Zusammenfassung des Urteils LC140002: Obergericht des Kantons Zürich
Es handelt sich um einen Fall einer Ehescheidung, bei dem die elterliche Sorge und das Besuchsrecht für die Kinder geregelt werden müssen. Die Parteien haben unterschiedliche Anträge bezüglich des Besuchsrechts und der Unterhaltsbeiträge gestellt. Nach einer ausführlichen Prüfung und Verhandlung haben die Parteien eine Vereinbarung getroffen, die das Besuchsrecht und die Unterhaltsbeiträge regelt. Die Gerichtskosten werden je zur Hälfte auf die Parteien aufgeteilt. Die Entscheidung wurde vom Obergericht des Kantons Zürich getroffen.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | LC140002 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 23.09.2014 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Ehescheidung |
Schlagwörter : | Berufung; Kinder; Berufungskläger; Parteien; Besuch; Unterhalt; Unterhalts; Berufungsbeklagte; Gesuchsteller; Unterhaltsbeiträge; Besuchsrecht; Wochen; Urteil; Berufungsbeklagten; Monats; Sonntag; Berufungsklägers; Vereinbarung; Besuchsrechts; Bezirksgericht; Gericht; Rechtskraft; Ferien; Scheidung; Kinderunterhaltsbeiträge; Abteilung; Sorge; Besuchskontakte |
Rechtsnorm: | Art. 112 ZGB ;Art. 123 ZPO ;Art. 125 ZGB ;Art. 24 AHVG ;Art. 274a ZGB ;Art. 308 ZGB ;Art. 90 BGG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LC140002-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Graf.
in Sachen
,
Gesuchsteller und Berufungskläger
unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X.
gegen
,
Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y.
betreffend Ehescheidung
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes (2. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 29. November 2013; Proz. FE101047
(act. 18 S. 1 f.; act. 44 S. 1 sinngemäss)
Die Ehe der Parteien sei gestützt auf Art. 112 ZGB zu scheiden.
Die elterliche Sorge über die Kinder C. , geboren tt.mm.2005, und D. , geboren tt.mm.2007, sei der Klägerin [Gesuchstellerin] zuzuweisen.
a) Der Beklagte [Gesuchsteller] sei für berechtigt zu erklären, die Kinder jeweils am 1. und 3. Sonntag eines jeden Monats, von 14.00 bis 18.00 Uhr, auf eigene Kosten zu sich mit sich auf Besuch zu nehmen.
b) Wird die Besuchsregelung heute weiter als zur Zeit festgelegt, sei der Beklagte zu verpflichten, der Beiständin für die Dauer der Besuchskontakte seinen Reisepass zu hinterlegen.
Es sei der Klägerin [Gesuchstellerin] ein angemessenes Besuchsrecht nach Art. 274a ZGB zum vorehelichen Kind des Beklagten [Gesuchstellers], E. , geboren tt.mm.2001, einzuräumen, z.B. am 2. und 4. Sonntag eines jeden Monats.
Die mit Verfügung vom 16. November angeordnete Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB sei mit gleichbleibenden Kompetenzen der Beiständin weiterzuführen.
Der Beklagte [Gesuchsteller] sei zu verpflichten, der Klägerin [Gesuchstellerin] an den Unterhalt und die Erziehung der Kinder monatliche Unterhaltsbeiträge zuzüglich Kinderzulagen wie folgt zu zahlen, zahlbar jeweils zum Voraus auf den Ersten eines jeden Monats:
je Fr. 800.ab Rechtskraft des Urteils bis Sept. 2011; je Fr. 1'000.ab Okt. 2011 bis Juni 2017
je Fr. 1'200.ab Juli 2017 bis Juni 2019
je Fr. 1'150.ab Juli 2019 bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung, auch über die Mündigkeit der Kinder hinaus.
Die Unterhaltsbeiträge seien zu indexieren.
Der Beklagte [Gesuchsteller] sei zu verpflichten, der Klägerin [Gesuchstellerin] von Juli 2017 bis Juni 2019 nachehelichen Unterhalt nach Art. 125 ZGB von monatlich Fr. 400.zu zahlen.
Es sei vorzumerken, dass die Parteien güterrechtlich auseinandergesetzt sind, mit Ausnahme allfälliger noch offener Forderungen gemäss der Verfügung vom 13. Oktober 2008 (Eheschutz).
Die berufliche Vorsorge sei nach Gesetz zu teilen und die Pensionskasse beziehungsweise Freizügigkeitsstiftung des Beklagten
[Gesuchstellers] zu beauftragen, den Teilungsbetrag auf ein noch zu eröffnendes Freizügigkeitskonto der Klägerin [Gesuchstellerin] bei der Freizügigkeitsstiftung der Migros-Bank zu überweisen.
Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten [Gesuchstellers].
Der prozessuale Antrag, es sei das Verfahren vorerst auf das Sorgeund Besuchsrecht zu beschränken, sei abzuweisen, ebenso die materiellen Anträge des Beklagten im Hauptverfahren, soweit sie jenen der Klägerin widersprechen.
Anlässlich der Verhandlung vom 16. März 2012 modifizierte Anträge: (act. 136 S. 15):
3. Es sei ein begleitetes Besuchsrecht anzuordnen und der Beklagte [Gesuchsteller] für berechtigt zu erklären, die Kinder monatlich bei Möglichkeit durch die Institution zweimal im Monat im Rahmen eines begleiteten Besuchsrechts zu besuchen.
Der Beistand sei zu beauftragen, die Aufhebung Weiterführung des begleiteten Besuchsrechts nach Ablauf eines Jahres seit der Rechtskraft des Scheidungsurteils erstmals zu überprüfen und der Vormundschaftsbehörde Antrag zu stellen.
Der Beklagte [Gesuchsteller] sei zu verpflichten, der Klägerin [Gesuchstellerin] für die Kinder C. und D. monatliche Unterhaltsbeiträge von je Fr. 1'200.zuzüglich allfälliger Kinderzulagen zu bezahlen, zahlbar ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung der Kinder, auch über die Mündigkeit hinaus. Die Unterhaltsbeiträge seien zu indexieren.
Der Beklagte [Gesuchsteller] sei zu verpflichten, der Klägerin [Gesuchstellerin] nachehelichen Unterhalt von Fr. 400.zu zahlen, zahlbar ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis Juni 2019. Auch diese Unterhaltsbeiträge seien zu indexieren.
(act. 182 S. 1 f.)
1. Es sei die Ehe der Parteien zu scheiden.
Es seien die Kinder C. , geb. tt.mm.2005, und D. , geb. tt.mm.2007, unter die elterliche Sorge der Gesuchstellerin zu stellen.
Es sei dem Gesuchsteller folgendes Besuchsrecht einzuräumen: Jedes zweite Wochenende von Freitagabend 19.00 Uhr, am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr, sowie in den geraden Jahren von Ostersamstag bis und mit Ostermontag und in den ungeraden Jahren von Pfingstsamstag bis und mit Pfingstmontag, sowie ein Ferienbesuchsrecht von drei Wochen pro
Jahr. Weitergehende abweichende Besuchskontakte nach gegenseitiger Absprache seien vorzubehalten.
Es sei die bereits installierte Besuchsrechtsbeistandschaft beizubehalten.
Es sei der Gesuchsteller zur Leistung von Kinderunterhaltsbeiträgen von maximal Fr. 200.00 je Kind zu verpflichten.
Es sei festzustellen, dass die Parteien in güterrechtlicher Hinsicht bereits vollständig auseinandergesetzt sind und demnach jede Partei von den ehelichen Aktiven und Passiven behält, was sie derzeit besitzt bzw. was auf ihren Namen lautet.
Es seien die während der Ehe geäufneten Austrittsleistungen der Pensionskasse hälftig zu teilen.
Sämtliche anders lautenden Anträge werden zurückgezogen und die gegenteiligen weitergehenden Anträge der Gesuchstellerin seien abzuweisen.
Unter Kostenund Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zu Lasten der Gesuchstellerin.
Die Ehe der Parteien wird geschieden.
Die Kinder C. , geboren tt.mm.2005, und D. , geboren tt.mm.2007, werden unter die elterliche Sorge der Gesuchstellerin gestellt.
Der Gesuchsteller ist berechtigt soweit es die betrieblich vorgegebenen Möglichkeiten der Institution erlauben -, das Kind C. bis zum tt.mm.2017 und das Kind D. bis zum tt.mm.2019 jeden zweiten Sonntag im Rahmen eines begleiteten Besuchsrecht zu besuchen.
Danach gilt folgendes Besuchsrecht:
Der Gesuchsteller wird berechtigt erklärt, das Kind / die Kinder
jedes zweite Wochenende eines jeden Monats von Samstag, 10:00 Uhr, bis Sonntag, 17:00 Uhr
jährlich am 26. Dezember und 2. Januar
in geraden Jahren von Ostersamstag bis und mit Ostermontag sowie in ungeraden Jahren von Pfingstsamstag bis und mit Pfingstmontag
auf eigene Kosten zu sich mit sich auf Besuch zu nehmen.
Ausserdem wird der Gesuchsteller für berechtigt erklärt, das Kind / die Kinder während drei Wochen pro Jahr in den Schulferien auf eigene Kosten zu sich mit sich in die Ferien zu nehmen. Der Gesuchsteller ist dazu verpflichtet, die Ausübung des Ferienbesuchsrechts mindestens drei Monate im Voraus anzumelden bzw. mit der Gesuchstellerin abzusprechen.
Weitergehende abweichende Besuchskontakte nach gegenseitiger Absprache sind vorbehalten
Die mit Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichts Zürich vom
16. November 2010 angeordnete Besuchsbeistandschaft im Sinne von
Art. 308 Abs. 2 ZGB wird weitergeführt. Dem Beistand bleiben die bisherigen Aufgaben übertragen.
Der Gesuchsteller wird verpflichtet, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der Kinder C. und D. monatliche Unterhaltsbeiträge in Höhe von je Fr. 1'200.-, d.h. insgesamt Fr. 2'400.-, zuzüglich allfälliger gesetzlicher vertraglicher Kinderoder Ausbildungszulagen zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung der Kinder, auch über deren Mündigkeit hinaus.
Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar an die Gesuchstellerin, auch über die Mündigkeit der Kinder hinaus, solange sie in deren Haushalt leben keine eigenen Ansprüche stellen respektive keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnen.
Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin persönlich monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 250.bis und mit Dezember 2023 zu bezahlen.
Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals ab Rechtskraft des Scheidungsurteils.
Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 5 und 6 vorstehend basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Oktober 2013 mit 99.1 Punkten (Basis Dezember 2010 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden neuen Jahres, erstmals per
1. Januar 2015, dem Stand des Indexes per November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt gemäss folgender Formel:
neuer Unterhaltsbeitrag = alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index
alter Index
Diesem Urteil liegen folgende finanzielle Verhältnisse der Parteien zugrunde:
hypothetisches Erwerbseinkommen Gesuchsteller (inkl. 13. Monatslohn und Witwerrente, ohne Kinderzulagen): Fr. 5'600.- netto;
Erwerbseinkommen Gesuchstellerin (inkl. 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen): Fr. 2'010.- netto;
Bedarf Gesuchsteller: Fr. 2'907.-;
Bedarf Gesuchstellerin und Kinder: Fr. 4'660.-.
Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG wird angewiesen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Freizügigkeitskonto des Gesuchstellers (AHV-Nr. , Konto.-Nr. ) Fr. 2'529.90 auf das Vorsorgekonto der Gesuchstellerin (AHVNr. und Vertrag-Nr. ) bei der F. [Berufliche Vorsorge], [Adresse], zu überweisen.
Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien in güterrechtlicher Hinsicht bereits vollständig auseinandergesetzt sind.
Die Gerichtsgebühr (Pauschalgebühr) wird festgesetzt auf: Fr. 10'000.- ; die weiteren Auslagen betragen:
Fr. 1'931.25 Barauslagen (Dolmetscher) Fr. 264.- Entschädigung an Dritte
Fr. 434.15 Uni ZH Institut für Rechtsmedizin Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung nach § 92 ZPO/ZH bleibt vorbehalten.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 14./15. Mitteilungen/Rechtsmittel
des Berufungsklägers (act. 235 S. 2 f.):
Es sei Dispositiv Ziff. 3 aufzuheben, wobei dem Berufungskläger folgendes Besuchsrecht einzuräumen sei: Jedes zweite Wochenende von Freitagabend 19.00 Uhr bis Sonntagabend 19.00 Uhr, am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr, sowie in den geraden Jahren von Ostersamstag bis und mit Ostermontag und in den ungeraden Jahren von Pfingstsamstag bis und mit Pfingstmontag, sowie ein Ferienbesuchsrecht von drei Wochen pro Jahr. Weitergehende abweichende Besuchskontakte nach gegenseitiger Absprache seien vorzubehalten.
Es seien Dispositiv Ziff. 5 und 8 aufzuheben, wobei der Berufungskläger bis März 2014 zur Leistung von Kinderunterhaltsbeiträgen von Fr. 930.00 je Kind, ab April 2014 von Fr. 1'100.00 je Kind und ab Wegfall der Witwerrente von Fr. 500.00 je Kind zu verpflichten sei.
Es seien Dispositiv Ziff. 6 und 8 aufzuheben, wobei der Berufungskläger ab April 2014 bis August 2017 zur Leistung eines Unterhaltsbeitrags für die Gesuchstellerin persönlich von Fr. 250.00, ab September 2017 bis Dezember 2019 von Fr. 230.00 und ab Januar 2020 bis Dezember 2023 von Fr. 120.00 zu verpflichten sei.
Es sei Dispositiv Ziff. 7 aufzuheben und die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 2 und 3 hievor seien gemäss der üblichen Formel zu indexieren, jedoch sei festzuhalten, dass dann keine Anpassung an die Teuerung erfolgt, wenn der Berufungskläger nachweist, dass sein Einkommen keine Teuerungsanpassung erfahren hat.
Es sei dem Berufungskläger für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen.
Unter Kostenund Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zu Lasten der Berufungsbeklagten.
Der Berufungsbeklagten (act. 240 S. 2):
Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen.
Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten.
Die Parteien haben am tt. April 2005 in geheiratet. Aus dieser Ehe gingen die beiden Kinder C. , geboren am tt.mm.2005, und D. , geboren am tt.mm.2007 hervor. Seit dem 2. September 2008 leben die Parteien getrennt. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2008 regelte der Eheschutzrichter des Bezirksgerichts Horgen die Folgen des Getrenntlebens.
Das gemeinsame Scheidungsbegehren der Parteien vom 16. September 2010 wurde vom Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise , am 30. September 2010 an das Bezirksgericht Zürich überwiesen. Mit Verfügung vom 16. November 2010 genehmigte die Vorinstanz eine Vereinbarung der Parteien betreffend vorsorgliche Massnahmen und ordnete für die beiden gemeinsamen Kinder der Parteien eine Besuchsbeistandschaft i.S. von Art. 308 Abs. 2 ZGB an (act. 23). Mit Verfügung vom 24. April 2012 wurde diese Regelung abgeändert und ein begleitetes Besuchsrecht angeordnet (act. 150).
Mit Urteil vom 29. November 2013 schied die Vorinstanz die Ehe der Parteien und stellte die beiden gemeinsamen Kinder unter die elterliche Sorge der Berufungsbeklagten. Ferner wurde die Weiterführung des begleiteten Besuchsrechts bis zur Vollendung des 12. Altersjahres der Kinder angeordnet und der Berufungskläger zur Leistung von Kinderunterhaltsbeiträgen und Unterhaltsbeiträgen für die Berufungsbeklagte persönlich verpflichtet (act. 237).
Mit Eingabe vom 20. Januar 2014 erhob der Berufungskläger rechtzeitig Berufung gegen dieses Urteil und verlangte eine Neuregelung des Besuchsrechts, insbesondere eine Aufhebung der Begleitung, sowie eine Reduktion der Unterhaltsbeiträge (act. 235). In der Berufungsantwort vom 7. März 2014 verlangte die Berufungsbeklagte die Abweisung der Berufung (act. 240). Mit Beschluss vom 25. März 2014 stellte die Kammer fest, dass das Urteil in Bezug auf die Punkte, die nicht angefochten wurden (Scheidung, elterliche Sorge, Besuchsbeistandschaft, Vorsorgeausgleich und Güterrecht), in Rechtskraft erwachsen war (act. 242). Beiden Parteien wurde auf ihren entsprechenden Antrag die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt (vgl. act. 238, act. 242).
Nach Abschluss des Schriftenwechsels liess der Berufungskläger am 1. April 2014 eine Noveneingabe einreichen (act. 248), zu welcher die Berufungsbeklagte am 19. Mai 2014 Stellung nahm (act. 258), worauf sich der Berufungskläger am 27. Mai 2014 erneut vernehmen liess (act. 261). Mit Beschluss vom 5. Juni 2014 entschied das Gericht, eine schriftliche Auskunft des Beistandes einzuholen (act. 263 und 264). Mit Schreiben vom 23. Juni 2014 beantwortete der Beistand die gerichtlichen Fragen (act. 267). Mit Eingaben vom 7. bzw. vom 8. Juli 2014 nahmen die Parteien dazu Stellung (act. 270 und act. 273). Daraufhin ordnete das Gericht mit Beschluss vom 25. Juli 2014 (act. 276) die Anhörung der Kinder an. Diese wurde am 21. August 2014 durchgeführt (Prot. S. 9 ff.).
Am 16. September 2014 fand eine Instruktionsverhandlung statt (Prot.
S. 14 ff.), an der sich die Parteien zur Kinderanhörung vernehmen liessen
(act. 287) und anschliessend im Rahmen von Vergleichsgesprächen die folgende Vereinbarung schlossen (act. 288):
1. Die Parteien beantragen die sofortige Aufhebung des begleiteten Besuchsrechts, dessen Weiterführung mit Dispositiv-Ziffer 3 Abs. 1 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung - Einzelgericht, vom 29. November 2013 angeordnet wurde.
Der Berufungskläger ist berechtigt, die Kinder C. , geboren am tt.mm.2005, und D. , geboren am tt.mm.2007, wie folgt auf eigene Kosten zu sich mit sich auf Besuch zu nehmen:
für die Zeit bis 31. Dezember 2014, erstmals am 27. September 2014, zum zweiten Mal am 18. Oktober 2014 und nachher: jeden zweiten Samstag von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr
für die Zeit ab 1. Januar 2015:
jeden zweiten Samstag von 10.00 Uhr bis Sonntag 10.00 Uhr
für die Zeit ab 1. April 2015:
jedes zweite Wochenende von Samstag 10.00 Uhr bis Sonntag
18.00 Uhr
für die Zeit ab 1. April 2016:
jedes zweite Wochenende von Freitag 18.00 Uhr bis Sonntag
18.00 Uhr
jährlich am 26. Dezember und am 2. Januar von 10.00 Uhr bis
18.00 Uhr,
in den geraden Jahren von Ostersamstag 10.00 Uhr bis und mit Ostermontag 18.00 Uhr sowie in ungeraden Jahren von Pfingstsamstag 10.00 Uhr bis und mit Pfingstmontag 18.00 Uhr.
Die Parteien bringen die Kinder jeweils zur vereinbarten Zeit bis vor das Haus der Gegenpartei und die Kinder gehen selbständig zum anderen Elternteil. Ist der Berufungskläger ohne vorgängige Ankündigung zur vereinbarten Zeit nicht Zuhause, fällt der Besuch ohne Kompensation aus.
Ausserdem wird der Berufungskläger für berechtigt erklärt, ab dem Jahre 2017 die Kinder während drei Wochen pro Jahr in den Schulferien auf eigene Kosten zu sich mit sich in die Ferien zu nehmen. Der Berufungskläger ist dazu verpflichtet, die Aus- übung des Ferienbesuchsrechts mindestens drei Monate im Voraus anzumelden mit der Berufungsbeklagten abzusprechen.
Weitergehende abweichende Besuchskontakte nach gegenseitiger Absprache sind vorbehalten.
Die Parteien beantragen die Weiterführung der Besuchsbeistandschaft i.S. von Art. 308 Abs. 2 ZGB.
Der Berufungskläger verpflichtet sich, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der Kinder C. , geboren am tt.mm.2005, und D. , geboren am tt.mm.2007, die folgenden Kinderunterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälliger gesetzlicher vertraglicher Kinderoder Ausbildungszulagen) zu bezahlen:
Fr. 1'000.je Kind von Dezember 2013 bis März 2014
Fr. 1'200.je Kind von April 2014 bis Dezember 2023
Fr. 900.je Kind von Januar 2024 bis Dezember 2025
Fr. 500.je Kind ab Januar 2026 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung
Die Kinderunterhaltsbeiträge sind zahlbar an die Berufungsbeklagte, auch über die Mündigkeit der Kinder hinaus, solange sie in deren Haushalt leben keine eigenen Ansprüche stellen respektive keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnen.
Die Kinderunterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.
Der Berufungskläger verpflichtet sich, der Berufungsbeklagten persönlich von April 2014 bis Dezember 2023 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 125.zu bezahlen.
Die Unterhaltsbeiträge für die Berufungsbeklagte persönlich sind zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.
Die Unterhaltsbeiträge für die Kinder und für die Berufungsbeklagte persönlich basieren auf dem Landesindex des Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende August 2014 mit 99.0 Punkten (Basis Dezember 2010 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden neuen Jahres, erstmals per 1. Januar 2015, dem Stand des Indexes per November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt gemäss folgender Formel:
neuer Unterhaltsbeitrag =
alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index alter Index
Weist der Berufungskläger nach, dass sich sein Einkommen nicht im Umfang der Teuerung erhöht, so werden die Unterhaltsbeiträge für die Berufungsbeklagte persönlich nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst.
Dieser Vereinbarung liegen folgende finanzielle Verhältnisse der Parteien zugrunde:
Erwerbseinkommen des Berufungsklägers (inkl. Witwerrente von Fr. 1'280.bis Dezember 2025):
- Fr. 4'900.bis März 2014
Fr. 5'580.bis Dezember 2025
- Fr. 4'300.ab Januar 2026
Erwerbseinkommen der Berufungsbeklagten:
Fr. 2'010.bis Dezember 2023
- Fr. 4'020.ab Januar 2024
Bedarf des Berufungsklägers: Fr. 2'920.-
Bedarf der Berufungsbeklagten mit den Kindern: Fr. 4'260.-
Die Parteien ersuchen das Gericht um die Genehmigung dieser Vereinbarung. Der Berufungskläger zieht seine Berufung gegen
das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung - Einzelgericht, vom 29. November 2013, soweit sie nicht durch diesen Vergleich erledigt ist, zurück.
Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Prozessentschädigung.
Die Vorinstanz begründete die Einschränkung des Besuchsrechts mit der ernsthaften Gefahr einer Entführung (act. 237 S. 19 ff. E. 3.5.1). Dass die Berufungsbeklagte entsprechende Befürchtungen hegt, welche der Berufungskläger mit seinem Verhalten in der Vergangenheit begünstigte, soll nicht in Abrede gestellt werden. Diese sind jedoch objektiv nicht berechtigt. Die Situation der ältesten Tochter des Berufungsklägers, E. , die heute im Senegal lebt und dort ein Internat besucht und ansonsten bei der Familie des Berufungsklägers wohnt (vgl. act. 274/18), ist nicht vergleichbar mit derjenigen der gemeinsamen Kinder der beiden Parteien, da E. bereits früher im Senegal lebte und der Berufungskläger alleiniger Inhaber der elterlichen Sorge ist. Der Berufungskläger hat den Senegal vor längerer Zeit verlassen und verbringt den grössten Teil des Jahres in Europa, obwohl sich zwei seiner Kinder und seine Herkunftsfamilie im Senegal befinden. Die Vorstellung, er wolle seine Familie im Senegal vereinen und nicht mehr in die Schweiz zurückkehren (act. 237 S. 20), erscheint vor diesem Hintergrund wenig realistisch. Die Verbindung des Berufungsklägers zu einem anderen Kulturkreis, bildet lediglich eine abstrakte Entführungsgefahr, die keine längerfristige Einschränkung des persönlichen Verkehrs zu den Kindern zu rechtfertigen vermag, wie die Vorinstanz in einem früheren Entscheid festhielt (act. 150
S. 16 E. 5.5.2). Nachdem die Berufungsbeklagte dem Berufungskläger die dafür benötigten Dokumente nicht zur Verfügung stellte (Prot. I S. 73), ist nicht davon auszugehen, dass der Berufungskläger über die erforderlichen Reisepapiere verfügt, um die Kinder in den Senegal zu bringen.
Die von der Vorinstanz angeordneten begleiteten Besuche im [Kinderhaus] konnten seit Anfang Dezember 2013 nicht mehr durchgeführt werden. Zuerst war der Berufungskläger auslandabwesend und nach seiner Rückkehr meldete die Berufungsbeklagte die Kinder wegen sozialer Anlässe mehrmals ab, was zur Folge hatte, dass die Plätze gekündigt wurden (act. 267; act. 271/4). Die rasche
Wiederaufnahme von regelmässigen Kontakten zum Vater, wie sie die Vereinbarung der Parteien vorsieht, ist vordringlich und entspricht dem Wunsch der Kinder, die ihren Vater sehen wollen (Prot. S. 10 und S. 12). Damit fällt auch ein allfälliges Motiv für eine Entführung weg.
Dem Unterbruch des Kontakts zwischen dem Vater und den Kindern trägt die Vereinbarung mit einem stufenweisen Vorgehen Rechnung. Der Umfang des nach der Aufbauphase vorgesehenen Besuchsrechts (ein abwechselndes Wochenendbesuchsrecht mit zwei Übernachtungen, abwechslungsweise Ostern Pfingsten, der zweite Weihnachtsund Neujahrstag sowie drei Wochen Ferien) erscheint grundsätzlich angemessen. Der Fahrplan trägt den Vorbehalten der Berufungsbeklagten Rechnung, was aus Sicht des Berufungsklägers dadurch aufgewogen wird, dass er seine Kinder sofort wieder regelmässig sieht, was sonst nicht gewährleistet wäre. Die Parteien sind daran zu erinnern, dass ein schnellerer Aufbau der Besuchskontakte im gegenseitigen Einvernehmen möglich ist.
Spannungen zwischen den Eltern, was als Grund ebenfalls erwähnt wird bzw. im Vergleich zu einer Entführungsgefahr im Vordergrund zu stehen scheinen (vgl. act. 150 S. 12 f. E. 5.3; Prot. S. 14 ff.), vermögen eine dauerhafte Einschränkung des Besuchsrechts nicht zu rechtfertigen, wenn das Verhältnis zwischen besuchsberechtigtem Elternteil und Kindern gut ist. Die Vereinbarung versucht eine mögliche Quelle von Konflikten zu eliminieren, indem die Übergaben ohne direkten Kontakt zwischen den Eltern durchgeführt werden. Die Minimierung der direkten Kontakte zwischen den Eltern dürfte im Moment sinnvoll sein, um eine Beruhigung der Situation zu erreichen. Das stellt jedoch erhöhte Anforderungen an die Kommunikation, damit keine Unklarheiten Missverständnisse entstehen und neues Konfliktpotential bieten.
Die von der Vorinstanz angeordnete Besuchsbeistandschaft blieb unangefochten und ist in Rechtskraft erwachsen, wovon mit Beschluss vom 25. März 2014 Vormerk genommen wurde (act. 242). Die Parteien stellen diesbezüglich keinen anderen Antrag. Die Aufgabe des Beistandes wird es insbesondere sein, die Parteien bei ihren Bemühungen um einen Wiederaufbau des Besuchsrechts zu unterstützen und für Stabilität und Verlässlichkeit zu sorgen, damit Schwierigkeiten bei
einem Besuchstermin, die sich wohl nicht gänzlich vermeiden lassen, nicht zu einem erneuten Kontaktabbruch führen, sondern der nächste Besuch wieder wie vorgesehen stattfinden kann.
In Bezug auf die Unterhaltsbeiträge nimmt die Vereinbarung der Parteien geringfügige Korrekturen am vorinstanzlichen Urteil vor und berücksichtigt insbesondere den zukünftigen Wegfall der Witwerrente des Berufungsklägers bei Vollendung des 18. Altersjahres des Sohnes der Parteien (Art. 24 Abs. 2 AHVG). Dieser Teil der Vereinbarung ist klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen und kann demnach genehmigt werden.
Antragsgemäss sind die Kosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen, wobei sie zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (unter dem Vorbehalt des Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO) einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Vom gegenseitigen Verzicht auf Parteientschädigungen ist Vormerk zu nehmen.
Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung - Einzelgericht, vom 29. November 2013 wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
Der Berufungskläger ist berechtigt, die Kinder C. , geboren am tt.mm.2005, und D. , geboren am tt.mm.2007, wie folgt auf eigene Kosten zu sich mit sich auf Besuch zu nehmen:
für die Zeit bis 31. Dezember 2014, erstmals am 27. September 2014, zum zweiten Mal am 18. Oktober 2014 und nachher: jeden zweiten Samstag von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr
für die Zeit ab 1. Januar 2015:
jeden zweiten Samstag von 10.00 Uhr bis Sonntag 10.00 Uhr
für die Zeit ab 1. April 2015:
jedes zweite Wochenende von Samstag 10.00 Uhr bis Sonntag
18.00 Uhr
für die Zeit ab 1. April 2016:
jedes zweite Wochenende von Freitag 18.00 Uhr bis Sonntag
18.00 Uhr
jährlich am 26. Dezember und am 2. Januar von 10.00 Uhr bis
18.00 Uhr,
in den geraden Jahren von Ostersamstag 10.00 Uhr bis und mit Ostermontag 18.00 Uhr sowie in ungeraden Jahren von Pfingstsamstag 10.00 Uhr bis und mit Pfingstmontag 18.00 Uhr.
Die Parteien bringen die Kinder jeweils zur vereinbarten Zeit bis vor das Haus der Gegenpartei und die Kinder gehen selbständig zum anderen Elternteil. Ist der Berufungskläger ohne vorgängige Ankündigung zur vereinbarten Zeit nicht Zuhause, fällt der Besuch ohne Kompensation aus.
Ausserdem wird der Berufungskläger für berechtigt erklärt, ab dem Jahre 2017 die Kinder während drei Wochen pro Jahr in den Schulferien auf eigene Kosten zu sich mit sich in die Ferien zu nehmen. Der Berufungskläger ist dazu verpflichtet, die Aus- übung des Ferienbesuchsrechts mindestens drei Monate im Voraus anzumelden mit der Berufungsbeklagten abzusprechen.
Weitergehende abweichende Besuchskontakte nach gegenseitiger Absprache sind vorbehalten.
Dispositiv-Ziffern 5-8 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung - Einzelgericht, vom 29. November 2013 werden aufgehoben und die folgende Vereinbarung der Parteien wird vorgemerkt:
Der Berufungskläger verpflichtet sich, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der Kinder C. , geboren am tt.mm.2005, und D. , geboren am tt.mm.2007, die folgenden Kinderunterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälliger gesetzlicher vertraglicher Kinderoder Ausbildungszulagen) zu bezahlen:
Fr. 1'000.je Kind von Dezember 2013 bis März 2014
Fr. 1'200.je Kind von April 2014 bis Dezember 2023
Fr. 900.je Kind von Januar 2024 bis Dezember 2025
Fr. 500.je Kind ab Januar 2026 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung
Die Kinderunterhaltsbeiträge sind zahlbar an die Berufungsbeklagte, auch über die Mündigkeit der Kinder hinaus, solange sie in deren Haushalt leben keine eigenen Ansprüche stellen respektive keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnen.
Die Kinderunterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.
Der Berufungskläger verpflichtet sich, der Berufungsbeklagten persönlich von April 2014 bis Dezember 2023 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 125.zu bezahlen.
Die Unterhaltsbeiträge für die Berufungsbeklagte persönlich sind zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.
Die Unterhaltsbeiträge für die Kinder und für die Berufungsbeklagte persönlich basieren auf dem Landesindex des Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende August 2014 mit 99.0 Punkten (Basis Dezember 2010 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden neuen Jahres, erstmals per 1. Januar 2015, dem Stand des Indexes per November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt gemäss folgender Formel:
neuer
Unterhaltsbeitrag =
alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index
alter Index
Weist der Berufungskläger nach, dass sich sein Einkommen nicht im Umfang der Teuerung erhöht, so werden die Unterhaltsbeiträge für die Berufungsbeklagte persönlich nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst.
Dieser Vereinbarung liegen folgende finanzielle Verhältnisse der Parteien zugrunde:
Erwerbseinkommen des Berufungsklägers (inkl. Witwerrente von Fr. 1'280.bis Dezember 2025):
- Fr. 4'900.bis März 2014
Fr. 5'580.bis Dezember 2025
- Fr. 4'300.ab Januar 2026
Erwerbseinkommen der Berufungsbeklagten:
Fr. 2'010.bis Dezember 2023
- Fr. 4'020.ab Januar 2024
Bedarf des Berufungsklägers: Fr. 2'920.-
Bedarf der Berufungsbeklagten mit den Kindern: Fr. 4'260.-
Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.-.
Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Staatskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
Vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf Parteientschädigung wird Vormerk genommen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Zürich, an den Beistand G. , an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an das Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung - Einzelgericht, und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Graf versandt am:
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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