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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils LC220010: Obergericht des Kantons Zürich

In dem vorliegenden Fall ging es um eine Ehescheidung, bei der die Parteien eine umfassende Vereinbarung über die Scheidungsfolgen getroffen haben. Das Bezirksgericht Zürich hat die Scheidung genehmigt und die Vereinbarung gebilligt. Die Gerichtskosten wurden je zur Hälfte von den Parteien übernommen, und sie verzichteten auf eine Parteientschädigung. Der Berufungskläger legte Berufung ein, wurde aber nicht gehört, da seine Begründung als unzureichend angesehen wurde. Das Obergericht des Kantons Zürich entschied, nicht auf die Berufung einzutreten, und es wurden keine Gerichtskosten im Berufungsverfahren erhoben.

Urteilsdetails des Kantongerichts LC220010

Kanton:ZH
Fallnummer:LC220010
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid LC220010 vom 05.04.2022 (ZH)
Datum:05.04.2022
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Ehescheidung
Schlagwörter : Berufung; Parteien; Scheidung; Berufungskläger; Recht; Urteil; Begründung; Entscheid; Gericht; Rechtsmittel; Scheidungsurteil; Gesuchsteller; Vorinstanz; Bundesgericht; Berufungsverfahren; Obergericht; Berufungsbeklagte; Vereinbarung; Vorsorge; Parteientschädigung; Scheidungsurteils; Bezirksgericht; Verhandlung; Willen; Zivilkammer; Oberrichter; Unterhalt
Rechtsnorm:Art. 111 ZGB ;Art. 119 ZGB ;Art. 123 ZPO ;Art. 24 OR ;Art. 28 OR ;Art. 289 ZPO ;Art. 310 ZPO ;Art. 312 ZPO ;Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:138 III 374;
Kommentar:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts LC220010

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LC220010-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiber Dr. M. Tanner

Beschluss vom 5. April 2022

in Sachen

  1. ,

    Gesuchsteller und Berufungskläger

    gegen

  2. ,

Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X. , betreffend Ehescheidung

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes (10. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 10. Juni 2021 (begründete Ausfertigung); Proz. FE210226

Rechtsbegehren:

(act. 1 und Prot. S. 3 ff.; sinngemäss)

Es sei die Ehe der Parteien gestützt auf Art. 111 ZGB zu scheiden und die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen vom 10. Juni 2021 zu ge- nehmigen.

Urteil des Bezirksgerichtes:

  1. Die Ehe der Parteien wird gestützt auf Art. 111 ZGB geschieden.

  2. Die Vereinbarung der Parteien vom 10. Juni 2021 über die Scheidungsfolgen wird genehmigt. Sie lautet wie folgt:

    1. Scheidung

      Die Parteien beantragen dem Gericht gemeinsam die Scheidung ihrer Ehe im Sinne von Art. 111 ZGB.

    2. Nachehelicher Unterhalt

      Die Parteien verzichten gegenseitig auf nachehelichen Unterhalt.

    3. Vorsorgeausgleich

      Die Parteien verzichten in Kenntnis der Rechtslage gegenseitig auf den Ausgleich der während der Ehe geäufneten Austrittsguthaben aus beruflicher Vorsorge.

    4. Güterrecht

      In güterrechtlicher Hinsicht behält jede Partei, was sie zurzeit besitzt respektive was auf ihren Namen lautet.

    5. Saldoklausel

      Mit Vollzug dieser Vereinbarung sind die Parteien in ehe-, scheidungs- und güterrechtlicher Hinsicht vollständig auseinandergesetzt.

    6. Kosten- und Entschädigungsfolgen

Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung.

Verlangt eine Partei die Begründung des Scheidungsurteils, trägt sie die dadurch entstehenden Mehrkosten allein.

  1. Von einem Vorsorgeausgleich wird abgesehen.

  2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.

  3. Die Kosten im Umfang von zwei Dritteln werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die Mehrkosten (des begründeten Urteils) werden dem Gesuchsteller auferlegt. Die dem Gesuchsteller auferlegten Kosten werden zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Gesuchsteller wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.

  1. Vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf Parteientschädigung wird Vormerk genommen.

  2. (Schriftliche Mitteilung).

  3. (Rechtsmittel/Berufung)

Erwägungen:

1.

    1. Mit Eingabe vom 7. April 2021 machte A.

      (Gesuchsteller und Berufungskläger, nachfolgend Berufungskläger) beim Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht, das Ehescheidungsverfahren anhängig (act. 1). An der Verhandlung vom

      10. Juni 2021 erklärten die Parteien übereinstimmend ihren gemeinsamen Schei- dungswillen (Prot. Vi S. 3 f.) und schlossen eine umfassende Vereinbarung über die Nebenfolgen der Scheidung ab (act. 21). Zudem verzichteten sie auf Begrün- dung des Urteils und Erhebung eines Rechtsmittels (Prot. Vi S. 8). Das Urteil wurde nicht mündlich eröffnet, sondern den Parteien nach der Verhandlung im Dispositiv postalisch zugestellt (act. 22, 24 und 28). Am 2. Juli 2021 ersuchte der Berufungskläger die Vorinstanz um Begründung des Scheidungsurteils (act. 29). Mit Schreiben vom 6. Juli 2021 wies diese darauf hin, dass beide Parteien am Ende der Verhandlung auf Begründung und Rechtsmittel gegen das Scheidungs- urteil verzichtet hätten (act. 30). Infolgedessen wandte sich der Berufungskläger am 20. Juli 2021 ans Obergericht. Die Kammer trat mit Beschluss vom 6. Oktober

      2021 auf die Berufung nicht ein und wies das Verfahren zur Begründung des Scheidungsurteils an die Einzelrichterin zurück (act. 35). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 7. Dezember 2012 nicht ein (act. 36). Schliesslich stellte die Vorinstanz dem Berufungskläger das begrün- dete Scheidungsurteil am 25. Februar 2022 zu (act. 39 = act. 45 [Aktenexemplar]

      und 40).

    2. Der Berufungskläger sandte dem Obergericht am 25. März 2022 (Poststempel 26. März 2022) eine mit der Überschrift beschwerde gegen Gn-FE210226- L/U2 Zivilkammer betitelte Eingabe zu (act. 44). Daraufhin wurde bei der Kammer ein Berufungsverfahren angelegt. Die Akten der Vorinstanz wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1 - 42). Auf das Einholen einer Berufungsantwort kann verzichtet werden, weil sich die Berufung sogleich als unbegründet und die Sache als spruchreif erweist (Art. 312 Abs. 1 ZPO).

2.

    1. Die Berufung wurde rechtzeitig innert 30-tägiger Rechtsmittelfrist erhoben (act. 40 und 44). Auf das Einholen eines Kostenvorschusses wurde verzichtet.

    2. Die Berufung ist schriftlich und begründet einzureichen (Art.311 ZPO). Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes sowie Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz kann sämtliche Mängel in Tat- und Rechtsfragen frei und uneingeschränkt prüfen. Dies entbindet die Berufung erhebende Partei jedoch nicht davor, konkrete Berufungsanträge zu stellen und darzulegen, wie der angefochtene Entscheid abzuändern ist. Auch in Verfahren, in welchen das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (Untersuchungsmaxime), hat sich der Berufungskläger mit der Begründung des angefochtenen Entscheides auseinanderzusetzen und im Einzelnen aufzuzeigen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch ist. Wird diesen Anforderungen nicht Genüge getan, so wird auf das Rechtsmittel wegen fehlender Begründung nicht eingetreten (BGE 138 III 374 E. 4.3.1).

Gegen die gerichtliche Auflösung der Ehe nach gemeinsamem Begehren kann Berufung nur wegen Willensmängeln erhoben werden (Art. 289 ZPO). Solche sind Irrtum (Art. 24 OR), absichtliche Täuschung (Art. 28 OR) und Furchterregung (Art. 29 f. OR). Das Vorliegen von Willensmängeln hat die anfechtende Partei zu behaupten und zu beweisen (KUKO ZPO 289 N 4; Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Art. 289 N 4). Die Scheidungsnebenfolgen bleiben uneingeschränkt anfechtbar.

Bei juristischen Laien gelten keine strengen Anforderungen an die Begrün- dung. Es genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie die Rechtsmittelinstanz entscheiden soll. Als Begründung reicht, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei unrichtig ist. Bei Unklarheiten entnimmt die Kammer der Rechtsschrift das, was sie bei loyalem Verständnis daraus entnehmen kann.

  1. Die Berufung genügt den für Laien herabgesetzten Begründungsanforderungen nicht. Es lässt sich daraus nicht entnehmen, wie das angefochtene Urteil abgeändert werden soll. Der Berufungskläger trägt einerseits vor, die Scheidung auf gemeinsames Begehren gemäss Art. 111 ZGB sei ungerechtfertigt und seine Einwilligung unter Drohung erfolgt (act. 44 S. 1). Anderseits macht er geltend, die Ehe sei bereits im Oktober Dezember 2010 definitiv annulliert worden. Seit der Trennung 2015 sei zu viel passiert und die Parteien könnten nicht mehr zusammenleben. Er ersuche um Scheidung Annullierung (act. 44 S. 2 f.). Aus diesen Ausführungen lässt sich auch mit gutem Willen nicht erkennen, dass der Berufungskläger etwas anderes als die Scheidung der Ehe möchte. Gemäss Familienausweis besteht die Ehe der Parteien seit tt. Dezember 2006 (act. 20). Was der Berufungskläger damit meint, die Ehe sei annulliert worden, bleibt unerfindlich. Weiter führt er aus, seine Beschwerde richte sich nicht gegen B. (Gesuchgegnerin und Berufungsbeklagte), er beschwere sich gegen alle Urteile von 2012 bis heute (act. 44 S. 2), ohne jedoch zu spezifizieren, welche konkreten Entscheide er meint. Es ist daher fraglich, ob er seine Berufung gegen bestimmte Dispositiv-Ziffern des Scheidungsurteils richten möchte ob die Eingabe Ausdruck einer allgemein ablehnenden Haltung gegenüber behördlichen Entscheiden darstellt. Er äussert sich auch zur angeblichen Bedrohung nicht näher und lässt damit offen, worin diese bestanden haben könnte. Furchterregende Umstände sind dem Protokoll der Vorinstanz nicht zu entnehmen. Gemäss dem protokollierten Verfahrensablauf wurden die Parteien an der Verhandlung gemeinsam und anschliessend getrennt angehört, wobei beide Parteien in der getrennten Anhörung ihren Scheidungswillen bekräftigten sowie erklärten, die Scheidungsvereinbarung freiwillig und ohne Druck unterzeichnet zu haben (Prot. Vi S. 3 ff.). Auch bezüglich der Scheidungsnebenfolgen fehlen konkrete Abänderungsanträge und Behauptungen. Der Berufungskläger geht diesbezüglich nicht auf die Begründung im angefochtenen Entscheid ein (act. 45 S. 5 f.) und legt nicht dar, welche Erwägungen zum Verzicht auf ehelichen Unterhalt und Vorsorgeausgleich sowie zur güterrechtlichen Auseinandersetzung falsch sein sollen. Damit erweist sich die Berufung insgesamt als unzureichend begründet, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

    Soweit der Berufungskläger einwendet, er möchte einen anderen Familien- namen als A. B. tragen und gerne A2. A3. heissen (act. 44 S. 2), kann auf die Berufung ebenfalls nicht eingetreten werden, weil eine Namensänderung nicht zu den mit der Scheidung zu regelnden Nebenfolgen zählt. Im angefochtenen Urteil wurde zu Recht darüber nichts entschieden. Der Berufungskläger kann aber grundsätzlich jederzeit gegenüber der Zivilstandsbeamtin dem Zivilstandsbeamten erklären, wieder seinen Ledignamen tragen zu wollen (Art. 119 ZGB).

  2. Umständehalber ist im Berufungsverfahren auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, weil der Berufungskläger unterliegt und der Berufungsbeklagten mangels Involvierung in das Berufungsverfahren keine zu entschädigenden Aufwendungen entstanden sind.

Es wird beschlossen:

  1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

  2. Es werden im Berufungsverfahren keine Gerichtskosten erhoben.

  3. Es werden im Berufungsverfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beilage einer Kopie von act. 44, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein.

    Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:

Dr. M. Tanner

versandt am:

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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