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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils LC150014: Obergericht des Kantons Zürich

In dem vorliegenden Fall geht es um eine Ehescheidung, bei der der Gesuchsteller Unterhaltsbeiträge für den gemeinsamen Sohn und die Gesuchstellerin fordert. Die Parteien haben Teilvereinbarungen über die Scheidungsfolgen abgeschlossen, die vom Gericht genehmigt wurden. Der Gesuchsteller verlangt, dass die während der Ehe angesparten Vorsorgeguthaben geteilt werden und er Unterhaltsbeiträge für den Sohn und die Gesuchstellerin leisten muss. Es wird über die Höhe der Unterhaltsbeiträge gestritten, wobei der Gesuchsteller argumentiert, dass bestimmte Ausgaben nicht berücksichtigt wurden. Das Gericht berücksichtigt das aktuelle Einkommen des Gesuchstellers und entscheidet über die Höhe der Unterhaltsbeiträge.

Urteilsdetails des Kantongerichts LC150014

Kanton:ZH
Fallnummer:LC150014
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid LC150014 vom 13.11.2015 (ZH)
Datum:13.11.2015
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Ehescheidung
Schlagwörter : Gesuchsteller; Einkommen; Beruf; Parteien; Unterhalt; Gesuchstellers; Berufung; Unterhalts; Recht; Scheidung; Vorderrichter; Erwerbs; Entscheid; Betrag; Arbeit; Unterhaltsbeiträge; Rechtskraft; Spesen; Rente; Monats; Vorinstanz; Höhe; Berechnung; Berufungsverfahren
Rechtsnorm:Art. 106 BGG ;Art. 106 ZPO ;Art. 110 BGG ;Art. 125 ZGB ;Art. 16 BV ;Art. 229 ZPO ;Art. 289 ZPO ;Art. 296 ZPO ;Art. 310 ZPO ;Art. 317 ZPO ;Art. 318 ZPO ;Art. 404 ZPO ;Art. 405 ZPO ;Art. 55 ZPO ;Art. 57 ZPO ;Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:135 III 158; 135 III 161; 137 III 130; 138 I 1; 138 III 537; 138 III 626;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts LC150014

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LC150014-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dubach

Urteil vom 13. November 2015

in Sachen

  1. ,

    Gesuchsteller und Berufungskläger

    vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.

    gegen

  2. ,

    Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte

    vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y.

    betreffend Ehescheidung

    Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 20. Januar 2015 (FE100203-G)

    Rechtsbegehren:

    A. Schlus santräge der Gesuchstellerin (Urk. 2 S. 2 ff., Prot. I S. 15 ff. i.V.m. Urk. 66 S. 2 f., Prot. I S. 49 ff. i.V.m. Urk. 107 S. 1 ff., sinngemäss)

    1. Es sei die von den Parteien am tt. Mai 1994 geschlossene Ehe zu scheiden.

    2. Es sei die Teilvereinbarung der Parteien über die Scheidungsfolgen vom 16. November 2011 (act. 70) zu genehmigen.

    3. Es sei die Teilvereinbarung der Parteien über die Scheidungsfolgen vom 5. bzw. 12. Dezember 2013 (act. 182) zu genehmigen.

    4. Es seien die übrigen Nebenfolgen der Ehescheidung gerichtlich zu regeln, wobei

      1. die während der Ehe angesparten Vorsorgeguthaben hälftig zu teilen seien,

      2. der Gesuchsteller dazu zu verpflichten sei, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung des gemeinsamen Sohnes C. , geb. am tt.mm.1999, monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 2'800.-, zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Kinderzulagen, zu bezahlen,

der Gesuchsteller dazu zu verpflichten sei, der Gesuchstellerin persönlich ab Rechtskraft des Scheidungsurteils Unterhaltsbeiträge im Sinne von Art. 125 ZGB in der Höhe von CHF 8'249.35, zuzüglich nachehelicher Vorsorgeunterhalt in der Höhe von CHF 1'800.-, zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, und

der Gesuchsteller überdies dazu zu verpflichten sei, der Gesuchstellerin 50 % allfälliger Boni und/oder ähnlicher an ihn ausgerichteter Leistungen zu bezahlen, zahlbar jeweils innert 30 Tagen ab Auszahlung an den Gesuchsteller.

Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchstellers.

B. Schlussanträge des Gesuchstellers (Prot. I S. 19 ff. i.V.m. Urk. 68 S. 1 ff., Prot. I S. 54 ff. i.V.m. Urk. 110 S. 2 ff., sinngemäss)

  1. Es sei die von den Parteien am tt. Mai 1994 geschlossene Ehe zu scheiden.

  2. Es sei die Teilvereinbarung der Parteien über die Scheidungsfolgen vom 16. November 2011 (act. 70) zu genehmigen.

  3. Es sei die Teilvereinbarung der Parteien über die Scheidungsfolgen vom 5. bzw. 12. Dezember 2013 (act. 182) zu genehmigen.

  4. Es seien die übrigen Nebenfolgen der Ehescheidung gerichtlich zu regeln, wobei

    1. die während der Ehe angesparten Vorsorgeguthaben hälftig zu teilen seien,

    2. der Gesuchsteller dazu zu verpflichten sei, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung des gemeinsamen Sohnes C. , geb. am tt.mm.1999, monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 1'500.-, zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Kinderzulagen, zu bezahlen, und

der Gesuchsteller dazu zu verpflichten sei, der Gesuchstellerin persönlich ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis und mit Dezember 2015 Unterhaltsbeiträge im Sinne von Art. 125 ZGB in der Höhe von CHF 1'000.zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.

Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin.

Urteil des Einz elgerichts des Bez irksgerichtes Meilen:
  1. Die Ehe der Parteien wird geschieden.

  2. Der Sohn C. , geboren am tt.mm.1999, wird unter der gemeinsamen elterlichen Sorge beider Parteien belassen.

  3. Die Teilvereinbarungen der Parteien über die Scheidungsfolgen vom

16. November 2011 sowie vom 5. bzw. 12. Dezember 2013 werden genehmigt. Sie lauten wie folgt:

Teilvereinbarung vom 16. November 2011 (Urk. 70):

1. [ ]

2. [ ]

  1. Der Gesuchsteller ist bezüglich des gemeinsamen Sohnes C. zur Aus- übung des folgenden Besuchsrechts berechtigt:

    • jedes zweite Wochenende (Freitag 19.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr)

    • ferner in den Jahren mit gerader Zahl über die Weihnachtsfeiertage jeweils vom 24. Dezember 9.00 Uhr bis 26. Dezember 18.00 Uhr und über Ostern von Karfreitag 09.00 Uhr bis Ostermontag 18.00 Uhr sowie in den Jahren mit ungerader Zahl über Pfingsten von Pfingstsamstag 09.00 Uhr bis Pfingstmontag 18.00 Uhr

    • sowie über die Neujahrsfeiertage, welche auf den Wechsel eines Jahres mit ungerader Zahl zu einem Jahr mit gerader Zahl fallen jeweils vom tt.mm.

09.00 Uhr bis 2. Januar 18.00 Uhr.

Ausserdem ist der Gesuchsteller berechtigt, den Sohn C. während der Schulferien für die Dauer von zwei Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich mit sich in die Ferien zu nehmen, wobei die Parteien sich jeweils im Januar über die Ausübung des Ferienbesuchsrechts des laufenden Jahres absprechen.

C._ ist jeweils von demjenigen Elternteil, bei dem er sich vor dem Wechsel aufhält, zum anderen Elternteil zu bringen. Der Elternteil, der C. beim Wechsel begleitet, hat auch die anfallenden Reisekosten zu bezahlen.

Abweichende, einvernehmliche Vereinbarungen bezüglich einer Ausweitung des dem Gesuchsteller zustehenden Besuchsrechts bleiben vorbehalten.

4. [ ].

Teilvereinbarung vom 5. bz w. 12. Dezember 2013 (Urk. 182):

1. Die Gesuchstellerin verpflichtet sich, dem Gesuchsteller zur Abgeltung seiner güterrechtlichen Ansprüche einen Betrag in der Höhe von CHF 15'000.zu bezahlen. Dabei gehen die Parteien von folgender Berechnung aus:

    1. Die Gesuchstellerin hat gegenüber dem Gesuchsteller Ansprüche aus noch nicht bezahltem persönlichen Unterhalt und Kinderunterhalt (inkl. Kinderzulagen) gemäss Eheschutz und vorsorgliche Massnahmen während der Dauer des Scheidungsverfahrens bis Ende Juni 2013 im Betrage von insgesamt rund CHF 107'000.-.

    2. Der Gesuchsteller hat gegenüber der Gesuchstellerin Ansprüche aus Prozessentschädigungen, aus Ausgleich 3. Säule, aus Rückzahlungen Privatkredit, aus einer Pauschale für die Überführung der vormals ehelichen Liegenschaft ins Alleineigentum der Gesuchstellerin, aus einer Pauschale für das Inventar der ehemals ehelichen Liegenschaft sowie aus bereits geleisteten Prozesskostenvorschüssen im Betrag von insgesamt rund CHF 122'000.-.

    3. Die güterrechtliche Ausgleichszahlung gemäss Ziffer 1. vorstehend in der Höhe von CHF 15'000.resultiert aus einer Verrechnung der gegenseitigen Ansprüche der Parteien gemäss Ziffer 1.1. und 1.2. vorstehend.

Die Parteien halten übereinstimmend fest, dass der Gesuchsteller durch die vorgenannte Verrechnung und güterrechtliche Ausgleichszahlung an die Gesuchstellerin persönlich und C. zusammen nachträglich

bzw. zusätzlich zu den bereits geleisteten Unterhaltszahlungen - nachstehende Unterhaltszahlungen leistet (inkl. Kinderzulagen):

2009: CHF 16'818.00

2010: CHF 29'532.00

2011: CHF 27'564.00

2012: CHF 23'364.00

2013: CHF 9'722.00 (bis und mit Juni 2013)

  1. Die Gesuchstellerin verpflichtet sich, dem Gesuchsteller die güterrechtliche Ausgleichszahlung gemäss Ziffer 1. vorstehend in der Höhe von CHF 15'000.innert 30 Tagen nach rechtskräftiger Erledigung des Prozesses FE100203 auf das Privatkonto IBAN CH bei der UBS AG zu bezahlen.

  2. Die Parteien vereinbaren in Bezug auf die vorhandenen Bankkonti Folgendes:

    • Das auf beide Parteien lautende Konto bei der Zürcher Kantonalbank

      wird auf den Gesuchsteller allein überschrieben. Die Gesuchstellerin verpflichtet sich, dabei auf erstes Verlangen mitzuwirken.

    • Das auf beide Parteien lautende Depot bei der Zürcher Kantonalbank

      wird auf den Gesuchsteller allein überschrieben. Die Gesuchstellerin verpflichtet sich, dabei auf erstes Verlangen mitzuwirken.

    • Das auf den Gesuchsteller lautende Privatkonto bei der UBS AG verbleibt im Alleineigentum des Gesuchstellers.

    • Das auf beide Parteien lautende Privatkonto bei der UBS AG wird auf den Gesuchsteller allein überschrieben. Die Gesuchstellerin verpflichtet sich, dabei auf erstes Verlangen mitzuwirken.

    • Die Parteien ersuchen das Gericht, die G. AG anzuweisen, die Hälfte des Saldos des auf den Gesuchsteller lautenden 3. SäulenKontos IBAN CH bei Rechtskraft der Scheidung auf ein auf die Gesuchstellerin lautendes 3. Säulen-Konto zu übertragen, wobei das zugunsten der Hypothekargläubigerin bestehende Pfandrecht auf das

      1. Säulen-Konto der Gesuchstellerin zu übertragen sei. Der Restbetrag des 3. Säulen-Kontos IBAN CH verbleibt im Alleineigentum des Gesuchstellers.

      2. Die Parteien vereinbaren weiter,

    • dass der Gesuchsteller alle das Fahrzeug VW Passat betreffenden Dokumente unter Mitwirkung der Gesuchstellerin innert 30 Tagen ab Unterzeichnung dieser Vereinbarung auf die Gesuchstellerin umschreibt

      und stellen fest,

    • dass die Kirschbaummöbel wie auch sämtliches übriges Inventar der Liegenschaft ...strasse ... in D. im Alleineigentum der Gesuchstellerin stehen.

      1. Die Parteien sind Gesamteigentümer zufolge einfacher Gesellschaft der vormals ehelichen Liegenschaft, Grundregister Blatt , Kataster Nr. , E. in D. . Der Gesuchsteller scheidet aus der einfachen Gesellschaft aus und räumt der Gesuchstellerin per Rechtskraft des Scheidungsurteils das Alleineigentum am genannten Grundstück ein.

        Es gelten folgende weitere Bestimmungen:

    • Der Besitzantritt mit Übergang von Rechten und Pflichten, Nutzen und Gefahr erfolgt per Rechtskraft des Scheidungsurteils.

    • Der Anrechnungswert der Liegenschaft wird von den Parteien auf CHF 1'500'000.00 festgesetzt.

    • Die Gesuchstellerin übernimmt per Rechtskraft des Scheidungsurteils sämtliche für das genannte Grundstück bestehenden Grundpfandschulden im Gesamtbetrage von CHF 832'690.00 (Stand per

      30. September 2013) gegenüber der UBS AG zur alleinigen Verzinsung und Bezahlung, unter gänzlicher Entlastung des Gesuchstellers von jeder Schuldpflicht.

    • Jede Gewährleistung für allfällige Rechtsund Sachmängel wird seitens des Gesuchstellers ausdrücklich wegbedungen.

    • Sämtliche Gebühren und Auslagen des Grundbuchamtes F. im Zusammenhang mit dieser Eigentumsübertragung werden von der Gesuchstellerin bezahlt. Die Parteien wissen, dass sie dafür solidarisch haften.

    • Die Parteien ersuchen das Gericht, das Grundbuchamt F. anzuweisen, die Eigentumsübertragung an die Gesuchstellerin (d.h. Streichung des Gesuchstellers als Gesamteigentümer) im Grundbuch einzutragen.

    • Die Parteien erklären sich damit einverstanden, dass anlässlich der Übertragung zu Alleineigentum des vorgenannten Grundstücks die allfällige Besteuerung des Grundstückgewinns nach § 216 Abs. 3 lit. b Steuergesetz zufolge Abgeltung güterbzw. scheidungsrechtlicher Ansprüche aufgeschoben wird. Die Gesuchstellerin nimmt davon Kenntnis, dass im Falle der Weiterveräusserung des Grundstückes der Erwerbspreis bei der letzten Veräusserung massgebend ist, für die kein Steueraufschub gewährt worden ist.

  1. Abgesehen davon behält jede Partei, was sie zurzeit besitzt respektive was auf ihren Namen lautet.

Die Parteien stellen übereinstimmend fest, nach Erfüllung dieser Vereinbarung in güterrec htlicher Hins icht vollständig aus einanderges etzt zu sein.

Die Gesuchstellerin bestätigt, dass der Gesuchsteller nach der Bezahlung der güterrechtlichen Ausgleichszahlung gemäss Ziffer 1. sowie der Eigentums- übertragung gemäss Ziffer 5. vorstehend seinen sämtlichen Unterhaltsverpflichtungen gemäss der Verfügung des Bezirksgerichtes Meilen vom

17. August 2010 betreffend Eheschutz (EE100027) und gemäss dem Beschluss des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 8. Oktober 2012 (LP100072) betreffend Eheschutz vollumfänglich sowie gemäss der Verfügung des Bezirksgerichtes Meilen vom 17. Juli 2012 (FE100203) betreffend vorsorgliche Massnahmen und gemäss dem Beschluss und Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 3. Mai 2013 (LY120025) betreffend vorsorgliche Massnahmen bis und mit Juni 2013 inkl. Bonus 2012 (ausbezahlt März 2013) nachgekommen ist.

7. [ ]

8. [ ].

  1. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung des Sohnes C. Kinderunterhaltsbeiträge zuzüglich Familien-, Kinderund/oder Ausbildungszulagen wie folgt zu bezahlen:

    CHF 1'200.ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung des Sohnes C. auch über dessen Volljährigkeit hinaus.

    Die Kinderunterhaltsbeiträge sind an die Gesuchstellerin zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten auch über die Volljährigkeit hinaus, solange der Sohn C. im Haushalt der Gesuchstellerin lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Gesuchsteller stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.

  2. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin persönlich

    CHF 4'800.als nachehelichen Unterhalt ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis und mit Januar 2030 zu bezahlen.

    Die Unterhaltsbeiträge sind an die Gesuchstellerin zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.

  3. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositiv-Ziff. 4 und 5 vorstehend basiert auf folgenden finanziellen Grundlagen:

    • Erwerbseinkommen Gesuchsteller (inkl. 13. Monatslohn, zuzüglich Familien-, Kinderund/oder Ausbildungszulagen, bei einer Erwerbstätigkeit von 100 %): CHF 14'000.- netto;

    • Erwerbseinkommen Gesuchstellerin (inkl. 13. Monatslohn, zuzüglich Familien-, Kinderund/oder Ausbildungszulagen, bei einer Erwerbstätigkeit von 25 %): CHF 700.- netto;

    • weitere Einkommen Gesuchsteller: CHF 0.-;

    • weitere Einkommen Gesuchstellerin (IV-Rente): CHF 2'380.-;

    • Bedarf Gesuchsteller: CHF 6'502.-;

    • Bedarf Gesuchstellerin mit dem Sohn C. : CHF 8'128.-.

  4. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositiv-Ziff. 4 und 5 vorstehend basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Dezember 2014 von 98.6 Punkten (Basis Dezember 2010 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2016, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel:

Neuer Unterhaltsbeitrag =

alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index 98.6

Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositiv-Ziff. 4 und 5 vorstehend nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst.

8. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Renten werden der Gesuchstellerin angerechnet.

  1. Das Grundbuchamt F. wird angewiesen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils das im Gesamteigentum der Parteien stehende Grundstück,

    strasse , D. , Kataster Nr. , Grundregister Blatt , entsprechend den Bestimmungen in Ziff. 5 der genehmigten Teilvereinbarung über die Scheidungsfolgen vom 5. bzw. 12. Dezember 2013 in das Alleineigentum der Gesuchstellerin zu übertragen.

  2. Die G. AG wird angewiesen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils die Hälfte des auf den Gesuchsteller lautenden 3. Säulen-Kontos (IBAN CH ) sowie das zugunsten der Hypothekargläubigerin bestehende Pfandrecht entsprechend der Bestimmung in Ziff. 3 Abs. 5 der genehmigten Teilvereinbarung über die Scheidungsfolgen vom 5. bzw. 12. Dezember 2013 auf das

    3. Säulen-Konto der Gesuchstellerin (AHV-Nr. , Konto-Nr. , IBAN CH ) bei der bank , [Adresse], zu übertragen.

  3. Die Pensionskasse der G. , [Adresse], wird angewiesen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Freizügigkeitskonto des Gesuchstellers (Personal-Nr. ) den Betrag von CHF 455'000.- auf das Vorsorgekonto der Gesuchstellerin (AHV-Nr. , Konto-Nr. , IBAN CH ) bei der Freizügigkeitsstiftung, [Adresse], zu übertragen.

  4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 12'500.-.

  5. Die Entscheidgebühr wird den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die Kuriergebühr wird der Gesuchstellerin auferlegt.

  6. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.

  7. Schriftliche Mitteilung an

    • die Parteien,

      sowie nach Eintritt der Rechtskraft

    • mit Formular an den Zivilstandskreis H. ,

    • im Dispositivauszug Ziff. 1 und 9 sowie Ziff. 3.5 der genehmigten Teilvereinbarung vom 5. bzw. 12. Dezember 2013 an das Grundbuchamt F. ,

    • im Dispositivauszug Ziff. 1 und 10 sowie Ziff. 3.3 Abs. 5 der genehmigten Teilvereinbarung vom 5. bzw. 12. Dezember 2013 an die G. AG,

    • im Dispositivauszug Ziff. 1 und 11 an die Pensionskasse der G. ,

      [Adresse],

      je gegen Empfangsschein.

  8. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

Bei einem gemeinsamen Scheidungsbegehren kann die Scheidung der Ehe nur wegen Willensmängeln angefochten werden (Art. 289 ZPO).

Berufungsanträge:

des Gesuchstellers und Berufungsklägers (Urk. 240 S. 2 f.):

  1. Die Ziffern 4. bis 6. des Urteils des Bezirksgerichtes Meilen vom 20. Januar 2015 seien aufzuheben.

  2. Der Kläger sei stattdessen zu verpflichten, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung des Sohnes C. Unterhaltsbeiträge zuzüglich Familien-, Kinderund/oder Ausbildungszulagen wie folgt zu bezahlen: CHF 1'800.-ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung des Sohnes C. auch über dessen Volljährigkeit hinaus.

    Die Kinderunterhaltsbeiträge seien an die Beklagte zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten haben auch über die Volljährigkeit hinaus zu gelten, solange der Sohn C. im Haushalt der Beklagten lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Kläger stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.

  3. Der Kläger sei stattdessen weiter zu verpflichten, der Beklagten persönlich CHF 1'050.-als nachehelichen Unterhalt ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis und mit Januar 2030 zu bezahlen, wobei die Unterhaltsbeiträge monatlich zum Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbar sind.

  4. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffern 2. und 3. vorstehend basieren auf folgenden finanziellen Grundlagen:

    • Erwerbseinkommen Kläger (inkl. 13. Monatslohn und Bonus, zuzüglich Familien-, Kinderund/oder Ausbildungszulagen, bei einer Erwerbstätigkeit von 100%): CHF 12'050.-- netto;

    • Erwerbseinkommen Beklagte (inkl. 13. Monatslohn und Bonus, zuzüglich Familien-, Kinderund/oder Ausbildungszulagen, bei einer Erwerbstätigkeit von 30%): CHF 2'170.-- netto;

    • weitere Einkommen Kläger: CHF 0.--;

    • weitere Einkommen Beklagte (IV-Rente persönlich und Kinderrente C. zusammen): CHF 2'468.--;

    • Bedarf Kläger: CHF 7'390.--;

    • Bedarf Beklagte mit dem Sohn C. : CHF 6'281.--

  5. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zzgl. 8% MWST zulasten der Beklagten.

der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (Urk. 249 S. 1):

  1. Die Berufung sei abzuweisen.

  2. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten eine Prozessentschädigung, zuzüglich 8% MWST, zu bezahlen.

    Erwägungen:

    I.

    1. Die Parteien heirateten am tt. Mai 1994 (Urk. 5 C/1). Aus der Ehe der Parteien ging der Sohn C. , geboren am tt.mm.1999, hervor (Urk. 5 C/2). Mit Urteil vom 20. Januar 2015 wurde die Ehe der Parteien durch das Einzelgericht am Bezirksgericht Meilen geschieden und wurden die von den Parteien am 16. November 2011 sowie am 5. bzw. 12. Dezember 2013 abgeschlossenen Teilvereinbarungen über die Scheidungsfolgen genehmigt. Der Gesuchsteller wurde u.a. verpflichtet, für den Sohn C. monatliche Unterhaltsbeiträge von

      Fr. 1'200.-zu bezahlen. Ausserdem wurde er verpflichtet, der Gesuchstellerin

      persönlich monatlich Fr. 4'800.-als nachehelichen Unterhalt bis und mit Januar 2030 zu bezahlen. Bezüglich des erstinstanzlichen Prozessverlaufs kann auf die Darstellung im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 241 S. 3 ff.).

    2. Gegen die vom Vorderrichter festgesetzten Unterhaltsbeiträge für den Sohn C. und für die Gesuchstellerin persönlich erhob der Gesuchsteller am

26. Februar 2015, hier eingegangen am 2. März 2015, rechtzeitig Berufung und stellte die eingangs wiedergegebenen Anträge (Urk. 240). Mit Verfügung vom

12. März 2015 wurde dem Gesuchsteller Frist angesetzt, um einen Vorschuss für

die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-zu leisten (Urk. 245). Dieser wurde rechtzeitig einbezahlt (Urk. 247). Daraufhin wurde der Gesuchstellerin am 7. April 2015 Frist anberaumt, um die Berufung zu beantworten (Urk. 248). Die Berufungsantwort ging am 13. Mai 2015 hierorts rechtzeitig ein (Urk. 249). Mit Beschluss vom

27. Mai 2015 wurde die Teilrechtskraft der nicht angefochtenen Dispositivziffern (1-3 und 8-14) vorgemerkt und dem Gesuchsteller Frist angesetzt, um sich zu den von der Gesuchstellerin neu eingereichten Unterlagen und den neu aufgestellten Behauptungen zu äussern sowie den Lohnausweis für das Jahr 2014 inkl. Beilagen betreffend Equity Pläne einzureichen (Urk. 252). Die Stellungnahme ging am

  1. Juni 2015 rechtzeitig ein (Urk. 253). Am 1. Juli 2015 wurde der Gesuchstellerin Frist eingeräumt, um sich zu dieser Eingabe und den damit neu eingereichten Unterlagen zu äussern (Urk. 256). Ihre entsprechende Eingabe datiert vom 1. September 2015 (Urk. 257). Am 3. September 2015 wurde sie der Gegenpartei zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 257). Das Verfahren ist nunmehr spruchreif.

    II.

    1. Auf den 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) in Kraft getreten. Gemäss Art. 404 Abs. 1 ZPO gilt für Verfahren, die bei Inkrafttreten der Zivilprozessordnung rechtshängig sind, das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz. Für die Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist (Art. 405 Abs. 1 ZPO). Der vorinstanzliche Entscheid datiert vom 20. Januar 2015 und wurde den Parteien am 27. Januar 2015 schriftlich eröffnet (Urk. 238/1+2; BGE 137 III 130). Somit ist für das Berufungsverfahren die Schweizerische Zivilprozessordnung anwendbar. Demgegenüber hatte die Vorinstanz in verfahrensrechtlicher Hinsicht die bisherigen Bestimmungen der ZPO/ZH und des GVG/ZH anzuwenden. Soweit sich im Rahmen der Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids Fragen der Anwendung von Verfahrensregeln stellen, wird deshalb zu prüfen sein, ob die Vorinstanz die für ihr Verfahren massgeblichen Normen des bisherigen (kantonalen) Rechts richtig angewandt hat; eine Rückwirkung des neuen Rechts findet nicht statt (vgl. Art. 404 Abs. 1 ZPO; ZR 110 Nr. 6 E. 3; BGE 138 I 1 E. 2.1 S. 3; BGer

      5A_330/2013 vom 24.9.2013 E. 2.2).

    2. Die Berufungsschrift hat einerseits klare Anträge zu enthalten, die dahin lauten, wie das Berufungsgericht neu entscheiden soll. Kann das Berufungsgericht reformatorisch entscheiden, so genügt in der Regel ein Antrag auf Rückweisung an die Erstinstanz nicht. Vielmehr hat der Berufungskläger für den Fall eines materiellen Entscheids durch die Berufungsinstanz auch diesbezügliche Anträge zu stellen (Reetz/Theiler, in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 2. A., Art. 311 N 34). Kann die Berufungsinstanz wegen fehlender Spruchreife nur kassatorisch entscheiden, kann aber ein Aufhebungsantrag, verbunden mit einem Rückweisungsantrag, im Einzelfall genügen (Ivo Hungerbühler, DIKE-Komm-ZPO Art. 311 N 17; vgl. auch BGer. 4A_463/2012 vom 19.12.2012 mit weiteren Verweisen). Die Berufungsschrift muss andererseits eine klare Begründung enthalten. Dies bedeutet, dass sich der Berufungskläger substantiiert mit den angefochtenen Urteilserwägungen auseinandersetzen und im Einzelnen aufzeigen muss, worin eine unrichtige Rechtsanwendung eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts liegt (Art. 310 ZPO). Es genügt nicht, wenn der Berufungskläger bloss den vor Vorinstanz eingenommenen Rechtsstandpunkt wiederholt pauschal auf die Rechtsschriften in den Vorakten verweist. Vielmehr muss sie die als fehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz zum Ausgangspunkt ihrer Kritik machen. Die Berufungsinstanz ist nicht verpflichtet, den angefochtenen Entscheid von sich aus auf denkbare Mängel zu untersuchen, es sei denn, diese träten offen zu Tage. Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Berufungsbegründung mit den entsprechenden Rügen grundsätzlich den Umfang der Prüfungsbefugnis und der Prüfungspflicht der Berufungsinstanz umschreibt.

      Die Berufungsinstanz kann die gerügten Mängel aber frei und unbeschränkt überprüfen und sie muss sie auch überprüfen. Die Berufungsinstanz wendet das Recht von Amtes wegen auf die Tatsachen, auf welche die Parteien ihre Begehren stützen (Art. 55 Abs. 1 ZPO), an (Art. 57 ZPO, Art. 110 BGG). Die Kognition der Berufungsinstanz ist umfassend. Daraus folgt die Zulässigkeit der sog. Motivsubstitution. Die Berufungsinstanz kann den angefochtenen Entscheid auch aus andern als den geltend gemachten Gründen gutheissen den Entscheid mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (BGer 2C_124/2013 E. 2.2.2; Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., N 21 zu Art. 318 ZPO; Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 1507; für das Verfahren vor Bundesgericht: BGE 138 III 537 E. 2.2 S. 540; 137

      III 385 E. 3 S. 386; BSK BGG-Meyer/Dormann, N 11 f. zu Art. 106 BGG).

    3. Im Berufungsverfahren sind neue Vorbringen nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig. Danach sind neue Tatsachen und Beweismittel nur noch zu berücksichtigen, wenn sie kumulativ ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Das Berufungsverfahren soll zwar den erstinstanzlichen Entscheid umfassend überprüfen, nicht aber alle Sachund Rechtsfragen völlig neu aufarbeiten und beurteilen. Das Berufungsverfahren steht gewissermassen auf den Schultern des erstinstanzlichen Entscheides und dient nicht dazu, dass die Parteien Versäumtes nachbessern können. Alles, was relevant ist, ist deshalb in das erstinstanzliche Verfahren einfliessen zu lassen (Reetz/Hilber, a.a.O., Art. 317 N 31; Volkart, a.a.O., Art. 317 N 3 f.). Jede Partei, welche neue Tatsachen und Beweismittel einreicht, hat zunächst zu behaupten und zu beweisen, dass dies ohne Verzug geschieht. Will eine Partei unechte Noven geltend machen, so trägt sie

die Beweislast für die Zulässigkeit der Noven. Sie muss zusätzlich Behauptungen aufstellen und Beweise benennen, aus denen sich ergibt, dass sie umsichtig und sorgfältig gehandelt hat, aber dennoch keine frühere Kenntnis von den neu vorgebrachten Tatsachen und Behauptungen Beweismitteln hatte. Der anderen Partei steht der Gegenbeweis offen (Volkart, a.a.O., Art. 317 N 14 f.; vgl. zum Ganzen auch BGer 5A_330/2013 vom 24.9.2013 E. 3.5.1 m.w.H.). Das Bundesgericht hat in Verfahren, die der Untersuchungsmaxime unterstehen, ein analoge Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO abgelehnt und festgehalten, dass einzig Art. 317 Abs. 1 ZPO massgeblich sei (BGE 138 III 626 f. E. 2.2.). Dies gilt auch bei Verfahren in Kinderbelangen, in denen gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen ist.

III.

1. Wie bereits ausgeführt, ist im Berufungsverfahren lediglich noch die Höhe der Unterhaltsbeiträge für den Sohn C. und die Gesuchstellerin persönlich strittig, wobei sich die Parteien über die für die Berechnung massgeblichen Faktoren, nämlich die Höhe des jeweiligen Einkommens und des jeweiligen Bedarfs, uneinig sind.

  1. Der Vorderrichter ging davon aus, dass der Gesuchsteller in den Jahren 2010, 2011 und 2012 ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 14'500.-- und im Jahr 2013 ein solches von Fr. 13'810.-- (inkl. Pauschalspesen von monatlich Fr. 700.--, abzüglich Fr. 250.-- Kinderzulagen) erzielt habe (Urk. 241 S. 27 f.). Aufgrund der Monatsabrechnungen des Jahres 2014 sei davon auszugehen, dass der Gesuchsteller auch in Zukunft ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 14'000.-erzielen könne, weshalb von diesem Einkommen auszugehen sei (Urk. 241 S. 28 f.).

    Der Gesuchsteller machte im Berufungsverfahren geltend, dass die Vorinstanz für die Bemessung des Einkommens auf das durchschnittliche Einkommen des Gesuchstellers seit 2009 abgestellt habe (Urk. 240 S. 7). Dies ist nicht ganz zutreffend. Wie oben ausgeführt, ging die Vorinstanz vom aktuellen Einkommen des Gesuchstellers aufgrund der Monatsabrechnungen für das Jahr

    2014 aus und legte ihrer Berechnung ein Einkommen von Fr. 14'000.-zugrunde, weil das monatliche Bruttoeinkommen des Gesuchstellers seit dem Jahre 2012 bis heute nach ihrer Ansicht unverändert blieb (Urk. 241 S. 28; Urk. 111/81-84 in Verbindung mit Urk. 220/4-5). Wie der Vorderrichter zutreffend ausführte, erhielt der Gesuchsteller im April 2012 und im April 2014 praktisch denselben monatlichen Nettolohn, nämlich Fr. 12'272.35 (Urk. 111/84) bzw. Fr. 12'277.-- (Urk. 220/5). Im September 2014 betrug der Nettolohn Fr. 12'274.35 (Urk. 220/5). Allein aufgrund dieser Abrechnungen blieb der Lohn des Gesuchstellers tatsächlich praktisch unverändert. Ein leicht anderes Bild ergibt sich jedoch, wenn man den Lohnausweis, welcher den Jahreslohn ausweist, analysiert: Der Jahreslohn belief sich 2012 auf Fr. 166'310.-- netto bzw. 192'387.-brutto, inkl. Beteiligungsrechte auf Fr. 197'283.-- (Urk. 220/2), im Jahre 2013 auf Fr. 160'313.-- netto bzw. Fr. 183'991.-brutto, inkl. Beteiligungsrechte auf Fr. 189'467.-- (Urk. 220/3) und im Jahre 2014 auf Fr. 154'898.-- netto bzw. 175'968.-brutto, inkl. Beteiligungsrechte auf Fr.183'084.-- (Urk. 255/4). Das monatliche Bruttosalär betrug von 2012 bis 2014 stets Fr. 14'000.-- (Urk. 111/84 für 2012; Urk. 220/4 für 2013; Urk. 220/5 für 2014). Hinzu kamen unverändert in jedem Jahr Pauschalspesen von Fr. 700.-pro Monat bzw. Fr. 8'400.-pro Jahr (Urk. 220/2, 220/3 und 255/4). Somit war das Salär des Gesuchstellers in den letzten Jahren insgesamt leicht rückläufig. Wie der Gesuchsteller ausführte, ist dies darauf zurückzuführen, dass die Bonuszahlungen reduziert wurden von Fr. 26'000.-brutto im Jahre 2012 (für 2011), auf Fr. 18'000.-brutto im Jahre 2013 (für 2012) und auf Fr. 10'000.-brutto im Jahre 2014 für das Jahr 2013 (Urk. 240 S. 7 f. mit Verweis auf Urk. 220/4 [Salärabrechnung März 2013] und 220/5 [Salärabrechnung März 2014]). Der Gesuchsteller machte geltend, dass er im Februar 2015 die Mitteilung erhalten habe, dass er für 2014 einen Bonus von Fr. 11'000.-bekommen werde (Urk. 240 S. 10 mit Verweis auf Urk. 243/2).

  2. Bei unselbständig Erwerbenden ist grundsätzlich vom aktuellen Einkommen auszugehen. Vorliegend sind keine Umstände ersichtlich, welche eine andere Vorgehensweise rechtfertigen würden. Zum Nettoeinkommen gehören nicht nur feste Lohnbestandteile, sondern effektiv bezahlte Provisionen, Gratifikationen bzw. Boni , Verwaltungsratsoder Delegiertenhonorare, aber auch Spesenentschädigungen, soweit ihnen keine tatsächlichen Auslagen gegenüberstehen. Tatsächlich geleistete Bonuszahlungen gehören im Unterhaltsrecht ebenfalls zum relevanten Einkommen und sind unabhängig von ihrer rechtlichen Qualifikation in die Unterhaltsberechnung einzubeziehen. Das aktuelle Einkommen des Gesuchstellers beträgt monatlich Fr. 14'000.-brutto (plus Kinderzulage) bzw. rund Fr. 12'280.-- netto inkl. Kinderzulage (Fr. 11'994.35 plus Fr. 700.-- Spesen minus Fr. 420.-- Einlage EP; Urk. 220/5). Dieser Betrag wird dem Gesuchsteller ausbezahlt.

    aa) Der Gesuchsteller machte jedoch geltend, dass die Fr. 700.-- Spesenentschädigung nicht zum Einkommen hinzugerechnet werden dürften. Zum einen sei auf seinen sämtlichen im Recht liegenden Lohnausweisen ersichtlich, dass die Spesenpauschale gemäss einer Übereinkunft der G. AG mit dem Steueramt nicht zum steuerbaren Einkommen zähle. Der Grund dafür sei, dass den ausbezahlten Spesen ebensolche Ausgaben gegenüberstehen würden. Die Vorinstanz habe ihn mit Verfügung vom 8. September 2014 (Urk. 209) ausdrücklich aufgefordert, Belege bezüglich Fahrtkosten für den Arbeitsweg und für weitere Berufsauslagen beizubringen. Er habe belegt, dass sich seine effektiven Berufsauslagen bereits ohne Autokosten auf Fr. 550.-belaufen würden. Zusammen mit den Autokosten von rund Fr. 1'100.-seien die effektiv anfallenden Spesen sogar deutlich höher als die von der Arbeitgeberin ausgerichtete Pauschale. Indem der Vorderrichter die behaupteten und belegten Ausgaben für Berufsauslagen schlicht ignoriert habe, gehe er von einem unrichtigen Sachverhalt aus (Urk. 240 S. 9).

    In seiner Eingabe vom 10. Oktober 2014 hatte der Gesuchsteller folgende monatliche Kosten für Geschäftsauslagen geltend gemacht: Autokosten von Fr. 1088.-- (Urk. 220/6), Kosten für den öffentlichen Verkehr von Fr. 112.-- (Urk. 220/7), Kosten für zusätzlichen Kleideraufwand von Fr. 289.-- (Urk. 220/7), Geschäftsessen für Fr. 146.-- (Urk. 220/7) plus Hemdenreinigung für Fr. 38.-pro Monat (Urk. 220/8).

    bb) In diesem Zusammenhang ist kurz zu rekapitulieren, wie mit der Spesenpauschale bis anhin verfahren wurde: Im Eheschutzentscheid vom 24. September 2010 wurden über die Zurechnung der Spesenpauschale zum Einkommen

    des Gesuchstellers keine Ausführungen gemacht (Urk. 5/40). Im entsprechenden Rechtsmittelentscheid vom 8. Oktober 2012 wurden die monatlichen Pauschalspesen von Fr. 700.-zum Einkommen des Gesuchstellers addiert, da dieser nach Auffassung der Rechtsmittelinstanz nicht belegt hatte, dass diese effektiv anfallende Auslagen abdecken würden (Urk. 5/48 S. 13 f.). Im Entscheid des Vorderrichters betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 17. Juli 2012 wurden unter dem Titel Arbeitskosten Fr. 200.-für auswärtige Verpflegung und Fr. 600.-für Mobilität in der Bedarfsrechnung des Gesuchstellers berücksichtigt (Urk. 124 S. 51 ff.). Auslagen für überdurchschnittlichen Kleiderbedarf wurden nicht in die Bedarfsrechnung aufgenommen, mit der Begründung, solche seien nur für Berufsgruppen geschuldet, die sich während der Arbeit extrem schmutzig machten. Des weiteren seien Kleider und Schuhe durch die Geschäftsspesen gedeckt (Urk. 124

    S. 51). Die Spesenpauschale wurde offenbar nicht zum Einkommen hinzugerechnet. Es wurde dazu erwogen, der Gesuchsteller habe glaubhaft gemacht, dass mit den Spesen effektive Aufwendungen gedeckt würden, welche zusammen mit der Berufsausübung anfielen (Urk. 124 S. 28). Im darauf folgenden Rechtsmittelentscheid vom 3. Mai 2013 wurden die Pauschalspesen dagegen zum Einkommen des Gesuchstellers hinzugerechnet mit der Begründung, dass er nicht belegt habe, dass damit effektiv anfallende Ausgaben gedeckt würden (Urk. 160 S. 17). Beim Bedarf wurden Fr. 600.-für Mobilität und Fr. 200.-für Arbeitskosten (Mehrkosten auswärtige Verpflegung) berücksichtigt (Urk. 160 S. 25). Bei den Mehrkosten für auswärtige Verpflegung handelt es sich jedoch offensichtlich um Kosten für die Verpflegung des Gesuchstellers selbst und nicht um solche, welche er für Geschäftsessen mit andern Personen aufwenden muss.

    Demgemäss wurden die Pauschalspesen bis anhin grundsätzlich zum Einkommen des Gesuchstellers hinzugerechnet, gewisse arbeitsbedingte Auslagen (Mehrkosten auswärtige Verpflegung und Mobilitätskosten) dafür in seiner Bedarfsrechnung berücksichtigt. Was die Mobilitätskosten anbelangt, sind diese worauf weiter hinten noch einzugehen sein wird weiterhin im Bedarf des Gesuchstellers zu berücksichtigen, weshalb sie nicht bei den Einkommensspesen abzuziehen sind.

    cc) Bezüglich der geltend gemachten Kosten für Berufskleidung hatte der Gesuchsteller im Rahmen des Plädoyers im Scheidungsverfahren/vsM am 16. November 2011 Fr. 100.-für überdurchschnittlichen Kleiderverbrauch geltend machen lassen (Urk. 68 S. 11 f.). Im Rahmen der Fortsetzung der Hauptverhandlung vom 29. Mai 2012 führte der Gesuchsteller aus, dass die Kosten für überdurchschnittlichen Kleiderverbrauch von Fr. 100.-auf Fr. 156.20 pro Monat zu erhöhen seien (Urk. 110 S. 4), und reichte dazu diverse Kontoauszüge von Einkäufen bei Bekleidungsund Schuhgeschäften ein (Urk. 111/103). Wie erwähnt, verlangte der Gesuchsteller schliesslich in seiner Eingabe vom 10. Oktober 2014, es seien für diese Position Fr. 289.-pro Monat an Spesen zu berücksichtigen (Urk. 219 S. 1 i.V.m. Urk. 220/7). Auf diese Vorbringen ging der Vorderrichter mit keinem Wort ein und berücksichtigte diese Kosten ohne Angabe von Gründen nicht. Der Gesuchsteller hatte zur Belegung dieser Kosten überwiegend Kontoauszüge eingereicht. Es befinden sich lediglich vier Rechnungskopien bei den Akten (Urk. 220/7). Den eingereichten Kontoauszügen lassen sich keine Angaben entnehmen, ob die Einkäufe tatsächlich Businesskleider für den Gesuchsteller betrafen. Es handelt sich lediglich um Behauptungen des Gesuchstellers. Den eingereichten Rechnungen ist dagegen zu entnehmen, dass vor allem Anzüge, Hemden und Krawatten gekauft wurden. Die Ausgaben sind daher grundsätzlich belegt. Dass der Gesuchsteller als Bankangestellter Mehraufwendungen für Businesskleider hat, erscheint plausibel und ist gerichtsnotorisch. Dass die Spesenpauschale teilweise auch dafür gedacht und verwendet wird, ist nicht abwegig.

    Der Gesuchsteller unterliess es jedoch, seine diesbezüglichen Bedürfnisse und

    Aufwendungen näher zu substantiieren. Er machte keinerlei nähere Angaben dazu, wie viele Anzüge, Krawatten etc. er im Durchschnitt pro Jahr benötige. Es bleibt deshalb unerklärlich, weshalb sich diese Ausgaben seit 2011 von Fr. 100.-auf Fr. 289.-pro Monat gesteigert haben sollen. Da die Preise für Bekleidung in letzter Zeit insbesondere aufgrund der Frankenstärke zum Euro eher gesunken sind, rechtfertigt es sich, etwas mehr als Fr. 100.-pro Monat an Mehrauslagen für Businesskleider als effektive Spesen anzuerkennen. Entgegen der Auffassung der Gesuchstellerin (Urk. 249 S. 3) sind die im Grundbetrag enthaltenen Kosten für Kleidung in Fällen wie dem vorliegenden nicht ausreichend. Zudem ist die Geltendmachung dieser Kosten nicht verspätet, da der Gesuchsteller vom Gericht mit Verfügung vom 8. September 2014 ausdrücklich aufgefordert worden war, seine Berufsauslagen darzulegen, sofern sie eine Änderung erfahren hätten (Urk. 209).

    dd) Des Weiteren hatte der Gesuchsteller unter dem Titel berufsbedingte Spesen in seiner Eingabe vom 10. Oktober 2014 Kosten für die Reinigung seiner Hemden geltend gemacht (Urk. 219 S. S. 1). Zu diesem Zweck hatte er diverse Quittungen einer Reinigungsfirma eingereicht (Urk. 220/8) und einen Betrag von Fr. 38.-pro Monat geltend gemacht (Urk. 219 S. 1; Urk. 220/8). Auch diese Kosten waren vom Vorderrichter ohne Begründung nicht berücksichtigt worden. Die Gesuchstellerin führte dazu im Berufungsverfahren aus, dass es dem Gesuchsteller zuzumuten sei, seine Hemden selber zu waschen und zu bügeln (Urk. 249 S. 3). Dem kann nicht gefolgt werden. Einem Arbeitnehmer mit einem 100%-Pensum in der Position des Gesuchstellers muss zugebilligt werden, dass er seine Hemden, welche er berufsbedingt tragen muss, auswärts reinigen lassen kann. Zudem erscheint der vom Gesuchsteller geltend gemachte Betrag von Fr. 38.-pro Monat moderat, entspricht er doch der Reinigung von 10 Hemden pro Monat. Zusammenfassend sind daher für den berufsbedingten Mehraufwand für Kleiderkäufe und Reinigung zusammen Fr. 150.-an tatsächlich anfallenden Spesen zu berücksichtigen.

    ee) Schliesslich machte der Gesuchsteller noch Fr. 146.-pro Monat für geschäftsbedingte Essen geltend und reichte dazu diverse Kopien von Restaurantrechnungen ein (Urk. 219 und 220/7). Auch wenn der Gesuchsteller handschriftlich Anmerkungen betreffend den Teilnehmerkreis zu den eingereichten Quittungen von Restaurants anbrachte, sind diese Angaben als zu wenig substantiiert zu werten. Dass er diese Auslagen tatsächlich alle geschäftsbedingt selbst begleichen musste, ist mit keinem Wort plausibel gemacht. Zudem musste er nach seinen Angaben teilweise offenbar auch nur seinen eigenen Anteil an den Essen begleichen. Für den Mehraufwand wegen auswärtiger Verpflegung wurde jedoch bereits ein Betrag in der Bedarfsrechnung des Gesuchstellers eingestellt, worauf weiter unten noch einzugehen sein wird. Diese Quittungen sind jedenfalls für sich allein zu wenig aufschlussreich, um diese Ausgaben als tatsächlich geschäftsbedingte Auslagen des Gesuchstellers persönlich zu belegen. Es kann nicht angehen, einfach ein paar Restaurantquittungen mit handgekritzelten Behauptungen einzureichen und keinerlei weitere Angaben zu machen. Ein solches Vorgehen genügt den Anforderungen an die Behauptungsund Beweislast nicht. Zudem hatte der Gesuchsteller bis anhin nie solche Kosten geltend gemacht. Er unterliess es jedoch zu begründen, weshalb nun plötzlich solche anfallen sollten. Diese behaupteten Kosten sind daher nicht als geschäftsbedingte Spesen zu berücksichtigen.

    Zusammenfassend sind somit Fr. 150.-von den Pauschalspesen von

    Fr. 700.-pro Monat als effektive Spesen zu qualifizieren. Demnach sind Fr. 550.-

    • der Spesenpauschale zum anrechenbaren Einkommen des Gesuchstellers zu zählen.

  3. Der Gesuchsteller brachte weiter vor, dass seinem Nettoeinkommen bis anhin auch Fr. 420.-für gesperrte Aktien der G. zugerechnet worden seien. Während die Fr. 250.-- Kinderzulagen unbestrittenermassen zweckgebunden geschuldet und deshalb vom Einkommen abzuziehen seien, sei die Rechtslage beim vorliegenden Mitarbeiterprogramm der G. AG unklar. Wohl treffe es zu, dass der Gesuchsteller sich formell freiwillig an diesem Mitarbeiterprogramm beteilige. Täte er es jedoch nicht, so hätte dies mit grosser Wahrscheinlichkeit negative Auswirkungen auf die Höhe des ermessensabhängigen Bonus, würde ein solches Abseitsstehen des Arbeitnehmers doch als fehlende Loyalität gegen- über der Arbeitgeberin aufgefasst. Dessen ungeachtet sei es allgemein bekannt, dass die Aktien der G. AG seit Jahren kontinuierlich und massiv an Wert verlieren würden. Vor diesem Hintergrund erscheine es als gerechtfertigt, den Betrag von Fr. 420.-- nicht zum Nettoeinkommen des Gesuchstellers hinzuzurechnen (Urk. 240 S. 8). Die Gesuchstellerin liess zu diesem Thema ausführen, dass die Lohnbestandteile, welche in Form von Beteiligungsrechten eingingen, selbstverständlich zu berücksichtigen seien, auch wenn sie nicht sofort zur Verfügung stehen würden. Komme hinzu, dass der Gesuchsteller aufgrund der Bestimmungen, welche für die Equity Plus Pläne gelten würden, für je 3 gekaufte Aktien eine zusätzliche Aktie unentgeltlich erhalte. Zudem stimme es nicht, dass die Kurse

    der G. -Aktien in den letzte Jahren kontinuierlich an Wert verloren hätten. Seit Sommer 2012 habe sich der Kurs nahezu verdoppelt und damit auch die Mitarbeiteraktie des Gesuchstellers an Wert gewonnen, selbstverständlich in Abhängigkeit zum Datum des Erwerbs (Urk. 249 S. 3). Der Gesuchsteller stellte in Abrede, dass die Lohnbestandteile, welche er in die Equity Plus Pläne investiert habe, noch 25% mehr wert seien. Diese Lohnbestandteile seien im Gegenteil vollkommen wertlos. So stellten sie vor allem während der Zeit des Zusammenlebens mit der Gesuchstellerin in den Jahren 2005 bis 2007 (Trennung per 1. Januar 2008) kein verfügbares Einkommen dar. Bis 2009 habe es keine Gratisaktie bei drei gekauften Aktien gegeben, sondern lediglich Optionen. Diese seien jedoch auf immer wertlos, da der Ausübungskurs dem damaligen Aktienkurs entsprochen habe, den die Aktie mutmasslich nie mehr erreichen werde. Sodann könne es nicht angehen, mit dem Kurs der G. -Aktie erst im Jahre 2012 zu beginnen. Er arbeite seit dem Jahre 2005 bei der G. AG, sein Einstieg in den Equity Plus Plan sei Mitte 2006 erfolgt; damals habe der Werte der Aktie noch zwischen Fr. 60.-- und Fr. 70.-betragen (Urk. 253).

    Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. In allen bis anhin ergangenen erstund zweitinstanzlichen Entscheiden betreffend Eheschutz/vorsorgliche Massnahmen (Urk. 6/40, Urk. 6/48 = Urk. 137A, Urk. 124, Urk. 160) sowie im vorinstanzlichen Entscheid (Urk. 241 S. 28) wurde dieser in der Lohnabrechnung als Salär Einlage EP bezeichnete Lohnabzug von Fr. 420.-- (z.B. Urk. 220/4) stets zum Einkommen des Gesuchstellers hinzugerechnet, was dieser offenbar nie moniert hatte. Soweit ersichtlich, hat der Gesuchsteller diese Behauptung, dass dieser Abzug nicht zu seinem Einkommen gezählt werden dürfe, im Berufungsverfahren neu und - da die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 lit. a und b ZPO nicht geltend gemacht und begründet wurden verspätet vorgebracht, weshalb sie sowie die entsprechenden Beilagen nicht zu berücksichtigen sind. Zudem wäre das Vorbringen auch unbehelflich. Da auf die aktuellen Einkommensverhältnisse des Gesuchstellers abzustellen ist was der Gesuchsteller selbst auch explizit fordert ist der aktuelle Wert der G. Aktien massgeblich, welcher sich wieder erholt hat, auch wenn er nicht mehr dem Wert vor der Finanzkrise entspricht. Kommt hinzu, dass der Gesuchsteller nicht dementierte, dass er aktuell

    für je 3 gekaufte Aktien eine zusätzliche Aktie unentgeltlich erhalte (Urk. 253 S. 3), so dass gewisse Wertschwankungen auch dadurch kompensiert werden. Zudem ist die Teilnahme an diesem Mitarbeiterprogramm freiwillig. Es ist dem Gesuchsteller überlassen, wie er seine Mittel anlegen bzw. ansparen will, doch geht es nicht an, dadurch sein Einkommen zu Lasten der Gesuchstellerin zu schmälern. Die Fr. 420.-sind daher wie bis anhin zu seinem Einkommen zu zählen.

  4. Zusammenfassend berechnet sich das monatliche Nettoeinkommen des Gesuchstellers folgendermassen: Fr. 14'250.-minus Fr. 250.-- Kinderzulagen, minus Fr. 2'255.65 Sozialabzüge ergibt. Fr. 11'744.35 (Urk. 220/5). Dazu sind wie oben erwähnt - Fr. 550.-- Spesen sowie Fr. 420.-- Salär Einlage EP zu zählen, was ein Nettoeinkommen von Fr. 12'714.35 ergibt. Unbestrittenermassen ist auch der Bonus zum Einkommen hinzuzurechnen. Der Gesuchsteller machte im Berufungsverfahren geltend, dass er am 11. Februar 2015 die Mitteilung von seiner Arbeitgeberin erhalten habe, dass er für das Jahr 2014 einen Bonus von

Fr. 11'000.-brutto erhalten werde. Der Bonus 2014 sei damit um Fr. 1'000.-höher als 2013 (Urk. 240 S. 10 mit Verweis auf Urk. 243/2). Der Nettobonus beläuft sich demnach auf ca. Fr. 10'400.-- netto ( abzuziehen sind Kosten für AHV und ALV Zusatzbeitrag) bzw. Fr. 866.-pro Monat für das Jahr 2014. Da der Bonus in den vergangenen Jahren schwankend war, kann nicht allein auf das Jahr 2014 abgestellt werden. Nachdem der Bonus in den vorangegangenen Jahren sank, ist nun möglicherweise eine leichte Trendwende absehbar. Da dieser Anstieg jedoch nur in bescheidenem Masse erfolgte, kann nicht von einer wesentlichen Steigerung für die Zukunft ausgegangen werden. Es rechtfertigt sich, künftig von einem Bonus von ca. Fr. 12'000.-brutto bzw. ca. Fr. 11'300.-- netto pro Jahr bzw.

Fr. 942.-- netto pro Monat auszugehen. Das monatliche Einkommen des Gesuchstellers ist auf rund Fr. 13'660.-zu veranschlagen.

2.a) Die Festsetzung des Einkommens der Gesuchstellerin durch den Vorderrichter wurde vom Gesuchsteller kritisiert. Der Vorderrichter nahm an, dass die Gesuchstellerin krankheitsbedingt nur sehr eingeschränkt erwerbstätig sein kön- ne. Gemäss dem ärztlichen Bericht von PD Dr. med. I. vom 10. Februar 2012 (Urk. 109) ging der Vorderrichter davon aus, dass die Gesuchstellerin seit

Beginn des Jahrtausends an einer Zwangsstörung, einem Messie Syndrom und an einer depressiven Störung leide. Die Gesuchstellerin sei daher in der Haushaltführung erheblich beeinträchtigt und seit dem Jahre 2010 auf eine ambulante psychiatrische Betreuung durch die Spitex angewiesen. Gemäss einem ergänzenden Bericht von PD Dr. med. I. vom 18. Juli 2014 (Urk. 226/35) habe sich die Situation der Gesuchstellerin seither nicht wesentlich verändert. Der Gesuchstellerin sei rückwirkend ab 1. Juli 2009 eine Dreiviertel-Invalidenrente zugesprochen worden (Urk. 218/8). Nach Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils werde die Invalidenversicherung der Gesuchstellerin eine monatliche Rente in der Höhe von Fr. 1'699.-ausbezahlen. Die Kinderrente der IV für den Sohn C. werde Fr. 680.-betragen (Urk. 222). Der Gesuchstellerin sei daher ab Rechtskraft des Scheidungsurteils ein Renteneinkommen in der Höhe von Fr. 2'380.-anzurechnen (Urk. 241 S. 31 f.). Bezüglich eines anrechenbaren Erwerbseinkommens ging der Vorderrichter davon aus, dass der Gesuchstellerin aufgrund ihrer langen Erwerbslosigkeit sowie unter Berücksichtigung ihrer Krankheit bei einer 100%-Tätigkeit lediglich das gesetzliche Mindesteinkommen von Fr. 3'500.-angerechnet werden könnte. Bei einem ¼-Pensum würde dies einem Betrag von Fr. 875.-entsprechen. Die Gesuchstellerin habe gezeigt, dass sie in der Lage sei, als Angestellte im laden J. ein monatliches Durchschnittseinkommen von Fr. 620.-zu erzielen (Urk. 218/13). Da unbestritten sei, dass die Gesuchstellerin psychisch schwer erkrankt sei, in den Jahren des Zusammenlebens mit dem Gesuchsteller keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sei und sich heute offensichtlich um eine Wiedereingliederung in die Arbeitswelt bemühe, sei ihr ein Erwerbseinkommen von Fr. 700.-pro Monat anzurechnen. Eine weitergehende Anrechnung erscheine entgegen der Auffassung des Gesuchstellers aufgrund der gesamten Umstände nicht zumutbar. Insgesamt sei der Gesuchstellerin ein Einkommen von Fr. 3'080.-- (Fr. 2'380.-- Renteneinkommen + Fr. 700.-- Erwerbseinkommen) anzurechnen. Im Zeitpunkt ihrer Pensionierung werde sie ein Einkommen in Form der AHV-Rente von mutmasslich Fr. 2'265.-erhalten (Urk. 241

S. 33).

  1. Der Gesuchsteller anerkannte, dass die IV-Rente der Gesuchstellerin ab Mai 2015 Fr. 1'707.-für sie persönlich und Fr. 683.-für den Sohn C. betrage (Urk. 253 S. 4), wie dies die Gesuchstellerin in der Berufungsantwort hatte ausführen lassen (Urk. 249 S. 4). Insgesamt verfügt die Gesuchstellerin derzeit somit über ein Renteneinkommen von Fr. 2'390.--. Der Gesuchsteller kritisierte, dass die Vorinstanz der Gesuchstellerin lediglich ein Erwerbseinkommen von Fr. 700.-pro Monat angerechnet habe. Laut IV-Verfügung vom 8. Oktober 2012 (Urk. 218/8) sei der Gesuchstellerin in ihrer angestammten wie auch angepassten Tätigkeit ein Pensum von 30% zumutbar. In diesem Pensum könne sie gemäss IV konkret ein Einkommen von Fr. 26'040.90 pro Jahr Fr. 2'170.-pro Monat verdienen. Diese Einschätzung werde durch den Bericht von PD Dr. med. I. gestützt (Urk. 218/8). Auch wenn der Zivilrichter nicht an den Entscheid der Fachbehörden des Sozialversicherungsrechts in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit gebunden sei, könne er nicht ohne Weiteres von deren Einschätzung abweichen. Der Vorderrichter habe daher sein Ermessen überschritten, indem er der Gesuchstellerin lediglich ein Erwerbseinkommen von Fr. 700.-angerechnet habe (Urk. 240 S. 11 ff.).

    Die Gesuchstellerin bestritt, dass sie in der Lage wäre, ein grösseres Arbeitspensum zu leisten. Sie machte geltend, dass die zwei Werkstunden/Woche (2 Lektionen zu 45 Minuten), welche sie seit der zweiten Hälfte des Jahres 2014 aushilfsweise für eine Kleinstklasse der Sonderschule mit ca. 4 Schülern geben könne, sie an ihre Leistungsgrenze bringen würden. Ihre Aushilfstätigkeit im

    laden J. müsse sie aufgrund ihrer Belastung und psychischen Einschrän-

    kungen häufig absagen. Diese Einkünfte seien im Vergleich zum Jahre 2013 rückläufig. Komme hinzu, dass sie mit der Erziehung und Betreuung von C. nach wie vor massiv belastet sei. Es sei bei C. zu Notfallsituationen aus psychischen Gründen und einem erneuten Schulwechsel gekommen. Die Gesuchstellerin hielt dafür, dass der Scheidungsrichter aus der Feststellung der IVBehörde, wonach ihr eine Tätigkeit als Handarbeitslehrerin zu 30% zumutbar sei, nicht schliessen dürfe, dass bei ihr von einem hypothetischen Einkommen von Fr. 2'170.-pro Monat ausgegangen werden könne. Der versicherungstechnische Einkommensvergleich der SVA Zürich diene einzig der Festsetzung des Invaliditätsgrades. Der Gesuchstellerin sei es aufgrund ihrer Erkrankung nicht möglich, in ihrem angestammten Beruf ein Pensum von 30% zu leisten. Sie könne ihren

    Haushalt nur mit Unterstützung der psychiatrischen Spitex bewältigen. Zudem sei sie in administrativer Hinsicht zu 100% arbeitsunfähig. Sie könne weder Zahlungen machen, geschweige denn Formulare ausfüllen. Diese Arbeiten würden seit vielen Jahren durch ihren Vater, K. , erledigt (Urk. 249 S. 4 ff.; Urk. 257 S. 2). Diese Ausführungen wurden durch den Gesuchsteller bestritten (Urk. 253 S. 4 ff.).

  2. Entgegen der Auffassung des Gesuchstellers sind Arztzeugnisse nicht lediglich als Parteibehauptungen zu werten, sondern als Beweismittel, deren Inhalt solange grundsätzlich glaubhaft ist, als nicht Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie gefälligkeitshalber ausgestellt wurden anderweitig inhaltlich falsch sind. Erst beim Vorliegen erheblicher Zweifel muss allenfalls ein Gutachten angeordnet werden. Grundsätzlich ist demgemäss auf die von der Gesuchstellerin eingereichten ärztlichen Berichte abzustellen. Ergänzend zu den Ausführungen des Vorderrichters ist anzufügen, dass die Gesuchstellerin gemäss dem ärztlichen Attest von PD Dr. I. vom 10. Februar 2012 ausgeprägte Kontaminationsängste, verbunden mit Zwangshandlungen und Vermeidung von notwendigen Reinigungsmassnahmen, aufweist und deswegen massive hygienische Probleme in ihrem Haushalt zu verzeichnen sind. Er hielt fest, dass es die Gesuchstellerin nur knapp und mit Hilfe einer ambulanten psychiatrischen Spitex schaffe, ihre Alltagssituation zu Hause zu meistern (Urk. 109). Dem Zeugnis von PD Dr. I. vom 18. Juli 2014 lässt sich entnehmen, dass sich die Situation der Gesuchstellerin seit 2012 praktisch kaum verändert hat. Seit Anfang 2013 arbeite die Gesuchstellerin 2 x 3 Stunden pro Woche in einem laden (J. ). Vom 5. März bis 30. Juni 2014 habe sie ihre Tätigkeit nur noch zu 50% (2 Stunden pro Woche) ausüben können. Es werde eine integrierte psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung (IPPB) durchgeführt, mit Einsatz von Medikamenten sowie kognitiver Verhaltenstherapie, unter anderem mit Expositionsübungen. Durch die Behandlung habe eine weitere psychiatrische Hospitalisation verhindert werden können. Angesichts des chronifizierten Verlaufs der Krankheit sei eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit der Gesuchstellerin nicht gegeben (Urk. 226/35).

Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass der Inhalt dieser Arztzeugnisse nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen würde. Es ist daher davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin an einer nicht vorübergehenden psychischen Krankheit leidet und dadurch in der Bewältigung ihres Alltags wie auch in ihrer Arbeitsfähigkeit stark eingeschränkt ist. Aufgrund dieser Beeinträchtigungen wurde der Gesuchstellerin ab 1. Juli 2009 eine IV-Dreiviertelsrente zugesprochen (Urk. 218/8 S. 1). Die IV-Stelle ging davon aus, dass der Gesuchstellerin die Aus- übung eines Pensums von 30% in ihrem angestammten Tätigkeitsgebiet zumutbar sei. In diesem Bereich könnte sie ein Einkommen von Fr. 26'040.90 pro Jahr erzielen (Urk. 218/8 S. 3). Entgegen der Auffassung des Gesuchstellers (Urk. 240

S. 12) kann jedoch nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die

Gesuchstellerin ein Einkommen in dieser Grössenordnung tatsächlich auch erzielen kann. Es handelt sich dabei lediglich um eine versicherungstechnische Berechnung, welche die finanzielle Einbusse gegenüber einem 70% Pensum ohne Behinderung aufzeigt und die Festsetzung des Invaliditätsgrades bestimmt. Nur unter dem Aspekt des Invalidenversicherungsrechts ist die Gesuchstellerin zu 30% erwerbsfähig und könnte den angegebenen Lohn erzielen, jedoch nur in derselben Funktion, in der sie früher tätig war. Im Familienrecht kommt es jedoch nicht auf die theoretischen, sondern auf die konkreten Möglichkeiten der Ausdehnung der Erwerbstätigkeit des betroffenen Ehegatten an. Ein hypothetisch anzurechnendes Einkommen muss nicht nur möglich, sondern zumutbar sein (Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl., Bern 2010, Rz 05.87). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Damit ein Einkommen überhaupt ein höheres Einkommen als das tatsächlich erzielte angerechnet werden kann, genügt es nicht, dass der betroffenen Person weitere Anstrengungen zugemutet werden können. Vielmehr muss es auch möglich sein, aufgrund dieser Anstrengungen ein höheres Einkommen zu erzielen. Letzterer Umstand bildet die Tatfrage (BGE 5A_751/2013 vom 21. Mai 2014).

Der vorinstanzliche Richter hatte dargelegt, weshalb der Gesuchstellerin eine weitergehende Erwerbstätigkeit nicht zumutbar sei. Er kam zum Schluss, dass es der Gesuchstellerin aufgrund der gesamten Umstände weder möglich noch zumutbar sei, ein höheres Einkommen zu erzielen (Urk. 241 S. 33). Mit diesen

Erwägungen hat sich der Gesuchsteller nicht auseinandergesetzt. Auf die Argumente, wonach die Gesuchstellerin aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei zudem sie auch jahrelang nicht mehr erwerbstätig war einer besser bezahlten Tätigkeit nachzugehen, ging der Gesuchsteller nicht ein. Er machte auch keinerlei (rechtzeitige) Ausführungen dazu, wie und wo die Gesuchstellerin, die nächstes Jahr 50 Jahre alt sein wird, mit ihren gewichtigen gesundheitlichen Einschränkungen eine solche Stelle finden könnte (Urk. 240). Er beharrt auf dem Umstand, dass die IV-Stelle ein theoretisches Einkommen von Fr. 26'040.90 pro Jahr errechnet habe. Entgegen seiner Auffassung (Urk. 240 S. 12) ist die Prognose von PD Dr. I. nicht dahingehend zu verstehen, dass die Gesuchstellerin mehr arbeiten könnte, als sie dies bereits tut, sondern, dass eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit der Patientin (75% IV-Rente) nicht gegeben sei (Urk. 226/35). Dass die Gesuchstellerin das erwähnte Einkommen von Fr. 26'040.90 überhaupt je erzielen könnte, erscheint unrealistisch, da dies auf der Basis ihrer früher ausgeübten Tätigkeit als Handarbeitslehrerin beruht und alle Umstände darauf hinweisen, dass sie eine solche Tätigkeit nicht mehr wird ausüben können. Massgebend sind einzig die konkreten Umstände und nicht theoretische Berechnungen. Im Entscheid der Kammer vom 3. Mai 2013 betreffend vorsorgliche Massnahmen wurde davon ausgegangen, dass die Gesuchstellerin zu einem Pensum von rund 10% arbeitstägig sei und ein Einkommen von Fr. 320.-erziele, indem sie stundenweise bei J. tätig sei (Urk. 160 S. 19 ff.). Wie erwähnt, ist die Beklagte seit der zweiten Hälfte 2014 zudem als Lehrerin tätig, indem sie 2 Lektionen Werkunterricht pro Woche erteilt, was inkl. Vorbereitung ebenfalls mindestens einem 10% Pensum entsprechen dürfte. Insgesamt geht die Gesuchstellerin somit einer Erwerbstätigkeit im Umfang von mindestens 20% nach . Auch wenn der Gesuchsteller behaupten liess, dass die Gesuchstellerin durch die Betreuung des

  1. jährigen Sohnes kaum mehr belastet sei (Urk. 253 S. 5), kann nicht von der Hand gewiesen werden, dass der Sohn noch einer Betreuung bedarf und dieser Umstand die Gesuchstellerin ebenfalls zeitlich absorbiert, weshalb dieser Umstand bei der Gesamtbelastung der Gesuchstellerin zu berücksichtigen ist. Diese Belastung wurde explizit auch im Zeugnis von PD Dr. I. erwähnt (Urk. 226/35) und festgestellt, dass die Gesuchstellerin damit immer wieder überfordert

    sei. Entgegen der Auffassung des Gesuchstellers (Urk. 253 S. 6) ist sodann aufgrund der ärztlichen Atteste auch ausgewiesen, dass die Gesuchstellerin aufgrund der diagnostizierten Zwangsstörungen und des Messie-Syndroms den Haushalt ohne Hilfe der ambulanten Spitex nicht bewältigen könnte und es nur knapp schafft, die Alltagssituation zu Hause zu meistern (Urk. 109). Es besteht kein Anlass, an dieser Tatsache zu zweifeln. Auf die vom Gesuchsteller neu aufgestellten Behauptungen, ohne Aufforderung eingereichten Urkunden und beantragten Beweismittel ist unter Hinweis auf Art. 317 ZPO und die Ausführungen unter Ziff. II.3. nicht einzugehen. Der Gesuchsteller hat nicht dargelegt, inwiefern die Voraussetzungen zur Berücksichtigung derselben gegeben sein sollten.

    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein Anlass besteht, der Gesuchstellerin ein höheres, als vom Vorderrichter angenommenes, Einkommen anzurechnen. Es ist genügend belegt, dass die Gesuchstellerin ein solches nicht erzielen könnte. Es bleibt daher bei einem anrechenbaren Erwerbseinkommen von Fr. 700.-pro Monat und einem Gesamteinkommen (inkl. Rente von Fr. 2'380.--) von Fr. 3'080.-- (Urk. 241 S. 33).

    3.a) Der Vorderrichter ging von folgendem monatlichem Bedarf des Gesuchstellers aus:

    Bezeichnung

    Eheschutz (ab 2009)

    VSM (ab 2012)

    125er

    (ab 2015) Bemerkung

    1. Grundbetrag 1'200.00 1'200.00 1'200.00 Kreisschreiben

2) Wohnkosten 1'775.00 1'706.00 2'200.00

3) Krankenkasse 606.00 423.00 667.00

  1. Kommunikation 129.00 141.00 120.00 gerichtsüblich

  2. Radio/TV-Gebühren 39.00 40.00 40.00 gerichtsnotorisch

  3. Versicherungen 30.00 50.00 70.00 gerichtsüblich

7) Verpflegung 300.00 200.00 200.00

8) Mobilität 600.00 600.00 600.00

9) Weitere Gesundheitskosten 0.00 450.00 205.00

10) Steuern 1'150.00 1'000.00 1'200.00

11) 3. Säule 0.00 547.00 0.00

Weitere Positionen 219.00 0.00 0.00

Total erweiterter Notbedarf 6'020.00 6'350.00 6'502.00

  1. Der Kläger monierte, dass für die Position auswärtige Verpflegung lediglich Fr. 200.-pro Monat, also Fr. 10.-pro Arbeitstag statt der beantragten

    Fr. 300.-zugebilligt worden seien (Urk. 240 S. 13). Die Gesuchstellerin stellte

    sich auf den Standpunkt, dass diese Kosten nicht ausgewiesen seien und deshalb aus dem Bedarf des Gesuchstellers gestrichen werden müssten (Urk. 249 S. 6). In den Plädoyernotizen im Scheidungsverfahren/vsM hatte der Gesuchsteller am

    16. November 2011 Fr. 300.-für auswärtige Verpflegung verlangt, ohne diese

    Kosten zu belegen (Urk. 68 S. 11 f.). Ebenso hatte er diese am 29. Mai 2012 im Rahmen der Fortsetzung der Hauptverhandlung/vsM mit Fr. 300.-beziffert, aber nicht begründet (Urk. 110 S. 5). Das vom Gesuchsteller im Berufungsverfahren eingereichte Dokument betreffend Preise im G. Restaurant (Urk. 255/7) ist verspätet eingereicht und daher als unzulässiges Novum zu qualifizieren (Art. 317 Abs. 1 lit. a und b ZPO). Da der Gesuchsteller somit nie substantiiert darlegen und belegen konnte, dass er mehr als Fr. 200.-an monatlichen Auslagen für auswärtige Verpflegung aufzuwenden hat, andererseits aber auch gerichtsnotorisch ist, dass für auswärtiges Essen auch bei Kantinenverpflegung Mehrkosten entstehen, bleibt es bei diesem Betrag in der Bedarfsrechnung des Gesuchstellers, welcher schon bis anhin angerechnet wurde.

  2. Der Gesuchsteller machte Kosten für Mobilität von insgesamt Fr. 1181.-geltend, nämlich Fr. 81.-für den öffentlichen Verkehr und Fr. 1'100.-für das Auto (Urk. 240 S. 9 und S. 25). Der Gesuchsteller forderte, dass Fr. 150.-- der Autokosten bei den Pauschalspesen und Fr. 950.-bei der Position Mobilität in seiner Bedarfsrechnung berücksichtigt würden (Urk. 240 S. 9 und 14). Die Vorinstanz wies dieses Ansinnen mit Verweis auf die Ausführungen des Obergerichtes in seinem Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 3. Mai 2013 (Urk. 160 S. 23 f.) ab. Diese Ausführungen haben nach wie vor Gültigkeit. Da der Gesuchsteller zudem selbst eingeräumt hatte, nicht jeden Tag mit dem Fahrzeug zur Arbeit zu fahren, seit er in Zürich wohne (Urk. 6/48 S.17), genügt der berücksichtige Betrag von Fr. 600.-für sämtliche Mobilitätskosten, welche noch als angemessen gelten können.

  3. Der Gesuchsteller kritisierte schliesslich auch, dass die Vorinstanz nicht sämtliche von ihm geltend gemachten und belegten Gesundheitskosten in seiner Bedarfsrechnung berücksichtigt habe. Sie begründe dies nicht weiter, als dass dem Gesuchsteller der während des Hauptverfahrens gemachte Höchstbetrag

    anzurechnen sei. Dem Kläger seien jedoch danach zusätzliche Gesundheitskosten entstanden, so namentlich ab dem Jahre 2013 die Kosten für den Chiropraktiker. Insgesamt würden sich diese Kosten auf Fr. 263.-pro Monat belaufen

    (Fr. 83.-- Franchise, Fr. 77.-- Selbstbehalt für den Chiropraktiker, Fr. 41.-für die

    Taggeldversicherung und Fr. 62.-für Gleitsichtbrillen; vgl. Urk. 240 S. 15). Diese Mehrkosten werden von der Gesuchstellerin bestritten (Urk. 249 S. 7).

    Im Urteil der Kammer betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 3. Mai 2013 wurde davon ausgegangen, dass die monatlichen Auslagen des Gesuchstellers für Gesundheitskosten neben den Krankenkassenprämien im Jahr 2010 Fr. 263.--, im Jahr 2011 Fr. 433.05 und im Jahr 2012 Fr. 446.70 betragen würden (Urk. 160 S. 25; vgl. auch Urk. 124 S. 53 f.). Darin waren Kosten für Selbstbehalt, Augenarzt, Zahnarzt, Spitaltaggeldversicherung enthalten (Urk. 124 S. 54; Urk. 110 S. 5). In seiner Eingabe vom 10. Oktober 2014 (Urk. 219) machte der Gesuchsteller auf Aufforderung des Gerichts gemäss Verfügung vom 8. September 2014 (Urk. 209) zu den bisher bekannten Positionen (Urk. 220/13,14, 16, 17, 18) noch Kosten für die Behandlungen beim Chiropraktiker geltend (Urk. 220/15). Ohne auf die belegten Kosten näher einzugehen, ist zu bemerken, dass die zusätzlichen Kosten auch beim Gesuchsteller nicht in jedem Jahr in gleicher Höhe anfallen, sondern von Jahr zu Jahr variieren können. Es kann somit nur ein Durchschnittswert für die Zukunft angenommen werden. Da die geltend gemachten Kosten von Fr. 263.-grundsätzlich ausgewiesen sind und adäquat erscheinen, zumal in den Jahren 2011 und 2012 weit höhere Kosten anfielen, sind sie in die Bedarfsrechnung des Gesuchstellers aufzunehmen.

  4. Schliesslich forderte der Gesuchsteller, dass in seinem Bedarf ein Betrag von Fr. 1'580.-für Steuern statt der von der Vorinstanz berücksichtigten Fr. 1'200.-zu veranschlagen seien, und verwies auf die von ihm erstellte, beigelegte fiktive Steuerrechnung 2013, welche auf den vom Gesuchsteller im Berufungsverfahren geltend gemachten Unterhaltszahlungen basiert (Urk. 240 S. 15; Urk. 243/3). Da wie nachfolgend zu zeigen sein wird - die Unterhaltszahlungen nicht zu reduzieren sind und der Gesuchsteller bei dieser Konstellation keinen anderen

    Steuerbetrag geltend machte, bleibt es bei den in seinem Bedarf berücksichtigten Fr. 1'200.--.

  5. Zusammenfassend beläuft sich der Bedarf des Gesuchstellers somit insgesamt auf Fr. 6'560.-- da gegenüber der vorinstanzlichen Berechnung zusätzlich Fr. 58.-für Gesundheitskosten berücksichtigt werden.

4.a) Entgegen der Auffassung des Gesuchstellers (Urk. 240 S. 5) ist es unerheblich, dass die Parteien während der Ehe nicht sein ganzes Einkommen verbrauchten, sondern eine Sparquote bilden konnten. Da bei einer Trennung stets entsprechende Mehrkosten für die Bildung zweier Haushalte wie auch für neue Positionen wie z.B. die Altersvorsorge berücksichtigt werden müssen, werden frühere Sparquoten im Umfang, wie sie vom Gesuchsteller behauptet werden, in der Regel für die Deckung des bis anhin gelebten Lebensstandards und die sich aus der Trennung ergebenden Kosten verbraucht werden. Auch wenn vorliegend

  • worauf unten näher einzugehen sein wird ein Überschuss des Einkommens

    gegenüber dem berechneten Bedarf besteht, kann noch nicht von einer eigentlichen Sparquote gesprochen werden, da diverse bisherige Posten wie Ferien etc. in der Bedarfsrechnung der Parteien keine Aufnahme finden.

    1. Die Vorinstanz errechnete einen Bedarf für die Gesuchstellerin und den Sohn C. zusammen von Fr. 8'128.-pro Monat (Urk. 241 S. 38). Der Gesuchsteller kritisierte vorab, dass der Gesuchstellerin für die Nebenkosten der Liegenschaft monatlich Fr. 1'250.-angerechnet worden seien mit der Begrün- dung, dass dies 1% des Wertes der Liegenschaft entspreche. Vorliegend seien jedoch die tatsächlichen Nebenkosten zu berücksichtigen, habe die Gesuchstellerin doch seit Jahren jeweils nur eine Pauschale von Fr. 517.-pro Monat (Steuererklärung 2012, Urk. 233/119) bzw. Fr. 618.-pro Monat (Steuererklärung 2013, Urk. 233/12) in Abzug gebracht, was vermuten lasse, dass die tatsächlichen Nebenkosten noch tiefer gewesen seien. Der Gesuchsteller sei bereit, unter diesem Titel einen Betrag in der Höhe von Fr. 885.-zu akzeptieren. Dies entspreche 1% des Wertes der Liegenschaft gemäss der letzten Einschätzung des kantonalen Steueramtes in der Höhe von Fr. 1'062'000.-- (Urk. 233/14 i.V.m. Urk. 220/32). Dem von der Vorinstanz herangezogenen Liegenschaftenwert von Fr. 1,5 Mio.

      liege dagegen keine offizielle Schätzung zugrunde, sondern die den Parteien gutdünkende Wertbestimmung im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung (Urk. 240 S. 16).

      Gemäss ständiger Praxis der Kammer sind die Nebenkosten der Liegenschaft mit 1% des Verkehrswertes zu bemessen (vgl. LP050016 vom 10. Januar 2006; LY110020 vom 14. Oktober 2011; LC110036 vom 7. November 2011;

      LE110027 vom 13. Juli 2012; LE 140019 vom 14. August 2014). Diese Vorgehensweise beinhaltet eine Pauschalisierung, welche insbesondere gerechtfertigt erscheint, wenn die Kosten wie vorliegend über einen langen Zeitraum geschätzt werden müssen. Erfahrungsgemäss fallen mit zunehmendem Alter der Liegenschaft regelmässig höhere Sanierungskosten an, weil wichtige Bestandteile wie

      z.B. das Dach, die Fenster, die Heizungsanlage erneuert neuen gesetzlichen Vorschriften angepasst werden müssen. Die Pauschalisierung trägt den unterschiedlichen jährlichen Aufwendungen für die Liegenschaft am ehesten Rechnung und gleicht unterund überdurchschnittliche Kosten in einzelnen Jahren aus. Der Gesuchsteller hat sich für seine Argumentation lediglich auf die Jahre 2012 und 2013 berufen, bei denen tatsächlich tiefere Unterhaltskosten anfielen. Ausser Acht liess er jedoch, dass die Aufwendungen gemäss Steuererklärung 2011

      Fr. 30'331.--, also rund das Doppelte der Pauschale von 1%, betrugen (Urk. 218/10) und auch teilweise während des Zusammenlebens der Parteien höhere Kosten anfielen. Unter Berücksichtigung dieser Aspekte erscheint es gerechtfertigt, die Nebenkosten mit 1% des Liegenschaftenwertes im Bedarf der Gesuchstellerin einzustellen. Entgegen der Auffassung des Gesuchstellers ist gemäss der oben erwähnten ständigen Praxis der Kammer vom Verkehrswert auszugehen. Da sich die Parteien im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung auf einen Verkehrswert von 1,5 Mio. - nachdem der Gesuchstellerin selbst einmal gar von 1, 637 Mio. ausgegangen war (Urk. 66 S. 18) einigten, ist von diesem Wert auch für die Berechnung der Nebenkosten auszugehen. Es bleibt demnach bei den von der Vorinstanz angenommenen Fr. 2'085.-für Wohnkosten in der Bedarfsrechnung der Gesuchstellerin.

    2. Der Kläger monierte weiter, dass die Vorinstanz im Bedarf der Gesuchstellerin Mobilitätskosten für sie und den Sohn von insgesamt Fr. 425.-pro Monat berücksichtigt habe. Er verlangte, dass lediglich Fr. 220.-zu berücksichtigen seien. Fr. 100.-für die Amortisation sowie die Hälfte des Treibstoffbetrages (Fr. 50.-

  • statt Fr. 100.--) müssten unberücksichtigt bleiben. Amortisationen seien grundsätzlich nicht im Bedarf zu berücksichtigen. Die Kosten für den Treibstoffverbrauch seien mit Fr. 100.-- überhöht, da das Fahrzeug auch vom Lebenspartner der Gesuchstellerin benutzt werde, um damit regelmässig in sein im Tessin gelegenes Ferienhaus zu fahren (Urk. 240 S. 17). Bezüglich letzterem Argument ist festzuhalten, dass der Lebenspartner für die Kosten des Treibstoffverbrauchs grundsätzlich selbst aufzukommen hat und dessen Treibstoffverbrauch nicht der Gesuchstellerin angerechnet werden kann. Kosten für Treibstoffverbrauch für einen Monat von Fr. 100.-für die Gesuchstellerin allein erscheinen jedoch durchaus angemessen. Was den kritisierten Betrag von Fr. 100.-für die Rückstellung für grössere Reparaturen und Ersatzanschaffungen anbelangt, erscheinen diese ebenfalls angemessen, kann es doch bei den Ersatzanschaffungen angesichts des tiefen Betrages nicht in erster Linie um die Beschaffung eines neuen Autos gehen, sondern um Bestandteile wie Reifen und dergleichen. Insgesamt erscheint die Berücksichtigung eines Betrages von Fr. 375.-pro Monat angemessen, zumal bei der Gesuchstellerin auch keine Mobilitätskosten für den öffentlichen Verkehr berücksichtigt werden, so dass davon auszugehen ist, dass sie das Fahrzeug auch für den Arbeitsweg benützt. Ebenso erscheinen die für den 16-jährigen Sohn C. angerechneten Kosten von Fr. 50.-pro Monat für Mobilität gerechtfertigt. Selbst wenn er wie der Gesuchsteller geltend machte (Urk. 253 S. 8)

  • von der Schulgemeinde ein Abonnement für den ZVV für 5 Zonen erhalten sollte, erscheint es plausibel, dass ein Junge in diesem Alter sich auch ab und zu über diese Zonen hinaus fortbewegen und Aktivitäten entfalten will. Zusammenfassend besteht kein Anlass, bei dieser Position in das Ermessen des Vorderrichters einzugreifen. Die Fr. 425.-für Mobilitätskosten sind in der Bedarfsrechnung der Gesuchstellerin zu belassen.

  1. Der Gesuchsteller wandte sich weiter dagegen, dass bei der Gesuchstellerin Fr. 1'500.-für Steuern in ihrem Bedarf eingerechnet würden. Dieser Betrag

    sei viel zu hoch. Die tatsächlichen Steuern würden sich lediglich auf Fr. 1'100.-belaufen. Bei Gutheissung der Berufung würden sie sich sogar auf Fr. 950.-pro Monat reduzieren (Urk. 240 S. 17 f.). Die vom Gesuchsteller eingereichten Entwürfe für die Steuererklärung gehen einerseits von den auch diesem Entscheid zugrunde liegenden Einkommenszahlen (Fr. 2'380.-- Rente, Fr. 700.-- Erwerbseinkommen, Fr. 4'800.-- Unterhaltsbeiträge für die Gesuchstellerin pro Monat und Fr. 1450.-inkl. Kinderzulagen für den Sohn pro Monat) aus (Urk. 243/4) und andererseits von einem tieferen Einkommen zufolge wesentlich tieferer Unterhaltsbeiträge, wie sie im Berufungsverfahren gefordert werden (Urk. 243/5).

    Die steuerliche Belastung des unterhaltsberechtigten Ehegatten steht im Zeitpunkt des gerichtlichen Entscheides regelmässig noch nicht fest und kann nur geschätzt werden. Dabei lässt sich die Einkommenssituation eher abschätzen als die Abzüge, da diese bei verschiedenen Positionen wie z.B. beim Liegenschaftenunterhalt stark variieren können. Da die Steuerbelastung zudem auch für die Zukunft geschätzt werden muss und sich nicht nur der Steuerfuss, sondern auch weitere massgeblichen Faktoren wie z.B. die Höhe des Eigenmietwerts die Zulassung von Abzügen ändern können, kann die Steuerlast nicht exakt berechnet, sondern nur abgeschätzt werden. Aufgrund des Umstandes, dass es vorliegend im Wesentlichen bei den durch die Vorinstanz zugesprochenen Unterhaltsbeiträgen bleibt und die Steuerberechnung des Gesuchstellers bei diesen Zahlen ungefähr zutreffend sein dürfte (Urk. 243/5), ist davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin künftig eine Steuerbelastung in der Grössenordnung von Fr. 1'100.-bis Fr. 1'300.-zu tragen haben wird. Sie bestritt nämlich in der Berufungsantwort lediglich (Urk. 249 S. 9), dass die Steuerbelastung nur Fr. 950.-betrage (Urk. 243/5), nicht dagegen konkret, dass sie sich bei den vom Gesuchsteller angenommenen aktuellen Faktoren auf Fr. 1'100.-belaufe. Es rechtfertigt sich daher, von einem Durchschnitt von Fr. 1'200.-für Steuern pro Monat auszugehen. Der Bedarf der Gesuchstellerin und des Sohnes beläuft sich demgemäss ohne Berücksichtigung der Altersvorsorge (vgl. dazu unten) auf Fr. 7'128.--

  2. Grundsätzlich blieb unbestritten (Urk. 240 S. 18), dass die Gesuchstellerin Anspruch auf einen angemessenen Vorsorgeunterhalt besitzt, da sie aufgrund ih-

rer Kinderbetreuungspflichten während der Ehe praktisch nicht erwerbstätig war und nunmehr wegen ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung nur beschränkt erwerbsfähig ist, weshalb eine entsprechende Lücke in ihrer Altersvorsorge besteht. Der Gesuchsteller ist jedoch der Auffassung, dass die Gesuchsgegnerin keinen zusätzlichen, vom Gesuchsteller zu leistenden Vorsorgeunterhalt benötige, da sie selbst über genügend angespartes Vorsorgeguthaben verfüge (Urk. 240 S. 18). Der Vorderrichter ging zutreffend davon aus, dass die Altersvorsorge auf Grund der für die Ehegatten massgebenden Lebenshaltung zu bemessen sei, d.h. auf der Lebenshaltung, auf deren Fortführung der unterhaltsberechtigte Ehegatte grundsätzlich Anspruch hat (Urk. 241 S. 43 mit Verweis auf BGE 135 III 158 ff.). Es geht bei der unterhaltsrechtlichen Altersvorsorge nicht um eine rein rechnerische Aufgabe, sondern um die Beurteilung der künftigen, allenfalls nur beschränkt vorhersehbaren Entwicklung der Lebensverhältnisse. Vereinfachungen sind notwendig und zulässig. Es bleibt eine Ermessensfrage, die das Sachgericht unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalles nach Recht und Billigkeit zu beantworten hat (BGE 135 III 161).

aa) Der Vorderrichter ging von einem Bedarf der Gesuchstellerin im Zeitpunkt ihres ordentlichen Pensionsalters von Fr. 6'000.-aus (Fr. 8'128.--./. 150.-- Grundbedarf, Fr. 30.-- Kommunikationskosten, Fr. 870.-- Kosten C. , Fr. 600.-- Steuern, Fr. 700.-- Altersvorsorge). Wie der Gesuchsteller zu Recht bemerkte, ergibt diese Berechnung jedoch einen Betrag von rund Fr. 5'780.-- und nicht von Fr. 6'000.-- (Urk. 240 S. 18). Da wie oben erwähnt zudem ein um Fr. 300.-geringerer Steuerbetrag im Bedarf der Gesuchstellerin anzunehmen ist, die Gesuchstellerin eine Reduktion des Steuerbetrags nach der Pensionierung um Fr. 600.-- nicht konkret beanstandete (Urk. 249), ist nach Eintritt in das Rentenalters von einem Bedarf der Gesuchstellerin von Fr. 5'480.-auszugehen. Entgegen

der Auffassung der Gesuchstellerin (Urk. 249 S. 10) besteht nach Eintritt ins Pensionsalter und nach Wegfall der Unterhaltsbeiträge des Gesuchstellers kein Anspruch mehr auf eine Beteiligung an einem Freibetrag, weil es einen solchen in diesem Sinne nicht mehr geben wird. Dieser beruht auf den aktuellen finanziellen Verhältnissen der Parteien, welche jedoch wie bei den meisten Personen - nach Eintritt ins Rentenalter eine Änderung, meist eine Reduktion der Einkommensverhältnisse, zur Folge haben. Auch beim Gesuchsteller werden sich beim Eintritt ins Pensionsalter die Einkommensverhältnisse wesentlich ändern und auch er wird nicht mehr über den derzeitigen Freibetrag verfügen. Zudem handelt es sich beim errechneten Bedarf der Gesuchstellerin bereits um einen erweiterten Bedarf bzw. den während der Ehe gelebten Bedarf zuzüglich scheidungsbedingter Mehrkosten.

bb) Der Vorderrichter erwähnte zwar den Entscheid des Bundesgerichtes vom 14. November 2008 (BGE 135 III 158) zur Berechnung des Vorsorgeunterhalts, wandte jedoch eine völlig andere Berechnungsmethode an. Der Vorderrichter ging davon aus, dass die Gesuchstellerin voraussichtlich eine AHV-Rente von Fr. 2'265.-erhalten und nach Eintritt ins Pensionsalter einen Bedarf von Fr. 6'000.-pro Monat aufweisen werde. Rechne man mit einem Umwandlungssatz von 5,8%, so müsste die Gesuchstellerin im Zeitpunkt ihrer Pensionierung über ein angespartes Vermögen von Fr. 765'000.-verfügen, um ihre Altersvorsorge gewährleisten zu können. Die Gesuchstellerin erhalte vom Vorsorgeguthaben des Gesuchstellers die Hälfte, Fr. 455'000.--. In der Folge kapitalisierte der Vorderrichter diesen Betrag mit einem Zinssatz von 2.5% während einer Laufzeit von 15 Jahren, was einen Betrag von Fr. 650'000.-ergab. Er errechnete so eine Deckungslücke von Fr. 115'000.-- (Fr. 765'000.-- - Fr. 650'000.--). Er ging weiter davon aus, dass bei einem Kapitalisierungszinsfuss von 1.5% und einer Laufzeit von rund 15 Jahren eine Rente von Fr. 8'400.-pro Jahr erforderlich sei, damit die Gesuchstellerin diesen Betrag bis zum Eintritt ins ordentliche Pensionsalter ansparen könne. Der Vorderrichter setzte den Vorsorgeunterhalt daher auf Fr. 700.-pro Monat fest (Urk. 241 S. 44 f.).

Diese Berechnung wurde von beiden Parteien kritisiert. Der Gesuchsteller ging davon aus, dass bei der Gesuchstellerin aufgrund der konkreten Verhältnisse keine Vorsorgelücke bestehe und ihr daher gar kein Vorsorgeunterhalt zustehe (Urk. 240 S. 19 ff.). Die Gesuchstellerin kam dagegen zum Ergebnis, dass sie eine Lücke in der Altersvorsorge von Fr. 250'000.-aufweise und zu deren Deckung ein monatlicher Vorsorgeunterhalt von Fr. 1'300.-- nötig sei (Urk. 249 S. 11). Auf die Argumente der Parteien ist nicht weiter einzugehen, da die vom Vorderrichter

vorgenommene Berechnungsweise nicht in Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung steht. Dies ist im Berufungsverfahren zu korrigieren und die Ansprüche demgemäss neu zu berechnen.

cc) Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Lebenshaltung, auf welche die Gesuchstellerin Anspruch hat - d.h. der oben ermittelte Bedarf von Fr. 5'480.-in ein fiktives Bruttoeinkommen umzurechnen und darauf die Arbeitgeberund Arbeitnehmerbeiträge zu berechnen, die den Vorsorgeunterhalt ergeben. Der tatsächliche Eigenverdienst bzw. die darauf bezahlten Beiträge sind zu berücksichtigen (BGE 5A_210/2008 Erw. 4 und Erw. 7, teilweise publiziert in BGE 135 III 158 ff.). Die Gesuchstellerin müsste rund 15.25% des Bruttoeinkommens für die Sozialabzüge (AHV/IV/EO [5.15%], ALV [1.1%], BVG [langfristig 9%]) aufwenden. Demnach berechnet sich der Vorsorgeunterhalt wie folgt (vgl. auch ZBJV 2009, S. 131 ff.; Hausheer/Spycher, a.a.O., S. 337 ff.; FamKomm Scheidung/Aeschlimann/Bähler/Freivogel, Anh. UB N 112 ff.):

Bedarf Fr. 5'480.00

fiktives Bruttoeinkommen (5'480: 84.75 x 100) Fr. 6'466.00

Erzielbares Bruttoeinkommen (700 : 84.75 x 100) Fr. 825.00

Differenz Fr. 5'640.00

AHV (Arbeitnehmer- und Arbeitgeber-Beiträge: 8.4%) Fr. 474.00 BVG (Arbeitnehmerund Arbeitgeber-Beiträge: 15% [Art. 16 BVG]) Fr. 846.00 Vorsorgeunterhalt Fr. 1'320.00

Auch wenn diese Berechnungsweise mit Unsicherheitsfaktoren behaftet ist, bietet sie einen gewissen Anhaltspunkt für die Zukunft. Insbesondere werden dabei schwer voraussehbare Faktoren wie die Verzinsung von Vorsorgeguthaben, Umwandlungssatz etc. relativiert. Aufgrund dieser Berechnung ist vorliegend jedenfalls davon auszugehen, dass entgegen der Auffassung des Gesuchstellers keinesfalls angenommen werden kann, dass die Gesuchstellerin keinen Anspruch auf Vorsorgeunterhalt besitze und dass der vom Vorderrichter berechnete Betrag zu tief veranschlagt wurde. Setzt man in der Bedarfsrechnung der Gesuchstellerin einen Betrag für diese Position von Fr. 1'300.-ein, erhöht sich der Bedarf der Gesuchstellerin auf Fr. 8'428.-- (Fr. 7'128.-plus Fr. 1'300.-- Vorsorgeunterhalt).

5. Es ist somit von folgenden Berechnungsgrundlagen auszugehen:

Einkommen Gesuchsteller 13'660.-Einkommen Gesuchstellerin 3'080.--

Total 16'740.--

Bedarf Gesuchsteller 6'560.-Bedarf Gesuchstellerin 8'428.--

Total 14'988.--

Überschuss 1'752.-Dieser Überschuss ist zu rund einem Drittel der Gesuchstellerin zuzuweisen, mit Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 241 S. 46). Somit bleibt es beim vom Vorderrichter errechneten Unterhaltsbeitrag für die Gesuchstellerin und den Sohn C. (Fr. 8'428.-- - Fr. 3'080.-- = rund Fr. 5'350.-- ; Fr. 5'350.-- + Fr.

600.-- = Fr. 5'950.--, gerundet Fr. 6'000.--). Der Gesuchsteller ist demgemäss zu verpflichten, für den Sohn C. monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1200.-zuzüglich allfälliger Kinderzulagen zu bezahlen und Fr. 4800.-pro Monat für die Gesuchstellerin persönlich. Bezüglich der Aufteilung und der genauen Modalitäten kann auf die Erwägungen des Vorderrichters verwiesen werden (Urk. 241 S. 45 f.). Zudem ist der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchstellerin den Unterhalt bis zu seinem Eintritt ins ordentliche Rentenalter zu bezahlen, mit Verweis auf die entsprechenden vorinstanzlichen Ausführungen (Urk. 241 S. 46 f.), welche von den Parteien bezüglich des Zeitpunktes, bis zu dem die Rente zu bezahlen ist (Januar 2030), nicht kritisiert wurde (Urk. 240, Urk. 249).

IV.

  1. Die vorinstanzliche Festsetzung der Kostenund Entschädigungsfolgen blieb im Berufungsverfahren unangefochten. Sie erwuchs bereits in Rechtskraft, was mit Beschluss vom 27. Mai 2015 festgehalten wurde (Urk. 252).

  2. Die Prozesskosten werden den Parteien nach Massgabe ihres Unterliegens und Obsiegens auferlegt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Da der Gesuchsteller im Be-

rufungsverfahrens vollumfänglich unterliegt, wird er kostenund entschädigungspflichtig.

  1. Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 6'000.-zu bemessen (§ 5 Abs.1 und 2, § 6, § 12 Abs. 1 und 2 GebVO) und mit dem vom Gesuchsteller geleisteten Kostenvorschuss (Urk. 247) zu verrechnen.

  2. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchstellerin für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen. Diese bemisst sich nach den §§ 5 Abs. 1 und 2, 6 Abs. 1, 11

Abs. 1- 3, 13 Abs. 1 und 2 AnwGebVO. Insgesamt erscheint eine Parteientschä-

digung von Fr. 5'400.-- (inkl. 8% MwSt) als angemessen.

Es wird erkannt:
  1. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung des Sohnes C. Kinderunterhaltsbeiträge zuzüglich Familien-, Kinderund/oder Ausbildungszulagen wie folgt zu bezahlen:

    CHF 1'200.ab Rechtskraft dieses Urteils bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung des Sohnes C. auch über dessen Volljährigkeit hinaus.

    Die Kinderunterhaltsbeiträge sind an die Gesuchstellerin zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten auch über die Volljährigkeit hinaus, solange der Sohn C. im Haushalt der Gesuchstellerin lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Gesuchsteller stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.

  2. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin persönlich

    CHF 4'800.als nachehelichen Unterhalt ab Rechtskraft dieses Urteils bis und mit Januar 2030 zu bezahlen.

    Die Unterhaltsbeiträge sind an die Gesuchstellerin zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.

  3. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositiv-Ziff. 1 und 2 vorstehend basiert auf folgenden finanziellen Grundlagen:

    • Erwerbseinkommen Gesuchsteller (inkl. 13. Monatslohn, zuzüglich Familien-, Kinderund/oder Ausbildungszulagen, bei einer Erwerbstätigkeit von 100 %): CHF 13'660.- netto;

    • Erwerbseinkommen Gesuchstellerin (inkl. 13. Monatslohn, zuzüglich Familien-, Kinderund/oder Ausbildungszulagen, bei einer Erwerbstätigkeit von 25 %): CHF 700.- netto;

    • weitere Einkommen Gesuchsteller: CHF 0.-;

    • weitere Einkommen Gesuchstellerin (IV-Rente): CHF 2'380.-;

    • Bedarf Gesuchsteller: CHF 6'560.-;

    • Bedarf Gesuchstellerin mit dem Sohn C. : CHF 8'428.-.

  4. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositiv-Ziff. 1 und 2 vorstehend basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Oktober 2015 von 97,8 Punkten (Basis Dezember 2010 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2017, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel:

    Neuer Unterhaltsbeitrag =

    alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index 97.8

    Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositiv-Ziff. 1 und 2 vorstehend nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst.

  5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 6'000.--.

  6. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt.

  7. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 5'400.-zu bezahlen.

  8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein.

    Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

  9. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.-.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 13. November 2015

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Vorsitzende:

Dr. L. Hunziker Schnider

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. H. Dubach

versandt am: js

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