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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils LC220021: Obergericht des Kantons Zürich

Der Beschwerdeführer A.________ hat sich beim Kantonsgericht beschwert, nachdem die kantonale Staatsanwaltschaft seine Strafanzeigen nicht beachtet hatte. Er forderte, dass unbefangene Personen seine Eingaben prüfen und beanstandete die Verweigerung der Staatsanwaltschaft, seine Anliegen zu bearbeiten. Das Kantonsgericht entschied jedoch, dass die Beschwerde des Beschwerdeführers unbegründet sei, da er nicht konkret auf die angeblichen strafbaren Handlungen eingegangen sei. Es wurde auch festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht bereit war, seine Beschwerden ausreichend zu begründen. Das Gericht wies die Beschwerde ab und verpflichtete den Beschwerdeführer, die Gerichtskosten in Höhe von CHF 800.00 zu tragen.

Urteilsdetails des Kantongerichts LC220021

Kanton:ZH
Fallnummer:LC220021
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid LC220021 vom 29.08.2022 (ZH)
Datum:29.08.2022
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Anerkennung und Ergänzung eines ausländischen Scheidungsurteils (Vorsorgeausgleich, vorsorgliche Massnahme)
Schlagwörter : Vorsorge; Gericht; Vorsorgeeinrichtung; Berufung; Parteien; Vorsorgeausgleich; Scheidung; Zuständigkeit; Schweiz; Massnahme; Vorsorgeeinrichtungen; Beklagten; Auszahlung; Bezirksgericht; Vorsorgeguthaben; Schweizer; Recht; Klage; Vorinstanz; Gerichtsstand; Gerichte; Massnahmen; Berufungsklägerin; Durchführbarkeitserklärung; FRANKREICH; ämtliche
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ;Art. 23 ZPO ;Art. 261 ZPO ;Art. 316 ZPO ;Art. 60 ZPO ;Art. 62 IPRG ;Art. 64 IPRG ;Art. 65 IPRG ;Art. 8a IPRG ;Art. 92 BGG ;
Referenz BGE:144 III 29; 145 III 109;
Kommentar:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts LC220021

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LC220021-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch

Beschluss und Urteil vom 29. August 2022

in Sachen

  1. ,

    Klägerin und Berufungsklägerin

    vertreten durch Advokat lic. iur. X1. , substituiert durch MLaw X2. ,

    gegen

  2. ,

    Beklagter und Berufungsbeklagter vertreten durch Advokat lic. iur. Y. ,

    betreffend Anerkennung und Ergänzung eines ausländischen Scheidungsurteils (Vorsorgeausgleich, vorsorgliche Massnahme)

    Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes (1. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 13. April 2022; Proz. FP220028

    Rechtsbegehren:

    (act. 1 S. 2)

    1. Es sei die C. , … [Adresse], im Hinblick auf den Vorsorgeausgleich zwischen den geschiedenen Ehegatten Frau A. (Klägerin) und Herr B. (Beklagter) anzuweisen, dem Gericht die aktuelle Durchführbarkeitserklärung für den Zeitraum vom tt. August 1984 (Ziviltrauung) bis 15. Februar 2018 (Einleitung Scheidungsverfahren) zuzustellen.

    2. Es sei gestützt auf die Durchführbarkeitserklärungen der beiden Vorsorgeeinrichtungen (C. und D. SA Freizügigkeitspolice) der Vorsorgeausgleich vorzunehmen.

    3. Es sei das Scheidungsurteil des Tribunal judiciaire de Mulhouse vom 9. Februar 2021 (Aktenzeichen N°RG 18/00439 - N°Portalis, DB2G-W-B7C-GEZU) zu anerkennen und, gestützt auf die Durchführbarkeitserklärungen, wie folgt zu ergänzen:

      Es sei die C. (…) anzuweisen, den Saldo des vom Beklagten B.

      (geb. tt. Dezember 1961, … [Adresse] FRANKREICH) auszugleichenden Betrags, zuzüglich dem gutgeschriebenen Zins seit dem 15. Februar 2018, auf folgendes Konto der geschiedenen Ehefrau A. (geb. tt. Mai 1962, … [Adresse], FRANKREICH) zu überweisen:

      D. SA

      Freizügigkeitspolice (police de libre passage) bei der Freizügigkeitsstiftung D. SA

      zu Gunsten von A. , …, FRANKREICH [AHV-Nr. 1] E. -Quai …, Postfach … Zürich

      IBAN: CH2

    4. Die C. , …, sei anzuweisen, den Parteien den Vollzug dieser Anweisung innert 30 Tagen schriftlich zu bestätigen.

    5. Die gesamten Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschä- digung) sind der Gegenseite aufzuerlegen.

      Vorsorgliche Massnahme:

    6. Es sei die C. , ..., unverzüglich anzuweisen, bis zum Abschluss des laufenden Vorsorgeausgleichs sämtliche Auszahlungen zu Lasten des geschiedenen Ehemannes, Herrn B. , zu unterlassen (einstweilige Auszahlungssperre).

Urteil des Bezirksgerichtes:

  1. Auf die Klage wird nicht eingetreten.

  2. Auf das Massnahmebegehren wird nicht eingetreten.

  3. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.

  4. Die Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt.

  5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  6. Schriftliche Mitteilung.

  7. Rechtsmittel/Berufung.

Berufungsanträge:

der Berufungsklägerin (act. 14 S. 2):

  1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 13. April 2022 sei aufzuheben und die mit Klage vom 5. April 2022 vor erster Instanz gestellten Rechtsbegehren Ziffer 1-5 sowie das Massnahmebegehren in Ziffer 6 vollumfänglich gutzuheissen, welche lauten:

    1. Es sei die C. , …, im Hinblick auf den Vorsorgeausgleich zwischen

      den geschiedenen Ehegatten Frau A.

      (Klägerin) und Herr

      B. (Beklagter) anzuweisen, dem Gericht die aktuelle Durchführbarkeitserklärung für den Zeitraum vom tt. August 1984 (Ziviltrauung) bis 15. Februar 2018 (Einleitung Scheidungsverfahren) zuzustellen.

    2. Es sei gestützt auf die Durchführbarkeitserklärungen der beiden Vorsorgeeinrichtungen (C. und D. SA Freizügigkeitspolice) der Vorsorgeausgleich vorzunehmen.

    3. Es sei das Scheidungsurteil des Tribunal judiciaire de Mulhouse vom

      9. Februar 2021 (Aktenzeichen N°RG 18/00439 - N°Portalis, DB2G-W- B7C-GEZU) zu anerkennen und, gestützt auf die Durchführbarkeitserklärungen, wie folgt zu ergänzen:

      Es sei die C.

      (…) anzuweisen, den Saldo des vom Beklagten

      B. (geb. tt. Dezember 1961, …, FRANKREICH) auszugleichen- den Betrags, zuzüglich dem gutgeschriebenen Zins seit dem 15. Februar 2018, auf folgendes Konto der geschiedenen Ehefrau A. (geb. tt. Mai 1962, …, FRANKREICH) zu überweisen:

      D. SA

      Freizügigkeitspolice (police de libre passage) bei der Freizügigkeitsstiftung D. SA

      zu Gunsten von A. , …, FRANKREICH [AHV-Nr. 1] E. -Quai 40, Postfach … Zürich

      IBAN: CH2

    4. Die C. , …, sei anzuweisen, den Parteien den Vollzug dieser Anweisung innert 30 Tagen schriftlich zu bestätigen.

    5. Die gesamten Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung) sind der Gegenseite aufzuerlegen.

    6. Es sei die C. , …, unverzüglich anzuweisen, bis zum Abschluss des laufenden Vorsorgeausgleichs sämtliche Auszahlungen zu Lasten des geschiedenen Ehemannes, Herrn B. , zu unterlassen (einstweilige Auszahlungssperre).

  2. Die gesamten Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung) sind der Gegenseite aufzuerlegen.

Verfahrensantrag

Es sei auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu verzichten.

des Berufungsbeklagten:

--

Erwägungen:

1.

    1. Die Parteien sind französische Staatsangehörige und wohnen in Frankreich. Am 9. Februar 2021 schied das Tribunal judiciaire de Mulhouse die am tt. August 1984 geschlossene Ehe der Parteien (act. 2/3).

    2. Mit Klage vom 5. April 2022 ersuchte die Klägerin und Berufungsklägerin (nachfolgend Klägerin) das Bezirksgericht Zürich, das französische Scheidungsurteilsurteil zu anerkennen und insoweit zu ergänzen, als der Vorsorgeausgleich bezüglich der Vorsorgeguthaben bei den Schweizer Vorsorgeeinrichtungen der Parteien vorzunehmen sei. Gleichzeitig ersuchte sie im Sinne einer vorsorglichen Massnahme, die Vorsorgeeinrichtung des Beklagten und Berufungsbeklagten (nachfolgend Beklagter) anzuweisen, bis zum Abschluss des Vorsorgeausgleichs sämtliche Auszahlungen zu Lasten des Beklagten zu unterlassen (vgl. im Einzel- nen vorstehende Anträge; act. 1). Mit Verfügung vom 13. April 2022 trat das Bezirksgericht mangels örtlicher Zuständigkeit auf die Klage sowie das Massnahmenbegehren nicht ein (act. 9 = 16/2 = act. 17).

    3. Dagegen erhob die Klägerin am 23. Mai 2022 rechtzeitig (vgl. act. 10) Berufung beim Obergericht und beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und es seien ihre erstinstanzlich gestellten Anträge gutzuheissen (act. 14). Nach Eingang des Kostenvorschusses (act. 18 und 19) wurde dem Beklagten mit Verfügung vom 14. Juni 2022 Frist für Berufungsantwort angesetzt. Innert Frist ging keine solche ein. Die Akten der Vorinstanz (act. 1-12) wurden von Amtes wegen beigezogen. Weiterungen erübrigen sich, weil die Sache spruchreif ist. Entsprechend dem Verfahrensantrag der Klägerin ist daher auf eine mündliche Verhandlung (vgl. Art. 316 Abs. 1 ZPO) zu verzichten.

2.

In Frage steht, ob das Bezirksgericht Zürich für den Vorsorgeausgleich des sich bei Schweizer Einrichtungen befindenden Vorsorgeguthabens der Parteien gemäss Art. 64 Abs. 1bis IPRG örtlich zuständig ist. Die örtliche Zuständigkeit ist eine

Prozessvoraussetzung, die von Amtes wegen zu prüfen ist (Art. 59 Abs. 2 lit. b und Art. 60 ZPO).

    1. Die Vorinstanz vertrat die Ansicht, die Klägerin hätte das Begehren am Sitz der Vorsorgeeinrichtung des Beklagten in F. und nicht an demjenigen ihrer eigenen Vorsorgeeinrichtung, der D. SA, in Zürich einreichen müssen, weil die Ergänzungsklage auf das Vorsorgeguthaben des Beklagten ziele. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut von Art. 64 Abs. 1bis Satz 1 IPRG (Für den Ausgleich ge- genüber einer schweizerischen Vorsorgeeinrichtung...; act. 17 S. 3 f.). Hingegen lasse sich dem Gesetzeswortlaut nicht entnehmen, dass das Begehren auch am Sitz der Vorsorgeeinrichtung der Klägerin gestellt werden könne. Eine andere Auslegung lasse auch Art. 8a Abs. 2 IPRG nicht zu, auf welche Bestimmung die Botschaft zu Art. 64 Abs. 1bis IPRG Bezug nehme. Zudem sei ein alternativer Gerichtsstand am Sitz der Vorsorgeeinrichtung der berechtigten Partei nicht zwingend erforderlich und lasse sich insbesondere nicht damit begründen, das ausländische Scheidungsgericht könne keine Auskunft zum Vorsorgeguthaben des Pflichtigen in der Schweiz einholen (act. 17 S. 5).

    2. Die Klägerin hält die Auslegung durch die Vorinstanz für unzutreffend. Der Wortlaut von Art. 64 Abs. 1 bis Satz 2 IPRG lasse gerade nicht erkennen, dass nur das Gericht am Sitz der Vorsorgeeinrichtung der beklagten Partei örtlich zustän- dig sei. Die Klage auf Ausgleich der Vorsorgeguthaben richte sich stets gegen sämtliche Vorsorgeansprüche beider Ehegatten und es gebe im Zeitpunkt der Klageeinreichung weder einen Berechtigten noch Verpflichteten. Wer berechtigt sei, ergebe sich erst nach Kenntnis der auszugleichenden Vorsorgeguthaben (act. 14 S. 5 ff.).

3.

    1. Am 1. Januar 2017 sind die revidierten Bestimmungen zum Vorsorgeausgleich bei Scheidung in Kraft getreten (Änderung des schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 19. Juni 2015; AS 2016 2313). Gemäss dem neuen Art. 64 Abs. 1 bis IPRG sind für den Ausgleich von Vorsorgeansprüchen gegenüber einer schweizerischen Einrichtung der beruflichen Vorsorge die schweizerischen Gerichte ausschliesslich zuständig (Satz 1). Fehlt eine Zuständigkeit nach Art. 64

      Abs. 1, so sind die schweizerischen Gerichte am Sitz der Vorsorgeeinrichtung zuständig (Satz 2). Satz 2 regelt damit im Sinne einer Lückenfüllung von Absatz 1 die örtliche Zuständigkeit der ausschliesslich zuständigen Schweizer Gerichte (Botschaft vom 29. Mai 2013, BBl 2013, 4931). Die Parteien arbeiteten beide als Grenzgänger in der Schweiz. Da eine Zuständigkeit gemäss Art. 64 Abs. 1 IPRG somit nicht in Frage kommt, ist die subsidiäre Zuständigkeit im Sinne von Art. 64

      Abs. 1bis Satz 2 IPRG zu prüfen und auszulegen, ob mit der Formulierung die

      schweizerischen Gerichte am Sitz der Vorsorgeeinrichtung einzig die Gerichte am Ort der Vorsorgeeinrichtung der beklagten Partei aber die Gerichte am Sitz einer der schweizerischen Vorsorgeeinrichtungen der Parteien gemeint sind. Auf die Formulierung in Satz 1 (gegenüber einer schweizerischen Vorsorgeeinrichtung) kann es folglich nicht primär ankommen

    2. Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus ausgelegt werden, das heisst nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode. Die Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio legis. Es ist ein pragmatischer Methodenpluralismus anzuwenden. Insbesondere bei jüngeren Gesetzen sind auch die Gesetzesmaterialien zu beachten, wenn sie auf die streitige Frage eine klare Antwort geben und dem Gericht damit weiterhelfen (BGE 145 III 109 E. 5.1, BGE 144 III 29 E. 4.4.1).

    3. Der Gesetzeswortlaut in Satz 2 schliesst weder die eine noch die andere Auslegung aus. Die Bestimmung verwendet zwar den Plural in Bezug auf die zuständigen Gerichte, was auf eine alternative Zuständigkeit am Sitz einer der Vorsorgeeinrichtungen hindeutet. Der Gesetzgeber wählte jedoch mit Bezug auf die Vorsorgeeinrichtung die Einzahl verbunden mit dem bestimmten Artikel, was auf die Beschränkung auf den Gerichtsstand bei einer bestimmten Einrichtung hinweisen könnte. In der Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches zum Vorsorgeausgleich (BBl 2013, 4887 ff.) lässt sich ebenfalls keine eindeutige Antwort finden. Die Botschaft konkretisiert zwar für den Fall, dass Guthaben bei mehr als einer schweizerischen Vorsorgeeinrichtung bestehen (was auf den vorliegenden Fall zutrifft), könne die klagende Partei am Sitz jeder dieser Einrichtungen auf Teilung der übrigen Guthaben klagen (BBl 2013, 4931). Dies lässt zunächst auf eine alternative Zuständigkeit am Sitz einer der Vorsorgeeinrichtungen der Parteien schliessen. Allerdings wird im folgenden Satz angefügt, dass sich diese Lösung aus Art. 8a Absatz 2 IPRG ergebe, welcher die Zuständigkeit bei objektiver Klagenhäufung regelt. Die Verweisung liesse somit den Schluss zu, mit dem Begriff Vorsorgeeinrichtung sei jedenfalls eine solche der beklagten Partei gemeint. Folglich ist nach dem Sinn des Gesetzes als sachlich richtiger Lösung zu suchen. Nachdem ausländische Scheidungsurteile über den Vorsorgeausgleich von Guthaben bei Schweizer Vorsorgeeinrichtungen seit der Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches aufgrund der ausschliesslich inländischen Zuständigkeit in der Schweiz nicht mehr anerkannt werden (ZK-WIDMER LÜCHIN- GER, 3. Auflage 2018, Art. 64 IPRG N 42; BSK IPRG-BOPP/GROB, 4. Auflage

      2021, Art. 64 N 17, Botschaft BBl 2013, 4927), sind die Parteien gezwungen, nach der Scheidung im Ausland hier eine Ergänzungsklage betreffend den Vorsorgeausgleich anzustrengen. Aufgrund der Wichtigkeit und Dringlichkeit des Vorsorgeausgleichs als Nebenfolge der Scheidung sowie der Notwendigkeit eines Schweizer Gerichtsstands ist eine praktikable und einfache Zuständigkeitsregelung für die Parteien unerlässlich. Diesem Anliegen entspricht nur die alternative Zuständigkeit am Sitz einer der betroffenen Vorsorgeeinrichtungen der Parteien. Dagegen würde die Beschränkung auf den Gerichtsstand am Sitz der Vorsorgeeinrichtung der beklagten Partei eine rasche und prozessökonomische Lösung erschweren. Da eine Scheidungspartei nicht zwangsläufig die Vorsorgeeinrichtung der Gegenseite kennt, könnte der gesetzliche Anspruch auf Vorsorgeausgleich gemäss Art. 122 ff. ZGB leicht dadurch untergraben werden, dass die beklagte Partei die Firma ihrer Vorsorgeeinrichtung in der Schweiz nicht preis gibt. Ob dem ausländischen Scheidungsgericht, welches den Ausgleich selber im Scheidungsverfahren nicht vornehmen darf, Auskunft über die Vorsorgeeinrichtungen der Parteien erteilt werden müsste, ist mit Blick auf Art. 86 f. des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

      (BVG) fraglich und wäre vom Scheidungsgericht zu beurteilen. Die Botschaft führt ferner bezüglich der ratio legis aus, in Anbetracht der ausschliesslichen Zustän- digkeit der Schweizer Gerichte müsse sichergestellt werden, dass im Gesetz für sämtliche Fälle ein zuständiges Gericht bezeichnet wird (BBl 2013, 4931). Dies steht der Ansicht der Vorinstanz entgegen, der Gesetzgeber sei bei Art. 64

      Abs. 1bis Satz 2 IPRG nur vom Fall ausgegangen, dass in der Schweiz lediglich

      das Vorsorgeguthaben eines Ehegatten im Rahmen der Ergänzungsklage zu teilen sei (act. 17 S. 5). Auch wird in Kommentarstellen im Zusammenhang mit dem Gerichtsstand gemäss Art. 64 Abs. 1bis Satz 2 IPRG ausdrücklich auf die Situation von Grenzgängern hingewiesen (BSK IPRG-BOPP/GROB, Art. 64 N 17; ZK- WIDMER LÜCHINGER, Art. 64 IPRG N 42). Für eine alternative Zuständigkeit spricht ebenso die neutrale Formulierung im Begleitbericht zum Vorentwurf vom Dezember 2009, welche den Gerichtsstand an den Sitz einer der betroffenen schweizerischen Einrichtungen anknüpft (Begleitbericht zum Vorentwurf vom Dezember 2009 S. 20). Aufgrund des ausschliesslichen schweizerischen Gerichtsstands beim Vorsorgeausgleich ist schliesslich ein Blick auf die örtliche Zuständigkeit bei inländischen Scheidungsbegehren und -klagen sachgerecht: Gemäss Art. 23 ZPO ist für eherechtliche Gesuche und Klagen das Gericht am Wohnsitz einer Partei zwingend zuständig. Dem inländischen Scheidungsprozessrecht ist daher eine alternative Zuständigkeit anknüpfend an Kriterien beider Ehegatten durchaus inhärent.

    4. Die Auslegung führt zusammenfassend zum Ergebnis, dass der Gerichtsstand in Art. 64 Abs. 1 bis Satz 2 IPRG an den Sitz einer der schweizerischen Vorsorgeeinrichtungen der Parteien anknüpft. Da sich der Sitz der Einrichtung der Klägerin in Zürich befindet, ist das Bezirksgericht Zürich zur Behandlung der Ergänzungsklage betreffend Vorsorgeausgleich der in der Schweiz gelegenen Vorsorgeguthaben örtlich zuständig. Die Vorinstanz hat die Sache materiell nicht be- urteilt, weshalb das Verfahren gemäss Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO in Wahrung des doppelten kantonalen Instanzenzuges zur Prüfung der Anerkennung des franzö-

sischen Urteils gemäss Art. 65 IPRG sowie zum Ausgleich der Vorsorgeguthaben an die

Vorinstanz zurückzuweisen ist.

4.

    1. Soweit sich die Berufung gegen das Nichteintreten auf das Massnahmenbegehren richtet (act. 18 Dispositiv-Ziff. 2), trat die Kammer im separat geführten Verfahren, Geschäfts-Nr. LY220026, darauf zufolge verspäteter Einreichung nicht ein. Soweit die Klägerin im Berufungsverfahren den Antrag aufrecht erhalten möchte, es sei die Vorsorgeeinrichtung des Beklagten unverzüglich anzuweisen, bis zum Abschluss des laufenden Vorsorgeausgleichs sämtliche Auszahlungen zu Lasten des Beklagten zu unterlassen (einstweilige Auszahlungssperre; Antrag 1.6), ist die Kammer gemäss Art. 10 lit. a sowie in Analogie zu Art. 62 Abs. 1 und 2 IPRG zur Behandlung des Massnahmenbegehrens zuständig. Anwendbar ist schweizerisches Recht.

    2. Das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist eine Verletzung zu befürchten ist (sog. Verfügungsanspruch) und ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (sog. Verfügungsgrund; vgl. Art. 261 Abs. 1 ZPO). Dabei hat eine gewisse zeitliche Dringlichkeit vorzuliegen und die Massnahme muss verhältnismässig sein (KUKO ZPO K OFMEL EHRENZELLER, 2. Aufl. 2014, N 4 ff. zu Art. 261 ZPO).

    3. Die Klägerin begründet ihr Begehren um Erlass einer einstweiligen Auszahlungssperre nicht näher. Sie führt insbesondere nichts zur Dringlichkeit der beantragten Massnahme aus und legt mit keinem Wort dar, weshalb eine Auszahlung von BVG-Guthaben des 60-jährigen Beklagten in Kürze ernsthaft droht und der Entscheid im Hauptverfahren nicht abgewartet werden kann. Mangels Begrün- dung ist auf das Begehren um vorsorgliche Massnahmen nicht einzutreten.

5.

Umständehalber ist auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren zu verzichten. Der zeitliche Aufwand für das vorsorgliche Massnahmenverfahren ist äusserst gering. Die Klägerin obsiegt damit im Berufungsverfahren fast vollständig und der Beklagte ist ausgangsgemäss entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Umstand, dass er sich am Berufungsverfahren nicht aktiv beteiligt hat, entlastet ihn nicht von der Bezahlung einer (leicht reduzierten)

Entschädigung an die Klägerin. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bemisst sich das Obsiegen und Unterliegen einzig an den Rechtsbegehren der beschwerdeführenden Partei, und die Gegenpartei kann sich ihrer Kostenpflicht nicht durch Verzicht auf eine Antwort entziehen. Hiervon kann ausnahmsweise abgewichen werden, wenn ein gravierender, von der Gegenpartei nicht mitverschuldeter Verfahrensfehler (Justizpanne) zur Gutheissung des Rechtsmittels führt und der Beklagte die Gutheissung beantragt keinen Antrag gestellt hat. Hier liegt indessen keine derart falsche Rechtsanwendung durch die Vorinstanz vor, die ein Abweichen von den Grundsätzen der Kostenverlegung rechtfertigen würde (vgl. LF190010 vom 21. Juni 2019 E. 11, RB190031 vom 18. November 2019 E. 4). Angesichts dessen, dass der Streitwert wohl CHF 10'000.– übersteigt (act. 14 Rz 4), im Übrigen aber noch nicht feststeht, ist die leicht reduzierte Parteientschädigung aufgrund des überschaubaren zeitlichen Aufwands der Berufungsklägerin auf CHF 2'000.– anzusetzen. Der von der Klägerin geleistete Kostenvorschuss ist ihr vorbehältlich des Verrechnungsrechts zurück zu erstatten.

Es wird beschlossen:

  1. Auf das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen (einstweilige Auszahlungssperre) wird nicht eingetreten.

  2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis.

Es wird erkannt:

  1. Die Verfügung des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abteilung - Einzelgericht, vom

    13. April 2022 wird aufgehoben und die Sache zur Durchführung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

  2. Es werden keine Kosten für das Berufungsverfahren erhoben. Der Kostenvorschuss wird der Berufungsklägerin zurückerstattet.

  3. Der Berufungsbeklagte wird verpflichtet, der Berufungsklägerin für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 2'000.– zu bezahlen.

  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Obergerichtskasse und – unter Beilage der Akten – an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein.

  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als CHF 10'000.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Würsch

versandt am:

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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