Zusammenfassung des Urteils LC210028: Obergericht des Kantons Zürich
Das Urteil der 1. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 4. März 2009 betrifft eine Klage aus einem Arbeitsvertrag, bei dem der Arbeitnehmer auch Geschäftsführer, Hauptaktionär und Mitglied des Verwaltungsrates war. Es wurde festgestellt, dass die Geltendmachung des Anspruchs auf Überstundenentschädigung rechtsmissbräuchlich war, da der Kläger die Überstunden erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses thematisierte und in der Buchhaltung keine Rückstellungen dafür gemacht wurden. Die Vorinstanz entschied, dass der Kläger seinen Anspruch auf Überstunden verwirkt hat und die Klage abzuweisen ist. Der Richter des Urteils war Oberrichter Kunz, die Gerichtskosten betrugen CHF 10'000, und die verlierende Partei war männlich.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | LC210028 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Zivilkammer |
Datum: | 15.02.2023 |
Rechtskraft: | Weiterzug ans Bundesgericht, 5A_236/2023 |
Leitsatz/Stichwort: | Ehescheidung |
Schlagwörter : | Gesuchsteller; Liegenschaft; Recht; Unterhalt; Vorinstanz; Unterhalts; Berufung; Urteil; Parteien; Gesuchstellers; Einkommen; Errungenschaft; Rechtskraft; Urteils; Kinder; Ziffer; Über; Höhe; Gericht; Ehegatte; Baukosten; Scheidung; Entscheid |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 125 ZGB ;Art. 163 ZGB ;Art. 205 ZGB ;Art. 207 ZGB ;Art. 214 ZGB ;Art. 229 ZPO ;Art. 277 ZPO ;Art. 310 ZPO ;Art. 315 ZPO ;Art. 317 ZPO ;Art. 318 ZPO ;Art. 651 ZGB ;Art. 8 ZGB ;Art. 90 BGG ; |
Referenz BGE: | 125 III 50; 136 III 209; 138 III 374; 141 III 365; 141 III 465; 142 III 271; 144 III 394; 146 III 416; 147 III 249; |
Kommentar: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LC210028-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber MLaw Tobias Gähwiler
in Sachen
,
Gesuchsteller und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X. ,
gegen
,
Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1. und/oder Rechtsanwalt MLaw Y2. ,
betreffend Ehescheidung
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 30. August 2021 (FE110156-G)
der Gesuchstellerin (Urk. 141 S. 2 f.; Urk. 487 S. 3 f.; Urk. 717 S. 8 i.V.m. Urk. 718/2):
...
Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin ab dem Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung bis zu ihrem ordentlichen Pensionsalter, bzw. bis Juni 2028, Unterhaltsleistungen von CHF 38'397.– jeweils auf den ersten eines jeden Monats im Voraus zu bezahlen und im Verzugsfall mit 5% p.a. zu verzinsen.
Eventualiter sei eine angemessene Altersvorsorge mit Vorsorgeunterhalt nach gerichtlichem Ermessen zu bestimmen.
…
6. Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung wie folgt vorzunehmen:
6.1 Liegenschaften
6.1.1 Es sei die Liegenschaft an der C. -Strasse 1, … D. , Grundbuch der Gemeinde D. , Blatt 2, Kataster Nr. 3, ins alleinige Eigentum der Gesuchstellerin in Anrechnung an ihren güterrechtlichen Anteil zu übertragen.
…
6.1.3 Das Grundbuchamt der Gemeinde D. sei allenfalls durch das Gericht anzuweisen, den Miteigentumsanteil des Gesuchstellers an der Liegenschaft gemäss obiger Ziffer 6.1.1 nach Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsentscheides in das alleinige Eigentum der Gesuchstellerin zu übertragen.
…
6.4 Wertschriften, Guthaben sowie Beteiligungen
Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin in Abgeltung ihrer güterrechtlichen Ansprüche (ohne Liegenschaften) CHF 5'307'544.– zu bezahlen.
…
des Gesuchstellers (Urk. 124 S. 2; Urk. 489 S. 14; Urk. 719 S. 1 und 8 f.):
…
3. Der Gesuchstellerin sei kein persönlicher nachehelicher Unterhalt zuzusprechen.
4.1. Die Liegenschaft C. -Strasse 1, … D. , Grundbuchblatt 2, Kataster-Nr. 3, sei durch einen vom Gericht zu bestimmenden Makler innert 6 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils bestmöglich zu verkaufen und der Nettoerlös unter den Parteien je hälftig zu teilen.
…
4.4. Es sei der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchstellerin eine güterrechtliche Ausgleichszahlung in Höhe von CHF 1'219'609.– zu bezahlen.
…
4.6. Das Guthaben der Gesuchstellerin aus der güterrechtlichen Ausgleichszahlung sei mit dem Anspruch des Gesuchstellers aus dem Verkauf der Liegenschaft D. zu verrechnen, spätestens aber 6 Monate nach Rechtskraft des Scheidungsurteils zur Zahlung fällig.
…
Die Tochter E. , geboren am tt. Dezember 2003, wird unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen.
Die Obhut für die Tochter E. , geboren am tt. Dezember 2003, wird der Gesuchstellerin zugeteilt.
Auf die ausdrückliche Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen der Tochter E. und dem Gesuchsteller wird verzichtet.
Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV/IV-Renten werden (ab Rechtskraft der Scheidung) allein der Gesuchstellerin angerechnet. Es ist Sache der Gesuchstellerin, die betroffenen Ausgleichskassen zu informieren.
Das Grundbuchamt F. wird angewiesen, den hälftigen Miteigentumsanteil der Gesuchstellerin am Grundstück Grundbuch Plan 4, Parzellen Nr. 5, G. ,
H. , I. , [Ortsbezeichnung], … J. , ins Eigentum des Gesuchstellers zu übertragen, welcher somit Alleineigentümer des Grundstücks wird. Der Besitzesantritt in Rechten und Pflichten, mit Übergang von Nutzen und Gefahr, findet mit Rechtskraft des Urteils statt. Allfällige Kosten des Grundbuchamtes trägt der Gesuchsteller.
Der Gesuchsteller wird verpflichtet, die auf dem Grundstück Grundbuch Plan 4, Parzellen Nr. 5, G. , H. , I. , … J. , lastenden Grundpfandschulden zur alleinigen Verzinsung und Bezahlung ab Antrittstag auf eigene Rech- nung unter gänzlicher Entlastung der Gesuchstellerin aus der Schuldpflicht zu übernehmen.
Das Grundbuchamt D. wird angewiesen, den hälftigen Miteigentumsanteil des Gesuchstellers am Grundstück Grundbuchblatt 2, Kat. Nr. 3, EGRID CH4, an der C. -Strasse 1 in … D. ins Eigentum der Gesuchstellerin zu übertra-
gen, welche somit Alleineigentümerin des Grundstücks wird. Der Besitzesantritt in Rechten und Pflichten, mit Übergang von Nutzen und Gefahr, findet mit Rechtskraft des Urteils statt. Allfällige Kosten des Grundbuchamtes trägt die Gesuchstellerin.
Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, die auf dem Grundstück Grundbuchblatt 2, Kat. Nr. 3, C. -Strasse 1, … D. , lastenden Grundpfandschulden zur alleinigen Verzinsung und Bezahlung ab Antrittstag auf eigene Rechnung unter gänzlicher Entlastung des Gesuchstellers aus der Schuldpflicht zu übernehmen.
Hausrat und Mobiliar (inkl. allfälliger Kunstgegenstände) der Liegenschaft in D. werden der Gesuchstellerin zu Alleineigentum zugewiesen.
Hausrat und Mobiliar (inkl. allfälliger Kunstgegenstände) der Liegenschaft I. , J. [Ortschaft], werden dem Gesuchsteller zu Alleineigentum zugewiesen.
Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine güterrechtliche Ausgleichszahlung in der Höhe von CHF 999'109.– zu bezahlen; zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils.
Der Gesuchsteller wird verpflichtet, für seine Tochter K. , geb. tt. Oktober 2002, ab Rechtskraft dieses Urteils bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 3'000.– zuzüglich Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen (inkl. AHV-Kinderrente) zu bezahlen.
Die Unterhaltsbeiträge sind an die Tochter K. zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.
Die direkt ausbezahlte AHV-Kinderrente ist an den Unterhaltsbeitrag anzurechnen.
Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt und die Ausbildung der Tochter E. , geb. tt. Dezember 2003, folgende Kindesunterhaltsbeträge, zuzüglich allfälliger Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen (inkl. AHV-Kinderrente), zu bezahlen:
CHF 6'044.ab Rechtskraft dieses Urteils bis Ende Dezember 2021
CHF 5'059.–ab 1. Januar 2022 bis Ende Juli 2022
CHF 3'000.– ab 1. August 2022 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung.
Die direkt ausbezahlte AHV-Kinderrente ist an den Unterhaltsbeitrag anzurechnen.
Die Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositivziffer 13 hiervor sind an die Gesuchstellerin zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Mo- nats. Die Zahlungsmodalitäten gelten über die Volljährigkeit hinaus, solange das Kind im Haushalt der Gesuchstellerin lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Gesuchsteller stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.
Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 12 und 13 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Juli 2021 von
101.0 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den
1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2023, dem Stand des In- dexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel:
Neuer Unterhaltsbeitrag =
alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index 101.0
Weist der Gesuchsteller nach, dass sich sein Einkommen nicht im Umfang der Teuerung erhöht, so werden die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 12 und 13 nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst.
Fällt der Index unter den Stand von Ende Juli 2021 (101.1 Punkten [Basis Dezember 2020 = 100 Punkte]), berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.
Die mit Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 4. Oktober 2019 erfolgte Anweisung der Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber, Siewerdtstrasse 9, 8050 Zürich, die dem Gesuchsteller (A._ , geb. tt. Juli 1954, AHV-Nr. 6) für die Kinder K. , geb. tt. Oktober 2002, und E. , geb. tt. Dezember 2003, zustehenden Kinderrenten jeweils zugunsten der Gesuchstellerin (B. , geb. tt. Juni 1963) auf deren Bankkonto IBAN CH7 bei der UBS Switzerland AG, Postfach, 8098 Zürich, zu überweisen, unter Androhung doppelter Zahlungspflicht im Unterlassungsfall, wird aufrecht erhalten und gilt solange die Kinderrenten ausbezahlt werden. Die Auszahlung an die Gesuchstellerin erfolgt zuhanden der Kinder K. und E. .
Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin ab Rechtskraft dieses Urteils bis Ende Juni 2023 nachehelichen Unterhalt von CHF 16'500.– pro Monat zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.
Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 12, 13 und 19 vorstehend basiert auf folgenden Grundlagen:
Erwerbseinkommen Gesuchsteller (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Familien-, Kin- der- und/oder Ausbildungszulagen): CHF 38'000.- netto;
weiteres Einkommen Gesuchsteller (AHV-Rente inkl. Kinderrenten): CHF 4'302.–;
Einkommen Gesuchstellerin: CHF 0.-;
Vermögen Gesuchsteller: nicht berücksichtigt;
Vermögen Gesuchstellerin: rund CHF 2,8 Mio.;
Bedarf Gesuchsteller: CHF 5'099.–;
Bedarf Gesuchstellerin: CHF 6'428.– resp. CHF 6'278.– (ab 1. Januar 2022);
Bedarf K. : CHF 3'000.–;
Bedarf E. : CHF 6'044.– (bis Dezember 2021) resp. CHF 5'059.– (ab 1.
Januar bis Ende Juli 2022) resp. CHF 3'000.– (ab 1. August 2022).
Die mit Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 4. Oktober 2019 erfolgte Anweisung an die Arbeitgeberin des Gesuchstellers, L. AG, M. -Strasse 8,
… Zürich, bis auf Weiteres vom jeweiligen Nettolohn des Gesuchstellers (A. , geb. tt. Juli 1954) monatlich CHF 2'676.75 zugunsten der Gesuchstellerin (B. , geb. tt. Juni 1963) auf deren Bankkonto IBAN CH9 bei der UBS Switzerland AG, Postfach, 8098 Zürich, zu überweisen, unter Androhung doppelter Zahlungspflicht im Unterlassungsfall, wird per 1. Juli 2023 aufgehoben.
Die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. Oktober 2019 erfolgten Anweisungen an die Aargauische Kantonalbank, Bahnhofplatz 1, 5000 Aarau,
ab sofort vom Konto-Nr. 10 lautend auf den Gesuchsteller (A. , geb. tt.
Juli 1954), monatlich auf den ersten eines jeden Monats CHF 4'457.– zugunsten der Gesuchstellerin (B. , geb. tt. Juni 1963) auf deren Bankkonto IBAN CH9 bei der UBS Switzerland AG, Postfach, 8098 Zürich, zu überweisen, und
ab sofort auf dem Konto-Nr. 10, lautend auf den Gesuchsteller (A. , geb. tt. Juli 1954), belastende Verfügungen, die zu einem Saldobetrag von unter
CHF 53'484.– führen, nur noch mit Zustimmung der Gesuchstellerin (B. , geb. tt. Juni 1963) auszuführen,
werden mit Rechtskraft dieses Urteils aufgehoben.
Im Übrigen werden die Rechtsbegehren und Anträge der Parteien, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen.
Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:
CHF 35'000.– die weiteren Gerichtskosten betragen: CHF 900.– Dolmetscherkosten
CHF 14'690.30 Gutachterkosten
CHF 751.– Zeugenentschädigung
CHF 51'341.30 Total
Die Kosten werden der Gesuchstellerin zu 65% und dem Gesuchsteller zu 35% auferlegt.
Die von den Parteien jeweils geleisteten und noch nicht bezogenen Kostenvorschüsse werden mit ihren jeweiligen Kostenanteilen verrechnet. Über den Mehrbetrag stellt die Gerichtskasse Rechnung.
Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von CHF 23'296.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
(28./29. Mitteilungen, Rechtsmittelbelehrung)
des Gesuchstellers und Berufungsklägers (Urk. 730 S. 2):
1. Es sei Ziffer 7 des angefochtenen Entscheides aufzuheben und es sei das Gemeindeammannamt D._ N. -O. , … [Adresse], anzuweisen, die im Miteigentum der Parteien stehende Liegenschaft: Grundstück Grundbuchblatt 2, Kat. Nr. 3, EGRID CH4, an der C. -Strasse 1 in … D. innert dreier Mo- nate öffentlich zu versteigern. Dabei bestimmt sich das Mindestangebot nach der am Steigerungstag fälligen Grundpfandforderung der Hypothekargläubigerin.
Es sei Ziffer 11 des angefochtenen Entscheides aufzuheben und es sei der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchstellerin eine güterrechtliche Ausgleichszahlung in Höhe von CHF 1'672'852.– zu bezahlen, zahlbar innert 5 Monaten nach Rechtskraft des obergerichtlichen Urteils.
2.1 Eventualiter: Für den Fall, dass die Liegenschaft gemäss Antrag Ziffer 1 ins Alleineigentum der Gesuchstellerin übertragen wird, sei der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchstellerin eine güterrechtliche Ausgleichszahlung in Höhe von
CHF 767'858.– zu bezahlen.
Es sei Ziffer 19 des angefochtenen Entscheides aufzuheben und es sei das Begehren der Gesuchstellerin auf nachehelichen Unterhalt abzuweisen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsbeklagten.
der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (Urk. 738 S. 2):
1. Die Berufung des Berufungsklägers vom 5. Oktober 2021, inklusive sämtliche Anträge, seien vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und es sei das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 30. August 2021 zu bestätigen, soweit es nicht in Rechtskraft erwachsen ist;
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten des Berufungsklägers.
I.
Die Parteien heirateten am tt. Dezember 1999 und haben zwei gemeinsame Kinder, K. , geboren am tt. Oktober 2002, und E. , geboren am
tt. Dezember 2003. Seit dem 12. Oktober 2011 ist am Bezirksgericht Meilen (Vorinstanz) das Scheidungsverfahren anhängig. Der Verlauf dieses Verfahrens kann dem angefochtenen Entscheid entnommen werden (Urk. 731 S. 6 ff.). Hervorzuheben ist, dass die Ehe der Parteien mit Teilurteil vom 9. November 2018 geschieden und mit einem weiteren Teilurteil vom 18. Mai 2020 der Vorsorgeausgleich durchgeführt wurde (Urk. 339 und 573). Mit Urteil vom 30. August 2021 regelte die Vorinstanz die weiteren Nebenfolgen der Scheidung (Urk. 731). Gegen dieses Urteil hat der Gesuchsteller fristgerecht Berufung erhoben und die vorstehend aufgeführten Berufungsanträge gestellt (Urk. 730). Er hat einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 25'000.– geleistet (Urk. 736). Die Berufungsantwort datiert vom 3. Januar 2022 und wurde dem Gesuchsteller mit Verfügung vom 6. Januar 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 738 f.). Mit Zuschrift vom 3. März 2022 machte die Gesuchstellerin eine Noveneingabe (Urk. 740). Der Gesuchsteller nahm dazu am 21. März 2022 schriftlich Stellung (Urk. 744), worauf sich die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 2. Mai 2022 nochmals äusserte (Urk. 749). Diese Stellungnahme samt Beilagen wurde dem Gesuchsteller am 9. Mai 2022 zugestellt (Urk. 752).
II.
Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der Berufungsschrift sind die Behauptungen bestimmt und vollständig aufzustellen. Zudem muss sie – im Gegensatz zur Klageschrift – nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Begründung enthalten (ZK ZPO-Reetz/ Theiler, Art. 311 N 36). Die Berufungsklägerin hat mittels klarer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo sie die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben hat. Die Parteien haben die von ihnen kritisierten Erwägungen des angefochtenen Entscheids wie auch die Aktenstücke, auf die sie ihre Kritik stützen, genau zu bezeichnen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_580/2015 vom 11.04.2016, E. 2.2 [nicht publiziert in BGE 142 III 271]). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das
Berufungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Die Rügen der Parteien geben mithin das Prüfungsprogramm der Berufungsinstanz vor; der angefochtene Entscheid ist grundsätzlich nur auf die gerügten Punkte hin zu überprüfen. In rechtlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht, in Anwendung des Grundsatzes iura novit curia, bei dieser Prüfung jedoch weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die Argumente der Parteien gebunden. In tatsächlicher Hinsicht ist es nicht an die Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts gebunden, auch wenn mangels entsprechender Sachverhaltsrügen der Parteien im Berufungsverfahren der erstinstanzliche Entscheid nach dem Gesagten in der Regel als Grundlage des Rechtsmittelverfahrens dient (BGE 144 III 394 E. 4.1.4, m.w.H.). Die Begründungsanforderungen gelten auch für die Berufungsantwort, wenn darin Erwägungen der Vorinstanz beanstandet werden, die sich für die im kantonalen Verfahren obsiegende Partei ungünstig auswirken können (BGer 4A_258/2015 vom 21.10.2015, E. 2.4.2; BGer 4A_580/2015 vom 11.04.2016, E. 2.2; BGer 4A_496/2016 vom 08.12.2016,
E. 2.2.2; Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 312 N 11).
Wer sich auf neue Tatsachen beruft (Art. 317 Abs. 1 ZPO), hat zu substantiieren und zu beweisen, dass er die entsprechenden Noven unverzüglich nach ihrer Entdeckung vorgebracht hat und dass er sie trotz Anwendung zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz hat vorbringen können (ZK ZPO- Reetz/Hilber, Art. 317 N 34).
a) Die Gesuchstellerin spricht dem Gesuchsteller das Rechtsschutzinteresse bezüglich Berufungsantrag Ziffer 1 ab. Sie macht geltend, der Gesuchsteller beantrage, Dispositiv-Ziffer 7 des vorinstanzlichen Entscheids sei aufzuheben und das Gemeindeammannamt D. sei anzuweisen, die Liegenschaft in D. öffentlich zu versteigern. Sowohl im Falle der Zuteilung an die Gesuchstellerin als auch im Falle einer öffentlichen Versteigerung würde dem Gesuchsteller die Liegenschaft D. nicht zugeteilt werden, weshalb nicht ersichtlich sei, worin sein schutzwürdiges Interesse am Erlass eines autoritativen Entscheids durch die Rechtsmittelinstanz bestehen solle. Angebliche Bedenken, nicht aus der auf der
Liegenschaft D. lastenden Hypothekarschuld entlassen zu werden, seien unberechtigt. Die Gesuchstellerin sei gemäss vorinstanzlichem Urteil verpflichtet worden, sämtliche auf der Liegenschaft lastenden Grundpfandschulden zur allei- nigen Verzinsung und Bezahlung unter gänzlicher Entlastung des Gesuchstellers aus der Schuldpflicht zu übernehmen. Solange der vorinstanzliche Entscheid nicht in Rechtskraft erwachsen sei, sei die Gesuchstellerin weder verpflichtet noch berechtigt (selbst wenn sie dies wollte), die Hypothekarschulden der Liegenschaft D. zu übernehmen. Insofern sei sie derzeit auch nicht in der Lage, die Übernahme zu veranlassen, sondern erst nach rechtskräftigem Urteil. Es gehe dem Gesuchsteller offensichtlich nur darum, eine Schikane aufzustellen. Er sei durch den vorinstanzlichen Entscheid nicht beschwert, weshalb auf die Berufung nicht einzutreten sei (Urk. 738 S. 3 f.).
b) Der Zusprechung eines im Miteigentum beider Ehegatten stehenden Vermögenswertes an einen Ehegatten liegt ein Gestaltungsurteil zugrunde. Der Erwerb des Alleineigentums findet unabhängig von einem Eintrag im Grundbuch im Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils statt (BK ZGB-Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 205 N 63; BSK ZGB II-Rey/Strebel, Art. 665 N 10; FamKomm Scheidung/ Steck/Fankhauser, Art. 205 ZGB N 16). Gemäss Dispositiv-Ziffer 8 des angefochtenen Urteils hat die Gesuchstellerin die Grundpfandschulden ab Antrittstag zur alleinigen Verzinsung und Bezahlung unter gänzlicher Entlastung des Gesuchstellers aus der Schuldpflicht zu übernehmen. Bei einer öffentlichen Versteigerung der Liegenschaft werden Grundpfandschulden regelmässig dem Ersteigerer überbunden (vgl. § 7 Abs. 2 der Verordnung des Obergerichts über das Verfahren bei freiwilligen öffentlichen Versteigerungen, LS 235.15). Der Gesuchsteller läuft in diesem Fall – anders als bei einer Übernahme durch die Gesuchstellerin – nicht Gefahr, von der Pfandgläubigerin als Solidarschuldner belangt zu werden. Ein Rechtsschutzinteresse des Gesuchstellers liegt daher vor.
a) Die Gesuchstellerin moniert eine Verletzung der Rügepflicht. Der Gesuchsteller unterlasse es im Allgemeinen, die Berufungsgründe zu substantiieren. So werde unter anderem nicht dargelegt, inwiefern eine unrichtige Rechtsanwen- dung und/oder eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz
vorliege. So schreibe der Gesuchsteller beispielsweise unter IV. Güterrecht pauschal und ohne Angabe von konkreten Gründen: Der Gesuchsteller wehrt sich dagegen, dass sein Miteigentumsanteil an der Liegenschaft in D. auf die Gesuchstellerin übertragen wurde […]. Auf die Berufung sei daher auch aus diesem Grund nicht einzutreten (Urk. 738 S. 4).
b) Wie bereits erwähnt, kann mit der Berufung sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden und muss sie nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Begründung enthalten (E. II/1). Dies bedeutet aber nicht, dass der Berufungskläger bei jeder Rüge explizit erklären muss, er beanstande eine unrichtige Rechtsanwendung bzw. eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Vielmehr genügt es, wenn sich das zweifelsfrei aus seinem Vorbringen ergibt. Ob dies der Fall ist, ist nachfolgend bei den einzelnen Beanstandungen des Gesuchstellers zu prüfen (E. III). Das Zitat der Gesuchstellerin ist aus dem Zusammenhang gerissen. Der Gesuchsteller macht eine falsche Rechtsanwendung hinsichtlich Art. 205 Abs. 2 ZGB geltend, welche dazu geführt habe, dass die Vorinstanz die Übertragung seines Miteigentumsanteils an der Liegenschaft in D. auf die Gesuchstellerin angeordnet habe. Eine Verletzung der Rügepflicht ist nicht ersichtlich.
Die Einlegung der Berufung hemmt den Eintritt der Rechtskraft nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Die nicht angefochtenen Teile des Urteils werden demnach von Bundesrechts wegen formell rechtskräftig und vollstreckbar. Vorliegend ist deshalb das Urteil der Vorinstanz vom 30. August 2021 in den nicht angefochtenen Teilen mit Ablauf der Frist zur Erstattung der Anschlussberufung am 5. Januar 2022 rechtskräftig geworden (vgl. zum Zeitpunkt Reetz/Hilber, a.a.O., Art. 315 N 15; BK ZPO-Sterchi, Art. 315 N 5; Steininger, DI- KE-Komm-ZPO, Art. 315 N 3). Dies ist vorzumerken.
III.
Liegenschaft C.
-strasse 1, … D.
Die Gesuchstellerin beantragte vor Vorinstanz, die Liegenschaft C. - Strasse 1 in D. sei ihr ins alleinige Eigentum zu übertragen, unter Anrech- nung an ihren güterrechtlichen Anteil (Rechtsbegehren Ziff. 6.1.1). Demgegen- über stellte der Gesuchsteller den Antrag, die Liegenschaft sei durch einen vom Gericht zu bestimmenden Makler bestmöglich zu verkaufen und der Nettoerlös unter den Parteien je hälftig zu teilen (Rechtsbegehren Ziff. 4.1). Die Vorinstanz folgte dem Antrag der Gesuchstellerin (Urteilsdispositiv-Ziffer 7) und erwog dabei unter Hinweis auf Art. 651 Abs. 2 ZGB, ein freihändiger Verkauf durch einen vom Gericht bestimmten Makler könne vom Gericht nicht angeordnet werden (Urk. 731 S. 28).
Zum Zuweisungsanspruch führte die Vorinstanz aus, ein solcher könne nur gegen volle, d.h. grundsätzlich auf dem Verkehrswert beruhende Entschädigung des andern Ehegatten gutgeheissen werden. Vermöge der übernahmewillige Ehegatte die Entschädigung nicht zu leisten, habe er keinen Übernahmeanspruch, denn die Zuweisung zu Eigentum eines Ehegatten dürfe den anderen Ehegatten wirtschaftlich nicht schlechter stellen als die körperliche Teilung der Sache deren Versteigerung. Es bleibe damit zu prüfen, ob die Gesuchstellerin über die erforderlichen Mittel für die Übernahme des Miteigentumsanteils des Gesuchstellers verfüge. Dabei müsse die Gesuchstellerin insbesondere auch sicherstellen können, dass der Gesuchsteller aus den bestehenden Grundpfandschulden entlassen werde. Aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung resultiere ein Anspruch der Gesuchstellerin gegenüber dem Gesuchsteller in Höhe von Fr. 894'109.–. Es stelle sich insbesondere die Frage, ob die Gesuchstellerin die auf der Liegenschaft lastenden Schulden von insgesamt Fr. 5'200'000.– zu über- nehmen abzulösen vermöge. Mit Eingabe vom 20. Juli 2021 habe die Gesuchstellerin eine Bestätigung des Rechtsanwaltes ihrer Mutter P. eingereicht, wonach diese über die finanziellen Mittel verfüge, um die auf der Liegenschaft D. lastende Hypothek abzulösen. Bereits mit Schreiben vom 9. Juli 2021 habe P. bestätigt, die Gesuchstellerin im Zusammenhang mit der beabsichtigten Übernahme der Liegenschaft D. zu unterstützen. Damit seien die Voraussetzungen für eine Zuweisung der Liegenschaft ins Alleineigentum der Gesuchstellerin gegeben. Anzumerken sei, dass die entsprechenden Eingaben als rechtzeitig erfolgt zu betrachten sei, da für die Frage der Tragbarkeit der Zeitpunkt des Urteils massgebend sei (Urk. 731 S. 28 f.).
Der Gesuchsteller führt in seiner Berufungsschrift aus, er habe sich dem Antrag der Gesuchstellerin, wonach sie die Liegenschaft zu Alleineigentum habe übernehmen wollen, nicht grundsätzlich widersetzt, nachdem die Gesuchstellerin dort mit den gemeinsamen Töchtern ihren Lebensmittelpunkt gehabt habe. Zweifellos habe sie ein überwiegendes Interesse an der Übernahme des hälftigen Liegenschaftsanteils des Gesuchstellers. Die Vorinstanz habe die Parteien mit Schreiben vom 22. Juli 2019 im Hinblick auf die Hauptverhandlung vom 27. August 2019 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Parteien den Nachweis zu erbringen hätten, dass die Übernahme der Liegenschaften auch tatsächlich möglich/tragbar (alleinige Tragbarkeit/Finanzierbarkeit und Entlassung des Anderen aus der {Solidar-}Haftung der Belastung etc.) sei. Die Gesuchstellerin habe diesen Nachweis nicht erbringen können, weshalb der Gesuchsteller bereits anlässlich der Hauptverhandlung vom 4. November 2019 als auch anlässlich der Schlussanträge zum Güterrecht (Schlussverhandlung vom 12. Juli 2021) die Auflösung des Miteigentums durch einen Verkauf der Liegenschaft beantragt habe. Erst anlässlich der Schlussverhandlung habe die Gesuchstellerin behauptet, die Tragbarkeit sei gegeben. Als Beleg habe sie ein Schreiben von P. an die Gesuchstellerin vorgelegt, in welchem sie der Gesuchstellerin meine Unterstützung im Zusammenhang mit der beabsichtigten Übernahme der Liegenschaft
C. -Strasse 1, … D. versichert habe. Es sei offenkundig, dass dieses Schreiben kein Nachweis im Sinne eines urkundlichen Belegs darstelle, aus welchem in beweiskräftigem Masse hervorgehe, dass einerseits die Gesuchstellerin in der Lage wäre, die Finanzierbarkeit andererseits die Entlassung des Gesuchstellers aus der Solidarhaft sicherzustellen. Vielmehr handle es sich – ebenso wie das später nachgereichte Schreiben des Rechtsanwaltes von P.
vom 20. Juli 2021, wonach diese über die finanziellen Mittel verfüge, um die auf der Liegenschaft lastende Hypothek abzulösen, – um eine blosse unsubstantiierte Parteibehauptung. Es sei bereits anlässlich der Schlussverhandlung bestritten worden, dass P. in der Lage wäre, eine Finanzierung einer Liegenschaft im Werte von mindestens Fr. 7 Mio. zu bewerkstelligen. Mangels Beweis für die Möglichkeit der Finanzierung der Liegenschaft sei eine Übertragung der Liegenschaft ins Alleineigentum der Gesuchstellerin nicht möglich. Der Nachweis der Fi- nanzierung könne auch nicht, wie die Vorinstanz geltend mache, bis zum Urteilszeitpunkt erbracht werden. Vielmehr seien die prozessualen Novenschranken zu beachten. Die Gesuchstellerin hätte spätestens mit den Schlussvorträgen die entsprechenden Behauptungen mit den erforderlichen Nachweisen aufzustellen gehabt. Ein Ausnahmefall im Sinne von Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO liege nicht vor (Urk. 730 S. 4 f.).
a) Gemäss Gesuchstellerin war und ist sie in der Lage, die auf der Liegenschaft D. lastenden Hypotheken in der Höhe von Fr. 5,2 Mio. zu finanzieren und den Gesuchsteller aus den entsprechenden Hypotheken zu entlassen. Dass dies nicht der Fall sei, sei vor Vorinstanz nie Thema gewesen und vom Gesuchsteller auch nicht geltend gemacht worden. Er habe vor Vorinstanz betreffend die Liegenschaft D. stets gleichlautende Anträge wie die Gesuchstellerin gestellt, nämlich dass die Liegenschaft auf sie zu übertragen sei (Urk. 738 S. 5 ff. Rz 20 f., 24 und 28).
Letzteres trifft nicht zu, wie die Gesuchstellerin gleich selber einräumt, wenn sie schreibt, der Gesuchsteller habe anlässlich der Hauptvorhandlung vom 4. November 2019 beantragt: Für den Fall, dass die Gesuchstellerin die Liegenschaft […] in D. nicht zu Alleineigentum übernehmen kann will, sei das Miteigentum daran aufzulösen und die Liegenschaft durch einen vom Gericht zu bestimmendem [recte: bestimmenden] Makler [. . .] zu verkaufen […]. und weiter: Der Gesuchsteller beantragte die Auflösung des Miteigentums an der Liegenschaft in D. . Er wäre mit einer Zuweisung der Liegenschaft ins Alleineigentum der Gesuchstellerin unter Anrechnung bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung einverstanden, soweit sie in der Lage ist, die Hypotheken zu übernehmen. (Urk. 738 S. 6 f. Rz 25 und 27). Der Gesuchsteller hatte ergänzt: Für den Fall, dass dies nicht möglich ist, haben wir einen Verkauf der Liegenschaft beantragt. (Prot. I S. 214 Ergänzung 10, in Urk. 489 S. 12 als 9 vermerkt). Es han- delte sich also nicht um einen bedingungslosen Antrag auf Zuweisung der Liegenschaft an die Gesuchstellerin.
Der Ehegatte, welcher die ungeteilte Zuweisung eines im Miteigentum stehenden Vermögenswerts verlangt (Art. 205 Abs. 2 ZGB), muss in der Lage sein, den andern Ehegatten voll zu entschädigen. Es handelt sich dabei um eine kumulative Voraussetzung neben dem Nachweis eines überwiegenden Interesses. Der Ehegatte, der die Zuweisung verlangt, trägt die Beweislast (Art. 8 ZGB). Wenn es ihm nicht gelingt zu beweisen, dass er in der Lage ist, den andern Ehegatten zu entschädigen und ihn von Hypothekarverpflichtungen zu befreien, ist zur Teilung zu schreiten (BGer 5A_24/2017 vom 15.05.2017, E. 5.2; BGer 5A_600/2010 vom 05.01.2011, E. 4.3). Entgegen der Auffassung der Gesuchstellerin war es also nicht am Gesuchsteller zu beweisen, dass die Gesuchstellerin nicht in der Lage sei, die Hypothek in D. zu übernehmen (Urk 738 S. 7
Rz 29), da die Gesuchstellerin einen Zuweisungsanspruch geltend macht und darlegen muss, dass dessen Voraussetzungen erfüllt sind. Zu diesen Voraussetzungen gehört neben dem überwiegenden Interesse die volle Entschädigung des andern Ehegatten.
Wie gesehen hat die Vorinstanz bei der Frage der Finanzierbarkeit auf ein Schreiben der Mutter der Gesuchstellerin vom 9. Juli 2021, eingereicht anlässlich der Fortsetzung der Hauptverhandlung am 12. Juli 2021, sowie eine Bestätigung des Rechtsanwalts der Mutter der Gesuchstellerin, datierend vom 16. Juli 2021 und eingereicht am 20. Juli 2021, abgestellt (Urk. 731 S. 29; Urk. 717 S. 8;
Urk. 718/3; Urk. 722 f.). Der Gesuchsteller macht zu Recht geltend, dass diese Beweismittel zu spät eingereicht worden sind. Sie konnten denn auch nicht Eingang in die Beweisverfügung vom 6. Januar 2021 finden (Urk. 638). Die Vorinstanz hatte einen doppelten Schriftenwechsel durchgeführt (Urk. 731 S. 6), weshalb in der Hauptverhandlung neue Tatsachen und Beweismittel hinsichtlich der güterrechtlichen Auseinandersetzung, welche der Dispositions- und Verhandlungsmaxime untersteht (Art. 58 Abs. 1 und Art. 277 Abs. 1 ZPO), nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO zulässig waren. Bei den beiden Bestätigungen handelt es sich um Noven, deren Entstehung offensichtlich vom Willen der Gesuchstellerin abhing (sog. Potestativ-Noven). Deren Zulässigkeit entscheidet sich danach, ob sie trotz zumutbarer Sorgfalt im Sinne von Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO nicht vorher vorgebracht werden konnten (BGE 146 III 416 E. 5).
Die Gesuchstellerin hat nicht dargelegt, dass sie die beiden Bestätigungen nicht früher hätte erhältlich machen können. Zutreffend hat der Gesuchsteller auf ein Schreiben des Gerichts an die Parteien vom 22. Juli 2019 hingewiesen, wo- nach diese, soweit sie Liegenschaften übernehmen wollten, den Nachweis erbringen müssten, dass die Übernahme auch tatsächlich möglich/tragbar sei (inkl. Entlassung des andern Ehegatten aus der Solidarhaft (Urk. 413 S. 2). Damit war auch Art. 277 Abs. 2 ZPO Genüge getan, wonach das Gericht die Parteien auffordert, für die Beurteilung von vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen fehlende Urkunden nachzureichen.
Auch die beiden im Berufungsverfahren von der Gesuchstellerin eingereichten Bestätigungen von P. bzw. von der Neuen Bank AG (Urk. 742/1 und 742/2) sind verspätet und unbeachtlich. Die Gesuchstellerin legt nicht dar, weshalb sie diese nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren erhältlich machen und einreichen konnte (vorn E. II/1 Abs. 2; vgl. BGer 5A_24/2017 vom 15.05.2017, E. 4). Die entsprechenden Ausführungen in der freigestellten Replik vom 2. Mai 2022 sind verspätet (Urk. 749 S. 3 f.).
Selbst wenn die von der Gesuchstellerin eingereichten Urkunden zu beachten wären, vermöchten sie den Beweis nicht zu erbringen, dass sie in der Lage wäre, den Gesuchsteller für die Übernahme von dessen Miteigentumsanteils voll zu entschädigen. Bei den Schreiben von P. bzw. von deren Rechtsanwalt handelt es sich um blosse Absichtserklärungen der Mutter der Gesuchstellerin (Urk. 718/3 und Urk. 742/1; vgl. BGer 5A_557/2015 vom 01.02.2016, E. 3.3). Daran ändern auch die Bestätigungen des Rechtsvertreters von P. , wonach diese über die finanziellen Mittel verfüge, um die auf der Liegenschaft in D. lastende Hypothek abzulösen, und der Neuen Bank AG, wonach P. die
Möglichkeit habe, bei Bedarf einen Betrag bis zu Fr. 5'200'000.– zu beziehen, nichts (Urk. 723 und 742/2). Ein verbindliches Zahlungsversprechen liegt nicht vor, wie der Gesuchsteller zu Recht geltend macht (Urk. 744 S. 3).
Nachdem die Zuweisung des hälftigen Miteigentumsanteils der Gesuchstellerin an der Liegenschaft in J. in das Eigentum des Gesuchstellers in Rechtskraft erwachsen ist (vorn E. II/4), ist auf die Ausführungen der Gesuchstellerin, ob der Gesuchsteller seinerseits rechtzeitig den Finanzierungsnachweis erbracht habe, nicht weiter einzugehen (Urk. 738 S. 9).
Da die Voraussetzungen für eine Zuweisung der Liegenschaft in D. in das Alleineigentum der Gesuchstellerin nicht gegeben sind, ist die Teilung nach Art. 651 Abs. 2 ZGB vorzunehmen. Eine körperliche Teilung fällt nicht in Betracht. Zu entscheiden ist daher, ob die Liegenschaft öffentlich unter den Miteigentümern zu versteigern ist. Da nur die Gesuchstellerin an der Liegenschaft interessiert ist, nicht aber der Gesuchsteller, ist die öffentliche Versteigerung anzuordnen (vgl. BGer 5A_600/2010 vom 05.01.2011, E. 5). Die Gesuchstellerin hat sich zur beantragten Frist von drei Monaten, innert der die Versteigerung stattfinden soll, nicht geäussert, weshalb diese Frist zu übernehmen ist. Das Mindestangebot bestimmt sich antragsgemäss nach der am Steigerungstag fälligen Grundpfandfor- derung der Hypothekargläubigerin. Den Parteien steht es frei, einem Freihandverkauf anstelle der öffentlichen Versteigerung zuzustimmen.
Güterrechtliche Ausgleichszahlung
Die Vorinstanz hat den Gesuchsteller verpflichtet, der Gesuchstellerin ei- ne güterrechtliche Ausgleichszahlung von Fr. 999'109.– zu bezahlen, zahlbar in- nert 30 Tagen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils (Urteilsdispositiv-Ziffer 11). Der Gesuchsteller beantragt, er sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin eine Ausgleichszahlung von Fr. 1'672'852.– innert fünf Monaten nach Rechtskraft des obergerichtlichen Urteils zu bezahlen (Berufungsantrag Ziff. 2), dies für den Fall, dass die Liegenschaft in D. nicht ins Alleineigentum der Gesuchstellerin übertragen werde.
a) Der Gesuchsteller macht zunächst geltend, die Vorinstanz sei – abgesehen von den Anteilen an den Liegenschaften – zu Unrecht von keiner Errungenschaft der Gesuchstellerin ausgegangen, weil er keine solche behauptet habe. Er habe bereits in der Klageantwort ein entsprechendes Editionsbegehren betreffend die Kontoauszüge der Gesuchstellerin per Stichtag gestellt. Diese hätten es ihm ermöglicht, die Kontostände der Gesuchstellerin per Stichtag zu behaupten. Die Edition der blossen Steuererklärung 2011 mit den Kontoständen per
31. Dezember 2011 habe hierfür nicht genügt. Dem Gesuchsteller sei es dem- nach vor der Hauptverhandlung nicht möglich gewesen, die Errungenschaft der Gesuchstellerin genau zu behaupten. Er habe sich dies auch ausdrücklich für den späteren Prozessverlauf vorbehalten. Nachdem auch vor der Hauptverhandlung keine Kontoauszüge per Stichtag ediert worden seien, habe er anlässlich der Hauptverhandlung die Errungenschaftswerte der Gesuchstellerin mit Fr. 267'502.– (notgedrungen per 31. Dezember 2011) beziffert und diese entsprechend in die güterrechtliche Auseinandersetzung eingebracht. Anlässlich der Schlussverhandlung vom 12. Juli 2021 habe er die Errungenschaft der Gesuchstellerin auf rund Fr. 3,6 Mio. beziffert. Die entsprechenden Behauptungen seien unwidersprochen geblieben bzw. indirekt anerkannt worden, indem die Gesuchstellerin sämtliche ihrer Vermögenswerte der Errungenschaft zugeordnet habe. Der Vorschlag der Gesuchstellerin sei um Fr. 267'502.– zu erhöhen (Urk. 730 S. 6 f.).
Die Gesuchstellerin attestiert dem Gesuchsteller, dass er in seiner Klageantwort vom 23. Februar 2015 ein Editionsbegehren gestellt habe. Dieses habe wörtlich gelautet: Die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, die Kontoauszüge vom
1. Januar 2010 bis 13.10.2011 (sic) der folgenden Konti sowie die weiteren nachstehenden Unterlagen zu edieren: Credit Suisse, Privatkonto Nr. 11; Credit Suisse, Sparkonto Nr. 12; ZKB, Anlagesparkonto Nr. 13; UBS, Privatkonto Nr. 14; Steuererklärung 2012 inkl. Beilagen; Steuererklärung 2013 inkl. Beilagen. Dieser Editionsantrag erfülle die von Lehre und Rechtsprechung gestellten Anforderungen an ein Editionsbegehren nicht. Der Gesuchsteller führe in seinem Editionsbegehren nicht aus, weshalb er auf die von ihm aufgelisteten Unterlagen angewiesen sein soll und was er mit den aufgelisteten Urkunden genau beweisen wolle.
Er bringe lediglich vor, dass erst nach Edition dieser Unterlagen die Berechnung des güterrechtlichen Anspruchs erfolgen könne. Es fänden sich keine Ausführungen dazu, warum welche Unterlagen güterrechtlich relevant sein könnten und/oder einen Einfluss auf Vermögenswerte der Gesuchstellerin und seine güterrechtlichen Ansprüche haben könnten. Der Gesuchsteller lege nicht dar, inwieweit die verlangten Urkunden über das Einkommen, weiteres Vermögen Schul- den der Gesuchstellerin Auskunft und ihm hierüber zusätzliches, für seine güterrechtlichen Ansprüche relevantes Wissen geben könnten. So führe er z.B. nicht aus, weshalb er auf die Steuererklärungen 2012 und 2013 angewiesen sein sollte, wenn der Stichtag des zwischen den Parteien laufenden Scheidungsverfahrens ja unbestrittenermassen am 12. Oktober 2011 (Einreichung gemeinsames Schei- dungsbegehren) sei. Es liege keine Rechtsverletzung durch die Vorinstanz vor, wenn sie das Editionsbegehren des Gesuchstellers aufgrund mangelnder Substantiierung abgewiesen habe. Seine Forderung, der Vorschlag der Gesuchstellerin sei um Fr. 267'502.– zu erhöhen, könne folglich kein Gehör finden. Im Übrigen sei auch völlig unklar, basierend auf welchen Tatsachen und Vorgängen der Gesuchsteller diesen Betrag fordere (Urk. 738 S. 11 f.).
Die Vorinstanz führte zum Editionsantrag des Gesuchstellers aus, dass aus seinen Ausführungen nicht hervorgehe, warum er auf diese Unterlagen angewiesen sei und auf welche Grundlage (materiellrechtlich prozessual) er diese Verpflichtung stützen möchte. Dementsprechend sei ein Anspruch des Gesuchstellers auf die entsprechenden Unterlagen nicht dargetan. Es hätten sich daher diesbezügliche Weiterungen erübrigt (Urk. 731 S. 20).
Zur Errungenschaft der Gesuchstellerin erwog die Vorinstanz, ihre Miteigentumsanteile an den Liegenschaften in D. und J. sowie zwei Bilder bil- deten Errungenschaft. Die Gesuchstellerin äussere sich in ihren Rechtsschriften nicht zu ihrer Errungenschaft (Urk. 117 und 141), obwohl sie ausgeführt habe, dass sämtliche Vermögenswerte der Parteien Errungenschaft darstellen würden. Ebenfalls habe sich der Gesuchsteller in der Klageantwort und der Duplik nicht zur Errungenschaft der Gesuchstellerin geäussert. Diese habe bereits in einem frühen Prozessstadium diverse Unterlagen zu ihren Bankguthaben und Schulden
und mit der Klagebegründung eine Kopie der Steuererklärung 2011 eingereicht, womit es dem Gesuchsteller ohne weiteres möglich gewesen wäre, konkrete Behauptungen zur Errungenschaft der Gesuchstellerin aufzustellen. Die von ihr auf entsprechende Aufforderung des Gerichts hin eingereichte unterzeichnete Steuererklärung 2011 habe mit der bereits eingereichten Kopie übereingestimmt. Der Gesuchsteller habe in seinen Ausführungen anlässlich der Hauptverhandlung vom 4. November 2019 keine Noven dargelegt, die ihn berechtigt hätten, neue Behauptungen zur Errungenschaft der Gesuchstellerin aufzustellen. Der Umstand, dass die Gesuchstellerin keine entsprechenden Ausführungen in ihren Rechtsschriften gemacht habe, enthebe den Gesuchsteller nicht von seiner Pflicht, in seinen Parteivorbringen allfällige aus der Errungenschaft der Gesuchstellerin abgeleitete Ansprüche in seinen Parteivorträgen anzubringen. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass der Gesuchsteller bereits in der Klageantwort geltend gemacht habe, dass in seiner Errungenschaft der Gesuchstellerin geschuldete Unterhaltsbeiträge von Juni bis Oktober 2011 zu berücksichtigen seien. Es wäre ihm daher ohne weiteres möglich gewesen, ein entsprechendes, der Errungenschaft der Gesuchstellerin zuzurechnendes Guthaben zu behaupten. Auf die neuen Ausführungen des Gesuchstellers zur Errungenschaft der Gesuchstellerin anlässlich der Hauptverhandlung sei deshalb nicht weiter einzugehen. Der Errungenschaft der Gesuchstellerin seien somit keine weiteren Vermögenswerte zuzuordnen (Urk. 731 S. 70 f.).
Mit diesen Ausführungen im angefochtenen Urteil setzt sich der Gesuchsteller in seiner Berufungsschrift nicht auseinander. Er genügt damit seiner Rügepflicht nicht (vorn E. II/1), weshalb die geltend gemachten Fr. 267'502.– nicht in der Errungenschaft der Gesuchstellerin berücksichtigt werden können. Die Begründung der Vorinstanz, weshalb sie die Vorbringen des Gesuchstellers in der Hauptverhandlung als verspätet erachtet, ist zudem überzeugend. Die Gesuchstellerin hatte bereits mit Schreiben vom 31. Januar 2012, also schon vor Erstattung der Klageantwort des Gesuchstellers, die Saldi von vier Konten per 13. Oktober 2011 eingereicht, nämlich vom Sparkonto 12 bei der Credit Suisse
(Fr. 29'403.59), vom Privatkonto 11 bei der Credit Suisse (Fr. 772.97), vom Konto Nr. 13 bei der ZKB (Fr. 60'011.30) und vom Privatkonto CH9 bei der UBS
(Fr. 37'228.25 bzw. 47'228.25; Urk. 36; Urk. 37/1a-d). Es sind dies die gleichen Konti, welche in der Steuererklärung 2011 enthalten sind (Urk. 114/29, Urk 474). In der Hauptverhandlung vom 4. November 2019 listete der Gesuchsteller diese vier Konti zur Bezifferung des Vorschlags der Gesuchstellerin auf. Zudem erwähnte er das Guthaben der Gesuchstellerin aus Unterhaltsschulden von Juni bis
13. Oktober 2011 in der Höhe von Fr. 174'645.– (Urk. 489 S. 11). Die Vorinstanz hat zutreffend vermerkt, der Gesuchsteller habe in der Klageantwort Unterhaltsschulden als Passiven seiner Errungenschaft aufgeführt, nämlich vier Monate à Fr. 38'810.– (Urk. 124 S. 18 i.V.m. Urk. 125/16). Dies entspricht Fr. 174'645.– in viereinhalb Monaten. Auch das Guthaben der Gesuchstellerin aus Unterhaltsschulden war dem Gesuchsteller also bereits bei Erstattung der Klageantwort bekannt. Er hätte daher bereits damals die Errungenschaft der Gesuchstellerin beziffern können.
3. a) Der Gesuchsteller ist Alleineigentümer einer Liegenschaft bzw. Woh- nung in Q. , deren Verkehrswert vom Gutachter auf Fr. 1'265'000.– geschätzt wurde. Im Zusammenhang mit dem Errungenschaftswert der Wohnung akzeptierte die Vorinstanz einen Abzug für Maklergebühren von Fr. 25'300.– für den bevorstehenden Verkauf der Wohnung, nicht aber Umbaukosten von
Fr. 208'532.–, welche gemäss Darstellung des Gesuchstellers für die Aufteilung der ursprünglichen Liegenschaft in zwei Wohneinheiten erforderlich waren und sich auf den Wert der Liegenschaft auswirkten (Urk. 653). Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsteller habe sich darauf beschränkt, pauschal Baukosten im Zusammenhang mit der Trennung der Wohnungen geltend zu machen. Dabei habe er auf eine Grobschätzung der Baukosten resp. auf die Baukostenabrechnung per
7. Juni 2021 verwiesen. Es ergebe sich aus dieser Aufstellung und der Abrech- nung jedoch nicht, was konkret in welcher Wohnung warum ausgeführt worden sei, warum die aufgeführten Arbeiten konkret nötig geworden und warum die geltend gemachten Baukosten realistisch seien sowie dass sie einzig im Zusammenhang mit der Trennung der Wohnungen entstanden seien und sich nicht werterhöhend auf den Verkaufspreis auswirken würden resp. es sich dabei nicht um (aufgeschobene) Unterhaltsarbeiten handle. Auch ergebe sich aus der Aufstellung und Abrechnung nicht, wann die Arbeiten ausgeführt worden seien und
ob diese allenfalls bereits werterhöhend Eingang in die Verkehrswertschätzung vom 11. Mai 2021 gefunden hätten. Dasselbe gelte für die pauschal geltend gemachten Kosten für den Rückbau Schwimmbad / Garteninstandstellung. Es könne offenbleiben, ob diese rechtzeitig geltend gemacht worden seien, was insbesondere bezüglich der bereits im Jahr 2019 angefallenen Garteninstandstellungsarbeiten fraglich erscheine (Urk. 731 S. 36).
Der Gesuchsteller macht geltend, es sei unstrittig, dass die Liegenschaft beim Erwerb durch ihn aus drei einzelnen Rechts- und Wohneinheiten bestanden habe, welche er zu einer einzigen Wohneinheit habe zusammenführen lassen. Im Rahmen der Verkaufsbemühungen ab 2019 habe sich gezeigt, dass sich die Wohneinheit nicht mehr als Ganzes verkaufen lasse, weshalb zum Verkauf eine Wiederaufteilung erforderlich geworden sei. Die im Zuge der Teilung der Wohneinheiten erforderlichen Investitionen ergäben sich zunächst aus dem entsprechenden Kostenbeschrieb. Dass es sich bei diesen Kosten um diejenigen handle, welche für die Trennung der Wohnungen entstehen würden, sei nie bestritten worden. Entsprechend sei der zunächst behauptete Investitionsbetrag von
Fr. 246'000.– um den Aufwand für den Kücheneinbau gekürzt worden, da der Schätzer diese Kosten bereits bei der Schätzung in Abzug gebracht habe. In der Folge habe der Gesuchsteller den Betrag in Höhe von Fr. 195'000.– als vom Schätzwert abzuziehenden Investitionsbetrag geltend gemacht. Die Vorinstanz stelle sich auf den Standpunkt, dass bei latenten Lasten naturgemäss in quantitativer Hinsicht in aller Regel keine exakten Angaben darüber gemacht würden, wie sie sich auf den Wert eines Vermögensgegenstandes auswirkten, weshalb das Gericht die in Rechnung zu stellenden Belastungen ex aequo et bono zu ermitteln habe. Aus dem Gutachten ergebe sich, dass eine Trennung der Wohneinheiten sinnvoll gewesen sei, um die Liegenschaft überhaupt zu einem sinnvollen Preis verkaufen zu können. Die Trennung habe damit auch im Interesse der Gesuchstellerin gestanden, welche von einem höheren Verkaufspreis profitiert habe. Dass eine solche Trennung der Wohneinheiten mit erheblichen baulichen Mass- nahmen verknüpft sei, welche erhebliche Investitionen verlange, müsse als gerichtsnotorische Massnahme wohl nicht explizit behauptet werden. Das Gericht habe immerhin erkannt, dass die geltend gemachten Baukosten im Zusammenhang mit der Trennung der Liegenschaft anfallen würden. Der Gesuchsteller habe die zu erwartenden Kosten umgehend mit Eingabe vom 2. Februar 2021 mittels einer Grobschätzung behauptet. Noch vor der Schlussverhandlung habe er im Zusammenhang mit der Schätzung den entsprechenden Baukostenstand per 7. Juni 2021, aus welchem sich sämtliche Arbeiten und die entsprechenden Kosten genau ergäben, behauptet. Aus diesem Baukostenstand ergäben sich detailliert die entsprechenden Arbeiten in den verschiedenen Räumen. Sodann ergebe sich daraus auch, dass nicht plötzlich luxuriöse Ausbauten etc. vorgenommen worden seien, sondern lediglich die entsprechend notwendigen, welche für eine Trennung der Wohnungen und den nachfolgenden Verkauf sinnvoll gewesen seien (Baumeisterarbeiten, ein Fenster, Brandschutzbekleidungen, Elektroanlagen; Heizung, Sanitär, Schliessanlagen, Unterlagsböden, Baureinigung, Honorar Architekt). Weiter ergäben sich aus dem Baukostenstand die bereits verrechneten Summen. Ei- ne weitere Substantiierungspflicht sei nicht ersichtlich und es genüge bei einer detaillierten Baukostenrechnung, auf diese zu verweisen, zumal sie übersichtlich, einfach und kurz sei. Der Gutachter habe den Wert der verbleibenden Wohneinheiten denn auch nach einer solchen baulichen Trennung und Instandstellung geschätzt (was schon daraus hervorgehe, dass er den Einbau einer separaten Küche als Investitionsbedarf berücksichtigt habe). Schon aus den Bildern des Gutachtens ergebe sich mit aller Deutlichkeit, dass im Zeitpunkt der Schätzung noch Bauarbeiten im Gange gewesen seien und die Wohnung ohne deren Fertigstellung gar nicht verkaufsbereit gewesen wäre. Das Gericht habe die entsprechen- den Investitionen in Höhe von Fr. 195'000.– zu Unrecht nicht berücksichtigt, es habe schon gar nicht nach dem erwähnten ex aeque et bono entschieden. Die vorinstanzliche Berechnung sei daher entsprechend zu korrigieren und der Vorschlag des Gesuchstellers um Fr. 195'000.– zu reduzieren (Urk. 730 S. 7 ff.).
Gemäss Gesuchstellerin ist aus der Aufstellung des Baukostenstandes per 7. Juni 2021 nicht ansatzweise nachvollziehbar, in welcher der beiden Woh- nungen welche angeblichen (Umbau-)Arbeiten geleistet worden seien und weshalb die ausgeführten (Umbau-)Arbeiten konkret nötig gewesen seien. Ebenso sei aufgrund des tabellarischen Baukosten[be]standes nicht nachvollziehbar, ob diese Kosten nur im Zusammenhang mit der Trennung der (zwei) Wohnungen erfolgt seien und wie sie sich konkret auf den Wert der Wohnung ausgewirkt haben. Unabhängig davon gelte es zu beachten, dass gemäss BGE 136 III 209 E. 5.3 nach Auflösung des Güterstandes nur in Ausnahmefällen Veränderungen auf der Aktiv- und Passivseite berücksichtigt werden könnten. Dies sei nur dann überhaupt möglich, wenn es sich um wertvermehrende Investitionen gehandelt habe; werterhaltende Aufwendungen könnten hingegen nicht berücksichtigt werden. Der Gesuchsteller hätte folglich in der Bezifferung seiner Baukosten eine substantiierte und detaillierte Unterscheidung zwischen den werterhaltenden und wertvermehrenden Investitionen machen müssen. Auch diese Unterscheidung sei von ihm nicht ansatzweise gemacht worden, sondern er habe lediglich pauschal auf den Baukosten[be]stand als Beilage verwiesen. So seien z.B. in Position 230 unter Elektroinstallationen Fr. 22'922.50 verrechnet worden. Es könne mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass es sich nicht bei allen vom Berufungskläger eingebauten Elektroinstallationen um wertvermehrende Investitionen gehandelt habe, da die Wohnung bereits vor den (Umbau-)Arbeiten mit Elektroinstallationen bestückt gewesen sei. Hier fehle eine entsprechende separate Tren- nung der Arbeiten komplett. Es sei richtig, wenn die Vorinstanz die vom Gesuchsteller geltend gemachten angeblichen Baukosten nicht berücksichtigt habe
(Urk. 738 S. 12 f.).
Die Parteien unterstanden dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Errungenschaft und Eigengut jedes Ehegatten werden nach ihrem Bestand im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes ausgeschieden (Art. 207 Abs. 1 ZGB). Als Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes gilt bei der Scheidung der Ehe der Tag, an dem das Begehren eingereicht worden ist, also der 12. Oktober 2011. Für die Bewertung ist dagegen der Zeitpunkt der Auseinandersetzung massgebend (vgl. Art. 214 Abs. 1 ZGB). Wertveränderungen zwischen der Einreichung des Scheidungsbegehrens und der urteilsmässigen güterrechtlichen Auseinandersetzung müssen daher berücksichtigt werden (BGE 136 III 209 E. 5.2). Schulden, die nach Auflösung des Güterstandes, aber vor der güterrechtlichen Auseinandersetzung eingegangen werden, um einen Vermögensgegenstand der Errungenschaft zu verbessern zu erhalten, können berücksichtigt werden, falls der Errungenschaft ein Gegenwert zugeflossen ist. Die Voraussetzung ist
somit nicht erfüllt, wenn die eingegangene Schuld und die verwendeten Mittel le- diglich das Entgelt für den Gebrauch des Vermögensgegenstands darstellen. Diesfalls bleibt es beim Grundsatz, dass der Nutzen wie auch die Kosten nach Auflösung des Güterstandes beim Ehegatten anfallen, dem der Vermögensgegenstand gehört (BGE 136 III 209 E. 5.3; Urk. 731 S. 35 E. 4.3.4.8). Nicht massgebend ist, ob es sich um werterhaltende wertvermehrende Investitionen handelt. So wirkt sich der Renovationsbedarf bei einer älteren Liegenschaft regelmässig auf den Verkehrswert einer Liegenschaft aus, indem vom Neuwert ein Abschlag gemacht wird. Ohne werterhaltende Investitionen sinkt der Wert der Liegenschaft (OGer ZH LC110038-O vom 3. April 2014, E. 5.7.2).
Vorliegend blieb unbestritten, dass der Gesuchsteller die Liegenschaft in
wieder in drei Wohnungen aufteilte, um die Verkaufschancen zu erhöhen (Urk. 643; Urk. 663). Der Anrechnungswert der verbliebenen Einheiten – eine Wohnung hat der Gesuchsteller im Oktober 2020 für Fr. 1'496'000.– verkauft
(Urk. 654/1) – basiert auf einer Verkehrswertschätzung vom 11. Mai 2021
(Urk. 693). Der Gutachter bezifferte den Verkehrswert auf Fr. 1'265'000.–, wobei er zuvor Fr. 55'000.– für den Einbau einer Küche und das Einrichten einer Waschmaschine / Tumbler in einer Nasszelle in der Ankleide abgezogen hatte (Urk. 693 S. 6). Der Gesuchsteller hat vor Vorinstanz eine Rechnung von
für den Rückbau des Schwimmbads und die Instandstellung des Gartens über Fr. 13'532.– eingereicht, wobei gemäss Rechnung die Arbeiten vom
17. September bis 11. Oktober 2019 ausgeführt worden sind (Urk. 711/1). Dass diese Arbeiten den Verkehrswert der Liegenschaft erhöht hätten, hat der Gesuchsteller nicht dargelegt und auch keine Ausscheidung zwischen Schwimmbadrückbau und Gartenunterhalt vorgenommen. Ein Abzug beim Verkehrswert ist daher nicht gerechtfertigt. Weiter hat der Gesuchsteller den Baukostenstand per 7. Juni 2021, erstellt von der S. SA, im Rahmen seiner Stellungnahme zur Verkehrswertschätzung und damit novenrechtlich zulässig eingereicht (Urk. 711/2). Daraus gehen Baumeisterarbeiten, Fenster aus Aluminium, Brandschutzbeklei- dungen, Elektro-, Heizungs- und Sanitärinstallationen, Kücheneinrichtungen, Gipserarbeiten, Schliessanlagen, Bodenbeläge und Malerarbeiten hervor, welche allesamt spätestens bis Ende Januar 2021 in Rechnung gestellt worden sind. Es
ist davon auszugehen, dass diese Arbeiten im Betrag von Fr. 91'203.– grundsätzlich in den vom Gutachter eruierten Verkehrswert einflossen und daher in Abzug zu bringen sind, allerdings ohne die Position Kücheneinrichtungen (Fr. 6'246.–), da der Schätzer wie gesehen für den Einbau einer Küche bereits einen Abzug vorgenommen hat. Weitere Baukosten, welche der Gesuchsteller auf der Grundlage der Baukostenschätzung vom 26. Januar 2021 (Urk. 654/2) abziehen will, sind dagegen nicht zu berücksichtigen. Erstens hat es der Gesuchsteller unterlassen, seither neu ausgeführte Arbeiten in den Prozess einzuführen, was novenrechtlich ohne weiteres zulässig gewesen wäre. Es handelt sich mithin nicht mehr um künftige Belastungen, welche ex aequo et bono zu ermitteln wären (vgl. BGE 125 III 50 E. 2b/bb). Die Grobschätzung der Baukosten erfolgte denn auch ±15%. Und zweitens profitiert der Gesuchsteller davon, wenn er aufgrund von Investitionen, welche noch nicht in die Verkehrswertschätzung eingeflossen sind, einen höheren Verkaufspreis erzielen sollte. Damit reduziert sich der Wert der Wohnung (Fr. 1'265'000.–) nicht nur um die unbestrittenen Maklergebühren (Fr. 25'300.–), sondern zusätzlich um Fr. 84'957.– (Fr. 91'203.– minus Fr. 6'246.–), was Fr. 1'154'743.– ergibt. Der Wert der Liegenschaft in Q. beträgt somit Fr. 2'617'208.– (Fr. 1'462'465.– + Fr. 1'154'743.–; Urk. 731 S. 36).
4. a) Damit ist die Berechnung der güterrechtlichen Ausgleichszahlung, wie sie die Vorinstanz vorgenommen hat, wie folgt zu korrigieren (Urk. 731 S. 73 ff.): Der Vorschlag des Gesuchstellers reduziert sich um Fr. 84'957.– auf
Fr. 3'444'085.–. Der Anspruch der Gesuchstellerin gegen den Gesuchsteller beträgt Fr. 851'630.– ({Fr. 3'444'085.– minus Fr. 1'915'000.–} geteilt durch 2 plus Fr. 87'088.–). Die Entschädigung der Gesuchstellerin für die Übernahme der Liegenschaft in D. in der Höhe von Fr. 905'000.– entfällt. Die Entschädigung des Gesuchstellers für die Übernahme der Liegenschaft in J. in der Höhe von Fr. 1'010'000.– bleibt bestehen. Damit erhöht sich der der Anspruch der Ge-
suchstellerin gegenüber dem Gesuchsteller um diesen Betrag auf Fr. 1'861'630.–.
b) Der Gesuchsteller beantragt angesichts seiner beschränkten liquiden Mittel die Einräumung einer Zahlungsfrist von fünf Monaten ab Rechtskraft des obergerichtlichen Urteils. Er begründet dies damit, dass es ihm dadurch möglich
sei, einen Teil der Beteiligungsforderung aus dem Verkaufserlös der Liegenschaft C. -Strasse in D. zu begleichen (Urk. 730 S. 9). Die Gesuchstellerin opponiert diesem Antrag mit der Begründung, diese Liegenschaft werde in ihr Alleineigentum zugewiesen (Urk. 738 S. 14).
Der Gesuchsteller hat im Berufungsverfahren einen neuen Antrag gestellt, der nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 2 ZPO zulässig ist. Dass dies der Fall wäre, legt der Gesuchsteller nicht dar. Insbesondere führt er keine neuen Tatsachen Beweismittel als Grund für den neuen Antrag an. Die Zahlungsfrist ist daher auf 30 Tage ab Vollstreckbarkeit des vorliegenden Entscheids festzulegen.
Nachehelicher Unterhalt
Die Vorinstanz hat den Gesuchsteller verpflichtet, der Gesuchstellerin ab Rechtskraft des Urteils bis Ende Juni 2023 nachehelichen Unterhalt in der Höhe von Fr. 16'500.– pro Monat zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 19). Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, es handle sich unstrittig um eine lebensprägende Ehe. Die Vorinstanz bezifferte das familienrechtliche Existenzminimum der Gesuchstellerin ohne Steuern auf Fr. 6'428.– bzw. ab 1. Januar 2022 auf Fr. 6'278.– pro Mo- nat. Sie könne diesen Bedarf nicht mit einem Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit decken. Der Bedarf des Gesuchstellers betrage ohne Steuern Fr. 5'099.– pro Monat. Er sei im Juli 2019 65 Jahre alt geworden. Er sei jedoch nach wie vor in einem reduzierten Pensum arbeitstätig. Seit dem 1. April 2019 arbeite er bei der L. AG, einer Investment-Bank, als Senior Advisor. Er sei auf Kommissionsbasis angestellt und erhalte 20% von den vermittelten Geschäften. Die L. AG zahle ihm in Anrechnung an seinen Provisionsanspruch einen monatlichen Lohn von rund Fr. 7'000.–. In den Jahren 2018-2020 habe er gemäss den vorliegenden Lohnausweisen und Steuererklärungen folgende Einkünfte erzielt: Im Jahr 2020 Fr. 689'036.–, im Jahr 2019 Fr. 362'428.– und im Jahr 2018
Fr. 309'380.–. Dies ergebe ein durchschnittliches Jahreseinkommen von rund Fr. 450'000.– netto. Für seine Verwaltungsratstätigkeit bei der T. -Gruppe erhalte er aktuell noch eine Entschädigung von Fr. 15'000.– brutto pro Jahr resp. rund Fr. 1'000.– netto pro Monat. Insgesamt ergebe sich damit ein Monatseinkommen von rund Fr. 38'500.– netto pro Monat inkl. Kinder-/ Ausbildungszulagen bzw. von Fr. 38'000.– ohne letztere. Sodann erhalte er eine (maximale) AHV- Rente von Fr. 2'380.– zuzüglich Kinderrenten von zweimal Fr. 956.–. Aufgrund seiner Aussagen sei davon auszugehen, dass er noch bis etwa Frühjahr/Sommer 2023 einer Erwerbstätigkeit nachgehen werde. Im Juli 2023 werde er 69 Jahre alt, was seine Aussage plausibel erscheinen lasse. Sodann sei zu beachten, dass die Gesuchstellerin im Juni 2023 60 Jahre alt werde und sie im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung erhebliche Vermögenswerte (rund Fr. 2,8 Mio.) erhalte, auf die sie für ihren Lebensunterhalt zurückgreifen könne und deren Verzehr angesichts ihres dannzumaligen Alters ab dann in grösserem Umfang zumutbar sei. Aufgrund dessen erscheine es in Anbetracht des Alters des Gesuchstellers angebracht, seine Unterhaltspflicht – selbst wenn er entgegen voriger An- nahme die Arbeitstätigkeit nicht im Sommer 2023 einstelle – bis Ende Juni 2023 zu befristen. Zur Aussage des Gesuchstellers, dass er davon ausgehe, noch
Fr. 150'000.– generieren zu können, sei festzuhalten, dass diese Aussage nicht weiter belegt werde und mit den vom Gesuchsteller in den vergangenen Jahren erzielten Einkommen nicht annähernd in Einklang zu bringen sei. Die pauschale Behauptung des Gesuchstellers sei nicht zu hören. (Urk. 731 S. 88 ff.).
Der Gesuchsteller macht geltend, er habe im Jahre 2019 sein ordentliches Rentenalter erreicht. Er habe seither sein Arbeitspensum sukzessive reduziert. Aufgrund der hohen Unterhaltsverpflichtungen, denen er ohne Einkommen nicht hätte nachkommen können, habe er einen Teil seiner Erwerbstätigkeit aufrechterhalten. Es wäre höchst fahrlässig gewesen, seine Einkommenstätigkeit vollständig einzustellen und hernach auf eine Reduktion der Unterhaltsverpflichtung zu hoffen. Er habe daher bereits anlässlich der Verhandlung vom 10. März 2021 darauf hingewiesen, dass er ja seine Erwerbstätigkeit derzeit nicht einfach aufgeben könne, gerne aber kürzertreten würde. Die Vorinstanz lasse diesen Wunsch unberücksichtigt. Vielmehr rechne sie ihm auch für die kommenden Jahre aufgrund der vergangenen ein hypothetisches Einkommen auf. Dabei gehe sie bezüglich der Dauer seiner Erwerbsaktivität von seiner Aussage aus, er könne in den kommenden zwei Jahren evtl. noch Fr. 150'000.– generieren, hingegen bei der Höhe des Einkommens von seinem früheren durchschnittlichen Einkommen.
Damit interpretiere die Vorinstanz in willkürlicher Hinsicht seine Aussage und leite eine weitere Erwerbstätigkeit von zwei Jahren mit einem unverändert hohen Einkommen ab. Sie überschreite dabei ihr Ermessen, indem sie von ihm erwarte und verlange, er könne auch im Alter von 68 und 69 Jahren noch Einkommen in der Höhe von Fr. 450'000.– pro Jahr generieren. Bis heute habe er einen Bruchteil des von der Vorinstanz angenommenen Einkommens erzielt. Von Januar bis September 2021 habe sein monatliches Gehalt Fr. 7'797.– betragen. Zu einem Geschäftsabschluss, an welchem er provisionsberechtigt wäre, sei es bis dato nicht gekommen. Darüber hinaus sei sein Einkommen lediglich in einem Jahr über den vom Gericht erwarteten Fr. 450'000.– gewesen. Es dürfte als gerichtsnotorisch gelten, dass die Möglichkeit, hohe Einkünfte aus Provisionen zu erlangen, nur mit entsprechendem Arbeitseinsatz möglich sei. Es sei offenkundig, dass der Gesuchsteller in den kommenden zwei Jahren nicht mehr an die früheren Erfolge werde anknüpfen können. Er habe diesbezüglich zu Recht auf die schwindenden Kontakte und persönlichen Beziehungen verwiesen. Angesichts seines Alters und seines Wunsches, seine Erwerbstätigkeit weiter zu reduzieren, könne von ihm kein weiteres Erwerbseinkommen mehr erwartet werden, welches über seine AHV-Rente und die gesplitteten Pensionskassenbeiträge (sic!) hinausgehe. Nach Eintritt ins Rentenalter müsse es dem bis zu diesem Zeitpunkt Unterhaltsverpflichteten freistehen, in welchem Rahmen er inskünftig noch erwerbstätig bleiben möchte, unter welchem Lohnregime er arbeitet zu welchen Vergütungen Provisionen er sich engagiert. Der Gesuchsteller müsse sich hierbei nicht mehr eine Unterhaltsverpflichtung entgegenhalten lassen. Demgegenüber habe das Gericht kein Einkommen der Gesuchstellerin angenommen, obwohl sie im Zeitpunkt der Trennung über genügend Ressourcen verfügt hätte, sich zumindest einer Nebenbeschäftigung zu widmen. Der Umstand, dass die Gesuchstellerin heute über keinerlei Einkommen verfüge, habe nichts mit dem Gesuchsteller noch mit dem Hinweis auf die lebensprägende Ehe zu tun. Die Gesuchstellerin verfüge nach der güterrechtlichen Auseinandersetzung und dem Verkauf der Liegenschaft D. über ein Vermögen von über Fr. 2,5 Mio. Darüber hinaus erhalte sie aus der Pensionskasse des Gesuchstellers eine weitere Zahlung in Höhe von rund ei- ner Million Franken. Sie werde daher ohne weiteres in der Lage sein – wie auch
die Vorinstanz für die Zeit nach Juni 2023 prognostiziert habe – für ihren Lebens- unterhalt aufzukommen (Urk. 730 S. 10 ff.).
Die Gesuchstellerin stellt sich auf den Standpunkt, da für die Frage der Leistungsfähigkeit vom effektiv erzielten Einkommen des Unterhaltsverpflichteten auszugehen sei, hebe die Tatsache, dass der Gesuchsteller bereits im Pensionsalter sei, seine Unterhaltspflicht nicht auf. Es sei unbestritten, dass er in den letzten drei Jahren ein durchschnittliches Jahreseinkommen von ca. Fr. 450'000.– erzielt habe. Noch im letzten Jahr, d.h. 2020, habe er als angeblicher Pensionär nach eigenen Angaben und trotz Corona sogar Fr. 689'036.– verdient. Gemäss Bundesgericht sei bei der Berechnung der Leistungsfähigkeit in erster Linie vom effektiven Einkommen auszugehen, soweit dies dem entspreche, was in guten Treuen beziehungsweise bei gutem Willen als Einkommen erzielt werden könne. Aufgrund der Lohnausweise und der Steuererklärungen des Gesuchstellers in den letzten drei Jahren und den darin ausgewiesenen Einkünften könne keine Rede davon sein, dass die Vorinstanz sein (zukünftiges) Einkommen bis Juni 2023 willkürlich auf Fr. 450'000.– festgelegt habe. Es entspreche der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, bei unregelmässigen Einkommen auf das Durchschnittseinkommen mehrerer (in der Regel der letzten drei Jahre) abzustellen. Nach Treu und Glauben könne vom Gesuchsteller erwartet werden, dass er sein durchschnittliches Einkommen aus den Jahren 2018, 2019 und 2020 auch in den Jahren 2021 bis Sommer 2023 werde erzielen können. Im Weiteren könne der Vorinstanz keine fehlerhafte Rechtsanwendung vorgeworfen werden, wenn sie der Gesuchstellerin keinen Betrag als Eigenversorgung angerechnet habe. Bereits im Zeitpunkt der Trennung sei sie 48-jährig gewesen, wobei der Gesuchsteller von ihr während des gesamten Scheidungsverfahrens nie die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verlangt habe. Heute sei dies verspätet, widersprüchlich und rechtsmissbräuchlich. Sie sei jetzt 58-jährig und der Gesuchsteller zeige nicht auf, warum es der Gesuchstellerin heute möglich sein solle, plötzlich ein (anrechenbares) Einkommen zu erzielen (Urk. 738 S. 14 ff.).
a) Bei einer lebensprägenden Ehe ist der Unterhaltsanspruch in drei Schritten zu prüfen: Vorab ist der gebührende Unterhalt zu bestimmen, wofür die
massgebenden Lebensverhältnisse der Parteien festzustellen sind. Der gebührende Unterhalt bemisst sich an dem in der Ehe zuletzt gemeinsam gelebten Standard. Auf dessen Fortführung haben bei genügenden Mitteln beide Teile Anspruch; gleichzeitig bildet der betreffende Standard aber auch die Obergrenze des gebührenden Unterhalts. Verunmöglichen scheidungsbedingte Mehrkosten es, den früheren Lebensstandard aufrechtzuerhalten, so hat der Unterhaltsgläubiger Anrecht auf die gleiche Lebenshaltung wie der Unterhaltsschuldner. Sodann ist zu prüfen, inwiefern die Ehegatten diesen Unterhalt je selber finanzieren können. Der Vorrang der Eigenversorgung ergibt sich direkt aus dem Wortlaut von Art. 125 Abs. 1 ZGB. Ist sie einem Ehegatten vorübergehend dauerhaft nicht möglich bzw. zumutbar, so dass er auf Unterhaltsleistungen des anderen angewiesen ist, muss in einem dritten Schritt dessen Leistungsfähigkeit ermittelt und ein angemessener Unterhaltsbeitrag festgesetzt werden; dieser beruht auf dem Prinzip der nachehelichen Solidarität (BGE 141 III 365 E. 3.1).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei lebensprägenden Ehen dort, wo die Eigenversorgung nicht nicht in genügendem Ausmass möglich bzw. erreichbar ist, um den gebührenden Unterhalt zu decken, nachehelicher Unterhalt zuzusprechen. Dieser ist insbesondere in zeitlicher Hinsicht zu limitieren. Dabei kann nicht ausser Acht bleiben, dass mit der Auflösung des gemeinsamen Haushaltes die auf Art. 163 ZGB basierende eheliche Aufgabenteilung faktisch ihr Ende findet und mithin, soweit keine gemeinsamen Kinder zu betreuen sind, der finanziellen Unterhaltsleistung des einen Ehepartners keine Gegenleistung des anderen in Form von Naturalunterhalt mehr gegenübersteht, wie sie sich bei traditioneller Rollenteilung nebst der Kinderbetreuung namentlich auch durch die zugunsten der Gemeinschaft erfolgende Besorgung des gemeinsamen Haushaltes ergibt. Vor diesem Hintergrund kann es keinen Anspruch auf lebenslängliche finanzielle Gleichstellung geben, ansonsten ökonomisch über die Tatsache der Scheidung hinweggegangen würde. Was angemessen im Sinn von Art. 125 Abs. 1 ZGB ist, lässt sich nicht allgemein sagen. Vielmehr ist hierfür auf die in Art. 125 Abs. 2 ZGB aufgelisteten Kriterien zurückzugreifen, die es im Einzelfall sorgfältig abzuwägen gilt. Ins Gewicht fallen dabei insbesondere eine allfällige Erwerbshinderung durch Kinderbetreuung sowie die Ehedauer, ferner
aber auch das Vermögen und anderweitige finanzielle Absicherungen. Bei langjährigen Hausgattenehen, zumal wenn sich der eine Ehegatte vollständig der Kin- derbetreuung gewidmet hat, kann die nacheheliche Solidarität auch in Zukunft zu längeren Unterhaltsrenten führen, welche bis zum Erreichen des AHV-Alters des Leistungspflichtigen andauern können (BGE 147 III 249 E. 3.4.5). Sobald der Leistungspflichtige das Rentenalter erreicht, verringern sich die verfügbaren Mittel häufig. Damit sinkt auch der gebührende Unterhalt, weil der während der Aktivitätsphase gepflegte Lebensstandard auch bei weitergeführter Ehe nicht uneingeschränkt fortgesetzt werden könnte. Anderseits verändert sich die Eigenversorgungskapazität des Unterhaltsgläubigers, wenn dieser pensioniert wird, je nach dem Verhältnis, in welchem die Rentenleistungen aus erster und zweiter Säule zu einem vormaligen Erwerbseinkommen stehen. Nach beider Pensionierung verfügen die Ehegatten im Regelfall über ungefähr die gleichen Rentenleistungen: Bei der AHV gelten die Beitragsjahre des Unterhaltsschuldners auch für den Unterhaltsgläubiger; bei der beruflichen Vorsorge werden die während der Ehe angesparten Altersguthaben anlässlich der Scheidung hälftig geteilt, anschliessend greift gegebenenfalls der sogenannte Vorsorgeunterhalt (BGE 141 III 465
E. 3.2.1).
Die Vorinstanz hat, ausgehend von einem monatlichen Gesamteinkommen der Parteien von Fr. 42'302.– (Fr. 38'000.– + Fr. 2'390.– + Fr. 1'912.–) und nach Abzug der familienrechtlichen Existenzminima der Parteien und der Unterhaltsbeiträge an die Kinder, ab August 2022 einen Freibetrag in der Höhe von Fr. 24'925.– errechnet. Bei einer hälftigen Aufteilung resultiere eine Überschuss-
beteiligung von je Fr. 12'462.50 für den Gesuchsteller und die Gesuchstellerin. Zu berücksichtigen sei, so die Vorinstanz, dass der Gesuchsteller seit Juli 2019 das ordentliche AHV-Alter erreicht habe. Seine Arbeitstätigkeit erfolge zwar auch in eigenem Interesse, jedoch könnte dem Gesuchsteller eine Aufgabe der Erwerbstätigkeit nicht angelastet werden. Es rechtfertige sich deshalb, den Unterhaltsbeitrag für die Gesuchstellerin ab Rechtskraft des Urteils bis Ende Juni 2023 auf mo- natlich Fr. 16'500.– festzusetzen. Damit partizipiere sie am Überschuss mit
Fr. 10'222.–. Der Anspruch auf Beibehaltung des während des Zusammenlebens
gelebten Lebensstandards bestehe nur, soweit genügend finanzielle Mittel vorhanden seien, was vorliegend nicht der Fall sei (Urk. 731 S. 106 f.).
Die vorinstanzliche Berechnung der familienrechtlichen Existenzminima der Parteien wird von keiner Partei beanstandet. Der Gesuchsteller hält eine Überschussverteilung von ¾ an ihn und ¼ an die Gesuchstellerin für angemessen, oh- ne dies weiter zu begründen. Darauf ist nicht weiter einzugehen. Die Gesuchstellerin stellt nicht in Abrede, dass sie ab Juli 2023 in der Lage sein wird, mit den ihr aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung und dem Vorsorgeausgleich zur Verfügung stehenden Mitteln ihren Unterhalt, wie ihn die Vorinstanz berechnet hat, zu finanzieren. Weshalb dies nicht schon rund ein halbes Jahr früher der Fall sein soll, ist nicht ersichtlich. Ist aber die Eigenversorgungskapazität vorhanden, hat die Gesuchstellerin keinen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen bzw. es ist keiner Partei nachehelicher Unterhalt zuzusprechen. Unter diesen Umständen kann die Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers offenbleiben. In Dispositiv-Ziffer 20 des vorinstanzlichen Urteils ist der Bezug zu Dispositiv-Ziffer 19 wegzulassen.
IV.
Gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt, wenn keine Partei vollständig obsiegt. In familienrechtlichen Verfahren kann von diesem Grundsatz abgewichen und eine Verteilung nach Ermessen vorgenommen werden (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Dies ist vorliegend zu berücksichtigen. Der Gesuchsteller obsiegt mit seinem Antrag, die Liegenschaft in D. sei öffentlich zu versteigern und nicht der Gesuchstellerin zu Alleineigentum zuzuweisen. Bei der Berechnung der güterrechtlichen Ausgleichszahlung wollte der Gesuchsteller eine Erhöhung des Vorschlags der Gesuchstellerin um Fr. 267'502.– und eine Reduktion des eigenen Vorschlags um Fr. 195'000.–. Er erreicht indessen lediglich eine Reduktion des eigenen Vorschlags um Fr. 84'957.–. Schliesslich obsiegt er mit seinem Antrag, der Gesuchstellerin sei kein nachehelicher Unterhalt zuzusprechen. Von Mitte Februar bis Juni 2023 entspricht dies einem Betrag von rund Fr. 75'000.–. Insgesamt rechtfertigt es sich, die zweitinstanzlichen Kosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 10'000.– festzusetzen.
Die erstinstanzliche Kostenregelung blieb unangefochten, ist aber gemäss Art. 318 Abs. 3 ZPO anzupassen. Die erstinstanzliche Kostenaufstellung (Dispositiv-Ziffer 24 ist zu bestätigen. Die Kostenauflage ist zulasten der Gesuchstellerin von 65 auf 75 % zu verschieben, da der Gesuchsteller im Berufungsverfahren teilweise Erfolg hat, und die Parteientschädigung ist auf die Hälfte der vollen Entschädigung von Fr. 72'000.– festzusetzen. Hinzu kommt je zur Hälfte ein Mehrwertsteuerzuschlag von 8 bzw. 7,7 % (Urk. 731 S. 110 ff. und 119).
Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1-6, 9, 10, 12-18 und 21-23 des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 30. August 2021 am 5. Januar 2022 in Rechtskraft erwachsen sind.
Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Urteil.
Die Dispositiv-Ziffern 7, 8, 11, 19 und 20 des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 30. August 2021 werden aufgehoben und wie folgt ersetzt:
Der Gemeindeammann von D. /N. /O. wird angewiesen, innert drei Monaten nach Vollstreckbarkeit des vorliegenden Entscheids die auf den Namen der Parteien im Miteigentum je zur Hälfte im Grundbuch der Gemeinde D. eingetragene Liegenschaft C. -Strasse 1, …
D. , Grundbuchblatt 2, Kat. Nr. 3, EGRID CH4, zu verkaufen, und zwar freihändig, falls beide Parteien einem Freihandverkauf zustimmen, andernfalls durch öffentliche Versteigerung, wobei das Mindestangebot die am Steigerungstag fällige Grundpfandforderung der Hypothekargläubigerin erreichen muss.
Dem Gemeindeammann wird aufgegeben, den Verkaufserlös nach Deckung seiner Auslagen, abzüglich Grundstückgewinnsteuer und Grundbuchkosten sowie nach Rückführung der Hypothekarschulden und übrigen allfällig auf der Liegenschaft lastenden Pfandschulden je zur Hälfte an die Parteien auszuzahlen.
11. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine güterrechtliche Ausgleichszahlung in der Höhe von Fr. 1'861'630.– zu bezahlen, zahlbar in- nert 30 Tagen ab Vollstreckbarkeit dieses Entscheids.
Es wird kein nachehelicher Unterhalt zugesprochen.
Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 12 und 13 des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 30. August 2021 basiert auf folgenden Grundlagen:
Erwerbseinkommen Gesuchsteller (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Familien-, Kin- der- und/oder Ausbildungszulagen): CHF 38'000.- netto;
weiteres Einkommen Gesuchsteller (AHV-Rente inkl. Kinderrenten): CHF 4'302.–;
Einkommen Gesuchstellerin: CHF 0.-;
Vermögen Gesuchsteller: nicht berücksichtigt;
Vermögen Gesuchstellerin: rund CHF 2,8 Mio.;
Bedarf Gesuchsteller: CHF 5'099.–;
Bedarf Gesuchstellerin: CHF 6'428.– resp. CHF 6'278.– (ab 1. Januar 2022);
Bedarf K . : CHF 3'000.–;
Bedarf E . : CHF 6'044.– (bis Dezember 2021) resp. CHF 5'059.– (ab 1.
Januar bis Ende Juli 2022) resp. CHF 3'000.– (ab 1. August 2022).
Die erstinstanzliche Kostenaufstellung (Dispositiv-Ziffer 24) wird bestätigt.
Die erstinstanzlichen Kosten werden dem Gesuchsteller zu einem Viertel und der Gesuchstellerin zu drei Viertel auferlegt und mit den noch nicht bezogenen Kostenvorschüssen verrechnet. Im Mehrbetrag stellt die Gerichtskasse Rechnung.
Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 38'826.– zu bezahlen.
Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 10'000.–.
Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller den geleisteten Vorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.– zu ersetzen.
Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz und nach Ablauf der Beschwerdefrist im Dispositiv-Auszug Ziff. 1/7-8 an das Gemeindeammannamt D. /N. /O. , je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 15. Februar 2023
Obergericht des Kantons Zürich
Zivilkammer
Der Vorsitzende:
lic. iur. A. Huizinga
Der Gerichtsschreiber:
MLaw T. Gähwiler
versandt am: st
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