Zusammenfassung des Urteils LC210022: Obergericht des Kantons Zürich
Die Staatsanwaltschaft hatte das Verfahren gegen A.________ wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand eingestellt, aber Verfahrenskosten von Fr. 1'796.55 auferlegt. A.________ opponierte dagegen und argumentierte, dass die Messwerte unter der Nachweisgrenze für die Fahrunfähigkeit lagen. Die Staatsanwaltschaft begründete die Kostenauflage mit dem Cannabiskonsum von A.________, jedoch konnten Fahrunfähigkeitsanzeichen nicht klar nachgewiesen werden. Letztendlich wurde die Beschwerde von A.________ gutgeheissen, die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘200.00 gehen zu Lasten des Staates.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | LC210022 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Zivilkammer |
Datum: | 20.09.2022 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Ehescheidung |
Schlagwörter : | Recht; Auskunft; Auskunfts; Gesellschaften; Kläger; Klägers; Beklagten; Unterhalt; Unterhalts; Edition; Berufung; Offenlegung; Auskunftsbegehren; Rechtsbegehren; Entscheid; Ansprüche; Rechtsschutzinteresse; Vorderrichter; Dispositiv; Vermögens; Informationen; Kreditkarten; Dispositivziffer; Konto; ält/hielt |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 125 ZGB ;Art. 13 StGB ;Art. 170 ZGB ;Art. 185 ZPO ;Art. 186 ZPO ;Art. 197 ZGB ;Art. 199 ZGB ;Art. 200 ZGB ;Art. 204 ZGB ;Art. 210 ZGB ;Art. 215 ZGB ;Art. 277 ZPO ;Art. 29 BV ;Art. 292 StGB ;Art. 308 ZPO ;Art. 310 ZPO ;Art. 315 ZPO ;Art. 53 ZPO ;Art. 55 ZPO ;Art. 727 OR ;Art. 8 ZGB ;Art. 90 BGG ;Art. 961 OR ;Art. 961b OR ;Art. 961d OR ; |
Referenz BGE: | 118 II 27; 137 I 195; 138 III 374; 141 III 569; 142 III 413; 143 III 297; 143 III 65; 143 IV 380; 144 III 394; 147 III 265; 147 III 293; |
Kommentar: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LC210022-O/U
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, und Dr. M. Kriech,
Oberrichterin lic. iur. B. Schärer
sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Notz
in Sachen
,
Kläger und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X1. , und / Rechtsanwältin lic. iur. X2. ,
gegen
,
Beklagte und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y.
sowie
,
Verfahrensbeteiligter
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Z.
betreffend Ehescheidung
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, vom 7. Juni 2021 (FE190005-L)
(Urk. 150 S. 2 ff.; angepasst in Urk. 219 S. 2 ff.; Urk. 234 S. 1 ff.)
1. Es sei der Kläger unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB im Unterlassungsfall zu verpflichten, der Beklagten über sämtliche seine Einkünfte (inkl. Vermögenserträge), Vermögenswerte, Beteiligungen und Investments, von ihm selbst sowie von Gesellschaften, an welchen er direkt indirekt zu mindestens 25% (von Kapital Stimmrechten) der letztendlich wirtschaftlich Berechtigte ist (mutmasslich insbesondere der D.
AG,
E. AG, der F. AG, der G. GmbH & Co KG, der
H.
AG und der I.
GmbH) von tt.mm 2013 bis heute
umfassende Auskunft zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen offenzulegen.
Insbesondere sei der Kläger unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB im Unterlassungsfall zur Auskunft und Edition betreffend folgende Informationen zu verpflichten:
Offenlegung sämtlicher detaillierter Kontoauszüge von tt.mm 2013 bis heute von allen privaten Bankkonten/-depots des Klägers (insbesondere J. -Konto/-Depot ...) sowie der Bankkonten sämtlicher Gesellschaften, an welchen er direkt indirekt zu mindestens 25% (von Kapital Stimmrechten) der letztendlich wirtschaftlich Berechtigte ist sowie der N. Stiftung.
Offenlegung sämtlicher Abrechnungen von tt.mm 2013 bis heute der von ihm privat sowie der von Gesellschaften, an welchen der Kläger direkt indirekt zu mindestens 25% (von Kapital Stimmrechten) der letztendlich wirtschaftlich
Berechtigte ist sowie der N. ditkarten.
Stiftung, gehaltenen Kre-
Offenlegung sämtlicher Geschäftsberichte von tt.mm 2013 bis tt.mm 2019 der Gesellschaften, an welchen der Kläger direkt indirekt zu mindestens 25% (von Kapital Stimmrechten) der letztendlich wirtschaftlich Berechtigte ist.
Offenlegung sämtlicher Bilanzen und Erfolgsrechnungen und Geldflussrechnungen von tt.mm 2013 bis tt.mm 2019 der Gesellschaften, an welchen der Kläger direkt indirekt zu mindestens 25% (von Kapital Stimmrechten) der letztendlich wirtschaftlich Berechtigte ist.
Offenlegung sämtlicher Darlehensverträge zwischen dem Kläger und Gesellschaften, an welchen er direkt indirekt zu mindestens 25% (von Kapital Stimmrechten) der letztendlich wirtschaftlich Berechtigte ist.
Offenlegung sämtlicher Immobilienportfolios (inkl. Immobilienerträgen) des Klägers und von Gesellschaften, an welchen er
direkt indirekt zu mindestens 25% (von Kapital Stimmrechten) der letztendlich wirtschaftlich Berechtigte ist, vom In- und Ausland, inklusive Beteiligungen an norwegischen Immobilien und der beiden Immobilien in K. von tt.mm 2013 bis tt.mm 2019.
Offenlegung der sich im Eigentum des Klägers und von Gesellschaften, an welchen er direkt indirekt zu mindestens 25% (von Kapital Stimmrechten) der letztendlich wirtschaftlich Berechtigte ist, befindenden Grundstücke in Portugal von tt.mm 2013 bis tt.mm 2019.
Offenlegung sämtlicher Darlehensverträge, inkl. bezifferten Auslagen und Einnahmen, welche der Kläger und/oder von Gesellschaften, an welchen er direkt indirekt zu mindestens 25% (von Kapital Stimmrechten) der letztendlich
wirtschaftlich Berechtigte ist, der L.
Management &
Partner GmbH gewährte und verzinst zurückbekam von tt.mm 2013 bis tt.mm 2019.
Offenlegung eines allfälligen Liquidationserlöses der M. GmbH.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Klägers.
(Urk. 246 S. 16 ff.)
Der Kläger wird unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB im Unterlassungsfall verpflichtet, der Beklagten über sämtliche seine Einkünfte (inkl. Vermögenserträge), Vermögenswerte, Beteiligungen und Investments, von ihm selbst sowie von Gesellschaften, deren Anteile er zu 100 % hält/hielt, von tt.mm 2013 bis heute umfassende Auskunft zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen offenzulegen.
Insbesondere wird der Kläger unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB im Unterlassungsfall zur Auskunft und Edition betreffend folgende Informatio- nen verpflichtet:
Offenlegung sämtlicher detaillierter Kontoauszüge von tt.mm 2013 bis heute von allen privaten Bankkonten/-depots des Klägers (insbesonde-
re J. -Konto/-Depot ...) sowie der Bankkonten sämtlicher Gesellschaften, deren Anteile er zu 100 % hält/hielt.
Offenlegung sämtlicher Abrechnungen von tt.mm 2013 bis heute der von ihm privat gehaltenen Kreditkarten sowie der von ihm eingesetzten Kreditkarten von Gesellschaften, deren Anteile er zu 100 % hält/hielt.
Offenlegung sämtlicher Geschäftsberichte von tt.mm 2013 bis tt.mm 2019 der Gesellschaften, deren Anteile er zu 100 % hält/hielt.
Offenlegung sämtlicher Bilanzen und Erfolgsrechnungen und Geldflussrechnungen von tt.mm 2013 bis tt.mm 2019 der Gesellschaften, deren Anteile er zu 100 % hält/hielt.
Offenlegung sämtlicher Darlehensverträge zwischen dem Kläger und Gesellschaften, an welchen er direkt indirekt zu mindestens 25% (von Kapital Stimmrechten) der letztendlich wirtschaftlich Berechtigte ist/war.
Offenlegung sämtlicher Immobilienportfolios (inkl. Immobilienerträgen) des Klägers und von Gesellschaften, deren Anteile er zu 100 % hält/hielt, vom In- und Ausland, inklusive Beteiligungen an norwegischen Immobilien und der beiden Immobilien in K. [richtig wohl: K'. ] von tt.mm 2013 bis tt.mm 2019.
Offenlegung der sich im Eigentum des Klägers und von Gesellschaften, deren Anteile er zu 100 % hält/hielt, befindenden Grundstücke in Portugal von tt.mm 2013 bis tt.mm 2019.
Offenlegung sämtlicher Darlehensverträge, inkl. bezifferten Auslagen und Einnahmen, welche der Kläger und/oder von Gesellschaften, deren Anteile er zu 100 % hält/hielt, der L. Management & Partner GmbH gewährte und verzinst zurückbekam von tt.mm 2013 bis tt.mm 2019.
Offenlegung eines allfälligen Liquidationserlöses der M. GmbH.
Im weitergehenden Umfang werden die Auskunftsbegehren der Beklagten abgewiesen.
Der Beklagten wird unter Androhung von Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall (Bestrafung mit Busse) verboten, die vom Kläger zu erteilenden Auskünfte und herauszugebenden Dokumente ausserhalb der eherechtlichen Verfahren zwischen den Parteien zu verwenden, insbesondere Dritten (mit Ausnahme solcher, die einem strafrechtlich geschützten Berufsgeheimnis unterliegen), auf welchem Weg auch immer, zugänglich zu machen, dies über die Dauer der eherechtlichen Prozesse hinaus.
Art. 292 StGB lautet wie folgt: Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen
Wer der von einer zuständigen Behörde einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt.
Die Kosten für den vorliegenden Entscheid werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
Die Parteientschädigungen werden wettgeschlagen.
[Schriftliche Mitteilung].
[Berufung].
des Klägers und Berufungsklägers (Urk. 245):
1. Es sei Dispositivziffer 1 des angefochtenen Entscheides vollumfänglich aufzuheben und Antrag Ziff. 1 der Berufungsbeklagten vollumfänglich abzuweisen, soweit auf diesen einzutreten ist.
Es sei Dispositivziffer 2.i. des angefochtenen Entscheides vollumfänglich aufzuheben und Antrag Ziff. 2.i. der Berufungsbeklagten vollumfänglich abzuweisen, soweit auf diesen einzutreten ist.
Es sei Dispositivziffer 2.ii des angefochtenen Entscheides vollumfänglich aufzuheben und Antrag Ziff. 2.ii. der Berufungsbeklagten vollumfänglich abzuweisen, soweit auf diesen einzutreten ist.
Es sei Dispositivziffer 2.iv. aufzuheben, soweit damit die Edition von Geldflussrechnungen angeordnet wird, unter (zusätzlicher) Abweisung des Antrags 2.iv. der Berufungsbeklagten, soweit damit die Edition von Geldflussrechnungen verlangt wird.
Es sei Dispositivziffer 2.v. des angefochtenen Entscheides voll- umfänglich aufzuheben und Antrag 2.v. der Berufungsbeklagten vollumfänglich abzuweisen, soweit auf diesen einzutreten ist.
Es sei Dispositivziffer 2.vi. des angefochtenen Entscheides voll- umfänglich aufzuheben und Antrag 2.vi. der Berufungsbeklagten vollumfänglich abzuweisen, soweit auf diesen einzutreten ist.
Es sei Dispositivziffer 2.vii. des angefochtenen Entscheides voll- umfänglich aufzuheben und Antrag 2.vii. der Berufungsbeklagten vollumfänglich abzuweisen, soweit auf diesen einzutreten ist.
Es sei Dispositivziffer 6 des angefochtenen Entscheides vollumfänglich aufzuheben, und es seien die erstinstanzlichen Gerichtskosten zu vier Fünfteln der Berufungsbeklagten und zu einem Fünftel dem Berufungskläger aufzuerlegen.
Es sei Dispositivziffer 7 des angefochtenen Entscheides vollumfänglich aufzuheben, und es sei die Berufungsbeklagte zu verpflichten, dem Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren eine auf drei Fünftel reduzierte Parteientschädigung von CHF 3'000.00 zu bezahlen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Berufungsbeklagten.
der Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 251):
1. Die Berufung sei abzuweisen.
2. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer) zulasten des Berufungsklägers.
Die Parteien sind seit Ende mm 2013 verheiratet und haben einen gemeinsamen Sohn, C. , der im mm 2013 geboren wurde. Sie leben seit dem tt.mm 2017 getrennt und stehen seit dem tt.mm 2019 im Scheidungsverfahren vor der Vorinstanz. Die Parteien stimmen darin überein, dass ihre Ehe zu scheiden ist. Umstritten sind die Scheidungsfolgen. Die Parteien haben sich dazu bis heute im Rahmen des ersten Schriftenwechsels geäussert, die Beklagte teilweise unter Vorbehalt ihres gleichzeitig gestellten, eingangs wiedergegebenen Auskunftsbegehrens bzw. der abschliessenden Bezifferung ihrer die Unterhaltsbeiträge, die Teilung der Austrittsleistung und das Güterrecht betreffenden Rechtsbegehren Ziff. 7 bis 11 (Urk. 30; Urk. 150).
Nach zum Auskunftsbegehren durchgeführtem Verfahren (Urk. 185; Urk. 219; Urk. 224; Urk. 234; Prot. I. S. 87-91) fällte der Vorderrichter am 7. Juni 2021 das im Ingress dieses Entscheides wiedergegebene Urteil, mit dem er den replicando modifizierten Anträgen der Beklagten und Berufungsbeklagten (Beklagte) im Wesentlichen stattgab. Gegen dieses Urteil liess der Kläger und Berufungskläger (Kläger) mit den eingangs erwähnten Anträgen Berufung erheben (Urk. 245). Mit Verfügung vom 17. August 2021 wurde dem Kläger Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 12'500.– angesetzt (Urk. 248), der in der Folge geleistet wurde (Urk. 249). Ihre Berufungsantwort erstattete die Beklagte am 8. Oktober 2021 innert der mit Verfügung vom 7. September 2021 angesetzten Frist (Urk. 250; Urk. 251). Die Rechtsschrift wurde dem Kläger am 27. Oktober 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 252). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-244).
Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
Der Kläger ist durch das Urteil der Vorinstanz beschwert. Es handelt sich um eine berufungsfähige Streitigkeit (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Berufung wurde form- und fristgerecht erhoben (Urk. 311 Abs. 1 ZPO; Urk. 237; Urk. 245), und der verlangte Kostenvorschuss ging rechtzeitig ein (Urk. 248 f.). Auf die Berufung ist unter dem Vorbehalt hinreichender Begründung (vgl. Art. 310 ZPO; BGE 138 III 374
E. 4.3.1; BGE 141 III 569 E. 2.3.3) einzutreten.
Die Berufung des Klägers richtet sich gegen die Dispositivziffern 1., 2.i., 2.ii., 2.iv., soweit damit die Edition von Geldflussrechnungen angeordnet wird, 2.v., 2.vi., 2.vii., 6 und 7 des Urteils der Vorinstanz. Unangefochten geblieben und folglich in Rechtskraft erwachsen (Art. 315 Abs. 1 ZPO) sind die Dispositivziffern 2.iii,
2.iv. teilweise [Offenlegung sämtlicher Bilanzen und Erfolgsrechnungen von tt.mm 2013 bis tt.mm 2019 der Gesellschaften, deren Anteile der Kläger zu 100% hält/hielt], 2.viii, 2.ix., 3. und 4. Davon ist vorab Vormerk zu nehmen.
Infolge Neukonstituierung der Kammer am 1. Juli 2022 wirken neu Oberrichter lic. A. Huizinga als Vorsitzender und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer am vorliegenden Entscheid mit.
Die Beklagte begründete ihr Auskunftsbegehren vor Vorinstanz kurz gefasst damit, dass sie kein umfassendes Bild über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers und insbesondere der wirtschaftlichen Entwicklung der von diesem direkt indirekt kontrollierten Gesellschaften und der Zahlungsflüsse zwischen dem Kläger und der von ihm direkt indirekt kontrollierten Gesellschaften während der Dauer der Ehe habe und sie sich dieses auch mit den als Beilage zur Klage vom Kläger eingereichten Unterlagen nicht verschaffen könne. Sie sei deshalb auf die beantragen Auskünfte und Unterlagen angewiesen, um ihre güter- und unterhaltsrechtlichen Ansprüche zu prüfen (Urk. 150 Rz 61-64; Urk. 251; Urk. 234; Prot. I S. 87, 90).
Der Kläger seinerseits hielt dem Auskunftsbegehren zusammengefasst entgegen, dass die zahlreichen Auskunftsbegehren komplett unsubstantiiert, pauschal und unspezifisch formuliert und völlig mangelhaft und ungenügend begründet seien, sie sich mit Blick auf die Fülle der seinerseits bereits mit der Klagebegründung gelieferten Belege und die von ihm (in der Duplik betreffend Auskunft und Edition) anerkannte Leistungsfähigkeit von insgesamt mindestens CHF 813'400.00 pro Jahr als überflüssig erwiesen und jegliches Rechtsschutzinteresse an weiteren Auskünften und Editionen ohnehin entfalle, soweit die Beklagte in der Hauptsache die Behauptungs- und Beweislast nicht trage, sie im Hauptverfahren die Einholung eines Gutachtens beantrage und sich ihre Auskunftsbegehren auf einen an- deren, über die unbestrittene Dauer des Güterstandes hinausgehenden Zeitraum bezögen. Auf alle ihre Anträge sei deshalb nicht einzutreten, eventualiter seien sie abzuweisen (Urk. 185; Urk. 224; Prot. I S. 87 ff.).
Soweit für das Berufungsverfahren noch relevant erwog der Vorderrichter nach einer ausführlichen Wiedergabe der Parteistandpunkte (Urk. 246 S. 5-11) und allgemeinen Ausführungen zur Rechtslage (Urk. 246 S. 11 f.) zunächst, dass das Rechtsschutzinteresse der Beklagten grundsätzlich zu bejahen sei, weil sie gestützt auf die verlangten Auskünfte/Editionen Ansprüche aus Güter- und Unterhaltsrecht geltend machen wolle. Eine fishing expedition liege nicht vor. Wer für einen bestimmten Sachverhalt die Behauptungs- und Beweislast trage, sei für den Entscheid über das Auskunftsbegehren nicht relevant, das beantragte Gutachten schliesse den Auskunftsanspruch nicht aus und Fragen, welche bei der materiellen Prüfung zu beantworten seien, seien im Rahmen der Stufenklage nicht zu beantworten. Die Beklagte habe erst die Klageantwort erstattet, weshalb auch noch nicht feststehe, was von ihr letztlich anerkannt bzw. bestritten werde und worüber Beweis zu erheben sei. Die Formulierung der Auskunftsbegehren erfüllten die nicht zu hoch anzusetzenden Anforderungen grundsätzlich. Eine besonders substantiierte Begründung der Auskunftsbegehren dürfe entsprechend nicht verlangt werden. Die entsprechenden Einwände des Klägers seien unbehelflich (Urk. 246
S. 13). Die Auskunftspflicht bestehe grundsätzlich für die Dauer der Ehe. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf den Unterhaltsentscheid, weil noch nicht zu beurteilen sei, bis zu welchem Zeitpunkt die wirtschaftlichen Gegebenheiten in diesem
Zusammenhang relevant seien (Urk. 246 S. 13). Für einen Durchgriff im Rahmen der Stufenklage bestehe kein Grund, weil Auskunftsbegehren direkt gegen die Dritten gerichtet werden könnten bzw. müssten und diese sich dem Auskunftsbegehren nicht entziehen könnten. Eine Verpflichtung von Dritten komme daher nur [aber immerhin] insoweit in Betracht, als ihre Anteile zu 100% vom Kläger gehalten würden (Urk. 246 S. 14). Davon ausgehend schlussfolgerte der Vor- derrichter, dass den Auskunfts-/Rechtsbegehren der Beklagten mit von ihm einzeln aufgeführten Einschränkungen zu entsprechen sei (Urk. 246 S. 14 f.). Über das vorstehend Erwogene hinaus hielt er dabei fest, dass die privaten Kreditkartenabrechnungen des Klägers Schulden beträfen. Zudem könne sich daraus der Erwerb von relevanten Vermögenswerten ergeben (Urk. 246 S. 14). Der Kläger sei zudem auskunftspflichtig über die von ihm gewährten Darlehen. Daraus, dass er bereits von sich aus Darlehensverträge (und Steuererklärungen) eingereicht habe, könne nicht geschlossen werden, dass der Kläger seine Auskunftspflicht bereits erfüllt habe (Urk. 246 S. 15). Schliesslich präzisierte der Vorderrichter den Begriff des (Immobilien-) Portfolios dahingehend, dass darunter der Bestand (Bestandsliste) und Angaben zu Kauf/Kaufpreis, Finanzierung/Investition/Unterhalt (eingesetzte Mittel, Herkunft), Erträgen, Wertveränderungen (z.B. gemäss Bilanz, Steuererklärungen) etc. sowie die entsprechenden Belege zu verstehen sei (Urk. 246 S. 15).
Der Kläger macht im Berufungsverfahren zunächst eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs nach Art. 29 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 53 Abs. 1 ZPO durch den Vorderrichter geltend. Er wirft ihm vor, sich mit gewissen seiner Vorbringen nicht auseinandergesetzt und seinen Entscheid in Teilen nicht begründet zu haben (Urk. 245 Rz 5, 12, 17, 21, 28, 41, 45, vgl. auch Rz 37, 39). Weiter rügt der Kläger eine unrichtige Anwendung von Art. 170 ZGB (Urk. 245 Rz 5). Er bringt in diesem Zusammenhang im Kern vor, der Vorderrichter habe die Anforderungen an die Formulierung der Rechtsbegehren und die Begründung der Auskunfts- und Editionsbegehren im Licht von Art. 170 ZGB zu tief angesetzt und die inhaltlichen Anforderungen an das Rechtsschutzinteresse der Beklagten bezogen auf die einzelnen Auskunftsbegehren zu seinen Ungunsten verkannt (Urk. 245 Rz 7-47).
Die Berufungsinstanz hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Berufungsschrift selber in rechtsgenügender Weise erhoben werden; der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften auf die Akten reicht nicht aus (BGE 142 III 413 E. 2.2.4; BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_651/2012
vom 7.2.2013, E. 4.2; vgl. auch zum diesbezüglich analogen bundesgerichtlichen Verfahren BGer 4A_498/2021 vom 21.12.2021, E. 2.1.; BGer 5A_563/2021 vom 18.10.2021, E. 2.3.). In diesem Rahmen ist auf die Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren und die diesbezüglichen Entgegnungen der Beklagten (vgl. Urk.
251) nachfolgend insoweit einzugehen, als sie für die Entscheidfindung relevant sind. Die Überprüfung erfolgt dabei in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht mit unbeschränkter Kognition (BGE 144 III 394 E. 4.1.4).
4. Eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs erkennt der Kläger im Einzelnen darin, dass der Vorderrichter ohne nähere Begründung ausgeführt habe, dass ein Gutachten als Beweismittel den Auskunftsanspruch nicht ausschliesse (Urk. 245 Rz 12), er sich mit den Ausführungen des Klägers zum fehlenden Rechtsschutzinteresse der Beklagten, soweit deren Auskunfts- und Editionsbegehren die Unterhaltsansprüche betreffe, nicht auseinandergesetzt und die Rechtsbegehren Ziff. 2.i., 2.vi. und 2.vii im Wesentlichen gutgeheissen habe, ohne sich mit seinen Vorbringen auseinanderzusetzen und ohne zu begründen, weshalb die Beklagte ein Rechtsschutzinteresse an den entsprechenden Unterlagen haben solle (Urk. 245 Rz 17, 21, 28, 45), bzw. das Rechtsbegehren Ziff. 2.v. gutgeheissen habe, ohne zu begründen, inwiefern seitens der Beklagten ein Rechtsschutzinteresse an der Edition von Darlehensverträgen bestehen solle (Urk. 245 Rz 41). Ferner erwähnt er, dass sich u.a. aus den Erwägungen der Vorinstanz nicht erschliesse, dass und allenfalls inwiefern ein Rechtsschutzinteresse hinsichtlich der Edition von Kreditkartenabrechnungen von Gesellschaften und von Geldflussrechnungen bestehen solle (Urk. 245 Rz 37, 39) und worum es sich bei den verlangten Geldflussrech- nungen handle (Urk. 245 Rz 39), allerdings ohne explizit eine Verletzung seines Gehörsanspruchs geltend zu machen.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass das Gericht die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung des Gerichts, seinen Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sich das Gericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen ge- nannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. hierzu BGE 143 III 65 E. 5.2). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Anspruch auf rechtliches Gehör zwar formeller Natur, so- dass dessen Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels grundsätzlich zu dessen Gutheissung und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führt. Er stellt aber auch keinen Selbstzweck dar. Ist nicht ersichtlich, inwiefern das Verfahren, wäre es regelkonform durchgeführt worden, eine andere Wende genommen hätte, kann nach dieser Rechtsprechung von einer Aufhebung des angefochtenen Entscheids abgesehen werden (BGE 143 IV 380 E. 1.4.1.; BGer 5A_85/2021 vom 26.3.2021, E. 6.2.; BGer 4A_453/2016 vom 16.2.2017, E.
4.2.2. - 4.2.4.). Überdies kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2).
Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass das Verfahren eine andere Wende genommen hätte, wenn sich die Vorinstanz explizit(er) zu den vom Kläger angesproche- nen Themen geäussert hätte. Der Kläger spricht sich denn auch nicht über die Erheblichkeit der von ihm gerügten Verletzung seines rechtlichen Gehörs aus. Die Kammer verfügt zudem in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht über umfassende Kognition. Eine Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zur Fortsetzung des Verfahrens und Fällung eines neuen Entscheids käme damit einem formalistischen Leerlauf gleich. Es wäre daher auch dann davon abzusehen, wenn eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Klägers zu bejahen wäre. Eine weitere Auseinandersetzung mit der Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör erübrigt sich daher.
5.1 Der Kläger rügt, dass die Vorinstanz Art. 170 ZGB falsch angewendet habe, indem sie ein Rechtsschutzinteresse der Beklagten an den von ihr verlangten Auskünften grundsätzlich bejaht habe, weil diese gestützt darauf Ansprüche aus Güter- und Unterhaltsrecht geltend machen wolle, und eine fishing expedition verneint habe. Sie verkenne damit, dass die Beklagte ein konkretes Rechtsschutzinteresse hätte begründen müssen. Selbstredend genüge es zur Begrün- dung eines Rechtsschutzinteresses nicht einmal ansatzweise, Ansprüche aus Güter- und Unterhaltsrecht geltend machen zu wollen (Urk. 245 Rz 7). Diese prozessuale Nachlässigkeit habe sich die anwaltlich vertretene Beklagte selbst zuzuschreiben; sie führe ohne weiteres (auch im Berufungsverfahren) zur Abweisung ihrer Anträge, soweit auf diese überhaupt einzutreten sei (Urk. 245 Rz 9).
Gemäss Art. 170 Abs. 1 ZGB kann jeder Ehegatte vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen. Die verlangten Auskünfte müssen dem Schutz von Rechten des Ansprechers gemäss den allgemeinen Wirkungen der Ehe und dem ehelichen Güterrecht dienen (Botschaft Revision Eherecht, BBl 1979 II 1191 ff., S. 1270 f.). Unzulässig sind Auskunftsbegehren, die offensichtlich aus blosser Neugier zum Zweck einer beliebigen Ausforschung gestellt werden. Der ansprechende Ehegatte muss das Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses glaubhaft machen, wobei es genügt, wenn sich aus dem Auskunftsgesuch ausdrücklich implizit ergibt, dass die Informationen für einen materiell-rechtlichen Anspruch gemäss den allgemeinen Wirkungen der Ehe und/oder dem Güterrecht im Sinne von Art. 170 Abs. 1 ZGB verlangt werden (vgl. BGer 5A_566/2016 vom 2.2.2017, E. 4.3.3.; Kokotek, Die Auskunftspflicht der Ehegatten nach Art. 170 ZGB, 2012, Rz 79). Ist das Rechtsschutzinteresse dahingehend glaubhaft gemacht, kann der ansprechende Ehegatte gemäss Art. 170 Abs. 2 ZGB die Informationen über Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen, die für die Beurteilung und Geltendmachung der Ansprüche, für die ein Rechtsschutzinteresse besteht, nötig ist geeignet erscheint, Hinweise auf solche Ansprüche zu vermitteln (BGer 5A_1022/2015 vom 29.4.2016, E. 7.1.; Kokotek, a.a.O., Rz 205 f.).
Ein Rechtsschutzinteresse im Sinne von Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO an einem gestützt auf Art. 170 Abs. 2 ZGB erhobenen Auskunftsbegehren ist vor diesem Hintergrund jedenfalls dann zu bejahen, wenn es auf die gerichtliche Durchsetzung von im Eherecht verankerten finanziellen Ansprüchen zielt, die umstritten sind, was vorliegend der Fall ist. Ob die verlangten Auskünfte für die inhaltsoder umfangmässige Bestimmung des Zielanspruchs nötig sind zumindest geeignet erscheinen, beschlägt nicht das Rechtsschutzinteresse als Prozessvoraussetzung, sondern ist Gegenstand der Prüfung in der Sache. Wenn der Vorderrichter das Rechtsschutzinteresse der Beklagten (grundsätzlich) bejahte, weil diese gestützt auf die verlangten Informationen Ansprüche aus Güter- und Unterhaltsrecht geltend machen wolle, ist ihm folglich beizupflichten. Weshalb der Vorderrichter entgegen seiner Feststellung hätte davon ausgehen müssen, dass die Beklagte das Auskunftsbegehren aus Neugier Schikane gestellt hatte bzw. weshalb er eine fishing expedition hätte annehmen müssen, legt der Kläger in der Berufungsbegründung nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.
Weiter rügt der Kläger, wie er vorinstanzlich wiederholt bemängelt habe, habe die Beklagte durchwegs die notwendige Darlegung unterlassen, welche konkreten Auskünfte und Urkunden sie zur Prüfung und Begründung welcher konkreten Ansprüche benötige. Sie habe sich nicht einmal die Mühe gemacht, in ihrer Begründung jeweils zu spezifizieren, auf welche ihrer neun Anträge in Ziff. 2 ihres Rechtsbegehrens sie sich denn überhaupt beziehe; sie habe jeweils simpel und
pauschal die Edition zahlreicher bzw. aller verlangten Urkunden verlangt. Zu- dem würden in der Begründung der Beklagten zahlreiche in ihren Anträgen verlangte Urkunden mit keinem Wort erwähnt. Diese prozessuale Nachlässigkeit habe sich die anwaltlich vertretene Beklagte selbst zuzuschreiben; sie führe ohne weiteres (auch im Berufungsverfahren) zur Abweisung ihrer Anträge, soweit auf diese überhaupt einzutreten sei (Urk. 245 Rz 8 f.). Insoweit die Vorinstanz ausführe, die Anforderungen an die einzelnen Auskunftsbegehren dürften nicht zu hoch angesetzt werden, die Formulierung der Auskunftsbegehren erfülle die Anforderungen grundsätzlich, es dürfe auch keine besondere (substantiierte) Begründung der Auskunftsbegehren verlangt werden und die entsprechenden Einwände des Klägers seien unbehelflich, verkenne sie in falscher Anwendung von Art. 170 ZGB, dass es ausschliesslich an der anwaltlich vertretenen Beklagten liege, ein konkretes Rechtsschutzinteresse darzulegen. Selbst wenn die Anforderungen an Auskunftsbegehren nicht zu hoch angesetzt werden könnten und es keine besondere (substantiierte) Begründung bräuchte, bliebe es dabei, dass entsprechende Anforderungen und Begründungsobliegenheiten zu Lasten der Beklagten bestünden, welche diese nicht einmal ansatzweise erfülle. Geradezu willkürlich sei die vorinstanzliche Erwägung, die entsprechenden Einwände des Klägers seien unbehelflich, zumal der Vorderrichter die entsprechenden Einwände nicht bezeichne und sich damit auch nicht auseinandersetze. Er scheine auch zu übersehen, dass eine allfällige Gutheissung von Auskunftsbegehren grundsätzlich nicht davon abhänge, ob dagegen Einwände vorgebracht würden, sondern davon, dass seitens der um Auskunft ersuchenden Partei ein ausreichendes, konkretes und begründetes Rechtsschutzinteresse hinsichtlich der verlangten Auskünfte und Editionen bestehe (Urk. 245 Rz 18-20).
Konkret wendet der Kläger bezugnehmend auf diese allgemeinen Ausführungen ein, sowohl Rechtsbegehren Ziffer 1 der Beklagten als auch Dispositiv Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids seien völlig unbestimmt. Die Beklagte habe ihm gegenüber keinen unspezifizierten Anspruch auf umfassende Auskunft und Offenlegung von irgendwelchen Urkunden. Die Beklagte habe es versäumt, mittels spezifizierter Anträge die Auskünfte und Urkunden, welche verlangt würden, im Einzel- nen zu bezeichnen und ein entsprechendes konkretes Rechtsschutzinteresse
darzulegen. Die Editionsverpflichtungen zu Lasten des Klägers unterstünden der Strafandrohung von Art. 292 StGB. Es sei unzulässig, den Kläger zur Auskunftserteilung und Edition von Unterlagen aufzufordern und ihn dem Risiko eines Strafverfahrens auszusetzen, ohne dass er wisse und wissen könne, welche Informationen und Dokumente von ihm genau verlangt würden. Dispositivziffer 1 des angefochtenen Entscheides sei daher aufzuheben und das Rechtsbegehren Ziffer 1 vollumfänglich abzuweisen, soweit auf dieses überhaupt einzutreten sei (Urk. 245 Rz 25 f.). Weiter moniert er, dass sich aus den Ausführungen der Beklagten nicht ergebe, inwiefern ein Rechtsschutzinteresse hinsichtlich der Edition von Kreditkartenabrechnungen von Gesellschaften bestehen solle (Urk. 245 Rz 37 betr. Rechtsbegehren Ziff. 2.ii.) und was Geldflussrechnungen seien und inwiefern diesbezüglich ein Rechtsschutzinteresse ihrerseits vorliege (Urk. 245 Rz 39 betr. Rechtsbegehren Ziff. 2.iv.). Die Beklagte habe es zudem unterlassen, ihre Anträge in Bezug auf Immobilienportfolios und Grundstücke in Portugal (substantiiert) zu begründen; es sei auch nicht ersichtlich, welche Angaben und Urkunden sie wozu benötige (Urk. 245 Rz 46 betr. Rechtsbegehren Ziff. 2.vi. und 2.vii.).
Soweit der Kläger eine fehlende Auseinandersetzung mit seinen Argumenten im angefochtenen Entscheid moniert, ohne aufzuzeigen, mit welchen seiner vorinstanzlichen Ausführungen der Vorderrichter sich (mit welchem Ergebnis) hätte auseinandersetzen müssen, genügt seine Beanstandung den Anforderungen an eine rechtsgenügende Rüge nicht. Auf sie ist daher nicht näher einzugehen.
5.3.1. Auskunft verlangen kann ein Ehegatte unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchsverbots über alles, was für die inhaltsoder umfangmässige Beurteilung und Geltendmachung der in Frage stehenden ehe- und güterrechtlichen Ansprüche nötig ist geeignet erscheint, Hinweise auf solche Ansprüche zu vermitteln (BGer 5A_1022/2015 vom 29.4.2016, E. 7.1.; BGer 5A_918/2014 vom 17.6.2015, E. 4.2.; BGer 5A_736/2007 vom 20.3.2008, E. 2.2.1). Der Umfang der
Auskunftspflicht differiert folglich entsprechend dem jeweiligen Kontext und den in Frage stehenden Ansprüchen. Bei der Bestimmung der Auskunftspflicht kommt es daher darauf an, für welchen Zweck und zur Begründung welcher möglichen
Rechtsansprüche ein Ehegatte vom anderen Auskunft verlangt. Das hat zur Folge, dass die ansprechende Partei im Rahmen der Begründung des Auskunftsbegehrens Angaben zum Zielanspruch machen muss. Die Anforderungen an die Bestimmtheit des Auskunftsbegehrens haben sich aber am Nebenanspruch selbst und nicht am Zielanspruch zu orientieren (vgl. BGE 143 III 297 E. 8.2.5.3 f.; BGer 5A_658/2014 vom 6.5.2015, E. 6.3.1.). Entsprechend tief sind die Anforderungen an das Rechtsbegehren und die Begründung des Auskunftsbegehrens. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügt die Auflistung der gewünschten Auskünfte Dokumente sowie die Angabe, zu welchem Zweck die Auskünfte verlangt werden, welche Personen diese beizubringen haben und für welchen Zeitraum sie verlangt werden (BGE 143 III 297 E. 8.2.5.4; BGer 5C.308/2001 vom 22.1.2002, E. 4.a.). Ist das Informationsbegehren zwar klar, aber zu umfassend formuliert, hat der Richter es in geeigneter Weise einzugrenzen und den Antrag im Übrigen abzuweisen. Nicht verlangt werden kann vom ansprechenden Ehegatten, dass er jeden verlangten Beleg einzeln bezeichnet. Verlangt der ansprechen- de Ehegatte mit Blick auf den konkreten Zweck nicht genau bestimmte Unterlagen, so ist es Sache des verpflichteten Ehegatten, die Auswahl der Belege vorzu- nehmen (vgl. BGE 143 III 297 E. 8.2.5.4). Die Unschärfe des Rechtsbegehrens und des darauf beruhenden Urteils ist folglich insoweit als in der Sache liegend hinzunehmen, was nicht ausschliesst, dass mit einem Auskunftsbegehren auch genau bezeichnete Informationen verlangt werden können.
Davon ausgehend ist es zwar richtig, dass die Beklagte gegenüber dem Kläger keinen unspezifizierten Anspruch auf umfassende Auskunft und Offenlegung von irgendwelchen Urkunden hat, und sie deshalb namentlich die verlangten Informationen bezeichnen und Angaben dazu machen muss, zu welchem Zweck sie diese verlangt, was auch Angaben zum Zielanspruch nötig macht. Die Beklagte verlangt vom Kläger allerdings auch nicht kontextlos irgendwelche Informatio- nen. Sie verlangt solche über Einkommen, Vermögen und Schulden des Klägers und der von ihm beherrschten Gesellschaften mit dem Zweck, ihre eherechtlichen Ansprüche auf Unterhalt und aus Güterrecht zu prüfen und gegebenenfalls im Rahmen des laufenden Scheidungsprozesses geltend zu machen. Der Kläger kennt seine eigenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse (einschliesslich
Schulden) und die finanziellen Verhältnisse der Gesellschaften, deren Anteile er zu 100% hält, kann sie kennen, und er weiss kann wissen, welche Unterlagen (auch über die in Dispositivbzw. Rechtsbegehren Ziffer 2 genannten hinaus) vorhanden sind, die diese über die im Urteilsdispositiv (entsprechend dem beklagtischen Rechtsbegehren) festgelegte Zeitspanne vom tt.mm 2013 bis
tt.mm 2019 bzw. bis heute abbilden. Weshalb das (ausnahmsweise) nicht der Fall sein sollte, erhellt aus den Ausführungen des Klägers nicht. Was die Strafandrohung von Art. 292 StGB betrifft, ist schliesslich relativierend festzuhalten, dass der Tatbestand subjektiv Vorsatz voraussetzt. Die Nichtbefolgung der gerichtlich festgelegten Auskunftspflicht aus Nachlässigkeit Unkenntnis (bei bestehenden Unklarheiten betreffend die verlangten Informationen und Dokumente) wäre folglich nicht strafbar (vgl. auch Art. 13 StGB).
Die Beklagte hat ihr Auskunftsbegehren vor Vorinstanz sodann wie sie im Berufungsverfahren zu Recht festhält (Urk. 251 Rz 5 f.) begründet (Urk. 150 Rz 61-64, 67-70, 73, 74, 83, 85, 86; Urk. 251; Urk. 234; Prot. I S. 87, 90) und auch
Ausführungen zu ihrem spezifischen Interesse an der Edition der Kreditkartenabrechnungen (Urk. 219 Rz 9) und der Geldflussrechnungen (sowie der Bilanzen- und Erfolgsrechnungen) der vom Kläger beherrschten Unternehmen (Urk. 219 Rz
10) sowie an den mit Rechtsbegehren Ziffern 2.vi. und 2.vii. beantragten Auskünften und Editionen betreffend die Immobilienportfolios des Klägers (Urk. 219 Rz
13) gemacht. Richtig ist zwar, dass sich aus ihren Ausführungen nicht ergibt, worum es sich bei den verlangten Geldflussrechnungen handelt. Die entsprechen- den Angaben sind jedoch entbehrlich; worum es sich bei Geldflussrechnungen handelt, ergibt sich aus Art. 961b OR. Wie erwogen haben sich die Anforderungen an die Bestimmtheit des Auskunftsbegehrens am Nebenanspruch auf Auskunftserteilung und nicht am Zielanspruch zu orientieren. Soweit der Kläger die beklagtische Begründung mit dem allgemeinen Hinweis kritisiert, dass die Beklagte die Darlegung unterlassen habe, welche konkreten Auskünfte und Urkunden sie zur Prüfung und Begründung welcher konkreter Ansprüche benötige, bzw. ein konkretes Rechtsschutzinteresse nicht dargelegt habe, bleibt unklar, woran er sich mit seiner Kritik orientiert. Seine Beanstandung genügt daher dem Rügeerfordernis von vornherein nicht. Der Vollständigkeit halber ist gleichwohl festzuhalten, dass es grundsätzlich Vermögenswerte und Schulden eines Ehegatten, die für die Berechnung güterrechtlicher Ansprüche keine Rolle spielen, und Vermögenstransaktionen während der Dauer des Güterstandes, die güterrechtlich nicht zumindest potentiell relevant sind, nicht gibt, wenn Ehegatten wie vorliegend dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung unterstehen, ohne ehevertraglich Regelungen gemäss Art. 199 ZGB getroffen zu haben (vgl. Art. 197 ZGB, Art. 208 f. ZGB, Art. 210 Abs. 1 ZGB; Art. 215 Abs. 1 ZGB). Ausgehend von der Zielsetzung von Art. 170 ZGB, den Ehegatten eine dem Gesetz entsprechende güterrechtliche Abrechnung zu ermöglichen, werden deshalb im Grundsatz alle Vermögenswerte und Schulden einschliesslich der Vermögenstransaktionen von der Auskunftspflicht erfasst. Einer besonderen Konkretisierung des mit Blick auf die güterrechtliche Auseinandersetzung geltend gemachten Auskunftsanspruchs im Rahmen der Begründung des Auskunftsbegehrens bedarf es deshalb grundsätzlich nicht, denn zu begründen sind nur die Anspruchsvoraussetzungen, die sich aus den Tatbestandsmerkmalen der anzuwendenden Rechtsnorm ergeben (BGer 5A_658/2014 vom 6.5.2015, E. 6.3.1). Sinngemäss das Gleiche gilt für das Einkommen des Pflichtigen, das bei der Festsetzung von Unterhaltsansprüchen gemäss Art. 125 ZGB unverzichtbar ist (vgl. dazu auch nachfolgend E. III.7.2 f.).
Ob die von der Beklagten verlangten Informationen für die inhaltsoder umfangmässige Beurteilung und Geltendmachung der in Frage stehenden ehe- und güterrechtlichen Ansprüchen nötig sind geeignet erscheinen, beschlägt nicht die Anforderungen an die Begründung ihres Begehrens als Prozessvoraussetzung, sondern die materielle Beurteilung ihres Informationsanspruchs. Gleiches gilt für das vom Kläger erwähnte Substantiierungsgebot (BGer 5P.210/2005 vom 21.10.2005, E. 4.1). Auf die wiederholten Einwände des Klägers, der Beklagten fehle es bezogen auf von ihr verlangten Auskünfte und Editionen an einem Rechtsschutzinteresse, ist daher im Folgenden unter diesem Blickwinkel einzugehen, soweit sie sich nicht in allgemeinen Hinweisen erschöpfen, die dem Rügeerfordernis von vornherein nicht genügen.
6.1 Der Vorderrichter verpflichtete den Kläger u.a. zur Auskunftserteilung über die finanziellen Verhältnisse von Gesellschaften, die der Kläger zu 100% hält/hielt.
Der Kläger rügt in diesem Zusammenhang zunächst, der Vorderrichter sei in Verletzung von Art. 170 ZGB davon ausgegangen, ein Gutachten als Beweismittel schliesse den Auskunftsanspruch nicht aus. Die Beklagte beantrage die Einholung gerichtlicher Gutachten zur Feststellung des industriellen Mehrwerts bzw. des marktüblichen Lohns für die Tätigkeit des Klägers. Es werde deshalb entsprechend seinen vorinstanzlichen Ausführungen Aufgabe des Gutachters sein, die für die Erstellung der Expertise allenfalls erforderlichen Unterlagen einzuholen. Damit entfalle das Rechtsschutzinteresse der Beklagten an Auskünften und Editionen, soweit diese im Zusammenhang mit Gesellschaften stünden (Urk. 245 Rz 12 f.).
Die Beklagte beantragte in ihrer Klageantwort vor Vorinstanz in der Hauptsache Gutachten zur Feststellung des industriellen Mehrwerts und des marktüblichen Lohns für die Tätigkeit des Klägers für die D. AG als Beweismittel. Sie gab an, damit ihre vorbehältlich (u.a.) der Auskunftserteilung durch den Kläger erhobene Behauptung beweisen zu wollen, dass es sich bei der während der Dauer des Güterstandes eingetretenen Wertsteigerung der unbestritten zum Eigengut des Klägers gehörenden Aktien der D. AG in der Höhe von CHF 7'400'000.00 um industrielle Mehrwerte handle, die der Errungenschaft zuzurech- nen seien (Urk. 150 Rz 67-69). Der Aktenschluss im Scheidungsverfahren ist noch nicht eingetreten.
Die sachverständige Person wird vom Gericht instruiert und erhält von diesem auch die notwendigen Akten (Art. 185 Abs. 2 und 3 ZPO), kann mit Zustimmung des Gerichts aber auch eigene Abklärungen vornehmen (Art. 186 Abs. 1 ZPO), namentlich also auch notwendige Urkunden beiziehen. Die Edition einer Urkunde zu Beweiszwecken ist jedoch von derjenigen zu Informationszwecken zu unterscheiden. Der Auskunftsanspruch gemäss Art. 170 ZGB hat präparatorischen Charakter. Die erteilten Auskünfte sollen den berechtigten Ehegatten in die Position versetzen, seine Ansprüche möglichst genau zu beziffern und zu sub-
stantiieren und so den Zivilprozess zielgerichtet zu führen (vgl. BGE 143 III 297 E.
8.2.5.3 f.). Dieses rechtlich geschützte Interesse an Informationen, die der Konkretisierung eigener Ansprüche dienen, besteht dem Zweckgedanken folgend im Grundsatz solange, als der berechtigte Ehegatte über sie nicht verfügt und seine Ansprüche unter prozessrechtlichen Gesichtspunkten noch präzisieren kann. Es entfällt mit einer vorläufigen Stellungnahme zum Standpunkt des klagenden Ehegatten nicht. Das gilt auch dann, wenn diese Stellungnahme mit einem Beweisantrag verbunden wird, setzt die Durchführung eines Beweisverfahrens im Grundsatz doch voraus, dass im Zeitpunkt des Aktenschlusses gehörig substantiierte rechtserhebliche, streitige Tatsachen und ein Beweisantrag (weiterhin) vorliegen; der Ergänzung des Klagefundaments dient das Beweisverfahren nicht (vgl. Art. 55 Abs. 1 ZPO, Art. 150 ff. ZPO). Wie der Vorderrichter richtig erwog, schliessen die von der Beklagten als Beweismittel beantragten Gutachten ihren Auskunftsanspruch folglich nicht aus.
Der Vorderrichter verpflichtete den Kläger in den Dispositivziffern 1., 2.i. und
2.ii. zur Auskunftserteilung für den Zeitraum von tt.mm 2013 bis heute.
Der Kläger rügt, der Vorderrichter gehe dabei in falscher Anwendung von Art. 170 ZGB davon aus, dass die Auskunftspflicht grundsätzlich für die Dauer der Ehe bestehe, was insbesondere im Hinblick auf den Unterhaltsentscheid gelte, weil noch nicht zu beurteilen sei, bis zu welchem Zeitpunkt die wirtschaftlichen Gegebenheiten in diesem Zusammenhang relevant seien, bzw. dass die Beklagte erst die Klageanwort erstattet habe, weshalb auch noch nicht feststehe, was von ihr letztlich anerkannt bzw. bestritten werde (z.B. die Leistungsfähigkeit des Klägers, die anwendbare Methode zur Unterhaltsberechnung etc.). Die Frage nach der anwendbaren Unterhaltsberechnungsmethode sei eine Rechtsfrage, welche kei- nen Bezug zu materiell-rechtlichen Auskunftsansprüchen habe. Letztere beträfen einzig Tatfragen. Soweit die Auskunfts- und Editionsbegehren der Beklagten auch Unterhaltsansprüche beträfen, zielten sie sodann einzig auf seine Leistungsfähigkeit. Er habe in der Duplik betreffend Auskunft und Edition anerkannt, dass ihm eine solche von mindestens CHF 813'400.00 pro Jahr anzurechnen sei. Dieser Betrag liege weit über dem von der Eheschutzrichterin ermittelten Einkommen,
und es reiche offensichtlich aus, um allfällige den gebührenden Bedarf deckende Unterhaltsbeiträge für die Beklagte und den Sohn C. festzusetzen. Diese Summe reiche auch bei weitem zur Finanzierung der von der Beklagten ohnehin viel zu hoch beantragten Unterhaltsbeiträge. Ein CHF 813'400.00 pro Jahr übersteigendes Einkommen des Klägers wäre komplett irrelevant, weil die während der Ehe gelebte Lebenshaltung bekanntlich die Obergrenze von Unterhaltsansprüchen bilde und der Kindesunterhalt aus erzieherischen und konkreten Be- darfsgründen zu begrenzen sei. Dementsprechend entfalle seitens der Beklagten jedes Rechtsschutzinteresse an der Edition von Urkunden, soweit diese im Zusammenhang mit der Leistungsfähigkeit des Klägers verlangt würden. Soweit die Auskünfte und Editionen im Zusammenhang mit güterrechtlichen Ansprüchen verlangt würden, bestehe die Auskunftspflicht nicht für die Dauer der Ehe, sondern maximal für die Dauer des Güterstandes, d.h. vom tt.mm 2013 bis zum tt.mm 2019 (Urk. 245 Rz 14-17, 21-23).
Die Beklagte kann gestützt auf Art. 170 Abs. 2 ZGB u.a. Informationen verlangen, sofern diese für die Beurteilung und Geltendmachung ihrer nachehelichen Unterhaltsansprüche gemäss Art. 125 ZGB nötig sind geeignet erscheinen, Hinweise auf solche Ansprüche zu vermitteln (BGer 5A_1022/2015 vom 29.4.2016, E. 7.1.). Die Leistungsfähigkeit des pflichtigen Ehegatten ist einer der relevanten Faktoren beim Entscheid, ob Unterhaltsbeiträge zu leisten sind und gegebenenfalls in welcher Höhe (Art. 125 Abs. 2 Ziff. 5; vgl. auch Art. 282 Abs. 1 lit. a ZPO). Gemäss neuester bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist sodann auch im Bereich des nachehelichen Unterhalts schweizweit verbindlich nach der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung vorzugehen, soweit nicht aus- nahmsweise eine Situation vorliegt, bei welcher diese schlicht keinen Sinn macht (BGE 147 III 293 E. 4.5). Den vom Unterhaltsschuldner während der Dauer der Ehe erzielten Einkünften kommt in diesem Rahmen bei der Bestimmung der Höhe des nachehelichen Unterhaltes eine entscheidende Rolle zu, indiziert die Differenz zwischen Einkünften und Ausgaben doch einerseits den früheren Lebensstandard und entspricht andererseits der nach grossen und kleinen Köpfen zu verteilende Überschuss der Differenz zwischen den Einkünften und dem familienrechtlichen Bedarf (BGE 147 III 293 E. 4.4). Der während der Ehe gelebte Le-
bensstandard bildet zwar die Obergrenze von Unterhaltsansprüchen. In die Berechnung der Unterhaltsansprüche fliessen aber auch scheidungsbedingte Mehrkosten ein, sodass unter diesem Aspekt den früheren Lebensstandard übersteigende Einkünfte des Unterhaltsverpflichteten nicht ohne weiteres irrelevant sind (vgl. BGE 147 III 293 E. 4.4). Daran ändert auch der Einbezug des Kinderunterhaltes, der für sich nicht zu den von Art. 170 ZGB erfassten Ansprüchen gehört, nichts. Auch dieser ist unter dem Vorbehalt aussergewöhnlich guter finanzieller Verhältnisse, in denen sich erzieherische Überlegungen ab einem gewissen Punkt begrenzend auswirken können, grundsätzlich nach der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung zu berechnen, in deren Rahmen die Leistungsfähigkeit des Pflichtigen entscheidend ist (BGE 147 III 265 E. 6. f.). Zusammengefasst gibt es im Grundsatz keine für die Berechnung der nachehelichen Unterhaltsansprüche gemäss Art. 125 ZGB irrelevanten Einkünfte des Unterhaltsverpflichteten, sofern der bisherige gemeinsame Lebensstandard umstritten ist und nicht zweifelsfrei feststeht, dass der Unterhaltsschuldner mit dem als Basis der Unterhaltsberechnung anerkannten aktuellen Einkommen für alle Beteiligten zusätzlich zum bisherigen Lebensstandard auch die scheidungsbedingten Mehrkosten tragen kann. Vorbehalten bleiben einzig Situationen, in welchen nacheheliche Unterhaltsansprüche von vornherein ausgeschlossen sind, was vorliegend nicht der Fall ist (vgl. Urk. 30 S. 3 [Rechtsbegehren Ziff. 6.]), solche, in denen die Anwendung der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung schlicht keinen Sinn macht. Letzteres kann gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung insbesondere bei aussergewöhnlich günstigen finanziellen Verhältnissen der Fall sein (BGE 147 III 293 E. 4.5). Den für die Methodenwahl ausschlaggebenden Überlegungen des Bundesgerichts folgend (vgl. BGE 147 III 293 E. 4.4.), dürfte von solchen nur bei ausserordentlich hohen Einkünften, die die ehelichen Ausgaben und die scheidungsbedingten Mehrkosten sehr eindeutig übersteigen, auszugehen sein.
Die Beklagte beantragt in ihrer Klageantwort im Scheidungsverfahren abhängig von der jeweiligen Phase ab Rechtskraft des Scheidungsurteils für sich persönlich nacheheliche Unterhaltsbeiträge von monatlich zwischen
CHF 28'674.00 und CHF 30'474.00 sowie Unterhaltsbeiträge für das Kind
C. von zwischen CHF 5'000.00 und CHF 6'000.00 monatlich zuzüglich Schulkosten und ausserordentliche Kinderkosten (Urk. 150 S. 5 ff. [Rechtsbegehren Ziff. 7-9, 12], Anträge aufgrund des Zeitablaufs noch relevant ab März 2021). Der Kläger merkt in der Berufungsschrift zwar an, legt aber nicht dar, inwiefern diese von der Beklagten beantragten Unterhaltsbeiträge ohnehin viel zu hoch seien. Abgesehen davon, dass das Gericht nicht gehalten ist, die materiellen Einwände gegen die Höhe des geltend gemachten Unterhaltsanspruchs bereits im Stadium der Auskunftserteilung umfassend zu prüfen, da es genügt, wenn die auskunftspflichtige Tatsache (hier: die Leistungsfähigkeit des Klägers) möglicherweise geeignet ist, einen Unterhaltsanspruch zu begründen (BGer 5A_1022/2015 vom 29.4.2016, E. 7.4.), würde eine solche Überprüfung vorliegend somit auch am Fehlen einer rechtsgenügenden Rüge scheitern.
Die inzwischen zugestandene Leistungsfähigkeit von CHF 813'400.00 pro Jahr (entsprechend CHF 67'783.30 pro Monat) würde zur Finanzierung der von der Beklagten beantragten Unterhaltsbeiträge zwar ohne weiteres ausreichen; insoweit ist dem Kläger zuzustimmen. Er anerkennt bis heute aber weder den der Unterhaltsberechnung der Beklagten zugrunde liegenden Lebensstandard als bisherigen gemeinsamen Lebensstandard noch äussert er seine Bereitschaft, auf eine Diskussion über die Höhe des nachehelichen Unterhalts zu verzichten und das Verfahren insoweit stattdessen beispielsweise auf die Frage der Lebensprägung der Ehe zu beschränken. Die zugestandene Leistungsfähigkeit von
CHF 813'400.00 jährlich ist objektiv sodann zwar hoch. Ausgehend von den bisherigen Behauptungen der Parteien im Scheidungsverfahren fehlen jedoch offensichtliche Anhaltspunkte dafür, dass die Anwendung der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung in concreto keinen Sinn machen würde. Gemäss den Behauptungen des Klägers in der Klagebegründung gab es während der Dauer des Zusammenlebens vielmehr keine Sparquote (Urk. 30 Rz 199 f.), was ihn im Übrigen dazu veranlasste, seiner Unterhaltsberechnung die zweistufige Methode mit Überschussverteilung zugrunde zu legen (Urk. 30 Rz 201). Die Beklagte, die von der Anwendbarkeit der einstufigen Methode ausging (Urk. 150 Rz 93 f.), substantiierte für sich und C. einen am behaupteten bisherigen Lebensstan- dard orientierten gebührenden Bedarf (ohne Schulkosten und ausserordentliche
Kinderkosten; Urk. 150 Rz 166) von monatlich rund CHF 38'400.00, wovon (unter Berücksichtigung einer geschätzten Steuerlast von CHF 8'000.00) CHF 30'578.00 auf sie persönlich entfallen (Urk. 150 Rz 94, 97-150). Eine vergleichbare Rech- nung unter Berücksichtigung der höheren Steuerlast (vgl. Urk. 30 Rz 233, 235) würde für den Kläger einen am bisherigen Lebensstandard orientierten monatlichen Bedarf von rund CHF 38'500.00 ergeben, woraus sich auch keine Hinweise auf finanzielle Verhältnisse ergeben, in denen die Anwendung der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung schlicht keinen Sinn macht.
Der Vollständigkeit halber ist weiter festzuhalten, dass die Parteien im Scheidungsverfahren bislang ihre ersten Parteivorträge erstattet haben. Der Aktenschluss ist in der Hauptsache folglich noch nicht eingetreten. Welche Anträge (u.a.) die Beklagte letztlich stellen und was sie anerkennen bzw. bestreiten wird, steht damit, wie der Vorderrichter zutreffend festhielt, heute noch nicht fest. Das gilt umso mehr, als sich die Ausgangslage seit der Erstattung der ersten Parteivorträge auch konkret verändert hat, indem der Kläger sich neu eine Leistungsfähigkeit von mindestens CHF 813'400.00 pro Jahr anrechnen lässt und das Bun- desgericht seine Rechtsprechung bezogen auf die Berechnung (auch) des nachehelichen Unterhalts gemäss Art. 125 ZGB geändert hat. Es ist vor diesem Hintergrund absehbar, dass die Parteien ihre Anträge in ihrem zweiten Parteivortrag in der Hauptsache auf eine neue Basis stellen bzw. ihre tatsächlichen Behauptungen anpassen werden. Das gilt namentlich auch für die Beklagte, die ihre Anträge, ausgehend von der einstufig-konkreten Methode, anhand des behaupteten bisherigen Lebensstandards substantiierte und sich hinsichtlich der Leistungsfähigkeit des Klägers mit der Feststellung begnügte, diese sei als gegeben anzu- nehmen (Urk. 150 Rz 93 f., 95 ff., 164). Welche Informationen betreffend die Leistungsfähigkeit des Klägers für die Bestimmung der nachehelichen Unterhaltsansprüche der Beklagten letztlich tatsächlich entscheidrelevant sein werden, ist auch deshalb heute noch offen, wie der Vorderrichter richtig erwog.
7.4 Zusammengefasst verfügt die Beklagte mit Blick auf die Begründung ihrer nachehelichen Unterhaltsansprüche hinsichtlich der Leistungsfähigkeit des Klägers weiterhin über einen Informationsanspruch gemäss Art. 170 ZGB. Dieser erstreckt sich zeitlich (vom Kläger ausser hinsichtlich Dispositivziffer 2.v. [nachfolgend E. III.11] nicht [rechtsgenügend] beanstandet) auf die Dauer der Ehe.
8.1 Der Vorderrichter verpflichtete den Kläger in Dispositivziffer 2.i. (insbeson- dere) zur Offenlegung sämtlicher detaillierten Kontoauszüge für den Zeitraum von tt.mm 2013 bis heute von allen seinen privaten Bankkonten(-depots), insbesondere vom J. -Konto/-Depot ..., und von den Bankkonten sämtlicher Gesellschaften, deren Anteil er zu 100% hält/hielt.
Der Kläger macht (sinngemäss) geltend, der Beklagten fehle es an einem relevanten Interesse an den verlangten Kontoauszügen. Indem der Vorderrichter das Rechtsbegehren Ziffer 2.i. der Beklagten dennoch im Wesentlichen gutheissen habe, habe er Art. 170 ZGB falsch angewendet (Urk. 245 Rz 28). Konkret wendet er ein, dass die Beklagte die Auszüge von auf seinen Namen lautenden Bankkonti allein mit der Begründung verlangt habe, dass sie die Massezugehörigkeit der entsprechenden Konten überprüfen wolle. Wie er vorinstanzlich ausgeführt habe, trage aber er die Behauptungs- und Beweislast hinsichtlich der Zugehörigkeit von Kontoguthaben zu seinem Eigengut, weshalb jegliches Rechtsschutzinteresse der Beklagten an der Edition dieser Kontoauszüge entfalle (Urk. 245 Rz 29). Auszüge von auf den Namen von Gesellschaften lautenden Bankkonti habe die Beklagte einzig im Zusammenhang mit der Prüfung von Unterhaltsansprüchen bzw. der Leistungsfähigkeit des Klägers beantragt. Bereits aufgrund der ausdrücklichen Anerkennung seiner eigenen Leistungsfähigkeit entfalle das Rechtsschutzinteresse der Beklagten bezüglich der Edition dieser Urkunden. Hinzu komme, dass Bankkontoauszüge zur Bestimmung seiner Leistungsfähigkeit ohnehin komplett irrelevant seien (Urk. 245 Rz 30). Sollte wider Erwarten die Edition von Bankkontoauszügen angeordnet werden, wäre die Editionsverpflichtung jedenfalls bis zum güterrechtlichen Stichtag (tt.mm 2019) zu begrenzen (Urk. 245 Rz 32).
Die Beklagte begründete ihr Auskunftsbegehren im Rahmen der Klageantwort u.a. damit, dass sie insbesondere prüfen wolle, ob der Vermögenszuwachs auf dem J. -Konto/-Depot ... während der Ehe (teilweise) als Errungenschaft zu qualifizieren sei (Urk. 150 Rz 63). Die Vermögenswerte des Klägers auf dem fraglichen Konto hätten sich zwischen Heirat und Einreichung des Scheidungsbegehrens um CHF 803'121.00 erhöht. Sie benötige die detaillierten Kontoauszüge der Jahre 2012-2020 dieses Kontos/-Depots, um prüfen zu können, ob diese Vermögenswerte (teilweise) der Errungenschaft des Klägers zuzuordnen seien (Urk. 150 Rz 74). Replicando begründete sie ihr spezielles Interesse an der Offenlegung der detaillierten Auszüge von den auf den Kläger lautenden Bankkonten(-depots) gemäss Rechtsbegehren Ziff. 2.i. damit, dass es ihr aufgrund der beantragten Auskunft und Edition der Kontoauszüge des Klägers selbst möglich sein werde, die Massezugehörigkeit der entsprechenden Konten zu prüfen (Urk. 219 Rz 8). In rechtlicher Hinsicht hielt sie dabei fest, dass es irrelevant sei, wer diesbezüglich die Beweislast trage: Sie habe ein Recht auf Gegenbeweis bzgl. Tatsachen, bei welchen sie nicht die Beweislast trage. Insbesondere im jetzigen Stadi- um des Prozesses, in dem der Aktenschluss im Ehescheidungsprozess noch nicht eingetreten sei, könne noch nicht vorhergesehen werden, ob dieser Gegenbeweis nötig sein werde (Urk. 219 Rz 8). Ihr Interesse an den Auszügen von auf den Namen des Klägers lautenden Bankkonten begründete die Beklagte allgemein somit damit, dass sie die Massezugehörigkeit der entsprechenden Konten überprüfen wolle. Ihre damit zusammenhängenden rechtlichen Ausführungen zur Beweislast implizieren keinen anderen Zweck. Bezogen auf das J. -Konto/- Depot ... im Speziellen argumentierte sie hingegen mit dem während der Dauer des Güterstandes eingetretenen Vermögenszuwachs und der Frage, ob dieser teilweise der Errungenschaft zuzuordnen sei, also nicht mit der Massezugehörigkeit des Kontos an sich.
Die Beklagte kann gestützt auf Art. 170 Abs. 2 ZGB u.a. Informationen verlangen, die für die Beurteilung und Geltendmachung ihrer güterrechtlichen Ansprüche nötig sind geeignet erscheinen, Hinweise auf solche Ansprüche zu vermitteln (BGer 5A_1022/2015 vom 29.4.2016, E. 7.1). Es handelt sich bei diesen Informationen um Tatsachen und Umstände, die zur Begründung des Anspruchs behauptet, substantiiert und belegt werden müssen (Kokotek, a.a.O., Rz 205), also um diejenigen Tatsachen und Umstände, für welche die Beklagte die Beweislast trifft (BGer 5A_918/2014 vom 17. Juni 2015, E. 4.2.3). Dem Kläger ist demnach zu folgen, wenn er geltend macht, der Vorderrichter sei zu Unrecht davon ausgegangen, die Behauptungs- und Beweislast spiele beim Entscheid über
ein Auskunftsbegehren gemäss Art. 170 ZGB grundsätzlich keine Rolle. Da beide Parteien betreffend die güterrechtliche Auseinandersetzung eigenständige Anträge stellen und entsprechend bis zum Aktenschluss ein eigenes Klagefundament etablieren können (sog. doppelseitige Klage; vgl. auch vorstehend E. III.5.3.3), ist deren begrenzende Wirkung auf den Auskunftsanspruch aber von vornherein auf Konstellationen beschränkt, in denen auf der Basis der Ausführungen der um Auskunft ersuchenden Partei im Auskunftsbegehren ausgeschlossen werden kann, dass diese hinsichtlich der in Frage stehenden Umstände die Behauptungs- und Beweislast trifft.
Die Beklagte hat Anspruch auf die Hälfte des Vorschlags des Klägers (Art. 215 Abs. 1 ZGB). Die Berechnung des Vorschlags erfolgt nach Massgabe von Art. 210 ZGB. Er entspricht rechnerisch dem Aktivsaldo der Errungenschaft. Die Massenzuordnung der einzelnen Vermögenswerte erfolgt in Anwendung der Art. 197
f. ZGB, wobei alles Vermögen eines Ehegatten bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft gilt (Art. 200 Abs. 3 ZGB). Die Behauptungs- und Beweislast hinsichtlich der Zugehörigkeit der Kontoguthaben zu seinem Eigengut trägt mithin der Kläger. Eine Substanziierungslast der Beklagten als nicht beweisbelastete Partei in dem Sinn, dass sie substantiierte Vorbringen des Klägers, ein bestimmtes Bankkonto sei seinem Eigengut zuzuordnen, mit näheren Angaben bestreiten und eine eigene Version vortragen müsste, besteht nicht. Sie muss lediglich angeben, was sie bestreitet, zumal die potentiell relevanten Sachverhalte sich nicht in ihrem Herrschaftsbereich verwirklicht haben (BGer 4A_36/2011 vom 1.11.2021,
E. 5.1.2. f.). Die Beklagte ist für die Zuordnung der auf den Kläger lautenden Bankkonten/-depots zu dessen Errungenschaft folglich auf die verlangten Kontoauszüge nicht angewiesen.
Über das J. -Konto/-Depot ... verfügte der Kläger unbestritten bereits im Zeitpunkt der Heirat (vgl. Urk. 30 Rz 90; Urk. 150 Rz 63, 74). Entsprechend geht es der Beklagten insoweit nicht um die Massezuordnung des Kontos/-Depots an sich, sondern darum, die Gründe für den vom Kläger ausgewiesenen Vermögenszuwachs (Urk. 30 Rz 90) zu prüfen und aus den dabei gewonnenen Erkennt- nissen gegebenenfalls güterrechtliche Forderungen abzuleiten, die sie in Anwendung von Art. 8 ZGB auch zu begründen und zu beweisen hätte (vgl. BGE 118 II 27 E. 2.; vgl. zu den potentiellen güterrechtlichen Ansprüchen auch E. III.5.3.3 und E. III.10.3.2).
Die Beklagte begründete ihr spezielles Interesse an den Kontoauszügen der vom Kläger beherrschten Gesellschaften damit, dass diese ihr ermöglichen wür- den zu prüfen, ob der Kläger seinen Lebensunterhalt teilweise über diese Gesellschaften finanziert habe und somit effektiv höhere Bezüge von diesen Gesellschaften habe als seinen Lohn. Dies wäre für die Unterhaltsberechnung relevant (Urk. 219 Rz 9).
Wie bereits erwogen, kann die Beklagte gestützt auf Art. 170 Abs. 2 ZGB
u.a. Informationen verlangen, sofern diese für die Beurteilung und Geltendmachung ihrer nachehelichen Unterhaltsansprüche gemäss Art. 125 ZGB nötig sind geeignet erscheinen, Hinweise auf solche Ansprüche zu vermitteln (BGer 5A_1022/2015 vom 29.4.2016, E. 7.1.). Die vom Kläger zugestandene Leistungsfähigkeit von CHF 813'400.00 pro Jahr schliesst den diesbezüglichen Auskunftsanspruch der Beklagten nicht aus (vgl. vorstehend E. III.7.2 ff.). Bankkontoauszüge der vom Kläger beherrschten Gesellschaften sind sodann unter unterhaltsrechtlichen Gesichtspunkten nicht komplett irrelevant. Aus ihnen ergeben sich vielmehr allfällige Zahlungen der Gesellschaften an bzw. zugunsten des Klägers. Sie enthalten mithin potentiell Informationen über die für die Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel, die im Anwendungsbereich der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung sowohl für die Bestimmung der ungefähren Höhe der bisherigen gemeinsamen Lebenshaltungskosten als auch für die aktuelle Leistungsfähigkeit des Klägers von Bedeutung sind.
Da der Kläger mit Blick auf die nachehelichen Unterhaltsansprüche der Beklagten zur Edition der Bankkontoauszüge der von ihm beherrschten Gesellschaften zu verpflichten ist, besteht kein Grund, die Editionsverpflichtung zeitlich auf den güterrechtlichen Stichtag (tt.mm 2019) zu beschränken (vgl. auch E. III.7.4 und E. III.11.).
8.4 Zusammengefasst ist Dispositivziffer 2.i. des angefochtenen Urteils aufzuheben, durch folgende Fassung zu ersetzen und die Klage hinsichtlich Rechtsbegehren Ziff. 2.i. im weitergehenden Umfang abzuweisen:
Offenlegung der detaillierten Bankauszüge des J. -Konto/-Depot ... von tt.mm 2013 bis tt.mm 2019 sowie sämtlicher detaillierter Kontoauszüge vom tt.mm 2013 bis heute der Bankkonten sämtlicher Gesellschaften, deren Anteile der Kläger zu 100% hält/hielt.
9.1 Der Vorderrichter verpflichtete den Kläger in Dispositivziffer 2.ii. insbesondere zur Offenlegung sämtlicher Abrechnungen der von diesem privat gehaltenen Kreditkarten und der von ihm eingesetzten Kreditkarten von Gesellschaften, deren Anteile er zu 100% hält/hielt, für den Zeitraum von tt.mm 2013 bis heute.
Der Kläger rügt, die Vorinstanz habe in unrichtiger Anwendung von Art. 170 ZGB erwogen, die privaten Kreditkartenabrechnungen des Klägers beträfen Schulden, es könne sich daraus der Erwerb von relevanten Vermögenswerten ergeben und er habe auch Abrechnungen der von ihm eingesetzten Kreditkarten von Gesellschaften, welche er zu 100% halte gehalten habe, zu edieren. Vorab sei nicht nachvollziehbar, weshalb die entsprechenden Editionen nicht auf die Zeit bis zum güterrechtlichen Stichtag vom tt.mm 2019 begrenzt worden seien. Nach diesem Datum könne sich die Errungenschaft in der Zusammensetzung der Aktiven und Passiven nicht mehr verändern. Soweit eine darüber hinausgehende Editionsverpflichtung angeordnet werde, verletze dies offenkundig Art. 170 ZGB (Urk. 170 Rz 34). Ferner sei der Bestand privater Kreditkartenschulden in güterrechtlicher Hinsicht einzig per Stichtag relevant (Art. 204 Abs. 2 ZGB). Die Kreditkartenschuld betreffend das J. -Kartenkonto Nr. …, dem unbestrittenermassen einzigen privaten Kreditkartenkonto, habe der Kläger per güterrechtlichem Stichtag (inkl. einem Auszug mit den einzelnen Kreditkartenbelastungen, welche zu dieser Schuld geführt hätten) belegt. Es spiele nicht die geringste Rolle, ob und allenfalls in welcher Höhe vor nach dem tt.mm 2019 Kreditkartenschulden bestanden hätten nicht. Soweit die Vorinstanz ausführe, aus den Kreditkartenabrechnungen könnte sich der Erwerb von relevanten Vermögenswerten ergeben, verletze sie den im Güterrecht geltenden Verhandlungsgrundsatz. Weder
habe die Beklagte je behauptet, der Kläger habe mithilfe von Kreditkarten relevante Vermögenswerte erworben noch sei dies je der Fall gewesen (Urk. 245 Rz 35 f.). Kreditkartenabrechnungen von Gesellschaften seien güterrechtlich schliesslich komplett irrelevant. Massgebend sei einzig der Verkehrswert der Aktien (Urk. 245 Rz 37).
Die Beklagte begründete ihr Interesse an der beantragten Edition der Kreditkartenabrechnungen des Klägers persönlich vor Vorinstanz damit, dass sie aufgrund derselben die Massezugehörigkeit der entsprechenden Konten prüfen kön- ne (Urk. 219 Rz 8). Ein weitergehendes Interesse an der beantragten Information machte sie nicht geltend. Namentlich brachte sie nicht vor, aus den Kreditkartenabrechnungen gegebenenfalls Informationen über den Erwerb von relevanten Vermögenswerten gewinnen zu wollen. Dabei ist sie mit Blick auf den vorliegend massgeblichen Verhandlungsgrundsatz (Art. 55 Abs. 1 ZPO; Art. 277 Abs. 1 ZPO) zu behaften.
Wie bereits erwogen, kann die Beklagte gestützt auf Art. 170 Abs. 2 ZGB Informationen verlangen, die sie zur Begründung ihres Anspruchs aus Güterrecht behaupten, substantiieren und belegen muss. Für die Zuordnung einzelner Vermögenswerte des Klägers zu dessen Errungenschaft trägt die Beklagte die Behauptungs- und Beweislast jedoch nicht (vgl. vorstehend E. III.8.2). Sie ist folglich auch nicht auf die verlangten Kreditkartenabrechnungen des Klägers persönlich angewiesen.
Ihr Interesse an den Kreditkartenabrechnungen der vom Kläger beherrschten Gesellschaften begründete die Beklagte vor Vorinstanz damit, dass diese ihr ermöglichen würden zu prüfen, ob der Kläger seinen Lebensunterhalt teilweise über diese Gesellschaften finanziert habe und somit effektiv höhere Bezüge von diesen Gesellschaften habe als seinen Lohn. Dies wäre für die Unterhaltsberech- nung relevant (Urk. 219 Rz 9). Das Editionsbegehren der Beklagten zielt insoweit damit nicht auf die Begründung von güterrechtlichen Ansprüchen. Auf den Einwand des Klägers, Kreditkartenabrechnungen von Gesellschaften seien güterrechtlich komplett irrelevant, ist daher nicht weiter einzugehen. Im Übrigen kann auf die vorstehenden Erwägungen III.8.3.2 verwiesen werden, die hier mit der
Anpassung, dass sich aus den Abrechnungen der vom Kläger eingesetzten Kre- ditkarten von Gesellschaften, deren Anteile er zu 100% hält/hielt, allfällige Zahlungen der Gesellschaften zu seinen Gunsten während der Dauer der Ehe ergeben, ebenfalls gültig sind.
Da der Kläger mit Blick auf die nachehelichen Unterhaltsansprüche der Beklagten zur Edition der Kreditkartenabrechnungen zu verpflichten ist, besteht kein Grund, die Editionsverpflichtung zeitlich auf den güterrechtlichen Stichtag (tt.mm 2019) zu beschränken (vgl. auch E. III.7.4 und E. III.11.).
Zusammengefasst ist Dispositivziffer 2.ii. des angefochtenen Urteils aufzuheben, durch folgende Fassung zu ersetzen und das Rechtsbegehren 2.ii. im weitergehenden Umfang abzuweisen:
Offenlegung sämtlicher Abrechnungen vom tt.mm 2013 bis heute der von ihm eingesetzten Kreditkarten von Gesellschaften, deren Anteile er zu 100% hält/hielt.
Der Vorderrichter verpflichtete den Kläger in Dispositivziffer 2.iv. zur Offenlegung sämtlicher Bilanzen und Erfolgsrechnungen und Geldflussrechnungen der Gesellschaften, deren Anteile er zu 100% hält/hielt, für den Zeitraum von tt.mm 2013 bis tt.mm 2019.
Der Kläger akzeptiert im Berufungsverfahren seine Verpflichtung zur Offenlegung sämtlicher Bilanzen und Erfolgsrechnungen gemäss Dispositivziffer 2.iv. Er wen- det sich einzig gegen die Verpflichtung, auch die Geldflussrechnungen der betreffenden Gesellschaften offenzulegen. Worum es sich bei Geldflussrechnungen handle und inwiefern diesbezüglich ein Rechtsschutzinteresse der Beklagten bestehe, sei nicht ersichtlich. Die von ihm gehaltenen Gesellschaften erstellten Jahresabschlüsse, je eine Bilanz und Erfolgsrechnungen, Geldflussrechnungen existierten nicht (Urk. 245 Rz 39).
Worum es sich bei Geldflussrechnungen handelt, ergibt sich aus Art. 961b OR (vgl. auch E. III.5.3.3). Sie stellen die Veränderung der flüssigen Mittel aus der Geschäftstätigkeit, der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit geson-
dert dar, bilden also die tatsächlichen Zahlungsströme ab. Die Geldflussrechnungen werden im Gegensatz zu Bilanz und Erfolgsrechnung nicht von rein buchhalterischen Bewertungsentscheiden beeinflusst (BSK OR II-Neuhaus/Inauen, Art. 961b N. 2). Die in diesen bereitgestellten Informationen ermöglichen zusammen mit weiteren Angaben aus Bilanz und Erfolgsrechnung u.a. eine möglichst zuverlässige Beurteilung der Auswirkungen von Investitions- und Finanzierungsvorgängen auf die Finanzlage (Boemle/Lutz, Der Jahresabschluss, 5. Aufl., Zürich 2008,
S. 495 ff., 500). Unternehmen, die von Gesetzes wegen zu einer ordentlichen Revision verpflichtet sind, müssen u.a. eine Geldflussrechnung als Teil der Jahresrechnung erstellen, sofern sie davon nicht infolge einer nach anerkannten Stan- dards erstellten Konzernrechnung befreit sind (Art. 961 OR; Art. 961d Abs. 1 OR; vgl. Art. 727 OR). Ansonsten ist die Erstellung einer Geldflussrechnung fakultativ. Von der Auskunftspflicht umfasst sind von vornherein nur bereits vorhandene Unterlagen (BGE 118 II 27 E. 3a; Kokotek, a.a.O., Rz 384). Verfügen die Gesellschaften, die der Kläger zu 100% hält/hielt, über keine solchen, müssen diese nicht im Hinblick auf die Editionsverpflichtung erstellt werden. Die blosse Behauptung des Klägers im vorliegenden Verfahren, die von ihm gehaltenen Gesellschaften verfügten nicht über eine Geldflussrechnung, berühren den Entscheid über das Auskunftsbegehren jedoch nicht (vgl. BGer 5A_1022/2015 vom 29.4.2016, E. 7.4.).
Die Beklagte begründete ihr Rechtsbegehren Ziffer 2.iv, das nebst den Geldflussrechnungen auch die Bilanzen und Erfolgsrechnungen der vom Kläger beherrschten Unternehmen zum Gegenstand hat, vor Vorinstanz damit, dass es ihr aufgrund dieser Unterlagen möglich sein werde zu prüfen, ob die Gesellschaften während der Dauer des Güterstandes der Errungenschaftsbeteiligung über ausschüttbare thesaurierte Gewinne verfügt hätten. Dabei würde es sich um Erträge des Eigenguts handeln, an welchen die Beklagte partizipieren würde. Zusätzlich erlaubten es diese Urkunden der Beklagten zu prüfen, ob die Gewinne tatsächlich primär auf in der Klage genannte Umstände zurückzuführen seien, was sich anhand der mit der Klage eingereichten Unterlagen nicht abschliessend beurteilen lasse (Urk. 219 Rz 10 f.; vgl. auch Urk. 150 Rz 63). Die Beklagte nimmt mit letzterer Äusserung Bezug auf die vom Kläger in der Klagebegründung eingeräumte und begründete Wertsteigerung der Aktien der D. AG während der Dauer des Güterstandes (Urk. 30 Rz 60-82).
Wie bereits erwähnt (E. III.8.2.2), kann die Beklagte gestützt auf Art. 170 Abs. 2 ZGB u.a. Informationen verlangen, die für die Beurteilung und Geltendmachung ihrer güterrechtlichen Ansprüche nötig sind geeignet erscheinen, Hinweise auf solche Ansprüche zu vermitteln (BGer 5A_1022/2015 vom 29.4.2016,
E. 7.1.). Sie hat Anspruch auf die Hälfte des Vorschlags des Klägers (Art. 215 Abs. 1 ZGB). Die Berechnung des Vorschlags erfolgt nach Massgabe von Art. 210 ZGB. Er entspricht rechnerisch dem Aktivsaldo der Errungenschaft. Zur Errungenschaft gehören u.a. der Arbeitserwerb und wenn wie vorliegend keine gegenteilige ehevertragliche Regelung besteht - die Erträge des Eigenguts (Art. 197 Abs. 2 Ziff. 1 und 4 ZGB; Art. 199 Abs. 2 ZGB). Der Arbeitserwerb umfasst sowohl das Entgelt aus der Berufstätigkeit als auch den Gewinn aus einem Unternehmen, soweit es auf unternehmerische Tätigkeit zurückzuführen ist. Erfordert die wirtschaftliche Tätigkeit eines Ehegatten gleichzeitig persönliche Arbeitsleistung und Kapitaleinsatz und entstehen dadurch Mehrwerte, ist, soweit das Kapital Eigengut darstellt, zwischen industriellen und konjunkturellen Mehrwerten zu unterschei- den. Industrielle Mehrwerte führen zu Errungenschaft, konjunkturelle verbleiben dem Eigengut. Geschäftsgewinne, die auf Kapitalertrag zurückzuführen sind, fallen unter Art. 197 Ziff. 2 Abs. 4 ZGB (vgl. BSK ZGB I-Hausheer/Aebi-Müller,
Art. 197 N. 13-15, 28-35; Hausheer/Reusser/Geiser, BK II./1/3/1, 1991, ZGB 197
N. 36 ff.). Die wirtschaftlichen Gründe für Wertsteigerungen (auch) von Eigengutsunternehmungen einschliesslich allfälliger thesaurierter Gewinne sind folglich für den güterrechtlichen Anspruch der Beklagten relevant. Sie hat gestützt auf Art. 170 ZGB einen Anspruch darauf, sich diesbezüglich ein eigenes Bild zu machen; sie muss sich nicht mit den Darlegungen des Klägers über die Entwicklung seines Vermögens während der Dauer des Güterstandes und die Gründe dafür in seiner Klagebegründung begnügen (BGer 5A_1022/2015 vom 29.4.2016, E. 7.4.). Nebst Bilanzen und Erfolgsrechnungen vermögen demnach auch Geldflussrechnungen diesbezüglich Aufschlüsse zu geben.
10.4 Die Verpflichtung des Klägers zur Offenlegung (auch) der Geldflussrech- nungen gemäss Dispositivziffer 2.iv. des angefochtenen Entscheids durch den Vorderrichter ist folglich nicht zu beanstanden.
Der Vorderrichter verpflichtete den Kläger in Dispositivziffer 2.v. zur Offenlegung sämtlicher Darlehensverträge zwischen ihm und Gesellschaften, an welchen er direkt indirekt zu mindestens 25% (von Kapital Stimmrechten) der letztendlich Berechtigte ist/war.
Der Kläger rügt, der Vorderrichter habe das Rechtsbegehren Ziffer 2.v. gutgeheissen, ohne jede zeitliche Einschränkung vorzunehmen, obwohl es der Beklagten an einem Rechtsschutzinteresse fehle. Er habe damit Art. 170 ZGB falsch angewendet. Wie er vor Vorinstanz dargelegt habe, ziele der Antrag der Beklagten einzig auf seine Leistungsfähigkeit bzw. auf unterhaltsrechtliche Aspekte. Nach- dem seine Leistungsfähigkeit nicht (mehr) bestritten sei, entfalle jegliches Rechtsschutzinteresse an der Edition von Darlehensverträgen. Soweit ein Rechtsschutzinteresse der Beklagten bejaht werden sollte, wäre die Editionsanordnung in zeitlicher Hinsicht zu begrenzen. In Bezug auf seine Leistungsfähigkeit wären diesfalls zum Vornherein einzig aktuell bestehende Darlehen von Relevanz.
Die Beklagte begründete ihr Rechtsbegehren Ziffer 2.v. vor Vorinstanz damit, dass ihr aufgrund der beantragten Auskunft und Edition der Darlehensverträge möglich sein werde zu prüfen, ob diese Darlehen dem Kläger zu marktüblichen Konditionen gewährt worden seien. Wäre dies nicht der Fall, so hätte der Kläger effektiv höhere Vorteile von den von ihm beherrschten Gesellschaften erhalten als sein Lohn. Sodann ermögliche es ihr die Edition der Darlehensverträge auch, die Vermögenserträge des Klägers daraus zu überprüfen (Urk. 219 Rz 12; vgl. auch Urk. 219 Rz 7 Darlehen, die er letztlich allenfalls gar nicht zurückzahlen muss). Das Rechtsbegehren zielt unbestritten (vgl. Urk. 251 Rz 22 mit Verweis auf Rz 12 f.) allein auf unterhaltsrechtliche Aspekte.
Wie bereits erwogen, kann die Beklagte gestützt auf Art. 170 Abs. 2 ZGB
u.a. Informationen verlangen, sofern diese für die Beurteilung und Geltendmachung ihrer nachehelichen Unterhaltsansprüche gemäss Art. 125 ZGB nötig sind
oder geeignet erscheinen, Hinweise auf solche Ansprüche zu vermitteln (BGer 5A_1022/2015 vom 29.4.2016, E. 7.1.). Dass seine Leistungsfähigkeit nicht mehr bestritten ist, wie der Kläger im vorliegenden Zusammenhang geltend macht, trifft in dieser allgemeinen Form nicht zu. Die von ihm zugestandene Leistungsfähigkeit von CHF 813'400.00 pro Jahr schliesst den diesbezüglichen Auskunftsanspruch der Beklagten nicht aus (vgl. vorstehend E. III.7.2 ff.). Für die Beurteilung der nachehelichen Unterhaltsansprüche sind sodann nicht nur die aktuellen Ein- nahmen des Klägers relevant. Mit Blick auf mögliche Schwankungen derselben (vgl. die Ausführungen des Klägers zur Zusammensetzung seiner Einkünfte Urk. 30 Rz 279-284; Urk. 224 Rz 10) und den gemeinsam gelebten Lebensstandard erweisen sich seine Einkünfte während der gesamten Dauer des relativ kurzen Zusammenlebens bzw. der Ehe (vgl. E. I.1.) als für die Beurteilung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs potentiell relevant. Inwiefern die zu erteilenden Informationen für die Beurteilung des nachehelichen Unterhaltes der Beklagten letztlich tatsächlich von Bedeutung sein werden, muss und kann im jetzigen Stadium des Scheidungsprozesses beim Entscheid über das Auskunftsbegehren der Beklagten offenbleiben.
Über Darlehen können dem Kläger Einkünfte zugeflossen sein bzw. zufliessen, sei es als Darlehensnehmer indirekt über besonders günstige Konditionen von mit ihm verbundenen Unternehmen als Darlehensgeber über vereinnahmte Darlehenszinsen. Der Entscheid des Vorderrichters, den Kläger zur Offenlegung sämtlicher Darlehensverträge zwischen ihm und Gesellschaften, an welchen er direkt indirekt zu mindestens 25% (von Kapital Stimmrechten) der letztendlich Berechtigte ist/war, zu verpflichten, ist folglich nicht zu beanstanden. Hingegen moniert der Kläger die fehlende zeitliche Eingrenzung der Informationspflicht im Grundsatz zu Recht. Es besteht eine Informationspflicht des Klägers allerdings nicht nur bezogen auf derzeit bestehende Darlehen, sondern die gesamte Dauer der Ehe, also für den Zeitraum von tt.mm 2013 bis heute.
Zusammengefasst ist Dispositivziffer 2.v. des angefochtenen Urteils aufzuheben, durch folgende Fassung zu ersetzen und die Klage hinsichtlich Rechtsbegehren Ziff. 2.v. im weitergehenden Umfang abzuweisen:
Offenlegung sämtlicher Darlehensverträge zwischen dem Kläger und Gesellschaften, an welchen er direkt indirekt zu mindestens 25% (von Kapital Stimmrechten) der letztendlich wirtschaftlich Berechtigte ist/war, von tt.mm 2013 bis heute.
In den Dispositivziffern 2.vi. und 2.vii. verpflichtete der Vorderrichter den Kläger (insbesondere) zur Offenlegung seiner sämtlichen in- und ausländischen Immobilienportfolios (inkl. Immobilienerträge) und sämtlicher in- und ausländischen Immobilienportfolios von Gesellschaften, deren Anteil er zu 100% hält/hielt, inklusive Beteiligungen an norwegischen Immobilien und der beiden Immobilien in K. [richtig wohl: K'. ], sowie zur Offenlegung der sich in seinem Eigentum und im Eigentum von Gesellschaften, deren Anteile er zu 100% hält/hielt, befindenden Grundstücke in Portugal für den Zeitraum von tt.mm 2013 bis tt.mm 2019.
Der Kläger rügt (sinngemäss), der Vorderrichter habe die Rechtsbegehren Ziffer
und 2.vii. im Wesentlichen gutgeheissen, obwohl es der Beklagten an einem Rechtsschutzinteresse fehle. Sie habe es unterlassen, ihre Anträge in Bezug auf Immobilienportfolios und Grundstücke in Portugal substantiiert zu begründen; es sei auch nicht ersichtlich, welche Angaben und Urkunden sie wozu benötige. Soweit die Rechtsbegehren Liegenschaften beträfen, welche von Gesellschaften gehalten würden, seien die massgebenden Informationen zu den entsprechenden Liegenschaften darüber hinaus zwingend in den Bilanzen und Erfolgsrechnungen der Gesellschaften enthalten (Urk. 245 Rz 45 f.).
Die Beklagte begründete ihr Auskunftsbegehren in der Klagebegründung kurzgefasst damit, dass sie auf die beantragten Offenlegungen angewiesen sei, um insbesondere ihre Anträge zum Güterrecht substantiiert begründen zu kön- nen. Sie verfüge ohne diese Informationen über kein umfassendes Bild über die Vermögensverhältnisse des Klägers und insbesondere die wirtschaftliche Entwicklung der vom Kläger indirekt direkt kontrollierten Gesellschaften und die Zahlungsflüsse zwischen dem Kläger und den vom Kläger direkt indirekt kontrollierten Gesellschaften während der Dauer der Ehe (Urk. 150 Rz 61-64). Replicando legte sie dar, dass es ihr generell letztlich darum gehe, aufgrund der
erteilten Auskünfte und edierten Unterlagen beurteilen zu können, ob der Kläger seine Einkünfte und seine Vermögenserträge während der Dauer des Güterstan- des der Errungenschaftsbeteiligung gezielt durch unterlassene Auszahlung marktgerechter Löhne und die Nichtausschüttung ausschüttbarer Gewinne künstlich tief gehalten und die güterrechtlichen Ansprüche der Beklagten dadurch auf rechtsmissbräuchliche Weise minimiert habe. Sodann gehe es ihr auch darum zu prüfen, ob sich der Kläger über Finanzgeflechte und Strukturen finanziere und hinter Darlehen etc. verstecke, die er letztlich allenfalls gar nicht zurückzahlen müsse (Urk. 219 Rz 7). Ihre zum Zweck der Prüfung güterrechtlicher Ansprüche (Urk. 219 S. 4 und Rz 4) gestellten Rechtsbegehren Ziffern 2.vi. und 2.vii. begründete sie sodann im Speziellen damit, dass es ihr aufgrund der beantragten Auskunft und Edition der Immobilienportfolios mit Erträgen des Klägers persönlich und von Gesellschaften, bei welchen der Kläger letztlich der wirtschaftlich Berechtigte sei, möglich sein werde zu prüfen, ein wie grosser Anteil des Vermögenszuwachses des Klägers letztlich auf (konjunkturelle) Wertsteigerungen der von ihm direkt indirekt gehaltenen Liegenschaften zurückzuführen sei und welche Vermögenserträge durch die von ihm direkt indirekt gehaltenen Liegenschaften während der Dauer der Ehe erzielt worden seien (Urk. 219 Rz 13).
Dass es im Grundsatz keine Vermögenswerte und Vermögenstransaktionen während der Dauer des Güterstandes der Errungenschaftsbeteiligung gibt, die für die Bestimmung der güterrechtlichen Ansprüche nicht zumindest potentiell relevant sind, und die Beklagte mit Blick auf die Geltendmachung ihrer güterrechtlichen Ansprüche namentlich auch einen Anspruch auf Auskunft betreffend die Hintergründe von Vermögenszuwächsen (auch) im Eigengut des Klägers hat, wurde bereits erwogen (vgl. vorstehend E. III.5.3.3, E. III.8.2.2 und E. III.10.3.2). Die Beklagte macht mit der Begründung ihres Auskunftsbegehrens im Allgemeinen und der (das Rechtsbegehren Ziff. 1 konkretisierenden) Rechtsbegehren Ziff. 2.vi. und
hinreichend klar, dass es ihr vor diesem Hintergrund um die umfassende Kenntnis von Bestand/Entwicklung und Erträgen des Vermögens des Kläger während der Dauer des Güterstandes geht. Mehr ist nicht gefordert. Hypothetische Ausführungen zu den im Einzelnen denkbaren güterrechtlichen Tatbeständen sind entbehrlich.
Zum güterrechtlich relevanten Vermögen des Klägers gehören auch allfällige Immobilien bzw. Beteiligungen an Immobilien. Erträge aus Immobilien und Beteiligungen an Immobilien stellen sodann, auch wenn die Vermögenswerte selbst dem Eigengut zuzuordnen sein sollten, Errungenschaft dar und verbleiben dieser auch, wenn sie investiert bleiben werden. Die Kenntnis namentlich des Immobilienvermögens des Klägers (persönlich über Gesellschaften, die er zu 100% hält/hielt) und der daraus fliessenden Erträge ist für die Beklagte mit Blick auf die Beurteilung und Geltendmachung güterrechtlicher Ansprüche im Sinne von Art. 170 ZGB relevant. Dass sich die unter diesem Titel zu liefernden Informationen teilweise aus Unterlagen ergeben können, die bereits unter anderen Gesichtspunkten relevant sind, ist ohne weiteres möglich. Das ändert jedoch nichts. Letztlich hat der Kläger die Informationen, die die Beklagte mit ihrem Rechtsbegehren Ziffer 1, ergänzt um eine dieses konkretisierende, nicht abschliessende Aufzählung in Rechtsbegehren Ziffer 2, begehrt, insgesamt einmal zu erteilen, soweit die Beklagte darauf Anspruch hat.
Der Entscheid des Vorderrichters gemäss den Dispositivziffern 2.vi. und
2.vii. ist folglich nicht zu beanstanden.
13. Zusammengefasst sind die Dispositivziffern 2.i, 2.ii. und 2.v. des angefochtenen Urteils aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen:
2.i. Offenlegung der detaillierten Bankauszüge des J. -Konto/-Depot
... von tt.mm 2013 bis tt.mm 2019 sowie sämtlicher detaillierter Kontoauszüge vom tt.mm 2013 bis heute der Bankkonten sämtlicher Gesellschaften, deren Anteile der Kläger zu 100% hält/hielt.
Im weitergehenden Umfang wird das Auskunftsbegehren der Beklagten gemäss Rechtsbegehren Ziff. 2.i. abgewiesen.
2.ii. Offenlegung sämtlicher Abrechnungen vom tt.mm 2013 bis heute der von ihm eingesetzten Kreditkarten von Gesellschaften, deren Anteile er zu 100% hält/hielt.
Im weitergehenden Umfang wird das Auskunftsbegehren der Beklagten gemäss Rechtsbegehren Ziff. 2.ii. abgewiesen.
2.v. Offenlegung sämtlicher Darlehensverträge zwischen dem Kläger und Gesellschaften, an welchen er direkt indirekt zu mindestens 25% (von Kapital Stimmrechten) der letztendlich wirtschaftlich Berechtigte ist/war, von tt.mm 2013 bis heute.
Im weitergehenden Umfang wird das Auskunftsbegehren der Beklagten gemäss Rechtsbegehren Ziff. 2.v. abgewiesen.
Im Übrigen ist die Berufung abzuweisen und das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung - Einzelgericht, vom 7. Juni 2021 zu bestätigen, soweit es nicht in Rechtskraft erwachsen ist.
Der Vorderrichter auferlegte den Parteien die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens je zur Hälfte. Diese Kostenverteilung erscheint auch unter Berücksichtigung der zusätzlichen Einschränkungen des Auskunftsanspruchs der Beklagten im Berufungsverfahren angemessen; eine Anpassung zugunsten des Klägers rechtfertigt sich nicht. Entsprechend bleibt es auch dabei, dass die Parteien sich für das erstinstanzliche Verfahren gegenseitig keine Parteientschädigung zu bezahlen haben. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositiv-Ziffern 5.-7.) ist zu bestätigen.
Im Berufungsverfahren wird der Kläger ausgangsgemäss zu vier Fünfteln und die Beklagte zu einem Fünftel kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Die Beklagte beantragt im Scheidungsverfahren unter Vorbehalt der vom Kläger zu erteilenden Auskünfte eine güterrechtliche Ausgleichzahlung von gut vier Millionen Franken und zusätzlich hohe nacheheliche Unterhaltsbeiträge (Urk. 150
S. [Rechtsbegehren 9., 11. und 12.)]. Sie verfolgt mit ihrem Auskunftsbegehren folglich erhebliche wirtschaftliche Interessen. Allerdings sollen die tatsächlichen
Grundlagen ihrer Ansprüche mit dem Auskunftsgesuch erst ermittelt werden, weshalb der effektive Streitwert heute noch offen ist. Es rechtfertigt sich daher – in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit §§ 5 und 6 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) – eine pauschale Entscheidgebühr von CHF 12'500.– festzusetzen. Die Kosten sind aus dem vom Kläger geleisteten Vorschuss zu beziehen. Die Beklagte hat ihm den Vorschuss anteilsmässig zu erstatten. Die auf drei Fünftel reduzierte Parteientschädigung ist in Anwendung der §§ 5, 6 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV auf CHF 6'000.– festzusetzen. Hinzu kommt die Mehrwertsteuer von 7,7 % (vgl.
Urk. 251 S. 2).
Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung
- Einzelgericht, vom 7. Juni 2021 hinsichtlich der Dispositivziffern 2.iii, 2.iv. teilweise [Offenlegung sämtlicher Bilanzen und Erfolgsrechnungen von tt.mm 2013 bis tt.mm 2019 der Gesellschaften, deren Anteile der Kläger zu 100% hält/hielt], 2.viii, 2.ix., 3. und 4. in Rechtskraft erwachsen ist.
Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Urteil.
In teilweiser Gutheissung der Berufung des Klägers werden die Dispositiv- Ziffern 2.i, 2.ii. und 2.v. des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Abteilung
- Einzelgericht, vom 7. Juni 2021 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:
2.i. Offenlegung der detaillierten Bankauszüge des J. -Konto/-Depot
... von tt.mm 2013 bis tt.mm 2019 sowie sämtlicher detaillierter Kontoauszüge vom tt.mm 2013 bis heute der Bankkonten sämtlicher Gesellschaften, deren Anteile der Kläger zu 100% hält/hielt.
Im weitergehenden Umfang wird das Auskunftsbegehren der Beklagten gemäss Rechtsbegehren Ziff. 2.i. abgewiesen.
2.ii. Offenlegung sämtlicher Abrechnungen vom tt.mm 2013 bis heute der von ihm eingesetzten Kreditkarten von Gesellschaften, deren Anteile er zu 100% hält/hielt.
Im weitergehenden Umfang wird das Auskunftsbegehren der Beklagten gemäss Rechtsbegehren Ziff. 2.ii. abgewiesen.
2.v. Offenlegung sämtlicher Darlehensverträge zwischen dem Kläger und Gesellschaften, an welchen er direkt indirekt zu mindestens 25% (von Kapital Stimmrechten) der letztendlich wirtschaftlich Berechtigte ist/war, von tt.mm 2013 bis heute.
Im weitergehenden Umfang wird das Auskunftsbegehren der Beklagten gemäss Rechtsbegehren Ziff. 2.v. abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung des Klägers abgewiesen und das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung - Einzelgericht, vom 7. Juni 2021 bestätigt, soweit es nicht in Rechtskraft erwachsen ist.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 12'500.– festgesetzt.
Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger zu 4/5 und der Beklagten zu 1/5 auferlegt und mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger den geleisteten Vorschuss im Umfang von CHF 2'500.– zu ersetzen.
Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 6'462.– zu bezahlen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 20. September 2022
Obergericht des Kantons Zürich
Zivilkammer
Der Vorsitzende:
Oberrichter lic. iur. A. Huizinga
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Notz
versandt am: jo
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