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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:LC230005
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid LC230005 vom 13.03.2023 (ZH)
Datum:13.03.2023
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Ehescheidung
Schlagwörter : Partei; Parteien; Beklagten; Berufung; Recht; Liegenschaft; Scheidung; Terrechtliche; Güterrechtlich; Güterrechtliche; Grundbuch; Unterhalt; Vereinbarung; Klägers; Ausgleich; Vorsorge; Grundstück; Zahlen; Ausgleichszahlung; Hypothek; Bezahlen; Betrag; Stehende; Blatt; Miteigentum; Scheidungsurteil; Kinder; Über; Entscheid; Scheidungsurteils
Rechtsnorm: Art. 106 ZPO ; Art. 122 ZGB ; Art. 124e ZGB ; Art. 125 ZGB ; Art. 165 ZGB ; Art. 204 ZGB ; Art. 205 ZGB ; Art. 279 ZPO ; Art. 28 OR ; Art. 310 ZPO ; Art. 311 ZPO ; Art. 312 ZPO ; Art. 90 BGG ; Art. 95 ZPO ;
Referenz BGE:130 III 49; 138 III 374; 141 III 569; 142 III 413;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LC230005-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur.

B. Schärer und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichts- schreiber lic. iur. M. Hochuli

Beschluss vom 13. März 2023

in Sachen

  1. ,

    Beklagte und Berufungsklägerin

    gegen

  2. ,

Kläger und Berufungsbeklagter

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X.

betreffend Ehescheidung

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 24. Oktober 2022 (FE180035-I)

Rechtsbegehren:

  1. Des Klägers und Berufungsbeklagten (Urk. 144 S. 1 ff.):

    • 1. Es sei die Teilvereinbarung der Parteien vom 7. Juni 2021 zu genehmigen respektive hiervon Vormerk zu nehmen.

      1. Es seien keine nachehelichen Unterhaltsbeiträge zuzusprechen.

        Eventualiter sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten ange- messene nacheheliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, höchs- tens jedoch CHF 1'035.-, ab Rechtskraft des Scheidungsurteils und bis längstens 31. Juli 2026.

        Es sei für die gesamte Dauer der Unterhaltspflicht des Klägers ei- ne Mehrverdienstklausel aufzunehmen und es sei festzuhalten, dass sich die Unterhaltsbeiträge an die Beklagte jeweils um die Hälfte des von ihr über dem angerechneten bzw. hypothetischen Einkommen effektiv erzielten Einkommen reduzieren (Jahres- durchschnitt). Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger jeweils unaufgefordert bis Ende Februar des Folgejahres mittels Aushän- digung von Kopien Rechenschaft über das im Vorjahr erzielte Einkommen abzulegen.

        Dem Kläger sei nach Durchführung des Beweisverfahrens Gele- genheit zu geben, die nachehelichen Unterhaltsbeiträge definitiv zu beziffern.

      2. Auf die Zusprechung von Kinderunterhaltsbeiträgen sei mangels Leistungsfähigkeit der Beklagten zu verzichten.

        Die Beklagte sei jedoch zu verpflichten sich an ausserordentliche Kinderkosten (mehr als CHF 200.- pro Ausgabeposition, z.B. Zahnarztkosten, ungedeckte Gesundheitskosten, Kosten für schulische Fördermassnahmen etc.) denen beide Parteien vorher ausdrücklich zugestimmt haben oder die nötig sind, zur Hälfte be- teiligen, sofern nicht Dritte, insbesondere Versicherungen hierfür aufkommen.

      3. Es sei der Vorsorgeausgleich nach Art. 122 f. ZGB für das in der Schweiz befindliche Vorsorgeguthaben vorzunehmen und die Pensionskasse des Klägers, die Vorsorgestiftung J. ,

        C. AG, Postfach, … Zürich, anzuweisen, den hälftigen Be- trag zzgl. die Ausgleichszahlung für die Übernahme der Liegen- schaft ins Alleineigentum (CHF 107'234.50) auf ein von der Be- klagten noch genau zu bezeichnendes Vorsorgekonto zu übertra- gen, zzgl. Zins seit Einleitung des Verfahrens.

        Eventualiter sei der Vorsorgeausgleich nach Art. 122 ff. ZGB so- wohl für das in der Schweiz als auch in den USA befindliche Vor- sorgeguthaben vorzunehmen.

        Hinsichtlich des Vorsorgeguthabens in der Schweiz sei der Vor- sorgeausgleich nach Art. 122 f. ZGB vorzunehmen und die Pen- sionskasse des Klägers, die Vorsorgestiftung J. , C. AG, Postfach, … Zürich, anzuweisen, den hälftigen Betrag zzgl. die Ausgleichszahlung für die Übernahme der Liegenschaft ins Al- leineigentum (CHF 107'234.50) auf ein von der Beklagten noch genau zu bezeichnendes Vorsorgekonto zu übertragen, zzgl. Zins seit Einleitung des Verfahrens.

        Bezüglich des Vorsorgeguthabens der Parteien in den USA sei dem Kläger eine angemessene Entschädigung nach Art. 124e ZGB zuzusprechen, welche der Hälfte des während der Ehe er- worbenen Guthabens der Parteien entspricht, mindestens

        CHF 53'460.- (USD 57'788).

        Dem Kläger sei nach Durchführung des Beweisverfahrens Gele- genheit zu geben, die Ausgleichszahlung bzw. die angemessene Entschädigung definitiv zu beziffern.

      4. Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung im Sinne der nach- stehenden Ausführungen vorzunehmen:

        1. Es sei die im hälftigen Miteigentum der Parteien stehende eheli- che Liegenschaft, D. -weg 1, E.

          1.

          Grundbuch F.

          Blatt 2

          59/100 Miteigentumsanteil an der Liegenschaft GB F. Blatt 3 mit Sonderrecht

          an der 5.5-Zimmerwohnung im EH, an der Waschküche Nr. 2 und am Keller Nr. 1 im UG, Haus A

          2.

          Grundbuch Blatt 4

          1/24 Miteigentum an GB F. Blatt 5 3.

          Grundbuch F.

          Blatt 6

          1/24 Miteigentum an GB F. Blatt 5 Beschrieb des Miteigentumsgrundstücks

          Grundbuch F.

          Blatt 5

          24/1000 Miteigentum an GB F. Blatt 3

          Mit Sonderrecht an der Autoeinstellhalle im UG, im Aufstellungs- plan Nr. 7 braun umrandet und mit Nr. 1 bezeichnet

          dem Kläger zum Alleineigentum zuzuweisen. Der Kläger sei zu verpflichten, für die Übernahme der Liegenschaft in sein Alleinei- gentum der Beklagten aus seinem Vorsorgeguthaben zzgl. zur hälftigen Teilung den Betrag von CHF 107'234.50 (vgl. Ziff. 4) zu bezahlen.

          Eventualiter sei der freihändige Verkauf der Liegenschaft

          D. -weg 1, E. anzuordnen. Der Verkaufserlös sei nach Abzug der Verkaufskosten und Grundstücksgewinnsteuern sowie Rückzahlung der Hypothek im Umfang von 68% zugunsten des Klägers und im Umfang von 32% zugunsten der Beklagten aufzu- teilen.

          Subeventualiter sei das Betreibungsamt auf Antrag anzuweisen, die Liegenschaft D. -weg 1, E. , öffentlich zu verstei- gern. Der Versteigerungserlös sei nach Abzug der Zwangsver- wertungskosten und Grundstücksgewinnsteuern im Umfang von 68% zugunsten des Klägers und im Umfang von 32% zugunsten der Beklagten auszubezahlen.

        2. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine nach Durch- führung des Beweisverfahrens noch abschliessend zu beziffernde güterrechtliche Ausgleichszahlung, mind. jedoch CHF 65'959.52 zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Schei- dungsurteils.

          Eventualiter sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten eine nach Durchführung des Beweisverfahrens noch abschliessend zu beziffernde güterrechtliche Ausgleichszahlung, max. jedoch

          CHF 10'233.18 zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Scheidungsurteils.

      5. Andere bzw. abweichende Rechtsbegehren der Beklagten seien abzuweisen.

      6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Beklagten.

  2. Der Beklagten und Berufungsklägerin (Urk. 151A S. 2 f. und Urk. 62 S. 4 f.; sinngemäss):

  1. Es sei die Teilvereinbarung der Parteien zu genehmigen.

  2. Es sei festzustellen, dass die Beklagte zur Leistung von eines Un- terhaltsbeitrages an den Barbedarf von G. und H. mangels finanzieller Leistungsfähigkeit nicht in der Lage ist.

    Es seien die Erziehungsgutschriften der AHV vollumfänglich der Beklagten zuzuteilen.

  3. Es sei der Kläger zu verpflichten an die Beklagte einen nacheheli- chen indexierten monatlichen Unterhaltsbeitrag in Höhe von min- destens CHF 3'600.00 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis

    und mit Erreichen des gesetzlichen AHV-Alters der Beklagten zu bezahlen.

  4. Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen . 5a. Es sei das heute im hälftigen Miteigentum der Parteien stehende

Grundstück (STWE) am D. -weg 1, E. , Grundbuch

F. Blatt 5, 24/1000 Miteigentum an Grundbuch F. Blatt 3, mit Sonderrecht an der Autoeinstellhalle im Untergeschoss, im Aufteilungsplan Nummer 7 braun umrandet und mit Nr. 1 bezeich- net, mit Wirkung per Rechtskraft des Scheidungsurteils in das Al- leineigentum der Beklagten zu übertragen und es sei dementspre- chend das Grundbuchamt F. anzuweisen, das heute auf den Namen beider Parteien im Grundbuch eingetragene Grund- stück mit Wirkung per Rechtskraft des Scheidungsurteils als Al- leineigentum der Beklagten in das Grundbuch einzutragen. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger eine güterrechtliche Aus- gleichszahlung von (provisorisch beziffert) CHF 68'900.– zu be- zahlen, zahlbar ab Rechtskraft des Scheidungsurteils in zwölf Mo- naten.

5b. Eventualiter sei das unter Ziff. 5a vorstehend genannte Grund- stück freihändig zu verkaufen, subeventualiter öffentlich verstei- gern zu lassen, und der Erlös (abzüglich der im Hinblick auf die Handänderung entstehenden Kosten) sei den Parteien im Schei- dungsurteil je zur Hälfte zuzusprechen. Der Kläger sei zusätzlich zu verpflichten, der Beklagten eine güterrechtliche Ausgleichszah- lung von (provisorisch beziffert) CHF 75'000.– innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Scheidungsurteils zu bezahlen.

  1. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Kläger der Beklagten aus den Eheschutzverfahren ausstehenden Unterhalt im Betrag von (provisorisch beziffert) CHF 50'000.00 zu bezahlen hat.

  2. Es sei bezüglich der in der Schweiz befindlichen Austrittsleistun- gen der Parteien der Ausgleich der beruflichen Vorsorge gemäss Art. 122 ZGB vorzunehmen.

    Auf eine Teilung der Austrittsleistungen der Beklagten sei dabei aufgrund der Geringfügigkeit zu verzichten.

    Es sei darauf zu verzichten, dass die Beklagte zu einer Entschädi- gungszahlung an den Kläger im Sinne von Art. 124e ZGB bezüg- lich ihrer Vorsorgeguthaben in den USA (401 k, K. ) zu ver- pflichten.

  3. Weitergehende oder anderslautende Anträge des Klägers seien abzuweisen.

  4. Es sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten einen Prozess- kostenvorschuss in Höhe von CHF 10'000.00 zu bezahlen.

Eventualiter sei der Beklagten die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in meiner Person eine unentgeltliche Rechtsver- treterin zu bestellen.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzliche MWSt zu Lasten des Klägers.

Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Uster vom 24. Oktober 2022:

(Urk. 235 S. 24 ff.)

  1. Die Ehe der Parteien wird geschieden.

  2. Das aus der Ehe der Parteien hervorgegangene Kind H. , geboren am tt.mm.2005, wird unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien be- lassen.

  3. Dem Kläger wird die alleinige Obhut über das Kind H. zugeteilt.

  4. Die Teilvereinbarung der Parteien über die Scheidungsfolgen vom 7. Juli 2021 wird im Übrigen hinsichtlich deren Ziffern 2 bis 4, soweit das Kind H. betreffend, genehmigt. Sie lautet wie folgt:

    1. Scheidungspunkt

    Die Parteien beantragen dem Gericht gemeinsam die Scheidung ihrer Ehe.

    2. Elterliche Sorge

    Die Parteien beantragen, es seien die aus ihrer Ehe hervorgegangenen Kinder

    - G. , geb. tt. Dezember 2003 und

    - H. , geb. tt.mm.2005 beiden Eltern gemeinsam zu belassen.

    Entsprechend sind die Parteien verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung miteinander abzusprechen. Den Parteien ist bekannt, dass ein Aufenthaltswechsel der Kinder der Zustimmung beider Eltern bedarf, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt, oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und die persönlichen Kontakte zwischen einem Elternteil und der Kinder hat.

    1. Obhut

      Die Parteien beantragen, es sei die Obhut für die Kinder dem Vater zuzuteilen.

    2. Betreuungsregelung

Auf eine ausdrückliche Betreuungsregelung sei infolge des Alters der Kinder zu verzichten. Die Mutter und die Kinder einigen sich im direkten Gespräch über die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs.

5. - 7. […].

  1. Die Teilvereinbarung der Parteien über die Scheidungsfolgen vom 22. Sep- tember 2022 wird hinsichtlich deren Ziffern 1 bis 7 genehmigt. Sie lautet wie folgt:

    1. Kinderunterhalt

    Die Parteien halten fest, dass mangels finanzieller Leistungsfähigkeit der Beklagten keine Kinderun- terhaltsbeiträge festgesetzt werden können.

    Die Beklagte beteiligt sich an ausserordentlichen Kinderkosten für G. und H. (mehr als Fr. 300.– pro Ausgabeposition; z.B. Zahnarztkosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen, Ausbildung, etc.), denen beide Elternteile ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben, zur Hälfte nach Vorlage der entsprechenden Rechnungen, soweit diese nicht von Dritten, insbesondere Versicherun- gen, finanziert werden. Kommt keine Einigung über die Kostentragung zustande, so trägt der veran- lassende Elternteil die entsprechende Ausgabe einstweilen allein; die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung bleibt vorbehalten.

    1. Nachehelicher Unterhalt

      1. Höhe

        Der Kläger verpflichtet sich, der Beklagten in folgendem Umfang nachehelichen Unterhalt im Sinne von Art. 125 ZGB zu bezahlen:

        - Fr.

        1'170.–

        ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis Ende Mai 2023;

        - Fr.

        892.–

        von 1. Juni 2023 bis Ende Februar 2030.

        Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.

      2. Anpassung

      Erzielt die unterhaltsberechtigte Partei im Durchschnitt eines Kalenderjahres ein Fr. 5'000.– überstei- gendes monatliches Netto-Erwerbseinkommen, so reduziert sich der Unterhaltsbeitrag um die Hälfte des Fr. 5'000.– übersteigenden Betrags.

      Die Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger jeweils bis Ende Januar, erstmals im Januar 2024, unauf- gefordert entsprechende Belege über das im Vorjahr erzielte Erwerbseinkommen zukommen zu las- sen; der Ausgleich erfolgt rückwirkend bis spätestens Ende März des der betreffenden Einkommens- steigerung folgenden Jahres.

    2. Grundlagen der Unterhaltsberechnung

      Dieser Vereinbarung liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse zugrunde:

      Einkommensverhältnisse

      Kläger

      (monatlich netto, 100%-Pensum, inkl. 13. Monatslohn, exkl. Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen)

      Fr.

      12'158.–

      Beklagte

      (hypothetisch monatlich netto, 100%-Pensum)

      Fr.

      3'700.–

      G.

      Kinder- und Ausbildungszulagen

      Fr.

      250.–

      H.

      Kinder- und Ausbildungszulagen

      Fr.

      250.–

      Die Vermögensverhältnisse der Parteien sind hinsichtlich der Unterhaltsberechnung vernachlässigbar.

    3. Teuerungsausgleich

      1. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 2 sowie der Betrag des zur Reduktion bzw. Erhöhung be- rechtigten Netto-Erwerbseinkommens gemäss Ziffer 2b) basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende August 2022 von 104.8 Punk- ten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar jedes Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2024, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel:

        Neuer Unterhaltsbeitrag =

        ursprünglicher Unterhaltsbeitrag x neuer Index 104.8

      2. Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im vollen Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 2 nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst.

      3. Fällt der Index unter den Stand von Ende August 2022, berechtigt dies nicht zu einer Herab- setzung der Unterhaltsbeiträge.

    4. Vorsorgeausgleich

      Der Kläger verpflichtet sich, von seinem Pensionskassenguthaben bei der C. AG, … [Adresse], den Betrag von Fr. 157'619.65 zuzüglich Zins ab 2. Februar 2018 auf die Beklagte zu übertragen. Der Kläger ersucht das Bezirksgericht Uster, die C. AG, … [Adresse] anzuweisen, von seinem Be- rufsvorsorgekonto (B. _, geb. tt. Dezember 1971, AHV-Nr. 8) Fr. 157'619.65 zuzüglich Zins ab 2. Februar 2018 auf das Berufsvorsorgekonto der Beklagten bei der C. AG, … [Adresse]

      (A. , geb. tt. Februar 1966, AHV-Nr. 9) zu übertragen.

    5. Güterrecht

      In güterrechtlicher Hinsicht setzen sich die Parteien wie folgt auseinander:

      1. Bezüglich der folgenden im Miteigentum der Parteien stehenden Liegenschaft am D. - weg 1 in E. wird Folgendes vereinbart:

        aa) Der hälftige Miteigentumsanteil der Beklagten am Grundstück D. -weg 1, E. , Grundbuch Blatt 2 (59/1000 Miteigentum an Kat.-Nr. 10, Grundbuch Blatt 3, mit Sonderrecht an der 5.5-Zimmerwohnung im EG, an der Waschküche Nr. 2 und am Keller Nr. 1 im UG, Haus A), am Grundstück Grundbuch Blatt 4 (1/24 Miteigentum an Grundbuch Blatt 5) sowie am Grundstück Grundbuch Blatt 6 (1/24 Miteigentum an Grundbuch Blatt 5) ist mit Wirkung per Rechtskraft des Scheidungsurteils mit Rechten und Pflichten, Schaden und Nutzen in das Al- leineigentum des Klägers zu übertragen. Der Kläger wird somit per Rechtskraft des Schei- dungsurteils Alleineigentümer der vorgenannten Grundstücke und tritt zudem per 1. April 2023 den Besitz der bis dahin noch von der Beklagten bewohnbaren Liegenschaft an. Die Beklagte bezahlt bis Ende März 2023 die Hypothekarzinsen, Amortisation und Nebenkosten.

        Die Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger bis Ende März 2023 die Liegenschaft in gereinigtem und bezüglich der Gerätschaften und der Storen funktionsfähigem Zustand zu übergeben und

        diese zu verlassen.

        ab) Der Kläger übernimmt die auf dem Grundstück lastende Grundpfandschuld von insgesamt

        Fr. 562'200.– bei der Postfinance AG, … [Adresse], Hypothek Nr. 11 sichergestellt durch einen Papier-Inhaberschuldbrief, datiert 13. April 2007, Beleg 415, an 1. Pfandstelle, Maximalzins-

        fuss 12 %, über nominal Fr. 620'000.–, vorbehältlich der Übernahme der Hypothekarkosten durch die Beklagte gemäss vorstehender lit. aa), zur alleinigen Verzinsung und Bezahlung, soweit ausstehend, ab Antrittstag auf eigene Rechnung unter gänzlicher Entlastung der Be-

        klagten.

        Der Kläger kennt die geltenden sowie die im Pfandtitel eingetragenen Zins- und Zahlungsbe- stimmungen.

        ac) Die Parteien setzen den Verkehrswert (unter Berücksichtigung der latent auf dem Objekt las- tenden Grundsteuern) mit Fr. 850'000.– fest. Den Anrechnungswert des ins Eigentum des Klä- gers übergehenden Grundstücksanteils setzen die Parteien mit Fr. 425'000.– fest. Er wird wie folgt getilgt:

        • Übernahme des internen Schuldanteils der Beklagten von Fr. 281'100.– (Fr. 562'200.–

          / 2) durch den Kläger.

        • Fr. 143'900.– verrechnungsweise durch Bezahlung der güterrechtlichen Ausgleichszah- lung gemäss nachstehender Ziffer c).

          ad) Jegliche Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel, vorbehältlich vorstehender lit. aa) Abs. 2, wird seitens der Beklagten wegbedungen.

          ae) Über die mit dem Objekt verbundenen Abgaben, Steuern, Versicherungsprämien sowie Hypo- thekarschuldzinsen etc. findet keine Abrechnung mehr statt.

          af) Die Parteien erklären sich damit einverstanden, dass anlässlich der Übertragung der vorge- nannten Grundstücke die Besteuerung des Grundstückgewinnes nach § 216 Abs. 3 lit. b Steu- ergesetz zufolge Abgeltung güter- bzw. scheidungsrechtlicher Ansprüche sowie ausseror- dentlicher Beiträge im Sinne von Art. 165 ZGB aufgeschoben wird. Die übernehmende Partei nimmt davon Kenntnis, dass im Falle der Weiterveräusserung des Grundstücks der Erwerbs- preis bei der letzten Veräusserung massgebend ist, für die kein Steueraufschub gewährt wor- den ist.

          ag) Die Parteien haben Kenntnis von Art. 54 des Versicherungsvertragsgesetzes in der ab 1. Juli 2009 gültigen Fassung, wonach bestehende Schaden- und Haftpflichtversicherungen mit der Eigentumsübertragung auf den neuen Eigentümer übergehen, sofern der Erwerber den Über- gang des Vertrages nicht schriftlich bis spätestens 30 Tage nach der Handänderung ablehnt.

          Die obligatorische Versicherung bei der Gebäudeversicherung des Kantons Zürich für Feuer- und Elementarschäden geht von Gesetzes wegen auf die erwerbende Partei über.

          ah) Die Parteien nehmen Kenntnis davon, dass nach Ziff. 3 des Anhangs zur Verordnung vom

          7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (SR 734.27) die Nieder- spannungsinstallationen mit zehn- oder zwanzigjähriger Kontrollperiode bei einer Handände-

          rung kontrolliert werden müssen, wenn seit der letzten Kontrolle mehr als fünf Jahre vergangen

          sind.

          Die Parteien erklären, dass eine allfällige Kontrolle der elektrischen Niederspannungsinstallati- onen im Objekt erst nach der Eigentumsübertragung durch den Kläger veranlasst wird. Die Beklagte wird von jeglicher Haftung befreit, die sich aus einer solchen Kontrolle ergeben könn- te.

          ai) Die Parteien stellen fest, dass auf der Liegenschaft kein im Kataster der belasteten Standorte (KbS) verzeichneter Standort liegt.

          aj) Die Parteien stellen dem Gericht den Antrag, das Grundbuchamt F. im Urteilsdispositiv anzuweisen, nach Rechtskraft des Scheidungsurteils die Handänderung im Grundbuch einzu- tragen.

          ak) Die Kosten des Grundbuchamtes übernehmen die Parteien je zur Hälfte.

      2. Die Parteien vereinbaren betreffend die Individual Retirement Account Vorsorgeguthaben bei der K. (A. , IRA brokerage account Nr. 12; B. , IRA brockerage account Nr. 13), dass sie mit untenstehender güterrechtlicher Ausgleichszahlung vollständig auseinander- gesetzt sind.

      3. Der Kläger verpflichtet sich, der Beklagten als Ausgleich der güterrechtlichen Ansprüche

        Fr. 80'765.65 zu bezahlen, davon Fr. 40'000.– zahlbar bis spätestens 31. Dezember 2022 und Fr. 40'765.65 zahlbar bis spätestens 31. März 2023.

      4. Im Übrigen erklären sich die Parteien in güterrechtlicher Hinsicht als bereits vollständig ausei- nandergesetzt. Jeder behält zu Eigentum, was er gegenwärtig besitzt und was auf seinen Na- men lautet und trägt allfällig auf seinen Namen lautende Schulden allein.

    6. Saldoklausel

      Mit Vollzug dieser Teilvereinbarung und derjenigen vom 7. Juli 2021 erklären sich die Parteien in

      ehe-, scheidungs- und güterrechtlicher Hinsicht als per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche vollstän- dig auseinandergesetzt.

    7. Kosten- und Entschädigungsfolgen

      Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten für das unbegründete Urteil je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung.

      Verlangt eine Partei die Begründung des Scheidungsurteils, trägt sie die dadurch entstehenden Mehr- kosten allein.

  2. Die C. AG, … [Adresse], wird angewiesen, gemäss Dispositivziffer 5.5 vom Berufsvorsorgekonto des Klägers (B. , geb. tt. Dezember 1971, AHV-Nr. 8) den Betrag von Fr. 157'619.65 zuzüglich Zins ab 2. Februar 2018 auf das Berufsvorsorge-konto der Beklagten (A. , geb. tt. Februar 1966, AHV-Nr. 9) bei der C. AG, … [Adresse], zu übertragen.

  3. Das Grundbuchamt F. wird angewiesen, die Eigentumsübertragung gemäss Dispositivziffern 5.6 a) aa) bis ak) im Grundbuch einzutragen.

  4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:

    Fr. 7'200.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 800.– Gutachten,

    Fr. 2'291.25 Dolmetscher.

  5. Die Kosten für den unbegründeten Entscheid (gemäss Dispositiv-Ziffer 8 ab- züglich einem Drittel der Entscheidgebühr) werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die Beklagte hat die Begründung des Entscheids verlangt und hat deshalb die dadurch entstehenden Mehrkosten (ein Drittel der Entscheidge- bühr) zu tragen.

    Die Kosten werden mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger ihren Kostenanteil zu bezahlen.

  6. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

  7. (Schriftliche Mitteilung)

  8. (Rechtsmittelbelehrung)

    Berufungsanträge:

    Der Beklagten und Berufungsklägerin (Urk. 234 S. 2 f.):

    1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Uster vom 24. Oktober 2022, die Teilvereinbarung der Parteien über die Scheidungsfolgen vom 22. Sep- tember 2022 Ziff. 1-7 vorbehaltlos zu genehmigen, sei betreffend

    Ziff. 6ab, 6ac, 6c; Ziff. 7, soweit es die Festlegung des Werts des ins Eigentum des Klägers übergehenden Grundstücksanteils der Liegenschaft am D. -weg 1 in E. auf CHF 850'000, die Festlegung des Wertes der Hypothek auf CHF 562'200 statt auf 536'275 und die Kürzung des güterrechtlichen Anspruchs der Berufungsführerin von CHF 143'900 auf CHF 80'765.65 betrifft, wegen Willensmängeln bzw. fehlendem Konsens aufzuheben;

    1. Es sei vom Obergericht ein neuer Teilentscheid zu fällen und es sei für die Liegenschaft am D. -weg 1, E. statt eines Wertes von CHF 850'000 der Wert gestützt auf die Verkehrswertschätzung von

      1. vom 8. / 10. Oktober 2022 auf einen mittleren Wert von

        CHF 1'125'000 festzusetzen (Verkehrswertschätzung: CHF 1'100'000- 1'150'000), sodass der Anrechnungswert des ins Eigentum des Klägers übergehenden Grundstücksanteils CHF 562'500 beträgt, wodurch der Berufungsgegner verpflichtet wird, der Berufungsführerin zusätzlich CHF 137'500 zu bezahlen (zahlbar bis spätestens 30 Tage nach rechtskräftigem Urteil).

    2. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, einen neuen Teilentscheid zu fällen und für die Liegenschaft am D. -weg 1, E. statt ei- nes Wertes von CHF 850'000 den Wert gestützt auf die Verkehrswert- schätzung von I. vom 8. Oktober 2022 auf einen mittleren Wert von CHF 1'125'000 festzusetzen (Verkehrswertschätzung: CHF 1'100'000-1'150'000), sodass der Anrechnungswert des ins Eigentum des Klägers übergehenden Grundstücksanteils CHF 562'500 beträgt, wodurch der Berufungsgegner verpflichtet wird, der Berufungsführerin zusätzlich CHF 137'500 zu bezahlen (zahlbar bis spätestens 30 Tage nach rechtskräftigem Urteil).

    3. Es sei vom Obergericht ein neuer Teilentscheid zu fällen und darin der Betrag der Hypothek auf die Liegenschaft in Ziff. 6 ab) der Teilverein- barung vom 22. September 2022 auf CHF 536'275 und nicht

      CHF 562'000 festzusetzen, der Entscheid gestützt darauf zu fällen und daher der Berufungsgegner zu verpflichten, der Berufungsführerin aus ehegüterrechtlicher Auseinandersetzung zusätzlich CHF 25'725 zu zahlen (zahlbar bis spätestens 30 Tage nach rechtskräftigem Urteil).

    4. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, einen neuen Teilentscheid zu fällen und darin den Betrag der Hypothek auf die Liegenschaft in Ziff. 6 ab) der Teilvereinbarung vom 22. September 2022 auf

      CHF 536'275 und nicht CHF 562'000 festzusetzen, den neuen Ent- scheid gestützt darauf zu fällen und daher der Berufungsgegner zu verpflichten, der Berufungsführerin aus ehegüterrechtlicher Auseinan- dersetzung zusätzlich CHF 25'725 zu zahlen (zahlbar bis spätestens 30 Tage nach rechtskräftigem Urteil).

    5. Schliesslich sei vom Obergericht ein neuer Teilentscheid zu fällen und darin festzulegen, dass der Berufungsführerin vom Berufungsgegner der Betrag von CHF 143'900 statt wie in Ziff. 6c der Teilvereinbarung vom 22. September 2022 CHF 80'765.65 zu bezahlen sei (zahlbar bis spätestens 30 Tage nach rechtskräftigem Urteil).

    6. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, einen neuen Teilentscheid zu fällen und darin den Berufungsgegner anzuweisen, der Berufungs- führerin den Betrag von CHF 143'900 statt wie in Ziff. 6c der Teilver- einbarung vom 22. September 2022 CHF 80'765.50 zu (zahlbar bis spätestens 30 Tage nach rechtskräftigem Urteil).

    7. Der Berufungsführerin sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewäh- ren; sie sei deswegen von der Zahlung eines Kostenvorschusses zu befreien.

    8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Berufungsgegners.

Erwägungen:

I.

    1. Die Parteien waren seit dem tt. Januar 2002 verheiratet und haben zwei gemeinsame Kinder, G. (Jg. 2003) und H. (Jg. 2005). Mit Eingabe vom 2. Februar 2018 (Urk. 1) erhob der Kläger und Berufungsbeklagte (fortan: Kläger) bei der Vorinstanz eine Scheidungsklage gegen die Beklagte und Beru- fungsklägerin (fortan: Beklagte). Der weitere Verlauf des erstinstanzlichen Verfah- rens kann dem angefochtenen Entscheid entnommen werden (Urk. 235 S. 6 ff.). Am 24. Oktober 2022 erliess die Vorinstanz das eingangs wiedergegebene Urteil (Urk. 212 S. 6 ff. [unbegründet]; Urk. 226 S. 24 ff. = Urk. 235 S. 24 ff. [begrün- det]).

    2. Dagegen erhob die Beklagte mit Eingabe vom 1. Februar 2023 rechtzeitig (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO und Urk. 227 S. 2) Berufung mit den eingangs wieder- gegebenen Anträgen (Urk. 234). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-233). Da sich die Berufung – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – als of- fensichtlich unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Berufungsant- wort (Art. 312 Abs. 1 ZPO).

II.

Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der schrift- lichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen,

inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehler- haft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Dazu hat sich die Berufungsklägerin inhaltlich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinan- derzusetzen und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzu- zeigen, woraus sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Pau- schale Verweisungen auf frühere Rechtsschriften oder Vorbringen genügen hier- für nicht (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3 = Pra 105/2016 Nr. 99; BGE 138 III 374

E. 4.3.1 = Pra 102/2013 Nr. 4; BGer 5A_164/2019 vom 20. Mai 2020, E. 5.2.3).

Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen ent- sprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid er- hoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.H.; BGer 5A_164/2019 vom

20. Mai 2020, E. 5.2.3).

III.

1. Mit Bezug auf die Genehmigung der Vereinbarung der Parteien betreffend Güterrecht erwog die Vorinstanz, es sei lediglich zu prüfen, ob die getroffene Re- gelung offensichtlich unangemessen sei (Art. 279 Abs. 1 ZPO). Die Parteien hät- ten sich in ihrer Teilvereinbarung vom 22. September 2022 darauf geeinigt, dass dem Kläger die im gemeinsamen Miteigentum stehende Stockwerkeigentumsein- heit am D. -weg 1 in E. zu Alleineigentum zuzuweisen sei. Den Netto- Verkehrswert hätten sie – unter Berücksichtigung der latent auf dem Objekt las- tenden Grundsteuern – auf Fr. 850'000.– festgelegt. Den Anrechnungswert des ins Eigentum des Klägers übergehenden Grundstücksanteils hätten die Parteien mit Fr. 425'000.– festgesetzt, welcher durch Übernahme des internen Schuldan- teils der Beklagten von Fr. 281'100.– (Fr. 562'200.– / 2) durch den Kläger sowie im Betrag von Fr. 143'900.– verrechnungsweise durch Bezahlung einer güter- rechtlichen Ausgleichszahlung getilgt werde. Weiter habe sich die Beklagte ver- pflichtet, dem Kläger bis Ende März 2023 die Liegenschaft in gereinigtem und be- züglich der Gerätschaften und der Storen funktionsfähigem Zustand zu übergeben und die Liegenschaft zu verlassen. Im Übrigen sei jegliche Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel seitens der Beklagten wegbedungen worden. Schliesslich hätten die Parteien beantragt, das Grundbuchamt F. im Ur- teilsdispositiv anzuweisen, nach Rechtskraft des Scheidungsurteils die Handän- derung im Grundbuch einzutragen, wobei sie je zur Hälfte die Kosten des Grund- buchamtes übernehmen würden. Weiter hätten die Parteien unter Berücksichti- gung der weiteren Vermögenswerte und Schulden – insbesondere unter Berück- sichtigung der amerikanischen 401k-Vorsorgeguthaben im Güterrecht – eine gü- terrechtliche Ausgleichszahlung von Fr. 80'765.65 vereinbart, geschuldet vom Kläger an die Beklagte. Schliesslich hätten sie bestätigt, damit vollständig güter- rechtlich auseinandergesetzt zu sein (Urk. 235 S. 14 f.).

Die Zuteilung der ehelichen Liegenschaft ins Alleineigentum des Klägers er- weise sich nicht als offensichtlich unangemessen, zumal eine Zuweisung an die Beklagte mangels Vorlage einer Finanzierungsbestätigung von vornherein nicht in Betracht komme. Von der Beklagten werde im Rahmen ihres Antrags auf Nicht- genehmigung insbesondere die Festlegung des Verkehrswerts der besagten Lie- genschaft auf Fr. 850'000.– sowie die Höhe der bestehenden Hypothekarschuld moniert (Urk. 206). Dieser Nettoverkehrswert der Liegenschaft (nach Abzug der latenten Steuern sowie einer Vorfälligkeitsentschädigung) von Fr. 850'000.– ba- siere auf der Schätzung im gerichtlichen Verkehrswertgutachten vom 25. Mai 2018 und sei im Rahmen der Parteivorträge beider Parteien ebenso unbestritten gewesen wie der Betrag der Hypothekarschuld von Fr. 562'200.– (mit Verweis auf Urk. 41, Urk. 159 Rz. 55 und Urk. 151A Rz. 89, 3. Absatz). Zudem habe der Klä- ger in den Parteivorträgen zuletzt darauf verzichtet, Investitionen geltend zu ma- chen, weshalb infolge des unbestrittenen Kaufpreises von Fr. 781'000.– von ei- nem ebenfalls unbestrittenen Mehrwert von Fr. 69'000.– auszugehen gewesen sei (mit Verweis auf Urk. 159 Rz. 55, Urk. 151A Rz. 89, 1. Absatz, und Urk. 164 Rz. 50-56). Insgesamt sei nicht ersichtlich, in welcher Hinsicht die güterrechtliche Vereinbarung bei Berücksichtigung des gutachterlich festgestellten und zwischen den Parteien (im Übrigen auch im Rahmen der Vergleichsgespräche vor Schran- ken am 22. September 2022) unbestrittenen Verkehrswerts von Fr. 850'000.– und

einer Hypothekarschuld von Fr. 562'200.– offensichtlich unangemessen sein könnte (Urk. 235 S. 15 f.).

Weiter sei von der Beklagten vorgebracht worden, bei der Berechnung der güterrechtlichen Ausgleichszahlung seien ausstehende Unterhaltsbeiträge im Be- trag von Fr. 27'000.– nicht berücksichtigt worden (Urk. 206 S. 2). Als Erstes falle diesbezüglich auf, dass die Beklagte selbst in ihren Parteivorträgen nicht explizit die Anrechnung dieser Unterhaltsbeiträge beantragt habe (mit Verweis auf

Urk. 62 Rz. 196 f.; Urk. 151A Rz. 94) und der Kläger die Schuld bloss bei der Vor- schlagsberechnung berücksichtigt haben wolle (Urk. 50 Rz. 62; Urk. 144 Rz. 99), womit eine genügende Einbringung des Prozessthemas fraglich sei, aber im Er- gebnis offen bleiben könne. Betreffe nämlich eine Errungenschaftsschuld eines Ehegatten eine Errungenschaftsforderung des andern, könne sie zufolge Neutra- lisierung im Rahmen des Beteiligungsanspruches nach Art. 215 ff. ZGB unbe- rücksichtigt bleiben, wenn für die Vorschlagsteilung für beide Ehegatten der glei- che Teilungsschlüssel gelte und kein Ehegatte einen Rückschlag aufweise, was vorliegend der Fall sei (mit Verweis auf BSK ZGB I-Hausheer/Aebi-Müller,

Art. 205 N 27). Dies bedeute, dass weder bei der Vorschlagsberechnung eine Schuld beim Kläger und eine Forderung bei der Beklagten zu berücksichtigen noch eine separate Schuldrückzahlung im Sinne von Art. 205 Abs. 3 ZGB anzu- rechnen seien, da sich dies im Endeffekt zur Nullsumme ausgleichen würde. Ent- sprechend sei bei der Berechnung der güterrechtlichen Ausgleichszahlung zu Recht die streitgegenständliche Unterhaltsschuld weder in den Vorschlagsbe- rechnungen noch bei den gegenseitigen Schulden angerechnet worden (Urk. 235 S. 16 f.).

In den Parteivorträgen sei strittig gewesen, ob die amerikanischen Vorsor- geguthaben der Parteien bei der K. Bank (von ihnen als 401(k)-Guthaben bezeichnet) dem Vorsorgeausgleich oder dem Güterrecht zuzuordnen seien. We- sentlich erscheine hierbei vor allem der Umstand, dass beide Parteien ihre Gut- haben jeweils nach dem Wegfall der Arbeitstätigkeit unbestrittenermassen in ei- nen Individual Retirement Account (kurz: IRA) umgewandelt hätten. Während die 401(k)-Vorsorgemöglichkeit jeweils vom Arbeitgeber bereitgestellt werden müsse

und auch die Investitionsmöglichkeiten vom Arbeitgeber ausgewählt würden, kön- ne der Arbeitnehmer ohne Zutun des Arbeitgebers einen IRA besitzen und sei in den Investitionsmöglichkeiten nicht beschränkt. Die Anbindung an den Arbeitge- ber und dessen einschränkende Vorgaben seien somit nach dem sog. Rollover nicht mehr gegeben. Die Merkmale der Freiwilligkeit, der Steuerbegünstigung, des möglichen Vorbezugs und der Wahl der Anlagestrategie blieben zudem bei den IRA's bestehen. Spätestens mit dem Rollover bzw. mit der Umwandlung in IRA-Guthaben seien die Guthaben also deutlich näher mit der schweizerischen

3. Säule-Vorsorgelösung verwandt. Dass die Parteien sich auf eine Berücksichti- gung der Guthaben im Güterrecht geeinigt hätten, erweise sich deshalb nicht als offensichtlich unangemessen (Urk. 235 S. 17).

Die Beklagte mache schliesslich sinngemäss geltend, es sei nicht erklärlich bzw. offensichtlich unangemessen, dass die güterrechtliche Ausgleichszahlung tiefer sei als die Entschädigung des Klägers für die Übernahme ihres hälftigen Ei- gentumsanteils an der ehelichen Liegenschaft (Urk. 206 S. 2). Wie die Beklagte aber im Folgesatz zutreffend vermute (insbesondere weil ihr dies im Rahmen der Präsentation des Vergleichsvorschlags an der Beweisverhandlung auch übersetzt worden sei), sei für die tiefere Ausgleichszahlung vor allem die Ersatzforderung aus Eigengut des Klägers hinsichtlich der Liegenschaft entscheidend. Dies, nach- dem ansonsten die etwas höheren Kontovermögen des Klägers und die gleichzei- tig etwas tieferen Schulden bei der Beklagten zu ähnlichen Vorschlägen der Par- teien führen würden. Aus den Angaben des Klägers anlässlich der Parteibefra- gung (Urk. 200 S. 4 ff.) und den im Recht liegenden Steuerunterlagen der Jahre 2001, 2002 und 2006 (Urk. 51/23, 51/25 und 146/42) ergebe sich, dass der Kläger seine bei Heirat am 1. April 2002 bestehenden Ersparnisse von Fr. 64'521.–

(Urk. 50 Rz. 52) bis Ende Jahr 2002 auf rund Fr. 125'000.– erhöht und danach ab Ende 2002 bis kurz vor dem Kauf der Liegenschaft im Sommer 2006 in den USA wohnend nicht benutzt habe, zumal in dieser Zeit für die Lebenshaltung das US- Erwerbseinkommen und entsprechend USD-Konten verwendet worden seien. Entsprechend erweise es sich nicht als offensichtlich unangemessen, dass dem Kläger eine Ersatzforderung aus Eigengut (zzgl. Mehrwertanteil) angerechnet worden sei und deshalb im Ergebnis eine tiefere güterrechtliche Ausgleichszahlung als die Entschädigungsforderung für die Übernahme des Eigentumsanteils resultiert habe. Die vorliegende güterrechtliche Vereinbarung beruhe somit nicht nur auf freiem Willen und reiflicher Überlegung, sie sei auch klar und vollständig und im Ergebnis nicht offensichtlich unangemessen, weshalb sie zu genehmigen sei (Urk. 235 S. 18).

2. Die Beklagte rügt zusammengefasst, sie sei nach einer zehnstündigen Ver- handlung dazu gedrängt worden, die vorgelegte Vereinbarung ungelesen zu un- terzeichnen. Beim Unterschreiben sei sie davon ausgegangen, dass die Verein- barung das enthalte, was sie verlangt habe, was jedoch nicht der Fall gewesen sei. Insbesondere sei der Wert der im Miteigentum der Parteien stehenden Lie- genschaft zu tief und die Hypothekarbelastung zu hoch angesetzt worden. Des Weiteren sei die güterrechtliche Ausgleichszahlung infolge der Zuweisung der gemeinsamen Liegenschaft ins Alleineigentum des Klägers in nicht nachvollzieh- barer Weise von Fr. 143'900.– auf Fr. 80'675.– gekürzt worden. All dies habe sie jedoch nicht erkannt und sei insofern einem Irrtum unterlegen. Die Scheidungs- konvention sei nach dem hypothetischen Parteiwillen zu korrigieren und der Klä- ger sei in der Folge zu verpflichten, ihr aus Güterrecht zusätzlich insgesamt

Fr. 226'359.35 (= Fr. 63'134.35 + Fr. 137'500.– + Fr. 25'725.–) zu bezahlen

(Urk. 234 S. 4 ff.).

    1. Gemäss Art. 279 Abs. 1 ZPO genehmigt das Gericht die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen, nachdem es sich davon überzeugt hat, dass die Ehegatten sie aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung geschlossen haben und sie klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist. Die Genehmigung nach Art. 279 Abs. 1 ZPO setzt daher auch voraus, dass die Vereinbarung gültig zu Stande gekommen ist, ihr Abschluss namentlich weder mit einer absichtlichen Täuschung i.S. des Art. 28 OR behaftet war noch die Folge einer Furchterregung

      i.S. des Art. 29 f. OR oder eines wesentlichen Irrtums einer Partei i.S. des Art. 23 f. OR ist (BGer Urteil 5A_683/2014 vom 18. Mai 2015, E. 6.1; BGer 5A_187/2013 vom 4. Oktober 2013, E. 7.1).

    2. Wenn sich eine Partei zu Recht auf einen solchen Mangel beruft, führt dies dazu, dass die Vereinbarung einseitig unverbindlich ist und in ihrer Gesamtheit

keine Wirkungen entfaltet. Die Beklagte macht zwar Mängel i.S. der Art. 23 ff. OR geltend. Sie leitet daraus allerdings keine Unverbindlichkeit der gesamten Verein- barung ab, sondern lediglich eine punktuelle, nämlich eine Korrektur der Verein- barung nach ihren Vorstellungen (vgl. Urk. 234 S. 10 Rz. 35). Das ist nicht mög- lich, weil es der Rechtsfolge der Unverbindlichkeit widerspricht und das Gericht nur über die – ausnahmsweise auch bloss teilweise – (Nicht-) Genehmigung einer Scheidungsvereinbarung, nicht aber über deren Anpassung oder Abänderung be- finden kann (ZK ZPO-Sutter-Somm/Gut, Art. 279 N 19 f.; BK ZPO-Spycher,

Art. 279 N 36; FamKomm Scheidung-Stein, Art. 279 N 35; Dolge, DIKE-Komm- ZPO, Art. 279 N 14 f.; OGer ZH LC160036 vom 14. November 2016, E. II/3.1.2).

Die Beklagte verlangt mit der Berufung insofern Unmögliches bzw. Unzulässiges, weshalb auf die Berufung nicht einzutreten ist (vgl. OGer ZH LC180032 vom

11. Dezember 2018, E. 3.2.1).

  1. Der Berufung wäre allerdings aus den nachfolgend dargelegten Gründen auch dann kein Erfolg beschieden gewesen, wenn darauf einzutreten gewesen wäre.

    1. Die Beklagte macht geltend, sie sei in der überlangen Verhandlung dazu gedrängt worden, die Vereinbarung ungelesen und unübersetzt zu unterzeichnen. Dabei habe sie derart unter Druck gestanden, dass sie die Teilvereinbarung nicht mit ihrer Unterschrift habe versehen können, sondern bloss einen «Kritzel» darun- ter gesetzt habe (Urk. 234 S. 5 ff. Rz. 7, 12, 16 und 22).

      Die Beklagte konkretisiert nicht ansatzweise, inwiefern sie unter Druck ge- setzt wurde. Dies ist auch nicht ersichtlich: So wurde die am 22. September 2022 getroffene Vereinbarung zwar nach einer überaus langen Verhandlung erst spät am Abend unterzeichnet (Prot. I S. 66). Die Beklagte war aber anwaltlich vertreten (Prot. I S. 65) und hätte daher ohne Weiteres selbst oder mithilfe ihrer Anwältin in- tervenieren und die Unterzeichnung der Vereinbarung verweigern können, hätte sie sich unter Druck gesetzt gefühlt (vgl. BGer 5A_96/2018 vom 13. August 2018,

      E. 2.2.6). Soweit die Beklagte vorbringt, die Dolmetscherin habe auf eine Über- setzung der vorgelegten Konvention verzichtet (Urk. 234 S. 6 Rz. 12), erweist sich dies als aktenwidrig, da die Dolmetscherin unterschriftlich bestätigte, die Vereinbarung übersetzt zu haben (Urk. 202 S. 6). Abgesehen davon ist weder dargetan noch ersichtlich, weshalb die Beklagte nicht – allenfalls mithilfe ihrer Anwältin – in- tervenierte und auf einer Übersetzung bestand, wenn eine solche tatsächlich un- terblieben sein sollte, obschon die Beklagte darauf angewiesen gewesen wäre.

    2. Die Beklagte bringt weiter vor, sie sei während der Verhandlung davon aus- gegangen, man berücksichtige in der Vereinbarung den Marktwert der Liegen- schaft. Erst nach der Verhandlung habe sie festgestellt, dass sie sich diesbezüg- lich geirrt habe und der Wert der Liegenschaft einiges höher liege als in der Ver- einbarung vom 22. September 2022 festgehalten worden sei (Urk. 234 S. 6 ff.

      Rz. 10 und 17 ff.).

      Diese Ausführungen stehen im Widerspruch zum Vorbringen der Beklagten, sie habe bereits anlässlich der Vergleichsgespräche – deren Inhalt entgegen der Ansicht der Beklagten (Urk. 234 S. 6 Rz. 10) nicht zu protokollieren ist (ZK ZPO- Leuenberger, Art. 235 N 10) – dagegen protestiert, den Wert der Liegenschaft auf Fr. 850'000.– festzulegen, da es nicht (mehr) ihrem Willen entsprochen habe, den Wert so tief anzusetzen (Urk. 234 S. 6 Rz. 10; vgl. zur diesbezüglichen Behaup- tung der Beklagten: Urk. 151A S. 20). Entsprechend unterlag die Beklagte bei der Festsetzung des anzurechnenden Werts der Liegenschaft keinem Irrtum. Abge- sehen davon ist zu berücksichtigen, dass beim Betrag von Fr. 850'000.– die Grundstückgewinnsteuern in der Höhe von rund Fr. 15'000.– (vgl. Urk. 144 S. 31; von der Beklagten nicht bestritten [vgl. Urk. 151A S. 19 f.]) bereits abgezogen wurden (Urk. 202 S. 4 Ziff. 6a/ac). Der in der Vereinbarung festgesetzte Wert liegt somit nur unwesentlich (1.7%) unter dem Verkehrswert von Fr. 880'000.–, welcher im Rahmen eines kurz nach Klageeinreichung eingeholten gerichtlichen Gutach- tens ermittelt worden war (Urk. 41), und ist daher nicht offensichtlich unangemes- sen.

    3. Die Beklagte beanstandet weiter, es sei eine zu hohe Hypothekarschuld an- gerechnet worden, da sich diese am 22. September 2022 nicht wie von ihr irrtüm- lich angenommen auf Fr. 562'000.–, sondern auf Fr. 536'275.– belaufen habe (Urk. 234 S. 9 Rz. 25).

      Die Beklagte scheint zu übersehen, dass bei Scheidung die Auflösung des Güterstands auf den Tag zurückbezogen wird, an dem das Begehren eingereicht worden ist (Art. 204 Abs. 2 ZGB). Massgebend ist demnach nicht die Höhe der Hypothekarschuld bei Abschluss der Vereinbarung, sondern bei Einreichung der Scheidungsklage am 2. Februar 2018. Zu diesem Zeitpunkt belief sich die Hypo- thekarschuld auf Fr. 563'725.– (Urk. 16/23). Die Parteien gingen in ihren Rechts- schriften von einer geringfügig tieferen Schuld von Fr. 562'200.– aus (Urk. 144

      S. 32 und Urk. 151A S. 20). Die Differenz ist mit der per Ende März 2018 – mithin nach dem Stichtag für die güterrechtliche Auseinandersetzung – geleisteten Amortisationsrate in der Höhe von Fr. 1'525.– zu erklären (vgl. Urk. 16/23 S. 1 und Urk. 51/26: Hypothekarschuld von Fr. 562'200.– per 16. Mai 2018). Nach dem Gesagten erweist sich die Rüge, es sei in der Vereinbarung fälschlicher- weise eine zu hohe Hypothekarschuld berücksichtigt worden, als unbegründet.

    4. Schliesslich rügt die Beklagte, sie könne nicht nachvollziehen, wieso die gü- terrechtliche Ausgleichszahlung infolge der Zuweisung der gemeinsamen Liegen- schaft ins Alleineigentum des Klägers von Fr. 143'900.– auf Fr. 80'675.– gekürzt worden sei. Auch diesen Fehler habe sie erst nach Unterzeichnung der Vereinba- rung bemerkt (Urk. 234 S. 8 Rz. 22).

      Zwischen den Parteien war im vorinstanzlichen Verfahren insbesondere strittig, ob die gemeinsame Liegenschaft nur mit Errungenschaftsmitteln oder auch mit Eigengut des Klägers im Umfang von Fr. 65'000.– finanziert wurde (vgl. Beweissatz 9 in der Verfügung vom 7. Januar 2022 [Urk. 172 S. 7]). Über diesen strittigen Punkt haben sich die Parteien in der Vereinbarung, welche anlässlich der Verhandlung vom 22. September 2022 geschlossen wurde, geeinigt. Beide Parteien waren anlässlich dieser Verhandlung anwaltlich vertreten. Mit der Ver- einbarung haben die Parteien eine Ungewissheit unter Verzicht auf eine autorita- tive gerichtliche Beurteilung geregelt. Diesbezüglich ist eine Anfechtung wegen Grundlagenirrtums ausgeschlossen (BGE 130 III 49 E. 1.2; BGer 5A_187/2013 vom 4. Oktober 2013, E. 7.1; Gauch/Schluep/Schmid/Emmenegger, Schweizeri- sches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 11. Aufl. 2020, Rz 939). Abgesehen davon legt die Beklagte nicht dar, weshalb die Berücksichtigung der vom Kläger

      geltend gemachten Ersatzforderung aus Eigengut offensichtlich unangemessen sein soll; mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 235 S. 18) setzt sie sich nicht auseinander und genügt insofern ihrer Begründungsobliegen- heit nicht (vgl. oben Ziff. II/2.2).

    5. Zusammengefasst erweisen sich die von der Beklagten gegen den ange- fochtenen Entscheid erhobenen Rügen allesamt als unbegründet.

IV.

1. Die Beklagte ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das zweitinstanzliche Verfahren (Urk. 234 S. 3). Dieses Gesuch ist jedoch zufolge Aussichtslosigkeit der Berufung (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen

(Art. 117 lit. b ZPO).

    1. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'500.– fest- zusetzen. Die Kosten sind ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

    2. Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, der Beklagten zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Kläger mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

  1. Das Gesuch der Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren wird abgewiesen.

  2. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

  3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt.

  4. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklag- ten auferlegt.

  5. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage der Dop- pel von Urk. 234, 236 und 237/2-12, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein.

    Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

  7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

    Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

    Zürich, 13. März 2023

    Obergericht des Kantons Zürich

    1. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

versandt am: lm

lic. iur. M. Hochuli

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