Zusammenfassung des Urteils LC230001: Obergericht des Kantons Zürich
Die Autorität tutelar der Gemeinde A. hat die endgültige Aufhebung des Widerspruchs von B. in Höhe von CHF 34'040.00 plus Zinsen beantragt. Der erste Richter hat den Antrag nur bis zu CHF 32'680.00 (zzgl. Zinsen) bewilligt, da die tatsächliche Zahlung bestimmter Beträge nicht glaubhaft gemacht wurde. Die Autorität tutelar hat Berufung eingelegt und ihre ursprünglichen Anträge erneuert. Das Gericht entschied, dass der Antrag auf Aufhebung aufgrund der vorgelegten Unterlagen insgesamt abgelehnt werden sollte, aber aufgrund des Verbots der reformatio in pejus war es gezwungen, das Urteil des ersten Richters zu bestätigen.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | LC230001 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 07.03.2023 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Ergänzung eines ausländischen Scheidungsurteils |
Schlagwörter : | Unterhalt; Unterhalts; Berufung; Recht; Urteil; Volljährigkeit; Unterhaltsbeiträge; Beklagten; Tochter; Ausbildung; Parteien; Vorinstanz; Einkommen; Berufungskläger; Urteils; Kinder; Entscheid; Eltern; Bezirks; Ziffer; Unterhaltsbeiträgen; Bundesgericht; Bezirksgericht; Mitteilung; Dispositiv-Ziff; Portugal |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 133 ZGB ;Art. 277 ZGB ;Art. 278 ZGB ;Art. 286 ZGB ;Art. 310 ZPO ;Art. 311 ZPO ;Art. 317 ZPO ;Art. 57 ZPO ;Art. 90 BGG ; |
Referenz BGE: | 133 III 614; 138 III 217; 138 III 374; 139 III 401; 147 III 265; |
Kommentar: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LC230001-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi
Beschlüsse und Urteil vom 7. März 2023
in Sachen
,
Beklagter und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
gegen
,
Klägerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y.
betreffend Ergänzung eines ausländischen Scheidungsurteils
Rechtsbegehren:
(act. 1 S. 2; act. 48 S. 2 f.; Prot. S. 58, teilweise sinngemäss)
Es sei das Scheidungsurteil vom 21. Juni 2019 des Gerichtshofs des Bezirks Braga (Verf. Nr. 1067/19.3T8BRG), Portugal, wie folgt zu ergänzen:
Es sei die Tochter C. , geb. tt.mm 2010, unter die alleinige elterliche Sorge der Klägerin zu stellen;
Es sei die Tochter C. , geb. tt.mm 2010, unter der alleinigen Obhut der Klägerin zu belassen;
Es sei auf die Anordnung einer Betreuungsregelung (persönlicher Verkehr bzw. Besuchsrecht) zu verzichten;
a) Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin an den Unterhalt von C. , geb. tt.mm 2010, angemessene monatliche, in- dexierte Unterhaltsbeiträge (zzgl. Kinder-/Familienzulagen) in der Höhe von mindestens CHF 1'644.zu bezahlen (Barunterhalt), ab Rechtskraft des Urteils bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung auch über die Volljährigkeit von C. hinaus;
Die Kinderunterhaltsbeiträge seien zahlbar an die Klägerin, jeweils monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats,
auch über die Volljährigkeit von C.
hinaus, solange diese
bei der Klägerin wohnt und keine eigenen Ansprüche an den Beklagten stellt bzw. eine andere Zahlstelle bezeichnet;
Die Anpassung der Bezifferung der beantragten Kinderunterhaltsbeiträge nach Durchführung des Beweisverfahrens bleibt ausdrücklich vorbehalten;
b) Darüber hinaus sei der Beklagte zu verpflichten, sich an
ausserordentlichen Kinderkosten der Tochter C.
(z.B.
Zahnkorrekturen, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen, etc.) zur Hälfte zu beteiligen nach Vorlage der entsprechenden Rechnungen und soweit die Kosten nicht durch Dritte, insbeson- dere Versicherungen, gedeckt werden;
Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin monatliche, in- dexierte persönliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von mindestens CHF 570.zu bezahlen, ab Rechtskraft des Urteils bis und mit September 2026;
Die Unterhaltsbeiträge seien zahlbar monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats;
Die Anpassung der Bezifferung der beantragten Unterhaltsbeiträge nach Durchführung des Beweisverfahrens bleibt aus- drücklich vorbehalten;
Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Beklagte seiner Unterhaltspflicht seit September 2020 bis heute nicht nachgekommen ist und die entsprechenden Unterhaltsbeiträge allesamt voll- umfänglich ausstehend sind.
Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV- Renten seien ausschliesslich der Klägerin anzurechnen;
Es sei der Ausgleich der beruflichen Vorsorge im Sinne von Art. 122 ff. ZGB wie folgt vorzunehmen: Es sei die Vorsorgeeinrichtung des Beklagten, die D. AG, anzuweisen, den Betrag von CHF 33'402.zzgl. Zins ab 1. April 2019 auf das Vorsorgekonto der Klägerin (E. Pensionskasse) zu überweisen;
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Beklagten.
Urteil des Einzelgerichts:
Es wird festgehalten, dass die Ehe der Parteien mit Urteil des Gerichtshofs Braga in Portugal vom 21. Juni 2019 rechtskräftig geschieden worden ist.
Der Klägerin wird die alleinige elterliche Sorge für die Tochter C. , geboren am tt.mm 2010, übertragen.
Die Obhut für die Tochter C. , geboren am tt.mm 2010, wird der Klägerin zugeteilt.
Der Beklagte ist berechtigt und verpflichtet, die Tochter C.
jährlich
während insgesamt vier Wochen in der schulfreien Zeit auf eigene Kosten zu sich mit sich zu Besuch zu nehmen.
Die Parteien haben die Aufteilung der Ferien beziehungsweise die Aus- übung der Besuchskontakte jeweils mindestens zwei Monate im Voraus abzusprechen. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht zu und in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Mutter.
Weitergehende abweichende Besuchskontakte nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten.
Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für die Tochter C. die folgenden monatlichen Kinderunterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälliger Familienzulagen, welche derzeit die Klägerin bezieht) zu bezahlen:
Fr. 1'290.– ab Rechtskraft des Urteils bis und mit September 2026 Fr. 1'160.– ab 1. Oktober 2026.
Die Unterhaltsbeiträge und die allfälligen Familienzulagen sind an die Klägerin zahlbar und zwar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.
Die Zahlungsmodalitäten gelten bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus, solange die Tochter im Haushalt der Klägerin lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.
Der Antrag der Klägerin betreffend Verpflichtung des Beklagten zur Beteiligung an ausserordentlichen Kinderkosten wird abgewiesen.
Der Antrag der Klägerin betreffend Vormerknahme der Ausstände wird abgewiesen.
Der Antrag der Klägerin betreffend Verpflichtung des Beklagten zur Leistung von nachehelichem Unterhalt wird abgewiesen.
Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 5 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Oktober 2022 von 104,6 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie werden jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2024, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres angepasst. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel:
Neuer Unterhaltsbeitrag =
alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index alter Index
Die Pensionskasse F. , … [Adresse], wird angewiesen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Vorsorgekonto des Beklagten (AHV-Nr. 1, Referenz-Nr. 2) den Betrag von Fr. 12'701.20 zuzüglich Zins ab 1. April 2019, auf das Vorsorgekonto der Klägerin bei der Pensionskasse E. , … [Adresse] (AHV-Nr. 3, Referenz-Nr. 4) zu überweisen.
Die Erziehungsgutschrift für die Berechnung der AHV/IV-Renten wird allein der Klägerin angerechnet. Es ist Sache der Klägerin, die betroffenen Ausgleichskassen zu informieren.
Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 6'000.– ; die Barauslagen betragen: Fr. 645.– Dolmetscherkosten.
Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
(Mitteilungen)
(Rechtsmittel)
Berufungsanträge des Beklagten und Berufungsklägers:
(act. 116 S. 2)
1. Das Disp. Ziff. 5 des Urteils vom 22. November 2022 sei aufzuheben;
Der Berufungskläger sei zu verpflichten, Unterhaltsbeiträge bis zur Volljährigkeit zu leisten;
Eventualiter seien beide Parteien zu angemessenen Mündigenunterhaltsbeiträgen zu verpflichten, max. CHF 150.für den Berufungskläger;
Es sei dem Berufungskläger für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben;
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST).
Erwägungen:
Die Klägerin und Berufungsbeklagte (fortan: Klägerin) und der Beklagte und Berufungskläger (fortan: Beklagter) heirateten im Jahr 1996. Sie haben zwei gemeinsame Kinder, die heute volljährige Tochter G. und die noch minderjährige Tochter C. , geboren am tt.mm 2010. Die Ehe wurde mit Urteil des Gerichtshofs des Bezirks Braga, Portugal, vom 21. Juni 2019 geschieden (act. 4/1). Am 30. Dezember 2019 heiratete der Beklagte erneut. Seine neue Ehefrau lebt in Portugal und ist Mutter von zwei voll- und zwei minderjährigen Kindern. Per tt. August 2020 zog auch der Beklagte nach Portugal (act. 21 S. 5; act. 119 S. 3).
Mit Eingabe vom 11. Juni 2020 machte die Klägerin beim Einzelgericht
(7. Abteilung) des Bezirksgerichts Zürich (fortan: Vorinstanz) ein Verfahren betreffend Ergänzung des ausländischen Scheidungsurteils anhängig (act. 1). Der Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens ist im angefochtenen Urteil der Vorinstanz vom 22. November 2022 dargestellt (act. 119 S. 2 f.); darauf kann verwiesen wer- den. Das Urteilsdispositiv ist vorne wiedergegeben.
Mit Eingabe vom 16. Januar 2023 erhob der Beklagte Berufung mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen (act. 116). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-114). Das Verfahren ist spruchreif.
Beim Urteil der Vorinstanz handelt es sich um einen berufungsfähigen Entscheid (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Berufung wurde form- und fristgerecht erhoben (Art. 311 ZPO; vgl. act. 110) und der Beklagte ist beschwert. Der Berufung steht insoweit nichts entgegen.
Mit Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht allerdings grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Die Parteien haben mittels klarer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo sie die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben haben. Sie haben die von ihnen kritisierten Erwägungen des angefochtenen Entscheids wie auch die Aktenstücke, auf die sie ihre Kritik stützen, genau zu bezeichnen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_580/2015 vom 11.04.2016
E. 2.2). In rechtlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht bei dieser Prüfung jedoch weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die mit den Rügen vorgetragenen Argumente der Parteien gebunden, sondern sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Das Berufungsgericht kann die Rügen der Parteien auch mit abweichenden Erwägungen gutheissen abweisen (BGer 2C_124/2013 vom 25.11.2013 E. 2.2.2). Neue Tatsachen und Beweismittel kön- nen nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO vorgebracht werden.
Der Beklagte beschränkt seine Berufung auf die Frage der Festlegung von Unterhaltsbeiträgen für die Tochter C. über die Volljährigkeit hinaus gemäss Dispositiv-Ziffer 5 des Urteils der Vorinstanz (act. 116 S. 2 f.). Nicht angefochten sind die übrigen Dispositiv-Ziffern des vorinstanzlichen Urteils. Diese sind rechtskräftig geworden, was vorzumerken ist. Die Vorinstanz wird die damit zusammenhängenden Mitteilungen vorzunehmen haben.
Der Beklagte führt aus, die Klägerin habe im vorinstanzlichen Verfahren Unterhaltsbeiträge über die Volljährigkeit hinaus beantragt, aber dies in der Klagebegründung nicht begründet, während er (der Beklagte) die Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen bis zur Volljährigkeit (mm 2028) beantragt habe (act. 116 S. 3). Das Bundesgericht habe im Urteil 5A_311/2019 vom 11. November 2020 nur Unterhaltsbeiträge bis zur Volljährigkeit zugesprochen. Es habe (zwar) nicht explizit ausgeführt, dass die Zusprache von Unterhaltsbeiträgen über die Volljährigkeit hinaus unter keinen Umständen zulässig sei. Im konkreten Fall habe es die Ablehnung des Antrags auf Zusprache von Unterhaltsbeiträgen über die Volljährigkeit hinaus (aber) mit der nicht absehbaren Wohn- und Ausbildungssituation sowie den nicht absehbaren Überschüssen der Eltern begründet. Da auch vorliegend weder Wohn- und Ausbildungssituation noch die Überschüsse der Eltern absehbar seien, seien keine Unterhaltsbeiträge über die Volljährigkeit hinaus zuzusprechen. Ferner wären beide Elternteile entsprechend ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit zu Unterhaltsbeiträgen zu verpflichten (act. 116 S. 4). Gemäss dem erwähnten Bundesgerichtsentscheid sei der Mündigenunterhalt maximal auf das familienrechtliche Existenzminimum (einschliesslich der Ausbildungskosten) begrenzt, weil sein Zweck die Ermöglichung einer angemessenen Ausbildung sei und eine fortgesetzte Teilhabe am allenfalls deutlich höheren Lebensstandard der Eltern bis weit ins Erwachsenenalter hinein Kinder mit langer Ausbildungszeit gegenüber solchen mit kurzer Ausbildung in einer von der Sache her nicht zu rechtfertigender Weise bevorteilen würde (act. 116 S. 5 m.H.a. BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020 E. 7.2). Zudem sei anzumerken, dass die Unterhaltspflicht gegenüber seiner neuen Ehefrau und deren vorehelichen minderjährigen Kindern dem Mündigenunterhalt vorgehe (act. 116 S. 5 m.H.a. BGer 5A_457/2018 vom 11.02.2020 und Art. 278 Abs. 2 ZGB). Heute sei noch nicht absehbar, ob und in welcher Höhe seine Ehefrau ein Einkommen erzielen werde. Es sei daher auch nicht absehbar, in welchem Umfang er gegenüber seiner Ehefrau unterhaltspflichtig sein werde. Mündigenunterhalt sei von den Eltern geschul- det, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden dürfe. Es sei auf das effektiv erzielte Einkommen abzustellen und es gölten nicht die gleichen strengen Grundsätze wie beim Minderjährigenunterhalt. Ausgehend von ei- nem aktuellen Einkommen von ca. EUR 800 und einem Bedarf von ca. EUR 650 sei er höchstens zur Leistung eines Unterhaltsbeitrags von ca. EUR 150 imstan- de. Insofern eine Unterhaltspflicht gegenüber der aktuellen Ehefrau bestehe, so sei er
offensichtlich nicht zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen imstande. Demgegen- über könne die Klägerin in einem 100%-Pensum ein Einkommen von ca. CHF 4'500 erzielen und sei imstande, Unterhaltsbeiträge von maximal CHF 1'360 zu leisten (act. 116 S. 5 f.).
1.
1.1 Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert grundsätzlich bis zur Volljährigkeit des Kindes (Art. 277 Abs. 1 ZGB). Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Gemäss Art. 133 Abs. 3 ZGB kann das Scheidungsgericht den Unterhaltsbeitrag über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus festlegen. In der Praxis ist es denn auch üblich, bereits bei der Festlegung des Kindesunterhalts die Unterhaltspflicht über die Volljährigkeit hinaus bis zum ordentlichen Abschluss einer Ausbildung zu regeln (BGer 5A_994/2018 vom 29. Oktober 2019 E. 7.4; FamKomm-BÜCHLER/CLAUSEN,
Art. 133 N 20; BSK ZGB I-FOUNTOULAKIS, Art. 133 N 18, Art. 277 N 23). Dies ge-
schieht vor dem Hintergrund, dass die Ausbildung regelmässig nicht vor dem
18. Lebensjahr abgeschlossen werden kann und sich mit der Zusprechung von Unterhalt auch für die Zeit nach Eintritt der Volljährigkeit verhindern lässt, dass junge Menschen in Ausbildung gezwungen werden, Klage gegen einen Elternteil zu erheben (vgl. BGE 139 III 401 E. 3.2.2 m.H.; BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 5.3.2). Es obliegt dann dem unterhaltspflichtigen Elternteil, erforderlichenfalls auf Abänderung des Unterhalts zu klagen (vgl. Art. 286 Abs. 2 ZGB).
Die Vorinstanz hat damit grundsätzlich zu Recht den Unterhalt für C. über deren Volljährigkeit hinaus festgelegt. Der Beklagte beruft sich allerdings auf das Bundesgericht, welches in einem Entscheid aus dem Jahr 2020 erwog, für die vorliegende Konstellation sei zu beachten, dass die Unterhaltsfestsetzung auf der Überlegung basiere, dass der Vater leistungsfähiger, jedoch aufgrund der Obhutszuteilung (an den Vater) grundsätzlich die Mutter unterhaltsverpflichtet sei. In dieser spezifischen Konstellation sei es naheliegender, dass die Eltern und das Kind sich bei dessen Volljährigkeit entsprechend der dannzumaligen und für die weitere Zeit absehbaren Wohn- und Ausbildungssituation neu über die Tragung des Unterhalts verständigten, wobei das Verhältnis der in jenem Zeitpunkt gegebenen elterlichen Überschüsse ein naheliegender Ausgangspunkt sein werde (BGE 147 III 265 E. 8.5; kritisch hierzu BSK ZGB I-FOUNTOULAKIS, Art. 133 N 18).
Im vorliegend zu beurteilenden Fall liegt keine solche spezifische Konstellation vor. Die Vorinstanz ging beim Beklagten unwidersprochen von einem (hypothetischen) Einkommen von Fr. 4'630.– netto aus (act. 119 S. 21), bei der Klägerin von einem Einkommen von Fr. 3'558.– bzw. Fr. 4'447.– (ab Oktober 2026; vgl. act. 119 S. 18 ff.). Das vom Beklagten im Berufungsverfahren neu und pauschal geltend gemachte Einkommen von EUR 800.– findet im vorinstanzlichen Urteil keine Grundlage und ist unbelegt. Der Beklagte macht auch nicht geltend, ein solches Einkommen vor Vorinstanz vorgebracht zu haben (act. 116 S. 5 f.). Im heutigen Zeitpunkt bestehen sodann keine Anhaltspunkte, aufgrund derer angenommen werden müsste, dass bei Volljährigkeit der Tochter die zugesprochenen Unterhaltsbeiträge des Beklagten von Fr. 1'160.– nicht mehr angemessen bzw. zu hoch sein sollten.
Im Weiteren hat das Obergericht des Kantons Zürich unter Bezugnahme auf den erwähnten bundesgerichtlichen Entscheid bereits in einem früheren Urteil betont, dass es in der Natur der Sache liegt, dass zukünftige Einkommens- und Be- darfszahlen mit Unsicherheit behaftet sind, es aber nicht angeht, die Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen mit dem Argument zu verweigern, die Zukunft sei (zu) ungewiss (OGer ZH LZ200040 vom 15. Juli 2021, ZR 120/2021 Nr. 56 E. III.11.4).
Die Ungewissheit besteht nämlich nicht nur bezüglich des Volljährigen-, sondern auch bezüglich des Minderjährigenunterhalts. Sollten die tatsächlichen Verhält- nisse erheblich von den Annahmen abweichen, kann diesem Aspekt mit einer Abänderungsklage (Art. 286 Abs. 2 ZGB) Rechnung getragen werden (vgl. ebd.). Es ist nicht angebracht, die Last einer Klageerhebung dem gerade volljährig gewordenen Kind zu überbinden. Vielmehr ist ihm diese psychische Belastung wenn möglich zu ersparen (vgl. BGE 139 III 401 E. 3.2.2 m.H.; BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 5.3.2; vorne E. IV.1.1).
1.3 Nach dem Ausgeführten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Beklagten zeitlich bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus, solange die Tochter im
Haushalt der Klägerin lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet, zu Unterhaltzahlungen an seine Tochter verpflichtete (act. 119 Dispositiv-Ziffer 5).
Der Beklagte beantragt eventualiter, es seien beide Parteien zu angemessenen Mündigenunterhaltsbeiträgen zu verpflichten, max. CHF 150.– für den Berufungskläger. Wie vorne ausgeführt, belässt es der Beklagte aber dabei, neu und pauschal ein Einkommen von EUR 800.– zu behaupten, welches im vorinstanzlichen Urteil keine Grundlage findet sowie unbelegt ist. Es ist auch nicht zu erkennen, dass bei Volljährigkeit der Tochter die zugesprochenen Unterhaltsbeiträge des Beklagten von Fr. 1'160.– nicht mehr angemessen bzw. zu hoch sein würden (vorne E. IV.1.2.2). Sollte dies im Zeitpunkt der Volljährigkeit von C. tatsächlich der Fall sein, wird es am Beklagten liegen, eine Anpassung der Unterhaltsbeiträge zu verlangen.
Die Berufung ist abzuweisen und Dispositiv-Ziffer 5 des Urteils der Vorinstanz vom 22. November 2022 ist zu bestätigen.
1. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Berufungsverfahren wird – ausgehend von einem geschätzten Streitwert von Fr. 27'840.– (24 x Fr. 1'160.–) – auf Fr. 1'000.– festgesetzt (§ 4 Abs. 1-3; § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, dem Beklagten nicht, da er unterliegt, der Klägerin nicht, da ihr keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären.
2.
Der Beklagte stellt für das obergerichtliche Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, inklusive unentgeltliche Rechtsverbeiständung.
Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um den Prozess zu finanzieren, und ihr
Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. a und b ZPO). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeich- net werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie – zumindest einstweilen – nichts kostet (BGE 138 III 217 E. 2.2.4; BGE 133 III 614 E. 5).
Nach dem Ausgeführten ist die Berufung als aussichtslos zu betrachten. Zudem hat der Beklagte keine Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen eingereicht. Er hat es dabei belassen anzukündigen, Belege zu aktuellen Einkommen des Berufungsklägers nachzureichen, und um eine Nachfrist von 30 Tagen zu ersuchen (act. 116 S. 7). Weder besteht ein Anspruch auf Ansetzung einer solchen Nachfrist noch hat der Beklagte bis heute von sich aus die angekündigten Unterlagen eingereicht. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ist abzuweisen.
Es wird beschlossen:
Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Einzelgerichts (7. Abteilung) des Bezirksgerichts Zürich vom 22. November 2022 bezüglich der Dispositiv- Ziffern 1-4 und 6-14 mit dem heutigen Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist.
Das Bezirksgericht Zürich wird ersucht, die folgende Mitteilung gemäss Dispositiv-Ziff. 15 des Urteils vom 22. November 2022 vorzunehmen:
an die Pensionskasse F. , … [Adresse] (im Auszug gemäss Dispositivziffern 1 und 10).
Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis.
Es wird weiter beschlossen:
Das Gesuch des Berufungsklägers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis.
Es wird erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen. Dispositiv-Ziffer 5 des Urteils des Einzelgerichts (7. Abteilung) des Bezirksgerichts Zürich vom 22. November 2022 wird bestätigt.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt und dem Berufungskläger auferlegt.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beilage des Doppels von act. 116, sowie an das Bezirksgericht Zürich und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit.
Der Streitwert beträgt Fr. 27'840.–.Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Götschi
versandt am:
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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