E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:LC200021
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid LC200021 vom 05.05.2022 (ZH)
Datum:05.05.2022
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Ehescheidung
Schlagwörter : Beklagten; Partei; Parteien; Phase; Betreuung; Vorinstanz; Koste; Woche; Unterhalt; Wochen; Berufung; Recht; Kinder; Polen; Geraden; Klägers; Einkommen; Unterhalts; Obhut; Vorsorge; Eltern; Scheidung; Alter; Bezahlen; Verpflichten; Über; Rechnen; Entscheid; Verfahren
Rechtsnorm: Art. 106 ZPO ; Art. 114 ZGB ; Art. 122 ZGB ; Art. 123 ZPO ; Art. 124b ZGB ; Art. 125 ZGB ; Art. 276 ZGB ; Art. 277 ZPO ; Art. 29 BV ; Art. 300 ZGB ; Art. 308 ZGB ; Art. 317 ZPO ; Art. 318 ZPO ; Art. 53 ZPO ; Art. 8 ZGB ; Art. 90 BGG ; Art. 93 KG ; Art. 96 ZPO ;
Referenz BGE:130 III 765; 135 III 158; 137 III 102; 137 III 118; 142 III 193; 142 III 413; 144 III 349; 144 III 394; 144 III 481; 145 III 169; 147 III 249; 147 III 265; 147 III 308; 147 III 457;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LC200021-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter

lic. iur. M. Spahn und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber Dr. Chr. Arnold

Beschluss und Urteil vom 5. Mai 2022

in Sachen

  1. ,

    Beklagte, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte (fortan Beklagte) vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X. ,

    gegen

  2. ,

    Kläger, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger (fortan Kläger) vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y. ,

    sowie

  3. ,

    Verfahrensbeteiligte

    vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Z. ,

    betreffend Ehescheidung

    Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, vom 13. Mai 2020 (FE160261-L)

    Modifiziertes Rechtsbegehren des Klägers:

    (Urk. 142 S. 2 ff.)

    1. Es sei die Ehe der Parteien gestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden.

    1. Es sei die Tochter C. , geb. tt.mm. 2008, unter der gemein- samen elterlichen Sorge der Parteien zu belassen.

    2. Es sei die gemeinsame Tochter, C. , geb. tt.mm. 2008, unter die alleinige Obhut des Klägers zu stellen und der Wohnsitz von C. sei bei ihm festzulegen.

    3. Es sei die Betreuung von C. wie folgt zu regeln:

      Die Beklagte betreut C.

      (in Zürich)

    4. Es sei die mit Beschluss der KESB vom 3. Februar 2015 errichte- te Besuchsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB auf- zuheben.

    5. In Bezug auf die Kinderunterhaltsbeiträge sei folgende Regelung vorzumerken:

    6. Es sei das Mietverhältnis der ehelichen Wohnung an der E. -strasse … auf den Kläger zu übertragen.

    7. Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen und der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten eine güterrechtliche Aus- gleichszahlung von CHF 700.00 zu bezahlen.

    8. Es seien die Vorsorgeguthaben der Parteien per 9. April 2016 je hälftig zu teilen.

    9. Es seien die Editionsbegehren der Beklagten, soweit diesen nachfol- gend nicht bereits nachgekommen wird, abzuweisen.

    10. Es sei das Gesuch der Beklagten um Leistung eines Prozesskosten- vorschusses abzuweisen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zu Lasten der Beklagten.

Eventualanträge:

3. Es sei die gemeinsame Tochter, C. , geb. tt.mm. 2008, unter die alleinige Obhut der Beklagten zu stellen.

  1. Es sei die Betreuung von C. wie folgt zu regeln:

    Der Kläger betreut C.

    (in F. )

  2. Es sei die mit Beschluss der KESB vom 3. Februar 2015 errichtete Besuchsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB als gegen- standslos abzuschreiben.

  3. Es sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten an die Betreuung und Erziehung von C. monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 372.35 (zuzüglich allfällige vertragliche und/oder gesetzliche Kin- derzulagen) zu bezahlen; zahlbar monatlich im Voraus an die Beklagte auch über die Volljährigkeit hinaus, solange C. keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Kläger stellt bzw. einen anderen Zahlungs- empfänger bezeichnet.

  4. Es sei das Mietverhältnis an der E. -strasse … zu kündigen. Die Parteien seien zu verpflichten, die nötigen Unterschriften hierfür zu leis- ten.

  5. Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen und der Vermieter der ehelichen Wohnung, sei zu verpflichten, dem Kläger vom gemeinsamen Mietkautionsdepot einen Betrag von CHF 3'700.00 und der Beklagten einen solchen von CHF 700.00 auszubezahlen. Im Übri- gen behält jede Partei, sämtliches Vermögen und sämtliche Schulden, welche auf ihren Namen lauten.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zu Lasten der Beklagten.

Subeventualanträge:

3. Es sei die gemeinsame Tochter, C. , geb. tt.mm. 2008, unter die alternierende Obhut der Parteien zu stellen. Es sei der Wohnsitz von C. beim Kläger festzulegen.

  1. Es sei die Betreuung von C. wie folgt zu regeln (in Zürich): Der Kläger betreut C.

  1. In Bezug auf die Kinderunterhaltsbeiträge sei folgende Regelung vor- zumerken:

  2. Es sei das Mietverhältnis an der E. -strasse … auf die Beklagte alleine zu übertragen.

  3. Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen und die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger einen güterrechtlichen Aus- gleichsbetrag von CHF 3'700.00 zu bezahlen.

12. Es seien die AHV-Erziehungsgutschriften der Beklagten anzurechnen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zu Lasten der Beklagten.

Modifiziertes Rechtsbegehren der Beklagten:

(Urk. 148 S. 2 ff.)

1. Die Anträge des Klägers seien abzuweisen, insoweit sie nicht mit den Anträgen der Beklagten übereinstimmen.

  1. Es sei die Ehe der Parteien gestützt auf Art. 114 ZGB zu schei- den.

  2. Es sei die Tochter C. , geb. tt.mm.2008, unter der gemein- samen elterlichen Sorge beider Parteien zu belassen. Die Obhut sei der Beklagten alleine zuzuteilen.

  3. Das Sorgerecht des Klägers sei hinsichtlich der Ausstellung pol- nischer Ausweispapiere (Pass, Identitätskarte) von C. zu beschränken.

    Die Beklagte sei zu ermächtigen, bei der zuständigen polnischen Stelle alleine die Handlungen zur Registrierung der Tochter

    C. als polnische Staatsangehörige vorzunehmen sowie al- leine die polnischen Ausweispapiere (Pass, Identitätskarte) von C. erhältlich zu machen.

    Der Kläger sei zudem zu verpflichten, der Beklagten sämtliche vorhandenen Ausweispapiere (CH-Pass) der Beklagten auf erstes Verlangen herauszugeben.

  4. Es sei die Tochter C. , geb. tt.mm.2008, unter die alleinige Obhut der Beklagten zu stellen.

  5. Die Beklagte sei für berechtigt zu erklären, den Wohnsitz von C. nach F. , Polen, zu verlegen.

    7.

      1. Der Kläger sei für berechtigt zu erklären, nach dem Wohnsitz- wechsel C. wie folgt zu oder mit sich auf Besuch bzw. in die Ferien zu nehmen:

Der Kläger sei für berechtigt zu erklären, einmal pro Woche für mindes- tens 15 Minuten mit der Tochter zu kommunizieren, nach Möglichkeit per Skype, ansonsten per Telefon.

    1. Für den Fall, dass der Beklagten nicht bewilligt werden soll, den Wohnsitz von C. nach Polen zu verlegen, sei der Kläger für berechtigt zu erklären, C. wie folgt zu oder mit sich auf Besuch bzw. in die Ferien zu nehmen:

Die Parteien seien zu verpflichten, sich über die Aufteilung des monat- lichen Betreuungswochenendes während der Schulzeit abzusprechen. Können sie sich nicht einigen, hat die Betreuung am ersten und dritten Wochenende des Monats, von Freitagabend (18.00 Uhr) bis Sonntag- abend (18.00 Uhr), stattzufinden.

Die Parteien seien zu verpflichten, sich über die Aufteilung der Schulfe- rien und die Wahl des verlängerten Feiertagswochenendes (Ostern, 1. Mai, Auffahrt, Pfingsten, Allerheiligen oder polnischer Nationalfeiertag) jeweils mindestens drei Monate im Voraus abzusprechen. Können sie sich nicht einigen, so sei dem Kläger in Jahren mit gerader Jahreszahl und in den Jahren mit ungerader Jahreszahl der Beklagten das Ent- scheidungsrecht zu gewähren.

  1. Es sei der Kläger zu verpflichten, an den Unterhalt von C. geb. tt.mm.2008, angemessene, indexierte und monatlich im Vo- raus jeweils auf den Ersten eines Monats zahlbare monatliche Kinderunterhaltsbeiträge (Bar- und Betreuungsunterhalt) (zzgl. vertragliche und/ oder gesetzliche Kinder- und/oder Familienzula- gen) bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung, auch über die Volljährigkeit hinaus, an die Beklagte zu bezahlen, solange C. in deren Haushalt lebt oder keine eigenen Ansprüche stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.

  2. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV/IV- Renten seien alleine der Beklagten anzurechnen.

  3. Es sei der Kläger zu verpflichten, an den Unterhalt der Beklagten angemessene, indexierte und monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines Monats zahlbare monatliche nacheheliche Un- terhaltsbeiträge zu bezahlen.

  4. Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen.

  5. Es seien die Vorsorgeguthaben der Parteien zu teilen.

  6. Der Kläger sei durch das Gericht gestützt auf die Abklärungs- und Fragepflicht (Offizialmaxime/Untersuchungsmaxime, richterliche Fragepflicht) zu verpflichten, folgende Unterlagen einzureichen:

  7. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten einen angemesse- nen Prozesskostenvorschuss zu bezahlen.

  8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. gesetzlicher MwSt.) zu Lasten des Klägers.

Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zü- rich, 4. Abteilung, vom 13. Mai 2020:

(Urk. 193 S. 74 ff.)

  1. Die Ehe der Parteien wird gestützt auf Art. 114 ZGB geschieden.

  2. Der Antrag der Beklagten, sie sei für berechtigt zu erklären, den Wohnsitz von C. , geboren am tt.mm. 2008, nach F. , Polen, zu verlegen, wird abgewiesen.

  3. Die Tochter C. , geboren am tt.mm. 2008, wird unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen.

  4. Die Obhut für die Tochter C. , geboren am tt.mm. 2008, wird beiden Parteien mit wechselnder Betreuung übertragen.

    Der zivilrechtliche Wohnsitz der Tochter bleibt am Wohnort der Mutter.

  5. Die Betreuungsregelung für C. wird wie folgt festgelegt:

    1. Der Vater betreut C. jeweils von Montagmorgen, 8.00 Uhr, bis Mittwochmor- gen, 8.00 Uhr und an jedem zweiten Wochenende von Freitagmorgen, 8.00 Uhr, bis Montagmorgen, 8.00 Uhr.

    2. Die Mutter betreut C. jeweils von Mittwochmorgen, 8.00 Uhr, bis Freitagmor- gen, 8.00 Uhr, sowie an jedem zweiten Wochenende von Freitagmorgen, 8.00 Uhr, bis Montagmorgen, 8.00 Uhr.

    3. Ferien, Weihnachten/Neujahr: Der Vater betreut C. :

      in den ungeraden Kalenderjahren während der ersten Schulferienwoche über Weih- nachten (inklusive 24. Dezember, 10.00 Uhr, bis 25. Dezember, 18.00 Uhr), mit Aus-

      nahme vom 25. Dezember, 18.00 Uhr, bis 27. Dezember, 18.00 Uhr;

      in den geraden Kalenderjahren über Weihnachten vom 25. Dezember, 18.00 Uhr, bis

      27. Dezember, 18.00 Uhr, sowie während der zweiten Schulferienwoche über Neu- jahr;

      sowie in den geraden Kalenderjahren während fünf weiteren Wochen und in den un- geraden Kalenderjahren während sechs weiteren Wochen während den Schulferien.

      Die Mutter betreut C. :

      in den geraden Kalenderjahren während der ersten Schulferienwoche über Weih- nachten (inklusive 24. Dezember, 10.00 Uhr, bis 25. Dezember, 18.00 Uhr), mit Aus-

      nahme vom 25. Dezember, 18.00 Uhr, bis 27. Dezember, 18.00 Uhr;

      in den ungeraden Kalenderjahren über Weihnachten vom 25. Dezember, 18.00 Uhr, bis 27. Dezember, 18.00 Uhr, sowie während der zweiten Schulferienwoche über Neujahr;

      sowie in den ungeraden Kalenderjahren während fünf weiteren Wochen und in den geraden Kalenderjahren während sechs weiteren Wochen während den Schulferien.

      Allgemeine Regelungen:

      es können jeweils maximal drei Wochen Ferien am Stück bezogen werden;

      die Parteien sprechen sich bis am 31. Dezember des Vorjahres über die Ferien des nächsten Jahres ab. Können sie sich nicht einigen, so steht dem Kläger in geraden und der Beklagten in ungeraden Jahren der Stichentscheid für die ihnen zustehenden Ferienwochen zu. Solche Stichentscheide müssen in Bezug auf die Sommerferien so getroffen werden, dass es dem jeweils anderen Elternteil möglich bleibt, zwei zu- sammenhängende Wochen zu beziehen (z.B. können beim Bezug von drei Wochen am Stück nur entweder die ersten drei Wochen oder die letzten drei Wochen gewählt werden);

      die Ferien- und Feiertagsregelungen gehen der regulären Wochen-

      /Wochenendbetreuung vor.

    4. Feiertagsregelung Ostern:

      Der Vater betreut C. in Jahren mit gerader Jahreszahl von Gründonnerstag ab Schulschluss bis Ostermontag, 18.00 Uhr. Das auf diese Feiertagsbetreuung durch den Vater folgende Wochenende verbringt C. bei der Mutter, womit die ab- wechselnde Wochenendbetreuung von Neuem beginnt.

      Die Mutter betreut C. in Jahren mit ungerader Jahreszahl von Gründonnerstag ab Schulschluss bis Ostermontag, 18.00 Uhr. Das auf diese Feiertagsbetreuung durch die Mutter folgende Wochenende verbringt C. beim Vater, womit die ab- wechselnde Wochenendbetreuung von Neuem beginnt.

    5. Feiertagsregelung Auffahrt/Sechseläuten/Pfingsten/Knabenschiessen: Es gilt die Betreuungsregelung gemäss Dispositiv Ziffer 5 lit. a und b.

  6. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für C. derunterhaltsbeiträge zu bezahlen:

    die folgenden Kin-

    1. Ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. März 2021: CHF 4'410.– (davon CHF 3'615.– Betreuungsunterhalt)

    2. Ab 1. April 2021 bis 30. September 2024:

      CHF 3'280.– (davon CHF 2'215.– Betreuungsunterhalt)

    3. Ab 1. Oktober 2024 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstaus- bildung von C. , auch über ihre Volljährigkeit hinaus:

      CHF 1'270.–

      Die Kinderzulagen verbleiben beim Kläger.

      Die Unterhaltsbeiträge sind an die Beklagte zahlbar und zwar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.

      Diese Zahlungsmodalitäten gelten bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Ab- schluss einer angemessenen Ausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus, solange C. im Haushalt der Beklagten lebt und keine eigenen Ansprü- che gegenüber dem Kläger stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.

  7. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats nachehelichen Unterhalt zu bezahlen:

    1. Ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. März 2021: CHF 770.–

    2. Ab 1. April 2021 bis 30. September 2024: CHF 1'030.–

    3. Ab 1. Oktober 2024 bis zum Erreichen des Pensionsalters der Beklag- ten:

      CHF 2'350.–

  8. Von dem ihm im Jahr 2020 ausbezahlten bzw. auszubezahlenden Bonus hat der Kläger der Beklagten 30 % des Nettobetrages zu überweisen. Sollte der Kläger der Beklagten bereits einen höheren Anteil überwiesen haben, ist er berechtigt, den die 30 % des Nettobetrages übersteigenden Betrag mit den gemäss diesem Urteil zu bezahlenden Unterhaltsbeiträgen zu verrechnen.

  9. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 6 und 7 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende April 2020 von 101,3 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie sind je- weils auf den 1. Januar jedes Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2021, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die An- passung erfolgt nach folgender Formel:

    Neuer Unterhaltsbeitrag =

    alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index alter Index

    Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unter- haltsbeiträge gemäss Ziffer 6 und 7 nur proportional zur tatsächlichen Ein- kommenssteigerung angepasst.

    Fällt der Index unter den Stand von Ende April 2020 berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.

  10. Die Teil-Vereinbarung der Parteien vom 11. Juli 2019 über die Scheidungs- folgen wird im Übrigen genehmigt. Sie lautet wie folgt:

    1. Scheidung

    Die Parteien stellen übereinstimmend fest, dass sie bei Einreichung der Klage be- reits länger als zwei Jahre getrennt gelebt haben. Gestützt darauf anerkennt die beklagte Partei den geltend gemachten Scheidungsgrund (Art. 114 ZGB).

    1. Güterrecht

      In güterrechtlicher Hinsicht treffen die Parteien folgende Regelung:

      Der Kläger verpflichtet sich, der Beklagten zur Abgeltung ihrer güterrechtlichen An- sprüche eine Ausgleichszahlung in der Höhe von CHF 1'365.– zu bezahlen, zahlbar innert zwölf Monaten nach Rechtskraft des Scheidungsurteils.

      Die Parteien stellen fest, dass das Mieterkautionskonto Nr. ... bei der H. Zü- rich AG, Zürich, betreffend die Wohnung an der E. -strasse …, … Zürich, auf sie beide lautet.

      Sollte das auf sie beide lautende Konto aufgelöst werden, verpflichten sie sich, das Guthaben wie folgt aufzuteilen:

      1. CHF 3'700.– an den Kläger

      2. CHF 700.– an die Beklagte

      3. sollte das Guthaben höher als CHF 4'400.– sein, wird der übersteigende Be- trag im Verhältnis von 1/5 (Beklagte) zu 4/5 (Kläger) aufgeteilt.

      Falls das Mieterkautionskonto Nr. ... auf die Beklagte alleine übergeht, verpflichtet sie sich, dem Kläger zur Abgeltung seiner güterrechtlichen Ansprüche eine Aus- gleichszahlung in der Höhe von CHF 3'700.– zu bezahlen, zahlbar innert zwölf Mo- naten seit Übergang des Kontos auf sie alleine.

      Falls das Mieterkautionskonto Nr. ... auf den Kläger alleine übergeht, verpflichtet er sich, der Beklagten zur Abgeltung ihrer güterrechtlichen Ansprüche eine Aus- gleichszahlung in der Höhe von CHF 700.– zu bezahlen, zahlbar innert zwölf Mona- ten seit Übergang des Kontos auf ihn alleine.

      Abgesehen davon behält jede Partei, was sie zurzeit besitzt respektive was auf ih- ren Namen lautet.

    2. Ausweispapiere von C.

      Die Parteien verpflichten sich, bei der Beschaffung und Erneuerung von polnischen

      und schweizerischen Ausweispapieren für C._

      (jeweils Identitätskarte und

      Pass) einvernehmlich mitzuwirken und notwendige Zustimmungen schriftlich oder mündlich zu erteilen.

      Sie vereinbaren, dass grundsätzlich die Beklagte jeweils über den polnischen Pass und die schweizerische Identitätskarte verfügt und der Kläger über den schweizeri- schen Pass und die polnische Identitätskarte.

      Falls es für eine Reise erforderlich ist, verpflichten sich die Parteien, die entspre- chenden Dokumente auszutauschen.

    3. Vorsorgliche Massnahmen

    Die Ziffer 3 dieser Vereinbarung tritt sinngemäss bereits als vorsorgliche Mass- nahme im Scheidungsprozess per sofort in Kraft.

  11. Die mit Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich vom 3. Februar 2015 angeordnete Beistandschaft für C. , gebo- ren am tt.mm. 2008, wird aufgehoben.

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich wird ersucht, die Beiständin, derzeit I. vom Sozialzentrum … [Adresse], abzubestel- len.

  1. Die Pensionskasse G. Pensionskasse, J. Vorsorge AG, … [Ad- resse] wird angewiesen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Vorsorgekonto des Klägers (AHV-Nr. 1) CHF 37'581.95, zuzüglich Zins ab 9. April 2016, auf ein von der Beklagten noch zu bezeichnendes Freizügigkeitskonto zu überweisen.

  2. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV/IV-Renten werden allein der Beklagten angerechnet. Es ist Sache der Beklagten, die betroffe- nen Ausgleichskassen über diese Regelung zu informieren.

  3. Die Rechte und Pflichten des Klägers aus dem Mietvertrag der vormals ehe- lichen Wohnung (Referenz-Nr. … Wohnung Nr. 4), an der E. -strasse

    … in … Zürich, werden auf die Beklagte alleine übertragen und der Kläger damit aus dem Mietverhältnis entlassen. Die K. , L. -strasse …, Postfach …, … Zürich wird angewiesen, den Mietvertrag der Parteien für die Wohnung (Referenz-Nr. … Wohnung Nr. 4), an der E. -strasse … in … Zürich, per 1. Juli 2020 mit allen Rechten und Pflichten auf die Beklagte zu übertragen.

  4. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 8'000.– festgesetzt. Die weiteren Ausla- gen betragen CHF 31.50 (Urkunden/Zeugnisse).

  1. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.

  2. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  3. [Mitteilungen]

  4. [Rechtsmittel]

    Berufungsanträge der Beklagten:

    (Urk. 192 S. 2 ff.)

    1. In Abänderung von Dispositivziffer 2 sei die Beklagte für berechtigt zu erklä- ren, den Wohnsitz von C. , geb. tt.mm.2008, nach F. , Polen zu verlegen.

    1. In Abänderung von Dispositivziffer 4 sei die Obhut für die Tochter C. , geb. tt.mm.2008, der Beklagten alleine zuzuteilen.

      Der zivilrechtliche Wohnsitz der Tochter sei am Wohnort der Mutter zu be- lassen.

    2. In Abänderung von Dispositivziffer 5 sei die Betreuungsregelung für C. wie folgt festzulegen:

      1. Der Kläger sei für berechtigt zu erklären, nach dem Wohnsitzwechsel C. wie folgt zu oder mit sich auf Besuch bzw. in die Ferien zu nehmen:

        • während der Schulzeit jeweils an zwei Wochenenden pro Monat, von Freitag nach der Schule bis Sonntagabend (18.00 Uhr), in F. , Polen.

        • während 6 Wochen Schulferien pro Jahr (aufgeteilt in bis zu vier Tran- chen);

        • an einem verlängerten Feiertagswochenende (Ostern, 1. Mai, Auffahrt, Pfingsten, Allerheiligen oder polnischer Nationalfeiertag);

        • in Jahren mit gerader Jahreszahl an den Weihnachtstagen (24. bis 25.

        Dezember, 18.00 Uhr);

        Die Parteien seien zu verpflichten, sich über die Aufteilung des monat- lichen Betreuungswochenendes während der Schulzeit abzusprechen. Können sie sich nicht einigen, hat die Betreuung am ersten Wochen- ende des Monats, von Freitag nach der Schule bis Sonntagabend

        (18.00 Uhr), in F. , Polen, stattzufinden.

        Die Parteien seien zu verpflichten, sich über die Aufteilung der Schulfe- rien und die Wahl des verlängerten Feiertagswochenendes (Ostern, 1. Mai, Auffahrt, Pfingsten, Allerheiligen oder polnischer Nationalfeiertag) jeweils mindestens drei Monate im Voraus abzusprechen. Können sie

        sich nicht einigen, so sei dem Kläger in Jahren mit gerader Jahreszahl und in den Jahren mit ungerader Jahreszahl der Beklagten das Ent- scheidungsrecht zu gewähren.

        Der Kläger sei für berechtigt zu erklären, einmal pro Woche für mindes- tens 15 Minuten mit der Tochter zu kommunizieren, nach Möglichkeit per Skype, ansonsten per Telefon.

      2. Für den Fall, dass der Beklagten nicht bewilligt werden sollte, den Wohnsitz von C. nach F. , Polen, zu verlegen, sei der Klä- ger für berechtigt zu erklären, C. wie folgt zu sich oder mit sich auf Besuch bzw. in die Ferien zu nehmen:

        • während der Schulzeit jeweils an zwei Wochenenden pro Monat, von Freitag nach der Schule bis Sonntagabend (18.00 Uhr).

        • während 3 Wochen Schulferien pro Jahr (davon maximal zwei Wochen am Stück);

        • an einem verlängerten Feiertagswochenende (Ostern, 1. Mai, Auffahrt, Pfingsten, Allerheiligen oder polnischer Nationalfeiertag);

        • in Jahren mit gerader Jahreszahl an den Weihnachtstagen (24. bis 25. Dezember, 18.00 Uhr);

          Die Parteien seien zu verpflichten, sich über die Aufteilung des monatlichen Betreuungswochenendes während der Schulzeit ab- zusprechen. Können sie sich nicht einigen, hat die Betreuung am ersten und dritten Wochenende des Monats, von Freitagabend

          (18.00 Uhr) bis Sonntagabend (18.00 Uhr), stattzufinden.

          Die Parteien seien zu verpflichten, sich über die Aufteilung der Schulferien und die Wahl des verlängerten Feiertagswochenen- des (Ostern, 1. Mai, Auffahrt, Pfingsten, Allerheiligen oder polni- scher Nationalfeiertag) jeweils mindestens drei Monate im Voraus abzusprechen. Können sie sich nicht einigen, so sei dem Kläger in Jahren mit gerader Jahreszahl und in den Jahren mit ungera- der Jahreszahl der Beklagten das Entscheidungsrecht zu gewäh- ren.

    3. In Abänderung von Dispositivziffer 6 sei der Kläger zu verpflichten der Be- klagten für C. die folgenden Kinderunterhaltsbeiträge (zzgl. allfälliger Kinder-/Familienzulagen): zu bezahlen:

      1. a) CHF 5'08.45 (= CHF 2'380.45 Barunterhalt und CHF 2628.– Betreu- ungsunterhalt) ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis März 2021

        1. CHF 4'528.45 (= CHF 2'700.45 Barunterhalt und CHF 1'828.– Betreuungsunterhalt) ab April 2021 bis September 2024

        2. CHF 2'040.90 (= CHF 2'790.90 Barunterhalt und CHF 1'028.– Be-

        treuungsunterhalt) ab Oktober 2024 bis zum Abschluss einer ange- messenen Erstausbildung, auch über die Volljährigkeit hinaus.

        Die Kinderunterhaltsbeiträge sind bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung, auch über die Volljährigkeit hinaus, an die Beklagte zu bezahlen, solange C. in deren Haushalt lebt oder keine eigenen Ansprüche stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.

      2. Für den Fall, dass der Beklagten nicht bewilligt werden soll, den Wohn- sitz von C. nach F. , Polen, zu verlegen und ihr die alleinige

        Obhut zugeteilt wird, sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten für C. die folgenden Kinderunterhaltsbeiträge (zzgl. allfälliger Kinder/Familienzulagen) zu bezahlen:

        1. CHF 5'254.45 (= CHF 1'616.45 Barunterhalt und CHF 3'638.– Betreuungsunterhalt) ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis März 2021

        2. CHF 5'614.45 (= CHF 1'976.45 Barunterhalt und CHF 3'638.– Be-

        treuungsunterhalt) ab April 2021 bis zum Abschluss einer angemesse- nen Erstausbildung, auch über die Volljährigkeit hinaus.

        Die Kinderunterhaltsbeiträge sind bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung, auch über die Volljährigkeit hinaus, an die Beklagte zu bezahlen, solange C. in deren Haushalt lebt oder keine eigenen Ansprüche stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.

      3. Subeventualiter, für den Fall, dass der Beklagten nicht bewilligt werden soll, den Wohnsitz von C. nach F. , Polen, zu verlegen und C. unter die geteilte Obhut der Parteien gestellt wird, sei der Klä- ger zu verpflichten, der Beklagten für C. die folgenden Kinderun- terhaltsbeiträge (zzgl. allfälliger Kinder-/Familienzulagen) zu bezahlen:

        1. CHF 4'756.20 (= CHF 1'193.20 Barunterhalt und CHF 3'563.– Betreuungsunterhalt) ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis März 2021

        2. CHF 5'161.20 (= CHF 1'598.20 Barunterhalt und CHF 3'563.– Be-

        treuungsunterhalt) ab April 2021 bis zum Abschluss einer angemesse- nen Erstausbildung, auch über die Volljährigkeit hinaus.

        Die Kinderunterhaltsbeiträge sind bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung, auch über die Volljährigkeit hinaus, an die Beklagte zu bezahlen, solange C. in deren Haushalt lebt oder keine eigenen Ansprüche stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.

    4. In Abänderung von Dispositivziffer 7 sei der Kläger zu verpflichten, der Be- klagten monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats nachehelichen Unterhalt zu bezahlen, wie folgt:

      1. a) CHF 1'312.10 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis März 2021

        1. CHF 1'720.90 ab April 2021 bis September 2024

        2. CHF 1'952.10 ab Abschluss einer angemessenen Erstausbil-dung von C. , auch über die Volljährigkeit hinaus

        3. CHF 3'068.90 ab Abschluss einer angemessenen Erstausbil-dung von C. bis zur ordentlichen Pensionierung des Klägers

      2. Für den Fall, dass der Beklagten nicht bewilligt werden soll, den Wohn- sitz von C. nach F. , Polen, zu verlegen, sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats nachehelichen Unterhalt zu bezahlen, wie folgt:

        1. CHF 1'504.90 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis März 2021

        2. CHF 1'324.90 ab April 2021 bis zum Abschluss einer angemesse- nen Erstausbildung von C. , auch über die Volljährigkeit hinaus

        3. CHF 4'962.90 ab Abschluss einer angemessenen Erstausbildung von C. , auch über die Volljährigkeit hinaus, bis zur ordentlichen Pensionierung des Klägers

      3. Subeventualiter, für den Fall, dass der Beklagten nicht bewilligt werden soll, den Wohnsitz von C. nach F. , Polen, zu verlegen und C. unter die geteilte Obhut der Parteien gestellt wird, sei der Klä- ger zu verpflichten, der Beklagten monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats nachehelichen Unterhalt zu bezahlen, wie folgt:

        1. CHF 1'482.90 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis März 2021

        2. CHF 1'302.90 ab April 2014 [recte: 2021] bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung von C. , auch über die Volljährig- keit hinaus.

        3. CHF 4'865.90 ab Abschluss einer angemessenen Erstausbildung von C. , auch über die Volljährigkeit hinaus, bis zur ordentlichen Pensionierung des Klägers

    5. Die Unterhaltsbeiträge gemäss vorstehenden Ziffern 4 und 5 seien zu inde- xieren.

    6. In Abänderung von Dispositivziffer 11 sei die mit Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich vom 03.02.2015 angeordnete Beistandschaft für C. , geb. am tt.mm.2008, weiterzuführen.

    7. In Abänderung von Dispositivziffer 12 die Pensionskasse G. Pensi- onskasse, J. Vorsorge AG, … [Adresse] anzuweisen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Vorsorgekonto des Klägers (AHV-Nr. 1) CHF 50'109.30, zzgl. Zins ab 9. April 2016, auf ein von der Beklagten noch zu be- zeichnendes Freizügigkeitskonto zu überweisen.

9.

    1. Eventualiter sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung - Einzelgericht, vom 13. Mai 2020, betreffend Ehescheidung (Geschäfts- Nr. FE160261) aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

    2. Die Vorinstanz sei zu verpflichten, auf das Begehren der Berufungsklä- gerin bzw. Beklagten betreffend Anhörung von C. einzutreten.

10. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. gesetzlicher MwSt.) zu Lasten des Berufungsbeklagten bzw. Klägers.

Anschlussberufungsanträge des Klägers:

(Urk. 223 S. 2 f.)

1. Es seien die Anträge 1-3, 7 sowie 8 der Berufungsklägerin abzuweisen, so- weit darauf überhaupt einzutreten sei, und das erstinstanzliche Urteil zu be- stätigen.

  1. Es sei der Antrag 4 der Berufungsklägerin abzuweisen und der Berufungs- beklagte stattdessen in Abänderung von Dispositivziffer 6 des erstinstanzli- chen Urteils zu verpflichten, für C. folgende Unterhaltsbeiträge zu be- zahlen:

    • ab Rechtskraft Ehescheidung bis August 2021

      (davon CHF 1'435.– als Betreuungsunterhalt) CHF 2'321.10

    • ab September 2021 bis September 2024

      (davon CHF 121.– als Betreuungsunterhalt) CHF 1'100.40

    • ab Oktober 2024 bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss Ausbildung C.

      CHF 997.20

  2. Es sei der Antrag 5 der Berufungsklägerin abzuweisen und der Berufungs- beklagte sei stattdessen in Abänderung von Dispositivziffer 7 des erstin- stanzlichen Urteils zu verpflichten, der Berufungsklägerin folgende persönli- che nacheheliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

    • Rechtskraft Ehescheidung bis August 2021 CHF 1'414.–

    • September 2021 bis September 2024 CHF 1'322.–

    • Eventualiter ab Oktober 2024 bis zur ordentlichen.

      Pensionierung der Beklagten CHF 545.–

  3. Es seien sämtliche prozessualen Anträge als gegenstandslos geworden ab- zuweisen.

Eventualiter sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 13. Mai 2020 aufzuhe- ben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Beru- fungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagten.

Erwägungen:

  1. Streitgegenstand

    Die Parteien heirateten am tt. Juli 2008 in Zürich. Sie sind die Eltern der Tochter C. (fortan Verfahrensbeteiligte oder C. ), geboren am tt.mm. 2008. Mit Eheschutzentscheid vom 9. Oktober 2014 wurde festgehalten, dass die Parteien

    das Getrenntleben ab April 2014 aufgenommen hatten, es wurden die Kinderbe- lange (Obhut, Persönlicher Verkehr, Unterhalt) geregelt, die Gütertrennung per 9. Juli 2014 angeordnet und von einem Ehegattenunterhalt zu Gunsten der Beklag- ten in Höhe von monatlich zunächst CHF 3'460.–, später CHF 3'110.– Vormerk genommen. Am 8. April 2016 liess der Kläger dem Bezirksgericht Zürich die Scheidungsklage einreichen, die am 13. Mai 2020 beurteilt wurde. Im Rechtsmit- telverfahren steht in erster Linie die von der Beklagten beabsichtigte Verlegung des Wohnsitzes von C. nach F. im Streit. Damit zusammenhängend sind auch die übrigen Scheidungsfolgen, ausgenommen die elterliche Sorge und das Güterrecht, Gegenstand der Berufung. Im Rahmen der Anschlussberufung wird die Reduktion der Unterhaltsbeiträge beantragt.

  2. Prozessgeschichte

    1. Am 8. April 2016 leitete der Kläger bei der Vorinstanz die Scheidungsklage ein (Urk. 1). Am 29. August 2016 fanden die Einigungsverhandlung und eine Ver- handlung betreffend vorsorgliche Massnahmen statt (Prot. I S. 11 ff.); bei letzterer stand bereits der Antrag der Beklagten auf Verlegung des Wohnsitzes von

      C. nach F. im Zentrum (vgl. Urk. 15 S. 2). Mit Verfügung vom 17. No- vember 2016 wurde dieser Antrag bewilligt (Urk. 68). Auf die Berufung des Klä- gers hin wies die Kammer mit Urteil vom 5. Dezember 2017 den Antrag der Be- klagten auf Wohnsitzverlegung ab, im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Gefahr der Vorwegnahme des Endentscheids bestehe und ein Hin und Her für

      C. zu einschneidend wäre (Urk. 74 S. 17 und 27).

    2. Die Vorinstanz ordnete einen Schriftenwechsel an (Urk. 77), setzte einen Vertretungsbeistand für C. ein (Urk. 88) und führte zwei Kinderanhörungen (Urk. 56, 119 und 123) sowie am 14./15. Januar 2019 einen Teil der Hauptver- handlung durch (vgl. Prot. I S. 68 ff.). Der Parteivortrag der Beklagten folgte schriftlich (Urk. 148), es wurden Beweise erhoben (Urk. 150) und die Hauptver- handlung am 11. Juli 2019 mündlich fortgesetzt (Prot. I S. 88 ff.). Im Übrigen sei zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorinstanzliche Darstellung des Pro- zessverlaufs in deren Urteil verwiesen (vgl. Urk. 193 S. 13 ff.). Am 13. Mai 2020 erliess die Vorinstanz ihr Urteil (Urk. 184 = Urk. 193).

    3. Mit Schreiben vom 22. Juni 2020 erhob die Beklagte Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil mit den eingangs angeführten Berufungsanträgen (Urk. 192

      S. 2 ff.) und den prozessualen Anträgen auf Durchführung einer Kindsanhörung, auf Aktenbeizug, auf Verpflichtung des Klägers zur Bezahlung eines Prozesskos- tenvorschusses und eventualiter auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 192 S. 9 f.). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-191). Die Parteien und die Verfahrensbeteiligte erklärten sich in der Folge damit einver- standen, am 20. November 2020 eine Instruktionsverhandlung, beschränkt auf Vergleichsbemühungen mit einer Vorabstellungnahme des Kindsvertreters anzu- beraumen (Urk. 198). Zufolge einer Covid-Infektion einer Parteivertreterin wurde die Verhandlung auf den 17. Dezember 2020 verschoben (Urk. 200-204).

    4. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2020 ersuchte der Kläger, dass die Beklag- te für das Berufungsverfahren zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses zu verpflichten sei, eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 205 S. 2). Mit Präsidialverfügung vom 14. Dezember 2020 wurde die Pro- zessleitung an den Referenten delegiert (Urk. 208). Anlässlich der Instruktions- verhandlung konnte keine Einigung erzielt werden, der Kindsvertreter wurde indes mit der Abklärung betraut, wie C. sich zu einer Anhörung durch eine Dele- gation der Kammer stelle (Prot. II S. 5).

    5. Am 6. Januar 2021 wurde die Kinderanhörung C. s sodann durchge- führt (Urk. 209 f.; Prot. II S. 6 ff.) und den Parteien danach in Nachachtung des Wunsches von C. Zeit bis Ende Januar 2021 zur einvernehmlichen Streit- beilegung gewährt (vgl. Urk. 211); die Parteien liessen sich nicht vernehmen. Mit Beschluss vom 5. März 2021 wurden die Gesuche der Parteien um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses, eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen und die Beklagte wurde dazu verpflichtet, einen Kos- tenvorschuss von CHF 12'000.– zu leisten (Urk. 212 S. 9 f.). Mit Referentenverfü- gung vom 25. März 2021 wurde die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 16. April 2021 erstreckt (Urk. 215). Auf Beschwerde der Beklagten hin wurde mit Präsidialverfügung des Bundesgerichts vom 14. April 2021 die Pflicht zur Leis- tung des Kostenvorschusses einstweilen ausgesetzt (Urk. 216).

    6. Mit Urteil des Bundesgerichts vom 1. Juni 2021 wurde die Beschwerde der Beklagten abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (Urk. 217 S. 9). Die Beklag- te leistete danach den Kostenvorschuss am 21. Juni 2021 (vgl. Urk. 218-221). Die Berufungsantwort und Anschlussberufung mit den eingangs angeführten Anträgen datiert vom 27. August 2021 (Urk. 222 f.). Den ihm für die Anschlussberufung auf- erlegten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 6'000.– leistete der Kläger fristge- recht (Urk. 226 f.). Die Beklagte erstattete ihre Anschlussberufungsantwort mit dem Antrag auf Abweisung der Anschlussberufung am 4. Oktober 2021

      (Urk. 228). Der Kläger liess sich dazu in einer unaufgeforderten Stellungnahme vernehmen (Urk. 232). Mit Verfügung vom 7. Oktober 2021 wurde der Verfah- rensbeteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu den bisherigen Rechtsschriften gegeben, woraufhin sie um erneute Anhörung ersuchen liess (vgl. Urk. 231 und 234). Die erneute Anhörung konnte auf den 2. Dezember 2021 festgesetzt und durchgeführt werden (vgl. Urk. 235 f. und Prot. II S. 19 ff.).

    7. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2021 reichte der Kindsvertreter seine Hono- rarnote ein (Urk. 237 f.). Den Parteien wurde das rechtliche Gehör gewährt

      (Urk. 239). Der Kläger verzichtete auf Stellungnahme (Urk. 240); die Beklagte liess sich mit Eingabe vom 31. Januar 2022 zur Kindsanhörung vernehmen (Urk. 241). Die Eingabe wurde den übrigen Verfahrensbeteiligten zugestellt. Es folgte je eine weitere Eingabe des Klägers (Urk. 244) und der Beklagten

      (Urk. 246). Letztere ist mit dem vorliegenden Entscheid zuzustellen; das Beru- fungsverfahren erweist sich nunmehr als spruchreif.

  3. Berufungsvoraussetzungen

    Nach Eingang der Berufung prüft die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen. Diese sind vorliegend gegeben. Die Berufung wie auch die Anschlussberufung gingen rechtzeitig, schriftlich begründet und mit konkreten Anträgen versehen bei der Rechtsmittelinstanz ein (Urk. 186 und Couvert zu Urk. 192; Urk. 222 f.). Die Parteien sind durch das vorinstanzliche Urteil beschwert und zur Rechtsmittelerhebung legitimiert; für das Rechtsmittel gegen den vorinstanzlichen Entscheid ist das angerufene Obergericht zuständig.

    Die Kostenvorschüsse wurden geleistet. Auf die Berufung und die Anschlussberu- fung ist einzutreten.

  4. Prozessuales

    1. Teilrechtskraft. Mit der Berufung wurden die Dispositiv-Ziffern 1 (Schei- dungspunkt), 3 (gemeinsame elterliche Sorge), 10 (Teilvereinbarung), 13 (Erzie- hungsgutschriften) und 14 (Übertragung Mietvertrag) nicht angefochten. Da diese Aspekte auch in der Anschlussberufung nicht aufgegriffen wurden, sind sie in Rechtskraft erwachsen. Dem Kläger lief die Frist für die Beantwortung der Beru- fung am 31. August 2021 ab, weshalb die Rechtskraft am 1. September 2021 ein- trat (vgl. Urk. 222). Davon ist Vormerk zu nehmen. Über die nicht angefochtenen erstinstanzlichen Prozesskosten ist im Rahmen des Berufungsverfahrens zu be- finden (Art. 318 Abs. 3 ZPO).

    2. Prozessuale Anträge. Über die beantragten Kostenvorschüsse bzw. die Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde mit Beschluss vom 25. März 2021 befunden (Urk. 215), die Kammer hat die vorinstanzlichen Akten (FE160261; Urk. 1-191), enthaltend die Akten des Eheschutzverfahrens (EE140114; Urk. 10/1-35) beigezogen und C. wurde am 6. Januar sowie 2. Dezember 2021 von einer Delegation der Kammer im Beisein des Kindsvertreters angehört

      (Prot. II S. 6 und 19). Mit Eingabe vom 31. Januar 2022 liess die Beklagte den An- trag stellen, es sei beim neuen Psychologen von C. ein Bericht über die all- gemeine Situation einzuholen, insbesondere unter Berücksichtigung des Aspekts, ob sich C. von einem oder beiden Eltern unter Druck gesetzt fühle und Angst habe, ihren Willen bezüglich des Landes und des Elternteils, wo/bei dem sie leben möchte, offen zu äussern (Urk. 241 S. 3; Urk. 246 S. 2). Die Position von C. wurde durch die insgesamt vier Anhörungen, die Stellungnahmen des Kindsvertreters und der Beiständin sowie die Darstellung der Parteien zu- reichend ins Verfahren eingebracht (vgl. dazu E. 5.8.2 und E. 7.5 f.). Insbesonde- re formulierte C. anlässlich der zweiten Anhörung vor Obergericht Wünsche für die Ausgestaltung der Betreuung, die sowohl von den Anträgen des Klägers als auch von jenen der Beklagten abweichen, was eine differenzierte und unab- hängige Haltung indiziert. Die Einholung eines Berichts beim Psychologen Bernhard Schneiter erscheint angesichts dieser Ausgangslage als nicht erforderlich. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.

    3. Rechtliches Gehör. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 53 Abs. 1 ZPO ha- ben die Parteien eines Gerichtsverfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Beklagte rügt in der Berufungsschrift an etlichen Stellen, das rechtliche Gehör

      C. s und ihr eigenes sei verletzt worden (Urk. 192 S. 13, 15, 25, 35, 69). Vorab sei darauf hingewiesen, dass es der Beklagten nicht zusteht, eine angebli- che Verletzung des rechtlichen Gehörs C. s zu rügen, zumal diese Kompe- tenz deren Vertreter zukommt (vgl. Art. 300 ZGB). Im Übrigen wurde C. er- neut angehört, weshalb in diesem Zusammenhang auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ersichtlich ist. Der Kläger hat vorinstanzlich subeventualiter die Anordnung der alternierenden Obhut beantragt (Urk. 142 S. 8). In dieser Konstellation hat das Gericht die Möglichkeit der alternierenden Obhut zu prüfen

      (Art. 298 Abs. 2ter ZGB). Die Beklagte hat vor Vorinstanz im Übrigen auch zur alternierenden Obhut Stellung genommen (vgl. Urk. 148 S. 35). Entgegen ihrer An- sicht war die Vorinstanz demnach nicht gehalten, eine zusätzliche Stellungnahme der Parteien zur Anordnung der alternierenden Obhut einzuholen (vgl. Urk. 192

      S. 13 und 34 f.; vgl. auch Urk. 223 S. 5). Auch diesbezüglich ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dargetan. Schliesslich ist die Beklagte hinsichtlich einer Verletzung des rechtlichen Gehörs bei der Höhe des Taschengeldes von C. nicht beschwert (Urk. 192 S. 69), ist es nach dem vorinstanzlichen Entscheid doch ohnehin der Kläger, der C. das Taschengeld gesamthaft zu entrichten hat (Urk. 193 S. 61).

    4. Verhandlungs- / Untersuchungsgrundsatz. Thema des Berufungsverfah- rens sind einerseits die Kinderbelange und die berufliche Vorsorge; hier gilt der Untersuchungsgrundsatz. Für den andererseits umstrittenen nachehelichen Un- terhalt würde grundsätzlich nach Art. 277 Abs. 1 ZPO der Verhandlungsgrundsatz gelten. Da die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners nur einheitlich ermittelt werden kann, schlägt die uneingeschränkte Untersuchungs- maxime aber auch hinsichtlich der Ermittlung der Ehegattenunterhaltsbeiträge durch (vgl. OGer ZH LE170035 vom 8.12.2017, S. 11). Ferner gilt auch die in

      Kinderbelangen gelockerte Novenschranke (BGE 144 III 349 E. 4.2.1) grundsätz- lich umfassend. Ausgenommen bleibt vorliegend die umstrittene Frage nach dem zuletzt erreichten, gemeinsam gelebten Lebensstandard, der sich nur auf die Hö- he des nachehelichen Unterhalts, nicht auch auf die Höhe der Kindesunterhalts- beiträge auswirken kann und damit dem Verhandlungsgrundsatz untersteht (vgl. E. 9.6.1.4).

    5. Anforderungen an die Berufungsschrift. Das Berufungsverfahren ist ein ei- genständiges Verfahren. Es dient nicht etwa der Vervollständigung des erstin- stanzlichen Verfahrens, sondern vielmehr der Überprüfung und Korrektur des an- gefochtenen Entscheides im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstan- dungen (BGE 142 III 413 E. 2.2.1). Die Berufungsschrift muss – im Gegensatz zur Klageschrift – nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Begrün- dung enthalten (ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 311 N 36). Die Beanstandungen am angefochtenen Entscheid haben die Parteien innert der Berufungs- bzw. Beru- fungsantwortfrist vollständig vorzutragen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4 mit Hinwei- sen). Vor Obergericht haben die Parteien mittels klarer und sauberer Verweisun- gen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo sie die massgeblichen Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen vorgetragen und auch Beweisanträge gestellt haben.

      In diesem Sinne ist die Berufungsinstanz namentlich nicht gehalten, von sich aus wie ein erstinstanzliches Gericht alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn keine entsprechenden Rügen der Parteien vor der zweiten Instanz vorliegen. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Beru- fungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Oder mit andern Worten: Die Rügen der Parteien geben das Prü- fungsprogramm der Berufungsinstanz vor, und der angefochtene Entscheid ist grundsätzlich nur auf die gerügten Punkte hin zu überprüfen. In rechtlicher Hin- sicht ist das Berufungsgericht – in Anwendung des Grundsatzes iura novit curia – bei dieser Prüfung jedoch weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die Argumente der Parteien gebunden. Auch in tatsächlicher Hinsicht ist es nicht

      an die Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts gebunden, auch wenn der erstinstanzliche Entscheid bei fehlenden Sachverhaltsrügen der Parteien im Beru- fungsverfahren in der Regel als Grundlage des Rechtsmittelverfahrens dient. Im Berufungsverfahren sind die Parteien sodann gehalten, erstinstanzlich gestellte Beweisanträge, denen nicht entsprochen wurde, zu wiederholen. Dies gilt auch für die berufungsbeklagte Partei, muss sie doch mit der Gutheissung der Beru- fung rechnen. Es ist namentlich nicht Sache der Berufungsinstanz, die erstin- stanzlichen Akten nach erstinstanzlich erhobenen, vor zweiter Instanz jedoch nicht erneuerten Beweisanträgen zu durchforschen. Zudem entspräche dies nicht der Natur des Berufungsverfahrens als eines eigenständigen Verfahrens. Soweit im Berufungsverfahren keine Sachverhaltsrügen vorgetragen werden, bildet der erstinstanzliche Entscheid in der Regel die Grundlage des Rechtsmittelverfahrens (BGE 144 III 394 E. 4.1.4. und 4.2.).

  5. Bestimmung von C.

    s Aufenthaltsort

    1. Üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus und will ein Elternteil den Aufenthaltsort des Kindes wechseln, so bedarf dies der Zustimmung des an- dern Elternteils oder der Entscheidung des Gerichts, wenn der neue Aufenthalts- ort im Ausland liegt (Art. 301a Abs. 2 lit. a ZGB).

    2. Die Vorinstanz führte zunächst das Notwendige zu den theoretischen Grundlagen der Bestimmung des Aufenthaltsorts eines Kindes aus (Urk. 193

      S. 17 ff.). Darauf ist zu verweisen. Dann erwog sie zusammengefasst, dass sich – abgesehen von der schmerzlichen Einschränkung der Kontakte zur Beklagten im Falle eines Umzuges letzterer nach Polen – keine Gründe ergäben, welche im In- teresse des Kindes für den Umzug nach Polen sprächen. Was das gesicherte Umfeld, den Freundes- und Verwandtenkreis, die Schule aber auch das Mass der persönlichen Betreuung betreffe, wahre ein Verbleib von C. in der Schweiz das Kindswohl besser. Die Trennung von der Beklagten werde dadurch aufgewo- gen, dass im umgekehrten Fall das Gleiche für den Kläger gelte. Zwar würde sich je nach Ausgestaltung des Besuchsrechts des Vaters umfangmässig etwas weni- ger ändern als bei einer Zuteilung der Obhut an ihn; es sei diesfalls aber klar ab- sehbar, dass sich die Kontakte zum Kläger durch den Landeswechsel verringern

      würden. Da ferner die Parteien als gleichwertige Bezugspersonen von C. anzusehen seien und die weiteren Kriterien gegen einen Umzug nach Polen sprächen, sei ein Wechsel des Aufenthaltsortes nach F. nicht zu bewilligen (Urk. 193 S. 28 f.).

    3. Die Beklagte stellt sich mit der Berufung auf den Standpunkt, es sei Fakt, dass sie stets Hauptbetreuungs- und Hauptbezugsperson von C. gewesen sei. Die Vorinstanz verkenne, dass C. eine viel engere Beziehung zu ihr habe als zum Kläger. Er habe sich auch nie um die administrativen Belange, Arzt, Zahnarzt, Kieferorthopädie, etc. gekümmert. Seit er eine neue Partnerin habe, besuche er C. auch nicht mehr bei der Beklagten. Es sei eine traditionelle Hausgattenehe gelebt worden und sie sei die Hauptbetreuungsperson gewesen. In ihr habe C. eine gute Freundin, mit der sie Sorgen und Ängste teile. Für die Beurteilung der Sichtweise von C. seien keine aktuellen Unterlagen bei- gezogen worden. Die Vorinstanz habe auch den Sachverhalt falsch festgestellt, weil sie auf einen alten Bericht der Beiständin abgestellt habe, der damit schlies- se, dass C. längere Zeit am Stück beim Vater verbringen wolle. Dieses Missverständnis sei anlässlich der zweiten Kinderanhörung geklärt worden;

      C. wolle mehr Zeit alleine mit dem Vater, ohne Anwesenheit von Drittperso- nen, wie zum Beispiel dessen Freundin, verbringen. Wenn C. beim Kläger sei, so schlafe letzterer mit seiner Freundin im Wohnzimmer und C. im Schlafzimmer. Das seien keine adäquaten Wohnverhältnisse. C. benötige ein eigenes Zimmer. Eine alternierende Obhut wäre erst möglich, wenn der Klä- ger eine grössere Wohnung gefunden hätte. Aus der zweiten erstinstanzlichen Anhörung könne nicht abgeleitet werden, dass C. bei beiden Eltern wohnen und auch unter der Woche vom Kläger betreut werden wolle. Zur sorgfältigen Prü- fung des Wohnsitzwechsels hätte auch ihre berufliche Situation in Polen geprüft werden müssen. Sie sei unglücklich in der Schweiz und sehe für sich und

      C. hier keine Zukunft; ihre Chancen sehe sie lediglich in Polen. Mit der al- ternierenden Obhut werde indirekt in ihre persönliche Freiheit eingegriffen. Sie könne nicht gezwungen werden, in der Schweiz bei C. zu leben. Es sei schlicht falsch, wenn die Vorinstanz zum Schluss komme, sie könne nicht als Hauptbezugsperson angesehen werden. C. habe stets mit ihr gelebt und

      habe nie beim Vater leben wollen. Auch wenn die Beziehung C. s zum Klä- ger wichtig sei, könne nicht gesagt werden, dass beide Eltern als Bezugsperso- nen angesehen werden könnten. Mutter und Tochter würden jede freie Minute zu- sammen verbringen. Auch im Schulalltag unterstütze sie C. . Es bestehe ei- ne sehr enge, emotionale Beziehung. Der angefochtene Entscheid habe bei

      C. negative Gefühle ausgelöst. Soweit sie es wisse, habe der Kindsvertre- ter den Entscheid mit C. nicht besprochen. Sie sei überzeugt, dass C._ das Urteil nicht akzeptieren würde und nicht damit einverstanden sei, dass sie al- leine nach Polen gehen müsse oder dann eine alternierende Obhut bestehe.

      C. möchte in die gleiche Schule gehen wie ihre derzeit beste Freundin aus F. . In der Schweiz finde sie nur schlecht Anschluss; nach der 6. Klasse müsse C. ohnehin die Schule wechseln und neue Kinder kennen lernen. Sie sei in Polen bereits gut integriert und würde bei einem Wohnsitzwechsel nam- hafte Unterstützung von Freunden und Verwandten erhalten. Auch die Tochter ih- rer besten Freundin studiere in Polen und kenne C. schon ihr ganzes Leben lang; es sei wie Familie. Zahlreiche Verwandte seien ebenfalls in F. . Es be- stehe daher durchaus ein familiäres Umfeld in Polen; zudem habe auch der Klä- ger selber einen sehr engen Bezug zu Polen. Mit Blick auf die Schule verkenne die Vorinstanz, dass im Sommer 2021 ohnehin ein Schulwechsel bevorstehe. Es zeichne sich ab, dass C. das Gymnasium besuchen werde. Sie werde über den Mittag nicht mehr nach Hause gehen, um zu essen. Das Verfahren werde mindestens noch ein Jahr in Anspruch nehmen, weshalb zum Entscheidzeitpunkt ohnehin schulische Veränderungen anstehen würden. Gerade so gut könne sie die Schule in Polen besuchen. Das Schulsystem könne kein Grund für den Ver- bleib von C. in der Schweiz sein. Im Übrigen sei C. mit 12 Jahren schon selbständig. Es gebe starke Indizien und Hinweise dafür, dass sich

      C. in ihrer jetzigen Schule nicht wohl fühle. Schliesslich sei nicht sicher, ob der Kläger zur Betreuung nach wie vor sein Pensum reduzieren könne. Die Vo- rinstanz verletze die Begründungspflicht, wenn sie ausführe, dass C. keine Namen von Verwandten in Polen habe nennen können, ohne auszuführen, woher sie diese Ausführungen nehme. C. sage immer wieder, dass sie bei der Mutter leben und mit ihr nach F. ziehen wolle. Es gebe also keine Präferenz

      für einen bestimmten Ort, wohl aber für sie als Person. Diesen Wunsch gelte es zu berücksichtigen. Ihr gegenüber habe C. schliesslich kund getan, dass sie dem Kindsvertreter betreffend Wohnsitzwechsel etwas anderes erzählt habe, als dieser gegenüber dem Gericht verlautbart habe. Die Vorinstanz sei zu Unrecht zum Schluss gelangt, dass der Verbleib von C. in der Schweiz das Kinds- wohl besser wahre als ein Umzug nach Polen. Es stimme nicht, wenn die Vo- rinstanz schreibe, dass sich der Kontakt zum Kläger durch einen allfälligen Lan- deswechsel von C. verringern würde; der Kläger habe einen sehr engen Bezug zu Polen und es wäre ihm möglich, C. fast gleich häufig zu sehen wie bis anhin (Urk. 192 S. 15-36).

    4. Der Kläger erklärt in der Berufungsantwort, die Vorinstanz sei zu Recht zum Schluss gekommen, dass die Parteien gleichermassen wichtige Bezugsper- sonen für C. seien. C. selbst habe das von Anfang an stets sehr klar und konzis ausgeführt; in der Anhörung vor Obergericht habe sie das besonders gute Verhältnis zum Kläger hervorgehoben, während sie das Verhältnis zur Be- klagten eher als belastet beschrieben habe. Nach über siebenjähriger Verfah- rensdauer seit der Trennung seien sodann nicht länger die Verhältnisse vor der Trennung massgebend, sondern die aktuellen. Das Verhältnis zum Kläger sei e- her sogar noch stärker geworden. C. fände es gut, je zur Hälfte bei Mutter und Vater zu sein. C. äussere sich ferner klar dazu, nicht nach Polen zie- hen zu wollen. Das decke sich mit dem Entscheid der Vorinstanz.

      Die Beklagte habe sodann im vorinstanzlichen Verfahren nicht ansatzweise sub- stantiiert darzulegen vermocht, welche konkreten beruflichen Optionen sie in

      F. ausüben könne. Die Beklagte mache das Kindswohl C. s von ihrem eigenen Glück abhängig. Auch die Kinderanhörung vor Obergericht habe gezeigt, dass sich die Beklagte C. gegenüber manipulativ verhalte, was sich für ein Kind äusserst belastend auswirke. Entweder verliere es seinen eigenen Willen oder die Liebe der Mutter. Es treffe auch nicht zu, dass die Vorinstanz in die per- sönliche Freiheit der Beklagten eingegriffen habe; sie selber habe es stets abge- lehnt, alleine nach Polen zu ziehen und habe keine entsprechenden Anträge ge- stellt. Eine beste Freundin in Polen habe C. nicht. Ferner hätten sich die beiden Mütter überworfen und den Kontakt vollständig abgebrochen. C. sei

      mittlerweile in die erste Klasse des Gymnasiums eingetreten und habe hier zwei gute Freundinnen gefunden. Die von der Beklagten aufgezählten Personen in Po- len seien keine Freunde von C. ; die Beklagte habe es sodann grundlos un- terlassen, diese Behauptungen schon erstinstanzlich aufzustellen. Die in diesem Zusammenhang eingereichten Bestätigungsschreiben seien ferner Gefälligkeits- schreiben, da alle dem gleichen Inhalt folgten und offensichtlich vorgeschrieben worden seien. Alle engen Familienmitglieder des Klägers lebten in der Schweiz bzw. würden demnächst hierhin ziehen.

      Seit geraumer Zeit arbeite er nun nahezu vollständig von zu Hause aus und er habe die Zusicherung seiner Arbeitgeberin, dass er auch Post Covid zwischen 40 und 60 % von zu Hause aus arbeiten könne. Inwiefern die Beklagte hingegen in Polen eine persönliche Betreuung sicherstellen könnte, sei nicht überprüfbar, da nicht einmal die Ausrichtung einer Arbeitstätigkeit der Beklagten bekannt sei. Schliesslich hätte der Wegzug von C. nach Polen grosse Auswirkungen auf den Kontakt zwischen Vater und Tochter. Die Vorinstanz habe sich umfassend mit den vorgebrachten Argumenten auseinandergesetzt und eine korrekte Inte- ressenabwägung vorgenommen; eine erneute Kinderanhörung sei mittlerweile er- folgt und die Aussagen C. s würden sich vollumfänglich mit dem erstinstanz- lichen Entscheid decken. Er sei in diesem Punkt zu bestätigen (Urk. 223 S. 6 ff.).

    5. Der Kindsvertreter führte anlässlich der Verhandlung vom 17. Dezember 2020 aus, sie hätten das erstinstanzliche Urteil nicht angefochten. C. sei damit einverstanden und zufrieden. Sonst hätte er sich dagegen gewehrt. Es sei für C. nicht das Optimum, sie könne aber gut damit leben. Das beziehe sich insbesondere auch auf die Frage, ob der Wohnsitz in der Schweiz oder in Polen sein solle (Prot. II S. 3).

    6. C. selbst erzählte in der Kinderanhörung vom 6. Januar 2021, sie sei im Schulumfeld nie sehr beliebt gewesen; damit könne sie aber umgehen. Ein Mädchen, das anfänglich sehr gemein zu ihr gewesen sei, sei inzwischen eine sehr gute Freundin von ihr; in Polen habe sie auch eine Freundin, Q. . Die Schule in der Schweiz sei viel besser. Es habe ihr zwar geschmeichelt, sehr gute Noten zu schreiben und die beste Schülerin zu sein, als sie im letzten Herbst in

      Polen zur Schule gegangen sei. Die Qualität des Unterrichts sei aber nicht gleich gut wie in der Schweiz, weshalb es längerfristig gedacht nichts Gutes sei. Sie wol- le nicht in Polen zur Schule gehen. Sie hege den Wunsch, nach der Schule an der ETH Physik zu studieren. Nach dem Verhältnis zu ihren Eltern gefragt wies

      C. darauf hin, dass sie nicht in die Konflikte der Eltern einbezogen werden wolle. Sie fühle sich von ihrer Mutter häufig bedrängt; bspw. nach einer Anhörung werde sie ausgefragt. Ihre Mutter sei überzeugt davon, dass sie nach Polen mit- gehen wolle. Teilweise sage ihre Mutter auch, wenn sie etwas nicht mache, so bedeute dies, dass sie ihre Mutter nicht lieb habe. Wenn sie selbst sage, was sie wolle, gebe es häufig Streit. Sie habe schon mehrfach gesagt, dass sie nicht nach Polen und mehr Zeit mit dem Vater verbringen wolle; diesbezüglich werde sie ig- noriert. Mit ihrem Vater verstehe sie sich besser (Prot. II S. 6 ff.).

      In der neuerlichen Anhörung vom 2. Dezember 2021 brachte C. zu Proto- koll, sie sei inzwischen ins Gymnasium eingetreten und habe jetzt eine beste Kol- legin und einen besten Kollegen. Sie müsse sich noch daran gewöhnen, dass sie mehr lernen müsse, um gute Noten zu schreiben. Sie führte zur Betreuungsrege- lung aus, dass sie zwar mehr Zeit mit dem Vater, nicht aber ganz 50 % bei ihm verbringen möchte. Ferner wünsche sie sich eine gewisse Flexibilität hinsichtlich der Betreuungszeiten, was aber nicht umsetzbar sein werde, so wie sie ihre Eltern kenne. Es sei nach wie vor so, dass sie nicht nach Polen ziehen wolle; mit ihrer Mutter habe sie es aber inzwischen viel besser, da sie gemeinsame Interessen gefunden hätten (Prot. II S. 19 f.).

    7. Mit Eingabe vom 31. Januar 2022 hielt die Beklagte dafür, C. wolle wie bis anhin bei ihr leben und den Kläger besuchen. In F. seien sie gut vernetzt. Die beste Freundin von C. lebe dort. Der Kläger sei regelmässig in Österreich; die Fahrt dahin sei länger als der Flug nach F. . C. habe ihr immer wieder gesagt, dass sie mit nach F. gehen würde, wenn sie (die Beklagte) das wolle und den Umzug konkret durchführe (Urk. 241).

    8. Folgendes ist in Erwägung zu ziehen:

      1. Die Vorinstanz hat die Prüfung der Fragen des Aufenthaltsbestimmungs- rechts und der alternierenden Obhut eindeutig auseinander gehalten und unab-

        hängig voneinander geprüft (Urk. 193 S. 17 f. und S. 28 f.). Die in diesem Zu- sammenhang erhobene Rüge der Beklagten, sie werde gezwungen, in der Schweiz zu bleiben, ist unbegründet.

      2. Die Vorinstanz stellte fest, dass die Beklagte seit der Trennung faktisch und in quantitativer Hinsicht (ca. 70 %) die Hauptbetreuungsperson von C. ge- wesen sei. Auch bei einer nicht hälftigen Betreuung könnten indes die Eltern gleichwertige Bezugspersonen sein. Aus dem Bericht der Beiständin und den Kinderanhörungen gehe hervor, dass für C. beide Elternteile sehr wichtig seien; dies gelte unabhängig davon, dass die Beklagte den Bericht vom 15. Au- gust 2016 dahingehend kritisiert habe, C. habe sicher nicht erklärt, gleich viel Zeit mit dem Vater wie mit der Mutter verbringen zu wollen, sonderlich ledig- lich meine, die verfügbare Zeit mit ihrem Vater mehr mit ihm alleine verbringen zu wollen. Auch der Kindsvertreter habe anlässlich der Verhandlung vom 11. Juli 2019 bestätigt, dass sie beide Elternteile sehr gern habe und sie die Beziehung zu beiden nicht verlieren wolle. Aus diesen Äusserungen folge, dass trotz der quantitativen Hauptbetreuung nicht von einer Hauptbezugsperson gesprochen werden könne, sondern beide Elternteile für C. gleich wichtig seien und beide als Bezugspersonen anzusehen seien und die Ausgangslage neutral zu bewerten sei. Ebenso sei klar ersichtlich, dass beide Varianten, der Verbleib beim Kläger in der Schweiz

        oder der Wegzug mit der Beklagten nach Polen, C. sehr belasten würden. Sie wolle sich nicht auf eine Seite stellen, habe den Kindsvertreter nicht autori- siert, weitere relevante Informationen dem Gericht bekannt zu geben, und habe auch anlässlich der zweiten Kindesanhörung mitgeteilt, dass einzelne von ihr ge- machte Aussagen den Eltern und Rechtsvertretern nicht offenzulegen seien (Urk. 123 f.).

        Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beklagte nur unzureichend auseinander. Der Vorwurf, der Kläger habe sich nicht um administrative Belange gekümmert, zeitigt keinen Einfluss auf die Qualität seiner Beziehung zu C. . Es trifft auch nicht zu, dass die Vorinstanz die Beklagte nicht als Hauptbezugsperson sähe; sie bezeichnet indes den Kläger als gleichwertige Bezugsperson. Die Vorinstanz

        stellte zur Erfassung der Sichtweise von C. sowohl auf den Bericht der Bei- ständin, die beiden Kinderanhörungen C. s als auch die Ausführungen des Kindesvertreters ab. Dies ergibt ein kohärentes Bild der Sichtweise C. s. Die soeben wiedergegebenen, gegenteiligen Ausführungen der Beklagten in der Be- rufung beruhen hingegen einzig auf deren eigenen Wahrnehmung, scheinen teil- weise von einer Druckausübung auf C. geprägt zu sein und vermögen an den Erwägungen der Vorinstanz nichts zu ändern. Die vom Obergericht durchge- führten Kinderanhörungen mit den oben wiedergegebenen, differenzierten Aus- sagen C. s wie auch die Ausführungen des Kindsvertreters bestätigen die- ses Bild. Die Parteien sind als gleichwertige Bezugspersonen anzusehen.

      3. Zu den weiteren Kriterien (familiäres und wirtschaftliches Umfeld, Stabilität der Verhältnisse, Sprache, Beschulung, gesundheitliche Bedürfnisse und Mei- nung von C. ) erwog die Vorinstanz, dass C. anlässlich der zweiten Kindesanhörung ausgeführt habe, viele Verwandte in Polen zu haben, mehr als die Hälfte davon aber nicht zu kennen. Aus den Ausführungen des Kindsvertre- ters erhelle, dass C. in der 5. Klasse gut integriert und angekommen sei. Sie sei hier geboren und kenne das schweizerische Schulsystem. Das polnische Schulsystem wäre für C. fremd; dort gebe es ein Tagesschulsystem, in wel- chem das Kind auch über Mittag in der Schule verbleibe. Der Kläger würde bei ei- nem Verbleib von C. in der Schweiz sein Pensum auf 80 % reduzieren und an jenen Tagen, an denen C. nachmittags schulfrei habe, morgens von zu Hause aus arbeiten. So könne er C. an zwei Tagen die Woche nach der Schule zu Hause betreuen. An drei Tagen wäre C. im Hort. Die Pensums- reduktion sei durch eine Arbeitgeberbestätigung belegt. In Polen wäre C. fünf Tage die Woche ganztags in der Schule und damit fremdbetreut. Unter dem Aspekt der persönlichen Betreuung durch einen Elternteil führte der Umzug nach Polen daher zu keiner Verbesserung. C. sei zweisprachig aufgewachsen und habe teilweise die polnische Schule besucht. Insofern würde ein Umzug

        C. s keine Probleme bereiten. Die Beklagte sei in M. aufgewachsen, wolle nun aber nach F. ziehen. Sie habe nicht schlüssig dargetan, dass sie selber in F. über einen Freundeskreis verfüge, den C. kenne. Haupt- motivation der Beklagten für einen Umzug sei das Finden einer ihrer Ausbildung

        entsprechenden Arbeit. Die berufliche Entwicklung der Beklagten in F. sei aber zum heutigen Zeitpunkt mangels konkreter Angaben ungewiss. Es könne ihr nicht attestiert werden, dass sie in ein wirtschaftlich und sozial abgesichertes Um- feld ziehen wolle. C. würde sich mit beiden Orten arrangieren, sofern sie mit beiden Eltern in derselben Stadt verbleiben könnte. Daraus ergebe sich nicht ein fehlender Bezug zum aktuellen Wohnort sondern vielmehr, dass C. dem Frieden zuliebe auch nach F. ziehen würde, wenn sich beide Eltern dort niederliessen.

        Die Beklagte setzt sich mit ihren in Erwägung 5.3. zusammengefasst wiederge- gebenen Rügen nicht zureichend mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinan- der. Die von ihr in diesem Zusammenhang mit der Berufung eingereichten Schreiben von Personen aus Polen (vgl. Urk. 195/2-4) zeichnen sich einerseits durch Superlative und starke Adjektive bzw. Adverbien aus (treffen uns immer; beste Freundinnen; verbringen viel Zeit zusammen; Jedes Mal; spielt sehr gerne mit C. ; jedes Mal warte ich auf diesen Treffen; wäre ich sehr glücklich; Wir unterstützen uns mein ganzes Leben lang in jeder Situation), sind gleichzeitig aber weitgehend abstrakt, detailarm und nehmen keinen Bezug auf konkrete Er- eignisse. Andererseits wurden sie spezifisch als Bestätigungen für diesen Pro- zess erstellt. Der Schluss der Vorinstanz, es könne der Beklagten nicht attestiert werden, dass sie in ein wirtschaftlich und sozial abgesichertes Umfeld ziehen wol- le, kann damit nicht entkräftet werden. Ob und wo die Beklagte eine Stelle fände, wo innerhalb von F. sie eine Wohnung bezöge und in welche Schule

        C. konkret ginge, erscheint nach wie vor weitgehend ungeklärt. Zutreffend ist auch, dass in der Schweiz während der verbleibenden Primarschulzeit ein Mehr an persönlicher Betreuung sichergestellt war. Die von der Beklagten bestrit- tene Möglichkeit zur Pensumsreduktion des Klägers und Flexibilität der Arbeits- zeiteinteilung ergibt sich einerseits aus einer konkreten Bestätigung der G. vom 12. Dezember 2018 (Urk. 143/57), aus dem entsprechenden Reglement zum Arbeitszeitmodell (Urk. 159/97) und andererseits aus dem mit der Berufungsant- wort eingereichten Home Office Agreement samt Richtlinie der Arbeitgeberin des Klägers (Urk. 225/19 f.). Selbst nach dem Dafürhalten der Beklagten in der Beru- fungsschrift ist C. eine sehr gute Schülerin, welche die Aufnahmeprüfung

        für das Gymnasium machen möchte (Urk. 192 S. 30 und 68); sie hat die Prüfung denn inzwischen auch bestanden und ist in der Probezeit, wobei sie davon aus- geht, sie werde sie bestehen. Sie ist nach eigenen Dafürhalten auch im Klassen- verbund gut eingebettet (Prot. II S. 19). Zureichende Anhaltspunkte für eine von der Vorinstanz abweichende Beurteilung sind daher nicht dargetan. Dass der Klä- ger für eine optimale Betreuung C. s auf eine grössere Wohnung angewie- sen ist, ist ihm auch selber bewusst; entsprechend ist er in der Baugenossen- schaft N. seit dem Frühjahr 2018 auf der Warteliste für eine grössere Woh- nung (Urk. 94/32). Seit C. nunmehr das Gymnasium besucht, hat sich der Radius vergrössert, in welchem der Kläger eine Wohnung suchen kann (vgl. Urk. 223 S. 13 und 27). Der Berufungsschrift der Beklagten ist ferner zu entnehmen, dass der Kläger seiner derzeit beengten Wohnsituation insofern Rechnung trägt, als er C. in seinem Schlafzimmer übernachten lässt und ins Wohnzimmer ausweicht (Urk. 192 S. 19). Schliesslich verbringen sie zeitweise auch ein Wo- chenende in der grösseren Wohnung der Freundin des Klägers in O. , wo C. über ihr eigenes Zimmer verfügt (Urk. 223 S. 13). C. selbst hat in der letzten Kinderanhörung zu diesem Umstand ausgeführt, dass sie sich nicht unwohl dabei fühle (Prot. II S. 20). Mit der Erwägung der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Kläger in Zukunft eine grössere Wohnung beziehen wird (Urk. 193 S. 56). Insofern ist der Kläger in der Lage, für eine angemessene Un- terbringung C. s zu sorgen und die derzeitige Situation tangiert das Kinds- wohl nicht massgeblich. Da sich die Vorinstanz mit Blick auf ihre Erwägung zur

        Bekanntheit der vielen Verwandten in Polen erkennbar auf die zweite Kinderanhö- rung abstützte (Urk. 193 S. 26 und 28), geht die von der Beklagten gerügte an- gebliche Verletzung der Begründungspflicht fehl (Urk. 192 S. 32). Dass sich der Kontakt des Klägers zu C. bei einer Bewilligung des Wegzugs nach Polen verringerte, wie von der Vorinstanz erwogen, gesteht die Beklagte in ihrer Beru- fung schliesslich selber zu und bedarf keiner weiteren Erläuterung (vgl. auch Urk. 223 S. 9).

    9. Insgesamt überzeugt die vorinstanzliche Einschätzung zum beantragten Wechsel des Aufenthaltsorts von C. nach Polen. Diese Einschätzung hat

      sich mit dem Fortgang des Verfahrens und der zunehmenden Ortsgebundenheit C. s noch gefestigt. Der Aufenthaltswechsel ist zu verweigern.

  6. Obhut

    1. In einem Scheidungsverfahren überträgt das Gericht einem Elternteil die alleinige elterliche Sorge, wenn es zur Wahrung des Kindswohls notwendig ist; es kann sich auch auf eine Regelung der Obhut, des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile beschränken, wenn keine Aussicht besteht, dass sich die El- tern diesbezüglich einigen, wobei es auf Antrag die Möglichkeit einer alternieren-

      den Obhut prüft (Art. 298 Abs. 1-2ter ZGB).

    2. Die Vorinstanz hielt zutreffend die theoretischen Grundlagen zur Obhut fest, worauf verwiesen werden kann, und erwog, die Beklagte habe für den Fall der Verweigerung des Wechsels des Aufenthaltsorts explizit ausgeführt, nicht al- leine nach Polen auszuwandern und implizit dahingehende Anträge gestellt, wes- halb sowohl die alleinige als auch die alternierende Obhut zu prüfen seien. Mit Eheschutzurteil vom 9. Oktober 2014 sei die Obhut über C. der Beklagten alleine zugeteilt worden. Die Betreuung werde nach Massgabe dieses Entscheids gelebt. Der Kläger betreue C. jedes zweite Wochenende von Freitag ab Schulschluss bis Sonntagabend und in der Folgewoche dann von Donnerstag- abend nach Schulschluss bis Freitagmorgen Schulbeginn. Die Parteien seien er- ziehungsfähig und die Kommunikation hinsichtlich der Kinderbelange habe sich gebessert, sofern nicht der Wohnsitzwechsel thematisiert werde. Auch der Kinds- vertreter habe attestiert, die Parteien seien sich über die meisten Angelegenhei- ten einig und vieles funktioniere bereits gut. Es sei daher davon auszugehen, dass ein genügender Austausch über die Kinderbelange gelinge und die nötigen organisatorischen Massnahmen getroffen würden. Der Kläger habe C. in der Vergangenheit im Umfang von 30-35 % betreut. Es sei dargetan, dass er sei- ne Arbeitszeit flexibel gestalten und von zu Hause aus arbeiten könne. Die Wohnorte der Parteien seien so nahe, dass C. auch von der Wohnung des Klägers zu Fuss zur Schule gehen könne. C. selber wolle beide Elternteile möglichst oft sehen, pflege zu ihnen ein gutes und enges Verhältnis. Sie habe sich nicht dahingehend geäussert, bei wem sie lieber oder mehr wohnen wolle. Es

      sei offenkundig, dass sie sich in einem Loyalitätskonflikt befinde. Es sei die alter- nierende Obhut anzuordnen (Urk. 193 S. 32 f.).

    3. Die Beklagte moniert mit der Berufung, die Vorinstanz hätte nicht darauf schliessen dürfen, dass sie es akzeptiere, hier in der Schweiz zu bleiben oder so- gar mit dem Kläger die Obhut zu teilen. Es sei ihr unerfindlich, wann C. ausgeführt habe, dass sie beide Elternteile möglichst oft sehen wolle. Das gehe auch nicht aus dem Entscheid hervor. C. wolle nicht beim Vater leben. Es werde nicht in Abrede gestellt, dass C. auch zum Kläger eine Beziehung leben und pflegen wolle. Wenn C. in Polen sei, so könne er das Besuchs- recht regelmässig wahrnehmen, Ferien mit ihr verbringen, unter der Woche mit Video-Anrufen kommunizieren, weshalb er nichts vom Alltag von C. ver- passe. Es treffe zu, dass sich die Kommunikation betreffend die Kinderbelange grundsätzlich verbessert habe. Ende März 2020 habe sich hingegen ein bedenkli- cher Vorfall ereignet. Sie habe dem Kläger aus Goodwill anerboten, ein verpass- tes Besuchswochenende nachzuholen. Er habe C. aber nicht vereinba- rungsgemäss am 30. März 2020 um 12 Uhr zurückgebracht, sondern erst am 5. April 2020. Sie habe sich am 30. März 2020 umgehend an den Beistand und ihre Anwältin gewandt. Sie sei schlicht machtlos gewesen. Bei geteilter Obhut bestün- den mehr Reibungspunkte zwischen den Parteien betreffend Kinderbelange, ins- besondere betreffend Abhol- und Bringzeiten. Es sei ungeklärt, ob der Kläger ak- tuell in der Lage sei, sein Pensum zu reduzieren und C. zu betreuen. Auch die Nähe des Wohnorts könne kein Kriterium sein, zumal selbst die Vorinstanz davon ausgehe, dass der Kläger bald eine grössere Wohnung der Genossen- schaft beziehen werde. Eventualiter habe eine alternierende Obhut erst nach ei- ner angemessenen Übergangsfrist zu erfolgen (Urk. 192 S. 36-41).

    4. Der Kläger weist in der Berufungsantwort darauf hin, dass die alternierende Obhut in jedem Fall geprüft werden müsse, wenn ein Elternteil dies beantrage. Das sei vorliegend geschehen. Das Bundesgericht habe entschieden, dass die al- ternierende Obhut nur dann abzulehnen sei, wenn fehlende Erziehungsfähigkeit oder ungünstige geographische Verhältnisse vorliegen würden. Seit der Trennung betreue er C. zu 30 % und habe konstant eine hälftige Betreuung für

      C. beantragt, was die Beklagte stets abgelehnt und jeglichen Mehrkontakt zu verhindern versucht habe. C. habe sich stets in die Richtung geäussert, dass sie gleich viel Zeit mit beiden Eltern verbringen wolle, was die Beklagte igno- riert habe. In der Anhörung vor Obergericht habe C. unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie je zur Hälfte bei beiden Elternteilen leben wolle. Selbst eine schwierige Kommunikation zwischen den Eltern sei der alternierenden Obhut nicht abträglich. Der von der Beklagten geschilderte Vorfall im März 2020 stelle kein echtes Novum dar und sei aus diesem Grund nicht zu hören. Der Ein- wand sei auch inhaltlich falsch. Die Beklagte habe ihm die Ausübung des Besuchsrechts wegen eines möglichen Corona-Verdachts – ohne Quarantäne- Anordnung – verweigert. Er habe daher mitgeteilt, dass er die ihm entzogenen Tage nachholen werde. Nicht korrekt sei, dass die Beklagte ihm ein zusätzliches Wochenende angeboten habe, habe sie ihm doch zugleich das Folgewochenende entziehen wollen, weshalb er das Angebot denn auch abgelehnt habe und die Tage wie angekündigt angehängt habe. Er müsse nach wie vor für jeden seiner wenigen Betreuungstage richtiggehend kämpfen. Die Streitereien der Parteien be- träfen den willkürlichen einseitigen Entzug von Betreuungstagen. Mit einer Aus- weitung der Betreuung müsste er nicht um jeden wertvollen Tag kämpfen und die Konflikte würden sich eindeutig verbessern. Gerichtlich wäre er als gleichwertiger Vater bestätigt. Beruflich habe sich die Situation dahingehend verbessert, dass er zukünftig zu mindestens 40 % von zu Hause aus arbeiten könne. Da C. im Gymnasium sei, werde er auch keine Fremdbetreuung über Mittag mehr benöti- gen (Urk. 223 S. 10 ff.).

    5. Anlässlich der ersten Kinderanhörung vor Obergericht vom Januar 2021 hielt C. dafür, sie fände es gut, je zur Hälfte bei Vater und Mutter in der Schweiz zu sein. Mit ihrem Vater verstehe sie sich besser. Sie seien wie Zwillinge und würden gleich denken. Sie könne besser mit ihm reden und es sei entspann- ter mit ihm (Prot. II S. 8).

      In der zweiten Anhörung schilderte C. , dass ihr bester Kollege sie habe adoptieren wollen, als sie ihm von der Situation mit ihren Eltern erzählt habe. Zur Betreuung sagte C. aus, sie wolle zwar mehr Zeit als jetzt, nicht aber ganz 50 % mit ihrem Vater verbringen. Mit ihrer Mutter habe sie es inzwischen viel besser als früher. Sie hätten gemeinsame Interessen gefunden und sie wolle nicht, dass ihre Mutter alleine nach Polen gehe. Manchmal würden sie und ihr Vater für ein Wochenende oder die Ferien nach Österreich fahren und Zeit mit dessen Freundin verbringen; es sei kein Problem und sie fühle sich nicht unwohl dabei (Prot. II S. 19 ff.).

    6. Im vorinstanzlichen Verfahren hielt die Beklagte explizit Folgendes fest (Urk. 148 S. 15 f.): Für den Fall, dass ihr die Bewilligung [mit der Tochter nach Polen auszuwandern] nicht erteilt werden würde, stellt es für sie keine Option dar, alleine nach Polen zu ziehen und ihre Tochter in der Schweiz zurückzulassen. In diesem Fall müsste die bisherige Regelung beibehalten werden, bzw. dass die Beklagte die Hauptbetreuungs- und Hauptbezugsperson von C. ist und der Kläger ein den bisherigen Umgang entsprechendes Besuchsrecht erhält. Auch anlässlich der Verhandlung vom 11. Juli 2019 sowie im Berufungsverfahren hielt die Beklagte fest, es stelle für sie keine Option dar, alleine – ohne C. – nach Polen zu ziehen (Urk. 176 S. 7; Urk. 228 S. 3). Insofern erscheint die Erwägung der Vorinstanz, in der vorliegenden Konstellation verbleibe die Beklagte in der Schweiz, als zutreffend. Dass C. beide Parteien möglichst oft sehen möch- te, leitet die Vorinstanz aus den beiden Kinderanhörungen und den Stellungnah- men des Kindsvertreters ab (vgl. den Aktenhinweis in Urk. 193 S. 33 und die in- haltliche Auseinandersetzung in Urk. 193 S. 21 ff.) und erschliesst sich damit oh- ne weiteres. Die beiden Kindsanhörungen vor Obergericht stimmen mit diesem Ergebnis überein. Zunehmend wird nun ohnehin auch die eigenständige Freizeit- gestaltung und damit auch die von C. gewünschte Flexibilität der Eltern an Bedeutung gewinnen. Es bestehen abgesehen von der subjektiven Auffassung der Beklagten keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass C. nicht auch beim Klä- ger leben will. Für die in der Anschlussberufungsantwort aufgestellte Behauptung, der Kläger habe faktisch seinen Lebensmittelpunkt nach Österreich verlegt, wur- den keine Beweise offeriert (Urk. 228 S. 3) und sie wurde ferner von C. in deren Kinderanhörung widerlegt (vgl. Prot. II S. 20). Auf den beantragten Wechsel des Aufenthaltsorts ist im Rahmen der Obhutszuteilung nicht zurückzukommen. Die Beklagte anerkennt sodann, dass sich die Kommunikation betreffend die Kin- derbelange grundsätzlich verbessert habe. Ihr im vorliegenden Verfahren als Novum zu berücksichtigendes (vgl. dazu E. 4.4), gegenteiliges Beispiel eines be- denklichen Vorfalls vom März 2020 bleibt zu singulär, um auf eine fehlende Ko- operationsfähigkeit der Eltern zu schliessen, zeigt indes die Tendenz der Parteien auf, auf ihren Positionen zu Lasten von C. zu bestehen. Mit Abschluss des vorliegenden Verfahrens wird indes eine Entspannung in der Beziehung der Par- teien zu erwarten sein. Die Beklagte erläutert ferner nicht weiter, weshalb mit der alternierenden Obhut mehr Reibungspunkte zwischen den Parteien entstehen würden. Die von der Vorinstanz konkret definierte Betreuung sieht keine direkten Übergaben zwischen den Parteien vor und es kommt auch nicht zu häufigeren Wechseln (vgl. Urk. 193 S. 75) zwischen den Parteien. Damit ist nicht dargetan, dass betreffend Abhol- und Bringzeiten mehr Reibungspunkte bestehen. Mit Blick auf die Pensumsreduktion und die Wohnung des Klägers ist auf die Erwägung

      5.8.3. zu verweisen. Schliesslich sei darauf hingewiesen, dass die Nähe der Wohnorte der Parteien mit dem Eintritt von C. ins Gymnasium an Bedeu- tung verloren hat.

      6.7. Der Entscheid der Vorinstanz erscheint dem Kindswohl als angemessen. Es ist die alternierende Obhut anzuordnen. Die Festsetzung des Wohnsitzes von C. bei der Beklagten ist ferner zu bestätigen (vgl. Urk. 193 S. 38).

  7. Betreuungsanteile

    1. Das Gericht berücksichtigt beim Entscheid über die Betreuungsanteile das Recht des Kindes, regelmässige persönliche Beziehungen zu beiden Elternteilen zu pflegen (Art. 298 Abs. 2bis ZGB).

    2. Im Wesentlichen hielt die Vorinstanz fest, dass eine Lösung zu finden sei, die ein ständiges Hin und Her zwischen den Parteien vermeide und auf die jetzi- gen Verhältnisse sowie die beruflichen Verpflichtungen Rücksicht nehme. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Kontakte des Klägers zu C. im Vergleich zur Regelung gemäss Eheschutzentscheid einzuschränken seien, wie es die Beklag- te beantragt habe. Im Interesse von C. seien die Kontakte zum Kläger aus- zudehnen. Bereits jetzt übernachte C. beim Kläger, je alternierend unter der Woche und am Wochenende; hinzu komme, dass letzterer die Möglichkeit habe,

      relativ flexibel zu arbeiten. Die vom Kläger beantragte Regelung ermögliche eine alternierende Betreuung am schulfreien Freitagnachmittag und eine gleichgela- gerte Betreuungsverantwortung am Wochenende; sinnvoll sei es, den Mittwoch- nachmittag auch künftig in der Betreuungsverantwortung der Beklagten zu belas- sen. Die vom Kläger vorgeschlagene Betreuungsverantwortung von Montag- bis Mittwochmorgen erleichtere der Beklagten den Einstieg in die Berufstätigkeit an zwei fixen Wochentagen. Schliesslich werde auch dem Wunsch C. s Rech- nung getragen, die eine Betreuungsverantwortung an bloss einzelnen Tagen nach dem jetzigen Modell als anstrengend erachte. Entsprechend sei C. von Montagmorgen bis Mittwochmorgen und an jedem zweiten Wochenende von Frei- tagmorgen bis Montagmorgen vom Kläger und im Übrigen von der Beklagten zu betreuen. Die Parteien hätten hinsichtlich der Ferien- und Feiertagsbetreuung am

      11. Juli 2019 eine Vereinbarung für die weitere Dauer des Verfahrens treffen kön- nen (Urk. 177). Die hälftige Aufteilung der Ferien entspreche der Anordnung der alternierenden Obhut, weshalb es angemessen und sinnvoll erscheine, die von den Parteien getroffene Regelung beizubehalten. Schliesslich regelte die Vor- instanz auch die Betreuungsverantwortung an den Feiertagen (Urk. 193 S. 34 ff.).

    3. Die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, es sei nicht im Interesse von C. , mehr vom Kläger betreut zu werden. Die Annahme der Vorinstanz, dass C. bereits nach dem geltenden Betreuungssystem je alternierend unter der Woche und am Wochenende beim Kläger übernachte, sei völlig falsch. Die Vor- instanz führe zu Unrecht aus, dass der Kläger die Möglichkeit habe, relativ flexibel bzw. von zu Hause aus zu arbeiten. Es sei sodann nicht erstellt, dass C. angeblich länger beim Vater sein wolle. Es werde zu Unrecht auf einen vier Jahre alten Bericht der Beiständin abgestellt. Es habe eine erneute Anhörung C. s stattzufinden, unter Hinweis auf die bisherigen Ausführungen. Auch hinsichtlich der Ferien sei eine hinreichende Abklärung unterblieben (Urk. 192 S. 42 ff.).

    4. Der Kläger führt aus, dass die Ausführungen der Beklagten den klar ge- äusserten Willen von C. ignorieren würden. C. verbringe sehr gerne ihre Ferien mit ihm. Schon jetzt betreue er sie zu 30 %. Ohne jeglichen Grund ver- lange die Beklagte nun eine erhebliche Reduktion seiner Betreuungszeit. Einen

      Grund, weshalb auf die vor Vorinstanz einvernehmlich geregelte Feiertags- und Ferienregelung zurückzukommen sei, nenne die Beklagte auch nicht (Urk. 223 S. 13).

    5. In der zweiten Anhörung vor Obergericht äusserte sich C. konkret zu den von ihr gewünschten Betreuungsanteilen. Wenn sie am Wochenende beim Vater sei, bevorzuge sie es, erst um 19 Uhr zu ihrer Mutter zurückzukehren. Sei sie donnerstags bei ihm, wäre es ihr lieber, bereits am Mittwoch nach der Schule zu ihm zu gehen. Sie wolle mehr Zeit, aber nicht ganz 50 % der Zeit bei ihm ver- bringen. Betreffend die Weihnachtsferien wäre es ihr in Zukunft lieber, sie würde je eine Woche der Ferien bei einem Elternteil verbringen, und hinsichtlich der Sommerferien wünschte sie sich alternierend je drei Wochen bei einem Elternteil. Diese Wünsche habe sie mit ihren Eltern noch nicht besprochen (Prot. II S. 19 f.). Die Parteien haben sich zum Protokoll der Kinderanhörung in dieser Hinsicht nicht vernehmen lassen (vgl. Urk. 240 f.).

    6. Unter Hinweis auf Erwägung 5.8.2. ist zu wiederholen, dass der Stand- punkt C. s zureichend ins Verfahren eingebracht wurde und sie eine gleich- wertige Beziehung zu beiden Elternteilen wünscht. Auf die diesbezüglich ableh- nende, nicht weiter begründete und subjektive Sichtweise der Beklagten ist nicht abzustellen. Sodann scheint die Beklagte die vorinstanzliche Erwägung (Urk. 193

      S. 34), C. übernachtet bereits unter dem geltenden Betreuungssystem wö- chentlich – je alternierend unter der Woche und am Wochenende – beim Kläger., fehlinterpretiert zu haben. Der zutreffende Schluss der Vorinstanz beschränkte sich darauf, dass C. bereits jetzt jede Woche beim Kläger übernachte, in der einen Woche am Wochenende, in der anderen (eine Nacht) unter der Woche. Wie bereits erwogen, hat die Arbeitgeberin des Klägers Ende Dezember 2018 spezifisch für ihn persönlich und ferner generell in einem Reglement die Möglich- keit flexibler Arbeitszeit definiert (vgl. E. 5.8.3.). Der Kläger hat mit der Berufungs- antwort dargetan, dass diese Möglichkeit nach wie vor besteht. Unter Berücksich- tigung des bisherigen Betreuungsmodells (Urk. 10/25 S. 3), der Wünsche

      C. s sowie mit Zuweisung fixer Betreuungstage zur Erhöhung der Verein- barkeit von familiärer sowie beruflicher Tätigkeit für die Beklagte, ist dem Kläger

      die Betreuung C. s in den geraden Kalenderwochen von Mittwoch, Schul- schluss, bis Freitagmorgen, Schulbeginn, und in den ungeraden Kalenderwochen von Mittwoch, Schulschluss, bis Sonntag, 19 Uhr, zuzuweisen. Im Übrigen hat die Beklagte die Betreuung sicherzustellen. Hinsichtlich der Feiertage und der Ferien haben die Parteien vor Vorinstanz eine austarierte Regelung gefunden, die so- wohl den geäusserten Anliegen C. s als auch dem Bedürfnis der Parteien, gemeinsam Weihnachten feiern zu können, Rechnung trägt. Insoweit ist an der eingangs wiedergegebenen vorinstanzlichen Regelung (vgl. S. 13 f.) festzuhalten. Erneut ist darauf hinzuweisen, dass beide Parteien zunehmend gehalten sein werden, die Betreuungszeit und Ferienanteile unter ihrer Ägide den Bedürfnissen C. s und deren zunehmenden Eigenständigkeit anzupassen und mitunter persönlich zurückzustehen.

  8. Beistandschaft C.

    1. Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat un- terstützt. Dem Beistand können besondere Befugnisse erteilt werden, so die Überwachung des persönlichen Verkehrs (Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB).

    2. Im angefochtenen Urteil wird dafür gehalten, der Kläger habe für den Fall der alternierenden Obhut eine Aufhebung der Beistandschaft beantragt, weil sie in diesem Fall unnötig sei. Die Beklagte habe sich mit der Aufhebung einverstanden erklärt. Die Beiständin I. sei den Parteien eine Unterstützung bei der Ausle- gung der Betreuungsregelung gewesen. Übergaben seien hingegen nicht beglei- tet gewesen. Angesichts des Umstands, dass sich die Parteien hinsichtlich der Kinderbelange genügend austauschen und die nötigen organisatorischen Mass- nahmen treffen könnten und unter Hinweis darauf, dass die umstrittene Frage des Wegzugs nach Polen entschieden werde, sei die mit Beschluss der KESB Zürich vom 3. Februar 2015 für C. angeordnete Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB aufzuheben (Urk. 193 S. 38 f.).

    3. Die Beklagte hält im Wesentlichen dagegen, dass sie im erstinstanzlichen Verfahren mit der Aufhebung der Beistandschaft einverstanden gewesen sei. In

      den Jahren 2019 und 2020 sei es jedoch erneut zu erheblichen Streitigkeiten zwi- schen den Parteien gekommen; es werde auf die bisherigen Ausführungen ver- wiesen. Es sei der Wunsch von C. gewesen, mit beiden Eltern gemeinsam etwas zu unternehmen; der Kläger habe schliesslich seine Freundin mitnehmen wollen. Sowohl C. als auch sie selber seien damit nicht einverstanden ge- wesen. Das habe zu Spannungen bzw. Diskussionen zwischen den Parteien ge- führt. Bei einer alternierenden Obhut werde es unweigerlich zu weiteren Streitig- keiten kommen. In einer ersten Phase sei die Fortführung der Beistandschaft un- weigerlich notwendig. Alles andere widerspräche dem Kindeswohl (Urk. 192 S. 47 ff.).

    4. Der Kläger ist der Ansicht, dass sich die Probleme der Parteien mit der An- ordnung der alternierenden Obhut sowie der Ausweitung seiner Betreuungsantei- le weitgehend lösen würden. Die Beklagte sei bislang der grundsätzlichen Auffas- sung, über das alleinige Entscheidungsrecht zu verfügen. Das Muster sei stets dasselbe: Die Beklagte fordere etwas, ohne ein Gegenangebot zu unterbreiten. Gebe er nicht nach, so werde C. bearbeitet, welche dann die leidige Aufga- be habe, ihn so weit zu bringen, dass er doch einwillige. C. habe an der Anhörung treffend formuliert, dass es schön wäre, wenn sich ihre Eltern verstehen würden und sie nicht in ihre Konflikte einbezögen. Die meisten ihrer Diskussionen würden die Parteien schriftlich führen, wobei sie Herrn P. ins cc nähmen. Oft schalte er sich nicht einmal in die Diskussion ein und sie fänden selbst eine Lösung. Er widersetze sich jedoch der Fortsetzung der Beistandschaft nicht. Wenn das Gericht die Fortführung als sinnvoll erachte, sei er damit einverstan- den.

    5. Die Beklagte setzt sich nur unzureichend mit der vorinstanzlichen Argu- mentation auseinander. Es überzeugt, dass sich die Spannungen zwischen den Parteien mit dem vorliegenden Entscheid reduzieren dürften, auch wenn die Trennung schon Jahre her ist. Insbesondere der Entscheid über die Obhut sowie die Bestimmung des Aufenthaltsorts von C. dürfte Klarheit und Sicherheit schaffen. Die Beklagte war ferner vorinstanzlich selbst bei Anordnung einer alter- nierenden Obhut für die Aufhebung der Beistandschaft (Urk. 142 Rz 57 i.V.m.

      Urk. 148 S. 37); inwiefern vorliegend unweigerlich weitere Streitigkeiten zu gewär- tigen wären, tut die Beklagte nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Mit Blick auf die geschilderte Auseinandersetzung der Parteien vom März 2020 sei auf Erwä- gung 6.6. verwiesen. Sollte der Kläger schliesslich seine Freundin zu einem Fami- lienessen mitnehmen wollen, so haben es die Beklagte und/oder C. – als ultima ratio durch eine schlichte Nicht-Teilnahme – auch ohne Mitwirkung des Besuchsrechtsbeistands in der Hand, ihren Standpunkt klar zu machen.

    6. Die Aufhebung der Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB ist zu bestäti- gen.

  9. Unterhalt

    1. Kindesunterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet. Ein jeder Elternteil sorgt nach seinen Kräften für den gebührenden Unterhalt des Kindes und trägt die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindes- schutzmassnahmen (Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB). Ist einem Ehegatten nicht zu- zumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer an- gemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen ange- messenen Beitrag zu leisten (Art. 125 Abs. 1 ZGB). Hinsichtlich der weiteren Grundlagen zur Unterhaltsberechnung sei auf die mit den BGE 147 III 249, 265, 293, 301 und 308 begründete bundesgerichtliche Rechtsprechung verwiesen.

    1. Einkommen des Klägers

      1. Die Vorinstanz rechnete dem Kläger, der seit über zehn Jahren bei der

        G. arbeitet, ein Einkommen von monatlich CHF 9'230.– an (100 %-Pensum, inkl. 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulagen, inkl. konservativ geschätztem Bonus von CHF 500.–; Urk. 193 S. 45 ff.).

      2. Die Beklagte beanstandet in der Berufung, dass aktualisierte Unterlagen vonnöten seien. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger seit März 2019 ein höheres Einkommen erziele, habe er doch auch in der Vergangen- heit schon Lohnerhöhungen erhalten. Im Bereiche des Bonus wären angesichts des Durchschnitts der letzten Jahre CHF 710.– als zusätzliches Einkommen zu

        berücksichtigen. Hinzu komme an sich eine Überzeitentschädigung von monatlich CHF 47.20, die auch keinen Eingang in den angefochtenen Entscheid gefunden habe, obschon der Kläger regelmässig Überzeit leiste. Es resultiere ein monatli- ches Einkommen von mindestens CHF 9'445.75 (Urk. 192 S. 50 ff.).

      3. Der Kläger entgegnet, dass seit Einleitung des Scheidungsverfahrens be- reits über fünf Jahre vergangen seien und seitens der Beklagten ohnehin kein An- spruch bestehe, an nachehelichen Lohnerhöhungen zu partizipieren. Es sei das erstinstanzlich berechnete Einkommen zu Grunde zu legen. Die Vorinstanz sei ferner von einem durchschnittlichen Bruttobonus von CHF 9'136.– ausgegangen und habe ihn anteilsmässig zu CHF 6'000.– netto angerechnet. Eine volle An- rechnung habe nicht zu erfolgen, weil der Bonus nicht zugesichert sei und er da- her ein grosses Risiko trage. Der angerechnete Betrag trage diesem Risiko an- gemessen Rechnung. Die Beklagte habe ohnehin auch den Abzug der Sozialab- gaben auf dem Bruttobonus zu berücksichtigen. Unter Einbezug des 13. Monats- lohns erziele er derzeit ein Nettoeinkommen von CHF 9'050.90 bzw. CHF 9'806.55 unter Einschluss des durchschnittlichen Bonus der letzten Jahre (Urk. 223 S. 17 f.).

      4. In der Anschlussberufungsantwort hält die Beklagte dafür, dass angesichts der Offizial- und Untersuchungsmaxime auf das aktuelle Einkommen des Klägers und den durchschnittlichen Nettobonus abzustellen sei. Die Vorinstanz hätte min- destens von einem Nettoeinkommen des Klägers von CHF 9'806.55 ausgehen müssen, wie er selbst eingestehe. Das heutige Einkommen sei unbekannt

        (Urk. 228 S. 4 f.).

      5. Für die Unterhaltsberechnung ist vom zuletzt bekannten Nettoeinkommen des Klägers, einschliesslich eines gemittelten Bonusanteils in der Höhe von

        CHF 750.–, von monatlich rund CHF 9'810.– auszugehen. Der im Rahmen der al- ternierenden Obhut übertragenen, weitgehenden Betreuungsverantwortung bei seinem Arbeitspensum zu 100 % sowie den weiteren Besonderheiten des Einzel- falls ist bei der Überschussverteilung Rechnung zu tragen (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.1).

    2. Einkommen der Beklagten

      1. Die Vorinstanz rechnete der Beklagten ab dem 1. April 2021 ein hypotheti- sches Einkommen für ein Pensum von 50 % im Niedriglohnbereich in Höhe von monatlich CHF 1'950.– netto an; zumutbar erscheine sodann eine Erhöhung auf 80 % ab Oktober 2024 und insofern ein Einkommen von monatlich CHF 3'040.– netto (Urk. 193 S. 48 ff.).

      2. Die Beklagte weist in der Berufung darauf hin, dass sie seit bald 20 Jahren vergeblich versuche, in der Schweiz beruflich Fuss zu fassen. Sie habe ihren Le- bensunterhalt nie selbständig finanzieren können. Auch die Vorinstanz habe fest- gehalten, dass ihre Tätigkeit unrentabel gewesen sei. Der Kläger habe gewusst, worauf er sich eingelassen habe. Es sei also falsch, das Modell der Hausgatten- ehe abzusprechen. Es sei unerfindlich, wie die Vorinstanz von einer Zuverdie- nerehe habe ausgehen können. Sie sei 53 Jahre alt, habe weder Berufserfahrung noch eine Ausbildung in der Schweiz, seit 2002 habe sie keine Anstellung finden können, die Konkurrenz sei gross und die Arbeitslosenzahlen seien gestiegen. Ein Wiedereinstieg in das Erwerbsleben sei illusorisch und weder zumutbar noch möglich. Deshalb wolle sie seit Jahren nach Polen zurück. Unter diesen Voraus- setzungen sei auch die Höhe des Einkommens nicht erzielbar und die Über- gangsfrist schlicht zu kurz. Sie habe immer noch die Hoffnung, dass das Gericht den Umzug nach Polen erlaube. Aus diesem Grund könne sie weder eine Ausbil- dung in Angriff nehmen noch eine Stelle suchen (Urk. 192 S. 55 ff.).

      3. Der Kläger hebt hervor, dass es sich nicht um einen Fall des Wiederein- stiegs ins Erwerbsleben handle. Die Beklagte habe während der Ehe stets selb- ständig gearbeitet, wenn auch unrentabel. Bis zu drei Tage die Woche habe sie sich nicht um C. gekümmert, sondern berufliche Erfahrungen gesammelt, die dannzumal (noch) unrentabel gewesen seien. Es sei der Beklagten ohne wei- teres zuzumuten, eine rentable Arbeitstätigkeit aufzunehmen bzw. auszubauen. Nach der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei sodann ohnehin je- der Einzelfall individuell zu betrachten. Die Ehe habe gerade einmal sechs Jahre gedauert. Seither würden sich die Parteien in gerichtlichen Verfahren befinden. Vor Vorinstanz habe die Beklagte denn auch keine einzige Bewerbung vorgelegt

        und sich in unsubstantiierter Weise darauf beschränkt zu behaupten, dass sie keine Arbeitsstelle finde. Sie habe überhaupt nicht dargetan, inwiefern es ihr per- sönlich unzumutbar sei, eine Arbeitstätigkeit aufzunehmen. Anders als von der Beklagten im Berufungsverfahren mit einem unzulässigen Novum vorgetragen, habe sich die Arbeitslosenquote der über 50-Jährigen in der Schweiz gar redu- ziert. Aus der Statistik gehe im Übrigen hervor, dass die Arbeitslosenquote in Po- len erheblich höher sei. Mit all ihren allgemeinen Ausführungen vermöge die Be- klagte nicht zu belegen, inwiefern es für sie unzumutbar sei, eine Arbeitsstelle zu finden. Im Übrigen habe sich die Beklagte darauf beschränkt, pauschal zu be- haupten, ihre Arbeit sei unrentabel. Seit 2014 habe die Beklagte schliesslich we- der eine Steuererklärung noch eine Geschäftsrechnung ihrer Einzelfirma einge- reicht. Mittlerweile habe sie zwei weitere Einzelfirmen gegründet, eine zur Verle- gung einer Zeitschrift und eine weitere im Eventmanagement. Die Beklagte habe mehrere Konzerte und Aufführungen von polnischen Künstlern organisiert und moderiert; sie sei offensichtlich ohne weiteres in der Lage, grössere Events zu or- ganisieren. Die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens sei zu Recht er- folgt. Die Vorinstanz habe einen Tiefstlohn im Detailhandel angerechnet und sei dabei in Willkür verfallen. Die Beklagte habe in verschiedenen Bereichen fortlau- fend Berufserfahrung gesammelt. Damit werbe sie auch auf ihrem LinkedIn-Profil. Es seien diverse Stellen auf dem Markt, auf die sie sich hätte bewerben können; sie habe es jedoch mutwillig unterlassen. Ihr sei ein Lohn im Eventmanagement gemäss Lohnbuch in der Höhe von CHF 5'100.– brutto x 13 anzurechnen, was gerundet einem Nettolohn von CHF 4'800.– pro Monat entspreche. Die Vorinstanz habe eine Übergangsfrist eines Jahres zur Aufnahme der Arbeitstätigkeit einge- räumt; die Beklagte habe die Frist verstreichen lassen und sich erneut nicht um die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit bemüht. Seit mindestens über drei Jahren sei ihr aber bekannt, dass von ihr die Aufnahme einer gewinnbringenden Tätigkeit verlangt werde und sie habe sich dem verweigert, wohl mit der Überlegung, dass sie ansonsten ihr Argument des Auswanderns nach Polen vereitle. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb der Beklagten nicht seit der Rechtskraft der Scheidung umgehend ein 50 %-Einkommen anzurechnen sei. Eine Übergangsfrist eines Jah- res sei nicht nachvollziehbar; das Bundesgericht habe in einem jüngsten Entscheid auch rückwirkend ein Einkommen angerechnet. Die Beklagte müsse so- dann ab September 2021 zu 80 % erwerbstätig sein. Die Vorinstanz verneine die Ausdehnung der Erwerbstätigkeit auf die üblichen 80 % während drei Jahren, oh- ne jegliche Grundangabe. Er werde C. zur Hälfte betreuen, was umso mehr eine Erwerbstätigkeit zu 80 % ohne weiteres ermögliche. Schliesslich sei der Be- klagten entgegen dem vorinstanzlichen Urteil ab Oktober 2024 eine Ausdehnung der Arbeitstätigkeit auf 100 % zuzumuten. Zusammenfassend seien der Beklag- ten folgende hypothetische Nettoeinkommen pro Monat anzurechnen (Urk. 223 S. 18 ff.):

        • ab Rechtskraft der Ehescheidung bis August 2021 CHF 2'400.–

        • September 2021 bis September 2024 CHF 3'840.–

        • ab Oktober 2024 CHF 4'800.–

      4. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist dem hauptbetreuenden El- ternteil grundsätzlich zuzumuten, ab der obligatorischen Beschulung des jüngsten Kindes 50 %, ab dessen Eintritt in die Sekundarstufe I 80 % und ab dessen Voll- endung des 16. Lebensjahres 100 % zu arbeiten (BGE 144 III 481 E. 4.7.6). Im Rahmen von Art. 125 Abs. 2 ZGB darf das Gericht auch der unterhaltsberechtig- ten Person ein Einkommen anrechnen (BGE 137 III 102 E. 4.2.2.2; BGer 5A_939/2014 vom 12. August 2015, E. 4.3.3; BGer 5A_719/2018 vom 12. April 2019, E. 2.3). Wirtschaftlich leistungsfähig sind der unterhaltspflichtige und der unterhaltsberechtigte Ehegatte nicht nur dann, wenn sie ein Einkommen haben, sondern auch, wenn sie bei gutem Willen ein solches haben könnten. Bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen darf daher von einem hypothetischen Ein- kommen ausgegangen werden, falls und soweit der betreffende Ehegatte bei ihm zuzumutender Anstrengung mehr verdienen könnte, als er effektiv verdient. Wo die reale Möglichkeit einer Einkommenssteigerung fehlt, muss eine solche jedoch ausser Betracht bleiben (BGer 5A_129/2015 vom 22. Juni 2016, E. 5.1.1). Zu den Beurteilungskriterien gehören insbesondere die berufliche Qualifikation,

        das Alter und der Gesundheitszustand des betreffenden Ehegatten sowie die La- ge auf dem Arbeitsmarkt (BGE 137 III 102 E. 4.2.2.2; BGer 5A_129/2015 vom 22. Juni 2016, E. 5.1.1; BGer 5A_201/2016 vom 22. März 2017, E. 8.1).

        Das Alter des Ehegatten geniesst gegenüber den weiteren Beurteilungskriterien

        keinen Vorrang (BGer 5A_358/2016 vom 1. Mai 2017, E. 5.3.3). Es gibt daher keine absolute Altersgrenze, nach deren Erreichen die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit überhaupt nicht mehr zumutbar ist (BGer 5A_127/2012 vom

        1. Mai 2012, E. 2.4). Das Bundesgericht hat in seiner jüngsten Praxis ferner die sogenannte «45er-Regel» formell aufgegeben (vgl. BGE 147 III 308 E 5.5), nach welcher es dem betreuenden Elternteil ab einer Altersgrenze von 45 Jahren im Sinne einer generalisierenden Vermutung nicht mehr zumutbar war, eine Er- werbstätigkeit aufzunehmen. Das Bundesgericht hält nunmehr fest, ob und wie schnell ein (Wieder-) Einstieg ins Erwerbsleben verlangt werden könne, hänge von einer konkreten Prüfung im Einzelfall ab, wobei es als Kriterien das Alter, die Gesundheit, sprachliche Kenntnisse, bisherige und künftige Aus- und Weiterbil- dungen, bisherige Tätigkeiten, persönliche und geografische Flexibilität, Lage auf dem Arbeitsmarkt u.ä.m. berücksichtigt. Das Bundesgericht schützte 2013 einen Entscheid, der die Frau verpflichtete, ab sofort eine Erwerbstätigkeit von 20 bis 30

          % aufzunehmen und nach zwei Jahren auf 50 bis 60 % zu erhöhen; die Ehe der Parteien war von einer klassischen Rollenteilung geprägt, indem der Ehemann ei- ner Erwerbstätigkeit nachging und die Ehefrau für die Kinder und den Haushalt sorgte. Die Ehe hatte über 20 Jahre gedauert und die Frau war im Zeitpunkt des bundesgerichtlichen Urteils 54 Jahre alt. Sie musste zudem eine Tätigkeit in ei- nem Arbeitsumfeld aufnehmen, in welchem sie nicht über einschlägige Berufser- fahrung verfügte (BGer 5A_98/2013 vom 19. April 2013, E. 3.2).

      5. Anlässlich der Eheschutzverhandlung vom 9. Juli 2014 liess die Beklagte ausführen, dass ihr allenfalls erst ab dem Jahr 2015 ein geringfügiges hypotheti- sches Einkommen anzurechnen sei (Urk. 10/15 S. 10). Der Kläger entgegnete, es sei wünschenswert, dass die Beklagte in Hinblick auf die bevorstehende Schei- dung ihre Erwerbstätigkeit ausbaue oder eine Festanstellung suche (Urk. 10/17

        S. 10). Die Vorinstanz ging im angefochtenen Urteil davon aus, dass die Beklagte spätestens seit Einreichen der Scheidungsklage im April 2016 davon habe aus- gehen müssen, dass ihre finanzielle Eigenversorgung zunehmende Bedeutung erlangen werde (Urk. 193 S. 52). Die Beklagte selbst hielt im vorinstanzlichen Verfahren dafür, dass es nachvollziehbar sein müsse, dass sie als ausgebildete Journalistin nicht einer einfachen Tätigkeit, beispielsweise an der Kasse in der

        Migros oder als Reinigungskraft, nachgehen wolle und müsse (Urk. 193 S. 49; Urk. 148 S. 8). Auch in der Berufungsschrift hat die Beklagte bekräftigt, bis zum Entscheid des Obergerichts weder eine Ausbildung in Angriff zu nehmen, noch eine Stelle zu suchen (vgl. Urk. 192 S. 60). Die Beklagte arbeitete während des Zusammenlebens der Parteien zu mindestens 10-15 % für ein polnisches Radio bzw. berichtete für entsprechende Plattformen, teilweise über eine eigens von ihr gegründete Einzelfirma (vgl. Urk. 193 S. 50 f.). Insofern ist der Schluss der Vo- rinstanz, dass es sich vorliegend nicht um eine klassische Hausgattenehe handle, nicht zu beanstanden. Einhergehend mit der Vorinstanz ist auch davon auszuge- hen, dass die Beklagte die in Polen abgeschlossene Ausbildung als Journalistin hier in der Schweiz nicht rentabel wird ausüben können (Urk. 193 S. 51). Wenn der Kläger ihr eine Tätigkeit als Eventmanagerin anrechnen will, so beschränken sich seine Ausführungen dazu in wenigen Aktivitäten im Umfeld von polnischen Künstlern; dass damit auf Dauer ein stabiles, einträgliches Pensum abgedeckt werden kann, ist weder dargetan noch ersichtlich (vgl. auch Urk. 228 S. 7). Gleichermassen ist nicht erstellt, dass die Beklagte ausserhalb ihrer polnischen Kontakte in der Schweiz in der von der Pandemie gebeutelten Eventbranche Fuss fassen könnte.

      6. Selbst wenn – wie dies die Vorinstanz tat (Urk. 193 S. 52) – das Dilemma der Beklagten, mit C. nach Polen auswandern und aufgrund dessen in der Schweiz keine berufliche Neuorientierung zu wollen, veranschlagt wird, erscheint die kategorische Weigerung der Stellensuche im Niedriglohnsektor aufgrund der Gesamtumstände (Alter von C. ; zeitliche Verhältnisse: Eheschutzentscheid, Anhängigmachung Scheidung, erstinstanzliches Scheidungsurteil) verfehlt. Ein hypothetisches Einkommen kann angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist (BGE 137 III 118 E. 2.3). Dabei handelt es sich um zwei Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen. Damit ein Einkommen ange- rechnet werden kann, genügt es nicht, dass der Beklagten weitere Anstrengungen zugemutet werden können. Vielmehr muss es auch möglich sein, aufgrund dieser Anstrengungen das von der Vorinstanz berücksichtigte Einkommen zu erzielen. Einhergehend mit der Beklagten sind ihr Alter, die fehlende Ausbildung und Be- rufserfahrung Aspekte, die eine Anstellung auch im Niedriglohnbereich merklich

        erschweren. Andererseits kann sie mit guten Deutschkenntnissen und überzeu- gendem Auftreten aufwarten (vgl. Urk. 193 S. 49). Ferner sind die tatsächlichen Erschwernisse, eine Stelle zu finden, weitgehend auf das Verhalten der Beklagten selbst zurückzuführen, die bereits im Jahr 2014 erkannte, dass ihr ab dem Jahr 2015 ein hypothetisches Einkommen anzurechnen sei, eine Ausdehnung der Suchbemühungen auf Arbeitsstellen ausserhalb ihres angestammten Bereichs in- des unterliess. Einhergehend mit den vorinstanzlichen Erwägungen ist der Be- klagten ein hypothetisches Einkommen anzurechnen, wobei auf monatliche Ein- künfte im Niedriglohnbereich in Höhe von netto rund CHF 4'000.– bei einem 100-

        % Pensum abzustellen ist. Zu beurteilen bleibt, ab wann und in welchem Pensum der Beklagten eine Tätigkeit anzurechnen ist.

      7. Unterhaltsbeiträge, die mit dem Eheschutz- oder vorsorglichem Massnah- meentscheid zugesprochen werden, stehen der Unterhaltsgläubigerin – vorbehalt- lich einer Abänderung durch das Eheschutz- bzw. Massnahmegericht – endgültig zu. Das Scheidungsgericht hat die Rechtmässigkeit dieser Unterhaltsbeiträge nicht zu überprüfen und kann im Scheidungsurteil nicht rückwirkend darauf zu- rückkommen; dies gilt indes nur für die Zeit vor Rechtskraft im Scheidungspunkt (BGE 142 III 193 E. 5.3). Soweit nach Rechtskraft im Scheidungspunkt Unter- haltsbeiträge gestützt auf einen bestehenden Eheschutzentscheid, der seine Voll- streckbarkeit mit Rechtskraft im Scheidungspunkt nicht verliert, geleistet werden, ist der materielle Bestand dieser Unterhaltsansprüche entgegen der Ansicht der Beklagten im Scheidungsurteil rückwirkend zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen (Zogg, Vorsorgliche Unterhaltszahlungen im Familienrecht, FamP- ra.ch 2018, S. 67 ff. und 79 m.w.H.; vgl. Urk. 228 S. 8 f.). Der Scheidungspunkt wurde am 1. September 2021 rechtskräftig (vgl. E. 4.1). Bis dahin ist die Unter- haltsregelung des Eheschutzentscheids endgültig und die hypothetische Anrech- nung eines Einkommens bei der Beklagten ausgeschlossen.

      8. Mit der Eröffnung des vorinstanzlichen Entscheids war für die Beklagte die Anrechnung eines Einkommens zu 50 % ohne weiteres voraussehbar. Es recht- fertigt sich daher einhergehend mit dem angefochtenen Entscheid, ihr – nunmehr rückwirkend – ab 1. September 2021 ein monatliches Einkommen von

        CHF 2'000.– anzurechnen. Die Vorinstanz erwog zur Erhöhung des Pensums, dass eine Erhöhung auf 80 % ab Oktober 2024 angezeigt erscheine, wenn

        C. 16 Jahre alt sei bzw. die Sekundarstufe schon abgeschlossen habe. Von einer Erhöhung der Berufstätigkeit der Beklagten auf 100 % im Alter von 57 Jahren oder später sei allerdings nicht auszugehen. Die Abweichung von den strengeren Richtlinien erfolge aus folgenden Überlegungen: Die Beklagte sei in der Schweiz nie einer anderen Tätigkeit nachgegangen, als für ein polnisches Radio bzw. ent- sprechende Plattformen für eine etwas mehr als symbolische Entlöhnung als Journalistin zu arbeiten, mit der Folge, dass sie finanziell nie selbsttragend gewe- sen sei. In einem anderen Bereich habe sie nie Fuss gefasst und sei mittlerweile 53 Jahre alt. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Beklagte glaubwürdig darge- stellt habe, dass sie mit C. nach Polen habe zurückgehen wollen, um eine ihrer Ausbildung entsprechende und erfüllende Berufstätigkeit ausüben zu kön- nen. Bleibe die Beklagte in der Schweiz und werde ihr ein hypothetisches Ein- kommen angerechnet, werde sie die Aufnahme einer unter ihrer Qualifikation lie- genden Tätigkeit in Betracht ziehen müssen, was eine Einschränkung der Beklag- ten in ihrer beruflichen Entfaltung bzw. eventuell sogar eine vollständige Aufgabe der bisherigen – auch wenn unrentablen, so aber der Ausbildung der Beklagten entsprechenden – Tätigkeit zur Folge hätte. Schliesslich sei auch das Alter der Beklagten zu berücksichtigen (vgl. Urk. 193 S. 53).

      9. Einhergehend mit der klägerischen Darstellung überzeugt die nicht näher begründete lange Übergangszeit bis zur Aufnahme eines Pensums von 80 % nicht. Angesichts der anzuordnenden alternierenden Obhut und der damit einher- gehenden geteilten Betreuung erscheint eine frühere Erhöhung per Oktober 2022 als angezeigt. Ein Absehen von der Ausdehnung der Erwerbstätigkeit auf 100 % hat die Vorinstanz indes nachvollziehbar begründet. Der Kläger setzt sich mit die- ser Begründung nicht näher auseinander. Es kommt hinzu, dass im Niedriglohn- bereich Vollzeitstellen nicht die Regel sind; infolgedessen ist der vorinstanzlichen Erwägung beizupflichten, dass die Beklagte nicht auf 100 % aufzustocken hat. Der Beklagten ist ab Oktober 2022 ein Einkommen von netto CHF 3'200.– (80 %) pro Monat anzurechnen.

      10. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es bis und mit August 2021 bei den Unterhaltsleistungen gemäss dem Eheschutzentscheid vom 9. Oktober 2014 bleibt und der Beklagten bis zu diesem Zeitpunkt kein rückwirkendes hypotheti- sches Einkommen anzurechnen ist. Ab September 2021 bis und mit September 2022 ist der Beklagten ein Einkommen von monatlich CHF 2'000.– anzurechnen, danach ein solches in Höhe von CHF 3'200.–.

    1. Einkommen C.

      Die Vorinstanz erwog, C. erhalte eine Familienzulage von CHF 200.– pro Monat, welche vom Kläger bezogen werde, wobei eine Erhöhung der Familienzu- lage auf CHF 250.– ab Oktober 2024 zu berücksichtigen sei (vgl. Urk. 193 S. 54).

      1. Die Beklagte rügt in der Berufung, dass sich die Familienzulage bereits ab Oktober 2021 erhöhe (Urk. 192 S. 61), der Kläger entgegnet, dass seine Arbeit- geberin Sitz im Kanton Aargau habe, weshalb sich die Zulage erst mit Erreichen des 16. Altersjahrs erhöhe und die vorinstanzliche Feststellung richtig sei (Urk. 223 S. 24).

      2. Es rechtfertigt sich ab Oktober 2022, von einer der Beklagten anzurech- nenden Erhöhung der Kinderzulage um CHF 50.– auszugehen, da ab diesem Zeitpunkt mit einer effektiven Arbeitstätigkeit der Beklagten im Kanton Zürich und damit mit einer Differenzzulage durch deren Arbeitgeberin zu rechnen ist.

    2. Bedarfszahlen

      Die Bedarfe der Beteiligten sind zweitinstanzlich entsprechend der neuen bun- desgerichtlichen Praxis zweistufig festzulegen. Dabei bilden die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach

      Art. 93 SchKG der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009 (BlSchKG 2009, S. 192 ff.; fortan eidgenössische Richtlinien) den Ausgangspunkt, wobei in Abweichung davon für die Verfahrensbeteiligte ein (bei den Wohnkosten der Parteien abzuziehender) Wohnkostenanteil einzusetzen ist und im Übrigen auch die Fremdbetreuungskosten zu berücksichtigen sind. Diese beiden Positionen sowie die in den eidgenössischen Richtlinien genannten Zuschläge (relevant für das Kind: Krankenkassenprämien, Schulkosten, besonde- re Gesundheitskosten) sind zum Grundbetrag hinzuzurechnen (vgl. BGE 147 III 265 E. 6.6. und 7.2.). Soweit es die finanziellen Mittel zulassen, ist der gebühren- de Unterhalt zwingend auf das sogenannte familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern, auf welches diesfalls Anspruch besteht. Bei den Elternteilen gehö- ren hierzu typischerweise die Steuern, ferner eine Kommunikations- und Versi- cherungspauschale, unumgängliche Weiterbildungskosten, den finanziellen Ver- hältnissen entsprechende statt am betreibungsrechtlichen Existenzminimum ori- entierte Wohnkosten, Kosten zur Ausübung des Besuchsrechts und allenfalls an- gemessene Schuldentilgung; bei gehobeneren Verhältnissen können namentlich auch über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende Krankenkassen- prämien und allenfalls private Vorsorgeaufwendungen von Selbständigerwerben- den im Bedarf berücksichtigt werden. Beim Barbedarf des Kindes gehören zum familienrechtlichen Existenzminimum namentlich die Ausscheidung eines Steuer- anteiles, ein den konkreten finanziellen Verhältnissen entsprechender Wohnkos- tenanteil und gegebenenfalls über die obligatorische Grundversicherung hinaus- gehende Krankenkassenprämien. Ein unzulässiger Mix mit der zweistufigen Me- thode wäre hingegen die (bei überdurchschnittlichen Verhältnissen teilweise prak- tizierte) Vervielfachung des Grundbetrages oder die Berücksichtigung von Zu- satzpositionen wie Reisen, Hobbys, u.ä.m; solcher Lebensbedarf ist vielmehr aus dem Überschussanteil zu finanzieren. Im Übrigen ist auch allen anderen Besonderheiten des Einzelfalles erst bei der Verteilung des Überschusses Rechnung zu tragen.

      1. Die Vorinstanz unterschied drei Phasen (Rechtskraft bis 31. März 2021; 1.

        April 2021 bis 30. September 2024; ab 1. Oktober 2024) und veranschlagte den Bedarf wie folgt (Urk. 193 S. 54 ff.):

        Beklagte

        C.

        Kläger

        C.

        1) Grundbetrag

        1'275.–

        300.–

        1'275.–

        300.–

        2) Wohn- inkl. Ne- benkosten

        1'546.– (5/6 von

        1'856.–)

        310.– (1/6 von

        1'856.–)

        1'335.– (5/6 von

        1'600.–)

        265.– (1/6 von

        1'600.–)

        3) Krankenkasse (KVG)

        434.–

        90.–

        284.–

        4) Krankenkasse (VVG)

        34.–

        14.–

        30.–

        5) Zus. Gesundheits- kosten Elternteil

        85.–

        115.–

        6) Versicherungen

        25.–

        25.–

        7) Radio-/TV

        30.–

        30.–

        8) Kommunikation

        120.–

        30.–

        120.–

        9) Mobilität

        Phase 1: 0.–

        Phase 2: 110.–

        Phase 3: 170.–

        50.–

        174.–

        10) Verpflegung

        Phase 1: 0.–

        Phase 2: 110.–

        Phase 3: 176.–

        110.–

        11) Hobbys

        ab Phase 2: 180.–

        12) Taschengeld

        Phase 1: 0.–

        ab Phase 2: 150.–

        13) Vorsorgeunterhalt

        Phase 1: 750.–

        Phase 2: 640.–

        Phase 3: 400.–

        14) Steuern

        Phase 1: 100.–

        Phase 2: 430.–

        Phase 1: 200.–

        Phase 2: 470.–

        Phase 3: 510.– Phase 3: 590.–

        Total (ab Phase 2 er- weiterter) Bedarf

        Phase 1: 4'399.– Phase 2: 4'839.– Phase 3: 4'805.–

        Phase 1:794.– ab Phase 2: 974.–

        Phase 1: 3'698.– Phase 2: 3'968.– Phase 3: 4'088.–

        Phase 1: 565.– ab Phase 2: 715.–

      2. Die Beklagte stellt dem in der Berufung bei alternierender Obhut in der Schweiz folgenden Bedarf gegenüber (Urk. 192 S. 62 ff.):

        Beklagte

        C.

        Kläger

        C.

        1) Grundbetrag

        1'275.–

        300.–

        850.–

        300.–

        2) Wohn- inkl. Ne- benkosten

        1'294.–

        647.–

        520.–

        260.–

        3) Krankenkasse (KVG)

        434.–

        90.–

        284.–

        4) Krankenkasse (VVG)

        34.–

        14.–

        30.–

        5) Zus. Gesundheits- kosten Elternteil

        85.–

        0.–

        6) Versicherungen

        25.–

        12.50

        7) Radio-/TV

        30.–

        15.–

        8) Kommunikation

        120.–

        30.–

        0.–

        9) Mobilität

        100.–

        50.–

        174.–

        10) Verpflegung

        0.–

        0.–

        11) Hobbys

        180.–

        12) Taschengeld

        220.–

        13) Vorsorgeunterhalt

        1'000.–

        14) Steuern

        200.–

        200.–

        Total

        4'597.–

        1'311.–

        2'085.50

        780.–

      3. Der Kläger unterscheidet in der Anschlussberufung ebenfalls drei Phasen (Rechtskraft Scheidungspunkt bis 31. August 2021; 1. September 2021 bis

        30. September 2024; ab 1. Oktober 2024) und setzt den Bedarf wie folgt fest (Urk. 223 S. 24 ff.):

        Beklagte

        C.

        Kläger

        C.

        1) Grundbetrag

        1'275.–

        300.–

        1'275.–

        300.–

        2) Wohn- inkl. Ne- benkosten

        1'546.–

        310.–

        Phase 1: 1'335.–

        ab Phase 2: 1'546.–

        Phase 1: 265.–

        ab Phase 2: 310.–

        3) Krankenkasse (KVG)

        434.–

        90.–

        400.–

        4) Krankenkasse (VVG)

        34.–

        14.–

        30.–

        5) Zus. Gesundheits- kosten Elternteil

        85.–

        115.–

        6) Versicherungen

        25.–

        25.–

        7) Radio-/TV

        30.–

        30.–

        8) Kommunikation

        120.–

        120.–

        9) Mobilität

        Phase 1: 110.–

        Phase 2: 170.–

        Phase 3: 210.–

        174.–

        10) Verpflegung

        Phase 1: 110.–

        Phase 2: 176.–

        Phase 3: 220.–

        110.–

        11) Hobbys

        12) Taschengeld

        13) Vorsorgeunterhalt

        Phase 1: 299.–

        Phase 2: 22.–

        Phase 3: 0.–

        14) Steuern

        250.–

        130.–

        Phase 1: 575.–

        Phase 2: 870.–

        Phase 3: 1'140.–

        Phase 1: 100.–

        ab Phase 2: 170.–

        Total

        Phase 1: 4'281.– Phase 2: 4'167.– Phase 3: 4'229.–

        844.–

        Phase 1: 4'189.– Phase 2: 4'695.– Phase 3: 4'965.–

        Phase 1: 665.– ab Phase 2: 780.–

      4. Es sind zwei Phasen zu bilden (1. September 2021 bis 31. September 2022; ab 1. Oktober 2022) und dabei ist von folgenden Bedarfszahlen auszuge-

        hen (die umstrittenen Positionen sind grau hinterlegt und werden nachfolgend be- gründet):

        Beklagte

        C.

        Kläger

        C.

        1) Grundbetrag

        1'275.–

        300.–

        1'275.–

        300.–

        2) Wohn- inkl. Ne- benkosten

        1'237.–

        619.–

        Phase 1: 817.–

        Phase 2: 1'237.–

        Phase 1: 409.–

        Phase 2: 619.–

        3) Krankenkasse (KVG)

        434.–

        90.–

        396.–

        4) Krankenkasse (VVG)

        34.–

        14.–

        30.–

        5) Zus. Gesundheits- kosten Elternteil

        85.–

        35.–

        6) Versicherungen

        25.–

        25.–

        7) Radio-/TV

        30.–

        30.–

        8) Kommunikation

        120.–

        120.–

        9) Mobilität

        Phase 1: 110.–

        Phase 2: 170.–

        174.–

        10) Verpflegung

        Phase 1: 110.–

        Phase 2: 176.–

        11) Hobbys

        12) Taschengeld

        13) Vorsorgeunterhalt

        Phase 1: 275.–

        Phase 2: 190.–

        14) Steuern

        Phase 1: 160.–

        Phase 2: 280.–

        Phase 1: 160.–

        Phase 2: 140.–

        Phase 1: 600.–

        Phase 2: 750.–

        Total Bedarf

        Phase 1: 3'895.– Phase 2: 4'056.–

        Phase 1:1'183.– Phase 2: 1'163.–

        Phase 1: 3'502.– Phase 2: 4'072.–

        Phase 1: 709.– Phase 2: 919.–

        1. Die Vorinstanz hat für die Parteien beim Grundbetrag den Mittelwert vom Tarif für Alleinerziehende und dem Tarif für alleinstehende Schuldner ohne Haushalts- gemeinschaft mit erwachsenen Personen eingesetzt (Urk. 193 S. 56). Die Beklag- te hält in ihrer Berufung dafür, dass der Kläger mit seiner neuen Partnerin in einer

          eheähnlichen Lebensgemeinschaft lebe, weshalb ihm ein Grundbetrag von maxi- mal CHF 850.– im Monat anzurechnen sei (Urk. 192 S. 63 f.). In der Anschlussbe- rufungsantwort führt sie im Widerspruch dazu selbst aus, dass die Partnerin des Klägers in O. (…) lebe und sie sich frage, ob der Kläger nach Österreich oder näher zum Wohnort seiner Partnerin ziehen wolle (Urk. 228 S. 3). Der Kläger bestätigt, dass seine Freundin in O. wohne (Urk. 223 S. 13; Urk. 232 S. 2). Von einer kostensenkenden Wohn-/Lebensgemeinschaft (vgl. BGE 130 III 765 E. 2.4.) ist bei dieser Ausgangslage ohne weiteres nicht auszugehen und der vo- rinstanzlich bemessene Grundbetrag des Klägers zu bestätigen. Das von der Vo- rinstanz angewendete kantonale Kreisschreiben und die nun massgeblichen eid- genössischen Richtlinien sehen übereinstimmende Grundbeträge vor.

        2. Die Vorinstanz erwog, die Wohnkosten der Beklagten seien in der Höhe von CHF 1'856.– ausgewiesen und im Verhältnis 5/6 zu 1/6 auf die Beklagte und

          C. anzurechnen (Urk. 193 S. 56). Die Beklagte moniert in der Berufung, es sei unerfindlich, dass die Vorinstanz nicht einen Drittel der Wohnkosten für das Kind ausscheide. Bei geteilter Obhut entstünden höhere Mehrkosten als bei allei- niger Obhut. Ferner verkleinere sich der Wohnkostenanteil nicht, wenn ein Kind nicht die ganze Woche bei einem Elternteil übernachte. Im Eheschutzentscheid seien Wohnkosten von insgesamt CHF 1'940.– berücksichtigt worden. Ihr seien mindestens CHF 1'294.– und C. CHF 647.– pro Monat im Bedarf zu be- rücksichtigen (Urk. 192 S. 64). Der Kläger erachtet die Anrechnung eines Sechs- tels der Wohnkosten für C. als angemessen, weil dies bei mehreren Kin- dern auch so gehandhabt würde. Die ohnehin schon tiefen Wohnkosten im Ge- nossenschaftsverhältnis rechtfertigten die Anrechnung eines Drittels für das Kind nicht. Wenn ein Drittel angerechnet würde, müsste dies sodann bei beiden Par- teien gleichermassen erfolgen. Wenn die Beklagte auf Wohnkosten von insge- samt CHF 1'940.– abstelle, übergehe sie den eigens von ihr eingereichten Beleg, mit welchem – aufgrund einer Mietzinsreduktion – Wohnungskosten von CHF 1'856.– bescheinigt würden (Urk. 223 S. 25, 30). Angesichts der alternierenden Obhut soll C. bei beiden Elternteilen ein eigenes Zimmer zur Verfügung stehen; es ist daher einhergehend mit der Beklagten vorliegend nicht einzusehen, weshalb C. s Wohnanteil eines Drittels, – nach dem Prinzip grosse Köpfe,

          kleine Köpfe – halbiert werden sollte. Die Wohnkosten sind daher bei beiden Par- teien im Verhältnis ein Drittel zu zwei Dritteln anzurechnen. Die von der Beklagten beantragte Beibehaltung der Wohnkosten gemäss dem Eheschutzentscheid ist angesichts des anderslautenden, aktuellen Belegs (Urk. 149/3) nicht ausgewie- sen.

          Die Vorinstanz erwog, dass der aktuelle Mietzins für die 2.5-Zimmerwohnung des Klägers CHF 1'226.– betrage. Angesichts der alternierenden Obhut rechtfertige es sich, dem Kläger die Kosten für eine grössere Wohnung zuzugestehen, in der C. ein eigenes Zimmer habe. Es seien mutmassliche Kosten in der Höhe von CHF 1'600.– zu berücksichtigen, die zu 5/6 auf den Kläger und zu 1/6 auf

          C. entfallen würden (Urk. 193 S. 56 f.). Die Beklagte anerkennt, dass dem Kläger eine grössere Wohnung zustehe, jedoch nicht sofort. Genossenschafts- wohnungen seien günstig; für eine 3.5-Zimmerwohnung seien ihm maximal CHF 1'300.– im Bedarf zu berücksichtigen. Nach Abzug von zwei Fünfteln für die Part- nerin seien ihm CHF 520.– und C. CHF 260.– anzurechnen (Urk. 192 S. 65). Der Kläger entgegnet, er warte nunmehr seit über drei Jahren auf eine grös- sere Wohnung in derselben Genossenschaft; in naher Zukunft werde er keine Wohnung erhalten, weshalb er sich definitiv entschieden habe, eine Wohnung auf dem freien Wohnungsmarkt zu suchen. Ab September 2021 würden sich seine Wohnkosten nun definitiv erhöhen. Eine mittelmässige 4-Zimmerwohnung koste im Raum Zürich monatlich mindestens CHF 2'000.–; zumindest seien ihm aber die gleichen Wohnkosten wie der Beklagten anzurechnen; seine Partnerin wohne nicht mit ihm, weshalb für sie auch kein Wohnkostenanteil auszuscheiden sei (Urk. 223 S. 27). Der aktuelle Mietzins des Klägers beträgt nach wie vor

          CHF 1'226.–; er hat bis dato nicht dargetan, eine neue Wohnung gefunden, einen Mietvertrag unterschrieben oder in Aussicht zu haben. In der ersten Phase ist ihm damit CHF 817.– und C. CHF 409.– anzurechnen. Für die zweite Phase rechtfertigt es sich, ihm den gleichen Mietzins wie der Beklagten zuzugestehen. Wie bereits erwogen, ist nicht von einer kostensenkenden Lebensgemeinschaft mit seiner Partnerin auszugehen.

        3. Die Vorinstanz erachtete die KVG-Prämie des Klägers in der Höhe von

        CHF 284.– als ausgewiesen (Urk. 193 S. 57). Der Kläger führt in der Anschluss- berufung aus, er habe seine Franchise senken müssen, um die nötigen Therapien für seinen Husten aufnehmen zu können. Die neuen Kosten würden sich dem- nach auf gerundet CHF 400.– im Monat belaufen (Urk. 223 S. 27); er weist die neue Prämie in der Höhe von CHF 396.– mit der Police 2021 urkundlich nach (Urk. 225/28). Die Beklagte akzeptiert die Senkung der Franchise nicht, zumal keine zusätzlichen Gesundheitskosten ausgewiesen seien und mithin kein Grund für die Senkung bestehe. Es gehe einzig darum, den Bedarf in unzulässiger Wei- se zu erhöhen. Weder das angebliche Husten noch das Tragen von Kontaktlinsen und damit im Zusammenhang stehende Kosten seien belegt (Urk. 228 S. 10). Der Kläger hat bei der Krankenkasse seine Franchise auf CHF 300.– und damit auf das gleiche Niveau wie die Beklagte gesenkt. Aus Gleichbehandlungsgründen und unter Berücksichtigung, dass mit zunehmendem Alter generell mit steigenden Gesundheitskosten zu rechnen ist, sind die belegten Kosten der Krankenkasse im Bedarf des Klägers anzurechnen.

        5) Für die Vorinstanz ist erstellt, dass der Kläger Kontaktlinsen trägt und damit Kosten für die Linsen als auch für das Reinigungsmittel anfallen. Der Kläger be- haupte weiter, sein Husten habe sich verschlimmert, weshalb jährlich mit Behand- lungskosten von CHF 1'000.– zu rechnen sei. Mit Blick auf die Franchise von CHF 2'500.– und dessen fortschreitendes Alter seien dem Kläger die geltend ge- machten Gesundheitskosten von monatlich CHF 115.05 zuzugestehen (Urk. 193

        S. 57 f.). Die Beklagte moniert, dass lediglich ein einziger Beleg betreffend Reini- gungsmittel für Linsen eingereicht worden sei. Zum angeblichen Husten sei über- haupt nichts eingereicht worden. Mangels Beweises seien dem Kläger daher kei- ne zusätzlichen Gesundheitskosten anzurechnen (Urk. 192 S. 65). Der Kläger entgegnet, er habe belegt, Kontaktlinsenträger zu sein; es sei notorisch, dass Kontaktlinsenmittel nicht von der Krankenkasse übernommen würden. Bis anhin habe er eine Franchise von CHF 2'500.– gehabt, weshalb er alle Kosten selber habe bezahlen müssen (Urk. 223 S. 28). Den Husten betreffend hat der Kläger seine Behauptungen völlig unbelegt gelassen. Diesbezüglich ist ihm daher nichts anzurechnen. Hinsichtlich der Kontaktlinsen ist dargetan, dass sechs Paar Monatslinsen CHF 85.– kosten (Urk. 143/71). Es ist notorisch, dass Kosten für Reini- gungs-/Pflegemittel hinzukommen. Dafür ist auf die von der Vorinstanz veran- schlagten CHF 20.– pro Monat abzustellen. Es rechtfertigt sich daher, dem Kläger CHF 35.– an Gesundheitskosten pro Monat zuzubilligen.

        6, 7, 8, 11, 12) Die Vorinstanz rechnete beiden Parteien praxisgemäss Kosten für Versicherungen (CHF 25.–), Radio/TV (CHF 30.–) und Kommunikation

        (CHF 120.–) an. C. seien CHF 30.– für ein Mobiltelefonabonnement sowie CHF 50.– für ein Jahresabonnement für den öffentlichen Verkehr der Stadt Zürich im Bedarf einzusetzen. Schliesslich seien C. ab der zweiten Phase CHF 180.– für Hobbys und CHF 150.– für Taschengeld im Bedarf einzustellen (Urk. 193 S. 58 ff.). Die Beklagte rügt die bei ihr angerechneten Kommunikationskosten (CHF 120.– anstelle von CHF 150.–), um dann darauf hinzuweisen, dass die Kommunikationskosten des Klägers unbelegt geblieben seien. Wenn die Vo- rinstanz dem Kläger gleichwohl CHF 120.– anrechne, so verletze sich Art. 8 ZGB und überschreite ihr Ermessen. Im Übrigen habe sich selbstredend die Partnerin des Klägers hälftig an den Kosten zu beteiligen. Wenn C. das Gymnasium besuchen werde, so würden CHF 150.– Taschengeld nicht ausreichen, es seien ihr mindestens CHF 220.– dafür einzustellen (Urk. 192 S. 66 ff.). Der Kläger stellt sich auf den Standpunkt, dass der ihm angerechnete Betrag für Kommunikations- kosten gerichtsnotorisch sei und sich aus den Gebühren für Internet, TV und Tele- fonie zusammensetze; die Vorinstanz habe ihr Ermessen nicht überschritten. An- gesichts der geltenden Home-Office-Pflicht habe er betreffend Internet gar noch aufrüsten müssen. Die Serafe-Gebühren seien auch gerichtsüblich und würden wie auch die Haushaltsversicherung von ihm alleine bezahlt. Er stellt sich weiter auf den Standpunkt, nach der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei- en nur noch wenige Positionen im familienrechtlichen Existenzminimum des Kin- des zu berücksichtigen und die weiteren, von der Vorinstanz veranschlagten Posi- tionen wie Kommunikationskosten, Mobilitätskosten, Kosten für auswärtige Ver- pflegung sowie Hobbies seien aus einem allfällig resultierenden Überschuss zu bezahlen (Urk. 223 S. 25 ff.).

        Die Beklagte lässt ausser Acht, dass die Vorinstanz die geltend gemachten Kommunikationskosten in ihrer Aufstellung auf zwei Positionen aufteilte und die

        Summe beider Werte dem Berufungsantrag entspricht, weshalb ihre Kritik ihren eigenen Bedarf betreffend von vorneherein unbegründet ist. Wie unter 1) erwogen ist bereits mit den Vorbringen der Beklagten eine kostensenkende Wohngemein- schaft des Klägers nicht zureichend dargetan. Praxisgemäss erscheint es in der vorliegenden Konstellation sodann als gerechtfertigt, dem Kläger auch ohne direk- ten Nachweis Kommunikationskosten im gleichen Umfang wie der Beklagten an- zurechnen (vgl. OGer ZH LZ200009 vom 19. Juni 2020, E. III.2.5.). Es ist insbe- sondere zu berücksichtigen, dass die Nutzungsformen, Angebote und Tarife der Telekommunikationsanbieter notorischerweise laufend ändern. Das hat zur Folge, dass der Konsument seine diesbezügliche Vertragssituation fortlaufend überprü- fen und gelegentlich anpassen muss, um den von ihm gewählten telekommunika- tionstechnischen Standard (im qualitativen Sinne) beibehalten zu können. So be- trachtet definiert sich der Bedarf weniger nach den bisherigen Kosten, die vor al- lem einen Hinweis auf den zu einer bestimmten Zeit gewählten Standard geben, sondern vielmehr nach den für die Aufrechterhaltung dieses qualitativen Stan- dards notwendigen Kosten. Zu dessen Festsetzung sind deshalb gerade auch in diesem Bereich Pauschalierungen sinnvoll, notwendig und zulässig. Schliesslich sind – wie eingangs unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung erwogen (E. 9.5) – die weiteren Bedarfspositionen von C. aus dem Über- schuss zu finanzieren und nicht in deren Bedarf aufzunehmen.

        1. Die Vorinstanz erwog, der Beklagten seien zufolge Anerkennung durch den Kläger ab April 2021 CHF 110.– und ab Oktober 2024 CHF 170.– als Mobilitäts- kosten zuzubilligen (Urk. 193 S. 58 f.). Die Beklagte erklärt, es seien ihr bereits für die Phase der Stellensuche Mobilitätskosten im Bedarf anzurechnen (Urk. 192

          S. 67). Der Kläger entgegnet, er habe die Arbeitswegskosten der Beklagten be- reits grosszügig anerkannt; darüber hinaus gehende Kosten würden bestritten (Urk. 223 S. 30). Entsprechend der neu zu definierenden Phasen und der rück- wirkenden Anrechnung eines Einkommens ist der Beklagten ab September 2021 ohne weiteres CHF 110.– und ab Oktober 2022 CHF 170.– für die berufsbedingte Mobilität anzurechnen.

        2. Die Vorinstanz berücksichtigte bei der Beklagten anteilsmässig einen Betrag von CHF 220.– (Pensum 100 %) für auswärtige Verpflegung in den drei Phasen, je nach Beschäftigungsgrad der Beklagten. Dem Kläger seien CHF 110.– pro Mo- nat anzurechnen. Zwar habe sein Arbeitgeber eine Kantine und er habe die Mög- lichkeit, teilweise zu Hause zu essen, die Platzzahl im Personalrestaurant sei in- des beschränkt, weshalb es sich rechtfertige, die Hälfte der üblichen Kosten für auswärtige Verpflegung anzuerkennen (Urk. 193 S. 59 f.). Die Beklagte stellt sich mit der Berufung auf den Standpunkt, sie habe bestritten, dass der Kläger für jede Verpflegung am Mittag CHF 20.– ausgebe. Er habe keinen strikten Beweis er- bracht. Die Kantine sei ab 11 Uhr geöffnet, verfüge über 400 Sitzplätze und ein Take-Away-Angebot. Viele Angestellte würden weniger als eine Stunde zu Mittag essen. In den Kaderstufen, in welchen sich der Kläger befinde, habe man mit Ausnahme von Geschäftsessen, die als Spesen abgerechnet würden, keine Zeit, lange zu Mittag zu essen. Es seien keine Kosten für die auswärtige Verpflegung im Bedarf anzurechnen. Sollte ihr ein hypothetisches Erwerbseinkommen von

          50 % angerechnet werden, so sei ihr auch gerichtsüblich CHF 132.– für auswärti- ge Verpflegung anzurechnen (Urk. 192 S. 67 f.). Der Kläger anerkennt die von der Vorinstanz bei der Beklagten berücksichtigten Verpflegungskosten. Es sei noch völlig unklar, ob die Beklagte eine Vergünstigung des Arbeitgebers erhalten wer- de, weshalb darüberhinausgehende Kosten bestritten würden. Seine eigenen Kosten für auswärtige Verpflegung seien unter Hinweis auf die Personalkantine und das Home-Office bereits auf die Hälfte reduziert worden. Eine weitere Reduk- tion sei nicht statthaft, zumal er immer wieder auswärts gegessen habe und auch esse. Ein einziges Menü koste weniger als CHF 9.–, die anderen seien zwischen CHF 12.– und CHF 18.– (ohne Getränk und Kaffee), weshalb ein Mittagessen auf CHF 20.– zu stehen komme (Urk. 223 S. 28 und 30). Zunächst ist zu berücksich- tigen, dass die üblichen Kosten für Nahrung grundsätzlich bereits im Grundbetrag enthalten und für ein Mittagessen ca. CHF 10.– pro Tag aus dem Grundbetrag zu bestreiten sind. Als Zuschlag für auswärtige Verpflegung sind nur die darüber hin- ausgehenden (nachgewiesenen) Mehrkosten als Bedarfsposition zu berücksichti- gen (vgl. Richtlinien, wonach Mehrauslagen für auswärtige Verpflegung bis maxi- mal CHF 11.– pro Mahlzeit anzurechnen sind). Das Mitarbeiterrestaurant des

          Klägers bietet jeden Tag ein Menü an, das weniger als CHF 10.– kostet. Unab- hängig davon hat er (Mehr-)Kosten nicht belegt. Unter diesen Umständen sind dem Kläger keine Mehrkosten für auswärtige Verpflegung anzurechnen; sie wä- ren aus dem Freibetrag zu bestreiten. Inwiefern die Beklagte über die von der Vo- rinstanz angerechneten Auslagen Mehrkosten zu gewärtigen hätte, tut die Beklag- te nicht dar, weshalb diesbezüglich die vorinstanzlichen Positionen unter Anpas- sung an die neuen Phasen zu bestätigen sind.

          1. Die Vorinstanz errechnete angesichts der Lebenshaltungskosten der Beklag- ten unter Einschluss ihres hypothetischen Einkommens nach Massgabe der vom Bundesgericht als zulässig erklärten Berechnungsmethode einen Vorsorgeunter- haltsanspruch der Beklagten von CHF 750.–, CHF 640.– und CHF 400.– in den drei Phasen (Urk. 193 S. 62 f.). Die Beklagte führt berufungsweise einzig aus, sie mache ausgehend vom Bedarf ohne Steuern und Vorsorgeunterhalt unter Hin- weis auf BGE 135 III 158 ein Vorsorgedefizit von mindestens CHF 12'000.– pro Jahr geltend; der Vorsorgeunterhalt sei daher auf mindestens CHF 1'000.– pro Monat zu bemessen (Urk. 192 S. 69 f.). Auf diese pauschale Rüge ist nicht weiter einzugehen. Der Kläger weist darauf hin, dass die Vorinstanz übergehe, dass die Beklagte bis zum 16. Altersjahr C. s die gesamten AHV- Erziehungsgutschriften erhalten werde. Sie seien in Abzug zu bringen, zumal die Beklagte keinen Anspruch auf doppelte AHV-Beiträge habe. Ferner sei es der Beklagten zuzumuten, ein höheres Einkommen zu erzielen, als von der Vo- rinstanz angenommen. Er errechnet so einen Vorsorgeunterhalt von monatlich CHF 262.– in der ersten und CHF 22.– in der zweiten Phase (Urk. 223 S. 30 ff.). Basierend auf BGE 135 III 158 und den der Kammer vorliegenden Zahlen (Bedarf der Beklagten ohne VVG und Vorsorgeunterhalt) ist in der ersten Phase folgende Rechnung vorzunehmen (Nettoeinkommen = Bedarf der Beklagten abzüglich CHF 275.– Vorsorgeunterhalt, abzüglich CHF 34.– VVG; vgl. S. 62):

            hypothetisches Nettoeinkommen (87%) CHF 3'586 87%

            zuzügl. Sozialabzüge (rund 13%) CHF 536 13%

            hypothetisches Bruttoeinkommen CHF 4'122 100%

            effekt./zumutbares Nettoeinkommen

            (87%) CHF 2'000 87%

            zuzügl. Sozialabzüge (rund 13%) CHF 299 13%

            effekt./zumutbares Bruttoeinkommen CHF 2'299 100%

            Defizit 2. Säule

            hypothetisches Bruttoeinkommen p.a. CHF 49'462 minus Koordinationsabzug CHF 25'095

            Total pro Jahr (T1) CHF 24'367

            effekt./zumutbares Bruttoeinkommen CHF 27'586 minus Koordinationsabzug CHF 25'095

            Total pro Jahr (T2) CHF 2'491

            Einkommensdefizit (T1 - T2) pro Jahr CHF 21'876

            Verlust berufl. Vorsorge p.a: Alter 54 25 - 34-jährig 7% Mindestsätze

            35 - 44-jährig 10%

            45 - 54-jährig 15% CHF 3'281

            55 - 64-jährig 18%

            Defizit AHV

            hypothetisches Bruttoeinkommen p.a. CHF 49'462 minus eff./zumutbares Bruttoeinkommen CHF 27'586

            minus Erziehungsgutschriften CHF 43'020 Fehlbetrag p.a. CHF 0

            Verlust AHV-Beiträge p.a. (rund 10%) CHF 0 10%

            Defizit insgesamt

            Verlust berufl. Vorsorge p.a. CHF 3'281 Verlust AHV-Beiträge p.a. CHF 0 Total Defizit p.a. CHF 3'281

            Total Defizit p.m. CHF 273

            Mithin ist der Vorsorgeunterhalt in der ersten Phase auf rund CHF 275.– zu be- messen. Dem Einwand des Klägers mit Blick auf die Erziehungsgutschriften wur- de dabei Rechnung getragen und ein Fehlbetrag bei der AHV ist aufgrund dessen nicht mehr zu verzeichnen. Für die zweite Phase ist von folgenden Zahlen auszu- gehen:

            hypothetisches Nettoeinkommen (87%) CHF 3'832 87%

            zuzügl. Sozialabzüge (rund 13%) CHF 573 13%

            hypothetisches Bruttoeinkommen CHF 4'405 100%

            effekt./zumutbares Nettoeinkommen

            (87%) CHF 3'200 87%

            zuzügl. Sozialabzüge (rund 13%) CHF 478 13%

            effekt./zumutbares Bruttoeinkommen CHF 3'678 100%

            Defizit 2. Säule

            hypothetisches Bruttoeinkommen p.a. CHF 52'855 minus Koordinationsabzug CHF 25'095

            Total pro Jahr (T1) CHF 27'760

            effekt./zumutbares Bruttoeinkommen CHF 44'138 minus Koordinationsabzug CHF 25'095

            Total pro Jahr (T2) CHF 19'043

            Einkommensdefizit (T1 - T2) pro Jahr CHF 8'717

            Verlust berufl. Vorsorge p.a: Alter 55 25 - 34-jährig 7% Mindestsätze

            35 - 44-jährig 10%

            45 - 54-jährig 15%

            55 - 64-jährig 18% CHF 1'569

            Defizit AHV

            hypothetisches Bruttoeinkommen p.a. CHF 52'855 minus eff./zumutbares Bruttoeinkommen CHF 44'138

            Fehlbetrag p.a. CHF 8'717

            Verlust AHV-Beiträge p.a. (rund 10%) CHF 872 10%

            Defizit insgesamt

            Verlust berufl. Vorsorge p.a. CHF 1'569

            Verlust AHV-Beiträge p.a. CHF 872

            Total Defizit p.a. CHF 2'441

            Total Defizit p.m. CHF 203

            In der zweiten Phase rechtfertigt es sich, angesichts des Umstands, dass zu Be- ginn noch zwei Jahre lang Erziehungsgutschriften anzurechnen sind und daher kein Defizit bei der AHV besteht, den Vorsorgeunterhalt auf gemittelt CHF 190.– zu bemessen (ca. zwei Jahre ein Defizit von rund CHF 130.– pro Monat und ca. acht Jahre ein Defizit von rund CHF 205.– pro Monat).

          2. Die Vorinstanz berücksichtigte für die Steuern in der ersten Phase mangels genügender finanzieller Mittel CHF 100.– pro Monat bei der Beklagten und

        CHF 200.– beim Kläger; in den Folgephasen berücksichtigte sie die Steuern ge- mäss dem Steuerrechner (Urk. 193 S. 63 f.). Die Beklagte setzte die Steuern bei beiden Parteien ohne nähere Begründung auf CHF 200.– fest (Urk. 192 S. 62 f.). Der Kläger führte zu den unter E. 9.5.3. wiedergegebenen Positionen betreffend Steuern aus, die Vorinstanz habe seine Steuerbelastung einseitig mit der Argu- mentation gekürzt, der erweiterte Bedarf könne nicht vollständig gedeckt werden; das sei willkürlich und die Steuerbelastung sei für alle zu berechnen und gleich- mässig zu kürzen. Sodann sei bei der Beklagten ein Drittel der Steuern für

        C. auszuscheiden, bei ihm sei es ein Sechstel (Urk. 223 S. 25 f. und 28). Der Kläger erhält keine Kinderunterhaltsbeiträge; entsprechend sind bei ihm ent- gegen seinem Antrag keine Steueranteile für C. auszuscheiden. Weil so- dann mit dem vorliegenden Entscheid nur zwei Phasen zu bilden sind und die Steuern vollumfänglich berücksichtigt werden können, liegt auch keine einseitige Kürzung der Steuerbelastung vor. Angesichts der Gesamtunterhaltsbeiträge, wel- che der Beklagten für sich und C. in der ersten Phase zuzusprechen und zusammen mit ihrem (hypothetischen) Einkommen von ihr zu versteuern sind, rechtfertigt es sich unter Berücksichtigung von Berufsauslagen, des Kinderabzugs (CHF 9'000.– Staats- und Gemeindesteuern, CHF 6'500.– direkte Bundessteuern) sowie des pauschalen Abzugs für Versicherungsprämien (CHF 2'600.– & CHF 1'300.– Staats- und Gemeindesteuern, CHF 1'700.– & CHF 700.– direkte Bun- dessteuern; vgl. § 34 Abs. 1 lit. a und § 31 Abs. 1 lit. g StG/ZH [LS 631.1]; Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG [SR 642.11]; Art. 33 Abs. 1 lit. g DBG) und mit Blick auf den an- wendbaren Verheirateten- und Einelterntarif (§ 35 Abs. 2 StG/ZH; Art. 36 Abs. 2

        und 2bis DBG) sowie den Steuerfuss in Zürich den Betrag für die laufenden Steu-

        ern auf CHF 320.– pro Monat festzulegen (vgl. www.zh.ch/de/Steuern: Steuer- rechner Kanton Zürich). Davon ist ein Steueranteil für C. , welcher in deren Bedarf zu veranschlagen ist, auszuscheiden (BGE 147 III 265 E. 7.2). Dieser ist angesichts des Verhältnisses zwischen den Barunterhaltsbeiträgen für C. und den von der Beklagten zu versteuernden Gesamteinkünften auf 50 % festzu- legen (vgl. BGE 147 III 457 E. 4.2). Dementsprechend sind im Bedarf der Beklagten und von C. je CHF 160.– für Steuern zu berücksichtigen. In der zweiten Phase ist sodann von einer Steuerbelastung bei der Beklagten von monatlich CHF 420.– auszugehen, die nunmehr zu einem Drittel bei C. anzurechnen ist. Dem Kläger sind unter Zugrundelegung des Grundtarifs und Abzug der Unter- haltsbeiträge sowie der Berufsauslagen und des pauschalen Abzugs für Versiche- rungsprämien monatliche Steuerbetreffnisse von CHF 600.– bzw. CHF 750.– an- zurechnen.

    3. Unterhaltsberechnung

      Phase

      1

      Phase

      2

      Einkommen Kläger

      CHF

      9'810.–

      CHF

      9'810.–

      Einkommen Beklagte

      CHF

      2'000.–

      CHF

      3'200.–

      Einkommen C.

      CHF

      200.–

      CHF

      250.–

      Gesamteinkünfte

      CHF

      12'010.–

      CHF

      13'260.–

      Bedarf Kläger

      CHF

      3'502.–

      CHF

      4'072.–

      Bedarf Beklagte

      CHF

      3'895.–

      CHF

      4'056.–

      Bedarf C. beim Kläger

      CHF

      709.–

      CHF

      919.–

      Bedarf C. bei der Beklagten

      CHF

      1'183.–

      CHF

      1'163.–

      totaler Bedarf C.

      CHF

      1'892.–

      CHF

      2'082.–

      Gesamtbedarf

      CHF

      9'289.–

      CHF

      10'210.–

      Überschuss

      CHF

      2'721.–

      CHF

      3'050.–

      1. Phase 1 (1. September 2021 bis 30. September 2022)

        1. Die Vorinstanz teilte den Überschuss den Parteien zu je 40 % und

          C. zu 20 % zu. Sie verpflichtete den Kläger dazu, der Beklagten die bei ihr anfallenden direkten Kinderkosten zzgl. Anteil am Überschuss C. s zu be- zahlen und zudem die fehlenden Lebenshaltungskosten als Betreuungsunterhalt auszurichten. Hinsichtlich des Vorsorgeunterhalts, der überobligatorischen Kran- kenversicherungsprämien und des Überschussanteils der Beklagten verpflichtete die Vorinstanz den Kläger zur Leistung von nachehelichem Unterhalt (Urk. 193 S. 66).

        2. Die Beklagte führt in ihrer Berufung aus, dass sie in der Schweiz kein Einkommen generieren könne (Urk. 192 S. 76). Der Kläger habe für C. ei- nen Barunterhalt von rund CHF 1'600.–, einen Betreuungsunterhalt von CHF 3'563.– und für sie persönlich nacheheliche Unterhaltsbeiträge von rund CHF 1'300.– pro Monat zu bezahlen; sie geht auch davon aus, dass der Überschuss

          nach grossen und kleinen Köpfen aufzuteilen sei (Urk. 192 S. 80 f. [Phase 2 der Beklagten]).

        3. Der Kläger verteilt den Überschuss ebenfalls nach grossen und kleinen Köpfen und rechnet den Überschuss C. s den Parteien hälftig an. Es resul- tiere ein Kinderunterhalt von CHF 1'051.– zzgl. Familienzulage, wovon CHF 121.– als Betreuungsunterhalt (Urk. 223 S. 35 ff. [Phase 2 des Klägers]). Beim nachehe- lichen Unterhalt habe die Vorinstanz es verpasst, den ehelichen Standard als Obergrenze des gebührenden Unterhalts der Beklagten zu definieren. Ausgehend vom massgeblichen Jahr 2013 resultiere ein Überschussanteil der Beklagten von CHF 1'116.–, der die Obergrenze des ehelichen Standards Abbilde. Der Unter- haltsanspruch der Beklagten persönlich belaufe sich auf total CHF 1'322.–

          (Urk. 223 S. 38 ff.).

        4. Der Kläger setzt sich mit seinen tatsächlichen Ausführungen in der An- schlussberufung hinsichtlich des ehelichen Standards weder mit dem angefochte- nen Entscheid auseinander noch zeigt er auf, inwiefern er seine Ausführungen schon vor Vorinstanz gemacht hätte, sie aber unberechtigterweise unberücksich- tigt geblieben seien noch äussert er sich zur Zulässigkeit von Noven. Unter Hin- weis auf E. 4.4. sowie Art. 317 Abs. 1 ZPO erscheint sein nachträgliches Vorbrin- gen zur Obergrenze des nachehelichen Unterhalts als unzulässig (vgl. auch

Urk. 228 S. 11 ff.). Im Übrigen liegt vorliegend der Anteil der Beklagten am Über- schuss von 40 % – die Verteilung nach grossen und kleinen Köpfen ist nicht be- stritten – mit CHF 1'088.– ohnehin unter der vom Kläger genannten Grenze.

Ausgehend von der Berechnungsweise der Vorinstanz (vgl. Urk. 193 S. 66) sind die direkten Kinderkosten bei der Beklagten von CHF 1'183.– und der hälftige Überschuss C. s von CHF 272.– zu addieren (total CHF 1'455.–). Die Le- benshaltungskosten der Beklagten betragen rund CHF 3'585.– (erweiterter Bedarf der Beklagten abzüglich des Vorsorgeunterhalts und der VVG-Prämie); im Um- fang von CHF 2'000.– sind diese Kosten durch das hypothetische Einkommen gedeckt. Im Übrigen (CHF 1'585.–) ist der Kläger zu Betreuungsunterhalt zu ver- pflichten. Für die Phase vom 1. September 2021 bis 30. September 2022 ist der Kläger mithin zu monatlichen Kinderunterhaltsbeiträgen von CHF 3'040.– zu verpflichten. Ferner hat der Kläger der Beklagten nachehelichen Unterhalt in der Hö- he von monatlich gerundet CHF 1'400.– (CHF 275.– Vorsorgeunterhalt, CHF 34.– VVG, CHF 1'088.– Überschussanteil) zu bezahlen.

Es besteht eine Unterhaltsverpflichtung in Höhe von total CHF 4'440.– pro Monat; die bisherige Unterhaltsverpflichtung lag bei total CHF 4'610.– pro Monat zuzüg- lich eines Anteils am Bonus des Klägers (vgl. Urk. 10/25 S. 4 f.). Zur Bezahlung der in der Vergangenheit liegenden Betreffnisse liegen keine Behauptungen vor, weshalb insoweit auch keine Vormerknahme zur Anrechnung erfolgt.

      1. Phase 2 (1. Oktober 2022 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung C. s / Erreichen des Pensionsalters der Beklagten)

        1. Das soeben in der ersten Phase Erwogene gilt auch für die zweite Phase, wobei folgende Abweichungen und Ergänzungen zu beachten sind:

        2. Die Vorinstanz erwog zur dritten Phase, Betreuungsunterhalt sei nicht mehr geschuldet, wenn C. 16 Jahre alt werde. Es stelle sich also die Frage nach der Dauer der Verpflichtung zur Leistung von nachehelichem Unterhalt. Da- bei sei die Lebenssituation der Beklagten zu berücksichtigen. Der Kläger habe sie schon vor der Ehe finanziell unterstützt. Kurz vor dem 41. Geburtstag der Beklag- ten hätten die Parteien geheiratet und wenige Monate später sei die Verfahrens- beteiligte geboren worden. Sechs Jahre später sei die Trennung erfolgt. Die Be- klagte habe für einen symbolischen Lohn als selbständige Journalistin für ein pol- nisches Radio gearbeitet. Wären die Parteien zusammen geblieben, wäre sie wei- terhin Tätigkeiten dieser Art nachgegangen und hätte nur mit einem kleinen Ein- kommen zum Familienunterhalt beigetragen. Die Beklagte sei nunmehr über fünf- zig Jahre alt, habe in der Schweiz keine Ausbildung und keine begründete Aus- sicht, in einer neuen Branche Fuss zu fassen, auf dass sie ihren Lebensunterhalt bis zu ihrer Pensionierung selbständig bestreiten könne. Die Beklagte werde trotz fehlender beruflicher Zukunft wegen C. in der Schweiz bleiben. Es sei eine lebensprägende Ehe mit der besonderen Konstellation, in welcher die rund zehn Jahre ältere Beklagte bislang keiner rentablen Tätigkeit nachgegangen sei, trotz ihres Studiums im Heimatland in der Schweiz keine Ausbildung vorweisen könne und aufgrund der Verfahrensbeteiligten weder nach Polen zurückkehren noch einer ihrer Ausbildung entsprechenden Arbeit nachgehen und selbständig für ihren Unterhalt sorgen könne. Unter diesen Umständen sei sie in ihrem Vertrauen auf die Fortführung der ehelichen Lebensverhältnisse zu schützen und es rechtfertige sich, den Kläger zu verpflichten, ihr bis zu ihrer Pensionierung nachehelichen Un- terhalt zu bezahlen. Der Überschuss sei nunmehr zu 40 % an den Kläger und zu je 30 % an die Beklagte und die Verfahrensbeteiligte zu verteilen. Der Kläger ha- be der Beklagten Barunterhalt für C. (direkte Kinderkosten bei der Beklag- ten samt Anteil Überschuss) in der Höhe von CHF 1'270.– bis zum Abschluss ei- ner angemessen Erstausbildung zu bezahlen. Ferner sei der erweiterte Bedarf der Beklagten im Umfang von CHF 1'765.– ungedeckt. Zuzüglich des Überschus- santeils von CHF 580.– sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten nachehelichen Unterhalt bis zum Erreichen ihres Pensionsalters zu bezahlen (Urk. 193 S. 67 f.).

        3. Die Beklagte hält dafür, der Kläger habe ihr für C. bis zum Ab- schluss einer angemessenen Erstausbildung rund CHF 5'160.– an Kinderunter- halt zu bezahlen (wovon rund CHF 3'560.– Betreuungsunterhalt). Bis dahin sei ein nachehelicher Unterhalt von rund CHF 1'300.– geschuldet, danach ein solcher in der Höhe von rund CHF 4'865.– bis zur Pensionierung des Klägers. Sie werde bis zu ihrer Pensionierung nicht in der Lage sein, eine eigene 2. und 3. Säule auf- zubauen, zumindest keine adäquate (Urk. 192 S. 76 und 80 f.).

        4. Der Kläger hält dagegen, dass der nacheheliche Unterhalt nicht nur in quantitativer, sondern auch in zeitlicher Hinsicht zu beschränken sei. Es bestehe kein Anspruch auf lebenslange Gleichstellung. Vorliegend habe die Ehe der Par- teien gerade einmal sechs Jahre gedauert und seither befänden sich die Parteien im Trennungs- bzw. Scheidungsverfahren. Nachweislich habe sich die Beklagte nicht vollständig um die Verfahrensbeteiligte gekümmert, sondern viel gearbeitet, wenn auch nicht gewinnbringend. Entgegen der Einschätzung der Vorinstanz lie- ge nach neuer bundesgerichtlicher Rechtsprechung kein Fall einer lebensprägen- den Ehe vor, welcher einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag über die Vollendung des 16. Altersjahres von C. hinaus rechtfertige. Der Kläger sei einzig zu verpflichten, die betreuungsbedingten Einkommensdefizite auszugleichen, welche mit Vollendung des 16. Altersjahrs von C. wegfallen würden. Die nacheheliche Unterhaltsverpflichtung müsse Ende September 2024 enden. Eventualiter sei er zu verpflichten, der Beklagten nachehelichen Unterhalt in Höhe von CHF 545.– pro Monat bis zu deren Pensionierung zu bezahlen, zumal sie ab diesem Zeit- punkt Anspruch auf ihre Rente haben werde (Urk. 223 S. 41 f.).

        5. Ein Überschuss wird grundsätzlich nach grossen und kleinen Köpfen ver- teilt, wobei sämtliche Besonderheiten des konkreten Falles wie Betreuungsver- hältnisse, überobligatorische Arbeitsanstrengungen, spezielle Bedarfspositionen u.Ä.m. zu berücksichtigen sind (BGE 147 III 265 E. 7.3). Die Vorinstanz hat in der letzten Phase die Überschussverteilung modifiziert und den Anteil der Verfah- rensbeteiligten zulasten der Beklagten erhöht (Kläger 40 % / Beklagte 30 % / Ver- fahrensbeteiligte 30 %); diese Verteilung erscheint angesichts der bislang nicht berücksichtigten weiteren Bedarfspositionen der Verfahrensbeteiligten, des weit- gehenden Betreuungsanteils des Klägers bei vollem Arbeitspensum und der Tra- gung des gesamten Barunterhalts der Verfahrensbeteiligten ohne weiteres als angemessen (vgl. E. 9.2.5). Die Parteien haben sich in ihren Rechtschriften oh- nehin nicht näher damit auseinandergesetzt. Es rechtfertigt sich daher, die vo- rinstanzliche Überschussverteilung beizubehalten. Damit verbleibt auch in der zweiten Phase der Überschussanteil der Beklagten mit CHF 915.– (30 % von CHF 3'050.–) unter der vom Kläger als ehelichen Standard definierten Obergrenze (vgl. E. 9.6.1.3 f.).

        6. In seiner jüngsten Rechtsprechung definiert das Bundesgericht, dass nacheheliche Solidarität auf einem Fortwirken der ehelichen Gemeinschaft be- ruht und sich ein allfälliger nachehelicher Unterhalt folglich an dem ausrichten muss, was die konkrete Ehe ausgemacht hat. Richtschnur für eine einzelfallge- rechte Festsetzung des Unterhalts sind mithin weniger abstrakte Vermutungen als vielmehr die Beurteilung, was angesichts der individuellen Verhältnisse (Aufgabe der wirtschaftlichen Selbständigkeit, Kinderbetreuung, Ehedauer, Möglichkeit der Wiedererlangung der wirtschaftlichen Selbständigkeit sowie anderweitige finanzi- elle Absicherungen) als angemessen erscheint (BGE 147 III 249 E. 3.4.6). Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid ausführlich aufgrund konkreter Um- stände erwogen, weshalb und für welche Zeitspanne nachehelicher Unterhalt ge-

          schuldet ist. Beide Parteien setzen sich mit ihren Anträgen nicht näher mit dem angefochtenen Entscheid auseinander, sondern beschränken sich darauf, die Pflicht nachehelichen Unterhalts per Ende September 2024 auslaufen bzw. bis zur Pensionierung des Klägers andauern zu lassen. Die vorinstanzliche Lösung überzeugt und ist daher zu bestätigen.

        7. Mit dem Betreuungsunterhalt werden indirekte Kosten abgegolten, welche einem Elternteil dadurch entstehen, dass er aufgrund einer persönlichen Betreu- ung des Kindes davon abgehalten wird, durch Arbeitserwerb für seinen Lebens- unterhalt aufzukommen. Mit anderen Worten soll der Betreuungsunterhalt, obwohl er formell als Anspruch des Kindes ausgestaltet ist, wirtschaftlich dem persönlich betreuenden Elternteil zukommen (vgl. BGE 144 III 481 E. 4.3). Zur Vermeidung einer zusätzlichen Phase und weil es keine weiteren Auswirkungen zeitigt, ist – anders als von der Vorinstanz erwogen – der Betreuungsunterhalt bereits ab Ok- tober 2022 durch nachehelichen Unterhalt abzulösen.

        8. Zusammenfassend ist der Kläger daher zu verpflichten, der Beklagten für C. gerundet CHF 1'620.– (CHF 1'163.– + CHF 457.50) an Barunterhalt von Oktober 2022 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung, auch über die Volljährigkeit hinaus sowie nacheheliche Unterhaltsbeiträge von CHF 1'770.– pro Monat von Oktober 2022 bis zum Erreichen des ordentlichen Pensionsalters der Beklagten zu bezahlen.

  1. Berufliche Vorsorge

    1. Die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsver- fahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge werden bei der Scheidung ausgeglichen (Art. 122 ZGB). Das Gericht kann dem berechtigten Ehegatten mehr als die Hälfte der Austrittsleistung zusprechen, wenn er nach der Scheidung gemeinsame Kinder betreut und der verpflichtete Ehegatte weiterhin über eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge verfügt (Art. 124b Abs. 3 ZGB).

    2. Die Vorinstanz erwog, dass die Beklagte während der Ehe kein Vorsorge- guthaben geäufnet habe, der Kläger hingegen in der Zeit vom 3. Juli 2008 bis

      9. April 2016 CHF 75'163.90. Auch bei einer überhälftigen Teilung gölte dieser Betrag nach Massgabe von Art. 122 ZGB als obere Grenze für die Teilung. Weiter sei das Verhältnis zwischen der überhälftigen Teilung der beruflichen Vorsorge und dem Vorsorgeunterhalt gerichtlich noch nicht entschieden. Es sei zu bemer- ken, dass der Beklagten bis zum Erreichen ihres Pensionsalters ein den Vorsor- geunterhalt deckender nachehelicher Unterhalt zugesprochen werde. Deshalb er- scheine eine überhälftige Teilung des Vorsorgeguthabens nicht als gerechtfertigt. Eine überhälftige Teilung scheine für die Fälle konzipiert, in welchen infolge knap- per finanzieller Verhältnisse kein Vorsorgeunterhalt festgesetzt werden könne. Demzufolge sei eine hälftige Teilung vorzunehmen und die Pensionskasse des Klägers zu verpflichten, der noch zu bezeichnenden Vorsorgeeinrichtung der Be- klagten CHF 37'581.95, zuzüglich Zins ab 9. April 2016, zu überweisen (Urk. 193

      S. 72 f.).

    3. Die Beklagte hält dafür, dass die Vorinstanz in keiner Weise berücksichti- ge, dass das vorliegende Scheidungsverfahren seit dem 8. April 2016 und damit über vier Jahre lang hängig sei. Es sei davon auszugehen, dass es ein weiteres Jahr dauere, bis ein rechtskräftiger Entscheid vorliege. Im Rahmen vorsorglicher Massnahmen könne kein Vorsorgeunterhalt zugesprochen werden. Sie habe auch kein nennenswertes Einkommen generiert, um sich eine Altersvorsorge an- zusparen. Im Gegensatz zum Kläger habe sie eine erhebliche Vorsorgelücke. Weder bei alleiniger noch bei alternierender Obhut werde sie in den nächsten Jahren ein Einkommen generieren, das ihr eine adäquate Schliessung der ent- standenen Vorsorgelücke erlaube. Bei der Teilung gemäss dem Urteil der Vor- instanz wäre sie nach ihrer Pensionierung bedürftig. Der Kläger hingegen werde seine Positionen einerseits steigern sowie mehr Einkommen erzielen können und sei andererseits rund elf Jahre jünger als sie; ihm verbleibe mehr Zeit für die Al- tersvorsorge. Insofern habe die Vorinstanz dem Einzelfall in keiner Weise genü- gend Rechnung getragen, ihr Ermessen in willkürlicher Weise überschritten und das Gleichbehandlungsgebot der Parteien verletzt. Entsprechend sei die Vorsor- geeinrichtung des Klägers anzuweisen, CHF 50'109.30, zzgl. Zins ab 9. April

      2016, auf ein von der Beklagten noch zu bezeichnendes Freizügigkeitskonto zu überweisen (Urk. 192 S. 82 ff.).

    4. Der Kläger hält fest, dass die Beklagte eine Teilung im Verhältnis von ei- nem Drittel zu zwei Dritteln wolle. Mit der Vorinstanz sei festzuhalten, dass die überhälftige Teilung nur für Fälle angemessen erscheine, in denen kein Vorsor- geunterhalt zugesprochen werden könne, was vorliegend nicht der Fall sei. Es sei zudem die Idee des Gesetzgebers gewesen, dass nicht durch das unnötige Ver- zögern der Gerichtsverfahren ein höherer Pensionskassenanteil erwirtschaftet werden könne. Vorliegend habe die Beklagte massgeblich zur Verlängerung des Verfahrens beigetragen (Urk. 223 S. 42 f.).

    5. Mit der Vorverlegung des Teilungszeitpunktes auf den Zeitpunkt der Einlei- tung des Scheidungsverfahrens fallen der Termin für die Teilung der Austrittsleis- tungen und der Zeitpunkt, ab welchem zur Deckung künftiger Vorsorgelücken im Rahmen des nachehelichen Unterhalts sog. Vorsorgeunterhalt zugesprochen werden kann, auseinander. Dies hat der Gesetzgeber gesehen und im Sinne ei- ner einfachen Lösung in Kauf genommen. Das Bundesgericht hat in diesem Zu- sammenhang geklärt, dass kein Raum für Lückenfüllung besteht (vgl. BGE 145 III 169 E. 3). Damit erweist sich der Berufungsantrag auf überhälftige Teilung der Vorsorgeguthaben von vorneherein als unbegründet. Mit den eigentlichen Vo- raussetzungen von Art. 124b Abs. 3 ZGB setzt sich die Beklagte im Übrigen nicht substantiiert auseinander. Damit bleibt es bei der von der Vorinstanz angeordne- ten, hälftigen Teilung des Vorsorgeguthabens des Klägers.

  2. Fazit

    Zusammenfassend sind die Berufungsanträge der Beklagten umfassend und die Anschlussberufungsanträge des Klägers überwiegend abzuweisen (vgl. auch

    E. 12.3). Das vorinstanzliche Urteil ist weitgehend zu bestätigen; ausgenommen sind Modifikationen die Betreuung der Verfahrensbeteiligten und den Unterhalt betreffend. Letzteres im Wesentlichen zufolge der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung und einer früheren Verpflichtung der Beklagten, ihr Pensum auf 80 % aufzustocken. Bei diesem Ausgang rechtfertigt es sich auch, das erstinstanzliche Kostendispositiv unter Hinweis auf dessen Begründung zu bestätigen (vgl. Urk. 193 S. 73 f.).

  3. Kosten- und Entschädigungsfolge

    1. Die Entschädigung für die Vertretung des Kindes gehört zu den Gerichts- kosten (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO). Die Bemessung der Entschädigung ist bundes- rechtlich nicht geregelt. Vielmehr setzen die Kantone die Tarife fest (Art. 96 ZPO). Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Entschädigung für die anwaltliche Kin- desvertretung ist im Kanton Zürich die Anwaltsgebührenverordnung (§ 1 Anw- GebV). Der Kindsvertreter reichte eine Honorarnote ein, in welcher er seine Ent- schädigung auf bislang CHF 2'641.45 (inkl. Spesen und Mehrwertsteuer) beziffert (vgl. Urk. 238). Dieser Betrag erscheint angesichts des notwendigen Zeitauf- wands und der Schwierigkeit des Falls als angemessen und ist mit Blick auf das noch ausstehende Studium dieses Entscheids und die geeignete Erläuterung zu Handen der Verfahrensbeteiligten auf CHF 3'000.– (inkl. MwSt.) festzusetzen. Da es sich um Gerichtskosten handelt, ist der Kindsvertreter direkt aus der Gerichts- kasse zu entschädigen (BK ZPO-Sterchi, Art. 95 N 10c).

    2. Die Prozesskosten werden den Parteien nach Massgabe ihres Unterlie- gens und Obsiegens auferlegt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Anlass zum vorliegenden Berufungsverfahren gaben die Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechts, der Obhut, der Betreuungsanteile und der Beistandschaft betreffend die Verfahrens- beteiligte sowie die Unterhaltspflicht des Klägers und der Vorsorgeausgleich der Parteien. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Obergerichtes sind die Kosten des Verfahrens mit Bezug auf Kinderbelange (mit Ausnahme der Kinderunter- haltsbeiträge) – unabhängig vom Ausgang – den Parteien je zur Hälfte aufzuerle- gen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen, wenn die Parteien unter dem Gesichtspunkt des Kindesinteresses gute Gründe zur Antragstellung hatten (ZR 84 Nr. 41). Dies ist vorliegend gegeben und bei der Bemessung von Obsiegen und Unterliegen von Berufung und Anschlussberufung fallen diese Kinderbelange zur Hälfte ins Gewicht. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen mit Bezug auf die Unterhaltsbeiträge und die berufliche Vorsorge richten sich demgegenüber nach Obsiegen und Unterliegen.

    3. Abstellend auf einen Beginn der Unterhaltsverpflichtung ab Juni 2020 und basierend auf der Prämisse, Kinderunterhalt wäre bis zum Erreichen des ordentli- chen Pensionsalters der Beklagten geschuldet, wäre mit dem vorinstanzlichen Ur- teil Unterhalt in der Höhe von insgesamt CHF 573'100.– (51'800 [10 x 5'180] + 181'020 [42 x 4'310] + 340'280 [94 x 3'620]) geschuldet. Die Beklagte will beru- fungsweise eine Erhöhung des Unterhalts auf rund CHF 1'598'400.– (62'400 [10 x 6'240] + 879'100 [136 x 6'464] + CHF 656'897.– [135 x 4'866]), das heisst CHF

      1'025'300.– mehr. Der Kläger verlangt eine Reduktion auf rund CHF 239'400.– (56'025 [15 x 3'735] + 89'614 [37 x 2'422] + 93'718 [94 x 997]), das heisst

      CHF 333'700.– weniger. Effektiv geschuldet sind nun rund CHF 533'800.– (75'900 [15 x 5'060 {UHB gemäss Eheschutz zzgl. Anteil am durchschnittlichen Bonus; 4'610 + 450}] + 57'720 [13 x 4'440] + 400'020 [118 x 3'390]. Veranschlagt man

      zusätzlich das Obsiegen des Klägers betreffend die berufliche Vorsorge, so recht- fertigt es sich, von einem Obsiegen des Klägers von 80 % hinsichtlich der weite- ren Belange auszugehen. Damit hat die Beklagte die Gerichtskosten insgesamt zu 65 % (25 % und 40 % [50 % von 80 %]) und der Kläger zu 35 % (25 % und 10

      % [50 % von 20%] zu tragen und die Beklagte hat dem Kläger eine auf 30 % re- duzierte Parteientschädigung zu bezahlen.

    4. Die Entscheidgebühr richtet sich nach der Gebührenverordnung des Ober- gerichtes vom 8. November 2010 (GebV OG). Es rechtfertigt sich – in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit §§ 5 Abs. 1 und 2 sowie 6 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) – eine pauschale Entscheid- gebühr von CHF 9'000.– festzusetzen. Wie erwähnt gehören im Übrigen auch die Kosten der Kindsvertretung in Höhe von CHF 3'000.– zu den Gerichtskosten. Die Gerichtskosten werden anteilsmässig aus den Vorschüssen der Parteien bezo- gen; Mehrbeträge werden ihnen zu retournieren sein; vorbehalten bleibt das Ver- rechnungsrecht des Staats. Die volle Parteientschädigung ist vorliegend auf

CHF 10'000.– (inkl. MwSt.) zu veranschlagen (vgl. § 13 Abs. 1 und 2 in Verbin- dung mit §§ 5 Abs. 1 und 2 sowie 6 Abs. 1 der Verordnung über die Anwaltsge- bühren [AnwGebV]).

Es wird beschlossen:

  1. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Einzelge- richt, vom 13. Mai 2020 am 1. September 2021 in folgenden Punkten in Rechtskraft erwachsen ist:

    1. Die Ehe der Parteien wird gestützt auf Art. 114 ZGB geschieden.

3. Die Tochter C. , geboren am tt.mm. 2008, wird unter der gemeinsamen elterli- chen Sorge der Parteien belassen.

  1. Die Teil-Vereinbarung der Parteien vom 11. Juli 2019 über die Scheidungsfolgen wird im Übrigen genehmigt. Sie lautet wie folgt:

    1. Scheidung

    Die Parteien stellen übereinstimmend fest, dass sie bei Einreichung der Klage bereits länger als zwei Jahre getrennt gelebt haben. Gestützt darauf anerkennt die beklagte Partei den geltend gemachten Scheidungsgrund (Art. 114 ZGB).

    1. Güterrecht

      In güterrechtlicher Hinsicht treffen die Parteien folgende Regelung:

      Der Kläger verpflichtet sich, der Beklagten zur Abgeltung ihrer güterrechtlichen An- sprüche eine Ausgleichszahlung in der Höhe von CHF 1'365.– zu bezahlen, zahlbar innert zwölf Monaten nach Rechtskraft des Scheidungsurteils.

      Die Parteien stellen fest, dass das Mieterkautionskonto Nr. ... bei der H. Zürich AG, Zürich, betreffend die Wohnung an der E. -strasse …, … Zürich, auf sie beide lautet.

      Sollte das auf sie beide lautende Konto aufgelöst werden, verpflichten sie sich, das Guthaben wie folgt aufzuteilen:

      1. CHF 3'700.– an den Kläger

      2. CHF 700.– an die Beklagte

      3. sollte das Guthaben höher als CHF 4'400.– sein, wird der übersteigende Be- trag im Verhältnis von 1/5 (Beklagte) zu 4/5 (Kläger) aufgeteilt.

      Falls das Mieterkautionskonto Nr. ... auf die Beklagte alleine übergeht, verpflichtet sie sich, dem Kläger zur Abgeltung seiner güterrechtlichen Ansprüche eine Ausgleichs- zahlung in der Höhe von CHF 3'700.– zu bezahlen, zahlbar innert zwölf Monaten seit Übergang des Kontos auf sie alleine.

      Falls das Mieterkautionskonto Nr. ... auf den Kläger alleine übergeht, verpflichtet er sich, der Beklagten zur Abgeltung ihrer güterrechtlichen Ansprüche eine Ausgleichs- zahlung in der Höhe von CHF 700.– zu bezahlen, zahlbar innert zwölf Monaten seit Übergang des Kontos auf ihn alleine.

      Abgesehen davon behält jede Partei, was sie zurzeit besitzt respektive was auf ihren Namen lautet.

    2. Ausweispapiere von C.

      Die Parteien verpflichten sich, bei der Beschaffung und Erneuerung von polnischen und schweizerischen Ausweispapieren für C. (jeweils Identitätskarte und Pass) einvernehmlich mitzuwirken und notwendige Zustimmungen schriftlich oder mündlich zu erteilen.

      Sie vereinbaren, dass grundsätzlich die Beklagte jeweils über den polnischen Pass und die schweizerische Identitätskarte verfügt und der Kläger über den schweizeri- schen Pass und die polnische Identitätskarte.

      Falls es für eine Reise erforderlich ist, verpflichten sich die Parteien, die entspre- chenden Dokumente auszutauschen.

    3. Vorsorgliche Massnahmen

Die Ziffer 3 dieser Vereinbarung tritt sinngemäss bereits als vorsorgliche Massnahme im Scheidungsprozess per sofort in Kraft.

  1. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV/IV-Renten werden allein der Beklagten angerechnet. Es ist Sache der Beklagten, die betroffenen Ausgleichskas- sen über diese Regelung zu informieren.

  2. Die Rechte und Pflichten des Klägers aus dem Mietvertrag der vormals ehelichen Wohnung (Referenz-Nr. … Wohnung Nr. 4), an der E. -strasse … in … Zürich, werden auf die Beklagte alleine übertragen und der Kläger damit aus dem Mietver- hältnis entlassen.

Die K. , L. -strasse …, Postfach …, … Zürich wird angewiesen, den Miet- vertrag der Parteien für die Wohnung (Referenz-Nr. … Wohnung Nr. 4), an der E. -strasse … in … Zürich, per 1. Juli 2020 mit allen Rechten und Pflichten auf die Beklagte zu übertragen.

  1. Der Antrag der Beklagten, einen Bericht des Psychologen von C. ein- zuholen, wird abgewiesen.

  2. Der Kindsvertreter Rechtsanwalt lic. iur. Z. wird mit CHF 3'000.– aus der Gerichtskasse entschädigt.

  3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Erkenntnis.

Es wird erkannt:

  1. Der Antrag der Beklagten, sie sei für berechtigt zu erklären, den Wohnsitz von C. , geboren am tt.mm. 2008, nach F. , Polen, zu verlegen, wird abgewiesen.

  2. C. wird unter die alternierende Obhut beider Parteien gestellt. Ihr Wohnsitz bleibt am Wohnort der Beklagten.

  3. Die Betreuungsregelung für C. wird wie folgt festgelegt:

    1. Der Vater betreut C. in den geraden Kalenderwochen von Mitt- woch, Schulschluss, bis Freitag, 8 Uhr, und in den ungeraden Kalen- derwochen von Mittwoch, Schulschluss, bis Sonntag 19 Uhr.

    2. Die Mutter betreut C. in der übrigen Zeit.

    3. Ferien, Weihnachten/Neujahr:

      Der Vater betreut C. :

      in den ungeraden Kalenderjahren während der ersten Schulferienwoche über Weih- nachten (inklusive 24. Dezember, 10.00 Uhr, bis 25. Dezember, 19.00 Uhr), mit Aus-

      nahme vom 25. Dezember, 19.00 Uhr, bis 27. Dezember, 19.00 Uhr;

      in den geraden Kalenderjahren über Weihnachten vom 25. Dezember, 19.00 Uhr, bis

      27. Dezember, 19.00 Uhr, sowie während der zweiten Schulferienwoche über Neu- jahr;

      sowie in den geraden Kalenderjahren während fünf weiteren Wochen und in den un- geraden Kalenderjahren während sechs weiteren Wochen während den Schulferien.

      Die Mutter betreut C. :

      in den geraden Kalenderjahren während der ersten Schulferienwoche über Weih- nachten (inklusive 24. Dezember, 10.00 Uhr, bis 25. Dezember, 19.00 Uhr), mit Aus-

      nahme vom 25. Dezember, 19.00 Uhr, bis 27. Dezember, 19.00 Uhr;

      in den ungeraden Kalenderjahren über Weihnachten vom 25. Dezember, 19.00 Uhr, bis 27. Dezember, 19.00 Uhr, sowie während der zweiten Schulferienwoche über Neujahr;

      sowie in den ungeraden Kalenderjahren während fünf weiteren Wochen und in den geraden Kalenderjahren während sechs weiteren Wochen während den Schulferien.

      Allgemeine Regelungen:

      es können jeweils maximal drei Wochen Ferien am Stück bezogen werden;

      die Parteien sprechen sich bis am 31. Dezember des Vorjahres über die Ferien des nächsten Jahres ab. Können sie sich nicht einigen, so steht dem Vater in geraden und der Mutter in ungeraden Jahren der Stichentscheid für die ihnen zustehenden Ferienwochen zu. Solche Stichentscheide müssen in Bezug auf die Sommerferien so getroffen werden, dass es dem jeweils anderen Elternteil möglich bleibt, zwei zu- sammenhängende Wochen zu beziehen (z.B. können beim Bezug von drei Wochen am Stück nur entweder die ersten drei Wochen oder die letzten drei Wochen gewählt werden);

      die Ferien- und Feiertagsregelungen gehen der regulären Wochen-

      /Wochenendbetreuung vor.

    4. Feiertagsregelung Ostern:

      Der Vater betreut C. in Jahren mit gerader Jahreszahl von Gründonnerstag ab Schulschluss bis Ostermontag, 19.00 Uhr. Das auf diese Feiertagsbetreuung durch den Vater folgende Wochenende verbringt C. bei der Mutter, womit die ab- wechselnde Wochenendbetreuung von Neuem beginnt.

      Die Mutter betreut C. in Jahren mit ungerader Jahreszahl von Gründonnerstag ab Schulschluss bis Ostermontag, 19.00 Uhr. Das auf diese Feiertagsbetreuung durch die Mutter folgende Wochenende verbringt C. beim Vater, womit die ab- wechselnde Wochenendbetreuung von Neuem beginnt.

    5. Feiertagsregelung Auffahrt/Sechseläuten/Pfingsten/Knabenschiessen:

      Es gilt die Betreuungsregelung gemäss Dispositiv Ziffer 3 lit. a und b.

  4. Die mit Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich vom 3. Februar 2015 angeordnete Beistandschaft für C. wird aufgehoben.

    Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich wird ersucht, den Beistand abzubestellen.

  5. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für C. die folgenden Kin- derunterhaltsbeiträge zu bezahlen:

    1. Rückwirkend ab 1. September 2021 bis 30. September 2022: CHF 3'040.– (davon CHF 1'585.– Betreuungsunterhalt)

    2. Ab 1. Oktober 2022 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstaus- bildung von C. , auch über ihre Volljährigkeit hinaus:

      CHF 1'620.–

      Die Kinderzulagen verbleiben beim Kläger.

      Die Unterhaltsbeiträge sind an die Beklagte zahlbar und zwar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.

      Diese Zahlungsmodalitäten gelten bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Ab- schluss einer angemessenen Ausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus, solange C. im Haushalt der Beklagten lebt und keine eigenen Ansprü- che gegenüber dem Kläger stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.

  6. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats nachehelichen Unterhalt zu bezahlen:

    1. Rückwirkend ab 1. September 2021 bis 30. September 2022: CHF 1'400.–

    2. Ab 1. Oktober 2022 bis zum Erreichen des ordentlichen Pensionsalters der Beklagten:

      CHF 1'770.–

  7. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 5 und 6 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende März 2022 von 102,96 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar jedes Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2023, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel:

    Neuer Unterhaltsbeitrag =

    alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index alter Index

    Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unter- haltsbeiträge gemäss Ziffer 5 und 6 nur proportional zur tatsächlichen Ein- kommenssteigerung angepasst.

    Fällt der Index unter den Stand von Ende März 2022, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.

  8. Die Pensionskasse G. Pensionskasse, J. Vorsorge AG, … [Ad- resse] wird angewiesen, vom Vorsorgekonto des Klägers (AHV-Nr. 1)

    CHF 37'581.95, zuzüglich Zins ab 9. April 2016, auf ein von der Beklagten noch zu bezeichnendes Freizügigkeitskonto zu überweisen.

  9. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositiv-Ziffern 15-17) wird bestä- tigt.

  10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 9'000.–. Die Kosten der Kindsvertretung betragen CHF 3'000.–.

  11. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklagten zu 65 % und dem Kläger zu 35 % auferlegt und mit den von ihnen geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet.

  12. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das zweitinstanzliche Verfah- ren eine Parteientschädigung von CHF 3'000.– zu bezahlen.

  13. Schriftliche Mitteilung

    je gegen Empfangsschein.

    Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

  14. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-

schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG

Zürich, 5. Mai 2022

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Vorsitzende:

Dr. D. Scherrer

Der Gerichtsschreiber:

Dr. Chr. Arnold

versandt am: st

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
www.swissactiv.ch
Menschen zusammenbringen, die gemeinsame Interessen teilen
Die Freude an Bewegung, Natur und gutem Essen fördern
Neue Leute treffen und Unternehmungen machen

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.

SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz