Zusammenfassung des Urteils LC180024: Obergericht des Kantons Zürich
Der Versicherte, der an Hämophilie leidet, stolperte am 17. August 2009 auf einem Kreuzfahrtschiff und verletzte sich. Nach verschiedenen ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen entschied die Unfallversicherungsanstalt (Suva), dass die geplante Operation am rechten Knie nicht auf den Unfall zurückzuführen sei. Der Versicherte und seine Rechtsschutzversicherung legten Einspruch ein, der jedoch abgelehnt wurde. Eine Beschwerde wurde eingereicht, die schliesslich abgewiesen wurde, da kein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den Kniebeschwerden und dem Unfall festgestellt werden konnte. Die Gerichtskosten wurden nicht erhoben.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | LC180024 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 10.12.2019 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Ehescheidung |
Schlagwörter : | Vorinstanz; Berufung; Unterhalt; Recht; Urteil; Beklagten; Unterhalts; Einkommen; Parteien; Entscheid; Kinder; Gericht; Beweismittel; Noven; Erwägung; Verkauf; Höhe; Unterhaltsbeiträge; Noveneingabe; Begründung; Tatsache; Ausführung; Einkommens; Erwägungen |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 209 ZGB ;Art. 29 BV ;Art. 310 ZPO ;Art. 315 ZPO ;Art. 317 ZPO ;Art. 53 ZPO ;Art. 57 ZPO ;Art. 8 ZGB ;Art. 90 BGG ; |
Referenz BGE: | 128 III 4; 128 III 65; 129 III 417; 131 III 559; 138 III 374; 141 III 28; 142 III 413; 142 III 433; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LC180024-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. R. Pfeiffer
Beschluss und Urteil vom 10. Dezember 2019
in Sachen
,
Klägerin und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt M.A. HSG X.
gegen
,
Beklagter und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y.
betreffend Ehescheidung
Rechtsbegehren:
Der Klägerin gemäss Klagebegründung: (act. 67 S. 1 f.)
1. Die Ehe der Parteien sei zu scheiden.
2. Die elterliche Sorge über die Kinder C. , geb. tt. Juni 1997 und
D. , geb. tt. August 1999 sei der Klägerin zu übertragen.
Auf die Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Beklagten und den noch minderjährigen Kindern der Parteien sei zu verzichten.
Der Beklagte sei zu verpflichten, für die Kinder E. , C. und D. Unterhaltsbeiträge in der Höhe von monatlich je CHF 3'000.zu bezahlen.
Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin persönlich monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 13'000.zu bezahlen.
Die Unterhaltsbeiträge seien gerichtsüblich zu indexieren.
Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen.
Die während der Ehe erworbenen Guthaben aus beruflicher Vorsorge seien auszugleichen.
Alles unter Kostenund Entschädigungsfolge, letzteres zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten des Beklagten.
Modifizierte Rechtsbegehren der Klägerin gemäss Replik: (act. 127 S. 1 f.)
[Modifizierte Anträge Ziff. 4 und 5 gemäss Klagebegründung.]
4. Der Beklagte sei zu verpflichten, für die Kinder C. und D. Unterhaltsbeiträge in der Höhe von monatlich je CHF 3'000.zu bezahlen.
5. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin persönlich monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 15'000.zu bezahlen.
Zuletzt aufrecht erhaltene Rechtsbegehren der Klägerin: (act. 314 S. 5)
1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 20'000.zu bezahlen;
2. Der Beklagte sei zu verpflichten, der [Klägerin] mindestens
CHF 16.28 Mio. zu bezahlen. Die Klägerin behält sich das Nachklagerecht vor.
alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Lasten des Beklagten.
Rechtsbegehren des Beklagten gemäss Klageantwort: (act. 74 S. 1 f.)
1. Die Ehe der Parteien sei zu scheiden;
Den Parteien sei die elterliche Sorge über die gemeinsamen Kinder C. , geb. tt. Juni 1997 und
D. , geb. tt. August 1999 gemeinsam zu übertragen.
Die Obhut sei der Klägerin zuzusprechen. Auf eine ausdrückliche Regelung des Besuchsrechts sei infolge des Alters der Kinder zu verzichten, mit der Ausnahme, dass der Beklagte (im Sinne einer Minimallösung) für berechtigt erklärt wird, die Kinder während
3 Wochen Ferien zu sich mit sich auf Besuch zu nehmen sowie abwechslungsweise (alternierend pro Jahr) an Ostern und Pfingsten, sowie während einer Woche über die Herbstferien und die Weihnachtsfesttage;
Der Beklagte sei zu verpflichten einen monatlichen Kindesunterhalt von je CHF 580.pro Kind, zzgl. allfällige gesetzliche und vertragliche Kinderzulagen, zu bezahlen, dies bis zum Abschluss ihrer jeweiligen Erstausbildung bis zum Ableben eines Elternteils der Klägerin, was immer vorher eintritt.
Es sei richterlich vorzumerken, dass gegenseitig keine persönlichen Unterhaltsansprüche bestehen.
Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen; die Klägerin sei vor Fristansetzung zur Duplik und/oder vor der nächsten Instruktionsverhandlung zu verpflichten, den nachfolgenden Editionsund Auskunftsbegehren vollumfänglich nachzukommen.
Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass keine während der Ehe gebildeten Vorsorgeguthaben bestehen, die ausgeglichen werden könnten.
Sämtliche widersprechenden Anträge der Klägerin seien vollumfänglich abzuweisen.
Alles unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin, zzgl. MwSt.
Modifiziertes Rechtsbegehren des Beklagten gemäss Duplik: (act. 134 S. 2)
[Modifizierter Antrag Ziff. 6 gemäss Klageantwort.]
6. Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen, dabei sei folgendes zu erkennen:
Es sei dabei davon Vormerk zu nehmen, dass im internen Verhältnis zwischen den Parteien jede Partei zur Hälfte gegenüber der St. Galler-Kantonalbank für deren Darlehensforderung (EUR 100'000.ohne Zins, d.h. zu je EUR 50'000.bzw.
Fr. 60'000.-) haften.
Die Klägerin sei zu verpflichten, eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von mindestens CHF 141'325.- dem Beklagten zu bezahlen;
Die Klägerin sei zur Bezahlung der deliktischen Forderung (aus Aneignung der -Aktien) in der Höhe von mindestens
CHF 644'167.zu verpflichten;
eine genaue Bezifferung des güterrechtlichen Anspruchs wird nach Vorlage der relevanten Unterlagen durch die Klägerin vorgenommen.
Zuletzt aufrecht erhaltene Rechtsbegehren des Beklagten: (act. 74 S. 1 f.; act. 134 S. 2; act. 311; sinngemäss)
Die Ehe der Parteien sei zu scheiden;
Den Parteien sei die elterliche Sorge über die gemeinsamen Kinder C. , geb. tt. Juni 1997 und
D. , geb. tt. August 1999 gemeinsam zu übertragen.
Die Obhut sei der Klägerin zuzusprechen. Auf eine ausdrückliche Regelung des Besuchsrechts sei infolge des Alters der Kinder zu verzichten, mit der Ausnahme, dass der Beklagte (im Sinne einer Minimallösung) für berechtigt erklärt wird, die Kinder während
3 Wochen Ferien zu sich mit sich auf Besuch zu nehmen sowie abwechslungsweise (alternierend pro Jahr) an Ostern und
Pfingsten, sowie während einer Woche über die Herbstferien und die Weihnachtsfesttage;
Der Beklagte sei zu verpflichten einen monatlichen Kindesunterhalt von je CHF 580.pro Kind, zzgl. allfällige gesetzliche und vertragliche Kinderzulagen, zu bezahlen, dies bis zum Abschluss ihrer jeweiligen Erstausbildung bis zum Ableben eines Elternteils der Klägerin, was immer vorher eintritt.
Es sei richterlich vorzumerken, dass gegenseitig keine persönlichen Unterhaltsansprüche bestehen.
Es sei vorzumerken, dass keine Partei der anderen aus Güterrecht etwas schuldet.
Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass keine während der Ehe gebildeten Vorsorgeguthaben bestehen, die ausgeglichen werden könnten.
Sämtliche widersprechenden Anträge der Klägerin seien vollumfänglich abzuweisen.
Alles unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin, zzgl. MwSt.
Urteil des Bezirksgerichtes: (act. 358)
Die Ehe der Parteien wird geschieden.
Den Kindern E. , C. und D. werden keine Kinderunterhaltsbeiträge zugesprochen.
Der Klägerin werden keine persönlichen Unterhaltsbeiträge zugesprochen.
Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin zur Abgeltung der güterrechtlichen Ansprüche den Betrag von insgesamt Fr. 292'151.- innert 90 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils zu bezahlen.
Im Übrigen werden die Parteien als in güterrechtlicher Hinsicht vollständig auseinandergesetzt erklärt.
Es wird vorgemerkt, dass kein Ausgleich der beruflichen Vorsorge zu erfolgen hat.
Die Entscheidgebühr (Pauschalgebühr) wird festgesetzt auf:
Die Gerichtskosten werden der Klägerin im Umfang von 9/10 und dem Beklagten im Umfang von 1/10 auferlegt.
Die geleisteten Vorschüsse werden mit den gesamten Gerichtskosten verrechnet. Es wird festgestellt, dass die Klägerin Vorschüsse in Höhe von Fr. 26'000.geleistet hat. Der Fehlbetrag wird von den Parteien gemäss ihrer tatsächlichen Zahlungspflicht nachgefordert.
Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschä- digung von Fr. 89'831.05 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
10./11. (Mitteilungen/Rechtsmittel)
Berufungsanträge:
der Berufungsklägerin (act. 354):
1. Das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 20. Juni 2018 sei im Dispositiv Nummern 3., 4., 5. aufzuheben und die folgenden klägerischen Begehren seien gutzuheissen.
Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin bis zu seiner Pensionierung monatliche Unterhaltsbeiträge in Höhe von CHF 11'000.zu bezahlen.
Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin mindestens
CHF 15'869'037.75 zu bezahlen. Die Klägerin behält sich das Nachklagerecht vor.
2. Eventualiter sei das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 20. Juni 2018 in Dispositiv Nummern 3., 4., 5. aufzuheben [und] zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen;
alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Beklagten.
des Berufungsbeklagten (act. 376):
1. Die Berufungsanträge der Berufungsklägerin seien vollumfänglich abzuweisen, in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils;
Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsklägerin, zzgl. MwSt.
Erwägungen:
Die Parteien haben am tt. Juni 1994 geheiratet. Sie haben drei mittlerweile volljährige gemeinsame Kinder (E. , geb. tt. Februar 1995; C. , geb. tt. Juni 1997; D. , geb. tt. August 1999).
Am 20. August 2012 machte die Klägerin und Berufungsklägerin (nachfolgend Klägerin) mit Einreichung der Klage die Scheidung beim Bezirksgericht Horgen anhängig (act. 1). Kurz darauf erfolgte ein erster Wechsel in der Vertretung der Klägerin (act. 9). Nachdem in Deutschland ebenfalls ein Scheidungsverfahren anhängig gemacht worden war, wurde sodann vorerst die Frage der internationalen Zuständigkeit aufgeworfen, bis die Vorinstanz schliesslich mit Verfügung vom
12. März 2013 (act. 37) auf die Scheidungsklage eintrat. Mit Eingabe vom 15. April 2013 liess der dritte Vertreter der Klägerin dem Gericht seine Vollmacht zukommen (act. 42). Nach erfolgloser Einigungsverhandlung am 29. April 2013 sowie Durchführung einer Kinderanhörung erfolgten am 8. Juli 2013 die Klageschrift (act. 67) und am 23. September 2013 die Klageantwort (act. 74). Nach angeordneter Edition diverser Unterlagen war eine Instruktionsverhandlung auf den
11. Februar 2014 angesetzt, doch vor deren Durchführung wurden die Ladungen wieder abgenommen (act. 101).
Mit Gesuch vom 25. Februar 2014 (act. 103) beantragte die Klägerin sinngemäss, es sei dem Berufungsbeklagten superprovisorisch zu verbieten, die Aktien der F. AG zu veräussern. Das beantragte Superprovisorium wurde am 3. März 2014 abgewiesen und dem Beklagten Frist zur Stellungnahme zum Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen angesetzt. Ein Wiedererwägungsgesuch der Klägerin vom 4. März 2014, die vorsorgliche Massnahme superprovisorisch zu erlassen, wurde abgewiesen (act. 107). Nach Stellungnahme des Beklagten und einem weiteren Schriftenwechsel in dieser Sache wies die Vorinstanz den Antrag auf Erlass vorsorglicher Massnahmen mit Verfügung vom 15. April 2014 ab (act. 122). Am 11. Juni 2014 erging die Replik (act. 127), am 2. September
2014 die Duplik (act. 134) und am 11. Dezember 2014 die klägerische Stellungnahme zu den Dupliknoven (act. 150), je mit zahlreichen Beilagen.
Am 11. März 2015 wurde in der Beweisverfügung (act. 155) den Parteien Frist zur Stellungnahme zum vorgeschlagenen gerichtlichen Gutachter, Wirtschaftsprüfer lic. iur. G. , angesetzt, der das von der Klägerin beantragte gerichtliche Gutachten erstellen sollte, u.a. betreffend den Wert der Beteiligungen an der Holdinggesellschaft H. UG zum Verkaufszeitpunkt. Nachdem der Beklagte Einwände gegen den vorgeschlagenen Gutachter erhoben hatte, wurde ein Schriftenwechsel angeordnet und der Vorgeschlagene um Auskünfte ersucht. Nachdem sich schliesslich der Beklagte nicht mehr vernehmen liess und die Klägerin sich erneut für den vorgeschlagenen Gutachter ausgesprochen hatte, wurde dieser mit Verfügung vom 16. September 2015 als Gutachter ernannt (act. 182) und nach Bereinigung des Fragenkatalogs mit Schreiben vom 21. Oktober 2015 um Erstattung des Gutachtens ersucht, welches am 25. Januar 2016 bei der Vorinstanz einging. Nach Bereinigung der (von beiden Seiten beantragten) Ergänzungsfragen wurden die zugelassenen Ergänzungsfragen unter dem 15. September 2016 beantwortet (act. 222). Von der Klägerin wurden mit zwei weiteren Eingaben weitere Ergänzungsfragen beantragt und in der Folge mit Verfügung vom
10. März 2017 die (einzig) zugelassene Ergänzungsfrage dem Gutachter unterbreitet, welche dieser am 20. April 2017 beantwortete (act. 249). Eine davor am
26. Januar 2017 durchgeführte Instruktionsverhandlung mit Vergleichsgesprächen blieb ohne Einigung der Parteien (Prot. S. 48).
Am 12. Juni 2017 wurden die Parteien zur Erstattung der Schlussvorträge aufgefordert (act. 261). Am 13. Juli 2017 teilte der bisherige Vertreter der Klägerin die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit, am 14. Juli 2017 legitimierte sich Rechtsanwalt X. , der die Klägerin auch im Berufungsverfahren vertritt, als neuer Parteivertreter (act. 264). Die Schlussvorträge erfolgten am 31. Oktober 2017 (act. 311) resp. am 30 November 2017 (act. 314). Nach Erstattung der Schlussvorträge erfolgten durch die Klägerin diverse Noveneingaben (act. 320; act. 345; act. 349; weitere klägerische Noveneingaben waren bereits vor den Schlussvorträgen erfolgt: act. 280; act. 304; act. 307). Am 20. Juni 2018 erging
das Urteil des Bezirksgerichts, mit welchem einerseits keine Unterhaltsbeiträge zugesprochen und andererseits der Beklagte verpflichtet wurde, der Klägerin zur Abgeltung der güterrechtlichen Ansprüche insgesamt rund Fr. 290'000.zu bezahlen (act. 351 = act. 356 = act. 358 [Aktenexemplar], nachfolgend zit. als
act. 358; Abdruck des Dispositivs oben, S. 5 f.).
3. Am 13. September 2018 erhob die Klägerin rechtzeitig (act. 352/1 i.V.m. act. 354 S. 1) Berufung, mit welcher sie hauptsächlich die Zusprechung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen in der Höhe von Fr. 11'000.sowie eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von mindestens rund Fr. 15'870'000.- (Nachklagerecht vorbehalten) verlangt (act. 354, Abdruck der Anträge oben, S. 6; act. 357/1-4).
Noch vor Fristsetzung zur Berufungsantwort erfolgte am 4. Dezember 2018 eine erste Noveneingabe der Klägerin (act. 362; act. 363/1-4). Während laufender Frist zur Erstattung der Berufungsantwort ging am 17. Januar 2019 eine weitere klägerische Noveneingabe ein (act. 365, act. 366/1-4). Am 12. Februar 2019 erstattete der Beklagte die Berufungsantwort, mit welcher er die Abweisung der Berufungsanträge und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragte (act. 374 = 376; act. 375/1-5). Vom selben Tag datiert die dritte Noveneingabe der Klägerin (act. 371; act. 372/1-6). Diese Noveneingabe sowie die Berufungsantwort wurden je der Gegenseite am 11. Oktober 2019 zugestellt. Die Stellungnahme des Beklagten zur klägerischen Noveneingabe vom 21. Oktober 2019 (act. 380,
act. 381/1-3) wurde der Klägerin am 25. Oktober 2019 (act. 383/1) zugestellt. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2019 ersuchte die Klägerin um förmliche Fristsetzung bis Mitte Januar 2020, um sich zur Berufungsantwort sowie zur Stellungnahme des Beklagten zu ihrer Noveneingabe vernehmen zu lassen (act. 384). Mit Schreiben vom 29. Oktober 2019 wurde es der Klägerin freigestellt, sich im Rahmen des Replikrechts umgehend zu äussern, unter Hinweis darauf, dass das Verfahren spruchreif und mit einem Urteil wohl noch im laufenden Jahr zu rechnen sei
(act. 385). Am 12. November 2019 erfolgte die vierte Noveneingabe der Klägerin (act. 387; act. 388/1-4).
Das Verfahren ist spruchreif.
Die nach Eingang der Berufung zu prüfenden Rechtsmittelvoraussetzungen sind erfüllt: Die Berufung wurde formund fristgerecht erhoben und mit Anträgen und Begründung versehen. Der Kostenvorschuss wurde geleistet. Dem Eintreten steht nichts entgegen. Soweit der Beklagte in der Berufungsantwort einzelne Vorbringen in der Berufungsbegründung als unzulässig, da gemäss Art. 317 ZPO verspätet bezeichnet, ist darauf soweit notwendig im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen.
Es kann mit Berufung sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (vgl. Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz kann sämtliche Mängel (in Tatund Rechtsfragen) frei und uneingeschränkt prüfen (sog. volle Kognition in Tatund Rechtsfragen), vorausgesetzt, dass sich die Berufung erhebende Partei mit den Entscheidgrün- den der ersten Instanz auseinandersetzt und konkret aufzeigt, was am angefochtenen Urteil am Verfahren der Vorinstanz falsch sein soll (vgl. ZR 110 [2011] Nr. 80, BGE 138 III 374 ff., E. 4.3.1 = Pra 102 [2013] Nr. 4); blosse Verweise auf die Vorakten genügen nicht (vgl. ZK ZPO-REETZ/THEILER, 3. Aufl. 2016, Art. 311 N 36 f.). Wiederholungen des bereits vor der ersten Instanz Vorgetragenen genügen den gesetzlichen Anforderungen an eine Begründung ebenso wenig wie allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid bzw. an den erstinstanzlichen Erwägungen (vgl. auch BGE 138 III 374 ff., E. 4 = Pra 102 [2013] Nr. 4).
Die volle Kognition der Berufungsinstanz in Rechtsfragen bedeutet aber nicht, dass sie gehalten wäre, von sich aus wie ein erstinstanzliches Gericht alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn der Berufungskläger diese vor der Berufungsinstanz nicht (mehr) vorträgt; vielmehr hat sie sich abgesehen von offensichtlichen Mängeln auf die Beurteilung der in der schriftlichen Berufungsbegründung erhobenen Beanstandungen zu beschränken
(vgl. BGE 142 III 413 ff., E. 2.2.4; BGer 4A_629/2017 vom 17. Juli 2018, E. 4.1.4;
4A_418/2017 vom 8. Januar 2018, E. 2.3). Insofern gibt die Berufungsschrift durch die ausreichend begründet vorgetragenen Beanstandungen das Prüfprogramm vor, mit welchem sich die Berufungsinstanz zu befassen hat. Innerhalb
dieser Beanstandungen ist sie indes weder an die Begründung des Berufungsklägers noch an jene der Vorinstanz gebunden, sondern sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Deshalb kann die Berufung auch mit einer anderen Argumentation gutgeheissen mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abgewiesen werden (vgl. BGer 4A_629/2017 vom 17. Juli 2018, E. 4.1.4; 4A_397/2016 vom 30. November 2016, E. 3.1). Entsprechend muss ein Berufungskläger zwar darlegen, dass und inwiefern die Vorinstanz das Recht aus seiner Sicht unrichtig angewendet hat, zutreffen muss diese Begründung - um eine freie Überprüfung durch die Berufungsinstanz zu erwirken aber nicht (vgl. zur ebenfalls vollen Kognition der Beschwerdeinstanz in Rechtsfragen OGer ZH PS180131 vom 3. September 2018, E. III./3). Mit anderen Worten muss die Rechtsschrift eine minimale rechtliche Begründung enthalten, wenn eine unrichtige Rechtsanwendung geltend gemacht wird (vgl. etwa OGer ZH LB140047 vom 5. Februar 2015, E. III./1a; LB160044 vom 23. Dezember 2016, E. I./4).
Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Diejenige Partei, welche vor der Berufungsinstanz das Novenrecht beanspruchen will, hat darzutun und zu beweisen, dass diese Voraussetzungen vorliegen. Im Falle unechter Noven hat sie namentlich die Gründe detailliert darzulegen, weshalb sie die Tatsache das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz hat vorbringen können (vgl. BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013, E. 3.5.1; OGer ZH LB170050 vom 22. September 2017, E. II./3; LB170028 vom 30. November 2017, E. II./1.2; LB140047 vom 5. Februar 2015, E. III./1b; LB130063 vom
17. September 2014, E. II./2; LB140014 vom 3. Juni 2014, E. III./2). Die Beweismittel sind so zu offerieren, dass klar ersichtlich ist, welches Beweismittel sich auf welche Ausführung bezieht. Werden als Beweismittel Urkunden angerufen, so ist bei umfangreicheren Urkunden sowie Urkundensammlungen stets anzugeben, welche Stelle(n) das Ausgeführte beweisen sollen. Die Klägerin verweist in der Berufungsbegründung als Beweismittel mannigfach auf das von ihr im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Parteigutachten (welches sie auch als Zweitgutachten bezeichnet, vgl. als ein Beispiel anstelle vieler act. 354 Rz 12). Sie verweist darauf, dass das Parteigutachten seinerseits auf einer Fülle von Beweismitteln beruhe, welche bei Nennung des Parteigutachtens immer auch zu berücksichtigen seien, und listet sodann über vierzig im Recht liegende Dokumente auf (act. 354 Rz 8). Eine solche Beweismittelbezeichnung vermag den prozessualen Anforderungen ganz offensichtlich nicht zu genügen und bleibt unbeachtlich.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 53 ZPO) verlangt, dass das Gericht die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Damit sich die Parteien ein Bild über die Erwägungen des Gerichts machen können, ist sein Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass es sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen bzw. sachgerecht anfechten kann (vgl. BGE 142 III 433 ff., E. 4.3.2; 136 I 184 ff., E. 2.2.1.; 136 I
229 ff., E. 5.2; 134 I 83 ff., E. 4.1; 133 III 439 ff., E. 3.3 je mit Hinweisen). Mit anderen Worten kann sich das Gericht bei der Begründung auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 141 III 28 ff., E. 3.2.4; 139 V 496 ff.,
E. 5.1; 138 I 232 ff., E. 5.1).
Die Berufung hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Die Klägerin verlangt die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 3-5, welche den nachehelichen Unterhalt sowie das Güterrecht betreffen. Die übrigen Dispositiv-Ziffern sind nicht angefochten und damit nach Ablauf der Frist für die Berufungsantwort am 15. Februar 2019 rechtskräftig geworden. Dies ist vorzumerken.
A. Nachehelicher Unterhalt
Die Vorinstanz hat der Klägerin keine Unterhaltsbeiträge zugesprochen. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verpflichten, ihr bis zu seiner Pensionierung monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 11'000.zu bezahlen (vgl. oben, S. 6). In der Berufungsbegründung setzt sich die Klägerin im Kapitel III. Materielles unter dem Titel A. Nachehelicher Unterhalt ausführlich mit dem Einkommen des Beklagten auseinander und verweist auf ihren bereits vor Vorinstanz eingenommenen Standpunkt, wonach der Beklagte als unterhaltspflichtige Partei sein Einkommen einem altbekannten Muster folgend reduziert habe, um teuren Unterhaltszahlungen zu entgehen (act. 354 Rz 12). Im Folgenden legt die Klägerin (nochmals) dar, dass es keine betriebswirtschaftliche Notwendigkeit gegeben habe, weshalb der Beklagte sein Einkommen auf EUR 84'000.reduziert habe (act. 354 Rz 13-30), und berechnet sodann das sich aus betriebswirtschaftlicher Sicht erzielbare Brutto-Einkommen des Beklagten anhand der sog. Karlsruher Tabelle sowie statistischer Vergleichswerte (act. 354 Rz 31-43). Zu den Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil zum nachehelichen Unterhalt äussert sich die Klägerin nur in einem einleitenden Satz: Die Vorinstanz befasse sich in ihren Ausführungen gar nicht mit dem Einkommen des Beklagten, obwohl dieses für die Berechnung des nachehelichen Unterhalts natürlich entscheidend sei (act. 354 Rz 12).
Die Vorinstanz hat den nachehelichen Unterhalt in Erwägung VI. ausführlich abgehandelt (act. 358 S. 24-48). Im vorinstanzlichen Urteil werden dabei insbesondere die Grundsätze des nachehelichen Unterhalts dargelegt und die verschiedenen Bemessungsmethoden zur Ermittlung des nachehelichen Unterhalts in Erinnerung gerufen (act. 358 E.VI.2. und VI.4.). Die Vorinstanz führt in diesem Zusammenhang zutreffend aus, dass die Methode der einstufig-konkreten Ermittlung des gebührenden Unterhalts bei guten wirtschaftlichen Verhältnissen zur Anwendung gelangen kann. Unter Verweis auf das bundesgerichtliche Urteil 5A_610/2012 vom 20. März 2012, E. 3, wird sodann ausgeführt, dass in diesen Fällen vom effektiven Bedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten für die Weiterführung der bisherigen Lebenshaltung auszugehen und keine Überschussverteilung vorzunehmen sei (act. 358 E.VI.4.2.). Die Vorinstanz prüft sodann das Einkommen der Parteien und kommt zum Schluss, dass die vom Beklagten behauptete Sparquote belegt sei (ebenda, E.VI.5.8.f.). Da eine Sparquote nachgewiesen sei, geht die Vorinstanz nach der einstufigen Methode vor, indem in einem ersten Schritt der konkrete nacheheliche Bedarf der Klägerin eruiert und in einem zweiten Schritt ihre Eigenversorgungskapazität geprüft wird, um sodann in einem allfälligen dritten Schritt den Unterhaltsbeitrag festzusetzen (E.VI.5.10.2., E.VI.6.f.).
Die Klägerin macht mit ihrer Berufung nicht geltend, die Vorinstanz hätte zur Berechnung des gebührenden Unterhalts nicht nach der einstufig-konkreten Methode vorgehen dürfen, sondern merkt lediglich an, sie (die Klägerin) werde den Eindruck nicht los, dass sich die Vorinstanz mit ihrer Begründung zum nachehelichen Unterhalt der Untersuchung des streitigen Einkommens des Beklagten habe entziehen wollen (act. 354 Rz 190). Sie bringt überdies auch nicht vor, die Vorinstanz habe die Berechnungsmethode falsch angewandt. Die Anwendung der einstufig-konkreten Methode bringt es mit sich, dass der gebührende Unterhalt anhand der tatsächlichen Lebenshaltung unter Berücksichtigung der trennungsbedingten Mehrkosten der unterhaltsberechtigten Partei berechnet wird, wie das die Vorinstanz getan hat. Massgebend ist dabei, wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, einzig der Bedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten, und eine Überschussverteilung findet nicht statt (vgl. auch FamKomm Scheidung, Band II,
A. 2017, AESCHLIMANN/BÜHLER, Anh. UB Rz 89). Die Klägerin setzt sich mit diesen Ausführungen der Vorinstanz nicht ansatzweise auseinander. Es hat damit sein Bewenden. Die Vorinstanz hat demnach das Recht nicht verletzt, wenn sie vorliegend das Einkommen des Beklagten bei der Berechnung des gebührenden Unterhalts nicht berücksichtigt hat.
Unter dem angesichts der Anforderung, sich inhaltlich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen (oben, Ziff. II.2.), eher unüblichen - Titel [C.] Stellungnahme zu den Erwägungen der Vorinstanz
(act. 354 S. 42 ff.), setzte die Klägerin ihre Ausführungen in der Berufungsbegrün- dung in einen Bezug zum angefochtenen Urteil.
Die Klägerin ist vorab der Ansicht, die Vorinstanz habe zu Unrecht nur die Lebenshaltungskosten bis April 2011 beachtet (act. 354 Rz 149). Die Vorinstanz führt an der von der Klägerin monierten Stelle (act. 358 Ziff. 5.3 [S. 31]) aus, die Lebenshaltungskosten seien ab April 2011 für die Berechnung des nachehelichen Unterhalts nicht massgeblich, da diese den Zeitraum nach der Trennung beträfen. Dies ist angesichts der Tatsache, dass von keiner Seite geltend gemacht wurde, die Vorinstanz sei fälschlicherweise von einer Trennung im April 2011 ausgegangen - nicht zu beanstanden. Aus demselben Grund ist das massgebliche Nettoeinkommen der Parteien für die Zeit bis April 2011 zu berücksichtigen, das Einkommen nach diesem Zeitpunkt hingegen ist für die Eruierung des ehelichen Lebensstandards (als Obergrenze des gebührenden nachehelichen Unterhalts) irrelevant. Die Vorinstanz war daher entgegen der Klägerin nicht gehalten, ihr Vorbringen zum Einkommen des Beklagten nach der Trennung zu berücksichtigen (act. 354 Rz 151).
Die Vorinstanz hat in Erwägung VI.5.8.2. und 5.8.3. dargelegt, dass das familiäre Nettomonatseinkommen im Jahr 2010 bei EUR 16'053.25 und in den Jahren davor bei EUR 14'967.65 (Jahr 2009) resp. bei 17'095.50 (Jahr 2008) gelegen habe, und ist daher von rund EUR 16'000.- netto pro Monat ausgegangen. Das alles blieb unangefochten, so dass es mit dem monatlichen Nettoeinkommen sein Bewenden hat, auch wenn die Klägerin freilich ohne sich mit diesen Ausführungen der Vorinstanz auch nur ansatzweise auseinanderzusetzen ausgehend von der Steuererklärung 2011 auch in der Berufungsbegründung von EUR 20'000.ausgeht (act. 354 Rz 152).
Die Klägerin macht sodann geltend, es gehe nicht an, dass die Vorinstanz von einer Sparquote von EUR 1'500.- (pro Monat, Anmerkung hinzugefügt) ausgegangen sei: Den Betrag von EUR 1'500.habe der Beklagte nicht aus seinem Einkommen bezahlt, sondern dieser sei von der F. (recte: F. ) übernommen worden. Dies sei auch durch die vor Vorinstanz eingereichten Vertragsinformationen ausgewiesen (act. 354 Rz 153). Dieses Vorbringen der Klägerin ist neu, wobei die Klägerin zu Recht nicht geltend macht, es wäre ihr nicht möglich gewesen, das schon damals aktenkundige unechte Novum im vorinstanzlichen Verfahren vorzubringen. Dieser Vortrag ist damit unbeachtlich
(Art. 317 Abs. 1 ZPO). Damit bleibt es bei der vorinstanzlich festgestellten Sparquote von EUR 1'500.pro Monat und mithin bei einem gebührenden Unterhalt der Familie während des Zusammenlebens in der Höhe von EUR 14'500.- (EUR 16'000.abzüglich 1'500.-).
Die Vorinstanz hat sodann den Betrag von EUR 14'500.- unter Verweis auf einschlägige Lehrmeinungen zu einem Drittel auf die drei Kinder und zu je einem Drittel auf die Parteien aufgeteilt (act. 358 S. 35 E. 5.10.1.). Die Klägerin bringt in diesem Zusammenhang vor, die Vorinstanz mache es sich einfach, indem sie das Familieneinkommen im Verhältnis 1/3 Kinder und je 1/3 Ehegatten verteile, anstatt eine konkrete Berechnung vorzunehmen, und folgt sodann gleichwohl dieser Praktik, unter Zugrundelegung ihrer eigenen Zahlen (EUR 20'000 anstatt EUR 14'500 als Basis; act. 354 Rz 156). Inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Vorgehen das Recht verletzt haben soll, macht die Klägerin damit nicht geltend und dies ist auch nicht ersichtlich. Es hat demnach mit der vorinstanzlichen Feststellung, wonach die Ehegatten während des Zusammenlebens je ca. EUR 4'833.- (1/3 von 14'500) pro Monat zur Deckung ihres Bedarfs zur Verfügung hatten, sein Bewenden.
Die Vorinstanz rechnet diesen Betrag zu einem in den letzten Jahren angenommenen durchschnittlichen Wechselkurs von 1.20 in Schweizer Franken um, was einem Ergebnis von aufgerundet Fr. 5'800.entspreche (act. 358 S. 35
E. 5.10.1.). Die Klägerin rügt, die Vorinstanz nehme diesen Wechselkurs einfach an, ohne dies entsprechend zu begründen, und stellt stattdessen auf den Kurs per Ende 2010 ab, der 1.25 betragen habe (act. 354 Rz 157). Zum entsprechenden Vorbringen hat erst der vorinstanzliche Entscheid Anlass gegeben, und die Rüge ist inhaltlich berechtigt: In der Tat ist nicht einsichtig, weshalb auf den durchschnittlichen Wechselkurs der letzten Jahre abgestellt werden sollte, wenn das Äquivalent von im Ausland angefallenen Lebenshaltungskosten (in Schweizer Franken) ermittelt wird, die bis April 2011 angefallen sind. Korrekterweise wäre auf den durchschnittlichen Umrechnungskurs während der entsprechenden Zeitperiode resp. mit der Klägerin zum Zeitpunkt kurz vor der Trennung abzustellen.
Der mittlere Wechselkurs EUR - Fr. betrug per 31. Dezember 2010 1:1.246 (vgl. www.oanda.com/lang/de/currency/converter), es ist also mit der Klägerin von einem Wechselkurs (gerundet) von 1:1.25 auszugehen. Die massgebende Zahl beträgt demnach nicht CHF 5'800.-, sondern Fr. 6'041.-, wie die Klägerin zu Recht geltend macht (act. 354 Rz 158). Dieser zuletzt gelebte Standard zuzüglich trennungsbedingte Mehrkosten entspricht der Obergrenze des gebührenden nachehelichen Unterhalts.
Die Vorinstanz hat sodann den Bedarf der Klägerin Position um Position (act. 358 E. VI.6.5. bis 6.14. S. 37 ff.) berechnet und ist auf einen Gesamtbedarf von Fr. 5'815.30 gekommen. Da der Beklagte indes einen gebührenden Bedarf von Fr. 6'000.anerkannt habe, ist die Vorinstanz in Anwendung der Dispositionsmaxime von diesem Bedarf ausgegangen.
Die Klägerin rechnet in der Berufungsschrift wie schon vor Vorinstanz ihren eigenen Bedarf durch, gibt an, wo die Vorinstanz zu niedrige Zahlen eingesetzt habe, und kommt zusammenfassend (nunmehr) auf einen monatlichen Bedarf von rund Fr. 11'000.- (act. 354 Rz 159 ff., Rz 171). Es erübrigt sich an dieser Stelle, auf die einzelnen Positionen näher einzugehen: Wie gesehen liegt der massgebliche zuletzt gelebte Standard als Obergrenze des nachehelichen Unterhalts bei Fr 6'041.-. Dieser Betrag ist zu messen an der Eigenversorgungskapazität der Klägerin, wie das die Vorinstanz richtigerweise auch getan hat.
Die Vorinstanz prüft sodann die Eigenversorgungskapazität der Klägerin. Nach der Wiedergabe der Parteibehauptungen werden im vorinstanzlichen Urteil vorerst die von Rechtsprechung und Lehre entwickelten Grundsätze im Zusammenhang mit der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens dargestellt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die korrekte (und im Übrigen unangefochten gebliebene) Wiedergabe der Rechtslage durch die Vorinstanz verwiesen werden (act. 358 S. 43 f. E. 7.2.1. und 7.2.2.).
Sodann wird die Einkommenssituation der Klägerin dargestellt. Die Klägerin hat offenbar seit ihrer Rückkehr in die Schweiz vor mehr als sieben Jahren keine Erwerbstätigkeit ausgeübt. Ab Mai 2012 besuchte sie einen CAS-Lehrgang an
der HSG (Women Back to Business, Advanced Management Studies) und machte anschliessend ein Executive Diploma in General Management mit Schwerpunkt Finance and Controlling an der HSG. Bis Oktober 2014 arbeitete sie sodann im Bereich Sponsorship/Senior Advisor für die I. im Auftrag der
J. (act. 358 E. VI.7.2.3. S. 45), dies allerdings unentgeltlich, wie die Klägerin in der Berufung ausführt (act. 354 Rz 186). Seit August 2017 ist die Klägerin sodann Verwaltungsrätin im Familienbetrieb, der K. AG, die an 13 Standorten in der Ostschweiz 500 Wohnungen, welche sich in Eigenbesitz befinden, vermietet und verwaltet (act. 358, a.a.O.). Auch aus dem Verwaltungsratsmandat bezieht sie indes gemäss Vorbringen in der Berufungsschrift keinerlei Einkommen (act. 354 Rz 181). Die Vorinstanz ging nicht von einem effektiv erzielten Einkommen aus, rechnete der Klägerin indes nicht zuletzt gestützt auf das Salarium ein hypothetisches monatliches Nettoeinkommen von Fr. 7'406.an (act. 358 S. 46 E. 7.4.). Die Klägerin wehrt sich mit der Berufung dagegen, dass ihr von der Vorinstanz ein hypothetisches Einkommen angerechnet worden sei. Soweit die Vorinstanz sich bei der Begründung eines hypothetischen Einkommens auf ihre Stellung im Familienunternehmen stützt, kritisiert sie dies als rechtsmissbräuchlich, unangebracht und nicht rational zu begründen (act. 354 Rz 179).
Die Kritik der Klägerin zielt ins Leere. Wohl mögen die Ausführungen der Vorinstanz zur Stellung und möglichen Anstellung im Familienunternehmen nicht in allen Punkten erhärtet sein ob die Klägerin im Familienunternehmen angestellt werden könnte, ist angesichts fehlender tatsächlicher Grundlagen hierzu nicht ohne eine spekulative Komponente -, doch kommt es darauf nicht an. Es ist unbestritten geblieben, dass die Klägerin an der Hochschule St. Gallen (HSG) sowie an der Macquiry University in Sidney Betriebswirtschaft studiert hat, ohne indes das Studium abzuschliessen (act. 358 S. 44 E. 7.2.3.), sodann die obgenannten Zusatzausbildungen an der HSG absolviert hat und überdies zwischen 2009 und 2011 in Berlin eine Ausbildung zur Immobilienwirtin an der Europäischen Immobilien Akademie besuchte (ebenda, S. 45; zu Letzterer bringt die Klägerin in der Berufungsschrift vor, es habe sich lediglich um 20 Kurstage während zweier Jahre gehandelt, die für eine Anstellung in der Schweiz ohne Nutzen seien
[act. 354 Rz 175]). Ebenso steht fest, dass die Klägerin bis zur Geburt ihres ersten Sohnes während mehrerer Jahre Berufserfahrungen sammelte, so als Geschäftsführerin der L. Gruppe bzw. Direktorin der L'. AG, als Verkaufsleiterin und stellvertretende Geschäftsführerin bei der M. AG, Filiale N. , und als geschäftsführende Gesellschafterin bei der O. AG (act. 358 S. 44 f. E. 7.2.3.), wobei diese Tätigkeiten mittlerweile mehr als 23 Jahre zurückliegen, wie die Klägerin zu Recht betont (act. 354 Rz 172). Ob der Klägerin
ein hypothetisches Einkommen (in einer bestimmten Höhe) tatsächlich zu erzielen möglich wäre, ist eine Tatfrage, die ausser durch entsprechende Feststellungen auch aufgrund von allgemeiner Lebenserfahrung (Erfahrungssätzen) beantwortet werden kann. Als solche kommen insbesondere auch Lohnstrukturerhebungen in Frage (BGE 128 III 4 ff., E.4.c.bb S. 7).
Die Vorinstanz stützt sich bei der Berechnung des hypothetischen Einkommens der Klägerin auf das Salarium, den statistischen Lohnrechner des Bundesamtes für Statistik, was nach dem Gesagten nicht zu beanstanden ist. Sie wählt als Kategorien eine 57-jährige Betriebswirtschafterin mit höherer Berufsausbildung (höhere Fachschule, nicht Universität) im mittleren Kader, ohne geleistete Dienstjahre, in einem Betrieb des Grundstücksund Wohnungswesens mit weni- ger als 20 Beschäftigten in der Ostschweiz und errechnet aus dem Median nach Abzug der Sozialabgaben ein monatliches Nettoeinkommen von rund Fr. 7'400.- (act. 358 S. 46 E. 7.4, Hervorhebungen im Original). Die vorgenommene Wahl der Kategorien hat die Klägerin zu Recht nicht beanstandet. Nachdem auch die obgenannten beruflichen Qualifikationen der Klägerin nicht angefochten und damit feststehend sind mit Einschränkung betreffend Immobilienwirtin (vgl. oben), auf die es indes nicht ankommt -, ist der Schluss der Vorinstanz, dass es der Klägerin möglich wäre, ein solches Einkommen zu erziehen, nicht zu beanstanden. Dies müsste keinesfalls im Familienbetrieb der Fall sein, wie die Vorinstanz anzunehmen scheint (act. 358 S. 45 f. E. 7.3.), vielmehr in einem Betrieb des Grundstücksund Wohnungswesens.
Die Klägerin bringt vor, es sei mit 57 Jahren und nach 23 Jahren Abwesenheit vom Arbeitsmarkt beinahe unmöglich und ohne Zweifel unzumutbar, eine Stelle zu finden. Ein Netzwerk, auf das sie bei der Stellensuche zurückgreifen
könnte, sei nach so langer Zeit zudem nicht mehr vorhanden (act. 354 Rz 172). Ob die anwaltlich vertretene Klägerin damit die Tatfrage der Unmöglichkeit die Rechtsfrage der Unzumutbarkeit der Erzielung eines Einkommens als durch das vorinstanzliche Urteil verletzt rügen will, ist nicht ganz klar; vermutlich beides in einem. Zur Tatfrage der Möglichkeit ist auf obige Ausführungen zu verweisen. Zu erinnern ist daran - die Vorinstanz hat dies bereits zutreffend festgehalten -, dass das Ziel der wirtschaftlichen Selbständigkeit und damit verbunden die Pflicht zur Ausschöpfung der Eigenversorgungskapazität schon während der Trennung an Bedeutung gewinnt, wenn die Wiederherstellung des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr zu erwarten ist (BGE 128 III 65 E. 4a) und sich Letzteres mit der Einleitung des Scheidungsverfahrens verstärkt (Urteil BGer 5P.279/2005 v. 10.11.2005, E.5.3.2.1; act. 358 S. 43 f. E. 7.2.1. m.w.H.). Die Klägerin war im Zeitpunkt der Trennung 50 Jahre alt und bei Einleitung des Scheidungsverfahrens
51 Jahre. Sie hat ihre Bemühungen zur Ausschöpfung der Eigenversorgungskapazität vorinstanzlich durch das Einreichen von insgesamt 13 Bewerbungen dokumentiert (act. 151/2-14) und macht in der Berufung geltend, ihr könne bestimmt nicht der Vorwurf gemacht werden, sich nur ungenügend um eine Stelle bemüht zu haben. Weiter führt sie neu an, nebst den genannten schriftlichen Bewerbungen zahlreiche Gespräche mit Unternehmen, Headhuntern und dem Arbeitsamt geführt zu haben (act. 354 Rz 186). Was es mit den nunmehr geltend gemachten Gesprächen mit dem Arbeitsamt auf sich hatte, kann hier offen bleiben. Die Klägerin macht in der Berufungsschrift nämlich nicht geltend (wobei dies ohnehin verspätet wäre), dass sie sich bei einem regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) gemeldet hätte, jahrelang erfolglos auf Stellensuche gewesen und anschliessend ausgesteuert worden wäre. Angesichts der weit überdurchschnittlich guten Ausbildung, der bereits im Zeitpunkt der Trennung 2011 im Alter von
50 Jahren weitestgehend entfallenen Kinderbetreuung (das jüngste Kind war damals im Eintrittsalter der Sekundarstufe) sowie der wenn auch lange zurückliegenden mehrjährigen Berufserfahrung wäre es der Klägerin anders als von ihr dargestellt durchaus nicht nur möglich, sondern auch zumutbar gewesen, ihre Eigenversorgungskapazität auszuschöpfen und mindestens teilweise wieder erwerbstätig zu werden. Dies gilt nach wie vor.
Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens in der Höhe von rund Fr. 7'400.- nicht zu beanstanden ist.
Die Vorinstanz hat die Anrechnung des hypothetischen Einkommens nicht mit der Einräumung einer (angemessenen) Übergangsfrist verbunden, dies unter Hinweis darauf, dass sich die Klägerin jederzeit von der K. AG anstellen lassen könnte (act. 358 S. 47 E. 7.6.). Die Klägerin rügt dies als weiteres Beispiel für die willkürliche Bewertung des Sachverhaltes der Vorinstanz (act. 354 Rz 187).
Gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens in der Regel erst nach einer angemessenen Übergangsfrist erfolgen, ist doch der verpflichteten Partei hinreichend Zeit zu lassen, die verlangte Umstellung der Lebensverhältnisse in die Tat umzusetzen. Ein von dieser Regel abweichender Entscheid kann indes durchaus zulässig sein; massgebend sind die Umstände des konkreten Einzelfalls. Von Bedeutung ist namentlich, ob die geforderte Umstellung für die betroffene Person voraussehbar war (vgl. anstelle vieler BGE 129 III 417 E. 2.2; BGer 5A_636/2013 v. 21.02.14,
E. 5.1.). In den Beanstandungen der Klägerin kann mit einigem guten Willen die Rüge einer falschen Rechtsanwendung durch die Vorinstanz erblickt werden, indem die Klägerin die Begründung für das Absehen von einer Übergangsfrist angreift, wenn auch am falschen Ende.
Sinn und Zweck der im Rahmen der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens regelmässig gewährten Übergangsfrist ist, wie soeben erwähnt, dass der betreffenden Partei hinreichend Zeit gelassen werden soll, die verlangte Umstellung der Lebensverhältnisse (Aufnahme einer Erwerbstätigkeit resp. Aufstockung eines Teilpensums) in die Tat umzusetzen. So sollen etwa einer bisher nicht erwerbstätigen Empfängerin die bisherigen Unterhaltszahlungen nicht sofort (infolge Anrechnung eines hypothetischen Einkommens) gekürzt gar gestrichen werden, ohne dass diese Zeit hätte, durch eigenen Verdienst - der zuerst in die Wege geleitet werden muss - die wegfallenden Mittel zu ersetzen. Vorliegend ist die Situation indes eine andere: Die seit der Trennung nicht erwerbstätige Klägerin hat offenbar in der Vergangenheit nie Unterhaltsbeiträge vom Beklagten erhalten und ihren Lebensunterhalt aus anderen Quellen bestritten. Ein hypothetisches Einkommen hat die Vorinstanz geprüft und bejaht im Zusammenhang mit den von der Klägerin geforderten zukünftigen Unterhaltszahlungen durch den Beklagten im Umfang von Fr. 20'000.pro Monat (zuletzt aufrecht erhaltenes Rechtsbegehren vor Vorinstanz, act. 314 S. 5). Wenn ihr die Vorinstanz für die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens keine Umstellungsfrist gewährt hat, so ist das im Ergebnis nicht zu beanstanden: Im vorliegenden Fall hat die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens nicht zur Folge, dass die Unterhaltszahlungen empfangende Person in Zukunft weniger Unterhaltsbeiträge erhalten würde und entsprechend Zeit bräuchte, ihre Lebenshaltung umzustellen.
Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass das vorinstanzliche Urteil, soweit es den nachehelichen Unterhalt betrifft, nicht zu beanstanden ist. In diesem Punkt ist die Berufung abzuweisen.
B. Güterrecht
Die Vorinstanz hat der Klägerin aus Güterrecht den Betrag von insgesamt Fr. 292'151.zugesprochen. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verpflichten, ihr unter diesem Titel mindestens Fr. 15'869'037.75 zu bezahlen, Nachklagerecht vorbehalten (act. 354 S. 5; vgl. auch oben, S. 6). Ähnlich wie beim nachehelichen Unterhalt (vgl. oben, lit. A. Ziff. 1) äussert sich die Klägerin in der Berufungsschrift vorab ausführlich unter dem Titel B. Güterrecht, wobei sie gleich im einleitenden Satz benennt, wogegen sich ihre (erneute) Kritik wendet: Das (von ihr selber eingereichte) Parteigutachten habe eindeutig ergeben, dass die Qualität des Gerichtsgutachtens offensichtlich mangelhaft sei (act. 354 Rz 44).
Zuerst handelt die Klägerin den Verkehrswert der H. UG im Verkaufszeitpunkt ab. Sie legt (nochmals) ausführlich dar, dass das gerichtliche Gutachten nicht auf verlässlichen Grunddaten beruhe (act. 354 Rz 46-52), was bei der Bewertung der angemessene Kapitalisierungsbzw. Diskontsatz gewesen wäre (Rz 53-59), äussert sich sodann zur Unternehmensstruktur sowie zur korrekten Bewertung allfälliger Zusatz-Substanz, zur Bewertungskalkulation und schliesslich zum korrekten Einbezug von Patenten etc. und zur Berechnung (a.a.O., Rz 6081). All diese Kritik am gerichtlichen Gutachten konnte die Klägerin bereits vor Vorinstanz vorbringen und hat dies auch getan, entspricht doch dieser Teil der Berufungsbegründung weitestgehend wörtlich dem klägerischen Schlussvortrag, wie sich aus einem Blick in jene Rechtsschrift unschwer ergibt (act. 314 Rz 6 ff.). Die Klägerin setzt sich insofern offensichtlich nicht mit dem vorinstanzlichen Urteil auseinander. Immerhin hat die Klägerin bei ihrem Fazit einen Satz teilweise ergänzt (Es ist unverständlich und unverantwortlich, dass sich die P. AG/der gerichtliche Gutachter als auch die Vorinstanz ohne genauere Überprüfung auf diese Zahlen stützt [act. 314 Rz 35 und act. 354 Rz 82, Hervorhebung hinzugefügt]) sowie eine zusätzliche Randziffer eingefügt, in welcher sie moniert, die Vorinstanz hätte angesichts der offensichtlichen und eklatanten Mängel im Gerichtsgutachten, welche von insgesamt neun Experten feststellt worden seien (hinzugefügte Anmerkung: die am klägerischen Privatgutachten Mitwirkenden), das Privatgutachten zwingend stärker berücksichtigen bzw. das Gerichtsgutachten zumindest kritisch hinterfragen sollen (act. 354 Rz 83, Rz 244). Auch damit setzt sich die Klägerin indes keineswegs mit den Erwägungen des Urteils auseinander, welche sich sehr wohl mit dem gerichtlichen Gutachten und der bereits vor Vorinstanz (primär von der Klägerin) daran geäusserten Kritik einlässlich befassen (act. 358 S. 73 ff. E. 7.2.3.13 ff.). Der diesbezügliche Vortrag in der Berufungsbegründung (act. 354 Rz 44-84) ist demnach als Wiederholung unbeachtlich und genügt auch sonst den Anforderungen an eine hinreichende Begründung nicht.
Anschliessend listet die Klägerin Indizien für ein Scheingeschäft auf
(act. 354 Rz 85 ff.). Es handelt sich dabei mehrheitlich um die Ausführungen, die die Klägerin vor Vorinstanz im Schlussvortrag unter dem Titel Verkauf der
H. UG gemacht hatte (act. 314 S. 22 ff.). Das eine andere Indiz für ein Scheingeschäft ist indes neu dazu gefügt worden so etwa, dass der Beklagte Falschauskünfte erteilt dass er 2004 ein uneheliches Kind gezeugt habe (act. 354 Rz 127 ff.) -, wobei auch dies vorinstanzlich in einer der zahlreichen Noveneingaben bereits vorgebracht wurde, allerdings zutreffend nicht unter dem Titel Indizien für ein Scheingeschäft (act. 280 Rz 4, Rz 14 ff.). Auch diese Vorbringen erfolgen bis auf das Fazit ohne inhaltliche Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Urteil, das sich in der Erwägung 7.2.3 immerhin auf elf Seiten mit der Beweiswürdigung Scheinverkauf befasst (act. 358 S. 67-78). Die im Fazit ge- äusserte Kritik, die Vorinstanz verkenne, dass vorliegend nicht die isolierte Betrachtung jedes einzelnen Indizes, sondern deren gesamthafte Würdigung massgeblich sei, die nur den Schluss zulasse, dass zweifellos ein Scheingeschäft vorgelegen habe (act. 354 Rz 131), vermag die verpasste Auseinandersetzung mit dem gegenteiligen Schluss der Vorinstanz nicht gutzumachen. Soweit sich die Klägerin schliesslich zum Verkehrswert der H. UG [im] heutigen Zeitpunkt äussert (act. 354 Rz 133-144), so geschieht dies ohne jede Bezugnahme auf das vorinstanzliche Urteil. Dieser Vortrag ist demnach als Wiederholung unbeachtlich und genügt auch sonst nicht den Anforderungen an eine hinreichende Begrün- dung.
Die Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid folgt unter dem Titel Stellungnahme zu den Erwägungen der Vorinstanz (act. 354 Rz 192 ff.). Auf diese Ausführungen ist nachfolgend näher einzugehen, soweit es sich nicht um erneute blosse Wiederholungen des bereits vor Vorinstanz Vorgetragenen handelt.
Vorab (unter dem Titel Allgemeine Bemerkungen zur vorinstanzlichen E. 7, alles Rz 192) wiederholt die Klägerin die Prämisse, dass das Gerichtsgutachten offensichtlich gravierende Mängel enthalte und wirft der Vorinstanz vor, komplexe Sachverhalte zu Unrecht gar nicht erst abzuhandeln. Diese Beanstandung bleibt indes gänzlich unsubstanziiert. Genau gleich verhält es sich mit dem Vortrag, die Vorinstanz halte der Klägerin vor, das Verfahren durch zahlreiche Eingaben in die Länge gezogen Sachverhalte ungenügend substanziiert zu haben: Vergeblich wartet man auf die Ausführung, welche Stellen im vorinstanzlichen Urteil damit gerügt werden sollen und inwiefern die dortigen Aussagen nicht zuträfen. Zum vornherein völlig ungenügend sind die in der Berufung aufgestellten Vermutungen (Es scheint, als wollte sich die Vorinstanz dem Risiko einer möglichen Falscheinschätzung gar nicht erst aussetzen und den gerichtlichen Gutachter schützen. Zudem scheint es, als habe die Vorinstanz bereits früh ihr Urteil gebildet und versucht in ihren Entscheidungen nun mit allen Mitteln, das vorgefasste Urteil irgendwie zu begründen.), die man im Schriftsatz einer anwaltlich vertretenen Partei a priori eher nicht vermuten würde. Auf solche und ähnliche Vorbringen etwa dort, wo die Klägerin Vermutungen äussert eine von ihr vorgebrachte Tatsachenbehauptung selbst als nicht von Belang bezeichnet sowie auf die zahlreichen Stellen, an denen die Klägerin lediglich ihren vorinstanzlichen Standpunkt wiederholt, wird im Folgenden nicht einzeln eingegangen. Dasselbe gilt, soweit sich die Klägerin mit ihrer Kritik nicht auf das vorinstanzliche Urteil, sondern auf das gerichtliche Gutachten bezieht. Wie bereits festgehalten, handelt es sich hier um eine blosse Wiederholung des bereits vor Vorinstanz Ausgeführten (vgl. schon oben, Ziff. 1).
4.1 Inhaltliche Kritik am vorinstanzlichen Urteil stellt demgegenüber dar, die Vorinstanz verkenne in E. 7.2.3.2., dass die Klägerin moniert habe, der Beklagte kön- ne nach wie vor über die Anteile der H. UG verfügen, zumindest als wirtschaftlich Berechtigter, indem Dritte die Anteile der H. UG für ihn halten würden, bis das Scheidungsverfahren abgeschlossen sei. Die Klägerin habe in der Eingabe vom 22. Mai 2017 (gemeint ist die Eingabe vom 22. Mai 2018,
act. 345, Anmerkung hinzugefügt) aufgezeigt, dass sich dieses Szenario bereits erfüllt habe: Die H'. UG, welche zu 100% dem Beklagten gehöre, habe von der Q. Sarl nämlich am 13. Januar 2017 die in Luxemburg inkorporierte
R. Sarl übernommen. Für die R. sitze der Beklagte im Verwaltungsrat der S. (ebenfalls eine Gesellschaft des luxemburgischen Rechts), welche ihrerseits zu 100% die H. UG besitze (die ihrerseits 45% der Aktien der
F. AG hält). Damit habe der Beklagte wieder sogar offiziell vollen Zugriff auf die H. UG (act. 354 Rz 195; ebenso, aber ohne die erforderliche Bezugnahme auf das vorinstanzliche Urteil, act. 362).
In der Tat geht die Vorinstanz an besagter Stelle auf diese mehrfach ge- äusserte Ansicht der Klägerin nicht ein, sie handelt die in der Berufungsschrift ge- äusserte Meinung indes in den Erwägungen 7.2.3.20.ff. ab. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Ergänzend ist anzufügen, dass die Klägerin in der Berufungsschrift
nicht geltend macht, der Beklagte sei durch die von ihr geschilderte Konstellation wieder (alleiniger) Eigentümer der H. UG, vielmehr bringt sie vor, dieser habe Zugriff resp. vollen Zugriff auf die H. UG (act. 354 Rz 116, Rz 195). Die Klägerin macht indes in der Berufungsbegründung nicht geltend, die R.
für welche der Beklagte im Verwaltungsrat der S. , d.h. der Alleineigentümerin der H. UG, sitzt sei Alleinoder wenigstens Mehrheitsaktionärin der S. . Dies wäre indes erforderlich, damit der Beklagte weiterhin zumindest wirtschaftlich Berechtigter an der H. UG wäre.
Diesen weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Berufungsschrift gemachten Vortrag holt die Klägerin in ihren Noveneingaben vom 12. Februar 2019 (act. 371) sowie vom 12. November 2019 (act. 387) weitestgehend nach. Dieser Tatsachenvortrag erfolgt indes verspätet, hätte doch die Klägerin diese Tatsachenbehauptung bereits früher aufstellen können und müssen. Im Berufungsverfahren werden demgegenüber neue Tatsachen (und Beweismittel) nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten
(Art. 317 Abs. 1 ZPO; Näheres oben, Ziff. II.3.).
Bei dieser Sachlage ist unerheblich, ob die Beweismittel, die zur Untermauerung des verspäteten Tatsachenvortrags beigebracht werden, ihrerseits rechtzeitig vorgebracht worden sind. Gleichwohl sei der Vollständigkeit halber erwähnt, dass auch dies vorliegend nicht der Fall wäre:
Der erforderliche Tatsachenvortrag erfolgte wie soeben erwähnt erstmals in der Noveneingabe vom 12. Februar 2019. Die Klägerin belegt den neuen Tatsachenvortrag, dass die dem Beklagten gehörende R. (alleinige) Eigentümerin der S. sei, mit den Jahresrechnungen 2016 und 2017 der R. als Beweismittel (act. 372/2, act. 372/3). Zur Herkunft - und zur Frage der unverzüglichen Einreichung - dieser Dokumente führt die Klägerin lediglich aus, diese seien ihr erst vor kurzem bekannt geworden resp. sie habe diese kürzlich vom Handelsregister Luxemburg über das Europäische Justizportal [ ] erhalten (act. 371 Rz 2, Rz 4). An der Klägerin wäre es gelegen darzutun, dass die Noven gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig sind (OGer ZH, LY190011 v. 2. Mai 2019, E. 4.; BGer 5A_456/2016 v. 28. Oktober 2016, E. 4.1.1).
Vorab fällt auf, dass die Klägerin sehr vage bleibt, seit wann sie Kenntnis von den neuen Beweismitteln habe (seit kurzem, kürzlich), womit jedenfalls nicht dargelegt ist, dass diese ohne Verzug beigebracht worden wären. Ohne Verzug (oder als Adjektiv: unverzüglich) wird ein Novum grundsätzlich vorgebracht, wenn dies innerhalb von 10 Tagen seit Kenntnis des Novums geschieht (so OGer ZH, LB120115 v. 1. Oktober 2013, E. 2.3.2). Läuft der Partei, welche Kenntnis von einem Novum erlangt, eine Frist, so kann die Partei das Novum (noch) im Rahmen ihrer bevorstehenden Eingabe in das Berufungsverfahren einbringen (REETZ/HILBER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, ZPO Komm.,
3. A., Art. 317 N 47). Massgebend ist indes nicht nur die effektive Kenntnis, sondern schon das Kennenmüssen (so auch REETZ/HILBER, a.a.O., Art. 317 N 45).
Die Jahresrechnungen der R. 2016 resp. 2017 sind Dokumente des Handelsregisteramtes Luxemburg. Diese gingen auf der Datenerhebungsplattform am tt.07.2017 resp. am tt.06.2018 ein und wurden, worauf der Beklagte in seiner Stellungnahme vom 21. Oktober 2019 zu Recht hinweist (act. 380 Rz 6), gemäss Vermerk oben links am tt.07.2017 resp. am tt.07.2018 im Handelsregister eingetragen (act. 372/2, act. 372/3). Das luxemburgische Handelsregister ist öffentlich (https://www.rcsl.lu/landing_de.html; zuletzt besucht am 4. Dezember 2019). Von dieser auf deutsch abrufbaren Einstiegsseite ist man in drei Klicks auf der Seite des Europäischen Justizportals, wo mit einer einfachen Firmensuche die entsprechenden Jahresabschlüsse der R. S.a.r.l. ohne Registrierung von jedem User kostenlos heruntergeladen werden können. Auch der spätere der beiden Abschlüsse war damit am 5. Juli 2018 bekannt (act. 372/3). Eine Eingabe im vorinstanzlichen Verfahren war damals nicht mehr opportun, nachdem die Vorinstanz den Parteien mit Schreiben vom 22. Juni 2018 mitgeteilt hatte, dass die Urteilsberatung am 20. Juni 2018 stattgefunden habe (act. 348). Das vorinstanzliche Urteil vom 20. Juni 2018 wurde der Klägerin am 9. August 2018 zugestellt
(act. 354 Rz 2). Die Klägerin hätte damit das Novum spätestens mit der am
13. September 2018 erstatteten Berufung einbringen müssen. Indem sie dies unterliess und die neuen Beweismittel erst fünf Monate später, im Rahmen ihrer dritten Noveneingabe beibrachte, ist dies eindeutig verspätet und daher nach
Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht mehr zulässig.
Zu den mit der (vierten) Noveneingabe vom 12. November 2019 eingereichten neuen Auszügen aus dem Luxemburgischen Register über die wirtschaftlich Berechtigten (act. 388/3) bringt die Klägerin vor, diese Auszüge seien am
12. September 2019 noch nicht aufgeschaltet gewesen, doch habe sie, die Klägerin, seither regelmässig die neuen Eintragungen kontrolliert. Am 4. November 2019 sei schliesslich die Information erschienen, dass der Kläger (recte: der Beklagte) sowohl 100% Eigentümer der S. als auch der R. sei (act. 387 Rz 6 f.). Wie regelmässig die Klägerin indes das Register konsultiert hat, sagt sie nicht ein Vortrag, der erforderlich gewesen wäre um zu überprüfen, ob das neue Beweismittel ohne Verzug beigebracht wurde, hätte es doch wie erwähnt an der Klägerin gelegen, die Zulässigkeit des Novums gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO darzutun. Mithin wären auch diese als Beweismittel eingereichten Registerauszüge nicht beachtlich. Indes ist zur Klarstellung nochmals anzumerken: Ist bereits der entsprechende Tatsachenvortrag zu spät (oder nicht) erfolgt, so könnte ohnehin vom Spezialfall eines hier nicht vorliegenden überschiessenden Beweisergebnisses einmal abgesehen auch ein unverzüglich im Sinne von
Art. 317 ZPO vorgebrachtes Beweismittel zu dessen Untermauerung nicht mehr dazu führen, dass der Tatsachenvortrag damit doch noch zu berücksichtigen wäre.
4.1.4 Zusammenfassend erweisen sich damit der entsprechende Tatsachenvortrag wie auch die dazu angerufenen Beweismittel der Klägerin als verspätet und damit unbeachtlich.
Die Vorinstanz hat die klägerischen Vorbringen, diverse am Verkauf der
H. UG beteiligte Personen seien schon mehrfach mit Offshoring-Fällen in Verbindung gebracht worden, als weder substanziiert noch belegt bezeichnet (act. 358 S. 68 E. 7.2.3.4.). Dagegen wehrt sich die Klägerin in der Berufung unter Hinweis auf die von ihr eingereichten Unterlagen (act. 354 Rz 201 ff.; vgl. schon Rz 113 ff. mit Wiederholung des vorinstanzlich Vorgebrachten). Die Vorinstanz
hat indes zutreffend darauf hingewiesen, dass daraus ohnehin nichts Konkretes für den vorliegenden Fall abgeleitet werden könnte. Es hat damit sein Bewenden, auch wenn die Klägerin die behauptete zweifelhafte Rechtsgesinnung der Käuferseite als Ungereimtheit sieht, die einmal mehr (vgl. oben, Ziff. 3.; ebenso ferner act. 354 Rz 206, 211, 218, 224, 243, 245, 259, 261) im Verbund mit den anderen Ungereimtheiten gar keinen anderen Schluss zulasse, als den Verkauf als Scheingeschäft zu qualifizieren.
Das vorinstanzliche Urteil befasst sich anschliessend mit dem klägerischen Argument, es habe zum Verkauf der H. UG keinerlei finanzielle Notwendigkeit bestanden, was (nebst anderen Punkten) belege, dass dieser Verkauf einzig zur Schmälerung der güterrechtlichen Ansprüche und ohnehin nur zum Schein erfolgt sei (act. 358 S. 69 ff.). Auch diesbezüglich ist vorab zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen. Ergänzend ist im Einzelnen auf die Kritik der Klägerin Folgendes anzumerken: Wenn die Klägerin in der Berufung kritisiert, die Vorinstanz hätte sich bei der Beurteilung der Liquiditätslage der F. AG nicht auf die eingereichte Jahresrechnung 2013 stützen dürfen, da diese erst ein ungeprüfter Entwurf gewesen sei (act. 354 Rz 204), so lässt dies ausser Acht, dass im damaligen Verkaufszeitpunkt eben noch keine geprüfte Jahresrechnung 2013 vorlag, jedenfalls macht auch die Klägerin nichts anderes geltend. Der Entscheid zum Verkauf der
H. UG (zwecks Mittelbeschaffung für die F. AG) musste damals aufgrund der zu jenem Zeitpunkt vorhandenen Zahlen gefällt werden. Dass diesfalls nicht von dritter Seite erwahrt ist, ob die vom Verkäufer (Beklagter) erstellte Jahresrechnung als Grundlage für den Verkaufsentscheid ein zutreffendes Bild zeichnet, ist zutreffend, liegt indes in der Natur der Sache. Die Klägerin mutmasst andernorts, dass im damaligen Zeitpunkt entweder verlässlichere Unterlagen zur Verfügung gestanden hätten, welche aber unter Verschluss gehalten worden seien, aber dass (damals) vorsätzlich keine aktuellen Dokumente erstellt worden seien (act. 354 Rz 230, Rz 239 f.). Wenn die Klägerin davon ausgeht, es seien vorsätzlich keine anderen Dokumente erstellt worden, ist dies das eine. Das andere aber ist ihr Schluss, die Vorinstanz unterstütze den Beklagten (ebenda; ebenso in Rz 250). Soweit die (anwaltlich vertretene) Klägerin damit fehlende Unparteilichkeit der Vorinstanz rügen wollte, ist sie darauf hinzuweisen, dass Parteilichkeit nicht schon dann gegeben ist, wenn das Gericht sich in den Erwägungen die Argumentation einer Partei zu Eigen macht.
Soweit die Klägerin im Weiteren kritisiert, die Vorinstanz habe unverständlicherweise dem Protokoll des Aufsichtsrats der F. AG vom 3. Februar 2014 erhöhte Beweiskraft zugemessen (act. 354 Rz 205), so ist dem entgegen zu halten, dass die Vorinstanz dem Protokoll, welches für das Vorliegen von Liquiditätsproblemen spreche, gar keine erhöhte Beweiskraft zugesprochen hat (act. 358 S. 69 E. 7.2.3.5.). Die Klägerin macht in der Berufung überdies nicht geltend, das Protokoll sei gefälscht gewesen (so solcherlei nicht ohnehin an der Novenschranke scheitern würde). Und auch wenn der Beklagte mit den übrigen Mitgliedern des Aufsichtsrats teilweise freundschaftlich verbunden gewesen sein mag, wie die Klägerin in der Berufung ausführt, so sind keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb die Vorinstanz bei ihrer Entscheidfindung das Protokoll nicht hätte beachten dürfen, zumal die Vorinstanz die persönliche Involvierung des Beklagten im Aufsichtsrat keineswegs übersehen hat, sondern selbst ausdrücklich benennt. Die Klägerin setzt den Aufsichtsrat demgegenüber offenbar mit dem Beklagten gleich und hat den Anspruch, dass dies andere gleich sehen. Anders lässt sich nicht erklären, dass sie es als vermessen und völlig fehl am Platz empfindet, wenn die Vorinstanz den Aufsichtsrat als Dritten bezeichnet (act. 354 Rz 226 unter Bezugnahme auf act. 358 S. 72 E. 7.2.3.12.). Weiterungen hierzu erübrigen sich.
Zutreffend ist in diesem Zusammenhang schliesslich die Anmerkung der Vorinstanz, im damaligen Verkaufszeitpunkt sei die F. AG auch nach klägerischer Darstellung noch in Verhandlungen über eine Vertriebspartnerschaft (mit der T. Gruppe) gestanden, und solange man in Verhandlungen stehe, sei der Abschluss eines Kooperationsvertrags, welcher die Liquiditätsprobleme beendet hätte, noch nicht sicher (act. 358 E. 7.2.3.6.). Die Kritik der Klägerin an dieser Erwägung (act. 354 Rz 207 ff.; vgl. auch Rz 241) setzt sich mit dieser kaum zu negierenden Feststellung der Vorinstanz nicht auseinander. Sie ist daher auch insoweit ungenügend begründet.
Nach klägerischem Vortrag in der Replik hat die F. AG in den Jahren 2013 und 2014, mithin innerhalb eines Jahres, aus eigenen Mitteln die Akquisition einer Gesellschaft im Wert von insgesamt 2 Mio. Euro getätigt, was den angeblich schlechten Geschäftsgang der F. AG widerlege (act. 127 S. 8). Der Beklagte hat daraufhin in der Duplik ausgeführt, dieser Kauf sei notwendig gewesen, da sonst die Vertriebsrechte für ein wichtiges Produkt verloren gegangen wären (act. 134 Rz 62). Die Klägerin bringt in der Berufung vor, der Beklagte habe dies nur pauschal ausgeführt (act. 354 Rz 213). Sie übersieht dabei, dass es an ihr gelegen hätte, diese pauschale Behauptung in ihrer Stellungnahme zu den Dupliknoven wenigstens pauschal zu bestreiten, was genügend, aber erforderlich und zweifellos möglich gewesen wäre. Dies hat sie unstreitig unterlassen. Es ist daher entgegen der Behauptung in der Berufung (a.a.O., Rz 214) prozessual korrekt, wenn die Vorinstanz den sehr viel später erfolgten Vortrag, die Akquisition sei nicht betriebsnotwendig gewesen, als verspätet zurückwies (act. 358 E. 72.2.3.8.). Die dagegen gerichtete Kritik der Klägerin stösst somit ins Leere.
Die Vorinstanz kommt nach Abwägung der umstrittenen Punkte zum Schluss, der vereinbarte Verkaufspreis erscheine basierend auf den damals bekannten Daten als angemessen (act. 358 S. 73 E. 7.2.3.12.). Nach Ansicht der Klägerin ist dies äusserst fragwürdig und lässt die Objektivität der Vorinstanz in Frage stellen (act. 354 Rz 231). Einmal mehr lässt indes die Klägerin eine vertiefte inhaltliche Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen vermissen und übergeht in ihrer Darstellung darüber hinaus die von der Vorinstanz durchaus nachvollziehbar dargelegten Zahlen (act. 354 Rz 231 einerseits, wonach der Beklagte beim Verkauf eine Einbusse von 1'200% in Kauf genommen haben soll; act. 358 E. 7.2.3.18 andererseits, wonach der tatsächliche Bruttoverkaufspreis mit EUR 500'000.gerade einmal EUR 383'597.- unter dem [berichtigten] Nettoverkaufserlös gemäss gerichtlichem Gutachten lag). Die Berufung ist damit auch in diesem Punkt nicht hinreichend begründet.
Die Klägerin hat offenbar vor Vorinstanz geltend gemacht, der Beklagte werde auch nach dem Verkauf bei mehreren Gesellschaften als wirtschaftlich Berechtigter geführt, was zeige, dass der Beklagte stets Kontrolle über die F. AG
ausüben konnte, was für ein Scheingeschäft spreche (act. 358 S. 77 E. 7.2.3.20.). Das vorinstanzliche Urteil führt dazu a.a.O. unter anderem aus, aufgrund eines Schreibens der U. eG sei festzuhalten, dass der Beklagte aufgrund fehlender Informationen betreffend die Veränderung der Gesellschaftsstruktur weiterhin eingetragen geblieben sei (Hervorhebung hinzugefügt). Die Klägerin hält dazu in der Berufungsbegründung fest, die Vorinstanz übersehe, dass der Beklagte am
18. November 2014, mehr als ein halbes Jahr nach dem angeblichen Verkauf, erneut als wirtschaftlich Berechtigter bestätigt worden sei (gemeint wohl: gegenüber der Bank, Anmerkung hinzugefügt), obwohl dies nicht mehr der Fall gewesen sei. Dies lasse sich eindeutig der Übersicht der Konten entnehmen. Damit sei Fakt, dass der Bank am 18. November 2014 offensichtlich gemeldet worden sei, der Beklagte sei weiterhin wirtschaftlich Berechtigter, worauf die Eintragung erneut vorgenommen worden sei (act. 354 Rz 252). Für die Kammer ist nicht ersichtlich, auf welche Konten-Übersicht sich die Klägerin hier bezieht (und auch das vorinstanzliche Urteil liefert keine Anhaltspunkte). Damit ist die Beanstandung nicht in einer für die Berufungsinstanz nachvollziehbaren Art und Weise vorgebracht. Das im Urteil der Vorinstanz demgegenüber genannte Schreiben der U. eG bezieht sich auf den Eintrag im Jahre 2015, wo der Beklagte noch als wirtschaftlich Berechtigter aufgeführt worden sei, da bis Anfang 2016 keine Veränderung angezeigt worden sei (act. 332/3). Auch wenn die Beanstandung nachvollziehbar erhoben worden wäre, lässt sich jedenfalls entgegen der Klägerin (a.a.O.) aus diesem Schreiben nicht schliessen, dass der Beklagte offensichtlich nach wie vor die Kontrolle über die F. AG innehabe und zumindest indirekt auch heute noch an der F. AG beteiligt sei.
Die Vorinstanz schliesst ihre Erwägungen über die Beweiswürdigung zum Vorliegen eines Scheinverkaufs mit dem Bemerken, der Beklagte habe mit Eingaben vom 14. Januar 2014 dem Gericht einerseits mitgeteilt, dass er in Verhandlungen stehe, die indirekt (über die H. UG, Anm. hinzugefügt) gehaltenen Aktien der F. AG zu verkaufen, und andererseits eine Beilage, datiert vom
6. Januar 2014, eingereicht, wonach er derzeit versuche, die Anteile an der
F. AG zu veräussern. Hätte der Beklagte den Verkauf simulieren wollen, so die Vorinstanz weiter, so erscheine es als nicht lebensnah bzw. nicht nachvollziehbar, dies vorgängig dem Gericht und damit auch der Gegenseite mitzuteilen (act. 358 S. 78 E. 7.2.3.23.). Nach Ansicht der Klägerin ist diese Folgerung der Vorinstanz nicht nachvollziehbar und lässt erneut an der Objektivität der Vorinstanz zweifeln, denn selbstverständlich könne auch ein Scheingeschäft aus taktischen Gründen angekündigt werden und der Beklagte habe sodann nur angekündigt, er gedenke die U. UG zu verkaufen, dem Gericht aber nie mitgeteilt, dass er mit der S. SA eine Käuferin gefunden habe, die die Anteile zum Preis von EUR 500'000.zu kaufen bereit sei (act. 354 Rz 263 f.). Bei Lichte betrachtet ist es in guten Treuen durchaus vertretbar anzunehmen bzw. zu folgern, dass ein beabsichtigter Scheinverkauf wohl nicht vorgängig dem Gericht und damit der Gegenseite mitgeteilt würde, besteht doch dadurch die reelle Gefahr, dass die Gegenseite das beabsichtigte Manöver noch vor dessen Umsetzung unterbinden lassen könnte. Gründe, weshalb dadurch an der Objektivität der Vorinstanz zu zweifeln Anlass bestände, sind jedenfalls nicht ersichtlich.
Die Klägerin vermag demnach mit ihrem Standpunkt nicht durchzudringen, das vorinstanzliche Urteil habe zu Unrecht das Vorliegen eines Scheingeschäfts als nicht erwiesen angenommen.
Im Rahmen der Berechnung des Vorschlags des Beklagten hat die Vorinstanz in Erwägung 7.6. (act. 358 S. 82 ff.) die Ersatzforderung zwischen Errungenschaft und Eigengut des Beklagten untersucht. Die Klägerin hat die vorinstanzlichen Erwägungen nicht angefochten, wonach die Eltern des Beklagten eine vom Beklagten in die Ehe gebrachte Schuld (also aus Eigengut) in der Höhe von DM 221'000.im Umfang von DM 143'728.in Form eines Darlehens bezahlt haben (act. 358 S. 82 ff. E.7.6.1. bis 7.6.10.). Der Beklagte ist gemäss seinen Ausführungen in der Berufungsantwort zwar (nach wie vor) nicht der Ansicht der Vorinstanz, folgert indes lediglich, das Urteil der Vorinstanz wäre streng genommen insofern zu korrigieren, ohne indes einen entsprechenden Antrag zu stellen
(act. 374 Rz 351 ff., Rz 364), weshalb es damit sein Bewenden hat (und es sich erübrigt darzulegen, weshalb die Ansicht des Beklagten nicht zutrifft). Gemäss Vorinstanz konnte die Klägerin belegen, dass (aus Errungenschaft) den Eltern des Beklagten DM 114'202.zurückbezahlt wurden, nämlich die von der Klägerin
behaupteten Rückzahlungen, für welche ein Überweisungsbeleg vorhanden war. Als nicht erwiesen - und damit als nicht zu berücksichtigen - nahm die Vorinstanz demgegenüber die behaupteten Rückzahlungen an, welche gemäss klägerischer Auflistung in Form einer Barauszahlung erfolgt seien (act. 358 S. 85 E. 7.6.12.). Die Klägerin ist der Ansicht, die Vorinstanz habe die Barauszahlungen fälschlicherweise nicht berücksichtigt: vielmehr seien diese selbstverständlich zu berücksichtigen, denn es gebe keinen vernünftigen Grund, weshalb sich die Parteien just während des Zeitraums der Darlehensrückzahlungen immer wieder hohe Summen in bar hätten auszahlen lassen. Zudem bestehe die Schuld gegenüber den Eltern des Beklagten heute nicht mehr. Entsprechend könne nur davon ausgegangen werden, dass die Schuld aus Errungenschaft getilgt worden sei, denn selbst wenn fälschlicherweise die Barauszahlungen nicht berücksichtigt würden, so sei im Zweifelsfall von Gesetzes wegen davon auszugehen, die Schuld sei aus Errungenschaft getilgt worden (act. 354 Rz 267 f.).
Wie auch die Vorinstanz festgehalten hat, ist aus den von der Klägerin eingereichten Kontoauszügen ersichtlich, dass die Parteien im Verlauf der ersten Ehejahre wiederholt hohe Beträge von ihrem UBS-Konto in bar bezogen haben (act. 358 E. 7.6.12.). Entgegen der Klägerin ist damit aber keineswegs bewiesen, dass diese Summen zur Rückzahlung der Darlehensschuld an die Eltern des Beklagten flossen, müsste dies doch mit Sicherheit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen. Auch wenn es dessen nicht bedürfte, so zeigt im Übrigen bereits ein Blick in die von der Klägerin in der Berufungsschrift als Beweismittel angerufenen Kontoauszüge, dass es teilweise zu Barbezügen in fünfstelliger Höhe kam, welche dann zeitnah wieder im gleichen Umfang einbezahlt wurden (vgl. etwa act. 128/40). Da der Verwendungszweck der Barbezüge nicht feststeht, können diese entgegen der Klägerin nicht an die Rückzahlung des Darlehens angerechnet werden. Fehl geht sodann die Rüge, im Zweifelsfall sei von Gesetzes wegen davon auszugehen, eine nicht mehr bestehende Schuld sei aus Errungenschaft getilgt worden. Ist nicht klar, ob eine Schuld aus Errungenschaft aus Eigengut getilgt worden ist, so gilt vielmehr die allgemeine Beweislastregel von Art. 8 ZGB: Wer eine Ersatzforderung gemäss Art. 209 Abs. 1 ZGB (hier: der Errungenschaft gegenüber dem Eigengut des Beklagten) behauptet, ist dafür
beweisbelastet (BGE 131 III 559 E. 4.3; BSK ZGB I-HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, 6. A.
2018, Art. 209 N 5 m.w.H.). Die vorinstanzliche Feststellung, wonach von einer Ersatzforderung der Errungenschaft in der Höhe von DM 191'474.- (= 221'000 - 143'728 + 114'202) auszugehen ist, ist daher nicht zu beanstanden.
Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass das vorinstanzliche Urteil, auch soweit es das Güterrecht betrifft, nicht zu beanstanden ist. Die Berufung ist somit insgesamt unbegründet und abzuweisen. Das vorinstanzliche Urteil ist insoweit zu bestätigen.
Die Prozesskosten sind dem Ausgang des Berufungsverfahrens entsprechend zu verlegen. Die Klägerin und Berufungsklägerin unterliegt mit der Berufung vollumfänglich. Das führt zur entsprechenden Kostenauflage an sie (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Die bezirksgerichtliche Festsetzung der Gerichtsund Parteikosten im angefochtenen Urteil wurde im Berufungsverfahren nicht in Frage gestellt. Es ist deshalb das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivziffern 7-9) zu bestätigen.
Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Bestimmungen bemessen, wobei die Bemessungsgrundlage das vor der Rechtsmittelinstanz noch Streitige ist (§ 12 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG). Die Klägerin macht mit der Berufung noch monatliche Unterhaltszahlungen von Fr. 11'000.geltend, und dies im Gegensatz zum vorinstanzlichen Verfahren nicht mehr auf unbeschränkte Dauer (act. 358 S. 97
E. 1.14.), sondern bis zur Pensionierung des Beklagten. Bei Einreichung der Berufung waren damit noch Unterhaltszahlungen in der Höhe von Fr. 1'881'000.- (abgerundet) strittig (14 ¼ Jahre à 11'000.pro Monat). Zusammen mit der güterrechtlichen Forderung von Fr. 15'869'037.75 resultiert demnach ein Streitwert von Fr. 17'750'037.75. Die Entscheidgebühr ist demnach gestützt auf § 4 Abs. 1 GebV OG zu bestimmen und gemäss § 4 Abs. 2 GebV OG um die Hälfte zu ermässigen; sie ist damit auf Fr. 79'750.festzusetzen, die Parteientschädigung auf
Fr. 72'600.-. Aufgrund des ausländischen Wohnsitzes des Beklagten ist kein Mehrwertsteuerzuschlag zuzusprechen (vgl. Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts vom 17. Mai 2006 über die Mehrwertsteuer, S. 2 f.).
Es wird beschlossen:
Es wird vorgemerkt, dass Dispositiv-Ziffern 1-2 sowie 6 des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom 20. Juni 2018 am 15. Februar 2019 rechtkräftig geworden sind.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit dem nachfolgenden Erkenntnis sowie mit Formular an das für Langnau am Albis zuständige Zivilstandsamt sowie in vollständiger Ausfertigung an das Migrationsamt des Kantons Zürich.
Es wird erkannt:
Die Berufung wird im Übrigen abgewiesen. Das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 20. Juni 2018 wird in den Dispositivziffern 3-5 und 7-9 bestätigt.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 79'750.festgesetzt.
Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden der Berufungsklägerin auferlegt und aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 100'000.bezogen. Der Überschuss wird der Berufungsklägerin zurückerstattet, unter Vorbehalt eines allfälligen Verrechnungsanspruchs.
Die Berufungsklägerin wird verpflichtet, dem Berufungsbeklagten für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 72'600.zu bezahlen. Ein Mehrwertsteuerzuschlag ist nicht geschuldet.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Berufungsbeklagten unter Beilage eines Doppels von act. 387 samt Beilagenverzeichnis und Beilagen
(act. 388/1-4), sowie an das Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein.
Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-
richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 17'750'037.75.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. R. Pfeiffer versandt am:
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