre Anträge hatten. Obwohl die Vorinstanz detaillierte Regelungen zur Betreuung von C. getroffen und diese sehr ausführlich und umfassend be- Gründet hat, kann nicht gesagt werden, die Beklagte habe im Berufungsverfahren nicht im Kindesinteresse gehandelt. Insgesamt rechtfertigt es sich, den Parteien die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte aufzuerlegen. Die Kosten sind mit dem von der Beklagten geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen, sind ihr aber vom Kläger zur Hälfte zu ersetzen.

    3. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Parteientschädigungen für das Berufungsverfahren wettzuschlagen.

Es wird beschlossen:

  1. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, Einzelgericht, vom 19. Dezember 2022 bezüglich der nachfolgenden Dispositiv-Ziff. am 25. April 2023 in Rechtskraft erwachsen ist:

    Dispositiv-Ziff. 1 (Scheidungspunkt), 2 (gemeinsame elterliche Sorge),

    3 (Obhut), 5 (Erziehungsgutschriften), 9 (Indexklausel), 10 (Vorsorgeausgleich), 11 lit. a, c und d (Güterrecht), 12 (Entscheidgebühr), 13 (Kostenauflage) und 14 (Parteientschädigung).

  2. Das Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, Einzelgericht, wird ersucht, die folgenden Mitteilungen gemäss Dispositiv-Ziff. 15 des Urteils vom 19. Dezember 2022 vorzunehmen:

    • mit Formular an das für Zürich zuständige Zivilstandsamt,

    • mit Formular an die Einwohnerkontrolle der Gemeinde I.

    • mit Formular an das Migrationsamt des Kantons Zürich,

    • an die Pensionskasse H. , ... [Adresse] (im Auszug gemäss den Dispositiv-Ziffern 1 und 10 des Urteils vom 19. Dezember 2022).

  3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis.

Es wird erkannt:

  1. In teilweiser Gutheissung der Berufung der Beklagten werden die Dispositiv- Ziffern 4, und 68 des Urteils des Bezirksgerichtes Bezirksgerichts Zürich,

    1. Abteilung, Einzelgericht, vom 19. Dezember 2022 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:

      4. Der Kläger ist berechtigt und verpflichtet, die Tochter wie folgt auf eigene Kosten zu betreuen:

      • [unverändert]

      • bis zum 30. Juni 2026 an jedem Donnerstagabend ab Schulschluss, wobei der Kläger verpflichtet ist, die Tochter zwischen 16:00 Uhr und 17:00 Uhr in der Schule bzw. im Hort abzuholen und um 20:00 Uhr (verpflegt) in die Wohnung der Beklagten nachhause zu bringen;

      • [unverändert]

      • [unverändert] [unverändert]

        [unverändert] [unverändert] [unverändert] [unverändert]

        1. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für die Tochter C. die folgenden KinderunterhaltsbeitRüge, zuzüglich Allfälliger Familienzulagen, zu bezahlen:

          • Fr. 4'500 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. August 2026

          • Fr. 5'250 ab 1. September 2026 bis 30. Juni 2032

          • Fr. 2'270 ab 1. Juli 2032 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung.

            Die UnterhaltsbeitRüge und die Familienzulagen sind an die Beklagte zahlbar und zwar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.

            Die Zahlungsmodalitäten gelten bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus, solange das Kind im Haushalt der Beklagten lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Kläger stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.

            Ausserordentliche Kinderkosten (mehr als Fr. 300 pro Ausgabeposition, z.B. Zahnarztkosten, ungedeckte Gesundheitskosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen, etc.) haben der Kläger zu drei Vierteln und die Beklagte zu einem Viertel zu übernehmen. Voraussetzung dafür ist, dass sich die Parteien vorgängig über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt haben. Kommt keine Einigung zustande, so trägt der veranlassende Elternteil die entsprechende Ausgabe einstweilen allein; die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung bleibt vorbehalten.

        2. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten wie folgt nachehelichen Unterhalt zu bezahlen:

          • Fr. 4'820 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis

            31. August 2026;

          • Fr. 170 ab 1. September 2026 bis 30. Juni 2030.

            Die UnterhaltsbeitRüge sind an die Beklagte zahlbar, und zwar monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.

        3. Die Festsetzung der UnterhaltsbeitRüge gemäss Ziffer 6 und 7 vorstehend basiert auf folgenden Grundlagen:

          Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, Familienzulagen separat:

          - Kläger : Fr. 30'820 (100 %-Pensum)

          - Beklagte: Fr. 6'616 bis 31.08.2026

          (50 %-Pensum)

          Fr. 10'585 ab 01.09.2026 bis

          30.06.2030 (80 %-Pensum)

          Fr. 13'232 ab 01.07.2030

          (100 %-Pensum)

          • C. : Fr. 200 Familienzulage bis 30.06.2026 Fr. 250 Familienzulage ab 01.07.2026

            Familienrechtlicher Bedarf :

          • Kläger: Fr. 9'136.40 (ohne F. + G. , ohne überschussanteile)

          • Beklagte: Fr. 6'900.25 (zuzüglich überschussanteil von Fr. 3'855,

            zuzüglich Vorsorgeunterhalt von Fr. 680 bis 31.08.2026)

          • C. : Fr. 3'492.15 (zuzüglich überschussanteil von Fr. 1'200

        bis 31.08.2026 bzw. Fr. 2'570 ab 01.09.2026)

        Fr. 2'927.65 ab 01.07.2032

  2. Im übrigen wird die Berufung abgewiesen und das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, Einzelgericht, bestätigt.

  3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 8'000 festgesetzt.

  4. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Sie werden aus dem von der Berufungsklägerin geleisteten Vorschuss von Fr. 8'000 bezogen. Der Berufungsbeklagte wird verpflichtet, der Berufungsklägerin Fr. 4'000 zu ersetzen.

  5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein.

    Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

  7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-

richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 179'000

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Vorsitzende:

lic. iur. E. Lichti Aschwanden

Der Gerichtsschreiber:

MLaw S. Widmer

versandt am:

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