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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils LC180020: Obergericht des Kantons Zürich

Der Beschluss und das Urteil vom 4. Februar 2019 des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, betrafen ein Ehescheidungsverfahren, bei dem die Gesuchstellerin und Berufungsklägerin gegen den Gesuchsteller und Berufungsbeklagten vor Gericht standen. Es ging um Auskunftsbegehren und Edition diverser Unterlagen, die abgewiesen wurden. Die Gerichtskosten und Parteientschädigungen wurden festgelegt, wobei die Gesuchstellerin zur Zahlung verpflichtet wurde. Die Berufungsanträge wurden abgelehnt, da die Gesuchstellerin nicht ausreichend darlegte, warum sie auf die entsprechenden Unterlagen angewiesen sei. Der Richter war Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, und die Gerichtskosten betrugen insgesamt CHF 23'000.-. Die verlorene Partei war weiblich (d) und die unterlegene Partei war die Gesuchstellerin und Berufungsklägerin.

Urteilsdetails des Kantongerichts LC180020

Kanton:ZH
Fallnummer:LC180020
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid LC180020 vom 04.02.2019 (ZH)
Datum:04.02.2019
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Ehescheidung
Schlagwörter : Gesuchsteller; Vorinstanz; Auskunft; Recht; Berufung; Ansprüche; Bankkonten; Edition; Unterlagen; Auskunftsbegehren; Entscheid; Vorgänge; Verfahren; Parteien; Ausführungen; Rechtsbegehren; Holding; Geschäftsbücher; Aktien; Group; Stufe; Hauptverhandlung
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ;Art. 112 ZGB ;Art. 170 ZGB ;Art. 214 ZGB ;Art. 219 ZPO ;Art. 225 ZPO ;Art. 228 ZPO ;Art. 229 ZPO ;Art. 233 ZPO ;Art. 277 ZPO ;Art. 278 ZPO ;Art. 288 ZPO ;Art. 310 ZPO ;Art. 315 ZPO ;Art. 317 ZPO ;Art. 55 ZPO ;Art. 56 ZPO ;Art. 91 BGG ;
Referenz BGE:118 I 29; 118 II 27; 121 III 152; 138 III 374; 140 III 453; 140 III 454; 142 III 271; 143 III 113; 143 III 297; 144 III 43;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts LC180020

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LC180020-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Blesi Keller

Beschluss und Urteil vom 4. Februar 2019

in Sachen

  1. ,

    Gesuchstellerin und Berufungsklägerin

    vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1. und / Rechtsanwalt MLaw X2.

    gegen

  2. ,

Gesuchsteller und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y.

betreffend Ehescheidung

Berufung gegen ein Teilurteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 28. Mai 2018 (FE110156-G)

Rechtsbegehren:

Siehe Urk. 330 S. 2-7 bzw. Urk. 141 S. 4-12.

Teilurteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 28. Mai 2018:
  1. Die im Rahmen der in der Replik erfolgten Klageänderung erhobenen Rechtsbegehren Ziffer 6.4.27 bis 6.4.58 auf Auskunftserteilung resp. Edition diverser Urkunden werden abgewiesen.

  2. Das in der Eingabe vom 6. Juni 2016 von der Gesuchstellerin gestellte Begehren, der Gesuchsteller habe über eine Geschäftstätigkeit seiner C. AG mit

    D. AG sowie über seine persönliche Geschäftstätigkeit bei bzw. für D. AG Auskunft zu geben, wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

  3. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 20‘000.festgesetzt und der Gesuchstellerin auferlegt.

  4. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung von Fr. 12‘960.zu bezahlen.

  5. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren LY160013-O in Höhe von Fr. 3‘000.wird der Gesuchstellerin auferlegt.

  6. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller für das Berufungsverfahren LY160013-O eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3‘240.zu bezahlen.

(7./8. Mitteilungen, Rechtsmittelbelehrung)

Berufungsanträge:

Der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (Urk. 329 S. 2):

„1. In Abänderung von Ziff. 1 des Teilurteils des Bezirksgerichts Meilen vom

28. Mai 2018 seien die im Rahmen der in der Replik erfolgten Klageänderungen erhobenen Rechtsbegehren Ziff. 6.4.27 bis 6.4.58 auf Auskunftserteilung resp. Edition diverser Urkunden gutzuheissen;

2. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Berufungsbeklagten.“

Des Gesuchstellers und Berufungsbeklagten (Urk. 339 S. 1):

„Die Berufung sei abzuweisen unter Kostenund Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zu Lasten der Beklagten.“

Erwägungen:

I.

Die Parteien heirateten am tt. Dezember 1999. Sie sind die Eltern der beiden Töchter E. , geboren am tt.mm.2002, und F. , geboren am tt.mm.2003. Seit dem 12. Oktober 2011 ist am Bezirksgericht Meilen das gemeinsame Begehren um Scheidung der Ehe hängig. Die Parteien unterstanden dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Im Hinblick auf güterrechtliche Ansprüche hat die Gesuchstellerin eine Stufenklage erhoben und beantragt, der Gesuchsteller sei gestützt auf Art. 170 ZGB zu verpflichten, von diversen Gesellschaften und Fonds die vollständigen Erfolgsrechnungen und Bilanzen sowie die Geschäftsbücher der Jahre 2009 bis 2011 zu edieren. Weiter verlangt sie „die vollständigen Unterlagen“ betreffend verschiedene Bankkonten für die Zeitspanne zwischen dem tt. Dezember 1999 (Heiratsdatum) und dem 13. Oktober 2011 (Rechtshängigkeit der Scheidungsklage). Die Vorinstanz hat diese Rechtsbegehren im angefochtenen Teilurteil allesamt abgewiesen, dies im Wesentlichen mit der Begründung, die Gesuchstellerin habe nicht dargetan, warum sie auf die entsprechenden Unterlagen angewiesen sei, um ihre güterrechtlichen Ansprüche geltend machen zu können, bzw. inwieweit diese Unterlagen geeignet sein könnten, Hinweise auf weitere güterrechtliche Ansprüche zu liefern. Bezüglich der Bankkonten lägen keine hinreichenden Anhaltspunkte vor, wonach der Gesuchsteller Inhaber wirtschaftlich Berechtigter sei.

II.

Die Gesuchstellerin hat die streitgegenständlichen Editionsbegehren vor Vorinstanz in ihrer Replik vom 14. September 2015 gestellt (Urk. 141 S. 4-12). Dass es sich dabei um eine zulässige Klageänderung handelte, hat das Obergericht mit Urteil vom 15. Juni 2017 festgehalten (Urk. 191). Der vorinstanzliche Prozessverlauf kann dem angefochtenen Teilurteil entnommen werden (Urk. 330

  1. 8 f.). Gegen diesen Entscheid hat die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 2. Juli 2018 rechtzeitig Berufung erhoben (Urk. 329). Die Gesuchstellerin hat einen Kostenvorschuss von Fr. 20‘000.geleistet (Urk. 337). Die Berufungsantwort datiert vom 5. Oktober 2018 (Urk. 339). Weitere Eingaben sind nicht erfolgt.

    III.

    1. Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der Berufungsschrift sind die Behauptungen bestimmt und vollständig aufzustellen. Zudem muss sie im Gegensatz zur Klageschrift - nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Begründung enthalten (Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., Art. 311 N 36). Der Berufungskläger hat mittels klarer und sauberer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo er die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben hat. Die Parteien haben die von ihnen kritisierten Erwägungen des angefochtenen Entscheids wie auch die Aktenstücke, auf die sie ihre Kritik stützen, genau zu bezeichnen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1.; BGer 4A_580/ 2015 vom 11.04.2016, E. 2.2. [nicht publiziert in BGE 142 III 271]). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Es ist nämlich nicht Sache der Rechtsmittelinstanz, die Akten und die Rechtsschriften der Vorinstanz zu durchforsten, um festzustellen, was welche Partei wo ausgeführt hat. Damit ist gesagt, dass die Berufungsschrift weder eine pauschale Verweisung auf die bei der Vorinstanz eingereichten Rechtsschriften noch eine neuerliche Darstellung der Sachoder Rechtslage enthalten darf, welche nicht darauf eingeht, was vor der Vorinstanz vorgebracht worden ist. Pauschale Verweisungen auf die vor der Vorinstanz eingebrachten Rechtsschriften sind namentlich dann unzulässig, wenn sich die Vorinstanz mit den Ausführungen des Berufungsklägers auseinandergesetzt hat. Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen, muss sich der Berufungskläger in der Berufungsschrift mit allen Begründungen auseinandersetzen. Das Gleiche gilt im Falle von Hauptund Eventualbegründung. Auch hier muss sich der Berufungskläger mit beiden Begründungen auseinandersetzen (Hungerbühler/Bucher, DIKE-KommZPO, Art. 311 N 42 f.). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das Berufungsgericht nicht gehalten, von sich aus wie eine erstinstanzliche Gerichtsbehör- de alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn keine entsprechenden Rügen der Parteien vor der zweiten Instanz vorliegen. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Die Rügen der Parteien geben mithin das Prüfungsprogramm der Berufungsinstanz vor; der angefochtene Entscheid ist grundsätzlich nur auf die gerügten Punkte hin zu überprüfen. In rechtlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht, in Anwendung des Grundsatzes iura novit curia, bei dieser Prüfung jedoch weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die Argumente der Parteien gebunden. In tatsächlicher Hinsicht ist es nicht an die Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts gebunden, auch wenn mangels entsprechender Sachverhaltsrügen der Parteien im Berufungsverfahren der erstinstanzliche Entscheid nach dem Gesagten in der Regel als Grundlage des Rechtsmittelverfahrens dient (BGer 4A_629/2017 vom 17.07. 2018, E. 4.1.4, m.w.H.).

    2. a) Die Gesuchstellerin rügt, das Bezirksgericht habe nach zweimaligem Schriftenwechsel das Teilurteil gefällt, ohne die von Gesetzes wegen im ordentlichen Verfahren in Art. 228 ZPO vorgesehene Hauptverhandlung durchgeführt zu haben und ohne dass die Parteien auf deren Durchführung verzichtet hätten. Die Gesuchstellerin sei dadurch um ihr Recht gebracht worden, in der Hauptverhandlung allfällige Noven gemäss Art. 229 ZPO vorzubringen. Es liege ein schwerer formeller Fehler vor, weshalb das Teilurteil aufzuheben sei. Am 31. August 2017 habe zwar eine Verhandlung stattgefunden, doch habe diese nicht das Hauptverfahren, sondern das Verfahren betreffend Abänderung der monatlichen Unterhaltszahlungen während der Dauer des Scheidungsverfahrens betroffen. Irrelevant sei daher auch, ob die Gesuchstellerin eine anlässlich dieser Verhandlung in Aussicht gestellte Liste (der Schweizer Banken, welche um Auskunft ersucht wür- den) eingereicht habe nicht (Urk. 329 S. 3 f.).

      Der Gesuchsteller erklärt, er verzichte auf die nachträgliche Durchführung der Hauptverhandlung. Es sei davon auszugehen, dass dies auch die Gesuchstellerin tue, da sie ausdrücklich nicht die Rückweisung des Verfahrens zwecks

      Durchführung einer Hauptverhandlung beantrage. Sie mache zwar geltend, um ihr Novenrecht gebracht worden zu sein, doch bringe sie im Berufungsverfahren keine Noven vor. Nachdem bereits zweimal Entscheide in der Frage der Stufenklage wegen Verfahrensfehlern der Vorinstanz hätten aufgehoben werden müssen, rechtfertige es sich schon aus prozessökonomischen Gründen, dass die Berufungsinstanz einen Entscheid in der Sache fälle (Urk. 339 S. 2 f.).

      b) Die Parteien stehen im Scheidungsverfahren auf gemeinsames Begehren nach Art. 112 ZGB (Teileinigung; Urk. 1 und 2). Für die strittig gebliebenen Scheidungsfolgen wird das Verfahren kontradiktorisch fortgesetzt (Art. 288 Abs. 2 ZPO). Es gelten die Grundsätze des Verfahrens bei Scheidungsklage (Art. 290 ff. ZPO) und des ordentlichen Verfahrens (Art. 219 ZPO). Das Verfahren ist schriftlich, wobei ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt werden kann (Art. 291

      Abs. 3 ZPO; Art. 225 ZPO; FamKomm Scheidung/Fankhauser, Anh. ZPO Art. 288 N 13). Das Gesetz sieht danach eine Hauptverhandlung vor, zu der die Parteien persönlich erscheinen müssen (Art. 228 ff. ZPO; Art. 278 ZPO). Die Parteien kön- nen gemeinsam auf die Durchführung der Hauptverhandlung verzichten (Art. 233 ZPO; für das Scheidungsverfahren: Bähler, DIKE-Komm-ZPO, Art. 288 N 57; CR CPC-Tappy, Art. 233 N 5). Ein Verzicht kann auch konkludent erfolgen (BGE 140 III 454, E. 3.2). Ohne Durchführung der Hauptverhandlung ohne dass ein Verzicht auf deren Durchführung vorliegt, darf das Gericht keinen verfahrensabschliessenden Endentscheid fällen (BGE 140 III 453 f., E. 3.2; Kriech, DIKEKomm-ZPO, Art. 236 N 9). Der Verzicht muss daher spätestens vor der Urteilsfällung vorliegen (vgl. auch BSK ZPO-Willisegger, Art. 233 N 11). Wurde keine Hauptverhandlung durchgeführt und auf diese nicht verzichtet, liegt ein Verfahrensfehler vor, der, sofern er im Rechtsmittelverfahren gerügt wird, zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur rechtskonformen Durchführung des Verfahrens und zu anschliessender neuer Entscheidung führt. Indessen ist die Durchführung einer Hauptverhandlung nicht unabdingbar: Die fehlende Hauptverhandlung ist kein Mangel, der von Amtes wegen zu beheben wäre. Wie die Parteien auf die Durchführung einer Hauptverhandlung verzichten können, können sie auch darauf verzichten, diesen Mangel zu rügen. Vorliegend hat die Gesuchstellerin die fehlende Hauptverhandlung zwar gerügt, aber wie der Gesuchsteller zutreffend und unwidersprochen bemerkt keine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Durchführung der Hauptverhandlung beantragt, sondern vielmehr einen Entscheid

      in der Sache verlangt. Da die Gesuchstellerin rechtskundig vertreten ist, ist davon auszugehen, dass sie bewusst keine Rückweisung beantragt hat und es sich nicht um ein Versehen handelt, dies umso mehr, als sie in keiner Art und Weise konkretisiert, welche Noven sie an einer Hauptverhandlung hätte vorbringen wollen. Daher bleibt der Verfahrensfehler der Vorinstanz sanktionslos.

    3. Die Einlegung der Berufung hemmt den Eintritt der Rechtskraft nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Die nicht angefochtenen Teile des Urteils werden demnach von Bundesrechts wegen formell rechtskräftig und vollstreckbar. Vorliegend ist deshalb das Teilurteil der Vorinstanz vom 28. Mai 2018 hinsichtlich Dispositivziffer 2 mit Eingang der Berufungsantwort am 8. Oktober 2018 rechtskräftig geworden (vgl. zum Zeitpunkt Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., Art. 315 N 6 und 15). Dies ist vorzumerken.

    4. Für die güterrechtliche Auseinandersetzung gilt der Verhandlungsgrundsatz (Art. 277 Abs. 1 ZPO). Die Parteien haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben

(Art. 55 Abs. 1 ZPO). Die Gesuchstellerin rügt, die Vorinstanz sei weder ihrer Fragepflicht nach Art. 56 ZPO nachgekommen noch habe sie darauf hingewiesen, dass das Vorbringen allenfalls durch weitere Unterlagen zu belegen sei (Art. 277 Abs. 2 ZPO). Dadurch habe die Vorinstanz ihre Pflicht verletzt, sich von der Vollständigkeit der zur Entscheidfällung erforderlichen Unterlagen zu überzeugen (Urk. 329 S. 5).

Die - notabene anwaltlich vertretene - Gesuchstellerin substantiiert nicht, wo die Vorinstanz der gerichtlichen Fragepflicht hätte nachkommen müssen. Ebenso wenig zeigt sie auf, wo ein Hinweis der Vorinstanz auf fehlende Urkunden angebracht gewesen wäre. Damit ist sie ihrer Rügeobliegenheit nicht nachgekommen. Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, legt die Gesuchstellerin denn auch nicht dar, welche Tatsachenbehauptungen sie zusätzlich vorgebracht und welche Urkunden sie zusätzlich zum Beweis angerufen hätte (vgl. dazu BGer 5A_751/2014 vom 28.05.2015, E. 2.3), wenn sie von der Vorinstanz entsprechend darauf hingewiesen worden wäre.

IV.

  1. Gemäss Art. 170 Abs. 1 ZGB kann jeder Ehegatte vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen. Der Richter kann den andern Ehegatten Dritte auf Begehren verpflichten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen (Art. 170 Abs. 2 ZGB). Beim Auskunftsanspruch der Ehegatten handelt es sich um materielles Recht. Dieser kann in einem unabhängigen Verfahren vorfrageweise in einem eherechtlichen Verfahren geltend gemacht werden, wobei der richterliche Entscheid hierüber nach einer umfassenden Prüfung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht ergeht und materielle Rechtskraft entfaltet (BGE 143 III 113,

    E. 4.3.1; BGer 5A_421/2013 vom 19.08.2013, E. 1.2.1). Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für den Auskunftsanspruch nach Art. 170 ZGB zutreffend dargelegt, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 330 S. 12 f. E. 3.2; vgl. BGer 5A_918/2014 vom 17.06.2015, E. 4.2.1. und 4.2.2.; 5A_566/2016 vom 02.02.

    2017, E. 4.2.1. und 4.2.3.). Die Auskunftspflicht umfasst alles, was nötig ist, um die finanziellen Verhältnisse des einen Ehegatten zu beurteilen, die als Grundlage für die Festlegung eines konkreten Anspruchs des anderen Ehegatten wichtig ist (BGer 5A_647/2008 vom 14.11.2008, E. 3.2.2). Der um Auskunft ersuchende Ehegatte muss glaubhaft darlegen, für welche materiell-rechtlichen Ansprüche er Auskunft benötigt (Frage des Rechtsschutzinteresses) und weshalb er zur Geltendmachung dieser Ansprüche auf die anbegehrten Auskünfte und Unterlagen angewiesen ist (Frage nach dem Inhalt und dem Umfang der Auskunftspflicht). Unzulässig ist es, wahllos Finanzinstitute herauszugreifen, um zu erforschen, ob der verpflichtete Ehegatte dort Vermögen angelegt hat (ZK-Bräm/Hasenböhler, Art. 170 ZGB N 23). Ein unzulässiger Ausforschungsversuch liegt (nur) vor, wenn der Antragsteller keine Anhaltspunkte vortragen kann, die seinen Tatsachenvortrag plausibel machen (Schröder, Informationspflichten im Erbrecht, Basel/Genf/ München 2000, S. 241; Waldmann, Informationsbeschaffung durch Zivilprozess, Basel 2009, S. 257, m.w.H.).

    Die Stufenklage ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dadurch charakterisiert, dass ein selbständiger materiell-rechtlicher Hilfsanspruch auf Rechnungslegung im Sinne einer objektiven Klagenhäufung mit einer unbezifferten Forderungsklage verbunden wird. Die Stufenklage ist bloss ein prozessualer

    Modus (BGE 143 III 297 E. 8.2.5.3). Wird kein selbständiger materiell-rechtlicher Hilfsanspruch auf Auskunftserteilung mit einer unbezifferten Forderungsklage verbunden, liegt auch keine Stufenklage vor (BGE 144 III 43 E. 4.1 und 4.2, 142

    III 102 E. 5.3.2, 140 III 409 E. 4.3). Der Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung kann allerdings nicht dazu dienen, die beklagte Partei in beliebige Richtungen hin auszuforschen. Aus der Hilfsfunktion des präparatorischen Informationsanspruchs im Rahmen einer Stufenklage folgt, dass er sich nur auf relevante Informationen beziehen darf, das heisst auf solche, die für die inhaltsoder umfangmässige Bestimmung des Zielanspruchs von Interesse sind. Geht der Hilfsanspruch darüber hinaus, so gerät er mit dem Ausforschungsverbot in Konflikt, das verhindern soll, dass ein Kläger seinen Informationsanspruch dazu missbraucht, einen bloss vermuteten Hauptanspruch ausfindig zu machen Anspruchsvoraussetzungen nachzuspüren, die den Inhalt Umfang des Hauptanspruchs gar nicht tangieren. Im Hinblick auf die inhaltliche Konkretisierung des Zielanspruchs muss der Kläger allerdings auch Angaben dazu machen, was Gegenstand der Informationspflicht ist. Die Anforderungen an die Bestimmtheit des Informationsbegehrens dürfen aber nicht überspannt werden. Da der Kläger noch gar nicht weiss, was genau der Inhalt der ihm zustehenden Informationen ist, kann von ihm nicht verlangt werden, jeden verlangten Beleg einzeln zu bezeichnen. Vielmehr muss es genügen, wenn er mit seinem Antrag Klarheit darüber schafft, zu welchem Zweck er worüber Auskunft Rechnungslegung verlangt und für welchen Zeitraum und in welcher Form er dies begehrt. Lautet die Klage auf Rechnungslegung, braucht der Kläger nicht anzugeben, wie die Rechnung zu lauten habe, soll ihm doch die Rechnungslegung erst Kenntnis von den Abrechnungsverhältnissen verschaffen. Und verlangt er mit Blick auf einen konkreten Zweck nicht genau bestimmte Unterlagen, so ist es Sache des Beklagten, die Auswahl der Belege vorzunehmen. Ist das Informationsbegehren schliesslich zwar klar, aber zu umfassend formuliert, hat der Richter es in geeigneter Weise einzugrenzen und den Antrag im Übrigen abzuweisen (BGE 143 III 297,

    E. 8.2.5.4).

  2. a) Die Vorinstanz erwog bezüglich der verlangten Auskünfte betreffend diverse Gesellschaften und Fonds (G. Fund L.P., H. AG, I. Holding AG, I. Immobilien AG, J. Management AG, J. Holding AG, K. Holding AG, L. AG, M. & Co, N. & J. AG,

    O. AG, P. Media AG, P. Group AG, Q. AG, R. AG, S. Group AG, S. Group , T. & Cie., T. & Cie. Corp. Finance {Schweiz} AG {resp. Rechtsnachfolger}, U. AG, V. AG; Rechtsbegehren Ziff. 6.4.27 bis 6.4.42) zusammengefasst, die Gesuchstellerin habe ihr Auskunftsbegehren nicht weiter begründet, sondern lediglich vorgebracht, es sei ihr weder möglich noch zumutbar, die gesamten Vorgänge zu belegen, weshalb ein umfassendes Gutachten erstellt werden solle, das die Plausibilität der Vorgänge und der finanziellen Transaktionen durchleuchte. Es fänden sich keine Ausführungen dazu, warum welche Vorgänge güterrechtlich relevant sein und/oder einen Einfluss auf Vermögenswerte des Gesuchstellers per Stichtag (12. Oktober 2011) und ihre güterrechtlichen Ansprüche haben könnten. Die Gesuchstellerin lege nicht dar, inwieweit die verlangten Urkunden (Erfolgsrechnungen, Bilanzen und Geschäftsbücher einer juristischen Person, an der der Gesuchsteller lediglich als Aktionär beteiligt sei resp. eines Fonds, d.h. einer Beteiligung an einem von einer Kapitalanlagegesellschaft [Investmentgesellschaft] verwalteten Sondervermögen) über das Einkommen, weiteres Vermögen Schulden des Gesuchstellers Auskunft geben sollten und ihr hierüber zusätzliches, für ihre güterrechtlichen Ansprüche relevantes Wissen geben könnten. Die Gesuchstellerin verlange keine Auskunft über konkrete Vorgänge Werte, sondern pauschal die Herausgabe der vollständigen Erfolgsrechnungen und Bilanzen sowie der Geschäftsbücher. Es bestehe kein Anspruch eines Ehegatten, sämtliche finanziellen Vorgänge in einer Gesellschaft, an der der andere Ehegatte beteiligt sei, durchleuchten zu lassen und sämtliche während der Ehe vorgenommenen finanziellen Transaktionen nachvollziehen zu können. Grundsätzlich stehe es einem Ehegatten frei, sein Vermögen nach eigenem Gutdünken zu investieren, ohne seinem Ehepartner Rechenschaft über diese Investition geben zu müssen. Wie die Gesuchstellerin selber ausführe, trete grundsätzlich der Veräusserungserlös an die Stelle der Bewertung, wenn nach Auflösung des Güterstands Vermögenswerte veräussert worden seien (Art. 214 ZGB). Sie führe selber an, dass eine Bewertung der Vermögenswerte, die zwischen Auflösung des Güterstands und der güterrechtlichen Auseinandersetzung gegen Entgelt veräussert worden seien, sich damit erübrige. Solche Vermögenswerte seien mit ihrem Veräusserungserlös in die Abrechnung einzusetzen. Es sei seitens der Gesuchstellerin in der Folge unbestritten geblieben, dass der Gesuchsteller mit Ausnahme der P.

    Groupund W. -Aktien alle Aktien und Obligationen mit einem Erlös von

    Fr. 1‘536‘779.67 und USD 757‘101.20 verkauft habe. Es sei daher nicht ersichtlich

    - und werde von der Gesuchstellerin auch nicht dargetan weshalb sie für die Geltendmachung welcher güterrechtlichen Ansprüche auf vollständige Erfolgsrechnungen, Bilanzen und Geschäftsbücher dieser Firmen der Jahre 2009 bis 2011 angewiesen sein soll. Ein Editionsbegehren dürfe nicht auf einen „Fischzug ins Blaue“ hinauslaufen (Urk. 330 S. 13 ff.).

    1. Nicht weiter einzugehen ist auf die „(E)inleitende(n) Bemerkungen“ der Gesuchstellerin, worin sie losgelöst vom angefochtenen Entscheid Ausführungen zur „prekären Ausgangslage“ macht, in der sie sich befinde (Urk. 329 S. 5 f.; vgl. vorn Ziff. III/1).

    2. Die Gesuchstellerin macht geltend, es handle sich um einen Schreibfehler, wenn sie die Edition von Geschäftsunterlagen für die Jahre 2009 bis 2011 verlangt habe. Wie der für alle Rechtsbegehren gleichlautenden Formulierung „[ ] der Jahre 2009 (tt. Dezember 1999 Heiratsdatum) bis zum Jahre 2011 (13. Oktober 2011 Rechtshängigkeit der Scheidungsklage [ ]“ zu entnehmen sei, habe sie offensichtlich nicht nur Einsicht in die Geschäftsbücher für die Jahre 2009 bis 2011, sondern vielmehr für die gesamte Ehedauer, d.h. für die Jahre 1999 bis 2011 gewollt. Ein Auskunftsbegehren für die ganze Dauer des Güterstandes sei gemäss BGE 118 I 29 ausdrücklich erlaubt (Urk. 329 S. 10 f.).

      Wohl hat das Bundesgericht in (recte) BGE 118 II 27, E. 3, festgehalten, dass Art. 170 ZGB eine umfassende, gegenseitige Auskunftspflicht der Ehegatten in wirtschaftlichen Belangen vorsehe, welche vom Richter auch durchgesetzt werden könne, „soweit dies für das Beurteilen und Geltendmachen von Ansprüchen nötig ist“. Es könne nicht bestritten werden, dass im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung ein Anspruch darauf bestehe, Auskunft über den Verbleib von Errungenschaftswerten im Einzelnen zu erhalten. Jedoch hat die Vorinstanz unangefochten festgestellt, die Gesuchstellerin habe nicht bestritten, dass der Gesuchsteller mit Ausnahme der P. Groupund W. -Aktien alle Aktien und Obligationen mit einem Erlös von Fr. 1‘536‘779.67 und

      USD 757‘101.20 verkauft habe (s. immerhin nachfolgend lit. e, wonach der Gesuchsteller offenbar doch noch einzelne Beteiligungen hält). Weshalb die Gesuchstellerin dennoch Einsicht in die Geschäftsbücher der Jahre 1999 bis 2011

      benötigt, um güterrechtliche Ansprüche erheben zu können, legt sie nicht dar. Auch die Unternehmenswerte sind güterrechtlich irrelevant, soweit der Gesuchsteller an den Unternehmen nicht mehr beteiligt ist (Urk. 329 S. 11). Ein Rechtsschutzinteresse für die Auskunftserteilung bezüglich der unter Ziff. IV/2/a aufgeführten Firmen und Fonds mit Ausnahme der P. Group ist daher von vornherein nicht ersichtlich, was zur Abweisung der entsprechenden Rechtsbegehren führen muss. Im Übrigen beziehen sich die 16 Auskunftsbegehren zu Gesellschaften und Fonds stets auf die Jahre 2009 bis 2011, und die Angabe des Heiratsdatums in Klammern impliziert keineswegs, dass es sich bei der Jahreszahl 2009 um einen Verschrieb handelt. Die Gesuchstellerin macht nicht geltend, dass sich der angebliche Verschrieb aus der Begründung ihrer Rechtsbegehren ergebe. Letzteres wäre aber eigentlich zu erwarten, wenn es darum geht, darzulegen, weshalb man Geschäftsunterlagen über mehr als ein Jahrzehnt benötigt, um einen güterrechtlichen Anspruch zu begründen. Hinzu kommt, dass bereits mit der Klagebegründung Editionsbegehren gestellt worden waren und keines bis ins Jahr 1999 zurückging (Urk. 117 S. 6 ff.). Es ist daher vom Wortlaut der Rechtsbegehren auszugehen. An deren Beurteilung würde sich aber auch nichts ändern, wenn man sie bis ins Jahr 1999 zurückbeziehen würde.

    3. Bezüglich der P. Media (Switzerland) AG und der P. Group AG führte die Vorinstanz ergänzend aus, die Gesuchstellerin beschränke sich in der Replik, ihre Klageänderung auf Auskunftserteilung damit zu begründen, dass sie an der bis dahin nicht rechtskonform in den Prozess eingebrachten - „Stufenklage“ festhalte. Mit diesem Vorbringen werde jedoch ein materiell-rechtlicher Auskunftsanspruch der Gesuchstellerin gegenüber dem Gesuchsteller nicht dargetan. Es fehlten selbst unter Einbezug der Ausführungen der Gesuchstellerin in der Klagebegründung - Ausführungen dazu, warum die Gesuchstellerin für welche güterrechtlichen Ansprüche ihrerseits auf die vollständigen Erfolgsrechnungen und Bilanzen sowie die Geschäftsbücher der P. Media (Switzerland) AG sowie der P. Group AG der Jahre 2009 bis 2011 angewiesen sein soll und welche konkreten Auskünfte sie hierfür benötige. Die Gesuchstellerin bezeichne keine Vorgänge, über welche sie vom Gesuchsteller Auskunft erteilt haben möchte. Ein Editionsbegehren dürfe aber nicht auf einen „Fischzug ins Blaue“ hinauslaufen. Mit ihren Vorbringen vermöge die Gesuchstellerin einen Auskunftsanspruch auf Herausgabe der vollständigen Erfolgsrechnungen, Bilanzen und

      Geschäftsbücher der P. Media (Switzerland) AG sowie der P. Group AG der Jahre 2009 bis 2011 nicht darzutun, weshalb das entsprechende Begehren abzuweisen sei (Urk. 330 S. 24).

      Die Gesuchstellerin schreibt dazu in ihrer Berufungsschrift, ihr fehlten die entsprechenden Informationen, um die ihr zustehende güterrechtliche Forderung zu beziffern. Da die P. Media (Switzerland) AG und die Q. AG nicht kotiert seien, stelle sich die gleiche Problematik der Berechnung des Unternehmenswerts (Urk. 329 S. 14 Rz 62). Zur P. Group AG äussert sich die Gesuchstellerin nicht. Damit genügt sie ihrer Rügeobliegenheit nicht und es ist auf das Vorbringen der Gesuchstellerin nicht weiter einzugehen. Damit hat auch die Abweisung des Auskunftsbegehrens hinsichtlich der P. Group AG Bestand.

    4. Ergänzend hat die Vorinstanz Erwägungen zu den einzelnen Firmen bzw. Fonds angebracht (Urk. 330 S. 16 ff.):

    aa) Zu den vorinstanzlichen Bemerkungen betreffend AA. Fund sowie G. Fund L.P. (Urk. 330 S. 16 f.) macht die Gesuchstellerin einen globalen Verweis auf ihre einleitenden Bemerkungen (Urk. 329 S. 12 Rz 53 i.V.m. S. 5 ff.), womit sie ihrer Rügeobliegenheit wiederum nicht genügt.

    bb) H. AG: Die Gesuchstellerin führe so die Vorinstanz aus, für sie sei nicht nachvollziehbar, wie die Bewertung zustande komme. Nebst dem prozessualen Antrag um Einholung einer Expertise werde an der Stufenklage und dem darin genannten materiell-rechtlichen Editionsbegehren festgehalten. Mit diesem Vorbringen begründe die Gesuchstellerin jedoch keinen Anspruch auf Auskunftserteilung in Form der Edition von Bilanzen, Erfolgsrechnungen und Geschäftsbüchern der H. AG. Sie lege nicht dar, warum sie diese Urkunden für die Geltendmachung welcher güterrechtlichen Ansprüche benötige. Massgebend sei der Wert der (am Stichtag vorhandenen) Aktien im Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder, wenn sie vorher verkauft worden seien, der Verkaufserlös. Die Gesuchstellerin bestreite nicht, dass der Gesuchsteller am Stichtag über 2‘000 (von insgesamt 437‘061) Aktien dieser Gesellschaft verfügt habe. Inwieweit die verlangten Urkunden aus den Jahren 2009 bis 2011 für ihre güterrechtlichen Ansprüche aussagekräftig sein sollen, sei nicht ersichtlich und

    werde von der Gesuchstellerin nicht dargetan. Entsprechende Ausführungen fän- den sich auch in der Klagebegründung nicht (Urk. 330 S. 17).

    Die Gesuchstellerin ist der Auffassung, es sei nicht nötig, dass sie im Detail erkläre, weshalb sie für welche güterrechtlichen Ansprüche auf die vollständigen Erfolgsrechnungen und Bilanzen der H. AG angewiesen sei (Urk. 329

    S. 12). Dem ist mit der Vorinstanz entgegenzuhalten, dass sie zu begründen hat, weshalb sie diese Unterlagen für die Geltendmachung von güterrechtlichen Ansprüchen benötigt. Erst im Berufungsverfahren macht sie verspätet (Art. 317 Abs. 1 ZPO) sinngemäss geltend, sie benötige die entsprechenden Geschäftszahlen, um den Wert der Aktien der nicht kotierten H. AG im Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung festlegen zu können (Urk. 329 S. 13). Zu Recht entgegnet der Gesuchsteller, dass die Geschäftsbücher aus den Jahren 1999 bis 2011 den heutigen Wert einer Gesellschaft in keiner Art und Weise aufzeigen könnten (Urk. 339 S. 4). Massgebend für den Wert der bei der Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungenschaft ist nämlich der Zeitpunkt der Auseinandersetzung (Art. 214 Abs. 1 ZGB), im Streitfall das gerichtliche Urteil über die güterrechtlichen Ansprüche (BGE 121 III 152; BSK ZGB I- Hausheer/Aebi-Müller, Art. 214 N 9). Das Auskunftsbegehren ist abzuweisen.

    cc) I. Holding AG, I. Immobilien AG, J. Management AG (inkl. Darlehen), J. Holding AG: Die Vorinstanz zitiert die Gesuchstellerin, wonach der zugrundeliegende Sachverhalt nicht nachvollzogen werden könne, da es sich um eine Familiengesellschaft handle. Diese Firmen seien miteinander verhängt, und um die tatsächlichen Beteiligungen zu evaluieren, sei ein Gutachten nötig. Da es für sie weder möglich noch zumutbar sei, die gesamten Vorgänge rund um die J. Gruppe zu belegen, solle ein umfassendes Gutachten erstellt werden. Das Gericht solle einen neutralen, qualifizierten Gutachter bestellen, der die Plausibilität der Vorgänge durchleuchte. Die Verschachtelung der einzelnen Firmen und die Stellung des Gesuchstellers in diesem Szenario lasse zu viele wichtige Fragen offen. Gemäss Vorinstanz ist es weder Aufgabe des Gerichts noch eines Gutachters, Vorgänge innerhalb von Firmen umfassend über Jahre zu durchleuchten und allfällige mögliche Ansprüche der Gesuchstellerin herauszufiltern. Ein Beweisverfahren sei nur dann durchzuführen, wenn genügend konkrete Behauptungen einer Partei bestritten seien. Die Gesuchstellerin lege nicht dar,

    welche möglicherweise erfolgten Vorgänge welche güterrechtlichen Ansprüche ihrerseits begründen könnten. Der Auskunftsanspruch nach Art. 170 ZGB berechtige nur zur Auskunft vom Ehepartner. Erst wenn die entsprechenden Auskünfte von diesem verweigert würden, könnten diese allenfalls ersatzweise von Dritten eingeholt werden. Die Gesuchstellerin habe deshalb die Vorgänge, über welche sie vom Gesuchsteller Auskunft erteilt haben möchte, konkret zu bezeichnen (und darzutun, dass diese Vorgänge für ihren güterrechtlichen Anspruch relevant sein könnten). Dies habe sie nicht getan. Mit ihren pauschalen Vorbringen vermöge die Gesuchstellerin einen Auskunftsanspruch nicht zu begründen. Soweit sie anführe, es könne nicht einfach so angenommen werden, dass der Gesuchsteller die aus dem Handelsregister ersichtlichen Tätigkeiten unentgeltlich ausführe, sei festzuhalten, dass die Gesuchstellerin ihre Auskunftsbegehren (lediglich) im Rahmen des Güterrechts gestellt habe und das Einkommen des Gesuchstellers für ihre güterrechtlichen Ansprüche nicht relevant sei. Soweit die Gesuchstellerin Vorgänge aus den Jahren 2007 und 2011 aufführe und geltend mache, der Gesuchsteller habe den Nachweis zu erbringen, von welchen Bankkonten diese Darlehen geflossen und auf welche Bankkonten die Rückzahlungen geflossen seien, sei festzuhalten, dass die Gesuchstellerin einerseits nicht dartue, warum diese Auskunft für ihre güterrechtlichen Ansprüche relevant sein soll, und sie andererseits kein entsprechendes Auskunftsbegehren in ihrer Klageänderung gestellt habe. Soweit die Gesuchstellerin bei ihren Ausführungen zu den vorgenannten Firmen schliesslich verlange, der Gesuchsteller habe die Akten des Nachlassbzw. Konkursverfahrens vorzulegen, aus denen ersichtlich sei, wie es zum finanziellen Zusammenbruch der O. AG gekommen sei, sei festzuhalten, dass die Gesuchstellerin einerseits kein entsprechendes Auskunftsbegehren in ihrer Klageän- derung gestellt habe und andererseits nicht darlege, warum sie auf diese Auskunft für die Geltendmachung welcher güterrechtlicher Ansprüche angewiesen sei. Dementsprechend seien die entsprechenden Begehren (Rechtsbegehren Ziffer 6.4.29-32) abzuweisen (Urk. 330 S. 18 f.).

    Hinsichtlich dieser vorinstanzlichen Erwägungen bringt die Gesuchstellerin das bereits verworfene (vorangehende lit. bb) - Argument der nichtkotierten Aktien vor und rügt im Übrigen einzig, dass das Einkommen des Gesuchstellers sehr wohl güterrechtlich relevant sei, weil es Errungenschaft bilde. Es sei daher entscheidend, ob und wieviel der Gesuchsteller für seine Tätigkeit als Verwaltungsrat

    erhalte (Urk. 329 S. 13). Damit hat die übrige Begründung der Vorinstanz, weshalb das Auskunftsbegehren hinsichtlich dieser Firmen abzuweisen sei, Bestand. Zwar ist es zutreffend, dass Erwerbseinkommen unter dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung zur Errungenschaft gehört (Art. 197 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Die Gesuchstellerin substantiierte indessen vor Vorinstanz nicht, um welche „aus dem Handelsregister ersichtlichen Tätigkeiten“ bei welcher Firma und in welchem Zeitraum es geht (Urk. 141 S. 45 Rz 132), und machte in diesem Zusammenhang auch nicht geltend, der Gesuchsteller habe Errungenschaft verheimlicht; weshalb sie darauf angewiesen sei, Einblick in die Geschäftsbücher zu erhalten. Das Auskunftsbegehren hinsichtlich der I. Holding AG, I. Immobilien AG,

    J. Management AG (inkl. Darlehen) und der J. Holding AG ist daher abzuweisen.

    dd) K. Holding AG: Im Zentrum dieses Auskunftsbegehrens steht nach den Ausführungen der Vorinstanz die Behauptung der Gesuchstellerin, dass der Gesuchsteller Ende 2011 750 Aktien dieser Firma besessen und ein Darlehen von Fr. 30‘000.gewährt habe. Im darauffolgenden Steuerjahr habe er nach Darstellung der Gesuchstellerin den Aktienbestand auf 840 Aktien und das Darlehen auf Fr. 301‘728.erhöht. Die Gesuchstellerin habe moniert, der Gesuchsteller gebe keine Auskunft darüber, aus welchen Mitteln er dieses Darlehen finanziert habe. Sie gehe davon aus, dass es sich um Errungenschaft handle, an der sie zur Hälfte beteiligt sei. Die Vorinstanz erwog, Stichtag für die güterrechtliche Auseinandersetzung sei der 12. Oktober 2011. Die Gesuchstellerin lege nicht dar, welche nach diesem Datum erfolgten Vorgänge (ein im Jahre 2012 gewährtes Darlehen und die Erhöhung der Beteiligung) warum Einfluss auf ihre güterrechtlichen Ansprüche haben könnten. Sie habe Kenntnis von der Höhe des Darlehens und der Anzahl Aktien, die der Gesuchsteller besitze. Ein Auskunftsanspruch auf Herausgabe der vollständigen Erfolgsrechnungen, Bilanzen und Geschäftsbücher der K. Holding AG bestehe gestützt auf die Vorbringen der Gesuchstellerin nicht (Urk. 329 S. 19 f.).

    In der Berufungsbegründung macht die Gesuchstellerin geltend, es gehe darum, die Grundlage zur Berechnung des Vorschlags zu erarbeiten, und es sei nicht gesagt, dass die Erhöhung des Darlehens durch Mittel erfolgt sei, die der Gesuchsteller nach dem 12. Oktober 2011 erwirtschaftet habe. Es sei daher angezeigt, dem Begehren um Einsicht in die Geschäftsunterlagen stattzugeben (Urk. 329 S. 13 f.). Dem ist entgegenzuhalten, dass die Gesuchstellerin keine Anhaltspunkte nennt, weshalb sich aus den Geschäftsunterlagen der K. Holding AG bis zum Jahre 2011 ergeben sollte, mit welchen Mitteln der Gesuchsteller die Darlehenserhöhung finanzierte, zumal diese erst im Jahre 2012 stattfand. Die Abweisung des Auskunftsbegehrens durch die Vorinstanz ist nicht zu beanstanden.

    ee) L. AG: Unbestritten ist, dass der Gesuchsteller am Stichtag der güterrechtlichen Auseinandersetzung an dieser Firma beteiligt war. Soweit die Gesuchstellerin ihr Auskunftsbegehren mit der Ermittlung des Werts dieser Beteiligung begründet (Urk. 329 S. 14), kann auf das unter der vorangehenden lit. bb Gesagte verwiesen werden. Im Übrigen setzt sich die Gesuchstellerin in ihrer Berufungsschrift nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 330 S. 20 ff.) auseinander, sondern verweist lediglich auf ihre Ausführungen zur K. Holding AG. Nur weil der Gesuchsteller nach dem Stichtag seine Beteiligung erhöht hat, rechtfertigt dies jedoch die Edition der Geschäftsbücher der L. AG vor dem Stichtag nicht, wie dies bereits bei der K. Holding AG der Fall ist (vgl. vorangehende lit. dd).

    ff) M. & Co AG, N. und J. AG sowie O. AG: Die Vorinstanz hat begründet, weshalb das Auskunftsbegehren der Gesuchstellerin hinsichtlich dieser Firmen abzuweisen sei (Urk. 330 S. 22 f.). Die Gesuchstellerin begnügt sich in der Berufungsbegründung, auf ihre Ausführungen zur K. Holding AG zu verweisen und ergänzt bei der M. & Co AG, dass sich das Problem der nichtkotierten Aktiengesellschaft stelle (Urk. 329 S. 14). Auf letzteres wurde bereits eingegangen (vorangehende lit. bb). Im Übrigen setzt sich die Gesuchstellerin nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander und genügt ihrer Rügeobliegenheit nicht, zumal sich der Sachverhalt bei diesen Firmen anders präsentiert als bei der K. Holding AG: Offenbar wurde gemäss den Ausführungen der Vorinstanz die M. & Co AG für einen Franken an den Gesuchsteller veräussert und wurden die N. und J. AG und die

    O. AG liquidiert.

    gg) P. Media (Switzerland) AG und Q. AG (Urk. 330 S. 24 f.): Die Gesuchstellerin macht einzig geltend, beide Gesellschaften seien nicht kotiert,

    weshalb sich das Problem der Unternehmensbewertung stelle (Urk. 329 S. 14). Es kann auf das unter lit. bb Gesagte verwiesen werden.

    hh) R. AG, T. & Cie., T. & Cie. Corporate Finance (Schweiz) AG (resp. Rechtsnachfolger): Die Vorinstanz hat die Ausführungen der Gesuchstellerin wiedergegeben, welche diese zur Begründung ihrer Auskunftsbegehren gemacht hatte. Die R. AG habe bei der Gründung einen Teil der Aktiven und Passiven der T. & Cie. Corporate Finance (Schweiz) AG übernommen. Der Gesuchsteller sei an letzterer massgeblich beteiligt gewesen. Am

  3. Januar 2006 hätten „die Partner“ 51 % ihrer Aktien an die T. KGaG verkauft. Der Gesuchsteller habe dabei für 12‘750 Aktien einen Erlös von

Fr. 3‘836‘250.erzielt. Im Jahre 2010 habe er seine letzte ihm verbleibende Tranche von 73‘500 Namenaktien an die T. KGaG verkauft, was ihm wiederum einen Gewinn von Fr. 4‘972‘203.eingebracht habe. Da es für die Gesuchstellerin weder möglich noch zumutbar sei, die gesamten Vorgänge rund um den Verkauf der T. & Cie. Corporate Finance (Schweiz) AG zu belegen, solle ein umfassendes Gutachten erstellt werden. Das Gericht solle einen neutralen, qualifizierten Gutachter bestellen, der die Plausibilität der Vorgänge und finanziellen Transaktionen durchleuchte. In diesem Zusammenhang sei aktenkundig, dass der Gesuchsteller ein Darlehen von Fr. 1,5 Mio. am 31. März 2009 an die T. KGaA zurückgezahlt habe. Es mache den Anschein, dass dieser Kredit nochmals bis

  1. uni 2009 erneuert worden sei. Es entziehe sich der Kenntnis der Gesuchstellerin, wofür das Darlehen seinerzeit beansprucht worden sei (Urk. 330 S. 25 f.).

    Die Vorinstanz hat das Auskunftsbegehren der Gesuchstellerin u.a. mit der Begründung abgewiesen, es sei weder Aufgabe des Gerichts noch eines Gutachters, Vorgänge innerhalb von Firmen umfassend über Jahre zu durchleuchten und allfällige mögliche Ansprüche der Gesuchstellerin herauszufiltern. Diese bezeichne keine möglichen Vorgänge, über die sie vom Gesuchsteller konkret Auskunft erteilt haben möchte (Urk. 330 S. 26). Im Berufungsverfahren nimmt die Gesuchstellerin nur auf die R. AG Bezug und verweist auf die Ausführungen zur

    K. Holding AG. Weiter schreibt sie, aufgrund der Verschachtelung der verschiedenen Gesellschaften sei es für sie ohne Einsicht in die entsprechenden Geschäftsbücher schlicht nicht möglich, ihre güterrechtliche Forderung zu beziffern (Urk. 329 S. 14). Mit dieser pauschalen Behauptung lässt sich der Auskunftsanspruch nicht begründen. Parallelen zwischen der K. Holding AG und der R. AG sind nicht ersichtlich. Zu ergänzen ist, dass es nicht Aufgabe der Gesuchstellerin ist, „die gesamten Vorgänge rund um den Verkauf der T. & Cie. Corporate Finance (Schweiz) AG zu belegen“ (Urk. 141 S. 49 Rz 151). Sie begründete nicht ansatzweise, weshalb sie Einblick in die Geschäftsbücher der genannten Gesellschaften benötigt, zumal sie die Erlöse aus den Aktienverkäufen beziffern konnte. Ferner ist nicht nachvollziehbar, weshalb sie im Zusammenhang mit einem angeblich von der T. KGaG dem Gesuchsteller gewährten Darlehen Einblick in die Geschäftsbücher der R. AG, T. & Cie. und

    T. & Cie. Corporate Finance (Schweiz) AG benötigt. Die Vorinstanz hat das Auskunftsbegehren zu Recht abgewiesen.

    ii) S. Group AG, S. Group : Dieses Auskunftsbegehren wies die Vorinstanz mit der Begründung ab, die Gesuchstellerin habe den ihr zustehenden Betrag mit Fr. 93‘230.20 beziffern können, weshalb sie nicht auf Auskunftserteilung durch den Gesuchsteller angewiesen sei (Urk. 330 S. 26 f.). Die Gesuchstellerin wendet in ihrer Berufung ein, es sei gerade ihr Hauptproblem, dass sie nicht wisse und auch nicht wissen könne, wie hoch ihre Forderung gegenüber dem Gesuchsteller sei und sie deshalb zuerst die notwendigen Informationen benötige (Urk. 329 S. 15 Rz 64).

    Die Argumentation der Gesuchstellerin ist nicht nachvollziehbar. Sie bestreitet nicht, dass sie der Ansicht ist, im Zusammenhang mit den beiden genannten Firmen vom Gesuchsteller Fr. 93‘230.20 zugute zu haben. Sie macht nicht geltend, dass sie vor Vorinstanz einen Vorbehalt hinsichtlich der Höhe ihres Anspruchs angebracht habe. Sie macht auch keine Ausführungen dazu, worauf der Anspruch von Fr. 93‘230.20 gründet und weshalb dieser höher sein könnte, wenn sie Einblick in die verlangten Geschäftsunterlagen erhalten würde. Der vorinstanzliche Entscheid ist daher zu bestätigen.

    jj) U. Holding AG und V. AG: Die Gesuchstellerin nimmt in ihrer Berufungsschrift zu den diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 330

    S. 27 und 28) nicht Stellung und begründet nicht, weshalb ihre Editionsbegehren gutzuheissen seien (vgl. Urk. 330 S. 15). Damit bleibt es beim abweisenden Entscheid der Vorinstanz.

    1. a) Mit den Rechtsbegehren Ziff. 6.4.43 bis 6.4.58 verlangt die Gesuchstellerin, der Gesuchsteller sei zu verpflichten, ihr die vollständigen Unterlagen betreffend diverse Konten von ihm bei verschiedenen Banken (AB. , AC. , AD. , AE. , AF. Bank, Bank AG. , AH. Bank,

      AI. , AJ. , AK. {Luxembourg S.A.}, AL. AG, AM.

      {Suisse} Bank SA) für die Zeit zwischen dem tt. Dezember 1999 bis 13. Oktober 2011 zu edieren. Die Vorinstanz führte dazu aus, der Gesuchsteller bestreite, dass er über die von der Gesuchstellerin in diesen Rechtsbegehren erwähnten Bankkonten verfüge. Er könne nur zur Herausgabe der entsprechenden Unterlagen verpflichtet werden, wenn er im Besitz dieser Unterlagen sei resp. diese Unterlagen erhältlich machen könne. Dies setze voraus, dass der Gesuchsteller Inhaber zumindest wirtschaftlich Berechtigter der Konten sei. In den Steuererklärungen des Gesuchstellers würden diese Bankkonten nicht aufgeführt. Die Gesuchstellerin berufe sich für ihre Behauptung, dass der Gesuchsteller in der Schweiz und im Ausland die von ihr aufgeführten Bankkonten eröffnet habe, auf die folgenden Unterlagen: „Summary of Accounts“ (Urk. 142/62), Account Information J. , A. , dat. 01.11.2013 (Urk. 142/63), Edition sämtlicher Kontoauszüge der Bankkonten, welche im „Summary of Accounts“ aufgelistet seien, sowie Edition/gerichtliche Anfrage bei AF. Bank, Bank AG. ,

      AB. , AC. , AC. (Channel Island), AH. Bank, AI. , AJ. , AD. China, The AK. (Luxembourg) S.A., AL. AG ( ), AM. (Suisse) Bank SA. Der Gesuchsteller bezeichne die „Summary of

      Accounts“ und die „Account Information“ als plumpe Fälschungen, was sich schon daran zeige, dass das in Urk. 142/63 einkopierte Bild demjenigen entspreche, welches in der Pressemitteilung der Bilanz publiziert worden und ebenfalls von der Gesuchstellerin als Urk. 142/12 und 142/46 eingereicht worden sei.

      Bei den Dokumenten „Summary of Accounts“ und „Account Information“ so die Vorinstanz weiter handle es sich nicht um offizielle Zusammenstellungen. Die Gesuchstellerin bringe dazu vor, dass ihr diese Unterlagen anonym in den Briefkasten gelegt worden seien. Der Aussteller der Dokumente sei somit unbekannt, was gewisse Zweifel an der Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben aufkommen lasse. Die „Summary of Accounts“ sei eine reine Auflistung von Bankkonten, die angeblich dem Gesuchsteller zuzurechnen seien resp. an denen er wirtschaftlich berechtigt sein solle. Diese Aussage werde jedoch in dieser Zusammenstellung nicht durch Bankbelege offizielle Unterlagen belegt. Dementsprechend vermöge diese Zusammenstellung weder nachzuweisen noch zu indizieren, dass der Gesuchsteller über die darin aufgeführten Bankkonten verfüge. Unklar bleibe, wie es zu dieser Zusammenstellung gekommen sei, woher sie stamme resp. wer sie warum verfasst habe. Sie stelle somit lediglich eine (nicht weiter belegte) Parteibehauptung dar. Dasselbe gelte für die „Account Information“. Auch bei diesem Dokument handle es sich um eine reine Aufzählung, die durch nichts dokumentiert werde und bei der unklar bleibe, wie es zu ihr gekommen sei und woher sie stamme resp. wer sie warum verfasst habe. Diese Urkunden vermöchten weder nachzuweisen noch glaubhaft zu machen, dass der Gesuchsteller über die streitgegenständlichen Bankkonten verfüge verfügt habe. Die Dokumente seien keine Indizien dafür, dass der Gesuchsteller mit seiner Aussage, dass er nicht Inhaber bzw. wirtschaftlich Berechtigter der von der Gesuchstellerin geltend gemachten Bankkonten sei, wahrheitswidrige Angaben mache. Es lägen keine hinreichenden Anhaltspunkte vor, wonach der Gesuchsteller Inhaber bzw. wirtschaftlich Berechtigter der von der Gesuchstellerin angeführten Bankkonten sei. Damit sei ein entsprechender Auskunftsanspruch der Gesuchstellerin auf Edition der beantragten Bankunterlagen durch den Gesuchsteller nicht gegeben (Urk. 330 S. 30 ff.).

      1. Die Gesuchstellerin ist der Auffassung, dass ein Auskunftsbegehren, welches mit zusätzlichen, wenn auch anonym zugespielten Unterlagen gestützt werde, nicht mit der Begründung abgewiesen werden könne, diese Urkunden würden weder nachweisen noch glaubhaft machen, dass der Gesuchsteller über die streitgegenständlichen Bankkonten verfüge. Es liege nicht an ihr, „die Edition von irgendwelchen Urkunden glaubhaft machen zu müssen“. Eine Plausibilisierung reiche vollkommen aus. Diese liege vor, habe doch die Gesuchstellerin durch die Vorlage der beiden Dokumente aufzeigen können, dass der Gesuchsteller mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Bankkonten im Ausland unterhalte, über welche sie keine Kenntnis habe. Hätte sie offizielle Unterlagen über die in den Summary of Accounts aufgelisteten Banken, müsste sie selbstredend keine Stufenklage erheben, sondern könnte ihr Ansprüche direkt aus den Unterlagen geltend machen (Urk. 329 S. 15 f.).

        Wie bereits dargelegt, ist es nicht zulässig, wahllos von beliebigen Finanzinstituten Auskünfte zu verlangen (vorn Ziff. IV/1) bzw. hat die Gesuchstellerin glaubhaft wenigstens plausibel zu machen, dass sich die zu edierenden Unterlagen beim Gesuchsteller befinden von ihm erhältlich gemacht werden können (Urk. 330 S. 13). Mit anonymen Urkunden unbekannter Herkunft ist dem Missbrauch des Auskunftsrechts Tür und Tor geöffnet, weil keinerlei objektiven Anhaltspunkte vorhanden sind, ob bei den erwähnten Finanzinstituten Konten vorhanden sind, welche auf den Gesuchsteller lauten an denen er wirtschaftlich berechtigt ist. Daher bilden die Zusammenstellungen „Summary of Accounts“ (Urk. 142/62) und „Account Information“ (Urk. 142/63) keine hinreichende Grundlage, um den Gesuchsteller zu verpflichten, Unterlagen zu allfälligen Konten bei den dort aufgeführten Banken für die Zeit vom 22. Dezember 1999 bis 13. Oktober 2011 herauszugeben.

      2. Die Gesuchstellerin behauptete verschiedene Indizien, aus denen sich ergebe, dass der Gesuchsteller bei den aufgeführten Finanzinstituten Konten besitzen müsse.

      aa) Im Zusammenhang mit dem Verkauf der AN. im Jahre 2008 machte die Gesuchstellerin nach Darstellung der Vorinstanz geltend, der Gesuchsteller habe Fr. 23,4 Mio. als Kommission erhalten, welche auf die genannten Bankkonten geflossen seien (vgl. auch nachfolgend lit. dd). Er habe schon in seinen Steuererklärungen seine Einnahmen andere geldwerte Leistungen nicht deklariert, die er zufolge seiner über Jahre andauernden Beratungsund anderen Dienstleistungen im Kontext AN. /AO. erhalten habe. Gleichermassen habe er ohne Ausnahme seine ausländischen Bankkonten und -guthaben bereits für das Jahr 2005, konzeptgemäss dann auch in den Folgejahren, verheimlicht. Gemäss Vorinstanz hat die Gesuchstellerin für diese vom Gesuchsteller bestrittenen Behauptungen keine Beweismittel angeführt, weshalb sie aus ihrer Darstellung nichts hinsichtlich der angeblich vorhandenen Bankkonten ableiten könne (Urk. 330 S. 33).

      Im Berufungsverfahren belässt es die Gesuchstellerin bei der allgemeinen Behauptung, es sei unbestritten, dass der Gesuchsteller im Zusammenhang mit dem Verkauf der AN. eine zentrale Rolle gespielt habe. Er habe den ursprünglichen Eigentümer der AN. , AP. , als engen Freund bezeichnet.

      Um nachvollziehen zu können, inwiefern allenfalls entsprechende Zahlungen an den Gesuchsteller geflossen seien, sei es zur Berechnung des güterrechtlichen Anspruchs von grösster Bedeutung, dass diese von ihm vollständig offengelegt würden. Es sei aber richtig, dass die Gesuchstellerin im Zusammenhang mit den Geschäften rund um die AN. keine konkreten Auskünfte verlange (Urk. 329 S. 16 f. Rz 72 ff.).

      Die Gesuchstellerin vermag mit ihrem Vorbringen nicht ansatzweise darzutun, dass Geld aus dem Verkauf der AN. auf eines mehrere Konten geflossen ist, über die sie vom Gesuchsteller aufgrund der ominösen Listen Auskunft erhalten will.

      bb) Unbestritten ist, dass gegen den Gesuchsteller am 25. März 2009 eine Nachsteuerund Strafverfügung hinsichtlich der Steuerperiode 2004 wegen nicht deklarierter Einkünfte erging (Urk. 67/28a). Gemäss Vorinstanz kann daraus aber nicht geschlossen werden, dass der Gesuchsteller systematisch Steuern hinterziehe und über nicht in den Steuererklärungen deklarierte Bankkonten verfüge (Urk. 330 S. 34). Die Gesuchstellerin sieht darin ein Beweismittel für ihre Behauptungen, wobei dies bei einer Stufenklage gar nicht nötig sei (Urk. 329 S. 17). Entscheidend ist aber auch hier, dass es der Gesuchstellerin nicht gelingt, eine Verbindung zwischen der Nachsteuerund Strafverfügung und den Konten, über die sie Auskunft verlangt, herzustellen.

      cc) Die Gesuchstellerin hatte vor Vorinstanz vorgetragen, der Gesuchsteller sei per 30. November 2005 zusammen mit andern Mitgliedern des Teams , den sogenannten Poolmitgliedern, als Mitarbeiter der AQ. AG ausgeschieden. AQ. habe über alle Zahlungen einschliesslich Bonus eine Poolabrechnung für die Periode vom 1. Juli 2005 bis 30. November 2005 erstellt. Diese Abrechnung samt allen Beilagen sei zu edieren, so dass nachvollziehbar werde, ob und wenn ja wie die vom Gesuchsteller geleisteten Beratungsund Vermittlungsleistungen abgegolten worden seien (Urk. 141 S. 53). Die Vorinstanz erwog dazu, ohne ein entsprechendes Begehren gestellt zu haben, verlange die Gesuchstellerin die Edition dieser „Poolabrechnung“ samt allen Beilagen. Es ergebe sich aber aus den Ausführungen der Gesuchstellerin nicht, was sie mit diesen Urkunden nachweisen wolle und/oder für welche ihr konkret zustehenden Ansprüche sie diese Informationen benötigen könnte und ob mit ihren Ausführungen ein materiell-rechtliches Auskunftsbegehren ein prozessuales Editionsbegehren gestellt werde und welche Behauptungen mit der „Poolabrechnung“ bewiesen werden sollten. Wie die Gesuchstellerin selber ausführe, könne in der Abrechnung für die Periode vom 1. Juli 2005 bis 30. November 2005 keine Entschädigung für im Jahr 2008 abgeschlossene Transaktionen enthalten sein. Damit sei aber nicht ersichtlich, inwieweit diese Abrechnung für die güterrechtlichen Ansprüche der Gesuchstellerin relevant sein könnten und welche Ansprüche sie daraus allenfalls ableiten könnte. Es sei somit vorliegend nicht weiter auf diese „Poolabrechnung“ einzugehen (Urk. 330 S. 34 f.).

      Im Berufungsverfahren begnügt sich die Gesuchstellerin, auf die Auskunftspflicht der Ehegatten gestützt auf Art. 170 Abs. 2 ZGB hinzuweisen. Da der Gesuchsteller zugebe, entsprechende Beratungsund Vermittlungsleistungen erbracht zu haben, es aber unklar sei, wie er für seine Bemühungen effektiv entschädigt worden sei, müsse ihr zur Berechnung ihrer güterrechtlichen Forderung Einsicht in entsprechende Unterlagen gewährt werden (Urk. 329 S. 17 Rz 76).

      Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, enthält das Rechtsbegehren der Gesuchstellerin kein Auskunftsbzw. Editionsbegehren hinsichtlich der erwähnten Poolabrechnung samt Beilagen. Im Berufungsverfahren hält die Gesuchstellerin lediglich an den vor Vorinstanz gestellten Rechtsbegehren fest und macht nicht etwa geltend, die Poolabrechnung sei versehentlich nicht ins Rechtsbegehren aufgenommen worden. Die Vorinstanz hat daher zu Recht im Rahmen des vorliegenden Teilurteils nicht über dieses Auskunftsbegehren entschieden. Im Übrigen stellt die Gesuchstellerin keinen Zusammenhang zwischen der Poolabrechnung und den verlangten Auskünften über Bankkonten her, weshalb sich an deren Beurteilung nichts ändert.

      dd) Unter E. 5.3.6 befasst sich die Vorinstanz nochmals mit dem Vorbringen der Gesuchstellerin, der Gesuchsteller habe auch nach seinem Ausscheiden bei AQ. im Zusammenhang mit der Transaktion AN. /AO. Zahlungen erhalten (Urk. 330 S. 35 ff.). Die Vorinstanz kam zum Schluss, weder aus dem Vertrag vom 14. Oktober 2005 zwischen den „Poolmitgliedern“ und T.

      & Cie. KGaA (Urk. 142/44) noch aus der Vereinbarung zwischen AQ. AG und den „Poolmitgliedern“ (Urk. 142/48) ergebe sich, dass der Gesuchsteller auch in den Verkauf der AN. an die AR. Group im Jahr 2008 involviert gewesen sein könnte (Urk. 330 S. 36). Dies ficht die Gesuchstellerin im Berufungsverfahren nicht an (Urk. 329 S. 18 Rz 78 f.), weshalb es bei dieser Feststellung bleibt.

      Allerdings hatte die Gesuchstellerin als Beweisofferte die Edition der Gutschriftsanzeigen 2005 und 2006 für Zahlungen von AQ. an den Gesuchsteller durch diesen, eventuell durch die Banken, mit denen er im Jahre 2005 in der Schweiz eine Kontobeziehung unterhalten habe, beantragt (Urk.141 S. 54). Die Vorinstanz erwog dazu, das Editionsbegehren dürfe nicht auf die Ausforschung der Gegenpartei hinauslaufen, sondern die zu edierende Urkunde sei möglichst exakt zu bezeichnen. Dem pauschalen Editionsbegehren der Gesuchstellerin sei deshalb nicht stattzugeben. Sodann würden auch allfällige Gutschriften von

      AQ. AG auf einem Bankkonto des Gesuchstellers in den Jahren 2005 und 2006 nicht nachweisen glaubhaft machen, dass der Gesuchsteller in irgendeiner Art und Weise in den Verkauf der AN. im Jahr 2008 involviert gewesen und ihm im Zusammenhang mit diesem Verkauf irgendeine finanzielle Beteiligung zugestanden sei (Urk. 330 S. 36 f.). Dem hält die Gesuchstellerin entgegen, es werde keine prozessuale Editionspflicht geltend gemacht, sondern eine Auskunftserteilung im Rahmen einer Stufenklage (Urk. 141 S. 18 Rz 79). Indessen hat die Gesuchstellerin in der Replik kein entsprechendes (materielles) Rechtsbegehren gestellt. Überdies setzt sie sich mit der Erwägung der Vorinstanz, dass Gutschriften aus den Jahren 2005 und 2006 nichts über eine mögliche Beteiligung im Jahre 2008 aussagen könnten, nicht auseinander. Die Vorinstanz hat im Rahmen des angefochtenen Entscheids das Editionsbegehren zu Recht nicht gutgeheissen.

      ee) Die Gesuchstellerin hatte in der Folge ausführlich geschildert, wie der Verkauf der AN. („das M&A-Projekt“) aus ihrer Sicht abgelaufen war (Urk. 141 S. 54 ff.). Die Vorinstanz erwog im Zusammenhang mit der 12,5 %-

      Beteiligung des Gesuchstellers an der T. & Cie. Corporate Finance (Schweiz) AG, es sei nicht ersichtlich, welche Gelder auf die von der Gesuchstellerin angeführten ausländischen Bankkonten geflossen sein sollen, und die im Vertrag vom 14. Oktober 2005 vereinbarte Gewinnbeteiligung vermöge nicht das Vorhandensein weiterer, nicht deklarierter Bankkonten zu indizieren (Urk. 330

      S. 37 f.). Abgesehen von einem allgemeinen Hinweis auf die Auskunftspflicht zwischen Ehegatten setzt sich die Gesuchstellerin nicht mit diesen Erwägungen auseinander (Urk. 329 S. 18 Rz 80). Weiter schrieb die Vorinstanz, die Gesuchstellerin habe keine Beweismittel für ihre Behauptung angeführt, der Gesuchsteller habe eine Provision von 12 % auf dem (zusätzlichen) Gewinn erhalten, den

      AP. sen. aus dem Verkauf der AN. erzielt habe. Soweit die Gesuchstellerin Beweismittel im Zusammenhang mit der Behauptung, AP. sen. habe einen steuerfreien Erlös von brutto Fr. 245 Mio. erzielt, bezeichnet habe, ergebe sich nicht, welche Behauptung mit welchem Beweismittel nachgewiesen werden solle und zu welchen konkreten Behauptungen die Zeugen angerufenen wür- den. Die angebliche Mitwirkung des Gesuchstellers beim Verkauf der AN. werde nicht substantiiert und sei daher einem Beweisverfahren nicht zugänglich. Die Vorinstanz kam zum Schluss, die Gesuchstellerin habe nicht glaubhaft machen können, dass der Gesuchsteller in den Verkauf der AN. an die

      AR. Group im Jahr 2008 involviert gewesen sei und ihm daraus eine Provision von Fr. 23,4 Mio. zugestanden sei. Es lägen keine Indizien dafür vor, dass der Gesuchsteller ihm zugeflossene Gelder auf den von der Gesuchstellerin angeführten „weiteren“ Bankkonten versteckt habe und er Inhaber wirtschaftlich Berechtigter dieser Bankkonten sei. Damit sei er nicht in der Lage, die geforderten Bankunterlagen zu edieren (Urk. 330 S. 37 ff.).

      Die Gesuchstellerin ist der Ansicht, die Vorinstanz habe das Institut der Stufenklage nicht begriffen, wenn sie bemängle, es sei unklar, welche Tatsachenbehauptungen mit den anerbotenen Beweismitteln bewiesen werden sollten. Auf Stufe 1 der Stufenklage müssten keine stringenten Beweise wie in einem Hauptprozess geführt werden. Die Gesuchstellerin müsse nur plausibel darlegen, dass sie einen Informationsanspruch gegen den Gesuchsteller besitze. Die Frage des ungenügenden Behauptens und Substantiierens stelle sich immer erst auf Stufe 2 (Bezifferung des Anspruchs; Urk. 329 S. 6 und 18 f.).

      Die Gesuchstellerin verlangt vom Gesuchsteller die Edition der vollständigen Unterlagen betreffend diverse Konten von ihm bei verschiedenen Banken und der Gesuchsteller bestreitet diese Kontobzw. Bankbeziehungen. Es war daher Aufgabe der Gesuchstellerin, Tatsachen zu behaupten, aus denen die behaupteten Kontobzw. Bankbeziehungen plausibel werden. Im Bestreitungsfall hat die Gesuchstellerin die behaupteten Tatsachen zu beweisen. Fehlt jegliche Plausibilität,

      dass der Gesuchsteller Inhaber der behaupteten Konti ist bzw. die behaupteten Bankbeziehungen führt, so ist von einem unzulässigen Ausforschungsversuch auszugehen (vorn Ziff. IV/1). Die Gesuchstellerin setzt sich nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander, aus denen diese schliesst, dass keine Indizien dafür vorliegen, dass der Gesuchsteller ihm zugeflossene Gelder auf den von der Gesuchstellerin angeführten „weiteren“ Bankkonten versteckt habe und er Inhaber wirtschaftlich Berechtigter dieser Bankkonten sei. Damit genügt die Gesuchstellerin ihrer Rügeobliegenheit wiederum nicht.

      ff) Zusammengefasst bleibt es bei der vorinstanzlichen Feststellung, dass Indizien fehlen, aus denen sich ergibt, dass der Gesuchsteller bei den aufgeführten Finanzinstituten Konten besitzen müsse. Die Vorinstanz hat die entsprechenden Rechtsbegehren zu Recht abgewiesen.

    2. Im Ergebnis dringt die Gesuchstellerin mit ihrer Kritik am vorinstanzlichen Teilurteil nicht durch. Dieses ist zu bestätigen, soweit es nicht ohnehin in Rechtskraft erwachsen ist.

V.

Ausgangsgemäss wird die Gesuchstellerin für beide Instanzen kostenund entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Kostenund Entschädigungsregelung im angefochtenen Entscheid (auch hinsichtlich des Berufungsverfahrens LY160013-O) wurde für den Fall der Bestätigung desselben nicht angefochten und ist zu bestätigen. Die Vorinstanz ist von einem Streitwert von Fr. 1 Mio. ausgegangen, was von keiner Partei beanstandet wird. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist auf Fr. 20‘000.- und die Parteientschädigung in Anwendung von

§ 2 Abs. 2, § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 13 Abs. 2 AnwGebV auf Fr. 6‘000.- (inkl. 7,7 % Mehrwertsteuer) festzusetzen.

Es wird beschlossen:
  1. Es wird vorgemerkt, dass Dispositivziffer 2 des Teilurteils des Bezirksgerichts Meilen vom 28. Mai 2018 am 8. Oktober 2018 in Rechtskraft erwachsen ist.

  2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis.

Es wird erkannt:
  1. Die Berufung wird abgewiesen und das Teilurteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 28. Mai 2018 wird bestätigt.

  2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 20‘000.-.

  3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

  4. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 6‘000.zu bezahlen.

  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

    Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

    Dies ist ein Teilentscheid im Sinne von Art. 91 BGG.

    Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1 Mio.

    Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

    Zürich, 4. Februar 2019

    Obergericht des Kantons Zürich

    1. Zivilkammer

Die Vorsitzende:

Dr. L. Hunziker Schnider

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. R. Blesi Keller

versandt am: bz

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