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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils LC190001: Obergericht des Kantons Zürich

Das Kreisgericht entschied, dass bei Personen, die Quellensteuern zahlen, das betreibungsrechtliche Existenzminimum ohne Steuern angesetzt werden soll. Dies wurde durch verschiedene Quellen bestätigt. Das Nettoeinkommen, das tatsächlich ausbezahlt wird, ist entscheidend für die Unterhaltsberechnung. Wenn ein Erlassgesuch für Quellensteuern abgelehnt wird, kann dies das Existenzminimum des Unterhaltspflichtigen verletzen. Es ist wichtig, das quellensteuerbereinigte Einkommen in die Unterhaltsberechnung einzubeziehen.

Urteilsdetails des Kantongerichts LC190001

Kanton:ZH
Fallnummer:LC190001
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid LC190001 vom 31.07.2019 (ZH)
Datum:31.07.2019
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Ehescheidung
Schlagwörter : Parte; Parteien; Liegenschaft; Beklagten; Klägers; Vorsorge; Unterhalt; Berufung; Scheidung; Betrag; Recht; Vereinba; Vereinbarung; Urteil; Vorsorgeausgleich; Rechtskraft; Eintritt; Hypothek; Scheidungsurteil; Anspruch; Zahlung; WEF-Vorbezug; Urteils; Abzüglich; Verkauf; Konto
Rechtsnorm:Art. 114 ZGB ;Art. 122 ZGB ;Art. 125 ZGB ;Art. 279 ZPO ;Art. 280 ZPO ;Art. 646 ZGB ;Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts LC190001

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LC190001-O/U

damit vereinigt Geschäfts-Nr. LC190003-O

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiberin MLaw V. Stübi

Urteil vom 31. Juli 2019

in Sachen

  1. ,

    Kläger, Erstberufungskläger und Zweitberufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.

    gegen

  2. ,

    Beklagte, Erstberufungsbeklagte und Zweitberufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y.

    betreffend Ehescheidung

    Berufungen gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 7. November 2018 (FE150180-G)

    Rechtsbegehren:

    des Klägers (Urk. 146):

    1. Es sei die Ehe der Parteien gestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden.

    2. Es sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag von monatlich CHF 5'875.00 ab Rechtskraft des Scheidungsurteiles längstens bis zum Eintritt des Klägers ins ordentliche Pensionsalter ohne Beteiligung an künftigen Bonuszahlungen zu bezahlen.

    3. Eventualiter für den Fall, dass der Kläger weiterhin, ab 2019, zur Beteiligung der Beklagten an den künftigen Bonuszahlungen verpflichtet wird, sei der Kläger berechtigt zu erklären, die doppelt bezahlten Unterhaltsleistungen von 2013/2014 von mindestens Fr. 31'805.70, Prozesskostenvorschüsse von Fr. 12'750.00 und Steuerschulden von

      Fr. 18'907.00 mit künftigen Bonuszahlungen zu verrechnen.

    4. Güterrecht

      Es sei die eheliche Liegenschaft C. -Strasse , D. zu verkaufen, und es sei der Nettoverkaufserlös gemäss der Begründung laut Replik vom 12. Januar 2018 und nachfolgendem Antrag aufzuteilen.

      Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von mindestens Fr. 358'333.70 zu bezahlen.

      Es seien dem Kläger von dem in der Liegenschaft verbliebenen Hausrat und Mobiliar die folgenden Gegenstände herauszugeben:

      • Harddisk zum PC (mit Fotos etc.)

      • Stereoanlage Rehdeko

      • Esstisch mit Stühlen (Geschenk Mutter)

      • Besteck Berndorf

      • Herrenarmbanduhr Cartier

      • Schmuck der Mutter des Klägers (dickes Goldarmband, Kette mit Anhänger Kaiser Josef, diverse Goldstücke)

      • Werkzeugkoffer mit Akkuschraubenzieher

      • Familienbuch

      • Porzellan Hutschenreuther und Silberbesteck

        Bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung bzw. beim Veräusserungserlös der Liegenschaft D. seien nebst Berücksichtigung und Rückführung der WEF-Vorbezüge vom Erlös und vor der hälftigen Teilung des Überschusses die doppelt bezahlten Unterhaltsleistungen von Fr. 31'805.70, die Prozesskostenvorschüsse von Fr. 12'750.00 und Steuerschulden von Fr. 18'907.00 vorweg zu Gunsten des Klägers in Abzug zu bringen bzw. zu verrechnen, soweit keine keine ausreichende Verrechnung nach Massgabe von Ziff. 3 hievor erfolgen konnte.

    5. Vorsorgeguthaben

Es seien die ehelichen Vorsorgeguthaben nach Massgabe des Memorandums betreffend Vorsorgeausgleich vom März 2018 (act. 107) aufzuteilen.

Alles unter Kostenund Entschädigungsfolge (zzgl. MWST) zu Lasten der Beklagten.

der Beklagten (Prot. I S. 59 ff.):

1. Es sei die Ehe der Parteien gestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden.

2.a) Es sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten nachehelichen Unterhalt im Sinne von Art. 125 ZGB von CHF 8'000.00 pro Monat zu bezahlen, zahlbar im Voraus auf den Ersten des Monats ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Eintritt des Klägers ins ordentliche Pensionsalter.

Zusätzlich sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten die Hälfte seiner variablen Netto-Lohnzahlungen (Bonus u. dergl.) zu bezahlen, zahlbar jeweils innert 30 Tagen nach Erhalt. Der Kläger sei zu verpflichten, die Beklagte unaufgefordert über sämtliche variablen Lohnzahlungen innert 30 Tagen seit Auszahlung zu informieren und zu dokumentieren. Der Kläger sei ferner zu verpflichten, der Beklagten unaufgefordert seine jährlichen Lohnausweise bis spätestens Ende Februar des Folgejahres zuzustellen. Eventualiter sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten nachehelichen Unterhalt im Sinne von Art. 125 ZGB im Betrag von CHF 11'400.00 (ohne Bonusanteil) pro Monat zu bezahlen, zahlbar im Voraus auf den Ersten des Monats ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Eintritt des Klägers ins ordentliche Pensionsalter.

Eventualiter für den Fall, dass der Beklagten kein Vorsorgeunterhalt für die Dauer des Scheidungsprozesses zugesprochen wird, und zwar in Form von nachehelichem Unterhalt, sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten zusätzlich zum vorgenannten Unterhaltsbeitrag CHF 1'096.00 pro Monat ab 1. Januar 2017 bis Rechtskraft des Scheidungsurteils zu bezahlen.

b) Falls die Beklagte aus dem Vorsorgeausgleich weniger als CHF 300'000.00 und/oder falls die Beklagte in der güterrechtlichen Auseinandersetzung vom Vermögen der Parteien (unter Einschluss ihrer jeweiligen Eigentumshälfte ihrer Liegenschaft D. ) weniger als CHF 700'000.00 zugesprochen erhält, sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten ab seinem Eintritt ins ordentliche Pensionsalter nachehelichen Unterhalt im Sinne von Art. 125 ZGB im Betrag von CHF 1'500.00 pro Monat zu bezahlen, zahlbar im Voraus auf den Ersten des Monats. Zur Berechnung des Vermögensanfalls aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung ist bis zum Verkauf der Liegenschaft vom Schätzwert auszugehen.

  1. Es sei die eheliche Liegenschaft C. -Strasse , D. freihändig zu verkaufen.

    1. Falls der Verkauf der Liegenschaft bis zur Vornahme der güterrechtlichen Auseinandersetzung stattgefunden hat:

      Vom Nettoverkaufserlös der Liegenschaft nach Rückzahlung der Hypotheken seien dem Kläger dessen WEF-Vorbezüge im Gesamtbetrag von CHF 169'848.00 und der Beklagten deren WEF-Vorbezug im Betrag von CHF 4'842.00 zurückzuerstatten (unter Vorbehalt, dass die WEF-Vorbezüge im gleichen Ausmass beim Vorsorgeausgleich berücksichtigt wurden). Vom verbleibenden Betrag seien der Beklagten CHF 230'286.00, eventualiter CHF 130'848.00 zuzuweisen. Der Restbetrag sei hälftig auf die Parteien aufzuteilen. Von dem der Beklagten insgesamt zustehenden Betrag seien CHF 12'000.00 zu Gunsten des Klägers abzuziehen und dem Kläger zuzuweisen.

    2. Falls der Verkauf der Liegenschaft D. bis zur Vornahme der güterrechtlichen Auseinandersetzung noch nicht stattgefunden hat:

      Es sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von CHF 218'286.00, eventualiter CHF 118'848.00 zu entrichten.

  2. Es seien die ehelichen Vorsorgeguthaben des Klägers unter den Parteien hälftig aufzuteilen.

  3. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Klägers.

Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 7. November 2018:

(Urk. 177 S. 105 ff.)

  1. Die Ehe der Parteien wird geschieden.

  2. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten nachehelichen Unterhalt wie folgt zu bezahlen:

    1. Fr. 5'875.ab Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. März 2021 (Eintritt des ordentlichen Pensionsalters des Klägers) und hernach

    2. Fr. 500.als lebenslängliche Rente der Beklagten.

      Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.

  3. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositivziffer 2 basiert auf folgenden Grundlagen:

    Einkommensverhältnisse:

    Bedarfszahlen:

    Vermögensverhältnisse:

    • Vermögen Kläger ca. Fr. 500'000.-

      (nach durchgeführter güterrechtlicher Auseinandersetzung)

    • Vermögen Beklagte ca. Fr. 500'000.- (nach durchgeführter güterrechtlicher

    Auseinandersetzung)

  4. Der Unterhaltsbeitrag gemäss Dispositivziffer 2 basiert auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Oktober 2018 von

    102.1 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den

    1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2020, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel:

    Neuer Unterhaltsbeitrag =

    alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index 102.1

    Fällt der Index unter den Stand von Ende Oktober 2018, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.

  5. Die Parteien sind hälftige Miteigentümer der Liegenschaft C. -Strasse , in D. (Grundbuch D. , Blatt 1, EFH Doppelhaushälfte, Gebäude Nr. 2 mit Garagenanbau, Kat.-Nr. 3). Die Parteien haben den übereinstimmenden Antrag gestellt, die Liegenschaft sei baldmöglichst zu veräussern, wovon Vormerk zu nehmen ist. Damit verbleibt die Liegenschaft bis zur Veräusserung im hälftigen Miteigentum der Parteien im Sinne von Art. 646 ZGB.

    1. Bis zur Veräusserung der Liegenschaft hat die Beklagte das Recht, weiterhin in der Liegenschaft zu wohnen.

    2. Die Beklagte wird verpflichtet, die Verzinsung der gegenwärtigen Hypothekarschuld zu übernehmen sowie sämtliche Hausnebenkosten (Strom, Wasser/Abwasser, Abfallgebühren, Gebäudeversicherung etc.), unter vollständiger Entlastung des Klägers, zu tragen.

    3. Weiter wird die Beklagte verpflichtet, die ordentlichen Unterhaltskosten zur alleinigen Bezahlung zu tragen. Ausserordentliche Kosten haben die Parteien als Miteigentümer der Liegenschaft je zur Hälfte zu bezahlen. Für die Abgrenzung ordentliche/ausserordentliche Kosten gelten mietrechtliche Kriterien. Jede Partei hat vor der Veranlassung von ausserordentlichen Kosten die Zustimmung des andern einzuholen, widrigenfalls entfällt dessen Zahlungspflicht.

    4. Unter Vorbehalt einer anderweitigen Einigung der Parteien ist die Liegenschaft zum bestmöglichen Preis zu verkaufen.

    5. Die Verkaufsverhandlungen haben gemeinsam, bzw. gestützt auf gemeinsame Absprachen zu erfolgen. Können sich die Parteien über das Vorgehen beim Verkauf nicht einigen, so ist der Verkauf auf Verlangen einer Partei einem Makler zu übertragen.

    6. Der hälftig zu teilende Nettoverkaufserlös berechnet sich nach folgendem Modus:

      Erzielter Verkaufspreis abzüglich:

      • Hypotheken und mit deren Auflösung verbundene Kosten

      • Veräusserungskosten (Notariats-, Beurkundungs-, Handänderungsgebühren, Insertionskosten, Maklergebühren usw.)

      • Grundstückgewinnsteuer

      • vorbezogenes Kapital aus der beruflichen Vorsorge des Klägers von Fr. 79'860.30 (Dat. 16.06.1997, Bel. 153) und Fr. 90'024.66

        (Dat. 22.05.2002, Bel. 144)

      • vorbezogenes Kapital aus der beruflichen Vorsorge der Beklagten von Fr. 4'841.95 (Dat. 17.12.2004, Bel. 230)

      • Eigengutanteil des Klägers in der Höhe von Fr. 110'000.-

    7. Der danach verbleibende Rest des Verkaufserlöses steht den Parteien je zur Hälfte zu.

  6. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten zur Abgeltung ihrer übrigen güterrechtlichen Ansprüche einen Betrag von Fr. 218'108.95 zu bezahlen, zahlbar innerhalb von drei Monaten ab dem Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils.

  7. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger innerhalb von 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils folgende Gegenstände herauszugeben:

    • Stereoanlage Rehdeko

    • Werkzeugkoffer mit Akkuschraubenzieher

    • ein Exemplar Familienbuch

    • Silberbesteck (Geschenk der Mutter des Klägers)

  8. Es wird vorgemerkt, dass der Kläger der Beklagten im Rahmen des Vorsorgeausgleichs einen Betrag von Fr. 306'063.80, zuzüglich Zins seit 1. Januar 2017, schuldet. Dieser Betrag ist wie folgt zu begleichen:

    1. Die E. Sammelstiftung für Personalvorsorge, ... [Adresse], wird angewiesen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Personalvorsorgekonto des Klägers (Personalvorsorge-Vertrag Nr. F. AG, Police Nr. 1,

      AHV-Nr. ) Fr. 100'000.-, zuzüglich Zins ab 5. November 2015, auf ein noch von der Beklagten zu bezeichnendes Konto zu überweisen.

    2. Die G. AG, Sammelstiftung H. , ... [Adresse], wird angewiesen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Freizügigkeitskonto des Klägers (Anschluss Nr. F. AG, AHV-Nr. ) Fr. 206'063.80, zuzüglich Zins ab

      5. November 2015, auf ein von der Beklagten noch zu bezeichnendes Konto (zu) überweisen.

  9. Die übrigen Rechtsbegehren der Parteien werden abgewiesen, sofern darauf eingetreten werden kann.

  10. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:

  11. Die Kosten des Entscheides werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

    Die Entscheidgebühr wird mit den geleisteten Kostenvorschüssen der Parteien verrechnet. Ein allfälliger Fehlbetrag wird von den Parteien im gleichen Verhältnis, wie ihnen die Kosten auferlegt werden, nachgefordert.

  12. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. (13./14. Mitteilungen, Rechtsmittelbelehrung)

Berufungsanträge:

des Klägers (Urk. 176 S. 2 f.):

  1. Die Ziffern 2 lit. b, 3., 5., 6., 8., 11. und 12. des angefochtenen Urteils vom 07. November 2018 seien aufzuheben.

  2. Es sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 5'875.00 ab Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteiles bis 31. März 2021 (Eintritt des ordentlichen Pensionsalters des Klägers) zu bezahlen.

  3. Es sei die Liegenschaft C. -Strasse , D. zu verkaufen.

    Der Nettoverkaufserlös der Liegenschaft D.

    • nach Rückzahlung der Hypotheken, inkl. Kosten

    • nach Abzug der Veräusserungskosten und Grundstückgewinnsteuern

    • nach Rückerstattung der WEF-Vorbezüge von CHF 169'886.96 zugunsten des Klägers und von CHF 4'841.95 zugunsten der Beklagten

    • nach Berücksichtigung des Eigengutanteiles von CHF 137'835.00 und eines Mehrwertanteiles von CHF 74'900.00 zugunsten des Klägers

    • sowie eventualiter - nach Berücksichtigung eines nach Bekanntwerden des Versteigerungserlöses zu beziffernden Schadens bzw. einer zu beziffernden kläg. Ersatzforderung

      sei den Parteien hälftig zuzuteilen.

  4. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten zur Abgeltung der übrigen güterrechtlichen Ansprüche einen Betrag von CHF 7'436.30 zu bezahlen, zahlbar innerhalb von 3 Monaten ab dem Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteiles.

  5. Es sei vorzumerken, dass der Kläger der Beklagten im Rahmen des Vorsorgeausgleiches einen Betrag von CHF 306'063.80 schuldet, sofern die WEF-Vorbezüge der Parteien im Rahmen des Verkaufes bzw. der Versteigerung der Liegenschaft D. vollumfänglich an die Parteien zurückgeführt werden. Dieser Betrag sei wie folgt zu begleichen:

    1. Die E. Sammelstiftung für Personalvorsorge, [Ort 1], sei anzuweisen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteiles vom Personalvorsorgekonto des Klägers CHF 163'000.00 auf ein noch von der Beklagten zu bezeichnendes Konto zu überweisen;

    2. Die G. AG, Sammelstiftung H. , [Ort 2], sei anzuweisen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Freizügigkeitskonto des Klägers CHF 143'063.80 auf ein von der Beklagten noch zu bezeichnendes Konto zu überweisen.

    Sollten die WEF-Vorbezüge eventualiter - nicht nicht vollständig zurückgeführt werden, sei der Vorsorgeausgleich gemäss Gesetz (Art. 122 ZGB; Art. 22a FZG) neu zu berechnen.

  6. Unter Kostenund Entschädigungsfolge, auch für das erstinstanzliche Verfahren, zu Lasten der Beklagten.

der Beklagten (Urk. 188/176 S. 2 f.):

  1. Ziff. 2 des Urteilsdispositivs sei aufzuheben und der Kläger und Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Beklagten und Berufungsklägerin einen nachehelichen Unterhalt, zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats, wie folgt zu bezahlen:

    1. CHF 9'240.00 (ohne Vorsorgeunterhalt) bzw. CHF 9'788.00 (mit Vorsorgeunterhalt) ab Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. März 2021 (Eintritt des ordentlichen Pensionsalters des Klägers und Berufungsbeklagten) und danach

    2. CHF 1'200.00 als lebenslängliche Rente der Beklagten und Berufungsklägerin.

  2. Ziff. 3 des Urteilsdispositivs sei insofern aufzuheben, als dass von einem Erwerbseinkommen des Klägers und Berufungsbeklagten von mindestens CHF 18'447.00 sowie einem Bedarf des Klägers und Berufungsbeklagten von CHF 5'045.00 bzw.

    der Beklagten und Berufungsklägerin von CHF 8'011.00 (ohne Vorsorgeunterhalt) bzw. CHF 9'107.00 (mit Vorsorgeunterhalt) auszugehen sei.

  3. Ziff. 4 des Urteilsdispositivs sei insofern aufzuheben, als dass beim Unterhaltsbetrag zugunsten der Beklagten und Berufungsklägerin vom Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Dezember 2018 (= 101,5 Punkte), auszugehen sei.

  4. Ziff. 5 b) des Urteilsdispositivs sei insofern anzupassen, als dass die Beklagte und Berufungsklägerin zu verpflichten sei, die Verzinsung der gegenwärtigen Hypothekarschuld gemäss den bis zur Kündigung der Hypotheken durch die UBS geltenden vertraglichen Zinsbedingungen für die Dauer der weiteren Nutzung der Liegenschaft zu übernehmen; allfällige darüber hinaus gehende Verzugszinsen seien von den Parteien je zur Hälfte zu tragen.

  5. Ziff. 6 des Urteilsdispositivs sei insofern aufzuheben, als dass der Kläger und Berufungsbeklagte zu verpflichten sei, der Beklagten und Berufungsklägerin zur Abgeltung ihrer übrigen güterrechtlichen Ansprüche einen Betrag von mindestens

    CHF 316'720.95 zu bezahlen.

  6. Ziff. 8 des Urteilsdispositivs sei aufzuheben und die ehelichen Vorsorgeguthaben des Klägers und Berufungsbeklagten seien nach Vorliegen der Belege im Zusammenhang mit der im Arbeitsverhältnis bei der I._ AG, [Ort 3], geäufneten Vorsorge des Klägers und Berufungsbeklagten bei der J. bzw. K. unter den Parteien hälftig aufzuteilen, wobei von einem diesbezüglichen Mindestanspruch der Beklagten und Berufungsklägerin gegenüber dem Kläger und Berufungsbeklagten von CHF 306'063.79 auszugehen sei. Gleichzeitig sei die Auszahlungsregelung in Ziff. 8 b) des Urteilsdispositivs entsprechend anzupassen.

  7. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten des Klägers und Berufungsbeklagten.

Erwägungen:

I.

1. Die Parteien haben am tt. Juni 1989 in [Ort 4] geheiratet. Aus der Ehe sind zwei gemeinsame Söhne hervorgegangen, welche heute erwachsen sind. Der Kläger ist 63 Jahre alt und noch erwerbstätig, während die Beklagte im Oktober 2019 70 Jahre alt sein wird und pensioniert ist. Mit Eheschutzurteil vom

  1. uni 2014 wurde der Kläger verpflichtet, der Beklagten persönliche monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 5'860.sowie die Hälfte des jeweiligen Jahresbonus

    zu bezahlen. Das Eheschutzgericht ordnete weiter die Gütertrennung per 12. Dezember 2013 an und stellte fest, dass die Parteien seit dem 4. November 2013 getrennt leben.

    1. Mit Klage vom 5. November 2015 machte der Kläger bei der Vorinstanz das Scheidungsverfahren anhängig (Urk. 1). Der Verfahrensgang vor Vorinstanz kann deren Scheidungsurteil vom 7. November 2018 entnommen werden

      (Urk. 177 S. 6 f.). Gegen dieses Urteil haben beide Parteien fristgerecht Berufung erhoben (Urk. 176 und 188/176). Beide Parteien haben je einen Kostenvorschuss von Fr. 12‘000.geleistet (Urk. 182 und 188/182). Die Berufungsantworten datieren vom 1. und 4. April 2019 (Urk. 188/184 und 184). Mit Beschluss vom 7. Mai 2019 wurden die beiden Berufungsverfahren vereinigt und festgestellt, dass die Dispositivziffern 1, 7 und 9 des erstinstanzlichen Urteils am 6. April 2019 in Rechtskraft erwachsen sind (Urk. 188 und 189).

    2. Mit den Berufungsantworten haben die Parteien folgende Teilvereinbarung über den Vorsorgeausgleich und das Güterrecht vom 17. März 2019 eingereicht und um deren Genehmigung ersucht (Urk. 184 S. 2; Urk. 188/184 S. 2; Urk. 186/2 bzw. 188/186/10):

  1. Beide Parteien anerkennen die Berechnung des Vorsorgeausgleichs gemäss Ziff. 8 des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 7. November 2018, wonach A. B. den Betrag von CHF 306'063.80, zuzüglich Zins seit 1. Januar 2017, schuldet, als verbindlich an. Die Zahlungsmodalitäten werden insofern angepasst, als dass CHF 170'000 des geschuldeten Betrages direkt von der Pensionskasse auf ein Sperrkonto zu überweisen sind, über welches die beiden Parteien nur gemeinsam verfügen können. Eine Verrechnung des WEF-Vorbezugs von A. (siehe auch Ziff. 10) mit dem Vorsorgeausgleichsanspruch von B. ist ohne deren ausdrückliche Zustimmung nicht zulässig. Mit Vollzug des Vorsorgeausgleichs gemäss dem Entscheid des Bezirksgerichts Meilen erklären sich die Parteien diesbezüglich gegenseitig per Saldo aller Ansprüche als auseinandergesetzt.

  2. A. tritt im Rahmen der Ehescheidung seinen hälftigen Miteigentumsanteil an der Liegenschaft C. -Strasse in D. an

    B. ab. Die Parteien gehen dabei von einem Verkehrswert der Liegenschaft, basierend auf der betreibungsamtlichen Schätzung, von CHF 2'385'000 aus.

  3. Mit Abtretung des hälftigen Miteigentumsanteils an der Liegenschaft übernimmt B. die bestehende Hypothek im Gesamtbetrag von CHF 980'000 zur alleinigen Verzinsung und Schuldpflicht unter Entlassung von A. aus derselben. Allfällige über die aktuelle Schuldpflicht hinausgehende Verpflichtungen wie Vorfälligkeitsentschädigung, Kosten Zwangsverwertungsverfahren, Umschreibung Schuldbriefe etc. tragen die Parteien je zur Hälfte.

  4. Beide Parteien verpflichten sich, sämtliche für die Übertragung der Liegenschaft in das Alleineigentum von B. , einschliesslich der damit verbundenen Übernahme der bestehenden Hypothek von

    CHF 980'000, notwendigen Erklärungen abzugeben und Unterschriften zu leisten. Dies gilt auch hinsichtlich der beabsichtigten Neufinanzierung.

  5. Hinsichtlich der Berechnung der güterrechtlichen Ansprüche der Parteien aus bzw. im Zusammenhang mit der ehelichen Liegenschaft gehen die Parteien von folgenden Zahlen aus:

    Übernahmepreis Liegenschaft: CHF 2'385'000 Abzüglich latente Grundstückgewinnsteuer

    (½-Anteil A. ): - CHF 85'000

    Netto-Übernahmepreis: CHF 2'300'000 Abzüglich Hypothek: - CHF 980'000

    Abzüglich Übertragungskosten: - CHF 15'000

    Abzüglich WEF-Vorbezug A. : - CHF 170'000

    Abzüglich WEF-Vorbezug B. : - CHF 5'000

    Netto-Ertrag: CHF 1'130'000

    ½-Anteil A. : CHF 565'000

    ½-Anteil B. : CHF 565'000

  6. Mit der Berücksichtigung des (reduzierten) Betrages von

    CHF 85'000.00 für den Anteil von A. an der (latenten) Grund-

    stückgewinnsteuer ist dieser bei einem späteren Verkauf der Liegenschaft hievon entlastet.

  7. Die Kosten der Übertragung der Liegenschaft in das Alleineigentum von B. übernehmen die Parteien je zur Hälfte. Soweit der effektiv hierfür zu entrichtende Betrag den eingesetzten und geschätzten Betrag von CHF 15'000.00 unterschreitet, besteht kein Ausgleichsanspruch von A. .

  8. Bei den berücksichtigten WEF-Vorbezügen findet im Rahmen der Übertragung der Liegenschaft ins Alleineigentum von B. keine Verzinsung statt.

  9. Betreffend die Tilgung des im Zusammenhang mit der Abtretung des Liegenschaftsanteils bestehenden güterrechtlichen Anspruchs von A. gegenüber B. vereinbaren die Parteien was folgt:

    Güterrechtlicher Anspruch von A. aus der Liegenschaft: CHF 565'000

    Abzüglich Anspruch B. aus

    Güterrecht gegenüber A. : - CHF 260'000

    Anspruch A. aus Liegenschaft

    (inkl. WEF-Vorbezug): CHF 475'000

  10. Die Parteien vereinbaren, dass hiervon CHF 305'000 mit Eigentums- übertragung der Liegenschaft in das Alleineigentum von B. und CHF 170'000 (WEF-Vorbezug) innert 30 Tagen nach Erhalt des Vorsorgeausgleichs gemäss Ziff. 1 dieser Vereinbarung zu bezahlen sind. Mit Abgeltung des gesamten Anspruchs von A. aus der Liegenschaft im Umfang von CHF 475'000 erklären sich die Parteien unter allen Titeln gegenseitig per Saldo aller güterrechtlichen Ansprüche als auseinandergesetzt.

  11. Die vorstehenden Berechnungen bzw. Zahlen bezüglich der Übertragung der Liegenschaft D. gelten nur, soweit die Abtretung im Rahmen des Scheidungsverfahrens bzw. der güterrechtlichen Auseinandersetzung und einem damit verbundenen Aufschub der Grundstückgewinnsteuer erfolgt.

  12. Die vorstehende Regelung erfolgt sodann unter Vorbehalt der Zustimmung der UBS Switzerland AG zur Ablösung der bestehenden Hypotheken durch eine andere Bank sowie des im Hinblick auf das laufende Zwangsverwertungsverfahren rechtzeitigen Zustandekommens einer definitiven Neufinanzierung der Hypotheken durch eine andere Bank sowie unter Vorbehalt des Rückzugs der Betreibung bzw. des Verwertungsbegehrens (Nr. und ) durch die UBS bis spätestens am Montag, den 18. März 2019, 16.00 Uhr, beim Betreibungsamt L. ,

    M. , eingehend.

  13. Die Parteien beantragen gemeinsam die Genehmigung der vorliegenden Vereinbarung durch das Obergericht des Kantons Zürich. Mit Vollzug der Vereinbarung verpflichten sich die Parteien gleichzeitig, im Umfang der getroffenen Regelung die Berufung unter eigener Kostentragung zurückziehen. Weiter verpflichtet sich B. mit Vollzug dieser Vereinbarung die gegen A. eingeleiteten Betreibungen, soweit sie die vorstehenden güterrechtlichen Regelungen betreffen, zurückzuziehen.

  14. Soweit sich eine mehrere Vorgaben gemäss dieser Vereinbarung nicht nicht zeitgerecht umsetzen lassen, fällt vorliegende Vereinbarung ohne weiteres bzw. ohne Anspruch auf Ersatz allfälliger einer Partei entstandener Kosten resp. ohne jegliche Schadenersatzpflicht einer Partei gegenüber der anderen dahin.

  15. Sämtliche weiteren unter den Parteien strittigen Aspekte des Scheidungsverfahrens werden durch vorstehende Regelung nicht berührt.

  16. Vorliegende Vereinbarung ist nur soweit für deren Umsetzung notwendig dem Gericht vorzulegen. Sollte es zu keinem Vertragsabschluss kommen bzw. kann dieser aus welchem Grund auch immer nicht umgesetzt werden, gilt der Vertragsinhalt als unpräjudiziell erfolgt und darf für den weiteren Gerichtsgebrauch nicht verwendet werden.

Weiter haben die Parteien anlässlich der Instruktionsverhandlung vom

20. Juni 2019 eine Vereinbarung betreffend nachehelichen Unterhalt sowie die Kostenund Entschädigungsfolgen des Scheidungsverfahrens geschlossen, welche im nachfolgenden Urteilsdispositiv unter Ziff. 2 wiedergegeben ist (Prot. II

S. 9 f.; Urk. 197). Schliesslich haben die Parteivertreter mit je einer Eingabe vom

19. Juli 2019 übereinstimmend beantragt, der Vorsorgeausgleich gemäss Ziff. 1 der Vereinbarung vom 17. März 2019 sei neu wie folgt vorzunehmen (Urk. 199 und 200):

  • Anweisung von Fr. 163‘310.- (Fr. 170‘000.- WEF-Vorbezug abzüglich Nachzahlung April bis Juni 2019 im Betrag von Fr. 6‘690.-) auf ein vom Kläger zu bezeichnendes Vorsorgekonto bzw. auf das auf ihn lautende Konto IBAN CH bei der UBS

  • Anweisung von Fr. 142‘753.80 zuzüglich Zinsen ab 5. November 2015 auf Fr. 306‘063.80 auf das von der Beklagten bezeichnete Konto

Gleichzeitig anerkannte der Kläger, dass er der Beklagten für die Monate Januar bis März 2019 einen Bonusanteil gemäss Verfügung und Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 30. Juni 2014 schulde (Anspruch auf 1/2 Bonus, berechnet auf ein Quartal).

4. Zufolge Ferienabwesenheit von Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Obergerichtsschreiberin lic. iur. M. Reuss Valentini wirken am vorliegenden Entscheid Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach und Obergerichtsschreiberin MLaw V. Stübi mit.

II.

Die Parteien haben sich über die im Berufungsverfahren zunächst strittig gebliebenen Nebenfolgen der Scheidung umfassend geeinigt. Gemäss Art. 279 Abs. 1 ZPO genehmigt das Gericht die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen, wenn es sich davon überzeugt hat, dass die Ehegatten sie aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung geschlossen haben und sie klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist; vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die berufliche Vorsorge (Art. 280 ZPO).

In güterrechtlicher Hinsicht haben die Parteien vereinbart, dass die Beklagte die im Miteigentum der Parteien stehende Liegenschaft an der C. -Strasse

in D. zu Alleineigentum übernehme und der Nettoertrag zwischen den Parteien hälftig geteilt werde. Die Vorinstanz hatte der Beklagten ausserhalb dieser Liegenschaft einen güterrechtlichen Anspruch von Fr. 218‘108.95 zugesprochen und dies in ihrem Urteil eingehend begründet (Urk. 177 S. 9 ff.). Nunmehr haben die Parteien diesen Anspruch auf Fr. 260‘000.festgesetzt, was offensichtlich nicht unangemessen ist. Zudem ist davon auszugehen, dass die anwaltlich vertretenen Parteien die von ihnen dem Obergericht eingereichte Vereinbarung nach reiflicher Überlegung und aus freiem Willen geschlossen haben. Die Übertragung der Liegenschaft hat bereits stattgefunden (Prot. II S. 9). Die Vereinbarung ist bezüglich der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu genehmigen, vorbehältlich der von den Parteien einvernehmlich geänderten Zahlungsmodalitäten. Der Vorsorgeausgleich entspricht der vom Gesetz vorgesehenen hälftigen Teilung (Art. 122 ZGB), wie sie bereits die Vorinstanz angeordnet hatte (Urk. 177 S. 99 und 108 f.), und ist ebenfalls zu genehmigen, dies wiederum unter dem Vorbehalt der geänderten Zahlungsmodalitäten. Von diesen ist Vormerk zu nehmen. Die Anweisungen an die Vorsorgeeinrichtungen des Klägers sind entsprechend vorzunehmen. Bei der Beklagten ist der Vorsorgefall (Eintritt ins ordentliche AHVAlter) eingetreten, weshalb der ihr zustehende Betrag auf das von ihr bezeichnete Konto zu überweisen ist (Prot. II S. 9). Der Kläger hat das 62. Altersjahr überschritten. Der WEF-Vorbezug ist dadurch zu freiem Vermögen geworden (Art. 30e Abs. 3 lit. a und Abs. 6 BVG; Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, Das Familienrecht des

Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 6. A., Bern 2018, S. 643). Die Vereinbarung betreffend nachehelichen Unterhalt wurde den Parteien vom Gericht eingehend erläutert (Prot. II S. 9). Sie berücksichtigt die finanziellen Verhältnisse der Parteien angemessen und ist ebenfalls zu genehmigen. Von der Verpflichtung des Klägers, der Beklagten für die Monate Januar bis März 2019 die Hälfte seines Bonus, berechnet auf ein Quartal, zu bezahlen, ist Vormerk zu nehmen.

III.

Vereinbarungsgemäss sind die erstund zweitinstanzlichen Kosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

Es wird erkannt:

  1. Die folgende Vereinbarung der Parteien vom 17. März 2019 über den Vorsorgeausgleich und das Güterrecht wird, vorbehältlich der von den Parteien einvernehmlich geänderten Zahlungsmodalitäten (Ziff. 1 und 10), genehmigt:

    1. Beide Parteien anerkennen die Berechnung des Vorsorgeausgleichs gemäss Ziff. 8 des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 7. November 2018, wonach A. B. den Betrag von CHF 306'063.80, zuzüglich Zins seit 1. Januar 2017, schuldet, als verbindlich an. [ ] Mit Vollzug des Vorsorgeausgleichs gemäss dem Entscheid des Bezirksgerichts Meilen erklären sich die Parteien diesbezüglich gegenseitig per Saldo aller Ansprüche als auseinandergesetzt.

    2. A. tritt im Rahmen der Ehescheidung seinen hälftigen Miteigentumsanteil an der Liegenschaft C. -Strasse in D. an

      B. ab. Die Parteien gehen dabei von einem Verkehrswert der Liegenschaft, basierend auf der betreibungsamtlichen Schätzung, von CHF 2'385'000 aus.

    3. Mit Abtretung des hälftigen Miteigentumsanteils an der Liegenschaft übernimmt B. die bestehende Hypothek im Gesamtbetrag von CHF 980'000 zur alleinigen Verzinsung und Schuldpflicht unter Entlassung von A. aus derselben. Allfällige über die aktuelle Schuldpflicht hinausgehende Verpflichtungen wie Vorfälligkeitsentschädigung, Kosten Zwangsverwertungsverfahren, Umschreibung Schuldbriefe etc. tragen die Parteien je zur Hälfte.

    4. Beide Parteien verpflichten sich, sämtliche für die Übertragung der Liegenschaft in das Alleineigentum von B. , einschliesslich der damit verbundenen Übernahme der bestehenden Hypothek von

      CHF 980'000, notwendigen Erklärungen abzugeben und Unterschriften zu leisten. Dies gilt auch hinsichtlich der beabsichtigten Neufinanzierung.

    5. Hinsichtlich der Berechnung der güterrechtlichen Ansprüche der Parteien aus bzw. im Zusammenhang mit der ehelichen Liegenschaft gehen die Parteien von folgenden Zahlen aus:

      Übernahmepreis Liegenschaft: CHF 2'385'000 Abzüglich latente Grundstückgewinnsteuer

      (½-Anteil A. ): - CHF 85'000

      Netto-Übernahmepreis: CHF 2'300'000 Abzüglich Hypothek: - CHF 980'000

      Abzüglich Übertragungskosten: - CHF 15'000

      Abzüglich WEF-Vorbezug A. : - CHF 170'000

      Abzüglich WEF-Vorbezug B. : - CHF 5'000

      Netto-Ertrag: CHF 1'130'000

      ½-Anteil A. : CHF 565'000

      ½-Anteil B. : CHF 565'000

    6. Mit der Berücksichtigung des (reduzierten) Betrages von

      CHF 85'000.00 für den Anteil von A. an der (latenten) Grundstückgewinnsteuer ist dieser bei einem späteren Verkauf der Liegenschaft hievon entlastet.

    7. Die Kosten der Übertragung der Liegenschaft in das Alleineigentum von B. übernehmen die Parteien je zur Hälfte. Soweit der effektiv hierfür zu entrichtende Betrag den eingesetzten und geschätzten Be-

      trag von CHF 15'000.00 unterschreitet, besteht kein Ausgleichsanspruch von A. .

    8. Bei den berücksichtigten WEF-Vorbezügen findet im Rahmen der Übertragung der Liegenschaft ins Alleineigentum von B. keine Verzinsung statt.

    9. Betreffend die Tilgung des im Zusammenhang mit der Abtretung des Liegenschaftsanteils bestehenden güterrechtlichen Anspruchs von A. gegenüber B. vereinbaren die Parteien was folgt:

      Güterrechtlicher Anspruch von A. aus der Liegenschaft: CHF 565'000

      Abzüglich Anspruch B. aus

      Güterrecht gegenüber A. : - CHF 260'000

      Anspruch A. aus Liegenschaft

      (inkl. WEF-Vorbezug): CHF 475'000

    10. Die Parteien vereinbaren, dass hiervon CHF 305'000 mit Eigentums- übertragung der Liegenschaft in das Alleineigentum von B. [ ] zu bezahlen sind. Mit Abgeltung des gesamten Anspruchs von A. aus der Liegenschaft im Umfang von CHF 475'000 erklären sich die Parteien unter allen Titeln gegenseitig per Saldo aller güterrechtlichen Ansprüche als auseinandergesetzt.

    11. Die vorstehenden Berechnungen bzw. Zahlen bezüglich der Übertragung der Liegenschaft D. gelten nur, soweit die Abtretung im Rahmen des Scheidungsverfahrens bzw. der güterrechtlichen Auseinandersetzung und einem damit verbundenen Aufschub der Grundstückgewinnsteuer erfolgt.

    12. Die vorstehende Regelung erfolgt sodann unter Vorbehalt der Zustimmung der UBS Switzerland AG zur Ablösung der bestehenden Hypotheken durch eine andere Bank sowie des im Hinblick auf das laufende

      Zwangsverwertungsverfahren rechtzeitigen Zustandekommens einer definitiven Neufinanzierung der Hypotheken durch eine andere Bank sowie unter Vorbehalt des Rückzugs der Betreibung bzw. des Verwertungsbegehrens (Nr. und ) durch die UBS bis spätestens am Montag, den 18. März 2019, 16.00 Uhr, beim Betreibungsamt L. ,

      M. , eingehend.

    13. Die Parteien beantragen gemeinsam die Genehmigung der vorliegenden Vereinbarung durch das Obergericht des Kantons Zürich. Mit Vollzug der Vereinbarung verpflichten sich die Parteien gleichzeitig, im Umfang der getroffenen Regelung die Berufung unter eigener Kostentragung zurückziehen. Weiter verpflichtet sich B. mit Vollzug dieser Vereinbarung die gegen A. eingeleiteten Betreibungen, soweit sie die vorstehenden güterrechtlichen Regelungen betreffen, zurückzuziehen.

    14. Soweit sich eine mehrere Vorgaben gemäss dieser Vereinbarung nicht nicht zeitgerecht umsetzen lassen, fällt vorliegende Vereinbarung ohne weiteres bzw. ohne Anspruch auf Ersatz allfälliger einer Partei entstandener Kosten resp. ohne jegliche Schadenersatzpflicht einer Partei gegenüber der anderen dahin.

    15. Sämtliche weiteren unter den Parteien strittigen Aspekte des Scheidungsverfahrens werden durch vorstehende Regelung nicht berührt.

    16. Vorliegende Vereinbarung ist nur soweit für deren Umsetzung notwendig dem Gericht vorzulegen. Sollte es zu keinem Vertragsabschluss kommen bzw. kann dieser aus welchem Grund auch immer nicht umgesetzt werden, gilt der Vertragsinhalt als unpräjudiziell erfolgt und darf für den weiteren Gerichtsgebrauch nicht verwendet werden.

  2. Die folgende Vereinbarung der Parteien vom 20. Juni 2019 betreffend nachehelichen Unterhalt sowie Kostenund Entschädigungsfolgen wird genehmigt:

    1. Der Kläger verpflichtet sich, der Beklagten ab Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils (6. April 2019) bis 31. März 2021 (Eintritt des ordentlichen Pensionsalters des Klägers) einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 8‘090.zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.

    2. Die Festsetzung dieser Unterhaltsbeiträge basiert auf folgenden Grundlagen:

      Einkommensverhältnisse:

      Bedarfszahlen:

      Vermögensverhältnisse:

    3. Der Unterhaltsbeitrag gemäss Ziffer 1 basiert auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Mai 2019 von 102.7 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den

      1. Januar 2020, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel:

        Neuer Unterhaltsbeitrag =

        alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index 102.7

        Fällt der Index unter den Stand von Ende Mai 2019, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.

    4. Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten des erstund zweitinstanzlichen Verfahrens (FE150180, LC190001) je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf Parteientschädigung.

  3. Von der Verpflichtung des Klägers, der Beklagten für die Monate Januar bis März 2019 die Hälfte seines Bonus, berechnet auf ein Quartal, zu bezahlen, wird Vormerk genommen.

  4. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien für den Vorsorgeausgleich und die Rückzahlung des WEF-Vorbezugs folgende Vereinbarung getroffen haben:

    • Anweisung von Fr. 163‘310.- (Fr. 170‘000.- WEF-Vorbezug des Klägers abzüglich Nachzahlung April bis Juni 2019 im Betrag von

      Fr. 6‘690.-) auf das auf den Kläger lautende Konto IBAN CH bei der UBS

    • Anweisung von Fr. 142‘753.80 zuzüglich Zinsen ab 5. November 2015 auf Fr. 306‘063.80 auf das Konto Nr. (IBAN CH ) der Beklagten bei der Zürcher Kantonalbank

  5. Die E. Sammelstiftung für Personalvorsorge, ... [Adresse], wird angewiesen, vom Personalvorsorgekonto des Klägers (Personalvorsorge-Vertrag Nr. F. AG, Police Nr. 1, AHV-Nr. ) Fr. 163'310.auf das auf ihn lautende Konto IBAN CH bei der UBS zu überweisen.

  6. Die G. AG, Sammelstiftung H. , ... [Adresse], wird angewiesen, vom Freizügigkeitskonto des Klägers (Anschluss Nr. F. AG, AHVNr. ...) Fr. 142‘753.80 zuzüglich Zins ab 5. November 2015 auf

    Fr. 306‘063.80 auf das Konto Nr. (IBAN CH ) der Beklagten bei der Zürcher Kantonalbank zu überweisen.

  7. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositiv-Ziffer 10) wird bestätigt.

  8. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 6‘000.festgesetzt.

  9. Die Kosten des erstund zweitinstanzlichen Verfahrens werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, unter Verrechnung mit den geleisteten Vorschüssen. Ein allfälliger Fehlbetrag wird von den Parteien nachgefordert.

  10. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  11. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage des Doppels von Urk. 200 und an die Beklagte unter Beilage des Doppels von

    Urk. 199, und an die Vorinstanz sowie im Dispositivauszug Ziff. 1/1, 4 und 5 an die E. Sammelstiftung für Personalvorsorge, ... [Adresse], und im Dispositivauszug Ziff. 1/1, 4 und 6 an die G. AG, Sammelstiftung

    H. , ... [Adresse], je gegen Empfangsschein.

    Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

  12. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30‘000.-.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 31. Juli 2019

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Vorsitzende:

Dr. L. Hunziker Schnider

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw V. Stübi

versandt am: mc

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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