Zusammenfassung des Urteils LC130040: Obergericht des Kantons Zürich
In dem vorliegenden Fall ging es um die Abänderung eines Scheidungsurteils bezüglich Unterhaltszahlungen für Kinder und Ehepartner. Der Kläger forderte eine Neufestsetzung der monatlichen Unterhaltsbeiträge aufgrund einer veränderten beruflichen Situation ab dem 1. Januar 2014. Das Gericht wies die Berufung als offensichtlich unbegründet ab und bestätigte das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 21. Juni 2013. Es wurde festgestellt, dass die Berufung von Anfang an aussichtslos war, weshalb dem Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen wurde. Der Kläger wurde für das Berufungsverfahren kostenpflichtig und musste der Beklagten eine Entschädigung von Fr. 200.- zahlen. Das Gerichtsverfahren endete mit der Bestätigung des erstinstanzlichen Kostendispositivs.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | LC130040 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Zivilkammer |
Datum: | 28.02.2014 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Abänderung Scheidungsurteil |
Schlagwörter : | Kinder; Unterhalt; Berufung; Unterhalts; Abänderung; Urteil; Kläger; Klägers; Recht; Einkommen; Beklagten; Ziffer; Parteien; Bülach; Bezirksgericht; Unterhaltsbeiträge; Unterhaltsbeitrag; Kinderunterhalt; Bezirksgerichts; Vereinbarung; Praxis; Verhältnis; Urteils; Schulden; Vorinstanz; Sistierung |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 123 ZPO ;Art. 125 ZGB ;Art. 126 ZPO ;Art. 129 ZGB ;Art. 134 ZGB ;Art. 241 ZPO ;Art. 277 ZGB ;Art. 282 ZPO ;Art. 284 ZPO ;Art. 286 ZGB ;Art. 287 ZGB ;Art. 296 ZPO ;Art. 301 ZPO ;Art. 312 ZPO ;Art. 85 ZPO ;Art. 90 BGG ; |
Referenz BGE: | 120 II 285; 132 III 209; 137 III 604; 138 III 289; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LC130040-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt
Urteil vom 28. Februar 2014
in Sachen
,
Kläger und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
gegen
,
Beklagte und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y.
betreffend Abänderung Scheidungsurteil
Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2 ff.; Prot. I. S. 6):
In Abänderung von Disp. Ziff. 4./3. des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 21. Juli 2009 (FE050304) sei der Kläger zu verpflichten, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der Kinder monatliche Unterhaltsbeiträge, je zuzüglich allfällige gesetzliche vertragliche Kinderzulagen, jeweils am Ersten eines Monats im Voraus, zahlbar ab Rechtshängigkeit des vorliegenden Abän- derungsbegehrens, zu bezahlen:
für C. : Fr. 700.-
für D. : Fr. 700.-
für E. : Fr. 700.-
für F. : Fr. 700.-
für G. : Fr. 700.-
für H. : Fr. 700.-
zahlbar bis zum Abschluss der ordentlichen Erstausbildung des jeweiligen Kindes, auch über die Mündigkeit hinaus, zahlbar an die Beklagte, solange das Kind in deren Haushalt lebt, keine selbständigen Ansprüche gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen den Kläger stellt, eine angemessene Ausbildung gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB absolviert und keine andere Zahlstelle bezeichnet.
In Abänderung von Disp. Ziff. 4./4. des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 21. Juli 2009 (FE050304) sei der Kläger zu verpflichten, an die Kosten des Unterhalts von I. , geboren tt.mm.1989, Fr. 700.zu bezahlen, ab Rechtshängigkeit des vorliegenden Abänderungsbegehrens bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung, zahlbar an die Beklagte, solange
in deren Haushalt lebt, eine angemessene Ausbildung gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB absolviert, und keine selbständigen Ansprüche gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen den Kläger stellt und keine andere Zahlstelle bezeichnet.
In Aufhebung von Disp. Ziff. 4./5.1. und 4./5.2. des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 21. Juli 2009 (FE050304) sei die Unterhaltspflicht des Klägers i.S.v. Art. 125 ZGB ab Rechtshängigkeit des vorliegenden Abänderungsbegehrens wie folgt abzuän- dern:
Entfällt die Unterhaltspflicht des Klägers gegenüber einem der Kinder, so verpflichtet sich der Kläger, der Beklagten einen monatlichen, monatlich im Voraus zahlbaren, persönlichen Unterhaltsbeitrag im Sinne von Art. 125 ZGB in der Höhe des Betrags des entfallenen Kinderunterhaltsbeitrages zu bezahlen.
Erzielt der Kläger im Durchschnitt eines Kalenderjahres bis zu seinem ordentlichen AHV-Alter ein Fr. 14'243.pro Monat (sog. Grenzbetrag) übersteigendes monatliches Nettoeinkommen aus Erwerb Erwerbsersatz, so ist er verpflichtet, der Beklagten im Folgejahr monatlich die Hälfte dieses monatlichen Mehreinkommens als persönlicher Unterhaltsbeitrag im Sinne von Art. 125 ZGB zu bezahlen (bei einem monatlichen Nettoeinkommen von beispielsweise Fr. 16'043.- demnach einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'000.-).
Im vorgenannten Grenzbetrag gemäss lit. b sind eingeschlossen, zuzüglich zum anrechenbaren monatlichen Nettoeinkommen des Klägers von Fr. 11'543.-:
aa) ein Freibetrag von Fr. 1'000.zum Ausgleich von Mehrsteuern und höheren Berufsauslagen (Fahrtspesen, Auswärtsverpflegung, Weiterbildungskosten, Kleiderkosten etc.) im Falle eines Mehreinkommens sowie des Eingriffs in den Existenzbedarf des Klägers durch die Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern gemäss Anträgen Ziffer 1 und 2 hiervor und Ziffer 6 hiernach;
bb) ein Betrag von Fr. 1'700.als Rückstellung zur Abzahlung der Schulden des Klägers von Total ca.
Fr. 219'000.für Kapital und Zinsen zum mittleren Verfall bis zur Abzahlung der Schulden;
d.h. Total Fr. 2'700.pro Monat. Ab dem 130. Monat (nach 10 Jahren und 9 Monaten) nach rechtskräftiger Erledigung des vorliegenden Verfahrens, vermindert sich der vorgenannte Grenzbetrag gemäss lit. b auf
Fr. 12'543.-.
Der Kläger verpflichtet sich, der Beklagten jeweils jährlich bis Ende März des Folgejahres, auf erste Aufforderung hin, die massgeblichen Belege über sein Einkommen im Vorjahr vorzulegen (Lohnausweise für das Vorjahr, Jahresrechnung und/oder Hilfsblatt A zur Steuererklärung bei selbständiger Erwerbstätigkeit). Solange der Kläger der Beklagten den ihr maximal zustehenden Unterhaltsbeitrag gemäss lit. e hiernach bezahlt, ist er nicht verpflichtet, ihr die vorgenannten Belege vorzulegen.
Die nacheheliche Unterhaltspflicht des Klägers gegenüber der Beklagten persönlich gemäss lit. a bis d hiervor gilt (analog Disp. Ziff. 4./5.1. des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 21. Juli 2009, FE050304) bis zu einem monatlichen Höchstbetrag von Fr. 4'900.bis und mit 31. Juli 2015, bis zu einem Höchstbetrag von Fr. 3'500.ab 1. August 2015, und bis zu einem monatlichen Höchstbetrag von Fr. 1'500.ab seinem ordentlichen AHV-Alter.
Sämtliche in lit. a bis e vorgenannten Beträge sind der in Disp. Ziff. 8 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom
21. Juli 2009 (FE050304) vorgesehenen Indexierung unterstellt.
In Abänderung von Disp. Ziff. 4./6.1. und Disp. 4./6.2. (Grundlage für die Berechnung der Unterhaltsbeiträge; Art. 143 Ziff. 1 und 3 ZGB) des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 21. Juli 2009 (FE050304) sei auf Seiten des Klägers von einem monatlichen Gesamteinkommen von Fr. 11'543.- (x 12; ohne Kinderzulagen) und einem monatlichen Bedarf von Fr. 6'794.auszugehen. Ferner sei festzustellen, dass mit den Unterhaltsleistungen des Klägers an die Kinder gemäss Ziffer 1 und 2 hiervor von Total
Fr. 4'900.im Umfang von Fr. 151.pro Monat in den Existenzbedarf des Klägers eingegriffen wird. Der aktuelle Existenzbedarf der Beklagten (ohne Kinderkosten) sei auf ca. Fr. 4'988.-
(Fr. 10'588.80 laut Urteil S. 27 abzüglich Kinderunterhalt
Fr. 5'600.laut Urteil S. 23 f.) festzulegen, und es sei vorzumerken, dass mit der vorstehenden Unterhaltsregelung ein Eingriff im Umfang von Fr. 88.pro Monat in den Existenzbedarf der Beklagten erfolgt.
Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Beklagten.
Erwägungen:
I.
Mit Eingabe vom 24. April 2012 klagte der Kläger und Berufungskläger (fortan Kläger) mit obgenannten Rechtsbegehren auf Abänderung des Scheidungsurteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom 21. Juli 2009 (Urk. 1). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 21. Juni 2013 schlossen die Parteien eine Vereinbarung (Urk. 49). Am gleichen Tag fällte die Vorinstanz das folgende Urteil (Urk. 60 S. 16 ff.):
1. Die Vereinbarung der Parteien vom 21. Juni 2013 über die Abänderung der mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 21. Juli 2009 geschlossenen Vereinbarung wird genehmigt. Demgemäss werden die Ziffern 3, 5.1, 5.2, 5.3, 6.1, 6.2 und 7. der mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 21. Juli 2009 (Prozess Nr. FE050304) geschlossenen Vereinbarung durch die nachfolgenden Ziffern 3, 5.1, 5.2, 5.3, 6.1 und 6.2 ersetzt:
'3. Kinderunterhalt (Art. 133 Abs. 1, 276 ff ZGB)
Der Kläger verpflichtet sich, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der noch nicht volljährigen Kinder monatliche Unterhaltsbeiträge, je zuzüglich allfällige gesetzliche vertragliche Kinderzulagen, jeweils am Ersten eines Monats im Voraus, zahlbar ab 1. Mai 2012, zu bezahlen:
für E. : Fr. 700.-
für F. : Fr. 700.-
für G. : Fr. 700.-
für H. : Fr. 700.-,
zahlbar bis zum Abschluss der ordentlichen Erstausbildung des jeweiligen Kindes, auch über die Mündigkeit hinaus, zahlbar an die Beklagte, solange das Kind in deren Haushalt lebt, keine selbständigen Ansprüche gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen den Kläger stellt und keine andere Zahlstelle bezeichnet.
Nachehelicher Unterhalt (Art. 125 ff ZGB)
Der Kläger verpflichtet sich, der Beklagten gestützt auf Art. 125 ZGB einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'500.ab 1. Mai 2012 zu bezahlen, zahlbar jeweils am Ersten jedes Monats im Voraus.
Entfällt ein Kinderunterhaltsbeitrag durch Abschluss der Erstausbildung eines Kindes, erhöht sich der persönliche Unterhaltsbeitrag des Klägers an die Beklagte um
Fr. 800.bezüglich der Kinder I. , C. und D. bzw. um Fr. 700.bezüglich der Kinder E. , F. , G. und H. .
Erzielt der Kläger im Durchschnitt eines Kalenderjahres bis zu seinem ordentlichen AHV-Alter ein monatliches Nettoeinkommen (ohne Kinderzulagen, einschliesslich allfälligem 13. Monatslohn) von mehr als Fr. 13'000.-, erhöht sich der persönliche Unterhaltsbeitrag des Klägers an die Beklagte um einen Drittel und ab einem monatlichen Nettoeinkommen von mehr als 15'500.- um die Hälfte dieses durchschnittlichen Mehreinkommens, bis zum Betrag von maximal Fr. 8'500.pro Monat (einschliesslich der Fr. 1'500.gemäss Ziffer 5.1, erster Absatz, sowie einschliesslich allfälliger weggefallener Kinderunterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 5.1, zweiter Absatz) bis zum
31. Juli 2015 bzw. bis zum Betrag von maximal Fr. 7'000.pro Monat (einschliesslich der Fr. 1'500.gemäss Ziffer 5.1, erster Absatz, sowie einschliesslich allfälliger weggefallener Kinderunterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 5.1, zweiter Absatz) ab 1. August 2015 bis zum Eintritt des Klägers ins ordentliche AHV-Alter.
Der Kläger verpflichtet sich, der Beklagten die Lohnabrechnungen resp. den Lohnausweis eines Jahres unaufgefordert vorzuweisen. Der Unterhaltsbeitrag der Beklagten des folgenden Jahres richtet sich nach dem durchschnittlichen Einkommen des Klägers gemäss den vorgelegten Lohnabrechnungen bzw. dem vorgelegten Lohnausweis.
Solange der Kläger der Beklagten den ihr maximal zustehenden Unterhaltsbeitrag bezahlt, ist er nicht verpflichtet, ihr jährlich die Lohnabrechnungen bzw. den Lohnausweis vorzulegen.
Die Parteien halten fest, dass ein allfälliges Erwerbseinkommen der Beklagten bis zum 31. Juli 2015 keinen Abänderungsgrund bezüglich des persönlichen Unterhaltsbeitrags darstellt.
Übersteigt das Nettoeinkommen der Beklagten aus Arbeitserwerb, Erwerbsersatz und Vermögensertrag ab 1. August 2015 den Betrag von Fr. 5'500.- netto pro Monat, reduziert sich ihr persönlicher Unterhaltsbeitrag um die Hälfte dieses Mehrverdienstes.
5.4 Die Beklagte verpflichtet sich, ab 1. August 2015 dem Kläger die massgeblichen Unterlagen betreffend Einkommen (Lohnabrechnungen, Vermögenserträge etc.) eines Jahres unaufgefordert vorzuweisen, erstmals per 31. Dezember 2016.
Grundlage für die Berechnung der Unterhaltsbeiträge (Art. 143 Ziff. 1 und 3 ZGB):
Diese Ziffer 6 ersetzt die Ziffern 6.1. und 6.2. der mit Urteil vom 21. Juli 2009 genehmigten Vereinbarung (Verzicht auf Unterscheidung, ob I. in Ausbildung sei nicht).
Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden finanziellen Verhältnissen der Parteien ausgegangen:
Einkommen und Vermögen:
Bedarfsberechnung:
7. (aufgehoben)'
Die Entscheidgebühr wird auf 3'600.festgesetzt.
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.
Vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf Parteientschädigungen wird Vormerk genommen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
Ein Vergleich hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids (Art. 241 Abs. 2 ZPO).
Eine Revision gemäss Art. 328 ff. ZPO ist zulässig, wenn geltend gemacht wird, dass der Vergleich unwirksam ist. Einzureichen ist das Revisionsgesuch innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes im Doppel beim Bezirksgericht Bülach, Einzelgericht, Postfach, 8180 Bülach. In der Revisionsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind im Doppel und mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
Eine Berufung gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Zustellung an schriftlich und im Doppel beim Einzelrichter des Bezirksgerichts Bülach erklärt werden.
Nachdem der Kläger rechtzeitig die Begründung des Urteilsdispositivs verlangt hatte (Urk. 53), erhob er mit Eingabe vom 28. Oktober 2013, gleichentags zur Post gegeben und hierorts eingegangen am 30. Oktober 2013, Berufung gegen das ihm am 16. Oktober 2013 zugestellte begründete Urteil und stellte folgende Anträge (Urk. 59 S. 2 ff.):
1. Disp. Ziff. 1 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom 21. Juni 2013 (FP120016-C/U1, Beleg C S. 16-20) sei aufzuheben und, in Abänderung der von den Parteien geschlossenen Vereinbarung vom 21. Juni 2013, durch eine Neufassung mit folgenden Änderungen gegenüber der vorinstanzlichen Fassung zu ersetzen:
'3. Kinderunterhalt ( ) [Beleg C. S. 16-17]
Der Kläger verpflichtet sich, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der noch nicht volljährigen Kinder monatliche Unterhaltsbeiträge ( ) zu bezahlen von CHF 529.00 pro Kind (vorbehältlich definitiver Bezifferung gemäss Antrag 3 hiernach) für die Kinder E. , F. , G. und H. , zahlbar ( ).
Nachehelicher Unterhalt ( ) [Beleg C S. 17-18]
5.1 (Abs. 1 unverändert)
(Abs. 2) Entfällt ein Kinderunterhaltsbeitrag ( ) um CHF 529.00 pro Kind ( ).
(Abs. 3) Erzielt der Kläger ( ) von mehr als CHF 14'500.00 [statt
CHF 13'000.00, definitive Bezifferung gemäss Antrag 3 hiernach vorbehalten] erhöht sich ( ) um einen Drittel und ab einem monatlichen Nettoeinkommen von mehr als CHF 17'000.00 um die Hälfte dieses durchschnittlichen Mehreinkommens ( ).
Grundlagen für die Berechnung der Unterhaltsbeiträge ( ) [Beleg C S. 18-20]
Einkommen und Vermögen
Einkommen Kläger (Nettoeinkommen pro Monat): CHF 11'546.00 bis 31.12.2013, ab 01.01.2014 mutmassliches, derzeit noch nicht bezifferbares Einkommen aus selbständiger Praxistätigkeit, zuzüglich allfällige Familienzulagen von derzeit CHF 1'500.00, zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge von ca. CHF 2'900.00; eventuell Erwerbsersatzeinkommen aus Taggeldern der Arbeitslosenversicherung in noch nicht bekannter Höhe.
Bedarfsrechnung Kläger:
Mündigenunterhalt: CHF 1'587.00 ( 3x CHF 529.00, vorbehältl. definit. Beziff.) [übrige Positionen gemäss Beleg C S. 19-20 unverändert, zuzüglich:] Schuldenraten mind. CHF 3'000.00 (noch nicht definitiv bezifferbar)
Total Existenzbedarf CHF 9'472.00
(vorbehältlich definitiver Bezifferung gemäss Antrag 3 hiernach)
(aufgehoben).'
Das vorliegende Berufungsverfahren sei gestützt auf Art. 126 ZPO mindestens bis zum 31. März 2014, eventuell bis die berufliche Zukunft des Berufungsklägers mit Wirkung ab 1. Januar 2014 feststeht, zu sistieren.
Dem Berufungskläger sei mit Ablauf der beantragten Sistierung eine gerichtliche Frist von 30 Tagen anzusetzen, um seine Anträge gemäss Ziffer 1 hiervor definitiv zu beziffern.
Die Gerichtskosten des vorliegenden Berufungsverfahrens seien, soweit sie die Kinderbelange betreffen, praxisgemäss beiden Parteien je zur Hälfte, und im Übrigen vollumfänglich der Berufungsbeklagten aufzuerlegen.
Die Parteientschädigungen seien, soweit sie die Kinderbelange betreffen, praxisgemäss wettzuschlagen; im Übrigen sei die Berufungsbeklagte zu verpflichten, dem Berufungskläger eine angemessene Parteientschädigung (zuzügl. MwSt.) zu bezahlen.
Mit Verfügung vom 6. Januar 2014 wurde der Beklagten und Berufungsbeklagten (fortan Beklagte) Frist angesetzt, um zum Sistierungsantrag Stellung zu nehmen (Urk. 63). Mit Eingabe vom 17. Januar 2014 teilte die Beklagte mit, sie habe gegen eine Sistierung des Verfahrens bis mindestens 31. März 2014, evtl. bis die berufliche Zukunft des Klägers mit Wirkung ab 1. Januar 2014 feststehe, nichts einzuwenden; sie halte jedoch fest, dass dieses Einverständnis weder als Anerkennung der Berufungsanträge noch als Verzicht der Bestreitung der Zulässigkeit einer Berufung verstanden werden dürfe (Urk. 64). Diese Stellungnahme wurde dem Kläger am 7. Februar 2014 zugestellt (Urk. 65). Seither sind keine weiteren Eingaben mehr erfolgt.
Da sich die Berufung als offensichtlich unbegründet erweist, kann von der Einholung einer Berufungsantwort abgesehen werden (Art. 312 ZPO).
II.
Der Kläger begründet die Berufung hauptsächlich mit seiner ab 1. Januar 2014 veränderten beruflichen Situation: Das Geschäftsmodell seiner Arbeitgeberin, der Klinik J. , sehe eine vollständige Selbständigkeit der Belegbzw. Spezialärzte vor. Im August 2013 habe sich anlässlich eines Standortgesprächs ergeben, dass sein Anstellungsverhältnis mit der Klinik J. per 31. Dezember 2013, spätestens per 31. März 2014, aufgelöst und die ihm unterstellte Kostenstelle für Rheumamedizin in eine eigene Praxis überführt werden solle. Provisorisch habe die Klinikleitung eine Ablösesumme von Fr. 95'542.17 errechnet, die er dafür zu bezahlen habe. Ob der Kläger, der verschuldet sei, diese Summe aufbringen und einen Praxisbetrieb vorfinanzieren könne, sei derzeit nicht absehbar (Urk. 59 S. 10 ff.). Ob und in welcher Höhe er ab 1. Januar 2014 überhaupt noch ein Erwerbseinkommen erzielen könne, sei aufgrund der Auflösung seiner Anstellung bei der Klinik J. gemäss Standortgespräch vom 19. August 2013 noch
völlig ungewiss. Auch sei nicht absehbar, ob er aufgrund seiner Schulden einen Bankkredit zur Finanzierung der Ablösesumme und zur Vorfinanzierung des Praxisbetriebs erhältlich machen könne. Könne er die Überführung seiner Kostenstelle in eine eigene Praxis nicht finanzieren, werde er ab 1. Januar 2014 erwerbslos sein und allenfalls Arbeitslosentaggelder beantragen müssen. Sein Einkommen sei ab 1. Januar 2014 daher neu zu ermitteln und zu bestimmen (Urk. 59 S. 12,
15). Zur Finanzierung der Ablösesumme und Vorfinanzierung des Praxisbetriebs werde er ab Januar bis Ende März 2014 jedenfalls einen Praxiskredit von gegen Fr. 200'000.benötigen und Amortisationen leisten müssen. Daher müssten ihm ab 1. Januar 2014 ausreichende Rückstellungen zur Amortisation seiner Schulden zugestanden werden (Urk. 59 S. 16 f.).
Der Kläger ortet aufgrund der geschilderten Situation ein unabdingbarer Zeitbedarf bis 31. Dezember 2013 zur Klärung der beruflichen und finanziellen Auswirkungen des Standortgesprächs vom 19. August 2013. Insbesondere stehe heute nicht fest, ob er einen Kredit erhalte und sich mit der Klinik J. auf eine Ablösesumme werde einigen können. Bis eine Ablösungsvereinbarung praktisch umgesetzt und eine eventuelle Praxis funktioniere, dürften erfahrungsgemäss weitere drei Monate vergehen. Vor dem Ablauf des ersten Quartals 2014 werde sich kaum sagen lassen, wie sich der Praxisertrag und das Berufseinkommen des Klägers weiter entwickle. Die Auswirkungen der beruflichen Veränderung auf die Leistungsfähigkeit des Klägers bzw. auf den Unterhaltsanspruch der Kinder werde erst dannzumal absehbar werden. Seien diese wesentlichen Tatsachen hingegen geklärt, werde sich daraus eine erhebliche Vereinfachung des Berufungsverfahrens ergeben. Es bestehe auch die Möglichkeit, dass sich die Parteien im Rahmen eines neuen Abänderungsverfahrens über den Kinderunterhalt bzw. im Rahmen einer aussergerichtlichen Abänderungsvereinbarung über den Ehegattenunterhalt einigten. Eine Sistierung diene der Prozessökonomie und vermindere die Prozesskosten, zumal die Beklagte noch keine Berufungsantwort erstatten müsse. Die beantragte Sistierung erscheine daher aus mehreren Gründen als zweckmässig. Wolle man von einer Sistierung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt absehen, wäre die Sistierung eventuell auf unbestimmte Zeit vorzusehen, bis die
berufliche Zukunft des Klägers mit Wirkung ab 1. Januar 2014 feststehe (Urk. 59 S. 13 f.).
Aufgrund der neuen Situation erweise sich die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz als unrichtig (Urk. 59 S. 10). In Kenntnis der neuen Umstände hätte die Parteivereinbarung vom 21. Juni 2013 zufolge Unangemessenheit nicht genehmigt werden dürfen. Aufgrund der bis heute vorhersehbaren Verhältnisse und unter Vorbehalt der zukünftigen Ablöseregelung mit der Klinik J. und der Kreditregelung mit einer Bank wäre der Kläger bei sieben unterhaltsberechtigten Kindern höchstens noch zur Bezahlung von Fr. 6'700.- (inkl. Kinderzulagen von derzeit Fr. 1'500.-) in der Lage, nämlich Fr. 529.pro Kind (zuzüglich Kinderzulagen) und Fr. 1'500.für die Beklagte persönlich (Urk. 59 S. 17). Jedoch sei der Kläger derzeit nicht in der Lage, sein massgebliches Einkommen, seinen Existenzbedarf ab 1. Januar 2014 sowie den Unterhalt für die Kinder definitiv zu beziffern. Seine vorliegenden Anträge seien als Mindestbeträge zu verstehen. Es sei ihm mit Ablauf der beantragten Sistierung und Klärung der noch unbekannten, wesentlichen Tatsachen zu seinen finanziellen Verhältnissen ab 1. Januar 2014 Frist zur definitiven Bezifferung seiner Anträge anzusetzen (Urk. 59 S. 9).
III.
Die Vorinstanz hat als Rechtsmittel die Revision angegeben (Urk. 60
S. 20). Sie hat jedoch, da Kinderunterhaltsbeiträge betroffen sind, die Parteivereinbarung zu Recht als genehmigungsbedürftig erachtet (Art. 284 Abs. 2 ZPO, Art. 134 Abs. 3 ZGB, Art. 287 Abs. 3 ZGB, Art. 296 Abs. 3 ZPO) und ein Urteil gefällt, wodurch die Parteivereinbarung ihren vertraglichen Charakter verlor. Die Berufung ist daher das richtige Rechtsmittel. Die Berufung wurde formund fristgerecht erhoben. Sie richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid. Erstinstanzlich wurde die Reduktion der Unterhaltsbeiträge für die sieben Kinder des Klägers um je Fr. 100.- und die Aufhebung/Reduktion der Ehegattenunterhaltsbeiträge beantragt. Da somit auch die Streitwertgrenze von Fr. 10'000.erreicht wird, ist auf die Berufung einzutreten.
Die Abänderung von Kinderunterhaltsbeiträgen setzt voraus, dass sich die massgebenden Verhältnisse erheblich und dauerhaft verändert haben (Art. 134 Abs. 2 ZGB in Verbindung mit Art. 286 Abs. 2 ZGB). Der massgebende Zeitpunkt für die Beurteilung, ob neue Umstände eingetreten sind, ist das Datum der Einreichung des Abänderungsgesuchs (BGE 137 III 604, 606 E. 4.1.1; BGer 5A_506/2011 E. 3.1). Aufgrund unsicherer, bloss hypothetischer zukünftiger Sachumstände kann noch keine Abänderung verlangt werden (BGE 120 II 285, 292 E. 4a; BGer 5A_487/2010 E. 2.1.1). Auch die Abänderung der Unterhaltsbeiträge für den Ehegatten setzt eine erhebliche und dauerhafte Veränderung der dem früheren Urteil zugrunde gelegten Verhältnisse voraus (Art. 129 Abs. 1 ZGB).
Der Kläger behauptet, die veränderten Umstände kämen ab 1. Januar 2014 zum Tragen (Urk. 59 S. 14 Ziff. 34: ab 1. Januar 2014; S. 15 Ziff. 35: ab
1. Januar 2014; S. 17 Ziff. 41: ab 1. Januar 2014). Seine Berufungsanträge 1.3 und 1.5 zielen jedoch auf eine Neufestsetzung der Unterhaltsbeiträge und Grenzeinkommen ab 1. Mai 2012, will der Kläger die Ziffern 3 und 5 der genehmigten Vereinbarung vom 21. Juni 2013, die ab 1. Mai 2012 wirksam werden, doch einfach mit neuen Zahlen versehen wissen. Insoweit, d.h. für die Zeit von
Mai 2012 bis 31. Dezember 2013, fehlt es von vornherein an veränderten Verhältnissen, besteht doch selbst nach Auffassung des Klägers das in der Vereinbarung festgelegte Erwerbseinkommen von Fr. 11'546.bis 31. Dezember 2013 fort (Urk. 59 S. 2). Damit wäre auch gesagt, dass der Kläger mit der beiläufigen Bemerkung, die von ihm erhoffte Auszahlung seiner Erfolgsbeteiligung für das Geschäftsjahr 2012/2013 von ca. Fr. 14'000.sei ihm von der Klinikleitung verweigert und mit einem Ausstand verrechnet worden (Urk. 59 S. 11; Urk. 62/1+2), das deklarierte Einkommen bis 31. Dezember 2013 nicht in Frage stellt.
Die vom Kläger gestellten Berufungsanträge kommen wie sich aus einem Vergleich mit den ursprünglich gestellten Rechtsbegehren ergibt einer Klageänderung gleich. Eine solche ist im Berufungsverfahren nur zulässig, wenn der geänderte Anspruch auf neuen Tatsachen und Beweismitteln beruht (Art. 317 Abs. 2 lit. b ZPO). Der Kläger stellt aber nicht nur neue Begehren, sondern behält sich eine definitive Bezifferung seiner Anträge für einen späteren Zeitpunkt vor.
Zwar ist auch im Berufungsverfahren aufgrund von Art. 85 ZPO ein unbeziffertes Begehren nicht geradezu ausgeschlossen. Wie sich aus dem Gesetz selbst ergibt, muss die Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit der Bezifferung indes auf Beweisschwierigkeiten auf ein (vom Beklagten zu beseitigendes) Informationsdefizit zurückzuführen sein (Art. 85 Abs. 2 ZPO: Die Forderung ist zu beziffern, sobald die klagende Partei nach Abschluss des Beweisverfahrens nach Auskunftserteilung der klagenden Partei dazu in der Lage ist.). Vorliegend geht es jedoch nicht um Beweisschwierigkeiten eine noch nicht erteilte Auskunft der Gegenpartei. Vielmehr will der Kläger zuwarten, bis die unsichere Entwicklung und der gesetzlich vorgeschriebene Tatbestand für die Abänderung (einigermassen) feststeht. Dafür steht die unbezifferte (Abänderungs-) Klage indes nicht zur Verfügung.
a) Der Kläger ging bei Stellung der Berufungsanträge am 28. Oktober 2013 selber davon aus, ein tieferes Einkommen aus selbständiger Praxistätigkeit sei noch nicht absehund bezifferbar, weshalb ihm am 1. April 2014 noch einmal Frist zur Vervollständigung der Berufungsschrift bzw. für die definitive Bezifferung der Berufungsanträge anzusetzen sei (Urk. 59 S. 9 Ziff. 19, S. 14 Ziff. 34, S. 3 Ziff. 3). Der Kläger sieht auch klar, dass ihm der Weg über eine Abänderungsklage offen steht, sobald die derzeit noch offenen Fragen zu seiner beruflichen Zukunft geklärt sein werden (Urk. 59 S. 12 Ziff. 27). Die Berufung erhob er schon rein vorsorglich mit der Begründung, ohne Berufung laufe er Gefahr, dass der Abänderungsrichter eine neue Klage abweise, weil die (neuen) Umstände bei Eintritt der Rechtskraft bereits vorhersehbar gewesen seien (Urk. 59 S. 13 Ziff. 27).
Es trifft zu, dass auch noch in jüngster Zeit die Unvorhersehbarkeit als selbständige Voraussetzung für die Abänderung eines Scheidungsurteils genannt wird (BSK ZGB I-Spycher/Gloor, N 9 zu Art. 129 ZGB; Spycher/Hausheer, Handbuch des Unterhaltsrechts, Rz 9.117 und 9.126 ff.; CHK-Liatowitsch/Häring, N 2 zu Art. 129 ZGB; vgl. demgegenüber - den Kinderunterhalt betreffend -: BKHegnauer, N 67 und N 86 zu Art. 286 ZGB), wobei entscheidend ist, ob die Rente mit Blick auf die vorhersehbare Veränderung festgelegt worden ist (BGE 138 III 289, 292 E. 11.1.1; 131 III 189, 199 E. 2.7.4; 128 III 305, 310 f. E. 5b). Die Beurteilung, ob diese Voraussetzung im Einzelfall erfüllt ist, hat sich stark vereinfacht, seit die finanziellen Grundlagen (Einkommen und Vermögen) zwingend in das Scheidungsurteil aufgenommen werden müssen (Art. 143 Ziff. 1 aZGB; Art. 282 Abs. 1 lit. a ZPO; Botschaft zum neuen Scheidungsrecht vom 15. November 1995, S. 142 Ziff. 234.9). Der Kläger verweist denn auch auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach in einem künftigen Abänderungsverfahren auf die Angaben im (abzuändernden) Urteil abzustellen ist (Urk. 59 S. 8 Ziff. 15 mit Verweis auf BGer 5C.197/2003 E. 3.2; vgl. auch BGer 5C.248/2004 E. 1 sowie Fankhauser, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., N 9 zu Art. 282 ZPO). Parteien und Vorinstanz haben das Einkommen des Klägers im Urteil mit Fr. 11'546.genau festgehalten. Der Kläger behauptet nicht, das deklarierte Einkommen weiche von seinem tatsächlichen Einkommen im Genehmigungszeitpunkt ab. Auch ohne diese Dokumentation wäre offensichtlich, dass die vereinbarten Unterhaltsbeiträge nicht mit Rücksicht auf die behauptete neue berufliche Situation des Klägers genehmigt wurden. Dem Kläger kann deshalb in einem neuen Abänderungsverfahren die ab 1. Januar 2014 eintretende Entwicklung bzw. eine ab 1. Januar 2014 allfällig einsetzende Einkommensreduktion und eine damit im Zusammenhang stehende Erhöhung seines Bedarfs (Amortisationen, Aufbau der Altersvorsorge) nicht entgegengehalten werden.
Wie bereits aufgezeigt, reicht die Prognose einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit für eine Abänderung der Unterhaltsverpflichtung nicht aus. Vielmehr muss die Änderung der tatsächlichen Verhältnisse bereits eingetreten sein. In der vorliegenden Konstellation ist zwar als Bezugspunkt für die Beurteilung, ob neue Umstände eingetreten sind, das Einreichen der Berufung und nicht die Einleitung des Abänderungsverfahrens bei der Vorinstanz zu betrachten. Konnte und kann eine bereits eingetretene wirtschaftliche Veränderung (Einkommen und Bedarf) vom Kläger aber auch in der Berufungsschrift nicht aufgezeigt werden, fehlt es an der Hauptvoraussetzung für eine (noch weitergehende) Abänderung des Scheidungsurteils. Dies gilt unbekümmert darum, dass in den Berufungsanträgen ein Mindestwert (Fr. 529.pro Kind) angegeben wurde. Ob und inwieweit eine dauerhafte Veränderung der Verhältnisse eintritt, ist selbst
im heutigen Zeitpunkt ungewiss, zumal eine kurzfristige Arbeitslosigkeit eine bloss kurzfristige Einkommensreduktion keinen Abänderungsgrund darstellt.
Damit ist auch keine Sistierung des Berufungsverfahrens (Art. 126 ZPO) angezeigt, zumal sich unter Umständen auch nach drei Monaten Praxistätigkeit noch kein zuverlässiges Einkommen eruieren lassen wird. Der Kläger gibt denn auch klar zu verstehen, dass er aufgrund der üblichen Abrechnungsperioden von drei Monaten und der leider häufig verzögerten Rückerstattung der Ärztehonorare durch die Krankenversicherungen davon ausgehen müsse, dass er ab Januar bis März 2014 einen eventuellen Praxiskredit bis zum vollen Betrag eines Dreimonatsumsatzes werde beanspruchen, d.h. seine Einnahmen werde vorfinanzieren müssen (Urk. 59 S. 16 Ziff. 39). Damit dürfte im April 2014 noch kaum feststehen, was der Berufungskläger längerfristig durchschnittlich verdient bzw. zu verdienen imstande ist.
a) Der Kläger rügt hinsichtlich der Privilegierung des Mündigenunterhalts im Verhältnis zum Unterhalt der unmündigen Kinder eine unrichtige Rechtsanwendung (Urk. 59 S. 10 Ziff. 21). Die Privilegierung der drei mündigen Kinder durch einen um je Fr. 100.pro Monat höheren Unterhaltsbeitrag entspreche keinem ausgewiesenen Mehrbedarf der mündigen Kinder im Verhältnis zu ihren unmündigen Geschwistern (Urk. 59 S. 18 Ziff. 42).
b) Der Unterhalt der bereits mündigen Kinder I. , C. und D. von je Fr. 800.wird vom Urteil der Vorinstanz zu Recht nicht tangiert. Die Vorinstanz war als Ehebzw. Scheidungsgericht im Verfahren betreffend Abänderung des Scheidungsurteils für die Abänderung des Unterhalts mündiger Kinder nicht zuständig (BK-Hegnauer, N 140 zu Art. 279/280 ZGB und N 63 zu Art. 286 ZGB; ZR 100 [2001] Nr. 49). Doch hat die Vorinstanz im Bedarf des Klägers den Mün- digenunterhalt mit Fr. 2'400.- (3 x Fr. 800.-) berücksichtigt (Urk. 60 S. 8, S. 13 und S. 19). Auch haben die Parteien vorgesehen, dass sich der persönliche Unterhaltsbeitrag für die Beklagte durch Abschluss der Erstausbildung der mündigen Kinder um jeweils Fr. 800.- (Urk. 60 S. 6, S. 17) erhöht. Ob sich für die mündigen Kinder ein um Fr. 100.erhöhter Bedarf rechtfertigen lässt, kann offen gelassen werden. Der Unterhaltsanspruch mündiger Kinder ist auch wenn sie erst gerade
mündig geworden sind gegenüber Ehefrau und unmündigen Kindern als nachrangig zu behandeln. Die Unterhaltskosten mündiger Kinder dürfen daher im Bedarf des Unterhaltsverpflichteten nicht berücksichtigt werden (BGE 132 III 209, 211 E. 2.3; a.M. für 18-20-jährige Kinder: Spycher/Hausheer, a.a.O., Rz 8.31a und 8.35a). Dies würde im vorliegenden Fall dazu führen, dass der Betrag von Fr. 2'400.für die unmündigen Kinder und die Beklagte zur Verfügung stünde. Daraus kann der Kläger aber nichts zu seinen Gunsten ableiten. Gemäss Beru-
fungsantrag 1.3 will er für seine unmündigen Kinder und E.
nicht mehr,
sondern weniger und für die Beklagte jedenfalls nicht mehr bezahlen. Der Unterhalt der mündigen Kinder ist wiederum nicht Verfahrensgegenstand. Mangels Än- derung der wirtschaftlichen Verhältnisse ab 1. Januar 2014 kann die Rüge des Klägers auch nicht in eine Neuberechnung der Unterhaltsbeiträge ab 1. Januar 2014 einfliessen. Die Berufung hat auch insoweit keinen Erfolg.
Der Kläger macht hinsichtlich der Genehmigung der Abänderung des Ehegattenunterhalts Unangemessenheit geltend (Urk. 59 S. 10 Ziff. 21). Was der Kläger damit genau meint, bleibt offen. Mit dem Vorschlag, wie der angeblich ab 1. Januar 2014 noch zur Verfügung stehende Überschuss von Fr. 5'200.anders auf die Kinder und die Beklagte verteilt werden könnte (Urk. 59 S. 17 f. Ziff. 42), ist jedenfalls keine unrichtige Rechtsanwendung durch die Vorinstanz dargetan. Soweit der Kläger mit seiner Rüge auf die beantragten Änderungen von Ziffer 5.1 Abs. 2 und Abs. 3 der genehmigten Vereinbarung abzielt, kann auf das in Erw. III./5. Ausgeführte verwiesen werden, hängen diese Änderungen doch mit der neuen beruflichen Situation des Klägers ab 1. Januar 2014 zusammen, dessen wirtschaftliche Auswirkungen sich noch nicht abschätzen lassen. Weder lässt sich im heutigen Zeitpunkt eine Reduktion der Kinderunterhaltsbeiträge auf Fr. 529.- noch eine Erhöhung der Grenzeinkommen auf Fr. 14'500.bzw. Fr. 17'000.aufgrund einer vorsorglichen Verdoppelung der Amortisationsleistungen auf Fr. 3'000.- (Urk. 59 S. 17) rechtfertigen.
a) Der Kläger bringt schliesslich vor, die Bezifferung seines Vermögens mit null im vorinstanzlichen Urteil sei unzutreffend. Effektiv sei sein Vermögen negativ. Bereits den vorinstanzlichen Akten könne entnommen werden, dass er
Schulden von ca. Fr. 175'000.habe. Dem Betreibungsregisterauszug vom
25. Oktober 2013 liessen sich Schulden von Fr. 115'221.55 entnehmen, die bis heute allesamt unbezahlt geblieben seien. Dazu kämen weitere, nicht in Betreibung gesetzte Schulden von ca. Fr. 60'000.- (Urk. 59 S. 12).
b) Der Kläger hat der Vereinbarung vom 21. Juni 2013, worin sein Vermögen mit Fr. 0.- deklariert wird, selber zugestimmt (Urk. 49 S. 6). Er macht nicht geltend, die Vereinbarung hätte angesichts seiner Schulden nicht genehmigt werden dürfen. Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern das Vermögen bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge überhaupt eine Rolle spielte. In seinem Berufungsantrag 1.6 fehlt eine Neubezifferung seines Vermögens bzw. seiner Schulden (Urk. 59 S. 3). Davon abgesehen steht dem Kläger auch später noch der Nachweis offen, dass der in der Vereinbarung vom 21. Juni 2013 enthaltene und genehmigte Vermögensstand unzutreffend ist (BK-Spycher, N 14 zu Art. 282 ZPO; Fankhauser, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., N 18 zu Art. 282 ZPO ). Damit geht auch dieser Einwand fehl.
9. Die Berufung erweist sich nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, womit Dispositiv Ziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom 21. Juni 2013 zu bestätigen ist. Die Kinder E. , F. und G. haben das 14. Altersjahr vollendet. Gestützt auf Art. 301 lit. b ZPO, dessen Anwendbarkeit auch in Unterhaltssachen befürwortet wird (BK-Spycher, N 5 zu Art. 301 ZPO), ist ihnen der vorliegende Entscheid zuzustellen.
IV.
Der Kläger hat für das Berufungsverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, war die Berufung von Anfang an aussichtslos, weshalb dem Gesuch nicht entsprochen werden kann (Art. 117 lit. b ZPO).
Ausgangsgemäss wird der Kläger für das Berufungsverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für die Stellungnahme zum Sistierungsgesuch (Urk. 64) hat der Kläger die Beklagte mit Fr. 200.zu entschädigen. Weiterer entschädigungspflichtiger Aufwand ist der Beklagten nicht entstanden.
Gegen das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositiv Ziffer 2 bis 4) trägt der Kläger keine Beanstandungen vor. Es ist ebenfalls zu bestätigen.
Es wird erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und Dispositiv Ziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom 21. Juni 2013 bestätigt.
Das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositiv-Ziffer 2 bis 4) wird bestätigt.
Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.-.
Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt.
Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 200.zu bezahlen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an E. , F. und G. sowie an das Einzelgericht am Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein.
Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.-.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
Zivilkammer Zürich, 28. Februar 2014
Die Präsidentin:
Dr. L. Hunziker Schnider
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
versandt am: dz
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