Zusammenfassung des Urteils LC220025: Obergericht des Kantons Zürich
Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat die Konkurseröffnung über die A. AG beantragt, da diese ihre Mehrwertsteuer nicht bezahlt hat. Der Gerichtspräsident wies den Antrag ab, da die A. AG glaubhaft machte, dass sie Rückerstattungsansprüche hat, die erst nach fünf Jahren verjähren. Die Eidgenössische Steuerverwaltung legte gegen diesen Entscheid Appellation ein. Es wird diskutiert, ob die A. AG die bereits bezahlte Mehrwertsteuer an die Eidgenössische Zollverwaltung mit ihrer Steuerschuld verrechnen kann. Die A. AG konnte keine Veranlagungsverfügungen vorlegen, die sie zum Vorsteuerabzug berechtigen würden. Aufgrund der Nichtzahlung von öffentlich-rechtlichen Schulden und Verlustscheinen wird vermutet, dass die A. AG zahlungsunfähig ist. Die Konkurseröffnung wurde schliesslich aufgrund dieser Umstände beschlossen.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | LC220025 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 10.02.2023 |
Rechtskraft: | Weiterzug ans Bundesgericht, 5A_224/2023 |
Leitsatz/Stichwort: | Ehescheidung |
Schlagwörter : | Gutachter; Beklagten; Berufung; Gutachten; Bewertung; Vorinstanz; Verkehr; Verkehrswert; Liegenschaft; Ertrag; Substanz; Parteien; Ergänzung; Unternehmen; Substanzwert; Ertragswert; Urteil; Unternehmens; Strasse; Verfahren; -Strasse; Unterhalt; Ergänzungs; Aktien; Grundstück; Ausgleich; Recht; Steuern; Grundbuch |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 114 ZGB ;Art. 122f ZGB ;Art. 157 ZPO ;Art. 188 ZPO ;Art. 211 ZGB ;Art. 29 BV ;Art. 307 StGB ;Art. 30e BV ;Art. 310 ZPO ;Art. 311 ZPO ;Art. 317 ZPO ;Art. 55 ZPO ;Art. 57 ZPO ;Art. 832 ZGB ;Art. 90 BGG ; |
Referenz BGE: | 125 III 1; 133 II 249; 135 III 513; 136 III 209; 138 III 193; 138 III 374; |
Kommentar: | Sutter, Hasenböhler, Leuenberger, 3. Aufl. , Art. 317 ZPO, 2016 |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LC220025-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin Dr. S. Scheiwiller
in Sachen
,
Beklagter und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X. ,
gegen
,
Klägerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y. , betreffend Ehescheidung
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Uster vom 7. April 2022; Proz. FE160076
Schlussanträge (act. 143 i.V.m. act. 243)
1. Es sei die Ehe der Parteien gestützt auf Art. 114 ZGB zu schei- den.
Der Beklagte sei zu verpflichten, für die Klägerin persönlich angemessene monatliche, indexierte Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:
Fr. 2'279.– ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters des Beklagten.
Fr. 1'237.– ab Erreichen des ordentlichen Rentenalters des Beklagten lebenslänglich.
Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung im Sinne der nachstehenden Ausführungen vorzunehmen:
Es sei die einfache Gesellschaft aufzuheben und die im Gesamteigentum der Parteien stehende Liegenschaft C. -strasse 1 (Grundregister Blatt 2), … D. [Ortschaft], inkl. des dazugehörigen Bastelraums, der fünf Motorfahrzeugparkplätzen (Grundregister Blatt 3, 4, 5, 6, 7) und des Schutzraums (Grundregister Blatt 8) sowie der sechs Motorradparkplätze (Grundregister Blatt 9-14) der Klägerin zu Alleineigentum zu übertragen. Es sei das Grundbuchamt anzuweisen, die Veräusserungsbeschränkung nach BVG (Anmerkung 3, datiert vom 30.5.2002, Beleg 15) zu löschen.
Eventualiter, sollte die Liegenschaft C. -Strasse 1, D. öffentlich versteigert werden, seien aus dem Versteigerungserlös vorab die mit dem Verkauf verbundenen Kosten (insbesondere Grundstücksgewinnsteuer, Beurkundungs- und Handänderungskosten) sowie die Hypothekarschuld zu begleichen und der WEF- Vorbezug des Beklagten von Fr. 78'000.– in die Vorsorgeeinrichtungen des Beklagten zurückzuführen. Der verbleibende Nettoersteigerungserlös sei im Umfang von 50 % zugunsten der Klägerin und im Umfang von 50 % zugunsten des Beklagten aufzuteilen.
Es sei das auf gemeinsamen Namen lautende CS-Privatkonto (Kto.-Nr. 16) aufzuheben und der Saldo in das Alleineigentum des Beklagten zu übertragen.
Es sei der Beklagte sodann zu verpflichten, der Klägerin eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von Fr. 692‘187.50 zu bezahlen.
Eventualiter, sollte die Liegenschaft C. -Strasse 1 (Grundregister Blatt 2), … D. , inkl. des dazugehörigen Bastelraums, der fünf Motorfahrzeugparkplätzen (Grundregister Blatt 3, 4, 5, 6,
und des Schutzraums (Grundregister Blatt 8) sowie der sechs
Motorradparkplätzen (Grundregister Blatt 9-14) dem Beklagten zu Alleineigentum zugesprochen werden, sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von Fr. 1‘176‘845.50 zu bezahlen.
Subeventualiter sollte der Klägerin die eheliche Liegenschaft
C. -Strasse 1 (Grundregister Blatt 2), … D. , inkl. des dazugehörigen Bastelraums, sowie der drei Motorfahrzeugparkplätzen und einem Motorradparkplatz und dem Beklagten die zwei Motorfahrzeugparkplätze und fünf Motorradparkplätze sowie der Schutzraum der C. -Strasse 1, D. , zu Alleineigentum zugesprochen werden, sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von
Fr. 838‘187.50 zu bezahlen.
Subsubeventualiter, sollte die Liegenschaft C. -Strasse zwangsversteigert werden, sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine güterrechtliche Ausgleichszahlung, mindestens je- doch Fr. 934‘516.50 zu bezahlen.
Es sei der Ausgleich der Pensionskassengelder im Sinne von Art. 122f. ZGB vorzunehmen und die PK E. anzuweisen, der Klägerin die geschuldete BVG-Ausgleichszahlung von
Fr. 40'030.50 bzw. im Fall der Versteigerung der Liegenschaft
C. -Strasse 1, D. von Fr.118'030.50 auf ihr Privatkonto bei der Zürcher Kantonalbank, Postfach, 8010 Zürich, IBAN-Nr. CH17 zu übertragen.
Alle anderslautenden Anträge des Beklagten sind abzuweisen, insoweit sie sich nicht mit den Anträgen der Klägerin decken.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zulasten des Beklagten.
Schlussanträge (act. 137)
1.
Es sei die Ehe der Parteien gestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden.
2.
2.1
Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin angemessene vom Gericht zu bestimmende Unterhaltbeiträge monatlich zum Voraus zu bezahlen, sofern die Leistungsvoraussetzungen dazu erfüllt sind. Dies für die Dauer ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters des Beklagten.
2.2
Das Begehren um eine nacheheliche Unterhaltspflicht des Beklagten ab Erreichen des ordentlichen Rentenalters bis zum Ableben des Beklagten resp. der Klägerin, sei abzuweisen.
3.
3.1
Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen. Die einfache Gesellschaft und die im Gesamteigentum der Prozessparteien stehende Liegenschaft C. -Strasse 1, … D. , (Grundregisterblatt 2), samt Bastelraum und drei Einstellplätzen für PW sowie ein Motorradparkplatz an den die Meistbietende/n zu veräussern. Der freihändige Verkauf sei raschmöglichst im Anschluss an den Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils vorzunehmen, spätestens aber in- nerhalb einer Jahresfrist durchzuführen. Dabei dürfe der vom HEV am 30.07.2016 festgestellte Verkehrswert als Mindestverkaufspreis unterschritten werden.
3.2
Eventualiter: Sollte der freihändige Verkauf scheitern, so sei das Grundstück öffentlich zu versteigern. Der Nettoerlös, d.h. der Versteigerungserlös abzüglich der mit der Versteigerung verbundenen Kosten (Grundstücksgewinnsteuern, Beurkundungs- und Handänderungskosten), Hypothekarschulden mit Bereinigung des WEF-Vorbezuges sei unter den Parteien hälftig zu teilen. Der WEF-Vorbezug von
Fr. 78'000.– sei in diesem Fall in die Vorsorgeeinrichtungen des Beklagten zurück zu führen. Das Grundbuchamt sei anzuweisen, die Ver- äusserungsbeschränkung nach BVG (Anmerkung 3, dat. 30.05.2002, Beleg 15) zu löschen.
3.3
Die fünf Motorfahrrad-Parkplätze sowie zwei Autoabstellplätze und der Schutzraum an der C. -Strasse 1, … D. , (Grundregisterblatt
seien dem Beklagten in Anrechnung an seine güterrechtlichen Ansprüche zum Alleineigentum zuzusprechen.
3.4
Es sei das gemeinsame auf den Namen der Prozessparteien lautende CS-Privatkonto mit der Nummer 16 aufzuheben. Der Saldo sei dem Beklagten zu übertragen.
3.5
Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin eine im Anschluss an das Beweisverfahren zu beziffernde Ausgleichszahlung, die vom Beklagten nach Abschluss des Beweisverfahrens noch beziffert wird, maximal aber Fr. 331'325.70 zu zahlen.
4.
Es sei der Ausgleich der Pensionskassengelder im Sinne von Art. 122 f. ZGB per 1. Januar 2017 vorzunehmen.
5.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zulasten der Klägerin eventualiter gemäss den gesetzlichen Vorschriften.
Die Ehe der Parteien wird gestützt auf Art. 114 ZGB geschieden.
Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin ab Rechtskraft des Scheidungsurteils nachehelichen Unterhalt von monatlich Fr. 1'237.– zu bezahlen.
Der Unterhaltsbeitrag ist an die Klägerin zahlbar, und zwar monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.
Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 2 vorstehend basiert auf folgenden Grundlagen:
Der Unterhaltsbeitrag gemäss Ziffer 2 basiert auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende März 2022 von 103 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Er ist jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2023, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel:
Neuer Unterhaltsbeitrag =
alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index 103.0
Fällt der Index unter den Stand von Ende März 2022, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.
Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine güterrechtliche Ausgleichszahlung in der Höhe von Fr. 692'187.50 zu leisten.
Die Credit Suisse AG wird angewiesen, das auf die Parteien lautende gemeinsame Privatkonto (Konto-Nr.: 16, IBAN CH18) aufzuheben und den Saldo auf ein vom Beklagten zu bezeichnendes Konto zu übertragen.
kontrolliert werden müssen, wenn seit der letzten Kontrolle mehr als fünf Jahre vergangen sind.
iv) Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass die Zuweisung von sich in Gesamteigentum befindlichen Grundstücken an einen der Gesamteigentümer keine Kontrolle der elektrischen Niederspannungsinstallationen nach sich zieht.
Das Grundbuchamt D.
wird angewiesen, die Eigentumsübertragung
gemäss Ziffer 7. lit. a im Grundbuch einzutragen.
Das Grundbuchamt D._ wird ferner angewiesen, die Veräusserungsbeschränkung nach Art. 30e BVG (Anmerkung 3, datiert vom 30.5.2002, Beleg
15) betreffend das Grundstück Blatt 2 zu löschen.
Die Klägerin übernimmt die auf den Grundstücken Blatt 2, 4, 5, 14 lastenden Grundpfandschulden von insgesamt Fr. 560'000.– bei der Credit Suisse AG, Konto Nr.: 19, sichergestellt durch einen Papier-Inhaberschuldbrief, datiert 27. Mai 2002,
Pfandstelle, über nominal Fr. 530'000.– und einen Papier-Inhaberschuldbrief, datiert 4. März 2003, 2. Pfandstelle, über nominal Fr. 30'000.–, zur alleinigen Verzinsung und Bezahlung, soweit ausstehend, ab Antrittstag auf eigene Rechnung unter gänzlicher Entlastung des Beklagten von jeglicher Schuldpflicht und Haftbarkeit.
Die Klägerin wird verpflichtet, für die Entlassung des Beklagten aus der Schuldpflicht durch die Gläubigerin besorgt zu sein.
Die Parteien werden auf die Gläubigerrechte im Sinne von Art. 845 i.V.m. Art. 832 ZGB hingewiesen.
Jegliche Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel wird – soweit gesetzlich zulässig – seitens des Beklagten wegbedungen.
Die Besteuerung des Grundstückgewinnes wird anlässlich der Eigentumsübertragung an den Grundstücken nach § 216 Abs. 3 lit. b StG ZH aufgeschoben. Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass im Falle der Weiterveräusserung der Grundstücke der Erwerbspreis bei der letzten Veräusserung massgebend ist, für die kein Steueraufschub gewährt worden ist.
Allfällige grundbuchlichen Kosten sind von den Parteien je zur Hälfte zu begleichen.
Sie haften hierfür solidarisch.
Die Guthaben für allfällige für die Grundstücke gemäss Dispositivziffer 7 geleisteten Beiträge in einen Unterhalts- und Erneuerungsfonds werden auf die Klägerin übertragen.
Es wird festgehalten, dass der Klägerin ein Ausgleichsanspruch in Höhe von
Fr. 116'723.15 aus beruflicher Vorsorge zusteht. Dieser wird wie folgt abgegolten:
Fr. 78'000.– infolge Übertragung des Gründstücks an der C. -Strasse 1 in … D. in das Alleineigentum der Klägerin, für welches der Beklagte einen WEF-Vorbezug in dieser Höhe getätigt hat;
Fr. 38'723.15 durch Übertragung von der Pensionskasse PK E. auf das Privatkonto der Klägerin bei der Zürcher Kantonalbank.
Entsprechend wird die Pensionskasse PK E. , … [Adresse], angewiesen, vom Berufsvorsorgekonto des Beklagten (A. , geb. tt. Juli 1954, AHV-Nr. 20) den Betrag von Fr. 38‘723.15 zuzüglich Zins ab 24. März 2016 auf das Privatkonto der Klägerin (B. , geb. tt. November 1953, AHV-Nr. 21) bei der Zürcher Kantonalbank, Postfach, 8010 Zürich, IBAN-Nr. CH17, zu übertragen.
Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 11'000.– die weiteren Gerichtskosten betragen
Fr. 10'753.30 Verkehrswertschätzung Aktien F. AG
vom 15. Dezember 2017
Fr. 3'494.85 Ergänzungsfragen zur Verkehrswertschätzung Aktien F. AG vom 30. April 2018
Fr. 4'308.– Verkehrswertschätzungen Liegenschaften C. -Strasse 1
und G. -Strasse 22 vom 7. November 2019
Fr. 4'806.10 Ergänzungsgutachten Verkehrswert Aktien F. AG vom
3. Juni 2020
Fr. 4'260.90 Ergänzungsfragen zum Ergänzungsgutachten Aktien F. AG vom 3. November 2020
Die Kosten im Gesamtumfang von Fr. 38'623.15 werden der Klägerin zu einem Viertel (Fr. 9'655.80) und dem Beklagten zu drei Vierteln (Fr. 28'967.35) auferlegt. Die geleisteten Vorschüsse von insgesamt CHF 20'308.– werden mit den gesamten Gerichtskosten verrechnet. Der Fehlbetrag wird vom Beklagten nachgefordert.
Es wird festgehalten, dass die Klägerin Vorschüsse in Höhe von insgesamt Fr. 18'154.– geleistet hat und der Beklagte einen solchen in der Höhe von Fr. 2'154.–. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Differenz zwischen den von ihr geleisteten Vorschüssen (Fr. 18'154.–) und den ihr effektiv auferlegten Kosten (Fr. 9'655.80) zu bezahlen, mithin Fr. 8'498.20.
Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 14'087.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
des Beklagten und Berufungsklägers (act. 265 S. 2 f.):
Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 7. April 2022 (Geschäfts-Nr.
FE160076-I) bezüglich den nachfolgend erwähnten Ziffern aufzuheben:
Ziffer 2
Ziffer 3
Ziffer 4
Ziffer 5
Ziffer 7 lit. a) und b)
Ziffer 14
Ziffer 15
Ziffer 16
Es seien die antragsgemäss aufgelisteten Ziffern gemäss vorstehendem Aufhebungsbegehren durch folgende Regelungen zu ersetzen:
Ziff. 2: Es wird festgestellt, dass der Berufungskläger der Berufungsbeklagten infolge seiner Pensionierung keinen nachehelichen Unterhalt schuldet;
Ziff. 3 und 4 sind zu streichen; sollte eine güterrechtliche Auszahlung im Rahmen der vorinstanzlichen Entscheidung verfügt werden, kann in diesem Fall in-
folge zwangsbedingtem Aktienverkauf weder ein Einkommen im Sinne einer Dividendenzahlung noch ein Verwaltungsratshonorar in naher Zukunft erzielt wer- den. Logischerweise reduziert sich das von der Vorinstanz angenommene Einkommen des Klägers um CHF 5'500.00.
Ziff. 5: Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin eine güterrechtliche Ausgleichszahlung in der Höhe zu zahlen, wie sie sich aus den Netto-Ergebnissen der beiden vom Kläger beantragten weiteren Schätzungen (Obergutachten) für die Aktien der F. AG (CHE-…) und der C. -Strasse 1, in … D. errechnen lassen. Die Bezifferung wird nach Vorliegen der beiden weiteren Gutachten (Obergutachten) vorgenommen. (Der Kläger wäre nach wie vor mit ei- nem Verkauf der Liegenschaft und hälftiger Aufteilung des Netto- Verkaufserlöses unter die Parteien einverstanden wie er das im vorinstanzlichen Verfahren bereits geltend gemacht hat.)
Ziff. 7
lit. a): die güterrechtlichen Ansprüche sollen bezüglich der C. -Strasse 1 in
… D. (Grundbuch Blatt 2 inkl. dazugehöriger Bastelraum, 5 Motorfahrzeugparkplatze (Grundbuch Blatt 4, 5, 6, 7), 6 Motorradparkplätze (Grundbuch Blatt 9-14) und der Schutzraum (Grundbuch Blatt 8), zum Anrechnungswert gemäss Obergutachten, mindestens aber zusammen mit dem Stockwerkeigentum C. -Strasse 1, … D. , von CHF 1,5 Mio. reduziert um die Hypotheken und den latenten Grundstückgewinnsteuern der Klägerin übertragen werden. Die Übertragung erfolgt unter dem Titel der güterrechtlichen Ausgleichsansprüche unter Anrechnung eines Verkehrswerts für sämtliche Grundstücke gemäss Obergutachten, mindestens aber mit Berücksichtigung eines Verkehrswertes von CHF 1,5 Mio. abzüglich Hypotheken von CHF 530'000.00 sowie den latenten Grundstückgewinnsteuern.
lit. b): Das Grundbuchamt D. sei anzuweisen, die Eigentumsübertragung gemäss neuer Ziff. 7 lit. a) mit Berücksichtigung des Schätzungswertes des vom Kläger beantragten Obergutachtens für die C. -Strasse 1 in … D. im Grundbuch einzutragen, mindestens aber unter Anrechnung eines Verkehrswertes von CHF 1,5 Mio.
Ziff. 14: Die Kosten betreffend Ergänzungsfragen zur Verkehrswertschätzung Aktien F. AG vom 30. April 2018 sowie die Kosten für das Ergänzungsgutachten Verkehrswert Aktien F. AG vom 3. Juni 2020 sowie Gutachten betreffend Ergänzungsfragen zum Ergänzungsgutachten Aktien F. AG vom
November 2020 seien ersatzlos zu streichen.
Ziff. 15: Die Kosten im Gesamtbetrag von Fr. 26'061.15 (Gesamtkosten abzüglich Kosten des Gutachtens H. für die diversen Ergänzungen) werden der Klägerin und dem Beklagten für das erstinstanzliche Verfahren je zur Hälfte, eventualiter nach richterlichem Ermessen, auferlegt.
Es wird festgehalten, dass die Berufungsbeklagte Vorschüsse in der Höhe von Fr. 18'154.00 geleistet hat und der Beklagte einen solchen von Fr. 2'154.00. Der Berufungskläger wird verpflichtet, der Berufungsbeklagten die Differenz zwischen dem von ihr geleisteten Vorschuss von Fr. 18'154.00 und den ihr effektiv aufzuerlegenden Kosten von Fr. 13'030.60 (1/2 von Fr. 26'061.15) zu bezahlen, mithin Fr. 5'123.40.
Ziff. 16: Es sind für das erstinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigungen geschuldet. Die Gerichtskosten sind wettzuschlagen, eventualiter nach richterlichem Ermessen festzusetzen.
3. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren seien der Beklagten aufzuerlegen.
Sie habe dem Kläger eine angemessene vom Gericht festzusetzende Parteientschädigung zuzgl. MWST auszurichten.
Ausgangslage und Verfahrensverlauf
B. (Klägerin und Berufungsbeklagte) und A. (Beklagter und Berufungskläger) heirateten im Jahr 1981. Sie haben zwei erwachsene Kinder und leben seit dem 1. Januar 2014 getrennt. Am 24. März 2016 reichte die Klägerin beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Uster (nachfolgend Vorinstanz) eine Scheidungsklage ein und machte damit das vorliegende Scheidungsverfahren anhängig.
Im Scheidungspunkt sind sich die Parteien einig, strittig sind der nacheheliche Unterhalt und die güterrechtliche Auseinandersetzung. Bezüglich letzterer vertraten die Parteien im erstinstanzlichen Verfahren insbesondere hinsichtlich der im Gesamteigentum stehenden Liegenschaft an der C. -Strasse 1, …
D. , bzw. deren Verkehrswert, sowie hinsichtlich des Wertes der
20 Namenaktien der F. AG, die sich im Eigentum des Beklagten befinden, unterschiedliche Standpunkte. Die Vorinstanz holte zum Wert der Namenaktien ein Sachverständigengutachten bei lic. oec. HSG H. ein (act. 95, 111, 217 und 236). Auch zum Wert der Liegenschaft an der C. -Strasse in D. wurde ein Sachverständigengutachten bei I. eingeholt (act. 185 und 208). Mit Urteil vom 7. April 2022 entschied die Vorinstanz im eingangs erwähnten Sin- ne (act. 267).
Gegen dieses Urteil erhob der Beklagte mit Eingabe vom 16. Juni 2022 Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich und stellte die vorstehend erwähnten Anträge (act. 265). Die Akten des erstinstanzlichen Verfahrens wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1–263). Mit Verfügung vom 8. Juli 2022 wurde dem Be-
klagten Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss für das Rechtsmittelverfahren zu leisten. Zudem wurde die Prozessleitung an die Referentin delegiert (act. 269). Mit Eingabe vom 2. August 2022 ersuchte der Beklagte um Bewilligung von Ratenzahlungen zur Begleichung des Kostenvorschusses (act. 272). Dieses Gesuch wurde mit Verfügung vom 4. August 2022 abgewiesen, die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses wurde jedoch einmalig bis 30. September 2022 verlängert (act. 273). Der Vorschuss wurde in der Folge fristgerecht bezahlt (act. 275). Da sich die Berufung als unbegründet erweist, erübrigt sich die Einholung einer Berufungsantwort. Das Verfahren ist spruchreif.
Prozessuales
Rechtsmittelvoraussetzungen
Nach Eingang der Berufung prüft die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen, ob die Rechtsmittelvoraussetzungen erfüllt sind. Die vorliegende Berufung richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO) und wurde rechtzeitig, mit einer Begründung und mit Anträgen versehen beim Obergericht eingereicht (Art. 311 ZPO). Der Beklagte ist sodann ohne weiteres zur Stellung der wiedergegebenen Berufungsanträge legitimiert.
Gegenstand des Berufungsverfahrens
Nicht angefochten wurde das erstinstanzliche Urteil mit Bezug auf den Scheidungspunkt (Dispositiv-Ziff. 1), die Aufhebung des gemeinsamen Bankkontos bei der Credit Suisse AG (Dispositiv-Ziff. 6) und die Regelung betreffend Ausgleich der beruflichen Vorsorge (Dispositiv-Ziff. 13). Im Zusammenhang mit der Übertragung des Grundstücks an der C. -Strasse 1 in … D. , Grundbuch Blatt 2, an die Klägerin blieben folgende erstinstanzlichen Anordnungen unangefochten: die Löschung der Veräusserungsbeschränkung nach Art. 30e BVG (Dispositiv-Ziff. 7 lit. c), die Übernahme der Grundpfandschulden auf dem genannten Grundstück durch die Klägerin (Dispositiv-Ziff. 8), die Wegbedingung der Gewährleistung (Dispositiv-Ziff. 9), der Aufschub der Grundstückgewinnsteuern (Dispositiv-Ziff. 10), die Begleichung allfälliger grundbuchlicher Kosten (DispositivZiff. 11) sowie die Übertragung der Guthaben des Unterhalts- und Erneuerungsfonds an die Klägerin (Dispositiv-Ziff. 12). Davon ist Vormerk zu nehmen. Die Vorinstanz wird die damit zusammenhängenden Mitteilungen vorzunehmen haben.
Der Beklagte ficht das angefochtene Urteil mit Bezug auf die Bewertungen der Namenaktien der F. AG (dazu nachfolgend E. 3. 1) und der Liegenschaft C. -Strasse 1 in D. (dazu nachfolgend E. 3. 2) an. Weiter hält er an seinem im erstinstanzlichen Verfahren vertretenen Standpunkt fest, dass er der Klägerin keinen nachehelichen Unterhalt schulde (dazu nachfolgend E. 4). Im Zusammenhang mit der Bewertung der Namenaktien rügt der Beklagte, dass die Kosten für die Ergänzungsgutachten von lic. oec. HSG H. im Umfang von CHF 12'561.85 den Parteien auferlegt worden seien (dazu nachfolgend E. 5).
Überprüfung durch die Berufungsinstanz
Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Dabei hat sich die Berufung führende Partei mit der Begründung des erstinstanzlichen Entscheides auseinanderzusetzen und aufzuzeigen, inwiefern sie den angefochtenen Entscheid als fehlerhaft erachtet. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, was voraussetzt, dass die vorinstanzlichen Erwägungen, die angefochten werden, im Einzelnen bezeichnet werden und die Aktenstücke genannt werden, auf denen die Kritik beruht. Blosse Hinweise auf die Vorakten und pauschale Kritik am ergangenen Entscheid sowie Wiederholungen des bereits Vorgebrachten genügen nicht. Soweit Rügen konkret vorgebracht worden sind, wendet die Berufungsinstanz das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Insbesondere wird nicht verlangt, dass die Berufung führende Partei explizit verletzte Gesetzesartikel nennt.
Die Berufungsinstanz überprüft den angefochtenen Entscheid sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht frei. Sie verfügt über volle Kognition (Art. 310 ZPO) und ist weder an die Argumente der Parteien noch an die Begrün- dung des vorinstanzlichen Entscheides gebunden (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.1. und 130 III 136 E. 1.4.). Sie kann sich aber darauf beschränken, die Beanstan-
dungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen gegen das erstinstanzliche Urteil erheben (BGer 5A_635/2015 vom 21. Juni 2016
E. 5 unter Hinweis auf BGer 4A_619/2015 vom 25. Mai 2016 E. 2.2.4 mit weiteren Hinweisen; REETZ/THEILER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], ZPO Kommentar, 3. Aufl. 2016, Art. 310 N 5 und 6; BGE 138 III 374 E. 4.3.1.;
OGer ZH NQ110031 vom 9. August 2011 E. 2.2.1. = ZR 110/2011 Nr. 80, S. 246).
Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Art. 317 Abs. 1 ZPO regelt die Voraussetzungen, unter denen Noven ausnahmsweise vorgebracht werden können, abschliessend. Will eine Partei neue Tatsachen und/oder Beweismittel im Berufungsverfahren einführen, hat sie darzulegen, dass dies ohne Verzug erfolgt ist und weshalb es ihr trotz zumutbarer Sorgfalt nicht möglich gewesen war, die Tatsache und/oder das Beweismittel bereits vor erster Instanz vorzubringen. Fehlt es an entsprechenden Ausführungen, erweist sich die Berufung in Bezug auf die darin vorgetragenen Noven als unbegründet, sofern nicht auf der Hand liegt, dass sich die neuen Tatsachen erst nach dem Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens verwirklicht haben aus anderen Gründen offensichtlich der Vorinstanz noch nicht hatten vorgetragen werden können (vgl. R EETZ/HILBER, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], ZPO Kommentar, 3. Aufl. 2016, Art. 317
N 34;
OGer ZH LB140014 vom 3. Juni 2014 E. III/2.).
Güterrechtliche Auseinandersetzung
Bewertung der Namenaktien der F. AG
Erstinstanzliches Verfahren und Erwägungen im angefochtenen Urteil
Im Hinblick auf die Durchführung von Vergleichsgesprächen holte die Vorinstanz mit dem Einverständnis der Parteien bei lic. oec. HSG H. , dipl. Wirtschaftsprüfer, ein Gutachten zum Verkehrswert der 20 vom Beklagten gehaltenen Namenaktien der F. AG ein. Das Gutachten datiert vom 15. Dezember 2017 (act. 95). Am 30. April 2018 nahm der Gutachter zu den Ergänzungs- und Erläuterungsfragen des Beklagten Stellung (act. 111). Im Frühling 2020 beauftragte die Vorinstanz den Gutachter mit der Ergänzung des Gutachtens und der Ermittlung des aktuellen Verkehrswertes der Namenaktien. Die Gutachtensergänzung datiert vom 3. Juni 2020 (act. 217). Schliesslich äusserte sich der Gutachter in der Stellungnahme vom 3. November 2020 zu den Ergänzungsfragen des Beklagten
(act. 236).
In der Urteilsbegründung wies die Vorinstanz einleitend auf Art. 211 ZGB sowie auf die allgemein geltenden Grundsätze für die Würdigung von Gutachten hin (act. 267 S. 52 i.V.m. S. 33 f.). Betreffend den Verkehrswert der Namenaktien ging die Vorinstanz zunächst auf den Hauptkritikpunkt des Beklagten am Gutachten ein und hielt fest, der Gutachter habe die von ihm angewendete Substanzwertmethode zu Fortführungszwecken, welche eine anerkannte Bewertungsmethode darstelle, erläutert. Die Substanzwertmethode berücksichtige alle Vermögenswerte des Unternehmens abzüglich der Verbindlichkeiten. Der Gutachter habe die Anwendung der reinen Substanzwertmethode damit begründet, dass die F. AG – deren Haupttätigkeit in der Vermietung des Gewerbehauses
J. bestehe – als klassische Immobiliengesellschaft bezeichnet werden könne. Gemäss Gutachter sei die Anwendung der reinen Substanzwertmethode unter Berücksichtigung der Verkehrswertschätzung der Liegenschaft (als massgebender Aktivposten), welche den Ertragswert ausreichend berücksichtige, sachlogisch und konsistent. Aus steuerrechtlicher Sicht liege eine Immobiliengesellschaft vor, wenn der Zweck der Gesellschaft ausschliesslich mindestens
zur Hauptsache darin bestehe, Grundstücke, d.h. Liegenschaften, in das Grundbuch aufgenommene selbständige und dauernde Rechte, Bergwerke Miteigentumsanteile an Grundstücken, zu erwerben, zu verwalten, zu nutzen zu veräussern. Als Unternehmenswert der Immobiliengesellschaft gelte der Substanzwert (m.H.a. BGE 135 III 513). Sowohl bei der Vermietung von Liegenschaften als auch bei der Liegenschaftenverwaltung liege eine Immobiliengesellschaft vor. Da die Haupttätigkeit der F. AG in der Vermietung und Verwaltung des Gebäudes J. bestehe, sei sie als reine Immobiliengesellschaft zu qualifizieren. Deswegen sei sie zu Recht ausschliesslich nach ihrem Substanzwert bewertet worden. Der Beklagte habe die Überzeugungskraft des Gutachtens sowie dessen Ergänzung nicht ernstlich zu erschüttern vermocht. Dass der Gutachter auf Hinweis des Beklagten den Verkehrswert infolge der für das Geschäftsjahr 2019 halbierten Dividende auf CHF 1'390'000.– korrigiert habe, führe nicht zu Zweifeln an der gesamten Schätzung. Der Beklagte habe mit Eingabe vom 21. Oktober 2020 pandemiebedingte Mietzinsreduktionen geltend gemacht, ohne zu begrün- den, weshalb es sich dabei um Noven im Sinne von Art. 229 Abs. 1 lit. a und b ZPO handle. Entsprechend seien seine Eingabe wie auch der vom Gutachter angepasste Verkehrswert von CHF 1'358'000.– für den Endentscheid nicht beachtlich. Ferner habe der Gutachter in der Stellungnahme vom 30. April 2018 die diversen Ergänzungs- und Erläuterungsfragen des Beklagten ausführlich und sachlogisch erläutert. So habe er sich zur angewandten Substanzwertmethode zu Fortführungszwecken, zur Nichtberücksichtigung der Gewinnsteuern der Aktiengesellschaft, zur Halbierung der latenten Steuern auf stillen Reserven von betrieblichen Werten (Fortführungswerte) sowie zur statischen Methode (einfache Kapitalisierung) und zur dynamischen Ermittlung des Ertragswertes (Discounted Cash- Flow Methode), von welchem der Verkehrs-/Marktwert der Liegenschaft abgeleitet worden sei, geäussert. Der Gutachter habe sodann in der Stellungnahme vom 3. November 2020 darauf hingewiesen, dass sich die Veränderung des Verkehrswertes ausschliesslich aufgrund der Veränderung des Bewertungsstichtages ergeben habe und er die von ihm im Gutachten vom 15. Dezember 2017 angewandte Bewertungsmethode, die best practice entspreche, unverändert über- nommen habe. Es sei auf den vom Gutachter in nachvollziehbarer Art und Weise
festgelegten Verkehrswert der vom Beklagten gehaltenen 20 Namenaktien der F. AG von CHF 1'390'000.– abzustellen. Die Einholung eines Obergutachtens sei nicht angebracht (act. 267 S. 54-58).
Berufungsgründe
Der Beklagte macht zunächst geltend, der Gutachtensauftrag sei an die natürliche Person H. erteilt worden, das Gutachten sei jedoch auf dem Geschäftspapier der K. AG abgegeben worden, dies habe er schon vorinstanzlich bemängelt. Der vom Gutachter ermittelte Wert sei völlig realitätsfremd; keiner der übrigen vier Aktionäre der F. AG und auch kein Dritter würde jemals auch nur annähernd so viel für das Aktienpaket bezahlen. Bezüglich der Grundsätze der Unternehmensbewertung verweist der Beklagte auf seine Ausführungen im Schlussvortrag hin (act. 245); im Ergebnis seien zwei Werte zu bestimmen: der Zukunftsertragswert und der Reproduktionswert (Substanzwert). Bei einem unter dem Substanzwert liegenden Zukunftsertragswert komme letzterer dem Unternehmenswert gleich. Kein potentieller Käufer sei bereit, für die Unternehmung einen Preis zu zahlen, der zu einer unzulänglichen Rentabilität des zu investierenden Kapitals führe. Die Ertragswertberechnung der Liegenschaft im Rahmen der Substanzwertberechnung ersetze die Unternehmensertragswertberechnung in keiner Weise. Die vom Gutachter vorgenommene Unternehmensbewertung nach der reinen Substanzwertmethode sei unvollständig und stelle einen fundamentalen, schweren Mangel des Gutachtens dar. Die Substanzwertberech- nung sei von Anfang an mit erheblichen Mängeln behaftet gewesen, was die Vorinstanz hätte erkennen und beheben müssen. Aufgrund seiner Einwendungen habe der Gutachter im Rahmen der Neuschätzung den Verkehrswert des Aktienpakets von CHF 1'469'000.– auf CHF 1'390'000.– reduziert. Dem Gutachter hätte schon damals bewusst sein müssen, dass Dividendenabgänge, die von der Ge- neralversammlung der F. AG beschlossen worden seien, zu Fremdkapital (Verbindlichkeit gegenüber den Aktionären) mutierten. Aufgrund seiner Eingabe vom 21. Oktober 2020 habe der Gutachter den Verkehrswert ein weiteres Mal re- duziert, nunmehr auf CHF 1'358'000.–. Das Gutachten sei nicht klar, vollständig und schon gar nicht gehörig begründet (act. 265 S. 11-13). Selbst wenn die Anpassung des Verkehrswertes durch den Gutachter in der Stellungnahme vom 3. November 2020 (act. 236) – wie von der Vorinstanz angenommen – verspätet gewesen sein sollte, zeigten die zwei vom Gutachter vorgenommenen Korrekturen, dass das Gutachten mangelhaft sei (act. 265 S. 24).
Unter Hinweis auf die unterschiedlichen Bewertungsanlässe, welche einer Unternehmensbewertung zugrunde liegen könnten, bringt der Beklagte weiter vor, bei einer güterrechtlichen Auseinandersetzung sei eine zivilrechtliche Einzelfallbeurteilung notwendig, der Gutachter habe jedoch fälschlicherweise eine rein steuerrechtliche Beurteilung vorgenommen. In der Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer (Kreisschreiben 28 der schweizerischen Steuerkonferenz vom 28. August 2008) werde bei der Bewertung von Titeln von Immobiliengesellschaften bei gleichbleibenden Erträgen auf den reinen Substanzwert abgestellt, während bei der Bewertung von Titeln von Immobiliengesellschaften, deren Miet- und Pachtzinseinnahmen in erheblichem Umfang vom Gewerbe des Mieters gewinn- und umsatzabhängig seien, ohne nachvollziehbare, stichhaltige Begründung für diesen Paradigmen-Wechsel der Ertragswert einmal und der Substanzwert zweimal gewichtet werde. Dies führe zu einem willkürlichen Ergebnis, wie aus dem angefochtenen Urteil ersichtlich sei. Die vorinstanzlichen Ausführungen, wonach eine reine Immobiliengesellschaft ausschliesslich nach ihrem Substanzwert zu bewerten sei, seien fundamental falsch und damit willkürlich. Die Vorinstanz hätte sich im Sinne der Wahrung des rechtlichen Gehörs substantiiert mit seinen Einwendungen auseinandersetzen müssen, was sie nicht getan habe. Vorliegend sei kein steuerrechtlicher Bewertungsanlass gegeben. Der Gutachter habe die falsche Bewertungsmethode gewählt. Gemäss BGE 136 III 209 könne im Ehegüterrecht der Fortführungswert eines Unternehmens anhand der künftig zu erwartenden Gewinne bestimmt wer- den und eine überwiegende gänzliche Bewertung zum Ertragswert sinnvoll sein, wenn wie hier eine Veräusserung kein Thema sei. Der Gutachter habe den Auftrag für eine Unternehmensbewertung erhalten, aber eine Liegenschaftenbewertung vorgenommen. Offenbar sei ihm die terminologische Unterscheidung zwischen Betrieb und Unternehmung nicht geläufig. Daraus sei zu folgern, dass die vom Gutachter erwähnte Ertragswertberechnung nur den Betrieb (die Ge-
schäftsliegenschaft) darstelle. Die Ertragswertberechnung unter Einbezug der Gewinnsteuern, Kapitalsteuer, Zinsaufwendungen, Strukturkosten sei nicht aufgeführt bzw. vom Gutachter einfachheitshalber unterschlagen worden. Der Gutachter habe auf seine Rüge hin ausgeführt, dass die Substanzwertmethode eine anerkannte Bewertungsmethodik für die Ermittlung des Unternehmenswertes sei, die alle Vermögenswerte des Unternehmens abzüglich Verbindlichkeiten berücksichtige, woraus sich die Nettosubstanz ergebe. Die Begründung des Gutachters stimme grundsätzlich mit den Ausführungen von Prof. Helbling überein, welcher jedoch festhalte, dass die meisten Bewertungsverfahren eine Berechnung des Substanzwertes erforderten, aber kein Bewertungsverfahren allein auf den Substanzwert abstelle. Insofern verkenne der Gutachter, dass die Substanz bei einer Unternehmensbewertung nur ein Fragment der Schätzung darstelle. Obwohl der Gutachter auf Prof. Helbling verweise, begebe er sich in Widerspruch zu dessen Ausführungen, wenn er die reine Substanzwertmethode anwende und einen unvollständigen Ertragswert unter Zuhilfenahme einer Scheinplausibilität mittels Discounted-Flow-Wertermittlung berücksichtige. Dies stelle entgegen der vorinstanzlichen Auffassung, die sich nicht mit seinen stichhaltigen Einwendungen ausei- nandergesetzt habe, einen triftigen Grund dar, dass nicht auf das Gutachten abgestellt werden könne, sondern ein weiteres Gutachten einzuholen sei (a.a.O.
S. 14-18).
Zudem moniert der Beklagte, auf den erzielten Unternehmensgewinnen würden Ertragssteuern anfallen, welche im Gutachten nicht berücksichtigt worden seien. Dies habe zu einer überhöhten Bewertung geführt. Unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Gutachters vom 30. April 2018 (act. 111) führt der Beklagte aus, er habe nicht die Besteuerung der Dividendenausschüttung beim Aktionär zum Thema gemacht. Der Gutachter habe die Ergänzungsfragen nicht nur fehlerhaft, ohne auf die Problematik einzugehen, beantwortet. Die stillen Reserven stellten nur einen Bestandteil der Substanzwertberechnung dar. Die Gewinnsteuern und die Strukturkosten würden dadurch nicht in die Wertermittlung einbezogen. Er verweise auf die ausführlichen Erläuterungen von Prof. Helbling, wo- nach der Unternehmensbewertung der Zukunftserfolg nach Gewinnsteuern zugrunde gelegt werden müsse. Der Gutachter habe die direkten Steuern als ge-
winnmindernder Aufwand weder bei der Ermittlung des Ertragswertes (statisch) noch bei der Aufstellung der Discounted-Cash-Flow-Ermittlung berücksichtigt, was einen schwerwiegenden Mangel darstelle. Der Gutachter habe seine Ansicht, wonach eine Berücksichtigung der Gewinnsteuer bei einer Substanzwertberech- nung nicht sachlogisch sei, nicht einmal ansatzweise begründet. In Tat und Wahrheit seien die Gewinnsteuern im Rahmen der Ertragswertberechnung zwingend zu berücksichtigen, weil die direkten Steuern den künftigen Gewinn der juristischen Person verminderten. Der Gutachter habe nicht dargelegt, wie mit anfallenden und fällig werdenden Steueraufwendungen stille Reserven bei der Liegenschaft erzielt werden könnten, und die Vorinstanz habe über die Problematik einfach hinweggesehen (a.a.O. S. 18-21).
Der Beklagte kritisiert sodann, der Gutachter habe die zukünftigen, mit Sicherheit anfallenden, latenten Steuern nur zur Hälfte berücksichtigt mit der Begründung, es sei unsicher, ob die Steuern überhaupt bezahlt werden müssten (weil er von der Fortführung ausgehe). Die Steuern würden erst fällig, wenn die stillen Reserven realisiert würden, und es sei unsicher, wie hoch die Steuern zum dannzumaligen Zeitpunkt seien. Nach Ansicht des Beklagten wäre eine Reduktion der latenten Steuern als Passivum einzig gerechtfertigt, wenn ein steuerlicher ein rechtlicher Sachverhalt unklar erschiene. Dies sei aber nicht der Fall. Vielmehr stellten die latenten Steuern auf den stillen Reserven ein Faktum dar und es sei nicht ersichtlich, weshalb sich die Steuerstruktur in der Schweiz bzw. im Kanton Zürich derart drastisch verändern sollte, dass keine nur noch die Hälfte der latenten Steuern anfallen könnten. Es könne mit Sicherheit angenommen werden, dass diese latenten Steuern eines Tages anfallen würden. Der Gutachter verweise auf eine angeblich gängige Praxis betreffend die Halbierung der latenten Steuern, ohne anzugeben, woher diese Praxis stamme. Dies stelle einen weiteren triftigen Grund dar, weshalb das Gutachten haltlos sei und zu einem willkürlichen Urteil geführt habe. Entgegen der Vorinstanz sei die Einholung eines weiteren Gutachtens dringend angezeigt (a.a.O. S. 21-22).
Nicht richtig sei – so der Beklagte weiter – die Erklärung des Gutachters in seiner Ergänzung vom 30. April 2018 (act. 111), wonach die individuellen Fi-
nanzierungsverhältnisse / Hypotheken im Eigenkapital vollständig berücksichtigt seien. Die individuelle Berücksichtigung der Finanzierungsverhältnisse, die auch die Kosten für das Fremdkapital (Zins und Höhe der Schuld) beträfen, habe im Rahmen der Unternehmensbewertung über die Ertragswertberechnung zu erfolgen. Da der Gutachter eine reine Substanzwertberechnung vorgenommen habe, habe er die Kosten für das Fremdkapital in der Bewertung nicht berücksichtigt. Der Zinsaufwand beeinflusse den Gewinn nachhaltig, was der Gutachter im Rahmen der Unternehmensbewertung (reine Substanzbewertung) umgangen habe.
Mit diesem Punkt, den er im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht habe
(act. 106), habe sich die Vorinstanz nicht auseinandergesetzt und so sein rechtliches Gehör verletzt. Die Vorinstanz habe lediglich ausgeführt, seine Kritik beziehe sich nur auf die Auswahl der angewendeten Bewertungsmethode, ohne zu begründen, weshalb die Methode entgegen den substantiierten und stichhaltigen Einwendungen korrekt sei. Dies allein stelle einen triftigen Grund im Sinne von Art. 188 Abs. 2 ZPO dar, um nicht auf das Gutachten abzustellen und ein weiteres Gutachten einzuholen. Im Ergebnis sei der Sachverhalt falsch festgestellt und ein haltloses Urteil gefällt worden (a.a.O. S. 22-23).
Schliesslich beanstandet der Beklagte, dass der Gutachter lediglich einen Abschlag von 20 % aufgrund der Minderheitsbeteiligung vorgenommen habe. Nicht berücksichtigt habe der Gutachter jedoch, dass das Aktienpaket der
F. AG schwerer verkäuflich sei als bei einer herkömmlichen Aktiengesellschaft im Immobilienbereich, da die F. AG kein gewöhnliches Grundeigentum, sondern nur ein Gewerbehaus im Baurecht halte, welches zeitlich begrenzt sei. Zudem nehme der Wert der Gesellschaft bei steigendem Grundstückspreis nicht etwa zu, sondern ab, weil der Baurechtszins und entsprechend die Kosten stiegen. Damit handle es sich um eine atypische Aktiengesellschaft im Immobilienbereich, welche schwerer verkäuflich sei. Deshalb sei ein substantiell höherer Abschlag zwingend notwendig und sachlogisch. Der Gutachter habe einen Mittelwert von 20 % angenommen, ohne die schwere Verkäuflichkeit des beklagtischen Aktienpakets zu berücksichtigen zu erwähnen (a.a.O. S. 23-24).
Bewertung und Bewertungsmethode
Art. 211 ZGB sieht vor, dass die Vermögensgegenstände bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu ihrem Verkehrswert einzusetzen sind. Vermögensgegenstand im Sinne der genannten Bestimmung können Unternehmen Gewerbe Anteile daran sein, die als rechtlich finanzielle Einheit bewertet werden. Der Verkehrswert im Sinne des Gesetzes ist der Wert, der bei einem Verkauf auf dem freien Markt realisierbar wäre. Im Streitfall ist eine objektive Bewertung vorzunehmen, ungeachtet des Wertes, den der betreffende Vermögensgegenstand für den Eigentümerehegatten hat. Ein Geschäftsbetrieb ein kaufmännisches Gewerbe ist nach anerkannten Grundsätzen der Betriebswirtschaftslehre zu bewerten. Ausgangspunkt ist die Frage, ob das Unternehmen weitergeführt wird nicht. Je nach Antwort ist der Fortführungswert der Liquidationswert zu ermitteln. Der Fortführungswert wird in der Regel aufgrund ei- ner zukunftsbezogenen Ertragsbewertung verbunden mit einer aktuellen Substanzbewertung bestimmt. In der Betriebswirtschaftslehre werden im Wesentlichen vermögenswertorientierte, gewinnorientierte und marktorientierte Bewertungsmethoden unterschieden. Anerkannt ist der Grundsatz der Zukunftsbezogenheit aller Bewertungsfaktoren. Das Bundesgericht hat im Ehegüterrecht nicht ausgeschlossen, dass der Fortführungswert eines Unternehmens anhand der zukünftig zu erwartenden Gewinne bestimmt wird und dass eine überwiegende gänzliche Bewertung zum Ertragswert sinnvoll sein kann, wenn der aus güterrechtlicher Auseinandersetzung hervorgehende Eigentümer voraussichtlich über längere Zeit das Gut nicht veräussern will. Mit Rücksicht auf sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles könne der Verkehrswert auch dem Ertragswert entsprechen und die im Gesetz angelegte strikte Unterscheidung von Ertragswert und Verkehrswert insoweit dahinfallen (BGE 136 III 209 E. 6.2.1 f. m.w.H.; BGE 125 III 1 E. 5.b).
Der Substanzwert entspricht dem am Bewertungsstichtag vorhandenen Eigenkapital, d.h. der Differenz zwischen den Aktiven und den Verbindlichkeiten einer Unternehmung. Aufgrund der Bildung von stillen Reserven widerspiegelt das in der externen Handelsbilanz ausgewiesene Eigenkapital selten die effektive Vermögenslage eines Unternehmens, weshalb eine entsprechende Anpassung für die Bewertung vorgenommen werden muss. Die Substanzwertmethode beruht
auf Bilanzzahlen der Vergangenheit. Bei den gewinnorientierten Methoden, dazu gehören die Ertragswertmethode und die Discounted Cash Flow (DCF)-Methode, steht die zukünftige Rendite des Unternehmens im Vordergrund. Bei der Ertragswertmethode wird der Unternehmenswert definiert als Differenz der beiden Ströme Ertrag und Aufwand, diskontiert auf einen bestimmten Stichtag (vgl. HELB- LING, Unternehmensbewertung und Steuern, 9. Aufl., Düsseldorf 1998, S. 101 m.H.). Im Regelfall wird bei der Ertragswertmethode der Zukunftserfolg ausgehend vom Vergangenheitserfolg budgetiert (HELBLING, a.a.O., S. 367; LUDVIGSEN, Wie bewertet man ein Unternehmen Bewertungsmethodik erklärt für Juristen, AJP 2004, 1286). Bei der Discounted Cash Flow-Methode, die in der angloamerikanischen Literatur und Praxis verbreitet ist, wird der künftige Free Cash Flow (statt der Gewinn) diskontiert (HELBLING, a.a.O., S. 106 f.).
Gemäss Ludvigsen sagen bilanzorientierte Bewertungsmethoden, wie die Substanzwertmethode, etwas darüber aus, wie viele Mittel in das Unternehmen investiert worden seien und wie es aufgebaut worden sei. Sie enthielten aber kei- ne Einschätzung der Zukunftsentwicklung und sagten entsprechend nichts dar- über aus, ob und wie man damit Geld verdienen könne (L UDVIGSEN, a.a.O., 1286). Die DCF-Methode sei theoretisch die korrekteste Bewertungsmethode, sie habe aber den grossen Nachteil, dass die Zukunftsentwicklung abgeschätzt werden müsse. Durch unrealistische Annahmen könnten Bewertungen mit der DCF- Methode leicht manipuliert werden. Ludvigsen betont zudem, dass DCF- Bewertungen meistens sensibel auf bestimmte Schlüsselfaktoren value drivers reagierten und ein hoher tiefer Nettobarwert erzielt werden könne, in- dem man diese Faktoren leicht in die gewünschte Richtung ändere (LUDVIGSEN, a.a.O., 1286 ff.). Viele Unternehmensbewerter, vor allem Wirtschaftsprüfer, hätten das Gefühl, mit der Substanzwertmethode etwas Konkretes Handfestes zu erstellen. Sie seien gegenüber der DCF- und Ertragswertmethode skeptisch eingestellt, weil diese einfach zu manipulieren seien. In Deutschland und in der Schweiz habe die sog. Praktiker-Methode, die einen Mittelwert aus dem Substanz- und dem Ertragswert bilde, grosse Beliebtheit erlangt. Aus der Vermutung, der Ertragswert sei wahrscheinlich massgeblicher als der Substanzwert, werde bei dieser Methode der Ertragswert doppelt gewichtet. Obwohl sie eigentlich gar
nicht logisch sei, sei die Praktiker-Methode stark verbreitet (LUDVIGSEN, a.a.O., 1289). Entweder werde ein Unternehmen weitergeführt, dann sei das Ertragspotential und damit ein gewinnorientiertes Bewertungsverfahren massgebend, die Aktiven sollen realisiert werden, dann sei der Substanzbzw. Liquidationswert entscheidend. Es mache aber durchaus Sinn, verschiedene Methoden parallel zu verwenden und die Resultate zu vergleichen. Eine Bewertung sei immer das Pro- dukt der getroffenen Annahmen. Ein Bewertungsbericht sei entsprechend wertlos, wenn die Annahmen nicht im Einzelnen und klar dokumentiert seien (LUDVIGSEN, a.a.O., 1289).
In einem kürzlich ergangenen Entscheid erwog das Bundesgericht, bei kleinen und mittleren Unternehmen werde häufig die – an sich aus der Verkaufspraxis bei überbauten Grundstücken entwickelte – Praktikermethode angewendet, obwohl in der Bewertungslehre niemand mehr für die theoretische Richtigkeit dieser Methode einstehe. Aufgrund des geltenden Methodenpluralismus bestehe in Bezug auf die Wahl der Bewertungsmethode ein gewisser Ermessensspielraum, zumal mehrere Methoden zu einem angemessenen Ergebnis führen könnten. Die gewählte Bewertungsmethode müsse in jedem Fall nachvollziehbar, plausibel und anerkannt sein. Sie müsse in vergleichbaren Fällen verbreitete Anwendung fin- den, begründetermassen besser mindestens ebenso bewährt sein wie anderen Methoden und den Verhältnissen im konkreten Einzelfall Rechnung tragen (BGer 5A_361/2022 vom 24. November 2022 E. 3.3.1.3.).
Gerichtliche Expertisen unterliegen wie alle Beweismittel der freien Beweiswürdigung (Art. 157 ZPO). Das Gericht hat das Gutachten auf Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit zu prüfen (vgl. Art. 188 Abs. 2 ZPO). Im Übrigen hat sich das Gericht eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen. Das gilt namentlich auch für Unternehmungsbewertungen (BGer 4C.363/2000 vom 3. April 2001 E. 3b). Die Unternehmensbewertung nach den anerkannten Grundsätzen der Betriebswirtschaftslehre stellt hohe Anforderungen an das Fachwissen und erfordert regelmässig den Beizug von Experten. Das Gericht darf grundsätzlich nicht sein Wissen über das Fachwissen des Experten stellen, sondern in Fachfragen nur aus triftigen Gründen von einem Gerichtsgutachten abweichen. Es hat
aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien zu prüfen, ob sich ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen (BGE 138 III 193 E. 4.3.1; DIKE ZPO-MÜLLER, 2. Aufl. 2016,
Art. 187 N 21).
Würdigung
Auf die Kritik des Beklagten am Gutachten wird nachfolgend im Einzelnen einzugehen sein. Vorauszuschicken ist Folgendes: Der Beklagte wiederholt in der Berufungsbegründung über weite Strecken seine bereits im erstinstanzlichen Verfahren geäusserte Kritik am Gutachten von lic. oec. HSG H. . Soweit er dabei seinen Standpunkt wiedergibt, ohne auf die Erwägungen der Vorinstanz einzugehen, kommt er der Begründungsobliegenheit im Berufungsverfahren nicht nach (vgl. vorstehend E. 2.3.1). Davon ausgenommen sind jedoch diejenigen Kritikpunkte, bezüglich derer die Vorinstanz auf die Stellungnahmen des Gutachters zu den Ergänzungs- und Erläuterungsfragen verwies, ohne auf die Einwendungen des Beklagten einzugehen. Soweit sich die Vorinstanz nicht mit den Einwendungen des Beklagten auseinander setzte, erfüllt der Beklagte die Anforderungen an die Begründungsobliegenheit, wenn er sich in der Berufungsschrift auf die Ausführungen des Gutachters bezieht und geltend macht, die Vorinstanz sei auf seine Rügen nicht eingegangen.
Soweit der Beklagte geltend macht, der Gutachtensauftrag sei H. erteilt worden, das Gutachten sei aber auf dem Geschäftspapier der K. AG abgegeben worden (act. 265 S. 11-12), ist unklar, ob er diese Beanstandung bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorbrachte ob er sie im Berufungsverfahren erstmals vorbringt. Es ist nicht Aufgabe der Berufungsinstanz, in den Akten des erstinstanzlichen Verfahrens nach entsprechenden Ausführungen zu suchen. Entsprechend kommt der Beklagte den Anforderungen an die Begründungsobliegenheit in diesem Punkt nicht nach (vgl. vorstehend E. 2.3. 1). Der Kritikpunkt würde indessen auch inhaltlich nicht überzeugen. Das Gutachten, die Ergänzung dazu und die Stellungnahmen zu den Ergänzungs- und Erläuterungsfragen wur- den unbestrittenermassen von lic. oec. HSG H. erstellt (act. 95, 111, 217 und 236). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Umstand, dass der Gutachter das
Briefpapier der K. AG verwendete, bedeutsam wäre. Jedenfalls vermag der Beklagte nichts Derartiges dazutun.
Wie aus den vorstehenden Erwägungen zu den verschiedenen Bewertungsmethoden hervorgeht (vgl. E. 3.1.3.2 f.), hat die Bewertungsmethodik einen grossen Einfluss auf das Bewertungsresultat. Jede Bewertungsmethode hat Vorteile und Risiken und es obliegt dem Gutachter, sich im Einzelfall für die geeignete Methode zu entscheiden und die für seinen Entscheid massgebenden Umstän- de offen zu legen. Der Gutachter lic. oec. HSG H. erläuterte die verschie- denen Bewertungsmethoden bereits im Gutachten vom 15. Dezember 2017
(act. 95 S. 5). Dabei wies er darauf hin, es sei Aufgabe des Bewerters, seine Vorgehensweise den individuellen Gegebenheiten anzupassen, um einen möglichst objektiven, praxisbezogenen Wert zu ermitteln. Es seien immer die Gesamtzusammenhänge zu berücksichtigen. Die Bewertung der Namenaktien der F. AG nach der reinen Substanzwertmethode begründete der Gutachter damit, dass es sich bei der F. AG um eine klassische Immobiliengesellschaft handle, bei der die Haupttätigkeit in der Vermietung des Gewerbehauses J. bestehe. Die eng mit der Gesellschaft verbundene Verkehrswertschätzung der Liegenschaft J. berücksichtige bereits diverse Ertragskomponenten der Gesellschaft, wie Mieteinnahmen, Unterhalt, Reparaturen, Verwaltungskosten etc. Die Anwendung einer weiteren Ertragswertkomponente (DCF-Methode, reine Ertragswertmethode Praktiker-Methode) für die Bewertung würde zu einer doppelten Berücksichtigung (gemeint wohl der Ertragskomponenten) führen, was nicht sachlogisch sei. Mit der reinen Substanzwertmethode werde unter Berücksichtigung der Verkehrswertschätzung der Liegenschaft (als massgeblicher Aktivposten) der Ertragswert ausreichend berücksichtigt (act. 95 S. 5 f.). Als Gutachter oblag lic. oec. HSG H. der Entscheid über die angemessene Bewertungsmethode. Mit den wiedergegebenen Ausführungen legte er transparent offen, weshalb er sich für die von ihm angewendete reine Substanzwertmethode entschied. Massgebend war für ihn, dass es sich bei der F. AG um eine klassische Immobiliengesellschaft handelt. Deren Tätigkeit beschränke sich auf die Vermietung des Gewerbehauses J. , der einzigen Immobilie im Eigentum der F. AG. Insbesondere auch das Argument, die Verkehrswertschätzung
dieser Geschäftsliegenschaft berücksichtige Ertragswertkomponenten und die Anwendung einer weiteren Ertragswertkomponente würde zu einer doppelten Berücksichtigung führen (act. 95 S. 6), ist nachvollziehbar und überzeugend. Die Vorinstanz prüfte, ob eine Immobiliengesellschaft vorliegt, und bejahte dies. Dagegen bringt der Beklagte in der Berufungsschrift nichts Stichhaltiges vor. Er liefert auch keine konkreten Argumente dafür, weshalb die Ertragswertberechnung im Rahmen der Verkehrswertschätzung der Liegenschaft die Ertragskomponente nicht hinreichend berücksichtigen soll. Mit der Vorinstanz ist deshalb festzuhalten, dass die Begründung des Gutachters für die von ihm gewählte Bewertungsmethode schlüssig und nachvollziehbar ist.
Der Gutachter bezifferte den Verkehrswert des Aktienpakets im Ergänzungsgutachten vom 3. Juni 2020 auf CHF 1'422'000.– (act. 217 S. 5). Unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Gutachters zu den Ergänzungs- und Erläuterungsfragen des Beklagten führte die Vorinstanz aus, dass die vom Gutachter vorgenommene Korrektur des Verkehrswertes von CHF 1'469'000.– auf
CHF 1'422'000.– nichts mit der von ihm gewählten Bewertungsmethode zu tun habe, sondern ausschliesslich auf die zeitliche Veränderung des Bewertungsstichtages zurückzuführen sei (act. 267 S. 57 f.). Dagegen bringt der Beklagte in der Berufung nichts vor. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass der Gutachter den Wert von CHF 1'422'000.– in der Stellungnahme vom 3. November 2020 auf CHF 1'390'000.– korrigierte (act. 236; vgl. nachfolgende E. 3.1.4. 9). Zu der vom Gutachter in derselben Stellungnahme (aufgrund der Auswirkungen der Pandemie) vorgenommenen Anpassung des Verkehrswertes auf
CHF 1'358'000.– vertrat die Vorinstanz die Auffassung, dieser sei als Novum nicht zu berücksichtigen (act. 267 S. 57). Dies wird vom Beklagten in der Berufung ebenfalls nicht in Frage gestellt, weshalb sich auch diesbezügliche Weiterungen erübrigen.
Die Kritik des Beklagten, der Gutachter habe eine steuerrechtliche Beurteilung anstatt eine zivilrechtliche Einzelfallbeurteilung vorgenommen, ist vor dem Hintergrund, dass der Gutachter nicht von Pauschalen ausging, sondern der Bewertung eine Verkehrswertschätzung der Geschäftsliegenschaft J. zu-
grunde legte, unbegründet. Nicht verständlich ist sodann der Hinweis des Beklagten, dem Gutachter sei die terminologische Unterscheidung zwischen Betrieb und Unternehmung nicht geläufig. Es ist auch nicht ersichtlich, was der Beklagte daraus zu seinen Gunsten ableiten will. Der Hinweis auf Helbling – der Substanzwert sei Grundlage der meisten Bewertungsverfahren, aber kein Bewertungsverfahren stelle einzig auf den Substanzwert ab – ist deshalb unbehelflich, weil die Verkehrswertschätzung der Liegenschaft J. diverse Ertragskomponenten der Gesellschaft, wie Mieteinnahmen, Unterhalt, Reparaturen, Verwaltungskosten etc. berücksichtigt. Der Gutachter ging zwar vom Eigenkapitalwert der F. AG per 31. Dezember 2019 von TCHF 598 aus (act. 217 S. 5), addierte aber den Differenzbetrag zwischen dem Verkehrswert der Geschäftsliegenschaft J. und deren Nettobuchwert im Betrag von TCHF 8'982, bevor er die latenten Steuern auf der Liegenschaft von TCHF 857 in Abzug brachte. Den Verkehrswert der Geschäftsliegenschaft J. (ohne Landwert) bezifferte der Gutachter auf TCHF 17'610 (act. 217 Beilage 3 S. 3), wobei er für die Schätzung der Gewerbeliegenschaft – wie bereits im Jahr 2017 (act. 95 S. 4) – L. beigezogen hatte. Zu den Grundsätzen der Wertfindung führte der Gutachter aus, für die Bewertung der Gewerbeliegenschaft seien verschiedene Bewertungsmethoden angewendet worden; die Wertermittlung der Liegenschaft basiere auf einer Ertragswertbetrachtung. Bei Geschäfts- und Gewerbeliegenschaften mit Drittnutzung orientiere sich der Verkehrswert in erster Linie am Ertragswert. Er habe den Ertragswert sowohl mit der statischen Methode (einheitlicher Kapitalisierungssatz) wie auch mit der Discounted Cash Flow-Methode (dynamische Ertragswertmethode) ermittelt. Der aktuelle Verkehrswert werde dabei durch die Summe aller in Zukunft zu erwartenden und auf den Bewertungszeitpunkt diskontierten Nettoerträgen bestimmt. In Ergänzung habe er auch den Realoder Substanzwert ermittelt (act. 217 Beilage 3 S. 4). Für den Verkehrswert stellte der Gutachten auf den nach der Discounted Cash Flow-Methode ermittelten Ertragswert von TCHF 17'610 ab (act. 217 Beilage 3 S. 5, 18). Wie den Berechnungen im Gutachten entnommen werden kann, wurden im Rahmen der Ermittlung des genannten Ertragswertes diverse Ertragskomponenten der Gesellschaft, wie Mieteinnahmen, Unterhalt, Reparaturen, Verwaltungskosten etc. berücksichtigt (act. 217 Beilage 3
S. 18). Der Stellungnahme des Gutachters vom 30. April 2018 und dem Ergänzungsgutachten vom 3. Juni 2020 ist zu entnehmen, dass im Rahmen der DCF- Berechnung Bewirtschaftungskosten von CHF 212'390.– (Bewirtschaftungskosten exkl. Baurechtszins) berücksichtigt wurden (act. 111 S. 4 i.V.m. act. 95 Beilage 3
S. 18, act. 217 Beilage 3 S. 18). Der Beklagte nimmt auf diese Zahlen nicht Bezug. Insbesondere macht er nicht geltend, dass die berücksichtigten Bewirtschaftungskosten die anfallenden Steuern und Verwaltungsratshonorare nicht decken würden. Damit legt der Beklagte nicht nachvollziehbar dar, inwiefern der Gutachter einen unvollständigen Ertragswert unter Zuhilfenahme einer Scheinplausibilät ermittelt haben soll.
Wie erwähnt subtrahierte der Gutachter den Nettobuchwert der Liegenschaft vom ermittelten Verkehrswert. Den resultierenden Differenzbetrag von
TCHF 8'982 addierte er zum Eigenkapitalwert von TCHF 598. Die darauf lasten- den latenten Steuern berücksichtigte der Gutachter zum halben Steuersatz im Betrag von TCHF 857 mit der Begründung, dies sei bei Bewertungen üblich, wenn die Veräusserung des Gebäudes in nächster Zeit nicht geplant sei (vgl. dazu nachfolgende E. 3.1.4. 7). Zum so ermittelten Zwischenergebnis addierte er den Gewinn bis 31. Mai 2020 von TCHF 165 (act. 217 S. 5 f.). Stichtag für die Bewertung war im Ergänzungsgutachten vom 3. Juni 2020 der 31. Mai 2020 (act. 217 Beilage 3 S. 4). Somit floss einerseits der Verkehrswert der besagten Geschäftsliegenschaft ins Bewertungsergebnis ein, andererseits wurden die latenten Steuern auf der Liegenschaft in Abzug gebracht. Vor diesem Hintergrund kann nicht gesagt werden, der Gutachter habe einzig auf den Substanzwert abgestellt. Der Einwand des Beklagten ist aufgrund des Gesagten unbegründet.
Der Gutachter erklärte in der Stellungnahme vom 30. April 2018 auf Ergänzungsfrage des Beklagten, weshalb die Gewinnsteuern der Aktiengesellschaft nicht in die Schätzung einbezogen worden seien, eine Unternehmensbewertung nach der Substanzwertmethode habe die latente Steuerlast auf den sogenannten stillen Reserven zu berücksichtigen. Bei der Ermittlung des Unternehmenswertes der F. AG seien allfällige individuelle Steuerfolgen bei den Aktionären nicht zu berücksichtigen. Eine Berücksichtigung der Gewinnsteuern bei einer Sub stanzwertberechnung sei nicht sachlogisch (act. 111 S. 2). Der Hinweis des Gutachters ist im Hinblick auf die von ihm gewählte Substanzwertmethode nachvollziehbar. Dem Einwand des Beklagten bzw. seiner berufungsweise vorgebrachten Kritik lässt sich sodann Folgendes entgegen halten: Wie erwähnt (vgl. vorstehen- de E. 3.1.4. 4) addierte der Gutachter das Unternehmensergebnis vom 1. Januar bis 31. Mai 2020 von TCHF 165 zum Unternehmenswert per 31. Dezember 2019. Der Gewinn von TCHF 165 entspricht dem pro rata-Anteil am ermittelten Jahresgewinn von TCHF 499. Diesen errechnete der Gutachter ausgehend vom durchschnittlichen, bereinigten EBIT der Jahre 2018-2019 von rund TCHF 1'030 abzüglich Abschreibungen von TCHF 275 (1.15 % des Gebäudewertes), Finanzaufwendungen von TCHF 130 und Steueraufwand von TCHF 126 (20.2 % vor Steuern; act. 217 S. 5 f.). Somit brachte der Gutachter Steuern im Umfang von TCHF 126 bei der Ermittlung des Unternehmenswertes in Abzug, weshalb die entsprechende Rüge des Beklagten ins Leere läuft. Gleiches gilt auch für den Einwand des Beklagten, der Gutachter habe die Kosten für das Fremdkapital in der Bewertung nicht berücksichtigt. Wie sich den vorstehend erwähnten Zahlen entnehmen lässt, wurden bei der Anrechnung des Jahresgewinns Finanzaufwendungen von TCHF 130 in Abzug gebracht.
Der Gutachter stützt sich bei der Anrechnung der latenten Steuern zum halben Steuersatz auf eine im Falle der Fortführung des Unternehmens bestehen- de Praxis (act. 111 S. 2). Weder die Unterlagen noch die Analyse des Sachverhaltes hätten Anhaltspunkte ergeben, die auf eine kurzfristig, geplante Veräusserung der Liegenschaft hinweisen würden (act. 236 S. 5). Der Gutachter wies in seinen Erläuterungen mit Bezug auf die erwähnte Praxis explizit auf eine Stelle (S. 66) in Arnold H. Lanz/Alfred Bolfing, Unternehmensbewertung, Der praktische Leitfaden für KMU, erschienen im Cosmos Verlag, hin (act. 111 S. 2). Die Behauptung des Beklagten, der Gutachter gebe nicht an, woher die angeblich gängige Praxis stamme, ist somit falsch. Im Übrigen stellt der Beklagte der Darstellung des Gutachters seine eigene Auffassung gegenüber, ohne jedoch die vom Gutachter erwähnte Praxis zu widerlegen die Fortführung des Unternehmens zu bestreiten. Damit vermag der Beklagte betreffend die Berücksichtigung der la-
tenten Steuern der vom Gutachter erwähnten Praxis nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten.
Der Beklagte wendet sich in der Berufung nicht gegen den vom Gutachter für die Minderheitsbeteiligung des Beklagten angewendeten Abschlag von 20 %, sondern er vertritt den Standpunkt, infolge des Baurechts hätte ein höherer Abschlag erfolgen müssen. Dabei übersieht der Beklagte, dass der Verkehrswert der Geschäftsliegenschaft J. ohne Landwert Basis des Unternehmenswertes bildete (act. 95 S. 5, act. 217 S. 5). Ausserdem war sich der Gutachter der beson- deren Ausgangslage bewusst, welche aufgrund des Baurechts besteht. So wies er darauf hin, dass die Bewertung einer Baurechtsparzelle die Herleitung ei- nes Baurechtszinses von üblichen Verkehrswertschätzungen abweiche und sich nach speziellen Kriterien richte. Im konkreten Fall stehe das Land im Eigentum der Baurechtsgeberin (der politischen Gemeinde M. ) und die Gebäude seien auf Kosten der Baurechtsnehmerin, der Gewerbegenossenschaft J. , erstellt worden. Der Baurechtsvertrag sei am 29. Oktober 1986 abgeschlossen wor- den und dauere 100 Jahre (act. 95, Beilage 3 S. 3 ff.). Die Regelung bezüglich Heimfallentschädigung habe nach Einschätzung des Gutachters aufgrund der konkreten Dauer des Baurechts indessen keinen Einfluss auf die heutige Werteinschätzung (act. 95 Beilage 3 S. 6, act. 217 Beilage 3 S. 6). Auf diese Erläuterungen des Gutachters geht der Beklagte nicht ein. Angesichts der nachvollziehbaren Schlussfolgerung des Gutachters erweist sich die Kritik des Beklagten als unbegründet.
Entgegen der Auffassung des Beklagten vermag schliesslich der Umstand, dass der Gutachter im Ergänzungsgutachten vom 3. Juni 2020 von einer Dividendenausschüttung von TCHF 4'000 – statt von einer solchen von
TCHF 2'000 – ausging, keinerlei Vorbehalte gegenüber dem Gutachter und der von ihm gewählten Bewertungsmethode zu begründen. Wie sich aus den Angaben des Gutachters ergibt, stützte sich dieser bei seiner Annahme auf den Antrag des Verwaltungsrates gemäss Jahresrechnung vom 31. Dezember 2019. Tatsächlich beschloss die Generalversammlung am 11. Mai 2020 eine Dividendenausschüttung von TCHF 2'000, wobei aufgrund der im Ergänzungsgutachten aufgeführten Grundlagen davon auszugehen ist, dass dies dem Gutachter bei der Erstellung des Ergänzungsgutachtens vom 3. Juni 2020 nicht bekannt war (act. 217 S. 4, act. 236 S. 4). Darüber hinaus spricht die Tatsache, dass der Gutachter den Einwand des Beklagten unumwunden als korrekt bezeichnete und entsprechend den Verkehrswert der Aktien auf TCHF 1'390 festlegte (act. 236 S. 4), für – und nicht gegen – die Glaubwürdigkeit und Fachkompetenz des Gutachters.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Einwendungen des Beklagten gegen das Gutachten von lic. oec. HSG H. allesamt unbegründet sind. Die Vorinstanz hat im Ergebnis zu Recht auf dessen Gutachten abgestellt. Ein weiteres Gutachten ist nicht einzuholen. Im Rahmen der güterrechtlichen Ausei- nandersetzung ist entsprechend von einem Wert der 20 Namenaktien der
F. AG von CHF 1'390'000.– auszugehen.
Liegenschaft C. -Strasse 1, D. -N.
Erstinstanzliches Verfahren und Erwägungen im angefochtenen Urteil
Zum Verkehrswert der Liegenschaft C. -Strasse 1 in … D. holte die Vorinstanz ein Gutachten bei I. ein. Im Gutachten vom 7. November 2019 schätzte dieser den Verkehrswert der Liegenschaft auf CHF 1'160'000.–
(act. 186). Die Vorinstanz erwog in der Urteilsbegründung, der Beklagte habe die Überzeugungskraft des Gutachtens nicht ernstlich zu erschüttern vermocht. Diverse Fragen und Bemerkungen des Beklagten gründeten in einem Quervergleich zu dem von den Parteien in Auftrag gegebenen Privatgutachten vom 30. Juli 2016 mit einem Verkehrswert von CHF 1'250'000.–. Nur weil ein anderer Gutachter zu einem anderen Ergebnis gekommen sei, müsse kein weiteres Gutachten eingeholt werden und es stelle auch kein Indiz für die Mangelhaftigkeit des jüngeren Gerichtsgutachtens dar. Ausserdem habe sich der Beklagte vehement gegen die Verkehrswertschätzung des Hauseigentümerverbandes gestellt mit der Begrün- dung, die Verhältnisse hätten sich geändert und ein höherer Verkaufspreis könne erzielt werden. Es mute deshalb geradezu rechtsmissbräuchlich an, wenn er das Gutachten des Hauseigentümerverbandes nun als Mass aller Dinge bezeichne. Auf die Einwendungen des Beklagten, welche einzig darin gründeten, dass der
Hauseigentümerverband im Verkehrswertgutachten vom 30. Juli 2016 auf ein an- deres Ergebnis gekommen sei, sei demnach nicht einzugehen. Das Gutachten von I. vom 7. November 2019 sei vollständig, plausibel und nachvollziehbar begründet. Der Gutachter habe die der Schätzung zugrunde liegenden Unterlagen und Pläne aufgeführt, eine ausführliche Berechnung vorgenommen sowie ei- ne Bilderdokumentation erstellt. Er habe die angewandte Methodik erläutert und sich in nachvollziehbarer Art und Weise auf einen Verkehrswert von
CHF 1'160'000.– festgelegt. Ferner habe er die diversen Ergänzungs- und Erläuterungsfragen des Beklagten in seiner Stellungnahme vom 20. Februar 2020 ausführlich und sachlogisch beantwortet. So habe er erklärt, wie er die Nettowohnfläche berechnet habe und wie er mit den Dachschrägen verfahren sei, insbesondere dass letztere zu Korrekturen der Reproduktionskosten geführt hätten, was Einfluss auf Neuwert und Zeitwert der Erneuerungsraten gehabt habe. Weiter habe der Gutachter erläutert, dass er von vier Einzelparkplätzen ausgegangen sei, da ihm diese aufgrund der Vielzahl an Grundregisterblättern anlässlich der Besichtigung gezeigt worden seien, und er habe erklärt, weswegen er für einen Doppeleinstellplatz den Preis zweier Einstellplätze veranschlagt habe. Dem Gutachter sei sodann zuzustimmen, dass unklar bleibe, was der Beklagte mit Recherchen auf dem Grundbuchamt im Internet meine und die Marktabklärungen des Gutachters im Rahmen seiner Expertenschätzung könnten (müssten) nicht anhand einer Kennzahl o.Ä. erläutert werden. Zuletzt habe der Gutachter in transparenter Art und Weise aufgezeigt, welches Tool (VITRUV) er für die Schätzung be- nutzt habe (act. 267 S. 34 ff.).
Berufungsgründe
Der Beklagte macht im Zusammenhang mit der Schätzung der Liegenschaft C. -Strasse 1 in D. geltend, das Gutachten von I. bestehe aus zusammengesetzten Bausteinen (vorfabrizierten Texten von O. in … Zürich) und sei punkto Lesbarkeit unzumutbar. Auch der Umfang von 71 Seiten sei völlig unüblich. Dass das Gutachten vermutlich aus vorfabrizierten Texten bestehe, offenbare sich in der Passage diese Expertise wird im Auftrag der Auftraggeberin als Parteigutachten erstellt. Auf Seite 25 werde ausgeführt, dass eine
andere Verwendung als als Parteigutachten untersagt sei. Bereits aus formellen Gründen dürfe deshalb nicht auf das Gutachten abgestellt werden.
Weiter rügt der Beklagte, der Gutachter bezeichne die Anbindung an den öffentlichen Verkehr als schlecht, obwohl der nächste Bahnhof gemäss Google Maps in weniger als 7 Gehminuten sehr gut erreichbar sei. Die Destinationen Zürich HB und P. könnten im Halbstundentakt erreicht werden; Richtung
Q. , R. seien die Frequenzen noch kürzer. Da die Klägerin in ihrer Mobilität ziemlich eingeschränkt sei, aber trotzdem den öffentlichen Verkehr be- nütze, könne die Anbindung gar nicht schlecht sein.
Darüber hinaus wird beanstandet, der Gutachter habe die Gültigkeit sei- nes Gutachtens auf sechs Monate befristet. Im Zeitpunkt des Urteils sei es jedoch bereits zwei Jahre und fünf Monate alt gewesen. Es sei deshalb aktenwidrig und willkürlich, dass die Vorinstanz das Gutachten vom 7. November 2019 angesichts der mehrjährigen Dauer des Scheidungsverfahrens noch als durchaus aktuell bezeichnet habe. Aufgrund der dynamischen Entwicklung im Immobiliensektor und der Befristung des Gutachtens hätte nicht davon ausgegangen werden dürfen, das Gutachten hätte nichts von seiner Aktualität verloren. Der Immobilienmarkt sei dynamisch und namentlich in D. -N. mit einem erstklassigen öffentlichen Verkehr und fehlendem Fluglärm seien die Liegenschaftspreise drastisch gestiegen. Schon allein deshalb sei ein weiteres Gutachten angezeigt.
Zudem habe der Gutachter trotz fehlender und widersprüchlicher Unterlagen in seinem Gutachten keinerlei Vorbehalte bezüglich dessen Grundlagen angebracht. Nachträglich habe er in seiner Stellungnahme zu den Ergänzungsfragen eingeräumt, dass sich die effektiven Begebenheiten bemerkenswert von den grundbuchrechtlichen Einträgen unterscheiden würden, wobei er hierfür kurzerhand die Parteien verantwortlich gemacht habe. Der Gutachter hätte entweder die angeblich fehlenden Informationen einholen dem Gericht mitteilen müssen, dass er mangels gehöriger Information nicht in der Lage sei, ein Gutachten zu erstellen. Da der Gutachter nachträglich eingeräumt habe, dass die von ihm bewerteten Gegebenheiten nicht mit dem Grundbuch überstimmten, sei sein Gutachten wertlos.
Auffällig ist nach Auffassung des Beklagten sodann die hohe Bewertung des feuchten Zivilschutzraums mit CHF 86'000.–, zumal er (der Beklagte) vor Vorinstanz ausgeführt habe, diesen zusammen mit zwei Parkplätzen am 4. März 2003 für CHF 45'000.– erworben zu haben. Die Wertsteigerung des Zivilschutzraums sei im Verhältnis zur Schätzung der Wohnung nicht nachvollziehbar. Die Vorinstanz habe die erheblichen Mängel mit ihren einseitigen Ausführungen und der scheinbar fragmentarischen Einsichtnahme von S. 34 des Gutachtens nicht eliminieren können. Falsch sei die Annahme des Gutachters, dass die Parkplätze nur zusammen mit der Wohnung verkauft werden könnten. Dies hätte mit einem Blick ins Grundbuch in die Unterlagen betreffend den Erwerb der Liegenschaft geklärt werden können. Der Abschlag infolge schwerer Verkäuflichkeit sei damit falsch. Der vom Gutachter bezifferte Kapitalwert von Einzelparkplätzen von CHF 20'000.– liege um Welten unter dem effektiven Marktwert; konkrete Kaufangebote für einen Parkplatz bewegten sich bei CHF 35'000.– bzw. bei
CHF 60'000.– für einen Doppelparkplatz. Zudem sei schlicht unvorstellbar und realitätsfremd, dass die Liegenschaft innerhalb von 20 Jahren lediglich eine Wertsteigerung von 20 % erfahren haben soll, obwohl 6 Motorradplätze, 2 Parkplätze und der Luftschutzkeller nachträglich hinzu gekauft worden seien. Die effektive Wertsteigerung liege damit gerade einmal bei 10 bis 15 %. Im selben Zeitraum seien die Bodenpreise in D. -N. gemäss der als gerichtsnotorisch zu wertenden Publikation des Kantons Zürich für Bauland um 62 % (Schätzwert Mo- dellpreise) bzw. 353 % (effektive Preise Medianwert) gestiegen. Vom Hauseigentümerverband sei die Liegenschaft im Jahr 2016 auf CHF 1'250'000.– geschätzt worden. Diese Schätzung sei seiner Meinung nach zu tief ausgefallen. Aufgrund der erwähnten erheblichen Mängel des Gutachtens hätte die Vorinstanz nicht auf das Gutachten von I. abstellen dürfen, sondern ein weiteres Gutachten einholen sollen (act. 265 S. 25-30).
Würdigung
Der Beklagte legt nicht dar, dass bzw. an welcher Stelle im erstinstanzlichen Verfahren er seine Rüge, das Gutachten von I. sei als Parteigutachten bezeichnet worden und deshalb nicht verwertbar, vorgebracht hat. Es ist deshalb
davon auszugehen, dass er diese Beanstandung im Berufungsverfahren erstmals vorträgt. Da er jedoch nicht erklärt, dass bzw. weshalb es sich dabei um ein im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässiges Novum handelt (vgl. oben E. 2.3. 3), ist darauf nicht weiter einzugehen.
Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Gutachter in der Zusammenfassung des Gutachtens erwähnte, es handle sich um ein partei- neutrales Gerichtsgutachten (act. 186 S. 1). Den Akten lässt sich entnehmen, dass das Gutachten vom Gericht – unter Androhung der strafrechtlichen Folgen eines wissentlich unrichtigen Gutachtens im Sinne von Art. 307 StGB – in Auftrag gegeben wurde (act. 174). Der Hinweis des Gutachters, das Gutachten werde im Auftrag der Auftraggeberin als Parteigutachten erstellt und es habe nur Gültigkeit für diese Auftraggeberin und nur für den eingangs erwähnten Bewertungszweck
(a.a.O. S. 25), steht somit im Widerspruch zu seinen Angaben in der Zusammenfassung und zu den Akten. Aufgrund der genannten Umstände besteht kein Zweifel, dass es sich dabei um einen offensichtlichen Fehler des Gutachters handelt, wobei mit dem Beklagten davon auszugehen ist, der Gutachter habe versehentlich eine entsprechende Vorlage nicht angepasst. Der erwähnte Hinweis würde das Gutachten – wäre die Rüge des Beklagten nicht verspätet erfolgt – deshalb nicht zu einem nicht verwertbaren Parteigutachten machen.
Auch die Annahme des Gutachters, dass die Liegenschaft C. - Strasse 1 in D. schlecht an den öffentlichen Verkehr angebunden sei, rügt der Beklagte erstmals im Berufungsverfahren. Jedenfalls legt der Beklagte nicht dar, dass bzw. an welcher Stelle er entsprechende Beanstandungen im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht hat. Er behauptet auch nicht, dass es sich um ein zulässiges Novum im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO handle (vgl. oben
E. 2.3. 3). Gleiches gilt für die Behauptung des Beklagten, die Annahme des Gutachters, dass die Parkplätze nur zusammen mit der Wohnung verkauft werden könnten, sei falsch. Auch diese beiden Einwendungen des Beklagten sind deshalb nicht zu hören.
Der Gutachter hielt im Gutachten fest, als Bewertungsstichtag gelte das Besichtigungsdatum vom 7. November 2019. Die ermittelten Werte würden für die
Dauer einer normalen Verkaufsfrist – jedoch maximal 6 Monate – gelten und solange die tatsächlichen, wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnisse andere wertbeeinflussende Faktoren keine Änderung erfahren würden (act. 186 S. 16 und 25). Trotz dieses Hinweises im Gutachten vom 7. November 2019 macht der Beklagte erstmals im Berufungsverfahren geltend, das Gutachten sei infolge Zeitablaufs ungültig. Die Frist von 6 Monaten ab Besichtigungsdatum bzw. Bewertungsstichtag war bereits im Zeitpunkt des Schlussvortrags vom 11. Januar 2021 längst verstrichen. Der Beklagte erklärt nicht, weshalb er die zeitliche Gültigkeit des Gutachtens im erstinstanzlichen Verfahren nicht thematisiert hat bzw. weshalb es sich bei seiner erstmals vorgetragenen Rüge um ein zulässiges Novum im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO handeln soll (vgl. oben E. 2.3. 3). Entsprechend kann im Berufungsverfahren nicht darauf eingegangen werden.
In seiner Stellungnahme zu den Ergänzungsfragen führte der Gutachter aus, anlässlich der Besichtigung der Liegenschaft seien die einzelnen Grundregisterblätter ein wesentlicher Bestandteil der Unklarheiten gewesen. Weder aus dem Reglement noch aus dem Begründungsakt sei eine Zuweisung der Objekte – allesamt Grundregisterblätter in Form von Miteigentumsanteilen – einwandfrei erkennbar gewesen. Auch seitens der Parteien sei keine abschliessende Zuweisung erfolgt. Bei der Besichtigung seien ihm aufgrund der Vielzahl von Grundregisterblättern 4 Einzelparkplätze gezeigt worden. Sofern dies den effektiven Gegebenheiten nicht entspreche, sei pro Parkplatz CHF 20'000.– in Abzug zu bringen. Ausserdem seien die Motorradeinstellplätze grundbuchrechtlich mit 6 Grundregisterblättern ausgewiesen, physisch seien jedoch nur 5 Motorradeinstellplätze gefunden worden. Er habe sich auf den grundbuchrechtlich dokumentierten Sachverhalt gestützt (act. 208 S. 2). Der Beklagte ist Gesamteigentümer der Liegenschaft C. -Strasse 1 in D. einschliesslich der sich an dieser Adresse befindenden Parkplätze und Einstellplätze. Es ist ohne weiteres davon auszugehen, dass ihm die Eigentumsverhältnisse bzw. deren Umfang bestens bekannt sind. Darauf wies der Gutachter zu Recht hin (act. 208 S. 2). Vor diesem Hintergrund wäre vom Beklagten zu erwarten, dass er allfällige Fehler bezüglich der Grundlagen des Gutachtens konkret rügen würde, so z.B. welche Anlageteile vom Gutachter zu Unrecht berücksichtigt nicht berücksichtigt worden seien. Der
Gutachter stützte sich bei der Begutachtung auf das Grundbuchregister. Dem Gutachten lässt sich entnehmen, dass bei der Bewertung von folgenden 14 Anlageteilen ausgegangen wurde: Maisonettewohnung, Bastelraum, Schutzraum (Lager), Doppel-Einstellhallenplatz, 4 Einstellplätze und 6 Motorradplätze (act. 186
S. 2-15). Aufgrund der Angaben im Gutachten wäre es für den Beklagten ohne weiteres möglich gewesen darzutun, welche Anlageteile der Gutachter in seinem Gutachten fälschlicherweise berücksichtigt bzw. nicht berücksichtigt habe. Die pauschale Kritik des Beklagten ist vor diesem Hintergrund zurückzuweisen.
Soweit der Beklagte die Bewertung für zu tief hält, ist erneut auf die Grundsätze betreffend die Würdigung von Bewertungsgutachten hinzuweisen (vgl. vorstehend E. 3.1.3. 5). Das Gericht hat das Gutachten auf Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen (vgl. Art. 188 Abs. 2 ZPO) und es darf sein Wissen nicht über das Fachwissen eines Sachverständigen stellen, es sei denn, es lägen ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Schlussfolgerungen vor. Der Umstand, dass der geschätzte Verkehrswert im rund drei Jahre früher erstellten Gutachten des Hauseigentümerverbandes vom 30. Juli 2016 CHF 90'000.– höher lag als derjenige im Gerichtsgutachten vom 7. November 2019, wirkt sich bei der gerichtlichen Prüfung des Gutachtens von I. nicht aus. Der Beklagte tut mit seiner Kritik nichts dar, was mit Blick auf die Vollständigkeit, die Nachvollziehbarkeit und die Schlüssigkeit des Gutachtens Fragen aufwerfen würde.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beklagte mit den zu spät vorgebrachten bzw. den zu unsubstantiiert vorgetragenen Rügen gegen das Gutachten von I. nicht durchdringt. Mit der Vorinstanz ist von einem Verkehrswert der Liegenschaft C. -Strasse 1 in D. von CHF 1'160'000.– auszugehen. Nach Abzug der Hypothekarschuld von CHF 530'000.–, der latenten Grundstückgewinnsteuern von CHF 69'100.– und des WEF-Vorbezugs von
CHF 78'000.– verbleibt ein Anrechnungswert der Liegenschaft von
CHF 482'900.–, was inkl. Erneuerungsfond einen Betrag von CHF 484'658.– ergibt (act. 267 S. 36 f. m.H.a. act. 243 Rz. VI 1.2).
3.3. Fazit zur güterrechtlichen Auseinandersetzung
Der Beklagte dringt mit seiner Kritik gegen die Verkehrswertschätzung des Aktienpakets der F. AG und die Verkehrswertschätzung der Liegenschaft
C. -Strasse 1 in D. nicht durch. Sein Antrag auf Einholung von weiteren Gutachten (Obergutachten) ist abzuweisen (Berufungsantrag 2 zu Ziff. 5). Gegen die von der Vorinstanz per Stichtag der güterrechtlichen Auseinandersetzung ermittelten Vermögenswerte und Massenzuordnungen bringt der Beklagte in der Berufung nichts vor. Auch die Liquidation der einfachen Gesellschaft als integrativer Bestandteil der güterrechtlichen Auseinandersetzung beanstandet er nicht (vgl. act. 267 S. 25 ff.). Zudem ist die Zuteilung der Liegenschaft C. -Strasse 1 in D. an die Klägerin im Berufungsverfahren nicht mehr strittig. Der Beklagte erwähnt zwar in einer Klammerbemerkung in seinem Berufungsantrag 2 zu Ziff. 5, dass er nach wie vor mit einem Verkauf der Liegenschaft und hälftiger Aufteilung des Netto-Verkaufserlöses unter den Parteien einverstanden sei (act. 265
S. 2). Eine entsprechende Korrektur von Dispositiv-Ziff. 7 des angefochtenen Urteils beantragt der Beklagte aber nicht (vgl. Berufungsantrag 2 zu Ziff. 7 lit. a; act. 265 S. 3). Folglich ist die Berechnung des güterrechtlichen Ausgleichsanspruchs durch die Vorinstanz zu bestätigen (act. 267 S. 60 f.). Der Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin eine Ausgleichszahlung von CHF 692'187.50 zu leisten. Die Berufung gegen die Dispositiv-Ziff. 5, 7 lit. a und b des angefochtenen Urteils ist somit abzuweisen.
Nachehelicher Unterhalt
Vorbemerkungen
Der Beklagte ist der Auffassung, es sei kein nachehelicher Unterhalt geschuldet. Mit seinem Berufungsantrag verlangt er, es sei festzustellen, dass er der Klägerin infolge seiner Pensionierung keinen nachehelichen Unterhalt schulde (Berufungsantrag 2 zu Ziff. 2; act. 265 S. 2). In der Berufungsbegründung rügt er verschiede- ne Parameter der Unterhaltsberechnung, auf seine Pensionierung geht er dabei jedoch nicht ein. Er verlangt insbesondere keine zeitliche Befristung der Unter-
haltspflicht. Auf die vom Beklagten im Einzelnen beanstandeten Positionen ist nachfolgend einzugehen.
Einkommen des Beklagten
Die Vorinstanz rechnete dem Beklagten neben der ausgewiesenen AHV- Rente von monatlich CHF 1'955.– ein Verwaltungsratshonorar in der Höhe von monatlich CHF 500.– und Dividendenzahlungen von monatlich CHF 5'000.– als Einkommen an. Zu den Dividendenzahlungen hielt sie fest, der Beklagte habe anlässlich der Hauptverhandlung die Ausführungen der Klägerin, wonach die Divi- dendenzahlungen in den Jahren 2018 und 2019 CHF 60'000.– betragen hätten und ihm deswegen ein Nettoeinkommen von CHF 5'000.– anzurechnen sei, aus- drücklich anerkannt. Die Klägerin sei bis zum Aktenschluss davon ausgegangen, dass der Beklagte im Hinblick auf die von ihm zu leistende Ausgleichszahlung
7 Aktien verkaufen müsse und deshalb ein reduzierter Wert anzurechnen sei. Erst in der Stellungnahme zu den Dupliknoven habe die Klägerin die Anrechnung des vollen Ertrages von CHF 5'000.– geltend gemacht. Da der Beklagte den Vermögensertrag jedoch vollumfänglich anerkannt habe, sei die Klägerin in der neuen Behauptung zu schützen. Mit Beweisverfügung vom 11. November 2019 sei der Beklagte deshalb zur Edition der Dividendenabrechnungen der F. AG der Jahre 2017, 2018 und 2019 aufgefordert worden, worauf er die Dividendenabrechnungen 2017 und 2018 am 17. Januar 2020 eingereicht habe. Der Durchschnitt der in den eingereichten Unterlagen ausgewiesenen Ausschüttungen der Jahre 2017 bis 2019 ergebe einen Vermögensertrag von CHF 5'000.– pro Monat, auf welchen abzustellen sei (act. 267 S. 75 ff.).
Der Beklagte kritisiert, dass ihm die Vorinstanz ein Nettoeinkommen aus Dividendenzahlungen im Betrag von CHF 5'000.– monatlich anrechne, obwohl er diesen Betrag an der angegebenen Stelle im Protokoll nicht als ausbezahltes Nettoeinkommen anerkannt habe. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass es sich dabei um einen Bruttobetrag handle, welcher der Einkommensbesteuerung unterliege. Weiter hätte die Vorinstanz aufgrund der ihr bekannten Vermögensverhält- nisse wissen müssen, dass die festgelegte güterrechtliche Ausgleichszahlung von CHF 692'187.50 weder aus dem Verkauf der Liegenschaft an der G. Strasse 22 in D. noch aus der Veräusserung seiner aktuellen Wohnung möglich sei. Auch die finanzschwache Garage J. sei praktisch nicht verkäuflich. Die verfügbaren Mittel betrügen gemäss Vorinstanz CHF 511'271.–, bestehend aus dem Verkaufserlös der G. -Strasse von CHF 349'300.–, Guthaben Anteil an der J. -garage von CHF 30'930.– sowie bewegliches Vermögen von CHF 131'041.–. Damit fehlten ihm CHF 180'916.50 für die festgelegte Ausgleichszahlung. Er wäre gezwungen, für die schwer verkäuflichen Aktien der F. AG einen Käufer zu finden. Bei einer Veräusserung der Aktien der
F. AG würden der Dividendenertrag und das Verwaltungsratshonorar von CHF 500.– monatlich wegfallen, was die Vorinstanz bei der Urteilsfällung gewusst habe. Damit setze sie sich dem Vorwurf der Willkür aus. Jedenfalls verbleibe ihm nach Auszahlung der güterrechtlichen Ausgleichszahlung kein sein Existenzminimum übersteigendes Einkommen, das ihm erlauben würde, Unterhaltsbeiträge von CHF 1'237.– monatlich zu bezahlen (act. 265 S. 7 ff.).
Wie die wiedergegebenen Erwägungen der Vorinstanz aufzeigen, ging die Klägerin ursprünglich von geringeren Dividendenausschüttungen aus, da sie im Zusammenhang mit der güterrechtlichen Auseinandersetzung vom Verkauf eines Aktienanteils durch den Beklagten ausging. Da der Beklagte indessen ein Einkommen aus Dividendenerträgen in der Höhe von CHF 500.– monatlich aus- drücklich anerkannt hatte, stellte die Vorinstanz in Anwendung des Verhandlungsgrundsatzes auf diese anerkannte Tatsache ab. Mit der Begründung der Vorinstanz setzt sich der Beklagte in der Berufung nicht ansatzweise auseinander; er kommt den Anforderungen an eine hinreichende Berufungsbegründung deshalb nicht nach (vgl. E. 2.3. 1). Ausserdem wäre es im Anwendungsbereich der Verhandlungsmaxime an ihm gewesen, im erstinstanzlichen Verfahren darzulegen, wie sich seine Vermögenssituation nach Überweisung der güterrechtlichen Ausgleichszahlung verändert und wie sich dies auf die Vermögenserträge niederschlagen wird (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Mit seinem Argument, die Vorinstanz habe bei der Urteilsfällung gewusst, dass der Dividendenertrag und das Verwaltungsratshonorar wegbrechen würden, übersieht er, dass das Gericht im Anwendungsbereich des Verhandlungsgrundsatzes auf die Tatsachenbehauptungen der Parteien abstellt und den Sachverhalt nicht von Amtes wegen feststellt.
Soweit der Beklagte das Einkommen um die Einkommenssteuern reduzieren will, ist festzuhalten, dass die Steuerbelastung praxisgemäss im Rahmen der Bedarfsberechnung berücksichtigt wird. Die Vorinstanz hat denn auch einen Betrag von CHF 400.– für Steuern im Bedarf des Beklagten angerechnet (act. 267
S. 88). Aufgrund des Gesagten ist das von der Vorinstanz ermittelte Einkommen des Beklagten in der Höhe von monatlich CHF 7'455.– (CHF 1'955.– AHV,
CHF 500.– Verwaltungsratshonorar, CHF 5'000.– Vermögensertrag bzw. Dividen- den) nicht zu beanstanden.
Für den Fall, dass er zu einer güterrechtlichen Ausgleichszahlung wie im erstinstanzlichen Urteil verpflichtet werden sollte, stellt der Beklagte mit der Berufung den Antrag, infolge zwangsbedingtem Aktienverkauf könnten ihm weder die Dividendenzahlungen noch das Verwaltungsratshonorar als Einkommen angerechnet werden. Sein Einkommen reduziere sich entsprechend um CHF 5'500.– (Berufungsantrag 2 zu Ziff. 3 und 4). Dieser Antrag ist im Berufungsverfahren neu. Der Beklagte macht jedoch keine Ausführungen zu den Voraussetzungen im Sin- ne von Art. 317 Abs. 1 ZPO, unter denen Noven im Berufungsverfahren aus- nahmsweise vorgebracht werden können (vgl. E. 2.3. 3). Entsprechend ist auf diesen neuen Antrag nicht einzutreten.
Einkommen der Klägerin
Die Vorinstanz rechnete der Klägerin neben der AHV-Rente von
CHF 1'918.– einen Liegenschaftenertrag aus der Liegenschaft C. -Strasse 1 in D. von CHF 875.– und einen Vermögensertrag von CHF 500.– an. Zur Begründung hielt sie fest, aus der Liegenschaft C. -Strasse rechne die Klägerin mit Erträgen von CHF 875.–, während der Beklagte den Mietertrag auf lediglich CHF 610.–, nämlich CHF 360.– für die drei Parkplätze und CHF 250.– für den Bastelraum, beziffert habe. Vom Eigentümer dürfe grundsätzlich erwartet werden, dass er für eine Vermögensanlage zu einem üblichen Zinssatz besorgt sei. Zumutbar seien nur sichere nicht spekulative Anlagen (m.H.a. OGer ZH LE160014 vom 4. November 2016 E. III/2.6.5). In Anwendung des Dispositionsgrundsatzes
sei die Klägerin auf den von ihr behaupteten Liegenschaftenerträgen zu behaften. Bezüglich des Vermögensertrags ging die Vorinstanz aufgrund der übereinstimmenden Angaben der Parteien von einem Vermögen der Klägerin nach der Scheidung von CHF 600'000.– aus. Sie hielt fest, bei der Bemessung eines künftigen Vermögensertrages handle es sich naturgemäss um eine blosse Schätzung. Der Beklagte trage die Behauptungs- und Beweislast für den von der Klägerin zu erzielenden Vermögensertrag. Mangels substantiierter Behauptungen sei den Behauptungen des Beklagten bezüglich des Vermögensertrages der Klägerin nicht zu folgen. Der Beklagte habe nicht begründet, weshalb auf die Telexliste der Bank Zimmerberg AG, Horgen, abzustellen sei, zudem habe er diese verspätet eingereicht. Der Beklagte habe den Vermögensertrag der Klägerin nicht genau beziffert. Seine Behauptung, es sei ein Ertrag zwischen 1.5 und 2.5 % anzurech- nen, sei schwammig. Es sei nicht Sache des Gerichts, die von einer Partei behaupteten Berechnungen vorzunehmen innerhalb der angegebenen Schätzung die bestmögliche Lösung zu finden. Im Geltungsbereich des Verhandlungsgrundsatzes sei der nicht bzw. nicht substantiiert vorgebrachte dem nicht bewiesenen Sachverhalt gleichzusetzen. Es sei deshalb nicht auf die Behauptungen des Beklagten, sondern auf die Behauptung der Klägerin abzustellen, wonach ihr ein Vermögensertrag von 1 % bzw. CHF 500.– pro Monat anzurechnen sei (act. 267 S. 69 ff.).
Mit Bezug auf das Einkommen der Klägerin bemängelt der Beklagte, die Vorinstanz habe auf deren nicht bewiesene Behauptung abgestellt und
CHF 500.– eingesetzt. Er habe die Angabe der Klägerin bestritten und eine Ren- dite von 1.5 bis 2.5 % geltend gemacht, wobei er substantiiert behauptet habe, die Rendite betrage monatlich CHF 1'115.– zuzüglich CHF 500.–, bei Aktien hätte gemäss seinen Angaben ein 3 % übersteigender Ertrag erzielt werden können. Die Vorinstanz verweise in diesem Zusammenhang auf den Entscheid OGer ZH LE160014 vom 4. November 2016. Dieser Entscheid sei jedoch in einem Eheschutzverfahren und nicht in einem Scheidungsverfahren ergangen. Eheschutzverfahren seien naturgemäss kurzfristiger Natur im Unterschied zum Scheidungsverfahren mit einem langfristigen Betrachtungshorizont. Im besagten Entscheid sei der tiefe Zinssatz von 1 % damit begründet worden, dass eine Änderung des
Tiefzinsumfeldes nicht realistisch sei. Es sei aber notorisch, dass die Zinsen seit Anfang 2022 stiegen. Diese Entwicklung sei der Vorinstanz aufgrund der öffentlichen Publikationen schon vor der Urteilsfällung bekannt gewesen. Das Ende des Tiefzinsniveaus sei seit einiger Zeit bekannt und die Erhöhung des Leitzinses durch die schweizerische Nationalbank per 16. Juni 2022 sei nicht überraschend erfolgt. Das wirke sich auch auf konservative Anlagen aus. Konkret sei ein 1 % übersteigender Zins zu erwarten. Bei der Klägerin werde eine Rendite von 1 % angenommen, während bei ihm bezogen auf seinen Vermögensanteil an der
F. AG mit einer solchen von 4.3 % gerechnet werde. Dies sei umso stossender als er, falls er die Ausgleichszahlung von CHF 692'187.50 leisten müsste, infolge der zwangsweise zu veräussernden Aktien keinen Dividendenertrag und kein Verwaltungsratshonorar mehr erhalte (act. 265 S. 9 f.).
Mit der wiedergegebenen Argumentation geht der Beklagte nicht auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil ein, wonach er den von der Klägerin zu erzielenden Ertrag nicht genau beziffert habe, sondern eine Bandbreite zwischen
1.5 % und 2.5 % angegeben habe. Der Beklagte beschränkt sich darauf, seine vor Vorinstanz gemachten Ausführungen zu wiederholen, die er für genügend substantiiert hält. Damit liegt keine hinreichende Berufungsbegründung vor, weshalb auf diesen Punkt nicht weiter einzugehen ist.
Wie erwähnt ist es im Anwendungsbereich des Verhandlungsgrundsatzes Sache der Parteien, dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und Beweismittel zu nennen (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Der Hinweis des Beklagten, dass die Zinsen seit Anfang 2022 steigen, trifft zwar zu. Dass er diesen Umstand im Rahmen einer Noveneingabe vor Vorinstanz vorgebracht und die Vorinstanz zu Unrecht nicht darauf abgestellt habe, behauptet der Beklagte indessen nicht. Selbst wenn zugunsten des Beklagten in diesem Punkt von einem zulässigen, da notorischen Novum im Berufungsverfahren auszugehen wäre, lässt sich im heutigen Zeitpunkt nichts Konkretes zugunsten des Beklagten daraus ableiten. Im Rahmen eines Scheidungsverfahrens ist von einer langfristigen Betrachtung auszugehen. Ausserdem ist praxisgemäss auf konservative Anlagen abzustellen. Aktuell beträgt die Rendite von Bundesobligationen 1.093 %, im Zeit-
punkt des erstinstanzlichen Urteils lag sie bei rund 0.5 % (www.snb.ch/de/iabout / stat/statpub/zidea/id/current_interest_exchange_rates#t2; besucht am 13. Januar 2023). Ob konservative Anlagen bei einem langfristigen Betrachtungshorizont ei- ne Rendite von deutlich über 1 % erzielen, lässt sich im heutigen Zeitpunkt trotz des aktuellen Zinsanstiegs nicht zuverlässig vorhersagen. Damit bleibt es bei dem von der Vorinstanz festgelegten Vermögensertrag der Klägerin von CHF 500.– monatlich.
Steuerbelastung der Klägerin
Bezüglich der anrechenbaren Steuern erwog die Vorinstanz, die Klägerin habe einen Betrag von geschätzt CHF 600.– vor der Pensionierung bzw.
CHF 400.– nach der Pensionierung in der Bedarfsberechnung eingesetzt, was der Beklagte anerkannt habe. Da dieser Betrag als angemessen erscheine, sei davon auszugehen (act. 267 S. 88).
Nach Auffassung des Beklagten habe die Vorinstanz übersehen, dass bei einem Einkommen der Klägerin von CHF 3'293.– nicht die gleiche Steuerbelastung resultiere wie bei seinem Einkommen von CHF 7'455.–. Die von der Vorinstanz angenommene gleiche monatliche Steuerbelastung von CHF 400.– sei deshalb willkürlich und aktenwidrig. Dass für die Aufwandposition Steuern bei den von der Vorinstanz angenommenen Einkommen der gleiche Betrag eingesetzt werde, sei eine krasse Diskrepanz, weshalb die Vorinstanz von Amtes wegen hätte einschreiten müssen (act. 265 S. 8).
Auch in diesem Punkt unterlässt es der Beklagte in Nachachtung seiner Begründungsobliegenheit, auf die Entscheidgründe der Vorinstanz näher einzugehen und aufzuzeigen, dass die Vorinstanz zu Unrecht nicht auf seine im erstinstanzlichen Verfahren aufgestellten Behauptungen abgestellt habe. Er legt auch gar nicht dar, was für Behauptungen er im erstinstanzlichen Verfahren zur Steuerbelastung der Klägerin aufgestellt hat. Auf seine Rüge im Berufungsverfahren ist schon deshalb nicht einzugehen. Im Übrigen stellte die Vorinstanz auf die Darstellung des Beklagten in der Klageantwort ab, wo er der Unterhaltsberechnung für die Zeit nach der Pensionierung der Parteien eine Steuerbelastung von je
CHF 400.– zugrunde gelegt hatte (act. 68 S. 23). Bei übereinstimmenden Angaben der Parteien stellt das Gericht im Anwendungsbereich des Verhandlungsgrundsatzes auf die Angaben der Parteien ab. Soweit der Beklagte die Diskrepanz zwischen dem Einkommen der Klägerin von CHF 3'293.– und seinem Einkommen von CHF 7'455.– anspricht, ist der Vollständigkeit halber zu erwähnen, dass die unterhaltspflichtige Partei berechtigt ist, die zu leistenden Unterhaltsbeiträge vom steuerbaren Einkommen in Abzug zu bringen, während die unterhaltsberechtigte Partei die Unterhaltsbeiträge versteuern muss.
Wohnkosten des Beklagten
Für Wohnkosten rechnete die Vorinstanz einen Betrag von CHF 1'402.– im Bedarf des Beklagten an. Sie stellte auf die von der Klägerin behaupteten Hypothekarzinsen von CHF 967.– und die Wohnnebenkosten von CHF 435.– ab, welche vom Beklagten anerkannt worden seien (act. 267 S. 86).
Der Beklagte bringt in der Berufung erstmals und eher beiläufig vor, falls er zur Finanzierung der Ausgleichszahlung die von ihm bewohnte Eigentumswoh- nung veräussern müsste, wären ihm für Wohnkosten die zu erwartenden erheblich höheren Mietzinse im Bedarf anzurechnen (act. 265 S. 11).
Diese blosse Spekulation des Beklagten vermag keine Überprüfung des angefochtenen Entscheids durch die Berufungsinstanz zu begründen, zumal der Beklagte weder vorbringt, dass bzw. weshalb seine Behauptung ein zulässiges Novum darstellt (vgl. E. 2.3. 3), noch macht er einen konkreten Betrag für eine Mietwohnung geltend. Es bleibt deshalb beim von der Vorinstanz festgelegten Betrag für Wohnkosten von CHF 1'402.–.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der anwaltlich vertretene Beklagte seine Rügen betreffend die einzelnen Komponenten der erstinstanzlichen Unterhaltsberechnung über weite Strecken zu wenig begründet und an den Begrün- dungsanforderungen des Berufungsverfahrens scheitert. Soweit er im Berufungsverfahren neue Anträge stellt bzw. neue Behauptungen vorträgt, fehlt es an Ausführungen zu den Voraussetzungen nach Art. 317 Abs. 1 ZPO. Entsprechend ist
die Berufung gegen die Regelung des nachehelichen Unterhalts in Dispositiv- Ziff. 2 abzuweisen, auf die Berufung gegen die Dispositiv-Ziff. 3 und 4 des angefochtenen Urteils ist aufgrund des Gesagten nicht einzutreten.
Gutachtenskosten
Der Beklagte beantragt, die in Dispositiv-Ziff. 14 eingerechneten Kosten für die Ergänzungsgutachten im Zusammenhang mit der Bewertung der Namenaktien der F. AG, bestehend aus CHF 3'494.85 für die Ergänzung vom
30. April 2018, CHF 4'806.10 für die Ergänzung vom 3. Juni 2020 und
CHF 4'260.90 für die Ergänzung vom 3. November 2020, seien ersatzlos zu streichen (act. 265 S. 3). Damit verlangt er sinngemäss, diese Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. Zur Begründung führt er aus, der Gutachter lic. oec. HSG H. habe nachträglich – auf entsprechende Ergänzungsfragen hin – zweimal Korrekturen am Gutachten vorgenommen. Nachdem im ursprünglichen Gutachten ein Unternehmenswert von CHF 1'469'000.– ausgewiesen worden sei, habe der Gutachter auf den von ihm (dem Beklagten) gemachten Einwand den Verkehrswert auf CHF 1'390'000.– reduziert. Weiter habe der Gutachter aufgrund seines Hinweises auf die Auswirkungen der Pandemie in der Eingabe vom
21. Oktober 2020 den Verkehrswert erneut angepasst, nunmehr auf
CHF 1'358'000.–. Auch wenn die zuletzt erfolgte Korrektur gemäss Auffassung der Vorinstanz verspätet erfolgt sein sollte, zeige sich darin die Mangelhaftigkeit des Gutachtens. Der Gutachter habe seinen Auftrag, ein vollständiges, klares und nachvollziehbares Gutachten zu erstellen, nicht erfüllt. Da die Parteien für die Versäumnisse und späteren Korrekturen des Gutachters nicht verantwortlich seien, rechtfertige es sich auch nicht, dass den Parteien die erwähnten Kosten für die Ergänzungen des Gutachtens aufgebürdet würden (act. 265 S. 24 f.).
Der Beklagte legt nicht dar, dass bzw. an welcher Stelle er im erstinstanzlichen Verfahren die Höhe der Entschädigungen für die Ergänzungsgutachten gerügt bzw. deren Übernahme auf die Staatskasse verlangt hat. Grundsätzlich liegt es nicht an der Berufungsinstanz dies zu überprüfen und nach den entsprechen- den Vorbringen zu suchen, weshalb der Beklagte auch in diesem Punkt die Anforderungen an eine Berufungsbegründung nicht erfüllt (vgl. vorstehend E. 2.3. 2).
Den Akten lässt sich allerdings nicht entnehmen, dass die Rechnungen des Gutachters den Parteien zur Kenntnisnahme und zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zugestellt worden wären. Sollte dies nicht der Fall gewesen sein, wäre darin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) zu sehen, welche je- doch im Berufungsverfahren geheilt werden kann.
Im Zusammenhang mit den Rügen des Beklagten gegenüber dem Gutachter ist bereits auf die vom Gutachter vorgenommenen Korrekturen eingegangen worden (vgl. vorstehend E. 3.1.4. 9). Es wurde erläutert, dass die Berücksichtigung von zu hohen Dividendenausschüttungen im Ergänzungsgutachten vom
3. Juni 2020 im Betrag von TCHF 4'000 statt TCHF 2'000 darauf zurückzuführen war, dass die Generalversammlung am 11. Mai 2020 entgegen dem Antrag des Verwaltungsrates eine Dividendenausschüttung von TCHF 2'000 beschloss. Auch die Auswirkungen der Pandemie liessen sich im Zeitpunkt des Ergänzungsgutachtens vom 2. Juni 2020 (act. 217) noch nicht gleich gut abschätzen wie bei der Redaktion der Stellungnahme vom 3. November 2020 (act. 236). Die vom Beklagten geltend gemachten Umstände lassen deshalb nicht auf die Mangelhaftigkeit des Gutachtens von lic. oec. H. schliessen. Auch im Zusammenhang mit den Kosten für die Ergänzungsgutachten dringt der Beklagte mit seiner Kritik nicht durch, weshalb es bei der Kostenauflage gemäss Dispositiv-Ziff. 14 des angefochtenen Urteils bleibt. Der entsprechende Berufungsantrag des Beklagten (Berufungsantrag 2 zu Ziff. 14) ist abzuweisen.
Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens.
Der Beklagte beantragt im Berufungsverfahren, die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteientschädigungen seien wettzuschlagen (act. 265 S. 3, Berufungsanträge 2 zu Ziff. 15 und 16). Die Vorinstanz auferlegte die Kosten zu einem Viertel der Klägerin und zu drei Vierteln dem Beklagten. Sie begründete dies damit, die zentralen Streitpunkte seien die güterrechtliche Auseinandersetzung und der nacheheliche Unterhalt gewesen. Bezüglich beider Punkte obsiege die Klägerin, weshalb sich eine hälfte Kostenauflage nicht rechtfertige (act. 267 S. 91).
Der Beklagte liefert in der Berufung keine Begründung, weshalb die erstinstanzliche Kostenauflage falsch sein soll (act. 265 S. 30). Auch aufgrund des Ausgangs des Berufungsverfahrens drängt sich keine Korrektur der erstinstanzlichen Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen auf. Die entsprechenden Berufungsanträge sind deshalb abzuweisen.
Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem unterliegenden Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 5 Abs. 2 i.V.m. § 12 und § 4 GebVO OG auf CHF 15'000.– festzusetzen. Sie ist aus dem vom Beklagten geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen. Im übersteigenden Betrag ist der Vorschuss dem Beklagten zurückzuerstatten, unter Vorbehalt des Verrechnungsrechts des Staates.
Parteientschädigungen werden keine zugesprochen; dem Beklagten nicht, weil er unterliegt, der Klägerin nicht, weil ihr im Berufungsverfahren keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären.
Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster, Einzelgericht im ordentlichen Verfahren, vom 7. April 2022 bezüglich der nachfolgenden Dispositiv-Ziff. in Rechtskraft erwachsen ist:
Dispositiv-Ziff. 1 (Scheidungspunkt), 6 (Aufhebung gemeinsames Bankkonto Credit Suisse AG), 7 lit. c (Löschung Veräusserungsbeschränkung), 8 (Übernahme Grundpfandschulden durch Klägerin), 9 (Wegbedingung Gewährleistung, 10 (Aufschub Grundstückgewinnsteuern), 11 (Begleichung grundbuchlicher Kosten), 12 (Übertragung Guthaben Unterhalts- und Erneuerungsfond an Klägerin) und 13 (Vorsorgeausgleich).
Das Bezirksgericht Uster, Einzelgericht im ordentlichen Verfahren, wird ersucht, die folgenden Mitteilungen gemäss Dispositiv-Ziff. 17 des Urteils vom
7. April 2022 vorzunehmen:
mit Formular an das Zivilstandsamt …,
an die Credit Suisse AG, … [Adresse] (im Auszug gemäss Dispositiv- Ziffer 6 des Urteils),
an die Pensionskasse PK E. , … [Adresse] (im Auszug gemäss Dispositiv-Ziffer 7c und 13 des Urteils).
Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Dispositiv-Ziff. 2, 3, 4, 5, 7 lit. a und b, 14, 15 und 16 des Urteils des Bezirksgerichts Uster, Einzelgericht im ordentlichen Verfahren, vom 7. April 2022 werden bestätigt.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 15'000.– festgesetzt.
Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Berufungskläger auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Überschuss wird dem Berufungskläger zurückerstattet, unter Vorbehalt eines allfälligen Verrechnungsanspruchs.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an
die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beilage des Doppels von act. 265,
das Grundbuchamt D. (im Auszug gemäss Dispositiv-Ziffern 7-12 des Urteils des Bezirksgerichts Uster, Einzelgericht im ordentlichen Verfahren, vom 7. April 2022),
das Bezirksgericht Uster und
die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-
richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund CHF 989'000.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
lic. iur. E. Lichti Aschwanden
Gerichtsschreiberin:
Dr. S. Scheiwiller
versandt am:
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