Kanton: | ZH |
Fallnummer: | LC210016 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Zivilkammer |
Datum: | 08.12.2022 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Abänderung Scheidungsurteil |
Zusammenfassung : | Eine Privatklägerin erstattete im Dezember 2013 Strafanzeige gegen ihren Stiefvater wegen sexueller Handlungen mit Kindern und Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs. Das Strafverfahren wurde eingestellt, der Beschuldigte musste jedoch die Hälfte der Verfahrenskosten tragen. Der Beschuldigte legte Beschwerde ein, um die Kosten dem Staat zu überbinden und eine Entschädigung sowie Genugtuung zu erhalten. Das Kantonsgericht entschied, dass die Verfahrenskosten vom Staat getragen werden und der Beschuldigte eine Entschädigung erhält, aber keine Genugtuung. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden dem Beschuldigten teilweise auferlegt. Der Beschuldigte wurde für das Beschwerdeverfahren entschädigt, wobei ein Teil der Kosten damit verrechnet wurde. |
Schlagwörter : | Vorinstanz; Richt; Beklagten; Betreuung; Recht; Eltern; Berufung; Parteien; Unterhalt; Scheidung; Obhut; Kinder; Klägers; Unterhalts; Abänderung; Kindsvertreterin; Kindes; Entscheid; Woche; Einkommen; Elternteil; Scheidungsurteil; Regel; Verfahren; Urteil; Ferien; Wochen |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ; Art. 123 ZPO ; Art. 134 ZGB ; Art. 25 ZGB ; Art. 276 ZGB ; Art. 285 ZGB ; Art. 296 ZPO ; Art. 310 ZPO ; Art. 311 ZPO ; Art. 317 ZPO ; Art. 318 ZPO ; Art. 55 ZPO ; Art. 57 ZPO ; Art. 58 ZPO ; Art. 90 BGG ; Art. 93 KG ; Art. 96 ZPO ; |
Referenz BGE: | 128 III 411; 137 III 118; 137 III 617; 138 III 217; 138 III 374; 142 III 271; 142 III 518; 142 III 612; 143 III 42; 144 III 349; 144 III 481; 147 III 265; 147 III 301; |
Kommentar: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LC210016-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, die Oberrichterinnen Dr. S. Janssen und lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber MLaw T. Gähwiler
Beschluss und Urteil vom 8. Dezember 2022
in Sachen
,
Kläger und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X. ,
gegen
,
Beklagte und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y. ,
sowie
,
Verfahrensbeteiligte
vertreten durch Dr. iur. Z. ,
betreffend Abänderung Scheidungsurteil
* * * * * * * * * * * * *
Rechtsbegehren:
Es wird auf die Seiten 3-8 des Urteils der Vorinstanz vom 14. April 2021 verwiesen (vgl. Urk. 98).
Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, vom 14. April 2021 (Urk. 98 S. 54 f.):
Die Klage wird abgewiesen.
Die Entscheidgebühr wird auf CHF 8'995.– festgesetzt.
Weitere Kosten bleiben vorbehalten. Die Entschädigungen der Kindsvertreterin und der Mediatorin, welche einstweilen aus der Gerichtskasse zu entschädigen sind, werden mit separatem Entscheid festgelegt. Die Kindsvertreterin und die Mediatorin werden ersucht, ihre Honorarnoten einzureichen.
Die Gerichtskosten, inklusive derjenigen der Kindsvertretung und der Mediatorin, werden der Beklagten im Umfang von 1/4 und dem Kläger im Umfang von 3/4 auferlegt, diejenigen des Klägers jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Staatskasse genommen. Der Kläger wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.
Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 7'131.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
[Schriftliche Mitteilung.]
[Rechtsmittelbelehrung: Berufung: 30 Tage.]
Berufungsanträge:
des Klägers und Berufungsklägers (Urk. 97 S. 3 ff.):
1. Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 14. April 2021 (Geschäfts-Nr. FP190028-L), sei aufzuheben und
es sei in Abänderung der Dispositiv-Ziffern 3. und 4.2.b) des Schei- dungsurteils des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung – Einzelgericht, vom 26. November 2014 (Geschäfts-Nr. FE140710) C. , geboren am tt.mm.2011, unter die hälftige alternierende Obhut der Parteien zu
stellen, wobei sich der zivilrechtliche Wohnsitz von C. Z. befinden soll.
bei der
es sei Dispositiv-Ziffer 4.2.c) des vorgenannten Scheidungsurteils aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen:
Die Parteien übernehmen die Betreuung der gemeinsamen Tochter C. je zur Hälfte und zwar wie folgt:
Betreuung durch den Vater:
wöchentlich vom Mittwoch, ab 12.00 Uhr, bis am Freitag,
18.00 Uhr;
in ungeraden Kalenderwochen von Freitag, 18.00 Uhr, bis Montag, vor Schulbeginn;
in Jahren mit gerader Jahreszahl vom 24. Dezember, 12.00 Uhr, bis am 25. Dezember, 14.00 Uhr, und in Jahren mit ungerader Jahreszahl vom 25. Dezember, 12.00 Uhr, bis am
26. Dezember, 14.00 Uhr, sowie über Neujahr (31. Dezem-
ber, 12.00 Uhr, bis am 1. Januar, 14.00 Uhr);
in Jahren mit gerader Jahreszahl über die Osterfeiertage (von Gründonnerstag, nach Schulschluss, bis Ostermontag,
18.00 Uhr) und in Jahren mit ungerader Jahreszahl an Pfingsten (Freitag vor Pfingsten, nach Schulschluss, bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr); sowie
während der Hälfte aller Schulferien, wobei diese Ferienregelung der vorstehenden Feiertagsreglung nachgeht. Die Parteien sollen sich jedes Jahr bis spätestens Ende Oktober betreffend die Aufteilung der Ferien im Folgejahr absprechen. Können sie sich über die Aufteilung der Ferien nicht einigen, so kommt dem Berufungskläger bezüglich der Feri-
en in Jahren mit gerader Jahreszahl und der Berufungsbeklagten bezüglich der Ferien in Jahren mit ungerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht zu.
ln der übrigen Zeit (inklusive der übrigen Schulferien und Feierta-
ge) wird C.
von der Z.
betreut.
es seien in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 4.3 des vorgenannten Scheidungsurteils die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Renten den Parteien je hälftig anzurechnen.
es seien Dispositiv-Ziffern 4.4 und 4.5 des vorgenannten Scheidungs- urteils aufzuheben und der Kinderunterhalt sowie nacheheliche Unterhalt seien neu wie folgt zu regeln:
1. Phase (ab April 2019 bis Dezember 2019)
Der Berufungskläger sei zu verpflichten, für die gemeinsame Tochter angemessene monatliche Unterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälliger vertraglich geregelter gesetzlicher Familienzulagen), höchstens jedoch CHF 1'000.00 pro Mo- nat (nur Barunterhalt), zu bezahlen.
Diese Unterhaltsbeiträge seien an die Z. zahlbar und zwar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.
Der Berufungskläger sei zu verpflichten, der Berufungsbeklagten angemessene monatliche nacheheliche Unterhaltsbeiträge, höchstens jedoch CHF 487.50 pro Monat, zu bezahlen.
Phase (ab Januar 2020 bis März 2020)
Der Berufungskläger sei zu verpflichten, für die gemeinsame Tochter angemessene monatliche Unterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälliger vertraglich geregelter gesetzlicher Familienzulagen), höchstens jedoch CHF 1'130.00 pro Mo- nat (davon CHF 130.00 Betreuungsunterhalt), zu bezahlen.
Diese Unterhaltsbeiträge seien an die Z. zahlbar und zwar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.
Der Berufungskläger sei zu verpflichten, der Berufungsbeklagten angemessene monatliche nacheheliche Unterhaltsbeiträge, höchstens jedoch CHF 385.00 pro Monat, zu bezahlen.
Phase (ab April 2020 bis Mitte Mai 2020)
Der Berufungskläger sei zu verpflichten, für die gemeinsame Tochter angemessene monatliche Unterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälliger vertraglich geregelter gesetzlicher Familienzulagen), höchstens jedoch CHF 1'000.00 pro Mo- nat (nur Barunterhalt), zu bezahlen.
Diese Unterhaltsbeiträge seien an die Z. zahlbar und zwar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.
Der Berufungskläger sei zu verpflichten, der Berufungsbeklagten angemessene monatliche nacheheliche Unterhaltsbeiträge, höchstens jedoch CHF 275.00 pro Monat, zu bezahlen.
Phase (ab Mitte Mai 2020 bis zur Umsetzung der gemäss Ziff. 2 hiervor beantragten Obhuts- und Betreuungsregelung):
Der Berufungskläger sei zu verpflichten, für die gemeinsame Tochter angemessene monatliche Unterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälliger vertraglich geregelter gesetzlicher Familienzulagen), höchstens jedoch CHF 1'000.00 pro Mo- nat (nur Barunterhalt), zu bezahlen.
Diese Unterhaltsbeiträge seien an die Z. zahlbar und zwar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.
Der Berufungskläger sei zu verpflichten, der Berufungsbeklagten angemessene monatliche nacheheliche Unterhaltsbeiträge, höchstens jedoch CHF 155.00 pro Monat, zu bezahlen.
Phase (ab dem Zeitpunkt der Umsetzung der gemäss Ziff. 2 hiervor beantragten Obhuts- und Betreuungsregelung):
Die Parteien seien zu verpflichten, diejenige Kosten für C. , die während der Zeit anfallen, die sie beim betreuenden Elternteil verbringt (insbesondere Kosten für Verpflegung, Kleidung, Anteil Miete, Fremdbzw. Ferienbetreuung, Ferienaufenthalte, Ausflüge etc.) jeweils selber zu übernehmen.
Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, sämtliche regelmässig anfallenden, ordentlichen Kosten von C. , nämlich die Krankenkassenprämien, die zusätzlichen Gesundheitskosten, die Mobilitätskosten, die Kosten für das Mobiltelefon sowie die Kosten für Hobbies zu bezahlen.
Der Berufungskläger sei zu verpflichten, sich zur Hälfte an den vorgenannten regelmässig anfallenden, ordentlichen Kinderkosten von C. zu beteiligen und der Berufungsbeklagten nach Vorlage der jeweiligen Belege für diese Kin- derkosten den hälftigen Auslagebetrag zu ersetzen.
Ausserordentliche Kinderkosten (z.B. Zahnarztkosten, ausserordentliche Schulkosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen etc.) seien von den Parteien je zur Hälfte zu übernehmen. Voraussetzung für die hälftige Kostentragung sei, dass sich die Parteien vorgängig über die ausserordentlichen Ausgabe geeinigt haben. Kommt keine Einigung zustanden, so habe [recte: hat] der veranlassende Elternteil die entsprechende Ausgabe einstweilen allein zu tragen, wobei die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung vorbehalten bleibt.
Es sei festzustellen, dass die Parteien sich gegenseitig kei- nen nachehelichen Unterhalt schulden.
2. Dispositiv-Ziffern 3 und 4 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 10.
Abteilung - Einzelgericht, vom 14. April 2021 (Geschäfts-Nr. FP190028-L), seien aufzuheben und die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien der Berufungsbeklagten aufzuerlegen und sie sei zu verpflichten, dem Berufungskläger für das vorinstanzliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich 7.7% MwSt.) zu Lasten der Berufungsbeklagten.
Es sei dem Berufungskläger die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und ihm in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben.
der Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 103 S. 2):
1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen;
Das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 28. Juni [recte: 14. April] 2021 sei vollumfänglich zu bestätigen;
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer, zulasten des Berufungsklägers.
der Verfahrensbeteiligten (Urk. 106 S. 2):
1. Dispositiv Ziff. 1 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung – Einzelgericht, vom 14.04.2021 (Geschäfts-Nr. FP190028-L) sei aufzuheben und es sei in Abänderung des Scheidungsurteiles vom 26.11.2014 Ziff. 3 und 4b C. gemäss den Anträgen des Klägers/Berufungsklägers vom 03.12.2019 resp 17.05.2021 unter die hälftige Obhut beider Eltern zu stellen;
2. dem Antrag des Klägers/Berufungsklägers betreffend Betreuungsregelung sei stattzugeben;
dem Antrag des Klägers/Berufungsklägers betreffend Ferien- und Feiertagsregelung sei stattzugeben;
das Begehren des Klägers/Berufungsklägers um hälftige Teilung der Erziehungsgutschriften sei abzuweisen;
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers/Berufungsklägers und der Beklagten/Berufungsbeklagten.
Erwägungen:
Sachverhalt
A. (nachfolgend: Kläger) und B. (nachfolgend: Beklagte) heirateten am tt.mm.2011. Am tt.mm.2011 kam die gemeinsame Tochter C. auf die Welt. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 26. November 2014 wurde die
Ehe der Parteien gestützt auf eine am tt. November 2014 getroffene vollständige Vereinbarung geschieden, die Tochter C. unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen und die Obhut über die Tochter der Beklagten zugeteilt. Die Parteien einigten sich über die Aufteilung der Betreuung der Tochter C. . Der Kläger wurde ausserdem verpflichtet, für C. einen monatlichen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen; die Erziehungsgutschriften sollten der
Z. angerechnet werden. Letzterer gegenüber wurde der Kläger zu abgestuftem nachehelichen Unterhalt verpflichtet. Ebenfalls wurden eine Anpassung und eine Konkubinatsklausel vereinbart (vgl. Urk. 7/20).
Prozessgeschichte
Mit Eingabe vom 29. März 2019 leitete der Kläger die vorliegende Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils vom 26. November 2014 ein (Urk. 1). Am
12. Juli 2019 fand eine Einigungsverhandlung statt, die jedoch zu keiner Einigung führte (Prot. I S. 5-22). Am 28. August 2019 wurde das Kind C. angehört (Urk. 20). Der weitere Verfahrensverlauf vor Vorinstanz kann dem angefochtenen Urteil vom 14. April 2021 entnommen werden (Urk. 98 S. 8 ff.).
Mit Eingabe vom 17. Mai 2021 erhob der Kläger Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil mit den eingangs angeführten Berufungsanträgen (Urk. 97 S. 3 ff.) und stellte einen Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 97 S. 7). Mit Präsidialverfügung vom 28. Juni 2021 wurde der Beklagten Frist für die Berufungsantwort angesetzt (Urk. 102). Ihre Berufungsantwort mit dem Begehren auf Abweisung der Berufung datiert vom 30. August 2021
(Urk. 103). Mit Verfügung vom 23. September 2021 wurde die Berufungsantwortschrift dem Kläger und der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 104).
Mit Verfügung vom 23. Mai 2022 wurde der Kindsvertreterin Frist angesetzt, um sich zu den Kinderbelangen zu äussern sowie diesbezüglich ihre Anträge zu stellen und zu begründen (Urk. 105). Die Eingabe der Kindsvertreterin vom
10. Juni 2022 (Urk. 106) wurde den Parteien mit Verfügung vom 13. Juni 2022 zur Stellungnahme zugestellt (Urk. 107). Die Stellungnahme des Klägers datiert vom
17. Juni 2022 (Urk. 108) und diejenige der Beklagten vom 27. Juni 2022 (Urk. 109). Die Kindsvertreterin reichte, nach entsprechender schriftlicher Aufforderung durch die Referentin (Urk. 110), ihre Honorarnote vom 7. Juli 2022 ein (Urk. 111). Mit Verfügung vom 11. Juli 2022 wurden die Doppel der Eingabe des Klägers vom
17. Juni 2022 der Beklagten und der Verfahrensbeteiligten, die Doppel der Eingabe der Beklagten vom 27. Juni 2022 dem Kläger und der Verfahrensbeteiligten und die Doppel der Honorarnote der Kindsvertreterin vom 7. Juli 2022 dem Kläger und der Beklagten zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 112). Nachdem sich der klägerische Rechtsvertreter über den Stand des Verfahrens erkundigt hatte (Urk. 113), reichte er mit Eingabe vom 11. November 2022 (Urk. 115) seine Honorarnote (Urk. 114) ein.
Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-96). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
Auf die Parteivorbringen ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung notwendig ist.
Nach Eingang der Berufung prüft die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen. Die Berufung ging rechtzeitig, schriftlich begründet und mit konkreten Anträgen versehen bei der Rechtsmittelinstanz ein (Urk. 92 und 97). Der Kläger ist durch das vorinstanzliche Urteil beschwert und zur Rechtsmittelerhebung legitimiert; für das Rechtsmittel gegen den vorinstanzlichen Entscheid ist das angerufene Obergericht zuständig. Unter dem Vorbehalt rechtsgenügender Begründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist auf die Berufung einzutreten.
Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Beru-
fungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Dies setzt die genügen- de Bezeichnung der angefochtenen vorinstanzlichen Erwägungen sowie eine argumentative Auseinandersetzung mit diesen voraus (vgl. BGE 138 III 374
E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2; BGer 5A_751/2014
vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Was nicht nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstan- dungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016, E. 5.3). Insofern erfährt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 57 ZPO) im Berufungsverfahren eine Relativierung (BK ZPO-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22). Ungeachtet dessen ist die Berufungsinstanz bei der Rechtsanwendung weder an die in den Parteieingaben geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGer 2C_124/2013 vom 25. November 2013, E. 2.2.2; Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm et al., ZPO-Komm., Art. 318 N 21; Seiler, Die Berufung nach ZPO, 2013, S. 652 N 1507). Die dargelegten Anforderungen an die Begründung einer Berufung gelten sinngemäss auch für die Berufungsantwort (BGer 4A_580/2015 vom 1tt.mm.2016, E. 2.2, nicht publiziert in BGE 142 III 271).
Betreffend Kinderbelange gelten die Offizial- und Untersuchungsmaxime
(Art. 55 Abs. 2 ZPO; Art. 58 Abs. 2 ZPO; Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Das Gericht ist demgemäss nicht an die Anträge und tatsächlichen Vorbringen der Parteien gebunden (BGE 128 III 411 E. 3.2.1; BGE 137 III 617 E. 4.5.2) und auch das Verbot der reformatio in peius greift nicht (BSK ZPO-Mazan/Steck, Art. 296 N 30b).
Diese Maximen wirken umfassend, d. h. zugunsten sämtlicher Parteien
(BGer 5A_745/2014 vom 16. März 2015, E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). Trotz Untersuchungs- und Offizialmaxime haben die Parteien das Tatsächliche vorzutragen und bei der Sammlung des massgebenden Prozessstoffs mitzuwirken. Insbesondere obliegt es ihnen, dem Gericht das Tatsachenmaterial mit vollständigen und bestimmten Behauptungen zu unterbreiten und die Beweismittel zu bezeichnen (Mitwirkungspflicht; BGer 5A_357/2015 vom 19. August 2015, E. 4.2). Dies gilt verstärkt bei anwaltlicher Vertretung beider Parteien (OGer ZH LE190027 vom 18. Dezember 2019, E. B/3 mit weiteren Hinweisen).
Schliesslich können die Parteien bei Verfahren betreffend Kinderbelange im Berufungsverfahren auch dann neue Tatsachen und Beweismittel vorbringen, wenn die Voraussetzungen nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 147 III 301 E. 2.2; BGE 144 III 349 E. 4.2.1).
Mit Scheidungsurteil vom t. November 2014 wurde die Tochter der Parteien, C. , gemäss der Vereinbarung vom 12. November 2014 unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen und die Obhut über die Tochter der Beklagten zugeteilt. Die Parteien einigten sich über die Aufteilung der Betreu- ung der Tochter C. , den Unterhalt und kamen überein, dass die Erziehungsgutschriften der Z. angerechnet werden (Urk. 7/20 S. 2 ff.).
Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger eine Abänderung dieses Schei- dungsurteils in Bezug auf die Obhutsregelung, den Umfang der Betreuung, die Unterhaltsbeiträge sowohl für C. als auch für die Beklagte und die Abrech- nung der Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Renten. Er begründet seine Abänderungsklage mit einer dauernden und erheblichen Verän- derung seines Einkommens, dem aufgrund einer Änderung der Rechtsprechung der Beklagten anzurechnenden höheren Einkommen sowie veränderten Bedürf- nissen und Wünschen von C. , welche sie nun zu äussern in der Lage sei (Urk. 1 S. 7 f.).
Nach durchgeführtem Verfahren und insbesondere der Kinderanhörung kam die Vorinstanz zusammenfassend zum Schluss, dass selbst bei einem tatsächlich bestehenden, stabilen Wunsch von C. auf eine Ausweitung des Besuchsbzw. Betreuungsrechts noch kein Abänderungsgrund vorliege. Die aktuell geltende Betreuungsreglung gehe bereits über ein gewöhnliches Besuchsrecht hinaus. Dies wie auch die über die strikte Befolgung dieser gerichtlich festgelegten Betreuungsregelung hinaus fehlende Kommunikations- und Koordinationsfähigkeit der Parteien spreche mit Blick auf das Kindswohl gegen eine noch weitere Aus- dehnung im Sinne einer alternierenden Obhut mit wechselnder Betreuung (Urk. 98 S. 35 Ziff. 4.5.). In Bezug auf die Regelung des Unterhalts hielt die Vorinstanz fest, dass keine konkreten Abänderungsgründe und letztlich auch kein unzumutbares Ungleichgewicht in den finanziellen Verhältnissen der Parteien vorlägen, was zur Abweisung der Klage auf Abänderung der Unterhaltsbeiträge führe (Urk. 98 S. 51). Nachdem keine Neuregelung der Obhut Betreuungsanteile vorgenommen worden sei, bedürfe die Anrechnung der Erziehungsgutschriften keiner Anpassung, weshalb auch das diesbezügliche Begehren des Klägers abzuweisen sei (Urk. 98 S. 51 Ziff. 6).
Der Kläger rügt in seiner Berufung sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz (Urk. 97
S. 8 Ziff. 3).
Wie die Vorinstanz richtig ausführte, bezweckt die Abänderungsklage nicht die Korrektur eines fehlerhaften rechtkräftigen Urteils, sondern nur die Anpassung ei- nes rechtskräftigen Urteils an veränderte Verhältnisse. Diese dürften nicht schon im Scheidungsurteil zum Voraus berücksichtigt worden sein. Massgebender Zeitpunkt zur Beurteilung der Frage, ob sich die Verhältnisse geändert hätten, sei das Datum der Einreichung der Abänderungsklage. Grundlage des Abänderungsprozesses könnten nur echte Noven sein, d.h. Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Zeitpunkt eingetreten verfügbar geworden seien, in dem im früheren, durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahren letztmals neue Angriffs- und Verteidigungsmittel vorgebracht hätten werden können. Neue Vorbringen, mit denen geänderte Verhältnisse behauptet und belegt würden, seien im Abänderungsverfahren nicht zu berücksichtigen, wenn und soweit sie gestützt auf Art. 317 Abs. 1 ZPO bereits mit Berufung hätten vorgebracht werden können (BGE 143 III 42 E. 5.2 f. mit Hinweisen). Sei eine Scheidungsvereinbarung ge-
schlossen worden, könne eine Anpassung im Übrigen nur verlangt werden, wenn erhebliche tatsächliche Änderungen Teile des Sachverhalts betreffen würden, welche im Zeitpunkt der Vereinbarung als feststehend angesehen worden seien. Keine Anpassung an wesentlich und dauernd veränderte Verhältnisse gebe es hingegen bezüglich Tatsachen, welche vergleichsweise definiert worden seien, um eine ungewisse Sachlage zu bewältigen (sog. caput controversum), zumal hier eine Referenzgrösse fehle, an welcher die Erheblichkeit einer allfälligen Ver- änderung gemessen werden könnte. Vorbehalten blieben neue Tatsachen, die klarerweise ausserhalb des Spektrums der künftigen Entwicklung lägen, welche aus Sicht der Vergleichsparteien möglich (wenn auch ungewiss) erschienen (BGE 142 III 518 E. 2.6.1 mit Hinweisen; Urk. 98 S. 26 Ziff. 4.2.1.).
Gemäss Art. 134 Abs. 1 ZGB ist auf Begehren eines Elternteils, des Kindes der Kindesschutzbehörde die Zuteilung der elterlichen Sorge neu zu regeln, wenn dies wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse zum Wohl des Kin- des geboten ist. Wie die Vorinstanz richtig festhielt, gilt dieser Grundsatz auch für eine Neuregelung der Obhut (BGer 5A_781/2015 vom 14. März 2016 E. 3.2.2), welche nach neuem Recht von der elterlichen Sorge losgelöst ist (BGE 142 III 612 E. 4.1). Auch wenn an sich eine einmal getroffene rechtliche Ordnung auf Dauer angelegt ist, muss sie allerdings bei entscheidend und ihrerseits wieder auf eine relevante Dauer veränderten Verhältnissen angepasst werden können. Kin- derbelange werden in diesem Sinne nie rechtskräftig; die einmal getroffene Ordnung ist um des Kindes willen sowohl zu respektieren als gegebenenfalls auch anzupassen. Ob eine Änderung der tatsächlichen Verhältnissen eine Abän- derung der getroffenen Regelung bewirken soll (Interventionsschwelle), beurteilt sich aus der Perspektive des Kindswohls. Einerseits sollen stabile und kontinuierliche Rahmenbedingungen eine harmonische Entwicklung gewährleisten, andererseits muss die Möglichkeit bestehen, den rechtlichen Rahmen den Entwicklungen anzupassen. Eine Neuregelung der Elternrechte (elterliche Sorge, Obhut, Betreuung, persönlicher Verkehr) setzt voraus, dass die Beibehaltung der geltenden Regelung das Wohl des Kindes ernsthaft zu gefährden droht; das Gericht muss zum Schluss kommen, dass die aktuelle Regelung dem Kind mehr schadet als der Verlust an Kontinuität in der Erziehung und den Lebensumständen, die mit
der Änderung einhergeht (BGer 5A_266/2017 vom 29. November 2017 E. 8.3; BSK ZGB I-Fountoulakis/Breitschmid, Art. 134 N 2 und N 3).
Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (Urk. 98 S. 27), sind stets die konkreten Verhältnisse im Einzelfall massgeblich. Ein Abänderungsgrund ist lediglich gegeben, wenn das Kindswohl eine Abänderung gebietet, was nicht der Fall ist, wenn die bestehende Regelung das Kindswohl bereits wahrt.
Das Leitprinzip bei allen Fragen, die Kinder betreffen, ist das Kindeswohl und es hat stets Vorrang vor den Interessen der Eltern (BGer 5A_985/2014 vom 25. Juni 2015, E. 3.2.1.). Gemeint ist das körperliche, geistig-seelische, soziale, materielle, finanzielle und rechtliche Wohlergehen des Kindes. Das Kindeswohl bezieht sich auf die Notwendigkeit, die am besten auf die Bedürfnisse des Kindes angepasste Lösung zu finden (Leuenberger, Alternierende Obhut auf einseitigen Antrag, in: FamPra.ch 4/2019, S. 1108). Dem Wunsch des Kindes ist Beachtung zu schenken (Brändli, Die Voraussetzungen der alternierenden Obhut in: Plädoyer 1/2019,
S. 45). Der Kinderwille kann nicht per se mit dem Kindeswohl gleichgesetzt wer- den. Die kindlichen Willensäusserungen sind häufig von Ambivalenz, Unsicherheit und dem Bemühen um Schadensbegrenzung beeinflusst (FamKomm Scheidung- Schreiner, Anh. Psych. N 146). An den Kinderwillen sind psychologische Min- destanforderungen zu stellen: Das Kind soll eine Vorstellung darüber haben, was sein soll (=Zielorientierung), diese Vorstellung soll mit einer gewissen Nachdrücklichkeit und Entschiedenheit angestrebt (=Intensität) und gegen unterschiedliche Personen bei verschiedenen Gelegenheiten beibehalten werden (=Stabilität). Zudem sollte dieser Wille Ausdruck einer selbst initiierten Strebung des Kindes sein (FamKomm Scheidung-Schreiner, Anh. Psych. N 136).
1. Es stellt sich die Frage, ob die Obhutsregelung gemäss dem Scheidungsurteil vom 26. November 2014 beibehalten werden soll, was die Beklagte will, ob
die alternierende Obhut wie vom Kläger beantragt, angeordnet werden soll. Es ist somit zu prüfen, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben, und bejahendenfalls, ob diese Veränderungen dauerhaft sind.
Die Vorinstanz erwog, dass im Rahmen des Scheidungsverfahrens der Kläger geltend gemacht habe, eigentlich eine alternierende elterliche Obhut mit einem Betreuungsanteil von mindestens 30% bei einem hälftigen Ferienbesuchsrecht zu wünschen, was ihm in zeitlicher Hinsicht auch möglich sei (Urk. 7/11
S. 2, Urk. 7 Prot. S. 5). Die Beklagte hätte dem Kläger damals neben wöchentlichen Papi-Tagen lieber nur ein Wochenendbesuchsrecht pro Monat sowie ein Ferienbesuchsrecht von vier Wochen eingeräumt (Urk. 7/13 S. 1; Urk. 7 Prot. S. 9). Die schliesslich unter Berücksichtigung der bisherigen Betreuungsverhältnisse mehrheitlich durch die Z. nach längerem Konventionsgespräch (Urk. 7 Prot.
S. 23) in der Scheidungsvereinbarung getroffene, ab dem Jahr 2016 geltende Kontaktregelung zwischen dem Kläger und C. bedeute, dass C. über das ganze Jahr rund einen Drittel sämtlicher Tage beim Kläger verbringe mit an- deren Worten habe die damals getroffene Vereinbarung gesamthaft weitgehend den Wünschen des Klägers entsprochen und finde entsprechend seit bald fünf Jahren etwas mehr als 30% der Betreuung von C. durch den Vater statt (Urk. 98 S. 27 f. Ziff. 4.3.).
Der Kläger rügt diese Ausführungen der Vorinstanz und macht geltend, dass nicht ersichtlich sei, weshalb die Vorinstanz dies gleich zu Beginn ihrer Wür- digung erwähne. Abgesehen davon, dass es nicht zutreffe, dass die damalige Vereinbarung seinen Wünschen entsprochen habe, entstehe bereits an dieser Stelle der Eindruck, dass die Vorinstanz offenbar der Ansicht sei, dass der Kläger sich zufrieden geben solle mit dem, was er bereits habe, was umso mehr zu gelten habe, da er C. bereits jetzt in einem grösseren Umfang betreue als im Rahmen eines gerichtsüblichen Minimal-Betreuungsrechts von jedem zweiten Wochenende. Dieser Eindruck bestätige sich an weiteren Stellen im vorinstanzlichen Urteil, und die Vorinstanz greife noch weitere Punkte auf, an denen sich letztlich erkennen lasse, dass sie das Begehren des Klägers, der ihr schon aus
dem Scheidungsverfahren bekannt gewesen sei, letztlich als querulatorisch erachte (Urk. 97 S. 10 Rz 10).
Um überhaupt prüfen zu können, ob ein Abänderungsgrund, nämlich eine wesentliche Änderung der Verhältnisse vorliegt, muss in einem ersten Schritt ermittelt werden, welche Regelungen die Parteien in der Scheidungsvereinbarung, gestützt auf welche Grundlagen, getroffen haben.
Der damals durch einen anderen Rechtsanwalt vertretene Kläger beantragte im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen im Scheidungsverfahren (FE140710; Urk. 7) mit Eingabe vom 31. Oktober 2014, dass die Betreuungsanteile der Parteien bezüglich der gemeinsamen Tochter C. zu regeln seien, wobei für den Gesuchsteller (Kläger) mindestens folgende Betreuungszeiten festzulegen seien: Jede zweite Woche von Donnerstag, 18.00 Uhr, bis Sonntag,
18.00 Uhr, sowie während sieben Wochen in den Schulferien (Urk. 7/11 S. 2). Dazu liess er ausführen, dass die gemeinsame elterliche Sorge der Parteien über C. im vorliegenden Fall nicht nur auf dem Papier bestehe. Der Gesuchsteller (Kläger) übernehme höhere Betreuungsanteile als in einer klassischen Rollenverteilung. Dies zeige sich daran, dass er seit neun Jahren ein 85%- Arbeitspensum versehe und sich einen vollen Tag pro Woche (nämlich am Freitag) C. widme. Dieser sogenannte Papi-Tag sei schon während des Zusammenlebens der Parteien beschlossen worden. Der Gesuchsteller habe denn auch schon während der ungetrennten Ehe seine Freizeit fast ausschliesslich mit C. verbracht. Entsprechend würde er auch heute noch so gerne noch grössere Betreuungsanteile übernehmen, am liebsten eine alternierende geteilte Obhut mit einem Betreuungsanteil von mindestens 30%. Vor diesem Hintergrund scheine es folgerichtig und selbstverständlich, dass einerseits der Papi-Tag von Donnerstag, 18.00 Uhr, bis Freitag, 18.00 Uhr, gerichtlich festgehalten werde, und dass der Gesuchsteller (Kläger) C. in Zukunft jede zweite Woche auch noch am Wochenende betreuen könne, d.h. dann durchgehend von Donnerstag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr. Ebenfalls stelle er den Antrag auf sieben Wochen Ferien mit C. (Urk. 7/11 S. 3 Ziff. III.1.). Anlässlich der Verhandlung vom 12. November 2014 (Anhörung/Einigungsverhandlung samt Verhandlung über die
vorsorglichen Massnahmen) liess der Kläger seine Anträge der Eingabe vom 31. Oktober 2014 wiederholen und wies darauf hin, dass er nur das verlange, was er beantragt habe (Urk. 7 Prot. S. 5).
In der Scheidungsvereinbarung vom 12. November 2014 (Urk. 7/15) beantragten die Parteien dem Gericht, es sei die Obhut für die Tochter C. der Z. zuzuteilen. Sodann einigten sie sich über die Aufteilung der Betreuung der Tochter C. wie folgt:
Betreuung durch den Vater:
bis Ende Juli 2016 an den ungeraden Wochenenden alternierend von Donnerstag-Abend, 18.00 Uhr, bis Samstagabend, 18.00 Uhr sowie von Donnerstagabend, 18.00 Uhr bis Sonntagabend,
18.00 Uhr,
ab August 2016 an allen ungeraden Wochenenden eines jeden Monats jeweils ab Donnerstagabend, 18.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr,
in den übrigen Wochen jeweils von Donnerstagabend, 18.00 Uhr, bis Freitagabend, 18.00 Uhr,
jeweils in geraden Jahren am 24. Dezember und in ungeraden Jahren am 25. Dezember sowie über Neujahr,
in Jahren mit gerader Jahreszahl von Karfreitag bis Ostermontag und in Jahren mit ungerader Jahreszahl von Pfingstsamstag bis Pfingstmontag,
während 4 Wochen Ferien pro Jahr, davon jeweils höchstens zwei Wochen aneinander. (…)
In der übrigen Zeit wird die Tochter von der Z. betreut. (…)
Vergleicht man die von den Parteien vereinbarte heute geltende Betreu- ungsregelung mit den Anträgen des Klägers im Scheidungsverfahren, so wurden einzig die beantragten sieben Wochen Ferien auf vier Wochen reduziert. Hochgerechnet auf ein Jahr betreut der Kläger C. im Umfang von über 33%. Somit
ist die vorinstanzliche Feststellung, dass die in der Vereinbarung getroffene Regelung in Bezug auf den Betreuungsumfang im Wesentlichen dem damaligen Antrag des Klägers entsprochen habe, nicht zu beanstanden. Eine besondere Haltung des Gerichts, wie vom Kläger geltend gemacht, lässt sich daraus nicht ablesen.
Die Vorinstanz erwog weiter, zwischen den Prozessbeteiligten sei unumstritten und auch für das Gericht sei ohne Weiteres erkennbar, dass sowohl der Kläger als auch die Beklagte als erziehungs- und betreuungsfähig gelten könnten. Ihre Wohnungen lägen wie zur Zeit der Scheidung noch immer nur wenige Gehminuten auseinander. So lasse sich eine wechselnde Betreuung recht leicht organisieren, auch ohne dass C. etwa einen komplizierteren Schulweg zu absolvieren hätte. Ebenso könne C. weiterhin unproblematisch alle ihre gleichaltrigen Kameraden aus der Umgebung treffen. Sowohl am Wohnort des Klägers als auch am Wohnort der Beklagten lägen zudem kindsgerechte Verhält- nisse vor. Und schliesslich seien wie aus den Angaben der Parteien selber und von Dritten sowie aus eingereichten Belegen ersichtlich sei (Prot. S. 6 ff., S. 37 ff.; Urk. 20, 30 S. 12 f., 31/1-7, 44 S. 3, 85/20-24) beide Parteien bemüht und verfügten über die zeitlichen Ressourcen, C. schulisch zu unterstützen und zu fördern und ihr mit Reisen, (Haus-)Tieren und etwa dem Besuch von Veranstaltungen eine altersgerechte und spannende Freizeitgestaltung zu bieten. Dies alles würde bei einer erstmaligen Beurteilung durchaus die Anordnung einer alter- nierenden Obhut mit wechselnder Betreuung begünstigen (eine erstmalige Beurteilung nach Trennung und weiteren Änderungen habe auch im vom Kläger zitierten BGer 5A_198/2013 vorgelegen; Urk. 30 S. 9). Allerdings hätten solch günstige Verhältnisse bereits im Jahr 2014 anlässlich der Scheidung der Parteien vorgelegen, als sich diese auf die bis heute geltende Regelung einer mütterlichen Obhut mit den erwähnten (überdurchschnittlichen) Besuchsbzw. Betreuungskontakten für den Vater geeinigt hätten. Die Ausführungen des Klägers gingen insofern am Thema eines Abänderungsverfahrens vorbei (BGer 5A_105/2012 vom 9. März 2012; Urk. 98 S. 28 Ziff. 4.4.1.).
Der Kläger führt in seiner Berufung aus, dass die Vorinstanz zutreffend wiedergebe, dass grundsätzlich sämtliche Voraussetzungen für die Anordnung
einer alternierenden Obhut mit wechselnder Betreuung gegeben seien. Zwar sei es zutreffend, dass diese Voraussetzungen bereits im Zeitpunkt der Scheidung vorgelegen hätten. Anders als damals habe sich heute aber eine hälftige Aufteilung der Kinderbetreuung bei getrenntlebenden Eltern als Regelfall etabliert, die nur dann nicht angeordnet werde, wenn konkrete Gründe dagegen sprechen wür- den (vgl. Urteile BGer 5A_629/2019 vom 13. November 2020 und BGer 5A_367/2020 vom 19. Oktober 2020). Insofern gingen die diesbezüglichen Ausführungen des Klägers im vorinstanzlichen Verfahren nicht am Thema eines Ab- änderungsverfahrens vorbei. Er habe nie ausgeführt, dass all diese Umstände den Abänderungsgrund bildeten. Dem Kläger sei lediglich klar, dass neben einem Abänderungsgrund auch sämtliche anderen Voraussetzungen für die Anordnung einer alternierenden Obhut mit hälftiger Betreuung gegeben sein müssten, weshalb er diese dargelegt habe. Offenkundig sei der vorliegende Fall indes einer, der mit der aktuell geltenden Rechtsprechung ohne Weiteres zur Anordnung der alternierenden Obhut mit hälftiger Betreuung beider Elternteile geführt hätte, zumal auch aus Sicht der Vorinstanz keinerlei Gründe vorlägen, die dagegen sprechen würden. Stattdessen scheue es indes die Vorinstanz nicht, bereits an dieser Stelle zu wiederholen, dass der Kläger bereits über überdurchschnittliche Besuchsbzw. Betreuungskontakte zu C. verfüge. Diese Haltung des Gerichts sei in der heutigen Zeit, in welcher sogar das Bundesgericht klar festhalte, dass die alternierende Obhut die Regel sein solle und davon nur abgewichen werden dürfe, wenn es für das Kind aus besonderen Gründen schädlich wäre, äusserst befremdlich und zeige, dass das zuständige Gericht hier im traditionellen Familienmodell gefangen sei, wonach der Vater dankbar und zufrieden sein solle, wenn er seine Kinder mehr als nur alle zwei Wochenenden sehen dürfe (Urk. 97 S. 10 f. Rz 11).
Der Kläger nimmt mit diesen Ausführungen keinen Bezug auf die vorinstanzlichen Erwägungen zur Abänderungsklage und zur Anpassung einer Schei- dungsvereinbarung (Urk. 98 S. 26 Ziff. 4.2.1.). Wie die Beklagte zu Recht geltend macht (Urk. 103 S. 9 zu Rz 11), hat die Rechtsprechung zur alternierenden Obhut geändert. Nicht geändert haben sich die rechtlichen Grundlagen und die Rechtsprechung zur Abänderung eines Scheidungsurteils, das auf einer umfassenden
Vereinbarung der Parteien beruht. Gestützt auf diese Grundlagen und nach sorgfältigen Erwägungen hat die Vorinstanz ihr Urteil gefällt und es kann keine Rede davon sein, dass sie in einem traditionellen Familienmodell gefangen ist. Die vom Kläger zitierten Entscheide beziehen sich zudem nicht auf Abänderungsverfahren, sondern es geht darin um die erstmalige Regelung der Obhut im Rahmen einerseits einer Trennung von unverheirateten Eltern (Urteil BGer 5A_629/2019 vom
13. November 2020) und andererseits einer gerichtlichen Regelung des Getrenntlebens von verheirateten Eltern (Urteil BGer 5A_367/2020 vom 19. Oktober 2020).
Der Kläger macht weiter geltend, dass die Vorinstanz den Fokus in der Begründung der Klageabweisung darauf lege, dass entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein Abänderungsgrund mit Bezug auf Betreuungsanteile nur dann vorliegen solle, wenn die Beibehaltung der geltenden Reglung für das Kind nachteilig sei bzw. sogar eine Kindswohlgefährdung darstelle. Bei ge- nauerer Betrachtung der von der Vorinstanz angeführten Entscheide stelle man jedoch fest, dass diese Rechtsprechung für den vorliegenden Fall nicht relevant sein könne respektive die Hürden für eine Abänderung der Betreuungsanteile viel weniger hoch sein müssten. Er habe dies bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingehend dargelegt (Urk. 97 S. 11 Rz 12). Unter Hinweis auf BGer 5A_428/2014 vom 22. Juli 2014, welcher von der Vorinstanz zitiert wird, macht der Kläger geltend, dass es sich vorliegend keineswegs rechtfertigen würde, das Kriterium der Stabilität und der Kontinuität über alle anderen Kriterien zu stellen, zumal unbestrittenermassen keine fragile Situation bestehe und auch eine Ausdehnung sei- ner Betreuungsanteile keinen Abbruch der vorhandenen Stabilität und Kontinuität für C. zur Folge hätte. C. würde lediglich in einem grösseren Umfang als bisher von ihrem Vater betreut werden, so wie sie sich dies wünsche. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass der erwähnte Bundesgerichtsentscheid mittlerweile rund sieben Jahre alt sei und in der Zwischenzeit weitere auch von der Vorinstanz angeführte - Entscheide gefällt worden seien, die keine Gefährdung des Kindswohls als Grund für eine Abänderung verlangten. Es müsse also insofern davon ausgegangen werden, dass der Grundsatz (ändern nur wenn nötig) nicht ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung entspreche, in jedem Fall
aber nicht auf den vorliegenden Sachverhalt übertragen werden könne (Urk. 97 S. 12 Rz 14).
Entgegen den Ausführungen des Klägers geht die Vorinstanz nicht davon aus, dass es schädlich wäre für C. , die Betreuungsanteile des Klägers auszubauen, sondern sie geht davon aus, dass mit der Beibehaltung der geltenden Regelung das Wohl von C. gewahrt ist.
Der Kläger nennt als hauptsächlichen Abänderungsgrund den Wunsch von C. , die am 8. November 2018 zum ersten Mal ihm gegenüber geäussert habe, dass sie gleich viel von ihren Eltern betreut werden möchte (Urk. 30 S. 10 Rz 16).
Unter Hinweis auf die Kinderanhörung vom 28. August 2019 (Urk. 20) erwog die Vorinstanz, dass C. selber zunächst ausgeführt habe, sie könne sich nicht mehr daran erinnern, mit ihrem Vater darüber gesprochen zu haben, mehr Zeit mit ihm zu verbringen. Auf weiteres Befragen habe sie angeblich nicht mehr wissen wollen, was sie genau besprochen hätten. Schliesslich solle es eine gemeinsame Idee von ihr und ihrem Vater gewesen sein. Darüber gesprochen hätten sie vor ein bis zwei Wochen, davor sei dies nie der Fall gewesen. Es sei offensichtlich, dass C. sehr verunsichert gewesen sei, was sie zu diesem Thema sagen solle und dürfe. Und es werde nachvollziehbar, wenn die Beklagte aufgrund dieses Aussageverhaltens von C. in der Kinderanhörung die Vermutung geäussert habe, dass das Kind vom Kläger, der diesen behaupteten Kin- derwunsch schon im Herbst 2018 erstmals gehört haben wolle, während längerer Zeit beeinflusst worden sei. Bewiesen auch nur beweisbar sei dies allerdings nicht. Soweit C. , welche nach der Darstellung des Klägers, der Kindsvertreterin wie auch nach dem vom Gericht gewonnenen Eindruck durchaus schon als jedoch stets gemessen an ihrem Alter von noch nicht einmal 10 Jahren relativ reif und mit einem guten Zeitgefühl ausgestattet erscheine, in der Anhörung konkrete Angaben gemacht habe, lasse sich immerhin erstellen, dass sie offenbar erst etwa zwei Wochen vor der Kinderanhörung - und damit lange nach der Klageeinleitung sich erstmals für sie erinnerungswürdig und damit bewusst mit dem Kläger über eine Erhöhung seines Betreuungsanteils unterhalten habe. Dies wie
auch der Umstand, dass es eine gemeinsame Idee (oder wie der Kläger ausführe, man habe im November 2018 gemeinsam überlegt, wie man den Wunsch von C. in die Wirklichkeit umsetzen könne; Urk. 30 S. 10) gewesen sein solle, deute nicht eben auf einen seit langer Zeit bestehenden, dringenden und letztlich im Falle eines Negativentscheides durch das Gericht das Kindswohl beeinträchtigenden Wunsch von C. hin was auch gegen die Notwendigkeit der Berücksichtigung eines allenfalls von einem Elternteil induzierten Willens spreche (vgl. Kindsvertreterin in Urk. 44 S. 7). Auch wolle C. nie mit der Beklagten über diesen Wunsch gesprochen haben, woran sich auch im Laufe des vorliegen- den Verfahrens offenbar nichts geändert habe. Zwar könne dies durchaus daran liegen, dass C. ihre Z. nicht traurig machen wolle, doch hätte von ei- nem wie der Kläger ausführe sehr selbständigen Kind erwartet werden dürfen, dass es über dieses Thema auch mit dem anderen Elternteil spreche, wenn es sich mit der seit dem Jahr 2016 geltenden Regelung der Betreuung erheblich unwohl gefühlt hätte. Im Resultat ergebe sich, dass jedenfalls im Zeitpunkt der Anhörung von C. keine das Kindswohl beeinträchtigenden Auswirkungen der Betreuungsregelung gemäss Scheidungsurteil bestanden hätten. Angesichts der von der Kindsvertreterin gestellten und begründeten Anträge könnte sich an diesen Erkenntnissen allerdings im Laufe des vorliegenden Verfahrens etwas geän- dert haben. Dem sei weiter nachzugehen (Urk. 98 S. 31 f. Ziff. 4.4.6.).
Der Kläger beanstandet diese Ausführungen der Vorinstanz und führt aus, entgegen der offenbaren Auffassung der Vorinstanz sei C. bei ihrer Willensbildung, gleich viel Zeit mit ihm wie mit der Beklagten verbringen zu wollen, nicht von ihm beeinflusst worden. Er könne sich so gut an den Tag des 8. November 2018 erinnern, da er sich natürlich sehr über diese Willensäusserung von C. gefreut und dies deshalb in seiner Agenda vermerkt habe. Der Umstand, dass C. an der Kinderanhörung ausgeführt habe, dass sie erst vor ein bis zwei Wochen mit ihrem Vater darüber gesprochen habe und vorher nie, stimme zwar nicht, zeige aber auf, dass es eben nicht etwas gewesen sei, dass der Kläger ständig mit C. thematisiert habe. Andernfalls hätte sie gegenüber der Vorinstanz sicherlich ohne Weiteres gesagt, dass es die Idee des Klägers gewesen sei und dieser dies immer wieder thematisiere. Jedenfalls komme die Vorinstanz immerhin selber zur Auffassung, dass eine Beeinflussung C. s durch den Kläger weder bewiesen noch beweisbar sei (Urk. 97 S. 15 Rz 20).
Mit der Vorinstanz sind die Antworten von C. als glaubhaft zu werten. Wenn die Vorinstanz nach einer entsprechenden Würdigung zum Schluss kommt, dass der vom Kläger behauptete Wunsch von C. jedenfalls im Zeitpunkt der Kinderanhörung noch nicht genügend lange bestanden habe und auch nicht dringend gewesen sei und dass jedenfalls im Zeitpunkt der Anhörung von C. keine das Kindswohl beeinträchtigende Auswirkung der Betreuungsregelung gemäss Scheidungsurteil bestanden habe (Urk. 98 S. 31 f. Ziff. 4.4.6.), so ist dies nicht zu beanstanden.
Der Kläger macht weiter geltend, dass das Wohl von C. gefährdet sei, wenn ihrem Wunsch nach mehr Zeit mit ihrem Vater nicht entsprochen werde, zumal ihr somit die Möglichkeit genommen werde, sich nach ihren Wünschen und Vorstellungen zu entfalten. Mit diesem Argument habe sich die Vorinstanz indes nicht auseinandergesetzt. Offenkundig erreiche dies aber die Schwere der vom Bundesgericht geforderten Gefährdung des Kindswohls, wenn dieses im gleichen Atemzug sage, es seien keine besonders schweren Voraussetzungen zu erfüllen. In jedem Fall aber sei aufgrund des Wunsches von C. eine Änderung der bestehenden Betreuungsregelung angezeigt, da nur auf diese Weise das Wohl von C. gewahrt werden könne (Urk. 97 S. 13 Rz 16).
Entgegen diesem Vorbringen des Klägers hat sich die Vorinstanz mit der Frage des Wohls von C. auseinandergesetzt und dazu festgehalten, dass es zwar zutreffe, dass dem Kinderwunsch bei der Regelung des Besuchsrechts Beachtung zu schenken sei und ein solcher Wunsch sogar dazu führen könne, dass eine bestehende Regel abgeändert werden müsse. Dies sei dann der Fall, wenn die Beibehaltung der geltenden Regelung das Wohl des Kindes ernsthaft zu gefährden drohe. Vorliegend sei dies jedoch nicht der Fall, zumal der Wille des Kindes nicht mit dem Kindswohl gleichgesetzt werden dürfe (BGer 5A_266/2017 vom 29. November 2017; Urk. 98 S. 35 Ziff. 4.5.).
Der Kläger rügt weiter, es sei nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz die Haltung vertreten könne, es liege kein dringender und letztlich im Falle eines Negativentscheides durch das Gericht das Kindswohl beeinträchtigender Wunsch von C. vor, was gegen die Notwendigkeit der Berücksichtigung eines allenfalls von einem Elternteil induzierten Willens spreche. Für C. sei im vorinstanzlichen Verfahren eine Kindsvertreterin bestellt worden, deren Aufgabe es sei, nicht in erster Linie subjektive Standpunkte zu vertreten, sondern das objektive Kindswohl zu ermitteln und zu dessen Verwirklichung beizutragen. Dass die Haltung der Kindsvertreterin, die eine hälftige alternierende Obhut befürworte, deckungsgleich sei mit dem Willen von C. , sei Zufall, zumal es gerade nicht die Aufgabe der Kindsvertreterin gewesen sei, einfach den Willen von C. wiederzugeben, was ihr die Vorinstanz korrekterweise auch nicht vorwerfe. Vielmehr sei die Vorinstanz ohne sachliche und nachvollziehbare Gründe von den Anträgen der Kindsvertreterin abgewichen. Die Vorinstanz vertrete somit ohne dies jedoch näher zu begründen und entgegen der Ansicht der Kindsvertreterin - die Haltung, dass es schädlicher wäre für C. , die Betreuungsanteile des Klägers auszubauen als den Willen von C. , der gemäss der eigenen Auffassung der Vorinstanz weder bewiesenermassen noch beweisbar von einem Elternteil induziert sei, nicht zu berücksichtigen. Diese Auffassung sei absurd, zumal die Vorinstanz dies einzig daran aufhänge, dass der Wille bei C. nicht gefestigt und dauerhaft sei, weil sie im Rahmen der gerichtlichen Anhörung nicht diesen Anschein gemacht habe (Urk. 97 S. 15 f. Rz 21).
Die Vorinstanz hat die Anträge und die diesbezügliche Begründung der Kindsvertreterin zutreffend wiedergegeben (Urk. 98 S. 22 f. Ziff. 3.3.1.-3.3.2.) und ist, soweit notwendig, auf diese eingegangen (Urk. 98 S. 32 Ziff. 4.4.7.). Ergänzend ist anzufügen, dass die Kindsvertreterin in ihrer Eingabe vom 12. Februar 2020 festhielt, dass die Eruierung des von C. geäusserten Willens ohne psychologische Sachverständige nicht möglich sei. Der Beizug einer Fachperson wäre hier jedoch unverhältnismässig. C. habe eine gute Beziehung zu ihrem Vater und verbringe regelmässig Zeit mit ihm. Was also sei die weniger schädliche Alternative für ihr Wohl: ihren geäusserten Wunsch nicht zu berücksichtigen eine Ausweitung der Betreuungsanteile beim Vater zu gewähren?
(Urk. 44 S. 7). Diese Ausführungen der Kindsvertreterin illustrieren, dass der Wunsch von C. nicht wirklich eruiert werden konnte, was auch die Vorinstanz so feststellte.
Die Vorinstanz erwog weiter, dass C. anlässlich ihrer Anhörung schüchtern und zurückhaltend gewesen sei. Auf das Thema der Betreuungsregelung angesprochen habe sie nervös gewirkt und sehr darauf bedacht, was sie sage (Urk. 20 S. 2). Diesen Eindruck habe sie auch auf die Kindsvertreterin (Urk. 44
S. 3) gemacht, welche zudem Indikatoren für einen Loyalitätskonflikt zitiert habe (Urk. 76 S. 2, vgl. auch Urk. 44 S. 7), vor welchem Umstand der Kläger offenbar die Augen verschliesse (Urk. 48 S. 13). Ein solcher Loyalitätskonflikt trete oft dann auf, wenn die Eltern um die Gunst des Kindes konkurrierten. Die Idee für eine gerechtere Aufteilung der Betreuung habe die damals achtjährige C. nach eigener Auffassung erst zwei Wochen vor ihrer Anhörung gemeinsam mit ihrem 48jährigen Vater entwickelt. Der Kläger sehe dies wie auch andere Angaben von C. , die nicht mit seiner Darstellung übereinstimmten bekanntlich anders (Urk. 98 S. 32 Ziff. 4.4.7.).
Mit diesen Erwägungen der Vorinstanz zum auch von der Kindsvertreterin thematisierten - Loyalitätskonflikt von C. setzt sich der Kläger in dem Sinne auseinander, als dass er die Beklagte letztlich dafür verantwortlich macht, dass ein solcher besteht. So führt er dazu aus, dass die Beklagte nicht wolle, dass er gleich viel Betreuungszeit mit C. bekomme wie sie selber, was auch
C. mittlerweile mitbekommen habe. Schliesslich sei ihr entsprechender Wunsch bisher nicht erfüllt worden, obwohl auch der Kläger dies wolle. Mit anderen Worten könne es nur an der Beklagten liegen. Schliesslich solle die Beklagte C. direkt gesagt haben, dass Männer zum Zahlen da seien, als C. ihr gegenüber den Wunsch geäussert habe, gleich viel Zeit mit beiden Elternteilen verbringen zu wollen. Logischerweise versuche ein Kind nach so einer Antwort nicht noch einmal, Anliegen mit der Z. zu besprechen (Urk. 97 S. 16 Rz 22).
Die Behauptung, dass die Beklagte eine solche Äusserung gegenüber
C. gemacht haben soll, ist neu. Sie bestätigt aber im Ergebnis, was die Vorinstanz festgestellt hat, nämlich dass der Kläger sich herablassend über die Beklagte äussert, und dies, obwohl er keine sichere Kenntnis davon hat, dass die Beklagte diese Aussage tatsächlich getätigt hat. Wie die Vorinstanz zutreffend darlegte, schafft er damit, selbst wenn solche Äusserungen nicht vor C. vorgetragen werden, eine für die Bindungstoleranz ungünstige Stimmung, welche dem Kind, seinem Wohl und auch dessen Urvertrauen gegenüber beiden Elternteilen schadet (Urk. 98 S. 33 Ziff. 4.4.7.).
In diesem Zusammenhang rügt der Kläger die vorinstanzliche Würdigung seiner Nachricht an die Kindsvertreterin nach Scheitern der Mediation. Diese Nachricht sei von der Vorinstanz komplett falsch interpretiert worden. Offenkundig habe er damit gemeint, dass die Zeit, welche C. und er wegen fortdauern- der Nicht-Umsetzung einer hälftigen alternierenden Obhut nicht miteinander verbringen könnten, verloren sei und ihnen nicht zurückgegeben werden könne. Mit ihrem anderen Umfeld habe er logischerweise sein Umfeld im Unterschied zum Umfeld der Beklagten gemeint. Mitnichten habe er gemeint, dass die Zeit, die
C. im Umfeld der Beklagten verbringe, verlorene Zeit sei. Dass, wie von der Vorinstanz ausgeführt, diese Nachricht herablassende Äusserungen und Mei- nungen über den angeblichen Erziehungs- und Betreuungsstil des anderen Elternteils beinhalten solle, sei falsch und nicht nachvollziehbar. Die Vorinstanz habe damit den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt (Urk. 97 S. 16 f. Rz 23).
In der E-Mail-Nachricht vom 26. Oktober 2020 an die Kindsvertreterin schrieb der Kläger das Folgende (Urk. 81/2):
Sehr geehrte Frau Z.
Meinerseits habe ich bezüglich der Fortsetzung der Hauptverhandlung leider auch noch nichts gehört.
C. und ich durften aber ein schönes Wochenende zusammen geniessen.
Gerade gestern hat mir C. mitgeteilt, dass sie gerne wieder mit Ihnen ein Gespräch hätte.
C. weiss über den Ausgang der Mediation bescheid und sie war sichtlich enttäuscht, dass ihr Anliegen vielleicht noch nicht wie erhofft, schon bald gelebt werden kann. Die verlorene Zeit mit ihrem anderen Umfeld kann ihr leider niemand zurückgeben.
(…).
Der zitierte Satz könnte, wenn er für sich alleine stehen würde, tatsächlich verschieden interpretiert werden. Im Gefüge der ganzen Nachricht, in welcher der Kläger von C. und sich spricht und dass sie zusammen ein schönes Wochenende hätten geniessen können, mutet es indes merkwürdig an, dass er sich dann als ihr anderes Umfeld bezeichnen würde. Die Interpretation der Vorinstanz ist damit nicht völlig abwegig. Sie ist aber letztlich nicht ausschlaggebend, zumal die Vorinstanz auch die weiteren Umstände, wie zum Beispiel das Umfeld der Parteien, in ihre Würdigung miteinbezog. So hat sie darauf hingewiesen, dass entgegen der Darstellung des Klägers es deshalb im weiteren Zusammenhang auch nicht irrelevant (aber doch unbestritten geblieben) sei, wenn offenbar das Verhältnis auch zwischen den Eltern des Klägers und der Beklagten deutlich getrübt sei. Unter diesen Umständen erstaune es auch nicht, wenn
C. bewusst bei beiden Eltern nichts betreffend den andern Elternteil berichte - der Grund könne nur darin liegen, unangenehme Situationen für sie sowie allfällige neue Konfliktpunkte zwischen den Eltern zu vermeiden. Auch das kontrastiere wiederum stark mit der Ansicht des Klägers, mit ihr im Rahmen einer offenen Beziehung sehr offen und transparent zu sprechen und ihr Raum zu geben, Ängste und Sorgen mit ihm zu teilen. Und wenn er noch unbelegt anfüge, dass
C. dies bei der Beklagten anders erlebe, so frage sich, ob er dies bloss vermute bzw. woher er dies wissen wolle. Als Resultat ergebe sich, dass C. vorab beim Kläger in einem Klima lebe, das dem anderen Elternteil abspreche, ihrem Wohlergehen förderlich zu sein (Urk. 98 S. 33).
Der Kläger rügt auch diese Ausführungen der Vorinstanz und macht geltend, dass sich die Vorinstanz auf offenkundig unbelegte Behauptungen der Beklagten stütze. Es erhelle denn auch nicht, inwieweit dies für das vorliegende Verfahren von Relevanz sein solle. Auf jeden Fall handle es sich um eine aufgebauschte Sache, gehe es letztlich einzig darum, dass die Z. des Klägers der Beklagten einmal nicht die Hand habe reichen wollen (Urk. 97 S. 17 Rz 24).
Vor Vorinstanz machte die Beklagte zur Kommunikation zwischen den Parteien geltend, dass sich die Familie des Klägers vollständig von ihr abgewendet
habe und die Z. des Klägers und damit Grossmutter von C. sie nicht mehr grüsse (Urk. 40 S. 9). Der Kläger liess dazu im Rahmen der Hauptverhandlung vom 11. Juni 2020 ausführen, es erhelle nicht, was das Verhältnis zwischen den Grosseltern von C. und der Beklagten vorliegend für eine Relevanz für die Frage haben solle, ob C. künftig mehr von ihm betreut werde solle (Urk. 48 S. 8).
Wie die Vorinstanz richtig festhielt, hat der Kläger diese Behauptung der Beklagten nicht bestritten. Wenn die Vorinstanz aufgrund dessen zum Schluss kommt, dass C. vorab beim Kläger in einem Klima lebe, das dem andern Elternteil abspreche, ihrem Wohlergehen förderlich zu sein, ist dies nicht zu beanstanden.
Die Vorinstanz erwog weiter, dass der Kläger bestreite, auf C. eingewirkt zu haben, um bei ihr den Wunsch zu erzeugen, gleich viel Zeit bei beiden Eltern zu verbringen. Er wolle sich darüber gefreut haben und sich zusammen mit seinem Umfeld tagesgenau gemerkt haben, wann C. diesen Wunsch ge- äussert haben solle. Andererseits habe er nie geltend gemacht, auch nur einen Versuch unternommen zu haben, C. verständlich zu machen, dass ihre Betreuungssituation auf einer Vereinbarung der Eltern beruhe, welche nicht nur weitgehend seinen Anträgen bei der Scheidung entsprochen, sondern mit welcher er sich auch einverstanden erklärt habe. Genau dies, die Schaffung von Akzeptanz und nicht das Pflegen einer zumindest unterschwelligen Aversion gegen die Beklagte, wäre unter den gegebenen Umständen jedoch zur Förderung der Bin- dung zwischen C. und den beiden Eltern sowie zur Erzeugung von Stabilität und Kontinuität eine prioritäre Aufgabe gewesen. Das gelte auch heute und dann noch, wenn C. seit der Scheidung sechs Jahre älter und selbständiger geworden sei, was indessen stets absehbar gewesen sei und daher für sich keinen Abänderungsgrund bilde (Urk. 98 S. 33 f.).
Der Kläger führt in diesem Zusammenhang aus, dass er durchaus (auch) bemüht gewesen sei, insofern Stabilität und Kontinuität für C. zu schaffen, als diese bereits im Jahr 2018 ihm gegenüber mehrfach geäussert habe, dass sie nach der Betreuungszeit beim Vater nicht mehr zur Z. zurückwolle. Er habe
dann C. jeweils davon überzeugt, dass die geltende Regelung vorsehe, dass C. nun zur Z. gehe und dass diese Regelung einzuhalten sei (Urk. 97 S. 17 f. Rz 25).
Mit diesen neuen Ausführungen setzt sich der Kläger aber nicht wirklich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander, insbesondere mit der Argumentation, dass der Kläger nie geltend gemacht habe, dass er versucht habe, C. verständlich zu machen, dass die Betreuungssituation zwischen den Eltern, also ihm und der Beklagten, vereinbart worden sei und damit auch sein Einverständnis dazu vorgelegen habe (Urk. 98 S. 33 f.). Abgesehen davon sind Situationen wie die vom Kläger geschilderte nicht aussergewöhnlich und sollte es in solchen eine Selbstverständlichkeit sein, dass der im fraglichen Zeitpunkt betreuende Elternteil
spezielle Konstellationen wie beispielsweise Krankheit des Kindes vorbehalten auf die Einhaltung der geltenden Regelung besteht.
Die Vorinstanz erwog weiter, es möge also sein, dass C. als bei Klageeinreichung acht- und heute bald zehnjähriges Kind entwicklungsbedingt durchaus besser in die Lage gekommen sei, sich eine Meinung zu bilden und ihre aktuellen Wünsche zu äussern. All dies werde aber von ihrem beschriebenen Umfeld mitgeprägt. Richtigerweise bleibe daher der Wille des Kindes in diesem Gefüge verschiedener Aspekte doch stets nur eines von mehreren Kriterien beim Entscheid über den persönlichen Verkehr. Dabei sei schliesslich auch das Alter des Kindes bzw. dessen Fähigkeit zu autonomer und insbesondere stabiler Willensbildung zu berücksichtigen, von welcher Fähigkeit nach der langjährigen Rechtsprechung des Bundesgerichts ungefähr ab dem 12. Altersjahr auszugehen sei (mit Verweis u.a. auf BGer 5A_875/2017 vom 6. November 2018). Gerade im Streitfall blieben die Willensbekundungen des Kindes dann immer nur ein Element der richterlichen Entscheidfindung und bestehe kein freies Wahlrecht des Kindes, wo und bei wem es leben wolle. Vorliegend ergebe sich daher, dass C. noch in einem Alter sei, in welchem nicht zweifelsfrei von einer durchwegs auto- nomen und stabilen Willensbildung ausgegangen werden könne, zumal die Eltern über den Umfang ihrer jeweiligen Betreuung im Streit lägen. Da nach dem Gesagten seit Klageeinleitung keine wesentlichen Änderungen Erkenntnisse ersichtlich seien, bleibe es dabei, dass die derzeit gelebte Betreuung von C. jedenfalls ihr Wohl nicht mehr gefährde als eine von C. im Wesentlichen hauptsächlich als gerechter empfundene Änderung dieser Situation (Urk. 98 S. 34 f.).
Gemäss Eingabe der Kindsvertreterin vom 10. Juni 2022 habe C. ihr gegenüber im persönlichen Gespräch vom 3. Juni 2022 bekundet, dass das langandauernde Verfahren für sie sehr belastend sei und sie sich sehnlichst wünsche, dass zeitnah eine Entscheidung vorliege, welche ihrem Wunsch nach hälftiger Betreuung durch ihre Eltern endgültig nachkomme (Urk. 106 S. 2 und S. 7).
Die Beklagte rügt diese Ausführungen der Kindsvertreterin und macht geltend, dass es primäre Aufgabe einer Kindsvertreterin sei, der Stimme des Kindes im Verfahren Gehör zu verschaffen. Es gehe darum, den subjektiven Kindeswillen sorgfältig und umfassend abzuklären und dem Gericht zur Kenntnis zu bringen. Indessen halte die Kindsvertreterin in ihrer 7-seitigen Eingabe in einem einzigen Satz einmal mehr fest, dass sich C. eine hälftige Betreuung durch ihre Eltern wünsche. Diesen angeblichen Kindeswillen habe die Kindsvertreterin seit Erlass des vorinstanzlichen Urteils vom 14. April 2021 in einem einzigen Gespräch mit C. am 3. Juni 2022 ermittelt. Von einer sorgfältigen und umfassenden Abklärung könne keine Rede sein. Die Kindsvertreterin sei nicht in der Lage, die Befindlichkeit des Kindes zum Beispiel in Worten des Kindes zu fassen und/oder darzulegen, worauf sich der sehnlichste Wunsch des Kindes nach ei- ner zeitnahen Entscheidung denn stütze. Wie die Kindsvertreterin selber darlege, wünsche sich C. nicht etwa sehnlichst eine hälftige Betreuung, sondern eine Beendigung des bereits mehr als dreijährigen Verfahrens. Wünsche eines Kindes könnten auf elterlichem Drängen beruhen und so im Ergebnis zu einer Verdoppelung der Interessenvertretung der Eltern führen. Dies habe die Vorinstanz erkannt (Urk. 109 S. 3 f. Rz 6-8). Die Kindsvertreterin bringe keine Kin- deroptik ins Verfahren ein. Kinder wünschten sich keine Gerechtigkeit, sondern liebende und verständnisvolle Eltern. Anstatt sich um eine Kinderoptik zu bemühen, verliere sich die Kindsvertreterin in einer Schelte des vorinstanzlichen Urteils und theoretisiere über Menschenrechte. Ebenso wenig lege die Kindsvertreterin
dar, inwiefern sich Kindeswille und Kindeswohl im vorliegenden Fall decken eben nicht decken würden. Sie habe es nicht für nötig befunden, im Rahmen des Berufungsverfahrens nochmals mit jedem Elternteil gar etwa einer Lehrerin zu reden. Die Kindsvertreterin habe das Drängen des Vaters nach einer gerechten Betreuungslösung verinnerlicht, ohne die Idee der Gerechtigkeit mit dem Kindeswillen und dem Kindeswohl in Einklang zu bringen. Der Kindsvertreterin sei vollkommen entgangen, dass sich C. inzwischen auch auf Wunsch des Vaters in einer ADS-Abklärung befinde, und - nach einem Elterngespräch in der Schule - Logopädie-Unterricht benötige (Urk. 109 S. 4 Rz 9-11). Zusammenfassend habe die Kindsvertreterin weder Kindeswillen noch Kindeswohl abgeklärt, und schon gar nicht umfassend abgeklärt. Den grossen Loyalitätskonflikt des Kindes C. erkenne sie nicht (Urk. 109 S. 4 Rz 12).
Es trifft zu, dass aus der Eingabe der Kindsvertreterin vom 10. Juni 2022 nicht hervorgeht, wo das Gespräch zwischen ihr und C. stattgefunden und wie lange dieses gedauert hat. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass keine vertiefte Unterhaltung zwischen C. und der Kindsvertreterin erfolgt ist. Soweit die Beklagte geltend macht, dass inzwischen bei C. eine ADS- Abklärung erfolgt sei und C. Logopädie-Unterricht benötige und dies der Kindsvertreterin entgangen sei, erhellt nicht, was die Beklagte daraus ableiten will.
Inzwischen ist C. über elf Jahre alt. Seit der Kinderanhörung vom 28. August 2019 (Urk. 20) sind gut drei Jahre vergangen und es kann mit der klaren und unmissverständlichen Bestätigung gegenüber der Kindsvertreterin (Urk. 106) von einem konstanten und stabilen Wunsch von C. nach einer je hälftigen Betreuung durch ihre Eltern ausgegangen werden. Aufgrund ihres Alters ist sie sich der Tragweite einer solchen Regelung in Bezug auf ihren gelebten Alltag bewusst. Damit hat sich die Ausgangslage gegenüber dem Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils geändert.
Mit Blick auf das Alter von C. ist ihr Wunsch in den Vordergrund zu stellen. Das Kindswohl wird durch die Anordnung einer alternierenden Obhut mit je hälftigen Betreuungsanteilen nicht tangiert, denn bereits jetzt verbringt C.
jeden Freitag und jedes zweite Wochenende beim Kläger, der unbestrittenermassen eine enge Bezugsperson ist. Weder der Kläger noch die Beklagte haben geltend gemacht, dass C. sich in einer fragilen Situation befinde. Die von der Beklagten behauptete ADS-Abklärung bei C. und der benötigte Logopädie- Unterricht blieben zwar unbelegt, erscheinen aber, auch angesichts der Tatsache, dass viele Kinder und Jugendliche besondere Abklärungen spezielle Schulungen benötigen, nicht besorgniserregend.
Insgesamt ergibt sich, dass mit dem klaren, mit Entschiedenheit und Nach- druck geäusserten und seit nunmehr über drei Jahren bestehenden Wunsch von C. nach einer je hälftigen Betreuung durch ihre Eltern ein konkreter Abän- derungsgrund vorliegt.
Bei gemeinsamer elterlicher Sorge ist auf Begehren eines Elternteils des Kindes die Anordnung einer alternierenden Obhut zu prüfen (Art. 298 Abs. 2 ter ZGB). Das Gesetz definiert nicht, bei welchen Betreuungsverhältnissen von einer alternierenden Obhut auszugehen ist. Das Bundesgericht hielt in diesem Zusammenhang fest, die Bedeutung der Obhut reduziere sich auf die faktische Obhut, daher auf die Befugnis zur täglichen Betreuung des Kindes und auf die Aus- übung der Rechte und Pflichten in Zusammenhang mit seiner Pflege und laufen- den Erziehung (BGer 5A_418/2019 vom 29. August 2019, E. 3.5.2). In diesem Sinne wurde bereits früher klargestellt, dass die Bestimmung nicht nur bei einer hälftigen Betreuung zur Anwendung gelange, sondern auch dann zum Tragen komme, wenn ein Elternteil sein Kind auch unter der Woche betreuen wolle, anstatt es nur über das Wochenende zu sich auf Besuch zu nehmen
(BGer 5A_373/2018 vom 8. April 2019, E. 3.1). Das Gericht hat gestützt auf festgestellte Tatsachen der Gegenwart und der Vergangenheit eine sachverhaltsbasierte Prognose darüber zu stellen, ob die alternierende Obhut als Betreuungslösung aller Voraussicht nach dem Wohl des Kindes entspricht. Unter den Kriterien, auf die es bei dieser Beurteilung ankommt, ist zunächst die Erziehungsfähigkeit der Eltern hervorzuheben, und zwar in dem Sinne, dass die alternierende Obhut grundsätzlich nur dann in Frage kommt, wenn beide Eltern erziehungsfähig sind.
Weiter erfordert die alternierende Obhut organisatorische Massnahmen und gegenseitige Informationen. Insofern setzt die praktische Umsetzung einer alternierenden Betreuung voraus, dass die Eltern fähig und bereit sind, in den Kinderbelangen miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren. Allein aus dem Umstand, dass ein Elternteil sich einer alternierenden Betreuungsregelung widersetzt, kann indessen nicht ohne Weiteres auf eine fehlende Kooperationsfähigkeit der Eltern geschlossen werden, die einer alternierenden Obhut im Wege steht. Ein derartiger Schluss könnte nur dort in Betracht fallen, wo die Eltern aufgrund der zwischen ihnen bestehenden Feindseligkeiten auch hinsichtlich anderer Kin- derbelange nicht zusammenarbeiten können, mit der Folge, dass sie ihr Kind im Szenario einer alternierenden Obhut dem gravierenden Elternkonflikt in einer Weise aussetzen würden, die seinen Interessen offensichtlich zuwiderläuft. Zu berücksichtigen ist ferner die geographische Situation, namentlich die Distanz zwischen den Wohnungen der beiden Eltern, und die Stabilität, welche die Weiterführung der bisherigen Regelung für das Kind gegebenenfalls mit sich bringt. In diesem Sinne fällt die alternierende Obhut eher in Betracht, wenn die Eltern das Kind schon vor ihrer Trennung abwechselnd betreuten. Weitere Gesichtspunkte sind die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, das Alter des Kindes, seine Wünsche sowie seine Beziehungen zu (Halboder Stief-) Geschwistern und seine Einbettung in ein weiteres soziales Umfeld. Während die alternierende Obhut in jedem Fall die Erziehungsfähigkeit beider Eltern voraussetzt, sind die weiteren Beurteilungskriterien oft voneinander abhängig und je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls von unterschiedlicher Bedeutung. Das Kriterium der Stabilität und dasjenige der Möglichkeit zur persönlichen Betreuung des Kindes spielen bei Säuglingen und Kleinkindern eine wichtige Rolle. Geht es hingegen um Jugendliche, kommt der Zugehörigkeit zu einem sozialen Umfeld grosse Be- deutung zu. Die Kooperationsfähigkeit der Eltern wiederum verdient besondere Beachtung, wenn das Kind schulpflichtig ist die geografische Entfernung zwischen den Wohnorten der Eltern ein Mehr an Organisation erfordert. Folgt aus der Beurteilung, dass eine alternierende Obhut nicht im Kindeswohl ist, ist anhand der vorstehenden Kriterien zu entscheiden, welchem Elternteil die Obhut über das Kind zuzuteilen ist. Zusätzlich ist die Fähigkeit eines jeden Elternteils zu würdigen,
den Kontakt zwischen dem Kind und dem andern Elternteil zu fördern (BGE 142 III 612 E. 4.2 - 4.4 mit weiteren Hinweisen).
Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anordnung einer alternierenden Obhut erfüllt sind.
Erziehungsfähigkeit
Die Vorinstanz hielt fest, dass es zwischen den Prozessbeteiligten unumstritten und auch für das Gericht ohne Weiteres erkennbar sei, dass sowohl der Kläger als auch die Beklagte als erziehungs- und betreuungsfähig gelten könnten (Urk. 98 S. 28 Ziff. 4.4.1.). Diese zutreffende Feststellung wurde von keiner der Parteien gerügt.
Allerdings erwog die Vorinstanz, dass der Kläger eine nicht weiter begrün- dete und potentiell durchaus kindswohlgefährdende Geringschätzung des mütterlichen Umfelds zeige (Urk. 98 S. 35) und er der Beklagten abspreche, dem Wohlergehen von C. förderlich zu sein (Urk. 98 S. 33). Eine solche Haltung beschlägt die Bindungstoleranz. Es ist allerdings davon auszugehen, dass sich diese Haltung beim Kläger ändern wird, wenn er C. gleich viel betreuen kann wie die Beklagte. Auf jeden Fall ist der Kläger darauf hinzuweisen, dass seine Haltung gegenüber der Beklagten seine Erziehungsfähigkeit beeinträchtigen wird, wenn er nicht gewillt ist, diese zu ändern.
Konkrete Umstände, aufgrund derer einer Partei die Erziehungsfähigkeit abzusprechen wäre, werden nicht vorgebracht. Weitere Ausführungen erübrigen sich insoweit an dieser Stelle.
Kontinuität, Stabilität sowie persönliche Beziehung
C. hat unbestrittenermassen zu beiden Parteien eine gute Beziehung. Sie wird vom Kläger bereits jeden Freitag und jedes zweite Wochenende betreut, so- dass eine Ausdehnung der Betreuung nicht einschneidend ist.
Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit
Die Vorinstanz erwog, dass die Beteiligten und Betroffenen übereinstimmend davon ausgingen, dass eine für die Regelung der Angelegenheiten von
C. genügende Kommunikation zwischen den Parteien möglich sei. Problematisch und Spannungen erzeugend sei dabei vor allem, dass offensichtlich bei- de Elternteile den starken Wunsch hätten, C. möglichst oft bei sich zu haben. Auch C. möchte in einem gerechten Rahmen jeweils möglichst lange bei jedem Elternteil weilen. Bei einer solchen Konstellation werde es schwierig, bei Bedarf gar aus freien Stücken von der anlässlich der Schei- dung getroffenen Regelung abweichende Besuchs- und Ferienkontakte zu bere- den und zu vereinbaren. Indessen liessen sich damals wie heute schwerwiegende Konflikte betreffend Kontaktausübung vermeiden, indem sich die Parteien möglichst strikt an die getroffenen Regelungen hielten (Urk. 98 S. 29 f.).
Soweit die Vorinstanz zusammenfassend darauf hinwies, dass die Kommunikations- und Koordinationsfähigkeit der Parteien leicht eingeschränkt sei (Urk. 98 S. 35), ist festzuhalten, dass diese sich offensichtlich über für C. relevanten Themen verständigen können. Auch sind sie in der Lage, die für
C. notwendigen Massnahmen zu ergreifen in die Wege zu leiten, was sich an der von der Beklagten angeführten ADS-Abklärung und dem Logopädie- Unterricht (Urk. 109 S. 4 Rz 9-11) zeigt.
Insgesamt ergibt sich, dass die Voraussetzungen für eine alternierende Obhut gegeben sind und eine solche auch dem Wohl von C. gerecht wird, weshalb eine solche anzuordnen ist.
Wohnsitz
Als Wohnsitz des Kindes gilt der Wohnsitz desjenigen Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht (Art. 25 Abs. 1 ZGB). Was gilt, wenn das Kind unter der alternierenden Obhut beider Eltern steht, regelt das Gesetz nicht.
Der Kläger beantragt, dass sich der zivilrechtliche Wohnsitz von C. bei der Beklagten befinden solle (Urk. 97 S. 3). Dies entspricht der bisherigen Regelung.
Der zivilrechtliche Wohnsitz von C. bleibt am Wohnsitz ihrer Z. .
Betreuungsanteile
Die Betreuungsanteile sind gemäss den übereinstimmenden Anträgen des Klägers und der Kindsvertreterin auf je 50% (gerundet) festzusetzen.
Wie die Wochenenden soll auch der Mittwoch-Nachmittag, der üblicherweise schulfrei ist, in der einen Woche der Z. , in der folgenden Woche dem Vater zugeteilt werden. Die Betreuungsanteile sind demnach wie folgt festzulegen: Die Beklagte betreut C. jeweils in den geraden Kalenderwochen von Freitag, Schulschluss, bis zum Mittwoch der darauffolgenden ungeraden Kalen- derwoche, 18:00 Uhr, und in ungeraden Kalenderwochen von Sonntag, 18:00 Uhr, bis zum darauffolgenden Dienstag der geraden Kalenderwoche, Schulschluss. Der Kläger betreut C. jeweils in den geraden Kalenderwochen von Dienstag, Schulschluss, bis Freitag, Schulschluss, und in den ungeraden Kalen- derwochen von Mittwoch, 18:00 Uhr, bis Sonntag, 18:00 Uhr.
C. kann den Wechsel selbständig bewältigen, weshalb diesbezüglich keine Anordnungen zu treffen sind.
Ferienregelung
In der Scheidungsvereinbarung habe die Parteien sich darauf geeinigt, dass der Kläger C. während 4 Wochen Ferien pro Jahr, davon jeweils höchstens zwei Wochen aneinander, betreut (Urk. 7/20 S. 3).
Hinsichtlich der Ferienaufteilung beantragt der Kläger eine hälftige Aufteilung aller Schulferien, wobei diese Ferienregelung der Feiertagsregelung nachgehen solle. Ferner sei die Ferienbetreuung zwischen den Parteien jeweils bis spätestens Ende Oktober betreffend die Aufteilung der Ferien im Folgejahr abzuspre-
chen, wobei bei Uneinigkeit das Entscheidungsrecht betreffend Aufteilung der Ferien in Jahren mit gerader Jahreszahl dem Kläger und in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Beklagten zukommen solle (Urk. 97 S. 4).
Je mehr Ferienwochen dem einen Elternteil zugestanden werden, umso weniger Kontakt hat das Kind während dieser Zeit zum anderen Elternteil. Dies ist nicht im Interesse von C. .
Mit der Etablierung der alternierenden Obhut mit je hälftigen Betreuungsanteilen übernehmen beide Parteien gewichtige Anteile der Betreuung von C. . Bei der Ferienregelung geht es daher im Wesentlichen bloss darum, beiden Elternteilen zu ermöglichen, mit C. verreisen zu können. Vier Wochen pro Jahr für jeden Elternteil, mindestens eine Woche, längstens zwei Wochen am Stück, sollten dafür ausreichen. Selbstverständlich steht es den Parteien frei, den Ferienanspruch im gegenseitigen Einvernehmen auszudehnen.
Was die Absprache zwischen den Parteien über die Aufteilung der Ferien betrifft, ist die gerichtsübliche Regel anzuordnen, wonach diese mindestens drei Monate im Voraus zu erfolgen hat. Der Modus, dass dem einen Elternteil im einen Jahr und dem anderen im anderen Jahr das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung zukommt, falls sie sich nicht einigen können, ist gerichtsüblich und dementsprechend vorzusehen.
Feiertagsregelung
Der Kläger beantragt eine vom Scheidungsurteil abweichende Feiertagsregelung, begründet aber mit keinem Wort, inwieweit diesbezüglich wesentliche Veränderungen vorliegen sollen. Es bleibt somit bei der Feiertagsregelung gemäss Schei- dungsurteil vom 26. November 2014.
Bei der Regelung der Kinderbelange hat das Gericht auch über die Anrechnung der Erziehungsgutschriften (Art. 29 sexies AHVG) für die Berechnung der AHV/IV- Renten zu entscheiden (Art. 52fbis Abs. 1 AHVV).
Da eine alternierende Obhut mit gleich grossen Betreuungsanteilen angeordnet wird, sind die Erziehungsgutschriften ab Rechtskraft dieses Entscheides beiden Elternteilen je hälftig anzurechnen (Art. 52f bis Abs. 2 AHVV).
Grundlagen
In Bezug auf die rechtlichen Grundlagen zur Abänderung von Unterhaltsbeiträgen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen wer- den (Urk. 98 S. 36 ff. Ziff. 5.1.-5.2.).
Da eine alternierende Obhut mit je hälftigen Betreuungsanteilen angeord- net wird, ist gestützt auf diese veränderte Ausgangslage zu prüfen, wie sich die fi- nanziellen Verhältnisse der Parteien verändern.
Grundsätzlich sorgen beide Elternteile, ein jeder nach seinen Kräften, für den in Form von Pflege, Erziehung und Geld zu erbringenden Unterhalt (Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB). Dies gilt an sich auch für den gesamten Geldunterhalt, dessen Umfang sich nach Art. 285 Abs. 1 und 2 ZGB bemisst. Steht das Kind unter der alternierenden Obhut der Elternteile, so sind die finanziellen Lasten bei ähnlicher Leistungsfähigkeit umgekehrt proportional zu den Betreuungsanteilen zu tragen (Urteil 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.2.1; 5A_1032/2019 vom
9. Juni 2020 E. 5.4.1, in FamPra.ch 2020 S. 1068), bei hälftigen Betreuungsanteilen proportional zur Leistungsfähigkeit (Urteil 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019
E. 5.3.2, 5.4.3 und 5.4.4, in FamPra.ch 2019 S. 1000).
Im vorliegenden Sachzusammenhang gilt ein Elternteil als leistungsfähig, wenn er mit seinem eigenen Einkommen seinen Bedarf zu decken vermag und darüber hinausgehend über einen Überschuss verfügt (Urteil 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.2.2.).
Bei der Unterhaltsberechnung ist grundsätzlich nach der zweistufigkonkreten Methode vorzugehen (BGE 147 III 265 E. 6.6.). Ausgangspunkt der Bedarfsrechnung stellen die Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Kon-
kursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 1. Juli 2009 dar (Richtlinien; BGE 147 III 265 E. 7.2.).
Bei der zweistufigen Methode werden zum einen die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel festgestellt; hierfür sind in erster Linie die effektiven o- der hypothetischen Einkommen relevant. Zum anderen wird der Bedarf der von der Unterhaltsberechnung betroffenen Person ermittelt (sog. gebührender Unterhalt); dieser ist keine feste Grösse, sondern er ergibt sich aus den konkreten Be- dürfnissen und den verfügbaren Mitteln. Schliesslich werden die vorhandenen Ressourcen auf die beteiligten Familienmitglieder dahingehend verteilt, dass in einer bestimmten Reihenfolge das betreibungsrechtliche bzw. bei genügenden Mitteln das sog. familienrechtliche Existenzminimum der Beteiligten gedeckt und alsdann ein verbleibender Überschuss nach der konkreten Situation ermessensweise verteilt wird; beim daraus resultierenden Unterhaltsbeitrag sind insbesondere auch die Betreuungsverhältnisse zu berücksichtigen (BGE 147 III 265 E. 7).
Der Kläger stützt sich für die Klage betreffend Abänderung des Unterhalts auf drei behauptete Veränderungen, die seit dem Scheidungsurteil aufgetreten seien: Sein um mehr als 10% gesunkenes Einkommen, den um mehr als 10% bzw. rund CHF 500.00 gesunkenen Bedarf der Beklagten und von C. sowie das aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gestiegene bzw. hypothetisch für ein 50%-Pensum anzurechnende höhere Einkommen der Beklagten von behaupteten CHF 3'700.00 netto pro Monat (Urk. 48 S. 20, Urk. 79 S. 4).
Die Vorinstanz fasste die Grundlagen der finanziellen Vereinbarung zwischen den Parteien gemäss Scheidungsurteil vom 26. November 2014 zutreffend zusammen und führte aus, dass alle nachfolgenden Beträge pro Monat von ei- nem Erwerbseinkommen der Beklagten von netto CHF 2'500.bzw. ab tt.mm.2023 von netto CHF 3'000.- (inkl. Kinderzulagen), und von einem Nettoeinkommen des Klägers von CHF 6'227.- (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulagen) sowie einem angemessenen Bedarf des Klägers von CHF 3'725.- und der Beklagten zusammen mit der Tochter C. in der Höhe von CHF 5'000.ausgegangen worden sei. Gestützt auf diese Grundlagen habe sich der Kläger zur Zahlung von Kinderunterhaltsbeiträgen von CHF 1'200.bis und mit März 2023 sowie ab
dann bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung der Tochter C. von CHF 1'500.verpflichtet. Zudem habe sich der Kläger zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt an die Beklagte in der Höhe von CHF 1'300.bis und mit März 2023 sowie anschliessend CHF 800.bis und mit März 2027 verpflichtet. Neben einer Indexierung der Unterhaltsbeiträge sei auch eine Anpassungsklausel vereinbart worden, wonach bei einem CHF 2'500.bzw. ab tt.mm.2023 einem CHF 3'000.- übersteigenden Einkommen der Beklagten sich der nacheheliche Unterhalt ab dem Folgejahr um 50% des Mehreinkommens vermindere (Urk. 98 S. 41 Ziff. 5.5.).
Das Bundesgericht hat in BGE 144 III 481 das sog. Schulstufenmodell etabliert. Nach diesem ist dem hauptbetreuenden Elternteil ab der obligatorischen Einschulung des jüngsten Kindes eine Erwerbsarbeit von 50%, ab dessen Eintritt in die Sekundarstufe I eine solche von 80% und ab dessen Vollendung des
16. Lebensjahres einen Vollzeiterwerb zuzumuten (BGE 144 III 481). Grundsätzlich ist diese Regelung auch vorliegend anzuwenden. Da sich die Parteien die Betreuungsaufgaben ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils gleichmässig aufteilen, ist beiden Parteien ab dem Eintritt von C. in die Oberstufe ein 90%-Pensum anzurechnen und ihnen ab Vollendung des 16. Lebensjahres von C. ein Vollzeiterwerb zuzumuten. Gemäss diesen Vorgaben sind für den Zeitraum ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils drei Phasen zu bilden: Phase 1 (ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils bis zum Eintritt von C. in die Oberstufe, d.h. bis 31. August 2023, Phase 2 (1. September 2023 bis zur Vollendung des 16. Altersjahr von C. , d.h. bis zum tt.mm.2027) und Phase 3 (ab tt.mm.2027).
Ab Umsetzung der alternierenden Obhut mit je hälftigen Betreuungsanteilen, wäre die Beklagte grundsätzlich verpflichtet, ihr Arbeitspensum heraufzusetzen. Die Beklagte hat ursprünglich Anglistik studiert und dann an der Universität gearbeitet. Danach hat sie an einem Institut für Schulevaluation gearbeitet und sich dann im Bereich Erwachsenenbildung weitergebildet. Ebenfalls hat sie eine Weiterbildung zur Sprachkursleiterin im Integrationsbereich gemacht. Gemäss eigenen Angaben hat die Beklagte auch schon Kinder unterrichtet, ist aber nicht Inhaberin eines Lehrpatentes. Ein solches könnte sie allerdings noch nachholen
(vgl. Prot. VI S. 22). Angesichts dieser Ausgangslage ist der Beklagten eine angemessene Übergangsfrist bis zum Beginn des Schuljahres 2023/2024 einzuräumen. In der Phase 1 (Rechtskraft des vorliegenden Entscheides bis und mit August 2023) ist ihr daher das bisher erzielte Einkommen anzurechnen.
Nachfolgend ist anhand der zweistufigen Methode die finanzielle Situation der Parteien zu ermitteln.
Einkommen
Einkommen Kläger
Zum Einkommen des Klägers vom Zeitpunkt der Klageerhebung bis zum Urteilszeitpunkt führte die Vorinstanz aus, dass dieser seit einigen Jahren zu 80% bei der Stiftung D. in E. arbeite und im Jahr der Klageerhebung,
d.h. 2019, sein monatliches Nettoeinkommen CHF 5'740.15 (Urk. 71/2) betragen habe. Das seien monatlich knapp CHF 500.weniger als im Zeitpunkt der Schei- dung gewesen. Zu dieser Einkommensreduktion erwog die Vorinstanz, dass dem Kläger grundsätzlich zu glauben sei, dass er seine frühere Anstellung nach einer Änderungskündigung mit Reduktion seines Pensums auf 50% per 1. September 2017 habe kündigen und eine neue Anstellung habe suchen müssen. Dass der von ihm erwähnte Velounfall Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit gehabt habe, sei weder behauptet noch ersichtlich. Nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Kläger trotz spürbarer Einkommenseinbusse seit Herbst 2017 keine (gegebenenfalls aufgrund eines höheren Pensums) besser bezahlte Anstellung gesucht und gefunden habe. Mitte März 2021 etwa habe im Tätigkeitsfeld des Klägers nur schon sein eigener Arbeitgeber auch (leitende) Anstellungen in Zürich und
E. mit einem Beschäftigungsgrad von bis zu 100% angeboten. Schon mit einer Aufstockung seiner aktuellen Anstellung auf 85% würde der Kläger bereits wieder ein Erwerbseinkommen nahezu in der Höhe desjenigen im Zeitpunkt der Scheidung erzielen können. Dies könne ihm ohne Weiteres zugemutet werden. Die Anforderungen an die Ausschöpfung der Arbeitskraft des Unterhaltsschuldners seien durchaus streng: Es werde verlangt (wie dies der Kläger auch gegen- über der einen Mehrverdienst erzielenden Beklagten tue), dass er alles in seiner Macht Stehende tue, um seiner Unterhaltspflicht nachzukommen, andernfalls könne ihm ein höheres hypothetisches Einkommen angerechnet werden (BGE 137 III 118). Beim 50-jährigen Kläger heisse dies, dass er eine seiner Erfahrung und Stellung sowie seiner Ausbildung und auch seinem durchaus guten Auftreten und seinen zeitlichen Ressourcen angemessene Anstellung zu finden habe. Unter Berücksichtigung dieser Eckwerte sei es ihm ohne Weiteres möglich, ein
CHF 6'000.- deutlich übersteigendes Nettoeinkommen zu erzielen (Urk. 98 S. 41 f. Ziff. 5.6.1.).
Der Kläger rügt diese Ausführungen der Vorinstanz und macht geltend, dass aus dem Umstand, dass sein Arbeitgeber leitende Anstellungen mit einem Beschäftigungsgrad von bis zu 100% ausgeschrieben habe, nicht geschlossen werden könne, dass es ihm ohne Weiteres zumutbar sei, sein Arbeitspensum von 80% um 5% auf 85% zu erhöhen, so dass er wie zur Zeit der Scheidung wieder in einem - durchaus unüblichen - Pensum von 85% arbeitstätig wäre. Fakt sei, dass er C. jeden Freitag betreue, was im Grundsatz schon einmal bedeute, dass er nur an vier Tagen unter der Woche arbeitstätig sein könne. Dass er bei seinem alten Arbeitgeber die zusätzlichen 5% nebenbei an diesen vier Arbeitstagen habe absolvieren können, sei eher unüblich gewesen und habe von vornherein so nicht von einem künftigen Arbeitgeber erwartet werden können. Er habe eine gute Stelle in einem (üblichen) 80%-Pensum gefunden. Offenkundig könne nicht erwartet werden und habe nicht erwartet werden können, dass er nur dann eine neue Stelle annehme, wenn er wieder in einem 85%-Pensum, verteilt auf vier Arbeitstage, arbeiten könne. Vielmehr sei er seiner Pflicht als Unterhaltsschuldner nachgekommen und habe nach seinem Unfall und der teilweisen Arbeitsunfähigkeit schnellstmöglich wieder eine neue Stelle in einem ähnlichen Pensum wie bisher angetreten. Es liege mithin kein ihm anzulastendes Selbstverschulden vor und die Einkommensreduktion sei auch dauerhaft, da er angesichts der aktuell gelten- den Betreuungsregelung ohnehin nicht in der Lage sei, ein 85%-Pensum zu absolvieren. Die Anrechnung eines hypothetischen 85%-Arbeitspensums sei daher nicht gerechtfertigt und es sei vom tatsächlich erzielten Einkommen von
CHF 5'645.- netto pro Monat (bis und mit 2019) bzw. CHF 5'570.- netto pro Monat (seit 2020) auszugehen. Somit verdiene er rund CHF 580.bzw. CHF 660.weniger als im Zeitpunkt der Scheidung (damals seien es CHF 6'227.- netto pro Monat gewesen), so dass die Hürde der 10% Verminderung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen erreicht sei (Urk. 97 S. 21 Rz 32).
Der Kläger hat vor Vorinstanz ausgeführt, dass C. seit dem Sommer 2019 die Tagesschule F. besuche (Urk. 30 S. 14), was C. in der Anhörung vom 28. August 2019 bestätigt hat (Urk. 20 S. 2). Das Pilotprojekt der Stadt Zürich Tagesschule F. sieht vor, dass alle Kinder von der 1. bis 6. Klasse am Montag- und Freitag-Nachmittag Schule haben (vgl. Urk. 31/8 S. 2). Gemäss dem Stundenplan der Schule G. (Urk. 31/9) hat C. am Freitag bis um 15.10 Uhr Unterricht und kann noch Angebote der Tagesschule bis
16.00 Uhr in Anspruch nehmen. Aufgrund des Stundenplans der Tagesschule weilt C. am Freitag und damit am Tag, an dem sie vom Kläger betreut wird, somit bis mindestens um 15.10 Uhr in der Schule, sodass es dem Kläger möglich ist, am Freitag zusätzlich zu arbeiten. Das Gleiche gilt für den Donnerstag. Da der Mittwoch-Nachmittag zur Zeit noch schulfrei ist, kann der Kläger jede zweite Woche an diesem Halbtag nicht arbeiten.
Mit Blick auf die erwähnte Rechtsprechung, wonach bei wirtschaftlich engen Verhältnissen an die Ausnützung der Erwerbskraft des unterhaltspflichtigen Elternteils besonders hohe Anforderungen zu stellen sind (BGE 137 III 118
E. 3.1), hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass es dem Kläger ohne Weiteres möglich sei, ein CHF 6'000.- deutlich übersteigendes Nettoeinkommen zu erzielen. Für den Zeitraum vom tt.mm.2019 bis zum Beginn der alternierenden Obhut ist beim Kläger von einem hypothetischen Einkommen von CHF 6'000.auszugehen.
Ab Beginn der alternierenden Obhut bis zum Eintritt von C. in die Oberstufen ist dem Kläger das aktuell erzielte Einkommen von gerundet CHF 5'600.- netto anzurechnen. Unter Hinweis auf die obigen Ausführungen zum anrechenbaren 90%-Pensum ab Eintritt von C. in die Oberstufe (vgl. E. G. 1.8.1.) und vor dem Hintergrund, dass der Kläger ein höheres Einkommen erzielen könnte (vgl. vorstehend E. G. 2.1.4.), ist dem Kläger ab dem 1. September 2023 ein Einkommen für 90% entsprechend CHF 6'750.- netto pro Monat anzurechnen.
Mit Vollendung des 16. Altersjahrs von C. ist dem Kläger eine volle Erwerbstätigkeit zuzumuten und demgemäss ein Einkommen von CHF 7'500.- netto pro Monat anzurechnen.
Einkommen Beklagte
Zum Einkommen der Beklagten erwog die Vorinstanz, dass diese im Laufe des Jahres 2020 ein Nettoerwerbseinkommen von CHF 38'945.10 (inkl. Kinderzulagen) erzielt habe, was einem durchschnittlichen Monatseinkommen von
CHF 3'070.40 netto exkl. Kinderzulagen entspreche (Urk. 85/1-11). Im Jahr 2018 habe die Beklagte noch ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 2'838.70 und 2019 ein solches von CHF 2'795.10 (je inkl. Kinderzulagen; Urk. 16/1 und 74/2) erzielt, was den Kläger in den Folgejahren zu Reduktionen des Unterhalts um die Hälfte des Mehreinkommens (exkl. Kinderzulagen) gegenüber CHF 2'500.berechtigt habe, wovon dieser auch Gebrauch gemacht habe (Urk. 4/16/1-2). Seit Mitte März 2020 sei die Beklagte im Stundenlohn bei der Asyl-Organisation Zürich tätig und habe dabei ein durchschnittliches Monatseinkommen von netto
CHF 3'609.70 (exkl. Kinderzulagen; Urk. 85/2-11) erarbeitet. Die seit April 2020 geleisteten 773.13 Stunden innert 10 Monaten dürften sodann im Lehrerberuf gut einem 50%-Pensum entsprechen (Urk. 98 S. 45 Ziff. 5.6.3.).
Diese Ausführungen der Vorinstanz werden vom Kläger nicht bestritten und es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sie nicht zutreffend wären. Mit der Vorinstanz ist somit davon auszugehen, dass die Beklagte seit Mitte März 2020 ungefähr in einem 50%-Pensum erwerbstätig ist. Vergleicht man das so erwirtschaftete Einkommen in der Höhe von monatlich CHF 3'609.70 mit dem gemäss Scheidungsurteil vom 26. November 2014 angerechneten Erwerbseinkommen von CHF 2'500.bzw. ab tt.mm.2023 in der Höhe von CHF 3'000.- netto,
so erwirtschaftet die Beklagte bereits seit März 2020 rund CHF 600.- (exkl. Kin- derzulagen) mehr pro Monat als ihr gemäss Scheidungsurteil vom 26. November 2014 ab tt.mm.2023 angerechnet werden.
Wie bereits ausgeführt, wäre der Beklagten ab Umsetzung der alternieren- den Obhut mit je hälftigen Betreuungsanteilen grundsätzlich ein höheres Arbeitspensum zuzumuten. Unter Berücksichtigung von allfälligen Schulungen und/oder Weiterbildungen ist ihr eine längere Übergangsfrist bis zum Beginn des neuen Schuljahres Ende August 2023 zu gewähren und ihr daher bis zu diesem Zeitpunkt das bisherige Einkommen anzurechnen.
C. wird Ende August 2023 in die Oberstufe eintreten und ab diesem Zeitpunkt ist der Beklagten eine Arbeitstätigkeit von 90% zuzumuten. Ausgehend von einem erzielten Einkommen von CHF 3'600.für ein Pensum von 50% ist bei einem Arbeitspensum von 90% von CHF 6'480.- netto pro Monat auszugehen, wobei ihr dieses ab dem 1. September 2023 anzurechnen ist.
Mit Vollendung des 16. Altersjahrs von C. ist der Beklagten eine volle Erwerbstätigkeit zuzumuten und ihr somit ab dem tt.mm.2027 ein Einkommen von CHF 7'200.- netto pro Monat anzurechnen.
Einkommen C.
Die Familienzulagen von C. betragen derzeit monatlich CHF 200.-. Sie werden von der Beklagten bezogen (Urk. 74/4-11). Ab dem 1. Mai 2023 (Monat nach Vollendung des 12. Altersjahrs) erhöhen sich die Zulagen auf CHF 250.pro Monat.
Zusammenfassung Einkommen (gerundet) Kläger
CHF 6'000.bis Rechtskraft des vorliegenden Urteils
CHF 5'600.ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils bis 31. August 2023 CHF 6'750.ab 1. September 2023 bis tt.mm.2027
CHF 7'500.ab tt.mm.2027
Beklagte
CHF 3'600.bis 31. August 2023
CHF 6'480.ab 1. September 2023 bis tt.mm.2027 CHF 7'200.ab tt.mm.2027
Einkommen C. CHF 200.bis 30. April 2023
CHF 250.ab 1. Mai 2023
Bedarfe
Bedarf des Klägers
Die Vorinstanz setzte den Bedarf 2020/21 des Klägers auf monatlich CHF 3'760.25 (Grundbetrag CHF 1'200.-, Wohnung CHF 1'580.-, Krankenkasse KVG/VVG CHF 405.05, Gesundheitskosten CHF 50.-, Kommunikationskosten
CHF 130.-, Haushaltversicherung CHF 19.70, Fahrkosten öV CHF 185.50, Steuern CHF 190.-) fest (Urk. 98 S. 42 ff.).
Zum Bedarf des Klägers führte die Vorinstanz aus, dass dieser unter Berücksichtigung der Krankenkassenprämienverbilligung 2019 sowie auswärtiger Verpflegung im Umfang von CHF 75.einen solchen von CHF 3'716.30 geltend mache. Eine erhebliche Veränderung gegenüber dem angemessenen Bedarf im Scheidungszeitpunkt von CHF 3'725.sei nicht ersichtlich. Auch bei einzelnen Faktoren des Bedarfs hätten sich offensichtlich keine entscheidenden Veränderungen ergeben; so sei ihm z.B. weiterhin der Grundbetrag von CHF 1'200.anzurechnen. Die vom Kläger zur Zeit der Scheidung gemietete 2 ½-Zimmerwohnung habe CHF 1'365.gekostet, ab 1. Oktober 2017 CHF 1'335.- (Urk. 4/8/1 f.). Neu habe der Kläger ab 16. Mai 2020 eine 3 ½-Zimmerwohnung gemietet, um
C. ein eigenes Zimmer bieten zu können. Die Miete betrage monatlich CHF 1'580.- (Urk. 49/1). Selbstredend sei bereits im Zeitpunkt der Scheidung und der damals vereinbarten ausgedehnten Betreuungsregelung absehbar gewesen, dass C. mit dem Heranwachsen ein eigenes Zimmer benötigen würde. Es könne insofern nicht von einer nicht absehbaren Änderung in den Verhältnissen des Klägers ausgegangen werden (Urk. 98 S. 43 Ziff. 5.6.2.).
Der Kläger rügt die Ausführungen der Vorinstanz zu den Wohnkosten und macht geltend, dass diese nicht nachvollziehbar seien. Zwar sei absehbar gewesen, dass C. heranwachse und dass sie ein eigenes Zimmer benötigen würde, indes sei nicht absehbar gewesen, um wie viel der Mietzins für ihn ansteigen würde. Somit stelle der höhere Mietzins von CHF 1'580.ab Mitte Mai 2020 ohne Weiteres eine Änderung in seinem Bedarf dar, die zu berücksichtigen sei. Was den Mietzins bis Mitte Mai 2020 betreffe, so habe die Vorinstanz zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass sein monatlicher Akonto-Beitrag jeweils nicht ausgereicht habe und er rund CHF 5.pro Monat habe nachzahlen müssen. Der monatliche Mietzins bis und mit Mai 2020 habe daher CHF 1'340.- und nicht wie von der Vorinstanz ausgeführt - CHF 1'335.betragen (Urk. 97 S. 21 f. Ziff. 33).
Die Miete plus Nebenkosten betrug für die 2 1/2 -Zimmerwohnung CHF 1'340.pro Monat, was der Kläger in seiner Befragung vom 12. Juli 2019 bestätigt hat (Prot. I S. 10). Die diesbezügliche Rüge des Klägers ist somit berechtigt. Für die grössere Wohnung sind die belegten CHF 1'580.- (Urk. 49/1) einzusetzen.
Die Positionen für Krankenkassenprämien, die Gesundheitskosten und die Prämien der Hausrat- und Privathaftpflichtversicherung sind korrekt und blieben zudem unbestritten.
Zu den Kommunikationskosten führte die Vorinstanz aus, dass diese für ei- nen Einzelhaushalt gegenüber der Scheidung offensichtlich nicht gestiegen und mit CHF 130.zu veranschlagen seien (Urk. 98 S. 44).
Der Kläger rügt diese Argumentation und macht geltend, es sei nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz mit Bezug auf die Kommunikationskosten von den gerichtsüblichen Beträgen von CHF 120.für Telefon/Internet/TV sowie CHF 30.für die Serafe-Gebühr abweiche. Es seien daher wie von ihm geltend gemacht - dafür gesamthaft CHF 150.pro Monat im Bedarf einzusetzen. Dies habe umso mehr zu gelten, als dass bei der Beklagten ebenfalls Kommunikationskosten von CHF 150.pro Monat (d.h. inkl. Serafe-Gebühr) berücksichtigt worden seien
(Urk. 97 S. 22 Rz 34).
Es entspricht der Praxis, Aufwendungen für Festnetz- und Mobiltelefonie und für einen Internetanschluss mit Pauschalen zu berücksichtigen. Der gerichtsübliche
Betrag bewegt sich zwischen CHF 100.- (Einzelhaushalt) und CHF 150.- (Mehrpersonenhaushalt) pro Monat (Maier, Die konkrete Berechnung von Unterhaltsansprüchen im Familienrecht, dargestellt anhand der Praxis der Zürcher Gerichte seit Inkraftsetzung der neuen ZPO, FamPra.ch 2014, S. 322). Die Vorinstanz, welche dem Kläger insgesamt CHF 130.zubilligte, hat das Recht nicht unrichtig angewandt.
Zu den Fahrkosten des Klägers erwog die Vorinstanz, dass diese bei der Scheidung noch CHF 296.betragen hätten und nun, bei Einreichung der Abän- derungsklage, ihn das Generalabonnement monatlich CHF 321.65 koste. Es sei nicht begründet worden, weshalb der Kläger auf ein Generalabonnement angewiesen sei, zumal sein Arbeitsweg seit der Scheidung kürzer geworden sei und er zudem einen erheblichen Teil seiner Arbeit im Homeoffice verrichten könne. Grundsätzlich müsse dem Kläger arbeitsbedingt ein ZVV-Netzpass (für bloss zwei auswärtige Arbeitstage sogar Einzelbillette mit Halbtax) ausreichen, welcher
CHF 185.50 monatlich koste, was der Kläger auch so bestätigt habe (Urk. 98
S. 44 mit Hinweis auf Prot. I S. 11).
Der Kläger rügt diese Ausführungen der Vorinstanz und macht geltend, dass er sowohl an seinem Arbeitsort in E. als auch an den anderen Standorten seines Arbeitgebers in H. und in der Stadt Zürich arbeitstätig sei. Dies umfasse sieben Zonen, so dass für den Arbeitsweg Kosten für einen ZVV-Netzpass für alle Zonen im Umfang von CHF 242.00 anfallen würden und nicht von
CHF 185.50, wie von der Vorinstanz berücksichtigt (Urk. 97 S. 22 Rz 35).
Das Jahresabo für einen ZVV-Netzpass, Erwachsene, 2. Klasse, alle Zonen, kostet CHF 2'226.- (https://www.zvv.ch/zvv/de/abos-und-tickets/abos/netzpass.html , website aufgerufen am 25. November 2022), was einem monatlichen Betrag von CHF 185.50 entspricht. Den entsprechenden Betrag hat die Vorinstanz somit korrekt ermittelt und beim Bedarf des Klägers richtig eingesetzt.
Zur vom Kläger geltend gemachten auswärtigen Verpflegung führte die Vorinstanz aus, dass dieser zwischen Juni und Oktober 2020 monatlich knapp 10 Mittagessen à CHF 10.80 in der Personalkantine eingenommen habe
(Urk. 71/1/1-5). Das entspreche den Kosten einer zuhause zubereiteten Hauptmahlzeit. Weitere Mahlzeiten müsse der Kläger nicht zwingend auswärts einnehmen, so dass diesbezüglich auch nur die Kosten einer Kantinenmahlzeit berücksichtigt werden könnten. Ohnehin aber müsse der Kläger sich jeweils am Freitag sowie an seinen zwei Tagen im Homeoffice nicht auswärts verpflegen, so dass unter dem Titel Verpflegung auch aus diesem Grund keine weiteren Kosten zu berücksichtigen (oder vom Lohn abzuziehen) seien (Urk. 98 S. 44).
Der Kläger macht berufungsweise geltend, dass ihm, entgegen der Auffassung der Vorinstanz, Kosten für die auswärtige Verpflegung im Bedarf zu berücksichtigen seien. Er gebe pro Mittagessen im Schnitt CHF 25.bis CHF 30.aus, auch wenn er im Homeoffice sei. Zudem würden ihm vom Arbeitgeber beim Essen in der Kantine CHF 10.40 vom Lohn abgezogen, den Mehrbetrag bezahle er selber, was von der Vorinstanz zu Unrecht unberücksichtigt geblieben sei. Somit würden ihm Mehrkosten von rund CHF 10.pro Tag anfallen, so dass CHF 75.im Bedarf zu berücksichtigen seien (Urk. 97 S. 22 f. Rz 36).
Gemäss den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG vom 1. Juli 2009 können bei Nachweis von Mehrauslagen für auswärtige Verpflegung CHF 9.bis CHF 11.für jede Hautmahlzeit geltend gemacht werden. Einen solchen Nachweis hat der Kläger nicht erbracht, weshalb es bei der vorinstanzlichen Feststellung bleibt.
Nicht bestritten wurden die für Steuern eingesetzten CHF 190.-.
Unter Berücksichtigung der gestiegenen Wohnkosten hat der Kläger für 2020/2021 einen Bedarf von aufgerundet CHF 3'761.-.
Als Zwischenfazit kann festgehalten werden, dass der Bedarf des Klägers von CHF 3'761.gegenüber demjenigen im Scheidungszeitpunkt von CHF 3'725.- (Urk. 7/20 S. 5) um rund CHF 36.gestiegen ist, was nicht als erheblich eingestuft werden kann. Somit haben sich bei den finanziellen Verhältnissen des Klägers im Vergleich zum Scheidungszeitpunkt keine wesentlichen und dauernden Veränderungen ergeben.
Mit der Anordnung der alternierenden Obhut mit je hälftigen Betreuungsanteilen ändert sich diese Ausgangslage und der Bedarf des Klägers präsentiert sich wie folgt:
Grundbetrag CHF 1'350.-, Wohnkostenanteil (2/3) CHF 1'053.-, Kommunikationskosten CHF 150.-. Für die übrigen Positionen ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen. Da der Kläger weniger Unterhalt für C. und die Beklagte bezahlen muss, erhöhen sich seine Steuern auf insgesamt CHF 407.pro Monat. Sein Bedarf beträgt CHF 3'620.- (Phase 1).
Neu ist beim Kläger auch ein Anteil für C. zu berücksichtigen, und zwar für den Grundbetrag gemäss Richtlinie (1/2 von CHF 600.-) ein Betrag von CHF 300.- und als Wohnkostenanteil (1/3) CHF 527.-. Der Bedarf von C. beim Kläger beträgt somit CHF 827.-.
Ab 1. September 2023 (Phase 2) verändert sich die Steuerbelastung des Klägers. Die laufenden Steuern betragen CHF 491.- und sein Bedarf beläuft sich auf CHF 3'704.-.
Ab tt.mm.2027 (Phase 3) verändert sich die Steuerbelastung des Klägers erneut. Es ist von monatlichen Steuern in der Höhe von CHF 907.auszugehen. Damit erhöht sich sein Bedarf auf CHF 4'120.-.
Bedarf Beklagte
Die Vorinstanz bezifferte den Bedarf der Beklagten und von C. für 2020/21 auf insgesamt CHF 4'924.- (Urk. 98 S. 49). Dies entspricht einem Bedarf 2020/21 für die Beklagte alleine von CHF 4'283.30 (Grundbetrag CHF 1'350.-, Wohnung CHF 1'775.-, Krankenkasse KVG/VVG CHF 468.80, Kommunikationskosten CHF 150.-, Haushaltversicherung CHF 38.50, Fahrkosten öV CHF 101.-, Gesundheitskosten CHF 50.-, Steuern CHF 350.-).
In Bezug auf die Wohnkosten rügt der Kläger in seiner Berufung, dass die Vorinstanz zu Unrecht von einem Mietzins von CHF 1'775.pro Monat ausgegangen sei. Zum einen sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz den UPCKabelanschluss separat berücksichtige, wenn dieser doch offenkundig mit dem gerichtsüblichen Pauschalbetrag von CHF 120.für die Kommunikationskosten (bzw. CHF 150.inkl. Serafe-Gebühr) zu bezahlen sei. Zum anderen habe die Vorinstanz unberücksichtigt gelassen, dass der Referenzzinssatz inzwischen erheblich gesunken sei. Es sei gerichtsnotorisch, dass der Referenzzinssatz im Zeitpunkt der Einleitung des vorliegenden Abänderungsverfahrens nur noch 1,5% betragen habe und nicht mehr 2.25%. Sollte die Beklagte es unterlassen haben, eine Anpassung des Mietzinses zu verlangen, könne sich dies offenkundig nicht zu seinem Nachteil auswirken. Im Ergebnis resultiere ein Anspruch auf eine Senkung von rund CHF 65.pro Monat. Insofern seien bei den Wohnkosten der Beklagten lediglich CHF 1'680.zu berücksichtigen, die praxisgemäss auf grosse und kleine Köpfe zu verteilen seien (Urk. 97 S. 24 Rz 41). Die Beklagte entgeg- net, keine Mietzinsreduktion erhalten zu haben (Urk. 103 S. 17 zu Rz 41).
Die Wohnungskosten in der Höhe von CHF 1'745.sind mit dem eingereichten Mietvertrag vom 13. Juni 2017 (Urk. 16/4) ausgewiesen. Aus dem Mietvertrag geht zudem hervor, dass ein Betrag von CHF 30.- Akonto Betriebsgebühr TV/Radio im Mietzins von CHF 1'745.- nicht mehr enthalten ist.
Es ist zutreffend, dass der Referenzzinssatz inzwischen 1,25% beträgt (vgl. https://www.bwo.admin.ch/bwo/de/home/mietrecht/referenzzinssatz.html; zuletzt aufgerufen am 25. November 2022). Der Referenzzinssatz ist jedoch nicht der einzige Parameter, der sich auf die Höhe des Mietzinses auswirkt. Relevant sind auch die Teuerung und die allgemeine Kostensteigerung. Zu diesen Parametern hat sich der Kläger nicht geäussert, weshalb nicht weiter auf seinen diesbezüglichen Einwand einzugehen ist.
Unter Berücksichtigung der geltenden Berechnungsmethode sind bei der Beklagten 2/3 der Wohnkosten, d.h. CHF 1'163.35 einzusetzen.
Bei der Haushaltversicherung setzte die Vorinstanz CHF 38.50 ein. Der Kläger macht geltend, dass sich die Vorinstanz dabei zu Unrecht auf die Police (Urk. 16/18) gestützt habe, obwohl sich aus der Rechnung (Urk. 16/19) ergebe, dass die Kosten pro Monat lediglich CHF 34.35 betragen würden (Urk. 97 S. 24
Rz 42). Bei den Akten liegt einerseits der Antrag für die Haushaltversicherung
I. der J. , Policennummer …, mit einer Jahresprämie von CHF 462.00 (Urk. 16/18). Gemäss der Prämienrechnung vom 17. August 2018 betreffend die gleiche Policennummer für den Zeitraum 01.10.2018 - 30.09.2019 beträgt die Prämie CHF 412.25 (Urk. 16/19). Dies entspricht einem monatlichen Betrag von CHF 34.35, was der Kläger zutreffend eingewendet hat.
Bei den Mobilitätskosten setzte die Vorinstanz den Betrag von CHF 101.ein und führte aus, dass das Monatsabonnement für den Arbeitsweg bei einem monatlichen Kauf CHF 85.- und das Halbtaxabonnement rund CHF 16.koste (Urk. 98 S. 48). Der Kläger anerkennt CHF 85.-, rügt jedoch die Anrechnung des Halbtaxabonnements, von dem die Beklagte nicht behauptet habe, dass sie es für ihren Arbeitsweg benötige, und macht geltend, dass es sich diesbezüglich um ei- ne offenkundige Ungleichbehandlung der Parteien durch die Vorinstanz handle (Urk. 97 S. 24 Rz 43).
Die Beklagte macht in der Berufungsantwort geltend, dass der Kläger ihr Halbtaxabonnement gar nie bestritten habe (Urk. 103 S. 17 Rz 43). Dieser Einwand trifft nicht zu, hat der Kläger doch anlässlich der Hauptverhandlung vom 11. Juni 2020 die Kosten für Mobilität der Beklagten in der Höhe von CHF 115.zuzüglich
CHF 15.pro Monat für das Halbtaxabonnement bestritten und geltend gemacht, dass diese weder substantiiert behauptet noch belegt worden seien (Urk. 48 S. 19 Rz 66).
Das Jahresabo für einen ZVV-Netzpass, Erwachsene, 2. Klasse, 1-2 Zonen, kostet CHF 782.- (https://www.zvv.ch/zvv/de/abos-und-tickets/abos/netzpass.html , website aufgerufen am 25. November 2022; vgl. auch Urk. 85/17), was einem monatlichen Betrag von CHF 65.20 entspricht. Unter dem Titel Mobilitätskosten sind der Beklagten die anerkannten Kosten von CHF 85.anzurechnen.
Bei den Gesundheitskosten hat die Vorinstanz CHF 50.eingesetzt. Der Kläger rügt diesen Betrag und macht geltend, dass die Beklagte weder dargelegt noch substantiiert habe, weshalb diese Kosten auch in Zukunft anfallen sollten (Urk. 97 S. 25 Rz 44). Gemäss dem Auszug für die Steuererklärung 2020 der
Helsana betrugen die selbstgetragenen Krankheits- und Unfallkosten der Beklagten CHF 946.35 (Urk. 85/12). Dies entspricht einem monatlichen Betrag von aufgerundet CHF 80.-. Der von der Vorinstanz eingesetzte Betrag von CHF 50.pro Monat ist somit nicht zu beanstanden.
Für Steuern setzte die Vorinstanz für 2020/2021 den Betrag von CHF 350.ein (Urk. 98 S. 49). Der Kläger macht geltend, dass die Beklagte selber nicht geltend gemacht habe, die Steuern würden ab 2020 aufgrund ihres höheren Einkommens steigen. Die Vorinstanz habe daher zu Unrecht eine Erhöhung auf (recte wohl: um) CHF 183.angenommen (Urk. 97 S. 25 Rz 45). Die Beklagte führt in ihrer Berufungsantwort aus, dass sie mit Eingabe vom 14. Januar 2021 eine mo- natliche Steuerbelastung von CHF 235.geltend gemacht habe (Urk. 103 S. 18 Rz 45), was zutreffend ist (Urk. 84 S. 10).
Die Steuern gehören zum familienrechtlichen Existenzminimum und sind auf die Eltern und Kinder aufzuteilen (BGE 147 III 265 E. 7.2.; BGer 5A_816/2019 vom
25. Juni 2021, E. 4.2.3). Ausgehend von einem Nettoeinkommen der Beklagten von rund CHF 43'200.pro Jahr und dem vom Kläger zu leistenden Kinder- und Ehegattenunterhalt von rund CHF 26'400.pro Jahr (CHF 2'200.- * 12 Monate;
Der Bedarf der Beklagten beträgt somit rund CHF 3'551.- (Grundbetrag CHF 1'350.-, Wohnung CHF 1'163.- (2/3), Krankenkasse KVG/VVG CHF 469.-, Kommunikationskosten CHF 150.-, Haushaltversicherung CHF 34.-, Fahrkosten öV CHF 85.-, Gesundheitskosten CHF 50.-, Steuern CHF 250.-).
Bedarf C. bei der Beklagten
Der Bedarf von C. bei der Beklagten beträgt rund CHF 1'224.- (Grundbetrag gemäss Richtlinien [1/2 von CHF 600.-] CHF 300.-, Wohnkosten CHF 582.- [1/3 von CHF 1'745.-], Krankenkasse KVG/VVG verbilligt aufgerundet
CHF 20.-, Kinderbetreuungskosten CHF 128.-, Fahrkosten öV CHF 44.-, Steuern 100.-, Hobbies CHF 50.-).
Unter Hinweis auf die Erwägungen zu den Wohnkosten der Beklagten (vgl. vorstehend Ziff. 3.2.2.) sind bei C. 1/3 des Mietzinses und somit gerundet CHF 582.zuzubilligen. Für die Steuern sind CHF 100.einzusetzen (vgl. vorstehend Ziff. 3.2.6.). Die übrigen Beträge sind anerkannt.
Zwischenfazit
Als Zwischenfazit kann festgehalten werden, dass der Bedarf der Beklagten zusammen mit C. von insgesamt CHF 4'775.- (CHF 3'551.- + CHF 1'224.-) gegenüber demjenigen im Scheidungszeitpunkt von CHF 5'000.- (Urk. 7/20 S. 5) um rund CHF 225.gesunken ist. Dies entspricht einer Reduktion von 4,5% und ist damit nicht erheblich. Somit haben sich beim Bedarf der Beklagten zusammen mit C. im Vergleich zum Scheidungszeitpunkt keine wesentlichen Veränderungen ergeben.
Bedarfsveränderung aufgrund alternierender Obhut (Phase 1)
Mit der Anordnung der alternierenden Obhut verändern sich die Bedarfszahlen des Klägers, was zu einer Reduktion der Unterhaltszahlungen für C. und die Beklagte führt. Als Folge davon reduziert sich die Steuerbelastung der Beklagten auf CHF 163.-, wobei der Anteil von C. CHF 30.beträgt. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass sich die Kinderbetreuungskosten auf die Hälfte reduzieren werden.
Der Bedarf der Beklagten beträgt CHF 3'435.- und der Bedarf von C. ist auf CHF 1'091.zu beziffern.
Bedarfsveränderung aufgrund Eintritt von C. in die Oberstufe (Phase 2)
C. wird im Sommer 2023 in die Oberstufe übertreten. Für die Mittagsverpflegung sind CHF 180.pro Monat zu berücksichtigen. Dass Kinder mit zunehmenden Alter einen höheren Barbedarf haben, entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung (vgl. die im Internet abrufbaren Zürcher Kinderkosten-Tabelle vom 1. Januar 2020 unter www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilde r- dokumente/themen/familie/sorgerecht-unterhalt/kinderkosten_2022.pdf, aufgerufen am 25. November 2022). Es fallen Auslagen für Schulmaterial, Hobbies/Freizeit, Sackgeld und Telefon an. Für die erwähnten Auslagen ist eine Pauschale von CHF 250.zu berücksichtigen. Demgegenüber werden keine Betreuungskosten mehr anfallen. Für Krankenkasse und Gesundheit ist ein Betrag von CHF 300.einzusetzen.
Der zu deckende Barbedarf von C. bei der Beklagten beträgt nunmehr CHF 1'738.- (Grundbetrag gemäss Richtlinien [1/2 von CHF 600.-] CHF 300.-, Wohnkosten CHF 582.- [1/3 von CHF 1'775.-], Krankenkasse und Gesundheitskosten CHF 300.-, Fahrkosten öV CHF 44.-, Mittagsverpflegung CHF 180.-, Steueranteil CHF 82.-, Schulmaterial, Hobbies/Freizeit, Sackgeld und Telefon
CHF 250.-).
Aufgrund der veränderten Bedarfszahlen von C. und des höheren Einkommens der Beklagten verändert sich die Steuerbelastung der Beklagten er- neut. Es sind bei ihr monatliche Steuern in der Höhe von CHF 303.anzurechnen. Der Anteil von C. daran beträgt CHF 82.-.
Dies führt zu einem Bedarf der Beklagten von CHF 3'523.- und einem solchen von C. in der Höhe von CHF 1'738.-.
Bedarfsveränderung ab tt.mm.2027 (Phase 3)
Mit der Aufnahme einer vollen Erwerbstätigkeit sowohl des Klägers als auch der Beklagten ab April 2027 verändern sich die Bedarfszahlen und damit die Steuerbelastung der Beklagten erneut. Es ist von monatlichen Steuern bei der Beklagten in der Höhe von CHF 620.auszugehen. Hiervon ist der Steueranteil von C. auszuscheiden, welcher sich auf CHF 113.beläuft.
Der Bedarf der Beklagten erhöht sich somit auf CHF 3'809.- und der Bedarf von C. bei der Beklagten beträgt rund CHF 1'770.-.
Überschussverteilung
Der Überschuss ist nach grossen und kleinen Köpfen aufzuteilen, wobei sämtliche Besonderheiten des konkreten Falles zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 147 III 265 E. 8.1). Die Parteien sind unterschiedlich leistungsfähig.
Konkrete Unterhaltsberechnung
Phase 1 (ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheides bis 31. August 2023)
EK Kläger CHF 5'600.-
EK Beklagte CHF 3'600.-
EK C.
CHF 200.bei Bekl. CHF 9'400.Bedarf Kläger CHF 3'620.- Bedarf C. (Kl.) CHF 827.- Bedarf Beklagte CHF 3'435.Bedarf C. (Bekl.) CHF 1'091.- CHF 8'973.Überschuss CHF 427.- (Kläger CHF 171.-, Beklagte CHF 171.-,
C. je CHF 43.-)
Unterhalt C.
Unterhalt Beklagte CHF (6.-) bzw. 0.- (da vernachlässigbar)
Phase 2 (1. September 2023 bis tt.mm.2027) EK Kläger CHF 6'750.-
EK Beklagte CHF 6'480.-
EK C.
CHF 250.bei Bekl. CHF 13'480.Bedarf Kläger CHF 3'704.- Bedarf C. (Kl.) CHF 827.- Bedarf Beklagte CHF 3'523.Bedarf C. (Bekl.) CHF 1'738.- CHF 9'792.Überschuss CHF 3'688.- (Kläger CHF 1'475.-, Beklagte CHF 1'475.-, C. je CHF 369.-)
Unterhalt C.
Phase 3 (ab tt.mm.2027)
EK Kläger CHF 7'500.-
EK Beklagte CHF 7'200.-
EK C.
CHF 250.bei Bekl. CHF 14'950.Bedarf Kläger CHF 4'120.- Bedarf C. (Kl.) CHF 827.- Bedarf Beklagte CHF 3'809.Bedarf C. (Bekl.) CHF 1'770.- CHF 10'526.Überschuss CHF 4'424.- (Kläger CHF 1'770.-, Beklagte CHF 1'770.-, C. je CHF 442.-)
Unterhalt C.
Zusammenfassend ist der Kläger zu verpflichten, für C. neu wie folgt Unterhaltsbeiträge zu bezahlen (gerundet):
ab Rechtskraft dieses Entscheids bis 31. August 2023 CHF 940.-
ab 1. September 2023 bis tt.mm.2027 CHF 375.• ab tt.mm.2027 CHF 340.-
Die Unterhaltsbeiträge für C. sind zahlbar an die Beklagte und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.
Die Familienzulagen werden von der Beklagten bezogen und von ihr für den Unterhalt von C. verwendet.
Aufgrund der veränderten Verhältnisse sind die Berechnungsgrundlagen ab Rechtskraft dieses Entscheids neu festzuhalten. Beim Kläger ist dabei von ei- nem Vermögen von CHF 12'000.- (vgl. Urk. 71/2 S. 4) und bei der Beklagten von einem solchen in der Höhe von CHF 90'000.- (Urk. 85/22) auszugehen.
Sodann ist die Indexierung (Teuerungsausgleich) anzupassen.
In Abänderung der Dispositivziffern 3 und 4.2.b. des Scheidungsurteils des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung - Einzelgericht, vom 26. November 2014 (Geschäfts-Nr. FE140710) wird die Tochter C. ab Rechtskraft dieses Entscheids unter die alternierende Obhut der Parteien gestellt.
Der zivilrechtliche Wohnsitz von C. befindet sich bei der Beklagten.
In Abänderung der Dispositivziffer 4.2.c. des Scheidungsurteils des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung - Einzelgericht, vom 26. November 2014 (Ge-
schäfts-Nr. FE140710) werden ab Rechtskraft dieses Entscheids die Betreuungsanteile der Parteien wie folgt festgelegt:
Die Beklagte betreut C. jeweils in den geraden Kalenderwochen von Freitag, Schulschluss, bis zum Mittwoch der darauffolgenden ungeraden Kalenderwoche, 18:00 Uhr, und in ungeraden Kalenderwochen von Sonntag, 18:00 Uhr, bis zum darauffolgenden Dienstag der geraden Kalenderwoche, Schulschluss.
Der Kläger betreut C. jeweils in den geraden Kalenderwochen von Dienstag, Schulschluss, bis Freitag, Schulschluss, und in den ungeraden Kalenderwochen von Mittwoch, 18:00 Uhr, bis Sonntag, 18:00 Uhr.
Der Kläger betreut C. jeweils in den geraden Jahren am 24. Dezember und in ungeraden Jahren am 25. Dezember sowie über Neujahr und in Jahren mit gerader Jahreszahl von Karfreitag bis Ostermontag und in Jahren mit ungeraden Jahreszahl von Pfingstsamstag bis Pfingstmontag. An den übrigen Feiertagen wird C. von der Beklagten betreut.
Dem Kläger und der Beklagten wird das Recht eingeräumt, mit C. je vier Wochen Ferien pro Jahr zu verbringen, und zwar mindestens eine Woche und maximal zwei Wochen am Stück.
Der Kläger und die Beklagte haben sich über den Bezug von Ferien min- destens drei Monate im Voraus abzusprechen. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Kläger in Jahren mit ungerader Jahreszahl und der Beklagten in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich Ferienbezug zu.
Abweichende Regelungen der Betreuungsanteile, Ferien und Feiertage nach gegenseitiger Absprache der Eltern von C. bleiben vorbehalten.
In Abänderung der Dispositivziffer 4.3. des Scheidungsurteils des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung - Einzelgericht, vom 26. November 2014 (Geschäfts- Nr. FE140710) werden die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger
AHV/IV-Renten den Parteien ab Rechtskraft dieses Entscheids je zur Hälfte angerechnet. Es ist Sache der Parteien, die betreffenden Ausgleichskassen über diese Regelung zu informieren.
In Abänderung der Dispositivziffer 4.4. des Scheidungsurteils des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung - Einzelgericht, vom 26. November 2014 (Geschäfts- Nr. FE140710) wird der Kläger verpflichtet, der Beklagten an den Unterhalt und die Erziehung der Tochter C. folgende Kinderbzw. Volljährigenunterhaltsbeiträge, zuzüglich Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen, zu bezahlen:
CHF 940.ab Rechtskraft dieses Entscheides bis 31. August 2023 CHF 375.ab 1. September 2023 bis tt.mm.2027
CHF 340.ab tt.mm.2027 bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung von C. .
Die Unterhaltsbeiträge sind an die Beklagte zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten über die Volljährigkeit hinaus, solange C. im Haushalt der Beklagten lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Kläger stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.
In Abänderung der Dispositivziffer 4.5.a)-c) des Scheidungsurteils des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung - Einzelgericht, vom 26. November 2014 (Geschäfts-Nr. FE140710) wird die Pflicht des Klägers zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen an die Beklagte mit Wirkung ab Rechtskraft dieses Entscheids aufgehoben.
In Abänderung der Dispositivziffer 4.5.d) des Scheidungsurteils des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung - Einzelgericht, vom 26. November 2014 (Geschäfts-Nr. FE140710) werden die Grundlagen zur Festsetzung der Unterhaltsbeiträge vorstehend wie folgt festgesetzt:
Erwerbseinkommen des Klägers (inkl. 13. Monatslohn, zuzüglich Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen):
CHF 5'600.- netto ab Rechtskraft dieses Entscheides bis 31. August 2023 CHF 6'750.- netto ab 1. September 2023 bis tt.mm.2027 (hypothetisch) CHF 7'500.- netto ab tt.mm.2027 (hypothetisch)
Erwerbseinkommen der Beklagten (inkl. 13. Monatslohn, zuzüglich Familien-, Kin- der- und/oder Ausbildungszulagen):
CHF 3'600.- netto bis 31. August 2023
CHF 6'480.vom 1. September 2023 bis tt.mm.2027 (hypothetisch) CHF 7'200.ab tt.mm.2027 (hypothetisch)
Einkommen C. (Kinderzulagen) CHF 200.bis 30. April 2023
CHF 250.ab 1. Mai 2023
Vermögen Kläger: CHF 12'000.-
Vermögen Beklagte: CHF 90'000.-
Bedarf des Klägers: CHF 3'620.- (bis 31. August 2023) CHF 3'704.- (1. September 2023 bis
tt.mm.2027)
CHF 4'120.- (ab tt.mm.2027)
Bedarf C. beim Kläger: CHF 827.-
Bedarf der Beklagten: CHF 3'435.- (bis 31. August 2023)
CHF 3'523.- (1. September 2023 bis tt.mm.2027)
CHF 3'809.- (ab tt.mm.2027)
Bedarf C. bei der Beklagten: CHF 1'091.- (bis 31. August 2023)
CHF 1'738.- (1. September 2023 bis tt.mm.2027)
CHF 1'770.- (ab tt.mm.2027).
In Abänderung der Dispositivziffer 4.6. des Scheidungsurteils des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung - Einzelgericht, vom 26. November 2014 (Geschäfts- Nr. FE140710) wird der Teuerungsausgleich wie folgt angepasst:
Die Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositivziffer 4.4. basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Oktober 2022 von 104,6 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie wird jeweils auf den
1. Januar jedes Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2024, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel:
Neuer Unterhaltsbeitrag =
alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index alter Index
Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositiv-Ziffer 4.4. nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst.
Fällt der Index unter den Stand von Ende Oktober 2022, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.
8. Im Übrigen ist die Berufung abzuweisen.
Der Kläger stellte für das Berufungsverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Unter Hinweis auf die oben ausgeführten Einkommens- und Bedarfszahlen, sein noch als Notgroschen zu betrachtendes Vermögen (BGer 5A_2/2020 vom 15. Januar 2020 E. 3 f.; BGer 5D_123/2012 vom
17. Oktober 2012, E. 4), und die von ihm zu leistenden Unterhaltsbeiträge gilt der Kläger als mittellos im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO. Seine Rechtsmittelanträge sind nicht als aussichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO zu betrachten (dazu BGE 138 III 217 Erw. 2.2.4 S. 218), und eine anwaltliche Verbeiständung erscheint zu Wahrung seiner Rechte notwendig. Daher ist dem Kläger für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X. ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens
Die Vorinstanz ging von einem Streitwert von CHF 218'400.aus (Urk. 98
S. 52 f. Ziff. 2.2. f.). Sie auferlegte die auf CHF 8'995.festgesetzte Entscheidgebühr und die Kosten der Kindsvertreterin und der Mediatorin der Beklagten im Umfang von ¼ und dem Kläger im Umfang von ¾ und nahm den Kostenanteil des Klägers zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Staatskasse. Die Höhe der erstinstanzlichen Entscheidgebühr (Dispositiv-Ziffer 2) wurde von keiner der Parteien angefochten und ist zu bestätigen.
Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (vgl. Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Gerichtskosten werden den Parteien in der Regel nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). In Bezug auf die Regelung der nichtvermögensrechtlichen Kinderbelange (Obhut und Betreuungsre-
gelung) sind die Kosten den Parteien praxisgemäss zur Hälfte aufzuerlegen, wenn die Parteien gute Gründe für ihre Rechtsstandpunkte hatten (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO; ZR 84 Nr. 41). Davon ist vorliegend auszugehen. Da die nichtvermögensrechtlichen Kinderbelange im Verhältnis zu den Unterhaltsansprüchen etwa gleich zu gewichten sind, der Kläger mit Bezug auf die Reduktion des Kinderunterhaltes überwiegend unterliegt, jedoch in Bezug auf die Reduktion des nachehelichen Unterhaltes weitgehend obsiegt, erscheint es angemessen, den Parteien die Kosten je zur Hälfte aufzuerlegen. Der Kostenanteil des Klägers ist zufolge der ihm für das erstinstanzliche Verfahren gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vorzubehalten ist die Nachfor- derung gestützt auf Art. 123 ZPO.
Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen.
Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens
Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist gestützt auf § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 2 und § 5 Abs. 1 GebV OG auf CHF 5'000.festzusetzen.
Die Entschädigung für die Vertretung des Kindes gehört zu den Gerichtskosten (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO) und ist im Entscheiddispositiv festzusetzen (Kriech, DIKE-Komm-ZPO, Art. 238 N 8). Die Bemessung der Entschädigung ist bundesrechtlich nicht geregelt. Vielmehr setzen die Kantone die Tarife fest
(Art. 96 ZPO). Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Entschädigung für die anwaltliche Kindsvertretung ist im Kanton Zürich die Anwaltsgebührenverordnung (§1 AnwGebV). Die Kindsvertreterin hat eine Entschädigung von CHF 1'491.10 geltend gemacht (Urk. 111). Angesichts des notwendigen Zeitaufwands der Kindsvertreterin und der Schwierigkeit des Falls erscheint die von ihr geltend gemachte und von den Parteien nicht beanstandete Entschädigung angemessen. Für das Studium des vorliegenden Entscheides ist ein Aufwand von einer Stunde zu berücksichtigen. Die Kindsvertreterin ist somit mit einem Betrag von aufgerun- det CHF 1'700.zu entschädigen. Da es sich vorliegend um Gerichtskosten han- delt, ist die Kindsvertreterin direkt aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Auch im Berufungsverfahren erscheint es angemessen, die Kosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (vgl. vorne E. V.1.2.), wobei der Kostenanteil des Klägers zufolge der ihm für das Berufungsverfahren zu gewährenden unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen ist. Vorzubehalten ist die Nachforderung gestützt auf Art. 123 ZPO.
Unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zum Prozessausgang (vgl. vorne E. V.1.2. f.) erscheint es auch im Berufungsverfahren angemessen, die Parteientschädigungen wettzuschlagen.
Es wird beschlossen:
Dem Kläger wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtpflege gewährt und in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X. ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.
Es wird erkannt:
In Abänderung der Dispositivziffern 3 und 4.2.b. des Scheidungsurteils des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung - Einzelgericht, vom 26. November 2014 (Geschäfts-Nr. FE140710) wird die Tochter C. ab Rechtskraft dieses Entscheids unter die alternierende Obhut der Parteien gestellt.
Der zivilrechtliche Wohnsitz von C. befindet sich bei der Beklagten.
In Abänderung der Dispositivziffer 4.2.c. des Scheidungsurteils des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung - Einzelgericht, vom 26. November 2014 (Geschäfts-Nr. FE140710) werden die Betreuungsanteile der Parteien ab Rechtskraft dieses Entscheids wie folgt festgelegt:
Die Beklagte betreut C. jeweils in den geraden Kalenderwochen von Freitag, Schulschluss, bis zum Mittwoch der darauffolgenden ungeraden Kalenderwoche, 18:00 Uhr, und in ungeraden Kalenderwochen von Sonntag,
18:00 Uhr, bis zum darauffolgenden Dienstag der geraden Kalenderwoche, Schulschluss.
Der Kläger betreut C. jeweils in den geraden Kalenderwochen von Dienstag, Schulschluss, bis Freitag, Schulschluss, und in den ungeraden Kalenderwochen von Mittwoch, 18:00 Uhr, bis Sonntag, 18:00 Uhr.
Der Kläger betreut C. jeweils in den geraden Jahren am 24. Dezember und in ungeraden Jahren am 25. Dezember sowie über Neujahr und in Jahren mit gerader Jahreszahl von Karfreitag bis Ostermontag und in Jahren mit ungeraden Jahreszahl von Pfingstsamstag bis Pfingstmontag. An den übrigen Feiertagen wird C. von der Beklagten betreut.
Dem Kläger und der Beklagten wird das Recht eingeräumt, mit C. je vier Wochen Ferien pro Jahr zu verbringen, und zwar mindestens eine Woche und maximal zwei Wochen am Stück.
Der Kläger und die Beklagte haben sich über den Bezug von Ferien min- destens drei Monate im Voraus abzusprechen. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Kläger in Jahren mit ungerader Jahreszahl und der Beklagten in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich Ferienbezug zu.
Abweichende Regelungen der Betreuungsanteile, Ferien und Feiertage nach gegenseitiger Absprache der Eltern von C. bleiben vorbehalten.
In Abänderung der Dispositivziffer 4.3. des Scheidungsurteils des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung - Einzelgericht, vom 26. November 2014 (Geschäfts-Nr. FE140710) werden die Erziehungsgutschriften für die Berech- nung künftiger AHV/IV-Renten den Parteien ab Rechtskraft dieses Entscheids je zur Hälfte angerechnet. Es ist Sache der Parteien, die betreffen- den Ausgleichskassen über diese Regelung zu informieren.
In Abänderung der Dispositivziffer 4.4. des Scheidungsurteils des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung - Einzelgericht, vom 26. November 2014 (Ge-
schäfts-Nr. FE140710) wird der Kläger verpflichtet, der Beklagten an den Unterhalt und die Erziehung der Tochter C. folgende Kinderbzw. Volljährigenunterhaltsbeiträge, zuzüglich Familien-, Kinder- und/oder Ausbil- dungszulagen, zu bezahlen:
CHF 940.ab Rechtskraft dieses Entscheids bis 31. August 2023 CHF 375.ab 1. September 2023 bis tt.mm.2027
CHF 340.ab tt.mm.2027 bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung von C. .
Die Unterhaltsbeiträge sind an die Beklagte zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten über die Volljährigkeit hinaus, solange C. im Haushalt der Beklagten lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Kläger stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.
In Abänderung der Dispositivziffer 4.5.a)-c) des Scheidungsurteils des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung - Einzelgericht, vom 26. November 2014 (Geschäfts-Nr. FE140710) wird die Pflicht des Klägers zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen an die Beklagte mit Wirkung ab Rechtskraft dieses Entscheids aufgehoben.
In Abänderung der Dispositivziffer 4.5.d) des Scheidungsurteils des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung - Einzelgericht, vom 26. November 2014 (Geschäfts-Nr. FE140710) werden die Grundlagen zur Festsetzung der Unterhaltsbeiträge vorstehend wie folgt festgehalten:
- Erwerbseinkommen des Klägers (inkl. 13. Monatslohn, zuzüglich Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen):
CHF 5'600.- netto ab Rechtskraft dieses Entscheids bis 31. August 2023 CHF 6'750.- netto ab 1. September 2023 bis tt.mm.2027 (hypothetisch) CHF 7'500.- netto ab tt.mm.2027 (hypothetisch)
Erwerbseinkommen der Beklagten (inkl. 13. Monatslohn, zuzüglich Familien-, Kin- der- und/oder Ausbildungszulagen):
CHF 3'600.- netto bis 31. August 2023
CHF 6'480.vom 1. September 2023 bis tt.mm.2027 (hypothetisch) CHF 7'200.ab tt.mm.2027 (hypothetisch)
Einkommen C. (Kinderzulagen) CHF 200.bis 30. April 2023
CHF 250.ab 1. Mai 2023
Vermögen Kläger: CHF 12'000.-
Vermögen Beklagte: CHF 90'000.-
Bedarf des Klägers: CHF 3'620.- (bis 31. August 2023) CHF 3'704.- (1. September 2023 bis
tt.mm.2027)
CHF 4'120.- (ab tt.mm.2027)
Bedarf C. beim Kläger: CHF 827.-
Bedarf der Beklagten: CHF 3'435.- (bis 31. August 2023)
CHF 3'523.- (1. September 2023 bis tt.mm.2027)
CHF 3'809.- (ab tt.mm.2027)
Bedarf C. bei der Beklagten: CHF 1'091.- (bis 31. August 2023)
CHF 1'738.- (1. September 2023 bis tt.mm.2027)
CHF 1'770.- (ab tt.mm.2027).
In Abänderung der Dispositivziffer 4.6. des Scheidungsurteils des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung - Einzelgericht, vom 26. November 2014 (Geschäfts-Nr. FE140710) wird der Teuerungsausgleich wie folgt angepasst:
Die Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositivziffer 4.4. basieren auf dem Lan- desindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand En-
de Oktober 2022 von 104,6 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar jedes Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2024, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel:
Neuer Unterhaltsbeitrag =
alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index alter Index
Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositiv-Ziffer 4.4. des Scheidungsurteils des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung - Einzelgericht, vom 26. November 2014 (Geschäfts-Nr. FE140710) nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst.
Fällt der Index unter den Stand von Ende Oktober 2022, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.
Im übrigen Umfang wird die Berufung abgewiesen.
Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung wird bestätigt.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden dem Kläger und der Beklagten je zur Hälfte auferlegt. Der Kostenanteil des Klägers wird zufolge der ihm für das erstinstanzliche Verfahren gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
Die gegenseitigen Parteientschädigungen für das erstinstanzliche Verfahren werden wettgeschlagen.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 5'000.festgesetzt.
Rechtsanwältin Dr. iur. Z. wird als Kindsvertreterin für das Berufungsverfahren mit CHF 1'700.aus der Gerichtskasse entschädigt.
Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren (inklusive Kosten der Kindsvertreterin RAin Dr. Z. ) von insgesamt CHF 6'700.werden dem
Kläger und der Beklagten je zur Hälfte auferlegt. Der Kostenanteil des Klägers wird zufolge der ihm für das das Berufungsverfahren gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
Die gegenseitigen Parteientschädigungen für das Berufungsverfahren wer- den wettgeschlagen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Verfahrensbeteiligte, an die Obergerichtskasse sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 8. Dezember 2022
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Vorsitzende:
lic. iur. A. Huizinga versandt am:
st
Der Gerichtsschreiber:
MLaw T. Gähwiler
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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