Zusammenfassung des Urteils LC140027: Obergericht des Kantons Zürich
Das Obergericht des Kantons Zürich hat in einem Fall von Ehescheidung entschieden, dass die Ehe geschieden wird und das Kind unter die elterliche Sorge der Gesuchstellerin gestellt wird. Der Gesuchsteller wird zur Zahlung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen verpflichtet. Es wird die öffentliche Versteigerung der ehelichen Liegenschaft angeordnet. Die Kosten des Verfahrens werden dem Gesuchsteller zu zwei Fünfteln und der Gesuchstellerin zu drei Fünfteln auferlegt. Die Gewinnerperson ist eine Frau
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | LC140027 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Zivilkammer |
Datum: | 27.01.2015 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Ehescheidung |
Schlagwörter : | Parteien; Ziffer; Gemeinde; Dispositiv; Gesuchsteller; Berufung; Grundbuch; Recht; Urteil; Liegenschaft; Ziffern; Versteigerung; Rechtskraft; Kataster; Mitteilung; Vereinbarung; Dispositiv-Ziffer; Gemeindeamman; Gemeindeammann; Kantons; Unterhalts; -strasse; Blatt; Steigerung; Urteils; Eigentum; Berufungsverfahren |
Rechtsnorm: | Art. 109 ZPO ;Art. 111 ZPO ;Art. 229 OR ;Art. 261 OR ;Art. 279 ZPO ;Art. 90 BGG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LC140027-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke
in Sachen
,
Gesuchsteller und Berufungskläger bzw. Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
gegen
,
Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte bzw. Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y.
betreffend Ehescheidung
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, vom 15. August 2014 (FE071230-L)
Die Ehe der Parteien wird geschieden.
Das Kind C. , geboren am tt.mm.1996, wird unter die elterliche Sorge der Gesuchstellerin gestellt.
Auf die ausdrückliche Regelung des Besuchsrechtes wird in Anbetracht des Alters des Kindes verzichtet.
Der Gesuchsteller wird verpflichtet, ab Rechtskraft des Scheidungsurteils an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der noch nicht mündigen Tochter C. sowie an die Kosten des Unterhalts des bereits mündigen Sohnes D.
monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge von je Fr. 1'000.zuzüglich allfälliger gesetzlicher vertraglicher Kinderbzw. Ausbildungszulagen zu bezahlen. Diese Unterhaltsbeiträge sind zahlbar bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung der Kinder, auch über die Mündigkeit hinaus, zahlbar an die Gesuchstellerin, solange die Kinder in deren Haushalt leben keine eigenen Ansprüche stellen bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnen.
Der Antrag der Gesuchstellerin um Zusprechung nachehelicher Unterhaltsbeiträge wird abgewiesen.
Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 4 hievor basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Juli 2014 mit 99.0 Punkten (Basis Dezember 2010 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden neuen Jahres, erstmals per 1. Januar 2015, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt gemäss folgender Formel:
[...]
für Berufliche Vorsorge, ... [Adresse], wird angewiesen, vom
Freizügigkeitskonto des Gesuchstellers (Vertrag Nr....; Versicherten Nr. ...)
den Betrag von Fr. 101'008.40 auf das Freizügigkeitskonto der Gesuchstellerin (Policen-Nr. ....; Versicherten-Nr....) bei der Pensionskasse F._ , ... [Adresse], zu übertragen.
a) Es wird die öffentliche Versteigerung der Liegenschaft der Parteien an der G. -strasse ... in H. (Grundbuch Blatt ..., Kataster Nr. ...) angeordnet.
Das Recht der Grundeigentümer gemäss § 12 Abs. 3 der Verordnung des Obergerichtes über das Verfahren bei freiwilligen öffentlichen Versteigerungen in Verbindung mit Art. 229 Abs. 3 OR, die Zustimmung zum Zuschlag zu verweigern, kann nicht ausgeübt werden.
Mit der Versteigerung der Liegenschaft G. -strasse ... in H. (Grundbuch Blatt ..., Kataster Nr. ...) wird der Gemeindeammann der Gemeinde H. beauftragt.
Der Gemeindeammann der Gemeinde H. wird beauftragt, in Bezug auf das zu versteigernde Grundstück einen aktuellen Grundbuchauszug und Katasterplan einzuholen sowie nach pflichtgemässem Ermessen eine Beschreibung des Grundstückes anzufertigen.
Die Art der Bekanntmachung, die Art und Weise, der Ort und das Datum der Steigerung werden vom Gemeindeammann der Gemeinde
H.
so bestimmt, dass dadurch die Interessen der Beteiligten
bestmögliche Berücksichtigung finden.
Der Gemeindeammann der Gemeinde H.
wird im Hinblick auf
Art. 261 OR beauftragt, allfällige bezüglich des Steigerungsobjektes bestehende Mietverhältnisse in Erfahrung zu bringen und gegebenenfalls in den Steigerungsbedingungen - durch entsprechende Ergänzung von deren Ziffer 9 - darüber zu informieren.
Für die Versteigerung werden folgende Steigerungsbedingungen festgelegt:
[Steigerungsbedingungen]
a) Der Gemeindeammann der Gemeinde H.
wird angewiesen, den
Nettoerlös der Versteigerung der Liegenschaft G. -strasse ... in
H.
(Grundbuch Blatt ..., Kataster Nr. ...) - d.h. der Zuschlagspreis
abzüglich allfällige dem Ersteigerer überbundene Grundpfandschulden, abzüglich Grundstückgewinnsteuer, abzüglich Steigerungskosten sowie abzüglich der Hälfte der Kosten der Eigentumsübertragung im Grundbuch in den nachstehenden Beträgen in folgender Rangfolge an die Parteien auszubezahlen:
Fr. 40'000.an den Gesuchsteller und Fr. 76'564.an die Gesuchstellerin (Rückerstattung der investierten Mittel aus Eigengut); falls kein die Auszahlung dieser Beträge deckender Nettoerlös erzielt wird, erfolgt dessen Auszahlung an die Parteien proportional zur Höhe der soeben genannten Beträge,
von einem allfälligen Mehrerlös Fr. 60'000.an den Gesuchsteller und Fr. 80'000.an die Gesuchstellerin (Rückerstattung der investierten Mittel aus Errungenschaft); falls kein die Auszahlung dieser Beträge deckender Nettoerlös erzielt wird, erfolgt dessen Auszahlung an die Parteien proportional zur Höhe der soeben genannten Beträge,
ein allfälliger verbleibender Mehrerlös ist den Parteien je zur Hälfte auszubezahlen.
b) Die Parteien werden verpflichtet, die Abrechnung über allfällige Mietzinseinnahmen bis zum Antrittstag zu erstellen und einen allfälligen dem Ersteigerer ab Antrittstag zustehenden Pro-rata-Anspruch dem
Gemeindeammann der Gemeinde H. zuzustellen bzw. zu überweisen.
innert 30 Tagen seit Antritt
Allfällige den Parteien bis zum Antrittstag zustehende Mietzinseinnahmen werden den Parteien je zur Hälfte zugewiesen.
Der Stammanteil der Gesuchstellerin an der I.
GmbH, ... [Adresse],
(Firmennummer ...), im Nennwert von Fr. 5'000.wird mit Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf den Gesuchsteller übertragen und die im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragene Zeichnungsberechtigung der Gesuchstellerin (Kollektivunterschrift zu zweien) gelöscht.
Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller zur Abgeltung seiner übrigen güterrechtlichen Ansprüche den Betrag von Fr. 3'413.zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils.
Im Übrigen behält jede Partei zu Eigentum, was sie derzeit besitzt auf ihren Namen lautet.
Die Gerichtsgebühr (Pauschalgebühr) wird festgesetzt auf:
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
Die Kosten werden dem Gesuchsteller zu zwei Fünfteln und der Gesuchstellerin zu drei Fünfteln auferlegt. Die von den Parteien gestützt auf § 83 ZPO/ZH geleisteten Barvorschüsse (Gesuchsteller Fr. 11'000.-, Gesuchstellerin Fr. 1'000.-) werden je an den von ihnen zu tragenden Anteil der Gerichtskosten angerechnet. Übersteigt der von einer Partei geleistete Barvorschuss den von ihr zu tragenden Anteil der Gerichtskosten, wird ihr der Überschuss zurückbezahlt.
Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine auf einen Fünftel reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 6'400.zu bezahlen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je als Gerichtsurkunde, sowie nach Eintritt der Rechtskraft im Dispositiv an das für H. /ZH zuständige Zivilstandsamt, an die für die Gemeinde H.
zuständige Kindesschutzbehörde, gemäss Dispositiv-Auszug Ziffern 1 und 7 an die Pensionskasse E. , gemäss Dispositiv-Auszug Ziffern 1, 8 und 9 und unter Beilage einer Kopie von act. 269 A an den Gemeindeammann der Gemeinde H. sowie gemäss Dispositiv-Auszug Ziffern 1 und 10 und unter Beilage einer Kopie von act. 269 A an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, je gegen Empfangsschein.
[Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 30 Tage]
Dispositiv Ziffern 8 und 9 des vorinstanzlichen Urteils seien aufzuheben, der von den Parteien am 26./27. September 2014 geschlossene Vergleich sei vorzumerken und das Berufungsverfahren sei als durch diesen Vergleich erledigt abzuschreiben.
a) Die Parteien standen seit dem 7. September 2007 vor dem Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) im Scheidungsverfahren auf gemeinsames Begehren (ohne Einigung über die Scheidungsfolgen). Für den erstinstanzlichen Prozessverlauf kann auf das angefochtene Urteil verwiesen werden (Urk. 366
S. 5-12). Mit Urteil vom 15. August 2014 sprach die Vorinstanz die Scheidung aus
und regelte die Nebenfolgen (Urk. 366; Entscheid eingangs wiedergegeben), wobei sie namentlich die öffentliche Versteigerung der ehelichen Liegenschaft anordnete (Dispositiv-Ziffern 8 und 9).
Am 26. bzw. 27. September 2014 schlossen die Parteien eine Vereinbarung, gemäss welcher sie beide Berufung gegen die Anordung der Versteigerung der ehelichen Liegenschaft erheben (Urk. 367). Diese Vereinbarung wurde am 29. September 2014 vom Rechtsvertreter des Gesuchstellers innert laufender Berufungsfrist (Urk. 362 f.) eingereicht (Urk. 365). Die Gesuchstellerin hat auf Gegenbemerkungen verzichtet (Prot. II S. 5).
Beide Parteien haben den ihnen mit Verfügung vom 10. Oktober 2014 auferlegten Gerichtskostenvorschuss von je Fr. 1'500.-- (Urk. 368) innert Frist bzw. Nachfrist geleistet (Urk. 369-371).
Beide Parteien haben ihren ausdrücklichen Verzicht auf Anfechtung der Dispositiv-Ziffern 1 bis 7 und 10 bis 16 des vorinstanzlichen Urteils erklärt (Urk. 367 S. 3 Ziff. 3). Mit Eingang dieser Erklärung am Obergericht (30. September 2014; Urk. 365) sind diese Punkte des angefochtenen Entscheids demnach rechtskräftig geworden, was hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 1 bis 7 und 10 bis 15 vorzumerken ist; Dispositiv-Ziffer 16 ist insoweit anzupassen, als die Mitteilung
an den Gemeindeamman H.
lig ist (unten Erwägung 3.c).
infolge des Wegfalls der Versteigerung hinfäl-
a) Die von den Parteien eingereichte Vereinbarung betreffend die eheliche Liegenschaft (Urk. 367) ist klar und vollständig (nachdem die Parteien im Berufungsverfahren nichts anderes verlauten liessen, ist davon auszugehen, dass
die Schuldübernahme gemäss Ziffer III.1. c. und d. der Vereinbarung keine Probleme verursacht hat). Die Vereinbarung ist sodann angesichts der vorinstanzlichen Regelung der Teilung des Verkaufserlöses (Urk. 366 Dispositiv-Ziffer 10.a) auch nicht offensichtlich unangemessen. Da beide Parteien anwaltlich vertreten sind, ist ohne weiteres auch davon auszugehen, dass die Parteien die Vereinbarung aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung geschlossen haben. Die Vereinbarung der Parteien ist daher zu genehmigen und deren Wortlaut ins Entscheiddispositiv aufzunehmen (Art. 279 Abs. 1 und 2 ZPO).
Die Parteien haben sodann um entsprechende Anweisung des Grundbuchamts H. ersucht (Urk. 367 S. 3 lit. f). Dem ist zu entsprechen.
Bei dieser Sachlage ist die schriftliche Mitteilung an den Gemeinde-
ammann der Gemeinde H.
(für die öffentliche Versteigerung der ehelichen
Liegenschaft) hinfällig. Dagegen ist dem Grundbuchamt H. chende Mitteilung zu machen.
eine entspre-
a) Die Kosten des Berufungsverfahrens sind vereinbarungsgemäss beiden Parteien je hälftig aufzuerlegen (Art. 109 Abs.1 ZPO; Urk. 367 S. 3 Ziff. 4) und mit ihren Vorschüssen zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).
b) Für das Berufungsverfahren sind vereinbarungsgemäss (Urk. 367 S. 3 Ziff. 4) keine Parteientschädigungen zuzusprechen.
Es wird vorgemerkt, dass Dispositiv-Ziffern 1 bis 7 und 10 bis 15 des Urteils des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich,
8. Abteilung, vom 15. August 2014 am 30. September 2014 in Rechtskraft
erwachsen sind.
Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.
Dispositiv-Ziffern 8, 9 und 16 des Urteils des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, vom 15. August 2014 werden aufgehoben und durch folgende Fassungen ersetzt:
Die Vereinbarung der Parteien vom 26. bzw. 27. September 2014 wird genehmigt. Sie lautet:
a. Die Liegenschaft der Parteien an der G. -strasse ... in H. (Grundbuch Blatt ..., Kataster Nr. ...) wird mit Eintritt der Rechtskraft in das alleinige Eigentum der Gesuchstellerin übertragen.
Die Übernahme erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistungspflicht. Nutzen und Schaden gehen per Datum der Unterzeichnung der vorliegenden Eingabe der Parteien (vorbehältlich ihrer Gutheissung durch die Berufungsinstanz) auf die Gesuchstellerin über.
Die Gesuchstellerin übernimmt per Eigentumsübertragung im Grundbuch die gesamten auf dem Grundstück lastenden Grundpfandschulden (Hypothek) von derzeit CHF 468'500.-, zu den bestehenden Bedingungen, zur alleinigen Verzinsung und Amortisation, unter vollständiger Entlastung des Gesuchstellers.
Die Gesuchstellerin verpflichtet sich, dem Gesuchsteller innert 30 Tagen ab Unterzeichnung dieser Eingabe eine schriftliche Zusage einer Schweizer Grossbank zu übermitteln, wonach der Gesuchsteller per Eigentumsübertragung der Liegenschaft im Grundbuch von den Grundpfandgläubigern aus jeglicher Schuldpflicht entlassen wird.
Die Gesuchstellerin verpflichtet sich, dem Gesuchsteller innert 30 Tagen ab Eigentumsübertragung der Liegenschaft G. strasse ... in H. (Grundbuch Blatt ..., Kataster Nr. ...) in ihr Alleineigentum den Betrag von CHF 115'000.00 zu bezahlen.
Das Obergericht des Kantons Zürich wird ersucht, das Grund-
buchamt H.
sei anzuweisen, die Liegenschaft an der
G. -strasse ... in H.
(Grundbuch Blatt ..., Kataster Nr.
...) per Rechtskraft des Scheidungsurteils in das Alleineigentum der Gesuchstellerin zu übertragen.
Die Parteien tragen die mit der Handänderung verbundenen Kosten je zur Hälfte.
Das Grundbuchamt H. , [Adresse], wird - unter Hinweis darauf, dass die Gesuchstellerin mit Wirkung ab 7. Januar 2013 ihren Namen geändert hat angewiesen, für das Grundstück
Kataster Nr. ..., Grundbuchblatt ..., Plan ... in der Stadt H. (Wohnhaus, G. -strasse ..., H. , mit 452 m2 Gebäu- degrundfläche, Hofraum und Garten, Grundpfandrechte etc. gemäss Grundbuch)
A. , geb. tt.12.1961, von ... ZH und ... SG, ...-str. ..., H. , als Miteigentümer zu 1/2 zu streichen, und
B. , geb. tt.10.1962, von ... ZH, ... SG und ..., G. -str. ..., H. ,
als Alleineigentümerin einzutragen.
16. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je als Gerichtsurkunde, sowie nach Eintritt der Rechtskraft im Dispositiv an das für H. /ZH zuständige Zivilstandsamt, gemäss Dispositiv-Auszug Ziffern 1 und 7 an die Pensionskasse E. , sowie gemäss Dispositiv-Auszug Ziffern 1 und 10 und unter Beilage einer Kopie von act. 269 A an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, je gegen Empfangsschein.
Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.--.
Die Kosten für das Berufungsverfahren werden beiden Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit den geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet.
Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, an letztere mit dem Hinweis, dass sie die Mitteilungen gemäss Dispositiv-Ziffer 16 vorzunehmen hat, sowie im Dispositivauszug Ziffer 1 und unter Beilage des Doppels von Urk. 367 und einer Kopie von Urk. 269A an das Grundbuchamt H. , [Adresse], je gegen Empfangsschein.
Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.--.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 27. Januar 2015
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
Dr. L. Hunziker Schnider
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: kt
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.