Zusammenfassung des Urteils LC220012: Obergericht des Kantons Zürich
Der Beschuldigte hat gegen das Urteil des Bezirksgerichts Schwyz Berufung eingelegt, jedoch keine Berufungsbegründung eingereicht. Da er auch sonst nicht beim Kantonsgericht gemeldet hat, wird die Berufung als zurückgezogen betrachtet. Die Gerichtskosten der zweiten Instanz in Höhe von 300 CHF werden dem Beschuldigten erlassen, da er finanziell knapp ist. Der Entscheid kann beim Bundesgericht in Lausanne angefochten werden.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | LC220012 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Zivilkammer |
Datum: | 10.10.2022 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Ehescheidung |
Schlagwörter : | Parteien; Vorsorge; Berufung; Vorinstanz; Beklagten; Konto; Errungenschaft; Kinder; Betrag; Ausgleich; Guthaben; Recht; Ausgleichs; Vorsorgeguthaben; Scheidung; Urteil; Ausland; Entscheid; Schweiz; Schuld; Ausgleichszahlung; Stichtag; Unterhalt; Gericht; Auseinandersetzung |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 111 ZPO ;Art. 114 ZGB ;Art. 120 OR ;Art. 124e ZGB ;Art. 13 BV ;Art. 164 ZPO ;Art. 205 ZGB ;Art. 211 ZGB ;Art. 214 ZGB ;Art. 215 ZGB ;Art. 277 ZPO ;Art. 281 ZPO ;Art. 283 ZPO ;Art. 310 ZPO ;Art. 311 ZPO ;Art. 317 ZPO ;Art. 52 IPRG ;Art. 63 IPRG ;Art. 88 ZPO ;Art. 91 BGG ;Art. 93 BGG ; |
Referenz BGE: | 129 III 481; 131 III 289; 134 I 83; 135 III 88; 138 III 374; 142 I 93; 142 III 413; 143 III 272; 144 III 394; |
Kommentar: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LC220012-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichterin lic. iur. V. Seiler sowie Gerichtsschreiber Dr. Chr. Arnold
in Sachen
,
Klägerin und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X. ,
gegen
,
Beklagter und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y. , betreffend Ehescheidung
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, vom 10. Februar 2022 (FE200153-L)
der Klägerin: (Urk. 57 S. 1 f.)
1. Es sei die Ehe der Parteien gestützt auf Art. 114 ZGB zu schei- den.
Es seien die beiden gemeinsamen Kinder, C. , geboren am tt.mm.2012, und D. , geboren am tt.mm.2014, unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der beiden Parteien zu belassen.
Es seien die Erziehungsgutschriften der Klägerin zuzurechnen.
Es sei die elterliche Obhut über C. und D. der Klägerin alleine zuzuteilen.
Es sei der Beklagte für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Betreuungsverantwortung für die Kinder an jedem zweiten Wochenende von Freitag nach Schulschluss bis Sonntag, 16.00 Uhr, zu übernehmen.
Des Weiteren sei der Beklagte für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Betreuungsverantwortung für die Kinder jeweils am
25. Dezember zu übernehmen.
Ausserdem sei der Beklagte für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Kinder während der Hälfte der Schulferien auf eigene Kosten zu sich mit sich in die Ferien zu nehmen.
Es sei der Beklagte zu verpflichten, an den Barunterhalt der Kin- der folgende Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger vertraglicher gesetzlicher Kinderzulagen zu bezahlen: zahlbar jeweils auf den Ersten eines Monates, erstmals ab Rechtskraft des Schei- dungsurteils bis zur Mündigkeit bzw. Abschluss einer Erstausbil- dung der Kinder:
Für C. : CHF 4'779.00 bzw. ab 1. Februar 2030:
CHF 2'867.00
Für D. : CHF 4'729.00 bzw. ab 1. Februar 2030:
CHF 2'837.00
Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien sich gegenseitig keinen nachehelichen Unterhalt schulden.
Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von CHF 347'612.00 zu bezahlen.
Es seien die auf den Namen beider Parteien lautende Konten bei der E. , Konto Nr. 1 und Konto Nr. 2 auf den alleinigen Namen des Beklagten zu übertragen.
Im Übrigen sei davon Vormerk zu nehmen, dass jede der Parteien behält, was auf ihren Namen lautet was sie besitzt sowie diejenigen Schulden übernimmt, auf deren Namen sie lauten.
Es seien die während der Ehe der Parteien angesparten Altersguthaben hälftig zu teilen und gegenseitig zu verrechnen.
Weitergehende anderslautende Anträge des Beklagten seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Unter ausgangsgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Parteien (zuzüglich MwSt.).
des Beklagten: (Urk. 48 S. 2 f.)
1. Es sei die am tt. Juni 2012 geschlossene Ehe der Parteien gestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden.
Es seien die beiden gemeinsamen Kinder, C. , geboren am tt.mm.2012, und D. , geboren am tt.mm.2014, unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der beiden Parteien zu belassen.
Es sei die elterliche Obhut über die Kinder C. und D. der Klägerin zuzuteilen.
Es sei der Beklagte für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Betreuungsverantwortung für die Kinder an jedem zweiten Wochenende von Freitag nach Schulschuss bis Sonntag, 16.00 Uhr zu übernehmen.
Die Parteien verzichten auf eine ausdrückliche Regelung bezüglich Feiertage, mit Ausnahme von Weihnachten. Der Vater sei für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Betreuungsverantwortung für die Kinder jeweils am 25. Dezember zu übernehmen.
Ausserdem sei der Beklagte für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Kinder während der Hälfte der Schulferien auf eigene Kosten zu sich und mit sich in die Ferien zu nehmen. Es seien die Eltern zu verpflichten, sich über die Aufteilung der Ferien mindestens zwei Monate im Voraus abzusprechen. Können sie sich nicht einigen, so ist dem Vater in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zuzuteilen, in Jahren mit ungerader Zahl der Mutter.
Es seien die Erziehungsgutschriften für die Berechnung zukünftiger AHV-/IV-Renten ausschliesslich der Klägerin anzurechnen.
Es sei der Beklagte zu verpflichten, an den Barunterhalt der bei- den Kinder angemessene, gerichtsüblich indexierte monatliche Unterhaltsbeiträge, zahlbar jeweils auf den Ersten eines Monats, erstmals ab Rechtskraft des Scheidungsurteils
von höchstens CHF 2'424.00 für C. und höchstens CHF 2'354.00 für D. bis zum Abschluss des 6. Schuljahres (Abschluss der Mittelstufe),
von CHF 2'000.00 pro Kind ab dem 7. bis zum Abschluss des 9. Schuljahres (Oberstufe),
von CHF 1'700.00 pro Kind ab dem 16. Altersjahr bis zur Mündigkeit zu leisten.
Es sei darauf zu verzichten, bereits in diesem Verfahren über den Mündigenunterhalt zu entscheiden.
Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien sich gegenseitig keinen nachehelichen Unterhalt schulden.
Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen.
Es seien die während der Ehe der Parteien erworbenen Austrittsguthaben aus beruflicher Vorsorge hälftig aufzuteilen und gegenseitig zu verrechnen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich Mehrwertsteuer, zu Lasten der Klägerin.
Die Ehe der Parteien wird gestützt auf Art. 114 ZGB geschieden.
Die Kinder C. , geboren am tt.mm.2012, und D. , geboren am tt.mm.2014, werden unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen.
Die Obhut für C. , geboren am tt.mm.2012, und D. , geboren am tt.mm.2014, wird der Mutter übertragen.
Die Teilvereinbarung der Parteien vom 1. November 2021 wird im Übrigen genehmigt. Sie lautet wie folgt:
Die Parteien stellen übereinstimmend fest, dass sie bei Einreichung der Klage bereits länger als zwei Jahre getrennt gelebt haben. Gestützt darauf anerkennt die beklagte Partei den geltend gemachten Scheidungsgrund (Art. 114 ZGB).
Elterliche Sorge
Die Parteien beantragen dem Gericht, die elterliche Sorge für die Kinder
C. , geboren am tt.mm.2012
D. , geboren am tt.mm.2014 beiden Eltern gemeinsam zu belassen.
Entsprechend sind die Parteien verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung miteinander abzusprechen. Den Parteien ist bekannt, dass ein Aufenthaltswechsel der Kinder der Zustimmung beider Eltern bedarf, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt, der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und die persönlichen Kontakte zwischen einem Elternteil und den Kindern hat.
Obhut
Die Parteien beantragen, es sei die Obhut für die Kinder der Mutter zuzuteilen.
Besuchsrecht
Der Vater ist berechtigt und verpflichtet, die Betreuungsverantwortung für die Kinder auf eigene Kosten an jedem zweiten Wochenende von Freitag nach Schulschluss bis Sonntag, 16.00 Uhr zu übernehmen.
Die Parteien verzichten auf eine ausdrückliche Regelung bezüglich Feiertage, mit Ausnahme von Weihnachten. Der Vater ist berechtigt und verpflichtet, die Betreu- ungsverantwortung für die Kinder auf eigene Kosten jeweils am 25. Dezember zu übernehmen.
Ausserdem ist der Vater berechtigt und verpflichtet, die Kinder während der Hälfte der Schulferien auf eigene Kosten zu sich mit sich in die Ferien zu nehmen.
Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien mindestens zwei Monate im Voraus ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Mutter.
Die Parteien vereinbaren, dass die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Renten ausschliesslich der Mutter angerechnet werden. Die Parteien werden die betroffenen Ausgleichskassen über diese Regelung informieren.
Die Parteien verzichten gegenseitig auf nachehelichen Unterhalt.
Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV/IV-Renten werden allein der Klägerin angerechnet. Es ist Sache der Klägerin, die betroffenen Ausgleichskassen zu informieren.
Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für die Kinder die folgenden Kin- derunterhaltsbeiträge, zuzüglich allfällige Familienzulagen, zu bezahlen:
Ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis Juli 2022:
August 2022 bis Dezember 2023:
Ab Januar 2024 bis Juli 2025:
Ab August 2025 bis Juli 2026:
Ab August 2026 bis Juli 2028:
Ab August 2028 bis Dezember 2029:
Ab Januar 2030 zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus:
Ein Betreuungsunterhalt ist nicht geschuldet.
Die Unterhaltsbeiträge und allfällige Familienzulagen sind an die Klägerin zahlbar und zwar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.
Die Zahlungsmodalitäten gelten bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus, solange das Kind im Haushalt der Klägerin lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.
Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 6 vorstehend basiert auf folgenden Grundlagen:
Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, Familienzulagen separat:
Kinder: je die Familienzulage von derzeit Fr. 300.–
Vermögen (Stand 2020):
Klägerin: ca. Fr. 270'000.–
Beklagter: ca. Fr. 270'000.–
C. : nicht relevant
D. : nicht relevant
Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 6 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Dezember 2021 von 101.5 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie werden jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2023, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres angepasst. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel:
Neuer Unterhaltsbeitrag =
alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index alter Index
Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 6 nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst.
Fällt der Index unter den Stand von Ende Dezember 2021, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.
Die Pensionskasse F.
wird angewiesen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Vorsorgekonto des Beklagten (AHV-Nr. 3, Policen-Nr. 4) Fr. 19'674.50, zuzüglich Zins ab 3. März 2020, auf das Vorsorgekonto der Klägerin (AHV-Nr. 5, Vertrags-Nr. 6, Versicherten-Nr. 7) bei der G. , Postfach, … Zürich, zu überweisen.
Das Teilungsverhältnis für die während der Ehe bis zur Einreichung der Scheidungsklage (für die Zeit vom 16. Juni 2010 bis 3. März 2020) erworbe-
nen Vorsorgeguthaben beider Parteien in H.
[Staat] und in den
I. [Staat] wird mit 50:50 festgehalten. Im Übrigen wird auf das Rechtsbegehren bezüglich Teilung der Vorsorgeguthaben in H. I. nicht eingetreten.
und in den
Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine güterrechtliche Ausgleichszahlung in der Höhe von Fr. 2'845.– zu bezahlen; zahlbar innert 10 Tagen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils.
Alle weiteren und vom vorstehenden Dispositiv abweichenden Anträge der Parteien werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
13. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 18'000.– festgesetzt. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
[Mitteilung]
[Rechtsmittel]
der Klägerin und Berufungsklägerin: (Urk. 65)
1. Es sei Ziffer 10 der Verfügung und des Urteils des BG Zürich vom
10. Februar 2022 aufzuheben, und es sei die Sache zwecks Regelung des Vorsorgeausgleichs in Bezug auf sämtliche Altersguthaben der Parteien im In- und Ausland an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Es sei Ziffer 11 der Verfügung und des Urteils des BG Zürich vom
10. Februar 2022 aufzuheben, und es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin eine güterrechtliche Ausgleichzahlung in der Höhe von Euro 28'773.00 zu bezahlen. Die Berufungsklägerin sei ihrerseits zu verpflichten, dem Berufungskläger [recte: Berufungsbeklagten] eine Ausgleichszahlung im Umfang von CHF 9'082.00 zu entrichten.
Es sei die Berufungsklägerin für berechtigt zu erklären, vom Konto bei der Bank E. , Konto Nr. 1, Euro 22'023.00 sowie vom Konto Nr. 2 Euro 149'104.00 zu beziehen. Eventualiter sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, die Berufungsklägerin im Umfang der Differenz zwischen Euro 22'023.00 bzw. Euro 149'104.00 und den Bezügen der Berufungsklägerin [recte: des Berufungsbeklagten] zu entschädigen.
Eventualiter sei festzustellen, dass der Berufungsklägerin am Konto bei der E. , Konto Nr. 1, ein güterrechtlicher Anspruch von Euro 22'023.00 sowie am Konto Nr. 2 ein solcher im Umfang von Euro 149'104.00 zukommt.
Unter ausgangsgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Parteien (zuzüglich MwSt.).
des Beklagten und Berufungsbeklagten: (Urk. 73)
1. Es seien die Anträge der Berufungsklägerin vom 31. März 2022 abzuweisen und der Entscheid der Vorinstanz vom 10. Februar 2022 zu bestätigen.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inklusive 7.7% MwSt zu Lasten der Berufungsklägerin.
I.
1. Die Parteien haben am tt. Juni 2012 in den I. geheiratet, wo sie zunächst auch zusammen lebten. Sie haben zwei minderjährige Kinder. Am 3. Januar 2018 trennten sich die Parteien (Prot. I S. 7, 42; Urk. 48 S. 21; Urk. 57 Rz. 42). Am
3. März 2020 ging die Scheidungsklage der Klägerin und Berufungsklägerin (nachfolgend Klägerin) beim Einzelgericht im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) ein. Zu den strittigen Nebenfolgen führte die Vorinstanz einen Schriftenwechsel (Klagebegründung vom 8. März 2021 [Urk. 42]; Klageantwort vom 11. Juni 2021 [Urk. 48]) und am 1. November 2021 die Hauptverhandlung durch (Prot. I S. 30 ff.). An der Hauptverhandlung schlossen die Parteien eine Teilvereinbarung über die elterliche Sorge, Obhut, die Betreuung der Kinder und den Verzicht auf nachehelichen Unterhalt (Urk. 60). Die Ehe der Parteien wurde mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil vom
10. Februar 2022 geschieden (Urk. 66 [= Urk. 61]; zugestellt am 2. März 2022
[Urk. 62]).
Am 31. März 2022 erhob die Klägerin fristgerecht Berufung mit Anträgen zum Vorsorgeausgleich und Güterrecht (vgl. Urk. 65 S. 2). Zur Behandlung der Berufung wurde ein Kostenvorschuss eingeholt (Urk. 67; Urk. 69 und Urk. 70) sowie danach Frist zur Berufungsantwort angesetzt (Urk. 71). Die Berufungsantwort des Beklagten und Berufungsbeklagten (nachfolgend Beklagter) mit dem Antrag auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils (Urk. 73) ging am 8. Juli 2022 bei der Kammer ein und wurde der Klägerin mit Verfügung vom 15. August 2022 zugestellt (Urk. 76). Mit Verfügung vom 30. August 2022 wurde den Parteien eröffnet, dass kein weiterer Schriftenwechsel angeordnet und keine Berufungsverhandlung durchgeführt werde, und vorgemerkt, dass das Berufungsverfahren spruchreif und in die Phase der Urteilsberatung übergegangen sei (Urk. 77).
Unangefochten blieben die Dispositiv-Ziffern 1-8 (Scheidungspunkt, elterliche Sorge, Obhut, Genehmigung der Teilvereinbarung zwischen den Parteien vom
November 2021, AHV-Erziehungsgutschriften sowie Kinderunterhaltsbeiträge samt Grundlagen und Indexierung). Da diese Aspekte des angefochtenen Urteils auch in der Berufungsantwort vom 8. Juli 2022 (Urk. 73) nicht aufgegriffen wur- den, sind sie mit Ablauf der Anschlussberufungsfrist am 12. Juli 2022 in Rechtskraft erwachsen. Davon ist Vormerk zu nehmen. Nicht in Rechtskraft erwachsen ist neben den Dispositiv-Ziffern 10 (Vorsorgeguthaben im Ausland) und 11 (güterrechtliche Ausgleichszahlung) auch Dispositiv-Ziffer 9 (Vorsorgeausgleich bezüglich der Vorsorgeguthaben der Parteien in der Schweiz), da die Klägerin die Rückweisung der Sache zwecks Regelung des Vorsorgeausgleichs in Bezug auf sämtliche Altersguthaben der Parteien im In- und Ausland beantragt (Urk. 65 Antrag Ziff. 1).
4. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (vgl. BGE 142 I 93 E. 8.2, S. 94; BGE 138 III 374 E. 4.3.1, S. 375; BGer 5A_751/2014
vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Die Berufungsklägerin hat die von ihr kritisierten Erwägungen des angefochtenen Entscheids wie auch die Aktenstücke, auf die sie ihre Kritik stützt, genau zu bezeichnen (vgl. BGer 5A_127/2018 vom 28. Februar 2019,
3; OGer ZH LB160044 vom 23. Dezember 2016, E. I.4.). Pauschale Verweisungen auf die vor der Vorinstanz eingebrachten Rechtsschriften sind unzulässig, wenn sich die Vorinstanz mit den Ausführungen der Berufungsklägerin auseinan- dergesetzt hat. Die Anforderungen an die Berufungsschrift gelten analog für die Berufungsantwort (vgl. zum Ganzen BGE 144 III 394 E. 4.1.4, S. 398; BGE 143 III
42 E. 4.1 S. 43, BGer 5A_86/2016 vom 5. September 2016, E. 2.1, BGE 134 I 83
E. 4.1, S. 88; BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013, E. 3.5.1; OGer ZH
LC180031 vom 19. Juli 2019, E. 4.5 und 4.6). Soweit der Anspruch der Dispositionsmaxime untersteht, kann die Berufungsklägerin nicht über ihre Anträge vor der Vorinstanz hinausgehen, d.h. sie kann nicht mehr Anderes verlangen, als sie vor der Vorinstanz verlangte. Eine Ausnahme gilt dann, wenn die Voraussetzungen für eine Klageänderung gegeben sind, was aber insbesondere voraussetzt,
dass diese auf neuen Tatsachen Beweismitteln beruht, die ohne Verzug vorgebracht werden und nicht schon bereits vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 und 2 ZPO). Ist es nicht möglich, entsprechende überschiessende Anträge auf das zulässige Mass zu reduzieren, tritt die Rechtsmittelinstanz darauf nicht ein (vgl. Zürcher Kommentar ZPO-Reetz/Theiler, 3. Aufl. 2016, Art. 311 N 34, 40).
II.
Die Klägerin stellt zwar hinsichtlich des von ihr beanstandeten Ausgleichs der Vorsorgeansprüche im Ausland ausschliesslich einen Aufhebungs- und Rückweisungsantrag und keinen Antrag in der Sache (Urk. 65 Antrag Ziff. 1). Dies ist aber als genügend anzusehen, da die Berufungsinstanz wegen der fehlenden Spruchreife in diesem Punkt nur kassatorisch entscheiden kann (vgl. Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO; vgl. Hungerbühler/Bucher, DIKE Kommentar ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 311
N 20; vgl. unten Ziff. 3 und 10). Auf den ersten Berufungsantrag der Klägerin ist einzutreten.
Die Parteien beantragten vor Vorinstanz übereinstimmend die hälftige Teilung der von ihnen während der Ehe angesparten Guthaben der beruflichen Vorsorge (vgl. Urk. 48 Antrag Ziff. 10 und S. 36 f.; Urk. 57 Antrag Ziff. 9 und Rz. 77 ff.). Die Klägerin bezog sich dabei ausdrücklich auf die Vorsorgeguthaben in der Schweiz und im Ausland (Urk. 57 Rz. 77).
Die Vorinstanz wies die schweizerische Vorsorgeeinrichtung des Beklagten (F. ) an, der Klägerin die hälftige Differenz der von den Parteien während der Ehe in der Schweiz angesparten Vorsorgeguthaben (CHF 19'674.50 zuzüglich Zins ab 3. März 2020) zu übertragen (Urk. 66 S. 32 f. und Dispositiv-Ziff. 9).
Sie hielt ferner fest, die Parteien hätten in den I. und H. weitere, hälftig zu teilende Altersvorsorgeguthaben. Somit sei das Teilungsverhältnis, 50:50, festzuhalten. Die Parteien hätten aber nicht ansatzweise belegen können, wie hoch diese Guthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung bzw. im Zeitpunkt der Klageeinleitung gewesen seien. Da die weiteren Angaben im Sinne von Art. 281 ZPO
fehlten, trat die Vorinstanz auf das Begehren um Ausgleich der Vorsorgeguthaben der Parteien im Ausland nicht ein (Urk. 66 S. 33 f.; DispositivZiff. 10).
Die Berufung richtet sich primär gegen den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz. Die Klägerin macht im Kern geltend, sie habe vorinstanzlich bereits den Nachweis erbracht, dass ihre zu teilenden Vorsorgeguthaben in H. EUR 20'393.37 betragen hätten. Bezüglich Vorsorgeguthaben in den I. sei sie beschäftigt gewesen, weitere Abklärungen zu tätigen. Der Beklagte habe die Höhe seiner Vorsorgeguthaben in H. mit ungefähr EUR 304'000.– beziffert, ohne dies zu belegen. Die Vorinstanz habe davon abgesehen, Abklärungen in Bezug auf die ausländischen Vorsorgeguthaben zu treffen, und die Parteien auch nicht dazu angehalten, die notwendigen Informationen über ihre ausländischen Vorsorgeeinrichtungen zu vervollständigen bzw. beizubringen, was eine Verletzung der Untersuchungsmaxime darstelle. Die Vorinstanz sei gehalten, die Vorsorgeguthaben der Parteien unter Mitwirkung der Parteien vollumfänglich, d.h. unter Einbezug der Vorsorgeguthaben im Ausland, abzuklären, um diesen im Rahmen einer angemessenen Entschädigung bzw. Kapitalabfindung nach Art. 124e ZGB abschliessend Rechnung zu tragen (Urk. 65 S. 3 ff.).
Der Beklagte erachtet den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz als richtig. Er führt im Wesentlichen aus, die genaue Höhe seiner Vorsorgeguthaben in
H. sei ihm nicht bekannt und der von der Klägerin erwähnte Betrag von EUR 304'000.– entspreche nicht seinem während der Ehedauer angehäuften Vorsorgeguthaben. Ohnehin handle es sich jedoch weder bei den deutschen noch den I. Vorsorgeguthaben um Guthaben, welche wie in der Schweiz zum Zeitpunkt der Scheidung hälftig aufgeteilt und an die Pensionskasseneinrichtung des anderen Ehepartners überwiesen werden könnten. Vor dem Erreichen des Rentenalters bestehe in H. und den I. kein Bezugsrecht. Die auslän- dischen Vorsorgeansprüche kämen erst zum Tragen, wenn ein Ehepartner in Rente gehe. Die Vorinstanz habe daher korrekterweise lediglich das Teilungsverhältnis 50:50 feststellen können, da der zu überweisende Betrag nicht feststehe. Das Schweizer Gericht verfüge nicht über die Zuständigkeit und Kompetenz, die ausländischen Vorsorgeguthaben zu teilen, und könne entsprechend auch keinen
konkreten Betrag festsetzen. Auch das Sozialversicherungsgericht sei für auslän- dische Rentenansprüche nicht zuständig. Die holländischen und deutschen Gerichte müssten zu gegebener Zeit über die ausländischen Vorsorgeguthaben entscheiden. Es fehle eine verbindliche ausländische Entscheidung. Es liege daher auch kein Fall von Unmöglichkeit gemäss Art. 124e ZGB vor, so dass auch keine angemessene Entschädigung nach dieser Gesetzesbestimmung festgelegt wer- den könne (Urk. 73 Rz. 5 ff., 11 f.; Urk. 75/1-2).
Im Rahmen der Scheidung ist über die Teilung der Guthaben der beruflichen Vorsorge zu befinden. Die schweizerischen Gerichte sind für den Vorsorgeausgleich ausschliesslich zuständig, sofern und soweit es um den Ausgleich von Vorsorgeansprüchen gegenüber einer schweizerischen Einrichtung der beruflichen Vorsorge geht (Art. 63 Abs. 1 bis IPRG). Für Ansprüche im Ausland gegenüber ausländischen Vorsorgeeinrichtungen sind die schweizerischen Gerichte ebenfalls zuständig, allerdings nicht ausschliesslich. Möglich ist die Verweisung des Vorsorgeausgleichs von Vorsorgenansprüchen im Ausland in ein separates Verfahren, wenn darüber eine Entscheidung im betreffenden ausländischen Staat erwirkt werden kann, weil sich die dortigen Behörden als zuständig betrachten (Art. 283 Abs. 3 ZPO). Der Vorsorgeausgleich richtet sich nach dem auf die Scheidung anwendbaren Recht (vgl. Art. 63 Abs. 2 IPRG). Dies gilt grundsätzlich auch für Vorsorgeansprüche im Ausland (vgl. BGE 131 III 289 E. 2.7, S. 293). Bezüglich der Höhe der Anwartschaften und der Frage, wie eine Aufteilung vollzogen werden kann, ist jedoch die für die einzelne Vorsorgeeinrichtung geltende Rechtsordnung massgebend (vgl. BGer 5A_176/2014 vom 9. Oktober 2014,
E. 3.2).
Das zuständige schweizerische Gericht hat dafür zu sorgen, dass das Gesamtergebnis des Vorsorgeausgleichs den Grundsätzen der Vorsorgeausgleichsregelung des ZGB entspricht. Zwar kann es im Ausland gelegene Vorsorgeguthaben, für die keine Austrittsleistungen gemäss Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG) berechnet werden, nicht unmittelbar aufteilen den ausländischen Vorsorgeträger in das schweizerische Verfahren einbinden, zumal unsicher ist, ob eine schweizerische
Anordnung über die Teilung eines ausländischen Vorsorgeguthabens von einer ausländischen Vorsorgeeinrichtung anerkannt würde. Es erfolgt aber regelmässig eine indirekte Teilung des ausländischen Guthabens über eine angemessene Entschädigung nach Art. 124e Abs. 1 ZGB. Dem berechtigten Ehegatten wird ei- ne angemessene Entschädigung in Form einer Kapitalabfindung Rente zugesprochen, wenn das schweizerische Gericht die Teilung der Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge im Ausland nicht wirksam durchführen kann (vgl. Zürcher Kommentar IPRG-Widmer Lüchinger, 3. Aufl. 2018, Art. 63 N 24 ff. und 63 ff.; Weber, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKommentar Scheidung, Band II: Anhänge,
4. Aufl. 2022, Anh. IPR N 79 ff.; Jungo/Grütter, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKommentar Scheidung, Band II: Anhänge, 4. Aufl. 2022, Anh. ZPO Art. 281 N 4; Jungo/Grütter, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKommentar Scheidung, Band I: ZGB, 4. Aufl. 2022, Art. 124e N 14; Grütter, Der neue Vorsorgeausgleich im Überblick, FamPra.ch 2017, S. 151; Entscheid des Kantonsgerichts Zug A1 2018 11 vom
19. November 2019, GVP 2020, S. 89 ff.; vgl. zum alten Recht bereits: BGer 5A_623/2007 vom 4. Februar 2008, E. 2). Die Auszahlung der Entschädigung kann anstelle einer Rente Kapitalabfindung auch durch Übertragung einer Austrittsleistung nach FZG erfolgen. Wenn ein Guthaben aus der beruflichen Vorsorge im Ausland nicht direkt geteilt werden kann, der Ehegatte aber über weitere Vorsorgeguthaben verfügt, die einer Teilung zugänglich sind, kann das Gericht mehr als die Hälfte bzw. hälftige Differenz von diesen Guthaben auf Anrechnung an die angemessene Entschädigung nach Art. 124e Abs. 1 ZGB übertragen (vgl. Art. 22f Abs. 1 FZG; BSK ZGB I-Geiser, 6. Aufl. 2018, Art. 124e N 5, 8 und 9; Jungo/Grütter, a.a.O., Art. 124e N 3, 8 und 12; Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 7. Aufl. 2022, N 546 f.; vgl. auch Botschaft vom 29. Mai 2013 zur Änderungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, BBl 2013 4887, S. 4922).
Bezüglich der Teilung der Guthaben aus beruflicher Vorsorge nach Art. 122 ff. ZGB gilt die Offizialmaxime. Zudem gilt im Rahmen des Vorsorgeausgleichs der (eingeschränkte) Untersuchungsgrundsatz (vgl. Art. 277 Abs. 3 ZPO). Das Gericht hat die erforderlichen Angaben über die Höhe der Altersguthaben etc. grundsätzlich von Amtes wegen einzuholen und ist dabei an die Anträge der Parteien
nicht gebunden. Den Parteien obliegt es im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht, dem Gericht die notwendigen Tatsachen und Beweismittel zu unterbreiten. Sie dürfen insbesondere angehalten werden, dem Gericht die Höhe der Austrittsleistungen mitzuteilen (vgl. BGE 129 III 481 E. 3.3 und 3.4, S. 486 ff.; BGer 5A_111/2014 vom 16. Juli 2014, E. 4.2; Jungo/Grütter, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKommentar Scheidung, Band II: Anhänge, 4. Aufl. 2022, Anh. ZPO Art. 281 N 12; Meyer Ho- negger, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band II: Anhänge, 4. Aufl. 2022, Anh. ZPO Art. 277 N 15 f.; Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, a.a.O., N 671).
Für den Vorsorgeausgleich der im Ausland gelegenen Vorsorgeansprüche der Parteien war die Vorinstanz demnach zuständig, und es war dabei grundsätzlich – wie auf die übrigen Scheidungsfolgen – schweizerisches Recht anwendbar. Den Sachverhalt hatte die Vorinstanz diesbezüglich grundsätzlich von Amtes wegen festzustellen. Beide Parteien wiesen vor Vorinstanz darauf hin, dass die genaue Höhe ihrer Vorsorgeguthaben im Ausland noch zu klären sei (Urk. 42 Rz. 52 f.; Urk. 48 S. 36). Der Beklagte stellte sich (bereits) vor Vorinstanz auf den Standpunkt, in Bezug auf die Pensionskasse in H. und in den I. bestehe bis zum Erreichen des Pensionsalters ohnehin kein Bezugsrecht. Vielmehr warte die Pensionskasse nach Einreichen eines rechtskräftigen Scheidungsurteils mit der Auszahlung der Pensionsleistung zu, bis die betroffene Partei in Rente gegangen sei (Urk. 48 S. 36 f.). Die Klägerin führte in der Replik (wie sie in der Berufung geltend macht, vgl. Urk. 65 S. 3 f.) aus, dass sie in H. bei der deutschen Rentenversicherung über Altersguthaben in Höhe von EUR 20'393.37 per Stichtag Scheidungsklage verfüge. In Bezug auf das I. Altersguthaben liege der mo- natliche Rentenanspruch der Klägerin zwischen EUR 71.18 und EUR 104.11. Ergänzend brachte die Klägerin vor, dass der Kapitalwert der I. Altersguthaben per Datum der Scheidungsklage von ihr nochmals separat angefordert und bei Erhalt nachgereicht werde (Urk. 57 Rz. 79 f.). In der Duplik hielt der Beklagte fest, dass für die Zeit von 2010 bis 2014, als er in H. gelebt habe, ein Pensionskassenguthaben in der Grössenordnung von ca. EUR 304'000.– bestehe. Diesbezüglich stelle sich jedoch die Frage, wie sich dieses Guthaben dann auszahlen lasse. Der Beklagte könne diesbezüglich weiter Auskunft einholen (Prot. I S. 43).
Wie die Vorinstanz festgehalten hat (Urk. 66 S. 33), steht die genaue Höhe der gesamten Vorsorgeansprüche der Parteien im Ausland nicht fest bzw. ergibt sich nicht vollständig aus den von den Parteien dazu eingereichten Unterlagen (vgl. Urk. 49/61, 58/60, 58/61 und 59/62). Aufgrund der Untersuchungsmaxime kann es dabei aber nicht sein Bewenden haben, zumal beide Parteien weitere Abklärungen in Aussicht gestellt haben. Die Vorinstanz hätte unter Mithilfe der Parteien auch die ausländischen Guthaben eruieren und in den Vorsorgeausgleich einbeziehen müssen, wenn sie davon absah, nach Art. 283 Abs. 3 ZPO den Vorsorgeausgleich gesamthaft in ein separates Verfahren zu verweisen. Dass die ausländischen Vorsorgeansprüche erst zum Tragen kommen, wenn ein Ehepartner in Rente geht, ist keine Besonderheit. Auch für Pensionskassenguthaben in der Schweiz besteht das Bezugsrecht grundsätzlich erst dann, wenn der Vorsorgefall eintritt, also insbesondere dann, wenn die anspruchsberechtigte Person in Rente geht (vgl. Art. 13 BVG; Art. 5 FZG e contrario). Bedeutsam ist, dass für ausländische Vorsorgeansprüche keine Austrittsleistungen nach FZG berech- net werden können. Das steht der Festsetzung einer angemessenen Entschädigung aber nicht entgegen. Entgegen der Auffassung des Beklagten (Urk. 73 Rz. 11 f.) setzt die Anwendung von Art. 124e ZGB auch keine verbindliche ausländische Entscheidung über die Vorsorgeansprüche voraus. Ungeachtet der Bereitschaft der Parteien, die ausländischen Vorsorgeansprüche noch näher abzuklären, hat die Vorinstanz die Parteien nicht abschliessend aufgefordert, exakte Angaben bzw. Kontoauszüge der Vorsorgeguthaben im Ausland zum Zeitpunkt der Eheschliessung und Klageeinleitung einzureichen, was nachzuholen ist. Die Vorinstanz hat die Parteien anzuhalten, die genaue Höhe ihrer Vorsorgeansprüche im Ausland zu belegen. Wenn eine Partei einer solchen Aufforderung unberechtigterweise nicht nachkäme, wäre dies gegebenenfalls nach Art. 164 ZPO bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen. Soweit die ausländischen Vorsorgeansprüche einer direkten Teilung nicht zugänglich sind, wird die Vorinstanz eine angemessene Entschädigung gemäss Art. 124e Abs. 1 ZGB festzulegen haben, die der hälftigen Teilung der während der Ehe angesparten Vorsorgeguthaben im Ausland entspricht.
Die Sache ist zur Ergänzung des Verfahrens hinsichtlich der Höhe der Vorsorgeansprüche der Parteien im Ausland und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO).
III.
Für das Güterrecht gilt die Dispositionsmaxime und der Verhandlungsgrundsatz (Art. 277 Abs. 1 ZPO). Die Parteien sind sich im Prozess darin einig, dass ihre güterrechtlichen Verhältnisse dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung nach Art. 196 ff. ZGB unterstehen (Urk. 42 Rz. 44 ff.; Urk. 48 S. 21 ff.; Urk. 57 Rz. 44 ff.; Prot. I S. 38 ff.). Offen bleiben kann, ob die Parteien damit eine Rechtswahl im Sinne von Art. 52 Abs. 1 IPRG getroffen haben, denn auch gestützt auf Art. 54 Abs. 1 lit. a IPRG ist schweizerisches Recht anzuwenden, nachdem beide Parteien in der Schweiz wohnen. Die güterrechtliche Auseinandersetzung ist entsprechend dem Urteil der Vorinstanz (vgl. Urk. 66 S. 34) nach Art. 205 ff. ZGB vorzu- nehmen.
Per Stichtag der güterrechtlichen Auseinandersetzung – dem 3. März 2020 – besassen die Parteien im Wesentlichen verschiedene Bankkontoguthaben in Euro und in Schweizer Franken, welche im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu berücksichtigen waren. Ihr Haus in den I. hatten die Parteien bereits vor Einreichung der Scheidungsklage verkauft. Zwischen den Parteien war im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung unter anderem die Tragung der vom Beklagten in den Jahren 2018 und 2019, d.h. vor dem güterrechtlichen Stichtag ab seinem E. Konto Nr. 8 bezahlten Hauskosten (Hypothek, Versicherungen, Steuern etc.) im Betrag von EUR 52'885.85 (Urk. 49/44) und die Berücksichtigung der rückwirkend mit Entscheid der Vorinstanz vom 1. April 2021 gerichtlich festgesetzten, nach dem güterrechtlichen Stichtag bezahlten Kinderunterhaltsbeiträge von CHF 19'112.– (Urk. 49/49) strittig. Auf diese beiden Positio- nen bezieht sich die Berufung der Klägerin im Weiteren.
Die Klägerin beantragte in güterrechtlicher Hinsicht an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin eine güterrechtliche Ausgleichszahlung im Betrag von CHF 347'612.– zu bezahlen, und es seien
die auf den Namen beider Parteien lautenden Konten bei der Bank E. , Konto Nr. 1 und Konto Nr. 2 auf den alleinigen Namen des Beklagten zu übertragen. Im Übrigen sei davon Vormerk zu nehmen, dass jede der Parteien behalte, was auf ihren Namen laute was sie besitze sowie diejenigen Schulden übernehme, auf deren Namen sie lauteten (Urk. 57 Anträge Ziff. 8). Der Beklagte verlangte schlicht die Vornahme der güterrechtlichen Auseinandersetzung, behauptete verschiedene Eigengutspositionen und bestritt, dass der Klägerin eine güterrechtliche Ausgleichszahlung im verlangten Betrag zustehe (Urk. 48 Antrag Ziff. 9 und
S. 24 ff.; Prot. I S. 43). Die Vorinstanz wies die sich auf verschiedenen Bankkonten befindlichen Guthaben der Parteien (mehrheitlich) den Errungenschaften der Parteien zu und ermittelte nach Abzug der Passiven positive Vorschläge beider Parteien. Nach Umrechnung der Euro-Guthaben der Parteien in Schweizer Franken sprach die Vorinstanz der Klägerin eine güterrechtliche Ausgleichszahlung im Betrag von CHF 2'845.– zu (vgl. Urk. 66 S. 35 ff., 51 f.; Dispositivziffer 11).
Mit Blick auf die Hauskosten befand die Vorinstanz, auch wenn die Klägerin bestreite, dass sie die Hälfte der vom Beklagten bezahlten Kosten im Betrag von EUR 52'885.85 für das damals noch nicht verkaufte Haus in den I. tragen müsse, habe sie sich mit E-Mail vom 1. August 2018 dazu verpflichtet
(Urk. 49/43). Somit betrage diesbezüglich die Schuld der Klägerin gegenüber der Errungenschaft des Beklagten EUR 26'442.95 bzw. CHF 28'029.55 (Umrech- nungskurs EUR 1 = CHF 1.06). Vom Guthaben per Stichtag auf dem E. Konto Nr. 2 im Betrag von EUR 449'951.32 seien – so die Vorinstanz – die Hauskosten von EUR 52'885.85, das Eigengut des Beklagten von EUR 129'847.29 sowie der Mehrwert von EUR 21'895.– abzuziehen, was ein zu berücksichtigen- des Guthaben von EUR 245'323.18 bzw. CHF 260'042.60 ergebe, das je hälftig,
d.h. im Betrag von CHF 130'021.29 den Errungenschaften der Parteien anzurechnen sei. Zu den nach dem güterrechtlichen Stichtag bezahlten Kinderunterhaltsbeiträgen im Betrag von CHF 19'112.– führte die Vorinstanz aus, die Unterhaltsbeiträge seien für die Zeit zwischen dem 1. November 2019 und dem 3. März 2020 vor dem Stichtag geschuldet gewesen. Sie seien indessen erst nach dem Stichtag bezahlt worden und stellten daher eine Schuld der Errungenschaft des Beklagten dar. Entsprechend seien sie von dem seiner Errungenschaft zuzurechnenden Guthaben auf dem J. Privatkonto Nr. 9 abzuziehen, so dass im Ergebnis nur der Betrag von CHF 17'427.35 der Errungenschaft des Beklagten zuzurechnen sei (Urk. 66 S. 40 f., 45, 47 f.).
Die Klägerin schliesst sich in der Berufung der Beurteilung der Vorinstanz an, dass hinsichtlich der Hauskosten eine Schuld der Errungenschaft der Klägerin gegenüber der Errungenschaft des Beklagten von EUR 26'442.95 besteht und die nach dem güterrechtlichen Stichtag bezahlten Kinderunterhaltsbeiträge von
CHF 19'112.– eine Schuld seiner Errungenschaft darstellen. Sie rügt aber die rechnerische Umsetzung dieser Rechtsansprüche durch die Vorinstanz im Rahmen der Vorschlagsbestimmung. Zunächst habe die Vorinstanz vom Guthaben des Kontos Nr. 2 bei der Bank E. unter anderem die gesamten Hauskosten von EUR 52'885.– in Abzug gebracht und das verbleibende Guthaben unter den Parteien hälftig aufgeteilt. Richtigerweise sei die Schuld der Klägerin von rund EUR 26'443.– demgegenüber als Passivum ihrer Errungenschaft und auf Seiten des Beklagten als Aktivum seiner Errungenschaft zu berücksichtigen, was sich je- doch letztlich erübrige, da sich die Schuld der Klägerin rechnerisch neutralisiere. In Bezug auf das Konto bei der E. sei bei Berücksichtigung der Hauskosten von einem Kontostand von EUR 298'209.– auszugehen, welcher je hälftig, d.h. im Betrag von EUR 149'104.– den Errungenschaften der Parteien zuzuordnen sei (Urk. 65 Rz. 12 ff.). Im Weiteren habe die Vorinstanz zu Unrecht die Kinderunterhaltsbeiträge im Betrag von CHF 19'112.– vom J. Privatkonto Nr. 15 des Beklagten abgezogen, statt die Forderung auf Seiten des Beklagten als Schuld seiner Errungenschaft und bei der Klägerin als Forderung ihrer Errungenschaft zu berücksichtigen. Damit sei von einem zu teilenden Guthaben des Beklagten hinsichtlich des erwähnten J. Privatkontos in der Höhe von CHF 36'539.35 auszugehen (CHF 17'427.35 + CHF 19'112.–), welches seiner Errungenschaft zuzurechnen sei und die Kinderunterhaltsbeiträge seien als Schuld der Errungenschaft des Beklagten bzw. Forderung der Errungenschaft der Klägerin aufzuführen (Urk. 65 Rz. 15 ff.). Unter Berücksichtigung der von ihr in diesen Punkten beantragten Korrekturen fasst die Klägerin in der Berufung die güterrechtliche Auseinandersetzung zwischen den Parteien wie folgt zusammen: Der Klägerin sei insgesamt nach Abzug ihrer Schulden eine (Netto-)Errungenschaft von
CHF 131'036.85 sowie EUR 144'684.– anzurechnen, dem Beklagten nach Abzug seiner Schulden CHF 112'601.60 sowie EUR 202'300.–. Die Differenz betrage EUR 28'773.– zugunsten der Klägerin und CHF 9'082.– zugunsten des Beklagten (vgl. Urk. 65 Rz. 18, 20; offensichtlich vertauscht sind die Differenzbeträge zugunsten der Parteien in Urk. 65 Rz. 18, S. 9 oben).
Der Beklagte hält die Berechnung der Vorinstanz in den von der Klägerin gerügten Punkten für nachvollziehbar und richtig, kritisiert das angefochtene Urteil hinsichtlich der güterrechtlichen Auseinandersetzung seinerseits aber in anderen Punkten (dazu unten Ziff. 2.8. und 2.9.). Hinsichtlich der Berücksichtigung der Hauskosten widersetzt sich der Beklagte dem Standpunkt der Klägerin mit der Begründung, dass dabei unberücksichtigt bleibe, dass er nachweislich allein für die Hauskosten aufgekommen sei und somit EUR 52'885.– zu Gute habe. Ebenfalls habe die Vorinstanz die rückwirkend bezahlten Kinderunterhaltsbeiträge korrekt von seiner Errungenschaft abgezogen, da sie erst nach dem Stichtag bezahlt worden seien. Andernfalls müsse der Beklagte den betreffenden Betrag doppelt bezahlen. Ferner hält der Beklagte fest, gemäss der Berechnung der Klägerin müsste seine Errungenschaft total CHF 202'300.– (statt CHF 202'230.–) und die Differenz zugunsten der Klägerin CHF 9'217.60 (statt CHF 9'082.–) resp. die Differenz zu seinen Gunsten EUR 28'808.– (statt EUR 28'773.–) betragen. Die Aufteilung der Beträge in Euro und Schweizer Franken in der Berufung kann der Beklagte nicht nachvollziehen. Er mutmasst, dass dies nur dazu diene, Verwirrung zu stiften (Urk. 73 Rz. 15 ff., 20, 22).
Im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung regeln die Ehegatten auch ihre gegenseitigen Schulden (Art. 205 Abs. 3 ZGB). Eine bei Stichtag fällige Schuld eines Ehegatten gegenüber dem anderen ist einerseits als Passivum beim Schuldner und andererseits als Aktivum beim Gläubiger einzusetzen. Dabei ergibt sich bei je hälftiger Vorschlagsbeteiligung nach Art. 215 Abs. 1 ZGB eine Neutralisierung, wenn – wie vorliegend – kein Ehepartner einen Rückschlag erleidet (vgl. Hausheer/Reusser/Geisser, Berner Kommentar, Art. 205 N 69; Steck/Fankhauser, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band I: ZGB, 4. Aufl. 2022, Art. 205 N 21). Wird eine solche Errungenschaftsschuld hingegen nur
als Passivum (oder nur als Aktivum) berücksichtigt, wird das Ergebnis der güterrechtlichen Auseinandersetzung fehlerhaft. Indem die Vorinstanz neben dem Abzug des Eigenguts des Beklagten von EUR 129'847.29 und dem Mehrwert von EUR 21'895.– die gesamten Hauskosten im Betrag von EUR 52'885.85 vom Guthaben auf dem E. Konto Nr. 2 im Betrag von EUR 449'951.32 abgezogen hat und das Ergebnis den Parteien je zur Hälfte angerechnet hat (vgl. Urk. 66 S. 47 f.), hat sie die oben beschriebenen Grundsätze zu Lasten der Klägerin unberücksichtigt gelassen. Richtigerweise hätte die Vorinstanz die Hauskosten von EUR 52'885.85 im Betrag von (gerundet) EUR 26'443.– als Schuld der Errungenschaft der Klägerin und auf Seiten des Beklagten als Forderung seiner Errungenschaft berücksichtigen sie wegen der sich ergebenden Neutralisierung weglassen müssen. In beiden Fällen war den Errungenschaften der Parteien vom Guthaben per Stichtag bei der Bank E. Nr. 2 je ein Betrag von rund EUR 149'104.– zuzuweisen (EUR 449'951.32 abzüglich Eigengut samt Mehrwert von EUR 151'742.29 [vgl. Urk. 66 S. 47] geteilt durch zwei).
Nicht genau gleich verhält es sich mit den Kinderunterhaltsbeiträgen im Betrag von CHF 19'112.–. Die Kinderunterhaltsbeiträge für die Zeit vom 1. November 2019 bis 3. März 2020 wurden erst nach dem güterrechtlichen Stichtag gerichtlich festgelegt (vgl. Entscheid über die vorsorglichen Massnahmen vom 1. April 2021, Urk. 44) und vom Beklagten unbestrittenermassen bezahlt (vgl. Urk. 66
S. 41). Sie waren daher güterrechtlich irrelevant und nicht in die güterrechtliche Auseinandersetzung einzubeziehen, wie die Klägerin vor Vorinstanz richtig ausführte (Urk. 57 Rz. 46, 55). Nur offene Unterhaltsleistungen sind Schulden im Sin- ne von Art. 205 Abs. 3 ZGB und als solche bei der Auflösung des Güterstandes in die Abrechnung einzubeziehen. Allerdings wäre auch hier zu berücksichtigen, dass, wenn der (säumige) Unterhaltsschuldner über eine Errungenschaft verfügt, die höher ist als seine Unterhaltsschuld, bei der Einrechnung der Letzteren in die Vermögensabrechnung ohnehin ein Nullsummenspiel resultieren würde (vgl. BGer 5A_608/2010 vom 6. April 2011, E. 3.2.1 und 3.2.2). Indem die Vorinstanz die Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 19'112.– vom Errungenschaft bildenden Guthaben des Beklagten auf seinem J. Privatkonto Nr. 9 (per Stichtag
CHF 36'539.35) abgezogen hat und der Errungenschaft des Beklagten somit
CHF 17'427.35 angerechnet hat (vgl. Urk. 66 S. 40 f.), hat sie die vorstehenden Grundsätze verletzt und die güterrechtliche Ausgleichsforderung falsch berechnet. Der von der Vorinstanz vorgenommene Abzug der Kinderunterhaltsbeiträge von der Errungenschaft des Beklagten führt dazu, dass sich die Klägerin daran zur Hälfte beteiligen muss. Entgegen der Auffassung des Beklagten führt das Fehlen eines Abzugs der Kinderunterhaltsbeiträge von seiner Errungenschaft hingegen nicht dazu, dass er sich über die Vorschlagsbeteiligung an seiner Schuld beteiligen müsste, war diese Schuld bei Stichtag doch noch gar nicht fällig. Der Abzug ist zu korrigieren, indem der Betrag von CHF 36'539.35 auf dem J. Privatkonto Nr. 9 der Errungenschaft des Beklagten zuzurechnen ist.
Die Vorinstanz rechnete sämtliche Guthaben der Parteien in Euro per güterrechtlichem Stichtag in Schweizer Franken um (Umrechnungskurs EUR 1 =
CHF 1.06; vgl. Urk. 66 S. 35, 37, 43 ff.) und verrechnete die gegenseitigen Forderungen auf Vorschlagsbeteiligung (Urk. 66 S. 51 f.). Die Klägerin beanstandet dies in der Berufung nicht. Vor Vorinstanz hatte die Klägerin aus Güterrecht denn auch wie erwähnt eine Ausgleichszahlung im Betrag von CHF 347'612.– verlangt. Bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung sind die Vermögensgegenstände zu ihrem Verkehrswert einzusetzen (Art. 211 ZGB). Bei Forderungen bzw. Bankkonten in Fremdwährung ist der Stand im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstands, aber die Bewertung zum Kurswert in Franken im Zeitpunkt der güterrechtlichen Ausei- nandersetzung, d.h. bei Urteilsfällung, massgebend (Art. 214 Abs. 1 ZGB; vgl. Jungo, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 211 ZGB N 10; Maier/Hampel, Substanziierungsobliegenheiten im Ehegüterrecht, ZZZ 50/2020 S. 113). Die Verrechnung von Forderungen in inländischer Währung mit solchen in ausländischer Währung ohne Effektivklausel und umgekehrt ist zulässig und scheitert nicht an mangelnder Gleichartigkeit nach Art. 120 Abs. 1 OR (vgl. BSK OR I-Schroeter, 7. Aufl. 2019, Art. 84 N 43; BSK OR I-Müller, 7. Aufl. 2019, Art. 120 N 10). Bei der güterrechtlichen Vorschlagsbeteiligung gilt die Besonderheit, dass die gegenseitigen Forderungen auf hälftige Beteiligung am Vorschlag des jeweils anderen Ehepartners (Art. 215 Abs. 1 ZGB) von Gesetzes wegen verrechnet werden (vgl. Art. 215
Abs. 2 ZGB). Eine Verrechnungserklärung ist deshalb nicht erforderlich (vgl.
Steck/Fankhauser, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKommentar Scheidung, Band I: ZGB, 4. Aufl. 2022, Art. 215 N 7). Die Klägerin war in der Berufung daher nicht verpflichtet, die Guthaben der Parteien in ausländischer Währung zum aktuellen Kurs in Schweizer Franken umzurechnen und ihre Ausgleichsforderung in Schweizer Franken zu berechnen. Entgegen der Auffassung des Beklagten kann auch nicht gesagt werden, dass die Klägerin zwischen Euro und Franken unterscheidet, um Verwirrung zu stiften, ist doch die Aufstellung der Klägerin hinsichtlich der güterrechtlichen Auseinandersetzung mit der Auflistung der Euro-Beträge transparenter als eine erneute Umrechnung in Schweizer Franken und konnte der Beklagte, wie sein Hinweis auf Rechnungsfehler der Klägerin zeigt, ihre güterrechtliche Aufstellung in der Berufung exakt nachvollziehen. Aus der Begründung der Berufung (vgl. Urk. 65 Rz. 11 ff., 18) ergibt sich, dass die Klägerin nicht verlangt, den Beklagten effektiv zur Leistung einer güterrechtlichen Ausgleichszahlung in Euro zu verpflichten, sondern dass sie – unter Korrektur der von ihr gerügten Positionen – die Differenz der gegenseitigen Vorschlagsbeteiligungen zu ihren Gunsten berechnet und nur keine Umrechnung in Schweizer Franken vornimmt, weil beide Parteien über Guthaben sowohl in Euro als auch in Franken verfügen. Der zweite Berufungsantrag der Klägerin ist als Begehren um Bezahlung einer güterrechtlichen Ausgleichszahlung (in Schweizer Franken) zu verstehen und erweist sich als zulässig.
Der Beklagte kritisiert seinerseits, die Vorinstanz habe im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu Unrecht ausser Acht gelassen, dass er auf ei- nem Konto bei der K. Bank (K. ) über Eigengut von EUR 50'000.– verfügt habe, was er belegt und die Klägerin nicht bestritten habe, und die Vorinstanz habe Bezüge der Klägerin vom Konto ihrer Firma L. bei der Bank E. Konto Nr. 10 vor dem güterrechtlichen Stichtag nicht berücksichtigt, die im Betrag von EUR 29'619.43 bzw. CHF 31'396.60 ihrer Errungenschaft hinzuzurechnen seien, was im Rahmen der Hauptverhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen vom Beklagten aufgezeigt worden sei. Weiter sei den Aktiven der Klägerin ein vom E. Konto Nr. 2 getätigter, vom Beklagten mit Kontoauszügen belegter Bezug von EUR 3'802.90, nicht nur von EUR 1'500.32 anzurechnen. Schliesslich habe die Vorinstanz das Guthaben des Beklagten bei der … Bank von
EUR 34'479.– zu Unrecht nicht zum Eigengut des Beklagten gerechnet, obwohl er dieses nachweislich zum Zeitpunkt des Eheschlusses bereits besessen habe und somit als Eigengut in die Ehe eingebracht habe. Entsprechend müsse zumindest der sich auf dem E. Privatkonto des Beklagten Nr. 8 befindliche Betrag von EUR 4'729.90 seinem Eigengut hinzugerechnet werden (Urk. 73 Rz. 17 ff.).
Hinsichtlich der vom Beklagten gerügten Punkte ist auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen, die auf seine Ausführungen im Einzelnen und zutreffend eingehen (Urk. 66 S. 36 f., 37 f., 46 f., 48 f.). Der Beklagte präzisiert diesbezüglich nur seine Ausführungen vor Vorinstanz und erklärt, was sich aus seiner Sicht aus den eingereichten Urkunden, insbesondere Kontoauszügen ergebe, oh- ne sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Zutreffend hielt die Vorinstanz hinsichtlich des vom Beklagten geltend gemachten Eigenguts auf dem K. Konto fest, dass aus den vom Beklagten zum Beweis angeführten Urkunden zwar hervorgehe, dass am 25. Juni 2014 vom K. Konto des Beklagten mit einem vor Heirat angesparten Guthaben von EUR 179'999.22 der Betrag von EUR 129'847.29 für den Hauskauf überwiesen wurde (Urk. 49/56;
vgl. Urk. 48 S. 29 ff.), nicht jedoch ein weiterer Betrag von EUR 50'000.–. Aus Urk. 49/56 (S. 3) ergibt sich in der Tat nur, dass Zahlungsempfänger der Überweisung von EUR 50'000.– vom K. Konto vom 25. Juni 2014 der Beklagte war. Unbewiesen bleibt, dass dieser Betrag vom Beklagten zum Kauf des Hauses verwendet wurde. Ebenfalls zutreffend ist die vorinstanzliche Feststellung, dass der Beklagte die behauptete Schuld der Klägerin von EUR 3'802.90 nur mit der Differenz zwischen den Kontoständen auf dem Konto bei der Bank E. Nr. 2 per 1. November 2019 und per güterrechtlichem Stichtag vom 3. März 2020 begründete (Urk. 48 S. 24), woraus sich keine Hinzurechnung ergeben kann. Den Substantiierungsanforderungen genügten ebenfalls die Behauptungen des Beklagten zu den Bezügen der Klägerin von ihrem Konto bei der Bank E. Nr. 10 vor dem Stichtag bzw. zum Differenzbetrag von EUR 29'619.43 nicht (vgl. Urk. 48 S. 25). Schliesslich genügt es zum Beweis des behaupteten Eigenguts von EUR 4'729.90 auf dem Konto bei der Bank E. Nr. 8 (vgl. Urk. 48 S. 32) nicht, dass der Beklagte vor der Eheschliessung am 11. Juni 2012 einen Saldo im Betrag von EUR 34'378.89 auf einem Konto Nr. 11 aufwies (Urk. 49/51), da damit
nicht bewiesen ist, dass dieser Betrag im Zuge der Auflösung des Kontos bei der
… Bank auf das E. Privatkonto des Beklagten Nr. 8 überwiesen wurde. Weitere Beweisofferten des Beklagten dazu fehlten. Eine Änderung der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu seinen Gunsten kann der Beklagte im Berufungsverfahren nicht erreichen.
Massgeblicher Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung ist ihr verbindlicher Abschluss. Inwieweit Wertveränderungen, die nach Erlass des an die zweite kantonale Instanz weitergezogenen erstinstanzlichen Entscheids eintreten, berücksichtigt werden können, richtet sich nach dem Novenrecht der ZPO (vgl. Steck/Fankhauser, a.a.O., Art. 214 N 7). Nach dem erstinstanzlichen Entscheid eingetretene Veränderungen des Wechselkurses sind echte Noven. Echte Noven sind im Berufungsverfahren gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO immer zulässig, wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorgebracht werden (ZK ZPO Reetz/Hilber, 3. Aufl. 2016, Art. 317 N 56). Da Devisenkurse als notorisch gelten und notorische Tatsachen vom Gericht auch berücksichtigt werden können, wenn sie nicht behauptet worden sind (vgl. BGE 135 III 88 E. 4.1, S. 89 f.), müssen ver- änderte Devisenkurse von den Parteien nicht vorgebracht werden, um als Noven Berücksichtigung zu finden. Unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO sind im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel, die bis zum Beginn der Phase der Urteilsberatung entstehen, zu berücksichtigen (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.6, S. 418 f.). Massgebend für die Umrechnung von EUR in CHF ist somit der Wechselkurs zu Beginn der Phase der Urteilsberatung. Diese beginnt mit dem Abschluss einer allfälligen Berufungsverhandlung mit der förmlichen Mitteilung des Berufungsgerichts, dass es die Berufungssache für spruchreif halte und nunmehr zur Urteilsberatung übergehe (vgl. BGE 143 III 272 E. 2.3.2, S. 277, BGE 142 III 413 E. 2.2.5, S. 418). Die entsprechende Verfügung erging vorliegend am 30. August 2022 (Urk. 77). Die Phase der Urteilsberatung begann mit dem Datum dieser Verfügung. Zu diesem Zeitpunkt betrug der Wechselkurs EUR/CHF 0,96566 (https://www.oanda.com/currency converter/de/?from=EUR&to=CHF&amount=1).
Ausgehend von der Aufstellung der Vorinstanz (Urk. 66 S. 51 f., wobei zu berücksichtigen ist, dass sie die Konto-Nrn. der Konten bei der Bank E. Nr. 1 und Nr. 2 vertauschte, vgl. Urk. 66 S. 51) gestaltet sich die Vorschlagsbeteiligung mit den vorstehend genannten Korrekturen hinsichtlich der Hauskosten und der Kinderunterhaltsbeiträge sowie unter Umrechnung der Euro-Guthaben der Parteien in Schweizer Franken per 30. August 2022 wie folgt:
Total Aktiven: CHF 284'137.65
Passiven der Errungenschaft der Klägerin
Kreditkartenschulden CHF 6'962.80
Total Errungenschaft Klägerin / Vorschlag CHF 277'174.85
Anspruch Beklagter CHF 138'587.40
Dem Beklagten steht die Hälfte des Vorschlages der Klägerin zu. Er hat Anspruch auf CHF 138'587.40.
E. , Konto Nr. 2 (abzüglich
Eigengut/Mehrwert, davon die Hälfte) CHF 143'983.– Total Aktiven CHF 306'904.05
Passiven der Errungenschaft des Beklagten
Kreditkartenschulden CHF 5'373.25
Total Errungenschaft Beklagter / Vorschlag CHF 301'530.80
Anspruch der Klägerin CHF 150'765.40
Der Klägerin steht die Hälfte des Vorschlages des Beklagten zu. Sie hat Anspruch auf CHF 150'765.40.
Nach Verrechnung der gegenseitig geschuldeten Beträge hat die Klägerin einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung in Höhe von CHF 12'178.–. Zum selben Ergebnis gelangt man, wenn man die Beträge in Euro – entsprechend der Aufstellung der Klägerin (Urk. 65 Rz. 18) sowie mit den vorstehend erwähnten Korrekturen hinsichtlich der Hauskosten und Kinderunterhaltsbeiträge – zunächst stehen lässt und erst für die Festsetzung der güterrechtlichen Ausgleichsforderung umrechnet: Die Klägerin verfügt nach Abzug der Schulden über eine Errungenschaft von EUR 171'127.– sowie CHF 111'925.15, der Beklagte über eine Errungenschaft von EUR 175'857.05 sowie CHF 131'713.60. Die Klägerin hat Anspruch auf die hälftige Differenz zwischen den Errungenschaften, d.h. von
EUR 2'365.– umgerechnet CHF 2'283.80 sowie CHF 9'894.20, was den Betrag von CHF 12'178.– ergibt.
Der zweite Berufungsantrag der Klägerin ist mithin teilweise begründet. Der Klägerin ist in Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 11 des angefochtenen Urteils der Betrag von CHF 12'178.– als güterrechtliche Ausgleichszahlung zuzusprechen.
Mit dem dritten Berufungsantrag verlangt die Klägerin zur Abgeltung ihrer güterrechtlichen Ansprüche die Aufteilung der auf beide Parteien lautenden Euro- Konten bei der Bank E. Nr. 1 und Nr. 2 in den I. , da die Vorinstanz nicht berücksichtigt habe, dass die beiden Konten sich im gemeinschaftlichen Eigentum der Parteien befänden und der Klägerin daran je ein güterrechtlicher Anspruch zukomme. Konkret sei sie für berechtigt zu erklären, vom Konto bei der Bank E. Nr. 1 EUR 22'023.– und vom E. Konto Nr. 2 EUR 149'104.– zu beziehen. Eventualiter sei der Beklagte zu verpflichten, die Klägerin im Umfang der jeweiligen Differenz zwischen EUR 22'023.– bzw. EUR 149'104.– und seinen Bezügen zu entschädigen. Subeventualiter sei festzustellen, dass der Klägerin gegenüber dem Beklagten als güterrechtlicher Ausgleich in Bezug auf Konto Nr. 1 ein Anspruch von EUR 22'023.– und in Bezug auf Konto Nr. 2 ein Anspruch von EUR 149'104.– zukomme (Urk. 65 Antrag Ziff. 3 und Rz. 19 ff.).
Der Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin habe die Aufteilung der betreffen- den Bankkonten an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht beantragt, son- dern die Übertragung auf ihn, ohne eine güterrechtliche Ausgleichszahlung zu verlangen. Die Anträge der Klägerin in der Berufung hinsichtlich der beiden Bankkonten hält der Beklagte für unzulässig, da die Klägerin damit über das hinausgehe, was sie vor Vorinstanz verlangt habe. Zudem könne auch dieses Rechtsbegehren nicht zum Urteil erhoben werden und wäre das entsprechende Urteilsdispositiv einer Vollstreckung nicht zugänglich (Urk. 74 Rz. 23 ff.).
Die Klägerin hatte in diesem Zusammenhang vor Vorinstanz beantragt, die beiden Konten seien auf den alleinigen Namen des Beklagten zu übertragen. Im Gegenzug forderte sie als güterrechtliche Ausgleichszahlung die hälftige Differenz zwischen der auf sie lautenden Errungenschaft auf der einen und der auf den Beklagten lautenden sowie auf den Namen beider Parteien lautenden Errungenschaft auf der anderen Seite (Urk. 57 Ziff. 8 Abs. 2, S. 19 f.). Der Beklagte bestritt die geforderte Ausgleichszahlung (vgl. Prot. I S. 43). Die Vorinstanz wies das Rechtsbegehren der Klägerin auf Übertragung der Bankkonten in den I. an den Beklagten unter entsprechender Ausgleichszahlung an die Klägerin ab, soweit darauf überhaupt eingetreten werden könne, da diesbezüglich keine Rechtsgrundlage bestehe, das Rechtsbegehren nicht so bestimmt sei, dass es unverän- dert zum Urteil erhoben werden könnte und es der Vollstreckung nicht zugänglich sei (Urk. 66 S. 52 f.). Die per 3. März 2020 bestehenden Guthaben auf den bei- den E. Konten wies die Vorinstanz im Rahmen der Vorschlagsbeteiligung den Errungenschaften der Parteien (nach Vornahme der bereits erwähnten Abzüge) je zur Hälfte zu (Urk. 66 S. 43 ff., 51). Nachdem die Hauskosten nach den vorstehenden Erwägungen nicht von der Errungenschaft des Beklagten abzuziehen sind, ist den Errungenschaften der Parteien bezüglich des Kontos bei der Bank E. Nr. 2 je ein Betrag von EUR 149'104.– bzw. CHF 143'983.– zuzuweisen. Bezüglich des Kontos bei der Bank E. Nr. 1 ist den Errungenschaften der Parteien je ein Betrag von EUR 22'023.– bzw. CHF 21'266.70 zuzuweisen.
Anders als es die Klägerin verlangt hat, hat die Vorinstanz die auf beide Parteien lautenden Kontoguthaben bei der Bank E. nicht in das Alleineigentum einer Partei übertragen bzw. den Beklagten als neuen, alleinigen Rechtsträger bestimmt. Am gemeinschaftlichen Eigentum der (verbleibenden) Guthaben würde nun freilich selbst die Gutheissung der Berufung der Klägerin nichts ändern. Mit ihrem dritten Berufungsantrag verlangt die Klägerin nicht mehr die Übertragung der Konten auf den alleinigen Namen des Beklagten unter Ausrichtung einer entsprechenden Ausgleichszahlung, sondern die Berechtigung, die ihr zugewiesenen Beträge von EUR 149'104.– und EUR 22'023.– von den betreffenden Konten zu beziehen. Damit geht die Klägerin über ihre Anträge vor Vorinstanz hinaus und erweitert ihre Klage. Denn die Berechtigung, von einem Bankkonto einen bestimmten Geldbetrag zu beziehen, ist etwas Anderes als der Anspruch gegenüber der Gegenpartei auf Bezahlung dieses Geldbetrages. Dabei mag es zutreffen, dass sich die Klägerin durch den Entscheid der Vorinstanz zur Klageänderung veranlasst sah. Mit der Abweisung ihres Antrags auf Übertragung der Bankkonten in den I. auf den Beklagten musste sie freilich rechnen. Der neue Antrag der Klägerin auf Erteilung einer entsprechenden Bezugsberechtigung sowie der für den Fall zwischenzeitlicher Bezüge des Beklagten von den beiden Konten gestellte Antrag, der Beklagte habe die Klägerin im Umfang der fehlenden Differenz zwischen den ihr zustehenden Beträgen und seinen Bezügen zu entschädigen (Urk. 65 Antrag Ziff. 3 Abs. 1), beruht nicht auf neuen Tatsachen Beweismitteln, und ist deshalb unzulässig im Sinne von Art. 317 Abs. 2 ZPO. Dasselbe gilt für den Eventualantrag auf Feststellung, dass der Klägerin an den beiden Konten je ein güterrechtlicher Anspruch zukomme (Urk. 65 Antrag Ziff. 3 Abs. 2). Zwar wurden der Errungenschaft der Klägerin (wie jener des Beklagten) im Rahmen
der güterrechtlichen Vorschlagsbeteiligung die genannten Beträge – auf dem Konto bei der Bank E. Nr. 2 der Betrag von EUR 149'104.– und auf dem Konto bei der Bank E. Nr. 1 der Betrag von EUR 22'023.– – zugewiesen und sie stehen ihr damit (zusätzlich zur Ausgleichszahlung) zu. Der Antrag auf entsprechende Feststellung eines güterrechtlichen Anspruchs ist aber ebenfalls eine nicht durch neue Tatsachen Beweismittel begründete Klageänderung. Die Klägerin unterlässt es in dieser Hinsicht zudem, ein schutzwürdiges Interesse an einer entsprechenden Feststellung (vgl. Art. 88 ZPO; ZK ZPO- Bessenich/Bopp, 3. Aufl. 2016, Art. 88 N 7) darzutun. Die aktuelle Höhe der aufzuteilenden Guthaben auf dem Gemeinschaftskonto Nr. 1 (Compte joint; Urk. 22/28: Rekeninghouder: […] CJ) und dem Gemeinschaftskonto Nr. 2 (Compte joint; vgl. Urk. 22/29: Rekeninghouder: […] CJ) ist im Übrigen nicht bekannt. Dies wäre aber Voraussetzung für eine Aufteilung bzw. Zuweisung der entsprechenden Vermögenswerte gewesen. Auch ist nicht dargetan, wer allfällige Sal- doveränderungen seit dem güterrechtlichen Stichtag auf den beiden Konten veranlasst hat. Die Klägerin selbst geht von der Möglichkeit zwischenzeitlicher Bezüge durch den Beklagten aus (Urk. 65 S. 10). Damit ist der Berufungsantrag Ziffer 3 auch nicht ausreichend begründet worden. Es kann auf die Anträge der Klägerin hinsichtlich der genannten E. -Konten nicht eingetreten werden.
IV.
Im Ergebnis obsiegt die Klägerin hinsichtlich der Rückweisung zur Vornahme des Vorsorgeausgleichs in Bezug auf die ausländischen Vorsorgeguthaben der Parteien (Urk. 65 Antrag Ziff. 1) und teilweise hinsichtlich der beanstandeten Positionen in der güterrechtlichen Auseinandersetzung sowie Berechnung der güterrechtlichen Ausgleichsforderung (Urk. 65 Antrag Ziff. 2). Hinsichtlich der Bezugsberechtigung bzw. Feststellung der ihr zuzuweisenden Beträge an den gemeinsamen Konten bei der Bank E. unterliegt die Klägerin (Urk. 65 Antrag
Ziff. 3).
Ungeachtet des von der Vorinstanz noch durchzuführenden Vorsorgeausgleichs der ausländischen Vorsorgeguthaben der Parteien ist bereits heute über
die Verteilung der Gerichtskosten und die Festsetzung der Parteientschädigung für das Berufungsverfahren zu befinden.
Im Berufungsverfahren standen ausschliesslich noch sogenannt vermögenswerte Interessen im Streit. Die Summe der von der Klägerin mit der Berufung beanspruchten Beträge aus Güterrecht beläuft sich auf CHF 183'952.50 (EUR 28'773.– entsprechend CHF 27'784.80 minus CHF 9'082.– plus CHF 21'266.70 plus CHF 143'983.–). Die von der Vorinstanz zugesprochene güterrechtliche Ausgleichszahlung im Betrag von CHF 2'845.– ist davon abzuziehen, so dass sich in der Berufung ein Streitwert im Betrag von CHF 181'107.50 ergibt. Die ordentliche Gerichtsgebühr beträgt bei diesem Streitwert nach § 4 Abs. 1 GebV OG rund CHF 12'000.–. Davon ausgehend ist gestützt auf § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren auf CHF 9'000.– festzusetzen. Die volle Parteientschädigung für das Berufungsverfahren ist gestützt auf die § 13 Abs. 1 und 2 und § 4 Abs. 1 und Abs. 2 Anw- GebV auf CHF 7'200.– festzusetzen (zuzüglich der beantragten Mehrwertsteuer von 7,7%).
Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Für die reduzierte Parteientschädigung sind die jeweiligen Bruchteile der vollen tarifgemässen Entschädigung zu verrechnen. Bezogen auf den Streitwert ist das Unterliegen der Klägerin in Bezug auf die Anträge hinsichtlich der Guthaben bei der Bank E. zwar als weit überwiegend zu betrachten, bezogen auf den Aufwand des Berufungsverfahrens ist das Unterliegen der Klägerin indes geringfügig. Es rechtfertigt sich in dieser Situation gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. a und c ZPO, der Klägerin die Prozesskosten zu 1/3 und dem Beklagten zu 2/3 aufzuerlegen. Der Klägerin ist dementsprechend eine auf 1/3 reduzierte Parteientschädigung im Betrag von
CHF 2'400.– zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen.
Die Entscheidgebühr ist – soweit ausreichend – mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss (CHF 6'000.–) zu verrechnen; der Fehlbetrag ist vom Beklagten zu beziehen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Beklagte ist ferner zu verpflich-
ten, der Klägerin den Kostenvorschuss im Umfang von CHF 3'000.– zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO).
Die Vorinstanz auferlegte den Parteien die Gerichtskosten in Abweichung von den Verteilungsgrundsätzen und in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO je zur Hälfte und sprach keine Parteientschädigung zu. Das wurde von keiner Seite beanstandet. Aufgrund der Rückweisung und Ergänzung des Verfahrens betreffend Vorsorgeausgleich rechtfertigt es sich, auch die Dispositiv-Ziffern 13 bis 15 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben. Die Vorinstanz wird auch über die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen gesamthaft erneut zu befinden haben.
Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich (4. Abteilung
- Einzelgericht) vom 10. Februar 2022 hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 1-8 (Scheidungspunkt, elterliche Sorge, Obhut, Genehmigung der Teilvereinbarung zwischen den Parteien vom 4. November 2021, AHV- Erziehungsgutschriften, Kinderunterhaltsbeiträge samt Grundlagen und In- dexierung) am 12. Juli 2022 in Rechtskraft erwachsen ist.
Dispositiv-Ziffern 10 und 13 bis 15 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich
(4. Abteilung - Einzelgericht) vom 10. Februar 2022 werden aufgehoben. Die Sache wird hinsichtlich des Ausgleichs der Vorsorgeguthaben der Parteien im Ausland zur Ergänzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen, zu neuem Entscheid und zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Hinsichtlich des Berufungsantrags Ziffer 3 wird auf die Berufung nicht eingetreten.
Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit dem nachfolgenden Urteil.
Dispositiv-Ziffer 11 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich (4. Abteilung - Einzelgericht) vom 10. Februar 2022 wird aufgehoben, und der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine güterrechtliche Ausgleichszahlung im Betrag von CHF 12'178.– zu bezahlen.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 9'000.– festgesetzt.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird zu einem Drittel der Klägerin und zu zwei Dritteln dem Beklagten auferlegt. Sie wird – soweit ausreichend
– aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss im Betrag von CHF 6'000.– bezogen. Im Mehrbetrag stellt die Gerichtskasse Rechnung.
Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den geleisteten Vorschuss im Umfang von CHF 3'000.– zu ersetzen.
Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 2'584.80 (einschliesslich Mehrwertsteuer von 7,7%) zu bezahlen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, mit Formular an das Zivilstandsamt N. und an die Einwohnerkontrolle O. , … [Adresse], hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 1 des Beschlusses an das Migrationsamt des Kantons Zürich, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 2 des Beschlusses ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG und im Übrigen ein Teilentscheid im Sinne von Art. 91 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 10. Oktober 2022
Obergericht des Kantons Zürich
Zivilkammer
Der Vorsitzende:
lic. iur. A. Huizinga
Der Gerichtsschreiber:
Dr. Chr. Arnold
versandt am: lm
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