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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils LC200030: Obergericht des Kantons Zürich

Das Obergericht des Kantons Zürich hat in einem Beschluss und Urteil vom 24. September 2021 über eine Ehescheidung entschieden. Der Beklagte und Berufungskläger wurde vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X gegen die Klägerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y. Es ging um die Berufung gegen ein Teilurteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 10. September 2020. Es wurden umfangreiche Editionsbegehren gestellt, unter anderem bezüglich der Buchhaltung der Firma C. GmbH und der Einzelfirma des Beklagten. Es wurden auch Auskunftsbegehren im Zusammenhang mit dem Hauskauf und wertvermehrenden Investitionen gestellt. Das Gericht entschied über die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der Beklagte wurde zur Edition von Dokumenten verpflichtet und die Gerichtskosten sowie die Parteientschädigung wurden festgesetzt.

Urteilsdetails des Kantongerichts LC200030

Kanton:ZH
Fallnummer:LC200030
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid LC200030 vom 24.09.2021 (ZH)
Datum:24.09.2021
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Ehescheidung
Schlagwörter : Berufung; Auskunft; Recht; Beklagten; Edition; Vorinstanz; Stufe; Konto; Stufenklage; Gericht; Entscheid; Parteien; Bezifferung; Konti; Unterhalt; Klage; Auskunftsbegehren; Teilurteil; Verfahren; Buchhaltung; Begründung; Anspruch; Investitionen; Kontoauszüge; Auskunftsinteresse
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ;Art. 124 ZPO ;Art. 154 ZPO ;Art. 158 ZPO ;Art. 170 ZGB ;Art. 208 ZGB ;Art. 277 ZPO ;Art. 290 ZPO ;Art. 291 ZPO ;Art. 296 ZPO ;Art. 311 ZPO ;Art. 317 ZPO ;Art. 318 ZPO ;Art. 85 ZPO ;Art. 90 ZPO ;Art. 91 BGG ;
Referenz BGE:140 III 409; 142 III 413; 143 III 297; 144 III 349; 144 III 394;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts LC200030

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LC200030-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin

Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. M. Reuss Valentini

Beschluss und Urteil vom 24. September 2021

in Sachen

  1. ,

    Beklagter und Berufungskläger

    vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X.

    gegen

  2. ,

    Klägerin und Berufungsbeklagte

    vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y.

    betreffend Ehescheidung

    Berufung gegen ein Teilurteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 10. September 2020 (FE170191-C)

    Zuletzt modifiziertes Rechtsbegehren betreffend Stufenklage:

    (Urk. 95/1 S. 3 i.V.m. Urk. 85 S. 2 ff.)

    Es sei die Frist zur Einreichung der Replik abzunehmen und es sei das Hauptverfahren bis Ende Februar 2019 zu sistieren,

    und es seien während der Sistierung: a) [ ]

    und es sei

    1. der Beklagte zur Edition der mit der Stufenklage beantragten Dokumente zu verpflichten, soweit nicht bereits vom Beklagten eingereicht, und jener Dokumente im Zusammenhang mit dem Hauskauf, deren Edition sich aus act. 79 ergibt, nämlich:

      Zur Festlegung der Leistungsfähigkeit des Beklagten:

      • die Jahresrechnung der Firma C. GmbH 2017

      • die Buchhaltung der Firma C. GmbH 2015, 2016 und 2017 (inkl. allen Kontiblättern) samt allen Belegen

      • die Steuererklärung 2017 samt allen Beilagen

      • detaillierte Auszüge aller Privatkonti des Beklagten, nämlich: D. -Privatkonto, E. -Privatkonto, F. , G. - Privatkonto, H. -Konto (für die Konto-Nummern: siehe act. 79, Ziffer 3.1, S. 27) sowie der zusätzlichen Konti:

        I. -Konti 1, 2 (act. 80/36) und 3

        alle Auszüge ab dem 1.1.2014 bis zum Tage der Edition mit Aus- nahme des H. -Kontos 25.05.2018: hievon der Auszug erst ab dem 1.1.2018 bis zum Tag der Edition

      • detaillierte Auszüge der Geschäftskonti Einzelunternehmung,

        I. -Konto und J. Privatkonto (für die Konto-Nummern: siehe act. 80/47 und 48)

      • detaillierte Auszüge der Konti der Firma C. GmbH, nämlich: Kontoverbindung und Konto-Nummern ergeben sich aus den zu edierenden Buchhaltungsunterlagen,

        alle Auszüge ab dem 1.1.2014 bis zum Tage der Edition

        Zur Festlegung der Errungenschaft:

      • die Jahresrechnung 2015 der Einzelfirma des Beklagten sowie der Firma C. GmbH sowie

        je die detaillierten Buchhaltungen samt Kontoblättern und Belegen für die Jahre 2014 und 2015

      • die detaillierten Auszüge all seiner Konti (private Konti und geschäftliche Konti, aufgelistet obig unter dem Titel Zur Festlegung

        der Leistungsfähigkeit des Beklagten sowie insbesondere auch jene der Firma C. GmbH),

        ab 1.1.2014 bis zum güterrechtlichen Stichdatum

      • Belege über alle Zahlungen zum Kauf der ehelichen Liegenschaft, insbesondere jener Zahlungen restliche Mittel genannt in act. 79 (Ziffer 4.1, S. 35) in der Höhe von CHF 195'471.00

      • Unterlagen über allfällige wertvermehrende Investitionen in das Haus

    2. [ ] Eventualiter:

Bei Abweisung des Sistierungsgesuches sei neu eine angemessene Frist, mindestens 30 Tage, anzusetzen zur Einreichung der Replik,

und es sei

a) über das Begehren um Edition der mit der Stufenklage beantragten Dokumente (1. Stufe der Stufenklage, materielles Editionsrecht) das Teilurteil zu erlassen,

[ ]

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer zu Lasten des Beklagten.

Angefochtenes Teilurteil vom 10. September 2020:

(Urk. 213 S. 19 ff.)

  1. Der Beklagte wird verpflichtet, dem hiesigen Gericht zu Handen der Klägerin innert 20 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Teilurteils die folgenden Urkunden schriftlich, im Doppel einzureichen:

    • vollständige Buchhaltungen inkl. allen Kontoblättern und Buchungsbelegen der Firma C. GmbH der Jahre 2014 und 2015;

    • vollständige Buchhaltungen inkl. allen Kontoblättern und Buchungsbelegen der Einzelfirma K. des Beklagten der Jahre 2014 und 2015;

    • sämtliche Beilagen zur Steuererklärung 2017 des Beklagten;

    • detaillierte Kontoauszüge der folgenden Konten, jeweils vom 1. Januar 2014 bis und mit 5. Februar 2015:

      • D. -Privatkonto Nr. 4;

      • E. -Privatkonto Nr. 5;

        - F. Nr. 6;

      • H. -Konto Nr. 7;

      • G. -Privatkonto Nr. 8;

      • I. -Konto Nr. 1;

      • I. -Konto Nr. 2;

      • I. -Konto Nr. 3;

    • detaillierte Kontoauszüge aller Geschäftskonten der Firma C. GmbH der Jahre 2014 bis und mit 2018;

    • detaillierte Kontoauszüge aller Geschäftskonten der Einzelfirma K. des Beklagten der Jahre 2014 und 2015;

    • Belege über allfällige wertvermehrende Investitionen in die eheliche Liegenschaft an der -strasse in L. [Ortschaft].

      Im Mehrumfang wird die Klage auf Auskunftserteilung abgewiesen.

  2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.festgesetzt. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

  3. Die Gerichtskosten werden der Klägerin zu 15% und dem Beklagten zu 85% auferlegt.

  4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'154.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

  5. [Schriftliche Mitteilung]

  6. [Rechtsmittel]

Berufungsanträge:

des Beklagten und Berufungsklägers (Urk. 212 S. 2):

1. Es sei Dispositiv Ziff. 1 des Teilurteils des Bezirksgerichts Bülach vom

10. September 2020 aufzuheben und die Stufenklage der Berufungsbeklagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

  1. Es sei Dispositiv Ziff. 2 des Teilurteils des Bezirksgerichts Bülach vom

    1. September 2020 aufzuheben und die erstinstanzlichen Gerichtskosten vollumfänglich der Berufungsbeklagten aufzuerlegen.

  2. Es sei Dispositiv Ziff. 3 und 4 des Teilurteils des Bezirksgerichts Bülach vom

    1. September 2020 aufzuheben und die Berufungsbeklagte zu verpflichten, dem Berufungskläger eine volle Parteientschädigung im Betrag von

      Fr. 2'500.- (zuzüglich MwSt.) zu bezahlen.

  3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Berufungsbeklagten.

der Klägerin und Berufungsbeklagten (Urk. 218 S. 2):

Die Berufungsanträge des Berufungsklägers sind vollumfänglich abzuweisen,

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer zu Lasten des Berufungsklägers.

Erwägungen:
  1. Streitgegenstand

    A. (fortan Beklagter) und B. (fortan Klägerin) sind verheiratet und haben zwei gemeinsame Kinder (M. , geb. tt.mm.2009 und N. , geb. tt.mm.2010). Die Vorinstanz regelte mit Eheschutzurteil vom 8. April 2015 die Folgen des Getrenntlebens der Parteien; das Urteil wurde auf Berufung beider Parteien hin mit Entscheid der Kammer vom 16. März 2016 teilweise neu gefasst. Mit Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. Juli 2017

    wurde der Beklagte rechtskräftig der Gefährdung des Lebens sowie weiterer Delikte im Kontext häuslicher Gewalt zu Lasten der Klägerin schuldig gesprochen.

    Seit Mitte Juni 2017 stehen die Parteien vor Vorinstanz im Scheidungsverfahren. Mit Teilurteil vom 10. September 2020 wurde im Rahmen einer Stufenklage über Editionsbegehren der Klägerin befunden. Der die Berufung führende Beklagte erachtet das Vorgehen der Vorinstanz unter mehreren Titeln als verfehlt. Im Einzel- nen präsentiert sich die Prozessgeschichte wie folgt:

  2. Prozessgeschichte

    1. Mit Eingabe vom 15. Juni 2017 (Datum Poststempel) leitete die Klägerin die vorliegende Scheidungsklage ein (Urk. 1). Nach Durchführung der Einigungsverhandlung verbunden mit einer Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen (Prot. I S. 13 ff.) ordnete die Vorinstanz einen vollen doppelten Schriftenwechsel an (Urk. 59, 71, 82, 87 und 112) und nahm danach Parteivorträge anlässlich der Hauptverhandlung entgegen (Prot. I S. 48 ff.). Zur Vermeidung von Wiederholungen sei im Übrigen auf die vorinstanzliche Darstellung des Prozessverlaufs in deren Teilurteil verwiesen (vgl. Urk. 213 S. 6 f.). Am 10. September 2020 schrieb die Vorinstanz das klägerische Auskunftsbegehren infolge Gegenstandslosigkeit teilweise ab und erliess im Übrigen ein Teilurteil betreffend die Pflicht des Beklagten zur Auskunftserteilung (erste Stufe der Stufenklage;

      Urk. 208 S. 19 ff. = Urk. 213 S. 19 ff.).

    2. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2020 erhob der Beklagte Berufung gegen das vorinstanzliche Teilurteil mit den eingangs angeführten Anträgen (Urk. 212

      S. 2 f.). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-211). Der Beklagte leistete den ihm mit Verfügung vom 1. Dezember 2020 auferlegten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 3'000.fristgerecht (Urk. 215 f.). Die Berufungsantwort der Klägerin mit dem Begehren auf Abweisung der Berufung datiert vom 15. Februar 2021 (Urk. 217 f.). Die Parteien liessen sich unaufgefordert je ein weiteres Mal mit Eingaben vom 8. März 2021 und 6. April 2021 vernehmen (Urk. 220 und 222). Das rechtliche Gehör wurde gewahrt (vgl. Urk. 221 und 223).

    3. Das Berufungsverfahren ist spruchreif.

  3. Berufungsvoraussetzungen / Prozessuales

    1. Nach Eingang der Berufung prüft die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen. Die Berufung ging rechtzeitig, schriftlich begründet und mit konkreten Anträgen versehen bei der Rechtsmittelinstanz ein (Urk. 209 und 212). Der Beklagte ist durch das vorinstanzliche Urteil beschwert und zur Rechtsmittelerhebung legitimiert; für das Rechtsmittel gegen den vorinstanzlichen Entscheid ist das angerufene Obergericht zuständig. Unter dem Vorbehalt rechtsgenügender Begründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO und E. 3.3) ist auf die Berufung einzutreten.

    2. Mit der Berufung wurden weder die Verfügung betreffend Abschreibung infolge Gegenstandslosigkeit noch die teilweise Abweisung der Klage auf Auskunftserteilung (Dispositiv-Ziffer 1 Absatz 2 des Urteils) angefochten. Diese Regelungen sind in Rechtskraft erwachsen. Der Klägerin lief die Frist für die Beantwortung der Berufung am 15. Februar 2021 ab, weshalb die Rechtskraft hinsichtlich der Dispositiv-Ziffer 1 Absatz 2 des angefochtenen Urteils am 16. Februar 2021 eintrat (vgl. Urk. 217). Davon ist Vormerk zu nehmen.

    3. Das Berufungsverfahren ist ein eigenständiges Verfahren. Es dient nicht etwa der Vervollständigung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern vielmehr der Überprüfung und Korrektur des angefochtenen Entscheides im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen (BGE 142 III 413 E. 2.2.1). Die Berufungsschrift muss im Gegensatz zur Klageschrift - nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Begründung enthalten (ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 311 N 36). Die Beanstandungen am angefochtenen Entscheid haben die Parteien innert der Berufungsbzw. Berufungsantwortfrist vollständig vorzutragen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4 mit Hinweisen). Vor Obergericht haben die Parteien mittels klarer und sauberer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo sie die massgeblichen Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen vorgetragen und auch Beweisanträge gestellt haben.

      In diesem Sinne ist die Berufungsinstanz namentlich nicht gehalten, von sich aus wie ein erstinstanzliches Gericht alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn keine entsprechenden Rügen der Parteien vor der zweiten Instanz vorliegen. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Oder mit andern Worten: Die Rügen der Parteien geben das Prüfungsprogramm der Berufungsinstanz vor, und der angefochtene Entscheid ist grundsätzlich nur auf die gerügten Punkte hin zu überprüfen. In rechtlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht in Anwendung des Grundsatzes iura novit curia bei dieser Prüfung jedoch weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die Argumente der Parteien gebunden. Auch in tatsächlicher Hinsicht ist es nicht an die Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts gebunden, auch wenn der erstinstanzliche Entscheid bei fehlenden Sachverhaltsrügen der Parteien im Berufungsverfahren in der Regel als Grundlage des Rechtsmittelverfahrens dient. Im Berufungsverfahren sind die Parteien sodann gehalten, erstinstanzlich gestellte Beweisanträge, denen nicht entsprochen wurde, zu wiederholen. Soweit im Berufungsverfahren keine Sachverhaltsrügen vorgetragen werden, bildet der erstinstanzliche Entscheid in der Regel die Grundlage des Rechtsmittelverfahrens (BGE 144 III 394 E. 4.1.4. und 4.2.).

    4. Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) können im Berufungsverfahren grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt werden, das heisst, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Im Bereich des Untersuchungsgrundsatzes gemäss Art. 296 ZPO (betreffend sämtliche Kinderbelange) können die Parteien mit der Berufung jedoch Noven vortragen, unabhängig davon, ob die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1).

  4. Grundlagen zur Stufenklage und zum Auskunftsbegehren

    1. Bei Stufenklagen sind ein Hilfsbegehren auf Information und der Hauptanspruch in der Weise objektiv gehäuft, dass über das Hilfsbegehren zuerst zu ent-

      scheiden ist. Nach Erteilung der Information und entsprechender Bezifferung kann über das Hauptbegehren entschieden werden. Der Entscheid über den Hilfsanspruch auf Auskunftserteilung ist ein Teilentscheid. Art. 85 Abs. 1 ZPO regelt sowohl die unbezifferte Forderungsklage im engeren Sinne einerseits wie

      die Stufenklage andererseits. Die Stufenklage ist dadurch charakterisiert, dass ein materiellrechtlicher Hilfsanspruch auf Rechnungslegung mit einer unbezifferten Forderungsklage verbunden wird. Keine Stufenklage liegt daher vor, wenn kein selbständiger Hilfsanspruch auf Auskunftserteilung besteht, der mit der unbezifferten Forderungsklage verbunden werden kann (vgl. BGE 140 III 409 E. 4.3).

    2. Nach Art. 170 ZGB kann jeder Ehegatte vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen. Auf sein Begehren kann das Gericht den andern Ehegatten Dritte verpflichten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen. Der Umfang der Auskunftspflicht differiert entsprechend dem Kontext und den in Frage stehenden Ansprüchen, insb. der Interessen an einer korrekten Festsetzung der Unterhaltsansprüche bzw. der güterrechtlichen Auseinandersetzung. Es besteht eine Pflicht, sich gegenseitig über die massgebenden wirtschaftlichen Gegebenheiten Auskunft zu erteilen. Bei der Bestimmung des Umfangs der Auskunftspflicht kommt es darauf an, für welchen Zweck und zur Begründung welcher möglichen Rechtsansprüche Auskunft verlangt wird. Das Bundesgericht erwog, dass folgende Punkte zum Inhalt des Auskunftsbegehrens gehören: die gewünschten Auskünfte/Dokumente, die zu klärenden Tatsachen und die Personen, welche die entsprechenden Informationen beizubringen haben; die Informationen müssen so- dann geeignet sein, den behaupteten Anspruch zu beweisen (BGer 5C.308/2001 vom 22. Januar 2002, E. 4.a). Wenn eine güterrechtliche Auseinandersetzung durchzuführen ist, schliesst die Auskunftserteilung nicht nur eine Bilanz, sondern auch eine detaillierte Abrechnung mit Belegen ein. Ein Rechtsschutzinteresse hinsichtlich Auskunftserteilung entfällt dann, wenn bestimmte Ansprüche anerkannt werden (insb. die Unterhaltsansprüche). Ausgeschlossen ist ein Auskunftsbegehren aus blosser Neugier Schikane, insb. um weitere, für die zu prüfenden geltend gemachten Ansprüche nicht unbedingt erforderlichen Informationen zu erhalten (BSK ZGB I-Schwander, Art. 170 N 15).

    3. Anders als bei der vorsorglichen Beweisführung gemäss Art. 158 ZPO darf das Auskunftsbegehren hinsichtlich der verlangten Auskünfte eine gewisse Unschärfe aufweisen. Die Anforderungen an die Bestimmtheit dürfen nicht zu hoch angesetzt werden (vgl. Kokotek, Die Auskunftspflicht des Ehegatten nach Art. 170 ZGB, Diss., Zürich 2012, S. 18, S. 57 ff.). Die Beschränkung des Auskunftsrechts auf erforderliche Auskünfte und notwendige Urkunden bedeutet, dass die betreffende Partei nur zur Erteilung von Auskünften verpflichtet werden kann, wenn diese zur Begründung eines materiellrechtlichen Anspruchs benötigt werden, für den ein Rechtsschutzinteresse besteht. Ob sich der Anspruch mit der verlangten Auskunft tatsächlich begründen lässt, hat das Gericht nicht zu prüfen. Bei Leistungsklagen (wie im Güterrecht/Unterhaltsrecht) ergibt sich das Rechtsschutzinteresse aus dem geltend gemachten Anspruch; es muss daher nicht besonders nachgewiesen werden. Es ist zu verneinen, wenn das Auskunftsbegehren aus blosser Neugier zum Zweck der Ausforschung gestellt wird (Kokotek, a.a.O., S. 38 f.). Bei einem güterrechtlichen Anspruch gibt es keine Vermögenswerte, die keine Rolle spielen. Vom Auskunftsrecht erfasst sind alle Vermögenswerte und Schul- den (Kokotek, a.a.O., S. 61). Es kann (jedoch nur) Auskunft über Tatsachen und Umstände verlangt werden, die für den betreffenden eherechtlichen Anspruch entscheidrelevant bzw. potentiell entscheidrelevant sind (Kokotek, a.a.O., S. 99 ff.).

    4. Davon zu unterscheiden sind prozessuale Editions- und Auskunftspflichten gestützt auf das Verfahrensrecht, welche in Art. 150 ff. ZPO geregelt werden. Je- de Partei hat das Recht zu beantragen, dass das Gericht über streitige und entscheidwesentliche Tatsachen Beweise abnimmt, nötigenfalls auch die Gegenpartei zur Herausgabe von Beweismitteln verpflichtet. Wer welche Beweismittel einzureichen hat, legt das Gericht in sog. Beweisverfügungen fest (Art. 154 ZPO; vgl. BGer 5A_421/2013 vom 19. August 2013, E. 1.2.1 f.).

    5. Eine objektive Klagenhäufung ist grundsätzlich zulässig, sofern zur Beurteilung der geltend gemachten Ansprüche das gleiche Gericht sachlich zuständig und die gleiche Verfahrensart anwendbar ist (Art. 90 ZPO). Verfolgt ein Ehegatte seinen Anspruch nach Art. 170 ZGB in einem unabhängigen Verfahren, ist dieses vom Gericht im summarischen Verfahren (Art. 271 lit. d ZPO) zu behandeln (BGer

      5A_9/2015 vom 10. August 2015, E. 3.1). Wird der Auskunftsanspruch im Schei- dungsverfahren geltend gemacht, ist das Erfordernis der gleichen Verfahrensart somit an sich nicht erfüllt. Das Bundesgericht erwog indes, dass das in Art. 170 ZGB verankerte Auskunftsrecht des Ehegatten vorfrageweise geltend gemacht werden kann; der richterliche Entscheid darüber ergeht nach einer umfassenden Prüfung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht und entfaltet materielle Rechtskraft (vgl. BGer 5A_600/2016 vom 30. Mai 2017, E. 2.1).

  5. Anfechtungsobjekt / Scheidung auf Klage / Rechtsbegehren

    1. Anfechtungsobjekt ist das Teilurteil vom 10. September 2020, mit dem das Hilfsbegehren auf Auskunftserteilung im Rahmen der Stufenklage teilweise gutgeheissen wurde; über den Hauptanspruch der Klägerin und den weiteren Gang des Verfahrens hat die Vorinstanz noch nicht entschieden. Mit seiner Vorbemerkung (Urk. 212 S. 3 f.) beanstandet der Beklagte die Prozessleitung der Vorinstanz, setzt sich aber nicht erkennbar direkt mit dem Gegenstand des Hilfsbegehrens auseinander. Darauf ist nicht weiter einzugehen. Gleiches gilt für die gestützt auf Akten des Migrationsamtes vorgenommene Unterhaltsberechnung der Klägerin und deren neue Erkenntnisse zum Güterrecht in der Berufungsantwort (Urk. 218 S. 16 ff.).

    2. Die Scheidungsklage kann ohne schriftliche Begründung eingereicht wer- den (Art. 290 ZPO). Kommt an der Einigungsverhandlung keine Einigung zustan- de, setzt das Gericht der Klägerin Frist zur Nachreichung der schriftlichen Klagebegründung (Art. 291 Abs. 3 ZPO). Wenn der Beklagte dartut, auf die Stufenklage wäre nicht einzutreten gewesen, weil sie unbegründet eingereicht worden sei (Urk. 212 S. 5), steht diese Auffassung im Widerspruch zur anwendbaren Prozessordnung; darauf ist nicht abzustellen.

    3. Insofern der Beklagte sich in der Berufung auf den Standpunkt stellt, die Rechtsbegehren der Klägerin sowie die Begründung dazu seien prozessrechtlich unklar und widersprüchlich (Urk. 212 S. 6), setzt er sich nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen dazu auseinander; die Vorinstanz gelangte in einer Abwägung zum Schluss, dass aus dem Rechtsbegehren in der unbegründeten Klage wie

      auch in der Klagebegründung ersichtlich sei, dass die Klägerin ihren Anspruch auf Auskunftserteilung im Sinne eines Hilfsanspruchs mit noch unbestimmten bzw. nicht abschliessend bezifferten Rechtsbegehren im Hauptanspruch auf Leistung von nachehelichem Unterhalt bzw. Aufteilung der Errungenschaften verbinde (Urk. 213 S. 9 ff.). Mangels Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid ist auf die Rüge des Beklagten nicht einzugehen (vgl. ferner E. 7.1 f.).

    4. Die Vorinstanz erwog, die Klägerin habe die in der unbegründeten Schei- dungsklage erstmals gestellten Rechtsbegehren zur Stufenklage mehrfach modifiziert, was entgegen der Auffassung des Beklagten ohne weiteres im Sinne von Art. 227 Abs. 1 lit. a ZPO zulässig sei. Es handle sich nicht um neue Anträge son- dern um eine Präzisierung der Auflistung der zu edierenden Dokumente; daher sei über das zuletzt geänderte Rechtsbegehren gemäss Eingabe vom 31. August 2018 zu entscheiden (Urk. 213 S. 13; Urk. 85; Urk. 95/1 S. 3).

      1. Der Beklagte beanstandet mit seiner Berufung, die Klägerin habe in ihrer Replik (Urk. 95/1) die Stufenklage aufrecht erhalten, auf die Eingabe vom 31. August 2018 verwiesen (Urk. 85) und diese zum integrierenden Bestandteil der Replik erklärt. Parteibehauptungen wären aber in der Replik aufzustellen gewesen. Ein Verweis auf andere Eingaben sei unzulässig; es sei nicht Sache des Gerichts, Parteibehauptungen aus anderen Eingaben zusammenzusuchen. Auf die Ausführungen in der Eingabe vom 31. August 2018 sei mangels Prozesskonformität nicht abzustellen (Urk. 212 S. 7).

      2. Ein Verweis auf die Akten kann zulässig sein, wenn er nicht dazu führt, dass die Gegenpartei und das Gericht die Tatsachen aus der Beilage selbst zusammensuchen müssen. Es genügt nicht, dass in den Beilagen die verlangten Informationen in irgendeiner Form vorhanden sind. Es muss auch ein problemloser Zugriff darauf gewährleistet sein, und es darf kein Interpretationsspielraum entstehen. Der entsprechende Verweis in der Rechtsschrift muss spezifisch ein bestimmtes Aktenstück nennen und aus dem Verweis muss selbst klar werden, welche Teile des Aktenstücks als Parteibehauptung gelten sollen (vgl. BGer 4A_284/2017 vom 22. Januar 2018, E. 4.3). Die Klägerin verwies in ihrer Replik vom 1. November 2018 unter spezifischer Nennung der beizubehaltenden Anträ-

        ge und der noch massgeblichen Ziffern der Begründung auf die Eingabe vom 31. August 2018 (Urk. 95/1 S. 3; Urk. 85). Die Vorinstanz hat daher in zulässiger Weise auf die Anträge und die Begründung gemäss der Eingabe vom 31. August 2018 abgestellt (vgl. auch Urk. 218 S. 14).

      3. Wenn sich der Beklagte schliesslich daran stösst, dass die Klägerin auch nach der Hauptverhandlung noch Editionsbegehren stellte, ohne sie in einen Kontext zur hängigen Stufenklage zu stellen (Urk. 212 S. 8), so ist darauf hinzuweisen, dass diese Begehren nicht Teil das angefochtenen Entscheids und damit auch nicht zu beurteilen sind (vgl. E. 5.1).

  6. Prozessleitung / Rechtsschutzinteresse

    1. Das Gericht leitet den Prozess. Es erlässt die notwendigen prozessleiten- den Verfügungen zur zügigen Vorbereitung und Durchführung des Verfahrens (Art. 124 Abs. 1 ZPO).

      1. Die Vorinstanz erwog, dass insoweit ein prozessuales Versehen vorliege, als sie zu sämtlichen Scheidungsfolgen einen doppelten Schriftenwechsel angeordnet und die Hauptverhandlung durchgeführt habe. Der Entscheid über den von Beginn an beantragten Auskunftsanspruch der Klägerin sei nachzuholen

        (Urk. 213 S. 12).

      2. Der Beklagte macht in der Berufung geltend, die Vorinstanz habe die Klägerin mit den prozessleitenden Verfügungen vom 2. Juli und 5. September 2018 unmissverständlich aufgefordert, die Tatsachenbehauptungen und Beweismittel abschliessend zu benennen; dagegen wäre eine Beschwerde möglich gewesen, bedeute doch die Nichtbehandlung des klägerischen Antrags einen nicht leicht wieder gut zu machenden Nachteil; soweit prozessleitende Verfügungen nicht angefochten würden, müssten sie Bestand haben, seien doch sowohl das Gericht als auch die Gegenpartei gehalten, den Prozess nach Treu und Glauben zu führen (Urk. 212 S. 8 ff.).

      3. Prozessleitende Verfügungen stehen unter der Prämisse der freien Abän- derbarkeit bis hin zum Endentscheid. Davon ausgenommen sind indes diejenigen

        Fälle, in denen eine Wiedererwägung gegen die Gebote der Rechtssicherheit sowie des Handelns nach Treu und Glauben verstiesse (Müller, Prozessleitende Entscheide im weiteren Sinne, ZZZ 2014/2015, S. 245 ff., 275). Das Gericht kann also zur Sicherstellung eines flexiblen und sachgerechten Prozesses auf prozessleitende Verfügungen zurückkommen (vgl. ZK ZPO-Staehelin, Art. 124 N 6). Der Standpunkt des Beklagten, nicht angefochtene prozessleitende Verfügungen müssten Bestand haben, ist daher unzutreffend. Ferner legt er weder zureichend dar, weshalb die beiden prozessleitenden Verfügungen der Vorinstanz im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO mit Beschwerde hätten angefochten werden können, noch führt er aus, inwiefern das Gericht mit seinem begründeten Vorgehen (vgl. Urk. 213 S. 11 ff.) gegen das Gebot von Treu und Glauben verstossen haben soll. Die Rüge des Beklagten ist unbegründet.

    2. Ist es der klagenden Partei unmöglich unzumutbar, ihre Forderung bereits zu Beginn des Prozesses zu beziffern, so kann sie eine unbezifferte For- derungsklage erheben (Art. 85 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dabei obliegt der klagenden Partei der Nachweis, dass und inwieweit eine Bezifferung unmöglich unzumutbar ist (BGE 140 III 409 E. 4.3.2).

      1. Der Beklagte führt in der Berufung aus, dass die Klägerin zu keinem Zeitpunkt substantiiert begründet habe, weshalb ihr die Bezifferung des Hauptanspruchs unzumutbar bzw. unmöglich sei. Auch die Vorinstanz gehe auf diese prozessuale Voraussetzung nicht ein (Urk. 212 S. 6 und 8).

      2. Die Bezifferung des Rechtsbegehrens ist insbesondere dann als unmöglich anzusehen, wenn die Klägerin die Höhe ihres Anspruchs nicht kennen kann, weil diese von Tatsachen abhängig ist, über die sie nicht verfügt und die nicht in ihrem Einflussbereich liegen. Die Unmöglichkeit ist gegeben, wenn diese Informationen erst und nur durch das vorgängig zu behandelnde Auskunftsbegehren erlangt werden können. Die Unmöglichkeit muss sich auf die Forderungsbezifferung beziehen. Besteht diesbezüglich kein Informationsdefizit, kann von vornherein keine Unmöglichkeit Unzumutbarkeit vorliegen und muss die Klage auch von Beginn weg beziffert werden (vgl. Baumann Wey, Die unbezifferte Forderungsklage nach Art. 85 ZPO, Diss. Luzern, Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 426 f.). Aus der

        Hilfsfunktion des präparatorischen Informationsanspruchs im Rahmen einer Stufenklage folgt zugleich, dass er sich nur auf relevante Informationen beziehen darf, das heisst auf solche, die für die inhaltsoder umfangmässige Bestimmung des Zielanspruchs von Interesse sind. Geht der Hilfsanspruch darüber hinaus, so gerät er mit dem Ausforschungsverbot in Konflikt, das verhindern soll, dass die Klägerin ihren Informationsanspruch dazu missbraucht, einen bloss vermuteten Hauptanspruch ausfindig zu machen Anspruchsvoraussetzungen nachzuspüren, die den Inhalt Umfang des Hauptanspruchs gar nicht tangieren (vgl. BGE 143 III 297, E. 8.2.5.4).

      3. Es trifft zu, dass sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid abgesehen von einer theoretischen Erwägung (Urk. 213 S. 7) nicht explizit mit der Unmöglichkeit der Bezifferung der klägerischen Anträge zum Unterhalt und zum Güterrecht befasste. Indes prüfte sie hinsichtlich jedes geltend gemachten Auskunftsanspruchs das Rechtsschutzinteresse (Urk. 213 S. 14 ff.). Die Klägerin behauptete im vorinstanzlichen Verfahren, dass ihr Unterlagen des Beklagten fehlen würden, um dessen Einkommen und damit die Unterhaltsbeiträge sowie die güterrechtliche Abrechnung zu bestimmen (vgl. Urk. 218 S. 21 i.V.m. Urk. 67 S. 11 ff. und 26 ff.). Es ist darauf hinzuweisen, dass sich in der vorliegenden Konstellation das Rechtsschutzinteresse aus dem geltend gemachten Anspruch ergibt und die Klägerin es daher nicht besonders behaupten nachweisen musste (vgl. E. 4.3). Indem die Vorinstanz ferner das Vorliegen des Rechtsschutzinteresses der einzelnen Auskunftsbegehren prüfte, befand sie implizit auch darüber, ob es der Klägerin möglich sei, ihre Hauptansprüche auf Unterhalt und aus Güterrecht zu beziffern. Besteht ein Rechtsschutzinteresse am Hilfsanspruch nur dann, wenn er sich auf relevante Informationen bezieht, das heisst auf solche, die für die inhaltsoder umfangmässige Bestimmung des Zielanspruchs von Interesse sind, so ist immanent ein massgebender Bezug zur Bezifferung des Hauptanspruchs hergestellt. Die Vorinstanz hat daher mit der Prüfung des Rechtsschutzinteresses an den Auskunftsbegehren die Unmöglichkeit der Bezifferung des Hauptanspruchs als Voraussetzung der Stufenklage mitgeprüft; die Rüge des Beklagten geht fehl.

  7. Bezifferung

    1. Der Beklagte stellt sich mit der Berufung auf den Standpunkt, dass rechtlich kein Raum mehr für die Aufrechterhaltung der Stufenklage bestehe, wenn ei- ne Bezifferung der Rechtsbegehren vorliege (Urk. 212 S. 5). Die von der Klägerin in der Klagebegründung gewählte Variante einer sog. provisorischen Bezifferung des Unterhaltsanspruchs unter zusätzlicher Bedingung und in Verbindung mit ei- ner Stufenklage sei in der Prozessordnung sodann nicht vorgesehen (Urk. 212 S. 6). Mit einer Bezifferung unter Vorbehalt habe die Klägerin in der Replik ferner von der Stufenklage zu einer Forderungsklage gewechselt, welche nach Abschluss des Beweisverfahrens zu beziffern sei. Schliesslich habe die Klägerin in der Hauptverhandlung den nachehelichen Unterhaltsanspruch und die güterrechtlichen Ansprüche vorbehaltlos und abschliessend beziffert (Urk. 212 S. 7 f.). Die Klägerin bestreitet unter Hinweis auf das vorinstanzliche Protokoll, dass die güterrechtlichen Ansprüche abschliessend und vorbehaltlos beziffert worden seien (Urk. 218 S. 14 f.). Einzig der für die Bestimmung der güterrechtlichen Ansprüche massgebliche Wert der Einzelfirma K. im Jahr 2015 sei anerkannt worden (Urk. 218 S. 15; Urk. 220 S. 4; Urk. 222 S. 6).

    2. Die Stufenklage ist eine Erscheinungsform der unbezifferten Forderungsklage, bei welcher ebenfalls ein Mindeststreitwert im Sinne eines vorläufigen Streitwerts anzugeben ist (vgl. HGer ZH HG150195 vom 22. März 2018, E.1.2.3 m.w.H.). Der Beklagte geht damit fehl in der Annahme, dass eine provisorische Bezifferung bzw. eine Bezifferung unter Vorbehalt im Rahmen der Stufenklage unzulässig sei.

    3. Die Klägerin weist in der Berufungsantwort zu Recht darauf hin, dass sie ihre güterrechtlichen Ansprüche anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung unter dem Vorbehalt des Ergebnisses der Auskunft im Rahmen der Stufenklage beziffert habe (Urk. 218 S. 14; Prot. I S. 70). Diesbezüglich ist die Beanstandung des Beklagten unbegründet; es liegt keine definitive Bezifferung vor. Hingegen ist dargetan, dass die Klägerin in der Hauptverhandlung die Unterhaltsansprüche vorbehaltlos bezifferte (Prot. I S. 52 f.). Da der materiellrechtliche Auskunftsanspruch in der Stufenklage als Hilfsanspruch ausgestaltet ist, der dazu

      dienen soll, den Hauptanspruch zu beziffern, fehlt es in der vorliegenden Konstellation des bereits bezifferten Unterhaltsanspruchs an den Voraussetzungen zur Beurteilung der Stufenklage (vgl. Art. 85 Abs. 1 ZPO) und damit des Hilfsanspruchs (vgl. Urk. 212 S. 5). In teilweiser Gutheissung der Berufung ist daher auf das Auskunftsbegehren nicht einzutreten, insoweit es den Hauptanspruch auf Unterhalt betrifft; das bezieht sich auf sämtliche Beilagen zur Steuererklärung 2017 des Beklagten (Urk. 213 S. 14 f. und 20), detaillierte Kontoauszüge aller Geschäftskonten der Firma C. GmbH der Jahre 2014 bis und mit 2018 sowie detaillierte Kontoauszüge aller Geschäftskonten der Einzelfirma K. des Beklagten der Jahre 2014 und 2015 (Urk. 213 S. 16 und 20).

  8. Materielles zum güterrechtlichen Auskunftsanspruch

    1. Buchhaltung der Firmen des Beklagten

      1. Die Vorinstanz erwog, dass die Klägerin die Edition der Buchhaltung inkl. allen Kontenblättern und Belegen der C. GmbH sowie der Einzelfirma des Beklagten der Jahre 2014 und 2015 beantrage. Die Klägerin behaupte, dass der Beklagte per Ende 2015 seine Einzelfirma durch die GmbH abgelöst und im Jahr 2015 als Übergangsjahr beide Firmen nebeneinander geführt habe. Um die Geschäftsvorgänge nachvollziehen zu können, seien die vollständigen Buchhaltungen beider Firmen der Jahre 2014 und 2015, rund um den güterrechtlichen Stichtag, zu edieren. Die Klägerin habe ein Rechtsschutzinteresse daran, die Geschäftsvorgänge in güterrechtlicher Hinsicht nachvollziehen zu können (Urk. 213 S. 14).

      2. Der Beklagte hält dafür, die Klägerin habe den Wert der Einzelunternehmung per 31. Dezember 2015 von Fr. 48'796.60 anerkannt; dieser Wert beruhe auf dem bereits eingereichten Jahresabschluss. Die Klägerin habe ferner den als Eigengut geltend gemachten Wert der Einzelunternehmung im Zeitpunkt der Heirat anerkannt; diese Werte seien vorbehaltlos anerkannt worden und hinsichtlich der GmbH gehe die Klägerin selbst davon aus, dass für die güterrechtliche Ausei- nandersetzung der Wert per Datum der Scheidung zu bestimmen sei; damit sei nicht dargetan, inwiefern die Klägerin die vollständigen Buchhaltungen der Jahre 2014 und 2015 benötige. Es sei zulässig, zwei Unternehmen zu führen; die Ab-

        schlüsse lägen vor und die Klägerin habe keine Auffälligkeiten geltend gemacht, welche den vollständigen Beizug der Buchhaltungen erfordern würden. Es komme hinzu, dass er sich von Dezember 2014 bis August 2015 in Haft befunden habe; das Jahr 2015 sei auch aus Sicht der Klägerin nicht massgebend für die Wertbestimmung. Die Klägerin habe nie substantiiert dargetan, weshalb sie zur Bezifferung ihrer güterrechtlichen Ansprüche diese Unterlagen brauche; in güterrechtlicher Hinsicht bestehe diesbezüglich kein Auskunftsinteresse der Klägerin (Urk. 212 S. 14 f.).

      3. Die Klägerin hält im Wesentlichen dagegen, sie habe schon vor Vorinstanz klar begründet, weshalb die Geschäftsvorgänge 2014 und 2015 nachvollzogen werden müssten. Es gehe um die intransparenten Transaktionen während des Nebeneinanderführens der beiden Firmen sowie darum, was mit dem Guthaben der stillgelegten Einzelfirma im Jahr 2015 geschehen sei (Urk. 218 S. 26 f.; Urk. 67 Ziff. 9.2.c) und 85 Ziff. 3.1 S. 42 f.).

      4. Da nur Auskunft über Tatsachen verlangt werden darf, die für den betreffenden eherechtlichen Anspruch zumindest potentiell entscheidrelevant sind (vgl.

        E. 4.3.), erscheint einhergehend mit der überzeugenden Darstellung des Beklagten durch die Vorinstanz nur unzureichend begründet, inwiefern die Klägerin die erwähnten Buchhaltungen der Jahre 2014 und 2015 zur Bezifferung der güterrechtlichen Ansprüche benötigt. Wenn die Klägerin unter Hinweis auf ihre erstinstanzlichen Rechtsschriften Gegenteiliges ausführt, so ist den von ihr angeführten Urkundenstellen (Urk. 67 Ziff. 9.2.c) und 85 Ziff. 3.1 S. 42 f.) nichts zu entnehmen, was ihre Darstellung untermauert. Das diesbezügliche Auskunftsbegehren ist in Gutheissung der Berufung abzuweisen.

    2. Kontoauszüge des Beklagten

      1. Die Vorinstanz erwog, dass die Klägerin die Edition von detaillierten Kontoauszügen zu acht Konti (vgl. für die Auflistung S. 4) des Beklagten vom 1. Januar 2014 bis zum Tage der Edition beantrage. Die Auszüge seien in güterrechtlicher Hinsicht relevant, um zu prüfen, ob im Zeitraum vor dem Stichtag zu berücksichtigende Transaktionen zwischen den Gütermassen stattgefunden hätten. Der Be-

        klagte sei vom 1. Januar 2014 bis 5. Februar 2015 zur Edition zu verpflichten. Darüber hinaus sei der Anspruch der Klägerin abzuweisen (Urk. 213 S. 15).

      2. Der Beklagte macht in der Berufung geltend, dass zwei dieser Konti den gemeinsamen Kindern gehören würden und darauf unbestrittenermassen güterrechtlich irrelevantes Kindsvermögen liege. Bei einem weiteren Konto handle es

        sich um das Geschäftskonto der C.

        GmbH; daher sei es ein Vermögenswert der GmbH; es sei Bestandteil der Buchhaltung der GmbH und in diesem Kontext von der Vorinstanz schon abgehandelt worden. Es bestehe kein Auskunftsinteresse am Geschäftskonto, da der Wert der GmbH zum Urteilszeitpunkt zu bestimmen sei. Die GmbH sei während der Ehe gegründet worden, stelle Errungenschaft dar und angebliche Transaktionen zwischen den Gütermassen stünden nicht zur Diskussion. Der Beklagte führt ferner unter Hinweis auf die vorinstanzlichen Rechtsschriften aus, dass mit Bezug auf die Anrechnung seiner Bankguthaben sowohl hinsichtlich des Vermögensstands per Stichtag als auch mit Bezug auf das anzurechnende Eigengut Übereinstimmung zwischen den Parteien herrsche und weder Transaktionen zwischen den Gütermassen noch eine Hinzurechnung im Sinne von Art. 208 ZGB zur Diskussion stünden. Es fehle damit an einem substantiierten Auskunftsinteresse der Klägerin (Urk. 212 S. 15 ff.).

      3. Die Klägerin entgegnet, dass es sich bei den Transaktionen auf den Konti der Kinder klar um geschäftliche Transaktionen handle, wie zwei Beispiele erhellen würden (Urk. 80/32 und Urk. 80/34). Sie habe nie Einblick in diese Konti gehabt, weshalb die detaillierten Auszüge beantragt worden seien. Der Beklagte habe immer wieder Transaktionen zwischen diversen Konti gemacht, so auch zwischen den beiden Firmenkonti in den Jahren 2014 und 2015; es habe völlige Intransparenz geherrscht. Zu Recht habe die Vorinstanz daher den Beklagten zur Edition bis zum Stichdatum verpflichtet. Die Verpflichtung zur Edition der Auszüge der Kinderkonti sei daher nicht aufzuheben. Mit Blick auf das Geschäftskonto der C. GmbH sei dargelegt worden, dass ein Auskunftsinteresse an der Edition der detaillierten Buchhaltungen der beiden Firmen 2014 und 2015 bestehe. Das gelte auch für den detaillierten Kontoauszug; das habe sie an den umseitig ge- nannten Aktenstellen vor Vorinstanz begründet. Der Beklagte verkenne, dass sie

        vor Vorinstanz klar dargelegt habe, dass während des Nebeneinanderführens beider Firmen güterrechtlich relevante Transaktionen erfolgt seien. Das Auskunftsinteresse sei gegeben. Der Beklagte irre, wenn er meine, dass angesichts der von ihr vorgenommenen provisorischen güterrechtlichen Berechnung anlässlich der Hauptverhandlung in Bezug auf die Konti kein Auskunftsinteresse mehr bestehe. Der Beklagte habe die beantragten detaillierten Kontoauszüge der ge- nannten privaten Konti noch nicht ediert. Ihr Auskunftsinteresse bestehe entsprechend weiterhin (Urk. 218 S. 28 ff.).

      4. Die Klägerin selber verweist in ihrer Berufungsantwort hinsichtlich der Kin- derkonti auf zwei Beilagen zur Klageantwort (Urk. 80/32 und 80/34). Dabei han- delt es sich um die zur Edition beantragten Kontoauszüge in der Zeitspanne vom

        1. Dezember 2012 bis 31. Dezember 2017 der auf die Kinder lautenden Konti Nr. 2 und Nr. 1 bei der I. (vgl. Urk. 220 S. 5). Das hat die Klägerin in ihrer letzten Stellungnahme anerkannt (Urk. 222 S. 7). Wenn die Klägerin darüber hinaus geltend macht, sie habe vor Vorinstanz die Belege bis zum Tage der Edition verlangt (Urk. 222 S. 7), so ist sie darauf hinzuweisen, dass die Vor-instanz das Auskunftsrecht nur bis zum 5. Februar 2015 gewährte, darüber hinaus den Auskunftsanspruch aber abgewiesen (Urk. 213 S. 15) und die Klägerin dagegen keine Berufung bzw. Anschlussberufung erhoben hat. Es ist daher auf das Editionsbegehren hinsichtlich der beiden erwähnten Kinderkonti bei der I. nicht einzutreten.

        Aus der vorinstanzlichen Begründung geht nicht hervor, inwiefern das Ge-

        schäftskonto der C.

        GmbH bei der I.

        (Nr. 3) in der fraglichen Zeitspanne für die güterrechtliche Auseinandersetzung entscheidrelevant sein soll; es ist entgegen deren Begründung gerade kein Privatkonto des Beklagten (vgl. Urk. 213 S. 15; Urk. 212 S. 15 f.; Urk. 218 S. 28). Die Darstellung der Klägerin in der Berufungsantwort, weshalb ein Auskunftsinteresse an der Edition zu bejahen sei, bleibt unsubstantiiert. Sie verweist wiederum auf die bereits erwähnten vorinstanzlichen Aktenstellen (vgl. E. 8.1.4), denen die Untermauerung des erforderlichen Auskunftsinteresses gerade nicht zu entnehmen ist. Übereinstimmend mit der Berufungsbegründung des Beklagten ist daher unzureichend begründet, inwiefern die Klägerin diesen detaillierten Kontoauszug zur Bezifferung ihrer güterrechtlichen Ansprüche benötigt. In entsprechender Gutheissung der Berufung ist der Editionsantrag in diesem Umfang abzuweisen.

        Einhergehend mit der vorinstanzlichen Begründung erscheint die Edition der Kontoauszüge der fünf weiteren Konti für die Zeitspanne von Januar 2014 bis und mit 5. Februar 2015 unter den gegebenen Umständen hingegen als potentiell entscheidrelevant. Die Vorinstanz erwog, dass die Klägerin die Gelegenheit zur Prüfung haben müsse, ob Transaktionen zwischen den Gütermassen stattgefunden hätten. Wenn der Beklagte rügt, Transaktionen stünden nicht zur Diskussion, so setzt er sich ungenügend mit der knappen vorinstanzlichen Erwägung auseinan- der. Das Argument des Beklagten, die Klägerin anerkenne die Bankguthaben zum güterrechtlichen Stichtag, ist für die in Frage stehenden Transaktionen nicht ausschlaggebend; im Übrigen hat die Klägerin die Werte der Bankguthaben und des Eigengutes des Beklagten nicht vorbehaltlos übernommen. Sowohl in der Replik (Urk. 95/1 S. 3) als auch anlässlich der Hauptverhandlung (Prot. I S. 70) machte sie die endgültige Bezifferung von der Beurteilung ihrer Stufenklage abhängig. Diesbezüglich ist der vorinstanzliche Entscheid daher in Abweisung der Berufung zu bestätigen.

    3. Wertvermehrende Investitionen in die Liegenschaft

      1. Die Vorinstanz erwog, dass wertvermehrende Investitionen in die eheliche Liegenschaft in güterrechtlicher Hinsicht beachtlich seien. Der Klägerin komme ein Rechtsschutzinteresse an der Edition entsprechender Unterlagen zu und der Beklagte sei zur Edition zu verpflichten (Urk. 213 S. 17).

      2. Der Beklagte führt aus, keine der Parteien habe in den relevanten vorinstanzlichen Rechtsschriften wertvermehrende Investitionen behauptet und es seien auch keine diesbezüglichen Editionsbegehren gestellt worden. Das Auskunftsbegehren, welches nicht Bestandteil der relevanten Rechtsschriften bilde, sei wider besseres Wissen erfolgt und wiederum völlig unsubstantiiert geblieben. Ein aus der Luft gegriffenes Auskunftsinteresse könne nicht bejaht werden. Er könne dem Begehren auch nicht nachkommen, habe es doch keine wertvermehrenden Investitionen in die (eheliche) Liegenschaft gegeben (Urk. 212 S. 17).

      3. Die Klägerin entgegnet, sie habe das Editionsbegehren in Urk. 85 S. 3 gestellt. Die Behauptung des Beklagten, es seien keine wertvermehrenden Investitionen getätigt worden, werde bestritten. Die wertvermehrenden Investitionen in die Liegenschaft habe ihr der Beklagte nicht bekannt gemacht. Die vorinstanzliche Verpflichtung zur Edition sei nicht aufzuheben. Es sei gerichtsnotorisch, dass bei einer Liegenschaft immer wieder Unterhaltsarbeiten getätigt werden müssten; die Edition aller Unterlagen über Unterhaltsarbeiten ab dem Kauf der Liegenschaft bis zur Edition werde erhellen, ob es sich um werterhaltende um wertvermehrende Investitionen handle (Urk. 218 S. 30 f.).

      4. Es wurde bereits erwogen, dass die klägerischen Anträge zur Stufenklage in Urk. 85 kraft des direkten Verweises in der Replik prozesskonform eingebracht wurden (vgl. E. 5.4.2). Insoweit geht die klägerische Argumentation fehl. Die Klägerin beantragte vor Vorinstanz die Edition von Unterlagen über allfällige wertvermehrende Investitionen in das Haus (Urk. 85 S. 3). Eine Begründung dazu erfolgte nicht; Anhaltspunkte dafür, dass wertvermehrende Investitionen stattgefun- den hätten, wurden vorinstanzlich nicht dargetan; das behauptet auch die Klägerin in der Berufungsantwort nicht. Damit fehlt es aber am erforderlichen Auskunftsinteresse und die entsprechende Pflicht zur Edition ist in Gutheissung der Berufung aufzuheben.

        Für die güterrechtliche Auseinandersetzung gilt der Verhandlungsgrundsatz (Art. 277 Abs. 1 ZPO). Neue Tatsachen und darauf basierende Anträge sind im Berufungsverfahren daher einzig unter eingeschränkten Voraussetzungen zulässig (Art. 317 ZPO; vgl. E. 3.4). Inwiefern diese Voraussetzungen für die Tatsachenbehauptung und den Antrag der Klägerin zu den Unterhaltsarbeiten an der ehelichen Liegenschaft erfüllt sein sollten, wird nicht aufgezeigt (vgl. Urk. 220

        S. 5). Darauf ist nicht weiter einzugehen.

  9. Fazit und erstinstanzliche Prozesskosten

    1. Zufolge vorbehaltloser Bezifferung der Unterhaltsansprüche durch die Klägerin anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ist auf die Auskunftsbegehren in diesem Zusammenhang nicht einzutreten. Nicht einzutreten ist ebenso

      auf die Editionsbegehren betreffend Kinderkonti; bereits mit der Klageantwort wurden die massgeblichen Auszüge eingereicht. Hinsichtlich der Buchhaltung der Firmen des Beklagten, einschliesslich der Geschäftskonti, und hinsichtlich wertvermehrender Investitionen in die eheliche Liegenschaft hat der Beklagte in der Berufung zu Recht geltend gemacht, dass ein Auskunftsinteresse der Klägerin erstinstanzlich nur unzureichend dargetan wurde; insoweit ist das Auskunftsbegehren der Klägerin abzuweisen. Im Übrigen - Edition detaillierter Kontoauszüge von fünf Konti des Beklagten ist der vorinstanzliche Entscheid in teilweiser Abweisung der Berufung zu bestätigen.

    2. Die erstinstanzliche Festsetzung der Entscheidgebühr über Fr. 1'000.in Dispositiv Ziff. 2 (Urk. 213 S. 20) erscheint als angemessen und ist zu bestätigen (vgl. Art. 318 Abs. 3 ZPO). Zwar ficht der Beklagte diese Ziffer explizit an

      (Urk. 212 S. 2), sowohl aus dem Antrag als auch aus der Begründung geht aber hervor, dass sich der Beklagte einzig gegen die Kostenverteilung in Dispositiv Ziff. 3 wendet (vgl. Urk. 212 S. 18). Unter Berücksichtigung der weitgehenden Gutheissung der Berufung und des damit überwiegenden Unterliegens der Klägerin mit ihrem Auskunftsbegehren erscheint es als angemessen, der Klägerin die erstinstanzlichen Gerichtskosten zu 85 % aufzuerlegen und sie entsprechend zur Bezahlung einer reduzierten Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2'154.inkl. Mehrwertsteuer an den Beklagten zu verpflichten. Der Beklagte hat die vorinstanzlichen Gerichtskosten zu 15 % zu tragen.

  10. Kosten- und Entschädigungsfolgen

Der Beklagte obsiegt im Berufungsverfahren weniger deutlich als vor Vorinstanz, da einerseits die vorinstanzliche teilweise Klageabweisung nicht angefochten wurde und andererseits dessen prozessualen Anträge abzuweisen waren. Ausgangsgemäss wird er zu einem und die Klägerin zu zwei Dritteln kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es rechtfertigt sich in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit §§ 5 und 6 Abs. 1 der Gebührenverord- nung des Obergerichts (GebV OG) eine pauschale Entscheidgebühr von

Fr. 3'000.festzusetzen. Die Kosten werden aus dem vom Beklagten geleisteten Vorschuss bezogen. Die Klägerin hat ihm den Vorschuss anteilsmässig zu erstatten. Die auf einen Drittel reduzierte Parteientschädigung wird in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 AnwGebV auf Fr. 850.zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer (Fr. 65.45), damit auf Fr. 915.45, festgesetzt.

Es wird beschlossen:
  1. Es wird vorgemerkt, dass Dispositiv-Ziff. 1 Absatz 2 (teilweise Abweisung der Klage auf Auskunftserteilung) des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 10. September 2020 am 16. Februar 2021 in Rechtskraft erwuchs.

  2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis.

Es wird erkannt:
  1. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Beklagten werden die Dispositiv- Ziffern 1 bis 4 des Teilurteils des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 10. September 2020 wie folgt neu gefasst:

    1. Der Beklagte wird verpflichtet, dem hiesigen Gericht zu Handen der Klägerin innert 20 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Teilurteils die detaillierten Kontoauszüge der folgenden Konten, jeweils vom 1. Januar 2014 bis und mit 5. Februar 2015, schriftlich, im Doppel einzureichen:

    • D. -Privatkonto Nr. 4;

    • E. -Privatkonto Nr. 5;

      - F. Nr. 6;

    • H. -Konto Nr. 7;

    • G. -Privatkonto Nr. 8;

      Im Mehrumfang wird die Klage auf Auskunftserteilung abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

      1. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.festgesetzt. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

      2. Die Gerichtskosten werden der Klägerin zu 85 % und dem Beklagten zu 15 % auferlegt.

      3. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'154.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.festgesetzt.

  3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin zu zwei Dritteln und dem Beklagten zu einem Drittel auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten den geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 2'000.zu erstatten.

  4. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten für das Berufungsverfahren ei- ne Parteientschädigung von Fr. 915.45 zu bezahlen.

  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

    Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Teilentscheid im Sinne von Art. 91 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 24. September 2021

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Vorsitzende:

Dr. D. Scherrer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. M. Reuss-Valentini

versandt am: lee

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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