Zusammenfassung des Urteils LC130037: Obergericht des Kantons Zürich
In dem vorliegenden Gerichtsverfahren vor dem Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer ging es um eine Ehescheidung. Die Gesuchstellerin und Berufungsklägerin verlangte die Scheidung der Ehe und die Regelung der Nebenfolgen. Das Bezirksgericht Uster hatte die Ehe bereits geschieden und die öffentliche Versteigerung eines Grundstücks angeordnet. Das Obergericht entschied, dass die Ehefrau das Grundstück innerhalb von 8 Monaten verlassen muss und es öffentlich versteigert wird. Die Kosten wurden hälftig auf die Parteien aufgeteilt. Die Gesuchstellerin wurde verpflichtet, dem Gesuchsteller eine Entschädigung zu zahlen und die Prozesskostenvorschüsse zurückzuerstatten. Das Urteil wurde am 3. März 2014 gefällt.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | LC130037 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 03.03.2014 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Ehescheidung |
Schlagwörter : | Ehefrau; Gesuchsteller; Ehemann; Rente; Recht; Dispositiv; Urteil; Berufung; Ziffer; Grundstück; Scheidung; Stadtammannamt; Versteigerung; Liegenschaft; Kapital; Verfahren; Rechtskraft; Einzelrichter; Ehemannes; Scheidungsurteil; Antrag; Dispositivziffer; Scheidungsurteils; Parteien; Schätzung; Mindestangebot; Sinne; Entschädigung; üterrechtliche |
Rechtsnorm: | Art. 121 ZGB ;Art. 124 ZGB ;Art. 125 OR ;Art. 125 ZGB ;Art. 205 ZGB ;Art. 209 ZGB ;Art. 229 OR ;Art. 234 OR ;Art. 251 ZGB ;Art. 317 ZPO ;Art. 649 ZGB ;Art. 651 ZGB ;Art. 68 OR ;Art. 90 BGG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LC130037-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur.
P. Diggelmann und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Weil
in Sachen
Gesuchstellerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X.
gegen
Gesuchsteller und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y.
betreffend Ehescheidung
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Uster vom 29. Juli 2013; Proz. FE090015
(act. 2, sinngemäss)
Es sei die Ehe der Gesuchsteller zu scheiden, unter gerichtlicher Regelung der Nebenfolgen.
(act. 205)
Die Ehe der Gesuchsteller wird geschieden.
Das Grundstück Kat. Nr. , Grundbuchblatt , Plan Nr. , [Adresse] (Wohnhaus, Hofraum, Garten) wird öffentlich versteigert.
Der Antrag des Gesuchstellers, die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, das Grundstück gemäss Dispositivziffer 2 spätestens bei Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils definitiv zu verlassen, wird abgewiesen.
Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, das Grundstück gemäss Dispositivziffer 2 spätestens 8 Monate ab Rechtskraft des Scheidungsurteils ordnungsgemäss zu verlassen.
Das Stadtammannamt C. wird angewiesen, die öffentliche Versteigerung gemäss Dispositivziffer 2 durchzuführen, spätestens nach 4 Monaten ab dem Auszug der Gesuchstellerin gemäss Dispositivziffer 4. Die Verteilung des Nettoerlöses richtet sich nach Dispositivziffer 6. Der Versteigerung sind folgende Steigerungsbedingungen zugrunde zu legen:
Die Gesuchsteller haben für die öffentliche Versteigerung des Grundstücks gemäss Dispositivziffer 2 einen vom Stadtammannamt C. festzusetzenden Kostenvorschuss zu leisten; je hälftig unter solidarischer Haftung für den Anteil des anderen Gesuchstellers.
Ein Schätzwert wird nur angegeben, wenn die Gesuchsteller für das zu versteigernde Grundstück innert 40 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils dem Stadtammannamt C. eine Schätzung des Grundstücks einreichen. Reichen die Gesuchsteller gemeinsam eine Schätzung ein, wird dieser Wert angegeben. Reichen die Gesuchsteller getrennt Schätzungen ein, wird der Durchschnitt dieser Schätzungen als Schätzwert angegeben. Reicht nur einer der Gesuchsteller eine Schätzung ein, so gilt dieser Wert als Schätzwert.
Die bestehenden Pfandgläubiger haben auf separate Aufforderung hin dem Stadtammannamt C. die Höhe der pfandgesicherten Forderungen des Schuldbriefes, lastend auf dem Grundstück gemäss Dispositivziffer 2, mitzuteilen.
Das Mindestangebot muss die bestehenden pfandgesicherten Forderungen übersteigen sowie die mutmasslichen Verfahrenskosten (einschliesslich Grundstückgewinnsteuern) der öffentlichen Versteigerung decken.
Ein höheres Mindestangebot wird nur angegeben, wenn die Gesuchsteller übereinstimmend innert 40 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils dem Stadtammannamt C. ein solches nennen. Nennen die Gesuchsteller kein übereinstimmendes Mindestangebot, so ist das tiefere der beiden massgebend.
Im ersten Umgang ist das Grundstück mit einem Mindestangebot gemäss lit. d) vorstehend aufzurufen. Wird im ersten Umgang nicht zum angegebenen Mindestangebot zugeschlagen, ist im zweiten Umgang das Grundstück ohne Mindestangebot aufzurufen.
Der Erwerber hat unmittelbar vor dem Zuschlag, auf Abrechnung am Kaufpreis Fr. 80'000.zu bezahlen. Die Zahlung kann in bar mit einem auf eine Bank mit Sitz in der Schweiz an die Order des Stadtammannamtes C. ausgestellten Bankcheck (kein Privatcheck) erfolgen. Die bis zum Zuschlagpreis verbleibende Restsumme hat der Ersteigerer auf besondere Aufforderung des Stadtammannamtes C. hin innert 30 Tagen auf dessen Konto zu überweisen.
Mit Ausnahme der Haftung für absichtliche Täuschung wird jede Gewährleistung abgelehnt (Art. 234 Abs. 3 OR).
Das Stadtammannamt C. zeigt dem Grundbuchamt C. den Zuschlag der Steigerungsobjekte aufgrund des Steigerungsprotokolls zur Eintragung an, sobald der gesamte Zuschlagspreis bezahlt wurde.
Im Übrigen sind die Steigerungsbedingungen durch das Stadtammannamt C. unter Berücksichtigung der Verordnung des Obergerichts über das Verfahren bei freiwilligen öffentlichen Versteigerungen vom
19. Dezember 1979 zu erlassen.
Das Recht der Grundeigentümer gemäss § 12 Abs. 3 der Verordnung des Obergerichts über das Verfahren bei freiwilligen öffentlichen Versteigerungen vom 19. Dezember 1979 in Verbindung mit Art. 229 Abs. 3 OR, die Zustimmung zum Zuschlag zu verweigern, kann nicht ausgeübt werden.
Das Stadtammannamt C. wird angewiesen und berechtigt erklärt, die für die öffentliche Versteigerung notwendigen Unterlagen und Informationen einzuholen. Auskunftspflichtig sind insbesondere die Grundpfandgläubiger.
Der Nettoerlös aus der Versteigerung des Grundstücks gemäss Dispositivziffer 5 ist je zur Hälfte dem Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y. , und der Gesuchstellerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X. , zuzuweisen.
Es wird davon Vormerk genommen, dass die Gesuchstellerin sich verpflichtet hat, dem Gesuchsteller auf erstes Verlangen folgende Gegenstände zu unbeschwertem Eigentum herauszugeben:
Ölbild von Alban Welti;
Bild mit Sujet ... von S. Dali;
quadratischer Wohnzimmerteppich;
Pentax-Fotoausrüstung;
Vinyl-Plattensammlung;
antike Analysenwaage;
Werkbank mit allen Werkzeugen;
alle persönlichen Gegenstände wie Bücher etc. sowie diverse Schachteln mit persönlichen Gegenständen im Estrich.
Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller auf erstes Verlangen folgende Gegenstände zu unbeschwertem Eigentum herauszugeben:
Lithographien Phantom der Oper, Westside Story und Fisch von
Alban Welti;
Lithographie Neurology von Paul Wunderlich;
Hallenschrank (Nussbaum).
Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin als Ausgleich der güterrechtlichen Ansprüche Fr. 17'336.25 zu bezahlen, zahlbar innert 60 Tagen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils.
Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller die von ihm geleisteten Prozesskostenvorschüsse in der Höhe von insgesamt Fr. 17'850.zurückzubezahlen, zahlbar innert 60 Tagen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils.
Im Übrigen werden die Gesuchsteller als in güterrechtlicher Hinsicht vollständig auseinandergesetzt erklärt.
Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin als Teil der angemessenen Entschädigung gemäss Art. 124 ZGB Fr. 150'000.zu bezahlen, zahlbar innert 60 Tagen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils.
Der Gesuchsteller wird weiter verpflichtet, der Gesuchstellerin als Teil der angemessenen Entschädigung gemäss Art. 124 ZGB eine lebenslängliche Rente von monatlich Fr. 5'264.zu bezahlen, zahlbar im Voraus je auf den Ersten eines jeden Monats ab Rechtskraft des Scheidungsurteils.
Es werden keine nachehelichen Unterhaltsbeiträge gestützt auf Art. 125 ZGB zugesprochen.
Die Rente gemäss Dispositivziffer 13 basiert auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik per Ende Juni 2013 mit 99.3 Punkten (Basis Dezember 2010 = 100 Punkte). Sie wird jährlich auf den
1. Januar dem Indexstand per Ende November des Vorjahres angepasst, erstmals auf den 1. Januar 2014. Berechnungsart:
(Alter Unterhaltsbeitrag) x (Neuer Index) Neuer Unterhaltsbeitrag = ---------------------------------
99.3
Weist der Gesuchsteller nach, dass sich sein Renteneinkommen nicht in vollem Umfange der Teuerung angepasst hat, so erhöht sich die Rente gemäss Dispositivziffer 13 nur im Verhältnis der tatsächlich eingetretenen Einkommenserhöhung.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 24'000.- ; die weiteren Kosten betragen:
Fr. 1'374.60 Schätzungsbericht eheliche Liegenschaft, Fr. 350.- Zeugenentschädigungen.
Die Kosten werden den Gesuchstellern je zur Hälfte auferlegt. Der Anteil des Gesuchstellers wird mit den von ihm geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet.
Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 20./21. (Mitteilungen, Rechtsmittel)
der Gesuchstellerin (act. 200):
Es seien die folgenden Ziffern des angefochtenen Urteils aufzuheben:
Ziffer 2 (öffentliche Versteigerung der ehelichen Liegenschaft) Ziffer 4 (Verpflichtung der Berufungsklägerin zum Verlassen der
Liegenschaft)
Ziffer 5a-i (Versteigerungsmodalitäten)
Ziffer 6 (Verteilung des Versteigerungserlöses) Ziffer 9 (güterrechtliche Ausgleichszahlung)
Ziffer 10 (Rückerstattung Prozesskostenvorschüsse)
Ziffer 17-19 (Kostenund Entschädigungsfolgen)
Es sei die eheliche Liegenschaft [Adresse] (Grundstück Kat.
Nr. , GBBl , Plan Nr. ) der Berufungsklägerin zu alleinigem Eigentum zuzuweisen;
Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin als Ausgleich ihrer güterrechtlichen Ansprüche Fr. 178'048.75 zu bezahlen;
Unter Kostenund Entschädigungsfolgen, zuzüglich 8% Mehrwertsteuer, zulasten des Berufungsbeklagten.
des Gesuchstellers (act. 204):
Dispositiv-Ziffer 4 sei mit folgenden Absätzen zu ergänzen:
Abs. 2: Die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, die Hypothekarzinsen sowie die ordentlichen Nebenkosten der ehelichen Liegenschaft ab Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zu ihrem definitiven Auszug aus der ehelichen Liegenschaft alleine zu tragen.
Abs. 3: Der Gesuchsteller sei berechtigt zu erklären, allfällige von ihm ab Rechtskraft des Scheidungsurteils direkt der Gläubigerbank bezahlte Hypothekarzinsen der auf der ehelichen Liegenschaft lastenden Hypothek mit von ihm geschuldeten nachehelichen Rentenzahlungen zu verrechnen.
Dispositiv-Ziffer 9 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben, und es sei neu wie folgt zu entscheiden:
Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin als Ausgleich der güterrechtlichen Ansprüche Fr. 8'507.-zu bezahlen, zahlbar innert 60 Tagen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils.
Dispositiv-Ziffer 12 und 13 des angefochtenen Urteils seien aufzuheben, und es sei bezüglich dieser beiden Dispositiv-Ziffern neu wie folgt zu entscheiden:
Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin gestützt auf Art. 124 ZGB eine lebenslängliche Rente von monatlich Fr. 4'714.-zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats ab Rechtskraft des Scheidungsurteils.
Dispositiv-Ziffern 18 und 19 seien aufzuheben und über die Kostenund Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens sei neu zu entscheiden.
Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zuzüglich MWSt zu Lasten der Gesuchstellerin.
Die Parteien heirateten am tt. Januar 1982. Sie haben drei heute erwachsene Kinder, und ihr letztes eheliches Domizil war das Reihen-Eckhaus [Adresse]. Im Dezember 2006 trennten sie sich, wobei die Ehefrau im ehelichen Domizil blieb, das sie noch heute zusammen mit dem gemeinsamen Sohn bewohnt.
Im Januar 2009 reichte der Ehemann (Gesuchsteller) dem Gericht das gemeinsame Scheidungsbegehren ein. Es folgt ein umfangreiches Verfahren mit zahlreichen Beweiserhebungen, das am 29. Juli 2013 mit dem vorstehend im Dispositiv wiedergegebenen Urteil seinen Abschluss fand.
Beide Seiten fochten das Urteil an; die Anträge sind ebenfalls vorstehend wiedergegeben. Nach dem Erstatten von Berufungsantworten stimmten die Parteien einer Vergleichsverhandlung zu, aus welcher zwei Varianten einer möglichen Einigung resultierten. Auch während einer Fristerstreckung kam die vorbehaltene beidseitige Zustimmung aber nicht zustande. Damit ist heute über die Berufungen zu entscheiden.
Auf prozessuale Besonderheiten und auf die Vorbringen im Einzelnen ist an gegebener Stelle näher einzugehen.
Unangefochten ist die Scheidung selbst. Sie wurde mit dem Ablauf der Fristen zur Berufungsantwort und damit auch zur Anschlussberufung am 2. Dezember 2013 rechtskräftig, und darüber ist nicht mehr zu entscheiden. Nicht angefochten sind auch die Vormerknahmen zur Herausgabe diverser einzeln genannter Gegenstände (Dispositiv Ziffern 7 und 8), und nicht angefochten ist, dass das Gericht der Ehefrau (Gesuchstellerin) keine Unterhaltsrente im Sinne von Art. 125 ZGB zusprach (Dispositiv Ziffer 14).
Der Einzelrichter ermittelt einen Anspruch der Ehefrau aus Güterrecht von Fr. 17'336.25 (Dispositiv Ziffer 9). Die Ehefrau verlangt unter diesem Titel
Fr. 178'048.75, wogegen der Ehemann den Betrag auf Fr. 8'507.-reduziert haben will.
Offenbar wurde die bereits 2008 angeordnete Gütertrennung unter den Ehegatten noch nicht vollzogen, und sie ist daher im Rahmen der Scheidung nachzuholen.
Das angefochtene Urteil geht davon aus, dass bei der Ehefrau ohne Berücksichtigung der Miteigentumsrechte kein Vorschlag, vielmehr ein kleiner Rückschlag resultiere, wogegen der Ehemann einen Vorschlag von Fr. 34'672.52 erwirtschaftet habe.
Der Ehemann will Fr. 1'936.80 zur Verrechnung bringen, die ihm aus einem früheren Verfahren zustanden, die Ehefrau erachtet die Erklärung als verspätet. Beides ist unrichtig, da die Verrechnung bereits erfolgte: der Ehemann zog die Summe von seiner Zahlung für September 2013 bereits ab (act. 221/2 und 221/3), die Auseinandersetzung ist gegenstandslos.
Der Einwand des Ehemannes, dass die bei Eheschluss bereits vorhandenen Aktien zu Unrecht nicht berücksichtigt wurden, ist hingegen begründet. Die Ehefrau beklagt zwar, er habe dazu in erster Instanz keine Beweismittel genannt. Darauf kam es allerdings nach dem alten und hier noch anzuwendenden Prozessrecht nicht an; es wurde zuerst nur behauptet, und erst falls nötig wurde mit der Aufforderung an die Parteien, zu einzeln genannten Beweisthemata ihre Beweismittel zu nennen, das Beweisverfahren eröffnet. Hier behauptete der Mann, er habe damals zehn Aktien besessen, die durch mehrere splits zu aktuell 160 geworden seien, und er belegte das mit einer Bestätigung aus dem Monat vor der Eheschliessung und den einzelnen Änderungen im Nennwert der Titel. Die Ehefrau liess in der Klageantwort vortragen, sie werde zum Eigengut in der Duplik noch Stellung nehmen, grundsätzlich wird das Eigengut bestritten (Prot. I S. 8); in der Duplik erfolgte dann aber keine substanzierte Bestreitung der detaillierten Behauptungen. Ihr Standpunkt in der Berufung, sie habe mangels Beweisen nicht bestreiten können, geht auf den Irrtum zurück, dass Behauptungen schon vor
dem Beweisverfahren hätten bewiesen werden müssen. - Die rechnerisch nicht
bestrittenen Fr. 13'784.90 als aktueller Wert der eingebrachten Aktien sind in der Rechnung des Einzelrichters abzuziehen.
Ein weiterer grosser Posten sind die Fr. 321'425.--, welche der Einzelrichter unter dem Titel Ersatzforderung Eigengut (Einlage Pensionskasse) in Abzug bringt (Urteil S. 27). Das lässt die Ehefrau nicht gelten, da nach dem Stichtag für die Gütertrennung kein Anspruch auf güterrechtlichen Ausgleich mehr habe entstehen können. Der Ehemann verweist anderseits darauf, dass er nach dem Stichtag der Gütertrennung Erworbenes nicht mehr mit der Ehefrau teilen müsse. Auf beides kommt es in dieser Form nicht an. Die streitige Zahlung stellt einen Ausgleich des Arbeitgebers für die vorzeitige Pensionierung des Ehemannes dar. Sie setzt sich rechnerisch zusammen aus einem Jahressalär und den Beiträgen des Arbeitgebers, welche dieser mutmasslich bis zur ordentlichen Pensionierung noch geleistet hätte. Unter dem ordentlichen Güterstand hätte die Zahlung die Errungenschaft des Ehemannes vergrössert (Art. 197 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB). Hier, wo bereits die Gütertrennung galt, fiel das Geld ins Eigengut des Ehemannes. Hätte er damit zum Beispiel das Hypothekardarlehen auf dem ehelichen Haus reduziert, wäre eine Ersatzforderung entstanden (Art. 209 ZGB). Die Pensionskasse des Ehemannes ist aber keine güterrechtliche Vermögensmasse, sondern etwas Eigenes, und die Ansprüche unter diesem Titel sind denn auch vom Güterstand unabhängig. Insbesondere liegt nicht der Tatbestand von Art. 22 Abs. 3 FZG vor, wonach für die Teilung der Austrittsleistung (nur) solche Einlagen abzuziehen sind, welche unter dem ordentlichen Güterstand Eigengut wären. Der Einzelrichter fand das stossend und erwog, der Betrag sei in Analogie zu Art. 209 ZGB mit einer Ersatzforderung zu kompensieren. Dafür gibt es nach Auffassung des Obergerichts aber keine ausreichende gesetzliche Grundlage, und das Resultat scheint dem Obergericht am Ende auch nicht unvertretbar zu sein. Die Einlage von Fr. 321'425.-kann daher vom Vorschlag des Ehemannes nicht abgezogen werden.
Zusammengefasst sind ausgehend von den Fr. 34'672.52 des angefochtenen Urteils Fr. 13'784.90 unter dem Titel eingebrachte Aktien abzuziehen, umgekehrt Fr. 321'425.-hinzuzurechnen. Das ergibt einen Zwischensaldo von
Fr. 342'312.62, und der (virtuelle) hälftige Anspruch der Ehefrau daran ist Fr. 171'156.30. Die Zahlungsfrist von 60 Tagen, für die es so weit ersichtlich keine gesetzliche Grundlage gibt, ist nicht angefochten.
Da der Ehemann bereits pensioniert, also der Vorsorgefall eingetreten ist, gibt es (einstweilen, vgl. nachstehend) kein Austrittsguthaben der Pensionskasse zu teilen. Der Einzelrichter hat die angemessene Entschädigung im Sinne von Art.124 ZGB ermittelt, indem er der Ehefrau zuerst einen substanziellen Kapitalbetrag zusprach und dann ausgehend vom hypothetischen Rentenkapital im Zeitpunkt der Pensionierung des Ehemannes und mittels Kapitalisierung auf beiden Leben eine Rente von Fr. 5'264.-festsetzte (Urteil S. 39 ff.). Beide Seiten fechten das an. Der Ehemann beantragt (einzig) eine Rente von monatlich
Fr. 4'714.--; er beanstandet unter anderem, dass keine Reduktion erfolgte, obschon die Rente nun schon geraume Zeit laufe und ein Teil des Kapitals also verbraucht sei (act. 204 S. 11). Zudem führe die Rechnung des Einzelrichters dazu, dass der Ehefrau im Ganzen mehr zustehe als ihm, obgleich er einen Teil des Kapitals aus Erbschaften (=Eigengut) äufnete. Die Ehefrau ihrerseits beantragt, es sei ihr zum Kapital und der Rente hinzu (das ficht sie nicht an) die eheliche Liegenschaft zum alleinigen Eigentum zuzuweisen (Antrag Ziffer 2), wobei sie davon ausgeht, der aktuelle Marktwert übersteige die Hypothekarbelastung nicht.
Wie die angemessene Entschädigung im Sinne von Art. 124 ZGB festzusetzen sei, sagt das Gesetz nicht. Grundsätzlich käme wohl in Frage, bestimmte Werte des ehelichen Vermögens unter diesem Titel dem anspruchsberechtigten Ehegatten zuzuweisen. Das ist hier allerdings ausgeschlossen, vorweg aus prozessualen Gründen, da der entsprechende Antrag schon in erster Instanz verspätet war (Urteil S. 33 oben) und in der Berufung erst recht unzulässig ist (Art. 317 ZPO). Eine Zuweisung der Liegenschaft an die Ehefrau bei unveränderter Haftung beider Ehegatten für das grundpfandgesicherte Darlehen kommt nicht in Frage; das Scheidungsurteil muss die Ehe auch in finanzieller Hinsicht beenden. Wie hoch der aktuelle Verkehrswert der Liegenschaft ist, kann nicht sicher beurteilt werden. Im März 2010 schätzte die Zürcher Kantonalbank Fr. 1'060'000.-- (act. 65). Sehr grosse Veränderungen im Markt sind seither nicht allgemein bekannt geworden. Dass für das Objekt (wie die Ehefrau selbst sagt) in den Jahren, da sie es nun alleine nutzt, so viel zusätzlicher Renovationsbedarf auflief, dass der Verkehrswert heute nur noch gerade die Hypothek deckt (act. 200 S. 16), ist nicht glaubhaft. So so darf als notorisch gelten, dass keine Bank die aktuell
mit Fr. 785'000.-bestehende Belastung mit der Ehefrau als alleiniger Schuldnerin weiter führen würde. Ausgehend von der erwähnten Schätzung ergäbe sich nach der Behauptung der Ehefrau eine Belastung von hundert Prozent, vom Schätzwert aus gerechnet immer noch von rund drei Vierteln. Das ist heute als hypothekarische Belastung mit den übrigen finanziellen Verhältnissen der Ehefrau nicht (mehr) zu haben.
Die Überlegung des Ehemannes, dass seine Rente nun ja schon seit einiger Zeit ausgerichtet werde und daher die Rente der Ehefrau sich entsprechend reduzieren müsse, wäre richtig, wenn es auf ein rechnerisches aktuelles Deckungskapital ankäme. Das ist aber nicht der Fall. Die Rente des Ehemannes wurde bei seiner Pensionierung festgelegt mit den Parametern damaliges Kapital und seinem Lebensalter entsprechendem Umwandlungssatz. Diese Berechnung bleibt während der Dauer des Rentenbezugs unverändert. Der wegen der erfolgten Pensionierung nicht mehr möglichen Teilung des Kapitals und dem Gedanken, dass die Ehegatten möglichst gleich vom während der Ehe Erworbenen profitieren sollten, kommt es am nächsten, wenn das (seinerzeitige) Kapital gedanklich halbiert und davon mit dem auch für den Ehemann geltenden Satz die Rente bestimmt wird. Im tatsächlichen rentenbestimmenden Kapital waren Einlagen des Ehemannes aus Erbschaft enthalten, die nach Art. 22 Abs. 3 FZG für eine reale Teilung abzuziehen gewesen wären. Der Einzelrichter hat das im Einzelnen ermittelt und abgezogen. So kommt er auf ein Kapital von Fr. 1'944'801.80 (Urteil
S. 50). Die Hälfte sind Fr. 972'400.--, und davon geht in der Berufung auch die Ehefrau aus. Mit dem für den Ehemann geltenden Umwandlungssatz von 5.817% ergibt sich eine Rente von Fr. 56'564.50 im Jahr Fr. 4'714.-monatlich.
Die vom Einzelrichter festgelegte Indexierung dieser Rente ist nicht angefochten. Die Rente wird mit dem Ableben einer der Parteien dahinfallen.
Ob diese Rente im Sinne des Gesetzes angemessen ist, kann damit überprüft werden, ob die Empfängerin damit ihren Bedarf decken kann, und falls nein, ob der Verpflichtete mehr leisten könnte. Zum ersten hat der Einzelrichter auf eine Feststellung des Eheschutzrichters verwiesen, wonach der Bedarf der Ehefrau monatlich Fr. 5'325.60 betrug. Das lässt sich auf die Zeit nach der Scheidung
nicht ohne Weiteres übertragen. Selbst wenn man es aber tut, bleibt ein Manko von gut Fr. 600.-pro Monat Fr. 7'200.-im Jahr - das kann die Ehefrau aus dem Kapital, das ihr unter dem Titel Güterrecht zusteht, bis zu ihrem Eintritt ins AHV-Alter ohne Weiteres decken (nach aktuellem Recht wird das im Mai 2020 sein, die Lücke beträgt also Fr. 7'200 x 6 = 43'200.--) auch wenn sie von den rund Fr. 171'00.-vorweg die beträchtlichen Prozesskosten wird begleichen müssen. Auf den ersten Blick wird die Ehefrau damit deutlich schlechter gestellt als nach dem angefochtenen Urteil, welches ihr unter diesem Titel eine Kapitalzahlung und eine (höhere) Rente zusprach. Die Kapitalzahlung war allerdings nicht rechtzeitig beantragt worden, gegenteils verlangte die Ehefrau im letzten Sachvortrag als Entschädigung im Sinne von Art. 124 ZGB ausdrücklich eine Rente (Prot. I S. 36 f.). Eine Kapitalzahlung fällt daher aus prozessualen Gründen nicht in Betracht - und im Resultat wird sie mehr als kompensiert durch die in diesem Urteil angeordnete Zahlung unter dem Titel Güterrecht. Die Höhe der Rente ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, sie erscheint alles in allem angemessen im Sinne von Art. 124 ZGB, und insbesondere dürfte sie sich etwa in der Grössenordnung bewegen, welche auch nach dem aktuell diskutierten neuen Recht (dazu sogleich) zu erwarten wäre: es wird dann ähnlich wie vorstehend ermittelt werden, welches Kapital im Scheidungszeitpunkt (noch) verrentet werden kann, und es wird ein dem Alter des der Berechtigten entsprechender Umwandlungssatz festgelegt. Dieser dürfte bei einem relativ jungen Alter des Berechtigten wie aktuell der Ehefrau eher tiefer als höher liegen als der vorstehend angewendete Satz, der sich ergab, als der acht Jahre ältere Ehemann sich per anfangs 2011 pensionieren liess.
Die Ehefrau sorgt sich um die Situation, wenn der Ehemann vor ihr stürbe. Weil sie keinen eigenen Anspruch gegen seine Pensionskasse hat, würde ihre Rente in diesem Fall auf wenige hundert Franken reduziert. Das ist tatsächlich ei ne Lücke im Vorsorgesystem. Das Parlament befasst sich aktuell mit einer Vorlage, welche gerade für diesen Fall eine wesentliche Verbesserung bringen wird: auch wenn der Vorsorgefall bereits eingetreten ist, kann der nicht selber der Vorsorgeeinrichtung angeschlossene Ehegatte verlangen, dass das Kapital nachträglich aufgeteilt wird, und so erhält er einen eigenen und nicht ans Leben des anderen gebundenen Anspruch gegenüber der Vorsorgeeinrichtung. Vorgesehen ist auch eine Übergangsbestimmung, wonach Personen in entsprechenden Verhältnissen innert eines Jahres nach Inkrafttreten des neuen Rechts das Festsetzen einer solchen Rente verlangen können (www.bj.admin.ch / Themen / Gesellschaft
/ Gesetzgebung / Vorsorgeausgleich). Das ist aber noch Zukunft, auch wenn die Sache bisher offenbar kaum umstritten ist und die Rechtskommission des Ständerates als erstes behandelndes Gremium Eintreten ohne Gegenstimme beschloss. Ins heutige Urteil kann es nicht einfliessen.
Die eheliche Liegenschaft soll nach dem angefochtenen Urteil veräussert werden. Vor der Diskussion der Modalitäten ist der Antrag der Ehefrau zu behandeln, das Objekt sei ihr zu alleinigem Eigentum zuzuweisen. Auch dem steht prozessual entgegen, dass der entsprechende Antrag schon in erster Instanz verspätet war (Urteil S. 33 oben) und in der Berufung erst recht unzulässig ist
(Art. 317 ZPO). Es gibt dafür auch im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung keine genügende gesetzliche Grundlage. Unter den Voraussetzungen von Art. 121 ZGB (Bedürfnisse der Kinder, andere wichtige Gründe) käme ein auf höchstens zwei Jahre befristetes Wohnrecht in Frage. Das verlangt die Ehefrau nicht (mehr). Nachdem sie schon spätestens seit Beginn des Prozesses im Januar 2009 damit rechnen musste, das Haus einmal verlassen zu müssen, wären heute auch nicht mehr wichtige Gründe im Sinne des Gesetzes ins Feld zu füh-
ren. Es geht der Ehefrau offenbar nicht so sehr um einen Aufschub um zwei Jahre
- dannzumal wird ihr das Umziehen vermutlich nicht leichter fallen als heute -, sondern (nur) um das Eigentum selber. Auch die Zuweisung des im Miteigentum stehenden Objektes im Rahmen der Auflösung der Errungenschaftsbeteiligung (Art. 205 ZGB) setzte ein überwiegendes Interesse voraus. Dass der Ehefrau sehr gedient wäre, wenn sie nicht umziehen müsste, ist ohne Weiteres anzuerkennen. Hingegen hat der Ehemann ein nicht weniger gewichtiges Interesse daran, seinen Anteil realisieren zu können - nach der Teilung von Bargeld und Wertschriftenvermögen, und wenn er die vorstehend festgesetzte Rente bezahlt, stellt dieser Vermögenswert keinen zu vernachlässigenden Anteil dar. Das gleiche gälte, wenn das Objekt unter die - noch nicht durchgeführte - Gütertrennung fiele (Art. 251 ZGB). In allen Fällen müsste die Ehefrau zudem den Ehemann für seinen Anteil am Nettowert entschädigen und vor allem die Bankschulden übernehmen, und zwar unter Entlassung des mithaftenden Ehemannes. Wie schon vorstehend (E. 2.3) erwogen, ist das notorischerweise ausgeschlossen. Die Ehefrau legt denn auch nicht etwa einen Finanzierungsnachweis vor, wie er im Geschäft mit Liegenschaften üblich ist.
Ein freihändiger Verkauf konnte trotz intensiver Bemühungen auch des Obergerichts mit den Parteien nicht vereinbart werden. Damit bleibt nur die so genannte freiwillige Versteigerung auf Anordnung des Gerichts (Art. 651 ZGB), wie sie auch das angefochtene Urteil vorsieht.
Der Einzelrichter hat sehr ausführliche Bedingungen formuliert (Dispositiv Ziffern 2 - 6). Insbesondere hat er den Antrag des Ehemannes abgewiesen, die Ehefrau müsse das Haus nach Rechtskraft des Urteils sofort verlassen und eine Auszugsfrist von acht Monaten angesetzt. Der Ehemann ficht das ausdrücklich nicht an (act. 204 S. 2 und S. 4/5). Die Ehefrau verlangt zwar Aufhebung auch der Ziffer 4 des Dispositivs, nach Treu und Glauben aber nur in Verbindung damit, dass sie das Haus überhaupt nicht verlassen will. Bei dieser Anordnung hat es daher zu bleiben klarzustellen ist, dass das heutige Urteil sofort rechtskräftig wird. Falls das Bundesgericht nicht anders entscheidet, muss das Haus also ab heute in acht Monaten geräumt sein.
Nicht ausdrücklich geregelt hat der Einzelrichter, wer die Kosten des ordentlichen Unterhalts trägt, so lange die Ehefrau im Haus bleibt. Der Antrag des Ehemannes, das in Ziffer 4 aufzunehmen, ist berechtigt - und weil er erst durch das angefochtene Urteil veranlasst wurde, trotz der Einschränkungen von
Art. 317 ZPO ausnahmsweise zulässig. Der Einwand der Ehefrau, dass sachenrechtlich hälftige Teilung der Kosten gelte, träfe zu wenn beide Miteigentümer das Objekt nutzten. Das ist aber nicht der Fall, und eine Kostenbeteiligung des
Ehemannes lässt sich bis zum Auszug der Ehefrau nicht rechtfertigen. Nachher gilt dann Art. 649 ZGB und somit die hälftige Teilung von Kosten und Lasten. Dass die Ehefrau glaubt, nach Anmieten einer Wohnung werde sie nicht mehr in der Lage sein, die hälftigen Kosten zu zahlen, und daher habe der Ehemann die Kosten während des Leerstandes alleine zu tragen, ändert an der gesetzlichen Regelung nichts. Der weitere Antrag des Ehemannes geht dahin, dass er allenfalls direkt der Bank bezahlte Zinsen mit Rentenzahlungen verrechnen können solle. Dem steht insbesondere Art. 125 OR nicht entgegen, und die Ehefrau wendet dagegen nichts Substantielles ein. Klarzustellen ist, dass diese Verrechnung
nur in dem Umfang erfolgen darf, als die Ehefrau Zinsen zahlen müsste - nach ihrem Auszug wird das wie gesehen nur noch die Hälfte sein.
Die Ehefrau hat der Bank am 26. Juni 2013 eine Amortisation von Fr. 550.-geleistet (act. 221/1), und sie möchte den Betrag bei der Verteilung eines Erlöses berücksichtigt wissen. Weshalb sie das dem Einzelrichter bis zur Fällung von dessen Urteil am 29. Juli 2013 nicht mitteilen konnte, erläutert sie allerdings nicht. Der Punkt kann nicht berücksichtigt werden (Art. 317 ZPO). Mangels eines Antrags unberücksichtigt bleiben muss auch der Rückschlag in der Errungenschaft der Ehefrau wenn der Verkauf der Liegenschaft einen Nettoerlös ergibt, wird sich dieser Rückschlag von rund Fr. 3'880.-vielleicht in einen (kleinen) Vorschlag verwandeln. Dazu sind aber in der Berufung keine Anträge gestellt worden. Der Einzelrichter äusserte sich endlich nicht dazu, wie ein theoretisch möglicher, wenn auch nicht wahrscheinlicher - Verlust beim Verkauf der Liegenschaft zu behandeln wäre. Mangels Antrages ist dazu nichts zu befinden.
3. Der Ehemann hat auf Verlangen der Ehefrau in beiden Instanzen so genannte Prozesskostenvorschüsse geleistet. Entgegen dem Antrag der Ehefrau sind diese am Ende des Prozesses zurückzugeben (BGer 5A_170/2011 vom
9. Juni 2011). Wer den der Ehefrau auferlegten Vorschuss für das Berufungsverfahren letztlich bezahlt hat, ist unerheblich. Wenn es der Ehemann war, hat er die Zahlung im Sinne von Art. 68 OR für Rechnung der Ehefrau erbracht, und ein Überschuss ist ihr gutzuschreiben. Anderseits schuldet sie ihm die ganze Rückerstattung. Dass die Parteien die gegenseitigen Ansprüche untereinander mit Vorteil verrechnen werden, versteht sich.
4. Die Kosten des Einzelrichters (insgesamt Fr. 25'724.60) sind der Höhe nach nicht angefochten. In der Berufung waren die güterrechtliche Ausgleichszahlung streitig, die Entschädigung im Sinne von Art. 124 ZGB, die Zuweisung der Liegenschaft und die Kostentragung bis zur Versteigerung, ferner das Zurückgeben der Prozesskostenvorschüsse. Die Gebühr für das zweitinstanzliche Verfahren ist auf Fr. 18'000.-anzusetzen.
Die Kosten werden in der Regel nach Obsiegen und Unterliegen verteilt, hingegen kann davon in familienrechtlichen Verfahren abgewichen werden
(Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO), und das umfasst insbesondere auch die Scheidungs-
klage (BK ZPO-Sterchi, Art. 107 N. 11). In einem gewissen Sinn widerspiegelt die Bestimmung den Grundsatz, dass die Ehe eine Schicksalsgemeinschaft darstellt, innerhalb welcher nicht nur die Vorteile (wie beim Teilen der Errungenschaft und der beruflichen Vorsorge), sondern auch die Lasten gemeinsam zu tragen sind. Die Kammer handhabt das auch so in Auseinandersetzungen um Kinder, wo die Kosten in aller Regel den Eltern hälftig auferlegt werden. Das hat selbstredend Grenzen, und wo in einer streitigen Scheidung eine Seite ganz überwiegend obsiegt, wäre eine hälftige Teilung stossend. So ist es hier allerdings nicht. Der Einzelrichter hat im Einzelnen erwogen, wo die Parteien gleich lautende und wo sie unterschiedliche Anträge stellten, und wie sie damit durchdrangen. Er kommt dazu, dass die Ehefrau mehr unterlag, allerdings wird die gewichtigste streitige Position, nämlich der güterrechtliche Anspruch, in der Berufung zu ihren Gunsten ver- ändert. Die Ehefrau unterlag zwar mehrheitlich in den Positionen, über welche ein Beweisverfahren durchgeführt wurde und daher besonderer Aufwand entstand, doch wird das Obsiegen und Unterliegen praxisgemäss nicht nach dem Aufwand, sondern jedenfalls in der Regel (und unter Vorbehalt von Art. 107 Abs. 1 lit. f
ZPO) nur nach dem rechnerischen Ausgang des Verfahrens ermittelt. Insbesondere liegt es im Ermessen des Gerichts, ob ein Massnahmeverfahren gesondert abgerechnet wird, ob seine Kosten derjenigen der Hauptsache folgen sollen (das sieht man deutlich etwa an einem Herausgabebegehren, das am Ende abgewiesen wird, obwohl im Laufe des Verfahrens eine vorsorgliche Veräusserungsbeschränkung sogar eine gerichtliche Beschlagnahme verfügt wurde). Der objektiv gewichtigste Punkt ist die Frage nach Veräusserung Zuweisung der Liegenschaft, doch hat die Ehefrau hier die Zuweisung unter Anrechnung verlangt, sodass es nicht richtig wäre, den ganzen Bruttowert als Streitwert einzusetzen. Alles in Allem ist die hälftige Kostenauflage für die erste Instanz zu bestätigen. - In der Berufung hat ebenfalls keine Partei so eindeutig obsiegt, dass eine hälftige Kostenauflage stossend erschiene. Die Ehefrau unterliegt zwar mehrheitlich mit ihren Anträgen zur Vorsorge und mit der Zuweisung der Liegenschaft, und sie muss entgegen ihrem Antrag den Prozesskostenvorschuss für die erste Instanz zurückgeben (für die zweite Instanz stellte sie keinen entsprechenden Antrag). Dem gegenüber dringt der Ehemann zwar gegen den Widerstand der Ehefrau mit der verlangten Ergänzung der Kostentragung für die Liegenschaft durch und die nun festgesetzte Rente aus Art. 124 ZGB entspricht exakt seinem Antrag. Beim Güterrecht wird der der Ehefrau zustehende Betrag aber entgegen seinem Rechtsbegehren nicht reduziert, sondern substanziell erhöht. So verständlich es ist, dass er seine Bereitschaft zum Abschluss eines das Verfahren vereinfachenden Vergleiches bei den Kosten berücksichtigt haben möchte (act. 228) - das ist nicht zulässig (KuKo ZPO-Schmid Art. 107 N. 11).
Bei hälftiger Kostenauflage gibt es keine Parteientschädigungen.
Es wird vorgemerkt, dass das angefochtene Urteil in seinen Dispositiv Ziffern 1, 7 und 8 mit dem 2. Dezember 2013 rechtkräftig geworden ist.
Mitteilung an die Parteien zusammen mit dem nachfolgenden Urteil.
Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin als Ausgleich ihrer güterrechtlichen Ansprüche Fr. 171'156.30 zu bezahlen, zahlbar innert
60 Tagen.
Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin als Entschädigung im Sinne von Art. 124 ZGB eine lebenslängliche Rente von Fr. 4'714.-monatlich im Voraus je auf den Monatsersten zu bezahlen.
Diese Rente basiert auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik per Ende Juni 2013 mit 99.3 Punkten (Basis Dezember 2010 = 100 Punkte). Sie wird jährlich auf den 1. Januar dem Indexstand per Ende November des Vorjahres angepasst, erstmals auf den 1. Januar 2015. Berechnungsart:
(Alter Unterhaltsbeitrag) x (Neuer Index) Neuer Unterhaltsbeitrag = ---------------------------------
99.3
Weist der Gesuchsteller nach, dass sich sein Renteneinkommen nicht in vollem Umfange der Teuerung angepasst hat, so erhöht sich die Rente nur im Verhältnis der tatsächlich eingetretenen Einkommenserhöhung.
Das Grundstück Kat. Nr. , Grundbuchblatt , Plan Nr. , [Adresse] (Wohnhaus, Hofraum, Garten) wird öffentlich versteigert.
Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, das Grundstück spätestens 8 Monate ab heute ordnungsgemäss zu verlassen.
Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, die Hypothekarzinsen sowie die ordentlichen Nebenkosten der Liegenschaft bis zu ihrem definitiven Auszug alleine zu tragen.
Der Gesuchsteller ist berechtigt, allfällige von ihm direkt der Gläubigerbank bezahlte Zinsen für das auf der Liegenschaft lastende Hypothekardarlehen mit von ihm geschuldeten Rentenzahlungen im Sinne von Ziffer 2 vorstehend zu verrechnen, so weit diese Zinsen von der Gesuchstellerin zu tragen sind.
Das Stadtammannamt C. wird angewiesen, die öffentliche Versteigerung gemäss Dispositivziffer 3 durchzuführen, spätestens nach 4 Monaten ab dem Auszug der Gesuchstellerin. Die Verteilung des Nettoerlöses richtet sich nach Dispositivziffer 6. Der Versteigerung sind folgende Steigerungsbedingungen zugrunde zu legen:
Die Gesuchsteller haben für die öffentliche Versteigerung des Grundstücks gemäss Dispositivziffer 2 einen vom Stadtammannamt C. festzusetzenden Kostenvorschuss zu leisten; je hälftig unter solidarischer Haftung für den Anteil des anderen Gesuchstellers.
Ein Schätzwert wird nur angegeben, wenn die Gesuchsteller für das zu versteigernde Grundstück innert 40 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils dem Stadtammannamt C. eine Schätzung des Grundstücks einreichen. Reichen die Gesuchsteller gemeinsam eine Schätzung ein, wird dieser Wert angegeben. Reichen die Gesuchsteller getrennt Schätzungen ein, wird der Durchschnitt dieser Schätzungen als Schätzwert angegeben. Reicht nur einer der Gesuchsteller eine Schätzung ein, so gilt dieser Wert als Schätzwert.
Die bestehenden Pfandgläubiger haben auf separate Aufforderung hin dem Stadtammannamt C. die Höhe der pfandgesicherten Forderungen des Schuldbriefes, lastend auf dem Grundstück mitzuteilen.
Das Mindestangebot muss die bestehenden pfandgesicherten Forderungen übersteigen sowie die mutmasslichen Verfahrenskosten (einschliesslich Grundstückgewinnsteuern) der öffentlichen Versteigerung decken.
Ein höheres Mindestangebot wird nur angegeben, wenn die Gesuchsteller übereinstimmend innert 40 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils dem Stadtammannamt C. ein solches nennen. Nennen die Gesuchsteller kein übereinstimmendes Mindestangebot, so ist das tiefere der beiden massgebend.
Im ersten Umgang ist das Grundstück mit einem Mindestangebot gemäss lit. d) vorstehend aufzurufen. Wird im ersten Umgang nicht zum angegebenen Mindestangebot zugeschlagen, ist im zweiten Umgang das Grundstück ohne Mindestangebot aufzurufen.
Der Erwerber hat unmittelbar vor dem Zuschlag, auf Abrechnung am Kaufpreis Fr. 80'000.zu bezahlen. Die Zahlung kann in bar mit einem auf eine Bank mit Sitz in der Schweiz an die Order des Stadtammannamtes C. ausgestellten Bankcheck (kein Privatcheck) erfolgen. Die bis zum Zuschlagpreis verbleibende Restsumme hat der
Ersteigerer auf besondere Aufforderung des Stadtammannamtes C. hin innert 30 Tagen auf dessen Konto zu überweisen.
Mit Ausnahme der Haftung für absichtliche Täuschung wird jede Gewährleistung abgelehnt (Art. 234 Abs. 3 OR).
Das Stadtammannamt C. zeigt dem Grundbuchamt C. den Zuschlag der Steigerungsobjekte aufgrund des Steigerungsprotokolls zur Eintragung an, sobald der gesamte Zuschlagspreis bezahlt wurde.
Im Übrigen sind die Steigerungsbedingungen durch das Stadtammannamt C. unter Berücksichtigung der Verordnung des Obergerichts über das Verfahren bei freiwilligen öffentlichen Versteigerungen vom 19. Dezember 1979 zu erlassen.
Das Recht der Grundeigentümer gemäss § 12 Abs. 3 der Verordnung des Obergerichts über das Verfahren bei freiwilligen öffentlichen Versteigerungen vom 19. Dezember 1979 in Verbindung mit Art. 229 Abs. 3 OR, die Zustimmung zum Zuschlag zu verweigern, kann nicht ausgeübt werden.
Das Stadtammannamt C. wird angewiesen und berechtigt erklärt, die für die öffentliche Versteigerung notwendigen Unterlagen und Informationen einzuholen. Auskunftspflichtig sind insbesondere die Grundpfandgläubiger.
Der Nettoerlös aus der Versteigerung des Grundstücks gemäss Dispositivziffer 5 ist je zur Hälfte dem Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y. , und der Gesuchstellerin, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. iur. X. , zuzuweisen.
Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller Fr. 17'800.-- und Fr. 26'000.-- (Prozesskostenvorschüsse) zurückzuzahlen.
So weit die Parteien mehr und Anderes verlangen, werden die Berufungen abgewiesen.
Die Kosten der ersten Instanz (Gerichtsgebühr Fr. 24'000.--, Kosten Expertise Fr. 1'374.60, Zeugengelder Fr. 350.--) werden bestätigt.
Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 18'000.--.
Die Kosten beider Instanzen werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, mit Formular an das für [Ortschaft der Liegenschaft] zuständige Zivilstandsamt, im Dispositivauszug (Ziffern 3 6) an das Stadtammannamt C. , an das Bezirksgericht Uster, je gegen Empfangsschein, ferner an die Obergerichtskasse.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt
Fr. 30'000.--.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw D. Weil versandt am:
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.