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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils LC190007: Obergericht des Kantons Zürich

In dem vorliegenden Fall wurde der Streitwert vom Kreisgericht St. Gallen auf Fr. 164‘000.00 festgesetzt, basierend auf dem Nettowert einer Liegenschaft für die Berechnung der Rückübertragung. Die Parteientschädigung wurde entsprechend dem kantonalen Tarif festgelegt. Der Streitwert spielt eine wichtige Rolle bei der Bestimmung von Gerichts- und Parteikosten in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Die Bestimmung des Streitwerts erfolgt gemäss einheitlichen Regeln von Art. 91 ZPO, wobei das Gericht den Streitwert festsetzt, wenn keine Einigung erzielt werden kann. Bei einer Klage auf Nichtigkeit eines Grundstückkaufvertrages richtet sich der Streitwert nach dem Kaufpreis oder Verkehrswert der Liegenschaft. In diesem Fall beträgt der Streitwert Fr. 820‘000.00.

Urteilsdetails des Kantongerichts LC190007

Kanton:ZH
Fallnummer:LC190007
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid LC190007 vom 18.03.2019 (ZH)
Datum:18.03.2019
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Ehescheidung
Schlagwörter : Berufung; Recht; Beklagten; Parteien; Einzelrichter; Urteil; Gericht; Begründung; Verfügung; Frist; Gesuch; Entscheid; Rechtspflege; Antrag; Verfahren; Einzelgericht; Unterlagen; Einkommens; Rechtsmittel; Prozesskosten; Vermögensverhältnisse; Uster; Bezirksgericht; Klage; Zustellung; Parteientschädigung; Auffassung; Berufungsverfahren; ühren
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ;Art. 114 ZGB ;Art. 117 ZPO ;Art. 124b ZGB ;Art. 125 ZGB ;Art. 130 ZPO ;Art. 223 ZPO ;Art. 310 ZPO ;Art. 311 ZPO ;Art. 317 ZPO ;Art. 4 ZGB ;Art. 57 ZPO ;Art. 90 BGG ;Art. 97 ZPO ;Art. 98 ZPO ;
Referenz BGE:133 II 249; 138 III 375; 138 III 625;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts LC190007

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LC190007-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin

lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiber MLaw R. Jenny

Beschluss vom 18. März 2019

in Sachen

  1. ,

    Beklagter und Berufungskläger

    gegen

  2. ,

    Klägerin und Berufungsbeklagte

    vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.

    betreffend Ehescheidung

    Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Uster vom 29. August 2018; Proz. FE170060

    Erwägungen:

    1. Die Parteien heirateten am tt. Juli 1985. Sie haben zwei erwachsene Söhne, den am tt. September 1986 geborenen C. und den am tt. Oktober 1988 geborenen D. (vgl. act. 3 und act. 4/1). Seit dem 1. April 2009 leben die Parteien getrennt (vgl. act. 1 S. 4 und Vi-Prot. S. 6).

      1. Am 16. März 2017 gelangte B. an das Bezirksgericht Uster, Einzelgericht im ordentlichen Verfahren, und reichte gestützt auf Art. 114 ZGB die Klage auf Scheidung der Ehe ein (act. 1) und ersuchte dabei u.a., es sei A. zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses zu verpflichten bzw. ihr eventuell die (umfassende) unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen (vgl. a.a.O., S. 2 f.). Der Einzelrichter befasste sich mit diesen Anträgen in einer Verfügung vom 26. April 2017 und setzte sowohl B. (fortan: die Klägerin) als auch A. (fortan: der Beklagte) Frist an, um diverse Unterlagen einzureichen (vgl. act. 5). Dabei wurden beide Parteien u.a. auf die gesetzlichen Regelungen zur Zustellung von gerichtlichen Sendungen sowie auf die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege hingewiesen (vgl. a.a.O., S. 3 f.). Und sie wurden überdies angehalten, diverse Unterlagen zu ihren Einkommensund Vermögensverhältnissen sowie zu ihren Lebenshaltungskosten einzureichen (vgl. a.a.O., insbes. S. 6). Die Zustellung der Verfügung vom 26. April 2017 an den Beklagten gelang mit Hilfe des Stadtammannamtes E. am 6. Juni 2017 (vgl. act. 10).

        Der Beklagte ersuchte daraufhin um Erstreckung der Frist. Sein Ersuchen wurde bewilligt und die Frist wurde ihm (letztmals) bis am 16. August 2017 erstreckt (vgl. act. 11). Anfangs Juli 2017 erging sodann die Vorladung zur Einigungsverhandlung auf den 7. November 2017, 14.00 Uhr (vgl. act. 12). Der Beklagte holte die entsprechende Sendung bei der Post nicht ab, wurde indes am

        9. August 2017 fernmündlich über den Verhandlungstermin orientiert sowie auf den baldigen Ablauf der erstreckten Frist hingewiesen, innert der er Unterlagen

        u.a. zu seinen Einkommensund Vermögensverhältnissen einzureichen hatte (vgl. act. 14). Die Frist liess der Beklagte unbenutzt verstreichen. Auf einen fernmündlichen Hinweis vom 2. November 2017, Unterlagen wenigstens zur Einigungsverhandlung mitzubringen (vgl. 19), liess der Beklagte ein auf den 5. November 2017 datiertes Verschiebungsgesuch folgen, in dem er u.a. mitteilte, er sei bis am 22. November 2017 nicht erreichbar. Dieses Gesuch wurde dem Einzelgericht am 7. November 2017 überbracht (vgl. act. 20, oben) und mit Verfügung vom gleichen Tag abgewiesen (vgl. 21). Der Beklagte erschien nicht zur Einigungsverhandlung. Die Verfügung vom 7. November 2017 nahm er am 4. Dezember 2017 in Empfang.

      2. Mit Verfügung vom 30. November 2017 bewilligte der Einzelrichter der Klägerin die unentgeltliche Rechtspflege und setzte der Einzelrichter der Klägerin mit Verfügung vom 5. Dezember 2017 Frist an, um schriftlich die Klagebegründung einzureichen (vgl. act. 23, act. 25). Beide Verfügungen nahm der Beklagte am

        1. Dezember 2017 in Empfang (vgl. act. 24 [= act. 26]). Nachdem die Klagebegründung innert erstreckter Frist erstattet worden war, verfügte der Einzelrichter am 26. Februar 2018 deren Zustellung an den Beklagten und setzte diesem zugleich Frist an, um die Klage schriftlich im Doppel zu beantworten (vgl. act. 32). Die entsprechende Sendung holte der Beklagte in der Folge bei der Post ebenso wenig ab wie die Sendung mit der Verfügung vom 19. April 2018 (vgl. act. 34), mit der ihm gemäss Art. 223 ZPO eine Nachfrist von 7 Tagen zum Einreichen der Klageantwort angesetzt worden war (vgl. act. 33 und act. 35).

          Am 29. August 2018 fällte das Einzelgericht folgendes Urteil in unbegründeter Fassung (vgl. act. 42):

          1. Die Ehe der Parteien wird geschieden.

          2. Es wird kein nachehelicher Unterhalt im Sinne von Art. 125 ZGB zugesprochen.

          3. Es wird vorgemerkt, dass die Parteien güterrechtlich vollständig auseinandergesetzt sind.

          4. Auf die Anordnung des Ausgleichs der während der Ehe erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge wird verzichtet.

          5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'500.-.

            Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Entscheids, so ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.

          6. Die Kosten werden dem Beklagten auferlegt.

          7. Der Beklagte wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Klägerin, Rechtsanwalt lic. iur. X. , eine Parteientschädigung von Fr. 7'406.45 (inkl. MWST) zu bezahlen.

          8. Rechtsanwalt lic. iur. X. wird mit Fr. 7'406.45 (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. In diesem Umfang geht der Anspruch auf die unerhältliche Parteientschädigung gegenüber dem Beklagten auf die Gerichtskasse über.

        (9./10.: Mitteilung und Hinweis auf Begründungsfrist.)

        Am 19. September 2018 verlangte der Beklagte beim Einzelrichter die Zustellung des begründeten Entscheides (act. 46). Die begründete Fassung des Urteils vom 29. August 2018 (act. 53 [= act. 48 und act. 52/A-2]), mit der das Rechtsmittel der Berufung innert 30 Tagen gerechnet ab der Zustellung belehrt wurde, erfolgte am 22. Januar 2019 (vgl. act. 49).

      3. Am letzten Tag der Rechtsmittelfrist, nämlich am 21. Februar 2019, wurde eine auf den 19. Februar 2019 datierte Rechtsmitteleingabe des Beklagten beim Empfang des Obergerichtes abgegeben (act. 51), zusammen mit einigen Beilagen (vgl. act. 52). In dieser beschwert sich der Beklagte über das Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Einzelgericht im ordentlichen Verfahren. Die Rechtsmitteleingabe (act. 51) war allerdings nicht unterzeichnet, wie es Art. 130 Abs. 1 ZPO verlangt, weshalb dem Beklagten mit Verfügung vom 26. Februar 2019 Gelegenheit gegeben wurde, diesen Mangel zu beheben (vgl. act. 54). Der Beklagte behob den Mangel am 28. Februar 2019 (vgl. act. 55 und dazu act. 51).

        Die vorinstanzlichen Akten sind beigezogen worden. Die Sache erweist sich sogleich als spruchreif, weshalb auf weitere prozessleitende Anordnungen verzichtet werden kann. Der Klägerin ist lediglich zusammen mit diesem Beschluss noch ein Doppel von act. 51 sowie der Beilagen dazu (act. 52/A - E) zur Kenntnisnahme zuzustellen.

    2. - 2.1 Mit der Berufung können eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes und eine unrichtige Rechtsanwendung der Vorinstanz geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO); zu letzterer zählt auch die unrichtige Anwendung des pflichtgemässen Ermessens, weshalb das Gesetz dies nicht eigens erwähnt. Neue Tatsachen und Beweismittel können nur noch in den Schranken von Art. 317 ZPO vorgetragen werden, und zwar auch in Verfahren, die erstinstanzlich noch der Untersuchungsmaxime sowie der Offizialmaxime unterstehen (vgl. dazu auch BGE 138 III 625).
      1. Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO sind die entsprechenden Beanstandungen von der Berufung führenden Partei in der Berufungsschrift einzeln vorzutragen und zu begründen (Begründungslast; vgl. dazu BGE 138 III 375 OGer ZH, Urteil LB110049 vom 5. März 2012, E. 1.1 und E. 1.2, je mit Verweisen). Was nicht beanstandet wird, hat Bestand. An die Begründung werden bei Laien indes keine hohen Anforderungen gestellt. Immerhin muss die Begründung so beschaffen sein, dass der loyale und verständige Leser unschwer und eindeutig verstehen kann, was nach Auffassung der Berufung führenden Partei am angefochtenen Entscheid falsch sein soll. Wiederholungen des bereits vor der ersten Instanz Vorgetragenen genügen den Anforderungen an eine Begründung daher ebenso wenig wie allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid bzw. an den erstinstanzlichen Erwägungen (vgl. auch BGE 138 III 375). Auf Berufungen, denen es an einer hinreichenden Begründung fehlt, ist nicht einzutreten.

        Weil die Berufung ein reformatorisches Rechtsmittel ist, muss sie zudem nicht nur begründet werden, sondern ebenfalls einen materiellen Antrag (Antrag zur Sache) enthalten, aus dem hervorgeht, wie die Berufungsinstanz nach Auffassung der Berufung führenden Partei genau zu entscheiden hat; bei Laien wird kein formeller Antrag verlangt, sondern genügt es, wenn sich ein Antrag zu Sache wenigstens sinngemäss aus der Begründung ergibt, die den vorhin dargelegten Grundsätzen genügt. Fehlt es an einem solchen Antrag, ist auf die Berufung ebenfalls nicht einzutreten.

      2. Soweit die Berufung führende Partei hinreichende Beanstandungen vorbringt, wendet die Berufungsinstanz das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und prüft sämtliche Mängel frei und uneingeschränkt sie ist weder an die Argumente der Parteien noch an die Begründung des vorinstanzlichen Entscheides gebunden (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.1 m.w.H. sowie ZR 110/2011 Nr. 80). Bei der Begründung ihrer Entscheidung darf sie sich auf die wesentlichen Überlegungen konzentrieren, von welchen sie sich hat leiten lassen.

    1. - 2.2.1 Der Beklagte stellt in seiner Rechtsmitteleingabe keine formellen Anträge (vgl. act. 51). Auch der Begründung kann nicht entnommen werden, wie das Obergericht nach Auffassung des Beklagten genau entscheiden bzw. das ange-

      fochtene Urteil abändern soll. Im Wesentlichen wünscht der Beklagte eine Prüfung des Urteils anhand seiner Darlegungen (vgl. a.a.O., S. 5) und wirft in diesen dem Einzelgericht lediglich vor, dieses habe trotz seiner Argumentation in der Urteilsbegründung - die Errungenschaft nicht genau abgeklärt. Er legt aber nicht im Ansatz dar, was im Ergebnis der Abklärungen nach seiner Auffassung genau anders sein müsste, namentlich was ihm nach seiner Auffassung wenigstens in etwa zuzusprechen wäre (vgl. a.a.O., S. 1 f., S. 5).

      Unter dem Titel Anfechtung der Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung) rügt er sodann, wegen des Nichteingehens der Klägerin auf seine Aussage, er habe keine Einwände gegen die Scheidung und für diese brauche es keinen Rechtsanwalt, stehe er heute vor zusätzlichen Kosten über Fr. 4'500.- und dem Betrag der Parteientschädigung (vgl. a.a.O., S. 3). Auch daraus lässt sich kein irgendwie fassbarer sinngemässer Antrag dazu herleiten, wie das angefochtene Urteil genau abgeändert werden soll.

      Des weitern legt der Beklagte seine finanzielle Situation dar (vgl. a.a.O., S. 3

      - 5) und erwähnt dabei, dass und weshalb er nur von der AHV-Rente lebe. Ebenso daraus lässt sich kein fassbarer Antrag herleiten, inwiefern das angefochtene Urteil nach Auffassung des Beklagten genau abzuändern wäre. Die entsprechenden Vorbringen lassen sich in guten Treuen einzig als sinngemässen Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Berufungsverfahren verstehen. Mit dem angefochtenen Urteil hat das hinwieder nichts zu tun.

      2.2.2 Als Fazit bleibt somit, dass der Beklagte mit seiner Berufung keine Anträge zur Sache stellt, wie sie auch von einem Laien erwartet werden müssen. Auf die Berufung kann daher wie vorhin erwähnt - nicht eingetreten werden.
    2. Aus den nachstehenden Gründen wäre der Berufung aber selbst dann kein Erfolg beschieden, wenn entgegen dem eben Dargelegten auf sie einzutreten wäre (wozu indes, das ist der Klarheit halber festzuhalten, kein Anlass besteht).

      1. In der Begründung seiner Berufung wirft der Beklagte dem Einzelrichter im Wesentlichen vor, dieser habe trotz der Argumentation in der Urteilsbegründung

        - die Errungenschaft nicht genau abgeklärt (a.a.O., S. 1), und zwar in drei Punkten: So sei ihm erstens der Anteil am Erbe seiner Mutter zum Zeitpunkt der Auszahlung vollumfänglich vom Betreibungsamt Maur eingezogen worden zwecks Deckung offener Rechnungen, die mehrheitlich aus privaten Schulden bestanden hätten (vgl. a.a.O.). Zweitens habe die Klägerin beim Arbeitgeber einer Pensionskasse beitreten und sich eine 2. Säule aufbauen können, nicht hingegen er, der selbständig erwerbend gewesen sei, keine 3. Säule angespart habe, sondern seine Einnahmen vollumfänglich dem Gemeinwohl der Familie zur Verfügung gestellt habe. Drittens habe sich die Klägerin in Absprache mit ihm zu besonderen Konditionen für Mitarbeiter Aktien der F. aneignen können (vgl. a.a.O.). Diese Faktoren seien seiner Meinung nach in Abgrenzung zu seiner finanziellen Situation vom Bezirksgericht Uster nicht abschliessend geklärt worden (a.a.O., unten).

      2. Der Beklagte hat sich, wie vorhin gesehen (vgl. Erw. 1.1 und 1.2), am einzelgerichtlichen Verfahren, von dem er seit der Zustellung der Verfügung vom

        26. April 2017 Kenntnis hatte, ausser mit einem Fristerstreckungsund einem Verschiebungsgesuch nicht näher beteiligt. So hat er z.B. keine der von ihm verlangten Unterlagen zu seinen Einkommensund Vermögensverhältnissen eingereicht, blieb der Einigungsverhandlung fern und reichte er vor allem keine Klageantwort ein. In seiner Berufung (act. 51) behauptet er selbst nicht, es sei ihm verwehrt geblieben für ihn unzumutbar gewesen, insbesondere die Klage zu beantworten, aber z.B. auch die Unterlagen einzureichen, die das Einzelgericht von ihm schon im Sommer 2017 gewünscht hatte; und er macht solches mit Fug nicht geltend. Alle Vorbringen des Beklagten in der Berufung zur Sache, namentlich jene Vorbringen, mit denen er die Überprüfung der einzelgerichtlichen Überlegungen zur Errungenschaft verlangt, also zum ehelichen Güterrecht und der güterrechtlichen Auseinandersetzung, die Vorbringen zur (fehlenden) dritten Säule, sind somit neu und haben daher wie in Erw. 2.1 vor 2.1.1 dargelegt gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO unbeachtlich zu bleiben. Das gilt umso mehr, als Fragen des Güterrechts und des Sparens während der Ehe (z.B. in der 3. Säule) Themen der Verhandlungsund Dispositionsmaxime sind. Die Parteien müssen rechtzeitig dem Gericht vortragen, auf welche Tatsachen das Gericht seine Entscheidung zu stellen hat. Was der Beklagte also in der Berufung erstmals zu seinen Einkommensund Vermögensverhältnissen (etwa im Hinblick auf nachehelichen Unterhalt; vgl. dazu act. 53 Erw. 4), zum Güterrecht (Errungenschaft), zum

        Kauf von Aktien der F. während der Ehe und zum ausgebliebenen Sparen in der 3. Säule während der Ehe vorbringt, hat in diesem Zusammenhang unbeachtlich zu bleiben, weshalb sich seine Berufung insoweit zugleich als offensichtlich unbegründet erwiese. Das führte ebenfalls zu einem entsprechenden Nichteintreten (vgl. vorn Erw. 2.1.1).

      3. Der Einzelrichter hat im Übrigen sehr wohl berücksichtigt, dass die Klägerin beim Arbeitgeber einer Pensionskasse beigetreten ist und sich eine 2. Säule hat aufbauen können (vgl. act. 53, dort Erw. 5, insbes. 5.3). Weiter hat der Einzelrichter in der Erw. 5 seines Urteils im Einzelnen dargelegt, wie es aufgrund des ihm zu den Einkommensund Vermögensverhältnissen usw. bekannt Gemachten um die Vorsorgebedürfnisse der Parteien steht. Und er wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Beklagte seine Mitwirkung bei der Feststellung seiner Einkommensund Vermögensverhältnisse ohne Grund verweigert hatte (vgl. a.a.O., S. 13) - das ist richtig, behauptet der Beklagte in seiner Berufung doch (wie schon erwähnt) mit keinem Wort etwas, das ihn daran gehindert hätte, seine ihm ja bestens bekannten Einkommensund Vermögensverhältnisse dem Gericht offenzulegen. Weiteres zu diesen Verhältnissen abzuklären galt es entgegen der Auffassung des Beklagten für den Einzelrichter daher nichts (vgl. act. 51 S. 5).

        Der Einzelrichter erachtete im Ergebnis seiner Überlegungen eine hälftige Teilung der Altersrente der Klägerin für unbillig, u.a. weil die Klägerin dann ihre Vorsorgebedürfnisse nicht mehr decken könnte (vgl. a.a.O., insbes. 5.8). Mit diesem Gesichtspunkt setzt sich der Kläger in seiner Berufung nicht näher auseinander, legt er mit seinen erstmals mit der Berufung vorgetragenen Ausführungen soweit diese überhaupt berücksichtig werden dürf(t)en auch in keiner von einem Laien zu erwartenden Art dar, was daran falsch sein soll. Das ist zudem nicht ersichtlich; insbesondere ist nicht ersichtlich, dass und inwiefern der Einzelrichter in der Erw. 5 seines Urteils das ihm zustehende Ermessen (vgl. Art. 4 ZGB) in Anwendung der massgeblichen Bestimmungen des ZGB, namentlich des Art. 124b ZGB, unrichtig bzw. pflichtwidrig ausgeübt hätte. Die Berufung erwiese sich somit insoweit als sachlich unbegründet und wäre entsprechend abzuweisen.

      4. Auch sonst ist nichts ersichtlich, was zu einem anderen als dem eben in dieser Erw. 2.3 gezeichneten Ergebnis führen könnte: Die Berufung wäre daher insgesamt abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden könnte.

  1. Auf die Berufung ist nicht einzutreten (vgl. Erw. 2.2). Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens bleibt es grundsätzlich bei der Prozesskostenverlegung des Einzelrichters für sein Verfahren.

    1. Der Beklagte ist mit dem einzelrichterlichen Kostendispositiv nicht zufrieden. Er hat indes keinen Antrag gestellt, weshalb auch insoweit auf seine Berufung nicht einzutreten ist. Das wurde bereits in der Erw. 2.2.1 festgehalten. Seine Berufung wäre allerdings selbst dann, wenn auf die Berufung in diesem Punkt einzutreten wäre, aus folgenden Gründen kein Erfolg beschieden.

      Der Beklagte beanstandet, dass es zur Auflage der Prozesskosten an ihn gekommen ist, im Wesentlichen mit dem Argument, die Klägerin sei auf seine Aussage nicht eingegangen, er habe keine Einwände gegen die Scheidung, dafür brauche es keinen Anwalt und er wäre bereit gewesen, mit seiner Frau zusammenzusitzen; es wären dann gemeinsame Kosten entstanden, aber sicherlich nicht solche in der heute vorliegenden Grössenordnung (vgl. act. 51 S. 2). Der Beklagte beanstandet damit richtigerweise nicht, dass der Einzelrichter ihm die Prozesskosten gestützt auf Art. 106 ZPO auferlegte. Und er beanstandet ebenso wenig die Bemessung der Prozesskosten, die bei den Gerichtskosten den massgeblichen Bestimmungen der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) folgte sowie bei der Parteientschädigung den massgeblichen Bestimmungen der Anwaltsgebührenverordnung (AnwGebV). Die Berufung erwiese sich daher als unbegründet.

      Der Beklagte merkt zudem an, weil er nur von einer AHV-Rente lebe, er sich nicht noch weitere Kosten haben aufhalsen wollen und das Bezirksgericht Uster seine Anfrage zur kostenlosen Rechtsunterstützung abgelehnt habe, habe ihn das bewogen, die Berufung selbst zu verfassen (vgl. act. 51 S. 5). Wann er dem Bezirksgericht Uster eine solche Anfrage unterbreitet hat haben will, und wann dieses seine Anfrage um kostenlose Rechtsunterstützung abgelehnt haben soll, legt der Beklagte indes nicht dar, und es ist aufgrund der einzelrichterlichen Akten

      dazu auch nichts ersichtlich. Aus den Akten ergibt sich hingegen, um selbst das noch zu erwähnen, dass der Beklagte im Zusammenhang mit seinem Gesuch vom 22. Juni 2017 um Erstreckung der ihm mit Verfügung vom 26. April 2017 angesetzten Frist dem Einzelrichter lediglich in Aussicht stellte, er werde auch ein Gesuch für eine unentgeltliche Rechtspflege stellen müssen (vgl. act. 11). Gestellt hat er in der Folge allerdings kein solches Gesuch, weshalb der Einzelrichter keinen Anlass hatte, über ein solches Gesuch zu entscheiden. Und er hat darüber auch nicht entschieden und ein solches Gesuch entgegen dem Beklagten auch nie abgewiesen. Die Berufung wäre ebenfalls insoweit offensichtlich unbegründet.

    2. Dem Ausgang des Berufungsverfahrens entsprechend sind zudem die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens dem Beklagten aufzuerlegen (vgl. Art. 106 ZPO), wobei mangels näherer Angaben bzw. Anträge mit Blick auf die Anfechtung der einzelgerichtlichen Prozesskostenverlegung bzw. -bemessung von einem wenigstens Fr. 12'000.erreichenden Streitwert auszugehen wäre.

      1. Umständehalber ist indes von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen. Ein Kostenvorschuss gemäss Art. 98 ZPO wurde zudem nicht verlangt. Das sinngemässe Gesuch des Beklagten um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Befreiung von Vorschussplichten und Gerichtskosten) ist daher gegenstandslos und abzuschreiben.

      2. Wiederum lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass dem Gesuch des Beklagten um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht hätte entsprochen werden können. Denn die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege setzt nicht bloss Mittellosigkeit voraus, sondern zusätzlich ebenso, dass das Rechtsbegehren der gesuchstellenden Partei im Zeitpunkt der Gesuchstellung nicht aussichtslos ist (vgl. Art. 117 ZPO). Daran hätte es hier gefehlt, weil auf die Berufung nicht einzutreten ist. Ob die Voraussetzung der Mittellosigkeit zu bejahen gewesen wäre, hätte daher nicht geprüft werden müssen. Die vom Beklagten mit der Berufungsschrift eingereichten Unterlagen (vgl. act. 52/C - E) hätten immerhin kein zuverlässiges Bild über seine Einkommensund Vermögensverhältnisse gestattet, auch nicht im Zusammenhang mit den Behauptungen in

        der Berufungsschrift (vgl. dazu 51 S. 3 f.). Ein Teil der Unterlagen stammt aus dem Jahr 2017; aktuell ist lediglich eine Rechnung für ein Monats-GA (act. 52/D). Über Kontobeziehungen (die AHV-Rente wird auf ein Konto bei der ZKB überwiesen), Kontostände und weitere Vermögenswerte ist nichts bekannt. Zweckdienlich gewesen wären Steuererklärungen etwa für die Jahre 2016 - 2018 mit Wertschriftenverzeichnis sowie Einschätzungsentscheide der Steuerbehörden für die Jahre 2016 und 2017 und aktuelle Bankunterlagen (Kontostände Ende 2018), worauf der Beklagte übrigens bereits vom Einzelrichter im Rahmen der Aufklärung gemäss Art. 97 ZPO sowie im Hinblick auf die Einigungsverhandlung der Sache nach hingewiesen worden war (vgl. act. 5). Über die Lebenshaltungskosten, zu denen u.a. immerhin ein Monats-GA gehört, ist ebenfalls nichts bekannt; behauptet wird z.B. eine Gratismiete, was diverse lebensnahe Annahmen zur Wohnsituation zulässt (wie z.B. neu gefestigte Partnerschaft).

    3. Parteientschädigungen für das Berufungsverfahren sind keine zuzusprechen, dem Beklagten nicht, weil er unterliegt, der Klägerin nicht, weil ihr in diesem Verfahren keine erheblichen Umtriebe entstanden sind, die es zu entschädigen gölte.

Es wird beschlossen:

  1. Auf die Berufung des Beklagten und Berufungsklägers wird nicht eingetreten.

  2. Für das Berufungsverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.

  3. Das sinngemässe Gesuch des Beklagten und Berufungsklägers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren (Befreiung von Vorschüssen und Gerichtskosten) wird abgeschrieben.

  4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  5. Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an die Parteien, an die Klägerin und Berufungsbeklagte unter Beilage je eines Doppels von act. 51 und

    der act. 52/A - E, sowie an das Bezirksgericht Uster, Einzelgericht im ordentlichen Verfahren, zur Mitteilung an die zuständigen Ämter.

    Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt wenigstens Fr. 12'000.--.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:

MLaw R. Jenny versandt am:

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