Zusammenfassung des Urteils LC230005: Obergericht des Kantons Zürich
In dem Gerichtsfall zwischen der A-Genossenschaft und B. ging es darum, ob ein Solidarbürge belangt werden kann, wenn die Hauptschuld durch Konkurseröffnung fällig wird. Die 2. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Bern bestätigte den Entscheid der Vorinstanz, wonach der Solidarbürge nicht für die gesamte Forderung belangt werden kann, da die vertragliche Fälligkeit noch nicht eingetreten war. Der Rückbürge, der die Regressforderung des primären Bürgen gegenüber dem Hauptschuldner verbürgt, kann nur belangt werden, wenn die Hauptschuld fällig ist. Somit wurde die provisorische Rechtsöffnung nur für einen Teil der Forderung erteilt. Der Entscheid ist noch nicht rechtskräftig.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | LC230005 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Zivilkammer |
Datum: | 13.03.2023 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Ehescheidung |
Schlagwörter : | Parteien; Beklagten; Berufung; Recht; Liegenschaft; Scheidung; Grundbuch; Unterhalt; Vereinbarung; Klägers; Ausgleich; Vorsorge; Grundstück; Ausgleichszahlung; Hypothek; Betrag; Blatt; Über; Miteigentum; Scheidungsurteil; Kinder; Entscheid; Scheidungsurteils; Urteil; Rechtskraft; Teilvereinbarung; Alleineigentum |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 122 ZGB ;Art. 124e ZGB ;Art. 125 ZGB ;Art. 165 ZGB ;Art. 204 ZGB ;Art. 205 ZGB ;Art. 279 ZPO ;Art. 28 OR ;Art. 310 ZPO ;Art. 311 ZPO ;Art. 312 ZPO ;Art. 90 BGG ;Art. 95 ZPO ; |
Referenz BGE: | 130 III 49; 138 III 374; 141 III 569; 142 III 413; |
Kommentar: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LC230005-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur.
B. Schärer und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli
in Sachen
Beklagte und Berufungsklägerin
gegen
Kläger und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X.
betreffend Ehescheidung
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 24. Oktober 2022 (FE180035-I)
Des Klägers und Berufungsbeklagten (Urk. 144 S. 1 ff.):
1. Es sei die Teilvereinbarung der Parteien vom 7. Juni 2021 zu genehmigen respektive hiervon Vormerk zu nehmen.
Es seien keine nachehelichen Unterhaltsbeiträge zuzusprechen.
Eventualiter sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten angemessene nacheheliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, höchstens jedoch CHF 1'035.-, ab Rechtskraft des Scheidungsurteils und bis längstens 31. Juli 2026.
Es sei für die gesamte Dauer der Unterhaltspflicht des Klägers ei- ne Mehrverdienstklausel aufzunehmen und es sei festzuhalten, dass sich die Unterhaltsbeiträge an die Beklagte jeweils um die Hälfte des von ihr über dem angerechneten bzw. hypothetischen Einkommen effektiv erzielten Einkommen reduzieren (Jahres- durchschnitt). Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger jeweils unaufgefordert bis Ende Februar des Folgejahres mittels Aushän- digung von Kopien Rechenschaft über das im Vorjahr erzielte Einkommen abzulegen.
Dem Kläger sei nach Durchführung des Beweisverfahrens Gelegenheit zu geben, die nachehelichen Unterhaltsbeiträge definitiv zu beziffern.
Auf die Zusprechung von Kinderunterhaltsbeiträgen sei mangels Leistungsfähigkeit der Beklagten zu verzichten.
Die Beklagte sei jedoch zu verpflichten sich an ausserordentliche Kinderkosten (mehr als CHF 200.pro Ausgabeposition, z.B. Zahnarztkosten, ungedeckte Gesundheitskosten, Kosten für schulische Fördermassnahmen etc.) denen beide Parteien vorher ausdrücklich zugestimmt haben die nötig sind, zur Hälfte beteiligen, sofern nicht Dritte, insbesondere Versicherungen hierfür aufkommen.
Es sei der Vorsorgeausgleich nach Art. 122 f. ZGB für das in der Schweiz befindliche Vorsorgeguthaben vorzunehmen und die Pensionskasse des Klägers, die Vorsorgestiftung J. ,
C. AG, Postfach, … Zürich, anzuweisen, den hälftigen Betrag zzgl. die Ausgleichszahlung für die Übernahme der Liegenschaft ins Alleineigentum (CHF 107'234.50) auf ein von der Beklagten noch genau zu bezeichnendes Vorsorgekonto zu übertragen, zzgl. Zins seit Einleitung des Verfahrens.
Eventualiter sei der Vorsorgeausgleich nach Art. 122 ff. ZGB sowohl für das in der Schweiz als auch in den USA befindliche Vorsorgeguthaben vorzunehmen.
Hinsichtlich des Vorsorgeguthabens in der Schweiz sei der Vorsorgeausgleich nach Art. 122 f. ZGB vorzunehmen und die Pensionskasse des Klägers, die Vorsorgestiftung J. , C. AG, Postfach, … Zürich, anzuweisen, den hälftigen Betrag zzgl. die Ausgleichszahlung für die Übernahme der Liegenschaft ins Alleineigentum (CHF 107'234.50) auf ein von der Beklagten noch genau zu bezeichnendes Vorsorgekonto zu übertragen, zzgl. Zins seit Einleitung des Verfahrens.
Bezüglich des Vorsorgeguthabens der Parteien in den USA sei dem Kläger eine angemessene Entschädigung nach Art. 124e ZGB zuzusprechen, welche der Hälfte des während der Ehe erworbenen Guthabens der Parteien entspricht, mindestens
CHF 53'460.- (USD 57'788).
Dem Kläger sei nach Durchführung des Beweisverfahrens Gelegenheit zu geben, die Ausgleichszahlung bzw. die angemessene Entschädigung definitiv zu beziffern.
Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung im Sinne der nachstehenden Ausführungen vorzunehmen:
Es sei die im hälftigen Miteigentum der Parteien stehende eheliche Liegenschaft, D. -weg 1, E.
1.
Grundbuch F.
Blatt 2
59/100 Miteigentumsanteil an der Liegenschaft GB F. Blatt 3 mit Sonderrecht
an der 5.5-Zimmerwohnung im EH, an der Waschküche Nr. 2 und am Keller Nr. 1 im UG, Haus A
2.
Grundbuch Blatt 4
1/24 Miteigentum an GB F. Blatt 5 3.
Grundbuch F.
Blatt 6
1/24 Miteigentum an GB F. Blatt 5 Beschrieb des Miteigentumsgrundstücks
Grundbuch F.
Blatt 5
24/1000 Miteigentum an GB F. Blatt 3
Mit Sonderrecht an der Autoeinstellhalle im UG, im Aufstellungsplan Nr. 7 braun umrandet und mit Nr. 1 bezeichnet
dem Kläger zum Alleineigentum zuzuweisen. Der Kläger sei zu verpflichten, für die Übernahme der Liegenschaft in sein Alleineigentum der Beklagten aus seinem Vorsorgeguthaben zzgl. zur hälftigen Teilung den Betrag von CHF 107'234.50 (vgl. Ziff. 4) zu bezahlen.
Eventualiter sei der freihändige Verkauf der Liegenschaft
D. -weg 1, E. anzuordnen. Der Verkaufserlös sei nach Abzug der Verkaufskosten und Grundstücksgewinnsteuern sowie Rückzahlung der Hypothek im Umfang von 68% zugunsten des Klägers und im Umfang von 32% zugunsten der Beklagten aufzuteilen.
Subeventualiter sei das Betreibungsamt auf Antrag anzuweisen, die Liegenschaft D. -weg 1, E. , öffentlich zu versteigern. Der Versteigerungserlös sei nach Abzug der Zwangsverwertungskosten und Grundstücksgewinnsteuern im Umfang von 68% zugunsten des Klägers und im Umfang von 32% zugunsten der Beklagten auszubezahlen.
Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine nach Durchführung des Beweisverfahrens noch abschliessend zu beziffernde güterrechtliche Ausgleichszahlung, mind. jedoch CHF 65'959.52 zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Schei- dungsurteils.
Eventualiter sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten eine nach Durchführung des Beweisverfahrens noch abschliessend zu beziffernde güterrechtliche Ausgleichszahlung, max. jedoch
CHF 10'233.18 zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Scheidungsurteils.
Andere bzw. abweichende Rechtsbegehren der Beklagten seien abzuweisen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Beklagten.
Der Beklagten und Berufungsklägerin (Urk. 151A S. 2 f. und Urk. 62 S. 4 f.; sinngemäss):
Es sei die Teilvereinbarung der Parteien zu genehmigen.
Es sei festzustellen, dass die Beklagte zur Leistung von eines Unterhaltsbeitrages an den Barbedarf von G. und H. mangels finanzieller Leistungsfähigkeit nicht in der Lage ist.
Es seien die Erziehungsgutschriften der AHV vollumfänglich der Beklagten zuzuteilen.
Es sei der Kläger zu verpflichten an die Beklagte einen nachehelichen indexierten monatlichen Unterhaltsbeitrag in Höhe von min- destens CHF 3'600.00 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis
und mit Erreichen des gesetzlichen AHV-Alters der Beklagten zu bezahlen.
Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen . 5a. Es sei das heute im hälftigen Miteigentum der Parteien stehende
Grundstück (STWE) am D. -weg 1, E. , Grundbuch
F. Blatt 5, 24/1000 Miteigentum an Grundbuch F. Blatt 3, mit Sonderrecht an der Autoeinstellhalle im Untergeschoss, im Aufteilungsplan Nummer 7 braun umrandet und mit Nr. 1 bezeich- net, mit Wirkung per Rechtskraft des Scheidungsurteils in das Alleineigentum der Beklagten zu übertragen und es sei dementsprechend das Grundbuchamt F. anzuweisen, das heute auf den Namen beider Parteien im Grundbuch eingetragene Grundstück mit Wirkung per Rechtskraft des Scheidungsurteils als Alleineigentum der Beklagten in das Grundbuch einzutragen. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von (provisorisch beziffert) CHF 68'900.– zu bezahlen, zahlbar ab Rechtskraft des Scheidungsurteils in zwölf Mo- naten.
5b. Eventualiter sei das unter Ziff. 5a vorstehend genannte Grundstück freihändig zu verkaufen, subeventualiter öffentlich versteigern zu lassen, und der Erlös (abzüglich der im Hinblick auf die Handänderung entstehenden Kosten) sei den Parteien im Schei- dungsurteil je zur Hälfte zuzusprechen. Der Kläger sei zusätzlich zu verpflichten, der Beklagten eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von (provisorisch beziffert) CHF 75'000.– innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Scheidungsurteils zu bezahlen.
Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Kläger der Beklagten aus den Eheschutzverfahren ausstehenden Unterhalt im Betrag von (provisorisch beziffert) CHF 50'000.00 zu bezahlen hat.
Es sei bezüglich der in der Schweiz befindlichen Austrittsleistungen der Parteien der Ausgleich der beruflichen Vorsorge gemäss Art. 122 ZGB vorzunehmen.
Auf eine Teilung der Austrittsleistungen der Beklagten sei dabei aufgrund der Geringfügigkeit zu verzichten.
Es sei darauf zu verzichten, dass die Beklagte zu einer Entschädigungszahlung an den Kläger im Sinne von Art. 124e ZGB bezüglich ihrer Vorsorgeguthaben in den USA (401 k, K. ) zu verpflichten.
Weitergehende anderslautende Anträge des Klägers seien abzuweisen.
Es sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten einen Prozesskostenvorschuss in Höhe von CHF 10'000.00 zu bezahlen.
Eventualiter sei der Beklagten die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in meiner Person eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzliche MWSt zu Lasten des Klägers.
(Urk. 235 S. 24 ff.)
Die Ehe der Parteien wird geschieden.
Das aus der Ehe der Parteien hervorgegangene Kind H. , geboren am tt.mm.2005, wird unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen.
Dem Kläger wird die alleinige Obhut über das Kind H. zugeteilt.
Die Teilvereinbarung der Parteien über die Scheidungsfolgen vom 7. Juli 2021 wird im Übrigen hinsichtlich deren Ziffern 2 bis 4, soweit das Kind H. betreffend, genehmigt. Sie lautet wie folgt:
1. Scheidungspunkt
Die Parteien beantragen dem Gericht gemeinsam die Scheidung ihrer Ehe.
Die Parteien beantragen, es seien die aus ihrer Ehe hervorgegangenen Kinder
- G. , geb. tt. Dezember 2003 und
- H. , geb. tt.mm.2005 beiden Eltern gemeinsam zu belassen.
Entsprechend sind die Parteien verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung miteinander abzusprechen. Den Parteien ist bekannt, dass ein Aufenthaltswechsel der Kinder der Zustimmung beider Eltern bedarf, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt, der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und die persönlichen Kontakte zwischen einem Elternteil und der Kinder hat.
Die Parteien beantragen, es sei die Obhut für die Kinder dem Vater zuzuteilen.
Auf eine ausdrückliche Betreuungsregelung sei infolge des Alters der Kinder zu verzichten. Die Mutter und die Kinder einigen sich im direkten Gespräch über die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs.
Die Teilvereinbarung der Parteien über die Scheidungsfolgen vom 22. September 2022 wird hinsichtlich deren Ziffern 1 bis 7 genehmigt. Sie lautet wie folgt:
1. Kinderunterhalt
Die Parteien halten fest, dass mangels finanzieller Leistungsfähigkeit der Beklagten keine Kinderunterhaltsbeiträge festgesetzt werden können.
Die Beklagte beteiligt sich an ausserordentlichen Kinderkosten für G. und H. (mehr als Fr. 300.– pro Ausgabeposition; z.B. Zahnarztkosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen, Ausbildung, etc.), denen beide Elternteile ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben, zur Hälfte nach Vorlage der entsprechenden Rechnungen, soweit diese nicht von Dritten, insbesondere Versicherungen, finanziert werden. Kommt keine Einigung über die Kostentragung zustande, so trägt der veranlassende Elternteil die entsprechende Ausgabe einstweilen allein; die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung bleibt vorbehalten.
Höhe
Der Kläger verpflichtet sich, der Beklagten in folgendem Umfang nachehelichen Unterhalt im Sinne von Art. 125 ZGB zu bezahlen:
Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.
Anpassung
Erzielt die unterhaltsberechtigte Partei im Durchschnitt eines Kalenderjahres ein Fr. 5'000.– übersteigendes monatliches Netto-Erwerbseinkommen, so reduziert sich der Unterhaltsbeitrag um die Hälfte des Fr. 5'000.– übersteigenden Betrags.
Die Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger jeweils bis Ende Januar, erstmals im Januar 2024, unaufgefordert entsprechende Belege über das im Vorjahr erzielte Erwerbseinkommen zukommen zu lassen; der Ausgleich erfolgt rückwirkend bis spätestens Ende März des der betreffenden Einkommenssteigerung folgenden Jahres.
Dieser Vereinbarung liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse zugrunde:
Die Vermögensverhältnisse der Parteien sind hinsichtlich der Unterhaltsberechnung vernachlässigbar.
Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 2 sowie der Betrag des zur Reduktion bzw. Erhöhung berechtigten Netto-Erwerbseinkommens gemäss Ziffer 2b) basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende August 2022 von 104.8 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar jedes Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2024, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel:
Neuer Unterhaltsbeitrag =
ursprünglicher Unterhaltsbeitrag x neuer Index 104.8
Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im vollen Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 2 nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst.
Fällt der Index unter den Stand von Ende August 2022, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.
Der Kläger verpflichtet sich, von seinem Pensionskassenguthaben bei der C. AG, … [Adresse], den Betrag von Fr. 157'619.65 zuzüglich Zins ab 2. Februar 2018 auf die Beklagte zu übertragen. Der Kläger ersucht das Bezirksgericht Uster, die C. AG, … [Adresse] anzuweisen, von seinem Berufsvorsorgekonto (B. _, geb. tt. Dezember 1971, AHV-Nr. 8) Fr. 157'619.65 zuzüglich Zins ab 2. Februar 2018 auf das Berufsvorsorgekonto der Beklagten bei der C. AG, … [Adresse]
(A. , geb. tt. Februar 1966, AHV-Nr. 9) zu übertragen.
In güterrechtlicher Hinsicht setzen sich die Parteien wie folgt auseinander:
Bezüglich der folgenden im Miteigentum der Parteien stehenden Liegenschaft am D. weg 1 in E. wird Folgendes vereinbart:
aa) Der hälftige Miteigentumsanteil der Beklagten am Grundstück D. -weg 1, E. , Grundbuch Blatt 2 (59/1000 Miteigentum an Kat.-Nr. 10, Grundbuch Blatt 3, mit Sonderrecht an der 5.5-Zimmerwohnung im EG, an der Waschküche Nr. 2 und am Keller Nr. 1 im UG, Haus A), am Grundstück Grundbuch Blatt 4 (1/24 Miteigentum an Grundbuch Blatt 5) sowie am Grundstück Grundbuch Blatt 6 (1/24 Miteigentum an Grundbuch Blatt 5) ist mit Wirkung per Rechtskraft des Scheidungsurteils mit Rechten und Pflichten, Schaden und Nutzen in das Alleineigentum des Klägers zu übertragen. Der Kläger wird somit per Rechtskraft des Schei- dungsurteils Alleineigentümer der vorgenannten Grundstücke und tritt zudem per 1. April 2023 den Besitz der bis dahin noch von der Beklagten bewohnbaren Liegenschaft an. Die Beklagte bezahlt bis Ende März 2023 die Hypothekarzinsen, Amortisation und Nebenkosten.
Die Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger bis Ende März 2023 die Liegenschaft in gereinigtem und bezüglich der Gerätschaften und der Storen funktionsfähigem Zustand zu übergeben und
diese zu verlassen.
ab) Der Kläger übernimmt die auf dem Grundstück lastende Grundpfandschuld von insgesamt
Fr. 562'200.– bei der Postfinance AG, … [Adresse], Hypothek Nr. 11 sichergestellt durch einen Papier-Inhaberschuldbrief, datiert 13. April 2007, Beleg 415, an 1. Pfandstelle, Maximalzins-
fuss 12 %, über nominal Fr. 620'000.–, vorbehältlich der Übernahme der Hypothekarkosten durch die Beklagte gemäss vorstehender lit. aa), zur alleinigen Verzinsung und Bezahlung, soweit ausstehend, ab Antrittstag auf eigene Rechnung unter gänzlicher Entlastung der Be-
klagten.
Der Kläger kennt die geltenden sowie die im Pfandtitel eingetragenen Zins- und Zahlungsbestimmungen.
ac) Die Parteien setzen den Verkehrswert (unter Berücksichtigung der latent auf dem Objekt lastenden Grundsteuern) mit Fr. 850'000.– fest. Den Anrechnungswert des ins Eigentum des Klägers übergehenden Grundstücksanteils setzen die Parteien mit Fr. 425'000.– fest. Er wird wie folgt getilgt:
Übernahme des internen Schuldanteils der Beklagten von Fr. 281'100.– (Fr. 562'200.–
/ 2) durch den Kläger.
Fr. 143'900.– verrechnungsweise durch Bezahlung der güterrechtlichen Ausgleichszahlung gemäss nachstehender Ziffer c).
ad) Jegliche Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel, vorbehältlich vorstehender lit. aa) Abs. 2, wird seitens der Beklagten wegbedungen.
ae) Über die mit dem Objekt verbundenen Abgaben, Steuern, Versicherungsprämien sowie Hypothekarschuldzinsen etc. findet keine Abrechnung mehr statt.
af) Die Parteien erklären sich damit einverstanden, dass anlässlich der Übertragung der vorge- nannten Grundstücke die Besteuerung des Grundstückgewinnes nach § 216 Abs. 3 lit. b Steuergesetz zufolge Abgeltung güterbzw. scheidungsrechtlicher Ansprüche sowie ausseror- dentlicher Beiträge im Sinne von Art. 165 ZGB aufgeschoben wird. Die übernehmende Partei nimmt davon Kenntnis, dass im Falle der Weiterveräusserung des Grundstücks der Erwerbspreis bei der letzten Veräusserung massgebend ist, für die kein Steueraufschub gewährt wor- den ist.
ag) Die Parteien haben Kenntnis von Art. 54 des Versicherungsvertragsgesetzes in der ab 1. Juli 2009 gültigen Fassung, wonach bestehende Schaden- und Haftpflichtversicherungen mit der Eigentumsübertragung auf den neuen Eigentümer übergehen, sofern der Erwerber den Übergang des Vertrages nicht schriftlich bis spätestens 30 Tage nach der Handänderung ablehnt.
Die obligatorische Versicherung bei der Gebäudeversicherung des Kantons Zürich für Feuer- und Elementarschäden geht von Gesetzes wegen auf die erwerbende Partei über.
ah) Die Parteien nehmen Kenntnis davon, dass nach Ziff. 3 des Anhangs zur Verordnung vom
7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (SR 734.27) die Niederspannungsinstallationen mit zehnoder zwanzigjähriger Kontrollperiode bei einer Handände-
rung kontrolliert werden müssen, wenn seit der letzten Kontrolle mehr als fünf Jahre vergangen
sind.
Die Parteien erklären, dass eine allfällige Kontrolle der elektrischen Niederspannungsinstallationen im Objekt erst nach der Eigentumsübertragung durch den Kläger veranlasst wird. Die Beklagte wird von jeglicher Haftung befreit, die sich aus einer solchen Kontrolle ergeben könnte.
ai) Die Parteien stellen fest, dass auf der Liegenschaft kein im Kataster der belasteten Standorte (KbS) verzeichneter Standort liegt.
aj) Die Parteien stellen dem Gericht den Antrag, das Grundbuchamt F. im Urteilsdispositiv anzuweisen, nach Rechtskraft des Scheidungsurteils die Handänderung im Grundbuch einzutragen.
ak) Die Kosten des Grundbuchamtes übernehmen die Parteien je zur Hälfte.
Die Parteien vereinbaren betreffend die Individual Retirement Account Vorsorgeguthaben bei der K. (A. , IRA brokerage account Nr. 12; B. , IRA brockerage account Nr. 13), dass sie mit untenstehender güterrechtlicher Ausgleichszahlung vollständig auseinandergesetzt sind.
Der Kläger verpflichtet sich, der Beklagten als Ausgleich der güterrechtlichen Ansprüche
Fr. 80'765.65 zu bezahlen, davon Fr. 40'000.– zahlbar bis spätestens 31. Dezember 2022 und Fr. 40'765.65 zahlbar bis spätestens 31. März 2023.
Im Übrigen erklären sich die Parteien in güterrechtlicher Hinsicht als bereits vollständig ausei- nandergesetzt. Jeder behält zu Eigentum, was er gegenwärtig besitzt und was auf seinen Namen lautet und trägt allfällig auf seinen Namen lautende Schulden allein.
Mit Vollzug dieser Teilvereinbarung und derjenigen vom 7. Juli 2021 erklären sich die Parteien in
ehe-, scheidungs- und güterrechtlicher Hinsicht als per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche vollstän- dig auseinandergesetzt.
Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten für das unbegründete Urteil je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung.
Verlangt eine Partei die Begründung des Scheidungsurteils, trägt sie die dadurch entstehenden Mehrkosten allein.
Die C. AG, … [Adresse], wird angewiesen, gemäss Dispositivziffer 5.5 vom Berufsvorsorgekonto des Klägers (B. , geb. tt. Dezember 1971, AHV-Nr. 8) den Betrag von Fr. 157'619.65 zuzüglich Zins ab 2. Februar 2018 auf das Berufsvorsorge-konto der Beklagten (A. , geb. tt. Februar 1966, AHV-Nr. 9) bei der C. AG, … [Adresse], zu übertragen.
Das Grundbuchamt F. wird angewiesen, die Eigentumsübertragung gemäss Dispositivziffern 5.6 a) aa) bis ak) im Grundbuch einzutragen.
Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 7'200.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 800.– Gutachten,
Fr. 2'291.25 Dolmetscher.
Die Kosten für den unbegründeten Entscheid (gemäss Dispositiv-Ziffer 8 abzüglich einem Drittel der Entscheidgebühr) werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die Beklagte hat die Begründung des Entscheids verlangt und hat deshalb die dadurch entstehenden Mehrkosten (ein Drittel der Entscheidgebühr) zu tragen.
Die Kosten werden mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger ihren Kostenanteil zu bezahlen.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
(Schriftliche Mitteilung)
(Rechtsmittelbelehrung)
Der Beklagten und Berufungsklägerin (Urk. 234 S. 2 f.):
1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Uster vom 24. Oktober 2022, die Teilvereinbarung der Parteien über die Scheidungsfolgen vom 22. September 2022 Ziff. 1-7 vorbehaltlos zu genehmigen, sei betreffend
Ziff. 6ab, 6ac, 6c; Ziff. 7, soweit es die Festlegung des Werts des ins Eigentum des Klägers übergehenden Grundstücksanteils der Liegenschaft am D. -weg 1 in E. auf CHF 850'000, die Festlegung des Wertes der Hypothek auf CHF 562'200 statt auf 536'275 und die Kürzung des güterrechtlichen Anspruchs der Berufungsführerin von CHF 143'900 auf CHF 80'765.65 betrifft, wegen Willensmängeln bzw. fehlendem Konsens aufzuheben;
Es sei vom Obergericht ein neuer Teilentscheid zu fällen und es sei für die Liegenschaft am D. -weg 1, E. statt eines Wertes von CHF 850'000 der Wert gestützt auf die Verkehrswertschätzung von
vom 8. / 10. Oktober 2022 auf einen mittleren Wert von
CHF 1'125'000 festzusetzen (Verkehrswertschätzung: CHF 1'100'000- 1'150'000), sodass der Anrechnungswert des ins Eigentum des Klägers übergehenden Grundstücksanteils CHF 562'500 beträgt, wodurch der Berufungsgegner verpflichtet wird, der Berufungsführerin zusätzlich CHF 137'500 zu bezahlen (zahlbar bis spätestens 30 Tage nach rechtskräftigem Urteil).
Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, einen neuen Teilentscheid zu fällen und für die Liegenschaft am D. -weg 1, E. statt ei- nes Wertes von CHF 850'000 den Wert gestützt auf die Verkehrswertschätzung von I. vom 8. Oktober 2022 auf einen mittleren Wert von CHF 1'125'000 festzusetzen (Verkehrswertschätzung: CHF 1'100'000-1'150'000), sodass der Anrechnungswert des ins Eigentum des Klägers übergehenden Grundstücksanteils CHF 562'500 beträgt, wodurch der Berufungsgegner verpflichtet wird, der Berufungsführerin zusätzlich CHF 137'500 zu bezahlen (zahlbar bis spätestens 30 Tage nach rechtskräftigem Urteil).
Es sei vom Obergericht ein neuer Teilentscheid zu fällen und darin der Betrag der Hypothek auf die Liegenschaft in Ziff. 6 ab) der Teilvereinbarung vom 22. September 2022 auf CHF 536'275 und nicht
CHF 562'000 festzusetzen, der Entscheid gestützt darauf zu fällen und daher der Berufungsgegner zu verpflichten, der Berufungsführerin aus ehegüterrechtlicher Auseinandersetzung zusätzlich CHF 25'725 zu zahlen (zahlbar bis spätestens 30 Tage nach rechtskräftigem Urteil).
Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, einen neuen Teilentscheid zu fällen und darin den Betrag der Hypothek auf die Liegenschaft in Ziff. 6 ab) der Teilvereinbarung vom 22. September 2022 auf
CHF 536'275 und nicht CHF 562'000 festzusetzen, den neuen Entscheid gestützt darauf zu fällen und daher der Berufungsgegner zu verpflichten, der Berufungsführerin aus ehegüterrechtlicher Auseinan- dersetzung zusätzlich CHF 25'725 zu zahlen (zahlbar bis spätestens 30 Tage nach rechtskräftigem Urteil).
Schliesslich sei vom Obergericht ein neuer Teilentscheid zu fällen und darin festzulegen, dass der Berufungsführerin vom Berufungsgegner der Betrag von CHF 143'900 statt wie in Ziff. 6c der Teilvereinbarung vom 22. September 2022 CHF 80'765.65 zu bezahlen sei (zahlbar bis spätestens 30 Tage nach rechtskräftigem Urteil).
Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, einen neuen Teilentscheid zu fällen und darin den Berufungsgegner anzuweisen, der Berufungsführerin den Betrag von CHF 143'900 statt wie in Ziff. 6c der Teilvereinbarung vom 22. September 2022 CHF 80'765.50 zu (zahlbar bis spätestens 30 Tage nach rechtskräftigem Urteil).
Der Berufungsführerin sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren; sie sei deswegen von der Zahlung eines Kostenvorschusses zu befreien.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Berufungsgegners.
I.
Die Parteien waren seit dem tt. Januar 2002 verheiratet und haben zwei gemeinsame Kinder, G. (Jg. 2003) und H. (Jg. 2005). Mit Eingabe vom 2. Februar 2018 (Urk. 1) erhob der Kläger und Berufungsbeklagte (fortan: Kläger) bei der Vorinstanz eine Scheidungsklage gegen die Beklagte und Berufungsklägerin (fortan: Beklagte). Der weitere Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann dem angefochtenen Entscheid entnommen werden (Urk. 235 S. 6 ff.). Am 24. Oktober 2022 erliess die Vorinstanz das eingangs wiedergegebene Urteil (Urk. 212 S. 6 ff. [unbegründet]; Urk. 226 S. 24 ff. = Urk. 235 S. 24 ff. [begrün- det]).
Dagegen erhob die Beklagte mit Eingabe vom 1. Februar 2023 rechtzeitig (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO und Urk. 227 S. 2) Berufung mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen (Urk. 234). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-233). Da sich die Berufung – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Berufungsantwort (Art. 312 Abs. 1 ZPO).
II.
Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen,
inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Dazu hat sich die Berufungsklägerin inhaltlich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinan- derzusetzen und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzuzeigen, woraus sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Pauschale Verweisungen auf frühere Rechtsschriften Vorbringen genügen hierfür nicht (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3 = Pra 105/2016 Nr. 99; BGE 138 III 374
E. 4.3.1 = Pra 102/2013 Nr. 4; BGer 5A_164/2019 vom 20. Mai 2020, E. 5.2.3).
Was nicht nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.H.; BGer 5A_164/2019 vom
20. Mai 2020, E. 5.2.3).
III.
1. Mit Bezug auf die Genehmigung der Vereinbarung der Parteien betreffend Güterrecht erwog die Vorinstanz, es sei lediglich zu prüfen, ob die getroffene Regelung offensichtlich unangemessen sei (Art. 279 Abs. 1 ZPO). Die Parteien hätten sich in ihrer Teilvereinbarung vom 22. September 2022 darauf geeinigt, dass dem Kläger die im gemeinsamen Miteigentum stehende Stockwerkeigentumseinheit am D. -weg 1 in E. zu Alleineigentum zuzuweisen sei. Den Netto- Verkehrswert hätten sie – unter Berücksichtigung der latent auf dem Objekt lastenden Grundsteuern – auf Fr. 850'000.– festgelegt. Den Anrechnungswert des ins Eigentum des Klägers übergehenden Grundstücksanteils hätten die Parteien mit Fr. 425'000.– festgesetzt, welcher durch Übernahme des internen Schuldanteils der Beklagten von Fr. 281'100.– (Fr. 562'200.– / 2) durch den Kläger sowie im Betrag von Fr. 143'900.– verrechnungsweise durch Bezahlung einer güterrechtlichen Ausgleichszahlung getilgt werde. Weiter habe sich die Beklagte verpflichtet, dem Kläger bis Ende März 2023 die Liegenschaft in gereinigtem und bezüglich der Gerätschaften und der Storen funktionsfähigem Zustand zu übergeben und die Liegenschaft zu verlassen. Im Übrigen sei jegliche Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel seitens der Beklagten wegbedungen worden. Schliesslich hätten die Parteien beantragt, das Grundbuchamt F. im Urteilsdispositiv anzuweisen, nach Rechtskraft des Scheidungsurteils die Handän- derung im Grundbuch einzutragen, wobei sie je zur Hälfte die Kosten des Grundbuchamtes übernehmen würden. Weiter hätten die Parteien unter Berücksichtigung der weiteren Vermögenswerte und Schulden – insbesondere unter Berücksichtigung der amerikanischen 401k-Vorsorgeguthaben im Güterrecht – eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von Fr. 80'765.65 vereinbart, geschuldet vom Kläger an die Beklagte. Schliesslich hätten sie bestätigt, damit vollständig güterrechtlich auseinandergesetzt zu sein (Urk. 235 S. 14 f.).
Die Zuteilung der ehelichen Liegenschaft ins Alleineigentum des Klägers erweise sich nicht als offensichtlich unangemessen, zumal eine Zuweisung an die Beklagte mangels Vorlage einer Finanzierungsbestätigung von vornherein nicht in Betracht komme. Von der Beklagten werde im Rahmen ihres Antrags auf Nichtgenehmigung insbesondere die Festlegung des Verkehrswerts der besagten Liegenschaft auf Fr. 850'000.– sowie die Höhe der bestehenden Hypothekarschuld moniert (Urk. 206). Dieser Nettoverkehrswert der Liegenschaft (nach Abzug der latenten Steuern sowie einer Vorfälligkeitsentschädigung) von Fr. 850'000.– basiere auf der Schätzung im gerichtlichen Verkehrswertgutachten vom 25. Mai 2018 und sei im Rahmen der Parteivorträge beider Parteien ebenso unbestritten gewesen wie der Betrag der Hypothekarschuld von Fr. 562'200.– (mit Verweis auf Urk. 41, Urk. 159 Rz. 55 und Urk. 151A Rz. 89, 3. Absatz). Zudem habe der Kläger in den Parteivorträgen zuletzt darauf verzichtet, Investitionen geltend zu machen, weshalb infolge des unbestrittenen Kaufpreises von Fr. 781'000.– von ei- nem ebenfalls unbestrittenen Mehrwert von Fr. 69'000.– auszugehen gewesen sei (mit Verweis auf Urk. 159 Rz. 55, Urk. 151A Rz. 89, 1. Absatz, und Urk. 164 Rz. 50-56). Insgesamt sei nicht ersichtlich, in welcher Hinsicht die güterrechtliche Vereinbarung bei Berücksichtigung des gutachterlich festgestellten und zwischen den Parteien (im Übrigen auch im Rahmen der Vergleichsgespräche vor Schranken am 22. September 2022) unbestrittenen Verkehrswerts von Fr. 850'000.– und
einer Hypothekarschuld von Fr. 562'200.– offensichtlich unangemessen sein könnte (Urk. 235 S. 15 f.).
Weiter sei von der Beklagten vorgebracht worden, bei der Berechnung der güterrechtlichen Ausgleichszahlung seien ausstehende Unterhaltsbeiträge im Betrag von Fr. 27'000.– nicht berücksichtigt worden (Urk. 206 S. 2). Als Erstes falle diesbezüglich auf, dass die Beklagte selbst in ihren Parteivorträgen nicht explizit die Anrechnung dieser Unterhaltsbeiträge beantragt habe (mit Verweis auf
Urk. 62 Rz. 196 f.; Urk. 151A Rz. 94) und der Kläger die Schuld bloss bei der Vorschlagsberechnung berücksichtigt haben wolle (Urk. 50 Rz. 62; Urk. 144 Rz. 99), womit eine genügende Einbringung des Prozessthemas fraglich sei, aber im Ergebnis offen bleiben könne. Betreffe nämlich eine Errungenschaftsschuld eines Ehegatten eine Errungenschaftsforderung des andern, könne sie zufolge Neutralisierung im Rahmen des Beteiligungsanspruches nach Art. 215 ff. ZGB unberücksichtigt bleiben, wenn für die Vorschlagsteilung für beide Ehegatten der gleiche Teilungsschlüssel gelte und kein Ehegatte einen Rückschlag aufweise, was vorliegend der Fall sei (mit Verweis auf BSK ZGB I-Hausheer/Aebi-Müller,
Art. 205 N 27). Dies bedeute, dass weder bei der Vorschlagsberechnung eine Schuld beim Kläger und eine Forderung bei der Beklagten zu berücksichtigen noch eine separate Schuldrückzahlung im Sinne von Art. 205 Abs. 3 ZGB anzurechnen seien, da sich dies im Endeffekt zur Nullsumme ausgleichen würde. Entsprechend sei bei der Berechnung der güterrechtlichen Ausgleichszahlung zu Recht die streitgegenständliche Unterhaltsschuld weder in den Vorschlagsberechnungen noch bei den gegenseitigen Schulden angerechnet worden (Urk. 235 S. 16 f.).
In den Parteivorträgen sei strittig gewesen, ob die amerikanischen Vorsorgeguthaben der Parteien bei der K. Bank (von ihnen als 401(k)-Guthaben bezeichnet) dem Vorsorgeausgleich dem Güterrecht zuzuordnen seien. Wesentlich erscheine hierbei vor allem der Umstand, dass beide Parteien ihre Guthaben jeweils nach dem Wegfall der Arbeitstätigkeit unbestrittenermassen in ei- nen Individual Retirement Account (kurz: IRA) umgewandelt hätten. Während die 401(k)-Vorsorgemöglichkeit jeweils vom Arbeitgeber bereitgestellt werden müsse
und auch die Investitionsmöglichkeiten vom Arbeitgeber ausgewählt würden, kön- ne der Arbeitnehmer ohne Zutun des Arbeitgebers einen IRA besitzen und sei in den Investitionsmöglichkeiten nicht beschränkt. Die Anbindung an den Arbeitgeber und dessen einschränkende Vorgaben seien somit nach dem sog. Rollover nicht mehr gegeben. Die Merkmale der Freiwilligkeit, der Steuerbegünstigung, des möglichen Vorbezugs und der Wahl der Anlagestrategie blieben zudem bei den IRA's bestehen. Spätestens mit dem Rollover bzw. mit der Umwandlung in IRA-Guthaben seien die Guthaben also deutlich näher mit der schweizerischen
3. Säule-Vorsorgelösung verwandt. Dass die Parteien sich auf eine Berücksichtigung der Guthaben im Güterrecht geeinigt hätten, erweise sich deshalb nicht als offensichtlich unangemessen (Urk. 235 S. 17).
Die Beklagte mache schliesslich sinngemäss geltend, es sei nicht erklärlich bzw. offensichtlich unangemessen, dass die güterrechtliche Ausgleichszahlung tiefer sei als die Entschädigung des Klägers für die Übernahme ihres hälftigen Eigentumsanteils an der ehelichen Liegenschaft (Urk. 206 S. 2). Wie die Beklagte aber im Folgesatz zutreffend vermute (insbesondere weil ihr dies im Rahmen der Präsentation des Vergleichsvorschlags an der Beweisverhandlung auch übersetzt worden sei), sei für die tiefere Ausgleichszahlung vor allem die Ersatzforderung aus Eigengut des Klägers hinsichtlich der Liegenschaft entscheidend. Dies, nach- dem ansonsten die etwas höheren Kontovermögen des Klägers und die gleichzeitig etwas tieferen Schulden bei der Beklagten zu ähnlichen Vorschlägen der Parteien führen würden. Aus den Angaben des Klägers anlässlich der Parteibefragung (Urk. 200 S. 4 ff.) und den im Recht liegenden Steuerunterlagen der Jahre 2001, 2002 und 2006 (Urk. 51/23, 51/25 und 146/42) ergebe sich, dass der Kläger seine bei Heirat am 1. April 2002 bestehenden Ersparnisse von Fr. 64'521.–
(Urk. 50 Rz. 52) bis Ende Jahr 2002 auf rund Fr. 125'000.– erhöht und danach ab Ende 2002 bis kurz vor dem Kauf der Liegenschaft im Sommer 2006 in den USA wohnend nicht benutzt habe, zumal in dieser Zeit für die Lebenshaltung das US- Erwerbseinkommen und entsprechend USD-Konten verwendet worden seien. Entsprechend erweise es sich nicht als offensichtlich unangemessen, dass dem Kläger eine Ersatzforderung aus Eigengut (zzgl. Mehrwertanteil) angerechnet worden sei und deshalb im Ergebnis eine tiefere güterrechtliche Ausgleichszahlung als die Entschädigungsforderung für die Übernahme des Eigentumsanteils resultiert habe. Die vorliegende güterrechtliche Vereinbarung beruhe somit nicht nur auf freiem Willen und reiflicher Überlegung, sie sei auch klar und vollständig und im Ergebnis nicht offensichtlich unangemessen, weshalb sie zu genehmigen sei (Urk. 235 S. 18).
2. Die Beklagte rügt zusammengefasst, sie sei nach einer zehnstündigen Verhandlung dazu gedrängt worden, die vorgelegte Vereinbarung ungelesen zu unterzeichnen. Beim Unterschreiben sei sie davon ausgegangen, dass die Vereinbarung das enthalte, was sie verlangt habe, was jedoch nicht der Fall gewesen sei. Insbesondere sei der Wert der im Miteigentum der Parteien stehenden Liegenschaft zu tief und die Hypothekarbelastung zu hoch angesetzt worden. Des Weiteren sei die güterrechtliche Ausgleichszahlung infolge der Zuweisung der gemeinsamen Liegenschaft ins Alleineigentum des Klägers in nicht nachvollziehbarer Weise von Fr. 143'900.– auf Fr. 80'675.– gekürzt worden. All dies habe sie jedoch nicht erkannt und sei insofern einem Irrtum unterlegen. Die Scheidungskonvention sei nach dem hypothetischen Parteiwillen zu korrigieren und der Kläger sei in der Folge zu verpflichten, ihr aus Güterrecht zusätzlich insgesamt
Fr. 226'359.35 (= Fr. 63'134.35 + Fr. 137'500.– + Fr. 25'725.–) zu bezahlen
(Urk. 234 S. 4 ff.).
Gemäss Art. 279 Abs. 1 ZPO genehmigt das Gericht die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen, nachdem es sich davon überzeugt hat, dass die Ehegatten sie aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung geschlossen haben und sie klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist. Die Genehmigung nach Art. 279 Abs. 1 ZPO setzt daher auch voraus, dass die Vereinbarung gültig zu Stande gekommen ist, ihr Abschluss namentlich weder mit einer absichtlichen Täuschung i.S. des Art. 28 OR behaftet war noch die Folge einer Furchterregung
i.S. des Art. 29 f. OR eines wesentlichen Irrtums einer Partei i.S. des Art. 23 f. OR ist (BGer Urteil 5A_683/2014 vom 18. Mai 2015, E. 6.1; BGer 5A_187/2013 vom 4. Oktober 2013, E. 7.1).
Wenn sich eine Partei zu Recht auf einen solchen Mangel beruft, führt dies dazu, dass die Vereinbarung einseitig unverbindlich ist und in ihrer Gesamtheit
keine Wirkungen entfaltet. Die Beklagte macht zwar Mängel i.S. der Art. 23 ff. OR geltend. Sie leitet daraus allerdings keine Unverbindlichkeit der gesamten Vereinbarung ab, sondern lediglich eine punktuelle, nämlich eine Korrektur der Vereinbarung nach ihren Vorstellungen (vgl. Urk. 234 S. 10 Rz. 35). Das ist nicht möglich, weil es der Rechtsfolge der Unverbindlichkeit widerspricht und das Gericht nur über die – ausnahmsweise auch bloss teilweise – (Nicht-) Genehmigung einer Scheidungsvereinbarung, nicht aber über deren Anpassung Abänderung befinden kann (ZK ZPO-Sutter-Somm/Gut, Art. 279 N 19 f.; BK ZPO-Spycher,
Art. 279 N 36; FamKomm Scheidung-Stein, Art. 279 N 35; Dolge, DIKE-Komm- ZPO, Art. 279 N 14 f.; OGer ZH LC160036 vom 14. November 2016, E. II/3.1.2).
Die Beklagte verlangt mit der Berufung insofern Unmögliches bzw. Unzulässiges, weshalb auf die Berufung nicht einzutreten ist (vgl. OGer ZH LC180032 vom
11. Dezember 2018, E. 3.2.1).
Der Berufung wäre allerdings aus den nachfolgend dargelegten Gründen auch dann kein Erfolg beschieden gewesen, wenn darauf einzutreten gewesen wäre.
Die Beklagte macht geltend, sie sei in der überlangen Verhandlung dazu gedrängt worden, die Vereinbarung ungelesen und unübersetzt zu unterzeichnen. Dabei habe sie derart unter Druck gestanden, dass sie die Teilvereinbarung nicht mit ihrer Unterschrift habe versehen können, sondern bloss einen «Kritzel» darunter gesetzt habe (Urk. 234 S. 5 ff. Rz. 7, 12, 16 und 22).
Die Beklagte konkretisiert nicht ansatzweise, inwiefern sie unter Druck gesetzt wurde. Dies ist auch nicht ersichtlich: So wurde die am 22. September 2022 getroffene Vereinbarung zwar nach einer überaus langen Verhandlung erst spät am Abend unterzeichnet (Prot. I S. 66). Die Beklagte war aber anwaltlich vertreten (Prot. I S. 65) und hätte daher ohne Weiteres selbst mithilfe ihrer Anwältin intervenieren und die Unterzeichnung der Vereinbarung verweigern können, hätte sie sich unter Druck gesetzt gefühlt (vgl. BGer 5A_96/2018 vom 13. August 2018,
E. 2.2.6). Soweit die Beklagte vorbringt, die Dolmetscherin habe auf eine Übersetzung der vorgelegten Konvention verzichtet (Urk. 234 S. 6 Rz. 12), erweist sich dies als aktenwidrig, da die Dolmetscherin unterschriftlich bestätigte, die Vereinbarung übersetzt zu haben (Urk. 202 S. 6). Abgesehen davon ist weder dargetan noch ersichtlich, weshalb die Beklagte nicht – allenfalls mithilfe ihrer Anwältin – intervenierte und auf einer Übersetzung bestand, wenn eine solche tatsächlich unterblieben sein sollte, obschon die Beklagte darauf angewiesen gewesen wäre.
Die Beklagte bringt weiter vor, sie sei während der Verhandlung davon ausgegangen, man berücksichtige in der Vereinbarung den Marktwert der Liegenschaft. Erst nach der Verhandlung habe sie festgestellt, dass sie sich diesbezüglich geirrt habe und der Wert der Liegenschaft einiges höher liege als in der Vereinbarung vom 22. September 2022 festgehalten worden sei (Urk. 234 S. 6 ff.
Rz. 10 und 17 ff.).
Diese Ausführungen stehen im Widerspruch zum Vorbringen der Beklagten, sie habe bereits anlässlich der Vergleichsgespräche – deren Inhalt entgegen der Ansicht der Beklagten (Urk. 234 S. 6 Rz. 10) nicht zu protokollieren ist (ZK ZPO- Leuenberger, Art. 235 N 10) – dagegen protestiert, den Wert der Liegenschaft auf Fr. 850'000.– festzulegen, da es nicht (mehr) ihrem Willen entsprochen habe, den Wert so tief anzusetzen (Urk. 234 S. 6 Rz. 10; vgl. zur diesbezüglichen Behauptung der Beklagten: Urk. 151A S. 20). Entsprechend unterlag die Beklagte bei der Festsetzung des anzurechnenden Werts der Liegenschaft keinem Irrtum. Abgesehen davon ist zu berücksichtigen, dass beim Betrag von Fr. 850'000.– die Grundstückgewinnsteuern in der Höhe von rund Fr. 15'000.– (vgl. Urk. 144 S. 31; von der Beklagten nicht bestritten [vgl. Urk. 151A S. 19 f.]) bereits abgezogen wurden (Urk. 202 S. 4 Ziff. 6a/ac). Der in der Vereinbarung festgesetzte Wert liegt somit nur unwesentlich (1.7%) unter dem Verkehrswert von Fr. 880'000.–, welcher im Rahmen eines kurz nach Klageeinreichung eingeholten gerichtlichen Gutachtens ermittelt worden war (Urk. 41), und ist daher nicht offensichtlich unangemessen.
Die Beklagte beanstandet weiter, es sei eine zu hohe Hypothekarschuld angerechnet worden, da sich diese am 22. September 2022 nicht wie von ihr irrtümlich angenommen auf Fr. 562'000.–, sondern auf Fr. 536'275.– belaufen habe (Urk. 234 S. 9 Rz. 25).
Die Beklagte scheint zu übersehen, dass bei Scheidung die Auflösung des Güterstands auf den Tag zurückbezogen wird, an dem das Begehren eingereicht worden ist (Art. 204 Abs. 2 ZGB). Massgebend ist demnach nicht die Höhe der Hypothekarschuld bei Abschluss der Vereinbarung, sondern bei Einreichung der Scheidungsklage am 2. Februar 2018. Zu diesem Zeitpunkt belief sich die Hypothekarschuld auf Fr. 563'725.– (Urk. 16/23). Die Parteien gingen in ihren Rechtsschriften von einer geringfügig tieferen Schuld von Fr. 562'200.– aus (Urk. 144
S. 32 und Urk. 151A S. 20). Die Differenz ist mit der per Ende März 2018 – mithin nach dem Stichtag für die güterrechtliche Auseinandersetzung – geleisteten Amortisationsrate in der Höhe von Fr. 1'525.– zu erklären (vgl. Urk. 16/23 S. 1 und Urk. 51/26: Hypothekarschuld von Fr. 562'200.– per 16. Mai 2018). Nach dem Gesagten erweist sich die Rüge, es sei in der Vereinbarung fälschlicherweise eine zu hohe Hypothekarschuld berücksichtigt worden, als unbegründet.
Schliesslich rügt die Beklagte, sie könne nicht nachvollziehen, wieso die güterrechtliche Ausgleichszahlung infolge der Zuweisung der gemeinsamen Liegenschaft ins Alleineigentum des Klägers von Fr. 143'900.– auf Fr. 80'675.– gekürzt worden sei. Auch diesen Fehler habe sie erst nach Unterzeichnung der Vereinbarung bemerkt (Urk. 234 S. 8 Rz. 22).
Zwischen den Parteien war im vorinstanzlichen Verfahren insbesondere strittig, ob die gemeinsame Liegenschaft nur mit Errungenschaftsmitteln auch mit Eigengut des Klägers im Umfang von Fr. 65'000.– finanziert wurde (vgl. Beweissatz 9 in der Verfügung vom 7. Januar 2022 [Urk. 172 S. 7]). Über diesen strittigen Punkt haben sich die Parteien in der Vereinbarung, welche anlässlich der Verhandlung vom 22. September 2022 geschlossen wurde, geeinigt. Beide Parteien waren anlässlich dieser Verhandlung anwaltlich vertreten. Mit der Vereinbarung haben die Parteien eine Ungewissheit unter Verzicht auf eine autoritative gerichtliche Beurteilung geregelt. Diesbezüglich ist eine Anfechtung wegen Grundlagenirrtums ausgeschlossen (BGE 130 III 49 E. 1.2; BGer 5A_187/2013 vom 4. Oktober 2013, E. 7.1; Gauch/Schluep/Schmid/Emmenegger, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 11. Aufl. 2020, Rz 939). Abgesehen davon legt die Beklagte nicht dar, weshalb die Berücksichtigung der vom Kläger
geltend gemachten Ersatzforderung aus Eigengut offensichtlich unangemessen sein soll; mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 235 S. 18) setzt sie sich nicht auseinander und genügt insofern ihrer Begründungsobliegenheit nicht (vgl. oben Ziff. II/2.2).
Zusammengefasst erweisen sich die von der Beklagten gegen den angefochtenen Entscheid erhobenen Rügen allesamt als unbegründet.
IV.
1. Die Beklagte ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das zweitinstanzliche Verfahren (Urk. 234 S. 3). Dieses Gesuch ist jedoch zufolge Aussichtslosigkeit der Berufung (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen
(Art. 117 lit. b ZPO).
Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'500.– festzusetzen. Die Kosten sind ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Beklagten zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Kläger mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Das Gesuch der Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren wird abgewiesen.
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt.
Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklagten auferlegt.
Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage der Doppel von Urk. 234, 236 und 237/2-12, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 13. März 2023
Obergericht des Kantons Zürich
Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
versandt am: lm
lic. iur. M. Hochuli
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