Zusammenfassung des Urteils LC210026: Obergericht des Kantons Zürich
Es handelt sich um einen Gerichtsfall bezüglich der Abänderung eines Scheidungsurteils und der Erhöhung des Kinderunterhaltsbeitrags. Der Beklagte hat die Zuständigkeit der Vorinstanz bestritten und Berufung eingelegt. Trotz der Argumente des Beklagten wurde die Berufung als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens wurden dem Beklagten auferlegt. Die Berufung wurde abgewiesen, die Entscheidgebühr auf 1'500 CHF festgesetzt, und keine Parteientschädigungen wurden zugesprochen. Die Richterin Dr. D. Scherrer hat das Urteil gefällt.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | LC210026 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Zivilkammer |
Datum: | 10.11.2021 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Abänderung Scheidungsurteil |
Schlagwörter : | Berufung; Verfügung; Vorinstanz; Entscheid; Vi-Urk; Beklagten; Verfahren; Berufungsverfahren; Parteien; Ziffer; Zustellung; Abänderung; Kinderunterhalt; Gerichte; Rüge; Bundesgericht; Oberrichter; Bezirksgericht; Klage; Schweiz; Eingabe; Nichteintretensantrag; Frist; Akten; Rechtsmittel; Verfahrens |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 237 ZPO ;Art. 284 ZPO ;Art. 310 ZPO ;Art. 311 ZPO ;Art. 312 ZPO ;Art. 80 IPRG ;Art. 95 ZPO ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LC210026-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende,
Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke
Urteil vom 10. November 2021
in Sachen
,
Beklagter und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X.
gegen
,
Klägerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y.
betreffend Abänderung Scheidungsurteil
Erwägungen:
a) Die am tt. Juni 2000 geschlossene Ehe der Parteien wurde mit Entscheid des Cardiff County Court, Wales, vom 17. Dezember 2009 als aufgelöst erklärt (Vi-Urk. 3/1 und 10/5). Mit Entscheid desselben Gerichts vom 25. Mai 2012 wurde der vom Beklagten zu leistende Unterhalt für das am tt.mm 2008 geborene Kind der Parteien auf GBP 1'500.-pro Monat festgesetzt (Vi-Urk. 3/3). Am 29. Januar 2021 reichte die Klägerin beim Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) eine Klage auf Erhöhung des Kinderunterhaltsbeitrags auf mindestens Fr. 5'000.-pro Monat ein (Vi-Urk. 1). Mit Verfügung vom 19. März 2021 wurde der Beklagte zur Bezeichnung einer Zustelladresse in der Schweiz aufgefordert (Vi-Urk. 12; dem Beklagten am 12. Mai 2021 rechtshilfeweise zugestellt, Vi-Urk. 18). Mit Eingabe vom 21. Mai 2021 wies der Beklagte die Verfügung vom 19. März 2021 zurück und bestritt die Zuständigkeit der Vorinstanz (Vi-Urk. 17). Mit Eingabe vom
11. August 2021 beantragte der Beklagte, dass auf die Klage nicht eingetreten und die Verhandlung vom 20. August 2021 abgesagt werde (Vi-Urk. 27). Am
August 2021 fand die Einigungsverhandlung statt, zu welcher der Beklagte nicht erschien (Vi-Prot. S. 6). Mit Verfügung vom gleichen Tag (Vi-Urk. 32 = Urk. 3) wies die Vorinstanz den Nichteintretensantrag des Beklagten ab (Dispositiv-Ziffer 1) und setzte der Klägerin Frist zur ergänzenden Klagebegründung an (Disp.-Ziff. 2).
Gegen diese am 24. August 2021 publizierte Verfügung (Vi-Urk. 33) erhob der Beklagte am 27. August 2021 fristgerecht Berufung (Urk. 1 in Englisch und deutsche Übersetzung als Urk. 2). Die Berufungsschrift enthält zwar keine ausdrücklichen Anträge, der Begründung kann aber der sinngemässe Berufungs- antrag entnommen werden (Urk. 2):
Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und auf die Abänderungsklage sei nicht einzutreten.
Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Berufung sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO).
Die Vorinstanz hat als Rechtsmittel gegen die Abweisung des Nichteintretensantrags des Beklagten die Beschwerde mit einer Frist von 10 Tagen belehrt (Urk. 3 Disp.-Ziffer 4). Gegen den vorinstanzlichen Zwischenentscheid (vgl. Art. 237 Abs. 1 ZPO) ist jedoch die Berufung zulässig (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Die als Notice of Appeal bzw. Widerspruchsbescheid überschriebene Rechtsmitteleingabe (Urk. 1 und Urk. 2, je S. 1) ist daher als Berufung entgegenzunehmen.
a) Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung ist begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Zu dieser Begründungsanforderung gehört, dass in der Berufungsschrift dargelegt werden muss, weshalb der vorinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll; die Berufung muss sich dementsprechend mit den Entscheidgründen der
Vorinstanz im Einzelnen auseinandersetzen. Das Berufungsverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen.
Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, dass die Zustellung der Verfügung vom 19. März 2021 an den Beklagten auf dem Rechtshilfeweg gültig erfolgt sei. Sie (die Vorinstanz) sei gestützt auf Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 59 lit. b IPRG bzw. Art. 79 und Art. 80 IPRG international und örtlich sowie gestützt auf Art. 284 ZPO i.V.m. § 24 lit. d GOG sachlich zuständig. Sodann sei nicht ersichtlich, dass bei Eintritt der Rechtshängigkeit des vorliegenden Verfahrens andernorts ein die Abänderung des zwischen den Parteien ergangenen Scheidungsurteils den Kinderunterhalt für den gemeinsamen Sohn betreffendes Verfahren rechtshängig gewesen sei. Daher sei der Nichteintretensantrag des Beklagten abzuweisen (Urk. 3 S. 2).
Der Beklagte macht in seiner Berufung, soweit verständlich (die deutsche Übersetzung scheint auf elektronischem Weg angefertigt worden zu sein), geltend, der Antragsbescheid womit aufgrund der geschilderten Umstände
(Ablage im Briefkasten) nur die Verfügung vom 19. März 2021 gemeint sein kann
sei ihm nicht gültig zugestellt worden und sei daher wirkungslos, denn in seinem Briefkasten sei ein Umschlag ohne Poststempel Frankierung hinterlassen worden; der Umschlag sei ihm nicht persönlich ausgehändigt worden und niemand habe ihn unterschrieben. Dies stelle keine gültige Zustellung in Grossbritannien dar (Urk. 2 Ziffer 1). Die richtige Gerichtsbarkeit sei in Grossbritannien; der britische Gerichtshof sei zuerst in dieser Angelegenheit angerufen worden. Er beantrage eine Änderung der britischen Gerichtsbeschlüsse bei den britischen Gerichten. Aufgrund des laufenden Verfahrens würden die britischen Gerichte keine Anordnungen der schweizerischen Gerichte durchsetzen, da die britischen Gerichte die Ansicht vertreten würden, dass die Zuständigkeit bei ihnen bleibe (Urk. 2 Ziffer 2). Schliesslich habe die Vorinstanz sich auch nicht mit seinen Vorbringen auseinandergesetzt bzw. keinerlei Gründe für die Zurückweisung seiner Eingaben zur Ungültigkeit und Gerichtsbarkeit dargelegt. Die angefochtene Verfügung sei ihm nicht zugestellt worden (Urk. 2 Ziffer 3).
Der Rüge der ungültigen Zustellung der Verfügung vom 19. März 2021 ist entgegenzuhalten, dass die britischen Behörden die am 12. Mai 2021 erfolgte gültige Zustellung auf dem Rechtshilfeweg an den Beklagten bestätigt haben (Urk. 18); damit ist dieser Rüge der Boden entzogen. Der Rüge, dass in dieser Sache zuerst die britische Gerichtsbarkeit angerufen worden sei, ist entgegenzuhalten, dass die vorinstanzliche Erwägung, wonach aus den Akten keine Anhaltspunkte ersichtlich seien, dass bei Eintritt der Rechtshängigkeit des vorliegenden Abänderungsverfahrens in der gleichen Sache bereits irgendwo anders ein Abän- derungsverfahren rechtshängig gewesen wäre (Urk. 3 S. 2), nicht konkret als unrichtig beanstandet und geltend gemacht wird, woraus sich eine solche Rechtshängigkeit ergeben würde (nota bene: das ursprüngliche Verfahren betreffend Scheidung und Kinderunterhalt vor dem Cardiff County Court, Wales, ist abgeschlossen und damit nicht mehr hängig). Der Rüge, dass die Vorinstanz keinerlei Gründe für ihren Entscheid genannt habe, ist entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz die Verfügung vom 20. August 2021 zwar kurz, aber genügend begründet hat (Urk. 3 S. 2; vgl. auch oben Erwägung 3.b). Dass im Publikationstext (Urk. 4) nur das Entscheiddispositiv aufgeführt ist, ändert nichts daran, dass die Verfügung vom 20. August 2021 begründet wurde. Nachdem der Beklagte entgegen der Verfügung vom 19. März 2021 keine Zustelladresse in der Schweiz bezeich- net hatte, konnte ihm die angefochtene Verfügung durch Publikation im Amtsblatt gültig eröffnet werden (Art. 141 Abs. 1 lit. c ZPO).
Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung als offensichtlich unbegründet. Demgemäss ist die Berufung abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO).
a) Das Berufungsverfahren beschlägt umstrittene Kinderunterhaltsbeiträge von ca. Fr. 3'150.-pro Monat (Fr. 5'000.-- ./. GBP 1'500.-- à 1.23), womit von einem Streitwert von über Fr. 30'000.-auszugehen ist. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 2 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 9 Abs. 2 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 1'500.-festzusetzen.
Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Für das Berufungsverfahren hat der Beklagte zufolge seines Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung; der Klägerin erwuchs kein erheblicher Aufwand. Demgemäss sind für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und die Verfügung des Einzelgerichts im or- dentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, vom 20. August 2021 wird bestätigt.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.-festgesetzt.
Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage der Doppel von Urk. 1 und 2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 f. BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.--.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 10. November 2021
Obergericht des Kantons Zürich
Zivilkammer
Die Vorsitzende:
Dr. D. Scherrer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: ya
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