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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils LC220019: Obergericht des Kantons Zürich

Der Angeschuldigte wurde wegen Widerhandlungen gegen das ANAG verurteilt, nachdem er trotz eines Nichteintretensentscheids auf sein Asylgesuch weiterhin in der Schweiz verblieben war. Er hatte jedoch aktiv versucht, gültige Reisedokumente zu beschaffen und kooperierte mit den Behörden. Aufgrund seines redlichen Bemühens um die Identitätspapiere und der fehlenden Rückendeckung der nigerianischen Botschaft fehlte es ihm an der Tatmacht, die Schweiz legal zu verlassen. Daher wurde der subjektive Tatbestand von Art. 23 Abs. 1 al. 4 ANAG nicht erfüllt, und der Angeschuldigte wurde freigesprochen.

Urteilsdetails des Kantongerichts LC220019

Kanton:ZH
Fallnummer:LC220019
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid LC220019 vom 01.02.2023 (ZH)
Datum:01.02.2023
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Ehescheidung / Scheidung auf gemeinsames Begehren
Schlagwörter : Gesuchsteller; Unterhalt; Recht; Vorinstanz; Unterhalts; Parteien; Gesuchstellers; Berufung; Eigengut; Beweis; Ausgleich; Verfahren; Liegenschaft; Urteil; Klage; Rechtsbegehren; Einkommen; Scheidung; Entscheid; Gericht; Ziffer; Investition; Unverändert
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ;Art. 108 ZPO ;Art. 112 ZGB ;Art. 125 ZGB ;Art. 200 ZGB ;Art. 206 ZGB ;Art. 209 ZGB ;Art. 219 ZPO ;Art. 227 ZPO ;Art. 277 ZPO ;Art. 288 ZPO ;Art. 289 ZGB ;Art. 310 ZPO ;Art. 311 ZPO ;Art. 317 ZPO ;Art. 57 ZPO ;Art. 8 ZGB ;Art. 84 ZPO ;Art. 85 ZPO ;Art. 90 BGG ;Art. 91 ZPO ;
Referenz BGE:123 III 152; 125 III 50; 132 III 145; 134 III 145; 135 III 337; 135 III 513; 137 III 102; 137 III 617; 138 III 374; 140 III 485; 141 III 465; 142 III 78; 144 III 481; 147 III 249; 147 III 293; 148 III 182;
Kommentar:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts LC220019

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LC220019-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi

Beschluss und Urteil vom 1. Februar 2023

in Sachen

  1. ,

    Gesuchstellerin, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.

    gegen

  2. ,

    Gesuchsteller, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y.

    betreffend Ehescheidung / Scheidung auf gemeinsames Begehren

    Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 29. September 2021; Proz. FE160030

    Rechtsbegehren:

    der Gesuchstellerin gemäss Klagebegründung (act. 53 S. 1):

    1. Die Parteien seien güterrechtlich auseinanderzusetzen;

    1. Der Gesuchstellerin und Klägerin sei ein nachehelicher Unterhalt in noch zu bestimmender Höhe zuzusprechen;

    2. [Auskunftsantrag]

    3. [Editionsantrag]

    4. [Beweisantrag]

    5. [Auskunftsantrag]

    6. [Editionsantrag]

    7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuz. MWST) zu Lasten des Gesuchsgegners und Beklagten.

der Gesuchstellerin gemäss Replik (Prot. Vi S. 77 f. i.V.m. act. 143 S. 2 f.):

1. Es sei die am tt. Mai 1993 geschlossene Ehe der Parteien zu scheiden;

  1. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin nacheheliche Unterhaltsbeiträge von CHF 4'857.85 pro Monat zu bezahlen, jeweils im Voraus auf den 25. Tag des vorhergehenden Monats, bis zum 31. Dezember 2020, ab dem 01. Januar 2021 CHF 3'949.93 bis zur ordentlichen Pensionierung der Klägerin;

    Die nachehelichen Unterhaltsbeiträge seien zu indexieren […]; Der Beklagte sei ferner dazu zu verpflichten, der Klägerin jeweils

    per Ende Februar eines jeden Jahres […] unaufgefordert seinen Lohnausweis des vor[h]ergenden Jahres zuzustellen;

  2. Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung durchzuführen und der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin zur Abgeltung der güterrechtlichen Ausgleichsansprüche innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils folgende Leistungen zu erbringen:

    1. Zahlung des Betrages von CHF 25'276 (Ausgleich Barvermögen)

    2. Zahlung des Betrages von CHF 87'342.05 (Ausgleich weiteres Vermögen),

      eventualiter Zahlung von CHF 47'500.–, subeventualiter Zahlung von CHF 25'000.–;

    3. Zahlung des Betrages von CHF 6'000.– (Ausgleich Verkauf C. AG Aktien);

    4. Zahlung des Betrages von CHF 299'001.– (Ausgleich Investition in eheliche Liegenschaft);

    5. Zahlung des Betrages von CHF 8'640.80 (Ausgleich Lebensversicherung D. )

    6. Übertragung der folgenden Aktien auf die Klägerin: i. 2125 E. Ltd (Val:1)

      1. 35 F. Fund (Val: 2)

      2. 3 G. (Val: 3)

      3. 512 H. Group AG (Val: 4) v. 250 I. AG (Val: 5)

        vi. 200 J. Group AG (Val: 6)

    7. Bezahlung von Fr. 23'168.15 zuzüglich die Hälfte von

      Fr. 53'547.- (Ausgleich gebundene Vorsorge Police Nr. 7 bei der K. […]

  3. Die während der Ehe erworbene Austrittsleistung der Pensionskasse der Parteien seien je hälftig zu teilen und auszugleichen;

  4. Die beklagtischen Anträge seien abzuweisen, soweit sie den Anträgen der Klägerin widersprechen;

  5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zu Lasten des Beklagten.

der Gesuchstellerin gemäss Schlussvortrag (act. 261 S. 2):

1. [unverändert]

  1. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin nacheheliche Unterhaltsbeiträge von CHF 6'065.91 pro Monat zu bezahlen, jeweils im Voraus auf den 25. Tag des vorhergehenden Monats, bis zum 31. Dezember 2020, ab dem 01. Januar 2021 CHF 4'855.98 bis zur ordentlichen Pensionierung der Klägerin;

    Die nachehelichen Unterhaltsbeiträge seien zu indexieren;

    Der Beklagte sei ferner dazu zu verpflichten, der Klägerin jeweils per Ende Februar eines jeden Jahres […] unaufgefordert seinen Lohnausweis des vor[h]ergenden Jahres zuzustellen;

  2. Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung durchzuführen und der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin zur Abgeltung der güterrechtlichen Ausgleichsansprüche innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils folgende Leistungen zu erbringen:

    1. Zahlung des Betrages von CHF 43'965.65 (Ausgleich Barvermögen)

    2. [unverändert]

    3. [unverändert]

    4. [unverändert]

    5. Zahlung des Betrages von CHF 11'864.60 (Ausgleich Lebensversicherung D. )

    6. Zahlung des Betrages von CHF 33'286.23 (Ausgleich K. -Lebensversicherung)

    7. Übertragung der folgenden Aktien auf die Klägerin: i. 2125 E. Ltd (Val:1)

      1. 35 F. Fund (Val: 2)

      2. 3 G. (Val: 3)

      3. 512 H. Group AG (Val: 4) v. 250 I. AG (Val: 5)

      vi. 200 J. Group AG (Val: 6) vii: 50 L. AG (Val: 8)

      viii: 134 M. AG (Val: 9);

  3. [unverändert]

  4. [unverändert]

  5. [unverändert]

des Gesuchstellers gemäss Klageantwort (act. 61 S. 2):

1. Es sei die Ehe der Parteien gemäss deren gemeinsamem Schei- dungsbegehren vom 18./23. August 2016 zu scheiden.

  1. In güterrechtlicher Hinsicht sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin zur Abgeltung der güterrechtlichen Ausgleichsansprüche folgende Leistungen innert 60 Tagen ab Rechtskraft des Schei- dungsurteils zu erbringen:

    1. Zahlung des Betrags von CHF 87'7800.00 [korrekt:

      CHF 87'780.00] als Rückerstattung des von der Klägerin in EFH am N. -Weg …, O. , investierten Fraueneigenguts;

    2. Übertragung von 2'125 Namenaktien der E. sowie von 35 Anteilen des F. Fund;

    3. Zahlung des Betrags von CHF 3'452.00.

      Im Übrigen sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien Eigentümer derjenigen Werte und Gegenstände des ehelichen Vermögens sind, in deren Besitz sie sich gegenwärtig befinden die auf ihren Namen lauten.

  2. Es seien die während der Ehe erwachsenen Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorgen der Parteien nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu teilen.

  3. Es sei auf die Festsetzung nachehelicher Unterhaltsbeiträge zu verzichten.

  4. [Antrag betreffend Editions- und Auskunftsanträge der Gesuchstellerin]

  5. [Antrag betreffend Beweisantrag der Gesuchstellerin]

  6. Die Kosten des Verfahrens seien der Klägerin aufzuerlegen, und sie sei zu einer angemessenen Parteientschädigung an den Beklagten zu verpflichten.

Eventualiter seien die Kosten- und Entschädigungsfolgen vom Gericht dem Ausgang des Verfahrens entsprechend zu verlegen.

des Gesuchstellers gemäss Duplik (Prot. Vi S. 79 i.V.m. act. 145 S. 1 f. ):

1. [unverändert]

  1. In güterrechtlicher Hinsicht sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin zur Abgeltung der güterrechtlichen Ausgleichsansprüche folgende Leistungen innert 60 Tagen ab Rechtskraft des Schei- dungsurteils zu erbringen:

    1. [unverändert]

    2. [unverändert]

    3. [unverändert]

    4. Zahlung des Betrags von CAD 3'838.80

      Auf den vom Beklagten an die Klägerin zu bezahlenden güterrechtlichen Ausgleichsbetrag seien die von der Klägerin bezoge- nen SUVA-Leistungen im Betrag von CHF 25'730.65 vollumfänglich, zumindest aber zur Hälfte anzurechnen.

      Im Übrigen sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien Eigentümer derjenigen Werte und Gegenstände des ehelichen Vermögens sind, in deren Besitz sie sich gegenwärtig befinden die auf ihren Namen lauten.

  2. Es seien die während der Ehe erwachsenen Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorgen der Parteien nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen auf den Tag der Anhängigmachung des Scheidungsbegehrens, also per Ende August 2016, zu teilen.

  3. [unverändert]

7. [unverändert]

Urteil des Einzelgerichtes:

  1. Die Ehe der Parteien wird gestützt auf Art. 112 ZGB geschieden.

  2. Der Gesuchsteller B. (nachfolgend Gesuchsteller) wird verpflichtet, der Gesuchstellerin A. (nachfolgend Gesuchstellerin) wie folgt nachehelichen Unterhalt zu bezahlen:

    Fr. 2'074.– ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis und mit 31. Juli 2026.

    Die Unterhaltsbeiträge sind an die Gesuchstellerin zahlbar, und zwar monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.

  3. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 2 vorstehend basiert auf den Grundlagen des Eheschutzentscheides vom 22. Februar 2017 (Geschäfts-Nr. EE160012-B):

    - Einkommen Gesuchstellerin:

    Fr. 2'705.– (netto, durchschnittlich pro Monat, inklusive Anteil

    13. Monatslohn, 60 % Pensum)

    - Einkommen Gesuchsteller:

    Fr. 7'077.– (netto, durchschnittlich pro Monat, inkl. Anteil

    13. Monatslohn, 100 % Pensum und inklusive allfällige weitere Einkünfte)

    • Bedarf Gesuchstellerin: Fr. 3'857.–

    • Bedarf Gesuchsteller: Fr. 3'160.–

    • Vermögen Gesuchstellerin: ca. Fr. 120'140.–

      (Stand gemäss Steuererklärung 2015)

    • Vermögen Gesuchsteller: ca. Fr. 550'123.–

      (Stand gemäss Steuererklärung 2015)

  4. Der Unterhaltsbeitrag gemäss Ziffer 2 basiert auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende August 2021 von 101.3 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie werden

    jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2023, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres angepasst. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel:

    Neuer Unterhaltsbeitrag =

    alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index alter Index

    Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 2 nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst.

    Fällt der Index unter den Stand von Ende August 2021, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.

  5. Die Pensionskasse P. , c/o P. Group AG, … [Adresse] (vormals: Pensionskasse-Stiftung der Q. AG, c/o Q. AG, … [Adresse]) wird angewiesen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Vorsorgekonto des Gesuchstellers (AHV-Nr. 10) Fr. 90'767.–, zuzüglich Zins ab 26. August 2016, auf das Vorsorgekonto der Gesuchstellerin (Policen-Nr. 11, AHVNr. 12) bei der Sammelstiftung R. - Anschlussvertrag-Nr. 13, S. GmbH …, T. [Ortschaft], zu überweisen.

  6. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin zur Abgeltung der güterrechtlichen Ausgleichansprüche innert 60 Tagen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils folgende Leistungen zu erbringen:

    • Fr. 9'960.00 Ausgleich Barvermögen,

    • Fr. 21'000.00 Ausgleich Bargeldbezüge des Gesuchstellers 2015,

    • Fr. 9'000.00 Ausgleich Auto,

    • Fr. 750.00 Ausgleich Boot,

    • Fr. 8'043.00 Ausgleich D. ,

    • Fr. 23'399.00 Ausgleich K. ,

    • Fr. 141'400.00 Ausgleich Liegenschaft,

    • Übertragung von 2'125 Namenakten der E. sowie von 35 Anteilen des F. Fund.

  7. Im Übrigen behält jede Partei, was sie zurzeit besitzt respektive was auf ihren Namen lautet.

  8. Die weiteren respektive abweichenden Anträge beider Parteien werden abgewiesen.

9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:

Fr. 21'000.00 ; die weiteren Gerichtskosten betragen Fr. 4'358.45 Gutachten insgesamt

Fr. 25'358.45 Total

  1. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und jeweils mit den von ihnen geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet.

  2. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, die Differenz zwischen dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'150.00 und den ihr auferlegten Kosten zu bezahlen.

    Der Gesuchsteller wird verpflichtet, die Differenz zwischen dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 450.00 und den ihm auferlegten Kosten zu bezahlen

  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  4. (Mitteilung)

  5. (Rechtsmittel)

    Berufungsanträge:

    der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (act. 278 S. 2 f.):

    1. Es sei Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichts Andelfingen vom 29. September 2021 aufzuheben und der nacheheliche Unterhalt wie folgt festzusetzen:

    Der Gesuchsteller ... unverändert ... zu bezahlen]:

    CHF 5'847.70 ab Rechtskraft des Urteils bis und mit 31. Juli 2026,

    [unverändert]

    1. Es sei Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils des Bezirksgerichts Andelfingen vom 29. September 2021 aufzuheben und die Grundlagen des nachehelichen Unterhalts wie folgt festzusetzen:

      • Einkommen Gesuchstellerin: CHF 2'205.– (netto, durchschnittlich pro Monat, inklusive 13. Monatslohn, 60% Pensum)

      • Einkommen Gesuchsteller: CHF 9'829. 70 (netto, durchschnittlich pro Monat, inklusive 13. Monatslohn, 100% Pensum und inklusive allfällige weitere Einkünfte;

      • Bedarf Gesuchstellerin: CHF 5'862. 60

      • Bedarf Gesuchsteller: CHF 7'803.30

      • [unverändert]

    2. Es sei Dispositiv-Ziffer 6 des Urteils des Bezirksgerichts Andelfingen vom 29. September 2021 wie folgt aufzuheben und zu ersetzen resp. zu ergänzen:

      [unverändert]

      • [unverändert]

      • [unverändert]

      • [unverändert]

      • [unverändert]

      • [unverändert]

      • [unverändert]

      • Fr. 279'336.10 Ausgleich Liegenschaft

      • CHF 6'000.- Ausgleich C. Holding AG

      • [unverändert].

    3. Es sei Dispositiv-Ziffer 9 des Urteils des Bezirksgerichts Andelfingen vom 29. September 2021 aufzuheben und die erstinstanzliche Entscheidgebühr auf CHF 13'000.– (zuzüglich CHF 4'358. 45 Gutachterkosten) festzulegen;·

    4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zu Lasten des Berufungsbeklagten.

des Gesuchstellers und Berufungsbeklagten (act. 286 S. 2):

Die Berufung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsklägerin abzuweisen.

Anschlussberufungsanträge:

des Gesuchstellers und Anschlussberufungsklägers (act. 286 S. 2 f.):

1. In Gutheissung der Anschlussberufung seien Disp. Ziffn. 2 - 4 des Urteils des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichts Andelfingen vom 29. September 2021 (Proz. Nr. FE160030) aufzuheben, und es sei auf die Festsetzung nachehelicher Unterhaltsbeiträge zu verzichten.

Eventualiter sei Disp. Ziff. 2 Abs. 1 des Urteils des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichts Andelfingen vom

29. September 2021 (Proz. Nr. FE 160030) aufzuheben, und es sei der Berufungsbeklagte (Gesuchsteller) zu verpflichten, der Berufungsklägerin (Gesuchstellerin) nacheheliche Unterhaltsbeiträge von CHF 270.00 monatlich zu bezahlen, zahlbar ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis und mit 31. Juli 2026.

  1. Es sei Disp. Ziff. 9 des Urteils des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichts Andelfingen vom 29. September 2021 (Proz. Nr. FE160030) aufzuheben und die erstinstanzliche Entscheidgebühr auf CHF 13'000.00 (zuzüglich Gutachterkosten von CHF 4'358.45) festzusetzen;

    eventualiter seien die durch die Urteilsbegründung erwachsenen, höheren erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfange von CHF 7'000.00 der Berufungsklägerin aufzuerlegen.

  2. Die Kosten des Anschlussberufungsverfahrens seien der Berufungsklägerin aufzuerlegen, und es sei die Berufungsklägerin zu verpflichten, dem Berufungsbeklagten eine angemessene Parteientschädigung für das Anschlussberufungsverfahren (zuzüglich gesetzliche MWST) zu entrichten.

der Gesuchstellerin und Anschlussberufungsbeklagten (act. 289 S. 2):

1. Es sei die Anschlussberufung in Dispositiv-Ziffer 2 und 3 abzuweisen;

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWSt) zu Lasten des Berufungsbeklagten.

Erwägungen:

I.

  1. Die Gesuchstellerin, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte (fortan: Gesuchstellerin) und der Gesuchsteller, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungskläger (fortan: Gesuchsteller) heirateten im Jahr 1993. Sie haben drei gemeinsame Kinder, die alle volljährig sind (U. , geb. tt. August 1994; V. , geb. tt. Mai 1996, und W. , geb. tt. Mai 1996; act. 5).

  2. Am 11. Juli 2016 reichte die Gesuchstellerin beim Bezirksgericht Andelfingen ein Eheschutzbegehren ein (act. 32/1; Verfahren Nr. EE160012-B). Nach durchgeführtem Verfahren erging am 22. Februar 2017 eine Verfügung, mit welcher eine Vereinbarung der Parteien vom 8./17. Februar 2017 vorgemerkt und das Verfahren als dadurch erledigt abgeschrieben wurde (act. 32/25). In der Vereinbarung wurde unter anderem festgestellt, dass die Parteien seit Mai 2010 getrennt lebten, die Gesuchstellerin das eheliche Einfamilienhaus verlassen habe und sich die Parteien über die Herausgabe einzelner Hausratsgegenstände geei- nigt hätten. Im Weiteren wurden die vom Gesuchsteller an die Gesuchstellerin zu bezahlenden Ehegattenunterhaltsbeiträge sowie die ihnen zugrunde liegenden fi- nanziellen Verhältnisse festgehalten (act. 32/25 S. 3 ff.).

  3. Während laufendem Eheschutzverfahren wurde am 26. August 2016 vor dem Einzelgericht des Bezirksgerichtes Andelfingen (fortan: Vorinstanz) ein gemeinsames Scheidungsbegehren im Sinne von Art. 112 ZGB anhängig gemacht (act. 1 und act. 4). In der Folge wurde am 22. November 2016 eine Anhörung durchgeführt (act. 11; Prot. Vi S. 3 ff.), eine gerichtliche Verkehrswertschätzung für die Liegenschaft in O. eingeholt (act. 23, act. 27, act. 28 und act. 29/1-5) und mit Verfügung vom 24. Mai 2017 im Rahmen vorsorglicher Massnahmen über

ein Auskunftsbegehren der Gesuchstellerin (act. 18) entschieden (act. 40). Mit Verfügung vom 7. August 2017 wurde der Gesuchstellerin für das weitere Verfahren die Rolle der Klägerin und dem Gesuchsteller die Rolle des Beklagten zugeteilt und der Gesuchstellerin gleichzeitig Frist angesetzt, um die schriftliche Klagebegründung einzureichen (act. 50). Die Klagebegründung datiert vom 19. September 2017 (act. 53), die Klageantwort vom 8. Januar 2018 (act. 61). Mit Verfügung vom 25. April 2018 wurde über ein neues Auskunftsbegehren der Gesuchstellerin (vgl. act. 53) entschieden (act. 79). Am 20. November 2018 wurde über ein weiteres Auskunftsbegehren der Gesuchstellerin (act. 85) befunden (act. 112) und am 11. Dezember 2018 wurde – nachdem ein früherer Verhandlungstermin krankheitsbedingt hatte verschoben werden müssen (vgl. act. 81 ff.) – eine Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen durchgeführt (Prot. Vi S. 55 ff.), worauf die Parteien ihre Massnahmebegehren zurückzogen (act. 98; act. 110; act. 119; act. 121; act. 122). Mit Eingabe vom 4. Januar 2019 stellte die Gesuchstellerin erneut ein Auskunftsbegehren (act. 124), über welches mit Verfügung vom 11. April 2019 entschieden wurde (act. 140). Am 28. Mai 2019 fand die Hauptverhandlung statt (Prot. Vi S. 77 ff.) und am 11. Oktober 2019 erging eine Beweisverfügung (act. 157). Mit Verfügung vom 17. Dezember 2019 wurde ein Gutachten über den Mehrwert der ehelichen Liegenschaft in Auftrag gegeben (act. 177), welches am 18. Februar 2020 einging (act. 188 und act. 189). Am

28. Februar 2020 fand eine Beweisverhandlung mit Parteibefragungen und Zeugeneinvernahmen statt (Prot. Vi S. 127 ff.; act. 193 ff.). Am 19. März 2020 und am

19. Mai 2020 gingen ein Protokollberichtigungsbegehren sowie zwei neue Auskunftsbegehren der Gesuchstellerin ein (act. 209 und act. 217), über die mit Verfügungen vom 29. und 30. September 2020 befunden wurde (act. 227; act. 229).

Eingeholt wurden insbesondere Unterlagen der AA. Genossenschaft

(act. 236 ff.; act. 241; act. 242/1-6). Mit Eingaben vom 4. bzw. vom 12. Mai 2021 erstatteten die Parteien ihre Schlussvorträge (act. 261; act. 263). Am 29. September 2021 erging das Urteil der Vorinstanz, das den Parteien zunächst im Dispositiv (act. 269) und auf Verlangen der Gesuchstellerin am 23. März 2022 in begrün- deter Ausfertigung zugestellt wurde (act. 275 = act. 279/1 = act. 280 [Aktenexemplar]).

4. Mit Eingabe vom 11. Mai 2022 erhob die Gesuchstellerin Berufung mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen (act. 278). Die vorinstanzlichen Akten wur- den beigezogen und von der Gesuchstellerin wurde ein Kostenvorschuss eingeholt (act. 281; act. 283). Mit Verfügung vom 20. Juli 2022 wurde dem Gesuchsteller Frist zur Beantwortung der Berufung angesetzt (act. 284). Der Gesuchsteller erstattete mit Eingabe vom 24. August 2022 die Berufungsantwort und erklärte Anschlussberufung (act. 286). Am 30. September 2022 reichte die Gesuchstellerin ihre Stellungnahme zur Anschlussberufung vom 30. September 2022

(act. 289), verbunden mit einer Klageänderung ([e]s sei Dispositiv Ziff. 2 dahingehend zu berichtigen, als dass die nachehelichen Unterhaltszahlungen bis und mit 31. Juli 2027 zu bezahlen seien; act. 289 S. 2). Dem Gesuchsteller wurde mit Verfügung vom 10. November 2022 Frist angesetzt, um zur Klageänderung Stellung zu nehmen (act. 290). Die entsprechende Stellungnahme ging am 16. November 2022 ein (act. 292). Sie wurde der Gesuchstellerin mit Verfügung vom

24. November 2022 zugestellt (act. 293). Das Verfahren ist spruchreif

II.

  1. Beim Urteil der Vorinstanz handelt es sich um einen berufungsfähigen Entscheid (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Berufung wurde form- und fristgerecht erhoben (Art. 311 ZPO; act. 276/1) und die Gesuchstellerin ist beschwert. Der Berufung steht insoweit nichts entgegen. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Anschlussberufung.

  2. Mit Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht allerdings grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Die Parteien haben mittels klarer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo sie die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben haben. Sie haben die von ihnen kritisierten Erwägungen des angefoch-

tenen Entscheids wie auch die Aktenstücke, auf die sie ihre Kritik stützen, genau zu bezeichnen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_580/2015 vom 11.04.2016

E. 2.2). In rechtlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht bei dieser Prüfung jedoch weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die mit den Rügen vorgetragenen Argumente der Parteien gebunden, sondern sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Das Berufungsgericht kann die Rügen der Parteien auch mit abweichenden Erwägungen gutheissen abweisen (BGer 2C_124/2013 vom 25.11.2013 E. 2.2.2).

3.

    1. Im Rahmen der Stellungnahme zur Anschlussberufung beantragt die Gesuchstellerin neu, [e]s sei Dispositiv Ziff. 2 dahingehend zu berichtigen, als dass die nachehelichen Unterhaltszahlungen bis und mit 31. Juli 2027 zu bezahlen seien (act. 289 S. 2). Sie führt dazu aus, die Vorinstanz habe entschieden, die nachehelichen Unterhaltszahlungen bis zum ordentlichen Pensionsalter der Berufungsklägerin zu befristen (act. 289 S. 8 m.H.a. act. 280 E. IV.4). Nach der An- nahme der Reform zur Stabilisierung der AHV (AHV 21) werde sie (die Gesuchstellerin) ihr ordentliches Rentenalter ein Jahr später, d.h. nicht mehr am 31. Juli 2026, sondern am 31. Juli 2027 erreichen. Die Vorinstanz habe es im Dispositiv unterlassen, diesbezüglich Klarheit zu schaffen und die Befristung der nachehelichen Unterhaltszahlungen an die ordentliche Pensionierung zu knüpfen. Dies gelte es zur Vermeidung von unnötigen Streitigkeiten zwischen den Parteien und zur Vermeidung von womöglich notwendigerweise einzuleitenden Vollstreckungsverfahren zu korrigieren. Da die Reform am 21. Januar 2024 in Kraft trete, sei sie (die Gesuchstellerin) von ihr betroffen (act. 289 S. 8).

    2. Der Gesuchsteller hält die Klageänderung für unzulässig. Es sei seit der Medienmitteilung der Bundeskanzlei vom 29. April 2022, also vor dem Verfassen der Berufungsschrift, bekannt gewesen, dass es über die Frage der Erhöhung des Rentenalters der Frauen zu einer Volksabstimmung komme. Mit dieser Erhöhung des Rentenalters habe somit bei Einreichen der Berufungsschrift gerechnet wer- den müssen. Jedenfalls sei die am 25. September 2022 in der Volksabstimmung angenommene Rentenaltererhöhung kein Ereignis, mit dem nicht zu rechnen oder

das nicht voraussehbar gänzlich unwahrscheinlich gewesen sei. Ein echtes Novum liege nicht vor. Zumindest hätte die Klägerin im Hinblick auf die bei Einreichen ihrer Berufungsschrift zumindest nicht unwahrscheinliche Erhöhung des Rentenalters die Möglichkeit gehabt, die nach ihrer Ansicht nach richtige zeitliche Bemessung des nachehelichen Unterhalts zu beantragen, indem sei beispielsweise anstelle eines Enddatums für die Rentenzahlung die Formulierung bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Alters gewählt hätte. Dass sie darauf verzichtet habe, habe sie selber zu verantworten (act. 292 Rz. 2.1 ff.).

      1. Neue Tatsachen und Beweismittel werden im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Eine Klageänderung ist nur noch möglich, wenn die Voraussetzungen nach Art. 227 Abs. 1 ZPO gegeben sind und sie auf neuen Tatsachen Beweismitteln beruht (Art. 317 Abs. 2 ZPO). Nach Art. 227 Abs. 1 ZPO ist eine Klageänderung zulässig, wenn der geänderte neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht (lit. a) die Gegenpartei zustimmt (lit. b).

      2. Beim Antrag der Gesuchstellerin, es seien die nachehelichen Unterhaltszahlungen neu bis und mit 31. Juli 2027 zu bezahlen, handelt es sich um eine Erweiterung des Rechtsbegehrens in zeitlicher Hinsicht. Sie hängt eng mit dem bisherigen Anspruch zusammen und ist im gleichen Verfahren zu behandeln. Die Voraussetzungen von Art. 227 Abs. 1 ZPO sind gegeben. Sodann beruht die Klage- änderung auf einer Tatsache, die mit der Annahme der Reform AHV 21 durch das Schweizer Stimmvolk am 25. September 2022 neu geschaffen wurde, mithin auf einem sog. echten Novum. Erst mit der Annahme der Reform durch Volk und Stände war die Gesuchstellerin gehalten, die Klageänderung vorzubringen. Der Gesuchsteller weist zwar zu Recht darauf hin, dass es vorausschauender gewesen wäre, bereits mit der Berufung eine allgemeine Anknüpfung an das ordentliche Rentenalter der Gesuchstellerin zu verlangen (wie sie das im Übrigen vor Vorinstanz getan hatte). Als zwingend erscheint dies – angesichts der Formulierung im vorinstanzlichen Entscheid, der damals noch aktuellen Rechtslage und der Ungewissheit über den Ausgang der Abstimmung – aber nicht.

      3. Die Klageänderung ist zulässig. Inwiefern die verlangte Anpassung sachlich gerechtfertigt ist, wird zu prüfen sein.

4. Nicht angefochten sind die Dispositiv-Ziffern 1, 5, teilweise 6 (d.h. ausser bezüglich Ausgleich Liegenschaft [7. Spiegelstrich] und Ausgleich C. Holding AG [zusätzlich verlangt]), 7, 8 und 12 des vorinstanzlichen Urteils. Diese sind nach Ablauf der Frist für die Berufungsantwort am 15. September 2022 rechtskräftig geworden, was vorzumerken ist.

III.

  1. Die Gesuchstellerin rügt im Wesentlichen die vorinstanzliche Festlegung des nachehelichen Unterhalts, die Höhe der güterrechtlichen Ausgleichszahlungen betreffend die eheliche Liegenschaft sowie die Nichtberücksichtigung der ihrer Ansicht nach vergessen gegangenen Aktien der C. Holding AG (act. 278 Rz. 9). Sodann hält sie die von der Vorinstanz angesetzte Entscheidgebühr für zu hoch (act. 278 Rz. 75 f.).

  2. Der Gesuchsteller richtet sich mit seiner Anschlussberufung gegen die Verpflichtung zur Zahlung nachehelichen Unterhalts. Er hält im Hauptstandpunkt dafür, die Vorinstanz hätte aus verfahrensrechtlichen Gründen keinen nachehelichen Unterhalt zusprechen dürfen (act. 286 Rz. 7). Im Eventualstandpunkt macht der Gesuchsteller tiefere nacheheliche Unterhaltsbeiträge geltend (act. 286

    Rz. 8). Den vorinstanzlichen Entscheid betreffend Güterrecht hält der Gesuchsteller für korrekt (act. 286 Rz. 4). Betreffend die Höhe der erstinstanzlichen Entscheidgebühr schliesst er sich grundsätzlich der Kritik der Gesuchstellerin an, eventualiter verlangt er eine Anpassung der Kostenverlegung (act. 286 Rz. 6).

  3. Im Folgenden werden der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt (sogleich IV), die güterrechtlichen Ansprüche (V) sowie im Rahmen der Prüfung der Kosten- und Entschädigungsfolgen schliesslich die beanstandete Höhe und Verlegung der vorinstanzlichen Gerichtskosten behandelt (VI).

IV.

1.

    1. Die Vorinstanz hielt in verfahrensrechtlicher Hinsicht im Rahmen einer Vorbemerkung fest, die Durchführung des kontradiktorischen Verfahrens gemäss Art. 288 Abs. 2 ZPO richte sich nach den Regeln über das ordentliche Verfahren. Spätestens mit den Schlussvorträgen müssten die Rechtsbegehren in einer so bestimmten Form gestellt werden, dass sie zum Urteil erhoben werden könnten. Insbesondere müssten Geldforderungen beziffert werden (Art. 84 ZPO). Vorliegend sei festzustellen, dass die Anträge der Gesuchstellerin in der Klagebegrün- dung vom 19. September 2017 zur güterrechtlichen Auseinandersetzung und zum nachehelichen Unterhalt an sich den Substantiierungs-Voraussetzungen nicht ge- nügten. Andererseits sei festzuhalten, dass insbesondere im Zusammenhang mit der güterrechtlichen Auseinandersetzung diverse Abklärungen vorzunehmen und Informationen einzuholen gewesen seien, weshalb es durchaus nachvollziehbar erscheine, dass im Zeitpunkt der Klagebegründung eine nähere betragsmässige Bezifferung noch nicht möglich gewesen sei. Weiter sei festzustellen, dass der Gesuchsteller selber in seiner Klageantwort Anträge zum Güterrecht und zum nachehelichen Unterhalt und dass die Gesuchstellerin mit der Replik ausreichend substantiierte Rechtsbegehren zum nachehelichen Unterhalt und zum Güterecht gestellt habe. Angesichts dieser Umstände könne nicht davon ausgegangen wer- den, dass die Gesuchstellerin ihre Substantiierungspflichten verletzt habe

      (act. 280 S. 5 f.).

    2. Der Gesuchsteller, der bereits in der Klageantwort eingewendet hatte, dass die unbezifferten Begehren der Gesuchstellerin nicht genügten und zu einem Rechtsverlust führen müssten (act. 61 Rz. 9.6 und 11.1), moniert auch im Berufungsverfahren, die Gesuchstellerin habe es in der Klagebegründung dabei belassen, einen unbezifferten Antrag für den nachehelichen Unterhalt zu stellen, oh- ne einen Mindestbetrag zu nennen. Das wäre ihr aber ohne Weiteres möglich gewesen. Denn die Parteien hätten anerkanntermassen seit dem 10. Mai 2010 getrennt gelebt, mit der festen Absicht zur Scheidung der Ehe, die nur so lange habe aufgeschoben werden sollen, bis die drei Kinder der Parteien den eigenen

      Lebensweg bestimmt hätten (act. 286 Rz. 7.4). Die Gesuchstellerin habe im Eheschutzverfahren ihren Verbrauchsunterhalt – und damit ihren gelebten Lebensstandard – selber auf CHF 3'857.00 beziffert (act. 32/25). Seine (des Gesuchstellers) Einkommensverhältnisse als ausschliesslich unselbstständig Erwerbstätiger seien damals bekannt und umfassend belegt gewesen. Weil der gelebte Standard als Obergrenze des gebührenden Unterhalts gelte, wäre der Gesuchstellerin zumindest die minimale Bezifferung eines nachehelichen Unterhaltsbeitrags möglich und zumutbar gewesen (act. 286 Rz. 7.4). Sodann habe die Gesuchstellerin nie rechtsgenügend vorgebracht, aus welchen Gründen es ihr nicht möglich gewesen sein soll, ihren eigenen gebührenden Unterhalt in der Klagebegründung zu beziffern. Umstände, aufgrund derer sich eine solche Unmöglichkeit ergäbe, seien denn auch aktenmässig nicht erkennbar. Denn wer die eigenen Lebenskosten, die eigenen Erwerbseinkünfte und die Erwerbseinkünfte des potentiellen Unterhaltsschuldners kenne, müsse in der Lage sein, zumindest minimale nacheheliche Unterhaltsansprüche in der Klagebegründung zu beziffern. Das habe die Gesuchstellerin unterlassen (act. 286 Rz. 7.5). Weil unbezifferte Anträge den Anfor- derungen der ZPO nicht genügten, weil das Gericht der Gesuchstellerin hierfür auch keine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen gebraucht habe und weil sich die Bezifferung in der Replik auch nicht mehr ergänzen im Sinne einer Klageänderung korrigieren lasse, sei auf das Begehren der Gesuchstellerin nicht einzutreten und sei ihr mangels ausreichendem Antrag zum Vornherein kein nachehelicher Unterhaltsbeitrag zuzusprechen (act. 286 Rz. 7.6).

    3. Die Gesuchstellerin entgegnet, bei kontradiktorischen Scheidungsverfahren (wie auch bei Erbteilungsklagen) sei es zulässig, unbestimmte Rechtsbegehren zu stellen. Dies werde hauptsächlich damit begründet, dass in diesen Verfahren die Formulierung bei Rechtsbegehren wegen fehlender Informationen – was hier sehr ausgeprägt der Fall sei – regelmässig Schwierigkeiten bereite. Eine Partei sei insbesondere dann von der Substantiierung ihres Rechtsbegehrens befreit, wenn (i) in einer gerichtlichen Beweiserhebung noch Informationen zu beschaffen seien, (ii) das Gericht ein Sachverhaltsermessen habe, (iii) Ungewissheit über Zuweisungsansprüche bestehe (iv) die Interessen Dritter (insb. des Staates) betroffen sein könnten; dann könnten die Parteien mit unbestimmten Rechtsbe-

gehren klagen und hätten diese spätestens vor der Urteilsfällung zu beziffern seien dann aufzufordern, ihr Rechtsbegehren zu substantiieren. Das Bundesgericht erwähne in diesem Zusammenhang auch das Verbot des überspitzten Formalismus. Überspitzt formalistisch wäre es demnach, eine Partei beim unbestimmten Wortlaut ihres Rechtsbegehrens zu behaften, wenn sich dessen Sinn unter Berücksichtigung der Klagebegründung, der Umstände des zu beurteilen- den Falles der Rechtsnatur der betreffenden Klage ohne Weiteres ermitteln liesse, denn Rechtsbegehren seien im Lichte der Begründung auszulegen und es gelte nicht nur der Wortlaut des Rechtsbegehrens. Der Sinn des Rechtsbegehrens sei also unter Berücksichtigung von dessen Begründung zu ermitteln. Gehe zusammenfassend also aus der Begründung hervor, was die Partei in der Sache verlange, wäre es überspitzt formalistisch, sie (die Gesuchstellerin) auf ihren Wortlaut im Rechtsbegehren zu behaften (act. 289 Rz. 5 ff.).

      1. Sind im Verfahren betreffend Scheidung auf gemeinsames Begehren nach der Anhörung der Parteien Scheidungsfolgen streitig geblieben, wird das Verfahren in Bezug auf diese kontradiktorisch fortgesetzt, wobei das Gericht die Parteirollen verteilen kann (Art. 288 Abs. 2 ZPO). In diesem sog. Annexverfahren sind die Bestimmungen über das ordentliche Verfahren sinngemäss anwendbar

        (Art. 219 ZPO; DIKE-Komm-ZPO-BÄHLER, Art. 288 N 37). Der Inhalt der von den Parteien einzureichenden Klagebegründung bzw. Klageantwort richtet sich im Wesentlichen nach Art. 221 f. ZPO. Die Rechtsbegehren müssen so bestimmt sein, dass sie im Falle der Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben werden können (BGE 137 III 617 E. 4.3). Insbesondere sind die auf Geldzahlung gerichteten Rechtsbegehren zu beziffern. Unbezifferte Rechtsbegehren sind aus- nahmsweise dann zulässig, wenn es einer Partei unmöglich unzumutbar ist, ihre Forderung bereits zu Beginn des Annexverfahrens zu beziffern (vgl. Art. 85 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn eine güterrechtliche Forderung von gutachterlichen Bewertungen abhängig ist wenn die finanziellen Verhältnisse des anderen Ehegatten von Bedeutung sind und dieser hierüber bislang noch keine Auskunft erteilt hat (DIKE-Komm-ZPO-BÄHLER, Art. 288 N 45). Die Forderung ist alsdann nach Abschluss des Beweisverfahrens nach Auskunftserteilung zu beziffern (Art. 85 Abs. 2 ZPO). Gemäss Art. 85

        Abs. 1 Satz 2 ZPO ist bei der unbezifferten Forderungsklage ein Mindeststreitwert anzugeben, der als vorläufiger Streitwert gilt. Nach diesem Mindeststreitwert bestimmen sich im Regelfall das anwendbare Verfahren und die Zuständigkeit (BSK ZPO-DORSCHNER, Art. 85 N 9; DIKE-Komm-ZPO-FÜLLEMANN, Art. 85 N 2). Für das

        Scheidungsverfahren sind allerdings weder die Verfahrensart noch die Zuständigkeit abhängig vom Streitwert. Letzteres gilt (zumindest im Kanton Zürich) auch bezüglich der funktionalen Zuständigkeit. Vor diesem Hintergrund wird in der Rechtsprechung und der Lehre zu Recht dafür gehalten, dass im Scheidungsklageverfahren nach Art. 290 ff. ZPO und im Annexverfahren nach Art. 288 Abs. 2 ZPO vom Erfordernis der Angabe eines Mindeststreitwerts abgesehen werden kann (OGer SH, CAN 2015 Nr. 81 S. 225 E. 4d; DIKE-Komm-ZPO-BÄHLER, Art.

        288 N 45; BSK ZPO-DORSCHNER, Art. 85 N 9; STALDER, Rechtsbegehren in familienrechtlichen Verfahren, FamPra.ch 2014 S. 43, 56 f.). Falls das Gericht im Einzelfall dennoch die Angabe eines Mindeststreitwerts wünscht – etwa zwecks Bemessung des Kostenvorschusses (vgl. § 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 2 GebV OG) –, bleibt ihm unbenommen, eine solche einzuverlangen den Streitwert in Anwendung von Art. 91 Abs. 2 ZPO selbst festzulegen (vgl. STALDER, FamPra.ch 2014, S. 56).

      2. Die Gesuchstellerin stellte in der Klagebegründung vom 19. September 2017 zum Güterrecht und zum nachehelichen Unterhalt folgende Rechtsbegehren (act. 53 S. 2):

1. Die Parteien seien güterrechtlich auseinanderzusetzen;

2. Der Gesuchstellerin und Klägerin sei ein nachehelicher Unterhalt in noch zu bestimmender Höhe zuzusprechen;

Die weiteren unter Rechtsbegehren aufgeführten Antragsziffern enthielten Editions- und Auskunftsanträge (Ziffern 3, 4, 6 und 7) und einen Beweisantrag auf Schätzung des Mehrwerts der Liegenschaft (Ziffer 5). Die Gesuchstellerin warf dem Gesuchsteller im Wesentlichen vor, Barvermögen über rund Fr. 500'000.– auf die Seite geschafft und versteckt zu haben, und machte geltend, nur gestützt auf die verlangten Auskünfte ihre güterrechtlichen Ansprüche prüfen zu können. Je nachdem, über wieviel Vermögen der Gesuchsteller noch verfüge und wie

hoch deren Kapitalgewinne seien, werde die Auskunftserteilung auch hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts relevant sein (act. 53 Rz. 31).

Die Gesuchstellerin stellte damit in der Klagebegründung betreffend Güterrecht und nachehelichen Unterhalt Rechtsbegehren, die unbeziffert waren und dem Bestimmtheitserfordernis an sich nicht genügten. Gleichzeitig brachte sie zum Aus- druck, dass sie sich mangels Kenntnisse über die finanziellen Verhältnisse nicht in der Lage sehe, die Ansprüche zu beziffern, und hoffe, mittels der Auskunfts- und Beweisanträge Informationen erhältlich zu machen, um die Bezifferung nachzuholen. Hinsichtlich der güterrechtlichen Ansprüche ist (bzw. war) diese ungenügende Informationslage offenkundig. Entsprechend wird insoweit die Berechtigung der Gesuchstellerin, in der Klagebegründung einstweilen ein unbeziffertes Begehren zu stellen, vom Gesuchsteller im Berufungsverfahren zu Recht nicht mehr in Frage gestellt. Bezüglich des nachehelichen Unterhalts verwies die Gesuchstellerin in der Klagebegründung wie erwähnt auf das Vermögen und die Kapitalgewinne, die Einfluss auf die Höhe des Unterhalts hätten. Weitere Ausführungen zum nachehelichen Unterhalt machte sie nicht. Aus ihrem im Berufungsverfahren eingenommenen Standpunkt, bei der Auslegung von Rechtsbegehren sei die Begründung mit zu berücksichtigen, vermag sie daher nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Immerhin ist zu beachten, dass zumindest im Zeitpunkt, in dem die Klagebegründung erstattet wurde (September 2017), noch davon ausgegangen werden durfte, dass sich der nacheheliche Unterhalt am gemeinsam gelebten Lebensstandard orientiert und (neben Überschuss und Sparquote) insbesondere die Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers (Erwerbseinkommen, Vermögenserträge, evtl. Vermögenssubstanz) von massgeblicher Bedeutung sei. Vor diesem Hintergrund ist mit der Vorinstanz zu schliessen, dass angesichts der Ungewissheit bezüglich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Gesuchstellers in der Klagebegründung gestützt auf Art. 85 Abs. 1 ZPO einstweilen auf eine Bezifferung des verlangten nachehelichen Unterhalts verzichtet werden durfte, zumal die Gesuchstellerin diese Bezifferung im nächsten Vortrag nachholte. Entgegen der Ansicht des Gesuchstellers war die Gesuchstellerin nicht gehalten, einen Min- deststreitwert anzugeben bzw. zumindest die minimale Bezifferung eines nachehelichen Unterhaltsbeitrags vorzunehmen (vorne E. IV.1.4.1), und führt diese

Unterlassung nicht zum Rechtsverlust. Der Gesuchsteller wusste im Übrigen aus dem kurz zuvor abgeschlossenen Eheschutzverfahren über die Grössenordnung eines in Frage stehenden Unterhaltsbeitrags Bescheid.

2.

    1. Die Vorinstanz erwog zum nachehelichen Unterhalt vorab, die Parteien hätten im Mai 2010 das Getrenntleben aufgenommen und lebten damit seit mehr als zehn Jahren getrennt. Nach der Rechtsprechung sei für die Festsetzung des gebührenden Unterhalts vom Lebensstandard der Gesuchstellerin als ansprechen- der Partei während der Trennungszeit auszugehen und auf die finanziellen Verhältnisse gemäss Eheschutzvereinbarung abzustellen. Aufgrund dieser finanziellen Grundlagen habe die Gesuchstellerin ihren Lebensstandard über Jahre abdecken können (act. 280 S. 6 ff.).

    2. Die Gesuchstellerin rügt, der Entscheid der Vorinstanz, in dem ausschliesslich und unbesehen auf die im Eheschutzverfahren festgelegten finanziellen Verhältnisse abgestellt werde, sei willkürlich und unhaltbar (act. 278 Rz. 11 ff., 14). Die Vorinstanz halte zwar hie und da fest, dass sich die Verhältnisse seit März 2017 (Datum Eheschutzentscheid) verändert hätten, sehe indessen keinen Grund, von den im Eheschutz festgelegten Grundlagen abzuweichen (act. 278 Rz. 11 f.). Der Eheschutz diene der raschen Herstellung einer vorläufigen Ord- nung, das Verfahren sei summarisch und es genüge die Glaubhaftmachung als Beweismass. Hinsichtlich der Festlegung der nachehelichen Unterhaltsbeiträge würden andere Grundsätze gelten und es laufe auch der ratio einer Einigung im Eheschutz zuwider, wenn die Parteien hernach im Scheidungsverfahren für andere Ansprüche darauf behaftet werden würden (act. 278 Rz. 13).

    3. Demgegenüber hält der Gesuchsteller den vorinstanzlichen Entscheid für nachvollziehbar begründet (act. 286 Rz. 8.1 ff.).

      1. Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten (Art. 125 Abs. 1 ZGB).

        Bei lebensprägenden Ehen ist für die Bemessung des gebührenden Unterhalts grundsätzlich der zuletzt erreichte, gemeinsam gelebte Lebensstandard massgebend. Dieser stellt gleichzeitig die Obergrenze des gebührenden Unterhalts dar (BGer 5A_202/2017 vom 22. Mai 2018 E. 5.2.1). Von der Anknüpfung an den gemeinsamen ehelichen Lebensstandard wird abgewichen, wenn die Parteien vor der Scheidung bereits während langer Zeit getrennt gelebt haben. In diesem Fall ist nicht der zuletzt gemeinsam gelebte, sondern grundsätzlich der Lebensstan- dard des Unterhalt beanspruchenden Ehegatten während dieser Trennungszeit massgebend (BGE 137 III 102 E. 4.2.1.1; 132 III 598, 601; 130 III 537, 537 f.;

        129 III 7, 8 f.). Als lange gilt nach der Rechtsprechung eine Trennungszeit von etwa zehn Jahren, wobei es auf den Zeitraum zwischen der Auflösung des gemeinsamen Haushalts und dem rechtskräftigen Entscheid über den Scheidungspunkt ankommt (BGer 5A_956/2015 vom 7. September 2016 E. 3.3; FamKomm Schei- dung-BÜCHLER/RAVEANE, Art. 125 N 6).

      2. Die Vorinstanz knüpfte im Sinne dieser Praxis aufgrund der mehr als zehn Jahre dauernden Trennungszeit der Parteien an die Verhältnisse während der Trennung an. Die Gesuchstellerin tut nicht dar und es ist nicht ersichtlich, wieso im vorliegenden Fall hiervon abgewichen werden sollte. Sie kritisiert einzig in allgemeiner Weise den Ansatz der Vorinstanz, für den gebührenden Unterhalt auf die im Eheschutzverfahren festgelegten finanziellen Verhältnisse abzustellen. Dabei ist der Gesuchstellerin zwar beizupflichten, dass es unzulässig wäre, die in ei- nem Eheschutzverfahren ermittelten Bedarfs- und Einkommenszahlen ohne Weiteres als Grundlage der Scheidungsrente heranzuziehen (vgl. MAIER, Berechnung ehelicher und nachehelicher Unterhaltsbeiträge, AJP 2020 S. 1276, 1301). Sie unterlässt es allerdings darzutun auch nur konkret zu behaupten, dass die fi- nanziellen Verhältnisse gemäss Eheschutzentscheid entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht dem während der Trennungszeit gelebten Standard entsprechen. Sie weist auch nicht auf eigene Ausführungen im vorinstanzlichen Verfahren auf weitere Akten hin, um darzulegen, von welchen tatsächlichen finanziellen Verhältnissen mit Blick auf den Lebensstandard während der Trennungszeit hätte ausgegangen werden müssen bzw. wie hoch dieser (ihr eigener) Lebensstandard war. Vielmehr orientiert sich die Gesuchstellerin massgeblich an den finanziellen

Verhältnissen bzw. der Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers. Dies ist im Auge zu behalten, soweit im Folgenden auf die Rügen der Gesuchstellerin zu den Einkommens- und Bedarfszahlen einzugehen ist.

3.

    1. Die Vorinstanz führt zum gebührenden Unterhalt aus, ein Gesamtbedarf der Gesuchstellerin von Fr. 4'000.– bis Fr. 4'500.– pro Monat sei nicht strittig und auch der Gesuchsteller habe in seiner Parteibefragung festgehalten, dass er ausser dem geltend gemachten Mündigenunterhalt der Tochter U. die übrigen Positionen anerkenne (act. 280 S. 8 m.H.a. act. 198 S. 11 f.). Auch wenn für die Festlegung des Unterhaltsbeitrages der Gesuchstellerin von der Basis 2017 mit dem damals festgehaltenen Existenzminimum auszugehen sei, sei den unstrittigen Verhältnissen immerhin insofern Rechnung zu tragen, als dass bei der Berechnung des nachehelichen Unterhaltsbeitrages weiterhin der im Eheschutzverfahren vereinbarte Überschussanteil der Gesuchstellerin von 1/3 zu berücksichtigen sei, d.h. gemäss Eheschutzvereinbarung Fr. 922.– pro Monat. Die weitere Berücksichtigung des Überschussanteils rechtfertige sich auch aufgrund der Unsicherheit bezüglich des Einkommens angesichts des Gesundheitszustands der Gesuchstellerin. Andererseits sei aber auch festzustellen, dass nachträglich ver- änderte Positionen beim Existenzminimum der Gesuchstellerin, welche zu einer Veränderung führten, welche über dem gelebten Standard liege, nicht zu berücksichtigen seien. Kurzum sei festzuhalten, dass es sich unter diesen Umständen nicht rechtfertige, der Gesuchstellerin höhere Unterhaltsbeiträge als die bisher bezahlten zuzusprechen. Wenn die Gesuchstellerin vorbringen lasse, dass sich ihr Existenzminimum (nach dem Eheschutzentscheid) erhöht habe, sei festzustellen, dass dies – soweit belegt – in ihrem Ermessen stehe, jedoch keinen Grund darstelle, um nachträglich einen höheren, über dem gebührenden Lebensstan- dard liegenden Unterhaltsbeitrag zu erhalten. Trennungsbedingte Mehrkosten seien bereits im Eheschutzentscheid berücksichtigt worden und Mündigenunterhalt sei bei der Existenzminimumberechnung nicht zu berücksichtigen (act. 280 S. 8 f.). Den gebührenden Unterhalt legte die Vorinstanz im Ergebnis bei rund Fr. 4'780.– fest.

    2. Die Gesuchstellerin führt zu ihrem Bedarf aus, sie habe diesen vorinstanzlich auf Fr. 5'605.60 beziffert (act. 143 Rz. 118 ff., act. 144/23-27). Dies sei unbestritten geblieben und gelte somit als anerkannt. Der Gesuchsteller sei vorinstanzlich im Rahmen der Parteibefragung zu Beweissatz I/10 (act. 157 S.11, act. 198

      S. 11) resp. zum von ihr behaupteten Bedarf befragt worden und habe lediglich am Unterhalt an U'. (korrekt: U. ) grundlegende, aber nicht substantiierte Zweifel angebracht, im Grundsatz jedoch ihre monatlichen Zahlungen an ihre Tochter und auch die Berücksichtigung in ihrem Bedarf anerkannt (act. 198 S. 11- 13). Damit gelte ihr Bedarf in Höhe von Fr. 5'605.60 als dargetan und anerkannt. Er sei vom Gesuchsteller auch im Verlaufe des Verfahrens nicht mehr bestritten worden. Im Schlussvortrag habe sie (die Gesuchstellerin) schliesslich ihren Be- darf aktualisiert, weil ihr die Mietwohnung per Ende 2021 gekündigt worden sei und sie eine gleichgrosse Wohnung habe beziehen können. Der Mietzins sei

      Fr. 127.– höher und die Kosten für den Parkplatz betrügen Fr. 130.– pro Monat (act. 278 Rz. 24 ff.). Sodann sei ihr die Hälfte des Überschusses zuzusprechen (act. 278 Rz. 33).

    3. Der Gesuchsteller erklärte im vorinstanzlichen Verfahren, der gebührende Unterhalt der Gesuchstellerin liege sicherlich bei Fr. 4'000.– bis Fr. 4'500.– (Prot. Vi S. 83). Im Rahmen der Parteibefragung zu Beweissatz I/10 betreffend die Bedarfspositionen der Gesuchstellerin gab er an, dazu nichts sagen zu kön- nen (act. 198 S. 11) und die geltend gemachten Positionen anzuerkennen

(act. 198 S. 12), mit Ausnahme der Position Unterhalt für U. von

Fr. 1'000.–, an welcher er zweifle (act. 198 S. 11). Im Berufungsverfahren hielt der Gesuchsteller fest, dass die Würdigung der Vorinstanz, wonach der gebührende Unterhalt bei gerundet Fr. 4'780.00 liege (Verbrauchsbedarf von Fr. 3'857.00, erweitert um Fr. 922.00) unter Berücksichtigung des gerichtlichen Ermessens nicht zu beanstanden sei (act. 286 Rz. 8.3 f.).

      1. Was den Unterhalt für U. betrifft, hat die Vorinstanz festgehalten, dieser sei als Mündigenunterhalt vorliegend nicht zu berücksichtigen (act. 280 S. 8 f.). Die Gesuchstellerin geht hierauf nicht ein, sondern führt lediglich aus, die Bestreitung des Gesuchstellers sei unsubstanziiert, so dass der Bedarf der Berufungsklägerin in Höhe von CHF 5'605.60 als dargetan und anerkannt gelte

        (act. 178 Rz. 25). Dem kann nicht gefolgt werden. Zum einen hat der Gesuchsteller die Position Unterhalt für U. gerade nicht anerkannt, zum andern hat die Vorinstanz richtig festgehalten, dass die Unterhaltskosten mündiger (oder unmündiger) Kinder nicht zum gebührenden Unterhalt des Ehegatten zählen. Unterhaltsgläubiger wäre das Kind (Art. 289 Abs. 1 ZGB), das nach seiner Volljährigkeit seine Rechte selber wahrzunehmen hat (BGE 142 III 78 E. 3.3). Die Auslagen für die Tochter gehören damit nicht in den gebührenden Unterhalt bzw. zum Lebensstandard der anspruchsberechtigten Gesuchstellerin.

      2. Nicht streitig sind als solche die übrigen Bedarfspositionen der Gesuchstellerin gemäss Beweissatz I/10 (Miete Fr. 1'650.–; Elektrizität/Gas Fr. 30.90; Radio/ TV/Telefon Fr. 160.–; Radio- und Fernsehgebühren Fr. 30.–; KVG und VVG

        Fr. 421.60; Hausrat-/Privathaftpflicht-/Assistance-/Rechtsschutzversicherung

        Fr. 74.75; Fahrzeugkosten Fr. 610.20; Fahrzeugversicherung Fr. 57.65; Strassen-

        verkehrsamt Fr. 21.50; Steuern Fr. 350.–; act. 157 S. 11; s.a. act. 143 Rz. 118 ff.). Unter Berücksichtigung des Grundbetrags führt dies zu einem Bedarf von

        Fr. 4'506.60. Die Gesuchstellerin macht darüber hinaus höhere Mietkosten von Fr. 127.–, Parkplatzkosten von Fr. 130.– und die Hälfte des Überschusses geltend.

        Die Vorinstanz hat sich zu diesen Punkten geäussert (vorne E. 3.1). Sie hat zusammengefasst ausgeführt, es rechtfertige sich unter dem Aspekt des gebühren- den Unterhalts, neben dem im Eheschutzverfahren angenommenen Existenzmi- nimum (Fr. 3'857.–) auch den dort hinzugerechneten Überschussanteil von 1/3 (Fr. 922.– pro Monat) weiterhin zu berücksichtigen. Andererseits seien geltend gemachte bzw. nachträglich veränderte Positionen, die zu einem höheren als dem gelebten Standard führen würden, nicht zu berücksichtigen. Solche Veränderungen stünden im Ermessen der Gesuchstellerin, rechtfertigten jedoch keine Unterhaltsbeiträge, die zu einem höheren, über dem gebührenden Unterhalt liegenden Unterhaltsbeitrag führen würden. Trennungsbedingte Mehrkosten seien bereits im Eheschutzentscheid berücksichtigt worden (act. 280 S. 8 f.).

        Auf diese Ausführungen geht die Gesuchstellerin nicht konkret ein. Wie an früherer Stelle ausgeführt, setzt sie sich mit der grundlegenden Erwägung der Vorinstanz, wonach sich der gebührende Unterhalt am Lebensstandard während der Trennungszeit zu orientieren habe (vorne E. 2), gar nicht auseinander. Sie stellt auch nicht in Frage, dass die trennungsbedingten Mehrkosten bereits berücksichtigt worden seien und dass sie die einzelnen Bedarfspositionen – im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel – teilweise angepasst habe. Tatsächlich ist jeder Ehegatte in der konkreten Verwendung seiner finanziellen Mittel frei. Die Gesuchstellerin kann für einzelne Bedarfspositionen mehr weniger Mittel verwenden, ohne rechenschaftspflichtig zu sein (vgl. BGE 147 III 293

        E. 4.4). Auf der anderen Seite kann sie dafür – etwa für eine teurere Wohnung einen neuerdings gemieteten Parkplatz – auch keine erhöhten Unterhaltszahlungen verlangen.

      3. Letzteres ist auch zu betonen, soweit die Gesuchstellerin Ausführungen zum aktuellen Einkommen und Bedarf des Gesuchstellers macht (act. 278

        Rz. 19 ff.) und die Hälfte des Überschusses verlangt (act. 278 Rz. 33). Die Berechnungsmethode der hälftigen Überschussbeteiligung wird regelmässig für den Ehegattenunterhalt während bestehender Ehe gewählt. Der nacheheliche Unterhalt ist aber nicht mit dem ehelichen gleichzusetzen. Es geht nicht darum, die Ehegatten ungeachtet der Scheidung in finanzieller Hinsicht lebenslänglich gleichzustellen (BGE 134 III 145 E. 4). Vorliegend orientiert sich der gebührende Unterhalt am Lebensstandard der Gesuchstellerin während der Trennung. Solange der so bestimmte gebührende Unterhalt gedeckt ist, spielt die (aktuelle) Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers keine Rolle mehr.

      4. Ausgehend vom gebührenden Unterhalt von Fr. 4'779.– ist zu prüfen, was die Gesuchstellerin mit eigenen Einkünften zu decken in der Lage ist (sog. Eigenversorgungskapazität; BGE 140 III 485 E. 3.3).

    1. Zur Eigenversorgungskapazität der Gesuchstellerin erwog die Vorinstanz, im Eheschutzentscheid sei ihr lediglich ein Arbeitspensum von 60% bei der S. GmbH sowie für zusätzliche Reinigungsarbeiten Fr. 500.– angerechnet worden. Angesichts des Ergebnisses zu Beweissatz I/9 sei auch nach der Ehescheidung

      als rechtsgenügend davon auszugehen, dass es der Gesuchstellerin nur möglich sein werde, ein Einkommen im bisherigen Rahmen zu erzielen (act. 280 S. 8

      m.H.a. act. 144/22, act. 193 und act. 197 S. 5 f.). Aktuell resultiere ihr Einkommen zwar nur noch aus der 60%-Anstellung bei der S. GmbH und gestützt auf die Angaben der Zeugin Dr. med. AB. sowie der Gesuchstellerin selbst sei fraglich, ob es ihr möglich sei, zusätzlich Fr. 500.– mit Reinigungsarbeiten zu ver- dienen, handle es sich doch bei den beschriebenen gesundheitlichen Problemen der Gesuchstellerin um ein Gebrechen, welches einen hohen Kraftaufwand für ei- ne normale Tätigkeit zur Folge habe. Andererseits sei aber festzustellen, dass kein IV-Verfahren mehr laufe und die Gesuchstellerin keine IV-Rente beziehe (act. 280 S. 8).

    2. Die Gesuchstellerin gab im vorinstanzlichen Verfahren an, bei der S. GmbH ein Einkommen von Fr. 2'380.45 netto zu erzielen, basierend auf einem (gesundheitlich bedingten) Arbeitspensum von 60% (act. 143 Rz. 113 f.). Während sie während längerer Zeit zusätzlich Reinigungsarbeiten ausgeführt und dabei etwa Fr. 500.– verdient habe (Prot. Vi S. 13 f.), habe sie 2017/2018 nicht mehr geputzt, da es nicht mehr gegangen sei (Prot. Vi S. 67). Sie sei auf unabsehbare Zeit nicht in der Lage, eine Vollzeitbeschäftigung auszuüben. Seit ihrem Unfall könne sie maximal 60% arbeiten, was leider auch noch einige Jahre so bleiben werde (act. 143 Rz. 117). Sozialversicherungsleistungen erhalte sie nicht. Die SUVA habe ihre Einsprache abgewiesen (act. 143 Rz. 115; Prot. Vi S. 12 f., 67). Im Weiteren wies die Gesuchstellerin darauf hin, dass sie sich seit der Eheschliessung bis 2002 vollumfänglich der Familienbetreuung gewidmet habe. Seit dem Getrenntleben im Jahr 2010 arbeite sie aus Not als Reinigungskraft und im Gartenbau, was nicht ihrer Ausbildung als Charcuterie-Verkäuferin entspreche (act. 143 Rz. 130). Infolge der Lebensprägung habe sie Anspruch auf Fortführung des ehelichen Lebensstandards (act. 143 Rz. 133). Sie sei weit über 50 Jahre alt, womit ihr ein Wiedereinstieg in das Berufsleben längst nicht mehr zumutbar wäre. Darüber hinaus sei sie seit ihrem Unfall im Juni 2014 auch gesundheitlich nachhaltig schwer beeinträchtigt und müsste eigentlich keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen, sondern könnte von ihrem Unterhaltsanspruch profitieren (act. 143 Rz. 134). Sie habe keine Weiterbildungen gemacht, die Sprachkenntnisse seien

      marginal, die Erfolgsaussichten auf eine höher qualifizierte Stelle ein Ausbau ihres Pensums wäre illusorisch (act. 143 Rz. 134).

      Im Berufungsverfahren führte die Gesuchstellerin aus, der Beweis, infolge eines schweren Unfalls nicht mehr als 60% bei der S. GmbH arbeiten zu können, sei ihr gelungen, und die Behauptung sei vom Gesuchsteller anerkannt worden. Die Vorinstanz habe damit zu Recht festgehalten, dass ihr nicht zumutbar sei, zusätzlich Reinigungsarbeiten für Fr. 500.– zu erzielen (und auch sonst kein höheres Pensum auszuüben). Wenn die Vorinstanz trotzdem ein Einkommen von

      Fr. 2'705.– (wie im Eheschutz) angerechnet habe, sei dies willkürlich und aktenwidrig (act. 278 Rz. 17). Zudem habe die Vorinstanz fälschlicherweise ein bei der S. GmbH erzieltes Einkommen von Fr. 2'205.– (statt Fr. 2'380.45, wie sie selbst vorinstanzlich angegebenen habe) angenommen. Hierauf sei angesichts des Verschlechterungsgebots abzustellen (vgl. act. 278 Rz. 18).

    3. Der Gesuchsteller verneint einen Anspruch der Gesuchstellerin auf Unterhalt (dazu vorne E. V.1), eventualiter hält er einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 270.– für angemessen. Vor Vorinstanz führte er aus, es werde auch von der in der Ehe grundsätzlich haushaltführenden und kinderbetreuenden Ehefrau erwartet, dass sie die zumutbaren Massnahmen treffe, mit der sie die Voraussetzungen für eine ausreichende Eigenversorgungskapazität schaffen könne. Die Gesuchstellerin sei spätestens seit Vollendung des 16. Altersjahres der Zwillingssöhne, also ab 2012, in der Lage und verpflichtet, ihre Arbeitskraft gänzlich für eine ausserhäusliche Tätigkeit einzusetzen. Mit der Aufnahme des Getrenntlebens habe ihr oblegen, sich für den Wiedereinstieg ins ausserhäusliche Erwerbsleben vorzubereiten, Kurse zu besuchen und sich auch sonst intensiv um eine ausserhäusliche Erwerbstätigkeit zu bemühen. Dies habe sie nicht getan, sondern sich auf Teilzeitbeschäftigungen beschränkt, die sich seines Wissens im Laufe des Getrenntlebens nicht nur unwesentlich verändert hätten (act. 61 Rz. 11.3). Beim Unfall handle es sich um keinen ehebedingten Nachteil. Der Einspracheentscheid der SUVA sei nicht vollständig eingereicht worden und teilweise abgedeckt, so dass man nicht genau wisse, wie es der Gesuchstellerin gehe. Sie hätte ihre Eigenversorgungskapazität in den letzten Jahren verbessern und erhöhen können,

um sich in die Lage zu versetzen, den ihr gebührenden Unterhalt aus eigener Kraft zu decken. Auf jeden Fall liege es nicht im Rahmen der nachehelichen Soli- darität des Gesuchstellers, nach dieser langen Trennungszeit noch für den nachehelichen Unterhalt aufzukommen (Prot. Vi S. 83).

In der Berufungsantwort hält der Gesuchsteller im Wesentlichen an seinem Standpunkt fest. Die Gesuchstellerin wäre ab der Trennung aufgrund des Primats der Eigenversorgung und mangels begründeter Aussicht auf Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft gehalten gewesen, sich spätestens ab 2012 um ein 100%-Pensum zu bemühen. Dass die Gesuchstellerin 2014 Opfer eines Unfalls geworden sei, unter dessen Folgen sie subjektiv nach wie vor zu leiden habe, stehe in keinem Zusammenhang mit der faktisch seit 2010 aufgelösten Ehe und müsse im Bereich der Prüfung der hypothetischen Eigenversorgungskapazität ausser Acht bleiben. Bei diesem Stand der Dinge sei die vom Einzelgericht ange- nommene Eigenversorgungskapazität der Gesuchstellerin von 60% (entsprechend Fr. 2'705.00 monatlich) linear auf 100% zu erhöhen (also auf Fr. 4'508.35, gerundet Fr. 4'510.00). Ausgehend vom massgeblichen Unterhaltsanspruch der Gesuchstellerin von Fr. 4'780.00 verbleibe unter Berücksichtigung der anzunehmenden Eigenversorgungskapazität von Fr. 4'510.00 eine Lücke von Fr. 270.00, die von ihm als nachehelicher Unterhalt ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum 31. Juli 2026 monatlich im Voraus zu decken sein werde (act. 286 Rz. 8.6).

      1. Besteht keine vernünftige Aussicht auf Wiederaufnahme des Ehelebens, gilt ab dem Trennungszeitpunkt das Primat der Eigenversorgung und damit grundsätzlich eine Obliegenheit zur (Wieder-)Eingliederung in den Arbeitsprozess bzw. zur Ausdehnung einer bestehenden Tätigkeit. Unterhaltsleistungen sind hierzu nur subsidiär und nur geschuldet, soweit der gebührende Unterhalt bei zumutbarer Anstrengung nicht nicht vollständig durch Eigenleistung gedeckt werden kann (BGE 147 III 249 E. 3.4.4; BGE 141 III 465 E. 3.1). Bei der Eigenversorgungskapazität ist als Rechtsfrage zu prüfen, was unter den konkreten Umstän- den an eigener Erwerbstätigkeit zumutbar ist, und in tatsächlicher Hinsicht, was sich angesichts der konkreten Verhältnisse bei hinreichenden Anstrengungen effektiv als möglich erweist (BGE 147 III 249 E. 3.4.4; BGE 144 III 481 E. 4). Zumutbar ist gemäss Bundesgericht im Grundsatz die Ausschöpfung der vollen Erwerbskraft. Hiervon ist nur abzuweichen, soweit gemeinsame Kinder betreut wer- den (BGE 147 III 249 E. 3.4.4). Bei den tatsächlichen Verhältnissen ist auf das Alter, die körperliche Gesundheit, die sprachlichen Kenntnisse, die bisherigen Tätigkeiten, die bisherigen und die für den Wiedereinstieg zumutbaren Aus- und Weiterbildungen, die persönliche Flexibilität, die Lage auf dem Arbeitsmarkt etc., mithin generell auf die konkreten Chancen abzustellen, in einem bestimmten Bereich, welcher nicht zwingend dem früheren Tätigkeitsfeld entsprechen muss, ei- ner Erwerbstätigkeit nachzugehen. Im Zentrum stehen mithin auch hier nicht ge- neralisierende Vermutungen, sondern die konkreten Umstände des Einzelfalles (BGE 147 III 249 E. 3.4.4).

      2. Die Kinder der Parteien sind erwachsen, so dass Betreuungsaufgaben eine volle Erwerbstätigkeit der Gesuchstellerin nicht unzumutbar machen. In Frage steht, welche Erwerbstätigkeit und welcher Verdienst der Gesuchstellerin aufgrund der Umstände möglich ist.

        Nicht streitig ist dabei, dass die Gesuchstellerin seit längerer Zeit 60% bei der S. GmbH arbeitet, im Eheschutzverfahren noch Fr. 500.– mit Putzarbeiten hinzuverdiente und damit insgesamt auf ein monatliches Einkommen von

        Fr. 2'705.– kam. Nicht streitig ist auch, dass die Gesuchstellerin ihre Einsätze als Reinigungskraft mittlerweile aufgegeben hat. Konkret stellt sich insbesondere die Frage, ob es der Gesuchstellerin nicht möglich wäre, mehr als 60% zu arbeiten und mehr zu verdienen (vgl. act. 157 S. 19, Beweissatz I/9: dass es der Klägerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation nicht möglich ist, in einem Arbeitspensum von mehr als 60% zu arbeiten respektive welches Arbeitspensum ihr aus gesundheitlichen Gründen zuzumuten ist, insbesondere auch, wie lange dieser Zustand andauern wird).

      3. Die Gesuchstellerin bot für den Beweis ihrer fehlenden bzw. eingeschränkten Eigenversorgungskapazität ihre persönliche Befragung, die eingereichten Arztzeugnisse (act. 144/22) und die Zeugeneinvernahme ihrer Hausärztin,

        Dr. med. AB. , an (vgl. act. 157 S. 19 [Beweissatz I/9]):

        Die Gesuchstellerin führte in der persönlichen Befragung aus, weiterhin 60% zu arbeiten, wobei sich gesundheitlich nichts geändert habe. Sie probiere es mit ei- nem Medikament, das in zwei bis drei Jahren eine Wirkung entfalten sollte; zu- dem mache sie Übungen mit Faszienrollen (act. 197 S. 5). Nicht geplant sei, die Arbeitsstelle zu wechseln. Es sei schwierig, einen anderen Job anzunehmen, da sie weder lange sitzen noch stehen und nur halbtags arbeiten könne (act. 197

        S. 5 f.). Ein IV-Verfahren laufe nicht mehr (act. 197 S. 6).

        Dr. AB. erklärte als (sachverständige) Zeugin, die Gesuchstellerin leide an Fibromyalgie. Es handle sich um einen sehr starken Muskelschmerz, den man an einigen Tagen mehr weniger habe (act. 193 S. 4 f.). Auf den Vorhalt, wonach die Gesuchstellerin sage, nicht Vollzeit arbeiten zu können, antwortete

        Dr. AB. , sie gehe davon aus, dass ihr ihre Patienten die Wahrheit sagen würden. Bei der Arbeit der Gesuchstellerin handle es sich um schwere Arbeit. Sie wisse, dass die Gesuchstellerin motiviert sei im Garten zu arbeiten. Sie schätze die Arbeitsunfähigkeit so ein, wie sie es im Zeugnis (act. 144/22) geschrieben habe (act. 193 S. 7). Sie beurteile die Arbeitsfähigkeit in dem Bereich, in dem die Patientin auch angestellt sei. Zum Teil werde auch gefragt, ob der Arbeitgeber ei- ne andere Tätigkeit anbieten könne, beispielsweise in einem Büro, so dass man trotzdem 100% arbeiten könne. Der Arbeitgeber der Gesuchstellerin sei ihr ebenfalls bei sehr vielen Dingen entgegengekommen, so dass sie ihre Arbeit in diesem Umfang leisten könne, wie sie es im Moment leiste (Prot. Vi S. 7 f.).

        Dr. AB. hat damit in nachvollziehbarer Weise bestätigt, dass die Gesuchstellerin im Rahmen ihrer konkreten Arbeitsstelle bei der S. GmbH, bei der sie schwere Gartenarbeit zu leisten habe, nicht mehr als 60% arbeiten könne. Die von der Gesuchstellerin ins Recht gefasste SUVA verneinte einen Anspruch

        (act. 144/21) und es läuft auch kein IV-Verfahren mehr . Die diesbezüglichen Angaben der anwaltlich vertretenen Gesuchstellerin blieben äusserst vage und zu den Gründen für die negativen Entscheide äusserte sie sich nicht. Vom Einspracheentscheid der SUVA vom 30. April 2019 reichte sie lediglich drei Seiten ein (act. 144/21), wobei auch auf diesen die Begründung abgedeckt ist. Aus dem

        nicht abgedeckten Text ergibt sich im Wesentlichen einzig, dass der Anspruch auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung zu Recht abgelehnt worden sei.

        Gleichzeitig ist indes nicht erkennbar, mit welcher angepassten anderen zusätzlichen Arbeit die Gesuchstellerin effektiv ein höheres Einkommen erzielen könnte als bei der S. GmbH. In dieser Hinsicht wird auch vom Gesuchsteller nichts Konkretes vorgebracht. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Gesuchstellerin als solche bestreitet er nicht (vgl. act. 198 S. 11; act. 286 Rz. 8.6.2). Er verweist im Wesentlichen auf das Primat der Eigenversorgung und die grundsätzliche Zumutbarkeit, die eigene Erwerbskraft voll auszuschöpfen, stellt aber nicht konkret in Frage, dass es der Gesuchstellerin nicht möglich ist, effektiv ein höheres Einkommen zu erzielen. Namentlich macht der Gesuchsteller jedenfalls vor Berufungsinstanz nicht etwa geltend, die Gesuchstellerin wäre effektiv in der Lage, an einer anderen Arbeitsstelle mehr zu arbeiten und mehr zu verdienen. Zur Begründung seiner Anschlussberufung hält er dafür, dass der vier Jahre nach der Trennung erfolgte Unfall, unter deren Folgen die Gesuchstellerin subjektiv nach wie vor zu leiden habe, in keinem Zusammenhang mit der faktisch seit 2010 aufgelösten Ehe stehe und daher im Bereich der hypothetischen Eigenversorgungskapazität ausser Acht bleiben müsse (act. 286 Rz. 8.6.2).

        Dem kann nicht gefolgt werden. Gemäss Art. 125 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB bildet der Gesundheitszustand ein Beurteilungskriterium beim Entscheid über den nachehelichen Unterhalt. Das Bundesgericht hat dazu festgehalten, dass auch eine Verschlechterung des Gesundheitszustands, die erst während der lebensprägenden Ehe eintrete, als Faktor bei der Beurteilung von Anspruch und Umfang des nachehelichen Unterhalts zu berücksichtigen sei, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Verschlechterung ehebedingt sei. Dabei spiele es keine Rolle, in welchem Zeitpunkt während der lebensprägenden Ehe die gesundheitliche Beeinträchtigung eintrete; insbesondere komme es auch nicht darauf an, ob sich die Gesundheit eines Ehegatten vor nach Aufnahme des Getrenntlebens verschlechtert habe, solange dies vor dem Urteil über die Scheidung geschehe (BGer 5A_800/2016 vom 18.8.2017 E. 6.3; 5A_128/2016 vom 22.8.2016 E. 5.1.3.2;

        5A_894/2011 vom 14.5.2012 E. 6.5.2; 5A_384/2008 vom 21.10.2008 E. 5.2.2).

        Die Eheleute trügen aufgrund des Solidaritätsgedankens nicht nur gegenseitig die Verantwortung für die Auswirkungen, welche die Aufgabenteilung während der Ehe auf die Erwerbsfähigkeit eines Ehegatten haben könne, sondern auch für die anderen Gründe, die einen Ehegatten daran hinderten, seinen Unterhalt aus eigenen Kräften zu bestreiten (BGer 5A_800/2016 vom 18.8.2017 E. 6.3).

      4. Vor diesem Hintergrund ist im Ergebnis der Gesuchstellerin eine Eigenversorgungskapazität im Umfang ihrer effektiven Tätigkeit bei der S. GmbH, mithin für eine 60%-Tätigkeit Fr. 2'380.45 pro Monat (s. dazu auch unten E. 4.4.5) anzurechnen. Ein darüber hinaus gehendes hypothetisches Einkommen ist ihr hingegen nicht anzurechnen.

      5. In diesem Zusammenhang bleibt im Übrigen festzuhalten, dass sich die Gesuchstellerin im Berufungsverfahren zu Unrecht auf das Verschlechterungsverbot beruft: Die Gesuchstellerin hält dafür, weil die Vorinstanz fälschlicherweise von einem mit der Tätigkeit bei der S. GmbH erzielten Einkommen von Fr. 2'205.– ausgegangen sei, dürfe wegen des Verschlechterungsverbots nicht auf das von ihr (der Gesuchstellerin) vorinstanzlich behauptete Einkommen von Fr. 2'380.45 abgestellt werden (act. 278 Rz. 18). Dies ist nicht korrekt. Das Verschlechterungsverbot besagt, dass die Rechtsmittelinstanz das angefochtene Urteil nicht zu Ungunsten der rechtsmittelführenden Partei abändern darf, es sei denn, die Gegenpartei habe ebenfalls ein Rechtsmittel ergriffen. Im unterhaltsrechtlichen Zusammenhang bezieht sich das Verbot dabei nicht auf einzelne Einkommens- und Bedarfspositionen, sondern auf die Rechtsbegehren insgesamt (BGer 5A_926/2016 vom 11. August 2017 E. 2.2.1; 5A_476/2012 vom 10. Juli

2012 E. 3; 5A_122/2012 vom 9. Juni 2011 E. 5.3). Es ist entsprechend durchaus zulässig, im Rechtsmittelverfahren ein höheres Einkommen der unterhaltsberechtigten Partei anzunehmen als es die Vorinstanz getan hat. Mit Erhebung der Anschlussberufung durch den Gesuchsteller wäre das Verschlechterungsverbot zu- dem ohnehin dahingefallen. Es steht damit nichts entgegen, vom dem bei der

S. GmbH erzielten Einkommen von Fr. 2'380.45 auszugehen, welches die Gesuchstellerin im vorinstanzlichen Verfahren selbst angab.

5. Ausgehend von einem gebührenden Unterhalt von Fr. 4'779.– und einer Eigenversorgungskapazität der Gesuchstellerin von Fr. 2'380.– ist der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchstellerin nachehelichen Unterhalt von gerundet Fr. 2'400.– pro Monat zu bezahlen.

6.

    1. Die Gesuchstellerin verlangt vor Obergericht neu, dass die Unterhaltszahlung aufgrund der AHV-Reform 21 bis 31. Juli 2027 statt nur bis 31. Juli 2026 zu leisten sei (dazu vorne E. II.3). Nach der Annahme der Vorlage werde sie ihr or- dentliches Rentenalter ein Jahr später, das heisst nicht mehr am 31. Juli 2026, sondern am 31. Juli 2027 erreichen.

    2. Der Gesuchsteller hält dafür, die 21. AHV-Reform wirke sich für die Klägerin nicht spürbar nachteilig aus. Zum ersten stehe noch nicht einmal fest, wann die Reform in Kraft trete. Das BSV habe lediglich davon gesprochen, dass die Reform voraussichtlich ab 2024 wirke. Sodann werde das Rentenalter der Frau (neu Referenzalter) nach dem Inkraftsetzen schrittweise um jeweils drei Monate pro Jahr erhöht. Wenn die Reform, wie aktuell geplant, im Jahr 2024 in Kraft gesetzt werden könne, bedeute dies, dass die Frauen mit Jahrgang 1960, die im Jahr 2024 64-jährig würden, nicht von der Erhöhung des Referenzalters betroffen seien. Die Klägerin, die am tt. Juli 1962 geboren sei, werde somit sechs Monate später, d.h. ab 1. Februar 2027, die ungekürzte Rente beziehen können. Frauen mit den Jahrgängen 1961 - 1969, also auch die Klägerin, hätten Anspruch auf eine lebenslängliche Kompensation in Gestalt eines Zuschlags von 50% des Grundzuschlags. Die AHV-Reform 21 beinhalte im Weiteren die Möglichkeit für Frauen der Übergangsgeneration (1961 - 1969), die Rente ab dem 62. Altersjahr teilweise gänzlich vorzeitig zu beziehen und bei tiefen durchschnittlichen Jahreseinkommen von tieferen Kürzungen zu profitieren. Faktisch würden somit Frauen der Übergangsgeneration durch die Reform nicht schlechter gestellt (act. 292 Rz. 3.1 ff.).

      1. Art. 125 ZGB sieht keine Befristung des nachehelichen Unterhalts vor. Im Regelfall wird der Unterhaltsanspruch aber bis zum Eintritt des AHV-Alters des

        Unterhaltspflichtigen zugesprochen (vgl. BGE 141 III 465 E. 3.2). Vorliegend ist die unterhaltsansprechende Gesuchstellerin rund zwei Jahre älter als der Gesuchsteller, so dass die Vorinstanz auf das im Zeitpunkt des Urteils massgebliche Pensionsalter der Gesuchstellerin, die im Juli 2026 ihr 64. Altersjahr erreichen wird, abgestellt hat. Sie ist dabei grundsätzlich dem Begehren der Gesuchstellerin gefolgt, die eine Leistung bis zu ihrer ordentlichen Pensionierung verlangt hatte, hat das Ende der Leistungspflicht aber datumsmässig fixiert.

      2. it Annahme der Reform AHV 21 wird das Referenzalter (welcher Begriff den des Rentenalters ersetzt) von Frauen und Männern auf 65 Jahre vereinheitlicht. Die Reform wird, wie der Bundesrat am 9. Dezember 2022 beschlossen hat, per 1. Januar 2024 in Kraft treten (<>). Von der Reform betroffen sind Frauen ab Jahrgang 1961. Für sie wird das Referenzalter stufenweise auf 65 Jahre heraufgesetzt. Bei Frauen mit Jahrgang 1962 beträgt das Referenzalter 64 Jahre und 6 Monate. Für die Gesuchstellerin bedeutet dies, dass ihr Anspruch auf ungekürzte AHV-Rente am 1. Februar 2027 entsteht (<>).

      3. Es ist angemessen, die Befristung des nachehelichen Unterhalts an das neue Referenzalter anzupassen. Daran vermag entgegen der Ansicht des Gesuchstellers nichts zu ändern, dass die Reform für die Übergangsgeneration gewisse Ausgleichsmassnahmen (Zuschlag auf AHV-Rente, tiefere Kürzungssätze bei Vorbezug der Altersrente) vorsieht. Mit dem nachehelichen Unterhalt haben diese Massnahmen zur Abfederung der Nachteile infolge der Erhöhung des Rentenalters nichts zu tun.

      4. Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ist neu zu befristen bis zum

31. Januar 2027.

7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Dispositiv-Ziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils in teilweiser Gutheissung der Berufung insofern anzupassen ist, als nachehelicher Unterhalt von Fr. 2'400.– bis 31. Januar 2027 zu bezahlen ist.

Im Übrigen sind Berufung und Anschlussberufung hinsichtlich der vorinstanzlichen Regelung des nachehelichen Unterhalts abzuweisen und die Dispositiv- Ziffern 3 und 4 des vorinstanzlichen Urteils zu bestätigen.

V.

1. Mit Bezug auf die güterrechtliche Regelung hält die Gesuchstellerin dafür, die Vorinstanz habe Aktien des Gesuchstellers vergessen (sogleich E. 2) und bei der im Eigentum des Gesuchstellers stehenden ehelichen Liegenschaft ihren Ausgleichsanspruch falsch ermittelt (E. 3).

2.

    1. Die Gesuchstellerin verlangt eine zusätzliche güterrechtliche Ausgleichszahlung von Fr. 6'000.– für den Verkauf der C. AG Aktien durch den Gesuchsteller. Sie habe diese in Ziff. 3.c) ihres Rechtsbegehrens gemäss Schlussvortrag anbegehrt und der Gesuchsteller habe den Anspruch anerkannt, indem er ausgeführt habe, die Namenaktien der C. Holding AG seien von ihm nach 2010 verkauft worden und der Wert Ende 2020 (korrekt: 2010) habe Fr. 11'900.– betragen, weshalb ihr (der Gesuchstellerin) die Hälfte davon, also Fr. 6'000.–, zuzuweisen sei (act. 278 Rz. 35 f. m.H.a. act. 61 Rz. 9.7.3). Die Vorinstanz habe diesen Anspruch wohl vergessen und im Entscheid nirgends erwähnt. Der Dispositionsmaxime folgend sei der anerkannte Anspruch gutzuheissen (act. 278 Rz. 37).

    2. Der Gesuchsteller hält im Berufungsverfahren dafür, der Einwand der Gesuchstellerin sei unbegründet. Sie habe offenbar übersehen, dass er seine Anträge zum Güterrecht in der Duplik umfassend präzisiert habe. Die Vorinstanz habe nichts vergessen, sondern alle nach dem aufwändigen Haupt- und Beweisverfahren massgeblichen und bewiesenen Werte des ehelichen Vermögens nach Massgabe des Gesetzes zugewiesen (act. 286 Rz. 4.1).

    3. Aus den Akten ergibt sich Folgendes: Der Gesuchsteller vertrat in der Klageantwort den Standpunkt, die Parteien hätten sich als Stichtag für die güterrechtliche Auseinandersetzung auf den 10. Mai 2010 geeinigt (act. 61 Rz. 9.4). Da die Namenaktien der C. Holding AG nach 2010 verkauft worden seien und sich

      nicht mehr in seinem Portfolio befänden, sei zum Wert dieser Namenaktien am Stichtag eine Annahme zu treffen: Ausgehend vom Wert per Ende 2009 von

      Fr. 12'180.– bzw. per Ende 2010 von Fr. 11'900.– erscheine es angemessen, von einem anrechenbaren Wert von Fr. 12'000.– auszugehen, wovon der Gesuchstellerin die Hälfte zustehe (act. 61 Rz. 9.7.4). Allerdings stellte die Vorinstanz im angefochtenen Urteil unwidersprochen fest, der Beweis, wonach die Parteien den Stichtag 10. Mai 2010 vereinbart hätten, sei nicht erbracht worden, und als Stichtag für die güterrechtliche Auseinandersetzung sei daher vom 26. August 2016 auszugehen (act. 280 S. 12). Entsprechend ist nicht auf den Wert der Aktien der C. Holding AG per 10. Mai 2010 abzustellen und hat die Vorinstanz diese Aktien auch nicht fälschlicherweise unberücksichtigt gelassen. Wie sich aus den bei den Akten liegenden Steuererklärungen des Gesuchstellers aus den Jahren 2013 bis 2015 ergibt (vgl. act. 6/4-6), befanden sich die Aktien der C. Hol- ding AG in dieser Zeit, und damit auch am Stichtag vom 26. August 2016, nicht mehr im Vermögen des Gesuchstellers.

    4. Die Vorinstanz hat damit zu Recht keine güterrechtliche Ausgleichszahlung betreffend die Aktien der C. Holding AG vorgesehen.

3.

    1. Die Gesuchstellerin beanstandet im Weiteren die von der Vorinstanz festgesetzte Ausgleichszahlung im Zusammenhang mit der während der Ehe erworbe- nen Liegenschaft in O. . Sie rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht als bewiesen angenommen, dass die Liegenschaft unter anderem mit Eigengut des Gesuchstellers von Fr. 150'000.– finanziert (act. 278 Rz. 39 ff., 50) sowie dass nach dem Kauf Eigengut des Gesuchstellers von Fr. 40'000.– in die Liegenschaft investiert worden sei (act. 278 Rz. 51 ff.). Zudem werde von der Vorinstanz die Grundstückgewinnsteuer angerechnet bzw. abgezogen, obwohl diese vom Gesuchsteller nicht rechtsgenügend behauptet und substanziiert worden sei (act. 278 Rz. 39, 59 ff.).

    2. Zur im Eigentum des Gesuchstellers stehenden Liegenschaft führt die Vorinstanz aus, es sei an sich unbestritten, dass sie für Fr. 540'000.– gekauft worden

      und von einem massgebenden (aktuellen) Verkehrswert für die güterrechtliche Auseinandersetzung von Fr. 760'000.– auszugehen sei. Nicht streitig sei weiter, dass sie unter anderem durch eine Hypothek der G. von Fr. 300'000.– fi- nanziert worden sei und die Gesuchstellerin mit Eigengut von Fr. 70'000.– zum Kauf der Liegenschaft beigetragen habe. Im Streit stehe, ob es sich bei den restlichen für die Finanzierung der Liegenschaft benötigten Fr. 170'000.– um Eigengut Errungenschaft des Gesuchstellers handle (act. 280 S. 19).

      Im Rahmen der Beweiswürdigung erwog die Vorinstanz, gestützt auf act. 6/38 (Steuererklärung 1993) sei davon auszugehen, dass der Gesuchsteller per

      31. Dezember 1992 über Wertschriften und Guthaben von Fr. 148'057.– verfügt habe. Aus act. 6/39 (Steuererklärung 1994) ergäben sich Wertschriften und Guthaben der Parteien per 31. Dezember 1993 in Höhe von Fr. 209'698.–. Unter Berücksichtigung der Konten Nr. 14 (Salär-Konto (A. )) und Nr. 15 (Sparheft) über Fr. 7'849.95 und Fr. 39'564.– (beide gegenüber der Steuererklärung 1993 neu) und des Umstandes, dass die Parteien am tt. Mai 1993 geheiratet hätten, sei mit ausreichender Sicherheit zu schliessen, dass ein Eigengutsvermögen des Gesuchstellers bei Heirat von gerundet Fr. 150'000.– bestanden habe

      (act. 280 S. 19 m.H.a. Beweissatz II/15). Höheres Eigengut des Gesuchstellers lasse sich aufgrund der eingereichten Unterlagen, der Parteibefragung des Gesuchstellers (act. 198 S. 19 ff.) sowie der Einvernahme des Zeugen AC. nicht erstellen (act. 195 S. 4 ff.). Festzustellen sei damit, dass die Liegenschaft in O. mit Fr. 150'000.– Eigengut des Gesuchstellers und mit Fr. 20'000.– Errungenschaft des Gesuchstellers mitfinanziert worden seien (act. 280 S. 19 f.). Im Weiteren sei aufgrund der eingereichten Belege gemäss act. 6/41 (Zusammenstellung Erbvorbezüge) ausreichend belegt, dass der Gesuchsteller Fr. 40'000.– von seinen Eltern bekommen habe. Gestützt auf die eingereichten Unterlagen gemäss act. 6/42 (Beleg Rückzahlung Darlehen) und act. 62/49-51 (Baubewilligung vom 9. April 1997, 3 Baueingabepläne, Projektänderung vom 9. Juni 1998) sowie die Angaben des Gesuchstellers in der Parteibefragung (act. 198

      S. 23 f.) sei sodann mit rechtsgenügender Sicherheit davon auszugehen, dass das erhaltene Geld für Investitionen in die Liegenschaft in O. verwendet worden sei (act. 280 S. 20 m.H.a. Beweissatz II/16).

    3. Die Gesuchstellerin hält diese Schlüsse für unhaltbar und willkürlich (act. 278 Rz. 41 f., 51 ff.):

      Die Ehe der Parteien sei am tt. Mai 1993 geschlossen und die Liegenschaft sei 1996 erworben worden. Weder die gemeinsame Steuererklärung der Parteien per Ende 1993 (act. 6/39) noch die Steuererklärung des Gesuchstellers per Ende 1992 (act. 6/38) vermöchten den angeblichen Beweis für die Eigengutsinvestition von Fr. 150'000.– des Gesuchstellers zu erbringen. Zwischen dem Vermögensstand per Ende 1993 und dem Hauskauf im 1. Quartal 1996 lägen über zwei Jahre, welche vom Gesuchsteller nicht näher substantiiert und beleuchtet würden. Der Gesuchsteller habe in keiner Art und Weise darlegen können, dass dieses dannzumalige Vermögen Jahre später im März 1996 im Zuge des Hauskaufes als Eigengut von ihm investiert worden sei. Den Beweis einer Eigengutsinvestition hätte der Gesuchsteller sehr einfach mittels eines Bankbeleges (Zahlungsbeleg, Überweisungsanzeige) dartun können; dazu sei er aber offenbar nicht in der Lage gewesen (act. 278 Rz. 43 f.). Festzuhalten sei, dass die vom Gesuchsteller offerierten und abgenommenen Beweise, konkret die Steuererklärungen 1993 und 1994 (act. 6/38 und 6/39), der Zeuge AC'. (korrekt: AC. ), die Zusammenstellung der Erbvorbezüge und der angebliche Beleg der Rückzahlung des angeblichen Darlehens (act. 6/41 und 6/42), nicht ansatzweise dartäten, dass der Gesuchsteller Eigengut von Fr. 150'000.– in die eheliche Liegenschaft investiert habe. Es fehle ja bereits am exakten Vermögensstand des Gesuchstellers per Datum der Heirat, zumal er keinerlei Beweismittel offeriert Behauptungen angestellt habe, wonach er dieses angebliche voreheliche Vermögen zwischen Ende 1993 und dem Zeitpunkt des Hauskaufes im 1.Quartal 1996 separat gehalten und dann in die eheliche Liegenschaft investiert hätte (act. 278 Rz. 48). Im Gegenteil habe sie, die Gesuchstellerin, gar beweisen können, dass die

      Fr. 170'000.– aus der Errungenschaft der Parteien gestammt hätten: In der Eingabe vom 16. März 2020 (act. 206 Rz. 3) habe sie darauf hingewiesen, dass sich das Sparheft des Gesuchstellers Nr. 16 bei der G. während der Ehe von Fr. 6'432.- (per Ende 1993, act. 6/39) auf Fr. 46'370.30 (per 15. Dezember 1995, act. 6/41) und hernach auf Fr. 162'078.55 (per 15. März 1996, act. 6/42) angehäuft habe. Weil die Mittelherkunft stets im Dunkeln geblieben sei (gemäss Gesuchsteller hätten die Mittel von einem bis dahin im Dunkeln gelassenen

      AA. -Konto gestammt, was aber nie belegt und von ihr deshalb bestritten worden sei), jedoch aber in die Zeitdauer der Ehe gefallen sei, müsse davon ausgegangen werden, dass der Mittelzuwachs aus dem Erwerbsvermögen der Parteien resultiert und es sich damit um Errungenschaftsvermögen gehandelt habe (act. 278 Rz. 47).

      Die Gesuchstellerin rügt weiter die Annahme der Vorinstanz, wonach der Gesuchsteller einen Eigengutsbetrag von Fr. 40'000.– als Investition in die Liegenschaft eingebracht habe. Aus den von der Vorinstanz erwähnten Dokumenten ergebe sich dies nicht. Gemäss act. 6/41 habe der Gesuchsteller am 15. Dezember 1995 eine Vergütung seines Vaters von Fr. 2'750.– erhalten. Der Hauskauf habe jedoch im März/April 1996 datiert. Inwiefern diese Vergütung eine Investition in die eheliche Liegenschaft beweisen soll, sei schleierhaft und von ihr (der Gesuchstellerin) deshalb auch schon erstinstanzlich bestritten worden (act. 278 Rz. 54

      m.H.a. act. 143 Rz. 68). Der Gesuchsteller habe nicht einmal substantiiert vorbringen können, für welche Investition in die eheliche Liegenschaft er diesen Betrag überhaupt investiert haben soll. Was die vom Gesuchsteller am 28. August 1997 erhaltene Vergütung von Fr. 5000.– betreffe, sei nicht dargetan, dass es sich dabei um Eigengut handle sowie dass er exakt diese Fr. 5'000.– in die eheliche Liegenschaft investiert habe. Dasselbe gelte für die aus act. 6/41 S. 3 ersichtliche Überweisung einer Pensionskasse, die nicht zu beweisen vermöge, dass es sich um Eigengut handle und dieses in die eheliche Liegenschaft investiert wor- den sei. Auch aus den weiteren von der Vorinstanz herangezogenen Dokumenten (act. 6/49-51) könne nichts anderes abgeleitet werden. Es möge im Übrigen sein, dass in anderen Fällen eine gewisse Vermutung naheliege, dass Bargeschenke der Eltern in die eheliche Liegenschaft investiert würden. Hier gelte das exakte Gegenteil: Der Gesuchsteller habe klammheimlich über Jahre monatliche Bargeldbezüge in der Höhe von Fr. 10'000.– bis Fr. 30'000.– getätigt. Diese Machenschaften hätten sich leider nicht aufdecken lassen. Immerhin könne aus den unerklärlichen und regelmässigen hohen Bargeldbezügen des Gesuchstellers abgeleitet werden, dass er sein Vermögen für viele anderen Sachen verwendet habe und nicht etwa für die eheliche Liegenschaft (act. 278 Rz. 51 ff.).

    4. Der Gesuchsteller machte im vorinstanzlichen Verfahren geltend, seinerseits Eigengut von Fr. 170'000.– für den Hauskauf verwendet zu haben. Das in seinem Alleineigentum stehende Einfamilienhaus sei demnach nicht mit Mitteln der Errungenschaft finanziert worden, sondern mehrheitlich aus seinem Eigengut (act. 61 Rz. 9.8). Nach der Übernahme des Hauses habe er dieses in den Jahren 1997/1998 mit einem Anbau für ein Schlafzimmer und einer neuen Küche erneuert. Diese Erweiterung sei ebenfalls aus seinem Eigengut finanziert worden. Errungenschaftsersparnisse habe es zu Beginn der Ehe noch keine gegeben, seien doch im Jahr 1997 bereits drei Kinder zu versorgen gewesen. Möglich geworden sei diese Erweiterung durch Zuwendungen seiner Eltern im Umfange von rund

Fr. 40'000.–, der tatkräftigen Unterstützung seiner Kollegen aus der Baubranche und – ohne den Einsatz der Gesuchstellerin schmälern zu wollen – seinem eige- nen handwerklichen Geschick (act. 61 Rz. 9.9).

Im Berufungsverfahren wirft der Gesuchsteller der Gesuchstellerin vor, bloss appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Entscheid zu üben, ohne ausreichend darlegen und beweisen zu können, worauf die eigene Anschauung fussen soll. Der Entscheid der Vorinstanz sei umfassend begründet und könne in keinem Punkt als schlicht unhaltbar und damit willkürlich bezeichnet werden. Die Vorinstanz habe den bewiesenen Sachverhalt im Rahmen ihrer Kompetenzen gewürdigt

(act. 286 Rz. 4.2).

      1. Für die güterrechtliche Auseinandersetzung gilt der Verhandlungsgrundsatz (Art. 277 Abs. 1 ZPO). Die Parteien haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben (Art. 55

        Abs. 1 ZPO). Was die Beweislast betrifft, hat nach der allgemeinen Regel von Art. 8 ZGB grundsätzlich derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Das Güterrecht enthält sodann Sonderregeln zum Beweis des Eigentums und zur Massenzugehörigkeit von Vermögenswerten. Gemäss Art. 200 Abs. 1 ZGB hat, wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen anderen Ehegatten, dies zu beweisen. Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, so wird Miteigentum beider Ehegatten angenommen (Art. 200 Abs. 2 ZGB). Sodann gilt alles Vermögen eines Ehegatten bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft (Art. 200 Abs. 3 ZGB).

        Schwierig ist regelmässig der Nachweis, aus welcher Gütermasse Ausgaben und Investitionen getätigt, Vermögensgegenstände erworben Schulden getilgt werden, namentlich wenn Bankkonten sowohl mit Eigengutsals auch Errungenschaftsmitteln gespiesen werden. Das Bundesgericht hat vor diesem Hintergrund Beweiserleichterungen durch natürliche Vermutungen aufgestellt. Nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung sind der Aufwand für den Unterhalt der Familie sowie die Auslagen zur Erzielung des Erwerbseinkommens und die darauf lastenden Steuern von der Errungenschaft zu tragen (BGE 135 III 337 E. 2). Daraus folgt die natürliche Vermutung, dass die Ehegatten zur Deckung der laufenden Bedürfnisse nicht die Substanz ihres Eigenguts angreifen, das ihnen im Zeitpunkt der Eheschliessung schon gehört später durch Erbschaft sonstwie unentgeltlich zugefallen ist. Solche Eigengutsmittel bleiben nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung grundsätzlich unangetastet bzw. werden in erster Linie für ausserordentliche Investitionen eingesetzt (BGer 5A_37/2011 vom 1. September 2011 E. 3.2). Auch in der Lehre wird dafür gehalten, dass vermutungsweise einerseits laufender Unterhaltsaufwand aus der Errungenschaft beglichen wird und anderseits namentlich für werterhaltende wertvermehrende Investitionen und Investitionen in das eigene Vermögen zuerst Mittel des Eigenguts verwendet werden (JUNGO/BRÄNDLI, Arbeitskreis 2, Liegenschaften in der güterrechtlichen Auseinandersetzung, in: Büchler/Schwenzer [Hg.], Achte Schweizer Familienrecht§Tage, 2016, S. 153, 161 f.; WIETLISBACH, Allein-, Mitoder Gesamteigentumö Die Liegenschaft in der güterrechtlichen Auseinandersetzung, Diss. Bern 2020, S. 89 f.; JUNGO, Beweislast im Güterrecht: Sie entscheidet über Haben Nichthaben, Anwaltsrevue 2020, S. 297, 299). Die natürliche Vermutung bewirkt keine Umkehr der Beweislast, sondern betrifft die Beweiswürdigung. Der Prozessgegner muss nur, aber immerhin, den Gegenbeweis erbringen, indem er beim Gericht Zweifel an der natürlichen Vermutung erzeugt (BGer 5A_37/2011 vom 1. September 2011 E. 3.2; BGer 5A_182/2017 vom

        2. Februar 2018 E. 3.2.2). Im Übrigen führen Beweisschwierigkeiten nicht automatisch zu Beweisoder Beweismasserleichterungen. Fehlen der beweisbelasteten Partei Beweismittel, die ihrer Natur nach an sich zugänglich wären, wie etwa Zahlungsaufträge Quittungen, kann sie sich nicht auf Beweisnot berufen (JUNGO, Anwaltsrevue 2020, S. 301).

      2. Nicht streitig ist, dass die Gesuchstellerin mit Fr. 70'000.– aus Eigengut zur Finanzierung der Liegenschaft beigetragen hatte. Die entsprechende Überweisung von der Schaffhauser Kantonalbank (Sparheft 15) ergibt sich auch aus den Akten (act. 54/8).

        1. Der Gesuchsteller verwies für die behauptete weitere Finanzierung des Liegenschaftskaufs mit von ihm stammendem Eigengut im Umfang von

          Fr. 170'000.– auf seine Barersparnisse und ein Darlehen von Fr. 50'000.–, das er seinem Vater vor der Ehe gewährt und das dieser am Tag der Übernahme des Hauses wieder zurückbezahlt habe (Prot. Vi S. 81; act. 198 S. 22).

        2. Gemäss Steuererklärung 1993 verfügte der Gesuchsteller per Ende 1992 über ein Vermögen von Fr. 148'057.– (Guthaben und Wertschriften von

          Fr. 98'057.– und Forderung aus Darlehen gegenüber AD. von Fr. 50'000.–

          ; act. 6/38). In der Steuererklärung 1994 ist ein Vermögen der – am 24. Mai 1993 die Ehe eingegangenen – Parteien von Fr. 209'698.– per Ende 1993 aufgeführt (Guthaben und Wertschriften von Fr. 159'698.– und Forderung aus Darlehen gegenüber AD. von Fr. 50'000.–; act. 6/39). Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz zu Recht schliessen, dass der Gesuchsteller bei der Heirat im Jahr 1993 über voreheliches Vermögen (und damit Eigengut) von gerundet

          Fr. 150'000.– verfügte.

        3. In Frage steht, ob davon ausgegangen werden kann, dass dieses Eigengut für den Kauf des Hauses verwendet wurde. Zu bejahen ist dies zunächst für die Fr. 50'000.–, die der Gesuchsteller seinem Vater AD. ausgeliehen hatte. Dieser Betrag wurde dem Gesuchsteller exakt im Zeitpunkt des Liegenschaftskaufs zurückbezahlt (act. 6/42), so dass kein ernsthafter Zweifel daran besteht, dass er zu dessen Finanzierung verwendet wurde. Unklar und zu prüfen ist, aus welchen weiteren Mitteln die restlichen Fr. 120'000.– stammen, die für den Hauskauf benötigt wurden.

        4. Zu beachten ist dabei vorab, dass das Eigengut des Gesuchstellers im Umfang von Fr. 34'000.– aus Obligationen der G. und der AE. bestand (act. 6/38+39). Es wird aber nicht behauptet und ist nicht erkennbar, dass diese Obligationen verkauft worden wären und der Erlös für den Hauskauf verwendet worden wäre.

          Damit verbleibt ein dem Eigengut des Gesuchstellers zugehöriges Kontoguthaben von rund Fr. 66'000.–, welches für den Kauf des Hauses verwendet worden sein könnte. Allerdings unterlässt es der diesbezüglich behauptungs- und beweisbelastete Gesuchsteller darzutun, welchen Konten das für den Hauskauf verwendete Geld entnommen wurde. Klar erscheint immerhin, dass das Geld für den Hauskauf auf dem Sparheft 16 bei der G. geäufnet wurde: Dessen Saldo betrug per Ende 1992 Fr. 5'341.– (act. 6/38), per Ende 1993 Fr. 6'432.– (act. 6/39), am

          15. Dezember 1995 Fr. 46'370.– (act. 6/41), kurz vor dem 15. März 1996

          Fr. 162'078.55 und nach Eingang der Darlehensrückzahlung von AD. über Fr. 50'000.– (vorne E. 3.5.3.3) schliesslich Fr. 212'078.55 (act. 6/42). Ebenfalls bekannt ist, dass AD. am 15. Dezember 1995 Fr. 2'750.– auf dieses Konto überwies (act. 6/41). Zum Hintergrund dieser Zahlung bringt der behauptungs- und beweisbelastete Gesuchsteller indes nichts vor, und der blosse Umstand, dass das Geld vom Vater des Gesuchstellers stammt, erlaubt – zumindest in der vorliegenden Konstellation – keinen Schluss auf das Vorliegen einer unentgeltlichen Zuwendung und damit von Eigengut (vgl. Art. 198 Ziff. 2 ZGB). Zu beachten ist insbesondere, dass im Zeitpunkt dieser Zahlung das Darlehen noch nicht zurückbezahlt war und es sich um Darlehenszins handeln könnte. Hierfür spricht, dass in den Steuererklärungen 1993 und 1994 je ein Zins in der gleichen Grössenordnung (Fr. 3'000.– bzw. Fr. 2'700.–) ausgewiesen wurde (act. 6/38+39). Erträge des Eigenguts stellen ihrerseits kein Eigengut dar, sondern fallen in die Errungenschaft (Art. 197 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB).

          Damit ist neben dem zurückgezahlten Darlehen von Fr. 50'000.– einzig hinsichtlich des Ausgangssaldos auf dem Sparheft 16 klar, dass es sich beim Sparheftguthaben im Zeitpunkt des Hauskaufs um Eigengut des Gesuchstellers handelte. Beim Ausgangssaldo ist (angesichts der Guthaben per Ende 1992 von Fr. 5'341.–

          und per Ende 1993 von Fr. 6'432.–) von einem vorsichtig gerundeten Betrag im Zeitpunkt der Heirat am tt. Mai 1993 von Fr. 5'500.– auszugehen. Mit Bezug auf diesen Eigengutsbetrag ist zu vermuten, dass er für den Hauskauf verwendet wurde (vgl. vorne E. 3.5.1). Begründete Zweifel, welche die Vermutung umstossen könnten, bestehen nicht.

          Im Übrigen ist nicht dargetan und nicht ersichtlich, ob und inwieweit weiteres Eigengut des Gesuchstellers in den Hauskauf geflossen ist. Die vom Gesuchsteller als Beweismittel zum diesbezüglichen Beweissatz II/15 genannten Dokumente (vgl. act. 157 S. 16: act. 6/38, act. 6/39, act. 6/41 und act. 6/42) sind insoweit nicht aussagekräftig, ebensowenig die Aussagen des Zeugen AC. (act. 195 S. 4 ff.) sowie des Gesuchstellers persönlich (act. 198 S. 19 ff., 21). Betrachtet man auf der anderen Seite die in der Steuererklärung 1994 ausgewiesenen gemeinsamen Einkünfte der Parteien im Jahr 1993 von insgesamt Fr. 85'454.– (Einkommen Gesuchsteller: Fr. 43'234.–; Einkommen Gesuchstellerin: Fr. 34'496.–; Ertrag aus Wertschriften und Guthaben: Fr. 7'724.–; act. 6/39 S. 2) erscheint es möglich, dass vom Zeitpunkt der Heirat (Mai 1993) bis zum Zeitpunkt des Hauskaufs (Frühling 1996) hinreichend Errungenschaftsmittel angespart worden sein könnten, um den Hauskauf mitzufinanzieren.

        5. In Frage steht weiter, inwieweit spätere Investitionen in das Haus aus Eigengutsmitteln des Gesuchstellers finanziert wurden. Der Gesuchsteller stellt sich auf den Standpunkt, Fr. 40'000.– Eigengutsmittel, welche er von seinen Eltern erhalten habe (vgl. act. 6/41: Zusammenstellung Erbvorbezüge), als Investition in die eheliche Liegenschaft (Erweiterung und Erneuerung des Hauses, Anbau für ein Schlafzimmer und eine neue Küche) eingebracht zu haben (Beweissatz II/16; act. 157 S. 17). Als Beweismittel beruft er sich auf act. 62/49-51 (Baubewilligung vom 9. April 1997, 3 Baueingabepläne, Projektänderung vom 9. Juni 1998), act. 6/42 (Beleg Rückzahlung Darlehen) und auf die Parteibefragung.

          Aus dem genannten Dokument act. 6/41 ist vorab die bereits erwähnte Überweisung des Vaters des Gesuchstellers vom 15. Dezember 1995 über Fr. 2'750.– ersichtlich. Zu dieser wurde vorne ausgeführt, dass aufgrund der Umstände von Errungenschaftsmitteln auszugehen ist (vorne E. 3.5.3.4). Im Weiteren ist ohnehin in

          zeitlicher Hinsicht kein Zusammenhang zu den zu späteren Investitionen ins Haus zu sehen.

          Sodann wurden dem Gesuchsteller von seinem Vater am 28. August 1997 Fr. 5'000.– und am 20. April 1999 von der PERSONALKASSE AF.

          AD. Fr. 34'000.– überwiesen (act. 6/41). Der Gesuchsteller führte in der persönlichen Befragung aus, von seinen Eltern auf das Konto bei der G. Fr. 40'000.– überwiesen bekommen zu haben, als der Ausbau der Küche stattgefunden habe (act. 198 S. 24). Nicht konkret in Frage gestellt wird von der Gesuchstellerin, dass es sich bei den Überweisungen um unentgeltliche Zuwendungen handelt. Sie bestreitet allerdings, dass diese Beträge für das Haus benutzt wurden (vgl. act. 143 Rz. 69 f.). Zu Unrecht: Aufgrund der weiteren Beweismittel (act. 62/49-51: Baubewilligung vom 9. April 1997, 3 Baueingabepläne, Projektänderung vom 9. Juni 1998) ergibt sich, dass die Ausbauarbeiten in dieser Zeit erfolgten, so dass die Vorinstanz zu Recht darauf geschlossen hat, die Beträge seien dem Gesuchsteller von seinen Eltern mit Blick auf diese Investitionen übertragen und hierfür verwendet worden. Dieser Schluss gründet auf der natürlichen Vermutung, dass für werterhaltende und wertvermehrende Investitionen zuerst Mittel des Eigenguts verwendet werden (vorne E. 3.5.1). Ernsthafte Zweifel an dieser Vermutung vermag der Verweis der Gesuchstellerin auf von ihr behauptete Machenschaften des Gesuchstellers, die sich leider nicht [hätten] aufdecken lassen, nicht zu erzeugen.

        6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Hauskauf wie folgt finanziert wurde:

Kaufpreis: Fr. 540'000.–

Finanzierung durch Hypothek: Fr. 300'000.– Finanzierung aus Eigengut Gesuchsteller: Fr. 55'500.–

(Vorinstanz: Fr. 150'000.–) Finanzierung aus Eigengut Gesuchstellerin: Fr. 70'000.– Finanzierung aus Errungenschaft Gesuchsteller: Fr. 114'500.–

(Vorinstanz: Fr. 20'000.–)

Sodann ist erstellt, dass für die späteren Ausbauarbeiten unter anderem Eigengutsmittel des Gesuchstellers in Höhe Fr. 39'000.– bzw. (wie von der Vorinstanz angenommen) gerundet Fr. 40'000.– investiert wurden.

      1. Zu bestimmen ist in einem nächsten Schritt der konjunkturelle Mehrwert der Liegenschaft, an dem die Gesuchstellerin mitbeteiligt ist (vgl. Art. 206 Abs. 1 ZGB; BSK ZGB I-HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, Art. 206 N 13). Wie die Vorinstanz richtig festgehalten hat, sind dabei ausgehend von der Differenz zwischen dem Kaufpreis (Fr. 540'000.–) und dem Verkehrswert (Fr. 760'000.–) die nach dem Kauf getätigten Investitionen und die Grundstückgewinnsteuer zu berücksichtigen

        (act. 280 S. 20).

        1. Die Vorinstanz verweist auf das Gutachten der ZKB vom 17. Februar 2020 (act. 189), aus dem sich ergebe, dass seit dem Kauf der Liegenschaft Investitio- nen von Fr. 166'115.– getätigt worden seien. Der Restnutzen der getätigten Investitionen betrage Fr. 86'333.–. Dieser vorhandene Restmehrwert von

          Fr. 86'333.– sei bei der Mehrwertberechnung und bei der Verteilung auf die einzelnen Gütermassen zu berücksichtigen. Als Kriterium für die Umlegung der getätigten Investition von ursprünglich Fr. 166'115.– könne auf die belegten Eigengutsmittel des Gesuchstellers von Fr. 40'000.– abgestellt werden. Gestützt darauf sei mit ausreichender Sicherheit davon auszugehen, dass die Investitionen von gerundet Fr. 160'000.– zu ¼ aus Eigengut des Gesuchstellers und zu ¾ aus Errungenschaft des Gesuchstellers finanziert worden seien. Stelle man auf den Restnutzwert der getätigten Investitionen von Fr. 86'333.– ab, ergebe dies einen Zuschlag von Fr. 21'583.25 beim Eigengut des Gesuchstellers (Fr. 86'333.– : 4 = Fr. 21'583.25) und einen Zuschlag von Fr. 64'749.75 bei der Errungenschaft des Gesuchstellers (86'333.– : 4 x 3 = Fr. 64'749.75). In diesem Umfang seien die nach dem Kauf der Liegenschaft getätigten Investitionen zu berücksichtigen

          (act. 280 S. 21).

          Die vorinstanzliche Berechnungsmethode und die vorgenommenen Rundungen werden von den Parteien grundsätzlich nicht beanstandet (vgl. act. 278 Rz. 66).

          Dass die Vorinstanz zu Recht von einer Eigengutsinvestition von rund Fr. 40'000.– ausgegangen ist, wurde vorne ausgeführt.

        2. Ausgehend vom Kaufpreis von Fr. 540'000.– und anrechenbaren Investitionen von Fr. 86'333.–, so die Vorinstanz weiter, ergebe sich ein massgebender Einstandswert der Liegenschaft von Fr. 626'333.–. Ziehe man diesen Betrag vom Verkehrswert von Fr. 760'000.– ab, ergebe sich ein Mehrwert von Fr. 133'667.–. Gemäss geltender Rechtsprechung und Lehre sei von diesem Betrag die latente Grundstückgewinnsteuer in Abzug zu bringen. Angesichts des Umstandes, dass die Parteien die Liegenschaft vor mehr als 20 Jahren gekauft hätten, sei bei ei- nem Mehrwert von Fr. 133'667.– von einer um 50 % reduzierten Grundstückgewinnsteuer von Fr. 21'420.– auszugehen (Fr. 42'840.– : 2; act. 280 S. 21 m.H.a. Zürcher Steuerbuch Nr. 37/600, Tarif für die Grundstückgewinnsteuer).

          Mit Bezug auf die Berücksichtigung der latenten Grundstückgewinnsteuer rügt die Gesuchstellerin, diese sei vom Gesuchsteller nicht ausreichend behauptet und substanziiert sowie von ihr bestritten worden, indem sie ausgeführt habe, diese Steuern seien dannzumal (d.h. wenn sie tatsächlich anfielen) vom Steueramt

          O. zu beziffern (act. 278 Rz. 60). Der Gesuchsteller habe hierzu lediglich ausgeführt, dass das Steueramt als grundsteuerrechtliche Wertvermehrung den Betrag von Fr. 30'000.– anerkennen würde, was eine Grundstückgewinnsteuer von Fr. 32'700.– ergebe (act. 278 Rz. 61 m.H.a. act. 61 Rz. 9.10). Das Bundesgericht berücksichtige die latenten Lasten zwar grundsätzlich; indessen dürfe das Gericht nach den allgemeinen Regeln substantiierte Behauptungen verlangen, ansonsten nicht von einer solchen Last auszugehen resp. diese nicht zu berücksichtigen sei (act. 278 Rz. 62). Rechtsbegründend für latente Lasten seien die Wahrscheinlichkeit, dass es überhaupt zu einem Verkauf kommen werde, und der Erwerbs- und Verkaufspreis (act. 278 Rz. 63). Diese rechtsbegründenden Behauptungen habe der Gesuchsteller vorliegend nicht vorgebracht (act. 278

          Rz. 64).

          Dem kann nicht gefolgt werden. Wird eine Liegenschaft im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung nicht veräussert, sind die latenten Lasten und Steuern als wertmindernde Faktoren zu berücksichtigen (BGE 125 III 50 E. 2a;

          BSK ZGB I-HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, Art. 206 N 19). Da häufig ungewiss ist, ob und gegebenenfalls wann und wie sich die latente Last Steuer verwirklicht, ist sie regelmässig ex aequo et bono, d.h. nach Recht und Billigkeit zu ermitteln (vgl. BGE 125 III 50 E. 2b; BGE 135 III 513 E. 9.4.1). Vorliegend hat der Beklagte die Berücksichtigung der latenten Grundstückgewinnsteuer verlangt (act. 61

          Rz. 9.10) und die Vorinstanz hat sie gestützt auf das Zürcher Steuerbuch berech- net. Da sich die Grundstückgewinnsteuer bei einer anrechenbaren Besitzesdauer von 20 Jahren (und mehr) bereits um die Hälfte reduziert hat und nicht mehr weiter als um diese 50% reduzieren wird (§ 225 Abs. 1 und 3 StG; Zürcher Steuerbuch Nr. 37/600), bedarf es auch keiner weiteren Ausführungen bzw. Annahmen dazu, wann das Grundstück allenfalls verkauft werde und wie sich dies wertmässig auswirke. Aufgrund der konkreten Umstände musste der Gesuchsteller keine weitergehenden Behauptungen aufstellen und hat die Vorinstanz zu Recht eine latente Grundstückgewinnsteuer von Fr. 21'420.– berücksichtigt.

        3. Gemäss den insoweit unwidersprochen gebliebenen resp. zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz führt dies zu folgendem konjunkturellen Mehrwert (act. 280 S. 21 f.):

./. Fr. 21'420.– Grundstückgewinnsteuer Fr. 112'247.–

3.5.5 Dieser Mehrwert von Fr. 112'247.– ist auf die beteiligten Gütermassen (vor- ne E. 3.5.3.6 u. E. 3.5.4.1) zu verteilen. Zu folgen ist dabei dem grundsätzlich nicht beanstandeten Vorgehen der Vorinstanz (act. 280 S. 22):

Hypothek: Fr. 300'000.–

Eigengut (EG) GS: Fr. 77'083.25 (Fr. 55'500.– + Fr. 21'583.25)

Eigengut (EG) GSin: Fr. 70'000.–

Errungenschaft (ES) GS: Fr. 179'249.75 (Fr. 114'500.– + Fr. 64'749.75)

Einstandswert Liegenschaft: Fr. 626'333.–

Mehrwertanteil ES GS: Fr. 32'124.– (28.619 %)

Fr. 112'247.– (100 %)

Die Vorinstanz hat alsdann den Mehrwertanteil der (alleine auf den Gesuchsteller lautenden) Hypothek (Fr. 53'764.–) auf das Eigengut und die Errungenschaft des Gesuchstellers verteilt (act. 280 S. 22). Entgegen der pauschal vertretenen abweichenden Ansicht der Gesuchstellerin, gemäss welcher auch ihrem Eigengut ein Anteil zuzuweisen sei (act. 278 S. 21), ist dies nicht zu beanstanden. Hypothekarkredite sind als Schulden nach Art. 209 Abs. 2 ZGB beim Eigentümerehegatten, welcher das mit ihnen verbundene Risiko trägt, der Errungenschaft und/oder dem Eigengut zuzuordnen. Den anderen Ehegatten berühren sie in der Regel nicht; diesem steht grundsätzlich kein proportionaler Anteil an dem mit der Hypothek erwirtschafteten Mehrwert zu (BSK ZGB I-HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, Art. 206 N 35). Innerhalb der beiden Gütermassen des Eigentümers hat indes eine entsprechende proportionale Aufteilung zu erfolgen (BGE 123 III 152 E. 6.b.bb; BGE 132 III 145 E. 2.3; BSK ZGB I-HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, Art. 209 N 30). Ausgehend von einem Eigengut des Gesuchstellers von Fr. 77'083.25 (rund 30%) und einer Errungenschaft von Fr. 179'249.25 (rund 70%) sind damit vorliegend vom Mehrwertanteil der Hypothek Fr. 16'129.– dem Eigengut und Fr. 37'635.– der Errungenschaft zuzurechnen. Dies führt zu folgenden für die Ausgleichszahlung gemäss Art. 206 Abs. 1 ZGB massgeblichen Werten:

- Eigengut Gesuchsteller: Fr. 107'026.25 (Fr. 77'083.25 + Fr. 13'814.– + Fr. 16'129.–)

- Eigengut Gesuchstellerin: Fr. 82'545.– (Fr. 70'000.– + Fr. 12'545.–)

- Errungenschaft Gesuchsteller: Fr. 249'008.75 (Fr. 179'249.75 + Fr. 32'124.–

+ Fr. 37'635.–)

Die Gesuchstellerin hat Anspruch auf den ihrem Eigengut zuzurechnenden Wert sowie auf die Hälfte des der Errungenschaft zuzurechnenden Werts, d.h. auf

Fr. 207'049.40 (Fr. 82'545.– + ½ x Fr. 249'008.75), gerundet Fr. 207'050.–.

4. Nach dem Ausgeführten ist der Beklagte in güterrechtlicher Hinsicht in teilweiser Gutheissung der Berufung (Abänderung von Dispositiv-Ziffer 6, 7. Spiegelstrich des vorinstanzlichen Urteils) zu verpflichten, der Gesuchstellerin innert 60 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils unter dem Titel Ausgleich Liegenschaft

Fr. 207'050.– zu bezahlen.

VI.

1.

    1. Die Vorinstanz hat den Parteien die Gerichtskosten je zur Hälfte auferlegt und die Parteientschädigungen wettgeschlagen. Die Höhe der Gerichtsgebühr hat sie – ausgehend von einer Grundgebühr von Fr. 13'000.– gemäss § 5 Abs. 1 GebV OG und unter Hinweis darauf, dass das Verfahren, einschliesslich diverser Massnahmebegehren, ausserordentlich aufwändig geführt worden sei – auf

      Fr. 21'000.– festgesetzt (act. 280 S. 24 f.).

    2. Die Gesuchstellerin moniert, die Vorinstanz unterlasse es, die Überschreitung des Regeltarifs von Fr. 300.– bis Fr. 13'000.– näher zu begründen. Damit sei es den Parteien nicht möglich, die Angemessenheit der Entscheidgebühr zu beurteilen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien deshalb auf den Maximaltarif nach § 5 Abs. 1 GebV OG, d.h. auf Fr. 13'000.– festzulegen (act. 278

      Rz. 76).

    3. Der Gesuchsteller schliesst sich dem Antrag der Gesuchstellerin auf Herabsetzung der vorinstanzlichen Gerichtsgebühr auf Fr. 13'000.– an. Zwar könne die ordentliche Gebühr gemäss § 5 Abs. 1 GebV OG nach Abs. 2 der Bestimmung bis zum Betrag erhöht werden, der für den Entscheid über die vermögensrechtlichen Rechtsbegehren nach Massgabe von § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG allein zu erheben gewesen wäre. Hierbei müsse es sich jedoch um eine Ausnahmeregelung handeln, die dann Platz greifen könne und dürfe, wenn bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit grossem Aufwand vermögensrechtliche Rechtsbegehren zu entscheiden seien. Die Entscheidgebühr von Fr. 21'000.– entspräche bei einem vermögensrechtlichen Streit einen Streitwert von rund Fr. 510'000.–, welcher sich im vorliegenden Verfahren nicht nachbilden lasse. In der Tat sei zwar die Vorinstanz von einer wahren Flut von Auskunftsbegehren der Gesuchstellerin eingedeckt worden, die sich zum grossen Teil als nicht zielführend erwiesen hätten. Die Entscheidfindung sei dadurch zwar erheblich verzögert, materiell aber nicht erschwert worden. Für den Eventualfall der Bestätigung der Gerichtsgebühr von Fr. 21'000.– seien die dadurch entstandenen Mehrkosten von

      Fr. 7'000.– (korrekt: Fr. 8'000.–) gänzlich der Gesuchstellerin zu überbinden (act. 286 Rz. 9).

    4. Im Scheidungsverfahren wird die Gerichtsgebühr nach § 5 GebV OG festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebV OG). Gemäss § 5 Abs. 1 GebV OG wird die Gebühr bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles bemessen, wobei sie in der Regel Fr. 300.– bis Fr. 13'000.– beträgt. Ist im Rahmen von nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch über vermögensrechtliche Rechtsbegehren zu entscheiden, die das Verfahren aufwändig gestalten, kann die Gebühr gemäss

§ 5 Abs. 2 GebV OG bis zum Betrag erhöht werden, der für den Entscheid über die vermögensrechtlichen Rechtsbegehren allein zu erheben wäre (vgl. § 4 GebV OG).

Vorliegend hatte die Vorinstanz im Wesentlichen über die vermögensrechtlichen Rechtsbegehren betreffend Unterhalt und Güterrecht zu befinden. Der Streitwert von Rechtsbegehren Ziffer 2 der Gesuchstellerin beträgt (ausgehend von einer fünf Jahre dauernden Unterhaltspflicht) rund Fr. 300'000.–, jener von Rechtsbegehren Ziffer 3 – ohne Aktien – rund Fr. 530'000.–. Der Wert der Aktien wird soweit ersichtlich von den Parteien nirgends aufgeschlüsselt, liegt aber deutlich im sechsstelligen Bereich (vgl. nur act. 6/40, letzte Seite). Bei einem Streitwert im Bereich von rund Fr. 900'000.– ergäbe sich gestützt auf § 5 Abs. 2 i.V.m. § 4 GebV OG eine Gerichtsgebühr von über Fr. 28'000.–. Jedenfalls erscheint aber die einem Streitwert von bloss rund Fr. 510'000.– entsprechende Gerichtsgebühr

von Fr. 21'000.–, wie sie von der Vorinstanz angesetzt wurde, im Ergebnis kei- neswegs als zu hoch, und zwar auch unter Berücksichtigung der Ermässigung gemäss § 4 Abs. 3 GebV OG. Die Vorinstanz hat zudem zu Recht auf das aufwändige Verfahren hingewiesen, wie es sich aus der Prozessgeschichte (act. 280

S. 2 ff.) ersehen lässt.

Entgegen dem Antrag der Parteien ist die vorinstanzliche Gerichtsgebühr damit nicht herabzusetzen. Es rechtfertigt sich im Weiteren entgegen dem Antrag des Gesuchstellers nicht, von der hälftigen Teilung der Gerichtskosten abzuweichen. Die Vorinstanz begründet diese Kostenverlegung (neben dem Verweis auf eine entsprechende Praxis in Scheidungsverfahren) unwidersprochen mit dem teilweise Obsiegen und Unterliegen der Parteien, und damit mit der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 2 ZPO. Bei der Anwendung von Art. 106 Abs. 2 ZPO ist das Gesamtergebnis des Prozesses in der Hauptsache massgebend. Demgegenüber kommt es nicht darauf an, wie über einzelne Angriffsoder Verteidigungsmittel (etwa im Rahmen von Zwischenverfahren) entschieden wurde (BGE 148 III 182

E. 3). Entsprechend ist es vorliegend für die Kostenverlegung nicht massgebend, ob die Gesuchstellerin mit ihren Auskunftsbegehren durchzudringen vermochte nicht. Inwiefern angesichts dieser Auskunftsbegehren allenfalls gestützt auf Art. 107 Art. 108 ZPO ein Abweichen von den Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106 ZPO gerechtfertigt wäre, wird nicht hinreichend geltend gemacht und ist nicht erkennbar.

2.

    1. Im Rechtsmittelverfahren wird die Gerichtsgebühr grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Bestimmungen (dazu vorne E. VI.1.4) bemessen (§ 12 Abs. 1 GebV OG). Der für die Bemessung der Gebühr massgebliche Streitwert bestimmt sich dabei danach, worüber das Obergericht noch zu entscheiden hat

      (§ 12 Abs. 2 GebV OG). Vorliegend ist von einem für die Höhe der Prozesskosten massgebenden Streitwert von insgesamt rund Fr. 514'000.– auszugehen (Unterhalt gemäss geändertem Antrag Ziffer 1 und nach Anschlussberufung: rund

      Fr. 362'000.– [Fr. 5'847.70 x 62 Monate]; Ausgleich Liegenschaft gemäss Antrag Ziffer 3: Fr. 137'936.10 [Fr. 279'336.10 - Fr. 141'400.–]; Ausgleich C. Holding AG gemäss Antrag Ziffer 3: Fr. 6'000.–; Anpassung Entscheidgebühr gemäss Antrag Ziffer 4: Fr. 8'000.– [Fr. 21'000.– - Fr. 13'000.–]). Es rechtfertigt sich, die Gerichtsgebühr auf Fr. 12'000.– festzusetzen (vgl. § 4 Abs. 1 und 3, § 5

      Abs. 2, § 6 Abs. 1, § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). Die ordentliche Parteientschädigung ist auf Fr. 10'000.– (inkl. MwSt) festzulegen (vgl. § 4 Abs. 1 und 3, § 5

      Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1, § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV).

    2. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die Gesuchstellerin obsiegt vorliegend zu rund 40% und unterliegt entsprechend zu rund 60%. Die Gerichtskosten sind der Gesuchstellerin zu 60% und dem Gesuchsteller zu 40% aufzuerlegen. Die Gesuchstellerin ist zudem zu verpflichten, dem Gesuchsteller eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 2'000.– zu bezahlen.

Es wird beschlossen:

  1. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichts Andelfingen vom 29. September 2021 am

    15. September 2022 in folgenden Punkten in Rechtskraft erwachsen ist: 1. Die Ehe der Parteien wird gestützt auf Art. 112 ZGB geschieden. 2. […]

    3. […]

    4. […]

    1. Die Pensionskasse P. , c/o P. Group AG, … [Adresse] (vormals: Pensionskasse-Stiftung der Q. AG, c/o Q. AG,

      … [Adresse]) wird angewiesen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Vorsorgekonto des Gesuchstellers (AHV-Nr. 10) Fr. 90'767.–, zuzüglich Zins ab 26. August 2016, auf das Vorsorgekonto der Gesuchstellerin (Policen-Nr. 11, AHV-Nr. 12) bei der Sammelstiftung R. - Anschlussvertrag-Nr. 13, S. GmbH …, T. , zu überweisen.

    2. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin zur Abgeltung der güterrechtlichen Ausgleichansprüche innert 60 Tagen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils folgende Leistungen zu erbringen:

      • Fr. 9'960.00 Ausgleich Barvermögen,

      • Fr. 21'000.00 Ausgleich Bargeldbezüge des Gesuchstellers

        2015,

      • Fr. 9'000.00 Ausgleich Auto,

      • Fr. 750.00 Ausgleich Boot,

      • Fr. 8'043.00 Ausgleich D. ,

      • Fr. 23'399.00 Ausgleich K. ,

        - […]

      • Übertragung von 2'125 Namenakten der E. sowie von 35 Anteilen des F. Fund.

    3. Im Übrigen behält jede Partei, was sie zurzeit besitzt respektive was auf ihren Namen lautet.

    4. Die weiteren respektive abweichenden Anträge beider Parteien werden abgewiesen.

    9. […]

    1. […]

    2. […]

    3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

    4. (Mitteilung)

    5. (Rechtsmittel)

  2. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Bezirksgericht Andelfingen, mit Formular an das Zivilstandsamt des Bezirkes Andelfingen sowie an die Pensionskasse P. , c/o P. Group AG, … [Adresse] (im Dispositiv-Auszug Ziffern 1/1 und 1/5), je gegen Empfangsschein.

Es wird erkannt:

  1. In teilweiser Gutheissung der Berufung der Gesuchstellerin werden Dispositiv-Ziffer 2 Dispositiv-Ziffer 3, 1. Spiegelstrich und Dispositiv-Ziffer 6, 7. Spiegelstrich des Urteils des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichts Andelfingen vom 29. September 2021 (teilweise) aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:

    2. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin wie folgt nachehelichen Unterhalt zu bezahlen:

    Fr. 2'400.– ab Rechtskraft dieses Urteils bis und mit 31. Januar 2027.

    Die Unterhaltsbeiträge sind an die Gesuchstellerin zahlbar, und zwar monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.

    3. […]

    - Einkommen Gesuchstellerin:

    Fr. 2'380.– (netto, durchschnittlich pro Monat, inklusive Anteil

    13. Monatslohn, 60 % Pensum) […]

    6. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin zur Abgeltung der güterrechtlichen Ausgleichsansprüche innert 60 Tagen ab Rechtskraft des Urteils folgende Leistungen zu erbringen:

    […]

    - Fr. 207'050.– Ausgleich Liegenschaft, […]

    Im Übrigen werden Berufung und Anschlussberufung abgewiesen und wird das Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichts Andelfingen vom 29. September 2021 bestätigt, soweit es nicht bereits in Rechtskraft erwachsen ist.

  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 12'000.– festgesetzt.

  3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin zu 60% (Fr. 7'200.–) und dem Gesuchsteller zu 40% (Fr. 4'800.–) auferlegt und mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss

    (Fr. 10'000.–) verrechnet. Im Mehrbetrag von Fr. 2'000.– stellt die Obergerichtskasse dem Gesuchsteller Rechnung. Der Gesuchsteller wird zudem verpflichtet, der Gesuchstellerin den geleisteten Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 2'800.– zu ersetzen.

  4. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'000.– zu bezahlen.

  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Andelfingen, je gegen Empfangsschein und an die Obergerichtskasse.

    Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 514'000.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

versandt am:

lic. iur. A. Götschi

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