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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils LC200021: Obergericht des Kantons Zürich

Die Vermieterschaft stellte ein Ausweisungsgesuch gegen den Mieter einer 1-Zimmerwohnung in G. Ein Gericht lehnte das Ausweisungsbegehren ab, setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 400.- fest und legte die Kosten den Gesuchstellern zu gleichen Teilen auf. Die Vermieterschaft legte Beschwerde ein, da der Mieter die Wohnung bereits verlassen hatte. Das Gericht entschied, die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte den Parteien aufzuerlegen. Die Vermieterschaft erhielt einen Teil ihres Vorschusses zurück und es wurden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Urteilsdetails des Kantongerichts LC200021

Kanton:ZH
Fallnummer:LC200021
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid LC200021 vom 05.05.2022 (ZH)
Datum:05.05.2022
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Ehescheidung
Schlagwörter : Beklagten; Parteien; Phase; Betreuung; Vorinstanz; Woche; Unterhalt; Wochen; Berufung; Recht; Kinder; Polen; Klägers; Einkommen; Unterhalts; Obhut; Vorsorge; Eltern; Scheidung; Über; Entscheid; Verfahren; Arbeit; Ferien; Schweiz
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ;Art. 114 ZGB ;Art. 122 ZGB ;Art. 123 ZPO ;Art. 124b ZGB ;Art. 125 ZGB ;Art. 276 ZGB ;Art. 277 ZPO ;Art. 29 BV ;Art. 300 ZGB ;Art. 308 ZGB ;Art. 317 ZPO ;Art. 318 ZPO ;Art. 53 ZPO ;Art. 8 ZGB ;Art. 90 BGG ;Art. 93 KG ;Art. 96 ZPO ;
Referenz BGE:130 III 765; 135 III 158; 137 III 102; 137 III 118; 142 III 193; 142 III 413; 144 III 349; 144 III 394; 144 III 481; 145 III 169; 147 III 249; 147 III 265; 147 III 308; 147 III 457;
Kommentar:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts LC200021

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LC200021-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter

lic. iur. M. Spahn und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber Dr. Chr. Arnold

Beschluss und Urteil vom 5. Mai 2022

in Sachen

  1. ,

    Beklagte, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte (fortan Beklagte) vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X. ,

    gegen

  2. ,

    Kläger, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger (fortan Kläger) vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y. ,

    sowie

  3. ,

    Verfahrensbeteiligte

    vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Z. ,

    betreffend Ehescheidung

    Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, vom 13. Mai 2020 (FE160261-L)

    Modifiziertes Rechtsbegehren des Klägers:

    (Urk. 142 S. 2 ff.)

    1. Es sei die Ehe der Parteien gestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden.

    1. Es sei die Tochter C. , geb. tt.mm. 2008, unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien zu belassen.

    2. Es sei die gemeinsame Tochter, C. , geb. tt.mm. 2008, unter die alleinige Obhut des Klägers zu stellen und der Wohnsitz von C. sei bei ihm festzulegen.

    3. Es sei die Betreuung von C. wie folgt zu regeln:

      Die Beklagte betreut C.

      (in Zürich)

      • in den geraden Kalenderwochen von Freitag nach Schulschluss bis Montag, Schulbeginn.

      • fällt das Wochenende auf ein verlängertes (schweizerisches polnisches) Feiertagswochenende, so erstreckt sich dieses auf das gesamte Feiertagswochenende (inkl. Brückentage);

      • in den geraden Kalenderjahren während der ersten Schulferienwoche über Weihnachten;

      • in den ungeraden Kalenderjahren während der zweiten Schulferienwoche über Neujahr;

      • sowie in den ungeraden Kalenderjahren während fünf Wochen und in den geraden Kalenderjahren während sechs Wochen Ferien während den Schulferien von C. (mit Ausnahme der Weihnachtsferien).

      • weiter sei die Beklagte berechtigt zu erklären, an vier Tagen unter der Woche sowie an einem Tag während des Betreuungswochenendes des Klägers mit C. per Skype zu telefonieren.

        In der übrigen Zeit wird C. vom Kläger betreut. Die Parteien treffen folgende allgemeine Regelungen:

      • als erste (und damit ungerade) Kalenderwoche im Jahr gilt die erste Woche im Januar, bei welcher der 1. Januar auf einen Montag, Dienstag, Mittwoch Donnerstag fällt (ISO 8601);

      • als Stichtag für die Festlegung, ob ein Feiertag in einer geraden ungeraden Kalenderwoche liegt, gilt stets der erste Tag der vereinbarten Betreuungseinheit;

      • die Parteien sprechen sich bis am 31. Dezember über die Ferien des nächsten Jahres ab. Können sie sich nicht einigen, so steht dem Kläger in geraden und der Beklagten in ungeraden Jahren der Stichentscheid zu;

      • die Ferien- und Feiertagsregelungen gehen der regulären Wochen-/ Wochenendbetreuung vor;

      • die Parteien können in gegenseitigem Einvernehmen sowie unter Berücksichtigung des Kindeswohls jederzeit eine abweichende Regelung treffen.

    4. Es sei die mit Beschluss der KESB vom 3. Februar 2015 errichtete Besuchsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB aufzuheben.

    5. In Bezug auf die Kinderunterhaltsbeiträge sei folgende Regelung vorzumerken:

      • Der Kläger kommt ab Rechtskraft des Scheidungsurteils für folgende regelmässig anfallenden Kinderkosten von C. auf:

        • Verpflegungskosten während seiner Betreuungszeit

        • Wohnkostenanteil seiner Wohnung

        • Bekleidung (inkl. Sportbekleidung)

        • Krankenkasse (KVG + VVG) und Gesundheitskosten

        • ausserschulische Betreuung während seiner Betreuungszeit (Hort, Lagerkosten)

        • Schulkosten

        • Sport- und Musikkosten (Hobbykosten)

        • Taschengeld (inkl. Handy)

        • öV-Abonnement

        • Ferien und Ausflüge während seiner Betreuungszeit

      • Die Beklagte kommt ab Rechtskraft des Scheidungsurteils für folgende regelmässig anfallenden Kinderkosten von C. auf:

        • Verpflegungskosten während ihrer Betreuungszeit

        • ausserschulische Betreuung während ihrer Betreuungszeit (Hort, Lagerkosten)

        • Ferien und Ausflüge während ihrer Betreuungszeit

      • Die gesetzlichen vertraglichen Kinderoder Ausbildungszulagen verbleiben dem Kläger.

      • Ein Betreuungsunterhalt ist nicht geschuldet.

      • Es sei festzuhalten, dass der gebührende Bedarf von C. ge- deckt sei.

      • Für ausserordentliche Kosten, z.B. Zahnarzt, schulische Förderungsmassnahmen, kommen die Parteien je zur Hälfte auf. Voraussetzung für die hälftige Kostentragung ist, dass sie sich vorgängig über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt haben. Kommt keine Einigung zustande, so trägt die veranlassende Partei die entspre-

        chende Ausgabe einstweilen allein. Die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung bleibt vorbehalten.

      • Diese Kinderkostenregelung basiert auf dem Betreuungsplan gemäss Ziffer 4 vorstehend. Sie muss neu festgesetzt werden, wenn sich dieser wesentlich verändert.

      • Die vorstehenden Regelungen gelten bis zur Volljährigkeit von C. bzw. bis zum Abschluss einer ordentlichen Ausbildung

        auch über die Volljährigkeit hinaus, sofern C. keine eigenen Ansprüche gegenüber den Parteien geltend macht.

    6. Es sei das Mietverhältnis der ehelichen Wohnung an der E. -strasse … auf den Kläger zu übertragen.

    7. Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen und der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von CHF 700.00 zu bezahlen.

    8. Es seien die Vorsorgeguthaben der Parteien per 9. April 2016 je hälftig zu teilen.

    9. Es seien die Editionsbegehren der Beklagten, soweit diesen nachfolgend nicht bereits nachgekommen wird, abzuweisen.

    10. Es sei das Gesuch der Beklagten um Leistung eines Prozesskostenvorschusses abzuweisen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zu Lasten der Beklagten.

Eventualanträge:

3. Es sei die gemeinsame Tochter, C. , geb. tt.mm. 2008, unter die alleinige Obhut der Beklagten zu stellen.

  1. Es sei die Betreuung von C. wie folgt zu regeln:

    Der Kläger betreut C.

    (in F. )

    • in den geraden Kalenderwochen von Freitag nach Schulschluss bis Montag, Schulbeginn.

    • fällt das Wochenende auf ein verlängertes (schweizerisches polnisches) Feiertagswochenende, so erstreckt sich dieses auf das gesamte Feiertagswochenende (inkl. Brückentage) und das Besuchsrecht findet in Zürich statt;

    • in den geraden Kalenderjahren während der ersten Schulferienwoche über Weihnachten;

    • in den ungeraden Kalenderjahren während der zweiten Schulferienwoche über Neujahr;

    • sowie während einer Woche Sportferien und fünf Wochen Sommerferien.

    • weiter sei der Kläger berechtigt zu erklären, an vier Tagen unter der Woche sowie an einem Tag während des Betreuungswochenendes der Beklagten mit C. per Skype zu telefonieren.

      In der übrigen Zeit wird C. von der Beklagten betreut. Die Parteien treffen folgende allgemeine Regelungen:

    • als erste (und damit ungerade) Kalenderwoche im Jahr gilt die erste Woche im Januar, bei welcher der 1. Januar auf einen Montag, Dienstag, Mittwoch Donnerstag fällt (ISO 8601);

    • als Stichtag für die Festlegung, ob ein Feiertag in einer geraden ungeraden Kalenderwoche liegt, gilt stets der erste Tag der vereinbarten Betreuungseinheit;

    • die Parteien sprechen sich bis am 31. Dezember über die Ferien des nächsten Jahres ab. Können sie sich nicht einigen, so steht dem Kläger in geraden und der Beklagten in ungeraden Jahren der Stichentscheid zu;

    • die Ferien- und Feiertagsregelungen gehen der regulären Wochen-/ Wochenendbetreuung vor;

    • die Parteien können in gegenseitigem Einvernehmen sowie unter Berücksichtigung des Kindeswohls jederzeit eine abweichende Regelung treffen.

  2. Es sei die mit Beschluss der KESB vom 3. Februar 2015 errichtete Besuchsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB als gegenstandslos abzuschreiben.

  3. Es sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten an die Betreuung und Erziehung von C. monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 372.35 (zuzüglich allfällige vertragliche und/oder gesetzliche Kin- derzulagen) zu bezahlen; zahlbar monatlich im Voraus an die Beklagte auch über die Volljährigkeit hinaus, solange C. keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Kläger stellt bzw. einen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.

  4. Es sei das Mietverhältnis an der E. -strasse … zu kündigen. Die Parteien seien zu verpflichten, die nötigen Unterschriften hierfür zu leisten.

  5. Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen und der Vermieter der ehelichen Wohnung, sei zu verpflichten, dem Kläger vom gemeinsamen Mietkautionsdepot einen Betrag von CHF 3'700.00 und der Beklagten einen solchen von CHF 700.00 auszubezahlen. Im Übrigen behält jede Partei, sämtliches Vermögen und sämtliche Schulden, welche auf ihren Namen lauten.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zu Lasten der Beklagten.

Subeventualanträge:

3. Es sei die gemeinsame Tochter, C. , geb. tt.mm. 2008, unter die alternierende Obhut der Parteien zu stellen. Es sei der Wohnsitz von C. beim Kläger festzulegen.

  1. Es sei die Betreuung von C. wie folgt zu regeln (in Zürich): Der Kläger betreut C.

    • Montagmorgen, 8.00 Uhr, bis Mittwochmorgen, 8.00 Uhr;

    • in den ungeraden Kalenderwochen jeweils von Freitagmorgen,

      8.00 Uhr, bis Montagmorgen, 8.00 Uhr;

    • in den ungeraden Kalenderwochen über die Osterfeiertage von Gründonnerstag nach Schulschluss bis Dienstag nach Ostern zum Schulbeginn sowie über die Pfingstfeiertage von Donnerstag vor Pfingsten nach Schulschluss bis Dienstag nach Pfingsten zum Schulbeginn;

    • in den ungeraden Kalenderjahren während der ersten Schulferienwoche über Weihnachten (inklusive 23. Dezember, 18.00 Uhr bis

      25. Dezember, 18.00 Uhr), mit Ausnahme vom 25. Dezember,

      18.00 Uhr, bis 27. Dezember, 18.00 Uhr;

    • in den geraden Kalenderjahren über Weihnachten vom 25. Dezember, 18.00 Uhr, bis 27. Dezember, 18.00 Uhr, sowie während der zweiten Schulferienwoche über Neujahr;

    • in den ungeraden Kalenderwochen an Auffahrt, von Mittwochabend nach Schulschluss bis Montag zum Schulbeginn;

    • in den ungeraden Kalenderwochen an Sechseläuten, von Freitag vor Sechseläuten nach Schulschluss bis Dienstag nach Sechseläuten zum Schulbeginn, und Knabenschiessen, von Freitag vor Knabenschiessen nach Schulschluss bis Dienstag nach Knabenschiessen zum Schulbeginn;

    • in den geraden Kalenderwochen am 1. Mai, vom 30. April nach Schulschluss bis am 2. Mai zum Schulbeginn;

    • sowie in den geraden Kalenderjahren während fünf Wochen und in den ungeraden Kalenderjahren während sechs Wochen während den Schulferien.

      Die Beklagte betreut C.

      (in Zürich)

    • von Mittwochmorgen, 8.00 Uhr, bis Freitagmorgen, 8.00 Uhr;

    • in den geraden Kalenderwochen jeweils von Freitagmorgen,

      8.00 Uhr, bis Montagmorgen, 8.00 Uhr;

    • in den geraden Kalenderwochen über die Osterfeiertage von Grün- donnerstag nach Schulschluss bis Dienstag nach Ostern zum Schulbeginn sowie über die Pfingstfeiertage von Donnerstag vor Pfingsten nach Schulschluss bis Dienstag nach Pfingsten zum Schulbeginn;

    • in den geraden Kalenderjahren während der ersten Schulferienwoche über Weihnachten (inklusive 23. Dezember, 18.00 Uhr bis

      25. Dezember, 18.00 Uhr), mit Ausnahme vom 25. Dezember,

      18.00 Uhr, bis 27. Dezember, 18.00 Uhr;

    • in den ungeraden Kalenderjahren über Weihnachten vom 25. Dezember, 18.00 Uhr, bis 27. Dezember, 18.00 Uhr, sowie während der zweiten Schulferienwoche über Neujahr;

    • in den geraden Kalenderwochen an Auffahrt, von Mittwochabend nach Schulschluss bis Montag zum Schulbeginn;

    • in den geraden Kalenderwochen an Sechseläuten, von Freitag vor Sechseläuten nach Schulschluss bis Dienstag nach Sechseläuten zum Schulbeginn, und Knabenschiessen, von Freitag vor Knabenschiessen nach Schulschluss bis Dienstag nach Knabenschiessen zum Schulbeginn;

    • in den ungeraden Kalenderwochen am 1. Mai, vom 30. April nach Schulschluss bis am 2. Mai zum Schulbeginn;

    • sowie in den geraden Kalenderjahren während sechs Wochen und in den ungeraden Kalenderjahren während fünf Wochen während den Schulferien.

      Die Parteien treffen folgende allgemeine Regelungen

    • als erste (und damit ungerade) Kalenderwoche im Jahr gilt die erste Woche im Januar, bei welcher der 1. Januar auf einen Montag, Dienstag, Mittwoch Donnerstag fällt (ISO 8601);

    • als Stichtag für die Festlegung, ob ein Feiertag in einer geraden ungeraden Kalenderwoche liegt, gilt stets der erste Tag der vereinbarten Betreuungseinheit;

    • die Parteien sprechen sich bis am 31. Dezember über die Ferien des nächsten Jahres ab. Können sie sich nicht einigen, so steht dem Kläger in geraden und der Beklagten in ungeraden Jahren der Stichentscheid zu;

    • die Ferien- und Feiertagsregelungen gehen der regulären Wochen-/ Wochenendbetreuung vor;

    • die Parteien können in gegenseitigem Einvernehmen sowie unter Berücksichtigung des Kindeswohls jederzeit eine abweichende Regelung treffen.

  1. In Bezug auf die Kinderunterhaltsbeiträge sei folgende Regelung vorzumerken:

    • Der Kläger kommt ab Rechtskraft des Scheidungsurteils für folgende regelmässig anfallenden Kinderkosten auf:

      • Verpflegungskosten während seiner Betreuungszeit

      • Wohnkostenanteil seiner Wohnung

      • Bekleidung (inkl. Sportbekleidung) zur Hälfte

      • Krankenkasse (KVG + VVG) und Gesundheitskosten

      • ausserschulische Betreuung während seiner Betreuungszeit (Hort, Lagerkosten)

      • Sport- und Musikkosten (Hobbykosten)

      • Taschengeld (inkl. Handy)

      • Ferien und Ausflüge während seiner Betreuungszeit

      • Mobilitätskosten und Schulkosten

    • Die Beklagte kommt ab Rechtskraft des Scheidungsurteils für folgende regelmässig anfallenden Kinderkosten auf:

      • Verpflegungskosten während ihrer Betreuungszeit

      • Wohnkostenanteil ihrer Wohnung

      • Bekleidung (inkl. Sportbekleidung) zur Hälfte

      • ausserschulische Betreuung während ihrer Betreuungszeit (Hort, Lagerkosten)

      • Kosten für die polnische Schule

      • Ferien und Ausflüge während ihrer Betreuungszeit

    • Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten an die Kosten von C. folgende monatlich im Voraus zu bezahlende Barunterhaltsbeiträge zu bezahlen:

      - CHF 1'217.45 ab Rechtskraft der Ehescheidung bis zur

      Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung

    • Die gesetzlichen vertraglichen Kinderoder Ausbildungszulagen verbleiben dem Kläger.

    • Ein Betreuungsunterhalt ist angesichts der vorliegenden finanziellen Verhältnisse nicht geschuldet.

    • Es sei festzuhalten, dass mit der Bezahlung der beantragten Kin- derunterhaltsbeiträge der gebührende Bedarf von C. gedeckt sei.

    • Für ausserordentliche Kosten, z.B. Zahnarzt, schulische Förderungsmassnahmen, kommen die Parteien je zur Hälfte auf. Voraussetzung für die hälftige Kostentragung ist, dass sie sich vorgängig über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt haben. Kommt keine Einigung zustande, so trägt die veranlassende Partei die entsprechende Ausgabe einstweilen allein. Die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung bleibt vorbehalten.

    • Diese Kinderkostenregelung basiert auf dem Betreuungsplan gemäss Ziffer 4 vorstehend. Sie muss neu festgesetzt werden, wenn sich dieser wesentlich verändert.

    • Die vorstehenden Regelungen gelten bis zur Volljährigkeit von C. bzw. bis zum Abschluss einer ordentlichen Ausbildung

      auch über die Volljährigkeit hinaus, sofern C. keine eigenen Ansprüche gegenüber den Parteien geltend macht einen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.

    • Die Unterhaltsbeiträge seien gerichtsüblich zu indexieren.

  2. Es sei das Mietverhältnis an der E. -strasse … auf die Beklagte alleine zu übertragen.

  3. Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen und die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger einen güterrechtlichen Ausgleichsbetrag von CHF 3'700.00 zu bezahlen.

12. Es seien die AHV-Erziehungsgutschriften der Beklagten anzurechnen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zu Lasten der Beklagten.

Modifiziertes Rechtsbegehren der Beklagten:

(Urk. 148 S. 2 ff.)

1. Die Anträge des Klägers seien abzuweisen, insoweit sie nicht mit den Anträgen der Beklagten übereinstimmen.

  1. Es sei die Ehe der Parteien gestützt auf Art. 114 ZGB zu schei- den.

  2. Es sei die Tochter C. , geb. tt.mm.2008, unter der gemeinsamen elterlichen Sorge beider Parteien zu belassen. Die Obhut sei der Beklagten alleine zuzuteilen.

  3. Das Sorgerecht des Klägers sei hinsichtlich der Ausstellung pol- nischer Ausweispapiere (Pass, Identitätskarte) von C. zu beschränken.

    Die Beklagte sei zu ermächtigen, bei der zuständigen polnischen Stelle alleine die Handlungen zur Registrierung der Tochter

    C. als polnische Staatsangehörige vorzunehmen sowie alleine die polnischen Ausweispapiere (Pass, Identitätskarte) von C. erhältlich zu machen.

    Der Kläger sei zudem zu verpflichten, der Beklagten sämtliche vorhandenen Ausweispapiere (CH-Pass) der Beklagten auf erstes Verlangen herauszugeben.

  4. Es sei die Tochter C. , geb. tt.mm.2008, unter die alleinige Obhut der Beklagten zu stellen.

  5. Die Beklagte sei für berechtigt zu erklären, den Wohnsitz von C. nach F. , Polen, zu verlegen.

    7.

      1. Der Kläger sei für berechtigt zu erklären, nach dem Wohnsitzwechsel C. wie folgt zu mit sich auf Besuch bzw. in die Ferien zu nehmen:

        • während 6 Wochen Schulferien pro Jahr (am Stück aufgeteilt in bis zu vier Tranchen);

        • an einem verlängerten Feiertagswochenende (Ostern, 1. Mai, Auffahrt, Pfingsten, Allerheiligen polnischer Nationalfeiertag);

        • in Jahren mit gerader Jahreszahl an den Weihnachtstagen (24. bis

          26. Dezember);

        • während der Schulzeit jeweils an zwei Wochenenden pro Monat, von Donnerstagnachmittag (16.00 Uhr) bis Sonntagabend

          (18.00 Uhr), in F. , Polen.

          Die Parteien seien zu verpflichten, sich über die Aufteilung des monatlichen Betreuungswochenendes während der Schulzeit abzusprechen. Können sie sich nicht einigen, hat die Betreuung am ersten Wochenende des Monats, von Donnerstagabend (18.00 Uhr) bis Sonntagabend (18.00 Uhr), in F. , Polen, stattzufinden.

          Die Parteien seien zu verpflichten, sich über die Aufteilung der Schulferien und die Wahl des verlängerten Feiertagswochenendes (Ostern,

          1. Mai, Auffahrt, Pfingsten, Allerheiligen polnischer Nationalfeiertag) jeweils mindestens drei Monate im Voraus abzusprechen. Können sie sich nicht einigen, so sei dem Kläger in Jahren mit gerader Jahreszahl und in den Jahren mit ungerader Jahreszahl der Beklagten das Entscheidungsrecht zu gewähren.

Der Kläger sei für berechtigt zu erklären, einmal pro Woche für mindestens 15 Minuten mit der Tochter zu kommunizieren, nach Möglichkeit per Skype, ansonsten per Telefon.

    1. Für den Fall, dass der Beklagten nicht bewilligt werden soll, den Wohnsitz von C. nach Polen zu verlegen, sei der Kläger für berechtigt zu erklären, C. wie folgt zu mit sich auf Besuch bzw. in die Ferien zu nehmen:

      • während 3 Wochen Schulferien pro Jahr (davon maximal zwei Wochen am Stück);

      • an einem verlängerten Feiertagswochenende (Ostern, 1. Mai, Auffahrt, Pfingsten, Allerheiligen polnischer Nationalfeiertag);

      • in Jahren mit gerader Jahreszahl an den Weihnachtstagen (24. bis

        26. Dezember);

      • während der Schulzeit jeweils an zwei Wochenenden pro Monat, von Freitagabend (18.00 Uhr) bis Sonntagabend (18.00 Uhr).

Die Parteien seien zu verpflichten, sich über die Aufteilung des monatlichen Betreuungswochenendes während der Schulzeit abzusprechen. Können sie sich nicht einigen, hat die Betreuung am ersten und dritten Wochenende des Monats, von Freitagabend (18.00 Uhr) bis Sonntagabend (18.00 Uhr), stattzufinden.

Die Parteien seien zu verpflichten, sich über die Aufteilung der Schulferien und die Wahl des verlängerten Feiertagswochenendes (Ostern, 1. Mai, Auffahrt, Pfingsten, Allerheiligen polnischer Nationalfeiertag) jeweils mindestens drei Monate im Voraus abzusprechen. Können sie sich nicht einigen, so sei dem Kläger in Jahren mit gerader Jahreszahl und in den Jahren mit ungerader Jahreszahl der Beklagten das Entscheidungsrecht zu gewähren.

  1. Es sei der Kläger zu verpflichten, an den Unterhalt von C. geb. tt.mm.2008, angemessene, indexierte und monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines Monats zahlbare monatliche Kinderunterhaltsbeiträge (Bar- und Betreuungsunterhalt) (zzgl. vertragliche und/ gesetzliche Kinder- und/oder Familienzulagen) bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung, auch über die Volljährigkeit hinaus, an die Beklagte zu bezahlen, solange C. in deren Haushalt lebt keine eigenen Ansprüche stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.

  2. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV/IV- Renten seien alleine der Beklagten anzurechnen.

  3. Es sei der Kläger zu verpflichten, an den Unterhalt der Beklagten angemessene, indexierte und monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines Monats zahlbare monatliche nacheheliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen.

  4. Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen.

  5. Es seien die Vorsorgeguthaben der Parteien zu teilen.

  6. Der Kläger sei durch das Gericht gestützt auf die Abklärungs- und Fragepflicht (Offizialmaxime/Untersuchungsmaxime, richterliche Fragepflicht) zu verpflichten, folgende Unterlagen einzureichen:

    • sämtliche Lohnabrechnungen (inkl. Bonusabrechnungen) des Klägers für den Zeitraum Januar 2014 bis Feb. 2019

    • sämtliche Jahreslohnausweise (inkl. Bonusabrechnungen) des Klägers der Jahre 2014 bis 2018

    • sämtliche definitiven oder, sofern noch nicht vorhanden, provisorischen Steuerrechnungen (Staats-, Gemeinde- und Bundessteuern) des Klägers der Jahre 2017 bis 2018

    • den aktuellen Arbeitsvertrag sowie der neue Arbeitsvertrag (ab Sommer 2018) der G. Schweiz AG mit allfälligen Reglementen wie Bonus- und Spesenreglement, etc.

  7. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten einen angemesse- nen Prozesskostenvorschuss zu bezahlen.

  8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. gesetzlicher MwSt.) zu Lasten des Klägers.

Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, vom 13. Mai 2020:

(Urk. 193 S. 74 ff.)

  1. Die Ehe der Parteien wird gestützt auf Art. 114 ZGB geschieden.

  2. Der Antrag der Beklagten, sie sei für berechtigt zu erklären, den Wohnsitz von C. , geboren am tt.mm. 2008, nach F. , Polen, zu verlegen, wird abgewiesen.

  3. Die Tochter C. , geboren am tt.mm. 2008, wird unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen.

  4. Die Obhut für die Tochter C. , geboren am tt.mm. 2008, wird beiden Parteien mit wechselnder Betreuung übertragen.

    Der zivilrechtliche Wohnsitz der Tochter bleibt am Wohnort der Mutter.

  5. Die Betreuungsregelung für C. wird wie folgt festgelegt:

    1. Der Vater betreut C. jeweils von Montagmorgen, 8.00 Uhr, bis Mittwochmorgen, 8.00 Uhr und an jedem zweiten Wochenende von Freitagmorgen, 8.00 Uhr, bis Montagmorgen, 8.00 Uhr.

    2. Die Mutter betreut C. jeweils von Mittwochmorgen, 8.00 Uhr, bis Freitagmorgen, 8.00 Uhr, sowie an jedem zweiten Wochenende von Freitagmorgen, 8.00 Uhr, bis Montagmorgen, 8.00 Uhr.

    3. Ferien, Weihnachten/Neujahr : Der Vater betreut C. :

      in den ungeraden Kalenderjahren während der ersten Schulferienwoche über Weih- nachten (inklusive 24. Dezember, 10.00 Uhr, bis 25. Dezember, 18.00 Uhr), mit Aus-

      nahme vom 25. Dezember, 18.00 Uhr, bis 27. Dezember, 18.00 Uhr;

      in den geraden Kalenderjahren über Weihnachten vom 25. Dezember, 18.00 Uhr, bis

      27. Dezember, 18.00 Uhr, sowie während der zweiten Schulferienwoche über Neujahr;

      sowie in den geraden Kalenderjahren während fünf weiteren Wochen und in den ungeraden Kalenderjahren während sechs weiteren Wochen während den Schulferien.

      Die Mutter betreut C. :

      in den geraden Kalenderjahren während der ersten Schulferienwoche über Weih- nachten (inklusive 24. Dezember, 10.00 Uhr, bis 25. Dezember, 18.00 Uhr), mit Aus-

      nahme vom 25. Dezember, 18.00 Uhr, bis 27. Dezember, 18.00 Uhr;

      in den ungeraden Kalenderjahren über Weihnachten vom 25. Dezember, 18.00 Uhr, bis 27. Dezember, 18.00 Uhr, sowie während der zweiten Schulferienwoche über Neujahr;

      sowie in den ungeraden Kalenderjahren während fünf weiteren Wochen und in den geraden Kalenderjahren während sechs weiteren Wochen während den Schulferien.

      Allgemeine Regelungen:

      es können jeweils maximal drei Wochen Ferien am Stück bezogen werden;

      die Parteien sprechen sich bis am 31. Dezember des Vorjahres über die Ferien des nächsten Jahres ab. Können sie sich nicht einigen, so steht dem Kläger in geraden und der Beklagten in ungeraden Jahren der Stichentscheid für die ihnen zustehenden Ferienwochen zu. Solche Stichentscheide müssen in Bezug auf die Sommerferien so getroffen werden, dass es dem jeweils anderen Elternteil möglich bleibt, zwei zusammenhängende Wochen zu beziehen (z.B. können beim Bezug von drei Wochen am Stück nur entweder die ersten drei Wochen die letzten drei Wochen gewählt werden);

      die Ferien- und Feiertagsregelungen gehen der regulären Wochen-

      /Wochenendbetreuung vor.

    4. Feiertagsregelung Ostern:

      Der Vater betreut C. in Jahren mit gerader Jahreszahl von Gründonnerstag ab Schulschluss bis Ostermontag, 18.00 Uhr. Das auf diese Feiertagsbetreuung durch den Vater folgende Wochenende verbringt C. bei der Mutter, womit die abwechselnde Wochenendbetreuung von Neuem beginnt.

      Die Mutter betreut C. in Jahren mit ungerader Jahreszahl von Gründonnerstag ab Schulschluss bis Ostermontag, 18.00 Uhr. Das auf diese Feiertagsbetreuung durch die Mutter folgende Wochenende verbringt C. beim Vater, womit die abwechselnde Wochenendbetreuung von Neuem beginnt.

    5. Feiertagsregelung Auffahrt/Sechseläuten/Pfingsten/Knabenschiessen : Es gilt die Betreuungsregelung gemäss Dispositiv Ziffer 5 lit. a und b.

  6. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für C. derunterhaltsbeiträge zu bezahlen:

    die folgenden Kin-

    1. Ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. März 2021: CHF 4'410.– (davon CHF 3'615.– Betreuungsunterhalt)

    2. Ab 1. April 2021 bis 30. September 2024:

      CHF 3'280.– (davon CHF 2'215.– Betreuungsunterhalt)

    3. Ab 1. Oktober 2024 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung von C. , auch über ihre Volljährigkeit hinaus:

      CHF 1'270.–

      Die Kinderzulagen verbleiben beim Kläger.

      Die Unterhaltsbeiträge sind an die Beklagte zahlbar und zwar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.

      Diese Zahlungsmodalitäten gelten bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus, solange C. im Haushalt der Beklagten lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Kläger stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.

  7. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats nachehelichen Unterhalt zu bezahlen:

    1. Ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. März 2021: CHF 770.–

    2. Ab 1. April 2021 bis 30. September 2024: CHF 1'030.–

    3. Ab 1. Oktober 2024 bis zum Erreichen des Pensionsalters der Beklagten:

      CHF 2'350.–

  8. Von dem ihm im Jahr 2020 ausbezahlten bzw. auszubezahlenden Bonus hat der Kläger der Beklagten 30 % des Nettobetrages zu überweisen. Sollte der Kläger der Beklagten bereits einen höheren Anteil überwiesen haben, ist er berechtigt, den die 30 % des Nettobetrages übersteigenden Betrag mit den gemäss diesem Urteil zu bezahlenden Unterhaltsbeiträgen zu verrechnen.

  9. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 6 und 7 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende April 2020 von 101,3 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar jedes Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2021, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel:

    Neuer Unterhaltsbeitrag =

    alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index alter Index

    Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 6 und 7 nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst.

    Fällt der Index unter den Stand von Ende April 2020 berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.

  10. Die Teil-Vereinbarung der Parteien vom 11. Juli 2019 über die Scheidungsfolgen wird im Übrigen genehmigt. Sie lautet wie folgt:

    1. Scheidung

    Die Parteien stellen übereinstimmend fest, dass sie bei Einreichung der Klage bereits länger als zwei Jahre getrennt gelebt haben. Gestützt darauf anerkennt die beklagte Partei den geltend gemachten Scheidungsgrund (Art. 114 ZGB).

    1. Güterrecht

      In güterrechtlicher Hinsicht treffen die Parteien folgende Regelung:

      Der Kläger verpflichtet sich, der Beklagten zur Abgeltung ihrer güterrechtlichen Ansprüche eine Ausgleichszahlung in der Höhe von CHF 1'365.– zu bezahlen, zahlbar innert zwölf Monaten nach Rechtskraft des Scheidungsurteils.

      Die Parteien stellen fest, dass das Mieterkautionskonto Nr. ... bei der H. Zürich AG, Zürich, betreffend die Wohnung an der E. -strasse …, … Zürich, auf sie beide lautet.

      Sollte das auf sie beide lautende Konto aufgelöst werden, verpflichten sie sich, das Guthaben wie folgt aufzuteilen:

      1. CHF 3'700.– an den Kläger

      2. CHF 700.– an die Beklagte

      3. sollte das Guthaben höher als CHF 4'400.– sein, wird der übersteigende Betrag im Verhältnis von 1/5 (Beklagte) zu 4/5 (Kläger) aufgeteilt.

      Falls das Mieterkautionskonto Nr. ... auf die Beklagte alleine übergeht, verpflichtet sie sich, dem Kläger zur Abgeltung seiner güterrechtlichen Ansprüche eine Ausgleichszahlung in der Höhe von CHF 3'700.– zu bezahlen, zahlbar innert zwölf Mo- naten seit Übergang des Kontos auf sie alleine.

      Falls das Mieterkautionskonto Nr. ... auf den Kläger alleine übergeht, verpflichtet er sich, der Beklagten zur Abgeltung ihrer güterrechtlichen Ansprüche eine Ausgleichszahlung in der Höhe von CHF 700.– zu bezahlen, zahlbar innert zwölf Monaten seit Übergang des Kontos auf ihn alleine.

      Abgesehen davon behält jede Partei, was sie zurzeit besitzt respektive was auf ihren Namen lautet.

    2. Ausweispapiere von C.

      Die Parteien verpflichten sich, bei der Beschaffung und Erneuerung von polnischen

      und schweizerischen Ausweispapieren für C._

      (jeweils Identitätskarte und

      Pass) einvernehmlich mitzuwirken und notwendige Zustimmungen schriftlich mündlich zu erteilen.

      Sie vereinbaren, dass grundsätzlich die Beklagte jeweils über den polnischen Pass und die schweizerische Identitätskarte verfügt und der Kläger über den schweizerischen Pass und die polnische Identitätskarte.

      Falls es für eine Reise erforderlich ist, verpflichten sich die Parteien, die entsprechenden Dokumente auszutauschen.

    3. Vorsorgliche Massnahmen

    Die Ziffer 3 dieser Vereinbarung tritt sinngemäss bereits als vorsorgliche Mass- nahme im Scheidungsprozess per sofort in Kraft.

  11. Die mit Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich vom 3. Februar 2015 angeordnete Beistandschaft für C. , geboren am tt.mm. 2008, wird aufgehoben.

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich wird ersucht, die Beiständin, derzeit I. vom Sozialzentrum … [Adresse], abzubestellen.

  1. Die Pensionskasse G. Pensionskasse, J. Vorsorge AG, … [Adresse] wird angewiesen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Vorsorgekonto des Klägers (AHV-Nr. 1) CHF 37'581.95, zuzüglich Zins ab 9. April 2016, auf ein von der Beklagten noch zu bezeichnendes Freizügigkeitskonto zu überweisen.

  2. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV/IV-Renten werden allein der Beklagten angerechnet. Es ist Sache der Beklagten, die betroffe- nen Ausgleichskassen über diese Regelung zu informieren.

  3. Die Rechte und Pflichten des Klägers aus dem Mietvertrag der vormals ehelichen Wohnung (Referenz-Nr. … Wohnung Nr. 4), an der E. -strasse

    … in … Zürich, werden auf die Beklagte alleine übertragen und der Kläger damit aus dem Mietverhältnis entlassen. Die K. , L. -strasse …, Postfach …, … Zürich wird angewiesen, den Mietvertrag der Parteien für die Wohnung (Referenz-Nr. … Wohnung Nr. 4), an der E. -strasse … in … Zürich, per 1. Juli 2020 mit allen Rechten und Pflichten auf die Beklagte zu übertragen.

  4. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 8'000.– festgesetzt. Die weiteren Auslagen betragen CHF 31.50 (Urkunden/Zeugnisse).

  1. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.

  2. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  3. [Mitteilungen]

  4. [Rechtsmittel]

    Berufungsanträge der Beklagten:

    (Urk. 192 S. 2 ff.)

    1. In Abänderung von Dispositivziffer 2 sei die Beklagte für berechtigt zu erklären, den Wohnsitz von C. , geb. tt.mm.2008, nach F. , Polen zu verlegen.

    1. In Abänderung von Dispositivziffer 4 sei die Obhut für die Tochter C. , geb. tt.mm.2008, der Beklagten alleine zuzuteilen.

      Der zivilrechtliche Wohnsitz der Tochter sei am Wohnort der Mutter zu belassen.

    2. In Abänderung von Dispositivziffer 5 sei die Betreuungsregelung für C. wie folgt festzulegen:

      1. Der Kläger sei für berechtigt zu erklären, nach dem Wohnsitzwechsel C. wie folgt zu mit sich auf Besuch bzw. in die Ferien zu nehmen:

        • während der Schulzeit jeweils an zwei Wochenenden pro Monat, von Freitag nach der Schule bis Sonntagabend (18.00 Uhr), in F. , Polen.

        • während 6 Wochen Schulferien pro Jahr (aufgeteilt in bis zu vier Tranchen);

        • an einem verlängerten Feiertagswochenende (Ostern, 1. Mai, Auffahrt, Pfingsten, Allerheiligen polnischer Nationalfeiertag);

        • in Jahren mit gerader Jahreszahl an den Weihnachtstagen (24. bis 25.

        Dezember, 18.00 Uhr);

        Die Parteien seien zu verpflichten, sich über die Aufteilung des monatlichen Betreuungswochenendes während der Schulzeit abzusprechen. Können sie sich nicht einigen, hat die Betreuung am ersten Wochenende des Monats, von Freitag nach der Schule bis Sonntagabend

        (18.00 Uhr), in F. , Polen, stattzufinden.

        Die Parteien seien zu verpflichten, sich über die Aufteilung der Schulferien und die Wahl des verlängerten Feiertagswochenendes (Ostern, 1. Mai, Auffahrt, Pfingsten, Allerheiligen polnischer Nationalfeiertag) jeweils mindestens drei Monate im Voraus abzusprechen. Können sie

        sich nicht einigen, so sei dem Kläger in Jahren mit gerader Jahreszahl und in den Jahren mit ungerader Jahreszahl der Beklagten das Entscheidungsrecht zu gewähren.

        Der Kläger sei für berechtigt zu erklären, einmal pro Woche für mindestens 15 Minuten mit der Tochter zu kommunizieren, nach Möglichkeit per Skype, ansonsten per Telefon.

      2. Für den Fall, dass der Beklagten nicht bewilligt werden sollte, den Wohnsitz von C. nach F. , Polen, zu verlegen, sei der Kläger für berechtigt zu erklären, C. wie folgt zu sich mit sich auf Besuch bzw. in die Ferien zu nehmen:

        • während der Schulzeit jeweils an zwei Wochenenden pro Monat, von Freitag nach der Schule bis Sonntagabend (18.00 Uhr).

        • während 3 Wochen Schulferien pro Jahr (davon maximal zwei Wochen am Stück);

        • an einem verlängerten Feiertagswochenende (Ostern, 1. Mai, Auffahrt, Pfingsten, Allerheiligen polnischer Nationalfeiertag);

        • in Jahren mit gerader Jahreszahl an den Weihnachtstagen (24. bis 25. Dezember, 18.00 Uhr);

          Die Parteien seien zu verpflichten, sich über die Aufteilung des monatlichen Betreuungswochenendes während der Schulzeit abzusprechen. Können sie sich nicht einigen, hat die Betreuung am ersten und dritten Wochenende des Monats, von Freitagabend

          (18.00 Uhr) bis Sonntagabend (18.00 Uhr), stattzufinden.

          Die Parteien seien zu verpflichten, sich über die Aufteilung der Schulferien und die Wahl des verlängerten Feiertagswochenen- des (Ostern, 1. Mai, Auffahrt, Pfingsten, Allerheiligen polnischer Nationalfeiertag) jeweils mindestens drei Monate im Voraus abzusprechen. Können sie sich nicht einigen, so sei dem Kläger in Jahren mit gerader Jahreszahl und in den Jahren mit ungera- der Jahreszahl der Beklagten das Entscheidungsrecht zu gewähren.

    3. In Abänderung von Dispositivziffer 6 sei der Kläger zu verpflichten der Beklagten für C. die folgenden Kinderunterhaltsbeiträge (zzgl. allfälliger Kinder-/Familienzulagen): zu bezahlen:

      1. a) CHF 5'08.45 (= CHF 2'380.45 Barunterhalt und CHF 2628.– Betreu- ungsunterhalt) ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis März 2021

        1. CHF 4'528.45 (= CHF 2'700.45 Barunterhalt und CHF 1'828.– Betreuungsunterhalt) ab April 2021 bis September 2024

        2. CHF 2'040.90 (= CHF 2'790.90 Barunterhalt und CHF 1'028.– Be-

        treuungsunterhalt) ab Oktober 2024 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung, auch über die Volljährigkeit hinaus.

        Die Kinderunterhaltsbeiträge sind bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung, auch über die Volljährigkeit hinaus, an die Beklagte zu bezahlen, solange C. in deren Haushalt lebt keine eigenen Ansprüche stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.

      2. Für den Fall, dass der Beklagten nicht bewilligt werden soll, den Wohnsitz von C. nach F. , Polen, zu verlegen und ihr die alleinige

        Obhut zugeteilt wird, sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten für C. die folgenden Kinderunterhaltsbeiträge (zzgl. allfälliger Kinder/Familienzulagen) zu bezahlen:

        1. CHF 5'254.45 (= CHF 1'616.45 Barunterhalt und CHF 3'638.– Betreuungsunterhalt) ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis März 2021

        2. CHF 5'614.45 (= CHF 1'976.45 Barunterhalt und CHF 3'638.– Be-

        treuungsunterhalt) ab April 2021 bis zum Abschluss einer angemesse- nen Erstausbildung, auch über die Volljährigkeit hinaus.

        Die Kinderunterhaltsbeiträge sind bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung, auch über die Volljährigkeit hinaus, an die Beklagte zu bezahlen, solange C. in deren Haushalt lebt keine eigenen Ansprüche stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.

      3. Subeventualiter, für den Fall, dass der Beklagten nicht bewilligt werden soll, den Wohnsitz von C. nach F. , Polen, zu verlegen und C. unter die geteilte Obhut der Parteien gestellt wird, sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten für C. die folgenden Kinderunterhaltsbeiträge (zzgl. allfälliger Kinder-/Familienzulagen) zu bezahlen:

        1. CHF 4'756.20 (= CHF 1'193.20 Barunterhalt und CHF 3'563.– Betreuungsunterhalt) ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis März 2021

        2. CHF 5'161.20 (= CHF 1'598.20 Barunterhalt und CHF 3'563.– Be-

        treuungsunterhalt) ab April 2021 bis zum Abschluss einer angemesse- nen Erstausbildung, auch über die Volljährigkeit hinaus.

        Die Kinderunterhaltsbeiträge sind bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung, auch über die Volljährigkeit hinaus, an die Beklagte zu bezahlen, solange C. in deren Haushalt lebt keine eigenen Ansprüche stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.

    4. In Abänderung von Dispositivziffer 7 sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats nachehelichen Unterhalt zu bezahlen, wie folgt:

      1. a) CHF 1'312.10 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis März 2021

        1. CHF 1'720.90 ab April 2021 bis September 2024

        2. CHF 1'952.10 ab Abschluss einer angemessenen Erstausbil-dung von C. , auch über die Volljährigkeit hinaus

        3. CHF 3'068.90 ab Abschluss einer angemessenen Erstausbil-dung von C. bis zur ordentlichen Pensionierung des Klägers

      2. Für den Fall, dass der Beklagten nicht bewilligt werden soll, den Wohnsitz von C. nach F. , Polen, zu verlegen, sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats nachehelichen Unterhalt zu bezahlen, wie folgt:

        1. CHF 1'504.90 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis März 2021

        2. CHF 1'324.90 ab April 2021 bis zum Abschluss einer angemesse- nen Erstausbildung von C. , auch über die Volljährigkeit hinaus

        3. CHF 4'962.90 ab Abschluss einer angemessenen Erstausbildung von C. , auch über die Volljährigkeit hinaus, bis zur ordentlichen Pensionierung des Klägers

      3. Subeventualiter, für den Fall, dass der Beklagten nicht bewilligt werden soll, den Wohnsitz von C. nach F. , Polen, zu verlegen und C. unter die geteilte Obhut der Parteien gestellt wird, sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats nachehelichen Unterhalt zu bezahlen, wie folgt:

        1. CHF 1'482.90 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis März 2021

        2. CHF 1'302.90 ab April 2014 [recte: 2021] bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung von C. , auch über die Volljährigkeit hinaus.

        3. CHF 4'865.90 ab Abschluss einer angemessenen Erstausbildung von C. , auch über die Volljährigkeit hinaus, bis zur ordentlichen Pensionierung des Klägers

    5. Die Unterhaltsbeiträge gemäss vorstehenden Ziffern 4 und 5 seien zu indexieren.

    6. In Abänderung von Dispositivziffer 11 sei die mit Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich vom 03.02.2015 angeordnete Beistandschaft für C. , geb. am tt.mm.2008, weiterzuführen.

    7. In Abänderung von Dispositivziffer 12 die Pensionskasse G. Pensionskasse, J. Vorsorge AG, … [Adresse] anzuweisen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Vorsorgekonto des Klägers (AHV-Nr. 1) CHF 50'109.30, zzgl. Zins ab 9. April 2016, auf ein von der Beklagten noch zu bezeichnendes Freizügigkeitskonto zu überweisen.

9.

    1. Eventualiter sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung - Einzelgericht, vom 13. Mai 2020, betreffend Ehescheidung (Geschäfts- Nr. FE160261) aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

    2. Die Vorinstanz sei zu verpflichten, auf das Begehren der Berufungsklägerin bzw. Beklagten betreffend Anhörung von C. einzutreten.

10. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. gesetzlicher MwSt.) zu Lasten des Berufungsbeklagten bzw. Klägers.

Anschlussberufungsanträge des Klägers:

(Urk. 223 S. 2 f.)

1. Es seien die Anträge 1-3, 7 sowie 8 der Berufungsklägerin abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten sei, und das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen.

  1. Es sei der Antrag 4 der Berufungsklägerin abzuweisen und der Berufungsbeklagte stattdessen in Abänderung von Dispositivziffer 6 des erstinstanzlichen Urteils zu verpflichten, für C. folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

    • ab Rechtskraft Ehescheidung bis August 2021

      (davon CHF 1'435.– als Betreuungsunterhalt) CHF 2'321.10

    • ab September 2021 bis September 2024

      (davon CHF 121.– als Betreuungsunterhalt) CHF 1'100.40

    • ab Oktober 2024 bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss Ausbildung C.

      CHF 997.20

  2. Es sei der Antrag 5 der Berufungsklägerin abzuweisen und der Berufungsbeklagte sei stattdessen in Abänderung von Dispositivziffer 7 des erstinstanzlichen Urteils zu verpflichten, der Berufungsklägerin folgende persönliche nacheheliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

    • Rechtskraft Ehescheidung bis August 2021 CHF 1'414.–

    • September 2021 bis September 2024 CHF 1'322.–

    • Eventualiter ab Oktober 2024 bis zur ordentlichen.

      Pensionierung der Beklagten CHF 545.–

  3. Es seien sämtliche prozessualen Anträge als gegenstandslos geworden abzuweisen.

Eventualiter sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 13. Mai 2020 aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagten.

Erwägungen:

  1. Streitgegenstand

    Die Parteien heirateten am tt. Juli 2008 in Zürich. Sie sind die Eltern der Tochter C. (fortan Verfahrensbeteiligte C. ), geboren am tt.mm. 2008. Mit Eheschutzentscheid vom 9. Oktober 2014 wurde festgehalten, dass die Parteien

    das Getrenntleben ab April 2014 aufgenommen hatten, es wurden die Kinderbelange (Obhut, Persönlicher Verkehr, Unterhalt) geregelt, die Gütertrennung per 9. Juli 2014 angeordnet und von einem Ehegattenunterhalt zu Gunsten der Beklagten in Höhe von monatlich zunächst CHF 3'460.–, später CHF 3'110.– Vormerk genommen. Am 8. April 2016 liess der Kläger dem Bezirksgericht Zürich die Scheidungsklage einreichen, die am 13. Mai 2020 beurteilt wurde. Im Rechtsmittelverfahren steht in erster Linie die von der Beklagten beabsichtigte Verlegung des Wohnsitzes von C. nach F. im Streit. Damit zusammenhängend sind auch die übrigen Scheidungsfolgen, ausgenommen die elterliche Sorge und das Güterrecht, Gegenstand der Berufung. Im Rahmen der Anschlussberufung wird die Reduktion der Unterhaltsbeiträge beantragt.

  2. Prozessgeschichte

    1. Am 8. April 2016 leitete der Kläger bei der Vorinstanz die Scheidungsklage ein (Urk. 1). Am 29. August 2016 fanden die Einigungsverhandlung und eine Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen statt (Prot. I S. 11 ff.); bei letzterer stand bereits der Antrag der Beklagten auf Verlegung des Wohnsitzes von

      C. nach F. im Zentrum (vgl. Urk. 15 S. 2). Mit Verfügung vom 17. November 2016 wurde dieser Antrag bewilligt (Urk. 68). Auf die Berufung des Klägers hin wies die Kammer mit Urteil vom 5. Dezember 2017 den Antrag der Beklagten auf Wohnsitzverlegung ab, im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Gefahr der Vorwegnahme des Endentscheids bestehe und ein Hin und Her für

      C. zu einschneidend wäre (Urk. 74 S. 17 und 27).

    2. Die Vorinstanz ordnete einen Schriftenwechsel an (Urk. 77), setzte einen Vertretungsbeistand für C. ein (Urk. 88) und führte zwei Kinderanhörungen (Urk. 56, 119 und 123) sowie am 14./15. Januar 2019 einen Teil der Hauptverhandlung durch (vgl. Prot. I S. 68 ff.). Der Parteivortrag der Beklagten folgte schriftlich (Urk. 148), es wurden Beweise erhoben (Urk. 150) und die Hauptverhandlung am 11. Juli 2019 mündlich fortgesetzt (Prot. I S. 88 ff.). Im Übrigen sei zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorinstanzliche Darstellung des Prozessverlaufs in deren Urteil verwiesen (vgl. Urk. 193 S. 13 ff.). Am 13. Mai 2020 erliess die Vorinstanz ihr Urteil (Urk. 184 = Urk. 193).

    3. Mit Schreiben vom 22. Juni 2020 erhob die Beklagte Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil mit den eingangs angeführten Berufungsanträgen (Urk. 192

      S. 2 ff.) und den prozessualen Anträgen auf Durchführung einer Kindsanhörung, auf Aktenbeizug, auf Verpflichtung des Klägers zur Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses und eventualiter auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 192 S. 9 f.). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-191). Die Parteien und die Verfahrensbeteiligte erklärten sich in der Folge damit einverstanden, am 20. November 2020 eine Instruktionsverhandlung, beschränkt auf Vergleichsbemühungen mit einer Vorabstellungnahme des Kindsvertreters anzuberaumen (Urk. 198). Zufolge einer Covid-Infektion einer Parteivertreterin wurde die Verhandlung auf den 17. Dezember 2020 verschoben (Urk. 200-204).

    4. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2020 ersuchte der Kläger, dass die Beklagte für das Berufungsverfahren zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses zu verpflichten sei, eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 205 S. 2). Mit Präsidialverfügung vom 14. Dezember 2020 wurde die Prozessleitung an den Referenten delegiert (Urk. 208). Anlässlich der Instruktionsverhandlung konnte keine Einigung erzielt werden, der Kindsvertreter wurde indes mit der Abklärung betraut, wie C. sich zu einer Anhörung durch eine Delegation der Kammer stelle (Prot. II S. 5).

    5. Am 6. Januar 2021 wurde die Kinderanhörung C. s sodann durchgeführt (Urk. 209 f.; Prot. II S. 6 ff.) und den Parteien danach in Nachachtung des Wunsches von C. Zeit bis Ende Januar 2021 zur einvernehmlichen Streitbeilegung gewährt (vgl. Urk. 211); die Parteien liessen sich nicht vernehmen. Mit Beschluss vom 5. März 2021 wurden die Gesuche der Parteien um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses, eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen und die Beklagte wurde dazu verpflichtet, einen Kostenvorschuss von CHF 12'000.– zu leisten (Urk. 212 S. 9 f.). Mit Referentenverfügung vom 25. März 2021 wurde die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 16. April 2021 erstreckt (Urk. 215). Auf Beschwerde der Beklagten hin wurde mit Präsidialverfügung des Bundesgerichts vom 14. April 2021 die Pflicht zur Leistung des Kostenvorschusses einstweilen ausgesetzt (Urk. 216).

    6. Mit Urteil des Bundesgerichts vom 1. Juni 2021 wurde die Beschwerde der Beklagten abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (Urk. 217 S. 9). Die Beklagte leistete danach den Kostenvorschuss am 21. Juni 2021 (vgl. Urk. 218-221). Die Berufungsantwort und Anschlussberufung mit den eingangs angeführten Anträgen datiert vom 27. August 2021 (Urk. 222 f.). Den ihm für die Anschlussberufung auferlegten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 6'000.– leistete der Kläger fristgerecht (Urk. 226 f.). Die Beklagte erstattete ihre Anschlussberufungsantwort mit dem Antrag auf Abweisung der Anschlussberufung am 4. Oktober 2021

      (Urk. 228). Der Kläger liess sich dazu in einer unaufgeforderten Stellungnahme vernehmen (Urk. 232). Mit Verfügung vom 7. Oktober 2021 wurde der Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu den bisherigen Rechtsschriften gegeben, woraufhin sie um erneute Anhörung ersuchen liess (vgl. Urk. 231 und 234). Die erneute Anhörung konnte auf den 2. Dezember 2021 festgesetzt und durchgeführt werden (vgl. Urk. 235 f. und Prot. II S. 19 ff.).

    7. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2021 reichte der Kindsvertreter seine Honorarnote ein (Urk. 237 f.). Den Parteien wurde das rechtliche Gehör gewährt

      (Urk. 239). Der Kläger verzichtete auf Stellungnahme (Urk. 240); die Beklagte liess sich mit Eingabe vom 31. Januar 2022 zur Kindsanhörung vernehmen (Urk. 241). Die Eingabe wurde den übrigen Verfahrensbeteiligten zugestellt. Es folgte je eine weitere Eingabe des Klägers (Urk. 244) und der Beklagten

      (Urk. 246). Letztere ist mit dem vorliegenden Entscheid zuzustellen; das Berufungsverfahren erweist sich nunmehr als spruchreif.

  3. Berufungsvoraussetzungen

    Nach Eingang der Berufung prüft die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen. Diese sind vorliegend gegeben. Die Berufung wie auch die Anschlussberufung gingen rechtzeitig, schriftlich begründet und mit konkreten Anträgen versehen bei der Rechtsmittelinstanz ein (Urk. 186 und Couvert zu Urk. 192; Urk. 222 f.). Die Parteien sind durch das vorinstanzliche Urteil beschwert und zur Rechtsmittelerhebung legitimiert; für das Rechtsmittel gegen den vorinstanzlichen Entscheid ist das angerufene Obergericht zuständig.

    Die Kostenvorschüsse wurden geleistet. Auf die Berufung und die Anschlussberufung ist einzutreten.

  4. Prozessuales

    1. Teilrechtskraft. Mit der Berufung wurden die Dispositiv-Ziffern 1 (Schei- dungspunkt), 3 (gemeinsame elterliche Sorge), 10 (Teilvereinbarung), 13 (Erziehungsgutschriften) und 14 (Übertragung Mietvertrag) nicht angefochten. Da diese Aspekte auch in der Anschlussberufung nicht aufgegriffen wurden, sind sie in Rechtskraft erwachsen. Dem Kläger lief die Frist für die Beantwortung der Berufung am 31. August 2021 ab, weshalb die Rechtskraft am 1. September 2021 eintrat (vgl. Urk. 222). Davon ist Vormerk zu nehmen. Über die nicht angefochtenen erstinstanzlichen Prozesskosten ist im Rahmen des Berufungsverfahrens zu befinden (Art. 318 Abs. 3 ZPO).

    2. Prozessuale Anträge. Über die beantragten Kostenvorschüsse bzw. die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde mit Beschluss vom 25. März 2021 befunden (Urk. 215), die Kammer hat die vorinstanzlichen Akten (FE160261; Urk. 1-191), enthaltend die Akten des Eheschutzverfahrens (EE140114; Urk. 10/1-35) beigezogen und C. wurde am 6. Januar sowie 2. Dezember 2021 von einer Delegation der Kammer im Beisein des Kindsvertreters angehört

      (Prot. II S. 6 und 19). Mit Eingabe vom 31. Januar 2022 liess die Beklagte den Antrag stellen, es sei beim neuen Psychologen von C. ein Bericht über die allgemeine Situation einzuholen, insbesondere unter Berücksichtigung des Aspekts, ob sich C. von einem beiden Eltern unter Druck gesetzt fühle und Angst habe, ihren Willen bezüglich des Landes und des Elternteils, wo/bei dem sie leben möchte, offen zu äussern (Urk. 241 S. 3; Urk. 246 S. 2). Die Position von C. wurde durch die insgesamt vier Anhörungen, die Stellungnahmen des Kindsvertreters und der Beiständin sowie die Darstellung der Parteien zureichend ins Verfahren eingebracht (vgl. dazu E. 5.8.2 und E. 7.5 f.). Insbesondere formulierte C. anlässlich der zweiten Anhörung vor Obergericht Wünsche für die Ausgestaltung der Betreuung, die sowohl von den Anträgen des Klägers als auch von jenen der Beklagten abweichen, was eine differenzierte und unabhängige Haltung indiziert. Die Einholung eines Berichts beim Psychologen Bernhard Schneiter erscheint angesichts dieser Ausgangslage als nicht erforderlich. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.

    3. Rechtliches Gehör. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 53 Abs. 1 ZPO haben die Parteien eines Gerichtsverfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Beklagte rügt in der Berufungsschrift an etlichen Stellen, das rechtliche Gehör

      C. s und ihr eigenes sei verletzt worden (Urk. 192 S. 13, 15, 25, 35, 69). Vorab sei darauf hingewiesen, dass es der Beklagten nicht zusteht, eine angebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs C. s zu rügen, zumal diese Kompetenz deren Vertreter zukommt (vgl. Art. 300 ZGB). Im Übrigen wurde C. er- neut angehört, weshalb in diesem Zusammenhang auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ersichtlich ist. Der Kläger hat vorinstanzlich subeventualiter die Anordnung der alternierenden Obhut beantragt (Urk. 142 S. 8). In dieser Konstellation hat das Gericht die Möglichkeit der alternierenden Obhut zu prüfen

      (Art. 298 Abs. 2ter ZGB). Die Beklagte hat vor Vorinstanz im Übrigen auch zur alternierenden Obhut Stellung genommen (vgl. Urk. 148 S. 35). Entgegen ihrer Ansicht war die Vorinstanz demnach nicht gehalten, eine zusätzliche Stellungnahme der Parteien zur Anordnung der alternierenden Obhut einzuholen (vgl. Urk. 192

      S. 13 und 34 f.; vgl. auch Urk. 223 S. 5). Auch diesbezüglich ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dargetan. Schliesslich ist die Beklagte hinsichtlich einer Verletzung des rechtlichen Gehörs bei der Höhe des Taschengeldes von C. nicht beschwert (Urk. 192 S. 69), ist es nach dem vorinstanzlichen Entscheid doch ohnehin der Kläger, der C. das Taschengeld gesamthaft zu entrichten hat (Urk. 193 S. 61).

    4. Verhandlungs- / Untersuchungsgrundsatz. Thema des Berufungsverfahrens sind einerseits die Kinderbelange und die berufliche Vorsorge; hier gilt der Untersuchungsgrundsatz. Für den andererseits umstrittenen nachehelichen Unterhalt würde grundsätzlich nach Art. 277 Abs. 1 ZPO der Verhandlungsgrundsatz gelten. Da die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners nur einheitlich ermittelt werden kann, schlägt die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime aber auch hinsichtlich der Ermittlung der Ehegattenunterhaltsbeiträge durch (vgl. OGer ZH LE170035 vom 8.12.2017, S. 11). Ferner gilt auch die in

      Kinderbelangen gelockerte Novenschranke (BGE 144 III 349 E. 4.2.1) grundsätzlich umfassend. Ausgenommen bleibt vorliegend die umstrittene Frage nach dem zuletzt erreichten, gemeinsam gelebten Lebensstandard, der sich nur auf die Höhe des nachehelichen Unterhalts, nicht auch auf die Höhe der Kindesunterhaltsbeiträge auswirken kann und damit dem Verhandlungsgrundsatz untersteht (vgl. E. 9.6.1.4).

    5. Anforderungen an die Berufungsschrift. Das Berufungsverfahren ist ein eigenständiges Verfahren. Es dient nicht etwa der Vervollständigung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern vielmehr der Überprüfung und Korrektur des angefochtenen Entscheides im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstan- dungen (BGE 142 III 413 E. 2.2.1). Die Berufungsschrift muss – im Gegensatz zur Klageschrift – nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Begrün- dung enthalten (ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 311 N 36). Die Beanstandungen am angefochtenen Entscheid haben die Parteien innert der Berufungsbzw. Berufungsantwortfrist vollständig vorzutragen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4 mit Hinweisen). Vor Obergericht haben die Parteien mittels klarer und sauberer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo sie die massgeblichen Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen vorgetragen und auch Beweisanträge gestellt haben.

      In diesem Sinne ist die Berufungsinstanz namentlich nicht gehalten, von sich aus wie ein erstinstanzliches Gericht alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn keine entsprechenden Rügen der Parteien vor der zweiten Instanz vorliegen. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Oder mit andern Worten: Die Rügen der Parteien geben das Prüfungsprogramm der Berufungsinstanz vor, und der angefochtene Entscheid ist grundsätzlich nur auf die gerügten Punkte hin zu überprüfen. In rechtlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht – in Anwendung des Grundsatzes iura novit curia – bei dieser Prüfung jedoch weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die Argumente der Parteien gebunden. Auch in tatsächlicher Hinsicht ist es nicht

      an die Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts gebunden, auch wenn der erstinstanzliche Entscheid bei fehlenden Sachverhaltsrügen der Parteien im Berufungsverfahren in der Regel als Grundlage des Rechtsmittelverfahrens dient. Im Berufungsverfahren sind die Parteien sodann gehalten, erstinstanzlich gestellte Beweisanträge, denen nicht entsprochen wurde, zu wiederholen. Dies gilt auch für die berufungsbeklagte Partei, muss sie doch mit der Gutheissung der Berufung rechnen. Es ist namentlich nicht Sache der Berufungsinstanz, die erstinstanzlichen Akten nach erstinstanzlich erhobenen, vor zweiter Instanz jedoch nicht erneuerten Beweisanträgen zu durchforschen. Zudem entspräche dies nicht der Natur des Berufungsverfahrens als eines eigenständigen Verfahrens. Soweit im Berufungsverfahren keine Sachverhaltsrügen vorgetragen werden, bildet der erstinstanzliche Entscheid in der Regel die Grundlage des Rechtsmittelverfahrens (BGE 144 III 394 E. 4.1.4. und 4.2.).

  5. Bestimmung von C.

    s Aufenthaltsort

    1. Üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus und will ein Elternteil den Aufenthaltsort des Kindes wechseln, so bedarf dies der Zustimmung des an- dern Elternteils der Entscheidung des Gerichts, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt (Art. 301a Abs. 2 lit. a ZGB).

    2. Die Vorinstanz führte zunächst das Notwendige zu den theoretischen Grundlagen der Bestimmung des Aufenthaltsorts eines Kindes aus (Urk. 193

      S. 17 ff.). Darauf ist zu verweisen. Dann erwog sie zusammengefasst, dass sich – abgesehen von der schmerzlichen Einschränkung der Kontakte zur Beklagten im Falle eines Umzuges letzterer nach Polen – keine Gründe ergäben, welche im Interesse des Kindes für den Umzug nach Polen sprächen. Was das gesicherte Umfeld, den Freundes- und Verwandtenkreis, die Schule aber auch das Mass der persönlichen Betreuung betreffe, wahre ein Verbleib von C. in der Schweiz das Kindswohl besser. Die Trennung von der Beklagten werde dadurch aufgewogen, dass im umgekehrten Fall das Gleiche für den Kläger gelte. Zwar würde sich je nach Ausgestaltung des Besuchsrechts des Vaters umfangmässig etwas weniger ändern als bei einer Zuteilung der Obhut an ihn; es sei diesfalls aber klar absehbar, dass sich die Kontakte zum Kläger durch den Landeswechsel verringern

      würden. Da ferner die Parteien als gleichwertige Bezugspersonen von C. anzusehen seien und die weiteren Kriterien gegen einen Umzug nach Polen sprächen, sei ein Wechsel des Aufenthaltsortes nach F. nicht zu bewilligen (Urk. 193 S. 28 f.).

    3. Die Beklagte stellt sich mit der Berufung auf den Standpunkt, es sei Fakt, dass sie stets Hauptbetreuungs- und Hauptbezugsperson von C. gewesen sei. Die Vorinstanz verkenne, dass C. eine viel engere Beziehung zu ihr habe als zum Kläger. Er habe sich auch nie um die administrativen Belange, Arzt, Zahnarzt, Kieferorthopädie, etc. gekümmert. Seit er eine neue Partnerin habe, besuche er C. auch nicht mehr bei der Beklagten. Es sei eine traditionelle Hausgattenehe gelebt worden und sie sei die Hauptbetreuungsperson gewesen. In ihr habe C. eine gute Freundin, mit der sie Sorgen und Ängste teile. Für die Beurteilung der Sichtweise von C. seien keine aktuellen Unterlagen beigezogen worden. Die Vorinstanz habe auch den Sachverhalt falsch festgestellt, weil sie auf einen alten Bericht der Beiständin abgestellt habe, der damit schliesse, dass C. längere Zeit am Stück beim Vater verbringen wolle. Dieses Missverständnis sei anlässlich der zweiten Kinderanhörung geklärt worden;

      C. wolle mehr Zeit alleine mit dem Vater, ohne Anwesenheit von Drittperso- nen, wie zum Beispiel dessen Freundin, verbringen. Wenn C. beim Kläger sei, so schlafe letzterer mit seiner Freundin im Wohnzimmer und C. im Schlafzimmer. Das seien keine adäquaten Wohnverhältnisse. C. benötige ein eigenes Zimmer. Eine alternierende Obhut wäre erst möglich, wenn der Kläger eine grössere Wohnung gefunden hätte. Aus der zweiten erstinstanzlichen Anhörung könne nicht abgeleitet werden, dass C. bei beiden Eltern wohnen und auch unter der Woche vom Kläger betreut werden wolle. Zur sorgfältigen Prüfung des Wohnsitzwechsels hätte auch ihre berufliche Situation in Polen geprüft werden müssen. Sie sei unglücklich in der Schweiz und sehe für sich und

      C. hier keine Zukunft; ihre Chancen sehe sie lediglich in Polen. Mit der alternierenden Obhut werde indirekt in ihre persönliche Freiheit eingegriffen. Sie könne nicht gezwungen werden, in der Schweiz bei C. zu leben. Es sei schlicht falsch, wenn die Vorinstanz zum Schluss komme, sie könne nicht als Hauptbezugsperson angesehen werden. C. habe stets mit ihr gelebt und

      habe nie beim Vater leben wollen. Auch wenn die Beziehung C. s zum Kläger wichtig sei, könne nicht gesagt werden, dass beide Eltern als Bezugsperso- nen angesehen werden könnten. Mutter und Tochter würden jede freie Minute zusammen verbringen. Auch im Schulalltag unterstütze sie C. . Es bestehe ei- ne sehr enge, emotionale Beziehung. Der angefochtene Entscheid habe bei

      C. negative Gefühle ausgelöst. Soweit sie es wisse, habe der Kindsvertreter den Entscheid mit C. nicht besprochen. Sie sei überzeugt, dass C._ das Urteil nicht akzeptieren würde und nicht damit einverstanden sei, dass sie alleine nach Polen gehen müsse dann eine alternierende Obhut bestehe.

      C. möchte in die gleiche Schule gehen wie ihre derzeit beste Freundin aus F. . In der Schweiz finde sie nur schlecht Anschluss; nach der 6. Klasse müsse C. ohnehin die Schule wechseln und neue Kinder kennen lernen. Sie sei in Polen bereits gut integriert und würde bei einem Wohnsitzwechsel namhafte Unterstützung von Freunden und Verwandten erhalten. Auch die Tochter ihrer besten Freundin studiere in Polen und kenne C. schon ihr ganzes Leben lang; es sei wie Familie. Zahlreiche Verwandte seien ebenfalls in F. . Es bestehe daher durchaus ein familiäres Umfeld in Polen; zudem habe auch der Kläger selber einen sehr engen Bezug zu Polen. Mit Blick auf die Schule verkenne die Vorinstanz, dass im Sommer 2021 ohnehin ein Schulwechsel bevorstehe. Es zeichne sich ab, dass C. das Gymnasium besuchen werde. Sie werde über den Mittag nicht mehr nach Hause gehen, um zu essen. Das Verfahren werde mindestens noch ein Jahr in Anspruch nehmen, weshalb zum Entscheidzeitpunkt ohnehin schulische Veränderungen anstehen würden. Gerade so gut könne sie die Schule in Polen besuchen. Das Schulsystem könne kein Grund für den Verbleib von C. in der Schweiz sein. Im Übrigen sei C. mit 12 Jahren schon selbständig. Es gebe starke Indizien und Hinweise dafür, dass sich

      C. in ihrer jetzigen Schule nicht wohl fühle. Schliesslich sei nicht sicher, ob der Kläger zur Betreuung nach wie vor sein Pensum reduzieren könne. Die Vorinstanz verletze die Begründungspflicht, wenn sie ausführe, dass C. keine Namen von Verwandten in Polen habe nennen können, ohne auszuführen, woher sie diese Ausführungen nehme. C. sage immer wieder, dass sie bei der Mutter leben und mit ihr nach F. ziehen wolle. Es gebe also keine Präferenz

      für einen bestimmten Ort, wohl aber für sie als Person. Diesen Wunsch gelte es zu berücksichtigen. Ihr gegenüber habe C. schliesslich kund getan, dass sie dem Kindsvertreter betreffend Wohnsitzwechsel etwas anderes erzählt habe, als dieser gegenüber dem Gericht verlautbart habe. Die Vorinstanz sei zu Unrecht zum Schluss gelangt, dass der Verbleib von C. in der Schweiz das Kindswohl besser wahre als ein Umzug nach Polen. Es stimme nicht, wenn die Vorinstanz schreibe, dass sich der Kontakt zum Kläger durch einen allfälligen Lan- deswechsel von C. verringern würde; der Kläger habe einen sehr engen Bezug zu Polen und es wäre ihm möglich, C. fast gleich häufig zu sehen wie bis anhin (Urk. 192 S. 15-36).

    4. Der Kläger erklärt in der Berufungsantwort, die Vorinstanz sei zu Recht zum Schluss gekommen, dass die Parteien gleichermassen wichtige Bezugspersonen für C. seien. C. selbst habe das von Anfang an stets sehr klar und konzis ausgeführt; in der Anhörung vor Obergericht habe sie das besonders gute Verhältnis zum Kläger hervorgehoben, während sie das Verhältnis zur Beklagten eher als belastet beschrieben habe. Nach über siebenjähriger Verfahrensdauer seit der Trennung seien sodann nicht länger die Verhältnisse vor der Trennung massgebend, sondern die aktuellen. Das Verhältnis zum Kläger sei eher sogar noch stärker geworden. C. fände es gut, je zur Hälfte bei Mutter und Vater zu sein. C. äussere sich ferner klar dazu, nicht nach Polen ziehen zu wollen. Das decke sich mit dem Entscheid der Vorinstanz.

      Die Beklagte habe sodann im vorinstanzlichen Verfahren nicht ansatzweise substantiiert darzulegen vermocht, welche konkreten beruflichen Optionen sie in

      F. ausüben könne. Die Beklagte mache das Kindswohl C. s von ihrem eigenen Glück abhängig. Auch die Kinderanhörung vor Obergericht habe gezeigt, dass sich die Beklagte C. gegenüber manipulativ verhalte, was sich für ein Kind äusserst belastend auswirke. Entweder verliere es seinen eigenen Willen die Liebe der Mutter. Es treffe auch nicht zu, dass die Vorinstanz in die persönliche Freiheit der Beklagten eingegriffen habe; sie selber habe es stets abgelehnt, alleine nach Polen zu ziehen und habe keine entsprechenden Anträge gestellt. Eine beste Freundin in Polen habe C. nicht. Ferner hätten sich die beiden Mütter überworfen und den Kontakt vollständig abgebrochen. C. sei

      mittlerweile in die erste Klasse des Gymnasiums eingetreten und habe hier zwei gute Freundinnen gefunden. Die von der Beklagten aufgezählten Personen in Polen seien keine Freunde von C. ; die Beklagte habe es sodann grundlos unterlassen, diese Behauptungen schon erstinstanzlich aufzustellen. Die in diesem Zusammenhang eingereichten Bestätigungsschreiben seien ferner Gefälligkeitsschreiben, da alle dem gleichen Inhalt folgten und offensichtlich vorgeschrieben worden seien. Alle engen Familienmitglieder des Klägers lebten in der Schweiz bzw. würden demnächst hierhin ziehen.

      Seit geraumer Zeit arbeite er nun nahezu vollständig von zu Hause aus und er habe die Zusicherung seiner Arbeitgeberin, dass er auch Post Covid zwischen 40 und 60 % von zu Hause aus arbeiten könne. Inwiefern die Beklagte hingegen in Polen eine persönliche Betreuung sicherstellen könnte, sei nicht überprüfbar, da nicht einmal die Ausrichtung einer Arbeitstätigkeit der Beklagten bekannt sei. Schliesslich hätte der Wegzug von C. nach Polen grosse Auswirkungen auf den Kontakt zwischen Vater und Tochter. Die Vorinstanz habe sich umfassend mit den vorgebrachten Argumenten auseinandergesetzt und eine korrekte Interessenabwägung vorgenommen; eine erneute Kinderanhörung sei mittlerweile erfolgt und die Aussagen C. s würden sich vollumfänglich mit dem erstinstanzlichen Entscheid decken. Er sei in diesem Punkt zu bestätigen (Urk. 223 S. 6 ff.).

    5. Der Kindsvertreter führte anlässlich der Verhandlung vom 17. Dezember 2020 aus, sie hätten das erstinstanzliche Urteil nicht angefochten. C. sei damit einverstanden und zufrieden. Sonst hätte er sich dagegen gewehrt. Es sei für C. nicht das Optimum, sie könne aber gut damit leben. Das beziehe sich insbesondere auch auf die Frage, ob der Wohnsitz in der Schweiz in Polen sein solle (Prot. II S. 3).

    6. C. selbst erzählte in der Kinderanhörung vom 6. Januar 2021, sie sei im Schulumfeld nie sehr beliebt gewesen; damit könne sie aber umgehen. Ein Mädchen, das anfänglich sehr gemein zu ihr gewesen sei, sei inzwischen eine sehr gute Freundin von ihr; in Polen habe sie auch eine Freundin, Q. . Die Schule in der Schweiz sei viel besser. Es habe ihr zwar geschmeichelt, sehr gute Noten zu schreiben und die beste Schülerin zu sein, als sie im letzten Herbst in

      Polen zur Schule gegangen sei. Die Qualität des Unterrichts sei aber nicht gleich gut wie in der Schweiz, weshalb es längerfristig gedacht nichts Gutes sei. Sie wolle nicht in Polen zur Schule gehen. Sie hege den Wunsch, nach der Schule an der ETH Physik zu studieren. Nach dem Verhältnis zu ihren Eltern gefragt wies

      C. darauf hin, dass sie nicht in die Konflikte der Eltern einbezogen werden wolle. Sie fühle sich von ihrer Mutter häufig bedrängt; bspw. nach einer Anhörung werde sie ausgefragt. Ihre Mutter sei überzeugt davon, dass sie nach Polen mitgehen wolle. Teilweise sage ihre Mutter auch, wenn sie etwas nicht mache, so bedeute dies, dass sie ihre Mutter nicht lieb habe. Wenn sie selbst sage, was sie wolle, gebe es häufig Streit. Sie habe schon mehrfach gesagt, dass sie nicht nach Polen und mehr Zeit mit dem Vater verbringen wolle; diesbezüglich werde sie ig- noriert. Mit ihrem Vater verstehe sie sich besser (Prot. II S. 6 ff.).

      In der neuerlichen Anhörung vom 2. Dezember 2021 brachte C. zu Protokoll, sie sei inzwischen ins Gymnasium eingetreten und habe jetzt eine beste Kollegin und einen besten Kollegen. Sie müsse sich noch daran gewöhnen, dass sie mehr lernen müsse, um gute Noten zu schreiben. Sie führte zur Betreuungsregelung aus, dass sie zwar mehr Zeit mit dem Vater, nicht aber ganz 50 % bei ihm verbringen möchte. Ferner wünsche sie sich eine gewisse Flexibilität hinsichtlich der Betreuungszeiten, was aber nicht umsetzbar sein werde, so wie sie ihre Eltern kenne. Es sei nach wie vor so, dass sie nicht nach Polen ziehen wolle; mit ihrer Mutter habe sie es aber inzwischen viel besser, da sie gemeinsame Interessen gefunden hätten (Prot. II S. 19 f.).

    7. Mit Eingabe vom 31. Januar 2022 hielt die Beklagte dafür, C. wolle wie bis anhin bei ihr leben und den Kläger besuchen. In F. seien sie gut vernetzt. Die beste Freundin von C. lebe dort. Der Kläger sei regelmässig in Österreich; die Fahrt dahin sei länger als der Flug nach F. . C. habe ihr immer wieder gesagt, dass sie mit nach F. gehen würde, wenn sie (die Beklagte) das wolle und den Umzug konkret durchführe (Urk. 241).

    8. Folgendes ist in Erwägung zu ziehen:

      1. Die Vorinstanz hat die Prüfung der Fragen des Aufenthaltsbestimmungsrechts und der alternierenden Obhut eindeutig auseinander gehalten und unab-

        hängig voneinander geprüft (Urk. 193 S. 17 f. und S. 28 f.). Die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der Beklagten, sie werde gezwungen, in der Schweiz zu bleiben, ist unbegründet.

      2. Die Vorinstanz stellte fest, dass die Beklagte seit der Trennung faktisch und in quantitativer Hinsicht (ca. 70 %) die Hauptbetreuungsperson von C. gewesen sei. Auch bei einer nicht hälftigen Betreuung könnten indes die Eltern gleichwertige Bezugspersonen sein. Aus dem Bericht der Beiständin und den Kinderanhörungen gehe hervor, dass für C. beide Elternteile sehr wichtig seien; dies gelte unabhängig davon, dass die Beklagte den Bericht vom 15. August 2016 dahingehend kritisiert habe, C. habe sicher nicht erklärt, gleich viel Zeit mit dem Vater wie mit der Mutter verbringen zu wollen, sonderlich lediglich meine, die verfügbare Zeit mit ihrem Vater mehr mit ihm alleine verbringen zu wollen. Auch der Kindsvertreter habe anlässlich der Verhandlung vom 11. Juli 2019 bestätigt, dass sie beide Elternteile sehr gern habe und sie die Beziehung zu beiden nicht verlieren wolle. Aus diesen Äusserungen folge, dass trotz der quantitativen Hauptbetreuung nicht von einer Hauptbezugsperson gesprochen werden könne, sondern beide Elternteile für C. gleich wichtig seien und beide als Bezugspersonen anzusehen seien und die Ausgangslage neutral zu bewerten sei. Ebenso sei klar ersichtlich, dass beide Varianten, der Verbleib beim Kläger in der Schweiz

        oder der Wegzug mit der Beklagten nach Polen, C. sehr belasten würden. Sie wolle sich nicht auf eine Seite stellen, habe den Kindsvertreter nicht autorisiert, weitere relevante Informationen dem Gericht bekannt zu geben, und habe auch anlässlich der zweiten Kindesanhörung mitgeteilt, dass einzelne von ihr gemachte Aussagen den Eltern und Rechtsvertretern nicht offenzulegen seien (Urk. 123 f.).

        Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beklagte nur unzureichend auseinander. Der Vorwurf, der Kläger habe sich nicht um administrative Belange gekümmert, zeitigt keinen Einfluss auf die Qualität seiner Beziehung zu C. . Es trifft auch nicht zu, dass die Vorinstanz die Beklagte nicht als Hauptbezugsperson sähe; sie bezeichnet indes den Kläger als gleichwertige Bezugsperson. Die Vorinstanz

        stellte zur Erfassung der Sichtweise von C. sowohl auf den Bericht der Beiständin, die beiden Kinderanhörungen C. s als auch die Ausführungen des Kindesvertreters ab. Dies ergibt ein kohärentes Bild der Sichtweise C. s. Die soeben wiedergegebenen, gegenteiligen Ausführungen der Beklagten in der Berufung beruhen hingegen einzig auf deren eigenen Wahrnehmung, scheinen teilweise von einer Druckausübung auf C. geprägt zu sein und vermögen an den Erwägungen der Vorinstanz nichts zu ändern. Die vom Obergericht durchgeführten Kinderanhörungen mit den oben wiedergegebenen, differenzierten Aussagen C. s wie auch die Ausführungen des Kindsvertreters bestätigen dieses Bild. Die Parteien sind als gleichwertige Bezugspersonen anzusehen.

      3. Zu den weiteren Kriterien (familiäres und wirtschaftliches Umfeld, Stabilität der Verhältnisse, Sprache, Beschulung, gesundheitliche Bedürfnisse und Mei- nung von C. ) erwog die Vorinstanz, dass C. anlässlich der zweiten Kindesanhörung ausgeführt habe, viele Verwandte in Polen zu haben, mehr als die Hälfte davon aber nicht zu kennen. Aus den Ausführungen des Kindsvertreters erhelle, dass C. in der 5. Klasse gut integriert und angekommen sei. Sie sei hier geboren und kenne das schweizerische Schulsystem. Das polnische Schulsystem wäre für C. fremd; dort gebe es ein Tagesschulsystem, in welchem das Kind auch über Mittag in der Schule verbleibe. Der Kläger würde bei ei- nem Verbleib von C. in der Schweiz sein Pensum auf 80 % reduzieren und an jenen Tagen, an denen C. nachmittags schulfrei habe, morgens von zu Hause aus arbeiten. So könne er C. an zwei Tagen die Woche nach der Schule zu Hause betreuen. An drei Tagen wäre C. im Hort. Die Pensumsreduktion sei durch eine Arbeitgeberbestätigung belegt. In Polen wäre C. fünf Tage die Woche ganztags in der Schule und damit fremdbetreut. Unter dem Aspekt der persönlichen Betreuung durch einen Elternteil führte der Umzug nach Polen daher zu keiner Verbesserung. C. sei zweisprachig aufgewachsen und habe teilweise die polnische Schule besucht. Insofern würde ein Umzug

        C. s keine Probleme bereiten. Die Beklagte sei in M. aufgewachsen, wolle nun aber nach F. ziehen. Sie habe nicht schlüssig dargetan, dass sie selber in F. über einen Freundeskreis verfüge, den C. kenne. Hauptmotivation der Beklagten für einen Umzug sei das Finden einer ihrer Ausbildung

        entsprechenden Arbeit. Die berufliche Entwicklung der Beklagten in F. sei aber zum heutigen Zeitpunkt mangels konkreter Angaben ungewiss. Es könne ihr nicht attestiert werden, dass sie in ein wirtschaftlich und sozial abgesichertes Umfeld ziehen wolle. C. würde sich mit beiden Orten arrangieren, sofern sie mit beiden Eltern in derselben Stadt verbleiben könnte. Daraus ergebe sich nicht ein fehlender Bezug zum aktuellen Wohnort sondern vielmehr, dass C. dem Frieden zuliebe auch nach F. ziehen würde, wenn sich beide Eltern dort niederliessen.

        Die Beklagte setzt sich mit ihren in Erwägung 5.3. zusammengefasst wiedergegebenen Rügen nicht zureichend mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinan- der. Die von ihr in diesem Zusammenhang mit der Berufung eingereichten Schreiben von Personen aus Polen (vgl. Urk. 195/2-4) zeichnen sich einerseits durch Superlative und starke Adjektive bzw. Adverbien aus (treffen uns immer; beste Freundinnen; verbringen viel Zeit zusammen; Jedes Mal; spielt sehr gerne mit C. ; jedes Mal warte ich auf diesen Treffen; wäre ich sehr glücklich; Wir unterstützen uns mein ganzes Leben lang in jeder Situation), sind gleichzeitig aber weitgehend abstrakt, detailarm und nehmen keinen Bezug auf konkrete Ereignisse. Andererseits wurden sie spezifisch als Bestätigungen für diesen Prozess erstellt. Der Schluss der Vorinstanz, es könne der Beklagten nicht attestiert werden, dass sie in ein wirtschaftlich und sozial abgesichertes Umfeld ziehen wolle, kann damit nicht entkräftet werden. Ob und wo die Beklagte eine Stelle fände, wo innerhalb von F. sie eine Wohnung bezöge und in welche Schule

        C. konkret ginge, erscheint nach wie vor weitgehend ungeklärt. Zutreffend ist auch, dass in der Schweiz während der verbleibenden Primarschulzeit ein Mehr an persönlicher Betreuung sichergestellt war. Die von der Beklagten bestrittene Möglichkeit zur Pensumsreduktion des Klägers und Flexibilität der Arbeitszeiteinteilung ergibt sich einerseits aus einer konkreten Bestätigung der G. vom 12. Dezember 2018 (Urk. 143/57), aus dem entsprechenden Reglement zum Arbeitszeitmodell (Urk. 159/97) und andererseits aus dem mit der Berufungsantwort eingereichten Home Office Agreement samt Richtlinie der Arbeitgeberin des Klägers (Urk. 225/19 f.). Selbst nach dem Dafürhalten der Beklagten in der Berufungsschrift ist C. eine sehr gute Schülerin, welche die Aufnahmeprüfung

        für das Gymnasium machen möchte (Urk. 192 S. 30 und 68); sie hat die Prüfung denn inzwischen auch bestanden und ist in der Probezeit, wobei sie davon ausgeht, sie werde sie bestehen. Sie ist nach eigenen Dafürhalten auch im Klassenverbund gut eingebettet (Prot. II S. 19). Zureichende Anhaltspunkte für eine von der Vorinstanz abweichende Beurteilung sind daher nicht dargetan. Dass der Kläger für eine optimale Betreuung C. s auf eine grössere Wohnung angewiesen ist, ist ihm auch selber bewusst; entsprechend ist er in der Baugenossenschaft N. seit dem Frühjahr 2018 auf der Warteliste für eine grössere Woh- nung (Urk. 94/32). Seit C. nunmehr das Gymnasium besucht, hat sich der Radius vergrössert, in welchem der Kläger eine Wohnung suchen kann (vgl. Urk. 223 S. 13 und 27). Der Berufungsschrift der Beklagten ist ferner zu entnehmen, dass der Kläger seiner derzeit beengten Wohnsituation insofern Rechnung trägt, als er C. in seinem Schlafzimmer übernachten lässt und ins Wohnzimmer ausweicht (Urk. 192 S. 19). Schliesslich verbringen sie zeitweise auch ein Wochenende in der grösseren Wohnung der Freundin des Klägers in O. , wo C. über ihr eigenes Zimmer verfügt (Urk. 223 S. 13). C. selbst hat in der letzten Kinderanhörung zu diesem Umstand ausgeführt, dass sie sich nicht unwohl dabei fühle (Prot. II S. 20). Mit der Erwägung der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Kläger in Zukunft eine grössere Wohnung beziehen wird (Urk. 193 S. 56). Insofern ist der Kläger in der Lage, für eine angemessene Unterbringung C. s zu sorgen und die derzeitige Situation tangiert das Kindswohl nicht massgeblich. Da sich die Vorinstanz mit Blick auf ihre Erwägung zur

        Bekanntheit der vielen Verwandten in Polen erkennbar auf die zweite Kinderanhörung abstützte (Urk. 193 S. 26 und 28), geht die von der Beklagten gerügte angebliche Verletzung der Begründungspflicht fehl (Urk. 192 S. 32). Dass sich der Kontakt des Klägers zu C. bei einer Bewilligung des Wegzugs nach Polen verringerte, wie von der Vorinstanz erwogen, gesteht die Beklagte in ihrer Berufung schliesslich selber zu und bedarf keiner weiteren Erläuterung (vgl. auch Urk. 223 S. 9).

    9. Insgesamt überzeugt die vorinstanzliche Einschätzung zum beantragten Wechsel des Aufenthaltsorts von C. nach Polen. Diese Einschätzung hat

      sich mit dem Fortgang des Verfahrens und der zunehmenden Ortsgebundenheit C. s noch gefestigt. Der Aufenthaltswechsel ist zu verweigern.

  6. Obhut

    1. In einem Scheidungsverfahren überträgt das Gericht einem Elternteil die alleinige elterliche Sorge, wenn es zur Wahrung des Kindswohls notwendig ist; es kann sich auch auf eine Regelung der Obhut, des persönlichen Verkehrs der Betreuungsanteile beschränken, wenn keine Aussicht besteht, dass sich die Eltern diesbezüglich einigen, wobei es auf Antrag die Möglichkeit einer alternieren-

      den Obhut prüft (Art. 298 Abs. 1-2ter ZGB).

    2. Die Vorinstanz hielt zutreffend die theoretischen Grundlagen zur Obhut fest, worauf verwiesen werden kann, und erwog, die Beklagte habe für den Fall der Verweigerung des Wechsels des Aufenthaltsorts explizit ausgeführt, nicht alleine nach Polen auszuwandern und implizit dahingehende Anträge gestellt, weshalb sowohl die alleinige als auch die alternierende Obhut zu prüfen seien. Mit Eheschutzurteil vom 9. Oktober 2014 sei die Obhut über C. der Beklagten alleine zugeteilt worden. Die Betreuung werde nach Massgabe dieses Entscheids gelebt. Der Kläger betreue C. jedes zweite Wochenende von Freitag ab Schulschluss bis Sonntagabend und in der Folgewoche dann von Donnerstagabend nach Schulschluss bis Freitagmorgen Schulbeginn. Die Parteien seien erziehungsfähig und die Kommunikation hinsichtlich der Kinderbelange habe sich gebessert, sofern nicht der Wohnsitzwechsel thematisiert werde. Auch der Kindsvertreter habe attestiert, die Parteien seien sich über die meisten Angelegenheiten einig und vieles funktioniere bereits gut. Es sei daher davon auszugehen, dass ein genügender Austausch über die Kinderbelange gelinge und die nötigen organisatorischen Massnahmen getroffen würden. Der Kläger habe C. in der Vergangenheit im Umfang von 30-35 % betreut. Es sei dargetan, dass er sei- ne Arbeitszeit flexibel gestalten und von zu Hause aus arbeiten könne. Die Wohnorte der Parteien seien so nahe, dass C. auch von der Wohnung des Klägers zu Fuss zur Schule gehen könne. C. selber wolle beide Elternteile möglichst oft sehen, pflege zu ihnen ein gutes und enges Verhältnis. Sie habe sich nicht dahingehend geäussert, bei wem sie lieber mehr wohnen wolle. Es

      sei offenkundig, dass sie sich in einem Loyalitätskonflikt befinde. Es sei die alter- nierende Obhut anzuordnen (Urk. 193 S. 32 f.).

    3. Die Beklagte moniert mit der Berufung, die Vorinstanz hätte nicht darauf schliessen dürfen, dass sie es akzeptiere, hier in der Schweiz zu bleiben sogar mit dem Kläger die Obhut zu teilen. Es sei ihr unerfindlich, wann C. ausgeführt habe, dass sie beide Elternteile möglichst oft sehen wolle. Das gehe auch nicht aus dem Entscheid hervor. C. wolle nicht beim Vater leben. Es werde nicht in Abrede gestellt, dass C. auch zum Kläger eine Beziehung leben und pflegen wolle. Wenn C. in Polen sei, so könne er das Besuchsrecht regelmässig wahrnehmen, Ferien mit ihr verbringen, unter der Woche mit Video-Anrufen kommunizieren, weshalb er nichts vom Alltag von C. verpasse. Es treffe zu, dass sich die Kommunikation betreffend die Kinderbelange grundsätzlich verbessert habe. Ende März 2020 habe sich hingegen ein bedenklicher Vorfall ereignet. Sie habe dem Kläger aus Goodwill anerboten, ein verpasstes Besuchswochenende nachzuholen. Er habe C. aber nicht vereinbarungsgemäss am 30. März 2020 um 12 Uhr zurückgebracht, sondern erst am 5. April 2020. Sie habe sich am 30. März 2020 umgehend an den Beistand und ihre Anwältin gewandt. Sie sei schlicht machtlos gewesen. Bei geteilter Obhut bestün- den mehr Reibungspunkte zwischen den Parteien betreffend Kinderbelange, insbesondere betreffend Abhol- und Bringzeiten. Es sei ungeklärt, ob der Kläger aktuell in der Lage sei, sein Pensum zu reduzieren und C. zu betreuen. Auch die Nähe des Wohnorts könne kein Kriterium sein, zumal selbst die Vorinstanz davon ausgehe, dass der Kläger bald eine grössere Wohnung der Genossenschaft beziehen werde. Eventualiter habe eine alternierende Obhut erst nach ei- ner angemessenen Übergangsfrist zu erfolgen (Urk. 192 S. 36-41).

    4. Der Kläger weist in der Berufungsantwort darauf hin, dass die alternierende Obhut in jedem Fall geprüft werden müsse, wenn ein Elternteil dies beantrage. Das sei vorliegend geschehen. Das Bundesgericht habe entschieden, dass die alternierende Obhut nur dann abzulehnen sei, wenn fehlende Erziehungsfähigkeit ungünstige geographische Verhältnisse vorliegen würden. Seit der Trennung betreue er C. zu 30 % und habe konstant eine hälftige Betreuung für

      C. beantragt, was die Beklagte stets abgelehnt und jeglichen Mehrkontakt zu verhindern versucht habe. C. habe sich stets in die Richtung geäussert, dass sie gleich viel Zeit mit beiden Eltern verbringen wolle, was die Beklagte ignoriert habe. In der Anhörung vor Obergericht habe C. unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie je zur Hälfte bei beiden Elternteilen leben wolle. Selbst eine schwierige Kommunikation zwischen den Eltern sei der alternierenden Obhut nicht abträglich. Der von der Beklagten geschilderte Vorfall im März 2020 stelle kein echtes Novum dar und sei aus diesem Grund nicht zu hören. Der Einwand sei auch inhaltlich falsch. Die Beklagte habe ihm die Ausübung des Besuchsrechts wegen eines möglichen Corona-Verdachts – ohne Quarantäne- Anordnung – verweigert. Er habe daher mitgeteilt, dass er die ihm entzogenen Tage nachholen werde. Nicht korrekt sei, dass die Beklagte ihm ein zusätzliches Wochenende angeboten habe, habe sie ihm doch zugleich das Folgewochenende entziehen wollen, weshalb er das Angebot denn auch abgelehnt habe und die Tage wie angekündigt angehängt habe. Er müsse nach wie vor für jeden seiner wenigen Betreuungstage richtiggehend kämpfen. Die Streitereien der Parteien beträfen den willkürlichen einseitigen Entzug von Betreuungstagen. Mit einer Ausweitung der Betreuung müsste er nicht um jeden wertvollen Tag kämpfen und die Konflikte würden sich eindeutig verbessern. Gerichtlich wäre er als gleichwertiger Vater bestätigt. Beruflich habe sich die Situation dahingehend verbessert, dass er zukünftig zu mindestens 40 % von zu Hause aus arbeiten könne. Da C. im Gymnasium sei, werde er auch keine Fremdbetreuung über Mittag mehr benötigen (Urk. 223 S. 10 ff.).

    5. Anlässlich der ersten Kinderanhörung vor Obergericht vom Januar 2021 hielt C. dafür, sie fände es gut, je zur Hälfte bei Vater und Mutter in der Schweiz zu sein. Mit ihrem Vater verstehe sie sich besser. Sie seien wie Zwillinge und würden gleich denken. Sie könne besser mit ihm reden und es sei entspannter mit ihm (Prot. II S. 8).

      In der zweiten Anhörung schilderte C. , dass ihr bester Kollege sie habe adoptieren wollen, als sie ihm von der Situation mit ihren Eltern erzählt habe. Zur Betreuung sagte C. aus, sie wolle zwar mehr Zeit als jetzt, nicht aber ganz 50 % mit ihrem Vater verbringen. Mit ihrer Mutter habe sie es inzwischen viel besser als früher. Sie hätten gemeinsame Interessen gefunden und sie wolle nicht, dass ihre Mutter alleine nach Polen gehe. Manchmal würden sie und ihr Vater für ein Wochenende die Ferien nach Österreich fahren und Zeit mit dessen Freundin verbringen; es sei kein Problem und sie fühle sich nicht unwohl dabei (Prot. II S. 19 ff.).

    6. Im vorinstanzlichen Verfahren hielt die Beklagte explizit Folgendes fest (Urk. 148 S. 15 f.): Für den Fall, dass ihr die Bewilligung [mit der Tochter nach Polen auszuwandern] nicht erteilt werden würde, stellt es für sie keine Option dar, alleine nach Polen zu ziehen und ihre Tochter in der Schweiz zurückzulassen. In diesem Fall müsste die bisherige Regelung beibehalten werden, bzw. dass die Beklagte die Hauptbetreuungs- und Hauptbezugsperson von C. ist und der Kläger ein den bisherigen Umgang entsprechendes Besuchsrecht erhält. Auch anlässlich der Verhandlung vom 11. Juli 2019 sowie im Berufungsverfahren hielt die Beklagte fest, es stelle für sie keine Option dar, alleine – ohne C. – nach Polen zu ziehen (Urk. 176 S. 7; Urk. 228 S. 3). Insofern erscheint die Erwägung der Vorinstanz, in der vorliegenden Konstellation verbleibe die Beklagte in der Schweiz, als zutreffend. Dass C. beide Parteien möglichst oft sehen möchte, leitet die Vorinstanz aus den beiden Kinderanhörungen und den Stellungnahmen des Kindsvertreters ab (vgl. den Aktenhinweis in Urk. 193 S. 33 und die inhaltliche Auseinandersetzung in Urk. 193 S. 21 ff.) und erschliesst sich damit oh- ne weiteres. Die beiden Kindsanhörungen vor Obergericht stimmen mit diesem Ergebnis überein. Zunehmend wird nun ohnehin auch die eigenständige Freizeitgestaltung und damit auch die von C. gewünschte Flexibilität der Eltern an Bedeutung gewinnen. Es bestehen abgesehen von der subjektiven Auffassung der Beklagten keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass C. nicht auch beim Kläger leben will. Für die in der Anschlussberufungsantwort aufgestellte Behauptung, der Kläger habe faktisch seinen Lebensmittelpunkt nach Österreich verlegt, wur- den keine Beweise offeriert (Urk. 228 S. 3) und sie wurde ferner von C. in deren Kinderanhörung widerlegt (vgl. Prot. II S. 20). Auf den beantragten Wechsel des Aufenthaltsorts ist im Rahmen der Obhutszuteilung nicht zurückzukommen. Die Beklagte anerkennt sodann, dass sich die Kommunikation betreffend die Kin- derbelange grundsätzlich verbessert habe. Ihr im vorliegenden Verfahren als Novum zu berücksichtigendes (vgl. dazu E. 4.4), gegenteiliges Beispiel eines be- denklichen Vorfalls vom März 2020 bleibt zu singulär, um auf eine fehlende Kooperationsfähigkeit der Eltern zu schliessen, zeigt indes die Tendenz der Parteien auf, auf ihren Positionen zu Lasten von C. zu bestehen. Mit Abschluss des vorliegenden Verfahrens wird indes eine Entspannung in der Beziehung der Parteien zu erwarten sein. Die Beklagte erläutert ferner nicht weiter, weshalb mit der alternierenden Obhut mehr Reibungspunkte zwischen den Parteien entstehen würden. Die von der Vorinstanz konkret definierte Betreuung sieht keine direkten Übergaben zwischen den Parteien vor und es kommt auch nicht zu häufigeren Wechseln (vgl. Urk. 193 S. 75) zwischen den Parteien. Damit ist nicht dargetan, dass betreffend Abhol- und Bringzeiten mehr Reibungspunkte bestehen. Mit Blick auf die Pensumsreduktion und die Wohnung des Klägers ist auf die Erwägung

      5.8.3. zu verweisen. Schliesslich sei darauf hingewiesen, dass die Nähe der Wohnorte der Parteien mit dem Eintritt von C. ins Gymnasium an Bedeutung verloren hat.

      6.7. Der Entscheid der Vorinstanz erscheint dem Kindswohl als angemessen. Es ist die alternierende Obhut anzuordnen. Die Festsetzung des Wohnsitzes von C. bei der Beklagten ist ferner zu bestätigen (vgl. Urk. 193 S. 38).

  7. Betreuungsanteile

    1. Das Gericht berücksichtigt beim Entscheid über die Betreuungsanteile das Recht des Kindes, regelmässige persönliche Beziehungen zu beiden Elternteilen zu pflegen (Art. 298 Abs. 2 bis ZGB).

    2. Im Wesentlichen hielt die Vorinstanz fest, dass eine Lösung zu finden sei, die ein ständiges Hin und Her zwischen den Parteien vermeide und auf die jetzigen Verhältnisse sowie die beruflichen Verpflichtungen Rücksicht nehme. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Kontakte des Klägers zu C. im Vergleich zur Regelung gemäss Eheschutzentscheid einzuschränken seien, wie es die Beklagte beantragt habe. Im Interesse von C. seien die Kontakte zum Kläger auszudehnen. Bereits jetzt übernachte C. beim Kläger, je alternierend unter der Woche und am Wochenende; hinzu komme, dass letzterer die Möglichkeit habe,

      relativ flexibel zu arbeiten. Die vom Kläger beantragte Regelung ermögliche eine alternierende Betreuung am schulfreien Freitagnachmittag und eine gleichgelagerte Betreuungsverantwortung am Wochenende; sinnvoll sei es, den Mittwoch- nachmittag auch künftig in der Betreuungsverantwortung der Beklagten zu belassen. Die vom Kläger vorgeschlagene Betreuungsverantwortung von Montagbis Mittwochmorgen erleichtere der Beklagten den Einstieg in die Berufstätigkeit an zwei fixen Wochentagen. Schliesslich werde auch dem Wunsch C. s Rech- nung getragen, die eine Betreuungsverantwortung an bloss einzelnen Tagen nach dem jetzigen Modell als anstrengend erachte. Entsprechend sei C. von Montagmorgen bis Mittwochmorgen und an jedem zweiten Wochenende von Freitagmorgen bis Montagmorgen vom Kläger und im Übrigen von der Beklagten zu betreuen. Die Parteien hätten hinsichtlich der Ferien- und Feiertagsbetreuung am

      11. Juli 2019 eine Vereinbarung für die weitere Dauer des Verfahrens treffen kön- nen (Urk. 177). Die hälftige Aufteilung der Ferien entspreche der Anordnung der alternierenden Obhut, weshalb es angemessen und sinnvoll erscheine, die von den Parteien getroffene Regelung beizubehalten. Schliesslich regelte die Vorinstanz auch die Betreuungsverantwortung an den Feiertagen (Urk. 193 S. 34 ff.).

    3. Die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, es sei nicht im Interesse von C. , mehr vom Kläger betreut zu werden. Die Annahme der Vorinstanz, dass C. bereits nach dem geltenden Betreuungssystem je alternierend unter der Woche und am Wochenende beim Kläger übernachte, sei völlig falsch. Die Vorinstanz führe zu Unrecht aus, dass der Kläger die Möglichkeit habe, relativ flexibel bzw. von zu Hause aus zu arbeiten. Es sei sodann nicht erstellt, dass C. angeblich länger beim Vater sein wolle. Es werde zu Unrecht auf einen vier Jahre alten Bericht der Beiständin abgestellt. Es habe eine erneute Anhörung C. s stattzufinden, unter Hinweis auf die bisherigen Ausführungen. Auch hinsichtlich der Ferien sei eine hinreichende Abklärung unterblieben (Urk. 192 S. 42 ff.).

    4. Der Kläger führt aus, dass die Ausführungen der Beklagten den klar ge- äusserten Willen von C. ignorieren würden. C. verbringe sehr gerne ihre Ferien mit ihm. Schon jetzt betreue er sie zu 30 %. Ohne jeglichen Grund verlange die Beklagte nun eine erhebliche Reduktion seiner Betreuungszeit. Einen

      Grund, weshalb auf die vor Vorinstanz einvernehmlich geregelte Feiertags- und Ferienregelung zurückzukommen sei, nenne die Beklagte auch nicht (Urk. 223 S. 13).

    5. In der zweiten Anhörung vor Obergericht äusserte sich C. konkret zu den von ihr gewünschten Betreuungsanteilen. Wenn sie am Wochenende beim Vater sei, bevorzuge sie es, erst um 19 Uhr zu ihrer Mutter zurückzukehren. Sei sie donnerstags bei ihm, wäre es ihr lieber, bereits am Mittwoch nach der Schule zu ihm zu gehen. Sie wolle mehr Zeit, aber nicht ganz 50 % der Zeit bei ihm verbringen. Betreffend die Weihnachtsferien wäre es ihr in Zukunft lieber, sie würde je eine Woche der Ferien bei einem Elternteil verbringen, und hinsichtlich der Sommerferien wünschte sie sich alternierend je drei Wochen bei einem Elternteil. Diese Wünsche habe sie mit ihren Eltern noch nicht besprochen (Prot. II S. 19 f.). Die Parteien haben sich zum Protokoll der Kinderanhörung in dieser Hinsicht nicht vernehmen lassen (vgl. Urk. 240 f.).

    6. Unter Hinweis auf Erwägung 5.8.2. ist zu wiederholen, dass der Standpunkt C. s zureichend ins Verfahren eingebracht wurde und sie eine gleichwertige Beziehung zu beiden Elternteilen wünscht. Auf die diesbezüglich ableh- nende, nicht weiter begründete und subjektive Sichtweise der Beklagten ist nicht abzustellen. Sodann scheint die Beklagte die vorinstanzliche Erwägung (Urk. 193

      S. 34), C. übernachtet bereits unter dem geltenden Betreuungssystem wöchentlich – je alternierend unter der Woche und am Wochenende – beim Kläger., fehlinterpretiert zu haben. Der zutreffende Schluss der Vorinstanz beschränkte sich darauf, dass C. bereits jetzt jede Woche beim Kläger übernachte, in der einen Woche am Wochenende, in der anderen (eine Nacht) unter der Woche. Wie bereits erwogen, hat die Arbeitgeberin des Klägers Ende Dezember 2018 spezifisch für ihn persönlich und ferner generell in einem Reglement die Möglichkeit flexibler Arbeitszeit definiert (vgl. E. 5.8.3.). Der Kläger hat mit der Berufungsantwort dargetan, dass diese Möglichkeit nach wie vor besteht. Unter Berücksichtigung des bisherigen Betreuungsmodells (Urk. 10/25 S. 3), der Wünsche

      C. s sowie mit Zuweisung fixer Betreuungstage zur Erhöhung der Vereinbarkeit von familiärer sowie beruflicher Tätigkeit für die Beklagte, ist dem Kläger

      die Betreuung C. s in den geraden Kalenderwochen von Mittwoch, Schulschluss, bis Freitagmorgen, Schulbeginn, und in den ungeraden Kalenderwochen von Mittwoch, Schulschluss, bis Sonntag, 19 Uhr, zuzuweisen. Im Übrigen hat die Beklagte die Betreuung sicherzustellen. Hinsichtlich der Feiertage und der Ferien haben die Parteien vor Vorinstanz eine austarierte Regelung gefunden, die sowohl den geäusserten Anliegen C. s als auch dem Bedürfnis der Parteien, gemeinsam Weihnachten feiern zu können, Rechnung trägt. Insoweit ist an der eingangs wiedergegebenen vorinstanzlichen Regelung (vgl. S. 13 f.) festzuhalten. Erneut ist darauf hinzuweisen, dass beide Parteien zunehmend gehalten sein werden, die Betreuungszeit und Ferienanteile unter ihrer Ägide den Bedürfnissen C. s und deren zunehmenden Eigenständigkeit anzupassen und mitunter persönlich zurückzustehen.

  8. Beistandschaft C.

    1. Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt. Dem Beistand können besondere Befugnisse erteilt werden, so die Überwachung des persönlichen Verkehrs (Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB).

    2. Im angefochtenen Urteil wird dafür gehalten, der Kläger habe für den Fall der alternierenden Obhut eine Aufhebung der Beistandschaft beantragt, weil sie in diesem Fall unnötig sei. Die Beklagte habe sich mit der Aufhebung einverstanden erklärt. Die Beiständin I. sei den Parteien eine Unterstützung bei der Auslegung der Betreuungsregelung gewesen. Übergaben seien hingegen nicht begleitet gewesen. Angesichts des Umstands, dass sich die Parteien hinsichtlich der Kinderbelange genügend austauschen und die nötigen organisatorischen Mass- nahmen treffen könnten und unter Hinweis darauf, dass die umstrittene Frage des Wegzugs nach Polen entschieden werde, sei die mit Beschluss der KESB Zürich vom 3. Februar 2015 für C. angeordnete Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB aufzuheben (Urk. 193 S. 38 f.).

    3. Die Beklagte hält im Wesentlichen dagegen, dass sie im erstinstanzlichen Verfahren mit der Aufhebung der Beistandschaft einverstanden gewesen sei. In

      den Jahren 2019 und 2020 sei es jedoch erneut zu erheblichen Streitigkeiten zwischen den Parteien gekommen; es werde auf die bisherigen Ausführungen verwiesen. Es sei der Wunsch von C. gewesen, mit beiden Eltern gemeinsam etwas zu unternehmen; der Kläger habe schliesslich seine Freundin mitnehmen wollen. Sowohl C. als auch sie selber seien damit nicht einverstanden gewesen. Das habe zu Spannungen bzw. Diskussionen zwischen den Parteien geführt. Bei einer alternierenden Obhut werde es unweigerlich zu weiteren Streitigkeiten kommen. In einer ersten Phase sei die Fortführung der Beistandschaft unweigerlich notwendig. Alles andere widerspräche dem Kindeswohl (Urk. 192 S. 47 ff.).

    4. Der Kläger ist der Ansicht, dass sich die Probleme der Parteien mit der Anordnung der alternierenden Obhut sowie der Ausweitung seiner Betreuungsanteile weitgehend lösen würden. Die Beklagte sei bislang der grundsätzlichen Auffassung, über das alleinige Entscheidungsrecht zu verfügen. Das Muster sei stets dasselbe: Die Beklagte fordere etwas, ohne ein Gegenangebot zu unterbreiten. Gebe er nicht nach, so werde C. bearbeitet, welche dann die leidige Aufgabe habe, ihn so weit zu bringen, dass er doch einwillige. C. habe an der Anhörung treffend formuliert, dass es schön wäre, wenn sich ihre Eltern verstehen würden und sie nicht in ihre Konflikte einbezögen. Die meisten ihrer Diskussionen würden die Parteien schriftlich führen, wobei sie Herrn P. ins cc nähmen. Oft schalte er sich nicht einmal in die Diskussion ein und sie fänden selbst eine Lösung. Er widersetze sich jedoch der Fortsetzung der Beistandschaft nicht. Wenn das Gericht die Fortführung als sinnvoll erachte, sei er damit einverstan- den.

    5. Die Beklagte setzt sich nur unzureichend mit der vorinstanzlichen Argumentation auseinander. Es überzeugt, dass sich die Spannungen zwischen den Parteien mit dem vorliegenden Entscheid reduzieren dürften, auch wenn die Trennung schon Jahre her ist. Insbesondere der Entscheid über die Obhut sowie die Bestimmung des Aufenthaltsorts von C. dürfte Klarheit und Sicherheit schaffen. Die Beklagte war ferner vorinstanzlich selbst bei Anordnung einer alter- nierenden Obhut für die Aufhebung der Beistandschaft (Urk. 142 Rz 57 i.V.m.

      Urk. 148 S. 37); inwiefern vorliegend unweigerlich weitere Streitigkeiten zu gewärtigen wären, tut die Beklagte nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Mit Blick auf die geschilderte Auseinandersetzung der Parteien vom März 2020 sei auf Erwägung 6.6. verwiesen. Sollte der Kläger schliesslich seine Freundin zu einem Familienessen mitnehmen wollen, so haben es die Beklagte und/oder C. – als ultima ratio durch eine schlichte Nicht-Teilnahme – auch ohne Mitwirkung des Besuchsrechtsbeistands in der Hand, ihren Standpunkt klar zu machen.

    6. Die Aufhebung der Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB ist zu bestätigen.

  9. Unterhalt

    1. Kindesunterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet. Ein jeder Elternteil sorgt nach seinen Kräften für den gebührenden Unterhalt des Kindes und trägt die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen (Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB). Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten (Art. 125 Abs. 1 ZGB). Hinsichtlich der weiteren Grundlagen zur Unterhaltsberechnung sei auf die mit den BGE 147 III 249, 265, 293, 301 und 308 begründete bundesgerichtliche Rechtsprechung verwiesen.

    1. Einkommen des Klägers

      1. Die Vorinstanz rechnete dem Kläger, der seit über zehn Jahren bei der

        G. arbeitet, ein Einkommen von monatlich CHF 9'230.– an (100 %-Pensum, inkl. 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulagen, inkl. konservativ geschätztem Bonus von CHF 500.–; Urk. 193 S. 45 ff.).

      2. Die Beklagte beanstandet in der Berufung, dass aktualisierte Unterlagen vonnöten seien. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger seit März 2019 ein höheres Einkommen erziele, habe er doch auch in der Vergangenheit schon Lohnerhöhungen erhalten. Im Bereiche des Bonus wären angesichts des Durchschnitts der letzten Jahre CHF 710.– als zusätzliches Einkommen zu

        berücksichtigen. Hinzu komme an sich eine Überzeitentschädigung von monatlich CHF 47.20, die auch keinen Eingang in den angefochtenen Entscheid gefunden habe, obschon der Kläger regelmässig Überzeit leiste. Es resultiere ein monatliches Einkommen von mindestens CHF 9'445.75 (Urk. 192 S. 50 ff.).

      3. Der Kläger entgegnet, dass seit Einleitung des Scheidungsverfahrens bereits über fünf Jahre vergangen seien und seitens der Beklagten ohnehin kein Anspruch bestehe, an nachehelichen Lohnerhöhungen zu partizipieren. Es sei das erstinstanzlich berechnete Einkommen zu Grunde zu legen. Die Vorinstanz sei ferner von einem durchschnittlichen Bruttobonus von CHF 9'136.– ausgegangen und habe ihn anteilsmässig zu CHF 6'000.– netto angerechnet. Eine volle Anrechnung habe nicht zu erfolgen, weil der Bonus nicht zugesichert sei und er daher ein grosses Risiko trage. Der angerechnete Betrag trage diesem Risiko angemessen Rechnung. Die Beklagte habe ohnehin auch den Abzug der Sozialabgaben auf dem Bruttobonus zu berücksichtigen. Unter Einbezug des 13. Monatslohns erziele er derzeit ein Nettoeinkommen von CHF 9'050.90 bzw. CHF 9'806.55 unter Einschluss des durchschnittlichen Bonus der letzten Jahre (Urk. 223 S. 17 f.).

      4. In der Anschlussberufungsantwort hält die Beklagte dafür, dass angesichts der Offizial- und Untersuchungsmaxime auf das aktuelle Einkommen des Klägers und den durchschnittlichen Nettobonus abzustellen sei. Die Vorinstanz hätte min- destens von einem Nettoeinkommen des Klägers von CHF 9'806.55 ausgehen müssen, wie er selbst eingestehe. Das heutige Einkommen sei unbekannt

        (Urk. 228 S. 4 f.).

      5. Für die Unterhaltsberechnung ist vom zuletzt bekannten Nettoeinkommen des Klägers, einschliesslich eines gemittelten Bonusanteils in der Höhe von

        CHF 750.–, von monatlich rund CHF 9'810.– auszugehen. Der im Rahmen der alternierenden Obhut übertragenen, weitgehenden Betreuungsverantwortung bei seinem Arbeitspensum zu 100 % sowie den weiteren Besonderheiten des Einzelfalls ist bei der Überschussverteilung Rechnung zu tragen (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.1).

    2. Einkommen der Beklagten

      1. Die Vorinstanz rechnete der Beklagten ab dem 1. April 2021 ein hypothetisches Einkommen für ein Pensum von 50 % im Niedriglohnbereich in Höhe von monatlich CHF 1'950.– netto an; zumutbar erscheine sodann eine Erhöhung auf 80 % ab Oktober 2024 und insofern ein Einkommen von monatlich CHF 3'040.– netto (Urk. 193 S. 48 ff.).

      2. Die Beklagte weist in der Berufung darauf hin, dass sie seit bald 20 Jahren vergeblich versuche, in der Schweiz beruflich Fuss zu fassen. Sie habe ihren Lebensunterhalt nie selbständig finanzieren können. Auch die Vorinstanz habe festgehalten, dass ihre Tätigkeit unrentabel gewesen sei. Der Kläger habe gewusst, worauf er sich eingelassen habe. Es sei also falsch, das Modell der Hausgattenehe abzusprechen. Es sei unerfindlich, wie die Vorinstanz von einer Zuverdie- nerehe habe ausgehen können. Sie sei 53 Jahre alt, habe weder Berufserfahrung noch eine Ausbildung in der Schweiz, seit 2002 habe sie keine Anstellung finden können, die Konkurrenz sei gross und die Arbeitslosenzahlen seien gestiegen. Ein Wiedereinstieg in das Erwerbsleben sei illusorisch und weder zumutbar noch möglich. Deshalb wolle sie seit Jahren nach Polen zurück. Unter diesen Voraussetzungen sei auch die Höhe des Einkommens nicht erzielbar und die Übergangsfrist schlicht zu kurz. Sie habe immer noch die Hoffnung, dass das Gericht den Umzug nach Polen erlaube. Aus diesem Grund könne sie weder eine Ausbil- dung in Angriff nehmen noch eine Stelle suchen (Urk. 192 S. 55 ff.).

      3. Der Kläger hebt hervor, dass es sich nicht um einen Fall des Wiedereinstiegs ins Erwerbsleben handle. Die Beklagte habe während der Ehe stets selbständig gearbeitet, wenn auch unrentabel. Bis zu drei Tage die Woche habe sie sich nicht um C. gekümmert, sondern berufliche Erfahrungen gesammelt, die dannzumal (noch) unrentabel gewesen seien. Es sei der Beklagten ohne weiteres zuzumuten, eine rentable Arbeitstätigkeit aufzunehmen bzw. auszubauen. Nach der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei sodann ohnehin je- der Einzelfall individuell zu betrachten. Die Ehe habe gerade einmal sechs Jahre gedauert. Seither würden sich die Parteien in gerichtlichen Verfahren befinden. Vor Vorinstanz habe die Beklagte denn auch keine einzige Bewerbung vorgelegt

        und sich in unsubstantiierter Weise darauf beschränkt zu behaupten, dass sie keine Arbeitsstelle finde. Sie habe überhaupt nicht dargetan, inwiefern es ihr persönlich unzumutbar sei, eine Arbeitstätigkeit aufzunehmen. Anders als von der Beklagten im Berufungsverfahren mit einem unzulässigen Novum vorgetragen, habe sich die Arbeitslosenquote der über 50-Jährigen in der Schweiz gar reduziert. Aus der Statistik gehe im Übrigen hervor, dass die Arbeitslosenquote in Polen erheblich höher sei. Mit all ihren allgemeinen Ausführungen vermöge die Beklagte nicht zu belegen, inwiefern es für sie unzumutbar sei, eine Arbeitsstelle zu finden. Im Übrigen habe sich die Beklagte darauf beschränkt, pauschal zu behaupten, ihre Arbeit sei unrentabel. Seit 2014 habe die Beklagte schliesslich we- der eine Steuererklärung noch eine Geschäftsrechnung ihrer Einzelfirma eingereicht. Mittlerweile habe sie zwei weitere Einzelfirmen gegründet, eine zur Verlegung einer Zeitschrift und eine weitere im Eventmanagement. Die Beklagte habe mehrere Konzerte und Aufführungen von polnischen Künstlern organisiert und moderiert; sie sei offensichtlich ohne weiteres in der Lage, grössere Events zu organisieren. Die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens sei zu Recht erfolgt. Die Vorinstanz habe einen Tiefstlohn im Detailhandel angerechnet und sei dabei in Willkür verfallen. Die Beklagte habe in verschiedenen Bereichen fortlaufend Berufserfahrung gesammelt. Damit werbe sie auch auf ihrem LinkedIn-Profil. Es seien diverse Stellen auf dem Markt, auf die sie sich hätte bewerben können; sie habe es jedoch mutwillig unterlassen. Ihr sei ein Lohn im Eventmanagement gemäss Lohnbuch in der Höhe von CHF 5'100.– brutto x 13 anzurechnen, was gerundet einem Nettolohn von CHF 4'800.– pro Monat entspreche. Die Vorinstanz habe eine Übergangsfrist eines Jahres zur Aufnahme der Arbeitstätigkeit eingeräumt; die Beklagte habe die Frist verstreichen lassen und sich erneut nicht um die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit bemüht. Seit mindestens über drei Jahren sei ihr aber bekannt, dass von ihr die Aufnahme einer gewinnbringenden Tätigkeit verlangt werde und sie habe sich dem verweigert, wohl mit der Überlegung, dass sie ansonsten ihr Argument des Auswanderns nach Polen vereitle. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb der Beklagten nicht seit der Rechtskraft der Scheidung umgehend ein 50 %-Einkommen anzurechnen sei. Eine Übergangsfrist eines Jahres sei nicht nachvollziehbar; das Bundesgericht habe in einem jüngsten Entscheid auch rückwirkend ein Einkommen angerechnet. Die Beklagte müsse so- dann ab September 2021 zu 80 % erwerbstätig sein. Die Vorinstanz verneine die Ausdehnung der Erwerbstätigkeit auf die üblichen 80 % während drei Jahren, oh- ne jegliche Grundangabe. Er werde C. zur Hälfte betreuen, was umso mehr eine Erwerbstätigkeit zu 80 % ohne weiteres ermögliche. Schliesslich sei der Beklagten entgegen dem vorinstanzlichen Urteil ab Oktober 2024 eine Ausdehnung der Arbeitstätigkeit auf 100 % zuzumuten. Zusammenfassend seien der Beklagten folgende hypothetische Nettoeinkommen pro Monat anzurechnen (Urk. 223 S. 18 ff.):

        • ab Rechtskraft der Ehescheidung bis August 2021 CHF 2'400.–

        • September 2021 bis September 2024 CHF 3'840.–

        • ab Oktober 2024 CHF 4'800.–

      4. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist dem hauptbetreuenden Elternteil grundsätzlich zuzumuten, ab der obligatorischen Beschulung des jüngsten Kindes 50 %, ab dessen Eintritt in die Sekundarstufe I 80 % und ab dessen Vollendung des 16. Lebensjahres 100 % zu arbeiten (BGE 144 III 481 E. 4.7.6). Im Rahmen von Art. 125 Abs. 2 ZGB darf das Gericht auch der unterhaltsberechtigten Person ein Einkommen anrechnen (BGE 137 III 102 E. 4.2.2.2; BGer 5A_939/2014 vom 12. August 2015, E. 4.3.3; BGer 5A_719/2018 vom 12. April 2019, E. 2.3). Wirtschaftlich leistungsfähig sind der unterhaltspflichtige und der unterhaltsberechtigte Ehegatte nicht nur dann, wenn sie ein Einkommen haben, sondern auch, wenn sie bei gutem Willen ein solches haben könnten. Bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen darf daher von einem hypothetischen Einkommen ausgegangen werden, falls und soweit der betreffende Ehegatte bei ihm zuzumutender Anstrengung mehr verdienen könnte, als er effektiv verdient. Wo die reale Möglichkeit einer Einkommenssteigerung fehlt, muss eine solche jedoch ausser Betracht bleiben (BGer 5A_129/2015 vom 22. Juni 2016, E. 5.1.1). Zu den Beurteilungskriterien gehören insbesondere die berufliche Qualifikation,

        das Alter und der Gesundheitszustand des betreffenden Ehegatten sowie die Lage auf dem Arbeitsmarkt (BGE 137 III 102 E. 4.2.2.2; BGer 5A_129/2015 vom 22. Juni 2016, E. 5.1.1; BGer 5A_201/2016 vom 22. März 2017, E. 8.1).

        Das Alter des Ehegatten geniesst gegenüber den weiteren Beurteilungskriterien

        keinen Vorrang (BGer 5A_358/2016 vom 1. Mai 2017, E. 5.3.3). Es gibt daher keine absolute Altersgrenze, nach deren Erreichen die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit überhaupt nicht mehr zumutbar ist (BGer 5A_127/2012 vom

        1. Mai 2012, E. 2.4). Das Bundesgericht hat in seiner jüngsten Praxis ferner die sogenannte «45er-Regel» formell aufgegeben (vgl. BGE 147 III 308 E 5.5), nach welcher es dem betreuenden Elternteil ab einer Altersgrenze von 45 Jahren im Sinne einer generalisierenden Vermutung nicht mehr zumutbar war, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Das Bundesgericht hält nunmehr fest, ob und wie schnell ein (Wieder-) Einstieg ins Erwerbsleben verlangt werden könne, hänge von einer konkreten Prüfung im Einzelfall ab, wobei es als Kriterien das Alter, die Gesundheit, sprachliche Kenntnisse, bisherige und künftige Aus- und Weiterbil- dungen, bisherige Tätigkeiten, persönliche und geografische Flexibilität, Lage auf dem Arbeitsmarkt u.ä.m. berücksichtigt. Das Bundesgericht schützte 2013 einen Entscheid, der die Frau verpflichtete, ab sofort eine Erwerbstätigkeit von 20 bis 30

          % aufzunehmen und nach zwei Jahren auf 50 bis 60 % zu erhöhen; die Ehe der Parteien war von einer klassischen Rollenteilung geprägt, indem der Ehemann ei- ner Erwerbstätigkeit nachging und die Ehefrau für die Kinder und den Haushalt sorgte. Die Ehe hatte über 20 Jahre gedauert und die Frau war im Zeitpunkt des bundesgerichtlichen Urteils 54 Jahre alt. Sie musste zudem eine Tätigkeit in ei- nem Arbeitsumfeld aufnehmen, in welchem sie nicht über einschlägige Berufserfahrung verfügte (BGer 5A_98/2013 vom 19. April 2013, E. 3.2).

      5. Anlässlich der Eheschutzverhandlung vom 9. Juli 2014 liess die Beklagte ausführen, dass ihr allenfalls erst ab dem Jahr 2015 ein geringfügiges hypothetisches Einkommen anzurechnen sei (Urk. 10/15 S. 10). Der Kläger entgegnete, es sei wünschenswert, dass die Beklagte in Hinblick auf die bevorstehende Schei- dung ihre Erwerbstätigkeit ausbaue eine Festanstellung suche (Urk. 10/17

        S. 10). Die Vorinstanz ging im angefochtenen Urteil davon aus, dass die Beklagte spätestens seit Einreichen der Scheidungsklage im April 2016 davon habe ausgehen müssen, dass ihre finanzielle Eigenversorgung zunehmende Bedeutung erlangen werde (Urk. 193 S. 52). Die Beklagte selbst hielt im vorinstanzlichen Verfahren dafür, dass es nachvollziehbar sein müsse, dass sie als ausgebildete Journalistin nicht einer einfachen Tätigkeit, beispielsweise an der Kasse in der

        Migros als Reinigungskraft, nachgehen wolle und müsse (Urk. 193 S. 49; Urk. 148 S. 8). Auch in der Berufungsschrift hat die Beklagte bekräftigt, bis zum Entscheid des Obergerichts weder eine Ausbildung in Angriff zu nehmen, noch eine Stelle zu suchen (vgl. Urk. 192 S. 60). Die Beklagte arbeitete während des Zusammenlebens der Parteien zu mindestens 10-15 % für ein polnisches Radio bzw. berichtete für entsprechende Plattformen, teilweise über eine eigens von ihr gegründete Einzelfirma (vgl. Urk. 193 S. 50 f.). Insofern ist der Schluss der Vorinstanz, dass es sich vorliegend nicht um eine klassische Hausgattenehe handle, nicht zu beanstanden. Einhergehend mit der Vorinstanz ist auch davon auszugehen, dass die Beklagte die in Polen abgeschlossene Ausbildung als Journalistin hier in der Schweiz nicht rentabel wird ausüben können (Urk. 193 S. 51). Wenn der Kläger ihr eine Tätigkeit als Eventmanagerin anrechnen will, so beschränken sich seine Ausführungen dazu in wenigen Aktivitäten im Umfeld von polnischen Künstlern; dass damit auf Dauer ein stabiles, einträgliches Pensum abgedeckt werden kann, ist weder dargetan noch ersichtlich (vgl. auch Urk. 228 S. 7). Gleichermassen ist nicht erstellt, dass die Beklagte ausserhalb ihrer polnischen Kontakte in der Schweiz in der von der Pandemie gebeutelten Eventbranche Fuss fassen könnte.

      6. Selbst wenn – wie dies die Vorinstanz tat (Urk. 193 S. 52) – das Dilemma der Beklagten, mit C. nach Polen auswandern und aufgrund dessen in der Schweiz keine berufliche Neuorientierung zu wollen, veranschlagt wird, erscheint die kategorische Weigerung der Stellensuche im Niedriglohnsektor aufgrund der Gesamtumstände (Alter von C. ; zeitliche Verhältnisse: Eheschutzentscheid, Anhängigmachung Scheidung, erstinstanzliches Scheidungsurteil) verfehlt. Ein hypothetisches Einkommen kann angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist (BGE 137 III 118 E. 2.3). Dabei handelt es sich um zwei Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen. Damit ein Einkommen angerechnet werden kann, genügt es nicht, dass der Beklagten weitere Anstrengungen zugemutet werden können. Vielmehr muss es auch möglich sein, aufgrund dieser Anstrengungen das von der Vorinstanz berücksichtigte Einkommen zu erzielen. Einhergehend mit der Beklagten sind ihr Alter, die fehlende Ausbildung und Berufserfahrung Aspekte, die eine Anstellung auch im Niedriglohnbereich merklich

        erschweren. Andererseits kann sie mit guten Deutschkenntnissen und überzeugendem Auftreten aufwarten (vgl. Urk. 193 S. 49). Ferner sind die tatsächlichen Erschwernisse, eine Stelle zu finden, weitgehend auf das Verhalten der Beklagten selbst zurückzuführen, die bereits im Jahr 2014 erkannte, dass ihr ab dem Jahr 2015 ein hypothetisches Einkommen anzurechnen sei, eine Ausdehnung der Suchbemühungen auf Arbeitsstellen ausserhalb ihres angestammten Bereichs in- des unterliess. Einhergehend mit den vorinstanzlichen Erwägungen ist der Beklagten ein hypothetisches Einkommen anzurechnen, wobei auf monatliche Einkünfte im Niedriglohnbereich in Höhe von netto rund CHF 4'000.– bei einem 100-

        % Pensum abzustellen ist. Zu beurteilen bleibt, ab wann und in welchem Pensum der Beklagten eine Tätigkeit anzurechnen ist.

      7. Unterhaltsbeiträge, die mit dem Eheschutzoder vorsorglichem Massnahmeentscheid zugesprochen werden, stehen der Unterhaltsgläubigerin – vorbehaltlich einer Abänderung durch das Eheschutzbzw. Massnahmegericht – endgültig zu. Das Scheidungsgericht hat die Rechtmässigkeit dieser Unterhaltsbeiträge nicht zu überprüfen und kann im Scheidungsurteil nicht rückwirkend darauf zurückkommen; dies gilt indes nur für die Zeit vor Rechtskraft im Scheidungspunkt (BGE 142 III 193 E. 5.3). Soweit nach Rechtskraft im Scheidungspunkt Unterhaltsbeiträge gestützt auf einen bestehenden Eheschutzentscheid, der seine Vollstreckbarkeit mit Rechtskraft im Scheidungspunkt nicht verliert, geleistet werden, ist der materielle Bestand dieser Unterhaltsansprüche entgegen der Ansicht der Beklagten im Scheidungsurteil rückwirkend zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen (Zogg, Vorsorgliche Unterhaltszahlungen im Familienrecht, FamPra.ch 2018, S. 67 ff. und 79 m.w.H.; vgl. Urk. 228 S. 8 f.). Der Scheidungspunkt wurde am 1. September 2021 rechtskräftig (vgl. E. 4.1). Bis dahin ist die Unterhaltsregelung des Eheschutzentscheids endgültig und die hypothetische Anrech- nung eines Einkommens bei der Beklagten ausgeschlossen.

      8. Mit der Eröffnung des vorinstanzlichen Entscheids war für die Beklagte die Anrechnung eines Einkommens zu 50 % ohne weiteres voraussehbar. Es rechtfertigt sich daher einhergehend mit dem angefochtenen Entscheid, ihr – nunmehr rückwirkend – ab 1. September 2021 ein monatliches Einkommen von

        CHF 2'000.– anzurechnen. Die Vorinstanz erwog zur Erhöhung des Pensums, dass eine Erhöhung auf 80 % ab Oktober 2024 angezeigt erscheine, wenn

        C. 16 Jahre alt sei bzw. die Sekundarstufe schon abgeschlossen habe. Von einer Erhöhung der Berufstätigkeit der Beklagten auf 100 % im Alter von 57 Jahren später sei allerdings nicht auszugehen. Die Abweichung von den strengeren Richtlinien erfolge aus folgenden Überlegungen: Die Beklagte sei in der Schweiz nie einer anderen Tätigkeit nachgegangen, als für ein polnisches Radio bzw. entsprechende Plattformen für eine etwas mehr als symbolische Entlöhnung als Journalistin zu arbeiten, mit der Folge, dass sie finanziell nie selbsttragend gewesen sei. In einem anderen Bereich habe sie nie Fuss gefasst und sei mittlerweile 53 Jahre alt. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Beklagte glaubwürdig dargestellt habe, dass sie mit C. nach Polen habe zurückgehen wollen, um eine ihrer Ausbildung entsprechende und erfüllende Berufstätigkeit ausüben zu kön- nen. Bleibe die Beklagte in der Schweiz und werde ihr ein hypothetisches Einkommen angerechnet, werde sie die Aufnahme einer unter ihrer Qualifikation liegenden Tätigkeit in Betracht ziehen müssen, was eine Einschränkung der Beklagten in ihrer beruflichen Entfaltung bzw. eventuell sogar eine vollständige Aufgabe der bisherigen – auch wenn unrentablen, so aber der Ausbildung der Beklagten entsprechenden – Tätigkeit zur Folge hätte. Schliesslich sei auch das Alter der Beklagten zu berücksichtigen (vgl. Urk. 193 S. 53).

      9. Einhergehend mit der klägerischen Darstellung überzeugt die nicht näher begründete lange Übergangszeit bis zur Aufnahme eines Pensums von 80 % nicht. Angesichts der anzuordnenden alternierenden Obhut und der damit einhergehenden geteilten Betreuung erscheint eine frühere Erhöhung per Oktober 2022 als angezeigt. Ein Absehen von der Ausdehnung der Erwerbstätigkeit auf 100 % hat die Vorinstanz indes nachvollziehbar begründet. Der Kläger setzt sich mit dieser Begründung nicht näher auseinander. Es kommt hinzu, dass im Niedriglohnbereich Vollzeitstellen nicht die Regel sind; infolgedessen ist der vorinstanzlichen Erwägung beizupflichten, dass die Beklagte nicht auf 100 % aufzustocken hat. Der Beklagten ist ab Oktober 2022 ein Einkommen von netto CHF 3'200.– (80 %) pro Monat anzurechnen.

      10. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es bis und mit August 2021 bei den Unterhaltsleistungen gemäss dem Eheschutzentscheid vom 9. Oktober 2014 bleibt und der Beklagten bis zu diesem Zeitpunkt kein rückwirkendes hypothetisches Einkommen anzurechnen ist. Ab September 2021 bis und mit September 2022 ist der Beklagten ein Einkommen von monatlich CHF 2'000.– anzurechnen, danach ein solches in Höhe von CHF 3'200.–.

    1. Einkommen C.

      Die Vorinstanz erwog, C. erhalte eine Familienzulage von CHF 200.– pro Monat, welche vom Kläger bezogen werde, wobei eine Erhöhung der Familienzulage auf CHF 250.– ab Oktober 2024 zu berücksichtigen sei (vgl. Urk. 193 S. 54).

      1. Die Beklagte rügt in der Berufung, dass sich die Familienzulage bereits ab Oktober 2021 erhöhe (Urk. 192 S. 61), der Kläger entgegnet, dass seine Arbeitgeberin Sitz im Kanton Aargau habe, weshalb sich die Zulage erst mit Erreichen des 16. Altersjahrs erhöhe und die vorinstanzliche Feststellung richtig sei (Urk. 223 S. 24).

      2. Es rechtfertigt sich ab Oktober 2022, von einer der Beklagten anzurech- nenden Erhöhung der Kinderzulage um CHF 50.– auszugehen, da ab diesem Zeitpunkt mit einer effektiven Arbeitstätigkeit der Beklagten im Kanton Zürich und damit mit einer Differenzzulage durch deren Arbeitgeberin zu rechnen ist.

    2. Bedarfszahlen

      Die Bedarfe der Beteiligten sind zweitinstanzlich entsprechend der neuen bun- desgerichtlichen Praxis zweistufig festzulegen. Dabei bilden die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach

      Art. 93 SchKG der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009 (BlSchKG 2009, S. 192 ff.; fortan eidgenössische Richtlinien) den Ausgangspunkt, wobei in Abweichung davon für die Verfahrensbeteiligte ein (bei den Wohnkosten der Parteien abzuziehender) Wohnkostenanteil einzusetzen ist und im Übrigen auch die Fremdbetreuungskosten zu berücksichtigen sind. Diese beiden Positionen sowie die in den eidgenössischen Richtlinien genannten Zuschläge (relevant für das Kind: Krankenkassenprämien, Schulkosten, besondere Gesundheitskosten) sind zum Grundbetrag hinzuzurechnen (vgl. BGE 147 III 265 E. 6.6. und 7.2.). Soweit es die finanziellen Mittel zulassen, ist der gebühren- de Unterhalt zwingend auf das sogenannte familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern, auf welches diesfalls Anspruch besteht. Bei den Elternteilen gehören hierzu typischerweise die Steuern, ferner eine Kommunikations- und Versicherungspauschale, unumgängliche Weiterbildungskosten, den finanziellen Verhältnissen entsprechende statt am betreibungsrechtlichen Existenzminimum orientierte Wohnkosten, Kosten zur Ausübung des Besuchsrechts und allenfalls angemessene Schuldentilgung; bei gehobeneren Verhältnissen können namentlich auch über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende Krankenkassenprämien und allenfalls private Vorsorgeaufwendungen von Selbständigerwerben- den im Bedarf berücksichtigt werden. Beim Barbedarf des Kindes gehören zum familienrechtlichen Existenzminimum namentlich die Ausscheidung eines Steueranteiles, ein den konkreten finanziellen Verhältnissen entsprechender Wohnkostenanteil und gegebenenfalls über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende Krankenkassenprämien. Ein unzulässiger Mix mit der zweistufigen Methode wäre hingegen die (bei überdurchschnittlichen Verhältnissen teilweise praktizierte) Vervielfachung des Grundbetrages die Berücksichtigung von Zusatzpositionen wie Reisen, Hobbys, u.ä.m; solcher Lebensbedarf ist vielmehr aus dem Überschussanteil zu finanzieren. Im Übrigen ist auch allen anderen Besonderheiten des Einzelfalles erst bei der Verteilung des Überschusses Rechnung zu tragen.

      1. Die Vorinstanz unterschied drei Phasen (Rechtskraft bis 31. März 2021; 1.

        April 2021 bis 30. September 2024; ab 1. Oktober 2024) und veranschlagte den Bedarf wie folgt (Urk. 193 S. 54 ff.):

        Phase 3: 510.– Phase 3: 590.–

        Total (ab Phase 2 erweiterter) Bedarf

        Phase 1: 4'399.– Phase 2: 4'839.– Phase 3: 4'805.–

        Phase 1:794.– ab Phase 2: 974.–

        Phase 1: 3'698.– Phase 2: 3'968.– Phase 3: 4'088.–

        Phase 1: 565.– ab Phase 2: 715.–

      2. Die Beklagte stellt dem in der Berufung bei alternierender Obhut in der Schweiz folgenden Bedarf gegenüber (Urk. 192 S. 62 ff.):

      3. Der Kläger unterscheidet in der Anschlussberufung ebenfalls drei Phasen (Rechtskraft Scheidungspunkt bis 31. August 2021; 1. September 2021 bis

        30. September 2024; ab 1. Oktober 2024) und setzt den Bedarf wie folgt fest (Urk. 223 S. 24 ff.):

      4. Es sind zwei Phasen zu bilden (1. September 2021 bis 31. September 2022; ab 1. Oktober 2022) und dabei ist von folgenden Bedarfszahlen auszuge-

        hen (die umstrittenen Positionen sind grau hinterlegt und werden nachfolgend begründet):

        1. Die Vorinstanz hat für die Parteien beim Grundbetrag den Mittelwert vom Tarif für Alleinerziehende und dem Tarif für alleinstehende Schuldner ohne Haushaltsgemeinschaft mit erwachsenen Personen eingesetzt (Urk. 193 S. 56). Die Beklagte hält in ihrer Berufung dafür, dass der Kläger mit seiner neuen Partnerin in einer

          eheähnlichen Lebensgemeinschaft lebe, weshalb ihm ein Grundbetrag von maximal CHF 850.– im Monat anzurechnen sei (Urk. 192 S. 63 f.). In der Anschlussberufungsantwort führt sie im Widerspruch dazu selbst aus, dass die Partnerin des Klägers in O. (…) lebe und sie sich frage, ob der Kläger nach Österreich näher zum Wohnort seiner Partnerin ziehen wolle (Urk. 228 S. 3). Der Kläger bestätigt, dass seine Freundin in O. wohne (Urk. 223 S. 13; Urk. 232 S. 2). Von einer kostensenkenden Wohn-/Lebensgemeinschaft (vgl. BGE 130 III 765 E. 2.4.) ist bei dieser Ausgangslage ohne weiteres nicht auszugehen und der vorinstanzlich bemessene Grundbetrag des Klägers zu bestätigen. Das von der Vorinstanz angewendete kantonale Kreisschreiben und die nun massgeblichen eidgenössischen Richtlinien sehen übereinstimmende Grundbeträge vor.

        2. Die Vorinstanz erwog, die Wohnkosten der Beklagten seien in der Höhe von CHF 1'856.– ausgewiesen und im Verhältnis 5/6 zu 1/6 auf die Beklagte und

          C. anzurechnen (Urk. 193 S. 56). Die Beklagte moniert in der Berufung, es sei unerfindlich, dass die Vorinstanz nicht einen Drittel der Wohnkosten für das Kind ausscheide. Bei geteilter Obhut entstünden höhere Mehrkosten als bei allei- niger Obhut. Ferner verkleinere sich der Wohnkostenanteil nicht, wenn ein Kind nicht die ganze Woche bei einem Elternteil übernachte. Im Eheschutzentscheid seien Wohnkosten von insgesamt CHF 1'940.– berücksichtigt worden. Ihr seien mindestens CHF 1'294.– und C. CHF 647.– pro Monat im Bedarf zu berücksichtigen (Urk. 192 S. 64). Der Kläger erachtet die Anrechnung eines Sechstels der Wohnkosten für C. als angemessen, weil dies bei mehreren Kin- dern auch so gehandhabt würde. Die ohnehin schon tiefen Wohnkosten im Ge- nossenschaftsverhältnis rechtfertigten die Anrechnung eines Drittels für das Kind nicht. Wenn ein Drittel angerechnet würde, müsste dies sodann bei beiden Parteien gleichermassen erfolgen. Wenn die Beklagte auf Wohnkosten von insgesamt CHF 1'940.– abstelle, übergehe sie den eigens von ihr eingereichten Beleg, mit welchem – aufgrund einer Mietzinsreduktion – Wohnungskosten von CHF 1'856.– bescheinigt würden (Urk. 223 S. 25, 30). Angesichts der alternierenden Obhut soll C. bei beiden Elternteilen ein eigenes Zimmer zur Verfügung stehen; es ist daher einhergehend mit der Beklagten vorliegend nicht einzusehen, weshalb C. s Wohnanteil eines Drittels, – nach dem Prinzip grosse Köpfe,

          kleine Köpfe – halbiert werden sollte. Die Wohnkosten sind daher bei beiden Parteien im Verhältnis ein Drittel zu zwei Dritteln anzurechnen. Die von der Beklagten beantragte Beibehaltung der Wohnkosten gemäss dem Eheschutzentscheid ist angesichts des anderslautenden, aktuellen Belegs (Urk. 149/3) nicht ausgewiesen.

          Die Vorinstanz erwog, dass der aktuelle Mietzins für die 2.5-Zimmerwohnung des Klägers CHF 1'226.– betrage. Angesichts der alternierenden Obhut rechtfertige es sich, dem Kläger die Kosten für eine grössere Wohnung zuzugestehen, in der C. ein eigenes Zimmer habe. Es seien mutmassliche Kosten in der Höhe von CHF 1'600.– zu berücksichtigen, die zu 5/6 auf den Kläger und zu 1/6 auf

          C. entfallen würden (Urk. 193 S. 56 f.). Die Beklagte anerkennt, dass dem Kläger eine grössere Wohnung zustehe, jedoch nicht sofort. Genossenschaftswohnungen seien günstig; für eine 3.5-Zimmerwohnung seien ihm maximal CHF 1'300.– im Bedarf zu berücksichtigen. Nach Abzug von zwei Fünfteln für die Part- nerin seien ihm CHF 520.– und C. CHF 260.– anzurechnen (Urk. 192 S. 65). Der Kläger entgegnet, er warte nunmehr seit über drei Jahren auf eine grössere Wohnung in derselben Genossenschaft; in naher Zukunft werde er keine Wohnung erhalten, weshalb er sich definitiv entschieden habe, eine Wohnung auf dem freien Wohnungsmarkt zu suchen. Ab September 2021 würden sich seine Wohnkosten nun definitiv erhöhen. Eine mittelmässige 4-Zimmerwohnung koste im Raum Zürich monatlich mindestens CHF 2'000.–; zumindest seien ihm aber die gleichen Wohnkosten wie der Beklagten anzurechnen; seine Partnerin wohne nicht mit ihm, weshalb für sie auch kein Wohnkostenanteil auszuscheiden sei (Urk. 223 S. 27). Der aktuelle Mietzins des Klägers beträgt nach wie vor

          CHF 1'226.–; er hat bis dato nicht dargetan, eine neue Wohnung gefunden, einen Mietvertrag unterschrieben in Aussicht zu haben. In der ersten Phase ist ihm damit CHF 817.– und C. CHF 409.– anzurechnen. Für die zweite Phase rechtfertigt es sich, ihm den gleichen Mietzins wie der Beklagten zuzugestehen. Wie bereits erwogen, ist nicht von einer kostensenkenden Lebensgemeinschaft mit seiner Partnerin auszugehen.

        3. Die Vorinstanz erachtete die KVG-Prämie des Klägers in der Höhe von

        CHF 284.– als ausgewiesen (Urk. 193 S. 57). Der Kläger führt in der Anschlussberufung aus, er habe seine Franchise senken müssen, um die nötigen Therapien für seinen Husten aufnehmen zu können. Die neuen Kosten würden sich dem- nach auf gerundet CHF 400.– im Monat belaufen (Urk. 223 S. 27); er weist die neue Prämie in der Höhe von CHF 396.– mit der Police 2021 urkundlich nach (Urk. 225/28). Die Beklagte akzeptiert die Senkung der Franchise nicht, zumal keine zusätzlichen Gesundheitskosten ausgewiesen seien und mithin kein Grund für die Senkung bestehe. Es gehe einzig darum, den Bedarf in unzulässiger Weise zu erhöhen. Weder das angebliche Husten noch das Tragen von Kontaktlinsen und damit im Zusammenhang stehende Kosten seien belegt (Urk. 228 S. 10). Der Kläger hat bei der Krankenkasse seine Franchise auf CHF 300.– und damit auf das gleiche Niveau wie die Beklagte gesenkt. Aus Gleichbehandlungsgründen und unter Berücksichtigung, dass mit zunehmendem Alter generell mit steigenden Gesundheitskosten zu rechnen ist, sind die belegten Kosten der Krankenkasse im Bedarf des Klägers anzurechnen.

        5) Für die Vorinstanz ist erstellt, dass der Kläger Kontaktlinsen trägt und damit Kosten für die Linsen als auch für das Reinigungsmittel anfallen. Der Kläger behaupte weiter, sein Husten habe sich verschlimmert, weshalb jährlich mit Behandlungskosten von CHF 1'000.– zu rechnen sei. Mit Blick auf die Franchise von CHF 2'500.– und dessen fortschreitendes Alter seien dem Kläger die geltend gemachten Gesundheitskosten von monatlich CHF 115.05 zuzugestehen (Urk. 193

        S. 57 f.). Die Beklagte moniert, dass lediglich ein einziger Beleg betreffend Reinigungsmittel für Linsen eingereicht worden sei. Zum angeblichen Husten sei überhaupt nichts eingereicht worden. Mangels Beweises seien dem Kläger daher kei- ne zusätzlichen Gesundheitskosten anzurechnen (Urk. 192 S. 65). Der Kläger entgegnet, er habe belegt, Kontaktlinsenträger zu sein; es sei notorisch, dass Kontaktlinsenmittel nicht von der Krankenkasse übernommen würden. Bis anhin habe er eine Franchise von CHF 2'500.– gehabt, weshalb er alle Kosten selber habe bezahlen müssen (Urk. 223 S. 28). Den Husten betreffend hat der Kläger seine Behauptungen völlig unbelegt gelassen. Diesbezüglich ist ihm daher nichts anzurechnen. Hinsichtlich der Kontaktlinsen ist dargetan, dass sechs Paar Monatslinsen CHF 85.– kosten (Urk. 143/71). Es ist notorisch, dass Kosten für Reinigungs-/Pflegemittel hinzukommen. Dafür ist auf die von der Vorinstanz veranschlagten CHF 20.– pro Monat abzustellen. Es rechtfertigt sich daher, dem Kläger CHF 35.– an Gesundheitskosten pro Monat zuzubilligen.

        6, 7, 8, 11, 12) Die Vorinstanz rechnete beiden Parteien praxisgemäss Kosten für Versicherungen (CHF 25.–), Radio/TV (CHF 30.–) und Kommunikation

        (CHF 120.–) an. C. seien CHF 30.– für ein Mobiltelefonabonnement sowie CHF 50.– für ein Jahresabonnement für den öffentlichen Verkehr der Stadt Zürich im Bedarf einzusetzen. Schliesslich seien C. ab der zweiten Phase CHF 180.– für Hobbys und CHF 150.– für Taschengeld im Bedarf einzustellen (Urk. 193 S. 58 ff.). Die Beklagte rügt die bei ihr angerechneten Kommunikationskosten (CHF 120.– anstelle von CHF 150.–), um dann darauf hinzuweisen, dass die Kommunikationskosten des Klägers unbelegt geblieben seien. Wenn die Vorinstanz dem Kläger gleichwohl CHF 120.– anrechne, so verletze sich Art. 8 ZGB und überschreite ihr Ermessen. Im Übrigen habe sich selbstredend die Partnerin des Klägers hälftig an den Kosten zu beteiligen. Wenn C. das Gymnasium besuchen werde, so würden CHF 150.– Taschengeld nicht ausreichen, es seien ihr mindestens CHF 220.– dafür einzustellen (Urk. 192 S. 66 ff.). Der Kläger stellt sich auf den Standpunkt, dass der ihm angerechnete Betrag für Kommunikationskosten gerichtsnotorisch sei und sich aus den Gebühren für Internet, TV und Telefonie zusammensetze; die Vorinstanz habe ihr Ermessen nicht überschritten. Angesichts der geltenden Home-Office-Pflicht habe er betreffend Internet gar noch aufrüsten müssen. Die Serafe-Gebühren seien auch gerichtsüblich und würden wie auch die Haushaltsversicherung von ihm alleine bezahlt. Er stellt sich weiter auf den Standpunkt, nach der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung seien nur noch wenige Positionen im familienrechtlichen Existenzminimum des Kin- des zu berücksichtigen und die weiteren, von der Vorinstanz veranschlagten Positionen wie Kommunikationskosten, Mobilitätskosten, Kosten für auswärtige Verpflegung sowie Hobbies seien aus einem allfällig resultierenden Überschuss zu bezahlen (Urk. 223 S. 25 ff.).

        Die Beklagte lässt ausser Acht, dass die Vorinstanz die geltend gemachten Kommunikationskosten in ihrer Aufstellung auf zwei Positionen aufteilte und die

        Summe beider Werte dem Berufungsantrag entspricht, weshalb ihre Kritik ihren eigenen Bedarf betreffend von vorneherein unbegründet ist. Wie unter 1) erwogen ist bereits mit den Vorbringen der Beklagten eine kostensenkende Wohngemeinschaft des Klägers nicht zureichend dargetan. Praxisgemäss erscheint es in der vorliegenden Konstellation sodann als gerechtfertigt, dem Kläger auch ohne direkten Nachweis Kommunikationskosten im gleichen Umfang wie der Beklagten anzurechnen (vgl. OGer ZH LZ200009 vom 19. Juni 2020, E. III.2.5.). Es ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Nutzungsformen, Angebote und Tarife der Telekommunikationsanbieter notorischerweise laufend ändern. Das hat zur Folge, dass der Konsument seine diesbezügliche Vertragssituation fortlaufend überprüfen und gelegentlich anpassen muss, um den von ihm gewählten telekommunikationstechnischen Standard (im qualitativen Sinne) beibehalten zu können. So betrachtet definiert sich der Bedarf weniger nach den bisherigen Kosten, die vor allem einen Hinweis auf den zu einer bestimmten Zeit gewählten Standard geben, sondern vielmehr nach den für die Aufrechterhaltung dieses qualitativen Stan- dards notwendigen Kosten. Zu dessen Festsetzung sind deshalb gerade auch in diesem Bereich Pauschalierungen sinnvoll, notwendig und zulässig. Schliesslich sind – wie eingangs unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung erwogen (E. 9.5) – die weiteren Bedarfspositionen von C. aus dem Überschuss zu finanzieren und nicht in deren Bedarf aufzunehmen.

        1. Die Vorinstanz erwog, der Beklagten seien zufolge Anerkennung durch den Kläger ab April 2021 CHF 110.– und ab Oktober 2024 CHF 170.– als Mobilitätskosten zuzubilligen (Urk. 193 S. 58 f.). Die Beklagte erklärt, es seien ihr bereits für die Phase der Stellensuche Mobilitätskosten im Bedarf anzurechnen (Urk. 192

          S. 67). Der Kläger entgegnet, er habe die Arbeitswegskosten der Beklagten bereits grosszügig anerkannt; darüber hinaus gehende Kosten würden bestritten (Urk. 223 S. 30). Entsprechend der neu zu definierenden Phasen und der rückwirkenden Anrechnung eines Einkommens ist der Beklagten ab September 2021 ohne weiteres CHF 110.– und ab Oktober 2022 CHF 170.– für die berufsbedingte Mobilität anzurechnen.

        2. Die Vorinstanz berücksichtigte bei der Beklagten anteilsmässig einen Betrag von CHF 220.– (Pensum 100 %) für auswärtige Verpflegung in den drei Phasen, je nach Beschäftigungsgrad der Beklagten. Dem Kläger seien CHF 110.– pro Mo- nat anzurechnen. Zwar habe sein Arbeitgeber eine Kantine und er habe die Möglichkeit, teilweise zu Hause zu essen, die Platzzahl im Personalrestaurant sei in- des beschränkt, weshalb es sich rechtfertige, die Hälfte der üblichen Kosten für auswärtige Verpflegung anzuerkennen (Urk. 193 S. 59 f.). Die Beklagte stellt sich mit der Berufung auf den Standpunkt, sie habe bestritten, dass der Kläger für jede Verpflegung am Mittag CHF 20.– ausgebe. Er habe keinen strikten Beweis erbracht. Die Kantine sei ab 11 Uhr geöffnet, verfüge über 400 Sitzplätze und ein Take-Away-Angebot. Viele Angestellte würden weniger als eine Stunde zu Mittag essen. In den Kaderstufen, in welchen sich der Kläger befinde, habe man mit Ausnahme von Geschäftsessen, die als Spesen abgerechnet würden, keine Zeit, lange zu Mittag zu essen. Es seien keine Kosten für die auswärtige Verpflegung im Bedarf anzurechnen. Sollte ihr ein hypothetisches Erwerbseinkommen von

          50 % angerechnet werden, so sei ihr auch gerichtsüblich CHF 132.– für auswärtige Verpflegung anzurechnen (Urk. 192 S. 67 f.). Der Kläger anerkennt die von der Vorinstanz bei der Beklagten berücksichtigten Verpflegungskosten. Es sei noch völlig unklar, ob die Beklagte eine Vergünstigung des Arbeitgebers erhalten wer- de, weshalb darüberhinausgehende Kosten bestritten würden. Seine eigenen Kosten für auswärtige Verpflegung seien unter Hinweis auf die Personalkantine und das Home-Office bereits auf die Hälfte reduziert worden. Eine weitere Reduktion sei nicht statthaft, zumal er immer wieder auswärts gegessen habe und auch esse. Ein einziges Menü koste weniger als CHF 9.–, die anderen seien zwischen CHF 12.– und CHF 18.– (ohne Getränk und Kaffee), weshalb ein Mittagessen auf CHF 20.– zu stehen komme (Urk. 223 S. 28 und 30). Zunächst ist zu berücksichtigen, dass die üblichen Kosten für Nahrung grundsätzlich bereits im Grundbetrag enthalten und für ein Mittagessen ca. CHF 10.– pro Tag aus dem Grundbetrag zu bestreiten sind. Als Zuschlag für auswärtige Verpflegung sind nur die darüber hinausgehenden (nachgewiesenen) Mehrkosten als Bedarfsposition zu berücksichtigen (vgl. Richtlinien, wonach Mehrauslagen für auswärtige Verpflegung bis maximal CHF 11.– pro Mahlzeit anzurechnen sind). Das Mitarbeiterrestaurant des

          Klägers bietet jeden Tag ein Menü an, das weniger als CHF 10.– kostet. Unabhängig davon hat er (Mehr-)Kosten nicht belegt. Unter diesen Umständen sind dem Kläger keine Mehrkosten für auswärtige Verpflegung anzurechnen; sie wären aus dem Freibetrag zu bestreiten. Inwiefern die Beklagte über die von der Vorinstanz angerechneten Auslagen Mehrkosten zu gewärtigen hätte, tut die Beklagte nicht dar, weshalb diesbezüglich die vorinstanzlichen Positionen unter Anpassung an die neuen Phasen zu bestätigen sind.

          1. Die Vorinstanz errechnete angesichts der Lebenshaltungskosten der Beklagten unter Einschluss ihres hypothetischen Einkommens nach Massgabe der vom Bundesgericht als zulässig erklärten Berechnungsmethode einen Vorsorgeunterhaltsanspruch der Beklagten von CHF 750.–, CHF 640.– und CHF 400.– in den drei Phasen (Urk. 193 S. 62 f.). Die Beklagte führt berufungsweise einzig aus, sie mache ausgehend vom Bedarf ohne Steuern und Vorsorgeunterhalt unter Hinweis auf BGE 135 III 158 ein Vorsorgedefizit von mindestens CHF 12'000.– pro Jahr geltend; der Vorsorgeunterhalt sei daher auf mindestens CHF 1'000.– pro Monat zu bemessen (Urk. 192 S. 69 f.). Auf diese pauschale Rüge ist nicht weiter einzugehen. Der Kläger weist darauf hin, dass die Vorinstanz übergehe, dass die Beklagte bis zum 16. Altersjahr C. s die gesamten AHV- Erziehungsgutschriften erhalten werde. Sie seien in Abzug zu bringen, zumal die Beklagte keinen Anspruch auf doppelte AHV-Beiträge habe. Ferner sei es der Beklagten zuzumuten, ein höheres Einkommen zu erzielen, als von der Vorinstanz angenommen. Er errechnet so einen Vorsorgeunterhalt von monatlich CHF 262.– in der ersten und CHF 22.– in der zweiten Phase (Urk. 223 S. 30 ff.). Basierend auf BGE 135 III 158 und den der Kammer vorliegenden Zahlen (Bedarf der Beklagten ohne VVG und Vorsorgeunterhalt) ist in der ersten Phase folgende Rechnung vorzunehmen (Nettoeinkommen = Bedarf der Beklagten abzüglich CHF 275.– Vorsorgeunterhalt, abzüglich CHF 34.– VVG; vgl. S. 62):

            hypothetisches Nettoeinkommen (87%) CHF 3'586 87%

            zuzügl. Sozialabzüge (rund 13%) CHF 536 13%

            hypothetisches Bruttoeinkommen CHF 4'122 100%

            effekt./zumutbares Nettoeinkommen

            (87%) CHF 2'000 87%

            zuzügl. Sozialabzüge (rund 13%) CHF 299 13%

            effekt./zumutbares Bruttoeinkommen CHF 2'299 100%

            Defizit 2. Säule

            hypothetisches Bruttoeinkommen p.a. CHF 49'462 minus Koordinationsabzug CHF 25'095

            Total pro Jahr (T1) CHF 24'367

            effekt./zumutbares Bruttoeinkommen CHF 27'586 minus Koordinationsabzug CHF 25'095

            Total pro Jahr (T2) CHF 2'491

            Einkommensdefizit (T1 - T2) pro Jahr CHF 21'876

            Verlust berufl. Vorsorge p.a: Alter 54 25 - 34-jährig 7% Mindestsätze

            35 - 44-jährig 10%

            45 - 54-jährig 15% CHF 3'281

            55 - 64-jährig 18%

            Defizit AHV

            hypothetisches Bruttoeinkommen p.a. CHF 49'462 minus eff./zumutbares Bruttoeinkommen CHF 27'586

            minus Erziehungsgutschriften CHF 43'020 Fehlbetrag p.a. CHF 0

            Verlust AHV-Beiträge p.a. (rund 10%) CHF 0 10%

            Defizit insgesamt

            Verlust berufl. Vorsorge p.a. CHF 3'281 Verlust AHV-Beiträge p.a. CHF 0 Total Defizit p.a. CHF 3'281

            Total Defizit p.m. CHF 273

            Mithin ist der Vorsorgeunterhalt in der ersten Phase auf rund CHF 275.– zu bemessen. Dem Einwand des Klägers mit Blick auf die Erziehungsgutschriften wur- de dabei Rechnung getragen und ein Fehlbetrag bei der AHV ist aufgrund dessen nicht mehr zu verzeichnen. Für die zweite Phase ist von folgenden Zahlen auszugehen:

            hypothetisches Nettoeinkommen (87%) CHF 3'832 87%

            zuzügl. Sozialabzüge (rund 13%) CHF 573 13%

            hypothetisches Bruttoeinkommen CHF 4'405 100%

            effekt./zumutbares Nettoeinkommen

            (87%) CHF 3'200 87%

            zuzügl. Sozialabzüge (rund 13%) CHF 478 13%

            effekt./zumutbares Bruttoeinkommen CHF 3'678 100%

            Defizit 2. Säule

            hypothetisches Bruttoeinkommen p.a. CHF 52'855 minus Koordinationsabzug CHF 25'095

            Total pro Jahr (T1) CHF 27'760

            effekt./zumutbares Bruttoeinkommen CHF 44'138 minus Koordinationsabzug CHF 25'095

            Total pro Jahr (T2) CHF 19'043

            Einkommensdefizit (T1 - T2) pro Jahr CHF 8'717

            Verlust berufl. Vorsorge p.a: Alter 55 25 - 34-jährig 7% Mindestsätze

            35 - 44-jährig 10%

            45 - 54-jährig 15%

            55 - 64-jährig 18% CHF 1'569

            Defizit AHV

            hypothetisches Bruttoeinkommen p.a. CHF 52'855 minus eff./zumutbares Bruttoeinkommen CHF 44'138

            Fehlbetrag p.a. CHF 8'717

            Verlust AHV-Beiträge p.a. (rund 10%) CHF 872 10%

            Defizit insgesamt

            Verlust berufl. Vorsorge p.a. CHF 1'569

            Verlust AHV-Beiträge p.a. CHF 872

            Total Defizit p.a. CHF 2'441

            Total Defizit p.m. CHF 203

            In der zweiten Phase rechtfertigt es sich, angesichts des Umstands, dass zu Beginn noch zwei Jahre lang Erziehungsgutschriften anzurechnen sind und daher kein Defizit bei der AHV besteht, den Vorsorgeunterhalt auf gemittelt CHF 190.– zu bemessen (ca. zwei Jahre ein Defizit von rund CHF 130.– pro Monat und ca. acht Jahre ein Defizit von rund CHF 205.– pro Monat).

          2. Die Vorinstanz berücksichtigte für die Steuern in der ersten Phase mangels genügender finanzieller Mittel CHF 100.– pro Monat bei der Beklagten und

        CHF 200.– beim Kläger; in den Folgephasen berücksichtigte sie die Steuern gemäss dem Steuerrechner (Urk. 193 S. 63 f.). Die Beklagte setzte die Steuern bei beiden Parteien ohne nähere Begründung auf CHF 200.– fest (Urk. 192 S. 62 f.). Der Kläger führte zu den unter E. 9.5.3. wiedergegebenen Positionen betreffend Steuern aus, die Vorinstanz habe seine Steuerbelastung einseitig mit der Argumentation gekürzt, der erweiterte Bedarf könne nicht vollständig gedeckt werden; das sei willkürlich und die Steuerbelastung sei für alle zu berechnen und gleichmässig zu kürzen. Sodann sei bei der Beklagten ein Drittel der Steuern für

        C. auszuscheiden, bei ihm sei es ein Sechstel (Urk. 223 S. 25 f. und 28). Der Kläger erhält keine Kinderunterhaltsbeiträge; entsprechend sind bei ihm entgegen seinem Antrag keine Steueranteile für C. auszuscheiden. Weil so- dann mit dem vorliegenden Entscheid nur zwei Phasen zu bilden sind und die Steuern vollumfänglich berücksichtigt werden können, liegt auch keine einseitige Kürzung der Steuerbelastung vor. Angesichts der Gesamtunterhaltsbeiträge, welche der Beklagten für sich und C. in der ersten Phase zuzusprechen und zusammen mit ihrem (hypothetischen) Einkommen von ihr zu versteuern sind, rechtfertigt es sich unter Berücksichtigung von Berufsauslagen, des Kinderabzugs (CHF 9'000.– Staats- und Gemeindesteuern, CHF 6'500.– direkte Bundessteuern) sowie des pauschalen Abzugs für Versicherungsprämien (CHF 2'600.– & CHF 1'300.– Staats- und Gemeindesteuern, CHF 1'700.– & CHF 700.– direkte Bun- dessteuern; vgl. § 34 Abs. 1 lit. a und § 31 Abs. 1 lit. g StG/ZH [LS 631.1]; Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG [SR 642.11]; Art. 33 Abs. 1 lit. g DBG) und mit Blick auf den anwendbaren Verheirateten- und Einelterntarif (§ 35 Abs. 2 StG/ZH; Art. 36 Abs. 2

        und 2bis DBG) sowie den Steuerfuss in Zürich den Betrag für die laufenden Steu-

        ern auf CHF 320.– pro Monat festzulegen (vgl. www.zh.ch/de/Steuern: Steuerrechner Kanton Zürich). Davon ist ein Steueranteil für C. , welcher in deren Bedarf zu veranschlagen ist, auszuscheiden (BGE 147 III 265 E. 7.2). Dieser ist angesichts des Verhältnisses zwischen den Barunterhaltsbeiträgen für C. und den von der Beklagten zu versteuernden Gesamteinkünften auf 50 % festzulegen (vgl. BGE 147 III 457 E. 4.2). Dementsprechend sind im Bedarf der Beklagten und von C. je CHF 160.– für Steuern zu berücksichtigen. In der zweiten Phase ist sodann von einer Steuerbelastung bei der Beklagten von monatlich CHF 420.– auszugehen, die nunmehr zu einem Drittel bei C. anzurechnen ist. Dem Kläger sind unter Zugrundelegung des Grundtarifs und Abzug der Unterhaltsbeiträge sowie der Berufsauslagen und des pauschalen Abzugs für Versicherungsprämien monatliche Steuerbetreffnisse von CHF 600.– bzw. CHF 750.– anzurechnen.

    3. Unterhaltsberechnung

      1. Phase 1 (1. September 2021 bis 30. September 2022)

        1. Die Vorinstanz teilte den Überschuss den Parteien zu je 40 % und

          C. zu 20 % zu. Sie verpflichtete den Kläger dazu, der Beklagten die bei ihr anfallenden direkten Kinderkosten zzgl. Anteil am Überschuss C. s zu bezahlen und zudem die fehlenden Lebenshaltungskosten als Betreuungsunterhalt auszurichten. Hinsichtlich des Vorsorgeunterhalts, der überobligatorischen Krankenversicherungsprämien und des Überschussanteils der Beklagten verpflichtete die Vorinstanz den Kläger zur Leistung von nachehelichem Unterhalt (Urk. 193 S. 66).

        2. Die Beklagte führt in ihrer Berufung aus, dass sie in der Schweiz kein Einkommen generieren könne (Urk. 192 S. 76). Der Kläger habe für C. ei- nen Barunterhalt von rund CHF 1'600.–, einen Betreuungsunterhalt von CHF 3'563.– und für sie persönlich nacheheliche Unterhaltsbeiträge von rund CHF 1'300.– pro Monat zu bezahlen; sie geht auch davon aus, dass der Überschuss

          nach grossen und kleinen Köpfen aufzuteilen sei (Urk. 192 S. 80 f. [Phase 2 der Beklagten]).

        3. Der Kläger verteilt den Überschuss ebenfalls nach grossen und kleinen Köpfen und rechnet den Überschuss C. s den Parteien hälftig an. Es resultiere ein Kinderunterhalt von CHF 1'051.– zzgl. Familienzulage, wovon CHF 121.– als Betreuungsunterhalt (Urk. 223 S. 35 ff. [Phase 2 des Klägers]). Beim nachehelichen Unterhalt habe die Vorinstanz es verpasst, den ehelichen Standard als Obergrenze des gebührenden Unterhalts der Beklagten zu definieren. Ausgehend vom massgeblichen Jahr 2013 resultiere ein Überschussanteil der Beklagten von CHF 1'116.–, der die Obergrenze des ehelichen Standards Abbilde. Der Unterhaltsanspruch der Beklagten persönlich belaufe sich auf total CHF 1'322.–

          (Urk. 223 S. 38 ff.).

        4. Der Kläger setzt sich mit seinen tatsächlichen Ausführungen in der Anschlussberufung hinsichtlich des ehelichen Standards weder mit dem angefochte- nen Entscheid auseinander noch zeigt er auf, inwiefern er seine Ausführungen schon vor Vorinstanz gemacht hätte, sie aber unberechtigterweise unberücksichtigt geblieben seien noch äussert er sich zur Zulässigkeit von Noven. Unter Hinweis auf E. 4.4. sowie Art. 317 Abs. 1 ZPO erscheint sein nachträgliches Vorbringen zur Obergrenze des nachehelichen Unterhalts als unzulässig (vgl. auch

Urk. 228 S. 11 ff.). Im Übrigen liegt vorliegend der Anteil der Beklagten am Überschuss von 40 % – die Verteilung nach grossen und kleinen Köpfen ist nicht bestritten – mit CHF 1'088.– ohnehin unter der vom Kläger genannten Grenze.

Ausgehend von der Berechnungsweise der Vorinstanz (vgl. Urk. 193 S. 66) sind die direkten Kinderkosten bei der Beklagten von CHF 1'183.– und der hälftige Überschuss C. s von CHF 272.– zu addieren (total CHF 1'455.–). Die Lebenshaltungskosten der Beklagten betragen rund CHF 3'585.– (erweiterter Bedarf der Beklagten abzüglich des Vorsorgeunterhalts und der VVG-Prämie); im Umfang von CHF 2'000.– sind diese Kosten durch das hypothetische Einkommen gedeckt. Im Übrigen (CHF 1'585.–) ist der Kläger zu Betreuungsunterhalt zu verpflichten. Für die Phase vom 1. September 2021 bis 30. September 2022 ist der Kläger mithin zu monatlichen Kinderunterhaltsbeiträgen von CHF 3'040.– zu verpflichten. Ferner hat der Kläger der Beklagten nachehelichen Unterhalt in der Höhe von monatlich gerundet CHF 1'400.– (CHF 275.– Vorsorgeunterhalt, CHF 34.– VVG, CHF 1'088.– Überschussanteil) zu bezahlen.

Es besteht eine Unterhaltsverpflichtung in Höhe von total CHF 4'440.– pro Monat; die bisherige Unterhaltsverpflichtung lag bei total CHF 4'610.– pro Monat zuzüglich eines Anteils am Bonus des Klägers (vgl. Urk. 10/25 S. 4 f.). Zur Bezahlung der in der Vergangenheit liegenden Betreffnisse liegen keine Behauptungen vor, weshalb insoweit auch keine Vormerknahme zur Anrechnung erfolgt.

      1. Phase 2 (1. Oktober 2022 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung C. s / Erreichen des Pensionsalters der Beklagten)

        1. Das soeben in der ersten Phase Erwogene gilt auch für die zweite Phase, wobei folgende Abweichungen und Ergänzungen zu beachten sind:

        2. Die Vorinstanz erwog zur dritten Phase, Betreuungsunterhalt sei nicht mehr geschuldet, wenn C. 16 Jahre alt werde. Es stelle sich also die Frage nach der Dauer der Verpflichtung zur Leistung von nachehelichem Unterhalt. Dabei sei die Lebenssituation der Beklagten zu berücksichtigen. Der Kläger habe sie schon vor der Ehe finanziell unterstützt. Kurz vor dem 41. Geburtstag der Beklagten hätten die Parteien geheiratet und wenige Monate später sei die Verfahrensbeteiligte geboren worden. Sechs Jahre später sei die Trennung erfolgt. Die Beklagte habe für einen symbolischen Lohn als selbständige Journalistin für ein pol- nisches Radio gearbeitet. Wären die Parteien zusammen geblieben, wäre sie weiterhin Tätigkeiten dieser Art nachgegangen und hätte nur mit einem kleinen Einkommen zum Familienunterhalt beigetragen. Die Beklagte sei nunmehr über fünfzig Jahre alt, habe in der Schweiz keine Ausbildung und keine begründete Aussicht, in einer neuen Branche Fuss zu fassen, auf dass sie ihren Lebensunterhalt bis zu ihrer Pensionierung selbständig bestreiten könne. Die Beklagte werde trotz fehlender beruflicher Zukunft wegen C. in der Schweiz bleiben. Es sei eine lebensprägende Ehe mit der besonderen Konstellation, in welcher die rund zehn Jahre ältere Beklagte bislang keiner rentablen Tätigkeit nachgegangen sei, trotz ihres Studiums im Heimatland in der Schweiz keine Ausbildung vorweisen könne und aufgrund der Verfahrensbeteiligten weder nach Polen zurückkehren noch einer ihrer Ausbildung entsprechenden Arbeit nachgehen und selbständig für ihren Unterhalt sorgen könne. Unter diesen Umständen sei sie in ihrem Vertrauen auf die Fortführung der ehelichen Lebensverhältnisse zu schützen und es rechtfertige sich, den Kläger zu verpflichten, ihr bis zu ihrer Pensionierung nachehelichen Unterhalt zu bezahlen. Der Überschuss sei nunmehr zu 40 % an den Kläger und zu je 30 % an die Beklagte und die Verfahrensbeteiligte zu verteilen. Der Kläger habe der Beklagten Barunterhalt für C. (direkte Kinderkosten bei der Beklagten samt Anteil Überschuss) in der Höhe von CHF 1'270.– bis zum Abschluss ei- ner angemessen Erstausbildung zu bezahlen. Ferner sei der erweiterte Bedarf der Beklagten im Umfang von CHF 1'765.– ungedeckt. Zuzüglich des Überschussanteils von CHF 580.– sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten nachehelichen Unterhalt bis zum Erreichen ihres Pensionsalters zu bezahlen (Urk. 193 S. 67 f.).

        3. Die Beklagte hält dafür, der Kläger habe ihr für C. bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung rund CHF 5'160.– an Kinderunterhalt zu bezahlen (wovon rund CHF 3'560.– Betreuungsunterhalt). Bis dahin sei ein nachehelicher Unterhalt von rund CHF 1'300.– geschuldet, danach ein solcher in der Höhe von rund CHF 4'865.– bis zur Pensionierung des Klägers. Sie werde bis zu ihrer Pensionierung nicht in der Lage sein, eine eigene 2. und 3. Säule aufzubauen, zumindest keine adäquate (Urk. 192 S. 76 und 80 f.).

        4. Der Kläger hält dagegen, dass der nacheheliche Unterhalt nicht nur in quantitativer, sondern auch in zeitlicher Hinsicht zu beschränken sei. Es bestehe kein Anspruch auf lebenslange Gleichstellung. Vorliegend habe die Ehe der Parteien gerade einmal sechs Jahre gedauert und seither befänden sich die Parteien im Trennungsbzw. Scheidungsverfahren. Nachweislich habe sich die Beklagte nicht vollständig um die Verfahrensbeteiligte gekümmert, sondern viel gearbeitet, wenn auch nicht gewinnbringend. Entgegen der Einschätzung der Vorinstanz liege nach neuer bundesgerichtlicher Rechtsprechung kein Fall einer lebensprägen- den Ehe vor, welcher einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag über die Vollendung des 16. Altersjahres von C. hinaus rechtfertige. Der Kläger sei einzig zu verpflichten, die betreuungsbedingten Einkommensdefizite auszugleichen, welche mit Vollendung des 16. Altersjahrs von C. wegfallen würden. Die nacheheliche Unterhaltsverpflichtung müsse Ende September 2024 enden. Eventualiter sei er zu verpflichten, der Beklagten nachehelichen Unterhalt in Höhe von CHF 545.– pro Monat bis zu deren Pensionierung zu bezahlen, zumal sie ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf ihre Rente haben werde (Urk. 223 S. 41 f.).

        5. Ein Überschuss wird grundsätzlich nach grossen und kleinen Köpfen verteilt, wobei sämtliche Besonderheiten des konkreten Falles wie Betreuungsverhältnisse, überobligatorische Arbeitsanstrengungen, spezielle Bedarfspositionen u.Ä.m. zu berücksichtigen sind (BGE 147 III 265 E. 7.3). Die Vorinstanz hat in der letzten Phase die Überschussverteilung modifiziert und den Anteil der Verfahrensbeteiligten zulasten der Beklagten erhöht (Kläger 40 % / Beklagte 30 % / Verfahrensbeteiligte 30 %); diese Verteilung erscheint angesichts der bislang nicht berücksichtigten weiteren Bedarfspositionen der Verfahrensbeteiligten, des weitgehenden Betreuungsanteils des Klägers bei vollem Arbeitspensum und der Tragung des gesamten Barunterhalts der Verfahrensbeteiligten ohne weiteres als angemessen (vgl. E. 9.2.5). Die Parteien haben sich in ihren Rechtschriften oh- nehin nicht näher damit auseinandergesetzt. Es rechtfertigt sich daher, die vorinstanzliche Überschussverteilung beizubehalten. Damit verbleibt auch in der zweiten Phase der Überschussanteil der Beklagten mit CHF 915.– (30 % von CHF 3'050.–) unter der vom Kläger als ehelichen Standard definierten Obergrenze (vgl. E. 9.6.1.3 f.).

        6. In seiner jüngsten Rechtsprechung definiert das Bundesgericht, dass nacheheliche Solidarität auf einem Fortwirken der ehelichen Gemeinschaft beruht und sich ein allfälliger nachehelicher Unterhalt folglich an dem ausrichten muss, was die konkrete Ehe ausgemacht hat. Richtschnur für eine einzelfallgerechte Festsetzung des Unterhalts sind mithin weniger abstrakte Vermutungen als vielmehr die Beurteilung, was angesichts der individuellen Verhältnisse (Aufgabe der wirtschaftlichen Selbständigkeit, Kinderbetreuung, Ehedauer, Möglichkeit der Wiedererlangung der wirtschaftlichen Selbständigkeit sowie anderweitige finanzielle Absicherungen) als angemessen erscheint (BGE 147 III 249 E. 3.4.6). Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid ausführlich aufgrund konkreter Umstände erwogen, weshalb und für welche Zeitspanne nachehelicher Unterhalt ge-

          schuldet ist. Beide Parteien setzen sich mit ihren Anträgen nicht näher mit dem angefochtenen Entscheid auseinander, sondern beschränken sich darauf, die Pflicht nachehelichen Unterhalts per Ende September 2024 auslaufen bzw. bis zur Pensionierung des Klägers andauern zu lassen. Die vorinstanzliche Lösung überzeugt und ist daher zu bestätigen.

        7. Mit dem Betreuungsunterhalt werden indirekte Kosten abgegolten, welche einem Elternteil dadurch entstehen, dass er aufgrund einer persönlichen Betreu- ung des Kindes davon abgehalten wird, durch Arbeitserwerb für seinen Lebens- unterhalt aufzukommen. Mit anderen Worten soll der Betreuungsunterhalt, obwohl er formell als Anspruch des Kindes ausgestaltet ist, wirtschaftlich dem persönlich betreuenden Elternteil zukommen (vgl. BGE 144 III 481 E. 4.3). Zur Vermeidung einer zusätzlichen Phase und weil es keine weiteren Auswirkungen zeitigt, ist – anders als von der Vorinstanz erwogen – der Betreuungsunterhalt bereits ab Oktober 2022 durch nachehelichen Unterhalt abzulösen.

        8. Zusammenfassend ist der Kläger daher zu verpflichten, der Beklagten für C. gerundet CHF 1'620.– (CHF 1'163.– + CHF 457.50) an Barunterhalt von Oktober 2022 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung, auch über die Volljährigkeit hinaus sowie nacheheliche Unterhaltsbeiträge von CHF 1'770.– pro Monat von Oktober 2022 bis zum Erreichen des ordentlichen Pensionsalters der Beklagten zu bezahlen.

  1. Berufliche Vorsorge

    1. Die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge werden bei der Scheidung ausgeglichen (Art. 122 ZGB). Das Gericht kann dem berechtigten Ehegatten mehr als die Hälfte der Austrittsleistung zusprechen, wenn er nach der Scheidung gemeinsame Kinder betreut und der verpflichtete Ehegatte weiterhin über eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge verfügt (Art. 124b Abs. 3 ZGB).

    2. Die Vorinstanz erwog, dass die Beklagte während der Ehe kein Vorsorgeguthaben geäufnet habe, der Kläger hingegen in der Zeit vom 3. Juli 2008 bis

      9. April 2016 CHF 75'163.90. Auch bei einer überhälftigen Teilung gölte dieser Betrag nach Massgabe von Art. 122 ZGB als obere Grenze für die Teilung. Weiter sei das Verhältnis zwischen der überhälftigen Teilung der beruflichen Vorsorge und dem Vorsorgeunterhalt gerichtlich noch nicht entschieden. Es sei zu bemerken, dass der Beklagten bis zum Erreichen ihres Pensionsalters ein den Vorsorgeunterhalt deckender nachehelicher Unterhalt zugesprochen werde. Deshalb erscheine eine überhälftige Teilung des Vorsorgeguthabens nicht als gerechtfertigt. Eine überhälftige Teilung scheine für die Fälle konzipiert, in welchen infolge knapper finanzieller Verhältnisse kein Vorsorgeunterhalt festgesetzt werden könne. Demzufolge sei eine hälftige Teilung vorzunehmen und die Pensionskasse des Klägers zu verpflichten, der noch zu bezeichnenden Vorsorgeeinrichtung der Beklagten CHF 37'581.95, zuzüglich Zins ab 9. April 2016, zu überweisen (Urk. 193

      S. 72 f.).

    3. Die Beklagte hält dafür, dass die Vorinstanz in keiner Weise berücksichtige, dass das vorliegende Scheidungsverfahren seit dem 8. April 2016 und damit über vier Jahre lang hängig sei. Es sei davon auszugehen, dass es ein weiteres Jahr dauere, bis ein rechtskräftiger Entscheid vorliege. Im Rahmen vorsorglicher Massnahmen könne kein Vorsorgeunterhalt zugesprochen werden. Sie habe auch kein nennenswertes Einkommen generiert, um sich eine Altersvorsorge anzusparen. Im Gegensatz zum Kläger habe sie eine erhebliche Vorsorgelücke. Weder bei alleiniger noch bei alternierender Obhut werde sie in den nächsten Jahren ein Einkommen generieren, das ihr eine adäquate Schliessung der entstandenen Vorsorgelücke erlaube. Bei der Teilung gemäss dem Urteil der Vorinstanz wäre sie nach ihrer Pensionierung bedürftig. Der Kläger hingegen werde seine Positionen einerseits steigern sowie mehr Einkommen erzielen können und sei andererseits rund elf Jahre jünger als sie; ihm verbleibe mehr Zeit für die Altersvorsorge. Insofern habe die Vorinstanz dem Einzelfall in keiner Weise genügend Rechnung getragen, ihr Ermessen in willkürlicher Weise überschritten und das Gleichbehandlungsgebot der Parteien verletzt. Entsprechend sei die Vorsorgeeinrichtung des Klägers anzuweisen, CHF 50'109.30, zzgl. Zins ab 9. April

      2016, auf ein von der Beklagten noch zu bezeichnendes Freizügigkeitskonto zu überweisen (Urk. 192 S. 82 ff.).

    4. Der Kläger hält fest, dass die Beklagte eine Teilung im Verhältnis von ei- nem Drittel zu zwei Dritteln wolle. Mit der Vorinstanz sei festzuhalten, dass die überhälftige Teilung nur für Fälle angemessen erscheine, in denen kein Vorsorgeunterhalt zugesprochen werden könne, was vorliegend nicht der Fall sei. Es sei zudem die Idee des Gesetzgebers gewesen, dass nicht durch das unnötige Verzögern der Gerichtsverfahren ein höherer Pensionskassenanteil erwirtschaftet werden könne. Vorliegend habe die Beklagte massgeblich zur Verlängerung des Verfahrens beigetragen (Urk. 223 S. 42 f.).

    5. Mit der Vorverlegung des Teilungszeitpunktes auf den Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens fallen der Termin für die Teilung der Austrittsleistungen und der Zeitpunkt, ab welchem zur Deckung künftiger Vorsorgelücken im Rahmen des nachehelichen Unterhalts sog. Vorsorgeunterhalt zugesprochen werden kann, auseinander. Dies hat der Gesetzgeber gesehen und im Sinne ei- ner einfachen Lösung in Kauf genommen. Das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang geklärt, dass kein Raum für Lückenfüllung besteht (vgl. BGE 145 III 169 E. 3). Damit erweist sich der Berufungsantrag auf überhälftige Teilung der Vorsorgeguthaben von vorneherein als unbegründet. Mit den eigentlichen Voraussetzungen von Art. 124b Abs. 3 ZGB setzt sich die Beklagte im Übrigen nicht substantiiert auseinander. Damit bleibt es bei der von der Vorinstanz angeordneten, hälftigen Teilung des Vorsorgeguthabens des Klägers.

  2. Fazit

    Zusammenfassend sind die Berufungsanträge der Beklagten umfassend und die Anschlussberufungsanträge des Klägers überwiegend abzuweisen (vgl. auch

    E. 12.3). Das vorinstanzliche Urteil ist weitgehend zu bestätigen; ausgenommen sind Modifikationen die Betreuung der Verfahrensbeteiligten und den Unterhalt betreffend. Letzteres im Wesentlichen zufolge der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung und einer früheren Verpflichtung der Beklagten, ihr Pensum auf 80 % aufzustocken. Bei diesem Ausgang rechtfertigt es sich auch, das erstinstanzliche Kostendispositiv unter Hinweis auf dessen Begründung zu bestätigen (vgl. Urk. 193 S. 73 f.).

  3. Kosten- und Entschädigungsfolge

    1. Die Entschädigung für die Vertretung des Kindes gehört zu den Gerichtskosten (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO). Die Bemessung der Entschädigung ist bundesrechtlich nicht geregelt. Vielmehr setzen die Kantone die Tarife fest (Art. 96 ZPO). Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Entschädigung für die anwaltliche Kin- desvertretung ist im Kanton Zürich die Anwaltsgebührenverordnung (§ 1 Anw- GebV). Der Kindsvertreter reichte eine Honorarnote ein, in welcher er seine Entschädigung auf bislang CHF 2'641.45 (inkl. Spesen und Mehrwertsteuer) beziffert (vgl. Urk. 238). Dieser Betrag erscheint angesichts des notwendigen Zeitaufwands und der Schwierigkeit des Falls als angemessen und ist mit Blick auf das noch ausstehende Studium dieses Entscheids und die geeignete Erläuterung zu Handen der Verfahrensbeteiligten auf CHF 3'000.– (inkl. MwSt.) festzusetzen. Da es sich um Gerichtskosten handelt, ist der Kindsvertreter direkt aus der Gerichtskasse zu entschädigen (BK ZPO-Sterchi, Art. 95 N 10c).

    2. Die Prozesskosten werden den Parteien nach Massgabe ihres Unterliegens und Obsiegens auferlegt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Anlass zum vorliegenden Berufungsverfahren gaben die Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechts, der Obhut, der Betreuungsanteile und der Beistandschaft betreffend die Verfahrensbeteiligte sowie die Unterhaltspflicht des Klägers und der Vorsorgeausgleich der Parteien. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Obergerichtes sind die Kosten des Verfahrens mit Bezug auf Kinderbelange (mit Ausnahme der Kinderunterhaltsbeiträge) – unabhängig vom Ausgang – den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen, wenn die Parteien unter dem Gesichtspunkt des Kindesinteresses gute Gründe zur Antragstellung hatten (ZR 84 Nr. 41). Dies ist vorliegend gegeben und bei der Bemessung von Obsiegen und Unterliegen von Berufung und Anschlussberufung fallen diese Kinderbelange zur Hälfte ins Gewicht. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen mit Bezug auf die Unterhaltsbeiträge und die berufliche Vorsorge richten sich demgegenüber nach Obsiegen und Unterliegen.

    3. Abstellend auf einen Beginn der Unterhaltsverpflichtung ab Juni 2020 und basierend auf der Prämisse, Kinderunterhalt wäre bis zum Erreichen des ordentlichen Pensionsalters der Beklagten geschuldet, wäre mit dem vorinstanzlichen Urteil Unterhalt in der Höhe von insgesamt CHF 573'100.– (51'800 [10 x 5'180] + 181'020 [42 x 4'310] + 340'280 [94 x 3'620]) geschuldet. Die Beklagte will berufungsweise eine Erhöhung des Unterhalts auf rund CHF 1'598'400.– (62'400 [10 x 6'240] + 879'100 [136 x 6'464] + CHF 656'897.– [135 x 4'866]), das heisst CHF

      1'025'300.– mehr. Der Kläger verlangt eine Reduktion auf rund CHF 239'400.– (56'025 [15 x 3'735] + 89'614 [37 x 2'422] + 93'718 [94 x 997]), das heisst

      CHF 333'700.– weniger. Effektiv geschuldet sind nun rund CHF 533'800.– (75'900 [15 x 5'060 {UHB gemäss Eheschutz zzgl. Anteil am durchschnittlichen Bonus; 4'610 + 450}] + 57'720 [13 x 4'440] + 400'020 [118 x 3'390]. Veranschlagt man

      zusätzlich das Obsiegen des Klägers betreffend die berufliche Vorsorge, so rechtfertigt es sich, von einem Obsiegen des Klägers von 80 % hinsichtlich der weiteren Belange auszugehen. Damit hat die Beklagte die Gerichtskosten insgesamt zu 65 % (25 % und 40 % [50 % von 80 %]) und der Kläger zu 35 % (25 % und 10

      % [50 % von 20%] zu tragen und die Beklagte hat dem Kläger eine auf 30 % re- duzierte Parteientschädigung zu bezahlen.

    4. Die Entscheidgebühr richtet sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichtes vom 8. November 2010 (GebV OG). Es rechtfertigt sich – in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit §§ 5 Abs. 1 und 2 sowie 6 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) – eine pauschale Entscheidgebühr von CHF 9'000.– festzusetzen. Wie erwähnt gehören im Übrigen auch die Kosten der Kindsvertretung in Höhe von CHF 3'000.– zu den Gerichtskosten. Die Gerichtskosten werden anteilsmässig aus den Vorschüssen der Parteien bezogen; Mehrbeträge werden ihnen zu retournieren sein; vorbehalten bleibt das Verrechnungsrecht des Staats. Die volle Parteientschädigung ist vorliegend auf

CHF 10'000.– (inkl. MwSt.) zu veranschlagen (vgl. § 13 Abs. 1 und 2 in Verbin- dung mit §§ 5 Abs. 1 und 2 sowie 6 Abs. 1 der Verordnung über die Anwaltsgebühren [AnwGebV]).

Es wird beschlossen:

  1. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht, vom 13. Mai 2020 am 1. September 2021 in folgenden Punkten in Rechtskraft erwachsen ist:

    1. Die Ehe der Parteien wird gestützt auf Art. 114 ZGB geschieden.

3. Die Tochter C. , geboren am tt.mm. 2008, wird unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen.

  1. Die Teil-Vereinbarung der Parteien vom 11. Juli 2019 über die Scheidungsfolgen wird im Übrigen genehmigt. Sie lautet wie folgt:

    1. Scheidung

    Die Parteien stellen übereinstimmend fest, dass sie bei Einreichung der Klage bereits länger als zwei Jahre getrennt gelebt haben. Gestützt darauf anerkennt die beklagte Partei den geltend gemachten Scheidungsgrund (Art. 114 ZGB).

    1. Güterrecht

      In güterrechtlicher Hinsicht treffen die Parteien folgende Regelung:

      Der Kläger verpflichtet sich, der Beklagten zur Abgeltung ihrer güterrechtlichen Ansprüche eine Ausgleichszahlung in der Höhe von CHF 1'365.– zu bezahlen, zahlbar innert zwölf Monaten nach Rechtskraft des Scheidungsurteils.

      Die Parteien stellen fest, dass das Mieterkautionskonto Nr. ... bei der H. Zürich AG, Zürich, betreffend die Wohnung an der E. -strasse …, … Zürich, auf sie beide lautet.

      Sollte das auf sie beide lautende Konto aufgelöst werden, verpflichten sie sich, das Guthaben wie folgt aufzuteilen:

      1. CHF 3'700.– an den Kläger

      2. CHF 700.– an die Beklagte

      3. sollte das Guthaben höher als CHF 4'400.– sein, wird der übersteigende Betrag im Verhältnis von 1/5 (Beklagte) zu 4/5 (Kläger) aufgeteilt.

      Falls das Mieterkautionskonto Nr. ... auf die Beklagte alleine übergeht, verpflichtet sie sich, dem Kläger zur Abgeltung seiner güterrechtlichen Ansprüche eine Ausgleichszahlung in der Höhe von CHF 3'700.– zu bezahlen, zahlbar innert zwölf Monaten seit Übergang des Kontos auf sie alleine.

      Falls das Mieterkautionskonto Nr. ... auf den Kläger alleine übergeht, verpflichtet er sich, der Beklagten zur Abgeltung ihrer güterrechtlichen Ansprüche eine Ausgleichszahlung in der Höhe von CHF 700.– zu bezahlen, zahlbar innert zwölf Monaten seit Übergang des Kontos auf ihn alleine.

      Abgesehen davon behält jede Partei, was sie zurzeit besitzt respektive was auf ihren Namen lautet.

    2. Ausweispapiere von C.

      Die Parteien verpflichten sich, bei der Beschaffung und Erneuerung von polnischen und schweizerischen Ausweispapieren für C. (jeweils Identitätskarte und Pass) einvernehmlich mitzuwirken und notwendige Zustimmungen schriftlich mündlich zu erteilen.

      Sie vereinbaren, dass grundsätzlich die Beklagte jeweils über den polnischen Pass und die schweizerische Identitätskarte verfügt und der Kläger über den schweizerischen Pass und die polnische Identitätskarte.

      Falls es für eine Reise erforderlich ist, verpflichten sich die Parteien, die entsprechenden Dokumente auszutauschen.

    3. Vorsorgliche Massnahmen

Die Ziffer 3 dieser Vereinbarung tritt sinngemäss bereits als vorsorgliche Massnahme im Scheidungsprozess per sofort in Kraft.

  1. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV/IV-Renten werden allein der Beklagten angerechnet. Es ist Sache der Beklagten, die betroffenen Ausgleichskassen über diese Regelung zu informieren.

  2. Die Rechte und Pflichten des Klägers aus dem Mietvertrag der vormals ehelichen Wohnung (Referenz-Nr. … Wohnung Nr. 4), an der E. -strasse … in … Zürich, werden auf die Beklagte alleine übertragen und der Kläger damit aus dem Mietverhältnis entlassen.

Die K. , L. -strasse …, Postfach …, … Zürich wird angewiesen, den Mietvertrag der Parteien für die Wohnung (Referenz-Nr. … Wohnung Nr. 4), an der E. -strasse … in … Zürich, per 1. Juli 2020 mit allen Rechten und Pflichten auf die Beklagte zu übertragen.

  1. Der Antrag der Beklagten, einen Bericht des Psychologen von C. einzuholen, wird abgewiesen.

  2. Der Kindsvertreter Rechtsanwalt lic. iur. Z. wird mit CHF 3'000.– aus der Gerichtskasse entschädigt.

  3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Erkenntnis.

Es wird erkannt:

  1. Der Antrag der Beklagten, sie sei für berechtigt zu erklären, den Wohnsitz von C. , geboren am tt.mm. 2008, nach F. , Polen, zu verlegen, wird abgewiesen.

  2. C. wird unter die alternierende Obhut beider Parteien gestellt. Ihr Wohnsitz bleibt am Wohnort der Beklagten.

  3. Die Betreuungsregelung für C. wird wie folgt festgelegt:

    1. Der Vater betreut C. in den geraden Kalenderwochen von Mittwoch, Schulschluss, bis Freitag, 8 Uhr, und in den ungeraden Kalen- derwochen von Mittwoch, Schulschluss, bis Sonntag 19 Uhr.

    2. Die Mutter betreut C. in der übrigen Zeit.

    3. Ferien, Weihnachten/Neujahr:

      Der Vater betreut C. :

      in den ungeraden Kalenderjahren während der ersten Schulferienwoche über Weih- nachten (inklusive 24. Dezember, 10.00 Uhr, bis 25. Dezember, 19.00 Uhr), mit Aus-

      nahme vom 25. Dezember, 19.00 Uhr, bis 27. Dezember, 19.00 Uhr;

      in den geraden Kalenderjahren über Weihnachten vom 25. Dezember, 19.00 Uhr, bis

      27. Dezember, 19.00 Uhr, sowie während der zweiten Schulferienwoche über Neujahr;

      sowie in den geraden Kalenderjahren während fünf weiteren Wochen und in den ungeraden Kalenderjahren während sechs weiteren Wochen während den Schulferien.

      Die Mutter betreut C. :

      in den geraden Kalenderjahren während der ersten Schulferienwoche über Weih- nachten (inklusive 24. Dezember, 10.00 Uhr, bis 25. Dezember, 19.00 Uhr), mit Aus-

      nahme vom 25. Dezember, 19.00 Uhr, bis 27. Dezember, 19.00 Uhr;

      in den ungeraden Kalenderjahren über Weihnachten vom 25. Dezember, 19.00 Uhr, bis 27. Dezember, 19.00 Uhr, sowie während der zweiten Schulferienwoche über Neujahr;

      sowie in den ungeraden Kalenderjahren während fünf weiteren Wochen und in den geraden Kalenderjahren während sechs weiteren Wochen während den Schulferien.

      Allgemeine Regelungen:

      es können jeweils maximal drei Wochen Ferien am Stück bezogen werden;

      die Parteien sprechen sich bis am 31. Dezember des Vorjahres über die Ferien des nächsten Jahres ab. Können sie sich nicht einigen, so steht dem Vater in geraden und der Mutter in ungeraden Jahren der Stichentscheid für die ihnen zustehenden Ferienwochen zu. Solche Stichentscheide müssen in Bezug auf die Sommerferien so getroffen werden, dass es dem jeweils anderen Elternteil möglich bleibt, zwei zusammenhängende Wochen zu beziehen (z.B. können beim Bezug von drei Wochen am Stück nur entweder die ersten drei Wochen die letzten drei Wochen gewählt werden);

      die Ferien- und Feiertagsregelungen gehen der regulären Wochen-

      /Wochenendbetreuung vor.

    4. Feiertagsregelung Ostern:

      Der Vater betreut C. in Jahren mit gerader Jahreszahl von Gründonnerstag ab Schulschluss bis Ostermontag, 19.00 Uhr. Das auf diese Feiertagsbetreuung durch den Vater folgende Wochenende verbringt C. bei der Mutter, womit die abwechselnde Wochenendbetreuung von Neuem beginnt.

      Die Mutter betreut C. in Jahren mit ungerader Jahreszahl von Gründonnerstag ab Schulschluss bis Ostermontag, 19.00 Uhr. Das auf diese Feiertagsbetreuung durch die Mutter folgende Wochenende verbringt C. beim Vater, womit die abwechselnde Wochenendbetreuung von Neuem beginnt.

    5. Feiertagsregelung Auffahrt/Sechseläuten/Pfingsten/Knabenschiessen:

      Es gilt die Betreuungsregelung gemäss Dispositiv Ziffer 3 lit. a und b.

  4. Die mit Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich vom 3. Februar 2015 angeordnete Beistandschaft für C. wird aufgehoben.

    Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich wird ersucht, den Beistand abzubestellen.

  5. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für C. die folgenden Kin- derunterhaltsbeiträge zu bezahlen:

    1. Rückwirkend ab 1. September 2021 bis 30. September 2022: CHF 3'040.– (davon CHF 1'585.– Betreuungsunterhalt)

    2. Ab 1. Oktober 2022 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung von C. , auch über ihre Volljährigkeit hinaus:

      CHF 1'620.–

      Die Kinderzulagen verbleiben beim Kläger.

      Die Unterhaltsbeiträge sind an die Beklagte zahlbar und zwar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.

      Diese Zahlungsmodalitäten gelten bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus, solange C. im Haushalt der Beklagten lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Kläger stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.

  6. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats nachehelichen Unterhalt zu bezahlen:

    1. Rückwirkend ab 1. September 2021 bis 30. September 2022: CHF 1'400.–

    2. Ab 1. Oktober 2022 bis zum Erreichen des ordentlichen Pensionsalters der Beklagten:

      CHF 1'770.–

  7. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 5 und 6 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende März 2022 von 102,96 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar jedes Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2023, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel:

    Neuer Unterhaltsbeitrag =

    alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index alter Index

    Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 5 und 6 nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst.

    Fällt der Index unter den Stand von Ende März 2022, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.

  8. Die Pensionskasse G. Pensionskasse, J. Vorsorge AG, … [Adresse] wird angewiesen, vom Vorsorgekonto des Klägers (AHV-Nr. 1)

    CHF 37'581.95, zuzüglich Zins ab 9. April 2016, auf ein von der Beklagten noch zu bezeichnendes Freizügigkeitskonto zu überweisen.

  9. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositiv-Ziffern 15-17) wird bestätigt.

  10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 9'000.–. Die Kosten der Kindsvertretung betragen CHF 3'000.–.

  11. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklagten zu 65 % und dem Kläger zu 35 % auferlegt und mit den von ihnen geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet.

  12. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'000.– zu bezahlen.

  13. Schriftliche Mitteilung

    • an die Parteien und die Verfahrensbeteiligte, an den Kläger und die Verfahrensbeteiligte unter Beilage eines Doppels von Urk. 246,

    • mit Formular an das für Zürich zuständige Zivilstandsamt,

    • mit Formular an das Personenmeldeamt der Stadt Zürich, Kreisbüro 1, Stadthausquai 17, Stadthaus, Postfach 8022 Zürich

    • an die Pensionskasse G. , J. Vorsorge AG, … [Adresse] (im Auszug gemäss Dispositiv-Ziffer 1.1 des Beschlusses und Dispositiv-Ziffer 8 des Urteils),

    • an die K. , L. -strasse …, Postfach …, … Zürich (im Auszug gemäss Dispositiv-Ziffer 1.1 und 1.14 des Beschlusses),

    • an die Obergerichtskasse (im Auszug gemäss Dispositiv-Ziffer 3 des Beschlusses) sowie

    • an die Kindesschutzbehörde Zürich (im Auszug gemäss Dispositiv- Ziffer 4 des Urteils) und

    • an die Vorinstanz,

    je gegen Empfangsschein.

    Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

  14. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-

schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG

Zürich, 5. Mai 2022

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Vorsitzende:

Dr. D. Scherrer

Der Gerichtsschreiber:

Dr. Chr. Arnold

versandt am: st

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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